449
Bundesgesetzblatt
TeiII Z1997A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 31.Mai 1969 Nr.42
Tag Tnhalt Seite
28.5.69 Gesetz zur Änderung des Bannmeilengesetzes .... 449
Hundcs~Jesetzbl. 1II 21B0-5
30. 5. 69 Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes (3. HH ÄndG) 451
Bt111clesuesel·/.bl. III 242-1, 84-1, 84-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
13undesgesetzbla IJ Teil lI Nr. 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 455
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 455
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 456
Gesetz
zur Änderung des Bannmeilengesetzes
Vom 28. Mai 1969
Der Bundesteig h,Jl das folgende Gesetz be- die Trajektbahnlinie nach dem Rhein,
schlossen:
die Verbindungslinie vom Ende der Trajektbahn
über den Rhein zur Straße am Trajekt in
Artikel 1 Beuel bis zum östlichen Rheinufer,
Das Bannmeilengesetz vom 6. August 1955 (Bun- das östliche Rheinufer bis zur Verbindungslinie
desgesetzbl. I S. 504) wird wie folgt geändert: zwischen demAnfang derErns-t-Moritz-Arndt-
Straße in Beuel und der Zweiten Fährgasse
l. § 1 wird wie folgt gefaßt: in Bonn und diese Verbindungslinie bis zur
Zweiten Fährgasse.
,,§
Soweit die genannten Straßen und Plätze den
Der befriedete Bannkreis für die Gesetzgebungs- Bannkreis umgrenzen, gehören sie nicht zum
organe des Bundes umfaßt das Gebiet der Städte Bannkreis."
Bonn und Beuel, das umgrenzt wird durch
die Zweite Fährgasse in Bonn,
2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
die Weberstraße von der Adenauerallee bis zur
Niebuhrstraße, ,,§ 2
die Niebuhrstraße bis zur Kaiserstraße, Der befriedete Bannkreis für das Bundesver-
die Kaiserstraße von der Einmündung der Arndt- fassungsgericht umfaßt das Gebiet der Stadt
straße bis zum Bundeskanzlerplatz, Karlsruhe, das begrenzt wird durch
die Adenauerallee vom Bundeskanzlerplatz bis den Zirkel von der Karl-Friedrich-Straße bis zur
zur Heussallee und die Friedrich-Ebert-Allee Hans-Thoma-Straße,
von der Heussall(~e bis zur Trajektbahn, die Hans-Thoma-Straße bis zur Moltkestraße,
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
di<~ Wesl-Osl-MiU.elcwhsc~ des Schloßgartens und Artikel 2
d<~n W(!(J iistlich dPs Schlosses bis zum Südost-
flügel des Schlosses, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des, Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
den Weg vom Südoslfliiqel des Sd1losses bis zum (Bnndesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Mittclwe~J des Schloßplal.zes,
den Millelweq dc's Schloßpldlzcs bis zur Karl-
Friedrich-Sl.rd l:le,
die K<.1rl-Fricdrid1-Slrt1fü~ bis zmn Zirkel. Artikel 3
Die gendnnt.en S1 rnßen und Wege gehören zum Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
fümnk reis, sowei I sie ihn urnqrenzen." dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Mai 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister des Innern
Benda
Nr. 42 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1969 451
Drittes Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshiliegesetzes
(3.HH ÄndG)
Vom 30. Mai 1969
Der Bundesteig l1al. mH Zustimmung des Bundes- d) Als Absatz 3 wird eingefügt:
rates das folgende Gesetz lH)schlossen:
,, (3) Von dem Stichtag des Absatzes 1 ist
nicht betroffen, wer bis zum 31. Dezember
1964 aus der sowjetischen Besatzungszone
Artikel 1 oder dem sowjetisch besetzten Sektor von
Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes Berlin im Wege der Notaufnahme oder eines
vergleichbaren Verfahrens in den Geltungs-
Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be- bereich dieses Gesetzes zugezogen ist und
kanntmachung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I hier am 31. Dezember 1964 seinen Wohnsitz
S. 578), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur oder ständigen Aufenthalt hatte."
Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsge-
setzes vom 17. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 637),
e) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-
wird wie folgt geändert und ergänzt:
sätze 4 und 5.
1. Die DberschriH erhdlt folgende Fassung: f) Als Absatz 6 wird angefügt:
„Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die ,, (6) Keine Leistungen nach diesem Gesetz
aus politischen Gründen außerhalb der Bundes- erhalten die im Gewahrsam geborenen Ab-
republik Deutschland in Gewahrsam genommen kömmlinge von im Gewahrsam geborenen
wurden (Häftlingshilfegesetz) ". Berechtigten; die ihnen als Erben auf Grund
des § 9 a Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2
oder 3 des Kriegsgefangenenentschädigungs-
2. § 1 wird wie folgt geändert und ergänzt: gesetzes zustehenden Ansprüche bleiben un-
berührt."
a) In Absatz 1 werden vor den Worten „nach
dem 8. Mai 1945" die Worte „nach der Be-
setzung ihres Aufenthaltsortes oder" ein-
gefügt. 3. § 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:
b) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 10 a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
Abs. 2 Nr. 2 oder 3 des Bundesvertriebenen-
gesetzes fällt" durch die Worte ,,§ 10 Abs. 2 „3. die nach dem 8. Mai 1945 durch deutsche
Gerichte im Geltungsbereich dieses Ge-
Nr. 2, 3 oder 5 des Bundesvertriebenengeset-
zes fällt oder" ersetzt. setzes wegen vorsätzlich begangener Ta-
ten zu Gefängnisstrafe von insgesamt
mehr als drei Jahren oder zu Zuchthaus-
c) In Absatz 2 wird folgende Nummer 4 ange-
strafe rechtskräftig verurteilt worden
fügt:
sind,".
,,4. spätestens sechs Monate nach der Ent-
lassung aus dem Gewahrsam; in diese b) In Absatz 2 werden die Worte „freiheitliche
Frist werden Zeiten unverschuldeter Ver- demokratische Grundordnung der Bundesre-
zögerung nicht eingerechnet." publik Deutschland oder des Landes Berlin"
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
durch die Worte „im Geltungsbereich dieses 7. § 9 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Gesetzes bestehende freiheitliche demokrati-
sche Grundordnung" ersetzt. a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
„Anwendung der für Heimkehrer geltenden
c) Als Absatz 5 wird angefügt: Vorschriften".
., (5) Solange wegen einer Straftat, die zu b) In Absatz 1 wird das Wort „zwölf" durch das
einem Ausschluß nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 Wort „drei" ersetzt.
oder Absatz 2 führen kann, ein Ermittlungs-
verfahren oder Strafverfahren schwebt, sind c) In Absatz 1 werden die Worte „nach dem
Entscheidungen über Anträge nach diesem 9. August 1955" gestrichen.
Gesetz zurückzustellen. Wird ein solches Ver-
fahren eingeleitet, nachdem der Anspruch auf d) In Absatz 1 werden hinter den Worten „an-
Leistungen zuerkannt ist, so ist die Auszah- genommen haben oder nehmen" die Worte
lung einmaliger Leistungen auszusetzen; wie- „oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
derkehrende Leistungen können ausgesetzt zurückkehren" eingefügt.
werden."
e) In Absatz 1 werden die Worte „in entspre-
chender Anwendung der Vorschriften des
Heimkehrergesetzes die dort vorgesehenen
4. § 4 wird wie folgt ergänzt: Hilfen und Vergünstigungen" durch die
Worte „die für Heimkehrer vorgesehenen
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Hilfen und Vergünstigungen in entsprechen-
der Anwendung der dafür geltenden Vor-
b) Als Absätze 2 und 3 werden angefügt: schriften" ersetzt.
., (2) Als Schädigung infolge des Gewahr- f) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
sams gilt ferner eine gesundheitliche Schä-
digung, die durch einen Unfall herbeigeführt g) Als Absätze 2 und 3 werden angefügt:
worden ist, den der Beschädigte auf einem .,(2) Die §§ 24 und 28 a des Heimkehrerge-
zur Heilbehandlung wegen Schädigungsfol-
setzes finden keine Anwendung.
gen oder zu einem wegen der Schädigung zur
Aufklärung des Sachverhalts angeordneten (3) In die Frist von sechs Monaten werden
persönlichen Erscheinen notwendigen Weg Zeiten unverschuldeter Verzögerung nicht
oder bei der Durchführung dieser Maßnah- eingerechnet. Leistungen nach Abschnitt I des
men erleidet. Entsprechendes gilt für Ver- Heimkehrergesetzes werden Berechtigten,
sehrtenleibesübungen als Gruppenbehand- die vor dem 10. August 1955 aus dem Ge-
lung wegen Schädigungsfolgen. wahrsam entlassen wurden und vor diesem
Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder ständigen
(3) Zur Anerkennung einer Gesundheits- Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-
störung als Folge einer Schädigung genügt zes genommen haben, nicht gewährt."
die Wahrscheinlichkeit des ursächliche,n Zu-
sammenhangs. Wenn die Wahrscheinlichkeit
nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die 8. § 9 a wird wie folgt geändert und ergänzt:
Ursache des festgestellten Leidens in der me-
dizinischen Wissenschaft Ungewißheit be- a) In Absatz 1 wird das Wort „zwölf" durch das
steht, kann mit Zustimmung des Bundesmini- Wort „drei" ersetzt.
sters für Arbeit und Sozialordnung Versor-
gung in gleicher Weise wie für Schädigungs- b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
folgen gewährt werden; die Zustimmung · .,Diese Eingliederungshilfe wird auf einen
kann allgemein erteilt werden." Höchstbetrag von fünfzehntausendvierhun-
dertzwanzig Deutsche Mark begrenzt."
c) In Absatz 2 werden hinter der Zahl „7" das
5. § 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: Komma und die Zahl „11 • gestrichen .
.,§ 4 Abs. 3 dieses Gesetzes und die §§ 48 und 52
des Bundesversorgungsgesetzes sind entspre-
9. § 9 b wird wie folgt geändert und ergänzt:
chend anzuwenden."
a) Vor den Worten .nach dem 8. Mai 1945" wer-
den die Worte „nach der Besetzung seines
6. In § 8 Abs. 1 werden die Worte „Solange sich Aufenthaltsortes oder" eingefügt.
die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Personen
b) Es wird folgender Satz angefügt:
in Gewahrsam befinden, erhalten ihre Ange-
hörigen" durch die Worte „Angehörige der in „Diese zusätzliche Eingliederungshilfe wird
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen erhalten auf einen Höchstbetrag von zwanzigtausend-
auf Antrag" ersetzt. zweihundertfünfzig Deutsche Mark begrenzt."
, - .
~~-·-
Nr. 42 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1969 453
10. Ndch § 9 b wird folgende Vorschrift eingefügt: 12. § 10 a Abs. 1 wird wie folgt geändert und er-
gänzt:
,,§ 9c
a) Die Worte ,, § 9 a Abs. 1 ,rnd § 9 b" werden
Weitere Eingliederungshilfen durch die Worte ,,§ 9 a Abs. 1, §§ 9 b und
9 c Abs. 1" ersetzt.
(1) Ein Berechtigler nach § 9 a Abs. l, der
keinen Anspruch auf die zusätzliche Eingliede- b) Es wird folgender Satz angefügt:
rungshilfe nach § 9 b hat, erhält auf Antrag irn „Hiervon kann abgesehen werden, wenn die
Rahmen der Höchstgrenze des § 9 a Abs. 1 Satz 2 Behörde dem Antrag in vollem Umfang ent-
vom fünften Gewahrsamsjahr --- frühestens vorn sprechen will oder wenn der Antragsteller
1. Januar 1951 an •-- für jeden Gewahrsarns-
sich rnit dem Inhalt der beabsichtigten Ent-
monat eine weitere Eingliederungshilfe von 20 scheidung einverstanden erklärt hat."
Deutsche Mark, die sich nach zwei, vier und
sechs weiteren Gewahrsamsjahren jeweils urn
20 Deutsche Mark erhöht; jedoch erhalten Per- 13. § 13 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
sonen, die im Gewahrsam geboren wurden, diese ,,Den Trägern der gesetzlichen Krankenversiche-
Leistungen nicht. rung wird als Ersatz für Verwaltungskosten und
für sonstige rnit der Durchführung des Gesetzes
(2) Die weitere Eingliederungshilfe nach Ab-
zusammenhängenden Kosten ein Betrag von 8
satz 1 wird nach Maßgabe der zur Verfügung vom Hundert ihres Aufwandes für die nach § 23
stehenden Haushaltsmittel in den Jahren 1969 des Heirnkehrergesetzes zu gewährenden Lei-
und 1970 ausgezahlt; dabei sind Berechtigte rnit stungen ersetzt. 11
höherem Lebensalter bevorzugt zu berücksich-
tigen."
Artikel 2
11. § 10 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Änderung des Heimkehrergesetzes
Das Heimkehrergesetz vorn 19. Juni 1950 (Bundes-
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
gesetzbl. S. 221), zuletzt geändert durch das Gesetz
„Für die Gewährung der in § 9 bezeichneten zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Ar-
Hilfen und Vergünstigungen sind diejenigen beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vorn
Behörden und Stellen zuständig, welche die 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018), wird
Gesetze au~_:;führen, in denen die einzelnen wie folgt geändert:
Hilfen und Vergünstigungen geregelt sind."
b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: 1. § 1 Abs. 4 wird gestrichen.
„Für die Gewährung der Leistungen nach den 2. In § 1 a wird die Zahl „4" durch die Zahl „3" er-
§ § 9 a bis 9 c sind die von den Landesregie-
setzt.
rungen bestimmten Stellen zuständig; hat der
Antragsteller seinen Wohnsitz oder ständi-
gen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die 3. In den §§ 2 und 3 werden jeweils die Worte
Regierung des Landes, in welchem die Bun- „und Heimkehrer irn Sinne des § 1 Abs. 4, die
desregierung ihren Sitz hat, die zuständige nach dern 30. November 1949 irn Bundesgebiet
Behörde." oder irn Land Berlin aufgenommen worden sind,"
gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 4 erhält. folgende Fassung:
„Uber öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei 4. In § 24 Abs. 4 werden in der Klammer die Worte
der Anwendung der §§ 9 a bis 9 c entschei- ,, und 4" gestrichen.
11
den die allgemeinen Verwaltungsgerichte.
d) Als Absatz 5 wird eingefügt:
,, (5) Uber die Anträge mehrerer Antragstel- Artikel 3
ler, die Erben oder weitere Erben einer in§ 1
Änderung
Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, ent-
des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
scheidet die Behörde, bei welcher der erste
Antrag gestellt worden ist." Dern § 11 des Kriegsgefangenenentschädigungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vorn
e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Ab- 1. September 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 695) wird
sätze 6 und 7. folgender Satz angefügt:
f) Absatz 6 Satz 7 erhält folgende Fassung: ,,Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz oder stän-
„Im übrigen sind die Vorschriften des § 15 digen Aufenthalt irn Ausland, ist die Behörde ört-
Abs. 5 und der §§ 16, 17 und 20 des Bundes- lich zuständig, in deren Bereich der Antragsteller
vertriebenengesetzes en !.sprechend anzuwen- seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufent-
den." halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat;
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
hdt dc,r /\nl.rc1qs!cller S<'itwn Wohnsitz oder dauern- Änderungen und Ergänzungen in Artikel 1 ergibt,
den J\ulenlhc1lt im C<)lt.unqslwreich des Gesetzes unter Beseitigung etwaiger Unstimmigkeiten be-
nicht ~Jehdbt, b()SI imrnt die Regierung des Landes, jn kanntzumachen.
welchem die Bund<:sr<'~Jiernnq ihren Sitz hat, die zu-
sUindigc: Behi>rdc." Artikel 5
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Artikel 4 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Der Bundesrninisl<:r für Verlri(:bene, Flüchtlinge Artikel 6
und K ricgs~JcschJdiql.c! wird ermüchLi~Jt, das Häft-
lingshilleg(:sclz in <kr Pilss1111q, die sich aus den Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1969 in Kraft.
Dils vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Mai 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Windelen
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1969 455
Bu ndesgesetzhlatt
Teil II
Tag I nh a 1 t Seite
Nr. 33, ausgegeben am 29. Mai 1969
22. 5. 60 Gesclz zu dem Zo11übereinkommen vom 6. Oktober 1960 über die vorübergehende Einfuhr
von UmschlieHungen, dem Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die vorübergehende
Einfuhr von Berufsausrüstung und dem Zollübereinkommen vom 1. Dezember 1964 über Be-
treuungsgut für Seeleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1065
21. 4. 69 Bck,rnntrnachung d<•r Vereinbarung mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-
wien ülwr die Rew·lun~J der Vermittlung jugoslawischer Arbeitnehmer nach und ihrer Be-
schülli~Jun~J in der BundcsrPpublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1107
8. 5. 69 Bc!kirnnlmdchtm~J üllPr das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Zu-
Sdmmcnlegun~J dc·r deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzüber-
ganq Bundc~rnf'ul,111d/Ni<'uwe Schans . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1116
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19SO
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Da! um und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
14. 5. b9 Zwölfle Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Ersten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung der Funklreqm~nzen) 97 29. 5. 69 26. 6. 69
21. 5. 69 Verordnung der Wc1sser- und Schiffahrtsdirektion
Duisbur9 über die Aulhebung der Verordnung
über die Vcrleih1n~J von Frdc:htgut im Binnen-
schillsverkehr 97 29.5.69 30. 5. 69
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1969 455
Bu ndesgesetzhlatt
Teil II
Tag I nh a 1 t Seite
Nr. 33, ausgegeben am 29. Mai 1969
22. 5. 60 Gesclz zu dem Zo11übereinkommen vom 6. Oktober 1960 über die vorübergehende Einfuhr
von UmschlieHungen, dem Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die vorübergehende
Einfuhr von Berufsausrüstung und dem Zollübereinkommen vom 1. Dezember 1964 über Be-
treuungsgut für Seeleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1065
21. 4. 69 Bck,rnntrnachung d<•r Vereinbarung mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-
wien ülwr die Rew·lun~J der Vermittlung jugoslawischer Arbeitnehmer nach und ihrer Be-
schülli~Jun~J in der BundcsrPpublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1107
8. 5. 69 Bc!kirnnlmdchtm~J üllPr das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Zu-
Sdmmcnlegun~J dc·r deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzüber-
ganq Bundc~rnf'ul,111d/Ni<'uwe Schans . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1116
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19SO
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Da! um und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
14. 5. b9 Zwölfle Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Ersten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung der Funklreqm~nzen) 97 29. 5. 69 26. 6. 69
21. 5. 69 Verordnung der Wc1sser- und Schiffahrtsdirektion
Duisbur9 über die Aulhebung der Verordnung
über die Vcrleih1n~J von Frdc:htgut im Binnen-
schillsverkehr 97 29.5.69 30. 5. 69
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmiltelbäre Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. !5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 884/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 14. 5.69 L 115/1
13. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 885/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 14. 5.69 L 115/2
13. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 886/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 14. 5. 69 L 115/4
13. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 887/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 14. 5.69 L 115/5
13. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 888/69 der Kommission zur Festsetzung
cler Erstc1ltung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Weißzucker und Rohzucker 14. 5.69 L 115/6
13. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 889/69 der Kommission zur Festsetzung
der Anpdssungskoeffizienten für den Ankaufspreis für Blumen-
kohl nc1ch Verordnung (EWG) Nr. 739/69 des Rates 14. 5.69 L 115/8
13. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 890/69 der Kommission zur Festsetzung
der Anpdssungskoeffizienten für den Ankaufpreis für Tomc1ten
nach Verordnung (EWG) Nr. 740/69 des Rates 14. 5. 69 L 115/9
13. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 891/69 der Kommission zur Festsetzung
eines einzigen Gleichgewichtsverhältnisses im Hinblick. auf die
Erstattung bei der Erzeugung für den zur Herstellung von
Lävulose verwendeten Weißzucker 14. 5.69 1115/11
13. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 892/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Referenzpreise für Kirschen 14. 5. 69 L 115/12
13. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 893/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Erzeugung für Olivenöl zur Herstellung
von f-isch- und Gemüsekonserven 14. 5. 69 L115/13
Herausgeber : Der Bundesministe1 der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/o. .
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II weiden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III ~urch den Verlag.
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