197
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 14.März 1969 Nr. 21
Tag Inhalt Seite
28. 2. 69 Fünfzehnte Verordnung zur Anderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197
Bun<lcsgcscf.zbl. III 613-1-1
7. 3. 69 Erste Verordnung zur Anderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz . . . . . . . . 199
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundcsgesetzbldtl T<!il TI Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202
V crk ündungcn im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202
Rechtsvorschrifl<~n d<!r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 28. Februar 1969
Auf Grund des § 5 Abs. 1, des § 24 Abs. 1, des 5. In § 57 Abs. 5 erhält Satz 1 folgende Fassung:
§ 60 Abs. 2, des § 78 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des
„Zollfrei sind unter den übrigen Voraussetzungen
Zollgesetzes vorn 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
der Absätze 1 bis 3 auch Waren, die aus einer
S. 737), zuletzt geändert durch das Elfte Gesetz zur
bleibenden Zollgutverwendung ausgeführt wor-
Änderung des Zollgesetzes vom 20. Dezember 1968
den sind, wenn sie unter zollamtlicher Uber-
(Bundesgesetzbl. I S. 1387), wird verordnet:
wachung zu den gleichen Zwecken verwendet
werden, zu denen sie vor ihrer Ausfuhr nach
§ 55 des Gesetzes hätten verwendet werden dür-
§ 1 fen."
Die Allgemeine Zollordnung vom 29. November 6. In § 70 Abs. 3 werden
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert
durch die Vierzehnte Verordnung zur Änderung der a) in Satz 1 die Worte „bei der folgenden Ein-
Allgemeinen Zollordnung vom 26. November 1968 fahrt" ersetzt durch die Worte „bei einer fol-
(Bundesgesetzbl. I S. 1247), wird wie folgt geändert: genden Einfahrt",
1. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „die als b) folgender Satz angefügt:
Reisegerät (§ 46) oder als Reiseverzehr (§ 47} „Der Treibstoffausweis wird 6 Monate nach
zollfrei sind" ersetzt durch „die als Reisebedarf seiner Ausstellung ungültig."
(§ § 45 bis 49) zollfrei sind".
7. In § 135 Abs. 4
2. § 33 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
a) wird folgende Nummer 1 eingefügt:
,, 1. Abzüge außerhalb des Zollgebiets aufgenom-
,, 1. Schiffe der gewerblichen Personenschiff-
mener Lichtbilder in Einzelsendungen, die fahrt im Verkehr zwischen deutschen
nicht mehr als drei Abzüge je Aufnahme ent-
Häfen und der Insel Helgoland,",
halten,".
b) werden die Nummern 1 bis 3 die Nummern 2
3. In § 35 Abs. 2 Nr. 2 wird die Zahl „ 10" durch „20" bis 4.
ersetzt.
8. In § 148 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 12 werden die
4. In § 51 Abs. 3 letzter Satz wird hinter dem Wort Zahl „9" durch „5" und die Zahl „20" durch „15"
,,sowie" eingefügt „die Pflegeeltern und". ersetzt.
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
9. In der Anlage 1 erhalten die Nummern 1 bis 3 § 2
folgende Fassung: D{ese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
„ 1. Kürzeste Strecken durch den Alten Freihafen leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-
Hamburg zwischen allen Wasserübergängen gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-
an der Freihafengrenze, gesetzes. auch im Land Berlin.
2. kürzeste Strecken im Verlauf des Walters-
hofer und Griesenwerder Hafens durch den
Freihafen Waltershof vom Parkhafen zum
Köhlbrnnd und umgekehrt, § 3
3. Durchfahrt auf dem Nord-Ostsee-Kanal durch Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
den Freihafen Kiel,". die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1969
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1969 199
Erste Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
Vom 7. März 1969
Auf Grund des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 29 Artikel 2
Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 und 2 des Saatgutver-
Die Getreidesaatgutverordnung vom 31. Mai 1968
kchrsgcsetzes vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
(Bundesgesetzbl. I S. 566) wird wie folgt geändert:
S. 444) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
1. § 23 erhält folgenden neuen Absatz 3:
Artikel 1
Die Gleichstellungsverordnung vom 19. Juni 1968 ,, (3) Bei der Verschließung kann an die Stelle
(Bundesgesetzbl. I S. 703) wird wie folgt geändert: der Plombe eine Banderole oder eine Siegelmarke
treten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die
1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: Banderolen und Siegelmarken bestehen aus un-
gefärbter Kunststoffolie oder aus weißem Papier;
a) In Nummer 5 Spalte 3 erhält Buchstabe b fol-
für die Aufschrift auf den Banderolen und den
gende Fassung:
Siegelmarken gilt Absatz 2 entsprechend."
,,b) Institut za poljoprivredna istrazivanja,
Novi Sad 2. § 24 erhält folgende Fassung:
Zavod za krmno bilje, Krusevac
Institut za poljoprivredna istrazivanja, ,,§ 24
Sarajevo Ablieferung ungültiger Eti~etten und Plomben
Institut za oplemenjivanje i proizvodnju
Wird das Saatgut auf Grund der Beschaffen-
bilja poljoprivrednog Fakulteta, Zagreb
heitsprüfung nicht anerkannt oder nicht zugelas-
Poljoprivredni institut, Osijek sen, so sind die nach § 18 vorgeschriebenen Eti-
Kmetijski institut Slovenije, Ljubljana ketten und die nach § 23 vorgeschriebenen
Zemjodelski institut, Skopje". Plomben, Banderolen und Siegelmarken, mit
denen die Packungen versehen worden sind, nach
b) Hinter der Nummer 13 wird _folgende Num- Anweisung der-Anerkennungs- oder Zulassungs-
mer 13 a eingefügt: stelle abzuliefern oder unbrauchbar zu machen."
2 3
3. In § 27 Abs. 3 werden hinter dem Wort „Plombe"
13 a Südafrika Department of Agricultural
ein Komma und die Worte „Banderole oder Sie-
Technical Services, Division of
Seed Control gelmarke" eingefügt.
4 5 6 4. § 37 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
landwirtschaftliche Legumino- wie 1), 3) ,, (2) Für die Ablieferung der Etiketten, Plomben,
sen außer Futtererbsen, Acker- lfd. Nr. 2 Banderolen und Siegelmarken gilt § 24 entspre-
bohnen, Pannonischen Wicken chend."
und Zottelwicken
2. In der Anlage 4 wird folgende Nummer 5 an- Artikel 3
gefügt:
Die Hackfruchtsaatgutverordnung vom 31. Mai
2 3 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 582) wird wie folgt ge-
5 Südafrika Department of Agricultural ändert:
Technical Services, Divison of
Seed Con trol 1. § 22 erhält folgenden neuen Absatz 3:
,, (3) Bei der Verschließung kann an die Stelle
4 5
der Plombe eine Banderole oder eine Siegelmarke
Lupinen außer bitler- Cornmercial Seed treten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die
stoffarrnen Sorten Banderolen und Siegelmarken bestehen aus un-
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
gefärbter Kunslsloffolie oder aus weißem Papier; Artikel 5
für die Aufschrift auf den Banderolen und den
Siegelmarken gilt Absatz 2 entsprechend." Die Gemüsesaatgutverordnung vom 19. Juni 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 690) wird wie folgt geändert:
2. § 23 erhält folgende Fassung:
1. § 20 erhält folgenden neuen Absatz 3:
,,§ 23
,, (3) Bei der Verschließung kann .an die Stelle
Ablieferung ungültiger Etiketten und Plomben der Plombe eine Banderole oder eine Siegelmarke
Wird das Saatgut auf Grund der Beschaffen- treten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die
heitsprüfung nicht anerkannt, so sind die nach Banderolen und Siegelmarken bestehen aus un-
§ 17 vorgeschriebenen Etiketten und die nach § 22 gefärbter Kunststoffolie oder aus weißem Papier;
vorgeschriebenen Plomben, Banderolen und für die Aufschrift auf den Banderolen und den
Siegelmarken, mit denen die Packungen ver- Siegelmarken gilt Absatz 2 entsprechend."
sehen worden sind, nach Anweisung der An-
erkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu 2. § 21 erhält folgende Fassung:
machen."
,,§ 21
3. In § 26 Abs. 3 werden hinter dem Wort „Plombe" Ablieferung ungültiger Etiketten und Plomben
ein Komma und die Worte „Banderole oder Wird das Saatgut auf Grund der Beschaffen-
Siegelmarke" eingefügt. heitsprüfung ·nicht anerkannt, so sind die nach§ 15
4. § 35 Abs. 2 erhält folgende Fassung: vorgeschriebenen Etiketten und die nach § 20 vor-
geschriebenen Plomben, Banderolen und Siegel-
,, (2) Für die Ablieferung der Etiketten, Plomben, marken, mit denen die Packungen versehen wor-
Banderolen und Siegelmarken gilt § 23 entspre- den sind, nach Anweisung der Anerkennungs-
chend." stelle abzuliefern oder unbrauchbar zu machen."
Artikel 4 3. In § 24 Abs. 3 werden hinter dem Wort „Plombe"
ein Komma und die Worte „Banderole oder
Die Gräser- und Leguminosensaatgutverordnung Siegelmarke" eingefügt.
vom 19. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 665) wird wie
folgt geändert: 4. In § 29 Satz 2 werden hinter dem Wort „Firmen-
plombe" die Worte „oder einer anderen Siche-
L § 23 erhält folgenden neuen Absatz 3:
rung" eingefügt.
,, (3) Bei der Verschließung kann an die Stelle
der Plombe eine Banderole oder eine Siegelmarke 5. § 31 erhält folgende Fassung:
treten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die
,,§ 31
Ba~derolen und Siegelmarken bestehen aus unge-
färbter Kunststoffolie oder aus weißem Papier; Verschließung der Packungen
für die Aufschrift auf den Banderolen und den von Standardsaatgut
Siegelmarken gilt Absatz 2 entsprechend." (1) Die Firmenplombe oder die andere Siche-
2. § 24 erhält folgende Fassung: rung nach § 29 Satz 2 muß beim Offnen des Ver-
schlusses verletzt werden und darf nicht wieder
,,§ 24 verwendet werden können. Ist die Packung mit
Ablieferung ungültiger Etiketten und Plomben einem Firmenetikett nach § 29 Satz 1 versehen,
so muß die Plombe oder die andere Sicherung
Wird das Saatgut auf Grund der Beschaffen- das Etikett sichern.
heitsprüfung nicht anerkannt oder nicht zugelas-
sen, so sind die nach § 18 vorgeschriebenen Eti- (2) Die Firmenplomben und die anderen Siche-
ketten und die nach § 23 vorgeschriebenen Plom- rungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht
ben, Banderolen und Siegelmarken, mit denen die mit den Plomben, Banderolen oder Siegelmarken
Packungen versehen worden sind, nach Anwei- für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut ver-
sung der Anerkennungs- oder Zulassungsstelle wechslungsfähig sein."
abzulieforn oder unbrauchbar zu machen."
6. In § 32 Abs. 1 Satz 2 werden hinter dem Wort
3. In § 27 Abs. 3 werden hinter dem Wort „Plombe" ,, Plombe" die Worte „ oder einer anderen Siche-
ein Komma und die Worte „Banderole oder rung" ejngefügt.
Siegelmarke" eingefügt.
7. § 35 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
4. § 37 Abs. 2 erhält folgende Fassung: ,, (2) Für die Ablieferung der Etiketten, Plomben,
,, (2) Für die Ablieferung der Etiketten, Plomben, Banderolen und Siegelmarken gilt § 21 entspre-
Banderolen und Siegelmarken gilt § 24 entspre- chend."
chend."
8. § 41 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
5. In § 38 Abs. 2 Satz 1 werden hinter den Worten „3. entgegen § 31 Abs. 2 beim Verschließen der
„Saatgut von" das Wort „Saatwicke" und ein Packungen von Standardsaatgut Firmen-
Komma eingefügt. plomben oder andere Sicherungen verwen-
Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1969 201
dct, die mit den Plomben, Banderolen oder gefärbter Kunststoffolie oder aus weißem Papier;
Siegelmarkcn für Basissaatgut und Zertifizier- für die Aufschrift auf den Banderolen und den
tes Saatgut vcrwechslungsfähig sind." Siegelmarken gilt Absatz 2 entsprechend."
2. § 6 Abs. 3 wird § 6 Abs. 4.
Artikel 6
Die Saatgutmischungsverordnung vom 10. Juni Artikel 7
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 613) wird wie folgt ge-
ändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1. In § 6 wird hinter Absatz 2 folgender neuer Ab- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saatgut-
satz 3 eingefügt: verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
,, (3) Bei der Verschließung kann an die Stelle
der Plombe eine Banderole oder eine Siegelmarke Artikel 8
treten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Banderolen und Siegclmarken bestehen aus un- kündung in Kraft.
Bonn, den 7. März 1969
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 16, ausgegeben am 11. März 1969
12. 2. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Fernmeldevertrages vom 12. No-
ve1nber 1965 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585
15. 2. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1968 587
24. 2. 69 Bek,mntmac:hung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 588
Druckfehlerberichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 588
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
25. 2. 1969 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg über die Aufhebung
von Ankerverbotszonen auf der Unterelbe und
in der Pagensander Nebenelbe 46 · 7. 3. 69 15.3.69
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 16, ausgegeben am 11. März 1969
12. 2. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Fernmeldevertrages vom 12. No-
ve1nber 1965 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585
15. 2. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1968 587
24. 2. 69 Bek,mntmac:hung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 588
Druckfehlerberichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 588
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
25. 2. 1969 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg über die Aufhebung
von Ankerverbotszonen auf der Unterelbe und
in der Pagensander Nebenelbe 46 · 7. 3. 69 15.3.69
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1969 203
t
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 341/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 26.2.69 L 47/1
25. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 342/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 26.2.69 L 47/2
25. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 343/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 26.2;69 L47/4
25. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 344/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 26.2.69 L 47/5
26. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 345/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 27.2.69 L 49/1
26. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 346/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 27.2.69 L 49/2
26. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 347/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 27.2.69 L 49/4
26. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 348/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 27.2.69 L 49/5
26. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 349/69 der Kommission über die Fest-
setzung der.Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 27.2.69 L 49/6
26. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 350/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr von Eiern in der Schale in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 27.2.69 L 49/7
26. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 351/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Milch-
erzeugnissen in Form von nicht unter Anhang II des Ver-
trages fallenden Waren 27.2.69 L49/8
26. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 352/69 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für Eiererzeugnisse 27.2.69 L 49/10
26. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 353/69 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Geflügel-
fleisch 27.2.69 L 49/12
26. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 354/69 der Kommission zur Änderung
der durch die Verordnung (EWG) Nr. 840/68 für Zucker fest-
gesetzten Denaturierungsprämien 27.2.69 L 49/14
26. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 355/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für Melasse 27.2.69 L 49/15
26. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 356/69 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Erstattung bei der Ausfuhr in unver-
ändertem Zustand für Sirupe und bestimmte andere Erzeug-
nisse auf dem Zuckersektor 27.2.69 L 49/16
26. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 357/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 27.2.69 L 49/18
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe i::i deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 2. G9 Verordnung (EWG) Nr. 358/69 der Kommission zur Festsetzung
der Durchführungsbestimmungen für die Veröffentlichung der
Beförderungsentgelte und -bedingungen, die von den ver-
öffentlichten Tarifen abweichen, gemäß Artikel 9 der Verord-
nung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates vom 30. Juli 1968 über die
Einführung eines Margentarifsystems im Güterkraftverkehr
zwischen den Mitgliedstaaten 4. 3.69 L 53/1
27. 2. G9 Verordnung (EWG) Nr. 359/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 28. 2.69 L 50/1
27. 2. G9 Verordnung (EWG) Nr. 360/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 28.2.69 L 50/2
27. 2. b9 Verordnung (EWG) Nr. 361/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
~Jung 28.2.69 L 50/4
27. 2. 69 Vcrordrnmg (EWG) Nr. 362/69 der Kommission zur Festsetzung
der für Cetrcidc, Mehl, Grütze und Grieß von Weizen oder
RoggPn ,in:;,uwcncfondcn Erstattungen 28.2.69 L 50/6
27. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 363/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 28.2. 69 L 50/10
27. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 364/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 28. 2. 69 L 50/12
27. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 365/69 der Kommission zur Festsetzung
der Prtirnien uls Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 28. 2. 69 L 50/14
27. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 366/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Ersli1ttung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 28. 2.69 L 50/16
27. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 367/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 28. 2. 69 L 50/18
27. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 368/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und aus-
gewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 28.2.69 L 50/19
24. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 369/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem Rind-
fleisch 28. 2. 69 L 50/21
27. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 370/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milch-
erzeugnissen 28.2.69 · L 50/24
27. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 371/69 der Kommission über Aus-
schreibungen zum Absatz von Butter an die Industrie aus den
Beständen der Interventionsstellen 28.2.69 L 50/30
27. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 372/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 28.2.69 L 50/32
27. 2. 69 Verordnung (EWG Nr. 373/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 28.2.69 L 50/34
27. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 374/69 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 28.2.69 L 50/36
27. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 375/69 der Kommission über die An-
meldung der Angaben über den Zollwert der Waren 3.3.69 L 52/1
Her i1 u s gebe r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver.lag: Bundesanzeiger Verlaqsqes. m.b.H., 5 Köln 1. Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verküudet. In Teil III wird das als lortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 4371 nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Ver laq.
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