189
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 8.März 1969 Nr. 20
Tag Inhalt Seite
6.3.69 Gesetz zur Änderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1965 189
Bundesgeselzbl. JII 604-2
6. 3. 69 Gesetz zur Änderung des Bundesbahngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
Bundesgesetzbl. III 931-1
6. 3. 69 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194
Gesetz
zur Änderung des Länderflnanzausgleichsgesetzes 1965
Vom 6. März 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 sind mit
rates das folgende Gesetz beschlossen: je einem Viertel ihres Betrages am 15. März,
15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig."
Artikel 1 2. Nach § 12 a wird folgender § 12 b eingefügt:
Das Länderfinanzausgleichsgesetz 1965 vom 7. Ok-
,,§ 12b
tober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1570), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz vom 19. August 1968 (Bun- Sonderausgleich für das Ausgleichsjahr 1969
desgesetzbl. I S. 973), wird wie folgt geändert: (1) Dber die nach § 7 zu bemessenden Aus-
gleichszuweisungen hinaus erhalten die aus-
1. § 12 a erhält folgende Fassung: gleichsberechtigten Länder im Ausgleichsjahr
1969 aus Sonderbeiträgen der ausgleichspflich-
,,§ 12a tigen Länder eine Sonderzuweisung von insge-
Ergänzungszuweisungen des Bundes samt 200 000 000 DM. Dieser Gesamtbetrag wird
auf die ausgleichsberechtigten Länder im Verhält-
(1) Der Bund gewährt den ausgleichsberech- nis der Fehlbeträge aufgeteilt, die sich zwischen
tigten Ländern im Ausgleichsjahr 1969 folgende 85 und 95 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl
Ergänzungszuweisungen: nach Anrechnung der Ausgleichszuweisungen von
Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 000 000 DM, 60 vom Hundert ergeben.
Niedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . 73 000 000 DM, (2) Die Sonderzuweisungen nach Absatz 1 wer-
Rheinland-Pfalz .............. 38 000 000 DM, den von den Ländern Baden-Württemberg, Ham-
burg, Hessen und Nordrhein-Westfalen im Ver-
Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 000 000 DM, hältnis der Beträge aufgebracht, die diesen Län-
Schleswig-Holstein ........... 26 000 000 DM. dern im Ausgleichsjahr 1969 aus der Erhöhung
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
des Länderanteils an der Einkommen- und Kör- Artikel 2
perschaflsteuer um 2 vom Hundert nach Abzug Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
der dadurch bedingten Erhöhung der Ausgleichs- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
beiträge zum LänderfinanzausgJeich verbleiben. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(3) Die Sonderzuweisungen nach Absatz 1 und
die Sonderbeiträge nach Absatz 2 sind in den
Artikel 3
Vollzug des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr
nach § 9 einzubeziehen." Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. März 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1969 191
Gesetz
zur Änderung des Bundesbahngesetzes
Vom 6. März 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- einer Bundesbahndirektion oder eines zentra-
sen: len Amtes der Deutschen Bundesbahn und
Artikel 1 einer wesentlichen Änderung ihrer Bezirke,
Das Bundesbahngesetz vom 13. Dezember 1951 f) der Gründung oder des Erwerbs von anderen
(Bundesgesetzbl. I S. 955), zuletzt geändert durch das Unternehmen,
Gesetz zur Änderung des Bundesbahngesetzes vom g) einer Beteiligung an anderen Unternehmen im
1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1161), wird wie Einzelbetrag von mehr als einer Million
folgt geändert: Deutsche Mark und der Veräußerung solcher
Beteiligungen,
1. § 14 erhält folgende Fassung:
h) einer Verfügung über sonstige Gegenstände,
.,§ 14 die zum Anlagekapital des Sondervermögens
Auf sichlsrecht des Bundesministers gehören und deren Wert im Einzelfall eine
für Verkehr Million Deutsche Mark übersteigt.
(1) Der Bundesminister für Verkehr ist dafür Der Bundesminister für Verkehr kann die Geneh-
verantwortlich, migung insbesondere versagen, wenn die Deutsche
Bundesbahn mit der genehmigungsbedürftigen
a) daß die Deutsche Bundesbahn nach den gelten- Maßnahme den Grundsätzen der Politik der
den Gesetzen und sonstigen Vorschriften ver- Bundesrepublik Deutschland, vor allem der Ver-
waltet wird, kehrs-, Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik,
b) daß der Betrieb nach den geltenden Vor- nicht Rechnung trägt.
schriften ordnungsgemäß geführt wird.
(4) Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedin-
(2) Der Bundesminister für Verkehr soll darauf gungen der Angestellten, Arbeiter, Lehrlinge und
hinwirken, daß die Anlagen und Betriebsmittel Jungwerker im Bereich der Deutschen Bundesbahn
der Deutschen Bundesbahn der technischen Ent- werden durch Tarifverträge geregelt, die mit den
wicklung angepaßt und laufend weiterentwickelt zuständigen Gewerkschaften zu schließen sind.
werden. Soweit die Vereinbarungen wegen ihrer grund-
sätzlichen Bedeutung geeignet sind, die Gestaltung
(3) Dem Bundesminister für Verkehr bleibt die der Lohn- und Arbeitsbedingungen in anderen
Genehmigung vorbehalten Zweigen der Bundesverwaltung zu beeinflussen,
a) des Wirtschaftsplanes, wesentlicher Änderun- sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
gen desselben während des Geschäftsjahres für Verkehr, dem Bundesminister der Finanzen
sowie des Jahresabschlusses. Die Genehmi- und dem Bundesminister des Innern abzuschlie-
gung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bun- ßen. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn
desminister der Finanzen, eine Entscheidung des Bundesministers für Ver-
b) der Verwaltungsordnung der Deutschen Bun- kehr nicht binnen einer Frist von zwei Wochen,
desbahn, gerechnet vom Eingang des Antrages auf Ab-
schluß einer Tarifvereinbarung, erfolgt.
c) des Baues neuer Bahnen und der Durchführung
grundlegender Neuerungen oder Änderungen (5) Der Bundesminister für Verkehr kann von
technischer Anlagen, der Deutschen Bundesbahn jede erforderliche
d) der dauernden Einstellung des Betriebes einer Auskunft verlangen. Er ist berechtigt, im Beneh-
Bundesbahnstrecke, eines wichtigen Bahnhofes, men mit dem Vorstand alle Anlagen und Dienst-
des dauernden Uberganges vom zweigleisigen stellen zu besichtigen oder durch seine Beauf-
zum eingleisigen Betrieb oder umgekehrt, der tragten besichtigen zu lassen.
Stillegung oder Verlegung eines Ausbesse- (6) Der Bundesminister für Verkehr kann
rungswerkes oder einer sonstigen großen Beamte der Deutschen Bundesbahn zur Erfüllung
Dienststelle, der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Auf-
e) der Errichtung, Verlegung, Aufhebung oder gaben heranziehen. Das Nähere bestimmt die
wesentlichen organisatorischen Veränderung Verwaltungsordnung."
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. § 28 a erhält folgende Fassung: unabhängigen Wirtschaftssachverständigen (Wirt-
schaftsprüfer). Die Mitglieder der Einigungsstelle
,,§ 28 a
wählen einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die
Ausgleich Einigungsstelle entscheidet endgültig mit Stim-
(1) Soweit der Bundesminister für Verkehr menmehrheit. Die Einigungsstelle kann Gutach-
ten von wirtschaftserfahrenen und unabhängigen
a) aus Gründen des allgemeinen Wohles von der Sachverständigen einholen.
Deutschen Bundesbahn die Änderung von Ver-
kehrstarifen verlangt oder ihr die Genehmi- (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2
gung für eine tarifliche Maßnahme versagt, gelten auch für die anderen Eisenbahnen des
öffentlichen Verkehrs, wenn und soweit durch
b) eine nach § 14 Abs. 3 Satz 1 erforderliche Ge-
eine Auflage nach§ 16 Abs. 4 oder die Versagung
nehmigung aus den in § 14 Abs. 3 Satz 2 ge-
einer Genehmigung für eine tarifliche Maßnahme
nannten Gründen versagt oder von Auflagen
die Aufwendungen dieser Eisenbahnen durch ihre
abhängig macht,
Verkehrseinnahmen aus dem Wechselverkehr mit
übernimmt der Bund den Ausgleich für die damit der Deutschen Bundesbahn nicht gedeckt werden.
verbundenen Mehraufwendungen, Investitions- Der Antrag dieser Eisenbahnen ist über die ober-
ausgaben oder Mindererträge. Entscheidungen ste Landesverkehrsbehörde an den Bundesminister
nach den Buchstaben a und b trifft der Bundes- für Verkehr zu richten."
minister für Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob Artikel 2
und in welcher Höhe ein Ausgleich nach Absatz 1 Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
zu gewähren ist, entscheidet auf Antrag der das Bundesbahngesetz neu bekanntzumachen unter
Bundesregierung oder der Deutschen Bundesbahn Beseitigung von Unstimmigkeiten des Gesetzeswort-
eine Einigungsstelle. Sie besteht aus je einem lauts.
Vertreter des Bundesministers für Verkehr, des
Bundesministers der Finanzen, zwei Vertretern
der Deutschen Bundesbahn sowie einem vom Artikel 3
Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dem Bundesminister der Finanzen zu berufenden dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. März 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1969 193
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 6. März 1969
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 5. Deutschen Krankenhaustag und dem 16. Inter-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und nationalen Krankenhauskongreß",
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des 4, in der Zeit vom 20. bis 23. Juni 1969 in ßssen
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland stattfindende „Fachmesse ,Nähzentrum 69' ",
wird bekanntgemacht: 5. in der Zeit vom 14. bis 17. September 1969 in Düs-
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- seldorf stattfindende „82. IGEDO - Internationale
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- Modem2sse Düsseldorf",
zeichen tritt ein für die 6. in der Zeit vom 16. bis 19. Oktober 1969 in Frank-
1. in der Zeit vom 16. bis 19. März 1969 in Düssel- furt/Main stattfindende „Internationale Ausstel-
dorf stattfindende „80. IGEDO Internationale lung ,Farbe Anstrich 69' ",
Modemesse Düsseldorf", 7. in der Zeit vom 26. bis 30. Oktober 1969 in Düs-
2. in der Zeit vom 20. bis 24. April 1969 in Düssel- seldorf stattfindende „83. IGEDO - Internationale
dorf stattfindende „81. IGEDO - Internationale Modemesse Düsseldorf",
Modemesse Düsseldorf", 8. in der Zeit vom 12. bis 15. November 1969 in Düs-
3. in der Zeit vom 19. bis 25. Juni 1969 in Düsseldorf seldorf stattfindende Veranstaltung „10. Kongreß
stattfindende „Interhospital Internationale und Ausstellung Arbeitsschutz und Arbeits-
Krankenhausausstellung verbunden mit dem medizin".
Bonn, den 6. März 1969
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Prof. Dr. Ehmke
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Inhalt Seite
Nr. 15, ·ausgegeben am 8. März 1969
11. 2. 69 Bekctnntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . 457
14. 2. 69 Bekanntmachung zu Artikel 4 des deutsch-niederländischen Abkommens über die Zusammen-
legung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462
27. 2. 69 Bekanntmachung des Protokolls vom 30. Juni 1967 über den Beitritt Irlands zum Allgemeinen
Zoll- und Ilandclsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
20. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 312/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 21. 2. 69 L 44/1
20. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 313/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 21. 2. 69 L 44/2
20. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 314/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 21. 2. 69 L 44/4
20. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 315/69 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehl, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 21. 2. 69 L 44/6
20. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 316/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 21. 2. 69 L 44/10
20. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 317/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 21. 2. 69 L 44/12
20. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 318/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 21. 2. 69 L 44/14
20. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 319/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 21. 2. 69 L 44/16
20. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 320/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 21. 2. 69 L 44/18
20. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 321/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 21. 2. 69 L 44/19
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Inhalt Seite
Nr. 15, ·ausgegeben am 8. März 1969
11. 2. 69 Bekctnntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . 457
14. 2. 69 Bekanntmachung zu Artikel 4 des deutsch-niederländischen Abkommens über die Zusammen-
legung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462
27. 2. 69 Bekanntmachung des Protokolls vom 30. Juni 1967 über den Beitritt Irlands zum Allgemeinen
Zoll- und Ilandclsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
20. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 312/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 21. 2. 69 L 44/1
20. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 313/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 21. 2. 69 L 44/2
20. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 314/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 21. 2. 69 L 44/4
20. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 315/69 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehl, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 21. 2. 69 L 44/6
20. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 316/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 21. 2. 69 L 44/10
20. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 317/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 21. 2. 69 L 44/12
20. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 318/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 21. 2. 69 L 44/14
20. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 319/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 21. 2. 69 L 44/16
20. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 320/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 21. 2. 69 L 44/18
20. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 321/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 21. 2. 69 L 44/19
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1969 195
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
20. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 322/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind-
fleischsektor für den am 1. März 1969 beginnenden Zeitraum 21. 2. 69 L 44/21
20. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 323/69 der Kommission über eine
Ausschreibung zum Absatz von Lagerkäse aus den Beständen
der niederländischen Interventionsstelle 21. 2. 69 L 44/24
21. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 324/69 des Rates, mit der Italien er-
mächtigt wird, besondere Interventionsmaßnahmen auf dem
Orangenmarkt anzuwenden 22.2.69 L 45/1
21. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 325/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 22.2.69 L 45/3
21. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 326/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 22.2.69 L 45/4
21. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 327/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 22.2.69 L 45/6
21. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 328/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 22.2.69 L 45/7
21. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 329/69 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 22.2.69 L 45/8
21. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 330/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 173/66/EWG hinsichtlich der Festsetzung
der Abschöpfung bei der Einfuhr von Olivenöl 22.2.69 L 45/9
21. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 331/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 174/66/EWG hinsichtlich der Sicherheits-
leistung und der Abgabe von Anträgen auf Einfuhr- und Aus-
fuhrlizenzen für Olivenöl 22. 2. 69 L 45/10
21. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 332/69 der Kommission über Anwen-
dungsmaßnahmen von Interventionen auf dem Orangenmarkt,
die von Italien gemäß Verordnung (EWG) Nr. 324/69 des
Rates durchgeführt wurden 22. 2. 69 L 45/11
24. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 333/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 25.2.69 L 46/1
24. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 334/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 25. 2. 69 L 46/2
24. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 335/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 25. 2. 69 L 46/4
24. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 336/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 25. 2. 69 L 46/5
24. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 337/69 der Kommission zur Fest-
setzung der für bestimmte Milcherzeugnisse anzuwendenden
Erstattungen 25. 2. 69 L 46/6
24. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 338/69 der Kommission über beson-
dere Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhr bestimm-
ter Käse 25. 2. 69 L 46/8
24. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 339/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 258/69 betreffend Ubergangs-
bestimmungen für die über die Höchstquote hinaus erzeugten
Zuckermengen 25. 2. 69 L 46/9
24. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 340/69 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, Mehl, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 25. 2.69 L 46/10
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
An alle Bezieher des Bundesgesetzblattes
In den letzten Jahren sind beim Druck und Vertrieb des Bundes-
gesetzblattes erhebliche Kostensteigerungen eingetreten, die von uns
aus auch durch Rationalisierungsmaßnahmen nicht voll aufgefangen
werden konnten. Zu unserem Bedauern sind wir deshalb gezwungen,
ab 1. April 1969 den vierteljährlichen Bezugspreis für das Bundes-
gesetzblatt Teil I und Teil II auf je DM 10,- und den Einzelverkaufs-
preis auf DM 0,50 je angefangene 16 Seiten anzuheben.
Wir bitten unsere Bezieher um Verständnis für diese Maßnahme.
BUNDESGESETZBLATT
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D r u c k : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.
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