313
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 30.April 1969 1 Nr. ;34
Tag Inhalt Seite
22.4.69 Neufassung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) 313
B11ndes\1eselzhl. III 51-1
29. 4. 69 Drille Verordnung zur Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über die Rechtsstellung der Soldaten
(Soldatengesetz)
Vom 22. April 1969
Auf Grund des Artikels 4 § 1 des Achten Gesetzes 9. Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (Bun-
zur Änderung des Soldatengesetzes vom 1. April desgesetzbl. I S. 1012),
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 277) wird nachstehend 10. Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflicht-
der Wortlaut des Gesetzes über die Rechtsstellung gesetzes vom 22. März 1962 (Bundesgesetzbl. I
der Soldaten vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I s. 169),
S. 114) unter Berücksichtigung des 11. Vierten Gesetzes zur Änderung des Soldaten-
1. Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes gesetzes vom 9. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I
und des Besoldungsangleichungsgesetzes für den s. 447),
Bundesgrenzschutz vom 20. Dezember 1956 (Bun- 12. Fünften Gesetzes zur Änderung des Soldaten-
desgesetzbl. I S. 925), gesetzes vom 6. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
2. Soldatenversorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 s. 305),
(Bundesgesetzbl. I S. 785), 13. Gesetzes zur Aufhebung des Personalgutachter-
3. Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bun- ausschuß-Gesetzes vom 4. September 1967 (Bun-
desgesetzbl. I S. 993), desgesetzbl. I S. 965),
14. Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldaten-
4. Zweiten Gesetzes zur Änderung des Soldaten-
gesetzes vom 10. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I
gesetzes vom 5. Dezember 1958 (Bundesgesetz-
s. 56),
blatt I S. 898),
15. Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni
5. Dritten Ge:::etzes zur Änderung des Soldaten- 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741),
gesetzes vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I
16. Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrecht-
S. 206),
licher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
6. Gesetzes über die Zuständigkeit auf dem Gebiet vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 848),
des Rechts des öffentlichen Dienstes vom
17. Siebenten Gesetzes zur Änderung des Soldaten-
20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 705),
gesetzes vom 24. März 1969 (Bundesgesetzbl. I
7. Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes s. 221),
vom 28. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 853), 18. Achten Gesetzes zur Änderung des Soldaten-
8. Gesetzes über die Altersgrenzen der Berufs- gesetzes vom 1. April 1969 (Bundesgesetzbl. I
soldaten vom 9. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I s. 277)
S. 723), in der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 22. April 1969
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
(Soldatengesetz)
Ubersicht
Erster Abschnitt §§
Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten
Gemeinsame Vorschriften auf Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
1. Allgemeines §§ Form der Begründung und der Umwandlung . . . . . 41
Begriffsbestimmungen 2. Beförderung 42
Dauer des Wehrdienstverhältnisses ........... . 2
3. Beendigung des Dienstverhältnisses
Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze ...... . 3
a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines
Ernennung, Dienslgradbezeichnungen, Uniform .. 4
Berufssoldaten
Gnadenrecht 5
Beendigungsgründe ........................ . 43
2. Pflichten und Rechte der Soldaten Eintritt in den Ruhestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten 6 Altersgrenzen .............................. 45
Grundpilicht des Soldaten ..................... . 7 Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Eintreten für die demokratische Grundordnung .. . 8 Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei
Eid und feierliches Gelöbnis .................. . 9 der Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Pflichten des Vorgesetzten .................... . 10 Verlust der Rechtsstellung des Berufssoldaten 48
Folgen der Entlassung und des Verlustes der
Gehorsam .................................... . 11
Rechtsstellung des Berufssoldaten . . . . . . . . . . 49
Kameradschaft ................................ . 12
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand . . 50
Wahrheitspflicht .............................. . 13
Wiederverwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Verschwiegenheit 14
Wiederaufnahme des Verfahrens ...... : . . . . . 52
Politische Betätigung .......................... . 15
Verurteilung nach Beendigung des Dienst-
Verhalten in anderen Staaten ................. . 16 verhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Verhalten im und außer Dienst. ................ . 17
b) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Sol-
Gemeinsames Wohnen ........................ . 18 daten auf Zeit
Annahme von Belohnungen ................... . 19 Beendigungsgründe ........................ . 54
Nebentätigkeit ... ,............................ . 20 Entlassung 55
Vormundschaft und Ehrenämter ............... . 21 Folgen der Entlassung und des Verlustes der
Verbot der Ausübung des Dienstes ............ . 22 Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit ..... . 56
Bestrafung wegen Dienstvergehen . . . . . . . . . . . . . . 23 Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilun-
Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 gen nach Beendigung des Dienstverhältnisses 57
Wahlrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Verlust des Dienstgrades . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Dritter Abschnitt
Laufbahnvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Rechtsstellung der Soldaten, die aui Grund
Urlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 der Wehrpflicht Wehrdienst leisten 58
Personalakten und Beurteilungen . . . . . . . . . . . . . . . 29
Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung 30 Vierter Abschnitt
Fürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Rechtsweg 59
Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis . . . . . 32
Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht 33
Fünfter Abschnitt
Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Vertrauensmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Ubergangs- und Schlußvorschriften
Seelsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Einstellung von Soldaten und Beamten der früheren
Wehrmacht und von anderen Bewerbern . . . . . . . . 60
zweiter Abschnitt Besondere Entlassung von Soldaten und Beamten der
früheren Wehrmacht und von anderen Bewerbern 61
Rechtsstellung der Berufssoldaten Organisationsgesetz .............................. 66
und der Soldaten aui Zeit Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs . . . . . . . . . . . 68
1. Begründung des Dienstverhältnisses Änderung der Arbeitszeitordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Voraussetzung der Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Personalvertretung für Zivilbedienstete . . . . . . . . . . . . 70
Hindernisse der Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Dbergangsvorschriften für die Laufbahnen . . . . . . . . . . 71
Begründung des Dienstverhi:illnisses eines Berufs- Zuständigkeit für den Erlaß der Rechtsverordnungen 72
soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 Inkrafttreten 73
Nr. J4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1969 315
Erster Abschnitt 2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines
Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines
Gemeinsame Vorschriften
Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung),
1. Allgemeines 3. zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Be-
förderung).
§ 1
(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssolda-
Begriffsbestimmungen ten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der
(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpfücht oder Reserve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundes-
freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstver- minister der Verteidigung. Die Ausübung dieser
hältnis steht. Staat und Sold<l_l.en sind durch gegen- Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen wer-
seitige Treue miteinander verbunden. den.
(2) Auf Grund der Wehrpflicht stehen auch noch (3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich
die Angehörigen der Reserve, die zu einem Dienst- nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeich-
grad befördert sind, in einem Wehrdienstverhältnis, nungen der Soldaten fest. Er erläßt die Bestimmun-
solange sie zum Wehrdienst Pinberufen sind. gen über die Uniform der Soldaten. Er kann die Aus-
(3) Der Soldat kann übung dieser Befugnisse auf andere Stellen über-
tragen.
l. auf Grund freiwilliger Verpflichtung, auf Lebens-
zeit Wehrdienst zu leisten, in das Dienstverhält-
nis eines Berufssoldaten oder § 5
2. auf Grund freiwilliger Verpflichtung für begrenzte Gnadenrecht
Zeit Wehrdienst zu leisten, in das Dienstverhält-
nis eines Soldaten auf Zeit (1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des
Verlustes der Soldatenrechte und der Rechte aus
berufen werden. einem früheren Soldatenverhältnis das Gnadenrecht
(4) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Sol- zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen über-
daten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung tragen.
wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, (2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Sol-
seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder datenrechte in vollem Umfange beseitigt, so gilt von
eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des diesem Zeitpunkt ab § 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundes-
Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis beamtengesetzes entsprechend.
außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung
darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in
Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder
Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen
Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.
2. Pflichten und Rechte der Soldaten
(5) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinar-
strafgewalt über Soldaten seines Befehlsbereichs
hat. Das Nähere regelt ein Gesetz. § 6
Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten
§ 2
Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen
Dauer des Wehrdienstverhältnisses Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte
Das Wehrdienstverhältnis beginnt mit dem Zeit- werden im Rahmen der Erfordernisse des militäri-
punkt, der für den Diensteintritt des Soldaten fest- schen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten
gesetzt ist; es endet mit dem Ablauf des Tages, an Pflichten beschränkt.
dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.
§ 7
§ 3
Grundpflicht des Soldaten
Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze
Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Lei- Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik
stung ohne Rücksicht auf Abstammung, Rasse, Glau- Deutschland treu zu dienen und das Recht und die
bE';n, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.
oder Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
§ 4 § 8
Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform Eintreten für die demokratische Grundordnung
(1) Einer Ernennung bedarf es Der Soldat muß die freiheitliche demokratische
l. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerken-
Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Be- nen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Er-
rufung), haltung eintreten.
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 9 § 12
Eid und feierliches Gelöbnis Kameradschaft
(1) Berufssoldd l.en und Soldaten auf Zeit haben Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesent-
folgenden Diensteid zu leisten: lich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Solda-
ten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kamera-
„Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland
den zu achten und ihm in Not und Gefahr beizu-
treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des
stehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung,
deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr
Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.
mir Gott helle."
Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir § 13
Gott helfe" geleistet werden. Gestattet ein Bundes-
Wahrheitspflicht
gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft,
an Stelle der Worte „ich schwöre" andere Beteue- (1) Der Soldat muß in dienstlichen Angelegen-
rungsformeln zu gebrauchen, so kann das Mitglied heiten die Wahrheit sagen.
einer solchen Religionsgesellschaft diese Beteue- (2) Eine Meldung darf nur gefordert werden,
rungsformel sprechen. wenn der Dienst dies rechtfertigt.
(2) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-
dienst leisten, bekennen sich zu ihren Pflichten durch § 14
das folgende feierliche Gelöbnis:
Verschwiegenheit
„Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu
zu dienen und das Recht und die Freiheit des deut- (1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden
schen Volkes tapfer zu ver leidigen." aus dem Wehrdienst, über die ihm bei seiner dienst-
lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-
heiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt
§ 10
nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder
Pflichten des Vorgesetzten über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Be-
(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und deutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Pflichterfüllung ein Beispiel geben. (2) Der Soldat darf ohne Genehmigung über
(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch
die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich. außergerichtlich aussagen oder Erklär_ungen ab-
geben. Die Genehmigung erteilt der Disziplinar-
(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.
vorgesetzte, nach dem Ausscheiden aus dem Wehr-
(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken dienst der letzte Disziplinarvorgesetzte. § 62 des
und nur unter Beachtung der Regeln des Völker- Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
rechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften er-
(3) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden
teilen.
aus dem Wehrdienst, auf Verlangen seines Diszi-
(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. plinarvorgesetzten oder des letzten Disziplinar-
Befehle hat er in der den Umständen angemessenen vorgesetzten dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen,
Weise durchzusetzen. bildliche Darstellungen und, wenn es im Einzelfall
(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist, Auf-
und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen zeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge,
die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, her-
um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten. auszugeben. Die gleiche Pflicht trifft seine Hinter-
bliebenen und seine Erben.
§ 11 (4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete
Gehorsam Pflicht des Soldaten, strafbare Handlungen anzu-
zeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demo-
(1) Der Soldat muß seinen Vorgesetzten ge- kratischen Grundordnung für ihre Erhaltung einzu-
horchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften
treten.
vollsU:indig, gewissenhaft und unverzüglich auszu-
führen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl § 15
nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt Politische Betätigung
oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt wor-
den ist; die irrige Annahme, es handele sich um (1) Im Dienst darf sich der Soldat nicht zugunsten
einen solchen Befehl, befreit nicht von der Verant- oder zuungunsten einer bestimmten politischen Rich.:.
wortung. hmg betätigen. Das Recht des Soldaten, im Gespräch
mit Kameraden seine eigene Meinung zu äußern,
(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn
bleibt unberührt.
dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen
würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotz- (2) Innerhalb der dienstlichen Unterkü11fte und
dem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt Anlagen findet während der Freizeit das Recht der
oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen freien Meinungsäußerung seine Schranken an den
offensichtlich ist, daß dadurch ein Verbrechen oder Grundregeln der Kameradschaft. Der Soldat hat sich
Vergehen begangen wird. so zu verhalten, daß die Gemeinsamkeit des Dienstes
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1969 317
nicht ernstlich gestört wird. Der Soldat darf insbe- tungsvorschriften erläßt der Bundesminister der Ver-
sondere nicht als Werber für eine politische Gruppe teidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften verteilt des Innern.
oder als Vertreter einer politischen Organisation
arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht gefähr- § 19
det werden. Annahme von Belohnungen
(3) Der Soldat darf bei politischen Veranstaltun- Der Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden
gen keine Uniform tragen. aus dem Wehrdienst, Belohnungen oder Geschenke
(4) Ein Soldat darf als Vorgesetzter seine Unter- in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zu-
gebenen nicht für oder gegen eine politische Mei- stimmung des Bundesministers der Verteidigung
nung beeinflussen. annehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf
andere Dienststellen übertragen werden.
§ 16
Verhalten in anderen Staaten
§ 20
Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgeset-
zes ist dem Soldaten jede Einmischung in die Ange- Nebentätigkeit
legenheiten des Aufenthaltsstaates versagt. (1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit be-
dürfen der vorherigen Genehmigung ihres Diszi-
§ 17
plinarvorgesetzten
Verhalten im und außer Dienst 1. zur Ubernahme einer Nebenbeschäftigung gegen
Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur
(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Aus-
dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Per- übung eines freien Berufes,
son auch außerhalb des Dienstes zu achten.
2. zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Vorstand,·
(2) Sein Verhalten muß dem Ansehen der Bundes- Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder einem son-
wehr sowie der Achtung und dem Vertrauen ge- stigen Organ einer Gesellschaft, einer Genossen-
recht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. schaft oder eines in einer anderen Rechtsform
(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muß auch nach betriebenen Unternehmens sowie zur Ubernahme
seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der einer Treuhänderschaft.
Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden,
für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit die
erforderlich sind. dienstlichen Leistungen oder andere dienstliche Be-
(4) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende lange beeinträchtigen würde. Sie ist zu widerrufen,
zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wenn sich eine solche Beeinträchtigung ergibt.
wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht
(3) Keiner Genehmigung bedarf die Verwaltung
vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen. Der
eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegen-
Soldat muß ärztliche Eingriffe in seine körperliche
den Vermögens sowie eine schriftstellerische, wis-
Unversehrtheit gegen seinen Willen nur dann dul-
senschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit.
den, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der
Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krank- (4) Die Vorschriften der §§ 64 und 67 bis 69 des
heiten dienen; das Grundrecht nach Artikel 2 Abs. 2, Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende An-
Satz 1 des Grundgesetzes wird insoweit einge- wendung.
schränkt. Die Vorschriften des § 32 Abs. 3 Satz 4 des (5) Einern Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht
Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (Bundes- Wehrdienst leistet, darf die Ausübung einer Neben-
gesetzbl. I S. 1012) bleiben unberührt. Lehnt der Sol- tätigkeit nur untersagt werden, wenn sie seine
dat eine zumutbare ärztliche Behandlung ab und Dienstfähigkeit gefährdet oder den dienstlichen Er-
wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit fordernissen zuwiderläuft.
ungünstig beeinflußt, so kann ihm eine sonst zu-
stehende Versorgung insoweit versagt werden. Nicht (6) Die dienstliche Verantwortlichkeit des Sol-
zumutbar ist eine ärztliche Behandlung, die mit einer daten bleibt unberührt; es ist Pflicht des Disziplinar-
erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des vorgesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten.
Soldaten verbunden ist, eine Operation auch dann,
wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körper-
liche Unversehrtheit bedeutet. § 21
Vormundschaft und Ehrenämter
§ 18 Der Soldat bedarf zur Ubernahme des Amtes eines
Vormundes, Gegenvormundes, Pflegers, Beistandes
Gemeinsames Wohnen oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit im öffentlichen
Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflich- Dienste der Genehmigung seines Disziplinarvorge-
tet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen setzten. Sie ist zu erteilen, wenn nicht zwingende
und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzuneh- dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Soldat darf
men. Die zur Durchführung erforderlichen Verwal- die Ubernahme eines solchen Amtes ablehnen.
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 22 mitzuteilen. Das Gesetz über die Rechtsstellung der
in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen
Verbot der Ausübung des Dienstes
des öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (Bun-
Der Bundesminister der Verteidigung oder die desgesetzbl. I S 777) gilt in diesen Fällen entspre-
von ihm bestimm l.e Stelle kann einem Soldaten aus chend.
zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des
(2) Für den Soldaten auf Zeit gilt Absatz 1 ent-
Dienst.es verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht
sprechend mit der Maßgabe, daß er für die Dauer
bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Sol-
des Mandats, jedoch längstens bis zum Ablauf seiner
daten ein disziplinargerichtliches Verfahren, ein
Verpflichtungszeit, die Hälfte seiner Dienstbezüge
Strafverfahren oder ein Entlassungsverfahren ein-
weiter erhält.
geleitet ist. Der Soldat soll vor Erlaß des Verbotes
gehört werden. § 26
§ 23 Verlust des Dienstgrades
Bestrafung wegen Dienstvergehen Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft
(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn Gesetzes oder durch Richterspruch. Das Nähere über
er schuldhaft seine Pflichten verletzt. den Verlust des Dienstgrades durch Richterspruch
regelt ein Gesetz.
(2) Es gilt als Dienstvergehen,
1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus § 27
dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegen- Laufbahnvorschriften
heit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Be-
(1)- Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten
lohnungen oder Geschenke anzunehmen,
-werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6
2. wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach durch Rechtsverordnung erlassen.
seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung im (2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind
Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch un- mindestens zu fordern
würdiges Verhalten nicht der Achtung und dem 1. für die Laufbahnen der Unteroffiziere
Vertrauen gerecht wird, die für seine Wieder- a) der erfolgreiche Besuch einer Volksschule oder
verwendung als Vorgesetzter erforderlich sind, ein entsprechender Bildungsstand,
3. wenn ein Berufssoldat nach Eintritt in den Ruhe- b) eine Dienstzeit von einem Jahr,
stand einer erneuten Berufung in das Dienstver-
c) die Ablegung einer Unteroffizierprüfung,
hältnis schuldhaft nicht nachkommt.
2. für die Laufbahnen der Offiziere
(3) Das Nähere über die Bestrafung wegen Dienst-
vergehen regelt ein Gesetz. a) das Reifezeugnis einer höheren Schule oder
ein entsprechender Bildungsstand,
b) eine Dienstzeit von drei Jahren,
§ 24
c) die Ablegung einer Offizierprüfung,
Haftung
3. für die Laufbahnen der Sanitätsoffiziere die Be-
(1) Verletzt ein Soldat schuldhaft seine Dienst- stallung als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apothe-
pflichten, so hat er dem Bund den daraus entstande- ker.
nen Schaden zu ersetzen. Hat er seine Dienstpflicht
in Ausübung von Hoheitsbefugnissen, im Ausbil- (3) Die Bewerber für die Laufbahnen der Unter-
dungsdienst oder im Einsatz verletzt, so hat er den offiziere sollen eine Berufsausbildung mit Erfolg ab-
Schaden nur insoweit zu ersetzen, als ihm Vorsatz geschlossen haben, wenn sie nicht die mittlere Reife
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Haben oder einen entsprechenden Bildengsstand besitzen.
mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden ver- (4) Für die Beförderungen von Soldaten sind die
ursacht, so haften sie als Gesamtschuldner. allgemeinen Voraussetzungen und die Mindest-
(2) Hat der Bund auf Grund der Vorschrift des dienstzeiten festzusetzen. Dienstgrade, die bei regel-
Artikels 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadensersatz mäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen
geleistet, so ist der Rückgriff gegen den Soldaten sind, sollen nicht übersprungen werden. Uber Aus-
nur insoweit zulässig, als ihm Vorsatz oder grobe nahmen entscheidet der Bundespersonalausschuß.
Fahrlässigkeit zur Last fällt. (5) Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unter-
(3) Für die Verjährung der Ansprüche gegen den offiziere in die Laufbahnen der Offiziere ist auch ohne
Soldaten und den Ubergang von Ersatzansprüchen Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich. Für
auf ihn gelten die Vorschriften des § 78 Abs. 3 und 4 den Aufstieg ist die Ablegung einer Offizierprüfung
des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. zu verlangen.
(6) Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmun-
§ 25 gen für die Fälle, in denen für eine bestimmte mili-
tärische Verwendung ein abgeschlossenes Hochschul-
Wahlrecht studium oder eine abgeschlossene Fachschulausbil-
(1) Stimmt ein Berufssoldat seiner Aufstellung dung erforderlich ist, sowie darüber, inwieweit an
für die Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag Stelle der allgemeinen Vorbildung eine technische
zu, so hat er dies unverzüglich seinem Vorgesetzten oder sonstige Fachausbildung genügt. Sie kann für
Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1969 319
einzelne Gruppen von Offizierbewerbern bestimmen, (3) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden
daß der erfolgreiche Besuch einer Mittelschule oder aus dem Wehrdienst, ein Recht auf Einsicht in seine
ein entsprechender Bildungsstand genügt und daß vollständigen Personalakten. Dazu gehören alle ihn
die Dienstzeit nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b bis betreffenden Vorgänge.
auf zwei Jahre gekürzt wird.
(7) Auf den Bundespersonalausschuß in der Zu- § 30
sammensetzung für die Angelegenheiten der Sol- Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung
daten finden die Vorschriften des Abschnittes IV des
Bundesbeamtengesetzes mit Ausnahme des § 98 (1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sach-
Abs. 1 entsprechende Ar...wendung, § 96 Abs. 2 und 3 bezüge, Heilfürsorge und Versorgung nach Maßgabe
mit folgender Maßgabe: besonderer Gesetze. Die Weiterführung der sozialen
Krankenversicherung für seine Angehörigen, die
Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den
des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Lei- gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetz-
ter der Personalrechtsabteilung des Bundesministe- lich geregelt.
riums des Innern und der Leiter der Personalabtei-
lung des Bundesministeriums der Verteidigung. (2) Die Vorschriften über die Reise- und Umzugs-
Nichtständige ordentliche Mitglieder sind der Leiter kostenvergütung der Beamten sowie § 73 Abs. 2,
der Personalabteil·.mg einer anderen obersten Bun- § 83 Abs. 2, §§ 83 a, 84, 86, 87, 87 a und 183 Abs. 1
desbehörde und drei Berufssoldaten. Stellvertre- des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
tende Mitglieder sind je ein Beamter des Bundes- (3) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine
rechnungshof es und des Bundesministeriums des Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere
Innern, der Leiter der Personalabteilung einer ande- regelt eine Rechtsverordnung.
ren obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder
Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidi-
gung und drei weitere Berufssoldaten. Der Beamte § 31
oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Ver- Fürsorge
teidigung und die übrigen Berufssoldaten werden Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treue-
vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundes- verhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und
ministers der Verteidigung bestellt. des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für
die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses,
zu sorgen. Er.· hat auch für das Wohl des Soldaten
§ 28 zu sorgen, der auf Grund der Wehrpflicht Wehr-
Urlaub dienst leistet; die Fürsorge für die Familie des Sol-
daten während des Wehrdienstes und seine Ein-
(1) Dem Soldaten st.eht alljährlich ein Erholungs- gliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden
urlaub unter Fortgewährung der Geld- und Sach-
aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.
bezüge zu.
(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und
solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer § 32
Urlaubserteilung entgegenstehen. Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen (1) Dem Soldaten ist nach Beendigung seines
Urlaub erteilt werden. Wehrdienstes eine Dienstzeitbescheinigung auszu-
stellen. Auf Antrag ist ihm bei einer Dienstzeit von
(4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt mindestens 4 Wochen ein Dienstzeugnis zu erteilen,
eine Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwie- das über die Art und Dauer der wesentlichen von
weit die Geld- und Sachbezüge während eines ihm bekleideten Dienststellungen, über seine Füh-
Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind. rung, seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst
Auskunft gibt.
§ 29
(2) Der Soldat kann eine angemessene Zeit vor
dem Ende des Wehrdienstes ein vorläufiges Dienst-
Personalakten und Beurteilungen zeugnis beantragen.
(1) Der Soldat muß über Behauptungen tatsäch-
licher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nach- § 33
teilig werden können, vor Aufnahme in die Personal- Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht
akten oder vor Verwertung in einer Beurteilung ge-
hört werden. Seine Äußerung ist zu den Personal- (1) Die Soldaten erhalten staatsbürgerlichen und
akten zu nehmen. völkerrechtlichen Unterricht. Der für den Unterricht
verantwortliche Vorgesetzte darf die Behandlung
(2) Dem Soldaten ist eine Beurteilung in allen politischer Fragen nicht auf die Darlegung einer ein-
Punkten zu eröffnen, die seine r.aufbahn, seine Be- seitigen Meinung beschränken. Das Gesamtbild des
förderung oder sein Dienstverhältnis beeinflussen. Unterrichts ist so zu gestalten, daß die Soldaten
Vorschläge für künftige Verwendung brauchen nicht nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten
eröffnet zu werden. politischen Richtung beeinflußt werden.
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Die Soldaten sind über ihre staatsbürgerlichen § 36
und völkerrechtlichen Pflichten und Rechte im Frie-
Seelsorge
den und im Kriege zu unterrichten.
Der Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und
ungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am
Gottesdienst ist freiwillig.
§ 34
Beschwerde
Der Soldat hat das Recht, sich zu beschweren. Das
Nähere regelt ein Gesetz. Zweiter Abschnitt
Rechtsstellung der Berufssoldaten
und der Soldaten auf Zeit
§ 35
Vertrauensmann 1. Begründung des Dienstverhältnisses
(1) Die Unteroffiziere und Mannschaften wählen
in den Einheiten, in den Hauptabschnitten (Divisio- § 37
nen) eines Schiffes und in Lehrgängen von mind ~- Voraussetzung der Berufung
stens dreimonatiger Dauer aus ihren Reihen je einen
Vertrauensmann und je zwei Stellvertreter. Die (1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
Offiziere wählen in einem Verband, in den Schulen, oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen wer-
in Lehrgängen von mindestens dreimonatiger Dauer den, wer
und in den Stäben der Verbünde einen Vertrauens- 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
mann und zwei Stellvertreter. gesetzes ist,
(2) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungs- 2. Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die frei-
vollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und heitliche demokratische Grundordnung im Sinne
Untergebenen sowie zur Erhaltung des kamerad- des Grundgesetzes eintritt,
schaftlichen Vertrauens innerhalb des Bereichs, für 3. die charakterliche, geistige und körperliche Eig-
den er gewählt ist, beitragen. Er ist mit seinen Vor- nung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben
schlägen in Fragen des inneren Dienstbetriebes, der als Soldat erforderlich ist.
Fürsorge, der Berufsförderung und des außerdienst-
lichen Gemeinschaftslebens zu hören. Geht der Vor- (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann in
schlag des Vertrauensmannes über die Zuständig- Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen,
keit des Führers seiner Einheit hinaus, so hat dieser wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.
den Vorschlag seinem Vorgesetzten vorzulegen.
(3) Für die Berufung ist eine besetzbare Planstelle
(3) Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Die erforderlich.
Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlver-
fahren, die Dauer des Amtes der Vertrauensmänner
§ 38
und die vorzeitige Beendigung ihrer Tätigkeit wer-
den durch Gesetz geregelt. Hindernisse der Berufung
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
(4) Soldaten in Dienststellen, die nicht Einheiten,
oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen wer-
Verbände oder Schulen sind, wählen Vertretungen
den, wer
nach den Vorschriften des Personalvertretungsgeset-
zes. Die Zahl der Vertreter muß im gleichen Ver- 1. durch ein deutsches Gericht zu Zuchthaus oder
hältnis zur Zahl der Soldaten stehen wie die Zahl wegen einer hochverräterischen, staatsgefährden-
der Personalratsmitglieder zur Zahl der Beamten, den oder vorsätzlichen landesverräterischen Hand-
Angestellten und Arbeiter; die Soldaten erhalten lung zu Gefängnis verurteilt ist,
jedoch mindestens die in § 13 Abs. 3 und 5 des Per- 2. die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit
sonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl von Ver- zum Bekleiden öffentlicher Ämter nicht besitzt,
tretern. In gemeinsamen Angelegenheiten treten
diese Vertreter zu den Personalvertretungen hinzu; 3. Maßregeln der Sicherung und Besserung nach
sie gelten als weitere Gruppe. In Angelegenheiten, §§ 42 c bis 42 e des Strafgesetzbuchs unterworfen
die nur die Soldaten betreffen, haben sie die Befug- ist, solange diese Maßregeln nicht erledigt sind.
nisse des Vertrauensmannes. (2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in
(5) Erleidet ein Soldat anläßlich der ordnungs-
Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz
gemäßen Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung
über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in
von Pflichten nach den Absätzen 1 ·bis 4 durch einen
Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I
Unfall eine gesundheitliche Schädigung, die im
S. 161) zulässig ist oder war.
Sinne der Vorschriften des Soldatenversorgungs-
gesetzes ein Dienstunfall oder eine Wehrdienst- (3) Der Bundesminister der Verteidigung kann in
beschädigung wäre, so finden diese Vorschriften ent- Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zu-
sprechende Anwendung. lassen.
Nr. 34 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1969 321
§ 39 zunehmen, wenn sich herausstellt, daß die Berufung
in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nach
Begründung des Dienstverhältnisses
§ 37 Abs. 1 und § 38 unzulässig ist.
eines Berufssoldaten
(4) Die Ernennungen mehrerer Soldaten können
In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
können berufen werden in einer Urkunde verfügt werden. An die Stelle der
Aushändigung der Ernennungsurkunde tritt die Aus-
1. Unteroffiziere mit der Beförderung zum Feld- händigung einer Ausfertigung des Teils der
webel, Urkunde, der sich auf den Soldaten bezieht.
2. Offizieranwärter nach Abschluß des für ihre Lauf-
bahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der
Beförderung zum Leutnant, 2. Beförderung
3. Offiziere auf Zeit,
4. Offiziere der Reserve. § 42
(1) Die Beförderung eines Berufssoldaten und
§ 40 eines Soldaten auf Zeit wird in einer Ernennungs-
urkunde verfügt, in der die Bezeichnung de3 höhe-
Begründung des Dienstverhältnisses ren Dienstgrades enthalten sein muß. Die Beförde-
eines Soldaten auf Zeit rungen mehrerer Soldaten können in einer Urkunde
(1) In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit verfügt werden.
können berufen werden (2) Die Beförderung zu einem Mannschaftsdienst-
1. Ungediente, Mannschaften und Unteroffiziere bis grad und die Beförderung eines Offizieranwärters
zu einer Dienstzeit von insgesamt fünfzehn Jah- zu einem Unteroffizierdienstgrad werden mit der
ren, jedoch nicht über das 40. Lebensjahr hinaus, dienstlichen Bekanntgabe an den zu Ernennenden,
2. Offiziere bis zu einer Dienstzeit von insgesamt jedoch nicht vor dem in der Ernennungsurkunde be-
fünfzehn Jahren, stimmten Tage wirksam. Dem Soldaten ist der Tag
3. Offizierbewerber bis zum Abschluß des für sie der dienstlichen Bekanntgabe seiner Beförderung zu
vorgesehenen Ausbildungsganges oder für eine bescheinigen.
festbestimmte Zeit von mindestens drei Jahren. (3) Für die Beförderung durch Aushändigung
(2) Die Zeitdauer der Berufung kann auf Grund einer Urkunde gilt § 41 Abs. 2 und, wenn die Be-
freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Gren- förderung mehrerer Soldaten in einer Urkunde ver-
zen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 verlängert werden. fügt wird, § 41 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. In Aus-
nahmefällen, insbesondere bei Aufenthalt des zu
(3) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst einge- Befördernden außerhalb des Bundesgebietes, kann
rechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in die ernennende Stelle die dienstliche Bekanntgabe
das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ge- der Beförderung anordnen. Insoweit gilt Absatz 2
leistet worden ist. entsprechend mit der Maßgabe, daß dem Soldaten
die Urkunde oder die Ausfertigung alsbald auszu-
§ 41 händigen ist.
Form der Begründung und der Umwandlung
(1) Die Begründung des Dienstverhältnisses und 3. Beendigung des Dienstverhältnisses
seine Umwandlung erfolgen durch Aushändigung
einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen a) Beendigung des Dienstverhältnisses
enthalten sein eines Berufssoldaten
1. bei der Begründung die Worte „unter Berufung
§ 43
in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten"
oder „unter Berufung in das Dienstverhältnis Beendigungsgründe
eines Soldaten auf Zeit", (1) Das Dienstverhältnis einesBerufssoldaten endet
2. bei der Umwandlung die die Art des Dienstver- außer durch Tod durch Eintritt in den Ruhe-
hältnisses bestimmenden Worte nach Nummer 1. stand nach Maßgabe der Vorschriften über die
rechtliche Stellung der Berufssoldaten im Ruhestand.
An Stelle der Worte „unter Berufung" können die
Worte „ich berufe" verwendet werden. (2) Das Dienstverhältnis' endet ferner durch
(2) Die Begründung und die Umwandlung werden 1. Entlassung;
mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungs- 2. Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten;
urkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde aus- 3. Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Be-
drücklich ein späterer Tag bestimmt ist. rufssoldaten durch disziplinargerichtliches Urteil.
(3) Wird bei der Berufung in das Dienstverhält-
nis eines Soldaten auf Zeit ein späterer Tag als der § 44
Tag der Aushändigung der Urkunde für das Wirk-
Eintritt in den Ruhestand
samwerden der Ernennung bestimmt, so hat der
Soldat an diesem Tage seinen Dienst anzutreten. Die (1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit
Ernennung ist vor ihrem Wirksamwerden zurück- dem Ablauf des 31. März oder des 30. September,
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
der dem Erreichen· der allgemeinen Altersgrenze (7) Mit dem Eintritt in den Ruhestand hat der
folgt. Wenn dringende dienstliche Gründe die Fort- Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeich-
führung des Dienstes durch einen bestimmten Sol- nung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)" weiter-
daten erfordern, kann der Bundesminister der Ver- zuführen.
teidigung den Eintritt in den Ruhestand hinaus- § 45
schieben, jedoch für nicht mehr als fünf Jahre.
Altersgrenzen
(2) Ein Berufssoldat kann jeweils mit Ablauf des
31. März oder des 30. September in den Ruhestand (1) Für die Berufssoldaten bildet das vollendete
versetzt werden, wenn er die für seinen Dienstgrad sechzigste Lebensjahr die allgemeine Altersgrenze.
oder nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 festgesetzte besondere (2) Als besondere Altersgrenzen werden festge-
Altersgrenze überschritten hat. setzt
(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu ver- 1. für die Berufsunteroffiziere die Vollendung des
setzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebre- zweiundfünfzigsten Lebensjahres,
chens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder
geistigen Krfüte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten 2. für die Offiziere des Truppendienstes
dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dauernd a) für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute
dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, die Vollendung des zweiundfünfzigsten Le-
wenn die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit bensjahres,
innerhalb eines Jahres seit Beginn der Dienst- b) für Majore die Vollendung des vierundfünf-
unfähigkeit nicht zu erwarten ist. zigsten Lebensjahres,
(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des c) für Oberstleutnante die Vollendung des sechs-
Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts undfünfzigsten Lebensjahres,
wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufs- d) für Obersten die Vollendung des achtundfünf-
solqat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den zigsten Lebensjahres,
Ruhestand gestellt, so ist ihm unter An-gabe der
Gründe mitzuteilen, daß seine Versetzung in den 3. für Offiziere in Verwendungen als Strahlflug-
Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. zeugführer die Vollendung des vierzigsten Le-
Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten bensjahres,
der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten 4. für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes
untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, die Vollendung des zweiundfünfzigsten Lebens-
beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in jahres.
den Ruhestand entscheidende Dienststelle kann auch § 46
andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung
der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht Entlassung
zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in (1) Ein Berufssoldat ist entlassen,
denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmona-
tiger Heilbehandlung festgestellt werden. 1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne
des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert oder
(5) Der Eintritt in den Ruhestand setzt voraus, daß
2. wenn er ohne Zustimmung des Bundesministers
der Berufssoldat
der Verteidigu:ag seinen Wohnsitz oder dauernden
1. eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren ab- Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses
geleistet hat oder Gesetzes nimmt.
2. infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er
sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, Der Bundesminister der Verteidigung entscheidet
dienstunfähig geworden ist. darüber, ob die Voraussetzungen der Nummern 1
und 2 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung
Die Berechnung der Dienstzeit im Si:µne der Num-
des Dienstverhältnisses fest.
mer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der (2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen;
Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung 1. wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe
des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hin-
ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie dernis noch fortbesteht oder
kann bis zum Beginn des Ruhestandes in entspre- 2. wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige
chender Anwendung des § 51 zurückgenommen Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
werden. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Be- außer wenn der Bundesminister der Verteidigung
rufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des wegen besonderer Härte eine Ausnahme zuläßt,
Ausscheidens mitzuteilen, daß seine Versetzu;ng
oder
in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung,
durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muß 3. wenn sich herausstellt, daß er vor seiner Ernen-
ihm wenigstens drei Monate vor dem Tage des Aus- nung ein Verbrechen oder Vergehen begangen
scheidens zugestellt werden. In den Fällen des Ab- hat, das ihn der Berufung in das Dienstverhältnis
satzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen läßt
drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war
Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten oder wird, oder
mitgeteilt worden ist. 4. wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, oder
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1969 323
5. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluß
Bundestages oder eines Landtages war und nicht eines Kalendervierteljahres unter schriftlicher An-
innerhalb der vom Bundesminister der Verteidi- gabe der Gründe zugestellt werden.
gung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat
niederlegt oder
§ 48
6. wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Vor-
aussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind. Verlust der Rechtsstellung des Berufssoldaten
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlas- Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung,
sung verlangen, der Berufsoffizier bis zum Ende des wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Ge-
sechsten Dienstjahres als Offizier jedoch nur, wenn richts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt
das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persön- ist
licher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder 1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln
wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte be- oder Nebenfolgen oder
deuten würde. Das Verlangen muß dem Disziplinar- 2. auf Gefängnis von einem Jahr oder mehr wegen
vorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklä- vorsätzlich begangener Tat.
rung kann, solange die Entlassungsverfügung dem
Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier
Wochen nach Zugang bei de!l.1 Disziplinarvorge- § 49
setzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung Folgen der Entlassung und des Verlustes der
der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Rechtsstellung des Berufssoldaten
Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeit-
(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bun-
punkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hin-
deswehr endet mit der Beendigung seines Dienst-
ausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine verhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch
dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach
hat, längstens drei Monate. § 48. In den Fällen des § 46 Abs. 2 -Nr. 1 bis 4 und
(4) Ein Berufssoldat, dessen militärische Ausbil- Abs. 3 sowie des § 48 bleibt der Soldat in der Bun-
dung mit einem Studium oder einer Fachausbildung deswehr, soweit er auf Grund der Wehrpflicht hierzu
verbunden war und der auf eigenen Antrag vor Be- verpflichtet ist.
endigung einer Dienstzeit von dreifacher Dauer wie (2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1
die des Studiums oder der Fachausbildung entlassen bis 4 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienst-
wird, muß die entstandenen Kosten des Studiums grad.
oder der Fachausbildung erstatten. Auf die Erstat-
tung der Kosten kann ganz oder teilweise verzichtet (3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als
werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Berufssoldat und, soweit gesetzlich nichts anderes
Härte bedeuten würde. bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere
Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und
(5) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversor-
Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens gung.
vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienst-
zeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung (4) Einern entlassenen Berufssoldaten kann der
als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Bundesminister der Verteidigung die Erlaubnis er-
Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung wird teilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz „außer
durch Gesetz geregelt. · Dienst (a. D)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurück-
zunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer
§ 47
als nicht würdig erweist.
Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen
bei der Entlassung
§ 50
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
§ 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zu- (1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere
ständig wäre. vom Brigadegeneral an aufwärts jederzeit in den
(2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über einstweiligen Ruhestand versetzen.
seine Entlassung zu hören. (2) Die für den einstweiligen Ruhestand der Be-
(3) Die Entlassung muß in den Fällen des § 46 amten geltenden Vorschriften der §§ 37 bis 4Ö des
Abs. 2 Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende An-
Monaten verfügt werden, nachdem der Bundes- wendung. Der in den einstweiligen Ruhestand ver-
minister der Verteidigung oder die Stelle, der die setzte Berufsoffizier gilt mit Erreichen der Alters-
Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen grenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.
worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis
erhalten hat.
§ 51
(4) Die Entlassungsverfügung muß dem Soldaten
Wiederverwendung
in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 6 bei Dienstunfähig-
keit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungs- (1) Ein Berufssoldat, der wegen Erreichens der
tag und in den Fällen des § 46 Abs. 5 wenigstens Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, bleibt
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens- a) zu Zuchthaus oder
jahres verpl1ichtd, Wehrdienst zu leisten. Er kann b) zu Gefängnis m.it Verlust der bürgerlichen
herangezogen werden Ehrenrechte auf die Dauer von mindestens
1. zu kurzfristigen Dienstleistungen bis zu einem. drei Jahren oder
Monat jährlich und zu Wehrübungen, die von der c) wegen einer hochverräterischen, staatsgefähr-
Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeord- denden oder vorsätzlichen landesverräteri-
net sind, schen Handlung zu Gefängnis verurteilt wor-
den ist,
2. unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis
eines Berufssoldaten verliert seinen Dienstgrad und seine Ansprüche auf
Versorgung m.it Ausnahme der Beschädigtenversor-
a) zu einer Wiederverwendung von wenigstens
gung.
einem. und höchstens zwei Jahren, jedoch nur,
wenn die Wiederverwendung unter Berück- (2) Ein Berufssoldat im. Ruhestand oder ein frühe-
sichtigung der persönlichen, insbesondere rer Berufssoldat, gegen den, abgesehen von den
häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Fällen des Absatzes 1 Nr. 2,
Verhältnisse zumutbar ist, und nicht nach Ab- 1. auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder
lauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhe-
stand, 2. auf Unfähigkeit zum. Bekleiden öffentlicher Ämter
oder
b) im Verteidigungsfalle zu zeitlich unbegrenzter
\1\/ i ederverwendung. 3. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Gefängnis
von einem Jahr oder m.ehr erkannt wird,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a
tritt der Berufssoldat mit Ablauf der für die Wieder- verliert seinen Dienstgrad.
verwendung festgesetzten Zeit in den Ruhestand. (3) § 52 gilt entsprechend.
In den Pällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b ist
er mit der Beendigung der Wiederverwendung in
den Ruhestand zu versetzen. Die \IViederverwendung
kann jederzeit beendet werden. b) Beendigung des Dienstverhältnisses
eines Soldaten auf Zeit
(3) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
stand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig ge-
worden, so kann er erneut in das Dienstverhältnis § 54
eines Berufssoldaten berufen werden, jedoch nicht Beendigungsgründe
nach Ablauf von fünf Jahren seit der Versetzung (1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
in den Ruhestand oder nach Uberschreiten der endet außer durch Tod m.it dem. Ablauf der Zeit, für
Altersgrenze. Beantragt er vor diesem. Zeitpunkt, die er in das Dienstverhältnis berufen ist.
ihn erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssol-
daten zu berufen, so ist diesem. Antrag stattzugeben, (2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch
falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegen- 1. Entlassung,
stehen. § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 2. Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Zeit entsprechend dem. § 48,
Absatzes 3 endet der Ruhestand m.it der erneuten 3. Entfernung aus dem. Dienstverhältnis eines Sol-
Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssol- daten auf Zeit.
daten.
(3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es
§ 52 erfordern, kann die für das Dienstverhältnis fest-
Wiederaufnahme des Verfahrens gesetzte Zeit
Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im. Wie- 1. allgemein durch Rechtsverordnung oder
deraufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das 2. in Einzelfällen durch den Bundesminister der
diese Folgen nicht hat, so gilt § 51 Abs. 1, 2 und 4 Verteidigung um. einen Zeitraum. bis zu drei
des Bundesbeam.tengesetzes entsprechend. Monaten verlängert werden.
§ 53 § 55
Verurteilung Entlassung
nach Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1 und
(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein frühe- Abs. 2 Nr. 1 bis 5 entsprechend.
rer Berufssoldat,
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er
1. gegen den wegen einer Tat, die er vor der Be- infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen
endigung seines Dienstverhältnisses begangen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte
hat, eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig
zum Verlust seiner Rechtsstellung als Berufs- (dienstunfähig) ist. Als dauernd dienstunfähig kann
soldat geführt hätte, oder er auch dann angesehen werden, wenn die Wieder-
2. der wegen einer nach Beendigung seines Dienst- herstellung ·seiner Dienstfähigkeit innerhalb eines
verhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Jahres seit Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu
Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erwarten ist. § 44 Abs. 4 gilt entsprechend.
Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1969 325
(3) Ein Soldat auf Zeit kann auf seinen Antrag § 57
entlassen werden, wenn das Verbleiben im Dienst Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen
für ihn wegern persönlicher, insbesondere häuslicher,
nach Beendigung des Dienstverhältnisses
beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine beson-
dere Härte bedeuten würde. Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für
die Folgen von Verurteilungen nach Beendigung des
(4) Ein Offizieranwärter soll entlassen werden, Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die
wenn sich herausstellt, daß er sich nicht zum Offi- §§ 52 und 53 entsprechend.
zier eignen wird. Ist er als Unteroffizier zur Lauf-
bahn der Offiziere zugelassen worden, so wird er
nicht entlassen, sondern in seine frühere Laufbahn
zurückgeführt.
Dritter Abschnitt
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten
Rechtsstellung der Soldaten,
vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er
die auf Grund der Wehrpflicht
seine Dienstpflichten verletzt hat und sein Ver-
Wehrdienst leisten
bleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische
Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernst- § 58
lich gefährden würde. (1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heran-
ziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht die Beendigung ihres Wehrdienstes werden durch
und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 Gesetz geregelt.
bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muß
dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenig- (2) Die Beförderung eines Soldaten, der auf
stens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, erfolgt
wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag durch dienstliche Bekanntgabe an den Soldaten; sie
unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt wird mit der dienstlichen Bekanntgabe wirksam.
werden. Dem Soldaten ist eine Urkunde über die dienstliche
Bekanntgabe auszuhändigen.
§ 56
Folgen der Entlassung und des Verlustes Vierter Abschnitt
der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit
Rechtsweg
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnis-
ses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Ent- § 59
lassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechts-
(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im
stellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2
Ruhestande, der früheren Soldaten und der Hinter-
endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur
bliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der
Bundeswehr. Der Soldat bleibt jedoch in den dem
Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein
§ 46 Abs. 2 Nr. l bis 4 und dem § 48 entsprechenden
anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.
Fällen sowie in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5
in der Bundeswehr, soweit er auf Grund der Wehr- (2) Für Klagen des Bundes gilt das gleiche.
pflicht hierzu verpflichtet ist. Dabei ist davon aus-
zugehen, daß der Soldat den vollen Grundwehr- (3) Der Bund wird durch den Bundesminister der
dienst (§ 5 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz) zu leisten hat. Verteidigung vertr~ten. Dieser kann die Vertretung
Bei Se:ildaten, die vor dem 1. Juli 1937 geboren sind durch allgemeine Anordnung anderen Behörden
oder bei Begründung des Dienstverhältnisses eines übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt
Soldaten auf Zeit das fünfundzwanzigste, aber noch zu veröffentlichen.
nicht das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet
haben, ist davon auszugehen, daß sie einen ver-
kürzten Grundwehrdienst von sechs Monaten zu Fünfter Abschnitt
leisten haben (§ 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 des Wehr-
pflichtgesetzes).
Ubergangs- und Schlußvorschriften
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 § 60
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und nach § 55 Abs. 5 . Einstellung von Soldaten und Beamten
sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als der früheren Wehrmacht und von anderen Bewerbern
Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienst-
grad. (1) Ein Soldat oder ein Beamter der früheren
Wehrmacht oder ein Bewerber, der sich die für
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als einen höheren Dienstgrad erforderliche militärische
Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung außer-
bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere halb der früheren Wehrm:1cht oder der Bundeswehr
Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge erworben hat, kann auf Grund freiwilliger Ver-
und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigten- pflichtung zu einer Eignungsübung von vier Mona-
versorgung. ten einberufen werden; er kann die Eignungsübung
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
freiwillig fortsetzen. Während der Ubung kann er gültige Organisation des Bundesministeriums der
mit dem 15. oder Letzten eines jeden Monats ent- Verteidigung, bleiben besonderer gesetzlicher Rege-
lassen werden. Die Entlassungsverfügung ist ihm lung vorbehalten.
wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag
bekanntzugeben. Auf seinen Antrag muß er jeder-
§ 67
zeit entlassen werden. Im übrigen hat er für die
Dauer der Eignungsübung die Stellung eines Sol- Gestrichen
daten auf Zeit mit dem Dienstgrad, für den er
nach erfolgreicher Ableistung der Eignungsübung
vorgesehen ist. § 68
(2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit er- § 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält folgende '
nannt werden. Fassung:
(3) Ein Bewerber nach Absatz 1 kann, wenn
dienstliche Gründe dies erfordern, innerhalb dreier ,,§ 9
Jahre nach Beginn der Aufstellung auf die Dauer (1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort.
von fünf Jahren auch dann zum Berufssoldaten Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen
ernannt werden, wenn er die Altersgrenze über- Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.
schritten hat oder in dieser Zeit überschreiten
würde. Es muß von ihm jedoch eine mindestens (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung
dreijährige Dienstleistung erwartet werden können. auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht
Für die Anwendung des § 44 Abs. 1 tritt an die Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen
Stelle des Erreichens der Altersgrenze der Ablauf Wohnsitz begründen können."
der in Satz 1 bezeichneten Dienstzeit.
(4) Für die Ernennm:g zum Soldaten auf Zeit fin- § 69
det die Beschränkung auf ein Lebensalter von 40
Jahren keine Anwendung. Änderung der Arbeitszeitordnung
Der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichs-
gesetzbl. I S. 447) wird folgender § 14 a eingefügt:
§ 61
Besondere Entlassung von Soldaten und Beamten ,,§ 14 a
der früheren Wehrmacht und von anderen Bewerbern
Die Arbeitnehmer in der Bundeswehr sind ver-
Ein Bewerber nnch § 60 Abs. 1, der in das Dienst- pflichtet, auf Weisung ihres Arbeitgebers über die
verhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten in den §§ 3 bis 13 festgelegten Arbeitszeitgrenzen
auf Zeit berufen ist, kann auf Grund eines Verhal- hinaus Mehrarbeit zu leisten, soweit solche Wei-
tens vor der Ernennung, das ihn der Berufung in sungen aus zwingenden Gründen der Verteidigung
sein Dienstverhältnis unwürdig erscheinen läßt, ent- durch Rechtsverordnung, die der Bundesminister der
lassen werden, nachdem ein Disziplinargericht den Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-
Sachverhalt festgestellt hat. Die Entlassung hat die- minister für Arbeit und Sozialordnung erläßt, für
selben Folgen wie eine Entlassung nach § 46 Abs. 2 zulässig erklärt werden. Hinsichtlich der Vergütung
Nr. 3. für Mehrarbeit gilt § 15 Abs. 1 und 2 sinngemäß."
§ 62
§ 70
Aufgehoben
Personalvertretung für Zivilbedienstete
§ 63 Für die bei den Einheiten, Verbänden und Schu-
Außer Kraft gesetzt len der Bundeswehr Bediensteten, die nicht Soldaten
sind, gilt das Personalvertretungsgesetz. § 73 des
Personalvertretungsgesetzes findet hinsichtlich der
§ 64 Mitwirkung bei der Auflösung, Einschränkung, Ver-
Aufgehoben legung oder Zusammenlegung von Dienststellen
oder wesentlichen Teilen von ihnen keine Anwen-
dung, soweit es die militärischen Aufgaben der
§ 65
Bundeswehr erfordern.
Aufgehoben
§ 71
§ 66 Ubergangsvorschriften für die Laufbahnen
Organisationsgesetz
(1) In der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann
Die Organisation der Verteidigung, insbesondere bestimmt werden, daß die Dienstzeit nach § 27
die Spitzengliederung der Bundeswehr und die end- Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b
Nr. 34 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1969 327
1. für die Zeit bis zum 31. März 1966 bis auf acht- 1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 4,
zehn Monate, 2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27,
2. für die Zeit vom 1. April 1966 bis zum 31. März 3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,
1970 bis auf zwei J uhre verkürzt wird. 4. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf
(2) In der Rechtsverordnung kann für die Dauer Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1,
des Verteidigungsfalles bestimmt werden, daß für 5. die Jubiläumszuwendung nach § 30 Abs. 3.
die bei Eintritt des Verteidigungsfalles vorhan- (2) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt
denen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die die Rechtsverordnung über die Regelung des Vor-
Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis auf gesetztenverhältnisses nach § 1 Abs. 4.
sechs Monate und die Dienstzeit nach Nummer 2
Buchstabe b bis auf ein Jahr verkürzt wird. § 73
Inkrafttreten
§ 72 Dieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft. *)
Zuständigkeit für den Erlaß der Rechtsverordnungen
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fas-
(1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverord- sung vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114). Der Zeitpunkt des
Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der
nungen über vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Dritte Verordnung
zur Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes
Vom 29. April 1969
Auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 2 Abs. 3 Satz 2 (4) Gelten für eine der in Absatz 1 bezeichneten
und 3 des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. April Personen während eines Kalendermonats nachein-
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt geändert ander die Rechtsvorschriften Jugoslawiens und der
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord- Bundesrepublik Deutschland oder umgekehrt und
nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes- steht ihr aus diesem Grunde in Jugoslawien nicht
gesetzbl. I S. 503), verordnet die Bundesregierung: für den vollen Kalendermonat Kindergeld zu, so ist
ihr der Betrag an Kindergeld zu gewähren, der der
§ 1 Zahl der Kalendertage entspricht, an denen sie im
Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes be-
(1) Jugoslawischen Staatsangehörigen und Deut- schäftigt war.
schen im Sinne des Grundgesetzes, die im Geltungs-
bereich des Bundeskindergeldgesetzes als Arbeit-
nehmer beschäftigt sind, wird Kindergeld auch dann § 2
gewährt, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhn-
lichen Aufenthalt in Jugoslawien haben. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
(2) Bei den in Absatz 1 bezeichneten Personen gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 46 des Bundes-
werden bei der Gewährung von Kindergeld auch die kindergeldgesetzes auch im Land Berlin.
Kinder berücksichtigt, die ihren Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt in Jugoslawien haben. Das
gilt jedoch nicht für Pflegekinder, Enkel und Ge-
schwister. § 3
(3) Kindergeld nach Absatz 1 oder 2 wird nicht Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1969 in Kraft.
für ein Kind gewährt, für das einer in Jugoslawien Sie tritt mit Inkrafttreten des Abkommens vom
beschäftigten Person Kindergeld nach den Rechts- 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik
vorschriften Jugoslawiens zusteht oder nur deshalb Deutschland und der Sozialistischen Föderativen
nicht zusteht, weil ein Anspruch nach Absatz 1 oder Republik jugoslawien über Soziale Sicherheit außer
2 besteht. Kraft.
Bonn, den 29. April U?69
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Familie und Jugend
Aenne Brauksiepe
Nr. 34 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1969 329
Bu ndesgesetzbla( t
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 24, ausgegeben am 29. April 1969
22. 4. füJ Vt:rordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/69 - Zollkontingent für Roh-
alurniniun1) ............................ .'............................................... 843
22. 4. 69 V crordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 6/69 - Zollkontingente für
getrocknete Pflaumen usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 844
23. 4. 69 Vicrle Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Zolltarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 837
24. 4. 69 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abferligung am Grenzübergang Bunderneuland/Nieuwe Schans . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 845
2. 4. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A.
für die vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 848
9. 4. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge ......................... .-. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 849
10. 4. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . 851
16. 4. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung vom 19. Februar 1969 zu der Ver-
einbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik San Marino über
Erleichterungen im Personenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 852
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
15. 4. 69 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über
das Verbot der Einfuhr von Fleisch von Klauen-
tieren aus der Schweiz 74 19.4.69 20. 4.69
16. 4. 69 Verordnung TSF Nr. 3/69 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 75 22. 4. 69 1. 5. 69
15. 4. 69 Zehnte Verordnung des Präsidenten der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Änderung der Ersten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Pesllegung der Funkfrequenzen) 75 22. 4.69 25. 4. 69
Nr. 34 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1969 329
Bu ndesgesetzbla( t
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 24, ausgegeben am 29. April 1969
22. 4. füJ Vt:rordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/69 - Zollkontingent für Roh-
alurniniun1) ............................ .'............................................... 843
22. 4. 69 V crordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 6/69 - Zollkontingente für
getrocknete Pflaumen usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 844
23. 4. 69 Vicrle Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Zolltarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 837
24. 4. 69 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abferligung am Grenzübergang Bunderneuland/Nieuwe Schans . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 845
2. 4. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A.
für die vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 848
9. 4. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge ......................... .-. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 849
10. 4. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . 851
16. 4. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung vom 19. Februar 1969 zu der Ver-
einbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik San Marino über
Erleichterungen im Personenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 852
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
15. 4. 69 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über
das Verbot der Einfuhr von Fleisch von Klauen-
tieren aus der Schweiz 74 19.4.69 20. 4.69
16. 4. 69 Verordnung TSF Nr. 3/69 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 75 22. 4. 69 1. 5. 69
15. 4. 69 Zehnte Verordnung des Präsidenten der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Änderung der Ersten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Pesllegung der Funkfrequenzen) 75 22. 4.69 25. 4. 69
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dr1tum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 581/69 der Kommission zur Festsetzung
der Höhe der im zweiten Vierteljahr des Jahres 1969 bei der
Einfuhr der unter die Verordnung Nr. 160/66/EWG des Rates
fallenden Waren in die Mitgliedstaaten anwendbaren beweg-
lichen Teilbeträge 29.3. 69 L 78/1
26. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 582/69 der Kommission über das Ur-
sprungszeugnis und den Antrag hierzu 31. 3. 69 L 79/1
28. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 583/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 29. 3.69 L 76/1
28. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 584/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 29.3.69 L 76/2
28. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 585/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 29. 3. 69 L 76/4
28. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 586/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 29.3.69 L 76/5
28. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. .587/69 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 29. 3. 69 L 76/6
28. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 588/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 29. 3.69 L 76/7
28. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 589/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleischsektor
für den am l. April 1969 beginnenden Zeitraum 29. 3. 69 L 16/9
27. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 590/69 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Erstattung bei der Ausfuhr in unver-
ändertem Zustand für Sirupe und bestimmte andere Erzeug-
nisse auf dem Zuckersektor 29.3. 69 L 76/12
28. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 591/69 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 29. 3.69 L 76/14
28. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 592/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milch-
erzeugnissen 29. 3. 69 L 76/15
28. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 593/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, die in unver-
ändertem Zustcmd ausgeführt werden 29. 3. 69 L 76/21
28. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 594/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Erzeugung für den in der chemischen
Industrie verwendeten Weißzucker 29. 3. 69 L 76/27
28. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 595/69 der Kommission zur Streichung
der Ausschreibung nach Verordnung (EWG) Nr. 411/69 zum
Absatz von Lagerkäse aus Beständen der italienischen Inter-
ventionsstelle 29. 3.69 L 76/29
28. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 596/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 29.3. 69 L 76/30
31. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 597/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1. 4. 69 L 80/1
31. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 598/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 1. 4. 69 L 80/2
31. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 599/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 1. 4. 69 L 80/4
Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1969 331
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
31 3. G9 Verordnung (EWG) Nr. 600/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 1. 4. 69 L 80/5
28. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 601/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide- und Reis-
verurbeitungserzeugnissen 1. 4. 69 L 80/6
28. 3. 69 Verordnung (EWG} Nr. 602/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide- und Reisver-
arbeitungserzeugnissen 1. 4. 69 L 80/11
28. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 603/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln anwendbaren Ab-
schöpfungen 1. 4. 69 L 80/18
28. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 604/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstaltungen für die Ausfuhr von Getreidemischfutter-
mitteln 1. 4. 69 L 80/19
28. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 605/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 1. 4. 69 L 80/22
28. 3. 69 Verordnunq (EWG) Nr. 606/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 1. 4. 69 L 80/24
31. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 607/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 1. 4. 69 L 80/26
31. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 608/69 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 1. 4. 69 L 80/28
31. 3. G9 Verordnung (EWG) Nr. 609/69 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 1. 4. 69 L 80/30
31. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 610/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 1. 4. 69 L 80/32
28. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 611/69 der Kommission zur Festsetzung
der ab l. April 1969 geltenden Erstattungen bei der Ausfuhr
bestimmter Erzeugnüse auf dem Getreide- und Reissektor in
Form von nichl unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 1. 4. 69 L 80/34
28. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 612/69 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. April 1969 geltenden Erstattungssätze für Zucker
und Melasse, die in Form von nicht unter Anhang II des Ver-
trages fallenden Waren ausgeführt werden 1. 4. 69 L 80/36
28. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 613/69 der Kommission zur Festsetzung
der ab l. April 1969 geltenden Erstattungssätze bei der Aus-
fuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 4. 69 L 80/38
28. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 614/69 der Kommission betreffend eine
Ausschreibung für den Absatz von gefrorenen Rinderhinter-
vierleln, die im Besitz der belgischen Interventionsstelle sind 1. 4. 69 L 80/41
28. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 615/69 der Kommission betreffend eine
Ausschreibung für den Absatz von gefrorenen Rinderhinter-
vierteln, die im Besitz der französischen Interventionsstelle
sind 1. 4. 69 L 80/42
31. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 616/69 der Kommission zur Erhöhung
der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Sonnenblumenöl
mit Ursprung in oder Herkunft aus Bulgarien, Jugoslawien,
Rumänien, Ungarn und der UdSSR 1. 4. 69 L 80/43
31. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 617/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 1. 4. 69 L 80/44
28. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 618/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 957/68 zur Festsetzung der Dena-
turierungsprämie bei Weichweizen für das Wirtschaftsjahr
1968/1969 1. 4. 69 L 80/46
31. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 619/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 1. 4. 69 L 80/47
1. 4. G9 Verordnung (EWG) Nr. 620/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 2.4.69 L 81/1
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
----------------·-·--·---·-·-------------------------------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Udlu,n lind ße,.eiclrnu11q der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
1. 4. b9 Verordnung (EWC) Nr. 621/69 der Kommission über die Fest-
selzung der Prämien, die clen Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugerügt werden 2.4.69 L 81/2
1. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 622/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung fiir Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 2.4.69 L 81/4
1. 4. fi9 Verordnung (EWG) Nr. 623/69 der Kommission über die Fest-
selzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 2.4.69 L 81/5
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 455/69 des Rates vom
11. März 1969 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung
(EWG) Nr. 865/68 in bezug auf die Frucht- oder Gemüsesäfte
der Tc1rifstelle 20.07 B (ABI. Nr. L 64 vom 14. 3. 1969) 2.4.69 L 81/6
2. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 624/69 der Kommission zur Festsetzung
d(~r aur Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3.4.69 L 82/1
2. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 625/69 der Kommission über die Fest-
setzung cler Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mulz hinzugefügt werden 3.4.69 L 82/2
2. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 626/69 der Kommission zur Festset-
zun~J der bei der Erstattung für Getreide anzu·wendenden
Berichtigung 3.4.69 L 82/4
2. 4. 69 Verordnung (EWC) Nr. 627/69 der Kommission- zur Festset-
zung der flir Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen an:wwenclenclen Erstattungen 3.4.69 L 82/6
2. 4. 69 Verordnung (EWC) Nr. 628/69 der Kommission zur Festset-
zung d(-~r bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 3.4. 69 L 82/10
2. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 629/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 3.4.69 L 82/12
2. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 630/69 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 3. 4. 69 L 82/14
2. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 631/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Bericht.igung 3.4.69 L 82/16
2. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 632/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 3. 4. 69 L 82/18
2. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 633/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für Weißzucker und Rohzucker 3.4.69 L 82/19
2. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 634/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 3. 4. 69 L 82/21
3. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 635/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen an wend baren Abschöpfungen 4. 4. 69 L 83/1
3. 4. 69 Verordnung (EWG) Nr. 636/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt W(~rden 4. 4. 69 L 83/2
3. 4. G9 Verordnun9 (EW(;) Nr. 637/69 der Kommission zur Änderung_
der bei der Erstaltung für Getreide anzuwendenden Berich-
1.igung 4.4.69 L 83/4
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