2381
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1969 Nr.134
Tag Inhalt Seite
23. 12. 69 Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet
der Landwirtschaft (Aufwertungsausgleichgesetz - AufwAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2381
22. 12. 69 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2383
Bundcsgcsetzbl. IJI 7402-1-1
22. 12. 69 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln 2390
22. 12. 69 Dritte Verordnung über den Umrechnungssatz für französische Franken bei Anwendung des
Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2393
Bundcsgeselzbl. III 96-2-1
23. 12. 69 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über explosionsgefäh:rliche Stoffe (2. DV
Sprengstoffgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2394
23. 12. 69 Verordnung über hygienische Anforderungen an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr 2423
23. 12. 69 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes über
verschreibungspflichtige Arzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2427
24. 12. 69 Verordnung zur Änderung der Leistungstabellen des Arbeitsförderungsgesetzes (Anpassungs-
verordnung 1970) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2428
22. 12. 69 Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Stiftung Preußischer
Kulturbesitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2431
22. 12. 69 Berichtigung des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) 2432
Bundesr3esetzbl. III 8250-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 91 und Nr. 92 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2433
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2434
Gesetz
über einen Ausgleich
für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft
(Aufwertungsausgleichgesetz - AufwAG)
Vom 23. Dezember 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- sen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse,
rates das folgende Gesetz beschlossen: auf drei vom Hundert,
Artikel 1 2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch
der in der Anlage 1 aufgeführten Säge-
Der deutschen Landwirtschaft durch die Aufwertung werkserzeugnisse und für . die sonstigen
der Deutschen Mark vom 27. Oktober 1969 entste- Leistungen auf fünf vom Hundert,
hende Folgen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes
durch Anderung und Ergänzung der Vorschriften des 3. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch
Umsatzsteuerrechts und Bereitstellung zusätzlicher der in der Anlage 1 nicht aufgeführten
Mittel für die Landwirtschaft im Bundeshaushalt aus- Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie
geglichen. von alkoholischen Flüssigkeiten auf elf vom
Artikel 2 Hundert
Das Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom und
29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545), zuletzt ge- 4. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1
ändert durch die Verordnung zur Anpassung des Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf acht vom Hundert
Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) an den Zoli- der Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen
tarif vom 19. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 5
S. 1374), wird wie folgt geändert: bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwen-
1. § 24 wird wie folgt geändert: dung. Für die Ausfuhrlieferungen und die im
Ausland bewirkten Lieferungen der in Satz 1
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Nr. 3 bezeichneten Gegenstände ermäßigt sich
,, (1) Für die im Rahmen eines land- und die Steuer wie folgt: bei Sägewerkserzeug-
forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten nissen auf fünf vom Hundert, bei Getränken
Umsätze wird die Steuer wie folgt festgesetzt: und alkoholischen Flüssigkeiten auf acht vom
1. Für die Lieferungen und den Eigenver- Hundert. Die Vorsteuerbeträge werden, so-
brauch von forstwirtschaftlichen Erzeugnis- weit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Um-
2382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
sätzen zuzurechnen sind, auf drei vom Hun- Sinne des § 24 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes
dert, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf (Mehrwertsteuer) ausgeführt worden sein. Die Kür-
fünf vom Hundert der Bemessungsgrundlage zungsbeträge sind mit der für einen Voranmeldungs-
für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer zeitraum oder Veranlagungszeitraum geschuldeten
Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist anzuwenden." Umsatzsteuer zu verrechnen.
b) In Absatz 2 wird hinter dem letzten Satz fol- (2) Hat sich die Bemessungsgrundlage geändert,
gender Satz angefügt: so ist der Kürzungsbetrag entsprechend zu berichti-
„Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gen. Die Berichtigung ist für den Voranmeldungs-
gilt auch ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform, zeitraum oder Veranlagungszeitraum vorzunehmen,
wenn im übrigen die Merkmale eines land- in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage
und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen." eingetreten ist. Entsprechendes gilt, wenn das ver-
einbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist.
2. In § 27 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,, (6) § 24 Abs. 1 und 2 letzter Satz in der Fas- (3) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststel-
sung des Gesetzes über einen Ausgleich für Fol- lung der Kürzungsbeträge und der Grundlagen ihrer
gen der Aufwertung der Deutschen Mark auf Berechnung die in Absatz 1 bezeichneten Umsätze
dem Gebiet der Landwirtschaft sind auf Umsätze gesondert von den übrigen Umsätzen aufzuzeichnen.
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1969 Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 des Umsatz-
ausgeführt worden sind." steuergesetzes (Mehrwertsteuer) bleiben unberührt.
Wendet der Unternehmer § 24 des Umsatzsteuer-
Artikel 3 gesetzes (Mehrwertsteuer) an, so gilt Satz 1 nur für
die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Umsätze.
§ 12 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Durchfüh-
rung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) Artikel 5
vom 26. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 801), geändert
durch die Verordnung zur Änderung der Verord- Artikel 4 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach
nung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes dem 31. Dezember 1969 ausgeführt worden sind.
(Mehrwertsteuer) vom 3. April 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 249), erhält folgende Fassung: Artikel 6
„Das gilt nicht, soweit es sich um die Aufzeichnung (1) Die Bundesregierung stellt vom Haushaltsjahr
der Bemessungsgrundlagen für die Umsätze im Sinne 1970 an jährlich für Maßnahmen der nationalen
des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes handelt." Agrarpolitik zusätzlich 920 Millionen Deutsche Mark
in den Entwurf des Bundeshaushaltsplans (Einzel-
Artikel 4 plan 10) ein; dieser Betrag ist besonders auszu-
weisen. Davon unberührt bleibt der Haushaltsansatz
(1) Der Unternehmer, der § 19 des Umsatzsteuer- für die nationale Agrarpolitik.
gesetzes (Mehrwertsteuer) nicht anwendet, ist be-
rechtigt, die für die Lieferungen und den Eigenver- (2) Der Ausgleich wird nach Maßgabe eines be-
brauch sonderen Gesetzes nach Erlaß der erforderlichen
Rechtsakte des Rates und der Kommission der Euro-
1. der in der Anlage 1 des Umsatzsteuergesetzes
päischen Gemeinschaften gewährt.
(Mehrwertsteuer) nicht aufgeführten Getränke,
2. von alkoholischen Flüssigkeiten und Artikel 7
3. von Gegenständen, für die nach § 24 Abs. 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) ein des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Durchschnittsatz von acht vom Hundert gilt, (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
geschuldete Umsatzsteuer um drei vom Hundert der
Artikel 8
Bemessungsgrundlage im Sinne des § 10 des Um-
satzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) zu kürzen. Die Die Artikel 2 bis 5 treten am 1. Januar 1970 in
in Satz 1 bezeichneten Umsätze müssen im Rahmen Kraft; im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 134 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969 2383
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
Vom 22. Dezember 1969
Auf Grund des § 13 in Verbindung mit § 4 Abs. 3, „Lager sind Zollager - ausgenommen offene
§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 des Ge- Zollager - und Freihafenlager."
setzes über die Statistik des grenzüberschreitenden
Warenverkehrs vom 1. Mai 1957 (Bundesgcsetzbl. I b) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
S. 413) verordnen der Bundesminister für Wirtschaft „ 1. die Zollabfertigung von ausländischen
und der Bundesminister der Finanzen mit Zustim- Waren zu einem öffentlichen Zollager
mung des Bundesrates: unter Zollmitverschluß oder Zollverschluß
oder zu einem privaten Zollager unter
Zollmitverschluß;".
Artikel 1
c) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren- „ 1. die Zollabfertigung von ausländischen
verkehrs in der Fassung der Bekanntmachung vom Waren zu einer vorübergehenden Zoll-
21. Oktober 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 605) wird wie gutverwendung, ausgenommen Umschlie-
folgt geändert und ergänzt: ßungen, Verpackungsmittel und Etiket-
ten;".
1. § 1 wird wie folgt geändert:
d) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:
a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b wird der Klam-
merhinweis ,, (§ 3 Abs. 4)" durch den Klam- 11 (4) Werden in den Fällen des Absatzes 2
merhinweis ,, (§ 3 Abs. 5)" ersetzt. Nr. 1 und des Absatzes 3 Nr. 1 die auslän-
dischen Waren gleichzeitig einfuhrumsatz-
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: steuerrechtlich zum freien Verkehr abge-
„Bei der Einfuhr von ausländischen Waren fertigt, so bleibt die Anmeldung als Einfuhr
in private Zollager ohne Zollmitverschluß auf Lager hiervon unberührt. Dies gilt auch
(offene Zollager) ist der Einfuhrart und bei im Fall des Absatzes 3 Nr. 2, sofern Waren,
der Ausfuhr von Waren aus solchen Zoll- die einem Zoll oder einer Abschöpfung un-
lagern der Ausfuhrart jeweils der Vermerk terliegen, gleichzeitig mit der einfuhrrecht-
,OZL' hinzuzufügen." lichen Abfertigung nur einfuhrumsatzsteuer-
2. § 2 wird wie folgt geändert: rechtlich zum freien Verkehr abgefertigt
werden."
a) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden
„3. das Verbringen oder die Entnahme von
neue Absätze 5 und 6.
abgabenfreien oder nur der Einfuhr-
umsatzsteuer unterliegenden ausländi- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
schen Waren zur Bearbeitung oder Ver-
arbeitung in den Zollfreigebieten." a) Absatz 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fas-
sung:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
11 1. die zollamtlich bewilligte Veredelung von
aa) Folgende neue Nummer 1 wird einge- ausländischen Waren im Zollgebiet;
fügt:
2. die besonders zugelassene, über die
,, 1. die Zollabfertigung von ausländi-
übliche Lagerbehandlung hinausgehende
schen Waren zu einem offenen Zoll- Bearbeitung oder Verarbeitung von aus-
lager;".
ländischen Waren 1n den Zollfreigebieten
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden - ausgenommen im Schiffbau -, soweit
neue Nummern 2 bis 7. die Waren einem Zoll, einer Abschöp-
cc) Die neue Nummer 4 erhält folgende Fas- fung oder einer anderen Verbrauchsteuer
sung: als der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen."
,,4. die Zollabfertigung von ausländi- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
schen Umschließungen, Verpackungs-
mitteln und Etiketten zur vorüber- ,, (2) Einfuhr zur aktiven Veredelung ist
gehenden Zollgutverwendung;". 1. die Zollabfertigung von ausländischen Wa-
ren zu einem aktiven Veredelungsverkehr
3. § 3 wird wie folgt geändert:
(Zollgutveredelung oe,.er Freigutverede-
a) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung: lung);
2384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. das Verbringen von ausländischen Waren, bei der Ausfuhr fob deutscher Einlade-
die einem Zoll, einer Abschöpfung oder hafen,
einer anderen Verbrauchsteuer als der im Postverkehr
Einfuhrumsatzstcfüer unterliegen, zur akti- bei der Einfuhr frei Bestimmungspost-
ven Veredelung in ein Zollfreigebiet. anstalt,
Werden wegen des Zolles, der Abschöpfung, bei der Ausfuhr frei Einlieferungspost-
der Einfuhrumsatzsteuer oder einer sonstigen anstalt,
Verbrauchsteuer verschiC'denartige Anträge bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeug-
gestellt, so ist für die statistische Anmeldung bedarf (§ 19)
nur der Antrng auf Abfertigung zu einem frei an Bord des Fahrzeugs
aktiven Vcredelungsvcrkehr maßgebend." enthält, ohne Rücksicht d~rauf, ob diese
c) In Absatz 5 wird das Wort „zollbegünstigte" Kosten tatsächlich entstehen und wer sie
durch die Worte „zollamtlich bewilligte" er- trägt. Bei der Einfuhr gehören zum Grenz-
setzt. übergangswert auch die Kosten, die für die
Lagerung und für die Erhaltung der Waren
5. § 6 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: außerhalb des Erhebungsgebietes entstunden
,,Die Ware ist so zu benennen, daß aus der Be- sind, und zwar auch dann, wenn der Einfüh-
nennung die Nummer des Warenverzeichnisses rer diese Kosten zu tragen hat. Zum Grenz-
für die Außenhandelsstatistik und bei der Ein- übergangswert gehören nicht die in einem
fuhr außerdem die Tarifstelle und der Zollsatz anderen Mitgliedstaat der Furopäischen Ge-
oder Abschöpfungssatz des Zolltarifs (Waren- meinschaften entrichteten Zölle oder Ab-
art) eindeutig zu erkennen ist; bei der Einfuhr schöpfungen und die bei der Ausfuhr ge-
von Waren aus dem freien Verkehr eines Mit- währten Erstattungen sowie die in den Wäh-
gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, rungsgebieten der DM-Ost anfallenden Ver-
die dort ihren Ursprung haben und nur der Ein- triebskosten."
fuhrumsatzsteuer unterliegen, ist eine Benen- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
nung anzugeben, die die Nummer des Waren-
verzeichnisses für die Außenhandelsstatistik ein- ,, (3) Unter Beachtung des Absatzes 2 sind
deutig erkennen läßt." bei der Bildung des Grenzübergangswertes
die zollrechtlichen \i orschriften über den
6. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Zollwert und seine Feststellung entsprechend
a) In Satz 1 werden der Punkt durch einen Bei- anzuwenden. Dabei ist jedoch stets von einem
auf den Ausstellungspflichtigen (§ 23 Abs. 1)
strich ersetzt und folgende Worte angefügt:
bezogenen Rechnungspreis auszugehen; ge-
,,, soweit nicht bei Versand im gemeinschaft- meinsame Kosten sind auf die einzelnen
lichen Versandverfahren nach der Verord- Warenarten aufzuteilen."
nung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom
18. März 1969 über das gemeinschaftliche c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Versandverfahren (Amtsblatt der Euro- aa} Folgende neue Nummer 1 wird einge-
päischen Gemeinschaften Nr. L 77 S. 1) das fügt:
Rohgewicht für jede Ware anzugeben ist." ,, 1. bei der Einfuhr' von Waren im Mit-
b) In Satz 2 werden das Wort „Reingewicht" telwertverfahren sowie bei der Ein-
durch das Wort „Eigengewicht" und das fuhr von Rohkaffee auf Grund einer
Wort „Eigengewicht" durch das Wort „Rein- besonderen Vereinbarung nach § 79
gewicht" ersetzt. Abs. 3 des Zollgesetzes der für die
Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer
7. § 8 wird wie folgt geändert: festgesetzte Wert;".
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden
neue Nummern 2 bis 4.
"(2) Grenzübergangswert ist der Preis der
Ware, der unter den Bedingungen des freien cc) In der neuen Nummer 4 werden die
Wettbewerbs zwischen voneinander unab- Worte „dem vorangegangenen Ausfuhr-
hängigen Vertragspartnern im Einfuhrge- geschäft oder Einfuhrgeschäft" durch die
schäft oder im Ausfuhrgeschäft erzielt wer- Worte „der vorausgegangenen Ausfuhr
den kann und alle Kosten für den Verkauf oder Einfuhr" ersetzt.
und für die Lieferung der Waren (Vertriebs- d) Absatz 5 Satz 1 wird durch folgende Sätze
kosten) ersetzt:
im Landverkehr - auch bei Beförderung
„Der Rechnungspreis ist für alle mit einem
in Rohrleitungen --, Luftverkehr und Bin-
Anmeldeschein angemeldeten Warenarten in
nenschiffsver kehr
einer Summe in der vereinbarten Währung
frei Grenze des Erhebungsgebietes, anzugeben, soweit nicht bei Versand im ge-
im Seeverkehr meinschaftlichen Versandverfahren auf Grund
bei der Einfuhr cif deutscher Entlade- der Verordnung (EWG} Nr. 542/69 des Rates
hafen, vom 18. März 1969 über das gemeinschaft-
Nr.134-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31.Dezember 1969 2385
liehe Versandverfahren etwas anderes be- werden soll, sonst das Land, dessen Flagge das
stimmt ist. Der Grenzübergangswert ist für Schiff nach seiner Ablieferung führen soll.
jede W urenart in Deutscher Mark anzu-
geben." (6) Herstellungsort im Erhebungsgebiet ist der
Ort, in dem die Ware hergestellt worden ist;
8. § 10 erhält folgende Fassung: anzugeben ist für jede Warenart jedoch nur das
,,§ 10
Land der Bundesrepublik, in dem dieser Ort
liegt. Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.
(1) Für den Begriff desHerstellungs-(Ursprungs-)
landes gelten die Begriffsbestimmungen der Ar- (7) Zielort im Erhebungsgebiet ist der Be-
tikel 4 bis 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) stimmungsort der Sendung; anzugeben sind der
Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die letzte bekannte Ort und das Land der Bundes-
gemeinsame Begriffsbestimmung für den Waren- republik, in dem die mit dem Anmeldepapier
ursprung (Amtsblatt der Europäischen Gemein- angemeldete Sendung verbleiben soll."
schaften Nr. L 148 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung. Sie gelten auch, ~oweit die Waren von 9. § 11 erhält folgende Fassung:
der vorgenannten Verordnung nicht erfaßt wer- ,,§ 11
den.
Versendungsland
(2) Bei Gemischen von Waren aus verschie- Versendungsland ist das Land, aus dem die
denen Herstellungs-(Ursprungs-)ländern, die im Waren in das Erhebungsgebiet verbracht wor-
Ausland hergestellt wurden, sind - wenn das den sind, ohne daß sie in Durchfuhrländern an-
Herstellungs-(Ursprungs-)land nicht nach Ab- deren als den mit der Beförderung zusammen-
satz 1 festgestellt werden kann - die Waren hängenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften
entsprechend dem Mischungsverhältnis auf die unterworfen wurden. Ist dieses Land nicht be-
einzelnen Herstellungs-(Ursprungs-)länder auf- kannt, so gilt als Versendungsland das Her-
zuteilen. Ist der Anteil der einzelnen Herstel- stell ungs-(U rsprungs-) land."
lungs-(Ursprungs-)länder an dem Gemisch nicht
feststellbar, so ist an Stelle der Herstellungs- 10. § 12 wird wie folgt geändert:
(Ursprungs-)länder das Land anzugeben, in dem a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „einem
das Gemisch hergestellt worden ist. Für Ge- vorausgegangenen Ausfuhrgeschäft" durch
mische von Waren aus verschiedenen Herstel- die Worte „einer vorausgegangenen Aus-
lungs-(Ursprungs-)ländern, die im Erhebungs- fuhr" ersetzt.
gebiet in einem Lager hergestellt worden sind,
findet § 3 Abs. 6 entsprechend Anwendung. b) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 3 Abs. 5"
durch die Worte ,,§ 3 Abs. 6" ersetzt.
(3) An Stelle des Herstellungs-(Ursprungs-)
landes ist anzugeben c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Empfangs-
land" durch das Wort „Verbrauchs-(Bestim-
1. bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, mungs-)land" ersetzt.
Briefmarken für Sammlerzwecke und Antiqui-
täten das Versendungsland (§ Ü); 11. § 13 Satz 1 erhält folgende Fassung:
2. bei dem Erwerb von Seeschiffen das Land, in „Unter dem Anlaß der Warenbewegung sind
dessen Schiffsregister das Schiff zuletzt ein- Angaben darüber zu verstehen, ob es sich um
getragen war, sonst - mit Ausnahme von Kauf, Verkauf, Kommission, Konsignation, ak-
Neubauten - das Land, dessen Flagge t.las tive oder passive zollamtlich bewilligte Verede-
Schiff vor dem Erwerb zuletzt geführt hat; lung, aktive oder passive wirtschaftliche Lohn-
3. bei Waren, die in ein Land eingeführt, dort veredelung oder um welchen anderen Anlaß der
in den freien Verkehr getreten und anschlie- Warenbewegung es sich handelt und ob die
ßend so verwendet worden sind, daß sie der Waren gegen Entgelt oder ohne Entgelt gelie-
Wirtschaft dieses Landes zuzurechnen sind, fert werden."
dieses Land;
12. § 15 wird wie folgt geändert:
4. bei Waren, deren Hcrstellungs-(Ursprungs-)
land nicht bekannt ist, das Versendungsland a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(§ 11). aa} In Satz 1 wird vor dem Wort „gleich•·
zeitig" folgender Wortlaut eingefügt:
(4) Verbrauchs-(Bestimmungs-)land ist das
Land, in dem die Waren gebraucht oder ver- ,, über eine Anmeldestelle in das Erhe-
braucht, bearbeitet oder verarbeitet werden bungsgebiet eingegangen und".
sollen; ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als bb) In Satz 2 Halbsatz 1 werden vor dem
Verbrauchs-(Bestimmungs-)land das letzte be- Strichpunkt folgende Worte eingefügt:
kannte Land, in das die Waren verbracht wer- ,,- soweit nach dem Anmeldeschein
den sollen. keine Zusammenfas5ungen zugelassen
(5) Als Verbrauchs-(Bestimmungs-)land gilt bei sind-".
der Veräußerung von Seeschiffen das Land, in cc) In Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „je-
dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen doch" gestrichen.
2386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Ver- bb) Folgender neuer Buchstabe b wird ein-
brauchsland" durch das Wort „Verbrauchs- gefügt:
(Bestimmungs-)land" ersetzt. „b) von Waren, die im Erhebungsgebiet
13. § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
zum gemeinschaftlichen Versand-
verfahren abgefertigt werden,
„Läßt sich der Ausstellungspflichtige bei der die Abgangszollstelle;".
Ausstellung des Anmeldescheines vertreten, so
hat er seinem Vertreter die für die Ausstellung cc) Die bisherigen Buchstaben b bis d wer-
erforderlichen Angaben oder Unterlagen recht- den neue Buchstaben c bis e.
zeitig zuzuleiten." c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
14. In § 17 Abs. 3 werden die Worte „über Anmelde- aa) Folgende neue Buchstaben b und c wer-
stellen in der Hansestadt Lübeck oder" ge- den eingefügt:
strichen. „b) von Waren, die im TIP-Verfahren
ausgehen,
15. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „nach
die für den Ausgangsbahnhof zu-
§ 2 Abs. 3 Nr. 5" durch die Worte „nach § 2
Abs. 3 Nr. 6" ersetzt. ständige Zollstelle oder Grenz-
kontrollstelle,
16. In§ 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „privaten jedoch beim Ausgang über ein Zoll-
Zollgutlagern" durch die Worte „privaten Zoll- freigebiet nach See
lagern unter Zollmitverschluß" ersetzt. die Zollstelle des Zollfreigebietes,
im Freihafen Hamburg das Frei-
17. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert: hafenamt;
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: c) von Waren, die im gemeinschaft-
aa) Folgender neuer Buchstabe a wird einge- lichen Versandverfahren
fügt: aa) über eine Binnengrenze der Eu-
ropäischen Gemeinschaften aus-
,,a) von Waren, die im gemeinschaft-
gehen, wenn die Abgangszoll-
lichen Versandverfahren ausgeführt
stelle im Erhebungsgebiet liegt,
werden,
die Abgangszollstelle,
der Hauptverpflichtete nach Arti-
kel 11 der Verordnung (EWG) bb) über eine Binnengrenze der Eu-
Nr. 542/69 des Rates vom 18. März ropäischen Gemeinschaften ein-
1969 über das gemeinschaftliche gehen und über eine Außen-
Versandverfahren;". grenze der Europäischen Ge-
meinschaften aus dem Erhe-
bb) Die bisherigen Buchstaben a bis c wer- bungsgebiet ausgehen,
den neue Buchstaben b bis d. die Ausgangszollstelle oder
cc) In dem neuen Buchstaben b werden hin- Grenzkontrollstelle,
ter dem Wort „werden" die Worte „aus- jedoch beim Ausgang über ein
genommen die Ausfuhr nach Buch- Zollfreigebiet nach See
stabe a" eingefügt. die Zollstelle des Zollfrei-
b) Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fas- gebietes,
sung: im Freihafen Hamburg das
,,a) von Waren, die im Verfahren des inter- Freihafenamt;".
nationalen Eisenbahnverkehrs befördert bb) Der bisherige Buchstabe b wird neuer
werden (TIP-Verfahren), Buchstabe d.
der Ausgangsbahnhof;".
19. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
18. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: „auf Grund einer Verein.barung nach § 79
aa) In Buchstabe a werden die Worte „auf Abs. 3 des Zollgesetzes" gestrichen.
Grund einer Vereinbarung nach § 79 b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Abs. 3 des Zollgesetzes" gestrichen. aa) In Buchstabe b werden hinter dem Wort
bb) In Buchstabe c werden die Worte „im „ausgehen," die Worte „ausgenommen
Freihafen Bremen" durch die Worte „in die Ausfuhr nach Buchstabe d," einge-
den Freihäfen Bremen und Bremerhaven" fügt.
ersetzt. bb) Folgender neuer Buchstabe d wird an-
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: gefügt:
aa) In Buchstabe a werden die Worte „Buch- „d) von Waren, die im Erhebungsgebiet
staben b bis d" durch die Worte „Buch- zum gemeinschaftlichen Versandver-
staben b bis e" ersetzt. fahren abgefertigt werden,
Nr.134--Tag der Ausgabe: Bonn, den 31.Dezember 1969 2387
zugleich mit der Abfertigung zum den Ausgangsbahnhof im Erhebungs-
Versandverfahren;". gebiet."
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert: 21. § 29 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender neuer Buchstabe b wird ein- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
gefügt:
,, b) von Waren, die im gemeinschaft- aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
lichen Versandverfahren ausgehen, „a) bei der unmittelbaren Einfuhr in den
wenn die Abgangszollstelle im Er- freien Verkehr von Waren des Buch-
hebungsgebiet liegt, handels, von Erzeugnissen des gra-
zugleich mit der Abfertigung zum phü;chen Gewerbes, von Mikrofilmen
gemeinschaftlichen Versandverf ah- und von Briefmarken bis zu einem
ren;". Wert von einschließlich eintausend
Deutsche Mark, ausgenommen in
bb) Der bisherige Buchstabe b wird neuer den Fällen, in denen die Anmelde-
Buchstabe c. scheine mit den Zollpapieren in
einem Vordrucksatz zusammengefaßt
20. § 26 wird wie folgt geändert:
sind, sowie Briefmarken in den Fäl-
a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 wie folgt len des § 30 Abs. 1 Nr. 1, ".
geändert:
bb) In Buchstabe b und Buchstabe c werden
aa) In Buchstabe a wird das Wort „Emp- jeweils die Worte ,,- bei Kraftfahr-
fangsland" durch das Wort „Verbrauchs- zeugen auch in eine formlose vor-
(Bestimmungs-) land" ersetzt. übergehende Zollgutverwendung - " ge-
bb) In Buchstabe c wird der Punkt durch strichen.
einen BeistricL ersetzt. b) In Nummer 5 werden die Worte „im öffent-
cc) Folgender neuer Buchstabe d wird ange- lichen Eisenbahnverkehr ohne Gestellung bei
fügt: einer Zollstelle" durch die Worte „im TIF-
Verfahren" ersetzt.
„d) wenn sie nach Abmeldung aus einem
aktiven Veredelungsverkehr ohne 22. § 30 wird wie folgt geändert:
Vorlage einer Ausfuhranmeldung
oder Versand-Ausfuhrerklärung an a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
andere Zollstellen überwiesen wer- aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
den,
„ 1. Briefmarken und andere Waren der
das Herstellungs-(U rsprungs-) land Tarifnummer 99.04 des Zolltarifs, die
der unveredelten Waren, durch den Briefmarkenhandel auf
die zuletzt angemeldete Einfuhr- dem Postwege ohne Gestellung ein-
art und die Benennung der unver- geführt werden und deren Anschrei-
edelten Waren mit Menge und bung der Abfertigung zum freien
Grenzübergangswert." Verkehr gleichsteht, sind vom Zoll-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: beteiligten monatlich mit einer Sam-
melanmeldung der zuständigen Zoll-
aa) Satz 1 wird gestrichen. stelle zugleich mit der Zollanmeldung,
bb) In Satz 2 werden die Worte „eine Zoll- spätestens jedoch am 3. Werktag des
niederlage" durch die Worte „ein Zoll- auf die Anschreibung folgenden Mo-
lager" sowie das Wort „Zollgutlager" nats anzumelden; steht die Anschrei-
durch das Wort „Zollager" ersetzt und bung solcher Waren der Abfertigung
hinter den Worten „Buchstabe c" noch zur vorübergehenden Zollgutver-
die Worte „oder 'Buchstabe d" eingefügt. wendung gleich, so sind nur die in
den freien Verkehr entnommenen
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Waren mit Sammelanmeldung anzu-
,,(4) Werden Waren im TIF-Verfahren durch- melden. Satz 1 gilt auch für Brief-
geführt, so vermerkt die Eisenbahnverwal- marken, die in Sendungen mit einem
tung auf dem Exemplar der internationalen Wert von weniger als fünfzig Deut-
Zollanmeldung, das nach § 29 Nr. 5 an die sche Mark eingeführt worden sind."
Stelle eines Anmeldescheines tritt,
bb) Nummer 2 wird folgender Satz ange-
den Eingangs- und fügt:
den Ausgangsbahnhof im Erhebungsgebiet. ,,Sind an der Sammelsendung nur Ein-
Werden Waren im öffentlichen Eise·nbahn- führer mit Sitz im übrigen Erhebungs-
verkehr im gemeinschaftlichen Versandver- gebiet beteiligt, so ist eine Zusammen-
fahren durchgeführt, so vermerkt die Eisen- stellung nicht erforderlich, wenn im
bahnverwaltung auf den Exemplaren der Anmeldeschein vermerkt wird „Keine
Versandscheine Tl oder T2 Einführer mit Sitz in Berlin, Bremen,
den Eingangs- und Hamburg, Lübeck oder im Saarland."
2388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil L
cc) In Nummer 4 werden die Worte ,, , so- b) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:
weit die Ausgleichsteuer nach einem ,, (3) Für Waren, die im gemeinschaftlichen
pausdrn lierten Stlmersatz berechnet Versandverfahren ausgeführt oder durch-
wird" gestrichen.
geführt werden, finden Absatz 1 Nr. 11, 12,
dd) Nummer 6 wird wie folgt geändert: 13, 14, 15 und 16 sowie Absatz 2 nur Anwen-
a-1) In Buchstabe c Satz 2 werden die dung, soweit keine Vorschriften über das
Worte „fünfzig Deutsche Mark" gemeinschaftliche Versandverfahren ent-
11
durch die Worte „zweihundertvier- gegenstehen.
zig Deutsche Mark" ersetzt. 23. Die Befreiungsliste wird in Abschnitt I wie folgt
b-1) Der letzte Satz wird durch folgende geändert:
Sätze ersetzt: a) Nummer 11 erhält folgende Fassung:
„Die Buchstaben a, b und c gelten ,, 11. Beförderungsmittel und Lade-
auch für ,;ollfreie Waren, die mittel sowie Reittiere, Zugtiere
aus einfuhrumsatzsteuerrechtlichen und Lasttiere nebst Zubehör,
Gründen nicht tarifiert werden, in soweit die Waren nicht Gegen-
den Fällen der Buchstaben a und c stand eines Handelsgeschäfts
jedoch nur dann, wenn die Einfuhr- sind; Beförderungsmittel und
sendung aus mehr als fünf verschie- Lademittel, wenn sie während
denen Waren besteht. § 1;; Abs. 2 der vorübergehenden Verwen-
Satz 2 bleibt unberührt." dung instand gesetzt werden;
ee) In Nummer 9 Buchstabe b werden die Luftfahrzeuge, wenn sie im Rah-
Worte „Erdölen und Schieferölen" durch men zollamtlich bewilligter oder
die Worte „Erdölen und Olen aus bitu- im Rahmen aktiver oder pas-
minösen Mineralien" ersetzt. siver wirtschaftlicher Verede-
lungsverkehre gewartet oder
ff) In Nummer 13 Buchstabe b werden das ausgebessert werden E AD".
Wort „Verbrauchsländer" durch das Wort
„Verbrauchs-(Bestimmungs-)länder" und b) Nummer 18 Buchstabe a erhält fol-
das Wort „Verbrauchslandes" durch gende Fassung:
das Wort „Verbrauchs-(Bestimmungs-) ,, 18. a) Behälter (Container) und son-
landes" ersetzt. stige Großraumbehältnisse,
gg) In Nummer 15 Buchstabe c Satz 3 wer- die wie diese verwendet wer-
den die Worte „fünfzig Deutsche Mark" den, Paletten, Druckbehälter
durch die Worte „zweihundertvierzig für verdichtete oder flüssige
Deutsche Mark" ersetzt. Gase, Kabeltrommeln und
Kettbäume, soweit die Wa-
hh) Nummer 16 erhält folgende Fassung: ren nicht Gegenstand eines
,, 16. Waren, die durchgeführt werden, Handelsgeschäfts sind; diese
sind mit der handelsüblichen Be- Waren sind auch dann be-
nennung anzumelden, die bekannt freit, wenn sie während der
ist, sonst mit der Benennung, die vorübergehenden Verwen-
aus den Zoll-, Beförderungs- oder dung instand gesetzt werden E AD".
Begleitpapieren ersichtlich ist. Die c) Die Uberschrift vor Nummer 22 er-
Menge der Waren ist nach dem hält folgende Fassung:
Rohgewicht anzugeben, die Angabe ,,Fotografien, Pläne, Ton- und Daten-
des Grenzübergangswertes entfällt." träger, kinematographische Filme".
ii) In Nummer 17 werden in Satz 1 die d) Nummer 22 wird wie folgt geändert:
Worte „nach § 2 Abs. 3 Nr. 5" durch die
Worte „nach § 2 Abs. 3 Nr. 6" und Satz 2 aa) Buchstabe b erhält folgende Fas-
durch folgende Fassung ersetzt: sung:
„Zur Benennung der Waren genügt die ,,b) Tonträger und Datenträger,
Angabe insbesondere Tonbänder,
Nahrungs- und Genußmittel, Magnetbänder, Magnetplat-
ten, Lochkarten, Lochstreifen
Bunkerkohle, und dergleichen, die nur
Gasöl (Dieselkraftstoff und leichtes Mitteilungen oder Daten ent-
Heizöl), halten, sowie Fernsehband-
mittelschweres und schweres Heizöl, aufzeichnungen, soweit diese
Flugbenzin und leichter Flugturbinen- Waren nicht Gegenstand ei-
kraftstoff, nes Handelsgeschäftes sind E A • ".
mittelschwerer Flugturbinenkraftstoff, bb) Dem Wortlaut des Buchstaben c
Schmieröle und Schmiermittel, werden ein Strichpunkt und fol-
andere Waren. 11
gende Worte angefügt:
Nr. 134 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 31,Dezember 1969 2389
,, ; belichtete und entwickelte cc) durch das Erhebungsgebiet
Filme, die von Wochenschauher- durchgeführt werden · · D".
stellern im Rahmen eines gegen-
seitigen Austausches ausgewer-
Artikel 2
tet werden E A · ",
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
e) In Nummer 32 werden die Worte
tigt, die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
,, unmittelbar in Häfen des Erhe-
über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-
bungsgebietes einführen" durch die
Worte „in Häfen des Erhebungs- verkehrs in der jetzt geltenden Fassung im Bundes-
gebietes anlanden" ersetzt. gesetzblatt mit neuem Datum bekanntzumachen und
dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
f) In Nummer 37 wird das Wort „Zoll-
freiheit" durch das Wort „Abgaben-
freiheit" ersetzt. Artikel 3
g) Nummer 45 wird folgender neuer Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
Buchstabe d angefügt: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes
„d) auf NATO-Versandschein über über die Statistik des grenzüberschreitenden Wa-
die Grenze des Erhebungsgebie- renverkehrs auch im Land Berlin.
tes verbracht werden, soweit die
Waren
Artikel 4
a_a) zur Lagerung in einemNATO-
Lager im Erhebungsgebiet (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in
oder für die ausländischen Kraft.
_ Streitkräfte bestimmt sind E • • (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 1
bb) aus einem NATO-Lager im Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe b,
Erhebungsgebiet ausgeführt Nr. 16 und Nr. 20 Buchstabe b am 1. Oktober 1969 in
werden oder •A • Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1969
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Rohwedder
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
2390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln
und Speisefrühkartoffeln
Vom 22. Dezember 1969
Auf Grund des § 1 Abs. 1, des § 2 und des § 8 3. sortiert, auch verpackt, jedoch nicht in Packungen
Abs. 1 des Handelsk] assengesetzes vom 5. Dezember im Sinne des § 7 Abs. 1, an Sortier-, Verpackungs-
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1303) wird im Einverneh- oder Lagerungsbetriebe zur Aufbereitung, Ab-
men mit den Bundesministern für Jugend, Familie packung oder Bearbeitung geliefert, verkauft oder
und Gesundheit und für ·wirtschaft mit Zustimmung sonst in den Verkehr gebracht werden;
des Bundesrates verordnet: 4. an Verarbeitungsbetriebe geliefert, verkauft oder
sonst in den Verkehr gebracht werden;
§ 1
5. ausgeführt oder in sonstige Gebiete außerhalb
Begriffsbestimmungen des Geltungsbereichs dieser Verordnung ver-
(1) Speisekartoffeln im Sinne dieser Verordnung bracht werden.
sind zum mensch]ichen Verzehr bestimmte Kartof- (2) Speisekartoffeln in einer Sortierung unter
feln (So]anum tuberosum) der Zolltarifnummer 07.01 30 mm unterliegen nicht dieser Verordnung.
A III b, die folgenden Kochtypen entsprechen:
festkochend (Sa]atware) § 4
vorwiegend festkochend Qualitätsmerkmale
meh ligfestkoch end. (1) Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln müs-
(2) Speisefrühkartoffeln im Sinne dieser Verord- sen vorbehaltlich des § 6 Abs. 1 mindestens folgende
nung sind zum menschlichen Verzehr bestimmte Qualitätsmerkmale aufweisen:
Kartoffeln (Solanum tuberosum) der Zolltarifnum-
1. sortenrein, gesund, ganz, praktisch sauber, fest;
mer 07.01 A II aus der jeweils neuen Ernte, die je-
weils bis zum 10. August erstmalig verladen werden. 2. frei von:
a) Kartoffelkrebs
§ 2 (Synchytrium endobioticum),
Bakterienringfäule
Einführung von gesetzlichen Handelsklassen
(Corynebacterium sepedonicum),
(1) Für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln Schleimkrankheit
werden die gesetzlichen Handelsklassen (Pseudomonas solanacearum);
,,Klasse Extra" b) fremdem Geruch und Geschmack, Keimen über
,,Klasse I" 2 mm Länge, abnormer äußerer Feuchtigkeit,
,,Klasse II" Naß-, Trocken- oder Braunfäule~ Salz- oder
Hitzeschäden, Frostschäden, Eisenfleckigkeit,
mit den in den §§ 4 bis 6 aufgeführten Merkmalen Hohl- oder Schwarzherzigkeit, starker Prop-
eingeführt. fenbildung, starker Glasigkeit, starker Stip-
(2) Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln dür- pigkeit, starker Schwarzfleckigkeit;
fen vorbehaltlich des § 3 gewerbsmäßig nur nach c) schweren Beschädigungen, zu deren Beseiti-
einer gesetzlichen Handelsklasse angeboten, feil- gung mehr als 10 0/o des Gewichts der einzel-
gehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Ver- nen Knolle erforderlich ist,
kehr gebracht werden; sie müssen dabei den Anfor- Oberflächenschorf, wenn der Befall über 25 °/o
derungen der §§ 4 bis 6 entsprechen. der Knollenoberfläche hinausgeht,
Tiefenschorf, wenn der Befall über 10 0/o der
§ 3 Knollenoberfläche hinausgeht,
stark ergrünten oder mißgestalteten Knollen;
Ausnahmeregelung
d) fremden Bestandteilen, wie Erde und losen
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten Keimen.
nicht für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln,
die (2) Speisekartoffeln, die jeweils ab 1. September
verladen werden, müssen außerdem schalenfest
1. vom Erzeuger ab Hof unmittelbar an Verbraucher sein.
abgegeben werden;
§ 5
2. unsortiert an Sortier-, Verpackungs- oder Lage-
rungs betriebe zur Aufbereitung, Abpackung oder Größensortierung
Bearbeitung geliefert, verkauft oder sonst in den (1) Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln müs-
Verkehr gebracht werden; sen nach Größe sortiert sein. Sie dürfen vorbehalt-
Nr.134 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31.Dezember 1969 2391
lieh des § 6 Abs. 2 nicht durch ein Quadratmaß fal- 4. Der Anteil an Knollen fremder Sorten darf 2 0/o
len, dessen innere Seitenlänge mindestens beträgt des Gewichts der jeweiligen Partie oder Packein-
für: heit nicht übersteigen.
1. Speise- „Klasse In Kleinpackungen mit Gewichtseinheiten bis zu
kartoffeln Extra" ,,Klasse I" ,,Klasse II"
5 Kilogramm einschließlich sind bei Speisekartof-
a) langovale feln und Speisefrühkartoffeln die in Satz 1 Nr. 1 ge-
bis lange nannten Mängel unzulässig.
Sorten 30mm 30mm 30mm (2) Bei Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln
b) runde bis sind Abweichungen von den Größensortierungen
ovale (§ 5 Abs. 1) nur bis zu 5 mm zulässig; der Anteil
Sorten 35mm 35mm 35mm, der abweichenden Knollen darf bei
2. Speisefrüh- „Klasse „Klasse „Klasse „Klasse
kartoffeln ,,Klasse I" ,,Klasse II"
Extra" Extra" 1" II"
a) jeweils ab
1. Speisekartoffeln 30/o 3 0/o 3 0/o
20. April
für alle 2. Speisefrühkartoffeln 4 0/o 4 0/o 4 0/o
Sorten 28mm 28mm 28mm des Gewichts der jeweiligen Partie oder Packeinheit
b) jeweils ab nicht übersteigen.
20. Mai
langovale § 7
bis lange
Packungen und Verschluß,
Sorten 30mm 30mm 30mm
Gewichtseinheiten
runde bis
ovale (1) Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln dür-
Sorten 35mm 35mm 35mm. fen vorbehaltlich des § 3 gewerbsmäßig nur in Pak-
kungen angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft
(2) Innerhalb einer Partie oder Packeinheit darf oder sonst in den Verkehr gebracht• werden. Die
der Unterschied zwischen der kleinsten und der Packungen müssen folgenden Anforderungen ent-
größten Knolle nicht mehr betragen als sprechen:
20 mm bei „Klasse Extra" und 30 mm bei „Klasse I".
1. Das Verpackungsmaterial muß neu sein;
§ 6 2. das Einfüllgewicht muß
a) 50, 25 oder 12½ Kilogramm (Großpackungen)
Toleranzen
oder
(1) Bei Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln b) 5, 2½ oder 1½ Kilogramm (Kleinpackungen)
sind nur folgende Abweichungen von den Vorschrif-
betragen;
ten über Qualität zulässig:
3. Großpackungen und Kleinpackungen mit Speise-
1. Der Anteil an fremden Bestandteilen, wie Erde
kartoffeln oder Speisefrühkartoff ein der Klasse
und losen Keimen, darf bei
,,Extra" oder der Klasse „I" müssen mit Plombe,
,,Klasse Extra" ,,Klasse I" ,,Klasse II" Siegel oder in ähnlicher Weise so verschlossen
10/o 20/o 2 0/o sein, daß beim Offnen der Verschluß zerstört
des Gewichts der jeweiligen Partie oder Pack- oder die Packung beschädigt wird (festverschlos-
einheit nicht übersteigen. sene Packung).
2. Der Anteil an braun-, naß- oder trockenfaulen (2) Im Einzelhandel und auf Wochenmärkten ist
Knollen darf bei auch die Abgabe von unverpackten Speisekartoffeln
,,Klasse Extra" ,,Klasse I" ,,Klasse II" und Speisefrühkartoffeln zulässig.
1 0/o 2 0/o 2 0/o (3) Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln der
des Gewichts der jeweiligen Partie oder Packein- Klasse „II" dürfen nicht in fest verschlossenen Klein-
heit nicht übersteigen. packungen angeboten, feilgehalten, geliefert, ver-
3. Der Anteil an Knollen, der den Qualitätsmerk- kauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
malen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b bis d
nicht entspricht, darf einschließlich der in Nr. 1
§ 8
und 2 genannten Toleranzen insgesamt bei
,,Klasse Extra" ,,Klasse I" ,,Klasse II" Kennzeichnung
6 0/o 8 0/o 10 0/o Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln dürfen
des Gewichts der jeweiligen Partie oder Packein- vorbehaltlich des § 3 gewerbsmäßig nur angeboten,
heit nicht übersteigen. feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den
Mängel, die beim Schälen ohne Mehrabfall zu be- Verkehr gebracht werden, wenn, sie wie folgt ge-
seitigen sind, werden bei der Beurteilung und kennzeichnet sind:
Gewichtsfeststellung nicht berücksichtigt, ausge- 1. Fest verschlossene Packungen müssen auf der
nommen Oberflächenschorf, wenn der Befall über Umhüllung, auf einem Anhänger oder in ähn-
25 0/o der Knollenoberfläche hinausgeht. licher Weise in deutlich sichtbarer und leicht les-
2392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
barer, unverwischbarer Schrift und getrennt von § 12
sonstiger Aufmachung folgende Angaben enthal-
Ordnungswidrigkeiten
ten:
a) ,, Speisekartoffeln" Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3
oder ,, Speisefrühkartof-
fein", des Handelsklassengesetzes handelt, wer
b) ,,Klasse Extra", ,,Klasse I" oder „Klasse II", 1. Speisekartoffeln oder Speisefrühkartoffeln
c) bei Speisekartoffeln die Sortenbezeichnung a) entgegen § 2 Abs. 2 nicht nach einer gesetz-
und den Kochtyp „festkochend (Salatware)", lichen Handelsklasse oder
,, vorwiegend festkochend" oder „mehligfest- b) unter Verstoß gegen eine Vorschrift des § 7
kochend", oder§ 8
d) bei Speisefrühkartoffeln die sortentypische gewerbsmäßig anbietet, feilhält, liefert, verkauft
Form „langoval bis lang" oder „rund bis oval", oder sonst in den Verkehr bringt,
e) das Einfüllgewicht in Kilogramm und 2. der Vorschrift
f) Name und Anschrift des Betriebs, in dem die a) des § 9 über Preisnotierungen oder Preisfest-
Ware abgepackt worden ist oder von dem sie stellungen,
angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft
oder sonst in den Verkehr gebracht wird. b) des § 10 über die Werbung oder
c) des § 11 über Rechnungen
2. Lose Ware, die im Einzelhandel oder auf Wochen-
märkten angeboten, feilgehalten, verkauft oder zuwiderhandelt.
sonst in den Verkehr gebracht wird, muß mit
einem Schild ausgezeichnet sein, das in deutlich § 13
sichtbarer und leicht lesbarer Schrift die Angaben
Ubergangsvorschriften
nach Nummer 1 Buchstabe a bis d enthält.
(1) Bei Speisekartoffeln in Kleinpackungen der
§ 9 „Klasse I" darf die Angabe der Sorte nach § 8 Nr. 1
Marktnotierungen Buchstabe c bis zum 10. August 1971 unterbleiben.
Börsen und Verwaltungen öffentlicher Märkte, so- (2) Bis zum 31. Dezember 1970 darf Verpackungs-
weit sie amtliche oder für gesetzlich vorgesehene material für Kleinpackungen, das den Erfordernis-
Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfest- sen des § 8 Nr. 1 Buchstabe b bis d nicht entspricht,
stellungen für Speisekartoffeln und Speisefrühkar- aufgebraucht werden, sofern es den Vorschriften der
toffeln vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notie- Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für
rungen oder Feststellungen die gesetzlichen Han- Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln vom 6. Au- ·
delsklassen und die Kochtypen, außerdem bei gust 1965 (Bundesanzeiger Nr. 147 vom 10. August
Speisekartoffeln die Sorten und bei Speisefrühkar- 1965) entspricht.
toffeln die sortentypischen Formen zugrunde zu
legen. (3) Bis zum 30. Juni 1970 darf Verpackungsmate-
rial für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln in
§ 10
Einheiten von 20 Kilogramm Einfüllgewicht aufge-
Werbung braucht werden.
In öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittei-
lungen, die für einen größeren Kreis von Personen § 14
bestimmt sind, darf für Speisekartoffeln und Speise-
Land Berlin
frühkartoffeln ohne Angabe der Bezeichnung der
gesetzlichen Handelsklasse und des Kochtyps, außer- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
dem für Speisekartoffeln ohne Angabe der Sorte leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
und für Speisefrühkartoffeln ohne Angabe der sor- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Handels-
tentypischen Form nicht geworben werden, sofern klassengesetzes auch im Land Berlin.
dabei Preise angegeben werden, die sich unmittel-
bar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit be-
ziehen. § 15
§ 11 lnkrafttreten
Rechnungen Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
In Rechnungen, ausgenommen in Rechnungen des Gleichzeitig tritt die Verordnung über gesetzliche
Einzelhandels, ist die Handelsklasse anzugeben, un- Handelsklassen für Speisekartoffeln und Speise-
ter der das Erzeugnis geliefert, verkauft oder sonst frühkartoffeln vom 6. August 1965 (Bundesanzeiger
in den Verkehr gebracht worden ist. Nr. 147 vom 10. August 1965) außer Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1969
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Griesau
Nr. 134 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969 2393
Dritte Verordnung
über den Umrechnungssatz für französische Franken
bei Anwendung des Ersten Abkommens
zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts
Vom 22. Dezember 1969
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Durch-
führung des Ersten Abkommens zur Vereinheit-
lichung des Luftprivatrechts vom 15. Dezember 1933
(Reichsgesetzbl. I S. 1079) in der Fassung des Arti-
kels 3 des Gesetzes über Maßnahmen auf dern Ge-
biete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflicht-
rechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710)
wird verordnet:
§ 1
Bei Anwendung des Artikels 22 des Ersten Ab-
kommens zur Vereinheitlichung von Regeln über
die Beförderung im internationalen Luftverkehr
vorn 12. Oktober 1929 (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 1039)
sind 100 französische Franken mit 24,30 Deutsche
Mark zu bewerten.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 9
des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des
Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom
16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1969
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
2394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe
(2. DV Sprengstoffgesetz)
Vom 23. Dezember 1969
Inhaltsübersicht
§§ §§
I. Allgemeine Vorschriften 1 und 2 X. Pyrotechnische Gegenstände 39 bis 44
II. Anwendungsbereich des Gesetzes 3 bis 7 XI. Fachkunde und Prüfungsverfahren 45 bis 47
III. Zulassung von explosionsgefährlichen XII. Lehrgänge für die Ausführung von
Stoffen und Sprengzubehör 8 bis 10 Sprengarbeiten 48 bis 51
IV. Verfahren bei der Zulassung; widerruf- XIII. Führung, Inhalt, Aufbewahrung und
liche Zulassung zu Erprobungszwecken 11 bis 16 Vorlage des Verzeichnisses 52 und 53
V. Allgemeine Vorschriften über Kenn- XIV. Ausnahme-, Bußgeld-, Ubergangs- und
zeichnung und Verpackung, Uberlassen Schlußvorschriften 54 bis 58
zur Beförderung 17 bis 20
Anlage I Anforderungen an die Zusammensetzung und
VI. Gestein- und Wettersprengstoffe 21 bis 25 Beschaffenheit der explosionsgefälirlichen
VII. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe Stoffe und des Sprengzubehörs
und explosionsgefährliche Stoffe aus Anlage II Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und
Fund- und Lagermunition 26 und 27 Sprengzubehör nach § 10
VIII. Zündmittel 28 bis 34 Anlage III Gebührenverzeichnis
IX. Sprengzubehör 35 bis 38 Anlage IV Gefahrensymbol nach § 17 Abs. 1 Nr. 5
Auf Grund des § 3 Abs. 1, des § 5 Abs. 1, des § 8 auf Grund des § 8 Abs. 3 Nr. 1 auch im Einverneh-
Abs. 3, des § 15 Abs. 3, des § 17 Abs. 3 und des § 19 men mit dem Bundesminister für Verkehr und für
Abs. 3 des Gesetzes über explosionsgefährliche das Post- und Fernmeldewesen
Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 25. August 1969 (Bun- und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
desgesetzbl. I S. 1358) wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, I. Allgemeine Vorschriften
auf Grund des § 3 Abs. 1 zudem nach Anhörung des § 1
Sachverständigenausschusses für explosionsgefähr- (1) Explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I zum
liche Stoffe, Sprengstoffgesetz (Gesetz) werden insbesondere
verwendet
auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 auch im Einverneh- 1. als Gestein- und Wettersprengstoffe, Zündstoffe,
men mit dem Bundesminister für Jugend, Familie pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver und
und Gesundheit, Raketenfesttreibstoff e,
Nr. 134 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969 2395
2. für militärische, polizeiliche, technische, wissen- b) Schnellauslöseeinrichtungen mit einem Satz
schaftliche und analytische Zwecke. von nicht mehr als 2 g, wenn diese Einrich-
(2) Explosionsgefährliche Stoffe der Anlage II tungen gegen unbefugtes Offnen gesichert,
zum Gesetz werden insbesondere verwendet druckfest und splittersicher sind und von dem
Leiter eines Betriebes oder einer von ihm
1. als Hilfsstoffe bei der Herstellung chemischer
schriftlich beauftragten Person erworben oder
Erzeugnisse,
verwendet werden,
2. für technische, wissenschaftliche, analytische, me-
c) Anzündern für Verbrennungskraftmaschinen;
dizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizi-
nische und pharmazeutische Zwecke. 2. den Verkehr mit sowie auf die Beförderung, die
Einfuhr und das sonstige Verbringen in den Gel-
(3) Als Zündmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des tungsbereich des Gesetzes, das Aufbewahren, das
Gesetzes werden insbesondere Sprengschnüre, Verwenden und Vernichten von
Sprengkapseln, Sprengverzögerer, elektrische Zün-
der, Pulverzündschnüre, Anzünder für Pulverzünd- a) explosionsgefährlichen Stoffen der Anlage I
schnüre und Zündpillen verwendet. zum Gesetz, soweit sie in Sprengniete mit
einem Sprengsatz von höchstens 40 g auf
(4) Als Sprengzubehör im Sinne des § 2 Abs. 2 des 1000 Sprengniete verarbeitet sind,
Gesetzes werden insbesondere Zündleitungen, Ver- b) explosionsgefährlichen Stoffen, die in Zünd-
längerungsdrähte, Isolierhülsen, Zündmaschinen, pillen, Zündhütchen und Zündlamellen ver-
Zündmaschinenprüfgeräte und Zündkreisprüfer ver- arbeitet sind;
wendet.
3. den Umgang und den Verkehr mit explosions-
§ 2
gefährlichen Stoffen, die in Zündhölzern ver-
(1) Wettersprengstoffe werden entsprechend ihrer arbeitet sind,. sowie die Beförderung, die Einfuhr
Sicherheit gegen Schlagwetter nach Anlage I in die und das sonstige Verbringen der in Zündhölzern
Klassen I, II und III eingeteilt. verarbeiteten explosionsgefährlichen Stoffe in
(2) Pyrotechnische Gegenstände werden nach den den Geltungsbereich des Gesetzes, mit Ausnahme
Anforderungen der Anlage I gemäß ihrer Gefähr- der Herstellung dieser explosionsgefährlichen
lichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende Stoffe und ihrer Verarbeitung in Zündhölzern.
Klassen eingeteilt: (2) Die §§ 6 bis 15, 17 und 18, § 19 Abs. 1 und 2
Klasse I: Feuerwerkspielwaren, und § 20 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
Klasse II: Kleinfeuerwerk, den Erwerb, die Einfuhr und das sonstige Verbrin-
Klasse III: Gartenfeuerwerk, gen in den Geltungsbereich des Gesetzes sowie das
Aufbewahren von Brennzündern, Pulverzündschnü-
Klasse IV: Großfeuerwerk, ren und Anzündern für Pulverzündschnüre.
Klasse T: Pyrotechnische Gegenstände für tech-
nische Zwecke, insbesondere Gegen- (3) § 4 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf
stände, die zur Rettung von Menschen, 1. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I zum
zur Beförderung von Gegenständen oder Gesetz, die für militärische und polizeiliche
zu meteorologischen Zwecken bestimmt Zwecke an die Bundeswehr, den Bundesgrenz-
sind, oder die als Hilfsmittel bei Arbeits- schutz, die in der Bundesrepublik Deutschland
vorgängen, als Signalmittel, als Pflanzen- stationierten ausländischen Streitkräfte oder die
schutz- oder Schädlingsbekämpfungs- Polizeien der Länder vertrieben oder ihnen über-
mittel dienen sollen, und Knallkorken. lassen werden,
Die Gegenstände der Klasse T werden 2. die in der Anlage I Teil 1 zum Gesetz unter den
nach dem Grad der Gefährlichkeit in die _ Nummern 55, 60, 72, 87 bis 89 aufgeführten ex-
Unterklassen T1 und T2 eingeteilt. plosionsgefährlichen Stoffe, soweit sie von dem
Inhaber einer nach § 16 der Gewerbeordnung ge-
nehmigungsbedürftigen Anlage an den Inhaber
II. Anwendungsbereich des Gesetzes einer anderen nach § 16 der Gewerbeordnung
genehmigungsbedürftigen Anlage zum Zwecke
§ 3 der Weiterverarbeitung vertrieben oder überlas-
(1) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf sen werden,
1. den Erwerb, die Beförderung, die Einfuhr und das wenn sichergestellt ist, daß die explosionsgefähr-
sonstige Verbringen in den Geltungsbereich des lichen Stoffe den von der jeweils zuständigen Stelle
Gesetzes, das Aufbewahren, das Verwenden und erlassenen sicherheitstechnischen Lieferbedingungen
das Vernichten von explosionsgefährlichen Stof- entsprechen.
fen der Anlage I zum Gesetz, soweit sie verarbei-
tet sind in § 4
a) Schallmeßvorrichtungen zur Bestimmung der (1) § 4, §§ 6 bis 15, 17, 18, 19 Abs. 1 und 2 und
Wassertiefe mit einem Knallsatz von nicht § 20 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
mehr als je 2 g, wenn diese Gegenstände vom 1. die Herstellung, Be- und Verarbeitung, den Er-
Schiffsführer oder einer von ihm schriftlich werb, die Einfuhr, das sonstige Verbringen in
beauftragten Person erworben oder verwen- den Geltungsbereich des Gesetzes, das Auf-
det werden, bewahren, das Verwenden und das Vernichten
2396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
von kleinen M~ngen der explosionsgefährlichen Erwerb, den: Vertrieb, das Uberlassen, das Beför-
Stoffe der Anlage I zum Gesetz, die für wissen- dern, das Aufbewahren, das Verwenden und das
schaftliche, analytische, medizinische, zahnmedi- Vernichten von pyrotechnischen Gegenständen der
zinische, veterinärmedizinische und pharmazeu- Klassen I, II und der Unterklasse Ti.
tische Zwecke verwendet werden durch
(3) § 19 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes ist auf pyro-
a) Inhaber von wissenschaftlichen Instituten oder technische Gegenstände der Klasse I nicht anzuwen-
von Laboratorien und die mit der Leitung den.
dieser Stellen beauftragten Personen,
(4) § 4 des Gesetzes ist auf pyrotechnische Gegen-
b) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Heil-
stände der Klasse IV nicht anzuwenden.
praktiker und Dentisten,
c) Personen, die unter Aufsicht oder nach Wei-
sung einer nach Buchstabe a oder b bezeich-
neten Person handeln; § 6
2. den gegenseitigen Vertrieb und das gegenseitige (1) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf den
Uberlassen kleiner Mengen zwischen den unter Erwerb, das Aufbewahren, das Verwenden, das Ver-
Nummer 1 bezeichneten Personen mit der Maß- nichten, das Befördern und das Uberlassen von
gabe, daß das Uberlassen nur gegen Bestell- und 1. Knallkapseln für Signalzwecke durch die Deut-
Lief erschein erfolgen darf, die ein Jahr aufzube- sche Bundesbahn,
wahren sind. 2. explosionsgefährlichen Stoffen durch das Zoll-
Die in Nummer 1 Buchstabe a und b bezeichneten kriminalinstitut und die Zolltechnischen Prüfungs-
Personen müssen die für die beabsichtigte Tätigkeit und Lehranstalten der Bundeszollverwaltung,
erforderliche Fachkunde besitzen. 3. explosionsgefährlichen Stoffen ü.urch das Institut
Als kleine Mengen im Sinne der Nummern 1 für chemisch-technische Untersuchungen,
und 2 gelten höchstens je 100 g von explosions- 4. explosionsgefährlichen Stoffen durch das Institut
gefährlichen Stoffen, die gegen mechanische und für Chemie der Treib- und Explosivstoffe,
thermische Beanspruchung nicht empfindlicher sind
als Pentaerythrittetranitrat, und höchstens je 3 g 5. explosionsgefährlichen Stoffen durch das· Bundes-
von empfindlicheren explosionsgefährlichen Stoffen. kriminalamt und die Landeskriminalämter,
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten soweit dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Auf-
mit explosionsgefährlichen Stoffen der Anlage II gaben erforderlich ist.
Abschnitt A zum Gesetz gilt Absatz 1 mit der Maß- (2) Die §§ 6 bis 13 des Gesetzes sind nicht anzu-
gabe, daß die §§ 4, 13, 14, 11, 18, 19 Abs. 1 und 2 wenden auf den Erwerb, das Aufbewahren, das
und § 20 des Gesetzes nicht anzuwenden sind. Verwenden, das Vernichten, das Befördern und das
(3) Für Betriebslaboratorien, die in einem räum- Uberlassen explosionsgefährlicher Stoffe durch Ein-
lichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer hei~en des Katastrophenschutzes des Bundes und
der Länder und der kommunalen Gebietskörper-
nach § 16 der Gewerbeordnung genehmigungs-
bedürftigen Anlage, in der mit explosionsgefähr- schaften, soweit dies zur Erfüllung ihrer hoheit-
lichen Stoffen umgegangen wird, betrieben werden, lichen Aufgaben erforderlich ist.
gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß
die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten mit explo-
sionsgefährlichen Stoffen zu Zwecken der Ferti- § 1
gungskontrolle oder der Forschung in einer Menge (1) Die für explosionsgefährliche Stoffe geltenden
bis zu 3 kg zulässig sind; das gleiche gilt, soweit die Vorschriften des Gesetzes und die für Gestein-
explosionsgefährlichen Stoffe von dem Inhaber sprengstoffe geltenden Vorschriften dieser Verord-
eines Betriebslaboratoriums oder den mit der Lei- nung sind auch anzuwenden auf zum Sprengen be-
tung des Laboratoriums beauftragten Personen stimmte explosionsfähige Stoffe, die nicht explo-
erworben, an sie vertrieben oder ihnen überlassen sionsgefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes
werden; sind, die §§ 30 und 33 des Gesetzes jedoch mit der
(4) Die zuständige Behörde kann in den Fällen Maßgabe, daß eine Freiheitsstrafe oder eine Ersatz-
der Absätze 1 bis 3 im Einzelfa~l größere Mengen freiheitsstrafe nicht verhängt werden darf.
explosionsgefährlicher Stoffe zulassen, soweit der (2) Werden diese Stoffe erst an der Verwen-
Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Be- dungssteHe hergestellt und dort unverzüglich zum
schäftigter oder Dritter auf andere Weise gewähr- 'Sprengen verwendet, so sind auf sie § 15 Abs. 1 und
leistet ist. 2 des Gesetzes (Aufzeichnungspflicht) sowie die
§§ 21 bis 25 (Kennzeichnung und Verpackung) nicht
§ 5 anzuwenden. Die Mengen ihrer wesentlichen Be-
standteile sind jedoch durch die an den Mischlade-
(1) § 15 des Gesetzes ist auf den Umgang und den geräten angebrachten und fortlaufend schreibenden
Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen nicht Geräten aufzuzeichnen. Die Meßstreifen sind ein
anzuwenden. Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Be-
(2) Die §§ 6 bis 12, 11, 18, 19 Abs. 1 und_2 und hörde oder den von ihr beauftragten Personen auf
§ ,20 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf den Verlangen vorzulegen.
Nr. 134 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969 2397
III. Zulassung von explosionsgefährlichen von Zündmitteln, die für die Verwendung von
Stoffen und Sprengzubehör Gestein- und Wettersprengstoffen bestimmt sind,
und von Sprengzubehör.
§ 8 (3) Die Berggewerkschaftliche Versuchsstrecke
(1) ExplosionsgefJhrliche Stoffe der Anlage I und erteilt dem Antragsteller eine Prüfbescheinigung
der Anla~Je II Abschnitt A zum Geselz und Spreng- darüber, ob und inwieweit bei dem geprüften Stoff
zubehör müsslm in ihrer Zusammensetzung und Be- oder Gegenstand Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2
schaffenheit den in der Anlage I bezeichneten An- des Gesetzes vorliegen. Aus der Prüfbescheinigung
forderungen entsprechen. muß auch hervorgehen, für welchen Verwendungs-
bereich der geprüfte Stoff oder Gegenstand geeignet
(2) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall von
ist.
einzelnen Anforderungen der Anlage I Ausnahmen
bewilligen oder zusätzliche Anforderungen stellen, § 12
wenn der Schutz von Leben, Gesundheit und Sach- (1) Der Antragsteller hat in dem Antrag anzu-
gütern Beschäftigter oder Dritter dies zuläßt oder geben
erfordert.
1. die Bezeichnung des explosionsgefährlichen Stof-
§ 9 fes oder des Sprengzubehörs,
(1) Explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und 2. den Namen und Sitz der herstellenden Firma
der Anlage 11 Abschnitt A zum Gesetz und Spreng- sowie die Herstellungsstätte und, im Falle der
zubehör dürfen keine Bezeichnung haben, die zur Einfuhr oder des sonstigen Verbringens in den
Irreführung geeignet ist oder eine Verwechslung mit Geltungsbereich des Gesetzes, den Namen (Fir-
Stoffen und Gegenständen anderer Beschaffenheit ma) und Sitz dessen, der die Stoffe oder Gegen-
hervorruft. stände einführt oder sonst in den Geltungsbereich
(2) Die Bezeichnung der Wettersprengstoffe muß des Gesetzes verbringt,
mit dem Wort „Wetter" beginnen. Die Spreng- 3. die Beschaffenheit des Stoffes oder Gegenstandes,
stoffe desselben Typs sind zusätzlich durch große seine chemische Zusammensetzung, seine physi-
lateinische Buchstaben in der Reihenfolge des Al- kalischen Eigenschaften, seine Bauart, seinen
phabets zu unterscheiden. Verwendungszweck sowie seine Anwendungs-
und Wirkungsweise.
(3) Bei Zündmaschinen müssen aus der Typen-
bezeichnung Zünderzahl und Zünderart hervorge- Kann die chemische Zusammensetzung nicht mit
hen. Schlagwetlergesicherte Zündmaschinen und ausreichender Genauigkeit angegeben werd.en, so
Zündmaschincnprüfgerätc müssen in der Typen- ist "der explosionsgefährliche Stoff durch Angaben
bezeichnung - Zündmaschinen nach der Zünder- über sein Herstellungsverfahren zu charakterisieren. ,
zahl - den Buchstaben „K" führen. (2) Dem Antrag auf Zulassung von Gestein- und
Wettersprengstoffen, von Zündmitteln, die für die
§ 10 Verwendung von Gestein- und Wettersprengstoffen
Die Zulassungsbehörde hat dem Zulassungsinha- bestimmt sind, und von Sprengzubehör sind beizu-
ber die Verwendung eines Zulassungszeichens vor- fügen
zuschreiben, das sich aus der Kurzbezeichnung der 1. die Prüfbescheinigung der Berggewerkschaftlichen
Bundesanstalt für Materialprüfung als Zulassungs- Versuchsstrecke nach § 11 Abs. 3,
behörde „BAM", dem in der Anlage II für den 2. die Bezeichnung eines Betriebes oder mehrerer
jeweiligen Stoff oder Gegenstand vorgesehenen Betriebe, in dem oder in denen die praktische
Zeichen und einer Kennummer zusammensetzt. Die Erprobung (§ 13) durchgeführt werden soll,
Kennummer besteht aus einer fortlaufenden Num- 3. eine Bescheinigung der nach Landesrecht zu-
mer.
ständigen Behörde, daß gegen die Durchführung
der praktischen Erprobung in den in Aussicht
IV. Verfahren bei der Zulassung; genommenen Betrieben keine Bedenken bestehen.
widerrufliche Zulassung zu Erprobungszwecken
(3) Der Antragsteller hat der für die Prüfung nach
§ 11 Abs. 2 zuständigen Stelle
§ 11
1. Proben oder Muster des Stoffes oder Gegenstan-
(1) Die Zusammensetzung und Beschaffenheit von des und eines Vergleichsstoffes oder -gegenstan-
explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör des in einer zur Prüfung ausreichenden Menge
ist an einer Probe oder an einem Baumuster zu prü- oder Zahl zu übersenden,
fen.
2. auf Verlangen die erforderlichen Belegmuster
(2) Zuständig ist zum Verbleib zu überlassen.
1. die Zulassungsbehörde für die Prüfung von ex- (4) Die Zulassungsbehörde kann den Zulassungs-
plosionsgefährlichen Stoffen mit Ausnahme der antrag dem nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes gebildeten
in Nummer 2 bezeichneten Stoffe und für die Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche
Prüfung von pyrotechnischen Gegenständen, Stoffe zur Stellungnahme vorlegen, wenn zweifel-
2. die Berggcwerkschaftliche Versuchsstrecke der haft ist, ob bei Erteilung der Zulassung der Schutz
Westfälischen Berggewerkschaftskasse für die von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftig-
Prüfung von Gestein- und Wettersprengstoffen, ter oder Dritter gewährleistet ist.
B u ndcsgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ lJ 2. den Namen (Firma) und Sitz des Herstellers so-
(1) [x plosio11sq(:I ~ilirl ichc Stoffe können zu Erpro- wie die Herstellungsstätte und, im Fall der Ein-
lnmqs1.weck('n irt <·incm Hdricb oder in mehreren fuhr oder des sonstigen Verbringens in den Gel-
ßetridwn wickrruflich zu~wlasscn werden, wenn tungsbereich des Gesetzes, den Namen (Firma)
ihre Wirk un9swcisc, Brauchbarkeit und Beständig- und Sitz dessen, der den Stoff oder Gegenstand
keit. durch die Prüfunq nach § 11 Abs. 1 nicht aus- einführt oder sonst in den Geltungsbereich des
reichend zu crrn iU.cln sind. Gestein- und Wetter- Gesetzes verbringt,
sprengstoffe sowi<: Zündmittel, die für die Verwen- 3. Angaben über die für die Verwendung wesent-
dung von Gestein- und Wettersprengstoffen be- lichen Merkmale des Stoffes oder Gegenstandes,
stimmt sind, sind praktisch zu erproben. Von einer 4. Art und Form des Zulassungszeichens (§ 10); bei
praktischen Erprobung von Sprengzubehör kann der Zulassung von Sprengschnüren und Pulver-
abgesehen werden, wenn dies zum Schulz von zündschnüren auch die Farbe des Kennfadens, bei
Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter der Zulassung von Sprengkapseln, Sprengverzö-
oder Drilter nicM erforderlich erscheint. gerern und Sprengzündern auch die Form des
Zeichens der Herstellungsstätte,
(2) Von der Zusammensetzung und Beschaffen-
heit eines widerruflich zugelassenen Stoffes oder 5. die Befristungen, inhaltlichen Beschränkungen
Gegenstandes kann während der praktischen Erpro- und Bedingungen der Zulassung und die mit ihI
bung im Rahmen der in der widerruflichen Zulas- verbundenen Auflagen.
sung festgelegten Begrenzung mit Zustimmung der (3) In dem Zulassungsbescheid muß dem Zulas-
Prüfstelle (§ 11 Abs. 2) abgewichen werden, wenn sungsinhaber aufgegeben werden, einen Auszug des
der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Zulassungsbescheides den Verwendern auszuhän-
Beschäftigter oder Drilter gewährleistet ist. Hier- digen, soweit darin Bestimmungen für die Verwen-
über sind die Zulassungsbehörde und die für die dung des Gegenstandes getroffen sind.
Aufsicht über die Erprobung zuständige Behörde zu
unterrichten.
§ 15
(3) Die praktische Erprobung erfolgt unter Auf-
(1) Die Zulassung von explosionsgefährlichen
sichl der nach Landesrecht zuständigen Behörde; es
sind zu beteiligen: Stoffen und Sprengzubehör sowie die Rücknahme
oder der Widerruf einer Zulassung werden im Bun-
1. an der Erprobung von Gestein- und Wetter-
desanzeiger und im Amts- und Mitteilungsblatt der
sprengstoffen und von Zündmitteln, die für die Bundesanstalt für Materialprüfung bekanntgemacht.
Verwendung von Gestein- und Wetterspreng- Die Bekanntmachung soll die in § 14 Abs. 2 bezeich-
stoffen bestimmt sind, und von Sprengzubehör neten Angaben enthalten.
die Berggewcrkschaftliche Versuchsstrecke und
auf Verlangen auch die Zulassungsbehörde, (2) Bei befristeten Zulassungen kann von der Be-
2. an der Erprobung sonstiger explosionsgefähr- kanntmachung abgesehen werden.
licher Stoffe und pyrotechnischer Gegenstände
die Zulassungsbehörde, § 16
3. an der Erprobung in Belrieben, die nicht der Berg-
(1) Die Zulassungsbehörde erhebt für die im Zu-
aufsicht unter] iegen, auch die zuständigen Träger
lassungsverfahren erforderliche Prüfung und die
der Unfallversicherung.
Entscheidung über die Zulassung von explosions-
(4) Uber das Ergebnis der praktischen Erprobung gefährlichen Stoffen und Sprengzubehör von dem
von Gestein- und Wettersprengstoffen und von Antragsteller Gebühren.
Zündmitteln, die für die Verwendung von Gestein- (2) Der Personalaufwand für die im Zulassungs-
und Wettersprengstoffen bestimmt sind, sowie von verfahren erforderliche Prüfung wird nach den
Sprengzubehör fertigt die nach Landesrecht zustän- Stundensätzen der Anlage III berechnet; zur Abgel-
dige Behörde einen Erprobungsbericht an, den sie tung des Sachaufwandes wird eine Grundgebühr
der Zulassungsbehörde übersendet. Der Erprobungs- nach den Sätzen der Anlage III erhoben.
bericht ist im Benehmen mit dem Träger der gesetz-
lichen Unfallversicherung zu Jertigen, sofern die (3) Die Gebühr für die Zulassung beträgt minde-
Erprobung in einem Betrieb durchgeführt worden stens fünfzig Deutsche Mark und darf fünfhundert
ist, der nicht der Bergaufsicht unterliegt. Deutsche Mark nicht übersteigen. Wird die Zulas-
sung versagt oder wird der Zulassungsantrag zu-
rückgenommen, bevor über ihn entschieden ist, so
§ 14 ist die b.albe Gebühr zu erheben.
(1) Uber df~n Antrag auf Zulassung eines explo- (4) Neben den Gebühren sind als Auslagen vom
sionsgefährlichen Stoffes oder von Sprengzubehör Antragsteller zu erstatten
nach § 4 des Gesetzes entscheidet die Bundesanstalt 1. die Kosten der von der Behörde aufgewendeten
für Materialprüfung durch schriftlichen Bescheid.
Prüfmittel,
(2) Der Zulassungsbescheid hat folgende Angaben 2. bei Prüfungen außerhalb der Dienststelle die
zu enthalten Reisekosten der Bediensteten,
1. die Bezeichnung des explosionsgefährlichen Stof- 3. beim Versand die Kosten der Beförderung und
fes oder des Sprengzubehörs, der Verpackungsmittel,
N1. 1:{4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969 2399
,1. bc)i der Pr(il ung von GegensUinden, die der Prüf- (4) Die vorgeschriebene Kennzeichnung auf dem
stelle ntlch § 11 Abs. 2 tlUs dem Ausland zuge- Gegenstand oder auf der Verpackung muß deutlich
Simdt werden, die aufgewendeten Eingangsab- sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft sein. Die Kenn-
gaben und die mit ihnen im Zusammenhang ste- zeichnung ist in deutscher Sprache anzubringen.
henden Ccbühren, Kennzeichnungen in verschlüsselter Form sind un-
5. die Kosten für die Veröffentlichung der Zulassung zulässig, soweit dies nicht in den Abschnitten VI bis
und für die Veröffentlichung der Rücknahme und X ausdrücklich zugelassen ist. Für die Kennzeich-
des Widerrufs der Zulassung, nung auf der Innenverpackung mit dem Gefahren-
6. die Fernsprechgebühren im FPrnverkehr. symbol brauchen die in Absatz 1 Nr. 5 vorgeschrie-
bene Farbe und Größe nicht eingehalten zu werden.
(5) Die Zulassungsbehörde erhc~bt für die Prüfung
explosionsgefährlicher Stoffe nach der Anlage III § 18
zum Gesetz Gebühren, deren Höhe nach den Stun-
densätzen der Anlage III zu bemessen ist. Auf die Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt
Erstattung der J\ usl agc~n ist Absatz 4 entsprechend oder sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes ver-
anzuwenden. bringt, darf diese Stoffe anderen nur überlassen,
wenn sie gemäß den Vorschriften der Abschnitte VI
(6) Die Gebühren und Auslagen werden mit der bis X verpackt sind. Soweit diese Vorschriften nichts
Bekanntgabe des Kostenbescheides an den Kosten- Abweichendes vorschreiben, muß die Verpackung
schuldner fällig. Die Bearbeitung eines Antrags kann hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit und Undurch-
von der Zahlung eines Vorschusses oder einer lässigkeit folgenden Anforderungen genügen:
Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich
1. Die Verpackungen müssen so verschlossen und
entstehenden Kostfm <1bhängig gemacht werden.
beschaffen sein, daß der Inhalt bei gewöhnlicher
Beanspruchung nicht beeinträchtigt wird und vom
Inhalt nichts nach außen gelangen kann; dies gilt
nicht, wenn die Eigenschaften des Stoffes andere
V. Allgemeine Vorschriften über Kennzeichnung Sicherheitsvorkehrungen erfordern.
und Verpackung, Uberlassen zur Beförderung
2. Der Werkstoff der Verpackungen und ihrer Ver-
schlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden
§ 17 und darf keine Verbindung mit ihm eingehen, die
eine Explosion, eine Entzündung oder einen an-
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Spreng-
deren Vorgang herbeiführen kann, der ähnliche
zubehör herstellt, einführt oder sonst in den Geltungs-
Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter
bereich des Gesetzes verbringt, darf diese Stoffe oder verursacht.
Gegenstände anden~n nur überlassen, wenn sie und
3. Die Verpackung und ihre Verschlüsse müssen in
ihre Verpackung gemäß den Vorschriften der Ab-
allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich
schnitte VI bis X gekennzeichnet sind. Soweit diese
nicht lockern oder öffnen und allen Beanspru-
Vorschriften nichts Abweichendes vorschreiben, ist
folgende Kennzeichnung anzubringen chungen zuverlässig standhalten, denen sie üb-
licherweise ausgesetzt sind.
1. die Bezeichnung des jeweiligen Stoffes oder Ge-
genstandes,
§ 19
2. das vorgeschriebene Zulassungszeichen,
Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzu-
3. der Name oder die Firma des Herstellers,
behör vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände
4. die Herstellungsstätte, anderen nur überlassen, wenn er sich auf Grund von
5. das Gefahrensymbol in schwarzer Farbe auf Stichproben überzeugt hat, daß
orangegelbem Grund nach Anlage IV; es muß 1. die explosionsgefährlichen Stoffe gemäß den Vor-
mindestens ein Zehntel der von der Kennzeich- schriften der §§ 17 und 18 und der Abschnitte VI
nung eingenommenen Fläche ausfüllen. bis VIII und X gekennzeichnet und verpackt sind,
(2) Auf der Innenverpackung explosionsgefähr- 2. das Sprengzubehör gemäß den Vorschriften des
licher Stoffe kann anstelle der Kennzeichnung nach § 17 und des Abschnitts IX gekennzeichnet ist.
Absatz l Nr. 5 der Hinweis „Explosionsgefährlich"
angebracht werden, sofern nach den Vorschriften § 20
über die Beförderung gefährlicher Güter für das
(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen vom Her-
Versandstück die Kennzeichnung mit dem Gefahren-
steller anderen zur Beförderung nur überlassen wer-
symbol nach Absatz 1 Nr. 5 nicht vorgeschrieben ist.
den, wenn auf dem Versandstück der Hinweis „ Ex-
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf explosions- plosionsgefährlich" angebracht ist, sofern nach den
gef ährliche Stoffe und Sprengzubehör, die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
1. zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus für das Versandstück die Kennzeichnung mit dem
dem Geltungsbereich des Gesetzes bestimmt sind, Gefahrensymbol nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 nicht vorge-
2. zu militärischen und polizeilichen Zwecken für die schrieben ist. In das Beförderungspapier ist der Hin-
Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, für die in weis „Explosionsgefährlich" aufzunehmen.
der Bundesrepublik Deutschland stationierten (2) Im übrigen bleiben die Kennzeichnungs- und
ausländischen Streitkräfte, oder die Polizeien der Verpackungsvorschriften über die Beförderung ge-
Länder hergt!stellt und ihnen überlassen werden. fährlicher Güter unberührt.
2400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
VI. Gestein- und Wettersprengstoffe 2. die Jahreszahl der Herstellung,
3. die Nummer der Kiste oder des Kartons.
§ 21
§ 22 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Pakete einer
(1) C(~stdnsprcnqslolfe und Wettersprengstoffe
Sprengstoffkiste oder eines Kartons sind zusätzlich
der Klasse I müssen in Paketen verpackt sein; dies mit einer fortlaufenden Nummer und mit der Zahl
gilt nicht für brisante Gcstcinsprengstoffe, wenn der in dem Paket enthaltenen Patronen zu kenn-
das Gewicht der einzelnen Patrone mindestens 500 g zeichnen. Patronen sind zusätzlich mit der Nummer
belrügt oder die paketlosc Verpackung nach den des Pakets zu kennzeichnen.
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Gü-
ter zugelassen ist. Wettersprengstoffe der Klassen (4) Werden Patronen brisanter Gesteinsspreng-
II tmd IJI müssen in wasserdichten durchsichtigen stoffe in wasserdichten durchsichtigen Kunststoff-
Kunststoffschläuchen verpackt und zu Paketeinhei- schläuchen verpackt und zu Paketeinheiten gebün-
ten gebündelt sein. Diese Verpackung ist auch für delt, so genügt die Kennzeichnung der Paketeinhei-
Patronen brisanter Gcsteinsprcngstoffe mit einem ten in der Kiste oder in dem Karton mit einer durch-
Gewicht von weniger als 500 g und für Wetter- laufenden Nummer.
sprengstoffe der Klasse I zulässig. (5) Für die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschrie-
(2) Absatz 1 ist auf Gesteinsprengsloffe nicht an- bene Kennzeichnung sind bei Patronen und Paketen
zuwenden, wenn diese Stoffe in kleineren Mengen, schwarze, bei den Kisten, Kartons und anderen Be-
als sie in der Ursprungsverpackung des Herstellers hältern rote Schriftzeichen und Zahlen zu verwen-
enthalten sind, dem Verbraucher überlassen wer- den.
den; die Gesteinsprengstoffe müssen jedoch hand- § 24
habungssicher und so verpackt sein, daß sie gefahr-
los befördert werden können. (1) Die Umhüllung der Patronen und Pakete von
Wettersprengstoffen müssen folgende Farben haben
§ 22 oder erkennen lassen:
(1) Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen 1. der Klasse I: Gelblich-weiß;
und Pakete von Pulversprengstoffen müssen braun 2. der Klasse II: Gelblich-weiß mit 2 cm breiten
sein. Die Kisten, Kartons und Fässer sowie Umhül- grünen Querstreifen;
lungen, in denen Pulversprengstoffe verpackt wer- 3. der Klasse III: Grün
den, müssen folgende Angaben tragen:
(2) Für die Kennzeichnung der Kisten, Kartons,
1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1,
Paketeinheiten und Patronen, in denen Wetter-
2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung, sprengstoffe verpackt werden, gilt § 23 Abs. 2 bis 4
3. das Gewicht des Sprengstoffinhalts. entsprechend. An Stelle der Monatszahl ist die J ah-
Pakete und Patronen sind nach § 17 Abs. 1 zu kenn- reswochenzahl anzugeben.
zeichnen. Soweit sich die Kennzeichnung mit dem (3) Für die in Absatz 2 vorgeschriebene Kenn-
Zulassungszeichen und dem Gefahrensymbol (§ 17 zeichnung sind schwarze Schriftzeichen und Zahlen
Abs. 1 Nr. 5) auf den Patronen nicht anbringen zu verwenden.
läßt, genügt die Kennzeichnung auf den Paketen.
§ 25
(2) Die in Absatz 1 vorgeschriebene Kennzeich-
Wer Pulversprengstoffe herstellt, einführt, sonst
nung ist auf den Patronen und Paketen in schwar-
in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt oder
zen, auf den Behältern in roten Schriftzeichen und vertreibt, darf diese anderen zum Schnüren und zum
Zahlen anzubringen.
Kessel- und Lassensprengen in loser Form überlas-
§ 23 sen.
(1) Unchuchsichtige Umhüllungen der Patronen
und Pakete von brisanten Gesteinsprengstoffen VII. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe
müssen rot sein; durchsichtige Umhüllungen müssen und explosionsgefährliche Stoffe
rote Farbe erkennen lassen. Bei undurchsichtiger, aus Fund- und Lagermunition
starrer Umhüllung von Patronen genügt zur Kenn-
zeichnung ein mindestens 5 cm breiter roter Ring. § 26
(2) Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen (1) Behälter und Pakete, in denen Zündstoffe,
brisante Gesteinsprengstoffe verpackt werden, müs- pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver und Rake-
sen folgende Angaben tragen oder erkennen las- tenfesttreibstoffe verpackt werden, müssen folgende
sen: Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1, 1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1,
2. die Monats- und Jahreszahl der Herstellung, 2. die Monats- und Jahreszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons 3. die Anzahl der Gegenstände oder die Menge des
oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr, Stoffes,
4. das Gewicht des Sprengstoffinhalts. 4. eine Gebrauchsanweisung und die bei der Zulas-
(3) Pakete und Patronen müssen folgende An- sung vorgeschriebenen Hinweise.
gaben tragen oder erkennen lassen: (2) Behälter und Pakete, in denen
1. die Kennzeichnung nach§ 17 Abs. 1, 1. Stoffe der Anlage II Abschnitt A zum Gesetz,
Nr.134 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 31.Dezember 1969 2401
2. Stoffe der Anlage H /\bschnil.l B und C zum Ge- (2) Sprengschnüre müssen auf Rollen gewickelt
setz und dürfen nicht länger als 500 m sein. Jede Rolle
verpackt wenfon, mt'1ssc)n die Angaben nach Ab- muß folgende Angaben tragen:
satz 1 tragen. Im Fi!lle der Nummer 2 ist die Kenn- 1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1,
zeichnunrr nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 nicht erforderlich. 2. die Länge der Sprengschnur,
(3) Die Verpackung der in den Absätzen 1 und 2 3. die Monats- und Jahreszahl der Herstellung.
bezeichneten Stolle muß folgenden Anforderungen
entsprechen: § 29
1. Der Werkstoff und die Konstruktion der Verpak- (1) In den Flachböden der Sprengkapseln muß das
kungen müssen so beschaffen sein, daß sie keine Zeichen der Herstellungsstätte in der im Zulassungs-
nach dem Stand der Technik vermeidbare Erhö- bescheid festgelegten Form eingeprägt sein.
hung der Gefahr bewirken,
(2) Sprengkapseln müssen in Schachteln mit höch-
2. die Menge der Stoffe in der Verpackungseinheit
stens 100 Stück verpackt sein.
ist so zu wählen, daß bei Temperaturen, denen die
Stoffe beim Transport und bei der Lagerung (3) Die Schachteln müssen folgende Angaben tra-
üblicherweise ausgesetzt sind, keine Selbstent- gen:
zündung eintritt. Ist diese Forderung nicht erfüll- 1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1,
bar, so ist durch dauernd(~ Kühlung eine Selbst- 2. die Anzahl der Sprengkapseln,
erhitzung zu verhindern.
3. die Jahreszahl der Herstellung.
§ 27 Ferner muß in jeder Schachtel ein Zettel enthalten
sein, auf dem der Tag der Herstellung ersichtlich ist.
(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht ver-
trieben, anderen überlassen oder verwendet wer-
den, wenn sie ganz oder teilweise stammen aus § 30
1. Fundmunition oder (1) In die Hülsen von Sprengverzögerern muß das
2. Zündkörpern, Sonderkörpern mit explosionsge- Zeichen der Herstellungsstätte in der im Zulassungs-
fährlichen Stoffen oder Treibladungspulver, ausge- bescheid festgelegten Form eingeprägt sein.
nommen einbasigem Treibladungspulver, oder aus (2) Sprengverzögerer müssen in Schachteln zu
Festtreibstoffraketen, von Lagermunition oder höchstens 100 Stück verpackt sein.
3. Lagermunition oder anderen als den in Nummer 2 (3) Die Schachteln müssen folgende Angaben tra-
genannten Gegenständen von Lagermunition, die gen:
a) wegen ungenügender Lagerbeständigkeit aus- 1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1,
gesondert war oder 2. die Anzahl der Sprengverzögerer,
b) außergewöhnlichen mechanischen, thermischen 3. d1e mittlere Verzögerungszeit in Millisekunden,
oder sonstigen Beanspruchungen unterworfen
4. die Jahreszahl der Herstellung.
war, von denen anzunehmen ist, daß sie die
Empfindlichkeit oder Beständigkeit der in der
Munition enthaltemm Stoffe, insbesondere § 31
durch Einwirkung von Bränden oder Explosio- (1) Elektrische Zünder müssen in Paketen zu
nen, ver-ändert haben. höchstens 100 Stück verpackt sein. Jedes Paket muß
(2) Im Sinne des Absatzes 1 sind mit einem Zettel versehen sein, der bei Brücken-
zündern A gelbe Farbe mit dem Buchstaben „A", bei
1. Sonderkörper: in der Munition enthaltene Kör-
Brückenzündern U gelbe Farbe mit dem Buchstaben
per, die dazu bestimmt sind, Brand-, Leucht-,
„ U", bei Brückenzündern HU blaue Farbe hat und
Nebel-, Reiz-, Rauch- oder ähnliche Wirkungen zu
folgende Angaben tragen muß:
erzeugen;
1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. Lagermunition: militärische Munition, die von zu-
ständigen staatlichen oder militärischen Stellen 2. die Anzahl der Zünder,
übernommen und seit diesem Zeitpunkt bis zu 3. bei Brückenzündern A und U den Brücken- und
ihrer Abgabe an einen Unternehmer ununterbro- Gesamtwiderstand, bei Brückenzündern HU den
chen durch solche Stellen verwahrt und verwaltet Gesamtwiderstand,
worden ist; 4. die Zünderdrahtlänge und das -material,
3. Fundmunition: militärische Munition, die von 5. bei Sprengzeitzündern Zeitstufenabstand und -an-
einem Unternehmer erlangt worden und nicht zahl, bei Zündschnurzeitzündern die Länge der
Lagermunition ist. Zündschnüre,
6. ,,Schlagwettersicher" oder „Nichtschlagwetter-
VIII. Zündmittel sicher",
7. die Monats- und Jahreszahl der Herstellung.
§ 28 (2) Brückenzünder A, die einem Verbraucher in
(1) Jede Sprengschnur muß einen Kennfaden einer Lieferung überlassen werden, müssen der glei-
haben, der die Herstellungsstätte erkennen läßt und chen Widerstandsgruppe angehören. In der nächsten
dessen Farbe im Zulassungsbescheid festgelegt ist. Lieferung dürfen die Zünder nur der glPichen oder
2402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
einer benctchbarlcn Widerstandsgruppe angehören. (2) Jede Schachtel mit Anzündern für Pulverzünd-
Die Zünder gehörc~n der gleichen Widerstandsgruppe schnüre muß folgende Angaben tragen:
an, wenn sich ihre BrückenwidersUinde um nicht 1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
mehr iils 0,25 fJ un1ersdwid('Jl.
2. die Anzahl der Anzünder,
3. die Monats- und die Jahreszahl der Herstellung,
§ ]2 4. bei Zündlichtern: die Brennzeit in Sekunden.
(lJ In den Flachboden d<ir Zünderhülsen von (3) Für die Kennz.eichnung und Verpackung von
Sprengzündern müssen das Zeichen der Herstel- Anzündern für Pulverzündschnüre in Form von An-
lungsstätte in der im Zulassungsbescheid festgeleg- zündlitzen gilt § 33 entsprechend. Die Kennzeich-
ten Form, in den Flachboden von Sprengzeitzündern nung muß außerdem die Brennzeit in Sekunden je
auch die Zeitstufennummer sowie bei Brückenzün- Meter angeben.
dern U außerdem der Buchstabe „U" eingeprägt sein.
(2) Schlagwellersichere Sprengzünder müssen Hül- IX. Sprengzubehör
sen aus Kupfer oder Messing haben; die Hülsen dür-
fen keine Färbun9 erhalten. § 35
Die Hülsen nichtschlc1gwettersichcrer Zünder müssen (1) Die Isolierung von Zündleitungen, deren elek-
sich in Material oder Farbe deutlich von metallisch trischer Widerstand je 100 m Länge eines Leiters
blankem Kupfer oder Messin9 unterscheiden. nicht mehr als 2 Q beträgt, muß gelb gefärbt sein.
(3) Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von Bei einem Widerstand von mehr als 2 Q muß sie
Brückenzündern A und Brückenzündern U muß wie rot gefärbt sein.
folgt gefärbt sein: (2) Rollen, in denen Zündleitungen verpackt wer-
1. bei Sprengmoment- und Bnmnzündern gelb-weiß den, müssen mit einem Zettel versehen sein, der fol-
2. bei Miliisekundenzündern gelb-grün gende Angaben tragen muß:
3. bei Hctlbsekundenzündern gelb-rot 1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Länge der Zündleitung und der Werkstoff des
(4) Die Isolierun9 der beiden Zünderdrähte von
Leiters,
Brückenzündern rIU muß wie folgt gefärbt sein:
3. den elektrischen Widerstand für 100 m einfache
1. bei Sprengmomentzündern blau-weiß
Leitungslänge.
2. bei Millisekundenzündern blau-grün § 36
3. bei Halbsekundenzündern blau-rot
(1) Die -Isolierung von Verlängerungsdrähten aus
(5) An den Zünderdrähten von Brückenzündern U Stahl muß grau, die Isolierung von Verlängerungs-
muß der Buchstabe „ U" angebracht sein. drähten aus Kupfer grün gefärbt sein.
(6) Bei Sprengzeitzündern muß die Zeitstufen- (2) Rollen, in denen Verlängerungsdrähte ver-
nummer an den Zünderdrähten in gelber Farbe an- packt werden, müssen mit einem Zettel versehen
gebracht und bei Brückenzündern „ U" mit dem sein, der folgende Angaben tragen muß:
Buchstaben U verbunden sein. Bei Millisekunden- 1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
zündern muß an den Zünderdrähten der Verzöge-
rungszeitenabstand in Millisekunden angegeben 2. die Länge des Verlängerungsdrahtes und der
sein, sofern er weniger als 30 Millisekunden beträgt. Werkstoff des Leiters,
3. der elektrische Widerstand für 100 m Drahtlänge.
(3) Packungen mit Isolierhülsen müssen mit einem
§ 33 Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen
(1) Jede Pulverzündschnur muß einen Kennfaden muß:
haben, der die Herstellungsstätte erkennen läßt und 1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
die im Zulassungsbescheid festgelegte Farbe trägt. 2. die Anzahl der Isolierhülsen.
(2) Die Gefäße, in denen die Pulverzündschnur-
ringe oder -rollen verpackt werden, müssen mit § 37
einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben (1) Zündmaschinen müssen folgende Angaben
tragen muß:
tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
2. die Anzahl der Pulverzündschnurringe oder -rollen 2. die Typenbezeichnung nach § 9 Abs. 3,
und die Länge eines Ringes oder einer Rolle,
3. die Zünderart, die Schaltweise und die zulässige
3. die Monats- und Jahreszahl der Herstellung. Anzahl der Zünder,
4. der elektrische Höchstwiderstand,
§ 34 5. die Fabrik-Nummer,
6. die Jahreszahl der Herstellung,
(1) Anzünder für Pulverzündschnüre müssen in
Schachteln mit höchstens 25 Stück verpackt sein. Die 7. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinen: 0),
Schachteln müssen die Anzünder gegen Feuchtigkeit 8. bei Zündmaschinen mit einer Verriegelungsvor-
schützen. richtung mit Ausnahme von Zündmaschinen mit
Nr. 134 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31.Dezember 1969 2403
Anzeiqevorrichtung für die Kondensatorspan- Gegenstände der Unterklasse T1 und ihre Ver-
nung, den B11chstc1lwn „Z" vor der Fabrik-Num- packung müssen mit einem „T" im Viereck, Gegen-
mer. stände der Unterklasse T2 und ihre Verpackung mit
(2) Zündrnils<hin<'npriifqerütc~ müss<:n folgende einem „ T" im Kreis gekennzeichnet sein. Dies gilt
/\ngc1ben tragen: nicht für Knallkorken.
1. die Kennzeichnun~J mich § 17 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
§ 40
2. die Typenbezeichnung,
3. die Bezeichnung der Zündmaschinentypen, zu (l) Außer der Kennzeichnung nach § 39 Abs. 1
deren Nachprüfung das Gerüt bestimmt ist, bis 3 sind folgende Hinweise anzubringen bei pyro-
4. die Fabrik-Nummer, technischen Gegenständen
5. die Jilhrcszahl der Herstellung, der Klasse II: ,,Abgabe an Personen unter 18 Jah-
6. bei schlagwelter~Jesichcrten Zündmaschinenprüf- ren verboten",
geräten: @. der Klasse III: „Abgabe nur gegen Vorlage einer
behördlichen Erlaubnis zum Ab-
(3) Zündkreisprüfer müssen folgende Angaben brennen", ·
tragen:
der Klasse IV: „Abgabe nur gegen Vorlage einer
1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, behördlichen Erlaubnis",
2. die Typenbezeichnung, der Klasse T: „Nur für den vorgesehenen Zweck
3. der elektrische Widerstandsbereich, zu verwenden",
4. die Fabrik-Nummer, bei Knallkorken: ,,Vorsicht Knallkorken! Abgabe
5. die Jahreszahl der Herstellung. nur in ganzen Schachteln erlaubt".
(2) Den pyrotechnischen Gegenständen der Klas-
§ 38 sen II, III und T sowie jedem aus pyrotechnischen
Lade- und Mischladegcrütc müssen folgende An- Gegenständen der Klassen II und III zusammenge-
gaben tragen: stellten Feuerwerksstück ist eine Gebrauchsanwei-
1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, sung beizufügen.
2. die Typenbezeichnung, (3) Für die Hinweise und Anweisungen nach den
3. die Fabrik-Nummer. Absätzen 1 und 2 gilt § 39 Abs. 2 entsprechend.
X. Pyrotechnische Gegenstände
§ 41
§ 39
Für die Verpackung von Knallkorken gelten fol-
(l) Pyrotechnische Gegenstände sowie ihre Ver- gende besondere Bestimmungen:
packung müssen folgende Angaben tragen:
1. Die einzelne Verpackungsschachtel darf höchstens
1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3;
50 Knallkorken enthalten; diese müssen auf den
an Stelle des Namens oder der Firma des Her- Schachtelboden geklebt sein.
stellers kann dessen Warenzeichen auf den pyro-
technischen Gegenständen angebracht sein. Auf 2. Die Verpackungsschachteln müssen aus zäher,
der kleinsten Ursprungsverpackung ist außerdem widerstandsfähiger Pappe hergestellt sein. Der
das Bruttogewicht der Verpackungseinheit anzu- Unterteil der Schachtel muß so hoch sein, daß sein
bringen, oberer Rand 5 mm über der Oberfläche der einge-
klebten Knallkorken liegt, und so bemessen sein,
2. im Falle der Einfuhr oder des sonstigen Verbrin-
daß die Knallkorken sich nirgends zwängen. Der
gens in den Geltungsbereich des Gesetzes auch
Deckel der Schachtel muß dicht schließen und min-
den Namen (Firma) oder statt dessen das Waren-
destens 15 mm über den oberen Rand des Unter-
zeichen dessen, der die Gegenstände einführt
teils greifen.
oder sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes
verbringt. 3; Der Raum zwischen und über den Knallkorken
muß bis zum Schachtelrand mit Holzmehl ausge-
Gegenstände der Klassen IV und T mit Ausnahme füllt sein, das keine Bestandteile enthalten darf,
der Knallkorken müssen außerdem mit der Jahres- durch die das Deckblättchen verletzt werden kann.
zahl der Herstellung gekennzeichnet werden. Das Holzmehl muß mit einem weichen Stoff ab-
(2) Soweit sich die Kennzeichnung auf einzelnen gedeckt sein.
Gegenstünden nicht anbringen läßt, genügt die An- 4. Der Deckel und das Unterteil der gefüllten Schach-
bringung auf der kleinsten Verpackungseinheit. tel müssen durch einen Klebstreifen fest mitein-
(3) Für die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegen- ander verbunden sein.
stände sind folgende Farben zu verwenden 5. Fertige Schachteln müssen beim Versand zu Pake-
Klasse I: Schwarz ten vereinigt sein. Ein Paket darf nicht mehr als
Klasse II: Grün 10 ·Schachteln enthalten. Die Pakete müssen in
Holzkisten oder in anderen für die Beförderung
Klasse III: Blau auf der Eisenbahn zugelassenen Versandbehäl-
Klasse IV: Rot tern derart verpackt sein, daß sie gegen Ver-
Klasse T: Braun schieben gesichert sind.
2404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 42 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und bei den pyrotechnischen
(J) W('r pyrol.cd111ische Ce~Jcnstlindr~ herstellt, ein- Sätzen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3
führt oder sonst in den Ccltunqsbereich des Gesetzes Satz 2 vorliegen. Die Nachweise über die Prüfung
verhrinql, d;irl di<'S<• anderem nur überlassen, wenn sind drei Jahre lang aufzubewahren.
ihre Sfüze
§ 43
l. nwdwnisch oder clwmisch nicht verunreinigt sind,
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dür-
2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß fen in der Zeit vom 1. bis 26. Dezember an den
die Handhabungssicherheit oder die Lagerbestän- letzten Verbraucher nicht vertrieben und diesem
digkeit nicht beeinträchtigt wird, nicht überlassen werden.
3. folgende Aus~Jcmqsstoffo nicht: enthalten: (2) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse III dür-
a) Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als fen unbeschadet des § 6 des Gesetzes an den letzten
0, 1 v. H. unverbrennbaren Bestandteilen, Verbraucher nur gegen Aushändigung einer Zweit-
schrift der nach Landesrecht erforderlichen Erlaubnis
b) Schwefelblüte,
zum Abbrennen überlassen werden. Die Zweit-
c) weißen (gelben) Phosphor, schrift ist ein Jahr lang aufzubewahren. Pyrotech-
d) KaUumchlorcll mit mehr als 0,15 v. H. Bromat- nische Gegenstände der Klasse III, die für den Ge-
gehalt. brauch noch hergerichtet werden müssen, dürfen nur
Personen überlassen werden, die nach dem Gesetz
(2) Wer pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV
oder nach landesrechtlichen Vorschriften berechtigt
herstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich sind, mit pyrotechnischen Gegenständen der Klas-
des Gesetzes verbringt, darf diese Gegenstände an- se IV umzugehen oder diese Gegenstände zu er-
deren nur überlassen, wenn sie folgenden Anforde- werben.
rungen entsprechen:
(3) Pyrotechnische Gegenstände der Unterklas-
1. Die Sätze dürfen nicht selbslenlzündlich sein; eine se T1 dürfen anderen nur überlassen werden, wenn
vierwöchige Lagerung bei 50° C darf bei ihnen der Erwerber einen schriftlichen Auftrag mit An-
keine chemische Veränderung hervorrufen, die gabe des Verwendungszweckes vorlegt. Der Auftrag
eine Gefahrenerhöhung bedeutet. Enthalten die ist ein Jahr lang aufzubewahren.
Gegenstände verschiedene Sätze, so dürfen die
Beslimdteile dieser Sätze nicht in Reaktion unter- (4) Pyrotechnische Gegenstände der Unterklas-
einander treten können, die zur Selbstentzündung se T2 dürfen anderen nur überlassen werden, wenn
führt. der Erwerber
2. In Knallsätzen dürfen an explosionsgefährlichen 1. einen schriftlichen Auftrag mit Angabe des Ver-
Stoffen nur Schwarzpulver, andere Nitratgemische wendungszweckes vorlegt,
oder Nitrozellulose mit 12,6 v. H. und weniger 2. auf Grund des Gesetzes oder auf Grund landes-
Stickstoffgehalt enthalten sein; Perchloratgemi- rechtlicher Vorschriften berechtigt ist, mit diesen
sche sind zulässig. Gegenständen umzugehen oder diese zu erwer-
3. Die pyrotechnischen Sätze dürfen folgende Stoffe ben.
nicht enthalten: Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden.
Ammoniumsalze oder Amine zusammen mit
(5) Sind pyrotechnische Gegenstände verschiede-
Chloraten, Chlorate zusammen mit Metallen,
ner Klassen zu einem Sortiment vereinigt, so darf
Antirnonsulfiden oder Kaliumhexacyanoferrat (II).
dieses anderen nur nach den für die Gegenstände
Die Verwendung von Ammoniumsalzen und Ami-
der höchsten Klasse geltenden Vorschriften über-
nen zusammen mit Chloraten in Rauch erzeugen-
lassen werden.
den Gemischen ist zulässig, wenn durch die Zu-
sammensetzung des pyrotechnischen Satzes eine § 44
hinreichende Beständigkeit gewährleistet ist. (1) Wer pyrotechnische Gegenstände vertreibt
Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand mehrere oder anderen überläßt, darf sie nur in der Ursprungs-
zulässige Sätze, so sind diese so anzuordnen, daß verpackung· des Herstellers aufbewahren. Geöffnete
keine Mischungen der in Sdtz 1 genannten Art Verpackungen sind unverzüglich wieder zu ver-
entstehen können. schließen. Pyrotechnische Gegenstände dürfen in
Schaufenstern nicht, in Verkaufsräumen nur in ver-
4. In Sätzen, die Ch !orale enthalten, darf der Anteil
schlossenen Schaukästen zur Schau gestellt werden.
an Chloraten 70 v. II. nicht übersteigen. In Leucht-
sätzen auf Bariumchlorat-Grundlage und in Pfeif- (2) Im Verkaufsraum dürfen nur pyrotechnische
sätzen darf der Chloratanteil bis zu 80 v. H. des Gegenstände der Klassen I, II und der Unterklas-
Satzgewichts betragen. se T1 bis zu einem Bruttogewicht von insgesamt
10 kg aufbewahrt werden. In einem Nebenraum ist
(3) Der Hersteller und derjenige, der pyrotechni- außerdem die Aufbewahrung von pyrotechnischen
sche Gegenstände einführt oder sonst in den Gel- Gegenständen der Klassen I, II und der Unterklas-
tungsbereich des Gesetzes verbringt, hat sich auf se T1 bis zu einem Bruttogewicht von insgesamt
Grund von Stichproben oder auf Grund der Ana- 20 kg zulässig. Im Verkaufsraum ist von Feuer-
lyse eines Fachinstitutes davon zu überzeugen, daß stellen und Heizkörpern mit einer Oberflächen-
bei den Ausgangsstoffen die Voraussetzungen nach temperatur über 120° C ein Abstand von mindestens
Nr. 1 J4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969 2405
3 m ein,1.uha ll('n; i rn Nd)enrc111n1 dürfen Feuerstellen (2) Absatz 1 ist auf den Nachweis der Fachkunde
oder 1-leizkörper mit einer Oberflächentemperatur durch die in § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes
über 120() C wührnnd der ;\uflwwahrung nicht in Be- bezeichneten Personen mit der Maßgabe entspre-
trieb sein; oJfcnP Feuerstellen und offenes Licht sind chend anzuwenden, daß von diesen Personen ntu
verboten. Kenntnisse verlangt werden dürfen, die ihrem Tätig-
(3) Außerhalb des V(~rkaufs- und Nebenraums keitsbereich sowie ihren Aufgaben und Befugnissen
dürfen mil Gern!bmigung der zuständigen Behörden im Betrieb entsprechen.
pyrotechnische CegensUinde der Klassen I, II und
der Unterklasse Ti § 46
1. in einem Raum bis :t.u <~inem Bruttogewicht von Die Prüfung nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes ist vor
höchstens 200 kg, einem Vertreter der zuständigen Behörde in Anwe-
2. in einem Gebäude in 5 Räumen bis zu einem senheit eines Vertreters des Trägers der gesetz-
Bruttogewicht von höchstens 1000 kg lichen Unfallversicherung abzulegen. Dieser ist be-
rechtigt, in der Prüfung Fragen zu dem Prüfungs-
aufbewahrt werden. Die Genehmigung kann mit
stoff zu stellen. An die Stelle des Vertreters des
Auflagen zum Schutz von Leben, Gesundheit und
Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung tritt bei
Sachgütern Beschäftiqter und Dritter verbunden
Prüfung von Personen aus Betrieben, die der Berg-
werden.
aufsicht unterliegen, eine andere von der zuständi-
(4) Die Aufbewahrung von pyrotechnischen Ge- gen Behörde berufene sachverständige Person.
genständen der Klassen I, II und der Unterklasse T1
in einem höheren als dem in Absatz 3 bezeichneten
Gewicht sowie von Gegenständen der Klassen III, § 41
IV und der Unterklasse T2 ist nur im Herstellungs- (1) Die Prüfung ist mündlich abzulegen; es können
betrieb oder in genehmigten Lagern zulässig. zusätzlich schriftliche Prüfungsarbeiten verlangt
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Knall- werden, wenn die mündliche Prüfung zum Nach weis
bonbons anzuwenden. der Fachkunde nicht ausreicht. Zum Nachweis der
Fachkunde für die Ausführung von Sprengarbeiten
ist außer der theoretischen in der Regel eine prak-
XI. Fachkunde und Prüfungsverfahren tische Prüfung abzulegen.
(2) Uber den wesentlichen Inhalt und das Ergeb-
§ 45 nis der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
(1) Die in der Prüfung nach § 8 Abs. 1 des Ge- die von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu
setzes nachzuweisende Fachkunde umfaßt unterzeichnen ist.
1. ausreichende technische Kenntnisse über (3) Uber die in der Prüfung nachgewiesene Fach-
a) die Empfindlichkeit und Wirkungsweise von kunde ist dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen,
explosionsgefährlichen Stoffen sowie über das von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu
deren Handhabung und Anwendung, wenn unterzeichnen ist. Das Zeugnis soll auch von dem
die Erlaubnis für die Ausführung von Spreng- Vertreter des Trägers der gesetzlichen Unfallver-
arbeiten beantragt wird, sicherung, bei Personen aus Betrieben, die der Berg-
aufsicht unterliegen, auch von der anderen sachver-
b) die Eigenschaften und die Behandlung explo-
ständigen Person unterzeichnet werden.
sionsgefährlicher Stoffe bei der Herstellung,
Be- und Verarbeitung, Wiedergewinnung und (4) Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so
Aufbewahrung, wenn die Erlaubnis für den kann die Prüfung höchstens zweimal wiederholt
sonstigen Umgang mit explosionsgefährlichen werden.
Stoffen beantragt wird,
,;,) die Behandlung explosionsgefährlicher Stoffe
beim Erwerb oder Uberlassen an andere, wenn XII. Lehrgänge
die Erlaubnis für den Verkehr mit explosions- für die Ausführung von Sprengarbeiten
gefährlichen Stoffen beantragt wird,
d) die Empfindlichkeit und Behandlung explo- § 48
sionsgefährlicher Stoffe beim Transport, wenn
(1) Zur Vermittlung der Fachkunde für die Aus-
die Erlaubnis für die Beförderung explosions-
führung von Sprengarbeiten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des
gefährlicher Stoffe beantragt wird,
Gesetzes) werden Lehrgänge von der zuständigen
e) die zu treffenden Maßnahmen zur Sicherheit Behörde staatlich anerkannt.
des Leberis und der Gesundheit Beschäftigter
oder Dritter und zur Abwendung von Gefah- (2) Die Lehrgänge werden ihrer Art nach als
ren für Sachgüter bei der Ausführung von Grund-, Sonder- oder Wiederholungslehrgänge an-
Sprengarbeiten und beim Umgang und Ver- erkannt.
kehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, (3) Grundlehrgänge können insbesondere aner-
2. ausreichende rechtliche Kenntnisse der Vor- kannt werden für:
schriften über den Umgang und den Verkehr mit 1. Allgemeine Sprengarbeiten,
explosionsgefährlichen Stoffen sowie über deren 2. Kultursprengungen zu land- und forstwirtschaft-
Beförderung für die jeweils beantragte Erlaubnis. lichen Zwecken.
2404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 42 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und bei den pyrotechnischen
(1) Wc·r pyrol.cdrnische Ge~JcnslJnde herslellt, ein-
Sätzen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3
führt oder sonsl in den CcHtrngsbcreich des Gesetzes
Satz 2 vorliegen. Die Nachweise über die Prüfung
verbringt., (l.1rf diese anderen nur überlassen, wenn sind drei Jahre lang aufzubewahren.
ihre Sätze
§ 43
1. mechcrnisch oder dwmisch nicht verunreinigt sind,
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dür-
2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß fen in der Zeit vom 1. bis 26. Dezember an den
die 1-Iandhabun~Jssicherheit oder die Lagerbestän- letzten Verbraucher nicht vertrieben und diesem
digkeit nicht beeinträchtigt wird, nicht überlassen werden.
3. folgende Aus~J<mqsstoffe nicht enthalten: (2) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse III dür-
fen unbeschadet des § 6 des Gesetzes an den letzten
a) Schwefel mit freier Süure oder mit mehr als
Verbraucher nur gegen Aushändigung einer Zweit-
0, 1 v. H. unverbrenn bei ren Bestandteilen,
schrift der nach Landesrecht erforderlichen Erlaubnis
b) Schwefelblüte, zum Abbrennen überlassen werden. Die Zweit-
c) weißen (gelben) Phosphor, schrift ist ein Jahr lang aufzubewahren. Pyrotech-
d) Kaliumchlornl mit mehr als 0,15 v. H. Bromat- nische Gegenstände der Klasse III, die für den Ge-
gehalt. brauch noch hergerichtet werden müssen, dürfen nur
Personen überlassen werden, die nach dem Gesetz
(2) Wer pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV oder nach landesrechtlichen Vorschriften berechtigt
herstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich sind, mit pyrotechnischen Gegenständen der Klas-
des Gesetzes verbringt, darf diese Gegenstände an- se IV umzugehen oder diese Gegenstände zu er-
deren nur überlassen, wenn sie folgenden Anforde- werben.
rungen entsprechen:
(3) Pyrotechnische Gegenstände der Unterklas-
1. Die Sätze dürfen nicht selbstentzündlich sein; eine se T1 dürfen anderen nur überlassen werden, wenn
vierwöchige Lagerung bei 50° C darf bei ihnen der Erwerber einen schriftlichen Auftrag mit An-
keine chemische Veränderung hervorrufen, die gabe des Verwendungszweckes vorlegt. Der Auftrag
eine Gefahrenerhöhung bedeutet. Enthalten die ist ein Jahr lang aufzubewahren.
Gegenstände verschiedene Sätze, so dürfen die
Bestandteile dieser Sätze nicht in Reaktion unter- (4) Pyrotechnische Gegenstände der Unterklas-
einander treten können, die zur Selbstentzündung se T2 dürfen anderen nur überlassen werden, wenn
führt. der Erwerber
2. In Knctllsätzen dürfen an explosionsgefä.hrlichen 1. einen schriftlichen Auftrag mit Angabe des Ver-
Stoffen nur Schwarzpulver, andere Nitratgemische wendungszweckes vorlegt,
oder Nitrozellulose mit 12,6 v. H. und weniger 2. auf Grund des Gesetzes oder auf Grund landes-
Stickstoffgehctlt enthalten sein; Perchloratgemi- rechtlicher Vorschriften berechtigt ist, mit diesen
sche sind zulässig. Gegenständen umzugehen oder diese zu erwer-
3. Die pyrotechnischen Sätze dürfen folgende Stoffe ben.
nicht enthalten: Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden.
Ammoniumsalze oder Amine zusammen mit
(5) Sind pyrotechnische Gegenstände verschiede-
Chloraten, Ch]oratf! zusammen mit Metallen,
ner Klassen zu einem Sortiment vereinigt, so darf
Antimonsulfiden oder Kaliumhexacyanoferrat (II).
dieses anderen nur nach den für die Gegenstände
Die Verwendung von Ammoniumsalzen und Ami-
der höchsten Klasse geltenden Vorschriften über-
nen zusammen mit Chloraten in Rauch erzeugen-
lassen werden.
den Gemischen ist zulässig, wenn durch die Zu-
sammensetzung des pyrotechnischen Satz.es eine § 44
hinreichende Beständigkeit gewährleistet ist. (1) Wer pyrotechnische Gegenstände vertreibt
Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand mehrere oder anderen überläßt, darf sie nur in der Ursprungs-
zulässige Sätze, so sind diese so anzuordnen, daß verpackung· des Herstellers aufbewahren, Geöffnete
keine Mischungen der in Satz 1 genannten Art Verpackungen sind unverzüglich wieder zu ver-
entstehen können. schließen. Pyrotechnische Gegenstände dürfen in
Schaufenstern nicht, in Verkaufsräumen nur in ver-
4. In Sätzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil
schlossenen Schaukästen zur Schau gestellt werden.
an Chloraten 70 v. I-I. nicht übersteigen. In Leucht-
sätzen auf Bariumchlorat-Grundlage und in Pfeif- (2) Im Verkaufsraum dürfen nur pyrotechnische
sätzen darf der Chlorntcrnteil bis zu 80 v. H. des Gegenstände der Klassen 1, II und der Unterklas-
Satzgewichts betragen. se T1 bis zu einem Bruttogewicht von insgesamt
10 kg aufbewahrt werden. In einem Nebenraum ist
(3) Der Hersteller und derjenige, der pyrotechni- außerdem die Aufbewahrung von pyrotechnischen
sche Gegenstände einführt oder sonst in den Gel- Gegenständen der Klassen I, II und der Unterklas-
tungsbereich des Gesetzes verbringt, hat sich auf se T1 bis zu einem Bruttogewicht von insgesamt
Grund von Stichproben oder auf Grund der Ana- 20 kg zulässig. Im Verkaufsraum ist von Feuer-
lyse eines Fachinstitutes davon zu überzeugen, daß stellen und Heizkörpern mit einer Oberflächen-
bei den Ausgangsstoffen die Voraussetzungen nach temperatur über 120° C ein Abstand von mindestens
Nr. 134 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969 2407
stellen. Wird die rm1k tisclie Prü fnng nachgeholt, so § 53
kann sie vor cirn!m V<!ri.rdcr der zuständigen Be-
(1) Das Verzeichnis muß mindestens folgende An·•
hörde allein ahgclegt werden.
gaben enthalten
(3) Uber die crlolgrPiche Teilnahme an dem 1. Bezeichnung des Betriebes sowie Name der Per-
Lehrgang ist cfom Bc~werber ein Zcuunis zu erteilen, son und ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis
aus dem die ;\ rl cl<!r V<!rrn i ttelten Kenntnisse her- führen,
vorgeht. Dc1s Zeu~Jnis isl von dem Vertreter des 2. Datum des Eingangs von explosionsgefährlichen
Lehrganusträgcrs zu unterzeichnen; es soll auch Stoffen oder Zündmitteln im Lager,
von dem Vc~rtretcr <kr zusUindiuen Behörde unter- 3. Art und Mengen der eingegangenen explosions-
zeichnet werden.
gefährlichen Stoffe oder Zündmittel,
(4) !\ uf Sonclerlehr~Jünq<: sind cl ie Absätze 1 bis 3 4. Herstellungsjahr, Nummer der Kisten, Kartons
entspredwnd anzuwenden; von einer praktischen oder anderer Behälter und der einzelnen Pakete,
Prüfung kann in begründeten Ausnahmefällen ab- 5. Name und Anschrift des Lieferers, bei Rückgabe
gesehen werden. von explosionsgefährlichen Stoffen oder Zünd-
mitteln Name des Zurückgebenden,
6. Name der Person, der explosionsgefährliche
Stoffe oder Zündmittel überlassen werden, bei
XIII. Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage einer betriebsfremden Person auch deren Anschrift
des Verzeichnisses nach § 15 des Gesetzes sowie Ausstellungsdatum, Nummer, Gültigkeits-
dauer und ausstellende Behörde des Erlaubnis-
§ 52 oder Befähigungsscheines; Unterschrift des Emp-
(1) Das Verzeichnis nach § 15 des Gesetzes ist fängers.
unterteilt nach der Art der explosionsgefährlichen (2) Vernichtete oder in Verlust geratene explo-
Stoffe und der Zündmittel zu führen. sionsgefährliche Stoffe oder Zündmittel sowie ein
sonstiger Fehlbestand sind im Verzeichnis unter
(2) Das Verzeichnis muß dauerhaft gebunden und
Angabe der Gründe auf der Ausgabeseite zu buchen.
mit fortlauf enden Seitenzahlen versehen sein. Die
In das Verzeichnis sind mit einem entsprechenden
Anzahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben.
Vermerk auch diejenigen explosionsgefährlichen
Ein Verzeichnis, dc1s nicht mehr verwendet wird, ist
Stoffe oder Zündmittel auf der Ausgabeseite einzu-
unter Angabe des Dc:Jl.ums abzuschließen. Alle Ein-
tragen, die der Führer des Verzeichnisses zur eige-
tragungen sind unverzüglich in dauerhafter Form
und in deutscher Sprnchc vorzunehmen. § 43 Abs. 3 nen Verwendung entnimmt.
des Handelsgesetzbuches ist anzuwenden. Sofern
XIV. Ausnahme-, Bußgeld-, Ubergangs-
bei den Eintragungen einzelne Angaben nicht ge-
und Schlußvorschriften
macht werden können, ist dies unter Angabe der
Gründe zu vermerken. § 54
(3) Das Verzeichnis ist am Ende jeder Seite, min- (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von
destens jedoch am Ende eines Monc1ts, abzuschlie- den Vorschriften über die Kennzeichnung und Ver-
ßen; in Betrieben, die der Bergauf sieht unterliegen, packung (Abschnitte V bis X), über die Aufbewahrung
ist das Verzeichnis täglich abzuschließen, sofern von pyrotechnischen Gegenständen in einem Neben-
Eintragungen an, diesem Tage vorgenommen wor- raum nach § 44 Abs. 2 Satz 2 und über Führung,
den sind. Der Führer des Verzeichnisses hat die Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeich-
Ubereinstimmung des errechneten Bestandes mit nisses nach den§§ 52 und 53 Ausnahmen bewilligen,
dem tatsächlichen Bestand nachzuprüfen und in dem · soweit der mit diesen Vorschriften bezweckte Schutz
Verzeichnis zu bescheinigen. Der Bestand ist auf die von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftig-
nächstfolgende Seite des Verzeichnisses zu über- ter oder Dritter in anderer Weise gewährleistet ist.
tragen.
(2) Eine Ausnahme für die Aufbewahrung pyro-
(4) Das Verzeichnis mit den Belegen ist der zu- technischer Gegenstände nach § 44 Abs. 2 Satz 2
ständigen Behörde oder den von ihr beauftragten darf jedoch höchstens bis zu einem Bruttogewicht
Personen auf Verlangen vorzulegen. von 50 kg bewilligt werden. In den Ausnahmen nach
(5) Das Verzeichnis mit den Belegen ist am Auf- Absatz 1 kann die Führung des Verzeichnisses in
bewahrungsort der explosionsgefährlichen Stoffe Karteiform zugelassen und hinsichtlich der Unter-
oder der Zündmittel selbst oder in dessen Nähe schriftsleistung des Empfängers eine von § 53 Abs. 1
leicht erreichbar und sicher aufzubewahren. Der zur Nr. 6 abweichende Regelung getroffen werden.
Führung des Verzeichnisses Verpflichtete hat das
§ 55
Verzeichnis mit den Belegen bis zum Ablauf von
zehn Jahren, von dem Tage der darin vorgenomme- Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 13
nen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewah- des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich
ren. Gibt der zur Führung des Verzeichnisses Ver- oder fahrlässig
pflichtete das Gewerbe auf, so hat er das von ihm 1. einer Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 über
geführte Verzeichnis mit den Belegen seinem Nach- die Aufzeichnung auf Meßstreifen oder über
folger zu übergeben oder der zuständigen Behörde deren Aufbewahrung oder Vorlage zuwider-
auszuhändigen. handelt,
2408 Bundesgesetzblatt, Jahr!:'fang 1969, Teil I
2. enl~JPqen § 17 <'xplosionsu<)lührliche Stoffe oder bezeichneten Voraussetzungen erfüllen, oder der
Sprenqzubehür ohne vorsch riftsmi.ißige Kenn- Pflicht zur Aufbewahrung der Prüfungsnachweise
zeichnung, auch illrPr VPrpc1<kung, einem ande- nach § 42 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
ren überUißt, 10. einer Vorschrift des § 43 über den Vertrieb oder
3. entgegen § 18 explosionsgdi.ih rliche Stoffe ohne das Dberlassen pyrotechnischer Gegenstände
vorschriftsmi.i ßifF~ Verpackung einem anderen oder über die Aufbewahrung der Zweitschrift
überläßt, einer Erlaubnis zuwiderhandelt,
4. entgegen § 1!) explosionsqefcthrliche Stoffe oder 11. einer Vorschrift des § 44 über die Aufbewahrung
Sprengzubehör einem andc:ren überläßt, ohne oder das Zurschaustellen pyrotechnischer Ge-
sich von der vorschriftsmiißigen Kennzeichnung genstände zuwiderhandelt,
oder Verpackung der explosionsgefährlichen 12. einer Vorschrift der §§ 52 und 53 über das Ver--
Stoffe oder von der vorschriftsmäßigen Kenn- zeichnis nach § 15 des Gesetzes zuwiderhandelL
zeichnung des Sprengzubehörs überzeugt zu
haben,
§ 56
5. entgegen § 20 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe
einem anderen zur Beförderung ohne den vor- Explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör.
geschriebenen Hinweis auf dem Versandstück die nicht die in den Abschnitten V bis X vorge-
oder im Beförderungspapier überläßt, schriebene Kennzeichnung tragen, dürfen bis zum
Ablauf eines Jahres, pyrotechnische Gegenstände
6. entgegen § 27 explosionsgefährliche Stoffe, die
bis zum Ablauf von zwei Jahren, nach Inkrafttreten
aus Fund- oder Lagermunition stammen, ver-
dieser Verordnung vertrieben oder anderen über-
treibt, einem anderen überläßt oder verwendet,
lassen werden, wenn die Kennzeichnung dieser
7. der Vorschrift des § 31 Abs. 2 über das Dber- Stoffe und Gegenstände den bisher geltenden lan-
Iassen von Brückenzündern A der gleichen oder desrechtlichen Vorschriften über die Kennzeichnung
einer benachbarten Widerstandsgruppe zuwider- entspricht.
handelt,
8. entgegen § 42 Abs. 1 oder 2 pyrotechnische Ge- § 57
genstände, deren Sätze nicht die dort bezeich- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
neten Voraussetzungen erfüllen, einem anderen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
überläßt, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 41 des Gesetzes
9. sich entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 nicht davon auch im Land Berlin.
überzeugt, daß die Ausgangsstoffe oder Sätze
§ 58
der pyrotechnischen Gegenstände die in § 42
Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 42 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1969
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Rohwedder
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 1:J4 'fdq der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969 2409
Anlage I
Anforderungen
an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von explosionsgefährlichen Stoffen
und Sprengzubehör
Sprengstoffe
1.1 Gesteinsprengsloffe
1.11 Für die cmteilmäßige Zusammensetzung eines jeden Gesteinsprengstoffs ist die bei der Zu-
lassung festgelegte Begrenzung maßgebend. Die Zusammensetzung jedes Gesteinspreng-
stoffs darf innerhalb dieser Begrenzung mit Zustimmung der Zulassungsbehörde von der
zur Prüfung eingereichten Zusammensetzung abweichen. Im übrigen sind Abweichungen
nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der Wägetoleranz
zulässig.
1.12 Gesteinsprengstoffe müssen Patronenform haben, sofern in der Zulassung nichts Abwei-
chendes bestimmt wird.
1.13 Die bei wirkenden Sprengschüssen entstehenden Sprengschwaden von Gesteinspreng-
stoffen, die für eine untertägige Verwendung bestimmt sind, dürfen keine höhere Toxizität
aufweisen als die Sprengschwaden des für die betreffende Gruppe festgesetzten Vergleichs-
sprengstoffs. Hierbei sind die Toxizitäten der anteilig angesetzten Summe der von der
Sauerstoffbilanz abhängigen gesundheitsschädlichen gasförmigen Anteile, nämlich des Koh-
lenmonoxids und der nitrosen Gase, sowie der anderweitigen gesundheitsschädlichen Gase,
Dämpfe oder schwebfähigen festen Rückstände zu berücksichtigen.
1.14 Bei brisanten Gesteinsprengstoffen müssen alle festen Bestandteile hinreichend fein sowie
miteimmder und mit den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt
sein. Aluminium darf auch in Blättchenform verwendet werden. Bei pulverförmigen Spreng-
stoff cn ohne Sprengölzusatz mit ausschließlich nicht explosionsgefährlichen verbrennlichen
Anteilen und bei Sprengschlämmen ist die Verwendung von Ammoniumnitrat in Form
poröser Granulate zulässig.
1.15 Brisante Gestcinsprengstoffe müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung durchdeto-
nieren.
1.16 Als wasserfest bezeichnete Gesteinsprengstoffe müssen im Bohrloch auch nach längerer
Einwirkung von Wasser durchdetonieren.
1.17 Brisante Gesteinsprengstoffe, die unter vVasserdruck verwendet werden sollen (Unter-
wasser-Gesteinsprengstoffe), müssen auch unter erhöhtem Wasserdruck durchdetonieren.
1.18 Pulversprengstofie müssen gekörnt oder gepreßt sein.
1.2 W e tl er sprengst o ff e
1.21 Für die anteilmäßige Zusammensetzung der Wettersprengstoffe ist die bei der Zulassung
festgelegte Begrenzung maßgebend. Abweichungen sind nur innerhalb der Grenzen der
technischen Reinheit der Bestandteile und der Wägetoleranz zulässig. Ammonnitrat-Wet-
tersprcngstoffe müssen wenigstens 6 v. H. Nitroglyzerin, Nitroglykol oder ihre Gemische
enthalten.
1.22 Wettersprengstoffe müssen Patronenform haben; der Durchmesser der Patronen muß min-
destens 30 mm betragen. Alle festen Bestandteile müssen hinreichend fein sowie mitein-
ander und mit den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt seiil.
1.23 Für die Sprengschwaden von Wettersprengstoffen gilt Nummer 1.13 entsprechend.
1.24 Wettersprengstoffe müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung durchdetonieren. Für
die Detonationsfähi~Jkeit von Wettersprengstoffen, die unter Wasserdruck verwendet wer-
den sollen (Unterwasser-Wettersprengstoffe), gilt Nummer 1.16 entsprechend.
1.25 Wcltersprengstoffe der Klasse I müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem Stahlmör-
ser mit 55 mm weilen1 und 60 cm langem Bohrloch vom Bohrlochtiefsten gezündet, mit
Ladungen bis zu 60 cm Länge in der für die Zulassung vorgesehenen Patronierung gegen
Kohlenstaub sidier sein.
2410 Bundc!sgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
1.2G W<,l l<!rspn•nqstoi f <! cfor Klassen II und III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem
Sli!hlrohrmi">rsl'r mit 40 mm weitem und 2 m langem Bohrloch vom Bohrlochtiefsten gezün-
dd, mit L1d11r1<J,'11 bis zu 2 m Uinge in der für die Zulassung vorgesehenen Patronierung
gPq<'n Kohlr!nslc1ttf) sicher sein.
1.27 W<'lfnsprcnqsloff(, der Kl,1sse I müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem Stahlmör-
sc!r rnil 55 rnrn W<'ilc)tn und 60 cm langem Bohrloch vom Bohrlochmund gezündet, mit am
Bohrlochli<'1~;l(!r1 ilnli<)gPndlm Ladungen bis zu 50cm Länge in der für die Zulassung vor-
g<:S<!h l:n ('Tl 1\ll ron i(~ nm~J ~Jl:~Jcn Schlagwetter sicher sein.
1.28 Wctterspr<!ngstolfo der Klasse 11 müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einer einreihigen
L:1des~iulc von 40 cm Uin~Je in der Nut des 2 m langen Kantenmörsers bei einem Wand-
c1bs1imd vorn 65 crn und einem Auftreffwinkel von 45g gezündet, in der für die Zulassung
vorgc·sehencn Patronienmg gegen Schlagwetter sicher sein.
1.29 Wettersprengstoffe der Klasse III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einreihigen
Lades~iulen von Ui.ngen bis zu 2 m in der Nut des 2 m langen Kantenmörsers in der für die
Zulassung vorgesehenen Patronierung bei allen Kantenmörserstellungen gezündet, gegen
Schlc1gwc:I.Ler sicher sein.
2. Zündmittel
2.1 Sprengschnüre
2.11 Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.
2.12 Bc:nach bc1rte Sprengschnüre gleicher Art dürfen nur bis zu einem Abstand von 5 cm die De-
tonation ~J('gcnS(!itig übertragen.
2.13 Die Sprengschnüre müssen eine kräftige Umspinnung oder Umhüllung haben, welche die
Spren~JsloffsC'ele vor üblicher mechanischer Beanspruchung schützt.
2.14 Die Sprengschnüre müssen nach 14tägiger Feuchtlagerung bei Zimmertemperatur sowie
nach 141.ägiger Trockenlagerung bei 40° C den Anforderungen nach den Nummern 2.11 bis
2.13 genü~Jen.
2.2 Sprengkapseln
2.21 Die Sprengkapseln müssen zuverlässig die Detonation einleiten.
2.22 Das Zündvermögcm darf durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.
2.23 Ladung und I-Iül&enwerkstoff dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen keine nach-
teiligen Veränderungen zeigen.
2.24 Der Außendurchmesser der Sprengkapseln muß zwischen 6,8 mm und 6,9 mm liegen.
2.25 Vor der Ladung muß ein mindestens 15 mm langer Leerraum vorhanden sein.
2.26 Die Sprengkapseln müssen ein Innenhütchen enthalten und einen Flachboden haben.
2.3 Sprengverzögerer
2.31 Die Sprengverzögerer müssen durch Sprengschnüre zuverlässig zündbar sein und müssen
Sprengschnüre zuverlässig zünden.
2.32 Für die Lagerbeständigkeit. der Sprengverzögerer gilt Nummer 2.14 entsprechend.
2.4 Elektrische Zünder
2.41 Allgemeines
2.411 Die inneren Zünderteile und der Verschluß müssen fest in der Zünderhülse sitzen.
2.412 Die Zünder müssen Zünderdrähte von mindestens 2,0 m Länge haben.
2.413 Bei Zünderdrähten aus Stahl muß der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm, bei Zünder-
drähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Zünderdrähte aus Stahl müssen einen
leitenden Uberzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut leitende Ver-
bindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet. Die Zünderdrähte müssen auf
ihrer ganzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer Verwendung
mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.
2.42 Elektrische Kennwerte
2.421 Brückenzünder A
Nr.134 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969 2411
2.421.1 Dl)r <1 lek t risdw Cesarnt w idcrstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m
n
darf nicht md-ir c1ls 4,5 betragen.
2.421.2 Die Brücken widerstünde müssen zwisch<c:m 0,8 D und 2,0 Q liegen.
2.421.3 Der zur Zündun~J erforderliche Zündimpuls muß zwischen 0,8 mWs/D und 3,0 mWs/D lie-
gen.
2.421.4 Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms ausge-
löst werden.
2.421.5 Die Zünder dü rfrn durch einen Gleichstrom de1 Stärke 0,18 A innerhalb von 5 min nicht
ausgelöst wc\r<Jen.
2.421.6 Fünf Zünder dt\r gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem
Cleichstrom der SUirke 0,8 A versagerfrei zusammen zünden lassen.
2.422 Brückenzünder U
2.422.1 Der el(~ktrisclH! Cesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m
darf nicht mehr als 3,5 D betragen.
2.422.2 Die Brückcmwiderstünde müssen zwischen 0,4 Q und 0,8 Q liegen.
2.422.] Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 8,0 mWs/D und 16,0 mWs/Q
liegen.
2.422.4 Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms ausge-
löst werden.
2.422.5 Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht
ausgelöst werden.
2.422.6 Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem
Gleichstrom der SUlrke 1,5 A versagerfrei zusammen zünden lassen.
2.422.7 Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und einer
elektrischen Kapazität von 2 000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV über die
Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer ermäßigt
sich dieser Wert auf 8 kV. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch
Uberschlä~Je im Inn(\rn der Hülse gesichert sein.
2.423 Brückenzünder HU
2.423.1 Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden.
2.423.2 Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 1 100 mWs/D und 2 500 mWs/Q
liegen.
2.423.3 Die Zünder dürf cn durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min nicht aus-
gelöst werden.
2.423.4 Fünl Zünder der gleichPn Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem
Zündimpuls von weniger als 3 000 mWs/Q versagerfrei zusammen zünden lassen.
2.423.5 Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2 500 pF durch
elektrostatische Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Dar-
über hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Uberschläge im Innern der Hülse
gesichert sein.
2.43 Sonstige Anforderungen an die einzelnen Zünderarten
2.431 Sprengzünder (Sprengmomentzünder und Sprengzeitzünder)
2.431.1 Sprengzünder müssen zuverlässig die Detonation einleiten; sie müssen außerdem wasser-
dicht sein.
2.431.2 Ladung, Hülsenwerkstoff und die anderen Bauteile dürfen sich bei der Aufbewahrung nicht
gefährlich verändern.
2.431.3 Die Zünderhülsen müssc->n einen Flachboden haben.
2.431.4 Die Verzögerungszeiten von Sprengzeitzündern müssen so gleichmäßig sein, daß Uber-
schneidungen der Zeitstufen nicht eintreten.
2.431.5 SprenrJzeitzünder dürfen während des Wirkens ihres Verzögerungsmittels leicht entflamm-
bare Sprengstoffe nicht in Brand setzen.
2.431.6 Schlagwettersichere Sprengzünder dürfen nur schwer entflammbare Bauteile haben. Die
Zünderdrahtisolierung muß schwer entflammbar sein.
2.431.7 Schlagwettersichere Halbsekundenzünder dürfen nur 10 Zeitstufen haben.
2412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2.432 Brennzünder (Brennrnomentzünder, Zündschnurzeitzünder, Pulverzünder)
2.432.1 Bei Brennrnomentzündern muß die Hülse so beschaffen sein, daß sich eine Sprengkapsel
gut einführen lüHt und die Kapsel (Nummer 2.24) nach dem Einführen festsitzt.
2.412.2 Brennmomentzünder müssen beim Zünden eine in ihren Hülsenleerraum eingesetzte
Sprengkapsel einwandfrei zünden.
2.432.3 In Zündschnurzeitzündern muß die Pulverzündschnur fest eingesetzt sein.
2.432.4 Bc~im Zünden von Zündschnurzeitzündern müssen die Pulverzündschnüre einwandfrei ge-
gezündet werden. Dabei darf die Zünderhülse nicht gewaltsam von der Zündschnur abge-
worfen werden.
2.432.5 Die Verzögerungszeiten von Zündschnurzeitzündern mit gleich langen Pulverzündschnur-
stücken dürfen nicht wesentlich voneinander abweichen.
2.432.6 Pulverzünder müssen Pulversprengstoffe zuverlässig zünden.
2.5 Pulverzündschnüre
2.51 Allgemeines
2.51 l Die Umspinnung oder Umhüllung muß die Pulverseele vor üblicher mechanischer Bean-
spruchung schützen.
2.512 Die Pulverseele durf an den geschnittenen Enden nicht ausrieseln.
2.513 Pulverzündschnüre müssen zuverlässig entzündbar und zündfähig sein.
2.514 PulverzündschnÜr<' dürfen beim Abbrennen nicht seitlich aussprühen und außen nicht zum
Glühen kommen.
2.52 Brennzeit
2.521 Die bei der Zulassungsprüfung im eingelieferten Zustand, nach vierzehntägiger und nach
vierwöchiger Trockenlagerung bei Zimmertemperatur ermittelte durchschnittliche Brennzeit
darf nicht weniger als 115 s und nicht mehr als 125 s für 1 m betragen. Die Brennzeit der
einzelnen Zündschnurstücke darf von der durchschnittlichen Brennzeit um nicht mehr als
± 10 s für l m abweichen.
2.522 Die Brennzeit darf nach vierzehntägiger Feuchtlagerung bei Zimmertemperatur sowie nach
vierzehntägiger Trockenlagerung bei 40° C um nicht mehr als ± 10 s von der durchschnitt-
lichen Brennzeit nach Nummer 2.521 abweichen. Weiße Zündschnüre brauchen nicht feucht-
lagerbeständig zu sein.
2.523 Die Brennzeit von blanken und geschützten wasserdichten Zündschnüren darf nach einer
Lagerung von 24 Stunden unter Wasser beim Abbrennen unter Wasser um nicht mehr als
± 10 s von der durchschnittlichen Brennzeit nach Nummer 2.521 abweichen.
2.6 Anzünder für Pulverzündschnüre
2.61 Anzünder für Pulverzündschnüre müssen Pulverzündschnüre zuverlässig zünden. Sie müs-
sen in geschlossenen Packungen von 25 Stück 24 Stunden bei Zimmertemperatur feucht-
lagerbesti:indig sein.
2.62 Bei Zündlichtern mit Warnlicht muß auch die Warnflamme Pulverzündschnüre zuverlässig
zünden.
2.63 Die Brennzeit von Zündlichtern muß zw_ischen 54 s und 66 s liegen; bei Zündlichtern mit
Warnlicht muß die Gesamtbrennzeit in diesem Bereich liegen.
2.64 Die Brennzeit von Anzündlitzen muß zwischen 8 und 12 s/m liegen.
3. Sprengzubehör
3.1 Zünd 1eil u n gen
3.11 Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitung nicht in einer gemeinsamen Umhüllung
liegen. Eine Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht als gemein-
same Umhüllung (S1:egzündleitung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen, als ver-
seilte Leitungen oder als Stegzündleitung zulässig.
3 .12 Der Leiter selbst muß mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durchmesser als
0,3 mm oder eirwn größeren als 1,0 mm haben.
3.13 Die ZPrrPi ßk rnft jPdes Leiters muß mindestens 20 kp betragen.
Nr. 134 Ti.lg der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969 2413
3.14 Zündlei I un9en rniissen eine ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit haben.
3. 1-'> Der clck Irische Widerslcmd einer Einfachzündleitung und eines jeden Leiters einer ver-
sPi 11 Pn Zündleitung sowie einer Stegzündleitung darf für 100m Länge höchstens 5Q be-
i.ragen.
3.16 Slc1l1ll('iler müssen einen leitenden Uberzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt
und eine gut l<)ilcnde Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet.
3.17 Zündlt~itungen müssen isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer Verwen-
dunq meclwnisch fost, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.
3.2 Ver I ü n g er u n g s d r ä h t e
VerlängC'rungsdrül1te müssen den Anforderungen der Nummer 2.413 entsprechen.
3.3 Tso l i er h ü l s e n
Tsolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei bestimmungsgemäßer Ver-
wend un~J mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.
3.4 Z ü n cJ m a s chi n e n
3.41 Mechanische Beschaffenheit
3.411 Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.
3.412 Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.
3.413 Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt sein, daß ein selbsttäti-
ges Lockern ausgeschlossen ist.
3.414 Die fün1cnl. der Zündmaschinen muß ein unbefugtes Betätigen erschweren.
3.42 Elek tri sehe Beschaffenheit
3.421 Zündmaschinen müssen kräftige Anschlußklemmen mit unverlierbaren Muttern haben. Die
Anschlußklemmen müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile ge-
sichert sein.
3.422 Zwischen den Anschlußklemmen muß ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die
Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.
3.42] Das Gehäuse der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile
dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch
besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlußklemmen und alle zur Stromleitung
dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der dop-
pelten Betrü=~bsspitzenspannung, mindestens jedoch von 1 000 V Wechselspannung haben.
3.424 Der Werkstoff von Isolierstoffteilen muß den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik
entsprechen.
3.425 Kondcnsatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, daß nach ihrer Betätigung keine ge-
fährlichen Restladungen auf der Kondensatorbatterie verbleiben.
3.426 Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer nicht ausreichenden
Betätigung die Abgabe eines zu schwachen Zündstroms verhindern sollen, dürfen erst dann
den Zündstrom freigeben, wenn die vorgeschriebene elektrische Leistung abgegeben werden
kann. Federzugmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, daß bei nicht
voll aufgezogener Feder ein Zündstrom abgegeben werden kann.
3.427 Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, daß bei nicht
auf die Sollspannung aufgeladenem Kondensator ein Zündstrom abgegeben werden kann.
Sofern eine solche Vorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand anzu-
bringen ist, kann statt dessen in die Zündmaschine eine Anzeigevorrichtung für die Kon-
densatorspanmmg eingebaut sein.
3.43 Leistungsfähigkeit
3.431 Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50, 80, 100,
160, 200, 300 oder 400 Zündern, Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zünderzahlen von
50, 80 oder 100 Zündern bei begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine anzuschlie-
ßenden Zündkreises bestimmt sein.
3.432 Zündmaschinen für Brückenzünder A
2412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2.432 Brc~nnzündcr (Brcnnmomcntzünder, Zündschnurzeitzünder, Pulverzünder)
2.432.1 Bei Brcnnrnomenlzündern muß die Hülse so beschaffen sein, daß sich eine Sprengkapsel
rJut einführen läßt und die Kapsel (Nummer 2.24) nach dem Einführen festsitzt.
2.432.2 Brcnnmomentzünder müssen beim Zünden eine in ihren Hülsenleerraum eingesetzte
Sprengkapsel cinw,mdfrci zünden.
2.432.3 In Zündschnurzcilziindern muß die Pulverzündschnur fest eingesetzt sein.
2.432.4 Beim Zünden von Zündschnurzeitzündern müssen die Pulverzündschnüre einwandfrei ge-
r1ezündet werden. Dabei darf die Zünderhülse nicht gewaltsam von der Zündschnur abge-
worfen werden.
2.432.5 Die VPrzöqerun9szeilen von Zündschnurzeitzündern mit gleich langen Pulverzündschnur-
stücken dürfen nicht wesentlich voneinander abweichen.
2.432.6 Pulverzünder rniissPn Pulversprengstoffe zuverlässig zünden.
2.5 Pul v (! r zünd sehn ü r e
2.51 Allgemeines
2.511 Die Umspinnun9 oder Umhüllung muß die Pulverseele vor üblicher mechanischer Bean-
spruchung schützen.
2.512 Die Pulverseele darf an den geschnittenen Enden nicht ausrieseln.
2.513 Pulverzündschnüre müssen zuverlässig entzündbar und zündfähig sein.
2.514 Pulverzündschnürc) dürfen beim Abbrennen nicht seitlich aussprühen und außen nicht zum
Glühen kommen.
2.52 Brennzeit
2.521 Die bei der Zulassungsprüfung im eingelieferten Zustand, nach vierzehntägiger und nach
vierwöchiger Trockenlagerung bei Zimmertemperatur ermittelte durchschnittliche Brennzeit
darf nicht weniger als 115 s und nicht mehr als 125 s für 1 m betragen. Die Brennzeit der
einzelnen Zündschnurstücke darf von der durchschnittlichen Brennzeit um nicht mehr als
± 10 s für l m abweichen.
2.522 Die Brennzeit darf nach vierzehntägiger Feuchtlagerung bei Zimmertemperatur sowie nach
vierzehntägiger Trockenlagerung bei 40° C um nicht mehr als ± 10 s von der durchschnitt-
lichen Brennzeit nach Nummer 2.521 abweichen. Weiße Zündschnüre brauchen nicht feucht-
lagerbeständig zu sein.
2.523 Die Brennzeit von blanken und geschützten wasserdichten Zündschnüren darf nach einer
Lagerung von 24 Stunden unter Wasser beim Abbrennen unter Wasser um nicht mehr als
± 10 s von der durchschnittlichen Brennzeit nach Nummer 2.521 abweichen.
2.6 Anzünder für Pulverzündschnüre
2.61 Anzünder für Pulverzündschnüre müssen Pulverzündschnüre zuverlässig zünden. Sie müs-
sen in geschlossenen Packungen von 25 Stück 24 Stunden bei Zimmertemperatur feucht-
lagerbeständig sein.
2.62 Bei Zündlichtern mit Warnlicht muß auch die Warnflamme Pulverzündschnüre zuverlässig
zünden.
2.63 Die Brennzeit von Zündlichtern muß zw:ischen 54 s und 66 s liegen; bei Zündlichtern mit
Warnlicht muß die Gesamtbrennzeit in diesem Bereich liegen.
2.64 Die Brennzeit von A nzündlitzen muß zwischen 8 und 12 s/m liegen.
3. Sprengzubehör
3.1 Zünd 1e i tun gen
3.11 Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitung nicht in einer gemeinsamen Umhüllung
liegen. Eine Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht als gemein-
same Umhüllung (Stegzündleitung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen, als ver-
seilte Leitungen oder als Stegzündleitung zulässig.
3 .12 Der Leiter S(~lbst muß mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durchmesser als
0,3 mm oder eimm größeren als 1,0 mm haben.
3.13 Die Zerrei ßk.n1ft jedes LPiters muß mindestens 20 kp betragen.
Nr. 134 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969 2415
3.434 Zündm<1sch incn für Brückenzünder HU
3.431.1 Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchstwider-
sland und bei einem äußeren Widerstand von 5 Q Ströme liefern, die folgenden Anforde-
rungen genügen:
Der elck Irische Slrorn muß spätestens nach 1 ms die Stärke von mindestens 30 A erreicht
haben.
Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten
Male wicider aul 15 A abgesunken ist, muß mindestens 3 300 mWs/Q betragen.
Die lfochsl wid(TsUindc betragen bei Zündmaschinen für
20 Zünder 15 Q
80 Zünder 50 Q
160 Zünder 100 Q
3.44 Sonstige Anforderungen an schlagwettergesicherte Zündmaschinen.
3.441 Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten Regeln
der Sicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschlußklemmen aus-
genommen. Ebenso gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen
an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart
,,erhöhte Sicherheit".
3.442 Die Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Bei Zündmaschinen für Zünder-
zahlen bis zu 50 Zündern darf die Spitzenspannung nicht mehr als 1 200 V, bei Zündmaschi-
nen für Zünderzahlen von 80 Zündern und darüber nicht mehr als 1 500 V betragen.
3.443 Zündmaschinen mit stetigem und länger andauerndem Antrieb müssen eine Vorrichtung
haben, die die unbeabsichtigte Abgabe weiterer Stromimpulse verhindert.
3.5 Zündmc1 schinenprüf geräte
3.51 Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Leistungs-
fähigkeit: der Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepaßt ist.
3.52 Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen
ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.
3.5] Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Nummer 3.423 entsprechend.
3.54 Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Nummer 3.441 entsprechend.
3.6 Zündkreisprüfer
3.61 Allgemeine Anforderungen
3.611 Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.
3.612 Die Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 5 V betragen.
3.613 Die Meßstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.
3.614 Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.
3.615 Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein, daß auch
dann, wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Gehäuseteilen
oder der zugehörigen Anschlußklemme erhalten sollte, die Stärke des abgegebenen elek-
trischen Stromes 50 mA nicht überschreiten kann.
3.616 Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, daß eine Uber-
brückung und damit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.
3.617 Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden- Teilen
und blanken metallischen Gehäuseteilen muß 500 V Wechselspannung betragen.
3.62 Besondere Anforderungen an Ohmmeter
3.621 Die Meß~Jenc1ui9keit muß bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens
:±: 1,5 v. H. der Skc1lenlänge betragen.
3.622 Dc1s Meßwerk muß eine Nullpunktregulierung haben.
3.62] Abweichunnen bis zu 10 v. H. der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Meß-
genauigkeit nicht beeinflussen.
2416 Bundesgesetzblatt, Jahrgäng 1969, Teil I
3.7 La d e ~J (! r ü 1. e
3.71 LHlPgr!rÜl.c) müssr~n so gebmit sein, daß bei ihrem Betrieb eine vorzeitige Auslösung der
D(!lonc1 lion von Sprcngstoff en und elektrischen Zündern ausgeschlossen ist.
3.72 L1dPCJ(~rfüe müssen aus korrosionsbeständigem, nicht brennbarem Material bestehen. So-
weit dc1s M,1kricd mit Sprengstoff oder Sprengstoffpatronen unmittelbar in Berührung
kommL, muß es gc~wnüber diesen chemisch unempfindlich sein. Gummi- und Kunststoff-
scl1lduchleitungen sind üls Anschluß- und Abführungsleitungen zulässig.
3.73 C(!r~it.e zum Laden von patroniertem Sprengstoff müssen einen glatten Durchgang der
P,ll.ronen gcwührlcist.Lm; eine Vorrichtung zum Anreißen der Patronenhüllen in Längs-
richtun~J ist zulüssig.
3.74 Cr:rü le zum Li-1de11 von losem Sprengstoff müssen einen stetigen Fluß des Sprengstoffs ge-
w~ih rleist.en.
3.75 Die auf den Spren~Jsloff oder die Patronen unmittelbar einwirkenden Kräfte müssen durch
Zwcmgsbenrcnzung der Antriebskräfte so niedrig gehalten werden, daß die auf den Spreng-
stoff m1sgeübten Stoßwirkungen und Verdichtungseinflüsse auf ein Mindestmaß beschränkt
bleiben. Das Zuführen des Sprengstoffs in das Bohrloch muß so regulierbar sein, daß Uber-
füllungen und Verstopfungen der Bohrlöcher vermieden werden.
3.76 Die durch die Reibung zwischen bewegten und fest angebrachten Teilen von Ladegeräten
entstehende Reibungswärme muß durch konstruktive Maßnahmen so niedrig wie möglich
gehülten werden.
3.77 Das Entstehen gefährlicher elektrostatischer Aufladungen muß durch Begrenzung möglicher
Kapazfüiten von Teilen des Geräts gegeneinander und gegen Erde sowie durch antistatische
Eigenschaften des verwendeten Schlauchmaterials vermieden werden.
3.78 Die Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoff oder Sprengstoffpatronen unmittelbar in
Berühnmg kommen, müssen ]eicht zugänglich sein und gereinigt werden können.
3.8 Mischladegerüt.e
3.81 Für Mischlc:Hlegcrüte gelten die Nummern 3.71, 3.72 und 3.74 bis 3.78 entsprechend.
3.82 Der Fahrzeugantrieb und die Einrichtungen für den Misch- und Ladevorgang sind räumlich
so weit wie möglich voneinander zu trennen.
3.83 Elek tri sehe Antriebe innerhalb eines Mischladefahrzeuges müssen genügend weit entfernt
von der Mischschnecke und der Abführungsleitung des entstehenden Sprengstoffs ange-
ordnet werden.
3.84 Die Konstruktion von Mischladegeräten muß gewährleisten, daß sich keine Ansammlungen
von Sprengst.offsl.äuben bilden. Lager und Getriebe sind besonders abzudecken.
3.85 Mischladegeräte müssen Meßeinrichtungen haben, mit denen die wesentlichen Spreng-
stoffbcsU.mdteile fortlaufend aufgezeichnet werden können. Die Meßeinrichtungen müssen
so angebracht sein, daß sie für Unbefugte unzugänglich sind.
4. Pyrotechnische Gegenstände und deren Sätze
4.1 Pyrot e chnis ehe Gegenstände
4.11 Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer
Verwendung handhabungssicher sind; ihre Sätze dürfen weder herausfallen noch sich ab- -
lösen.
4.12 Pyrotechnische Gegenstände müssen gegen mechanische Beanspruchungen, denen sie
üblicherweise beim Umgang oder bei der Beförderung ausgesetzt sind, gesichert sein. Ihr
Satzinhalt muß so beschaffen, angeordnet und verteilt sein, daß durch Reibung, Erschütte-
rung, Stoß oder Flammenzündung der verpackten Gegenstände keine Explosion des ganzen
Inhalts des Versandstücks gleichzeitig herbeigeführt werden kann. Satz 2 gilt nicht für
pyrotechnische Gegenstände, die in der Klasse I b der Anlage C zur Eisenbahnverkehrs-
ordnung aufgeführt sind, sowie für Gegenstände, die einzeln versandt werden.
4.13 Die Zünder der pyrotechnischen Gegenstände müssen deutlich erkennbar und gegen un-
beabsichtigte Entzündung durch Schutzkappen oder gleichwertige Vorrichtungen oder durch
die Art der Verpackung zuverlässig gesichert sein.
4.14 Pyrotechnische Gegenstände dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine gefähr-
lichen Splitter bilden.
Nr. 134 -,--Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969 2417
4.2 Pyrotechnische Sätze
4.21 Die Sötze pyrotechnischer Gegenstände dürfen nicht selbstentzündlich sein; eine vierwöchige
L:igerung bei 50° C darf bei ihnen keine chemische Veränderung hervorrufen, die eine
Gcfohrcncrhöhung bedeutet. Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand verschiedene Sätze,
so dürfon die Bcsli:mdteile dieser Sätze nicht in Reaktion untereinander treten können, die
zur Selbstentzündung führt.
4.22 In Knallsätzen dürfen, vorbehaltlich der abweichenden Regelung für die Klassen I, II, IV
und T, an explosionsgeföhrlichen Stolfen nur Schwarzpulver, andere Nitratgemische oder
Nitrozellulose mit 12,6 v. H. und weniger Stickstoffgehalt enthalten sein.
4.23 Sowei l nachslehend für die einzelnen Klassen nichts anderes bestimmt ist, dürfen pyro-
technische Sätze folgende Stoffe nicht enthalten:
Ammoniumsalze oder Amine zusammen mit Chloraten, Chlorate zusammen mit Metallen,
Antimonsulfiden oder Kaliumhexacyanoferrat (II).
Enthtill ein pyrotechnischer Gegenstand mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzu-
ordnen, daß keine Mischungen der genannten Art entstehen können.
4.24 In Sätzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an Chloraten 70 v. H. nicht übersteigen.
In Leuchtsätzen auf Bariumchlorat-Grundlage, in Pfeifsätzen sowie in Sätzen für Knall-
korke, Zündblättchen und -bänder (Amorces) darf der Chloratanteil bis auf 80 v. H. des
Satzgewichts erhöht werden.
4.3 Besondere Anforderungen an die einzelnen Klassen
4.31 Klasse I: Feuerwerkspielwaren
4.311 Das Gesamtgewicht der Sätze (Anfeuerung und Effektsätze) des einzelnen pyrotechnischen
Gegenstandes darf nicht mehr als 3 g betragen. Dabei dürfen die Anteile an Schwarzpulver
und Leuchtsätze (Farberregern) zusammen 2 g nicht übersteigen.
4.312 Schwarzpulver und andere Nitratgemische sind in Knallsätzen nicht zulässig. In einem
pyrotechnischen Gegenstand darf an Knallsatz nicht mehr als 0,5 g Nitrozellulose nur in
Form von Kollodiumwolle (-watte) oder 2,5 mg Knallsilber (Silber Fulminat) enthalten sein.
Chloral- und perchlorathaltige Knallsätze sind nur zulässig:
in Zündblättchen (Amorces) und Zündbändern (Amorcesbändern), Plastik-Amorces, Plastik-
Amorcesbändern und Plastik-Amorcesringen, die je Zündpille nicht mehr als 7,5 mg Kn•all-
satz enthalten; bei Plastik-Amorces, Plastik-Amorcesbändern und Plastik-Amorcesringen
muß der Knallsatz in Näpfchen aus geeignetem Kunststoff untergebracht und durch Papier-
blättchen abgedeckt sein;
in pyrotechnischen Gegenständen, wie Knallsteinen, deren chlorathaltige Sätze durch Binde-
mittel derartig ph]egmatisiert sind, daß ihre Ungefährlichkeit gewährleistet ist;
in Tretknallern, die je Stück nicht mehr als 7,5 mg Knallsatz enthalten.
4.313 Anzündbare pyrotechnische Gegenstände mit Knallwirkung müssen eine Zeitzündung von
mindestens drei Sekunden und höchstens sechs Sekunden Brenndauer haben.
4.314 Pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz sowie Raketen sind in der Klasse I nicht zulässig.
4.32 K]asse II: Kleinfeuerwerk
4.321 Das Gesamtgewicht der Sätze des einzelnen pyrotechnischen Gegenstandes darf nld1L mehr
als 50 g, bei verdichtetem Bengalpulver nicht mehr als 2 500 g betragen; diese Gewichts-
begrenzung gilt nicht für loses Bengalpulver.
Bei Raketen darf das Gesamtgewicht der Sätze nicht mehr als 20 g und davon der Anteil
an Effektsätzen nicht mehr als 10 g betragen; für Flügel-(Leitwerk-)Raketen können Aus-
nahmen von der Gewichtsbegrenzung bis zu 25 g zugelassen werden.
4.322 In einem pyrotechnischen Gegenstand darf an Knallsatz nicht mehr als 10 g Schwarzpulver
enthalten sein.
4.323 Gewickelte Knallkörper dürfen neben einer Satzumhüllung von höchstens 2 mm Wand-
stärke aus Pappe nicht mehr als drei Umwicklungen mit einer geleimten Hanf- oder Papier-
schnur von 2 mm Durchmesser haben. Die Hülsenwandstärke ungewickelter Knallkörper
darf nicht mehr als 3,5 mm betragen; dies gilt nicht, wenn
1. das Hülsenrohr aus Papier ohne Verwendung von Klebstoffen oder Bindemitteln her-
gestellt und das Papier eine flächenbezogene Masse von nicht mehr als 150 g/m2 hat,
2. die Umhüllung aus Kunststoff besteht und
3. die Zulassungsprüfung ergibt, daß in den Fällen der Nummern 1 und 2 keine gefähr-
licheren Wirkungen als bei der Verwendung von Pappumhüllungen eintreten.
2418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
4.324 Pyrotechnische GegensUinde müssen eine Zeitzündung von mindestens 3 s und höchstens
6 s Brenndauer haben.
4.325 Die Raketen müssen so beschaffen sein, daß sie nicht höher als 100 m steigen.
4.326 Nummer 4.14 gilt für pyrotechnische Gegenstände mit Knallwirkung mit der Maßgabe, daß
die Wurfstücke nicht weiter als 8 m - vom Ort der Zerlegung gemessen fortgeschleu-
dert werden dürfen.
4.33 Klasse III: Gartenfeuerwerk
4.331 Das Gesc1mtgewicht der pyrotechnischen Sätze des einzelnen Gegenstandes darf nicht mehr
als 250 g betragen. Wirbelraketen (Tourbillons), steigende Feuerräder sowie Raketen
dürfen Sätze in einem Gesamtgewicht von höchstens 75 g enthalten. In einem ortsfesten
Frontenstück dürfen, mit Ausnahme von Lichterbildern, nicht mehr als 12 einzelne Gegen-
stände vereinigt sein.
4.332 Enthält der pyrotechnische Gegenstand Knallsätze, so darf der Anteil an diesen Sätzen
nicht mehr als 100 g Schwarzpulver oder 50 g eines anderen Nitratgemisches betragen.
4.333 Bei zusammengesetzten Knallsätzen darf das Gesamtgewicht eines Knallsatzes nicht größer
sein als das für den gefährlichsten Satzbestandteil nach Nummer 4.332 zulässige Höchst-
gewicht.
4.334 Blitzknallbomben dürfen außer dem Treibsatz höchstens 50 g Blitzknallsatz enthalten.
4.335 Die Raketen müssen so beschaffen sein, daß sie nicht höher als 100 m steigen.
4.34 Klasse T: Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke
4.341 Für die Beschaffenheit der Gegenstände dieser Klasse geJten die Bestimmungen der Num-
mer 4.2 mit der Maßgabe, daß Perchloratgemische in Knallsätzen zulässig sind.
4.342 Die Verwendung von Ammoniumsalzen und Aminen kann zusammen mit Chloraten in
Rauch erzeugenden Gemischen zugelassen werden, wenn durch die Zusammensetzung des
pyrotechnischen Satzes eine hinreichende Beständigkeit gewährleistet ist.
4.343 Die Nummer 4.14 ist auf pyrotechnische Gegenstände der Klasse T nicht anzuwenden.
4.344 Die Gegenstände der Klasse T sind der Unterklasse T1 zuzuordnen, wenn sie den Anforde-
rungen nach den Nummern 4.344.1 bis 4.344.6 entsprechen.
4.344.1 Rauch- oder nebelerzeugende Gegenstände dürfen
nicht mehr als 1 kg Satz enthalten,
keine Rauch- oder Nebelsätze enthalten, deren Abbrenngeschwindigkeit im gebrauchs-
fertigen Gegenstand größer als 0, 1 kg/min ist,
bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zer-
legt werden.
4.344.2 Pyrotechnische Lichter und Fackeln, die als Signalmittel oder zur Beleuchtung dienen,
dürfen
nicht mehr als 0,5 kg Satz enthalten,
keine Leuchtsätze enthalten, deren Abbrenngeschwindigkeit im gebrauchsfertigen Gegen-
stcmd größer als 0,1 kg/s ist,
bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere \i\Turfstücke zer-
legt werden.
4.344.3 Gegenstände mit Schallwirkung dürfen
als Knallsatz nicht mehr als 10 g Schwarzpulver oder 0,8 g eines Kaliumperchlorat-Alumi-
nium-Knallsatzes enthalten,
bei einer Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.
4.344.4 Reiz-, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel dürfen
keinen Knallsatz und nicht mehr als 1 kg des Wirksatzes enthalten,
keine Wirksätze enthalten, deren Abbrenngeschwindigkeit im gebrauchsfertigen Gegen-
stand größer als 0, l kg/min ist,
bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zer-
legt werden.
4.344.5 Flugkörper mit Eigenantrieb (Raketen) dürfen
nicht mehr als 20 g Treibsatz enthalten,
eine Steighöhe von 100 m nicht überschreiten.
Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 31.Dezember 1969 2419
4.:S4/4 h C<•q(•11sl.i11de mit J Ieizwirkung oder Gegenstände, die zum Anzünden dienen, dürfen
nidd mdir ills 10 ~l Satz enthalten,
durch Brcind oder Schlaq nicht zur Explosion gebracht werden können.
4.'.W" l<rwllkorkt'.n sind Ccqt!nstände der Unterklasse TJ. Für sie gelten folgende Anforderungen:
4.'.54r>. I DiP l<iirpcr dürfen nur aus Naturkork oder aus von der Zulassungsbehörde anerkannten
korkähnl ichen Masscm bestehen.
4.] 115.'.2 Dit! Kürper rniissc!n 15 mm± 1 mm hoch sein, am Boden einen Durchmesser von 16 mm, an
der obPn'n Flfühc t!inen Durchmesser von 11 mm sowie eine zentrisch angeordnete zylin-
drisdw v(~rlic!unq von 7,5 mm ± 1 mm und von 7 mm Durchmesser zur Aufnahme eines
Pappnlipfchcns halwn.
4.34.S.:~ Das zur Aufnc1hme des Knallsatzes bestimmte Pappnäpfchen muß in den Hohlraum des
Köqwrs so ein~Jesetzt sein, daß es weder herausfallen noch sich lockern kann.
4.:34'.>.4 Der Knallsatz dmf nur aus Kaliumchlorat, Phosphor, Kreide und einem Bindemittel be-
stehen. Ur rnu ß neutral reagieren und so eingebracht sein, daß er nicht abbröckelt. Seine
Zus<1mrnensd.zunrJ muß beim Abschuß die Zerlegung des Körpers gewährleisten.
4.345.5 l~in Kndllkork ddrf höchstens 0,06 g und muß mindestens 0,04 g Knallsatz enthalten.
4.:34:i.G Der 1 Iohlraum, in dem sich der Knallsatz befindet, muß mit einem Deckblättchen aus wider-
sl.andsfJhi~wm Pc1pier verschlossen sein.
4.'.H(i Sinrldlmillt)I der Klasse T mit Antrieb durch eine Ausstoßladung sind in jedem Falle Gegen-
sUinde der Unlerklcisse T2. Das gleiche gilt für Raketenmunition und Geschosse mit pyro-
technischer Wirkung für technische Zwecke, die zur Verwendung in Geräten zum ein-
rnaliqen /\bschicßen bestimmt sind.
4 ]47 Lieqen bei cinzt!lrnm Gegenständen die Merkmale der Nummern 4.345.1 bis 4.345.6 sowie
der Nummer 4.346 Satz 1 nicht vor, so sind die Gegenstände unter Berücksichtigung der
Ceführl ichkci l.srncrkn1cde der Unterklassen T1 und T2 in eine dieser Unterklassen einzu-
ordnen.
5. Explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische,
zahnmedizinische, veterinärmedizinische und pharmazeutische Zwecke, sowie Stoffe, die
als Hilfsstoffe bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse verwendet werden.
5.1 Mischungen müssen homogen sein und dürfen sich nicht entmischen. Flüssige Bestandteile
dürfen nur vc'.rwendct werden, wenn sie den Festkörper gleichmäßig benetzen.
5.2 Die Stoffe dürfen nicht selbsterhitzungsfähig sein. Während einer 7tägigen Lagerung bei
50° C unter Würmcstau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim Umgang und bei
der Beförderung entspricht, darf in der gelagerten Probe keine Selbsterhitzung um mehr als
3° C eintreten. Werden die Stoffe schärferen Beanspruchungen unterworfen, so sind die
Prüfungsbedingungen bezüglich der Lagertemperatur oder -dauer entsprechend zu wählen.
5.3 Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach Nummer 5.2 nicht, so muß beim Umgang und bei
der Beförderung eine Temperatur eingehalten werden, bei der eine Selbsterhitzung mit
Sicherheit ausgeschlossen ist.
6. Treibladungspulver und Raketenfesttreibstoffe
6.1 Für die anteilmäßige Zusammensetzung eines jeden Treibladungspulvers und Raketen-
festlreibstoffes ist die bei der Zulassung festgelegte Begrenzung maßgebend. Die Zusam-
mensetzung darf innerhalb dieser Begrenzung mit Zustimmung der Zulassungsbehörde von
der zur Prüfung eingereichten Zusammensetzung abweichen. Im übrigen sind Abweichun-
gen nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der Wäge-
toleranz zulässig. ,
6.2 Alle festen Bestandteile der Stoffe müssen hinreichend fein sowie miteinander und mit
den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein.
6.3 Die Stoffe müssen gegen mechanische und thermische Beanspruchungen, denen sie üblicher-
weise beim Umgang oder bei der Beförderung ausgesetzt sind, unempfindlich sein. Sie
dürfen bei bestimmunqsgemäßer Verwendung nicht explodieren oder detonieren.
6.4 Stoffe in gepreßter oder gegossener Form dürfen keine Risse oder Gasblasen enthalten.
6.5 Die Stoffe dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen keine nachteiligen Verände-
rungen zeigen.
6.6 Verschiedene Stoffe in einem Gegenstand dürfen nicht in Reaktion miteinander treten
können, die zur Selbstentzündung führt.
2420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage II
Zeichen
für explosionsgeiährliche Stoffe und Sprengzubehör nach§ 10
StoJf oder Cegenstand Zeichen Stoff oder Gegenstand Zeichen
I. Sprengstoffe Pulverzündschnüre
Gestcinspren gstoff e weiße zzw
Pulversprengstoffe p geteerte ZZT
Hochprozentige gelatinöse blanke wasserdichte ZZB
Sprengstoffe GNN geschützte wasserdichte ZZG
Gelatinöse Sprengstoffe GN Anzünder für Pulverzündschnüre ZA
Halbgelatinöse Sprengstoffe HN
III. Sprengzubehör
Pulverförmige Sprengstoffe mit
Zündleitungen
Sprengölzusatz PN
Einf achlei tun gen ZLE
Pulverförmige Sprengstoffe ohne
Sprengölzusatz PA verseilte Leitungen ZLV
Pulverförmige Sprengstoffe ohne Stegleitungen ZLG
Sprengölzusatz, wasserfest PAW Verlängerungsdrähte zv
Pulverförmige Sprengstoffe ohne Isolierhülsen ZI
Sprengölzusatz mit ausschließlich Zündmaschinen ZM
nicht explosionsgefährlichen ver- Zündmaschinenprüfgeräte ZP
brennlichen Anteilen PAC
Zündkreisprüfer ZK
Chloratsprengstoffe PCI
Ladegeräte L
SprengschJ ämme
Mischladegeräte ML
(kapselunempfindlich) SA
Sprengschlämme (kapselempfindlich) SAK IV. Pyrotechnische Gegenstände der
Druckfeste Sprengstoffe GND Klasse I PI
Entlaborierte Sprengstoffe E Klasse II PII
Wettersprengstoffe der Klasse III PIII
Klasse I WI Klasse IV PIV
Klasse II WII Klasse T1
Klasse III WIII Klasse T2
V. Explosionsgefährliche Stoffe für tech-
II. Zündmittel nische, wissenschaftliche, analytische,
Sprengschnüre ss medizinische, zahnmedizinische, vete-
Sprengkapseln SK rinärmedizinische und pharmazeutische
Zwecke, sowie Stoffe, die als Hilfsstoffe
Sprengverzöger SV
bei der Herstellung chemischer Erzeug-
elektrische Zünder A u HU nisse verwendet werden
als Brückenzünder Explosionsgefährliche Stoffe
nichtschlagwetter- für technische Zwecke EST
sichere Spreng- für wissenschaftliche, analytische,
momentzünder ZEMA ZEMU ZEMHU medizinische, zahnmedizinische,
schlagwetter- veterinärmedizinische und pharma-
sichere Spreng- zeutische Zwecke ESW
momentzünder ZEMSA ZEMSU ZEMSHU die als Hilfsmittel bei der Herstel-
nich tschlagwetter- lung von chemischen Erzeugnissen
sichere Spreng- verwendet werden H
zeitzünder ZEV A ZEVU ZEVHU
VI. Schieß- und Zündstoffe
schlagwetter-
sichere Spreng- Treibladungspulver T
zeitzünder ZEVSA ZEVSU ZEVSHU Treibladungspulver in laboriertem
Brenn- Zustand TG
momentzünder ZEBA ZEBU ZEBHU Raketenfesttreibstoffe R
Zündscbnur- Raketenfesttreibstoffe in
zeitzünder ZEZA ZEZU ZEZHU laboriertem Zustand RG
Pulverzünder ZEP A ZEPU ZEPHU Zündstoffe z
Nr. 134 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969 2421
Anlage III
Gebührenverzeichnis gemäß § 16 Abs. 2
I. Der Personalaufwand wird nach folgenden f) explosionsgefährliche Stoffe, die
Sätzen je Stunde aufgewendeter Arbeitszeit be- als Hilfsmittel bei der Herstel-
rechnet: lung von chemischen Erzeug-
1. für Beamte des höheren Dienstes nissen verwendet werden
oder vergleichbare Angestellte 250 Deutsche Mark
29 Deutsche Mark g) Gegenstände, die explosions-
2. für Beamte des gehobenen Dienstes gefährliche Stoffe enthalten und
oder vergleichbare Angestellte die als Hilfsmittel bei der Her-
23 Deutsche Mark stellung von chemischen Erzeug-
3. für Beamte des mittleren Dienstes nissen verwendet werden
oder vergleichbare Angestellte 150 Deutsche Mark
20 Deutsche Mark h) explosionsgefährliche Stoffe für
4. für sonstige Bedienstete 19 Deutsche Mark polizeiliche und militärische
Zwecke 300 Deutsche Mark
Angefangene Viertelstunden sind auf volle
Viertelstunden aufzurunden.
3. für die Prüfung von pyrotechnischen Gegen-
II. Zur Abgeltung des Sachaufwandes werden fol- ständen:
gende Grundgebühren erhoben: a) Pyrotechnische Gegenstände der
Klassen I, II und III 50 Deutsche Mark
1. für die Prüfungen von explosionsgefährlichen
Stoffen, die zum Sprengen verwendet werden: b) Pyrotechnische Gegenstände der
Klasse T 250 Deutsche Mark
a) Gesteinsprengstoffe 400 Deutsche Mark
b) Wettersprengstoffe Klasse I 4. für die Prüfung von Zündmitteln:
800 Deutsche Mark
a) Sprengschnüre 800 Deutsche Mark
c) Wettersprengstoffe Klasse II
1 000 Deutsche Mark b) Sprengverzögerer 480 Deutsche Mark
d) Wettersprengstoffe Klasse III c) Sprengkapseln 640 Deutsche Mark
1 200 Deutsche Mark d) Elektrische Zünder
e) Sprengstoffe für polizeiliche Kapselprüfung,
und militärische Zwecke 480 Deutsche Mark Bleiblock 640 Deutsche Mark
f) Untersuchung der Schußschwa- Elektrische Prüfung einschl.
den eines Sprengstoffs auf toxi- Elektrostatik 550 Deutsche Mark
sche Anteile 1 600 Deutsche Mark Mechanische Prüfung, Lagerung
400 Deutsche Mark
2. für die Prüfung von explosionsgefährlichen
Stoffen und Gegenständen, die nicht zum Verzögerungszei ten-Prüfung,
Sprengen verwendet werden: thermische Prüfung 480 Deutsche Mark
a) Pyrotechnische Sätze 250 Deutsche Mark Schlagwetter-Prüfung 400 Deutsche Mark
b) Treibladungspulver und Rake- e) Pulverzündschnüre 1 000 Deutsche Mark
tenfesttreibstoffe 350 Deutsche Mark f) Anzünder für Pulverzündschnüre
c) Treibladungspulver und Rake- 320 Deutsche Mark
tenfesttreibstoffe in laboriertem
5. für die Prüfung von Sprengzubehör:
Zustand 300 Deutsche Mark
d) explosionsgefährliche Stoffe für a) Zündleitungen 480 Deutsche Mark
technische, wissenschaftliche, b) Verlängerungsdrähte 320 Deutsche Mark
analytische, medizinische, zahn-
c) Isolierhülsen 160 Deutsche Mark
technische, veterinärmedizinische
und pharmazeutische Zwecke d) Zündmaschinen 800 Deutsche Mark
250 Deutsche Mark e) Zündmaschinenprüfgeräte
e) Gegenstände, die mit explosions- 320 Deutsche Mark
gefährlichen Stoffen gefüllt sind, f) Zündkreisprüfer 480 Deutsche Mark
für technische, wissenschaftliche,
analytische, medizinische, zahn- Sofern nicht alle Einzelprüfungen nach II durch-
technische, veterinärmedizi- geführt werden müssen, ermäßigen sich die ange-
nische und pharmazeutische gebenen Gebührensätze um den anteiligen Betrag
Zwecke 150 Deutsche Mark für die nicht erforderlichen Einzelprüfungen.
2422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage IV
Gefahrensymbol nach § 17 Abs. 1 Nr. 5
Nr. 134 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969 2423
Verordnung
über hygienische Anforderungen an Milch und Milcherzeugnisse
bei der Einfuhr
Vom 23. Dezember 1969
Auf Grund des § 5 Nr. 1 und 6 des Lebensmittel- Als ultrahocherhitzt im Sinne dieser Verordnung
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom gilt Milch, die im Durchlaufverfahren kurzfristig auf
17. Januar 1936 (Rcichsgcsctzbl. I S. 18), zuletzt ge- Temperaturen von 135° bis 150° C erhitzt worden
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Lebens- und unter sterilen Bedingungen in sterile, mit Licht-
mittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundesge- schutz versehene Packungen abgefüllt ist, die unter
setzbl. I S. 1590), in Verbindung mit Artikel 129 des sterilen Bedingungen keimdicht verschlossen wer-
Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes- den. Ultrahocherhitzte Milch darf keine vermeh-
rates verordnet: rungsfähigen Keime enthalten.
§ 1 § 2
(1) Zun unmittelbaren Verzehr bestimmte Milch Sahne (Rahm), entrahmte Milch (Magermilch),
darf in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur Buttermilch und Molke sowie saure Milch, Kefir,
eingeführt werden, wenn sie pasteurisiert oder ultra- Joghurt und andere, durch ähnliche Verfahren fer-
hocherhitzt worden ist und die Sendungen von einer mentierte Milch dürfen nur in den Geltungsbereich
amtlichen Bescheinigung nach Muster der Anlage 1 dieser Verordnung eingeführt werden, wenn diese
im Zeitpunkt der zollamtlichen Abfertigung begleitet Erzeugnisse oder die zu ihrer Herstellung verwen-
werden. dete Milch pasteurisiert oder ultrahocherhitzt wor-
(2) Rohmilch darf in den Geltungsbereich dieser den sind und die Sendung von einer amtlichen Be-
Verordnung nur eingeführt werden, wenn die Sen- scheinigung nach Muster der Anlage 2 im Zeitpunkt
dungen von einer amtlichen Bescheinigung nach der zollamtlichen Abfertigung begleitet wird; § 1
Muster der Anlage 1 im Zeitpunkt der zollamtlichen Abs. 3 gilt entsprechend.
Abfertigung begleitet werden. Sie darf nur an Mol-
§ 3
kereien geliefert werden.
Der Verfügungsberechtigte hat die amtlichen Be-
(3) Die Urschrift der Bescheinigung ist von einem
scheinigungen bei seinen Geschäftspapieren aufzu-
amtlichen Tierarzt auszustellen; als Sendung gilt die
bewahren und auf Verlangen jederzeit den mit der
Warenmenge, auf die sich diese Bescheinigung be-
Lebensmittelüberwachung beauftragten Verwal-
zieht. Die Bescheinigung muß in deutscher Sprache
tungsangehörigen und Sachverständigen vorzulegen.
abgefaßt sein und die aus dem Muster der Anlage 1
Wird festgestellt, daß die Angaben in der amtlichen
ersichtlichen Angaben enthalten. Amtlicher Tierarzt
Bescheinigung ganz oder teilweise unrichtig sind, so
im Sinne dieser Verordnung ist ein von der zustän-
digen Behörde bestellter Tierarzt. hat die Untersuchungsstelle über die zuständige
oberste Landesbehörde den Bundesminister für Ju-
(4) Als pasteurisiert im Sinne dieser Verordnung gend, Familie und Gesundheit hiervon unverzüglich
gilt Milch, die nach einem der nachstehend genann- zu unterrichten.
ten Verfahren erhitzt und anschließend auf höch-
stens 4 ° C gekühlt worden ist: § 4
1. Hocherhitzung auf mindestens 85° C; Wer vorsätzlich oder fahrlässig
2. Kurzzeiterhitzung auf 71 ° bis 74 ° C bei Einhal- 1. Milch oder Rohmilch unter Verstoß gegen § 1
tung einer kürzesten Heißhaltezeit von 30 Sekun- Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder Milcherzeugnisse unter
den; Verstoß gegen § 2 in den Geltungsbereich dieser
3. Dauererhitzung auf 62° bis 65° C auf die Dauer Verordnung einführt oder
von mindestens 30 Minuten. 2. eingeführte Rohmilch entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2
Die Durchführung der Erhitzung ist durch die Phos- an einen anderen Abnehmer als an eine Molkerei
phatase- oder Peroxydaseprobe nachzuweisen. liefert,
2424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens- § 6
mittelgesetzes bestraft. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 5 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-
Diese Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten ein- zes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-
schlägiger Rechtsvorschriften der Europäischen Ge- gesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I
meinschaft nicht für Milch und Sahne, die im Rah- S. 950) auch im Land Berlin.
men des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1587) aus Frankreich in das Saar- § 7
land eingeführt werden. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1969
Der Bunq,esminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
von Manger-Koenig
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Griesau
Nr. 134 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969 2425
Anlage 1
Amtliche Bescheinigung
für die Einfuhr von Milch oder Rohmilch nach § 1 Abs. 1 oder 2 der Verordnung
über hygienische Anforderungen an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr
vom 23. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2423)
Ursprungsland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Angaben zur Identifizierung der Ware:
Art der Ware:
Art der Verpackung:
Zahl der Behältnisse:
Angabe der Menge der Ware nach Volumen oder Gewicht:
Kennzeichnung der Sendung:
II. Herkunft der Ware:
Anschrift des Lieferbetriebes:
III. Bestimmung der Ware:
Die Ware wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort)
mit folgendem Transportmittel:*)
Name und Anschrift des Absenders:
Name und Anschrift des Empfängers:
IV. Angaben zur Behandlung der Ware:
Art des Erhitzungsverfahrens:
Zeitpunkt der Erhitzung:
V. Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt bezüglich der vorstehend bezeichneten Ware, daß
1. die Milch (roh oder bearbeitet) von Kühen stammt, deren Gesundheitszustand eine nachteilige Be-
einflussung der Ware nicht erwarten läßt, insbesondere
aus Kuhbeständen,
a) die als tuberkulose- und brucellosefrei amtlich anerkannt sind;
b) die einer amtlich als ausreichend erachteten tierärztlichen Eutergesundheitsüberwachung unter-
liegen;
c) in denen Maul- und Klauenseuche, Salmonellose, Kuhpocken und sonstige vom Rind über die
Milch auf Menschen übertragbare Krankheiten nicht festgestellt sind und auch kein Verdacht für
das Vorliegen dieser Krankheiten besteht;
2. der Keimgehalt der Rohmilch, auch der zur Bearbeitung bestimmten Rohmilch, bei den letzten drel
nicht länger als sechs Wochen zurückliegenden amtlich entnommenen Proben bei Verwendung eines
zuckerhaltigen Nährbodens nicht mehr als 3 Millionen Gesamtkeime/ml betrug;
3. der Keimgehalt der bearbeiteten Milch zur Zeit des Verlassens der Molkerei bei den letzten drei
nicht länger als sechs Wochen zurückliegenden amtlich durchgeführten Untersuchungen bei Ver-
wendung eines zuckerhaltigen Nährbodens nicht mehr als 100 000 Gesamtkeime/ml betrug und der
Titer der coliformen Keime in 0, 1 ml negativ war;
4. das Enzym Peroxydase oder das Enzym Phosphatase **) in der bearbeiteten Milch nicht nachweisbar
war;
5. mit der Behandlung der Milch oder Rohmilch in den Sammelstellen und Molkereien ausweislich
eines nicht über ein Jahr alten ärztlichen Attestes nur solche Personen befaßt waren, die nicht Aus-
scheider von auf den Menschen übertragbaren Krankheitserregern sind oder die nicht mit auf den
Menschen übertragbaren Krankheiten behaftet sind.
(Ort und Datum) (Dienstsiegel) (Amtlicher Tierarzt)
•) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastwagen sind die jeweiligen
Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die
Flugnummer einzutragen .
.. ) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
2426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage 2
Amtliche Bescheinigung
für die Einfuhr von Milcherzeugnissen nach § 2 der Verordnung
über hygienische Anforderungen an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr
vom 23. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2423)
Ursprungsland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Angaben zur Identifizierung der Ware:
Art der Ware:
Art der Verpackung:
Zahl der Behältnisse:
Angabe der Menge der Ware nach Volumen oder Gewicht:
Kennzeichnung der Sendung:
II. Herkunft der Ware:
Anschrift des Lieferbetriebes:
III. Bestimmung der Ware:
Die Ware wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort)
mit folgendem Transportmittel:*)
Name und Anschrift des Absenders:
Name und Anschrift des Empfängers:
IV. Angaben zur Behandlung der Ware:
Art des Erhitzungsverfahrens:
Zeitpunkt der Erhitzung:
V. Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt bezüglich der vorstehend bezeichneten Ware, daß
1. die zu ihrer Herstellung verwendete Milch von Kühen stammt, deren Gesundheitszustand eine nach-
teilige Beeinflussung der Ware nicht erwarten läßt, insbesondere
aus Kuhbeständen,
a) die als tuberkulose- und brucellosefrei amtlich anerkannt sind;
b) die einer amtlich als ausreichend erachteten tierärztlichen Eutergesundheitsüberwachung unter-
liegen;
c) in denen Maul- und Klauenseuche, Salmonellose, Kuhpocken und sonstige vom Rind über die
Milch auf Menschen übertragbare Krankheiten nicht festgestellt sind und auch kein Verdacht für
das Vorliegen dieser Krankheiten besteht;
2. mit der Behandlung der Milcherzeugnisse ausweislich eines nicht über ein Jahr alten ärztlichen
Attestes nur solche Personen befaßt waren, die nicht Ausscheider von auf den Menschen übertrag-
baren Krankheitserregern sind oder die nicht mit auf den Menschen übertragbaren Krankheiten
behaftet sind.
(Ort und Ddlum) (Dienstsiegel) (Amtlicher Tierarzt)
*) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lnstwagen sind die jeweiligen
Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die
Flugnummer einzutragen.
Nr. 134 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969 2427
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes
über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 23. Dezember 1969
Auf Grund des § 35 Abs. 2 und 3 des Arzneimittel- [2-(2-Diäthylamino- Butamirat
gesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), äthoxy)-äthyl]-(2-phenyl-
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des butyrat) und seine Salze
Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln vom N,N-Diäthyl-N-{ 2-[p-(ß- Clomifen
15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1625), wird chlor-a-phenyl-styryl)-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
phenoxy]-äthyl }-amin
schaft und dem Bundesminister für Ernährung, Land-
lind seine Salze
wirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet: 2-(2,6-Dichlor-anilino)-2- Clonidin
imidazolin und seine Salze
5,5' -Dichlor-3,3' -dinitro- Niclofolan
§ 1 biphenyl-2,2' -diol
(1) § 8 Satz 2 der Verordnung nach § 35 des Arz- 0-(2,2-Dichlor-vinyl)-0,0-
neimittelgesetzes über verschreibungspflichtige Arz- dimethyl-phosphat
neimittel vom 7. August 1968 (Bundesgesetzbl. I 2,5-Dihydroxy-benzol-
S. 914), zuletzt geändert durch die Zweite Verord- sulfonsäure und ihre Salze
nung zur Änderung der Verordnung nach § 35 des 1,2,3,4,5,6-Hexahydro- Pentazocin
Arzneimittelgesetzes über verschreibungspflichtige 6, l l-dimethyl-3-(3-methyl-
Arzneimittel vom 21. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I but-2-en-yl)-2,6-methano-
S. 577), erhält folgende Fassung: 3-benzazocin-8-ol und
,,Diese Arzneimittel dürfen auch mit nicht ver- seine Salze
schreibungspflichtigen Stoffen und Zubereitungen D-( + )-threo-N-[ß- Thiamphenicol
aus Stoffen gemischt werden." Hydroxy-a-(hydroxy-
methyl)-p-(methyl-sulfon-
(2) Die Anlage zu der in Absatz 1 genannten Ver- yl)-phenäthyl]-dichlor-
ordnung wird wie folgt geändert: acetamid, seine Ester und
ihre Salze
1. Die Position „Antimon und seine Verbindungen" 2' -(a-Methyl-benzyl)- Benmoxin
erhält den Zusatz benzohydrazid
,,- ausgenommen Antimon(l11)-sulfid und Anti- 1-(5-Nitro-thiazol-2-yl)- Niridazol
mon(V)-sulfid -". imidazolidin-2-on
2. Folgende Positionen werden angefügt: 2-Phenylalanin-8-lysin- Felypressin
vasopressin
„DL-17a-Äthinyl-13-äthyl- Norgestrel
17ß-hydroxy-gon-4-en- Pimaricin Natamycin
3-on 2,3,5,6-Tetrahydro-6-
N-Benzyl-N-(2-chlor- Phenoxybenzamin phenyl-imidazo [2, 1-b]
äthyl)-N-(1-methyl-2- thiazol und seine Salze
phenoxy-äthyl)-amin und 2· ,4' ,6' -Trihydroxy-propio- Flopropion"
seine Salze phenon und seine Salze
1-Benzyl-3-(3-dimethyl- Benzydamin
amino-propoxy)-1H- § 2
indazol und seine Salze Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
2-[2-(p-Chlor-a-meth y 1- Clemastin leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
benzh ydry l-oxy)-ä th y l ]- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arzneimittel-
1-methyl-pyrrolidin und gesetzes auch im Land Berlin.
seine Salze
2-(p-Chlor-phenoxy)-2- Clofibrinsäure
methyl-propionsäure und § 3
ihre Salze Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1969
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
von Manger-Koenig
2428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Leistungstabellen des Arbeitsförderungsgesetzes
(Anpassungsverordnung 1970)
Vom 24. Dezember 1969
Auf Grund des § 235 des Arbeitsförderungsgeset- Artikel 2
zes (AFG) vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I Die Tabelle zu § 68 Abs. 4 und § 77 Abs. 2 AFG
S. 582), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz ~ird der nach Artikel 1 geänderten Tabelle zu § 112
zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom Abs. 1 AFG wie folgt angepaßt:
22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2360), wird
verordnet: 1. In der Spalte 1 der Tabelle werden die Worte
,,und mehr" durch die Zahl „9,80" ersetzt.
Artikel 1
2. In der Spalte 2 der Tabelle wird die Zahlenreihe
Die Tabellen zu § 44 Abs. 2, § 112 Abs. 1 und § 136 von der Zahl „59" bis zum Schluß durch die
Abs. 2 AFG werden der Beitragsbemessungsgrenze Zahlenreihe „60, 60, 60, 59, 58, 57, 56, 55, 55, 54,
der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ren- 53, 52, 51, 50, 49, 48, 47, 46, 45, 44, 43" ersetzt.
tenversicherung der Angestellten für das Kalender-
jahr 1970 in Höhe von monatlich 1 800 DM wie folgt 3. Die Tabelle wird durch die Werte in der Anlage 4
angepaßt: dieser Verordnung ergänzt.
1. Der höchste Einheitslohn (Leistungsbemessungs-
grenze) in den Tabellen wird auf 415 DM wöchent- Artikel 3
lich festgesetzt.
(1) Die Tabellen zu § 44 Abs. 2, § 112 Abs. 1 und
2. Die Anlage zu § 44 Abs. 2 (Unterhaltsgeld) wird § 136 Abs. 2 AFG in der Fassung des Artikels 1 sind
wie folgt geändert: mit Beginn des Zahlungszeitraumes (§ 122 AFG) an-
a) In der Spalte 1 der Tabelle werden die Worte zuwenden, in den der 1. Januar 1970 fällt.
,,und mehr" durch die Zahl „392,49" er~etzt. (2) Die Tabelle zu § 68 Abs. 4 ·und § 77 Abs. 2
b) Die Tabelle wird durch die Werte in der An- AFG in der Fassung des Artikels 2 ist für das Kurz-
lage 1 dieser Verordnung ergänzt. arbeitergeld vom Beginn des Abrechnungszeitraumes
3. Die Anlage zu § 112 Abs. 1 (Arbeitslosengeld) (§ 72 Abs. 2 Satz 3 AFG) an, in den der 1. Januar
wird wie folgt geändert: 1970 fällt, anzuwenden.
a) In der Spalte 1 werden die Worte „und mehr"
durch die Zahl „392,49" ersetzt.
Artikel 4
b) Die Tabelle wird durch die Werte in der An-
lage 2 dieser Verordnung ergänzt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
4. Die Anlage zu § 136 Abs. 2 (Arbeitslosenhilfe) gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 AFG
wird wie folgt geändert:
auch im Land Berlin.
a) In der Spalte 1 der Tabelle werden die Worte
,,und mehr" durch die Zahl „392,49" ersetzt.
b) Die Tabelle wird durch die Werte in der An- Artikel 5
lage 3 dieser Verordnung ergänzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Bonn, den 24. Dezember 1969
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 134 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969 2429
Anlage 1
Arbeitsentgelt Einheitslohn 1 Hauptbetrag 1 Höchstbetrag
wöchentlich
während der
für die
ersten
weitere Dauer
26 Wochen
von bis des Bezuges
des Bezuges
DM DM DM DM DM DM
---- - -- ------···-----····-
1 2 3a 3b 4
392,50 397,49 395 219,- 235,80 291,60
397,50 402,49 400 220,80 237,60 295,20
402,50 407,49 405 223,20 240,- 298,20
407,50 412,49 410 225,60 243,- 301,80
412,50 und mehr 415 228,- 245,40 304,80
Anlage 2
Ar bei tsen tgel t Einheitslohn 1 Hauptbetrag 1 Höchstbetrag
wöchentlich
von bis
DM DM DM DM DM
------·-
1 2 1 3 4
1
392,50 397,49 395 168,60 245,40
397,50 402,49 400 169,80 248,40
'\
402,50 407,49 405 171,60 251,40
407,50 412,49 410 173,40 253,80
412,50 und mehr 415 175,20 256,80
Anlage 3
Ar bei tsen tgelt Einheitslohn 1 Hauptbetrag 1 Höchstbetrag
wöchentlich
von bis
DM DM DM DM DM
1 2 3 4
1 1
392,50 397,49 395 141,60 245,40
397,50 402,49 400 142,80 248,40
402,50 407,49 405 144,- 251,40
407,50 412,49 410 145,80 253,80
412,50 und mehr 415 147,- 256,80
2430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage 4
Das Kurzarbeitergeld /Schlechtwettergeld beträgt
bei einem Arbeitsentgelt und einer wöchentlichen
je Arbeitsstunde Arbeitszeit
(§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) je Ausfall-
höchstens
oder Abs. 2 oder § 77 Abs. 2) von nicht mehr als ..... Stunden stunde
von bis
DM DM DM DM
1 2 3 4
9,81 9,93 42 4,22 6,14
9,94 10,05 42 4,25 6,21
10,06 10,18 41 4,29 6,29
10,19 10,30 41 4,34 6,35
10,31 und mehr 40 4,38 6,42
Nr.134 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969 2431
Anordnung
zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung
für die Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Vom 22. Dezember 1969
Auf Grund des § 35 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 der Bundes-
disziplinarordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 750,
984), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur
Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrecht-
licher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 848), ordne ich an:
I.
Für die Beamten der Stiftung „Preußischer Kultur-
besitz" sind im Sinne der Bundesdisziplinarordnung
Einleitungsbehörden:
1. für den Präsidenten der Stiftung Preußischer Kul-
turbesitz (als Kurator) und den Direktor bei der
Stiftung Preußischer Kulturbesitz (als Stellver-
treter des Kurators):
der Bundesminister des Innern,
2. für die übrigen Beamten der Stiftung:
der Präsident der Stiftung Preußischer Kultur-
besitz (als Kurator).
II.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1969
Der Bundesminister des Innern
Genscher
2432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Berichtigung
des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen
(Schornsteinfegergesetz - SchiG)
Vom 22. Dezember 1969
Das Gesetz über das Schornsteinfegerwesen
(Schornsteinfegergesetz - SchfG) vom 15. Septem-
ber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1634) wird wie folgt
berichtigt:
1. In § 31 Abs. 1 Satz 5 muß es statt „Satz 3" heißen
,,Satz 4".
2. In § 58 Nr. 3 muß es statt „Die Absätze 4 und 6"
heißen „Die Absätze 4 bis 6".
Bonn, den 22. Dezember 1969
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Baetzgen
Nr. 134 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969 2433
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 91, ausgegeben am 24. Dezember 1969
18. 12. 69 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 1/70 - Ende der Ubergangs-
zeit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2241
18. 12. 69 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für Waren
der Tarifnr. 22.05 aus Algerien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2273
1. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Kontlikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2275
2. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in Rom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2276
9. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 88 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2277
9. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 97 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Wanderarbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2277
9. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 98 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des
Rechtes zu Kollektivverhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2278
9. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 99 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Land-
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2278
9. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 100 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2279
10. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das Verbot
der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2280
Nr. 92, ausgegeben am 30_. Dezember 1969
19. 12. 69 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 17/69 - Erhöhung des Zoll-
kontingents für Sulfat- oder Natronzellstoff) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2281
19. 12. 69 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 21/69 - Zollaussetzung für
Kartoffeln) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2282
23. 12. 69 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 19/69 - Angleichungszölle für
Verarbeitungsweine griechischer Erzeugung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2283
9. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 101 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2284
9. 12. 69 Bekanntmachung über den ,Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 102 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2284
9. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 105 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2285
9. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommerts Nr. 111 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . 2286
9. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 112 der Internationalen
Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit in der Fischerei . . . . 2286
9. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 116 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Abänderung der Schlußartikel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2287
11. 12. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Kaiserreich Iran zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2288
2434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2452/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 11. 12. 69 L 310/1
10. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2453/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 11. 12. 69 L 310/2
10. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2454/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 11. 12. 69 L 310/4
10. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2455/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 11. 12. 69 L 310/5
10. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2456/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 11. 12. 69 L 310/6
10. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2457/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Weißzucker und Rohzucker 11. 12. 69 L 310/7
10. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2458/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 11.12.69 L 310/9
10. 12. 69 Verordnung (EWG; Nr. 2459/69 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 11.12.69 L310/11
10. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2460/69 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 11. 12. 69 L 310/12
8. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2461/69 des Rates zur Erhöhung des
Gemeinschaftszollkontingents für Thunfische, frisch, gekühlt
oder gefroren, ganz, ohne Kopf oder zerteilt, für die Konser-
venindustrie, der Tarifnummer ex 03.01 B I b) des Gemein-
samen Zolltarifs (1969) 12. 12.69 L 312/1
8. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2462/69 des Rates zur Erhöhung des
Gemeinschaftszollkontingents für Kabeljau, ganz, ohne Kopf
oder zerteilt, nur gesalzen, in Salzlake oder getrocknet, der
Tarifnummer 03.02 AI b) des Gemeinsamen Zolltarifs (1969) 12. 12. 69 L 312/2
9. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2463/69 des Rates zur Verschiebung
des Zeitpunkts, zu dem der Geltungsbereich der Einfuhr- und
Ausfuhrlizenzen sowie der Bescheinigungen über die vorherige
Festsetzung auf die gesamte Gemeinschaft ausgedehnt werden
soll 12. 12.69 L 312/3
9. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2464/69 des Rates über die auf dem
Agrarsektor infolge der Aufwertung der Deutschen Mark zu
treffenden Maßnahmen 12. 12. 69 L 312/4
11. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2465/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 12. 12. 69 L 312/6
11. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2466/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 12. 12. 69 L 312/7
11. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2467/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 12. 12. 69 L 312/9
11. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2468/69 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 12. 12.69 L 312/11
Nr. 134 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969 2435
Veröltentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
11. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2469/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfun-
gen 12. 12.69 L 312/15
11. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2470/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 12. 12.69 L 312/17
11. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2471/69 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 12. 12.69 L 312/19
11. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2472/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 12. 12.69 L 312/21
11. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2473/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 12. 12.69 L 312/23
11. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2474/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und aus-
gewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 12. 12.69 L 312/24
11. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2475/69 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Eiererzeugnisse 12. 12.69 L 312/29
11. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2476/69 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Eier in der Schale 12. 12. 69 L 312/31
11. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2477/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 12. 12.69 L 312/33
11. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2478/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 911/68 hinsichtlich der Zahlung der
Beihilfe für Olsaaten 12. 12. 69 L 312/35
11. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2479/69 der Kommission über die Fest-
setzung eines Berichtigungskoeffizienten, der bei der Berech-
nung des Einfuhrpreises auf die Notierungen von Süßorangen
der Güteklasse II anzuwenden ist 12. 12.69 L 312/36
11. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2480/69 der Kommission über die Fest-
setzung eines Berichtigungskoeffizienten, der bei der Berech-
nung des Einfuhrpreises auf die Notierungen von Zitronen der
Güteklasse II anzuwenden ist 12. 12. 69 L 312/37
11. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2481/69 der Kommission über die Fest-
setzung eines Berichtigungskoeffizienten, der bei der Berech-
nung des Einfuhrpreises auf die Notierungen von Mandarinen,
Satsumas, Clementinen, Tangerinen und sonstige ähnliche
hybride Zitrusfrüchte der Güteklasse II anzuwenden ist 12. 12.69 L 312/38
11. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2482/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1285/69 über die Dauerausschrei-
bung von Magermilchpulver hinsichtlich der Zusammensetzung
der daraus herzustellenden Mischfutter für Schweine oder Ge-
flügel 12. 12. 69 L 312/39
11. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2483/69 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Süßorangen
aus Griechenland 12. 12.69 L 312/41
8. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2484/69 des Rates über die zeitweilige
Aussetzung von autonomen Zollsätzen des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für bestimmte Waren 15. 12.69 L 314/1
9. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2485/69 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 1009/67/EWG über die gemeinsame Markt-
organisation für Zucker 15. 12.69 L 314/6
9. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2486/69 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 765/68 in bezug auf die Tarifnummer
einiger auf Zuckerbasis hergestellter Erzeugnisse der chemi-
schen Industrie 15. 12.69 L 314/8
9. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2487/69 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 447/68 zur Festlegung der allgemeinen
Regeln für Interventionen durch den Kauf von Zucker 15. 12.69 L 314/11
2436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
9. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2488/69 des Rates zur Änderung von
Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 zur Aufstellung
allgemeiner Regeln für die Erstattung bei der Ausfuhr auf dem
Zuckersektor 15. 12.69 L 314/12
12. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2489/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 13. 12.69 L 313i1
12. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2490/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 13. 12.69 L 313/2
12. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2491/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 13. 12.69 L 313/4
12. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2492/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 13. 12.69 L 313/5
12. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2493/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 13. 12.69 L 313/6
12. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2494/69 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 13. 12. 69 L 313/8
12. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2495/69 der Kommission zur Änderung
der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhren von Mandarinen,
Satsumas, Clementinen, Tangerinen und ähnlichen Hybriden
von Zitrusfrüchten aus Algerien 13. 12.69 L 313/9
12. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2496/69 der Kommission zur teilweisen
Aussetzung bestimmter Abschöpfungen auf dem Schweine-
fleischsektor 13. 12.69 L 313/10
Hinweis
Der Jahrgang 1969 des Bundesgesetzblattes Teil I
umfaßt die Nummern 1 bis 134 und endet mit der
Seite 2436.
Der Jahrgang 1969 des Bundesgesetzblattes Teil II
umfaßt die Nummerh 1 bis 92 und endet mit der
Seite 2288.
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Tm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/o.·
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
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