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Bundesgeset blatt
TeiII Z1997A
1969 Aus~·c?;·ehcn zu Bonn am 16. Mai 1969 Nr. 38
Tag In h a 1t Seite
14. 5. 69 Zweites Gesetz zur NeuregeJung des Besoldungsrechts (Zweites Besoldungsneuregelungs-
gesetz - 2. ßesN(;) .................................. ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365
Bunucsq<'sc•lzhl. 111 '.WJ2-1, 20:J0-5, 2030-2, 2030-6, 53-4, 2030-1
Zweites Gesetz
zur Neuregelung des Besoldungsrechts
(Zweites Besoldungsneuregelungsgesetz - 2. BesNG)
Vom 14. Mai 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Dem Aufbau der Besoldungsordnung für
rates das folgende Gesetz beschlossen: aufsteigende Gehälter liegt folgende Amter-
bewertung zugrunde:
Artikel I
Besoldungs-1 Grundämter
gruppe
§ 1
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der A Amtsgehilfe
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bundes-
gesetzbl. I S. 916), zuletzt gelindert durch das Gesetz A 2 Oberamtsgehilfe 1)
über die Deutsche Bibliothek vom 31. März 1969 A 3 Hauptamtsgehilfe
(Bundesgesetzbl. I S. 2fi5), wird wie folgt geändert: A 4 Amtsmeister
1. § 5 erhält folgende Fassung: A 5 Oberamtsmeister
,,§ 5
A 5 Assistent, Werkführer
System der Besoldungsordnungen A 6 Sekretär, Werkmeister
(1) Die Zuordnung der Ämter zu den Besol- A 7 Obersekretär, Oberwerkmeister
dungsgruppen der Besoldungsordnungen A (auf-
steigende Gehälter) und B (feste Gehälter) A 8 Hauptsekretär, Hauptwerkmeister
- Anlage I -- richtet sich nach dem Amtsinhalt. A 9 Amtsinspektor, Betriebsinspektor
(2) Der Einteilung der Amt.er in vier Lauf-
bahngruppen (§§ 16 bis 19 des Bundesbeamten- A 9 Inspektor
gesetzes) entsprechend ist das Eingangsamt in A10 Oberinspektor
den Laufbahnen
A 11 Amtmann
des einfachen Dienstes
A 12· Oberamtmann, Amtsrat
den Besoldungsgruppen A 1 oder A 2,
des mittleren Dienstes A 13 Oberamtsrat
der Besoldungsgruppe A 5,
A 13 Regierungsrat
des gehobenen Dienstes
der Besoldungsgruppe A 9, A 14 Oberregierungsrat
des höheren Dienstes A 15 Regierungsdirektor
der Besoldungsgruppe A 13 A 16 Leitender Regierungsdirektor,
Finanzpräsident 2 ), Ministerialrat 2 )
zuzuweisen. Dies gilt nicht für die Laufbahnen
des gehobenen Fachschuldienstes der Bundes- 1) Nach langjähriger Bewährung im Dienst öffentlich-rechtlicher
wehr und des Bundes9renzschutzes sowie für Dienstherren auch als Eingangsamt.
2) Können in den Besoldungsgruppen A 16 und B 3 ausgebracht
die Sonderlaufbahnen des einfachen Dienstes. werden.
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
DPn Crundämtern gleichwertige Ämter mit an- der Deutschen Bundesbahn darf nach Maßgabe
den~r Amtsbezeichnung sind wie die Grund- sachgerechter Bewertung
ämter einzureihen. Als qkich wertig sind anzu-
im mittleren Dienst
sehen:
in der Besoldungsgruppe A 7 40 v.H.,
die Grundämter
in der Besoldungsgruppe A 8 25 v.H.,
der Besoldungs~Jrnpp(~ f 12
in der Besoldungsgruppe A 9 5 v.H.,
und der hichschulobcrlehrer,
im gehobenen Dienst
der Besoldungsgruppe A 13
in der Besoldungsgruppe A 11 30 v.H.,
und der Studien reit,
in der Besoldungsgruppe A 12 10 v.H.,
der Besoldungsgruppe A 14
in der Besoldungsgruppe A 13 2 v.H.,
und der Oberstudienrat,
der Besoldungsgruppe A 15 im höheren Dienst
und der Studiendirektor. in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16
nach Einzelbewertung zusammen 28 v. H.,
(4) Der Obersludiendi reklor ist in die Besol-
in der Besoldungsgruppe A 16 6 v.H.
dungsgruppe A 15 einzureihen und erhält eine
Amtszulage. Der Verwaltungsgerichtsrat ist 11is der Gesamtzahl der Planstellen in der jeweili-
zur siebenten Dienstc1ltersstufe in die Besol- gen Laufbahngruppe nicht überschreiten. Bei
dungsgruppe A 13, von der achten Dienstalters- den Bundesoberbehörden, wissenschaftlichen An-
stufe an in die Besoldungsgruppe A 14, der Ver- stalten und entsprechenden Einrichtungen des
waltungsgerichtsdirektor in die Besoldungs- Bundes sowie bei den unter Satz 1 fallenden
gruppe A 15 einzureihen; diese Richter erhalten Dienststellen der Deutschen Bundesbank kann
in den Besoldungsgruppen A 14 und A 15 mit von einem entsprechend erhöhten Anteil der
Erreichen des Endgrundgehalts ein um fünf- Beförderungsämter ausgegangen werden, soweit
undsiebzig vom Hundert des Unterschiedes zu ihre jeweiligen besonderen Aufgaben und An-
den Endgrundgehältern der jeweils nächst- forderungen es rechtfertigen. 11
höheren Besoldungsgruppe erhöhtes Grund-
gehalt.
2. § 6 wird wie folgt geändert und ergänzt:
(5) Beförderungsämter dürfen nur für solche
a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d erhält fol-
Aufgaben geschaffen werden, die sich von dem gende Fassung:
Amtsinhalt der jeweils unter ihnen liegenden
Ämter ihrer Laufbahn wesentlich abheben. Ist ,,d) im Dienst der Bundeswehr als Berufs-
das erste Beförderungsamt einer, der Besol- soldat oder Soldat auf Zeit oder im
dungsgruppen A 6, A 10 oder A 14 zugeordnet, Polizeivollzugsdienst, soweit der Dienst
dürfen diese Ämter jedoch auch ohne Erfüllung die Zeit des auf Grund der Wehrpflicht
der Voraussetzungen des Satzes 1 für Beamte zu leistenden Wehrdienstes umfaßt und
11
eingerichtet werden, die auf Grund einer mit die Wehrpflicht dadurch als erfüllt gilt, •
Erfolg abgeleisteten Tätigkeit im Eingangsamt
b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
besondere Fachkenntnisse und Erfahrung auf-
weisen; hierbei ist in der Regel eine von der ,, (6) Hat die tatsächliche Studiendauer die
Anstellung bis zur Verleihung des ersten Be- vorgeschriebene Mindestzeit überschritten,
förderungsamtes verbrachte Tätigkeit so kann das Studium nach Absatz 3 Satz 1
Nr. 1 auch insoweit berücksichtigt werden,
in der Besoldungsgruppe A 5 als es die vorgeschriebene Mindeststudien-
von mindestens 2 Jahren, zeit um nicht mehr als zwei Jahre über-
in der Besoldungsgruppe A 9 schreitet. 11
von mindestens 3 Jahren,
3. § 7 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
in der Besoldungsgruppe A 13
,,Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-
von mindestens 5 Jahren
lichen Dienstherrn im Reichsgebiet kann gleich-
erforderlich. Satz 2 gilt 1ür die Laufbahnen des gestellt werden die Tätigkeit
einfachen Dienstes sinngemäß; beginnt eine
1. im ausländischen öffentlichen Dienst oder im
Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 1, kann
Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-
eine Beförderung nach Maßgabe des Satzes 2
in ein Amt der Besoldungsgruppe A 3 vor- staatlichen Einrichtung,
gesehen werden. 2. im Dienst der Fraktionen des Bundestages
oder der Landtage,
(6) Das Verhältnis der Beförderungsämter in
der Besoldungsordnung A unterhalb der ober- 3. im Dienst von kommunalen Spitzenverbän-
sten Bundesbehörden und der Hauptverwaltung den,
Nr. J8 - Tc1g der Ausgc1be: Bonn, den 16. Mai 1969 367
4. im Dienst von öffenllich-rechtlichen Religions- 8. Der bisherige Wortlaut des § 32 wird Absatz 1.
gese!Jscrwften und ihren Verbänden, Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
5. im Dienst bei n ichlöffcntl ichen Kraftverkehrs- ., (2) Von den Regelungen des § 5 gelten Ab-
oder Fernmeldeunternehmen, die ganz oder satz 1 und Absatz 3 Satz 2 sowie als Grundsatz
teilweise von der Bundes-(Reichs-)post oder Absatz 5 Satz 1."
von der Bundes-(Reichs-)bahn übernommen
worden sind, sowie im nichtöffentlichen Eisen- 9. § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
bahndienst,
6. im nichtöffentlichen Schuldienst und im Dienst
a) Der Punkt am Schluß des Buchstaben d wird
von in- und ausländischen nichtöffentlichen durch ein Komma ersetzt.
wissenschaftlichen Hochschulen, b) Es wird folgender Buchstabe e angefügt:
7. als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst „e) die am 8. Mai 1945 Angestellte eines
von wissenschaftlichen Forschungseinrichtun- Dienstherrn im Sinne des § 7 Abs. 1
gen, an denen die öffentliche Hand durch waren und bis zu diesem Zeitpunkt die
Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen für eine Einheitslaufbahn vorgeschrie-
oder in anderer Weise wesentlich beteiligt benen Prüfungen bestanden haben; Ent-
ist; das gleiche gilt, wenn die Tätigkeit in sprechendes gilt für Angehörige einer
einem Dienstverhältnis Zl~ Angehörigen des Einheitslaufbahn, die ihre Ausbildung
öffentlichen Dienstes, die Forschungsaufgaben erst nach dem 8. Mai 1945 fortgesetzt
wahrnehmen, oder zu wissenschaftlichen An- sowie die vorgeschriebenen Prüfungen
gestellten bei den genannten Forschungs- bestanden haben und bis zum 30. Sep-
einrichtungen ausgeübt und aus Mitteln der tember 1961 als Beamte eingestellt wor-
öffentlichen Hand vergütet worden ist, den sind, mit der Maßgabe, daß die Zeit
8. im Dienst von Einrichtungen, die von meh- vom 9. Mai 1945 bis zur Fortsetzung der
reren der in Absatz 1 bezeichneten Dienst- Ausbildung als Dienstzeit im Sinne des
herren durch Staatsvertrag oder Verwaltungs- § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 berücksichtigt
abkommen zur Erfüllung oder Koordinierung wird."
ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Auf-
gaben geschaffen word(m sind." 10. § 53 wird wie folgt geändert:
4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Für Beamte und Richter im Geltungs-
a) Absatz 1 wird gestrichen.
bereich des § 49 Abs. 1 ist § 5 sinngemäß an-
b) Der bisherige Absatz 2 v· ird Satz 1 und 2. zuwenden. Für Beamte im Polizeivollzugs-
dienst gilt § 30 Abs. 2 entsprechend. § 5
5. In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „ein- Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 und Absatz 6 ist auf
hundertundneun" und „üchtundachtzig" ersetzt Richter und Staatsanwälte nicht anzuwen-
durch die Worte „einhundertundzwölf" und den."
,,einundneunzig".
b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
6. § 18 wird wie folgt geändert: ,,Als gleichwertig sind anzusehen:
die Grundämter
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 wird hinter dem
Wort „Personen" das Wort „vorrangig" ein- der Besoldungsgruppe A 6 und der Polizei-
gefügt. hauptwachtmeister,
der Besoldungsgruppe A 11 und der Lehrer
b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt: an Volksschulen, soweit für diesen ein
„Dies gilt entsprechend für den auf den Studium von sechs Semestern vorgeschrie-
Grundwehrdienst anzurechnenden Wehr- ben ist,
dienst, den ein Soldat auf Zeit auf Grund der Besoldungsgruppe A 12 und der Lehrer
freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit an Realschulen."
von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat,
sowie für einen diesem freiwilligen Wehr- c) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte
dienst entsprechenden Vollzugsdienst der „Abs. 3" durch „Abs. 4" ersetzt und in Satz 2
Polizei, wenn das Dienstverhältnis auf nicht die Worte „einschließlich der weiteren
mehr als drei Jahre eingegangen worden Dienstalterszulagen" gestrichen.
ist. II
d) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,, (4) Die Länder können für die Gemeinden,
7. Der bisherige Wortlaut des § 30 wird Absatz 1.
Gemeindeverbände und die sonstigen ihrer
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
Aufsicht unterstehenden Körperschaften, An-
"(2) Von den Regelungen des § 5 gelten Ab- stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
satz 1 und Absatz 3 Satz 2 sowie als Grundsatz von § 5 Abs. 6 abweichende Regelq.ngen zu-
Absatz 5 Satz 1." lassen, soweit dies wegen der besonderen
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Or~Ji:misations- und Personalstruktur zur Ein- 14. Die Anlagen I bis III des Bundesbesoldungs-
haltung cfos Grunds,11z<:S sachg<~rechter Be- gesetzes erhalten die Fassung der Anlagen 1
wertung not wendi~J ist." bis 3 dieses Gesetzes. Die ruhegehaltfähigen
Zulagen in der Anlage IV des Bundesbesol-
11. § 54 erl1üH lolqende Fdssun~J: dungsgesetzes werden wie folgt festgesetzt:
Anlage IV Nr. 1 Fußnote 1 auf 84,00 DM
,,§ 54
Anlage IV Nr. 1 Fußnote 2 auf 45,00 DM
(l) Die End~Jrundgeh~ilter der Besoldungs- Anlage IV Nr. 1 Fußnote 3 auf 38,00 DM.
gruppen A 1 bis A 16 dürfen die für die
entsprechenden Besoldungsgruppen in der An-
§ 2
lage I dieses Gesetzes festgesetzten Endgrund-
gehälter nicht überschreiten. (1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
tigt, die nach diesem Gesetz unmittelbar eintreten-
(2) Das sich aus der Anlage I dieses Geset- den Änderungen in der Einreihung von Beamten
zes ergebende Verhältnis der Endgrundgehälter
in die Gruppen der Besoldungsordnungen sowie
in den Besoldungsgruppen A 1, A 5, A 9 und
Änderungen von Amtsbezeichnungen in einer Uber-
A 13 zueinander ist, unbeschadet geringfügiger leitungsübersicht festzustellen. Hierbei ist die Ober-
Abweichungen zur Abrundung, zu wahren."
leitung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-
schutz entsprechend der Oberleitung der Unter-
12. § 55 erhält lolqende Fassun~J: offiziere durchzuführen; Regierungsdirektoren im
Schulaufsichtsdienst der Bundeswehr und des Bun-
,,§ 55 desgrenzschutzes sind in die Besoldungsgruppe
(1) Düs Besoldungsdienstalter ist nach den A 15 als Oberschulräte überzuleiten.
Grundsätzen der §§ 6 bis 9 und 42 festzusetzen. (2) Beamte, deren Dienstbezüge bei Anwendung
Es darf frühestens am Ersten des Monats be- der Vorschriften dieses Gesetzes hinter den Bezügen
ginnen, in dem der Beamte das einundzwan- nach bisherigem Recht zurückbleiben, erhalten eine
zigste Lebensjahr vollendet hat. Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes. Die
(2) Für die Anfongsgnmdgehälter der Besol- Ausgleichszulage verringert sich um jede künftige
dungsgruppen A 1, A 5, A 9 und A 13 gelten, Erhöhung des Grundgehaltes.
unbeschadet qeringfügiger Abweichungen zur (3) Die Bundesbahnbetriebsinspektoren und die
Abrundung, die folgenden Hundertsätze der Technischen Bundesbahnbetriebsinspektoren, die sich
Endgrundgehälter als Höchstsätze: vor dem 1. Juli 1967 gemäß Artikel VII Nr. 3 Buch-
Besoldungsgruppe A 1 73 vom Hundert, stabe b des Dritten Gesetzes zur Änderung beamten-
rechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
Besoldungsgruppe A 5 70 vom Hundert,
vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007) in
Besoldungsgruppe A 9 65 vom Hundert, der Besoldungsgruppe A 9 befunden haben, erhalten
Besoldungsgruppe A 13 63 vom Hundert. eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von fünfund-
(3) Für düs Aufsteigen vom Anfangs- zum siebzig vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwi-
Endgrundgehalt sind in jeder Besoldungs- schen den Endgrundgehältern der Besoldungsgrup-
gruppe einheitliche Dienstaltersstufen und -zu- pen A9 und A 10.
lagen vorzusehen. § 3
(4) Das Endgrundgehalt darf frühestens er- (1) In § 3 des Ersten Besoldungsneuregelungs-
reicht werden gesetzes vom 6. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 629)
in der Besoldungsgruppe A 1 am Ersten des wird folgender Satz angefügt:
Monats, in dem das siebenunddreißigste Lebens- „Es ist jedoch für Beamte, Richter und Soldaten, die
jahr vollendet wird, sich am 1. Juli 1967 in einer der Besoldungsgruppen
in der Besoldungsgruppe A 5 am Ersten des A 13 oder A 14 befunden haben, mindestens um zwei
Monats, in dem das neununddreißigste Lebens- Jahre zu verbessern."
jahr vollendet wird, (2) Die Anlage B Abschnitt II zu Artikel IX § 1 ,
in · der Besoldungsgruppe A 9 am Ersten des Abs. 3 des Dritten Gesetzes zur .Änderung beamten-
Monats, in dem das fünfundvierzigste Lebens- rechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
jahr vollendet wird, vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007) wird
in der Besoldungsgrupp(~ A 13 am Ersten d2s wie folgt geändert:
Monats, in dem das siebenundvierzigste Lebens- Bei den bisherigen Besoldungsgruppen A 4 a 2 und
jahr vollendet wird." A 4 b 2 (Hilfsschullehrer) wird in Spalte 4 der Uber-
sicht (Sonstige Abweichungen) jeweils im zweiten
13. § 56 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Satz die Zahl „7" ersetzt durch die Zahl „9".
„ (l) Bei der Bemessung des Ortszuschlages
§ 4
sind die Bes·oldungsgruppen den Tarifklassen
nach Maßgabe der Anlage II dieses Gesetzes (1) Die Länder sind verpflichtet, ihr Besoldungs-
zuzutei]en; die dort festgesetzten Monats- recht innerhalb eines Jahres nach der Verkündung
beträge dürfen nicht überschritten werden.• dieses Gesetzes den Vorschriften des § 1 unter
Nr. :rn ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969 369
Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller § 2
Dienstherren auf der Gnmdlcigc der §§ 49 bis 59 (1) Versorgungsempfänger, deren Versorgungs-
des Bundeslwsoldungsgesetzes anzupassen. bezügen ein Grundgehalt einer Besoldungsgrur:,pe
(2) Landesrechtlichc Vorschriften über Regelbeför- der Reichsbesoldungsordnungen vom 30. April 1920
derung und entsprechende Maßnahmen sind mit dem zugrunde liegt, werden nach Anlage 4 dieses Ge-
Zeitpunkt außer Krnft zu selzcn, von dem an ein setzes in die Besoldungsordnungen des Bundesbesol-
Landesgesetz nach Absatz 1 in Krnft tritt. dungsgesetzes übergeleitet. Die Anlage 4 dieses
(3) Uberschreitet bei einem der in § 49 Abs. 1 des Gesetzes gilt sinngemäß für die Uberleitung der
Bundesbesoldungsgesetzes genannten Dienstherren Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen
der Anteil der eingerichteten Beförderungsämter ein Grundgehalt der Preußischen Besoldungsord-
beim Inkrafttreten des § l Nr. l die Obergrenzen des nungen vom 17. Dezember 1920, der Lehrerbesol-
gemäß § 53 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes dungsordnungen vom Jahre 1920 oder einer diesen
sinngemäß anzuwendenden § 5 Abs. 6 des bezeich- entsprechenden Besoldungsordnung zugrunde liegt.
neten Gesetzes in der Fassung des § 1, so sind vom
(2) Versorgungsempfänger, deren Versorgungs-
1. Januar 1971 an bei Freiwerden jeder dritten Stelle
bezügen ein Grundgehal_t der Preußischen Besol-
grundsätzlich die entspredwnden Umwandlungen
dungsordnungen vom 17. Dezember 1927 zugrunde
durchzuführen. § 6 Abs. l und 2 des Ersten Besol-
liegt, werden nach Anlage 5 dieses Gesetzes in die
dungsneuregelungsgesetzes ist nicht mehr anzu-
Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgeset-
wenden.
zes übergeleitet. Versorgungsempfänger, deren Ver-
(4) Ubersteigt bei einem der in § 49 Abs. 1 des sorgungsbezügen ein Grundgehalt der Danziger Be-
Bundesbesoldungsgesetzes qenannten Dienstherren soldungsordnungen vom 19. Oktober 1928 zugrunde
das Endgrundgehalt einer Besoldungsgruppe am liegt, werden in sinngemäßer Anwe-ndung der Ver-
Tage vor dem Inkrafttreten des § 54 Abs. 1 des ordnung vom 25. November 1939 (Reichsgesetzbl. I
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des § 1 S. 2322) in die Besoldungsordnungen A und B des
den entsprechenden Satz des Bundesbesoldungs- Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927
gesetzes in der Fassung des Vierten Gesetzes und danach nach der Anlage VII des Bundesbesol-
zur A.nderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom dungsgesetzes in der Fassung des § 6 dieses Arti-
19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 843), so ist eine kels und nach nachstehendem Absatz 6 in die Besol-
Uberschreitung des jeweils geltenden Höchstbetra- dungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes
ges des § 54 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes übergeleitet.
nur zulässig, soweit das Endgrundgehalt um höch-
stens zwei Drittel des nach diesem Gesetz und (3) Versorgungsempfänger, deren Versorgungs-
nach späteren Bundesgesetzen maßgebenden Vom- bezügen ein Grundgehalt einer anderen nach dem
hundertsatzes erhöht wird. Stellenzulagen, die na. h 30. September 1927 in Kraft getretenen Besoldungs-
Ablauf bestimmter Zeiten seit Erreichen des End- ordnung zugrunde liegt, werden in sinngemäßer
grundgehaltes gewährt werden, gelten als Bestand- Anwendung der Anlage VII des Bundesbesoldungs-
teil des Endgrundgehaltes im Sinne des Satzes 1. gesetzes in der Fassung des § 6 dieses Artikels
sowie des nachstehenden Absatzes 6 in die Besol-
(5) Ist bei einem der in § 49 Abs. 1 des Bundes- dungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes
besoldungsgesetzes genannten Dienstherren in dem übergeleitet, wenn das zuletzt innegehabte Amt mit
Zeitpunkt, von dem an für seinen Bereich ein Lan- einem der in den Reichsbesoldungsordnungen A
desgesetz nach Absatz 1 in Kraft tritt, ein Amt einer und B vom 16. Dezember 1927 aufgeführten A.mter
höheren Besoldungsgruppe zugewiesen, als § 53 nach dem Amtsinhalt vergleichbar ist. Sie werden
Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der in sinngemäßer Anwendung der Uberleitungsüber-
Fassung des § 1 dieses Gesetzes vorschreibt, so sicht der Anlage 5 dieses Gesetzes in die Besol-
kann für die vorhandenen Stelleninhaber und Be- dungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes
amten auf Widerruf mit Dienstbezügen der Besitz- übergeleitet, wenn das innegehabte Amt zwar nicht
stand gewahrt werden. Entsprechendes gilt, wenn mit einem der in den Reichsbesoldungsordnungen A
Besoldungsgruppen einer höheren Tarifklasse des und B vom 16. Dezember 1927, aber mit einem der in
Ortszuschlages zugeteilt sind, als dies nach § 56 des den Preußischen Besoldungsordnungen vom 17. De-
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des § 1 in zember 1927 aufgeführten A.mter nach dem Amts-
Verbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz vor- inhalt vergleichbar ist. Ist ein vergleichbares Amt
geschrieben ist.
nicht vorhanden, werden die Versorgungsempfän-
(6) Regelungen, in denen für die A.mter des Volks- ger nach den Endgrundgehältern (einschließlich ruhe-
schullehrers ein Beförderungsamt zwischen den Be- gehaltfähiger Zulagen) in die Besoldungsordnungen
soldungsgruppen A 11 und A 12 und des Realschul- des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember
lehrers zwischen den Besoldungsgruppen A 12 und 1927 und danach nach Anlage VII des Bundesbesol-
A 13 eingerichtet ist oder wird, bleiben unberührt. dungsgesetzes in der Fassung des § 6 dieses Arti-
kels in die Besoldungsordnungen des Bundesbesol-
Artikel II dungsgesetzes übergeleitet. Liegt das Endgrur:d-
gehalt (einschließlich ruhegehaltfähiger Zulagen)
§ 1
zwischen den Endgrundgehältern zweier Besol-
Die Bezüge der unter § 48 b des Bundesbesoldungs- dungsgruppen der Reichsbesoldungsordnung, wer-
gesetzes fallenden Versorgungsempfänger werden den die Versorgungsbezüge stufenbegrenzt in die
nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 neu festgesetzt. höhere Besoldungsgruppe des Bundesbesoldungs-
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
gcsetzes übergclcilcl; maßgebend ist die Dienst- gabe der nachstehenden Ubersicht in die Besol-
altersstufe der Besoldungsgruppe des Bundesbesol- dungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes
dungsgesetzes, die von der Endstufe denselben übergeleitet:
Abstand hat wie die Dienstaltersstufe der Reichs-
besoldungsgruppe, deren Grundgehaltssatz dem des Neue Besol-
bisherigen Endgrundgehalts (einschließlich ruhe- dungsgruppe
gehalU äh iger ZuldgPn) m indestPns entspricht. der Besol-
Dienst-
Bisherige dungsord- Orts-
alters-
Besoldungsgruppe nung Ades zuschlag
(4) Die unter § 48 b des Bundesbesoldungsgesetzes stufe
Bundes-
fallenden Versorgungsempfänger aus dem Personen- besoldungs-
kreis der früheren Berufssoldaten, die nach dem gesetzes
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
A8c1 A6 8. III
sonen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1685) anspruchsberechtigt sind, werden A 8 c2 (2. Stufe) A6 7. III
nad1 Anlage 6 dieses c;esel.zes in die Besoldungs- A 8 c 2 (1. Stufe),
ordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes über- AS c 3 AS 6. III
geleitet.
A 8 c 4, A 8 c 5 A5 4. III
(5) Versorgungsempföng(!r aus dem Personen-
kreis der Hochschullehrer, deren Versorgung ein (7) Bei der Uberleitung ist das Besoldungsdienst-
Grundgt~halt der Besoldungsgruppen H la, H 1 b alter in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften
oder H 2 des Reichsbesoldungsgesetzes oder ent- des Bundesbesoldungsgesetzes von Amts wegen fest-
sprechender Besoldungsgruppen früherer Landes- zusetzen, soweit nicht Dienstaltersstufen nach Ab-
besoldungsordnungen zugrunde liegt, werden nach satz 5 abstandsgleich zu ermitteln oder feste Dienst-
Maßgabe der nachstehenden Ubersicht in die Be- altersstufen bestimmt sind.
soldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes
übergeleitet: (8) War bei Beamtinnen bei Eintritt des Versor-
gungsfalles von einer Kürzung des Grundgehalts
und der Stellenzulagen um zehn vom Hundert aus-
Bisherige Neue Besoldungsgruppe zugehen, entfällt diese Kürzung.
Orts-
Besoldungs- der Besoldungsordnung A
zuschlag
gruppe des Bundesbesoldungsgesetzes (9) Ein neben den Versorgungsbezügen noch ge-
zahlter Frauenzuschlag entfällt.
H 1a A 16 Ruhegehaltfähige Zu- Ib
lage in Höhe des Unter-
schieds des Endgrund- § 3
gehalts der Besoldungs- (1) Ist das zu berücksichtigende Amt in der Son-
gruppe A 16 und des derüberleitungsübersicht (Anlage IV Nr. 2) des
Grundgehalts der Be- Bundesbesoldungsgesetzes, in Artikel VIII des Drit-
soldungsgruppe B 3 ten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und
besoldungsrechtlicher Vorschriften oder in der An-
H 1b A 15 Ruhegehaltfähige lb lage B zu Artikel IX § 1 Abs. 3 des zuletzt genann-
Zulage von 200 DM ten Gesetzes in der Fassung der Anlage 7 dieses
H2 Ib Gesetzes auf geführt und einer Besoldungsgruppe
A 13 Ruhegehaltlähige
mit höherem Endgrundgehalt (einschließlich ruhe-
Zulage von 150 DM
gehaltfähiger Zulagen) zugeteilt, so tritt die danach
maßgebende Besoldungsgruppe an die Stelle der
An die Stelle der bisherigen Dienstaltersstufe tritt nach § 2 maßgebenden Besoldungsgruppe, wenn das
die Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe, Amt den gleichen Amtsinhalt hat; Entsprechendes
die zur Endstufe den gleichen Abstand wie die gilt für Ämter, die mit ihrem Amtsinhalt mit den
Dienslaltersstufe der bisherigen Besoldungsgruppe in den vorstehend genannten Ubersichten aufgeführ-
hat. Liegt den Versorgungsbezügen in Einzelfällen ten Ämtern übereinstimmen, auch wenn die Amts-
ein Grundgehalt zugrunde, das höher als das End- bezeichnung abweicht. Den Bezügen sind auch die
grundgehalt der Besoldungsgruppen H 1 a, H 1 b, H 2 Zulagen nach Maßgabe der Fußnote 1 der Besol-
oder der entsprechenden Besoldungsgruppen frühe- dungsgruppe 6 und der Fußnote 2 der Besoldungs-
rer Landesbesoldungsordnungen ist, so ist der Unter- gruppe 9 der Besoldungsordnung A des Bundesbe-
schied zum Endgrundgehalt, erhöht um die Erhö- soldungsgesetzes zugrunde zu legen, wenn das zu
hungssätze für ruhegehaltfähige Zulagen nach der berücksichtigende Amt mit einem mit dieser Zulage
Fußnote 1 zur Anlage VII des Bundesbesoldungs- ausgestatteten Amt übereinstimmt.
gesetzes, den Versorgungsbezügen als zusätzliche
ruhegehaltfähige Zulage zugrunde zu legen. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Ver-
sorgungsempfänger aus dem Personenkreis der
(6) Versorgungsempfänger, deren Versorgungs- Wachtmeister (Sammelbezeichnung) im Polizeivoll-
bezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen zugsdienst mit einer Dienstzeit von weniger als
A 8 c 1 bis A 8 c 5 zugrunde liegt, werden nach Maß- zwölf Jahren.
Nr. :-H3 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969 371
(3) foür d('n Personenkreis U('S § 2 Abs. 4 gilt die § 7
Uberleitungsülwrsicht (for J\nlage A zu Artikel IX (1) Die Anlagen A und B zu Artikel IX des Drit-
§ 1 Abs. 2 des Drillen Cesetzes zur Änderung
ten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und
beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-
besoldungsrechtlicher Vorschriften finden in der
schriften in der Fassung der Anlage 7 dieses Geset- Fassung der Anlage 7 dieses Gesetzes mit Wirkung
zes mit der Mc1ßgabe, dc1ß Jrühere Berufsunteroffi- vom Inkrafttreten dieses Artikels auch auf Ver-
ziere nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des
sorgungsempfänger nach § 48 a des Bundesbesol-
§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Cesetzes zur Regelung
dungsgesetzes und nach § 5 a des Gesetzes zur Ein-
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
führung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland
Grundgesetzes fallenden Personen erfaßt werden. vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 332) An-
Das Besoldungsdienstalter ist in sinngemäßer An-
wendung.
wendung der Vorschriften des Bundesbesoldungs-
gesetzes von Amts wegen festzusetzen. (2} § 2 Abs. 8 und § 3 Abs. 1 Satz 1 gelten er-
gänzend auch für die entsprechenden Versorgungs-
(4) Hängt die Einstufung in eine Besoldungs-
empfänger nach Absatz 1.
gruppe von bestimmten gesetzlichen Voraussetzun-
gen ab, zum Beispiel Einwohnerzahl, Anzahl der (3) Artikel IX § 1 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur
Lehrerste11en, Anzahl der richterlichen Stellen, sind Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrecht-
die Verhältnisse am Tage des Eintritts des Versor- li eher Vorschriften wird gestrichen.
gungsfalles maßgebend; die Einwohnerzahl bestimmt (4) Der Geltungsbereich des Artikels II § 4 des
sich nach der amtlichen Volkszählung, die zuletzt Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesol-
vor dem Eintritt des Versorgungsfalles durchgeführt dungsgesetzes bleibt auf Versorgungsempfänger be-
worden ist. Bei Versorgungsempfängern nach dem schränkt, deren Versorgungsfall vor dem 1. Oktober
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der 1968 eingetreten ist.
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
§ 8
sonen tritt an die Stelle des Tages des Eintritts des
Versorgungsfalles der 8. Mai 1945, wenn der Ver- Bleiben die sich nach den §§ 1 bis 7 ergebenden
sorgungsfall nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist Versorgungsbezüge hinter den Versorgungsbezü-
oder als eingetreten gilt. gen nach Artikel II des Vierten Gesetzes zur Ände-
rung des Bundesbesoldungsgesetzes zurück, wird
den Versorgungsempfängern ein Ausgleichsbetrag
§ 4
in Höhe dieses Unterschieds gewährt. Erhöhen sich
Auf die Versorgungsempfänger nach § 2 Abs. 1 die Versorgungsbezüge, so verringert sich der Aus-
bis 3 findet Artikel II § 4 des Vierten Gesetzes zur gleichsbetrag entsprechend.
Anderung des Bundesbesoldungsgesetzes Anwen-
dung.
Artikel III
§ 5
§ 1
Liegen den in § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes
bezeichneten Versorgungsbezügen Diäten nach (1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versor-
einer Diätenordnung zugrunde, die nicht von Arti- gungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsord-
kel IX § 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung nungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde
beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor- liegt, treten mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses
schriften erfaßt sind, treten an die Stelle der Diäten Artikels an die Stelle der bisherigen Sätze der
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besol- Grundgehälter die Sätze der Ubersicht der Anlage 1
dungsgruppe, die nach dem Bundesbesoldungsgesetz dieses Gesetzes.
oder der Anlage B zu Artikel IX § 1 Abs. 3 des (2) Die Versorgungsbezüge, deren Berechnung
Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt, werden um
und besoldungsrechtlicher Vorschriften in der Fas- drei vom Hundert erhöht.
sung der Anlage 7 dieses Gesetzes Eingangsgruppe
der Laufbahn ist. Für Versorgungsempfänger aus
§ 2
dem Kreis der außerplanmäßigen Professoren, der
Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten ist (1) Die ruhegehaltfähigen Stellenzulagen in der
die Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungs- Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes und in
gesetzes Eingangsgruppe der Laufbahn. In der der Anlage 5 dieses Gesetzes werden wie folgt er-
neuen Besoldungsgruppe ist das Besoldungsdienst- höht:
alter in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften 37,20 DM auf 38,00 DM,
des Bundesbesoldungsgesetzes von Amts wegen 43,90 DM auf 45,00 DM,
festzusetzen. § 2 Abs. 8 und 9 gilt entsprechend. 82,20 DM auf 84,00 DM.
Die ruhegehaltfähigen Zulagen nach Fußnote 1) der
§ 6 Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes und nach
In der Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes Fußnote 1) der Anlage 5 dieses Gesetzes werden
entfällt für die Uberleitung aus der bisherigen Be- um zweieinhalb vom Hundert erhöht.
soldungsgruppe A 4 b 2 die Stufenbegrenzung auf (2) In den Anlagen A und B zu Artikel IX des
die zwölfte Dienstaltersstufe. Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
und besoldungsrechUicher Vorschriften in der Fas- Zulage erhöht worden ist. Hängt die Einstufung in
sung der Anlage 7 <li<!ses Cesclws werden die ruhe- eine Besoldungsgruppe oder die Gewährung einer
gchallfühi~Jen Zuldgen wie folrJ t erhöht: Stellenzulage von bestimmten gesetzlichen Voraus-
14,70 DM auf 15,00 DM, setzungen ab, gilt Artikel II § 3 Abs. 4 dieses Ge-
setzes entsprechend. Voraussetzung für die An-
56,30 DM anf 58,00 DM,
wendung der Sätze 1 bis 3 ist, daß das innegehabte
59,70 DM dUI 61,00 DM, Amt den gleichen Amtsinhalt wie das höhergestufte
61,00 DM iJll l fü,00 DM, Amt hat; Artikel II § 3 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halb-
75,'10 DM auf 77,00 DM, satz gilt auch hier.
82,20 DM mll B4,00 DM, (2) Absatz 1 gilt für Versorgungsempfänger aus
117,30 DM aut 120,00 DM, dem Personenkreis der Berufssoldaten der Bundes-
130,60 DM i1Uf 134,00 DM. wehr entsprechend.
(3) An die Stelle der Süt:1.e der ruhegehaltfähigen (3) Absatz 1 gilt für Versorgungsempfänger aus
Zulagen nuch Anlage IV und den Besoldungsord- dem Personenkreis der Mitglieder des Bundesver-
nungen des Bundesbesoldungsgesetzes, die den Ver- fassungsgerichts sinngemäß.
sorgungsbezürJl~n am Tar;c vor dem Inkrafttreten (4) Absatz 1 gilt nicht für den Personenkreis des
dieses Artikels zugrunde liegen, treten die nach Artikels II § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes.
diesem Gesetz maßgebenden Sillze. Den Versor-
(5) In der Anlage IV Nr. 2 des Bundesbesol-
gungsbezügen zugnmde liegende Zulagen, die für
dungsgesetzes wird in der Spalte „Abweichungen
das zu berücksichtigende Amt nicht mehr vorge-
von der Regelüberleitung" bei „Lokomotivbetriebs-
sehen sind, werden um zweieinhalb vom Hundert
inspektor" die Besoldungsgruppe „A 8 kw" durch
erhöht.
,,A 9 kw" ersetzt.
(4) Die ruhegehaltfähigen Zulagen nach Artikel II
§ 2
§ 2 Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes werden wie folgt
erhöht: Für Versorgungsempfänger aus dem Personen-
200,00 DM auf 205,00 DM, kreis der früheren Berufssoldaten, die nach dem
150,00 DM dllf 154,00 DM. Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der un-
ter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
sonen anspruchsberechtigt sind, gilt die Uberlei-
§ 3 tungsübersicht der Anlage A zu Artikel IX § 1
Die Ausgleichszulagen nach § 48 a Abs. 3 Satz 2 des Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamten-
Bundesbesoldungsgesetzes oder nach § 5 a Abs. 5 des rechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bun- mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Artikels in
des im Saarland in der Fassung des Artikels VI des der Fassung der Anlage 8 dieses Gesetzes mit der
Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Maßgabe, daß frühere Berufsunteroffiziere nur bei
und besoldungsrechtlicher Vorschriften oder nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1
Artikel II § 4 Abs. 2 des Vierten Gesetzes zur Ände- Satz 2 Nr. 1 des bezeichneten Gesetzes erfaßt wer-
rung des Bundesbesoldungsgesetzes vermindern sich den.
um den Betrag, um den sich nach diesem Artikel § 3
das Grundgehalt (einschließlich ruhegehaltfähiger
Zulagen) erhöht. Bei der Uberleitung ist das Besoldungsdienstalter,
nach dem sich das Grundgehalt der bisherigen Be-
Artikel IV soldungsgruppe berechnet, auch für das Grundgehalt
der neuen Besoldungsgruppe maßgebend. Liegt den
§ 1 Versorgungsbezügen ein nach § 48 a Abs. 1 Satz 3
(1) Bei Versorgungsbezügen, denen ein Grund- des Bundesbesoldungsgesetzes ermitteltes Grund-
gehalt aus der Besoldungsgruppe eines Amtes zu- gehalt zugrunde, ist das Besoldungsdienstalter in
grunde liegt, das bis zum Inkrufttreten dieses Ar- sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Bun-
tikels unmittelbar kraft Gesetzes durch eine Ände- desbesoldungsgesetzes von Amts wegen festzu-
rung des Bundesbesoldungsgesetzes oder der Besol- setzen.
dungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes § 4
oder nach Anlage B zu Artikel IX § 1 Abs. 3 des
Artikel II § 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung
Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher
des Bundesbesoldungsgesetzes gilt auch für Ver-
und besoldungsrechtlicher Vorschriften in der Fas-
sorgungsfälle, die in der Zeit vom 1. Oktober 1968
sung der Anlage 8 dieses Gesetzes einer Besol-
bis zum 31. Dezember 1969 eingetreten sind.
dungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt zuge-
teilt worden ist, treten mit Wirkung vom Inkraft-
treten dieses Artikels an die Stelle des Grundge- § 5
halts und der rnhegehaltfähi~Jen Zulagen, die den Die Ausgleichszulagen nach § 48 a Abs. 3 Satz 2
Versorgungsbezügen zugrunde liegen, das Grund- des Bundesbesoldungsgesetzes oder nach § 5 a
gehalt und die ruhegehaltfi.ihigen Zulagen der neuen Abs. 5 des Gesetzes zur Einführung von Beamten-
Besoldungsqruppe. Entsprechendes 9ilt, wenn ein recht des Bundes im Saarland in der Fassung des
Amt mit einer ruhegehaltfähiqen Zulüqe ausgestat- Artikels VI des Dritten Gesetzes zur Änderung be-
tet oder eine bereits vorhandene ruhegehaltfähige amtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-
Nr. '.38 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969 373
schrillen oder nt1ch /\rl.ikcl 11 § 4 Abs. 2 des Vierten 6. § 164 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Gesetzes zur .i\ nderung des Bundesbesoldungsgeset-
„ Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung
zes vermindern sich um den Betrug, um den sich
aus einem Grunde im Sinne des § 18 Abs. 4 des
nach diesem Artikel das Grund~Jehalt (einschließlich
Bundesbesoldungsgesetzes, soll das Waisengeld
ruhcgchi1Hf~.ili irJer Zulagen) erhi>ht.
entsprechend dieser Vorschrift länger gewährt
werden."
Artikel V
7. Der bisherige Wortlaut des § 176 wird Absatz 1.
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be- Es wird folgender Absatz 2 angefügt
kanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundes-
,, (2) Der Direktor beim Deutschen Bundestag
gesetzbl. I S. 1776), zuletzt geändert durch das
und der Direktor des Bundesrates können jeder-
Sechste Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher
zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt
und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. März
werden, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind."
1969 (Bundesgesctzbl. I S. 257), wird wie folgt ge-
ändert: · 8. § 181 Abs. 8 wird gestrichen.
1. § 115 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Artikel VI
,,Der Tdtigkeit im Dienst eines öffentlich-
Das Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung
rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit
der Bekanntmachung vom 10. Juli 1967 (Bundes-
im Dienst von Einrichtungen gleich, die von
gesetzbl. I S. 701), zuletzt geändert durch das Fünfte
mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienst-
Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besol-
herren durch Staatsvertrag oder Verwaltungs-
dungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968
abkommen zur Erfüllung oder Koordinierung
(Bundesgesetzbl. I S. 848), wird wie folgt geändert:
ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben
geschaffen worden sind." In § 20 Abs. 1 werden die Worte „fünfundsieb-
zig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen
b) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
,,Für die Ermitllung des <1nzurechnenden Ren- gruppe A 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zurück-
tenteils nach Satz 1 und 2 ist der Bruchteil des bleibt. An die Stelle der Besoldungsgruppe A 1 tritt
durch Gesetz oder sonstige ·Regelung fest- die" durch die Worte „dem Betrag des Mindest-
gelegten Beitrngsanlcils des Dienstherrn maß- unfallruhegehaltes zurückbleibt. An die Stelle des
gebend; Rententeile auf Grund freiwilliger Mindestunfallruhegehaltes treten fünfundsiebzig vom
Weiterversicherung oder Selbstversicherung Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
werden nicht gesondert ermittelt." aus der Endstufe der" ersetzt.
2. § 118 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Worle „der Besoldungs- Artikel VII
gruppe A 1" durch die Worte „der Besoldungs-
gruppe A 2" ersetzt. Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundes-
b) Als Satz 4 wird angefügt: gesetzbl. I S. 201), zuletzt geändert durch das Fünfte
,,Die Mindestversorgung erhöht sich um drei- Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und be-
ßig Deutsche Mark für den Ruhestandsbeam- soldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968
ten und die Witwe, um sechs Deutsche Mark (Bundesgesetzbl. I S. 848), wird wie folgt geändert:
für jedes kinderzuschlagsberechtigte Kind
eines Ruhestandsbeamten und für jede Halb- 1. § 22 wird wie folgt geändert:
waise sowie um zehn Deutsche Mark für jede
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
Vollwaise; die Erhöhungsbeträge bleiben bei
einer Kürzung nach § 128 außer Betracht." Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-
;echtlichen Dienstl:errn steht die Tätigkeit im
3. In § 122 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Dienst von Einrichtungen gleich, die von meh-
Satzes 3 durch ein Komma ersetzt und folgender reren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren
Satzteil angefügt: durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkom-
,,beim Tode eines Beamten auf Widerruf im Vor- men zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen
bereitungsdienst der Unterhaltszuschuß." obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben ge-
schaffen worden sind."
4. In § 140 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der b) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
Besoldungsgruppe A 1 zurückbleiben." durch fol-
gende Worte ersetzt: ,,der Besoldungsgruppe A2 ,,Für die Ermittlung des anzurechnenden Ren-
zurückbleiben, § 1 \8 Abs. 1 Satz 4 gilt entspre- tenteils nach Satz 1 und 2 ist der Bruchteil des
chend." durch Gesetz oder sonstige Regelung fest-
gelegten Beitragsanteils des Dienstherrn maß-
5. In § 158 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „der gebend; Rententeile auf Grund freiwilliger
Besoldungsgruppe A 1" durch die Worte „der Weiterversicherung oder Selbstversicherung
Besoldungsgruppe A 2" (~rsetzt. werden nicht gesondert ermittelt."
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. § 26 Abs. 1 wird wi<) folgt ~Jdindcrt: gehalt und einen Ortszusch ·.ag. Neben dem Amts-
a) In Süt.z 3 W<!rd<~n di<) Worte „der Besoldungs-
gehalt wird eine Dienstaufwandsentschädigung
gruppe 1" durch die Worte „der Besoldungs- gewährt.
~Jruppc 2" ersetzt. (2) Im übrigen gelten die allgemeinen besol-
dungsrechtlichen Vorschriften, soweit nicht das
b) Als Sc1tz 4 wird dn~J<dügl:
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht beson-
,,Di(~ Minclcsl vcrsorgung erhöht sich um drei-
dere Vorschriften enthält. Insbesondere erhalten
ßig Dculschc Milrk für den Soldc1tcn im Ruhe-
die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
stand und die Witwe, um sechs Deutsche Mark auch Kinderzuschläge nach Maßgabe des Bundes-
für jedes kindcrzuschlagsberechtigte Kind
besoldungsgesetzes.
eines Soldaten im Ruhestand und für jede
Halbwaise sowie um zehn Deutsche Mark für § 1a
jede Vollwüise; die 12rhöhungsbcträge bleiben (1) Das Grundgehalt des Präsidenten des Bun-
bei einer Kürzung nach § 43 in Verbindung desverfassungsgerichts wird in Höhe des Amts-
mit § 128 des Bundesbeamtengesetzes außer gehalts eines Bundesministers festgesetzt.
Betracht."
(2) Das Grundgehalt des Vizepräsidenten des
3. In § 53 Abs. 4 werden die Worte „Besoldungs- Bundesverfassungsgerichts wird in Höhe des Grund-
gruppe 1" durch die Worte „Besoldungsgruppe 2" gehalts des Staatssekretärs festgesetzt.
ersetzt. (3) Die Grundgehälter der anderen Richter des
4. § 59 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: Bundesverfassungsgerichts werden in Höhe des
Grundgehalts der Präsidenten bei den obersten
„Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung
Gerichtshöfen des Bundes festgesetzt.
aus einem Grunde im Sinne des § 18 Abs. 4 des
Bundesbesoldungsgesetzes, soll das Waisengeld
entsprechend dieser Vorschrift länger gewährt § 1b
werden." Für den Ortszuschlag gelten die Sätze der Tarif-
5. § 72 wird gestrichen. klasse I a in der Anlage II des Bundesbesoldungs-
gesetzes; jedoch erhält der Präsident des Bundes-
6. In § 79 a werden die Worte „in § 53 Abs. 4 an verfassungsgerichts eineindrittel der hiernach maß-
die Stelle des Eineinviertelfachen" durch die gebenden Beträge.
Worte „an die Stelle der in § 53 Abs. 4 bezeich- § 1 C
neten Höchstgrenze" ersetzt.
Die Dienstaufwandsentschädigung beträgt
Artikel VIII für den Präsidenten
§ 1
des Bundesverfassungsgerichts
600 Deutsche Mark
Dem § 50 Abs. l des Beamtenrechtsrahmengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom für den Vizepräsidenten
·22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1753), zuletzt des Bundesverfassungsgerichts
geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung
600 Deutsche Mark
beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-
schriften vom 31. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 257), für die anderen Richter
wird foigender Satz 2 angefügt: des Bundesverfassungsgerichts
„Die Beteiligung der Versorgungsempfänger an 225 Deutsche Mark
einer Änderung der Einreihung von Ämtern oder an
monatlich. Näheres regelt der Bundesminister des
Maßnahmen mit entsprechender Wirkung ist nach
Maßgabe besonderer rahmenrechtlicher Vorschriften Innern."
zulässig."
§ 2 Artikel X
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen
Maßnahmen zur Anpassung des Landesrechts ent- Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetz-
sprechend den Regelungen der Artikel II und IV blatt I S. 609), zuletzt geändert durch das Sechste
dieses Gesetzes auf die Versorgungsempfänger Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und be-
übertragen werden. soldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. März 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 257), wird wie folgt geändert:
Artikel IX
1. In § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 und § 9 Satz 2 werden
An die Stelle des § 1 des Gesetzes über das Amts-
gehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts ersetzt:
vom 28. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 133) a) mit Wirkung vom 1. Dezember 1969
treten folgende Vorschriften: di1s Wort „vierzig" durch das Wort „fünfzig",
,,§ 1 b) mit Wirkung vom 1. Dezember 1971
(1) Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts das Wort „fünfzig" durch das Wort
erhalten als Amtsgehalt (Dienstbezüge) ein Grund- ,,sechsundsechzigzweidrittel".
Nr. 38 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969 375
2. In§ 8 Salz 1 werden ersetzt: Artikel XII
a) mit Wirkung vom 1. Dezember 1969 Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
das Wort „zwanzig" dunh das Wort „fünfund- das Bundesbesoldungsgesetz in der vom 1. April
zwanzig", 1969 an geltenden Fassung mit neuem Datum be-
kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
b) mit Wirkung vom 1. Dezember 1971
Wortlautes zu beseitigen.
das Wort „fünfundzw,rnzig" durch das Wort
,,dreißig".
3. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Stellen-
Artikel XIII
und Ausgleichszulagen" durch die Worte „Amts-,
Stellen- und Ausgleichszulagen" ersetzt. Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von Artikel VII
nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Artikel XI
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(1) § 54 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps
vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782), zu-
letzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Ände-
rung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Artikel XIV
Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I Es treten in Kraft:
S. 848), wird wie folgt geJnderl:
1. Artikel I § 1 Nr. 6 Buchstabe b sowie Artikel V
1. Absatz 1 Nr. 2, 5 und G sowie Absatz 2 werden
Nr. 6 und Artikel VII Nr. 4 hinsichtlich ihrer Be-
gestrichen.
zugnahme auf § 18 Abs. 4 Satz 2 des Bundes-
2. In Absdtz 1 Nr. 1 wcrckn die Worte „und Ange- besoldungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar
hörigen des Zivilschutzkorps" gestrichen. 1967,
3. In Absatz 1 Nr. 4 wcrdPn die Worte „und für die 2. Artikel I § 3 und Artikel X Nr. 3 mit Wirkung
entsprechenden ;\nfJehörigen des Zivilschutz- vom 1. Juli 1967,
korps" gestrich cn.
3. Artikel II mit Wirkung vom 1. Oktober 1968,
(2) Artikel 11 § l des Cesclzcs zur Änderung des
Bundespolizeibeamtengesdzes vom 8. Mai 1967 4. Artikel I § 1 Nr. 11 und 13 am 1. Juni 1969,
{Bundesgesetzbl. I S. 518) wird wie folgt geändert:
5. Artikel IV am 1. Januar 1970,
a) Die in Nummer 1 bezeichnete Uberschrift erhält
folgende Fassung: 6. Artikel I bezüglich der Lehrer an Volksschulen
„Sondervorschriften für die Zeit des Aufbaues und der Lehrer an Realschulen am 1. Januar 1971,
der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes". 7. die übrigen Vorschriften mit Wirkung vom
b) Nummer 3 Buchstabe b wird gestrichen. 1. April 1969.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Mai 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage
(Anlage l des Bundesbesoldun~Jsgeselzes)
Besoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen 5. Beamten des gehobenen Dienstes der Steuer- und
Zollverwaltung in den Besoldungsgruppen A 9
1. Die Amtsbezeichnungen sind in den Besoldungs- bis A 12 kann für die Zeit ihrer überwiegenden
gruppen nach der Buchstabenfolge geordnet. Die Verwendung im Außendienst der Steuerprü-
Amtsbezeichnungen der Vollzugsbeamten im fung oder der Zollfahndung nach näherer Be-
Bundesgrenzschutz und die Dienstgradbezeich- stimmung des Bundesministers der Finanzen
nungen der Soldaten sind am Schluß der Besol- eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage bis zu
dungsgruppen aufgeführt. Ein Anhang zur Besol- 62 Deutsche Mark monatlich gewährt werden.
dungsordnung A enthält künftig wegfallende
Ämter und A rntsbezeichnungen.
6. Beamte des gehobenen Dienstes und Soldaten
in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 erhalten
2. Die Beamtinnen erhalten diP AmtsbE~zeichnung in im Flugsicherungskontrolldienst eine ruhegehalt-
der weiblichen Form. fähige Stellenzulage von 62 Deutsche Mark
monatlich.
3. Die Grundgehaltssätze sind Monatsbeträge. Sie
sind für alle Besoldungsgruppen in einer Uber-
7. Die Amtsbezeichnung der Richter an den ober-
sicht am Schluß dieser Anlage zusammengestellt.
sten Gerichtshöfen des Bundes besteht aus der
in der jeweiligen Besoldungsgruppe bestimmten
4. Soldaten der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16 · Grundamtsbezeichnung und einem Zusatz, der
und Beamte im Erprobungs- und Abnahmeflug- den Gerichtshof bezeichnet, an dem der Richter
dienst erhalten als Flugzeugführer mit der Er- sein Richteramt innehat.
laubnis zum Führen von Strahlflugzeugen und
bei entsprechender Verwendung eine Stellenzu-
lage in Höhe von monatlich 250 Deutsche Mark. 8. Die Amtsbezeichnungen „Direktor und Professor"
Diese Zulage wird auch nach Beendigung dieser und „Leitender Direktor und Professor" in den
Verwendung gewährt Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 stehen nur
zur Verfügung für Beamte mit Forschungsaufga-
a) nach mindestens fünfjähriger Verwendung als ben bei wissenschaftlichen Forschungsanstalten
Strahlflugzeugführer oder und bei folgenden Behörden und Anstalten mit
b) nach einem bei dieser Verwendung erlittenen eigener Forschung:
Dienstunfall im Flugdienst oder einer durch
Biologische Bundesanstalt für Land- und Forst-
die Besonderheiten dieser Verwendung be-
wirtschaft
dingten gesundheitlichen Schädigung, die eine
weitere Verwendung als Strahlflugzeugführer Bundesanstalt für Bodenforschung
ausschließen,
Bundesanstalt für Materialprüfung
und zwar für die ersten fünf Jahre in voller Höhe Bundesanstalt für Straßenwesen
und sodann in Höhe von monatlich 125 Deutsche
Mark. Die Zulage ist ruhegehaltfähig, während Bundesgesundheitsamt
der ersten fünf Jahre der Verwendung als Strahl- Deutscher Wetterdienst
flugzeugführer jedoch nur bei Beendigung des
Dienstverhältnisses durch Tod oder Dienstunfä- Deutsches Hydrographisches Institut
higkeit, wenn sie infolge eines durch die Ver- Institut für chemisch-technische Untersuchungen
wendung als Strahlflugzeugführer erlittenen
Dienstunfalles oder infolge einer durch die Be- Ozeanographische Forschungsanstalt der Bundes-
sonderheiten dieser Verwendung bedingten ge- wehr
sundheitlichen Schädigung eingetreten sind. Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
Nr. :m --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969 377
Bundesbesoldungsordnung A
1
Aufsteigende Gehälter
Besoldungsgruppe 1
398 -- 416 - 434 - 452 - 470 -488 - 506 - 524 - 542 DM
Ortszuschlag: III
UnmitteJbarer Bundesdienst Mittelbarer Bundesdienst
Amtsgehilfe
Amtsgehilfe
Museumsaufseher
Grenzjäger 1) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten
Matrose im Bundesgrenzschutz des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der
Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen
Grenadier, Flieger, Mcilrose 1
) festgesetzt hat.
Besoldungsgruppe 2
430- 448-- 466 - 484 - 502- 520 - 538 - 556 - 574- 592 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Mittelbarer Bundesdienst
Betriebsaufseher 1) 2) Museumsoberaufseher 4)
Bundesbahnschaffner 1) 2)
Oberamtsgehilfe 4 )
Justizwachtmeister
Oberamtsgehilfe 3) 4 )
Postschaffner 1 ) 2 )
Zollbootsmann 1) 1) Erhält eine Amtszulage von 25 DM.
Zollmaschinenwärter 1 ) 2) Erhält als Führer von Kraftwagen eine nichtruhegehalt-
Zollwachtmeister 1 ) fähige Stellenzulage von 30 DM.
3) Oberamtsgehilfen beim Deutschen Bundestag und beim
Grenztruppjäger Bundesrat erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage
Vormatrose im Bundesgrenzschutz von 25 DM.
4
) Nach langjähriger Bewährung im Dienst öffentlich-
Gefreiter rechtlicher Dienstherren auch als Eingangsamt.
Besoldungsgruppe 3
471 - 490 - 509 - 528 - 547 - 566 - 585 - 604 - 623 - 642 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Zolloberbootsmann 1 )
Betriebsoberaufseher 1) Zolloberwachtmeister 1)
Bundesbahnbetriebswart 1) Grenzoberjäger
Bundesbahnoberschaffner 1 ) Obermatrose im Bundesgrenzschutz
Fernmeldewart 1 )
Obergefreiter
Geldzähler
Gleiswart 1)
Mittelbarer Bundesdienst
Hauptamtsgehilfe 2 )
Justizoberwachtmeister Hauptamtsgehilfe
Leitungswart 1) Museumshauptaufseher
Panzerwart 1 )
Postoberschaffner 1 ) 1) Erhält eine Amtszulage von 25 DM.
Postwart 1 ) 2) Hauptamtsgehilfen beim Deutschen Bundestag und
Schleusenbetriebswart 1) beim Bundesrat erhalten eine ruhegehaltfähige Stel-
Zollmaschinenoberwärler 1 ) lenzulage von 25 DM.
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Besoldungsgruppe 4
494 - 516- 538 - 560- 582 - 604 - 626 - 648 - 670 - 692 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Zollmaschinenhauptwärter 2) 3)
Amtsmeister 1 ) Grenzhauptjäger
Betriebsmeister 2) Hauptmatrose im Bundesgrenzschutz
Betriebshauptaufseher 2) Hauptgefreiter
Bundesbahnhauptschaffner 2)
Fernmeldeoberwart 2) Mittelbarer Bundesdienst
Justizhauptwachtmeister Amtsmeister
Leitungsoberwart 2 )
Panzeroberwart 2 )
1) a) Amtsmeister beim Bundespräsidialamt und beim
Bundeskanzleramt erhalten eine ruhegehaltfähige
Posthauptschaffner 2)
Stellenzulage von 31 DM.
Postoberwart 2) b) Amtsmeister beim Deutschen Bundestag und beim
Schleusenoberbetriebswart 2) Bundesrat erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-
Triebwagenführer 2 ) zulage von 25 DM.
Zollhauptbootsmann 2 ) 3) 2) Erhält eine Amtszulage von 25 DM.
Zollhauptwachtmeister 2) 3) 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5.
Besoldungsgruppe 5
517 - 542 - 567 - 592 - 617 - 642 - 667 - 692 - 717 - 742 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Technischer Regierungsassistent 1)
1
Unterbrandmeister )
Bundesbahnassistent
Verwaltungsassistent
Bundesbahnbetriebsassistent
Werkführer 1)
Bundesbahnoberbetriebswart
Zollassistent
Erster Justizha.uptwachtmeister
Zollhauptbootsmann 2)
Fernmeldeassistent
Zollhauptwachtmeister 2 )
Fernmeldehauptwart
Zollmaschinenführer 1)
Forstwart
Zollmaschinenhauptwärter 2)
Justizassistent
Zollschiffsassistent 1 )
Leitungshauptwart
Maschinenführer 1 ) Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz
Oberamtsmeister Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz
Oberbetriebsmeister Maat im Bundesgrenzschutz
Obergeldzähler Seekadett im Bundesgrenzschutz
Obertriebwagenführer
Panzerhauptwart Unteroffizier
Postassistent Fahnenjunker
Postbetriebsassistent Maat
Posthauptwart Seekadett
Regierungsassistent
Regierungsvermessungsassistent 1) Mittelbarer Bundesdienst
Reservelokomotivführer 1) Bundesbankassistent
Schiffsassistent 1 ) Oberamtsmeister
Schleusenhauptbetriebswart Verwaltungsassistent
Steuerassistent
Technischer Bundesbahnassistent 1) 1) Erhält vom Zeitpunkt der Einweisung in eine Plan-
Technischer Fernmeldeassistent 1) stelle an eine Amtszulage von 20 DM.
Technischer Postassistent 1) 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 4.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969 379
Besoldungsgruppe 6
555- 581 - 607 - 633 - 659- 685 - 711 - 737 - 763 - 789 - 815 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Technischer Regierungssekretär 1)
Brandmeister 1 ) Verwaltungssekretär
Bundesbahnsekretär Werkmeister 1 )
Fernmeldesekretär Zollmaschinenmeister 1 )
Justizsekretär Zollschiffsführer 1 )
Lokomotivführer 1) Zollsekretär
Maschinenmeister 1) Hauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz
Postsekretär Obermaat im Bundesgrenzschutz
Postverwalter
Stabsunteroffizier
Regierungssekretär
Obermaat
Regierungsvermessungssck rctür 1)
Revierforstw ü rt
Mittelbarer Bundesdienst
Schiffsführer 1 )
Steuersekretär Bundesbanksekretär
Technischer Bundesbahnsekretär 1 ) Verwaltungssekretär
Technischer Fernmeldesekretär 1)
Technischer Postsekretär 1 ) 1) Erhält eine Amtszulage von 31 DM.
Besoldungsgruppe 7
611 - 637 - 663 - 689 - 715 - 741 - 767 - 793 - 819 - 845 - 871 - 897 -
923 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Zolloberschiffsführer 1 )
Bundesbahnobersckretär Zollobersekretär
Fernmeldeobersekretär Meister im Bundesgrenzschutz 2 )
Justizobersekretär Fähnrich im Bundesgrenzschutz
Kriminalmeister Bootsmann im Bundesgrenzschutz 2 )
Oberbrandmeister 1 ) Fähnrich zur See im Bundesgrenzschutz
Oberforstwart Obermeister im Bundesgrenzschutz 2) 3)
Oberlokomotivführer 1 ) Oberbootsmann im Bundesgrenzschutz 2) 1)
Obermaschinenmeister 1 ) Feldwebel 2)
Oberschiffsführer 1 ) Fähnrich
Oberwerkmeister 1) Bootsmann 2)
Postobersekretär Fähnrich zur See
Postoberverwalter Oberfeldwebel 2 ) 3)
Regierungsobersekretär Oberbootsmann 2) 3)
Regierungsvermessungso bersekretär 1 )
Mittelbarer Bundesdienst
Steuerobersekretär
Technischer Bundesbahnobersekretär 1) Bundesbankobersekretär
Technischer Fernmeldeobersekretär 1) Verwaltungsobersekretär
Technischer Postobersekretär 1 ) 1) Erhält eine Amtszulage von 31 DM.
Technischer Regierungsobersekretär 1 ) 2) Erhält als Kompaniefeldwebel eine nichtruhegehalt-
Verw al tungso bersekretär fähige Stellenzulage von 31 DM.
Zollobermaschinenmeister 1 ) 3) Erhält eine Amtszulage von 31 DM.
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Besoldungsgruppe 8
647 - 679 - 711 - 743 - 775 - 807 - 839- 871 - 903 - 935 - 967 - 999-
1031 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Zollhauptmaschinenmeister 1)
BundesbdhnhauplsekreUir Zollhauptschiffsführer
Fernmeldehauptsck relür Zollhauptsekretär
Hauptbrnndmeister 1 ) Hauptmeister im Bundesgrenzschutz 2) 3)
Hauptlokomotivführer Hauptbootsmann im Bundesgrenzschutz 2) 3)
Hauptmaschinenmeister 1) Oberfähnrich im Bundesgrenzschutz 3 )
I-L:rnptschiffsführer 1 ) Oberfähnrich zur See im Bundesgrenzschutz 3 )
Hau ptwerkmei s1 er
Hauptfeldwebel 2 ) 3 )
Justizhauptsekrelür 1)
Hauptbootsmann 2 ) 3 )
Kriminalobermeister
Oberfähnrich 3)
PosthauptsckreUi r
Oberfähnrich zur See 3)
Posthauptverwalter
Regierunqshauptsekrcliir
Regierun gsvermessungsh aup tsek retär 1 ) Mittelbarer Bundesdienst
Revieroberforstwart 1 )
Bundesbankhauptsekretär
Steuerhauptsekreti.ir
Verw al t.ungsha uptsekretär
Technischer Bundesbahnhauptsekretär
Technischer Femmel<lehauptsekretär 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 9.
Technischer Posthauptsekretär 2) Erhält als Kompaniefeldwebel eine nichtruhegehalt-
Technischer Regierungshauptsekretär fähige Stellenzulage von 31 DM.
Verwaltungshauptsekretär 3
) Erhält eine Amtszulage von 40 DM.
Besoldungsgruppe 9
74:{- 776- 809 - 842- 875-908- 941 - 974- 1007 - 1040- 1073 -
1106 - 1139 DM
Ortszuschlag: II
Unmittelbarer Bundesdienst Regierungsinspektor
Amtsinspektor Regierungsvermessungshauptsekretär 1)
Archivinspektor Regierungsvermessungsinspektor 2 )
Betriebsinspektor Revierförster
Bibliotheksinspektor Revieroberforstwart 1)
Bundesbahnbet.riebsinspektor Steuerinspektor
Bundesbahninspektor Technischer Amtsinspektor
Fernmeldebetriebsinspektor Technischer Bup.desbahnbetriebsinspektor
Fernmeldeinspektor Technischer Bundesbahninspektor 2 )
Hauptbrnndmeister 1 ) Technischer Fernmeldebetriebsinspektor
Hauptmaschinenmeister 1) Technischer Fernmeldeinspektor 2)
Hauptschiffsführer 1 ) Technischer Postbetriebsinspektor
Justizhaupt.sekreti.ir 1) Technischer Postinspektor 2 )
J ustizinspekt.or Technischer Regierungsinspektor 2 )
Lokomoti vbetri ebs inspek tor Verwaltungsinspektor 2)
Kapitän 2) Zollbetriebsinspektor
Konsulatssekretär Zollhauptmaschinemneister 1)
Kriminalkommissar Zollinspektor 2 )
Lotse 2 ) Zollkapitän
Postbauinspektor 2 )
Postbetriebsinspektor Stabsmeister im Bundesgrenzschutz
Postinspektor Leutnant im Bundesgrenzschutz 2 )
Post.meister Stabsbootsmann im Bundesgrenzschutz
2
Regierungsbauinspektor 2 ) Leutnant zur See im Bundesgrenzschutz )
Nr. 38 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969 381
Stabsfeldwebel Bibliotheksinspektor
Stabsbootsmann Verwaltungsinspektor 2)
Leutnant 2)
Leutnant zur See'.!) 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 8.
2
) Beamte und Soldaten, bei denen neben der Laufbahn-
Mittelbarer Bundesdienst. prüfung die Abschlußprüfung einer höheren tech-
nischen Lehranstalt als Anstellungsvoraussetzung vor-
Amtsinspektor
geschrieben ist, erhalten eine ruhegehaltfähige Stel-
Archivinspektor lenzulage von 62 DM. Dies gilt nur, wenn. während
Bundesbankamtsinspeklor des Besuchs der höheren technischen Lehranstalt keine
Bundesbankinspektor Dienstbezüge gezahlt wurden.
Besoldungsgruppe 10
829 - 870 -- 911 - 952 -- 993 - 1034 - 1075 - 1116 - 1157 - 1198 - 1239 -
1230 --1321 DM
Ortszuschlag: II
Unmittelbarer Bunu.esclienst Verwaltungsoberinspektor 1)
Zolloberinspektor 1)
Archivoberinspektor
Bibliotheksoberinspektor Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz
Bundesbahnober inspcktor Oberstabsbootsmann im Bundesgrenzschutz
Oberleutnant im Bundesgrenzschutz 1 )
Fernmcldeoberinspcklor 1)
Oberleutnant zur See im Bundesgrenzschutz
Justizoberinspektor
Konsulatssekretär Erster Klasse Oberstabsfeldwebel
Kriminaloberkommiss a. r Oberstabsbootsmann
Oberleutnant 1 )
Oberförster
Oberleutn~nt zur See 1)
Oberlotse 1 }
Oberpostmeis tcr Mittelbarer Bundesdienst
Postoberbauinspekl:or 1)
Ar chi vo berinspektor
Postoberinspektor
Bundesbankoberinspektor
Regierungsoberbauim;peklor 1)
Bibliotheksoberinspektor
Regierungsoberinspektor 1)
Verwaltungsoberinspektor
Regierungsvermessungso bcrinspektor 1)
Seekapitän 1 ) 1) Beamte und Soldaten, bei denen neben der Laufbahn-
Steueroberinspektor prüfung die Abschlußprüfung einer höheren tech-
Technischer Bundesbahnoberinspektor 1) nischen Lehranstalt als Anstellungsvoraussetzung vor-
geschrieben ist, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-
Technischer Fernmeldeoberinspektor 1)
zulage von 62 DM. Dies gilt nur, wenn während des
Technischer Postoberinspektor 1) Besuchs der höheren technischen Lehranstalt keine
Technischer Regierungsoberinspektor 1 ) Dienstbezüge gezahlt wurden.
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Besoldungsgruppe 11
966- 1008 - 1050 -1092 - 1134 - 1176 - 1218 - 1260 - 1302 - 1344 -
1386 - 1428 - 1470 - 1512 DM
Ortszuschlag: II
Unmittelbarer Bundesdienst Hauptmann im Bundesgrenzschutz 1 )
1
Kapitänleutnant im Bundesgrenzschutz )
Archivamtmann
Bibliotheksmntmann
Hauptmann 1)
Bundesbahnamtmann 1)
Kapitänleutnant
Fernmeldeamtmann
Forstamtmann
Justizamtmann Mittelbarer Bundesdienst
Kanzler
Kriminalhauptkommissar Archivamtmann
Postamtmann Bundesbankamtmann
Postbauamtmann 1) Bibliotheksamtmann
1
Regierungsamtmann Verwaltungsamtmann )
Regierungsbauamtmann 1)
Regierungsvermessungsamtmann 1 )
Seeoberkapitän 1)
Steueramtmann 1) Beamte und Soldaten, bei. denen neben der Laufbahn-
Technischer Bundesbahnamtmann 1 ) prüfung die Abschlußprüfung einer höheren tech-
Technischer Fernmeldeamtmann 1 ) nischen Lehranstalt als Anstellungsvoraussetzung vor-
Technischer Postamtmann 1 ) geschrieben ist, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-
Technischer Regierungsamtmann 1 ) zulage von 62 DM. Dies gilt nur, wenn während des
Verwaltungsamtmann 1 ) Besuchs der höheren technischen Lehranstalt keine
Zollamtmann 1 ) Dienstbezüge gezahlt wurden.
Besoldungsgruppe 12
1053 - 1103 - 1153 - 1203 - 1253 ~ 1303 - 1353 - 1403 - 1453 - 1503 -
1553 - 1603- 1653 - 1703 DM
Ortszuschlag: II
Unmittelbarer Bundesdienst Verwaltungsoberamtmann
Zollrat
Amtsrat
Archivoberamtmann Hauptmann im Bundesgrenzschutz 3)
Bibliotheksoberamtmann Kapitänleutnant im Bundesgrenzschutz 3)
Bundesbahnoberamtmann Hauptmann 3)
Fachschuloberlehrer 1) Kapitänleutnant 3
)
Fernmeldeoberamtmann
Forstoberamtmann Mittelbarer Bundesdienst
Justizoberamtmann
Kanzler Erster Klasse 2 ) Ar chi vo beram tmann
Postoberamtmann Bundesbankamtsrat
Postoberbauamtmann Bundesbankoberamtmann
Regierungsoberamtmann Bibliotheksoberamtmann
Regierungsoberbauamtmann Verwaltungsoberamtmann
Regierungsvermessungsoberamtmann 1) Erhält nach Maßgabe des Haushaltsplanes eine Amts-
Seehauptkäpitän 2 )
zulage von 100 DM.
Steuerrat 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Technischer Bundesbahnoberamtmann 3) Auf herausgehobenen Dienstposten nach Maßgabe des
Technischer Fernmeldeoberamtmann Haushaltsplanes für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl
Technischer Postoberamtmann der für diese Ämter/Dienstgrade ausgebrachten Plan-
Technischer Regierungsoberamtmann stellen.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969 383
Besoldungsgruppe 13
1193- 1247 - 1301 - 1355 - 1409- 1463 - 1517 - 1571 - 1625 - 1679 -
1733 - 1787 - 1841 - 1895 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Studienrat
Archivoberamtsrat Technischer Bundesbahnoberamtsrat
Archivrat Technischer Fernmeldeoberamtsrat
Bergrat Technischer Postoberamtsrat
Bibliotheksoberamts rat Technischer Regierungsoberamtsrat
Bibliotheksrnt Verwaltungsgerichtsrat 3 ) 4 )
Bundcsbahnobermntsrnt Verwaltungsoberamtsrat
Bundesbahnrat Verwaltungsrat
Fachschuldirektor 1) Wissenschaftlicher Rat
Fernmcl deoberam tsra t Major im Bundesgrenzschutz
Forstmeister Stabsarzt im Bundesgrenzschutz
Forstoberamtsrat Korvettenkapitän im Bundesgrenzschutz
Justizoberamtsrat
Kanzler Erster Klasse 2) Major
Konsul Korvettenkapitän
Kustos Stabsapotheker
Legationsrat Stabsarzt
Militärpfarrer 3) Stabsveterinär
Oberamtsrat
Mittelbarer Bundesdienst
Obersteuerrat
Oberzollrat Archivoberamtsrat
Fostbaurat Archivrat
Posto beram tsr a t Bundesbankoberamtsrat
Postoberbauamtsrat Bundesbankrat
Postrat Bibliotheksoberamtsrat
Regierungsapotheker Bibliotheksrat
Regierungsbaurat Kustos
Regierungsfischereirat Medizinalrat
Regierungsgeologe Verwaltungsoberamtsrat
Regierungsgewerberat Verwaltungsrat
Regierungskriminalrat Wissenschaftlicher Rat
Regierungsland wirtschaftsr a t 1) Fachschuldirektoren mit besonderen Aufgaben erhal-
Regierungsmedizinalrat
ten, wenn ihr Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 12
Regierungsoberamtsrat ist, nach Maßgabe des Haushaltsplanes von der neun-
Regierungsoberbauamtsrat ten Dienstaltersstufe an eine ruhegehaltfähige Stellen-
Regierungsrat zulage von 150 DM.
Regierungsvermessungsrat 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Regierungsveterinärr a t 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Seehauptkapitän 2 ) 4) Bis zur siebenten Dienstaltersstufe.
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Besoldungsgruppe 14
1228 -· 1298 ---- 1368 --- 14:rn - 1sos - 1s1s - 1648 - 11rn - 1788 - 1858 -
1928 - 1998 - 2068 - 2138 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Oberstleutnant
Bibliol.heksoberrn t Fregattenkapitän
ßundesbuhnoberrat Oberstabsapotheker
Direktor der Bundcshauplkcisse Oberstabsarzt
Konsul Erst.er Kl<1sse Oberstabsveterinär
Legationsrat Erster Klasse 1)
Milittirptarrer 2 ) Mittelbarer Bundesdienst
Oberarchivrat
Oberbergrat Bundesbankoberrat
Oberforstmeister Bibliotheksoberrat
Oberpostbaurnt Medizinaloberrat
Oberpostrat Museumsdirektor
Oberregierungsapotheker Oberarchivrat
Oberregierungsbaurat Oberkustos
Oberregierungsgeologe Verwaltungsoberrat
Oberregierungs~JCWl!rberc1t Wissenschaftlicher Oberrat
Oberregierungskriminalr a t
Oberregierungslm1dw irtschafü; rat
Oberregierungsmedizinalrat
1) Führt während der Verwendung als Leiter einer Bot-
0 berregierun gsr a t schaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Bot-
schafter" oder „Gesandter".
Oberregierungsvermessung sr a t 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Oberregierungsvetcri närrnt 3) Oberstudienräte auf herausgehobenen Dienstposten
Oberstudienrat 3) 4) erhalten nach Maßgabe des Haushaltsplanes eine
Verwallungsgerichtsrat 2) ") ruhegehaltfähige Stellenzulage von 80 DM.
Verwaltungsoberrat 4) Oberstudienräte als ständige Vertreter von Ober-
Wissenschaftlicher Oberrat studiendirektoren erhalten eine ruhegehaltfähige Stel-
lenzulage von 156 DM.
Oberstleutnant im Bundcs~Jnmzschutz 5) Von der achten Dienstaltersstufe an. Erhält mit Er-
Fregattenkapitün im Bundcc;9renzschutz reichen der vierzehnten Dienstaltersstufe ein um 240
Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz DM erhöhtes Grundgehalt.
Nr. :rn --- Tt1g der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969 385
Besoldungsgruppe 15
1384 - 1461 - 1538 - 1615 - 1692 - 1769 - 1846- 1923 - 2000 - 2077 -
2154 - 2231 - 2308 - 2385 - 2462 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Oberstleutnant 6)
Fregattenkapitän 6 )
Archivdirektor
Oberfeldapotheker
Bibliotheksdirektor
Flottillenapotheker
Botschaftsrat 1)
Oberfeldarzt
Bundesbahndirektor
Flottillenarzt
Generalkonsul 2 )
Oberfeldveterinär
Landforstmeister
Militärdekan 3 ) Mittelbarer Bundesdienst
Oberpostdirektor Bundesbankdirektor 7)
Oberschulrat 4 ) Biblioth_eksdirektor
Oberstudiendirektor 4) Hauptkustos bei den Staatlichen Museen der Stiftung
Regierungsbaudirektor Preußischer Kulturbesitz 8)
Regierungsdirektor Medizinaldirektor
Regierungsgewerbedirektor Museumsdirektor und Professor 3 )
Regierungskriminaldirektor Verwaltungsdirektor
Regierungsmedizinaldirektor Wissenschaftlicher Direktor
Regierungsvermessungsdirektor
1) Führt während der Verwendung als Leiter einer Bot-
Senatsrat beim Bundespatentgericht 5)
Studiendirektor schaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Bot-
schafter" oder „Gesandter".
Verwaltungsdirektor 2
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3,
Vortragender Legationsrat B 6.
Verwaltungsgerichtsdirektor 5 ) 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
Wissenschaftlicher Direktor 4) Erhält eine Amtszulage von 150 DM; diese erhöht sich
Zweiter Direktor beim Deutschen Archäologischen mit Erreichen der fünfzehnten Dienstaltersstufe auf
Institut 240 DM.
5) Erhält mit Erreichen der fünfzehnten Dienstaltersstufe
Zweiter Direktor der Römisch-Germanischen Kom-
ein um 240 DM erhöhtes Grundgehalt.
mission in Frankfurt (Main) 6
) Auf herausgehobenen Dienstposten nach Maßgabe des
Haushaltsplanes.
Oberstleutnant im Bundesgrenzschutz 6) 7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5,
Fregattenkapitän im Bundesgrenzschutz 6) B 6, B 9.
Oberfeldarzt im Bundesgrenzschutz 8
) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Besoldungsgruppe 16
1539 - 1628 - 1717 - 1806- 1895- 1984- 2073 - 2162 - 2251 - 2340 -
2429 - 2518 - 2607 - 2696·- 2785 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Oberst
Abteilungsprüsident Kapitän zur See
Botschafter 1 ) Oberstapotheker
Botschaftsrat Erster Klasse Flottenapotheker
Direktor bei der Landesversicherungsanstalt Olden- Oberstarzt
burg-Bremen (als Mitglied der Geschäftsführung) Flottenarzt
Direktor des Bundesamtes für die Anerkennung aus- Oberstveterinär
ländischer Flüchtlinge
Mittelbarer Bundesdienst
Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes
Direktor einer Erprobunqsstelle 2) Bundesbankdirektor 7 )
Finanzpräsident :1) Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung
Generalkonsul 1 ) Preußischer Kulturbesitz
Gesandter 5) Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der
Leitender Archivdirektor Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Leitender Bundesbc1hndirek tor Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung
Leitender Oberpostdirektor der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Leitender Regierungsbaudirektor Leitender Bibliotheksdirektor bei der Staatsbiblio-
Leitender Regierungsdirektor thek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz 8)
Leitender Regierungskriminaldirektor Leitender Medizinaldirektor
Leitender Regierungsmedizinaldirektor Leitender Verwaltungsdirektor
Leitender Regierungsvermessungsdirektor Museumsdirektor und Professor 6 )
Leitender Verwaltungsdirektor
Militärdekan 6 ) 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
Ministerialrat 3 ) 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
Oberlandforstmeister 3 ) 4
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 5
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6.
Vortragender Legationsrat Erster Klasse 3 ) 6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5,
Oberst im Bundesgrenzschutz B 6, B 9.
Oberstarzt im Bundesgrenzschutz 8) Als Leiter von Abteilungen mit besonderer Bedeutung.
Nr. ]8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969 387
Anhang zur Besoldungsordnung A
Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen
Besoldungsgruppe Leitungsobermeister
Unmittelbarer Bundesdienst Oberschleusenmeister
Oberzugführer (soweit nicht in der Besoldungs-
Bahnhelfer gruppe 7)
Bauaufseher Präparator (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 5)
Kastellan
Maschinist (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 2)
Oberbahnwart Besoldungsgruppe?
Signalwärter
Schleusenoberwürter Unmittelbarer Bundesdienst
Technischer Gehilfe Lithograph
Oberpräparator
Oberzugführer (soweit nicht in· der Besoldungs-
Besoldungsgruppe 2 gruppe 6)
Unmittelbarer Bundesdienst
Bahnwärter
Drucker Besoldungsgruppe 9
Laborant Unmittelbarer Bundesdienst
Maschinenwärter Kriminalinspektor
Maschinist (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 1)
Oberbauaufseher Mittelbarer Bundesdienst
Obersignalwärter Bankinspektor
Oberwerkmann
Schiffsführer
Werkmann Besoldungsgruppe 10
Mittelbarer Bundesdienst
Mittelbarer Bundesdienst
Betriebsassistent Bankoberinspektor
Besoldungsgruppe 3 Besoldungsgruppe 11
Unmittelbarer Bundesdienst Mittelbarer Bundesdienst
Kanzleiassistent Bankamtmann
Mag azinmeister
Maschinenoberwärter
Oberbahnwürter B e s o 1 dun g s g r u p p e 12
Oberdrucker Mittelbarer Bundesdienst
Mittelbarer Bundesdienst Bankoberamtmann
Kanzleiassistent
Bes o 1 dun g s g r u p p e 13
Besoldungsgruppe 4 Unmittelbarer Bundesdienst
Unmittelbarer Bundesdienst Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz
Postkraftwagenführer Oberstabsarzt
Marineoberstabsarzt
Besoldungsgruppe 5 Mittelbarer Bundesdienst
Unmittelbarer Bundesdienst Bankoberamtsrat
Bundesbahnbetriebsmeister
Leitungsmeister
Präparator (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 6) Bes o 1 dun g s g r u p p e 14
Schleusenmeister Unmittelbarer Bundesdienst
Zugführer Mili täro berpf arrer
Wissenschaftlicher Rat und Professor beim Bundes-
Besoldungsgruppe 6 gesundheitsamt
Unmittelbarnr Bundesdienst Kommandoarzt im Bundesgrenzschutz
Betriebsobermeister Oberfeldarzt
Bundesbahnoberbetriebsmeister Flottillenarzt
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesbesoldungsordnung B
Feste Gehälter
Besoldungsgruppe 1
2462 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst
Direktor und Professor 1 )
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
Besoldungsgruppe 2
2920 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Vizepräsident einer Oberpostdirektion (wenn der
Präsident der Besoldungsgruppe B 5 angehört) 4)
Abteilungspräsident
nur als Leiter besonders großer und bedeuten•• Mittelbarer Bundesdienst
der Abteilungen bei Mittel- und Oberbehör- Abteil ungspr äsiden t
den - - nur als Leiter besonders großer und bedeuten-
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be- der Abteilungen -
schaffung Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für
- nur als Leiter besonders großer und bedeuten- Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
der Unterabteilungen - - nur als Leiter besonders großer und bedeuten-
Direktor der Bundesstelle für Außenhandelsinfor- der Unterabteilungen -
mation Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preu-
Direktor des Institutes für Landeskunde ßischer Kulturbesitz 5)
Vizepräsident der Bundesanstalt für den Güterfern-
Direktor des Institutes für Raumordnung
verkehr
Direktor und Professor 1 ) Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes (wenn der
Leitender Direktor und Professor 2) Präsident der Besoldungsgruppe B 5 angehört) ) 4
Präsident der Bundesanstalt für Gewässerkunde
Präsident der Bundesanstalt für Wasserbau
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 1.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
Präsident einer Wasser- und Schiff ahrtsdirektion 3 ) 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.
Senatspräsident beim Bundespatentgericht 4) Als ständiger Vertreter des Präsidenten und Leiter
Vizepräsident des Bundesbahn-Sozialamtes 4 ) einer Abteilung.
Vizepräsident einer Bundesbahndirektion (wenn der 5) Als ständiger Vertreter des Generaldirektors und Lei-
Präsident der Besoldungsgruppe B 5 angehört) 4) ter einer Abteilung.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969 389
Besoldungsgruppe 3
3055 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst Vizepräsident des Posttechnischen Zentralamtes 11 )
Vizepräsident einer Bundesbahndirektion (wenn der
Botschafter 1) Präsident der Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 an-
Direktor bei der Bundesschuldenverwaltung gehört) 11 )
Direktor beim Bundesamt für Verfassungsschutz
Vizepräsident einer Oberpostdirektion (wenn der
Direktor beim Bundesausgleichsamt
Präsident der Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 an-
Direktor beim Bundesbeauftragten für den Stein-
gehört) 11 )
kohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete
Vizepräsident einer Wehrbereichsverwaltung 11 )
Direktor beim Bundeskartellamt
Vizepräsident eines Bundesbahn-Zentralamtes 11 )
Direktor des Bundesmonopolamtes für Branntwein
Vizepräsident und Professor der Bundesanstalt für
Direktor beim Statistischen Bundesamt
Materialprüfung
Direktor der Musterprüfstelle der Bundeswehr für
Vortragender Legationsrat Erster Klasse 4) 8)
Luftfahrtgerät
Direktor des Institutes für angewandte Geodäsie Oberst im Bundesgrenzschutz 12)
Direktor einer Erprobungsstelle 2) Oberstarzt im Bundesgrenzschutz 12)
Direktor eines Marinearsenals
Direktor im Bundesnachrichtendienst 3) Oberst 12)
Direktor im Geophysikalischen Beratungsdienst der Kapitän zur See 12)
Bundeswehr Oberstapotheker 12)
Direktor und Professor des Deutschen Historischen Flottenapotheker 12)
Institutes in Paris Oberstarzt 12)
Erster Direktor bei der Landesversicherungsanstalt Flottenarzt 12)
Oldenburg-Bremen (als Vorsitzender der Ge- Oberstveterinär 12)
schäftsführung)
Erster Direktor und Professor beim Bundesgesund- Mittelbarer Bundesdienst
heitsamt
Erster Direktor und Professor beim Deutschen Bundesbankdirektor 18)
Archäologischen Institut Direktor bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Erster Direktor und Professor der Römisch-Germa- (als Stellvertreter des Kurators)
nischen Kommission in Frankfurt (Main) Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes (wenn der
Finanzpräsident 4) Präsident _der Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 an-
Generalkonsul 5) gehört) 11 )
Gesandter 6)
leitender Direktor und Professor 7 ) 1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9.
Ministerialrat 4) 8) 2
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungs- 3
) Ist berechtigt, nach Bestimmung des Bundeskanzlers
hofes eine für Grundämter oder gleichwertige Ämter vor-
Oberlandforstmeister 4) 8) gesehene Amtsbezeichnung zu führen.
Präsident der Bundesbaudirektion 4
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
6
Präsident der Bundeszentrale für gesundheitliche ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
8
Aufklärung ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6.
7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
Präsident des Bundesarchivs 8
Präsident des Bundesdisziplinargerichts ) Nach Maßgabe des Haushaltsplanes, höchstens 50 v. H.
der Gesamtzahl der bei jeder obersten Bundesbehörde
Präsident des Deutschen Institutes für medizinische und der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn
Dokumentation und Information für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.
Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes 9
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.
Präsident einer Oberpostdirektion 9) 10
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 5.
Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 10) 11
) Als ständiger Vertreter des Präsidenten und Leiter
Vizepräsident des Bundesamtes für zivilen Bevölke- einer Abteilung.
12
rungsschutz ) a) im Ministerium nach Maßgabe des Haushaltsplanes,
Vizepräsident des Bundesaufsichtsamtes für das Ver- höchstens 50 v. H. der Gesamtzahl der für diese
Ämter/Dienstgrade ausgebrachten Planstellen,
sicherungs- und Bausparwesen
b) außerhalb des Ministeriums auf herausgehobenen
Vizepräsident des Bundeskriminalamtes Dienstposten nach Maßgabe des Haushaltsplanes,
Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes höchstens 17,5 v. H. der Gesamtzahl der für diese
Vizepräsident des Bundeswehrverwaltungsamtes Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
Vizepräsident des Fernmeldetechnischen Zentral- 13) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16,
amtes B 5, B 6, B 9.
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Besoldungsgruppe 4
3258 DM
Ortszuschlag: I a
UnmiHelbarer ßundesdienst Vizepräsident des Deutschen Patentamtes
Direktor der Bundeszenlrale für politische Bildung Vizepräsident des Statistischen Bundesamtf-}S
Direk lor einer Erprobunnsstellc:~ 1 ) Vizepräsident und Professor der Physikalisch-Tech-
Direktor und Professor des Deutschen Historischen nischen Bundesanstalt
Inst.ilutes in Rom Vizepräsident und Professor des Bundesgesundheits-
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik amtes
und Beschaffung
Prüsidenl: des Bundessortenamtes Mittelbarer Bundesdienst
Präsident des Soziülumtes der Deutschen Bundespost Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz
Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt (als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied)
für Viruskrankheiten der Tiere 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Vizepräsident der Bundesschuldenverwaltung 2) Der am 31. Dezember 1962 im Amt befindliche Beamte
Vizepräsident des Bundeskartellamtes 2) erhält für seine Person das Grundgehalt der Besol-
Vizepräsident des Bundespatent~Jerichtes dungsgruppe B 5.
Besoldungsgruppe 5
3491 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst Mittelbarer Bundesdienst
Direktor beim Bundesverfassungsgericht Bundesbankdirektor 5)
Direktor der Akademie für W ehrverwalt.ung und
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung
Wehrtechnik
Preußischer Kulturbesitz
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik
und Beschaffung 1 ) Generaldirektor und Professor der Staatlichen
Inspekteur der Bereitsdwflspolizeicn der Länder Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Präsident der Akademie für zivile Verteidigung Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt
Präsident des Bundesbahn-Sozialamtes für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren sicherung
technischen Verwaltungsbeamten Präsident eines Landesarbeitsamtes 2)
Präsident einer Bundesbahndirektion 2)
Präsident einer Oberpostdirektion 3 ) 1) Nur für den Chefingenieur.
Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 4) 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
Präsident und Professor der Bundesanstalt für 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.
Straßenwesen 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
Präsident und Professor des Deutschen Hydro- 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,
graphischen Institutes B 6, B 9.
Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969 391
Besoldungsgruppe 6
3711 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst Präsident und Professor des Deutschen Archäo-
Botschafter 1 ) logischen Institutes
Bundesanwnlt beim Bundesgerichtshof Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungs-
Bundesanwnlt beim Bundesverwaltungsgericht schutz
Bundesdisziplinaran:walt Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes
Bundesrichter (bei den obersten Gerichtshöfen des Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes
Bundes) Brigadegeneral im Bundesgrenzschutz
Bundeswehrdisziplinaranwalt
Brigadegeneral
Direktor beim Bundesrechnungshof
Flottillenadmiral
Direktor und Professor des wissenschaftlichen Insti-
Generalapotheker
tutes für Erziehung und Bildung in den Streit-
Generalarzt
kräften~)
Admiralarzt
Erster Direktor im Bundesnachrichtendienst 3)
Generalkonsul 4) Mittelbarer Bundesdienst
Gesandter 5) Bundesbankdirektor 9)
Militärgeneraldekan Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für
Militärgeneralvikar Angestellte (als Mitglied der Geschäftsführung)
Ministerialdirigent <i) Präsident der Bundesanstalt für den Güterfernver-
Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung kehr
Präsident der Bundesdruckerei Präsident eines Landesarbeitsamtes 7)
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9.
wein
2
Präsident des Bundesamtes für Ernährung und Forst- ) Der erste in die Stelle eingewiesene Beamte erhält
wirtschaft das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7.
3) Ist berechtigt, nach Bestimmung des Bundeskanzlers
Präsident des Bundesamtes für gewerbliche Wirt-
eine für Grundämter oder gleichwertige Ämter vor-
schaft gesehene Amtsbezeichnung zu führen.
Präsident des Bundesnmtes für zivilen Bevölkerungs- 4
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
schutz 5
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Präsident des Bundeskriminalamtes 6) Erhält für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes des
Präsident des Bundesverwaltungsamtes ständigen Vertreters des Leiters der Personalabteilung
Präsident des Deutschen Wetterdienstes im Bundesministerium der Verteidigung ein Grund-
Präsident des Posttechnischen Zentralamtes gehalt in Höhe des Grundgehalts der Besoldungs-
Präsident einer Bundesbahndirektion 7) gruppe B 7.
7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
Präsident einer Oberpostdirektion 8 ) 8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.
Präsident und Professor der Biologischen Bundes- 9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,
anstalt für Land- und Forstwirtschaft B 5, B 9.
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Besoldungsgruppe 7
3925 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst Vizepräsident des Bundesamtes für Wehrtechnik
und Beschaffung
Oberfinanzpräsident
Präsident des Bundesaufsichtsmntes für das Kredit- Generalmajor im Bundesgrenzschutz 3)
wesen Generalmajor
Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche- Konteradmiral
rungs- und Bausparwesen Generalstabsarzt
Präsident des Bundesversicherungsamtes Admiralstabsarzt
Präsident des Bundeswehrverwaltungsamtes
Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes Mittelbarer Bundesdienst
Präsident einer Bundesbahndirektion 1)
Präsident einer Oberpostdirektion 2) Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
Präsident einer Wehrbereichsverwaltung stellte (als Vorsitzender der Geschäftsführung)
1
Präsident eines Bundesbahn-Zentralamtes Präsident eines Landesarbeitsamtes )
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Boden-
forschung 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Mate- 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.
rialprüfung 3) Als Inspekteur des Bundesgrenzschutzes.
Besoldungsgruppe 8
4148 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst Senatspräsident (bei den obersten Gerichtshöfen
des Bundes)
Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Vizepräsident (bei den obersten Gerichtshöfen des
Präsident der Bundesschuldenverwaltung
Bundes)
Präsident des Bundeskartellamtes
Präsident des Bundespatentgerichtes
Präsident des Deutschen Patentamtes Mittelbarer Bundesdienst
Präsident des Statistischen Bundesamtes
Präsident und Professor der Physikalisch- Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (als
Technischen Bundesanstalt Kurator)
Präsident und Professor des Bundesgesundheits- Viz,epräsident der Bundesanstalt für Arbeitsver-
amtes mittlung und Arbeitslosenversicherung
Nr. 38 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969 393
Besoldungsgruppe 9
4425 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst Generaloberstabsarzt
Botschafter 1) Admiralo berstabsarzt
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Ministerialdirektor Mittelbarer Bundesdienst
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Bundesbankdir~ktor 4)
Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und
Beschaffung 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
Präsident des Bundesausgleichsamtes 2) 2) Der am 30. Juni 1968 im Amt befindliche Beamte erhält
Präsident des Bundesnachrichtendienstes 3 ) für seine Person eine Amtszulage von 420 DM.
Präsident des Hauptprüfungsamtes für die Deutsche 3) Der am 1. April 1969 im Amt befindliche Beamte erhält
Bundesbahn für seine Person eine nichtruhegehaltfähige Zulage von
560 DM. Die Zulage verringert sich um jede weitere
Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Erhöhung des Grundgehalts.
Generalleutnant 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,
Vizeadmiral B 5, B 6.
Besoldungsgruppe 10
5285 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst General 2)
Direktor beim Deutschen Bundestag Admiral
Direktor des Bundesrates Mittelbarer Bundesdienst
M inisteri aldirek tor
- als Leiter der beiden Hauptabteilungen im Präsident der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung
Bundesministerium der Verteidigung - und Arbeitslosenversicherung 1)
Präsident 1) Erhält eine Amtszulage von 300 DM.
(bei den obE~rsten Gerichtshöfen des Bundes) 1) 2) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine
Stellvertretender Bundespressechef Amtszulage von 300 DM.
Besoldungsgruppe 11
5770 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst
Erster Präsident der Deutschen Bundesbahn
(als Vorsitzer des Vorstandes)
Präsident der Deutschen Bundesbahn
(als Mitglied des Vorstandes)
Präsident des Bundesrechnungshofes
Staatssekretär
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Grundgehaltssätze
Orts-
Be- . zuschlag Dienstaltersstufe Dienst-
soldungs- Tarif- alters-
gruppe 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 zulage
klasse
Besoldungsordnung A
A 398 416 434 452 470 488 506 524 542 18
A 2 430 448 466 484 502 520 538 556 574 592 18
A 3 471 490 509 528 547 566 585 604 623 642 19
A 4 494 516 538 560 582 604 626 648 670 692 22
III
A 5 517 542 567 592 617 642 667 692 717 742 25
A 6 555 581 607 633 659 685 711 737 763 789 815 26
A 7 611 637 663 689 715 741 767 793 819 845 871 897 923 26
A 8 647 679 711 743 775 807 839 871 903 935 967 999 1031 32
A 9 743 776 809 842 875 908 941 974 1007 1040 1073 1106 1139 33
A10 829 870 911 952 993 1034 1075 1116 1157 1198 1239 1280 1321 41
II
A 11 966 1008 1050 1992 1134 1176 1218 1260 1302 1344 1386 1428 1470 1512 42
A 12 1053 1103 1153 1203 1253 1303 1353 1403 1453 1503 1553 1603 1653 1703 50
A 13 1193 1247 1:301 1355 1409 1463 1517 1571 1625 1679 1733 1787 1841 1895 54
A 14 1228 1298 1368 1438 1508 1578 1648 1718 1788 1858 1928 1998 2068 2138 70
Ib
A 15 1384 1461 1538 1615 1692 1769 1846 1923 2000 2077 2154 2231 2308 2385 2462 77
A 16 1539 1628 1717 1806 1895 1984 2073 2162 2251 2340 2429 2518 2607 2695 2785 89
Besoldungsordnung B
B 2462
lb
B 2 2920
B 3 3055
B 4 3258
B 5 3491
B 6 3711
B 7 Ia 3925
B 8 4148
B 9 4425
B 10 5285
B 11 5770
Nr. 38 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969 395
Anlage 2
(Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes)
Ortszuschlag
•··• - . ----··•-···----------------~---------
Stufe 3
(bei einem kin-
Zu der Tarifklasse Stufe 1 Stufe 2 derzuschlags-
TcHif-
klasse gehörende Ortsklasse berechtigten
fksoldungsgruppen Kind)
Monatsbeträge in DM
Ia B 3 bis B 11 s 300 371 408
A 254 319 356
···--·--·-······-·-···-··--··----------
Ib B und B 2, s 232 302 339
A 13 bis A 16 A 194 256 293
II A 9 bis A 12 s 187 · 248 285
A 168 223 260
III A l bis A 8 s 153 218 255
A 141 199 236
Bei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der Ortszuschlag
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar
für das zweite bis zum fünften Kind um je 44 DM,
für das sechste und die weiteren Kinder um je 54 DM.
Anlage 3
(Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes)
Auslandszulage (§ 25)
--------------------·----
Zone
Besoldungs- X
II III IV V VI VII VIII 1 IX
gruppe
Monatsbeträge in DM
------------ --------·-
A 1 bis A 4 450 500 550 650 700 750 850 950 1 050 1150
A 5/A6 495 550 605 710 765 820 925 1 030 1 130 1 230
A 7/A8 540 600 660 770 830 890 1 000 1 110 1 210 1 310
A 9 600 665 730 845 910 975 1 095 1 210 1 310 1 410
A 10 660 730 800 920 990 1 060 1 190 1 310 1 410 1 510
A 11 720 795 870 995 1 070 1145 1 285 1 410 1 510 1 610
A 12 780 860 940 1 070 1 150 1 230 1 380 1 510 1 610 1 710
A 13 840 925 1 010 1 145 1 230 1 315 1 475 1 610 1 710 1 810
A 14 900 990 1 080 1 220 1 310 1 400 1 570 1 710 1 810 1 910
A 15 960 1 055 1150 1 295 1 390 1 485 1 665 1 810 1 910 2 010
A 16 bis B 4 1 020 1120 1 220 1 370 1 470 1 570 1 760 1 910 2 010 2 110
B 5 bis B 7 1 080 1 185 1 290 1 445 1 550 1 655 1 855 2 010 2 110 2 210
B 8 und höher 1 140 1 250 1 360 1 520 1 630 1 740 1 950 2 110 2 210 2 310
--------·-·---
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage 4
Dberleitungsübersicht
Reichsbesoldungsordnungen 1920 (Beamte)
DASt = Dien:staltersstufe
Neue Besoldungs-
Neue
Bisherige Bisherige gruppe der Besol-
Besoldungsgruppe Besoldungsgruppe der dungsordnungen
Besoldungsordnungen Besoldungsgruppe
der Reichsbesoldungs- der Reichsbesoldungs- A und B des Bun-
ordnung 1920 A und B des Bundes- desbesoldungs-
ordnung 1920
besoldungsgesetzes gesetzes
AI, A II Al A VII 8), A VIII 8), 1
AIII A2 AIX A10
AIV, A V 1
) A3 AX 9) All
A V 2) A4, endet mit der A X 10), A XI 10) A 12
9. DASt AX, AXI A 13
AIV 3 ), AV A5 A XI 11 ), A XII A 14
A VI, A V1I 4 ) A6 AXIII A 16
A V 5 ),
A Vl 5 ), A VII A7 B1 B 3
A VI fl), A VII fl) B 2, A XIII 12) B 5
A9, endet mit der
8. DASt B3 B 1
A VII 7 ), A VIII A9 B4 B 8
BS B 10
Abweichungen für Polizeibeamte beim Reichswasserschutz
Bisherige
Besoldungsgruppe Neue Besoldungsgruppe
der Amtsbezeichnung der Besoldungsordnung A
Reichsbesoldungs- des
ordnung 1920 Bundesbesoldungsgesetzes
A II, A III Polizei un terw ach tmeister, A5DASt4
Polizeiwachtmeister
AIV Polizeiwachtmeister, A 6 DASt 7
Polizeioberwachtmeister
AV Polizeioberwachtmeister, A6DASt8
Polizeihauptwachtmeister
A V,A VI Polizeileutnant A 9, endet mit der
A VII, A VIII Polizeioberleutnant } 8. DASt
AIX, AX Polizeihauptmann A 11
AXI Polizeimajor A 13
1
) Nur für Beamte des einfachen Dienstes, die bei der Besoldungsneuregelung im Jahre
1927 in die Besoldungsgruppe A 9 der Reichsbesoldungsordnung übergeleitet worden
wären.
2
) Nur für Beamte des einfachen Dienstes, die bei der Besoldungsneuregelung im Jahre
1927 in die Besoldungsgruppe 12 der Besoldungspläne der Reichsbahnbeamten über-
geleitet worden wären.
3
) Nur für Beamte, die bei der Besoldungsneuregelung im Jahre 1927 in die Besoldungs-
gruppe A 8 a, A 8 b der Reichsbesoldungsordnung 1927 oder in die Besoldungsgruppe 11
der Besoldungspläne der Reichsbahnbeamten übergeleitet worden wären.
4
) Nur für Beamte, die bei der Besoldungsneuregelung im Jahre 1927 in die Besoldungs-
gruppe A 6 der Reichsbesoldungsordnung übergeleitet worden wären.
5
) Nur für Beamte, die bei der Besoldungsneuregelung im Jahre 1927 in die Besoldungs-
gruppe A 4 d, A 5 a oder A 5 b der Reichsbesoldungsordnung oder in die Besoldungs-
gruppe 7 a der Besoldungspläne der Reichsbahnbeamten übergeleitet worden wären.
6
) Nur für Förster, Revierförster.
7
) Nur für Beamte der Laufbahnen des gehobenen Dienstes.
8
) Nur für Beamte, die bei der Besoldungsneuregelung im Jahre 1927 in die Besoldungs-
gruppe A 4 a der Reichsbesoldungsordnung übergeleitet worden wären.
9
) Nur für Oberinspektoren, Amtmänner und entsprechende Ämter der Laufbahnen des
gehobenen Dienstes.
10
) Nur für Ministerialamtmänner, Amtsräte und entsprechende Ämter der Laufbahnen
des gehobenen Dienstes.
11
) Nur für Beamte, die bei der Besoldungsneuregelung im Jahre 1927 in die Besoldungs-
gruppe A 2 a der Reichsbesoldungsordnung übergeleitet worden wären.
12
) Mit Dirigentenzulage.
Nr. 38 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969 397
Anlage 5
Uberleitungsübersicht
Preußische Besoldungsordnungen 1927
DASt Dienstaltersstufe
RghfZ Ruhegehaltfähige Zulage
SB Sammelbezeichnung
Neue Besoldungsgruppe 1)
Bisherige
der Besoldungsordnungen A und B
Besoldungsgruppe
des Bundesbesoldungsgesetzes
A 1a A 16
A 1b A 16, endet mit der 13. DASt
A 1 c A 15
A 1d A 15, endet mit der 13. DASt
A 2 a A 14
A 2 b + 1200 RM
A 2 b + 800 RM } A 14
A 2 b + 600 RM
A 2 b -+- 400 RM } A 13, RghfZ von 82,20 DM
A 2 b A 13
A 2 c + 600 RM
A 2 c } A 12
A 2 d A 12, endet mit der 13. DASt
A 3 a, C 4 a A 12, endet mit der 12. DASt
A 3 b A 11
A 3 c, C 5 a A 11, endet mit der 13. DASt
A 4 a 1, C 5 b
A4 a 2
A 4 b + 700 RM
A 4 b + 500 RM
} A 10
A 4 b + 300 RM A 9, RghfZ von 43,90 DM
A 4 b A9
A 4 c AB
A4 c 2 ) A 9, endet mit der 8. DASt
A 4 d A7
A 4 e A 9, endet mit der 8. DASt
A5 A7
A 6, A 7 a A6
A 7 b A5
A 8 + 150 RM
AB } A5
A9 A3
A 10 a A2
A 10 b A 1
A 10 c Al
A 11 Al
A 12 Al
B 11 B 1
B 10 B 2
B9 B 3
B8 B 4
B7 B 5
B6 B 6
B5 B 7
B4 B 9
B3 B 10
1) Stand dem Versorgungsempfänger bei Eintritt des Versorgungsfalles eine ruhegehalt-
fähige Zulage zu, die nicht in der linken Spalte aufgeführt ist, so ist diese Zulage nach
dem Stande vom 31. März 1957, jedoch erhöht um den Vomhundertsatz des § 48 b
Abs. 1 Nr. 1 und die weiteren Erhöhungssätze für Versorgungsempfänger des Bundes,
auch weiterhin den Versorgungsbezügen zugrunde zu legen.
2
) Nur für frühere Polizeileutnante und Polizeioberleutnante (SB).
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
n o c h Anlage 5
Abweichungen für Polizeiwachtmeister (SB):
----------------------···--------------------------------
Neue
Besoldungsgruppe
Bisherige der Besoldungsord-
Besoldungsgruppe Amtsbezeichnung
nung A des Bundes-
besoldungsgesetzes
A 10 c 3 Wc1chtmeister der Schutzpolizei, A 5 DASt 4
A 10 c 2 } Gendarmeriewc1chtmeister
A 10 c 1
(Stufe 1)
Oberwachtmeister der Schutzpolizei,
Cendarmerieoberwachtmeister
Revieroberwachtmeister der Schutzpolizei,
Gendarmeriebezirksoberwachtmeister
1
J
A5 DASl6
.
A 10 c 1 Revieroberwachtmeister der Schutzpolizei, A 6 DASt 7
(Stufe 2) Cendarmeriebezirksoberwachtmeister
Nr. 38 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969 399
Anlage 6
Dberleitungsübersich t
Besoldungsordnungen 1920 (Berufssoldaten)
DA St Dienstaltersstufe
SB = Sammelbezeichnung
Neue Besoldungsgruppe der
Bisherige
Dienstgrad Besoldungsordnungen A und B
Besoldungsgruppe
1 des Bundesbesoldungsgesetzes
AI Mannschaften }
All 1 Gefreite, Obergefreite
Unteroffiziere (SB) mit einer Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren:
AIII Unteroffiziere, Maate A 5 DASt 4
A III mit Zulage Unterfeldwebel, Obermaate A 5 DASt 6
AIV Feldwebel A 6 DASt 7
AV Oberfeldwebel A 6 DASt 8
Unteroffiziere (SB) mit einer Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren:
AIII Unteroffiziere, Maate A 5 DASt 7
A III mit Zulage Unterfeldwebel, Obermaate A 5 DASt 9
AIV Feldwebel A 6 DASt 10
AV Oberfeldwebel A 6 DASt 11
Sonstige Berufssoldaten:
AV Musikmeister A6
A V, A VI Deckoffiziere, Oberdeckoffiziere A 7
A VI Unterärzte, A 7
Unterveterinäre
A VI Obermusikmeister A 9
A V, A VI Leutnante
A VII, A VIII Oberleutnante
A VIII Assistenzärzte,
Veterinäre A 9, endet mit der 8. DASt
AIX Oberärzte,
Oberassistenzärzte,
Oberveterinäre
AIX Leutnante und Oberleutnante, A 10
beliehen mit der Stelle eines
Kompanie-, Eskadrons-,
Batterie- usw. Führers*)
AIX Hauptleute, A 11
Kapitänleutnante
AX A 11
AXI A 13
AXII A 14
AXIII A 16
B 1 B 3
B 2 B 5
B 3 B 7
B 4 B 8
B 5 B 10
') Soweit die Stellenbeleihung schon bisher für die Bemessung der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge maßgebend war.
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage 7
Anlage A zu Artikel IX § 1 Abs. 2 des 3. BBÄndG
mit Wirkung vom 1. Oktober 1968
Berufssoldaten (G 131)
DASt Dienstaltersstufe
RghfZ Ruhegehaltfähige Zulage
Besoldungsgruppe
neue Besoldungsgruppe
Dienstgrnd nach
am 1. Oktober 1968
Regelüberleitung
----------------------- ---------------------------------
Obermusikmeister A9 A 9, RghfZ von 61,- DM
Oberleutnante
Oberleutnante
(Ing) des Heeres
Oberärzte A 9 DASt 1 bis 8 A 9, RghfZ von 61,- DM
Marineoberassistenzärzte
(0 ber assistenzärzte)
Oberveterinäre
Leutnante
Leutnante (Ing) des Heeres
Assistenzärzte A 9 DASt 1 bis 8 A9
Marineassistenzärzte
Veterinäre
Oberwaffenwarte A 9 DASt 1 bis 8 A9
Musikmeister A6 A9
Stabsfeldwebel A 7 DASt 10 bis 12 A8
(Stabsoberfeldwebel,
Waffenwarte im Dienstgrad
des Stabsoberfeldwebels)
Oberfeldwebel
Stabsfeldwebel (F)
Waffenwarte
} A 6 DASt 9 bis 11 A7
Feldwebel A 6 DASt 8 bis 10 A6
Unterfeldwebel
Obermaate } A 5 DASt 7 bis 9 A 5, RghfZ von 14,70 DM
Unteroffiziere
Maate } A 5 DASt 5 bis 7 AS
Die Fußnote 2 der Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungs-
gesetzes gilt entsprechend.
Nr. 38 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969 401
n o c h Anlage 7
Anlage B zu Artikel IX § 1 Abs. 3 des 3. BBÄndG .
mit Wirkung vom 1. Oktober 1968
1. Richter und Staatsanwälte
DASt Dienstaltersstufe
RghfZ Ruhegehaltfähige Zulage
RBO Reichsbesoldungsordnung 1927
... --·······-···--------------------------...........;~
Frühere neue Besoldungsgruppe
Besoldungs- Amtsbezeichnung am 1. Oktober 1968
gruppe 1 )
Amtsgerichtsdirektoren als Leiter von Amtsge-
richten mit über 175 000 Einwohnern im Bezirk
Landgerichtsdirektoren
A 1 b RBO A 15, RghfZ von 59,70 DM
Oberstaatsanwälte als Leiter von Staatsanwalt-
schaften bei Landgerichten mit mehr als
400 000 Einwohnern, soweit deren Präsidenten
in der Besoldungsgruppe B 8 RBO stehen
Amtsgerichtsdirektoren
Kammergerichtsräte
A 2 b RBO Landgerichtsdirektoren A 15
Oberlandesgerichtsräte
Oberstaatsanwälte
A 2 c 1 RBO { Erste Staatsanwälte
Oberamtsrichter
} A 14, RghfZ von 59,70 DM
Amtsgerichtsräte
A 2 c 2 RBO
{ Landgerichtsräte
Staatsanwälte
} A 13, von der 9. DASt an A 14
(Gilt nicht, wenn den Versorgungs-
bezügen Diäten zugrunde lagen)
l
Vizepräsident und Senatspräsidenten
Reichsgericht beim } B
B6 RBO 7
Vizepräsident und Senatspräsidenten beim
Reichsfinanzhof
1
) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-
gleichbarkeit rnil Amtcrn, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang·1969, Teil I
n o c h Anlage 7
II. Lehrer
DASt Dienstaltersstufe
RghfZ Ruhegehaltfähige Zulage
1. Lehrer an allgemeinbildenden Schulen
RBO Reichsbesoldungsordnung 1927
PrBO Preußische Besoldungsordnung 1927
Frühere neue Besoldungsgruppe
Besoldungs- Amtsbezeichnung am 1. Oktober 1968
gruppe 1 )
---·-·-·---··-·-----------------------------------------
2 3
A2b RBO Oberstudiendirektoren A 14, RghfZ von 59,70 DM
(soweit nicht aus A 1 b RBO nach A 15 regel-
übergelei tet)
A 2 c 1 RBO Oberstudienräte A 14
A 2 c 2 RBO Studienräte A 13, von der 9. DASt an RghfZ
von 130,60 DM
(Die Zulage ist nicht anzusetzen,
wenn den Versorgungsbezügen
Diäten zugrunde lagen)
l{
Hauptschulrektoren als Leiter von Hauptschulen
mit mindestens 8 Klassen
A 3 b RBO
Mittelschulrektoren als Leiter von Mittelschulen
mit mindestens 8 Klassen A 12
Blindenoberlehrer
A 3 a PrBO
Taubstummenoberlehrer
Hauptschulrektoren als Leiter von Hauptschulen
A3 c RBO
A 4 b 1 RBO
+ 200 RM
l mit 5 bis 7 Klassen
Mittelschulrektoren als Leiter von Mittelschulen
mit 5 bis 7 Klassen
Rektoren als Leiter von Hilfsschulen mit min-
destens 5 Schulstellen
A 11, RghfZ von 75,40 DM
Hauptschulkonrektoren an Hauptschulen mit
mindestens 8 Klassen
Hauptschulrektoren als Leiter von Hauptschulen
mit bis zu 4 Klassen
A 3 d RBO
Mittelschulkonrektoren an Mittelschulen mit min-
destens 8 Klassen
A 11
Mittelschulrektoren als Leiter von Mittelschulen
mit bis zu 4 Klassen
A 4 b 1 RBO Hauptlehrer als Leiter von Hilfsschulen mit
3 und 4 Schulstellen
A 4 b 1 RBO Rektoren als Leiter von Volksschulen mit min-
+ 200 RM destens 7 Schulstellen
1
) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-
gleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
Nr. 38 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969 403
n o c h Anlage 7-
Frühere
neue Besoldungsgruppe
Besoldungs- Amtsbezeichnung am 1. Oktober 1968
gruppe 1 )
A 4 b 1 RBO Ilauptlehrer als Leiter von Volksschulen mit
3 bis 6 Schulstellen
Jl :;~:~::::::::;:; A 10, RghfZ von 56,30 DM, von
A 4 a 2 RBO
Oberlehrer bei den Justizvollzugsanstalten der 6. DASt an 82,20 DM
Nach Durchlaufen der 8. DA St
Oberschullehrer
A 11, beginnend mit der 9. DASt
Hilfsschullehrer
A 4 b 2 RBO 1l Lehrer, die an die den Volksschulen angeglieder-
ten Aufbauzüge zur dauernden Beschäftigung
überwiesen worden waren
A 4 c 1 RBO Konrektoren an Volksschulen mit mindestens A 10, 'RghfZ von 56,30 DM, von
14 Schulstellen der 6. DASt an 82,20 DM, von der
12. DASt an 117-,30 DM
A 4 c 2 RBO Lehrer an Volksschulen A 10, von der 9. DASt an RghfZ
von 56,30 DM
(Die Zulage ist nicht anzusetzen,
wenn den Versorgungsbezügen
Diäten zugrunde lagen)
Alleinstehenden Lehrern und Er-
sten Lehrern an Volksschulen, die
bei Eintritt des Versorgungsfalles
eine unwiderrufliche ruhegehalt-
fähige Stellenzulage erhalten ha-
ben, wird . außerdem eine RghfZ
von 61,- DM monatlich gewährt.
1
) Spalte 1 gibt einen IIinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-
gleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
n o c h Anlc1ge 7
2. Lehrer an berufsbildenden Schulen
GBG Preußisches Gewerbe- und Handelslehrer-Besoldungsgesetz
RBO Reicbsbcsoldungsordnung 1927 oder angeglichene Besoldungsordnungen
Frühere
Besoldunr,s- neue Besoldungsgruppe
Amtsbezeichnung
gruppe 1 ) am 1. Oktober 1968
Oberstudiendirektoren (Oberbauräte) als Leiter A 15
einer Bc1u- und Ingenieurschule
Oberstudiendirektoren als Leiter von Fachschu-
A2b RBO
len und Berufsfachschulen
} A 14, RghfZ von 59,70 DM
Obcrlandwirtschaftsräte als Leiter Höherer Land-
bauschulen
Gr. 1 GBG Berufsschuldirektoren
+ Zulage Studiendirektoren
Oberstudienräte
Bauri.ite im lechnischen Schuldienst als Abtei- A 14
A 2 c 1 RBO lungsleiter
Landwirlschaftsri.ite als Leiter der für die Referen-
darnusbildung nnerkannten Landwirtschafts-
schulen
Fachschuldirektoren
Berufsschuldirektoren A 13, von der 9. DASt an RghfZ
Landwirtschaftsräte von 130,60 DM
A 2 c 2 RBO
als Leiter von Landwirtschaftsschulen (Die Zulage ist nicht anzusetzen,
Gr. 1 GBG
wenn den Versorgungsbezügen
als Lehrer von landwirtschaftlichen Fachschulen
Diäten zugrunde lagen)
Studienräte
Leiter von Entwurfsklassen und Professoren
D i rektorstellvertreter
f achvorsteher
A 3 a RBO kaufmännischen Berufsfachschulen, deren Lei-
A 12
ter als Studiendirektoren eingestuft sind
Leiter von kaufmännischen Fachschulen mit 3 bis
7 Lehrerstellen
Fachschuldirektoren
Berufsf achschuldirektoren
Gr. 3 GBG Berufsschuldirektoren
+ 900 RM Stellvertreter der Leiter von Berufsfach- oder
A4b2RBO
+ 900RM Berufsschulen
Fachvorsteher A 12
Fachschuloberlehrer
A3 c RBO
+ 400 RM
1)
! Kunstgewerbeoberlehrer
Diplomhandelslehrer
Diplomhandelsober lehrer
Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-
gleichbarkeit mit 1\mtcrn, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
Nr. :rn Tdg der Ausgdbe: Bonn, den Hi. Mai 1969 405
n o c h Anlage 7
Frühere
Besoldungs- neue Besoldungsgruppe
J\ m Lsbczeichnung
gruppe 1 ) am 1. Oktober 1968
Cc1rlenbauoberlehrer
A3 a RBO
Lmdw i rtschaftsoberlehrer
A 3 c RBO {
Scefahrtsoberlehrer
A 12
Fdchsdrnlvorstc-dwr
A 4b 2 RHO
Berufsfochsch ul vorsteher
400RM {
Beruf ssd1 u l v orstcher
Fachschuloberlehrer
A 3 c RBO Kunstgewcrbeoberlehrer } A II, Rgh!Z von 75,40 DM
{
Handels(ober)lehrer
I Iandclsoberlehrer
Gewerbeoberlehrer
Gr. 3 GBG
A4b 2 RBO Berufsschullehrer } A 11
Fachschullehrer
Berufsf achschullehrer
Gr. 4 GBG Volksschullehrer mit Zusatzausbildung als Leh-
+ 300 RM
A4c 2 RBO
+ Zulage
rer für Schreibfächer und Bürotechnik
{ Vorsteherinnen
schulen
von einklassigen Landfrauen- } A 10, RghfZ von 56,30 DM, von
der 6. DASt an 82,20 DM, von der
12. DASt an 117,30 DM
A 10, von der 9. DASt an RghfZ
Gr. 4 GBG
A 4c 2 RBO
Gr. 4 GBG
{
{
Lehrer der landwirtschaftlichen Haushaltskunde
Lehrer für hauswirtschaftlichen Gartenbau
Technische Lehrer
Turnlehrer an Berufsschulen
l
}
von 56,30 DM
(Die Zulage ist nicht anzusetzen,
wenn den Versorgungsbezügen
Diäten zugrunde lagen)
AlO
A5b RBO Fachlehrer AS
1
) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-
gleichbarkeit mit Amtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
noch Anlage 7
3. Lehrer im Heeres- und Marineschuldienst
BesO Preußische Besoldungsordnung für Lehrer im Heeres- und Marineschuldienst
Prühere
Besoldungs- neue Besoldungsgruppe
Amts bezei chn ung
gruppe 1) am 1. Oktober 1968
2 3
Gr. 1 BesO Oberfachschulrat A 15
Gr. 2 BesO { Oberf achschulrat
Oberfachstudiendirektor
} A 14, RghfZ von 59,70 DM
Fachstudiendirektor
Gr. 3 BesO
+ 600 RM { Oberfachstudienrat } A 14
A 13, von der 9. DASt an RghfZ
l
von 130,60 DM
Gr. 3 BesO { Studienrat
Füchstudienrat (Die Zulage ist nicht anzusetzen,
wenn den Versorgungsbezügen
Diäten zugrunde lagen)
Gr. 4 BesO { Gewerbeoberlehrer
Oberlehrer an der Fachschule
Fachschulrektor
{
A 12
Gr. 5 BesO
mit Zulagen Fachschulkonrektor
Diplomhandelslehrer
Gr. 5 BesO
{ Oberf achschullehrer
Handelsoberlehrer } A 11
Gr. 6 BesO Fachlehrer A8
1
) Spalte 1 gibt. einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-
gleichbarkeit mit Amtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
Nr. 38 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969 407
n o c h Anlage 7
III. Polizeivollzugsbeamte
DASt Dienstaltersstufe
RghfZ Ruhegehaltfähige Zulage
RBO Reichsbesoldungsordnung 1927
---~-----~
Friihere
Besoldungs- neue Besoldungsgruppe
Amtsbezeichnung
gruppe 1 ) am 1. Oktober 1968
3
A 1 c RBO { Obersten im Bundesgrenzschutz
Kapitäne im Bundesgrenzschutz } A 16
Oberleutnante im Bundesgrenzschutz A 9, RghfZ von 61,- DM
Oberleutnante
der Schutzpolizei
der Gendarmerie
A 4 f RBO
der Feuerschutzpolizei A9
Leutnante der Schutzpolizei
Leutnante der Feuerschutzpolizei
Leutnante im Bundesgrenzschutz
ezirkslcutnante der Gendarmerie
l
(Gendarmerieobermeister)
A 5 b RBO Revierleutnante der Schutzpolizei
(Polizeiobermeister) AB
Bczirksleutnante der Feuerschutzpolizei
AS a RBO Obermeister im Reichsluftaufsichtsdienst
A 7 a RBO Meister
l
der Schutzpolizei
der Gendarmerie A7
der Feuerschutzpolizei
im Reichsluftaufsichtsdienst
Hauptwachtmeister
der Schutzpolizei
der Gendarmerie
A8a, der Feuerschutzpolizei
A 7 c RBO A6
Hauptmaate im Bundesgrenzschutz
Kriminaloberassistenten
Schiff ahrtskontrolleure
Untermeister im Reichsluftaufsichtsdienst
A9b RBO { Oberwachtmeister
Obermaate } im Bundesgrenzschutz AS
A 10 c RBO { Wachtmeister
Maate } im Bundesgrenzschutz A4
Grenzoberjäger
A 12 RBO
Obermatrosen } im Bundesgrenzschutz A2
1
)
1 Grenzjäger
Matrosen } im Bundesgrenzschutz Al
Spalte 1 gibt einen Ilinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-
gleichbarkeit mit .i\mtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
408 BundPSQt:Setzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
noch Anlage 7
IV. Sonstige Beamte
DASt Dienstaltersstufe
RghfZ Ruhegehaltfähige Zulage
RBO Reichsbesoldungsordnung 1927
RBO 1920 Reichsbesoldungsordnung 1920
Prühere
Besoldungs- Amtsbezeichnung neue Besoldungsgruppe
gruppe 1 ) am 1. Oktober 1968
2 3
---------------- ---------------------------
B 5 RBO 1920, Staatssekretär (nur Reichsdienst) B 11
B 3, B 3 a RBO
B 3 RBO 1920, Ministerialdirektoren (nur Reichsdienst) B8
BS RBO
A 2 c 1 RBO Landräte A 14, daneben kreiskommunale
(+ kreiskommu- RghfZ nach Fußnote 1 Anlage VII
nale RghfZ) BBesG
A3 c RBO Oberamtsanwälte A 11, daneben RghfZ, z. B. nach
+ 400 RM Fußnote 1 Anlage VII BBesG
A3 c RBO Amtsanwälte A 11
A 4 c 1 RBO Technische Inspektoren A 9, RghfZ nach Fußnote 2 zu
Besoldungsgruppe A 9, wenn die
Voraussetzungen dieser Fußnote
erfüllt sind
(Wird RghfZ nach Fußnote 2 zu
Besoldungsgruppe A 9 gewährt,
entfällt RghfZ-Regelüberleitung,
z. B. Fußnote 4 Anlage VII BBesG)
A4f RBO Oberförster A10
+ 500 RM
Revierförster
A 4 f, A 5 c RBO {
Förster
Betriebsleiter bei den Justizvollzugsanstalten
AS b RBO Oberverwalter
{ bei den Justizvollzugsanstalten
bei den Polizeigefängnissen
Pflegevorsteher
A 7 a RBO
{ Verwalter
bei den Justizvollzugsanstalten
bei den Polizeigefängnissen
A8a RBO Oberpfleger
A 9 RBO Erste Hauptwachtmeister
+ 600 RM bei den Justizvollzugsanstalten
bei den Polizeigefängnissen
A9 RBO Hauptwachtmeister
.+ 400 RM bei den Justizvollzugsanstalten
bei den Polizeigefängnissen
1) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-
gleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt worden sind.
Nr. ]8 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969 409
n o c h Anlage 7
Frühere
neue Besoldungsgruppe
Besoldunqs- Amtsbezeichnung
gruppe 1 ) am 1. Oktober 1968
-------------------------------------------------- ----------------------------------
Reichs banko bergeldzähler
A 7 c RBO {
Reichsbank o berzählmeister
!
Abteilungspfleger
A9RBO Oberwachtmeister
bei den Justizvollzugsanstalten
bei den Polizeigefängnissen
l
Krankenpfleger
A 10 a RBO Pfleger
Steuerbetriebsassistenten
A 10b RBO J ustizo berwach tmeister
+ 200 RM
A 10b RBO Justizwachtmeister
z. T. + 120 RM
A 10b RBO Amtsmeister
+ 150 RM
oder 200 RM
1
) Spalte 1 gibt einen Ilinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-
gleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage 8
Anlage A zu Artikel IX § 1 Abs. 2 des 3. BBÄ.ndG
mit Wi.rkung vom 1. Januar 1970
Beruissoldaten (G 131)
DASt Dienstaltersstufe
RghfZ Ruhegehaltfähige Zulage
Besoldungsgruppe
Dienstgrad nach neue Besoldungsgruppe
Regelüberleitung am 1. Januar 1970
GPncr d I rnc1 jor<!
Kontcrddmi r,1le
Ccrn!r alürz Lc 85 86
(bis 1940 (;c!ncr,ilsl.dbsärzl.c)
Admirc1lürzf<)
Obcrmusikm(\islc~r A9 A 10
Oberleutnant.<!
} A 9 DASt 1 bis 8 A 10
Obcrlculnanl(\ (Tn~J) des Jiceres
Olwrürzl.e
MiJ r incobcrc1ssi slc~nzä rz le
(Obc!rassistc~nzü rzl c') } A 9 DA St 1 bis 8 A 10
Obcrvelerinä re
Lcutnc1nte
} A 9 DASt 1 bis 8 A9
Lculnc1ntc (Jnq) des Heeres
Ass i s l.cnziirz le
Mc1rineassi slenzctrz le } A 9 DASt 1 bis 8 A9
Vclcrinäre
Oberwaffen wa rl.e A 9 DASt 1 bis 8 A9
Musikmeister A6 A9
Stabsfeldwebel A 7 DASt 10 bis 12 A 8, RghfZ von 40,- DM
(Stabsoberfeldwebel, Waffen-
wurle im Dienstgrad des
SLdbsoberfe]dwebels)
Oberfeldwebel
Stcibsflddwcbel (F) } A 6 DASt 9 bis 11 A 7, Rgh!Z von 31,~ DM
Waffenwarte
Pcldwcbel A 6 DASt 8 bis 10 A7
U n terlel d wc: bd
} A 5 DAS! 7 bis 9 A6
Oberma_ute
Unteroffiziere
} A 5 DAS! 5 bis 7 A5
Mdate
Die Fußnote 2 der Besoldungsgruppe 9, die Fußnote 1 der Besoldungsgruppe 10 und die
Fußnote 1 der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungs-
gesetzes gelten entsprechend.
Nr. 38 - Teig der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969 411
n o c h Anlage 8
Anlage B zu Artikel IX § 1 Abs. 3 des 3. BBÄnd G
mit Wirkung vom 1. Januar 1970
1. Richter und Staatsanwälte
DA St Dienstaltersstufe
RghfZ = Ruhegehaltfähige Zulage
RBO Reichsbesoldungsordnung 1927
Prühere
Besoldungs- Amts hezeichnung neue Besoldungsgruppe
gruppe 1) am 1. Januar 1970
------- ------··-·----------
2 3
B6 RBO Oberlandesgerichtspräsidenten B7
Generalstaatsanwälte bei den Oberlandes-
gerichten
B8 RBO
{ Landgerichtspräsidenten mit mehr als 400 000
Einwohnern im Bezirk
A 1 a RBO Finanzgerichtspräsidenten B3
Landgerichtspräsidenten
Senatspräsidenten bei den Oberlandesgerichten
A 1 a RBO Vizepräsidenten bei den Oberlandesgerichten B2
Amtsgerichtspräsidenten als Leiter von Amts-
gerichten mit über 450 000 Einwohnern im
Bezirk
Amtsgerichtsdirektoren als Leiter von Amtsge-
richten mit über 175 000 Einwohnern im Bezirk A 15, RghfZ von 61,- DM
Landgerichtsdirektoren Das Grundgehalt erhöht sich mit
A 1 b RBO Erreichen des Endgrundgehalts um
Oberstaatsanwälte als Leiter von Staatsanwalt-
240,- DM bei Wegfall der RghfZ.
schaften bei Landgerichten mit mehr als 400 000
Einwohnern, soweit deren Präsidenten in der
Besoldungsgruppe B 8 stehen
Amtsgerichtsdirektoren
Kammergerichtsräte A 15
Das Grundgehalt erhöht sich mit
A2 b RBO Landgerichtsdirektoren Erreichen des Endgrundgehalts um
Oberlandesgerichtsräte 240,- DM.
Oberstaatsanwälte
A 14, RghfZ von 61,- DM
Erste Staatsanwälte Das Grundgehalt erhöht sich mit
A 2 c 1 RBO { Oberamtsrichter Erreichen des Endgrundgehalts um
}
240,- DM bei Wegfall der RghfZ.
A 13, von der 8. DASt an A 14
Amtsgerichtsräte Das Grundgehalt erhöht sich mit
Erreichen des Endgrundgehalts um
A 2 c 2 RBO Landgerichtsräte 240,-DM.
{ (Gilt nicht, wenn den Versorgungs-
Staatsanwälte
bezügen Diäten zugrunde lagen)
1) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-
gleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
412 Bimdesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
n o c h Anlage 8
II. Hochschullehrer
DASt Dienstaltersstufe
RghfZ Ruhegehaltfähige Zulage
RBO Reichsbesoldungsordnung 1927
Frühere neue Besoldungsgruppe
Besoldungs- Amtsbezeichnung
am 1. Januar 1970
gruppe 1 )
2 3
H 1 a RBO Direktoren der Kunsthochschulen A 16, RghfZ in Höhe des Unter-
schieds des Endgrundg.ehalts der
Besoldungsgruppe A 16 und des
Grundgehalts der Besoldungsgruppe
Sondergrundgehalt B 3 3)
bis 1250 RM Sondergrundgehalt bis Grundgehalt
B 4 2)
H 1 b RBO Ordentliche Professoren, Professoren bei den A 16 3 )
Kunsthochschulen, den Meisterschulen und den
Sondergrundgch alt Meisterateliers, Hauptamtliche Mitglieder bei Sondergrundgehalt bis Grundgehalt
bis 1133 RM der Akademie der Wissenschaften B 4 2}
H2 RBO Außerordentliche Professoren, A 15 3)
Professoren bei den Kunsthochschulen, den
Sondergrundgehalt Meisterschulen und den Meisterateliers, soweit Sondergrundgehalt bis Endgrund-
bis 966,67 RM nicht in der Besoldungsgruppe H 1 b gehalt der Besoldungsgruppe A 16 2 )
Anlage zu Anlage 5 Außerplanmäßige Professoren A 13, von der 9. DASt RghfZ von
Reichsbesoldungs- Dozenten 134,- DM (Gilt nicht für Wissen-
gesetz 1927 schaftliche Assistenten)
Oberassistenten
Oberingenieure
Oberärzte
1
) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-
gleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
2
} Liegt den Versorgungsbezügen ein niedrigeres Sondergrundgehalt zugrunde, ist an Stelle des Sondergrundge-
halts (Spalte 3) zu dem Grundgehalt (einschließlich RghfZ) eine RghfZ in Höhe des Bruchteils des Unterschieds zum
Höchstsondergrundgehalt (Spalte 3) zu gewähren, der dem Verhältnis des das Endgrundgehalt (Spalte 1) über-
steigenden Betrages des tatsächlich gewährten Sondergrundgehalts und des Höchstsondergrundgehalts (Spalte 1)
entspricht.
8
) Die Dienstaltersstufe ist abweichend von Artikel IV § 3 des 2. BesNG abstandsgleich zu ermitteln.
Nr. 38 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969 413
n o c h Anlage 8
III. Lehrer
DASL Dienstaltersstufe
RghfZ Ruhegehaltfähige Zulage
1. Lehrer an allgemeinbildenden Schulen
RBO Reichsbesoldungsordnung 1927
PrBO Preußische Besoldungsordnung 1927
Frühere
Besoldungs- neue Besoldungsgruppe
Amtsbezeichnung
am 1. Januar 1970
gruppe 1)
2 3
A 1 b RBO Oberstudiendirektoren A 15, RghfZ von 150,- DM
Die RghfZ erhöht sich mit Errei-
chen des Endgrundgehalts auf
240,- DM.
Oberstudiendirektoren
A2 b RBO { Oberstudienräte } A 15
A 2 c 1 RBO Oberstudienräte A 14
A 2 c 2 RBO Studienräte A 13, von der 9. DASt an RghfZ
von 134,-DM
(Die Zulage ist nicht anzusetzen,
wenn den Versorgur.1.gsbezügen
l
Diäten zugrunde lagen)
!{
Hauptschulrektoren als Leiter von Hauptschulen
mit mindestens 8 Klassen
A3b RBO
Mittelschulrektoren als Leiter von Mittelschulen A 13
mit mindestens 8 Klassen
Blindenoberlehrer
A 3 a PrBO Taubstummenoberlehrer
Seminarober lehrer
!
Hauptschulrektoren als Leiter von Hauptschulen
mit 5 bis 7 Klassen
A3c RBO
Mittelschulrektoren als Leiter von Mittelschulen
mit 5 bis 7 Klassen
A4 b 1 RBO Rektoren als Leiter von Hilfsschulen mit minde-
+ 200 RM stens 5 Schulstellen A 12, RghfZ von 61,- DM
Hauptschulkonrektoren an Hauptschulen mit min-
destens 8 Klassen
Hauptschulrektoren als Leiter von Hauptschulen
mit bis zu 4 Klassen
A 3 d RBO
Mittelschulkonrektoren an Mittelschulen mit min-
destens 8 Klassen
MittcJschulrektoren als Leiter von Mittelschulen
mit bis zu 4 Klassen
1
) Spalte 1 gibt einen l Iinweis auf die frühere besoldungsrecbtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-
gleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind,
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
n o c h Anlage 8
Frühere neue Besoldungsgruppe
Besoldungs- Amtsbezeichnung
am 1. Januar 1970
gruppe 1 )
2 3
A 4 b 1 RBO Hauptlehrer als Leiter von Hilfsschulen mit 3 und }
4 Schulstellen
A 12, RghfZ von 61,- DM
A 4 b 1 RBO Rektoren als Leiter von Volksschulen mit minde-
+ 200 RM stens 7 Schulstellen
A 4 b 1 RBO Hauptlehrer als Leiter von Vofksschulen mit 3 bis
6 Schulstellen
Hauptschullehrer l
A 4 a 2 RBO
l Mittelschullehrer
Oberlehrer bei den Justizvollzugsanstalten
Oberschullehrer
J
~ A 12
l
Hilfsschullehrer
Lehrer, die an die den Volksschulen angeglieder- A 11, RghfZ von 61,-DM
A4 b2 RBO
ten Aufbauzüge zur dauernden Beschäftigung Mit Mittelschullehrerprüfung: A 12
überwiesen worden waren
A4 c 1 Konrektoren an Volksschulen mit mindestens A 12
14 Schulstellen
A4 c 2 RBO Lehrer an Volksschulen All
(Alleinstehenden Lehrern und
Ersten Lehrern an Volksschulen,
die bei Eintritt des Versorgungs-
f alles eine unwiderrufliche ruhe-
gehaltfähige Stellenzulage erhal-
ten haben, wird eine RghfZ von
62,- DM monatlich gewährt)
1) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-
gleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969 415
noch Anlage 8
2. Lehrer an berufsbildenden Schulen
GBG Preußisches Gewerbe- und Handelslehrer-Besoldungsgesetz
RBO Reichsbesoldungsordnung 1927 oder angeglichene Besoldungsordnungen
Frühere
Besoldungs- Amtsbezeichnung neue Besoldungsgruppe
gruppe 1 ) am 1. Januar 1970
2 3
A2 b RBO Oberstudiendirektoren (Oberbauräte) als Leiter A 15, RghfZ von 150,-DM
einer Bau- und Ingenieurschule Die RghfZ erhöht sich mit Erreichen
des Endgrundgehalts auf 240,- DM.
Oberstudiendirektoren als Leiter von Fachschulen
und Berufsfachschulen
A2 b RBO
{ Oberlandwirtschaftsräte als Leiter Höherer Land- A 15
bauschulen
Gr. 1 GBG Berufsschuldirektoren
+ 1200 RM
Studiendirektoren
Oberstudienräte
A2c 1 Bauräte im technischen Schuldienst als Abtei-
RBO lungsleiter
Landwirtschaftsräte als Leiter der für die Referen- A 14
darausbildung anerkannten Landwirtschafts-
schulen
Gr. 1 GBG Fachschuldirektoren
+ 800 oder { Berufsschuldirektoren
600 RM
Studienräte
Leiter von Entwurfsklassen und Professoren
A 13, von der 9. DASt an RghfZ
Landwirtschaftsräte als Leiter von Landwirt-
von 134,- DM
A 2 c 2 RBO schaftsschulen
(Die Zulage ist nicht anzusetzen,
Gr. 1 GBG Landwirtschaftsräte als Lehrer von landwirt- wenn den Versorgungsbezügen
schaftlichen Fachschulen Diäten zugrunde lagen)
Fachschuldirektoren
Berufsschuldirektoren
Direktorstellvertreter
Fachvorsteher } an
kaufmännischen Berufsfachschulen, deren Leiter
A3 a RBO als Studiendirektoren eingestuft sind
Leiter von kaufmännischen Fachschulen mit 3 bis
7 Lehrerstellen
Fachschuldirektoren A 13
Berufsfachschuldirektoren
Gr. 3 GBG Berufsschuldirektoren
+ 900 RM Stellvertreter der Leiter von Berufsfach- oder
A4b2RBO Berufsschulen
+ 900RM Fachvorsteher
1
) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-
gleichbarkeit mit Amtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
noch Anlage 8
Frühere
Besoldungs- Amtsbezeichnung neue Besoldungsgruppe
gruppe 1 ) am 1. Januar 1970
3
Puchschulvorsteher
A 4 b 2 RBO
Berufsfochschulvorsteher
+ 400 RM {
Berufsschulvorsteher A 13
A3 c RBO Diplomhandelslehrer
400 RM { Diplomhandelsoberlehrer
Gartenbauoberlehrer
A 3 a RBO
{ LandwirtschaJtsoberlehrer
A 3 c RBO Seefahrtoberlehrer
Fachschuloberlehrer
A 12, RghfZ von 61,- DM
A 3 c RBO Kunstgewerbeoberlehrer
{
Handelsoberlehrer
Handelsoberlehrer
Gewerbeoberlehrer
Gr. 3 GBG Berufsschullehrer
A 4 b 2 RBO Fachschullehrer
Berufsf achschullehrer
} A 12
Gr. 4 GBG Volksschullehrer mit Zusatzausbildung als Lehrer }
+ 300 RM für Schreibfächer und Bürotechnik
A 11, RghfZ von 61,- DM
A4 c 2 RBO { Vorsteherinnen von einklassigen Landfrauen-
+ Zulage schulen
Lehrer der landwirtschaftlichen Haushaltungs- }
Gr. 4 GBG, kunde All
A 4 c 2 RBO {
Lehrer für hauswirtschaftlichen Gartenbau
( Technische Lehrer }
Gr. 4 GBG
l Turnlehrer an Berufsschulen
A10
A5b RBO Fachlehrer A9
1) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-
gleichbarkeit mit Amtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
Nr. J8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969 417
n o c h Anlage 8
3. Lehrer im Heeres- und Marineschuldienst
BesO Preußische fü~soldungsordnung für Lehrer im Heeres- und Marineschuldienst
Frühere
Besoldungs- Amtsbezeichnung neue Besoldungsgruppe
gruppe 1) am 1. Januar 1970
-- ···--·-··----·-·· -----------------------------
2 3
Gr. l BesO Oberfachschulräte A 15, RghfZ von 150,-DM
Die RghfZ erhöht sich mit Errei-
chen des Endgrundgehalts auf
240,-DM.
Gr. 2 BesO
{ Oberfachschulräte
Oberf achstudiendirektoren } A 15
Gr. 3 BesO
+ 600RM { Fa.chstudiendirektoren
Oberfachstudienräte } A 14
Gr. 3 BesO
{ Studienräte
Fachstudienräte } A 13, von der 9. DASt an RghfZ
von 134,-- DM
(Die Zulage ist nicht anzusetzen,
wenn den Versorgungsbezügen
Diäten zugrunde lagen)
Gr. 5 Besü F a.ch sch ulrektoren
+ 1400 RM
Gr. 5 BesO
Gr. 5 BesO
Diplomhandelslehrer } A 13
Fachschulkonrektoren
+ 800 RM
Gr. 4 BesO { Gewerbeoberlehrer
Oberlehrer an der Fachschule
} A 12, RghfZ von 61,- DM
Oberf achschullehrer
Gr. 5 BesO
{ Handelsoberlehrer } A 12
Gr. 6 BesO Fachlehrer A9
1
) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-
gleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
n o c h Anlage 8
IV. Polizeivollzugsbeamte
DASt Dienstaltersstufe
RghfZ Ruhegehaltfähige Zulage
RBO Reichsbesoldungsordnung 1927
Frühere
Amtsbezeichnung neue Besoldungsgruppe
Besoldungs-
am 1. Januar 1970
gruppe 1 )
2 3
Oberleutnante
der Schutzpolizei
der Gendarmerie
A 4 f RBO der Feuerschutzpolizei A9
Leu1.nante
der Schutzpolizei
der Feuerschutzpolizei
Bezirksleutnante der Gendarmerie (Gendarmerie-
obermeister)
A 5 b RBO Revierleutnante der Schutzpolizei (Polizeiober-
AS
{ meister)
Bezirksleutnante der Feuerschutzpolizei
A5 a RBO Obermeister im Reichsluftaufsichtsdienst
A 7 a RBO Meister A7
der Schutzpolizei
der Gendarmerie
der Feuerschutzpolizei
im Reichsluftaufsichtsdienst
Hau ptw ach tmeister
der Schutzpolizei
der Gendarmerie
A8a, der Feuerschutzpolizei
A6
A 7 c RBO Kriminaloberassistenten
Schiff ahrtskontrolleure
Untermeister im Reichsluftaufsichtsdienst
1) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-
gleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969 419
n o c h Anlage 8
V. Sonstige Beamte
DASl Dicns lal lerss tufe
RghfZ Ruhcgchaltfähige Zulagen
RBO Reichsbesoldungsordnung 1927 oder angeglichene Besoldungsordnungen
Frühere neue Besoldungsgruppe
Besoldungs- Amtsbezeichnung am 1. Januar 1970
gruppe 1)
---------------------------------------------------------
2 3
B 6 RBO Regierungspräsidenten B7
A 1 a RBO Regierungsvizepräsidenten B3
A 1 b RBO Oberschulräte A 15, RghfZ von 150,- DM
Die RghfZ erhöht sich mit Erreichen
des Endgrundgehalts auf 240,--DM.
A 2 c 1 RBO Landräte A 15, daneben kreiskommunale
(+ kreiskommu- RghfZ nach Fußnote 1 Anlage VII
nale RghfZ) BBesG
A 2 a RBO Direktoren der Universitätsbibliotheken A 15
A 2 c 1 RBO Oberpfarrer
Schulräte
A 2 c 2 RBO
{ Polizeischulräte
A3c RBO Oberamtsanwälte A 12
+ 400 RM
A3c RBO Amtsanwälte A 11
A4 a 1 RBO Polizeischulrektoren A 12, RghfZ von 61,- DM
A4 c 1 Technische Inspektoren A 9, RghfZ nach Fußnote 2 zu Be-
soldungsgruppe A 9, wenn die
Voraussetzungen dieser Fußnote
erfüllt sind
(Wird RghfZ nach Fußnote 2 zu
Besoldungsgruppe A 9 gewährt,
entfällt RghfZ-Regelüberleitung,
z. B. Fußnote 4 Anlage VII BBesG)
A4 c 2 RBO Polizeischullehrer A 11
+ 200RM
A4 f RBO Oberförster A 10
+ 500 RM
Revierförster
A4 I, AS c RBO{
Förster
Betriebsleiter bei den Justizvollzugsanstalten
Oberverwalter
A5bRBO bei den Justizvollzugsanstalten
{ bei den Polizeigefängnissen
Gerichtsvollzieher
A 7 a RBO Pflegevorsteher A8
1) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-
gleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
n o c h Anlage 8
Frühere
Besoldungs- neue Besoldungsgruppe
Amtsbezeichnung
gruppe 1) am 1. Januar 1970
2
l
Verwalter
A 7 a RBO bei den Justizvollzugsanstalten
{ A7
bei den Polizeigefängnissen
A8a RBO Oberpfleger
A8aRBO Schleusenmeister
A9 RBO Erste Hauptwachtmeister
+ 600 RM bei den Justizvollzugsanstalten
bei den Polizeigefängnissen
A9 RBO Hau ptw ach tmei ster
+ 400 RM bei den Justizvollzugsanstalten A6
bei den Polizeigefängnissen
A9 RBO Abtei lungspfJ eger
Reichsb,mkobergeldzähler
A 7 RBO
{ Reichsbankoberzählmeister
Oberwachtmeister
A9 RBO bei den Justizvollzugsanstalten
}
{ bei den Polizeigefängnissen AS
Krankenpfleger
A 10 a RBO
{ Pfleger
Gestütoberwärter
A 10 uRBO
A 10b RBO
+ 200 RM
{ Steuerbetriebsassistenten
Justizoberwachtmeister
} A3
A 10b RBO Amtsmeister
+ 200 RM oder
150 RM
A2
A 10b RBO J ustizw ach tmeister
z. T. + 120 RM
A 10b RBO Gestü tw ärter
1
) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-
gleichbarkeit mit Amtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
II er aus n e b er: Der Bumlesmiuister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •/,.
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