309
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 23.April 1969 Nr. 33
Tag Inhalt Seite
21. 4. 69 Gesetz zur Änderung des Brotgesetzes 309
Bundes(J<!Scl.zbl. JJI 7841-:l
16. 4. 69 Anderung der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tage-
~Jclder und Entschi.idigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung . . . . . . . . . . . . 311
Bundesgcsclzbl. III 1103-1-1
17. 4. 69 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 42 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fas-
sung des Gesetzes vom 11. September 1957) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312
Bun<lesgcsctzhl. J]J 2036-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblal.l Teil TI Nr. 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312
Gesetz
zur Änderung des Brotgesetzes
Vom 21. April 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 3. § 4 erhält folgende Fassung:
schlossen:
,.§ 4
(1) Die Vorschriften des § 2 gelten auch für
die Betriebe der Genossenschaften und ähnlicher
Artikel 1
Vereinigungen.
Das Brotgesetz in der Fassung der Bekannt-
(2) Die Vorschriften des § 2 gelten nicht für
machung vorn 9. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 335),
die Herstellung und den Vertrieb von Brot, das
zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vorn 1. für die Streitkräfte, die Verbände der Polizeien
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt und der zivilen Verteidigung sowie für die
geändert: Vollzugsanstalten der Justizverwaltung,
2. zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Gel-
1. § 2 wird wie folgt geändert: tungsbereiches dieses Gesetzes
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: bestimmt ist.
,. (2) Das Gewicht des frischen Brotes muß Brot der Nummern 1 und 2 muß, wenn es nicht
mindestens 500 Gramm betragen und durch den Vorschriften des § 2 entspricht, von den Her-
250 teilbar sein. Das Gewicht ist von dem stellern und Händlern von dem übrigen Brot ge-
Hersteller auf dem Brot für den Käufer leicht trennt gehalten und kenntlich gemacht werden.
erkennbar anzugeben." (3) Der Bundesminister für Ernährung, Land-
b) In Absatz 3 werden in dem Klammerhinweis wirtschaft und Forsten kann im Einvernehmen
die Worte "Satz 3" durch die Worte Satz 2" 11 mit den Bundesministern des Innern und für
ersetzt. Gesundheitswesen durch Rechtsverordnung, die
c) In Absatz 5 werden hinter den Worten in nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
11
Packungen oder Behältnissen" die Worte weitere Ausnahmen von § 2 zulassen, soweit es
"über 100 Gramm" eingefügt. erforderlich ist, für
1. Bevorratungsmaßnahrnen zum Zwecke der Ver-
2. § 3 wird gestrichen. teidigung,
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. die Verwerlung von Brotvorräten der in Ab- Artikel 2
sc1l.z 2 Nr. 1 genc1nntcn Bedarfsträger und Brot- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
vorräten nach Nummer 1. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(4) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnun- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
gen nach Absc1tz 3 ist ctuf längstens zwei Jahre verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
zu befristen. Die Frist kann jeweils um den glei- sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
chen Zeitraum verlängert werden. Bei Brot, das Dritten Uberleitungsgesetzes.
nach solchen Ausnahmevorschriften in den Ver-
kehr gebracht wird, muß das Gewicht auf der
Packung oder dem Behältnis für den Käufer leicht Artikel 3
erkennbar angegeben werden."
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
4. § 8 wird gestrichen. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. April 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1969 311
Änderung der Bestimmungen
über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder
und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung
Vom 16. April 1969
Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die 3. § 10 erhält folgende Fassung:
Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregie- .§ 10
rung (Bundesministergesetz) vom 17. Juni 1953 (Bun-
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhal-
desgesetzbl. I S. 407), geändert durc.h das Fünfte
ten bei amtlic.her Tätigkeit außerhalb ihres dienst-
Gesetz zur Änderung beamtenrec.htlicher und be-
lic.hen Wohnsitzes Tagegeld und Fahrkosten-
soldungsrec.htlic.her Vorsc.hriften vom 19. Juli 1968
entsc.hädigung; außerdem werden ihnen die Uber-
(Bundesgesetzbl. I S. 848), werden nac.h gutac.htlic.her
Äußerung des Präsidenten des Bundesrec.hnungs- nac:htungskosten erstattet. Als amtlic.he Tätigkeit
hofes die Bestimmungen über Amtswohnungen, gelten auch Reisen, die infolge des Dienstantritts
Umzugskostenentsc.hädigung, Tagegelder und Ent- oder des Aussc.heidens aus dem Amtsverhältnis
schädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bun- erforderlic.h werden.
desregierung vom 10. November 1953 (Bundesgesetz- (2) Das Tagegeld im Inland beträgt für jeden
blatt I S. 1545), geändert durch die Bestimmungen angefangenen oder vollen Kalendertag 36 Deut-
vom 10. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 224), mit sc:he Mark.
Wirkung vom 1. April 1969 wie folgt geändert: (3) Hat eine auswärtige amtlic.he Tätigkeit
nac.hweislich außergewöhnlichen Aufwand für
1. § 6 erhält folgende Fassung: Verpflegung erfordert, der aus dem Gesamtbetrag
der Tagegelder nic:ht gedeckt werden konnte, so
,,§ 6
wird an seiner Stelle eine Entschädigung in Höhe
der unvermeidlic:hen Ausgaben gewährt.
(1) Den Mitgliedern der Bundesregierung wird
(4) Die Fahrkostenentsc:hädigung besteht im
für Umzüge, die infolge ihrer Ernennung erforder-
Ersatz der verauslagten Fahrkosten einsc.hließlic.h
lic.h werden, eine Umzugskostenentsc.hädigung in
der Kosten für zuschlagspflic:htige Züge und für
entsprechender Anwendung der§§ 4 bis 10, 14 des
Platzkarten sowie der Auslagen für Gepäckbeför-
Bundesumzugskostengesetzes vom 8. April 1964
derung, für Zu- und Abgang zu und von den Ver-
(Bundesgesetzbl. I S. 253) gewährt. Dabei ist von
kehrsmitteln und für sonstige notwendige Neben-
der höc.hsten Reisekostenstufe und Tarifklasse
kosten. Bei der Benutzung von Flugzeugen wer-
auszugehen. Die Erstattung von Auslagen nach
den die erwachsenen Auslagen erstattet."
den §§ 6 bis 8, 10, 14 des Bundesumzugskosten-
gesetzes bedarf der Zustimmung des Bundes- 4. § 11 erhält folgende Fassung:
ministers des Innern.
,,§ 11
(2) Für einen Umzug aus Anlaß des Ausschei- Bei amtlic:her Tätigkeit im Ausland gelten die
dens aus dem Amt eines Mitgliedes der Bundes- für die Bundesbeamten der höc:hsten Reisekosten-
regierung gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der stufe maßgebenden Bestimmungen entsprec.hend."
Umzug spätestens zwei Jahre nac.h diesem Zeit-
punkt durchgeführt wird. Bei einem Umzug in 5. § 12 erhält folgende Fassung:
das Ausland wird die Umzugskostenentsc.hädi-
,,§ 12
gung nur bis zum Grenzbahnhof oder zum Hafen
des Inlandes gewährt. (1) Entscheidungen nach § 1 Abs. 2, 3 und § 2
Abs. 1 trifft der Bundeskanzler im Benehmen mit
(3) Absatz 2 gilt auch für Hinterbliebene im dem Bundesminister des Innern, soweit dieser
Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesumzugskosten- nicht selbst betroffen ist.
gesetzes." (2) Ergeben sic.h bei der Anwendung dieser Be-
stimmungen Zweifel, so ist mit dem Bundes-
2. Die §§ 8 und 9 werden gestrichen. minister des Innern in Verbindung zu treten."
Bonn, den 16. April 1969
Der Bundesminister des Innern
Benda
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Februar 1969 - 2 BvL 20/63 - , ergangen
auf Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
WürUemberg, wird nachfolgender Entscheidungssatz
veröffentlicht:
§ 42 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
Grundgesetzes fallenden Personen in der Fas-
sung des Gesetzes vom 11. September 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 12_75) ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 17. April 1969
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
B undesgesetzb la t t
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 23, ausgegeben am 19. April 1969
18.4.69 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1969 (Haus-
haltsgesetz 1969) ...................................................................... . 793
Bundesqcsctzbl. III 63-1, 2330-2, 2330-1, 912-3
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D r u c k : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •!,.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In 'feil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an emem Postschalter.
Bezugspreis v1erte!Jährlich für Teil I und Teil II je 10,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen Betruges auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
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312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Februar 1969 - 2 BvL 20/63 - , ergangen
auf Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
WürUemberg, wird nachfolgender Entscheidungssatz
veröffentlicht:
§ 42 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
Grundgesetzes fallenden Personen in der Fas-
sung des Gesetzes vom 11. September 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 12_75) ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 17. April 1969
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
B undesgesetzb la t t
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 23, ausgegeben am 19. April 1969
18.4.69 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1969 (Haus-
haltsgesetz 1969) ...................................................................... . 793
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