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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 15.Januar 1969 Nr. 3
Tag In h a 1 t Seite
13. 1. 69 Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung 25
Bundesgcsctzill. J l l 30'.l-8, 303-1
8. 1. 69 Verordnung ülwr das Berufsbild des Zinngießer-Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
8. 1. 69 Verordnung über cfos Berufsbild des Schriftsetzer-(Buchdrucker-)Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . 38
8. 1. 69 Verordnung über das Berufsbild des Drucker-(Buchdrucker-)Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
8. 1. 69 Vcronlnunq über diJs Berufsbild des Wäscher- und Plätter-Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Gesetz
zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
und der Patentanwaltsordnung
Vom 13. Januar 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 4. Dem § 35 Abs. 2 wird folgender Satz 9 angefügt:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,, § 16 Abs. 5 Sätze 3 bis 6 ist entsprechend an-
zuwenden."
Artikel I
· Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung 5. Dem § 42 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
Die Bundesrechtsanwa ltsordnung vom 1. August „Er erläßt auch die Anordnungen nach § 16
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565), zuletzt geändert Abs. 5 Satz 2 und § 35 Abs. 2 Satz 8."
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 24. Mai 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 6. Dem § 53 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Vor der Bestellung ist der Vorstand der Rechts-
1. § 7 Nr. 4 erhä.lt folgende Fassung:
anwaltskammer zu hören."
„4. wenn gegen den Bewerber im Verfahren
über die Richteranklage auf Entlassung oder
im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus 7. § 53 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig ,, (4) Die Landesjustizverwaltung soll die Ver-
erkannt worden ist;". tretung einem Rechtsanwalt übertragen. Sie
kann auch andere Personen, welche die Fähig-
2. Dem § 16 Abs. 5 werden folgende Sä.tze 3 bis 6
keit zum Richteramt erlangt haben, oder Refe-
angefügt:
rendare, die seit mindestens achtzehn Monaten
„In dringenden Fällen kann die Anordnung ohne im Vorbereitungsdienst beschäftigt sind, zu Ver-
mündliche Verhandlung ergehen. Der Ehren- tretern bestellen. §§ 7 und 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
gerichtshof kann seine Anordnung jederzeit gelten entsprechend."
aufheben. Die Anordnung ist nicht anfechtbar.
Ergeht eine Anordnung ohne mündliche Ver-
handlung, so entscheidet der Ehrengerichtshof 8. § 55 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
auf Antrag des Rechtsanwalts nach mündlicher ,, (1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann
Verhandlung, ob die Anordnung aufrecht- die Landesjustizverwaltung einen Rechtsanwalt
zuerhalten oder aufzuheben ist." oder eine andere Person, welche die Fähigkeit
zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der
3. Dem § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Kanzlei bestellen. §§ 7 und 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
,, (3) Der bei einem Amtsgericht zugelassene gelten entsprechend. Vor der Bestellung ist der
Rechtsanwalt kann seine Kanzlei statt an dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.
Ort dieses Gerichts an einem anderen Ort in Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als
dessen Bezirk einrichten." für die Dauer eines Jahres zu bestellen."
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
9. § 57 wird wie folgt gefaßt: 12. § 74 wird wie folgt geändert:
,,§ 57 a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 ange-
fügt:
Zwangsgeld bei Verletzung
der besonderen Pflichten ,.§ 113 Abs. 2 und 3, § 115b und§ 118 Abs. 2
gelten entsprechend."
(1) Um einen Rechtsanwalt zur Erfüllung sei-
ner Pflichten nach § 56 anzuhalten, kann der Vor- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
stand der Rechtsanwaltskammer gegen ihn ,. (2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht
Zwangsgeld bis zum Gesamtbetrage von fünf- mehr erteilen, wenn das ehrengerichtliche
hundert Deutsche Mark festsetzen. Das Zwangs- Verfahren gegen den Rechtsanwalt eingelei-
geld kann zu wiederholten Malen festgesetzt tet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung
werden. mehr als drei Jahre vergangen sind."
(2) Das Zwangsgeld muß vorher durch den c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „zwei
Vorstand oder den Präsidenten schriftlich ange- Wochen" durch die Worte „eines Monats"
droht werden. Die Androhung und die Festset- ersetzt. Satz 3 entfällt.
zung des Zwangsgelds sind dem Rechtsanwalt
zuzustellen.
13. Nach § 74 wird folgender § 74 a eingefügt:
(3) Gegen die Androhung und gegen die
Festsetzung des Zwangsgelds kann der Rechts- ,.§ 74a
anwalt die Entscheidung des Ehrengerichtshofes Antrag auf ehrengerichtliche Entscheidung
beantragen. Der Antrag ist bei dem Vorstand
(1) Wird der Einspruch gegen den Rüge-
der Rechtsanwaltskammer schriftlich einzurei-
bescheid durch den Vorstand der Rechtsanwalts-
chen. Erachtet der Vorstand den Antrag für be-
kammer zurückgewiesen, so kann der Rechts-
gründet, so hat er ihm abzuhelfen; andernfalls
anwalt innerhalb eines Monats nach der Zu-
ist der Antrag unverzüglich dem Ehrengerichts-
stellung die Entscheidung des Ehrengerichts
hof vorzulegen. Zuständig ist der Ehrengerichts-
beantragen. Zuständig ist das Ehrengericht am
hof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk
Sitz der Rechtsanwaltskammer, deren Vorstand
die Rechtsanwaltskammer ihren Sitz hat. Im
die Rüge erteilt hat.
übrigen sind die Vorschriften der Strafprozeß-
ordnung über die Beschwerde sinngemäß anzu- (2) Der Antrag ist bei dem Ehrengericht
wenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der schriftlich einzureichen. Auf das Verfahren sind
Strafprozeßordnung) wird vom Vorstand der die Vorschriften der Strafprozeßordnung über
Rechtsanwaltskammer abgegeben. Die Staats- die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die
anwaltschaft ist an dem Verfahren nicht betei- Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeß-
ligt. Der Beschluß des Ehrengerichtshofes kann ordnung) wird von dem Vorstand der Rechts-
nicht angefochten werden. anwaltskammer abgegeben. Die Staatsanwalt-
schaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt.
(4) Das Zwangsgeld fließt der Rechtsanwalts-
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
kammer zu. Es wird auf Grund einer von dem
sie der Rechtsanwalt beantragt oder das Ehren-
Schatzmeister erteilten, mit der Bescheinigung
gericht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort
der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten
der mündlichen Verhandlung sind der Vorstand
Abschrift des Festsetzungsbescheides nach den
der Rechtsanwaltskammer, der Rechtsanwalt
Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstrek-
und sein Verteidiger zu benachrichtigen. Art
kung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstrei- und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das
tigkeiten gelten."
Ehrengericht. Es hat jedoch zur Erforschung der
Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen
10. § 65 wird wie folgt gefaßt: auf alle Tatsachen und· Beweismittel zu erstrek-
ken, die für die Entscheidung von Bedeutung
,,§ 65
sind.
Voraussetzungen der Wählbarkeit
(3) Der Rügebescheid kann nicht deshalb auf-
Zum Mitglied des Vorstandes kann nur ge- gehoben werden, weil der Vorstand der Rechts-
wählt werden, wer anwaltskammer zu Unrecht angenommen hat,
1. Mitglied der Kammer ist, die Schuld des Rechtsanwalts sei gering und der
Antrag auf Einleitung des ehrengerichtlichen
2. das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet Verfahrens nicht erforderlich. Treten die Vor-
hat und aussetzungen, unter denen nach § 115b von
3. den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens einer ehrengerichtlichen Ahndung abzusehen ist
fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt." oder nach § 118 Abs. 2 ein ehrengerichtliches
Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt
werden darf, erst ein, nachdem der Vorstand
11. § 66 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
die Rüge erteilt hat, so hebt das Ehrengericht
„4. gegen den in den letzten fünf Jahren im den Rügebescheid auf. Der Beschluß ist mit
ehrengerichtlichen Verfahren ein Verweis Gründen zu versehen. Er kann nicht angefochten
oder eine Geldbuße verhängt worden ist." werden.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1969 27
(4) Das Ehrengericht, bei dem ein Antrag auf kammern nach Maßgabe der von den Ländern
ehrengerichtliche Entscheidung eingelegt wird, getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs. 4) er-
teilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei nannt."
dem Oberlandesgericht eine Abschrift des An- b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
trags mit. Der Staatsanwaltschaft ist auch eine
,, (4) Die anwaltlichen Mitglieder erhalten
Abschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem
aus der Staatskasse für den mit ihrer Tätig-
über den Antrag entschieden wird.
keit verbundenen Aufwand eine Entschädi-
(5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen des- gung, die sich auf das Eineinhalbfache des in
selben Verhaltens, das der Vorstand der Rechts- § 28 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Bun-
anwaltskammer gerügt hat, ein ehrengericht- desgebührenordnung für Rechtsanwälte ge-
liches Verfahren gegen den Rechtsanwalt ein, nannten höchsten Betrages beläuft. Außer-
bevor die Entscheidung über den Antrag auf dem haben die anwaltlichen Mitglieder
ehrengerichtliche Entscheidung gegen den Rüge- Anspruch auf die in § 28 Abs. 1 der Bundes-
bescheid ergangen ist, so wird das Verfahren gebührenordnung für Rechtsanwälte be-
über den Antrag bis zum rechtskräftigen Ab- stimmten Beträge und auf Ersatz ihrer Uber-
schluß des ehrengerichtlichen Verfahrens aus- nachtungskosten."
gesetzt. In den Fällen des § 115 a Abs. 2 stellt
das Ehrengericht nach Beendigung der Ausset- 18. § 110 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
zung fest, daß die Rüge unwirksam ist." ,, (1) Die Rechtsanwälte sind ehrenamtliche
Richter. Sie haben in der Sitzung, zu der sie als
14. In § 95 Abs. 1 erhalten die Sätze 1 und 2 fol- Beisitzer herangezogen werden, die Stellung
gende Fassung: eines Berufsrichters."
,,Die Mitglieder des Ehrengerichts sind ehren-
amtliche Richter. Sie haben in ihrer Eigenschaft 19. § 112 wird wie folgt gefaßt:
als ehrenamtliche Richter des Ehrengerichts ,,§ 112
während der Dauer ihres Amtes die Stellung
Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer
eines Berufsrichters."
Für die Aufwandsentschädigung der anwalt-
15. Dem § 100 wird folgender Absatz 4 angefügt: lichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reise-
kosten gilt § 103 Abs. 4 entsprechend."
,, (4) Mehrere Länder können die Errichtung
eines gemeinsamen Ehrengerichtshofes bei dem 20. Die Uberschrift des Sechsten Teils wird wie folgt
Oberlandesgericht oder dem obersten Landes- gefaßt:
gericht eines Landes vereinbaren." „Die ehrengerichtliche Ahndung
von Pflichtverletzungen".
16. § 102 erhält folgende Fassung:
21. § 113 erhält folgende Fassung:
,,§ 102
,,§ 113
Bestellung von Berufsrichtern Ahndung einer Pflichtverletzung
zu Mitgliedern des Ehrengerichtshofes
(1) Gegen einen Rechtsanwalt, der seine
(1) Die Mitglieder des Ehrengerichtshofes, die Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine ehren-
Berufsrichter sind, werden von der Landes-
· gerichtliche Maßnahme verhängt.
justizverwaltung aus der Zahl der stän,digen
Mitglieder des Oberlandesgerichts für die Dauer (2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Ver-
von vier Jahren bestellt. In den Fällen des § 100 halten eines Rechtsanwalts ist eine ehren-
Abs. 2 können die Berufsrichter auch aus der gerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn
Zahl der ständigen Mitglieder der anderen Ober- es nach den Umständen des Einzelfalls in beson-
landesgerichte oder des obersten Landesgerichts derem Maße geeignet ist, Achtung und Ver-
bestellt werden. trauen in einer für die Ausübung der An-
waltstätigkeit oder für das Ansehen der
(2) Die Mitglieder eines gemeinsamen Ehren- Rechtsanwaltschaft bedeutsamen Weise zu be-
gerichtshofes, die Berufsrichter sind, werden aus
einträchtigen.
der Zahl der ständigen Mitglieder der Ober-
landesgerichte der beteiligten Länder nach Maß- (3) Eine ehrengerichtliche Maßnahme kann
gabe der von den Ländern getroffenen Verein- nicht verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt
barung (§ 100 Abs. 4) bestellt." zur Zeit der Tat der anwaltlichen Ehrengerichts-
barkeit nicht unterstand."
17. § 103 wird wie folgt geändert:
22. § 114 erhält folgende Fassung:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 ange-
,,§ 114
fügt:
Ehrengerichtliche Maßnahmen
,,Die Mitglieder eines gemeinsamen Ehren-
gerichtshofes, die Rechtsanwälte sind, wer- (1) Ehrengerichtliche Maßnahmen sind
den aus den Mitgliedern der in den beteilig- 1. Warnung,
ten Ländern bestehenden Rechtsanwalts- 2. Verweis,
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
3. Celdbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, 25. In § 117 sowie in den §§ 119, 123, 125, 126, 127,
4. /\usscl1 l ießung d us der Rechlsünwaltschaft. 128, 131, 133, 134, 135, 137, 138, 143, 146, 148,
149, 151, 153, 154, 158, 159, 160, 197, 198, 199
(2) Die c,lm~nrJerichtlichen Maßnahmen des
und 204 wird die Bezeichnung „Beschuldigter"
Verwc~ises und der Celdbuße können neben-
durch die Bezeichnung „Rechtsanwalt" ersetzt.
einander vc~rhünrit w<~rden."
26. Nach § 117 werden folgende §9 117 a bis 117 c
23. § 115 wird wie folgt gc:~indert:
eingefügt:
a) Die Oberschrift und der bisherige Absatz 1 ,,§ 117a
erhalten folgende~ Fassung: Verteidigung
,,§ 115 Auf die Verteidigung im ehrengerichtlichen
Verjtihrunq der Verfol~Jun9 einer Verfahren ist § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7
Pfl ich lverletzung der Strafprozeßordnung nicht anzuwenden.
Die Verf olgtmg einer Pflichtverletzung, die
nicht die Ausschließung aus der Rechts- § 117 b
cmwaltschaft: rcchl.[erligt, verjährt in fünf Abschluß der Ermittlungen und Schlußgehör
Jahren. §§ 66, 67 Abs. 4, §§ 68 und 69 des
Nach Abschluß der Ermittlungen (§ 169 a
Strafgesetzbuches ~Jelten entsprechend."
Abs. 1 der Strafprozeßordnung) hat die Staats-
b) Absatz 2 wird gestrichen. anwaltschaft dem Rechtsanwalt und seinem Ver-
teidiger Gelegenheit zur Außerung zu geben
24. Nach § 115 werdcm lolgencle §§ 115 a und 115 b (§ 169a Abs. 2 der Strafprozeßordnung). Das
eingefügt: Schlußgehör (§§ 169b und 169c der Strafprozeß-
.,§ 115a ordnung) ist nur zu gewähren, wenn es mit
Rüge und ehrengerichtliche Maßnahme Rücksicht auf Art und Umfang der Beschuldi-
gung oder aus anderen Gründen zweckmäßig
(1) Der Einleitung eines ehrengerichtlichen
erscheint.
Verfahrens gegen einen Rechtsanwalt steht es
§ 117 C
nicht entgegen, daß der Vorstand der Rechts-
anwaltskammer ihm bereits wegen desselben Akteneinsicht des Rechtsanwalts
Verhalttms eine Rüge erteilt hat (§ 74). Hat Der Rechtsanwalt ist befugt, die Akten, die
das Ehrengericht den Rügebescheid aufgehoben dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der
(§ 74 a), weil es eine schuldhafte Pflichtverlet- Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzu-
zung nicht festgestellt. hat, so kann ein ehren- legen wären, einzusehen sowie amtlich ver-
gerichtliches Verfahren wegen desselben Ver- wahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2,
haltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist insoweit
Beweismittel eingeleitet werden, die dem Ehren- entsprechend anzuwenden."
gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt
waren. 27. § 118 wird wie folgt geändert:
(2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines· a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
ehrengerichtlichen Urteils unwirksam, das we- ,,Das ehrengerichtliche Verfahren kann fort-
gen desselben Verhaltens gegen den Rechts- gesetzt werden, wenn die Sachaufklärung
anwalt ergeht und auf Freispruch oder eine gesichert ist oder wenn im strafgerichtlichen
ehrengerichtliche Maßnahme lautet. Die Rüge Verfahren aus Gründen nicht verhandelt
wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die werden kann, die in der Person des Rechts-
Eröffnung der ehren gerichtlichen V orunter- anwalts liegen."
suchung oder des Hauptverfahrens abgelehnt
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
oder der Rechtsanwalt außer Verfolgung gesetzt
ist, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht „In dem ehrengerichtlichen Verfahren kann
festzustellen ist. ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung
solcher Feststellungen beschließen, deren
§ 115 b
Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmen-
Anderweitige Bestrafung mehrheit bezweifeln; dies ist in den Grün-
Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine den der ehrengerichtlichen Entscheidung zum
Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine berufs- Ausdruck zu bringen."
gerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungs-
28. Nach§ 118 werden folgende§§ 118a und 118b
maßnahme verhängt worden, so ist von einer
eingefügt:
ehrengerichtlichen Ahndung wegen desselben
,,§ 118a
Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine ehren-
gerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich Verhältnis des ehrengerichtlichen Verfahrens
ist, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner zu dem Verfahren
Pflichten anzuhalten und das Ansehen der anderer Berufsgerichtsbarkeiten
Rechtsanwaltschaft zu wahren. Der Ausschlies- (1) Uber eine Pflichtverletzung eines Rechts-
sung steht eine anderweitig verhängte Strafe anwalts, der zugleich der Disziplinar-, Ehren-
oder Maßnahme nicht entgegen." oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs
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untersleh t, wird im ehrengerichtlichen Verfah- zu äußern. Der Rechtsanwalt kann innerhalb
ren für Rechtsc:rn wäll.e entschieden, es sei denn, dieser Frist auch beantragen, daß er durch den
daß die Pn icbtverlelzung überwiegend mit der Untersuchungsrichter in Anwesenheit des Staats-
Ausübung des anderen Berufs in Zusammen- anwalts zu dem Ergebnis der Voruntersuchung
hang steht. Dies gilt nicht für die Ausschließung mündlich gehört wird (Schlußgehör durch den
oder für die En Lfermmg aus dem anderen Beruf. Untersuchungsrichter); er ist über dieses Recht
(2) Beabsichtigt die Stacüsanwaltschaft, gegen zu belehren. § 169 b Abs. 2, 4 und 5, § § 169 c und
297 der Strafprozeßordnung sind auf das Schluß-
einen solchen Rechtsanwalt das ehrengericht-
gehör durch den Untersuchungsrichter entspre-
liche Verfahren einzuleiten, so teilt sie dies der
Staatsanwaltschaft oder Behörde mit, die für chend anzuwenden."
die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn als
Angehörigen des anderen Berufs zuständig 32. Dem § 128 Abs. 1 wird folgender Satz 2 ange-
wäre. Hat die für den anderen Beruf zuständige fügt:
Staatsanwaltschaft oder Einleitungsbehörde die ,,§ 197 Abs. 3 der Strafprozeßordnung ist nicht
Absicht, gegen den Rechtsanwalt ein Verfahren anzuwenden."
einzuleiten, so unterrichtet sie die Staats-
anwaltschaft, die für die Einleitung des ehren- 33. § 129 erhält folgende Fassung:
gerichtlichen Verfahrens gegen den Rechts-
,,§ 129
anwalt zuständig wäre (§§ 120, 163 Satz 3).
Anträge der Staatsanwaltschaft nach Schluß
(3) Hat das Gericht einer Disziplinar-, Ehren- der ehrengerichtlichen Voruntersuchung
oder Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor rechts-
kräftig für zuständig oder unzuständig erklärt, Hat eine ehrengerichtliche Voruntersuchung
über die Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts, stattgefunden, so reicht die Staatsanwaltschaft
der zugleich der DisziplincH-, Ehren- oder Berufs- eine Anschuldigungsschrift bei dem Ehrengericht
gerichtsbarkeit c)ines anderen Berufs untersteht, ein oder beantragt, den Rechtsanwalt außer
zu entscheiden, so sind die anderen Gerichte an Verfolgung zu setzen oder das Verfahren vor-
diese Entscheidung gebunden. läufig einzustellen."
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Rechtsanwälte 34. § 130 wird wie folgt geändert:
im öffentlichen Dienst, die ihren Beruf als
Rechtsanwalt nicht ausüben dürfen (§ 47), nicht a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
anzuwenden. ,,In der Anschuldigungsschrift (§ 121 Abs. 1,
(5) § 110 der Bundesnotarordnung bleibt un- § 129 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3,
berührt. § 208 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung)
ist die dem Rechtsanwalt zur Last gelegte
Pflichtverletzung unter Anführung der sie
§ 118 b
begründenden Tatsachen zu bezeichnen (An-
Aussetzung des ehrengerichtlichen Verfahrens schuldigungssatz)."
Das ehrengerichtliche Verfahren kann aus- b) In Absatz 2 wird ,, § 129 Abs. 1" ersetzt durch
gesetzt werden, wenn in einem anderen gesetz- ,,§ 129".
lich geordneten Verfahren über eine Frage zu
entscheiden ist, deren Beurteilung für die Ent- 35. § 131 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
scheidung im ebrengerichtlichen Verfahren von
wesentlicher Bedeutung ist." ,,(1) In dem Beschluß, durch den das Haupt-
verfahren eröffnet wird, läßt das Ehrengericht
die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu."
29. Dem § 121 Abs. 3 wird folgender Satz 3 ange-
fügt: 36. Dem § 133 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Wegen eines Verhaltens, wegen dessen „Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207
Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden Abs. 3 und des § 208 Abs. 2 Satz 2 der Straf-
ist (§ 57) oder das der Vorstand der Rechts- prozeßordnung für die nachgereichte Anschuldi-
anwaltskammer gerügt hat (§ 74), 'kann der gungsschrift."
Rechlsanwalt den Antrag nicht stellen."
37. § 136 wird gestrichen.
30. § 122 erhält folgenden Absatz 4:
,, (4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht an- 38. § 139 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
zuwenden." ,, (3) Das ehrengerichtliche Verfahren ist, abge-
sehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Straf-
31. § 127 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: prozeßordnung, einzustellen,
,, (1) Hält der Untersuchungsrichter den Zweck 1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
der ehrengerichtlichen Voruntersuchung für er- erloschen oder zurückgenommen ist (§§ 13
reicht, so hat er der Staatsanwaltschaft und dem bis 16);
Rechtsanwalt Gelegenheit zu geben, sich inner- 2. wenn nach § 115 b von einer ehrengericht-
halb einer zu bestimmenden Frist abschließend lichen Ahndung abzusehen ist."
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
39. § 146 Abs. 3 erhält folgende Fassung: nahme unwirksam ist (§ 74 a Abs. 5 Satz 2) oder
11 (3) Auf das Verfahren vor dem Bundes- hebt es den Rüge bescheid gemäß § 14 a Abs. 3
gerichtshof sind im übrigen neben den Vorschrif- Satz 2 auf, so kann es dem Rechtsanwalt die in
ten der Strafprozeßordnung über die Revision dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder
§§ 135 und 139 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß teilweise auferlegen, wenn es dies für angemes-
anzuwenden. In den Fällen des § 354 Abs. 2 der sen erachtet.
Strafprozeßordnung kann die Sache auch an den (2) Nimmt der Rechtsanwalt den Antrag auf
Ehrengerichtshof eines anderen Landes zurück- ehrengerichtliche Entscheidung zurück oder wird
verwiesen werden." der Antrag als unzulässig verworfen, so gilt
§ 197 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
40. § 156 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
(3) Wird die Androhung oder die Festsetzung
11 (1) Der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn des Zwangsgelds aufgehoben, so sind die not-
ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wendigen Auslagen des Rechtsanwalts der
wissentlich zuwiderhandelt, wird aus der Rechts- Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen. Das gleiche
anwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht wegen gilt, wenn der Rüge bescheid, den Fall des § 74 a
besonderer Umstände eine mildere ehrengericht- Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben wird
liche Maßnahme ausreichend erscheint." oder wenn die Unwirksamkeit der Rüge wegen
eines Freispruchs des Rechtsanwalts im ehren-
41. § 163 Sati 2 erhält folgende Fassung:
gerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen
11 An die Stelle des Ehrengerichts und des Ehren- des § 115 a Abs. 2 Satz 2 festgestellt wird (§ 74 a
gerichtshofes für Rechtsanwälte tritt der Bundes- Abs. 5 Satz 2)."
gerichtshof."
47. Die Uberschrift des Elften Teils wird wie folgt
42. Die Uberschrift des Zweiten Abschnitts des Zehn- geändert:
ten Teils wird wie folgt gefaßt:
.. Die Vollstreckung der ehrengerichtlichen Maß-
11 Die Kosten in dem-ehrengerichtlichen Verfahren nahmen und der Kosten. Die Tilgung".
und in dem Verfahren bei Anträgen auf ehren-
gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung 48. § 204 wird wie folgt geändert:
oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über
die Rüge". a) In der Uberschrift wird das Wort „Strafen"
durch das Wort „Maßnahmen" ersetzt.
43. § 195 erhält folgende Fassung: b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
.. § 195 11 Die Vollstreckung wird von der Rechts-
anwaltskammer betrieben."
Gebührenfreiheit, Auslagen
, Für das ehrengerichtliche Verfahren und das 49. Nach § 205 wird folgender § 205 a eingefügt:
Verfahren bei einem Antrag auf ehrengericht-
liche Entscheidung gegen die Androhung oder .,§ 205a
die Festsetzung des Zwangsgelds (§ 57 Abs. 3) Tilgung
oder über die Rüge (§ 74 a Abs. 1) werden keine
Gebühren, sondern nur die Auslagen nach (1) Eintragungen in den über den Rechtsan-
den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes er- walt geführten Akten über eine Warnung sind
hoben." nach fünf, über einen Verweis oder eine Geld-
buße nach zehn Jahren zu tilgen. Die über diese
44. In § 196 Abs. 1 wird § 74 Abs. 5," gestrichen.
11 ehrengerichtlichen Maßnahmen entstandenen
Vorgänge sind aus den über den Rechtsanwalt
45. In § 197 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „eine geführten Akten zu entfernen und zu vernich-
ehrengerichtliche Bestrafung" ersetzt durch die ten. Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maß-
Worte die Verhängung einer ehrengericht-
11 nahmen bei weiteren ehrengerichtlichen Maß-
lichen Maßnahme". nahmen nicht mehr berücksichtigt werden.
46. Nach § 197 wird folgender § 197 a eingefügt: (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem
die ehrengerichtliche Maßnahme unanfechtbar
.. § 197 a
geworden ist.
Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen
auf ehrengerichtliche Entscheidung gegen die (3) Die Frist endet nicht, solange gegen den
Androhung oder die Festsetzung des Zwangs- Rechtsanwalt ein Strafverfahren, ein ehrenge-
gelds oder über die Rüge richtliches oder berufsgerichtliches Verfahren
oder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine an-
(1) Wird der Antrag auf ehrengerichtliche dere ehrengerichtliche Maßnahme berücksichtigt
Entscheidung gegen die Androhung oder die werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes
Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Urteil noch nicht vollstreckt worden ist.
Rüge als unbegründet zurückgewiesen, so ist
§ 197 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. (4) Nach Ablauf der Frist gilt der Rechtsan-
Stellt das Ehrengericht fest, daß die Rüge wegen walt als von ehrengerichtlichen Maßnahmen
der Verhängung einer ehrengerichtlichen Maß- nicht betroffen.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1969 31
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des 2. § 14 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
Vorstandes der Rechtsanwaltskammer entspre- „4. wenn gegen den Bewerber im Verfahren
chend. Die Frist beträgt fünf Jahre." über die Richteranklage auf Entlassung oder
im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus
50. § 210 wird gestrichen. dem Dienst in der Rechtspflege oder aus
dem Dienst als Angehöriger des Patent-
51. In§ 226 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bremen" amts rechtskräftig erkannt worden ist;".
ein Komma und das Wort „Hamburg" eingefügt.
3. Dem § 23 Abs. 5 werden folgende Sätze 3 bis 6
52. Nach § 232 wird folgender § 233 eingefügt: angefügt:
,,§ 233 „In dringenden Fällen kann die Anordnung ohne
Rechtsnachfolge der ehemaligen mündliche Verhandlung ergehen. Das Oberlan-
Reichs-Rechtsanwaltskammer desgericht kann seine Anordnung jederzeit auf-
heben. Die Anordnung ist nicht anfechtbar.
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist Rechts- Ergeht eine Anordnung ohne mündliche Ver-
nachfolger der früheren Reichs-Rechtsanwalts- handlung, so entscheidet das Oberlandesgericht
kammer. auf Antrag des Patentanwalts nach mündlicher
(2) Sie tritt, soweit bisher gesetzlich nichts Verhandlung, ob die Anordnung aufrechtzuer-
Abweichendes bestimmt worden ist, in alle ver- halten oder aufzuheben ist."
mögensrechtlichen Pflichten und Rechte der frü-
heren Reichs-Rechtsanwaltskammer ein, haftet 4. Dem § 38 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
jedoch nur mit dem übernommenen Vermögen. „Er erläßt auch die Anordnungen nach § 23
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Abs. 5 Satz 2."
über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben an-
fallende Erbschaft sind entsprechend anzuwen- 5. § 46 wird wie folgt geändert:
den.
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
(3) Die durch die Berliner Kommission für An-
„ Vor der Bestellung ist der Vorstand der
sprüche auf Vermögenswerte laut Kontrollrats-
Patentanwaltskammer zu hören."
direktive Nr. 50 treuhänderisch auf die Rechts-
anwaltskammer Berlin übertragenen Vermö- b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
genswerte der früheren Reichs-Rechtsanwalts- ,, (4) Der Präsident des Patentamts soll die
kammer gehen auf die Bundesrechtsanwalts- Vertretung einem Patentanwalt oder Rechts-
kammer über. Die Rechtsanwaltskammer Berlin anwalt übertragen. Er kann auch einen
wird von der ihr nach Artikel IV der Kontroll- Patentassessor oder einen Bewerber, der seit
ratsdirektive Nr. 50 auferlegten Haftung befreit. mindestens achtzehn Monaten in der Aus-
Die Ubertragung von Vermögen auf das Land bildung tätig ist, zum Vertreter bestellen.
Berlin und die damit verbundene Haftung blei- § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 10 bis 12 sowie Abs. 2
ben unberührt. gilt entsprechend."
(4) Aus Anlaß und in Durchführung des
Rechtsübergangs entstehende Gerichtskosten 6. § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
werden nicht erhoben." ,,(1) Ist ein Patentanwalt gestorben, so kann
der Präsident des Patentamts einen Patent-
Artikel II anwalt oder einen Patentassessor zum Abwick-
ler der Kanzlei bestellen. § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 8,
Änderung der Patentanwaltsordnung 10 bis 12 sowie Abs. 2 gilt entsprechend. Vor
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 der Bestellung ist der Vorstand der Patent-
(Bundesgesetzbl. I S. 557), zuletzt geändert durch anwaltskammer zu hören. Der Abwickler ist in
das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs- der Regel nicht länger als für die Dauer eines
widrigkeiten (EGOWiG) vom 24. Mai 1968 (Bundes- Jahres zu bestellen."
gesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:
7. § 50 wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absätze 2 bis 5 werden durch folgende Ab-
a) In Absatz 1 werden die Worte „die Prüfungs- sätze 2 und 3 ersetzt:
gebühr" gestrichen. ,, (2) Das Zwangsgeld muß vorher durch
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: den Vorstand oder den Präsidenten schrift-
lich angedroht worden. Die Androhung und
,,(3) Jeder Bewerber, der zur Prüfung
zugelassen wird, hat an den Präsidenten des die Festsetzung des Zwangsgelds sind dem
Patentamts eine Prüfungsgebühr von einhun- Paten tan w alt zuzustellen.
dertfünfzig Deutsche Mark zu entrichten. Der (3) Gegen die Androhung und gegen die
Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, Festsetzung des Zwangsgelds kann der Pa-
durch Rechtsverordnung Vorschriften über tentanwalt die Entscheidung des Landge-
die Erhebung der Prüfungsgebühr und deren richts (§ 85) beantragen. Der Antrag ist bei
Stundung oder Erlaß zu erlassen." dem Vorstand der Patentanwaltskammer
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
schriftlich einzureichen. Erachtet der Vor- (3) Der Rügebescheid kann nicht deshalb auf-
stand den Antrag für begründet, so hat er gehoben werden, weil der Vorstand der Patent-
ihm abzuhelfen; anderenfalls ist der Antrag anwaltskammer zu Unrecht angenommen hat,
unverzüglich dem Landgericht vorzulegen. die Schuld des Patentanwalts sei gering und der
Im übrigen sind die Vorschriften der Straf- Antrag auf Einleitung des ehrengerichtlichen
prozeßordnung über die Beschwerde sinnge- Verfahrens nicht erforderlich. Treten die Vor-
mäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 aussetzungen, unter denen nach § 102 Abs. 2 ein
Abs. l der Strafprozeßordnung) wird vom ehrengerichtliches Verfahren nicht eingeleitet
Vorstand der Patentanwaltskammer abgege- oder fortgesetzt werden darf oder nach § 103 a
ben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem von einer ehrengerichtlichen Ahndung abzuse-
Verfahren nicht beteiligt. Der Beschluß des hen ist, erst ein, nachdem der Vorstand die Rüge
Landgerichts kann nicht angefochten wer- erteilt hat, so hebt das Landgericht den Rüge-
den." bescheid auf. Der Beschluß ist mit Gründen zu
b) Absatz 6 wird Absatz 4. versehen. Er kann nicht angefochten werden.
(4) Das Landgericht teilt unverzüglich der
8. § 60 Nr. 4 erhält folgende Fassung: Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
,,4. gegen den in den letzten fünf Jahren im (§ 105) eine Abschrift des Antrags mit. Der
ehrengerichtlichen Verfahren ein Verweis Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des
oder eine Geldbuße verhängt worden ist." Beschlusses mitzuteilen, mit dem über den An-
trag entschieden wird.
9. § 70 wird wie folgt geändert:
(5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen des-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: selben Verhaltens, das der Vorstand der Patent-
,,§ 95 Abs. 2 und 3, § 102 Abs. 2 und § 103 a anwaltskammer gerügt hat, ein ehrengericht-
gelten entsprechend." ches Verfahren gegen den Patentanwalt ein, be-
vor die Entscheidung über den Antrag nach Ab-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
satz 1 ergangen ist, so wird das Verfahren über
,, (2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluß
mehr erteilen, wenn das ehrengerichtliche des ehrengerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. In
Verfahren gegen den Patentanwalt eingelei- den Fällen des § 103 Abs. 2 stellt das Land-
tet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung gericht nach Beendigung der Aussetzung fest,
mehr als drei Jahre vergangen sind." daß die Rüge unwirksam ist."
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „zwei
Wochen" durch die Worte „eines Monats" 11. In § 88 Abs. 1 erhalten die Sätze 1 und 2 fol-
ersetzt. Satz 3 entfällt. gende Fassung:
,,Die patentanwaltlictien Mitglieder sind ehren-
10. Nach § 70 wird folgender§ 70 a eingefügt: amtliche Richter. Sie haben in ihrer Eigenschaft
,,§ 70a als ehrenamtliche Richter während der Dauer
ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters."
Antrag auf Entscheidung des Landgerichts
(1) Wird der Einspruch gegen den Rügebe- 12. § 92 wird wie folgt gefaßt:
scheid durch den Vorstand der Patentanwalts-
kammer zurückgewiesen, so kann der Patent- ,,§ 92
anwalt innerhalb eines Monats nach der Zu-
Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer
stellung die Entscheidung des Landgerichts
(§ 85) beantragen. (1) Die Patentanwälte sind ehrenamtliche
Richter. Sie haben in der Sitzung, zu der sie als
(2) Der Antrag ist bei dem Landgericht schrift-
Beisitzer herangezogen werden, die Stellung
lich einzureichen. Auf das Verfahren sind die
eines Berufsrichters.
Vorschriften der Strafprozeßordnung über die
Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die Gegen- (2) § 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entspre-
erklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) chend."
wird von dem Vorstand der Patentanwaltskam.:
mer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an 13. Die Uberschrift des Sechsten Teils wird wie folgt
dem Verfahren nicht beteiligt. Eine mündliche gefaßt:
Verhandlung findet statt, wenn sie der Patent- ,,Die ehrengerichtliche Ahndung_
anwalt beantragt oder das Landgericht für er- von Pflichtverletzungen".
forderlich hält. Von Zeit und Ort der münd-
lichen Verhandlung sind der Vorstand der
14. § 95 erhält folgende Fassung:
Patentanwaltskammer, der Patentanwalt und
sein Verteidiger zu benachrichtigen. Art und ,,§ 95
Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Ge-
Ahndung einer Pflichtverletzung
richt. Es hat jedoch zur Erforschung der Wahr-
heit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf (1) Gegen einen Patentanwalt, der seine
alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine ehren-
die für die f:ntscheidung von Bedeutung sind. gerichtliche Maßnahme verhängt.
Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1969 33
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Ver- 19. Nach § 102 werden folgende §§ 102 a und 102 b
halten eines Patentanwalts ist eine ehrengericht- eingefügt:
lich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es ,,§ 102 a
nach den Umständen des Einzelfalls in besonde-
Verhältnis des ehrengerichtlichen Verfahrens zu
rem Maße rJeeignet ist, Achtung und Vertrauen
dem Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten
in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit
oder für das Ansehen der Patentanwaltschaft (1) Uber eine Pflichtverletzung eines Patent-
bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. anwalts, der zugleich der Disziplinar-, Ehren-
oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs
(3) Eine ehrengerichlliche Maßnahme kann
untersteht, wird im ehrengerichtlichen Verfah-
nicht verhängt werden, wenn der Patentanwalt
ren für Patentanwälte entschieden, es sei denn,
zur Zeit der Tat der patentanwaltlichen Ehren-
daß die Pflichtverletzung überwiegend mit der
gerichtsbarkeit nicht unterstand."
Ausübung des anderen Berufs in Zusammen-
hang steht. Dies gilt nicht für die Ausschließung
15. § 96 erhält folgende Fassung: oder für die Entfernung aus dem anderen Beruf.
,,§ 96 (2) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft gegen
einen solchen Patentanwalt das ehrengericht-
Ehrengerichtliche Maßnahmen liche Verfahren einzuleiten, so teilt sie dies der
(1) Ehrengerichtliche Maßnahmen sind Staatsanwaltschaft oder Behörde mit, die für die
Einleitung des Verfahrens gegen ihn als Ange-
1. Warnung,
hörigen des anderen Berufs zuständig wäre. Hat
2. Verweis, die für den anderen Beruf zuständige Staats-
3. Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, anwaltschaft oder Einleitungsbehörde die Ab-
4. Ausschließung aus der Patentanwaltschaft. sicht, gegen den Patentanwalt ein Verfahren
einzuleiten, so unterrichtet sie die Staatsanwalt-
(2) Die ehrengerichtlichen Maßnahmen des schaft, die für die Einleitung des ehrengericht-
Verweises und der Geldbuße können nebenein- lichen Verfahrens gegen den Patentanwalt zu-
ander verhängt werden." ständig wäre (§ 105).
(3) Hat das Gericht einer Disziplinar-, Ehren-
16. § 97 wird wie folgt gefaßt: oder Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor rechts--
kräftig für zuständig oder unzuständig erklärt,
,,§ 97
über die Pflichtverletzung eines Patentanwalts,
Verjährung der Verfolgung einer der zugleich der Disziplinar-, Ehren- oder Be-
Pflichtverletzung rufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs unter-
Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die steht, zu entscheiden, so sind die anderen Ge-
nicht die Ausschließung aus der Patentanwalt- richte an diese Entscheidung gebunden.
schaft rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Patentan-
§§ 66, 67 Abs. 4, §§ 68 und 69 des Strafgesetz- wälte im öffentlichen Dienst, die ihren Beruf als
buches gelten entsprechend." Patentanwalt nicht ausüben dürfen (§ 42), nicht
anzuwenden.
17. In§ 99 sowie in den§§ 101, 108, 110, 111, 112, (5) § 118 a der Bundesrechtsanwaltsordnung
113, 114, 115, 116, 118, 119, 120, 121, 122, 125, und § 110 der Bundesnotarordnung bleiben un
128, 130, 131, 133, 135, 136, 140, 141, 144, 150 und berührt.
151 wird die Bezeichnung „Beschuldigter" durch
die Bezeichnung „Patentanwalt" ersetzt. § 102 b
Aussetzung des ehrengerichtlichen Verfahrens
18. § 102 wird wie folgt geändert: Das ehrengerichtliche Verfahren kann ausge-
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: setzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich
geordneten Verfahren über eine Frage zu ent-
,,Das ehrengerichtliche Verfahren kann fort- scheiden ist, deren Beurteilung für die Entschei-
gesetzt werden, wenn die Sachaufklärung dung im ehrengericbtlichen Verfahren von
gesichert ist oder wenn im strafgerichtlichen wesentlicher Bedeutung ist."
Verfahren aus Gründen nicht verhandelt
werden kann, die in der Person des Patent-
20. § 103 wird wie folgt geändert:
anwalts liegen."
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
„In dem ehrengerichtlichen Verfahren kann .,Rüge und ehrengerichtliche Maßnahme".
ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung b) Der bisherige Wortlaut der Vorschrift wird
solcher Feststellungen beschließen, deren Absatz 1.
Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmen-
mehrheit bezweifeln; dies ist in den Grün- c) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
den der ehrengerichtlichen Entscheidung zum ,,Hat das Landgericht den Rügebescheid auf-
Ausdruck zu hrinqen." gehoben (§ 70 a), weil es eine schuldhafte
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Pflichtverletzung nicht festgestellt hat, so 25. § 123 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
kann ein ehrengerichtliches Verfahren wegen
"(3) Das ehrengerichtliche Verfahren ist, ab-
desselben Verhaltens nur auf Grund solcher
gesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der
Tatsachen und Beweismittel eingeleitet wer-
Strafprozeßordnung, einzustellen,
den, die dem Gericht bei seiner Entscheidung
nicht bekannt waren." 1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft
erloschen oder zurückgenommen ist (§§ 20
d) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt: bis 23);
,.(2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft 2. wenn nach § 103 a von einer ehrengericht-
eines ehrengerichtlichen Urteils unwirksam, lichen Ahndung abzusehen ist."
das wegen desselben Verhaltens gegen den
Patentanwalt ergeht und auf Freispruch oder
eine ehrengerichtliche Maßnahme lautet. Die 26. § 138 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräf-
tig die Eröffnung der ehrengerichtlichen Vor- ,.(1) Der Patentanwalt, der einem gegen ihn
untersuchung oder des Hauptverfahrens ab- ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wis-
gelehnt oder der Patentanwalt außer Verfol- sentlich zuwiderhandelt, wird aus der Patent-
gung gesetzt ist, weil eine schuldhafte anwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht we-
Pflichtverletzung nicht festzustellen ist." gen besonderer Umstände eine mildere ehren-
gerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint."
21. Nach § 103 wird folgender § 103 a eingefügt:
27. Die Uberschrift des Sechsten Abschnitts des Sie-
,,§ 103 a benten Teils wird wie folgt gefaßt:
Anderweitige Bestrafung „Die Vollstreckung der ehrengerichtlichen
Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung".
Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine berufs-
gerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungsmaß-
nahme verhängt worden, so ist von einer ehren- 28. § 144 erhält folgende ·uberschrift:
gerichtlichen Ahndung desselben Verhaltens ab- "Vollstreckung der ehrengerichtlichen
zusehen, wenn nicht eine ehrengerichtliche Maß- Maßnahmen".
nahme zusätzlich erforderlich ist, um den Patent-
anwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten
und das Ansehen der Patentanwaltschaft zu 29. Nach§ 144 wird folgender § 144 a eingefügt:
wahren. Der Ausschließung steht eine ander-
weitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht ,.§ 144 a
entge.9en." Tilgung
(1) Eintragungen in den über den Patentan-
22. Nach § 105 wird folgender § 105 a eingefügt: walt geführten Akten über eine Warnung sind
nach fünf, über einen Verweis oder eine Geld-
,.§ 105 a
buße nach zehn Jahren zu tilgen. Die über diese
Abschluß der Ermittlungen und Schlußgehör ehrengerichtlichen Maßnahmen entstandenen
Nach Abschluß der Ermittlungen (§ 169 a Vorgänge sind aus den über den Patentanwalt
Abs. 1 der Strafprozeßordnung) hat die Staats- geführten Akten zu entfernen und zu vernich-
anwaltschaft dem Patentanwalt und seinem Ver- ten. Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnah-
teidiger Gelegenheit zur Äußerung zu geben men bei weiteren ehrengerichtlichen Maßnahmen
(§ 169 a Abs. 2 der Strafprozeßordnung). Das nicht mehr berücksichtigt werden.
Schlußgehör (§§ 169b und 169c der Strafprozeß- (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem
ordnung) ist nur zu gewähren, wenn es mit die ehrengerichtliche Maßnahme unanfechtbar
Rücksicht auf Art und Umfang der Beschuldi- geworden ist.
gung oder aus anderen Gründen zweckmäßig er-
scheint." (3) Die Frist endet nicht, solange gegen den
Patentanwalt ein Strafverfahren, ein ehren-
23. Dem § 106 Abs. 3 wird folgender Satz 3 ange- gerichtliches oder berufsgerichtliches Verfahren
fügt: oder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine an-
dere ehrengerichtliche Maßnahme berücksichtigt
„Wegen eines Verhaltens, wegen dessen werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes
Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden Urteil noch nicht vollstreckt ist.
ist (§ 50) oder das der Vorstand der Patent-
anwaltskammer gerügt hat (§ 70), kann der (4) Nach Ablauf der Frist gilt der Patent-
Patentanwalt den Antrag nicht stellen." anwalt als von ehrengerichtlichen Maßnahmen
nicht betroffen.
24. § 107 erhält folgenden Absatz 4: (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des
"(4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht Vorstands der Patentanwaltskammer entspre-
anzuwenden." chend. Die Frist beträgt fünf Jahre."
Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1969 35
30. Die Uberschrift des Zweiten Abschnitts des 35. § 162 wird gestrichen.
Achten Teils wird wie folgt gefaßt:
36. § 170 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Kosten in dem ehrengerichtlichen Verfah-
ren und in dem Verfahren bei Anträgen auf „Sie kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes
Entscheidung des Landgerichts gegen die An- angefochten werden (§§ 125, 127)."
drohung oder die Festsetzung des Zwangsgelds
oder über die Rüge". 37. § 172 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
31. § 148 erhält folgende Fassung: „Ingenieurschule" die Worte „oder einer
gleichwertigen technischen Lehranstalt" ein-
,,§ 148
gefügt.
Gebührenfreiheit, Auslagen
b) In Absatz 5 werden die Worte „staatlich an-
Für das ehrengerichtliche Verfahren und das erkannten" durch die Worte „öffentlichen
Verfahren bei einem Antrag auf Entscheidung oder staatlich anerkannten privaten Inge-
des Landgerichts gegen die Androhung oder nieurschulen" ersetzt.
die Festsetzung des Zwangsgelds (§ 50 Abs. 3)
oder über die Rüge (§ 70 a Abs. 1) werden
keine Gebühren, sondern nur die Auslagen nach
Artikel III
den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes er-
hoben." Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961
32. In§ 149 Abs. 1 wird ,,§ 70 Abs. 5,"gestrichen. (Bundesgesetzbl. I S. 98), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
33. In § 150 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „eine vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), wird
ehrengerichtliche Bestrafung" ersetzt durch die wie folgt geändert:
Worte „die Verhängung einer ehrengericht-
lichen Maßnahme". 1. § 74 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,, (2) Die N otarkammer kann zur Erzwingung
34. Nach § 150 wird folgender § 150 a eingefügt: der den Notaren oder Notarassessoren nach Ab-
satz 1 obliegenden Pflichten zur Auskunft und
,,§ 150 a zum persönlichen Erscheinen nach vorheriger
Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen schriftlicher Androhung Zwangsgeld bis zu drei-
auf Entscheidung des Landgerichts gegen die hundert Deutsche Mark festsetzen. Das Zwangs-
Androhung oder die Festsetzung des Zwangs- geld fließt zur Kasse der Notarkammer; es wird
gelds oder über die Rüge wie ein rückständiger Beitrag beigetrieben."
(1) Wird der Antrag auf ehrengerichtliche
2. § 110 wird wie folgt geändert:
Entscheidung gegen die Androhung oder die
Festsetzung des Zwangsgelds oder über die a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
Rüge als unbegründet zurückgewiesen, so ist „Ist dies zweifelhaft oder besteht ein solcher
§ 150 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Zusammenhang nicht, so ist, wenn es sich um
Stellt das Landgericht fest, daß die Rüge wegen einen Anwaltsnotar handelt, im ehrengericht-
der Verhängung einer ehrengerichtlichen Maß- lichen Verfahren für Rechtsanwälte, andern-
nahme unwirksam ist (§ 70 a Abs. 5 Satz 2) oder falls im Disziplinarverfahren zu entscheiden."
hebt es den Rügebescheid gemäß § 70 a Abs. 3
Satz 2 auf, so kann es dem Patentanwalt die in b) Satz 3 wird gestrichen.
dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
teilweise auferlegen, wenn es dies für angemes-
sen erachtet. ,, (2) Hat ein Ehrengericht oder ein Diszi-
plinargericht sich zuvor rechtskräftig für zu-
(2) Nimmt der Patentanwalt den Antrag auf ständig oder unzuständig erklärt, so ist das
Entscheidung des Landgerichts zurück oder wird andere Gericht an diese Entscheidung gebun-
der Antrag als unzulässig verworfen, so gilt den."
§ 150 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(3) Wird die Androhung oder die Festset- Artikel IV
zung des Zwangsgelds aufgehoben, so sind die Ubergangsvorschriften
notwendigen Auslagen des Patentanwalts der
Patentanwaltskammer aufzuerlegen. Das gleiche (1) § 57 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der
gilt, wenn der Rügebescheid, den Fall des § 70 a Fassung des Artikels I Nr. 9 und § 50 der Patentan-
Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben wird waltsordnung in der Fassung des Artikels II Nr. 7
oder wenn die Unwirksamkeit der Rüge wegen sind nur in den Verfahren anzuwenden, in denen
eines Freispruchs des Patentanwalts im ehren- das Zwangsgeld nach dem Inkrafttreten dieses Ge-
gerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen setzes angedroht oder festgesetzt worden ist.
des § 103 Abs. 2 Satz 2 festgestellt wird (§ 70 a (2) §§ 74, 74 a, 115 a, 195, 196 und 197 a der
Abs. 5 Satz 2)." Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung des
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil 1
Artikels I Nr. 12, l J, 24, 4:3, 44 und 46 sowie §§ 70, Artikel V
70a, 103, 14B, 149 und 150a der Patentanwaltsord-
Geltung in Berlin
nung in der Fc1ssLmg des Artikels II Nr. 9, 10, 20, 31,
32 und 34 sind nur in den Fällen anzuwenden, in Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
denen der Vorstand die Rü~Jc nach dem Inkrafttreten des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
dieses Ccselzes erteilt. hat. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(3) § 121 Abs. 3 Salz 3 der Bundesrechtsanwalts-
ordnung in der Fassung des Artikels I Nr. 29 und
§ 106 Abs. 3 Satz 3 der Patentanwaltsordnung in
der Fassung des Artikels II Nr. 23 sind nur in Ver- Artikel VI
fahren anzuwenden, in denen die Androhung oder
die Festsetzung des Zwangsgelds oder die Rüge Inkrafttreten
nach dem Tnk rclfHreten dieses Gesetzes ergangen Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
sind. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. Januar 1969
Der Bundespräsident
L übke,
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 3 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1969 37
Verordnung
über das Berufsbild des Zinngießer-Handwerks
Vom 8. Januar 1969
Auf Grund des § 45 der I-Iandwerksordnung in der Entfetten, chemisches Oberflächenbehandeln,
Fassung der Bekcmntmachu ng vom 28. Dezember Farbtönen;
1965 (Bundesgesetzbl. l 966 l S. 1) wird im Einver- Verformen von Zinnblechen unter Verwendung
nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und von Drückwerkzeugen und Drückvorrichtungen;
Sozialordnung verordnet: Bearbeiten und Verzieren von Zinngeräten und
-gefäßen;
§ Konstruieren und Anfertigen von Modellen sowie
Dem Zinngießer-lLmdwerk sind folgende Tätig- von Formen für den Zinnguß;
keiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten Anfertigen von Drehwerkzeugen und Drehfut-
und Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung tern;
der Berufsausbildung zugrunde zu legen sind: Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen;
1. Arbeitsgebiet: Kenntnisse in der Werkstoffkunde, insbesondere
über Zinn und seine Legierungsstoffe;
Entwurf, Herstellung und [nstandsetzung von Ge-
Kenntnis der handelsüblichen Rohzinn-Sorten und
räten und Gefäßen aus Zinn, insbesondere
der Legierungs bezeichnungen;
Tisch- und Ziergeräte wie Krüge, Kannen,
Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die
Becher, Teller, Platten, Schalen;
Verwendung von Blei für Zinnlegierungen, der
kirchliche Geräte wie Altar-Leuchter; Kelche, Erkennungsmerkmale dieser Zinnlegierungen so-
Abendmahlskannen, Taufgeschirr, Versehgarni- wie der Verfahren zur Prüfung des Legierungs-
turen; verhältnisses;
technische Geräte und Geräteteile; Kenntnis der Qualitätsbezeichnungen (Qualitäts-
Krugbeschläge wie Deckel und Fußreifen. marken) von Zinngeräten;
Kenntnisse in der Stilkunde;
2. Fertigkeiten und Kenntnisse:
Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Herstel-
Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen; lung, Verwendung und Verarbeitung der Werk-
Herstellen der Zinn-Schmelzmasse; und Hilfsstoffe;
Gießen in Formen, Abkühlen und Ausschlagen; Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften.
Feinbearbeiten (Versäubern) der Gußstücke von
Hand und mit Maschinen durch Feilen, Stechen,
§ 2
Schaben und Polieren;
Abdrehen mit Handsläh len Lmd Schablonenmes- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
sern auf der Drehbank; Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
Löten (Zusammenfügen) einzelner Gußteile mit
werksordnung auch im Land Berlin.
Lötkolben oder Lötvorrichtungen;
Anfertigen und Anbringen von Krugbeschlägen
(Deckel und Fußreifen); § 3
Maschinelles Oberflächenbehandeln durch Schlei- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
fen, Polieren und Bürsten; kündung in Kraft.
Bonn, den 8. Januar 1969
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. von Dohnan yi
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
über das Berufsbild des Schriftsetzer-(Buchdrucker-)Handwerks
Vom 8. Januar 1969
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Lesen von Korrekturabzügen;
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember Ausführen von Satzkorrekturen und Maschinen-
1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einver- revisionen;
nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Umbrechen und Justieren des Satzes;
Sozialordnung verordnet:
Ausschießen von Druckformen;
§ Ablegen von glattem und gemischtem Satz sowie
von Linien- und Blindmaterial;
Dem Schriftsetzer-Handwerk sind folgende Tätig-
Behandeln von Satzmaterial und Druckstöcken;
keiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten und
Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung der Handhaben, Pflegen und Instandhalten der Ar-
Berufsausbildung zugrunde zu legen sind: beitsgeräte, Maschinen, Hilfsmaschinen und Ein-
richtungen;
1. Arbeitsgebiet: Kenntnis der mechanischen und maschinellen Satz-
Entwurf und Gestaltung, Satz, Korrektur und Ab- herstellung;
lage von glattem und gemischtem Satz für ein- Kenntnis der Schriftarten und Schriftcharaktere
und mehrfarbige Druckerzeugnisse aller Art wie und ihrer Anwendungsmöglichkeiten für Akzi-
Akzidenzen, Zeitschriften und Werke. denz- und \!Verksatz;
Kenntnisse über die Berechnung von Manuskrip-
2. Fertigkeiten und Kenntnisse: ten nach Satzumfang und Arbeitszeit;
Beherrschen des typographischen Maßsystems; Kenntnis der Herstellung von Originaldruck-
Anfertigen von setzreifen Skizzen und Kunden- stöcken, der Druckplattenab- und -nachformungen,
skizzen; der Druckverfahren, der Druckmaschinen sowie
Bestimmen von Satzspiegelgrößen; der Weiterverarbeitung von Druckaufträgen;
Berechnen des Satzumfanges; Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Verwen-
dung und Verarbeitung der Werk- und Hilfs-
Abstimmen und Verarbeiten von Farben und Pa-
stoffe;
pier in der Drucksachengestaltung;
Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften.
Setzen von glattem und gemischtem Satz für ein-
und mehrfarbige Druckerzeugnisse aller Art wie
Akzidenz- und Werkdrucksachen;
§ 2
Anfertigen von Linoleumschnitten;
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Schuhe bauen;
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Anordnen, Einbauen und Justieren von Druck- blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
stöcken; ordnung auch im Land Berlin.
Abziehen von Satz für ein- und mehrfarbige
Druckerzeugnisse auf der Abziehpresse;
Verarbeiten von Maschinensatz; § 3
Verarbeiten von Licht- und Fotosatz; Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Beherrschen der Korrekturzeichen; kündung in Kraft.
Bonn, den 8. Januar 1969
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. von Dohnanyi
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1969 39
Verordnung
über das Berufsbild des Drucker-(Buchdrucker-)Handwerks
Vom 8. Januar 1969
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Drucken von ein- und mehrfarbigen Strich- und
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Netzätzungen;
(Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einvernehmen Mehrfarbendruck;
mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord- Schneiden, Prägen, Stanzen, Rillen, Nuten, Per-
nung verordnet:
forieren auf Buchdruckmaschinen;
§ 1 Einrichten und Führen von Zweitourenmaschinen;
Dem Drucker-(Buchdrucker-)Handwerk sind fol- Handhaben, Pflegen und Instandhalten der Ar-
gende Tätigkeiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fer- beitsgeräte, Maschinen, Walzen und Einrichtungen;
tigkeiten und Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Kenntnisse über die Satzherstellung;
Ordnung der Berufsausbildung zugrunde zu legen Kenntnis der Herstellung von Originaldruck-
sind:
platten und Druckplatten-Abformungen;
1. Arbeitsgebiet: Kenntnisse über die Weiterverarbeitung der
Druckerzeugnisse;
Herstellung von ein- und mehrfarbigen Druck-
erzeugnissen aller Art wie Akzidenz- und Werk- Kenntnis der Schriftarten;
druckarbeiten im Buchdruck (Hochdruck). Kenntnis der Reproduktionsverfahren für Buch-
druck;
2. Fertigkeiten und Kenntnisse: Kenntnis der gebräuchlichsten Druckmaschinen-
Beherrschen des typographischen Maßsystems; systeme im Buchdruck (Hochdruck);
Bauen von Plattenuntersätzen; Kenntnis des Anilindruckverfahrens (Flexodruck);
Justieren und Behandeln von Druckstöcken; Kenntnis des Druckes mit Numerierwerken ein-
Ausschießen und Formatmachen; schließlich Umbauen der Numerierwerke;
Formschließen; Kenntnisse über dem Buchdruck verwandte Re-
produktions- und Druckverfahren;
Aufzugmachen;
Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Verwen-
Einstellen der Maschine auf das Papierformat;
dung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;
Ein- und Ausheben der Druckform;
Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften.
Standmachen;
Zurichten von Satz-, Platten- und Bilderformen
von Hand und durch mechanische Zurichtung; § 2
Druckreifmachen der Farben;
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Farbmischen; leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Einstellen des Farbwerkes; blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
Anlegen der Druckbogen sowie Einrichten und ordnung auch im Land Berlin.
Führen von Bogenanlegeapparaten;
Drucken von ein- und mehrfarbigen Druckarbeiten
aller Art wie Akzidenzen, Zeitschriften und Werke § 3
auf Tiegeldruckpressen, Druckautomaten, Buch- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
druckschnellpressen und Rollendruckmaschinen; kündung in Kraft.
Bonn, den 8. Januar 1969
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. von D oh n an y i
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
über das Berufsbild des Wäscher- und Plätter-Handwerks
Vom 8. Januar 1969
Auf Crund des § 45 der Handwerksordnung in Handplätten von .Wäsche aller Art;
der Fassunq der Bekanntmachung vom 28. Dezem- Ausplätten von gespannten Gardinen und Decken;
ber 1965 (Bundesqesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Ein-
Tollen von Häubchen und Gardinen;
vernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung verordnet: Ausschlagen, Auflegen und Anlegen der Wäsche-
stücke;
§ Plätten mit Plättmaschinen;
Dem Wäscher- und Plätler-Handwerk sind fol- Mangeln glatter Wäschestücke;
gende Tiitigkeiten {Arbeitsqebiet) und folgende Fer- Legen geplätteter und gemangelter Wäsche;
tigkeiten und Kenntnisse zuzurechnen, die bei der
Packen von Wäscheposten;
Ordnung der Berufscnisbildunq zugrunde zu legen
sind: Entfernen von Flecken und Entfärben;
Pflegen, Warten und Instandhalten der Maschi-
1. Arbeitsgebiet:
nen und Arbeitsgeräte, Belegen von Pressen und
Behandlung und Pflege von Wüsche aller Art aus Beziehen von Mangeln;
textilen Rohstoffen sowie von Vorhängen, Gar- Kenntnis der gebräuchlichen Pflegekennzeichen;
dinen und Decken in Hand- und Maschinenarbeit
Kenntnis der Bestimmungen über das „Güte-
durch Waschen, Trocknen, Stärken, Plätten, Pres-
zeichen sachgemäßes Waschen RAL" ;
sen und Mangeln sowie Fleckentfernen und
EntfärbEm. Grundkenntnisse der Textilkunde;
Kenntnisse über Zusammensetzung und Wirkung
2. Fertigkeiten und Kenntnisse: von Wasch-, Bleich-, Blau- und Färbemitteln,
Sortieren und Zeichnen der Wäsche; Stärkemitteln, Zusatzmitteln für Fleckentfernung
Prüfen des WaschrJutes auf Farb- und Sehrumpf- und Entfärbung, farbschützenden Zusatzmitteln
echtheit; sowie über die Wirkung von Trocknungs- und
Plättemperaturen auf Farbe, Faser- und Gewebe-
Beurteilen der Wasserzusammensetzung im Hin-
art der Wäschestücke;
blick auf Waschvorgang und Waschgut;
Kenntnisse über Bauart, Einsatz und Handhabung
Enthärten des Wassers;
der gebräuchlichen Maschinen und Arbeitsgeräte,
Auswählen der Waschmittel und Zusammenstel- insbesondere über die Ladekap.azität und das
len der Waschflotten; Ladeverhältnis von Waschmaschinen sowie über
Handwaschen empfindlicher Wäsche; die Beheizungsarten von Waschmaschinen, Plätt-
Füllen der Waschmaschinen einschließlich Bedie- maschinen und Plätteisen;
nen von Heizungs- und Dampfkesselanlagen, Kenntnis der gesetzlichen Sicherheitsvorschriften
Kontrollieren des Waschverfahrens und der Bä- für die Bedienung von Dampfkesseln und elek-
der durch Probestreifen, Festigkeits-, Weißgrad-, trischen Anlagen in feuchten Räumen;
Härte- und Alkalibestimmung und Messen des Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften.
pH-Wertes;
§ 2
Zusammenstellen der Bleichflotten, Bleichen, Spü-
len, Blauen; Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Zubereiten von Roh-, Misch- und Kochstärke- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
flotten, Stärken; blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
Zentrifugieren und Trocknen mit Maschinen; ordnung auch im Land Berlin.
Färben von Gardinen; § 3
Spannen von Gardinen und Decken auf Rahmen; Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Einsprengen getrockneter Wäsche; kündung in Kraft.
Bonn, den 8. Januar 1969
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. von Dohnan yi
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D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesc1esetzhlatf. erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. ln Teil Ill wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S, 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag,
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