2341
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1969 Nr. 132
Tag Inhalt Seite
16. 12.69 Verordnung zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung 2341
Bundesgesetzbl. III 612-7-1
16. 12. 69 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2343
Bun<les9csetzbl. III 613-1-1
16. 12. 69 Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldaten-
versorgungsgesetzes ..........................•........ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2347
17. 12. 69 Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Rechnungsjahr 1970 . . . . . . . . 2351
17. 12. 69 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung von Truppendienst-
gerichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2352
Bun<lesgesetzbl. III 52-2-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 89 und Nr. 90 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2353
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2353
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2354
Verordnung
zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung
Vom 16. Dezember 1969
Auf Grund des § 47 Abs. 1 und der §§ 105 und 178 b) Absatz 2 wird gestrichen.
des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt
geändert durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung 3. Hinter § 164 wird folgender § 164 a eingefügt:
des Zollgesetzes vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetz-
blatt I S. 879), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 ,,§ 164 a
des Grundgesetzes wird verordnet:
Gemeinschaftliches Versandverfahren
(1) Wird unverarbeiteter Branntwein oder wer-
Artikel 1 den in § 135 Abs. 1 bezeichnete Erzeugnisse im
Die Anlage 2 der Grundbestimmungen zum Ge- gemeinschaftlichen Versandverfahren (Verord-
setz über das Branntweinmonopol vom 12. Septem- nung [EWG] Nr. 542/69 des Rates der Europä-
ber 1922 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 707) ischen Gemeinschaften über das gemeinschaftliche
- die Branntweinverwertungsordnung - , zuletzt Versandverfahren vom 18. März 1969 - Amts-
geändert durch die Verordnung zur Änderung der blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77
Branntweinverwertungsordnung vom 21. März 1967 vom 29. März 1969) aus dem Monopolgebiet aus-
(Bundesgesetzbl. I S. 356), wird wie folgt geändert: geführt, so gelten die besonderen Bestimmungen
für die Ausfuhr von Branntwein und Branntwein-
1. § 111 wird gestrichen. erzeugnissen (Viertes Buch, 2. Abschnitt), soweit
die Vorschriften über das gemeinschaftliche Ver-
2. § 136 wird wie folgt geändert: sandverfahren sowie die Absätze 2 bis 4 nichts
a) In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort „Zoll- anderes bestimmen.
gutlager" durch das Wort „Zollager" und 'im
(2) Der Versandanmeldung ist eine Anmel-
Klammerzusatz die Zahl „43" durch die Zahl
„42" ersetzt. Ferner werden die Worte „oder dung nach§ 139 beizufügen.
als anderes Freigut im Sinne des § 46 Abs. 1 (3) Der Anspruch auf Ausfuhrvergütung oder
Satz 2 des Zollgesetzes in ein Zollaufschub- auf Belassung eines Ausfuhrpreises entsteht mit
lager aufgenommen" gestrichen. dem Eingang des Rückscheins bei der Abgangs-
2342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
zollstelle. Hat die Bestimmungszollstelle festge- Branntwein oder die aus ihm hergestellten Er-
stellt, daß die zum Versand abgefertigte Wein- zeugnisse vor Ablauf der Frist zum gemeinschaft-
geistmcnge nicht vollständig gestellt worden ist, lichen Versandverfahren abgefertigt werden."
so entsteht der Anspruch für die nicht gestellte
Weingeistmenge nur, wenn der Anspruchsberech- Artikel 2
tigte nachweist, daß auch sie das Monopolgebiet Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
verlassen hat. leitungsgesetzes vom 14. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(4) Maßgebend für die Berechnung der Aus- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-
fuhrvergütung sind der Ausfuhrpreis und die zes zur Änderung des Gesetzes über das Brannt-
Verkaufpreise, die am Tage der Abfertigung weinmonopol vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
zum gemeinschaftlichen Versandverfahren gelten. S. 224) auch im Land Berlin.
Bei Branntwein, der zum Ausfuhrpreis bezogen
Artikel 3
und für dessen Ausfuhr eine Frist gesetzt wird
(§ 138), gilt die Frist als gewahrt, wenn der Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1969
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr.132 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember-1969 2343
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 16. Dezember 1969
Auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und die zollsichere Herrichtung der Beförderungs-
Nr. 2, des § 34 Abs. 3, des § 40, des § 78 Abs. 1 und mittel und Behälter geprüft worden ist, kann
des § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 ein Verschlußanerkenntnis erteilt werden.
(Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt geändert durch Das Führen eines Zollverschlußbuches kann
das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vorgeschrieben werden."
vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 879), des § 21
Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) 4. In § 48 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Schiffen"
vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545), zuletzt durch folgende Worte ersetzt: ,,Land-, Luft- oder
geändert durch die Verordnung zur Anpassung des Wasserfahrzeugen".
Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) an den Zoll- 5. In § 57
tarif vom 19. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I a) werden in Absatz 1 Satz 2
S. 1374), und des § 17 des Tabaksteuergesetzes vom
aa) in Nummer 3 die Angabe „Abs. 4" durch
6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169), zuletzt ge-
ändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung straf- die Angabe „Abs. 5" und der Beistrich
durch einen Punkt ersetzt,
rechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung
und anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundes- bb) die Nummer 4 gestrichen,
gesetzbl. I S. 953), wird verordnet: b). erhält in Absatz 2 der Satz 1 folgende Fas-
sung:
§ 1 „Auf die Zollfreiheit ist ohne Einfluß
Die Allgemeine Zollordnung vom 29. November 1. eine Bearbeitung oder Verarbeitung der
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert Waren, wenn sich dabei ergeben hat, daß
durch die Achtzehnte Verordnung zur Änderung der die Wa.ren für den vorgesehenen Verwen-
Allgemeinen Zollordnung vom 19. September 1969 dungszweck nicht geeignet sind, und sie
(Bundesgesetzbl. I S. 1727), wird wie folgt geändert: deshalb wieder eingeführt werden,
1. In§ 1 Abs. 2 wird 2. eine Ausbesserung der Waren, die außer-
halb des Zollgebiets notwendig geworden
a) in Nummer 2 der Punkt durch einen Beistrich ist.",
ersetzt,
c) werden in Absatz 2 Satz 2 die Worte „bei
b) folgende Nummer 3 angefügt: notwendigen Instandsetzungen" durch die
,,3. sie im Versandverfahren im unmittel- Worte „bei Ausbesserungen" ersetzt und die
baren Verkehr zwischen Orten des Zoll- Worte „zu solchen Instandsetzungen" ge-
gebiets ohne Halt durch einen Freihafen strichen,
befördert und dabei Waren weder zu- d) wird dem Absatz 8 folgender Satz angefügt:
geladen noch entladen werden."
,,Ist Nachholgut noch nicht eingeführt wor-
2. In § 14 Abs. 1 werden gestrichen den, so bleiben die Waren zollfrei, wenn der
a) in Satz 1 der Klammerzusatz, Nachholschein (§ 110 Abs. 5) zurückgegeben
wird."
b) in Satz 2 die Worte „nach § 41 des Gesetzes".
3. In § 27 6. In § 76 wird
a) wird in Absatz 1 a) Absatz 1 wie folgt gefaßt:
aa) nach dem Wort „Beförderungsmittel" ein ,,(1) Als Umschließungen, die zum Roh-
Beistrich gesetzt und eingefügt „Behäl- gewicht gehören, gelten innere und äußere
ter", Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen
bb) in Nummer 4 das Wort „geeigneten" und Unterlagen.",
durch das Wort „vorgesehenen" ersetzt, b) in Absatz 3
b) erhält Absatz 2 folgende Fassung: aa) im Klammerzusatz der Nummer 1 die Be-
„Beförderungsmittel und Behälter, die nach zeichnung ;,Abs. 1 Satz 3" durch die Be-
Absatz 1 zollsicher sind, können zur Beför- zeichnung „Abs. 2" ersetzt,
derung von Waren unter Zollverschluß zu- bb) der Klammerzusatz in Nummer 2 ge-
gelassen werden. Zum Nachweis dafür, daß strichen.
2344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
7. In § 80 b) erhält Absatz 4 Satz 1 folgende Fassung:
a) erhält Absatz 3 folgende Fassung: „Wird Zollversandgut der zollamtlichen
,,(3) Werden nur Teile einer Ware ausge- Uberwachung entzogen oder unzulässig ver-
führt, vernichtet oder zerstört, so wird der ändert, so ist für die Maßnahmen nach § 57
Zoll insoweit erlassen oder erstattet, als er Abs. 4 des Gesetzes und die Inanspruchnahme
den Zoll für den Teil der Ware übersteigt, der Haftenden zuständig
der nicht ausgeführt, vernichtet oder zerstört
1. die Zollstelle, die das Zollgut zum Zollgut-
wird.",
versand abgefertigt hat, wenn diese im
b) werden in Absatz 4 die beiden letzten Sätze Geltungsbereich des Gesetzes liegt,
gestrichen,
2. sonst die Zollstelle, die zuerst mit der
c) wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt: Sache befaßt wird."
,,(5) Waren, die ausgeführt werden sollen,
sind zu gestellen
14. § 148 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
1. einer nach § 10 zuständigen Zollstelle, falls
nicht ihre Beförderung im gemeinschaft- ,, (2) Es gelten folgende pauschalierte Eingangs-
lichen Versandverfahren vorgeschrieben abgabensätze:
ist, Waren aus
2. sonst einer für die Abfertigung zum ge- dem freien
meinschaftlichen Versandverfahren zu- ei~::t~b- andere Waren
Mitglied-
ständigen Zollstelle; staates
im Falle der Nummer 1 können die Waren
DM je Kilogramm
vorweg einer anderen Zollstelle zur Prüfung
des Antrags und der Anmeldung sowie zur 1. Kaffee, auch entkoffe-
Sicherung der Nämlichkeit vorgeführt wer- iniert, nicht geröstet 4,- 4,80
soweit im
den. Waren, die vernichtet oder zerstört wer- Reiseverkehr ,
zollfrei
den sollen, können jeder Zollstelle gestellt 4,-
werden.",
2. Kaffee, auch entkoffe-
d) wird Absatz 5 Absatz 6.
iniert, geröstet, und
Kaffeemittel 5,- 6,-
8. Die Uberschrift vor § 81 erhält folgende Fassung: soweit im
Reiseverkehr
,,Versand". zollfrei
5,-
3. Auszüge oder Essenzen
9. Dem § 81 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
aus Kaffee, Zubereitun=
,,Die Zollanmeldung ist in drei Stücken abzu- gen auf der Grundlage
geben; die Zollstelle kann auf das dritte Stück solcher Auszüge oder Es-
verzichten, wenn es für die zollamtliche Uber- senzen 14,60 17,80
wachung nicht benötigt wird." soweit im
Reiseverkehr
zollfrei
10. In § 82 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Der 14,60
Gestellungspflichtige (§ 41 Abs. 2 und 3 des Ge-
4. Tee 4,40 6,-
setzes)" durch die Worte „Der Beförderer" er- soweit im
setzt. Reiseverkehr
zollfrei
4,40
11. In § 83 Satz 1 wird nach dem Wort „Beförde- 5. Auszüge oder Essenzen
rungsmitteln" ein Beistrich gesetzt und einge- aus Tee, Zubereitungen
fügt „Behältern". auf der Grundlage sol-
cher Auszüge oder Es-
12. In § 84 senzen 12,- 15,-
soweit im
a) erhält die Uberschrift folgende Fassung: Reiseverkehr
zollfrei
,,Zuladung, Entladung, Umladung", 12,-
b) werden in Absatz 1
DM je 1/i Flasche
aa) die Worte „ Umladung oder Zuladung"
6. Schaumwein aus frischen
durch die Worte „Zuladung, Entladung
Weintrauben, in Fla-
oder Umladung" ersetzt,
schen mit einem Inhalt
bb) die Sätze 2 und 3 gestrichen. bis zu 0,750 Liter
(1/i Flasche) 1,80 2,30
13. In § 87
a) wird in Absatz 2 die Angabe „Abs. 4" durch DM je Liter
die Angabe „Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 Satz 1" 7. Wermutwein und ande-
ersetzt, rer aromatisierter Wein 1,- 1,30
Nr.132--Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1969 2345
W,uen aus 3. einer Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2, des
eiern fn,ien § 98 Abs. 1 Satz 3 oder des § 132 Abs. 3 Satz 4
ei~~/~~~- andere Waren über das Aufbewahren, des § 13 Abs. 1 Satz 1
Mitglied-
s1.iwtes über die Abgabe oder des § 22 Abs. 4 über
die Vorlage von Unterlagen zuwiderh~ndelt,
DM je Liter
4. entgegen § 12 Abs. 5 gestellte Waren ohne
8. Branntwein, Likör und
Einverständnis der Zollstelle vom Platz der
andere alkoholische Ge-
Gestellung entfernt,
tränke, ausgenommen
Wein aus frischen Wein- 5. entgegen § 86 Abs. 2, § 94 Abs. 2 Satz 2 oder
trauben 6,- 6,80 Abs. 3 Satz 2 oder § 120 Abs. 1 Satz 2 Zollgut
nicht vorführt,
DM je Stück
9. a) Zigaretten, bis zu 600 6. als Niederlagehalter oder Lagerinhaber ent-
Stück 0,06 0,09 gegen § 89 Abs. 4 Satz 1 bauliche Änderungen
der Lagerstätten oder Änderungen der zoll-
b) Zigarren mit einem
sicheren Einrichtung von Zollniederlagen oder
Gewicht
Zollverschlußlagern ohne vorherige Zustim-
bis zu 3 Gramm,
mung des Hauptzollamts vornimmt,
bis zu 300 Stück 0,06 0,20
c) Zigarren mit einem 7. als Niederlagehalter oder Lagerinhaber der
Gewicht von mehr Vorschrift des § 98 Abs. 1 Satz 1 oder als Ver-
als 3 Gramm, edeler der Vorschrift des § 109 Abs. 1 Satz 1
bis zu 200 Stück 0,10 0,40 oder des § 116 Abs. 2 über Aufzeichnungen
oder als Veredeler der Vorschrift des § 115
DM je Kilogramm Abs. 6 Satz 1 oder als Verwender der Vor-
d) Rauchtabak schrift des § 132 Abs. 3 Satz 1 über Anschrei-
bis zu 1 Kilogramm 12,- 47,- bungen zuwiderhandelt.
DM je volle 5 Liter (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 408 Abs. 1
10. a) Vergaserkraftstoff 1,85 1,95 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung handelt, wer
b) Dieselkraftstoff 1,70 1,80 vorsätzlich oder fahrlässig
c) Schmieröl 2,- 2,50 1. einer Vorschrift des § 135 Abs. 3, 5, 6 Satz 2
v. H. des Wertes oder Abs. 7 über den Handel mit Schiffs- oder
Reisebedarf in einem Freihafen oder des
11. andere Waren, ausge-
§ 145 Abs. 3 oder 4 über den Handel mit un-
nommen Äthylalkohol
verzolltem Schiffs- oder Reisebedarf im Zoll-
(auch vergällt), Sprit
grenzbezirk oder im Zollbinnenland zuwider-
(auch vergällt), Bier und
handelt,
bierähnliche Getränke 5 15
2. entgegen § 136 in einem Freihafen ohne Zu-
Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen lassung 9der Genehmigung des Hauptzoll-
sich auf das Eigengewicht." amts Waren im Reisegewerbe oder in Woh-
nungen feilbietet oder ankauft oder Waren-
bestellungen auf Schiffen aufsucht oder
15. Hinter § 148 wird folgender § 148 a eingefügt: Waren in kleinen Mengen verbotswidrig er-
wirbt oder abgibt,
,,§ 148 a 3. entgegen § 137 in einem Freihafen Waren
Zollordnungswidrigkeiten ohne vorgeschriebene Belege befördert,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 408 Abs. 1 4. als Buchführungspflichtiger in einem Frei-
Nr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer hafen entgegen § 140 Abs. 2 den Zeitpunkt
vorsätzlich oder fahrlässig einer Inventur der zuständigen Zollstelle
nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
1. eine Anzeige- oder Meldepflicht nach § 2
Abs. 4, § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2, 5. entgegen§ 141 Abs. 5 in einem Freihafen ohne
§ 11 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 79 Abs. 2 Satz 1, Zustimmung des Hauptzollamts Waren inner-
§ 82 Abs. 2 Satz 1, § 88 Abs. 6 Satz 2, § 90 halb einer Entfernung von drei Metern vom
Abs. 2 Satz 3, § 91 Abs. 2, § 93 Abs. 1 Satz 1, 2 Zollzaun lagert oder abstellt,
oder 4 oder Abs. 2, § 96 Abs. 2, § 97, § 98 6. entgegen § 142 die Freihafengrenze außerhalb
Abs. 2, § 107 Abs. 8 Satz 1, § 122 Abs. 3, § 125, zugelassener Ubergänge oder Zeiten über-
§ 130 Abs. 1 oder § 132 Abs. 1 oder 4 nicht, schreitet oder den Grenzpfad ohne Erlaubnis
nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig des Hauptzollamts betritt."
erfüllt,
2. als Schiffsführer einer Vorschrift des § 8 16. In der Anlage 5 Teil B werden bei „aus 24.01"
Abs. 3, des § 11 Abs. 1 Satz 1 oder des § 82 Absatz „andere Umschließungen" Unterabsatz
Abs. 1 Satz 2 über das Führen von Zoll- „aus einfachen leichten Geweben, innen mit
zeichen zuwiderhandelt, Bindfaden verschnürt und an den Rändern mit
2346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bindfaden vernäht, mit Tabak aus Griechenland § 2
oder der Türkei" die Gewichts- und Tarasatz- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
angaben durch folgende Angaben ersetzt: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
„ von 22 kg bis 25 kg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
von mehr als 25 kg bis 35 kg . . . . . . . . . . 1,8 auch im Land Berlin.
von mehr als 35 kg bis weniger als 50 kg 1,6 § 3
von 50 kg bis 60 kg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,2". Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1969
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 132 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1969 2347
Verordnung
zur Durchführung des Stellenvorbehalts
nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 16. Dezember 1969
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldaten- 2. die mit Angestellten zu besetzenden freien, frei-
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- werdenden und neugeschaffenen Stellen, die nicht
machung vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I einem vorübergehenden Bedarf dienen, getrennt
S. 201), zuletzt geändert durch das Eingliederungs- nach den Vergütungsgruppen
gesetz für Soldaten auf Zeit vom 25. August 1969 IX bis X, Kr. I des Bundes-Angestel_ltentarif-
(Bundesgesetzbl. I S. 1347), wird im Einvernehmen vertrages,
mit dem Bundesminister der Verteidigung und mit V c bis VIII, Kr. II bis Kr. VI des Bundes-
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Angestelltentarifvertrages,
III bis V a/b, Kr. VII bis Kr. X des Bundes-
Angestellten tarifvertr ages.
1. Abschnitt
Bei Arbeitgebern, die nicht den Bundes-Angestell-
Erfassung der vorbehaltenen Stellen tentarifvertrag anwenden, sind an Stelle der Ver-
gütungsgruppen des Bundes-Angestelltentarif-
§ 1 vertrages di~ entsprechenden Vergütungsgruppen
Zuständigkeit anderer Tarifverträge zu setzen.
Für die Erfassung (Berechnung und Bestimmung) (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt bei der Einstellung von
der nach § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes den In- Angestellten, die bei den Trägern der Sozialver-
habern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungs- sicherung für eine dienstordnungsmäßige Anstellung
scheins vorbehaltenen Stellen sind zuständig ausgebildet werden, entsprechend.
1. beim Bund (3) Die vorbehaltenen Stellen sind aus den nach
Absatz 1 und 2 zusammengefaßten Stellen gemäß
die obersten Bundesbehörden für ihren Geschäfts-
§ 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zu berechnen. Den
bereich,
vorbehaltenen Stellen sind in den Jahren 1971 und
die Körperschaften sowie die rechtsfähigen An- 1972 die nach § 15 freigegebenen Stellen bei der
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für Ermittlung hinzuzurechnen. Hat eine Behörde über
ihren Bereich, die vorbehaltenen Stellen hinaus Inhaber eines Ein-
das Bundesversicherungsamt für die seiner Auf- gliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder
sicht unterstehenden Körperschaften und Anstal- einer Bestätigung über den bei Ablauf der Ver-
ten des öffentlichen Rechts, pflichtungszeit bestehenden Anspruch eingestellt, so
der Vorstand der Deutschen Bundesbahn für sei- können diese Stellen bei der nächsten Ermittlung
nen Bereich, von den vorbehaltenen Stellen abgesetzt werden.
2. bei den Ländern und für die Gemeinden (Ge- (4) Wird in einem Kalenderjahr keine vorbehal-
meindeverbände) sowie für die der Aufsicht des tene Stelle errechnet, so sind die der Berechnung
Landes unterstehenden anderen Körperschaften, zugrunde gelegten Stellen jeweils in das nächste
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Kalenderjahr zu übertragen, bis eine vorbehaltene
die von den Ländern bestimmten Behörden. Stelle errechnet wird. Gleiches gilt, wenn bei der
Berechnung ein Rest an Stellen verbleibt.
§ 2
Berechnung § 3
(1) Für die Berechnung der vorbehaltenen Stellen Bestimmung der vorbehaltenen Stellen
sind innerhalb des Geschäftsbereichs jeder obersten (1) Die für die Erfassung zuständigen Behörden,
Bundesbehörde, jeder obersten Landesbehörde, jeder Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-
Gemeinde, jedes Gemeindeverbandes sowie jeder lichen Rechts bestimmen die mit Inhabern eines
anderen Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öf- Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins zu
fentlichen Rechts, bei denen Stellen in den Vorbehalt besetzenden Stellen. Sie sollen spätestens vier
einbezogen sind, zusammenzufassen Monate vor der Besetzung der Stellen folgende
1. die bei den Einstellungsbehörden zu besetzenden Angaben der zuständigen Vormerkstelle zuleiten:
Stellen für Beamte im Vorbereitungsdienst, ge- 1. Bezeichnung und Zahl der Stellen,
trennt nach den Laufbahngruppen 2. Laufbahngruppe oder Vergütungsgruppe und Ta-
des einfachen Dienstes, rifvertrag,
des mittleren Dienstes, 3. Verwaltungszweig,
des gehobenen Dienstes, 4. Dienstherr oder Arbeitgeber,
2348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil 1
5. Behörde, Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des 3. die Einleitung der Feststellung nach § 9 Abs. 3
öffentlichen Rechts, welcher Bewerber zugewiesen Satz 2 des Gesetzes durch Mitteilung der hierfür
werden sollen, vorliegenden Gründe an die Vormerkstelle des
6. Zeitpunkt der Besetzung der Stellen, Bundes,
7. Eins t:ell tmgsvo ra ussetzungen. 4. die umgehende Mitteilung der Zahl der vorbe-
haltenen Stellen an die Vormerkstelle des Bun-
(2) Bei der. Bestimmung der vorbehaltenen Stellen des, getrennt nach Laufbahngruppen und Ver-
sind Stellen des nichttechnischen und des technischen gütungsgruppen des nichttechnischen und tech-
Dienstes entsprechend ihrem Anteil an der Berech- nischen Dienstes,
nungsgrundla~Je zu berücksichtigen.
5. die Abgabe der Bewerbungen, die über die vor-
behaltec.en Stellen hinaus vorhanden sind, und
die Mitteilung der Zahl der im Kalenderjahr
2. Abschnitt nicht benötigten vorbehaltenen Stellen an die
Vormerkstelle des Bundes.
Vormerkstellen
§ 7
§ 4
Bekanntgabe der Stellen
Einrichtung
(1) Die Vormerkstelle des Bundes erstellt ein
(1) Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Auf- Verzeichnis der Behörden des Bundes und der Län-
gaben der Vormerkstelle des Bundes wahr. der, der Gemeinden und der Gemeindeverbände so-
(2) Die Länder richten ihre Vormerkstellen in wie der anderen Körperschaften, Anstalten und
eigener Zuständigkeit ein. Stiftungen des öffentlichen Rechts, bei denen Inhaber
eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungs-
scheins oder einer Bestätigung über den bei Ablauf
§ 5 der Verpflichtungszeit bestehenden Anspruch auf
Aufgaben der Vormerkstelle des Bundes vorbehaltene Stellen eingestellt werden können,
aufgegliedert nach den Zuständigkeitsbereichen der
Der Vormerkstelle des Bundes obliegen
Vormerkstellen.
1. die Bearbeitung der Bewerbungen von Inhabern
(2) Das Verzeichnis ist beim Berufsförderungs-
eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungs-
dienst der Bundeswehr und bei den Bundeswehrfach-
scheins oder einer Bestätigung über den bei Ab-
schulen zur Einsichtnahme für die Soldaten und ehe-
lauf der Verpflichtungszeit bestehenden Anspruch,
maligen Soldaten bereitzuhalten.
2. die Zuweisung des Bewerbers an eine Einstel-
lungsbehörde oder einen Arbeitgeber nach Eig-
§ 8
nung und Neigung (§ 12),
3. die Auswertung der Mitteilungen über die vorbe- Ausgleich
haltenen Stellen und über die einzugliedernden (1) Die Vormerkstelle des Bundes führt den Aus-
Bewerber, gleich im Einvernehmen mit den zuständigen Vor-
4. die Bekanntgabe der Einstellungsbehörden und merkstellen der Länder durch.
Arbeitgeber, bei denen Stellen vorbehalten sind (2) Der Ausgleich ist herbeizuführen durch
(§ 7 Abs. 1),
1. zahlenmäßige Verteilung der Bewerber auf die
5. der Ausgleich von Bewerbern unter den Vor- Vormerkstellen des Bundes und der Länder, wenn
merkstellen des Bundes und der Länder (§ 8), bei einer Vormerkstelle mehr Bewerbungen vor-
6. die Uberleitung von Bewerbern zu einer anderen liegen als Stellen vorbehalten sind,
Vormerkstelle (§§ 8, 13 Abs. 3), 2. Uberleitung einzelner Bewerber zu einer ande-
7. die Freigabe vorbehaltener Stellen für eine an- ren Vormerkstelle, wenn nach dem Ergebnis des
derweitige Besetzung (§ 15), Eignungsfeststellungsverfahrens die Einstellung
8. die Feststellung des Erlöschens des Rechts aus im Bereich der als erster mit der Bewerbung be-
dem Eingliederungsschein nach § 9 Abs. 3 Satz 2 faßten Vormerkstelle abgelehnt wurde und zu er-
des Gesetzes (§ 16). warten ist, daß der Bewerber die Eignung für
einen anderen Verwaltungszweig oder für eine
§ 6 andere Laufbahngruppe besitzt.
Aufgaben der Vormerkstellen der Länder
Den Vormerkstellen der Länder obliegen 3. Abschnitt
1. die Bearbeitung der Bewerbungen von Inhabern
Erfassung und Bewerbung
eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungs-
scheins oder einer Bestätigung über den bei Ab-
§ 9
lauf der Verpflichtungszeit bestehenden An-
spruch, Zuständigkeit
2. die Zuweisung des Bewerbers an eine Einstel- (1) Für die Erfassung der Inhaber eines Einglie-
lungsbehörde oder einen Arbeitgeber nach Eig- derungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer
nung und Neigung (§ 12), Bestätigung über den bei Ablauf der Verpflichtungs-
Nr.132 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1969 2349
zeit bestehenden Anspruch ist der Berufsförderungs- (3) Inhaber eines Eingliederungsscheins haben
dienst der Bundeswehr zustiindig. Die bei der Er- ihre Bewerbung unverzüglich nach Erteilung des Ein-
fassung ermittelten Angaben sind durch die Wehr- gliederungsscheins einzureichen.
bereichsverwaltungen der Vormerkstelle des Bundes
zuzuleiten.
(2) Die Vormerkstelle des Bundes sammelt die 4. Abschnitt
Angaben und wertet sie aus. Zuweisung und Einstellung
§ 10 § 12
Erfassung Zuweisung
(1) Zur Erfassung gehört die zahlenmäßige Er- (1) Ist der Bewerber nach den Bewerbungsunter-
mittlung der Inhaber eines Eingliederungsscheins, lagen voraussichtlich für die angestrebte Verwen-
eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung über dung geeignet, so weist ihn die Vormerkstelle der
den bei Ablauf der Verpflichtungszeit bestehenden Einstellungsbehörde oder dem Arbeitgeber zur Ein-
Anspruch, aufgegliedert nach der erstrebten Ver- stellung zu.
wendung als Beamter oder dienstordnungsmäßig
Angestellter in der Laufbahngruppe (2) Der Bewerber ist in den Fällen des § 13 Abs. 3
nach Zustimmung erneut zuzuweisen.
des einfachen Dienstes,
des mittleren Dienstes, § 13
des gehobenen Dienstes,
Einstellung und Änderung der Bewerbung
als Angestellter in den Vergütungsgruppen
(1) Erfüllt der Bewerber die für die angestrebte
IX bis X, Kr. I des Bundes-Angestelltentarifver- Verwendung bei der Einstellungsbehörde geltenden
trages,
Einstellungsvoraussetzungen, so ist er auf eine vor-
V c bis VIII, Kr. II bis Kr. VI des Bundes-Ange- behaltene Stelle einzustellen. Bei der Entscheidung
stelltentarifvertrages, über die Eignung des Bewerbers sollen, auch wenn
III bis V a/b, Kr. VII bis Kr. X des Bundes-Ange- hierfür ein Eignungsf eststellungsverfahren vorge-
stell ten tarifvertr ages. schrieben ist, das Lebensalter und die Dienstzeit in
Bei Arbeitgebern, die nicht den Bundes-Angestell- der Bundeswehr angemessen berücksichtigt werden.
tentarifvertrag anwenden, sind an Stelle der Ver- (2) Ergibt die Prüfung der Einstellungsvorausset-
gütungsgruppen des Bundes-Angestelltentarifvertra- zungen bei der Eignungsbehörde, daß der Bewer-
ges die entsprechenden Vergütungsgruppen anderer ber nicht eingestellt werden kann, so ist die Bewer-
Tarifverträge zu setzen. bung an die zuständige Vormerkstelle zurückzu-
geben.
(2) Erfaßt werden jeweils bis 1. Oktober eines
Jahres die Inhaber eines Eingliederungsscheins, (3) Kann ein Bewerber im Bereich der Vormerk-
eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung über stelle, bei der er seine erste Bewerbung eingereicht
den bei Ablauf der Verpflichtungszeit bestehenden hat, nicht auf eine seiner Neigung entsprechende
Anspruch, die im folgenden Kalenderjahr eine Ein- vorbehaltene Stelle eingestellt werden, so hat die
gliederung in den öffentlichen Dienst nach § 9 Abs. 3 Vormerkstelle zu prüfen, ob eine Einstellung bei
Satz 1 des Gesetzes anstreben. einer Behörde eines anderen Verwaltungszweiges
oder bei einem anderen Arbeitgeber als in der Be-
§ 11 werbung angegeben innerhalb ihres Bereichs ermög-
Bewerbung licht werden kann. Ist die Einstellung bei keiner
(1) Der Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines
Behörde oder bei keinem Arbeitgeber möglich, so
ist die Bewerbung an die Vormerkstelle des Bundes
Zulassungsscheins oder einer Bestätigung über den
zur Uberleitung des Bewerbers an eine andere Vor-
bei Ablauf der Verpflichtungszeit bestehenden An-
merkstelle im Rahmen des Ausgleichs abzugeben, es
spruch bewirbt sich bei der Vormerkstelle, zu deren
sei denn, der Bewerber verzichtet auf eine Einstel-
Bereich die Einstellungsbehörde gehört, bei der er
lung. Die Uberleitung zu einer anderen Vormerk-
die Einstellung anstrebt. In der Bewerbung sind der
stelle soll auch auf Antrag des Bewerbers durchge-
Verwaltungszweig sowie die Laufbahngruppe oder
führt werden.
die Vergütungsgruppe anzugeben, die dem Verwen-
dungswunsch des Bewerbers entsprechen. (4) Ist die Zuweisung zu einer Behörde eines an-
deren Verwaltungszweiges oder zu einem anderen
(2) Der Bewerbung sind beizufügen
Arbeitgeber als in der Bewerbung angegeben beab-
1. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse über die sichtigt, so ist der Bewerber vorher zu hören. Glei-
erworbene Vorbildung, ches gilt bei Uberleitung zu einer anderen Vormerk-
2. ein handgeschriebener Lebenslauf, stelle im Rahmen des Ausgleichs.
3. der Eingliederungsschein, der Zulassungsschein (5) Geht bei der Anhörung nach Absatz 4 eine
oder die Bestätigung über den bei Ablauf der Äußerung des Bewerbers innerhalb von vier Wo-
Verpflichtungszeit bestehenden Anspruch, chen nach der Mitteilung, daß seiner Bewerbung
4. eine Erklärung über das Einverständnis mit der nicht stattgegeben werden kann, bei der Vormerk-
Einsichtnahme in die bei der Bundeswehr geführ- stelle nicht ein, so ist das Verfahren zur Feststel-
ten Personalakten. lung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes einzuleiten.
2350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 14 6. Abschnitt
Abbrechen des Vorbereitungsdienstes Schlußvorschriiten
(1) Soll der Inhaber eines Eingliederungsscheins
§ 17
vor Ablegen der Laufbahnprüfung aus dem Be-
amtenverhällnis entlassen werden, so hat die Er- Verbleib des Eingliederungsscheins
nennungsbchörde dies unter Angabe des Entlas- oder Zulassungsscheins
sungsgrundes der zuständigen Vormerkstelle mög- Der Eingliederungsschein oder der Zulassungs-
lichst frühzeitig, spätestens zu dem Zeitpunkt mitzu- schein ist bei der Einstellung zu den Personalakten
teilen, in dem die Entlassungsverfügung erteilt zu nehmen. Er ist in den Fällen, in denen die Ein-
wird. Dies gilt entsprechend bei der Entlassung des stellung nicht zur Anstellung, zur dienstordnungs-
Inhabers eines Zulassungsscheins. mäßigen Anstellung oder zur Ubernahme als Ange-
(2) Die Vormerkstelle hat weitere Eingliederungs- stellter in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit
möglichkeiten des ehemaligen Soldaten, dessen Ent- führt, an das für den ehemaligen Soldaten zustän-
lassung nach Absatz 1 beabsichtigt ist, zu prüfen dige Wehrbereichsgebührnisamt abzugeben.
und ihn gegebenenfalls unverzüglich aufzufordern,
ihr innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen, welche Ver- § 18
wendung er nunmehr anstrebt; eine Abschrift der
Aufforderung ist dem Berufsförderungsdienst der Zustellungen, Fristversäumnisse,
Bundeswehr zuzuleiten. Geht innerhalb dieser Frist Wiedereinsetzungen
keine Außerung des ehemaligen Soldaten ein, so ist (1) Mitteilungen nach § 13 Abs. 5, Aufforderungen
das Verfahren zur Feststellung nach§ 9 Abs. 3 Satz 2 nach § 14 Abs. 2 und Bescheide nach § 16 sind zuzu-
des Gesetzes einzuleiten. stellen.
(2) Der Bewerber ist in den Fällen des § 13 Abs. 5
und § 14 Abs. 2 auf die Rechtsfolgen der Fristver-
§ 15
säumnis hinzuweisen.
Freigabe von Stellen
(3) Bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsverfah-
Vorbehaltene Stellen, die für Inhaber eines Ein- rensgesetzes des Bundes gelten für die Wiederein-
gliederungsscheins oder Zulassungsscheins nicht be- setzung in den vorigen Stand in den Fällen des Ab-
nötigt werden, sind von der Vormerkstelle des Bun- satzes J die Vorschriften der Verwaltungsgerichts-
des so früh wie möglich für eine anderweitige Beset- ordnung entsprechend. Uber den Wiedereinsetzungs-
zung freizugeben. antrag entscheidet die Vormerkstelle des Bundes.
§ 19
5. Abschnitt Uberleitungsvorschrift
(1) Die Berechnung der vorbehaltenen Stellen be-
Erlöschen des Rechts ginnt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
aus dem Eingliederungsschein
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung vorhandenen Inhaber eines Zulassungs-
§ 16 scheins nehmen an dem Eingliederungsverfahren
Feststellung ~ach dieser Verordnung teil, wenn sie noch nicht
eingegliedert worden sind.
Das Verfahren zur Feststellung des Erlöschens des
Rechts aus dem Eingliederungsschein wird auf Grund
der Mitteilung einer Vormerkstelle nach § 6 Nr. 3 § 20
eingeleitet, sofern nicht die Vormerkstelle des Bun-
Inkrafttreten
des den Bewerber zugewiesen hat. Die Vormerk-
stelle des Bundes trifft die Feststellung nach § 9 . Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft;
Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes im Einvernehmen mit der gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung
Vormerkstelle, welche den Bewerber zuletzt einer des § 10 Abs. 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsge-
Einstellungsbehörde zugewiesen hat, und erteilt setzes vom 20. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 689)
hierüber einen Bescheid. außer Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1969
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Schäfer
Nr. 132 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1969 2351
Verordnung
über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt
im Rechnungsjahr 1970
Vom 17. Dezember 1969
Auf Grund des § 31 d Abs. 2 des Gesetzes über
den gewerblichen Binnenschiffsverkehr in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 65) wird nach Anhörung der Ver-
bände der Binnenschiffahrt verordnet:
§ 1
Die Höhe der Beiträge der Schiffahrttreibenden
nach § 31 d des Gesetzes über den gewerblichen
Binnenschiffsverkehr beträgt für das Rechnungsjahr
1970 0,1 vom Hundert des von ihnen für jede Ver-
kehrsleistung vereinnahmten Entgelts.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1') in Verbindung mit § 44 des Gesetzes
über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im
Land Berlin.
§ 3
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1969
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
2352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Errichtung von Truppendienstgerichten
Vom 17. Dezember 1969
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 1 und des § 70 2. In Nummer 4 erhalten Buchstabe b und c folgende
der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Be- Fassung:
kanntmachung vom 9. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I „b) die 3. Kammer
S. 697), zuletzt geändert durch das Einführungs-
am Sitz des Stabes der 1. Gebirgsdivision
gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbin- für deren Befehlsbereich,
dung mit § 78 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird c) die 4. Kammer
verordnet: in Karlsruhe
§ 1
für den Befehlsbereich der 1. Luftlandedivi-
§ 3 der Verordnung über die Errichtung von sion;".
Truppendienstgerichten vom 29. April 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 401), zuletzt geändert durch die Sechste 3. Nummer 4 Buchstabe d wird gestrichen.
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Errichtung von Truppendienstgerichten vom 3. Juli 4. In Nummer 5 erhält Buchstabe b folgende Fas-
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 625), wird wie folgt ge- sung:
ändert: „b) die 3. Kammer
1. In Nummer 3 Buchstabe c wird nach dem Wort in Würzburg
"Befehlsbereich" das Semikolon durch ein Komma für den Befehlsbereich der 12. Panzerdivi-
ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt: sion;".
"d) die 5. Kammer
in Münster (Westf.)
§ 2
für den Befehlsbereich der 7. Panzergrenadier-
division;". Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1969
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Birckholtz
Nr. 132 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1969 2353
Bundesgesetzblatt
Tei I II
Tag In h a I t Seite
Nr. 89, ausgegeben am 18. Dezember 1969
16. 12. 69 Siebente Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Zolltarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2221
26. 11. 69 Bekanntmachung zu dem Ubereinkommen und Statut über die internationale Rechtsordnung
der Seehäfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2231
27. 11. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkom-
men zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einern anderen als dem vertraglichen
Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . 2231
5. 12. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens vom 6. Mai 1963 über die
Verringerung der MEihrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern . . . . . . . . . . . . . 2232
Nr. 90, ausgegeben am 19. Dezember 1969
16. 12. 69 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 11/69 - Waren der EGKS -
2. Halbjahr 1969) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2233
16. 12. 69 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 16/69 - Zollaussetzungen für
Stahlerzeugnisse) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2234
9. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 15 der Internationalen
Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung von Jugendlichen zur Beschäfti-
gung als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2236
9. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkomrnens Nr. 16 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der Seeschiffahrt
beschäftigten Kinder und Jugendlichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2237
9. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkomrnens Nr. 62 der Intern,ationalen
Arbeitsorganisation über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . 2238
9. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 81 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2239
9. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 87 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes 2240
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Ink r aft-
Nr. vom tretens
8. 12. 69 Verordnung Nr. 21/69 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 234 17. 12. 69 20. 12.69
27. 11. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Kiel über die Höchst-
geschwindigkeit auf der Trave 234 17. 12.69 20. 12. 69
16. 12. 69 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Aus-
fuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 236 19. 12.69 s. § 3
16. 12. 69 Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste
- Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 236 19. 12.69 1. 1. 70
10. 12. 69 Verordnung TSF Nr. 8/69 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 236 19. 12. 69 1. 1. 70
Nr. 132 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1969 2353
Bundesgesetzblatt
Tei I II
Tag In h a I t Seite
Nr. 89, ausgegeben am 18. Dezember 1969
16. 12. 69 Siebente Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Zolltarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2221
26. 11. 69 Bekanntmachung zu dem Ubereinkommen und Statut über die internationale Rechtsordnung
der Seehäfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2231
27. 11. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkom-
men zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einern anderen als dem vertraglichen
Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . 2231
5. 12. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens vom 6. Mai 1963 über die
Verringerung der MEihrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern . . . . . . . . . . . . . 2232
Nr. 90, ausgegeben am 19. Dezember 1969
16. 12. 69 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 11/69 - Waren der EGKS -
2. Halbjahr 1969) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2233
16. 12. 69 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 16/69 - Zollaussetzungen für
Stahlerzeugnisse) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2234
9. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 15 der Internationalen
Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung von Jugendlichen zur Beschäfti-
gung als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2236
9. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkomrnens Nr. 16 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der Seeschiffahrt
beschäftigten Kinder und Jugendlichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2237
9. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkomrnens Nr. 62 der Intern,ationalen
Arbeitsorganisation über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . 2238
9. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 81 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2239
9. 12. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 87 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes 2240
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Ink r aft-
Nr. vom tretens
8. 12. 69 Verordnung Nr. 21/69 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 234 17. 12. 69 20. 12.69
27. 11. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Kiel über die Höchst-
geschwindigkeit auf der Trave 234 17. 12.69 20. 12. 69
16. 12. 69 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Aus-
fuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 236 19. 12.69 s. § 3
16. 12. 69 Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste
- Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 236 19. 12.69 1. 1. 70
10. 12. 69 Verordnung TSF Nr. 8/69 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 236 19. 12. 69 1. 1. 70
2354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom NrJSeite
3. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2411/69 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 4. 12.69 L 304/9
4. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2412/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 5. 12. 69 L 305/1
4. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2413/69 der Kommission über die Fest•
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 5. 12.69 L 305/2
4. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2414/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 5. 1~. 69 L 305/4
4. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2415/69 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 5. 12.69 L 305/6
4. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2416/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 5. 12. 69 L 305/10
4. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2417/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 5. 12.69 L 305/12
4. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2418/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 5. 12.69 L 305/14
4. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2419/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbe.rn und aus-
gewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 5. 12. 69 L 305/15
4. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2420/69 der Kommission zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 922/68 über die Anwen-
dung der vorherigen Festsetzung der Abschöpfung für Melasse 5. 12.69 L 305/17
4. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2421/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 5. 12.69 L 305/18
4. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2422/69 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 5. 12.69 L 305/20
5. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2423/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6. 12.69 L 306/1
5. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2424/69 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 6. 12.69 L 306/2
5. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2425/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 6. 12.69 L 306/4
5. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2426/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 6. 12.69 L 306/5
5. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2427/69 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 6. 12.69 L 306/6
5. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2428/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 6. 12.69 L 306/7
Nr.132 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1969 2355
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2429/69 der Kommission zur .Änderung
der Erstallung für Reis, halb geschliffen, für Ausfuhren nach
gewissen Bestimmungen 6. 12. 69 L 306/11
5. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2430/69 der Kommission zur Festset-
zung der Anpassun~Jskoeffizicmten für den Ankaufspreis für
Apfelsinen nach Verordnung (EWG) Nr. 2335/69 des Rates 6. 12. 69 L 306/12
5. 12. 69 Verordllunq (EWG) Nr. 2431/69 der Kommission zur Festset-
zung der Anpussungskoeffizienten für den Ankaufspreis für
Mandarinen nuch Verordnung (EV\/G) Nr. 2336/69 des Rates 6. 12. 69 L 306/14
5. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2432/69 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhren von Manda-
rinen, Satsumas, Clementinen, Tangerinen und ähnlichen
Hybriden von Zitrusfrüchten aus Algerien 6. 12. 69 L 306/16
6. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2433/69 des Rates zur Festsetzung des
Richtpreises für Milch sowie der Interventionspreise für But-
ter, Magermilchpulver, Grana Padano und Parmigiano Reg-
giano für das Milchwirtschaftsjahr 1969/1970 7. 12. 69 L 307/1
6. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2434/69 des Rates zur Verlängerung
der Geltungsdauer und zur Änderung mehrerer Verordnungen
über Milch und Milcherzeugnisse sowie über bestimmte, aus
landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren im
Milchwirtschaftsjahr 1969/1970 7. 12.69 L 307/2
6. 12. 69 Verordnung (E\IVG) Nr. 2435/69 des Rates über die Festsetzung
der für das Wirtschaftsjahr 1969/1970 gültigen Orientierungs-
preise für Kälber und ausgewachsene Rinder 7. 12.69 L 307/4
6. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2436/69 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für getrocknete Weintrauben der Tarifstelle 08.04 B des Ge-
meinsamen Zolltarifs, in Umschließungen mit einem Gewicht
des Inhalts von 15 kg oder weniger 7. 12.69 L 307/5
6. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2437/69 der Kommission zur Verlänge-
rung verschiedener Verordnungen der Kommission für das
Milchwirtschaftsjahr 1969/1970 7. 12. 69 L 307/7
8. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2438/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9. 12. 69 L 308/1
8. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2439/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 9. 12. 69 L 308/2
8. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2440/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 9. 12.69 L 308/4
8. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2441/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 9. 12.69 L 308/5
8. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2442/69 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
35 000 Tonnen Weichweizen als Hilfeleistung für die Republik
Tunesien 9. 12.69 L 308/6
8. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2443/69 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 9. 12.69 L 308/10
10. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2444/69 der Kommission zur .Änderung
der in der Verordnung (EWG) Nr. 1965/69 über eine Dauer-
ausschreibung für die Ausfuhr von Weißzucker vorgesehenen
Fristen für die Einreichung der Angebote 11. 12. 69 L 310/13
9. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2445/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 10. 12.69 L 309/1
9. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2446/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 10. 12.69 L 309/2
2356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
9. 12.69 Verordnung (EWG) Nr. 2447/69 der K;ommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 10. 12. 69 L 309/4
9. 12.69 Verordnung (EWG) Nr. 2448/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 10. 12. 69 L 309/5
9. 12.69 Verordnung (EWG) Nr. 2449/69 der Kommission über Aus-
schreibungen zum Absatz von zum direkten Verbrauch in der
Gemeinschaft bestimmter Butter aus den Beständen der deut-
schen und der französischen Interventionsstelle 10. 12.69 L 309/6
9. 12. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2450/69 der Kommission zur Abwei-
chung von den Verordnungen (EWG) Nrn. 1286/69, 1659/69,
1B71/69 und 2186/69 über Dauerausschreibungen von Butter
und Magermilchpulver hinsichtlich der Einzelausschreibungen
am Jahresende 1969 10. 12.69 L 309/7
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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