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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 1.März 1969 Nr. 17
Tag Inhalt Seite
27.2.69 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes 157
B11ndcsi1csclzbl. lJI 830-2
27. 2.69 Neufassung des Viehseuchengesetzes 158
Bundes9<,sel.zhl. III 78:H-1
Gesetz
zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 27. Februar 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rntes das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 141), zuletzt geändert durch das Finanz-
änderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1259), wird wie folgt geändert:
In § 56 werden die Worte „zum 31. Dezember
1970" durch die Worte „im Jahre 1969" ersetzt.
§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Februar 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Viehseuchengesetzes
Vom 27. Februar 1969
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ände-
rung des Viehseuchengesetzes vom 22. Januar 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 77) wird nachstehend der Wort-
laut des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909
(Reichsgesetzbl. S. 519) in der gemäß Artikel 1 des
vorgenannten Änderungsgesetzes geltenden Fassung
bekanntgemacht.
Bonn, den 27. Februar 1969
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Viehseuchengesetz
§ 1 § 2
(1) Das nachstehende Gesetz regelt die Bekämp- (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Ge-
fung von Viehseuchen, die beim Vieh oder bei ande- setzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
ren Tieren auftreten. Rechtsvorschriften obliegt den zuständigen Landes-
(2) Vieh im Sinne dieses Gesetzes sind alle nutz- behörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
baren Haustiere einschließlich der Hunde, der Kat- ist.
zen und des Geflügels sowie der Bienen.
(2) Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate
(3) Schlachtvieh im Sinne dieses Gesetzes ist Vieh,
angestellt sind oder deren Anstellung vom Staate
von dem anzunehmen ist, daß es zur Verwendung
bestätigt ist (beamtete Tierärzte), richtet sich nach
des Fleisches zum Genuß für Menschen alsbald ge-
den Vorschriften dieses Gesetzes. Anstelle der be-
schlachtet werden soll.
amteten Tierärzte können im Falle ihrer Behinde-
(4) Als verdächtige Tiere gelten im Sinne dieses rung oder aus sonstigen Gründen andere approbierte
Gesetzes: Tierärzte zugezogen werden. Diese sind innerhalb
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, des ihnen erteilten Auftrags befugt und verpflichtet,
die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die in die-
befürchten lassen (der Seuche verdächtige sem Gesetz den beamteten Tierärzten übertragen
Tiere); sind.
Tiere, an denen sich solche Erscheinungen
zwar nicht zeigen, für die jedoch die Vermutung (3) Die näheren Bestimmungen über das Verfah-
vorliegt, daß sie den Ansteckungsstoff auf- ren, über die Form, von deren Beobachtung die Gül-
genommen haben (der Ansteckung verdäch- tigkeit der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden
tige Tiere). Anordnungen abhängt, über die Zuständigkeit der
Nr. 17 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1969 159
Behörden und Bei:lmten und über die Bestreitung der 1. den Vorständen der Kliniken und Institute der
durch das Verfahren entstehenden Kosten sind von tierärztlichen Lehranstalten sowie
den Ländern zu treffen. 2. im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten anderen an der
§ 2a
wissenschaftlichen Erforschung von Viehseuchen
arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tierarzt
(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von angestellt ist,
ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der
die Bekämpfung von Viehseuchen in entsprechender
Uberwachung des Verbringens von lebenden und
Anwendung von Absatz 2 übertragen.
toten Tieren, Teilen von Tieren, tierischen Erzeug-
nissen, tierischen Rohstoffen sowie sonstigen Ge- (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die
genständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein viehseuchenrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung
können, in oder durch das Wirtschaftsgebiet sowie von Viehseuchen mit den Einschränkungen Anwen-
aus dem Wirtschaftsgebiet mit. Für das Gebiet des dung, die sich aus dem Zweck der wissenschaftlichen
Freihafens Hamburg kann der Bundesminister der Versuche ergeben. Soweit die Seuchen nicht Gegen-
Finanzen diese Aufgabe dem Freihafenamt über- stand bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind,
tragen. § 18 a Abs. 2 des Gesetzes über die Finanz- kann mit Genehmigung der zuständigen obersten
verwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetz- Landesbehörden von einer vorgeschriebenen unver-
blatt S. 448), zuletzt geändert durch das Zweite Ge- züglichen Tötung der Versuchstiere abgesehen wer-
setz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der den, sofern der Zweck der wissenschaftlichen Ver-
Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom suche dies erfordert und veterinärpolizeiliche Gründe
12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), gilt ent- nicht entgegenstehen.
sprechend. Die vorstehend genannten Uberwachungs- (5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten An-
behörden können Sendungen der in Satz 1 ge- stalten und Einrichtungen haben den Ausbruch oder
nannten Art beim Eintritt in das Wirtschaftsgebiet den Verdacht des Ausbruchs einer Seuche, die nicht
zur Uberwachung der Einhaltung der dabei zu be- Gegenstand ihrer wissenschaftlichen Versuche ist,
achtenden veterinärpolizeilichen Bestimmungen an- der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
halten.
(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im § 4
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-
(weggefallen)
rung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsver-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
§ 5
bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens zur Uber-
wachung nach Absatz 1. Er kann dabei insbesondere (weggefallen)
Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften
und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Dul-
dung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und
I. Abwehr der Einschleppung von Viehseuchen
sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichti-
gungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster
§ 6
und Proben vorsehen.
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr
1. von seuchenkranken Tieren und von verdächtigen
§ 3
Tieren (§ 1 Abs. 4) sowie von Erzeugnissen und
(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Ge- Rohstoffen solcher Tiere,
setzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
2. von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Roh-
Rechtsvorschriften, mit Ausnahme der viehseuchen-
stoffen von Tieren, die zur Zeit des Todes
rechtlichen Einfuhrvorschriften, obliegt für Tiere, die
sich im Besitz der Bundeswehr befinden, den zu- seuchenkrank oder verdächtig gewesen sind oder
die an einer Seuche gefallen sind, und
ständigen Dienststellen der Bundeswehr. Diese
Dienststellen haben der für den Standort zuständi- 3. von Gegenständen jeder Art, von denen nach den
gen Landesbehörde den Ausbruch oder den Verdacht Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie
des Ausbruchs einer Seuche bei ihren Tieren sowie Träger von Ansteckungsstoff sind,
den Verlauf und das Erlöschen der Seuche mitzu- sind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile von
teilen; bei Seuchen, die bekämpft werden müssen, Tieren, tierische Erzeugnisse, tierische Rohstoffe und
haben sie auch die getroffenen Schutzmaßregeln un- Gegenstände, die so behandelt worden sind, daß die
verzüglich mitzuteilen. Diese Vorschriften gelten Abtötung von Seuchenerregern gewährleistet ist.
nicht im Land Berlin.
(2) Ferner ist die Einfuhr von lebenden Tier-
(2) Der Bundesforschungsanstalt .für Viruskrank-
seuchenerregern oder von Impfstoffen, die lebende
heiten der Tiere sowie dem Bundesgesundheitsamt
Tierseuchenerreger enthalten, verboten. Der Bundes-
obliegt die Bekämpfung von Viehseuchen bei ihren
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
eigenen Tieren, soweit die Seuchen Gegenstand be-
kann, sofern ein Bedürfnis besteht und veterinär-
stimmter wissenschaftlicher Versuche sind.
polizeiliche Gründe nicht entgegenstehen, durch
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
können die Einfuhr von
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1. lebenden Tierseuchenerregern für wissenschaft- Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre
lich geleitete Einrichtungen und Betriebe zur Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bun-
Durchführung von Forschungen oder zur Her- desrates verlängert werden.
stellung von Sera, Impfstoffen und diagnostischen
Mitteln, (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des klei-
2. Impfstoffen, die lebende Tierseuchenerreger ent- nen Grenzverkehrs einschließlich des Grenzweide-
halten und zur Bekämpfung von Viehseuchen be- verkehrs von den Vorschriften der nach Absatz 1 er-
stimmt sind, lassenen Rechtsverordnungen abweichende Regelun-
zulassen, von der Erteilung einer Genehmigung, gen zu treffen, soweit dies durch die Rechtsverord-
auch mit den erforderlichen veterinärpolizeilichen nungen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich ausgeschlos-
Auflagen, abhängig machen sowie die Zuständig- sen und eine Einschleppung von Seuchen, die auf
keiten und das Verfahren regeln. Haustiere übertragbar sind, nicht zu befürchten ist.
Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 können durch Rechtsverordnung auf andere Stellen über-
1. lebende Tiere eines Transportes zum Zwecke tragen.
ihrer sofortigen Tötung oder Absonderung,
(4) Die Absätze 1 und 2 finden auch auf das Ver-
2. tote Tiere eines Transportes zum Zwecke der un- bringen aus dem Währungsgebiet DM-Ost Anwen-
verzüglichen unschädlichen Beseitigung dung.
eingeführt werden, wenn die zuständige oberste
Landesbehörde vor Eintreffen der Tiere an der
§ 7a
Grenze des Wirtschaftsgebietes erklärt hat, daß die
Tiere des Transportes ohne Rücksicht auf ihren Ge- (1) Einfuhr im Sinne des Abschnitts I dieses Ge-
sundheitszustand übernommen werden, und durch setzes ist das Verbringen aus fremden Wirtschafts-
Auflagen sichergestellt wird, daß Viehseuchen nicht gebieten in das Wirtschaftsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1
verschleppt werden. und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April
1961 - Bundesgesetzbl. I S. 481 - , zuletzt geändert
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch auf das Ver- durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
bringen aus dem Währungsgebiet DM-Ost Anwen- nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 - Bundes-
dung. gesetzbl. I S. 503 -) .
§ 7
(2) Durchfuhr im Sinne des Abschnitts I dieses
Gesetzes ist die Beförderung unter zollamtlicher
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- Uberwachung ohne Umladung und Zwischenlage-
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsver- rung aus fremden Wirtschaftsgebieten durch das
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Wirtschaftsgebiet.
Schutze gegen die Gefahr der Einschleppung von
Seuchen, die auf Haustiere übertragbar sind,
§ 7b
1. die Einfuhr oder Durchfuhr von lebenden und
toten Tieren, Teilen von Tieren, tierischen Er- Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
zeugnissen, tierischen Rohstoffen sowie sonstigen und Forsten gibt im Einvernehmen mit dem Bundes-
Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff minister der Finanzen im Bundesanzeiger die Zoll-
sein können dienststellen bekannt, bei denen lebende und tote
a) zu verbieten, zu beschränken oder von einer Tiere, Teile von Tieren, tierische Erzeugnisse,
Genehmigung abhängig zu machen und tierische Rohstoffe sowie sonstige Gegenstände, die
Träger von Ansteckungsstoff sein können, zur Ein-
b) mit bestimmten veterinärpolizeilichen Bedin-
fuhr oder Durchfuhr abgefertigt werden, wenn die
gungen oder Auflagen zu verbinden, insbeson-
Einfuhr oder die Durchfuhr durch Rechtsverordnung
dere die Beibringung von Ursprungs- und
nach § 7 Abs. 1 oder 2 geregelt ist.
Gesundheitszeugnissen, die amtstierärztliche
Untersuchung und die amtliche Beobachtung
vorzuschreiben;
§ t C
2. zu bestimmen, daß eingeführte lebende und tote
(1) Besteht wegen des Auftretens einer übertrag-
Tiere, Teile von Tieren, tierische Erzeugnisse,
baren Seuche der Haustiere im angrenzenden Aus-
tierische Rohstoffe sowie sonstige Gegenstände,
land die Gefahr, daß Ansteckungsstoff eingeschleppt
die Träger von Ansteckungsstoff sein können, nur
wird, so können die Landesregierungen zur Ver-
zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen
hütung der Weiterverbreitung des Ansteckungs-
oder einer bestimmten Behandlung zu unterziehen
stoffes im Zollgrenzbezirk durch Rechtsverordnung
sind;
1. die Benutzung, Verwertung oder den Transport
3. die Zuständigkeiten und das Verfahren einschließ-
von lebenden und toten Tieren, Teilen von Tieren,
lich der Untersuchung zu regeln.
tierischen Erzeugnissen, tierischen Rohstoffen so-
(2) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundes- wie sonstigen Gegenständen, die Träger von An-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten steckungsstoff sein können, verbieten, beschrän-
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustimmung ken oder von einer Genehmigung abhängig
des Bundesrates erlassen; sie treten spätestens sechs machen und
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2. die UntPrsuchung und Erfassung des vorhandenen arbeitung, Verwertung oder Beseiti.gung geschlachte-
Viehbestandes sowie eine regelmäßige Kontrolle ter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer
über den Ab- und Zugang von Tieren anordnen. Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein poli-
(2) Maßregeln nach Absatz 1 dürfen nur angeord- zeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem
Ausbruch einer der Anzeigepflicht unterliegenden
net werden, wenn und. solange gegenüber dem an-
grenzenden Ausland auf Grund von § 7 Abs. 1 oder 2 Seuche (§ 10) oder von Erscheinungen, die den Aus-
die Einfuhr geregelt ist. bruch einer solchen Seuche befürchten lassen, Kennt-
nis erhalten.
(3) Die Landesregierungen können ihre Befugnisse'
nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf andere § 10
Stellen übertragen. (1) Seuchen, auf die sich die Anzeigepflicht er-
§ 8
streckt, sind:
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft 1. Milzbrand und Rauschbrand;
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord- 2. Tollwut;
nung mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschrif- 3. Rotz;
ten zu erlassen, die zur Durchführung der Richtlinie 4. Maul- und Klauenseuche;
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 5. Lungenseuche der Rinder;
vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrecht-
6. Pockenseuche der Schafe;
licher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handels-
verkehr mit Rindern und Schweinen (Amtsblatt der 7. Beschälseuche der Pf erde;
Europäischen Gemeinschaften Nr. 121 vom 29. Juli 8. Räude der Einhuf er und der Schafe;
1964 S. 1977) sowie der zur Durchführung dieser 9. Schweinepest und ansteckende Schweinelähme
Richtlinie ergangenen Richtlinien erforderlich sind. (Teschener Krankheit);
10. Rinderpest;
11. Geflügelcholera und Hühnerpest (einschließlich
II. Bekämpiung von Viehseuchen im Inland der Newcastle-Krankheit);
12. äußerlich erkennbare Tuberkulose des Rindes,
1. Allgemeine Vorschriften sofern sie sich in der Lunge in fortgeschrittenem
a) Anzeigepflicht Zustand befindet oder Euter, Gebärmutter oder
Darm ergriffen hat;
§ 9 13. Tuberkulose des Rindes außer den Fällen der
Nummer 12;
(1) Bricht eine Seuche aus, auf die sich die An-
14. Afrikanische Pferdepest;
zeigepflicht erstreckt (§ 10), oder zeigen sich Erschei-
nungen, die den Ausbruch einer solchen Seudie be- 15. Afrikanische Schweinepest;
fürchten lassen, so hat der Besitzer der betroffenen 16. Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und
Tiere unverzüglich der Polizeibehörde, dem beamte- Ziegen;
ten Tierarzt oder einer anderen von der Landes- 17. ansteckende Blutarmut der Einhufer;
regierung zu· bezeichnenden Stelle Anzeige zu 18. Psittakose;
machen, auch die kranken und verdächtigen Tiere
19. Faulbrut und Milbenseuche der Bienen.
von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung
fremder Tiere besteht, fernzuhalten. (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-
(2) Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
des Besitzers der Wirtschaft vorsteht, wer mit der
Anzeigepflicht
Aufsicht über Tiere anstelle des Besitzers beauftragt
ist, wer als Hirt, Schäfer, Schweizer, Senne ent- 1. zum Schutze gegen die Gefährdung von Tieren
weder Tiere von mehreren Besitzern oder solche durch Viehseuchen für weitere Seuchen einzufüh-
Tiere eines Besitzers, die sich seit mehr als vierund- ren und
zwanzig Stunden außerhalb der Feldmark des Wirt- 2. für bestimmte Seuchen aufzuheben,
schaftsbetriebes des Besitzers befinden, in Obhut soweit Vorkommen, Ausmaß oder Gefährlichkeit
hat, ferner für die auf dem Transport befindlichen einer Seuche dies erfordern oder zulassen.
Tiere deren Begleiter und für die in fremdem Ge-
wahrsam befindlichen Tiere der Besitzer der betref-
b) Ermittlung der Seuchenausbrüche
fenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weide-
flächen. § 11
(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die (1) Ist eine Anzeige erfolgt (§§ 9, 10) oder der
· Tierärzte und alle Personen verpflichtet, die sich Ausbruch einer Seuche oder der Verdacht eines
mit der Ausübung der Tierheilkunde, der instrumen- Seuchenausbruchs sonst zur Kenntnis der Polizei-
tellen Besamung oder gewerbsmäßig mit der Kastra- behörde gelangt, so hat diese sofort den beamteten
tion von Tieren beschäftigen, desgleichen die Fleisch- Tierarzt zuzuziehen (vgl. jedoch § 14) und inzwischen
beschauer einschließlich der Trichinenschauer, ferner dafür zu sorgen, daß die kranken und verdächtigen
die Personen, die das Schlächt:ergewerbe betreiben Tiere von anderen Tieren abgesondert, soweit erfor-
sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Be- derlich auch eingesperrt und bewacht werden. Der
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beamtete Tierarzt hat die Art, den Stand und die (2) Das gleiche kann für diejenigen Seuchen, auf
Ursachen der Krankheit zu ermitteln und sein Gut- die gemäß § 10 Abs. 2 die Anzeigepflicht ausgedehnt
achten darüber abzugeben, ob durch den Befund der worden ist, von den Landesregierungen bestimmt
Ausbruch der Seuche festgestellt oder der Verdacht werden.
eines Seuchenausbruchs begründet ist und welche
besonderen Maßregeln zur Bekämpfung der Seuche § 15
erforderlich erscheinen. Ist eine Anzeige beim beam- (1) In allen Fällen, in denen dem beamteten Tier-
teten Tierarzt erstattet, hat dieser unverzüglich die arzt die Feststellung des Krankheitszustandes eines
in Salz 1 bezeichnete Behörde zu benachrichtigen. verdächtigen Tieres obliegt, ist es dem Besitzer
(2) In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt unbenommen, das Gutachten eines anderen appro-
schon vor polizeilichem Einschreiten die sofortige bierten Tierarztes einzuholen. Die Anordnung und
vorläufige Einsperrung und Absonderung der er- die Ausführung der Schutzmaßregeln werden hier-
krank tPn und verdächtigen Tiere, soweit erforder- durch nicht aufgehalten. Bei Ermittlung einer Seuche
lich auch deren Bewachung sowie sonstige dringliche durch Zerlegung eines Tieres sind aber die für die
Maßnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung Feststellung der Seuche erforderlichen Teile aufzu-
der Seuche anordnen und die notwendigen Ermitt- bewahren, falls der Besitzer oder dessen Vertreter
lungen anstellen. Die getroffenen vorläufigen An- bei Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes sofort
ordmmgen sind dem Besitzer der Tiere oder dessen erklärt, daß er das Gutachten eines anderen appro-
Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schrift- bierten Tierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Auf-
liche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der bewahrung hat unter sicherem Verschluß oder unter
Polizeibehörde unverzüglich Anzeige zu machen. Uberwachung auf Kosten des Besitzers so zu ge-
schehen, daß eine Verschleppung von Krankheits-
(3) Auf Ersuchen des beamteten Tierarztes hat erregern nach Möglichkeit vermieden wird.
der Vorsteher des Seuchenortes für die vorläufige
Bewachung der erkrankten und verdächtigen Tiere (2) Die vorgesetzte Behörde hat im Falle er-
sowie für die Durchführung der dringlichen Maß- heblicher Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
regeln zu sorgen. beamteten Tierarzt und dem von dem Besitzer zu-
gezogenen approbierten Tierarzt über den Aus-
bruch oder Verdacht einer Seuche, oder wenn aus
§ 12 sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die Rich-
Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem tigkeit der Angaben des beamteten Tierarztes be-
Gutachten des beamteten Tierarztes · nur mittels stehen, sofort ein tierärztliches Obergutachten einzu-
bestimmter an einem verdächtigen Tier durchzufüh- ziehen und dementsprechend das Verfahren zu
render Maßnahmen diagnostischer Art Gewißheit zu regeln.
erlangen ist, so können diese Maßnahmen von der
§ 16
Polizeibehörde angeordnet werden. Dies gilt auch,
wenn die Gewißheit nur durch die Tötung und Zer- (1) Alle Viehmärkte sowie die Viehhöfe und
legung des verdächtigen Tieres zu erlangen ist. Schlachthöfe einschließlich der öffentlichen Schlacht-
häuser sind durch beamtete Tierärzte zu beaufsich-
tigen.
§ 13
(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten in geringem Umfange gehandelt wird, können von
Tierarztes, daß der Ausbruch der Seuche festgestellt den Landesregierungen ausnahmsweise von der
sei oder daß der begründete Verdacht eines Seuchen- Beaufsichtigung befreit werden.
ausbruchs vorliege, hat die Polizeibehörde die erfor-
(3) Die Beaufsichtigung kann auf die zu Handels-
derlichen Schutzmaßregeln nach diesem Gesetz und
zwecken oder zum öffentlichen Verkauf zusammen-
den zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften
gebrachten Viehbestände, auf die zu Zuchtzwecken
(§ 79) zu treffen und wirksam durchzuführen.
öffentlich aufgestellten männlichen Zuchttiere, auf
öffentliche Tierschauen, auf die durch obrigkeit-
§ 14
liche Anordnung veranlaßten Zusammenziehungen
von Vieh, auf private Schlachthäuser und Gastställe,
(1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, auf Ställe und Betriebe von Viehhändlern und Ab-
der Lungenseuche der Rinder, der Schweinepest, der deckern sowie auf gewerbliche Viehmästereien aus-
Rinderpest, der Hühnerpest, der Afrikanischen gedehnt werden.
Pferdepest, der Afrikanischen Schweinepest oder
der Faulbrut und der Milbenseuche der Bienen durch
das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt, c) Schutzmaßregeln gegen Seuchengefahr
so kann die Polizeibehörde auf die Anzeige neuer § 17
Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte selbst oder in
unmittelbar angrenzenden Ortschaften sofort die Zum Schutze gegen die ständige Gefährdung der
erforderlichen Schutzmaßregeln anordnen, ohne daß Viehbestände durch Viehseuchen können folgende
es einer nochmaligen Zuziehung des beamteten Maßnahmen angeordnet werden:
Tierarztes bedarf. Dieser ist jedoch durch die Polizei- 1. Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung
behörde von jedem weiteren Seuchenfall zu benach- von Vieh vor dem Verladen und vor oder nach
richtigen. dem Entladen bei Transporten jeder Art;
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1969 163
2. Verbot oder Beschränkung des Treibens von 15. Regelung der Beseitigung oder der Reinigung
Vieh, das sich im Besitz von Viehhändlern von Abwässern und Abfällen in Gerbereien,
befindet, auf öffentlichen Wegen und des Trei- Fell- und Häutehandlungen;
bens von Vieh auf dem Wege zum oder vom 16. Regelung des Verkehrs mit Viehseuchenerregern
Markt sowie Beschränkung des Treibens von und ihrer Aufbewahrung sowie Bestimmung der
Wanderherden; Vorsichtsmaßregeln, die bei der Ausführung
3. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheits- wissenschaftlicher Arbeiten mit solchen Erregern
zeugnissen für Vieh, das in einen anderen Vieh- zu beobachten sind;
bestand oder auf Weiden, Märkte, Körungen,
17. Regelung der Herstellung, Abgabe und Anwen-
Viehversteigerungen oder öffentliche Tier-
dung von Mitteln, die unter Verwendung von
schauen gebracht wird;
Krankheitserregern hergestellt werden und zur
4. Führung von Kontrollbüchern durch die Vieh- Verhütung, Erkennung oder Heilung von Vieh-
händler und Kennzeichnung von Vieh; seuchen bestimmt sind;
5. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von 18. Regelung des Gewerbebetriebs der Vieh-
Molkereien, insbesondere für Sammelmolkereien kastrierer;
das Verbot der Abgabe oder der sonstigen Ver-
wertung von Magermilch und anderen Milch- 19. Regelung der Verwertung und Desinfektion von
rückständen, sofern nicht vorher eine Erhitzung Speiseabfällen, die Träger von Ansteckungs-
bis zu einem bestimmten Wärmegrad und für stoffen sein können.
eine bestimmte Zeitdauer stattgefunden hat;
§ 17 a
. 6. Verbot des Umherziehens mit Zuchthengsten
zum Decken von Stuten und Beschränkung des (1) Zum Schutze gegen eine Seuche können
Handels mit Vieh, der ohne vorherige Bestel- Gebiete, in denen die Viehbestände von mindestens
lung entweder außerhalb des Gemeindebezirkes zwei Dritteln der Tierbesitzer auf Grund amtstier-
der gewerblichen Niederlassung des Händlers ärztlicher Feststellung als frei von dieser Seuche
oder ohne Begründung einer solchen stattfindet; befunden worden sind, zu Schutzgebieten erklärt
7. Uberwachung der beim Bergwerks- oder Schiff-
werden.
fahrtsbetrieb und der beim Gewerbebetrieb im (2) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschrif-
Umherziehen benutzten Zugtiere; ten dieses Gesetzes zulässigen Maßregeln können
8. Bezeichnung der Hunde durch Halsbänder mit
in Schutzgebieten die Benutzung, die Verwertung
Namen und Wohnort oder Wohnung des und der Transport der Tiere, die für die Seuche
Besitzers; empfänglich sind und aus Viehbeständen stammen,
die nicht als frei von der Seuche befunden worden
9. Einführung von Deckregistern für Pferde und sind, sowie der von diesen Tieren stammenden
Rinder; Teile oder Erzeugnisse beschränkt werden. Ferner
10. Herstellung von undurchlässigem Boden auf kann das Verbringen solcher Tiere oder der von
Viehladestellen für den öffentlichen Verkehr; ihnen stammenden Teile oder Erzeugnisse in Schutz-
11. Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung gebiete verboten oder beschränkt werden.
von Vieh, tierischen Erzeugnissen oder tierischen
. Rohstoffen dienenden Fahrzeuge mit Einschluß § 17b
von Schiffen sowie der bei einer solchen Beför-
derung benutzten Behältnisse und Gerätschaften (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
und der Ladeplätze; schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsver-
12. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum
Viehausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen, Schutze gegen die ständige Gefährdung der Vieh-
bestände durch Viehseuchen
Schlachthöfen und gewerblichen Schlachtstätten,
insbesondere auch räumliche Trennung der 1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen
Viehhöfe von den Schlachthöfen, Anlegung ge- ein Tier oder ein Viehbestand als frei von einer
trennter Zu- und Abfuhrwege für Viehmärkte, Seuche anzusehen ist;
Viehhöfe und Schlachthöfe sowie Verbot des 2. die amtliche Anerkennung eines Viehbestandes
Abtriebs von Vieh von Schlachtviehmärkten zu als frei von einer Seuche, das Verfahren der amt-
anderen Zwecken als zur Schlachtung oder zum lichen Anerkennung, die mit der Anerkennung
Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte; verbundenen Auflagen und die Uberwachung
13. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von sowie die Voraussetzungen des Widerrufs der
Gastställen und Ställen von Viehhändlern; amtlichen Anerkennung zu regeln;
14. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von 3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen
Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur ein Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist;
gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung 4. für Massentierhaltungen Vorschriften zu erlassen
von. Kadavern und tierischen Teilen; über die Aufteilung in Einzelbestände (Betriebs-
14a. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von abteilungen), die Größe und Abgrenzung der
Anlagen zur gewerbsmäßigen Herstellung und Betriebsabteilungen, die Ein- und Herrichtung der
Verarbeitung von Futtermitteln, die Träger von Ställe, Wege und Plätze vor den Ställen,- der
Ansteckungsstoffen sein können; Anlagen zur Dung- und Jauchebeseitigung und
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
der Fut:lcrbereitung innerhalb der Betriebe, die (2) Beschränkungen des Transportes und der Be-
Anforderun~Jcn an die Aufnahme und Abgabe von nutzung der für die Seuche empfänglichen und sol-
Tieren, die Untersuchung von Tieren, das Tragen cher Tiere, die geeignet sind, die Seuche zu ver-
von Schutzkleidung innerhalb der Betriebe, die schleppen.
Reini~Jtmg oder die Desinfektion der Ställe sowie
(3) Verbot oder Beschränkung des Handels mit
der dort benutzten Gegensu.inde, die Führung von
Tieren, der ohne vorherige Bestellung entweder
Kontrollbüchern über Zu- und Abgang von
außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen
Tieren und über die Zahl der täglichen Todesfälle
Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung
sowie die Dung- und J auchebeseitigung.
einer solchen stattfindet.
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten kann in der Rechtsverordnung 3. § 21
nach Absatz 1 Befugnisse auf die Landesregierungen
(1) Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges
übertragen. Die Landesregierungen können ihre
von Tieren aus den Viehbeständen verschiedener
Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
Besitzer und der Benutzung bestimmter Weideflächen,
ferner der gemeinschaftlichen Benutzung von Brun-
§ 18 nen, Tränken und Schwemmen und des Verkehrs
mit seuchenkranken oder verdächtigen Tieren auf
Zum Schutze gegen eine besondere Seuchengefahr
öffentlichen oder gemeinschaftlichen Straßen und
und für deren Dauer können unter Berücksichtigung
Triften.
der beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen
die nachstehenden Maßregeln (§§ 19 bis 30) ange- (2) Verbot des freien Umherlaufens der Haustiere.
ordnet werden. Diese Maßregeln können im Einzel-
fall auch angeordnet werden, wenn bei der Einfuhr 4. § 22
oder Durchfuhr von Tieren gegen eine nach § 7
(1) Sperre des Stalles oder sonstigen Standor~:s
Abs. 1 oder 2 erlassene Vorschrift verstoßen worden
seuchenkranker oder verdächtiger Tiere, des Gehof-
ist; solche Tiere gelten als verdächtig.
tes, des Ortes, der Weidefläche, der Feldmark oder
eines ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen bestimm-
t. § 19 ten, tunlichst eng zu bemessenden Gebietes gegen
den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegen-
(1) Absonderung, Bewachung oder polizeiliche ständen, die Träger des Ansteckungsstoffs sein
Beobachtung der an der Seuche erkrankten, der können.
verdächtigen und der für die Seuche empfänglichen
Tiere. (2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die
Feldmark hinausgehenden Gebietes darf erst dann
(2} Beschränkungen des Personenverkehrs inner- verfügt werden, wenn der Ausbruch der Seuche
halb der Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Standort, durch das Gutachten des beamteten Tierarztes fest-
Hofraum, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz gestellt ist und wenn die Seuche ihrer Beschaffenheit
usw.), in denen sich derartige Tiere befinden, und nach eine größere und allgemeinere Gefahr ein-
auf öffentlichen Wegen. schließt.
(3) Für Räumlichkeiten, in denen sich nicht kranke (3) Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder
oder verdächtige, sondern nur für die Seuche emp- Teile des Ortes oder der Feldmark beschränkt wer-
fängliche Tiere befinden, und auf öffentlichen Wegen den.
darf die Beschränkung des Personenverkehrs nur
angeordnet werden, soweit sie in diesem Gesetz (4) Die Sperre eines Stalles oder sonstigen Stand-
ausdrücklich vorgesehen ist. ortes, eines Gehöftes oder einer Weidefläche ver-
pflichtet den Besitzer, die zur wirksamen Durchfüh-
(4) Der Besitzer eines der Absonderung oder poli-
rung der Sperre vorgeschriebenen Einrichtungen zu
zeilichen Beobachtung unterworfenen Tieres ist ver-
treffen.
pflichtet, solche Einrichtungen zu treffen, daß das
Tier für die Dauer der Absonderung oder Beobach- 5. § 23
tung die ihm bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen
kann und außer aller Berührung und Gemeinschaft Durchführung oder Verbot bestimmter Impfungen
mit anderen Tieren bleibt. Auch dürfen die Kadaver oder Maßnahmen diagnostischer Art bei den für die
abgesonderter, bewachter oder polizeilich beobach- Seuche empfänglichen Tieren, tierärztliche Behand-
teter Tiere nicht ohne polizeiliche Genehmigung lung der erkrankten und der verdächtigen Tiere
geöffnet oder beseitigt werden. sowie Beschränkungen in der Befugnis zur Vor-
nahme von Heilversuchen.
2. § 20 6. § 24
(1) Beschränkungen der Benutzung, der Verwer- Tötung der an der Seuche erkrankten oder ver-
tung oder des Transportes kranker oder verdächtiger dächtigen Tiere.
Tiere, ihrer Kadaver, der von ihnen stammenden
Erzeugnisse oder solcher Gegenstände, die mit kran- 7. § 25
ken oder verdächtigen Tieren oder ihren Kadavern Tötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs-
in Berührung gekommen oder sonst geeignet sind, oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absperrung
die Seuche zu verschleppen. unterworfen sind und in verbotswidriger Benutzung
Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1969 165
oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlich- a) Milzbrand und Rauschbrand
keit oder an Orten an9etroffen werden, zu denen § 32
der Zutritt verboten ist.
Tiere, die an Milzbrand oder Rauschbrand er-
8. § 26 krankt oder einer dieser Seuchen verdächtig sind,
Unschädliche Beseitigun9 der Kadaver oder Kada- dürfen nicht geschlachtet werden.
verteile (Fleisch, Häute, Blut, Eingeweide, Hörner,
Klauen usw.), der Streu, des Düngers oder anderer § 33
Abfälle von kranken oder verdächtigen Tieren. (1) Die Vornahme blutiger Operationen an Tie-
ren, die an Milzbrand oder Rauschbrand erkrankt
9, § 27
oder einer dieser Seuchen verdächtig sind, ist nur
(1) Reinigung und Desinfektion der Ställe, Stand- approbierten Tierärzten gestattet.
orte, Ladestellen, Marktplätze und Wege, die von
kranken oder verdächtigen oder von zusammenge- (2) Eine Offnung des Kadavers darf ohne polizei-
brachten und für die Seuche empfänglichen Tieren liche Erlaubnis nur von approbierten Tierärzten
benutzt sind. vorgenommen werden.
(2) Reinigung und Desinfektion oder, falls diese § 34
Maßnahmen sich nicht wirksam durchführen lassen
(1) Die Kadaver gefallener oder getöteter Tiere,
unschädliche Beseitigung des Düngers, der Streu~
die mit Milzbrand oder Rauschbrand behaftet waren
und Futtervorräte, der Gerätschaften, Kleidungs-
oder bei denen der Verdacht einer dieser Seuchen
stücke und sonstigen Gegenstände, die mit kranken
vorliegt, müssen sofort nach Anweisung des beam-
oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen
teten Tierarztes unschädlich beseitigt werden. Bis
sind oder von denen sonst anzunehmen ist, daß sie
dahin ist für eine Aufbewahrung Sorge zu tragen,
Ansteckungsstoffe enthalten.
durch die eine Verschleppung von Krankheits••
(3) Erforderlichenfalls auch Reinigung und Ent- erregern nach Möglichkeit vermieden wird.
seuchung von Tieren, die Träger des Ansteckungs-
(2) Das Abhäuten der Kadaver ist verboten.
stoffs sein können, von Fleisch, von dem anzuneh-
Jedoch kann das Abhäuten von Rauschbrandkada-
men ist, daß es den Ansteckungsstoff enthält, und
vern unter ausreichenden Vorsichtsmaßregeln ge-
von Personen, die mit kranken oder verdächtigen
stattet werden.
Tieren in Berührung gekommen sind.
(3) Die gleichen Vorschriften finden beim Aus-
(4) Die Durchführung dieser Maßregeln erfolgt
bruch des Milzbrandes oder Rauschbrandes unter
unter Beobachtung etwaiger Anordnungen des be-
Wildbeständen auf das gefallene oder getötete
amteten Tierarztes und unter polizeilicher Uber-
wachung. Wild Anwendung.
§ 35
10. § 28
(weggefallen)
Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte,
der Jahr- und Wochenmärkte, der Körungen, Vieh-
versteigerungen und öffentlichen Tierschauen. Vieh- b) Tollwut
versteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten f36
Gehöft des Besitzers können nur dann verboten
Hunde oder Katzen, die der Seuche verdächtig
werden, wenn Tiere zum Verkauf kommen, die sich
sind, müssen von dem Besitzer oder demjenigen,
weniger als drei Monate im Besitz des Versteigerers
unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet oder
befinden.
bis zu polizeilichem Einschreiten in einem sicheren
11. § 29 Behältnis eingesperrt werden. Die Vorschriften des
Satzes 1 über das Einsperren gelten auch für andere
Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung
Haustiere, die der Seuche verdächtig sind.
der für die Seuche empfänglichen Tiere und der
Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen
§ 37
sein können.
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wut-
12. § 30 kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren kei-
Offentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der nerlei Heilversuche angestellt werden.
Seuche. Ist diese Bekanntmachung erfolgt, so muß
auch das Erlöschen der Seuche unverzüglich öffent- § 38
lich bekanntgemacht werden. Das Schlachten wutkranker oder der Seuche ver-
dächtiger Tiere und jeder Verkauf oder Verbrauch
2. Besondere Vorschriften für einzelne Seuchen einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Erzeug-
§ 31 nisse solcher Tiere sind verboten.
Bei einzelnen Seuchen greifen folgende besonde-
§ 39
ren Vorschriften mit der Maßgabe Platz, daß außer-
dem alle nach den sonstig0n Vorschriften dieses (1) Für Tiere, bei denen die Tollwut festgestellt
Gesetzes zulässigen Maßregeln angeordnet werden ist, ist die sofortige Tötung polizeilich anzuordnen,
können. für Hunde und Katzen auch dann, wenn das tier-
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
ärztlich(~ Gutachten nur auf Verdacht der Seuche Lage des Falles erforderlichen Verkehrs- und Nut-
lautet. Wenn ein der Seuche verdächtiger Hund zungsbeschränkungen oder der Sperre (§§ 19
oder eine der Seuche verdi:ichlige Katze einen Men- bis 22).
schen qebissen hat, so kann das Tier eingesperrt (2) Das Schlachten rotzkranker oder der Seuche
und bis zur BesU:itigung oder Beseitigung des Ver-
verdächtiger Tiere ist verboten.
dachts polizeilich beobachtet werden.
(2) Für l--Iunde und Katzen, von denen anzuneh-
men ist, daß sie mit wutkranken Tieren oder der § 44
Seuche verdächtigen Hunden oder Katzen (Absatz 1) Die Tötung verdächtiger Tiere muß von der Poli-
in Berührung qekommen sind, ist gleichfalls die zeibehörde angeordnet werden,
sofortige Tötung polizeilich anzuordnen. Andere
Tiere sind uni.er der gleichen Voraussetzung sofort wenn von dem beamteten Tierarzt der Ausbruch
der polizeilichen Beobachtung zu unterstellen. Auch der Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden
kann für Hunde statt der Tötung ausnahmsweise Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird oder
eine mindestens dreimonatige Einsperrung gestattet wenn durch anderweitige, den Vorschriften dieses
werden, falls sie nach dem Ermessen der Polizei- Gesetzes entsprechende Maßregeln ein wirksamer
behörde mit genügender Sicherheit durchzuführen Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach
ist und der Besitzer des Hundes die daraus und aus Lage des Falles nicht erzielt werden kann;
der polizeilichen Uberwachung erwachsenden Lasten
trägt. sie darf außerdem angeordnet werden,
§ 40 wenn die beschleunigte Unterdrückung der Seuche
im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(1) Ist ein Hund oder eine Katze, die von Tollwut
befallen oder der Seuche verdächtig sind, frei um-
hergelaufen oder ist anzunehmen, daß das Tier frei § 45
umhergelaufen ist, so muß für die Dauer der Gefahr
die Festlegung aller in dem gefährdeten Bezirk (1) Die Kadaver gefallener oder getöteter rotz-
vorhandenen Hunde polizeilich angeordnet werden. kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere müssen
Der Festlegung ist das Führen der mit einem siche- sofort nach Anweisung des beamteten Tierarztes un-
ren Maulkorb versehenen Hunde an der Leine schädlich beseitigt werden. Bis dahin ist für eine
gleich zu erachten. Auch kann für mindergefährdete Aufbewahrung Sorge zu tragen, durch die eine Ver-
Bezirksteile zugelassen werden, daß die Hunde ent- schleppung von Krankheitserregern nach Möglich-
weder ohne Maulkorb an der Leine geführt werden keit vermieden wird.
oder mit Maulkorb unter gewissenhafter Dber- (2) Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten.
wachung frei laufen dürfen. Es kann angeordnet
werden, daß Hunde, die diesen Vorschriften zuwider
umherlaufend angetroffen werden, sofort zu töten § 46
sind.
(weggefallen)
(2) Ausnahmen von Absatz l können zugelassen
werden für
1. Hunde, die im Dienste der Bundeswehr, des Bun- d) Maul- und Klauenseuche
desyrenzschutzes, der Polizei, der Zollverwal-
tung, zur Führung von Blinden und im Rettungs- § 47
dienst verwendet werden, (1) Für einen verseuchten Ort oder einen be-
2. Hirtenhunde zur Begleitung von Herden sowie stimmten gefährdeten Bezirk kann der Verkehr von
Personen auch in Räumlichkeiten (Gehöft, Stall,
3. Jagdhunde, sofern deren Verwendung gesetzlich
Standort, Hofraum, Weidefläche, Viehausstellung,
vorgeschrieben ist.
Marktplatz usw.), in denen sich für die Seuche
§ 41 empfängliche Tiere befinden, beschränkt oder in-
(1) Die Kadaver der gefallenen oder getöteten soweit ausgeschlossen werden, als er nicht zur
wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere Wartung und Pflege des Viehes sowie zur Ein-
müssen sofort unschädlich beseitigt werden. bringung der Ernte erforderlich ist.
(2) Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten. (2) Innerhalb eines gefährdeten Bezirks dürfen,
unbeschadet der nach den allgemeinen Vorschriften
c) Rotz zulässigen Beschränkungen des Verkehrs mit Tieren,
öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr
§ 42 auch von Personen gesperrt werden, wenn
Sobald der Rotz bei Tieren festgestellt ist, muß 1. dadurch die Benutzung von Tieren, die einer
deren unverzügliche Tötung angeordnet werden. Sperre unterliegen, zur Feldarbeit oder der Auf-
trieb solcher Tiere auf die Weide ermöglicht oder
§ 43 erleichtert wird oder
(1) Verdächtige Tiere unterliegen der Absonde- 2. dies zur Verhinderung einer weiteren Verbrei-
rung und polizeilichen Beobachtung mit den nach tung der Seuche unumgänglich ist.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1969 167
§ 48 Schafherden nicht auszuschließen, so kann die Imp-
fung der von der Seuche bedrohten Herden und aller
(l) Das Weggeben roher Milch aus Sammelmolke-
in demselben Orte befindlichen Schafe polizeilich
reien und die sonstige Verwertung solcher Milch
können in Zeiten der Seuchengefahr und für deren angeordnet werden.
Dauer verboten werden.
§ 55
(2) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche
festgestellt, so muß das Weggeben von Milch aus Die geimpften Schafe sind hinsichtlich der polizei-
dem Seuchengc.höfl an die Bedingung der vorherigen lichen Schutzmaßregeln den pockenkranken gleich zu
Erhitzung bis zu einem bestimmten Wärmegrad und behandeln.
für eine bestimmte Zeitdauer geknüpft werden.
Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet § 56
werden, so ist das Weggeben von Milch aus dem
Außer im Falle polizeilicher Anordnung (§§ 53, 54)
Seuchengehöft zu verbieten. Für die Abgabe von darf eine Pockenimpfung der Schafe nicht vorgenom-
Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirk-
men werden.
same Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet
ist, können Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Für Gehöfte, in denen die Seuche nicht herrscht, g) Beschälseuche der Pferde
die jedoch in einem Sperrgebiet (§ 22) liegen, kön- § 57
nen die nach Absatz 2 zulässigen Anordnungen ge-
Pferde, die seuchenkrank oder verdächtig sind,
troffen werden.
dürfen so lange nicht zur Begattung zugelassen wer-
§ 49 den, als nicht durch den beamteten Tierarzt die voll-
(weggefallen) ständige Heilung und Unverdächtigkeit der Tiere
festgestellt ist.
e) Lungenseuche der Rinder
§ 58
§ 50
Tritt die Beschälseuche in einem Bezirk in größerer
Die Vorschrift des § 47 Abs. 2 findet sinngemäß
Ausdehnung auf, so kann die Zulassung der Pferde
Anwendung.
zur Begattung für die Dauer der Gefahr allgemein
§ 51 von einer vorherigen Untersuchung durch den be-
(1) Die Polizeibehörde hal die Tötung der nach amteten Tierarzt abhängig gemacht werden.
dem Gutachten des beamteten Tierarztes an der
Lungenseuche erkrankten Tiere anzuordnen und
kann auch die Tötung verdächtiger Tiere anordnen. h) Räude der Einhufer und der Schafe
§ 59
(2) Außer im Falle polizeilicher Anordnung darf
eine Lungensouche-Impfung nicht vorgenommen (1) Wird Räude bei Einhufern (Sarcoptes- oder
werden. Psoroptes-Räude) oder Schafen (Psoroptes-Räude)
festgestellt, so kann der Besitzer angehalten werden,
f) Pockenseuche der Schafe die räudekranken und verdächtigen Tiere und die
§ 52 Schafherden, in denen die Räude herrscht, sofort
Die Vorschrift des § 47 Abs. 2 findet sinngemäß dem Heilverfahren eines approbierten Tierarztes zu
Anwendung. unterwerfen, sofern er nicht die Tötung der Tiere
vorzieht.
§ 53
(2) Bei Schafherden, in denen die Räude herrscht,
(1) Ist die Pockenseuche in einer Schafherde fest-
gestellt, so muß die Impfung aller zur Zeit noch soll die Auswahl des Heilverfahrens dem Besitzer
seuchenfreien Tiere der Herde angeordnet werden. auf dessen Verlangen zunächst überlassen werden.
Wird durch das vom Besitzer gewählte Heilverfah-
(2) Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder ren die Räude nicht binnen drei Monaten nach ihrer
seines Vertreters kann für die Vornahme der Imp- Feststellung getilgt, so kann die Polizeibehörde die
fung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem Anwendung eines bestimmten Heilverfahrens vor-
Gutachten des beamteten Tierarztes die sofortige schreiben.
Impfung nicht zweckmäßig ist.
(3) Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder i) Rinderpest
seines Vertreters von der Anwendung der Impfung
§ 60
ganz Abstand genommen werden, sofern die Ab-
schlachtung der noch seuchenfreien Tiere der Herde Wird bei Klauentieren der Ausbruch der Rinder-
innerhalb zehn Tagen nach Feststellung des Seuchen- pest festgestellt, ist die unverzügliche Tötung ohne
ausbruchs gesichert ist. Blutentziehung aller Klauentiere des Gehöftes sowie
deren unschädliche Beseitigung anzuordnen. Die
§ 54 getöteten und die gefallenen Klauentiere dürfen
Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung nicht abgehäutet, entborstet oder geschoren werden.
oder ist nach den örtlichen Verhältnissen die Gefahr Im übrigen finden die Vorschriften des § 47 sinn-
einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten gemäß Anwendung.
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
k) Tubcrklllosc des Rindes o) Sonstige Seuchen
§ 61 § 61 e
Wird bei Rindern Tuberkulose im Sinne des § 10 Zur Bekämpfung gefährlicher, in diesem Gesetz
Abs. 1 Nr. 12 festgestellt, so ist die unschädliche Be- nicht benannter Seuchen können für Tiere, die für
seitigung der Milch dieser Tiere, bei Euter- oder diese Seuchen empfänglich sind, die Maßnahmen
Gebärmuttertuberkulose auch die Tötung dieser nach den § § 60 und 61 d sinngemäß angeordnet wer-
Tiere unverzüglich anzuordnen. den.
3. Besondere Vorschriften für Viehhöfe
§ 61 a
und Schlachthöfe
(1) In ein Gebiet, das zum Schutze gegen die einschließlich öffentlicher Schlachthäuser
Tuberkulose des Rindes zum Schutzgebiet erklärt
worden ist (§ 17 a), dürfen Rinder nur mit einer § 62
amtstierärztlichen Bescheinigung verbracht werden,
aus der hervorgeht, daß sie aus einem als tuber- Auf die Viehhöfe und Schlachthöfe einschließlich
kulosefrei amtlich anerkannten Bestand stammen. der öffentlichen Schlachthäuser und auf das dort auf-
gestellte Vieh finden die vorstehenden Bestimmun-
(2) Die zuständigen Behörden können Ausnahmen gen dieses Gesetzes mit den Änderungen Anwen-
zulassen, sofern die Gefahr der Ansteckung fremder dung, die sich aus den nachfolgenden besonderen
Tiere ausgeschlossen erscheint. Vorschriften ergeben.
§ 63
1) Afrikanische Pferdepest Wird unter dem dort aufgestellten Vieh der Aus-
§ 61 b bruch einer übertragbaren Seuche ermittelt oder zei-
gen sich bei solchem Vieh Erscheinungen, die nach
Die Vorschriften des § 60 finden sinngemäß An-
dem Gutachten des beamteten Tierarztes den Aus-
wendung.
bruch einer solchen Seuche befürchten lassen, so sind
die erkrankten und alle verdächtigen Tiere sofort in
m) Afrikanische Schweinepest polizeiliche Verwahrung zu nehmen und von jeder
§ 61 C Berührung mit den übrigen auszuschließen.
Die Vorschriften des § 60 finden sinngemäß An-
wendung. § 64
Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können
n) Psittakose Viehhöfe und Schlachthöfe einschließlich der öffent-
lichen Schlachthäuser ganz oder teilweise für die
§ 61 d
Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für
(1) Wer Papageien oder Sittiche halten und von die Seuche empf anglichen Tiere gesperrt werden.
diesen Tieren Nachkommen aufziehen (Züchter) oder
diese Tiere halten und sie lebend gegen Entgelt an § 65
andere abgeben will (Händler), bedarf der Geneh-
migung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung (1) Soweit Schlachtvieh in Frage kommt und die
wird erteilt, wenn der Antragsteller die für die Hal- Art der Krankheit es gestattet, kann der Besitzer
tung und Pflege der Tiere erforderliche Zuverlässig- der erkrankten oder verdächtigen Tiere oder sein
keit und Sachkunde besitzt. Züchter und Händler Vertreter angehalten werden, die sofortige Schlach-
haben die Tiere mit Fußringen zu kennzeichnen und tung unter Aufsicht des beamteten Tierarztes in den
über Erwerb und Abgabe der Tiere Buch zu führen. dazu bestimmten Räumen vorzunehmen.
Die Bücher sind auf Verlangen der zuständigen Be- (2) Die Schlachtung kann in dringenden Fällen
hörde oder deren Beauftragten vorzulegen. auch ohne vorherige Benachrichtigung des Besitzers
(2) Der beamtete Tierarzt ist befugt, Grundstücke oder seines Vertreters vorgenommen und auf alles
und Räume, in denen Papageien und Sittiche gehal- andere in der betreffenden Räumlichkeit vorhan-
ten werden, zu betreten, um - soweit dies erforder- dene, für die Seuche empfängliche Schlachtvieh aus-
lich ist - die 1'iere zu untersuchen und ihre Unter- gedehnt werden. Den Besitzern der so geschlachte-
bringung zu überprüfen. Auf Anforderung sind ihm ten Tiere ist unverzüglich von der Schlachtung Mit-
die zur Untersuchung erforderlichen Tiere zu über- teilung zu machen.
lassen, wenn dies zur Feststellung der Seuche not-
wendig ist. Der Besitzer und sein Vertreter sind 4. Entschädigung für Viehverluste
verpflichtet, die Besichtigung und Untersuchung zu
§ 66
dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in- Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten
soweit eingeschränkt. Ausnahmen ist eine Entschädigung zu gewähren
(3) Die zuständige Behörde kann die tierärztliche 1. für Tiere, die auf polizeiliche Anordnung getötet
Behandlung von Tieren, die für die Seuche empfäng- oder nach dieser Anordnung an derjenigen Krank-
lich sind, anordnen, soweit dies zum Schutze gegen heit gefallen sind, die zu der Anordnung Veran-
die Verbreitung der Psittakose erforderlich ist. lassung gegeben hat;
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1969 169
2. für Tiere, die nach rechtzeitig erstatteter Anzeige von der Tuberkulose (§ 10 Abs. 1 Nr. 12), ohne
an Rotz, Afrikanischer Pferdepest, Rinderpest, Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier da-
Maul- und Klauenseuche, Lungenseuche, Schweine- durch erlitten hat, daß es von der Seuche ergriffen
pest, Afrikanischer Schweinepest, ansteckender oder einer polizeilich angeordneten Maßnahme
Schweinelähme (Teschener Krankheit), Brucellose diagnostischer Art oder Impfung unterworfen wor-
der Schweine (seuchenhaftes Verferkeln) oder den ist.
Hühnerpest gefallen sind, wenn die Vorausset- (2) Die Entschädigung ist in voller Höhe des nach
zungen gegeben waren, unter denen die polizei- Absatz 1 berechneten Wertes zu zahlen; sie mindert
liche Anordnung der Tötung erfolgen muß; sich jedoch um ein Fünftel
3. für Tiere, von denen anzunehmen ist, daß sie
1. für Tiere, die behaftet waren
infolge einer polizeilich angeordneten Maßnahme
diagnostischer Art oder Impfung geschlachtet a) mit Rotz, Milzbrand, Rauschbrand, Lungen-
werden mußten oder eingegangen sind; seuche, Tuberkulose (§ 10 Abs. 1 Nr. 12), Bru-
cellose der Schweine (seuchenhaftes Verfer-
4. für Rinder, die an Milzbrand oder Rauschbrand,
keln) oder
und für Einhufer, die an Milzbrand gefallen sind,
sowie für Rinder, bei denen Milzbrand oder b) mit Schweinepest, ansteckender Schweine-
Rauschbrand, und für Einhufer, bei denen Milz- lähme (Teschener Krankheit) oder Hühner-
brand nach dem Tode festgestellt worden ist. pest;
2. für Tiere, die wegen einer in dem Tierbestand
§ 67 festgestellten Seuche der in Nummer 1 Buch-
(1) Die Bestimmungen darüber, stabe b genannten Art getötet worden sind.
1. von wem die Entschädigung zu gewähren und wie Auf die zu leistende Entschädigung wird der Wert
sie aufzubringen ist, derjenigen Teile des getöteten Tieres angerechnet,
die dem Besitzer nach Maßgabe der polizeilichen
2. wie . die Entschädigung im einzelnen Falle zu er- Anordnungen zur Verfügung bleiben.
mitteln und festzustellen ist,
sind von den Ländern zu treffen, jedoch mit der
Maßgabe, daß die Entschädigungen für Tiere, die auf § 68a
polizeiliche Anordnung getötet worden sind, aus (1) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein An-
Staatsmitteln bestritten werden müssen spruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten
a) in vollem Umfange, wenn die Tiere nicht mit der zu, so geht der Anspruch auf den nach diesem Ge-
Seuche behaftet waren, deretwegen die Tötung setz und den dazu ergangenen und noch ergehen-
angeordnet worden ist, den Bestimmungen der Länder zur Entschädigung
Verpflichteten über, soweit dieser dem Entschädi-
b) in vollem Umfange, wenn sie mit Hühnerpest be- gungsberechtigten den Schaden ersetzt. Der Uber-
haftet waren, gang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungs-
c) mindestens zur Hälfte, wenn sie mit Maul- berechtigten geltend gemacht werden. Gibt der Ent-
und Klauenseuche, Schweinepest, ansteckender schädigungsberechtigte seinen Anspruch gegen den
Schweinelähme (Teschener Krankheit) oder Bru- Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs die-
cellose der Schweine (seuchenhaftes Verferkeln) nendes Recht auf, so wird der zur Entschädigung
behaftet waren, Verpflichtete insoweit frei, als er aus dem Anspruch
oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
d) mindestens zu einem Drittel, wenn sie mit Tuber-
kulose (§ 10 Abs. 1 Nr. 12) behaftet waren (2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschädi-
und wenn in den Fällen der Buchstaben b, c und d gungsberechtigten gegen einen mit ihm in häuslicher
die Tötung wegen der dort genannten Seuchen er- Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist
folgt ist. der Ubergang ausgeschlossen; der Anspruch geht
jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vor-
(2) Mit diesen Maßgaben bleiben die in dieser sätzlich verursacht hat.
Hinsicht in den Ländern bestehenden Vorschriften
unberührt. Mit der gleichen Einschränkung und inso- § 69
weit solche Vorschriften nicht entgegenstehen, sind (1) Die zu leistende Entschädigung wird, sofern
die Landesregierungen befugt, zu bestimmen, daß ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjeni-
die Entschädigungen bis zum Eintritt einer ander- gen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich
weitigen landesverfassungsmäßigen Regelung durch das Tier zur Zeit des Todes befand.
Beiträge der Besitzer der betreffenden Tiergattungen
nach Maßgabe der über die Verteilung und Erhebung (2) Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungs-
der Beiträge von der Landesregierung zu treffenden anspruch Dritter erloschen.
näheren Anordnung aufgebracht werden.
§ 70
(3) In allen Fällen sollen jedoch die Vorschriften
der §§ 68 bis 73 dieses Gesetzes dabei maßgebend (1) Keine Entschädigung wird gewährt für Tiere,
sein. die
§ 68 1. dem Bund oder den Ländern gehören;
(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert 2. der· Vorschrift des § 6 zuwider eingeführt worden
des Tieres zugrunde gelegt, und zwar, abgesehen sind;
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
3. entgegen den Vorschriften einer Rechtsverord- geschäft unter Lebenden erworben hat und von
nung nach § 7 Abs. 1 oder 2 eingeführt worden diesem kranken Zustand beim Erwerb des Tie:.
sind; res Kenntnis hatte;
4. mit einer Ubernahmeerklärung (§ 6 Abs. 3) einge- 3. im Falle des § 25 oder wenn dem Besitzer oder
führt worden sind; dessen Vertreter die Nichtbefolgung oder Uber-
5. innerhalb einer bestimmten Frist vor der Fest- tretung der angeordneten Schutzmaßregeln zur
Abwehr der Seuchengefahr zur Last fällt.
stellung der Seuche eingeführt worden sind, wenn
nicht der Nachweis erbracht wird, daß ihre An-
steckung erst nach der Einfuhr stattgefunden hat. § 73
Die Nummern 2 bis 5 gelten auch für Tiere, die aus Wenn zur Bestreitung der Entschädigungen Bei-
dem Währungsgebiet DM-Ost verbracht werden, träge nach Maßgabe des vorhandenen Tierbestandes
soweit die Vorschriften der §§ 6 und 7 auf diese erhoben werden, dürfen diese Beiträge für Tiere,
Tiere Anwendung finden. die dem Bund oder den Ländern gehören, und im
Falle des § 71 Nr. 2 für das in Viehhöfen oder in
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- Schlachthöfen einschließlich öffentlicher Schlacht-
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts- häuser aufgestellte Schlachtvieh nicht beansprucht
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für werden.
bestimmte Seuchen die in Absatz 1 Nr. 5 bezeich-
nete Frist unter Zugrundelegung der Inkubations-
zeit zu bestimmen.
II a. Allgemeine Auskunitspflicht
§ 71
Durch Landesrecht kann die Entschädigung versagt § 73a
werden
(1) Soweit es zur Verhütung, Ermittlung und Be-
1. für Tiere, die an einer ihrer Art oder dem Grade kämpfung übertragbarer Seuchen der Haustiere not-
nach unheilbaren und unbedingt tödlichen Krank- wendig ist, kann die zuständige Behörde Auskünfte
heit gelitten haben; dies gilt nicht, wenn die verlangen sowie geschäftliche Unterlagen einsehen
Tiere und prüfen.
a) an Milzbrand, Rauschbrand, Rotz, Maul- und
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde
Klauenseuche, Lungenseuche der Rinder,
beauftragt worden sind, Auskünfte zu verlangen,
Schweinepest, ansteckender Schweinelähme
geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prüfen,
(Teschener Krankheit), Rinderpest, Hühner-
dürfen Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-
pest, Tuberkulose (§ 10 Abs. 1 Nr. 12 und 13),
und Lagerräume sowie Wohnräume, in denen Tiere
Afrikanischer Pferdepest, Afrikanischer
gehalten werden, betreten.
Schweinepest oder Brucellose der Schweine
(seuchenhaftes Verferkeln) gelitten haben (3) Die Eigentümer, Besitzer, Nutzungsberechtig-
oder ten und deren Vertreter sowie die Betriebsinhaber
b) infolge einer Krankheit, die auf eine polizei- und deren Vertreter sind verpflichtet, Auskünfte zu
lich angeordnete Maßnahme diagnostischer erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen
Art oder Impfung zurückzuführen ist, verendet und ihre Einsichtnahme und Prüfung sowie das Be-
sind oder geschlachtet werden mußten; treten von Grundstücken, Wirtschaftsgebäuden, Ge-
schäfts- und Lagerräumen sowie Wohnräumen, in
2. für das in Viehhöfen oder in Schlachthöfen ein-
denen Tiere gehalten werden, zu dulden. Das Grund-
schließlich der öffentlichen Schlachthäuser aufge-
recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
stellte Schlachtvieh;
des Grundgesetzes) wird insoweit eingesduänkt.
3. für Hunde und Katzen, die aus Anlaß der Tollwut
getötet sind (§§ 12, 36, 39, 40). (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 72
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-
Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg: zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
1. wenn der Besitzer der Tiere oder der Vorsteher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
der Wirtschaft, der die Tiere angehören, oder über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
der mit der Aufsicht über die Tiere anstelle des
Besitzers Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig
den Vorschriften der §§ 9, 10 zuwider die ihm ob- III. Strafvorschriften
liegende Anzeige unterläßt oder länger als vier-
undzwanzig Stunden, nachdem er von der anzu-
§ 74
zeigenden Tatsache Kenntnis erhalten hat, ver-
zögert, es sei denn, daß die Anzeige von einem (1) Mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit
anderen Verpflichteten rechtzeitig gemacht wor- Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird be-
den ist; straft, wer
2. wenn der Besitzer eines der Tiere mit der Seuche 1. unter Tieren eine Seuche, auf die sich die An-
behaftet gekauft oder durch ein anderes Rechts- zeigepflicht erstreckt (§ 10), verbreitet,
Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1969 171
2. entgegen § 6 Abs. 1 oder 4 Tiere, tote Tiere, Teile 9. entgegen § 51 Abs. 2 oder § 56 eine Impfung
von Tieren, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Gegen- vornimmt,
stände einführt oder durchführt, 9 a. entgegen § 57 Pferde zur Begattung zuläßt,
3. entgegen § 6 Abs. 2 oder 4 lebende Tierseuchen- 10. entgegen§ 60 Satz 2 oder§ 61b oder§ 61c
erreger oder Impfstoffe, die Tierseuchenerreger ein Tier abhäutet, entborstet oder schert,
enthalten, einführt. 11. entgegen § 61 a ein Tier ohne die vorgeschrie-
(2) Führt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 bene amtstierärztliche Bescheinigung in ein
absichtlich eine Gefährdung von Tierbeständen Schutzgebiet verbringt,
herbei, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs 11 a. entgegen § 61 d Abs. 1 Satz 1 Papageien oder
Monaten. Sittiche hält, aufzieht oder abgibt,
(3) Der Versuch ist strafbar. 11 b. entgegen § 61 d Abs. 1 Satz 3 Papageien oder
(4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeich- Sittiche nicht oder nicht richtig kennzeichnet
neten Handlungen begeht, wird mit Gefängnis bis oder nicht über ihren Erwerb oder ihre Abgabe
zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer Buch führt,
dieser Strafen bestraft. 12. entgegen § 61 d Abs. 1 Satz 4 die Vorlage von
Büchern verweigert oder entgegen§ 61 d Abs. 2
§ 75
den Zutritt zu Grundstücken oder Räumen oder
die Besichtigung oder Untersuchung von Tie-
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein ren nicht duldet oder die zur Untersuchung
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner erforderlichen Tiere nicht überläßt,
Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer 13. entgegen § 73 a eine Auskunft nicht, nicht rich-
mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, erteilt oder die Einsichtnahme in geschäftliche
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld- Unterlagen oder deren Uberprüfung nicht dul-
strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. det oder den Zutritt zu Grundstücken, Wirt-
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der schaftsgebäuden, Geschäfts- oder Lagerräumen
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder oder Wohnräumen verweigert.
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge- (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld- oder fahrlässig
strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein
fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder 1, einer nach diesem Gesetz von der zuständigen
Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vorausset- Behörde oder dem beamteten Tierarzt getrof-
fenen Anordnung zuwiderhandelt,
zungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-
befugt verwertet. 2. einer nach § 2 a Abs. 2, § 6 Abs. 2 oder 4, §§ 7, 7 c
Abs. 1, §§ 8, 17, 17 a Abs. 2, §§ 17 b, 78, 78 a, 79
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
Abs. 1, 2 oder 3 oder § 79 a erlassenen Rechtsver-
verfolgt.
ordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
§ 76
verweist,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 3. einer Anordnung zuwiderhandelt, die von der
fahrlässig zuständigen Behörde auf Grund des § 7 Abs. 1
1. entgegen § 9 die ihm obliegende Anzeige nicht in der bis zum 30. Juli 1965 geltenden Fassung
oder nicht unverzüglich erstattet oder ein erlassen worden ist.
krankes oder ein verdächtiges Tier nicht von (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung buße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahn-
fremder Tiere besteht, fernhält, det werden.
2. entgegen § 32 oder § 43 Abs. 2 ein Tier
schlachtet, § 77
3. entgegen § 33 Abs. 1 eine Operation an einem Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 74
Tier vornimmt oder entgegen § 33 Abs. 2 einen Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder eine Ordnungswidrigkeit
Kadaver öffnet, nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 oder
4. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, § 41 § 7 Abs. 1 oder 2 bezieht, können eingezogen wer-
Abs. 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 einen Kadaver den.
nicht sofort unschädlich beseitigt,
§ 77 a
5. entgegen § 34 Abs. 2 oder 3, § 41 Abs. 2 oder
§ 45 Abs. 2 einen Kadaver abhäutet, Soweit in Strafvorschriften, die auf Grund dieses
Gesetzes in der vor Inkrafttreten dieser Vorschrift
6. entgegen § 36 einen Hund oder eine Katze
geltenden oder einer früheren Fassung erlassen
nicht sofort entweder tötet oder einsperrt oder
sind, auf die §§ 74, 75 oder 76 verwiesen wird,
ein anderes Haustier nicht einsperrt,
gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf
7. entgegen § 37 einen Heilversuch anstellt, § 76 Abs. 2, 3; soweit in solchen Strafvorschriften
8. entgegen § 38 ein Tier schlachtet oder Teile auf§ 77 verwiesen wird, gelten diese Verweisungen
von Tieren oder Erzeugnisse verkauft oder als Verweisungen auf § 77 in der vom Inkrafttreten
verbraucht, dieser Vorschrift an geltenden Fassung.
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
IV. Sci.llußbestimmungen (3) Bei Gefahr im Verzuge können die Landes-
regierungen durch Rechtsverordnung im Rahmen der
§ 78 Ermächtigungen des Absatzes 1 Vorschriften erlas-
sen, die über die nach Absatz 1 erlassenen Vor-
Zur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17, schriften hinausgehen, soweit ein sofortiges Ein-
19 bis 29 bezeichneten Maßregeln kann· eine An- greifen zum Schutze der Tierbestände vor Vieh-
zeige über das Vorhandensein, den Ab- und Zugang seuchen erforderlich ist; die Rechtsverordnung ist
oder über Ortsveränderungen von Tieren oder über nach Beendigung der Gefahr aufzuheben. Die Lan-
die in den § § 16 und 17 aufgeführten Betriebe, desregierungen können durch .Rechtsverordnung
Unternehmungen und Veranstaltungen vorgeschrie- diese Befugnis auf oberste Landesbehörden über-
ben werden. tragen.
(4) Die zuständige Landesbehörde kann zur Be-
§ 78a kämpfung von Viehseuchen Verfügungen nach Maß-
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft gabe der §§ 16, 17, 17 b Nr. 4, §§ 18 bis 30 unter
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord- Berücksichtigung der §§ 32 bis 65 treffen, wenn
nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlan- durch Rechtsverordnungen eine Regelung nicht ge-
gung einer umfassenden Ubersicht über Vorkommen troffen worden ist.
und Ausbreitung übertragbarer Krankheiten
§ 79a
1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufig-
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann der
keit von Krankheiten, die auf Haustiere über- Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
tragbar sind, vorzuschreiben;
Forsten auch zur Durchführung von Verordnungen,
2. das Meldeverfahren zu regeln; Richtlinien und Entscheidungen des Rates oder der
3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen; Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf
dabei dürfen nur solche Stellen verpflichtet wer- dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung erlassen.
den, die im Rahmen ihrer Aufgaben von den in
Nummer 1 bezeichneten Sachverhalten Kenntnis § 80
erhalten.
Die Anfechtung einer Anordnung
1. der Einsperrung und Absonderung erkrankter
§ 79 oder verdächtiger Tiere (§ 11 Abs. 1 und 2 und
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- § 19 Abs. 1),
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts- 2. von Maßnahmen diagnostischer Art bei Tieren
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor- (§ 11 Abs. 1, §§ 12, 23 und 29),
schriften 3. der Tötung von Tieren (§§ 24, 25, 39, 42, 44, 51
1. zum Schutze gegen die ständige Gefährdung von und 61),
Tierbeständen durch Viehseuchen nach Maßgabe 4. der unschädlichen Beseitigung im Sinne der §§ 26,
der § § 16 bis 17 a, 34, 45 und 61
2. zum Schutze gegen die besondere Gefahr, die für hat keine aufschiebende Wirkung.
Tierbestände von Viehseuchen ausgeht, nach
Maßgabe der §§ 18 bis 30 unter Berücksichtigung § 81
der §§ 32 bis 65 sowie
Das Gesetz betreffend die Beseitigung von An-
3. nach Maßgabe des'§ 78 steckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisen-
zu erlassen. bahnen vom 25. Februar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 163)
wird durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
(2) Die Landesregierungen können Rechtsverord-
nungen nach Absatz 1 erlassen, soweit der Bundes-
§ 81 a
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie Die Bekämpfung der Bienenseuchen kann ab-
können ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf weichend von den Vorschriften dieses Gesetzes
andere Behörden übertragen. landesrechtlich geregelt werden.
Heraus g c b c r: Der llundesminister der Justiz. - Ver I a q: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwerlsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o. ·
Das Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet. In Teil IJJ wird dus als forlqellend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqcselzbl. I S. 437) nach Sachqebielen qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbcdinqunqcn für Teil I und II: Laufender Bezuq nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitunqskontokarte an einem Postschalter.
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