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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 26.Februar 1969 Nr. 15
Tag Inhalt Seite
20. 2. 69 Gesel.z zur Änderung st.eunrechtlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 1968) 141
B1111dr'sc1c,setzhl. III Gll-1, 610-G-S, 611-1-4, 611-2-1, 611-2-2, 610-6-2, 611-15
24. 2.69 Sechzchnl.c V crordnung zur Anderung der Außenwirtschaftsverordnung 146
Bu11d('SCJ('Sclzhl. IJJ 7400-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesel,.blclll Teil ll Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147
Verkündungen irn Bundesanzeiger....................................................... 147
Rechlsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
Gesetz
zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften
(Steueränderungsgesetz 1968)
Vom 20. Februar 1969
Der Bundeslctg hi:lt mit Zustimmung des Bundes- Aufwendungen für eine hamwirtschaft-
rates das folgende Gesetz beschlossen: liche Aus- oder Weiterbildung. Zu den
Aufwendungen für eine Berufsausbildung
oder Weiterbildung gehören nicht Auf-
Artikel 1 wendungen für den Lebensunterhalt, es
Einkommensteuergesetz sei denn, daß es sich um Mehraufwen-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom dungen handelt, die durch eine aus-
27. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 145) wird wie wärtige Unterbringung im Sinne des Sat-
folgt geändert und ergänzt: zes 2 entstehen."
1. § 10 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 Ziff. 2 Buchstabe b werden die
Worte „vor dem Ende des Veranlagungs-
a) In Absatz 1 werden hinter dem Wortlaut der zeitraums das 50. Lebensjahr" durch die
Ziffer 8 der Punkt durch einen Strichpunkt \'\Torte „vor dem Beginn des Veranlagungs-
ersetzt und die folgende Ziffer 9 angefügt: zeitraums das 49. Lebensjahr" ersetzt.
„9. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
seine Berufsausbildung oder seine Wei- 2. In § 26 erhalten die Absätze 1 und 2 die fol-
terbildung in einem nicht ausgeübten gende Fassung:
Beruf bis zu 900 Deutsche Mark im Ka- ,, (1.) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-
lenderjahr. Dieser Betrag erhöht sich auf pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben
1 200 Deutsche Mark, wenn der Steuer- und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn
pflichtige wegen der Ausbildung oder des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben
Weiterbildung außerhalb des Orts unter- oder im laufe des Veranlagungszeitraums ein-
gebracht ist, in dem er einen eigenen getreten sind, können zwischen getrennter Ver-
Hausstand unterhält. Die Sätze 1 und 2 anlagung (§ 26 a}, Zusammenveranlagung (§ 26 b)
gelten entsprechend, wenn dem St,euer- und - jedoch nur für den Veranlagungszeit-
pflichtigen Aufwendungen für eine Berufs- raum der Eheschließung - der besonderen
ausbildung oder Weiterbildung seines Veranlagung nach § 26 c wählen. Eine Ehe, die
Ehegatten erwachsen; in diesem Fall im laufe des Veranlagungszeitraums aufgelöst
können die Beträge von 900 Deutsche worden ist, bleibt für die Anwendung des Sat-
Mark und 1 200 Deutsche Mark für den in zes 1 unberücksichtigt, wenn einer der Ehegat-
der Berufsausbildung oder Weiterbildung ten in demselben Veranlagungszeitraum wieder
befindlichen Ehegatten insgesamt nur ein- geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehe-
mal abgezogen werden. Als Aufwendun- gatten die Voraussetzungen des Satzes 1 eben-
gen für eine Berufsausbildung gelten auch falls vorliegen.
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, 26 c veranlagt, so erhält jeder Ehegatte
wenn einer der Ehegatten getrennte Veranla- den Kinderfreibetrag zur Hälfte, soweit
gung wählt. Ehegatten werden zusammen ver- nicht ein Kinderfreibetrag nur einem der
anlagt oder -- für den Veranlagungszeitraum Ehegatten zusteht oder zu gewähren ist.
der Eheschließung - nach § 26 c veranlagt, Die Sätze 2 und 3 gelten bei der beson-
wenn beide Ehegatten die betreffende Veran- deren Veranlagung der Ehegatten nach
lagungsart wählen. Die zur Ausübung der Wahl § 26 c nicht für den Abzug von Kinder-
erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt freibeträgen für Kinder, die zu beiden
schriftlich oder zu Protokoll abzugeben." Ehegatten bereits vor der Eheschließung
in einem Kindschaftsverhältnis gestan-
den haben."
3. Hinter § 26 b wird der folgende § 26 c eingefügt:
b) In Absatz 3 werden
,,§ 26c
aa) in Ziffer 1 im Einleitungssatz die Worte
Besondere Veranlagung für den Veranlagungs-
,,§ 32 a Abs. 2 und 3" durch die Worte
zeitraum der Eheschließung ,,§ 32 a Abs. 2 bis 4"
(1) Bei der besonderen Veranlagung für den sowie
Veranlagungszeitraum der Eheschließung wer-
den Ehegatten so behandelt, als ob sie unver- in Buchstabe a die Worte „vor dem
heiratet wliren. Das gilt auch für die Beurtei- Ende des Veranlagungszeitraums das
lung eines Kindschaftsverhältnisses (§ 32 Abs. 2 50. Lebensjahr" durch die Worte „vor
Ziff. 3), wenn das Kind bereits vor der Ehe- dem Beginn des Veranlagungszeitraums
schließung zu einem der Ehegatten oder beiden das 49. Lebensjahr" und
Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis ge- bb) in Ziffer 2 jeweils die Worte „vor dem
standen hat. § 12 Ziff. 2 bleibt unberührt. § 26 a Ende des Veranlagungszeitraums das
Abs. 1 gilt sinngemäß.
65. Lebensjahr" durch die Worte „vor
(2) Bei der besonderen Veranlagung ist § 32 a dem Beginn des Veranlagungszeitraums
Abs. 2 anzuwenden, wenn der zu veranlagende das 64. Lebensjahr"
Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums ersetzt.
verwitwet war und bei ihm die Voraussetzun-
gen des § 32 a Abs. 3 vorgelegen hatten.
5. § 32 a wird wie folgt geändert:
(3) Für die Anwendung des § 32 Abs. 3
Ziff. 1 Buchstabe b bleiben Kinder unb~rücksich- a) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
tigt, zu denen das Kindscha.ftsverhältnis (§ 32 ,, (3) Absatz 2 gilt auch bei einer verwit-
Abs. 2 Ziff. 3) erst durch die Eheschließung oder weten Person, wenn bei ihr und ihrem ver-
im Verhältnis zu beiden Ehegatten nach der Ehe- storbenen Ehegatten im Zeitpunkt seines
schließung begründet wird." Todes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
Satz 1 vorgelegen haben,
4. § 32 wird wie folgt geändert: 1. für den Veranlagungszeitraum, der dem
Veranlagungszeitraum folgt, in dem der
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Ehegatte verstorben ist,
aa) Ziffer 1 erhält die folgende Fassung: 2. für spätere Veranlagungszeiträume, in
,, 1. Kinderfreibeträge stehen dem Steuer- denen die verwitwete Person einen Kin-
pflichtigen für Kinder zu, die im derfreibetrag für ein Kind erhält, das aus
Veranlagungszeitraum lebend gebo- der Ehe mit dem Verstorbenen hervorge-
ren wurden oder die zu Beginn des gangen ist oder für das mindestens einer
Veranlagungszeitraums das 18. Le- der Ehegatten auch in dem Veranlagungs-
bensjahr noch nicht vollendet hatten." zeitraum, in dem der Ehegatte verstorben
ist, einen Kinderfreibetrag (Kinderermäßi-
bb) In Ziffer 2 Buchstabe a erhält der Ein- gung) erhalten hatte."
leitungssatz die folgende Fassung:
b) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:
,,a) für Kinder, die zu Beginn des Ver-
anlagungszeitraums das 18. Lebens- ,, (4) Absatz 2 gilt auch bei einer Person,
jahr, aber noch nicht das 27. Lebens- deren Ehe im Veranlagungszeitraum durch
jahr vollendet hatten und im Ver- Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst
anlagungszeitraum mindestens vier worden ist, wenn in diesem Veranlagungs-
Monate". zeitraum bei den Ehegatten der aufgelösten
Ehe die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
cc} Ziffer 4 letzter Satz wird durch die fol-
Satz 1 vorgelegen haben, der andere Ehe-
genden Sätze ersetzt:
gatte jedoch wieder geheiratet hat und bei
,, Werden sie nach den § § 26, 26 a ge- diesem und seinem neuen Ehegatten die
trennt oder für den Veranlagungszeit- Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 eben-
raum der Eheschließung nach den §§ 26, falls vorliegen."
Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1969 143
6. In § 33 Abs. 2 wird dem letzten Satz der fol- b) Die folgende Ziffer 3 wird eingefügt:
gende Halbsatz angefügt:
„3. der Kinderfreibetrag für ein Kind in den
,, ; das gilt für Aufwendungen im Sinne des Fällen, in denen
§ 10 Abs. 1 Ziff. 9 nur insoweit, als sie als Son-
derausgaben abgezogen werden können." a) der Arbeitnehmer nach den Grund-
sätzen de~ § 26 c besteuert wird und
7. In § 33 a Abs. 3 letzter Satz werden hinter dem b) das Kindschaftsverhältnis im Verhält-
Wort „können" die Worle „für die Zeit des nis zu beiden Ehegatten nach der
Vorliegens dieser Voraussetzungen" eingefügt. Eheschließung, jedoch noch im Kalen-
derjahr der Eheschließung begründet
8. In § 38 Abs. 1 Sulz 2 werden die Worte „die worden ist;".
Vorschriften des § 32 a Abs. 2 und 3" durch die
c) Die bisherigen Ziffern 3 bis 5 werden Zif-
Worte „die Vorschriften des § 32 a Abs. 2 bis 4"
fern 4 bis 6.
ersetzt.
9. § 39 wird wie folgt geändert: 11. In § 42 Abs. 2 erhält die Ziffer 4 die folgende
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „die Fassung:
Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2)" gestrichen; „4. daß für Ehegatten, die beide Einkünfte aus
der folgende Satz wird angefügt: nichtselbständiger Arbeit bezogen haben
,,Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2) sind zu be- und bei denen die Voraussetzungen des
rücksichtigen mit Ausnahme der Fälle, in § 26 Abs. 1 vorliegen,
denen
a) ein gemeinsamer Lohnsteuer-J ahresaus-
1. der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen gleich oder,
des § 26 c besteuert wird und
b) wenn die Voraussetzungen für die be-
2. das Kindschaftsverhältnis erst durch die sondere Veranlagung nach § 26 c vor-
Eheschließung oder im Verhältnis zu bei- liegen, na(:h Wahl der Ehegatten ein
den Ehegatten nach der Eheschließung, Lohnsteuer-Jahresausgleich nach den
jedoch noch im Kalenderjahr der Ehe- Grundsätzen des § 26 c
schließung begründet wird."
durchgeführt wird. Dabei kann außerdem
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „für angeordnet werden, daß in den Fällen, in
eine ihm günstigere Steuerklasse" durch die denen für die Ehegatten ein Lohnsteuer-
Worte „für eine andere Steuerklasse" er- Jahresausgleich nach den Grundsätzen des
setzt. § 26 c durchgeführt wird, die zu erstattende
c) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt: Lohnsteuer für die Ehegatten gemeinsam
festgestellt wird."
,, (3) Das Finanzamt kann die Zahl der zu
berücksichtigenden Kinder vorläufig ein-
tragen, wenn ein Kinderfreibetrag nach § 32 12. § 46 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Ziff. 2 beantragt wird und nicht über-
blickt werden kann, ob die Voraussetzungen a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
des § 32 Abs. 2 Ziff. 2 erfüllt werden. In die-
aa) Hinter Ziffer 4 werden die folgenden Zif-
sen Fällen hat das Finanzamt nach Ablauf
fern 5 und 6 eingefügt:
des Kalenderjahrs die Zahl der zu berück-
sichtigenden Kinder endgültig festzustellen. ,,5. wenn der Ehegatte des Arbeitneh-
Ergeben sich dabei Abweichungen gegen- mers nach § 26 c zu veranlagen ist;
über der vorläufig eingetragenen Zahl der 6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im
Kinder, so ist die hiernach zuviel einbehal- Veranlagungszeitraum durch Tod,
tene Lohnsteuer zu erstatten und zu wenig Scheidung oder Aufhebung aufgelöst
einbehaltene Lohnsteuer nachzufordern. Das worden ist und er oder sein Ehe-
Nähere wird durch Rechtsverordnung be- gatte der auf gelösten Ehe im Ver-
stimmt; dabei kann angeordnet werden, daß anlagungszeitraum wieder geheiratet
von geringfügigen Nachforderungen abzu- hat;".
sehen ist."
bb) Die bisherigen Ziffern 5 und 6 werden
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Zittern 7 und 8.
10. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 werden die Worte „Ziff. 2 bis 5
a) In Ziffer 2 Satz 2 werden die Worte „bei und 6" durch die Worte „Ziff. 2 bis 7 und 8"
denen die Voraussetzungen für eine Zusam- ersetzt.
menveranlagung nach § 26 Abs. 1 vorliegen"
durch die Worte „die nach den Grundsätzen c) In Absatz 5 werden die Worte „Ziff. 1 Lis 5"
des § 26 b besteuert werden" ersetzt. durch die Worte „Ziff. 1 bis 7" ersetzt.
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
13. In § 51 Abs. 1 ZifL 3 wird das Zitat ,,§ 39 Abs. 1 Artikel 2
und 2" durch ,,§ 39 Abs. 1, 3 und 4" ersetzt. Berlinhilfegesetz
14. § 52 wird wie Jolgt gcJnderl: Das Berlinhilfegesetz in der Fassung vom 1. Ok-
c1) Hintc>r J\bsalz 6 wird der folgende Absatz 6a tober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1049) wird wie folgt
cinuefüg(: geändert:
,,(6a) Die Vorschriften des § 10 Abs. 1
1. In § 18 werden die Worte ,, § 46 Abs. 2 Ziff. 6
Ziff. 9 und des § 33 Abs. 2 letzter Satz sind Buchstabe a" durch die Worte ,, § 46 Abs. 2 Ziff. 8
erstm,1ls für den Venmlagungszeitraum 1969 Buchstabe a" ersetzt.
i:lnzuwcnden."
2. § 21 Abs. 1 Nr. 1 erhält die folgende Fassung:
b) Hinter J\hsillz 10 wird der folgende Ab-
satz 10 a c!ingdü~Jt: „ 1. ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin
,, (10 a) Die Vorschriften des § 10 Abs. 3 (West) zu Beginn des Veranlagungszeitraums
haben oder ihn im Laufe des Veranlagungs-
Zi ff. 2 Buchstabe b, des § 26 Abs. 1 und 2,
des § 26 c, des § 32 Abs. 2 Ziff. l, Ziff. 2 Buch- zeitraums begründen oder".
stabe a, Ziff. 4 und Abs. 3 Ziff. l Einleitungs-
3. § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a erhält die folgende
satz und Buchstabe a und Ziff. 2, des § 32 a
Abs. 3 und 4, des § 33 a Abs. 3 letzter Satz, Fassung:
des § 38 Abs. 1 Salz 2, des § 39 Abs. 1 Satz 4 „a) ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin
und 5, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, des § 40 (West) zu Beginn des Kalenderjahrs haben
Abs. l Ziff. 2 Satz 2 und Ziff. 3, des § 42 Abs. 2 oder ihn im Laufe des Kalenderjahrs begrün-
Zift. 4 und des § 46 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 sind den oder".
erstmals rü r den Veranlagungszeitraum 1970
anzuwenden. Heim Str.uerabzug vomArbeits- 4. Dem § 31 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
lohn gill Salz 1 mil der Maßgabe, daß die ,, (5) Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 ist
vorstehend<! Pc1ssung l!rstmals für das Kalen- erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 an-
derjahr 1970 anzuwenden ist. Die Vorschrift zuwenden. Die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 1
des § ]2 J\hs. 2 ZiJf. 1 in der vor dem 1. Ja- Buchstabe a ist erstmals auf den laufenden Ar-
nuar 1970 ~wltcndc~n Fassung ist in allen beitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember
noch nid1t rcchtskrfütigf~n Veranlagungen 1969 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt
früherer Verdnlt1qungszeiträume mit der wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
Maßgc1be iln:.r.uwcnden, daß ein Kinderfrei- 31. Dezember 1969 zufließen, anzuwenden."
bc~trag d(!lll Slnierpfüchtjgen auch dann zu-
steht, wenn dds Kind im Veranlagungszeit-
raum vor Ablcrnf der ersten vier Monate das
Artikel 3
18. Lebensjahr vollendet hatte. Nach dem
13. Dezember 1%7 rechtskräftig gewordene Gesetz zur Oberleitung
Steuerbescheide, die auf Grund einer erst- steuerrechtlicher Vorschriften für Erfinder
maligen Veranlagung oder einer Berichti-
gungsveranlagung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 § 1
und 2 oder § 218 Abs. 4 der Reichsabgaben- Uberleitungsvorschrift
ordnunq ergangen sind und bei denen der
(1) Mit Wirkung vom Tage nach ihrer Verkün-
Kinderfreibetrag für ein Kind deshalb nicht
dung erhalten die Verordnung über die einkommen-
berücksichtigt worden ist, weil das Kind vor
steuerliche Behandlung der freien Erfinder vom
Ablauf von vier Monaten im Veranlagungs-
30. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 387), die Verord-
zeitraum das 18. Lebensjahr vollendet hatte,
nung über die steuerliche Behandlung der Vergütun-
sind zu berichtigen, wenn der Steuerpflich-
gen für Arbeitnehmererfindungen vom 6. Juni 1951
tige innerhalb einer Ausschlußfrist von drei
(Bundesgesetzbl. I S. 388) und die Verordnung über
Monaten nach Verkündung des Steuerände-
die steuerliche Behandlung von Prämien für Verbes-
rungsgesetzes 1968 vom 20. Februar 1969
serungsvorschläge vom 18. Februar 1957 (Bundes-
(Bundf~SgQsetzbl. I S. 141) bPim Finanzamt
gesetzbl. I S. 33) Gesetzeskraft.
schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll
die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags (2) Absatz 1 gilt ,licht, soweit vom Bundesrecht
beantrarJI.. Dcis gleiclw gilt für vor dem 14. De- abweichendes Recht des Landes Berlin nach § 12
zemlwr 1967 erlassene Steuerbescheide, ge- Abs. 3 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
g<m die wegen der Vt!rsagung eines Kinder- nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in der Fassung
frcibctnigs für Pin Kind, das vor Ablauf von des Gesetzes zur Anderung des Gesetzes über die
vier Morwlen im Veranlagungszeitraum das Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des
18. Lebensjahr vol1endet hatte, form- und Bundes vom 20. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I
frislgerech t VPrfassurrgsbeschwerde erhoben S. 821) oder des Saarlandes nach § 1 Abs. 3 des Ge-
worden ist. Sonstige den zu berichtigenden setzes über die Einführung des deutschen Rechts auf
Bescheiden zugrunde liegende tatsächliche dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole
Feststellunaen und rechtliche Beurteilungen vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339) anzu-
bleiben maßgebend." wenden ist.
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1969 145
§ 2 haben, endet die Verpflichtang, Bücher zu führen und
Anwendungsbereich Abschlüsse zu machen, mit dem Ablauf des Wirt-
schaftsjahrs 1967 /68.
Die VorschriflPn dieses Gl)Setzes sind letztmals
für den Vcranlagungszeitraum 1971 anzuwenden. Artikel 5
Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind die Vor-
schriften dieses Gesetzes lclztmals auf Vergütungen Steuerliche Begünstigung
und Pr~imien anzuwenden, die dem Steuerpflichtigen von Wasserkraftwerken
vor dem 1. J,inudr 1972 zugeflossen sind. § 3 der Verordnung über die steuerliche Begünsti-
gung von Wasserkraftwerken vom 26. Oktober 1944
§ J (Reichsgesetzbl. I S. 278) in der Fassung des Ge-
Geltung im l.,rnd Berlin setzes zur Änderung der Verordnung über die
steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken
Dieses Cesetz rJilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 807) erhält
des Drifü~n Uberleitungsriesetzes vom 4. Januar 1952 die folgende Fassung:
(Bundes~Jcselzbl. I S. 1) ,rnch im Land Berlin.
,,§ 3
§ 4 Voraussetzung der steuerlichen Begünstigung
Inkrafttreten Die steuerliche Begünstigung tritt nur ein, wenn
der Baubeginn der Anlagen in die Zeit vom 1. Ja-
Dieses Gesetz tritt dln Tage nach seiner Verkün-
nuar 1938 bis zum 31. Dezember 1977 fällt."
dung in Kraft.
Artikel 4 Artikel 6
Ermittlung des Gewinns Versicherungsteuergesetz
aus Land- und Forstwirtschaft
§ 6 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung
nach Durchschnittsätzen
der Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bundesge-
§ 1 setzbl. I S. 539) wird wie folgt geändert:
Das c;eselz übPr dit! Ermilt.J1mg des Gewinns aus 1. In Absatz 1 werden die Worte „in Absatz 2"
Land- und Forsl.wi rl (.;dwft nuch Durchschnittsätzen durch die Worte „in den Absätzen 2 und 3" er-
(GDL) vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I setzt.
S. 1350) wird wie· folgt geändert:
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
1. In § 11 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1967" durch
die Jahreszc1hl „1971" ersc;tzt. ,, (3) Bei der Seeschiffskaskoversicherung beträgt
die Steuer 2 vom Hundert des Versicherungsent-
2. § 12 wird wie folgt geändert: gelts."
a) Die Uberschrift erhi.ilt folgende Fassung: Artikel 7
„Gewinn für die Wirtschaftsjahre Geltung im land Berlin
1965/66 bis einschließlich 1971/72".
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
b) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „1967/68" des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
durch die Jahreszahl „ 1971 /72" ersetzt. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
c) In Absatz 2 Salz 3 wird die Jahreszahl
,,1967/68" durch die Jahreszahl „1971/72" er- Artikel 8
setzt. Inkrafttreten
§ 2
Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1969
Für Steuerpflichtige, die einen Antrag nach § 12 in Kraft. Die anderen Vorschriften dieses Gesetzes
Abs. 2 in der bisher geltenden Fassung gestellt treten am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Februar 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 24. Februar 1969
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2, gebiet bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht
23 Abs. 1 Nr. 7 und § 33 Abs. 2 des Außenwirt- für die Verzinsung von Guthaben auf Sparkonten
schaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I natürlicher Personen."
S. 481) verordnet die Bundesregierung:
2. In § 71 Abs. 1 wird Nummer 8 wie folgt gefaßt:
§ 1 ,,8. ohne die nach § 53 erforderliche Geneh-
Die Außenw irtschaflsverordnung in der Fassung migung Zinsen gewährt".
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1966 (Bun-
desgesetzbl. 1967 I S. 1), zuletzt geändert durch die
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außen-
§ 2
wirtschaftsverordnung vorn 5. Dezember 1968 (Bun- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
desgesetzbl. I S. 1306), wird wie folgt geändert: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
1. § 53 erhält folgende Fassung: Außenwirtschaftsgesetzes auch irn Land Berlin.
,,§ 53
Beschränkung nach § 23 Abs. 1 Nr. 7 A WG § 3
Die Verzinsung von Guthaben auf Konten Ge- Diese Verordnung tritt arn Tage nach der Ver-
bietsfremder bei Geldinstituten irn Wirtschafts- kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Februar 1969
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1969 147
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 8, ausgegeben am 20. Februar 1969
12. 2. 69 Gesetz zu der Vereinbarung vom 23. August 1967 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem schweizerischen Bundesrat zur Durchführung des Abkommens vom
25. Februar 1964 über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
l l. 2. 69 Verordnung zur .i\nderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/68 - Türkei-Zollsätze) . . . . . 190
10. 2. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Ruanda über die Förderung von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
27. 1. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Bremen für die Schiff-
fahrt auf der Hunte über die Benutzung des
Liegeplatzes am Nordufer unterhalb der Eisen-
bahnbrücke in Oldenburg 31 14.2.69 15.2.69
12. 2. 69 Verordnung TSF Nr. 1/69 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 32 15.2.69 1. 3. 69
6. 2. 69 Fünfte Rechtsverordnung des Präsidenten des
Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des
Lastenausgleichsgesetzes
(5. BAA-LeistungsDV-LA) 34 19. 2. 69 1. 4. 69
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1969 147
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 8, ausgegeben am 20. Februar 1969
12. 2. 69 Gesetz zu der Vereinbarung vom 23. August 1967 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem schweizerischen Bundesrat zur Durchführung des Abkommens vom
25. Februar 1964 über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
l l. 2. 69 Verordnung zur .i\nderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/68 - Türkei-Zollsätze) . . . . . 190
10. 2. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Ruanda über die Förderung von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
27. 1. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Bremen für die Schiff-
fahrt auf der Hunte über die Benutzung des
Liegeplatzes am Nordufer unterhalb der Eisen-
bahnbrücke in Oldenburg 31 14.2.69 15.2.69
12. 2. 69 Verordnung TSF Nr. 1/69 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 32 15.2.69 1. 3. 69
6. 2. 69 Fünfte Rechtsverordnung des Präsidenten des
Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des
Lastenausgleichsgesetzes
(5. BAA-LeistungsDV-LA) 34 19. 2. 69 1. 4. 69
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Hinweis auf RechtsvorschrHten der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Vc•rciffc,ntlicbung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
11n111ill('illc11<' Rcditswirksc1rnkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
l)r1l11n1 111Jd lkzf'idinu119 der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. l. GD Veronl11un~J (EWC) Nr. 149/69 der Kommi.ssion zur Änderung
der bei d('r rrsliJttung Jiir Getreide anzuwendenden Berichti-
9u1HJ 28. 1. 69 L 21/9
27. l. W Verordnung (EWG) Nr. 150/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 28. 1. 69 L 21/10
27. 1. ti!J Verordnung (EWG) Nr. 151/69 der Kommission über eine Aus-
sdneibung zum Absatz von Butter aus Lagerhaltung durch die
französische In terven lionsstelle 28. 1. 69 L 21/11
24. 1. G9 Verordnung (EWG) Nr. 152/69 der Kommission zur Festsetzung
der Ersi.dtlungen bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeug-
nissen in Form von nkht unter Anhang II des Vertrages fal-
lenden Waren 29. 1. 69 L 22/1
27. 1. fi9 Verordnung (EWG) Nr. 153/69 der Kommission betreffend
Durchführungsbestimmungen zur Vorausfestsetzung der Ab-
schöpfun~Jsbel.räge bei der Einfuhr von Olivenöl 29. l. 69 L 22/2
27. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 154/69 der Kommission mit Durch-
führungsbestimmungen für Erstattungen und Abschöpfungen
bei der Ausfuhr von Olivenöl 29. 1. 69 L 22/4
27. l. 69 Verordnung (EWG) Nr. 155/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 174/66/EWG der Kommission über Einfuhr-
und Ausfuhrlizenzen auf dem Sektor Olivenöl 29. 1. 69 L 22/7
28. l. 69 Verordnung (EWG) Nr. 156/69 der Kommission zur Festsetzung
der c1uf Cel.reide, Mehle, Crütze und Grieß von Weizen oder
Roggen il n wcndbaren Abschöpfungen 29. 1. 69 L 22/10
28. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 157/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mc1lz hinzugefügt werden 29. 1. 69 L 22/11
2B. 1. b9 Verordrrnng (EWC) Nr. 158/69 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 29. 1. 69 L 22/13
28. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 159/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 29. 1. 69 L 22/14
28. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 160/69 der Kommission zur Festsetzung
cler Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausge-
wachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen ge-
frorenes Rindfleisch 29. 1. 69 L 22/15
28. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 161/69 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 158/66/EWG über die Anwendung der Quali-
tätsnormen auf Obst und Gemüse, das innerhalb der Gemein-
schaft in den Verkehr gebracht wird 30. 1. 69 L 23/1
28. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 162/69 des Rates betreffend den akti-
ven Veredelungsverkehr bestimmter Milcherzeugnisse 30. 1. 69 L 23/2
29. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 163/69 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 30. 1. 69 L 23/3
29. 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 164/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prtimien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 30. 1. 69 L 23/4
Her i.l u s n c b er: Der Bunclcsministcr der Justiz. - Ver I i.l g: Bundesanzeiqer Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1. Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesqeselzblult erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet. In Teil III wird clas als fortqeltend festqestellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bunclesqesetzbl. I S. 437) nach Sachqcbieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlaq.
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