421
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 20.Mai 1969 Nr. 39
Tag Inhalt Seite
16. 5. 69 Gesetz zur .Änderung des Einkommensteuergesetzes 421
Bu11df,S(JCsetzbl. JlJ (;11-1
16. 5. 69 Gesetz zur Anpassung der landwirtscha-ftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes
(Marktstrukturgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 423
30. 4. 69 Verordnung über die Zuständigkeit des Hauptzollamtes Lübeck-West bei Steuervergehen
und bei Steuerordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428
7. 5. 69 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 467 der Strafprozeßordnung in der Fas-
sung des Artikels 2 Nr. 25 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
vom 24. Mai 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 429
Bundesgcsctzhl. III 312-2
7. 5. 69 Bcrichligung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Rechtsstellung der
Soldaten (Soldatengesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 429
Bundes~1c,sdzbl. III 51-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgeselzblalt Teil 11 Nr. 29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430
Gesetz
zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
Vom 16. Mal 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen,
rates das folgende Gesetz beschlossen: oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher
führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist
für den Schluß des Wirtschaftsjahrs das Betriebs-
Artikel 1 vermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach
den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungs-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der mäßiger Buchführung auszuweisen ist.
Bekanntmachung vom 27. Februar 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 145) wird wie folgt geändert: (2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des An-
lagevermögens ist ein Aktivposten nur anzu-
1. § 5 erhält die folgende Fassung: setzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.
,,§ 5
(3) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur
Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten anzusetzen
anderen Gewerbetreibenden
1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Ab-
(1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund ge- schlußstichtag, soweit sie Aufwand für eine
setzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Ab- 3. In § 52 wird hinter Absatz 2 der folgende Absatz
schlußstichtag, soweit sie Ertrag für eine be- 2 a eingefügt:
stimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
II (2 a) Die Vorschriften des § 5 und des § 6 Abs. 1
(4) Die Vorschriften über die Entnahmen und Satz 1 sind erstmals für Wirtschaftsjahre an-
die Einlagen (§ 4 Abs. 1), über die Zulässigkeit zuwenden, die im Veranlagungszeitraum 1968
der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2), über die Be- enden."
triebscJ.usgaben (§ 4 Abs. 4 bis 6), über die Be-
wertung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung für
Abnulzung oder Substanzverringerung (§ 7) sind Artikel 2
zu befolgen." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
2. In § 6 Abs. 1 erhält der erste Satz die folgende (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Fassung:
11 Für die Bewertung der einzelnen Wirtschafts-
güter, die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Be- Artikel 3
triebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Fol- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
gende:". dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. Mai 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 39 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1969 423
Gesetz
zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung
an die Erfordernisse des Marktes
(Marktstrukturgesetz)
Vom 16. Mai 1969
Der Bundcslag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. ihre Satzung muß Bestimmungen enthalten über
rates das folgende Gesclz beschlossen: a) die Beschränkung der Tätigkeit der Erzeuger-
gemeinschaft auf ein bestimmtes Erzeugnis
§ 1
oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse;
b) die Verpflichtung der Mitglieder, bestimmte
(1) Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Ge- Erzeugungs- und Qualitätsregeln einzuhalten,
setzes sind Zusammenschlüsse von Inhabern land- die ein marktgerechtes Warenangebot sicher-
wirtschaftlicher oder fischwirtschaftl~cher Betriebe, stellen;
die gemeinsam den Zweck verfolgen, die Erzeugung c) das Recht und die Pflicht der Erzeugergemein-
und den Absatz den Erfordernissen des Marktes an- schaft, die Einhaltung der Erzeugungs- und
zupassen. Qualitätsregeln zu überwachen;
(2) Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Ge- d) die Verpflichtung der Mitglieder, ihre gesam-
setzes können für die in der Anlage aufgeführten ten zur Veräußerung bestimmten Erzeugnisse,
Erzeugnisse gebildet werden. Die Bundesregierung die Gegenstand der Tätigkeit der Erzeuger-
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des gemeinschaft sind, durch diese zum Verkauf
Bundesrates in die Anlage weitere Erzeugnisse auf- anbieten zu lassen. Die Erzeugergemeinschaft
nehmen, die durch Be- oder Verarbeitung aus Er- kann beschließen, daß die vorgenannte Ver-
zeugnissen der Landwirtschaft und der Fischerei pflichtung ganz oder teilweise entfällt; inso-
gewonnen werden, wenn die Be- oder Verarbeitung weit soll der Verkauf nach gemeinsamen Ver-
durch landwirtschaftliche oder fischwirtschaftliche kaufsregeln erfolgen;
Betriebe oder Zusammenschlüsse solcher Betriebe e) Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß
durchgeführt zu werden pflegt. gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten;
(3) Vereinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind 4. wird für sie die Rechtsform der Genossenschaft
Zusammenschlüsse von Erzeugergemeinschaften für oder des rechtsfähigen Vereins gewählt, so muß
ein bestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe ver- die Satzung ferner bestimmen
wandter Erzeugnisse. Sie haben die Aufgaben, die a) die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust
Anwendung einheitlicher Erzeugungs- und Quali- der Mitgliedschaft, wobei die Mitgliedschaft
tätsregeln zu fördern und durch Unterrichtung und frühestens zum Schluß des dritten vollen Ge-
Beratung der Erzeugergemeinschaften auf die An- schäftsjahres gekündigt werden kann und die
passung der Erzeugung an die Erfordernisse des Kündigungsfrist mindestens ein Jahr betragen
Marktes hinzuwirken. Sie können auch den Absatz muß;
der Erzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit ihrer
b) die Organe, ihre Aufgaben und die Art der
Erzeugergemeinschaften sind, auf dem Markt koordi-
Beschlußfassung. Dabei muß bestimmt sein,
nieren. Sie können ferner im Einvernehmen mit
daß Beschlüsse über Erzeugungs- und Quali-
ihren Erzeugergemeinschaften die Lagerung sowie
tätsregeln sowie über gemeinsame Verkaufs-
die marktgerechte Aufbereitung und Verpackung
regeln, soweit nicht die Beschlußfassung dar-
der vorgenannten Erzeugnisse übernehmen.
über nach der Satzung dem Vorstand zusteht,
durch die General- oder Mitgliederversamm-
lung zu fassen sind und einer Mehrheit von
§ 2
zwei Dritteln der Stimmen bedürfen;
Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen c) daß über die Befreiungen von einer Verpflich-
werden nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert, tung nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d Be-
wenn sie von den nach Landesrecht zuständigen schlüsse von der General- oder Mitglieder-
Behörden anerkannt sind. versammlung zu fassen sind und einer Mehr-
heit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen;
5. wird für sie die Rechtsform einer Kapitalgesell-
§ 3 schaft gewählt, so muß gewährleistet sein, daß die
(1) Eine Erzeugergemeinschaft wird anerkannt, Gesellschafter an die Verpflichtungen nach
wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt: Absatz 1 Nr. 3 Buchstaben b bis e auf mindestens
drei volle Geschäftsjahre gebunden sind;
1. sie muß eine juristische Person des Privatrechts
sein; 6. sie muß eine Mindestanbaufläche oder eine Min-
desteq:eugungsmenge des Erzeugnisses oder der
2. ihre Mitglieder müssen verpflichtet sein, Bei- Gruppe verwandter Erzeugnisse (Nummer 3 Buch-
träge zu leisten; stabe a) nachweisen;
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
7. sie muß mindestens sieben Erzeuger umfassen; dem. Die Beihilfen betragen im ersten Jahr bis zu
3 0/o, im zweiten Jahr bis zu 2 0/o und im dritten Jahr
8. sie darf den Wettbewerb auf dem Markt nicht
bis zu 1 0/o des Verkaufserlö~es ihrer von der An-
ausschließen.
erkennung erfaßten, jährlich nachgewiesenen Erzeu-
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 Buch- gung. Der Betrag darf im ersten Jahr 600/o, im zwei-
stabe d gill nicht für die Menge der Erzeugnisse, ten Jahr 40 0/o und im dritten Jahr 20 0/o ihrer ange-
für die messenen Verwaltungskosten einschließlich der
Kosten für Beratung und Qualitätskontrolle nicht
1. die Erzeuger vor ihrem Beitritt Kaufverträge ab-
übersteigen.
geschlossen haben, sofern die Erzeugergemein-
schaft über Umfang und Dauer dieser Verträge (2) Wenn ein bestehender Zusammenschluß von
vor dem Beitritt unterrichtet worden ist; Erzeugern sich zu einer Erzeugergemeinschaft um-
bildet, so kann diese Erzeugergemeinschaft eine Bei-
2. die Erzeuger nach ihrem Beitritt dürch die Erzeu-
hilfe nach Absatz 1 nur erhalten, wenn mit der Um-
gergemeinschaft von der Verpflichtung befreit
werden. bildung eine wesentlich weitergehende Anpassung
an die Erfordernisse des Marktes, gemessen an der
(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- bisherigen Tätigkeit des Zusammenschlusses, er-
schaft und Forsten bestimmt im Einvernehmen mit folgt.
dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts- (3) Für den gleichen Zweck kann eine Beihilfe
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Absatz 1 nur einmal, entweder der Erzeuger-
1. die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter gemeinschaft oder der Vereinigung, gewährt wer-
Erzeugnisse zusammengefaßt werden können; den.
2. die Mindestanbaufläche oder Mindesterzeu- (4) Anerkannte Erzeugergemeinschaften und an-
gungsmenge; dabei dürfen nur Gebiete zusam- erkannte Vereinigungen von Erzeugergemeinschaf-
mengefaßt werden, zwischen denen ein wirt- ten können nach Maßgabe der verfügbaren Haus-
schaftlicher Zusammenhang besteht. haltsmittel, soweit nicht derartige Einrichtungen be-
reits in ausreichendem Umfang bei den regional in
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Betracht kommenden Marktbeteiligten zur Ver-
die Anerkennung widerrufen, wenn die Anerken- fügung stehen, in den ersten fünf Jahren nach ihrer
nungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind Anerkennung staatliche Investitionsbeihilfen für
oder wenn die Erzeugergemeinschaft gegen gesetz- Erstinvestitionen erhalten. Die Erstinvestitionen der
liche Vorschriften oder gegen behördliche Anord- Erzeugergemeinschaften müssen der Anwendung der
nungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften ver- in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b angeführten Erzeu-
stößt. gungs- und Qualitätsregeln einschließlich der markt-
§ 4 gerechten Aufbereitung oder Verpackung oder der
(1) Eine Vereinigung von Erzeugergemeinschaf- Lagerung des Erzeugnisses oder der Gruppe ver-
ten wird durch die nach Landesrecht zuständigen Be- wandter Erzeugnisse dienen. Die Erstinvestitionen
hörden anerkannt, wenn der Vereinigungen müssen Tätigkeiten betreffen,
die sie nach § 1 Abs. 3 übernehmen können. Der
1. ihre Satzung folgende Bestimmungen enthält: Betrag der Investitionsbeihilfen darf 25 0/o der In-
a) die Mitglieder sind anerkannte Erzeuger- vestitionskosten nicht übersteigen. Absatz 3 findet
gemeinschaften, die das gleiche Erzeugnis oder entsprechende Anwendung.
die gleiche Gruppe verwandter Erzeugnisse
erzeugen; (5) Wird die Anerkennung widerrufen, so i.st
gleichzeitig zu bestimmen, in welchem Umfang die
b) sie führt die Unterrichtung und Beratung der
gewährten Beihilfen zurückzuzahlen sind. Hierbei
ihr angehörenden Erzeugergemeinschaften
ist insbesondere zu berücksichtigen, wie lange die
oder deren Mitglieder durch;
Anerkennungsvoraussetzungen gegeben waren und
c) sie stellt im Benehmen mit den ihr angehören- welcher dem Gesetzeszweck entsprechende Erfolg
den Erzeugergemeinscl]_aften gemeinsam Er- durch die Beihilfen erzielt worden ist. Die zurückzu-
zeugungs- und Qualitätsregeln auf, die für zahlenden Beihilfen sind vom Tage des Widerrufs
deren Mitglieder maßgebend sind; der Anerkennung an mit 3 0/o über dem jeweiligen
d) eine Erzeugergemeinschaft kann nicht mehr Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
als einer Vereinigung angehören;
(6) Zuständig für die Durchführung der Förderung
2. sie den Wettbewerb auf dem Markt nicht aus- ist das Land, in dem die Erzeugergemeinschaft oder
schließt. die Vereinigung ihren Sitz hat.
(2) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 6
§ 5 (1) Zur Verbesserung der Marktstruktur kann ein
(1) Anerkannte Erzeugergemeinschaften und an- Unternehmen, das landwirtschaftliche oder fischwirt-
erkannte Vereinigungen von Erzeugergemeinschaf- schaftliche Erzeugnisse bezieht, absetzt, be- oder
ten können nach Maßgabe der verfügbaren Haus- verarbeitet, nach Maßgabe der verfügbaren Haus-
haltsmittel in den ersten drei Jahren nach ihrer An- haltsmittel bei der Vergabe von Investitionsbeihil-
erkennung staatliche Beihilfen erhalten, um ihre fen berücksichtigt werden, soweit es folgende Vor-
Gründung zu erleichtern und ihre Tätigkeit zu för- aussetzungen erfüllt:
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1969 425
1. es muß mit einer oder mehreren anerkannten Er- zuzahlenden Investitionsbeihilfen sind vom Tage
zeugergemeinschaften Lieferverträge abschließen. der Kündigung an mit 3 0/o über dem jeweiligen
Die Verträge können, soweit erforderlich, mit Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
Zustimmung der Erzeugergemeinschaft zwischen
den Mitgliedern und dem Unternehmen unmittel- (4) Zuständig für die Durchführung der Förderung
bar abgeschlossen werden. Die Lieferverträge ist das Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz
müssen unter anderem Bestimmungen enthalten hat.
über § 7
a) die Dauer des Vertrages; Obst- und Gemüseerzeuger, die einer Erzeuger-
b) die Kündigungsfristen; organisation nach der Verordnung Nr. 159/66/EWG
c) die Mindest- oder Festmengen der zu. liefern- des Rates vom 25. Oktober 1966 (Amtsblatt der
den und abzunehmenden Erzeugnisse; Europäischen Gemeinschaften S. 3286/66) beigetreten
sind, können mit den gleichen Erzeugnissen nicht
d) den Ort und den Zeitpunkt der Lieferung;
einer Erzeugergemeinschaft angehören.
e) Vereinbarungen über die zu zahlenden Preise
unter Berücksichtigung der Marktlage und der
Qualität; § 8
f) eine rechtzeitige Information bei größeren (1) Die zuständigen Behörden können zur Durch-
Änderungen des Betriebsprogramms des führung der ihnen nach diesem Gesetz oder durch
Unternehmens; Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes über-
tragenen Aufgaben von juristischen Personen und
g) die allgemeinen Geschäftsbedingungen;
nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die erfor-
2. die Investitionen müssen der Verbesserung der derlichen Auskünfte verlangen.
Qualität und des Absatzes des Erzeugnisses oder
der Gruppe von verwandten Erzeugnissen dienen, (2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft
die Gegenstand der Lieferverträge sind; auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
3. die Beihilfe kann nur innerhalb eines Zeitraumes der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
von fünf Jahren nach Abschluß der jeweiligen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
Lieferverträge beantragt werden; Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
4. das Unternehmen muß eine Mindestmenge eines keiten aussetzen würde.
bestimmten Erzeugnisses oder einer Gruppe ver-
(3) Die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und
wandter Erzeugnisse auf Grund der Lieferver-
Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfah-
träge mit einer oder mehreren anerkannten Er-
ren oder ein Verfahren wegen eines Steuerver-
zeugergemeinschaften oder, wenn eine Zustim-
gehens oder einer Steuerordnungswidrigkeit ver-
mung gemäß Nummer 1 Satz 2 erteilt ist, mit
wendet werden. Die Vorschriften der §§ 175, 179,
deren Mitgliedern abnehmen;
188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabgabenordnung
5. die Lieferverträge müssen für eine bestimmte über Beistands- und Anzeigepflichten gegenüber den
Mindestdauer abgeschlossen sein; Finanzämtern gelten insoweit nicht.
6. das Unternehmen muß regelmäßig unter Beteili-
gung der Erzeugergemeinschaft oder der Vereini-
§ 9
gung, der die Erzeugergemeinschaft angehört, die
Qualität der Rohwaren und Erzeugnisse prüfen. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht,
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
schaft und Forsten bestimmt, soweit dies für die in erteilt.
§ 1 Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
schaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des buße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahn-
Bundesrates, det werden.
1. welche Mindestmengen eines bestimmten Erzeug- § 10
nisses oder einer Gruppe verwandter Erzeug- (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
nisse Gegenstand des Liefervertrages sein müs- Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
sen; Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer
2. welche Mindestdauer der Liefervertrag haben mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten
muß. Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geld-
(3) Werden die Lieferverträge aus einem von strafe oder mit beiden Strafen bestraft.
dem Unternehmen zu vertretenden Grunde vorzeitig
gekündigt, ist zu bestimmen, in welchem Umfang (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
die gewährten Investitionsbeihilfen zurückzuzahlen Absicht, sich oder· einen anderen zu bereichern oder
sind. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, einen andere~ zu schädigen, so ist die Strafe Ge-
wie lange die Lieferverträge bestanden und welcher fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-
dem Gesetzeszweck entsprechende Erfolg durch die strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer
Investitionsbeihilfen erzielt worden ist. Die zurück- ein fremdes Geheimnis,· namentlich ein Betriebs-
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
oder Geschiiftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus- des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un- der Fassung vom 3. Januar 1966 (Bundesgesetzbl. I
befugt verwertet. S. 37) entsprechende Anwendung.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
verfolgt. § 12
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
§ 11 und Forsten kann die ihm in diesem Gesetz erteilten
(1) § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
schränkungen findet keine Anwendung auf Be- auf die Landesregierungen übertragen.
schlüsse einer anerkannten Erzeugergemeinschaft
im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie die Erzeug- § 13
nisse betreffen, die satzungsgemäß Gegenstand ihrer Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Tätigkeit sind. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(2) Eine anerkannte Vereinigung von Erzeuger- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
gemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes darf ihre verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
Mitglieder bei der Preisbildung beraten und zu die- sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
sem Zweck gegenüber ihren Mitgliedern Preisemp- Dritten Uberleitungsgesetzes.
fehlungen aussprechen.
(3) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Ge- § 14
setzes gegen Wetlbewerbsbeschränkungen unbe- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
rührt. In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 104 dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. Mai 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höchetl
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1969 427
Anlage
Liste der Erzeugnisse, für die Erzeugergemeinschaften
gebildet und anerkannt werden können
Zolltarif-Nr. Erzeugnisse
01.02 Rinder, lebend, Hausrinder
01.03 Schweine, lebend, Hausschweine
ex 01.04 Schafe, lebend, Haustiere
01.05 Hausgeflügel, lebend
ex 02.01 A Hausrinder, Hausschweine und Schafe, geschlachtet, in Vierteln
bzw. Hälften bzw. ganzen Tierkörpern
ex 02.02 Hausgeflügel, geschlachtet
ex 03.01 A Forellen und Karpfen, frisch, gekühlt oder gefroren
03.01 B Seefische, frisch, gekühlt oder gefroren
03.01 BI Seefische, ganz, ohne Kopf oder zerteilt
03.01 B II Seefische, filetiert
ex 03.02 Fische, gesalzen
03.03 Krebstiere und Weichtiere
04.01 Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert
ex 04.02 Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert
(mit Ausnahme von Kondensmilch)
04.03 Butter
04.04 Käse und Quark
ex 04.05 A Eier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht
04.06 Natürlicher Honig
Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
07.01 A Kartoffeln
ex 07.01 Gemüse, frisch
ex 08.06 Kernobst (Apfel und Birnen)
08.07 Steinobst
08.08 Beerenobst
10.01 Weizen und Mengkorn
10.02 Roggen
10.03 Gerste
10.04 Hafer
10.05 Mais
ex 12.01 Raps und Rübsen
12.03 Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat
12.04 Zuckerrüben
12.06 Hopfen (Blütenzapfen), Hopfenmehl
ex 12.07 Pfefferminze
22.04 Traubenmost, teilweise vergoren, auch ohne Alkohol stumm-
gemacht
ex 22.05 Wein aus frischen Weintrauben
24.01 Tabak, unverarbeitet, Tabakabfälle
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
über die Zuständigkeit des Hauptzollamtes Lübeck-West
bei Steuervergehen und bei Steuerordnungswidrigkeiten
Vom 30. April 1969
Auf Grund des § 422 Abs. 2 und des § 446 der Blunk, Buchholz, Bühnsdorf, Dreggers, Fahrenkrug,
Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsge- Fehrenbötel, Fredesdorf, Geschendorf, Glasau, Götz-
setzbl. I S. 161) sowie des § 12 des Gesetzes über die berg, Groß-Niendorf, Groß-Rönnau, Harndorf, Har-
Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (Bundes- tenholm, Henstedt, Högersdorf, Hüttblek, Itzstedt,
gesetzbl. S. 448), beide Gesetze zuletzt geändert durch Kattendorf, Kayhude, Kisdorf, Klein-Gladebrügge,
das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Klein-Rönnau, Krems II, Kükels, Leezen, Mielsdorf,
Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Mözen, Nahe, Negernbötel, Nehms, Neuengörs, Ne-
Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I versdorf, Oering, Oersdorf, Pronstorf, Rohlstorf,
S. 953), wird verordnet: Schnackendorf, Schieren, Schwissel, Seedorf, Seth,
Sievershütten, Söhren, Stipsdorf, Strukdorf, Struven-
§ l hütten, Stubben, Stuvenborn, Sülfeld, Todesfelcle,
Die Zuständigkeit des Huuptzollamtes Lübeck-Ost Travenhorst, Traventhal, Wahlstedt, Wakendorf 1,
für die Ermittlung von Steuervergehen und für die Wakendorf II, Weede, Wensin, Westerrade, Winsen
Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrig- und Wittenborn.
keiten wird auf das Hauptzollamt Lübeck-Wer·: über-
§ 3
tragen.
§ 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Der Bereich der Hauptzollämter Lübeck-West und blatt I S. 1) auch im Land Berlin.
Lübeck-Ost umfaßt die kreisfreie Stadt Lübeck, den
Kreis Oldenburg in Holstein, den Kreis Eutin, den
§ 4
Kreis Stormarn, den Kreis Herzogtum Lauenburg
und von dem Kreis Segeberg die Gemeinden Alten- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
görs, Bad Segeberg, Bahrenhof, Bark, Bebensee, kündung in Kraft.
Bonn, den 30. April 1969
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1969 429
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. April 1969 - 1 BvL 20/68 - , ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts -Ehingen, wird nachfolgen-
der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 467 der Strafprozeßordnung in der Fassung des
Artikel 2. Nummer 25 des Einführungsgesetzes zum
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503) ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. Mai 1969
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Berichtigung
der Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten
(Soldatengesetz)
Vom 7. Mai 1969
Die Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes
über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldaten-
gesetz) vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313)
ist wie folgt zu berichtigen:
In § 38 Abs. 1 Nr. 1 und in § 53 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
stabe c sind die Worte
,, wegen einer hochverräterischen, staatsgefährden-
den oder vorsätzlichen landesverräterischen Hand-
lung"
durch die Worte
,,wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-
schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr-
dung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan-
desverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
strafbar ist,"
zu ersetzen.
Bonn, den 7. Mai 1969
Der Bundesminister der Verteidigung
Im Auftrag
Meyer
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1969 429
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. April 1969 - 1 BvL 20/68 - , ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts -Ehingen, wird nachfolgen-
der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 467 der Strafprozeßordnung in der Fassung des
Artikel 2. Nummer 25 des Einführungsgesetzes zum
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503) ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. Mai 1969
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Berichtigung
der Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten
(Soldatengesetz)
Vom 7. Mai 1969
Die Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes
über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldaten-
gesetz) vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313)
ist wie folgt zu berichtigen:
In § 38 Abs. 1 Nr. 1 und in § 53 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
stabe c sind die Worte
,, wegen einer hochverräterischen, staatsgefährden-
den oder vorsätzlichen landesverräterischen Hand-
lung"
durch die Worte
,,wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-
schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr-
dung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan-
desverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
strafbar ist,"
zu ersetzen.
Bonn, den 7. Mai 1969
Der Bundesminister der Verteidigung
Im Auftrag
Meyer
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bu ndesgesetzhlatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 29, ausgegeben am 14. Mai 1969
9. 5. 69 Gesetz zu dem Internationalen Ubereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 961
Hinweis aui Rechtsvorschriiten der Europäischen Gemeinschaiten,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 739/69 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Blumenkohl für die
Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1969 24. 4. 69 L 97/1
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 740/69 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Tomaten 24. 4. 69 L 97/3
23. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 741/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 24. 4. 69 L 97/5
23. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 742/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 24. 4. 69 L 97/6
23. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 743/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 24. 4. 69 L 97/8
23. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 744/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 24. 4. 69 L 97/9
23. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 745/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 24.4.69 L 97/10
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 746/69 der Kommission über eine Aus-
schreibung zum Absatz von Grana-Padano-Käse aus Lager-
beständen der italienischen Interventionsstelle 24. 4. 69 L 97/11
23. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 747/69 der Kommission über eine Aus-
schreibung zum Absatz von Butter aus den Beständen der
deutschen Interventionsstelle 24. 4. 69 L 97/13
23. 4. 69 Verordnung (E\IVG) Nr. 748/69 der Kommission über Ausschrei-
bungen zum Absatz von zum direkten Verbrauch in der Ge-
meinschaft bestimmter Butter aus. den Beständen der deut-
schen, der französischen und der niederländischen Interven-
tionsstelle 24. 4. 69 L 97/14
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 749/69 des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1014/68 und Nr. 986/68 betreffend
die Verwendung von Magermilch und Magermilchpulver für
Futterzwecke 25.4. 69 L 98/1
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bu ndesgesetzhlatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 29, ausgegeben am 14. Mai 1969
9. 5. 69 Gesetz zu dem Internationalen Ubereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 961
Hinweis aui Rechtsvorschriiten der Europäischen Gemeinschaiten,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 739/69 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Blumenkohl für die
Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1969 24. 4. 69 L 97/1
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 740/69 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Tomaten 24. 4. 69 L 97/3
23. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 741/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 24. 4. 69 L 97/5
23. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 742/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 24. 4. 69 L 97/6
23. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 743/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 24. 4. 69 L 97/8
23. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 744/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 24. 4. 69 L 97/9
23. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 745/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 24.4.69 L 97/10
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 746/69 der Kommission über eine Aus-
schreibung zum Absatz von Grana-Padano-Käse aus Lager-
beständen der italienischen Interventionsstelle 24. 4. 69 L 97/11
23. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 747/69 der Kommission über eine Aus-
schreibung zum Absatz von Butter aus den Beständen der
deutschen Interventionsstelle 24. 4. 69 L 97/13
23. 4. 69 Verordnung (E\IVG) Nr. 748/69 der Kommission über Ausschrei-
bungen zum Absatz von zum direkten Verbrauch in der Ge-
meinschaft bestimmter Butter aus. den Beständen der deut-
schen, der französischen und der niederländischen Interven-
tionsstelle 24. 4. 69 L 97/14
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 749/69 des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1014/68 und Nr. 986/68 betreffend
die Verwendung von Magermilch und Magermilchpulver für
Futterzwecke 25.4. 69 L 98/1
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1969 431
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 750/69 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 985/68 zur Festlegung der Grundregeln
für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm 25. 4. 69 L 98/2
24. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 751/69 der Kommission zur Festsetzung
der c1uf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Ro~rnen an wendbarcn Abschöpfungen 25.4. 69 L 98/3
24. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 752/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfung~n für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 25.4. 69 L 98/4
24. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 753/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 25.4. 69 L 98/6
24. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 754/69 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuw~~ndenden Erstattungen 25.4. 69 L 98/8
24. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 755/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis 25. 4. 69 L 98/12
24. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 756/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 25.4.69 L 98/14
24. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 757/69 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 25.4.69 L 98/16
24. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 758/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichligung 25.4.69 L 98/18
24. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 759/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
uncl Rohzucker 25.4.69 L 98/20
24. 4. 69 Verordnung (E\A/G) Nr. 760/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch 25.4. 69 L 98/21
24. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 761/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
e1zcugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 25.4.69 L 98/24
25. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 762/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 26.4. 69 L 99/1
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 763/69 des Rates zur Festsetzung des
Richtpreises für geschälten Reis für das Wirtschaftsjahr 1969/
1970 28.4.69 L 100/1
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 764/69 des Rates zur Festsetzung der
Preise für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1969/1970 28.4.69 L 100/2
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 765/69 des Rates zur Festsetzung der
Richtpreise und Interventionsgrundpreise für Olsaaten für das
Wirtschaftsjahr 1969/ 1970 28.4.69 L 100/3
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 766/69 des Rates über die Festsetzung
der Preise für Zucker für das Wirtschaftsjahr 1969/1970 sowie
der Standardqualität für Weißzucker und für Zuckerrüben 28.4.69 L 100/4
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 767/69 des Rates zur Festsetzung der
abgeleiteten Interventionspreise, der Zuckerrübenmindestpreise,
der Schwellenpreise und der Garantiemenge sowie der Produk-
tionsabgabe für das Zuckerwirtschaftsjahr 1969/1970 28.4. 69 L 100/6
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 768/69 des Rates zur Festsetzung der
Standardqualitäten für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais
und Hartweizen 28.4.69 L 100/8
25. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 769/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 26.4.69 L 99/2
25. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 770/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 26.4.69 L 99/4
25. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 771/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 26.4.69 L 99/6
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und ßf!zeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 4. 69 Verordnung (JJWC) Nr. 772/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 26. 4.69 L 99/7
25. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 773/69 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Bejhilfe für Olsaaten 26.4.69 L 99/9
25. 4. 69 Verordnung (EWC) Nr. 774/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und aus-
gcwachsefü!n Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrownes Rindfleisch 26.4.69 L 99/10
25. 4. 69 Vr~rordnung (EWG) Nr. 775/69 der Kommission zur Festsetzung
dE~r Ersl.allungen für Milch und Milcherzeugnisse, die in un-
verändertem Zustand ausgeführt werden 26.4.69 L 99/13
25. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 776/69 der Kommission zur Festsetzung
der Ei nschleusungspreise und Abschöpfungen für Eier 26.4.69 L 99/19
25. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 777/69 der Kommission zur Festsetzung
der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Geflügel-
fleisch 26.4. 69 L 99/20
25. 4. 69 Verordnung (EWC) Nr. 778/69 der Kommission zur Festsetzung
der Einschleusungspreise und der Abgaben bei der Einfuhr für
Eieralbumin und Milchalbumin 26. 4.69 L 99/21
23. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 779/69 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. Mai 1969 gellenden Erstattungen bei der Ausfuhr
von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang II des
Vertrages lallenden Waren 29. 4. 69 L 101/1
28. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 780/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 29. 4. 69 L 101/3
28. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 781/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 29.4. 69 L 101/4
28. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 782/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 29. 4.69 L 101/6
28. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 783/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 29.4.69 L 101/7
28. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 784/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleischsektor
für den am 1. Mai 1969 beginnenden Zeitraum 29.4.69 L 101/8
28. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 785/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 29.4.69 L 101/11
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 786/69 des Rates über die Finanzierung
von Interventionen auf dem Binnenmarkt für Fette 2.5.69 L 105/1
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 787/69 des Rates über die Finanzierung
von Interventionsausgaben auf dem Binnenmarkt für Getreide
und Reis 2.5.69 L 105/4
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 788/69 des Rates über die Finanzierung
von Interventionsausgaben auf dem Binnenmarkt für Schweine-
fleisch 2.5.69 L 105/7
28. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 789/69 der Kommission über den Absatz
von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte ausfüh-
rende Vernrbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft 30.4.69 L 102/1
29. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 790/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 30.4.69 L 102/4
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver Ja g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/o. .
Das Bundesgesetzblatt erscheint iu drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend testgestellte Bundesrecht auf Grund des G~setzes üb~.r die_ Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (BundesgesctzlJJ. I S. 437) nach Sach~Jebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedrngungen fur Teil III ~urch den Verlag.
Bezugsbedingungen fiir Teil I und II: Laulende1 Bezuii nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an ernem Postschalter.
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