221
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 27.März 1969 Nr. 25
Tag Inhalt Seite
24.3. 69 Siebentes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes 221
Bt11Hlcs1Jcscl.zbl. 111 51-1
21. 3. 69 Verordnung zur Anderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 12 der Patent-
anwaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
21. 3. 69 Zweite Verordnung zur .Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung . . . . . . . . . . . . 238
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239
Siebentes Gesetz
zur Änderung des Soldatengesetzes
Vom 24. März 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- .,3. für Offiziere in Verwendungen als Strahlflug-
sen: zeugführer die Vollendung des vierzigsten
Lebensjahres."
Artikel 1
(2) Absatz 1 ist auf Offiziere in Verwendungen als
(1) Das Soldatengesetz vom 19. März 1956 (Bun- Strahlflugzeugführer, die vor dem Inkrafttreten die-
desgesetzbl. I S. 114), zuletzt geändert durch das ses Gesetzes zu Berufssoldaten ernannt worden sind,
Fünfte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und nur dann anzuwenden, wenn diese sich damit un-
besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 widerruflich einverstanden erklärt haben. Die Erklä-
(Bundesgesetzbl. I S. 848), wird wie folgt geändert: rung ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit
1. In § 44 Abs. 2 werden hinter dem Wort „Dienst- Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber dem näch-
grad" die Worte „oder nach § 45 Abs. 2 Nr. 3" sten Disziplinarvorgesetzten schriftlich abzugeben.
eingefügt.
2. In § 45 Abs. 2 wird hinter der Nummer 2 ein Artikel 2
Komma gesetzt und folgende Nummer 3 ange- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
fügt: dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. März 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister des Innern
Benda
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüiungsordnung
gemäß § 12 der Patentanwaltsordnung
Vom 21. März 1969
Auf Grund des § 12 der Patentanwaltsordnung § 21 C
vom 7. September 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 557) Nebentätigkeit
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen verordnet: (1) Während der Ausbildung beim Patentamt
und Patentgericht darf der Bewerber eine Ne-
§ 1 bentätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß Rechtsschutzes nicht ausüben. Nebentätigkeiten
§ 12 der Patentanwaltsordnung vom 3. Januar 1967 außerhalb des gewerblichen Rechtsschutzes hat
(Bundesgesetzbl. I S. 118) wird wie folgt geändert: · der Bewerber dem Präsidenten des Patentamts
anzuzeigen.
1. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt: (2) Absatz 1 gilt nicht für Nebentätigkeiten
,,§ 20a der in § 66 des Bundesbeamtengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober
Bearbeitung von Vorgängen
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776) genannten Art.
Dem Bewerber können dienstliche Vorgänge Eine solche Nebentätigkeit hat der Bewerber
insoweit zugänglich gemacht werden, als es im jedoch dem Präsidenten des Patentamts anzu-
Interesse einer ordnungsgemäßen Ausbildung zeigen, wenn sie auf dem Gebiet des gewerb-
erforderlich ist. Verschlußsachen dürfen dem lichen Rechtsschutzes liegt.
Bewerber nur zur Kenntnis gebracht werden,
(3) Der Präsident des Patentamts hat eine
soweit er nach der Verschlußsachenanweisung
Nebentätigkeit der in Absatz 1 Satz 2 und Ab-
für die Bundesbehörden zum Zugang zu Ver-
satz 2 Satz 2 genannten Art zu untersagen, wenn
schlußsachen ermächtigt ist."
zu befürchten ist, daß durch diese Tätigkeit
2. Nach § 21 werden folgende §§ 21 a bis 21 c ein- 1. die Ausbildung des Bewerbers beeinträchtigt
gefügt: wird;
,,§ 21 a 2. der Bewerber in einen Pflichtenwiderstreit
Fernbleiben von der Ausbildung gerät;
3. das Ansehen der ausbildenden Behörde oder
(1) Der Bewerber darf dem Ausbildungs- des ausbildenden Gerichts oder das Ver-
dienst nicht ohne Genehmigung seines Aus- trauen der Allgemeinheit in deren Unpartei-
bilders teinbleiben. Eine Dienstunfähigkeit in- lichkeit oder Unbefangenlieit beeinträchtigt
folge Krankheit hat er auf Verlangen des Aus- wird."
bilders nachzuweisen.
(2) Jedes nicht genehmigte Fernbleiben vom 3. § 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Ausbildungsdienst und jedes entschuldigte Fern- ,, (1) Die Prüfungskommission setzt sich aus
bleiben, das länger als drei Tage dauert, teilt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission,
der Ausbilder unverzüglich dem Präsidenten des sechs Richtern des Patentgerichts, sechs Mit-
Patentamts mit. gliedern des Patentamts (§ 17 Abs. 1 des Patent-
gesetzes) und zwölf Patentanwälten oder zur
§ 21 b Ausbildung befugten Patentassessoren zusam-
Urlaub men. Als Richter des Patentgerichts oder als Mit-
glieder des Patentamts können auch Personen in
(1) Der Bewerber hat während der Ausbildung
die Prüfungskommission berufen werden, die
beim Patentamt und Patentgericht Anspruch auf
eine solche Funktion vor Eintritt in den Ruhe-
24 Arbeitstage Erholungsurlaub. Bei einer Ver-
stand oder vor der Berufung in eine Tätigkeit
längerung der Ausbildung oder bei einer weite-
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
ren Ausbildung nach § 39 Abs. 2 und 4 Satz 5
in einer anderen Behörde oder bei einem an-
hat der Bewerber Anspruch auf zwei Arbeitstage
deren Gericht ausgeübt haben. Von den Mit-
Erholungsurlaub für jeden vollen Monat der
gliedern des Patentamts oder Patentgerichts
weiteren Ausbildung.
müssen insgesamt sechs Mitglieder rechtskundig
(2) Die §§ 9, 10 und 14 der Verordnung über sein."
den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und
Richter im Bundesdienst in der Fassung der 4. § 29 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
Bekanntmachung vom 15. Juni 1965 (Bundes- ,, (1) Die Prüfungskommission nimmt die Prü-
gesetzbl. I S. 518) sind entsprechend anzuwenden. fung in der Besetzung von fünf Mitgliedern
(3) § 9 bleibt unberührt. (Prüfungsausschuß) ab.
Nr. 25 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1969 223
(2) Der Prülungsc:1ussc:huß besteht aus dem Bewerber seine Ausbildung bei der Ausbildungs-
Vorsitzenden der Prüfungskommission oder stell~ aufgenommen hat, der er auf Grund der
einem aus der Zahl der Mitglieder der Prüfungsr Zulassung zur Ausbildung beim Patentamt und
kommission bestimmten Vertreter, einem Mit- Patentgericht (§ 20 Abs. 1) zunächst zur Ausbil-
glied des Palentgerichts und einem Mitglied des dung zugewiesen worden ist. Für Bewerber,
Patentamts (§ 17 Abs. 1 des Patentgesetzes), von denen der Präsident des Patentamts die Ausbil-
denen wcnirJstcns eines rechtskundig sein muß, dung beim Gericht für Patentstreitsachen nach
sowie einem Patentanwalt und einem weiteren § 25 gestattet hat, entsteht der Anspruch auf
Patentanwalt oder Patentassessor. Den Vorsitz Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe mit dem Tage
im Prüfungsausschuß führt der Vorsitzende der der Aufnahme der Ausbildung beim Gericht für
Prüfungskommission oder ein nach Satz 1 be- Patentstreitsachen, wenn diese Ausbildung im
stimmter Vertreter." Anschluß an die Ausbildung beim Patentanwalt
oder Patentassessor erfolgt.
5. § 32 Satz 2 zweiter Halbsatz wird gestrichen.
(2) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhalts-
6. § 36 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: beihilfe erlischt mit Ablauf des Tages,
„Zu einem Prüfungstermin sollen nicht mehr als 1. an dem der Bewerber die Prüfung bestan-
fünf Prüflinge geladen werden." den hat;
2. an dem der Widerruf der Zulassung zur Aus-
7. Nach dem Zweiten Teil wird folgender Dritter bildung (§ 4) dem Bewerber oder der Wider-
Teil eingefügt: ruf der Zulassung zur Prüfung (§ 27 Abs. 5)
„Dritter Teil dem Prüfling zugegangen ist;
Die Sicherung des Unterhalts der Bewerber 3. an dem die Ausbildung nach der Erklärung
des Präsidenten des Patentamts (§ 27 Abs. 2,
§ 43a § 30 Abs. 4) beendet ist;
Unterhai tsbeihilfe 4. an dem dem Prüfling der Ausschluß von der
(1) Zur Sicherung des Unterhalts wird dem Prüfung (§ 34 Abs. 5 Satz 3 und 4) bekannt-
Bewerber während der Ausbildung beim Patent- gegeben worden ist;
amt und Patentgericht sowie gegebenenfalls 5. an dem der Bewerber die wiederholte Prüfung
beim Gericht für Patentstreitsachen und während (§ 39 Abs. 1) nicht bestanden hat.
der Prüfungszeit eine Unterhaltsbeihilfe ge-
währt. (3) Scheidet der Bewerber auf eigenen Wunsch
aus der Ausbildung aus, so erlischt der Anspruch
(2) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unter-
haltsbeihilfe besteht nicht, soweit der Bewerber auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe mit Ablauf
des Tages, an dem das Entlassungsgesuch beim
über die nach § 9 Abs. 1 anrechnungsfähige
Präsidenten des Patentamts eingeht.
Urlaubszeit hinaus vom Ausbildungsdienst be-
urlaubt ist. (4) Wird der Bewerber zur erneuten Wieder-
(3) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unter- holung der Prüfung zugelassen (§ 39 Abs. 4), so
haltsbeihilfe besteht ferner nicht hat er vom Tage der Zulassung an Anspruch auf
Unterhaltsbeihilfe. Der Anspruch erlischt spä-
1. für die Zeit, in der der Bewerber ohne Ge- testens mit dem Abschluß der erneuten Prüfung.
nehmigung schuldhaft dem Ausbildungsdienst
fernbleibt;
2. für die Zeit, in der der Bewerber eine nach § 43c
§ 21 c verbotene oder vom Präsidenten des
Höhe der Unterhaltsbeihilfe
Patentamts untersagte Nebentätigkeit ausübt;
3. in den Fällen des § 30 Abs. 4 Satz 1, des § 34 Die Unterhaltsbeihilfe setzt sich aus dem
Abs. 6 Satz 1 und des § 36 Abs. 4 Satz 1 vom Grundbetrag, dem Verheiratetenzuschlag, dem
Tage eines schuldhaften Fristversäumnisses Alterszuschlag und dem Kinderzuschlag zusam-
bis zum Tage der erneuten Ladung zur men. Ihre Höhe entspricht dem Unterhaltszu-
Prüfung. schuß, den unter gleichen Verhältnissen ein
Anwärter des höheren Dienstes nach der Ver-
(4) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhalts- ordnung über den Unterhaltszuschuß für Bun-
beihilfe ruht von dem Tage an, an dem der desbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
Bewerber wegen einer Erkrankung sechs Wochen (Unterhaltszuschußverordnung vom 22. Februar
lang ununterbrochen vom Ausbildungsdienst 1963 - Bundesgesetzbl. I S. 137 -) in ihrer je-
befreit war, bis zu dem Tage, an dem er seinen weils geltenden Fassung erhalten würde.
Ausbildungsdienst wieder aufnimmt.
§ 43b § 43d
Entstehen und Erlöschen des Anspruchs Zahl ungswei5e
auf Unterhaltsbeihilfe
Die Unterhaltsbeihilfe wird monatlich im vor-
(1) Der Anspruch auf Zahlung einer Unter- aus gezahlt. Besteht der Anspruch auf Unter-
haltsbeihilfe entsteht mit dem Tage, an dem der haltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalender-
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
monat, so wird nur der Teil der Unterhaltsbei- 8. Der Dritte Teil der Ausbildungs- und Prüfungs-
hilfe gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum ordnung wird zum Vierten Teil.
entfällt.
§ 43e 9. In§ 44 Abs. 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:
Auszahlende Behörde ,,4. Der Erholungsurlaub nach § 21 b beträgt zwei
Arbeitstage für jeden vollen Ausbildungs-
Die Unterhaltsbeihilfe wird dem Bewerber 11
monat.
durch den Präsidenten des Patentamts ausge-
zahlt.
10. Nach § 47 werden folgende §§ 47 a bis 47 c ein-
§ 43 f
gefügt:
Anrechenbares Einkommen ,,§ 47 a
(l) Zuwendungen, die der Bewerber von dem Umwandlung gezahlter Darlehen
Patentanwalt oder Patentassessor erhält, bei
dem er ausgebildet worden ist, werden auf die (1) Darlehen und Vorschüsse auf ein Darlehen,
Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit sie den die der Präsident des Patentamts in der Zeit vom
Betrag übersteigen, der nach § 5 der Unterhalts- 1. Januar 1968 bis zum 31. März 1969 an Bewer-
zuschußverordnung einem Anwärter des höhe- ber zur Sicherung ihres Unterhalts gezahlt hat,
ren Dienstes auf den Unterhaltszuschuß nicht werden auf Antrag unter Wegfall der Rückzah-
angerechnet wird. lungs- und Zinszahlungspflicht sowie der son-
stigen Darlehensbedingungen in eine Unterhalts-
(2) Absatz l gilt auch für ein Einkommen auf beihilfe nach den Vorschriften dieser Verordnung
Grund einer zulässigen Nebentätigkeit, das der insoweit umgewandelt, als die Darlehens-
Bewerber erhält oder auf das er einen Rechts- teilbeträge die Unterhaltsbeihilfe nicht über-
anspruch hat.
steigen, die dem Bewerber nach den Vorschriften
§ 43g dieser Verordnung zustehen würde. Der Antrag
Verfügungen über die Unterhaltsbeihilfe ist bis zum 30. September 1969 zu stellen.
( 1) Der Bewerber kann, wenn gesetzlich nichts (2) Hat ein Bewerber in dem Zeitraum, für den
anderes bestimmt ist, den Anspruch auf Unter- eine Umwandlung nach Absatz 1 vorgenommen
haltsbeihilfe nur insoweit abtreten oder ver- wird, neben dem umzuwandelnden Darlehen
pfänden, als er der Pfändung unterliegt. Einkommen im Sinne des § 43 f oder Einkommen
für eine sonstige Nebentätigkeit erhalten, so
(2) Der Präsident des Patentamts kann ein
wird der nach Absatz 1 umzuwandelnde Betrag
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht ge-
um die Höhe dieses Einkommens gekürzt.
genüber Ansprüchen auf Unterhaltsbeihilfe nur
insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind.
Diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den
§ 47b
Bewerber ein Anspruch auf Schadensersatz
wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung be- Nachzahlung
steht. (1) Bewerber, die in dem nach § 47 a Abs. 1
§ 43h bestimmten Zeitraum ein Unterhaltsdarlehen
nicht in Anspruch genommen haben, obwohl sie
Rückforderungen die Voraussetzungen für eine Darlehensgewäh-
( 1) Werden Bewerber durch eine Änderung rung erfüllt hätten, erhalten für die in diesen
der Höhe ihrer Unterhaltsbeihilfe mit rückwir- Zeitraum fallende Dauer der Ausbildung beim
kender Kraft schlechter gestellt, so sind die Patentamt und Patentgericht auf Antrag eine
Unterschiedsbeträge nicht zurückzuzahlen. Nachzahlung in Höhe der Unterhaltsbeihilfe, die
(2) Die Rückforderung zuviel gezahlter Unter- ihnen nach den Vorschriften dieser Verordnung
haltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften hätte gewährt werden können.
des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Heraus- (2) Bewerber, die ein Darlehen nicht für die
gabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der gesamte Dauer ihrer Ausbildung innerhalb des
Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes in § 47 a Abs. 1 genannten Zeitraumes erhalten
der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel oder in Anspruch genommen haben oder denen
so offensichtlich war, daß der Bewerber ihn hätte ein monatlicher DarlelJ_ensteilbetrag gezahlt
erkennen müssen, oder wenn der Bewerber dem wurde, der niedriger liegt als die nach dieser
Präsidenten des Patentamts Tatsachen ver- Verordnung zu gewährende Unterhaltsbeihilfe,
schwiegen hat, die seinen Anspruch auf Unter- erhalten auf Antrag eine Nachzahlung in Höhe
haltsbeihilfe ganz oder teilweise ausschließen. des Unterschiedsbetrages zwischen dem gewähr-
Von der Rückforderung kann aus Billigkeits- ten Darlehen und der Unterhaltsbeihilfe, die
gründen mit Zustimmung des Bundesministers ihnen nach den Vorschriften dieser Verordnung
der Justiz ganz oder teilweise abgesehen werden. hätte gewährt werden können.
(3) Die zurückzuzahlenden Beträge der Unter- (3) Der Antrag nach Absatz 1 oder 2 ist bis
haltsbeihilfe sind vom Tage ihrer ungerecht- zum 30. September 1969 zu stellen.
fertigten Auszahlung an mit fünf vom Hundert
jährlich zu verzinsen. 11
(4) § 47 a Abs. 2 gilt entsprechend.
Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1969 225
§ 47 C (2) Ist ein Prüfungsausschuß für eine Prüfungs-
Sonderfälle gruppe vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
Die §§ 43 a bis 43 h, 47 a und 47 b gelten nicht bestimmt worden (§ 29 Abs. 3 der Ausbildungs.:. und
für Bewerber, Prüfungsordnung), so gelten für diese Prüfungs-
gruppe und für diesen Prüfungsausschuß die §§ 29
1. die nach den §§ 40 bis 43 in Verbindung mit
und 32 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in
den §§ 171 bis 174 der Patentanwaltsordnung
ihrer bisherigen Fassung bis zum Ende der Prüfung.
zur Prüfung zugelassen worden sind;
2. die die Prüfung nach den Dberleitungsvor-
schriften des § 46 ablegen."
§ 4
§ 2 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
§ 12 der Patentanwaltsordnung gilt vom Inkraft- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 190 der Patent-
treten dieser Verordnung an in der aus der Anlage anwaltsordnung vom 7. September 1966 {Bundes-
ersichtlichen Fassung. gesetzbl. I S. 557), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und
§ 3 der Patentanwaltsordnung vom 13. Januar 1969 (Bun-
(1) Die Amtszeit von Mitgliedern der Prüfungs- desgesetzbl. I S. 25), auch im Land Berlin.
kommission, die nach dem Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung erstmalig zusätzlich berufen werden, endet
mit dem Ende der Amtszeit der vor dem Inkraft-
§ 5
treten berufenen übrigen Mitglieder der Prüfungs-
kommission. Diese Verordnung tritt am 1. April 1969 in Kraft.
Bonn, den 21. März 1969
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage
(zu § 2)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
gemäU § 12 der Patentanwaltsordnung
Erster Teil 7. ein polizeiliches Führungszeugnis,
8. ein amtsärztliches Zeugnis,
Die Ausbildung auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes 9. ein Lichtbild aus neuester Zeit,
10. die Erklärung eines Patentanwalts darüber, daß
Erster Abschnitt er bereit sei, die Ausbildung des Bewerbers zu
Zulassung zur Ausbildung übernehmen.
(3) Bewerber, die ein Studium an einer wissen-
§ 1 schaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungs-
Vorauss-etzung für die Zulassung bereichs der Patentanwaltsordnung abgeleistet oder
zur Ausbildung dort eine staatliche oder akademische Abschluß-
prüfung abgelegt haben, müssen auße.rdem nach-
(1) Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerb- weisen, daß dieses Studium oder diese Ab-
lichen Rechtsschutzes (§ 7 der Patentanwaltsordnung) schlußprüfung im Geltungsbereich der Patent-
kann ein Bewerber nur zugelassen werden, wenn er anwaltsordnung anerkannt ist. Für Studien und
die Voraussetzungen des § 6 oder des § 176 der Abschlußprüfungen, die vor dem 8. Mai 1945 an
Patentanwal_tsordnung erfüllt. einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule abge-
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn feststeht, legt worden sind, bedarf es des Nachweises nicht.
daß der Bewerber nach Abschluß der Ausbildung Falls der Nachweis nicht geführt werden kann, ist
aus einem der in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 der Patent- dem Gesuch ein an den Präsidenten des Patentamts
anwaltsordnung genannten Gründe nicht zur Prü- gerichteter Antrag, über die Gleichwertigkeit rles
fung zugelassen werden kann. Studiums oder der Abschlußprüfung zu entscheiden,
beizufügen.
§ 2 (4) An Stelle der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 10
kann der Bewerber dem Gesuch um Zulassung zur
Zulassungsgesuch Ausbildung die Erklärung eines Unternehmens bei-
(1) Das Gesuch um Zulassung zur Ausbildung ist fügen, daß er in der Patentabteilung dieses Unter-
an den Präsidenten des Patentamts zu richten. nehmens unter Leitung eines Patentassessors aus-
gebildet wird. Aus der Erklärung muß sich ergeben,
(2) Dem Gesuch sind beizufügen: daß der Bewerber während der Zeit der Ausbildung
1. eine Geburtsurkunde, in der Patentabteilung des Unternehmens nicht zu
Tätigkeiten herangezogen wird, die außerhalb dieser
2. ein Lebenslauf,
Ausbildung liegen.
3. Bescheinigungen der wissenschaftlichen Hoch-
schulen über die Vorlesungen, die der Bewerber (5) Bewerber, die ihre Ausbildung bei einem
belegt hat, und über die Ubungen, an denen er Rechtsanwalt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwalts-
teilgenommen hat, ordnung) oder außerhalb des Geltungsbereichs der
Patentanwaltsordnung (§ 7 Abs. 2 der Patentanwalts-
4. Zeugnisse über die staatliche oder akademische ordnung) beginnen wollen, haben an Stelle der Er-
Abschlußprüfung eines naturwissenschaftlichen klärung nach Absatz 2 Nr. 10 eine entsprechende
oder technischen Studiums an einer wissenschaft- Erklärung des Rechtsanwalts oder des Ausbilders
lichen Hochschule und über eine etwaige Pro- vorzulegen.
motion,
(6) Falls eine der nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis 5
5. eine Bescheinigung über eine mindestens ein-
erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden
jährige praktische technische Tätigkeit,
kann, so ist der Nachweis ihres Inhalts auf andere
6. eine Erklärung darüber, Weise zu erbringen.
a) ob der Bewerber gerichtlich bestraft ist oder (7) Einern Antrag auf Befreiung von dem Erfor-
ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren dernis des praktischen technischen Jahres nach § 6
oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs- Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung sind Nach-
verfahren anhängig ist, weise dafür beizufügen, auf welche andere Weise
b) ob der Bewerber in einem Dienststrafverfah- der Bewerber die praktische technische Erfahrung
ren durch rechtskräftiges Urteil mit der Ent- erworben hat; einer Bescheinigung nach Absatz 2
fernung aus dem Dienst bestraft worden ist, Nr. 5 bedarf es in diesem Fall nicht.
Nr. 25 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1969 227
§ 3 § 7
Entscheidung über die Zulassung Ausbildungsgang
Uber die Zulassung zur Ausbildung auf dem Ge- (1) Die Ausbildung ist in folgender Reihenfolge
biet des gewerblichen Rechtsschutzes entscheidet der durchzuführen:
Präsident des Patentamts durch schriftlichen Be- 1. wenigstens zwei Jahre bei einem Patentanwalt
scheid. oder bei einem Patentassessor in der Patentabtei-
§ 4 lung eines Unternehmens,
Widerruf der Zulassung zur Ausbildung 2. vier Monate beim Patentamt und
(l) Der Prtisident des Patentamts kann die Zu- 3. acht Monate beim Patentgericht.
lassung zur Ausbildung widerrufen, wenn ein wich-
tiger Grund vorliegt. (2) Der Präsident des Patentamts kann in begrün-
deten Ausnahmefällen auf Antrag Abweichungen
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, von der in Absatz 1 vorgeschriebenen Reihenfolge
wenn des Ausbildungsgangs genehmigen.
l. sich nach1xäglich herausstellt, daß der Bewerber (3) Erreicht ein Bewerber das Ziel eines Ausbil~
nicht hätte zur Ausbildung zugelassen werden dungsabschnitts nicht, so kann der Präsident des
dürfen, Patentamts den Ausbildungsabschnitt einmal bis zur
2. nachträglich ein Umstand eintritt, der geeignet Dauer von sechs Monaten verlängern.
gewesen wäre, die Zulassung des Bewerbers zur
Ausbildung abzulehnen, § 8
3. der Bewerber das Ziel eines Ausbildungs- Beurteilungen
abschn.itts trotz Verlängerung (§ 7 Abs. 3) nicht
erreicht oder (1) Jeder Ausbilder hat sich in einer eingehenden
Beurteilung über den Bewerber zu äußern. Ein Aus-
4. der Bewerber schuldhaft die ihm während seiner bilder, bei dem ein Bewerber länger als ein Jahr
Ausbildung obli.egenden Pflichten verletzt oder tätig ist, hat nach Ablauf eines Jahres eine vor-
seine Ausbildung bewußt verzögert. läufige Beurteilung zu erteilen.
(2) In der Beurteilung ist anzugeben, zu welchen
§ 5 Tätigkeiten der Bewerber während der Ausbildung
Ausscheiden aus der Ausbildung herangezogen worden ist. In der Beurteilung hat
sich der Ausbilder eingehend über die Eignung, die
Wird ein Bewerber, der auf eigenen Wunsch aus Fähigkeiten, die Kenntnisse, die praktischen Lei-
der Ausbildung ausgeschieden ist, zu einem späte- stungen, den Stand der Ausbildung und die Führung
ren Zeitpunkt erneut zur Ausbildung zugelassen, so des Bewerbers zu äußern. Jede Beurteilung am
können die vor dem Ausscheiden abgeleisteten Aus- Schluß eines Ausbildungsabschnitts oder -teil-
bildungszeiten angerechnet werden, wenn der Be- abschnitts muß erkennen lassen, ob der Bewerber
werber nicht ausgeschieden ist, um einem Widerruf das Ziel dieses Abschnitts oder Teilabschnitts er-
nach § 4 zu entgehen. Die Anrechnung erfolgt nur, reicht hat. Die Gesamtleistung des Bewerbers ist
soweit das Ausbildungsziel 9leichwohl erreicht wer- mit einer der in § 33 festgesetzten Noten zu be-
den kann. Uber die Anrechnung entscheidet der werten.
Präsident des Patentamts.
(3) Die Beurteilungen sind dem Präsidenten des
P,tentamts zuzuleiten. Dem Bewerber ist auf An-
trag von dem Inhalt der Beurteilung Kenntnis zu
Zweiter Abschnitt geben; ihm kann auch eine Abschrift der Beurteilung
Die Ausbildung erteilt werden.
(4) Soweit die Ausbildung bei einem Patent-
1. Allgemeines anwalt erfolgt, ist die Patentanwaltskammer berech-
tigt, von dem Patentanwalt Berichte über den Stand
§ 6 der Ausbildung des Bewerbers und Abschriften der
Ziel der Ausbildung Beurteilungen zu verlangen.
(1) Ziel der Ausbildung ist es, dem Bewerber auf
der Grundlage seiner technischen Befähigung um- § 9
fassende Kenntnisse auf dem Gebiet des gewerb- Anrechnung von Urlaub und Krankheit
lichen Rechtsschutzes und die erforderlichen allge-
meinen Rechtskenntnisse zu vermitteln und ihn mit (1) Ein dem Bewerber gewährter Erholungs-
der praktischen Arbeit vertraut zu machen, die urlaub wird bis zu 24 Arbeitstagen innerhalb des
einem Patentanwalt oder Patentassessor obliegt. Ausbildungsjahres auf die in den Zeitraum dieses
Jahres fallenden Ausbildungsabschnitte angerechnet.
(2) Das Zie1 der Ausbildung, nicht die Nutzbar- Während der Ausbildung beim Patentamt, beim
machung seiner Arbeitskraft, bestimmt Maß und Patentgericht und gegebenenfalls beim Gericht für
Art der dem Bewerber zu übertragenden Arbeiten. Patentstreitsachen wird der gewährte Urlaub, auch
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
wenn er insgesamt im Zeitraum eines dieser Ab- Patentanwaltsordnung oder bis zur Rechtskraft
schnitte liegt, auf diese Ausbildungsabschnitte ver- eines ehrengerichtlichen Urteils auf Ausschließung
hältnismäßig angerechnet. aus der Patentanwaltschaft geleistet hat; bleibt im
(2) Krank hei Lszci Len werden nur auf das einzelne Rahmen der Gesamtausbildung auch dann wirksam,
Ausbildungsjahr und nur insoweit angerechnet, als wenn der Verlust der Zulassung auf Umständen
sie zusammen mit dem Erholungsurlaub während beruht, die den Patentanwalt als ungeeignet für die
dieses Jahres einen Zeitraum von zwei Monaten Ausübung der Ausbildungsbefugnis erscheinen
nic~,t überschreiten. lassen. Das gleiche gilt im Falle der Entziehung
der Ausbildungsbefugnis eines Patentassessors.
2. Die Ausbildung § 14
bei einem Patentanwalt
Beginn und Ende der Ausbildung
oder bei einem Patentassessor
(1) Der Ausbilder hat den Beginn der Ausbildung
§ 10 dem Präsidenten des Patentamts anzuzeigen. Geht
Aufsicht über ausbildende Patentassessoren die Anzeige vor der Zulassung zur Ausbildung
(§ 3) ein, so bestimmt der Präsident des Patentamts
Patentassessoren unterliefJen hinsichtlich der Aus- im Zulassungsbescheid den Zeitpunkt des Beginns
übung der Ausbildungsbefugnis der Aufsicht des der Ausbildung; jedoch darf der Zeitpunkt frühe-
Präsidenten des Patentamts. Sie haben dem Präsi- stens auf den Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige
denten des Patentamts alle zur Ausübung der Auf- festgelegt werden.
sicht erforderlichen Auskünfte zu geben und auf
Verlangen die über die Ausbildung geführten Unter- (2) Der Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung ist
lagen vorzulegen. für die Berechnung der in § 7 Abs. 1 der Patent-
anwaltsordnung vorgeschriebenen Ausbildungszeit
§ 11
maßgebend.
Entziehung der Ausbildungsbefugnis
(3) Der Ausbilder hat das Ende der Ausbildung
(1) Einern Patentassessor ist die Ausbildungs- dem Präsidenten des Patentamts anzuzeigen.
befugnis zu entziehen, wenn
1. Gründe vorliegen, die nach § 21 Abs. 1 Nr. 2
§ 15
bis 4 der Patentanwaltsordnung die Rücknahme
einer Zulassung zur Patentanwaltschaft gerecht- Wechsel des Ausbilders
fertigt hätten; von der Entziehung der Ausbil- (1) Der Bewerber darf seinen Ausbilder während
dungsbefugnis kann abgesehen werden, wenn in des Ausbildungsabschnitts beim Patentanwalt oder
dem Zeitpunkt, in dem der Sachverhalt bekannt Patentassessor wechseln.
wird, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 2
der Patentanwaltsordnung erfüllt sind; (2) Die Ausbildung soll jedoch bei jedem Aus-
bilder nicht weniger als sechs Monate betragen.
2. der Patentassessor eine Tätigkeit ausübt, die mit
den Rechten und Pflichten eines ordentlichen Aus- § 16
bilders unvereinbar ist;
3. der Patentassessor seiner Verpflichtung aus § 10 Inhalt der Ausbildung
Satz 2 ohne wichtigen Grund nicht nachgekom- (1) Die Ausbildung des Bewerbers bei einem
men ist; Patentanwalt oder bei einem Patentassessor ist auf
4. der Patentassessor seine Pflicht zur gewissen- den Erwerb von Rechtskenntnissen und von prak-
haften Ausbildung grob vernachlässigt und eine tischen Erfahrungen bei Anwendung der Rechts-
zweimalige Ermahnung durch den Präsidenten kenntnisse zu richten.
des Patentamts erfolglos geblieben ist. (2) Dem Bewerber ist Gelegenheit zu geben,
(2) Vor der Entscheidung ist der Patentassessor 1. Kenntnisse der Grundzüge des bürgerlichen
zu hören. Die Entscheidung über die Entziehung der Rechts, des Handelsrechts, des Wettbewerbsrechts
Ausbildungsbefugnis ist zu begründen und dem einschließlich des Kartellrechts, des Zivilprozeß-
Patentassessor zuzustellen. rechts, des Verwaltungsrechts, des Steuerrechts
und des Arbeitsrechts, soweit diese für die Tätig-
§ 12 keit des Patentanwalts oder Patentassessors von
Pflichten des Ausbilders Bedeutung sind,
(1) Patentanwälte und Patentassessoren haben 2. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des
die Ausbildungstätigkeit gewissenhaft auszuüben. deutschen gewerblichen Rechtsschutzes, insbeson-
dere des Patent-, Gebrauchsmuster- und Waren-
(2) Mehr als zwei Bewerber soll ein Ausbilder zeichenrechts sowie des Rechts der Arbeitnehmer-
nicht gleichzeitig ausbilden. erfindungen,
3. Kenntnisse des Inhalts zwischenstaatlicher Ver-
§ 13 einbarungen auf dem Gebiet des gewerblichen
Folgen des Verlustes der Ausbildungsbefugnis Rechtsschutzes,
Die Ausbildung bei einem Patentanwalt, die ein 4. Kenntnisse der Grundzüge des ausländischen
Bewerber bis zur Rechtskraft der Zurücknahme der Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichen-
Zulassung des Patentanwalts nach den §§ 21, 22 der rechts,
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1969 229
5. Kenntnisse auf dem Gebiet des Geschmacks- (3) Die Patentanwaltskammer teilt den Bezirk, für
muslcrrechts und den eine Arbeitsgemeinschaft gebildet worden ist,
6. Kenntnisse der Patentanwaltsordnung und des und die Anschrift des Leiters der Arbeitsgemein-
Standesrechts der Patentanwälte schaft dem Präsidenten des Patentamts mit. Dieser
zu erwerben und, soweit möglich, praktische Erfah- beruft die Bewerber zur Teilnahme an der Arbeits-
rungen in der Anwendung dieser Rechtskenntnisse gemeinschaft ein. Der Präsident des Patentamts
zu sammeln. kann einen Bewerber von der Teilnahme befreien,
wenn diesem das Erscheinen am Ort der Arbeits-
(3) Während der Ausbildun~J soll der Bewerber gemeinschaft aus persönlichen Gründen oder wegen
zur selbständigen Erledigung der im Büro des zu großer Entfernung vom Ort seiner Ausbildung
Patentanwalts oder Patentassessors auszuführenden nicht zugemutet werden kann.
Arbeiten sowie beim Verkehr mit den Auftrag-
gebern herangezogen werden. (4) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaften ist es, die
Kenntnisse der Bewerber in Rechtsfragen auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes durch Vor-
§ 17
träge und praktische Ubungen zu erweitern. Dabei
Ausbildung bei einem Rechtsanwalt sollen auch Fragen behandelt werden, die bei der
Für die Ausbildung bei einem Rechtsanwalt (§ 7 Berufsausübung eines Patentanwalts oder Patent-
Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung) gelten die assessors nicht regelmäßig wiederkehren.
Vorschriften der §§ 12 b.is 16 über die Ausbildung
beim Patentanwalt oder Patentassessor entsprechend. 3. Die Ausbildung beim Patentamt
und Patentgericht
§ 18
Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs § 20
der Patentanwaltsordnung Antrag auf Ausbildung beim Patentamt
(1) Der Antrag, eine Ausbildung auf dem Gebiet und Patentgericht
des gewerblichen Rechtsschutzes außerhalb des (1) Der Bewerber bedarf für die Ausbildung beim
Geltungsbereichs der Patentanwaltsordnung auf die Patentamt und Patentgericht einer besonderen Zu-
Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patent- lassung.
assessor anzurechnen (§ 7 Abs. 2 der Patentanwalts-
ordnung), soll möglichst vor Beginn der Ausbildung (2) Der Antrag auf Ausbildung beim Patentamt
außerhalb des Geltungsbereichs der Patentanwalts- und Patentgericht ist spätestens drei Monate vor
ordnung gestellt werden; er muß jedoch spätestens dem Ende der Ausbildung beim Patentanwalt oder
gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausbildung beim Patentassessor beim Präsidenten des Patentamts
Patentamt und Patentgericht (§ 20) gestellt werden. einzureichen.
(2) Der Bewerber hat den Beginn und das Ende (3) Dem Antrag sind beizufügen:
der Ausbildung nach Absatz 1 dem Präsidenten des 1. eine Erklärung des Ausbilders darüber, ob der
Patentamts anzuzeigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Bewerber das Ziel der Ausbildung beim Patent-
und § 15 gelten entsprechend. anwalt oder Patentassessor voraussichtlich er-
(3) Nach Beendigung der Ausbildung hat der reichen wird;
Bewerber dem Präsidenten des Patentamts eine 2. eine Erklärung des Bewerbers, auf welche Patent-
Beurteilung des ausländischen Ausbilders vorzu- klassen sich seine bisherige Tätigkeit erstreckt
legen, aus der sich ergibt, ob er mit Erfolg ausge- hat.
bildet worden ist. Die Beurteilung soll den Erfor- (4) Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der
dernissen des § 8 entsprechen. Bewerber die Ausbildung beim Patentanwalt oder
Patentassessor voraussichtlich mit Erfolg ableisten
§ 19 wird.
Arbeitsgemeinschaften § 20a
(1) Die Patentanwaltskammer hat in Bezirken, in Bearbeitung von Vorgängen
denen ständig eine ausreichende Zahl von Bewer- Dem Bewerber können dienstliche Vorgänge inso-
bern bei einem Patentanwalt oder Patentassessor weit zugänglich gemacht werden, als es im Inter-
ausgebildet wird, Arbeitsgemeinschaften zu bilden. esse einer ordnungsgemäßen Ausbildung erforder-
Der Leiter einer Arbeitsgemeinschaft hat die Rechte lich ist. Verschlußsachen dürfen dem Bewerber nur
und Pflichten eines Ausbilders. zur Kenntnis gebracht werden, soweit er nach der
(2) Die Bewerber sind verpflichtet, während der Verschlußsachenanweisung für die Bundesbehörden
Zeit der Ausbildung beim Patentanwalt oder Patent- zum Zugang zu Verschlußsachen ermächtigt ist.
assessor an der für den Bezirk ihres Ausbildungs-
ortes von der Patentanwaltskammer gebildeten § 21
Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Bewerber, die
Verschwiegenheitspflicht
bei einem Gericht für Patentstreitsachen ausgebil-
det werden, haben an der Arbeitsgemeinschaft, die Die Bewerber haben über die ihnen bei ihrer
im Bezirk des Gerichts von der Patentanwalts- Ausbildung beim Patentamt und Patentgericht
kammer gebildet worden ist, teilzunehmen. bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegen-
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
heit zu bewahren. Sie sind vor Beginn ihrer Aus- § 22
bildung zur Verschwiegenheit besonders zu ver- Ausbildung beim Patentamt
pflichten.
(1) Der Präsident des Patentamts stellt einen Plan
§ 21 a für die Ausbildung beim. Patentamt auf.
Fernbleiben von der Ausbildung (2) Bei der Zuweisung zu einzelnen Ausbildungs-
(1) Der Bewerber darf dem Ausbildungsdienst stellen soll auf die naturwissenschaftliche oder
nicht ohne Genehmigung seines Ausbilders fern- technische Vorbildung des Bewerbers Rücksicht
bleiben. Eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit genommen werden.
hat er auf Verlangen des Ausbilders nachzuweisen. (3) Der Leiter jeder Ausbildungsstelle erteilt dem
(2) Jedes nicht genehmigte Fernbleiben vom Aus- Bewerber eine Beurteilung nach § 8. Aus diesen
bildungsdienst und jedes entschuldigte Fernblei- Beurteilungen bildet der Präsident des Patentamts
ben, das länger als drei Tage dauert, teilt der eine zusammenfassende Beurteilung.
Ausbilder unverzüglich dem Präsidenten des Patent-
amts mit. § 23
§ 21 b Ausbildung beim Patentgericht
Urlaub (1) Nach Abschluß der Ausbildung beim Patent-
amt überweist der Präsident des Patentamts den
(1) Der Bewerber hat während der Ausbildung
Bewerber, sofern er das Ziel der Ausbildung beim
beim Patentamt und Patentgericht Anspruch auf
Patentamt erreicht hat, zur Fortsetzung der Aus-
24 Arbeitstage Erholungsurlaub. Bei einer Verlän-
bildung an den Präsidenten des Patentgerichts.
gerung der Ausbildung oder bei einer weiteren
Dieser weist den Bewerber den Ausbildungsstellen
Ausbildung nach § 39 Abs. 2 und 4 Satz 5 hat der
beim Patentgericht zu.
Bewerber Anspruch auf zwei Arbeitstage Erholungs-
urlaub für jeden vollen Monat der weiteren Aus- (2) Der Präsident des Patentgerichts stellt einen
bildung. Plan für die Ausbildung beim Patentgericht auf.
(2) Die §§ 9, 10 und 14 der Verordnung über den (3) Für die Beurteilung des Bewerbers gilt § 22
Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Abs. 3 entsprechend.
Bundesdienst in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juni 1965 (Bundesgesctzbl. I S. 518) sind § 24
entsprechend anzuwenden.
Arbeitsgemeinschaften
(3) § 9 bleibt unberührt.
(1) Beim Patentamt und beim Patentgericht wer-
den Arbeitsgemeinschaften gebildet, an denen der
§ 21 C Bewerber teilzunehmen hat. Die Arbeitsgemein-
schaften werden als Lehrgänge durchgeführt, deren
Nebentätigkeit
Gestaltung der Präsident des Patentamts und der
(1) Während der Ausbildung beim Patentamt und Präsident des Patentgerichts für die in ihrem
Patentgericht darf der Bewerber eine Nebentätigkeit Geschäftsbereich gebildeten Arbeitsgemeinschaften
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nach dem allgemeinen Ausbildungsstand der Be-
nicht ausüben. Nebentfüigkeiten außerhalb des ge- werber bestimmen.
werblichen Rechtsschutzes hat der Bewerber dem
Präsidenten des Patentamts anzuzeigen. (2) Die Arbeitsgemeinschaften beim Patentamt
und beim Patentgericht werden von rechtskundigen
(2) Absatz 1 gilt nicht für Nebentätigkeiten der Mitgliedern des Patentamts oder des Patentgerichts
in § 66 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung geleitet.
der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1776) genannten Art. Eine solche (3) Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften geben
Nebentätigkeit hat der Bewerber jedoch dem Prä- über die ihnen zugewiesenen Bewerber eine Beur-
sidenten des Patentamts anzuzeigen, wenn sie auf teilung nach § 8 ab.
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes liegt.
§ 25
(3) Der Präsident des Patentamts hat eine Neben-
tätigkeit der in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen
genannten Art zu untersagen, wenn zu befürchten Der Präsident des Patentamts hat dem Bewerber
ist, daß durch diese Tätigkeit die Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen
1. die Ausbildung des Bewerbers beeinträchtigt bis zur Dauer des nach § 7 der Patentanwaltsord-
Wird; nung anrechenbaren Zeitraums zu gestatten, wenn
dieser nachweist, daß die nach Landesrecht zustän-
2. der Bewerber in einen Pflichtenwiderstreit gerät; dige Behörde die Ubernahme der Ausbildung ge-
3. das Ansehen der ausbildenden Behörde oder des nehmigt hat. Die Ausbildung beim Gericht für Pa-
ausbildenden Gerichts oder das Vertrauen der tentstreitsachen soll frühestens im Anschluß an die
Allgemeinheit in deren Unparteilichkeit oder Un- Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor
befangenheit beeinträchtigt wird. erfolgen.
Nr. 25 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1969 231
zweiter Teil Bewerber zur Prüfung zu, bestimmt die Termine für
die Aufsichtsarbeiten (§ 34) und übergibt dem Vor-
Die Prüfung sitzenden der Prüfungskommission die über den
Bewerber geführten Unterlagen.
Erster Abschnitt (4) Der Zulassungsbescheid ist dem Prüfling mit-
Allqemeines ;wteilen. In dem Zulassungsbescheid sind die Ter-
mine für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
bekannt.zugeben.
§ 26
Prüfungskommission (5) Der Präsident des Patentamts kann die Zu-
lassung zur Prüfung widerrufen, wenn sich nachträg-
(1) Die Prüfungskommission setzt sich aus dem lich herausstellt, daß der Prüfling nicht zur Prüfung
Vorsitzenden der Prüfungskommission, sechs Rich- hätte zugelassen werden dürfen.
tern des Patcnt9erichts, sechs Mitgliedern des Pa-
tentamts (§ l 7 Abs. 1 des Patentgesetzes) und zwölf
Patentanwälten oder zur Ausbildung befugten § 28
Patentassessoren zusammen. Als Richter des Patent-
Rücktritt von der Prüfung
gerichts oder als Mitglieder des Patentamts können
auch Personen in die Prüfungskommission berufen Der Prüfling kann jederzeit von der Prüfung zu-
werden, die eine solche Funktion vor Eintritt in den rücktreten. Erfolgt der Rücktritt aus einem triftigen
Ruhestand oder vor der Berufung in eine Tätigkeit Grund, so gilt der Prüfungsantrag als nicht gestellt.
auf dem Gebiet des ~Jewerblichen Rechtsschutzes in Liegt ein triftiger Grund nicht vor, so gilt die Prü-
einer anderen Behörde oder bei einem anderen Ge- fung als nicht bestanden. Ob ein Grund als triftig
richt ausgeübt haben. Von den Mitgliedern des anzusehen ist, entscheidet der Prüfungsausschuß.
Patentamts oder Patentgerichts müssen insgesamt
sechs Mitglieder rechtskundig sein.
§ 29
(2) Der Bundesminister der Justiz beruft den Vor-
sitzenden und die übrigen Mitglieder der Prüfungs- Prüfungsausschuß
kommission für die Dauer von zwei Jahren. Die (1) Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung
wiederholte Berufun9 eines Mitglieds ist zulässig. in der Besetzung von fünf Mitgliedern (Prüfungs-
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den ausschuß) ab.
Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vor-
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind sitzenden der Prüfungskommission oder einem aus
bei den Entscheidungen über die Prüfungsleistungen der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission
unabhängig. Sie haben über den Verlauf der Prü- bestimmten Vertreter, einem Mitglied des Patent-
fung und der Beratungen Verschwiegenheit zu gerichts und einem Mitglied des Patentamts (§ 17
wahren. Die Genehmigung zur Aussage in gericht- Abs. 1 des Patentgesetzes), von denen wenigstens
lichen Verfahren und vor Behörden erteilt der Prä- eines rechtskundig sein muß, sowie einem Patent-
sident des Patentamts. § 28 Abs. 2 des Gesetzes anwalt und einem weiteren Patentanwalt oder Pa-
über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt. tentassessor. Den Vorsitz im Prüfungsausschuß führt
(4) Die Aufsicht über die Mit9lieder der Prüfungs- der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein
kommission führt der V orsitzcnde der Prüfungs- nach Satz 1 bestimmter Vertreter.
kommission, der der Aufsicht des Präsidenten des (3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission be-
Patentamts unterliegt. stimmt die Zusammensetzung des Prüfungsaus-
schusses jeweils für eine Prüfungsgruppe, der alle
§ 27
Prüflinge angehören, die zu gleichen Terminen für
Zulassung zur Prüfung die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten geladen wor-
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an den sind (§ 27 Abs. 4). Der Vorsitzende der Prü-
den Präsidenten des Patentamts zu richten. Er kann fungskommission bestimmt ferner die Termine für
frühestens zwei Monate vor Ablauf der Ausbil- die mündliche Prüfung. Er lädt die Prüflinge zur
dungszeit beim Patentgericht gestellt werden und mündlichen Prüfung und teilt ihnen gleichzeitig die
ist über den Präsidenten des Patentgerichts zu lei- Mitglieder des Prüfungsausschusses mit.
ten, der dazu Stellung nimmt, ob der Bewerber vor-
aussichtlich das Ziel der Ausbildung beim Patent-
gericht erreichen wird. § 30
(2) Hat der Bewerber bis zum Ablauf der Aus- Prüfungsgebühr
bildung einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung (1) Innerhalb eines Monats nach Zugang des Zu-
oder einen Antrag auf Verlängerung des letzten lassungsbescheids (§ 27 Abs. 4) ist an die Amtskasse
Ausbildungsabschnitts nicht gestellt, so ist die Aus- des Deutschen Patentamts eine Prüfungsgebühr von
bildung durch den Präsidenten des Patentamts für 150,- DM zu zahlen.
beendet zu erklären. (2) Im Falle der Mittellosigkeit des Prüflings kann
(3) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Präsident des Patentamts die Prüfungsgebühr
zur Prüfung gemäß § 10 der Patentanwaltsordnung ganz oder teilweise stunden oder von der Erhebung
erfüllt, so läßt der Präsident des Patentamts den der Gebühr ganz oder teilweise absehen.
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Die Prüfungsgebühr wird bei Nichtbestehen ungenügend (6) =
der Prüfung nicht erstattet. Tritt der Prüfling aus eine völlig unbrauchbare Leistung.
triftigem Grund von der Prüfung zurück, so kann
ihm der Präsident des Patentamts die Prüfungs- (2) Jede schriftliche Arbeit und die mündliche
gebühr ganz oder teilweise erstatten oder bei Prüfung sind gesondert mit einer Note nach Absatz 1
Wiederholung der Prüfung anrechnen . zu beurteilen.
.(4) Wird die Prüfungsgebühr nicht oder nicht
fristgemäß gezahlt, so ist der Prüfling zum nächst- Zweiter Abschnitt
möglichen Prüfungstermin erneut zu laden. Mit der
Ladung beginnt die Frist des Absatzes 1 erneut zu Der Prüfungsgang
laufen. Wird die Zahlungsfrist wieder versäumt, so
gilt der Prüfungsantrag als zurückgenommen. Die § 34
Ausbildung ist für beendet zu erklären (§ 27 Abs. 2).
Aufsichtsarbeiten
(1) Die beiden unter Aufsicht anzufertigenden
§ 31
Arbeiten haben die Lösung einer wissenschaftlichen
Die Prüfung im allgemeinen und einer praktischen Aufgabe auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes zum Gegenstand. Der
(1) Die Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht
anzufertigenden schriftlichen Arbeiten und einer Vorsitzende der Prüfungskommission wählt die Ar-
mündlichen Prüfung. beiten aus und bestimmt die Frist für deren Anferti-
gung, die einen Zeitraum von fünf Stunden je Arbeit
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. in der Regel nicht überschreiten soll. Er bezeichnet
ferner die Hilfsmittel, die den Prüflingen für die
(3) Der Bundesminister der Justiz, der Präsident Anfertigung der Arbeiten zur Verfügung gestellt
des Patentgerichts und der Präsident des Patent- werden; andere Hilfsmittel dürfen nicht benutzt
amts haben das Recht, persönlich oder durch ein werden.
beauftragtes Mitglied ihrer Behörde der Prüfung
mit Ausnahme der Beratung (§ 35 Abs. 2, § 37) bei- (2) Jede Aufsichtsarbeit ist an je einem Tag zu
zuwohnen. Das gleiche gilt für den Präsidenten der fertigen.
Patentanwaltskammer oder ein von ihm beauftrag- (3) Die Aufsichtsperson, die vom Präsidenten des
tes Mitglied des Vorstands der Patentanwaltskam- Patentamts für jede Aufsichtsarbeit besonders be-
mer sowie für die Mitglieder der Prüfungskommis- stimmt wird, stellt die Anwesenheit der Prüflinge
sion, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören. fest und händigt jedem erschienenen Prüfling die
(4) Der Präsident des Patentamts kann Bewer- Prüfungsaufgabe aus. Die Aufsichtsperson fertigt
bern, die den Antrag auf Zulassung zur Prüfung eine Niederschrift an, in welcher die erschienenen
gestellt haben, auf Antrag gestatten, bei der münd- Prüflinge, der Beginn und das Ende der Aufsichts-
lichen Prüfung zuzuhören. arbeit, das Verlassen des Prüfungsraumes durch den
Prüfling sowie besondere Vorkommnisse während
der Arbeit zu vermerken sind.
§ 32
(4) Der Prüfling hat die Arbeiten spätestens bei
Entscheidungen über die Prüfungsleistungen Ablauf der Bearbeitungsfrist mit seiner Unterschrift
Die Entscheidungen über die Prüfungsleistungen versehen an die Aufsichtsperson abzugeben. Nach
werden von dem Prüfungsausschuß getroffen. Der Abgabe sämtlicher Arbeiten verschließt diese die
Ausschuß entscheidet mit einfacher Stimmenmehr- Arbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn.
heit.
(5) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer
§ 33 schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder
Prüfungsnoten Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eige-
nem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so hat
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie die Aufsichtsperson dies in der Niederschrift unter
folgt zu bewerten: Angabe der Einzelheiten zu vermerken; die Nieder-
sehr gut (1) = schrift ist dem Vorsitzenden der Prüfungskommis-
eine besonders hervorragende Leistung, sion unverzüglich vorzulegen. Die Arbeit ist mit
der Note ungenügend (6) zu bewerten. In schweren
gut (2) ==
Fällen ist der Prüfling von der Prüfung auszuschlie-
eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Lei- ßen; er hat die Prüfung nicht bestanden. Die Ent-
stung, scheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuß.
befriedigend (3) ,= 0
(6) Prüflinge, die einer Ladung zur Anfertigung
eine über dem Durchschnitt liegende Leistung, einer Aufsichtsarbeit unentschuldigt nicht Folge
ausreichend (4) = leisten oder eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen abliefern, haben in einem neu zu bestimmenden
entspricht, Termin zwei andere Aufsichtsarbeiten anzufertigen.
Leistet der Prüfling auch in diesem Termin einer
unzulänglich (5) = Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit
eine Leistung mit erheblichen Mängeln, unentschuldigt keine Folge oder liefert er eine
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1969 233
Arbeit nicht oder nicht fristgcmäß ab, so gilt die daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt wer-
Prüfung als nicht bcsl.i.rndcn. Die Entscheidung trifft den, und beteiligt sich selbst an der Prüfung. Ihm
der Prüfungsausschuß. obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.
§ 35
Begutachtung der Aufsichtsarbeiten § 37
(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von jedem Mit- Schlußberatung
glied des Prüfunqsausschusses in einer vom Vor- (1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung berät
sitzenden zu bestimmenden Reihenfolge begutach- der Prüfungsausschuß über das Ergebnis der Prü-
tet und bewertet. fung. Das Gesamtergebnis der Prüfung wird aus den
(2) Vor der Ladung zur mündlichen Prüfung tau- Einzelergebnissen der schriftlichen Arbeiten und
schen die Mit{Jlicder des Prüfungsausschusses in dem Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung ge-
einer vom Vorsitzenden anzuberaumenden Sitzung, bildet.
zu der sämtliche Unterlagen über die Prüflinge vor- (2) Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten, die
liegen sollen, die Ansichten über die Persönlichkeit Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prü-
und die Prüfungsleistungen des Prüflings aus und fung sowie das Gesamtergebnis der Prüfung sind
bewerten die schriftlichen Arbeiten abschließend. in einer Niederschrift festzuhalten.
Ist nach dem Ergebnis dieser Bewertung nicht zu
erwarten, daß der Prüfling die Prüfung besteht, so
teilt ihm der Vorsitzende das Ergebnis der Bewer- § 38
tung mit. Erklärt der Prüfling auf Grund dieser Gesamtergebnis
Mitteilung seinen Rücktritt von der Prüfung, so gilt
(1) Genügen die Leistungen des Bewerbers ins-
die Prüfung als nicht bestanden.
gesamt den Anforderungen, so ist die Prüfung für
bestanden zu erklären, und zwar als ausreichend",
II
§ 36 ,,befriedigend", ,,gut", oder „sehr gut" bestanden.
Mündliche Prüfung Zwischennoten sind nicht zulässig.
(1) Zu einem Prüfungstermin sollen nicht mehr (2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die
als fünf Prüflinge geladen werden. Vor der münd- Gesamtnote der Prüfung schlechter als ausreichend
lichen Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungs- ist.
ausschusses mit jedem Prüfling Rücksprache neh- (3) Das Gesamtergebnis der Prüfung sowie die
men, um schon vor der Prüfung ein Bild von der Einzelergebnisse der schriftlichen Arbeiten und das
Persönlichkeit des Prüflings zu gewinnen. Ergebnis der mündlichen Prüfung sind dem Prüf-
(2) Die mündliche Prüfung dauert je Prüfling im ling im Anschluß an die Schlußberatung bekannt-
Durchschnitt eine Stunde. Sie ist durch eine ange- zugeben.
messene Pause zu unterbrechen. (4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über
das Ergebnis eine Urkunde (§ 11 Abs. 2 der Patent-
(3) Die mündliche Prüfung soll sich auf folgende
anwaltsordnung). Sind die Prüfungsleistungen mit
Rechtsgebiete erstrecken:
der Note ausreichend" bewertet worden, so ist in
II
1. Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Wettbewerbs- der Urkunde lediglich anzugeben, daß die Prüfung
recht einschließlich des Kartellrechts und Zivil- bestanden worden ist.
prozeßrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die
Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentasses- § 39
sors von Bedeutung sind; Wiederholung der Prüfung
2. Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und Recht der
(1) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden,
Arbeitnehmererfindungen;
so darf er sie einmal wiederholen. Genügen nach
3. Warenzeichenrecht; dem einstimmigen Urteil des Prüfungsausschusses
4. Geschmacksmusterrecht; die schriftlichen Arbeiten, so kann die Wiederholung
der Prüfung auf den mündlichen Teil unter der
5. zwischenstaatliche Vereinbarungen auf dem Ge-
Bedingung beschränkt werden, daß der Antrag auf
biet des gewerblichen Rechtsschutzes; Grundzüge
Zulassung zur wiederholten Prüfung innerhalb
des ausländischen Patent- und Warenzeichen-
eines Jahres seit dem Tage der nicht bestandenen
rechts;
Prüfung gestellt wird.
6. Patentanwaltsordnung und Standesrecht der
Patentanwälte. (2) Der Prüfungsausschuß bestimmt im Falle des
erstmaligen Nichtbestehens der Prüfung Art und
(4) Wird die mündliche Prüfung ohne genügende Dauer der weiteren Ausbildung des Bewerbers. Die
Entschuldigung versäumt, so gilt die gesamte Prü- weitere Ausbildung soll nicht weniger als sechs
fung als nicht bestanden. Wird eine mündliche Monate und in der Regel nicht mehr als ein Jahr
Prüfung wegen Erkrankung des Prüflings abge- betragen.
brochen, so ist der Prüfling zu einem neuen Prü-
(3) Der Prüfungsausschuß hat seine Entscheidung
fungstermin zur mündlichen Prüfung zu laden.
nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bei der Verkün-
(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lei- dung des Gesamtergebnisses nach § 38 bekanntzu-
tet die mündliche Prüfung. Er hat darauf zu achten, geben.
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(4) Prüflinge, die die Prüfung auch das zweite (2) Die zur Prüfung zugelassenen Prüflinge sind
Mal nicht bestanden haben, können auf Antrag aus- in gesonderten Prüfungsterminen zu prüfen.
nahmsweise ein drittes Mal zur Prüfung zugelassen (3) Die beiden unter Aufsicht anzufertigenden
werden, wenn ihre bisherigen Leistungen vermuten Arbeiten (§ 34 Abs. 1) sollen nur die Lösung prak-
lassen, daß sie bei erneuter Wiederholung die Prü- tischer Aufgaben zum Gegenstand haben. Der Vor-
fung bestehen werden. Der Antrag ist spätestens sitzende der Prüfungskommission wählt die Arbei-
drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ten so aus, daß sie den Erfordernissen des § 173
ersten Wiederholungsprüfung oder nach der Mittei- Abs. 1 der Patentanwaltsordnung entsprechen.
lung, daß die Wiederholungsprüfung als nicht be-
standen gilt, beim Vorsitzenden der Prüfungs- (4) Das Zuhören (§ 31 Abs. 4) ist nur Bewerbern
kommission einzureichen. Der Prüfungsausschuß, zu gestatten, die den Antrag auf erleichterte Zu-
vor dem die zweite Prüfung abzulegen war, hat zu lassung zur Prüfung gestellt haben.
dem Antrag Stellung zu nehmen. Uber den Antrag (5) In der mündlichen Prüfung sind die Fragen
entscheidet der Bundesminister der Justiz. Vor der vorwiegend auf Fälle zu beschränken, die bei der
zweiten Wiederholung der Prüfung ist eine noch-· praktischen Berufsausübung eines Patentanwalts
malige weitere Ausbildung von wenigstens einem regelmäßig wiederkehren.
Jahr beim Patentamt und beim Patentgericht abzu-
leisten, (6) Bei der Bildung des Gesamtergebnisses der
Prüfung sind zunächst die nachgewiesene Bewährung
in der Beratungs- und Vertretungstätigkeit und so-
Dritter Abschnitt dann die Ergebnisse der schriftlichen und münd-
lichen Prüfung zu berücksichtigen.
Die erleichterte Prüfung
(7) An die Stelle der weiteren Ausbildung in § 39
§ 40 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 tritt eine Fortsetzung der
praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerb-
Erleichterte Zulassung zur Prüfung
lichen Rechtsschutzes.
(1) In den Fällen einer erleichterten Zulassung
zur Prüfung nach den §§ 171 und 172 der Patent- § 42
anwaltsordnung sind dem Antrag auf Zulassung zur Anträge auf Befreiung von der schriftlichen
Prüfung die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 9 oder mündlichen Prüfung
genannten Unterlagen beizufügen, soweit sie nicht
(1) Anträge auf Befreiung von der schriftlichen
schon mit dem Antrag auf Erteilung eines Erlaub-
Prüfung (§ 173 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung)
nisscheins dem Präsidenten des Patentamts vorge-
und von der mündlichen Prüfung (§ 173 Abs. 3 der
legt worden sind. An Stelle der in § 2 Abs. 2 Nr. 3
Patentanwaltsordnung) sind gleichzeitig mit dem
und 4 genannten Unterlagen haben Bewerber, die
Antrag auf erleichterte Zulassung zur Prüfung beim
eine technische Ausbildung an einer öffentlichen
Präsidenten des Patentamts zu stellen.
oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule
oder an einer gleichwertigen technischen Lehranstalt (2) Dem Antrag auf Befreiung von der schrift-
abgeschlossen haben, die entsprechenden Zeugnisse lichen Prüfung sind Zeugnisse oder sonstige Unter-
und Bescheinigungen dieser Schulen dem Antrag lagen beizufügen, aus denen sich ergibt, daß der
auf Zulassung zur Prüfung beizufügen. Mit dem Bewerber die Voraussetzungen des § 173 Abs. 2 der
Antrag sind ferner Zeugnisse und sonstige Unter- Patentanwaltsordnung für die Befreiung von der
lagen über Dauer und Umfang der nach dem § 171 schriftlichen Prüfung erfüllt.
oder § 172 der Patentanwaltsordnung erforderlichen (3) In dem Antrag auf Befreiung von der münd-
Beratungs- und Vertretungstätigkeit vorzulegen. lichen Prüfung sind die besonderen Gründe aus-
Im Falle des § 172 Abs. 2 müssen an Stelle der Vor- führlich darzulegen, die die Befreiung rechtfertigen
lage der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zeugnisse sollen; sie sind glaubhaft zu machen.
Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich ergibt,
aus welchen Gründen das Studium nicht abge- (4) Der Präsident des Patentamts leitet die An-
schlossen werden konnte. träge mit seiner Stellungnahme dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission zu, sobald er den Bewerber
(2) Mit dem Antrag auf erleichterte Zulassung zur Prüfung zugelassen hat.
zur Prüfung ist in den Fällen des § 172 Abs. 4 der
Patentanwaltsordnung gleichzeitig zu beantragen, § 43
ein Studium oder eine Abschlußprüfung an einer
wissenschaftlichen Hochschule im Ausland anzu- Entscheidung über Anträge aui Befreiung von der
erkennen. schriftlichen oder mündlichen Prüfung
(3) § 2 Abs. 6, § 26, § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 (1) Uber einen Antrag auf Befreiung von der
bis 5, §§ 28 bis 30 gelten entsprechend. schriftlichen Prüfung und über einen Antrag auf
Befreiung von der mündlichen Prüfung entscheidet
der Prüfungsausschuß, der vom Vorsitzenden der
§ 41
Prüfungskommission für diese Entscheidungen be-
Inhalt und Gang der Prüfung sonders bestimmt wird.
(1) Für die Durchführung der Prüfung gelten die (2) Wird der Antrag auf Befreiung von der
§§ 31 bis 39, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 schriftlichen Prüfung abgelehnt, so gilt ein gleich-
bis 7 etwas anderes ergibt. zeitig gestellter Antrag auf Befreiung von der münd-
Nr. 25 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1969 235
lieben Prüfung ebenfalls als ab~;elehnt. Im Falle der Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe mit
Ablehnung bestimmt der Präsicl<~nt des Patentamts dem Tage der Aufnahme der Ausbildung beim Ge-
die Termine für die schriftlichen Arbeiten und teilt richt für Patentstreitsachen, wenn diese Ausbildung
sie dem Bewerber mit. Das weitere Prüfungsverfah- im Anschluß an die Ausbildung beim Patentanwalt
ren richtet sich nach § 29 Abs. 3. oder Patentassessor erfolgt.
(3) Der Antrag auf Befreiung von der mündlichen (2) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhalts-
Prüfung ist abgelehnl, wenn wenigstens ein Mit- beihilfe erlischt mit Ablauf des Tages,
glied des Prüfungsausschusses gegen den Antrag
1. an dem der Bewerber die Prüfung bestanden hat;
stimmt. Wird der Antrag abgelehnt, so bestimmt
der Vorsitzende der Prüfungskommission den Prü- 2. an dem der Widerruf der Zulassung zur Aus-
fungsausschuß nüch § 29 Abs. 3. ·wird dem Antrag bildung (§ 4) dem Bewerber oder der Widerruf
entsprochen, so crhJlt der Bewerber eine Urkunde, der Zulassung zur Prüfung (§ 27 Abs. 5) dem
in welcher bescheinigt. wird, dtiß er die Befähigung Prüfling zugegangen ist;
für den Beruf des Patentanwalts erlangt hat.
3. an dem die Ausbildung nach der Erklärung des
Präsidenten des Patentamts (§ 27 Abs. 2, § 30
Abs. 4) beendet ist;
Dritter Teil
4. an dem dem Prüfling der Ausschluß von der Prü-
Die Sicherung des Unterhalts der Bewerber fung (§ 34 Abs. 5 Satz 3 und 4) bekanntgegeben
worden ist;
§ 43a
5. an dem der Bewerber die wiederholte Prüfung
Unterhaltsbei.hilfe (§ 39 Abs. 1) nicht bestanden hat.
(1) Zur Sicherung des Unterhalts wird dem Be- (3) Scheidet der Bewerber auf eigenen Wunsch
werber während der Ausbildung beim Patentamt aus der Ausbildung aus, so erlischt der Anspruch
und Patenlgericht sowie gegebenenfalls beim Ge- auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe mit Ablauf des
richt für Putentstrcitsachcn und während der Prü- Tages, an dem das Entlassungsgesuch beim Präsi-
fungszeit eine Unterhaltsbeihilfe gewährt. denten des Patentamts eingeht.
(2) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhalts-
(4) Wird der Bewerber zur erneuten Wieder-
beihilfe besteht nicht, soweit der Bewerber über die
holung der Prüfung zugelassen (§ 39 Abs. 4), so hat
nach § 9 Abs. 1 anrechnungsfähige Urlaubszeit hin-
er vom Tage der Zulass-ung an Anspruch auf Unter-
aus vom Ausbildungsdienst beurlaubt ist.
haltsbeihilfe. Der Anspruch erlischt spätestens mit
(3) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhalts- dem Abschluß der erneuten Prüfung.
beihilfe besteht ferner nicht
1. für die Zeit, in der der Bewerber ohne Genehmi-
gung schuldhaft dem Ausbildungsdienst fern- § 43c
bleibt;
Höhe der Unterhaltsbeihilfe
2. für die Zeit, in der der Bew(~rber eine nach § 21 c
verbotene oder vom Präsidenten des Patentamts Die Unterhaltsbeihilfe setzt sich aus dem Grund-
untersagte NebenUitigkeil ausübt; betrag, dem Verheiratetenzuschlag, dem Alters-
zuschlag und dem Kinderzuschlag zusammen. Ihre
3. in den Fällen des § 30 Abs. 4 Satz 1, des § 34
Höhe entspricht dem Unterhaltszuschuß, den unter
Abs. 6 Satz 1 und des § 36 Abs. 4 Satz 1 vom
gleichen Verhältnissen ein Anwärter des höheren
Tage eines schuldhaften Fristversäumnisses bis
Dienstes nach der Verordnung über den Unterhalts-
zum Tage der erneuten Ladung zur Prüfung.
zuschuß für Bundesbeamte auf Widerruf im Vorbe-
(4) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhalts- reitungsdienst (Unterhaltszuschußverordnung vom
beihilfe ruht von dem Tage an, an dem der Bewer- 22. Februar 1963 - Bundesgesetzbl. I S. 137 -) in
ber wegen einer Erkrankung sechs Wochen lang ihrer jeweils geltenden Fassung erhalten würde.
ununterbrochen vom Ausbildungsdienst befreit
war, bis zu dem Tage, an dem er seinen Ausbil-
dungsdienst wieder aufnimmt. § 43d
Zahlungsweise
§ 43b
Die Unterhaltsbeihilfe wird monatlich im voraus
Entstehen und Erlöschen des Anspruchs gezahlt. Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe
aui Unterhaltsbeihil:ie nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur
(1) Der Anspruch auf Zahlung einer Unterhalts- der Teil der Unterhaltsbeihilfe gezahlt, der auf den
beihilfe entsteht mit dem Tage, an dem der Be- Anspruchszeitraum entfällt.
werber seine Ausbildung bei der Ausbildungsstelle
aufgenommen hat, der er auf Grund der Zulassung
zur Ausbildung beim Patentamt und Patentgericht § 43e
(§ 20 Abs. 1) zunächst zur Ausbildung zugewiesen
worden ist. Für Bewerber, denen der Präsident des
Auszahlende Behörde
Patentamts die Ausbildung beim Gericht für Patent- Die Unterhaltsbeihilfe wird dem Bewerber durch
streitsachen nach § 25 gestattet hat, entsteht der den Präsidenten des Patentamts ausgezahlt.
236, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 43 f nachweisen, daß sie die praktische Tätigkeit auf
Anrechenbares Einkommen dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 4
des Patentanwaltsgesetzes vom 28. September 1933)
(1) Zuwendungen, die der Bewerber von dem vor dem Inkrafttreten der Patentanwaltsordnung
Patentanwalt oder Patentassessor erhält, bei dem er begonnen haben, sind die Vorschriften der §§ 3, 7
ausgebildet worden ist, werden auf die Unterhalts- Abs. 1, §§ 14, 17 und 25 dieser Verordnung nicht
beihilfe angerechnet, soweit sie den Betrag über- anzuwenden.
steigen, der nach § 5 der Unterhaltszuschußverord-
nung einem Anwärter des höheren Dienstes auf (2) Im übrigen gelten die Vorschriften dieser
den Unterhaltszuschuß nicht angerechnet wird. Verordnung mit folgenden Maßgaben:
(2) Absatz 1 gilt auch für ein Einkommen auf 1. Die Voraussetzungen des § 1 werden erst ge-
Grund einer zulässigen Nebentätigkeit, das der prüft, wenn der Bewerber den Antrag auf Aus-
Bewerber erhält Öder auf das er einen Rechts- bildung beim Patentamt und Patentgericht (§ 20)
anspruch hat. oder den Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 27)
stellt.
§ 43g
2. Die in § 2 Abs. 2, 3, 6 und 7 genannten Unter-
Verfügungen über die Unterhaltsbeihilfe lagen sind dem Antrag nach Nummer 1 beizu-
(1) Der Bewerber kann, wenn gesetzlich nichts fügen.
anderes bestimmt ist, den Anspruch auf Unterhalts- 3. Die Dauer der Ausbildungsabschnitte beim Patent-
beihilfe nur insoweit abtreten oder verpfänden, als amt und beim Patentgericht bestimmt der Prä-
er der Pfändung unterliegt. sident des Patentamts im Benehmen mit dem
(2) Der Präsident des Patentamts kann ein Auf- Präsidenten des Patentgerichts; die Gesamtzeit
rechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Ausbildung beim Patentamt und Patent-
Ansprüchen auf Unterhaltsbeihilfe nur insoweit gel- gericht kann jedoch gegen den Willen des Bewer-
tend machen, als sie pfändbar sind. Diese Ein- bers nicht auf länger als sechs Monate festgesetzt
schränkung gilt nicht, soweit gegen den Bewerber werden.
ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätz- 4. Der Erholungsurlaub nach § 21 b beträgt zwei
licher unerlaubter Handlung besteht. Arbeitstage für jeden vollen Ausbildungsmonat.
§ 43h (3) Wird ein Antrag nach Absatz 1 nicht oder
nicht fristgemäß gestellt, so bedarf der Bewerber
Rückforderungen einer Zulassung zur Ausbildung nach den Vor-
(1) Werden Bewerber durch eine Änderung der schriften dieser Verordnung. Wird der Bewerber
Höhe ihrer Unterhaltsbeihilfe mit rückwirkender zugelassen, so sind die vor dem Inkrafttreten der
Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschieds- Patentanwaltsordnung nach den Vorschriften des
beträge nicht zurückzuzahlen. § 4 des Patentanwaltsgesetzes abgeleisteten Aus-
(2) Die Rückforderung zuviel gezahlter Unter- bildungszeiten nur insoweit auf die mit der Zulas-
sung beginnende Ausbildung anzurechnen, als sie
haltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des
den Voraussetzungen des § 7 der Patentanwalts-
Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis ordnung entsprechen.
des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung
steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich § 45
war, daß der Bewerber ihn hätte erkennen müssen, Erleichterte Ausbildung aui dem Gebiet des
oder wenn der Bewerber derri Präsidenten des gewerblichen Rechtsschutzes
Patentamts Tatsachen vers~hwiegen hat, die seinen
Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe ganz oder teilweise (1) Personen, die die Voraussetzungen des § 176
ausschließen. Von der Rückforderung kann aus Bil- der Patentanwaltsordnung erfüllen, können das Ge-
ligkeitsgründen mit Zustimmung des Bundesmini- such um Zulassung zur Ausbildung nach den Vor-
sters der Justiz ganz oder teilweise abgesehen schriften dieser Verordnung mit den sich aus den
werden. nachfolgenden Absätzen ergebenden Maßgaben
stellen.
(3) Die zurückzuzahlenden Beträge der Unter-
haltsbeihilfe sind vom Tage ihrer ungerechtfertigten (2) An Stelle der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 genann-
Auszahlung an mit fünf vom Hundert jährlich zu ten Unterlagen haben Bewerber, die eine technische
verzinsen. Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich
anerkannten privaten Ingenieurschule oder an einer
Vierter Teil gleichwertigen technischen Lehranstalt abgeschlossen
haben, die entsprechenden Zeugnisse und Beschei-
Ubergangs- und Schlußvorschriften nigungen dieser Schulen dem Gesuch um Zulassung
zur Ausbildung beizufügen.
§ 44
(3) Die Vorlage einer Bescheinigung nach § 2
Fortsetzung der Ausbildung nach bisherigem Recht Abs. 2 Nr. 5 entfällt. Der Bewerber hat jedoch eine
(1) Auf Bewerber, die innerhalb der in § 158 mindestens zweijährige, mit Erfolg abgeleistete
Abs. 1 der Patentanwaltsordnung vorgesehenen Frist praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerb-
von sechs Monaten dem Präsidenten des Patentamts lichen Rechtsschutzes nachzuweisen.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1969 237
(4) An die Stelle der zweijährigen Ausbildung ten, erhalten für die in diesen Zeitraum fallende
nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 tritt eine halbjährige Aus- Dauer der Ausbildung beim Patentamt und Patent-
bildung bei einem Patentanwalt oder bei einem gericht auf Antrag eine Nachzahlung in Höhe der
Patentassessor in der Patenlc1bteilung eines Unter- Unterhaltsbeihilfe, die ihnen nach den Vorschriften
nehmens. dieser Verordnung hätte gewährt werden können.
§ 46 (2) Bewerber, die ein Darlehen nicht für die ge-
Oberleitung der Prüfungen samte Dauer ihrer Ausbildung innerhalb des in
§ 47 a Abs. 1 genannten Zeitraumes erhalten oder in
Bewerber, die vor Inkrafttreten dieser Verord- Anspruch genommen haben oder denen ein monat-
nung zur Prüfung zugelassen worden sind, legen
licher Darlehensteilbetrag gezahlt wurde, der niedri-
diese nach den bisher geltenden Bestimmungen ab. ger liegt als die nach dieser Verordnung zu gewäh-
Ist für diese Bewerber eine Prüfungskommission
rende Unterhaltsbeihilfe, erhalten auf Antrag eine
bereits bestimmt, so bleibt sie bis zum Ende der
Nachzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-
Prühmg im Ami; cmderenfalls ist ein Prüfungsaus- schen dem gewährten Darlehen und der Unterhalts-
schuß nach dieser Verordnung zu bestimmen.
beihilfe, die ihnen nach den Vorschriften dieser Ver-
ordnung hätte gewährt werden können.
§ 47
(3) Der Antrag nach Absatz 1 oder 2 ist bis zum
Ubergangsvorschrift für den Beginn der Ausbildung 30. September 1969 zu stellen.
Für Bewerber, die ihre Ausbildung nach dem
(4) § 47 a Abs. 2 gilt entsprechend.
1. Januar 1967, jedoch vor dem 28. Februar 1967
begonnen haben, kann der Präsident des Patentamts
den Zeitpunkt des tatsächlichen Ausbildungsbeginns § 47 C
abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz
Sonderfälle
als Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung festlegen.
Die §§ 43 a bis 43 h, 47 a und 47 b gelten nicht für
Bewerber,
§ 47 a
1. die nach den §§ 40 bis 43 in Verbindung mit den
Umwandlung gezahlter Darlehen
§§ 171 bis 174 der Patentanwaltsordnung zur Prü-
(1) Darlehen und Vorschüsse auf ein Darlehen, fung zugelassen worden sind;
die der Präsident des Patentamts in der Zeit vom
2. die die Prüfung nach den Uberleitungsvorschriften
1. Januar 1968 bis zum 31. März 1969 an Bewerber
des § 46 ablegen.
zur Sicherung ihres Unterhalts gezahlt hat, werden
auf Antrag unter Wegfall der Rückzahlungs- und § 48
Zinszahlungspflicht sowie der sonstigen Darlehens-
bedingungen in eine Unterhaltsbeihilfe nach den Geltung in Berlin
Vorschriften dieser Verordnung insoweit umgewan- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
delt, als die Darlehensteilbeträge die Unterhalts- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
beihilfe nicht übersteigen, die dem Bewerber nach gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 190 der Patent-
den Vorschriften dieser Verordnung zustehen würde. anwaltsordnung vom 7-. September 1966 (Bundes-
Der Antrag ist bis zum 30. September 1969 zu stellen. gesetzbl. I S. 557) auch im Land Berlin.
(2) Hat ein Bewerber in dem Zeitraum, für den eine
Umwandlung nach Absatz 1 vorgenommen wird,
§ 49
neben dem umzuwandelnden Darlehen Einkommen
im Sinne des § 43 f oder Einkommen für eine son- Inkrafttreten
stige Nebentätigkeit erhalten, so wird der nach Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
Absatz 1 umzuwandelnde Betrag um die Höhe dieses nuar 1967 in Kraft.*) Gleichzeitig tritt die Prüfungs-
Einkommens gekürzt. ordnung für Patentanwälte vom 7. Oktober 1933
§ 47b
(Reichsministerialblatt S. 502) außer Kraft.
Nachzahlung
(1) Bewerber, die in dem nach § 47 a Abs. 1 be- *) Die §§ 20 a, 21 a bis 21 c, §§ 43 a bis 43 h, § 44 Abs. 2 Nr. 4, §§ 47 a
bis 47 c und die Neufassung von § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 2,
stimmten Zeitraum ein Unterhaltsdarlehen nicht in § 36 Abs. 1 Satz 1 sind gemäß der Verordnung zur Änderung der
Anspruch genommen haben, obwohl sie die Voraus- Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 12 der Patentanwalts-
ordnung vom 21. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 222) am 1. Apnl
setzungen für eine Darlehensgewährung erfüllt hät- 1969 in Kraft getreten.
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung
Vom 21. März 1969
Auf Grund des § 21 Abs. 4 des Umsatzsteuer-
gesetzes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (Bun- -
desgesetzbl. I S. 545), geändert durch das Gesetz zur
Andernng des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwert-
steuer) vom 18. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 991), wird verordnet:·
§ 1
§ 1 Abs. 1 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsord-
nung vom 17. November 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 1149), geändert durch die Erste Verordnung zur
Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsord-
nung vom 13. September 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 1031), erhält folgende Fassung:
,, (1) Einfuhrumsatzsteuerfrei oder einfuhrumsatz-
steuerermäßigt ist die Einfuhr der in den§§ 32 bis 36,
in § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 5, in den §§ 38 bis 73 und in
§ 121 der Allgemeinen Zollordnung in der jeweils
geltenden Fassung bezeichneten Gegenstände in
sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften und
des § 37 Abs. 3 der Allgemeinen Zollordnung."
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-
steuergesetzes (Mehrwertsteuer) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ve:r-
kündung in Kraft.
Bonn, den 21. März 1969
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1969 239
Hinweis aui Rechtsvorschriiten der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
7. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 437/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, die
in unverändertem Zustand ausgeführt werden 8.3.69 L 57/7
7. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 438/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für Olivenöl 8. 3.69 L 57/13
7. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 439/69 der Kommission zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 1954/68 betreffend die Ausdeh-
nung von Interventionsmaßnahmen auf dem Rindfleisch-
sektor in Deutschland 8.3.69 L 57/15
7. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 440/69 der Kommission betreffend
eine Ausschreibung für den Absatz von bestimmten Angebots-
formen von gefrorenem Rindfleisch, die im Besitz der französi-
schen Interventionsstelle sind 8.3.69 L 57/16
4. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 441/69 des Rates zur Festlegung er-
gänzender Grundregeln für die Gewährung von Ausfuhr-
erstattungen für die einer einheitlichen Preisregelung unter-
liegenden Erzeugnisse, die unbearbeitet oder in Form be-
stimmter, nicht unter Anhang II des Vertrages fallender Waren
ausgeführt werden 10.3. 69 L 59/1
10. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 442/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 11. 3. 69 L 60/1
10. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 443/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 11. 3. 69 L 60/2
10. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 444/69 der Kommission zur .i'}nderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 11. 3. 69 L 60/4
10. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 445/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 11. 3. 69 L 60/5
10. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 446/69 der Kommission betreffend
die Unterrichtung der Italienischen Republik über die Zahlung
der Subventionen für Futtergetreide durch den Herkunfts-
mitgliedstaat 11. 3. 69 L 60/6
10. 3. 69 Verordnung (EWG) Nr. 447/69 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 839/68 im Hinblick auf be-
stimmte Definitionen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von
Erzeugnissen der Zuckerindustrie 11.3.69 L 60/7
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
An alle Bezieher des Bundesgesetzblattes
In den letzten Jahren sind beim Druck und Vertrieb des Bundes-
gesetzblattes erhebliche Kostensteigerungen eingetreten, die von uns
aus auch durch Rationalisierungsmaßnahmen nicht voll aufgefangen
werden konnten. Zu unserem Bedauern sind wir deshalb gezwungen,
ab 1. April 1969 den vierteljährlichen Bezugspreis für das Bundes-
gesetzblatt Teil I und Teil II auf je DM 10,- und den Einzelverkaufs-
preis auf DM 0,50 je angefangene 16 Seiten anzuheben.
Wir bitten unsere Bezieher um Verständnis für diese Maßnahme.
BUNDESGESETZBLATT
Herausgeber : De, Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bundesgesetzbl,llt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündc"t. In Teil III wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des c'esetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesclzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbcdingunqen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bez u q s Preis vierteljiihrlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM; Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen Bet, aqes auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausqabe 0,80 DM zuzüqlich Versandgebühr 0, 15 DM.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfadt.