2357
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 1969 Nr.133
Tag Inhalt Seite
19. 12. 69 Zweites Gesetz zur Änderung des Sdllußtermins für den Abbau der Wohnungszwangswirt-
sdlaft und über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisredlts im Land Berlin 2357
Bundesgesetzbl. III 402-24 (Artikel 1), 402-12, 402-19, 402-18
22. 12. 69 Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2360
19. 12.69 Verordnung über das Sdlornsteinfegerwesen ......................................... .. . 2363
19. 12. 69 Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher Vor-
schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • • 2368
Bundesgesetzbl. III 7841-4-3
19. 12. 69 Zweite Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zur Durchführung des Umsatz-
steuergesetzes (Mehrwertsteuer) - Durchschnittsatz-Verordnung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2369
19. 12. 69 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die für Staatsangehörige der übrigen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Voraussetzungen der Ein-
tragung in die Handwerksrolle (VO Handwerk EWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2372
20. 12. 69 Dreizehnte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten
in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaft-
lichen Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2373
Bundesgesetzbl. III 820-1, 821-1, 822-1, 824-2, 821-2, 8250-1
20. 12. 69 Dreizehnte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über das Verfahren bei Anwendung
des § 1255 der Reichsversicherungsordnung und des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes 2378
20. 12. 69 Dritte Verordnung über die Bestimmung der Beitragsk1assen in den Rentenversicherungen der
Arbeiter und der Angestellten (Dritte Beitragsklassen-Verordnung - 3. BKlV) . . . . . . . . . . . . 2380
Zweites Gesetz
zur Änderung des Schlußtermins
für den Abbau der W ohnungszwangswirtschait
und über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts
im Land Berlin
Vom 19. Dezember 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. § 17 wird aufgehoben.
rates das folgende Gesetz beschlossen:
3. § 18 erhält folgende Fassung:
Artikel I .§ 18
Änderung des Schlußtermins (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. De-
zember 1972 außer Kraft. Gleichzeitig treten außer
§ 1 Kraft:
Änderung des zweiten Bundesmietengesetzes 1. das Erste Bundesmietengesetz;
Das Zweite Bundesmietengesetz vom 23. Juni 1960 2. das Dritte Bundesmietengesetz und das Sechste
(Bundesgesetzbl. I S. 389) in der im Land Berlin Bundesmietengesetz;
geltenden Fassung, zuletzt geändert durch § 2 des 3. die mietpreisrechtlichen Vorschriften des Ersten
Gesetzes zur Änderung des Schlußtermins für den und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit
Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über Ausnahme der §§ 87 a, 88 b und 111 des Zwei-
weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Miet- ten Wohnungsbaugesetzes;
preisrechts im Land Berlin vom 3. April 1967 4. die Altbaumietenverordnung Berlin-AMVOB
(Bundesgesetzbl. I S. 393), wird wie folgt geändert: - vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 230), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes
1. § 15 erhält folgende Fassung:
zur Änderung des Schlußtermins für den Ab-
,,§ 15 bau der Wohnungszwangswirtschaft und über
Die Mietpreise für preisgebundenen Wohnraum weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des
werden mit Wirkung vom 1. Januar 1973 frei- Mietpreisrechts im Land Berlin vom 3. April
gegeben." 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 393);
2358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
5. die Neubaumietenverordnung 1962 (NMVO 6. Mieterhöhungen für Wertverbesserungen nach
1962) vom 19. Dezember 1962 (Bundesgesetz- § 11 der Altbaumietenverordnung Berlin.
blatt I S. 753), zuletzt geändert durch Artikel II Die in Satz 1 genannten Beträge dürfen neben der
der Verordnung zur Anderung der Zweiten nach Absatz 1 erhöhten Grundmiete erhoben werden.
Berechnungsverordnung vom 20. Dezember
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1298); (3) Die in Absatz 1 genannten Ausstattungen sind
nur zu berücksichtigen, wenn sie am 31. Dezember
6. sonstige mietpreisrechtliche Vorschriften, so-
1969 vorhanden sind. Als Bad ist eine betriebsfähige
weit sie bis zu dem nach Satz 1 maßgebenden
Badeeinrichtung mit Wanne oder Dusche in einem
Zeitpunkt noch gelten.
besonderen Raum innerhalb der Wohnung und mit
(2) Die Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung zentralem oder besonderem Warmwasserbereiter
der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen anzusehen.
(Wohnungsbindungsgesetz 1965 WoBindG
(4) Eine Badeeinrichtung oder eine Toilette in der
1965) in der Fassung der Bekanntmachung vom
Wohnung, die ganz oder überwiegend auf Kosten
1. August 1968 (Bundesgc_~sctzbl. I S. 889) bleiben
des Mieters geschaffen ist, bleibt bei der Anwen-
unberührt."
dung des Absatzes 1 außer Betracht.
§ 2
Änderung des Mieterschutzgesetzes § 2
§ 54 des Mieterschutzgesetzes in der Fassung vom Ausschluß von Mieterhöhungen
15. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 712) in der
§ 1 gilt nicht
im_ Land Berlin geltenden Fassung, zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Anderung des Schlußtermins 1. für Wohnraum, der nach seiner Beschaffenheit
für den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und den allgemeinen Anforderungen an gesunde·
über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Miet- Wohnverhältnisse offensichtlich nicht genügt, ins-
preisrechts im Land Berlin, .erhält die folgende Fas- besondere wegen ungenügender Licht- und Luft-
sung: zufuhr, wegen dauernder Feuchtigkeit, wegen
,,§ 54
hygienisch nicht einwandfreier oder unzureichen-
der sanitärer Einrichtungen;
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Barak-
1972 außer Kraft."
ken, Wohnungen in Behelfsheimen, Nissenhütten
Artikel II und sonstige behelfsmäßige Unterkünfte sowie für
Wohnraum, dessen weitere Benutzung aus bau-
Sechstes Bundesmietengesetz ordnungsrechtlichen Gründen oder auf Grund von
_ Anordnungen der Wohnungsaufsicht und Woh'-
§ 1
nungspflege wegen baulicher oder sonstiger
Mieterhöhung Mängel untersagt ist.
(1) Im Land Berlin darf bei preisgebundenem § 3
Wohnraum, der bis zum 24. Juni 1948 bezugsfertig
geworden ist, und bei preisgebundenem Wohnraum, Entsprechende Anwendung
der in der Zeit vom 25. Juni 1948 bis zum 31. Dezem- Die §§ 8 bis 11 und 12 Abs. 1 Satz 1 des Dritten
ber 1949 bezugsfertig geworden und ohne öffentliche Bundesmietengesetzes vom 24. August 1965 (Bundes-
Mittel im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbau- gesetzbl. I S. 969, 971) in der im Land Berlin gelten-
gesetzes geschaffen worden ist, die am 31. Dezember den Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz zur
1969 preisrechtlich zulässige Grundmiete vom 1. Ja- Fortführung des sozialen Wohnungsbaues (Woh-
nuar 1970 an erhöht werden nungsbauänderungsgesetz 1968 - WoBauAndG
a) bei Wohnraum mit Toilette innerhalb der Woh- 1968) vom 17: Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821,
nung und mit Bad um 10 vom Hundert; 828), gelten entsprechend.
b) bei Wohnraum ohne Bad aber mit Toilette inner-
halb der Wohnung um 5 vom Hundert. Artikel III
Der Vermieter kann die auf die Mieterhöhung ge- .Änderung sonstiger Vorschriften
richtete Erklärung vom 1. Januar 1970 an abgeben.
(2) Grundmiete im Sinne des Absatzes 1 ist die § 1
preisrechtlich zulässige Miete nach dem Stande vom Änderung des Ersten Bundesmietengesetzes
31. Dezember 1969 abzüglich folgender in ihr enthal-
tener Beträge: Das Erste Bundesmietengesetz vom 27. Juli 1955
(Bundesgesetzbl. I S. 458) in der im Land Berlin gel-
1. Umlagen für den Wasserverbrauch, tenden Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz
2. Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs- und zur Änderung des Schlußtermins für den Abbau der
Warmwasserversorgungsanlagen, Wohnungszwangswirtschaft und über weitere Maß-
3. Umlagen oder Zuschläge für lauf ende Mehrbe- nahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts im
lastungen seit dem 1. Juli 1953, Land Berlin, wird wie folgt geändert:
4. Untermietzuschläge, 1. In § 23 Abs. 1 Satz 2 wird das Datum „31. Dezem-
5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu an- ber 1969" durch das Datum „31. Dezember 1972"
deren als Wohnzwecken, ersetzt;
Nr. 133 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1969 2359
2. § 23 a erhi:ill die folgende Fassung: einer Ertragsberechnung errechneten Miete bleibt,
so hat die Preisbeh'örde eine entsprechende Miet-
,,§ 23 a erhöhung zu genehmigen.
Bei Mietverhällnissen über bis zum 31. De- (2) Der Antrag kann in der Zeit vom 1. Januar
zember 1949 bezugsfertig gewordenen Wohnraum 1970 bis zum 31. Dezember 1971 gestellt werden."
in Einfamilienhäusern mit einem Einheitswert von
mehr als 30 000 Deutsche Mark gelten die §§ 18
§ 3
bis 20 entsprechend mit der Maßgabe, daß an
Stelle der preisrechtlich zulässigen Miete die Änderung des Geschäftsraummietengesetzes
Kostenmiete im Sinne der §§ 6 und 7 der Anord- Nach § 3 a des Gesetzes zur Einführung des Ge-
nung über Höchstpreise bei der Vermietung von schäftsraummietengesetzes im Land Berlin vom
Wohnräumen und gewerblichen Räumen vom 10. Januar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 13), eingefügt
12. Juni 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I durch das Gesetz zur Anderung des Schlußtermins
S. 216) in der Fassung vom 26. Juni 1951 (Gesetz- für den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und
und Verordnungsblatt für Berlin S. 492) zuzüglich über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Miet-
der Mieterhöhungen, die nach den §§ 5, 7, nach preisrechts im Land Berlin, wird der folgende § 3 b
dem Zweiten, nach dem Dritten und nach dem eingefügt:
Sechsten Bundesmietengesetz preisrechtlich zu-
,,§ 3 b
lässig sind, tritt. Maßgeblich ist der Einheitswert
im Sinne des Bewertungsgesetzes vom 16. Okto- Die Mieten für Geschäftsräume, die nach § 3
ber 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) nach den Wert- Abs. 1 den Preisvorschriften unterliegen, dürfen
verhältnissen vom 1. Januar 1935." vom 1. Januar 1970 an um 10 vom Hundert der
preisrechtlich zulässigen Miete nach dem Stande
vom 31. Dezember 1969 erhöht werden. Der Ver-
§ 2 mieter kann die auf die Mieterhöhung gerichtete
Änderung des Dritten Bundesmietengesetzes Erklärung vom 1. Januar 1970 an abgeben."
§ 4 a des Dritten Bundesmietengesetzes vom
24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 969) in der im
Land Berlin geltenden Fassung, eingefügt durch § 4 Artikel IV
Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Schlußtermins
Schlußvorschriften
für den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und
über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Miet-
§ 1
preisrechts im Land Berlin, erhält die folgende Fas-
sung: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
,,§ 4 a des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(1) Weist der Vermieter nach, daß die nach§ 2
Abs. 1 Satz 1, 2 und § 3 erhöhte Grundmiete zu-
§ 2
züglich der Mieterhöhung nach § 1 des Sechsten
Bundesmietengesetzes wesentlich unter der nach Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Städtebau und Wohnungswesen
Lauritzen
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
2360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Erstes Gesetz
zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Vom 22. Dezember 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Ablauf je eines weiteren halben Jahres nach
sen: einem um jeweils vier vom Hundert höheren
Artikel 1 Arbeitsentgelt;".
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 2. Die „Anlage zu § 44 Abs. 2 (Unterhaltsgeld)"
(Bundesgesetzbl. I S. 582), geändert durch das Ge- wird durch die beigefügte „Anlage zu § 44 Abs. 2
setz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im (Unterhaltsgeld)" ersetzt.
Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts
der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. Juli Artikel 2
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 946), wird wie folgt ge- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ändert: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
1. In § 44 Abs. 2 erhält Satz 2 erster Halbsatz fol- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
gende Fassung:
,,Der Hauptbetrag richtet sich nach dem Arbeits- Artikel 3
entgelt nach Maßgabe der dem Gesetz beigefüg- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
ten Tabelle, nach Ablauf eines Jahres sowie nach 1969 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember· 1959
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Arendt
Nr. 133 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1969 2361
Anlage zu Artikel 1 Nr. 2
(Anlage zu § 44 Abs. 2)
Unterhaltsgeld
Einhei ts-J Höchst-
Arbeitsentgelt Hauptbetrag betrag
lohn
1
wöchentlich
während der
ersten für die
von bis 26 Wochen weitere Dauer
des Bezuges des Bezuges
DM DM DM DM
--------- -------·-
1 2 3a 3b 4
7,50 12,49 10 7,80 8,40 9,60
12,50 17,49 15 12,60 13,20 14,40
17,50 22,49 20 15,60 16,80 18,60
22,50 27,49 25 19,80 21,- 22,80
27,50 32,49 30 23,40 25,20 27,60
32,50 37,49 35 25,20 27,- 29,40
37,50 42,49 40 28,80 31,20 33,60
42,50 47,49 45 33,- 35,40 37,80
47,50 52,49 50 36,- 38,40 42,-
52,50 57,49 55 39,60 42,60 46,20
57,50 62,49 60 43,20 46,20 50,40
62,50 67,49 65 46,80 50,40 54,60
67,50 72,49 70 49,80 54,- 58,80
72,50 Tl,49 75 52,20 56,40 63,-
77,50 82,49 80 55,20 59,40 67,20
82,50 87,49 85 57,60 62,40 71,40
87,50 92,49 90 60,60 65,40 75,60
92,50 97,49 95 64,20 69,- 79,80
97,50 102,49 100 66,60 71,40 84,60
102,50 107,49 105 69,60 75,- 88,80
107,50 112,49 110 72,- 77,40 93,-
112,50 117,49 115 75,- 80,40 97,20
117,50 122,49 120 77,40 83,40 101,40
122,50 127,49 125 80,40 86,40 105,60
127,50 132,49 130 82,80 88,80 109,80
132,50 137,49 135 85,80 92,40 114,-
137,50 142,49 140 88,20 94,80 118,20
142,50 147,49 145 91,20 98,40 122,40
147,50 152,49 150 93,60 100,80 126,60
152,50 157,49 155 96,60 104,40 130,20
157,50 162,49 160 99,- 106,80 133,80
162,50 167,49 165 102,- 109,80 136,80
167,50 172,49 170 105,60 113,40 140,40
172,50 177,49 175 107,40 115,80 143,40
177,50 182,49 180 111,- 119,40 146,40
182,50 187,49 185 113,40 121,80 150,-
187,50 192,49 190 116,40 125,40 153,-
192,50 197,49 195 118,80 127,80 156,-
197,50 202,49 200 121,80 130,80 159,60
202,50 207,49 205 124,20 133,80 162,60
207,50 212,49 210 127,20 136,80 165,60
212,50 217,49 215 129,60 139,20 169,20
217,50 222,49 220 132,60 142,80 172,80
222,50 227,49 225 135,- 145,20 175,80
227,50 232,49 230 138,- 148,80 179,40
232,50 237,49 235 140,40 151,20 183,-
237,50 242,49 240 143,40 154,80 186,-
2362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
1 Einheits-1
Höchst-
Arbcitsen tgelt Hauptbetrag betrag
lohn
wöchentlich
während der
ersten für die
von bis 26 Wochen weitere Dauer
des Bezuges des Bezuges
DM DM DM DM
--·--------~-----~
3a 3b
242,50 247,49 245 145,80 157,20 189,60
247,50 252,49 250 148,80 160,20 193,20
252,50 257,49 255 151,20 163,20 196,20
257,50 262,49 260 154,20 166,20 199,80
2G2,50 267,49 265 156,60 168,60 203,40
267,50 272,49 270 159,- 171,60 206,40
272,50 277,49 275 162,- 174,60 210,-
277,50 282,49 280 164,40 177,- 213,60
282,50 287,49 285 166,80 180,- 216,60
287,50 292,49 290 169,80 183,- 220,20
292,50 297,49 295 172,20 185,40 223,80
297,50 302,49 300 174,60 188,40 226,80
302,50 307,49 305 177,60 191,40 230,40
307,50 312,49 310 180,- 193,80 234,-
312,50 317,49 315 182,40 196,80 237,-
317,50 322,49 320 184,80 199,20 240,60
322,50 327,49 325 187,20 201,60 244,20
327,50 332,49 330 189,60 204,- 247,20
332,50 337,49 335 192,60 207,60 250,80
337,50 342,49 340 195,- 210,- 254,40
342,50 347,49 345 196,80 211,80 257,40
347,50 352,49 350 198,60 214,20 261,-
352,50 357,49 355 200,40 216,60 264,60
357,50 362,49 360 202,80 218,40 267,60
362,50 367,49 365 205,20 220,80 271,20
367,50 372,49 370 207,60 223,20 274,80
372,50 377,49 375 210,- 226,20 277,80
377,50 382,49 380 212,40 228,60 281,40
382,50 387,49 385 214,80 231,- 285,-
387,50 und mehr 390 216,60 233,40 288,-
Nr. 133 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1969 2363
Verordnung
über das Schornsteinfegerwesen
Vom 19. Dezember 1969
Auf Grund des § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 er in seinem Beruf als Schornsteinfeger praktisch
und 3, § 7 Abs. 2, § 19 Satz 2 und § 20 Abs. 2 des tätig und in der Bewerberliste eines anderen Be-
Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 zirks eingetragen ist.
(Bundesgesetzbl. I S. 1634) und des § 49 Abs. 1 Satz 3 § 3
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
Streichung
machung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl.
1966 I S. 1), zuletzt geändert durch das Berufsbil- (1) Ein Bewerber ist in der Liste zu streichen,
dungsgesetz vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I wenn er
S. 1112), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- 1. einen Antrag auf Streichung stellt,
ordnet:
2. die Eintragung durch Vorlage falscher Unterlagen
oder auf sonstige Weise erschlichen hat,
Erster Abschnitt
3. die für die Eintragung erforderlichen Voraus-
Bewerbung setzungen nach § 1 nicht erfüllt,
4. seinen Beruf als Schornsteinfeger auf gegeben hat;
§ 1
dies ist nicht der Fall, wenn er zum Zwecke der
Voraussetzungen der Eintragung Fortbildung in seinem Beruf Aus- und Weiterbil-
In die Bewerberliste darf nur eingetragen wer- dungsstätten besucht,
den, wer 5. zweimal einen ihm angebotenen Kehrbezirk aus-
1. im Geltungsbereich dieser Verordnung die Meister- geschlagen hat oder
prüfung im Schornsteinfegerhandwerk abgelegt 6. seine Bewerbung nicht rechtzeitig erneuert hat,
hat; eine Meisterprüfung, die außerhalb des Gel- es sei denn, daß er daran ohne sein Verschulden
tungsbereiches dieser Verordnung abgelegt wor- gehindert war.
den ist, kann von der zuständigen Verwaltungs-
behörde anerkannt werden, wenn sie einer im (2) Die Streichung in der Bewerberliste ist rück-
Geltungsbereich dieser Verordnung abgelegten wirkend zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem
Meisterprüfung gleichwertig ist; eine Voraussetzung nach Absatz 1 zum ersten Mal
erfüllt ist.
2. die für einen Bezirksschornsteinfegermeister er-
§ 4
forderliche persönliche und fachliche Zuverläs-
sigkeit besitzt; Wiedereintragung
3. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des (1) Ein Bezirksschornsteinfegermeister, dessen Be-
Grundgesetzes ist; stellung wegen Änderung der Kehrbezirkseinteilung
widerrufen worden ist, ist ohne Wartezeit von Amts
4. innerhalb des letzten Jahres vor der Eintragung wegen in die Bewerberliste wieder einzutragen.
mindestens drei Monate in dem Bezirk, in dessen
Bewerberliste er eingetragen werden will, im (2) Auf Antrag ist in die Bewerberliste wieder
Schornsteinfegerhandwerk praktisch tätig ge- einzutragen
wesen ist; dies gilt nicht für nur aufsichtsfähige 1. ohne Wartezeit,
Bewerber (§ 8);
a) wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 in der Be-
5. nicht in die Bewerberliste eines anderen Bezirks werberliste gestrichen worden ist,
eingetragen ist. b) wer nach § 10 des Schornsteinfegergesetzes
in den Ruhestand versetzt worden ist und
§ 2 durch amtsärztliche Bescheinigung nachweist,
Erneuerung der Bewerbung daß er nach seinem Gesundheitszustand zur
Ausübung seines Berufes wieder imstande ist;
Jeder in der Bewerberliste eingetragene Bewerber
hat von dem auf die Eintragung in die Bewerberliste 2. nach einer Wartezeit von einem Jahr,
folgenden Kalenderjahr ab jährlich in der Zeit vom a) wessen Bestellung nach § 7 Abs. 1 oder § 11
1. bis zum 30. September der Verwaltungsbehörde, Abs. 4 des Schornsteinfegergesetzes auf geho-
die die Bewerberliste führt, schriftlich anzuzeigen, ben worden ist,
daß er seine Bewerbung aufrechterhält. Er hat ferner b) wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 5 oder 6 in der
eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, ob Bewerberliste gestrichen worden ist;
2364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
3. nach einer Wartezeit von drei Jahren, Arbeitsdienst, bei Flucht, Vertreibung, Internierung,
a) wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in der Bewerberliste Verschleppung, durch Berufsunfall oder durch Un-
gestrichen worden ist, fall im Dienst der Feuerwehr oder des Katastrophen-
schutzes oder durch hierauf beruhende Krankheiten
b) wessen Bestellung nach § 11 Abs. 1 des Schorn-
gesundheitliche Schäden mit der Folge erlitten
steinf egergesetzcs zurückgenommen oder nach
haben, daß sie die Kehrarbeiten nicht mehr verrich-
§ 11 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes wider-
ten können, dürfen abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2
rufen worden ist.
des Schornsteinfegergesetzes als Bezirksschornstein-
(3) Die Wartezeit nach Absatz 2 beginnt mit dem fegermeister bestellt werden, wenn sie imstande
Tage, zu dem die Streichung in der Bewerberliste, sind, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu
die Rücknahme, der Widerruf oder die Aufhebung überwachen. Die zuständige Verwaltungsbehörde
der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister kann zur Vermeidung von besonderen Härten auch
vorgenommen worden ist. Die Zeit, während der in anderen Fällen die Aufsichtsfähigkeit als aus-
einem Bezirksschornsteinfegermeister die Berufsaus- reichende Voraussetzung für die Bestellung genü-
übung nach § 28 des Schornsteinfegergesetzes einst- gen lassen.
weilig untersagt worden ist, ist auf die Wartezeit
nicht anzurechnen. (2) Der Nachweis der Aufsichtsfähigkeit ist durch
Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung zu füh-
(4) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in ren.
besonders begründeten Ausnahmefällen zur Ver-
(3) Bei Bewerbern nach Absatz 1 genügt ab-
meidung unbilliger Härten die Wartezeit abkürzen.
weichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfeger-
gesetzes eine zweijährige Wartezeit. § 9 Abs. 2
§ 5 gilt entsprechend.
Voraussetzungen der Wiedereintragung
(1) Eine Wiedereintragung darf nur vorgenommen § 9
werden, wenn die Voraussetzungen der Eintragung
Praktische Berufstätigkeit
nach § 1 erfüllt sind. Die Voraussetzung nach § 1
Nr. 4 entfällt bei der Wiedereintragung eine!=' Be- (1) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann Be-
werbers, dessen endgültige Bestellung als Bezirks- werber, die nach ihrer Wiedereintragung in die
schornsteinfegermeister widerrufen worden ist. Bewerberliste zur Bestellung anstehen oder die
durch ihren Aufenthalt außerhalb des Geltungs-
(2) Eine Wiedereintragung in die Bewerberliste
bereichs dieser Verordnung an einer Eintragung in
ist nicht zulässig, wenn die probeweise oder end-
die Bewerberliste gehindert waren, von der nach
gültige Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfegergesetzes vorge-
zweimal zurückgenommen, wegen Unzuverlässigkeit
schriebenen praktischen Tätigkeit zur Vermeidung
widerrufen oder nach § 7 Abs. 1 des Schornstein-
besonderer Härten befreien. befreiung darf nur er-
fegergesetzes aufgehoben worden ist.
teilt werden, wenn
§ 6 1. die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten
als Bezirksschornsteinfegermeister gewährleistet
Ausgleich der Bewerberlisten erscheint;
Die zuständige Verwaltungsbehörde kann über- 2. der Bewerber in dem Bezirk, für den die Liste
alterte Bewerber eines Bezirks auf ihren Antrag der geführt wird, im Schornsteinfegerhandwerk inner-
Liste eines anderen Bezirks überweisen. Uberaltert halb der letzten drei Jahre vor der Bestellung
sind Bewerber, die, gerechnet von ihrem Rangstich- mindestens sechs Monate praktisch tätig gewesen
tag (§ 11), mindestens 16 Jahre in der Bewerberliste ist; bei nur aufsichtsfähigen Bewerbern (§ 8)
eingetragen sind und voraussichtlich nicht im Laufe genügt in diesem Fall eine Wartezeit von sechs
eines weiteren Jahres zur Bestellung kommen. Monaten. Die zuständige Verwaltungsbehörde
kann bei Bestellung von Bewerbern, deren end-
§ 7 gültige Bestellung in dem Bezirk, für den die
Anhörung Bewerberliste geführt wird, widerrufen worden
war, von dem Erfordernis der praktischen Tätig-
Vor der Eintragung nach § 1, der Streichung nach keit ganz absehen.
§ 3 und der Wiedereintragung nach § 4 Abs. 2 und
4 sind der Vorstand und der Gesellenausschuß der (2) Bewerbern, die nach § 6 der Bewerberliste
Schornsteinfegerinnung zu hören. überwiesen worden sind, ist auf die praktische Tätig-
keit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfegerge-
setzes die praktische Tätigkeit im früheren Listen-
zweiter Abschnitt bezirk anzurechnen. Die Voraussetzungen nach Ab-
satz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen vor der Bestellung
Bestellung
erfüllt sein.
§ 8 (3) Weist ein Bewerber nach, daß es ihm trotz
ständigen Bemühens und steter Inanspruchnahme
Bestellung von nur auisichtsfähigen Bewerbern
des Arbeitsamtes nicht gelungen ist, im Listenbe-
(1) Bewerber, die im Wehrdienst auf Grund der zirk Beschäftigung im Schornsteinfegerhandwerk
Wehrpflicht, im zivilen Ersatzdienst, Kriegsdienst, zu finden, so ist ihm die Zeit der unverschuldeten
Nr. 133 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1969 2365
Arbeitslosigkeit oder die Zeit, in der er in einem verlegen, die unmittelbar durch einen der in Num-
anderen Bezirk im Schornsteinfegerhandwerk prak- mern 1 bis 4 genannten Gründe herbeigeführt wor-
tisch tätig gewesen ist, bis zu einem Jahr auf die den ist.
praktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des (4) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann den
Schornsteinfegergesetzes anzurechnen. Rangstichtag bei Bewerbern, die wegen des Besuches
von Aus- und Weiterbildungsstätten zum Zwecke
§ 10 der Fortbildung in ihrem Beruf oder wegen Er-
langung der Fachschul- oder Hochschulreife oder
Zurückstellung vergleichbarer Bildungsabschlüsse die Meisterprü-
(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann fung verspätet abgelegt haben, um die Zeit der nach-
einen Bewerber bei einem groben Verstoß gegen gewiesenen Verspätung zurückverlegen, die un-
die Berufspflichten von der Bestellung als Bezirks- mittelbar durch die Bildungsmaßnahme herbeige-
schornsteinfegermeister zurückstellen. führt worden ist.
(2) Die Zeitspanne, um die der Bewerber zurück- (5) Bei einem gleichen Rangstichtag geht der
gestellt wird, soll so bemessen sein, daß er min- ältere dem jüngeren Bewerber im Rang vor; bei
destens ein halbes Jahr und höchstens zwei Jahre gleichem Alter hat der Verheiratete vor dem Unver-
später zur Bestellung gelangt, als nach dem Rang heirateten und der Bewerber mit mehr Kindern vor
der Eintragung in die Bewerberliste zu erwarten dem mit weniger Kindern den Vorrang.
ist.
(6) Bewerber, die nach § 4 Abs. 1 in die Bewerber-
liste wieder eingetragen worden sind, gehen in
Dritter Abschnitt ihrem Rang anderen Bewerbern vor.
Rangberechnung
Vierter Abschnitt
§ 11 Bewerbung
Rang in der Bewerberliste um einen anderen Kehrbezirk
(1) Der Rang der Eintragung in der Bewerberliste
§ 12
richtet sich nach dem Tag der Meldung zu der
Meisterprüfung, die der Bewerber bestanden hat Voraussetzungen der Bewerbung
(Rangstichtag). Als Tag der Meldung gilt der Tag,
(1) Bezirksschornsteinfegermeister, die ihren bis-
an dem das Gesuch um Zulassung zur Meisterprü- herigen Kehrbezirk mindestens fünf Jahre verwaltet
fung mit allen notwendigen Nach weisen bei der haben, können sich innerhalb des Listenbezirks um
zuständigen Handwerkskammer eingegangen ist, einen anderen Kehrbezirk bewerben. Eine frühere
bei einer Wiederholungsprüfung frühestens der Tag,
Bewerbung kann ausnahmsweise zugelassen werden.
der vom Meisterprüfungsausschuß als Termin für die Die Bewerbung ist zurückzuweisen, wenn der Be-
Meldung zur Wiederholungsprüfung bestimmt wor- zirksschornsteinfegermeister seinen bisherigen Kehr-
den ist.
bezirk nicht ordentlich verwaltet hat.
(2) Der Rangstichtag ist um die Zeit hinauszu-
(2) Die Bewerber sind entsprechend ihrem Rang-
schieben, während der ein Bewerber aus von ihm stichtag (§ 11) in ein besonderes Verzeichnis einzu-
zu vertretenden Gründen nicht in der Bewerberliste tragen. Sie sind gegenüber anderen Bewerbern nach
eingetragen gewesen ist. Das gilt nicht für die Zeit § 4 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes bevorrech-
zwischen dem Tag der Meldung zur Meisterprüfung tigt. Die Vorschriften des § 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 5,
und der Eintragung in die Bewerberliste, wenn der
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 b und Abs. 3 Satz 1 sowie des § 1
Bewerber innerhalb eines Monats nach Abschluß finden entsprechende Anwendung.
der Prüfung einen Antrag auf Eintragung bei der
zuständigen Verwaltungsbehörde stellt und die Vor- (3) Bezirksschornsteinfegermeister, die erst inner-
aussetzungen der Eintragung erfüllt sind; ein An- halb des letzten Jahres vor dem Zeitpunkt, zu dem
trag, der nach Ablauf eines Monats eingeht, gilt der Kehrbez.irk frei ist, in das besondere Verzeichnis
als rechtzeitig gestellt, wenn der Bewerber nach- aufgenommen sind, dürfen nicht berücksichtigt wer-
weist, daß er ohne Verschulden an einer früheren den. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann Aus-
Antragstellung gehindert war. nahmen zulassen und auch Bezirksschornsteinfeger-
meister berücksichtigen, die nicht in das besondere
(3) Der Rangstichtag ist bei Bewerbern, die wegen Verzeichnis eingetragen sind.
1. des auf Grund der Wehrpflicht zu leistenden
Wehrdienstes oder zivilen Ersatzdienstes,
2. Kriegsdienstes, Arbeitsdienstes, Flucht, Vertrei- fünfter Abschnitt
bung, Internierung oder Verschleppung, Probezeit
3. Berufsunfalls oder Unfalls im Dienst der Feuer-
wehr oder des Katastrophenschutzes oder § 13
4. Krankheit, die auf einem in Nummer 1 bis 3 ge- Verfahren
nannten Grund beruht, (1) Bei der vor Ablauf der Probezeit durchzu-
die Meisterprüfung verspätet abgelegt haben, um führenden Begutachtung des Kehrbezirks ist durch
die Zeit der nachgewiesenen Verspätung zurückzu- stichprobenartige Uberprüfung verschiedener Häu-
2366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
ser des Kehrbezirks und der vom Bezirksschorn- § 17
steinfegermeister zu führenden Aufzeichnungen fest-
Ubergabe der Aufzeichnungen
zustellen, ob der Kehrbezirk ordnungsgemäß ver-
waltet worden ist. Bei Ubergabe des Kehrbezirks hat der Bezirks-
schornsteinfegermeister seinem Nachfolger die für
(2) Die Begutachtung ist von der zuständigen
die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen
Verwa1tungsbehörde unter Heranziehung eines Sach-
Unterlagen der letzten fünf Jahre rechtzeitig zu
versUindigen des Schornst:einfegerhandwerks vorzu-
nehmen. übergeben. Das gleiche gilt bei Änderung des Kehr-
bezirks für die von seinem Kehrbezirk abgetrenn-
ten Grundstücke oder Gemeinden. Kann das Kehr-
buch dafür nicht übergeben werden, so hat der
Sechster Abschnitt Bezirksschornsteinfegermeister daraus einen Aus-
Aufzeichnungen zug anzufertigen und dem Nachfolger zu übergeben.
des ßezirksschornsteinfegermeisters
§ 18
§ 14 Uberprüfung des Kehrbuchs
Kehrbuch Die zuständige Verwaltungsbehörde kann sich
jährlich das abgeschlossene Kehrbuch des vorher-
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat ein gehenden Jahres zur Uberprüfung vorlegen lassen.
Kehrbuch zu fühnm, in dem mindestens einzutragen
sind
1. die nach der Kehr- und Dberprüfungsordnung Siebenter Abschnitt
vorgeschriebenen ~Jebührenpflichtigen Arbeiten
und das Datum der Ausführung; Vertretung
2. die Gebühren nach der Kehr- und Dberprüfungs-
gebührenordnung; § 19
3. das Datum der Feuerstüttenschau. Vertreter
(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist dafür (1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat bei
verantwortlich, daß das Kehrbuch übersichtlich und einer länger als eine Woche dauernden Abwesen-
sorgfältig geführt und ständig auf dem laufenden heit oder Verhinderung seinen Vertreter der zu-
gehalten wird. Die Eintragungen sind mit Tinte ständigen Verwaltungsbehörde zu benennen. Kommt
oder Kugelschreiber zu machen und dürfen weder er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die zu-
durch Streichungen noch auf andere Weise unleser- ständige Verwaltungsbehörde einen Stellvertreter
lich gemacht werden. zu bestellen.
(3) Erstreckt sich der Kehrbezirk auf mehrere Ge- (2) Absatz 1 gilt für Nutzungsberechtigte (§ 21 des
meinden, so ist in dem Kehrbuch für jede Gemeinde Schornsteinfegergesetzes) entsprechend.
ein besonderer Abschnitt einzurichten, sofern nicht
für jede Gemeinde ein besonderes Kehrbuch ge-
führt wird. § 20
(4) Kehrbücher sind fünf Jahre nach der letzten Stel1 vertreter
Eintragung aufzubewahren. (1 Zum Stellvertreter darf nur bestellt werden,
1
)
wer in der Bewerberliste eingetragen ist. Die Be-
stellung als Stellvertreter ist auf Widerruf vorzu-
§ 15 nehmen; sie ist zu widerrufen, wenn der Stellvertre-
Aufzeichnung der Mängel ter in der Bewerberliste gestrichen wird.
Der Bezirksschornstcinfegermeister kann die ihm (2) Der Bezirksschornsteinfegermeister soll vor
nach § l9 des Schornsteinfegergesetzes auferlegte der Bestellung eines Stellvertreters gehört werden.
Pflicht zur Aufzeichnung der Mängel auch dadurch
erfüllen, daß er eine Durchschrift der nach § 13 Abs. 1
Nr. 3 des Schornsteinfegergesetzes an die Grund-.
stückseigentümer abzugebenden Meldungen sammelt Achter Abschnitt
und fortlaufend numeriert. Dauer der Gesellentätigkeit
§ 16 § 21
Verzeichnis der Nebenarbeiten Zulassung zur Meisterprüfung
Der Bezirksschornsteinfogermeister hat die von Zur Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk
ihm ausgeführten Nebenarbeiten (§ 14 Abs. 2 des darf nur zugelassen werden, wer mindestens eine
Schornsteinfegergesetzes) aufzuzeichnen. § 14 gilt vierjährige Tätigkeit als Geselle in diesem Hand-
entsprechend. werk zurückgelegt hat. _
Nr. 133 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1969 2367
Neunter Abschnitt § 23
Ubergangs- und Schlußvorschriften Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 22 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Zurückverlegung des Rangstichtages gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 59 des Schorn-
steinfegergesetzes auch im Land Berlin.
Bis zum 1. Januar 1975 ist der Rangstichtag von
Bewerbern, die vor ihrer Meisterprüfung länger als
vier Jahre als Geselle im Schornsteinfegerhandwerk § 24
tätig waren, auf Antrag um die vier Jahre überstei-
Inkrafttreten
gende Gesellenzeit, höchstens jedoch um ein Jahr,
zurückzuverlegen. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1969
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. R oh w e d de r
2368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Dritte Verordnung
zur Durchführun,g des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften
Vom 19. Dezember 1969
Auf Grund des ArUküls 2 des Gesf)tzes zur Ände- 7. Bei Nummer 5.1 der Typenliste wird in Spalte 4
rung fu ttermittcl wchtlicher Vorschriften vorn 3. Sep- die Bezeichnung „Vit. D3J' durch die Bezeichnung
tember 1968 (BundesgPsctzbl. I S. 990) wird im Be- ,,Vit. D" ersetzt.
nehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates 8. Bei Nummer 5.5 der Typenliste werden in Spal-
verordnet: te 4 die Worte „mineralische Futtermittel, davon
Natriumchlorid bis 0,5 v. H." durch die Worte
Artikel 1 ,,mineralische Futtermittel oder Mineralstoff-
mischung für Kaninchen, davon jeweils Natrium-
Die Anlage (N ormentaf el für Mischfuttermittel)
chlorid bis 0,5 v. H." ersetzt.
zu § 5 Abs. 1 der Futtermittelanordnung in der Fas-
sung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des 9. Bei Nummer 7.2 der Typenliste wird in Spalte 4
Gesetzes zur Änderung futlermittelrechtlicher Vor- hinter den Worten „mineralische Futtermittel"
schriften vom 2. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I als pesonderte Zeile das Wort „Eisen" eingefügt.
S. 1809) wird wie folgt geändert:
10. Bei Nummer 8.6 der Typenliste wird in Spalte 5
1. In Nummer 3 Buchstabe a der Allgemeinen Vor- die Bezeichnung „B12" durch die Bezeichnung
schriften wird hinter den Worten „mit einem ,,B2" ersetzt.
Trockensubstanzgehalt von" das Wort „minde-
stens" eingefügt. 11. Bei Nummer 8.12 der Typenliste wird in Spalte 2
2. In Nummer 6 der Allgemeinen Vorschriften die Bezeichnung „Vit. D3" jeweils durch die Be-
werden die Worte „im Alleinfutter für Schweine zeichnung „Vit. D" ersetzt.
(2.2 und 2.3)" durch die Worte „im Ferkelauf- 12. Bei Nummer 10.3 der Typenliste werden in
zuchtfutter (2.2) und Schweinemast-Alleinfutter I Spalte 5 die Angabe „max 38° C" durch die An-
(2.3)" erse,tzt. gabe „max. 40° C" und die Angabe „max. 42° C"
3. Bei den Nummern 1.1 bis 1.11, 1.13 bis 1.16, 2.1, durch die Angabe „max. 44 ° C" ersetzt.
2.3 bis 2.6, 2.8, 2.9 und 10.1 der Typenliste wird
in Spalte 3 jeweils das Wort „Fischmehl" mit
dem dazu angegebenen Mindestanteil gestrichen. Artikel 2
4. Bei Nummer 1.12 der Typenliste wird in Spalte 4 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
hinter der I3ezeichmmg „Vit. D:J" die Abkürzung leitungsge~etzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
,,max." durch die Abkürzung „min." ersetzt. blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes
zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften
5. Bei Nummer 1.14 der Typenliste wird in Spalte 4
auch im Land Berlin.
die Angabe „FPL 1,5-16 mg/kg" durch die An-
gabe „FPL 1,5-6 mg/kg" ersetzt.
6. Bei Nummer 2.1 der Typenliste wird in Spalte 4 Artikel 3
vor dem Wort „Vollmilchpulver" als gesonderte Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Zeile das Wort „Fischmehl" eingefügt. dung in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1969
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr.Gries an
Nr. 133 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1969 2369
Zweite Verordnung
zur Änderung der Vierten Verordnung
zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)
- Durchschnittsatz-Verordnung -
Vom 19. Dezember 1969
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Umsatzsteuergeset- Nr. 62 Schlosserei und Schweißerei
zes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (Bundes- Hierzu gehören Betriebe, die Schlosser- und
gesetzbl. I S. 545), zuletzt geändert durch die Ver- Schweißarbeiten einschließlich der Reparatur-
ordnung zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes arbeiten ausführen.
(Mehrwertsteuer) an den Zolltarif vom 19. Dezem-
Der Durchschnittsatz beträgt 1,1 v. H. des Um-
ber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1374), wird verordnet:
satzes.
Nr. 63 Beschlag-, Kunst- und Reparatur-
Artikel 1 schmiede
Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Hierzu gehören Betriebe, die Beschlag- und
Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 3. Ja- Kunstschmiedearbeiten einschließlich der Re-
nuar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 45), geändert durch paraturarbeiten ausführen.
die Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Der Durchschnittsatz beträgt 0,9 v. H. des Um-
Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuer- satzes.
gesetzes (Mehrwertsteuer) vom 15. Januar 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 57), wird wie folgt geändert: Nr. 64, Reparatur von Kraftfahrzeugen
1. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „ 1 bis 16 und 22 Hierzu gehören Betriebe, die Kraftfahrzeuge,
bis 58" durch die Worte „ 1 bis 85 außer den Nmn- ausgenommen Ackerschlepper, reparieren.
mern 2 und 17 bis 21 sowie 59 und 60" ersetzt. Der Durchschnittsatz beträgt 0,9 v. H. des Um-
2. Die Anlage wird wie folgt geändert und ergänzt: satzes.
a) In Nummer 2 werden die Sätze 3 und 4 durch Nr. 65 Elektro- und Fernmeldemechaniker,
folgenden Satz ersetzt: Radio- und Fernsehtechniker
„Der Durchschnittsatz beträgt 3,9 v. H. des Hierzu gehören Betriebe, die Erzeugnisse der
Umsatzes." Elektrotechnik montieren und reparieren.
b) In Nummer 22 wird der letzte Satz gestrichen. Der Durchschnittsatz beträgt 0,9 v. H. des Um-
c) Folgende Nummern werden angefügt: satzes.
Nr. 59 Personenbeförderung mit Personen- Nr. 66 Buchbinderei
kraftwagen
Hierzu gehören Betriebe, die Buchbinderarbei-
Hierzu gehört die Beförderung von Personen ten aller Art ausführen.
mit Taxis oder Mietwagen.
Der Durchschnittsatz beträgt 1,0 v. H. des Um-
Der Durchschnittsatz beträgt 4, 1 v. H. des Um- satzes.
satzes.
Nr. 67 Sdluhmacherei
Nr. 60 Gebäude- und Fensterreinigung
Hierzu gehören Betriebe, die Maßschuhe,
Hierzu gehört die Reinigung von Gebäuden, darunter orthopädisches Schuhwerk, herstel-
Räumen und Inventar, einschließlich Teppich- len und Schuhe reparieren.
reinigung, Fensterputzen und Schiffsreinigung.
Der Durchschnittsatz beträgt 0,8 v. H. des Um-
Nicht dazu gehört die Hausfassadenreinigung.
satzes.
Der Durchschnitts atz beträgt 1, 1 v. H. des Um-
satzes. Nr. 68 Wirkerei und Strickerei
Nr. 61 Steinbildhauerei und Steinmetzerei Hierzu gehören Betriebe, die Wirk- und Strick-
waren herstellen, darunter Stoffe, Bekleidung,
Hierzu gehört die Herstellung von Steinbild- Wäsche, Strumpfwaren, Handschuhe, gewirkte
hauer- und Steinmetzerzeugnissen, darunter und gestrickte Hilfsschuhe sowie sonstiges Be-
Grabsteine, Denkmäler und Skulpturen ein- kleidungszubehör. Nicht dazu gehört die Her-
schließlich der Reparaturarbeiten. stellung von Wirk- und Strickwaren aus
Der Durchschnittsatz beträgt 1,0 v. H. des Um- fremdbezogenen Stoffen, von Gardinenstoff
satzes. und Stumpfstrümpfen.
2370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Der Durchschnittsalz beträgt 1,4 v. H. des Um- Der Durchschnittsatz beträgt 0,9 v. H. des Um-
satzes. satzes.
Nr. 69 Schneiderei Nr. 74 Elektroinstallation
H.ierzn gehören Betriebe, die folgende Arbei- Hierzu gehören Betriebe, die die Installation
ten ausführen: von elektrischen Leitungen sowie damit ver-
1. Maßfertigung von Herren- und Knabenober- bundener Geräte einschließlich der Reparatur-
bekleidung, von Uniformen und Damen-, und Unterhaltungsarbeiten ausführen.
Mädchen- und Kincforoberbekleidung, aber Der Durchschnittsatz beträgt 0,8 v. H. des Um-
nicht Maßkonfektion. satzes.
2. Reparatur- und Hilfsarbeiten an Erzeug-
nissen des Bekleidungsgewerbes, darunter Nr. 75 Ofen- und Herdsetzerei
Ausbessern, A ufriffeln, Bügeln von Neu- Hierzu gehören Betriebe, die keramische
bekleiclung, Büstenbcziehen, Fadenziehen, Kohlen- und Olöfen und -herde aufsetzen und
Garnieren, Kunst- und sonstiges Stopfen, anschließen sowie Reparatur- und Unterhal-
Muster- und ModeJlzeichnen, Plissee- tungsarbeiten ausführen.
brennen und -pressen, Schlitzen, Adjustie- Der Durchschnittsatz beträgt 0,8 v; H. des Um-
ren, Lrnfmaschenaufnehmen, Strumpfansoh- satzes.
len u.ä.
Der Durchschnittsatz beträgt 0,7 v. H. des Um- Nr. 76 Einzelhandel mit feinkeramischen Er-
satzes. zeugnissen und Glaswaren für den
Haushalt
Nr. 70 Putzmacherei Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend fol-
Hierzu gehört die Herstellung und Umarbei- gendem Sortiment:
tung von Hüten aus Filz, Stoff und Stroh für Feinkeramische Erzeugnisse und Glaswaren
Damen, Mädchen und Kinder. Nicht dazu ge- für den Haushalt, darunter Porzellan und
hört die Herstellung und Umarbeitung von Steingutgeschirr, Gläser und Ziergegenstände.
Huthalbfabrikaten aus Filz.
Der Durchschnittsatz beträgt 0,6 v. H. des Um-
Der Durchschnittsatz beträgt 0,6 v. H. des Um- satzes.
satzes.
Nr. 77 Einzelhandel mit Sammlerbriefmarken
Nr. 71 Konditorei, auch mit Cafe
Hierzu gehören Betriebe, die überwiegend
Hierzu gehören Betriebe, die Feingebäck, dar- Sammlerbriefmarken und Briefmarkensamm-
unter Kuchen, Torten und Tortenböden, aber lerbedarf vertreiben.
nicht Dauerbackwaren, herstellen, wenn die Der Durchschnittsatz beträgt 0,5 v. H. des Um-
Erzeugnisse überwiegend an Endverbraucher satzes.
abgesetzt werden.
Der Durchschnittsatz beträgt 1,1 v. H. des Um- Nr. 78 Fremdenheime und Pensionen
satzes. Hierzu gehören Unterkunftsstätten, in denen
Nr. 72 Fleischerei jedermann beherbergt ·und häufig auch ver-
pflegt wird.
Hierzu gehört:
Der Durchschnittsatz beträgt 2,0 v. H. des Um-
1. Die Herrichtung von Fleisch aus eigener satzes.
oder fremder Schlachtung zum Verbrauch,
darunter GeflügelHeisch und Wild aber Nr. 79 Gast- und Speisewirtschaften
nicht Pferdefleisch.
Hierzu gehören Gast- und Speisewirtschaften
2. Die Verarbeitung von Fleisch, auch Ge- mit und ohne Ausschank alkoholischer Ge-
flügelfleisch, zu Fleisch- und Wurstwaren, tränke sowie Bahnhofswirtschaften.
Fleisch-, Wurst- und Mischkonserven und Der Durchschnittsatz beträgt 1, 1 v. H. des Um-
Fleischsalat.
satzes.
3. Die Herstellung von Feinkost auf Fleisch-
basis, von Fleischpasteten und anderen Nr. 80 Eisdielen
Fleischspezialitäten, aber nicht von Erzeug- Hierzu gehören Betriebe, die überwiegend er-
nissen aus Pfcrdeflei sch. worbenes oder selbsthergestelltes Speiseeis
Die Erzeugnisse müssen überwiegend an End- zum Verzehr auf dem Grundstück des Ver-
verbraucher abgesetzt werden. käufers abgeben.
Der Durchschnittsatz beträgt 0,8 v. H. des Um- Der Durchschnittsatz beträgt 1,5 v. H. des Um-
satzes. satzes.
Nr. 13 Dachdeckerei Nr. 81 Friseure
Hierzu rJchörcn Betriebe, die Dachbedeckun- Hierzu gehören Damenfriseure, Herrenfriseure
gen aus verschiedenen Materialien einschließ- sowie Damen- und Herrenfriseure.
lich der Repuratur- und Unterhaltungsarbeiten Der Durchschnittsatz beträgt 1,0 v. H. des Um-
ausführen. satzes.
Nr. 133 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1969 2371
Nr. 82 Patentanwälte Der Durchschnittsatz beträgt 1,3 v. H. des Um-
Hierzu gehört die Patcntanwaltpraxis, aber satzes.
nicht die Lizenz- und Patentverwertung.
Nr. 85 Fotografen
Der Durchschnittsatz beträgt 1,2 v. H. des Um-
satzes. Hierzu gehört das fotografische Gewerbe, dar-
unter Luftbildfotografie, nicht aber die Werbe-
Nr. 83 Wirtschaftliche Unternehmensberatung, fotografie sowie die Licht- und Fotopauserei.
Wirtschaftsprüfung Der Durchschnittsatz beträgt 1,4 v. H. des Um-
Hierzu gehören Wirtschaftsprüfer, vereidigte satzes.
Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevoll-
mächtigte. Nicht dazu gehören Treuhand- Artikel 2
gesellschaften für Vermögensverwaltung.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Der Durchschnittsatz beträgt 1,2 v. H. des Um- leitungsgesetzes vom 4. Ja.nuar 1952 (Bundesgesetz-
satzes. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-
Nr. 84 Architekten steuergesetzes (Mehrwertsteuer) auch im Land Ber-
lin.
Hierzu gehören Architektur-, Bauingenieur-
und Vermessungsbüros, darunter Baubüros,
statische Büros und Bausachverständige, aber Artikel 3
nicht Film- und Bühnenarchitekten. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1969
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
2372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
zur .Änderung der Verordnung
über die für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Voraussetzungen
der Eintragung in die Handwerksrolle (VO Handwerk EWG)
Vom 19. Dezember 1969
Auf Grund des § 9 der Handwerksordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember
1965 (Bundesges,etzbl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert
durch das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969
(Bundesgesetzbl. J S 1112), wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In § 1 Abs. 1 der Verordnung über die für Staats-
angehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Vor-
aussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle
(VO Handwerk EWG) vom 4. August 1966 (Bundes-
gesetzbl. I S. 469) wird „83 bis 88" durch „55, 56,
78, 89 bis 92" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
ordnung auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1969
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertre1:uny
Dr. Roh w e d d e r
Nr. 133. - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1969 2373
Dreizehnte Verordnung
über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten
in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Vom 20. Dezember 1969
Auf Grund rungsgesetzes die Zahlen der Beiträge der Beitrags-
des § 1256 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, klasse 1700 mit dem Wert 15,68 und der Beitrags-
klasse 1800 mit dem Wert 16,60 zu vervielfältigen.
des § 33 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-
gesetzes,
§ 4
des § 55 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes,
des Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 2 des Angestellten- In Ergänzung der Tabelle der Anlage 1 zu § 54
versicherungs-N euregelungsges etzes, Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes wird der
des § 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der Fas- durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Ver-
sung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu- sicherten im Sinne des § 54 Abs. 2 des Reichsknapp-
regelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (Bundes- schaftsgesetzes für das Kalenderjahr 1968 mit 10 957
gesetzbl. I S. 93) und Deutsche Mark bestimmt.
des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Handwerkerversicherungs-
§ 5
gesetzes vom 8. September 1960 (Bundesgesetzbl. I
s. 737) Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne
des § 54 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes be-
verordnet die Bundesregierung nach Anhören des
trägt für Versicherungsfälle, die im Jahre 1970 ein-
Statistischen Bundesamtes und mit Zustimmung des
treten, 10 427 Deutsche Mark.
Bundesrates:
§ 1
§ 6
In Ergänzung der Tabelle der Anlage 2 zu § 1255
der Reichsversicherungsordnung und der Tabelle der Die Tabelle der Anlage 3 zu § 54 Abs. 3 Buch-
Anlage 2 zu § 32 des Angestelltenversicherungs- stabe b des Reichsknappschaftsgesetzes wird für das
gesetzes wird der durchschnittliche Bruttoarbeits- Kalenderjahr 1968 durch die in der Anlage 2 dieser
entgelt aller Versicherten im Sinne des § 1255 Abs. 1 Verordnung angegebenen Werte für Bruttoarbeits-
und 2 der Reichsversicherungsordnung und des § 32 entgelte im Sinne des § 54 Abs. 1 des Reichsknapp-
Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes schaftsgesetzes ergänzt.
für das Kalenderjahr 1968 mit 10 842 Deutsche Mark
bestimmt. § 7
§ 2 Es werden ergänzt für das Jahr 1968
Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne 1. die Tabelle der Anlage 5 zum Fremdrentengesetz
des § 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung durch die Werte der Anlage 3 dieser Verordnung,
und des § 32 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs- 2. die Tabelle der Anlage 7 zum Fremdrentengesetz
gesetzes beträgt für Versicherungsfälle, die im Jahre durch die Werte der Anlage 4 dieser Verordnung,
1970 eintreten, 10 318 Deutsche Mark.
3. die Tabelle der Anlage 9 zum Fremdrentengesetz
durch die Werte der Anlage 5 dieser Verordnung,
§ 3
4. die Tabelle der Anlage 11 zum Fremdrentengesetz
(1} Für Zeiten vom 1. Januar 1968 bis 31. Dezem- durch die Werte der Anlage 6 dieser Verordnung,
ber 1968, für die Beiträge nach Beitragsklassen ent- 5. die Tabelle der Anlage 13 zum Fremdrentengesetz
richtet sind, werden die Tabelle der Anlage 1 zu durch die Werte der Anlage 7 dieser Verordnung
§ 1255 der Reichsversicherungsordnung und die Ta-
und
belle der Anlage 1 zu § 32 des Angestelltenversiche-
6. die Tabelle der Anlage 15 zum Fremdrentengesetz
rungsgesetzes durch die in der Anlage 1 dieser Ver-
durch die Werte der Anlage 8 dieser Verordnung.
ordnung angegebenen Werte ergänzt.
(2} Soweit bei der Feststellung von Renten aus
§ 8
Versicherungsfällen, die im Jahre 1970 eintreten,
Beiträge nach § 1387 oder § 1388 der Reichsversiche- Für freiwillige Beiträge nach Artikel 2 § 54 a Abs. 2
rungsordnung oder nach § 114 oder § 115 des Ange- Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-
stelltenversicherungsgesetzes in den Beitragsklassen gesetzes und für Pflichtbeiträge nach § 4 Abs. 2
1700 oder 1800 anzurechnen sind, sind bei Anwen- Satz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes wird
dung des § 1255 Abs. 3 der Reichsversicherungsord- für das Kalenderjahr 1970 die Beitragsklasse 900
nung oder des § 32 Abs. 3 des Angestelltenversiche- bekanntgegeben.
2374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 9 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
Die Tabelle der Anlage 2 zu § 1255 a der Reichs- Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
versicherungsordnung, die Tabelle der Anlage 2 zu 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956), Artikel 3 § 5
§ 32 a des Angestelltenversicherungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-
die Tabelle der Anlage 2 zu § 54 a des Reichsknapp- zes und Artikel 7 § 1 des Fremdrenten- und Aus-
schaftsgesetzes werden für das Jahr 1968 durch die landsrenten-Neuregelungsgesetzes auch im Land
in der Anlage 9 dieser Verordnung angegebenen Berlin.
Werte ergänzt.
§ 10
§ 11
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Diese VPrordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1969
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)
Beiträge nach § 1387 und § 1388 der Reichsversicherungsordnung
und nach § 114 und § 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes
Zeitraum
Beitragsklassen
100 200 300 400 500 600 700 800 900 1000
vom 1. Jan. 1968
bis 31. Dez. 1968 0,92 1,84 2,77 3,69 4,61 5,53 6,46 7,38 8,30 9,22
,.
Beiträge nact1 § 1387 und § 1388 der Reichsversicherungsordnung
und nach § 114 und § 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes
Zeitraum
Beitragsklassen
1100 1200 1300 1400 1500 1600
vom 1.Jan.1968
bis 31. Dez. 1968 10,15 11,07 11,99 1
12,91 13,84 14,76
Nr. 133 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1969 2375
Anla;1e 2
(zu§ 6)
Tabelle A Kalenderjahr 1968
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
1 o l 1 000,-- l 2 ooo,-1 3 ooo,-1 4 000,- j 5 000,- j 6 000,- j 1 ooo,-18 ooo,-19 000,- j 10 000,-j 11 000,--
0 - 9,13 18,25 27,38 36,51 45,63 54,76 63,89 73,01 82,14 91,27 100,39
100,- 0,91 10,04 19,17 28,29 37,42 46,55 55,67 64,80 73,93 83,05 92,18 101,31
200,--· ,83 10,95 20,08 29,21 38,33 47,46 56,58 65,71 74,84 83,96 93,09 102,22
300,-- :l,74 11,86 20,99 30,12 39,24 48,37 57,50 66,62 75,75 84,88 94,00 103,13
400,-- 3,65 12,7B 21,90 31,03 40,16 49,28 58,41 67,54 76,66 85,79 94,92 104,04
500,-- 4,56 13,füJ 22,82 31,94 41,07 50,20 59,32 68,45 77,58 86,70 95,83 104,96
600,- 5,48 14,60 23,73 32,86 41,98 51,11 60,24 69,36 78,49 87,62 96,74 105,87
700,-- 6,39 15,52 24,64 33,77 42,89 52,02 61,15 70,27 79,40 88,53 97,65 106,78
800,-- 7,30 16,43 25,55 34,68 43,81 52,93 62,06 71,19 80,31 89,44 98,57 107,69
900,- 8,21 17,34 26,47 35,59 44,72 53,85 62,97 72,10 81,23 90,35 99,48 108,61
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
j 12000,-j 13000,-j 14000,-j 15000,-j 16000,-j 11000,-j 18000,-j 19000,-j 20000,-j 21 ooo,-j 22000,-
0 109,52 118,65 127,77 136,90 146,03 155,15 164,28 173,41 182,53 191,66 200,78
100,- 110,43 119,56 128,68 137,81 146,94 156,06 165,19 174,32 183,44 192,57 201,70
200,- 111,34 120,47 129,60 138,72 147,85 156,98 166,10 175,23 184,36 193,48 202,61
300,- 112,26 121,38 130,51 139,64 148,76 157,89 167,02 176,14 185,27 194,40 203,52
400,- 113,17 122,30 131,42 140,55 149,68 158,80 167,93 177,06 186,18 195,31 204,44
500,- 114,08 123,21 132,34 141,46 150,59 159,72 168,84 177,97 187,10 196,22 205,35
600,-- 114,99 124,12 133,25 142,37 151,50 160,63 169,75 178,88 188,01 197,13 206,26
700,- 115,91 125,03 134,16 143,29 152,41 161,54 170,67 179,79 188,92 198,05 207,17
800,- 116,82 125,DS 135,07 144,20 153,33 162,45 171,58 180,71 189,83 198,96 208,09
900,-- 117,73 126,86 135,99 145,11 154,24 163,37 172,49 181,62 190,75 199,87 -
Tabelle B
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
1 o 1 10.- 1 20.- 1 30.- 1 40.- l 50,- 1 60.- 70,- 1 80,- 1 90,-
0 - 0,09 0,18 0,27 0,37 0,46 0,55 0,64 0,73 0,82
1,- 0,01 0,10 0,19 0,28 0,37 0,47 0,56 0,65 0,74 0,83
2,-- 0,02 0,11 0,20 0,29 0,38 0,47 0,57 0,66 0,75 0,84
3,- 0,03 0,12 0,21 0,30 0,39 0,48 0,57 0,67 0,76 0,85
4,- 0,04 0,13 0,22 0,31 0,40 0,49 0,58 0,68 0,11 0,86
5,- 0,05 0,14 0,23 0,32 0,41 0,50 0,59 0,68 0,18 0,87
6,- 0,05 0,15 0,24 0,33 0,42 0,51 0,60 0,69 0,78 0,88
7,- 0,06 0,16 0,25 0,34 0,43 0,52 0,61 0,70 0,79 0,89
8,- 0,07 0,16 0,26 0,35 0,44 0,53 0,62 0,71 0,80 0,89
9,- 0,08 0,17 0,26 0,36 0,45 0,54 0,63 0,72 0,81 0,90
2376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage 3
(zu § 7)
Durchschn i ltli ehe Bru tto-J ahresarbei tsen tgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb Arbeiter Arbeiter
der Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2 1 2
1 1 1 1
1968 12 492 11 304 10 068 1. 9 912 5 964 9 936 8 820
Anlage 4
(zu § 7)
Durchsc:hn i ttliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb Arbeiterinnen
Arbeiterinnen
der Land- und Forstwirtschaft in der Forstwirtschaft
Jahr in der Landwirtschaft
der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2
1 1 1
1968 7 200 6 696 6 384 5 976 4 548 4 944
Anlage 5
(zu § 7)
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
2 3 4 5
1968 19 200 19 200 15 528 11 340 9 828
Anlage 6
(zu § 7)
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
2 3 4 5
1968 19 200 15 432 11 364 8 136 6 996
Nr. 133 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1969 2377
Anlage 7
(zu § 7)
Durchschnittliche Bru tto-J ahresarbei tsen tgel te
in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Arbeiter -
Bergarbeiter der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
2 3 2
1968 11 508 9 936 8 364 10 212 8 772.
Anlage 8
(zu § 7)
Durchschnittliche Brutto-J ahresarbei tsen tgelte
in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe
Kaufmännische Angestellte
der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1 2 3 4 1 2 3 4 1 2 3 4 5
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1968 l l
22 800 22 800 119 020 116 536122 800 l 21 948116 776114 592122 596119 272115 660 l 12 1441 8 736
Anlage 9
(zu§ 9)
Brutto-Jahresarbeitsentgelte in DM für
männliche Versicherte weibliche Versicherte
Jahr
der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
2 3 2 3
1968 19 200 15 528 11 340 15 432 11 364 8 136
2378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Dreizehnte Verordnung
zur Ergänzung der Verordnung
über das Verfahren bei Anwendung des§ 12.55 der Reichsversicherungsordnung
und des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes
Vom 20. Dezember 1969
Auf Grund des § 1256 Abs. 2 der Reichsversiche-
rungsordnung und des § 33 Abs. 2 des Angestellten-
versicherungsgesetzes wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Anlage zu § 1 Abs. 3 der Verordnung über
das Verfahren bei Anwendung des § 1255 der
Reichsversicherungsordnung und des § 32 des Ange-
stelltenversicherungsgesetzes vom 9. Juli 1957 (Bun-
desgesetzbl. I S. 696) wird durch die dieser Verord-
nung als Anlage beigefügte Tabelle für das Kalen-
derjahr 1968 ergänzt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2
des Dritten Rentenversicherungs-Anderungsgesetzes
vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im
Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1969
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 133 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1969 2379
Anlage
(zu § 1)
Rentenversicherung der Arbeiter - Rentenversicherung der Angestellten
Kalenderjahr 1968
Tabelle A Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 1 000,- 2 000,- 3 000,- 4 000,- 5 000,- 6000,- 7 000,- 8000,- 9000,-
0 - 9,22 18,45 27,67 36,89 46,12 55,34 64,56 73,79 83,01
100,- 0,92 10,15 19,37 28,59 37,82 47,04 56,26 65,49 74,71 83,93
200,- 1,84 11,07 20,29 29,51 38,74 47,96 57,19 66,41 75,63 84,86
300,- 2,77 11,99 21,21 30,44 39,66 48,88 58,11 67,33 76,55 85,78
400,- 3,69 12,91 22,14 31,36 40,58 49,81 59,03 68,25 77,48 86,70
500,- 4,61 13,84 23,06 32,28 41,51 50,73 59,95 69,18 78,40 87,62
600,- 5,53 14,76 23,98 33,20 42,43 51,65 60,87 70,10 79,32 88,54
700,- 6,46 15,68 24,90 34,13 43,35 52,57 61,80 71,02 80,24 89,47
800,- 7,38 16,60 25,83 35,05 44,27 53,50 62,72 71,94 81,17 90,39
900,- 8,30 17,52 26,75 35,97 45,19 54,42 63,64 72,86 82,09 91,31
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
10 000,- 11 000,- 12 000,- 13 000,- 14 000,- 15 000,- 16000,- 17 000,- 18 000,- 19 000,-
0 92,23 101,46 110,68 119,90 129,13 138,35 147,57 156,80 166,02 175,24
100,- 93,16 102,38 111,60 120,83 130,05 139,27 148,50 157,72 166,94 176,17
200,- 94,08 103,30 112,53 121,75 130,97 140,20 149,42 158,64 167,87 177,09
300,- 95,00 104,22 113,45 122,67 131,89 141,12 150,34 159,56 168,79 -
400,- 95,92 105,15 114,37 123,59 132,82 142,04 151,26 160,49 169,71 -
500,- 96,85 106,07 115,29 124,52 133,74 142,96 152,19 161,41 170,63 -
600,- 97,77 106,99 116,21 125,44 134,66 143,88 153,11 162,33 171,56 -
700,- 98,69 107,91 117,14 126,36 135,58 144,81 154,03 163,25 172,48 -
800,- 99,61 108,84 118,06 127,28 136,51 145,73 154,95 164,18 173,40 -
900,- 100,53 109,76 118,98 128,21 137,43 146,65 155,88 165,10 174,32 -
Tabelle B Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 10,- 20,- 30,- 40,- 50,- 60,- 70,- 80,- 90,-
0 - 0,09 0,18 0,28 0,37 0,46 0,55 0,65 0,74 0,83
1,- 0,01 0,10 0,19 0,29 0,38 0,47 0,56 0,65 0,75 0,84
2,- 0,02 0,11 0,20 0,30 0,39 0,48 0,57 0,66 0,76 0,85
3,- 0,03 0,12 0,21 0,30 0,40 0,49 0,58 0,67 0,77 0,86
4,- 0,04 0,13 0,22 0,31 0,41 0,50 0,59 0,68 0,77 0,87
5,- 0,05 0,14 0,23 0,32 0,42 0,51 0,60 0,69 0,78 0,88
6,- 0,06 0,15 0,24 0,33 0,42 0,52 0,61 0,70 0,79 0,89
7,- 0,06 0,16 0,25 0,34 0,43 0,53 0,62 0,71 0,80 0,89
8,- 0,07 0,17 0,26 0,35 0,44 0,53 0,63 0,72 0,81 0,90
9,- 0,08 0,18 0,27 0,36 0,45 0,54 0,64 0,73 0,82 0,91
2380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Dritte Verordnung
über die Bestimmung der Beitragsklassen
in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
(Dritte Beitragsklassen-Verordnung - 3. BKlV)
Vom 20. Dezember 1969
Auf Grund des § 1387 Abs. 1 und des § 1388 der Beitragsklasse Monatsbeitrag
Reichsversicherungsordnung sowie des § 114 Abs. 1
und des § 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes 400 68DM
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 500 85DM
600 102DM
§ 1
700 119DM
800 136DM
Für Pflichtversicherte, die selbst die Beiträge zu 900 153DM
entrichten haben (§ 1405 der Reichsversicherungs- 1000 170DM
ordnung und § 127 des Angestelltenversicherungs- 1100 187DM
gesetzes), werden nach der Höhe der monatlichen 1200 204DM
Bruttoarbeitsentgelte oder Bruttoarbeitseinkommen 1400 238DM
folgende Beitragsklassen bestimmt: 1600 272DM
1800 306DM
Beitrags- Bruttoarbeitsentgelt
Monats-
klasse oder Bruttoarbeitseinkommen § 3
im Monat beitrag
Für die Höherversicherung (§ 1234 der Reichsver-
100 bis 150DM 17DM sicherungsordnung und § 11 des Angestelltenver-
200 von mehr als 150 bis 250DM 34DM sicherungsgesetzes) werden folgende Beitragsklas-
300 von mehr als 250 bis 350DM 51 DM sen bestimmt:
400 von mehr als 350 bis 450DM 68DM
500 von mehr als 450 bis· 550 m.1 85DM Monatsbeitrag
600 von mehr als 550 bis 650DM 102DM 17DM
700 von mehr als 650 bis 750DM 119DM 51 DM
800 von mehr als 750 bis 850DM 136DM 85DM
900 von mehr als 850 bis 950DM 153DM 119DM
1000 von mehr als 950 bis 1050 DM 170DM 153DM
1100 von mehr als 1050 bis 1150 DM 187DM 204DM
1200 von mehr als 1150 bis 1300 DM 204DM 306DM
1400 von mehr als 1300 bis 1500 DM 238DM
1600 von mehr als 1500 bis 1700 DM 272DM § 4
1800 von mehr als 1700 306DM
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 2
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
Für die Weiterversicherung (§ 1233 der Reichs- Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
versicherungsordnung und § 10 des Angestellten- 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im Land
versicherungsgesetzes) werden folgende Beitrags- Berlin.
klassen bestimmt:
§ 5
Beitragsklasse Monats bei trag
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
100 17DM Gleichzeitig tritt die Zweite Beitragsklassen-Ver-
200 34DM ordnung vom 20. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I
300 51 DM S. 1378) außer Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1969
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
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