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Bundesgesetzblatt
Teil I · Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 17.Januar 1969 Nr. 4
Tag Inhalt Seite
13. 1. 69 Sechstes Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes 41
Bundc,s9esctzbl. Ill 50-1, 2030-7
8. 1. 69 Verordnung über das Berufsbild des Schuhmacher-Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
8. 1. 69 Verordnung über das Berufsbild des Orthopädiemechaniker-Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
8. 1. 69 Verordnung über das Berufsbild des Bandagisten-Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
8. 1. 69 Verordnung über das Berufsbild des Bootsbauer-Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
8. 1. 69 Berichtigung der Verordnung über das Berufsbild des Hörgeräteakustiker-Handwerks . . . . . . 48
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Vom 13. Januar 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- zwei Jahren und im sonstigen Vollzugsdienst der
rates das folgende Gesetz beschlossen: Polizei zwischen achtzehn Monaten und drei Jah-
ren geleistete Dienst auf den Wehrdienst an-
gerechnet werden."
Artikel I
2. Nach § 42 wird folgender § 42 a eingefügt:
§ 1
,,§ 42a
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Grenzschutzdienstpflicht
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I (1) Wehrpflichtige, die einem aufgerufe~en Ge-
S. 390), zuletzt geändert durch das Einführungs- burtsjahrgang angehören und nach dem Muste-
gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom rungsergebnis für den Wehrdienst zur Verfügung
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie stehen, sowie Wehrpflichtige, die als Polizei-
folgt geändert und ergänzt: vollzugsbeamte aus dem Bundesgrenzschutz aus-
geschieden sind, können zum Polizeivollzugs-
1. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: dienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet werden.
,, (1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Als Dienstleistende im Bundesgrenzschutz stehen
Polizei angehören oder für diesen durch schrift- sie in einem öffentlich-rechtlichen. Dienst- und
lichen Bescheid angenommen sind, werden für die Treueverhältnis besonderer Art. Zahl, Berufs-
Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst gruppen und Vorbildung der zum Gr.enzschutz-
herangezogen. Haben Wehrpflichtige im Voll- dienst zu verpflichter.Lden Wehrpflichtigen eines
zugsdienst des Bundesgrenzschutzes mindestens aufgerufenen Geburtsjahrgangs bestimmt der
zwei Jahre, im sonstigen Vollzugsdienst der Poli- Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit
zei mindestens drei Jahre Dienst geleistet, so er- dem Bundesminister der Verteidigung.
lischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Die (2) Auf die Grenzschutzdienstpflicht und den
Gesamtdauer der von ihnen noch zu leistenden Grenzschutzdienst sir1d die Vorschriften über die
Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höch- Wehrpflicht und den Wehrdienst sinngemäß
stens neun, bei Unteroffizieren höchstens fünfzehn anzuwenden. Grenzschutzdienstpflichtige können
und bei Offizieren höchstens achtzehn Monate. nicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Ist
Der im Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im
über zwei Jahre, im sonstigen Vollzugsdienst der Bundesgrenzschutz aufgehoben, so ist der im
Polizei über drei Jahre geleistete Dienst kann auf Bundesgrenzschutz geleistete Dienst auf den
diese Wehrübungen, der im Vollzugsdienst des Grundwehrdienst anzurechnen; § 42 ist nicht an-
Bundesgrenzschutzes zwischen einem Jahr und zuwenden.
42 Bundesgesetzblatt, Jalirgaiig 1969, Teil I
(3) Für die persönliche Rechtsstellung der Artikel II
Dienstleistenden gelten unbeschadet der Absätze
Einschränkung von Grundrechten
5 und 6 die Vorschriften über die persönliche
Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
Wehrpflicht Wehrdienst leisten, sinngemäß. Ins- (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der
besondere gelten die Vorr.;chriften über die Für- Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
sorge, die Heilfürsorge, die Geld- und Sach- Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1
bezüge, die Reisekosten, die Arbeitszeit, den . des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der
Urlaub und die Versorgung. An die Stelle des Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden
Wehrsoldes lritt der Grenzschutzsold in gleicher nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
H:öhe.
(4) Bei der Ausübung ihres Dienstes haben die
Dienstleistenden die Befugnisse und Pflichten von Artikel III
Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz. (1) Für die Zeit vom 1. Januar 1969 bis zum
(5) § 77 des Bundesbeamtengesetzes gilt für 31. Dezember 1970 finden § 9 Abs. 3 Nr. 3 der Ver-
Dienstleistende entsprechend. Sie unterliegen ordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten
den für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenz- (Bundeslaufbahnverordnung) in der Fassung der Be-
schutz geltenden disziplinarrechtlichen Vorschrif- kanntmachung vom 14. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
ten. Auf die Vollstreckung der Geldbuße sind die S. 322), geändert durch die Vierte Verordnung zur
§§ 35, 37 und 40 Abs. 1 der Wehrdisziplinarord- Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom
nung entsprechend anzuwenden. 25. September 1968 {Bundesgesetzbl. I S. 1041), und
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechts- andere laufbahnrechtliche Vorschriften des Bundes,
verordnung die Dienstbezeichnungen, die Lauf- die dem § 9 Abs. 3 Nr. 3 der Bundeslaufbahnverord-
bahnen, die Beförderung, die Vorgesetztenver- nung entsprechen, keine Anwendung.
hältnisse und die Gehorsamspflicht der Dienst- (2) Bei einem Beamten, der in der Zeit vom 1. Ja-
leistenden sowie das von diesen abzulegende nuar 1969 bis zum 31. Dezember 1971 aus einem Amt
Gelöbnis in Anlehnung an die für Polizeivollzugs- in den Ruhestand tritt, das nicht der Eingangsgruppe
beamte im Bundesgrenzschutz geltenden Vor- seiner Laufbahn angehört, und der die Dienstbezüge
schriften." dieses Amtes nicht mindestens ein Jahr erhalten
§ 2 hat, sind abweichend von § 109 Abs. 1 Satz 1 erster
Ubergangsvorschrift Halbsatz des Bundesbeamtengesetzes die Bezüge
des von ihm zuletzt bekleideten Amtes ruhegehalt-
Bei Wehrpflichtigen, die im Zeitpunkt des Inkraft- fähig. Entsprechendes gilt für § 18 Abs. 1 Satz 1 des
tretens dieses Gesetzes Soldatenversorgungsgesetzes.
1. mindestens achtzehn Monate Polizeivollzugs-
dienst geleistet haben,
2. dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder Artikel IV
3. für diesen durch schriftlichen Bescheid angenom- Inkrafttreten
men sind, Artikel I und II treten am Tage nach der Verkün-
findet § 42 des Wehrpflichtgesetzes in der bisherigen dung dieses Gesetzes, Artikel III tritt am 1. Januar
Fassung Anwendung. 1969 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. Januar 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister des Innern
Benda
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den,17. J.anuar 1969 43
Verordnung
über das Berufsbild des Schuhmacher-Handwerks
Vom 8. Januar 1969
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in Hand- oder Maschinenarbeit, Rangieren der
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember Bodenteile, Zwicken, Einbinden, Einstechen, Aus-
1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einver- ballen, Doppeln, Holznageln, Kunststoff-Schwei-
nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und ßen, Durchnähen und Z wienähen;
Sozialordnung verordnet: Reinigen, Färben und Auffrischen von Schuhwerk;
Schuhpflegen;
§ Vulkanisieren;
Dem Schuhmacher-Handwerk sind folgende Tätig- Längen und Weiten;
keiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten und Maßnehmen;
Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung der
Anfertigen von Fußumrißzeichnungen und Tritt-
Berufsausbildung zugrunde zu legen sind:
spuren;
1. Arbeitsgebiet: Auswählen und Zurichten der Leisten;
Instandsetzung von Schuhwerk aller Art von Hand Entwerfen von Schaftgrundmodellen und Einzel-
und mit Maschinen, insbesondere teilen nach Leistenkopie oder Winkelsystem und
der Ausfellmodelle entsprechend den Anforde-
Besohlen, rungen des ,Gebrauchs (Sport, Beruf, Mode);
Ersetzen von Lang- und Formsohlen, Ausf ellen, Schärfen, Buggen, Montieren, Steppen
Ausbessern am Unterboden und von Sohlen, und Zwicken der Schäfte;
Ausbessern und Erneuern von Zwischensohlen, Herstellen von Klebe-Verbindungen;
Auswechseln der Gelenkfedern, Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge, Ma-
Ausbessern der Schuhinnenausstattung und be- schinen und Geräte;
schädigter Schaftteile, Kenntnisse über den Einsatz und die Hand-
Instandsetzen, Auswechseln und Uberziehen habung von Maschinen, Werkzeugen und Geräten;
von Absätzen, Aufbau neuer Absätze; Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Verwen-
Änderung von Schuhwerk aller Art von Hand dung und Verarbeitung der Werk- und Hilfs-
und mit Maschinen, insbesondere stoffe;
Stellungskorrekturen, Kenntnis der allgemeinen Körperlehre des Men-
Formverbesserungen und fußgerechte Zurich- schen und der Anatomie des Fußes;
tung an Konfektions- und Maß-Schuhwerk so- Kenntnisse über Erkrankungen des Fußes;
wie Schaftänderungen, ausgenommen ortho- Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften.
pädische Behandlungsmaßnahmen;
Anfertigung von Schuhwerk aller Art mit Aus- § 2
nahme von orthopädischem Maß-Schuhwerk aus
Leder und anderen Werkstoffen, insbesondere Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Anfertigung von Schäften aller Art aus Leder und leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
anderen Werkstoffen. blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
ordnung auch im Land Berlin.
2. Fertigkeiten und Kenntnisse:·
Bearbeiten von Bodenmaterial: Zuschneiden, § 3
Stanzen, Aufrauhen, Schärfen, Raspeln, Fräsen, Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Schleifen, Glasen, Bimsen und Ausputzen in kündung in Kraft.
Bonn, den 8. Januar 1969 /
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. von D oh n an y i
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
über das Berufsbild des Orthopädiemechaniker-Handwerks
Vom 8. Januar 1969
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Anfertigen und Lesen von Aufbauzeichnungen,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember Maßskizzen und Schnittmustern;
1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einver- Maßnehmen und Anprobieren;
nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Anfertigung von Gipsmodellen;
Sozialordnung verordnet:
Metallbearbeitung: Feilen, Sägen, Meißeln, Boh-
ren, Gewindeschneiden, Biegen, Richten, Treiben,
§ Schmieden, Glühen, Härten, Nieten, Hart- und
Dem Orthopädiemechaniker-Handwerk sind fol- Weichlöten, Schweißen, Kleben, Drehen, Fräsen,
gende Tätigkeiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fer- Schleifen und Polieren, Schwarzbrennen, Galvani-
tigkeiten und Kenntnisse zuzurechnen, die bei der sieren;
Ordnung der Berufsausbildung zugrunde zu legen. Holzbearbeitung: Sägen, Hobeln, Raspeln, Bohren,
sind: Leimen;
Lederverarbeitung: Zuschneiden, Nähen, Kleben,
1. Arbeitsgebiet:
Walken, Pergamentieren, Polstern;
Herstellung von medizinisch-technischen Heil- Kunststoffverarbeitung: Verformen und Gießen;
und Hilfsmitteln zur Vorbeugung und im Rahmen
Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge und
therapeutischer Maßnahmen der allgemeinen
Maschinen;
Rehabilitation auf Grund von Modellen, Zeich-
nungen und ärztlichen Angaben, insbesondere: Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Verwen-
dung und Verarbeitung der Werk- und Hilfs-
Entwurf, Herstellung, Anpassung und Instand- stoffe;
setzung von Kunstgliedern aus Holz, Leder, Me-
Kenntnisse über Wirkungsweise und Anpassen
tall und Kunststoffen;
von Bruchbändern;
Entwurf, Herstellung, Anpassung und Instand-
Kenntnisse auf den Gebieten der Anatomie des
setzung von Stützkorsetts, Korrektur-, Stütz- und
Stütz- und Bewegungsapparates (Skelett, Mus-
Ausgleichsapparaten, Bandagen sowie von Schie-
keln, Nerven, Kreislauf), der Physiologie als
nen aus Metall und Kunststoffen und Schutz-
Lehre der normalen Lebensvorgänge und der
hülsen aus Leder und Kunststoffen;
Pathologie als spezielle Krankheitslehre der
Herstellung und Anpassung von Fußstützen; Orthopädie, Chirurgie, insbesondere Bruchpforten
Herstellung, Anpassung und Verarbeitung von und deren Versorgung;
Paßteilen wie Füßen, Waden, Unter- und Ober- Kenntnis der für die Berufsausübung notwendi-
schenkeln, Armen und Händen aus Holz, Leicht- gen gesundheitsrechtlichen Vorschriften;
metall, Filz, Leder und Kunststoffen;
Kenntnis der Unfallverhütungvorschriften.
Herstellung, Anpassung und Instandsetzung von
Ansatzstücken und Arbeitsgeräten für künstliche § 2
Arme und Hilfsgeräte; Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Anpassung und Anlegen von Bruchbändern, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Gummistrümpfen, Leibbinden und sonstigen Ban- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
dagen. werksordnung auch im Land Berlin.
2. Fertigkeiten und Kenntnisse: § 3
Auswählen und Konstruieren · der medizinisch- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
technischen Heil- und Hilfsmittel; kündung in Kraft.
Bonn, den 8. Januar 1969
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. von Dohnanyi
Nr. 4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1969 45
Verordnung
über das Berufsbild des Bandagisten-Handwerks
Vom 8. Januar 1969
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Entwerfen von Schnittmustern;
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember Lesen und Anfertigen von Werkstattzeichnungen;
1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Maßnehmen und Anprobieren;
Sozialordnung verordnet: Anfertigen von Gipsmodellen;
Zuschneiden;
§ 1 Nähen von Hand und mit Maschine;
Dem Bandaqisten-Handwerk sind folgende Tätig- Polstern und Garnieren;
keiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten
und Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung Walken und Pergameµtieren;
der Berufsausbildung zugrunde zu legen sind: Ausschneiden, Feilen, Treiben, Biegen, Richten
und Nieten von Metall;
l. Arbeitsgebiet: Verformen und Verarbeiten von Kunststoffen;
Herstellung von medizinisch-technischen Heil- Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge und
und Hilfsmitteln zur Vorbeugung und im Rahmen Maschinen;
therapeutischer Maßnahmen der allgemeinen
Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Verwen-
Rehabilitation auf Grund von Modellen, Zeich-
dung und Verarbeitung der Werk- und Hilfs-
nungen und ärztlichen Angaben, insbesondere:
stoffe;
Herstellung, Instandsetzung und Anpassung von
Kenntnisse über Wirkungsweise und Anpassen
Leibbinden, Bruchbändern, Geradehaltern und
von Bruchbändern;
kosmetischen Ausgleichen;
Kenntnisse auf den Gebieten der Anatomie des
Herstellung, Instandsetzung und Anpassung von
Stütz- und Bewegungsapparates (Skelett, Mus-
Stützkorsetts aus Leder, Kunststoff oder Drell mit
keln, Nerven, Kreislauf), der Physiologie als
und ohne Stahlverstärkung;
Lehre der normalen Lebensvorgänge und der
Herstellung, Instandsetzung und Anpassung von Pathologie als spezielle Krankheitslehre der
Schutzhülsen aus Leder und Kunststoffen mit und Orthopädie, Chirurgie, insbesondere Bruchpforten
ohne Metallverstärkung; und deren Versorgung;
Herstellung und Anpassung von Bandagen ein- Kenntnis der für die Berufsausübung notwendi-
schließlich Fußstützen aus Metall, Holz, Leder, gen gesundheitsrechtlichen Vorschriften;
Kork und Kunststoffen;
Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften.
Anpassung von gummigewirkten Fertigartikeln
wie Hüfthaltern und Leibbinden, Gummistrümp-
fen; ·
§ 2
Ausführung von Näharbeiten und Herstellung
von Bestandteilen aus Leder und Kunststoff an Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
orthopädischen Apparaten und Prothesen sowie Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
deren Anpassung; gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
werksordnung auch im Land Berlin.
Herstellung und Anpassung von wasserfesten
Gehhilfen.
2. Fertigkeiten und Kenntnisse: § 3
Auswählen und Konstruieren der medizinisch- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
technischen Heil- und Hilfsmittel; kündung in Kraft.
Bonn, den 8. Januar 1969
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. v o n D oh n an y i
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
über das Berufsbild des Bootsbauer-Handwerks
Vom 8. Januar 1969
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in' der Autogen- und Elektroschweißen, Hart- und Weich-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 löten, Kleben;
(Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einvernehmen Schleifen, Oberflächenbehandeln.
mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung verordnet: Kunststoffver- und -bearbeitung:
Fertigen von Bootsteilen und -rümpfen aus Vor-
§ 1
produkten oder Kunststoffkomponenten nach
unterschiedlichen Arbeitsverfahren, insbesondere
Dem Bootsbauer-Handwerk sind folgende Tätig- Aufbauen von Bootsschalen aus verstärkten Kunst-
keiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten stoffen und Beschichten von Bootsschalen mit ver-
und Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung stärkten Kunststoffen im Auflege- und Spritz-
der Berufsausbildung zugrunde zu legen sind: verfahren und durch Pressen (in der Form) im
Vakuum- und Uberdruckverfahren;
1. Arbeitsgebiet: Kleben, Schneiden, Schleifen;
Herstellung, Reparatur und Pflege von Gebrauchs- Lesen und Anfertigen von Zeichnungen;
und Sportbooten wie Paddel-, Ruder-, Segel- und Anfertigen von Linienrissen, Schablonen und
Motorbooten aus Holz, Metall und Kunststoff ein- Modellen;
schließlich der Zubehörteile sowie Anfertigung Messen, Anreißen, Anzeichnen, Aufschnüren,
von einfachen Bootsbeschlägen. Schablonieren, Schmiegenabsetzen;
Herrichten der Helling;
2. Fertigkeiten und Kenntnisse: Anfertigen, Aufstellen und Ausrichten der Mal-
len;
Holzver- und -bearbeitung:
Anfertigen, Zusammenbauen und Ausrichten von
Lagern von Hölzern; Kiel und Steven, Spanten, Bodenwrangen, Decks-
Auswählen und Einschneiden von Rund- bzw. balken, Kimm- und Balkenwegern, Schlingen so-
Derbhölzern, z. B. zu Balken, Bohlen oder Plan- wie von Außenhaut- und Decksbeplankungen;
ken; Anfertigen von Aufbauten, Deckshäusern und
Zuschneiden; deren Inneneinrichtung;
Einbauen von Motorfundamenten, Stevenrohren
natürliches und künstliches Trocknen sowie
und Wellenböcken;
Dämpfen und Biegen von Hölzern;
Einbauen und Ausrichten von Motoren, Wellen
Sägen, Arbeiten mit Axt und Dechsel;
und Ruderanlagen;
Hobeln, Feilen, Raspeln, Schaben, Schleifen; Aufstellen und Verankern von Decksausrüstungen
Schlitzen, Stemmen, Zapfen, Fräsen, Bohren; wie Ankerwinden, Pollern, Heißvorrichtungen;
Nageln, Schrauben, Schlagen von Bolzen und Einpassen und Einbauen von Anker-Klüsen;
Nieten; Anfertigung von Masten, Spieren, Riemen und
Passen, Verbinden, Leimen, Dichten; Paddeln;
Oberflächenbehandeln. Bespannen von Booten mit Segeltuch;
Kalfatern, Oien, Grundieren, Spachteln;
Metallver- und -bearbeitung: Aufbringen von Farben und Lacken;
Glühen, Schmieden; Anbringen von Beschlägen;
Walzen, Pressen; Knoten, Spleißen, einfache Taklerarbeiten;
Blechtreiben und -spannen; Vorarbeiten für den Stapellauf;
Sägen, Brennschneiden, Trennschleifen, Schneiden; Transportieren und Slipen von Booten;
Feilen, Meißeln, Abkanten, Biegen, Lochen, Pflegen und Warten der Bootsmotoren;
Bohren; Kenntnisse Über Bootstypen;
Richten; Kenntnisse über Bau-, Takelungs- und Segelarten;
Hobeln, Drehen, Gewindeschneiden; Kenntnisse in der Verarbeitung von Furnieren
Schrauben, Nieten, Stemmen; und Sperrhölzern zu Bootsschalen;
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Jariuar 1969 47
Kenntnisse in der Verarbeitung der Polyester- Kenntnisse über Bootsmotoren und ihre Arbeits-
und Epoxydharze, Härter, Beschleuniger, Füll- verfahren;
stoffe und des Verstärkungsmaterials; Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften, auch
Kenntnisse über die Arbeitsverfahren im Kunst- für die Kunststoffver- und -bearbeitung.
stoffbootsbau, insbesondere das Auflege-,
Vakuum- und Uberdruckvcrfahren; § 2
Kenntnisse über Oberflächenschutz und die zu- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
gehörigen Anwendungsverfahren; leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Kenntnisse übc')r Arten, Eigenschaften, Herstel- blatt I S. 1} in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
lung, Verwendung, Verarbeitung und Lagerung ordnung auch im Land Berlin.
der Werk- und Hilfsstoffe;
Kenntnisse über Werkzeuge, Maschinenwerk- § 3
zeuge und sonstige maschinelle Betriebseinrich- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
tungen und deren Handhabung; kündung in Kraft.
Bonn, den 8. Januar 1969
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. von Dohnanyi
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Berichtigung
der Verordnung über das Berufsbild des Hörgeräteakustiker-Handwerks
Vom 8. Januar 1969
In § 1 Nr. 2 Zeile 15 bis 19 der Verordnung über
das Berufsbild des Hörgeräteakustiker-Handwerks
vom 5. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 908) muß es
statt
.Messen mit mechanischen, elektrischen, elektroni-
schen und akustischen Meßeinrichtungen, insbeson-
dere Schieblehre;
Feilen, Volt-, Ampere-, Ohmmeter, Oszillograph,
Ton- und Sprachaudiometer;"
heißen
.,Messen mit mechanischen, elektrischen, elektroni-
schen und akustischen Meßeinrichtungen, insbeson-
dere Schieblehre, Volt-, Ampere•, Ohmmeter, Oszil-
lograph, Ton- und Sprachaudiometer;
Feilen;".
Bonn, den 8. Januar 1969
,Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Siegert
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Druck : Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
redits vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 431) nadi Sadigebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedinqungen für Teil JII durdi den Verlag.
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