149
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 28.Februar 1969 Nr. 16
Tag Inhalt Seite
25.2.69 Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz 149
Bundesgesctzbl. III 790-6, 790-7
21. 2. 69 Verordnung über die Errichtung von erweiterten Frachtenausschüssen der Binnenschiffahrt . . 1.51
14. 2. 69 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Mühlen-
gesetzes vom 27. Juni 19.57 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 19.59) . . . . . . . . . 1.52
BundcsgE!setzbl. IlI 7841-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 9 und Nr. 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
föeser Ausgabe liegt für alle Abonnenten der Fundstellennachweis A, Bundesrecht ohne völkerrechtliche Verein-
barungen, nach dem Stande vom 1. Januar 1969 bei.
Gesetz
über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz
Vom 25. Februar 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- klassen angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst
schlossen: in den Verkehr gebracht wird. Als Merkmale kön-
§ 1 nen insbesondere Sortierungen nach Stärke, Länge,
Güte und Verwendungszweck bestimmt werden.
(1) Zur Förderung der Erzeugung, der Qualität
und des Absatzes von Rohholz sowie zur Förderung (2) In Rechtsverordnungen nach § 1 kann ferner
der Marktübersicht bei Rohholz kann der Bundes- vorgeschrieben werden:
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Bezeichnung, Kennzeichnung, Aufbereitung, Aus-
(Bundesminister) im Einvernehmen mit dem Bundes-
formung sowie Mengen- und Gewichtseinheiten
minister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
für Rohholz, das nach den gesetzlichen Handels-
Zustimmung des Bundesrates gesetzliche Handels-
klassen angeboten, feilgehalten, verkauft oder
klassen für Rohholz einführen, deren Verwendung
sonst in den Verkehr gebracht wird;
freigestellt ist.
2. wie Rohholz in die gesetzlichen Handelsklassen
(2) Rohholz ist gefälltes, entwipfeltes und ent- einzureihen, insbesondere zu messen ist.
astetes Holz, auch wenn es entrindet, abgelängt oder
gespalten ist.
(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön- § 3
nen auch erlassen werden, soweit dies zur Durch- (1) Ordnungswidrig handelt, wer
führung von Richtlinien des Rates oder der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften über 1. Rohholz unter der Bezeichnung einer gesetzlichen
Qualitätsnormen, Verkaufsnormen und ähnliche Vor- Handelsklasse anbietet, feilhält, verkauft oder
schriften, die einer Regelung nach diesem Gesetz sonst in den Verkehr bringt, obwohl es nicht
entsprechen, erforderlich ist. mindestens den Anforderungen dieser gesetz-
lichen Handelsklasse entspricht,
2. Rohholz unter einer Bezeichnung anbietet, feil-
§ 2
. hält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,
(1) In Rechtsverordnungen nach § 1 sind die Merk- die den Anschein einer gesetzlichen Handels-
male zu bestimmen, die Rohholz mindestens auf- klasse erweckt, obwohl eine gesetzliche Handels-
weisen muß, wenn es nach gesetzlichen Handels- klasse nicht eingeführt ist, oder
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
3. einer mich § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 er- (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
lassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so- vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
diese Bußgeld vorschritt verweist. desrates die Verordnung über die Aushaltung, Mes-
sung und Sortenbildung des Holzes in den deutschen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
Forsten vom 1. April 1936 (Deutscher Reichsanzeiger
buße bis zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden.
Nr. 89 vom 17. April 1936), geändert _durch die
Verordnung über die Abänderung der genannten
§ 4 Verordnung vom 1. Dezember 1950 (Bundesanzeiger
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden Nr. 242 vom 15. Dezember 1950), aufzuheben.
folgende Vorschriften, soweit sie nicht bereits außer
Kraft getreten sind, aufgehoben:
§ 5
1. das Gesetz über die Marktordnung auf dem Ge-
biete der Forst- und Holzwirtschaft vom 16. Okto- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ber 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1239), des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
2. die Verordnung über den marktmäßigen Absatz verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
von Holz vor und nach dem Einschlag vom sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 458) und Dritten Uberleitungsgesetzes.
3. die Erste Verordnung zur Durchführung der Ver-
ordnung über den Anbau und die Nutzung von
§ 6
Pappeln und anderen Nutzholzarten außerhalb
des Waldes vom 8. September 1942 (Reichsgesetz- Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkün-
blatt I S. 552). dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Februar 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 1ü ---- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1969 151
Verordnung
über die Errichtung von erweiterten Frachtenausschüssen
der Binnenschiffahrt
Vom 21. Februar 1969
Auf Grund des § 22 Abs. 2 in Verbindung mit § 35
des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffs-
verkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 65) wird im Be-
nehmen mit den obersten Verkehrsbehörden der
beteiligten Länder verordnet:
§ 1
Bei den Frachtenausschüssen Duisburg, Dortmund,
Bremen, Hamburg, Regensburg, Berlin und dem
Frachtenausschuß für den Tankschiffsverkehr in
Duisburg wird je ein erweiterter Frachtenausschuß
(§ 25 Abs. 5 des Gesetzes über den gewerblichen
Binnenschiffsverkehr) errichtet.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über
den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 21. Febru_ar 1969
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64, 1 BvL 14/64,
· 1 BvL 5/65, 1 BvL 11/65, 1 BvL 12/65 - , ergangen
auf Vorlagen des Amtsgerichts Bonn, des Ober-
landesgerichts Köln und des Bundesverwaltungs-
gerichts, wird nachfolgender Entscheidungssatz ver-
öffentlicht:
§ 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Gesetzes über
die Errichtung, Inbetriebnahme, Verlegung, Er-
weiterung und Finanzierung der Stillegung von
Mühlen (Mühlengesetz) · vom 27. Juni 1957 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1959 -
Bundesgesetzbl. I S. 282 - (gleichlautend mit § 1
Absatz 1 und § 3 Absatz 4 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. September 1965 - Bun-
desgesetzbl. I S. 1057 -} sind mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14.Februar 1969
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1969 153
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 9, ausgegeben am 26. Februar 1969
20. 2. 69 Gesetz zu dem Abkommen vom 8. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
den Vereinigten Mexikanischen Staaten über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
19. 2. 69 Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
San Marino über Erleichterungen im Personenverkehr . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203
15. 2. 69 Bekanntmachung des Protokolls vom 30. Juni 1967 über den Beitritt Argentiniens zum All-
gemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
Nr. 10, ausgegeben am 27. Februar 1969
20. 2. 69 Gesetz zu dem Internationalen Freibord-'Ubereinkommen von 1966 vom 5. April 1966 249
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäiscqen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 165/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 30. 1. 69 L 23/6
29. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 166/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 30. 1. 69 L 23/7
29. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 167/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 30. 1. 69 L 23/8
29. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 168/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 30. 1. 69 L 23/9
24. 1. 69 Verordnung {EWG) Nr. 169/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr von vVeißzucker in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 31. 1. 69 L 25/1
30. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 170/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 31. 1. 69 L 25/3
30. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 171/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 31. 1. 69 L 25/4
30. 1. 69 Verordnüng (EWG) Nr. 172/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 31. 1. 69 L 25/6
30. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 173/69 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehl, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 31. 1. 69 L 25/8
30. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 174/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfun-
gen 31. 1. 69 L 25/12
Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1969 153
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 9, ausgegeben am 26. Februar 1969
20. 2. 69 Gesetz zu dem Abkommen vom 8. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
den Vereinigten Mexikanischen Staaten über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
19. 2. 69 Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
San Marino über Erleichterungen im Personenverkehr . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203
15. 2. 69 Bekanntmachung des Protokolls vom 30. Juni 1967 über den Beitritt Argentiniens zum All-
gemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
Nr. 10, ausgegeben am 27. Februar 1969
20. 2. 69 Gesetz zu dem Internationalen Freibord-'Ubereinkommen von 1966 vom 5. April 1966 249
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäiscqen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 165/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 30. 1. 69 L 23/6
29. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 166/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 30. 1. 69 L 23/7
29. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 167/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 30. 1. 69 L 23/8
29. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 168/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 30. 1. 69 L 23/9
24. 1. 69 Verordnung {EWG) Nr. 169/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr von vVeißzucker in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 31. 1. 69 L 25/1
30. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 170/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 31. 1. 69 L 25/3
30. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 171/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 31. 1. 69 L 25/4
30. 1. 69 Verordnüng (EWG) Nr. 172/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 31. 1. 69 L 25/6
30. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 173/69 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehl, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 31. 1. 69 L 25/8
30. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 174/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfun-
gen 31. 1. 69 L 25/12
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und Jfozcidmung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
:w 1. W Verordnung (EWG) Nr. 175/69 der Kommission zur Festset-
1/llng der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 31. 1. 69 L 25/14
30. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 176/69 der Kommission zur Festset-
zung der PrJmien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 31. 1. 69 L 25/16
30. 1. (j<) Verordnung (EWG) Nr. 177/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 31. 1. 69 L 25/18
30. l. b9 Verordnung (EWG) Nr. 178/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 31. 1. 69 L 25/20
30. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 179/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
dUsgcwachsencn Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 31. 1. 69 L 25/21
30. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 180/69 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 31. 1. 69 L 25/23
30. 1. bq Verordnung (EWG) Nr. 181/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milch-
erzeugnissen 31. 1. 69 L 25/24
30. 1. G9 Verordnung (EWG) Nr. 182/69 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Erstattung bei der Ausfuhr in
unvcrJnderlem Zustand für Sirupe und bestimmte andere
Erzeugnisse auf dem Zuckersektor 31. 1. 69 L 25/30
30. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 183/69 der Kommission zur Änderung
der für besl.immle Milcherzeugnisse anzuwendenden Erstat-
tungen 31. 1. 69 L 25/32
30. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 184/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 31. 1. 69 L 25/33
31. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 185/69 der Kommission zur Festset-
zung der duf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1. 2. 69 L 26/1
31. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 186/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Mdlz hinzugefügt werden 1. 2. 69 L 26/2
31. 1. G9 Verordnung (EWG) Nr. 187/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 1. 2. 69 L 26/4
31. 1. 69 Verordnung (EWC) Nr. 188/69 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 1. 2. 69 L 26/5
31. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 189/69 der Kommission zur Festset-
zung der Priimien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 1. 2. 69 L 26/7
31. l. 69 Verordnung (EWG) Nr. 190/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersta tlung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 1. 2. 69 L 26/9
31. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 191/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 1. 2. 69 L 26/11
28. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 192/69 der Kommission über die Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
tungserzeugnissen 1. 2. 69 L 26/12
31. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 193/69 der Kommission über die Er-
stattungen bei der Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
tungserzeugnissen 1. 2. 69 L 26/17
28. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 194/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr vori Mischfuttermitteln anwendbaren
Abschöpfungen 1. 2. 69 L 26/24
31. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 195/69 der Kommission zur Festset-
zung der Ersta llungen für die Ausfuhr von Getreidemisch-
futtermitteln 1. 2. 69 L 26/25
Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1969 155
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
31. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 196/69 der Kommission zur Änderung
der Anhänge der Verordnungen (EWG) Nr. 1053/68 und
Nr. 1054/68, insbesondere hinsichtlich Esrom-Käse 1. 2. 69 L 26/28
31. l. 69 Verordnung (EWG) Nr. 197/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1262/68 hinsichtlich der Erstattung,
die für an bestimmte in Europa stationierte ausländische
Streitkr~ilte geliclerlc Butter gewährt wird 1. 2. 69 L 26/30
31. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 198/69 der Kommission über den Ab-
satz von Butler zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Ver-
arbeitungsbetriebe i.n der Gemeinschaft 1. 2. 69 L 26/31
30. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 199/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstc1ttungen bei der Ausfuhr von Getreide oder
geschältem Reis in Form von nicht unter Anhang II des Ver-
trages fallenden Waren 1. 2. 69 L 26/34
31. l. 69 Verordnung (EWG) Nr. 200/69 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 1. 2. 69 L 26/36
31. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 201/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 1. 2. 69 L 26/39
31. 1. 69 Verordnung (EWG} Nr. 202/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 1. 2. 69 L 26/41
31. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 203/69 der Kommission zur Änderung
der Ersti:lttungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 1. 2. 69 L 26/43
28. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 204/69 des Rates zur Festlegung der
allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstat-
tungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungs-
betrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren ausgeführt werden 5. 2.69 L 29/1
3. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 205/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 4.2. 69 L 27/1
3. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 206/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 4. 2.69 L 27/2
3. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 207/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 4.2.69 L 27/4
3. 2. 69 Verordnung (EWG} Nr. 208/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 4. 2.69 L 27/5
3. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 209/69 der Kommission über eine
Ausschreibung zum Absatz von Lagerkäse aus den Beständen
der französischen Interventionsstelle 4.2.69 L 27/6
31. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 210/69 der Kommission über die gegen-
seitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommis-
sion im Sektor Milch und Milcherzeugnisse 5. 2.69 L 28/1
4. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 211/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 5. 2. 69 L 28/4
4. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 212/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 5.2.69 L 28/5
4. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 213/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 5. 2. 69 L 28/7
4. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 214/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 5. 2.69 L 28/8
4. 2. 69 Verordnung (EWG} Nr. 215/69 der Kommission zur Änderung
der italienischen Fassung von Artikel 8 a der Verordnung
Nr. 473/67/EWG über die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im
Getreide- und Reissektor 5. 2. 69 L 28/9
4. 2. 69 Verordnung (EWG) Nr. 216/69 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen betreffend den Absatz des von den
Interventionsstellen gekauften gefrorenen Rindfleisches 5. 2. 69 L 28/10
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
An alle Bezieher des Bundesgesetzblattes
In den letzten Jahren sind beim Druck und Vertrieb des Bundes-
gesetzblattes erhebliche Kostensteigerungen eingetreten, die von uns
aus auch durch Rationalisierungsmaßnahmen nicht voll aufgefangen
werden konnten. Zu unserem Bedauern sind wir deshalb gezwungen,
ab 1. April 1969 den vierteljährlichen Bezugspreis für das Bundes-
gesetzblatt Teil I und Teil II auf je DM 10,- und den Einzelverkaufs-
preis auf DM 0,50 je angefangene 16 Seiten anzuheben.
Wir bitten unsere Bezieher um Verständnis für diese Maßnahme.
BUNDESGESETZBLATT
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln J, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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