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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgq;·ebcn zu Bonn am 2.April 1969 1 Nr. 28
Tag Inhalt Seite
31. 3. 69 Gcsdz über die DeuLsche Bibliothek 265
Bund('S(J('Selzl>l. III :w:n-1
31. 3. 69 Gesetz zur A.nderunu von Artikel 8 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes ............. . 269
26.3. 69 Ncufassunu der Körpcrschafl:steuer-Durchführungsverordnung 270
Btindesr1csclzbl. ll l (i! 1-4-1
Gesetz
über die Deutsche Bibliothek
Vom 31. März 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- thek das Deutsche Musikarchiv in Berlin zu errich-
schlossen: ten, das diese Aufgaben entsprechend dem jeweili-
gen Stand seiner Errichtung wahrnimmt.
Erster Abschnitt
Errichtung der Bundesanstalt § 3
,.Deutsche Bibliothek"
(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind
alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die im
§ 1
Vervielfältigungsverfahren hergestellt und zur Ver-
Die Deu Lsche Bibliothek ist die zentrale Archiv- breitung bestimmt sind.
bibliothek der Buulesrcpublik Deutschland. Sie
wird als rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt (2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über
des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Druckwerke unterliegen nicht
Main errichtet. 1. Filmwerke, Laufbilder, Tonbildschauen und Ein-
zellichtbilder,
§ 2
2. Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte, so-
(1) Die Deutsche Bibliothek hat die Aufgabe, weit sie nur unter Personen verbreitet werden,
1. die nach dem 8. Mai 1945 in Deutschland verleg-
für die sie nach Gesetz oder Satzung bestimmt
ten oder, soweit es sich um Tonträger handelt, sind,
hergestellten Druckwerke, 3. Schriften, die lediglich gewerblichen, geschäft-
lichen oder innerbetrieblichen Zwecken, der Ver-
2. die nach dem 8. Mai 1945 im Ausland verlegten kehrsabwicklung oder dem häuslichen oder gesel-
oder hergestellten deutschsprachigen Druckwerke, ligen Leben dienen.
die Ubersetzungen deutscher Druckwerke in an-
dere Sprachen und die fremdsprachigen Druck- § 4
werke über Deutschland, Die Bestände der Deutschen Bibliothek stehen an
3. die zwischen 1933 und 1945 von deutschsprachigen Ort und Stelle gemäß der Benutzungsordnung, die
Emigranten verfaßten oder veröffentlichten Druck- der Verwaltungsrat erläßt, der Allgemeinheit zur
werke Verfügung.
zu sammeln, zu inventarisieren und bibliographisch § 5
zu verzeichnen, (1) Die Deutsche Bibliothek erhält eine Satzung,
4. die Beziehungen zu den nationalbibliographischen die der Verwaltungsrat beschließt.
Einrichtungen des Auslandes sowie zu den inter- (2) Zur Errichtung und Änderung der Satzung
nationalen Organisatfonen, die mit bibliographi- bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Mit-
schen Fragen befaßt sind, zu pflegen. glieder des Verwaltungsrates.
(2) Soweit sich die Aufgaben nach Absatz 1 auf (3) Errichtung und Änderung der Satzung bedür-
Musiknoten und Musiktonträger beziehen, ist zu fen der Genehmigung des zuständigen Bundes-
ihrer Erfüllung als Abteilung der Deutschen Biblio- ministers.
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(4) Die Satzung und ihre Änderungen sind im dem Musikbibliotheks- und Verlagswesen sowie
Bundesanzeiger zu veröffontlichen. aus dem Phonothekswesen und der Musiktonträger-
industrie; je ein Viertel der Beiratsmitglieder wird
§ 6
auf Vorschlag des Deutschen Musikverlegerverban-
des und des Bundesverbandes der Phonographischen
Organe der Deut:schen Bibliothek sind der Ver- Wirtschaft berufen. Dem Beirat für das Deutsche
waltungsrat, der Generaldirektor sowie der Beirat Musikarchiv der Deutschen Bibliothek gehört auch
der Deutschen Bibliothek und der Beirat für das der Vorsitzende des Beirates der Deutschen Biblio-
Deutsche Musikarchiv der Deutschen Bibliothek. thek an.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 7
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus vier Vertre-
§ 10
tern der Bundesregierung, davon zwei Vertretern
des für die Aufsicht zuständigen Bundesministe- (1) Die Deutsche Bibliothek untersteht der Auf-
riums, aus einem Vertreter der Deutschen For- sicht des zuständigen Bundesministers.
schungsgemeinschaft, aus drei Mitgliedern des (2) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Ge-
Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, je einem setz und Satzung beachtet werden.
Mitglied des Deutschen Musikverlegerverbandes
und des Bundesverbandes der Phonographischen
Wirtschaft und aus einem Vertreter des Magistrats § 11
der Stadt Frankfurt am Main. Den Vorsitz führt ein (1) Die Beamten der Deutschen Bibliothek sind
Vertreter des zuständigen Bundesministeriums, des- mittelbare Bundesbeamte im Sinne des § 2 Abs. 2
sen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag des Bundesbeamtengesetzes.
gibt.
(2) Der Generaldirektor und sein ständiger Ver-
(2) Dem Verwaltungsrat obliegt die Entschei- treter werden auf Vorschlag des Verwaltungsrates
dung in allen Angelegenheiten, die für die Deut- vom Bundespräsidenten ernannt.
sche Bibliothek und ihre Entwicklung von grund-
(3) Die übrigen Beamten werden mit Zustimmung
sätzlicher oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeu-
des Verwaltungsrates von dessen Vorsitzenden er-
tung sind. Er beschließt über die Feststellung des
nannt.
Haushaltsplanes und über Abweichungen innerhalb
des Haushaltsplanes; er erteilt dem Generaldirek- § 12
tor nach Abschluß der Rechnungsprüfung Entlastung.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist oberste
(3) Das Nähere regelt die Satzung. Dienstbehörde.
§ 8 § 13
(1) Der Generaldirektor führt die Geschäfte der (1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-
Bundesanstalt nach den Beschlüssen und Richtlinien wesen sowie für die Rechnungslegung und -prüfung
des Verwaltungsrates sowie den Bestimmungen der der Deutschen Bibliothek finden die für den Bund
Satzung. jeweils geltenden Bestimmungen und Regelungen
Anwendung.
(2) Er vertritt die Deutsche Bibliothek gerichtlich
und außergerichtlich. (2) Die Deutsche Bibliothek hat rechtzeitig vor
Beginn eines jeden Geschäftsjahres den Haushalts-
§ 9 plan aufzustellen.
(1) Der Beirat der Deutschen Bibliothek berät (3) Zu Beschlüssen über die Feststellung des
den Verwaltungsrat und den Generaldirektor in Haushaltsplanes, über Abweichungen innerhalb des
allen die Deutsche Bibliothek betreffenden Ange- Haushaltsplanes und über die Entlastung des Ge-
legenheiten. In den besonderen Angelegenheiten des neraldirektors nach Abschluß der Rechnungsprüfung
Deutschen Musikarchivs werden. Verwaltungsrat bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mit-
und Generaldirektor von dem Beirat für das Deut- glieder des Verwaltungsrates.
sche Musikarchiv der Deutschen Bibliothek beraten. (4) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung
(2) Als Mitglieder des Beirates der Deutschen des zuständigen Bundesministers.
Bibliothek beruft der Verwaltungsrat bis zu zwölf
Sachverständige aus dem Bibliothekswesen und dem
§ 14
Buchhandel; die Hälfte der Beiratsmitglieder wird
auf Vorschlag des, Börsenvereins des Deutschen (1) Die Rechtsverhältnisse der Angestellten und
Buchhandels berufen. Dem Beirat der Deutschen Arbeiter unterliegen den für Arbeitnehmer des
Bibliothek gehört auch der Vorsitzende des Beirates Bundes geltenden Bestimmungen.
für das Deutsche Musikarchiv der Deutschen Biblio- (2) Zum Abschluß und zur Kündigung von
thek an. Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungs-
(3) Als Mitglieder des Beirates für das Deutsche gruppe II b des Bundes-Angestelltentarifvertrages
Musikarchiv der Deutschen Bibliothek beruft der und höher bedarf der Generaldirektor der Zustim-
Verwaltungsrat bis zu zwölf Sachverständige aus mung des Verwaltungsrates.
Nr. 28 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1969 267
§ 15 weiligen Stand der Errichtung des Deutschen
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Musikarchivs vom zuständigen Bundesminister
Beamten der Stiftung „Deutsche Bibliothek" in durch Rechtsverordnung gemäß § 24 bestimmt.
Frnnkfurt am Main Beamte der Bundesanstalt „Deut- (3) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts
sche Bibliothek". dieses Gesetzes gelten nicht für die Ablieferung von
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Druckwerken ausschließlich amtlichen Inhalts.
Gesetzes im Dienst der Stmung „Deutsche Biblio-
thek" in Frankfurt am Main stehenden Angestell- § 19
ten und Arbeiter sind in den Dienst der Bundes- (1) Zur Ablieferung ist der Verleger, bei Ton-
anstalt „Deutsche Bibliothek" zu übernehmen. trägern der Hersteller verpflichtet.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wer- (2) Im Sinne dieses Gesetzes ist Verleger auch
den die Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und der Selbstverleger und der Kommissionsverleger,
sonstigen Versorgungsempfänger der Stiftung „Deut- Hersteller eines Tonträgers nur derjenige Herstel-
sche Bibliothek" in Frankfurt am Main Versorgungs- ler, der auch das Recht zur Verbreitung hat.
empfänger der Bundesanstalt „Deutsche Bibliothek".
§ 180 des Bundesbeamtengesetzes ist entsprechend
§ 20
anzuwenden; dabei tritt an die Stelle des Inkraft-
tretens des Bundesbeamtengesetzes das Inkraft- Der Ablieferungspflichtige hat das Pflichtstück
treten dieses Gesetzes. Für frühere Beamte der Stif- unentgeltlich und auf eigene Kosten an die Deut-
t11ng „Deut.sehe Bibliothek" in Frankfurt am Main sche Bibliothek in Frankfurt am Main abzuliefern;
und ihre Hinterbliebenen gilt § 180 Abs. 4 des Bun- soweit es sich um Musiknoten und Musiktonträger
desbeamtengcscl.zes. handelt, ist das Pflichtstück an das Deutsche Musik-
archiv der Deutschen Bibliothek abzuliefern.
§ 16
Die Bundesanstalt „Deutsche Bibliothek" hat die § 21
Stiflung „Deutsche Bibliothek" in Frankfurt am
Die Deutsche Bibliothek hat die Pflichtstücke auf-
Main von den vermögensrechtlichen Ansprüchen
zubewahren und die Druckwerke in ihre biblio-
freizustellen, die bei Inkrnfttreten dieses Gesetzes
graphischen Verzeichnisse aufzunehmen. Die Ver-
gegen die Stiftung begründet sind.
zeichnisse sind in der erforderlichen Stückzahl zum
Verkauf bereitzuhalten.
§ 17
Die dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung § 22
der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bun- Die Deutsche Bibliothek gewährt dem Abliefe-
desgesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch das rungspflichtigen auf Verlangen eine Vergütung bis
Sechste Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher zur Höhe des halben Ladenpreises des Druckwerks,
und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. März wenn· die unentgeltliche Abgabe den Ablieferungs-
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 257). als Anlage I bei- pflichtigen unzumutbar belastet; bei der Festset-
gegebenen Besoldungsordnungen A und B werden zung der Vergütung sind Ladenpreis und Auflagen-
wie folgt geändert: höhe des Druckwerks angemessen zu berücksich-
1. Bundesbesoldungsordnung A: tigen.
Es wird eingefügt bei Besoldun~Jsgruppe 16 unter § 23
„Mittelbtlfer Bundesdienst": ,,Direktor bei der Jeder nach § 19 Ablieferungspflichtige hat der
Deutschen Bibliothek". Deutschen Bibliothek bis zum 15. Februar jeden
Kalenderjahres ein Verzeichnis der im Vorjahre
2. Bundesbesoldungsordnung B:
verlegten oder, soweit es sich um Tonträger han-
Es wird eingefügt bei der Besoldungsgruppe 3 delt, hergestellten Druckwerke einzureichen, soweit
unter „Mittelbarer Bundesdienst": ,,Generaldirek- diese nach den §§ 3 und 18 der Ablieferungspflicht
tor der Deutschen Bibliothek". unterliegen. Das Verzeichnis muß Verfasser, Titel,
Umfang, Ausgabezeiten und Auflagenbezeichnung
enthalten.
Zweiter Abschnitt § 24
Ablieferungspflicht Zur geordneten Durchführung der Pflichtablief e-
rung und um einen nicht vertretbaren Aufwand der
§ 18 Deutschen Bibliothek ebenso wie Unbilligkeiten z~
vermeiden, wird der zuständige Bundesminister er-
(1) Von jedem Druckwerk gemäß § 3, das im Gel- mächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu
tungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder, soweit
treffen über
es sich um Tonträger handelt, hergestellt wird, ist
eiii Stück (Püichi:siück} oii dig D0tJtsc;:h~ l?il;>liothek 1. Zeitpunkt und Verfahren der Ablieferung,
abzuliefern. 2. die Beschaffenheit der Pflichtstücke und die Ab-
(2) Für Musiknoten und Musiktonträger wird der lieferung in Fällen, in den2n ein Druckwerk in
Beginn der Pflichtablieferung entsprechend dem je- verschiedenen Ausgaben hergestellt wird,
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
3. die Ablieferung im Falle mehrerer Verpflichteter, Dritter Abschnitt
4. Einschränkungen der Ablieferungspflicht für be- Schlußvorschriften
stimmte Gattungen von Druckwerken, wenn für
deren Sammlung, Inventarisierung und biblio- § 26
graphische Verzeichnung kein öffentliches Inter-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
esse besteht.
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 25 Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Die landesrechtlichen Regelungen über die Ab- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
lieferung von Pflichtstücken bleiben unberührt. Dritten Uberleitungsgesetzes.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. März 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 28 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1969 269
Gesetz
zur Änderung von Artikel 8 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes
Vom 31. März 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel 2
schlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Artikel 1 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Das in Artikel 8 des Achten Strafrechtsänderungs-
gesetzes vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741)
genannte Datum des 31. März 1969 wird in das Artikel 3
Datum des 31. März 1971 geändert. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1969 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. März 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Für den Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 26. März 1969
Auf Grund des § 23 a Abs. 'J. des Körperschaft-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 449), zu-
letzt geändert durch das Dritte Steueränderungs-
gesetz 1967 vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1334), wird nachstehend der Wortlaut der
Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung unter
Berücksichtigung des Artikels 4 des Zweiten Steuer-
änderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1254) und der Verordnung zur Än-
derung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverord-
nung vom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 1452) bekanntgemacht.
Bonn, den 26. März 1969
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Körperschafts teuer-Durchführungsverordnung
(KStDV 1968)
in der Fassung vom 26. März 1969
Zu § 1 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetz(~S § 2
§ 1 Versorgungsbetriebe, Verkehrsbetriebe
und Hafenbetriebe
Betriebe gewerblicher Art
von Körperschaften des öffentlichen Rechts Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch
die Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung
(1) Zu den Betrieben gewerblicher Art von Kör- mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem
perschaften des öf fcntlichen Rechts gehören alle Ein- öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
richtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder ande-
§ 3
ren wirtsch-Jftlichen Vorteilen dienen. Die Absicht,
Gewinn zu erzi0l0n, ist nicht erforderlich. Land- oder forstwirtschaftliche Betriebe
(2) Die Einrichtung ist als Betrieb gewerblicher Land- oder forstwirtschaftliche Betriebe von in-
Art nur dann steuerpflichtig, wenn sie sich innerhalh ländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts
der Gesarnth('liitiqung der Körperschaft wirtschaft- sind steuerfrei.
lich herauslwht 'Jir,c:c wirtschaftliche Selbständigkeit
§ 4
kann in einer b('sn11deren Leitung, in einem geschlos-
senen Gc>scl• · . ! : <· 1 rr,is, in der Buchführung oder in Hoheitsbetriebb
einem ähn Jör·',,"i c111f eine Einheit hindeutenrten
Betriebe von Körperschaften des öffentlichen
Merkmal h 0 sl n!vn. Daß die Bücher bei einer anderen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffent-
Verwaltunq nr,fülirt werden, ist unerheblich.
lichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören
(3) Als Vc:rn,'f'h1nnq eines Betriebs gewerblicher nicht zu den Betrieben gewerblicher Art. Eine Aus-
Art ist jPde pr1t,wltliche Uberlassung von Einrich- übung der öffentlichen Gewalt "ist insbesondere an-
tungen, I' ri hrr,,., (vlrr Rechten anzusehen, die beim zunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu
Verpächt0r 0in0n Betrieb gewerblicher Art darstel- deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund
len würden. gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflich-
Nr. 28 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1969 271
tel i:;:. Iit:rhcr gehören z.B. Forschungsanstalten, stige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not oder
V\f ('i l<)fWd rt.cn, ::::chLlchthöfo, Priedhöfe, Anstalten Arbeitslosigkeit) sind von der Körperschaftsteuer
z11r Lc:b<•n~;mittcluntcrsuchung, zur Desinfektion, zur unter den folgenden Voraussetzungen befreit:
LcidHT, vcrhrc:n n 1mg, zur Müllbeseitigung,. zur Stra-
1. Die Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere
I\cn und zur Abführung von Abwässern Zugehörige einzelner oder mehrerer wirtschaft-
und ;\bUillen.
licher Geschäftsbetriebe oder der Spitzenverbände
§ 5
der freien Wohlfahrtspflege einschließlich deren
Rechtsform Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten
(1) Ein fklritb qcwerblicher Art ist auch dann un-
und sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsver-
beschrJnk1 sl.etwrpflichtig, wenn er selbst eine Kör- bände beschränken. Zu den Zugehörigen im
perschaft d('S iil lcntlichen Rechts ist. Sinne dieser Bestimmung rechnen auch deren An-
gehörige (§ 10 des Steueranpassungsgesetzes).
(2) BetriPhP, die in eine privatrechtliche Form ge-
k1cidc:L sind, werden nach den für diese Rechtsform 2. Die Mehrzahl der Personen, denen die Leistungen
g e 11.c,mlrm V orsch riflcn besteuert. der Kasse zugute kommen oder zugute kommen
sollen (Leistungsempfänger), darf sich nicht aus
§ 6
dem Unternehmer oder dessen Angehörigen und
bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern
OHentlich-rechtliche Versicherungsanstalten oder deren Angehörigen zusammensetzen.
Offentlich-rechtliche Versicherungsanstalten sind 3. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen sat-
auch dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie mit zungsmäßig nur den Leistungsempfängern oder
Zwangs- oder Monopolrechten ausgestattet sind. deren Angehörigen zugute kommen oder für aus-
schließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke
Zu § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes verwendet werden.
§ 7 4. Es muß sichergestellt sein, daß der Betrieb der
Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und
Durchführung der Steuerbefreiung Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung
Für die Durchführung der Steuerbefreiung gelten darstellt.
die § § 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes und 5. Außerdem müssen bei Kassen mit Rechtsanspruch
die Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).
§ 10, bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Lei-
stungsempfänger die Voraussetzungen des § 11
§ 8
erfüllt sein.
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
§ 10
Von der Körperschaftsteuer sind befreit
1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund des Kassen mit Rechtsanspruch
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vom 29. Fe- der Leistungsempfänger
bruar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 438) in der jeweils (1) Rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche
geltenden Fassung und der dieses Gesetz ergän- rechtsfähige Kassen, die den Leistungsempfängern
zenden Vorschriften als gemeinnützig anerkannt einen Rechtsanspruch gewähren, müssen als Ver-
sind; sicherungsunternehmen nach dem Gesetz über die
2. Unternehmen, solange sie als Organe der staat- Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-
lichen Wohnungspolitik (§ 28 WGG) anerkannt nehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931
sind; (Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch § 37
3. die von den zuständigen Landesbehörden begrün- des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom
deten oder anerk<;1-nnten gemeinnützigen Sied- 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185) oder
lungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungs- als öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalt beauf-
gesetzes und im Sinne der Bodenreformgesetze sichtigt werden.
der Länder; (2) Der Betrieb einer in Absatz 1 bezeichneten
4. die von den obersten Landesbehörden zur Aus- Kasse stellt eine soziale Einrichtung iJJl Sinne des
gabe von Hr.imstätten zugelassenen gemein- § 4 Abs. 1 Ziff. 7 des Gesetzes insbesondere dann
nützigen Unternehmen im Sinne des Reichsheim- nicht dar, wenn die jeweils erreichten Rechts-
stättengesetzes. ansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des
Absatzes 3 die folgenden Beträge übersteigen:
Zu § 4 Abs. 1 Ziff. 7 des Gesetzes als Pension 12 000 Deutsche Mark jährlich,
Pensionskassen und ähnliche Kassen als Witwengeld 8 000 Deutsche Mark jährlich,
als Waisengeld 2 400 Deutsche Mark jährlich
§ 9 für jede Halbwaise,
Allg,emeines 4 800 Deutsche Mark jährlich
Rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche rechts- für jede Vollwaise,
fähige Kassen (rechtsfähige Witwen-, Waisen-, als Sterbegeld 1 500 Deutsche Mark
Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und son- als Gesamtleistung.
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Die jeW()ils erreichten Rechtsansprüche der im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschafts-
LcistunrJsernpfänqcr dürfen in nicht mehr als 12 vom jahrs die folgenden Jahresbeträge nicht über-
Hundert itlkr foälle auf hühere als die in Absatz 2 stiegen haben:
bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies gilt in nicht a) 400 000 Deutsche Mark bei Versicherungs-
mehr als 4 vom I lundert aller Fälle für Pension, vereinen, die die Lebensversicherung oder die
Witwengeld und Waisengeld uneingesch,ränkt. Im Krankenversicherung betreiben,
übrigen dürfen die jeweils erreichten Rechts- b) 80 000 Deutsche Mark bei allen übrigen Ver-
,rnsprüche die folgenden Betröge nicht übersteigen:
sicherungsvereinen, oder
als Pension 18 000 Deutsche Mark jährlich, 2. wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeld-
als Witwengeld l 2 000 Deutsche Mark jährlich, versicherung beschränkt, sie kein höheres Sterbe-
als Waisengeld 3 600 Deulsche Mark jährlich geld als 1 500 Deutsche Mark als Gesamtleistung
für jede Halbwaise, gewähren und im übrigen die Voraussetzungen
7 200 Deutsche Mark jährlich des § 9 Ziff. 3 erfüllen.
für jede Vollwaise,
als Sterbegeld 2 500 Deutsche Mark Zu § 4 Abs. 1 Ziff. 8 des Gesetzes
als Gesamtleistung.
§ 13
§ 11 Berufsverbände
Kassen ohne Rechtsanspruch ohne öffentlich-rechtlichen Charakter
der Leistungsempfänger (1) Zu den Berufsverbänden ohne öffentlich-recht-
Rechtsfähige Unterstützungskassen und sonstige lichen Charakter im Sinne des § 4 Acs. 1 Ziff. 8 des
rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not oder Gesetzes können Berufsverbände der Arbeitgeber
Arbeitslosigkeit, die den Leistungsempfängern kei- und der Arbeitnehmer (z.B. Arbeitgeberverbände
nen Rechtsanspruch gewähren, müssen die folgenden und Gewerkschaften) und andere Berufsverbände
Voraussetzungen erfüllen: (z. B. Wirtschaftsverbände, Bauernvereine und Haus-
be~itzervereine) gehören.
1. Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung
des Vermögens und der Einkünfte der Kasse muß (2) Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im
satzungsmäßig und tatsächlich für die Zwecke der Sinne des § 14 Abs. 1 vor, so dient er dem Verbands-
Kasse dauernd gesichert sein. zweck, wenn der Berufsverband durch ihn allge-
meine ideelle oder wirtschaftliche Interessen des
2. Die Zugehörigen des Betriebs oder die Zugehöri-
Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges wahrnimmt.
gen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrts-
Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der wirt-
pflege einschließlich ihrer Untergliederungen,
schaftliche Geschäftsbetrieb der Erfüllung von Auf-
Einrichtungen und Anstalten und sonstiger
gaben dient, die dem Berufsverband auf Grund von
gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände (§ 9 Ziff. 1)
gesetzlichen Vorschriften übertragen worden sind
dürfen zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen
oder aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.
Zuschüssen nicht verpflichtet sein.
(3) Im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 dienen dem
3. Den Zugehörigen des Betriebs oder den Zugehöri-
Verbandszweck zum Beispiel
gen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrts-
pflege einschließlich ihrer Untergliederungen, Ein- 1. die Herausgabe, der Verlag oder der Vertrieb
richtungen und Anstalten und sonstiger gemein- von Fachzeitschriften, Fachzeitungen und anderen
nütziger Wohlfahrtsverbände (§ 9 Ziff. 1) oder den fachlichen Druckerzeugnissen des Berufsstandes
Arbeitnehmervertretungen des Betriebs muß sat- oder Wirtschaftszweiges, einschließlich der Auf-
zungsmäßig und tatsächlich das Recht zustehen, nahme von Fachanzeigen;
an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der 2. die Ausbildung und Fortbildung der Angehörigen
Kasse zufließen, beratend mitzuwirken. des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges, ein-
4. Die laufenden Leistungen und das Sterbegeld schließlich des Unterhaltens von diesen Zwecken
dürfen die in § 10 Abs. 2 und 3 bezeichneten Be- dienenden Einrichtungen;
träge nicht übersteigen. 3. die Beratung und Vertretung der Angehörigen
des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges in An-
§ 12 gelegenheiten, die sich aus der Zugehörigkeit zu
Kleinere Versicherungsvereine dem Berufsstand oder Wirtschaftszweig ergeben;
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitig- 4. die Durchführung sozialer, kultureller, staats-
keit im Sinne des § 53 des Gesetzes über die Be- politischer, gesellschaftspolitischer, sozialpoliti-
aufsichtigung der privaten Versicherungsunterneh- scher und wirtschaftspolitischer Aufgaben, ein-
mungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichs- schließlich des Unterhaltens von diesen Zwecken
gesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch § 37 des dienenden Einrichtungen;
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. Sep- 5. die Veranstaltungen zur Werbung und zur Förde-
tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), sind von der rung des Verbandslebens.
Körperschaftsteuer befreit,
(4) Treffen in einem wirtschaftlichen Geschäfts-
1. wenn ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der betrieb Tätigkeiten, die dem Verbandszweck dienen,
letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des und Tätigkeiten, die dem Verbandszweck nicht
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1969 273
dienen, zusammen, so gilt er als ein wirtschaftlicher unternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni
Geschäftsbetrieb im Sinne des Absatzes 2, wenn die 1931 (Reichsge..;etzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch
Einnahmen aus den nicht dem Verbandszweck § 37 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom
dienenden Tätigkeiten 10 vom Hundert der gesam- 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), betrei-
ten Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäfts- ben, sind Beitragsrückerstattungen, die auf Grund
betriebs, höchstens 10 000 DM, nicht übersteigen. des Geschäftsergebnisses gewährt werden und aus
(5) Unterhält ein Berufsverband wirtschaftliche dem Krankenversicherungsgeschäft stammen, ab-
Geschäftsbetriebe, die dem Verbandszweck nicht zugsfähig; Zuführungen zu Rücklagen für solche
dienen, so gelten sie als wirtschaftliche Geschäfts- Beitragsrückerstattungen sind nur insoweit ahzugs-
betriebe im Sinne des Absatzes 2, wenn die Einnah- fähig, als die ausschließliche Verwendung der Rück-
men aus dem einzelnen wirtschaftlichen Geschäfts- lagen für diesen Zweck durch Satzung, Versiche-
betrieb 1 000 DM nicht übersteigen. rungsbedingungen oder durch geschäftsplanmäßige
Erklärung gesichert ist.
Zu § 4 Abs. 1 Ziff. 8 und 9 des Gesetzes (2) Bei den in Absatz 1 bezeichneten Versiche-
rungsunternehmen sind für das Krankenversiche-
§ 14 rungsgeschäft mindestens 5 vom Hundert des nach
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und
Vermögensverwaltung des Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Gewinns
zu versteuern, von dem der bei dem Krankenver-
(1) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine sicherungsgeschäft für die Versicherten bestimmte
selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Ein- Anteil noch nicht abgezogen ist.
nahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt
werden und die über den Rahmen einer Vermögens- § 18
verwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu er-
zielen, ist nicht erforderlich. Beschränkt steuerpflichtige
Versicherungsunternehmen
(2) Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor,
wenn Vermögen genutzt wird, z.B. Kapitalvermögen (1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Versicherungs-
verzinslich angelegt, unbewegliches Vermögen ver- unternehmen ist für die Berechnung des inländischen
mietet oder verpachtet wird. steuerpflichtigen Einkommens von dem technischen
Ergebnis im inländischen Versicherungsgeschäft aus-
zugehen, wenn für das inländische Versicherungs-
Zu den §§ 5 bis 7 und 20 des Gesetzes
geschäft eine steuerlich einwandfreie gesonderte Er-
§ 15 mittlung des Inlandeinkommens möglich ist. Hinzu-
zurechnen ist der dem Inlandgeschäft entsprechende
(gestrichen) Anteil an den Vermögenserträgen des Gesamtunter-
nehmens, abzuziehen ist der dem inländischen Ver-
§ 16 sicherungsgeschäft entsprechende Anteil an den
Einkünfte aus Gewerbebetrieb Generalunkosten des Gesamtunternehmens, soweit
diese Anteile nicht im technischen Ergebnis des in-
Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften ländischen Versicherungsgeschäfts enthalten sind.
des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern
verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte (2) Wenn für das inländische Versicherungs-
aus Gewerbebetrieb zu behandeln. geschäft eine steuerlich einwandfreie gesonderte Er-
mittlung des Inlandeinkommens nicht möglich ist, so
§ 16a ist als inländisches steuerpflichtiges Einkommen der
dem Verhältnis der inländischen Prämieneinnahme
Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zur Gesamtprämieneinnahme entsprechende Teil des
In den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ist ausgewiesenen Gewinns des Gesamtunternehmens
1. § 11 Ziff. 5 des Gesetzes auf die Ausgaben im zugrunde zu legen.
Kalenderjahr zu beziehen; (3) Dem nach den Absätzen 1 und 2 berechneten
2. bei Anwendung des § 211 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Betrag sind die nicht abzugsfähigen Ausgaben hinzu-
Halbsatz 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der zurechnen.
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember
§ 19
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) von den Leistun-
gen im Kalenderjahr auszugeh:::m. Verdeckte Gewinnausschüttungen
Bei der Ermittlung des Einkommens sind ver-
§ 17 deckte Gewinnausschüttungen .z:u berücksichtigen.
Krankenversicherungsunternehmen
Beispiele:
(1) Bei Versicherungsunternehmen, die das Kran-
kenversicherungsgescbäft aHein oder neben anderen 1. Ein Gesellschafter führt Vorstandsgeschäfte und
Versicherungszweigen nach einem von der Versiche- erhält dafür ein unangemessen hohes Gehalt.
rungsaufsichtsbehörde genehmigten technischen Ge- 2. Eine Gesellschaft zahlt an einen Gesellschafter
schiiftsp]an im Sinne der §§ 11 und 12 des Gesetzes besondere Umsatzvergütungen neben einem an-
über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs- gemessenen Gehalt.
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
3. Ein Ccsellsc:haller erhält ein Darlehen von der Zu § 11 Ziff. 2 des Gesetzes
Cesellsdwft zinslos oder zu einem außergewöhn-
lich geringen Zinsfuß. § 24
4. :Cin Gesellschafter erhült von der Gesellschaft Versicherungstechnische Rücklagen
ein Dürlehen, obwohl schon bei der Darlehns-
hingabe mit der Uneinbringlichkeit gerechnet (1) Zuführungen zu versicherungstechnischen Rück-
werden muß. lagen (§ 11 Ziff. 2 des Gesetzes) sind insoweit ab-
zugsfähig, als es sich bei diesen Rücklagen um echte
5. Ein Gesellschafter gibt der Gesellschaft ein Dar-
Schuldposten oder um Posten handelt, die der
lehen zu einem außergewöhnlich hohen Zinsfuß.
Rechnungsabgrenzung dienen. Dabei dürfen die
6. Ein Gesellsclwfter liefert an die Gesellschaft Rücklagen den Betrag nicht übersteigen, der zur
Waren oder erwirbt von der Gesellschaft Waren Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am
und sonstige Wirtschaftsgüter zu ungewöhn- Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen
lichen Preisen oder erhfüt besondere Preis- erforderlich ist.
nachlässe und Rabatte.
(2) Für die Abzugsfähigkeit der Zuführungen zu
7. Ein Gesellschafter verkauft Aktien an die Ge-
Rücklagen zum Ausgleich des schwankenden Jahres-
sellschaft zu einem höheren Preis als dem Kurs-
bedarfs sind insbesondere folgende Voraussetzungen
wert, oder die Gesellschaft verkauft Aktien an
erforderlich:
einen Gesellschafter zu einem niedrigeren Preis
als dem Kurswert. 1. Es muß nach den Erfahrungen in dem betreffen-
den Versicherungszweig mit erheblichen Schwan-
8. Eine Gesellschaft übernimmt zum Vorteil eines
kungen des Jahresbedarfs zu rechnen sein.
Gesellschafters eine Schuld oder sonstige Ver-
pflichtungen, wie Bürgschaften. 2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht
durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie
9. Eine Gesellschaft verzichtet auf Rechte, die ihr
müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden
einem Gesellschafter gegenüber zusteh~n.
Versicherungsverträgen herrühren und dürfen
10. Ein Dritter, der nicht nur für die Gesellschaft, nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein.
sondern auch für einen Gesellschafter persönlich
tätig ist, erhält dafür eine Gesamtvergütung,
welche die Gesellschaft unter Unkosten ver- Zu § 11 Ziff. 5 Buchstabe a des Gesetzes
bucht.
§ 25
Zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
wissenschaftlicher und der als besonders
§ 20
förderungswürdig anerkannten
Mitgliederbeiträge gemeinnützigen Zwecke
(1) Mit~Jliederbeitrüge im Sinne des § 8 Abs. 1 des (1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,
Gesetzes sind Beitrüge, die die Mitglieder einer Per- kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke im
sonenvereinigung lediglich in ihrer Eigenschaft als Sinne des § 11 Ziff. 5 Buchstabe a des Gesetzes
Mitglieder nach den Satzungen zu entrichten ver- ten die §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes
pflichtet sind. und die Gemeinnützigkeitsverordnung.
(2) Bei Versicherungsunternehmen ist die Vor- (2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be--
schrift des § 8 Abs. 1 des Gesetzes auf Leistungen zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung
der Mitglieder, die ein Entgelt für die Ubernahme der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-
der Versi•cherung darstellen, nicht anzuwenden. desrates bedarf, allgemein als besonders förderungs-
würdig anerkannt worden sein.
Zu § 9 des Gesetzes
(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2
§ 21
bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,
Schach tel gesellschaften wenn
Die Vergünstigung für Schachtelgesellschaften nach 1. der Empfänger der Zuwendungen eine Körper-
§ 9 des Gesetzes kommt nur für solche Aktien, Kuxe schaft des öffentlichen Rechts oder eine öffent-
oder Anteile in Betracht, die der unbeschränkt liche Dienststelle (z. B. Universität, Forschungs-
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, dem unbe- institut) ist und bestätigt, daß der zugewendete
schränkt steuerpflichtigen Versicherungsverein auf Betrag zu einem der in Absatz 1 oder Absatz 2
Gegenseitigkeit oder dem Betrieb einer inländischen bezeichneten Zwecke verwendet wird, oder
Körperschaft des öffentlichen Rechts ununterbrochen 2. der Empfänger der Zuwendungen eine in § 4
seit mindestens zwölf Mon;:iten vor dem für die Er- Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes bezeichnete Körper-
mittlung des Gewinns maßgebenden Schlußstichtag schaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
gehört haben. masse ist und bestätigt, daß sie den zugewende-
§ 22 ten Betrag nur für i:!:;~ ::::::tz:.::::;;e~~ii.'1igen Zw'2c.:k~
(gestrichen) verwendet.
(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
§ 23 des Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im
(gestrichen) Sinne des § 11 Ziff. 5 Buchstabe a des Gesetzes als
Nr. 28 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April l 969 275
steuerl)crJünsliql auch anerkennen, wenn die Vor- § 29
aussetzungen des /\ bs<1 tzes 2 oder des Absatzes 3 Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen
njcht ge~Jebcn sind.
Ausschüttungen auf Grund eines Beschlusses,
§ 26
durch den der Gewinn eines bestimmten Wirtschafts-
Förderung staatspolitischer Zwecke jahrs verteilt wird, können nur berücksichtigungs-
(1) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer fähige Ausschüttungen dieses Wirtschaftsjahrs sein.
Zwecke können nur abgezogen werden, wenn sie an
eine durch besondere Rechtsverordnung der Bundes- § 30
regierung mit Zustimmung des Bundesrates an- Lebensversicherungsgesellschaften,
erkannte juristische Person gegeben werden, die Krankenversicherungsgesellschaften, Zentralkassen
nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsfüh-
rung Die Ermäßigung der Körperschaftsteuer für die
l. ausschließlich staatspolitische Zwecke verfolgt
berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (§ 19 Abs. 1
und Ziff. 1 und 2 des Gesetzes) tritt auch bei der Besteue-
rung nach § 6 Abs. 4, § 19 Abs. 2 b Ziff. 2 Satz 2 des
2. weder eine politische Partei ist noch ihre Mittel Gesetzes und nach § 17 Abs. 2 ein.
für die unmittelbare oder mittelbare Unter-
stützung oder Förderung politischer Parteien ver-
wendet. Zu § 23 des Gesetzes
Staatspolitische Zwecke im Sinne dieser Vorschrift
Genossenschaften
sind solche, die auf eine allgemeine Förderung des
demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich
§ 31
des Grundgesetzes und in Berlin (West) gerichtet
sind; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur landwirtschaftliche Nutzungs- und
bestimmte Einzelinteressen staatspolitischer Art ver- Verwertungsgenossenschaften
folgen oder die auf den kommunalpolitischen Be- (1) Genossenschaften sind von der Körperschaft-
reich beschränkt sind. steuer befreit, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb be-
(2) Die Empfängerin der Zuwendungen muß be- schränkt
stätigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und 1. auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und
ihre übrigen Mittel nur für staatspolitische Zwecke forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder
(Absatz 1), nicht aber für die unmittelbare oder Betriebsgegenstände (z. B. Dreschgenossenschaf-
mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer ten, Pfluggenossenschaften, Zuchtgenossenschaf-
Parteien verwendet. ten) oder
§ 27 2. auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von
Uberleitungsvorschrift zum Spendenabzug den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und
forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bear-
(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem l. Juli
beitung oder die Verwertung im Bereich der
1951 *) als besonders förderungswürdig anerkannt
Land- und Forstwirtschaft liegt (z.B. Molkerei-
worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht-
erhalten. genossenschaften, Winzergenossenschaftcn, Bren-
nereigenossenschaften, Viehverwertungsgenossen-
(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen schaften, Eierverwertungsgenossenschaften).
vor dem l. Juli 1951 *} rrls steuerbegünstigt an-
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ge-
erkannt worden sind, bleiben die Anerkennungen
nossenschaft an einem steuerpflichtigen Unternehmen
aufrechterhalten.
beteiligt ist. Das gilt nicht bei einer geringfügigen
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder einer
Zu § 19 des Gesetzes Genossenschaft. Eine Beteiligung an einer Kapital-
§ 27 a gesellschaft ist geringfügig, wenn der Nennwert der
Personenbezogene Kapitalgesellschaften Beteiligung 4 vom Hundert des Nennkapitals der
Kapitalgesellschaft nicht übersteigt. Eine Beteiligung
Bei Anwendung des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Geset-
zes sind eigene Anteile als Anteile zu behandeln, an einer Genossenschaft ist geringfügig, wenn das
Stimmrecht 4 vom Hundert aller Stimmrechte und
die nicht einer natürlichen Person gehören.
das Geschäftsguthaben 10 vom Hundert der Summe
aller Geschäftsguthaben nicht übersteigen.
§ 28
Steuersatz für Kreditanstalten § 32
(1) Langfristige Kredite im Sinne des § 19 Abs. 2 Steuerliche Anfangsbilanz
des Gesetzes sind nur solche Kredite, die nicht beim Eintritt in die Steuerpflicht
binnen vier Jahren rückzahlbar sind.
(1) Wird eine Genossenschaft, die bisher nach § 31
(2) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, die körperschaftsteuerfrei war, steuerpflichtig, so kann
sich auf die in § 5 des Hypothekenbankgesetzes ge- sie auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die
nannten Geschäfte beschränken, sind wie reine Steuerpflicht begründet worden ist, eine von den
Hypothekenbanken zu beh,mdeln. Wertansätzen in der Handelsbilanz abweichende
*) Im Lc11HI lkrlin: 2l. August 19:il steuerliche Anfangsbilanz aufstellen. In dieser An-
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
fangsbilanz sjnd alle Wirlschaflsgüler des Anlage- Warenrückvergütungen kann auch durch Beschluß
vermögens mit den Teilwerten, höchstens jedoch mit der Mitgliederversammlung und nach Ablauf des
den sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Wirtschaftsjahrs festgesetzt werden.
Höchstwerten c:mzusetzen. (2) Warenrückvergütungen an Nichtmitglieder sind
(2) Hüchst werte sind Betriebsausgaben. Warenrückvergütungen an Mit-
1. für Wirtschaftsgüter, die am 21. Juni 1948 vor- glieder gelten nur insoweit als Betriebsausgaben,
handen waren, die Werte, die nach dem D-Mark- als die dafür verwendeten Beträge im Mitglieder-
bilanzgesetz vom 21. August 1949 (Gesetzblatt der geschäft erwirtschaftet s_ind. Zur Feststellung dieser
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes Beträge ist der Uberschuß
S. 279) und seinen Ergänzungsgesetzen in eine 1. bei Einkaufs- und Verbrauchergenossenschaften
steuerliche Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum Ge-
für den 21. Juni 1948 höchstens hätten eingestellt samtumsatz,
werden können. Das gilt auch, wenn in der Er- 2. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften
öffnungsbilanz in Deutscher Mark für den 21. Juni (z.B. Verwertungsgenossenschaften) im Verhält-
1948 niedrigere Werte angesetzt worden sind. nis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum ge-
Wirtschafts~Jüler, die unter das Vierte D-Mark- samten Wareneinkauf
bilanzergänzungsgesetz vom 7. April 1961 (Bun- aufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn
desgesetzbl. I S. 413) fallen, können mit den nach aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze
diesem Gesetz zulässigen Höchstwerten auch
für den Abzug der Warenrückvergütungen an Mit-
dann angesetzt werden, wenn in der Handels- glieder. Uberschuß im Sinne des Satzes 3 ist das um
bilanz niedrigere Werte angesetzt worden sind, den Gewinn aus Nebengeschäften geminderte Ein-
2. für Wirtschaftsgüter, die nach dem 21. Juni 1948 kommen vor Abzug aller Warenrückvergütungen
angeschafft oder hergestellt worden sind, die An- und vor Berücksichtigung des Verlustabzugs.
schaffungs- oder Herstellungskosten,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kredit-
vermindert um die Absetzungen für Abnutzung oder
genossenschaften und Zentralkassen im Sinne des
Substanzverringerung (§ 7 des Einkommensteuer-
& 19 Abs. 2 b und 2 c des Gesetzes.
gesetzes).
(3) Für Genossenschaften, die unter § 1 Abs. 1 des
D-Markbilanzgesetzes vom 12. August 1950 (Verord- Schlußvorschriften
nungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 329) fallen, tritt
bei Anwendung des Absatzes 2 an die Stelle des § 36
21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949. Geltungsbereich
(4) Für Genossenschaften, die unter § 1 Abs. 1, § 3 Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist
des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland vom erstmals für den Veranlagungszeitraum 1968 anzu-
30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 372) fallen, tritt
wenden.
bei. Anwendung des Absatzes 2 an die Stelle des
§ 36a
21. Juni 1948 jeweils de'r 6. Juli 1959.
Ubergangsregelung
§ 33 Die Vorschriften des § 19 Abs. 5 Ziff. 2 und Abs. 6
(gestrichen) Ziff. 2 des Gesetzes in der Fassung des Zweiten
Steueränderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1254) gelten erstmals für
§ 34 Gewinnanteile, die bei der ausschüttenden Kapital-
(gestrichen) gesellschaft berücksichtigungsfähige Ausschüttungen
für Wirtschaftsjahre sind, die im Kalenderjahr 1968
§ 35 enden.
§ 37
Warenrückvergütungen
(1) Warenrückvergütungen sind solche Vergü- Anwendung im Land Berlin
tungen, die unter Bemessung nach der Höhe des Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt
Warenbezugs bezahlt sind. Nachzahlungen der Ge- nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzcs vom
nossenschaft für Lieferungen oder Leistungen und 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen sind wie mit Artikel 9 des Zweiten Steueränderungsgesetzes
\tVarenrückvergütungen zu behandeln. Die Höhe der 1967 auch im Land Berlin.
II c raus gebe r: Der 13unclcsminisler der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. rn.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 ~/o.
Das Bundcswis<!lzh!iltt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfer1.igunu V<!rkü]l(leL In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcs<_Jesel.zbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuusbeclin\JlllHJCn for Teil I und IT: Laufc,nder Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
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