2265
-Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1969 Nr.130
Tag Inhalt Seite
12. 12. 69 Neufassung des Einkommensteuergesetzes 2265
Bundcsucsctzbl. III 611-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2314
Bekanntmachung
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
Vom 12. Dezember 1969
Auf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 145) wird
nachstehend der Wortlaut des Einkommensteuer-
gesetzes unter Berücksichtigung
a) des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und
des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 582),
b) des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des
deutschen Steinkohlenbergbaus und der deut-
schen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365),
c) des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105),
d) des Steueränderungsgesetzes 1968 vom 20. Fe-
bruar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 141),
e) des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 421),
f) des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 549),
g) des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 582),
h) des Gesetzes zur Änderung des Körperschaft-
steuergesetzes und anderer Gesetze vom 15. Au-
gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1182) und
i) des Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18. August
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211)
bekanntgemacht.
Bonn, den 12. Dezember 1969
Der Bundesminister qer Finanzen
Möller
2266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Einkommensteuergesetz
in der Fassung vom 12. Dezember 1969
(EStG 1969)
Inhaltsübersicht
I. Steuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 1 6. Vereinnahmung und Verausgabung . . . . . § 11
II. Einkommen 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben § 12
1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen . . § 2 8. Die einzelnen Einkunftsarten
a) Land- und Forstwirtschaft
2. Steuerfreie Einnahmen
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft § 13
Steuerfreie Einnahmen § 3
Veräußerung des Betriebs ........... § 14
Steuerbefreiung bestimmter Zinsen ..... . § 3a
Steuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile § 3b b) Gewerbebetrieb
Anteilige Abzüge ..................... . § 3c Einkünfte aus Gewerbebetrieb . . . . . . . § 15
Veräußerung des Betriebs ........... § 16
3. Gewinn
Veräußerung von Anteilen an Kapital-
Gewinnbegriff im allgemeinen . . . . . . . . . . § 4 gesellschaften bei wesentlicher Betei-
Gewinn bei Vollkaufleuten und bei be- ligung .............................. § 17
stimmten anderen Gewerbetreibenden . . . § 5 c) Selbständige Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . § 18
Bewertung ............................. § 6
d) Nichtselbständige Arbeit . . . . . . . . . . . . § 19
Pensionsrückstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 6a
e) Kapitalvermögen .................... § 20
Gewinn aus der Veräußerung bestimmter
Anlagegüter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 6b f) Vermietung und Verpachtung § 21
Gewinn aus der Veräußerung von Gebäu- g) Sonstige Einkünfte
den sowie von Aufwuchs auf oder Anla-
Arten der sonstigen Einkünfte § 22
gen im Grund und Boden bei der Ermitt-
lung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 oder Spekulationsgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . § 23
nach Durchschnittsätzen ................ § 6c h) Gemeinsame Vorschriften . . . . . . . . . . . § 24
Absetzung für Abnutzung oder Substanz-
verringerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7
III. Veranlagung
Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirt-
schaftsgüter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7a Veranlagungszeitraum ..................... § 25
Erhöhte Absetzungen für Einfamilien- Veranlagung von Ehegatten ................ § 26
häuser, Zweifamilienhäuser und Eigen- Getrennte Veranlagung von Ehegatten . . . . . . § 26 a
tumswohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7b Zusammenveranlagung von Ehegatten . . . . . . . § 26 b
Förderung des Wohnungsbaues ......... § 7c Besondere Veranlagung für den Veranla-
(gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7d gungszeitraum der Eheschließung ............ § 26 c
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, (entfällt) ................................... § 27
Lagerhäuser und landwirtschaftliche Be- Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemein-
triebsgebäude . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7e schaft ..................................... § 28
4. Uberschuß der Einnahmen über die Wer- Durchschnittsätze .......................... § 29
bungskosten (gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 30
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 8 Pauschbesteuerung ......................... § 31
Werbungskosten ....................... § 9
Pauschbeträge für Werbungskosten ..... § 9 a IV. Tarif
4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug § 9b Zu versteuernder Einkommensbetrag, Frei-
beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 32
5. Sonderausgaben Tarif ...................................... § 32 a
Sonderausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 10 Außergewöhnliche Belastungen . . . . . . . . . . . . . § 33
Steuerbegünstigung des nicht entnomme- Außergewöhnliche Belastung in besonderen
nen Gewinns ........................... § 10 a Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 33 a
Steuerbegünstigte Zwecke .............. § 10b Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften § 34
Pauschbeträge für Sonderausgaben ...... § 10 c Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum
Verlustabzug .......................... § 10d Arbeitslohn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 34 a
Nr. 130 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2267
Sleuersütze lwi außerordentlichen Einkünften 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit
aus Forstwirtschaft ......................... § 34 b steuerabzugspflichtigen Einkünften
Steuercrmi.ißigung bei ausländischen Einkünften § 34 c
Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus
Kapitc1l,rnlagen in Entwicklungsländern ...... § 34d nichtselbständiger Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . § 46
V. Entrichtung der Steuer Besondere Behandlung von Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
1. Vorauszahlungen oder Kapitalvermögen im Sinne des § 43
Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 46 a
Bemessung und Entrichtung der Voraus-
zahlungen .............................. § 35
5. Abschlußzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 47
(gestrichen) ............................. § 36
(gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 37
VI. Besteuerung nach dem Verbrauch . . . . . . . . . . . § 48
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn
(Lohnsteuer)
VII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
Erhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuerkarte,
Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 38 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte § 49
Jahresarbeitslohn, Jahreslohnsteuer, Jahres-
Sondervorschriften für beschränkt Steuer-
lohnsteuertc1belle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 39
pflichtige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 50
Vom Arbeilslohn abzuziehende Beträge ... § 40
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen § 50 a
Einbehaltung der Lohnsteuer durch den
Arbeitgeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 41
Lohnsteuer-Jahresausgleich .............. § 42 VIII. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhun-
dertsätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 42 a Ermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 51
Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 52
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag
(Kapitalertrags teuer) Schlußvorschriften für die bisherige Zusammen-
veranlagung mit Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 52 a
Steuerabzugspflichlige Kapitalerträge § 43
Bemessung und Entrichtung der Kapital- Schlußvorschriften
ertragsteucr in den Fällen des § 43 Abs. 1 (Sondervorschriften für Berlin) . . . . . . . . . . . . . . § 53
Ziff. 1 bis 5 ............................. § 44 Schlußvorschriften (Sondervorschriften für
Bemessung und Entrichtung der Kapital- Wohngebäude, bei denen der Antrag auf Bau-
ertragsteuer in den Fällen des § 43 Abs. 1 genehmigung nach dem 9. Oktober 1962 und
Ziff. 6 .................................. § 45 vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist) . § 54
I. Steuerpflicht II. Einkommen
§ 1 1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohn-
sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, § 2
sind vorbehaltlich des Absatzes 3 unbeschränkt ein-
(1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem
kommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Einkom-
Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines
mensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Ein-
künfte. Kalenderjahrs bezogen hat.
(2) Natürliche Personen, die im Inland weder (2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Ein-
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt künfte aus den in Absatz 3 bezeichneten Einkunfts-
haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig arten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus
mit inländischen Einkünften im Sinne des § 49. einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug
der Sonderausgaben (§§ 10 bis 10 d). Bei der Ermitt-
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für natürliche Per-
sonen, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge- lung des Einkommens bleiben die in § 49 bezeich-
wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des neten Einkünfte, die in zum Inland gehörenden
Grundgesetzes und in Berlin (West), aber einen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in gesetzes und von Berlin (West) bezogen worden
einem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem sind, außer Ansatz, wenn in diesen Gebieten Per-
Personen mit ·w ohnsitz oder gewöhnlichem Aufent- sonen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
halt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in enthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
Berlin (West) als beschränkt einkommensteuer- in Berlin (West) haben, als beschränkt einkommen-
pflichtig behandelt werden. steuerpflichtig behandelt werden.
2268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur 2. Steuerfreie Einnahmen
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, § 3
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
Steuerfrei sind
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, b) Sachleistungen aus den gesetzlichen Renten-
versicherungen einschließlich der Sachlei-
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, stungen nach dem Gesetz über eine Alters-
7. sonstige Einkünfte im Sinne des§ 22. hilfe für Landwirte sowie
Zu welcher Einkunftsarl die Einkünfte im einzelnen c) Geldleistungen nach § 1241 der Reichsver-
Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24. sicherungsordnung, § 18 des Angestellten-
versicherungsgesetzes, § 40 des Reichsknapp-
(4) Einkünfte im Sinne dc~s Absatzes 3 sind schaftsgesetzes und § 7 des Gesetzes über
1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb eine Altershilfe für Landwirte;
und selbständiger Arbeit der Gewinn(§§ 4 bis 7 e), 2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das
2. bei den anderen Einkunftsmten der Uberschuß Schlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und
der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8, 9 das Unterhaltsgeld sowie die übrigen Leistungen
und 9a). nach dem Arbeitsförderungsgesetz, soweit sie
Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur
(5) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe- Förderung der Ausbildung oder Fortbildung der
treibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschafts- Empfänger gewährt werden 1);
jahr zu ermitteln. Wirtschaftsjahr ist
3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen
1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
1. Juli bis zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung stellten, aus der Knappschaftsversicherung und
kann für einzelne Gruppen von Land- und Forst- auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze;
wirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden,
wenn düs aus wirtschaftlichen Gründen erforder- 4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes-
grenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Län-
lich ist;
der und der Vollzugspolizei der Länder und Ge-
2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handels- meinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminal-
register eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie polizei des Bundes, der Länder und Gemeinden
regelmäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen
des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalender- überlassenen Dienstkleidung,
jahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur
b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent-
wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem
schädigungen für die Dienstkleidung der zum
Finanzamt vorgenommen wird;
Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung
3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalender- Verpflichteten und für dienstlich notwendige
jahr. Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der
Forstwirte, so können sie mit Zustimmung des Kriminalpolizei,
Finanzamts den nach Ziffer 1 maßgebenden Zeit- c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse
raum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb und der Geldwert der im Einsatz unentgelt-
bestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb lich abgegebenen Verpflegung,
Bücher führen und für diesen Zeitraum regel-
d) der Geldwert der freien ärztlichen Behand-
mäßig Abschlüsse machen.
lung, der freien Krankenhauspflege, des
(6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe- freien Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln
treibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr und der freien ärztlichen Behandlung er-
abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt- krankter Ehefrauen und unterhaltsberechtig-
schaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung ter Kinder;
des Einkommens in folgender Weise zu berücksich- 5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfür-
tigen: sorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1
1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Ersatzdienst-
Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem leistende auf Grund des § 35 des Gesetzes über
das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalen- den zivilen Ersatzdienst erhalten;
derjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, ent- 6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften
sprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Bei aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an
der Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im Wehrdienstbeschädigte und Ersatzdienstbeschä-
Sinne des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn digte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschä-
des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem sie
1) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 2 ist vom 1. Juli 1969 an anzuwenden
entstanden sind; (§ 52 Abs. 3). Bis zum 30. Juni 1969 ist die Vorschrift in der fol-
genden Fassung anzuwenden:
2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des ,.2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwetter-
Wirtschaftsjahrs als in dem Kalenderjahr be- geld und die Stillegungsvergütung aus der gesetzlichen Ar~eits-
losenversicherung sowie die Unterstützung aus der gesetzllchen
zogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Arbeitslosenhilfe;".
Nr.1:30 Tilq der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2269
digtc, Krieushir::.U\rhliebcnC' und ihnen glcich- 13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise-
gcsLelll.e Per'.,01Hin ~J(:Zcilill. werden, soweit es kostenvergütungen und Umzugskostenvergütun-
sich n ich I um ßc'. ✓.Ü\J('. lwndeH, die auf Grund der gen;
Diensl:~eil. ~Jciwührt wenkn; 14. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über die
7. Ausgleichsleistungen nc1ch dem. Lastenausgleichs- Ablösung öffentlicher Anleihen;
gesetz, Leistungen nüch dem Gesetz über Hilf3- 15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an
maßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt wer-
Besatzungszone Deutschlands und dem sowje- den. Dbersteigt die Heiratsbeihilfe den Betrag
tisch besetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli von 700 Deutsche Mark, die Geburtsbeihilfe den
1965 (Bundesgesc~tzbl. I S. 612) und Leistungen Betrag von 500 Deutsche Mark, so ist der über-
nach dem Rcpara.tionsschädengesetz; steigende Betrag steuerpflichtig;
16. die Beträge, die den im privaten Dienst ange-
8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-
stellten Personen für Reisekosten und für dienst-
stungcm im Heilverfahren, die auf Grund ge-
lich veranlaßte Umzugskosten gezahlt werden,
setzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung
soweit sie die durch die Reise oder den Umzug
nationalsozialistischen Unrechts gewährt wer-
entstandenen Mehraufwendungen nicht über-
den. Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem
steigen;
aus Wiedergutmachungsgründen neu begründe-
ten oder wieder begründeten Dienstverhältnis 17. ein Betrag von 100 Deutsche Mark der Bezüge,
sowie von Bezügen aus einem früheren Dienst- die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhält-
verhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen nis - bei mehreren Dienstverhältnissen aus
neu gewährt oder wieder gewährt werden, dem ersten Dienstverhältnis - im Monat De-
bleibt unberührt; zember zufließen (Weihnachts-Freibetrag). Der
Weihnachts-Freibetrag ist bei einer Veranlagung
9. Abfindungen wegen Entlassung aus einem Dienst- zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-
verhältnis auf Grund der §§ 7 und 8 des Kün- Jahresausgleich zu berücksichtigen;
digungsschutzgesetzes oder des § 74 des Be- 18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene
triebsverfassungsgesetzes. Das gleiche gilt für und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugun-
Abfindungen wegen Entlassung aus einem sten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenaus-
Dienstverhältnis, die in einem Vergleich sowie gleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das
in einem Interessenausgleich, einer Einigung Darlehen nach § 7 f des Gesetzes in der Fas-
oder einem Einigungsvorsch]ag (§§ 72, 73 des sung vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
Betriebsverfassungsgesetzes) festgelegt worden S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsaus-
sind, wenn die Abfindung unter Berücksichti- gabe abzugsfähig war;
gung der bezeichneten Vorschriften dem Grunde
19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über
nach berechtigt ist und 12 Monatsverdienste
die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegs-
nicht übersteigt;
gefangener;
10. Dbergangsgelder und Dbergangsbeihilfen auf 20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsi-
Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlas- denten aus sittlichen oder sozialen Gründen ge-
sung aus einem Dienstverhältnis; währten Zuwendungen an besonders verdiente
Personen oder ihre Hinterbliebenen;
11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-
teln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfs- 21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des
bedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfol9engeset-
bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbil- zes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I
dung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar s. 1747);
zu fördern. Darunter fallen nicht Kmderzu- 22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über
schläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957
Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähn- (Bundesgesetzbl. I S. 844) gewährt wird;
licher Vorschriften gewährt werden; 23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in
der Fassung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetz-
12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge-
blatt I S. 578);
zahlte Bezüge, die in einem: Bundesgesetz oder
Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher 24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskinder-
oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhen- geldgesetzes oder nachträglich auf Grund der
den Bestimmung oder von der Bundesregierung durch das Bundeskindergeldgesetz aufgehobe-
oder einer Landesregierung als Aufwandsent- nen Kindergeldgesetze gewährt werden;
schädigung festgesetzt sind und als Aufwands- 25. Einkünfte, soweit sie jährlich 2 000 Deutsche
entschüdigung im Haushaltsplan ausgewiesen Mark nicht übersteigen, aus der Verpachtung
werden. Das gleiche gilt für andere Bez.üge, die eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
als Aufwcmdsentschädigung aus öffentlichen Betriebsteils oder Grundstücks oder aus einer
Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen bei der Veräußerung derartiger Vermögens-
gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, gegenstände vorbehaltenen Versorgung mit
daß sie für Vcrdienstc:msfall oder Zeitverlust Wohnung und Unterhalt (z.B. Altenteil) nach
gewährt werden oder den Aufwand, der dem Maßgabe der §§ 48, 42 und 35 des Bundesver-
Empfänger erwächst, offenbar übersteigen; triebenengesetzes;
2270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
26. Dividenden und Zinsen aus den von dem Inter- sonen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit be-
nationalen Währungsfonds ausgegebenen Schuld- sitzen (Gesetz über den Beitritt der Bundes-
verschreibungen und Wertpapieren nach dem republik Deutschland zu den in den Ziffern 26
Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik und 27 bezeichneten Abkommen);
Deutschland zu dem nach der Bekanntmachung 32. das Gehalt und die Bezüge, die von einer Son-
vom 26. August 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 728) derorganisation der Vereinten Nationen an ihre
am 14. August 1952 in Kraft getretenen Abkom- Beamten gezahlt werden, ohne Rücksicht auf die
men über den Internationalen Währungsfonds Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die
vom 28. Juli 1952 in dem aus Artikel IX Ab- Bundesrepublik Mitgliedstaat der Sonderorga-
schnitt 9 des Abkommens über den Internatio- nisation ist und Steuerbefreiung nach Artikel VI
nalen Währungsfonds ersichtlichen Umfang des Abkommens über die Vorrechte und Befrei-
(Bundesgesetzbl. II S. 637, 638); ungen der Sonderorganisationen der Vereinten
27. Dividenden und Zinsen aus den von der Inter- Nationen vom 21. November 1947 zu gewähren
nationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick- ist (Gesetz vom 22. Juni 1954 über den Beitritt
lung ausgegebenen oder garantierten Schuld- der Bundesrepublik Deutschland zum Abkom-
verschreibungen und Wertpapieren nach dem men über die Vorrechte und Befreiungen der
Gesetz vom 28. Juli 1952 über den Beitritt der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Bundesrepublik Deutschland zu dem nach der vom 21. November 1947 und über die Gewäh-
Bekanntmachung vom 26. August 1952 (Bundes- rung von Vorrechten und Befreiungen an andere
gesetzbl. II S. 728) am 14. August 1952 in Kraft zwischenstaatlidle Organisationen - Bundes-
getretenen Abkommen über die Internationale r esetzbl. 1954 II S. 639);
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung in dem 33. dr s Gehalt und die Bezüge, die von dem Europa-
aus Artikel VII Abschnitt 9 des bezeichneten rat an bestimmte Beamte gezahlt werden (Ge-
Abkommens ersichtlichen Umfang (Bundesge- setz vom 30. April 1954 über den Beitritt der
setzbl. 1952 II S. 637, 664): Bundesrepublik Deutschland zum Allgemeinen
Abkommen vom 2. September 1949 über die Vor-
28. Dividenden und Zinsen aus den von der Inter-
rechte und Befreiungen des Europarates und zu
nationalen Finanz-Corporation ausgegebenen
dem Zusatzprotokoll vom 6. November 1952 zu
oder garantierten Schuldverschreibungen und
diesem Abkommen - Bundesgesetzbl. 1954 II
Wertpapieren nach dem Gesetz vom 12. Juli
1956 betreffend das am 20. Juli 1956 in Kraft
s. 493);
getretene Abkommen über die Internationale 34. das Gehalt und die Bezüge, die an die Mitglieder
Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure der Hohen Behörde und die Beamten der Euro-
und Direktoren in der Internationalen Bank für päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ge-
Wiederaufbau und Entwicklung, in der Inter- zahlt werden, ohne daß es auf die Staatsange-
nationalen Finanz-Corporation und im Interna- hörigkeit dieser Personen ankommt (Gesetz
nationalen Währungsfonds in dem aus Artikel VI betreffend den nach der Bekanntmachung vom
Abschnitt 9 des bezeichneten Abkommens er- 14. Oktober 1952 - Bundesgesetzbl. II S. 978 -
sichtlichen Umfang (Bundesgesetzbl. 1956 II am 23. Juli 1952 in Kraft getretenen Vertrag
s. 747, 749, 901); vom 18. April 1951 über die Gründung der Euro-
päischen Gemeinsdlaft für Kohle und Stahl vom
29. das Gehalt und die Bezüge, die die diploma- 29. April 1952 in Verbindung mit Kapitel V Arti-
tischen Vertreter fremder Mächte, die ihnen zu- kel 11 des Protokolls über die Vorrechte und
gewiesenen Beamten und die in ihren Diensten Immunitäten der Gemeinschaft - Bundesgesetz-
stehenden Personen erhalten, soweit sie nicht blatt II S. 445, 479). Steuerfrei sind außerdem
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sowie nach dem bezeichneten Vertrag in Verbindung
das Gehalt und die Bezüge der Berufskonsuln, mit den Artikeln 3 und 16 des Protokolls über
der Konsulatsangehörigen und deren Personal, die Satzung des Gerichtshofs das Gehalt und
soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind die Bezüge, die der Geridltshof an seine Richter
und in der Bundesrepublik Deutschland ein- und bestimmte seiner Bediensteten zahlt (Bun-
schließlich Berlin (West) außerhalb ihres Amtes desgesetzbl. 1952 II S. 482);
oder Dienstes keinen Beruf, kein Gewerbe und 35. das Gehalt und die Bezüge des Leiters der Isra-
keine andere gewinnbringende Tätigkeit aus- elischen Mission und ihrer ständigen Beamten
üben; israelisdler Staatsangehörigkeit, soweit das Ge-
30. das Gehalt und die Bezüge, die von der OECD halt und die Bezüge für ihre Tätigkeit als Mit-
an ihre Bediensteten gezahlt werden nach Maß- glieder der Israelisdlen Mission gezahlt werden
gabe des Artikels 19 des Ubereinkommens vom (Gesetz vom 20. März 1953 betreffend das nach
14. Dezember 1960 über die Organisation für der Bekanntmadlung vom 30. April 1953 - Bun-
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick- desgesetzbl. II S. 128 - am 27. März 1953 in
lung (OECD) (Gesetz vom 16. August 1961 - Kraft getretene Abkommen vom 10. September
Bundesgesetzbl. II S. 1150, 1663): 1952 zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland
31. das Gehalt und die Bezüge, die von dem Inter- und dem Staat Israel - Bundesgesetzbl. 1953 II
nationalen Währungsfonds und der Internatio- s. 35);
nalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 36. das Gehalt und die Bezüge der Mitglieder einer
an ihre Direktoren, Stellvertreter, Beamten oder Truppe und eines zivilen Gefolges nach Maß-
Angestellten gezahlt werden, wenn diese Per- gabe des Artikels X des Abkommens vom
Nr. 130 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2271
19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nord- berichterstatter des Gerichtshofs nach Maß-
atlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer gabe der Artikel 12, 15, 19 und 20 des Proto-
Truppen -- NATO-Truppenstatut - sowie das kolls über die Vorrechte und Befreiungen
Gehalt und die Bezüge der Angestellten be- der Europäischen Atomgemeinschaft vom
stimmter Unternehmen und der technischen 17. April 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1212),
Fachkräfte, die wie Mitglieder eines zivilen (Gesetz zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur
Gefolges angesehen und behandelt werden, nach Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
Maßgabe der Artikel 71 bis 73 des. Zusatzab- schaft und der Europäischen Atomgemeinschaft
kommens vom 3. August 1959 zu dem NATO- vom 27. Juli 1957 - Bundesgesetzbl. II S. 753,
Truppenstatut (Gesetz vom 18. August 1961 - 1678);
Bundesgesctzbl. II S. 1183, 1963 II S. 745);
41. die Einkünfte der Steuerpflichtigen insoweit, als
37. das Gehalt und die Bezüge, die von der Inter- ihnen ein Anspruch auf Befreiung nach den
nationalen Finanz-Corporation an ihre Direk- Doppelbesteuerungsabkommen zusteht (§ 9 des
toren, Stellvertreter, Beamten oder Angestellten Steueranpassungsgesetzes);
gezahlt werden, wenn diese Personen nicht die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Gesetz 42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-
betreffend das in Ziffer 28 bezeichnete Abkom- Abkommens gezahlt werden;
men); 43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen
38. das Gehalt und die Bezüge, die von der Inter- aus Mitteln ·der Deutschen Künstlerhilfe, wenn
nationalen Zivilluftfahrt-Organisation an ihre es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln han-
Beamten gezahlt werden, nach Maßgabe des in delt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers
Ziffer 32 bezeichneten Abkommens (Gesetz vom gezahlt werden;
7. April 1956 über den Beitritt der Bundesrepu- 44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mit-
blik Deutschland zu dem am 8. Juni 1956 in Kraft teln oder von zwischenstaatlichen oder über-
getretenen Abkommen vom 7. Dezember 1944 staatlichen Einrichtungen, denen die Bundes-
über die Internationale Zivilluftfahrt und die republik Deutschland als Mitglied angehört, zur
Annahme der Vereinbarung vom 7. Dezember Förderung der Forschung oder zur Förderung
1944 über den Durchflug im Internationalen der wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus-
Fluglinienverkehr in Verbindung mit Teil II bildung oder Fortbildung gewährt werden. Das
Kapitel XI Artikel 60 des Abkommens über die gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1
Internationale Zivilluftfahrt - Bundesgesetzbl. bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die
1956 II S. 411, 412, 934); von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
39. nach Maßgabe des Artikels VIII des Abkom- errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer
mens vom 30. Juni 1955 zwischen der Bundes- Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
republik Deutschland und den Vereinigten Staa- mögensmasse im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 6
ten von Amerika über gegenseitige Verteidi- des Körperschaftsteuergesetzes gegeben wer-
gungshilfe das Gehalt und die Bezüge, die das den. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß
Personal der Regierung der Vereinigten Staaten a) die Stipendien einen für die Erfüllung der
von Amerika erhfüt (Gesetz vom 21. Dezember Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung
1955 über das am 27. Dezember 1955 in Kraft des Lebensunterhalts und die Deckung des
getretene Abkommen vom 30. Juni 1955 - Bun- Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag
desgesetzbl. 1955 II S. 1049, 1956 II S. 377); nicht übersteigen und nach den von dem
40. a) die von der Europäischen Wirtschaftsgemein- Geber erlassenen Richtlinien vergeben wer-
schaft gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge den,
der vom Rat bestimmten Beamten und son- b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem
stigen Bediensteten der Gemeinschaft, der Stipendium nicht zu einer bestimmten wis-
Mitglieder der Kommission sowie der Richter, senschaftlichen oder künstlerischen Gegen-
Generalanwälte, des Kanzlers und der Hilfs- leistung oder zu. einer Arbeitnehmertätigkeit
berichterstatter des Gerichtshofs nach Maß- verpflichtet ist,
gabe der Artikel 12, 15, 19 und 20 des Proto- c) bei Stipendien zur Förderung der wissen-
kolls über die Vorrechte und Befreiungen der schaftlichen oder künstlerischen Fortbildung
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung
17. April 1957 (Bundesgcsetzbl. II S. 1182); eines solchen Stipendiums der Abschluß der
die Befreiung gilt auch für die Mitglieder der Berufsausbildung des Empfängers nicht län-
Organe der Europföschen Investitionsbank, ger als zehn Jahre zurückliegt;
ihr Personal und für die Vertreter der Mit-
gliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilneh- 45. Zinsen aus festverzinslichen Schuldverschreibun-
men (Artikel 21 des bezeichneten Protokolls), gen, die zur Erfüllung der Entschädigungsan-
sprüche für Altsparanlagen im Sinne des Alt-
b) die von der Europäischen Atomgemeinschaft sparergesetzes ausgegeben worden sind;
gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge der
vom Rat bestimmten Beamten und sonstigen 46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-
Bediensteten der Gemeinschaft, der Mit- mannsprämien;
glieder der Kommission sowie der Richter, 47. Beträge, die nach Teil I des deutsch-schweize-
Generalanwälte, des Kanzlers und der Hilfs- rischen Abkommens vom 16. Juli 1956 gezahlt
2272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
werden (Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 57. das Gehalt und die sonstigen Bezüge, die von
1957 zu dem am 16. Juli 1956 in Bonn unterzeich- der Internationalen Entwicklungs-Organisation
neten Abkommen zwischen der Bundesrepublik an ihre Direktoren, Stellvertreter und Bedien-
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos- steten gezahlt werden, wenn diese Personen
senschaft über die Liquidation des früheren nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs nach Artikel VIII Abschnitt 9 des in Ziffer 56
- Bundesgesetzbl. 1957 II S. 66); bezeichneten Abkommens;
48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, 58. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in der
soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 Satz 2 Fassung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
steuerpflichtig sind; s. 177);
49. lauf ende Zuwendungen eines früheren alliierten 59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds
Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich nach dem Dritten Abschnitt des Wertpapier-
des Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie bereinigungsschlußgesetzes vom 28. Januar 1964
auf diese Zuwendungen angewiesen ist; (Bundesgesetzbl. I S. 45), soweit sie für Zinsen
geleistet werden, die nach Ziffer 45 und § 3 a
50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit-
geber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch- steuerfrei sind;
laufende Gelder), und die Beträge, durch die 60. nach dem 31. Dezember 1965 gewährte Leistun-
Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeit- gen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer
geber ersetzt werden (Auslagenersatz); des Steinkohlen- und Erzbergbaus aus Anlaß von
Stillegungs-, Einschränkungs- oder Umstellungs-
51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten
maßnahmen;
gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch
darauf besteht, soweit sie 600 Deutsche Mark 61. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10
im Kalenderjahr nicht übersteigen; Abs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Ge-
setzes.
52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an
den Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer
Rechtsverordnung, soweit es aus sozialen Grün- § 3a
den oder zur Vereinfachung des Besteuerungs-
Steuerbefreiung bestimmter Zinsen
verfahrens geboten erscheint, die Zuwendungen
ganz oder teilweise steuerfrei zu belassen; (1) Steuerfrei sind
53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunalobli- 1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes
gationen, die von der Landesbank und Giro- oder in Berlin (West) ausgegebenen Pfandbriefen
zentrale Saar vor dem 6. Juli 1959 ausgegeben und Kommunalschuldverschreibungen, wenn die
worden sind. § 3 a Abs. 2 gilt entsprechend; Erlöse aus diesen Wertpapieren mindestens zu
54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deut- 90 vom Hundert zur Finanzierung des sozialen
sche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 Wohnungsbaues und der durch ihn bedingten
des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslands- Kosten der Aufschließungsmaßnahmen und Ge-
bonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I meinschaftseinrichtungen bestimmt sind;
S. 553), soweit sich die Entschädigungsansprüche 2. Zinsen. aus
gegen den Bund oder die Länder richten. Das a) festverzinslichen Schuldverschreibungen des
gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschrei- Bundes und aus Schatzanweisungen des Bun-
bungen und Schuldbuchforderungen, die nach des mit einer Laufzeit von mindestens drei
den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Jahren,
Regelung der Entschädigungsansprüche für Aus- b) festverzinslichen Schuldverschreibungen der
landsbonds vom 10. März 1960 (Bundesgesetz- Länder und aus Schatzanweisungen der Länder
blatt I S. 177) vom Bund oder von den Ländern
mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren,
für Entschädigungsansprüche erteilt oder ein-
wenn der Ausschuß für Kapitalverkehr (§ 6
getragen werden;
des Gesetzes über den Kapitalverkehr vom
55. das Gehalt und die sonstigen Bezüge, die von 2. September 1949 - WiGBl. S. 305) festgestellt
dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet hat, daß die vorgesehenen Ausgabebedingun-
des Zollwesens an seine Beamten gezahlt wer- gen das Kurs- und Zinsgefüge am Kapitalmarkt
den (Artikel VI Abschnitt 17 der Anlage zu dem nicht stören;
Abkommen über die Gründung eines Rates für
3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 - in Berlin
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zoll-
(West) vor dem 27. Juni 1952 - im Geltungs-
wesens - Bundesgesetzbl. 1952 II S. 1, 19);
bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
56. Dividenden und Zinsen aus den von der Inter- · ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren
nationalen Entwicklungs-Organisation ausgege- (ausgenommen Namenschuldverschreibungen) und
benen oder garantierten Schuldverschreibungen aus festverzinslichen Wertpapieren, die in der
und Wertpapieren nach Artikel VIII Abschnitt 9 Zeit nach dem 31. März 1952 - in Berlin (West)
des Abkommens vom 26. Januar 1960 über die nach dem 26. Juni 1952 - bis zum 17. Dezember
Internationale Entwicklungs-Organisation in dem 1952 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Umfang in Berlin (West) ausgegeben und nach dem Ge-
(Bundesgesetzbl. II S. 2137, 2138, 2363); setz über den Kapitalverkehr vom 2. September
Nr. 130 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2273
1949 (WiGBl. S. 305) genehmigt worden sind. Die satzes 1 Ziff. 1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar 1955
Sleuerfreihcil bcziehl sich auch auf Zinsen aus ausgegeben worden sind.
vor dem 21. Juni 1948 -- in Berlin (West) vor
dem 25. Juni 1948 - außerhalb des Geltungs- § 3b
bereichs des Grundqesetzes und von Berlin (West)
ausgegebenen fest verzinslichen Wert papieren Steuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile
a) von Geldinstituten, die nach § 3 der 35. Durch- Steuerfrei sind die vor dem 1. Januar 1962 fällig
führungsverordnung zum Umstellungsgesetz gewordenen Gewinnanteile und sonstigen Bezüge
(Offentlichcr Anzeiger Nr. 83 vom 13. Septem- aus Anteilen an Wohnungsunternehmen, solange
ber 1949) bis zum 17. Dezember 1952 als ver- diese nach dem Gesetz über die Gemeinnützigkeit
lagert anerkannt worden sind oder vor dem im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 (Reichs-
21. Juni 1948 ihren Sitz in den Geltungsbereich gesetzbl. I S. 438) und den dieses Gesetz ergänzenden
des Grundgesetzes oder vor dem 25. Juni 1948 Vorschriften als gemeinnützig anerkannt sind.
nach Berlin (West) verlegt haben,
b) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz in § 3C
den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder Anteilige Abzüge
nach Berlin (West) verlegt haben und auf Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in
deren Emissionen § 1 des Gesetzes zur Berei- unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang ste-
nigung des Wertpapierwesens (Wertpapier- hen, dürfen. sie nicht als Betriebsausgaben oder
bereinigungsgesetz) vom 19. August 1949
Werbungskosten abgezogen werden.
(WiGBl. S. 295) - in Berlin (West) § 1 des
Gesetzes zur Bereinigung des Wertpapier-
wesens (Wertpapierbereinigungsgesetz) vom
26. September 1949 (Verordnungsblatt für 3. Gewinn
Groß-Berlin Teil I S. 346) - anzuwenden ist.
§ 4
Die Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Indu-
strieobligationen, die nach dem 20. Juni 1948 - Gewinnbegriff im allgemeinen
im Saarland nach dem 19. November 1947 und in (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen
Berlin (West) nach dem 24. Juni 1948 - ausge- dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschafts-
geben worden sind, und nicht für Zinsen aus jahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des
Wandelanleihen und Gewinnobligationen. Sie gilt vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um
jedoch für Zinsen aus vor dem 1. Januar 1952 den Wert der Entnahmen und vermindert um den
ausgegebenen Industrieobligationen (ausgenom- Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirtschafts-
men Wandelanleihen und Gewinnobligationen), güter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzun-
soweit und nachdem der Zinssatz auf 5,5 vom gen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem
Hundert ermäßigt worden ist; Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere
4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in Berlin betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschafts-
(West) nach dem 26. Juni 1952 - im Geltungs- jahrs entnommen hat. Einlagen sind alle Wirt-
bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) schaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirt-
ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren, schaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb
wenn der Verwendungszweck des Erlöses nach im Laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt hat. Bei
Anhörung des Ausschusses für Kapitalverkehr der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften
(§ 6 des Gesetzes über den Kapitalverkehr vom über die Betriebsausgaben (Absätze 4 bis 7), über
2. September 1949 - WiGBl. S. 305) durch Rechts- die Bewertung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung
verordnung als besonders förderungswürdig an- für Abnutzung oder Substanzverringerung (§ 7) zu
erkannt worden ist. Eine Anerkennung darf nur befolgen. Der Wert des Grund und Bodens, der zum
erfolgen, wenn eine Ausgabe für den vorgesehe- Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.
nen Verwendungszweck zu den üblichen Bedin- (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-
gungen am Kapitalmarkt nicht möglich ist und sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim
wenn der Kapitalverkehrsausschuß festgestellt Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen
hat, daß durch die Ausgabe das Kurs- und Zins- ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der
gefüge am Kapitalmarkt nicht gestört wird. Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Dar-
(2) Eine Anleihe gilt im Sinne des Absatzes 1 als über hinaus ist eine Änderung der Vermögensüber-
ausgegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der sicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts
Anleihe veräußert worden ist. zulässig.
(3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetz-
(3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den in Ab-
licher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu füh-
satz 1 bezeichneten Anleihen wird durch eine Ände-
ren und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die
rung des Ausgabekurses der Anleihe nicht berührt,
auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse
wenn der Bundesminister für Wirtschaft im Einver-
machen, können als Gewinn den Uberschuß der
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die
Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Ab-
Änderung genehmigt hat.
sätze 4 bis 7) ansetzen. Hierbei scheiden Betriebs-
(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 1, 2 und 4 einnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Na-
gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Ab- men und für Rechnung eines anderen vereinnahmt
2274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
und verausgabt werden (durchlaufende Posten). Die (2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlage-
Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder vermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn
Substanzverringenmg (§ 7) sind zu befolgen. sie entgeltlich erworben wurden.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die (3) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur
durch den Betrieb veranlaßt sind. anzusetzen
(5) Aufwendungen 1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschluß-
l. für Geschenke an Personen, die nicht Arbeit- stichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte
nehmer des Steuerpflichtigen sind und nicht in Zeit nach diesem Tag darstellen;
ständiger Gcsdiüftsbeziehung zu dem Steuerpflich- 2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschluß-
tigen auf Crnnd eines Werkvertrags oder eines stichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit
I-fondelsvcrtrelcrvertraqs stehen, mit Ausnahme nach diesem Tag darstellen.
von Gcschcnkc~n, die bei einem Empfänger im
Wirtschclflsjahr den Wert von insgesamt 100 (4) Die Vorschriften über die Entnahmen und die
Deutsche Mark nicht übersteigen, Einlagen (§ 4 Abs. l), über die Zu.1ä.ssigkeit der
Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2), über die Betriebsaus-
2. für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit
gaben (§ 4 Abs. 4 bis 7), über die Bewertung (§§ 6,
sie der Bcwirtllng oder der Beherbergung von
6 a) und über die Absetzung für Abnutzung oder
Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuer-
Substanzverringerung (§ 7) sind zu befolgen.
pflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich
außerhalb des Ortes eines Betriebs des Steuer-
pflichtigen befinden, § 6
3. für die Pacht oder die Ausübung einer Jagd oder Bewertung
einer Fischerei, für die Haltung oder Benutzung
von Segeljachten oder Motorjachten sowie für (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschafts-
ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammen- güter, die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Betriebs-
hängenden Bewirtungen vermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
scheiden bei der Gewinnermittlung aus, soweit nicht 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der
die Unterhaltung der in Ziffer 2 bezeichneten Ein- Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaf-
richtungen oder die in Ziffer 3 bezeichneten Tätig- fungs- oder Herstellungskosten, vermindert um
keiten Gegenstand einer mit Gewinnabsicht aus- die Absetzungen für Abnutzung nach § 7, anzu-
geübten Betiitigung des Steuerpflichtigen sind. An- setzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser
dere Aufwendungen als die in den Ziffern l bis 3 angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den
bezeichneten, die die Lebensführung des Steuer- ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des
pflichtigen oder anderer Personen berühren, schei- Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschafts-
den bei der Gewinnermitllung insoweit aus, als sie gut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen,
nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unan- daß der Erwerber den E.etrieb fortführt. Bei Wirt-
gemessen anzusehen sind. § 9 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 schaftsgütern, die L:reits am Schluß des voran-
und Abs. 2 gellen entsprechend. § 12 Ziff. 1 bleibt gegangenen Wh LSchaftsjahrs zum Anlagevermö-
unberührt. gen des Steuerpflichtigen gehört haben, darf der
Bilanzansatz nicht über den letzten Bilanzansatz
(6) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz l
hinausgehen.
und 2 sind einzeln und getrennt von den sonstigen
Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Auf- 2. Andere als die in Ziffer 1 bezeichneten Wirt-
wendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug schaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden,
ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinn- Beteiligungen, Geschäfts- oder Firmenwert, Um-
ermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach laufsvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder
Satz 1 besonders aufgezeichnet sind. Herstellungskosten anzusetzen. Statt der An-
schaffungs- oder Herstellungskosten kann der
(7) Ausgleichszahlungen, die in den Fällen des
niedrigere Teilwert (Ziffer 1 Satz 3) angesetzt
§ 7 a des Körperschaftsteuergesetzes an außen-
werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am
stehende Anteilseigner geleistet werden, scheiden
Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
bei der Gewinnermittlung aus.
zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der
Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschafts-
§ 5 jahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn
Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen
anderen Gewerbetreibenden jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten angesetzt werden. Bei land- und
(1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund ge- forstwirtschaftlichen Betrieben ist auch der An-
setzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu satz des höheren Teilwerts zulässig, wenn das
führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen entspricht.
und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den
Schluß des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen 3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer An-
anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handels- wendung der Vorschriften der Ziffer 2 anzusetzen.
rechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh- 4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für
rung auszuweisen ist. seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde
Nr.130 Ti..lg der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2275
Zwecke sind mjt dem Teilwert anzusetzen. Wird tung gilt nicht als vertragliche Verpflichtung im
ein \!Virlsdwft.squt im unmit.tclbarcn Anschluß an Sinne des Satzes 1.
seine EntT1c1hmc
a) einer ncich § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaft- (2) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-
ste1wr~Jesetzcs von der Körperschaftsteuer be- schaft darf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis
freiten Kiirperschaft, Personenvereinigung oder zur Höhe des Betrags mindern, der auf das Wirt-
Vermögensmasse, die ausschließlich und un- schaftsjahr entfällt, wenn die Rückstellung nach ver-
mittelbar der Förderung wissenschaftlicher sicherungsmathematischen Grundsätzen gleichmäßig
Zwecke oder der Förderung der Erziehung, auf die Zeit von der Entstehung der Pensionsver-
Volks- und Berufsbildung dient, oder pflichtung (Pensionszusage) bis zu dem vertraglich
vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls verteilt
b) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
wird. In dem Wirtschaftsjahr, in dem der Versor-
öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-
gungsfall eintritt oder die aus der Pensionszusage
mittelbar der Förderung wissenschaftlicher
berechtigte Person ihre Tätigkeit für den Steuer-
Zwecke oder der Förderung der Erziehung,
pflichtigen unter Beibehaltung des Versorgungs-
Volks- und Berufsbildung dient,
anspruchs beendet, darf die Rückstellung den Ge-
unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme winn bis zu dem Betrag mindern, der sich als Unter-
mit dem Buchwert angesetzt werden. Satz 2 gilt schied zwischen dem versicherungsmathematischen
nicht für die Entnahme von Nutzungen und Barwert der künftigen Pensionsleistungen und einer
Leistungen. nach den Grundsätzen des Satzes 1 für den Bilanz-
5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt stichtag des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs be-
der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höch- rechneten Rückstellung ergibt. Bei der Anwendung
stens mit den Anschaffungs- oder Herstellungs- der Sätze 1 und 2 ist ein Rechnungszinsfuß von
kosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirt- mindestens 5½ vom Hundert zugrunde zu legen.
schaftsgut
(3) Ist in der Steuerbilanz zum Schluß des letzten
a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem
Wirtschaftsjahrs, das vor dem 16. Dezember 1960
Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder
endet, eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-
hergestellt worden ist oder
schaft ausgewiesen, die unter Zugrundelegung eines
b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und niedrigeren Rechnungszinsfußes als 5½ vom Hun-
der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im dert gebildet worden ist, so sind in den folgenden
Sinne des § 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 1i Abs. 2 Wirtschaftsjahren die nach den Absätzen 1 und 2
Satz 2 gilt entsprechend. zulässigen Zuführungen zu der Rückstellung ver-
6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Ziffer 5 ent- sicherungsmathematisch gleichmäßig so zu kürzen,
sprechend anzuwenden. daß die Rückstellung im Zeitpunkt des vertraglich
vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalls den sich
7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die
unter Zugrundelegung eines Rechnungszinsfußes von
Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens je-
5½ vom Hundert ergebenden versicherungsmathe-
doch mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-
matischen Barwert der künftigen Pensionsleistungen
kosten anzusetzen.
nicht übersteigt.
(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können die (4) Nach dem Eintritt des Versorgungsfalls ist
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweg- eine Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung in
lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die jedem Wirtschaftsjahr mindestens in Höhe des Be-
der Abnutzung unterliegen und die einer selbstän- trags gewinnerhöhend aufzulösen, der sich unter
digen Bewertung und Nutzung fähig sind, im Jahr Zugrundelegung eines Rechnungszinsfußes von 5½
der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vom Hundert als Unterschied des versicherungs-
als Betriebsausgaben absetzen, wenn die Anschaf- mathematischen Barwerts der künftigen Pensions-
fungs- oder Herstellungskosten, vermindert um leistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und am
einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9 b Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ergibt.
Abs. 1), für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Deutsche Ist nach dem Eintritt des Versorgungsfalls eine in
Mark nicht übersteigen. der Steuerbilanz des vorangegangenen Wirtschafts-
jahrs ausgewiesene Rückstellung für eine Pensions-
verpflichtung höher als der unter Zugrundelegung
§ 6a eines Rechnungszinsfußes von 5½ vom Hundert er-
rechnete versicherungsmathematische Barwert der
Pensionsrückstellung
künftigen Pensionsleistungen am Schluß des Wirt-
(1) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart- schaftsjahrs, so ist insoweit die Rückstellung ge-
schaft (Versorgungsanspruch einer Person, bei der winnerhöhend aufzulösen. Der Steuerpflichtige kann
der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist) kann in Höhe von vier Fünftein eines nach Satz 2 ent-
nur gebildet werden, wenn die Pensionsanwartschaft stehenden Gewinns eine den steuerlichen Gewinn
auf einer vertraglichen Pensionsverpflichtung beruht mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage ist in den
oder sich aus einer Betriebsvereinbarung, einem auf die Bildung folgenden vier Wirtschaftsjahren
Tarifvertrag oder einer Besoldungsordnung ergibt. mit mindestens je einem Viertel, spätestens jedoch
Eine auf betrieblicher Ubung oder dem Grundsatz bei Wegfall der Pensionsverpflichtung gewinn-
der Gleichbehandlung beruhende Pensionsverpflich- erhöhend aufzulösen.
2276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 6b Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden
Gewinn aus der Veräußerung oder Schiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau
bestimmter Anlagegüter oder ihr Umbau gleich. Der Abzug ist in diesem Fall
nur von dem Aufwand für die Erweiterung, den
(1) Steuerpflichtige, die Ausbau oder den Umbau der Gebäude oder Schiffe
Grund und Boden, zulässig.
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden (2) Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der
mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug
Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land- und der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt,
forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt
Gebäude, der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. Buch-
abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer wert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von minde- § 6 anzusetzen ist.
stens 25 Jahren,
(3) Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Ab-
Schiffe, satz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im
Anteile an Kapitalgesellschaften oder Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuer-
lichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Bis zur
im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaf-
lebendes Inventar land- und forstwirtschaftlicher fungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1
Betriebe Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den fol-
veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräuße- genden zwei Wirtschaftsjahren angeschafft oder
rung von den Anschaffungs- oder Herstellungs- hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer
kosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, Anschaffung oder Herstellung einen Betrag abzie-
die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafft hen; bei dem Abzug gelten die Einschränkungen des
oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Absatzes 1 Satz 2 Ziff. 2 bis 5 sowie Absatz 1 Sätze 3
Höhe des bei der Veräußerung entstandenen G~- und 4 entsprechend. Die Frist von zwei Jahren ver-
winns abziehen. Der Abzug ist zulässig bei den längert sich bei neu hergestellten Gebäuden und
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Schiffen auf vier Jahre, wenn mit ihrer Herstellung
vor dem Schluß des zweiten auf die Bildung der
1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,
Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen wor-
2. Grund und Boden, den ist. Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Betrags gewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine Rück-
Grund und Boden entstanden ist, lage am Schluß des zweiten auf ihre Bildung folgen-
den Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in
3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden
diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, so-
mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn
weit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten
der Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land-
von Gebäuden oder Schiffen in Betracht kommt, mit
und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ge-
deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begon-
hören,
nen worden ist; ist die Rücklage am Schluß des
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und noch vorha:rrlPn, so ist sie in dieEem Zeitpunkt ge-
Boden mit dem dazugehörigen Grund und winnerhöhend auizulösen. Eine Rücklage ist nur zu-
Boden entstanden ist, lässig, wenn in der handelsrechtlichen Jahresbilanz
4. Gebäuden, ein entsprechender Passivposten in mindestens glei-
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von cher Höhe ausgewiesen wird.
Grund und Boden, von Aufwuchs auf oder An-
(4) Voraussetzung für die Anwendung der Ab-
lagen im Grund und Boden mit dem dazu-
sätze 1 und 3 ist, daß
gehörigen Grund und Boden, von Gebäuden
oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften 1. der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buch-
entstanden ist, oder führung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt wird,
5. Anteilen an Kapitalgesellschaften, 2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von der Veräußerung mindestens sechs Jahre un-
Anteilen an Kapitalgesellschaften entstanden unterbrochen zum Anlagevermögen einer inlän-
ist und der Bundesminister für Wirtschaft im dischen Betriebstätte gehört haben; die Frist von
Benehmen mit dem Bundesminister der Finan- sechs Jahren entfällt für lebendes Inventar land-
zen und der von der Landesregierung bestimm- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
ten Stelle bescheinigt hat, daß der Erwerb der
3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-
Anteile unter Berücksichtigung der Veräuße-
güter zum Anlagevermögen einer inländischen
rung der Anteile volkswirtschaftlich besonders
Betriebstätte gehören und
förderungswürdig und geeignet ist, die Unter-
nehmensstruktur eines Wirtschaftszweigs zu 4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei
verbessern oder einer breiten Eigentums- der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen
streuung zu dienen. Gewinns nicht außer Ansatz bleibt.
Nr. 1:rn "fdg der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2277
Der Abzug n,wh den Absi.ilzcn 1 und 3 ist bei Wirt- setzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).
schaftsrJütern, die zu einem l,ind- und forstwirt- Die Absetzung bemißt sich hierbei nach der betriebs-
schaftlichc:m Betrieb gehören oder der selbständigen gewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.
Arbeit dienen, nicht zulässi~J, wenn der Gewinn bei Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Ge- mögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist,
werbebetriebs entstanden ist. die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der
Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann
(5) Ist von den /\nsd1t1ffungs- oder Hf~rstellungs-
der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Ab-
kosten eines Wirtschaftsguts ein Betrag nach Ab-
setzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen
satz 1 oder nach Absatz 3 abgezogen worden, so gilt
anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr ent-
der verbleibende Betrag als Anschaffungs- oder Her-
fallenden Umfang der Leistung nachweist. Abset-
stellungskosten des Wirtschc1 lts9uts.
zungen für außergewöhnliche technische oder wirt-
schaftliche Abnutzung sind zulässig.
§ 6C
(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
Gewinn aus der VerJußerung von Gebäuden sowie
lagevermögens kann der Steuerpflichtige statt der
von Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und
Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträ-
Boden bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4
gen die Absetzung für Abnutzung in fallenden J ah-
Abs. 3 oder nach Durchschnittsätzen
resbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnut-
(1) § 6b mit .Ausnahme des§ 6b Abs.4 Ziff.1 ist zung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem
mit der folgenden Maßgabe entsprechend anzuwen- unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buch-
den, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder die Ein- wert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei
künfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durch- anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das Zwei-
schnittsätzen ermittelt werden: fache des bei der Absetzung für Abnutzung in
1. Der Abzug nach § 6 b Abs. l und 3 ist nur zuläs- gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden
sig, soweit der Gewinn entstanden ist bei der Hundertsatzes betragen und 20 vom Hundert nicht
Veräußerung von übersteigen. Durch Rechtsverordnung kann die
Anwendung anderer Verfahren der Absetzung für
Gebäuden oder Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zugelassen
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden werden, wenn sich danach für das erste Jahr der
mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn Nutzung und für die ersten drei Jahre der Nutzung
der Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land- insgesamt nicht höhere Absetzungen für Abnutzung
und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ge- als bei dem in Satz 2 bezeichneten Verfahren erge-
hören. ben. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung
2. Soweit nach § 6 b Abs. 3 eine Rücklage gebildet für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen
werden kann, ist füre Bildung als Betriebsausgabe wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche tech-
(Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme nische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.
(Zuschlag) zu behandeln. Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 bis 4
ist, daß über die Wirtschaftsgüter, bei denen die Ab-
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat- setzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
zes 1 ist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Ab- bemessen wird, durch Rechtsverordnung zu bestim-
zug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten mende Aufzeichnungen geführt werden.
vorgenommen worden ist, in besondere, laufend zu
führende Verzeichnisse aufgenommen werden. In (3) Der Ubergang von der Absetzung für Abnut-
den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung zung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für
oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstel- Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.
lungskosten, der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 in In diesem Fall bemißt sich die Absetzung für Abnut-
Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen für Ab- zung vom Zeitpunkt des Ubergangs an nach dem
nutzung, die Abschreibungen sowie die Beträge dann noch vorhandenen Restwert und der Restnut-
nachzuweisen, die nach § 6 b Abs. 3 in Verbindung zungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Der Uber-
mit Absatz 1 Ziff. 2 als Betriebsausgaben (Abzug) gang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen
oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt wor- Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in
den sind. fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.
(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1
§ 7 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge
bis zur vollen Absetzung abzuziehen:
Absetzung für Abnutzung
oder Substanzverringerung 1. bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924
fertiggestellt worden sind,
(1) Bei Wirtschaftsgüforn, deren Verwendung oder jährlich 2 vom Hundert,
Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung
von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeit- 2. bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertig-
raum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils gestellt worden sind,
für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Her- jährlich 2,5 vom Hundert
stellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt
Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der die tatsächliche Nutzungsdauer eines Geöäudes in
Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Ab- den Fällen der Ziffer .1 weniger als 50 Jahre, in den
2
2278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Pi.illcn du Ziff<·r 2 wcni~J<:1 40 Jahre, so können schaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch ge-
an su,11(~ dPr /1 nilch Sat:1. 1 die der tat- nommen werden, die bis zum 31. Dezember 1958 an-
sJcb l idwn Nu 11.11n1Jsd<1 ucI <'I1 I sprechenden Abset- geschafft oder hergestellt worden sind. Bei Wirt-
zungen für A bn 1.1 l:tlln~J vorqc)nommen werden. Die schaftsgütern, für die von der Bewertungsfreiheit
Vorschrift des /\b.•;i.Jlzcs 1 l<!IZl('r Satz bleibt unbe- nach Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, sind die
rührt. Absetzungen für Abnutzung nach § 1 in gleichen
(5) Bei Cebüud1'.n, die niH'h <km 31. Dezember 1964 Jahresbeträgen vorzunehmen.
fertirJgestellt worclc>n sind, kilnn der Bauherr abwei-
chend von Absatz 4 als Ahsdzung für Abnutzung § 7b
die folgenden Bclrüqe abzid1cn: Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,
im Jahr der ferli9sll)llunq und in den folgenden Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
11 Ji:.lhren
(1) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern
jeweils ],5 vom Hundert,
und Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf
in den darauffolrwnden 20 Jithren Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 1964 ge-
jeweils 2 vom Hundert, stellt worden ist und die zu mehr als 66 2/s vom Hun-
in den cl<lrauffolg<'nden 1H Jahren dert Wohnzwecken dienen, können abweichend von
jeweils 1 vom Hundert § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Fertigstellung und in
der Hcrstellu ngskosten. Bei Cebäuden und Eigen- den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom
tumswohnungen, bei denen der Antrag auf Bauge- Hundert der Herstellungskosten abgesetzt werden.
nehmigung nach dem 9. Oktober 1962 gestellt wor- Nach Ablauf dieser acht Jahre sind als Absetzung
den ist und die zu mehr als 66:!/:i vom Hundert Wohn- für Abnutzung bis zur vollen Absetzung jährlich
zwecken dienen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß 2,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen; § 7
an die Stelle des 31. Dezcrnbcr 1964 der 9. Oktober Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Ubersteigen die
1962 Lritt, wenn für die Gcbdude oder Eigentums- Herstellungskosten bei einem Einfamilienhaus oder
wohnungen erhöhte Abselzungen nach § 7 b oder einer Eigentumswohnung die Grenze von 150 000
§ 54 nicht zulässig sind. Deutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus die
Grenze von 200 000 Deutsche Mark, so sind auf den
(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und
übersteigenden Teil der Herstellungskosten die Vor-
anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Sub-
schriften des § 7 Abs. 4 anzuwenden.
stanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend an-
zuwcmden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre-
des Substanzverzehrs zulüssig (Absetzung für Sub- chend für Herstellungskosten, die für Ausbauten und
stanzverringerung). Erweiterungen an einem Ein- oder Zweifamilienhaus
oder an einer Eigentumswohnung aufgewendet wor-
§ 7 d den sind, wenn das Ein- oder Zweifamilienliaus oder
die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1964 fer-
Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschaftsgüter tiggestellt worden ist. Weitere Voraussetzung ist,
(1) Steuerpflichtige, die daß die ausgebauten oder neu hergestellten Ge-
1. auf Grund des Bundesvertricbenengesetzes zur bäudeteile zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwek-
Inanspruchnahme von Rechten und Vergünsti- ken dienen. Nach Ablauf des Zeitraums, in dem nach
gungen berechtigt sind oder Satz 1 erhöhte Absetzungen vorgenommen werden
können, ist der Restwert den Anschaffungs- oder
2. aus Gründen der Rasse, Religion Nationalität Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an
Weltanschauung oder politischer' Gegnerschaft deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die
gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheit-
sind,
lich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach
ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maß-
und den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buch- gebenden Hundertsatz zu bemessen.
führung ermitteln, können für die abnutzbaren be-
(3) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus
weglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswoh-
neben der nach § 7 von den Anschaffungs- oder Her-
nung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 innerhalb von
stellungskosten zu bemessenden Absetzung für Ab-
acht Jahren nach der Fertigstellung auf einen ande-
nutz~ng im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
ren über, so kann der Rechtsnachfolger des Bauherrn
und m dem daruuffolgenden Jahr bis zu insgesamt
(Ersterwerber) die erhöhten Absetzungen im Sinne
50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-
des Absatzes 1 vornehmen, soweit der Bauherr sie
lungskosten, höchstens jedoch für alle in Betracht
nicht geltend gemacht hat. Für den Ersterwerber
kommenden Wirtschaftsgüter eines Unternehmens
treten an die Stelle der Herstellungskosten die An-
bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich abschreiben.
schaffungskosten. Hat der Bauherr keine erhöhten
Die Absetzung für Abnutzung in den folgenden Jah-
Absetzungen vorgenommen, so tritt für den Erst-
ren bemißt sich nach dem dann noch vorhandenen
erwerber an die Stelle des Jahres der Fertigstellung
Restwert und der Restnutzungsdauer der einzelnen
das Jahr des Ersterwerbs. Hat der Bauherr erhöhte
Wirtschaftsgüter, für die Bewertungsfreiheit nach
Absetzungen vorgenommen, so kann der Ersterwer-
Satz 1 in Anspruch genommen worden ist.
ber sie vom Jahr des Ersterwerbs an bis zum Ablauf
(2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann des Zeitraums geltend machen, in dem für den Bau-
nur für diejenigen abnutzbaren beweglichen Wirt- herrn ohne die Veräußerung erhöhte Absetzungen
Nr. 1JO Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2279
in Betracht ~Jck omrncn wären; nach Ablauf dieses an die Stelle des 10. Oktober 1962 der 1. Januar 1965
Zeitrnums bemessen sich die Absetzungen für Ab- tritt und daß auch die Vorschrift des § 53 Abs. 3
nutzung bis zum siebenten auf das Jahr des Erster- in der Fassung des Einkommensteuergesetzes vom
werbs folgenden Jahr nach § 7 Abs. 4 und vom 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) weiter
achten uuf das Ji.Jhr des ErslerwPrbs folgenden Jahr anzuwenden ist. Bei Gebäuden und Eigentumswoh-
an nach Absi.llz 1 Salz 2. nungen, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung
nach dem 9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar
(4) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern
1965 gestellt worden ist und die nicht in Berlin
und Eigentumswohnungen im Sinne des Absatzes 1
(West) errichtet worden sind, sind die Vorschriften
Satz 1 kann der Bi:rnherr erhöhte Absetzungen, die
des § 54 weiter anzuwenden.
er im Jahr der Fertigstellung und in den zwei fol-
genden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende
des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgen- §7 C
den Jahres nachholen. Dabei können nachträgliche
Herstellungskosten vom Jahr ihrer Entstehung an Förderung des Wohnungsbaues
bei der Bemessung der erhöhten Absetzungen so be- (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
rücksichtigt werden, als wären sie bereits im Jahr ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder
der Fertigstellung cntsli:mden. Im Jahr der Fertigstel- nach § 5 ermitteln, können bei unverzinslichen, in
lung und in den zwei folgenden Jahren sind jedoch gleichen Jahresbeträgen zu tilgenden Darlehen, die
mindestens die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 aus Mitteln des Betriebs zur Förderung des Baues
Abs. 4 vorzunehmen. Die Sätze 1 _bis 3 gelten ent- von Wohnungen gegeben werden, 25 vom Hundert
sprechend bei Ausbauten und Erweiterungen im des nach Absatz 3 berücksichtigungsfähigen Gesamt-
Sinne des Absatzes 2 und für den Ersterwerber im betrags der im Wirtschaftsjahr gegebenen Darlehen
Sinne des Absatzes 3, für den Ersterwerber jedoch außerhalb der Bilanz vom Gewinn abziehen. Das
mit der Maßgabe, daß er auch die vom Bauherrn gilt auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht durch
nicht ausgenutzten erhöh len Absetzungen nachholen den Betrieb veranlaßt worden ist. Die Darlehen sind
kann. in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen, der sich nach
(5) Für die Anwendung der Absütze 1 bis 3 sind Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung
zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht von Zinseszinsen vom Nennbetrag der Darlehen er-
auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken gibt. Dabei ist von einem Zinssatz von höchstens
dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr 5,5 vom Hundert auszugehen.
als ein Personenkraftwagen für jede in dem Ge- (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
bäude befindliche Wohnung untergestellt werden satzes 1 ist, daß die Darlehen
kann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraft-
wagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu 1. eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren haben,
behandeln. 2. nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Ja-
(6) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 bis nuar 1962 an einen Bauherrn gegeben werden,
3 kann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilien- 3. von dem Bauherrn unverzüglich und unmittelbar
haus oder für ein Zweifamilienhaus oder für eine zur nachstelligen Finanzierung oder Restfinanzie-
Eigentumswohnung oder für den Ausbau oder die rung des Baues von Wohnungen im Sinne des
Erweiterung eines Ein- oder eines Zweifamilien- § 39 oder des § 82 des Zweiten Wohnungsbauge-
hauses oder einer Eigentumswohnung in Anspruch setzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)
nehmen. Ehcgc1ltcn, bei denen die Voraussetzungen vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)
des § 26 Abs. 1 vorliegen, können erhöhte Ab- a) in Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsied-
setzungen nach den Absützen 1 bis 3 für insgesamt
lungen oder als Wohnungen (Eigentumswoh-
zwei der in Satz 1 bezeichneten Gebäude, Eigentums- nungen) im Sinne des Ersten Teils des Woh-
wohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen geltend nungseigentumsgesetzes oder
machen. Der Bcrnhcrr von Kaufeigenheimen, Träger-
kleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen kann b) durch Wiederaufbau von durch Kriegseinwir-
abweichend von den Sätzen 1 und 2 für alle von ihm kung ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden
erstellten Kaufeigenheime, Trä~Jerkleinsiedlungen verwendet werden und
und Kaufeigentumswohnungen im Jahr der Fertig- 4. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-
stellung und im folgenden .Jahr erhöhte Absetzun- lichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines
gen bis zu jeweils 5 vom IInndert geltend machen. Kredits stehen.
(7) Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten (3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Dar-
und Umbauten, bei denen der Antrag auf Baugeneh- lehen 7 000 Deutsche Mark für jede geförderte Woh-
migung vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden nung nicht übersteigen. Bei Darlehen, die zur Finan-
ist, sind die Vorsch ritten des § 7 b in den bisherigen zierung des Baues von Wohnungen in Eigenheimen,
Fassungen mit der Maßgabe weiter anzuwenden, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen oder von Woh-
daß für die vom Restwert vorzunehmenden Ab- nungen (Eigentumswohnungen) im Sinne des Ersten
setzungen für Abnutzung die Vorschriften des Ab- Teils des Wohnungseigentumsgesetzes verwendet
satzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 3 ent- werden, erhöht sich dieser Betrag auf 10 000 Deut-
sprechend gelten. Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, sche Mark. Bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und
Ausbauten und Umhauten, die in Berlin (West) er- Kleinsiedlungen mit zwei Wohnungen gilt diese
richtet worden sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß Erhöhung nur für Darlehen zur Finanzierung einer
2280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
der beiden Wohnung(~n. Die Darlehen dürfen bei der zerstörten Gebäudes gemacht werden, wenn dieses
Ermittlung des lli:lch Absatz 1 vom Gewinn abzu- Gebäude ohne den Wiederaufbau nicht oder nicht
ziehenden Bclrnqs nur insoweit berücksichtigt wer- mehr voll zu einem der in Satz 1 bezeichneten
den, als sie 30 vom l lundert des Gewinns aus dem Zwecke verwendet werden kann.
Betrieb nicht übersteigen, aus dessen Mitteln die
(2) Absatz 1 ist entsprechend anwendba.i. auf die
Darlehen gegeben worden sind. Das gilt nicht, wenn
Herstellungskosten von land- und forstwirtschaft-
diese Wohnungen für Arbeitnehmer des Steuer-
lichen Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen
pilichtigen crrichlel werden.
zum Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung
(4) Zum Nachweis der in Absatz 2 Ziff. 3 und in ganz oder teilweise zerstörten land- und forstwirt-
Absatz 3 Satz 1 bis 3 bezeiclrnelen Voraussetzungen schaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn
ist eine Bescheinigung der nach § 95 Abs. 1 des aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund ordnungs-
Zweilen Wohnungsbaugcselzcs bestimmten Stelle mäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 ermittelt wird.
vorzulegen.
(3) Bei nach dem 31. Dezember 1966 hergestellten
(5) Wird ein D<lrlehcn irn Sinne des Absatzes 1 Gebäuden können die Abschreibungen nach Ab-
während der Laufzeit über die Tilgungsbeträge hin- satz 1 oder Absatz 2 nur in Anspruch genommen
aus zurückgezahlt oder innerhalb von zehn Jahren werden, wenn die Gebäude vom Steuerpflichtigen
nach der Hingabe abgetreten, so ist zum Zweck der vor Ablauf des zehnten Kalenderjahrs seit der erst-
Nachversteuerung im Wirtschaftsjahr oder Kalen- maligen Aufnahme einer gewerblichen oder land-
derjahr der Rückwhlung oder Abtretung der nach und forstwirtschaftlichen Tätigkeit im Geltungsbe-
Absatz 1 abgezogene Betrag außerhalb der Bilanz reich dieses Gesetzes hergestellt worden sind. Für
dem Gewinn hinzuzurechnen. Gebäude, die vom Steuerpflichtigen nach Ablauf des
20. Kalenderjahrs seit der erstmaligen Begründung
§7d eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im
(qeslrichcn) Geltungsbereich dieses Gesetzes, frühestens jedoch
seit dem 1. Januar 1950, hergestellt werden, sind
Abschreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht
§7e
zulässig.
ßewertungsireiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser
und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
4. Uberschuß der Einnahmen
(1) Steuerpflichtige, die
über die Werbungskosten
1. auf Grund des Bundesverlriebenengesetzes zur
Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun- § 8
gen berechtigt sind oder
Einnahmen
2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,
Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft (1) Einnahmen sind u.lle Güter, die in Geld oder
gegen den Nalionalsozialismus verfolgt worden Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im
sind, Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3
ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und Ziff. 4 bis 7 zufließen.
den Gewinn nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger (2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh-
Buchführung ermitteln, können bei Gebäuden, die nung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind
im eigenen gewerblichen Betrieb unmittelbar mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts
a) der Fertigung oder anzusetzen.
b) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten
Wirtschaftsgütern oder § 9
c) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern Werbungskosten
oder
(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Er-
d) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum werbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Absatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der
für fremde Rechnung gelagert werden, sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch
dienen und nach dem 31. Dezember 1951 hergestellt
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-
worden sind, neben den nach § 7 Abs. 4 von den
gründen beruhende Renten und dauernde Lasten.,
Herstellungskosten zu bemessenden Absetzungen
soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaft-
für Abnutzung im Wirtschaftsjahr der Herstellung
lichem Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten
und in dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr bis zu
kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich
je 10 vom Hundert der :Herstellungskosten abschrei-
aus der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a aufgeführten
ben. In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen
Tabelle ergibt; in den Fällen des § 22 Ziff. 1 Buch-
sich die Absetzungen für Abnutzung nach dem Rest-
stabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach
wert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung
der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechts-
der Restnutzunqsdc.mer des Gebäudes maßgebenden
verordnung zu ermitteln ist, abgezogen werden;
Hundertsatz. Den I-Ierstellungskosten eines Ge-
bäudes werden dfo Aufwendungen gleichgestellt, die 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche
nach dem 31. Dezember 1951 zum Wiederaufbau Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit
eines durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf
Nr. 130 Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2281
GegfmsUinde lH'zicdwn, di<) cl<)rn SleuerptlichtifJtm für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zur Einnc1hmef'rzieltrnu dienen; und für Familienheimfahrten auf Antrag die tatsäch-
]. Beiträge zu fü•rn fsstünden und sonstigen Berufs- lichen Aufwendungen abgezogen. Die Vorausset-
verbänden, deren Zweck nid1I. auf einen wirt- zungen der Ziffern 1 und 2 sind durch amtliche
schaftlichen Geschüftsbelri<:b gerichtet. .ist; Unterlagen nachzuweisen.
4. Aufwendungrm des Arbeitnehmers für Fahrten (3) Absatz 1 Ziff. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei
zwischen Wohmmg und Arbeitsstätte. Hat der den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 5
Arbeitnehmer seinen Wohnsitz an einem Ort, der bis 7 entsprechend.
mehr als 40 km von der Arbeitsstätte entfernt
liegt, so werden die Aufwendungen nur insoweit § 9a
als Werbungskosten abgezogen, als sie durch die Pauschbeträge für Werbungskosten
Fahrten bis zur Entfernung von 40 km verursacht
Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der
werden. Bei Fahrten mit einem eigenen Kraftfahr-
Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen,
zeug werden die Aufwendungen für jeden Ar-
wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen
beitstaq, an dem das Kraftfahrzeug benutzt wird,
werden:
nur in Höhe der folgenden Pauschbeträge aner-
kannt: 1. von den ~innahmen aus nicht.selbständiger Arbeit:
a) bei Benutzung eines Krnftwagens ein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark;
0,36 Deutsche Mark, 2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:
h) bei Benulz11nq eines Motorrads oder Motor- ein Pauschbetrag von 150 Deutsche Mark;
rollers
bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen
0,16 Deutsche Mark
veranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag
für jeden Kilometer, den die Wohnung von der auf insgesamt 300 Deutsche Mark;
Arbeitsstätte entfernt liegt; für die Bestimmung
der Entfernung ist die kürzeste benutzbare Stra- 3. von wiederkehrenden Bezügen im Sinne des § 22
ßenverbindung maßqebend. Wird dem Arbeit- Ziff. 1:
nehmer vom Arbeitgeber für Fahrten zwischen ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark.
Wohnung und Arbeitsstä.1.te ein Kraftfahrzeug Die Pauschbeträge dürfen im Fall der Ziffer 1 nicht
zur Verfügung gestellt, so kann der Arbeitneh- höher als die um den Arbeitnehmer-Freibetrag (§ 19
mer höchstens die in Sat.z ] bezeichneten Beträge Abs. 2) geminderten Einnahmen und in den Fällen
. geltend machen;
der Ziffern 2 und 3 nicht höher als die Einnahmen
5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Ar- sein.
beitnehmer aus Anlaß einer doppelten Haushalts-
führung entstehen. Eine doppelte Haushaltsfüh- 4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
rung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb
des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand § 9b
unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäfti- (1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatz-
gungsort wohnt. Aufwendungen für Fahrten vom steuergesetzes vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I
Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Haus- S. 545) gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer ab-
stands und zurück (Familienheimfahrten) können gezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs-
jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchent- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf
lich als Werbungskosten abgezogen werden. Bei dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.
Familienheimfahrten mit eigenem Kraftfahrzeug Der Teil des Vorsteuerbetrags, der nicht abgezogen
ist je Kilometer der Entfernung zwischen dem werden kann, braucht den Anschaffungs- oder Her-
Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäfti- stellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen An-
gungsort Ziffer 4 Satz 3 entsprechend anzuwen- schaffung oder Herstellung der Vorsteuerbetrag ent-
den. Bei Familienheimfahrten mit einem vom fällt, nicht zugerechnet zu werden,
Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kra.ftfahr-
zeug ist Ziffer 4 Satz 4 entsprechend anzuwenden; 1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags
und 500 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder
6. Aufwendungen für Arbeits.mittel (Werkzeuge und
Berufskleidung); 2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug
führenden Umsätze nicht mehr als drei vom
7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanz- Hundert des Gesamtumsatzes betragen.
verringerung (§ 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 §§ 7 b, 54).
1
(2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 7 und
(2) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 4 Satz 3 und 4 Abs. 8 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so
und Ziff. 5 Satz 4 und 5 werden sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder
1. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Er- Einnahmen, die Minderbeträge als Betriebsausgaben
werbsfähigkeit mindestens 70 vom Hundert be- oder Werbungskosten zu behandeln; die Anschaf-
trägt, fungs- oder Herstellungskosten bleiben unberührt.
2. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Er- (3) Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch
werbsfähigkeit weniger als 70 vom Hundert, aber nach § 30 des Umsatzsteuergesetzes gehört zu den
mindestens 50 vom Hundert hPträgt und die er- Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirt-
heblich gehbehindert sind, schaftsguts, auf dessen Selbstverbrauch sie entfällt.
2282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
5. Sondcrd 11 sqc1 hen und 2 gelten entsprechend, wenn dem Steuer-
pflichtigen Aufwendungen für eine Berufsausbil-
§ 1() dung oder Weiterbildung seines Ehegatten er-
(1) Sonckraw;q<Jhen, di(~ vom Gesamtbetrag der wachsen; in diesem Fall können die Beträge von
Eink ün i I<: ab~Jezoq<'ll wercl<'n, sind dü~ folgenden 900 Deutsche Mark und 1 200 Deutsche Mark für
Aufwendungen, W(:nn sie weder Betriebsausgaben den in der Berufsausbildung oder ·weiterbildung
noch Werbungskosten sind: befindlichen Ehegatten insgesamt nur einmal ab-
gezogen werden. Als Aufwendungen für eine Be-
1. Schuldzinsen und auf hesondnen Verpflichtungs-
rufsausbildung gelten auch Aufwendungen für
qründ<m bcmllwnde R(!ntc~n und dauernde Lasten,
eine hauswirtschaftliche Aus- oder Weiterbildung.
dir! n ich1 mit Ei nkünfien in wirtschaftlichem Zu-
Zu den Aufwendungen für eine Berufsausbildung
samnwnhang sldien, die bei der Veranlagung
oder Weiterbildung gehören nicht Aufwendungen
au ßpr ßcl.rucht bleiben. Bei Leibrenten kann nur
für den Lebensunterhalt, es sei denn, daß es sich
der Anlcil ahuc)zogen werden, der sich aus der
um Mehraufwendungen handelt, die durch eine
in § 22 Ziff. 1 Buchslübe a nufgeführten Tabelle
auswärtige Unterbringung im Sinne des Satzes 2
ergiht; in den Füllen des § 22 Ziff. 1 Buchstabe a
entstehen.
ldz_ter Satz kirnn nur der Anteil, der nach der in
dicse:r Vorschrift vorgesdH·ncn Rechtsverordnung Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in den
zu ermitteln isl, abqezo9cn werden; Ziffern 2 und 3 bezeichneten Aufwendungen ist, daß
sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-
2. Beilräqe zu
lichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines
a) Kranken-, Unfall- und IIaftpflichtversicherun- Kredits stehen. Das gilt nicht, soweit die in den
gen, den gesetzlichen Rentenversicherungen Ziffern 2 und 3 bezeichneten Beiträge nach Ablauf
und der Arbeitslosenversicherung, von fünf Jahren seit Vertragsabschluß in der beim
b) Versicherungen auf den Erlebens- oder Todes- Abschluß des Vertrags ursprünglich vereinbarten
fall sowie zu Witwen--, Wuisen-, Versorgungs- Höhe laufend und gleichbleibend geleistet werden.
und Sterbek,1ssen, wenn der Vertrag für die (2) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist
Dauer von rnindesf:(~ns zwölf Jahren abge- eine Nachversteuerung durchzuführen
schlossen worden ist. Hat der Steuerpflichtige
zur Zeit dPs V ertrarisabschlusses das 48. Le- 1. bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag (Absatz 1
bensjahr vollendet, so verkürzt sich bei lau- Ziff. 2 Buchstabe b), bei denen die volle oder
fondt~r Beilr;:1gsleistung die Mindestvertrags- teilweise Rückzahlung von geleisteten Beiträgen
dauer von zwölf Jahren um die Zahl der an- verlangt werden kann, wenn vor Ablauf von
gefangenen Lebensjahre, um die er älter als zwölf Jahren seit Vertragsabschluß die Versiche-
4H Jahre ist, höchs!Pns jPdoch auf sieben Jahre. rungssumme, außer im Schadensfall und in der
fü!ilräge zu Lehensrisikoversicherungen, die Rentenversicherung auch bei Erbringung der ver-
nur für den Todesfall c·ine L<-:istung vorsehen, tragsmäßigen Rentenleistung, ganz oder zum Teil
können ohne Rücksicht auf die Vertragsdauer ausgezahlt oder die bezeichneten Einmalbeiträge
abgezogt!n werden; ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche
aus dem Versicherungsvertrag ganz oder zum
3. Beiträge an Bausparkass,!n zur Erlangung von
Teil abgetreten oder beliehen werden;
Baudarlehen. Beiträge, die nach Ablauf von vier
Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, 2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Ziff. 3), wenn vor
können nur insoweit abgezogen werden, als sie Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß,
das Eineinhalbfache des durchschnittlichen Jah- außer im Fall des Todes des Bausparers oder des
resbetrags der in den ersten vier Jahren geleiste- Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, die
ten Beiträge im VeranJariunqszeitraum nicht über- Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt,
steigen; geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück-
gezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag
4. gezahlte Kirchensteuer;
abgetreten oder beliehen werden. Unschädlich
5. gezahlte Vermögensteuer; sind jedoch die Auszahlung der Bausparsumme
6. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenaus- oder die Beleihung von Ansprüchen aus dem
gleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Vermö- Bausparvertrag, wenn der Steuerpflichtige die
gensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und empfangenen Beträge unverzüglich und unmittel-
der Kreditgewinnabgabe; bar zum Wohnungsbau verwendet, und die Ab-
tretung, wenn der Erwerber die Bausparsumme
7. Beiträge auf Grund der Kindc~rgcldgcsetze; oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen
8. Steuerberatungskosten; Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Woh-
nungsbau für den Abtretenden oder dessen An-
9. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine
gehörige im Sinne des § 10 des Steueranpassungs-
Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in
gesetzes verwendet.
einem nicht ausgeübten Beruf bis zu 900 Deutsche
Mark im Kalenderjahr. Dieser Betrag erhöht sich (3) 1. Beiträge und Versicherungsprämien an
auf 1 200 Deutsche Mark, wenn der Steuerpflich- solche Versicherungsunternehmen und Bau-
tige wegen der Ausbildung oder Vveiterbildung sparkassen, die weder ihre Geschäftsleitung
außerhalb des Orts untergebracht ist, in dem er noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur
einen eigenen Hausstand unterhält. Die Sätze 1 dann abzug~fähig, wenn diesen Unterneh-
Nr. 130 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2283
men die Erlaubnis zum Ceschäftsbetrieb im Als Antrag in diesem Sinne gilt auch ein ent-
Inland erleilt ist. sprechender Antrag auf Eintra,Jung eines steuer-
2. Für die Sonderausgc1bcn im Sinne des Ab- freien Betrags auf der Lohnsteuerkarte oder auf
satzes 1 Ziff. 2 und 3 gilt das Folgende: Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkom-
mensteuer.
a) Sie können bis zu 1 100 Deutsche Mark,
im Fall der Zusammenveranlagung von § 10 a
Ehcqattcn bis zu 2 200 Deutsche Mark Steuerbegünstigung
im Kulendcrjahr in voller Höhe abge- des nicht entnommenen Gewinns
zogen werden. Für jedes Kind, für das ( 1) Steuerpflichtige, die
nach § 32 A hs. 2 ein Kinderfreibetrag
1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur
zuslcht oder gewährt wird, 1::'rhöhen sich
diese Bdrtige um je 500 Deutsche Mark; Inanspruchnahme von Rechten und Vergünsti-
gungen berechtigt sind oder
b) hat der Stcuerpf1ich lige oder im Fall der
2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,
Zusammenveranlagung einer der Ehe-
Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft
gatten mindestens vier Monate vor dem
gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden
Beginn des VeranlagungszEütraums das
sind,
49. Lebensjahr vollendet, so erhöhen
sich die in Buchsli:1be a bezeichneten Be- ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und
trüge auf das Doppelle 1 ); ihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus
Gewerbebetrieb auf Grund ordnungsmäßiger Buch-
c) übersteigen die Sonderausgaben im
führung nach § -4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln,
Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 die
können auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der
in den Buchstaben a und b bezeichneten
Summe der nicht entnommenen Gewinne, höchstens
Beträge, so kann der darüber hinaus-
aber 20 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom
gehende Betrag zur Hälfte, höchstens
Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Als nicht
jedoch bis zu 50 vom Hundert der in
entnommen gilt auch der Teil der Summe der Ge-
den Buchstaben a und b bezeichneten
winne, der zur Zahlung der auf die Betriebsver-
Bclriiue abgezogen werden;
mögen entfallenden Abgaben nach dem Lastenaus-
d) vor Anwendung der Buchstaben a bis c gleichsgesetz verwendet wird. Der als steuerbe-
können Sonderausgaben im Sinne des günstigt in Anspruch genommene Teil der Summe
Absatzes 1 Ziff. 2 bis zu l 000 Deutsche der Gewinne ist bei der Veranlagung besonders
Mark, im Fall der Zusammenveranla- festzustellen.
gung von Ehegatten bis zu 2 000 Deut-
sche Mark im Kalenderjahr in voller (2) Ubersteigen in einem der auf die Inanspruch-
Höhe abgezogen werden; diese Beträge nahme der, Steuerbegünstigung (Absatz l) folgenden
vermindern sich, wenn in dem Gesamt- drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem
betrag der Einkünfte solche aus nicht- Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem
sclbstündiger Arbeit enthalten sind, um Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu be-
den vom Arbeitgeber geleisteten gesetz- rücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirt-
lichen Beitrag zur gesetzlichen Renten- schaft und aus Gewerbebetrieb, so ist der überstei-
versicherung. gende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des
besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter
(4) Hat der Steuerpflichtige oder eine Person, mit Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme
der ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 2 Abs. 2 zum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen.
des Spar-Prämiengesetzes oder des § 3 Abs. 2 des Beträge, die zur Zahlung der auf die Betriebsver-
Wohnungsbau-Prämiengesetzes zusteht, eine Prämie mögen entfallenden Abgaben nach dem Lastenaus-
nach dem Spar-Prämiengesetz oder nach dem Woh- gleichsgesetz verwendet werden, rechnen auch in
nungsbau-Prämicngcsetz beantragt, so dürfen für diesem Fall nicht zu den Entnahmen. Soweit Ent-
dasselbe Kalenderjahr, in dem die prämienbegün- nahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den
stigten Aufwendungen geleistet worden sind, Bei- Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen
träge an Bausparkassen nicht als Sonderausgaben oder auf den Ubergang des Betriebsvermögens an
abgezogen werden. Insoweit besteht ein Wahlrecht Personen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaft-
zwischen der Inanspruchnahme des Sonderausgaben- steuergesetzes verwendet werden oder soweit sich
abzugs und einer Prämie nach den Prämiengesetzen. Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14
Eine Anderung der getroffenen Wahl ist nicht zu- und 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachver-
lässig. Das Wahlrecht wird zugunsten des Sonder- steuerung mit den Sätzen des § 34 Abs. l; das gilt
ausgabenabzugs dadurch ausgeübt, daß der Steuer- nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und
pflichtige einen ausdrücklichen Antrag auf Berück- im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft.
sichtigung der betreff enden Sonderausgaben stellt. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachver-
steuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem
1) Die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Ziff. 2 D11cbslabe b ist erstmals für
den Vernnlagunqszeilraum 1970 anzuwenden (§ 52 Abs. 15). Für den in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme
Vernnla(JlllH/szeitrnum JDG9 ist die Vorschrift in der folgenden nicht vorliegt.
Fassunq nnzuwe1Hlc!n: ·
„b) hat der Sleuerpflichliqe oder im Fall der Zusammenveranlagung
erner der Eheq,1llen mi1Jdc:slens vier Monate vor dem Ende
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
des Veranlaqunqszeilraurns das 50. Lebensjahr vollendet, so entsprechend für den Gewinn aus selhsUindiger Ar-
erhi>hcin sich die in Bud1slabc, a bezf!ichnet.en Beträge auf das
Doppt!11c:,". beit mit der Maßgabe, daß dieser GPwinn hinsieht-
2284 Bundes~iesetzblatt, Jcthrgang 1969, Teil 1
lieh d1:1 Slell('I i>Pcjirnsl iq11nq (/\hsc1tz 1) und der 3. in anderen Fällen:
Nad1 V('r,.Jpue111nq ( /\ hs,11:; '.l) 1ii r sich :t.u behandeln ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark.
ist. Bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26 b zusammen ver-
(4) Dic Sl.c11crlwqünst.igu119 nacr1 den Absätzen anlagt werden, wird für jeden Ehegatten der für ihn
1 bis ] kann nu, lür d<:n Vcrt1nlc1~Jtmgszeitraum, in in Betracht kommende Pauschbetrag mit der Maß-
dem der Steuerpflichlig<) im Ccltungsbereich dieses gabe gewährt, daß der Pauschbetrag nach Ziffer 3
Ges<!i.zt:s erstnwls Eink ünfl.e aus Land- und Forst- nicht doppelt oder neben den Pauschbeträgen nach
wirLschaH, Gewerbebetrieb oder selbständiger Ar- Ziffer 1 oder Ziffer 2 abgezogen werden kann, wenn
beit crziell hat, und für die folgenden sieben Ver- die Einkünfte der Ehegatten, die nicht Einkünfte
anlagungszeit.rüurne in Anspruch genommen werden. aus nichtselbständiger Arbeit sind, insgesamt nicht
Nach Ablauf von 20 Veranlagungszeiträumen seit 800 Deutsche Mark übersteigen.
der crstmalig0.n Begründung eines Wohnsitzes oder
gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich § 10 d
dieses Gesetzes, frühestens jedoch seit dem 1. Ja-
Verlustabzug
nuar 1950, ist die Inanspruchnahme der Steuer-
begünsti9ung nad1 den A bsütwn 1 bis 3 nicht zu- Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1
lässiq. oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buch-
führung ermitteln, können die Verluste der fünf
§ 10 b
vorangegangenen Veranlagungszeiträume aus Land-
Steuerbegünstigte Zwecke und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus
(1) Aus~Jüben zur Fönkrnnq mildtätiger, kirch- selbständiger Arbeit wie Sonderausgaben vom Ge-
Jicher, religiöser, w issensdwfllicher und staatspoliti- samtbetrag der Einkünfte abziehen, soweit ihnen
scher Zwecke und dPr als besonders förderungs- ein Ausgleich oder Abzug der Verluste in den vor-
würdig i.merkirnnten gem(~innützigen Zwecke sind angegangenen Veranlagungszeiträumen nicht mög-
bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des lich war.
Gesamtbetrags der Einkünllc oder 2 vom Tausend
der Summe der w~samtf\11 Umsätze und der im 6. Vereinnahmung und Verausgabung
Kalenderjahr c.mfgcwcndeten Löhne und Gehälter
§ 11
als Sonderausgaben abzurJsfähig. Für wissenschaft-
liche und staatspolitische Zwecke erhöht sich der (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs
Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert. bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflos-
Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch sen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen,
die Za wendung von Wirtschaftsgütern mit Aus- die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn
nahme von Nutzungen und Leistungen. Ist das oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs,
Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind,
einem Betriebsvermögen entnommen worden, so gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die
darf bei der Ermittlung der Ausgabenhöhe der bei Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1,
der Entnahme angesetzte Wert nicht überschritten § 5) bleiben unberührt.
werden. In allen übrigen Fällen bestimmt sich die (2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzu-
Höhe der Ausgabe nach dem gemeinen Wert des setzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regel-
zugewendeten Wirtschaftsguts. mäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1
(2) Beiträge und Spenden an politische Parteien Satz 2 entsprechend. Die Vorschriften über die Ge-
im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur winnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
Höhe von insgesamt 600 Deutsche Mark und im Fall
der Zusammenveranlagunq von Ehegatten bis zur 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
Höhe von insgesamt l 200 Dc•utsche Mark im Kalen-
derjahr abzugsfähig. § 12
§ 10 C
Unbeschadet der Vorschrift des § 10 dürfen weder
bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamt-
Pauschbeträge für Sonderausgaben betrag der Einkünfte abgezogen werden
Für Sonderausgaben im Sinne der §§ 10 und 10 b 1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
sind bei der Ermittlung des Einkommens die folgen- für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
den Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch die
Sonderausgaben nachgewiesen werden: Aufwendungen für die Lebensführung, - die die
1. in den Fällen, in denen in den Einkünften des wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbstän- Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie
diger Arbeit enthalten sind: zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen;
ein Pauschbetrag von 936 Deutsche Mark;
2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an
2. in den Fällen, in denen in den Einkünften des eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder
Steuerpflichtigen wiederkehrende Bezüge (§ 22 seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte
Ziff. 1), jedoch keine Einnahmen aus nichtselb- Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese
ständiger Arbeit enthalten sind: Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung
ein Pauschbetrag von 636 Deutsche Mark; beruhen;
Nr.1'.-W Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2285
3. dje Steuern vorn Einkommen und sonstige Per- von 1 200 Deutsche Mark übersteigen. Bei Ehe-
sonensteuern sowi<! die Umsatzsteuer für den gatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt
Eigcnverbrc1uch. werden, erhöht sich der Betrag von 1 200 Deutsche
Mark auf 2 400 Deutsche Mark.
8. Die ci nzelncn Eink unftsarten
§ 14
a) Land-und Forstwirtschaft Veräußerung des Betriebs
(§ 2 Abs. 3 ZifL 1)
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
§ 13 gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung
eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder
Einkünfte aus Land- und Porstwirtschaft
Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und
(1) Einkünfte aus Lmd- und Forstwirtschaft sind forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt wer-
den. § 16 Abs. 1 Ziff. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,
bis 5 gelten entsprechend.
Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau,
Gemüsebau, Baumschulen und aus allen Be-
trieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe
der Naturkräfte gewinnen. Zu diesen Einkünften
b) Gewerbebetrieb
gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht
und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr (§ 2 Abs. 3 Ziff. 2)
für die ersten 5 Hektar
nicht mehr als 10 Vieheinheiten, § 15
für die nächsten 5 Hektar Einkünfte aus Gewerbebetrieb
nicht mehr als 8 VieheinheitE.m,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
für die nächsten 10 Hektar
nicht mehr als 6 Vieheinheiten, 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu
gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Boden-
für die nächsten 20 Hektar
bewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen
nicht mehr als 3 Vieheinheiten
und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf,
und für die weitere Fläche Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder
nicht mehr als 2 Vieheinheiten forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regel- 2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offe-
mäßig landwirtschaftlich genutzten Fluche er- nen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesell-
zeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände schaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der
sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten um- Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)
zurechnen. § 51 Abs. 2 bis 5 und § 122 Abs. 2 des anzusehen ist, und die Vergütungen, die der
Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Gesellschafter von der Gesellschaft für seine
machung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetz- Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die
blatt I S. 1861) sind anzuwenden; Hingabe von Darlehen oder für die Uberlassung
2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft, von vVirtschaftsgütern bezogen hat;
Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirt- 3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Ge-
schaft, Imkerei und Wanderschäforei; sellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Ak-
3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb tien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital
einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im entfallen, und die Vergütungen, die der persön-
Zusammenhang steht; lich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft
für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft
4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laub-
oder für die Hingabe von Darlehen oder für die
genossenschc1ften und ähnlichen Realgemeinden
Uberlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
im Sinne des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuer-
gesetzes.
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1
gehören auch § 16
1. Einkünfte aus cirn:)m land- und forstwirtschaft- Veräußerung des Betriebs
li.chen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ge-
Betrieb, der dem land- und forstwirlschaftlichtm hören auch Gewinne, die erzielt werden bei der
Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist; Veräußerung
2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflich- 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbe-
tigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben glei- triebs; als Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung an
cher Art übliche Größe nicht überschreitet. einer Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung
(3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft das gesamte Nennkapital der Gesellschaft oder
werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der alle Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft um-
Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag faßt;
;.J
2286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. dPs Anteils eines Gesellschclfters, der als Unter- geben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu
nehmer (MitunternehmPr) des Betriebs anzusehen mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar
ist (§ 15 Ziff. 2); beteiligt war. Hat der Veräußerer den veräußerten
3. des Anteils eines persön lieh haftenden Gesell- Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Ver-
schafters einer Kommandilq(~sellschaft auf Aktien äußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 ent-
(§ 15 Ziff. 3). sprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst,
aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil
(2) Veräußerungsqewinn im Sinne des Absatzes 1 nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist,
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf
Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Be- Jahre wesentlich beteiligt war.
triebsvermögens (Absatz 1 ZHf. 1) oder den Wert
des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Ziff. 2 (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1
und 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach
oder des Anteils ist. für den Zeitpunkt der Veräuße- Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs-
rung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln. kosten übersteigt. Hat der Veräußerer den veräußer-
ten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als An-
(3) Als Veräußerung gill auch die Aufgabe des schaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten
Gewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil
gewidmeten Wirlschafl.sgüter im Rahmen der Auf- zuletzt entgeltlich erworben hat.
gabe des Betriebs verüußert, so sind die Veräuße-
rungspreise anzusetzen. Werden die Wirtschafts- (3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkom-
güter nicht veri.iußert, so isl d<::~r gemeine Wert im mensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil
Zeitpunk l der A uf~Jabe anzusetzen. Bei Aufgabe von 20 000 Deutsche Mark übersteigt, der dem ver-
eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen äußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den
der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, der Veräußerungsgewinn den Teil von 80 000 Deut-
die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat. sche Mark übersteigt, der dem veräußerten Anteil
an der Kapitalgesellschaft entspricht. § 16 Abs. 5 gilt
(4) Der Verüußerungsgewinn wird zur Einkom- entsprechend.
mensteuer nur herangezogen, soweit er bei der Ver-
äußerung des ganzen Gewerbebetriebs 20 000 Deut- (4) Die Absätze l bis 3 gelten entsprechend, wenn
sche Mark und bei der Veräußerung eines Teil- eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder wenn
betriebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen ihr Kapital herabgesetzt und an die Anteilseigner
den entsprechenden Teil von 20 000 Deutsche Mark zurückgezahlt wird, soweit die Rückzahlung nicht
übersteigt. Der Freibetrag ermäßigt sich um den als Gewinnanteil (Dividende) gilt. In diesen Fällen
Betrag, um den der Veräußerungsgewinn bei der ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des
Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs 80 000 dem Anteilseigner zugeteilten oder zurückgezahlten
Deutsche Mark und bei der Veräußerung eines Teil- Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusetzen.
betriebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen
den entsprechenden Teil von 80 000 Deutsche Mark
übersteigt.
c) Selbständige Arbeit
(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsge- (§ 2 Abs. 3 Ziff. 3)
winn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn
der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb oder § 18
Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am Be-
triebsvermögen innerhalb der letzten fünf Jahre vor (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbs 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der
Erbschaftsteuer entrichtet l1at. freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbstän-
dig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische,
schriftstellerische, unterrichtende oder erziehe-
§ 17 rische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte,
Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure,
bei wesentlicher Beteiligung
Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirt-
(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört schaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks-
auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (ver-
an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer eidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtig-
innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der ten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten,
Gesellschaft wesentlich beteiligt war und die inner- Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher,
halb eines Veranlagungszeitraums veräußerten An- Ubersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein An-
teile eins vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft gehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1
übersteigen. Anteile an einer Kapitalgesellschaft und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er
sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit be- sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeits-
schränkter Haftung, Kuxe, Genußscheine oder ähn- kräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf
liche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigen-
Beteiligungen. Eine wesentliche Beteiligung ist ge- verantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall
Nr. l'.lO Tilq der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2287
vorlibcrgclH'tHl"r Vnllindcrung steht der An- b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von
nahme eirn~r ]eilenden und PiqenVt!r,mtwortlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des
Täti~Jkeil nicht. cnlgcqen; öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
2. Einkünfle der Einnehmer einer slc1atlichen Lot-
Verbänden von Körperschaften
terie, wenn si<'. nicht Einkünfte aus Gewerbe- oder
betrieb sind;
2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-
:l. Einkünfte aus sonstigPr S<~lbstiindigcr Arbeit, z.B. grenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit
Vergütungen Jiir die Vollstreckung von Testa- oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden;
menten, für Vermögcnsverwdll.llng und für die Bezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze
Tätigkeit als /\ u fsichl.srnlsrn itul icd. gewährt werden, gelten erst dann als Versor-
(2) Einkünfte n„1eh A bsal.z l sind duch dann steuer-
gungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das
62. Lebensjahr vollendet hat.
pflichtig, wenn es sich nur t1rn eine vorübergehende
Tätigkeit: handelt.
(3) Zu den Einkünften aus Sl;lbsUindiger Arbeit
gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung e) Kapitalvermögen
des Vermögens oder eines se!bständigen Teils des
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 5)
Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt
wird, das der selbständigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1
Ziff. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 5 gelten ent- § 20
sprechend.
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden hören
5 vom Hundert der Einnahmen aus freier Berufs-
tätigkeit, höchstens jedoch 1 200 Deutsche Mark 1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen, Ausbeuten
jährlich, abgeselzt, wenn die Einkünfte aus der und sonstige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genuß-
freien Berufstätigkeit die (mderen Einkünfte über- scheinen, Anteilen an Gesellschaften mit be-
wiegen. schränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften und Kolonialgesellschaften, aus
Anteilen an der Reichsbank und bergbautreiben-
d) Nichtselbständige Arbeit den Vereinigungen, die die Rechte einer juristi-
(§ 2 Abs. :3 Ziff. 4) schen Person haben;
2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handels-
§ 19
gewerbe als stiller Gesellschafter;
(1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Ar-
beit gehören 3. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und
Renten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypothe-
1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und ken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil
andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäf- der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf den
tigung im öffentlichen oder privaten Dienst ge- jeweiligen Kapitalrest entfällt;
währt werden;
4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen-
Art, z. B. aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und
gelder und andere Bezü~Je und Vorteile aus
Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen
früheren Dienstleistungen.
Kreditanstalten;
Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um
einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch 5. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen
auf sie besteht. einschließlich der Schatzwechsel.
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht- (2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-
selbständiger Arbeit ist vor Abzug der Werbungs- hören auch
kosten (§§ 9, 9 a Ziff. 1) ein Betrag von 240 Deutsche
Mark jährlich, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe 1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den
der Einnahmen, abzuziehen (Arbeitnehmer-Freibe- in Absatz 1 bezeichneten Einkünften oder an
trag). deren Stelle gewährt werden;
(3) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in 2. Einkünfte aus der Veräußerung von Dividenden-
Höhe von 25 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens scheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen,
jedoch insgesamt ein Betrng von 2 400 Deutsche wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschrei-
Mark im Veranlagungszeitraum, steuerfrei. Versor- bungen oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert
gungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren werden.
Dienstleistungen, die
(3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2
1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unter- bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und
haltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstän-
a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entspre- diger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung
chender gesetzlicher Vorschriften, gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.
2288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
f) V e r m i e l u n g u n d V e r p a c h tun g der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag
rn 2 /\hs. :3 Ziff. fi) der Rente und dem Betrag, der sich bei gleich-
mäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente
auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei
§ 21 ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu
berechnen. Der Ertrag des Rentenrechts (Er-
(1) Einkünlle cJus V(!rmidung und Verpachtung
tragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle
sind
zu entnehmen:
1. Einkünfte aus V<'rmielung und Verpachtung von
unbewcgliclwrn Vermögen, insbesondere von Bei Beginn Bei Beginn Bei Beginn Ertrugs-
Ertrags- Ertrags-
Grundstücken, CebJuden, Cebäudeteilen, Schif- der Rente
an teil
der Rente
anteil
der Rente
an teil
vollendetes volleudetes vollendetes
fen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
in in in
des Renten- des Renten- des Renten-
und Rechten, di<) den Vorschriften des bürger- berechtigten
V. H.
berechtigten
V. H.
berechtigten
V, H.
lichen Rechts üh(:r Crunclsl.ückc unterliegen (z.B.
Erbbi:lll rc~cht, Erbpach !rech 1, Mineralgewinnungs-
recht); 0 63 39 43 64 21
1 bis 3 64 40 42 65 20
2. Einkünfte aus Vcrmietun~J und Verpachtung von
4 bis 5 63 41 bis 42 41 66 19
Sachinb(~Q ri ffen, insbesondere von beweglichem
Betriebsvcrmögc!n; 6 bis 8 62 43 40 67 18
9 bis 10 61 44 39 68 17
3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Uberlassung 11 bis 12 60 45 38 69 16
von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, 13 bis 14 59 46 37 70 bis 71 15
künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, 15bis16 58 47 36 72 14
von gewerblich<m Erfahningen und von Gerech- 17 bis 18 57 48 bis 49 35 73 13
tigkeiten und Cefül lcn; 19 bis 20 56 50 34 74 12
4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und 21 55 51 33 75 bis 76 11
Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Ein- 22 bis 23 54 52 32 77 10
künfte im Vcrä_ußPrun9spreis von Grundstücken 24 bis 25 53 53 31 78 bis 79 9
enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen 26 52 54 30 80 8
sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem derVer- 27 bis 28 51 55 29 81 bis 82 7
äußerer noch Besitzer war. 29 bis 30 50 56 28 83 bis 84 6
31 49 57 27 85 bis 86 5
(2) Zu den Einkünlten aus Vermietung und Ver- 32 48 58 26 87 bis 89 4
pachtung gehört auch d(~r Nutzungswert der Woh- 33 bis 34 47 59 bis 60 25 90 bis 92 3
nung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer 35 46 61 24 93 bis 98 2
dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unent- 36 bis 37 45 62 23 ab 99 1
geltlich überlassenen Wohnung einschließlich der 38 44 63 22
zugehörigen sonstigen Riiumc und Gärten.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 be- Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die
zeichneten Art sind Einkünften aus anderen Ein- vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen
kunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen ge- haben, und aus Renten, deren Dauer von der
hören. Lebenszeit mehrerer Personen oder einer
anderen Person als des Rentenberechtigten
abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine
g) Sonstige Einkünfte bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch
eine Rechtsverordnung bestimmt;
(§ 2 J\bs. 3 Ziff. 7)
b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vor-
teilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt
§ 22
werden;
Arten der sonstigen Einkünfte
2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne
SonstifJC! Einkünfle sind des § 23;
1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit
3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu
sie nicht zu den in § 2 Ab~. 3 Ziff. 1 bis 6 bezeich-
anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6)
neten Einkunflsürlen gehören. Werden die Bezüge
noch zu den Einkünften im Sinne der Ziffer 1 oder
freiwillig od(~r einer gesetzlich unterhaltsberech-
Ziffer 2 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegent-
tigten Person qewührt, so sind sie nicht dem Emp-
lichen Vermittlungen und aus der Vermietung
fänger zuzurechnen, wenn der Gc)ber unbeschränkt
beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind
steuerpflichtig isL Zu den in Satz 1 bezeichneten
nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als
Einkünften gehören auch
500 Deutsche Mark im Kalenderjahr betragen
a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Be- haben. Ubersteigen die Werbungskosten die Ein-
zügen Einkünfte aus Ertrügen des Rentenrechts nahmen, so darf der übersteigende Betrag bei
enthalten sind. Als Ertrag des Rentenrechts Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen
gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs werden (§ 2 Abs. 2).
Nr. 130 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2289
§ 23 2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im
Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 oder aus einem
Spekulationsgeschäfte
früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3
(1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Ziff. 2) sind Ziff. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem
1. Veräußerungsgeschäfte, bei dene::1 der Zeitraum Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
zwischen Ansdiaffung und Veräußerung beträgt: 3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme
a) bei Grundstücken und Rechten, die den Vor- von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie
schriften des bürgerlichen Rechts über Grund- Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf
stücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Erbpacht- Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme
recht, Mineralgewinnungsrecht). nicht mehr als von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusam-
zwei Jahre, menhängen.
b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere
bei Wertpapieren, nicht mehr als sechs Monate;
2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräuße- III. Veranlagung
rung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der
Erwerb. § 25
(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Veranlagungszeitraum
Veräußerung von (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des
1. Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuld- Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem
nern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in
Inland haben, es sei denn, daß bei ihnen neben diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit
der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in nicht nach den §§ 46 und 46 a eine Veranlagung
Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine unterbleibt.
Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der (2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen
Gewinnausschüttung des Schuldners richtet, ein- Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das
geräumt ist oder daß sie von dem Steuerpflich- während der Dauer der Steuerpflicht bezogene
tigen im Ausland erworben worden sind; Einkommen zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die
2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches Veranlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort
Schuldbuch eingetragen sind. vorgenommen werden.
(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn § 26 1)
Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 Veranlagung von Ehegatten
anzusetzen ist. (1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-
pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und
(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäf-
bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Ver-
ten ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungs-
anlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe
preis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstel-
des Veranlagungszei,traums eingetreten sind, können
lungskosten und den Werbungskosten andererseits.
zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a). Zusam-
Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben steuer-
menveranlagung (§ 26 b) und - jedoch nur für den
frei, wenn der aus Spekulationsgeschäften erzielte
Veranlagungszeitraum der Eheschließung - der be-
Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1 000
sonderen Veranlagung nach § 26 c wählen. Eine Ehe,
Deutsche Mark betragen hat. Verluste aus Spekula-
die im Laufe des Veranlagungszeitraums aufgelöst
tionsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des Speku-
worden ist, bleibt für die Anwendung des Satzes 1
lationsgewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen
unberücksichtigt, wenn einer der Ehegatten in dem-
Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen werden.
selben Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat
und bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraus-
setzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen.
h) Gemeinsame Vorschriften (2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn
einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt.
§ 24
1) Die Vorschriften des § 26 Abs. 1 und 2 sind erstmals für den Ver-
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 ge- anlagungszeitraum 1970 anzuwenden (§ 52 Abs 15). Für den Ver-
anlagungszeitraum 1969 ist § 26 in der folgenden Fassung anzuwen-
hören auch den:
.§ 26
1. Entschädigungen, die gewährt worden sind Veranlagung von Ehegatten
(1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende nicht dauernd getrennt leben ui;id bei denen diese Voraussetzunqen
im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate bestanden haben,
Einnahmen oder können zwisdi.en getrennter Veranlagung (§ 26 a) und Zusammen-
veranlagung (§ 26 b) wählen.
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer (2} Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehe-
gatten getrennte Veranlaqunq wählt Eheqatten werden zusammen
Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbetei- veranlagt, wenn beide Ehe~Jatten Zusctmmenve1 anlaqung wählen.
ligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; Die zur AusühunQ der Wahl erford.e1lirllen Erklärunqen sind beim
Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll ,1h711riehen
c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter (3) \Verden die nach Ahsntz 2 erford(>r],rhen Erklärungen nicht
abgegeben, so wird unterstellt, daß die Eheqatten die Zusammen-
nach § 89 b des Handelsgesetzbuchs; veranlagung wählen "'
2290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil l
Ehej:Jclt l.cn werdc~11 1.tlSi:.lmnwn V(~runlagl oder - für bereits vor der Eheschließung zu einem der Ehe-
den Vernnlagtrn~JS,.<~itrnum ch~r Eheschließung -- gatten oder beiden Ehegatten in einem Kindschafts-
nach § 2G c veranlagt, wenn beide Ehegatten die verhältnis gestanden hat. § 12 Ziff. 2 bleibt unbe-
betreffende Veranla~Jtm~Jsarl wühlen. Die zur Aus- rührt. § 26 a Abs. 1 gilt sinngemäß.
übunq der Wahl erforderlichen Erklärungen sind (2) Bei der besonderen Veranlagung ist § 32 a
beim Fin1mzamt schriftlich od<~r zu Protokoll abzu- Abs. 2 anzuwenden, wenn der zu veranlagende
geben. Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums
(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Er- " verwitwet war und bei ihm die Voraussetzungen
klärungen nicht: abgegeben, so wird unterstellt, daß des § 32 a Abs. 3 vorgelegen hatten.
die Ehegatten die Zusc1mmenvc~ranla~Jung wählen. (3) Für die Anwendung des § 32 Abs. 3 Ziff. 1
Buchstabe b bleiben Kinder unberücksichtigt, zu
§ 26 i:.l denen das Kindschaftsverhältnis (§ 32 Abs. 2 Ziff. 3)
Getrennte Veranlagung von Ehegatten erst durch die Eheschließung oder im Verhältnis zu
beiden Ehegatten nach der Eheschließung begründet
(1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in
wird.
den in § 26 bezeichneten Füllen sind jedem Ehe-
§ 27
gatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurech-
nen. Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein (entfällt)
deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurech-
nen, weil dieser bei clPr Erzielung der Einkünfte § 28
mitgewirkt hat. Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
(2) Die Sonderaus~Jdben dt)r Ehegatten im Sinne Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-
der §§ lO und 10 b sind, soweit sie die Summe der künfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte
bei der Veranla~JLmg jedes Ehegatten mindestens des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbe-
anzusetzenden Pauschbeträge (§ 10 c) übersteigen, schränkt steuerpflichtig ist.
im Rahmen der bei einer Zusammenveranlagung der
Ehegatten in Betracht kommenden Höchstbeträge je § 29
zur Hälfte bei den Veranlagungen der Ehegatten zu
Durchschnittsätze
berücksichtigen, wenn sie nicht eine andere Auf-
teilung beantragen. (1) Durchschnittsätze können durch Rechtsverord-
(3) Die als außergewöhnliche Belastung im Sinne nung aufgestellt werden
der §§ 33 und 33 a bei den Veranlagungen der Ehe- 1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und
gatten vom Einkommen abzuziehenden Beträge sind Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus
insgesamt in Höhe des bei einer Zusammenveranla- selbständiger Arbeit;
gung der Ehegatten in Betracht kommenden Betrags 2. für die Ermittlung des Uberschusses der Ein-
zu berücksichtigen. Für die Aufteilung gilt Absatz 2 nahmen über die Werbungskosten bei Vermietung
entsprechend.
und Verpachtung.
(4) Die Anwendung der §§ 10 a und 10 d für den
(2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind zu-
Fall des Ubergangs von der getrennten Veranlagung
zur Zusammenveranla9ung und von der Zusammen- grunde zu legen
veranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei 1. der Gewinnermittlung, wenn
beiden Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder a) der Steuerpflichtige nicht zur Führung von
nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Büchern verpflichtet ist,
Rechtsverordnun9 geregelt. b) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt werden
oder die Bücher sachliche Unrichtigkeit ver-
§ 26 b muten lassen und
Zusammenveranlagung von Ehegatten c) der Umsatz die durch Rechtsverordnung zu be-
stimmende Grenze nicht übersteigt;
Die Zusammenveranlagung von Ehegatten wird
nach Maßgabe des in § 32 a Abs. 2 festgelegten Ver- 2. der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
fahrens vorgenommen. Bei der Zusammenveranla- Verpachtung, wenn die Werbungskosten nicht
gung sind die Einkünfte der Ehegatten zusammen- ordnungsmäßig aufgezeichnet werden oder die
zurechnen. Aufzeichnungen sachliche Unrichtigkeit vermuten
lassen.
§ 26 C 1)
(3) Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen
Besondere Veranlagung
Haus kann in einem Hundertsatz des zuletzt fest-
für den Veranlagungszeitraum der EheschlieUung
gestellten Einheitswerts des Grundstücks bemessen
(1) Bei der besonderen Veranlagung für den Ver- werden.
anlagungszeitraum der Ehesc:hließung werden Ehe-
(4) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden, daß
gatten so behandelt, als ob sie unverheiratet wären.
die Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien.
Das gilt auch für die Beurteilung eines Kindschafts-
verhältnisses (§ 32 Abs. 2 Ziff. 3), wenn das Kind
§ 30
1) Die Vorschrift des § 2(i c ist c1sln!iils für den Veranlagungszeitraurn
1970 ,m,mwcndcn (§ S2 /\bs. IS). (gestrichen)
N1 l'.W TarJ der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2291
§ 31 3. Kinder im Sinne der Ziffern 1 und 2 sind
Pauschbesteuerung a) eheliche Kinder,
(l) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Aus- b) eheliche Stiefkinder,
land unbcschrlinkt slcucrpflichlig werden, können c) für ehelich erklärte Kinder,
die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zu- d) Adoptivkinder,
stimmung des Bundesministers der Finanzen die e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis
Einkommensteuer bis zur Dauer von zehn Jahren zur leiblichen Mutter),
seit Begründung der unbcsduänk tcn Steuerpflicht in
f) Pflegekinder.
einem Pcrnschbetrag festsetzen.
(2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann 4. Als Kinderfreibeträge sind abzuziehen
durch Rechtsverordnung ubwcichend von den allge- für das erste Kind 1 200 Deutsche Mark,
meinen Vorschriften gcreqclt werden. für das zweite Kind 1 680 Deutsche Mark,
für jedes weitere Kind 1 800 Deutsche Mark.
IV. Tarif Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für dasselbe Kind
§ 32 den Kinderfreibetrag nur einmal. Werden sie nach
Zu versteuernder Einkommensbetrag, Freibeträge den §§ 26, 26 a getrennt oder für den Veranla-
gungszeitraum der Eheschließung nach den §§ 26,
(1) Zu versteuernder Einkommensbetrag ist das um 26 c veranlagt, so erhält jeder Ehegatte den Kin-
die nach den Absätzen 2 und 3 in Betracht kommen- derfreibetrag zur Hälfte, soweit nicht ein Kinder„
den Freibelri:ige und um die sonstigen vom Einkom- freibetrag nur einem der Ehegatten zusteht oder
men abzuziehenden Betri:igc verminderte Einkommen. zu gewähren ist. Die Sätze 2 und 3 gelten bei der
besonderen Veranlagung der Ehegatten nach
(2) Kinderfreibeträge
§ 26 c nicht für den Abzug von Kinderfreibeträgen
1. Kinderfreibeträge stehen dem Steuerpflichtigen für Kinder, die zu beiden Ehegatten bereits vor
für Kinder zu, die im Veranlauungszeitraum lebend der Eheschließung in einem Kindschaftsverhältnis
geboren wurden oder die zu Beginn des Veranla- gestanden haben 1).
gungszeitraurns das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
endet hatten. (3) Besondere Freibeträge
1. Bei Steuerpflichtigen, auf die § 32 a Abs. 2 bis 4
2. Kinderfreibeträge werden dem Steuerpflichtigen
auf Antrag gewährt keine Anwendung findet und die nicht nach den
§§ 26, 26 a getrennt veranlagt werden, ist ein Son-
a) für Kinder, die zu Beginn des Veranlagungs- derfreibetrag
zeitraums das 18. Lebensjahr, aber noch nicht
a) von 840 Deutsche Mark abzuziehen, wenn sie
das 27. Lebensjahr vollendet hatten und im
mindestens vier Monate vor dem Beginn des
Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate
Veranlagungszeitraums das 49. Lebensjahr
aa) überwiegend auf Kosten des Steuerpflich- vollendet hatten, oder
tigen unterhalten und für einen Beruf aus-
b) von 1 200 Deutsche Mark abzuziehen, wenn
gebildet worden sind oder ·
bei ihnen mindestens ein Kinderfreibetrag
bb) Wehrdienst (Ersatzdienst) geleistet haben, vom Einkommen abgezogen wird.
wenn die Berufsausbildung durch die Ein-
berufung zum Wehrdienst unterbrochen 2. Bei Steuerpflichtigen, die mindestens vier Monate
worden ist und der Steuerpflichtige vor vor dem Beginn des Veranlagungszeitraums das
der Einberufung die Kosten des Unter- 64. Lebensjahr vollendet hatten, ist ein Alters-
halts und der Berufsausbildung überwie- freibetrag von 720 Deutsche Mark abzuziehen.
gend getragen hat oder Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen
veranlagt werden und beide mindestens vier
cc) ein freiwiJliges soziales Jahr im Sinne des
Monate vor dem Beginn des Veranlagungszeit-
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
raums das 64. Lebensjahr vollendet hatten, er-
sozialen Jahres geleistet haben;
höht sich der Altersfreibetrag auf 1 440 Deutsche
b) für Kinder, die weg(~n körperlicher oder gei- Mark 1 ).
stiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind,
wenn cfom Steuerpflichtigen für die Kinder ein
Kinderfreibetrag nicht zusteht und die Kinder
l) Die Vorschriften des § 32 Abs. 2 Ziff. 1, Ziff. 2 Buchstabe a, Ziff. 4
im Veranlagungszeitraum mindestens vier und Abs. 3 Ziff. 1 Einleitungssalz und Buchstabe a und Ziff. 2 sind
Monate überwiegend auf Kosten des Steuer- erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 anzuwenden (§ 52
Abs. 15). Für den Veranlagungszeitraum 1969 sind die Absätze 2
pflichtigen unterhalten worden sind. und 3 in der folgenden Fassung anzuwenden:
., (2) Kinderfreibeträge
Voraussetzung für die Gewährung des Kinder- 1. Kinderfreibeträge stehen dem Steuerpflichtigen für Kinder zu, die
freibetrags ist, daß die eigenen Einkünfte und im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate das 18. Lebens"
jahr noch nicht vollendet hatten.
Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines 2. Kinderfreibeträge werden dem Steuerpflichtigen auf Antrag ge-
Unterhalts oder seiner Berufsausbildung be- währt
a) für Kinder, die im Veranlagungszeitraum mindestens vier
stimmt oder geeignet sind, im Veranlagungszeit- Monate das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und
raum nicht mehr als 7 200 Deutsche Mark betragen während dieser Zeit
aa) überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten
haben. und für einen Beruf ausgebildet worden sind oder
2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 32a § 33
Tarif Außergewöhnliche Belastungen
(1) Die zu V<'rnnli!g<\ndc Einkommensteuer ergibt (l) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläu-
sich, vorbehal II ich der §§ 34, 34 b und 34 c, aus der fig größere Aufwendungen als der überwiegenden
diesem Gesetz bcigdüglcn Anlage (Einkommen- Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkom-
steuertabelle)~). mensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Be-
(2) Bei DlwgalJcn, die nc1ch den§§ 26, 26b zusam- lastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer
men V(-~ranlagl. W<!rdcn, isl die Einkommensteuer in dadurch ermäßigt, daß der Teil der Aufwendungen,
der Weise zu ermitteln, daß die Einkommensteuer
der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Eigenbe-
von der I-lülfle dcJs zu versteuernden Einkommens-
lastung übersteigt, vom Einkommen abgezogen wird.
betrags nach A bsa Lz 1 errechnet und der sich er- Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung ist nach
gebende Betrug sodann verdoppelt wird.
der Höhe des Einkommens und nach dem Familien-
(3) Absatz 2 gilt ciuch bei einer v<c~rwitweten Per- stand zu staffeln; das Nähere wird durch Rechtsver-
son, wenn bei ihr und ihrem verstorbenen Ehegatten ordnung bestimmt.
im Zeitpunkt seines Todes die Voruussetzungen des (2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflich-
§ 26 Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben, tigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus recht-
1. für den Veranlagtmgszeitraum, der dem Veran- lichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht
lagungszcilraum folgt, in dem der Ehegatte ver- entziehen kann und soweit die Aufwendungen den
storben ist, Umständen nach notwendig sind und einen ange-
messenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen,
2. für spätere Veranlagungszciträume, in denen die
die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder
verwitwete Persern einen Kinderfreibetrag für ein
Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Be-
Kind erhält, das aus der Ehe mit dem Verstorbe-
tracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des
nen hervorgegangen ist oder für das mindestens
§ 10 Abs. 1 Ziff. 9 nur insoweit, als sie als Sonder-
einer der Ehegatten auch in dem Veranlagungs-
ausgaben abgezogen werden können.
zeitraum, in dem der Ehegatte verstorben ist,
einen Kinderfreibetrag (Kinderermäßigung) er-
halten hatte a). § 33a
Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
(4) Absatz 2 gilt auch bei einer Person, deren Ehe
im Veranlagungszeilraum durch Tod, Scheidung (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs-
oder Aufhebung auf ~Jelöst worden ist, wenn in die- läufig (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unter-
sem Veranlagungswitraum bei den Ehegatten der halt und eine etwaige Berufsausbildung von Per-
aufgelösten Ehe die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 sonen, für die der Steuerpflichtige keinen Kinder-
Satz 1 vorgelegen hab(m, der andere Ehegatte je- freibetrag erhält, so wird auf Antrag die Einkom-
doch wieder geheirntet hat und bei diesem und sei- mensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendun-
nem neuen Ehe~Jcilt(m die Voraussetzungen des § 26 gen, höchstens jedoch ein Betrag von 1 200 Deutsche
Abs. 1 Satz 1 ebenfalls vorliec~gen 4 ). Mark im Kalenderjahr für jede unterhaltene Person,
(noch Fußnote 1 )]
hb) 1Nchrdiensl (Ers,1lzdicnst) geleistet haben, wenn die Be- (3) Besondere Freibeträge
rnfsdusbildurHJ d1m:h die, Einbcrnfunq zum Wehrdienst 1. Bei Steuerpflichtigen, uuf die § 32 a Abs. 2 und 3 keine Anwen•
1rn1crbroclH•n wonfon ist und der Steuerpflichtige vor d,"r dung findet und die nicht nach den §§ 26, 26 a getrennt veranlagt
fünlwrufu11q die KoslPn des Unterhalts und der Ben;1s- werden, ist ein Sonderfreibetrng
a11shildu11~J iiberwicqc,nd gelrnqcn hat oder
u) von 840 Deutsche Mark abzuziehen, wenn sie mindestens vier
cc) ein treiwillicws sozi,llcs Jahr im Sinne des Gesetzes zur Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums dus 50. Le-
Förderung ci11es fr<!iwilligen sozinlen Juhres geleistet bensjahr vollendet hatten, oder
haben;
b) von 1 200 Deutsche Murk ubzuziehen, wenn bei ihnen minde-
b) für Kinder, die wegen kiirperlidwr oder geistiger Gebrechen stens ein Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen wird.
cl,rnernd crwerhsunfähiq sind, wenn dem Steuerpflichtigen für
die Kinder ein Kindcifrcibetrng nichl zusteht und die Kinder 2. Bei Steuerpflichtigen, die mindestens vier Monute vor dem Ende
im Vernnlr1q111HJszci1rdurn mindestens vier Monute überwie- des Veranlagungszeitraums das 65. Lebensjahr vollendet hatten,
gend auf Kosten dc\s Stl'uerpliichtigcm unlerhalten worden ist ein Altersfreibetrag von 720 Deutsche Mark abzuziehen. Bei
sind. Ehegatten, die nuch den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt werden
und beide mindestens vier Monate vor dem Ende des Veran-
Vornussetznng für die Cewährung des Kinderfreibetrags ist, daß
lagungszeitraums das 65. Lebensjahr vollendet hutten, erhöht sich
die eigenen Einkiinfle und Ikzüqe des Kindes, die zur Bestrei-
tung seines Unlerlrnlls oder seiner Berufsausbildung bestimmt der Altersfreibetrag auf 1 440 Deutsche Murk."
oder geei9net sind, im Vc,ranla911ngszeitrnum nicht mehr als
7 200 Deutsche MMk bei.ragen haben, 2) Hier nicht ubgedruckt (s. Bundesgesetzbl. 1964 I S. 894 ff.).
3. Kinder im Sinne der Zirfern 1 und 2 sind
a) eheliche Kinder, 3) Die Vorschrift des § 32 a Abs. 3 ist erstmals für den Veranlagungs-
h) ehelid1e Stiefkinder, zeitraum 1970 unzuwenden (§ 52 Abs. 15). Für den Veranlagungszeit-
c) für ehelich erklärle Kinder, raum 1969 ist die Vorschrift in der folgenden Fussung anzuwenden:
d) Adoptivkinder, ,,(3) Absatz 2 gilt auch bei verwitweten Personen, die im Zeit-
e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis zur leiblichen punkt des Todes ihres Ehegatten von diesem nicht dauernd getrennt
MuUer). gelebt huben,
f) Pfleuekinder. 1. in dem Veranlugungszeitraum, in dem der Ehegatte verstorben
4. Als Kinderfreibetrdqe sind abzuziclwn ist und in dem folgenden Veranlagungszeitraum;
für das <\rsle Kind 1 200 Deutsche Mark, 2. wenn ihnen für den Veranlugungszeitraum ein Kinderfreibetrag
für dils zwei1e Kind 1 680 Deulsche Mark, für ein Kind zusteht oder auf Antrag zu gewähren ist, das aus
für j,\cles wc•ilcre Kind 1 800 Deutsche Mark. der Ehe mit dem Verstorbenen hervorgegangen ist oder für das
Ehe<Jallcn, bei denen die Voruussc1zunqen des § 26 J\bs. 1 vor- den Ehegatten auch in dem Veranlaqungszeitraum, in dem der
Ehegutte verstorben ist, ein Kinderfreibetrag (Kinderermäßi-
lierien, crlwllen für dasselbe Kind den Kinderfreibetraq nur
ein!tlal. Werrkn sie nach ckn §§ 2G, 2G a getrennt verunlagt, so gung) zustand oder auf Antrag zu gewähren war."
erhält jt)der l'heqrJl1e den Kinderfreibetrug zur Hälfte, soweit
nirh1 ein Kindcrf1eilictrnu nur einem Ehegulten zusteht oder 4) Die Vorschrift des § 32 a Abs. 4 ist erstmuls für den Veranlugungs-
zu gewähren ist. zeitruum 1D70 anzuwenden (§ 52 Abs. 15)
Nr. 130-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2293
vom Einkommen abgczow~n werden. Voraussetzung 600 Deutsche Mark. Eine Steuerermäßigung für
ist, daß die unlerhallcne Person kein oder nur ein mehr als eine Hausgehilfin oder Haushaltshilfe
~Jeringes Vermögen besilzl. JJat die unterhaltene oder für eine Hausgehilfin und eine Haushaltshilfe
Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Be- steht dem Steuerpflichtigen nur zu, wenn zu seinem
streitung des Unterhalls bcsl.immt oder geeignet Haushalt mindestens fünf Kinder gehören, die das
sind, so vermindert sich der Betrag von 1 200 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ehe-
Deutsche Murk um den Betrag, um den diese Ein- gatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26
künfle und Bezüge den Betrag von 1 200 Deutsche Abs. 1 vorliegen, können für die Zeit des Vorliegens
Mark übersteigen. Werden die Aufwendungen für dieser Voraussetzungen die nach den Sätzen 1
eine unterhaltene Persern von mehreren Steuerpflich- bis 3 in Betracht kommenden Beträge insgesamt nur
tigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich einmal abziehen 1).
hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem
Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht. (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die
in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzun-
(2) Jn den flillcn des Absatzes 1 erhöht sich auf gen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort
Antrag der Betrug von 1 200 Deutsche Mark um bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel.
1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem
Steuerpflichtigen für die auswärtige Unterbringung (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der
einer in der Bc·rufsausbildung befindlichen unter- Absätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor-
haltenen Person Aufwendungen erwachsen. Absatz 1 schriften bezeichneten Aufwendungen der Steuer-
Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind, pflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in
für das der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag Anspruch nehmen.
erhält, wird auf Antrag ein Betrag von 1 200 Deut-
(6) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen
sche Mark vom Einkommen abgezogen, wenn im
Körperbehinderter, denen auf Grund ihrer Behinde-
übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorlie-
rung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder
gen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des
andere laufende Bezüge zustehen, sind durch Rechts-
§ 26 Abs. 1 vorl iegcn, erhalten für dasselbe Kind
verordnung Pauschbeträge festzusetzen. Diese sind
den Betrag von 1 200 Deu lsche Mark nur einmal.
nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit
(3) Erwachs<:-~n einem Steuerpflichtigen Aufwen- zu staffeln. Die Regelung kann auch auf andere
dungen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin, Gruppen von ähnlichen Fällen ausgedehnt werden,
so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch soweit bei diesen übersichtliche Verhältnisse ge-
ermäßi~Jt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch geben sind, die eine einheitliche Beurteilung ermög-
ein Betrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalender- lichen.
jahr, vom Einkommen abgezogen werden, wenn
§ 34
1. zum Haushalt: des Steuerpflichtigen mindestens
drei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften
nicht vollendel haben, (1) Sind in dem Einkommen außerordentliche Ein-
oder künfte enthalten, so ist auf Antrag die darauf ent-
fallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten
2. zum }!aushalt des Steuerpflichtigen mindestens Steuersatz zu bemessen; der ermäßigte Steuersatz
zwei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch beträgt die Hälfte des durchschnittlichen Steuer-
nicht vollendet haben, und
satzes, der sich ergeben würde, wenn die Einkom-
a) der Steuerpflichtige verheiratet ist, von sei- mensteuertabelle auf den gesamten zu versteuern-
nem EhE~rJatlen nicht dauernd getrennt lebt den Einkommensbetrag anzuwenden wäre. Auf den
und beide Ehegatten erwerbstätig sind, oder restlichen zu versteuernden Einkommensbetrag ist
b) der Steuerpflichtige unverheiratet und er- vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 und der §§ 34 b
werbstätig ist, und 34 c die Einkommensteuertabelle anzuwenden.
oder Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Steuer-
pflichtige auf die außerordentlichen Einkünfte ganz
3. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge- oder teilweise § 6 b oder § 6 c anwendet.
trennt ]ebender Ehegatte das 60. Lebensjahr voll-
endet hat (2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des
oder Absatzes 1 kommen nur in Betracht
4. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge- 1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 16, 17
trennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem Haus- und 18 Abs. 3;
halt gehöriges Kind oder eine andere zu seinem 2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Ziff. 1;
Haushalt gehörige unterhaltene Person, für die
3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des
eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt wird,
§ 24 Ziff. 3, soweit sie für einen Zeitraum von
nicht nur vorübergehend körperlich hilflos oder
mehr als drei Jahren nachgezahlt werden.
schwer körperbeschädigt ist oder die Be~chäfti-
gung einer Hausgehilfin wegen Krankheit einer
der genannten Personen erforderlich ist. 1) Die Vorschrift des § 33 a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 1970 anzuwenden (§ 52 Abs. 15). Für den
Veranlagungszeitraum 1969 ist die Vorschrift in der folgenden Fas-
Wird statt einer Hausgehilfin stundenweise eine sung anzuwenden:
Haushaltshilfe beschäftigt, so tritt an die Stelle des .,Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vor-
liegen, können die nach den Sä1zen 1 bis 3 in Betracht kommenden
Betrags von 1 200 Deutsche Mark ein Betrag von Beträge insgesamt nur einmal abziehen."
2294 Bund<)sgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Einkünfte, die di<; Entlohnung für eine Tätig- beben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein
keit darstellen, die sich über mehrere Jahre er- anderes Naturereignis, das in seinen Folgen den
streckt, 1mterliegen der Einkommensteuer zu den angeführten Ereignissen gleichkommt, verursacht
gewöhnlichen Stc'.UPrsiitzen. Zum Zweck der Ein- werden. Zu diesen rechnen nicht die Schäden,
kommcnsteuervcrcmlagung können diese Einkünfte die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.
auf die Jahre verleill. werden, in deren Verlauf sie
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den ein-
erzielt wurden, und c1ls Einkünfte eines jeden dieser
zelnen Holznutzungsarten sind
Jahre anrJesehf!n werden, vorausgesetzt, daß die
Cesarntvertei lunq drei .Lihre nicht überschreitet. 1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungs-
kosten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit
(4) Die Sleucrsätze nach Absdl.z 1 sind auf Antrag sie zu den festen Betriebsausgaben gehören, bei
bei Steuerpflichtigen mit Eink ünflcn aus nichtselb- den Einnahmen aus ordentlichen Holznutzungen
ständiger Ar bei L oder c1us selbstündiger Arbeit, die und Holznutzungen infolge höherer Gewalt, die
aus einer Berufstfüigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 innerhalb des Nutzungssatzes (Absatz 4 Ziff. 1)
Ziff. l bczo~Jcn werden, auf Nebeneinkünfte aus anfallen, zu berücksichtigen. Sie sind entspre-
wissenschaltliche:r, künstlerischer oder schriftstelle- chend der Höhe der Einnahmen aus den bezeich-
rischer Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen neten Holznutzungen auf diese zu verteilen;
anzuwenden:
2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der
1. Die Einkünfte ,ms· nichtsel bsti.indiger Arbeit oder Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungs-
die Einkünfte aus der Berufslätigkeit müssen die arten auf diese zu verteilen.
übrigen Einkünfte! überwiPgen;
(3) Die Einkommensteuer bemißt sich
2. die Einkünfte aus wissenschdftlicher, künstleri- l. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznut-
scher odf~r schriftstellerischer Tätigkeit dürfen zungen im Sinne des Absatzes l Ziff. 1 nach den
nicht zu den Einkünften ,ms nicht.selbständiger Steuersätzen des § 34 Abs. 1 Satz 1;
Arbeit gehören und müssen von den Einkünften
aus der BerufsUHigkeit abgrenzbar sein. 2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen im
Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 nach dem durch-
Die Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen schnittlichen Steuersatz, der sich bei Anwendung
auf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstleri- der Einkommensteuertabelle auf das Einkommen
scher oder schriftstellerischer Tätigkeit anzuwenden, ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus außer-
die 50 vom Hundert der Einkünfte aus nicht.selbstän- ordentlichen Holznutzungen, nachgeholten Nut-
diger Arbeit oder aus der Berufstätigkeit nicht über- zungen und Holznutzungen infolge höherer
steigen. Gewalt ergibt, mindestens jedoch auf 10 vom
§ 34a Hundert der Einkünf_te aus nachgeholten Nut-
Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zungen;
zum Arbeitslohn 3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höherer
Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für Gewalt im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2,
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuer- a) soweit sie im Rahmen des Nutzungssatzes
frei, wenn der Arbeitslohn insgesamt 24 000 Deut- (Absatz 4 Ziff. 1) anfallen, nach den Steue~-
sche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt. sätzen der Ziffer 1,
b) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen, nach
§ 34 b
den halben Steuersätzen der Ziffer 1,
Steuersätze bei außerordentlichen Einkün.iten c) soweit sie den doppelten Nutzungssatz über-
aus Forstwirtschaft steigen, nach einem Viertel der Steuersätze
(1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende der Ziffer 1.
Holz nicht vorgenommen, so sind auf Antrag die
(4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter
ermäßigten Steuersätze dieser Vorschrift auf Ein-
den folgenden Voraussetzungen anzuwenden:
künfte aus den folgenden Holznutzungsarten anzu-
wenden: 1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebs-
gutachtens oder durch ein Betriebswerk muß
1. Außerordenlliche Holznutzungen. Das sind Nut-
periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz fest-
zungen, die außerhalb des festgesetzten Nut-
gesetzt sein. Dieser muß den Nutzungen ent-
zungssatzes (Absc1tz 4 Ziff. 1) anfallen, wenn sie
sprechen, die unter Berücksichtigung der vollen
aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. Bei der
jährlichen Ertragsfähigkeit des Waldes in Fest-
Bemessung ist die außerordentliche Nutzung des
metern nachhaltig erzielbar sind;
laufenden Wirtschaftsjahrs um die in den letzten
drei Wirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen 2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschie-
(nachgeholte Nutzungen) zu kürzen. Außerordent- denen Nutzungen müssen mengenmäßig nachge-
liche Nutzungen und nachgeholte Nutzungen lie- wiesen werden;
gen nur insoweit vor, als die um die Holznutzun- 3. wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht,
gen infolge höhf~rer Gewalt (Ziffer 2) verminderte Bücher zu führen, müssen diese ordnungsmäßig
Gesamtnutzung den Nutzungssatz übersteigt; geführt werden;
2. Holznutzungen infolge~ höherer Gewalt (Kalami- 4. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unver-
tätsnutzungen). Das sind Nutzungen, die durch züglich nach Feststellung des Schadensfalls dem
Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erd- zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.
f'h. no . Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2295
§ 34 c 5. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn ein
Steuerermäfügung bei ausländischen Einkünften Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteu-
erung besteht, jedoch trotz dieses Abkommens
(1) Bei unlwschränkl Steuerpflichtigen, die mit eine Doppelbesteuerung bestehen bleibt, und
ihren aus eirwm auslündischen Staat stammenden
6. den Abzug ausländischer Steuern vom Einkom-
Einkünflc~n in dic>sem Staat zu einer der deutschen
men, die nicht unter Absatz 1 fallen, vom Gesamt-
Einkommensteuer entsprechenden Steuer herange-
betrag der Einkünfte.
zogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte
ausländische St.euer auf die deutsche Einkommen-
steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus die- § 34d
sem _Staat entfällt. Die auf diese ausländischen Ein- Kapitalanlagen in Entwicklungsländern
künfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in
(1) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-
der \t\Teise zu ermitteln, daß die sich bei der Ver-
nen mit Zustimmung des Bundesministers der Finan-
anlagung des Einkommens (einschließlich der aus-
zen auf Antrag bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn
ländischen Einkünfte) ergebende deutsche Einkom-
auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln
mensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Ein-
und nach dem 31. Dezember 1960 besonders förde-
künfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt
rungswürdige Entwicklungshilfe durch Kapitalanla-
wird. Die ausländischen Steuern sind nur insoweit
gen in Entwicklungsländern leisten, zur Erl_eichte-
anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeit-
rung dieser Entwicklungshilfe und zur Minderung
raum bezogenen Einkünfte entfallen.
des Wagnisses eine den steuerlichen Gewinn min-
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ein- dernde Rücklage zulassen, deren Höhe ein Drittel
künfte aus einem auslündischen Staat stammen, mit der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppel- Kapitalanlagen nicht übersteigen darf. Die Rücklage
besteuerung besteht. ist vom dritten auf ihre Bildung folgenden Wirt-
schaftsjahr an jährlich mit je einem Fünftel gewinn-
(3) Die obersten Finanzbehörden der Länder erhöhend aufzulösen.
können mit Zustimmung des Bundesministers der
Finanzen die auf m1sländische Einkünfte entfallende (2) Als Kapitalanlagen in Entwicklungsländern
deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil er- sind in der Regel nur anzusehen
lassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn 1. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Ent-
es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig wicklungsländern, die anläßlich der Gründung
ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders oder einer Kapitalerhöhung erworben worden
schwierig ist. sind,
(4) Bei ausländischen Einkünften unbeschränkt 2. Einlagen in Personengesellschaften in Entwick-
Steuerpflichtiger aus dem Betrieb von Handels- lungsländern zum Zweck der Gründung oder einer
schiffen im internationalen Verkehr ist die darauf erheblichen Erweiterung des Unternehmens und
entfallende Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 Satz 1
3. Betriebsvermögen, das einem Betrieb oder einer
zu bemessen. Dabei gelten 50 vom Hundert der
Betriebstätte des Steuerpflichtigen in Entwick-
Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im
lungsländern zum Zweck der Gründung oder einer
internationalen Verkehr als ausländische Einkünfte
erheblichen Erweiterung des Betriebs (der Be-
im Sinne des Satzes 1; Absatz 2 findet keine
triebstätte) zugeführt worden ist.
Anwendung. Auf den restlichen zu versteuernden
Einkommensbetrag ist § 34 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß Die Rücklage darf nur zugelassen werden, wenn die
anzuwenden. An Stelle der Anwendung der Sätze 1 Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte in
bis '3 kann der Steuerpflichtige die Anwendung des Entwicklungsländern ausschließlich oder fast aus-
Absatzes 1 verlangen. schließlich die Herstellung oder Lieferung von Wa-
ren, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die
(5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige,
Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegen-
die Angehörige eines fremden Staates sind, nur
stand hat.
anzuwenden, wenn dieser Staat den deutschen
Staatsangehörigen, die in seinem Gebiet ihren (3) Bei der Bemessung der Rücklage sind die
Wohnsitz haben, eine der Regelung des Absatzes 1 Kapitalanlagen in der Regel nur zu berücksichtigen,
entsprechende Steuervergünstigung gewährt. soweit die zugeführten Mittel zur Anschaffung oder
Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des An-
(6) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften
lagevermögens verwendet werden oder soweit die
erlassen werden über
zugeführten Mittel in abnutzbaren Wirtschaftsgütern
1. den Be.griff der ausländischen Einkünfte, des Anlagevermögens bestehen. Werden Kapital-
anlagen mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt,
2. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die
so ist insoweit eine Rücklage nicht zuzulassen und
ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden
die vorzeitige Auflösung einer bereits gebildeten
Staaten stammen,
Rücklage vorzusehen.
3. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten
und gezahlten ausländischen Steuern, (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten
nur für Entwicklungshilfe durch Kapitalanlagen in
4. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die Entwicklungsländern, die vor dem 1. Januar 1963
nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden, geleistet worden ist.
2296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
V. Entrichtung der Steuer für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer.
Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur in
Anspruch genommen,
l. Vorciuszahlungen
1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht vor-
§ 35 schriftsmäßig gekürzt hat oder
2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeit-
Bemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen
geber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vor-
(1) Der StcucrpllichLigc hul. mn 10. März, 10. Juni, schriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanz-
10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen amt nicht unverzüglich mitteilt oder
zu entrichten. 3. wenn der Arbeitnehmer eine Verpflichtung, seine
(2) Die Vorcrnszah lunr1cn bemessen sich grund- Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen, nicht recht-
sälzlich nach der Steuer, die sich nach Anrechnung zeitig erfüllt oder
der Steuernbzugsbctrtige (§ 47 J\hs. l Ziff. 2) bei der 4. wenn eine Nachversteuerung nach § 10 Abs. 2
letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt durchzuführen ist.
kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die
sich für den laufenden Vcnmlagungszeitraum vor-
§ 39 2)
aussichtlich Ngebcn wird. Eine Anpassung kann
auch noch in dem auf diesen Vcranlagungszeitraum Jahresarbeitslohn, Jahreslohnsteuer,
folgenden Kalendcrjilhr vorrJe~nommen werden. In J ahreslohnsteuertabelle
diesem Fall ist bei einer Erhöhunq der Vorauszah- (1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt sich
lungen der nachgeforderte Betrag innerhalb eines nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im
Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungs- Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) bezogen hat (Jah-
bescheids zu en lri eh tcn. resarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer ergibt sich aus
der Jahreslohnsteuertabelle. Diese ist auf der Grund-
§§ 36 und 37 lage der diesem Gesetz beigefügten Anlage (Einkom-
(gestrichen) mensteuertabelle) unter Bildung von Steuerklassen
durch Rechtsverordnung aufzustellen. Dabei sind der
Arbeitnehmer-Freibetrag (§ 19 Abs. 2), die Pausch-
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn beträge für Werbungskosten (§ 9 a Ziff. 1) und für
(Lohnsteuer) Sonderausgaben (§ 10 c Ziff. 1) und die Sonderfrei-
beträge (§ 32 Abs. 3 Ziff. 1) zu berücksichtigen.
§ 38 Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2) sind zu berücksich-
tigen mit Ausnahme der Fälle, in denen
Erhebung der. Lohnsteuer, Lohnsteuerkarte, Haftung
1. der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des § 26 c
(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteuert wird und
wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Ar-
2) Die Vorschriften des § 39 Abs. 1 Sätze 4 und 5, Abs. 2 Satz 2 und
beitslohn erhoben (Lohnsteuer). Dabei finden die Abs. 3 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 anzuwen-
Vorschriften des § 32 mit Ausnahme des Absatzes 2 den (§ 52 Abs. 15). Für den Veranlagungszeitraum 1969 ist § 39 in
der folgenden Fassung anzuwenden:
Ziff. 4 Satz 3 und die Vorschriften des § 32 a Abs. 2
.. § 39
bis 4 entsprechende Anwendung 1). Jahresarbeitslohn, Jahreslohnsteuer,
Jahreslohnsteuertabelle
(2) Die Gemeindebehörde hat für die Lohnsteuer- (1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt sich nach dem Ar-
berechnung dem Arbeitnehmer unentgeltlich eine beitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr (Erhebungszeit-
raum) bezogen hat (Jahresarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer ergibt
Lohnsteuerkarte auszuschreiben. Der Arbeitnehmer sich aus der Jahreslohnsteuertabelle. Diese ist uuf der Grundlage
der diesem Gesetz beigefügten Anlage (Einkommensteuertabelle)
hat die Lohnsteuerkarte seinem Arbeitgeber vor Be- unter Bildung von Steuerklassen durch Rechtsverordnung aufzustel-
ginn des Kalenderjahrs oder vor Beginn des Dienst- len. Dabei sind der Arbeitnehmer-Freibetrag (§ 19 Abs. 2). die
Pauschbeträge für Werbungskosten (§ 9 a Ziff. 1) und für Sonder-
verhältnisses auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat ausgaben (§ 10 c Ziff. 1). die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2) und
die Sonderfreibeträge (§ 32 Abs. 3 Ziff. 1) zu berücksichtigen.
die Lohnsteuerkarte während der Dauer des Dienst-
(2) Für die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinder
verhältnisses aufzubewahren. Endet das Dienstver- bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte sind die Verhältnisse zu
Beginn des Kalenderjahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte
hältnis vor dem Schluß des Kalenderjahrs, so hat der ausgeschrieben wird. Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraus-
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte setzungen für eine ihm günstigere Steuerklasse ein oder erhöht sich
die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder, so ist die Lohnsteuer-
zurückzugeben. Das Verfahren hinsichtlich der Aus- karte auf Antrag zu ergänzen.
schreibung der Lohnsteuerkarten und das Verfahren (3) Die Höhe und die Berechnung der Lohnsteuer werden in den
folgenden Fällen durch Rechtsverordnung bestimmt:
hinsichtlich der Behandlung der Lohnsteuerkarten 1. wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte
vorlegt;
am Schluß des Kalenderjahrs und bei Beendigung ·2. wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren Dienstverhält-
des Dic~nstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahrs nissen steht;
3. wenn Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, beide in
wird durch Rechtsverordnung geregelt. einem Dienstverhältnis stehen;
4. wenn ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird, nicht
(3) Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom festgestellt werden kann;
Arbeitslohn Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet 5. wenn der Arbeitnehmer in einem Lohnzahlungszeitraum Zu-
schüsse auf Grund der Vorschriften des § 1 des Gesetzes zur
Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im
1) Die Vorschri!l des § 38 Alls. 1 Satz 2 ist. erstmuls für den Ver- Krankheitsfalle vom 26. Juni 1957 '(Bundesgesetzbl. I S. 649) in
irnl,HJu11qsz.Pi1tiltt111 1')70 ,1nzuw,,r1d,!11 (§ 52 /\bs. 15). f'ür den Ver- der Fassung des Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom
1111l;iqu11q.szeilr,1u111 l'IG'J ist die Vor.,c'hrifl in der folgenden Fassung 12. Juli 1961 (Bundesgeselzbl. I S. 913) erhalten hat, in diesem
üllZl1Wl,11d(,11; Fall ist die Lohnsteuer nach dem Arbeitslohn für die Arbeitstage
,.D,ilH•i lind<•n die Vo1sd11ifl<•11 cles § :!2 mil Ausnahme des Absat- zu berechnen;
Z<'s 2 ?.if[. 4 Sitlz :l und die Vo1schriften des § 32 a Abs. 2 und 3 6. wenn bei Zahlung von Versorgungsbezügen die Höhe der Be-
entsprechende J\ n w,,nclung." züge im Laufe des Kalenderjahrs schwankt."
N 1. 1: 10 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2297
2. diJs Kindsdld1Lsvcrlüi1L11js nsl durch die Ehe- 2. Sonderausgaben (§§ 10, 10 b), soweit sie den in
schlid)u.ng oder im Vcrhültnis zu beiden Ehe- § 10 c Ziff. 1 bezeichneten Pauschbetrag über-
Qill!Ptl nuch der Etwschliel\ung, jedoch noch im steigen. Sonderausgaben von Ehegatten, die beide
Kc.d(!nderjahr der Ehc'.,dilielhmg begründet wird. Arbeitnehmer sind und die nach den Grundsätzen
(2) Für di(~ l2inlrc1gLmg (l('r Steuerklasse und der des § 26 b besteuert werden, sind, soweit sie die
Zahl der Kinder bei Ausschn·ihung der Lohnsteuer- den Ehegatten nach § 10 c Ziff. 1 zustehenden
karte sind die! Verhültnisse zu Beginn des Kalender- Pauschbeträge übersteigen, bei jedem Ehegatten
jahrs maßgebend, lür das die Lohnsteuerkarte aus- zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn nicht die Ehe-
geschrieben wird. Treten bPi einem Arbeitnehmer gatten eine andere Aufteilung beantragen 1);
die Vorcrnssetzungen für (~ine andere Steuerklasse 3. der Kinderfreibetrag für ein Kind in den Fällen,
ein oder erhöht sich die Zah I der zu berücksichtigen- in denen
den Kinder, so isl die Lolinstcuerkart.c auf Antrag a) der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des
zu ergänzen. § 26 c besteuert wird und
(3) Das Fincmzi.lmt kann die Zahl der zu berück- b) das Kindschaftsverhältnis im Verhältnis zu
sichtigenden Kinder vorläufig eintragen, wenn ein beiden Ehegatten nach der Eheschließung, je-
Kinderfreibetrng nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2 beantragt doch noch im Kalenderjahr der Eheschließung
wird und nicht überblickt werden kann, ob die Vor- begründet worden ist 2);
aussetzungen des § 32 Abs. 2 Ziff. 2 erfüllt werden. 4. der Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 3 Ziff. 2);
In diesen Fällen hat das Finanzamt nach Ablauf des
Kalenderjahrs die Zahl der zu berücksichtigenden 5. der Betrag, der nach den §§ 33 und 33 a wegen
Kinder endgüHig festzustellen. Ergeben sich dabei außergewöhnlicher Belastung zu gewähren ist;
Abweichungen gegenüber der vorläufig eingetrage- 6. der Verlust bei den Einkünften aus Vermietung
nen Zah'l der Kinder, so ist die hiernach zuviel ein- und Verpachtung, der bei Inanspruchnahme der
behaltene Lohnsteuer zu erstatten und zuwenig erhöhten Absetzungen nach den §§ 7 b, 54 ent-
einbehalteno Lohnsteuer nc1chzufordern. Das Nähere steht.
wird durch RcchtsverordnunD bestimmt; dabei kann (2) Das Finanzamt hat die nach Absatz 1 vom
angeordnet werden, daß von rieringfügigen Nach- Arbeitslohn abzuziehenden Beträge auf der Lohn-
forderungen abzusehen ist. steuerkarte einzutragen.
(4) Die Höhe und die Berechnung der Lohnsteuer (3) Durch Rechtsverordnung kann zugelassen wer-
werden in den folgenden Füllen durch Rechtsverord- den, daß das Finanzamt in noch nicht übersehbaren
nung bestimmt: Fällen die Eintragung nach Absatz 2 vorläufig vor-
1. wenn der Arbeitnehmer dPm Arbeitgeber keine nehmen kann. Außerdem können durch Rechtsver-
Lohnsteuerkarte vorlegt; ordnung Vorschriften über die Erstattung und über
2. wenn der Arheitnehmcr gleichzeitig in mehreren die Nachforderung von Lohnsteuer für die Fälle
Dienstverhältnissen steht; erlassen werden, in denen sich nach Ablauf des
Kalenderjahrs ergibt, daß die vorläufige Eintragung
3. wenn Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben,
von der endgültigen Feststellung abweicht; es kann
beide in einem Dienstverhältnis stehen;
dabei angeordnet werden, daß geringfügige Ab-
4. wenn ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn ge- weichungen außer Betracht bleiben.
zahlt wird, nicht festgestellt werden kann;
5. wenn der Arbeitnehmer in einem Lohnzahlungs- § 41
zeitraum Zuschüsse auf Grund der Vorschriften Einbehaltung der Lohnsteuer
des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirt- durch den Arbeitgeber
schaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krank-
heitsfalle vom 26. Juni 1957 (Bund(~sgesetzbl. I (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder
S. G49) in der Fassung d(!S Gesetzes zur Änderung Lohnzahlung für den Arbeitnehmer einzubehalten
dieses Gesetzes vorn 12. Juli 1961 (Bundesgesetz- und an das Finanzamt abzuführen, in dessen Bezirk
blatl I S. 913) erhalten hat; in diesem Fall ist die der Betrieb oder Teilbetrieb liegt, in dem der
Lohnsteuer nach dem Arbeitslohn für die Arbeits- Arbeitslohn und die Lohnsteuer berechnet und die
tage zu berechnen; Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer aufbewahrt
werden. Durch Rechtsverordnung kann die Abfüh-
6. wenn bei Zahlung von Versorgungsbezügen die
rung der Lohnsteuer für Bezüge aus öffentlichen
Höhe der Bezüge im Laufe des Kalenderjahrs
schwankt. Kassen anders geregelt werden. Wenn der Arbeits-
lohn ganz oder teilweise aus Sachbezügen (§ 8) be-
steht und der Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer
§ 40
1) Die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 ist erstmals für den
Vom Arbeitslohn abzuziehende Beträge - Veranlagungszeitraum 1970 anzuwenden (§ 52 Abs. 15). Für den
Veranlagungszeitraum 1969 ist die Ziffer 2 in der folgenden Fas-
(1) Auf Antrag des Arbeitnehmers sind für die sung anzuwenden:
Berechnung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn abzu- „2. Sonderausgaben (§§ 10, 10 b). soweit sie den in § 10 c Ziff. 1
bezeichneten Pauschbetrag übersteigen. Sonderausgaben von
ziehen Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind und bei denen die Vor-
aussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1
1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus vorliegen, sind, soweit sie die den Ehegatten nach § 10 c Ziff. 1
zustehenden Pauschbeträge übersteigen, bei jedem Ehegatten zur
nichlselbständiger Arbeil zu berücksichtigen sind, Hälfte zu berücksichtigen, wenn nicht die Ehegatten eine andere
soweit die Werbungskosten den in § 9 a Ziff. 1 Aufteilung beantragen;".
2) Die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Ziff. 3 ist erstmals für den Ver-
bezeichneten Pauschbetrag übersteigen; anlagungszeitraum 1970 anzuwenden (§ 52 Abs. 15).
2298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
nicbt ausn!idü, 1;0 llc11 der /\ rhcil 1whmcr dem Arbeit- durchgeführt wird. Dabei kann außerdem angeord-
dcll z11r Dcck11ng du Lohnslcncr erforder- net werden, daß in den Fällen, in denen für die
lichen ldt'lL lJnic'rliifH das der Arbeit- Ehegatten ein Lohnsteuer-Jahresausgleich nach
nchnwr, so h,11 cl-':r ;\ rlwi Lgcbcr cirwn cntsprechen- den Grundsätzen des § 26 c durchgeführt wird,
dc~n Teil dc!r Sachbezüge Zl,trückzubchalten und die die zu erstattende Lohnsteuer für die Ehegatten
Lohnsteuer a.bz,ifiihrcn. gemeinsam festgestellt wird 1).
(2) Die Ifohe dc!r ein:wbd1allenden Lohnsteuer
richld sich nach den für dc·n jeweiligen Lohn-
zahlunqszcitraurn mdßqdH·ndr)n Lobnst.euertabellen.
§ 42 a
Diese Lohnstetwrtahelkn sind aus der Jahreslohn-
steucrlc1bellc abz11leil<m. Die Lohnstufen und die Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen
Lohnstr)uer halwn zu belrdfJ(:n, wenn der Arbeits- (1) Zum Zweck der Vereinfachung des Verfahrens
lohn gezahlt wird kann durch Rechtsverordnung
für einen moniülichen Zcitramn,
1 /12
1. angeordnet werden, daß sich die Lohnsteuer für
des Jahresbetrags,
Bezüge, die der Arbeitnehmer neben dem laufen-
für nicht mehr <1ls einen Arbeitstag, den Arbeitslohn erhält (sonstige Bezüge), aus dem
1
/~n des Monatsbetrags, voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des Kalender-
für volle Arbeiiswodwn, jahrs errechnet, in dem die sonstigen Bezüge
6
/:rn des Monatsbetrags. zufließen;
Der BundesminisLPr der Fin,rnZ(!fl hat die danach 2. zugelassen werden, daß auf Antrag des Arbeit-
maßgebenden Lohnsteucrl.abellcn aufzustellen und gebers bei bestimmten sonstigen Bezügen, die der
bekanntzumacten. Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen
(3) Ergänzun9en der Eintragungen auf der Lohn- gewährt, die Lohnsteuer nach einem Vomhundert-
steuerkarte dürfen erst bei der Lohnzahlung berück- satz (Pauschsteuersatz) erhoben wird, der sich für
sichtirJt werden, bei der die er9änzte Lohnsteuer- diese Bezüge unter Berücksichtigung der Vor-
karte dem Arbeitgeber vorliegt. schriften des § 39 im Durchschnitt ergibt. Voraus-
setzung ist, daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer
§ 42 übernimmt. Die bezeichneten Bezüge und die
davon erhobene Lohnsteuer bleiben bei einer
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Veranlagung zur Einkommensteuer und beim
(1) Ubersteigt die im Lirnf e des Kalenderjahrs Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Betracht.
einbehaltene Lohnsteuer die crnf den Jahresarbeits-
lohn entfallende Jahreslohnsteuer, so wird der (2) Das Finanzamt kann zulassen, daß die Lohn-
Unterschiedsbetrag gegenüber der Jahreslohnsteuer steuer nach einem unter Berücksichtigung der Vor-
erstattet (Lohnsteuer-Jahresausgleich). Ein Lohn- schriften c..es § 39 zu ermittelnden Vomhundertsatz
steuer-Jahresausgleich wird nicht durchgeführt, wenn (Pauschsteuersatz) erhoben wird,
der Arbeitnehmer zu veranlagen ist. 1. wenn in anderen als in den in Absatz 1 Ziff. 2
(2) Das Verfahren zur Durchführung des Lohn- bezeichneten Fällen von einem Arbeitgeber son-
steuer-Jahresausgleichs wird durch Rechtsverordnung stige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen
geregelt. Dabei kann insbesondere bestimmt werden, gewährt werden oder
1. daß in gewissen Gruppen von Fällen der Lohn- 2. wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohn-
steuer-Jahresausgleich nicht vom Finanzamt, son- steuer vom Arbeitgeber nachzuerheben ist, weil
dern innerhalb einer bestimmten Frist vom Ar- er den Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht oder in
beitgeber durchgeführt wird; zu geringer Höhe vorgenommen hat, oder
2. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Arbeit- 3. wenn Bezüge an kurzfristig beschäftigte Arbeit-
nehmer auch zur nachträglichen Geltendmachung nehmer oder an Arbeitnehmer gezahlt werden,
vom Arbeitslohn abzuziehendl~r Beträge oder die in geringem Umfang und gegen geringen
einer günstigeren Steuerklasse oder einer höhe- Arbeitslohn tätig sind.
ren Zahl der zu berücksichtigenden Kinder be- In den Fällen der Ziffern 1 und 2 ist Voraussetzung,
antragt werden kann; daß eine Berechnung der Lohnsteuer nach § 39
3. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich beim Finanz- schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen Ar-
amt nur innerhalb einer bestimmten Frist bean- beitsaufwand erfordern würde. Die Anwendung des
tragt werden kann; Verfahrens kann davon abhängig gemacht werden,
4. daß für Ehegatten, die beide Einkünfte aus nicht- daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt und
selbständiger Arbeit bezogen haben und bei denen daß die Bezüge und die davon einbehaltene Lohn-
die Vorausselzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, steuer bei einer Veranlagung und beim Lohnsteuer-
Jahresausgleich außer Betracht bleiben.
a) ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich
oder, 1) Die Vorschrift des § 42 Abs, 2 Ziff. 4 ist erstmals für den Ver-
anlagungszeitraum 1970 anzuwenden (§ 52 Abs. 15), Für den Ver-
b) wenn die Voraussetzungen für die besondere anlagungszeitraum 1969 ist die Vorschrift in der folgenden Fassung
anzuwenden -
Veranlagung nach§ 2n c vorliegen, nach Wahl
„4. daß für Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbständiger
der Ehegatten ein Lohnsteuer-Jahresausgleich Arbeit bezogen haben und bei denen die Voraussetzungen für
eine Zusammenveranlagung nach § 26 Ahs, 1 vorliegen, ein ge-
nach den Grundsätzen des § 26 c meinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich durchqeführt wird."
Nr. J JO --Tdg der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2299
3. Steur:ra bzug vorn Kapitalertrng Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen,
(Ki:lpi talertrc1r1 stcuer} die nach § 3 a steuerfrei sind. Die in Buchstabe a
bezeichnete Voraussetzung gilt nicht für festver-
§ 4:3 zinsliche Wertpapiere, die nach § 33 des Gesetzes
über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirt-
SteuerübzuuspnichHge Iütpitalerträge
schaft zum Börsenhandel nicht zugelassen sind;
(J) Dei den folqc:nd(!l1 inUindischen Kapitalerträ-
6. Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein
gen wird die Einkommensl:ener durch Abzug vom
öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über
Kapi L1lertrag (JC1pitc1lerlraqslcucr) erhoben:
die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind,
l. Gewinnanteilen (Divick:ndcn), Zinsen, Ausbeuten wenn der Gläubiger der Kapitalerträge (Gläubi-
und sonstigen Bezüqen aus Aktien, Kuxen, ger) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapital-
Genußscheinen, Anteilen an Gesellschaften mit erträge
beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirt- a) Inhaber der Teilschuldverschreibung oder der
schaftsgenossenschaften und Kolonial~resellschaf- Forderung ist und im Inland weder einen
ten, aus Anteilen an der Reichsbank und an Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufent-
bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte halt hat oder
einer juristischen Persern haben. Dazu gehören
nicht Gewinnanteile und sonstige Bezüge im b) nicht der Inhaber der Teilschuldverschreibung
oder der Forderung ist, es sei denn, daß der
Sinne des § 3 b und nicht Zinsen aus Wandel-
Gläubiger im Inland einen Wohnsitz oder
anleihen und Gewinnobligationen, soweit sie
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei
unter Ziffer 3 oder Ziffer 5 fallen;
einer Teilschuldverschreibung, die bei einem
2. Einkünften aus der Beteiligung an einem Handels- inländischen Kreditinstitut verwahrt wird, am
gewerbe als stiller Gesellschafter; 15. Tag vor der Fälligkeit der Kapitalerträge
3. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Inhaber der Teilschuldverschreibung ge-
oder in Berlin (West) nach dem 20. Juni 1948 -- wesen ist.
in Berlin (West) nach dem 24. Juni 1948 - und Bei Stückzinsen ist der Steuerabzug vorzuneh-
vor dem 1. April 1952 ausgegebenen Industrie- men, wenn der Veräußerer der Teilschuldver-
obligationen und vor dem 1. April 1952 ausge- schreibung oder der Forderung im Zeitpunkt der
gebenen Wandelanleihen und Gewinnobligatio- Auszahlung oder Gutschrift der Stückzinsen im
nen. Die Vorschrift des § 3 a Abs. l Ziff. 3 letzter Inland weder einen Wohnsitz noch seinen ge-
Satz bleibt unberührt; wöhnlichen Aufenthalt hat. Die Sätze 1 und 2 gel-
4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 ausgegebe- ten nicht für Kapitalerträge, die nach den §§ 3
und 3 a steuerfrei sind oder nach den Ziffern 1
nen festverzinslichen Schuldverschreibungen und
Schatzanweisungen der Länder, Gemeinden und bis 5 dem Steuerabzug unterliegen, und nicht für
Gemeindeverbände, wenn die Zinsen nicht nach Zinsen aus Anleihen, die
§ 3 a Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b oder Ziff. 4 steuer- a) auf Grund der Regelung von Goldmarkver-
frei sind, unter folgenden Voraussetzungen: bindlichkeiten mit spezifisch ausländischem
a) Die Wertpapiere dürfen bis zur Dauer von Charakter gemäß Anlage VII des Abkommens
einschließlich drei Jahren nicht kündbar und über deutsche Auslandsschulden vom 27. Fe-
nicht rückzahlbar sein, bruar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 333, 456) aus-
gegeben worden sind oder
b) nach den Anleihebedingungen darf die Lauf-
zeit der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe b) vor dem 1. Januar 1965 ausgegeben worden
vorgesehenen Zinsbedingungen für die Dauer sind und deren Nennwert auf eine ausländi·-
von weniger als drei Jahren nicht geändert sche Währung lautet.
werden; Die Vorschriften des § 3 a Abs. 2 und 3 gelten für
Anleihen im Sinne der Ziffern 3 bis 5 entsprechend.
5. Zinsen aus anderen im Geltungsbereich des
Grundgesetzes oder in Berlin (West) nach dem (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 4 und 5
31. März 1952 ausgegebenen festverzinslichen gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Ab-
Wertpapieren (einschließlich der Wandelanleihen satzes 1 Ziff. 4 und 5, die vor dem 1. Januar 1955
und Gewinnobligationen) unter folgenden Vor- ausgegeben worden sind.
aussetzungen: (3) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch
a) Die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in
eines Jahres nach der Ausgabe zum Handel Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren
an einer Börse im Geltungsbereich des Grund- Stelle gewährt werden; das gilt auch für Stückzinsen
gesetzes oder in Berlin (West) zugelassen im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 6 Satz 2.
werden,
(4) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen,
b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder
mindestens fünf Jahren nicht kündbar und Sitz im Inland hat. In den Fällen des Absatzes 1
nicht rückzahlbar sein, Ziff. 6 Satz 2 sind Stückzinsen als inländische Kapi-
c) nach den Anleihebedingungen darf die Lauf- talerträge anzusehen, wenn der Schuldner der An-
zeit der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe leihe oder Forderung und die die Kapitalerträge
vorgesehenen Zinsbedingungen für die Dauer auszahlende Stelle (§ 45 Abs. 3 Ziff. 2) Wohnsitz,
von fünf Jahren nicht geändert werden. Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben.
2300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(5) Die Vorsch ri 11.cn des l\hsi:llzes 1 Ziff. 3 bis 5 (3) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat
und des ;\ bs,llzc!s 2 qelten nicht für Zinsen aus die Kapitalertragsteuer für den Steuerschuldner ein-
/\n 1eihc~n, die i rn Sc1Mland ;:111sq<'CJPhen worden sind. zubehalten. Die die Kapitalerträge auszahlende
Stelle ist
§ 44 1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1
Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer a) das Kreditinstitut mit Geschäftsleitung oder
in den Fällen des § 43 Abs. 1 zm. 1 bis 5 Sitz im Inland oder die inländische Zweig-
(l) Die Kapilalertrngsteuer beträgt: stelle eines ausländischen Kreditinstituts im
Sinne des § 53 des Gesetzes über das Kredit-
1. in den Fällen des § 43
wesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I
Abs. 1 Ziff. 1 und 2 25 vom Hundert,
S. 881) - inländisches Kreditinstitut - , das
2. in den Pällen des § 43 die Kapitalerträge dem Gläubiger oder einer
Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 30 vom Hundert Stelle im Ausland auszahlt oder gutschreibt
der Kapitalerträ9c. oder
b) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn er
(2) (entfällt)
ohne Einschaltung eines inländischen Kredit-
(3) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer für instituts dem Gläubiger oder einer Stelle im
den Gläubiger einzubehalten. Er hat den Steuer- Ausland die Kapitalerträge auszahlt oder gut-
abzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die schreibt;
Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen, und die
einbehaltenen Steuerabzüge innerhalb eines Ivlonats 2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 die
an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerabzuq ist natürliche Person, Körperschaft, Personenvereini-
auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge gung oder Vermögensmasse, die dem Veräußerer
beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und die Stückzinsen auszahlt oder gutschreibt.
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstän-
(4) Der Steuerabzug ist vorzunehmen
diger Arbeit od(>r aus V<~rmietung und Verpachtung
gehören. 1. nach § 43 Abs. 1 Zif f. 6 Satz 1 Buchstabe a, wenn
(4) Dem Steuerabzug Lrntcrlicgen die vollen Kapi- a) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil
talerträge ohne Abzug. an einer Sammelschuldbuchforderung bei einem
inländischen Kreditinstitut für eine natürliche
(5) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom Kapi-
Person, die im Inland weder einen Wohnsitz
talertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner. Der
noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ver-
Schuldner der Kapitalerträge haftet aber für die Ein-
wahrt oder verwaltet wird oder als Inhaber
behaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer.
einer Einzelschuldbuchforderung im öffent-
Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur in An-
lichen Schuldbuch eine natürliche Person, die
spruch genommen,
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren
1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vor- gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingetragen ist,
schriftsmäßig gekürzt hat oder und wenn die Kapitalerträge dem Inhaber
2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die der Teilschuldverschreibung oder der Forde-
einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschrifts- nmg oder einer Stelle im Ausland ausgezahlt
mäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt oder gutgeschrieben werden, oder
nicht unverzüglich mitteilt. b) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil
(6) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet an einer Sammelschuldbuchforderung nicht bei
werden, daß bd bestimmten Gruppen von Steuer- einem inländischen Kreditinstitut verwahrt
pflichtigen vom Steuerabzug vom Kapitalertrag oder verwaltet wird und der Gläubiger zwar
abgesehen werden kann, wenn sichergestellt ist, nachweist, daß er der Inhaber der Teilschuld-
daß dem für die Veranlagung jeweils zuständigen verschreibung oder der Forderung ist, aber
Finanzamt die Kapitalerträge, von denen hiernach nicht nachweist, daß er einen Wohnsitz oder
der Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
bekanntwerden. oder
c) eine Teilschuldverschreibung, ein Anteil an
§ 45
einer Sammelschuldbuchforderung oder eine
Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer Einzelschuldbuchforderung als Inhaber zusteht
in den fällen des § 43 Abs. 1 ZiH. 6
aa) einer Handelsgesellschaft, die im Inland
(1) In den fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 beträgt weder ihre Geschäftsleitung noch ihren
die Kapitalertragsteuer 25 vom Hundert der Kapital- Sitz hat, oder
erträge, soweit: nicht § 44 Abs. 1 Ziff. 2 anzuwenden bb) einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
ist. oder einer sonstigen Personenvereini-
(2) Steuerschuldner der Kapitalertragsteuer ist in gung, wenn nicht nachgewiesen wird, daß
den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 der Inhaber, alle Beteiligten der Gesellschaft oder
in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 der Ver- Personenvereinigung einen Wohnsitz oder
äußerer der Teilschuldverschreibung oder der For- ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
denmg. haben;
Nr. 130 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2301
2. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe b, wenn und der zu versteuernde Einkommensbetrag (§ 32
der Gläubiger nicht nachweist, daß er der Inhaber Abs. 1)
der Teilschuldverschreibung oder der Forderung a) bei Personen, bei denen die Einkommensteuer
ist, oder daß er im Inland einen Wohnsitz oder nach § 32 a Abs. 2 oder 3 zu ermitteln ist,
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei einer 16 000 Deutsche Mark,
Teilschuldverschreibung, die bei einem inländi- _ b) bei den nicht unter Buchstabe a fallenden Per-
schen Kreditinstitut verwahrt wird, am 15. Tage sonen 8 000 Deutsche Mark
vor der Fälligkeit der Zinsen der Inhaber der übersteigt;
Teilschuldverschreibung gewesen ist;
3. wenn in den Einkünften aus nichtselbständiger
3. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 .Satz 2, wenn der Ver- Arbeit eines Steuerpflichtigen Versorgungsbezüge
äußerer nicht nachweist, daß er im Inland einen im Sinne des § 19 Abs. 3 aus mehr als einem
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt früheren Dienstverhältnis enthalten sind und die
hat. Die Vorschrift der Ziffer 1 Buchstabe c gilt Summe der Versorgungsbezüge des Steuerpflich-
entsprechend. tigen im Veranlagungszeitraum 9 600 Deutsche
(5) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat Mark übersteigt;
den Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in 4. wenn nach § 40 Abs. 1 Ziff. 5 bei der Berechnung
dem die Kapitalerträge dem Gläubiger oder einer der Lohnsteuer ein sich voraussichtlich für den
Stelle im Ausland ausgezahlt oder gutgeschrieben Veranlagungszeitraum ergebender Verlust aus
werden. Die innerhalb eines Kalendervierteljahrs Vermietung und Verpachtung vom Arbeitslohn
einbehaltenen Steuerabzüge sind jeweils bis zum abgezogen worden ist;
10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats
an das Finanzamt abzuführen, das für die Be- 5. wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers nach § 26 c
steuerung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle zu veranlagen ist 1);
nach dem Einkommen zuständig ist. § 44 Abs. 3 letz- 6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranla-
ter Satz und Abs. 4 sind anzuwenden. gungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Auf-
hebung aufgelöst worden ist und er oder sein
(6) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle haf-
Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungs-
tet für die Einbehaltung und Abführung der Kapital-
zeitraum wieder geheiratet hat 1);
ertragsteuer. In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6
Satz 1 Buchstabe b hat der Gläubiger weder einen 7. wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte ge-
Anspruch auf Anrechnung (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) noch trennte Veranlagung nach den §§ 26, 26 a bean-
auf Erstattung der Kapitalertragsteuer, es sei denn, tragt;
daß ihm die Kapitalerträge als Nießbraucher oder 8. wenn die Veranlagung beantragt wird
Pfandgläubiger, der zur Einziehung berechtigt ist, a) zur Anwendung der Vorschriften des § 34,
zustehen und er nachweist, daß er und der Inhaber b) zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer
der Teilschuldverschreibung oder der Forderung im anderen Einkunftsart als derjenigen aus nicht-
Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge einen selbständiger Arbeit, falls die Einkünfte, von
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht
Inland haben. Der Steuerschuldner wird nur in An- vorgenommen worden ist, zusammen einen
spruch genommen, wenn die die Kapitalerträge aus-
Verlustbetrag ergeben,
zahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschrifts-
mäßig gekürzt hat. c) zur Berücksichtigung von Verlustabzügen
(§ 10 d),
d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf
die Steuerschuld.
4. Veranlagung von Steuerpflichtigen (3) In den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 2 bis 7 und 8
mit steuerabzugspflichtigen Einkünften Buchstaben a, c und d ist ein Betrag in Höhe der
Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeits-
§ 46
lohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkom-
Veranlagung bei Bezug von Einkünften men abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt
aus nichtselbständiger Arbeit nicht mehr als 800 Deutsche Mark betragen.
(1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise (4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1
aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von und 2 nicht vor, so gilt die Einkommensteuer, die
denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ent-
wird eine Veranlagung stets durchgeführt, wenn das fällt, für den Arbeitnehmer als abgegolten, wenn
Einkommen mehr als 24 000 Deutsche Mark beträgt. seine Haftung erloschen ist (§ 38 Abs. 3).
(2) Bei Einkommen bis zu 24 000 Deutsche Mark (5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen
wird eine Veranlagung nur durchgeführt, des Absatzes 2 Ziff. 1 bis 7, in denen die Einkünfte,
von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht
1. wenn die Einkünfte, von denen der Steuerabzug
vorgenommen worden ist, den Betrag von 800 Deut-
vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist,
sche Mark übersteigen, die Besteuerung so gemildert
insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark betragen;
werden, daß auf die volle Besteuerung dieser Ein-
2. wenn in dem Einkommen Einkünfte aus mehr als künfte stufenweise übergeleitet wird.
einem Dienstverhältnis enthalten sind, die dem
1) Die Vorschriften des § 46 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 sind erstmals für
Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlegen haben, den Veranlagungszeitraum 1970 anzuwenden (§ 52 Abs. 15).
2302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 46 a (3) Zum Verbrauch gehören nicht
Besondere Behandlung von Einkünften aus Land- 1. die Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1);
und forstwirtschaH, Gewerbebetrieb oder Kapital- 2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-
vermögen im .sinne des § 43 Abs. l ZiH. 3 bis 5 sonensteuern;
Die Uinkomm()!lslcuer für Einkünfle aus Land- und 3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattungen,
Forstwirtschaft, Ccwerbebel.ricb oder Kapitalver- soweit sie das den Verhältnissen des Steuer-
mögen ist durch den Steuerc1bzug vom Kapitalertrag pflichtigen entsprechende Maß nicht überstiegen
abgegolten, soweit es sich um Kapitalerträge im haben;
Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 handelt und die 4. Ausgaben für politische, künstlerische, mildtätige,
Hartung des Slctwrpflichtigen erloschen ist. Auf An- kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und ge-
trag des Sleucrpfüchtigcn isl. von der Anwendung meinnützige Zwecke;
des Satzes 1 abzusehen und die Veranlagung der 5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todesfälle
Einkün tte im Sinne des § ,13 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 zu- oder Unglücksfälle oder durch körperliche oder
sammen mit d(~n übriuen Einkünften vorzunehmen. geistige Gebrechen verursacht sind;
Dem !\ntrau ist zu (:n!.sprcdH'.n, cmch wenn in Fällen
des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 die~ Crenz1_: von 800 Deutsche 6. Aufwendungen, die durch Geburt eines Kindes
Mark nicht erreicht ist. § 4G Abs. 3 gilt bei einem entstanden sind;
Arbeitnehmer entsprechend. 7. außerordentliche Aufwendungen, die durch den
Unterhalt oder die Erziehung eines Kindes oder
den Unterhalt eines bedürftigen Angehörigen
5. Abschlußzahlung entstanden sind;
8. Aufwendungen aus sozialen Beweggründen für
§ 47 Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer oder
(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden ange- für ihre Angehörigen;
rechnet 9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuerpflichtige
1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten bestritten hat
Vorauszahlungen, a) aus Einkommen, das er in den letzten drei
2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, so- Jahren versteuert, aber nicht verbraucht hat,
weit sie auf die im Veranlagungszeitraum bezo- b) aus Einnahmen, die nach den §§ 3 bis 3 b
genen Einkünfte entfallen. steuerfrei sind, oder aus Bezügen, die dem
(2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als die Steuerpflichtigen nach § 22 Ziff. 1 Satz 2 nicht
Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen zuzurechnen sind.
sind, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den im (4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch
Veranlagungszeitraum und nach § 35 Abs. 2 Sätze 3 beträgt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der
und 4 nach Ablauf des Veranlagungszeitraums fällig Einkommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich da-
gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlun- nach ergebende Steuerbetrag geringer ist als der
gen entspricht, sofort, im übrigen innerhalb eines Steuerbetrag, der sich bei Zugrundelegung des Ein-
Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu kommens ergeben würde, so .ist der Besteuerung
entrichten (Abschlußzahlung). nicht der Verbrauch, sondern das Einkommen zu-
(3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die grunde zu legen.
Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen
sind, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekannt- VII. Besteuerung
gube des Steuerbescheids dem Steuerpflichtigen nach beschränkt Steuerpflichtiger
seiner Wahl entweder auf seine Steuerschuld gut-
geschrieben oder zurückgezahlt. § 49
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschrän-
VI. Besteuerung nach dem Verbrauch ten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 2) sind
1. Einkünfte aus einer im Inland· betriebenen Land-
§ 48 und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
(1) Der Steuerpi1ichtige kann m1ch dem Verbrauch 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 1.5, 16), für den
besteuert werden, wenn der Verbrauch im Kalender- im Inland eine Betriebstätte unterhalten wird
jahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen hat und um oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, und
mindestens die Hälfte höher ist als das Einkommen. Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an
Der Betrag von 10 000 Deutsche Mark erhöht sich einer inländischen Kapitalgesellschaft (§ 17);
um je 2 000 Deutsche Mark für jedes Kind, für das 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im
dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Inland ausgeübt oder verwertet wird oder wor-
Abs. 2 zusteht oder gewährt wird. den ist;
(2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19),
des Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder
seine Lebensführung und die Lebensführung seiner worden ist, und Einkünfte, die aus inländischen
Angehörigen. öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen der
Nr. l]O Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2303
Deutsd1en J',11ndcsbc1hn und der Deutschen Bun- Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-
deshcmk mil l~ücksicht crnf ein gegenwärtiges oder hen. Die Vorschrift des § 10 ist nur hinsichtlich der
früheres Dif•nsl verh:jHnis gcwührt werden; als Sonderausgaben abzugsfähigen Teile der Ver--
5. Einkünflc aus Kc1pi La l vcni1ö~Jen im Sinne des § 20 mögensabgabe anzuwenden. Die Vorschrift des
Abs. 1 Zilf. 1 und 2, wenn der Schuldner Wohn- § 10 d ist nur anzuwenden, wenn die in dieser Vor-
sitz, Geschüf!sleit.ung oder Silz im Inland hat, schrift bezeichneten Verluste in wirtschaftlichem
und Einkünfl<! im Sinne! des § 20 Abs. 1 Ziff. 3 Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen
und 4, wenn und der Gewinn auf Grund im Inland ordnungs-
mäßig geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach
a) das Kapildlvermö~Jen durch inländischen
§ 5 ermittelt wird. Die Vorschriften des § 34 sind
Gnmdbesi l.z, durch inländische Rechte, die den
nur insoweit anzuwenden, als sie sich auf Gewinne
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über
aus der Veräußerung eines land- und forstwirt-
Grundslücke unl.erli<!gcn, oder durch Schiffe,
schaftlichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbebetriebs
die in ein inldndischcs Schiffsregister einge-
(§ 16), einer wesentlichen Beteiligung (§ 17) oder auf
tragen sind, unmittelbar oder mittelbar ge-
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 18 Abs. 3 be-
sichert ist,
ziehen. Die übrigen Vorschriften der §§ 10 und 34
b) das Kapit.alvc:rmögen in Anleihen und Forde- und die Vorschriften der §§ 9 a, 10 c, 32, 32 a Abs. 3,
rungen besteht, die in ein öffentliches Schuld- §§ 33 und 33 a sind nicht anzuwenden.
buch eingetragen oder über die Teilschuld-
verschreibungen aus9e9eben sind, und der (2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unter-
Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder liegen, und bei Einkünften im Sinne des ~ 20_ Abs._ 1
Silz im Inland hat. Das gilt nicht Ziff. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpfhchtige em
Ausgleich (§ 2 Abs. 2) mit Verlusten aus anderen
aa) für Kapitalerträge aus Anle::hen, bei denen
Einkunftsarten nicht zulässig.
der Steuerabzug vom Kapitalertrag nach
§ 43 Abs. 1 Ziff. 6 letzter Satz nicht vorzu- (3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei be-
nehmen ist, schränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden,
nach § 32 a Abs. 1; dabei ist ein Sonderfreibetrag
bb) für Kapitri.lerträge aus festverzinslichen
von 840 Deutsche Mark vom Einkommen abzu-
Wertpapieren im Sinne des § 43 Abs. 1
ziehen. Die Einkommensteuer beträgt mindestens
Ziff. 3 bis 5 (ausgenommen Wandelan-
25 vom Hundert des Einkommens.
leihen und Gewinnobligationen) und
cc) für Kapitalerträge, die Personen im Sinne (4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem
des § 1 Abs. 3 zufließen; Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapital-
ertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen
(§ 21), wenn das unbewegliche Vermögen, die durch den Steuerabzug als abgegolten, wenn die
Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen Einkünfte nicht Betriebseinnahmen eines inländi-
oder in ein inländisches öffentliches Buch oder schen Betriebs sind. Die Höhe der Lohnsteuer wird
Register eingetragen sind oder in einer inländi- durch Rechtsverordnung bestimmt.
schen Betriebstütte verwertet werden;
(5) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Ziff. 1, so- beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil er-
weit sie dem Steuerabzug unterworfen werden; lassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn
8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Ziff. 2, es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig
soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit ist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte
inländischen Grundstücken oder mit inländischen besonders schwierig ist.
Rechten handelt, die den Vorschriften des bürger- (6) Die Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Ab-
lichen Rechts über Grundstücke unterliegen. satzes 3 Satz 2 gelten auch im Fall des § 1 Abs. 3.
(2) AbweichPnd von Absatz 1 Ziff. 2 sind Ein-
künfte steuerfrei, die ein Steuerpflichtiger mit § 50 a
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder
(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mit~li~?er~
gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem
des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von mland1-
Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich
schen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-
in dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung
ten auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften
für die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische
mit beschränkter Haftung und sonstigen Kapital-
Staat Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz oder
gesellschaften, Genossenschaften und Personenver-
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des
einigungen des privaten und des öffentlichen Rechts,
Grundgesetzes oder Berlin (West) haben, eine ent-
bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer
sprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte
(Mitunternehmer) anzusehen sind, unterliegen die
gewährt.
Vergütungen jeder Art, die ihnen von den genann-
§ 50 ten Unternehmungen für die Uberwachung der Ge-
Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige schäftsführung gewährt werden (Aufsichtsratsver-
gütungen), dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer).
(1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebs-
ausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 7) oder Werbungskosten (2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt
(§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen 30 vom Hundert der Aufsichtsratsvergütungen.
2304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Dem SU,uctilbzu~J unterliegt der volle Betrag Wege des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur
der Aufsichtsral.svcrgülung ohne jeden Abzug. Wer- Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.
den Rejsckostcn (Tc1g(:~Jelder und Fahrt.auslagen) Das Finanzamt bestimmt hierbei die Höhe des
besonders r;cwührt, so gehören sie zu den Aufsichts- Steuerabzugs.
ratsvergütungen nur insoweit, als sie die tatsäch-
lichen Auslagen übersteigen.
VIII. Ermächtigungs- und Schlußvorschrfüen
(4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt
Steuerpflichtigen jm Wege des Steuerabzugs er- § 51
hoben
Ermächtigung
a) bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwer-
tung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
Schriftsteller, Journalist oder Bildberichterstatter stimmung des Bundesrates
einschließlich solcher Tätigkeiten für den Rund- 1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord-
funk oder Fernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4), nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der
b) bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Besei-
Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Ur- tigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur
heberrechten und gewerblichen Schutzrechten Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erfor-
sowie von Plänen, Mustern, Verfahren und ge- derlich ist, und zwar:
werblichen Erfahrungen und Kenntnissen her-
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
rühren (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2, 3 und 6).
b) über die Ermittlung der Einkünfte und die
Der Steuerabzug beträgt Feststellung des Einkommens einschließlich
25 vom Hundert der Einnahmen. der abzugsfähigen Beträge,
Soweit die Tätigkeit im Sinne des Buchstaben a im c) über die Veranlagung, die Anwendung der
Inland ausgeübt wird oder worden ist, Tarifvorschriften und die Regelung der Steuer-
entrichtung einschließlich der Steuerabzüge,
beträgt der Steuerabzug
d) über die Besteuerung der beschränkt Steuer-
15 vom Hundert der Einnahmen.
pflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs;
(5) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung
(Absatz 1) oder der Vergütungen (Absatz 4) hat den 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuer- a) über die sich aus der Aufhebung oder Ande-
pflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) in dem rung von Vorschriften dieses Gesetzes er-
Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Aufsichtsrats- gebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah-
vergütung oder die Vergütungen dem Gläubiger rung der Gleichmäßigkeit bei de~ B.este:1eru~g
zufließen. Er hat die innerhalb eines Kalender- oder zur Beseitigung von Unb1lhgkeiten m
vierteljahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum Härtefällen erforderlich ist;
10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats b) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirt-
an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. schaftsgüter des Umlaufsvermögens eine d~_n
Der beschränkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage fur
von Aufsichtsratsvergütungen oder von Vergütun- Preissteigerungen in Höhe eines Vomhundert-
gen Steuerschuldner. Der Schuldner der Aufsichts- satzes des sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 er-
ratsvergütungen oder der Vergütungen haftet aber gebenden Werts dieser Wirtschaftsgüter zu-
für die Einbehaltung und Abführung der Steuer. Der gelassen werden kann, wenn ihre Börsen- oder
Steuerschuldner wird nur in Anspruch genommen, Marktpreise (Wiederbeschaffungspreise) am
1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung Bilanzstichtag gegenüber den Börsen- oder
oder der Vergütungen diese nicht vorschrifts- Marktpreisen (Wiederbeschaffungspreisen) am
mäßig gekürzt hat oder vorangegangenen Bilanzstichtag wesentlich
gestiegen sind. Der Vomhundertsatz ist nach
2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger dem Ümfang dieser Preissteigerung zu be-
weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Steuer stimmen; dabei ist ein angemessener Teil der
nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies Preissteigerung unberücksichtigt zu lassen.
dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. Die Rücklage für Preissteigerungen ist späte-
(6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer- stens bis zum Ende des auf die Bildung fol-
den, daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das genden sechsten Wirtschaftsjahrs gewinn-
Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4 erhöhend aufzulösen. Bei wesentlichen Preis-
Buchstabe b), wenn die Vergütungen nicht unmittel- senkungen, die auf die Preissteigerungen im
bar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftrag- Sinne des Satzes 1 folgen, kann die volle oder
ten geleistet werden, an Stelle des Schuldners der teilweise Auflösung der Rücklage zu einem
Vergütung der Bcauftrag te die Steuer einzubehalten früheren Zeitpunkt bestimmt werden;
und abzuführen hat und für die Einbehaltung und c) über eine Beschränkung des Abzugs von Aus-
Abführung haftet. gaben zur Förderung steuerbegünstigter
(7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer Zwecke im Sinne des § 10 b auf Zuwendungen
von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit an bestimmte Körperschaften, Personenver-
diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im einigungen oder Vermögensmassen sowie über
Nr.130-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2305
eine Anerkennung gemeinnütziger Zwecke als oder zu verringern, und die in der Zeit vom
besonders förderungswürdig; 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1974 von
d) über eine Ermäßigung der Einkommensteuer Steuerpflichtigen, die den Gewinn auf Grund
bis auf die Hälfte bei Einkünften, die freie ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1
Erfinder aus volkswirtschaftlich wertvollen oder § 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt
Versuchen oder Erfindungen haben, und über werden. Voraussetzung ist, daß die Anschaf-
den Abzug der durch die Erfindertätigkeit ver- fung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter
ursachten Aufwendungen und Verluste sowie im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die
über das zeitliche Ausmaß dieser Begünsti- Sonderabschreibungen können im Wirtschafts-
gungen; jahr der Anschaffung oder Herstellung und in
den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben
e) über eine Ermäßigung der Lohnsteuer bis auf den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in
die Hälfte für Vergütungen, die Arbeitgeber Anspruch genommen werden, und zwar
ihren Arbeitnehmern für schutzfähige und aus
der Arbeit des Arbeitnehmers im Betrieb ent- bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
standene Erfindungen zahlen, sowie über die lagevermögens
Abgeltung der Einkommensteuer im Fall der bis zu insgesamt 50 vom Hundert,
Veranlagung;
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
f) über die volle oder teilweise Steuerfreiheit Anlagevermögens
von Prämien für Verbesserungsvorschläge,
bis zu insgesamt 30 vom Hundert
die Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zahlen,
soweit sich die Prämie in mäßigem Rahmen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
hält und Mißbräuche ausgeschlossen sind; Sie können bereits für Anzahlungen auf An-
schaffungskosten und für Teilherstellungs-
g) über die Festsetzung abweichender Voraus-
kosten zugelassen werden. Die Sonder-
zahlungstermine;
abschreibungen können auch bei Zuschüssen
h) nach denen Steuerpflichtige, die eine im be- zur Finanzierung der Anschaffung oder Her-
sonderen Maße der minderbemittelten Bevöl- stellung von Wirtschaftsgütern im Sinne des
kerung dienende private Krankenanstalt Satzes 1 zugelassen werden, wenn mit den
betreiben, der Abnutzung unterliegende Wirt- Zuschüssen ein Recht auf Mitbenutzung dieser
schaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieser Wirtschaftsgüter erworben wird. Bei Wirt-
Anstalten gehören, in Höhe eines Vomhun- schaftsgütern, für die von den Sonderabschrei-
dertsatzes der Anschaffungs- oder Herstel- bungen Gebrauch gemacht wird, sind die Ab-
lungskosten abschreiben können; setzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen
i) über die Abschreibungsfreiheit zur Förderung Jahresbeträgen vorzunehmen. Die Sonder-
des Baues von Landarbeiterwohnungen und abschreibungen sind nicht zuzulassen für Wirt-
über eine Steuerermäßigung beim Bau von schaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung
Heuerlings- und Werkwohnungen für länd- von Betrieben oder Betriebstätten angeschafft
liche Arbeiter; oder hergestellt werden;
k) über eine Abschreibungsfreiheit oder Steuer- m) nach denen jeweils zu bestimmende Wirt-
ermäßigungen für bestimmte Wirtschafts- schaftsgüter des Umlaufsvermögens auslän-
gebäude, für Um- und Ausbauten an Wirt- discher Herkunft, welche die nachstehend be-
schaftsgebäuden, für Hofbefestigungen und zeichneten Voraussetzungen erfüllen und nach
Wirtschaftswege, für bestimmte bewegliche dem Erwerb weder bearbeitet noch verarbeitet
Güter des Anlagevermögens einschließlich worden sind, statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1
Betriebsvorrichtungen bei buchführenden und Ziff. 2 ergebenden Wert mit dem folgenden
nichtbuchführenden Land- und Forstwirten. Wert angesetzt werden können:
Dabei ist für diese Wirtschaftsgebäude sowie aa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem
für Um- und Ausbauten von einer höchstens Weltmarkt wesentlichen Schwankungen
30jährigen Nutzungsdauer auszugehen. Die unterliegt, mit einem Wert, der bis zu
Abschreibungsfreiheit oder Steuerermäßigung 20 vom Hundert unter den Anschaffungs-
kann auch bei Zuschüssen zur Finanzierung kosten oder dem niedrigeren Börsen- oder
der Anschaffung oder Herstellung von Wirt- Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des
schaftsgütern im Sinne des Satzes 1 zugelassen Bilanzstichtags liegt,
werden, wenn mit den Zuschüssen ein Recht bb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer beson-
auf Mitbenutzung dieser Wirtschaftsgüter er- deren volkswirtschaftlichen Bedeutung zur
worben wird. Die Abschreibungsfreiheit oder Deckung des Bedarfs der deutschen Wirt-
Steuerermäßigung auf Grund der vorstehen- schaft erforderlich sind (Waren des volks-
den Fassung dieser Ermächtigung kann erst- wirtschaftlich vordringlichen Bedarfs), mit
mals für Wirtschaftsjahre zugelassen werden, einem Wert, der bei einem Mehrbestand
die im Veranlagungszeitraum 1964 beginnen; an diesen Waren bis zu 30 vom Hundert
1) über Sonderabschreibungen bei Wirtschafts- und bei dem übrigen Bestand bis zu
gütern des Anlagevermögens, die unmittelbar 20 vom Hundert unter den Anschaffungs-
und ausschließlich dazu dienen, Schädigungen kosten oder dem niedrigeren Börsen- oder
durch Abwässer zu verhindern, zu beseitigen Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des
2306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bilcmzslichtcigs liqJt; statt des Abschlags für die Zusammenfassung von mehreren
auf einen Mdnhcslimd kann bei den ein- Förderschachtanlagen zu einer einheit-
zelnen Waren des volkswirtschaftlich vor- lichen Förderschachtanlage
dring l idwn fü;darfs ein Abschlag bis zu und
::m vom Hundert von den Anschaffungs- für den Wiederaufschluß stilliegender
kosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Grubenfelder und Feldesteile,
Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des
Bilanzstichtags zugelassen werden, soweit bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und
diese Waren im Geltungsbereich dieses Erzbergbaues
Gesetzes neben den handelsüblichen Vor- bei bestimmten Wirtschaftsgütern des be-
räten eingelagert werden und nur unter weglichen Anlagevermögens (Grubenauf-
besonders zu bestimmenden Bedingungen schluß, Großgeräte und im Erzbergbau
dem Lager (Sonderlager) entnommen wer- auch Aufbereitungsanlagen), die für die
den können. Erschließung neuer Tagebaue und beim
Ein Mehrbestand ist anzunehmen, soweit Ubergang zum Tieftagebau für die Frei-
der mengenmäßige Bestand der Waren am legung und Gewinnung der Lagerstätte
Schluß des Wirtschaftsjahrs im einzelnen von Steuerpflichtigen, die den Gewinn auf
und insgesamt den Bestand an einem noch Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5
zu bestimmenden Zeitpunkt, der nach dem ermitteln, nach dem 31. Dezember 1955 ganz
31. Dezember 1954 liegt, übersteigt. Hier- oder zum Teil angeschafft oder hergestellt
bei sind nur Waren zu berücksichtigen, werden. Voraussetzung für die Inanspruch-
die sich im Geltungsbereich dieses Geset- nahme der Sonderabschreibungen ist, daß mit
zes befinden. der Durchführung der bezeichneten Vorhaben
Der Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb kann vor dem 1. Januar 1961 begonnen und ihre
nur in Wirtschaftsjahren zugelassen werden, Förderungswürdigkeit von der obersten Lan-
die vor dem 1. Januar 1972 enden. Erfüllen d ~sbehörde für Wirtschaft im Einvernehmen
Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen zu Dop- mit clem Bundesminister für Wirtschaft be-
pelbuchstabe aa und zu Doppelbuchstabe bb, scheinigt worden ist.. An die Stelle des 1. Ja-
so kann der Wertansatz nach Wahl des Steuer- nuar 1961 tritt für die in Doppelbuchstabe aa
pflichtigen entweder nach Doppelbuchstabe aa bezeichneten Vorhaben der 1. Januar 1972. Die
oder nach Doppelbuchstabe bb zugelassen Sonderabschreibungen können im Wirtschafts-
werden. Für Wirtschaftsgüter, für die das Land jahr der Anschaffung oder Herstellung und
Berlin vertraglich das mit der Einlagerung ver- den vic~ folgenden Wirtschaftsjahren
bundene Preisrisiko übernommen hat, ist ein bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
Wertansatz nach Doppelbuchstabe au oder lagevermögens
nach Doppelbuchstabe bb nicht zulässig; bis zu insgesamt 50 vom Hundert
n) über Sonderabschreibungen und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern
aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech- des Anlagevermögens
kohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bis zu insgesamt 30 vom Hundert
bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
gens unter Tage und bei bestimmten mit der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in
dem Grubenbetrieb unter Tage in unmit- Anspruch genommen werden. Daneben sind
telbarem Zusammenhang stehenden, der die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 vor-
Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und zunehmen. Von den Sonderabschreibungen
Wetterführung sowie der Aufbereitung darf nicht mehr Gebrauch gemacht werden für
des Minerals dienenden Wirtschaftsgütern Wirtschaftsgüter, die bei der Errichtung von
des Anlagevermögens über Tage, soweit neuen Förderschachtanlagen (auch im Zu~am-
die Wirtschaftsgüter menhang mit dem Wiederaufschluß stilliegen-
der Grubenfelder und Feldesteile), jedoch
für die Errichtung von neuen Förder-
nicht in der Form von Anschlußschachtanlagen,
schachtanlagen, auch in Form von An-
nach dem 31. Dezember 1972 und in den übri-
schl ußschach tanlagen,
gen Fällen nach dem 31. Dezember 1965 an-
für die Errichtung neuer Schächte sowie geschafft oder hergestellt werden. An die
die Erweiterung des Grubengebäudes Stelle des 31. Dezember 1965 tritt bei begün-
und den durch Wasserzuflüsse aus still- stigten Vorhaben, mit deren Durchführung
liegenden Anlagen bedingten Ausbau nach dem 31. Dezember 1960 begonnen worden
der Wasserhaltung bestehender Sehacht- ist, der 31. Dezember 1972. Bei nach diesen
anlagen, Stichtagen angeschafften oder hergestellten
für Rationalisierungsmaßnahmen in der Wirtschaftsgütern können die Sonderabschrei-
Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- bungen für die vor diesen Stichtagen aufge-
und Abbauförderung, im Streckenvor- wendeten Anzahlungen auf Anschaffungs-
trieb, in der Gewinnung, Versatzwirt- kosten oder Teilherstellungskosten zugelas-
schaft, Seilfahrt, Wetterführung und sen werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die von
Wasserhaltung sowie in der Aufberei- den Sonderabschreibungen Gebrauch gemacht
tung, wird, sind die Absetzungen für Abnutzung
Nr. 130 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2307
nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzuneh- einem noch zu bestimmenden Stichtag) zu be-
men. messen sind. Zur Vermeidung von Härten
kann zugelassen werden, daß an Stelle der
Bei den begünstigten Vorhaben im Tagebau-
Absetzungen für Abnutzung, die nach dem am
betrieb des Brmmkohlcn- und Erzbergbaus
21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu
kann außerdem zugelassen werden, daß die
bemessen sind, der Betrag abgezogen wird,
vor dem 1. Januar EJ66 aufgewendeten Kosten
der für das Wirtschaftsgut in dem Veranla-
für den Vorabraum bis zu 50 vom Hundert als
gungszeitraum 1947 als Absetzung für Abnut-
sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behan-
zung geltend gemacht werden konnte. Für das
delt werden;
Land Berlin tritt in den Sätzen 1 bis 3 an die
o) über Sonderabschreibungen bei beweglichen Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April
Wirtschaflsgülem des Anlagevermögens, die 1949;
unmittelbar und ausschließlich dazu dienen,
die Verunwinigung der Luft zu verhindern, q) über erhöhte Absetzungen bei Aufwendungen
zu beseitigen oder zu verringern, und die in für den Einbau von Anlagen und Einrichtungen
der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De- im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis d
zember 1974 von Steuerpflichtigen, die den sowie f und g des Zweiten Wohnungsbau-
Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh- gesetzes in der Fassung vom 1. August 1961
rung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, an- (Bundesgesetzbl. I S. 1121), geändert durch das
geschafft oder hergestellt werden; die Sonder- Gesetz über Wohnbeihilfen vom 29. Juli 1963
abschreibungen können auch zugelassen wer- (Bundesgesetzbl. I S. 508), - im Saarland im
den, wenn auf Grund behördlicher Anordnung Sinne des § 21 Abs. 1 Buchstaben a bis d sowie
ausschließlich aus Gründen der Luftreinhal- f und g des Gesetzes Nr. 696, Wohnungsbau-
tung bei Feuerungs- oder Dampfkesselanlagen gesetz für das Saarland, in der Fassung vom
sowie bei Anlagen, bei denen durch chemische 26. September 1961 (Amtsblatt des Saarlandes
Verfahren Luftverunreinigungen entstehen, S. 591), geändert durch das Gesetz über Wohn-
Umstellungen oder Veränderungen vorgenom- beihilfen vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I
men oder Schornsteine errichtet oder aufge- S. 508), - von Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden
stockt oder Anschlüsse an eine Fernwärmever- mit mehr als vier Geschossen und von Hei-
sorgungsanlage vorgenommen werden. Die zungs- und Warmwasseranlagen sowie für
Sonderabschreibungen können im Wirtschafts- den Umbau von Fenstern und Türen und für
jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den Anschluß an die Kanalisation oder die
den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben Wasserversorgung. Voraussetzung für die Ge-
den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 bis währung der erhöhten Absetzungen ist, daß
zu insgesamt 50 vom Hundert der Anschaf- die Gebäude nicht zu einem Betriebsvermögen
fungs- oder Herstellungskosten in Anspruch gehören, überwiegend Wohn.zwecken dienen
genommen werden. Sie können bereits für und vor dem 21. Juni 1948 fertiggestellt wor-
Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für den sind. Die Voraussetzung, daß die Gebäude
Teilherstellungskosten zugelassen werden. vor dem 21. Juni 1948 fertiggestellt worden
Bei Wirtschaftsgütern, für die von den Sonder- sind, entfällt bei Aufwendungen für den An-
abschreibun~Jen Gebrauch gemacht wird, sind schluß an die Kanalisation oder die Wasser-
versorgung, wenn der Anschluß nicht schon
die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in
gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Vor- im Zusammenhang mit der Errichtung des Ge-
aussetzung für die Inanspruchnahme der Son- bäudes möglich war. Die erhöhten Absetzun-
derabschreibungen ist, daß die Anschaffung gen dürfen jährlich zehn vom Hundert der
Aufwendungen nicht übersteigen;
oder Herstellung der Wirtschaftsgüter im öf-
fentlichen Interesse erforderlich ist. Die Son- r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwen-
derabschreibungen sind nicht zuzulassen für dungen für die Erhaltung von nicht zu einem
Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neu- Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden, die
errichtung von Betrieben oder Betriebstätten überwiegend Wohnzwecken dienen, abwei-
angeschafft oder hergestellt werden; chend von § 11 Abs. 2 auf zwei bis fünf Jahre
gleichmäßig verteilen können;
p) über die Bemessung der Absetzungen für Ab-
nutzung oder Substanzverringerung bei nicht s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung
zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirt- von abnutzbaren beweglichen und bei Her-
schaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 an- stellung von abnutzbaren unbeweglichen
geschafft oder hergestellt oder die unentgelt- Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf
lich erworben worden sind. Hierbei kann be- Antrag ein Abzug von der Einkommensteuer
stimmt werden, daß die Absetzungen für Ab- für den Veranlagungszeitraum der Anschaf-
nutzung oder Substanzverringerung nicht nach fung oder Herstellung bis zur Höhe von
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, 7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-
sondern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 stellungskosten dieser Wirtschaftsgüter vor-
maßgebender Einheitswert, Anschaffungs- genommen werden kann, wenn eine Störung
oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ein-
abzüglich der von ihm vorgenommenen Ab- getreten ist oder sich abzeichnet, die eine
setzungen, fiktive Anschaffungskosten an nachhaltige Verringerung der Umsätze oder
2308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
der Beschäftigung zur Folge hatte oder erwar- raum der Anschaffung oder Herstellung ge-
ten läßt, insbesondere bei einem erheblichen schuldete Einkommensteuer, so kann der über-
Rückgang der Nachfrage nach Investitions- steigende Betrag von der Einkommensteuer
gütern oder Bauleistungen. Bei der Bemes- für den darauffolgenden Veranlagungszeit-
sung dc!s von der rnnkommensteuer abzugs- raum abgezogen werden. Entsprechendes gilt,
fähigen ßelrags dürfen nur berücksichtigt wenn in den Fällen der Doppelbuchstaben bb
werden und cc der Abzug von der Einkommensteuer
bereits für Anzahlungen oder Teilherstellungs-
aa) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
kosten geltend gemacht wird. Der Abzug von
von beweglichen Wirtschaftsgütern, die
der Einkommensteuer darf jedoch die für den
innerhalb eines jeweils festzusetzenden
Zeitraums, der ein Jahr nicht übersteigen Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder
darf (Begünstigungszeitraum), angeschafft Herstellung und den folgenden Veranlagungs-
oder hergestellt werden, zeitraum insgesamt zu entrichtende Einkom-
mensteuer nicht übersteigen. In den Fällen
bb) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Doppelbuchstabens bb Satz 2 gilt dies mit
von beweglichen Wirtschaftsgütern, die der Maßgabe, daß an die Stelle des Veran-
innerhalb des Begünstigungszeitraums be- lagungszeitraums der Anschaffung oder Her-
stellt und angezahlt werden oder mit stellung der Veranlagungszeitraum tritt, in
deren HerstelJung innerhalb des Begün- dem zuletzt Anzahlungen oder Teilherstel-
stigungszeitraums begonnen wird, wenn lungskosten aufgewendet worden sind. Wer-
sie innerhalb eines Jahres, bei Schiffen den begünstigte Wirtschaftsgüter von Gesell-
innerhalb zweier Jahre nach Ablauf des schaften im Sinne des § 15 Ziff. 2 und 3
Beg(insligungszeitraums geliefert oder angeschafft oder hergestellt, so ist der abzugs-
fertiggestellt werden. Soweit bewegliche fähige Betrag nach dem Verhältnis der Ge-
Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 winnanteile einschließlich der Vergütungen
mit Ausnahme von Schiffen nach Ablauf a11fzuteilen. Die Anschaffungs- oder Herstel-
eines Jahres, aber vor Ablauf zweier lungskosten der Wirtschaftsgüter, die bei
Jahre nach dem Ende des Begünstigungs- Bemessung des von der Einkommensteuer
zeitraums geliefert oder fertiggestellt abzugsfähigen Betrags berücksichtigt worden
werden, dürfen bei Bemessung des Ab- sind, werden durch den Abzug von der Ein-
zugs von der Einkommensteuer die bis kommensteuer nicht gemindert. Rechtsverord-
zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende nm.gcn auf Grund dieser Ermächtigung bedür-
des Begünstigungszeitraums aufgewende- fe,. c. er Zustimmung des Bundestages. Die
ten Anzahlungen und Teilherstellungs- Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundes-
kosten berücksichtigt werden, tag nicht binnen vier Wochen nach Eingang
cc) die Herstellungskosten von Gebäuden, der Vorlage der Bundesregierung die Zustim-
bei denen innerhalb des Begünstigungs- mung verweigert hat;
zeitraums der Antrag auf Baugenehmi- t) über die Abzugsfähigkeit von Ausgaben bei
gung gestellt wird, wenn sie bis zum Ab- der Vollblutzucht außerhalb eines land- und
lauf von zwei Jahren nach dem Ende des forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Be-
Begünstigungszeitraums fertiggestellt wer- triebs, sofern mindestens zwei Zuchtstuten ge-
den; halten werden. In diesen Fällen sind die nicht
dabei scheiden geringwertige Wirtschafts- durch Einnahmen gedeckten Ausgaben für
güter im Sinne des § 6 Abs. 2 und Wirtschafts- Zuchtstuten und höchstens drei weitere Voll-
güter, die in gebrauchtem Zustand erworben blutpferde je Zuchtstute als Verluste bei den
werden, aus. Von der Begünstigung können Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bis
außerdem Wirtschaftsgüter ausgeschlossen zu einem Höchstbetrag von 5 000 Deutsche
werden, für die Sonderabschreibungen, erhöhte Mark je Pferd zu behandeln;
Absetzungen oder die Investitionszulage nach u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren
§ 19 des Berlinhilfegesetzes in Anspruch ge- Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die
nommen werden. In den Fällen der Doppel- der Forschung oder Entwicklung dienen und
buchstaben bb und cc können bei Bemessung vor dem 1. Januar 1975 von Steuerpflichtigen,
des von der Einkommensteuer abzugsfähigen die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger
Betrags bereits die im Begünstigungszeitraum, Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermit-
im Fall des Doppelbuchstabens bb Satz 2 auch teln, angeschafft oder hergestellt werden.
die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Ende des Begünstigungszeitraums aufgewen- Sonderabschreibungen ist, daß die beweg-
deten Anzahlungen und Teilherstellungskosten lichen Wirtschaftgüter ausschließlich und die
berücksichtigt werden; der Abzug von der unbeweglichen Wirtschaftsgüter zu mehr als
Einkommensteuer kann insoweit schon für den 66 2/3 vom Hundert der Forschung oder Ent-
Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, wicklung dienen. Die Sonderabschreibungen
in dem die Anzahlungen oder Teilherstel- können auch für Ausbauten und Erweiterun-
lungskosten aufgewendet worden sind. Uber- gen an bestehenden Gebäuden zugelassen
steigt der von der Einkommensteuer abzugs- werden, wenn die ausgebauten oder neu her-
fähige Betrag die für den Veranlagungszeit- gestellten Gebäudeteile zu mehr als 66 2/3 vom
Nr.130-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 . 2309
Hundert der Forschung oder Entwicklung die- w) über Sonderabschreibungen bei Handelsschif-
nen. Die Wirtschaftsgüter dienen der For- fen, die in einem inländischen Seeschiffs-
schung oder Entwicklung, wenn sie verwendet register eingetragen sind und vor dem 1. Januar
werden 1975 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn
aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaft- auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach
lichen oder technischen Erkenntnissen und § 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt
Erfahrungen allgemeiner Art (Grundla- worden sind. Im Fall der Anschaffung eines
genforschung) oder Handelsschiffes ist weitere Voraussetzung, daß
das Schiff in ungebrauchtem Zustand vorn Her-
bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen steller erworben worden ist. Die Sonderab-
oder Herstellungsvmfahren oder schreibungen können im Wirtschaftsjahr der
cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen Anschaffung oder Herstellung und in den vier
oder Herstellungsverfahren, soweit we- folgenden Wirtschaftsjahren neben den Ab-
sentliche Anderungen dieser Erzeugnisse setzungen für Abnutzung nach § 7 bis zu
oder V erfahren en Lwickelt werden. insgesamt 30 vom Hundert der Anschaffungs-
Die Sonderabschreibungen können im Wirt- oder Herstellungskosten in Anspruch genom-
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung men werden. Sie können bereits für Anzah-
und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren lungen auf Anschaffungskosten und für Teil-
neben den Absetzungen für Abnutzung nach herstellungskosten zugelassen werden. Bei
§ 7 in Anspruch genommen werden, und zwar Handelsschiffen, für die von den Sonderab-
schreibungen Gebrauch gemacht wird, sind
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in
Anlagevermögens gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Die
bis zu insgesamt 50 vom Hundert, Sonderabschreibungen sind nur unter der
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Bedingung zuzulassen, daß die Handelsschiffe
Anlagevermögens innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren
bis zu insgesamt 30 vom Hundert nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
nicht veräußert werden; für Anteile an
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. einem Handelsschiff gilt dies entsprechend.
Sie können bereits für Anzahlungen auf An- Die Sätze 1 bis 6 gelten für Schiffe, die der
schaffungskosten und für Teilherstellungs- Seefischerei dienen, entsprechend. Für Luft-
kosten zugelassen werden. Bei Wirtschafts- fahrzeuge, die zur g,ewerbsm~ßigen Beförde-
gütern, für die von den Sonderabschreibungen rung von Personen oder Sachen im internatio-
Gebrauch gemacht wird, sind die Absetzungen nalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu
für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahres- sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland
beträgen vorzunehmen; bestimmt sind, gelten die Sätze 1 bis 6 mit der
v) über Sonderabschreibungen bei Wirtschafts- Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der
gütern des Anlagevermögens, die unmittelbar Eintragung in ein inländisches Seeschiffs-
und ausschließlich dazu dienen, Lärm oder register die Eintragung in die deutsche Luft-
Erschütterungen zu verhindern, zu beseitigen fahrzeugrolle und bei der Vorschrift des
oder zu verringern, und die vor dem 1. Januar Satzes 6 an die Stelle des Zeitraums von acht
1975 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten;
auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach
3. die in § 2 Abs. 5 Ziff. 1, § 3 Ziff. 52, § 3 a Abs. 1
§ 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, angeschafft oder
Ziff. 4, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 22 Ziff. 1 Buch-
hergestellt werden; die Sonderabschreibun-
stabe a, § 26 a Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2,
gen können auch zugelassen werden, wenn
§ 33 Abs. 1, § 33 a Abs. 6, § 34 c Abs. 6, § 38 Abs. 2,
auf Grund behördlicher Anordnung ausschließ-
§ 39 Abs. 1, 3 und 4, § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42
lich aus Gründen der Beseitigung oder Ver-
Abs. 2, § 42 a Abs. 1, § 44 Abs. 6, § 46 Abs. 5, § 50
ringerung von Lärm oder Erschütterungen bei
Abs. 4 und § 50 a Abs. 6 vorgesehenen Rechts-
Betriebsanlagen Umstellungen oder Verän-
verordnungen zu erlassen.
derungen vorgenommen werden. Die Sonder-
abschreibungen können im Wirtschaftsjahr
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
der Anschaffung oder Herstellung und in den
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach
vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den denen die Inanspruchnahme von Sonderabschrei-
Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in An-
bungen und erhöhten Absetzungen sowie die Be-
spruch genommen werden, und zwar
messung der Absetzung für Abnutzung in fallenden
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Jahresbeträgen ganz oder teilweise ausgeschlossen
Anlagevermögens werden können, wenn eine Störung des gesamtwirt-
bis zu insgesamt 50 vom Hundert, schaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich
abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
gebracht hat oder erwarten läßt, insbesondere, wenn
Anlagevermögens
die Inlandsnachfrage nach Investitionsgütern oder
bis zu insgesamt 30 vom Hundert Bauleistungen das Angebot wesentlich übersteigt.
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen
Buchstabe o Satz 3 bis 5 gilt entsprechend; und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung
2310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres- in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,
beträgen darf nur ausgeschlossen werden unter neuer Uberschrift und in neuer Paragraphen-
folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb
des Wortlauts zu beseitigen.
eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frü-
hestens mit dem Tage beginnt, an dem die Bun-
desregierung ihren Beschluß über di.e Verordnung § 52
bekanntgibt, und der ein Jahr nicht übersteigen Schlußvorschriften
darf, angeschafft oder hergestellt werden. Für
bewegliche Wirtschaftsgüter, die vor Beginn die- (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
ses Zeitraums bestellt und angezahlt worden sind soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
oder mit deren Herstellung vor Beginn · dieses bestimmt ist, erstmd. 3 für den Veranlagungszeitraum
Zeitraums angefangen worden ist, darf jedoch 1969 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeits-
die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen lohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende
und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn an-
der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres- zuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember
beträgen nicht ausgeschlossen werden; 1968 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und. für Gebäude, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember
die in dem in Ziffer 1 bezeichneten Zeitraum 1968 zufließen.
bestellt werden oder mit deren Herstellung in (2) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 1 ist auch für frühere
diesem Zeitraum begonnen wird. Als Beginn der Veranlagungszeiträume anzuwenden, wenn die Ver-
Herstellung gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in anlagungen noch nicht rechtskräftig sind.
dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird.
(3) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 2 ist vom 1. Juli
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung 1969 an anzuwenden.
bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des
Bundesrates. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn (4) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 2 des Einkommen-
der Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bun- steuergesetzes 1967 (Bundes!Jesetzbl. 1968 I S. 145)
destag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der ist auf die in ihr bezeichneten Leistungen weiter
Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung ver- anzuwenden.
weigert hat. (5) Die Vorschrift des § 4 Abs. 7 ist erstmals auf
(3) Die Bunde'sregierung wird ermächtigt, durch Ausgleichszahlungen c..nzuwenden, die für das Wirt-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates schaftsjahr der Organgesellschaft geleistet werden,
Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkom- für das § 7 a des Körperschaftsteuergesetzes erstmals
mensteuer einschließlich des Steuerabzugs vom Ar- angewandt wird.
beitslohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und (6) Die Vorschriften des § 5 und des § 6 Abs. 1
des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen Satz 1 sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwen-
1. um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt wer- den, die im Veran·1agungszeitraum 1968 enden.
den kann. Der Zeitraum, für den die Herabset- (7) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Ziff. 4 Sätze 2
zung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll und 3 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,
sich mit dem Kalenderjahr decken. Voraussetzung die nach dem 31. Dezember 1968 enden.
ist, daß eine Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeich- (8) Bei Anwendung der Vorschrift des § 6 Abs. 1
net, die eine nachhaltige Verringerung der Um- Ziff. 5 Buchstabe bist die Vorschrift des § 17 Abs. 1
sätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte oder Satz 4 nur zu berücksichtigen, wenn der Anteil nach
erwarten läßt, insbesondere bei einem erheblichen dem 31. Dezember 1964 unentgeltlich erworben wor-
Rückgang der Nachfrage nach Investitionsgütern den ist.
und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern; (9) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die vor
2. um höchstens 10 vom Hundert erhöht werden dem 1. Januar 1958 angeschafft oder hergestellt
worden sind, ist § 7 des Einkommensteuergesetzes
kann. Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt,
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) weiter anzuwenden.
darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit
dem Kalenderjahr decken. Voraussetzung ist, daß Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleich- mögens, die nach dem 31. Dezember 1957 und vor
gewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die dem 9. März 1960 angeschafft oder hergestellt wor-
erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht den sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuer-
hat oder erwarten läßt, insbesondere, wenn die gesetzes 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672) weiter anzu-
Nachfrage nach Investitionsgütern und Baulei- wenden. Satz 2 gilt entsprechend für nach dem 8. März
stungen oder Verbrauchsgütern das Angebot 1960 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter
wesentlich übersteigt. des Anlagevermögens, wenn
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung 1. die Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960 bestellt
bedürfen der Zustimmung des Bundestages. und bis zum 31. Dezember 1961 geliefert worden
sind und vor dem 13. März 1960 für die Wirt-
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- schaftsgüter eine Anzahlung geleistet oder von
tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu die- dem Lieferanten eine schriftliche Auftragsbestäti-
sem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen gung erteilt worden ist;
Nr.130-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2311
2. mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossen worden sind,§ 10
9. Mürz 1960 begonnen worden ist und die Wirt- Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes 1965
schaflsgüter bis zum 31. Dezember 1961 fertig- und
gestellt worden sind. 2. bei Bausparverträgen, die nach dem 31. Dezember
(10) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An- 1960 und vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossen
lagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen worden sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkommen-
Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren, die in der steuergesetzes 1965.
Zeit vom l. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 1960 (15) Die Vorschriften des § 10 Abs. 3 Ziff. 2 Buch-
angeschafft oder hergestellt worden sind, darf der stabe b, des § 26 Abs. 1 und 2, des § 26 c, des § 32 '
bei der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jah- Abs. 2 Ziff. 1, Ziff. 2 Buchstabe a, Ziff. 4 und Abs. 3
resbeträgen nach einem unveränderlichen Hundert- Ziff. 1 Einleitungssatz und Buchstabe a und Ziff. 2,
satz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) anzuwen- des § 32 a Abs. 3 und 4, des § 33 a Abs. 3 letzter
dende Hundertsatz abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2 Satz, des § 38 Abs. 1 Satz 2, des § 39 Abs. 1 Sätze 4
1. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhn- und 5, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, des § 40 Abs. 1 Ziff. 2
lichen Nutzungsdauer von 16 bis 25 Jahren höch- Satz 2 und Ziff. 3, des § 42 Abs. 2 Ziff. 4 und des
stens das Dreifache und § 46 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 sind erstmals für den Ver-
anlagungszeitraum 1970 anzuwenden. Beim Steuer-
2. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhn- abzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
lichen Nutzungsdauer von mehr als 25 Jahren
daß diese Vorschriften erstmals für das Kalender-
höchstens das Dreieinhalbfache
jahr 1970 anzuwenden sind. Die Vorschrift des § 32
des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Abs. 2 Ziff. 1 in der vor dem 1. Januar 1970 gelten-
Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundert- den Fassung ist in allen noch nicht rechtskräftigen
satzes betragen; er darf jedoch im Fall der Ziffer 1 Veranlagungen früherer Veranlagungszeiträume mit
16 vom Hundert und im Fall der Ziffer 2 12 vom der Maßgabe anzuwenden, daß ein Kinderfreibetrag
Hundert nicht übersteigen. dem Steuerpflichtigen auch dann zusteht, wenn das
(11) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2 Kind im Veranlagungszeitraum vor Ablauf der ersten
ist erstmals auf Beiträge an Bausparkassen anzu- vier Monate das 18. Lebensjahr vollendet hatte.
wenden, die auf Grund von nach dem 8. März 1960 Nach dem 13. Dezember 1967 rechtskräftig gewor-
abgeschlossenen Verträgen geleistet werden. dene Steuerbescheide, die auf Grund einer erstmali-
gen Veranlagung oder einer Berichtigungsveranla-
(12) Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens-
gung nach§ 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 oder§ 218 Abs. 4
oder Todesfall sowie zu Witwen-, Waisen-, Versor-
der Reichsabgabenordnung ergangen sind und bei
gungs- und Sterbekassen, die nicht die in § 10 Abs. 1
denen der Kinderfreibetrag für ein Kind deshalb
Ziff. 2 Buchstabe b bezeichneten Voraussetzungen
nicht berücksichtigt worden ist, weil das Kind vor
erfüllen und nach dem 31. Dezember 1966 geleistet
Ablauf von vier Monaten im Veranlagungszeitraum
werden, können als Sonderausgaben weiterhin ab-
das 18. Lebensjahr vollendet hatte, sind zu berichti-
gezogen werden, wenn sie
gen, wenn der Steuerpflichtige innerhalb einer Aus-
1. auf Grund von vor dem 1. Januar 1959 abgeschlos- schlußfrist von drei Monaten nach Verkündung des
senen Versicherungsverträgen geleistet werden Steueränderungsgesetzes 1968 vom 20. Februar 1969
oder (Bundesgesetzbl. I S. 141) beim Finanzamt schriftlich
2. auf Grund von nach dem 31. Dezember 1958 und oder durch Erklärung zu Protokoll die Berücksichti-
vor dem 1. Juli 1965 abgeschlossenen Versiche- gung des Kinderfreibetrags beantragt. Das gleiche
rungsverträgen geleistet werden und die Voraus- gilt für vor dem 14. Dezember 1967 erlassene Steuer-
setzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b des bescheide, gegen die wegen der Versagung eines
Einkommensteuergesetzes 1958 vorliegen oder Kinderfreibetrags für ein Kind, das vor Ablauf von
vier Monaten im Veranlagungszeitraum das 18. Le-
3. auf Grund von nach dem 30. Juni 1965 und vor bensjahr vollendet hatte, form- und fristgerecht Ver-
dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Versiche- fassungsbeschwerde erhoben worden ist. Sonstige
rungsverträgen geleistet werden und die Voraus- den zu berichtigenden Bescheiden zugrunde liegende
setzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b des tatsächliche Feststellungen und rechtliche Beurtei-
Einkommensteuergesetzes 1965 (Bundesgesetz- lungen bleiben maßgebend.
blatt I S. 1901) vorliegen.
(16) Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 ist nicht anzu-
(13) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 ist erstmals wenden wenn· die in dieser Vorschrift bezeichneten
bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Bei träg~ an Bausparkassen und prämienbegünstigten
Versicherungsverträgen für einen nach dem 31. De- Aufwendungen auf Grund von vor dem 9. Dezember
zember 1966 geleisteten Einmaibeitrag und bei nach 1966 abgeschlossenen Verträgen geleistet werden.
dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Bausparver- § 10 Abs. 4 ist jedoch anzuwenden, wenn
trägen für nach dem 31. Dezember 1966 geleistete
Beiträge an Bausparkassen anzuwenden. 1. der Steuerpflichtige einen Sonderausgabenabzug
für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund von
(14) Für die Durchführung einer Nachversteuerung nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-
bei Versicherungsverträgen gegen Einmaibeitrag trägen geleistete Beiträge an Bausparkassen be-
und bei Bausparverträgen sind anzuwenden antragt hat oder
1. bei Versicherungsverträgen gegen Einmaibeitrag, 2. der Steuerpflichtige oder eine in § 10 Abs. 4 Satz 1
die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem genannte Person eine Prämie nach dem Spar-
2312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Prämiengcsclz oder dem Wohnungsbau-Prämien- gebend. Ist der Steuerbescheid auf Grund einer
gcs-elz für nc1ch dem 31. Dezember 1966 auf Grund Berichtigungsveranlagung erlassen worden, so gilt
von nach dem B. Dc:;.ember 1966 abgeschlossenen Absatz 1 entsprechend.
Verträgen geleistete Aufwendungen beantragt hat. (3) Das Finanzamt kann Steuerbescheide, die auf
(17) Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 ist letztmals einer Zusammenveranlagung mit Kindern beruhen,
für den Veranlagungszeitraum 1972 anzuwenden. berichtigen, wenn die Steuerbescheide auf Grund des
§ 79 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
(18) Die V orschrifl des § 17 Abs. 1 Satz 4 ist nur sungsgericht nicht mehr vollstreckbar sind. Absatz 2
anzuwenden, wenn der Veräußerer den veräußerten Satz 3 gilt entsprechend.
Anteil nach dem 31. Dezember 1964 erworben hat. (4) Die Berichtigung vor dem 22. Juli 1964 rechts-
(19) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und des kräftig gewordener Steuerbescheide kann nicht mit
§ 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes der Begründung verlangt werden, daß der bisherige
1953 (ßundesgesetzbl. I S. 1355) gelten auch weiter- § 27 nichtig ist.
hin mit der Maßgabe, daß sie bei einem Steuer- (5) Nach dem 21. Juli 1964 gezahlte oder beige-
pflichtigen jeweils nur für das Kalenderjahr, in dem triebene Beträge für Steuern, die in einem vor dem
bei ihm die Voraussetzungen för die Gewährung 22. Juli 1964 rechtskräftig gewordenen Steuerbescheid
eines Freibetrags nach diesen Vorschriften einge- auf Grund einer Zusammenveranlagung mit Kindern
treten sind, und für die beiden folgenden Kalender- festgesetzt worden sind, werden auf Antrag erstattet,
jahre anzuwenden sind. Für ein Kalenderjahr, für soweit sie bei Nichtanwendung des bisherigen § 27
das der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach nicht zu entrichten gewesen wären. Absatz 2 Satz 3
§ 33 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von gilt entsprechend. Der Antrag ist innerhalb einer
Hausrat und Kleidung beantragt, wird ein Freibetrag Ausschlußfrist von drei Monaten nach der Verkün-
nicht gewährt. dung des Steueränderungsgesetzes 1964 bei dem
Finanzamt schriftlich zu stellen oder zu Protokoll zu
§ 52 a erklären.
Schlußvorschriften für die bisherige
Zusammenveranlagung mit Kindern § 53
Schlußvorschriften (Sondervorschriften für Berlin)
(1) Bei der Berichtigung von Steuerbescheiden,
die auf einer Zusammenveranlagung mit Kindern (1) Bei Anwendung des § 6 a sind als Rechnungs-
beruhen, finden § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 und § 218 zinsfuß mindestens 3½ vom Hundert zugrunde zu
Abs. 4 der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe legen, wenn die Rückstellung für eine Pensions-
Anwendung, daß bei der Beurteilung, ob neue Tat- anwartschaft einer Person gebildet wird, die im
sachen oder Beweismittel vorliegen, die eine höhere Wirtschaftsjahr mindestens acht Monate in einer in
oder eine niedrigere Veranlagung rechtfertigen, die Berlin (West) belegenen Betriebstätte beschäftigt
bisher festgesetzte Steuer mit der Steuer zu ver- war. § 6 a Abs. 2 bis 4 ist insoweit nicht anzuwenden.
gleichen ist, die sich ergeben würde, wenn die (2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die zum
Zusa_mmenveranlagung nach dem bisherigen § 27 Anlagevermögen einer in Berlin (West) belegenen
beizubehalten wäre. Ergibt sich danach für einen Betriebstätte gehören und mindestens drei Jahre
Veranlagungszeitraum, daß nur solche neuen Tat- nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer
sachen oder Beweismittel vorliegen, die eine höhere solchen Betriebstätte verbleiben, ist § 7 Abs. 2 Satz 2
Veranlagung rechtfertigen, so dürfen in den Be- des Einkommensteuergesetzes 1958 (Bundesgesetz-
richtigungssteuerbescheiden die in den bisherigen blatt I S. 672) weiter anzuwenden.
Steuerbescheiden festgesetzten Steuerbeträge nicht
unterschritten werden. (3) Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten
und Umbauten, die in Berlin (West) errichtet wor-
(2) Nach dem 21. Juli 1964 rechtskräftig gewor- den sind und bei denen der Antrag auf Baugenehmi-
dene Steuerbescheide, die auf Grund einer erst- gung nach dem 31. Dezember 1964 gestellt worden
maligen Veranlagung oder einer Berichtigungsver- ist, sind die Vorschriften des § 7 b in der Fassung
anlagung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 oder § 218 des Einkommensteuergesetzes vom 15. August 1961
Abs. 4 der Reichsabgabenordnung ergangen sind und (Bundesgesetzbl. I S. 1253) mit der Maßgabe weiter
auf einer Zusammenveranlagung mit Kindern beru- anzuwenden, daß auf Antrag im Jahr der Fertigstel-
hen, sind zu berichtigen, wenn einer der zusammen- lung und in dem darauffolgenden Jahr jeweils bis
veranlagten Steuerpflichtigen innerhalb einer Aus- zu 10 vom Hundert, ferner in den darauffolgenden
schlußfrist von drei Monaten nach der Verkündung zehn Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der An-
des Steuertinderungsgesetzes 1964 (Bundesgesetzbl. I schaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt wer-
S. 885) beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklä- den können. Nach Ablauf dieser zehn Jahre sind
rung zu Protokoll beantragt, die Anwendung des als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen Ab-
bisherigen § 27 aufzuheben. Das gleiche gilt für vor setzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts
dem 22. Juli 1964 erlassene Steuerbescheide, gegen abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. An
die wegen der Zusammenveranlagung mit Kindern Stelle der Vorschrift des § 7 b Abs. 1 letzter Satz des
form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde er- Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom
hoben worden ist. Sonstige den zu berichtigenden 15. August 1961 ist die Vorschrift des § 7 b Abs. 1
Bescheiden zugrunde liegende tatsächliche Feststel- letzter Satz in der Fassung dieses Gesetzes anzu-
lungen und rechtliche Beurteilungen bleiben maß- wenden.
Nr.130 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969 2313
§ 54 erwerber treten an die Stelle der Herstellungskosten
Schlußvorschriften die Anschaffungskosten und an die Stelle des Jahres
(Sondervorschriften für Wohngebäude, der Fertigstellung das Jahr des Ersterwerbs.
bei denen der Antrag auf Baugenehmigung (3) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen im
nach dem 9. Oktober 1962 Sinne des Absatzes 1 kann der Bauherr innerhalb
und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist) der ersten drei Jahre nicht ausgenutzte erhöhte
(1) Bei Eigenheimen, Eigensiedlungen und eigen- Absetzungen bis zum Ende des vierten Jahres
genutzten Eigentumswohnungen, bei denen der nachholen. Dabei können nachträgliche Herstellungs-
Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober kosten vom Jahr ihrer Entstehung an bei der
1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden Bemessung der erhöhten Absetzungen so berücksich-
ist und die zu mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohn- tigt werden, als wären sie bereits im Jahr der
zwecken dienen, können abweichend von § 7 im Fertigstellung entstanden. Im Jahr der Fertigstellung
Jahr der Fertigstellung und in dem darauffolgenden und den beiden folgenden Jahren müssen jedoch
Jahr auf Antrag jeweils bis zu 7,5 vom Hundert mindestens die Absetzungen für Abnutzung nach
§ 7 vorgenommen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten
der Herstellungskosten abgesetzt werden. Ferner
können in den darauffolgenden acht Jahren an Stelle für den Ersterwerber im Sinne des Absatzes 2 mit
der nach § 7 zu bemessenden Absetzung für Abnut- der Maßgabe entsprechend, daß dieser auch die vom
zung jeweils bis zu 4 vom Hundert der Herstellungs- Bauherrn nicht ausgenutzten erhöhten Absetzungen
kosten abgesetzt werden. Nach Ablauf dieser acht nachholen kann.
Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur (4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 sind
vollen Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Rest- zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht
werts abzuziehen; § 7Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. auf ihre tat.sächliche Nutzung als Wohnzwecken
Die Sätze 1 bis 3 sind auf den Teil der Herstellungs- dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als
kosten, der 120 000 Deutsche Mark übersteigt, nicht ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude
anzuwenden. befindliche Wohnung untergestellt werden kann.
(2) Bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen
und Kaufeigentumswohnungen sind die Vorschriften sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu
des Absatzes 1 mit der Maßgabe entsprechend anzu- behandeln.
wenden, daß die erhöhten Absetzungen bis zur Höhe (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten
von 7,5 vom Hundert der Herstellungskosten vom nur für Gebäude und Eigentumswohnungen, die im
Bauherrn, im übrigen vom Ersterwerber in An- Bundesgebiet ausschließlich Berlin (West) errichtet
spruch genommen werden können. Für den Erst- worden sind.
2314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmi llelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum nnd Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2349/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 28. 11. 69 L 299/1
27. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2350/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 28. 11. 69 L 299/2
27. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2351/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenrl,,..,.., Be-
richtigung 28. 11. 69 L 299/4
27. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2352/69 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 28. 11. 69 L 299/6
27. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2353/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 28. 11. 69 L 299/10
27. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2354/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 28. 11. 69 L 299/12
27. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2355/69 der Kommission zur Festset-
zung der Prämit~n als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 28. 11. 69 L 299/14
27. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2356/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 28. 11. 69 L 299/16
27. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2357/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 28. 11. 69 L 299/18
27. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2358/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindf1eisch 28. 11. 69 L 299/19
27. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2359/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Melasse 28. 11. 69 L 299/21
27. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2360/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1390/69 über den Absatz von But-
tc~r zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungs-
betriebe in der Gemeinschaft 28. 11. 69 L 299/22
28. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2361/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren AbschöJ,Jfungen 29. 11. 69 L 300/1
28. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2362/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 29. 11. 69 L 300/2
28. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2363/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 29. 11. 69 L 300/4
28. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2364/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 29. 11. 69 L 300/5
28. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2365/69 der Kommission zur Festset-
zung der Prümien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 29. 11. 69 L 300/7
28. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2366/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 29. 11. 69 L 300/9
Nr. 130 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1969 2315
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dul.um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2367/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milch-
erzeugnissen 29. 11. 69 L 300/11
28. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2368/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erslc1tlungcn für Milch und Milcherzeugnisse, die in
unvcri.indert.crn Zuslcrnd ausgeführt werden 29. 11. 69 L 300/18
28. 11. 69 Verordnung (EWC) Nr. 2369/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 29. 11. 69 L 300/28
28. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2370/69 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 29. 11. 69 L 300/29
28. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2371/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 29. 11. 69 L 300/30
28. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2372/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 29. 11. 69 L 300/32
2316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
An alle Abonnenten
des Bundesgesetzblattes
Teil I und II
Aus Rationalisi.erungsgründen haben wir uns entschlossen, die Bezugszeit für das
Bundesgesetzblatt Teil I und II ab 1. Juli 1969 auf das Kalenderhalbjahr umzustellen.
Wir kommen mit dieser Umstellung auch den Wünschen zahlreicher Abonnenten ent-
gegen.
Der Bezugspreis beträgt danach für Teil I und II je 20,- DM für das Kalenderhalbjahr.
In diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.
Um eine reibungslose Belieferung zu gewährleisten, empfehlen wir Ihnen, den Bezugs-
preis von Ihrem Postscheck- oder Bankkonto abbuchen zu lassen. Der Abbuchungs-
auftrag ist an das zuständige Postamt zu richten, das Ihnen auch das entsprechende
Formblatt aushändigt.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H„ 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint iu du;i Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nacb Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedin!JUn~Jen für Teil I und II: Lcrnfender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,-- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Pieis dieser Ausgabe 2,~- DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.