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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 15.März 1969 Nr. 22
Tag Inhalt Seite
12. 3. 69 Zweite Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländer-
gesetzes .............................................................................. . 205
12. 3.69 Bekanntmachung der Neul'assung der Verordnung zur Durchführung des Ausländerge-
setzes 206
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rech lsv o rsch r i flen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212
Zweite Verordnung
zm Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 12. März 1969
Auf Grund des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 2 und des Bundesminister des Auswärtigen festgestellt und
§ 5 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 bekanntgemacht hat, daß die Ausweise anerkannt
(Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch werden."
das Achte Strafrcchtsünderungsgesetz vom 25. Juni Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werd2n Ab-
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741), wird mit Zustimmung sätze 4 bis 6.
des Bundesrates verordnet:
3. In § 2 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 4 Nr. 1
oder 2" ersetzt durch die Worte ,,§ 1 Abs. 6 Nr. 1
Artikel 1 oder 2".
4. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländer-
gesetzes (DVAuslG) vom 10. September 1965 (Bun- ,,5. amtliche Personalausweise, die von Behör-
desgesetzbl. I S. 1341), geändert durch die Verord- den der in der Anlage zu dieser Verordnung
nung vom 10. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 283), aufgeführten Staaten ausgestellt und nach
wird wie folgt geändert: deren Recht auch für Auslandsreisen be-
stimmt sind, sofern der Bund~sminister des
1. In § 1 Abs. 1 wird folgende Nummer 9 a einge- Innern im Einvernehmen mit dem Bundes-
fügt: minister des Auswärtigen festgestellt und be-
„9 a) Ausländer mit ständigem Aufenthalt in
kanntgemacht hat, daß die Ausweise aner-
den Zollanschlußgebieten Mittelberg und Jung- kannt werden."
holz, wenn sie durch einen amtlichen Lichtbild- 5. In § 4 Abs. 1 wird folgende Nummer 9 a einge-
ausweis ihren ständigen Aufenthalt in diesen fügt:
Zollanschlußgebieten nachweisen;". „9 a) von Behörden ausländischer Staaten als
Paßersatz ausgestellte sonstige Reiseaus-
2. In § 1 wird folgender Absatz 3 eingefügt: weise, wenn der Bundesminister des In-
nern im Einvernehmen mit dem Bundes-
,, (3) Die Befreiung nach Absatz 2 Nr. 1 gilt für
minister des Auswärtigen festgestellt und
Staatsangehörige der in der Anlage zu dieser
bekanntgemacht hat, daß die Ausweise an-
Verordnung aufgeführten Staaten auch dann,
erkannt werden;".
wenn sie Inhaber von amtlichen Personalaus-
weisen sind, die von Behörden dieser Staaten 6. § 5 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
ausgestellt und nach deren Recht auch für Aus- ,,3. Staatenlosen sowie von Inhabern ausländi-
landsreisen bestimmt sind, sofern der Bundes- scher Fremdenpässe oder von Reiseausweisen
minister des Innern jm Einvernehmen mit dem im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 9 und 9a;".
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Artikel 2 nach „Singapur" wird gestrichen „Somalia";
Die Anli.l~Je zu § 1 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 Nr. 2 nach „Südafrika sowie Südwest-Afrika" wird ge-
und Nr. 4 ßuchsti.lben b und c der Verordnung zur strichen „Tansania".
Durchfühnm~J des .Ausländergesetzes wird wie folgt Artikel 3
geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Nach „Australien sowie Kokos-Inseln, Nauru, Neu- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
guinea, Norfolk-Jnsel, Weihnachts-Insel, Papua" blatt I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ausländer-
wird eingeiüqt „Barbados"; gesetzes auch im Land Berlin.
nach „Brasilien" wird gestrichen „Burundi";
Artikel 4
nach „Griechenland" wird eingefügt „Guatemala";
Der Bundesminister des Innern wird die Verord-
nach „Japan" wird eingefügt „Jugoslawien"; nung zur Durchführung des Ausländergesetzes in
nach „Laos" wird gestrichen „Liberia"; der sich aus dieser Verordnung ergebenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt mit neuem Datum be-
nach „Luxemburg" wird gestrichen „Madagaskar"; kanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
bei „Niederlande und Niederländische Antillen" lauts berichtigen.
wird eingefügt „sowie Surinam"; Artikel 5
nach „Rwanda" wird gestrichen „Sambia"; Diese Verordnung tritt am 20. März 1969 in Kraft.
Bonn, den 12. März 1969
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Gumbel
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 12. März 1969
Auf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verord-
nung zur Änderung der Verordnung zur Durchfüh-
rung des Ausländergesetzes vom 12. März 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 205) wird nachstehend der Wort-
laut der Verordnung zur Durchführung des Aus-
ländergesetzes (DVAuslG) vom 10. September 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 1341) in der vom 20. März 1969
an geltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich
aus der oben angeführten Änderungsverordnung
und der Änderungsverordnung vom 10. März 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 283) ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 2
Abs. 3 und 4, des § 3 Abs. 2, des § 5 Abs. 2, des § 20
Abs. 1 Satz 3, des § 26 Abs. 2 und des § 48 Abs. 6
des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch das Achte
Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 741), erlassen worden.
Bonn, den 12. März 1969
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Gumbel
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1969 207
Verordnung
zur Durchführung des Ausländergesetzes
(DVAuslG)
in der Fassung vom 12. März 1969
§ 1 8. ausländische Lotsen der See- und Küstenschiff-
fahrt in Ausübung ihres Berufes, die sich durch
Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis
amtliche Papiere oder durch ihr Lotsenschild
(1) Keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen über ihre Person und ihre Lotseneigenschaft
ausweisen;
1. ausländische Inhaber von Ausweisen für den
kleinen Grenzverkehr und den Touristenver- 9. in der Rheinschiffahrt tätige Ausländer, die In-
kehr, wenn der Aufenthalt sich auf den Gel- haber eines ausländischen Passes oder eines
tungsbereich des Ausweises beschränkt; von einer Behörde eines ausländischen Staates
ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge
2. ausländische Abgeordnete der Beratenden Ver-
nach dem Londoner Abkommen betreffend
sammlung des Europarates und ausländische
Reiseausweise für Flüchtlinge vom 15. Oktober
Mitglieder der Versammlung der Europäischen
1946 (Bundesgesetzbl. 1951 II S. 160) oder dem
Gemeinschaften (Europäisches Parlament);
Abkommen über die Rechtsstellung der Flücht-
3. ausländisches Fluglinienpersonal mit Lizenz linge vom 28. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. 1953
oder Besatzungsausweis (Crew Member Certi- II S. 559) sind, in denen die Eigenschaft als
ficate - Anlage des Anhangs 9 in der jeweils Rheinschiffer bescheinigt ist, wenn sie sich ledig-
geltenden Fassung zum Abkommen über die lich in Ausübung oder im Zusammenhang mit
Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember ihrer Tätigkeit und nicht länger als einen Monat
1944), wenn es sich nur auf dem Flughafen, auf im Geltungsbereich des Ausländergesetzes auf-
dem das Luftfahrzeug seinen Flug beendet hat, halten; für einen Aufenthalt, der nicht der Aus-
oder innerhalb der dem Flughafen zunächst übung der Tätigkeit dient, gilt die Befreiung
gelegenen Stadt aufhält und in demselben Luft- nur, wenn der Aufenthalt sich auf das Gebiet
fahrzeug oder in dem nächsten flugplanmäßigen des Liegehafens und der ihm zunächst gelegenen
Luftfahrzeug seiner Gesellschaft wieder ab- Stadt beschränkt;
fliegt; 9 a. Ausländer mit ständigem Aufenthalt in den
4. ausländische Fluggäste mit durchgehendem Zollanschlußgebieten Mittelberg und Jungholz,
Flugausweis und ausländisches Flugpersonal wenn sie durch einen amtlichen Lichtbildausweis
im Flugdurchgangsverkehr vom Ausland über ihren ständigen Aufenthalt in diesen Zoll-
deutsche Flughäfen nach dem Ausland,· wenn anschlußgebieten nachweisen;
sie im Gebiet des Geltungsbereichs des Aus- 10. Ausländer, die bei Unglücks- oder Katastrophen-
ländergesetzes nicht öfter als einmal zwischen- fällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen
landen und den Transitbereich des Flughafens wollen.
nicht verlassen oder im Zuge ihrer Durchreise
(2) Staatsangehörige der in der Anlage zu dieser
lediglich zu einem anderen in der Nähe gele-
genen Flughafen überwechseln; Verordnung aufgeführten Staaten, die Inhaber von
Nationalpässen sind, bedürfen keiner Aufenthalts-
5. ausländische Fluggäste mit durchgehendem erlaubnis, wenn sie
Flugausweis, die im Flugdurchgangsverkehr 1. sich nicht länger als drei Monate im Geltungs-
vom Ausland über deutsche Flughäfen nach dem bereich des Ausländergesetzes aufhalten und
Ausland reisen, wenn sie Inhaber von Passier- keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen;
scheinen sind und sich nur bis zum Abflug des
nächsten flugplanmäßigen Luftfahrzeugs zur 2. sich im Dienst eines nicht im Geltungsbereich des
Ubemachtung in der dem Flughafen zunächst Ausländergesetzes ansässigen Arbeitgebers zu
gelegenen Stadt aufhalten; einer ihrer Natur nach vorübergehenden Dienst-
leistung als Arbeitnehmer im Geltungsbereich
6. ausländische Besatzungsmitglieder und auslän- des Ausländergesetzes aufhalten, sofern die
dische Fahrgäste auf Schiffen der See- oder Dauer des Aufenthalts zwei Monate nicht über-
Küstenschiffahrt im Durchgangsverkehr vom steigt. Die Befreiung gilt nicht für Ausländer, die
Ausland über deutsche Häfen nach dem Aus- im Geltungsbereich des Ausländergesetzes ein
land, wenn sie das Schiff nicht verlassen; Reisegewerbe (§ 55 der Gewerbeordnung) aus-
7. ausländische Besatzungsmitglieder eines in der üben wollen;
See- oder Küstenschiffahrt oder in der Rhein- 3. unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufent-
Seeschiffahrt verkehrenden Schiffes und auslän- halts im Ausland im Geltungsbereich des Aus-
dische Fahrgäste eines solchen Schiffes, wenn ländergesetzes in Vorträgen oder Darbietungen
sie Inhaber von Landgangsausweisen sind und künstlerischen, wissenschaftlichen oder sport-
sich nur während der Liegezeit des Schiffes in lichen Charakters tätig werden wollen, sofern
dem Gebiet des angelaufenen deutschen Hafen- die Dauer des Aufenthalts zwei Monate nicht
ortes aufhalten; übersteigt;
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
4. Inhaber von Seefahrtbüchern sind, die von Be- enthaltserlaubnis bedürfen, haben der Ausländer-
hörden der Bundesrepublik Deutschland ausge- behörde unverzüglich nach der Einreise ihren Auf-
stellt worden sind, sofern sie sich lediglich in enthalt anzuzeigen.
Ausübung oder im Zusammenhang mit ihrer (2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 9 und § 1 Abs. 2
Tätigkeit als Besatzungsmitglied eines Schiffes Nr. 4 ist die Aufenthaltsanzeige bei der Ausländer-
im Geltungsbereich des Ausländergesetzes auf- behörde des ersten Anlegehafens im Geltungsbereich
halten. des Ausländergesetzes zu erstatten. Aufenthalts-
(3) Die Befreiung nach Absatz 2 Nr. 1 gilt für anzeigen können in diesen Fällen auch von den mit
Staatsangehörige der in der Anlage zu dieser Ver- der Paßnachschau beauftragten Behörden entgegen-
ordnung aufgeführten Staaten auch dann, wenn genommen werden; sie sind der in Satz 1 bestimm-
sie Inhaber von amtlichen Personalausweisen sind, ten Behörde zuzuleiten.
die von Behörden dieser Staaten ausgestellt und
§ 3
nach deren Recht auch für Auslandsreisen bestimmt
sind, sofern der Bundesminister des Innern im Ein- Befreiung vom Paßzwang
vernehmen mit dem Bundesminister des Auswär- Vom Paßzwang sind befreit
tigen festgestellt und bekanntgemacht hat, daß die
Ausweise anerkannt werden. 1. Ausländer, die auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen die Vorrechte und die Imm_uni-
(4) Die Befreiungen nach Absatz 2 gelten auch für täten genießen, die den Leitern oder Mitgliedern
Inhaber von Ausweisen, die auf Grund des Lon- diplomatischer Missionen zusteh~n;
doner Abkommens betreffend Reiseausweise für
2. Angehörige der im Geltungsbereich des Aus-
Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946 oder des Abkom-
ländergesetzes zugelassenen konsularischen Ver-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
tretungen einschließlich ihrer Familienangehöri-
28. Juli 1951 von Behörden eines der in der Anlage
gen, soweit diese Personen Staatsangehörige des
zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten ausge-
Entsendestaates sind;
stellt sind, wenn die Ausweise eine Rückkehrbe-
rechtigung enthalten und die Einreise spätestens 3. ausländische Fluggäste mit durchgehendem Flug-
vier Monate vor Ablauf der Rückkehrberechtigung ausweis und ausländisches Flugpersonal im Flug-
erfolgt. durchgangsverkehr vom Ausland über deutsche
Flughäfen nach dem Ausland, wenn sie im Gebiet
(5) Inhaber von vatikanischen Pässen bedürfen
keiner Aufenthaltserlaubnis, wenn sie sich nicht des Geltungsbereichs des Ausländergesetzes nicht
länger als drei Monate im Geltungsbereich des Aus- öfter als einmal zwischenlanden und den Transit-
ländergesetzes aufhalten wollen. bereich des Flughafens nicht verlassen oder im
Zuge ihrer Durchreise lediglich zu einem anderen
(6) Keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen in der Nähe gelegenen Flughafen überwechseln;
1. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro- 4. ausländische Besatzungsmitglieder und ausländi-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, die im Gel- sche Reisende auf Schiffen der See- oder Küsten°
tungsbereich des Ausländergesetzes eine Er- schiffahrt im Durchgangsverkehr vom Ausland
werbstätigkeit ausüben wollen, wenn die Dauer über deutsche Häfen nach dem Ausland, wenn sie
des Aufenthalts drei Monate nicht übersteigt; das Schiff nicht verlassen;
2. Ehegatten und noch nicht 21 Jahre alte Kinder 5. ausländische Lotsen der See- und Küstenschiffahrt
der in Nummer 1 genannten Personen sowie in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amt-
Verwandte in auf- und absteigender Linie der liche Papiere oder durch ihr Lotsenschild über
in Nummer 1 genannten Personen oder ihrer ihre Person und ihre Lotseneigenschaft aus-
Ehegatten, sofern die in Nummer 1 genannten weisen;
Personen ihnen Unterhalt gewähren und über
6. Ausländer mit ständigem Aufenthalt in den Zoll-
Wohnungen für ihre Familien verfügen, die den
anschlußgebieten Mittelberg und Jungholz, wenn
am Aufenthaltsort für Deutsche geltenden nor-
sie durch einen amtlichen Lichtbildausweis ihren
malen Anforderungen entsprechen, und die Dauer
ständigen Aufenthalt in diesen Zollanschluß-
des Aufenthalts drei Monate nicht übersteigt;
gebieten nachweisen;
3. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europä-
7. Ausländer, die auf Grund zwischenstaatlicher Ver-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als Arbeit-
einbarungen vom Paßzwang befreit sind;
nehmer im Geltungsbereich des Ausländergeset-
zes beschäftigt sind, ihren Wohnort jedoch im 8. Ausländer, die bei Unglücks- oder Katastrophen-
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der fällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben und wollen.
in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal § 4
in der Woche dorthin zurückkehren (Grenzarbeit- Paßersatz
nehmer).
(1) Als Paßersatz werden zugelassen
§ 2 1. Sammellisten;
Aufenthaltsanzeige 2. Kinderausweise für ausländische Kinder unter
(1) Ausländer, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, § 1 Abs. 2 10 Jahren ohne Lichtbild und für Kinder über 10
Nr. 3 oder 4 oder § 1 Abs. 6 Nr. 1 oder 2 keiner Auf- bis 16 Jahre mit Lichtbild;
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1969 209
3. Seefahrtbücher; Luftfahrzeug seinen Flug beendet hat, oder
4. amtliche Personc1lauswcise für St.:wtsangehörige innerhalb der dem Flughafen zunächst gelegenen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt- Stadt aufhält und in demselben Luftfahrzeug
schaftsgemeinschaft und für deren Ehegatten oder in dem nächsten flugplanmäßigen Luftfahr-
und noch nicht 21 Jahre alten Kinder sowie für zeug seiner Gesellschaft wieder abfliegt;
Verwandte in auf- und absteigender Linie von 13. Passierscheine für ausländische Fluggäste mit
Stautsc:mgehörigen der Mitgliedstaaten der Euro- durchgehendem Flugausweis, die im Flugdurch-
päischen Wütschaftsuemeinschaft oder ihrer gangsverkehr vom Ausland über deutsche Flug-
Ehegatten, auch wenn die Ehegatten, Kinder häfen nach dem Ausland reisen, soweit sich der
oder Verwandten nicht Staatsangehörige eines Inhaber nur bis zum Abflug des nächsten flug-
Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschafts- planmäßigen Luftfahrzeuges zur Ubernachtung
gemeinschaft sind; in der dem Flughafen zunächst gelegenen Stadt
5. amtliche Personalausweise, die von Behörden aufhält; die Passierscheine gelten nur in Ver-
der in der Anlage zu dieser Verordnung auf- bindung mit einem Lichtbildausweis, aus dem
die Personalien und die Staatsangehörigkeit des
geführten Staaten ausgestellt und nach deren
Recht auch für Auslandsreisen bestimmt sind, Inhabers hervorgehen;
sofern der Bundesminister des Innern im Ein- 14. Landgangsausweise für ausländische Besatzungs-
vernehmen mit dem Bundesminister des Aus- mitglieder eines in der See- oder Küstenschiff-
wärtigen festgestellt und bekanntgemacht hat, fahrt oder in der Rhein-Seeschiffahrt verkehren-
daß die Ausweise anerkannt werden. Die Vor- den Schiffes und für ausländische Fahrgäste
schrift gilt nicht für Personen, die beabsichtigen, eines solchen Schiffes, soweit der Inhaber sich
im Geltungsbereich des Ausländergesetzes eine nur während der Liegezeit des Schiffes in dem
Erwerbstätigkeit auszuüben; Gebiet des angelaufenen deutschen Hafenortes
aufhält; die Landgangsausweise gelten nur in
6. Ausweise für den kleinen Grenzverkehr und den
Touristen ver kehr; Verbindung mit einem Lichtbildausweis, aus dem
die Personalien und die Staatsangehörigkeit des
7. Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Inhabers hervorgehen;
Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen;
15. Ausweise für Binnenschiffer und deren Familien-
8. Reiseausweise für Flüchtlinge angehörige für die Flußschiffahrt auf der Donau
ausgestellt und der Elbe;
a) auf Grund der Vereinbarungen vom 5. Juli 16. für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten
1922, 21. Mai 1924, 12. Mai 1926, 30. Juni 1928 von Amerika ausgestellte Identitäts- und Reui-
und 30. Juli 1935 oder auf Grund des Abkom- strierungskarten und -bescheinigungen (Cards/
mens vom 28. Oktober 1933; Certificates of Identity and Registration) für den
Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausländer-
b) auf Grund des Londoner Abkommens be-
gesetzes;
treffend Reiseausweise für Flüchtlinge vom
15. Oktober 1946; 17. von den mit der Paßnachschau beauftragten Be-
hörden der Bundesrepublik Deutschland ausge-
c) auf Grund des Abkommens über die Rechts-
stellte „Reiseausweise als Paßersatz".
stellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951;
(2) Die Zulassung als Paßersatz nach Absatz 1 ist
9. von Behörden ausländischer Staaten ausgestellte auf den sich aus den Ausweisen oder aus besonde-
Reiseausweise für Staatenlose oder für Personen ren Bestimmungen ergebenden Geltungsbereich be-
mit ungeklärter Staatsangehörigkeit; schränkt.
9 a. von Behörden ausländischer Staaten als Paß- (3) Ausländische Ausweise nach Absatz 1 Nr. 3,
ersatz ausgestellte sonstige Reiseausweise, wenn die von Behörden eines ausländischen Staates für
der Bundesminister des Innern im Einverneh- Angehörige anderer ausländischer Staaten, für
men mit dem Bundesminister des Auswärtigen Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter
festgestellt und bekanntgemacht hat, daß die Staatsangehörigkeit ausgestellt sind, sowie aus-
Ausweise anerkannt werden; ländische Ausweise nach Absatz 1 Nr. 9 und 15 wer-
den als Paßersatz nur zugelassen, wenn sie einen
10. Durchlaßscheine (Laissez-passers) der Vereinten Vermerk enthalten, daß der Inhaber zur Rückkehr in
Nationen;
den Staat berechtigt ist, dessen Behörde den Aus-
11. Ausweise für Abgeordnete der Beratenden Ver- weis ausgestellt hat.
sammlung des Europarates und Ausweise für (4) Die Zulassung als Paßersatz nach Absatz 1
Mitglieder der Versammlung der Europäischen Nr. 1 bis 3 entfällt, wenn der Bundesminister des
Gemeinschaften (Europäis_ches Parlament); Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister
12. Lizenzen und Besatzungsausweise (Crew Mem- des Auswärtigen feststellt, daß der Staat, dessen
ber Certificates Anlage des Anhangs 9 in der Behörden die Ausweise ausgestellt haben, die
jeweils geltenden Fassung zum Abkommen über Gegenseitigkeit nicht gewährleistet.
die Internationale Zivilluftfahrt vom 17. Dezem- (5) Die Ausstellung der Ausweise nach Absatz 1
ber 1944) für Fluglinienpersonal, soweit sich der Nr. 13, 14 und 17 wird den mit der Paßnachschau be-
Inhaber nur auf dem Flughafen, auf dem das auftragten Behörden übertragen.
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 5 (5) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor
Aufenthaltserlaubnis als Sichtvermerk der Einreise in der Form des Sichtvermerks bedarf
der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehe-
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist vor der Einreise nen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde
in der Form des Sichtvermerks einzuholen von
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder
1. Ausländern, die im Geltungsbereich des Aus-
ländergesetzes eine Erwerbstätigkeit ausüben 2. wenn der Ausländer beabsichtigt, sich länger als
wollen; drei Monate im Geltungsbereich des Ausländer-
gesetzes aufzuhalten.
2. Staatsangehörigen eines Staates, der in der An-
lage zu dieser Verordnung nicht aufgeführt ist; (6) Ist eine in der Form des Sichtvermerks erteilte
3. Staatenlosen sowie von Inhabern ausländischer befristete Aufenthaltserlaubnis mit der auflösenden
Fremdenpässe oder von Reiseausweisen im Bedingung versehen, daß sie mit der Ausreise
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 9 und 9 a; aus dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes er-
lischt, so darf sie nur im Benehmen mit dem Bundes-
4. Inhabern von Reiseausweisen nach dem Londoner minister des Innern verlängert werden.
Abkommen betreffend Reiseausweise für Flücht-
linge vom 15. Oktober 1946 oder dem Abkommen
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom § 6
28. Juli 1951, Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes
a) die von einer deutschen Behörde ausgestellt über Ordnungswidrigkeiten
sind, wenn die Rückkehrberechtigung abge- Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 48 Abs. 1 Nr. 1
laufen ist, bis 4 und § 48 Abs. 2 des Ausländergesetzes sind die
b) die von Behörden eines der in der Anlage zu Grenzschutzämter Verwaltungsbehörden im Sinne
dieser Verordnung nicht aufgeführten Staaten des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
ausgestellt sind, oder
c) die von Behörden eines der in der Anlage zu
§ 7
dieser Verordnung aufgeführten Staaten aus-
gestellt sind, wenn die Einreise weniger als Berlin-Klausel
vier Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
der in den Reiseausweisen eingetragenen Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Rückkehrberechtigung erfolgen soll. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Aus-
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit in zwischenstaat- ländergesetzes auch im Land Berlin.
lichen Vereinbarungen eine abweichende Regelung
getroffen ist. Ist in zwischenstaatlichen Vereinbarun- § 8 *)
gen eine Befreiung vom Sichtvermerkszwang be-
stimmt, so gilt diese vom Inkrafttreten des Aus- Inkrafttreten
ländergesetzes an als Befreiung von dem Erforder- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1965 in
nis, di.e Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Kraft.
Form des Sichtvermerks einzuholen.
(2) Vom gleichen Tage an ist die Verordnung über
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Staatsangehörige Reiseausweise als Paßersatz und über die Befreiung
der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- vom Paß- und Sichtvermerkszwang (Paßverordnung)
gemeinschaft. in der Fassung vom 15. Februar 1964 (Bundesgesetz-
blatt I S. 125) auf Ausländer nicht mehr anzuwenden.
(4) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch nicht für Ausländer,
die Inhaber einer Legitimationskarte sind, die von
einer im Ausland tätigen Stelle der Bundesanstalt
•) Am 1. Oktober 1965 ist die Verordnung in ihrer ursprünglichen
für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche- Fassung in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekannt-
rung ausgestellt ist. machung näher bezeichneten Änderungsverordnungen.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1969 211
Anlage
zu § 1 Abs. 2, 3 und 4, § 4 Abs. 1 Nr. 5, § 5 Abs. 1
Nr. 2 und Nr. 4 Buchstaben b und c
Afghanistan Malta
Andorra Marokko
Argentinien Mexiko
Athiopien Monaco
Australien Nepal
sowie Kokos-Inseln, Nauru, Neuguinea, Norfolk- Neuseeland
Insel, Weihnachts-Insel, Papua sowie Cook-Inseln, Niue, West-Samoa, Tokelau-
Barbados Inseln
Belgien Niederlande
Birma sowie Niederländische Antillen und Surinam
Bolivien Niger
Brasilien Nigeria
Ceylon Norwegen
Chile Obervolta
Costa Rica Osterreich
Dahome Pakistan
Dänemark Panama
Dominikanische Republik Paraguay
Ecuador Peru
Elfenbeinküste Philippinen
El Salvador Portugal
Finnland sowie Angola, Azoren, Kapverdische-Inseln,
Frankreich Macau, Madeira, Mosambik, Portugiesisch-Guinea,
sowie Französisch-Guayana, Französisch-Polyne- Portugiesisch-Timor, Sao-Tome und Principe
sien, Französische Somaliküste, Guadeloupe, Mar- Rwanda
tinique, Neukaledonien, Reunion, St. Pierre und San Marino
Miquelon, Komoren Schweden
Gabun Schweiz und Liechtenstein
Gambia Senegal
Ghana Sierra Leone
Griechenland Singapur
Guatemala Spanien
Guinea sowie Kanarische Inseln, Balearen, Ceuta, Melilla,
Honduras Spanisch-Guinea, Spanisch-Nordafrika, Spanisch-
Indien Westafrika
sowie Sikkim Südafrika
Indonesien sowie Südwest-Afrika
Iran Thailand
Irland Togo
Island Trinid.ad und Tobago
Israel
Tschad
Italien
Tunesien
Jamaika
Japan Türkei
Jugoslawien Uganda
Kamerun Uruguay
Kanada Venezuela
Kenia Vereinigte Staaten von Amerika
Kolumbien sowie Bonin-Inseln, Guam, Amerikanische
Kongo (Brazzaville) Jungfern-Inseln, Panamakanal-Zone, Puerto Rico,
Laos Samoa, Riukiu-Inseln
Libyen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nord-
Luxemburg irland sowie Kanal-Inseln und Insel Man
Malawi Zentralafrikanische Republik
Malaysia Zypern
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbiHc Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalurn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 376/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erslatt.ung bei der Ausfuhr von Weißzucker in Form
von nicht unter Anhang 11 des Vertrages fallenden Waren 1. 3. 69 L 51/1
27. 2. G9 Verordnung (EWG) Nr. 377/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide oder geschäl-
tem Reis in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallenden Würen 1. 3. 69 L 51/3
28. 2. G9 Verordnung (EWG) Nr. 378/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1. 3.69 L 51/5
28. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 379/69 der Kommission über die Fest-
setzung dl~r Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 1. 3. 69 L 51/6
28. 2. W Verordnung (DWG) Nr. 3B0/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 1. 3. 69 L 51/8
28. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 381/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 1. 3. 69 L 51/9
28. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 382/69 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 1. 3. 69 L51/11
28. 2. 69 Verordnung (DWG) Nr. 383/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Drstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 1. 3. 69 L 51/13
28. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 384/69 der Kommission über die Fest-
sel1/.ung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 1. 3. 69 L 51/15
27. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 385/69 der Kommission über die Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
tungserzeugnissen 1. 3. 69 L 51/16
28. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 386/69 der Kommission über die Er-
stattungen bei der Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
tungserzeugnissen 1. 3. 69 L 51/21
27. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 387/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln anwendbaren Ab-
schöpfungen 1. 3. 69 L 51/28
28. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 388/69 der Kommission zur Festsetzung
der :Erstattungen für die Ausfuhr von Getreidemischfutter-
mitteln 1. 3. 69 L 51/29
28. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 389/69 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (EWG) Nr. 774/68 insbesondere betreffend
Durchführungsbestimmungen für die Einbeziehung von Sirupen
in das System der Vergütung von Lagerkosten für Zucker 1. 3. 69 L 51/32
28. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 390/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1173/68 der Kommission über die
besondere Einfuhrregelung für bestimmte Kategorien von
Jungrindern und Kälbern 1. 3. 69 L 51/34
28. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 391/69 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 1. 3. 69 L 51/35
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