Bundesgesetzblatt m
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 3. April 1969 Nr.29
Tag Inhalt Seite
1. 4. 69 Achtes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes 277
Bundesgesetzbl. lII 51-1, 51-2
1. 4. 69 Textilkennzeidmungsgesetz ............................................................ 279
25. 3. 69 Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebs-
gesetzes (DVO BliwaG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283
31. 3. 69 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung 284
Bundesgesetzbl. III 7400-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 18 und Nr. 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288
Achtes Gesetz
zur Änderung des Soldatengesetzes
Vom 1. April 1S69
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- b) Hinter Nummer 3 wird der Punkt durch ein
schlossen: Komma ersetzt und folgende Nummer 4 an-
gefügt:
ATtikel 1 „4. für die Offiziere des militärfachlichen
Änderung des Soldatengesetzes Dienstes die Vclleadung des zweiundlünf-
Das Soldatengesetz vom 19. März 1956 (Bundes- zigsten Lebensjahres."
gesetzbl. I S. 114), zuletzt geändert durch das Sie-
bente Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes Artikel 2
vom 24. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 221), wird
wie folgt geändert und ergänzt: Änderung des Vertrauensmänner-Wahlgesetzes
Das Vertrauensmänner-Wahlgesetz vom 26. Juli
1. § 35 wird wie folgt geändert und ergänzt: 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1052) wird wie folgt ge-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort „Ein- ändert und ergänzt:
heiten" ein Komma und die Worte „in den In § 2 Abs. 1 werden hinter dem Komma nach dem
Hauptabschnitten (Divisionen) eines Schiffes" Wort „Einheit" die Worte „eines Hauptabschnittes
eingefügt. (Division) eines Schiffes" angefügt und danach ein
b) folgender Absatz 5 wird angefügt: Komma gesetzt.
,, (5) Erleidet ein Soldat anläßlich der ord-
Artikel 3
nungsgemäßen Wahrnehmung von Redlten
oder Erfüllung von Pflichten nach den Absät- Ubergangsvorschrift
zen 1 bis 4 durch einen Unfall eine gesund- § 44 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 Nr. 1 des Soldaten-
heitliche Schädigung, .die im Sinne der Vor- gesetzes in der Fassung des Artikels 1 sind auf
schriften des Soldatenversorgungsgesetzes ein Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel, die vor In-
Dienstunfall oder eine Wehrdienstbeschädi- krafttreten dieses Gesetzes zu einem dieser Dienst-
gung wäre, so finden diese Vorschriften ent- grade ernannt worden sind, r,ur dann anzuwenden,
sprechende Anwendung." wenn sie sich damit unwiderr.uflich einverstanden
erklärt haben. In diesem Falle wird ein einmaliger
2. § 45 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Ausgleich in Höhe von 4000 DM gewährt. Die Er-
a) In Nummer 1 werden die Worte „in den klärung ist innerhalb eines Jahres r.ach Inkrafttreten
Dienstgraden eines Feldwebels, Oberfeld- dieses Gesetzes gegenüber dem nächsten Diszip;i-
webels und Hauptfeldwebels" gestrichen. narvorgesetzten schriftlich abzugeben.
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Artikel 4 bekanntzugeben, nötigenfalls die Paragraphenfolge
zu ändern und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
Schi uß vorschriilen
zu beseitigen.
§ 1
§ 2
Der Bundesminister der Verteidigung wird er-
mächtigt, den Wortlcnit des Soldatengesetzes unter Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Berücksid1 ligunrJ der Andcrungen dieses Gesetzes dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. April 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 29 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1969 279
Textilkennzeichnungsgesetz
Vom 1. April 1969
Der Bundeslc1g lrnt. das folgende Gesetz be- 1. ,,Baumwolle"
schlossen: für die aus den Samenhaaren der Frucht-
kapsel des Baumwollstrauches gewonnenen
§ 1
Fasern;
(1) Textilerzeu~Jnisse dürfen gewerbsmäßig nur
2. ,,Flachs"
1. in den Verkehr ~Jd>rachl oder zur Abgabe an für die aus den St'2ngeln der Flachspflanze
letzte Verbrnucher fcilnchalten, gewonnenen Fasern;
2 eingeführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschafts- '.3. ,,Hanf", ,,Sisal", ,,Jute", ,,Ramie", ,,Kokos"
gesetzes) oder sonst in den Ccl tungsbereich dieses für die aus diesen Pflanzen gewonnenen
Gesetzes verbracht Fasern;
werden, W(mn sie mit einer Angabe über Art und 4. ,,Wolle"
Cewichtsantcil der verwendeten textilen Rohstoffe
für die Haare vom Fell des Schafes sowie
(Rohstoffgehc1ltsangc1be) versehen sind, die den in
den §§ 3 bis 9 bezeichneten Anforderungen ent- für sonstige feine Tierhaare, die von Natur
spricht. ähnliche Eigenschaften wie Schafwolle auf-
weisen und in gleicher Weise wie diese
(2) Muster, Proben, Abbildungen oder Beschrei- verarbeitet werden können;
bungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder 5. ,,Haare"
Prospekte mit derurtigen Abbildungen oder Beschrei-
bungen dürfen gewerbsmäßig letzten Verbrauchern für grobe Tierhaare;
zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Be- 6. ,,Seide"
stellungen auf Textilerzeugnisse nur gezeigt oder für die Kokonfäden seidenspinnender Insek-
überlassen werden, wenn sie mit einer Rohstoff- ten;
gehaltsangabe für die angebotenen Textilerzeug-
nisse versehen sind, die den in den §§ 3 bis 9 be- 7. ,,Reyon"
zeichneten Anforderungen entspricht. für die auf Zellulosebasis hergestellten
Chemiefasern;
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Tätigkeit von
Genossenschaften auch dann anzuwenden, wenn sie 8. ,,Synthetics"
nicht gewerbsmäßig betrieben wird. für die aus synthetischen Polymeren her-
gestellten Chemiefasern;
§ 2 9. ,,Glasfasern"
(1) Textilerzeugnisse sind
für aus Glasschmelzen oder aus Glasstäben
nach dem Stab-Abziehverfahren gewonnene
1. zu mindestens achtzig vom Hundert ihres Gewich- feine Fasern;
tes aus textilen Rohstoffen hergestellte
10. ,,Gummi"
a) Waren;
für aus natürlichem oder synthetischem
b) Bezugstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Kautschuk hergestellte Fasern;
Schirmen;
11. ,,Sonstige Fasern"
2. mehrschichtige Fußbodenbeläge, deren dem ge-
wöhnlichen Gebrauch ausgesetzte Oberschicht für alle textilen Rohstoffe, für die nicht nach
(Nutzschicht) die Vorai1ssetzungen nach Num- den Nummern 1 bis 10 oder durch eine nach
mer 1 erfüllt. Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung be-
stimmte Bezeichnungen vorgeschrieben sind.
(2) Textile Rohstoffe sind Fasern einschließlich
Haare, die sich verspinnen oder zu textilen Flächen- (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
gebilden verarbeiten lassen. mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates besondere Bezeichnungen für in
(3) Inverkehrbringen ist jedes Uberlassen an an- Absatz 1 Nr. 1 bis 10 nicht aufgeführte textile Roh-
dere. stoffe vorzuschreiben, wenn zur Beurteilung der
Gebrauchstauglichkeit von Textilerzeugnissen, die
§ 3
unter Verwendung solcher Rohstoffe hergestellt
(1) In der Rohstoff9chaltsangabe sind folgende werden, eine Rohstoff gehaltsangabe erforderlich
Bezeichnungen zu verwenden: erscheint.
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Neben der nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 oder 3. Binde- und Füllketten und Binde- und Füll-
durch eine nach Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung schüssen flachgewebter Fußbodenbeläge und
vorgeschriebenen Bezeichnung eines textilen Roh- Möbelbezugstoffe,
stoffes darf unbeschadet des § 9 Abs. 1 Satz 1 ein 4. textilen Flächengebilden, die als Grundlage von
Wortzeichen mitverwendet werden, das für textile Samten und Plüschen dienen, es sei denn, daß
Rohstoffe als Warenzeichen eingetragen oder in diese textilen Flächengebilde und der Flor den
einem für textile Rohstoffe eingetragenen Waren- gleichen Rohstoffgehalt haben,
zeichen enthalten ist, wenn der Hersteller des textilen
Rohstoffes Inhaber des Warenzeichens ist oder den 5. Bezügen und ähnlichen Bestandteilen von Knöp-
Rohstoff mit Zustimmung und unter der Kontrolle fen, Schnallen und sonstigem Zubehör,
des Warenzeicheninhabers hergestellt·hat. Die §§ 15 6. Fettstoffen, Bindemitteln, Beschwerungen und
und 24 des Warenzeichengesetzes bleiben unbe- sonstigen Mitteln textiler Ausrüstung.
rührt.
Bei der Ermittlung des Nettotextilgewichts ist bei
mehrschichtigen Fußbodenbelägen nur die Nutz-
§ 4
schicht zu berücksichtigen.
(1) Statt der Bezeichnung "Wolle" darf die Be-
zeichnung .Schurwolle" verwendet werden, wenn (3) Das Nettotextilgewicht ist unter Ansatz des
der gesamte Wollanteil des Textilerzeugnisses aus Feuchtigkeitszuschlags auf das Trockengewicht zu
berechnen, der sich bei einer Temperatur von 20° C
Wolle besteht, die in einem nicht faserschädigenden
Verfahren gewonnen worden ist und keinem an- und einer Luftfeuchtigkeit von 65 vorn Hundert er-
deren als dem zur Herstellung des zu kennzeichnen- gibt. Das gleiche gilt sinngemäß für die Berechnung
den Textilerzeugnisses erforderlichen Spinn- oder des Gewichts nach § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2.
Filzprozeß unterlegen hat. Besteht in diesem Falle
die Wolle ganz oder teilweise aus feinen, nicht vom § 6
Fell des Schafes stammenden Tierhaaren, so kann
deren Gewichtsanteil unter Verwendung ihrer Gat- (1) Bei Angabe der Gewichtsanteile sind die im
timgsnamen mit oder ohne den Zusatz „Haare" Verlauf des Herstellungsprozesses eintretenden Ver-
oder „Wolle" gesondert angegeben werden. änderungen im Gewicht der verwendeten textilen
Rohstoffe im Rahmen der hierfür bekannten Erfah-
(2) Enthält ein Textilerzeugnis grobe Tierhaare rungswerte zu berücksichtigen. Bei einem zur Ab-
und Wolle, so sind die Gewichtsanteile zusammen- gabe an den letzten Verbraucher bestimmten Textil-
gefaßt unter der Bezeichnung „Haare und Wolle" erzeugnis ist eine ausreichende Berücksichtigung im
anzugeben. Sinne von Satz 1 anzunehmen, wenn die Abweichun-
(3) Der insgesamt zehn vom Hundert nicht über- gen der angegebenen von den tatsächlichen Ge-
steigende Gewichtsanteil eines oder mehrerer tex- wichtsanteilen nicht mehr als drei vorn Hundert be-
tiler Rohstoffe darf mit der Bezeichnung „Sonstige tragen.
Fasern" auch dann angegeben werden, wenn es sich (2) Der herstellungstechnisch bedingte Anflug von
nicht um Rohstoffe der in § 3 Abs. 1 Nr. 11 bezeich- textilen Rohstoffen, die in der Rohstoffgehalts-
neten Art handelt. Ohne Rücksicht auf die Höhe des angabe nicht genannt sind, darf eins vom Hundert
Gewichtsanteils darf diese Bezeichnung für textile nicht übersteigen.
Rohstoffe verwendet werden, deren Art nicht näher
bestimmt werden· kann, weil das Textilerzeugnis
ganz oder teilweise aus aufbereiteten Spinnstoffen § 7
hergestellt worden ist. (1) Statt der Angabe des Gewichtsanteils mit
hundert vorn Hundert kann der Bezeichnung des
Rohstoffes der Zusatz „rein" hinzugefügt werden;
§ 5 die Bezeichnung .reine Wolle" darf nur unter den
(1) Die Gewichtsanteile der verwendeten textilen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 verwendet
Rohstoffe sind unbeschadet des § 6 Abs. 2 und des werden. Bei aus Flachs hergestellten Textilerzeug-
§ 7 in Vom-Hundert-Sätzen des Nettotextilgewichts nissen kann im Falle des Satzes 1 die Rohstoff-
anzugeben. gehaltsangabe auch „rein Leinen" lauten.
(2) Nettotextilgewicht ist das Gesamtgewicht der (2) Wenn das zu kennzeichnende Textilerzeugnis
zur Herstellung eines Textilerzeugnisses, im Falle zu mindestens sechsundneunzig vorn Hundert seines
des § 8 Abs. 1 der einzelnen Teile, verwendeten Nettotextilgewichts aus Wolle besteht, kann sich
textilen Rohstoffe, vermindert um das darin ent- die Rohstoffgehaltsangabe auf die Bezeichnung
haltene Gewicht von Wolle beschränken.
1. ausschließlich oder vorwiegend der Verzierung
dienenden Bestandteilen, sofern deren Anteil am § 8
Gesamtgewicht der textilen Rohstoffe fünf vom (1) Bei Textilerzeugnissen, die aus mehreren Tei-
Hundert nicht übersteigt, len unterschiedlichen Rohstoffgehalts zusammen-
2. Verstärkungen, Versteifungen, eingearbeiteten gesetzt sind, ist der Rohstoffgehalt der einzelnen
Gummifäden und -bändern, Webkanten, Bor- Teile jeweils gesondert anzugeben. Angaben über
düren, Futter- und Einlagestoffen, Knopfleisten Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textil-
und Nähmitteln, erzeugnisses weniger als dreißig vorn Hundert be-
Nr. 29 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1969 281
trägt, können 1mtcrbleiben. Die Rohstoffgehults- 2. auf Textilerzeugnisse und zu deren Herstellung
angabe muß erkennen lassen, auf welche Teile sie bestimmte Vorerzeugnisse, die
sich bezieht. a) ausgeführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außenwirt-
(2) Bilden mehrere Textilerzeugnisse ihrer Be- schaftsgesetzes) oder sonst aus dem Geltungs-
stimmung nach eine Einheit, so braucht nur eines bereich dieses Gesetzes verbracht werden,
von ihnen mil einer Rohstoffgehaltsangabe ver- b) zum Zwecke der Durchfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 5
sehen zu werden. Weisen diese Textilerzeugnisse des Außenwirtschaftsgesetzes) in den Gel-
unterschiedlichen Rohstoffgehalt auf, so gilt Absatz 1 tungsbereich dieses Gesetzes verbracht wer-
Satz 1 und 3 sinngemäß. den,
c) zur Lagerung in Freihäfen, Zollgutlagern oder
§ 9 Zollaufschublagern eingeführt werden,
(l) Die Rohstoffgehaltsangabe muß deutlich les- d) zur Veredelung unter zollamtlicher Uber-
bar sein und ein einheitliches Schriftbild aufweisen. wachung und Wiederausfuhr eingeführt oder
Andere als nach Absatz 3, Absatz 4 oder den §§ 3 sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
bis 5, 7 und 8 vorgeschriebene oder zugelassene verbracht werden,
Angaben müssen von der Rohstoffgehaltsangabe e) zur Erfüllung eines Auftrags des Bundes, eines
deutlich abgesetzt sein. Die Rohstoffgehaltsangabe Landes oder einer sonstigen juristischen Per-
muß im Falle des § 1 Abs. 1 an leicht sichtbarer son des öffentlichen Rechts geliefert werden.
Stelle eingewebt oder an dem Textilerzeugnis an- (2) Dieses Gesetz ist ferner nicht anzuwenden auf
gebracht sein. die nachstehend bezeichneten Textilerzeugnisse und
(2) Bei Textilerzeugnissen, die zum Zwecke ihrer die zu deren Herstellung bestimmten Vorerzeug-
gewerbsmäßigen Bearbeitung, Verarbeitung oder nisse:
Weiterveräußerung in den Verkehr gebracht, ein- 1. Gürtel, Hosenträger, Ärmel-, Strumpf- und
geführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Sockenhalter, Strumpfbänder, Uhrenarmbänder,
Gesetzes verbracht werden, können Art und Ge- Schnürsenkel, Etiketten und Abzeichen, Nadel-
wichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe im kissen, Topflappen, Kaffee- und Teewärmer,
Lieferschein oder in der Rechnung angegeben wer- Schutzärmel, Muffe, Gamaschen, Stoffschuhe,
den. Bei Textilerzeugnissen, die in für die Abgabe Kunstblumen aus Textilien,
an Verbraucher bestimmten Verpackungen letzten
Verbrauchern gegenüber feilgehalten werden, kann 2. Miederwaren, soweit sie in andere Textilerzeug-
die Rohstoffgehaltsangabe auf der Verpackung an- nisse eingearbeitet sind,
gebracht werden. 3. Waren für d_en medizinischen, hygienischen oder
(3) Bei Samten, Plüschen und mehrschichtigen kosmetischen Bedarf,
Fußbodenbelängen ist anzugeben, daß sich die Roh- 4. Waren für den technischen Bedarf, einschließlich
stoffgehaltsangabe nur auf die Nutzschicht bezieht, der Seilerwaren,
es sei denn, daß alle Schichten den gleichen Roh-
5. Putz- und Reinigungstücher,
stoffgehalt haben.
6. Verpackungsmaterial,
(4) In die Rohstoffgehaltsangabe dürfen außer
den nach Absatz 3 und den nach den §§ 3 bis 5, 7 7. Paus- und Malleinwand sowie bemalte Gewebe,
und 8 vorgeschriebenen oder ausdrücklich zugelasse- 8. Feuer- und Säureschutzbekleidung,
nen Angaben nur
9. Spielwaren,
1. Name oder Firma des Herstellers oder eines das
10. Mützen, Hüte und Hutstumpen,
gekennzeichnete Erzeugnis vertreibenden Händ-
lers in ausgeschriebener oder verkehrsüblich ab- 11. Watte und Filze sowie Stoffe, die nur für Ein-
gekürzter Form mit oder ohne Beifügung des lagen, Verstärkungen, Versteifungen, Einfassun-
Ortes der gewerblichen Niederlassung gen und Besätze bestimmt sind,
sowie 12. Nähmittel in Industrieaufmachung über 200 Me-
2. im Falle des § 3 Abs. 3 ein Hinweis auf die Ein- ter,
tragung des Wortzeichens als Warenzeichen 13. Reste, Abfälle und gebrauchte Waren.
3. eine Anleitung über die Behandlung der Textil- (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
erzeugnisse beim Waschen, Bügeln, Chemisch- mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
reinigen und-Chloren des Bundesrates über Absatz 2 hinaus Arten oder
aufgenommen werden. Gruppen von Textilerzeugnissen, bei denen wegen
der untergeordneten Bedeutung des Rohstoff-
§ 10 gehalts für die Gebrauchstauglichkeit des Textil-
erzeugnisses, wegen der geringen Unterschiede in
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden der Beschaffenheit des am Markt befindlichen Sorti-
1. auf Textilerzeugnisse, die anläßlich einer Bear- ments oder wegen der Fachkunde des herkömm-
beitung durch Heimarbeiter oder sonstige im lichen Abnehmerkreises eine Aufklärung des Käu-
Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende diesen fers über Art und Gewichtsanteile der verwendeten
Personen oder von ihnen ihren Auftraggebern textilen Rohstoffe nicht erforderlich erscheint, von
übergeben werden, und den Vorschriften dieses Gesetzes auszunehmen.
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 11 b) die mit einer unrichtigen oder unvollständigen
UnLcrlil~f<'n ülwr Tdts;idien, auf deren Kenntnis Rohstoffgehaltsangabe der mit ihnen angebote-
die Rohsloff~Jch<1llsitll~Jabe beruht, sind zwei Jahre nen Textilerzeugnisse versehen sind,
lan~J aulzubcwahrcn. Die Prist beginnt mit Ablauf letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder
des Kdlcndc~rj<.1hws, in welchem das letzte der Er- beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textil-
zeugnisse, auf die sich die Unterlagen beziehen, erzeugnisse zeigt oder überläßt oder
von deren Besitzer in den Verkehr gebracht worden
3. entgegen § 11 Unterlagen nicht aufbewahrt.
ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
§ 12 werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
§ 13
fahrlässig
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 steht der Abfertigung durch die
1. entgegen § 1 Abs. l Textilerzeugnisse, Zolldienststellen nicht entgegen. Die Zolldienst-
a) die nicht mit einer Robstoffgehaltsangabe ver- stellen sind befugt, Verstöße gegen die Vorschriften
sehen sind oder dieses Gesetzes, die sie bei der Abfertigung fest-
b) die mit einer unrichtigen oder unvollständigen stellen, den zuständigen Verwaltungsbehörden mit-
Rohstoffgehaltsangabe versehen sind, zuteilen.
in den V er kehr bringt, zur Abgabe an letzte Ver- § 14
braucher feilhält, einführt oder sonst in den Gel- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
tungsbereich dieses Gesetzes verbringt, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
2. entgegen § 1 Abs. 2 Muster, Proben, Abbildungen (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen oder verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbil- lassen werden, gelten im Land Berlin nach Maßgabe
dungen oder Beschreibungen, des § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
a) die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe der
mit ihnen angebotenen Textilerzeugnisse ver-- § 15
sehen sind, oder Dieses Gesetz tritt am 1. September 1970 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. April 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Nr. '.29 T<1g der Ausqabe: Bonn, den T 1\pcil 1DG9 283
Verordnung
zur .Änderung der Verordnung zur Durchführung des Blin.denwarenvertriebsgesetzes
(DVO BliwaG)
Vom 25. März 1969
Auf Grund des § 9 Nr. 1 und 4 des Blindenwaren- 2. In § 3 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
vertriebsgesetzes vom 9. J\ pri 1 1965 (Bundesgesetz-
,,Aus der Aufzeichnung müssen, je nach Blinden-
blatt I S. 31 l), geändert durch das Einführungsgesetz
waren und Zusatzwaren getrennt, die verkaufte
zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
Menge und der Erlös dieser Waren ersichtlich
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 50]), wird im Einverneh-
sein."
men mit dem Bundesminister des Innern verordnet:
Artikel 2
Artikel 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Die Verordnung zur Durchführung des Blinden- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
warenvertriebsgesetzes vom l l. August 1965 (Bun- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Blinden-
desgesetzbl. I S. 807) wird wie folgt geändert: warenvertriebsgesetzes auch im Land Berlin.
1. Dem § 1 wird folgende Nummer 8 angefügt: Artikel 3
„8. Arbeitsscliiirz<!Tl m1s Segeltuch, Drillich, Gummi Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
oder Kuns lstoff." kündung in Kraft.
Bonn, den 25. März 1969
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. v o n D oh n an y i
284 ßtindcsgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 31. März 1969
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2, im Bundesanzeiger Nr. 65 vom 3. April 1969)
5, 10 Abs. 5, § § 26 und 33 Abs. 2 des Außenwirt- in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen.
schaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I Änderungen dieser Anweisungen werden, so-
S. 481) verordnet die Bundesregierung: weit sie die Bundesrepublik Deutschland betref-
fen, gemäß Artikel 2 des Gesetzes zu dem Inter-
§ 1 nationalen Kaffee-Ubereinkommen 1968 vom
25. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 665) jeweils
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung
im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
der Bek,mntmachung vom 20. Dezember 1966 (Bun-
desgcsetzbl. 1967 I S. 1), zuletzt geändert durch die (3) Eine Ausfuhrgenehmigung und ein Wieder-
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außen- ausfuhrzeugnis sind nicht erforderlich
wirtschaftsverordnung vom 24. Februar 1969 (Bun-
1. bei der Ausfuhr von Kaffee, der einfuhrrecht-
desgesctzbl. I S. 146), wird wie folgt geändert:
lich nicht abgefertigt worden ist (§ 35 b Abs. 3
l. In § 12 Abs. 3 erhält der letzte Satz folgende Fas- Nr. 3);
sung: 2. bei der Ausfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg,
„Die Ausfuhren über geröstetem Kaffee bis zu 252 kg sowie lös-
l. Hamburg, lichem oder flüssigem Kaffee bis zu 100 kg
2. Bremen und Bremerhaven sowie Reingewicht je Ausfuhrsendung;
3 . sonstige Ausgangszollstellen und sonstige 3. in den in § 19 Abs. 1 Nr. 6, 7, 10, 14, 16, 17, 21,
Einlieferungspostanstalten 30, 31, 32, 39 und 40 genannten Fällen.
sind jeweils in einem Ausfuhrschein zusammen- (4) § 21 findet keine Anwendung."
zufassen."
4. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. In § 20 b werden die Nummern „2710 25 bis a} in Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe
2710 30" durch „2710 35, 2710 36 und 2710 44" er- ,,zweihundert" durch „zweihundertvierzig"
setzt. ersetzt,
b) in Nummer 33 Buchstabe b wird das Wort
3. Hinter § 20 b wird folgender § 20 c eingefügt:
,,Photographien" durch „Abzüge von Licht-
,,§ 20c bildern" ersetzt.
Vorschriften nach den § § 5 und 26 A WG 5. In§ 33 Abs. 3 Satz 1 werden die Warennummern
zur Durchführung des ,,5509 02 bis 5509 87" durch „5509 01 bis 5509 99"
Internationalen Kaffee-Ubereinkommens 1968 ersetzt.
(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der
Ausfuhrliste mit K gekennzeichneten Waren 6. In § 35 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „von
(Kaffee der Nummern 0901 11 bis 0901 25 und Schrottblöcken aus legiertem Stahl (Waren-
2102 11 des Warenverzeichniss9s für die Außen- nummer 7315 47}" durch „von Abfallblöcken
handelsstatistik) bedarf der Genehmigung, so- (Schrottblöcken) aus legiertem Stahl (Waren-
fern nicht der Ausgangszollslelle nummer 7371 20)" sowie die Angabe ,,(aus
Warennummern 7316 12 und 7316 16)" durch
a) bei Ausfuhren nach Mitgliedstaaten des Inter-
nationalen Kaffee-Ubereinkommens 1968 ein ,, (aus Warennummer 7316 17)" ersetzt.
im Wirtschaftsgebiet ausgestelltes Wieder- 7. § 35 b erhält folgende Fassung:
ausfuhrzeugnis nach Absatz 2 vorgelegt wird,
b) bei Ausfuhren nach Nicht-Mitgliedstaaten ,,§ 35b
eine Bescheinigung der Industrie- und Han- Vorschriften nach den § § 5 und 26 A WG
delskammer vorgelegt wird, aus der sich zur Durchführung des
ergibt, daß sie das von ihr ausgestellte Internationalen Kaffee-Ubereinkommens 1968
Wiederausfuhrzeugnis nach Absatz 2 zur
(1) Bei der Einfuhr von Kaffee (Waren-
Weiterleitung an die Internationale Kaffee-
Organisation einbehalten hat. nummern 0901 11 bis 0901 25 der Einfuhrliste),
von Auszügen oder Essenzen aus Kaffee ohne
(2) Das Wiederausfuhrzeugnis muß den vom Zusatz von Kaffeemitteln sowie von Zubereitun-
Internationalen Kaffee-Rat beschlossenen An- gen auf der Grundlage solcher Auszüge oder
weisungen für das Kontrollsystem der Inter- Essenzen (Warennummer 2102 11) ist der Zoll-
nationalen Kaffee-Organisation (Entschließung stelle mit dem Antraq auf Einfuhrabfertigung
Nr. 193 vom 18. Dezember 1968, bekanntgemacht ein Ursprungs-, Wiederausfuhr- oder Transit-
Nr. 29 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1969 285
zeugnis (Kaffeezl:ugnis) nach Absatz 2 vorzu- die Einfuhr die Voraussetzungen einer der son-
legen. Wird ein solches Kaffeezeugnis nicht vor- stigen auf Grund des § 10 Abs. 5 A WG erlasse-
gelegt, so bedarf die Einfuhr der Genehmigung. nen Vorschriften dieses Titels erfüllt, insbeson-
dere bei der Einfuhr zur aktiven Lohnveredelung
(2) Das Kaffeezeugnis muß den in § 20 c Abs. 2 und nach passiver Lohnveredelung.
genannten Anweisungen des Internationalen
Kaffee-Rates für das Kontrollsystem der Inter- (4) § 29 findet keine Anwendung."
nationalen Kaffee-Organisation in ihrer jeweils
8. In § 41 wird die Nummer „ 4403 31," gestrichen.
geltenden Fassung entsprechen.
(3) Eine Einfuhrgenehmigung und ein Kaffee- 9. In § 71 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§§ 5 a, 6
zeugnis sind nicht erforderlich oder § 6a" ersetzt durch ,,§§ Sa, 6, 6a oder
§ 20c".
1. bei der Einfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg,
Kaffeefrüchten (Kaffeekirschen) bis zu 120 kg, 10. Die Vordrucke „Zahlungseingänge im aktiven
nichtenthülstem Kaffee bis zu 75 kg, geröste- Reiseverkehr" (Anlage Z 12 zur Außenwirt-
tem Kaffee mit Ursprung in einem Einfuhr- schaftsverordnung) und „Zahlungsausgänge im
Mitgliedstaat bis zu 252 kg, in einem son- passiven Reiseverkehr" (Anlage Z 13 zur Außen-
stigen Land bis zu 50,4 kg, sowie löslichem wirtschaftsverordnung) erhalten die Fassung
oder flüssigem Kaffee mit Ursprung in einem nach Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung.
Einfuhr-Mitgliedstaat bis zu 100 kg, in einem
sonstigen Land bis zu 20 kg Reingewicht je
Einfuhrsendung; § 2
2. bei Einfuhren im erleichterten Verfahren nach Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
§ 32 Abs. 1 Nr. 5, 13, 15, 16, 18 bis 20, 25, 27,
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
28, 33 Buchstaben l, n bis p, u und v, Nr. 34 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des Außen-
und Abs. 2; wirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
3. bei der Einfuhr zur Lagerung in Freihäfen,
Zollgutlagern und Zollaufschublagern ohne
Einfuhrabfertigung nach § 32 a Abs. 1 Satz 1. § 3
Eine Einfuhrgenehmigung o 'er ein Kaffeezeug- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
nis nach Absatz 2 ist jedoch erforderlich, wenn dung in Kraft.
Bonn, den 31. März 1969
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
286 Bundesgeset"::blatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage 1
(Anlüge Z 12 zur AWV)
Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr.
Meldungen der Geldinstitute
Zahlungseingänge
im aktiven Reiseverkehr Stark umrandete I'cldcr
An Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a der D
Landeszentrnlbc1nk Außenwirtschaftsverordnung nicht ausfüllen!
Hauplstclle
Zweigstelle
für Monat 196.
Geldinstitut
Pos!l,,iLz,llll Firma
zur Wr!Hcrleitunq an die
Deutsche Bundesbank Anschrift
Vs 731 PosLlcitzahl
Prankfurt (Main) Fernruf Hausapparat
4
Jm Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der Personenbeförderung -- Kennzahl 010 -
Lcmd
bei geb i e l s fremden Reisc;nclcn:
Angekaufte oder eingelöste Zahlungsmittel Öegenwert der in
Wolrnsilzl,rnd DM-Barauszahlungen fremde Wirtschafts-
an gebietsfremde gebiete versandten
h<•i <Je h i <, 1 s <1 11 s ;; s s i <J c 11 Reisenclcn: Sorton
R(,isel,111d sonstige Reisende zu Lasten auf Deutsche Mark
(ausländische Zahlungsmittel 1) von Konten lautenden Noten
Sow<,il n ich 1. bck,rnnt, Lirnd, in dem die Noten und Münzen) von Gebietsfremden und Münzen
hcl.reff<,1Hle Wiihruny Lamlcswcihrung ist
bei MeldurHJ<'ll nach Spalte 4: 010 011 011 012
Lind, in dils die Noten und Mün/cn vcr-
s,111dl word<'ll sind Betrag in DM ohne Pfennig
-·------------------•-il!------------------------------..,.----------1
Belgien-Luxemburg 002
Dänemark 034
Frankreich 001
Griechenland 048
Großbritannien 022
Italien 005
Jugoslawien 046
Kanada 214
Niederlande 003
Norwegen 028
Osterreich 1) 038
Schweden OJO
Schweiz u.Liechlenslein 036
Spanien 042
Türkei 050
Vereinigte Staaten 212
(USA)
2)
1) In Sp,1lte 3 sind ,11Hh J\usz<1hlun\J1,11 ,rn CJ<,biclsfmrnde R,~isendc im vVirtschaftsgebiet im freizügigen Sparverkehr anzugeben.
2 ) Hier sind <rn!. weil.<,rn Uinclcr sowie in den Spall.cn 2 und 3 ,im Schluß der Meldung gesondert, nach Ländern gegliedert, die erkennbaren
Rück/hisse (von 9diielsdnsiissi\JCn Rcisc,ndcn zurückgPgcbene Reisezahlungsmittel sowie evtl. Wiedereinzahlungen gebietsansässiger Reiscnde·r
im freizügig<'n Sparverkc!lir) ei11zulrn9c11 und mit R zu kennzeichnen.
Ort und Tug Unterschrift
Nr. '.2:J -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1969 287
Anlage 2
(Anlage Z 13 zur A WV)
_Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr.
Meldungen der Geldinstitute
Zahlungsausgänge
Stark umrandete Felder
im passiven Reiseverkehr
An Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b der
D
nicht ausfüllen!
Landeszentrc1 lba n k Außenwirtschaftsverordnung
Hauptstelle
Zweigstelle
für Monat ..... ·••·· 196 .....
Geldinstitut
Postleitzahl Firma
zur Weiterleitun_g an die
Deutsche Bundesbank Anschrift
Postleitzahl
Vs 731
Fernruf .... .. ..... ................ ...... ... Hausapparat ................ .
Frankfurt (Main)
1 2 3 4
1 1
Im Zusammenhang mit dem Rejseverkehr und der Personenbeförderung - Kennzahl 010 -
Land
,!,,,,,
bei g c• b i e t s a n s ä s s i r1 ,, l „
Verkaufte Zahlungsmittel Gegenwert der aus
Reiseland fremden Wirtschafts-
bei geb i c L s f r cm <l c 11 °, ;, "" •"· gebieten eingegangenen
Sorten sonstige auf Deutsche Mark
Wohnsilzland (ausländische Zahlungsmittel 1) lautenden Noten
Soweit nicht in Noten und Münzen) und Münzen
betreffende Wciluung
bei Meldungen nach 010 011 012
L,rnd, aus dem dif' \llld
cingcg,rnq,,n sind Betrag in DM ohne Pfennig
1
Belgien-Luxemlnuq 002 1
Bulgarien 068
!
Dänemark 034 1
Frankreich 001
1
Griechenlcmd 04-8
Großbritannien 022
Italien 005 1
Jugoslüwien 04G
Kanada 21
Niederldnde 003
Norwegen 02B
Osterreich 1)
038
Rumänien 0Gb
Schweden OJO
Schweiz u.Liechlenstein
1
o:m
Spanien 042
Südafrika, Republik 194
Tschechoslowakei 062
Türkei 1
050
L2
Vereinigte Slcrnlen
(USA)
2)
1
1) In Spallc 3 sind aud1 Ausz;ihlun!JUi Reisende in fremden \,Virtschaftsgebieten im freizügigen Sparverkehr anzugeben.
tJ JJicr sind ~J!Jf. weitere Lind('f und 3 am Schluß der Meldung gesondert, nach Ländern gegliedert, die erkennbaren
Rückwechselun9en durch Cc1Jieh!1 "\V1cdereinzahlungen im freizügigen Sparverkehr) einzutragen und mit R zu kennzeichnen.
............................. ··························
Orl u1,d l,H;J Unterschrift
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 18, ausgegeben am 29. März 1969
21. 3. 69 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/69 - Zollkontingent für
Kabeljau) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 605
24. 1. 69 Bekanntmachung über das Erlöschen der Bestimmungen des Vertrages zur Regelung aus
Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Dberleitungsvertrag) über die Entflechtung der
deutschen Montanindustrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 607
27. 2. 69 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs der Niederlande über den amtlichen Schriftentausch . . . . 609
10. 3. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Carnets E. C. S. für
Warenniuster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611
11. 3. 69 Bc~kanntrnachm1g über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter . . . . . . . . . . . . . 611
11. 3. 69 Bekanntmachung iiber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen
Warentrnnsport mit Carnels TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612
Nr. 19, ausgegeben am 2. April 1969
24. 3. 69 Gesetz zu der Internationalen Getreide-Ubereinkunft von 1967 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613
26. 3. 69 Verordnun~J zm Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/68 - Aale usw.) . . . . . . . . . . . . 742
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19S0
(Bundcsgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dc1lum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
12. 3. 69 Erste Verordnung zur Durchführung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1619/68 des Rates der Euro-
päischen Gemeinschaften über Vermarktungs-
normen für Eier 58 25.3.69 26. 3. 69
24. 3. 69 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Aus-
fuhrliste -- Anlage AL zur Außenwirtschaftsver-
ordnung - 60 27.3.69 28.3.69
Bundcsgcselz.bl. Jif 7400-1-1
20. 3. 69 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über
das Verbot der Einfuhr von Fleisch von Klauen-
tieren aus Großbritannien 61 28.3.69 29.3.69
25. 3. 69 Sechste Rechtsverordnung des Präsidenten des
Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des
Lastenausgleichsgesetzes (6. BAA-LeistungsDV-LA) 62 29.3.69 1. 4. 69
28. 3. 69 Verordnung zur Anderung der Verordnung über
die Entgelte cler Kanalsteurer auf dem Nord-
ostsee-Kanal 63 1. 4. 69 2. 4. 69
II c r il u s lJ c h c r : lkr BundPsminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o. .
Das BuDdcsu<>sclzblc1tt ersdwinl in dn!i Teilern. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslertiyung ver kiindd. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vo~ 10. Juli 1_958 (Bund<!sgesel.zhl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verla~J-
Bczuqsbcdrn;prn~J()JJ hir Teil I und II: Lilufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis vi(!rl<!IJiihrlich flir Tl•il I und Teil II je 10,-DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erfotd(•rlichc11 lletr,HJcs ,1ul Postsdwckkonto „Bundcsucs<,tzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausuabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0, 15 DM.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 18, ausgegeben am 29. März 1969
21. 3. 69 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/69 - Zollkontingent für
Kabeljau) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 605
24. 1. 69 Bekanntmachung über das Erlöschen der Bestimmungen des Vertrages zur Regelung aus
Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Dberleitungsvertrag) über die Entflechtung der
deutschen Montanindustrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 607
27. 2. 69 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs der Niederlande über den amtlichen Schriftentausch . . . . 609
10. 3. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Carnets E. C. S. für
Warenniuster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611
11. 3. 69 Bc~kanntrnachm1g über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter . . . . . . . . . . . . . 611
11. 3. 69 Bekanntmachung iiber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen
Warentrnnsport mit Carnels TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612
Nr. 19, ausgegeben am 2. April 1969
24. 3. 69 Gesetz zu der Internationalen Getreide-Ubereinkunft von 1967 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613
26. 3. 69 Verordnun~J zm Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/68 - Aale usw.) . . . . . . . . . . . . 742
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19S0
(Bundcsgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dc1lum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
12. 3. 69 Erste Verordnung zur Durchführung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1619/68 des Rates der Euro-
päischen Gemeinschaften über Vermarktungs-
normen für Eier 58 25.3.69 26. 3. 69
24. 3. 69 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Aus-
fuhrliste -- Anlage AL zur Außenwirtschaftsver-
ordnung - 60 27.3.69 28.3.69
Bundcsgcselz.bl. Jif 7400-1-1
20. 3. 69 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über
das Verbot der Einfuhr von Fleisch von Klauen-
tieren aus Großbritannien 61 28.3.69 29.3.69
25. 3. 69 Sechste Rechtsverordnung des Präsidenten des
Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des
Lastenausgleichsgesetzes (6. BAA-LeistungsDV-LA) 62 29.3.69 1. 4. 69
28. 3. 69 Verordnung zur Anderung der Verordnung über
die Entgelte cler Kanalsteurer auf dem Nord-
ostsee-Kanal 63 1. 4. 69 2. 4. 69
II c r il u s lJ c h c r : lkr BundPsminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o. .
Das BuDdcsu<>sclzblc1tt ersdwinl in dn!i Teilern. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslertiyung ver kiindd. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vo~ 10. Juli 1_958 (Bund<!sgesel.zhl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verla~J-
Bczuqsbcdrn;prn~J()JJ hir Teil I und II: Lilufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis vi(!rl<!IJiihrlich flir Tl•il I und Teil II je 10,-DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erfotd(•rlichc11 lletr,HJcs ,1ul Postsdwckkonto „Bundcsucs<,tzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausuabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0, 15 DM.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.