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Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1969 Nr. 35
Tag In h a I t Seite
29. 4. 69 Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Tunesischen Republik über Re€htsschutz und Rechtshilfe, die Anerken-
nung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über
die Handelsschiedsgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333
23. 4. 69 Verordnung zu § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs -
Gebietsverordnung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337
25. 4. 69 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338
28. 4. 69 Verordnung über Probebefragungen für die Landwirtschaftszählung 1971 ................. . 341
21. 4. 69 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Dienstbereich des
Bundesministers für Verkehr .......................................................... . 342
26. 4. 69 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berechnung
strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965) .................................. . 342
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 25 ........................................................ . 343
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................... . 343
Gesetz
zur Ausführung des Vertrages vom 19.Juli 1966
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik
über Rechtsschut~ und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Vom 29. April 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Ist der Antragsteller außerstande, ohne Beein-
rates das folgende Gesetz beschlossen: trächtigung des für ihn und seine Familie notwendi-
gen Unterhalts die Kosten für die erforderlichen
Ubersetzungen (Artikel 7 Abs. 4 in Verbindung mit
Erster Abschnitt Artikel 20 Abs. 1 und 2 des Vertrages und der Num-
Armenrecht mer 1 des Protokolls) aufzubringen, so werden diese
Ubersetzungen von dem Amtsgericht beschafft, es
§ 1
sei denn, daß die Rechtsverfolgung von vornherein
aussichtslos oder mutwillig erscheint.
(1) Ein deutscher Staatsangehöriger, der das
Armenrecht für eine Klage vor einem Gericht der (3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Antragsteller
Tunesischen Republik auf dem in Artikel 7 des Vertra- von der Zahlung der Auslagen befreit; er ist jedoch
ges vorgesehenen Weg nachsuchen will, kann seinen zur Nachzahlung des Betrages verpflichtet, sobald er
Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zusammen ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie
mit den erforderlichen Unterlagen bei dem Amts- notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Im übri-
gericht einreichen, in dessen Bezirk er seinen ge- gen gelten die Vorschriften über Kosten im Bereich
wöhnlichen Aufenthalt und beim Fehlen eines sol- der Justizverwaltung.
chen seinen derzeitigen Aufenthalt hat. Er kann (4) Für die Tätigkeiten bei der Entgegennahme
das Gesuch bei diesem Gericht auch zu Protokoll und der Weiterleitung eines Antrags nach Absatz 1
der Geschäftsstelle erklären. werden im übrigen Kosten nicht erhoben.
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 2 gerichtlicher Vergleiche (Artikel 42 des Vertrages)
Für die Ubermittlung eines Antrags auf Bewilli- und öffentlicher Urkunden (Artikel 43 des Vertrages)
gung des Armenrechts (Artikel 7 Abs. 1 des Vertra- gelten § 1042 a Abs. 1, §§ 1042 b, 1042 c und 1042 d
ges) durch den konsularischen Vertreter der Bundes- der Zivilprozeßordnung entsprechend; jedoch beträgt
republik Deutschland werden Gebühren und Ausla- die Notfrist, innerhalb deren die Beschwerde nach
gen nicht erhoben. § 1042 c Abs. 3 der Zivilprozeßordnung einzulegen
ist, einen Monat.
(2) Die Verfahren der Vollstreckbarerklärung sind
Feriensachen.
Zweiter Abschnitt
Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen
§ 3 § 6
(1) Für die Erledigung von Zustellungsanträgen Hängt die Vollstreckung der gerichtlichen Ent-
(Artikel 8 des Vertrages) oder von Rechtshilfeersu- scheidung oder des anderen Schuldtitels nach deren
chen (Artikel 18 des Vertrages) ist das Amtsgericht Inhalt von einer dem Gläubiger obliegenden Sicher-
zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorzu- heitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Ein-
nehmen ist. tritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Voll-
(2) Die Zustellung wird durch die Geschäftsstelle streckbarerklärung zugunsten eines anderen als des
des Amtsgerichts bewirkt. Diese hat auch den Nach- in der gerichtlichen Entscheidung oder in dem
weis über die Zustellung oder über deren Undurch- Schuldtitel bezeichneten Gläubigers oder gegen
führbarkeit (Artikel 14 des Vertrages) zh erteilen. einen anderen als den darin bezeichneten Schuldner
nachgesucht, so wird die Frage, inwieweit die Voll-
(3) Werden die zuzustellenden Schriftstücke nicht streckbarerklärung von dem Nachweis besonderer
angenommen, weil sie nicht in deutscher Sprache Voraussetzungen abhängig oder ob die gerichtliche
abgefaßt oder von einer deutschen Ubersetzung be- Entscheidung oder der Schuldtitel für oder gegen
gleitet sind, so hat die Geschäftsstelle, bevor die Zu- den anderen vollstreckbar ist, nach tunesischem
stellung bewirkt wird, eine deutsche Ubersetzung Recht beurteilt. Die danach erforderlichen Nachweise
zu beschaffen, wenn der Empfänger dies verlangt. sind durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte
Die durch die Ubersetzung entstandenen Auslagen Urkunden zu führen, sofern nicht die Tatsachen bei
werden von dem Empfänger erhoben. Von der Erhe- dem Gericht offenkundig sind. Kann der Nachweis
bung der Auslagen ist ganz oder teilweise abzu- in dieser Form nicht erbracht werden, so ist münd-
sehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaft- liche Verhandlung anzuordnen; er kann in diesem
lichen Verhältnisse des Empfängers oder sonst aus Falle mit anderen Beweismitteln geführt werden.
Billigkeitsgründen geboten erscheint. Im übrigen
gelten die Vorschriften über Kosten im Bereich der
Justizverwaltung.
§ 4 § 7
Für die Ubermittlung eines Zustellungsantrags (1) In dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung
(Artikel 9 Abs. 1 des Vertrages) oder eines Rechts- einer gerichtlichen Entscheidung kann der Schuldner
hilfeersuchens (Artikel 19 Abs. 1 des Vertrages) auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst inso-
durch den konsularischen Vertreter der Bundesrepu- weit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie
blik Deutschland wird eine Gebühr von zwei Deut- beruhen, erst nach dem Erlaß der gerichtlichen Ent-
sche Mark erhoben. Diese Gebühr bleibt außer An- scheidung entstanden sind.
satz, wenn der Zustellungsantrag oder das Rechts-
hilfeersuchen nicht erledigt werden kann. (2) In dem Verfahren .der Vollstreckbarerklärung
eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen
Urkunde kann der Schuldner Einwendungen gegen
den Anspruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 ent-
haltenen Beschränkung geltend machen.
Dritter Abschnitt
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (3) Ist eine gerichtliche Entscheidung oder ein an-
und anderer Schuldtitel derer Schuldtitel für vollstreckbar erklärt, so kann
der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch
Erster Titel selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilpro-
zeßordnung nur geltend machen, wenn die Gründe,
Vollstreckbarerklärung von tunesischen
auf denen sie beruhen, erst nach Ablauf der Frist,
gerichtlichen Entscheidungen und von anderen
innerhalb deren er Widerspruch hätte einlegen
tunesischen Schuldtiteln
können (§ 1042 c Abs. 2, § 1042 d Abs. 1 der Zivil-
prozeßordnung), oder erst nach dem Schluß der
§ 5
mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der er
(1) Für die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher die Einwendungen spätestens hätte geltend machen
Entscheidungen (Artikel 27, 28, 34 ff. des Vertrages), müssen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1969 335
§ 8 Dritter Ti tel
Aus den für vollstreckbar erklärten gerichtlichen Besondere Vorschriften für deutsche
Entscheidungen oder anderen Schuldtiteln findet die gerichtliche Entscheidungen
Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung
über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vor- § 11
läufig vollstreckbar erklärt ist.
(1) Sollen von einer Partei, gegen die eine Kosten-
entscheidung ergangen ist, in der Tunesischen Repu-
blik Gerichtskosten eingezogen werden, so ist deren
Betrag für ein Verfahren der Vollstreckbarerklärung
Zweiter Titel (Artikel 34 ff. des Vertrages) von dem Gericht der
Instanz ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß
Aufhebung oder Änderung der festzusetzen. Die Entscheidung ergeht auf Antrag
Vollstreckbarerklärung der für die Beitreibung der Gerichtskosten zustün-
digen Behörde.
§ 9
(1) Wird nach der Vollstreckbarerklärung eine (2) Der Beschluß, durch den der Betrag der Ge-
gerichtliche Entscheidung oder ein anderer Schuld- richtskosten festgesetzt wird, unterliegt der sofor-
titel in der Tunesischen Republik aufgehoben oder tigen Beschwerde nach § 577 Abs. 1 bis 3, § 567
geändert und kann der Schuldner diese Tatsache in Abs. 2 und 3, §§ 568 bis 575 der Zivilprozeßordnung;
dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht jedoch beträgt die Notfrist, innerhalb deren die Be-
mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung schwerde einzulegen ist, einen Monat. Die Beschwerde
oder Änderung der Vollstreckbarerklärung in einem kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erklä-
besonderen Verfahren beantragen. rung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt
werden.
(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das
Landgericht ausschließlich zuständig, das über die
Vollstreckbarerklärung entschieden hat. Uber den § 12
Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschie-
den werden; vor der Entscheidung ist der Gläubiger Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder An-
zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, erkenntnisurteil in der Tunesischen Republik gel-
der dem Gläubiger und dem Schuldner von Amts tend gemacht werden soll, so soll das Urteil nicht in
wegen zuzustellen ist. Der Beschluß unterliegt der abgekürzter Form (§ 313 Abs. 3 der Zivilprozeßord-
sofortigen Beschwerde; die Notfrist, innerhalb deren nung) hergestellt werden.
die Beschwerde einzulegen ist, beträgt einen Monat.
(3) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung
und die Aufhebung bereits getroffener Vollstrek- § 13
kungsmaßregeln gelten §§ 769, 770 der Zivilprozeß- (1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder An-
ordnung entsprechend. Die Aufhebung einer Voll- erkenntnisurteil, das nach § 313 Abs. 3 der Zivil-
streckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung prozeßordnung in abgekürzter Form hergestellt ist,
zulässig. in der Tunesischen Republik geltend machen, so ist
das Urteil auf ihren Antrag zu vervollständigen. Der
Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder durch
§ 10
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt
(1) Soweit die Vollstreckbarerklärung einer· ge- werden. Uber den Antrag wird ohne mündliche Ver-
richtlichen Entscheidung oder eines anderen Schuld- handlung entschieden.
titels nach § 9 aufgehoben oder geändert wird, ist
der Gläubiger, unbeschadet weitergehender An- (2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der
sprüche, zur Erstattung des von dem Schuldner auf Tatbestand und die Entscheidungsgründe nachträg-
Grund des Schuldtitels Gezahlten oder Geleisteten lich anzufertigen, von den Richtern besonders zu
verpflichtet; § 717 Abs. 3 Satz 3 der Zivilprozeßord- unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben;
nung gilt entsprechend. der Tatbestand und die Entscheidungsgründe können
auch von Richtern unterschrieben werden, die bei
(2) Soweit die Vollstreckbarerklärung einer einst- dem Urteil nicht mitgewirkt haben.
weiligen Anordnung (Artikel 27 Abs. 4, Artikel 34
des Vertrages) nach § 9 aufgehoben oder geändert (3) Für die Berichtigung des nachträglich angefer-
wird, weil die Anordnung in der Tunesischen Repu- tigten Tatbestandes gilt § 320 der Zivilprozeßord-
blik als ungerechtfertigt aufgehoben oder geändert nung entsprechend; jedoch beträgt die Frist, inner-
worden ist, hat der Gläubiger den Schaden zu erset- halb deren die Berichtigung beantragt werden kann,
zen, der dem Schuldner durch die Vollstreckung der einen Monat. Bei der Entscheidung über einen
für vollstreckbar erklärten einstweiligen Anordnung Antrag auf Berichtigung können auch solche Richter
oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung mitwirken, die bei dem Urteil oder der nachträg-
gemachte Leistung entstanden ist. lichen Anfertigung des Tatbestandes nicht mit-
gewirkt haben.
(3) Für die Geltendmachung der Ansprüche ist das
Landgericht ausschließlich zuständig, das über die (4) Für die Vervollständigung des Urteils werden
Vollstreckbarerklärung entschieden hat. Gerichtsgebühren nicht erhoben.
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 14 Vierter Abschnitt
Einstweiligen Anordnungen oder einstweiligen Schlußbestimmungen
Verfügungen (Artikel 27 Abs. 4 des Vertrages), die
in der Tunesischen Republik geltend gemacht werden § 16
sollen, ist eine Begründung beizufügen. § 13 ist Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
entsprechend anzuwenden. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 15 § 17
Vollstreckungsbefehle (Artikel 27 Abs. 2 des Ver- (1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Ver-
trages) und einstweilige Verfügungen (Artikel 27 trag vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik
Abs. 4 des Vertrages), auf Grund deren ein Gläu- Deutschland und der Tunesischen Republik über
biger die Zwangsvollstreckung in der Tunesischen Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und
Republik betreiben will, sind auch dann mit der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für und Handelssachen sowie über die Handelsschieds-
eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 gerichtsbarkeit in Kraft.
Abs. 1, §§ 936, 929 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt,
nicht erforderlich wäre. ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. April 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1969 337
Verordnung
zu § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs
- Gebietsverordnung -
Vom 23. April 1969
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des 'Gesetzes über die e) im Saarland:
Besteuerung des Straßengüterverkehrs vom 28. De- der kreisfreien Stadt.
zember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1461) wird im Ein- Saarbrücken,
vernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr ver- den Landkreisen
ordnet: Homburg, Merzig-Wadern, Ottweiler, Saar-
§ 1 brücken, Saarlouis, St. Ingbert und St. Wendel;
Die Steuer ermäßigt sich unter den Voraussetzun- f) im Lande Baden-Württemberg:
gen des § 5 Abs. 2 des Gesetzes auf 50 vom Hundert den Landkreisen
der Steuer nach § 4 des Gesetzes für Beförderungen Stockach und Uberlingen;
1. unmittelbar nach oder von folgenden Gebieten g) im Lande Bayern:
a) im Lande Schleswig--Holstein: den kreisfreien Städten
den Landkreisen Bad Reichenhall, Landshut und Neumarkt i. d.
Eiderstedt, Husum, Norderdithmarschen, Opf.,
Süderdithmarschen und Südtondern; den Landkreisen
Bad Tölz, Berchtesgaden, Dingolfing, Eber-
b) im Lande Niedersachsen:
mannstadt, Eggenfelden, Füssen, Landau
den kreisfreien Städten a. d. J., Landshut, Mallersdorf, Neumarkt
Cuxhaven, Emden und Wilhelmshaven, i. d. Opf., Pegnitz, Schongau, Sonthofen und
den Landkreisen Vilsbiburg;
Aschendorf-Hümmling, Aurich, Friesland, Land
Hadeln, Leer, Meppen, Norden, Stade und 2. innerhalb der in Nummer 1 genannten Gebiete.
Wittmund;
c) im Lande Hessen: § 2
dem Landkreis Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Alsfeld; leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 13 des Gesetzes
d) im Lande Rheinland-Pfalz:
über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs auch
der kreisfreien Stadt im Land Berlin.
Trier,
§ 3
den Landkreisen
Bernkastel, Bitburg, Daun, Prüm, Saarburg, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Trier, Wittlich und Zell; 1969 in Kraft.
Bonn, den 23. April 1969
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch
Vom 25. April 1969
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und des § 2 des Handels- (2) Rindfleisch kann außerdem mit den Buch-
klassengesetzes vom 5. Dezember 1968 (Bundesge- staben der Handelsklasse nach Anlage 1 Spalte 2
setzbl. I S. 1303) wird im Einvernehmen mit den Bun- gekennzeichnet werden.
desministern für Gesundheitswesen und für Wirt- (3) Die Kennzeichnung ist mit unverwischbarer,
schaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: unabwischbarer und kochechter Farbe jeweils an
beiden Vorder- und Hinterhessen in folgender Rei-
§ 1 henfolge anzubringen: Kategoriebezeichnung, Ziffer
Einführung oder Buchstabe der H&ndelsklasse und der nach Ab-
von gesetzlichen Handelsklassen satz 2 z4lässige Buchstabe. Die Kennzeichnung muß
mindestens 3 cm hoch und deutlich erkennbar sein.
Für ganze, halbe und viertel Tierkörper von Rin-
dern (Rindfleisch) werden die in der Anlage 1 be- (4) Wer Rindfleisch, das nicht nach den Vorschrif-
zeichneten gesetzlichen Handelsklassen eingeführt. ten dieser Verordnung gekennzeichnet ist, in den
Die Handelsklassen gelten für Rindfleisch der in der Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, ist
Anlage 2 bezeichneten Kategorien. zur Kennzeichnung nicht verpflichtet, wenn der erste
Empfänger im Wirtschaftsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des
§ 2
Außenwirtschaftsgesetzes ihm gegenüber die Ver-
pflichtung zur Kennzeichnung übernimmt.
Merkmale
Rindfleisch, das nach den gesetzlichen Handels- § 5
klassen angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft Marktnotierungen
oder sonst in den Verkehr gebracht wird, muß min-
destens die in der Anlage 1 bezeichneten Merkmale Börsen und Verwaltungen der öffentlichen Märkte,
aufweisen. die Preisnotierungen für Rindfleisch vornehmen,
sind verpflichtet, ihren Notierungen die gesetzlichen
§ 3 Handelsklassen nach Anlage 1 Spalte 1 zugrunde zu
legen.
Verbindliche Anwendung
§ 6
(1) Rindfleisch darf gewerbsmäßig nur nach den
gesetzlichen Handelsklassen der Anlage 1 Spalte 1 Ordnungswidrigkeiten
angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des
sonst in den Verkehr gebracht werden; dabei kön- Handelsklassengesetzes handelt, wer Rindfleisch
nen zusätzlich die gesetzlichen Handelsklassen nach
1. entgegen § 3 nicht nach den gesetzlichen Handels-
Anlage 1 Spalte 2 angewendet werden.
klassen der Anlage 1 Spalte 1 oder
(2) Absatz 1 gilt nicht für gefrorenes oder tief- 2. entgegen § 4 nicht mit der vorgeschriebenen
gefrorenes Rindfleisch, das in gefrorenem oder tief- Kennzeichnung
gefrorenem Zustand in das Wirtschaftsgebiet (§ 4
anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den
Abs. 1 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes) verbracht
Verkehr bringt.
worden ist.
§ 7
§ 4
Berlin-Klausel
Kennzeichnung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(1) Rindfleisch, das nach den gesetzlichen Handels- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
klassen angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Handels-
oder sonst in den Verkehr gebracht wird, muß mit klassengesetzes auch im Land Berlin.
den die Kategorie bezeichnenden Buchstaben (An-
lage 2) und den Buchstaben oder der Ziffer der Han- § 8
delsklasse nach Anlage 1 Spalte 1 gekennzeichnet
sein. Junges Kuhfleisch, bei dem die Unterschei- Inkrafttreten
dungsmerkmale der Kategorie „sehr junges Kuh- Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des vier-
fleisch" nach Anlage 2 vorliegen, kann mit den Buch- ten auf ihre Verkündung folgenden Kalendermonats
staben SK gekennzeichnet werden. in Kraft. ·
Bonn, den 25. April 1969
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1969 339
Anlage 1
Handelsklassen
und die für die einzelne Handelsklasse erforderlichen Merkmale
Kategorie Handelsklasse Merkmale
Ausbildung der
wert bestimmenden
verbindlich zusätzlich Fettansatz und
Körperpartien, wie
anzuwendende zulässige Fettabdeckung 1 )
Keule, Rücken, Bug
und Kamm
1 2 3 4
Kalb-,
g gering
Jungrind-, E - beste
m mittel
Ochsen-,
Färsen-, EF
1
- 1
beste
1
stark
sehr junges
11cisch g gering
Kuh-,
I
-m gute mittel
junges Kuh-, -s ---
stark
Kuh-,
Jungbullen-,
Bullen-, g gering
II
-m mittlere mittel
-s ---
stark
III - nicht den Anforderungen von
E, EF, I und II entsprechend
1 1
1) Fettansatz und Fetl.a!Jdcck1111g sind je ,rnch Kategorie zu bewerten.
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage 2
Kategorien
Kategorie Bezeich- Unterscheidungsmerkmale
nung allgemein Reifezustand des Schlachttieres
Kalbfleisch KA Fleisch von Rindern mit einem Zwei- Kalbfleischeigenschaften
hälftengewicht *) bis zu 150 kg
Jungrindfleisch J Fleisch von weiblichen und kastrier- Kreuzbeinwirbel noch deutlich durch
ten männlichen Rindern Fugenknorpel getrennt. Dornfortsatz-
kappen der Lenden- und Brustwirbel
knorpelig
Ochsenfleisch 0 Fleisch von kastrierten männlichen Kreuzbein und Dornfortsatzkappen
Rindern der Lenden- und Brustwirbel sowie
der Habichtsknorpel (Praesternum) in
verschiedenen Stadien der Verknöche-
rung
Färsenfleisch F Fleisch von weiblichen Rindern, die Kreuzbein, Dornfortsatzkappen der
noch nicht gekalbt haben Lenden- und Brustwirbel sowie der
Habichtsknorpel (Praesternum) in ver-
schiedenen Stadien der Verknöcherung
Junges JK Fleisch von weiblichen Rindern, die Dornfortsatzkappen der Lendenwirbel
Kuhfleisch gekalbt haben und der schwanzwärts gelegenen
Brustwirbel verknöchert; Dornfortsatz-
kappen der kopfwärts gelegenen
Brustwirbel bis zu drei Vierteln ver-
knöchert; Habichtsknorpel (Praester-
num) mehr als zur Hälfte verknöchert
Sehr junges SK Fleisch von weiblichen Rindern, nach Kreuzbeinwirbel vollständig verwach-
Kuhfleisch der ersten Kalbung geschlachtet sen; Dornfortsatzkappen der Lenden-
wirbel verknöchert, aber noch von
Dornfortsätzen zu unterscheiden;
Dornfortsatzkappen der kopfwärts ge-
legenen Brustwirbel etwa bis zu einem
Viertel der schwanzwärts gelegenen
etwa zur Hälfte verknöchert; Ha-
bichtsknorpel (Praesternum) bis zur
Hälfte verknöchert
Kuhfleisch K Fleisch von weiblichen Rindern, die Verknöcherung des Skeletts weiter
gekalbt haben fortgeschritten als bei der Kategorie
junges Kuhfleisch
Jungbullenfleisch JB Fleisch von nicht kastrierten männ- Kreuzbeinwirbel verwachsen, Tren-
lichen Rindern nungsfugen noch sichtbar;
Dornfortsatzkappen der Lendenwirbel
in fortgeschrittener Verknöcherung;
sie heben sich noch sichtbar von den
Dornfortsätzen ab;
Dornfortsatzkappen der schwanzwärts
gelegenen Brustwirbel zeigen begin-
nende Verknöcherung, die kopfwärts
gelegenen sind noch rein knorpelig;
Habichtsknorpel (Praesternum) entwe-
der noch reiner Knorpel oder mit be-
ginnender Verknöcherung
Bullenfleisch. B Fleisch von nicht kastrierten männ- Verknöcherung des Skeletts weiter
liehen Rindern fortgeschritten als bei der Kategorie
J ur.gbullenfleisch
•) Zweihälftengewicht ist da·s Gewicht des längsgeteilten oder ungeteilten Schlachttierkörpers nach dem Enthäuten ebne Kopf und Füße. Der
Kopf wird vom Schlachttierkörper zwischen Hinlerhauplbein (Os occipitale) und Atlas (Vertt. cervicale), die Vorder- und Hinterfüße werden
im Karpal- bzw. Tarsalgelenk getrennt.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1969 341
Verordnung
über Probebefragungen für die Landwirtschaftszählung 1971
Vom 28. April 1969
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Betrieb und der für den Haushalt verantwort-
Statistik für Bundeszwecke (StatGes) vorn 3. Septem- lichen Person;
ber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert
3. Bodennutzung und Viehbestand;
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz- 4. Maschinen, technische und bauliche Einrichtun-
blatt I S. 503), verordnet die Bundesregierung mit gen, Neubauten und größere Umbauten von
Zustimmung des Bundesrates: Wohn- und Wirtschaftsgebäuden;
5. vertragliche Bindungen und Zusammenschlüsse
§ 1 bei .der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung
und Vermarktung, Absatzwege.
Im Geltungsbereich dieser Verordnung, mit Aus-
nahme der Länder Berlin, Bremen und Hamburg,
§ 3
werden in den Jahren 1969 und 1970 zur Vorberei-
tung einer Betriebszählung in der Land- und Forst- (1} Befragt werden die Inhaber oder Leiter fol-
wirtschaft für die im Jahre 1971 vorgesehene Haupt- gender Betriebe:
. erhebung Probebefragungen und methodische Unter- 1. Betriebe mit einer land- oder forstwirtschaftlich
suchungen durchgeführt. genutzten Fläche von mindestens 1 Hektar;
2. Betr.i.ebe mit einer landwirtschaftlich genutzten
§ 2 Fläche unter 1 Hektar einschließlich der Betriebe
(1) Es werden jährlich je eine Probebefragung für ohne landwirtschaftlich genutzte Fläche, die land-
den als Vollerhebung und für den als repräsentative wirtschaftliche Erzeugnisse für den Markt produ-
Erhebung vorgesehenen Teil der Haupterhebung zieren.
durchgeführt. In die Probebefragungen beider Jahre (2} Die Erteilung der Auskünfte ist freiwillig.
dürfen insgesamt höchstens 10 000 Betriebe ein-
bezogen werden. § 4
(2) Hierbei können erfaßt werden: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. Merkmale zur Kennzeichnung des Betriebes und leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
der Besitzverhältnisse, Angaben über den Ein- blatt I S. 1} in Verbindung mit § 17 StatGes auch im
heitswert; Land Berlin.
2. Personal- und Arbeitsverhältnisse des Betriebes,
berufliche, wirtschaftliche und soziale Verhält- § 5
nisse des Betriebsinhabers und seiner Familien- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
angehörigen, fachliche Vorbildung der für den kündung in Kraft.
Bonn, den 28. April 1969
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
im Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr
Vom 21. April 1969
1. b) des einfachen und des mittleren Dienstes sowie
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung der Beamten des gehobenen Dienstes bis zur An-
des Bundespräsidenten über die Ernennung und stellung
Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bun- dem Präsidenten der Bundesanstalt für Ge-
desdienst vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) wässerkunde,
in der Neufassung vom 11. Juli 1967 (Bundesgesetz- dem Präsidenten der Bundesanstalt für Wasser-
blatt I S. 794) übertrage ich die Ausübung des Rech- bau,
tes zur Ernennung und Entlassung der Bundes- dem Leiter des Bundesamtes für Schiffsver-
beamten messung,
a) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 und der ent- den Präsidenten der Wasser- und Schiffahrts-
sprechenden Beamten bis zur Anstellung direktionen
dem Präsidenten des Deutschen Wetter- jeweils für ihren Geschäftsbereich.
dienstes,
II.
dem Präsidenten und Professor des Deutschen
Hydrographischen Instituts, Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
nung und Entlassung der unter Abschnitt I genann-
dem Präsidenten der Bundesanstalt für Flug- ten Beamten vor.
sicherung,
III.
· dem Präsidenten und Professor der Bundes-
anstalt für Straßenwesen, Diese Anordnung tritt am 1. April 1969 in Kraft.
dem Präsidenten des Oberprüfungsamtes für Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Er-
die höheren technischen Verwaltungsbeamten, nennung und Entlassung der Bundesbeamten im
Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr vom
dem Präsidenten des Kraftfahrt-Bundesamtes, 30. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1126) außer
dem Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes, Kraft.
Bonn, den 21. April 1969
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15/68 und 2 BvL 23/68
- , ergangen auf Vorlagen des Landgerichts Tübin-
gen und des Landgerichts/ Schwurgerichts Kiel, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Berechnung
strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 315) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 26. April 1969
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
im Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr
Vom 21. April 1969
1. b) des einfachen und des mittleren Dienstes sowie
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung der Beamten des gehobenen Dienstes bis zur An-
des Bundespräsidenten über die Ernennung und stellung
Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bun- dem Präsidenten der Bundesanstalt für Ge-
desdienst vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) wässerkunde,
in der Neufassung vom 11. Juli 1967 (Bundesgesetz- dem Präsidenten der Bundesanstalt für Wasser-
blatt I S. 794) übertrage ich die Ausübung des Rech- bau,
tes zur Ernennung und Entlassung der Bundes- dem Leiter des Bundesamtes für Schiffsver-
beamten messung,
a) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 und der ent- den Präsidenten der Wasser- und Schiffahrts-
sprechenden Beamten bis zur Anstellung direktionen
dem Präsidenten des Deutschen Wetter- jeweils für ihren Geschäftsbereich.
dienstes,
II.
dem Präsidenten und Professor des Deutschen
Hydrographischen Instituts, Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
nung und Entlassung der unter Abschnitt I genann-
dem Präsidenten der Bundesanstalt für Flug- ten Beamten vor.
sicherung,
III.
· dem Präsidenten und Professor der Bundes-
anstalt für Straßenwesen, Diese Anordnung tritt am 1. April 1969 in Kraft.
dem Präsidenten des Oberprüfungsamtes für Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Er-
die höheren technischen Verwaltungsbeamten, nennung und Entlassung der Bundesbeamten im
Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr vom
dem Präsidenten des Kraftfahrt-Bundesamtes, 30. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1126) außer
dem Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes, Kraft.
Bonn, den 21. April 1969
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15/68 und 2 BvL 23/68
- , ergangen auf Vorlagen des Landgerichts Tübin-
gen und des Landgerichts/ Schwurgerichts Kiel, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Berechnung
strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 315) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 26. April 1969
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1969 343
B un desgesetzb la t t
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 25, ausgegeben am 3. Mai 1969
15. 4. 69 Verordnung über die Ubertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Strompolizeiverordnun-
gen nach dem Bundeswasserstraßengesetz ............................................... '. 853
23. 4. 69 Verordnung über die Inkraftsetzung einer Änderung der Anlage B des Abkommens vom
16. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland
über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographi-
schen Bezeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 854
23. 4. 69 Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen A und B des Abkommens
vom 8. März 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographi-
schen Bezeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 856
Bundesgesetzbl. III 43-7
25. 4. 69 Erste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Dberein-
kommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 875
31. 3. 69 Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrages vom
14. Mai 1872 in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung über die Auslieferung
flüchtiger Verbrecher vom 23. Februar 1960 im Verhältnis zu Uganda . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 887
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
3. 4. 69 Verordnung (E\VG) Nr. 638/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 4.4.69 L 83/5
3. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 639/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
a.usgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 4.4. 69 L 83/6
3. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 640/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 4.4.69 L 83/12
3. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 641/69 der Kommission über die
Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren, die aus Eiern
hergestellt worden sind 4.4.69 L 83/15
3. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 642/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1025/68 zur Festsetzung der
Koeffizienten für die Berechnung der Abschöpfung auf Rind-
fleisch, ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 4.4.69 L 83/16
3. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 643/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1072/68 hinsichtlich der Koeffizien-
ten zur Berechnung der Abschöpfung für Teilstücke ohne
Knochen, "andere", von gefrorenem Rindfleisch 4.4.69 L 83/17
3. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 644/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1106/68 hinsichtlich der Beihilfen-
gewährung für Magermilchpulver für Futterzwecke und für zu
Mischfutter verarbeitete Magermilch 4.4.69 L 83/18
3. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 645/69 der Kommission über Erstat-
tungsanträge der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den
Erhebungen über den Schweinebestand 4.4.69 L 83/19
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1969 343
B un desgesetzb la t t
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 25, ausgegeben am 3. Mai 1969
15. 4. 69 Verordnung über die Ubertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Strompolizeiverordnun-
gen nach dem Bundeswasserstraßengesetz ............................................... '. 853
23. 4. 69 Verordnung über die Inkraftsetzung einer Änderung der Anlage B des Abkommens vom
16. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland
über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographi-
schen Bezeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 854
23. 4. 69 Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen A und B des Abkommens
vom 8. März 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographi-
schen Bezeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 856
Bundesgesetzbl. III 43-7
25. 4. 69 Erste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Dberein-
kommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 875
31. 3. 69 Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrages vom
14. Mai 1872 in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung über die Auslieferung
flüchtiger Verbrecher vom 23. Februar 1960 im Verhältnis zu Uganda . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 887
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
3. 4. 69 Verordnung (E\VG) Nr. 638/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 4.4.69 L 83/5
3. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 639/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
a.usgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 4.4. 69 L 83/6
3. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 640/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 4.4.69 L 83/12
3. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 641/69 der Kommission über die
Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren, die aus Eiern
hergestellt worden sind 4.4.69 L 83/15
3. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 642/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1025/68 zur Festsetzung der
Koeffizienten für die Berechnung der Abschöpfung auf Rind-
fleisch, ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 4.4.69 L 83/16
3. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 643/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1072/68 hinsichtlich der Koeffizien-
ten zur Berechnung der Abschöpfung für Teilstücke ohne
Knochen, "andere", von gefrorenem Rindfleisch 4.4.69 L 83/17
3. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 644/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1106/68 hinsichtlich der Beihilfen-
gewährung für Magermilchpulver für Futterzwecke und für zu
Mischfutter verarbeitete Magermilch 4.4.69 L 83/18
3. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 645/69 der Kommission über Erstat-
tungsanträge der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den
Erhebungen über den Schweinebestand 4.4.69 L 83/19
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
3. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 646/69 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 613/69
für dus in Form von Kaseinaten ausgeführte Milchpulver~
festgesetzt wurden 4.4.69 L 83/20
3. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 647/69 der Kommission zur Festset-
zung der Einschlc~usungspreise • und Abschöpfungen für
Schweinefleisch 5.4.69 L 84/1
3. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 648/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 5.4.69 L 84/2
3. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 649/69 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 5.4.69 L 84/4
8. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 650/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9.4.69 L 85/1
8. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 651/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 9.4.69 L 85/2
8. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 652/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 9.4.69 L 85/4
8. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 653/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 9.4.69 L 85/5
8. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 654/69 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 9.4.69 L 85/6
9. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 655/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 10.4.69 L 86/1
9. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 656/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 10.4.69 L 86/2
9. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 657/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Bertchti-
gung 10.4.69 L 86/4
9. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 658/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 10.4. 69 L 86/5
9. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 659/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 10.4. 69 L 86/6
9. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 660/69 der Kommission über Aus-
schreibungen zum Absatz von Butter aus den Beständen der
deutschen, der französischen und der niederländischen Inter-
ventionsstelle 10.4.69 L 86/7
9. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 661/69 der Kommission über eine Aus-
schreibung zum Absatz von Lagerkäse aus den Beständen der
italienischen Interventionsstelle 11. 4. 69 L 87/1
9. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 662/69 der Kommission über den Ver-
kauf von Butter, die ein gewisses Mindestalter überschreitet,
durch die Interventionsstellen 10.4.69 L 86/8
9. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 663/69 der Kommission über die Ein-
reihung von Waren in die Tarifnummer 15.13 des Gemein-
samen Zolltarifs 10.4. 69 L 86/9
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/1.
Das Bundesgesetzblatt erscheiht in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend testgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundes9esetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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