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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 14.Mai 1969 Nr. 37
Tag I n h a lt Seite
12. 5. 69 Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357
Jluucksqeselzhl. Ill 100-1
12. 5. fü) Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreformgesetz) . . . . . . . . . . 359
Bundesiwsetzbl. lll 100-1
12. 5. 69 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes 363
Bundesuesetzhl. 111 100-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundc's9esetzblatt Te:1il II Nr. 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 364
Zwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
Vom 12. Mai 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1
rates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushalts-
Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: gesetzes und des Haushaltsplanes werden gleich-
zeitig mit der Zuleituny an den Bundesrat beim
Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berech-
Artikel I
tigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungs-
Das Grundgesetz für di.e Bundesrepublik Deutsch- vorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vor-
land vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird lagen Stellung zu nehmen.
wie folgt geändert:
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vor-
schriften aufgenommen werden, die sich auf die
l. Artikel 109 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und
,, (3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung auf den Zeitraum beziehen, für den das Haus-
des Bundesrates bedarf, können für Bund und haltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz
Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit
Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haus- der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes
haltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanz- oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem
planung aufgestellt werden." späteren Zeitpunkt außer Kraft treten."
2. Artikel 110 erhält folgende Fassung: 3. Artikel 112 erhält folgende Fassung:
„Artikel 110 „Artikel 112
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes Uberplanmäßige und außerplanmäßige Aus-
sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bun- gaben bedürfen der Zustimmung des Bundes-
desbetrieben und bei Sondervermögen brauchen ministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle
nur die Zuführungen oder di.e Ablieferungen ein- eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Be-
gestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Ein- dürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch
nahme und Ausgabe auszugleichen. Bundesgesetz bestimmt werden."
(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder meh-
rere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor 4. Artikel 113 erhält folgende Fassung:
Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das
Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haus- „Artikel 113
haltsplanes kann vorqesehen werden, daß sie (l) Gesetze, welche die von der Bundesregie-
für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungs- rung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushalts-
jahren getrennt, gelten. planes erhöhen oder neue Ausgaben in sich
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, (2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglie-
bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. der richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft
Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahme- die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und
minderungen in sich schließen oder für die Zu- Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirt-
kunft mit sich bringen. Die Bundesregierung kann schaftsführung. Er hat außer der Bundesregierung
verlangen, daß der Bundestag die Beschluß- unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate
fassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Be-
Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs fugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundes-
Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme gesetz geregelt."
zuzuleiten.
(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von 6. Artikel 115 erhält folgende Fassung:
vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz „Artikel 115
beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag
erneut Beschluß faßt. (1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Uber-
nahme von Bürgschaften, Garantien oder son-
(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande ge- stigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in
kommen, kann die Bundesregierung ihre Zustim- künftigen Rechnungsjahren führen können, be-
mung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dürfen einer der Höhe nach bestimmten oder be-
dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren stimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.
nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe
eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben
Zustimmung als erteilt." für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen
sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das
5. Artikel 114 erhält folgende Fassung: Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
„Artikel 114 (2) Für Sondervermögen des Bundes können
durch Bundesgesetz Ausnahmen von ALsatz 1 zu-
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem gelassen werden."
Bundestage und dem Bundesrate über alle Ein-
nahmen und Ausgaben sowie über das Ver-
Artikel II
mögen und die Schulden im Laufe des nächsten
Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregie- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
rung Rechnung zu legen. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. Mai 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Nr. 37 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1969 359
Einundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Finanzreformgesetz)
Vom 12. Mai 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf
rates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Verlangen über die Durchführung der Gemein-
Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: schaftsaufgaben zu unterrichten.
Artikel I Artikel 91 b
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch- Bund und Länder können auf Grund von Ver-
land vom 23. Mui 1949 (Bundesgesctzbl. S. 1) wird einbarungen bei der Bildungsplanung und bei
wie folgt geändert und ergänzt: der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben
der wissenschaftlichen Forschung von überregio-
1. Hinter Abschnitt VllT wird folgender neuer Ab- naler Bedeutung zusammenwirken. Die Auftei-
schnitt VIII a mit den Artikeln 91 a und 91 b ein- lung der Kosten wird in der Vereinbarung ge-
gefügt: regelt."
„ vm a. Gemeinschaftsaufgaben 2. Als einleitender Artikel zu Abschnitt X wird fol-
Artikel 91 a gender Artikel 104 a eingefügt:
(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten
bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, „ Artikel 104 a
wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit be- (1) Der Bund und die Länder tragen gesondert
deutsam sind und die Mitwirkung des Bundes die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung
zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erfor- ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grund-
derlich ist (Gemeinschaftsaufgaben): gesetz nichts anderes bestimmt.
l. Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen (2) Handeln die Länder im Auftrage des Bun-
Hochschulen einschließlich der Hochschul- des, trägt der Bund die sich daraus ergebenden
kliniken, Ausgaben.
2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruk- (3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewäh-
tur, ren und von den Ländern ausgeführt werden,
3. Verbesserung der Agrarstruktur und des können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz
Küstenschutzes. oder zum Teil vom Bund getragen werden. Be-
stimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der
(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des
Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage
Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben
des Bundes durchgeführt. Bestimmt das Gesetz,
näher bestimmt. Das Gesetz soll allgemeine
daß die Länder ein Viertel der Ausgaben oder
Grundsätze für ihre Erfüllung enthalten.
mehr tragen, so bedarf es der Zustimmung des
(3) Das Gesetz trifft Bestimmungen über das Bundesrates.
Verfahren und über Einrichtungen für eine ge- (4) Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen
meinsame Rahmenplanung. Die Aufnahme eines für besonders bedeutsame Investitionen der Län-
Vorhabens in die Rahmenplanung bedarf der Zu- der und Gemeinden (Gemeindeverbände) gewäh-
stimmung des Landes, in dessen Gebiet es durch- ren, die zur Abwehr einer Störung des gesamt-
geführt wird. wirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Aus-
(4) Der Bund trügt in den Fällen des Absatzes 1 gleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bun-
Nr. 1 und 2 die Hälfte der Ausgaben in jedem desgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen
Land. In den Fiillen des Absatzes 1 Nr. 3 trägt Wachstums erforderlich sind. Das Nähere, insbe-
der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung sondere die Arten der zu fördernden Investitionen,
ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
Nähere rege1t das Gesetz. Die Bereitstellung der des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bun-
Mittel bleibt der Feststellung in den Haushalts- deshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsverein-
plänen des Bundes und der Länder vorbehalten. barung geregelt.
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(5) Der Bund und die Länder tragen die bei teiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der
ihren Behörden entstehenden Verwaltungsaus- Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das
gaben und haften im Verhi.iltnis zueinander für der Zustimmung des BundesBtes bedarf, festge-
eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere setzt. Bei der Fe3tsetzung ist von folgenden Grund-
bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung sätzen auszugehen:
des Bundesrates bedarf."
1. Im Rahmen der lauf enden Einnahmen haben
3. Artikel 105 wird wie folgt geändert: der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch
auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Da-
a) Absatz 2 erhült folgend(\ Passung: bei ist der Umfang der Ausgaben unter Be-
,, (2) Der Bund htlt die konkurrierende Gesetz- rücksichtigung einer mehrjährigen Finanz-
gebung über die übrigen Steuern, wenn ihm planung zu ermitteln.
das Aufkommen dieser Steuern ganz oder 2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der
zum Teil zusieht oder die Voraussetzungen Länder sind sc aufeinander abzustimmen, daß
des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen." ein billiger Ausgleich erzielt, eine Uber-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein- belastung der Steuerpflichtigen vermieden und
gefügt: die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im
,, (2 a) Die Länder haben die Befugnis zur Bundesgebiet gewahrt wird.
Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- (4) Die Anteile von Bund und Ländern an der
und Aufwandsteuern, solange und soweit sie Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich
nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Aus-
gleichartig sind." gaben des Bundes und der Länder wesentlich an-
ders entwickelt. Werden den Ländern durch Bun-
4. Artikel 106 erhält folgende Fassung: desgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder
„Artikel 106 Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung
durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das
Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen
Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem
Bund zu: des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf
einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Ge-
1. die Zölle, setz sind die Grundsätze für die Bemessung die-
2. die Verbrnuchsteuern, soweit sie nicht nach ser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung
Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und auf die Länder zu bestimmen.
Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den (5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an
Gemeinden zustehen, dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von
3. die Straßengülerverkehrsteuer, den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grund-
4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherung- lage der Einkommensteuerleistungen ihrer Ein-
steuer und die Wechselsteuer, wohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt
5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bun-
Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen desrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Ge-
Ausgleichsabgaben, meinden Hebesätze für den Gemeindeanteil fest-
setzen.
6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer
und zur Körperscbaftsleuer, (6) Das Aufkommen der Realstellern steht den
7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemein- Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Ver-
schaften. · brauch- und Aufwandsteuern steht den Gemein-
den oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist
steht den Ländern zu: das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Real-
1. die Vermögensteuer, steuern im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Be-
2. die Erbschaftsteuer, stehen in einem Land keine Gemeinden, so steht
3. die Kraftfahrzeugsteuer, das Aufkommen der Realsteuern und der ört-
lichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land
4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Ab- zu. Bund und Länder können durch eine Umlage
satz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt
Ländern gemeinsam zustehen,
werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt
5. die Biersteuer, ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bun-
6. die Abgabe von Spielbanken. desrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetz-
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der gebung können die Realsteuern und der Ge-
Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht meindeanteil vom Aufkommen der Einkommen-
dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Ge- steuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen
meinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der zugrunde gelegt werden.
Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 den Ge- (7) Von dem Länderanteil am Gesamtwfkom-
meinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der men der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemein-
Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer den und Gemeindeverbänden insgesamt ein von
sind der Bund und die Länder je zur Hälfte be- der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hun-
Nr. 37 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1969 361
dertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesge- 6. Artikel 108 erhält folgende Fassung:
setzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen
der Landessteuern den Gemeinden (Gemeinde- „ Artikel 108
verbänden) zufließt. (1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetz-
(8) Venmlal:H der Bund in einzelnen Ländern lich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich
oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) beson- der Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im
dere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Ge- Rahmen der Europäischen Gemeinschaften wer-
meinden (Cemeindeverbünckn) unmittelbar Mehr- den durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der
ausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbe- Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz
lastungen) verursachen, gewährt der Bund den geregelt. Die Leiter der Mittelbehörden sind im
erforderlichen AusrJleich, wenn und soweit den Benehmen mit den Landesregierungen zu be-
Uindern oder Cemcinden (Gemeindeverbänden) stellen.
nicht zugemutet werden kann, die Sonderbe- (2) Die übrigen Steuern werden durch Landes-
lastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen finanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser
Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Län- Behörden und die einheitliche Ausbildung der
dern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Beamten können durch Bundesresetz mit Zu-
Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei stimmung des Bundesrates geregelt werden. Die
dem Ausgleich berücksichtigt. Leiter der Mittelbehörden sind im Einvernehmen
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder mit der Bundesregierung zu bestellen.
im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnah- (3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern,
men und Ausgaben der Gemeinden (Gemeinde- die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so
verbände)." werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Ar-
tikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß
5. Artikel 107 erhält folgende Fassung: an die Stelle der Bundesregierung der Bundes-
„Artikel 107 minister der Finanzen tritt.
(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der (4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
Länderanteil am Aufkommen der Einkommen- des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung
steuer und der Körperschaftsteuer stehen den ein- von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes-
zelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die
den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Lan-
werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundes- desfinanzbehörden und für andere Steuern die
gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates be- Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorge-
darf, sind für die Körperschaftsteuer und die sehen werden, wenn und soweit dadurch der Voll-
Lohnsteuer nä.here Bestimmungen über die Ab- zug der Steuergesetze erheblich verbessert oder
grenzung sowie über Art und Umfang der Zer- erleichtert wird. Für die den Gemeinden {Ge-
legung des örtlichen Aufkommens zu ueff en. Das meindeverbänden) allein zufließenden Steuern
Gesetz kann auch Bestimmungen über die Ab- kann die den Landesfinanzbehörden zustehende
grenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkom- Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil
mens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen
am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den ein- werden.
zelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohner- (5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzu-
zahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein wendende Verfahren wird durch Bundesgesetz
Viertel dieses Länderanteils, können durch Bun- geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und
desgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Ge-
bedarf, Ergänzungsanteile für die Länder vorge- meinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende
sehen werden, deren Einnahmen aus den Landes- Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustim-
steuern und aus der Einkommensteuer und der mung des Bundesrates geregelt werden.
Körperschaftsteuer je Einwohner unter dem Durch-
schnitt der Länder liegen. (6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bun-
desgesetz einheitlich geregelt.
(2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daß die
unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemes- (7) Die Bundesregierung kann allgemeine Ver-
sen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanz- waltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zu-
kraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Ge- stimmung des Bundesrates, soweit die Verwal-
meindeverbände) zu berücksichtigen. Die Voraus- tung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden
setzungen für die Ausgleichsansprüche der aus- (Gemeindeverbänden) obliegt."
gleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichs-
verbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Länder 7. Artikel 115 c Abs. 3 erhält folgende Fassung:
sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichs- ,, (3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen
leistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen. Es oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich
kann auch bestimmen, daß der Bund aus seinen ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundes-
Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisun- gesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Ver-
gen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen waltung und das Finanzwesen des Bundes und
Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt." der Länder abweichend von den Abschnitten VIII,
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
VIII a und X geregelt werden, wobei die Lebens- ten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des
fähigkeit der U:inder, Gemeinden und Gemeinde- Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Be-
verbände, insbesondere auch in finanzieller Hin- endigung des Verteidigungsfalles durch Bundes-
sicht, zu wahren ist." gesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert
werden, um zu der Regelung gemäß den Ab-
8. Artikel 115 k Abs. 3 erhält folgende~ Fassung: schnitten VIII a und X überzuleiten."
,, (3) Gesetze, die von den Artikeln 91 a, 91 b,
104 a, 106 und 107 abweichende Regelungen ent~ Artikel II
halten, gelten längstens bis zum Ende des zwei- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. Mai 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Nr. 37 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1969 363
Zweiundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
Vom 12. Mai 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) In Absatz 1 wird hinter Nummer 1 folgende
rates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Nummer 1 a eingefügt:
Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: ,, 1 a. die allgemeinen Grundsätze des Hoch-
schulwesens;".
Artikel I
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch- c) Hinter Absatz 1 werden folgende Absätze 2
land vom 23. Mrri 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird und 3 angefügt:
wie folgt geändert und ergänzt: 11 (2) Rahmenvorschriften nach Absatz 1 Nr. 1
können mit Zustimmung des Bundesrates auch
1. Artikel 74 wird wie folgt geändert: einheitliche Maßstäbe für den Aufbau und die
a) Nummer 13 erhält folgende Fassung: Bemessung der Besoldung einschließlich der
Bewertung der Ämter sowie Mindest- und
„ 13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen
Höchstbeträge vorsehen. Der Zustimmung des
und die Förderung der wissenschaftlichen Bundesrates bedürfen auch Gesetze nach Ar-
Forschung;". tikel 73 Nr. 8, die von den nach Satz 1 getrof-
b) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19 a fenen Regelungen abweichen.
eingefügt:
(3) Absatz 2 gilt für Rahmenvorschriften
,, 19 a. die wirtschaftliche Sicherung der Kran- nach Artikel 98 Abs. 3 Satz 2 und Gesetze
kenhäuser und die Regelung der Kran- nach Artikel 98 Abs. 1 entsprechend."
kenhauspflegesätze; ".
c) Nummer 22 erhält folgende Fassung: 3. Artikel 96 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,,22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, 11 (4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm
den Bau und die Unterhaltung von Land- in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
straßen für den Fernverkehr sowie die stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Diszi-
Erhebung und Verteilung von Gebühren plinarverfahren und Beschwerdeverfahren er-
für die Benutzung öffentlicher Straßen richten."
mit Fahrzeugen;".
2. Artikel 75 wird wie folgt geändert: Artikel II
a) Der bisherige Wortlaut des Artikels 75 wird Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Absatz 1. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. Mai 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 28, ausgegeben am 13. Mai 1969
8. 4. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Ubereinkunft zur Unterdrük-
kung des Frauen- und Kinderhc1ndels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 953
8. 4. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über Verwal-
tunrJsmaßrcgcln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel und des
lntcrnalionalen Uberc.inkommcns zur Bekämpfung des Mädchenhandels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 954
8. 4. 69 Bekc1nntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Bekämpfung der Verbreitung
unzüchtiger Veröffentlichungen und der Internationalen Ubereinkunft zur Bekämpfung der
Verbreitung und dl)S Vertriebs unzüchtiger Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 955
18. 4. 69 Bekanntrrwchung über das Inkrafttreten des UNESCO-Ubereinkommens vom 15. Dezember
1960 gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen und des Protokolls vom 18. Dezember 1962
über die Errichtung einer Schlichtungs- und Vermittlungskommission ................. ; . . . . 956
18. 4. 69 Bekanntmachung über dc1s Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von
Fabrik- oder Hc1ndelsmarken (Erklärung gemäß Artikel 3bis der Nizzaer Fassung des Ab-
kommens) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 957
22. 4. 69 Bekannlrrlilchung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur Ver-
hütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 958
23. 4. 69 Bckcmnlmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Be-
strafung des Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 959
28. 4. 69 Bekanntmachung über dc1s Inkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen über die
Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt und auf Schiffen öffentlicher Verkehrs-
unternehmungen an der deutsch-schweizerischen Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 960
Heraus geb c r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D r u c k : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bundesgesetzblatt erschdnt in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird <las als fortgeltend test!Jestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vorn 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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