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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 14.Februar 1969 Nr. 13
Tag Inhalt Seite
12. 2. 69 Gesetz zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungs-
schäden (Reparationsschädengesetz - RepG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
Bu11c.l!'S\Jl:selzbl. III 621-1, 622-1, 621-1-A 14, 653-1, 7690-1, 240-1, 611-1, 610-7, 611-8
Gesetz
zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs-
und Rückerstattungsschäden
(Reparationsschädengesetz - RepG)
Vom 12. Februar 1969
Inhaltsübersicht
§ §
Erster Abschnitt Berechnung von Schäden an Gegenständen der Be-
Grundsätze und Begriffsbestimmungen rufsausübung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Zweck des Gesetzes ............................. . Berechnung von Schäden an Ansprüchen . . . . . . . . . . . 21
Reparationsschäden 2 Berechnung von Schäden an Anteilsrechten ........ . 22
Restitutionsschäden 3 Berechnung von Schäden an Urheberrechten, gewerb-
lichen Schutzrechten und Erfindungen . . . . . . . . . . . . . . 23
Zerstörungsschäden 4
Besonderheiten der Schadensberechnung bei Rück-
Rückerstattungsschäden .......................... . 5 erstattungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Wegnahme 6 Schadensberechnung bei Zusammentreffen von Schä-
Aufwand zur Schadensabwendung ................ . 7 den im Sinne dieses Gesetzes mit Schäden im Sinne
des Feststellungsgesetzes ..................... _. . . . 25
Unmittelbar Geschädigter ........................ . 8
Berechnung von Schäden an Vermögenswerten in
Schäden im Falle von Beteiligungsverhältnissen ... . 9 fremder Währung ... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Nicht berührte Ansprüche ....................... . 10 Berechnung von Teilschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Schadensausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Zweiter Abschnitt
Schadensberechnung bei Ersatzleistungen sowie bei
Voraussetzungen der Entschädigung
Leistungen zur Erfüllung einer Rückgriffsverpflich-
Entschädigungsfähige Schäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 tung oder zur Abwendung eines Schadens . . . . . . . . . 29
Schadensgebiete und Ar}en der Wirtschaftsgüter . . . . 12 Berücksichtigung früherer Vermögenserklärungen 30
Persönliche Merkmale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
In anderen Gesetzen geregelte Schäden . . . . . . . . . . . . 14
Nicht entschädigungsfähige Schäden . . . . . . . . . . . . . . . 15 Vierter Abschnitt
Nichtberücksichtigung von Schäden; Rückerstattungs- Entschädigung
fälle ....................................... · .. · · · 16 Allgemeines 31
Zusammenfassung der Schäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Dritter Ab.schnitt
Schadensgruppen und Grundbeträge . . . . . . . . . . . . . . . 33
Schadensberechnung
Erhöhung des Grundbetrags 34
Allgemeines 17
Kürzung des Grundbetrags 35
Grundlage der Schadensberechnung .............. . 18
Sparerzuschlag .................................. . 36
Berechnung von Schäden an Wirtschaftsgütern des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Zuerkennung des Anspruchs auf Entschädigung ... . 37
Grundvermögens und des Betriebsvermögens sowie Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anspruchs
an Gewerbeberechtigungen ....................... . 19 auf Entschädigung ............................... . 38
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ §
Auszahlungsbetrag . .......... .... ................ 39 Siebenter Abschnitt
Behandlung von Vorausleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Sonstige Vorschriften
Erfüllung 41 Rechtskräftig abgeschlossene und anhängige Gerichts-
verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Ubertragbarkeit .................................. 42
Haushaltsrechtliche Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Maßnahmen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgenge-
setz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Fünfter Abschnitt
Sondervorschriften für das Land Berlin . . . . . . . . . . . . 58
Sonstige Leistungen
Sondervorschriften für das Saarland . . . . . . . . . . . . . . . 59
Allgemeines 43
Verhältnis zu völkerrechtlichen Verträgen und aus-
Kriegsschadenren le .............................. . 44 ländischen Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Aufbaudarlehen und sonstige Hilfen .............. . 45 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . . 61
Familiengesellschaften ........................... . 46 Änderung des Feststellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . 62
Änderung des Beweissicherungs- und Feststellungs-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
Sechster Abschnitt Änderung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung
des Lastenausgleichsgesetzes .................... ~: • 64
Organisation und Verfahren
Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes . . . 65
Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Änderung des Spar-Prämiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . 66
Vertreter des Bundesinteresses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes . . . . . . . . . 67
Anwendung der Vorschriften des Feststellungsge-
Änderung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . 68
setzes und des Lastenausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . . 49
Änderung des Bewertungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Gesonderte Feststellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Änderung des Erbschaftsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . 70
Antrag .......................................... 51
Erlaß von Rechtsverordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
Ruhen des Antragsrechts und des Verfahrens . . . . . . 52 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften . . . . . . . . . . 72
Antragsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 Anwendung des Gesetzes im Land Berlin . . . . . . . . . . 73
Ortliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 Inkrafttreten .. ...... ............... .............. 74
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ten außerhalb des Deutschen Reichs durch Maß-
rates das folgende Gesetz beschlossen: nahmen fremder Staaten gegen das deutsche
Vermögen, insbesondere auf Grund der Feind-
vermögensgesetzgebung,
Erster Abschnitt 2. im Gebiet des Deutschen Reichs westlich der
Grundsätze und Begriffsbestimmungen Oder-Neiße-Linie durch Maßnahmen oder auf
Veranlassung der Besatzungsmächte, insbeson-
§ 1 dere auch auf Grund von Vereinbarungen, deren
Abschluß durch die Besatzungsmächte veranlaßt
Zweck des Gesetzes
worden war, sofern diese Wirtschaftsgüter der
(1) Reparationsschäden (§ 2), Restitutionsschäden Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt
(§ 3), Zerstörungsschäden (§ 4) und Rückerstattungs- worden sind oder bei der Wegnahme eine dahin
schäden (§ 5) werden ausschließlich durch dieses gehende Absicht bestand.
Gesetz geregelt. Eine Entschädigung wird nur ge-
währt, wenn und soweit dieses Gesetz sie vorsieht. (2) Soweit ein Schaden durch Zwangsexporte von
Wirtschaftsgütern, insbesondere von Holz im Wege
(2) Die Frage einer Anerkennung von Maßnah- oder außerhalb der Direktoperationen der Besat-
men, die zu Schäden im Sinne des Absatzes 1 ge- zungsmächte oder im Zusammenhang damit ent-
führt haben, wird durch dieses Gesetz nicht berührt. standen ist, liegt ein Reparationsschaden im Sinne
des Absatzes 1 vor.
§ 2
(3) Ein Schaden im Sinne des Absatzes 1 ist auch
Reparationsschäden dann ein Reparationsschaden, wenn er zugleich ein
(1) Ein Reparationsschaden im Sinne dieses Ge- Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 oder ein
setzes ist ein Schaden, der im Zusammenhang mit Ostschaden im Sinne des § 14 des Lastenausgleichs-
den Ereignissen und Folgen des zweiten Weltkriegs, gesetzes ist.
namentlich auch der Besatzungszeit, dadurch ent- (4) Ein Schaden, der einem Umsiedler {§ 11 Abs. 2
standen ist, daß Wirtschaftsgüter weggenommen Nr. 2 LAG) an seinem im Ursprungsland zurück-
worden sind
gelassenen Vermögen entstanden ist, gilt als ein
1. in den zur Zeit unter fremder Verwaltung Reparationsschaden, und zwar auch dann, wenn er
stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebie- zugleich ein Vertreibungsschaden im Sinne des § 12
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969 107
des Lastenausgleichsgesetzes ist. Gleichgestellt ist standen ist, daß Wirtschaftsgüter zum Zweck der Be-
ein Schaden, der in einem Umsiedlungsgebiet im seitigung deutschen Wirtschaftspotentials in anderer
Zuge von Umsiedlungsmaßnahmen durch Hingabe Weise als durch Kriegshandlungen im Sinne des
von Vermögen oder Zugriff auf Vermögen einer § 13 des Lastenausgleichsgesetzes zerstört, beschä-
Person entstanden ist, die selbst nicht Umsiedler ist. digt oder, ohne daß die sonstigen Voraussetzungen
(5) Ein Schaden im Sinne des Absatzes 1 bleibt des § 2 Abs. 1 vorliegen, weggenommen worden
auch dann ein Reparationsschaden, wenn er an Wirt- sind.
schaftsgütern entstanden ist, die später durch Natio- (2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 6 und 7 gelten
nalisierungs- oder Sozialisierungsmaßnahmen weg- entsprechend.
genommen worden wären. Ein Schaden, der durch
§ 5
Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Grund von
Nationalisierungs- oder Sozialisierungsmaßnahmen Rückerstattungsschäden
entstanden ist, gilt als Reparationsschaden, wenn Ein Rückerstattungsschaden im Sinne dieses Ge-
den Umständen nach anzunehmen ist, daß die Wirt- setzes ist ein Schaden, der entstanden ist
schaftsgüter andernfalls durch Maßnahmen im Sinne
1. in Durchführung der im Geltungsbereich dieses
des Absatzes 1 weggenommen worden wären.
Gesetzes geltenden Vorschriften über die Rück-
(6) Ein Schaden, mit Ausnahme eines Körper- erstattung feststellbarer Vermögensgegenstände
oder Gesundheitsschadens, ist auch dann ein Repa- oder
rationsschaden, wenn er bei Gelegenheit oder als 2. auf Grund eines Rückgriffsanspruchs wegen eines
Folge der Ausführung einer Maßnahme im Sinne Rückerstattungsschadens im Sinne der Nummer 1.
der vorstehenden Absätze entstanden ist, und zwar
ohne Rücksicht darauf, ob ein innerer Zusammen-
hang mit ihrem Zweck bestanden hat; das gilt nicht § 6
für einen Schaden, der unter das Gesetz über die
Wegnahme
Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) in der jeweils gelten- (1) Eine Wegnahme im Sinne der §§ 2 bis 4 ist
den Fassung oder unter die von den Besatzungs- der förmliche Entzug des Eigentums oder eines son-
mächten in Berlin zur Abgeltung von Besatzungs- stigen Rechts an einem Wirtschaftsgut sowie jede
schäden erlassenen Vorschriften fällt. andere Maßnahme, die in ihren wirtschaftlichen Aus-
wirkungen dem förmlichen Entzug entspricht.
(7) Die Behandlung als Reparationsschaden wird
nicht dadurch ausgeschlossen, daß deutsche Perso- (2) Sind in den Fällen der §§ 2 bis 4 einer Kapital-
nen oder Stellen zur Ausführung von Anordnungen gesellschaft oder einer Genossenschaft Wirtschafts-
der Besatzungsmacht Maßnahmen, auch durch eigene güter weggenommen, zerstört oder beschädigt wor-
Entschließungen, vorbereitet, durchgeführt oder an den und haben dadurch zugleich die Anteile an der
ihnen sonst in irgendeiner Weise mitgewirkt haben. Kapitalgesellschaft oder die Geschäftsguthaben der
Mitglieder der Genossenschaft ihren Wert ganz oder
(8) Gebiete außerhalb des Deutschen Reichs im
teilweise verloren, so gilt dies als volle oder teil-
Sinne dieses Gesetzes sind die Gebiete außerhalb
weise Wegnahme der Anteile oder Geschäftsgut-
der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Stand
haben. Als Wegnahme von privatrechtlichen geld-
vom 31. Dezember 1937.
werten Ansprüchen gilt auch ein Wertverlust der
Ansprüche, der durch Wegnahme, Zerstörung oder
§ 3 Beschädigung von Wirtschaftsgütern des Schuldners
Restitutionsschäden entstanden ist.
(1) Ein Restitutionsschaden im Sinne dieses Ge- (3) Eine Wegnahme im Sinne des § 2 liegt auch
setzes ist ein Schaden, der dadurch entstanden ist, in anderen als in den in § 2 Abs. 2 bezeichneten
daß Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich Fällen vor, wenn Wirtschaftsgüter im Wege der
während des zweiten Weltkriegs aus den von deut- Zwangslieferung entzogen worden sind.
schen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mit- (4) Eine Wegnahme im Sinne des § 2 liegt ferner
telbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fort- vor, wenn ein Schaden dadurch entstanden ist, daß
geführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf dem Erben bei vor dem 1. Januar 1969 eingetrete-
Veranlassung fremder Staaten oder der Besatzungs- nen Todesfällen das Erbrecht in einem der in § 2
mächte in der Absicht oder mit der Begründung weg- Abs. 1 aufgeführten Gebiete an Wirtschaftsgütern,
genommen worden sind, sie in diese Gebiete zu ver- die dem Erblasser nicht weggenommen waren, ver-
bringen oder zurückzuführen. sagt, oder der Erbantritt insoweit verwehrt wird.
(2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 6 und 7 gelten Eine Wegnahme liegt jedoch nicht vor, soweit auf
entsprechend. Grund späterer rechtsgeschäftlicher Erklärungen der
Erbanteil auf einen Miterben übertragen worden ist;
§ 4 werden die übertragenen Wirtschaftsgüter dem Mit-
Zerstörungsschäden erben oder seinen Erben weggenommen, liegt ein
Schaden in deren Person vor.
(1) Ein Zerstörungsschaden im Sinne dieses Ge-
setzes ist ein Schaden, der im Zusammenhang mit (5) Werden Wirtschaftgüter nach dem 31. März
den Ereignissen und Folgen des zweiten Weltkriegs, 1952 in einem Aussiedlungsgebiet (§ 11 Abs. 2 Nr. 3
namentlich auch der Besatzungszeit, dadurch ent- LAG) in der Verfügungsgewalt erbberechtigter Per-
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
sonen zurückgelassen, so gilt nicht ein Schaden an Zeitpunkts tritt bei Personen, die nach dem Be-
diesen ·wirtschaftsgütern, sondern ein Schaden an ginn der allgemeinen Maßnahmen gegen das
einem Anspruch auf Leistungen als eingetreten, die deutsche Vermögen und vor dem 8. Mai 1945 ver-
üblicherweise bei der Ubergabe von Vermögen im storben sind, der Zeitpunkt des Todes;
Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugunsten 3. in den Fällen des § 6 Abs. 4 der Zeitpunkt des
des Ubergebers vereinbart werden; entsteht an Todes;
solchen Wirtschaftsgütern in der Person des Uber-
nehmers oder seiner Erben ein Schaden, gelten 4 soweit die Schäden im Geltungsbereich dieses Ge-
diese Leistungen als Verbindlichkeit. setzes entstanden sind, der Zeitpunkt, an dem
die Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung, Rück-
erstattung, Leistung zur Erfüllung des Rückgriffs-
anspruchs oder die Leistung zur Schadensabwen-
§ 7 dung begonnen hat.
Aufwand zur Schadensabwendung
In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist auf Antrag
Als Schaden im Sinne der §§ 2 bis 5 gilt auch die der Zeitpunkt der Wegnahme, Zerstörung, Beschä-
Vermögensminderung durch eine Leistung, mit der digung oder Leistung zur Schadensabwendung maß-
die Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung oder gebend, sofern der Antragsteller den Beweis für
Rückerstattung des Wirtschaftsguts abgewendet diesen Zeitpunkt erbracht hat.
worden ist.
(4) Bei Schäden, die zugleich Vertreibungsschä-
den oder Ostschäden sind (§ 2 Abs. 3), gelten für die
§ 8 Bestimmung des unmittelbar Geschädigten die Vor-
Unmittelbar Geschädigter schriften des Lastenausgleichsgesetzes.
(1) Unmittelbar Geschädigter ist, wer im Zeit-
punkt des Schadenseintritts
1. vorbehaltlich der Nummern 2 bis 5 Eigentümer § 9
oder sonstiger Rechtsinhaber des weggenomme- Schäden im Falle von Beteiligungsverhältnissen
nen, zerstörten, beschädigten oder rückerstatteten (1) Waren an einem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt
Wirtschaftsguts war; des Schadenseintritts mehrere Personen beteiligt, so
2. in den Fällen des § 5 Nr. 1 ersatzpflichtig war; bestimmt sich der Schaden eines Beteiligten nach
3. in den Fällen des § 5 Nr. 2 rückgriffspflichtig war; seinem Anteil an dem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt
des Schadenseintritts.
4. in den Fällen des § 6 Abs. 4 Erbe war oder ge-
wesen oder geworden wäre; (2) Ist ein Schaden am Vermögen einer offenen
Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft
5. in den Fällen des § 7 Eigentümer oder sonstiger oder einer ähnlichen Gesellschaft, bei der die Gesell-
Rechtsinhaber des Wirtschaftsguts war, dessen schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzu-
Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung oder Rück- sehen sind, entstanden, so bestimmt sich der Schaden
erstattung abgewendet worden ist. eines Gesellschafters nach dem Verhältnis seines
(2) Ist oder wäre das Wirtschaftsgut bei Anwen- Anteils am Vermögen ·der Gesellschaft im Zeitpunkt
dung des § 11 des Steueranpassungsgesetzes vom des Schadenseintritts.
16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) dem Ver- (3) Für Geschädigte aus Gebieten, in denen im
mögen einer anderen Person zuzurechnen, so ist Zeitpunkt des Schadenseintritts das Privateigentum
diese Person der unmittelbar Geschädigte. Ist einem beschränkt war, ist die Regelung für die beteili-
deutschen Geldinstitut ein auf eine fremde Währung gungsähnlichen Rechtsverhältnisse in § 6 Abs. 3 des
lautendes Guthaben weggenommen worden und Feststellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
hatte dies nach den Geschäftsbedingungen des Geld-
instituts zur Folge, daß ein bei ihm bestehendes (4) Beteiligungsrechte an Familienstiftungen, deren
Währungsguthaben gemindert wurde, so gilt inso- Eigentum bei Auflösung auf die Familienmitglieder
weit der Inhaber des Währungsguthabens als der übergegangen wäre oder nach den Vorschriften über
unmittelbar Geschädigte. das Erlöschen der Familienfideikommisse und son-
stiger gebundener Vermögen hätten übergehen
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gilt als Zeit- können, werden den Beteiligungen im Sinne der Ab-
punkt des Schadenseintritts im Sinne des Absatzes 1 sätze 1 und 2 nach Maßgabe der zu § 6 Abs. 4 des
1. soweit die Schäden in den Gebieten eines ehe- Feststellungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung
mals feindlichen Staates entstanden sind, die von gleichgestellt.
deutschen Truppen weder besetzt noch kontrol-
liert wurden, der Eintritt des Kriegszustands mit
§ 10
diesem Staat;
Nicht berührte Ansprüche
2. soweit die Schäden in anderen als in den in Num-
mer 1 aufgeführten Gebieten außerhalb des Deut- Haben deutsche Behörden ode,r Stellen an Maß-
schen Reichs oder in den zur Zeit unter fremder nahmen der Besatzungsmächte im Sinne der §§ 2
Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten ent- bis 4 mitgewirkt, so bleiben Ansprüche wegen Ver-
standen sind, der 8. Mai 1945; an die Stelle dieses letzung der Amtspflicht unberührt.
Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969 109
Zweiter Abschnitt d) an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Be-
wertungsgesetzes,
Voraussetzungen der Entschädigung
e) an literarischen und künstlerischen Urheber-
rechten, an gewerblichen Schutzrechten und
§ 11
ungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen
Entschädigungsfähige Schäden an solchen Rechten und Erfindungen, soweit
Entschä.digungsfähig sind Schäden, für welche die diese in den bezeichneten Gebieten nach der
Voraussetzungen der §§ 12 und 13 vorliegen und die Wegnahme verwertet worden sind.
nicht unter die §§ 14, 15 oder 16 Abs. 1 fallen. (4) Schäden an privatrechtlichen geldwerten An-
sprüchen und an Anteilen an Kapitalgesellschaften,
§ 12 auch wenn diese in Wertpapieren verbrieft sind,
Schadensgebiete und Arten der Wirtschaftsgüter sowie an Geschäftsguthaben der Mitglieder von Ge-
nossenschaften, einschließlich der Schäden im Sinne
(1) Die Schäden müssen im Geltungsbereich die- des § 6 Abs. 2, gelten als in dem Gebiet entstanden,
ses Gesetzes oder, soweit sich Schadenstatbestände in welchem bei privatrechtlichen geldwerten An-
auch auf Schäden außerhalb dieses Gebiets beziehen, sprüchen der Schuldner den Wohnsitz oder Sitz, bei
in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden Anteilen oder Geschäftsguthaben die Kapitalgesell-
deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb schaft oder Genossenschaft den Sitz hatte; maß-
des Deutschen Reichs entstanden sein. gebend ist der jeweilige Zeitpunkt des Schadens-
(2) Reparations-, Restitutions- und Zerstörungs- eintritts. Befand sich der Sitz, nicht aber auch die
schäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes müssen Geschäftsleitung in Berlin, so gelten die in Satz 1
entstanden sein genannten Schäden als in dem Gebiet entstanden, in
1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst- dem sich die Geschäftsleitung im Zeitpunkt des Scha-
wirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen denseintritts befunden hatte. Schäden an deutschen
oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Be- Schuldverschreibungen, die auf ausländische Wäh-
wertungsgesetzes gehören, rung lauten, gelten auch dann als in den in Absatz 3
bezeichneten Gebieten entstanden, wenn der Aus-
2. an nicht unter Nummer 1 fallenden Gegenständen, steller im Zeitpunkt des Schadenseintritts den Sitz
die für die Berufsausübung oder für die wissen- im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte oder wenn
schaftliche Forschung erforderlich sind; diesen die Schuldverschreibungen auf Grund von Vorschrif-
werden eigene Erzeugnisse nach Maßgabe des ten im Geltungsbereich dieses Gesetzes einem Berei-
§ 15 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und der dazu nigungsverfahren unterliegen. Schäden an im Gebiet
erlassenen Rechtsverordnung gleichgestellt. des Deutschen Reichs ausgestellten Zertifikaten über
Schäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen Lieferung von Wertpapieren gelten als am Wohnsitz
und an Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie an oder Sitz des Ausstellers des Wertpapiers im Zeit-
Geschäftsguthaben der Mitglieder von Genossen- punkt des Schadenseintritts entstanden; Schäden an
schaften werden auch dann nicht berücksichtigt, außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs aus-
wenn die Ansprüche, Anteile oder Geschäftsgut- gestellten Zertifikaten über Lieferung von Wert-
haben zum Betriebsvermögen gehören; dies gilt auch papieren gelten als am Wohnsitz oder Sitz des Aus-
für Schäden im Sinne des § 6 Abs. 2. stellers des Zertifikats im Zeitpunkt des Schadens-
eintritts entstanden. Schäden im Sinne des § 6 Abs. 2
(3) Reparations-, Restitutions- und Zerstörungs-
gelten abweichend von Satz 1 stets als im Geltungs-
schäden in den zur Zeit unter fremder Verwaltung
bereich dieses Gesetzes, in der sowjetischen Besat-
stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten
zungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von
außerhalb des Deutschen Reichs sowie Rückerstat-
Berlin entstanden, wenn sich die Maßnahmen gegen
tungsschäden müssen entstanden sein
Vermögen der Kapitalgesellschaft, der Genossen-
1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst- schaft oder des Schuldners gerichtet haben, das sich
wirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen in diesen Gebieten befunden hat.
oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Be-
(5) Absatz 4 gilt auch für Schäden an solchen An-
wertungsgesetzes gehören,
sprüchen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und Ge-
2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht schäftsguthaben der Mitglieder von Genossenschaf-
unter Nummer 1 falJen: ten, die zum Betriebsvermögen gehören.
a) an Gegenständen, die für die Berufsausübung
(6) Bei Anwendung der Absätze 4 und 5 gilt als
oder für die wissenschaftliche Forschung er-
Anteil an einer Kapitalgesellschaft oder als Ge-
forderlich sind; diesen werden eigene Erzeug- schäftsguthaben eines Mitglieds einer Genossen-
nisse nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Fest-
schaft mit Sitz in den zur Zeit unter fremder Ver-
stellungsgesetzes und der dazu erlassenen waltung stehenden deutschen Ostgebieten oder
Rechtsverordnung gleichgestellt,
Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs auch
b) an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, der Anteil an einer Kapitalgesellschaft oder das
sofern ihre Bewertung nach §§ 4, 5 Abs. 1 Geschäftsguthaben eines Mitglieds einer Genossen-
und § 8 des Bewertungsgesetzes zulässig war, schaft, die ihren Sitz im Reichsgebiet von 1937 west-
c) an Anteilen an Kapitalgesellschaften oder an lich der Oder-Neiße-Linie hatte, deren Geschäfts-
Geschäftsguthaben der Mitglieder von Ge- leitung und sämtliche Betriebsstätten sich aber in
nossenschaften, den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
deutschen Ostgebieten od(!r in Gebieten außerhalb hatte, in dessen Gebiet gegen diese Person
des deutschen _Reichs befanden. Ferner gilt der wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit Ent-
Verlust einer Geldeinlage bei einem Geldinstitut als ziehungs- oder Vertreibungsmaßnahmen getrof-
Verlust eines privatrechtlichen geldwerten An- fen worden sind.
spruchs in den zur Zeit unter fremder Verwaltung
stehenden deutschen Ostgebieten, wenn die Geld- (3) Personen, die unter die Gesetze zur Regelung
einlage bei der Haupt- oder Zweigniederlassung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar
eines Geldinstituts bestand, die sich im Bereich einer 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65), zuletzt geändert durch
von der Oder-Neiße-Linie durchschnittenen Ge- Gesetz vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I
meinde befand. S. 829), und vom 17. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I
S. 431) fallen, gelten nicht als deutsclie Staatsange-
(7) Schäden an Schiffen werden auch berücksich- hörige im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, wenn sie die
tigt, wenn sich ein Schiff außerhalb der in Absatz 1 deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe dieser
bezeichneten Gebiete befunden hat, aber im Zeit- Gesetze ausgeschlagen oder nicht rückwirkend
punkt des Schadenseintritts in einem Schiffsregister wieder erworben haben, es sei denn, daß sie die
der in Absatz 1 bezeichneten Gebiete oder im da- deutsche Staatsangehörigkeit am 1. Januar 1967 aus
maligen Schiffsregister beim Amtsgericht Berlin- anderen Gründen besessen haben. Ist ein unmittel-
Mitte eingetragen war, und wenn der Schiffseigner bar Geschädigter, der zu dem unter die vorstehend
zu diesem Zeitpunkt seine Geschäftsniederlassung bezeichneten Gesetze fallenden Personenkreis ge-
oder seinen Wohnsitz in den Gebieten des Ab- hört, vor deren Inkrafttreten oder vor Ablauf der für
satzes 1 hatte. ihn maßgebenden Erklärungsfrist verstorben, so ist
Voraussetzung, daß die Erben des Verstorbenen die
(8) Soweit der Rückerstattungsschaden in einer
deutsche Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt des Erb-
Ersatzleistung besteht, muß der Ersatz für eines der
falls besaßen oder durch Erklärung wieder erworben
in Absatz 3 aufgeführten Wirtschaftsgüter geleistet
oder am 1. Januar 1967 aus anderen Gründen be-
worden sein. In den Fällen des § 5 Nr. 2 ist Voraus-
sessen haben.
setzung, daß der Rückgriffsanspruch aus einem Rück-
erstattungsschaden an einem Wirtschaftsgut im
Sinne des Absatzes 3 entstanden ist.
(9) In den Fällen des § 7 beziehen sich die Ab- § 14
sätze 1 bis 7 auf diejenigen Wirtschaftsgüter, deren In anderen Gesetzen geregelte Schäden
Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung oder Rück-
erstattung abgewendet worden ist. (1) Nicht nach diesem Gesetz werden entschädigt
(10) War an einem Wirtschaftsgut im Sinne des 1. unbeschadet des § 25 Schäden, welche nach dem
Absatzes 3 Lin Schaden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Feststellungsgesetz, dem Lastenausgleichsgesetz
ein Vertreibungsschaden oder ein Ostschaden ent- und dem Währungsausgleichsgesetz als Vertrei-
standen, so ist bei einem späteren Erwerber dieses bungsschäden, Kriegssachschäden oder Ostschäden
Wirtschaftsguts oder dessen Erben oder weiteren geltend gemacht werden können oder bis zum
Erben, soweit es sich nicht um einen Tausch han- Ablauf von Antragsfristen geltend gemacht wer-
delt, als Reparationsschaden nur zu berücksichtigen den konnten;
1. ein tatsächlich entrichteter, nicht in der Uber- 2. Schäden, die unter das Beweissicherungs- und
nahme von Verbindlichkeiten bestehender Kauf- Feststellungsgesetz vom 22. Mai 1965 (Bundes-
preis als Schaden an einem privatrechtlichen geld- gesetzbl. I S. 425) in der jeweils geltenden Fas-
werten Anspruch, sung fallen;
2. die durch Aufwendung eigener Mittel entstandene 3. Schäden, die unter das Gesetz über die Abgeltung
Wertsteigerung des erworbenen Wirtschaftsguts von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955
als Schaden am Wirtschaftsgut. (Bundesgesetzbl. I S. 734) in der jeweils geltenden
Fassung oder unter die von den Besatzungs-
mächten in Berlin zur Abgeltung von Besatzungs-
schäden erlassenen Vorschriften fallen;
§ 13
4. Schäden außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Persönliche Merkmale
Gesetzes, die in Entschädigungsgesetzen anderer
(1) Die Schäden müssen einer natürlichen Person Staaten als Besatzungsschäden behandelt werden,
entstanden sein. es sei denn, daß deutsche Staatsangehörige oder
(2) Schäden in den zur Zeit unter fremder Ver- deutsche Volkszugehörige als solche in diesen
waltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gesetzen nicht berücksichtigt werden;
Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs müssen 5. Schäden, die nach einem anderen Gesetz abge-
einer Person entstanden sein, die im Zeitpunkt des golten werden, wenn in ihm zugleich bestimmt
Schadenseintritts ist, daß keine weiteren Leistungen gewährt wer-
1. deutsche Staatsangehörige war den.
oder (2) Die Behandlung von Schäden im Sinne des
2. als deutsche Volkszugehörige keine Staats- Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 richtet sich nach den dort be-
angehörigkeit oder nur diejenige eines Staates zeichneten Vorschriften.
Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969 111
§ 15 beständen, die nach diesem Gesetz entschä-
Nicht entschädigungsfähige Schäden digungsfähig sind, erneut verlorengegangen
sind,
(1) Nicht entschädigungsfähig sind b) auf Antrag, sofern sie auf Grund der Kriegs-
1. Nutzungsschäden und mittelbare Schäden; hierzu sachschädenverordnung nach dem 31. Dezem-
gehören insbesondere entgangener Gewinn, ber 1944 gewährt worden sind;
herausgegebene Nutzungserträge bei Rücker- 8. Schäden, für welche nach besatzungsrechtlichen
stattungsschäden, Verluste, die durch Produk- Vorschriften oder nach dem Gesetz über die
tions- und Betriebsverbote oder -einschränkun- Abgeltung von Besatzungsschäden eine Ent-
gen oder durch Währungsumstellung entstanden schädigung gewährt worden ist;
sind, Aufwendungen wegen erhöhter Betriebs-
gefahren sowie zur Vermeidung weiterer Schä- 9. Schäden eines Umsiedlers an dem Vermögen,
den, Minderung von Erfolgsaussichten, Betriebs- das ihm als Ersatz für das im Ursprungsland
umstellungskosten und Kosten zur Umstellung zurückgelassene Vermögen in den zur Zeit unter
von Wirtschaftsgütern auf den Friedensgebrauch; fremder Verwaltung stehenden deutschen Ost-
gebieten oder in Gebieten außerhalb des Deut-
2. Schäden, die einer anderen Person als dem un- schen Reichs zugeteilt worden ist. Entsprechen-
mittelbar Geschädigten (§ 8) entstanden sind, des gilt für Schäden einer nach § 2 Abs. 4 gleich-
gegen den sich die Maßnahmen im Sinne der
gestellten Person;
§§ 2 bis 4, in den Fällen des § 5 der Rückerstat-
tungs- oder Rückgriffsanspruch, gerichtet haben; 10. Schäden an Wirtschaftsgütern, die zum Betriebs-
§ 14 Abs. 2 bleibt unberührt; vermögen von Geldinstituten, Versicherungs-
und Rückversicherungsunternehmen gehören,
3. Schäden an
sofern sie eine Umstellungsrechnung oder Alt-
a) inländischen und ausländischen Zahlungs- bankenrechnung zu erstellen hatten;
mitteln,
11. Schäden an Wirtschaftsgütern, welche unrecht-
b) Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen,
mäßig aus den im zweiten Weltkrieg von deut-
c) Gegenständen aus edlem Metall, Schmuck- schen Truppen besetzten oder kontrollierten
gegenständen und sonstigen Luxusgegen- Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind.
ständen, Das gilt nicht, wenn der unmittelbar Geschädigte
d) Kunstgegenständen und Sammlungen, bei Erwerb des Wirtschaftsguts im guten Glau-
soweit diese Wirtschaftsgüter nicht zum Betriebs- ben war. Ist das Wirtschaftsgut von Todes we-
vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gen erworben, so kommt es auf den guten
gehören oder als eigene Erzeugnisse der Berufs- Glauben des Erblassers an;
ausübung oder der wissenschaftlichen Forschung 12. Schäden im Sinne des § 7, wenn der Leistende
nach Maßgabe der zu § 15 Abs. 2 des Feststel- einen gegen die guten Sitten verstoßenden
lungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung den Zweck verfolgte;
Gegenständen der Berufsausübung oder der
13. Schäden an Wirtschaftsgütern, die den deutschen
wissenschaftlichen Forschung gleichgestellt sind; Devisenvorschriften zuwider nicht angeboten
4. Schäden an Anteilen an Kapitalgesellschaften und abgeliefert worden sind, obwohl die Anbie-
sowie an Geschäftsguthaben der Mitglieder von tung und Ablieferung möglich gewesen wäre;
Genossenschaften (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c), 14. Schäden an Wirtschaftsgütern, die aus Entschä-
wenn der Wertverlust der einzelnen Beteiligung digungszahlungen für Schäden im Sinne des
100 Reichsmark oder Deutsche Mark nicht er- Feststellungsgesetzes beschafft worden waren,
reicht; soweit diese Wirtschaftsgüter den Wirtschafts-
5. Schäden, deren Gesamtbetrag 500 Reichsmark gütern entsprochen haben, für deren Verlust die
oder Deutsche Mark nicht erreicht; Entschädigungszahlungen gewährt worden waren;
hierbei sind nur Entschädigungszahlungen zu
6. Schäden, die durch ordnungsmäßige Inanspruch- berücksichtigen, die auf Grund der Kriegssach-
nahme von Besatzungsleistungen verursacht schädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes
worden sind; anderweitige Regelungen für die oder anderer innerdeutscher Vorschriften ge-
Gewährung von Leistungen wegen dieser Schä- währt worden waren. Die § § 25 und 34 bleiben
den bleiben unberührt; unberührt;
7. Schäden, für welche auf Grund der Kriegssach- 15. Schäden, die auf Grund des § 230 a Abs. 3 des
schädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes Lastenausgleichsgesetzes nicht geltend gemacht
oder anderer innerdeutscher als der in § 14 be- werden können.
zeichneten Vorschriften Entschädigungszahlungen
(2) Nicht entschädigungsfähig sind ferner Rück-
von mehr als 50 vom Hundert des nach diesen
Vorschriften anzuerkennenden Verlustes gewährt erstattungsschäden (§ 5), wenn
worden sind oder gewährt werden; dabei blei- 1. das der Rückerstattung unterliegende Wirtschafts-
ben außer Betracht Entschädigungszahlungen, gut
a) insoweit als die hieraus wiederbeschafften a) nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 der zu § 11 a des
entsprechenden Wirtschaftsgüter durch Feststellungsgesetzes und zu § 359 des Lasten-
Kriegsereignisse oder auf Grund von Tat- ausgleichsgesetzes erlassenen Rechtsverord-
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
mmg als in Ausnutzung von Maßnahmen der äußerungen jüdischen Vermögens zu leistende Aus-
n a liomtl sozi c.il is tischen Gewaltherrschaft er- gleichszahlung zu Lasten der vereinbarten Leistun-
worben gilt, gen gehen müsse, ist die geleistete Ausgleichszah-
lung nicht als Teil der Gegenleistung anzusehen.
b) durch den Rückerstattungs- oder Rückgriffs-
Ist im Zusammenhang mit dem Erwerb eine Aus-
pflichtigen vom V erfolgten ohne angemessene
gleichszahlung geleistet worden, wird vermutet, daß
Gegenleistung oder mittels eines gegen die
sie nicht Teil der vereinbarten Gegenleistung gewe-
guten Sitten verstoßenden Rechtsgeschäfts
sen ist.
oder durch eine von ihm oder zu seinen
Gunsten ausgeübte Drohung oder durch wider- (3) Ist in den Fällen des § 5 der Rückgriffsan-
rechtliche Wegnahme oder durch eine sonstige spruch eines Rückerstattungs- oder Rückgriffspflich-
unerlaubte Handlung erworben worden war, tigen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht
c) durch den Rückerstattungs- oder Rückgriffs- durch Urteil oder Vergleich oder urkundlich nachge-
pflichtigen ohne angemessene Gegenleistung wiesenen Verzicht abschließend geregelt, so kann
oder mittels eines gegen die guten Sitten ver- der Schaden des Rückerstattungs- oder Rückgriffs-
stoßenden Rechtsgeschäfts erworben worden pflichtigen nur berücksichtigt werden, soweit er
war nicht durch die Verwirklichung von Rückgriffsan-
sprüchen, deren Geltendmachung möglich und zu-
aa) vom Deutschen Reich einschließlich der mutbar ist, ausgeglichen werden kann.
Sondervermögen der Deutschen Reichs-
bahn und der Deutschen Reichspost oder
von in seinem Auftrage handelnden Stel-
len, § 16
bb) vom ehemaligen Land Preußen, Nichtberücksichtigung von Schäden;
cc) vom Unternehmen Reichsautobahnen, Rückerstattungsfälle
dd) von der Reichsvereinigung der Juden in
(1) Nicht berücksichtigt werden
Deutschland und dem Auswanderungs-
fonds Böhmen und Mähren, 1. nach Maßgabe des § 2 der Elften Verordnung
ee) von der ehemaligen Nationalsozialistischen über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-
Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), einer gleichsgesetz in der Fassung vom 17. November
ihrer Gliederungen, einem ihrer ange- 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 675) Schäden im Sinne
schlossenen Verbände oder einer ihrer der §§ 2 bis 4 an Vermögensgegenständen, die in
sonstigen aufgelösten Einrichtungen; Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozia-
listischen Gewaltherrschaft erworben worden sind,
2. der Rückerstattungs- oder Rückgriffspflichtige das
der Rückerstattung unterliegende Wirtschaftsgut 2. Schäden von Personen, die der Vertreibung oder
als Nacherwerber erworben hat, nachdem er einen Schädigung Deutscher erheblichen Vorschub ge-
Vorerwerb in der in Nummer 1 Buchstaben b leistet oder im Vertreibungsgebiet nach Beginn
und c genannten Art veranlaßt oder mitveranlaßt der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen durch
oder bei ihm mitgewirkt hatte. ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Mensch-
lichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben,
War das der Rückerstattung unterliegende Wirt-
schaftsgut durch den Rückerstattungs- oder Rück- 3. Schäden von Personen, die dem in der sowjeti-
griffspflichtigen von Todes wegen erworben, so ist schen Besatzungszone Deutschlands und im So-
in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a maßgebend, wjetsektor von Berlin herrschenden politischen
ob das Wirtschaftsgut in der Person des Erblassers System erheblichen Vorschub geleistet oder dort
oder Vorerblassers als in Ausnutzung von Maß- seit der Besetzung durch ihr Verhalten gegen die
nahmen der nationalsozialistischen Gewaltherr- Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaat-
schaft erworben gilt, in den Fällen der Nummer 1 lichkeit verstoßen haben,
Buchstaben b und c, ob der Erblasser oder Vorerb- 4. Schäden an Wirtschaftsgütern, die nach Beginn
lasser das Wirtschaftsgut unter den dort aufgeführ- der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unter
ten Umständen erworben hatte und in den Fällen Ausnutzung der im Vertreibungsgebiet bestehen-
der Nummer 2, ob der Erblasser oder Vorerblasser den Verhältnisse ohne angemessene Gegenlei-
der Nacherwerber des Wirtschaftsguts gewesen war. stung oder durch ein gegen die guten Sitten ver-
Als Gegenleistung sind die geldwerten Leistungen stoßendes oder durch Drohung oder Zwang ver-
anzusehen, die der Erwerber mit dem Veräußerer anlaßtes oder mit einer widerrechtlichen Besitz-
vereinbart und, soweit die geldwerten Leistungen entziehung verbundenes Rechtsgeschäft oder
fällig waren, erbracht hat. Sie ist nur angemessen, durch eine sonstige unerlaubte Handlung erwor-
wenn sie mindestens 90 vom Hundert des gemeinen ben worden sind.
Werts (Verkehrswert) des der Rückerstattung unter-
liegenden Wirtschaftsguts betrug oder bei einem (2) Für die Berücksichtigung von Schäden im
Grundstückserwerb dem im Zeitpunkt des Erwerbs Sinne der §§ 2 bis 4 an Wirtschaftsgütern, die in der
preisrechtlich zulässigen Höchstpreis entsprach, es Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im
sei denn, daß die Zahlungsbedingungen für den zu- Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen worden
grunde liegenden Erwerb nicht verkehrsüblich waren. sind, gelten die §§ 1 bis 3 und 5 bis 9 der Elften
Hatte der Erwerber mit dem Veräußerer vereinbart, Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem
daß eine etwaige an die öffentliche Hand bei Ver- Lastenausgleichsgesetz entsprechend.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969 113
Dritter Abschnitt steigt. Sind Schäden erst nach dem 20. Juni 1948
entstanden, ist als Endvergleichswert der auf den
Schadensberechnung nächsten Feststellungszeitpunkt nach dem Scha-
denseintritt festgestellte Einheitswert zugrunde
§ 17 zu legen. Ist eine wirtschaftliche Einheit in vol-
Allgemeines lem Umfange rückerstattet worden, so ist als
Schaden der Anfangsvergleichswert zugrunde zu
Schäden, für die nach den Vorschriften des Zwei- legen. Ist für ein von Schäden betroffenes Grund-
ten Abschnitts Entschädigung gewährt werden kann, stück ein Abgeltungsbeitrag nach der Verordnung
werden nach Maßgabe der §§ 18 bis 30 berechnet. über die Aufhebung der Gebäudeentschuldung-
steuer vom 31. Juli 1942 entrichte,t worden, so ist
§ 18 für die Schadensberechnung dem Anfangsver-
Grundlage der Schadensberechnung gleichswert der Abgeltungsbetrag oder bei Teil-
schäden ein diesem entsprechender Teil des Ab-
Der Schadensberechnung ist der Schaden des un- geltungs betrags hinzuzurechnen.
mittelbar Geschädigten (§ 8) zugrunde zu legen.
2. Für Schäden im Sinne des § 2 Aos. 2 wird bei
§ 19 forstwirtschaftlichen Betrieben oder forstwirt-
schaftlich genutzten Grundstücksflächen in Fällen,
Berechnung von Schäden an Wirtschaftsgütern des in denen der Einheitswert infolge des Holzzu-
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des wachses nicht in einem dem Schaden entsprechen-
Grundvermögens und des Betriebsvermögens sowie den Ausmaß fortgeschrieben worden ist, als End-
an Gewerbeberechtigungen vergleichswert ein Sonderwert zugrunde gelegt,
(1) Der Berechnung der Reparations-, Restitutions- sofern dieser über die jeweils maßgebenden Wert-
und Zerstörungsschäden in den zur Zeit unter frem- fortschreibungsgrenzen hinaus vom Anfangsver-
der Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten gleichswert abweicht; in dem Sonderwert sind die
oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs Bestandsveränderungen bis zum Zeitpunkt des
Schadenseintritts nach den Wertverhältnissen der
1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst-
Einheitsbewertung zu berücksichtigen. Das Nähere
wirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen
zur Ermittlung des Sonderwerts wird durch
oder zum Beitriebsvermögen im Sinne des Bewer-
Rechtsverordnung bestimmt, wobei von den Vor-
tungsgesetzes gehören,
schriften über die Ersatzeinheitsbewertung (§ 12
2. an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewer- Abs. 2 FG) ausgegangen werden kann.
tungsgesetzes, die nicht zum Betriebsvermögen
gehören, (3) Reparations-, Restitutions- und Zerstörungs-
schäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie
ist der zuletzt festgestellte Einheitswert zugrunde Rückerstattungsschäden an Wirtschaftsgütern, die
zu legen. Ist ein Einheitswert nicht festgestellt wor- zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungs-
den oder nicht mehr bekannt, so ist der Schadens- gesetzes gehören, sind wie folgt zu berechnen:
berechnung der Wert zugrunde zu legen, der auf
den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Scha- 1. Für Schäden an Betriebsgrundstücken im Sinne
denseintritt bei Berücksichtigung der nach dem Be- des Bewertungsgesetzes gilt Absatz 2.
wertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als 2. Bei Schäden an anderen Wirtschaftsgütern des
Einheitswert festzustellen gewesen wäre (Ersatz- Betriebsvermögens als Betriebsgrundstücken ist
einheitswert). Dem Einheitswert oder dem Ersatz- der Beitrag zugrunde zu legen, um den sich die
einheitswert ist bei Grundstücken, für die ein Ab- Summe der Teilwerte dieser Wirtschaftsgüter
geltungsbetrag nach der Verordnung über die Auf- infolge des Schadens gemindert hat. Maßgebend
hebung der Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli sind die Teilwerte im Zeitpunkt des Schadens.
1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501) entrichtet worden ist,
3. Der an einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebs-
der Abgeltungsbetrag hinzuzurechnen; ist der Ab-
vermögens insgesamt entstandene Schaden wird
geltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist er zu
höchstens mit dem Be,trag angesetzt, um den der
schätzen.
für den gewerblichen Betrieb auf den 1. Januar
(2) Für die Berechnung von Reparations-, Resti- 1940 festgestellte Einheitswert (Anfangsvergleichs-
tutions- und Zerstörungsschäden im Geltungsbe- wert) den für den Beitrieb auf den Währungs-
reich dieses Gesetzes sowie für Rückerstattungs- stichtag festgestellten Einheitswert (Endvergleichs-
schäden an Wirtschaftsgütern, die zum land- und wert) übersteigt (Schadenshöchstbetrag).
forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grundver- 4. Sind Schäden bereits vor dem 1. Januar 1940 oder
mögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, im Falle einer Neugründung vor dem Nachfest-
gilt folgendes: stellungszeitpunkt entstanden, so ist der nach
1. Die Schäden sind mit dem Betrag anzusetzen, um Nummer 3 maßgebende Anfangsvergleichswert
den der Einheitswert, der für die betreffende wirt- um den Beüag zu erhöhen, der sich nach den
schaftliche Einheit auf den letzten Feststellungs- Nummern 1 und 2 für die vor dem 1. Januar 1940
zeitpunkt vor dem Schadenseintritt festgestellt oder vor dem Nachfeststellungszeitpunkt geschä-
ist (Anfangsvergleichswert), den für dieselbe wirt- digten Wirtschaftsgüter ergibt. Sind Schäden erst
schaftliche Einheit für den Währungsstichtag gel- nach dem 20. Juni 1948 entstanden, ist der End-
tenden Einheitswert (Endvergleichswert) über- vergleichswert um den Betrag zu kürzen, der sich
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
nach den Nummern 1 und 2 für die nach dem licher Kurswert, so ist dieser Wert um den gleichen
20. Juni 1948 entstandenen Schäden ergibt, so- Hundertsatz zu erhöhen, um den ein für die betref-
weit nicht der auf den Währungsstichtag fest- fende Währung nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 anzuwen-
gestellte Einheitswert durch eine Rückstellung für dender Umrechnungssatz den nach § 26 Abs. 1 maß-
diese Schäden gemindert ist. Ist eine wirtschaft- gebenden Umrechnungssatz übersteigt. Ist der Scha-
liche Einheit des Betriebsvermögens in vollem den nach dem 20. Juni 1948 eingetreten, so ist anzu-
Umfang rückerstattet worden, so ist Schadens- setzen
höchstbetrag der Anfangsvergleichswert. 1. bei Schadenseintritt vor dem 1. Januar 1950 der
5. Sind bei der Feststellung des Einheitswerts auf für die Vermögensteuerveranlagung nach dem
den 1. Januar 1940 oder auf den Nachfeststellungs- Stand vom 21. Juni 1948 geltende Wert,
zeitpunkt Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens 2. bei Schadenseintritt nach dem 31. Dezember 1949
deshalb, weil sie im Ausland belegen waren, nicht der für die Vermögensteuerveranlagung nach
oder nur mit einem geringeren Wert angesetzt dem Stand vom 1. Januar des Jahres des Scha-
worden, so ist der nach Nummer 3 maßgebende denseintritts geltende Wert.
Anfangsvergleichswert um den Betrag zu erhö-
hen, der wegen der Belegenheit der Wirtschafts- (3) Schäden an Ansprüchen 9-US noch nicht fäl-
güter im Ausland außer Ansatz geblieben ist; ligen Lebensversich ~rungsverträgen sind mit zwei
hierbei ist für Betriebsgrundstücke von dem nach Dritteln der bis zum Zeitpunkt des Schadenseintritts
Nummer 1 maßgebenden Wert auszugehen. Bei eingezahlten Prämien anzusetzen.
Wertansätzen, die auf eine andere Währung als
Reichsmark lauten, ist § 26 entsprechend anzu- (4) Schäden an Ansprüchen aus Nießbrauchrech-
wenden. ten und aus Rechten auf Renten, auf Altenteile sowie
auf andere wiederkehrende Nutzungen und Leistun-
(4) Bei Schäden im Sinne des Absatzes 1 ist § 12 gen sind mit dem Kapitalwert gemäß den §§ 15
des Feststellungsgesetzes, bei Schäden im Sinne der bis 17 des Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar
Absätze 2 und 3 sind die §§ 13 und 14 des Fest- 1945 geltenden Fassung anzusetzen.
stellungsgesetzes und bei Schäden im Sinne der
Absätze 1 bis 3 sind die auf Grund des § 43 des (5) Schäden an Ansprüchen auf den Pflichtteil
Feststellungsgesetzes ergangenen oder noch erge- werden wie Schäden an den zum Nachlaß gehören-
henden Rechtsverordnungen entsprechend anzuwen- den Wirtschaftsgütern berechnet. Dabei wird dem
den. Pflichtteilsberechtigten die Hälfte des gesetzlichen
Erbteils als Miteigentum an diesen Wirtschafts-
§ 20 gütern zugerechnet. Der Schaden der Erben ver-
Berechnung von Schäden an Gegenständen mindert sich entsprechend.
der Berufsausübung
(1) Schäden an Gegenständen der Berufsausübung § 22
oder der wissenschaftlichen Forschung sind mit dem Berechnung von Schäden an Anteilsrechten
Anschaffungspreis abzüglich einer angemessenen
Abschreibung, mindestens jedoch mit dem gemei- (1) Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesell-
nen Wert im Zeitpunkt des Schadenseintritts, anzu- schaften sind mit den für die Vermögensteuerver-
setzen. anlagung nach dem Stand vom 1. Januar 1945 gelten-
den Wert und Schäden an Geschäftsguthaben der
(2) Für die Berechnung von Schäden an eigenen
Mitglieder von Genossenschaften mit dem Nennwert
Erzeugnissen der Berufsausübung oder der wissen-
anzusetzen. Bei Zertifikaten über Lieferung von
schaftlichen Forschung, die den Gegenständen der
Wertpapieren ist vom Wert des zugrunde liegenden
Berufsausübung oder der wissenschaftlichen For-
Anteilsrechts auszugehen. § 21 Abs. 2 Satz 3 ist ent-
schung gleichgestellt sind, gilt die zu § 15 Abs. 2
sprechend anzuwenden. Ist der Schaden an Anteils-
des Feststellungsgesetzes erlassene Rechtsverord-
nung. rechten an Kapitalgesellschaften nach dem 20. Juni
1948 eingetreten, so ist anzusetzen
§ 21 1. bei Schadenseintritt vor dem 1. Januar 1950 der
Berechnung von Schäden an Ansprüchen für die Vermögensteuerve,ranlagung nach dem
Stand vom 21. Juni 1948 geltende Wert,
(1) Schäden an privatrechtlichen geldwerten An-
sprüchen sind vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 5 2. bei Schadenseintritt nach dem 31. Dezember 1949
mit dem Nennbetrag im Zeitpunkt des Schadens- der für die Vermögensteuerveranlagung nach dem
eintritts anzusetzen. Stand vom 1. Januar des Jahres des Schadens-
eintritts geltende Wert.
(2) Schäden an in Wertpapieren verbrieften For-
derungen sind mit dem für die Vermögensteuerver- (2) Ist für Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften
anlagung nach dem Stande vom 1. Januar 1945 gel- der nach Absatz 1 maßgebende Wert nicht festge-
tenden Wert anzuse,tzen. Bei Zertifikaten über die stellt worden oder nicht mehr bekannt, so ist der
Lieferung von Wertpapieren ist vom Wert der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen,
zugrunde liegenden Forderungen auszugehen. Lau- der nach § 13 Abs. 2 und 3 des Bewertungsgesetzes
tet eine Forderung auf eine andere Währung als anzusetzen gewesen wäre. Entsprechend kann ver-
Reichsmark und besteht für das. Wertpapier, in dem fahren werden, wenn nachweislich bei der Fest-
sie verbrieft ist, ein Steuerkurswert oder ein amt- stellung des für die Vermögensteuerveranlagung
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969 115
geltenden Werts aus Billigkeitsgründen Wirtschafts- 2. bei Schäden an Betriebsvermögen die vom Rück-
güter abweichend von den Vorschriften des Be- erstattungsberechtigten übernommenen Verbind-
wertungsgesetzes bewertet worden oder außer lichkeiten, der noch nicht erbrachte Teil des
Ansatz geblieben sind. Kaufpreises für den Erwerb des Betriebsvermö-
gens sowie die von ihm für Werterhöhungen an
den Rückerstattungspflichtigen erbrachten Lei-
§ 23 stungen in Geld oder Geldeswert mit ihrem vollen
Berechnung von Schäden an Urheberrechten, Nennbetrag;
gewerblichen Schutzrechten und Erfindungen 3. die bei der Rückerstattung dem Erwerber oder
Schäden an literarischen und künstlerischen Ur- Nacherwerber vom Rückerstattungsberechtigten
heberrechten, gewerblichen Schutzrechten und un- für den Kaufpreis gemäß
geschützten Erfindungen (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 Buch- a) Artikel 44 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 59 vom
stabe e) sind mit dem Betrag anzusetzen, der sich 10. November 1947 (Rückerstattung feststell-
unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahres- barer Vermögensgegenstände) der Militär-
erträge und der tatsächlichen Verwertungsdauer regierung Deutschland -Amerikanisches Kon-
nach der Wegnahme als Kapitalwert nach § 15 des trollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung
Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 gel- Deutschland Amerikanisches Kontroll-
tenden Fassung ergibt. Sind derartige Erträge auch gebiet - Ausgabe G S. 1) oder
noch für die Zeit nach der Entscheidung über die b) Artikel 36 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 59 vom
Entschädigung zu erwarten, so sind diese in die 12. Mai 1949 (Rückerstattung feststellbarer
Schadensberechnung nach der zu erwartenden Ver- Vermögensgegenstände an Opfer der national-
wertungsdauer mit einzubeziehen. Die nach den sozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der
Sätzen 1 und 2 berechneten Schäden dürfen den Militärregierung Deutschland - Britisches
Höchstbetrag von 20 000 Reichsmark oder Deutsche trollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung
Mark nicht übersteigen. Deutschland - Britisches Kontrollgebiet -
S. 1169) oder
§ 24
c) Artikel 7 der Verordnung Nr. 120 vom 10. No-
vember 1947 (Rückerstattung geraubter Ver-
Besonderheiten der Schadensberechnung mögensobjekte) der Militärregierung Deutsch-
bei Rückerstattungsschäden land - Französisches Kontrollgebiet - (Amts-
(1) Bei Rückerstattungsschäden sind von dem blatt des französischen Oberkommandos in
nach § 19 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie nach Deutschland S. 1219) oder
den §§ 20 bis 23 berechneten Betrag abzuziehen d) Artikel 37 Abs. 1 der Anordnung BK/O (49)
1. bei Schäden an land- und forstwirtschaftlichem 180 vom 26. Juli 1949 (Rückerstattung fest-
Vermögen und Grundvermögen stellbarer Vermögensgegenstände an Opfer
der nationalsozialistischen Unterdrückungs-
a) die in Anrechnung auf den Kaufpreis über-
maßnahmen) der Alliierten Kommandantur
nommenen Verbindlichkeiten, soweit sie bei
Berlin (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I
der Rückerstattung vom Rückerstattungs-
1949 s. 221)
berechtigten übernommen worden sind, mit
ihrem halben Nennbetrag, zurückgewährten und zurückzugewährenden Be-
träge mit ihrem Nennbetrag, wobei Reichsmark-
b) der Betrag, um den die erbrachten Leistungen
beträge mit 10 vom Hundert anzusetzen sind;
hinter dem maßgebenden Betrag, berechnet
auf den Zeitpunkt des Erwerbs und nach Ab- 4. der dem Erwerber oder Nacherwerber auf Grund
zug des sich aus Buchstabe a ergebenden Be- der ihm gemäß
trags, zurückbleiben; als erbracht gelten auch a) Artikel 44 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 59 vom
die bis zum Zeitpunkt der Rückerstattung ge- 10. November 1947 (Rückerstattung feststell-
zahlten Tilgungsbeträge auf die auf den Kauf- barer Vermögensgegenstände) der Militär-
preis übernommenen Verbindlichkeiten und regierung Deutschland -Amerikanisches Kon-
auf die für ein vereinbartes Restkaufgeld ein- trollgebiet - oder
getragenen Verbindlichkeiten,
b) Artikel 36 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 59 vom
c) die für Werterhöhungen d~s der Rückerstat- 12. Mai 1949 (Rückerstattung feststellbarer
tung unterliegenden Wirtschaftsguts vom Rück- Vermögensgegenstände an Opfer der natio-
erstattungsberechtigten übernommenen Ver- nalsozialistischen U nterdrückungsmaßnahmen)
bindlichkeiten und die für Werterhöhungen an der Militärregierung Deutschland - Britisches
den Rückerstattungspflichtigen erbrachten Lei- Kontrollgebiet - oder
stungen in Geld oder Geldeswert, soweit sich
die Werterhöhungen auf den Einheitswert aus- c) Artikel 7 der Verordnung Nr. 120 vom 10. No-
gewirkt haben; dabei sind Verbindlichkeiten vember 1947 (Rückerstattung geraubter Ver-
in Reichsmark oder Deutscher Mark mit dem mögensobjekte) der Militärregierung Deutsch-
halben Nennbetrag, Leistungen in Reichsmark land - Französisches Kontrollgebiet - oder
mit 10 vom Hundert ihres Nennbetrags und d) Artikel 37 Abs. 3 der Anordnung BK/O (49)
Leistungen in Deutscher Mark mit ihrem 180 vom 26. Juli 1949 (Rückerstattung feststell-
vollen Nennbetrag anzusetzen; barer Vermögensgegenstände an Opfer der
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
na.tionalsozialislischen Unterdrückungsmaßnah- Feststellungsgesetzes von der Feststellung ausge-
men) der Alliierten Konmmandantur Berlin nommene Schäden sind nach diesem Gesetz zu
abgetretenen Ansprüche in Deutscher Mark zu- berücksichtigen, wenn alle Entschädigungszahlungen
stehende Betrag; nicht 50 vom Hundert aller Schäden übersteigen.
5. die Leistungen, die ein Rückerstattungspflichtiger
von einer rückgriffspflichtigen Person erhalten § 26
hat. Zahlungen in Deutscher Mark sind mit ihrem Berechnung von Schäden an Vermögenswerten
Nennbetrag, Zahlungen in Reichsmark mit 10 vom in fremder Währung
Hundert anzusetzen. Nicht in Geld erbrachte Lei-
stungen sind mit ihrem nach diesem Gesetz maß- (1) Wertansätze, die auf eine andere Währung
gebenden Wert im Zeitpunkt der Leistungen an- als Reichsmark oder Deutsche Mark lauten, sind bei
zusetzen. Anwendung · der Vorschriften dieses Abschnitts
unter Zugrundelegung der Umsatzsteuerumrech-
(2) Bei Rückerstatt:ungsschäden an Betriebsver- nungssätze vom 15. März 1945 (Reichssteuerblatt
mögen ist der Schadenshöchstbetrag (§ 19 Abs. 3 S. 69) auf Reichsmark umzurechnen. Soweit für
Nr. 3 und 4) auf den nach Anwendung des Absat- einzelne Gebiete Umsatzsteuerumrechnungssätze für
zes 1 verbleibenden Betrng zu beziehen. den 15. März 1945 nicht festgesetzt worden sind,
sind der Umrechnung in Reichsmark zugrunde zu
legen
§ 25
1. für Gebiete, die in den Jahren 1938 bis 1945 in
Schadensberechnung bei Zusammentreffen von das Deutsche Reich eingegliedert oder unter deut-
Schäden im Sinne dieses Gestezes mit Schäden sche Verwaltung gestellt worden sind, die für
im Sinne des Feststellungsgesetzes diese Gebiete durch Verordnung bestimmten Um-
(1) Treffen an Wirtschaftsgütern Schäden im rechnungssätze,
Sinne dieses Gesetzes mit Schäden im Sinne des 2. für die übrigen Gebiete die Umrechnungssätze,
Feststellungsgesetzes zusammen, so wird der Scha- die sich aus dem Durchschnitt der für das Kalen-
den unter Zusammenfassung aller dieser Schäden derjahr 1939 bekanntgegebenen Umsatzsteuer-
berechnet und der nach dem Feststellungsgesetz umrechnungssätze ergeben.
festgestellte Betrag abgezogen. Bei Schäden an Be-
triebsvermögen werden im Rahmen des Schadens- (2) Auf Währungen,
höchstbetrags Schäden nach dem Feststellungsgesetz 1. für die Umrechnungssätze nach Absatz 1 nicht
vor Schäden nach diesem Gesetz berücksichtigt. Ent- bekanntgegeben worden sind,
sprechendes gilt für den Höchstbetrag nach § 23
Satz 3. 2. deren Kaufkraft in ihrem Verhältnis zur Kauf-
kraft der Reichsmark erheblich größer war, als
(2) Sind Kriegssachschäden nach dem Erwerb der dies in den nach Absatz 1 maßgebenden Umrech-
der Rückerstattung unterliegenden Wirtschaftsgüter nungssätzen zum Ausdruck kommt,
entstanden und gilt der Rückerstattungspflichtige
3. deren Kaufkraft infolge Währungsverfalls in
nach der Elften Verordnung über Ausgleichsleistun-
ihrem Verhältnis zur Kaufkraft der Reichsmark
gen nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht als un-
erheblich geringer war, als dies in den nach Ab-
mittelbar Geschädigter, ist der Rückerstattungs-
satz 1 maßgebenden Umrechnungssätzen zum
schaden so zu berechnen, als sei der Kriegssach-
Ausdruck kommt,
schaden nicht eingetreten; das gilt entsprechend,
wenn an Wirtschaftsgütorn Besatzungsschäden im sowie im Falle der Neuordnung einer Währung nach
Geltungsbereich dieses Gesetzes mit Rückerstat- dem 15. März 1945 ist die Rechtsverordnung zu§ 20
tungsschäden zusammentreffen. des Feststellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Treffen in der Person eines unmittelbar Ge-
schädigten Schäden im Sinne dieses Gesetzes mit § 27
Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes zusam- Berechnung von Teilschäden
men, so ist bei Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 5
der Gesamtbetrag aller Schäden maßgebend; nach (1) Ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 eine wirt-
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 des Feststellungsgesetzes von der
schaftliche Einheit oder in den Fällen der §§ 21, 22
Feststellung ausgenommene Schäden sind nach die- oder 23 ein Wirtschaftsgut nur teilweise von einem
sem Gesetz zu berücksichtigen, wenn sie zusammen in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehen-
mit den Schäden im Sinne dieses Gesetzes 500 den deutschen Ostgebieten oder in - Gebieten
Reichsmark oder Deutsche Mark erreichen. außerhalb des Deutschen Reichs entstandenen Scha-
den betroffen worden, ist der nach den bezeichneten
(4) Sind an Wirtschaftsgütern neben Schäden im Vorschriften anzusetzende Wert der ganzen wirt-
Sinne dieses Gesetzes Schäden im Sinne des Feststel- schaftlichen Einheit oder des ganzen Wirtschaftsguts
lungsgesetzes entstanden und sind für diese Schäden um den Wert der im Zeitpunkt des Schadenseintritts
Entschädigungszahlungen gewährt worden, sind bei nicht in diesen Gebieten befindlichen oder sonst nicht
Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 7, sofern dies für von solchen Schäden betroffenen Teile zu kürzen.
den Anspruchsberechtigten günstiger ist, die Summe Wegen zum Betriebsvermögen gehörender privat-
aller Schäden und die Summe aller Entschädigungs- rechtlicher geldwerter Ansprüche gegen die in § 14
zahlungen maßgebend; nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 des des Umstellungsgesetzes bezeichneten Schuldner
Nr. 13 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969 117
oder gegen das ehemalige Land Preußen darf der § 29
nach § 19 Abs. 1 anzusetzende Wert der ganzen wirt-
Schadensberechnung bei Ersatzleistungen sowie bei
schafllichen Einheit nichl um mehr als 30 vom
Leistungen zur Erfüllung einer Rückgriffsverpflich-
Hundert gekürzt werden.
tung oder zur Abwendung eines Schadens
(2) Ist in den Füllen des § 22 das Vermögen einer
(1) Ist im Falle des § 5 Nr. 1 anstelle der Rück-
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nur teil-
erstattung Ersatz geleistet worden, so ist der Scha-
weise von Schüden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1
densberechnung die Ersatzleistung zugrunde zu
betroffen worden, so ist der Berechnung des Scha-
legen. Im Falle des § 5 Nr. 2 ist der Schadensberech-
dens an den Anteilen ein Teilverlust zugrunde zu
nung die Leistung zugrunde zu legen, welche zur
legen; als Schaden am Anteil ist derjenige Teil des
Erfüllung der Rückgriffsverbindlichkeit erbracht
vollen Werts des Anteils anzusetzen, der dem Ver-
worden ist, und im Falle des § 7 die Leistung, durch
hältnis des Schadens der Kapitalgesellschaft oder
welche die W egn~hme, Zerstörung, Beschädigung
Genossenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 zu
oder Rückerstattung des Wirtschaftsguts abgewen-
ihrem gesamten Vermögen im Zeitpunkt des Scha-
det worden ist; nicht berücksichtigt werden Leistun-
denseintritts entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt sinn-
gen, die für nach diesem Gesetz nicht entschädi-
gemäß.
gungsfähige Schäden, insbesondere für entgangene
(3) Die Rechtsverordnung zu § 43 Abs. 1 Nr. 3 Nutzungen des Rückerstattungsberechtigten, er-
des Feststellungsgesetzes ist entsprechend anzuwen- bracht worden sind.
den.
(2) Die der Schadensberechnung nach Absatz 1
§ 28 zugrunde zu legenden Leistungen sind, soweit sie
nicht Geldleistungen waren, mit dem gemeinen
Schadensausgleich
Wert (Verkehrswert) im Zeitpunkt der Leistung
(1) Ist der Schaden ganz oder teilweise ausge- anzusetzen. Zahlungen in Deutscher Mark sind mit
glichen worden, insbesondere dadurch, daß ihrem Nennbetrag, Zahlungen in Reichsmark mit
1. weggenommene Wirtschaftsgüter in Natur zurück- 10 vom Hundert anzusetzen.
gegeben, Liquidations- und Versteigerungserlöse
(3) Die Leistungen dürfen höchstens mit dem
herausgegeben oder sonstige Leistungen eines
Betrag angesetzt werden, der als Schaden bei Weg-
anderen Staates gewährt worden sind oder
nahme, Zerstörung, Beschädigung oder in den Fällen
2. einem Umsiedler Ersatzvermögen zugeteilt wurde, des § 5 Nr. 1 und 2 bei der Rückerstattung des
das nicht in den in § 12 Abs. 3 bezeichneten Ge- Wirtschaftsguts nach den §§ 19 bis 28 zu berechnen
bieten erneut verlorengegangen ist und nicht nach gewesen wäre. In den Fällen des § 5 Nr. 2 ist bei
§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zu einem Abzug von der der Anwendung des § 19 Abs. 2 von dem Wert im
Entschädigung führt, oder Zeitpunkt der Weiterveräußerung auszugehen.
3. wegen des Schadens Leistungen von Dritten als
Schadenersatz auf Grund eines Vertrags oder aus
anderen Rechtsgründen gewährt worden sind oder § 30
4. wegen privatrechtlicher geldwerter Ansprüche, Berücksichtigung früherer Vermögenserklärungen
an denen ein Schaden entstanden war, einmalige
oder laufende Leistungen des Schuldners, seines Die Vorschriften des § 22 des Feststellungsgeset-
Rechtsnachfolgers oder eines Dritten oder aus zes über die Berücksichtigung früherer Vermögens-
öffentlichen Mitteln gewährt worden sind oder erklärungen und die Folgen der Nichtabgabe solcher
gewährt werden, Erklärungen sind entsprechend anzuwenden. Dies
gilt nicht, soweit im Ausland belegenes Vermögen
so ist der nach § 19 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1 bei der Feststellung von Einheitswerten des Be-
und 2 und Abs. 4 sowie nach den §§ 20 bis 27 ermit- triebsvermögens auf Zeitpunkte vom 1. Januar 1940
telte Schadensbetrag um den Wert dieser Leistun- bis zum 1. Januar 1945 und bei der Veranlagung zur
gen zu kürzen; nicht in Geld bestehende Leistungen Vermögensteuer für den Hauptveranlagungszeit-
sind mit dem für die Schadensberechnung nach die- raum 1940 nicht oder nur mit einem geringeren
sem Gesetz maßgebenden Wert im Zeitpunkt der Wert anzusetzen war.
Leistungen anzusetzen. Ist der Schaden an einem
Vermögenswert in fremder Währung entstanden
und auch die Leistung im Sinne des Satzes 1 in die-
ser Währung gewährt worden, ist die Kürzung vor
Anwendung des § 26 vorzunehmen. Vierter Abschnitt
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit der Schaden Entschädigung
durch Geltendmachung von Ansprüchen oder sonsti-
gen Rechten ausgeglichen werden kann oder hätte
ausgeglichen werden können, sofern dies möglich § 31
und zumutbar ist oder war. Allgemeines
(3) Absatz 1 gilt nicht bei Rückerstattungsschäden, Die Entschädigung wird nach den §§ 32 bis 36
soweit bereits Beträge nach § 24 abgezogen worden berechnet und der Anspruch hierauf nach Maßgabe
sind. der §§ 37 bis 42 zuerkannt und erfüllt.
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 32 stuft. Für die Bemessung der Entschädigung wird
Zusammenfassung der Schäden von dem Grundbetrag ausgegangen, der dieser
Schadensgruppe entspricht.
(1) Für die Bemessung der Entschädigung werden
die nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden des (2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet
unmittelbar Geschädigten (§ 8), vorbehaltlich des und folgende Grundbeträge festgesetzt:
§ 36, zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt.
Hierbei gilt folgendes: darin
Schadens- enthal-
Scha- Grund- tener
1. Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Ver- betrag in
dens- betrag in Erhö-
mögen sind mit einem um ein Drittel erhöhten Reichsmark/
grup- Deutscher hungs-
Deutscher
Betrag anzusetzen. pe Mark betrag
Mark
DM
r
2. Von Schäden an land- und forstwirtschaftlichem
Vermögen sowie an Grundvermögen in den zur 3 4
Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deut-
schen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb bis 5 000 Schadens-
de< 800
des De.utschen Reichs sind langfristige Verbind- 2 bis 5 500 betrag, 5 150
lichkeiten, die im Zeitpunkt des Schadenseintritts 3 bis 6 200 h~chstens 5 550
Jedoch
mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusam- 4 bis 7 200 6100
menhang standen oder an ihm dinglich gesichert 5 bis 8 500 7 100 300
waren, mit ihrem halben Nennbetrag abzusetzen; 6 bis 10 000 8 050 450
dabei werden Verbindlichkeiten, die auf eine an- 7 bis 12 000 9100 550
dere Währung als auf Reichsmark oder Deutsche 8 bis 14 000 10 250 700
Mark lauten, nach § 26 auf Reichsmark umgerech- 9 bis 16 000 11 250 900
net. Dies gilt nicht für Verbindlichkeiten von 10 bis 18 000 12 150 1100
Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigten. 11 bis 20 000 13 050 1 300
12 bis 23 000 13 800 1 350
· 3. Von Schäden an land- und forstwirtschaftlichem 13 bis 26 000 14 650 1 400
Vermögen sowie an Grundvermögen im Geltungs- 14 bis 29000 15 400 1400
bereich dieses Gesetzes sind Verbindlichkeiten, 15 bis 32 000 16 150 1500
die durch Grundpfandrechte an Grundstücken der 16 bis 36 000 16 950 1 600
beschädigten wirtschaftlichen Einheit gesichert 17 bis 40 000 17 650 1 600
waren, oder auf ihnen lastende Grundschulden 18 bis 44 000 18 250 1 600
oder Rentenschulden mit der Hälfte desjenigen 19 bis 48 000 18 850 1 700
Betrags abzusetzen, um den die auf Grund dieser 20 bis 53 000 19 400 1 800
Verbindlichkeiten entstandenen Hypothekenge- 21 bis 58000 20 000 1 900
winnabgabe nach § 100 des Lastenausgleichsge- 22 bis 63 000 20 600 2000
setzes gemindert worden ist; dies gilt bei nach 23 bis 68 000 21 200 2100
dem 20. Juni 1948 eingetretenen Rückerstattungs- 24 bis 74 000 21 850 2 200
schäden auch dann, wenn die Minderung bereits 25 bis 80 000 22 550 2 300
bei den Verfolgten nach Lastenausgleichsrecht be- 26 bis 86 000 23 250 2 400
rücksichtigt worden ist. 27 bis 93 000 24 000 2 500
28 bis 100 000 24 800 2600
4. Schäden an privatrechtlichen geldwerten An-
sprüchen sind mit demjenigen Betrag anzusetzen, 29 bis 110 000 25 750 2700
mit dem die Ansprüche bei Anwendung der für 30 bis 2 000 000 25 750 + 10 v.H. 2 800
des 110 000 RM/DM
den Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden übersteigenden
Schadensbetrags
Umstellungsvorschriften auf Deutsche Mark um-
zustellen gewesen wären. Die Rechtsverordnung 31 über 2 000 000 214 750 + 6,5 v. H. 2 800
des 2 000 000 RM/DM
zu § 245 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes ist übersteigenden
Schadensbetrags
entsprechend anzuwenden.
(2) Sind dem unmittelbar Geschädigten neben
Schäden im Sinne des Absatzes 1 auch Schäden ent-
§ 34
standen, für welche das Lastenausgleichsgesetz
Hauptentschädigung vorsieht, ist dem nach Absatz 1 Erhöhung des Grundbetrags
ermittelten Schadensbetrag der Schadensbetrag nach
§ 245 des Lastenausgleichsgesetzes hinzuzurechnen. Sind Schäden an Wirtschaftsgütern eingetreten,
die aus Entschädigungszahlungen für Schäden im
Sinne des Feststellungsgesetzes beschafft worden
waren (§ 15 Abs. 1 Nr. 14), und ist der Grundbetrag
§ 33, der Hauptentschädigung nach § 249 Abs. 2 des
Lastenausgleichsgesetzes um diese Entschädigungs-
Schadensgruppen und Grundbeträge
zahlungen gekürzt worden, so ist der Grundbetrag
(1) Der nach § 32 berechnete Schadensbetrag wird nach diesem Gesetz um den Kürzungsbetrag zu er-
in die für ihn maßgebende Schadensgruppe einge- höhen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969 119
§ 35 standen, für die nach § 249 a des Lastenausgleichs-
Kürzung des Grundbetrags gesetzes ein Sparerzuschlag gewährt wird, so ist
§ 249 a des Lastenausgleichsgesetzes auf alle Schä-
(1) Der Grundbetrag ist zu kürzen, den an Sparanlagen anzuwenden; von dem danach
1. soweit sich durch seine Zurechnung zum Endver- sich ergebenden Sparerzuschlag ist der Sparerzu-
mögen eine Summe ergeben würde, die 50 vom schlag für Schäden an Sparanlagen nach dem Lasten-
Hundert des Anfangsvermögens übersteigt. Als ausgleichsgesetz abzuziehen.
Endvermögen gilt das Vermögen des unmittel-
(3) Der Schaden an einem privatrechtlichen geld-
bar Geschädigten (§ 8) am 21. Juni 1948, vermin- werten Anspruch im Sinne des § 12 Abs. 10 Nr. 1
dert um 40 vom Hundert. Als Anfangsvermögen gilt als Schaden an einer Sparanlage.
gilt die Summe des Schadensbetrags und des Ver-
mögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni
1948 zuzüglich des doppelten Erhöhungsbetrags
nach § 33 Abs. 2. Der Kürzungsbetrag nach Satz 1 § 37
darf nicht höher sein als 50 vom Hundert des Ver- Zuerkennung des Anspruchs auf Entschädigung
mögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni
1948. Sind Schäden erst nach dem 20. Juni 1948 (1) Der Anspruch auf Entschädigung wird dem
entstanden, tritt an die Stelle des Vermögens am Anspruchsberechtigten mit dem sich ergebenden
21. Juni 1948 das Vermögen, welches sich auf die- Grundbetrag zuerkannt. In den Fällen des § 12
sen Stichtag ergeben würde, wenn die Schäden Abs. 10 wird höchstens der Grundbetrag zuerkannt,
vorher entstanden wären; der sich bei Zugrundelegung des Werts des erworbe-
nen Wirtschaftsguts ergeben würde.
2. um den nach Anwendung des § 249 Abs. 1 des
Lastenausgleichsgesetzes verbleibenden Grund- (2) Anspruchsberechtigter ist der unmittelbar Ge-
betrag der Hauptentschädigung; schädigte (§ 8). Ist dieser vor dem 1. Januar 1969
verstorben, sind nach dem Verhältnis ihrer Erb-
3. um Entschädigungszahlungen, die für die im Scha-
anteile seine am 1. Januar 1969 lebenden Erben oder
densbetrag berücksichtigten Schäden auf Grund
weiteren Erben anspruchsberechtigt. Ist in den Fäl-
der Kriegssachschädenverordnung, des Reichslei-
len des § 38 Abs. 2 Satz 2 der unmittelbar Geschä-
stungsgesetzes oder anderer innerdeutscher als digte nach dem 31. Dezember 1968 verstorben, sind
der in § 14 bezeichneten Vorschriften gewährt seine Erben anspruchsberechtigt. Ist der unmittelbar
worden sind, es sei denn, daß die aus diesen Ent- Geschädigte Vorerbe eines vor Schadt~nseintritt ver-
schädigungszahlungen wiederbeschafften entspre-
storbenen Erblassers und ist der Nacherbfall vor
chenden Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse
dem 1. Januar 1969 eingetreten, gelten hinsichtlich
oder auf Grund von Tatbeständen, die nach die-
der Schäden an dem der Nacherbfolge unterliegen-
sem Gesetz entschädigungsfähig sind, erneut ver-
den Vermögen als Anspruchsberechtigte der Nach-
lorengegangen sind; im übrigen gilt § 249 Abs. 2 erbe und, falls dieser vor dem 1. Januar 1969 ver-
des Lastenausgleichsgesetzes sinngemäß;
storben ist, diejenigen Personen, die am 1. Januar
4. um die in § 249 Abs. 3 des Lastenausgleichsge- 1969 seine Erben oder weitere Erben waren.
setzes bezeichneten Beträge, soweit sie nicht vom
(3) Der zuerkannte Anspruch auf Entschädigung
Grundbetrag der Hauptentschädigung abgesetzt
gilt mit dem 1. Januar 1969, in den Fällen des Ab-
werden können und soweit der Grundbetrag nach
satzes 2 Satz 3 mit dem Tode des unmittelbar Ge-
diesem Gesetz auf Schäden entfällt, die nach den
schädigten als entstanden.
§§ 39 bis 47 b des Lastenausgleichsgesetzes bei der
Vermögensabgabe berücksichtigt worden sind.
(2) Die Kürzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 sind
in der Reihenfolge dieser Nummern vorzunehmen, § 38
die Kürzung nach Nummer 1 und 2 jedoch vor An- Voraussetzungen für die Zuerkennung
wendung des § 34. Die nach § 249 Abs. 5 des Lasten- des Anspruchs auf Entschädigung
ausgleichsgesetzes ergangene Rechtsverordnung ist
entsprechend anzuwenden. (1) Anspruchsberechtigter muß eine natürliche
Person sein.
(2) Ein Anspruch auf Entschädigung kann in den
§ 36 Fällen des § 13 Abs. 2 (Schäden im Ausland und in
den deutschen Ostgebieten) vorbehaltlich der Ab-
Sparerzuschlag
sätze 3 und 4 nur zuerkannt werden, wenn der un-
(1) Soweit eine Entschädigung nach diesem Ge- mittelbar Geschädigte oder, falls dieser vor dem
setz zur Abgeltung von Schäden an privatrechtlichen 1. Januar 1953 verstorben ist, diejenige Person, die
geldwerten Ansprüchen gewährt wird, die Spar- am 31. Dezember 1952 sein Erbe oder weiterer Erbe
anlagen im Sinne des Altsparergesetzes sind, ist war,
§ 249 a des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend
1. am 31. Dezember 1952 den ständigen Aufenthalt
anzuwenden.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem
(2) Sind dem unmittelbar Geschädigten neben Staat gehabt hat, der nicht zu den Aussiedlungs-
Schäden im Sinne des Absatzes 1 auch Schäden ent- gebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG) gehört oder
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. nach dem 3 l. Dl~zember l 952 in diesen Gebieten a) von Ehegatten,
den slündiqcn Aufenthalt genommen hat oder
nimmt b) von minderjährigen Kindern zu den Eltern,
a) als Vertriebener (Aussiedler) gemäß § 11 Abs. 2 c) von hilfsbedürftigen Eltern zu Kindern, wobei
Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes spätestens auch Schwiegerkinder zu berücksichtigen sind,
sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem er wenn das einzige oder letzte Kind verstorben
die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehen- oder verschollen ist,
den deutschen Ostgebiete oder das Gebiet des- d) von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkelkin-
jenigen Staates, aus dem er vertrieben oder dern,
ausgesiedelt worden ist, verlassen hat; hier-
bei werden solche Zeiten nicht mitgerechnet, e) von volljährigen hilfsbedürftigen oder in Aus-
in denen ein Vertriebener nach Verlassen bildung stehenden Kindern zu den Eltern,
eines der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenaus- f) von minderjährigen Kindern zu den Groß-
gleichsgesetzes bezeichneten Staaten, aus dem eltern, wenn die Eltern nicht mehr leben oder
er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, in sich ihrer nicht annehmen können,
einem anderen der dort bezeichneten Staaten
sich aufgehalten hat, ferner nicht solche Zei- g) von minderjährigen Kindern zu Verwandten
ten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedel- der Seitenlinie bis zum dritten Grade, wenn
ter Familienangehöriger im Anschluß an die Verwandte aufsteigender Linie nicht mehr
Aussiedlung erkrankt und infolgedessen zur leben oder sich ihrer nicht annehmen können,
Fortsetzung der Reise außerstande war, sowie
h) von hilfsbedürftigen Geschädigten zu Ver-
solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm
wandten der Seitenlinie bis zum dritten
ausgesiedelter Familienangehöriger in der so-
Grade, wenn nähere Verwandte nicht mehr
wjetischen Besatzungszone Deutschlands oder
leben oder sich ihrer nicht annehmen können;
im Sowjetsektor von Berlin aus Gründen, die
er nicht zu vertreten hat, gewaltsam festge- wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, gilt stets
halten worden ist; die Frist gilt auch als ge- als hilfsbedürftig, sofern er im bisherigen Auf-
wahrt, wenn ein Vertriebener nach der Ver- enthaltsgebiet ausreichende Pflege nicht erhalten
treibung oder Aussiedlung sich in der sowjeti- hat und nicht erhalten konnte.
schen Besatzungszone Deutschlands oder im
Sowjetsektor von Berlin aufgehalten und nach- Ist ein unmittelbar Geschädigter nach dem 31. De-
weislich rechtzeitig vor Fristablauf bemüht zember 1952 in einem Aussiedlungsgebiet verstor-
hat, seine:1 ständigen Aufenthalt in den in ben, kann ein Anspruch auf Entschädigung für die
Nummer 1 bezeichneten Gebieten zu nehmen, vor seinem Tode entstandenen Schäden dann ge-
daran aber dadurch gehindert war, daß ihm währt werden, wenn sein Erbe die Voraussetzungen
die zur Weiterreise erforderlichen Urkunden des Satzes 1 oder des Absatzes 6 erfüllt; Voraus-
nicht rechtzeitig ausgehändigt worden sind, setzung ist, daß der unmittelbar Geschädigte seit
und wenn er nach deren Aushändigung unver- Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen
züglich seinen ständigen Aufenthalt in diesen seinen ständigen Aufenthalt in diesem Gebiet hatte
Gebieten genommen hat oder nach seiner Vertreibung bis zum 31. März 1952
oder dorthin zurückgekehrt ist. Ist ein unmittelbar Ge-
b) als Heimkehrer nach den Vorschriften des schädigter mit ständigem Aufenthalt in der sowjeti-
Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bun- schen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjet-
desgesetzbl. S. 221) in der jeweils geltenden sektor von Berlin nach dem 31. Dezember 1952 und
Fassung oder in sinngemäßer Anwendung die- vor dem 1. Januar 1965 verstorben, kann ein An-
ser Vorschriften, und zwar innerhalb von zwei spruch auf Entschädigung für seine Schäden zuer-
Monaten nach Entlassung aus fremdem Ge- kannt werden, soweit seine am 31. Dezember 1964
wahrsam, vorhandenen Erben oder weiteren Erben in ihrer
oder
Person die Vorausset-zungen des Satzes 1 oder des
Absatzes 6 erfüllen.
c) bis zum 31. Dezember 1969 als Sowjetzonen-
flüchtling (§ 3 BVFG) oder als zurückgekehrter (3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor
Evakuierter im Sinne des Bundesevakuierten- dem 1. Januar 1969 erfüllt, muß ferner der An-
gesetzes spruchsberechtigte am 1. Januar 1969 seinen ständi-
oder gen Aufenthalt in den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 be-
3. nach dem 31. Dezember 1952 im Wege der Fami- zeichneten Gebieten gehabt haben oder dort nach
lienzusammenführung aus der sowjetischen Be- diesem Zeitpunkt unter den Voraussetzungen des
satzungszone Deutschlands oder aus dem Sowjet- Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 nehmen. Dies gilt nicht
sektor von Berlin im Geltungsbereich dieses für Anspruchsberechtigte, die nach dem 31. Dezem-
Gesetzes den ständigen Aufenthalt genommen ber 1952 als Angehörige des öffentlichen Dienstes
hat oder nimmt, vorausgesetzt, daß der nachträg- oder im Auftrag eines Unternehmens mit Sitz oder
lich Zugezogene mit einer Person zusammen- Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
geführt wird, die unter Nummer 1 oder 2 oder ihren ständigen Aufenthalt aus den in Absatz 2 Nr. 1
Absatz 6 fällt; als Familienzusammenführung gilt bezeichneten Gebieten in ein Aussiedlungsgebiet
die Zusammenführung verlegt haben.
Nr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969 121
(4) In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 (deutsche § 39
Volkszugehörige) kann ein Anspruch auf Entschädi-
gung auch bei Erfüllung der Voraussetzungen der Auszahlungsbetrag
Absätze 2 und 3 nur zuerkannt werden, wenn der (1) Der sich nach den §§ 33 bis 36 ergebende
unmittelbar Geschädigte Grundbetrag wird auf volle 10 Deutsche Mark auf-
gerundet (Endgrundbetrag). Vom Endgrundbetrag
1. nach dem Zeitpunkt des Schadenseintritts die werden abgezogen
deutsche Staatsangehörigkeit erworben und am
1. Januar 1969 besessen hat 1. Entschädigungszahlungen nach Bundesgesetzen für
Schäden, die beim Schadensbetrag oder beim
oder Sparerzuschlag berücksichtigt sind, sofern diese
2. am 31. Dezember 1952 oder am 1. Januar 1969 Zahlungen nicht bereits anderweit vom Schaden
seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich oder Grundbetrag abgezogen sind,
dieses Gesetzes gehabt oder ihn dort nach dem
2. Ablösungsbeträge nach dem Dritten Teil des All-
31. Dezember 1952 unter den Voraussetzungen
gemeinen Kriegsfolgengesetzes und Entschädi-
des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 oder des Absatzes 6
gungszahlungen nach dem Altsparergesetz, die
genommen hat
auf Ersatzvermögen, das Umsiedlern zugeteilt
oder worden ist, entfallen.
3. seinen ständigen Aufenthalt seit dem Zeitpunkt (2) Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag tritt ein
des Schadenseintritts und vor dem 1. Januar 1969 Zuschlag von 1 vom Hundert für jedes angefangene
mindestens ein Jahr in dessen Geltungsbereich Vierteljahr; der Zuschlag ist vorbehaltlich der Ab-
gehabt und von dort in ein anderes Gebiet als ein sätze 3 und 4 vom 1. Januar 1953 ab zu gewähren.
Aussiedlungsgebiet verlegt hat
(3) Soweit der Endgrundbetrag auf Reparations-,
oder, Restitutions- oder Zerstörungsschäden beruht, die
tatsächlich nach dem 31. Dezember 1952 eingetreten
4. soweit es sich um die Zuerkennung für in einem
sind, ist der Zuschlag vorbehaltlich des Absatzes 4
Umsiedlungsgebiet entstandene Schäden im
vom Beginn des Vierteljahrs ab zu gewähren, in
Sinne des § 2 Abs. 4 handelt, am 31. Dezember
dem diese Schäden nach § 8 Abs. 3 und 4 als einge-
1952 oder am 1. Januar 1969 seinen ständigen
treten gelten; § 8 Abs. 3 Nr. 4 gilt auch bei der Be-
Aufenthalt in diesem Umsiedlungsgebiet gehabt
stimmung des Zeitpunkts, in dem der Schaden tat-
hat.
sächlich eingetreten ist. Treffen tatsächlich vor dem
1. Januar 1953 eingetretene Schäden mit tatsächlich
Liegen die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht nach dem 31. Dezember 1952 eingetretenen Schäden
vor, so darf außerdem der unmittelbar Geschädigte zusammen, ist der Zuschlag vorbehaltlich des Ab-
am 31. Dezember 1952, am 1. Januar 1969 und im satzes 4 zu gewähren
Zeitpunkt der Aufenthaltnahme, im Falle der Num-
mer 3 auch im Zeitpunkt der Verlegung des ständi- 1. vom 1. Januar 1953 ab für denjenigen Teil des
gen Aufenthalts, keine Staatsangehörigkeit oder nur zuerkannten Endgrundbetrags, der sich für die
diejenige eines Staates besessen hat, in dessen Ge- tatsächlich vorher eingetretenen Schäden allein
biet die Entziehungs- oder Vertreibungsmaßnahmen als Endgrundbetrag ergeben hätte,
gegen ihn getroffen worden sind. Ist der unmittelbar
Geschädigte vor einem der für ihn maßgebenden 2. vom Beginn des in Satz 1 bestimmten Viertel-
Stichtage verstorben, so treten vom Zeitpunkt des jahrs ab für den Rest des zuerkannten Endgrund-
Todes an bei Anwendung der Sätze 1 und 2 die- betrags.
jenigen Personen an seine Stelle, die an den folgen-
den Stichtagen seine Erben oder weiteren Erben (4) Ubersteigt der zuerkannte Endgrundbetrag
waren. den Endgrundbetrag, der sich unter Zugrundelegung
der in Absatz 5 aufgeführten Schadensgruppen und
(5) Die Vorschriften des Absatzes 4 gelten in den Grundbeträge ohne Hinzurechnung des doppelten
Fällen des § 16 Abs. 2 nicht für Schäden eines Ver- Erhöhungsbetrags nach § 33 Abs. 2 zum Anfangsver-
folgten im Sinne des § 1 der Elften Verordnung über mögen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1) ergibt (Altgrundbetrag),
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsge- wird der Zuschlag für den übersteigenden Betrag
setz. (Mehrgrundbetrag) vom 1. Januar 1967 ab gewährt,
sofern nicht der Zuschlag nach Absatz 3 Satz 1 von
(6) Den in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Personen einem späteren Zeitpunkt ab zu gewähren ist. Ist in
ist gleichgestellt, wer aus der sowjetischen Besat- den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 der Zuschlag für
zungszone Deutschlands oder aus dem Sowjetsektor einen Teil des Endgrundbetrags von einem Zeitpunkt
von Berlin, ohne daß er dort durch sein Verhalten nach dern 1. Januar 1967 ab zu gewähren, gilt dieser
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Zeitpunkt auch für den entsprechenden Teil des
Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, im Wege der Not- Mehrgrundbetrags.
aufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes zugezogen ist (5) Der Berechnung nach Absatz 4 werden fol-
und hier am 31. Dezember 1961 oder am 31. Dezem- gende Schadensgruppen und Grundbeträge zugrunde
ber 1964 seinen ständigen Aufenthalt gehabt hat. gelegt:
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Auf den Entschädigungsanspruch werden Dar-
Schadens-
betrag in Grundbetrag lehen zum Existenzaufbau nach dem Vierten Teil
Schadens- und Kredithilfen nach dem Fünften Teil des All-
Reichsmark/ in Deutscher
gruppe
Deutscher Mark gemeinen Kriegsfolgengesetzes sowie Darlehen nach
Mark § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des
Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 785) unter entsprechender Anwendung
1 bis 5 000 d"' Sdrndeos- { 4 800 des § 258 des Lastenausgleichsgesetzes angerechnet.
2 bis 5 500 ~~~t'~tns 5 150 Das gleiche gilt für Aufbaudarlehen nach dem La-
3 bis 6 200 jedoch 5 550 stenausgleichsgesetz, soweit die Hauptentschädi-
4 bis 7 200 6 100 gung zur Anrechnung nach § 258 des Lastenaus-
5 bis 8 500 6 800 gleichsgesetzes nicht ausreicht.
6 bis 10 000 7 600 (3) Auf den Entschädigungsanspruch wird ferner
7 bis 12 000 8 550 Unterhaltsbeihilfe nach dem Vierten Teil des All-
8 bis 14 000 9 550 gemeinen Kriegsfolgengesetzes und nach § 10 des
9 bis 16 000 10 350 Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lasten-
10 bis 18 000 11 050 ausgleichsgesetzes unter entsprechender Anwendung
11 bis 20 000 11 750 des § 278 a des Lastenausgleichsgesetzes angerech-
12 bis 23 000 12 450 net; dies gilt entsprechend, wenn anstelle einer Un-
13 bis 26 000 13 250 terhaltsbeihilfe ein einmaliger Kapitalbetrag ge-
14 bis 29 000 14 000.
währt worden ist. Dabei wird ein Mindesterfüllungs-
15 bis 32 000 14 650 betrag nach Maßgabe des § 278 a Abs. 4 des Lasten-
16 bis 36 000 15 350 ausgleichsgesetzes festgestellt. Sind dem unmittelbar
17 bis 40 000 16 050 Geschädigten neben Schäden im Sinne dieses Geset-
18 bis 44 000 16 650 zes auch Schäden entstanden, für welche das Lasten-
19 bis 48 000 17 150 ausgleichsgesetz Hauptentschädigung vorsieht, wird
20 bis 53 000 17 600 der Mindesterfüllungsbetrag aus der Summe der
21 bis 58 000 18100 Grundbeträge errechnet, mit denen die Entschädi-
22 bis 63 000 18 600 gung nach diesem Gesetz und die Hauptentschädi-
23 bis 68 000 19 100 gung nach dem Lastenausgleichsgesetz für die Schä-
24 bis 74 000 19 650 den des unmittelbar Geschädigten zuerkannt worden
25 bis 80 000 20 250 ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Anrechnung
26 bis 86 000 20 850 von Kriegsschadenrente und von laufender Beihilfe
27 bis 93 000 21 500 nach dem Lastenausgleichsgesetz, soweit diese Lei-
28 bis 100 000 22 200 stungen nicht nach den § § 278 a, 283 und 283 a des
29 bis 110 000 23 050 Lastenausgleichsgesetzes auf die Hauptentschädi-
30 bis 120 000 24 000 gung angerechnet werden können.
31 bis 130 000 24 950
32 bis 140 000 25 850 (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnenden
33 bis 150 000 26 750 Zahlungen sind, soweit sie vor dem 1. Januar 1969
34 bis 160 000 27 600 geleistet worden sind, so auf den Entschädigungs-
35 bis 170 000 28 450 anspruch anzurechnen, als habe er im Zeitpunkt der
36 bis 180 000 29 250 Gewährung dieser Zahlungen bereits bestanden.
37 bis 190 000 30 050 (5) Sind die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten
38 bis 200 000 30 800 Zahlungen unter entsprechender Anwendung der
39 bis 1000000 30 800 + 7 v.H. §§ 258, 278 a, 283 und 283 a des Lastenausgleichs-
des 200 000 RM/DM gesetzes mit Wirkung von einem vor dem 1. Januar
übersteigenden
Schadensbetrags 1967 liegenden Zeitpunkt auf die Entschädigung nach
diesem Gesetz anzurechnen, hat die Anrechnung auf
40 über 1 000 000 86 800 + 6,5 V. H. den Altgrundbetrag (§ 39 Abs. 4) Vorrang vor der
des 1 000 000 RM/DM
übersteigenden Anrechnung auf den Mehrgrundbetrag. Für die Fälle
Schadensbetrags des § 39 Abs. 3 gilt dies entsprechend.
(6) Soweit das Dberbrückungsdarlehen nicht als
Vorauszahlung auf den Entschädigungsanspruch an-
.gerechnet werden kann, kann es mit anderen Ent-
schädigungsansprüchen nach den in§ 14 Abs. 1 Nr. 1
§ 40 aufgeführten Gesetzen entsprechend § 350 a des
Behandlung von Vorausleistungen Lastenausgleichsgesetzes verrechnet werden. Im
übrigen ist der nicht anrechenbare oder verrechen-
(1) Ist ein Darlehen nach den Richtlinien über die bare Betrag zurückzuzahlen. Die Tilgungsleistungen
Gewährung von Darlehen an Reparations-, Restitu- sind in der Weise festzusetzen, daß sie nach den Ein-
tions- und Rückerstattungsgeschädigte (Dberbrük- kommens- und Vermögensverhältnissen des Ver-
kungsdarlehen) gewährt worden, so gilt dieses Dar- pflichteten billigerweise erbracht werden können.
lehen als Vorauszahlung auf den Entschädigungs- Zinsen auf den zurückzuzahlenden Betrag werden
anspruch. nicht erhoben.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969 123
§ 41 nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag.
Erfüllung Zugunsten der Geldinstitute entstehen mit der Be-
gründung der festgelegten Spareinlagen Deckungs-
(1) Der Anspruch auf Entschädigung wird, vorbe- forderungen gegen den Bund. In Höhe der Deckungs-
haltlich des § 40 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbin- forderungen bleiben Verbindlichkeiten der Geld-
dung mit den §§ 278 a, 283 und 283 a des Lasten- institute aus Spareinlagen bei der Berechnung der
ausgleichsgesetzes, in Höhe des Betrags erfüllt, der jeweils vorgeschriebenen Mindestreserve außer An-
sich unter Hinzurechnung des Zuschlags zum zu- satz. Die Deckungsforderungen werden mit vierein-
erkannten Endgrundbetrag ergibt (Auszahlungs- halb vorn Hundert verzinst. Durch Rechtsverordnung
betrag). Erfüllungsbeträge werden, vorbehaltlich der wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen, in
in Satz 1 bezeichneten Vorsc1uiften, zunächst auf welcher Höhe und von welchem Zeitpunkt ab der-
den im Auszahlungsbetrag enthaltenen Zuschlag artige Spareinlagen begründet werden können; da-
angerechnet. Erhöht sich der Zuschlag durch Zu- bei werden die Festlegung, die Freigabe sowie das
erkennung eines weiteren Grundbetrags, so bleibt Nähere über die Ausgestaltung der Spareinlagen
diese Erhöhung für die Anrechnung der vorher und Deckungsforderungen geregelt. In der Rechts-
geleisteten Erfüllungsbeträge außer Betracht. verordnung kann ferner
(2) Die zuerkannten Ansprüche auf Entschädigung 1. die Eintragung der Deckungsforderungen in ein
werden im Rahmen der im jeweiligen Haushalts- Schuldbuch des Bundes vorgesehen werden,
plan ausgebrachten Mittel erfüllt. Im übrigen richtet
sich die Erfüllung nach den Grundsätzen, die für die 2. ein höherer Zinssatz für die Deckungsforderun-
Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung gen festgesetzt werden, soweit die Geldinstitute
nach § 252 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 des Lastenausgleichs- die festgelegten Spareinlagen vorzeitig freigege-
gesetzes gelten. ben haben,
3. eine den §§ 20 und 21 des Altsparergesetzes ent-
(3) Der Zuschlag (§ 39 Abs. 2 bis 4) kann im Rah-
sprechende Regelung getroffen werden.
men der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten
Mittel vor Zahlung des Endgrundbetrags (§ 39 (6) Die Ansprüche können ferner auf Antrag statt
Abs. 1) jährlich ausgezahlt werden. Durchführung in bar durch Verrechnung mit den Ausgleichsabgaben
und Zeitpunkt der Auszahlung werden durch Rechts- nach dem Lastenausgleichsgesetz erfüllt werden.
verordnung geregelt; hierbei kann auch eine halb- § 199 b des Lastenausgleichsgesetzes und die dazu
jährliche Auszahlung vorgesehen werden. ergangene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
(4) Die Ansprüche können auf Antrag statt in bar Der Bund erstattet dem Ausgleichsfonds (§ 5 LAG)
durch Eintragung von Schuldbuchforderungen gegen den Betrag, in dessen Höhe der Anspruch auf Ent-
den Bund oder durch Aushändigung von Schuld- schädigung durch die Verrechnung erfüllt ist.
verschreibungen des Bundes erfüllt werden. Die (7) Die Ansprüche können nach den Absätzen 4
Schuldbuchforderungen und die Schuldverschreibun- und 5 bis zu einem Gesamtbetrag von 500 Millionen
gen sind mit jährlich mindestens vier vom Hundert Deutsche Mark erfüllt werden; bei der Regelung
bar zu verzinsen. Durch Rechtsverordnung wird durch die vorbehaltenen Rechtsverordnungen sind
bestimmt, in welcher Höhe und von welchem Zeit- die jeweiligen gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse
punkt an Schuldbuchforderungen eingetragen und zu berücksichtigen.
Schuldverschreibungen ausgegeben werden. In der
Rechtsverordnung wird das Nähere über die Aus-
gestaltung der Schuldbuchforderungen und Schuld- § 42
verschreibungen geregelt; ferner kann in ihr Ubertragbarkeit
1. die Eintragung von Schuldbuchforderungen und Der zuerkannte Anspruch auf Entschädigung ist,
die Ausgabe von Schuldverschreibungen von be- unbeschadet des § 40, den Erben und Abtretungs-
stimmten Voraussetzungen hinsichtlich der per- empfänger gegen sich gelten lassen müssen, ver-
sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des erblich und übertragbar; er unterliegt jedoch in der
Erfüllungsberechtigten abhängig gemacht werden, Person des unmittelbar Geschädigten (§ 8) nicht der
2. die Abtretung von Schuldbuchforderungen und Zwangsvollstreckung. Ist der Anspruchsberechtigte
die Veräußerung von Schuldverschreibungen zeit- Vorerbe eines vor Schadenseintritt oder vor dem
weise beschränkt und für den Fall der Abtretung 1. Januar 1969 verstorbenen Erblassers, so geht
oder Veräußerung eine abweichende Ausstattung der Anspruch auf Entschädigung, soweit er auf
und steuerliche Behandlung festgelegt werden, Schäden an dem einer Nacherbfolge unterliegen-
den Vermögen beruht, bei Eintritt des Nacherbfalls
3. bestimmt werden, daß eine Löschung der Schuld- auf den Nacherben oder dessen Erben über; beruht
buchforderungen gegen Aushändigung von
der Anspruch auf Entschädigung nur teilweise auf
Schuldverschreibungen nicht stattfindet. Schäden an dem einer Nacherbfolge unterliegenden
(5) Die Ansprüche können ferner auf Antrag statt Vermögen, ist er im Verhältnis der Schadensbeträge
in bar durch Begründung von Spareinlagen erfüllt zueinander aufzuteilen, die sich nach § 32 für die
werden, die für begrenzte Zeiträume ganz oder teil- Schäden an den verschiedenen Vermögensteilen
weise festgelegt werden. Diese Spareinlagen wer- ergeben. Auf den Fiskus als gesetzlichen Erben geht
den, solange sie festgelegt sind, mit vier vom Hun- der Anspruch nur insoweit über, als ohne seine
dert verzinst; die Festlegung gilt nicht für die Zin- Erfüllung der Nachlaß zur Befriedigung der Nach-
sen. Die Zinsen unterliegen während der Festlegung laßverbindlichkeiten nicht ausreicht.
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Fünfter Abschnitt § 45
Sonstige Leistungen Aufbaudarlehen und sonstige Hilfen
(1) Soweit dies zur Milderung von Härten ge-
§ 43 boten erscheint, können natürlichen Personen wegen
Schäden im Sinne dieses Gesetzes im Rahmen der im
Allgemeines jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Mittel und
Leistungen nach den §§ 44 bis 46 werden nur un- in entsprechender Anwendung des § 301 Abs. 2 bis 4
ter den Voraussetzungen des § 38, jedoch nicht in des Lastenausgleichsgesetzes Darlehen zum Exi-
den Fällen seines Absatzes 4 Satz 1 Nr. 4 sowie nicht stenzaufbau sowie Hausratbeihilfen gewährt wer-
in den in § 6 Abs. 4 bezeichneten Fällen gewährt. den, wenn die Voraussetzungen für eine Entschädi-
gung nach dem Zweiten Abschnitt und für die Scha-
densberechnung nach dem Dritten Abschnitt sinnge-
§ 44
mäß erfüllt sind. Darlehen zum Existenzaufbau kön-
nen auch auf Grund eines Verlusts der beruflichen
Kriegsschadenrente oder sonstigen Existenzgrundlage gewährt werden,
(1) In entsprechender Anwendung der §§ 261 bis wenn dieser auf entschädigungsfähigen Schäden
273 und 275 bis 292 des Lastenausgleichsgesetzes (§ 11) beruht.
wird Kriegsschadenrente gewährt (2) Darlehen zum Existenzaufbau und Hausratbei-
hilfen können nur gewährt werden
1. zur Abgeltung _der nach den §§ 18 bis 30 berech-
neten Schäden, 1. ari. den unmittelbar Geschädigten (§ 8) oder, falls
dieser verstorben ist, an dessen Ehegatten, so-
2. auf Grund eines Verlustes der beruflichen oder fern die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des
sonstigen Existenzgrundlage, der auf entschädi- unmittelbar Geschädigten nicht dauernd getrennt
gungsfähigen Schäden (§ 11) beruht. gelebt haben,
und
In den Fällen der Nummer 2 ist auch § 239 des
Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2. nach dem Tod des unmittelbar Geschädigten und
Soweit Kriegsschadenrente nach diesem Gesetz auf seines Ehegatten an die Kinder des unmittelbar
Entschädigung nach diesem Gesetz nicht angerechnet Geschädigten.
werden kann, ist sie in entsprechender Anwendung (3) Für Schäden im Sowjetsektor von Berlin kön-
der §§ 278 a, 283 und 283 a des Lastenausgleichsge- nen Darlehen zum Exis,tenzaufbau, ferner Unter-
setzes auf die Hauptentschädigung anzurechnen. haltsbeihilfen und Hausratbeihilfen gewährt wer-
den, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Personen
(2) Die Kriegsschadenrente wird abweichend von zur Zeit des Schadenseintritts ihren Wohnsitz oder
§ 287 des Lastenausgleichsgesetzes bei Antragstel-
ständigen Aufenthalt in Berlin (West) gehabt oder
lung bis 31. Dezember 1969 mit Wirkung vom 1. Ja- in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Schäden
nuar 1969 ab gewährt, frühestens jedoch vom Ersten dort genommen haben.
des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die
Kriegsschadenrente eingetreten sind. Die Frist für (4) Für die Anrechnung von Darlehen zum
die Antragstellung wegen Erwerbsunfähigkeit läuft Existenzaufbau gilt § 40 Abs. 2 Satz 1.
abweichend von § 265 des Lastenausgleichsgesetzes (5) Für die Gewährung und Anrechnung von Un-
nicht vor dem 31. Dezember 1969 ab. terhaltsbeihilfen gelten § 40 Abs. 3 und § 44.
(3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über
§ 46
die Voraussetzungen und den Personenkreis be-
stimmt werden, wenn sich aus der Art der Schäden Familiengesellschaften
oder der Schadensberechnung nach diesem Gesetz (1) Soweit dies zur Milderung von Härten gebo-
Abweichungen von den entsprechenden Vorschriften ten erscheint, können bei Schäden im Sinne dieses
des Lastenausgleichsgesetzes ergeben. Gesetzes am Vermögen einer in Form einer Kapital-
gesellschaft betriebenen Familiengesellschaft im
(4) Für den Fall des Zusammentreffens von Lei- Sinne des § 24 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes
stungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz, dem nach Maßgabe des § 45 Aufbaudarlehen im Rahmen
Lastenausgleichsgesetz und dem Gesetz über Hilfs- der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten
maßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Be- Mittel an die durch die Schäden betroffenen Gesell-
satzungszone Deutschlands und dem sowjetisch be- schafter sowie an ihre Familienangehörigen im Sinne
setzten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965 (Bundes- des § 45 Abs. 2 gewährt werden, vorausgesetzt, daß
gesetzbl. I S. 612) in der jeweils geltenden Fassung die Schäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes ent-
findet § 261 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes An- standen sind oder nach § 12 Abs. 4 oder 5 als im
wendung.
Geltungsbereich dieses Gesetzes entstanden gelten
(5) Unterhaltsbeihilfe, die am 1. Januar 1969 nach und als Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesell-
dem Vierten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengeset- schaften nicht berücksichtigt werden.
zes gewährt wird, wird unter den bisherigen Vor- (2) Im Falle des Absatzes 1 bestimmt sich der
aussetzungen mit Wirkung vom 1. Januar 1969 ab Schaden nach dem Verhältnis des Anteils des Ge-
als Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz weiterge- sellschafters am Grundkapital oder Stammkapital
währt. der Gesellschaft im Zeitpunkt der Schädigung.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969 125
Sechster Abschnitt rechnung des Schadens, der sich für je 100 Reichs-
mark oder Deutsche Mark des Grund- oder Stamm-
Organisation und Verfahren kapitals, bei bergrechtlichen Gewerkschaften je Kux
ergibt.
§ 47
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn und soweit
Organisation für einzelne Beteiligte eine Schadensfeststellung
(1) Dieses Gesetz wird teils vom Bund, teils im nach dem Feststellungsgesetz oder dem Beweis-
Auftrag des Bundes von den Ländern durchgeführt. sicherungs- und Feststellungsgesetz zu erfolgen oder
bereits stattgefunden hat. Anhängige Verfahren sind
(2) Soweit das Gesetz durch den Bund durchzufüh-
zu verbinden; die Entscheidungen können einheit-
ren und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
lich erlassen werden. Rechtskräftige gerichtliche Ent-
ist, obliegt die Durchführung dem Präsidenten des
scheidungen bleiben unberührt.
Bundesausgleichsamts. Der Präsident des Bundes-
ausgleichsamts übt die der Bundesregierung und den (3) Die bis zum Tage der Verkündung dieses
zuständigen obersten Bundesbehörden nach Arti- Gesetzes gemäß § 36 Abs. 4 des Feststellungs-
kel 85 des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse gesetzes im Bundesanzeiger veröffentlichten Be-
nach Maßgabe des Artikels 120 a des Grundgesetzes scheide über die einheitliche Schadensfeststellung
aus. sind hinsichtlich der ermittelten Wertansätze und
Beträge für die Schadensberechnung nach diesem
(3) Im Bereich der Länder, Gemeinden und Ge-
Gesetz verbindlich. Der Präsident des Bundesaus-
meindeverbände wird das Gesetz von den mit der
gleichsamts gibt die Liste der veröffentlichten Wert-
Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes betrau-
ansätze und Beträge im Bundesanzeiger bekannt.
ten Dienststellen durchgeführt, soweit in diesem
Insoweit bedarf es keiner gesonderten Feststellung.
Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Sind an einer wirtschaftlichen Einheit oder an
(4) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 des La-
einem Wirtschaftsgut sowohl Schäden im Sinne die-
stenausgleichsgesetzes über den Kontrollausschuß
ses Gesetzes als auch Schäden im Sinne des Fest-
und den Ständigen Beirat finden keine Anwendung.
stellungsgesetzes entstanden, so tritt an die Stelle
der Schadensberechnung eine gesonderte Feststel-
§ 48 lung des Schadens. Die Verfahren nach den genann-
Vertreter des Bundesinteresses ten Gesetzen sind zu verbinden; die Entscheidungen
können einheitlich erlassen werden.
Die nach § 316 des Lastenausgleichsgesetzes be-
stellten Vertreter der Interessen des Ausgleichs-
fonds werden bei der Durchführung dieses Gesetzes § 51
als Vertreter des Bundesinteresses tätig. Sie sind
an die Weisungen des Präsidenten des Bundes- Antrag
ausgleichsamts gebunden. § 322 des Lastenaus- (1) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt.
gleichsgesetzes gilt entsprechend. (2) Antragsberechtigt sind die Anspruchsberech-
tigten (§ 37) und, sofern diese nach Inkrafttreten die-
§ 49 ses Gesetzes verstorben sind, deren Erben.
Anwendung der Vorschriften (3) Der Antrag ist auf amtlichem Formblatt zu
des Feststellungsgesetzes stellen.
und des Lastenau~gleichsgesetzes
§ 52
Für die Durchführung dieses Gesetzes sind die
Vorschriften des Dritten bis Fünften Abschnitts Ruhen des Antragsrechts und des Verfahrens
des Feststellungsgesetzes, des Dreizehnten Ab- Das Antragsrecht und das Verfahren ruhen, so-
schnitts des Dritten Teils des Lastenausgleichsgeset- lange der Anspruchsberechtigte oder rein Erbe oder
zes sowie die §§ 315, 317, 350, 350 a, 350 b, 350d, weiterer Erbe seinen ständigen Aufenthalt in einem
351 und 360 des Lastenausgleichsgesetzes und § 5 Aussiedlungsgebiet (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG) hat.
des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des La-
stenausgleichsgesetzes vom 3. Mai 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 509) entsprechend anzuwenden, soweit § 53
in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die
§§ 350 a, 350 b und 360 des Lastenausgleichsgesetzes
Antragsfrist
sind auch auf Vorauszahlungen im Sinne des § 40 Anträge auf Entschädigung nach diesem Gesetz
Abs. 1 entsprechend anzuwenden. können nur bis zum 31. Dezember 1974 gestellt wer-
den; die Antragsfrist endet jedoch frühestens drei
§ 50 Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die Antrags-
berechtigung eingetreten ist. Durch Rechtsverord-
Gesonderte Feststellung nung können zur Berücksichtigung besonderer Ver-
(1) Sind an einem Wirtschaftsgut mehrere betei- hältnisse für Gruppen von Antragsberechtigten län-
ligt, so tritt an die Stelle der Schadensberechnung gere Fristen festgelegt werden. Rechtzeitig gestellte
eine gesonderte einheitliche Feststellung des Scha- Anträge können nach Ablauf der Antragsfrist nicht
dens. Das gleiche gilt, wenn es sich um Anteils- auf Schäden an anderen wirtschaftlichen Einheiten
rechte an Kapitalgesellschaften handelt, für die Be- oder Wirtschaftsgütern erweitert werden.
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 54 Siebenter Abschnitt
Ortliche Zuständigkeit Sonstige Vorschriften
(1) Anträge auf Entschädigung sind an das für den
Antragsteller zuständige Ausgleichsamt zu richten. § 55
Zuständig ist dasjenige Ausgleichsamt, in dessen Rechtskräftig abgeschlossene und
Bereich der Antragsteller seinen ständigen Aufent- anhängige Gerichtsverfahren
halt hat. Hat der Antragsteller keinen ständigen (1) Soweit durch rechtskräftiges Urteil wegen
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so eines in diesem Gesetz geregelten Tatbestands fest-
ist zuständig gestellt worden ist, daß dem Kläger Ansprüche auf
1. bei Schäden in den zur Zeit unter fremder Ver- Entschädigung nach Maßgabe von Enteignungs-
waltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in grundsätzen zustehen, richtet sich die Entschädi-
Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs das- gung nach diesem Gesetz.
jenige Ausgleichsamt, in dessen Bereich der An-
(2) Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit in-
tragsteller nach der Schädigung zuletzt ständigen folge dieses Gesetzes erledigt, werden Gerichts-
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes kosten nicht erhoben; jede Partei trägt ihre außer-
gehabt hat; in Ermangelung eines solchen stän- gerichtlichen Kosten.
digen Aufenthalts
§ 56
a) das Ausgleichsamt der Stadt Aachen bei stän-
digem Aufenthalt in Belgien, Großbritannien Haushaltsrechtliche Vorschriften
oder den Niederlanden, (1) Die für die Leistungen nach diesem· Gesetz er-
b) das Ausgleichsamt der Stadt Köln bei ständi- forderlichen Mittel werden vom Bund aufgebracht.
gem Aufenthalt in Osterreich, (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts be-
wirtschaftet die zur Durchführung dieses Gesetzes
c) das Ausgleichsamt der Stadt Mainz bei stän-
bereitgestellten Mittel im Rahmen der gesetzlichen
digem Aufenthalt in einem der übrigen west-
Vorschriften nach den Weisungen des Bundes-
europäischen Gebiete,
ministers der Finanzen; diese Mittel werden nicht
d) das Ausgleichsamt der Stadt Bremen bei stän- Teil des Sondervermögens Ausgleichsfonds des
digem Aufenthalt in einem außereuropäischen Bundes.
Gebiet,
(3) Für die Bewirtschaftung der Mittel gelten die
2. bei Schäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes
dasjenige Ausgleichsamt, in dessen Bereich der mit der Maßgabe, daß die Vorschriften des § 324
Schaden eingetreten ist. Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes und die Ver-
ordnung über die haushalts-, kassen- und rech-
(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann nungsmäßige Verwaltung des Ausgleichsfonds vom
die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 regeln. 22. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 285) sinngemäß
Sind einem Antragsteller mehrere Schäden entstan- anzuwenden sind. ,
den, für die nach Absatz 1 mehrere Ausgleichsämter § 57
in Betracht kommen würden, oder bestehen aus an-
Maßnahmen nach dem Allgemeinen
deren Gründen Zweifel über die Zuständigkeit, so
Kriegsfolgengesetz
bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamts
das zuständige Ausgleichsamt. (1) Laufende Ausbildungsbeihilfen, die am 1. Ja-
nuar 1969 nach dem Vierten Teil des Allgemeinen
(3) Der Antrag ist, wenn der Antragsteller seinen Kriegsfolgengesetzes gewährt werden, werden un-
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge- ter den bisherigen Voraussetzungen mit Wirkung
setzes hat, bei der für den stündigen Aufenthalt vom 1. Januar 1969 ab als Härtebeihilfen nach die-
zuständigen Gemeindebehörde einzureichen. Hat der sem Gesetz weitergewährt; für Unterhaltsbeihilfen
Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt im Aus- gilt § 44 Abs. 5.
land, so ist der Antrag bei dem für den ständigen
(2) Anträge auf Gewährung von Darlehen nach
Aufenthalt zuständigen deutschen Konsulat einzu-
dem Fünften Teil des Allgemeinen Kriegsfolgen-
reichen. Die Gemeindebehörde, die an deren Stelle
gesetzes für Schäden, die in diesem Gesetz behan-
bestimmte Behörde oder das Konsulat haben, soweit
delt werden, können bis zum 31. Dezember 1970 ge-
der Antrag nicht hinreichend begründet ist oder die
stellt werden.
Angaben unvollständig sind, auf Ergänzung hinzu-
wirken und erforderlichenfalls den Antragsteller § 58
vorzuladen. Der Antrag ist mit kurzer eigener Stel- Sondervorschriften für das Land Berlin
lungnahme an das zuständige Ausgleichsamt weiter-
zuleiten. Für Schäden und Vermögen im Land Berlin gel-
ten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgender
(4) Im übrigen gelten die §§ 325 und 326 des Maßgabe:
Lastenausgleichsgesetzes sowie die §§ 29 unol 31 des 1. In § 19 Abs. 2 und 3 tritt für die wirtschaftliche
Feststellungsgesetzes entsprechend. Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Ver-
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969 127
mögens, des Grundvermögens und des Betriebs- gilt § 24 des Gesetzes zur Einführung von Vorschrif-
vermögens, für die der Einheitswert im Land Ber- ten des Lastenausgleichsrechts im Saarland entspre-
lin festzustellen ist, der für den 1. April 1949 gel- chend.
tende Einheitswert an die Stelle des Einheitswerts
vom Währungsstichtag. Bei der Anwendung des § 60
§ 19 Abs. 4 sind die §§ 13 und 14 des Feststel-
Verhältnis zu völkerrechtlichen Verträgen
lungsgesetzes in Verbindung mit § 44 Nr. 3 bis 6
und ausländischen Maßnahmen
des Feststellungsgesetzes maßgebend.
2. In § 21 Abs. 2 Satz 4 und in § 22 Abs. 1 Satz 4 (1) Nicht entschädigungsfähig sind, soweit eine
tritt bei Schäden' im Land Berlin an die Stelle des Entschädigung nicht bereits nach anderen Vorschrif-
20. Juni 1948 der 24. Juni 1948 und an die Stelle ten entfällt,
des 21. Juni 1948 der 1. April 1949. 1. Schäden, die nach Rückgabe von Wirtschafts-
gütern oder Herausgabe von Liquidationserlösen
3. In § 32 Abs. 1 Nr. 3 tritt bei Rückerstattungs-
schäden an land- und forstwirtschaftlichem Ver- bestehengeblieben sind, wenn im Ztisammenhang
mögen sowie an Grundvermögen im Land Berlin damit auf Grund einer allgemeinen Regelung Be-
freiung von der Vermögensabgabe gewährt wor-
an die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948.
den ist oder gewährt wird oder die Vermögens-
4. Soweit für die Kürzung des Grundbetrags nach abgabe als aqgegolten gilt; Absatz 3 bleibt un-
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Vermögen im Land Berlin zu be- berührt;
rück.sichtigen ist, ist es nach Maßgabe der §§ 80
bis 83 des Lastenausgleichsgesetzes anzusetzen. 2. Schäden, die in den zur Zeit unter fremder Ver-
waltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in
Die auf Grund der Ermächtigung in § 358 Nr. 1
des Lastenausgleichsgesetzes ergangenen Rechts- Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs ent-
verordnungen sind entsprechend anzuwenden. standen sind,
a) sofern der unmittelbar Geschädigte, oder falls
dieser vor dem 27. November 1961 verstorben
ist, derjenige, der an diesem Tage sein Erbe
§ 59
oder weiterer Erbe war, am 27. November 1961
Sondervorschriften für das Saarland oder im Zeitpunkt einer Verlegung des ständi-
(1) Für Schäden und Vermögen im Saarland gilt gen Aufenthalts in die Republik Osterreich vor
folgendes: dem 31. Dezember 1952 österreichischer Staats-
angehöriger war, ohne gleichzeitig die deut-
1. Wird in diesem Gesetz auf den Währungsstichtag sche Staatsangehörigkeit zu besitzen,
oder den 21. Juni 1948 Bezug genommen, tritt an
oder
deren Stelle der 20. November 1947.
b) sofern der unmittelbar Geschädigte oder falls
2. § 15 Abs. 1 Nr. 7 dieses Gesetzes gilt nicht für dieser vor dem 27. November 1961 verstorben
Vorauszahlungen, die auf Grund saarländischer war, derjenige, der vor diesem Zeitpunkt sein
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt Erbe geworden war, vor dem 27. November
worden sind. 1961 als österreichischer Staatsangehöriger
3. Bei der Schadensberechnung nach § 19 Abs. 2 ist einen ständigen Aufenthalt von mindestens
§ 8 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften einem Jahr in der Republik Osterreich hatte,
des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom ohne gleichzeitig die deutsche Staatsangehörig-
30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 637) entspre- keit zu besitzen, es sei denn, daß er nur des-
chend anzuwenden. Schäden an Betriebsvermögen, halb nicht zu dem Personenkreis des§ 13Abs. 3
die nach dem 20. November 1947 entstanden sind, gehört, weil er am 1. Januar 1967 die deutsche
sind von dem auf den 20. November 1947 fest- Staatsangehörigkeit besessen hat,
gestellten Einheitswert des Betriebsvermögens oder
vor der Umrechnung nach § 8 Abs. 2 des in Satz 1 c) sofern es sich um Schäden von Vertriebenen
bezeichneten Gesetzes abzuziehen. und Umsiedlern handelt und der Geschä-
4. In § 21 Abs. 2 Satz 4 und in § 22 Abs. 1 Satz 4 tritt digte oder sein Erbe die Aufenthalts- und
an die Stelle des 20. Juni 1948 der 19. November Staatsangehörigkeitsvoraussetzungen des Ab-
1947, des 1. Januar 1950 der 1. Januar 1949, des schnitts A der Anlage 1 des deutsch-öster-
21. Juni 1948 der 20. November 1947 und des reichischen Finanz- und Ausgleichsvertrags
31. Dezember 1949 der 31. Dezember 1948. (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 1044) erfüllt;
3. Kriegs- und Besatzungsschäden in Osterreich, die
(2) Auf den Entschädigungsanspruch anzurechnen
durch die in Artikel 8 Abs. 2 des Finanz- und Aus-
sind entsprechend den §§ 12, 13 und 15 des Gesetzes
gleichsvertrags bezeichneten Gesetze geregelt
zur Einführung von Vorschriften des Lastenaus-
gleichsrechts im Saarland die Vorauszahlungen, Auf- sind.
baudarlehen und Unterhaltshilfezahlungen, die auf (2) Für entschädigungsfähige Schäden in den zur
Grund saarländischer Rechts- und Verwaltungsvor- Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen
schriften für Schäden gewährt worden sind, die nach Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deut-
dem Ersten und Zweiten Abschnitt zu berücksichti- schen Reichs, die von Personen geltend gemacht
gen sind. § 40 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. werden können, welche die Voraussetzungen des
Für die Umrechnung von Franken in Deutsche Mark § 38 sowie die Aufenthaltsvoraussetzungen der An-
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
lage 1 zum Teil I des Finanz- und Ausgleichsvertrags b) In Absatz 2 wird folgende Nummer 4 einge-
in Osterreich erfüllen, richtet sich die Entschädigung fügt:
hinsichtlich Voraussetzung, Höhe und Umfang nach ,,4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buch-
den in Artikel 2 und Artikel 8 Abs. 2 dieses Ver- stabe g die Urheberrechte, Schutzrechte,
trags bezeichneten Entschädigungsregelungen, deren Erfindungen und Lizenzen nach der Weg-
Bezeichnung, Datum und Fundstelle vom Bundes- nahme im Vertreibungsgebiet des Ver-
minister der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt- triebenen verwertet worden sind;".
gemacht werden. Leistungen, die auf Grund von Ge-
setzen der Republik Osterreich oder mit der Repu- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
blik Osterreich abgeschlossenen zwischenstaatlichen
Abkommen gewährt werden, sind anzurechnen. c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
11 (7) Ein Schaden, der am Vermögen eines
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Schäden nach Beginn der allgemeinen Vertreibungs-
sind entschädigungsfähig, wenn der Antrag gestellt maßnahmen im Vertreibungsgebiet ver-
wird, auf den nach Anwendung des § 35 verblei- storbenen deutschen Staatsangehörigen oder
benden Grundbetrag den rechtskräftig festgestellten deutschen Volkszugehörigen im Zusammen-
Zeitwert des nicht erhobenen Teils des Vierteljahrs- hang mit den Vertreibungsmaßnahmen oder
betrags der Vermögensabgabe nach Maßgabe der als Kriegssachschaden entstanden ist, gilt
folgenden Sätze 2 bis 4 anzurechnen; die nach § 249 1. soweit er im Zeitpunkt des Todes bereits
Abs. 5 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes ergangene eingetreten war, als Vertreibungsschaden
Rechtsverordnung ist sinngemäß anzuwenden. Als des Verstorbenen,
nichterhobener Teil des Vierteljahrsbetrags ist der
Betrag festzustellen, der nach den Vorschriften des 2. im übrigen nach Maßgabe der Erbteile als
Lastenausgleichsgesetzes in Verbindung mit § 14 Vertreibungsschaden derjenigen Erben, die
Abs. 1 bis 6 des Vierten D-Markbilanzergänzungs- nach dem Tode des Erblassers aus dessen
gesetzes vom 7. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 413) Vertreibungsgebiet vertrieben worden sind.
auf die zurückgegebenen Wirtschaftsgüter oder den Voraussetzung ist, daß der Verstorbene sei-
herausgegebenen Liquidationserlös entfallen würde, nen ständigen Aufenthalt seit Beginn der
wenn diese Vermögenswerte zur Vermögensabgabe allgemeinen Vertreibungsmaßnq.hmen im Ver-
heranzuziehen wären. Der Zeitwert ist von dem zu- treibungsgebiet hatte oder nach seiner Ver-
ständigen Finanzamt nach den Vorschriften der treibung bis zum 31. März 1952 dorthin
Elften Durchführungsverordnung über Ausgleichs- zurückgekehrt ist. Bei Todesfällen vor dem
abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 1. April 1952 wird vermutet, daß der Schaden
11. August 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 258) durch Be- dem Verstorbenen entstanden ist, soweit
scheid auf den Zeitpunkt festzustellen, von dem ab dieser nicht bis zu seinem Tod die tatsäch-
der sich nach Satz 2 ergebende Betrag nach § 14 liche Verfügungsgewalt über sein Vermögen
Abs. 3 des Vierten D-Markbilanzergänzungsgesetzes ausgeübt hat."
zu entrichten wäre; der Bescheid gilt als Steuer-
d) In Absatz 11 Nr. 2 werden nach den Worten
bescheid im Sinne der Reichsabgabenordnung. Der
,,Absatzes 7" die Worte „Nr. 1" eingefügt.
Anrechnungsbetrag darf nicht höher sein als der
Betrag, um den sich der Grundbetrag ermäßigen e) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
würde, wenn die Schäden im Sinne des Absatzes 1 ,,(13) War an einem Wirtschaftsgut im
Nr. 1 bei der Berechnung des Schadensbetrags außer Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstaben
Betracht geblieben wären. a und c bis g ein Vertreibungsschaden, ein
Ostschaden oder ein Schaden im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Reparationsschädengeset-
zes entstanden, so ist bei einem späteren
§ 61
Erwerber dieses Wirtschaftsguts oder dessen
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Erben oder weiteren Erben, soweit es sich
nicht um einen Tausch handelt, als Vertrei-
(1) Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung bungsschaden nur zu berücksichtigen
vom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945),
zuletzt geändert durch das Zwanzigste Gesetz zur 1. ein tatsächlich entrichteter, nicht in der
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli Ubernahme von Verbindlichkeiten be-
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806), wird wie folgt ge- stehender Kaufpreis als Schaden an einem
ändert: privatrechtlichen geldwerten Anspruch,
2. die durch Aufwendung eigener Mittel ent-
1. § 12 wird wie folgt geändert: standene .Wertsteigerung des erworbenen
Wirtschaftsguts als Schaden am Wirt-
a) In Absatz 1 wird an Nummer 2 folgender 11
schaftsgut.
Buchstabe g angefügt:
,,g) an literarischen und künstlerischen Ur- 2. § 14 wird wie folgt geändert:
heberrechten, an gewerblichen Schutz- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 12
rechten und ungeschützten Erfindungen Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4" ersetzt durch die Worte
sowie an Lizenzen an solchen Rechten 11 § 12 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstaben a bis f
und Erfindungen, 11
• und Nr. 4".
Nr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969 129
h) ln Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 6. § 229 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
a) In Absatz 1 wird an Satz 2 nach einem Semi-
,,Als Ostschaden ~Jilt ein Schaden, der da- kolon folgender Halbsatz angefügt:
durch enlstanden ist, daß den Erben bei
Todesfällen, die vor dem 1. Januar 1969 ein- „ist in den Fällen des § 12 Abs. 7 Nr. 1 der
getreten sind, in den unter fremder Verwal- unmittelbar Geschädigte nach dem 31. März
tung stehenden deutschen Ostgebieten das 1952 verstorben, gelten seine Erben als Ge-
Erbrecht an Wirtschaftsgütern der in Satz 1 schädigte."
bezeichneten Art, die dern Erblasser nicht b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
weggenommen waren, versagt oder der Erb-
antritt insoweit verwehrt wird. In den Fällen ,, (2) Bei Verrnögensschäden ist unmittelbar
des Satzes 2 liegt jedoch ein Schaden nicht Geschädigter, wer im Zeitpunkt des Schadens-
vor, soweit auf Grund späterer rechts- eintritts Eigentümer oder sonstiger Rechts-
geschäftlicher Erklärungen der Erbanteil auf inhaber des Wirtschaftsguts war; in den Fäl-
einen Miterben übertragen worden ist; wer- len des § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt als unmittelbar
den die übertragenen Wirtschaftsgüter dern Geschädigter der Erbe oder derjenige, der
Miterben oder seinen Erben weggenommen, ohne Versagung des Erbrechts Erbe gewor-
liegt ein Schaden in deren Person vor." den wäre. Sind oder wären die zerstörten,
beschädigten oder verlorenen Wirtschafts-
c) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: güter bei Anwendung des § 11 des Steuer-
,,§ 12 Abs. 12 und 13 ist entsprechend anzu- anpassungsgesetzes vorn 16. Oktober 1934
wenden." (Reichsgesetzbl. I S. 925) dem Vermögen einer
anderen Person zuzurechnen, so ist diese Per-
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: son unmittelbar Geschädigter."
,, (3) Der Ostschaden gilt als am 8. Mai 1945,
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 als im 7. An § 247 wird folgender Satz angefügt:
Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein- „In den Fällen des § 12 Abs. 7 Nr. 1 gilt dies
getreten." auch dann, wenn der unmittelbar Geschädigte
nach dem 31. März 1952 verstorben ist; in den
3. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 erhält Satz 4 folgende Fas- Fällen des § 230 Abs. 4 gilt Satz 1 ferner für die
sung: Aufteilung des Grundbetrags auf die Erben des
„Nicht berücksichtigt werden Kriegssachschäden Geschädigten."
natürlicher Personen, für die auf Grund der
Kriegssachschädenverordnung, des Reichslei- 8. In § 249 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
stungsgesetzes oder anderer innerdeutscher Vor-
,,Der Grundbetrag ist ferner um diejenigen Ent-
schriften Entschädigungszahlungen von rnehr als schädigungszahlungen zu kürzen, die für die
50 vom Hundert des nach diesen Vorschriften
im Schadensbetrag berücksichtigten Schäden auf
anzuerkennenden Verlusts gewährt worden sind, Grund der Kriegssachschädenverordnung, des
es sei denn, daß eine abweichende Regelung für Reichsleistungsgesetzes oder anderer inner-
die Behandlung der Entschädigungszahlungen deutscher Vorschriften gewährt worden sind, es
besteht oder daß die aus den Entschädigungs-
sei denn, daß eine abweichende Regelung für
zahlungen wiederbeschafften entsprechenden die Behandlung der Entschädigungszahlungen
Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse erneut besteht oder daß die aus den Entschädigungs-
verlorengegangen sind;".
zahlungen wiederbeschafften entsprechenden
Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse erneut
4. In § 43 wird an Absatz 1 folgender Satz ange- verlorengegangen sind."
fügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit § 39 9. In § 249 a wird an Absatz 1 folgender Satz an-
Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 von § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Fest- gefügt:
stellungsgesetzes abweicht."
„Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Verluste an
Ansprüchen im Sinne des § 12 Abs. 13 Nr. 1 und
5. § 45 erhält folgende Fassung: des § 14 Abs. 1 letzter Satz; für diese ist bei An-
wendung des Satzes 3 Nr. 1 ein Umstellungs-
,,§ 45 verhältnis von 100 zu 10 zugrunde zu legen."
Schadensberechnung bei Ostschäden
10. § 250 wird wie folgt geändert:
natürlicher Personen
Für die Schadensberechnung bei Ostschäden a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
(§ 39 Abs. 1 Nr. 3) natürlicher Personen gilt § 43 „ In den Fällen des § 12 Abs. 13 und des
entsprechend mit der Maßgabe, daß in Absatz 1 § 14 Abs. 1 letzter Satz wird höchstens der
Satz 3 an die Stelle der Worte ,§ 39 Abs. 1 Nr. 2 Grundbetrag zuerkannt, der sich bei Zu-
Satz 2' die Worte ,§ 39 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2' grundelegung des Werts des erworbenen
treten." Wirtschaftsguts ergeben würde."
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
b) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: die Zusammenfassung der Schäden und
„Vom Endgrundbetrag werden abgezogen Grundbeträge und über die Leistungsgewäh-
rung wird durch Rechtsverordnung geregelt;
1. Entschädigungszahlungen nach Bundes-
dabei ist die Berechnung einer einheitlichen
gesetzen für Schäden, die beim Schadens-
Leistung vorzusehen und für diese das Ver-
betrag oder beim Sparerzuschlag berück-
hältnis zur Hauptentschädigung sowie zur
sichtigt sind, sofern diese Zahlungen nicht
Entschädigung nach dem Reparationsschäden-
bereits anderweit vom Schaden oder
gesetz nach den Grundsätzen der§§ 278 a, 283
Grundbetrag abgezogen sind,
und 283 a zu bestimmen. Ferner kann be-
2. Ablösungsbeträge nach dem Dritten Teil stimmt werden, daß die Leistung demjenigen
des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und Schaden zuzuordnen ist, auf dem der größere
Entschädigungszahlungen nach dem Alt- Teil des Grundbetrags beruht."
sparergesetz, die auf Ersatzvermögen, das
Umsiedlern zugeteilt worden ist, ent- 12. In § 268 Abs. 1 Satz 2 vrerden nach dem Wort
fallen." „sowie" die Worte eingefügt „Entschädigung
nach dem Reparationsschädengesetz oder".
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
13. § 285 wird wie folgt geändert:
,, (4) In den Fällen des § 11 Abs. 2 Nr. 3, des
§ 12 Abs. 7 und des § 14 Abs. 1 Satz 2 ist der a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 5 „Die Zahlung der Entschädigungsrente auf
insoweit, als der zuerkannte Endgrundbetrag Lebenszeit endet mit Ablauf des Monats, in
auf tatsächlich nach dem 31. Dezember 1952 dem der Berechtigte verstorben ist, im Falle
eingetretenen Vertreibungsschäden und Ost- der Rechtsnachfolge nach den Absätzen 2
schäden beruht, vom Beginn des Vierteljahrs und 3 mit Ablauf des auf den Todestag fol-
ab zu gewähren, in dem diese Schäden nach den Monats."
§ 12 Abs. 11 oder § 14 Abs. 3 als eingetreten b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
gelten. Treffen tatsächlich vor dem 1. Januar „Antrag" die Worte eingefügt „vom Beginn
1953 eingetretene Vertreibungsschäden oder des auf den Todestag folgenden übernäch-
Ostschäden mit tatsächlich nach dem 31. De- sten Monats ab".
zember 1952 eingetretenen Vertreibungs-
schäden oder Ostschäden zusammen, ist der 14. In § 293 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ost-
Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 5 zu schäden" die Worte eingefügt „im Sinne des
gewähren § 14 Abs. 1 Satz 1 ".
1. vom 1. Januar 1953 ab für denjenigen Teil
15. In § 296 Abs. 1 werden die Worte „gewährt wor-
des zuerkannten Endgrundbetrags, der sich
den sind oder gewährt werden" ersetzt durch
für die tatsächlich vorher eingetretenen
die Worte „auf Grund der Kriegssachschäden-
Vertreibungsschäden oder Ostschäden
verordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder
allein als Endgrundbetrag ergeben hätte,
anderer innerdeutscher Vorschriften gewährt
2. vom Beginn des in Satz 1 bestimmten worden sind".
Vierteljahrs ab für den Rest des zuerkann-
ten Endgrundbetrags." 16. § 366 wird gestrichen.
(2) Von den Vorschriften des Absatzes 1 sind an-
11. § 261 wird wie folgt geändert: zuwenden
a) In Absatz 3 wird das Wort „sowie" gestrichen; 1. Nummer 1 bis 10, 11 Buchstabe a, Nummer 14
nach den Worten „von Wohnraum" werden und 15 mit Wirkung vom Inkrafttreten des
die Worte eingefügt „sowie auf Grund von Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) ab,
Ostschäden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2".
2. Nummer 13 mit Wirkung vom 1. Juni 1967 ab,
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
3. Nummer 11 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Ja-
,, (4) Treffen die Voraussetzungen für die nuar 1969 ab.
Gewährung von Kriegsschadenrente nach
diesem Gesetz oder nach dem Reparations- In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e und
schädengesetz oder für die Gewährung lau- Nr. 2 Buchstabe c bleiben bis zum Tage der Verkün-
fender Beihilfe nach den §§ 301, 301 a dieses dung dieses Gesetzes ergangene unanfechtbare Ent-
Gesetzes oder nach dem Gesetz über Hilfs- scheidungen unberührt; das gleiche gilt in den Fäl-
maßnahmen für Deutsche aus der sowjeti- len des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe c, soweit ein
schen Besatzungszone Deutschlands und dem Vertreibungsschaden nach der bisherigen Fassung
sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom des § 12 Abs. 7 des Lastenausgleichsgesetzes einem
15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) in der Erben als unmittelbar Geschädigtem zugeordnet wor-
Person eines Berechtigten zusammen, sind den ist, der nach § 12 Abs. 7 des Lastenausgleichs-
die Schäden und Grundbeträge im Sinne gesetzes in der Fassung dieses Gesetzes dem Erblas-
dieser Vorschriften zusammenzurechnen; § 1 ser als unmittelbar Geschädigtem zuzuordnen wäre.
Abs. 1 Satz 2 des letztgenannten Gesetzes ist (3) Ist ein Darlehen nach den Richtlinien über die
insoweit nicht anzuwenden. Das Nähere über Gewährung von Darlehen an Reparations-, Restitu-
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969 131
tions- und Rückerstattunusgeschädigte vom 4. Juni rungserlöse herausgegeben oder sonstige Lei-
1960 (Bundesanzeiger Nr. 185 vom 24. September stungen eines anderen Staates gewährt worden
1960) in ihrer jeweils geltenden Fassung auf Grund sind
eines Schadens gewährt worden, der nach § 14 des oder
Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des Ab-
satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b als Ostschaden geltend 2. einem Umsiedler Ersatzvermögen zugeteilt
gemacht werden kann, ist der Darlehensbetrag mit wurde, das nicht in den Vertreibungsgebieten
dem Anspruch auf Hauptentschädigung so zu ver- erneut verlorengegangen ist und nicht nach
rechnen, als ob insoweit im Zeitpunkt der Dar- § 250 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Lastenausgleichs-
lehensgewährung Hauptentschädigung erfüllt wor- gesetzes zu einem Abzug von der Haupt-
den wäre. entschädigung führt,
oder
§ 62 3. wegen des Schadens Leistungen von Dritten
Änderung des Feststellungsgesetzes als Schadenersatz auf Grund eines Vertrags
oder aus anderen Rechtsgründen gewährt wor-
(1) Das Feststellungsgesetz in der Fassung vom den sind
1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2049), zuletzt
geändert durch das Zwanzigste Gesetz zur Ände- oder
rung des Lastenausgleichsgesetzes, wird wie folgt 4. wegen privatrechtlicher geldwerter Ansprüche,
geändert: an denen ein Schaden entstanden war, ein-
1. In § 8 Abs. 2 wird Nummer 4 wie folgt geändert: malige oder laufende Leistungen des Schuld-
ners, seines Rechtsnachfolgers oder eines Drit-
a) Die Worte „vom 30. November 1940 (Reichs- ten oder aus öffentlichen Mitteln gewährt wor-
gesetzbl. I S. 1547) oder anderer Vorschriften" den sind oder gewährt werden,
werden ersetzt durch die Worte " , des Reichs-
leistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher so ist der nach §§ 12, 13 Abs. 1 und 3 sowie §§ 15
Vorschriften". bis 21 berechnete Schaden um den Wert dieser
Leistungen zu kürzen; nicht in Geld bestehende
b) Folgender Buchstabe a wird eingefügt: Leistungen sind mit dem für die Schadensberech-
„a) für deren Behandlung eine abweichende nung nach diesem Gesetz maßgebenden Wert im
Regelung besteht,". Zeitpunkt der Leistung anzusetzen. Ist der Scha-
den an einem Vermögenswert in fremder Wäh-
c) Die bisherigen Buchstaben a und b werden rung entstanden und auch die Leistung im Sinne
Buchstaben b und c.
des Satzes 1 in dieser Währung gewährt worden,
ist die Kürzung vor Anwendung des § 20 vorzu-
2. Nach § 18 wird folgende Vorschrift eingefügt: nehmen. Eine Kürzung entfällt, soweit Entschädi-
,,§ 18a gungszahlungen, die nach österreichischem Recht
Schadensberechnung bei Verlusten aus gewährt worden sind, der Republik Osterreich
Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten auf der Grundlage des Finariz- und Ausgleichs-
und Erfindungen Vertriebener vertrags aus der Hauptentschädigung nach dem
Lastenausgleichsgesetz zu erstatten sind.
Literarische und künstlerische Urheberrechte,
gewerbliche Schutzrechte und ungeschützte Erfin- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit der Scha-
dungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der sich den durch Geltendmachung von Ansprüchen oder
unter Zugrundelegung der durchschnittlichen sonstigen Rechten ausgeglichen werden kann
Jahreserträge und der tatsächlichen Verwertungs- oder hätte ausgeglichen werden können, sofern
dauer nach der Wegnahme als Kapitalwert nach dies möglich und zumutbar ist oder war."
§ 15 des Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar
1945 geltenden Fassung ergibt. Sind derartige Er- 4. An § 39 wird folgender Absatz 4 angefügt:
träge auch noch für die Zeit nach der Entscheidung ,, (4) Sind an einer wirtschaftlichen Einheit oder
über die Schadensfeststellung zu erwarten, so einem Wirtschaftsgut sowohl Schäden im Sinne
sind diese in die Schadensberechnung nach der dieses Gesetzes als auch Schäden im Sinne des
zu erwartenden Verwertungsdauer mit einzu- Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes oder
beziehen. Die nach den Sätzen 1 und 2 berech- des Reparationsschädengesetzes entstanden, so
neten Schäden dürfen den Höchstbetrag von sind die Verfahren nach diesen Gesetzen mit-
20 000 Reichsmark nicht übersteigen." einander zu verbinden; die Entscheidungen
können einheitlich erlassen werden."
3. Nach § 21 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 21 a
5. In § 43 Abs. 1 Nr. 3 werden in Satz 5 nach den
Worten „des Beweissicherungs- und Feststel-
Schadensausgleich lungsgesetzes" die Worte eingefügt „oder des
(1) Ist der Schaden ganz oder teilweise ausge- Reparationsschädengesetzes".
glichen worden, insbesondere dadurch, daß (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
1. weggenommene Wirtschaftsgüter in Natur sind mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lasten-
zurückgegeben, Liquidations- oder Versteige- ausgleichsgesetzes ab anzuwenden.
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 63 7. Nach § 17 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Änderung des Beweissicherungs- und ,,§ 17 a
Feststellungsgesetzes Besonderheiten der Schadensberechnung
(1) Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz bei Rückerstattungsschäden
vom 22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425), zuletzt § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b und c sowie
geändert durch das Zwanzigste Gesetz zur Ände- Nr. 2 bis 5 des Reparationsschädengesetzes gel-
rung des Lastenausgleichsgesetzes, wird wie folgt ten sinngemäß."
geändert:
8. § 18 erhält folgende Fassung:
1. In § 3 Abs. 1 erhi:ilt Nummer 2 folgende Fassung: ,,§ 18
,,2. als Reparntions-, Restitutions-, Zerstörungs- Schadensberechnung beim Zusammentreffen
oder Rückerstattungsschäden, die nach den mit anderen Schäden
Vorschriften des Reparationsschädengeset-
(1) Beim Zusammentreffen von Schäden im
zes berücksichtigt werden könnten, wenn
Sinne dieses Gesetzes mit Schäden im Sinne des
sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes ent-
Feststellungsgesetzes oder des Reparations-
standen wären,".
schädengesetzes sind, sofern die Schäden durch
einen Höchstbetrag begrenzt sind, Schäden im
2. In § 4 erhält Absulz 4 folgende Fassung: Sinne des Feststellungsgesetzes und des Repa-
rationsschädengesetzes vor Schäden im Sinne
,, (4) Eine Wegnahme liegt ferner vor, wenn dieses Gesetzes zu berücksichtigen.
ein Schaden dadurch entstanden ist oder ent-
steht, daß bei Todesfällen den Erben das Erb- (2) Treffen in der Person eines unmittelbar
recht an solchen Wirtschaftsgütern, die dem Erb- Geschädigten Schäden im Sinne dieses Gesetzes
lasser nicht weggenommen waren, versagt oder mit Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes
der Erbantritt insoweit verwehrt wird oder sie oder des Reparationsschädengesetzes zusam-
insoweit an der Ausübung ihrer Rechte auf an- men, so ist bei Anwendung des § 13 Nr. 13 der
dere Weise gehindert werden." Gesamtbetrag aller Schäden maßgebend; nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 des Feststellungsgesetzes von
der Feststellung ausgenommene und nach § 15
3. In § 5 wird am Ende der Nummer 2 der Punkt Abs. 1 Nr. 5 des Reparationsschädengesetzes nicht
gestrichen und das Wort „oder" angefügt; fer- entschädigungsfähige Schäden sind nach diesem
ner wird folgende Nummer 3 angefügt: Gesetz zu berücksichtigen, wenn sie zusammen
mit Schäden im Sinne dieses Gesetzes 500 Reichs-
„3. bei entsprechender Anwendung des § 15
mark, Deutsche Mark, Deutsche Mark der Deut-
Abs. 2 des Reparationsschädengesetzes als
schen Notenbank oder Mark der Deutschen
Rückerstattungsschäden nicht entschädigungs-
Notenbank erreichen."
fähig wären."
9. Nach § 39 wird folgende Vorschrift eingefügt:
4. In§ 6 werden nach den Worten „und nach dem" ,,§ 39a
die Worte eingefügt „Reparationsschädengesetz,
dem". Verbindung von Verfahren
Sind an einer wirtschaftlichen Einheit oder
einem Wirtschaftsgut sowohl Schäden im Sinne
5. In § 7 erhält Absatz 5 folgende Fassung: dieses Gesetzes als auch Schäden im Sinne des
,, (5) Wa..r an einem Wirtschaftsgut ein Scha- Feststellungsgesetzes oder des Reparations-
den durch Wegnahme im Sinne des § 4 ent- schädengesetzes entstanden, so sind die Verfah-
standen, kann bei einem späteren Erwerber die- ren nach diesen Gesetzen miteinander zu verbin-
ses Wirtschaftsguts oder dessen Erben oder den; die Entscheidungen können einheitlich
weiteren Erben, soweit es sich nicht um einen erlassen werden. 11
Tausch handelt, nur festgestellt werden
10. In § 42 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „im Be-
1. ein tatsächlich entrichteter, nicht in der Uber- scheid" ersetzt durch die Worte „bei Entschei-
11
nahme von Verbindlichkeiten bestehender dung zur Sache •
Kaufpreis als Schaden an einem privatrecht-
lichen geldwerten Anspruch, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind mit Wir-
kung vom Inkrafttreten des Beweissicherungs- und
2. die durch Aufwendung eigener Mittel ent-
Feststellungsgesetzes (§ 49) ab anzuwenden.
standene Wertsteigerung des erworbenen
Wirtschaftsguts als Schaden am Wirtschafts-
gut." § 64
.Änderung des Vierzehnten Gesetzes
6. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „Wegnahme" er- zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
setzt durch die Worte „Versagung des Erb- § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des
rechts". Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundes-
Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969 133
gesetzbl. I S. 785), zuletzt geändert durch § 4 des ff) von minderjährigen Kindern zu den
Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Lasten- Großeltern, wenn die Eltern nicht
ausgleichsgesetzes vom 3. September 1965 (Bundes- mehr leben oder sich ihrer nicht an-
gesetzbl. I S. 1043), wird wie folgt geändert: nehmen können,
1. In Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz wird das Wort gg) von Minderjährigen oder Hilfsbedürf-
,,besonderer" durch das Wort „von" ersetzt. tigen zu Geschwistern, wenn Ver-
wandte der geraden Linie nicht mehr
2. In Absatz 4 erhält Satz 1 folgende Fassung: leben oder sich ihrer nicht annehmen
„Für die Organisation und das Verfahren gelten können.
die §§ 47 bis 49, 51, 54 und 56 des Reparations- Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat,
schädengesetzes." gilt als hilfsbedürftig. 11
3. Absatz 5 erhält folgende Fassung: 2. § 28 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
,, (5) Zur Abgeltung von Schäden im Sinne des a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
Absatzes 1 und des Absatzes 3 Satz 3 sowie zur „2. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 mit dem
Milderung von Härten, die infolge dieser Schäden Zeitpunkt, in dem der Wohnsitz oder stän-
eingetreten sind, können Leistungen vorbehalt- dige Aufenthalt begründet worden ist,
lich wirtschaftsfördernder Maßnahmen nach an- jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des
deren Gesetzen ausschließlich nach den Vorschrif- Reparationsschädengesetzes vom 12. Fe-
ten des Lastenausgleichsgesetzes oder des Repa- bruar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105); 11
•
rationsschädengesetzes oder, soweit diese Ge-
setze keine entsprechenden Leistungen vorsehen, b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
nach den Absätzen 1 bis 3 gewährt werden. 11
„4. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 a mit dem
Inkrafttreten des Reparationsschäden-
§ 65 gesetzes. 11
Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes 3. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(1) Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. No- a) In Nummer 1 a werden nach den Worten
vember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747), zuletzt ge- „am 31. Dezember 1961 die Worte „oder am
11
ändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des 31. Dezember 1964 eingefügt.
11
Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 9. Januar
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 117), wird wie folgt ge- b) Nummer 2 Buchstabe d erhält folgende Fas-
ändert: sung:
„d) im Wege der Familienzusammenführung
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d mit
a) In Nummer 2 a werden nach den Worten „am einer Person, die schon am 31. Dezember
31. Dezember 1961" die Worte eingefügt „oder 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes
am 31. Dezember 1964 11
•
den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt
hatte oder unter Buchstaben a, b oder c
b) Nummer 3 Buchstabe d erhält folgende Fas- oder unter Nummer 1 a fällt. 11
sung:
11
„d) im Wege der Familienzusammenführung c) In Nummer 2 a wird die Jahreszahl 11 1962
mit einer Person, die schon am 31. Dezem- durch die Jahreszahl „ 1965" ersetzt.
ber 1952 im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes den Wohnsitz oder ständigen Auf- 4. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert.
enthalt hatte oder unter Buchstaben a, b
a) In Satz 1 werden die Worte „Inkrafttreten
oder c oder unter Nummer 2 a fällt. Als
des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des
Familienzusammenführung gilt die Zu- II
Lastenausgleichsgesetzes durch die Worte
sammenführung
,, Inkrafttreten des Reparationsschädengeset-
aa) von Ehegatten, zes" ersetzt.
bb) von minderjährigen Kindern zu den b) In Satz 2 werden die Worte „Inkrafttreten
Eltern, dieses Gesetzes durch die Worte „Inkraft-
II
11
cc) von hilfsbedürftigen Eltern zu Kin- treten des Reparationsschädengesetzes er-
dern, wobei auch Schwiegerkinder zu setzt.
berücksichtigen sind, wenn das einzige c) In Satz 3 werden die Worte „Inkrafttreten
oder letzte Kind verstorben oder ver- des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des
II
schollen ist, Lastenausgleichsgesetzes zweimal durch die
dd) von hilfsbedürftigen Großeltern zu Worte „Inkrafttreten des Reparationsschä-
Enkelkindern, dengesetzes ersetzt.
II
ee) von volljährigen hilfsbedürftigen oder (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind mit
in Ausbildung stehenden Kindern zu Wirkung vom Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegs-
den Eltern, folgengesetzes (§ 112) ab anzuwenden.
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 66 2. spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt,
Änderung des Spar-Prämiengesetzes in dem er die zur Zeit unter fremder Verwal-
tung stehenden deutschen Ostgebiete oder das
Das Spar-Prämiengesetz in der Fassung vom Gebiet desjenigen Staates, aus dem er ver-
21. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 133) wird wie trieben oder ausgesiedelt worden ist, verlas-
folgt geändert: sen hat,
1. § 1 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung: 3. als Heimkehrer nach den Vorschriften des
„4. Ansprüche auf Hauptentschädigung nach dem Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bun-
Lastenausgleichsgesetz und auf Entschädigung desgesetzbl. S. 221) in seiner jeweils gelten-
nach dem Reparationsschädengesetz in der den Fassung,
Höhe, in der nach § 252 Abs. 3 des Lastenaus- 4. im Wege der Familienzusammenführung ge-
gleichsgesetzes und § 41 Abs. 4 des Repara- mäß § 94 Abs. 2, vorausgesetzt, daß er mit
tionsschädengesetzes Schuldbuchforderungen einem Angehörigen zusammengeführt wird, der
oder Schuldverschreibungen erworben werden schon am 31. Dezember 1952 im Geltungsbe-
(Wertpapier-Sparverträge über Entschädi- reich des Gesetzes seinen ständigen Aufent-
gungsansprüche)." halt hatte oder der selbst Rechte und Ver-
günstigungen als Vertriebener oder Sowjet-
2. In § 8 wird hinter Absatz 2 der folgende Ab- zonenflüchtling in Anspruch nehmen kann,
satz 2 a eingefügt:
5. als Sowjetzonenflüchtling gemäß § 3,
,, (2 a) Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 4 in
der Fassung des Reparationsschädengesetzes vom 6. nach Zuzug aus dem Ausland bis zum 31. De-
12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105) gilt zember 1964, wenn die hierfür im Geltungs-
erstmals für Schuldbuchforderungen oder Schuld- bereich des Gesetzes bestehenden Vorschrif-
verschreibungen, die nach dem 31. Dezember 1967 ten beachtet worden sind, oder
erworben werden." 7. nach Zuzug aus der sowjetischen Besatzungs-
§ 67 zone Deutschlands oder aus dem sowjetisch
besetzten Sektor von Berlin bis zum 31. De-
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
zember 1964.
Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung
vom 23. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1882), Bei der Frist nach Nummer 2 werden solche
zuletzt geändert durch das Zwanzigste Gesetz zur Zeiten nicht mitgerechnet, in denen ein Vertrie-
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes, wird wie bener nach Verlassen eines der in § 1 Abs. 2
folgt geändert: Nr. 3 bezeichneten Gebiete, aus dem er vertrie-
ben oder ausgesiedelt worden ist, in einem an-
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „es sei deren der dort bezeichneten Gebiete sich aufge-
denn, daß er erst nach dem 8. Mai 1945 einen halten hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen
Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat er oder ein mit ihm vertriebener oder ausge-
(Aussiedler)" ersetzt durch die Worte „es sei siedelter Familienangehöriger aus Gründen, die
denn, daß er, ohne aus diesen Gebieten vertrie- er nicht zu vertreten hat, an der Weiterreise in
ben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurück- den Geltungsbereich des Gesetzes gehindert wor-
gekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen den ist."
Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat
(Aussiedler)".
4. § 11 erhält folgende Fassung:
2. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „als deutscher ,,§ 11
Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehö-
riger" gestrichen. Ausschluß von der Inanspruchnahme
von Rechten und Vergünstigungen
3. § 10 erhält folgende Fassung:
Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener
,,§ 10 oder Sowjetzonenflüchtling kann nicht in An-
Stichtag für Vertriebene spruch nehmen, wer
(1) Rechte und Vergünstigungen als Vertrie- 1. nach dem 31. Dezember 1937 erstmalig Wohn-
bener kann nur in Anspruch nehmen, wer bis sitz in einem in das Deutsche Reich eingeglie-
zum 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich des derten, von der deutschen Wehrmacht be-
Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genom- setzten oder in den deutschen Einflußbereich
men hat. einbezogenen Gebiet genommen und dort die
(2) Ohne Rücksicht auf den in Absatz 1 ge- durch die nationalsozialistische Gewaltherr-
nannten Stichtag kann ein Vertriebener Rechte schaft geschaffene Lage ausgenutzt hat,
und Vergünstigungen in Anspruch nehmen, 2. während der Herrschaft des Nationalsozialis-
wenn er im Geltungsbereich des Gesetzes sei- mus oder im Vertreibungsgebiet oder in der
nen ständigen Aufenthalt genommen hat sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
1. als nach dem 31. Dezember 1952 geborenes oder im sowjetisch besetzten Sektor von Ber-
Kind eines zur Inanspruchnahme von Rechten lin durch sein Verhalten gegen die Grund-
und Vergünstigungen berechtigten Vertriebe- sätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaat-
nen, lichkeit verstoßen hat,
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969 135
3. dem in der sowjetischen Besatzungszone bindlichkeiten nationalsozialistischer Ein-
Deutschlands und im sowjetisch besetzten richtungen und der Rechtsverhältnisse an
Sektor von Berlin und in den in § 1 Abs. 2 deren Vermögen vom 17. März 1965 (Bun-
Nr. 3 genannten Gebieten herrschenden Sy- desgesetzbl. I S. 79);
stem erheblich Vorschub geleistet hat oder c) Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in
leistet.
der Fassung vom 1. September 1964 (Bun-
4. die freiheitliche demokratische Grundordnung desgesetzbl. I S. 695), Häftlingshilfegesetz
der Bundesrepublik Deutschland einschließ- in der Fassung vom 25. Juli 1960 (Bundes-
lich des Landes Berlin bekämpft hat oder be- gesetzbl. I S. 578)."
kämpft oder
5. offensichtlich ohne wichtige Gründe aus dem § 70
Geltungsbereich des Gesetzes in die in § 1
Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebiete oder in die Änderung des Erbschaftsteuergesetzes
sowjetische Besatzungszone Deutschlands In § 18 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes in der
oder in den sowjetisch besetzten Sektor von Fassung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 187)
Berlin verzogen und von dort zurückgekehrt erhält die Nummer 9 folgende Fassung:
ist.
,,9. Ansprüche nach folgenden Gesetzen in der je-
Bei der Anwendung der Nummer 5 bleibt § 1 weils geltenden Fassung:
Abs. 2 Nr. 3 unberührt."
a) Lastenausgleichsgesetz, Währungsausgleichs-
gesetz je in der Fassung vom 1. Dezember
§ 68 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945, 2059), Altspa-
Änderung des Einkommensteuergesetzes rergesetz in der Fassung vom 1. April 1959
(Bundesgesetzbl. I S. 169), Gesetz über Hilfs-
§ 3 Ziff. 7 des Einkommensteuergesetzes erhält
maßnahmen für Deutsche aus der sowjeti-
folgende Fassung:
schen Besatzungszone Deutschlands und dem
117. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs- sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom
gesetz, Leistungen nach dem Gesetz über Hilfs- 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612), Repa-
maßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen rationsschädengesetz vom 12. Februar 1969
Besatzungszone Deutschlands und dem sowje- (Bundesgesetzbl. I S. 105);
tisch besetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli
b) Allgemeines Kriegsfolgengesetz vom 5. No-
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) und Leistungen
vember 1957 (Bundesgesefzbl. I S. 1747), Ge-
nach dem Reparationsschädengesetz."
setz zur Regelung der Verbindlichkeiten
nationalsozialistischer Einrichtungen und der
§ 69 Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom
Änderung des Bewertungsgesetzes 17. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 79);
Das Bewertungsgesetz in der Fassung vom 10. De- c) Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der
zember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) wird wie Fassung vom 1. September 1964 (Bundes-
folgt geändert: gesetzbl. I. S. 695), Häftlingshilfegesetz in der
Fassung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I
1. In § 101 wird nach einem Semikolon folgende s. 578)."
Nummer 3 angefügt:
„3. Ansprüche der in § 111 Nr. 5 bezeichneten § 71
Art."
Erlaß von Rechtsverordnungen
2. In § 111 erhält Nummer 5 folgende Fassung: (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechts-
11 5. Ansprüche nach folgenden Gesetzen in der verordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zu-
jeweils geltenden Fassung: stimmung des Bundesrates.
a) Lastenausgleichsgesetz, Währungsaus- (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
gleichsgesetz je in der Fassung vom die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnun-
1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl.I S. 1945, gen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamts
2059), Altsparergesetz in der Fassung vom weiterübertragen werden; der Präsident des Bundes-
1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 169), ausgleichsamts bedarf zum Erlaß solcher Rechtsver-
Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche ordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
aus der sowjetischen Besatzungszone
Deutschlands und dem sowjetisch besetz-
§ 72
ten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 612), Reparations- Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
schädengesetz vom 12. Februar 1969 (Bun- (1) Verweisungen dieses Gesetzes auf Vorschrif-
desgesetzbl. I S. 105); ten des Lastenausgleichsrechts beziehen sich auf
b) Allgemeines Kriegsfolgengesetz vom die jeweils geltende Fassung dieser Vorschriften.
5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I Soweit es sich dabei um gesetzliche Vorschriften
S. 1747), Gesetz zur Regelung der Ver- handelt, beziehen sich die Verweisungen auch auf
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
die zu diesen Vorschriften ergangenen oder noch § 73
ergehenden Rechtsverordnungen in ihrer jeweils Anwendung des Gesetzes im Land Berlin
geltenden Fassung.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
(2) Bewertungsgesetz im Sinne dieses Gesetzes und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
ist, unbeschadet des § 21 Abs. 4 und des § 23, das vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichs- Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
gesetzbl. I S. 1035) unter Berücksichtigung der Ande- dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
rungen durch das Einführungsgesetz zu deil Real- Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
steuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetz-
blatt I S. 961) und das Gesetz zur Bewertung des § 74
Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 Inkrafttreten
(Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bun- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
desgesetzbl. I S. 22). 1969 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
forderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. Februar 1969
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Weichmann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Für den Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Eppler
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D r u c k : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Be~ u g s Pr e I s viertelji:ihrlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM. Ein z e 1stücke je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des
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