433
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1969 Nr. 40
Tag Inhalt Seite
20. 5. 69 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . . . 433
Bundesgesetzbl. III 7622-1
12. 5. 69 Neufassung des Gesetzes über Bergmannsprämien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 434
Bundesg<!setzbl. lII 800-7
20. 5. 69 Sechste Verordnung zur Änderung der Unterhaltszuschußverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436
Bundesgesetzbl. III 2032-1-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 30 ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 438
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Vom 20. Mai 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- gelten entsprechend. Die Anstalt unterliegt der
schlossen: Prüfung durch den Bundesrechnungshof."
Artikel 1
3. § 11 wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederauf-
bau in der Fassung vom 18. Oktober 1961 (Bundes- a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
gesetzbl. I S. 1877) wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird gestrichen.
1. a) In § 7 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz werden c). Absatz 3 wird Absatz 2 und Absatz 4 wird
die Worte .und dem Bundesminister für wirt- Absatz 3.
schaftlichen Besitz des Bundes" ersetzt durch Artikel 2
• , dem Bundesschatzminister und dem Bun-
desminister für wirtschaftliche Zusammen- Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
arbeit;". tigt, das Gesetz in der durch Artikel 1 geänderten
Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und
b) § 7 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz erhält fol- dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
gende Fassung:
.sie können sich in den Sitzungen des Ver- Artikel 3
waltungsrates und seiner Ausschüsse durch
ihre ständigen Vertreter im Amt oder durch Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Abteilungsleiter vertreten lassen;". des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
2. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
setzt:
.Der Aufsichtsbehörde stehen die in § 48 Abs. 2 Artikel 4
der Reichshaushaltsordnung angegebenen Rechte Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-
zu; die §§ 111 bis 113 der Reichshaushaltsordnung dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Mai 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über Bergmannsprämien
Vom 12. Mai 1969
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über Berg-
mannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 101) wird
nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über Berg-
mannsprämien unter Berücksichtigung des Gesetzes
zur Anderung und Ergänzung des Gesetzes über
Bergmannsprämien vom 14. April 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 301) bekanntgemacht.
Bonn, den 12. Mai 1969
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Gesetz
über Bergmannsprämien
in der Fassung vom 12. Mai 1969
§ 1 gende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem
Personenkreis Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen wäre,
aus den Einnahmen an Lohnsteuer erstattet. Die vom
(1) Arbeitnehmer des Bergbaus, die unter Tage Arbeitgeber entnommenen Beträge (Satz 2) und die
beschäftigt werden, erhalten Bergmannsprämien vom Finanzamt erstatteten Beträge (Satz 3) sind
nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Mindereinnahmen an Lohnsteuer.
(2) Unter dieses Gesetz fallen nicht die unter § 4 (2) Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen für
Abs. 2 Buchstabe c des Betriebsverfassungsgesetzes die Gewährung der Bergmannsprämien; dabei finden
vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681) be- die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entspre-
zeichneten leitenden Angestellten. chende Anwendung. Der Arbeitnehmer kann bean-
tragen, daß das Finanzamt, an das der Arbeitgeber
§ 2 die Lohnsteuer abzuführen hat, die Bergmanns-
prämien durch Bescheid feststellt. Der Bescheid soll
Höhe der Bergmannsprämie die Höhe der Bergmannsprämien für den Lohn-
Die Bergmannsprämie beträgt 2,50 Deutsche Mark abrechnungszeitraum, die Berechnungsgrundlage und
und wird für jede unter Tage verfahrene volle eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf
Schicht gewährt. enthalten.
(3) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte
§ 3
Bergmannsprämien. Für die Inanspruchnahme seiner
Gewährung der Bergmannsprämien Haftung sind die Vorschriften des § 38 des Einkom-
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Lohnabrechnung mensteuergesetzes und die Vorschriften der Reichs-
die von dem Arbeitnehmer im Lohnabrechnungs- abgabenordnung über die Haftung entsprechend
zeitraum unter Tage verfahrenen vollen Schichten anzuwenden. Die auf Grund der Inanspruchnahme
festzustellen und die darauf entfallenden Berg- der Haftung eingehenden Beträge sind Einnahmen
mannsprämien an den Arbeitnehmer auszuzahlen. an Lohnsteuer.
Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Bergmanns- (4) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die
prämien dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwal-
insgesamt an Lohnsteuer einbehalten hat, zu entneh- tungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts-
men und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung in weg gegeben. Für das außergerichtliche Vorverfah-
einer Summe gesondert abzusetzen. Ubersteigt der ren gelten die §§ 228 bis 259 der Reichsabgabenord-
zu entnehmende Betrag den Betrag, der insgesamt nung sinngemäß. Gegen den Bescheid nach Absatz 2
an Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der überstei- ist der Einspruch gegeben.
Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1969 435
§ 4 (2} Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils
steuerrechtliche
und sozialversicherungsrechtliche Behandlung geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer
der Bergmannsprämien Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-
stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Die Bergmannsprämien gelten weder als steuer-
pflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommen- § 7
steuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder
Entgelt im Sinne der Sozialversicherung, der Arbeits- Anwendungszeitraum
losenversicherung und der Arbeitslosenhilfe; sie (1} Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt
gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des erstmals für eine Bergmannsprämie, die für eine
Lohns oder C~ehalls. nach dem 31. März 1967 verfahrene volle Schicht ge-
währt wird.
§ 5
(2) Die in § 5 a Abs. 1 Satz 1 des Bergmanns-
Uberlragbarkeit der Bergmannsprämien prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Der Anspruch auf Bergmannsprämien ist nicht vom 22. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 101) be-
übertragbar. zeichneten Beträge sind letztmals am 30. Juni 1968
für das Kalenderjahr 1967 zu zahlen.
§ 6
Ermächtigungen § 8
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Anwendung im land Berlin
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
erlassen, und zwar
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
1. über die Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
Gewährung der Bergmannsprämien und zur Be- sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
seitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen, Dritten Uberleitungsgesetzes.
2. über die Regelung des Verfahrens bei der Ge-
währung der Bergmannsprämien und über das
§ 9
Abrechnungsverfahren,
3. über die nähere Abgrenzung des Personenkreises, Inkrafttreten
4. über die nähere Bestimmung der in § 2 verwen- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
deten Begriffe. dung in Kraft.
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Sechste Verordnung
zur Änderung der Unterhaltszuschußverordnung
Vom 20. Mai 1969
Auf Grund des § 79 b des Bundesbeamtengesetzes des einfachen Dienstes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Okto- zweihundertneunundneunzig Deutsche Mark,
ber 1965 (Bundesgcsetzbl. I S. 1776), zuletzt geändert
durch das Zweite Bcsoldungsncuregelungsgesetz vom des mittleren Dienstes
14. Mai 1969 (ßundesgeselzbl. 1 S. 365), wird ver- dreihundertzweiundsechzig Deutsche Mark,
ordnet: des gehobenen Dienstes
vierhundertsechsundvierzig Deutsche Mark,
Artikel 1
des höheren Dienstes
Die Verordnung über den Unterhaltszuschuß für fünfhundertsie benundneunzig Deutsche Mark."
Bundesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
vom 22. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 137), zu-
3. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „eintausendeinund-
letzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur
.Änderung der Unterhaltszuschußverordnung vom vierzig" durch das Wort „eintausendeinhundert-
19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 855). wird wie folgt vier" ersetzt.
geändert:
4. In § 12 werden in Nummer 1 die Worte „ein-
1. In § 5 erhält der mit den Worten „soweit dieser" hundertsechsundsiebzig" und „dreihundertacht-
beginnende Satzteil folgende Fassung: unddreißig" durch die Worte „einhundertvier-
„soweit dieser undachtzig" und „dreihundertachtundfünfzig" und
in Nummer 2 die Worte „dreihundertsiebenund-
im einfachen Dienst fünfzig" und „vierhundertsechsundfünfzig" durch
einhundertzwanzig Deutsche Mark, die Worte „vierhundertachtundzwanzig" und
im mittleren Dienst ,, fünfhundertsiebenundneunzig" ersetzt.
einhundertsechsundfünfzig Deutscha Mark,
im gehobenen Dienst
zweihundertdreiundzwanzig Deutsche Mark, Artikel 2
im höheren Dienst Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
dreihundertachtundfünfzig Deutsche Mark blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
monatlich übersteigt." beamtengesetzes auch im Land Berlin.
2. § 7 erhält folgende Fassung:
,,§ 7 Artikel 3
Der Grundbetrag beträgt monatlich für die An- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
wärter der Laufbahngruppe 1969 in Kraft.
Bonn, den 20. Mai 1969
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Gumbel
Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1969 437
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag I nh alt Seite
Nr. 30, ausgegeben am 21. Mai 1969
14. 5. 69 Gesetz zu dem Abkommen vom 18. Oktober 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Zyp<~m über den planmäßigen gewerblichen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . 981
12. 5. 69 Verordnung zur i\nderung des Deutschen Teil--Zolltarifs (Nr. 5/68 - Zollaussetzungen und
Zollkonlingenle für Lachst~ usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 991
24. 4. 69 ßekanntmuchung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 993
25. 4. 69 Bekunntmadrnng über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 994
29. 4. 69 Bckcmnlrndchung übf~r den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen EirJcn l.ums (Inkrafttreten der Lissaboner Fassung für Italien) . . . . . . . . . . . . . . . . 996
29. 4. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Sklaverei . . . . . . 996
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgcsetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
30. 4. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdireklion Kiel für den Schiffsverkehr
im Bereich der Pinnaumündung 89 14.5.69 20. 5. 69
13. 5. 69 Verordnung Nr. 1/69 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 91 20.5.69 20. 5. 69
Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1969 437
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag I nh alt Seite
Nr. 30, ausgegeben am 21. Mai 1969
14. 5. 69 Gesetz zu dem Abkommen vom 18. Oktober 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Zyp<~m über den planmäßigen gewerblichen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . 981
12. 5. 69 Verordnung zur i\nderung des Deutschen Teil--Zolltarifs (Nr. 5/68 - Zollaussetzungen und
Zollkonlingenle für Lachst~ usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 991
24. 4. 69 ßekanntmuchung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 993
25. 4. 69 Bekunntmadrnng über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 994
29. 4. 69 Bckcmnlrndchung übf~r den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen EirJcn l.ums (Inkrafttreten der Lissaboner Fassung für Italien) . . . . . . . . . . . . . . . . 996
29. 4. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Sklaverei . . . . . . 996
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgcsetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
30. 4. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdireklion Kiel für den Schiffsverkehr
im Bereich der Pinnaumündung 89 14.5.69 20. 5. 69
13. 5. 69 Verordnung Nr. 1/69 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 91 20.5.69 20. 5. 69
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmi llelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Da turn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 791/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 30.4. 69 L 102/5
29. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 792/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 30.4.69 L 102/7
29. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 793/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 30.4.69 L 102/8
29. 4. 69 Verordnung {:EWG) Nr. 794/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milch-
erzeugnissen 30. 4.69 L 102/9
29. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 795/69 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 30.4. 69 L 102/15
29. 4. 69 Verordnung {EWG) Nr. 796/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Weißzucker und Rohzucker 30. 4. 69 L 102/16
29. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 797/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Melasse 30.4. 69 L 102/18
29. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 798/69 der Kommission zur Aufhebung
der in der Verordnung (EWG) Nr. 578/69 vorgesehenen Aus-
schreibung betreffend Käse aus den Beständen der italieni-
schen Interventionsstelle 30.4.69 L 102/19
29. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 799/69 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen . 30.4. 69 L 102/20
30. 4. 69 Verordnung {EWG) Nr. 800/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1. 5. 69 L 104/1
30. 4. 69 Verordnung {EWG) Nr. 801/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 1. 5. 69 L 104/2
30. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 802/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 1. 5. 69 L 104/4
30. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 803/69 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 1. 5. 69 L 104/6
30. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 804/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 1. 5. 69 L 104/10
30. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 805/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 1. 5. 69 L 104/12
30. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 806/69 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 1. 5. 69 L 104/14
30. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 807/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 1. 5. 69 L 104/16
30. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 808/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 1. 5. 69 L 104/18
30. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 809/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 1. 5. 69 L 104/19
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1969 439
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 810/69 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Erstattung bei der Ausfuhr in unver-
ändertem Zustand für Sirupe und bestimmte andere Erzeug-
nisse auf dem Zuckersektor 1. 5. 69 L 104/20
28. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 811/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide- und Reis-
verarbeitungserzeugnissen 1. 5. 69 L 104/22
30. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 812/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide- und Reis-
verarbeitungserzeugnissen 1. 5. 69 L 104/27
28. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 813/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln anwendbaren
Abschöpfungen 1. 5. 69 L 104/34
30. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 814/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreidemischfutter-
mitteln 1. 5. 69 L 104/35
30. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 815/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 1. 5. 69 L 104/38
30. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 816/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 1. 5. 69 L 104/40
30. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 817/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausge-
wachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 1. 5. 69 L 104/42
29. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 818/69 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. Mai 1969 geltenden Erstattungssätze für Zucker und
Melasse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallenden Waren ausgeführt werden 1. 5. 69 L 104/45
30. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 819/69 der Kommission zur Senkung
der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von bestimmten Rizinus-
ölen 1. 5. 69 L 104/48
30. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 820/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 1. 5. 69 L 104/49
30. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 821/69 der Kommission zur Festsetzung
der für bestimmte Milcherzeugnisse anzuwendenden Erstat-
tungen t.5.69 L 104/51
30. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 822/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 1. 5. 69 L 104/53
2. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 823/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3.5.69 L 106/1
2. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 824/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 3.5.69 L 106/2
2. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 825/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 3.5.69 L 106/4
2. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 826/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 3.5.69 L 106/5
2. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 827/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 3.5.69 L 106/6
2. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 828/69 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 3.5.69 L 106/8
30. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 829/69 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. Mai 1969 geltenden Erstattungen bei der Ausfuhr
bestimmter Erzeugnisse auf dem Getreide- und Reissektor in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 3.5.69 L 106/11
30. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 830/69 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. Mai 1969 geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr
von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren 3.5.69 L 106/13
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1turn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2. 5.69 V<~ron.lI1ung (EWC) Nr. 831/69 des Rates zur Änderung der
Vcrordrnm~J Nr. 120/67/EWG über die gemeinsctrne Marktorga-
nisation für Cdrcide 6. 5. 69 L 107/1
2. 5. (i!) V<!rordnung (EWG) Nr. 832/69 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWC) Nr. 290/69 zur Festlegung der Kriterien für
die Bcrcitslcllun~J von Cetrcide für die Nahrungsmittelhilfe 6. 5, 69 L 107/3
5. 5.69 Vc:ron.lnung (EWC) Nr. 833/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Rorrn<~n c1nwendbawn Abschöpfungen 6.5.69 L 107/4
5. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 834/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prtimien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 6. 5. 69 L 107/5
5. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 835/69 der Kommission zur Änderung
der bei dt'r fastallung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 6. 5.69 L 107/7
5. 5. 69 Vt!r<Hdnung (EWG) Nr. 836/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 6.5.69 L 107/8
5. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 837/69 der Kommission über Ausschrei-
bungen zum Absc1tz von zum direkten Verbrauch in der
C:cmcinschafl. bestimmter Butter aus den Beständen der deut-
schen und der französischen Interventionsstelle 6.5. 69 L 107/9
6. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 838/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Rongcn anwendbaren Abschöpfungen 7. 5. 69 L 108/1
6. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 839/69 der Kommission über die Fest-
setzung der PrLimien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 7.5.69 L 108/2
6. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 840/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstaltung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 7. 5.69 L 108/4
6. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 841/69 der Kommission über die Fest-
selzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 7.5.69 L 108/5
6. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 842/69 der Kommission über den Ver-
kauf bestimmter Erzeugnisse, die aus Interventionen auf dem
Rindfleischsektor stammen und sich im Besitz der französischen
Intc~rventionsstelle befinden, zu einem im voraus pauschal
festgesetzten Preis 7.5.69 L 108/6
6. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 843/69 der Kommission betreffend eine
Ausschreibung für den Absatz von gefrorenen Rinderhinter-
vierteln, die im Besitz der deutschen Interventionsstelle sind 7.5.69 L 108/14
7. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 844/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 8.5. 69 L 109/1
7. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 845/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 8.5.69 L 109/2
7. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 846/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 8.5.69 L 109/4
7. 5. 69 Verordnung (EWG) Nr. 847/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 8.5.69 L 109/5
Her il u s gebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •/o,
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird da, als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedin9ungen für Teil I und II: Laufender Bezu9 nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an eine~ Postschalter.
Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 10,- DM. Ein z e 1 stücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voremsendung des
erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.