181
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 7.März 1969 Nr. 19
Tag In h a 1t Seite
27. 2. G9 Verordnung zur And~!rung ckr Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen
Pfcindlciher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181
Bundl'S(J(,s(•lzill. 111 7101-J
4. 3. 69 Vc:rordnun~J über die! Prüfung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bund(~s~:wselzhlc1!.I. Teil 11 Nr. 13 und Nr. 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
Vc-rkünchmgen im ßundesc1nzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
Rcchtsvorschrifü!n der Uuropäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher
Vom 27. Februar 1969
Auf Grund des § 34 Abs. 2 der Gewerbeordnung 3. Die Anlage zur Verordnung erhält folgende Fas-
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: sung:
„Anlage
(zu § 10 Abs. 1 Nr. 2)
Artikel 1 Für die Kosten des Geschäftsbetriebes darf der
Die Verordnung über den Geschäftsbetrieb der ge- Pfandleiher höchstens fordern, vereinbaren oder
werblichen Pfandleiher vom 1. Februar 1961 (Bundes- sich gewähren lassen
gesetzbl. I S. 58) wird wie folgt geändert: 1. eine monatliche Vergütung von
DM 0,15 bei einem Darlehen
1. § 4 Abs. 3 wird gestrichen. 2,-
bis einschließlich DM
2. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: DM 0,25 bei einem Darlehen
bis einschließlich DM 3,-
,, (2) Der Pfandleiher hat das Pfand spätestens
DM 0,30 bei einem Darlehen
sechs Monate nach Eintritt der Verwertungs- 5,-
bis einschließlich DM
berechtigung zu verwerten. Die zuständige Be-
hörde kann auf Antrag des Pfandleihers die Frist DM 0,60 bei einem Darlehen
aus wichtigem Grunde verlängern. Ist der Pfand- bis einschließlich DM 10,-
leiher durch eine gerichtliche oder behördliche DM 0,90 bei einem Darlehen
Maßnahme an der fristgerechten Verwertung des bis einschließlich DM 15,--
Pfandes verhindert, so wird die Frist bis zur Auf-
hebung einer solchen Maßnahme gehemmt; der DM 1,30 bei einem Darlehen
Zeitraum, während dessen die Frist gehemmt ist, bis einschließlich DM 20,---
wird in die Verwertungsfrist nach Satz 1 nicht ein- DM 1,65 bei einem Darlehen
gerechnet." bis einschließlich DM 25,-
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
DM 2,- bei einem Darlehen 2. Neben der in Nummer 1 genannten monat-
bis einschließlich DM 30,- lichen Vergütung kann für die Aufbewahrung,
DM 2,50 bei einem Darlehen Pflege und Versicherung von Fahrrädern mit
bis einschließlich DM 50,- Hilfsmotor, Kleinkrafträdern, Krafträdern mit
und ohne Beiwagen, Kraftwagen, Zugmaschinen
DM 3,35 bei einem Darlehen und Kraftfahrzeuganhängern eine tägliche Ver-
bis einschließlich DM 100,- gütung vereinbart werden."
DM 3,90 bei einem Darlehen
bis einschließlich DM 150,-
DM 4,40 bei einem Darlehen
bis einschließlich DM200,-- Artikel 2
DM 5,25 bei einem Darlehen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
bis einschließlich DM 250,- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
DM 6,50 bei einem Darlehen blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-
bis einschließlich DM300,- ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
DM 8,25 bei einem Darlehen ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)
bis einschließlich DM400,- auch im Land Berlin.
DM 10,-- bei einem Darlehen
bis einschließlich DM 500,-.
Artikel 3
Bei einem Darlehen, das den Betrag von
500,- DM übersteigt, unterliegt die monatliche Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Vergütung der freien Vereinbarung. dung in Kraft.
Bonn, den 27. Februar 1969
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h ö 11 h o r n
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1969 183
Verordnung
über die Prüfung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
Vom 4. März 1969
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Pflanzenschutz- (2) Proben giftiger Pflanzenschutzmittel sind ent-
gesetzes vorn 10. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 352), sprechend den Vorschriften über den Verkehr rnit
geändert durch das Einführungsgesetz zurn Gesetz Giften und rnit giftigen Pflanzenschutzmitteln zu
über Ordnungswidrigkeiten vorn 24. Mai 1968 (Bun- kennzeichnen und zu verpacken.
desgesetzbL I S. 503), wird rnit Zustimmung des Bun-
desrates verordnet:
§ 1 § 3
(1) Für den Antrag auf Zulassung von Pflanzen- Die Biologische Bundesanstalt teilt dern Antrag-
schutzmitteln ist das Formblatt der Biologischen steller innerhalb von drei Monaten nach Eingang des
Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biolo- Antrags Art und Urnf ang der vorgesehenen Prüfung
gische Bundesanstalt) zu verwenden. rnit.
(2) Zu den für die Beurteilung erforderlichen
§ 4
Unterlagen (§ 7 Abs. 3 Nr. 8 des Pflanzenschutzgeset-
zes) gehören (1) Die Prüfung erstreckt sich auf
1. Versuchsberichte über die Wirksamkeit als Pflan- 1. die chemische Zusammensetzung,
zenschutzmittel in allen irn Antrag aufgeführten 2. die Wirksamkeit als Pflanzenschutzmittel ein-
Anwendungsgebieten, schließlich der für die Anwendung erheblichen
chemischen und physikalischen Eigenschaften,
2. Angaben über Auswirkungen auf die Gesundheit 3. etwaige schädliche Auswirkungen auf Pflanzen
von Mensch und Tier,
und Pflanzenerzeugnisse,
3. Angaben über das Verhalten auf oder in Pflanzen 4. die Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch
oder Pflanzenerzeugnissen, insbesondere über Ab- und Tier,
bau und Rückstände der Wirkstoffe, 5. das Verhalten auf oder in Pflanzen und Pflanzen-
4. Angaben über das Verhalten in Böden und Ge- erzeugnissen, insbesondere Abbau und Rück-
wässern, insbesondere über Abbau und Rück- stände der Wirkstoffe,
stände der Wirkstoffe, 6. das Verhalten in Böden und Gewässern, insbe-
sondere Abbau und Rückstände der Wirkstoffe.
5. Angabe der angewendeten Analysenmethoden
(2) Wird eine Prüfung an Pflanzen erforderlich, so
a) zur Bestimmung der Wirkstoffe irn Pflanzen- kann die Entscheidung über den Antrag um ein Jahr
schutzmittel, zurückgestellt werden, wenn er nicht in der Zeit
b) zur Bestimmung der Rückstände der Wirk- vorn 1. November bis 31. Januar gestellt worden ist.
stoffe einschließlich ihrer Abbau- und Reak- Wird eine Prüfung von Saatgutbehandlu~1gsrnitteln
tionsprodukte. an Pflanzen erforderlich oder sind Vorratsschutz-
mittel gegen Pilzkrankheiten, Mittel zur Keim-
(3) Für Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache hernrnung oder gegen Uberwinterungsstadien von
abgefaßt sind, ist eine Ubersetzung durch einen Schadorganismen zu prüfen, so kann die Entschei-
öffentlich bestellten Ubersetzer beizubringen. Die dung über den Antrag urn ein Jahr zurückgestellt
Biologische Bundesanstalt kann Ausnahmen zu- werden, wenn er nicht in der Zeit vorn 1. Mai bis
lassen. zum 31. Juli gestellt worden ist.
§ 2
§ 5
(1) Jede Probe rnuß auf der Packung oder auf
einem rnit ihr verbundenen Begleitzettel rnit den (1) Der Sachverständigenausschuß nach § 8 Abs. 3
Angaben nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 4 des Pflanzen- des Pflanzenschutzgesetzes besteht aus 30 Mitglie-
schutzgesetzes versehen sein. Ferner ist die Ge- dern. lhrn müssen Vertreter der Biologischen Bun-
brauchsanweisung beizufügen. desanstalt, des Bundesgesundheitsamtes und des
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Pf1anzenschulzdienstcJs ;:m~Jehören. Ferner können leiters den Ausschlag. Zu den Sitzungen können
Vertreter von Hochschulen und Forschungsanstalten Sachverständige, die nicht Mitglieder des Ausschus-
sowie von ant!ercn Fucheinrichtungcn des Bundes ses sind, hinzugezogen werden.
und der Uindcr bmufen wnrden. (2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Mitulieder des Ausschusses werden für Sie bedarf der Zustimmung des Bundesministers.
fünf Jahre berufen; eine Wiederberufung ist zu-
lüssiq. Die Mitglieder künnc'n aus wichtigem Grund § 7
abbc~rnfen werden. Der Vorsitzende und seine Stell-
vertreter werden anf Vorschlag des Ausschusses Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
vorn Bundesminister für Ernührung, Lmdwirtschaft leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
und Forslc~n (Bundcsrn in d.<:r) 1Jcstelll. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Pflanzen··
schutzgesetzes auch im Land Berlin.
§ (j
§ 8
(J) Der S<1ch vc rslJ.ndi~Jenausschuß ist beschlul:1-
füh iq, wcmn sidwn MHqlieder anwesend sind. Bei Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
SlirnrnenqleichhPit qibt dh~ Stimme des Sitzungs- dung in Kraft.
Bonn, den 4. März 1969
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
H e r m a n n 1{ ö c h e r 1
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1969 185
Bundesgesetzblatt
Teil II
Inhalt Seite
Nr. 13, ausgegeben am 5. März 1969
'.2:i. 2. 69 Vcronlnunq über di<~ Gcwtihrung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale
Jlyd roqrt1phisclw Organisation nach dem Ubereinkommen vorn 3. Mai 1967 über die Inter-
na lionc1le 1!ydro~Jrüphische Organisution . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 417
Nr. 14, ausgegeben am 6. März 1969
T 2. 69 Gesetz zu dem Ulwreinkommen vom 10. September 1964 betreffend die Entscheidungen über
die BerkhUgung von Einträgen in Personenstandsbüchem (Zivilstandsregistern) und zu dem
Ubcrejnkommen vom 10. September 1964 zur Erleichterung der Eheschließung im Ausland 445
28. 2. 69 Vcrordnunq zur i'inclernng des D(-,utschen Teil-Zolltarifs (Nr. 1/68 -- Zollkontingent für Sul-
ful- oder Ndtronz<•llstoll) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 455
12. 2. 69 Bekcrnnl m<1ch1HHJ iiber den CPlllmgsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
GleichwC'rl.iqkcil der Sludic!n,.cit. an den Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 456
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar- 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Da turn und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger In kraft-
Nr. vom tretens
25. 2. 69 Verordnung über die Änderung der Grenze des Frei-
hafens l-Jamburg -- Freihafenteile Waltershof 43 4.3.69 5. 3. 69
20. 2. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung für den Schiffsver-
kehr auf der Este durch das äußere Sturmflut-Sperr-
werk bei Hamburg-Cranz 45 6.3.69 15. 3.69
20. 2. 69 Schiff ahrtpolizeiliche Anordnung für den Schiffsver-
kehr auf der Este durch das innere Sturmflut-Sperr-
werk bei Hamburg-Cranz 45 6.3.69 15.3.69
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1969 185
Bundesgesetzblatt
Teil II
Inhalt Seite
Nr. 13, ausgegeben am 5. März 1969
'.2:i. 2. 69 Vcronlnunq über di<~ Gcwtihrung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale
Jlyd roqrt1phisclw Organisation nach dem Ubereinkommen vorn 3. Mai 1967 über die Inter-
na lionc1le 1!ydro~Jrüphische Organisution . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 417
Nr. 14, ausgegeben am 6. März 1969
T 2. 69 Gesetz zu dem Ulwreinkommen vom 10. September 1964 betreffend die Entscheidungen über
die BerkhUgung von Einträgen in Personenstandsbüchem (Zivilstandsregistern) und zu dem
Ubcrejnkommen vom 10. September 1964 zur Erleichterung der Eheschließung im Ausland 445
28. 2. 69 Vcrordnunq zur i'inclernng des D(-,utschen Teil-Zolltarifs (Nr. 1/68 -- Zollkontingent für Sul-
ful- oder Ndtronz<•llstoll) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 455
12. 2. 69 Bekcrnnl m<1ch1HHJ iiber den CPlllmgsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
GleichwC'rl.iqkcil der Sludic!n,.cit. an den Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 456
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar- 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Da turn und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger In kraft-
Nr. vom tretens
25. 2. 69 Verordnung über die Änderung der Grenze des Frei-
hafens l-Jamburg -- Freihafenteile Waltershof 43 4.3.69 5. 3. 69
20. 2. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung für den Schiffsver-
kehr auf der Este durch das äußere Sturmflut-Sperr-
werk bei Hamburg-Cranz 45 6.3.69 15. 3.69
20. 2. 69 Schiff ahrtpolizeiliche Anordnung für den Schiffsver-
kehr auf der Este durch das innere Sturmflut-Sperr-
werk bei Hamburg-Cranz 45 6.3.69 15.3.69
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 268/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 14. 2. 69 L 38/3
13. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 269/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 14.2.69 L 38/4
13. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 270/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 14. 2. 69 L 38/6
13. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 271/69 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehl, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 14.2.69 L 38/8
13. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 272/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 14.2.69 L 38/12
13. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 273/69 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 14.2.69 L 38/14
13. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 274/69 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 14.2.69 L 38/16
13. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 275/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 14.2.69 L 38/18
13. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 276/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 14. 2.69 L 38/20
13. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 277/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und aus-
gewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 14.2.69 L 38/21
13. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 278/69 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 14.2.69 L 38/23
13. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 279/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 14. 2. 69 L 38/25
14. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 280/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 15.2.69 L 39/1
14. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 281/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 15.2.69 L 39/2
14. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 282/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 15.2.69 L 39/4
14. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 283/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 15.2.69 L 39/5
14. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 284/69 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 15.2.69 L 39/6
14. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 285/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und
Milcherzeugnissen 15. 2. 69 L 39/7
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1969 187
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum un<l Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
14. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 286/69 der Kommission zur Fest-
setzung der für bestimmte Milcherzeugnisse anzuwendenden
Erslullungen 15.2. 69 L 39/13
14. 2. 69 Verordnung (EWC) Nr. 287/69 der Kommission zur Fest-
setzung des vorläufigen Betrages der Produktionsabgabe für
dus Zuckerwirtschaftsjahr 1968/1969 15.2. 69 L 39/15
14. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 288/69 der Kommission zur Änderung
des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1098/68 über die
Durchführungsvcnschriften für die Ausfuhrerstattungen bei
Milch und Milcherzeugnissen 15. 2.69 L 39/16
17. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 289/69 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 120/67/EWG im Hinblick auf die Bereit-
stellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe 18.2.69 L 41/1
17. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 290/69 des Rates zur Festlegung der
Kriterien für die Bereitstellung von Getreide für die Nah-
rungsmi l lelhilfe 18.2.69 L 41/2
17. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 291/69 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
50 000 Tonnen Weichweizen als Hilfeleistung für die Türkei 18. 2. 69 L 41/4
17. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 292/69 der Kommission zur F~st-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen o_der Roggen an wend baren Abschöpfungen 18.2.69 L 41/9
17. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 293/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 18. 2. 69 L 41/10
17. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 294/69 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 18.2. 69 L 41/12
17. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 295/69 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 18. 2. 69 L 41/13
18. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 296/69 des Rates über eine Verlänge-
rung der in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/64/
EWG über die Bedingungen für die Beteiligung des EAGFL
vorgesehenen Frist für das Jahr 1968 19. 2. 69 L 42/1
18. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 297/69 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 750/68 im Hinblick auf den Einschluß
bestimmter Sirupe in das System des Lagerkostenausgleichs
für Zucker 19.2. 69 L 42/2
18. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 298/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 19.2.69 L 42/3
18. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 299/69 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 19.2. 69 L 42/4
18. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 300/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 19.2.69 L 42/6
18. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 301/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 19. 2. 69 L 42/7
18. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 302/69 des Rates zur Änderung und
Ergänzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG)
Nr. 1052/68 über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr
von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen 20.2.69 L 43/1
19. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 303/69 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 20. 2. 69 L 43/3
19. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 304/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 20.2.69 L 43/5
19. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 305/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 20. 2. 69 L 43/6
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc11 u1n und B<!zeichnung der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
19. 2. (/) Veronl11un~J (EWG) Nr. '.Wö/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung flir Getreide anzuwendenden Berich-
1.i~Jung 20. 2. 69 L 43/8
19. 2. (jq Verordnung (EWG) Nr. 307/69 der Kommission über die Fest-
sc!lzung der Abschöpfungen bei dc~r Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 20. 2. 69 L 43/9
19. 2. G9 Verordnung (EWC) Nr. 308/69 der Kommission über die Fest-
setzung der A bschöpJung bei der Einfuhr von Melasse 20. 2. 69 L 43/10
19. 2. fi9 Verord,rnng (EW(;) Nr. 309/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Ersldl.tung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zust,md l ü r V✓cißzucker und Rohzucker 20. 2. 69 L 43/11
19. 2. G9 Verordnung (EWC) Nr. 310/69 der Kommission über Aus-
schreibungen zum Absatz von Butter aus den Beständen der
deutschen und der frnnzösischen Interventionsstelle · 20. 2. 69 L 43/13
rn. 2. h!J Verordnung (EWG) Nr. '.H 1/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1977/68 über den Verkauf von
Butter zu herabgesetzten Preisen an die Streitkräfte und
ihnen qleichw~sle111e Einheiten 20. 2. 69 L 43/14
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedinqungen für Teil III durch den Verlag.
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