289
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 16.April 1969 Nr. 30
Tag Inhalt Seite
14. 4. 69 Zweites Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes 289
Bundcsgcsclzbl. Jll 53-3, 53-1
14. 4. 69 Gesetz über eine Volks-, Berufs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1970) . . . . 292
2. 4. 69 Fünfte Verordnung zur Ergänzung der Anlage 2 (Einrichtungen der öffentlichen Hand) zu
§ 2 a A hs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294
Bundcsgcsclzbl. III 2037-1
3. 4. 69 Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschafts-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295
28. 3. 69 Bekanntmachung über die Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages . . . . . 296
Bundcsgesclzbl. IH 1101-1
3. 4. 69 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 173 Abs. 4 des Beamtengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1962) . . . . . . . . . . 297
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 20 und Nr. 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299
Zweites Gesetz
zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Vom 14. April 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 4. § 10 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
,,2. bei einem Wehrpflichtigen, der nicht zur Ein-
kommensteuer zu veranlagen ist, der Arbeits-
lohn in dem Jahre, das dem Kalendermonat
Artikel 1
vor der Einberufung vorausgeht, nach Abzug
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes der zu entrichtenden Steuern vom Einkommen
Das Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen
zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie
ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - seine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1
USG) in der Fassung vom 31. Mai 1961 (Bundesge- bis 3 und 5 bis 7 des Einkommensteuer-
setzbl. I S. 661), zuletzt geändert durch das Ein- gesetzes; decken sich die Lohnzahlungszeit-
führungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig- räume nicht mit diesem Jahr, sind die Lohn-
keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), zahlungszeiträume maßgebend, die in diesem
wird wie folgt geändert: Jahr geendet haben."
1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden hinter dem Wort 5. § 13 wird wie folgt geändert:
,,gilt" die Worte „mit Ausnahme des § 13 Abs.
5 a" eingefügt. a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,. (1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraus-
2. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „der Tabelle setzungen des § 2 Nr. 2 vorliegen, erhalten
(Anlage zu diesem Gesetz)" durch die Worte auf Antrag Verdienstausfallentschädigung.
,,den Sätzen der als Anlage I beigefügten Ta-
belle" ersetzt. Die Verdienstausfallentschädigung beträgt
a) für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtig-
3. Die Anlage zu § 5 des Gesetzes erhält die Be- ten Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1
zeichnung „Anlage I (zu§ S)". Nr. 1 bis 4 90 vom Hundert,
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
b) für die übrigen Wehrpflichtigen 70 vom .Änderung des Wehrsoldgesetzes vom 14. März 1969
Hundert (Bundesgesetzbl. I S. 213), wird wie folgt geändert:
des infolge des Wehrdienstes entfallenden 1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
bisherigen Nettoeinkommens (§ 10), jedoch
monatlich nicht mehr als 2 700 Deutsche Mark a) Das Wort „Ubungsgeld" und das davor ste-
für Wehrpflichtige nach Buchstabe a und hende Komma werden gestrichen.
2 100 Deutsche Mark für Wehrpflichtige nach b) Die Worte ,,§§ 2 bis 8" werden durch die
Buchstabe b. Als Mindestbetrag werden die Worte ,,§§ 2 bis 6 und 8" ersetzt.
Sätze der als Anlage II beigefügten Tabelle
gewährt; diese Sätze erhalten auch Wehr- 2. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „Anlage I" durch
pflichtige, die einen Verdienstausfall nicht das Wort „Anlage" ersetzt.
nachweisen oder nicht haben."
3. § 7 wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den
„Als Mindestbetrag werden die Sätze der §§ 2 und 7" durch die Worte ,,§ 2" ersetzt.
als Anlage II beigefügten Tabelle gewährt;
diese Sätze werden auch gewährt, wenn Auf- b) In Absatz 2 wird die Ziffer „I" gestrichen.
wendungen nicht nachgewiesen werden oder
5. In § 10 werden die Worte ,,§§ 3 bis 9" durch die
nicht entstanden sind."
Worte ,,§§ 3 bis 6 und 8 bis 9" ersetzt.
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz einge-
fügt: 6. § 11 wird gestrichen.
,, (5 a) Beamte, Richter und Arbeitnehmer im 7. Die Anlage I (zu § 2 Abs. 1 Satz 1) erhält die
öffentlichen Dienst erhalten den Mindest- Bezeichnung „Anlage (zu § 2 Abs. 1 Satz 1) ".
betrag nach Absatz 1 Satz 3 nur, soweit dieser
höher ist als die nach dem Arbeitsplatzschutz- 8. Die Anlage II (zu § 7 Abs. 1 Satz 1 des Wehr-
gesetz gewährten Bezüge, Gehälter und soldgesetzes) wird gestrichen.
Löhne, gemindert um die Steuern vom Ein-
kommen und die Arbeitnehmeranteile zur ge- Artikel 3
setzlichen Sozial- und Arbeitslosenversiche-
rung." Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes
6. In § 13 a Abs. 2 wird die Zahl „80" durch die Zahl (BKGG) vom 14. April 1964 (BundesgesetzbL I
,, 100" ersetzt. S. 265), zuletzt geändert durch das Einführungs-
gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
Artikel 2 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird aufge-
hoben.
Änderung des W ehrsoldgesetzes
Artikel 4
Das Gesetz über die Geld- und Sachbezüge und
die Heilfürsorge der Soldaten, die auf Grund der Inkrafttreten
Wehrpflicht Wehrdienst leisten (W ehrsoldgesetz - Dieses Gesetz tritt mit Beginn des zweiten Kalen-
WSG), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur dermonats nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. April 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister der Verteidigung
.S eh röder
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1969 291
Anlage II
(zu § 13)
Monatsbetrag in DM
(Tagessatz)
Dienstgrad verheiratet*) mit
ledig ver-
heiratet*) 3 und mehr
1 Kind 2 Kindern 1
Kindern
1
Grenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter 204 321 387 435 462
(6,80) (10,70) (12,90) (14,50) (15,40)
Obergefreiter 219 336 402 456 486
(7,30) (11,20) (13,40) (15,20) (16,20)
Hauptgefreiter 243 360 426 480 516
(8,10) (12,00) (14,20) (16,00) (17,20)
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett 246 363 429 483 519
(8,20) (12,10) (14,30) (16,10) (17,30)
Stabsunteroffizier, Obermaat 255 372 438 492 534
(8,50) (12,40) (14,60) (16,40) (17,80)
Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich 261 378 444 498 540
(8,70) (12,60) (14,80) (16,60) (18,00)
Oberfeldwebel, Oberbootsmann 306 423 489 543 585
(10,20) (14,10) (16,30) (18,10) (19,50)
Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, 327 444 507 564 606
Oberfähnrich (10,90) (14,80) (16,90) (18,80) (20,20)
Leutnant, Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann 375 504 567 624 666
(12,50) (16,80) (18,90) (20,80) (22,20)
Oberleutnant, Oberstabsfeldwebel, 402 531 597 648 690
Oberstabsbootsmann (13,40) (17,70) (19,90) (21,60) (23,00)
Hauptmann, Kapitänleutnant 474 603 669 723 765
(15,80) (20,10) (22,30) (24, 10) (25,50)
Major, Korvettenkapitän, Stabsarzt 591 750 816 870 912
(19,70) (25,00) (27,20) (29,00) (30,40)
Oberstleutnant, Fregattenkapitän, 687 864 930 984 1026
Oberstabsarzt (22,90) (28,80) (31,00) (32,80) (34,20)
Oberfeldarzt, Flottillenarzt 759 948 1014 1068 1110
(25,30) (31,60) (33,80) (35,60) (37,00)
Oberst, Kapitän zur See, 993 1230 1299 1356 1425
Oberstarzt, Flottenarzt (33,10) (41,00) (43,30) (45,20) (47,50)
Generale, Admirale 1641 2055 2127 2193 2247
(54,70) (68,50) (70,90) (73,10) (74,90)
*) Hierzu rechnen auch verwitwete und geschiedene Soldaten sowie Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Gesetz
über eine Volks-, Berufs- und Arbeitsstättenzählung
(Volkszählungsgesetz 1970)
Vom 14. April 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 4. Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit, Jahr
rates das folgende Gesetz beschlossen: des Ausscheidens aus einer früheren Erwerbs-
tätigkeit;
§ 1 5. bei selbständigen Erwerbstätigen Anzahl der Be-
(1) Nach dem Stand vom 27. Mai 1970 wird eine schäftigten sowie der Lohn- und Gehaltsempfän-
Volks- und Berufszählung sowie eine Zählung der ger, bei abhängigen Erwerbstätigen Art einer lei-
nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten und Unter- tenden oder aufsichtsführenden Tätigkeit; Höhe
nehmen (Arbeitsstättenzählung) durchgeführt. des monatlichen Einkommens aus Erwerbstätig-
keit;
(2) Gebäudevorerhebungen und Wiederholungs-
befragungen zur Prüfung der Zuverlässigkeit der 6. Besitz von Bodenflächen, die vom unmittelbaren
Ergebnisse sind zulässig. Besitzer landwirtschaftlich oder ab 0,5 ha gärt-
nerisch genutzt werden.
§ 2
§ 4
Die Volks- und Berufszählung erfaßt bei der ge-
samten Bevölkerung: Die Arbeitsstättenzählung erfaßt
1. Namen, Anschrift, Geschlecht, Geburtsdatum, 1. bei allen Arbeitsstätten und Unternehmen
Religionszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Fa- a) Name, Anschrift und Art der Niederlassung,
milienstand, Stellung innerhalb des Haushalts Art der in ihr ausgeübten Tätigkeit oder Art
oder der Familie, Eigenschaft als Hausfrau; des Aufgabenbereichs der Arbeitsstätte und
2. Ausbildung; des Unternehmens;
b) Zahl der Beschäftigten nach Geschlecht und
3. weitere Wohnung oder ständige oder ständig zur Stellung im Betrieb; Zahl der männlichen und
Verfügung stehende Unterkunft, Haupt- oder weiblichen Teilbeschäftigten, Heimarbeiter
Nebenwohnung; und ausländischen Arbeitnehmer;
4. Anschrift der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, c) Summe der Löhne und Gehälter des vorher-
benutztes Verkehrsmittel und Zeitaufwand für gehenden Kalenderjahres;
den Weg, bei Benutzung von Kraftwagen auch
Entfernung; 2. bei Hauptniederlassungen und einzigen Nieder-
lassungen zusätzlich zu den Angaben nach Num-
5. Quelle des überwiegenden Lebensunterhaltes, mer 1 die Rechtsform des Unternehmens;
Beteiligung am Erwerbsleben, Geschäftszweig des
ausgeübten Erwerbs, Stellung im Beruf, Wehr- 3. bei Hauptniederlassungen zusätzlich zu den An-
dienstverhältnis, landwirtschaftliche und nicht- gaben nach Nummern 1 und 2
landwirtschaftliche Nebentätigkeit, wöchentliche Anzahl der Zweigniederlassungen und Art der
Arbeitszeit. in ihr ausgeübten Tätigkeit.
§ 3
§ 5
Bei einer repräsentativen Auswahl von 10 °/o der
deutschen Bevölkerung werden im Rahmen der Auskunftspflichtig sind
Volks- und Berufszählung ferner ermittelt: 1. bei der Volks- und Berufszählung:
1. Eigener Wohnsitz oder Wohnsitz des Vaters oder alle volljährigen oder einen eigenen Haushalt
der Mutter am 1. ~eptember 1939; Zuzug in den führenden minderjährigen Personen auch für min-
Geltungsbereich dieses Gesetzes; Ausweis für derjährige oder behinderte Haushaltsmitglieder,
Vertriebene und Flüchtlinge; für Personen in Gemeinschaftsunterkünften, An-
2. Jahr der Eheschließung, frühere Ehe, Zahl und stalten und ähnlichen Einrichtungen auch die Lei-
Geburtsjahr aller lebend geborenen ehelichen ter dieser Einrichtungen; außerdem die Grund-
Kinder; stückseigentümer, die Besitzer oder Verwalter
von Gebäuden oder deren Vertreter;
3. Art und Dauer der praktischen Berufsausbildung;
Dauer und Hauptfachrichtung der Ausbildung an 2. bei der Arbeitsstättenzählung:
Berufsfach-, Fach-, höheren Fach- und Hoch- die Inhaber oder Leiter der Arbeitsstätten und
schulen; - Unternehmen.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1969 293
§ 6 liehe Zwecke ist die Weiterleitung von Einzelan-
(1) Zur Ubcrrwhme der ehrenamtlichen Zähler- gaben mit Ausnahme der Angaben nach § 4 Nr. 1
tätigkeit ist jeder Deutsche vom vollendeten 18. bis Buchstabe c durch die statistischen Amter ohne Nen-
zum vollendeten 65. Lebensjahr verpflichtet. Befreit nung von Namen und Anschriften zugelassen.
ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen (3) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden dür-
oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet fen Einzelangaben über die nach den §§ 2, 3 und 4
werden kann. mit Ausnahme von § 4 Nr. 1 Buchstabe c erfaßten
(2) Die Zähler sind berechtigt und verpflichtet, Tatsachen für Zwecke der Regionalplanung sowie
Eintragungen selbst vorzunehmen, soweit dies zur des Städtebaues zugänglich gemacht werden.
Erfüllung des Zwecks der Zählung erforderlich ist (4) Einzelangaben über die nach § 4 Nr. 1 Buch-
und die Auskunftspflichtigen einverstanden sind. stabe b erfaßten Tatsachen dürfen ohne Nennung
von Namen und Anschriften veröffentlicht werden.
§ 7 (5) Die Vorschriften der §§ 12 und 13 des Gesetzes
(1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände über die Statistik für Bundeszwecke sind auf Per-
und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sonen, die bei Stellen beschäftigt sind, denen Einzel-
sind verpflichtet, ihre Bediensteten auf Anforderung angaben zugeleitet werden, entsprechend anzuwen-
der Erhebungsstellen für die Zählertätigkeit zur Ver- den.
fügung zu stellen. § 9
(2) Lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich
dürfen durch diese Verpflichtung nicht unterbrochen der Mehrbelastungen, die ihnen und den Gemeinden
werden. durch dieses Gesetz auferlegt werden, eine Finanz-
§ 8 zuweisung in Höhe von 1,30 DM je Einwohner.
(1) Die Erhebungslisten der Volks-, Berufs- und Maßgebend ist die Wohnbevölkerung, die das Sta-
Arbeitsstättenzählung können mit entsprechenden tistische Bundesamt für den 27. Mai 1970 feststellt.
Unterlagen der Gemeinden verglichen, die Angaben Die Finanzzuweisung ist in drei gleichen Teil-
über Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten und beträgen am 1. Juli 1970, 1. Juli 1971 und 1. Juli 1972
Anschriften können zur Berichtigung der Melde- zu zahlen.
register verwendet werden; das gleiche gilt hinsicht- § 10
lich der Anschriften der Arbeitsstätten zur Berichti-
gung der Betriebslisten. Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der in § 2 Nr. 5
aufgeführten Frage nach dem Wehrdienstverhältnis
(2) Einzelangaben über die nach §§ 2, 3 und 4 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uber-
erfaßten Tatsachen dürfen für Verwaltungszwecke 1
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
durch die statistischen Amter an die fachlich zustän- blatt I S. 1) auch im Land Berlin.
digen obersten Bundes- und Landesbehörden und die
von ihnen bestimmten Stellen und Personen ohne
§ 11
Nennung des Namens des Auskunftspflichtigen wei-
tergeleitet werden. Eine Weiterleitung zu steuer- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
lichen Zwecken ist ausgeschlossen. Für wissenschaft- kündung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. April 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Benda
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Fünfte Verordnung
zur Ergänzung der Anlage 2 (Einrichtungen der öffentlichen Hand)
zu§ 2a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes
zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öffentlichen Dienstes
Vom 2. April 1969
Auf Grund des § 2 a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur § 2
Regelung der Wiedergutmachung nationalsozia-
listischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Dienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
15. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2073) ver- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel VII Satz 2 des
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Sechsten Gesetzes zur .Änderung des Gesetzes zur
Bundesrates: Regelung der Wiedergutmachung nationalsozia-
listischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen
§ 1 Dienstes vom 18. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
In der Anlage 2 zu § 2 a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes S. 1349) auch im Land Berlin.
zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozia-
listischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen
Dienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Dezember 1965 wird hinter der Nummer 81 an- § 3
gefügt:
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
,,82. Krankenhaus Rohrbach GmbH, Heidelberg." 1951 in Kraft.
Bonn, den 2. April 1969
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Benda
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1969 295
Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 3. April 1969
Auf Grund des § 16 Abs. 3 des Weinwirtschafts- (5) Die Abgabeschuld verjährt am Ende des
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom fünften Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem
9. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 471), geändert durch die Zahlung fällig geworden ist."
das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I 2. Hinter§ 6 wird folgender§ 6 a angefügt:
S. 503), sowie auf Grund des § 36 Abs. 3 des Geset- ,.§ 6a
zes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 481) verordnet der Bundes- Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: dung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 2
Nr. 6 des Weinwirtschaftsgesetzes wird auf das
Artikel 1 Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft
übertragen."
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des
Weinwirtschaftsgesetzes vom 2. Mai 1968 (Bundes- Artikel 2
gesetzbl. I S. 343) wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. Dem § 4 werden folgende Absätze 4 und 5 ange- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
fügt: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
"(4) Wird die Abgabe nicht rechtzeitig ent- auch im Land Berlin.
richtet, so sind Sctumniszuschläge nach Maßgabe
der Vorschriften des Steuersäumnisgesetzes vom Artikel 3
13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981, 993) in der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
jeweils gültigen Fassung zu zahlen. dung in Kraft.
Bonn, den 3. April 1969
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang _1969, Teil I
Bekanntmachung
über die Änderung der Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages
Vom 28. März 1969
Der Deutsche Bundestag hat seine gemäß Arti-
kel 40 Abs. 1 des Grundgesetzes beschlossene Ge-
schäftsordnung (Bekanntmachung vom 28. Januar
1952 - Bundesgesetzbl. II S. 389), zuletzt geändert
durch Beschluß vom 28. Februar 1969 (Bekannt-
machung vom 10. März 1969 - Bundesgesetzbl. I
S. 253), durch Beschluß vom 27. März 1969 wie folgt
geändert:
1. Dem § 7 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
,, (5) Im Falle der Verhinderung des Präsidenten
vertritt ihn einer seiner Stellvertreter, der Mitglied
der zweitstärksten Fraktion ist."
2. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Fraktionen sind_ Vereinigungen von
mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bun-
destages, die derselben Partei oder solchen Par-
teien angehören, die auf Grund gleichgerichteter
politischer Ziele in keinem Land miteinander im
Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des
Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen,
bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustim-
mung des Bundestages."
3. § 57 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Sie findet statt, wenn das Verlangen von min-
destens so vielen Abgeordneten unterstützt wird,
wie einer Fraktionsstärke entspricht."
Bonn, den 28. März 1969
Der Präsident des Deutschen Bundestages
von Hassel
Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1969 297
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 21. Januar 1969 - 2 BvL 11/64 - , ergangen auf
Vorlage des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen,
wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffent-
licht:
§ 173 Absatz 4 des Beamtengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juni 1962 (GVBI. S. 271)
ist auch nach dem 31. Dezember 1963 mit dem
Bundesrecht vereinbar, soweit danach ein von
der Witwe infolge Auflösung einer späteren
Ehe erworbener Rentenanspruch aus einer ge-
setzlichen Rentenversicherung auf das Witwen-
geld aus einer früheren Ehe anzurechnen ist.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. April 1969
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 20, ausgegeben am 3. April 1969
26. 3. 69 Gesetz zu den Protokollen vom 29. November 1965 zum Internationalen Dbereinkommen
über die Fischerei im Nordwestatlantik, das Inkrafttreten der von der Kommission angenom-
menen Vorschläge und Kontrollmaßnahmen betreffend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 745
27. 3. 69 Dritte Verordnung zur .Änderung der Erläuterungen zum Zolltarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 752
23. 3. 69 Verorclmmg zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 6/68 - Zollaussetzungen und
Zo1lkontingentc für Tomaten usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762
31. 3. 69 Verordnung zur i\ndcrung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/69 - Angleichungszölle für
Verarbeitungsweine) ............................ ,. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763
11. 3. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 764
12. 3. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Genfer Protokolls von 1967 zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen, des Dbereinkommens vom 30. Juni 1967 zur Durchführung
von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und des Abkommens vom
30. Juni 1%7 zwischen der EuropäiE'chen Wirtschaftsgemeinschaft sowie deren Mitglied-
staaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Uhrmacherwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . 765
12. 3. 69 Bekannl,rnachung f1ber den Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von
Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 766
12. 3. 69 Belrnnntmacbung über den Geltungsbereich des Vierten Protokolls zum Allgemeinen Ab-
kommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 767
Nr. 21, ausgegeben am 11. April 1969
l. 4. 69 Gesetz zu dem Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied-
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Juli 1967 über die Einführung von
SondervorschrHten für Ölsaaten und Saatenöle, mit Ursprung in den assoziierten afrikani-
schen Staaten und Madagaskar oder den überseeischen Ländern und Gebieten . . . . . . . . . . . . . . 769
18. 3. 69 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 778
27. 3. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 81 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 779
27. 3. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 88 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 779
27. 3. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 98 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des
Rechtes zu Kollektivverhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • 780
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1969 299
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger v_erkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
28. 3. 69 Verordnung über den Vertrieb von Behelfssaatgut
bei Zuckermais 64 2.4.69 3.4.69
31. 3. 69 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Aus-
fuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschafts-
verordnung - 65 3. 4.69 4.4.69
21. 3. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg über die Signalstelle
für Warnsignale auf der Este in Cranz-Neuenfelde 65 3.4.69 5.4.69
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 486/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 18.3.69 L 66/1
17. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 487/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 18.3.69 L 66/2
17. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 488/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 18.3.69 L 66/4
17. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 489/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 18.3. 69 L 66/5
17. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 490/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleisch-
sektor für den am 23. März 1969 beginnenden Zeitraum 18.3. 69 L 66/6
18. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 491/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 19.3.69 L 67/1
18. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 492/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 19.3.69 L 67/2
18. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 493/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 19.3.69 L 67/4
18. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 494/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 19.3.69 L 67/5
18. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 495/69 der Kommission über die Ein-
reihung von Waren in die Tarifstellen 18.06 D II c) und 21.07 F
VII des Gemeinsamen Zolltarifs 19.3.69 L 67/6
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1969 299
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger v_erkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
28. 3. 69 Verordnung über den Vertrieb von Behelfssaatgut
bei Zuckermais 64 2.4.69 3.4.69
31. 3. 69 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Aus-
fuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschafts-
verordnung - 65 3. 4.69 4.4.69
21. 3. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg über die Signalstelle
für Warnsignale auf der Este in Cranz-Neuenfelde 65 3.4.69 5.4.69
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 486/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 18.3.69 L 66/1
17. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 487/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 18.3.69 L 66/2
17. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 488/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 18.3.69 L 66/4
17. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 489/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 18.3. 69 L 66/5
17. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 490/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleisch-
sektor für den am 23. März 1969 beginnenden Zeitraum 18.3. 69 L 66/6
18. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 491/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 19.3.69 L 67/1
18. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 492/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 19.3.69 L 67/2
18. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 493/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 19.3.69 L 67/4
18. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 494/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 19.3.69 L 67/5
18. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 495/69 der Kommission über die Ein-
reihung von Waren in die Tarifstellen 18.06 D II c) und 21.07 F
VII des Gemeinsamen Zolltarifs 19.3.69 L 67/6
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
18. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 496/69 der Kommission über die Ein-
reihung von Wcuen in die Tarifstellen 21.07 F VIII und IX des
Gemeinsamen Zolltarifs 19.3.69 L 67/7
18. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 497/69 der Kommission über den Ver-
kauf von Hintervierteln, die aus der Intervention auf dem
Rindileischsektor stammen 19.3.69 L 67/8
18. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 498/69 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Erstattung bei der Ausfuhr in unver-
i.i.ndertem Zustand für Sirupe und bestimmte andere Erzeug-
nisse auf dem Zuckersektor 19. 3.69 L 67/10
17. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 499/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 1041/671/EWG über die Durchführungsvor-
schriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen,
für die ein System gemeinsamer Preise besteht 20. 3. 69 L 69/1
19. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 500/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 20. 3.69 L 69/5
19. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 501/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 20.3.69 L 69/6
19. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 502/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 20.3.69 L 69/8
19. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 503/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 20.3.69 L 69/9
19. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 504/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 20. 3. 69 L 69/10
19. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 505/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Weißzucker und Rohzucker 20.3.69 L 69/11
19. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 506/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 217/69 über Ausschreibungen zum
Absatz von Butler aus den Beständen der Interventionsstellen 20. 3. 69 L 69/12
Heraus g e lJ er : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (BundesgeselzLi. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und 11: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Pos!schalter.
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