257
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 1.April 1969 Nr. 27
Tag Inhalt Seite
31. 3. 69 Sechstes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften 257
Bundcsgcsctzbl. III 20:J0-1, 2030-2, 2032-1. 301-1
20. 3. 69 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauen-
tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren, von tierischem Dünger sowie
Rauhfutter und Stroh . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260
26. 3. 69 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfs-
maßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem so-
wjetisch besetzten Sektor von Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262
Sechstes Gesetz
zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
Vom 31. März 1969
Der Bundestag hc'it das folgende Gesetz be- 2. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
schlossen:
a) Als Satz 2 wird eingefügt:
Artikel 1
„Bei einer Ermäßigung der Arbeitszeit nach
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung § 48 a Abs. 1 Nr. 1 gelten als ruhegehaltfähige
vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1753), Dienstbezüge die dem letzten Amt entspre-
zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Ände- chenden vollen Dienstbezüge."
rung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher
Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
S. 848), wird wie folgt geändert und ergänzt:
3. § 66 wird wie folgt geändert:
1. Als § 48 a wird eingefügt:
a) Als Satz 2 wird eingefügt:
,,§ 48a
„Dienstzeiten nach § 48 a Abs. 1 Nr. 1 sind nur
(1) Auf Antrag kann zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Ver-
1. einer Beamtin mit Dienstbezügen, die mit hältnis der ermäßigten zur regelmäßigen
mindestens einem Kind unter sechzehn Jahren Arbeitszeit entspricht. 11
in häuslicher Gemeinschaft lebt, die Arbeits- b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
zeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit ermäßigt werden,
4. Dem § 103 wird folgender Satz 2 angefügt:
2. eine Beamtin mit Dienstbezügen, die mit einem
Kind unter sechs Jahren oder mit mindestens ,, § 65 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 11
zwei Kindern unter zehn Jahren in häuslicher
Gemeinschaft lebt, bis zu drei Jahren mit der
Möglichkeit einer anschließenden Verlänge-
rung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, Artikel 2
wenn sie den Kindern gegenüber unterhaltspflich-
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung vom
tig ist.
22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776), zuletzt
(2) Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlau- geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung
bung sollen zusammen eine Dauer vor. zwölf beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-
Jahren, Beurlaubungen allein eine Dauer von schriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 848),
sechs Jahren nicht überschreiten." wird wie folgt geändert und ergänzt:
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
1. Als § 79 a wird einqefügt: Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1457),
,,§ 79 a
wird wie folgt geändert und ergänzt:
(1) Auf Antrc19 kann
1. Als § 2 a wird eingefügt:
1. einer Beamtin mit Dienstbezügen, die mit
mindestens einem Kind unter sechzehn Jahren ,,§ 2a
in häuslicher Gemeinschaft lebt, die Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen
bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeits-
zeit ermäßigt werden, Eine Beamtin, deren regelmäßige Arbeitszeit
nach § 79 a Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamten-
2. eine Beamtin mit Dienstbezügen, die mit einem gesetzes ermäßigt worden ist, erhält den Teil der
Kind unter sechs Jahren oder mit mindestens Dienstbezüge, der dem Verhältnis der ermäßig-
zwei Kindern unter zehn Jahren in häuslicher ten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. So-
Gemeinschaft lebt, bis zu drei Jahren mit der weit die Summe des insgesamt zu gewährenden
Möglichkeit einer anschließenden Verlänge- Kinderzuschlages und des nach der Zahl der
rung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, Kinder bemessenen Teils des Ortszuschlages das
wenn sie den Kindern gegenüber unterhaltspflich- Kindergeld nicht erreicht, das der Beamtin im
tig ist. Falle einer Anwendung des Bundeskindergeld-
gesetzes zustehen würde, erhält sie eine Aus-
(2) Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlau- gleichszulage in Höhe des Unterschiedes."
bung sollen zusammen eine Dauer von zwölf
Jahren, Beurlaubungen allein eine Dauer von 2. § 19 wird wie folgt geändert:
sechs Jahren nicht überschreiten. Der Antrag auf
Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens a) Als Absatz 3 wird eingefügt:
sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Be- ,, (3) Ist bei einer nach Absatz 2 anspruchs-
urlaubung zu stellen. berechtigten Beamtin der Kinderzuschlag auf
Grund des § 2 a herabgesetzt, so sind die Vor-
(3) Während einer Freistellung vom Dienst
schriften des Absatzes 2 auf den anderen
nach Absatz 1 dürfen der Beamtin nur solche
Anspruchsberechtigten in Höhe dieser Herab-
Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem
setzung nicht anzuwenden. In den Fällen des
Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen."
Absatzes 2 Nr. 1 und Nr. 4 wird die Hälfte des
2. Der bisherige § 79 a wird § 79 b. Kinderzuschlages auch einer Beamtin gewährt,
deren Dienstbezüge nach § 2 a herabgesetzt
3. Dem § 108 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: sind."
„Bei einer Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 79 a b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Abs. 1 Nr. 1 gelten als ruhegehaltfähige Dienst-
bezüge die dem letzten Amt entsprechenden 3. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:
vollen Dienstbezüge." ,,(4) § 2a gilt entsprechend. Dem Mietzuschuß
nach § 28 sind die vollen Inlandsdienstbezüge
4. Dem § 111 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: zugrunde zu legen; er ist im Verhältnis der
„Dienstzeiten nach § 79 a Abs. 1 Nr. 1 sind nur zu ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit zu
dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der kürzen."
ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ent-
spricht." 4. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Als Absatz 2 wird eingefügt:
5. § 152 wird wie folgt geändert und ergänzt:
,, (2) Die Dienstbezüge von Beamtinnen, deren
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: regelmäßige Arbeitszeit nach § 48 a Abs. 1
,, § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend." Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes er-
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: mäßigt worden ist, sind entsprechend § 2 a
„In die Gesamtdienstzeit wird die Zeit einer zu regeln."
ehrenamtlichen Tätigkeit nicht einbezogen; die b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Dienstzeit mit einer Ermäßigung der regel-
mäßigen Arbeitszeit und die Zeit einer Be-
urlaubung ohne Dienstbezüge werden nur in- Artikel 4
soweit berücksichtigt, als sie ruhegehaltfähig Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen
sind." Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetz-
6. Dem § 154 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: blatt I S. 609), zuletzt geändert durch das Gesetz
über die Erhöhung der jährlichen Sonderzuwendung
,, § l 08 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend." im Jahre 1968 vom 28. Dezember 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1455), wird wie folgt geändert:
Artikel 3 In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten „Be-
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der züge im Sinne des Satzes 1 sind" die Worte „unter
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bundes- Berücksichtigung des § 2 a Satz 1 des Bundesbesol-
gesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch das Fünfte dungsgesetzes" eingefügt.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1969 259
Artikel 5 (4) Während einer Freistellung vom Dienst
Das Deutsche Richtergesetz vom 8. September 1961 nach Absatz 1 dürfen der Richterin nur solche
(Bundesgesetzbl. I S. 1665), zuletzt geändert durch Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem
11
das Achte Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
1968 (Bundcsgcsetzbl. I S. 741), wird wie folgt er-
gänzt: 2. Dem § 62 Abs. 1 Nr. 4 wird nach Buchstabe e fol-
gender Buchstabe f angefügt:
1. Als § 48 a wird eingefügt:
,,f) einer Verfügung über die Teilzeitbeschäfti-
,,§ 48a gung und Beurlaubung von Richterinnen
(§48a)."
Teilzei Lbeschäftigung und Beurlaubung
von Richterinnen
3. Als § 76 a wird eingefügt:
(1) Auf Antrag ist
1. einer Richterin, die mit mindestens einem Kind ,,§ 76a
unter sechzehn Jahren in häuslicher Gemein- Sondervorschriften für Richterinnen
schaft lebt, der Dienst bis auf die Hälfte des
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung von
regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen, 11
Richterinnen sind entsprechend § 48 a zu regeln.
2. eine Richterin, die mit einem Kind unter sechs
Jahren oder mit mindestens zwei Kindern unter
4. Dem § 78 Nr. 4 wird nach Buchstabe e folgender
zehn Jahren in häuslicher Gemeinschaft lebt,
Buchstabe f angefügt:
bis zu drei Jahren mit der Möglichkeit einer
anschließenden Verlängerung ohne Dienst- ,,f) einer Verfügung über die Teilzeitbeschäfti-
bezüge zu beurlauben, gung und Beurlaubung von Richterinnen
wenn sie den Kindern gegenüber unterhaltspflich- (§ 48 a in Verbindung mit§ 76 a)."
tig ist.
(2) Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes und
Beurlaubung sollen zusammen eine Dauer von Artikel 6
zwölf Jahren, Beurlaubungen allein eine Dauer
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
von sechs Jahren nicht überschreiten. Der Antrag
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
auf Verlängerung einer Beurlaubung ist späte-
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
stens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten
Beurlaubung zu stellen.
(3) Anträge nach Absatz 1 sind nur dann zu
genehmigen, wenn die Richterin zugleich der Artikel 7
Verwendung ,mch in einem anderen Richteramt Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
desselben Gerichtszweiges zustimmt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. März 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren,
Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren,
von tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh
Vom 20. März 1969
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 8 des Vieh- „X. Ordnungswidrigkeiten
seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) wird § 16
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig
Artikel 1
1. ohne die erforderliche Genehmigung
Die Verordnung über die Einfuhr und die Durch- a) entgegen § 3 Abs. 1 lebende Klauentiere,
fuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und Roh-
b) entgegen § 7 Abs. 1 Fleisch,
stoffen von Klauentieren, von tierischem Dünger so-
wie Rauhfutter und Stroh vom 3. August 1965 (Bun- c) entgegen§ 10 Abs. 1 Häute oder Felle,
desgesetzbl. I S. 692), zuletzt geändert durch die d) entgegen § 11 Abs. 1 Hörner oder Klauen,
Verordnung zur Änderung der vorgenannten Ver- e) entgegen § 12 Abs. 1 sonstige von Klauen-
ordnung vorn 10. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 684), tieren stammende Teile, Erzeugnisse oder
wird wie folgt geändert: Rohstoffe oder verendete Klauentiere,
1. In § 1 Nr. 6 werden hinter dem Wort „öffent- f) entgegen § 13 tierischen Dünger oder
lichen" die Worte „oder einem nach § 15 Abs. 4 g) entgegen § 14 Abs. 1 Rauhfutter oder Stroh
zugelassenen privaten" eingefügt.
einführt oder durchführt,
2. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
2. eingeführte Schlachtrinder oder Schlachtschweine
,, (2) Die Zulassung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur
a) entgegen § 6 Abs. 1 nicht unmittelbar auf
erteilt werden, wenn der Schlachtviehmarkt an
einen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgegebe-
ein öffentliches Schlachthaus angrenzt und sicher-
nen Schlachtviehmarkt oder in ein öffent-
gestellt ist, daß
liches oder ein nach § 15 Abs. 4 zugelasse-
1. der Abtrieb aller Tiere nur in öffentliche oder nes privates Schlachthaus oder
nach § 15 Abs. 4 zugelassene private Schlacht-
b) entgegen einer nach § 6 Abs. 3 ergangenen
häuser zugelassen ist, die von der zuständigen
vollziehbaren Anordnung nicht unmittelbar
Behörde besonders genehmigt sind,
in das von der zuständigen Behörde be-
2. die Tiere in diesen öffentlichen oder nach § 15 stimmte öffentliche Schlachthaus oder
Abs. 4 zugelassenen privaten Schlachthäusern
c) entgegen § 6 Abs. 4 nicht unmittelbar in das
innerhalb von 72 Stunden nach ihrem Eintref-
von der zuständigen Behörde bestimmte
fen auf dem Markt geschlachtet werden."
öffentliche Schlachthaus
3. In § 7 Abs. 2 Nr. l wird der Halbsatz nach dem befördert oder befördern läßt,
Semikolon gestrichen.
3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 unbearbeitete Schaf-
4. In § 15 wird hinter Absatz 3 folgender neuer Ab- wolle, Haare von Wiederkäuern oder Schweine-
satz 4 angefügt: borsten einführt, entgegen § 8 Abs. 3 durch-
,, (4) Die zuständige Behörde kann für das Ver- führt oder den Vorschriften der Anlage IV Nr. 1
bringen von Schlachtrindern und -schweinen in bis 8 zuwiderhandelt,
den in § 6 Abs. 1 genannten Fällen auf Antrag
private Schlachthäuser zulassen, wenn die vete- 4. entgegen dem Verbot des § 9 Abs. 1 Schweine-
rinärpolizeilichen Voraussetzungen erfüllt sind; borsten einführt oder durchführt,
die Zulassung kann mit den erforderlichen Bedin-
gungen und Auflagen verbunden werden." 5. einer nach § 15 für die Einfuhr oder die Durch-
fuhr festgesetzten Bedingung oder Auflage zu-
5. Abschnitt X erhält folgende Fassung: widerhandelt oder
Nr. 27 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1969 261
6. entgegen § 7 Abs. 4 Fleisch oder Abfälle oder blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
Reste von Fleisch oder aus Fleisch hergestellter zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli
Speisen aus Transportmitteln entfernt." 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land Berlin.
Artikel 2 Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- dung in Kraft.
Bonn, den 20. März 1969
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin
Vom 26. März 1969
Auf Grund des § 10 Abs. 4 des Gesetzes über sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom 8. No-
Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen vember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1815) erhält die
Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch aus der Anlage ersichtliche Fassung.
besetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965 (Bun-
desgesetzbl. I S. 612), zuletzt geändert durch das § 2
Zwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenaus-
gleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I Anwendung in Berlin
S. 806), verordnet die Bundesregierung mit Zustim- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
mung des Bundesrates: leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Gesetzes
§ 1 über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowje-
tischen Besatzungszone Deutschlands und dem so-
Neufassung der Ersten Verordnung zur Durdiiührung wjetisch besetzten Sektor von Berlin auch im Land
des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsdie aus Berlin.
der sowjetischen Besatzungszone Deutsdilands und
dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin § 3
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Ge- Inkrafttreten
setzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem kündung in Kraft.
Bonn, den 26. März 1969
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Windelen
Nr. 27 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1969 263
Anlage
(zu § 1)
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin
(Erste Flüchtlingshilfe-Durchführungsverordnung)
§ 1
Vennögensschäden
(1) Ein nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes
zu berücksichtigender Vermögensschaden liegt vor,
wenn sich für die Schäden der Berechtigten ein Bei-
hilfegrundbetrag ergibt
a) von mindestens 5 600 Deutsche Mark oder
b) von mindestens 3 600 Deutsche Mark, sofern
Schäden an Vermögen zugrunde liegen, auf dem
die Existenzgrundlage im Sinne des § 10 Abs. 1
Nr. 2 des Gesetzes beruhte.
(2) Für die Ermittlung des Schadens und des Bei-
hilfegrundbetrages gilt § 4 Abs. 1 und 2 der Zweiten
Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem
Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom 19. De-
zember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1395) entsprechend.
§ 2
Verlorene Einkünfte
Für die Berechnung verlorener Einkünfte nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 des Ge-
setzes gilt § 4 Abs. 3 der Zweiten Verordnung über
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-
gesetz entsprechend.
§ 3
Anwendungszeitpunkt
Die §§ 1 und 2 sind in vorstehender Fassung mit
Wirkung vom 1. Juni 1967 ab anzuwenden.
§ 4
Anwendung in Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Gesetzes
über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowje-
tischen Besatzungszone Deutschlands und dem so-
wjetisch besetzten Sektor von Berlin auch im Land
Berlin.
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
An alle Bezieher des Bundesgesetzblattes
In den letzten Jahren sind beim Druck und Vertrieb des Bundes-
gesetzblattes erhebliche Kostensteigerungen eingetreten, die von uns
aus auch durch Rationalisierungsmaßnahmen nicht voll aufgefangen
werden konnten. Zu unserem Bedauern sind wir deshalb gezwungen,
ab 1. April 1969 den vierteljährlichen Bezugspreis für das Bundes-
gesetzblatt Teil I und Teil II auf je DM 10,- und den Einzelverkaufs-
preis auf DM 0,50 je angefangene 16 Seiten anzuheben.
Wir bitten unsere Bezieher um Verständnis für diese Maßnahme.
BUNDESGESETZBLATT
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 9/t.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 10,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM,
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.