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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausg·cgeben zu Bonn am 11.Januar 1969 Nr. 2
Tag Inhalt Seite
3. 1. 69 Vierzehnle Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-
s leuergese tzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
ßm1clr,scieselzbl. 111 61:l-14-1
7. 1. 69 Verordnung zur Anderung der Postscheckordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Bundes9esctzbl. 111 !)ül-6-1
7. 1. 69 Zweite Verordnung zur Anderung der Postscheckgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
7. 1,. 69 Verordnung über die Müßstäbe für die Ermittlung der optimalen Unternehmensgrößen im
Steinkohlenbergbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
8. l. 69 Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . 17
8. 1. 69 Verordnung über die Uqerwachung der festgesetzten Entgelte für Verkehrsleistungen und
die Erhebung von Beilrägen in der Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
2. 1. 69 Allgemeine Anordnung über die Zuständigkeit des Bundesversicherungsamtes auf dem Ge-
biete des Reisekostenrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Bnndesgesetzblatl Teil II Nr. 1 und Nr. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 3. Januar 1969
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Nr. 4 des Mineralöl- 8. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 974), wird die
steuergesetzes 1964 in der Fassung der Bekannt- Angabe „8,25 DM je hl" ersetzt durch „4 DM je hl".
machung vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I
S. 1003), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än- Artikel 2
derung des Mineralölsteuergesetzes 1964 vom 20. De-
zember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1391), wird ver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ordnet: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 des
Artikel 1 Steueränderungsgesetzes 1967 vom 29. März 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 385) auch im Land Berlin.
In § 36 Abs. 7 der Verordnung zur Durchführung
des Mineralölsteuergesetzes vom 26. Mai 1953 (Bun-
desgesetzbl. I S. 237), zuletzt geäridert durch die Drei- Artikel 3
zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung Diese Verordnung tritt mit Wirkung ab 1. Januar
zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes vom 1969 in Kraft.
Bonn, den 3. Januar 1969
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Postscheckordnung
Vom 7. Januar .1969
Auf Grund des § 14 d(~s Postverwaltungsgesetzes 2. In § 6 Abs. I, Abs. III Unterabs. 1 Satz 1 und
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird Abs. V Satz 1 und 3, in § 9 Abs. IV Unterabs. 1
verordnet: Satz 2 und Unterabs. 4 sowie Abs. V und in § 10
Abs. III wird das Wort „Schecke" bzw. ,,Schecken"
durch „Schecks" ersetzt. In § 9 Abs. X Unterabs. 1
§ 1
Satz 4, Abs. XI Unterabs. 1 Satz 3 und Abs. XII
Die Postscheckordnung vom 7. April 1921 (Reichs:- Satz 6 wird das Wort „Sammelsehecke" durch
gesetzbl. S. 459) in der Fassung der Bekanntmachung ,, Sammelschecks" ersetzt.
vom 16. Dezember 1927 (Amtsblatt des Reichspost-
ministeriums S. 519), zuletzt geändert durch § 2 § 2
Nr. 2 der Verordnung vom 10. Juni 1954 (Bundes-
anzeiger Nr. 110 vom 1 l. Juni 1954), wird wie folgt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
geändert: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver-
1. § 9 Abs. I erhält folgende Fassung: waltungsgesetzes auch im Land Berlin.
,,I Die Schecks können auf jeden beliebigen Be-
§ 3
trag innerhalb des verfügbaren Guthabens aus-
gestellt werden. Für die Auszahlung durch Zah- Diese Verordnung tritt am 20. Januar 1969 in
lungsanweisung wird eine Gebühr erhoben." Kraft.
Bonn, den 7. Januar 1969
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Dollinger
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1969 15
Zweite Verordnung
zur Änderung der Postscheckgebührenordnung
Vom 7. Januar 1969
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft verordnet:
§ 1
Die Postscheckgebührenordnung vom 15. Juli 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 466), erstmals geändert durch
die Verordnung zur Änderung der Postscheckgebüh-
renordnung vom 21. März 1966 (Bundesgesetzbl. I
S. 176), wird wie folgt geändert:
In der Anlage zu § 1, Dbersicht der Postscheck-
gebühren (Inlandsverkehr). erhält die lfd. Nr. 8
folgende Fassung:
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. DM I Pf
8 Schecks
für jede Barauszahlung durch
Zahlungsanweisung
bis 10 DM 60
über 10 DM eine feste Ge-
bühr von 60
und außerdem für je 10 DM
des Scheckbetrags 1
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 20. Januar 1969 in
Kraft.
Bonn, den 7. Januar 1969
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. D o 11 in g e r
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
über die Maßstäbe für die Ermittlung der optimalen Unternehmensgrößen
im Steinkohlenbergbau
Vom 7. Januar 1969
Auf Grund des § 20 des Gesetzes zur Anpassung § 4
und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus Konzentration und Anpassung
und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom
15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365) wird ver- (1) Das Unternehmen muß gewährleisten, daß die
ordnet: Konzentrations- und Anpassungsmaßnahmen, die
zur Erreichung der in § 1 des Gesetzes genannten
§ 1
Ziele erforderlich sind, nicht allein nach den Ver-
Optimale Unternehmensgröße, hältnissen des Unternehmens, sondern ebensosehr
Steinkohlenbergbaubereich nach der Leistungsfähigkeit der Anlagen im Rahmen
(l) Für die Ermittlung der nach dem 1. Januar des gesamten, Steinkohlenbergbaus in diesem Stein-
1969 maßgebenden optimalen Unternehmensgröße kohlenbergbaugebiet unter besonderer Berücksichti-
im Sinne des § 18 Abs. l des Gesetzes gelten die in gung der sozialen und regionalwirtschaftlichen Be-
den §§ 2 bis 5 festgesetzten Maßstäbe für den Stein- lange vorgenommen werden; insbesondere muß
kohlenbergbaubereich eines Unternehmens. sichergestellt sein, daß Produktion und Absatz für
(2) Zum Steinkohlenbergbaubereich eines Unter- ein Steinkohlenbergbaugebiet im Rahmen einer ein-
nehmens gehören die dem Gewinnungsrecht des heitlichen Unternehmensplanung auf die jeweiligen
Unternehmens unterlic~genden abbauwürdigen Lager- Marktverhältnisse abgestimmt und die Produktions-
stätten und alle von dem Unternehmen in eigener kapazitäten der Betriebe mit der nachhaltig stärk-
Verantwortung geführten, dem Steinkohlenbergbau sten Ertragskraft bestmöglich ausgenutzt werden.
dienenden Betriebe, insbesondere die Steinkohle (2) Die aus der Konzentration und Anpassung
fördernden Bergwerke (Grubenbetriebe unter- und entstehenden Folgekosten für die weiterbetriebenen
übertage), die in einem unmittelbaren wirtschaft- Steinkohlenbergwerke eines Steinkohlenbergbau-
lichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden gebietes müssen auf ein möglichst geringes Ausmaß
Kokereien, Kohlenwertstoffbetriebe, Brikettfabriken beschränkt bleiben.
und Energiebetriebe einschließlich der hierfür er- § 5
forderlichen technischen und kaufmännischen Ver-
Belegschaftswesen
waltung.
§ 2 Das Unternehmen muß die Durchführung einer
einheitlichen Planung, des Belegschaftswesens für
Abbauplanung, Rationalisierung
die im Steinkohlenbergbau eines Steinkohlenberg-
Das Unternehmen muß gewährleisten, daß es baugebietes Beschäftigten gewährleisten, insbeson-
1. die Lagerstätte nach den vorgegebenen natür- dere sicherstellen, daß bei Konzentrations- und An-
lichen Verhältnissen innerhalb eines Steinkohlen- passungsmaßnahmen
bergbaugebietes und nach bergwirtschaftlichen 1. notwendige Verlegungen von Arbeitnehmern mit
und bergtechnischen Erfordernissen abbauen der geringstmöglichen Belastung für die Betroffe-
kann, um insbesondere einen geeigneten Zu- nen vorgenommen,
schnitt der Baufelder für die einzelnen Stein-
2. Entlassungen möglichst vermieden und
kohlenbergwerke sicherzustellen;
3. unvermeidbare Entlassungen nur im Rahmen einer
2. alle Möglichkeiten der inner- und überbetrieb-
innerhalb des Steinkohlenbergbaugebietes aus-
lichen Rationalisierung der Betriebe in einem
gleichenden Belegschaftsplanung durchgeführt
Steinkohlenbergbaugebiet, insbesondere für re-
gional zusammenhängende Gruppen von Stein- werden.
kohlenbergwerken nutzen kann. § 6
Anwendung im Land Berlin
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Investitionsplanung
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Für Investitionen, die nach ihrer Art und ihrem blatt I S. 1) in Verbindung mit § 43 Satz 2 des Ge-
Umfang für die Wirtschaftlichkeit des Steinkohlen- setzes auch im Land Berlin.
bergbaus in einem Steinkohlenbergbaugebiet von
Bedeutung sind, muß das Unternehmen gewähr-
§ 7
leisten, daß es diese für das Steinkohlenbergbau-
gebiet einheitlich zu planenden Investitionen in Inkrafttreten
seinem Steinkohlenbergbaubereich in dem vorge- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
sehenen Umfang vornehmen kann. kündung in Kraft.
Bonn, den 7. Januar 1969
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Nr. 2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1969 17
Verordnung
über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt
Vom 8. Januar 1969
Auf Grund des § 32 a Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1, 2, 5 Für Tankschiffe erhöhen sich die Sätze um 40 vom
und 6 des Gesetzes über den gewerblichen Binnen- Hundert. Für Motorgüterschiffe einschließlich Mo-
schiffsverkehr vom 1. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. tortankschiffe werden zusätzlich 33,30 Deutsche
I S. 1453), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz Mark je PS gewährt. Liegt die sich danach für das
zur Änderung des Gesetzes über den gewerblichen Abwracken eines Güterschiffes ergebende Prämie
Binnenschiffsverkehr vom 28. Dezember 1968 (Bun- unter dem Höchstbetrag der vorhergehenden Stufe,
desgesetzbl. I S. 1466), wird verordnet: so erhöht sich die Prämie auf diesen Höchstbetrag.
(2) Die Prämie für Schlepper beträgt einheitlich
83,30 Deutsche Mark je PS.
§ 1
(3) Für die Tragfähigkeit, bei Schiffen mit eigener
Prämien werden nur an Schiff ahrttreibende für das Triebkraft für die Maschinenleistung, sind die Ein-
Abwracken solcher Schiffe gewährt, für die der Nach- tragungen im Binnenschiffsregister maßgeblich.
weis geführt wird, daß sie entweder
1. in der Zeit vom 2. Januar 1967 bis 1. Januar 1968 § 3
überwiegend zwischen deutschen Lade- und Lösch- (1) Der Antrag auf Gewährung einer Prämie ist bei
plätzen zu Verkehrsleistungen im Sinne des § 21 der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg ein-
Abs. 1 des Gesetzes über den gewerblichen Bin- zureichen.
nenschiffsverkehr oder zu gleichartigen Leistun- (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizu-
gen im Sinne des § 65 des Hamburgischen Hafen-
fügen:
gesetzes verwendet worden sind, oder
1. ein beglaubigter Schiffsregisterauszug nach dem
2. am 1. Januar 1967 in einem Binnenschiffsregister letzten Stand der Eintragungen vor der Löschung;
im Geltungsbereich des Gesetzes über den ge-
werblichen Binnenschiffsverkehr eingetragen wa- 2. eine Abwrackbescheinigung des Abwrackunter-
ren und nehmens;
3. die Löschungsbescheinigung des Schiffsregister-
daß außerdem am Tage des Inkrafttretens des Zwei-
gerichts sowie
ten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den
gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 28. Dezem- 4. im Falle des § 1 Nr. 1 prüffähige Aufzeichnungen
ber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1466) die Ersteintra- über die tatsächliche Verwendung des Schiffes in
gung in ein Binnenschiffsregister der Zeit vom 2. Januar 1967 bis 1. Januar 1968.
bei Güterschiffen - ausgenommen Tankschiffe -
mindestens 20 Jahre, § 4
bei Schleppern und Tankschiffen mindestens (1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg
12 Jahre zurückliegt. entscheidet über den Antrag durch Bescheid und
zahlt die Prämie nach Maßgabe der im Abwrack-
fonds vorhandenen Mittel aus.
§ 2 (2) Auf Antrag kann die Wasser- und Schiffahrts-
direktion Duisburg, wenn das Schiff noch nicht ab-
(1) Die Höhe der Prämie ergibt sich je nach Trag- gewrackt ist, über das Vorliegen der nach § 1 er-
fähigkeit des Güterschiffes aus nachstehender forderlichen Voraussetzungen vorab entscheiden und
Tabelle: eine Berechnung über die nach § 2 zu erwartende
Prämie beifügen (Vorbescheid). Dem Antrag sind
Tragfähigkeit in Tonnen Deutsche Mark je Tonne die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, gegebenenfalls auch ~ie in
Stufe 1 bis 150 § 3 Abs. 2 Nr. 4 genannten Unterlagen beizufügen.
74,70
Stufe 2 über 150 bis 200 64,00 (3) Vorbescheid und Bescheid sind zurückzuneh-
Stufe 3 über 200 bis 350 53,30 men, wenn sie auf unrichtigen Angaben des Antrag-
stellers beruhen. Im Falle der Rücknahme sind bereits
Stufe 4 über 350 bis 500 48,00
gezahlte Prämien zurückzuzahlen; der zurückzuzah-
Stufe 5 über 500 bis 750 42,70 lende Betrag ist vom Tage der Auszahlung ab mit
Stufe 6 über 750 37,30 3 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deut-
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
sehen Bundesbank, mindestens mit 6 vom Hundert setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes
und höchstens mit 7 vom Hundert jährlich zu ver- über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im
zinsen. Land Berlin.
§ 5 § 6
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge- kündung in Kraft.
Bonn, den 8. Januar 1969
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1969 19
Verordnung
über die Uberwachung der festgesetzten Entgelte für Verkehrsleistungen
und die Erhebung von Beiträgen in der Binnenschiffahrt
Vom 8. Januar 1969
Auf Grund des § 31 a Abs. 1 Satz 3, des § 31 c cc) Art der beförderten Güter und Güternum-
Abs. 2, des § 31 d Abs. 2 und des § 32 a Abs. 4 Nr. 3 mer nach dem Frachten- und Tarifanzei-
und 6 des Gesetzes über den gewerblichen Binnen- ger der Binnenschiffahrt (FTB),
schiffsverkehr vom 1. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I dd) beförderte Menge,
S. 1453), zuletzt geändert durch das Zweite Ges·etz ee) gewählte Lade- und Löschzeit nach dem
zur Anderung des Gesetzes über den gewerblichen FTB;
Binnenschiffsverkehr vom 28. Dezember 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1466), wird, hinsichtlich der §§ 2, 7 und e) Gesamtrechnungsbetrag (ohne Umsatzsteuer)
9 nach Anhörung der Verbände der Binnenschiffahrt, in Deutscher Mark; die dabei berücksichtigten
verordnet: Frachtzu- und -abschläge sowie öffentlich-
§ 1 rechtlichen Abgaben sind gesondert auszu-
weisen;
Die den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen nach
§ 31 a des Gesetzes über den gewerblichen Binnen- f) Grundfracht in Deutscher Mark je Tonne,
schiffsverkehr obliegenden Uberwachungsaufgaben Nummer des FTB;
werden, soweit es sich um die Uberprüfung der wenn mehrere an der Durchführung der Verkehrs-
nach § 31 c Abs. 1 des Gesetzes zu machenden An- leistung beteiligt sind, auch Name und Anschrift
gaben handelt, der Wasser- und Schiffahrtsdirektion der Beteiligten, mindestens des zunächst Beteilig-
Duisburg für die Bezirke aller übrigen Wasser- und ten, sowie Höhe der Endabrechnungsbeträge
Schiff ahrtsdirektionen zugewiesen. (ohne Umsatzsteuer) mit diesen.
Im übrigen werden die Uberwachungsaufgaben zu-
gewiesen: 2. Vom Schiffsvermieter
a) Name, Anschrift, die ihm von der Wasser-
der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg auch und Schiff ahrtsdirektion Duisburg nach der
für die Bezirke der Wasser- und Schiffahrtsdirektio- ersten Meldung zugeteilte Kennummer sowie
nen Mainz, Stuttgart, Würzburg und Freiburg,
die laufende Nummer der Meldung;
der Wasser- und Schiff ahrtsdirektion Münster auch b) Name und Anschrift des Mieters;
für den Bezirk der Wasser- und Schiffahrtsdirektion c) Dauer des Mietvertrages;
Hannover,
d) Name des vermieteten Schiffes und dessen
der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen auch Tragfähigkeit;
für den Bezirk der Wasser- und Schiffahrtsdirektion e) Gesamtrechnungsbetrag (ohne Umsatzsteuer)
Aurich,
in Deutscher Mark;
der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg auch f) Höhe des festgesetzten Tagesmietsatzes nach
für den Bezirk der Wasser- und Schiffahrtsdirektion nach dem FTB.
Kiel.
§ 2 Ist der Verpflichtete weder Frachtführer noch
Schiffsvermieter, hat er für seine Leistungen ent-
(1) Zur Durchführung der den Wasser- und Schiff-
sprechende Angaben zu machen.
fahrtsdirektionen obliegenden Uberwachungsauf-
gaben und zur Berechnung der Beiträge nach § 31 d Soweit für Verkehrsleistungen im Sinne des § 21
des Gesetzes sind von den Verpflichteten folgende Abs. 1 des Gesetzes über den gewerblichen Binnen-
Angaben zu machen: schiffsverkehr Entgelte noch nicht festgesetzt sind,
1. Vom Frachtführer entfallen die• Angaben nach Nummer 1 Buch-
staben c und f sowie in Buchstabe d die Angaben
a) Name, Anschrift, die ihm von der Wasser- und der Güternummer und der gewählten Lade- und
Schiffahrtsdirektion Duisburg nach der ersten Löschzeit nach dem FTB und in Buchstabe e die An-
Meldung zugeteilte Kennummer sowie die lau- gaben über Frachtzu- und -abschläge.
fende Nummer der Meldung;
(2) Nachträgliche Veränderungen der den An-
b) Datum der Rechnung, Beendigung des Ladens; gaben zugrunde liegenden Tatsachen sind ebenfalls
c) Name und Anschrift desjenigen, der das Ent- zu melden.
gelt für die Verkehrsleistung schuldet (Fracht-
zahler); § 3
d) Bezeichnung der erbrachten Verkehrsleistung: (1) Für die Angaben ist ein Formblatt nach dem
aa) Art und Name des Schiffes, Muster der Anlage zu dieser Verordnung zu ver-
bb) Ladehafen und Löschhafen, wenden, falls die Angaben in der nach dem Form-
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
blatt vorgesehenen Reihenfolge nicht aus einem im 2. Vom Schiffsvermieter
Betrieb des Verpflichteten verwendeten Geschäfts- a) Name und Anschrift;
papi er ersichtlich sind.
b) Name und Anschrift des Mieters;
(2) Das Formblatt oder das Geschäftspapier ist in c) Dauer des Mietvertrages;
zweifacher Ausfertigung der Wasser- und Schiff-
d) Name des vermieteten Schiffes und dessen
fahrtsdirektion Duisburg vorzulegen. Es muß die Er-
Tragfähigkeit;
klärung enthalten, daß die Angaben nach bestem
Wissen und Gewissen richtig und vollständig ge- e) Gesamtrechnungsbetrag (ohne Umsatzsteuer)
macht sind, und muß von einem zur Vorlage der in Deutscher Mark.
Angaben Ermächtigten verantwortlich unterzeichnet Ist der Verpflichtete weder Frachtführer noch Schiffs-
sein. vermieter, hat er für seine Leistungen entsprechende
(3) Soweit die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 für Angaben zu machen. Soweit Angaben nach § 2
eine Mehrzahl nach Ladehafen und Löschhafen und Abs. 1 bereits gemacht worden sind, hat es damit
nach der Art des beförderten Gutes gleich- sein Bewenden.
artiger Verkehrsleistungen zusammengefaßt werden § 6
können, ist eine Sammelmeldung zulässig. Absatz 2
Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 5
gilt entsprechend.
gelten § 2 Abs. 2, §§ 3 und 4 entsprechend.
§ 4
§ 7
(1) Die Angaben sind spätestens 20 Tage nach der
Löschung der Ladung, im übrigen spätestens 20 Tage Die Höhe der Beiträge der Schiffahrttreibenden
nach Abschluß des Vertrages über die Verkehrs- nach § 31 d des Gesetzes über den gewerblichen
leistung zu liefern. Binnenschiffsverkehr beträgt für das Rechnungsjahr
1969 0,2 vom Hundert des von ihnen für jede Ver-
(2) Sammelmeldungen sind spätestens 20 Tage kehrsleistung vereinnahmten Entgelts.
nach der Löschung der letzten Ladung, mindestens
jedoch alle drei Monate nach Abschluß des Fracht-
§ 8
vertrages, abzugeben.
Die Höhe der Beiträge nach § 32 a Abs. 2 des Ge-
setzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr
§ 5 beträgt 2 vom Hundert.
Zur Berechnung der Beiträge zum Abwrackfonds
sind von den Verpflichteten folgende Angaben zu § 9
machen: Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg
1. Vom Frachtführer setzt die Beiträge nach den §§ 31 d und 32 a Abs. 2
des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffs-
a) Name und Anschrift; verkehr auf Grund der ihr nach den §§ 2 und 5 ge-
b) Bezeichnung der erbrachten Verkehrsleistung: machten Angaben durch einen Bescheid an die Ver-
aa) Art und Name des Schiffes, pflichteten fest. Falls sich nachträglich herausstellt,
bb) Ladehafen und Löschhafen, daß von einer anderen Bemessungsgrundlage aus-
zugehen ist, setzt die Wasser- und Schiffahrtsdirek-
cc) Art der beförderten Güter, tion Duisburg unter Aufhebung dieses Bescheids die
dd) Beendigur.g des Ladens; Beiträge neu fest.
c) Gesamtrechnungsbetrag des festgesetzten oder § 10
vereinbarten Entgelts (ohne Umsatzsteuer) in
Deutscher Mark; die dabei berücksichtigten Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
öffentlich-rechtlichen Abgaben sind gesondert leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
auszuweisen; blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes
über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im
wenn mehrere an der Durchführung der Ver- Land Berlin.
kehrsleistung beteiligt sind, auch Name und An-
§ 11
schrift der Beteiligten, mindestens des zunächst
Beteiligten, sowie Höhe der Endabrechnungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
beträge (ohne Umsatzsteuer) mit diesen. kündung in Kraft.
Bonn, den 8. Januar 1969
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1969 21
Anlage
Erklärung
über eine Verkehrsleistung in der Binnenschiffahrt
1. Beteiligte an der Verkehrsleistung:
a) Frachtführer: Kenn-Nummer: ....................................................................................
Name: Lfd. Nr. der Erklärung:
Anschrift: , .............................................................................. . Rechnungsdatum: ............................................................................
b) *) Frachtzahler:
Name: ............... .
Anschrift:
2. Gegenstand der Verkehrsleistung:
a) Art und Name des Schiffes: . ................... ..
b) Beförderte Gütermenge: ............................ ..
c) Güterart: ................................................................................ .. Güternummer lt. FTB *): ............................................................
d) Ladehafen: ........................................................ ,..................... . Beendigung des Ladens: ............................................................
e) Löschhafen:
f) *) Nach FTB gewählte Ladezeit: Löschzeit: ............................................................................... .
3. Entgelte:
a) Gesamtrechnungsbetrag (ohne Umsatzsteuer) DM
abzüglich öffentlich-rechtliche Abgaben DM
Bemessungsgrundlage: DM
b) *) Grundfracht in DM je Tonne: ... Nr. des FTB: ...................... ..
c) *) Im Gesamtrechnungsbetrag enthaltene
Frachtzuschläge DM ............................................. ..
Frachtabschläge DM
4. An der Durchführung der Verkehrsleistung beteiligt:
Name: ....
Anschrift:
5. *) Höhe des Endabrechnungsbetrages (ohne Umsatzsteuer) mit dem
nach Nr. 4 Beteiligten für dessen Verkehrsleistung DM ...................................................
Ich/Wir erkläre(n), die Angaben zu 1. bis 5. nach bestem Wissen und Gewissen richtig und voll-
ständig gemacht zu haben.
(Unterschrift)
*) Angaben können cnlfallen, sol<1ngc für dil,sc Verkehrsleistung noch keine Entgelte festgesetzt sind.
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Allgemeine Anordnung
über die Zuständigkeit des Bundesversicherungsamtes
auf dem Gebiete des Reisekostenrechts
Vom 2. Januar 1969
I
Auf Grund der §§ 172 und 174 Abs. 3 des Bundes-
beamtengese,tzes in der Fassung vom 22. Oktober
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776) und des § 126 Abs. 3
Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der
Fassung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1754), beide zuletzt geändert durch das Fünfte
Gesetz zur Anderung beamtenrechtlicher und besol-
dungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bun-
desgese,tzbl. I S. 848), übertrage ich dem Bundes-
versicherungsamt die Entscheidung über Wider-
sprüche gegen von ihm erlassene Verwaltungsakte
auf dem Gebiete des Reisekostenrechts und die Ver-
tretung des Dienstherrn bei Klagen wegen dieser
Verwaltungsakte.
II
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
öffentlichung in Kraft.
Bonn, den 2. Januar 1969
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1969 23
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 1, ausgegeben am 9. Januar 1969
28. 12. 68 Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Januar 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege .................. .
Nr. 2, ausgegeben am 10. Januar 1969
6. 1. 69 Gesetz zu dem Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung ver-
schiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Ver-
mögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
6. 12. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Sklaverei . . . . . . . 53
20. 12. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens von 1960
zum Schulz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
2. 1. 69 Bekanntmachung des Protokolls vom 30. Juni 1967 über den Beitritt Polens zum Allgemeinen
Zoll- und I-Iandelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dc1lun1 und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
19. 12. 68 Verorclm1t1fJ Nr. 28/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 2 4. 1. 69 31. 12. 68
23. 1'.2. 68 Verordnung Nr. 29/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffohrt 2 4. 1. 69 31. 12. 68
30. 12. 68 Verordnung Nr. 30/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 2 4. 1. 69 31. 12. 68
13. 12. 68 Schiflahrtpolizei liehe Anordnung der Wasser- und
Schifluhrtsdirektion Hamburg über die Auf-
hebung der Reede von Cuxhaven 6 10. 1. 69 15. 1. 69
Heraus U e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bundesgesetzbliltt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeillicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fort9eltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgesetzbl. I S, 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht.. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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