345
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgcgehen zu Bonn am 13.Mai 1969 Nr. 36
Tag Inhalt Seite
8. 5. 61) Gesetz zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes 345
Bu11uc,s9esdzhl. lll 784:l-1
B. 5. 69 Zweites Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 348
Bundcs(Jnsdzhl. 111 !!240-1
30. 4. 69 Zweite Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und
Zulwn·ilungE!n nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundcsqesetzblctll Teil 11 Nr. 26 und Nr. 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353
Gesetz
zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes
Vom 8. Mai 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. Nach § 14 ~erden folgende §§ 14 a bis 14 d ein-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gefügt:
,,§ 14 a
Artikel 1 Amtliche Notierung von Fleischpreisen
Das Vieh- und Fleischgesetz vom 25. April 1951 auf Fleischgroßmärkten und Fleischmärkten
(Bundcsgesetzbl. I S. 272), zuletzt geändert durch (1) Auf Fleischgroßmärkten und Fleischmärk-
das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs- ten sind die beim Verkauf von Fleisch erzielten
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I Preise, soweit verbindliche gesetzliche Handels-
S. 503), wird wie folgt geändert: klassen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Handelsklassen-
gesetzes) eingeführt sind, unter Angabe der ver-
l. Die Ubcrschri tt <les zweiten Teiles erhält folgende - kauften Menge und der gesetzlichen Handels-
Fassung: klasse der nach Landesrecht zuständigen Behörde
,,M~.irkte und Preisfeststellung". zu melden und von einer N otierungskomro.ission
zu notieren. Dem Verkauf auf Fleischgroßmärkten
2. § 14 erhält fol~1ende Fassung: und Fleischmärkten steht gleich der Verkauf
,,§ 14
durch Betriebe, die im Marktgebiet außerhalb des
Marktes Fleisch ausschließlich oder überwiegend
Beslimmung von Fleischgroßmärkten
im Großhandel absetzen. Für die Abgrenzung
und Fleischmärkten
des Marktgebietes gilt § 7 Abs. J entsprechend.
(1) Der Bundesminister kann zur Förderung
(2) Das Ergebnis der Notierung ist als „Amt-
der Marktübersicht durch Rechtsverordnung mit
liche Preisnotierung" des betreffenden Fleisch-
Zustimmung des Bundesrates Märkte als Fleisch- großmarktes oder Fleischmarktes zu veröffent-
großmärkte bestimmen. Als Fleischgroßmärkte
lichen. Die obersten Landesbehörden bestimmen
könrnm nur Märkte bestimmt werden, die
das Nähere über die Bi1dung, Zusammensetzung
1. regelmäßig zur Versorgung von Großver- und Leitung· der N otierungskommission sowie
brauchsplätzen mit Fleisch beschickt werden über die Veröffentlichung der Preisnotierungen.
oder eine übergebietliche Bedeutung für den
(3) Der Bundesminister bestimmt im Einver-
Absatz von Fleisch haben und
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
2. von übergebietlicher Bedeutung für die Preis- für Fleischgroßmärkte durch Rechtsverordnung
bildung sind. mit Zustimmung des Bundesrates
(2) Die Landesregierungen können zur Förde- 1. die Meldepflichtigen und das Nähere über die
rung der Marktübersicht durch Rechtsverordnung Meldungen, insbesondere über Form, Inhalt
Märkte uls Pleischmärkte bestimmen, sofern diese und Zeitpunkt und über den Zeitraum, für den
Mürktc für den Absatz von Fleisch oder die sie zu erstatten sind,
Preisbildung von überörtlicher Bedeutung sind." 2. das Verfahren der Preisnotierung,
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
3. Einschränk unuen der Meldepflicht nach Ab- (3) Die Landesregierungen können durch Rechts-
satz l, sc weit die Meldungen für die Markt- verordnung vorschreiben, daß abweichend von
übersicht nicht von Bedeutung sind, Absatz 2 Nr. 3 die Preise auf Grund der Meldun-
4. welche Aufstellungen die nach Landesrecht zu- gen durch eine Notierungskommission notiert
ständigen Behörden auf Grund der Preis- werden. § 14 a Abs. 2 gilt entsprechend.
meldungen an den Bundesminister oder die (4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
von ihm bestimmten Stellen weiterzuleiten sind zu regeln
haben.
1. die Errechnung der zu meldenden Preise und
(4) Die Landesregierungen können durch Rechts- das Nähere über die Meldungen, insbesondere
verordnung über Form, Inhalt und Zeitpunkt und über den
Zeitraum, für den sie zu erstatten sind,
1. die Meldepflicht nach Absatz 1 auch auf Fleisch
ausdehnen, für das keine verbindlichen gesetz- 2. das Verfahren der Feststellung und Notierung
lichen Handelsklassen eingeführt sind, soweit der Preise,
die Meldungen für die Marktübersicht von Be- 3. welche Aufstellungen die nach Landesrecht zu-
deutung sind, ständigen Behörden an den Bundesminister
2. Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 zulassen, so- oder die von ihm bestimmte Stelle weiterzu-
weit es sich um den Verkauf durch Betriebe im leiten haben,
Marktgebiet von Fleischmärkten handelt, 4. die Einreihung in die Handelsklassen für
Schlachtvieh in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
3. für Fleischmärkte Vorschriften nach Absatz 3 Buchstabe b.
Nr. 1 bis 3 erlassen. § 14 C
§ 14 b Einreihung in Handelsklassen für Fleisch
und Gewichtsfeststellung
Amtliche Feststellung und Notierung von
Preisen außerhalb der Märkte (1) Der Bundesminister kann durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates vor-
(1) Der Bundesminister kann im Einvernehmen
schreiben, daß in den Fällen des § 14 b Abs. 2
mit dem Bundesminister für Wirtschaft zur Förde-
Nr. 1 Buchstabe a
rung der Marktübersicht durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften 1. die Inhaber der meldepflichtigen Betriebe
über die Preisfeststellung für Schlachtvieh, das Fleisch in gesetzliche Handelsklassen einreihen
ohne Berührung eines Schlachtviehgroßmarktes und unmittelbar danach entsprechend kenn-
oder Schlachtviehmarktes gehandelt wird, er- zeichnen lassen müssen,
lassen. 2. das Gewicht des in Handelsklassen einzurei-
henden Fleisches festzustellen ist und wie
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
diese Feststellung vorzunehmen ist,
kann vorgeschrieben werden,
3. dem Verkäufer des Schlachtviehs die Handels-
1. daß Inhaber von Betrieben, denen Schlachtvieh klasse, in die das Fleisch eingereiht worden ist,
lebend oder geschlachtet geliefert wird und und das festgestellte Gewicht mitzuteilen ist.
die es als Fleisch für eigene oder fremde Rech-
nung verkaufen oder verarbeiten, Meldungen (2) Die Einreihung in Handelsklassen und die
an die nach Landesrecht zuständige Behörde Gewichtsfeststellung ist von der nach Landesrecht
zu erstatten haben über die angelieferten zuständigen Behörde oder durch einen von dieser
Mengen und die hierfür gezahlten Preise unter Behörde hierfür öffentlich bestellten Sachverstän-
Angabe der Art und der Gattung des Schlacht- digen vorzunehmen. Für die Bestellung gilt § 36
viehs sowie Gewerbeordnung entsprechend.
a) der verbindlichen Handelsklasse für Fleisch, § 14d
soweit das Fleisch weitergegeben wird und
Ubertragung von Ermächtigungen
dabei der Handelsklassenregelung unter-
liegt oder der 'Kaufpreis unter Berücksichti- Die Ermächtigungen nach § 14 Abs. 2, § 14 a
gung des Schlachtgewichts und der Fleisch- Abs. 4 und § 14 b Abs. 3 können von den Landes-
qualität abgerechnet wird, regierungen durch Rechtsverordnung auf die ober-
b) der I-fandelsklasse für Schlachtvieh (§ 13 sten Landesbehörden übertragen werden."
Abs. 3) in den übrigen Fällen,
4. In § 26 Abs. 1 werden nach der Nummer 8 fol-
2. daß Inhaber von Betrieben, deren Meldungen gende Nummern 9 und 10 angefügt:
unter Berücksichtigung der umgesetzten Men- „9. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 14 b
gen für die Preisbildung keine Bedeutung oder entgegen einer Rechtsverordnung nach
haben, von der Meldepflicht ausgenommen sind § 14 a Abs. 3 oder 4 in Verbindung mit § 14 a
oder von ihr befreit werden können, Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
3. daß Preise auf Grund der Meldungen nach vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
Nummer 1 von der zuständigen Behörde fest- 10. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 14 c
gestellt und als amtliche Prei'sfeststellungen Abs. 1 Fleisch nicht in gesetzliche Handels-
veröffentlicht werden. klassen einreihen oder entsprechend kenn-
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1969 347
zeichnen läßt, das Gewicht des Fleisches nicht (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
feststellen hißt oder das Ergebnis der Einrei- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
hung in Handelsklassen oder der Gewichts- sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
feststellung dem Verkäufer nicht mitteilt." Dritten Uber lei tungsgesetzes.
Artikel 2 Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
des Dritten Uberleitunusgesetzes vom 4. Januar 1952 dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Mai 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Zweites Gesetz
zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Vom 8. Mai 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 661 der
11
rates das folgende Gesetz beschlossen: Reichsversicherungsordnung bleibt unberührt.
4. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:
Artikel 1
,,§ 20a
Das Personenbeförderungsgesetz vom 21. März
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert Erweiterung und Änderung des Verkehrs
durch Artikel 137 des Einführungsgesetzes zum Ge- Sofern die öffentlichen Verkehrsinteressen es
setz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 erfordern und es dem Unternehmer unter Be-
(Bundesgesetzbl. J S. 503), wird wie folgt geändert: rücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer
ausreichenden Verzinsung und Tilgung des An-
1. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. lagekapitals und der notwendigen technischen
Entwicklung zumutbar ist, kann die Genehmi-
2. § 8 wird wie fol~Jt geändert:
gungsbehörde dem Unternehmer auferlegen, den
a) Die Uberschrift erhi.ilt folgende Fassung: von ihm betriebenen Verkehr zu erweitern oder
„Förderung der Verkehrsbedienung zu ändern. Für das Verfahren gelten die §§ 14
11
und Ausgleich der Verkehrsinteressen". bis 18 ·entsprechend.
b) Die bisherige Fassung wird Absatz 1. 5. Die Uberschrift des Abschnitts V. erhält folgende
Fassung:
c) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
,,V. Aufsicht, Prüfungsbefugnisse".
,, (2) Die Genehmigungsbehörde hat im Inter-
esse der· Verkehrsnutzer für die Abstimmung 6. § 54 erhält folgende Uberschrift:
oder den Verbund der Beförderungsentgelte
und für die Abstimmung der Fahrpläne zwi- ,,Aufsicht".
schen den Unternehmern zu sorgen. 7. Nach § 54 wird folgender § 54 a eingefügt:
(3) Sofern die öffentlichen Verkehrsinter- ,,§ 54a
essen es erfordern, hat die Genehmigungs-
behörde Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde
1. für die Einrichtung und befriedigende Be- (1) Die Genehmigungsbehörde kann zur Durch-
dienung, führung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer
Entscheidungen durch Beauftragte die erforder-
2. für die Erweiterung und Änderung von lichen Ermittlungen anstellen, insbesondere
Verkehrsverbindungen zu sorgen. Sie hat
dabei auf freiwillige Zusammenarbeit oder 1. Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere
Zusammenschlüsse der Unternehmer hin- nehmen,
zuwirken und das Entstehen zusammen- 2. von dem Unternehmer und den im Geschäfts-
hängender Liniennetze zu fördern. Läßt betrieb tätigen Personen Auskunft verlangen.
dies eine befriedigende Verkehrsbedie- Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete
nung nicht erwarten, hat die Genehmi- kann die Auskunft auf solche Fragen ver-
gungsbehörde von Amts wegen zu prüfen, weigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
ob eine Verpflichlung zur Erweiterung einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
oder Änd(-!rung des Verkehrs (§ 20a) auf- prozeßordnung bezeichneten Angehörigen der
zuerlegen ist. Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines
(4) Die Genehmigungsbehörde hat bei Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-
ihren Maßnahmen auch die Ziele der Landes- widrigkeiten aussetzen würde.
planung zu beachten." Zu den in Satz 1 genannten Zwecken dürfen die
dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke
3. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts-
,, (3) Die Genehmigungsbehörde hat die zu- und Arbeitsstunden betreten werden. Der Unter-
ständige Berufsgenossenschaft von der Ertei- nehmer und die im Geschäftsbetrieb tätigen
lung der Genehmigung zu unterrichten. Die Personen haben den Beauftragten der Genehmi-
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1.3. Mai 1969 349
gungsbchörde bei den Ermittlungen die erfor- der Amtshandlung andererseits ein angemesse-
derlichen Hilfsmittel zn slelJen und die nötigen nes Verhältnis besteht. Dieser Grundsatz gilt
Hilfsdienste zu lüisten. auch bei der Festsetzung der Gebühr im Einzel-
(2) Ab~;üz l ist auf die Deutsche Bundespost
fall, soweit für die Gebühren Rahmensätze fest-
und die Deutsche Bundesbahn nicht anzuwen- gelegt sind. Die Gebühren dürfen im Linienver-
den. Die Deutsche Bundespost und die Deutsche kehr 3 000 Deutsche Mark, im Gelegenheitsver-
kehr 1 000 Deutsche Mark nicht überschreiten.
Bundesbahn haben der Genehmi~JLmgsbehörde
für die ErmittlLmgen im Sinne des Absatzes 1 (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2
Auskunft zu erteilen. 11
kann- die Kostenpflicht der Deutschen Bundes-
post und der Deutschen Bundesbahn vorgesehen
8. Nach § 57 werden fol(JCndc §§ 57 a und 57 b ein- werden. In ihr können ferner der Umfang der
gefügt: zu erstattenden Auslagen, eine Vorschußpflicht,
,,§ 57 a die Fälligkeit und die Verjährung der Kosten-
Rech tsvero rdnungcn ansprüche, die Befreiung von der Kostenpflicht,
für den internationalen Verkehr insbesondere für Unternehmen mit Betriebssitz
im Ausland, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt
(1) Dm Bundesminister für Verkehr kann zur ist, sowie das Erhebungsverfahren geregelt wer-
Ordnung des grenzüberschreitenden Verkehrs den.
und des Transit-(Durchgangs-)Verkehrs sowie zur
Durchführung internationaler Abkommen durch (4) Die Höchstsätze nach Absatz 2 können bei
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
desrntes Vorschriften erlassen, durch die der durch Rechtsverordnung des Bundesministers
Gelegenheitsverkehr von Unternehmern mit Be- für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-
triebssitz im Ausland von der Genehmigungs- minister für Wirtschaft und mit Zustimmung des
pflicht oder der Einhaltung anderer Ordnungs- Bundesrates bis zu 15 vom Hundert überschrit-
11
vorschriften dieses Gesetzes befreit wird, soweit ten werden.
die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Vorschrif-
ten können auch die Organisation, das Verfah- 9. § 58 wird wie folgt geändert:
ren und die Mittel der KontroUe regeln. a) Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben.
(2) Der Bundesmini..,ter für Verkehr kann b) Absatz l Nr. 4 wird Absatz 1 Nr. 3.
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates di.e auf dem Gebiet der Personen- c) Absatz 1 Nr. 5 wird Absatz 1 Nr. 4.
beförderung mit Kraftfahrzeugen zur Durch- d) Absatz 1 Nr. 6 wird aufgehoben.
führung von Verordnungen des Rates oder der e) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Kommission der Europtiischen Gemeinschaften
erforderlichen Vorschriften erlassen, durch die ,, (2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 ergehen
insbesondere die Organisation, das Verfahren die Rechtsverordnungen im Einvernehmen
und die Mittel der Kontrolle geregelt werden. mit dem Bundesminister für Wirtschaft."
10. Nach § 60 wird folgender § 60 a eingefügt:
§ 57b
,,§ 60a
Gebührenvorschriften
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
(1) Für die Amtshandlungen nach diesem Ge-
setz und nach dem auf diesem Gesetz beruhen- (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich
den Rechtsvorschriften werden von demjenigen, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm
der die Amtshandlung veranlaßt oder zu dessen in seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Be-
Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebüh- auftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses
ren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger ist Gesetzes betrauten Stelle bekanntgeworden ist,
der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshand- uribefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu
lung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechts- einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer
träger, bei dessen Behörde die Auslagen ent- dieser Strafen bestraft.
standen sind.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in
(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände im der Absicht, sich oder einen anderen zu be-
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im Ge- reichern oder einen anderen zu schädigen, so ist
legenheitsverkehr kann der Bundesminister für die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; da-
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes- neben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
minister für Wirtschaft und mit Zustimmung des Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheim-
Bundesrates durch Rechtsverordnung näher be- nis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäfts-
stimmen und dabei feste Gebührensätze oder geheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen
Rahmensätze vorsehen. Die Gebührensätze sind des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt
so zu bemessen, daß zwischen der den Verwal- verwertet.
tungsaufwand berücksichtiqenden Höhe der Ge-
bühr einerseits und der Bedeutung, dem wirt- (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletz-
schaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen ten verfolgt."
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
11. § 61 Abs.1 w.ird wie fo]gt geündert: ber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1134) oder
den auf Grund dieser Verordnung erlas-
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3 a
eingefügt: senen schriftlichen Verfügungen, soweit
diese ausdrücklich auf diese Vorschriften
„3 1:1. entgegen § 54 a Abs. 1 die Auskunft verweisen, zuwiderhandelt."
nicht, unrichtig, nicht vollständig oder
nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder 12. § 64 wird wie folgt geändert:
Geschüflspapiere nicht, nicht vollstän- a) Absatz 3 wird aufgehoben.
dig oder nicht fristgemäß vorlegt oder
b) Absatz 4 wird Absatz 3.
die Duldung von Prüfungen verwei-
gert;", c) Absatz 5 wird Absatz 4.
b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
„5. den Vorschriften der Verordnung über
den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Personenverkehr (BOKraft) in der Fas- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
sung der Bekanntmachung vom 7. Juli (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 553), zuletzt ge-
ündert durch die Dritte Verordnung zur
Artikel 3
Änderung der Verordnung über den Be-
trieb von Kraftfahrunternehmen im Per- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
s~menverkehr (BOKraft) vom 6. Novem- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Mai 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1969 351
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen nach § 35 a
des Arzneimittelgesetzes
Vom 30. April 1969
Auf Grund des § 35 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes
vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 13. August 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 964), wird verordnet:
§ 1
Die Anlage zu der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und
Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes vom 19. Dezember
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1444), geändert durch Verordnung vom 27. Fe-
bruar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 175), wird um folgende Stoffe ergänzt:
Ende der
Kurz- Verschreibungs-
Wissenschaftliche Bezeichnung
bezeichnung pflicht nach
§ 35a AMG
175. l-(o-Allyloxy-phenoxy)-3-isopropyl- 1. Juli 1972
amino-propan-2-ol
und seine Salze
176. L-2-Amino-1-(3-hydroxy-phenyl)- Metaraminol 1. Juli 1972
propan-1-ol
und seine Salze
177. 4-Amino-imidazol-5-carboxamid 1. Juli 1972
und seine Salze
178. l 7/J-Hydroxy-2a-methyl-5a- 1. Juli 1972
androstan-3-on,
seine Ester und deren Salze
179. Phenylen-diisothiocyanat-(1,4) 1. Juli 1972
180. 2-(4-Thiazolyl)-benzimidazol Tiabendazol 1. Juli 1972
und seine Salze
181. 2-(2,6-X ylidino)-5,6-dihydro- 1. Juli 1972
4H-l ,3-thiazin
und seine Salze
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arz-
neimittelgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. April 1969
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 26, ausgegeben am 6. Mai 1969
29. 4. 69 Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschieds-
gerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 889
29. 4. 69 Verordnung über die Aufhebung der Verordnung vom 16. Mai 1964 über die Gewährung
von Vorrechten und Befreiungen an die Handelsvertretung der Rumänischen Volksrepublik
sowie der Verordnung vom 30. März 1966 zur Ergänzung der Verordnung vom 16. Mai 1964
über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Handelsvertretung der Rumä-
nischen Volksrepublik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 930
29. 4. 69 Bekanntmachung von Änderungen und Ergänzungen des Europäischen Währungsabkommens 931
Nr. 27, ausgegeben am 7. Mai 1969 /
30. 4. 69 Gesetz zu dem Vertrag vom 30. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Dänemark über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr . . . . . . . . . . . . . . 937
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
16. 4. 69 Elfte Verordnung des Präsidenten der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Änderung der Ersten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung der Funkfrequenzen) 81 30. 4. 69 13.5.69
21. 4. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Bremen über das Fischen
auf der Weser 82 3.5.69 1. 5. 69
24. 4. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Aurich für das Einlaufen
in die 4. Hafeneinfahrt Wilhelmshaven 83 6.5.69 1. 5. 69
30. 4. 69 Vierte Verordnung über die Änderung der Grenze
des Freihafens Bremerhaven 84 7.5.69 8.5.69
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 26, ausgegeben am 6. Mai 1969
29. 4. 69 Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschieds-
gerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 889
29. 4. 69 Verordnung über die Aufhebung der Verordnung vom 16. Mai 1964 über die Gewährung
von Vorrechten und Befreiungen an die Handelsvertretung der Rumänischen Volksrepublik
sowie der Verordnung vom 30. März 1966 zur Ergänzung der Verordnung vom 16. Mai 1964
über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Handelsvertretung der Rumä-
nischen Volksrepublik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 930
29. 4. 69 Bekanntmachung von Änderungen und Ergänzungen des Europäischen Währungsabkommens 931
Nr. 27, ausgegeben am 7. Mai 1969 /
30. 4. 69 Gesetz zu dem Vertrag vom 30. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Dänemark über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr . . . . . . . . . . . . . . 937
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
16. 4. 69 Elfte Verordnung des Präsidenten der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Änderung der Ersten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung der Funkfrequenzen) 81 30. 4. 69 13.5.69
21. 4. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Bremen über das Fischen
auf der Weser 82 3.5.69 1. 5. 69
24. 4. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Aurich für das Einlaufen
in die 4. Hafeneinfahrt Wilhelmshaven 83 6.5.69 1. 5. 69
30. 4. 69 Vierte Verordnung über die Änderung der Grenze
des Freihafens Bremerhaven 84 7.5.69 8.5.69
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1969 353
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 4. 69 Verordnung (EWC) Nr. 664/69 der Kommission zur Festsetzung
der üUf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggc~n anwendbaren Abschöpfungen 11. 4. 69 L 87/4
10. 4. 5q Verordnung (EWG) Nr. 665/69 der Kommission über die Fest-
selzun~J der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mdlz hinzugefügt werden 11. 4. 69 L 87/5
10. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 666/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erslütlung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 11. 4. 69 L 87/7
10. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 667/69 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 11. 4. 69 L 87/9
10. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 668/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 11. 4. 69 L 87/13
10. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 669/69 der Kommission zur Festsetzung
der fastal.tun9en bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 11. 4. 69 L 87/15
10. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 670/69 der Kommission zur Festsetzung
der Prä.rnien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 11. 4. 69 L 87/17
10. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 671/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 11. 4. 69 L 87/19
10. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 672/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 11. 4. 69 L 87/21
10. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 673/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und aus-
gewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 11. 4. 69 L 87/22
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 601/69 der Kommis-
sion vom 28. März 1969 zur Festsetzung der Abschöpfungen
bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeug-
nissen (ABI. Nr. L 80 vom 1.4.1969) 11. 4. 69 L 87/28
11. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 674/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 12.4. 69 L 89/1
11. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 675/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 12.4. 69 L 89/2
11. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 676/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstctttung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 12.4.69 L 89/4
11. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 677/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 12.4.69 L 89/5
11. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 678/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 12.4.69 L 89/6
11. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 679/69 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 12.4. 69 L 89/8
14. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 680/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 15.4.69 L 90/1
14. 4. 69 Verordnung (EWG} Nr. 681/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 15.4.69 L 90/2
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
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Dc1lum und ßel'.eichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
14. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 682/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erslii llung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 15.4. 69 L 90/4
14. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 683/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 15.4.69 L 90/5
14. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 684/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milch-
erzeugnissen 15.4.69 L 90/6
14. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 685/69 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen für die Interventionen auf dem Markt
für Butler und Rahm 15.4.69 L 90/12
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 641/69 der Kommis-
sion vom 3. April 1969 über die Bestimmung des Ursprungs
bestimmter Waren, die aus Eiern hergestellt worden sind (ABI.
Nr. L 83 vom 4. 4. 1969) 15.4.69 L 90/18
15. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 686/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 16.4.69 L 91/1
15. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 687/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 16.4.69 L 91/2
15. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 688/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 16.4.69 L 91/4
15. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 689/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 16.4. 69 L 91/5
15. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 690/69 der Kommission zur Verlänge-
rung der Gellungsdauer bestimmter in der Verordnung Nr.
148/66/EWG festgesetzter Pauschalkoeffizienten für Getreide-
erzeugnisse auf das Wirtschaftsjahr 1966/1967 16.4.69 L 91/6
15. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 691/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 16.4. 69 L 91/7
16. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 692/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17. 4. 69 L 92/1
16. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 693/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 17.4.69 L 92/2
16. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 694/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 17. 4. 69 L 92/4
16. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 695/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 17. 4. 69 L 92/5
16. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 696/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 17.4.69 L 92/6
16. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 697/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Weißzucker und Rohzucker 17. 4. 69 L 92/7
16. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 698/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 17.4. 69 L 92/9
17. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 699/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 18. 4. 69 L 93/1
17. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 700/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Pr<lmien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 18.4.69 L 93/2
17. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 701/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 18.4.69 L 93/4
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1969 355
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 702/69 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen c.1nzuwendenden Erstattungen 18.4.69 L 93/6
17. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 703/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 18.4.69 L 93/10
17. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 704/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 18.4.69 L 93/12
17. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 705/69 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 18.4.69 L 93/14
17. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 706/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 18.4.69 L 93/16
17. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 707/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 18.4.69 L 93/18
17. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 708/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausge-
wachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 18.4.69 L 93/19
16. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 709/69 der Kommission über eine
Ausschreibung zum Absatz von Lagerkäse aus den Beständen
der niederHindischen Interventionsstelle 18.4.69 L 93/22
17. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 710/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen Nr. 830/67/EWG, Nr. 174/66/EWG und Nr.
284/67/EWG betreffend die Stellung einer Kaution auf dem
Fettsektor 18.4. 69 L 93/25
17. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 711/69 der Kommission zur Änderung
der deutschen Fassung der Verordnung Nr. 1052/67/EWG mit
Durchführungsbestimmungen für die Erstattung bei der Erzeu-
gung für Olivenöl zur Herstellung bestimmter Konserven 18.4.69 L 93/26
17. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 712/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 469/67/EWG hinsichtlich der Art und
Weise der Bestimmung der cif-Preise für Reis und Bruchreis
und der Berichtigungsbeträge für Bruchreis der „Glutinous"-
Qualitäten 18. 4. 69 L 93/27
17. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 713/69 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Geflügelfleisch 18.4.69 L 93/29
17. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 714/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 18.4.69 L 93/31
18. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 715/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 19.4. 69 L 94/1
18. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 716/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 19. 4. 69 L 94/2
18. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 717 /69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 19.4.69 L 94/4
18. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 718/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 19.4.69 L 94/5
18. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 719/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Oli.venöl 19. 4. 69 L 94/6
18. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 720/69 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 19.4. 69 L 94/8
18. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 721/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Geflügelfleischsektor
für den Zeitraum vom 1. Mai 1969 an 19. 4. 69 L 94/9
18. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 722/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Eiersektor für den
Zeitraum vom 1. Mai 1969 an 19.4.69 L 94/11
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
18. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 723/69 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 19.4.69 L 94/13
21. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 724/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder. Roggen anwendbaren Abschöpfungen 22.4.69 L 95/1
21. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 725/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden_ 22.4.69 L 95/2
21. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 726/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 22.4.69 L 95/4
21. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 727/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 22. 4.69 L 95/5
21. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 728/69 der Kommission zur Anpassung
der Verordnungen Nr. 52/67/EWG und Nr. 99/67/EWG in be-
zug auf die Anträge auf Rückvergütung durch den EAGFL,
Abteilung Garantie, für den Verbuchungszeitraum 1966/1967 22.4.69 L 95/6
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 729/69 des Rates zur Änderung der
Artikel 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 zur Auf-
stellung allgemeiner Regeln für die Erstattungen bei der Aus-
fuhr auf dem Zuckersektor 23.4.69 L 96/1
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 730/69 des Rates über den Beginn der
Anwendung der in der Verordnung (EWG) Nr. 1619/68 über
Vermarktungsnormen für Eier vorgesehenen Regelung 23.4.69 L 96/2
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 731/69 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2041/68 zur Aufstellung einer gemein-
samen Liste für die Liberalisierung der Einfuhr in die Ge-
meinschaft gegenüber dritten Ländern 23.4.69 L 96/3
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 732/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen ~ 23.4.69 L 96/5
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 733/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 23. 4.69 196.16
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 734/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 23.4.69 L 96/8
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 735/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 23.4.69 L 96/9
21. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 736/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 473/67/EWG in bezug auf die Geltungs-
dauer der Ausfuhrlizenzen auf dem Getreidesektor 23.4.69 L 96/10
21. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 737/69 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung Nr. 633/67/EWG über die Vorausfestsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr von Getreide 23.4.69 L 69/13
22. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 738/69 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 324/69 des Rates vom 21. Februar 1969,
mit der Italien ermächtigt wird, besondere Interventionsmaß-
nahmen auf dem Orangenmarkt anzuwenden 23. 4.69 L 69/14
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfarn..
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