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Bunde geset bla
Teil I Z1997 A
1969 A11sgcgehe11 zu Bonn am 17. Dezember 1969 1Nr. 129
Ta9 Inhalt Seite
14. 12. W Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2201
Bund„sqc•,r:lzhl. 111 :w::2. 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 14. Dezember 1969
Auf Grund des Artikels 4 des Sechsten Gesetzes 1) des Ersten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom
zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 6. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 629),
28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1004) wird nach-
stehend der Wortlaut des Bundesbesoldungsge- m) des Artikels II § 9 des Gesetzes zur Neuord-
setzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 993), nung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli
wie er sich aus den Vorschriften 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725),
a) des § 2 des Gesetzes über das Amtsgehalt der n) des Artikels 11 § 1 des Hnanzänderungsge-
Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom setzes vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I
28. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 133), s. 1259),
b) des Vierten Bcsoldungserhöhungsgesetzes vom o) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundes-
13. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 617), besoldungsgesetzes vom 24. April 1968 (Bundes-
c) des § 11 des Gesetzes zur Förderung eines frei- gesetzbl. I S. 313),
willigen sozir1len Jahres vom 17. August 1964 p) des § 17 des Gesetzes über die Erweiterung des
(Bundesgesetzbl. I S. 640), Katastrophenschutzes vom 9. Juli 1968 (Bundes-
d) des § 54 des Gesetzes über dc1s Zivilschutzkorps gesetzbl. I S. 776),
vom 12. August 1965 (Bundcsgeset:zbl. I S. 782),
q) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-
e) des Gesetzes zur Änderung des Bundesbesol- besoldungsgesetzes vom 19. Juli. 1968 (Bundes-
dungsgesetzes vom 31. August 1965 (Bundes- gesetzbl. I S. 843),
gesetzbl. I S. 1005),
r) des Artikels. II des Fünften Gesetzes zur Än-
f) des Artikels VII des Dritten Gesetzes zur Än- derung beamtenrechtlicher und besoldungsrecht-
denmg beamtc~nrechtlicher und besoldungsrecht-. licher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundes-
licher Vorschriften vom J1. August 1965 (Bun- gesetzbl. I S. 848),
desgesetzbl. I S. 1007),
s) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundes-
g) des Artikels I des Vierten Gesetzes zur Ände-
besoldungsgesetzes vom 28. Dezember 1968
rung beamtenrechtlicher und besoldungsrecht-
(Bundesgesetzbl. I S. 1457),
licher Vorschriften vom 31. Au9ust 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1024), t) des Artikels 3 des Sechsten Gesetzes zur Än-
h) des Fünften Besoldungscrhölrnngsgesetzes vom derung beamtenrechtlicher und besoldungs-
23. Dezember 1965 (Bundes9eselzbl. I S. 2118), rechtlicher Vorschriften vom 31. März 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 257),
i) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-
besoldungsgesetzes vom 26. August 1966 (Bµn- u) des § 17 des Gesetzes über die Deutsche Biblio-
dcsgcsetzbl. I S. 526), thek vom 31. März 1969 (Bundesgesetzbl. I
s. 265),
k) des Artikels IT des Gesetzes zur Änderung des
Bundcspolizeibeamtengcsclzcs vom 8. Mai 1967 v) des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes
(Bundcsgcsetzbl. I S. 518), vom 14. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 365),
2202 Blmdesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
des § 24!J <ks ArlwilsJzirdcrun~Jsgesetzes vom · ergibt,
2.5. J t111i J !Hi:J ([11111(lc:;(JPS(:i zbl. J S. 582),
in der vom 1. Oktober 1969 an geltenden Fassung
XJ des Artikels 2 § 6 dc)s Bundcsknappschaftser- bekanntgemacht.
riclil.trn~JSCJ(,~<:b:cs vnm '.W. Juli 1969 (Bundesge-
Der Hinweis auf andere Gesetze mit besoldungs-
sctzbl. 1 S. 97,1) und
rechtlichem Inhalt in § 63 Abs. 1 des Bundesbesol-
y) des Sechsten Ccsdzes zur Anderung des Bundes- dungsgesetzes gilt für den Stand der Gesetzgebung
bcsoldungs~JCS(:f.zcs vorn 2B. Juli 1969 (Bundes- bei Erlaß des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27.
gcsctzbl. I S. l 004) Juli 1957.
Bonn, den 14. Dezember 1969
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
in der Fassung vom 14. Dezember 1969
Inhaltsübersicht
KAPITEL I
§§
Die Dienstbezüge der Beamten, Richter und Soldaten bis 47 c
Abschnitt
Allgemeine Vorschriften 1 bis 4
Abschnitt II
Die Dienstbezüge der Beamten 5 bis 30
1. Titel: Das Grundgehalt 5 bis 11
2. Titel: Der Ortszuschlag 12 bis 17
3. Titel: Der Kinderzuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 bis 20
4. Titel: Zulagen .......................................... 21, 22
5. Titel: Anrechnung von Sachbezügen ...................... 23
6. Titel: Sondervorschriften für Auslandsbeamte . . . . . . . . . . . . 24 bis 29
7. Titel: Sondervorschrift für Beamte im Bundesgrenzschutz 30
Abschnitt III
Die Dienstbezüge der Richter .................................. 31
Abschnitt IV
Die Dienst- und Sachbezüge der Berufssöldaten und der Soldaten
auf Zeit ..................................................... 32 bis 36
Abschnitt V
Ubcrleilung der vorhandenen Beamten in das neue Recht ....... 37 bis 39
Abschnitt Vl
Ubergangsvorsc:hrifl.en ........................................ 40 bis 44
Nr.129 ---Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 17.Dezember 1969 2203
Absd111il 1. VJI
Sondervorschriften für die Zeit des Aufbaues der Bundeswehr
und des BundPsurenzschutzes 45 bis 47 c
KAPITEL II
Anpassung der Vcrsoryungsbezüge .............................. 48 bis 48 d
KAPITEL III
Ra hmenvorsch riHcn 49 bis 59
KAPITEL IV
SchlußvorschriHen .............................................. 60 bis 65
Kapitel I Kinderzuschlages und des nach der Zahl der
Die Dienstbezüge der Beamten, Kinder bemessenen Teils de:s Ortszuschlages das
Kindergeld nicht erreicht, das der Beamtin im
Richter und Soldaten
Falle einer Anwendung des Bundesk1ndergeld-
gesetzes zustehen würde, erhält sie eine Aus-
Abschnitt I gleichszulage in Höhe des Unterschiedes.
Allgemeine Vorschriften
§ 3
§ 1
Beginn des Anspruchs auf die Dienstbezüge
Dienstbezüge erhalten nilch diesem Gesetz
Die in § 1 genannten Empfänger von Dienst-
1. Bundesbeamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf bezügen erhalten die Dienstbezüge von dem Tage
Probe sowie Bundesbeamte auf Widerruf, die an, mit dem ihre Ernennung oder ihre Versetzung,
weder im Vorbereitungsdienst stehen noch neben- ihre Ubernahme oder ihr Ubertritt in den Dienst
bei verwendet werden, des Bundes wirksam wird. Werden sie rückwirkend
2. Richter des Bundes, in eine Planstelle eingewiesen, so erhalten sie die
Dienstbezüge schon von dem Tage an, mit dem die
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Bun- Einweisung wirksam wird.
deswehr.
§ 2 § 4
Zusammensetzung der Dienstbezüge Zahlung der Dienstbezüge
(1) Dienstbezüge sind Grundgehalt, Ortszuschlag, (1) Die Dienstbezüge werden monatlich im voraus
Kinderzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen und gezahlt.
Ausgleichszulagen. (2) Besteht der Anspruch auf die Dienstbezüge
(2) Muß der Empfänger von Dienstbezügen wegen nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur
der Zugehörigkeit seines dienstlichen Wohnsitzes der Teil der Dienstbezüge gezahlt, der auf den An-
zu einem anderen Währungsgebiet als dem der spruchszeitraum entfällt.
Deutschen Mark über die Dienstbezüge in einer (3) Die Dienstbezüge für ledige Mannschaften,
fremden Währung verfügen, so darf hierdurch die Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere der Bundes-
Kaufkraft der Dienstbezüge gegenüber der Kauf- wehr, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in
kraft im Währungsgebiet der Deutschen Mark Gemeinschaftsunterkunft wohnen, können halb-
weder vermindert noch erhöht werden. Inwieweit monatlich im voraus gezahlt werden. Das gilt auch
dies durch Zu- oder Abschläge (Kaufkraftausgleich) für die entsprechenden Vollzugsbeamten im Bundes-
sicherzustelJen ist, bestimmt der Bundesminister des grenzschutz.
Innern im Benehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen und der zuständigen obersten Dienstbe- Abschnitt II
hörde, bei AuslandsdienstbezÜgf)n (§ 24 Ahs. 1) im
Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen Die Dienstbezüge der Beamten
und dem Auswärtigen Amt.
1. Titel
§ 2a Das Grundgehalt
Teilzeitbeschäfügl.e Beamtinnen
§ 5
Eine Beamtin, deren rcgelmtißige Arbeitszeit
nach § 79 a Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamten- System der Besoldungsordnungen
gesetzes ermäßigt worden ist, erhält den Teil der (1) Die Zuordnung der Amter zu den Besoldungs-
Dienstbezüge, der dem Verhältnis der ermäßig- gruppen der Besoldungsordnungen A (aufsteigende
ten zur regelmäßigen A rbci lszeit _entspricht. So- Gehälter) und B (feste Gehälter) - Anlage I -
weit die Summe des insgesamt zu gewährenden richtet sich nach dem Amtsinhalt.
2204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Der Eintcilun~J der Amlcr in vier Laufbahn- der Besoldungsgruppe A 13
gruppen (§§ 16 bis 19 des Bundesbeamtengesetzes) und der Studienrat,
entsprechend ist das Eingilngsdrnl in den Laufbahnen
des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 14
und der Oberstudienrat,
den Besoldunqswuppcn A 1 oder A 2,
dr-s rn it lleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15
der Besoldungsgruppe A 5, und der Studiendirektor.
des ~Jchobcnen Dienstes (4) Der Oberstudiendirektor ist in die Besol-
der Besoldungs~Jruppe A 9, dungsgruppe A 15 einzureihen und erhält eine
Amtszulage. Der Verwaltungsgerichtsrat ist bis zur
des hüheren Dienstes
siebenten Dienstaltersstufe in die Besoldungsgruppe
der Besoldungsgruppe A 13 A 13, von der achten Dienstaltersstufe an in die
zuzuweisen. Dies gilt nicht für die Laufbahnen Besoldungsgruppe A 14, der Verwaltungsgerichts-
des gehobenen Fachschuldienstes der Bundeswehr direktor in die Besoldungsgruppe A 15 einzureihen;
und des Bundesgrenzschutzes sowie für die Sonder- diese Richter erhalten in den Besoldungsgruppen
laufbahnen des einfachen Dienstes. A 14 und A 15 mit Erreichen des Endgrundgehalts
ein um fünfundsiebzig vom Hundert des Unterschie-
(3) Dem Aufbau der Besoldungsordnung für auf-
des zu den Endgrundgehältern der jeweils nächst-
steigende Gehälter liegt folgende Amterbewertung
höheren Besoldungsgruppe erhöhtes Grundgehalt.
zugrunde:
(5) Beförderungsämter dürfen nur für solche Auf-
Beso]dungs-1 Grundtimter gaben geschaffen werden, die sich von dem Amts-
gruppe inhalt der jeweils unter ihnen liegenden Amter
ihrer Laufbahn wesentlich abheben. Ist das erste
A Amtsgehilfe Beförderungsamt einer der Besoldungsgruppen A 6,
A 2 Oberamtsgehilfe 1) A 10 oder A 14 zugeordnet, dürfen diese Ämter je-
doch auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen des
A 3 H.auptamtsgehilfe Satzes 1 für Beamte eingerichtet werden, die auf
A 4 Amtsmeisler Grund einer mit Erfolg abgeleisteten Tätigkeit im
Eingangsamt besondere Fachkenntnisse und Erfah-
A 5 Oberamtsmeister
rung aufweisen; hierbei ist in der Regel eine von
der Anstellung bis zur Verleihung des ersten Be-
A 5 Assistent, Werkführer förderungsamt.es verbrachte Tätigkeit
A 6 Sekretär, Werkmeister
in der Besoldungsgruppe A 5
A 7 Obersekretär, Oberwerkmeister von mindestens 2 Jahren,
A 8 Hauptsekretär, Hauptwerkmeister
in der Besoldungsgruppe A 9
A 9 Amtsinspektor, Betriebsinspektor
von mindestens 3 Jahren,
A 9 Inspektor in der Besoldungsgruppe A 13
A 10 Oberinspek Lor von mindestens 5 Jahren
A 11 Amtmann erforderlich. Satz 2 gilt für die Laufbahnen des
einfachen Dienstes sinngemäß; beginnt eine Lauf-
A 12 Oberamtmann, Amtsrat
bahn in der Besoldungsgruppe A 1, kann eine Be-
A 13 Oberamtsrat förderung nach Maßgabe des Satzes 2 in ein Amt
der Besoldungsgruppe A 3 vorgesehen werden.
A 13 Regierungsrat
(6) Das Verhältnis der Beförderungsämter in der
A 14 Oberregierungsrat Besoldungsordnung A unterhalb der obersten Bun-
A 15 Regierungsdirektor desbehörden und der Hauptverwaltung der Deut-
schen Bundesbahn darf nach Maßgabe sachgerechter
A 16 Leitender Regierungsdirektor,
Bewertung
Finanzpräsident 2 ), Ministerialral 2 )
im mittleren Dienst
1) N,1ch langjäluiger Bewiihrung im Diensl öffentlich-rechtlicher Dien5t-
herrc·n auch als Ein~Jangsamt. in der Besoldungsgruppe A 7 40 V. H.,
2) Können in den Besoldungsgruppen A 16 und B 3 ausgebracht wer-
den. in der Besoldungsgruppe A 8 25 v.H.,
Den Grundämtern gleichwertige Amter mit an- in der Besoldungsgruppe A 9 5 v.H.,
derer Amtsbezeichnung sind wie die Grundämter
einzureihen. Als gleichwertig sind anzusehen: im gehobenen Dienst
in der Besoldungsgruppe A 11 30 v.H.,
die Grundämter
der Besoldungsgruppe A 12 in der Besoldungsgruppe A 12 10 V. H.,
und der Fachschuloberlehrer, in der Besoldungsgruppe A 13 2 v.H.,
Nr. 129 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969 2205
im höheren Dien~I hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Ubernahme
in den Besoldun9sgruppen A 15 und A 16 in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist;
nach Einzelbewertung zusammen 28 v.H., 3. Nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres
liegende Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit
in der Besoldungsgruppe A 16 6 v.H. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
der Gesarnlzahl der Planstellen in der jeweHigen im Reichsgebiet, soweit § 8 nichts anderes be-
Lcrnfbahngruppe nicht überschreiten. Bei den Bun- stimmt;
desoberbehörden, wissenschaftlichen Anstalten und 4. nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
entsprechenden Einrichtungen des Bundes sowie bei verbrachte Zeiten
den unter Satz 1 fallenden Dienststellen der Deut-
a) eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangen-
schen Bundesbank kann von einem entsprechend
schaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne
erhöhten Anteil der Beförderungsämter ausgegan-
Begründung eines einem Arbeitsvertrag ent-
gen werden, soweit ihre jeweiligen besonderen
sprechenden Beschäftigungsverhältnisses oder
Aufgaben und Anforderungen es rechtfertigen.
eines nicht.berufsmäßigen Reichsarbeits- oder
Wehrdienstes,
b) einer Internierung oder eines Gewahrsams
§ 5a
der nach § 9 a des Heimkehrergesetzes oder
Bemessung des Grundgehalts § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes berech-
(1) Das Grundgehalt wird nach dem Grundgehalts- tigten Personen,
sätzen der Besoldungs~Jruppen der Besoldungsord- c) eines vor dem 9. Mai 1945 abgeleisteten berufs-
nungen A und B -Anlage I -- gewährt. Für Beamte, mäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes,
die nicht in eine Planstelle eingewiesen sind, ist die soweit er die Zeit der gesetzlichen Rei.chs-
Eingangsgruppe ihrer Laufbahn maßgebend. arbeits- und Wehrdienstpflicht umfaßt,
(2) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungs- d) im Dienst der Bundeswehr als Berufssoldat
ordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Dienst- oder Soldat auf Zeit oder im Polizeivollzugs-
altersstufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei dienst, soweit der Dienst die Zeit des auf
Jahren um die Dienstalterszulage~ bis zum Endgrund- Grund der Wehrpflicht zu leistenden Wehr-
gehalt. Der Tag, von dem für das Aufsteigen in den dienstes umfaßt und die Wehrpflicht dadurch
Dienstaltersstufen auszugehen ist, bestimmt sich als erfüllt gilt,
nach dem Besoldungsdienstalter. e) einer Heilbehandlung, die auf Grund einer
(3) Der Anspruch ctuf das Aufsteigen in den Dienst- Krankheit oder Verwundung als Folge eines
altersstufen ruht, solange der Beamte vorläufig des Dienstes, einer Kriegsgefangenschaft, einer
Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfah- Internierung oder eines Gewahrsams im
ren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Sinne der Buchstaben a bis d durchgeführt
Beamtenverhältnis infolge strafgerichtlicher Verur- wurde und während der der Kranke oder Ver-
teilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit wundete arbeitsunfähig war;
des Rubens. 5. Zeiten, die auf Grund gewährter Wiedergut-
machung nationalsozialistischen Unrechts oder
§ 6 nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergut-
machung nationalsozialistischen Unrechts für
Das Besoldungsdienstalter im Regelfall Angehörige des öffentlichen Dienstes ohne förm-
(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten liches Wiedergutmachungsverfahren anzurechnen
des Monats, in dem der Beamte das einundzwan- sind.
zigste Lebensjahr vollendet hat.
Derselbe Zeitraum darf nur nach einer der Vor-
(2) Hat der Beamte an dem Tage, von dem an er schriften unter den Nummern 1 bis 5 abgesetzt
nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einund- werden.
zwanzigste Lebensjahr überschritten, so wird der
Beginn seines Besoldungsdienstalters um die Hälfte (4) Die Zeit, um die der Beginn des Besoldungs-
der Zeit hinausgeschoben, um die er älter ist. dienstalters nach Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
satz 3 hinauszuschieben ist, wird auf volle Monate
(3) Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der abgerundet,
Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2
hinauszuschieben ist, werden abr1esetzt (5) Hat der Beamte an dem Tage, von dem an er
1. die nach Vollendung des siebzehnten Lebens- nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einund-
jahres verbrachte Mindestzeit der außer der all- zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so
gemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Aus- erhält er das Anfangsgehalt seiner Besoldungs-
bildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische gruppe.
Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prü- (6) Hat die tatsächliche Studiendauer die vor-
fungszeit); wird die allgE•meine Schulbildung geschriebene Mindestzeit überschritten, so kann das
durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, Studium nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 auch insoweit
so steht diese der Schulbildung gleich; berücksichtigt werden, ak es die vorgeschriebene
2. die nach Vollendung des siebzehnten Lebens- Mindeststudienzeit um nicht mehr als zwei Jahre
jahres verbrachte Mindestzeit einer praktischen überschreitet.
2206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 7 § 8
OHenfüch-rechlJiche Dienstherren Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
(1) OHentlich-n,chtlidH! Dicmstherren im Sinne des Bei Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wer-
§ 6 Abs. 3 Satz J Nr. 3 sind cJds Reich, der Bund, die den nicht berücksichtigt
Llimfor, die Cerneiuden (Cemcindcverbände) und
1. Zeiten einer Tätigkeit als Beamter, der ohne
andere Körpe:rschafl<~n, Anslaltcn und Stiftungen des
Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht,
öffcntl idH~n Rechts mit A11snahme der öffentlich-
rcchUidwn Religionsycsellsdwllen und ihrer Ver- 2. Dienstzeiten, für die eine Abfindung aus öffent-
bände. lichen Mitteln gewährt worden ist, es sei denn,
daß die Abfindung aus der Verwendung im öffent-
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht- lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-
lichen Diensllwrrn ün Reichsuebict steht gleich staatlichen Einrichtung gewährt worden ist,
1. für Personen deu !scher Sl.uatsangehörigkeit oder 3. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen
Volkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai 1945 aus- Dienstverhältnis, das durch eine Entscheidung
geübte gleichiJrlige Tätigkeit im Dienst eines der in § 48 des Bundesbeamtengesetzes bezeich-
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebie- neten Art oder durch Disziplinarurteil beendet
ten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Reich worden ist,
angegliedert waren;
4. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen
2. für volksdeulsche Vertriebene und Umsiedler die Dienstverhältnis, das durch Entlassung auf An-
gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich- trag des Bediensteten beendet worden ist, wenn
rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland. ihm zur Zeit der Antragstellung ein Verfahren
(3) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht- mit der Folge des Verlustes der Rechte aus dem
lid1en Dienstherrn im Reichsgebiet kann gleichge- Dienstverhältnis oder der Entfernung aus dem
stellt werden die Tätigkeit Dienst drohte,
1. im ausländischen öffentlichen Dienst oder im 5. Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Arbeits-
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat- verhältnis, das aus einem vom Bediensteten zu
lichen Einrichtung, vertretenden Grunde mit sofortiger Wirkung ge-
kündigt worden ist.
2. im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder
der Landtage, Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von
den Vorschriften der Nummern 3 bis 5 zulassen.
3. im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden,
4. im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religions- § 9
gesellschaften und ihren Verbänden,
Das Besoldungsdienstalter in besonderen Fällen
5. im Dienst bei nichtöffentlichen Kraftverkehrs-
(1) Wird ein Beamter, der auf seinen Antrag aus
oder Fernmeldeunternehmen, die ganz oder teil-
dem Beamtenverhältnis ausgeschieden war, um im
weise von der Bundes-(Reichs-)post oder von der
dienstlichen Interesse eine andere Tätigkeit auszu-
Bundes-(Reichs-)bahn übernommen worden sind,
üben, wieder angestellt, so gilt auch die zwischen
sowie im nichtöffentlichen Eisenbahndienst,
dem Ausscheid~n und der Wiederanstellung lie-
6. im nichtöffentlichen Schuldienst und im Dienst gende Zeit als Dienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 3
von in- und ausliindischen nichtöffentlichen wis- Satz 1 Nr. 3, wenn die oberste Dienstbehörde das
senschaftlichen Hochschulen, dienstliche Interesse vor dem Ausscheiden schrift-
7. als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst von lich anerkannt hat.
wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen, an (2) Wird ein Beamter ohne Dienstbezüge beur-
denen die öffentliche Hand durch Zahlung von laubt, so wird sein Besoldungsdienstalter um die
Beitrügen oder Zuschüssen oder in anderer Weise Hälfte der Zeit des Urlaubs hinausgeschoben. Dies
wesentlich beteiligt ist; das gleiche gilt, wenn die gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde ein
Tfüigkeit in einem Dienstverhältnis zu Angehöri- dienstliches Interesse an der Beurlaubung vor An-
gen des öffentlichen Dienstes, die Forschungsauf- tritt des Urlaubs schriftlich anerkannt hat.
gaben wahrnehmen, oder zu wissenschaftlichen
(3) Hat ein Beamter den Anspruch auf Dienstbe-
Angestellten bei den genannten Forschungsein-
züge dadurch verloren, daß er dem Dienst schuldhaft
richtungen ausgeübt und aus Mitteln der öffent-
ferngeblieben ist, so wird sein Besoldungsdienst-
lichen Hand vergütet worden ist,
alter um die Zeit des Fernbleibens hinausgeschoben.
8. im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren
(4) Für die Bemessung der in den Absätzen 2 und
der in Absatz 1 bezeichneten Dienstherren durch 3 genannten Zeiten gilt § 6 Abs. 4 entsprechend.
Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur
Erfüllung oder Koordini.ernng ihnen obliegender
hohEütsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden § 10
sind. Wahrung des Besitzstandes
Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde (1) Steht einem Beamten, der aus einem Amt aus-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des scheidet, um in ein anderes Amt überzutreten, nach
Innern. den für das neue Amt maßgebenden Vorschriften
Nr. 129--Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969 2207
ein niedrigeres Grundgehalt zu als in seinem bis- zerr. Für die Zuteilung der Orte zu Ortsklassen sind
herigen Amt, so erhält er eine ruhegehaltfähige zu berücksichtigen: Einwohnerzahl, Durchschnitts-
Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes zwi- raummieten, sonstige örtliche Besonderheiten, zum
schen seinem jeweiligen Grundgehalt und dem Beispiel die Eigenschaft als Bade-, Kur- oder Frem-
Grundgehalt, das ihm in dem bishc~rigen Amt zu- denverkehrsort oder als stark industrialisierter Ort
letzt zugestanden hat; der (~esamtbctrag von Grund- sowie die Zugehörigkeit zu einem in sich geschlos-
gehalt und Ausgleichszulage darf jedoch das End- senen Wirtschaftsgebiet.
grundgehalt seines jeweiligen Amtes nicht über-
(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,
steigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte im dis-
ziplinargerichtlichen Verfahren in ein Amt mit ge- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
ringerem Endgrundgehalt versetzt wird. desrates Anlagen und Einrichtungen für Sonder-
zwecke, die von den bebauten Teilen ihrer Ge-
(2) Bei der Wiedcrnnslellung von Ruhestandsbe- meinde deutlich abgesetzt sind, von der Ortsklasse
amten und beim Ubertritt aus dem Dienst eines an- ihrer Gemeinde auszunehmen und einer höheren
deren Dienstherrn in den Bundesdienst wird dem Ortsklasse zuzuteilen, wenn ihr Verbleiben in der
Beamten entsprechend dem Absatz l eine ruhege- Ortsklasse ihrer Gemeinde eine erhebliche Härte be-
haltfähige Ausgleichszulage gewährt, wenn sein deutet oder unabweisbare dienstliche Belange es er-
neues Grundgehalt niedriger ist als das Grundge- fordern.
halt, nach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt oder
die zuletzt bei dem bisherigen Dienstherrn bezoge- § 14
nen Dienstbezüge bemessen waren.
Dienstlicher Wohnsitz
(1) Dienstlicher Wohnsitz im Sinne des § 12 Abs. 1
ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige
§ 11
Dienststelle des Beamten ihren Sitz hat.
Dem Beamten ist die Berechnung und Festsetzung
(2) Als Ausnahme kann die oberste Dienstbehörde
seines Besoldungsdienstalters schriftlich mitzuteilen.
1. einzelnen Beamten oder Gruppen von Beamten
den Ort, der Mittelbpunkt ihrer dienstlichen Tä-
tigkeit ist, als dienstlichen Wohnsitz anweisen,
2. Titel 2. Beamten, die im Ausland an der deutschen Grenze
beschäftigt sind, einen Ort im Inland in der Nähe
Der Ortszuschlag des Beschäftigungsortes als dienstlichen Wohnsitz
anweisen,
§ 12
3. einzelnen Beamten den tatsächlichen Wohnort
als dienstlichen Wohnsitz anweisen, wenn er der
Grundlage des Ortszuschlages höheren Ortsklasse angehört und die Beamten
(1) Der Ortszuschlag wird nach der Aufstellung ihn auf Anordnung ihrer vorgesetzten Dienst-
in Anlage II gewährt. Seine Höhe richtet sich nach stelle innehaben.
der Tarifklasse, der die Besoldungsgruppe des Be- Die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf
amten zugeteilt ist, nach der Ortsklasse des dienst- nachgeordnete Behörden übertragen.
lichen Wohnsitzes und nach der Stufe, die den Fa-
milienverhältnissen des Beamten entspricht. (3) Kann ein Beamter, der mit schriftlicher Zusage
der Umzugskostenvergütung versetzt oder abgeord-
(2) Ledige Beamte, die auf Grund dienstlicher net ist, wegen Wohnungsmangels oder aus anderen
Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen Gründen, die er nicht zu vertreten h&.t, eine Woh-
und denen nach § 15 Abs. 1 der Ortszuschlag nung am neuen Dienstort nicht beziehen, oder ist
der Stufe 1 zusteht, erhalten den Ortszuschlag un- ein Beamter ohne schriftliche Zusage der Umzugs-
abhängig vom dienstlichen Wohnsitz. Der Ortszu- kostenvergütung versetzt, und hat er seine Woh-
schlag beträgt für Beamte der Tarifklasse II einhun- nung am bisherigen dienstlichen Wohnsitz beibehal-
dertundzwölf Deutsche Mark und für Beamte der ten, so ist dieser weiter maßgebend, wenn er der
Tarifklasse III einundneunzig Deutsche Mark. höheren Ortsklasse angehört; dies gilt auch, wenn
der Beamte nicht am bisherigen dienstlichen Wohn-
sitz wohnt und sein tatsächlicher Wohnort der glei-
chen oder einer höheren Ortsklasse als der bis-
§ 13
herige dienstliche Wohnsitz angehört. Ist sein
Ortsklasseneinteilung tatsächlicher Wohnort einer niedrigeren Ortsklasse
(1} Die Ortsklasse des dienstlichen Wohnsitzes als der bisherige dienstliche Wohnsitz zugeteilt, so
des Beamten ergibt sich aus dem Ortsklassenver- ist sein tatsächlicher Wohnort maßgebend. Zieht der
zeichnis. Beamte in eine nach § 12 des Bundesumzugskosten-
gesetzes als vorläufig anerkannte Wohnung um, so
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch gilt der neue Wohnort als dienstlicher Wohnsitz,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wenn er einer höheren Ortsklasse angehört als der
das Ortsklassenverzeichnis aufzustellen und es bei neue Dienstort. Für neueingestellte Beamte gilt un-
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in Ab- ter der Voraussetzung des Satzes 1 der bisherige
ständen von zwei Jahren zu ändern und zu ergän- Wohnort als dienstlicher Wohnsitz.
2208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 15 3. Titel
S!.ufon des Ortszuschlages Der Kinderzuschlag
(lJ Zur Stufe 1 ~Jchi>rcn, soweit sich nicht aus den
folg(\ndcn Absül'l.(m etwas mideres ergibt, die le- § 18
digen Beamten. Grundlage und Höhe
(2) Zur Slufc 2 gd1ü1 <'11, ~;oweil kein Kinderzu- (l) Kinderzuschlag wird gewährt für
schlag zu gewähren ist, 1. eheliche Kinder,
1. verhcirntcte Beamte, 2. für ehelich erklärte Kinder,
2. verwitwete und geschiedene Beamte sowie Be- 3. an Kindes Statt angenommene Kinder,
amte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig er- 4. Stiefkinder, wenn der Beamte sie in seine \Noh-
klärl ist, nung aufgenommen hat,
3. ledige Beamte, di<: das vierzigste Lebensjahr voll- 5. Pflegekinder, wenn der Beamte sie in seine Woh-
endet haben, nung aufgenommen hat und für ihren Unterhalt
4. andere ledige Beamte, die in ihrer Wohnung und ihre Erziehung nicht von anderer Seite lau-
einer anderen Person nicht nur vorübergehend f end ein höherer Betrag als das Dreifache des
Unterkunft und Unterhalt gewähren, weil sie ge- Kinderzuschlages monatlich gezahlt wird,
setzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder 6. Enkel, wenn der Beamte sie in seine Wohnung
aus beruflichen oder g<)Stmdheitlichen Gründen aufgenommen hat und keine anderen Personen
ih rcr l Iilf e bedürfen. vorrangig zum Unterhalt des Kindes gesetzlich
verpflichtet sind,
(3) Die Zugehörigkeit zu den folgenden Stufen
richlct sich nach der Zahl der Kinder, für die dem 1. uneheliche Kinder einer Beamtin,
Beamten Kinderzuschlag zusteht oder ohne Berück- 8. uneheliche Kinder eines Beamten, wenn seine
sichtigung des § 19 zustehen würde. Uneheliche Kin-• Vaterschaft festgestellt ist und er entweder das
der eines miinnlichen Beamlen werden nur berück- Kind in seine Wohnung aufgenommen hat oder
sichtigt, wenn der Bemntc sie in seine Wohnung für den Unterhalt des Kindes nachweislich die
aufgenommen oder sie auf seine Kosten anderweit festgesetzte Unterhaltsrente, mindestens aber den
untergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche doppelten Betrag des Kinderzuschlages aufbringt.
Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll.
Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder
auch dann, wenn der Beamte sie auf seine Kosten
anderweit untergebracht hat, ohne daß dadurch die
§ 16 häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden
(weggefallen) soll. Für ein Kind, das von einer anderen Person als
dem Ehegatten des Beamten an Kindes Statt an-
genommen worden ist, wird den natürlichen Eltern,
§ 17 für ein uneheliches Kind, das für ehelich erklärt
worden ist, wird der Mutter kein Kinderzuschlag
Änderung des Ortszuschlages gewährt.
(l) Andert sich die Tarifklasse, so wird der Orts-
(2) Kinderzuschlag wird gewährt, bis das Kind
zuschlag der neuen Tarifklasse von demselben Tage
das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet. Hat
an gezahlt wie das Gnmdgchalt der neuen Besol-
das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so
dungsgruppe.
besteht der Anspruch nur, wenn das Kind in einer
(2) Andern sich dienstlicher Wohnsitz und Orts- Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Ar-
klasse, so wird der Ortszuschlag nach der neuen beitskraft überwiegend in Ans1:ruch nimmt, und
Ortsklasse vom Ersten des Monats an gezahlt, der wenn es im Zusammenhang mit seiner Ausbildung
auf die Andcrung folgt. Tritt die Anderung am Er- Dienstbezüge, Arbeitsentgelt oder sonstig2 Zuwen-
sten eines Monats ein, so ist die Ortsklasse des dungen in entsprechender Höhe nicht erhält; Kin-
neuen dienstlichen Wohnsitzes schon für diesen derzuschlag wird auch während der Teilnahme an
Monat maßgebend. einem freiwilligen sozialen Jahr nach dem Gesetz
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
(3) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird
gewährt.
vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das für
die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. Der Orts- (3) Für ein Kind, das wegen körperlicher oder
zuschlag einer niedrigeren Stufe wird vom Ersten geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist,
des übernächsten Monats nach dem für die Herab- wird Kinderzuschlag ohne Rücksicht auf das Lebens-
setzung maßgebenden Ereignis gezahlt. Ist der alter gewährt, wenn die dayernde Erwerbsunfähig-
Ubergang in eine niedrigE)re Stufe durch den Weg- keit vor Vollendung des siebenundzwanzigsten Le-
fall eines Kinderzuschlages begründet, so wird der bensjahres eingetreten ist, über das achtzehnte Le-
niedrigere Ortszuschlag von dem Tage nach dem bensjahr hinaus jedoch nur, wenn es nicht ein
Wegfall des Kinderzuschlages (§ 20 Abs. 1 Satz 2) eigenes Einkommen von mehr als dem Dreifachen
an gezahlt. Der Wegfall des Kinderzuschlages in- des, Kinderzuschlages monatlich hat. Waisengeld
folge Ableistung des Grundwehrdienstes berührt und Waisenrente zählen nicht zum Einkommen des
nicht den Ortszuschlag. Kindes.
Nr. l :rn 'fäg der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969 2209
(4) Verzögert sich die: Sc!i u 1- oder Berufsausbil- Höhe dieser Herabsetzung nicht anzuwenden. In den
dung aus einem Crund<~, d('r n ich!. in der Person Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und Nr. 4 wird die Hälfte
des Bcarnl<m oder des Kindes li('(JI, übn das sieben- des Kinderzuschlages auch einer Beamtin gewährt,
undzwi.lnziqsl.e 1.(:hensjdh r h inil us, so vvird der Kin- deren Dienstbezüge nach § 2 a herabgesetzt sind.
derzuschlag cnlspn\dwnd ch:m Z(jl.rm1m der nach-
(4) Offentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 2
uewiescnc:n Vcrzögcrun~J L\nqci" gcwührt. Dies gilt
entsprechend hi r den auf clc11 ( ;nrndwchrdienst ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste des
i:lnzurcchnPndcn VVehrdi<:nsl:, dc~n (:in Soldat auf Zeit Bundes, eines Landes, einer Gemeinde (eines Ge-
meindeverbandes) oder anderer Körperschaften, An-
auf Grund freiwilliger Vcrpflid1l.trng frir eine Dienst-
zeit von nicht mehr als drei ,Jiihren 9eleistet hat,
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder
der Verbände von solchen; ausgenommen ist die
sowie für einen diesem freiwilligen Wehrdienst
entsprechenden Vollzugsdi('DSI. <l<·r Polizei, wenn Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-
schaften oder ihren Verbänden. Dem öffentlichen
das Diensl.vcrhüllnis auf nicM mehr ills drei Jahre
eingegangen worden ist. Dienst steht die hauptberufliche Tätigkeit im Dienst
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
(5) Für Kinder, die niH:h lwaml.enrechüichen Vor- richtung gleich, an der der Bund oder eine der in
schriften neben Waisengeld Kinderzuschlag erhal- Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände
ten, wird dem Bcarnten kein Kinderzuschlag gewährt. durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder
(6) Für verheiratete, verwitwete und geschiedene in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzun-
Kinder wird kein Kinderzuschlag gewährt. gen zutreffen, entscheidet auf Antrag der Behörde
oder des Beamten der Bundesminister des Innern.
(7) Der Kinderzusch lag beträgt monatlich fünfzig
Deutsche Mark.
§ 20
§ 19
Zahlung des Kinderzuschlages
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
(1) Der Kinderzuschlag wird vom Ersten des Mo-
(1) Für dasselbe Kind wird nur ein Kinderzuschlag nats an gezahlt, in den das für die Gewährung
gewährt. maßgebende Ereignis fällt. Entfällt der Grund für
(2) Stände nach § 18 oder nach entsprechenden die Gewährung des Kinderzuschlages, so wird die
Vorschriften neben dem Beamten auch anderen Per- Zahlung erst mit dem Ablauf des nächsten Monats
sonen, die im öffentlichen Dienst (Absatz 4) stehen eingestellt.
oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen (2) Der Eintritt, Wechsel oder Wegfall der Vor-
Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ver- aussetzungen des § 19 wird mit Wirkung vom
sorgungsberechtigt sind, Kinderzuschlag für dasselbe Ersten des übernächsten Monats nach Eintritt des
Kind zu, so wi.rd dem Beamten Kinderzuschlag maßgebenden Ereignisses berücksichtigt. Bei Be-
gewährt, wenn und soweit er nach den folgenden endigung des Dienstverhältnisses des anderen An-
Grundsätzen anspruchsberechtigt ist: spruchsberechtigten wird der Wechsel oder der
1. Hätten Vater und Mutter eines ehelichen oder Wegfall der Voraussetzungen des § 19 bereits vorn
eines gemeinsam an Kindes Statt angenommenen Ersten des nächsten Monats an berücksichtigt; für
Kindes für dieses Kind Kinderzuschlag zu erhal- den Monat des Ausscheidens erhält der Beamte
ten, so wird der Kinderzuschlag dem Vater allein, den Kinderzuschlag abzüglich des dem anderen
auf Antrag eines Anspruchsberechtigten jedem bereits gezahlten Teiles des Kinderzuschlages.
von ihnen zur Ifolfte gewährt. Das gleiche gilt, (3) Ist für ein Kind ein Vormund oder ein Pfleger
wenn ein Ehegatte das Kind des anderen an Kin- bestellt, so kann die vorgesetzte Behörde des Be-
des Statt angenommen hat. Satz 1 gilt entspre- amten auf Antrag des Vormundschaftsgerichts be-
chend für Pflege- und Großellern.
stimmen, daß der Kinderzuschlag an den Vormund,
2. Hätten Pflege- oder Großeltern neben natürlichen den Pfleger oder das Vormundschaftsgericht gezahlt
Eltern Kinderzuschlag für dasselbe Kind zu er- wird.
halten, so wird der Kinderzuschlag nur den
Pflege- oder Großeltern gewährt. 4. Titel
3. Hätten Stiefeltern neben natürlichen Eltern Kin- Zulagen und Zuwendungen
derzuschlag für dasselbt: Kind zu erhalten, so
wird der Kinderzuschlag nur den natürlichen El- § 21
tern gewährt.
Amtszulagen und Stellenzulagen
4. Hätte neben der Mutter eines unehelichen Kin-
(1) Amtszulagen dürfen in den Besoldungsord-
des auch der Vater für dieses Kind Kinderzu-
schlag zu erhalten, so wird der Kinderzuschlag, nungen nur für solche Ämter vorgesehen werden,
wenn der Vater das Kind in seine Wohnung auf- deren Amtsinhalt sich von dem der Grundämter (§ 5
genommen hat, dem Vater allein, andernfalls dem Abs. 3) abhebt. Die Amtszulagen dürfen 75 v. H. des
Vater und der Multer je zur IHilfte gewährt. Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt
der jeweiligen Besoldungsgruppe und dem der
(3) Ist bei einer nach Absatz 2 anspruchsberech- nächsthöheren Besoldungsgruppe im Sinne des § 5
tigten Beamtin der Kindcrzu~;chlc1g auf Grund des Abs. 3 nicht übersteigen. Amtszulagen sind unwi-
§ 2 a herabgesetzt, so sind die Vorschriften des Ab- derruflich und ruhegehaltfähig; sie gelten als Be-
satzes 2 auf den anderen Anspruchsberechtigten in standteil des Grundgehalts.
2210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Pür die Dd1wr d<'r Wahrnehmung herausge- (4) § 2 a gilt entsprechend. Dem Mietzuschuß nach
hohf~ner Dir)nstposl.cn dürl<'n in den Besoldungs- § 28 sind die vollen Inlandsdienstbezüge zugrunde
ordn Ull(JCn Si(d lc·Yl'1.ulc1gen vorg(~schen werden. zu legen; er ist im Verhältnis· der ermäßigten zur
Stell()nzulr1gcn sind widerruflich. Für die Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit zu kürzen.
StellenzulcJgen qilt AbscJl.z 1 Si.llz 2 enlsprechend.
§ 25
§ 22 Auslandszulage
Sonstige Zuwendungen
(1) Die Auslandszulage wird nach der Aufstellung
Sonstige Zuwendungen, die~ nicht gesetzlich ge- in Anlage III gewährt. Ihre Höhe richtet sich nach
regelt sind, dürfen nur gewi.ihrt werden, wenn der der Besoldungsgruppe des Beamten und nach der
Haushaltsplan Mjttel (li:lfür zur Verfügung stellt und für den ausländischen Dienstort maßgebenden Zone.
wenn
(2) Die Dienstorte sind den Zonen unter Berück-
a) üus diensll icher Veranlassung Aufwendungen sichtigung der besonderen Belastungen in der Le-
cntslehen, deren Ubcrnahmc dem Beamten nicht bensführung zuzuteilen. Vorübergehenden außer-
zuzumuten ist, oder gewöhnlichen Belastungen an einem Dienstort kann
b) besondere bei der Bcwcrlung des Amts nicht durch eine zeitlich befristete Zuteilung zu einer
berücksichl.i~Jlc und nüch Zeit und Umfang unter- höheren Zone Rechnung getragen werden; liegen
schiedliche Erschwc)rnisse abzugelten sind. diese Voraussetzungen an einem Ort der Zone IX
oder X vor, so kann ein zeitlich befristeter, in allen
Besoldungsgruppen einheitlicher Zuschlag bis zu
5. Titel zweihundert Deutsche Mark gewährt werden.
(3) Entscheidungen nach Absatz 2 trifft das Aus-
Anrechnung von Sachbezügen
wärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister des Innern und dem Bundesminister der
§ 23 Finanzen.
(1) Die den Beamten gewührten Sachbezüge wer- (4) Soldaten, die auf Grund dienstlicher Ver-
den unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen pflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen
Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen,
Dienstbezüge angerechnet. erhalten fünfzig vom Hundert der Auslandszulage.
Ist nur eine der beiden Voraussetzungen gegeben,
(2) Die Verwallun~Jsvorschriften zu Absatz 1 er-
so werden fünfundsiebzig vom Hundert der Aus-
läßt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen
landszulage gewährt.
mit dem Bundesminister des Innern, sofern der
Geschäftsbereich mehrerer oberster Bundesbehörden
berührt wird, der Bundesminister des Innern. § 26
Haushaltszuschlag
(1) Der Haushaltszuschlag wird dem verheirateten
6. Titel Beamten gewährt, wenn er mit seinem Ehegatten
am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Woh-
Sondervorschriften für Auslandsbeamte nung innehat. Er beträgt zwanzig vom Hundert des
Grundgehalts und der Auslandszulage. Stände nach
§ 24
dieser oder einer entsprechenden Vorschrift neben
dem Beamten auch seinem Ehegatten aus einer
Zusammensetzung der Dienstbezüge Tätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 19 Abs. 4) Haus-
(1) Die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im haltszuschlag zu, so wird nur der höhere Zuschlag
Ausland erhalten abweichend von § 2 Abs. 1 neben gewährt.
dem Grundgehalt (§§ 5 bis 11) die folgenden Aus- (2) Anderen Beamten kann der halbe Haushalts-
landsdienstbezüge: Auslandszulage (§ 25), Haushalts- zuschlag gewährt werden, wenn sie am ausländi-
zuschlag (§ 26), Kinderzuschlag (§ 27) und Miet- schen Dienstort einen eigenen Haushalt führen.
zuschuß (§ 28).
(2) Beamte, denen für ihre Person das Grund-
gehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für § 27
ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten Kinderzuschlag
die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren
(1) Der Kinderzuschlag wird nach § 18 Abs. 1 bis 6,
Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrige-
§§ 19 und 20 gewährt. Er beträgt zehn vom Hundert
ren Besoldungsgruppe wird auch dem Kaufkraft-
des Grundgehalts und der Auslandszulage eines
ausgleich (§ 2 Abs. 2) zugrunde gelegt.
Beamten der Besoldungsgruppe A 9 in der achten
(3) Absatz 1 gilt nicht für Beamte, die wegen Dienstaltersstufe. Abweichend von § 18 Abs. 5, § 19
ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen Abs. 2 und 3 wird Kinderzuschlag auch dem Beamten
Wohnsitz in einem ausländischen Grenzort haben. gewährt, dessen Anspruch auf Grund der bezeich-
Diese Beamten erhalten den Ortszuschlag der Orts- neten Vorschriften ausgeschlossen wäre; er bemißt
klasse S. § 28 bleibt unberührt. sich nach dem Unterschied zwischen dem dem an-
Nr. 1n--- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969 2211
deren Ansprucl1sbercchtiqlen (§ 19 Abs. 2) oder dem bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.
Kind (§ 18 Abs. 5) zuslchenclcn und dem sich aus Bei Abordnungen vom Ausland in das Inland gilt
Scttz 2 ergclwnd<'.n Betrag. Satz 1 entsprechend.
(2) Der Kinderzuschlag für Kinder, die sich nicht
nur vorübergehend im Inland aufhalten, wird in 7. Titel
Höhe der Siitzc <fos § 18 /\bs. 7 gcwäbrt. Er beträgt Sondervorschrift für Beamte
einhundcrl.fünfziq Dcul.sd1c Mark, wenn infolge der im Bundesgrenzschutz
Versetzung des Bemnlc'n in das Ausland im Inland
kein Hausstand eines sorqcbcrechtigten Elternteils § 30
des Kindes besteht; Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-
chend. Zu dem Kinderzuschlag mich den Sätzen 1 (1) Für die Dienst- und Sachbezüge der Vollzugs-
und 2 wird kein Kaufkraftausgleich gewährt. beamten im Bundesgrenzschutz, auch wenn sie dem
Bundesministerium des Innern angehören, gilt Ab-
schnitt IV mit Ausnahme des § 33 entsprechend;
§ 28 § 36 Abs. 2 gilt nicht für Beamte des Grenzschutz-
Mietzuschun einzeldienstes. Die Verwaltungsvorschriften zu § 36
erläßt für den Bundesgrenzschutz der Bundesminister
(1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die
des Innern.
Miete für den als notwendig anerkannten leeren
Wohnraum fünfzehn vom Hundert der Inlands- (2) Von den Regelungen des § 5 gelten Absatz 1
dienstbezüge des ~cc1mtc~n (Grundgehalt, Amtszu- und Absatz 3 Satz 2 sowie als Grundsatz Absatz 5
lagen und Stcfümzulagen, Ortszuschlag der Orts- Satz 1.
klasse S, ausschließlich Kinderzuschlag) zuzüglich
des für den Dienstort nach § 2 Abs. 2 maßgebenden Abschnitt III
Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuß Die Dienstbezüge der Richter
beträgt neunzig vom Hunderl des Mehrbetrages.
(2) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland § 31
erhalten keinen Mietzuschuß.
Abschnitt II gilt auch für die Richter.
§ 28 a
Abschnitt IV
(1) Während eines Heimaturlaubs und eines sich
Die Dienst- und Sachbezüge der Berufssoldaten
anschließenden Inlandsaufenthalts aus in seiner
und der Soldaten auf Zeit
Person liegenden Gründen erhält der Beamte die
ihm neben seinem Grundgehalt zustehenden -{\us-
landsdienstbezüge einheitlich nach der Zone V der § 32
Auslandszulage ohne Mietzuschuß (§ 28) und Kauf- (1) Abschnitt II gilt auch für die Soldaten, soweit
kraftausgleich (§ 2 Abs. 2). Die nachgewiesenen, am sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes
Auslandsdienstort weiterlauf enden notwendigen ergibt.
Aufwendungen für die Wohnung und das Haus-
(2) Von den Regelungen des § 5 gelten Absatz 1
personal werden gesondert erstattet. § 27 Abs. 2
und Absatz 3 Satz 2 sowie als Grundsatz Absatz 5
bleibt unberührt.
Satz 1.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Beamte § 33
sich unter Beibehaltung seines dienstlichen Wohn-
Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge
sitzes im Ausland aus in seiner Person liegenden
Gründen länger als zwei Kalendermonate mit sei- Die Soldaten erhalten Dienstbezüge frühestens
ner Familie im Inland aufhält und seine Auslands- vom Tage nach Ableistung des vorgeschriebenen
dienstbezüge (§ 24 Abs. 1 und 2) höher sind als die Grundwehrdienstes an.
in Absatz 1 bezeichneten Bezüge und Erstattungen;
ist die Familie des. Beamten am Auslandsdienstort § 34
geblieben, so erhält der Beamte Bezüge wie ein in
(weggefallen)
das Inland abgeordneter Beamter. Die sich nach
Satz 1 ergebenden Bezüge stehen vom Ersten des
dritten Kalendermonats an zu. § 35
Dienstlicher Wohnsitz
§ 29 Dienstlicher Wohnsitz im Sinne des § 12 Abs. 1 ist
der Standort des Soldaten.
Zahlung der Auslandsdienstbezüge
Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzun- § 36
gen zwischen dem Inland und dem Au'sland vom
Tage nach dem Einlreffen am auslJndischen Dienst- Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
ort bis zum Tage vor der Abreise aus diesem Ort (1) Für Mannschaften und Unteroffiziere werden
gezahlt; § 28 a Abs. 1 bleibt unberührt. Bei Ver- die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, für Offi-
setzungen im Ausland werden sie bis zum Tage des ziere die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, so-
Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den weit sie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören,
2212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
unentgeltlich bereitgestellt. Den Offizieren wird für Grundgehalts ausgeglichen ist. Allgemeine Erhöhun-
die von ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung ein gen der Grundgehälter wegen einer Änderung der
einmaliger Bekleidungszusdmß und für deren be- wirtschaftlichen Verhältnisse bleiben außer Be-
sondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. tracht. Ist das Uberleitungsgrundgehalt niedriger
als das Grundgehalt derjenigen Dienstaltersstufe
(2) Den Soldaten wird unentgeltliche truppenärzt-
der Regelüberleitungsgruppe (Anlage IV Nr. 1), die
liche Versorgung gewährt. Hierbei erhalten Solda-
den gleichen Abstand von der Endstufe hat wie die
ten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten
Dienstaltersstufe, in der sidl die Beamten nach bis-
haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung
herigem Recht am Tage vor der Verkündung des
nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese
Gesetzes befanden, so tritt dieses Grundgehalt an
günstiger sind.
die Stelle des Uberleitungsgrundgehalts. Die Sätze 1 ·
(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Ver- bis 3 gelten entsprechend für Beamte, deren Be-
pflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird amtenverhältnis nach dem 1. April 1957, aber vor der
die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt. Verkündung des Gesetzes geendet hat. Für Beamte,
(4) Die Verwaltungsvorschriften zu den Ab- die aus einer der Besoldungsgruppen -A 9 b, A 10 c
sätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Ver- und A 12 übergeleitet werden, wird die Ausgleichs-
teidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister zulage stets nach Satz 1 bemessen.
des Innern. In diesen Verwaltungsvorschriften soll (4) Absatz 1 Satz 4 gilt auch für Beamte, die nach
bestimmt werden, daß die Zahlungen nach Absatz 1 dem 31. März 1957, aber vor der Verkündung des
Satz 2 an eine vom Bundesminister der Verteidi- Gesetzes ernannt worden sind.
gung erridltete Kleiderkasse geleistet werden.
§ 38
Hat sich die Zahl der Kinder eines Beamten, für
Abschnitt V die Kinderzuschlag zu gewähren ist, im März 1957
Uberleitung der vorhandenen Beamten verringert, so gelten für die Gewährung des Kinder-
in das neue Recht zuschlages und des Ortszuschlages § 20 Abs. 1 Satz 2
und§ 17 Abs. 3 Satz 3 entsprechend.
§ 37
§ 39
(1) Die Beamten, die am 31. März und 1. April
1957 im Amt waren, werden nach der Uberleitungs- Dieser Abschnitt gilt auch für Richter und Sol-
übersidlt (Anlage IV) übergeleitet. Als bisherige daten.
Besoldungsgruppe im Sinne dieser Ubersicht gilt
die Besoldungsgruppe, der die Beamten am 31. März
1957 angehörten. Für Beamte, die am 31. März 1957 Abschnitt VI
auf Grund gesetzlicher Vorschriften für ihre Person Ubergangsvorschriften
die Dienstbezüge einer höheren Besoldungsgruppe
erhielten, gilt diese als bisherige Besoldungsgruppe. § 40
Soweit sidl aus der Uberleitungsübersicht Änderun-
Bis zur Aufstellung eines Ortsklassenverzeich-
gen von Amtsbezeidlnungen ergeben, führen die Be-
nisses nach § 13 Abs. 2, längstens jedoch bis zum
amten die neue Amtsbezeichnung. Ist die bisherige
30. September 1957, gilt als Ortsklassenverzeichnis
Amtsbezeichnung weder in der Anlage I für die neue
im Sinne des § 13 Abs. 1 das durch die Verordnung
Besoldungsgruppe noch in der Uberleitungsüber-
vom 23. Oktober 1924 (Reichsbesoldungsblatt S. 289)
sicht aufgeführt, so bestimmt die oberste Dienst-
festgelegte Ortsklassenverzeichnis in der am 1. April
behörde, welche der für die neue Besoldungsgruppe
1957 maßgebenden Fassung. Dabei tritt an die Stelle
vorgesehenen Amtsbezeichnungen der Beamte führt.
der Ortsklasse C die Ortsklasse B.
(2) Daf. Besoldungsdienstalter wird mit Wirkung
vom 1. April 1957 nach den §§ 6 bis 9 und 42, für § 41
Soldaten und für Vollzugsbeamte im Bundesgrenz-
schutz, auch wenn sie dem Bundesministerium des (1) Die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz in
Innern angehören, nach den §§ 34, 45 und 46 neu Berlin oder Hamburg erhalten weiterhin einen ört-
festgesetzt. Das Besoldungsdienstalter eines Be- lichen Sonderzuschlag in Höhe von drei vom Hun-
amten, der vor dem 1. April 1957 ohne Dienstbezüge . dert des Grundgehalts.
beurlaubt worden war, wird nicht nach § 9 Abs. 2 (2) Für die Versorgungsempfänger mit Wohnsitz
hinausgeschoben, wenn es nach bisherigem Recht in Berlin oder Hamburg, deren Bezüge der Bund zu
nicht hinausgeschoben worden war oder wenn der tragen hat, tritt zu dem Grundgehalt, das der Be-
Beamte beim Beginn des Urlaubs das Endgrund- rechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu-
gehalt seiner damaligen Besoldungsgruppe erhalten grunde liegt, ein örtlicher Sonderzuschlag in Höhe
hatte. von drei vom Hundert.
(3) Bleibt das neue Grundgehalt hinter dem Uber-
§ 42
leitungsgrundgehalt zurück, das sich aus der Uber-
sicht in Anlage V ergibt, so erhalten die Beamten (1) Ist eine Person, die an der Unterbringung nach
eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
des Unterschiedes, bis dieser durch Erhöhung des unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
Nr. l~'.9 Ta~J der.Ausgabe: Bonn, den 17.Dezember 1969 2213
sonen in der bis zum '.10. SeJ)l.<:mber 1961 geltenden standen und entweder an der Unterbringung teil-
Fassung teilgenommen hat, bis zum 30. September nahmen oder eine der Voraussetzungen des Absat-
1961 als Beamter angestellt (eingestellt) worden, so zes 2 erfüllen.
gilt auch die Zeit: vom 9. Mai 1945 bis zur Anstel-
(4) Die Absätze 1, 2 Buchstabe c und Absatz 3 sind
lung (Einstellung) als Dienstzeit im Sinne des § 6
auf frühere Berufssoldaten und berufsmä-ßige Ange-
Abs. 3 Salz 1 Nr. 3. Bei früheren außerplanmäßigen
hörige des Reichsarbeitsdienstes, deren Dienstver-
Beamten (K) und ihnen gemüß § 11 des in Satz 1
hältnis nach § 53 Abs. 2 Satz 3, § 55 Abs. 1 Satz 2
genannten Gesetzes gleichgestellten Beamten auf
des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes in
Widerruf im Vorbereitungsdienst, die die Voraus-
setzungen des Salzes 1 erfülJen, wird die Zeit vom der bis zum 30. September 1961 geltenden Fassung
9. Mai 1945 bis zur Ablegung der für die planmäßige als beendet galt, sinngemäß anzuwenden, wenn sie
Anstellung vorgeschriebenen Prüfung, längstens bis a) bis zum Eintritt in dieses Dienstverhältnis Be-
zum 30. September 1961, als Dienstzeit im Sinne des amte waren und bei einem Verbleib in dieser
§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 berücksichtigt. Rechtsstellung an der Unterbringung teilgenom-
men hätten oder
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen,
b) eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren nach
a) die nicht an der Unterbringung teilgenommen § 53 Abs. 1 Satz 6, § 54 Abs. 4, § 55 Abs. 1 Satz 1
haben, aber auf die Pflichtanteile anrechenbar des genannten Gesetzes (in der bis zum 30. Sep-
waren, tember 1961 geltenden Fassung) abgeleistet
b) auf die § 52 b Abs. 2 in Verbindung mit § 62 oder hatten.
§ 63 des in Absatz 1 gen<1nnten Gesetzes Anwen-
dung fand, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Personen,
die früher eine ihnen angebotene Wiederverwen-
c) denen Rechte nach dem in Absatz 1 genannten dung aus einem von ihnen zu vertretenden Grunde
Gesetz nur deshalb nicht zustehen, weil sie die abgelehnt haben.
in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b hinsichtlich der
§ 43
Aufgabe des Dienstes oder die in § 4 oder § 81
des in Absatz 1 genannten Gesetzes bezeichneten Die §§ 40 bis 42 gelten auch für Richter, die §§ 40
Voraussetzungen nicht erfüllen, und 41 auch für Soldaten.
d) die nach § 71 d Abs. 1, 3 des in Absatz 1 genann-
§ 44
ten Gesetzes zur Fortsetzung des Vorbereitungs-
dienstes zugelassen waren, mit der Maßgabe, (weggefallen)
daß die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zur Fortsetzung
des Vorbereitungsdienstes als Dienstzeit im
Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 berücksichtigt
Abschnitt VII
wird; Entsprechendes gilt für frühere Beamte auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst, die vor dem Sondervorschriften für die Zeit des Aufbaues
1. April 1951 wieder in den Vorbereitungsdienst der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes
übernommen worden sind,
§ 45
e) die am 8. Mai 1945 Angestellte eines Dienstherrn
im Sinne des § 7 Abs. 1 waren und bis zu diesem (l) Für Soldaten, die vor dem 1. AprH 1957 in die
Zeitpunkt. die für eine Einheitslaufbahn vorge- Bundeswehr eingestellt worden sind oder bis zum
schriebenen Prüfungen bestanden haben; Ent- 31. März 1970 eingestellt werden, gelten die folgen-
sprechendes gilt für Angehörige einer Einheits- den Absätze 2 und 3.
laufbahn, die ihre Aushildung erst nach dem
(2) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters
8. Mai 1945 fortgesetzt sowie die vorgeschriebe-
von Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 Soldaten
nen Prüfungen bestanden haben und bis zum
oder planmäßige oder außerplanmäßige Beamte
30. September 1961 als Beamte eingestellt wor-
waren oder als Wehrmachtbeamte des Beurlaubten-
den sind, mit der Maßgabe, daß die Zeit vom
standes oder als Wehrmachtbeamte auf Kriegsdauer
9. Mai 1945 bis zur Fortsetzung der Ausbildung
Wehrdienst geleistet hatten, gilt auch die Zeit vom
als Dienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
9. Mai 1945 bis zur Einstellung in die Bundeswehr
berücksichtigt wird.
als Dienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3.
(3) Absatz 1 ist auf die nach den §§ 71 e bis 71 k
(3) Für Soldaten, die zwischen dem 31. Dezember
und die unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 6
1923 und dem 1. Juli 1937 geboren sind, wird das
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
Besoldungsdienstalter in jedem Falle auf den Ersten
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
des Monats festgesetzt, in dem sie das einundzwan-
Personen in der Fassung vom 21. August 1961 (Bun-
zigste Lebensjahr vollendet haben.
desgesetzbl. I S. 1579) als Beamte angestellten (ein-
gestellten) Personen mit der Maßgabe entsprechend
§ 45a
anzuwenden, daß an die Stelle des Tagc~s der An-
stellung (Einstellung) der 30. September 1961 tritt. (l) Soldaten in technischer Verwendung in Strahl-
Satz 1 gilt auch für die bis zum 31. Dezember 1965 flugzeug-Verbänden und -Schulen erhalten ohne
als Beamte angestellten (einqestellten) Personen, Unterscheidung nach Besoldungsgruppen eine wider-
die am 30. September 1961 im öffentlichen Dienst rufliche, nichtruhegehaltfähige Stellenzulage
2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
a) "ds [lektronik-Fiwhpersondl von Strahlilugzeugen tung auf vier Jahre als Prämie hätte erhalten
bis zur IWhe von m011r1t.lich 80 Deutsche Mark können. In dem sich aus den Sätzen 1 und 2 er-
oder gebenden Umfang erlischt der Anspruch auf die
Verpflichtungsprämie, die noch nicht gezahlt ist.
b) als Wartunqs- und InstandsetzungspNsonal von
Strah lflugzeuqen bis zur Höhe von monatlich (5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprämie
50 Deu Lsche Mark. ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur
Beendigung des Dienstverhältnisses aus einem der
(2) Die Zulaqc wird Solddten gewährt, die nach
in Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird,
der Ausbildungs- und Tütigkcitsbeschreibung als so wird die Zahlung bis zum Abschluß dieses Ver-
erster Spc1zialisl oder in höherwertigercn Funktionen
fahrens ausgesetzt.
verwendet werden.
(3) Die Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen § 47b
und 2 erläßt der Bundesminister der Verteidigung (1) Die Dienstzeit der in § 47 a Abs. 1 genannten
im Einvernehnwn m iI dern Bundesminister des Unteroffiziere und Mannschaften, die sich vor dem
Innern. 30. Juni 1965 bereits verpflichtet hatten, kann auf
den bis zum 1. Oktober 1965 zu stellenden Antrag
§ 46
so neu festgesetzt werden, daß (.iie Gesamtdienstzeit
Für Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, die nach der Neufestsetzung vier, acht, zwölf od_er fünf-
vor dem 1. April 1957 in den Bundesgrenzschutz ein- zehn Jahre dauert. Die neue Dienstzeit darf nicht
gestellt worden sind ode1 bis zum 31. März 1970 kürzer sein als die Dienstzeit, zu der der Soldat
eingestellt werden, gilt § 45 Abs. 2 und 3 entspre- bereits verpflichtet war.
chend.
(2) Für die Bemessung der Verpflichtungsprämien
§ 47 gelten die Vorschriften des § 47 a Abs. 2 und 3.
Dabei wird die vor dem 1. Juli 1965 abgeleistete
§ 33 gilt nicht für Soldaten, die sich für eine
Dienstzeit von mindestens zwei Jahren verpflichten. Dienstzeit als Zeit der Erstverpflichtung zugrunde
gelegt.
§ 47 a § 47c
(1) Unteroffiziere und Mannschaften (ausgenom- (1) Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf der Grenz-
men Offizieranwärter), die sich in der Zeit vom jäger- und Unterführerlaufbahn, die in der Zeit vom
1. März 1969 bis zum 31. Dezember 1972 verpflichten 1. Oktober 1967 bis zum 31. Dezember 1972 einge-
und deren Dienstzeit auf vier oder acht Jahre fest- stellt worden sind oder eingestellt werden und deren
gesetzt wird, erhalten eine Verpflichtungsprämie. Dienstzeit nicht nach Ablauf von zwei Jahren endet
(§ 8 Abs. 4 des Bundespolizeibeamtengesetzes), er-
(2) Die Verpfüchtungsprämie beträgt halten eine Dienstzeitprämie.
1. bei einer erstmaligen Verpflichtung oder Weiter-
(2) Die Dienstzeitprämie beträgt
verpflichtung bis zum Ende des zweiten Dienst-
jahres auf bei einer Dienstzeit von acht Jahren (§ 8 Abs. 1 Satz 1
des Bundespolizeibeamtengesetzes)
vier Jahre 4 000 Deutsche Mark,
6 000 Deutsche Mark,
acht Jahre 6 000 Deutsche Mark,
bei einer Dienstzeit von vier Jahren (§ 8 Abs. 3 Satz 1
2. bei einer Weiterverpflichtung von vier Jahren des Bundespolizeibeamtengesetzes)
auf acht Jahre
4 000 Deutsche Mark
2 000 Deutsche Mark. und bei einer Verlängerung der Dienstzeit von vier
Bei einem Wiedereintritt wird die Verpflichtung wie Jahren auf acht Jahre (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-
eine Weiterverpflichtung im Anschluß an die frühere polizeibeamtengesetzes)
Dienstzeit behandelt. 2 000 Deutsche Mark.
(3) Der Anspruch auf die Verpflichtungsprämie (3) Der Anspruch auf die Dienstzeitprämie ent-
entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit, frühe- steht frühestens . nach einer Dienstzeit von zwölf
stens nach einer Dienstzeit von sechs Monaten. Bei Monaten.
einer Weiterverpflichtung darf die Verpflichtungs- (4) Die Dienstzeitprämie ist zurückzuzahlen, wenn
prämie nicht früher als eine auf Grund der erstmali- das Dienstverhältnis vor Ablauf des ihrer Berech-
gen Verpflichtung zustehende Prämie gezahlt wer- nung zugrunde gelegten Zeitraumes nach den §§ 2
den.
und 9 des Bundespolizeibeamtengesetzes in Ver-
(4) Die Verpflichlungsprümie ist zurückzuzahlen, bindung mit den §§ 11, 12, 29, 30, 31 Abs. 1 Nr. 1
wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den oder 2 oder § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder
Anspruch auf die Prümie maßgebenden Zeitraumes durch Entlassung wegen Polizeidienstunfähigkeit
nach § 54 Abs. 2 l'-Jr. 2 oder 3 oder § 55 Abs. 1 oder 5 (§ 4 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes), die
des Soldatengesc!tzes oder durch Entlassung wegen der Beamte absichtlich herbeigeführt hat, endet. Hat
Dienstunfähigkeit endet, die der Soldat absichtlich ein Beamter, dessen Dienstzeit acht Jahre beträgt,
herbeigeführt hat. Hat der Soldat eine Dienstzeit eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren zurück-
von mindestens vier Jahren zurückgelegt, ist ihm gelegt, ist ihm der Betrag zu belassen, den er bei
der Betrag zu belassen, den er bei einer Verpflich- einer Dienstzeit von vier Jahren erhalten hätte. In
Nr.129 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17.Dezember 1969 2215
dem sich uus den Sötzen 1 und 2 ergebenden Um- (2) Auf Antrag des Versorgungsempfängers ist
fang erlischt der Anspruch auf die Dienstzeitprämie, in der nach Absatz 1 zu ermittelnden neuen Besol-
die noch nicht gezdhll isl. dungsgruppe das Besoldungsdienstalter in sinnge-
(5) Wird vor Zahlun!J df)r Dienstzeitprämie ein mäßer Anwendung der Vorschriften dieses Ges,etzes
Verfahren eingeleitet, das vor<1w;sichllich zur Been- festzusetzen, sofern die Versorgungsbezüge nicht
digung des Dienstverhüllniss('s aus einem der ip. bereits nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 aus der letzten
Absatz 4 Satz 1 uufgeführlen Cründe führen wird, Stufe oder der an ihre Stelle getretenen Dienst-
so wird die Zahlung bis zum Abschluß dieses Ver- altersstufe errechnet werden. Das so ermittelte
fahrens ausgesetzt. Grundgehalt ist der Berechnung der Versorgungs-
bezüge zugrunde zu legen, wenn es höher als das
nach Absatz 1 ermittelte Grundgehalt ist. Satz 1
gilt nicht für frühere Berufssoldaten, deren Versor-
Kapitel II gungsbezügen ein Grundgehalt der bisherigen Be-
Anpassung der Versorgungsbezüge soldungsgruppe A 8 a nach § 53 Abs. 3 des Gesetzes
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-
kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen zu-
§ 48 grunde liegt.
(1) Die Bezüge der am 1. April 1957 vorhandenen {3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 ist von
Versorgungsempfänw~r, die der Bund oder eine den Sätzen der Grundgehälter nach dem Stand vom
bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stif- 1. Januar 1961 auszugehen. Ist das sich hiernach er-
tung des öffentlichen Rechts zu tragen hat, sind nach gebende Grundgehalt (einschließlich der ruhegehalt-
den Vorschriften der folgenden §§ 48 a bis 48 d neu fähigen Zulagen nach Anlage VII) niedriger als das
festzusetzen. Grundgehalt (einschließlich der ruhegehaltfähigen
(2) Personen, die Versorgungsansprüche nach dem Zulagen), das am 30. September 1961 den Versor-
1. April 1957 erwerben, aber nach dem 31. März gungsbezügen zugrunde zu legen war, so werden
1957 weder zu dem Personenkreis des § 1 gehört die Versorgungsbezüge um eine Ausgleichszulage
noch als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungs- erhöht, die sich aus der Zugrundelegung des Unter-
dienst gestanden haben oder nebenbei beschäftigt schiedes zwisch.en den Grundgehältern ergibt.
worden sind, stehen den am 1. April 1957 vorhande-
(4) Die Tarifklasse des Ortszuschlages bestimmt
nen Versorgungsempfängern gleid.1.
sich nach Spalte 5 der Anlage VII. Maßgebend sind
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn Einrichtungen nach die Sätze nach dem Stand vom 1. Januar 1961.
§ 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-
nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal- (5) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
lenden Personen zur Versorgung verpflichtet sind. tigt, durch Rechtsverordnung die neuen Besoldungs-
gruppen für in Spalte 1 der Uberleitungsübersicht
(Anlage VII) nicht aufgeführte Besoldungsgruppen
§ 48a der dem Reichsbesoldungsrecht angeglichenen Besol-
dungsordnungen der Länder (Anlage VI), der Ge-
(1) Lagen den Bezügen nach § 48 Abs. 1 Grund-
meinden oder Gemeindeverbände nach den Grund-
gehälter einer Besoldungsgruppe der Besoldungsord-
sätzen zu bestimmen, nach denen die in den Spalten
nungen A oder B des Reichsbesoldungsgesetzes vom
1 und 2 der Uberleitungsübersicht aufgeführten Be-
16. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 349), einer
soldungsgruppen übergeleitet sind.
diesen Besoldungsordnungen angeglichenen Besol-
dungsordnung eines Landes (Anlage VI), einer Ge- (6) Zahlungen nach Absatz 2 werden vom Ersten
meinde oder eines Gemeindeverbandes oder des des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden
Besoldungsplanes der Besoldun'}sordnung für die ist, gewährt.
Reichsbahnbeamten zugrunde, so treten an ihre
Stelle die Grundgehälter der aus den Spalten 3 § 48b
und 4 der Anlage VII ersichtlichen Besoldungsgrup-
pen. Das gilt nicht für Versorgungsbezüge aus den (1) Für Versorgungsempfänger, deren Versor-
Besoldungsgruppen A 8 c 1 bis A 8 c 5, A 9 b, A 10 c gungsbezügen ein Grundgehalt nach einer anderen
und A 12 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Au- Besoldungsordnung als den in dem § 48 a bezeichne-
gust 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 582). An die Stelle ten Besoldungsordnungen oder aus einer in § 48 a
der bisherigen Dienstaltersstufe in Besoldungsgrup- Abs. 1 Satz 2 ausgenommenen Besoldungsgruppe zu-
pen mit aufsteigenden Gehältern tritt, grunde lag, ist neues Grundgehalt der Monatsbetrag
des Grundgehalts (einschließlich der ruhegehaltfähi-
1. wenn die Versorgungsbezüge bisher aus der letz-
gen Zulagen), das der Berechnung der ruhegehaltfä-
ten Stufe errechnet worden sind, die Endstufe der
higen Dienstbezüge am 31. März 1957 zugrunde zu
neuen Besoldungsgruppe, sofern nicht an ihre
legen war, erhöht
Stelle die in Spalte 4 der Anlage VII vorgesehene
Dienstaltersstufe tritt, 1. um fünfundsechzig vom Hundert, wenn es ein
2. in allen übrigen Fällen die Dienstaltersstufe der Endgrundgehalt oder ein festes Grundgehalt war,
neuen Besoldungsgruppe, die zur Endstufe oder 2. um achtzig vom Hundert, wenn es das Grundge-
zu der an ihre Stelle getretenen Dienstaltersstufe halt der ersten bis dritten Dienstaltersstufe der
(Nummer 1) den gleichen Abstand wie die Dienst- Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahngruppe
altersstufe der bisherigen Besoldungsgruppe hat. war,
2216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
3. um Jünfundsidr1.iq V(11n l l 11nd(~rt in den übrigen die der Aufsicht eines Landes unterstehen, mit Aus-
Fdllen nahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-
und um den h<:sondcn~n Z11sd1 li:1g, der nach § 5 Abs. 2 schaften und ihrer Verbände.
des Gesetzes zur .i\ndcrung und Ergänzung des Be- (2) Die Dienstbezüge sowie die allgemeine Ein-
soldungsrechts vom 6. Dcwrnber 1951 (Bundesge- reihung der Ämter in die Gruppen der Besoldungs-
setzbl. l S. 939) zu zah lcn war oder zu zahlen gewe- ordnungen sind - unter Berücksichtigung der ge-
sen wäre, wenn dc1s Bemnlenverhältnis erst nach meinsamen Belange aller Dienstherren -- durch
dem 1. Oktober 1951 geendet hätte. Das nach Num- Gesetz zu regeln.
mer 3 ermitl·elte neue Grundgehalt darf das nach
Nummer 1 errechnete neue Grundgehalt der glei-
chen Besoldungs~Jn1ppe nicht übersteigen. § 50
(2) An die Stelle der bisherigen Tarifklassen des Die Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit und auf
Wohnungsgeldzuschusses treten die Tarifklassen Probe sowie die Beamten auf Widerruf, die weder
des Ortszuschlt1ges nach folgender Ubersicht: im Vorbereitungsdienst stehen noch nebenbei ver-
wendet werden, haben einen Anspruch auf Dienst-
Wohnungsgeldzusclrn ß Ortszuschlag
bezüge. Für außerplanmäßige Professoren und Pri-
Tarifklasse Tarifklasse
vatdozenten, die als Beamte auf Widerruf ihre
l Ia Lehr- oder Forschungstätigl:eit nicht hauptberuflich
II Ib ausüben, kann etwas anderes bestimmt werden.
HI II
lV, V, Vl, VH III.
Bemessen sich die Versorgungsbezüge nach einer § 51
Besoldungsgruppe, in der für das Anfangsgrundge- (1) Dienstbezüge sind Grundgehalt, Ortszuschlag,
halt und das Endgrundgehalt nicht die gleiche Tarif- Kinderzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen und
klasse des Vv'ohnungsgeldzuschusses bestimmt war, Ausgleichszulagen, bei Hochschullehrern auch Zu-
so richtet sich die Zuteilung zu der neuen Tarif- schüsse zum Grundgehalt.
klasse nach der für das Endgrundgehalt bestimmten
höheren Tarifklasse. (2) Die Dienstbezüge von Beamtinnen, deren regel-
mäßige Arbeitszeit nach § 48 a Abs. 1 Nr. 1 des Be-
§ tJ8 C
amtenrechtsrahmengesetzes ermäßigt worden ist,
Liegt der Berechnung der Versorgungsbezüge ein sind entsprechend § 2 a zu regeln.
Grundgehalt nicht zugrunde, so tritt an die Stelh
(3) Die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz in
der Zulagen, die am 31. März 1957 zustanden, eine
Berlin oder Hamburg und die entsprechenden
Zulage von fünfundsechzig vom Hundert.
Empfänger von Versorgungsbezügen mit Wohnsitz
in diesen Städten können einen örtlichen Sonder-
§ 48 d zuschlag entsprechend § 41 erhalten.
Es gelten auch
1. §§ 48 a und 48 b für Beamte des Zollgrenzdien-
§ 52
stes, die als Zollgrenzassistenten vor dem
1. April 1957 qestorben oder in den Ruhestand (1) Das Grundgehalt ist nach einer Besoldungs-
getreten sind. Bei der Ermittlung der neuen ordnung für aufsteigende und für feste Gehälter zu
Besoldungsgruppe und des neuen Grundgehalts gewähren.
ist von der bisherigen Resoldungsgruppe A 8 a (2) Für Hochschullehrer können besondere Rege-
auszugehen, lungen mit Mindestgrundgehältern vorgesehen
2. §§ 48 a, 48 b und 48 c für Vorschußzahlungen werden.
nach § 61 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung
der RcchtsverhältnissE\ der unter Artikel 131
§ 53
des Grundgesetzes fallenden Personen,
P) Für Beamte und Richter im Geltungsbereich
3. § 48 c für laufende Unterstützungen für · dienst-
des § 49 Abs. 1 ist § 5 sinngemäß anzuwenden. Für
unfähige Arbeiter und Angestellte ehemaliger
Beamte im Polizeivollzugsdienst gilt § 30 Abs. 2
Heeres- und Marinebelriebe und der ehemaligen
entsprechend. § 5 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 und Ab-
Reichsdruckerc• i nach den dafür ergangenen Be-
stimmungen. satz 6 ist auf Richter und Staatsanwälte nicht anzu-
wenden.
(2) In Sonderlaufbahnen, bei denen
Kapitel III
1. die Ausbildung mit einer g·egenüber dem nicht-
Rahmenvorschriften technischen oder technischen Verwaltungsdienst
besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen
§ 49 wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prü-
(1) Dieses Kapitel gilt für die Regelung der fung vorgeschrieben ist und
Dienstbezüge der Beamten der Länder, Gemeinden, 2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden,
Gemeindeverbände und der übrigen Körperschaften, die zwingend die Zuweisung zu einer anderen
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, als der Eingangsgruppe nach § 5 Abs. 2 erfordern,
Nr. 129---Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969 2217
ist das Eingangsamt der Besoldungsgruppe zu- geringfügiger Abweichungen zur Abrundung, die
zuweisen, in die gleichwertige Amler nach § 5 folgenden Hundertsätze der Endgrundgehälter als
Abs. 3 eingereiht sind. l, ls gleichwertig sind anzu- Höchstsätze:
sehen: Besoldungsgruppe A 1 73 vom Hundert,
die Grundämter Besoldungsgruppe A 5 70 vom Hundert,
Besoldungsgruppe A 9 65 vom Hundert,
der Besoldungsgruppe A 6 und der Polizeihaupt-
Besoldungsgruppe A 13 63 vom Hundert.
wachtmeister,
der Besoldungsgruppe A 11 und der Lehrer an (3) Für das Aufsteigen vom Anfangs- zum End-
Volksschulen, soweit für diesen ein Studium von grundgehalt sind in jeder Besoldungsgruppe ein-
sechs Semestern vorgeschrieben ist, heitllche Dienstaltersstufen und -zulagen vorzu-
sehen.
der Besoldungsgruppe A 12 und der Lehrer an
Reülschulen. (4) Das Endgrundgehalt darf frühestens erreicht
werden
(3) Bei der Anwendung des § 5 Abs. 4 stehen in der Besoldungsgruppe A 1 am Ersten des Monats,
gleich dem VerwaJtungsgerichtsrat in dem das siebenunddreißigste Lebensjahr voll-
der Amtsgerichtsrat, endet wird,
der Arbeitsgerichtsrat, in der Besoldungsgruppe A 5 am Ersten des Monats,
der Finanzgerichtsrat, in dem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet
der Landgerichtsrat, wird,
der Sozialgerichtsrat und in der Besoldungsgruppe A 9 am Ersten des Monats,
in dem das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet
der Staütsanwillt;
wird, ·
dem Verwaltungsgerichtsdirektor in der Besoldungsgruppe A 13 am Ersten des Mo-
der Finanzgerichtsrut (von der dreizehnten Dienst- nats, in dem das siebenundvierzigste Lebensjahr
altersstufe an), • vollendet wird.
der Landessozia lgerichtsrat, § 56
der Landgerichtsdirektor (als Kammervorsitzen- (1) Bei der Bemessung des Ortszuschlages sind
der), die Besoldungsgruppen den Tarifklassen nach Maß-
der Oberlandesgerichtsrat und gabe der Anlage II dieses Gesetzes zuzuteilen; die
der Oberverwilltungsgerichtsrat. dort festgesetzten Monatsbeträge dürfen nicht über-
schritten werden.
Die Endgrundgehälter für Staatsanwälte in den
Besoldungsgruppen A 14 und A 15 müssen denen (2) Die Ortsklasse des dienstlichen Wohnsitzes er-
für Richter dieser Besoldungsgruppen entsprechen. gibt sich aus dem Ortsklassenverzeichnis des Bun-
des.
(4) Die Länder können für die Gemeinden Ge- § 57
meindeverbände und die sonsligen ihrer Aufsicht
unterstehenden Körperschafüm, Anstalten und Stif- Kinderzuschlag ist nach den Grundsätzen des § 18
tungen des öffentlichen Rechts von § 5 Abs. 6 ab- Abs. 1 bis 6 und der§§ 19 und 20 zu gewähren.
weichende Regelungen zulassen, soweit dies wegen
der besonderen Organisations- und Personalstruktur § 58
zur Einhilltung des Grundsatzes sachgerechter Be- Amtszulagen, Stellenzulagen und sonstige Zu-
wertung not wendig ist. wendungen dürfen nur nach den Grundsätzen der
§§ 21, 22 vorgesehen werden. Für Amter im Sinne
§ 54 des § 21 Abs. 1 Satz 1 dürfen auch Zwischenbesol-
(1) Die Endgrundgehälter der Besoldungsgruppen dungsgruppen eingerichtet werden. Für die Höhe
A 1 bis A l 6 dürfen die für die entsprechenden Be- der Grundgehälter in den Zwischenbesoldungs-
soldungsgruppen in der Anlage I dieses Gesetzes gruppen gilt § 21 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
festgesetzten Endgrundgehälter nicht überschreiten.
§ 59
(2) Das sich aus der Anlage I dieses Gesetzes
ergebende Verhältnis der Endgrundgehälter in den (1) Dieses Kapitel gilt, soweit es sich nicht ohne-
Besoldungsgruppen A 1, A 5, A 9 und A 13 zu- hin auf Richter bezieht, auch für die Richter.
einander ist, unbeschadet geringfügiger Abweichun- (2) Bei der Regelung der Dienstbezüge der kom-
gen zur Abrundung, zu wahren. munalen Wahlbeamten auf Zeit kann von den
§§ 51 bis 55 abgewichen werden.
§ 55
(1) Das Besoldungsdienstalter ist nach den Grund- Kapitel IV
sätzen der §§ 6 bis 9 und 42 festzusetzen. Es darf Schlußvorschriften
frühestens am Ersten des Monats beginnen, in dem
der Beamte das einundzwanzigste Lebensjahr voll- § 60
endet hat. Die Obergerichtsräte des früheren Deutschen
(2) Für die Anfangsgrundgehälter der Besoldungs- Obergerichts erhalten, solange sie nicht in den
gruppen A 1, A 5, A 9 und A 13 gelten, unbeschadet Ruhestand getreten sind, die Dienstbezüge eines
2218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Beamten der Besoldungsgruppe B 5. Unter der glei- nicht mehr gelten, so treten an deren Stelle die
chen Voraussetzun~J crhi.ilt der Präsident des frühe- Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes,
ren Deutschen Obergerichts die Dienstbezüge eines soweit sich aus den §§ 48 bis 48 d nichts anderes
Beamten der Besoldungsgruppe B 10. ergibt.
§ 61 § 64
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu die- (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
sem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern, Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
soweit die Besoldun~J der Richter oder der Soldaten nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Ber-
berührt wird, im Einvernehmen mit dem Bundes- lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-
minister der Justiz oder dem Bundesminister der setzes er lassen werden, gelten im Land Berlin nach
Verteidigung. § 23 Abs. 2, § 36 Abs. 4 und § 45 a § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Abs. 3 bleiben unberührt. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die in § 13 des
Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom
§ 62 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) be-
(Änderung anderer Gesetze) zeichneten Bundesbeamten und Versorgungsempfän-
ger. Kapitel III gilt nicht für die Beamten und Rich-
ter des Saarlandes, der saarländischen Gemeinden,
§ 63
Gemeindeverbände und der übrigen saarländischen
(1) Dieses Gesetz, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-
§ 9 Abs. 2, §§ 31 b, 31 c des Gesetzes zur Rege- lichen Rechts.
lung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
§ 65 1)
vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I ~- 291, 354) in
der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1955 (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April
(Bundesgesetzbl. J ~- 820) und 1957 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts an-
§ 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den deres vorschreiben.
Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des (2) § 25 tritt am 1. Januar 1958 in Kraft. Bis dahin
öffentlichen Dienstes vorn 4. August 1953 (Bundes- gelten für die Auslandszulage die im Haushaltsplan
gesetzbl. I S. 777) festgelegten Grundsätze.
regeln Art und Umfang der Dienstbezüge der in (3) Kapitel III tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
§ 1 genannten Personen erschöpf end.
(2) Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf 1) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-
Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, sprünglichen Fassung vom 27. Juli 1957. Der Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der voran-
die nach Absatz 1 für die in § 1 genannten Personen gestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
Nr. 129- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969 2219
Anlage I
Besoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen 5. Beamten des gehobenen Dienstes der Steuer- und
Zollverwaltung in den Besoldungsgruppen A 9
1. Die Amtsbezeichnungen sind in den Besoldungs- bis A 12 kann für die Zeit ihrer überwiegenden
gruppen nach der Buchstabenfolge geordnet. Die Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung
Amtsbezeichnungen der Vollzugsbeamten im oder der Zollfahndung nach näherer Bestimmung
Bundesgrenzschutz und die Dienstgradbezeich- des Bundesministers der Finanzen eine nicht-
nungen der Soldaten sind am Schluß der Besol- ruhegehaltfähige Stellenzulage bis zu 62 Deutsche
dungsgruppen aufgeführt. Ein Anhang zur Be- Mark monatlich gewährt werden.
soldungsordnung A enthält künftig wegfallende
Amter und Amtsbezeichnungen. 6. Beamte des gehobenen Dienstes und Soldaten
in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 erhalten
2. Die Beamtinnen erhalten die Amtsbezeichnung in im Flugsicherungskontrolldienst eine ruhegehalt-
der weiblichen Form. fähige Stellenzulage von 62 Deutsche Mark
3. Die Grundgehaltssätze sind Monatsbeträge. Sie monatlich.
sind für alle Besoldungsgruppen in einer Uber-
sicht am Schluß dieser Anlage zusammengestellt. 7. Die Amtsbezeichnung der Richter an den ober-
sten Gerichtshöfen des Bundes besteht aus der
4. Soldaten der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16 und in der jeweiligen Besoldungsgruppe bestimmten
Beamte im Erprobungs- und Abnahmeflugdienst Grundamtsbezeichnung und einem Zusatz, der
erhalten als Flugzeugführer mit der Erlaubnis den Gerichtshof bezeichnet, an dem der Richter
zum Führen von Strahlflugzeugen und bei ent- sein Richteramt innehat.
sprechender Verwendung eine Stellenzulage in
Höhe von monatlich 250 Deutsche Mark. Diese 8. Die Amtsbezeichnungen „Direktor und Professor"
Zulage wird auch nach Beendigung dieser Ver- und „Leitender Direktor und Professor" in den
wendung gewährt Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 stehen nur
zur Verfügung für Beamte mit Forschungsauf-
a) nach mindestens fünfjähriger Verwendung als
gaben bei wissenschaftlichen Forschungsanstalten
Strahlflugzeugführer oder
und bei folgenden Behörden und Anstalten mit
b) nach einem bei dieser Verwendung erlittenen eigener Forschung:
Dienstunfall im Flugdienst oder einer durch
die Besonderheiten dieser Verwendung be- Biologische Bundesanstalt für Land- und Forst-
dingten gesundheitlichen Schädigung, die eine wirtschaft
weitere Verwendung als Strahlflugzeugführer Bundesanstalt für Bodenforschung
ausschließen,
Bundesanstalt für Materialprüfung
und zwar für die ersten fünf Jahre in voller Höhe
und sodann in Höhe von monatlich 125 Deutsche Bundesanstalt für Straßenwesen
Mark. Die Zulage ist ruhegehaltfähig, während Bundesgesundheitsamt
der ersten fünf Jahre der Verwendung als Strahl-
Deutscher Wetterdienst
flugzeugführer jedoch nur bei Beendigung des
Dienstverhältnisses durch Tod oder Dienst- Deutsches Hydrographisches Institut
unfähigkeit, wenn sie infolge eines durch die Ver- Institut für chemisch-technische Untersuchungen
wendung als Strahlflugzeugführer erlittenen
Dienstunfalles oder infolge einer durch die Be- Ozeanographische Forschungsanstalt der Bundes-
sonderheiten dieser Verwendung bedingten ge- wehr
sundheitlichen Schädigung eingetreten sind. Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
2220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesbesoldungsordnung A
Aufsteigende Gehälter
Besoldungsgruppe 1
398 - 416 - 434 - 452 - 470 - 488 - 506 - 524 - 542 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Mittelbarer Bundesdienst
Amtsgehilfe Amtsgehilfe
Museumsaufseher
Grenzjäger
Matrose im Bundesgrenzschutz
1) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten
des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der
Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen
Grenadier, Flieger, Matrose 1) festgesetzt hat.
Besoldungsgruppe 2
430 - 448 - 466 - 484 - 502 - 520 - 538 - 556 - 574 - 592 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Mittelbarer Bundes~ienst
Betriebsaufseher 1) 2 ) Museumsoberaufseher 4)
Bundesbahnschaffner 1 ) 2) Oberamtsgehilfe 4)
Justizwachtmeister
Oberamtsgehilfe 3) 4)
Postschaffner 1 ) 2 ) 1) Erhält eine Amtszulage von 25 DM.
Zollbootsmann 1') 2) Erhält als Führer von Kraftwagen eine nichtruhe-
Zollmaschinenwärter 1 ) gehaltfähige Stellenzulage von 30 DM.
Zollwachtmeister 1 ) 3) Oberamtsgehilfen beim: Deutschen Bundestag und
Grenztruppjäger beim Bundesrat erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-
Vormatrose im Bundesgrenzschutz zulage von 25 DM.
4) Nach langjähriger Bewährung im Dienst öffentlich-
Gefreiter rechtlicher Dienstherren auch als Eingangsamt.
Besoldungsgruppe 3
471 - 490- 509-528-547 - 566- 585- 604- 623- 642 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Zolloberbootsmann 1 )
Zolloberwachtmeister 1)
Betriebsobernufseher 1 )
Bunclesbahnbetriebswart 1 ) Grenzoberjäger
Bundesbahnoberschaffner 1) Obermatrose im Bundesgrenzschutz
Fernmeldewart 1 ) Obergefreiter
Geldzähler
Gleiswart 1 ) Mittelbarer Bundesdienst
Hauptamtsgehilfe 2)
Justizoberwachtmeister Hauptamtsgehilfe
Leitungswart 1 ) Museumshauptaufseher
Panzerwart 1)
Postoberschaffner 1 ) 1) Erhält eine Amtszulage von 25 DM.
Postwart1) 2) Hauptamtsgehilfen beim Deutschen Bundestag und
Schleusenbetriebswart 1) beim Bundesrat erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-
Zollmaschineno berw ärter 1) zulage von 25 DM.
Nr. 129-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969 2221
Besoldungsgruppe 4
494 - 516 - 538 - 560 - 582 - 604 - 626 - 648 - 670 - 692 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Zollmaschinenhauptwärter 2) 3
)
Amtsmeister )1 Grenzhauptjäger
Betriebsmeister 2 ) Hauptmatrose im Bundesgrenzschutz
Betriebshauptaufseher 2) Hauptgefreiter
Bundesbahnhauptschaffner 2 )
Mittelbarer Bundesdienst
Fernmeldeoberwart 2 )
Justizhauptwachtmeister Amtsmeister
Leitungsoberwart 2 ) 1) a) Amtsmeister beim Bundespräsidialamt und beim
Panzeroberwart 2)
Bundeskanzleramt erhalten eine ruhegehaltfähige
Posthauptschaffner 2 ) Stellenzulage von 31 DM.
Postoberwart 2 ) b) Amtsmeister beim Deutschen Bundestag und beim
Schleusenoberbetriebswart 2) Bundesrat erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-
Triebwagenführer 2 ) zulage von 25 DM.
Zollhauptbootsmann 2 ) 3 ) 2
) Erhält eine Amtszulage von 25 DM.
Zollhauptwachtmeister 2 ) 3 ) 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5.
Besoldungsgruppe 5
517- 542- 567- 592- 617- 642-667- 692-717-742 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Technischer Regierungsassistent 1)
Unterbrandmeister 1)
Bundesbahnassistent Verwaltungsassistent
Bundesbahnbetriebsassistent Werkführer 1)
Bundesbahnoberbetriebswart Zollassistent
Erster Justizhauptwachtmeister Zollhauptbootsmann 2)
Fernmeldeassistent Zollhauptwachtmeister 2 )
Fernmeldehauptwart Zollmaschinenführer 1)
Forstwart Zollmaschinenhauptwärter 2)
Justizassistent Zollschiffsassistent 1 )
Leitungshauptwart
Maschinenführer 1) Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz
Oberamtsmeister Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz
Oberbetriebsmeister Maat im Bundesgrenzschutz
Obergeldzähler Seekadett im Bundesgrenzschutz
Obertriebwagenführer
Unteroffizier
Panzerhauptwart
-Fahnenjunker
Postassistent
Maat
Postbetriebsassistent
Seekadett
Posthauptwart
Regierungsassistent
Mittelbarer Bundesdienst
Regierungsvermessungsassistent 1)
Reservelokomotivführer 1) Bundesbankassistent
Schiffsassistent 1) Oberamtsmeister
Schleusenhauptbetriebswart Verwaltungsassistent
Steuerassistent
Technischer Bundesbahnassistent 1) 1
) Erhält vom Zeitpunkt der Einweisung in eine Plan-
Technischer Fernmeldeassistent 1) stelle an eine Amtszulage von 20 DM.
Technischer Postassistent 1 ) 2
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 4.
2222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Besoldungsgruppe 6
555- 581 - 607- 633- 659- 685- 711- 737- 763-789- 815 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Technischer Regierungssekretär 1)
Brandmeister 1 ) Verwaltungssekretär
Bundesbahnsekretär Werkmeister 1)
F ernmel de sekretär Zollmaschinenmeister 1)
Justizsekretär Zollschiffsführer 1)
Lokomotivführer 1) Zollsekretär
Maschinenmeister 1 ) Hauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz
Postsekretär Obermaat im Bundesgrenzschutz
Postverwalter
Stabsunteroffizier
Regierungssekretär
Obermaat
Regierungsvermessungssekrclür 1)
Revierforstwart
Mittelbarer Bundesdienst
Schiffsführer 1 )
Steuersekretär Bundesbanksekretär
Technischer Bundesbahnsekretär 1 ) VerwaJtnngssekretär
Technischer Fernmeldesekretär 1 )
Technischer Postsekretär 1 ) 1) Erhält eine Amtszulage von 31 DM.
Besoldungsgruppe 7
611 - 637 - 663- 689- 715- 741- 767 - 793- 819- 845- 871 - 897 - 923 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Zolloberschiffsführer 1 )
Zollobersekretär
Bundesbahnobersekretär
Fernmeldeobersekretär Meister im Bundesgrenzschutz 2)
Justizobersekretär Fähnrich im Bundesgrenzschutz
Kriminalmeister Bootsmann im Bundesgrenzschutz 2 )
Oberbrandmeister 1 ) Fähnrich zur See im Bundesgrenzschutz
Oberforstwart Obermeister im Bundesgrenzschutz 2 ) 3 )
Oberlokomotivführer 1 ) Oberbootsmann im Bundesgrenzschutz 2 ) 3)
Obermaschinenmeister 1) Feldwebel 2)
Oberschiffsführer 1 ) Fähnrich
Oberwerkmeister 1 ) Bootsmann 2)
Postobersekretär Fähnrich zur See
Posto berverw alter Oberfeldwebel 2 ) 3 )
Regierungsobersekretär Oberbootsmann 2) 3)
Regierungsvermessungso bersekretär 1 )
Mittelbarer Bundesdienst
Steuerobersekretär
Technischer Bundesbahnobersekretär 1 ) Bundesbankobersekretär
Technischer Fernmeldeobersekretär 1) Verwaltungsobersekretär
Technischer Postobersekretär 1) 1) Erhält eine Amtszulage von 31 DM.
Technischer Regierungsobersekretär 1) 2) Erhält als Kompaniefeldwebel eine nichtruhegehalt-
Verw al tungso bersekretär fähige Stellenzulage von 31 DM.
Zollobermaschinenmeister 1 ) 8
) Erhält eine Amtszulage von 31 DM.
Nr. 129--Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969 2223
Besoldungsgruppe 8
647 - 679 - 711 - 743 - 775 - 807 - 839- 871 - 903 -935- 967 - 999 - 1031 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Zollhauptmaschinenmeister 1)
Zollhauptschiffsführer
Bundes bahnha uptsekretär
Zollhauptsekretär
Fernmeldehauplsekrelär
Hauptbnrndrn<'ister 1) Hauptmeister im Bundesgrenzschutz 2 ) 3)
HaupllokomoLi vführer Hauptbootsmann im Bundesgrenzschutz 2) 3)
Hauptmaschinenmeister 1 ) Oberfähnrich im Bundesgrenzschutz 3)
HauplschiJfsführer 1) Oberfähnrich zur See im Bundesgrenzschutz 3)
I-lüu p t werk meister Hauptfeldwebel 2 ) 3)
Justizhauptsekretär 1) Hauptbootsmann 2 ) 3 )
Kriminalobermeister Oberfähnrich 3 )
Posthauptsekretär Oberfähnrich zur See 3)
Posthauptverwalter
Regierungshauptsekretär
Mittelbarer Bundesdienst
Regierungsvermessungsha uptsekretär 1)
Revieroberforstwart 1 ) Bundesbankhauptsekretär
Steuerhauptsekretär Verwaltungshauptsekretär
Technischer Bundesbahnhauptsekretär
Technischer Fernmeldehauptsekretär 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 9.
Technischer Posthauptsekretär 2) Erhält als Kompaniefeldwebel eine nichtruhegehalt-
Technischer Regierungshauptsekretär fähige Stellenzulage von 31 DM.
Verwaltungshauptsekretär 3) Erhält eine Amtszulage yon 40 DM.
Besoldungsgruppe 9
743 - 776- 809- 842 - 875- 908 - 941 - 974-1007-1040- 1073 -
1106 - 1139 DM
Ortszuschlag: II
Unmittelbarer Bundesdienst Regierungsinspektor
Regierungsvermessungshauptsekretär 1)
Amtsinspektor
Regierungsvermessungsinspektor 2 )
Archivinspektor
Revierförster
Betriebsinspektor
Revieroberforstwart 1)
Bibliotheksinspektor
Steuerinspektor
Bundes bahnbetrie bsinspektor
Technischer Amtsinspektor
Bundesbahninspektor
Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor
Fernmeldebetriebsinspektor
Technischer Bundesbahninspektor 2 )
Fernmeldeinspektor
Technischer Fernmeldebetriebsinspektor
Hauptbrandmeister 1)
Technischer Fernmeldeinspektor 2 )
Hauptmaschinenmeister 1 )
Technischer Postbetriebsinspektor
Hauptschiffsführer 1 )
Technischer Postinspektor 2 )
Justizhauptsekretär 1 )
Technischer Regierungsinspektor 2 )
Justizinspektor
Verwaltungsinspektor 2 )
Lokomoti vbetrie bsinspektor
Zollbetriebsinspektor
Kapitän 2 )
Zollhauptmaschinenmeister 1)
Konsulatssekretär
Zollinspektor 2 )
Kriminalkommissar
Zollkapitän
Lotse 2 )
Postbauinspektor 2 )
Postbetriebsinspektor Stabsmeister im Bundesgrenzschutz
Postinspektor Leutnant im Bundesgrenzschutz 2 )
Postmeister Stabsbootsmann im Bundesgrenzschutz
Regierungsbauinspektor 2 ) Leutnant zur See im Bundesgrenzschutz 2 )
2224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Stabsfeldwebel Bibliotheksinspektor
Stabsbootsmann Verwaltungsinspektor 2)
Leutnant:!)
Leutnant zur Sec 2 ) 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 8.
2) Beamte und Soldaten, bei denen neben der Laufbahn-
Mitfolbarer Bundesdienst prüfung die Abschlußprüfung einer höheren tech-
nischen Lehranstalt als Anstellungsvoraussetzung vor-
Amtsinspektor
geschrieben ist, erhalten eine ruhegehaltfähige Stel-
Archivinspc!k tor lenzulage von 62 DM. Dies gilt nur, wenn während
Bundesb;:1nkc:1rntsinspektor des Besuchs der höheren technischen Lehranstalt keine
Bundesbankinspektor Dienstbezüge gezahlt wurden.
Besoldungsgruppe 10
829 - 870- 911 - 952 - 993-1034-1075-1116-1157-1198-1239-
1280 - 1321 DM
Ortszuschlag: II
Unmittelbarer Bundesdienst Verwaltungsoberinspektor 1)
Zolloberinspektor 1 )
Ar chi vo berinspek tor
Bibliotheksoberinspektor Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz
Bundes bahno berinspektor Oberstabsbootsmann im Bundesgrenzschutz
Fernmeldeoberinspektor Oberleutnant im Bundesgrenzschutz 1)
Justizoberinspektor Oberleutnant zur See im Bundesgrenzschutz 1 )
Konsulatssekretär Erster Klasse Oberstabsfeldwebel
Kriminaloberkommissar Oberstabsbootsmann
Oberförster Oberleutnant 1 )
Oberlotse 1 ) Oberleutnant zur See 1 )
Oberpostmeister Mittelbarer Bundesdienst
Postoberbauinspektor 1 )
Archivoberinspektor
Postoberinspektor
Bundes banko berinspektor
Regierungsoberbauinspektor 1 )
Bibliotheksoberinspektor
Regierungsoberinspektor
Verwaltungsoberinspektor 1)
Regierungsvermessungsoberinspektor 1)
Seekapitän 1 ) 1) Beamte und Soldaten, bei denen neben der Laufbahn-
Steueroberinspektor prüfung die Abschlußprüfung einer höheren tech-
Technischer Bundesbahnoberinspektor 1) nischen Lehranstalt als Anstellungsvoraussetzung vor-
geschrieben ist, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-
Technischer Fernmeldeoberinspektor 1 ) zulage von 62 DM. Dies gilt nur, wenn während des
Tixhnischer Postoberinspektor 1 ) Besuchs der höheren technischen Lehranstalt keine
Tecl1nischer Regierungsoberinspektor 1 ) Dienstbezüge gezahlt wurden.
Nr. 129-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969 2225
Besoldungsgruppe 11
966 - 1008 - 1050 - 1092 - 1134- 1176- 1218 - 1260 - 1302 - 1344-
1386 - 1423 - 1470 - 1512 DM
Ortszuschlag: II
Unmittelbarer Bundesdienst Hauptmann im Bundesgrenzschutz 1)
Archivamlnwnn Kapitänleutnant im Bundesgrenzschutz 1)
Bibliotheksamtmann
Bundesbahnanrtrr1ann Hauptmann 1 )
Fernmeldeamtmann Kapitänleutnant 1 )
Forstamlrnann
Justizamtmann
Kanzler Mittelbarer Bundesdienst
Kriminalhauptkommissar
Postamtmann Archivamtmann
Postbauamtmann 1) Bundesbankamtmann
Regierungsamtmann Bibliotheksamtmann
Regierungsbauamtmann 1 ) Verwaltungsamtmann 1 )
Regierungsvermessungsamtmann 1)
Seeoberkapitän 1)
Steueramtmann
1) Beamte und Soldaten, bei denen neben der Laufbahn-
Technischer Bundesbuhnamtmann 1)
Technischer Fernmeldeamtmann 1) prüfung die Abschlußprüfung einer höheren tech-
nischen Lehranstalt als Anstellungsvoraussetzung vor-
Tedmischer Postamtmann 1 ) geschrieben ist, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-
Technischer Regierungsamlmann 1) zulage von 62 DM. Dies gilt nur, wenn während des
Verwaltungsamtmann 1) Besuchs der höheren technischen Lehranstalt keine
Zollamtmann 1) Dienstbezüge gezahlt wurden.
Besoldungsgruppe 12
1053- 1103 - 1153 - 1203- 1253 - 1303- 1353- 1403 - 1453 - 1503-
1553 - 1603 - 1653 - 1703 DM
Ortszuschlag: II
Unmittelbarer Bundesdienst Verwaltungsoberamtmann
Amtsrat Zollrat
Archivoberamtmann Hauptmann im Bundesgrenzschutz 3)
Bibliotheksoberamlmann Kapitänleutnant im Bundesgrenzschutz 3)
Bundesbahnoberamtmann
Hauptmann 3)
Fachschuloberlehrer 1 )
Kapitänleutnant 3)
Fernmeldeoberamtmann
Forstoberamtmann
Justizoberamtmann Mittelbarer Bundesdienst
Kanzler Erster Klasse 2 ) Archivoberamtmann
Posto her am tmann Bundesbankamtsrat
Postoberbauamtmann Bundesbankoberamtmann
Regierungsoberamtmann Bibliotheksoberamtmann
Regierungsober ba umn 1mann Verwaltungsoberamtmann
Regierungsvermessungsoberamtmann
1) Erhält nach Maßgabe des Haushaltsplanes eine Amts-
Seehauptkapitän 2 )
Steuerrat zulage von 100 DM.
2
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Technischer Bundesbahnoberamtmann 3) Auf herausgehobenen Dienstposten nach Maßgabe des
Technischer Fcrnmcldeoberamtmann Haushaltsplanes für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl
Technischer Postoberamtmann der für diese Ämter/Dienstgrade ausgebrachten Plan-
Technischer Regierungsoberamtmann stellen.
2226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Besoldungsgruppe 13
1193 - 1247 - 1301 - 1355 - 1409 - 1463 - 1517 - 1571 - 1625 - 1679 -
1733 - 1787 - 1841 - 1895 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Studienrat
Technischer BtJ.ndesbahnoberamtsrat
Archivoberamtsrat
Technischer Fernmeldeoberamtsrat
Archivrat
Technischer Postoberamtsrat
Bergrat
Technischer Regierungsoberamtsrat
Bibliotheksoberamtsrat
Verwaltungsgerichtsrat 3) 4)
Bibliotheksrat Verwaltungsoberamtsrat
Bundesbahno beram tsr a t Verwaltungsrat
Bundesbahnrat Wissenschaftlicher Rat
Fachschuldirektor 1 )
Fernmeldeoberamtsrat Major im Bundesgrenzschutz
Forstmeister Stabsarzt im Bundesgrenzschutz
Forstoberamtsrat Korvettenkapitän im Bundesgrenzschutz
Justizoberamtsrat Major
Kanzler Erster Klasse 2) Korvettenkapitän
Konsul Stabsapotheker
Kustos Stabsarzt
Legationsrat Stabsveterinär
Militärpfarrer 3 )
Mittelbarer Bundesdienst
Oberamtsrat
Obersteuerrat Archivoberamtsrat
Oberzollrat Archivrat
Postbaurat Bundesbankoberamtsrat
Postoberamtsrat Bundesbankrat
Postoberbauamtsrat Bibliotheksoberamtsrat
Postrat Bibliotheksrat
Regierungsapotheker Kustos
Medizinalrat
Regierungsbaurat
Verwaltungsapotheker
Regierungsfischereirat
Verwaltungsbaurat
Regierungsgeologe
Verwaltungsoberamtsrat
Regierungsgewerberat
Verwaltungsrat
Regierungskriminalrat
Wissenschaftlicher Rat
Regierungslandwirtschaftsrat
Regierungsmedizinalrat 1) Fachschuldirektoren mit besonderen Aufgaben erhal-
Regierungso beram tsra t ten, wenn ihr Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 12
Regierungsoberbauamtsrat ist, nach Maßgabe des Haushaltsplanes von der neun-
Regierungsrat ten Dienstaltersstufe an eine ruhegehaltfähige Stellen-
zulage von 150 DM.
Regierungsvermessungsrat 2
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Regierungsveterinärrat 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Seehauptkapitän 2) 4
) Bis zur siebenten Dienstaltersstufe.
Nr. 129-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969 2227
Besoldungsgruppe 14
1228 - 1298 - 1368 - 1438 - 1508 - 1578 - 1648 - 1718 - 1788 - 1858 -
1928 - 1998 - 2068 - 2138 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Oberstleutnant
Fregattenkapitän
Bibliotheksoberrat
Oberstabsapotheker
Bundesbahnoberrat
Oberstabsarzt
Direktor der Bundeshauptkasse
Oberstabsveterinär
Konsul Erster Klasse
Legationsrat Erster Klasse 1 )
Mittelbarer Bundesdienst
Militärpfarrer 2 )
Oberarchivrat Bundesbankoberrat
Oberbergrat Bibliotheksoberrat
Oberforstmeister Medizinaloberrat
Oberpostbaurat Museumsdirektor
Oberpostrat Oberarchivrat
Oberregierungsapotheker Oberkustos
Oberregierungsbaurat Verwaltungsoberapotheker
Oberregierungsgeologe Verwaltungsoberbaurat
Oberregierungsgewerberat Verwaltungsoberrat
Oberregierungskriminalrat Wissenschaftlicher Oberrat
Oberregierungslandwirtschaftsrat
Oberregierungsmedizinalrat 1) Führt während der Verwendung als Leiter einer Bot-
Oberregierungsrat schaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Bot-
Oberregierungsvermessungsrat schafter" oder „Gesandter".
2
Oberregierungsveterinärrat ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
3) Oberstudienräte auf herausgehobenen Dienstposten
Oberstudienrat 8) 4)
Verwaltungsgerichtsrat 2 ) 5) erhalten nach Maßgabe des Haushaltsplanes eine
ruhegehaltfähige Stellenzulage von 80 DM.
Verwaltungsoberrat 4
) Oberstudienräte als ständige Vertreter von Ober-
Wissenschaftlicher Oberrat studiendirektoren erhalten eine ruhegehaltfähige Stel-
lenzulage von 156 DM.
Oberstleutnant im Bundesgrenzschutz 5) Von der achten Dienstaltersstufe an. Erhält mit Er-
Fregattenkapitän im Bundesgrenzschutz reichen der vierzehnten Dienstaltersstufe ein um 240
Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz DM erhöhtes Grundgehalt.
Besoldungsgruppe 15
1384 - 1461 - 1538 - 1615 - 1692 - 1769 - 1846 - 1923- 2000 - 2077 -
2154 - 2231 - 2308- 2385 - 2462 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Regierungsvermessungsdirektor
Senatsrat beim Bundespatentgericht 5)
Archivdirektor Studiendirektor
Bibliotheksdirektor Verwaltungsdirektor
Botschaftsrat 1) Vortragender Legationsrat
Bundesbahndirektor Verwaltungsgerichtsdirektor 5)
Generalkonsul 2)
Landforstmeister
Militärdekan 3) 1) Führt während der Verwendung als Leiter einer Bot-
Oberpostdirektor schaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Bot-
Oberschulrat 4) schafter" oder „Gesandter".
2
Oberstudiendirektor 4 ) ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
3
Regierungsbaudirektor ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
4) Erhält eine Amtszulage von 150 DM; diese erhöht sich
Regierungsdirektor
mit Erreichen der fünfzehnten Dienstaltersstufe auf
Regierungsgewerbedirektor 240 DM.
Regierungskriminaldirektor 5
) Erhält mit Erreichen der fünfzehnten Dienstaltersstufe
Regierungsmedizinaldirektor ein um 240 DM erhöhtes Grundgehalt.
2228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Wissenschaftlicher Direktor Mittelbarer Bundesdienst
Zweiter Direktor beim Deutschen Archäologischen
Bundesbankdirektor 7)
Institut
Bibliotheksdirektor
Zweiter Direktor der Römisch-Germanischen Kom-
Hauptkustos bei den Staatlichen Museen der Stiftung
mission in Frankfurt (Main)
Preußischer Kulturbesitz 8)
Oberstleutnant im Bundesgrenzschutz 6 ) Medizinaldirektor
Fregattenkapilän im Bundesgrenzschutz fi) Museumsdirektor und Professor 3)
Oberfeldarzt im Bundesgrenzschutz Verwaltungsapothekendirektor
Verwaltungsbaudirektor
Oberstleutnant 6 ) Verwaltungsdirektor
Fregattenkapitän 11 ) Wissenschaftlicher Direktor
Oberfeldapotheker 6) Auf herausgehobenen Dienstposten nach Maßgabe des
Flotillenapotheker
Haushaltsplanes.
Oberfeldarzt 7) Soweit .nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5,
Flotillern,uzt B 6, B 9.
Oberfeld~eterinär 8
) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
Besoldungsgruppe 16
1539 - 1628 - 1717 - 1806- 1895- 1984 - 2073 - 2162 - 2251 - 2340-
2429 - 2518 - 2607 - 2696 - 2785 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Kapitän zur See
Abteilungspräsident Oberstapotheker
Botschafter 1 ) Flottenapotheker
Botschaftsrat Erster Klasse Oberstarzt
Direktor bei der Landesversicherungsanstalt Olden- Flottenarzt
burg-Bremen (als Mitglied der Geschäftsführung) Oberstveterinär
Direktor des Bundesamtes für die Anerkennung aus-
ländischer Flüchtlinge Mittelbarer Bundesdienst
Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes Bundesbankdirektor 7)
Direktor einer Erprobungsstelle 2) Direktor bei der Deutschen Bibliothek
Finanzpräsident 3 ) Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung
Generalkonsul 4) Preußischer Kulturbesitz
Gesandter 5 ) Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der
Leitender Archivdirektor Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Leitender Bundesbahndirektor Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung
Leitender Oberposldirektor der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Leitender Regierungsbaudirektor Leitender Bibliotheksdirektor bei der Staatsbiblio-
Leitender Regierungsdirektor thek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz 8)
Leitender Regierungskriminaldirektor Leitender Medizinaldirektor
Leitender Regierungsmedizinal direktor Leitender Verwaltungsbaudirektor
Leitender Regierungs vcrmessungsdireklor Leitender Verwaltungsdirektor
Leitender Verwaltungsdirektor Museumsdirektor und Professor 6)
Militärdekan 6)
1
Ministerialrat a) ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, I} 9.
2
Oberlandforstmeister :l) ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
3
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
4
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
Vortragender Le-gationsrat Erster Klasse 3) 5
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6.
6
Oberst im Bundesgrenzschutz ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
7
Oberstarzt im Bundesgrenzschutz ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5,
B 6, B 9.
Oberst 8
) Als Leiter von Abteilungen mit besonderer Bedeutung.
Nr. 129 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969 2229
Anhang zur Besoldungsordnung A
Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen
Besoldungsgruppe Leitungsobermeister
Oberschleusenmeister
Unmittelbarer Bundesdienst
Oberzugführer (soweit nicht in der Besoldungs-
Bahnhelfer gruppe 7)
Bc1uauf sehcr Präparator (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 5)
Kastellan
Masdiinist (soW()it nicht in der Besoldungsgruppe 2)
Oberbahnwc1rl Besoldungsgruppe 7
Signal würler Unmittelbarer Bundesdienst
Sd i l cus<)n o l.ie r w ü rtcr
Technisdwr Gehilfe Lithograph
Oberpräparator
Oberzugführer (soweit nicht in der Besoldungs-
Besoldungsgruppe 2 gruppe 6)
Unmittelbarer Bundesdienst
Bahnwärter Besoldungsgruppe 9
Drucker Unmittelbarer Bundesdienst
Laborant
Maschinenwärter Kriminalinspektor
Maschinist (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 1)
MitteJbarer Bundesdienst
Oberbauauf scher
Obersi gncJ lw ä rter Bankinspektor
Oberwerkmann
Schiffsführer
Werkmann Besoldungsgruppe 10
Mittelbarer Bundesdienst
Mittelbarer Bundesdienst
Bankoberinspektor
Betriebsassistent
Besoldungsgruppe 3 Besoldungsgruppe 11
Unmittelbarer Bundesdienst Mittelbarer Bundesdienst
Kanzleiassistent Bankamtmann
Mag azinmeister
Maschinenoberwärter
Besoldungsgruppe 12
Oberbahnwärter
Oberdrucker Mittelbarer Bundesdienst
Mittelbarer Bundesdienst Bankoberamtmann
Kanzleiassistent
Besoldungsgruppe 13
Besoldungsgruppe 4 Unmittelbarer Bundesdienst
Unmittelbarer Bundesdienst Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz
Postkr aftw agenführer Oberstabsarzt
Marineoberstabsarzt
Besoldungsgruppe 5 Mittelbarer Bundesdienst
Unmittelbarer Bundesdienst Bankoberamtsrat
Bundesbahnbetriebsmeister
Leitungsmeister
Besoldungsgruppe 14
Präparator (sowei l nicht in der Besoldungsgruppe 6)
Schleusenmeister Unmittelbarer Bundesdienst
Zugführer
Militäroberpfarrer
Wissenschaftlicher Rat und Professor beim Bundes-
Besoldungsgruppe 6 gesundheitsamt
Unmittelbarer Bundesdienst Kommandoarzt im Bundesgrenzschutz
Betriebsobermeister Oberfeldarzt
Bundesbahnoberbetriebsmeister Flottillenarzt
2230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesbesoldungsordnung B
Feste Gehälter
Besoldungsgruppe 1
2462 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst
Direktor und Professor 1 )
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
Besoldungsgruppe 2
2920 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Vizepräsident einer Oberpostdirektion (wenn der
Präsident der Besoldungsgruppe B 5 angehört) 4 )
Abteilungspräsident
nur als Leiter besonders großer und bedeuten- Mittelbarer Bundesdienst
der Abteilungen bei Mittel- und Oberbehör- Abteilungspräsident
den - - nur als Leiter besonders großer und bedeuten-
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be- der Abteilungen -
schaffung Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für
Arbeit
- nur als Leiter besonders großer und bedeuten-
- nur als Leiter besonders großer und bedeuten-
der Unterabteilungen -
der Unterabteilungen -
Direktor der Bundesstelle für Außenhandelsinfor- Direktor bei d~r Staatsbibliothek der Stiftung Preu-
mation ßischer Kulturbesitz 5)
Direktor des Institutes für Landeskunde Vizepräsident der Bundesanstalt für den Güterfern-
Direktor des Institutes für Raumordnung verkehr
Direktor und Professor 1 ) Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes (wenn der
Leitender Direktor und Professor 2 ) Präsident der Besoldungsgruppe B 5 angehört) 4 )
Präsident der Bundesanstalt für Gewässerkunde
1
Präsident der Bundesanstalt für Wasserbau ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 1.
2
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 3) 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.
Senatspräsident beim Bundespatentgericht 4) Als ständiger Vertreter des Präsidenten und Leiter
Vizepräsident des Bundesbahn-Sozialamtes 4 ) einer Abteilung.
Vizepräsident einer Bundesbahndirektion (wenn der 5) Als ständiger Vertreter des Generaldirektors und
Präsident der Besoldungsgruppe B 5 angehört) 4 ) Leiter einer Abteilung.
Nr. 129-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969 2231
Besoldungsgruppe 3
3055 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst Vizepräsident einer Bundesbahndirektion (wenn der
Präsident der Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 an-
Botschafter 1) gehört) 11 )
Direktor bei der Bundesschuldenverwaltung Vizepräsident einer Oberpostdirektion (wenn der
Direktor beim Bundesamt für Verfassungsschutz Präsident der Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 an-
Direktor beim Bundesausgleichsamt gehört) 11 )
Direktor beim Bundesbeauftragten für den Stein- Vizepräsident einer Wehrbereichsverwaltung 11 )
kohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete Vizepräsident eines Bundesbahn-Zentralamtes 11 )
Direktor beim Bundeskartellamt Vizepräsident und Professor der Bundesanstalt für
Direktor des Bundesmonopolamtes für Branntwein Materialprüfung
Direktor beim Statistischen Bundesamt
Vortragender Legationsrat Erster Klasse 4) 8)
Direktor der Musterprüfstelle der Bundeswehr für
Luftfahrtgerät Oberst im Bundesgrenzschutz 12)
Direktor des Institutes für angewandte Geodäsie Oberstarzt im Bundesgrenzschutz 12)
Direktor einer Erprobungsstelle 2)
Direktor eines Marinearsenals Oberst 12)
Direktor im Bundesnachrichtendienst 3) Kapitän zur See 12 )
Direktor im Geophysikalischen Beratungsdienst der Oberstapotheker 12 )
Bundeswehr Flottenapotheker 12)
Direktor und Professor des Deutschen Historischen Oberstarzt 12 )
Institutes in Paris Flottenarzt 12)
Erster Direktor bei der Landesversicherungsanstalt Oberstveterinär 12)
Oldenburg-Bremen (als Vorsitzender der Ge-
schäftsführung) Mittelbarer Bundesdienst
Erster Direktor und Professor beim Bundesgesund-
Bundesbankdirektor 13)
heitsamt
Direktor bei der Bundesknappschaft (als Mitglied
Erster Direktor und Professor beim Deutschen
der Geschäftsführung)
Archäologischen Institut
Direktor bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Erster Direktor und Professor der Römisch-Germa-
(als Stellvertreter des Kurators)
nischen Kommission in Frankfurt (Main)
Generaldirektor der Deutschen Bibliothek
Finanzpräsident 4 ) Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes (wenn der
Generalkonsul 5 ) Präsident der Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 an-
Gesandter 6) gehört) 11 )
leitender Direktor und Professor 7)
Ministerialrat 4) 8) 1
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungs- ) Soweit nidlt in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9.
2
) Soweit nidlt in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.
hofes 3) Ist beredltigt, nadl Bestimmung des Bundeskanzlers
Oberlandforstmeister 4) 8) eine für Grundämter oder gleidlwertige Ämter vor-
Präsident der Bundesbaudirektion gesehene Amtsbezeidlnung zu führen.
Präsident der Bundeszentrale für gesundheitliche 4) Soweit nidlt in der Besoldungsgruppe A 16.
Aufklärung 5) Soweit nidlt in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
8
Präsident des Bundesarchivs ) Soweit nidlt in den Besoldungsgruppen A 16, B 6.
7
Präsident des Bundesdisziplinargerichts ) Soweit nidlt in der Besoldungsgruppe B 2.
Präsident des Deutschen Institutes für medizinische s) Nadl Maßgabe des Haushaltsplanes, hödlstens 50 v. H.
Dokumentation und Information der Gesamtzahl der bei jeder obersten Bundesbehörde
und der Hauptverwaltung der Deutsdlen Bundesbahn
Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes für diese Ämter ausgebradlten Planstellen.
Präsident einer Oberpostdirektion 9) 9) Soweit nidlt in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.
Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 10) 10
) Soweit nidlt in den Besoldungsgruppen B 2, B 5.
Vizepräsident des Bundesamtes für zivilen Bevölke- 11 ) Als ständiger Vertreter des Präsidenten und Leiter
rungsschutz einer Abteilung.
12
Vizepräsident des Bundesaufsichtsamtes für das ) a) Im Ministerium nadl Maßgabe des Haushaltsplanes,
Versicherungs- und Bausparwesen hödlstens 50 v. H. der Gesamtzahl der für diese
Vizepräsident des Bundeskriminalamtes Ämter/Dienstgrade ausgebradlten Planstellen,
b) außerhalb des Ministeriums auf herausgehobenen
Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes
Dienstposten nadl Maßgabe des Haushaltsplanes,
Vizepräsident des Bundeswehrverwaltungsamtes hödlstens 17,5 v. H. der Gesamtzahl der für diese
Vizepräsident des Fernmeldetechnischen Zentral- Dienstgrade ausgebradlten Planstellen.
amtes 13) Soweit nidlt in den Besoldungsgruppen A 15, A 16,
Vizepräsident des Posttechnischen Zentralamtes 11 ) ß 5, B 6, B 9.
2232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Besoldungsgruppe 4
3258 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst Vizepräsident des Deutschen Patentamtes
Direktor der Bundeszentrale für politische Bildung Vizepräsident des Statistischen Bundesamtes
Direktor einer Erprobungsstelle 1) Vizepräsident und Professor der Physikalisch-Tech-
Direktor und Professor des Deutschen Historischen nischen Bundesanstalt
Institutes in Rom Vizepräsident und Professor des Bundesgesundheits-
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik amtes
und Beschaffung
Präsident des Bundessortenamtes Mittelbarer Bundesdienst
Präsident des Sozialamtes der Deutschen Bundespost Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz
Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt (als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied)
für Viruskrankheiten der Tiere 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Vizepräsident der Bundesschuldenverwaltung 2
) Der am 31. Dezember 1962 im Amt befindliche Beamte
Vizepräsident des Bundeskartellamtes 2 ) erhält für seine Person das Grundgehalt der Besol-
Vizepräsident des Bundespatentgerichtes dungsgruppe B 5.
Besoldungsgruppe 5
3491 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst Mittelbarer Bundesdienst
Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Bundesbankdirektor 5)
Direktor der Akademie für Wehrverwaltung und
Wehrtechnik Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik Preußischer Kulturbesitz
und Beschaffung 1 ) Generaldirektor und Professor der Staatlichen
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Präsident der Akademie für zivile Verteidigung Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt
Präsident des Bundesbahn-Sozialamtes für Arbeit
Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren Präsident eines Landesarbeitsamtes 2 )
technischen Verwaltungsbeamten
Präsident einer Bundesbahndirektion 21)
1
Präsident einer Oberpostdirektion 3) ) Nur für den Chefingenieur.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 4)
Präsident und Professor der Bundesanstalt für 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.
Straßenwesen 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
Präsident und Professor des Deutschen Hydro- 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,
graphischen Institutes B 6, B 9.
Nr.129---Tag der Ausgabe: Bonn, den 17.Dezember 1969 2233
Besoldungsgruppe 6
3711 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungs-
Botschafter 1 ) schutz
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes
Bundesanwalt lwim Bundcsvcrwalt1u1gsgericht Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes
Bund(~sdisziplinaranwalt
Brigadegeneral im Bundesgrenzschutz
Bundesrichter (bei den obersten Gerichtshöfen des
Bundes) Briqadegeneral
Bundeswehrdisziplinaranwalt Flottillenadmiral
Direktor beim Bundesrechnungshof Generalapotheker
Direktor und Professor des wissenschaftlichen Insti- Generalarzt
tutes für Erziehung und Bildung in den Streit- Admiralarzt
kräften 2)
Mittelbarer Bundesdienst
Erster Direktor im Bundesnachrichtendienst 31)
Generalkonsul 4 ) Bundesbankdirektor 9 )
Gesandter 5 ) Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für
Militärgeneraldekan Angestellte {als Mitglied der Geschäftsführung)
Militärgeneralvikar, Erster Direktor bei der Bundesknappschaft
Ministerialdirigent li) {als Vorsitzender der Geschäftsführung')
Prä.sident der Bundesanstalt für Flugsicherung
Präsident der Bundesanstalt für den Güterfernver-
Pri:i.sident der Bundesdruckerei
kehr
Pri:i.sident der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
wein Präsident eines Landesarbeitsamtes 7 )
Präsident des Bundesamtes für Ernährung und Forst-
wirtschaft
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9.
Präsident des Bundesamtes für gewerbliche Wirt-
2) Der erste in die Stelle eingewiesene Beamte erhält
schaft das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7.
3) Ist berechtigt, -nach Bestimmung des Bundeskanzlers
Präsident des Bundesamtes für zivilen Bevölke- eine für Grundämter oder gleichwertige Ämter vor-
rungsschutz gesehene Amtsbezeichnung zu führen.
Präsident des Bundeskriminalamtes 4
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
Prüsident des Bundesverwaltungsamtes 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Präsident des Deutschen Wetterdienstes 6) Erhält für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes des
Präsident des Posttechnischen Zentralamtes ständigen Vertreters des Leiters der Personalabteilung
Präsident einer Bundesbahndirektion 7 ) im Bundesministerium der Verteidigung ein Grund-
Präsident einer Oberpostdirektion 8 ) gehalt in Höhe des Grundgehalts der Besoldungs-
gruppe B 7.
Präsident und Professor der Biologischen Bundes- 7
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
anstalt für Land- und Forstwirtschaft 8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.
Präsident und Professor des Deutschen Archäo- 9
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,
logischen Institutes B5, B 9.
Besoldungsgruppe 7
3925 DM
Ortszuschlag: Ia
Unmittelbarer Bundesdienst Vizepräsident des Bundesamtes für Wehrtechnik
Oberfinanzpräsident und Beschaffung
Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit- Generalmajor im Bundesgrenzschutz 3)
wesen
Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Ver- Generalmajor
sicherungs- und Bausparwesen Konteradmiral
Präsident des Bundesversicherungsamtes Generalstabsarzt
Präsident des Bundeswehrverwaltungsamtes Admiralstabsarzt
Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes
Mittelbarer Bundesdienst
Präsident einer Bundesbahndirektion 1 )
Präsident einer Oberpostdirektion 2 ) Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
Präsident einer Wehrbereichsverwaltung stellte (als Vorsitzender der Geschäftsführung)
Präsident eines Bundesbahn-Zentralamtes Präsident eines Landesarbeitsamtes 1 )
Präsident und Professor der Bundesanstalt für
Bodenforschung 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Mate- 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.
rialprüfung 3) Als Inspekteur des Bundesgrenzschutzes.
2234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Besoldungsgruppe 8
4148 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst Senatspräsident (bei den obersten Gerichtshöfen
Oberbundesunwalt beim Bundesverwaltungsgericht des Bundes)
Priisiclcnt der Bundesschuldenverwaltung Vizepräsident (bei den obersten Gerichtshöfen des
Präsident des Bnnclcskartc~llmntes Bundes)
Präsident des Bund(~spatentgcrichtes
Präsident des Deutschen Patentamtes
Präsident des Sl.dtistischen Bundesamtes Mittelbarer Bm1desdienst
Präsident und Professor der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (als
Präsident und Professor des Bundesgesundheits- Kurator)
amtes Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit
Besoldungsgruppe l
4425 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst Generaloberstabsarzt
Admiraloberstabsarzt
Botschafter 1)
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Ministerialdirektor Mittelbarer Bundesdienst
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Bundesbankdirektor 4)
Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und
Beschaffung 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
Präsident des Bundesausgleichsamtes 2) 2) Der am 30. Juni 1968 im Amt befindliche Beamte erhält
Präsident des Bundesnachrichtendienstes 3 ) für seine Person eine Amtszulage von 420 DM.
Präsident des Hauptprüfungsamtes für die Deutsche 3) Der am 1. April 1969 im Amt befindliche Beamte erhält
Bundesbahn für seine Person eine nichtruhegehaltf ähige Zulage von
Vizepräsident des Bundesrechnungshofes 560 DM. Die Zulage verringert sich um jede weitere
Erhöhung des Grundgehalts.
Generalleutnant 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,
Vizeadmiral B 5, B 6.
Besoldungsgruppe 10
5285 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst General 2)
Direktor beim Deutschen Bundestag Admiral
Direktor des Bundesrates
Ministerialdirektor Mittelbarer Bundesdienst
- als Leiter der beiden Hauptabteilungen im Präsident der Bundesanstalt für Arbeit 1)
Bundesministerium der Verteidigung -
Präsident 1) Erhält eine Amtszulage von 300 DM.
(bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes) 1) 2) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine
Stellvertretender Bundespressechef . Amtszulage von 300 DM.
Besoldungsgruppe 11
5770 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst
Erster Präsident der Deutschen Bundesbahn
(als Vorsitzer des Vorstandes)
Präsident der Deutschen Bundesbahn
(als Mitglied des Vorstandes)
Präsident des Bundesrechnungshofes
Staatssekretär
Nr. 129 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969 2235
Grundgehaltssätze
Be- Orts-
Dienstaltersstufe Dienst-
sold zuschlag
ungs- Tarif- alters-
gruppe klasse 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 zulage
Besoldungsordnung A
A 398 416 434 452 470 488 506 524 542 18
A 2 430 448 466 484 502 520 538 556 574 592 18
A 3 471 490 509 528 547 566 585 604 623 642 19
A 4 494 516 538 560 582 604 626 648 670 692 22
III
A 5 517 542 567 592 617 642 667 692 717 742 25
A 6 555 581 607 633 659 685 711 737 763 789 815 26
A 7 611 637 663 689 715 741 767 793 819 845 871 897 923 26
A 8 647 679 711 743 775 807 839 871 903 935 967 999 1031 32
A 9 743 776 809 842 875 908 941 974 1007 1040 1073 1106 1139 33
A 10 829 870 911 952 993 1034 1075 1116 1157 1198 1239 1280 1321 41
II
All 966 1008 1050 1092 1134 1176 1218 1260 1302 1344 1386 1428 1470 1512 42
A 12 1053 1103 1153 1203 1253 1303 1353 1403 14511503 1553 1603 1653 1703 50
A 13 1193 1247 1301 1355 1409 1463 1517 1571 1625 1679 1733 1787 1841 1895 54
A 14 1228 1298 1368 1438 1508 1578 1648 1718 1788 1858 1928 1998 2068 2138 70
Ib
A 15 1384 1461 1538 1615 1692 1769 1846 1923 2000 2077 2154 2231 2308 2385 2462 77
A 16 1539 1628 1717 1806 1895 1984 2073 2162 2251 2340 2429 2518 2607 2696 2785 89
Besoldungsordnung B
B 2462
lb
B 2 2920
B 3 3055
B 4 3258
B 5 3491
B 6 3711
B 7 Ia 3925
B 8 4148
B 9 4425
B 10 5285
B 11 5770
2236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage II
Ortszuschlag
Stufe 3
(bei einem Kin-
T,irif-
Zu der Tarifklasse Stufe 1 Stufe 2 derzuschl ags-
gehörende Ortsklasse berechtigten
klasse Kind)
Bcsolc.Jungsgruppen
Monatsbeträge in DM
s 300 371 408
Ia B 3 bis B 11
A 254 319 356
B 1 und B 2, s 232 302 339
Ib A 13 bis A 16
A 194 256 293
s 187 248 285
II A 9 bis A 12
A 168 223 260
,
s 153 218 255
III Al bis A 8
A 141 199 236
Bei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der Ortszuschlag
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar
für das zweite bis zum fünften Kind um je 44 DM,
für das sechste und die weiteren Kinder um je 54 DM.
Anlage III
Auslandszulage (§ 25)
Zone
Besoldungs-
I II III IV V VI VII VIII IX X
gruppe 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Monatsbeträge in DM
A 1 bis A 4 450 500 550 650 700 750 850 950 1 050 1150
A 5/A 6 495 550 605 710 765 820 925 1 030 1 130 1 230
A 7/A 8 540 600 660 770 830 890 1 000 1 110 1 210 1 310
A 9 600 665 730 845 910 975 1 095 1 210 1 310 1 410
A10 660 730 800 920 990 1 060 1 190 1 310 1 410 1 510
A 11 720 795 870 995 1 070 1 145 1 285 1 410 1 510 1 610
A 12 780 860 940 1 070 1 150 1 230 1 380 1 510 1 610 1 710
A 13 840 925 1 010 1 145 1 230 1 315 1 475 1 610 1 710 1 810
A 14 900 990 1 080 1 220 1 310 1 400 1 570 1 710 1 810 1 910
A 15 960 1 055 1 150 1 295 1 390 1 485 1 665 1 810 1 910 2 010
A 16 bis B 4 1 020 1 120 1 220 1 370 1 470 1 570 1 760 1 910 2 010 2 110
B 5 bis B 7 1 080 1 185 1 290 1 445 1 550 1 655 1 855 2 010 2 110 2 210
B 8 und höher 1 140 1 250 1 360 1 520 1 630 1 740 1 950 2 110 2 210 2 310
Nr. 129--Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969 2237
Anlage IV
Uberleitungsübersicht
1. Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe Neue Bisherige Besoldungsgruppe Neue
Besoldungs- Besoldungs-
Bund Bundesbahn gruppe Bund Bundesbahn gruppe
A 1a Al A 16 ABa A 11 AS
A 1b A 1a A 15 A 12 A4
A 1c A 16 A9a A 13 A3
A2a A 14 A9b AS
A2b A2 A 14 A 10a A 14 A2
A2c 1 A 13 1) A 15 A2
A2c2 A3 A 13 A 10b A 16 At
A2d A4 A 12 A 17 At
A3b AS A 11 A 17a At
A3e A 11 A 10c A3
A4a 1 A 10 All At
A4b 1 A6 A 10 A 12 At
A4c 1 A9 2)
A4c 2 A7 A9 B2 B2 B 11
A4dkw A 7akw A7 B 3a B 10
A4e A 7b AB B 3b B9
A4f A9 B4 B4 BB
ASa A7 BS B7
ASb AB A7 B6 B6 B6
A6 A6 B7a B 7a B5
A 7a A9 A6 B 7b B4
A 7b A 5 3) BB B3
A 10 AS B9 B2
A 7c AS B 10 B1
1) Unwiderrufliche, ruhege:~haltfähige Zulage von 84 DM
2
) Unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Zulage von 45 DM
3
) Unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Zulage von 38 DM
2238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. Sonderüberleitung
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung oder Dienstgradbezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Besoldungsgruppe A 1 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Botschaftsrat Botschaftsrat l:rster Klasse
Direktor bei der Physikalisch-Technischen Leitender Direktor und Professor bei der
Bundesanstalt Physikalisch-Technischen Bundes-
anstalt
Direktor beim Bundesversicherungsamt Leitender Regierungsdirektor
Direktor beim Statistischen Bundesamt Leitender Regierungsdirektor
Direktor der Bundesanstalt für Flugsiche- Präsident der Bundesanstalt für Flug-
rung sicherung
Direktor des Instituts für angewandte Geo- B3
däsie
Direktor und Professor beim Bundesgesund- Leitender Direktor und Professor beim
heitsamt Bundesgesundheitsamt
Erster Direktor der Landesversicherungs- Erster Direktor bei der Landesversiche-
anstalt Oldenburg-Bremen rungsanstalt Oldenburg-Bremen (als
Vorsitzer der Geschäftsführung)
Erster Sekretar beim Deutschen Archäo- Erster Direktor beim Deutschen
logischen Institut Archäologischen Institut
Finanzpräsident Leitender Direktor beim Bundes-
- bei der Bundesmonopolverwaltung für monopolamt für Branntwein
Branntwein -
Leitender Regierungsdirektor Direktor der Bundesstelle für Außen-
- bei der Bundesstelle für Außenhandels- handelsinformation
information -
Oberregierungsbaudirektor Leitender Regierungsbaudirektor
Oberregierungsbaudirektor Präsident der Bundesanstalt für
Leiter der Bundesanstalt für Gewässer- Gewässerkunde
kunde -
Staatsfinanzrat Leitender Regierungsdirektor
Vizepräsident bei einer Oberpostdirektion A16kw
Vizepräsident der Physikalisch-Technischen B3 Vizepräsident und Professor der Physi-
Bundesanstalt kalisch-Technischen Bundesanstalt
Vizepräsident des Bundesamtes für Verfas- BS
sungsschutz
Vizepräsident des Bundesaufsichtsamtes für B2
das Versicherungs- und Bausparwesen
Nr. 129 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969 2239
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung ocfor Dienstgradbezeichnung Besoldungs- Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Vizepräsident des Bundesgesundheitsamtes B2
Vizepräsident des Bundesversicherungs- B2
amtes
Vizepräsident des Deutschen Patentamtes B3
Vizepräsident des Fernmeldetechnischen A16kw Vizepräsident des Fernmeldetechnischen
Zentralamtes der Deutschen Bundespost Zentralamtes
Vizepräsident des Statistischl~n Bundesamtes B3
Vortragender Legationsrat Vortragender Legationsrat Erster Klasse
Wasserstraßendirektor Präsident einer Wasser- und Schiff ahrts-
direktion
Mittelbarer Bundesdienst
Abteilungsdirektor Leitender Verwaltungsdirektor
- bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte -
Direktor bei der Hauptstelle der Bundes- Leitender Verwaltungsdirektor
anstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-
beitslosenversicherung
Direktor beim Landesarbeitsamt (als ständi- Leitender Verwaltungsdirektor
ger Stellvertreter des Präsidenten des
Landesarbeitsamtes)
Stellvertretendes Vorstandsmitglied bei der Bankdirektor
Deutschen Landesrentenbank
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 1
Hauptverwaltungsrat Ministerialrat
Vizepräsident des Bundesbahn-Sozialamtes A16kw
Vizepräsident einer Bundesbahndirektion A16kw
Vizepräsident einer Oberbetriebsleitung A16kw
Vizepräsident eines Bundesbahnzentral- A16kw
amtes
Besoldungsgruppe A 1 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Abteilungsdirektor (bei der Bundesanstalt Regierungsdirektor
-mr zivilen Luftschutz)
Abteilungsdirektor und Professor beim Bun- Direktor und Professor beim Bundes-
desgesundheitsamt gesundheitsamt
2240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige BesoldtmrJsgruppc und Amts-
bct.cicl111un9 oder Dicnstur,Hlln~zeichnun9 Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Direktor bei der Lcmdesversicherungsanstalt Direktor bei der Landesversicherungs-
Oldenburg-Bremen anstalt Oldenburg-Bremen (als Mit-
glied der Geschäftsführung)
Regierungsdi n,kto r A 16 Leitender Direktor und Professor bei
bei der Bundesanstalt für Material- der Bundesanstalt für Materialprüfung
prüfung
Regierungs- und Kriminaldirektor Regierungskriminaldirektor
Mittelbarer Bundesdienst
Bundesverwal lungsdirektor Verwaltungsdirektor
Direktor bei der Bundesanstalt für den Verwaltungsdirektor
Güterfernverkehr (als Süindiger Stellver-
treter des Präsidenten der Bundesanstalt
für den Güterfernverkehr)
Direktor beim Landesarbeitsamt (als Ständi- Verwaltungsdirektor
ger SteJlvert retcr des Präsidenten des
Landesarbeitsamt.es)
Besoldungsgruppe A 2 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Direktor beim Deutschen Patentamt A 15
Finanzrat Oberregierungsrat
Oberfinanzrat Oberregierungsrat
Oberregierungsrnt oder Regierungsrat als Oberregierungsrat
Mitglied bei der Biologischen Bundes-
anstalt für Land- und Forstwirtschaft
Oberregierungsrat oder Regierungsrat als Oberregierungsrat
Mitglied bei der Bundesanstalt für Mate-
rialprüfung
Oberregierungsrat oder Regierungsrat als Oberregierungsrat
Mitglied bei der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt
Oberregierungsrat oder Regierungsrat als Oberregierungsrat
Mitglied beim Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungs- und Bausparwesen
Oberregierungsrat oder Regierungsrat als Oberregierungsrat
Mitglied beim Bundesgesundheitsamt
Oberregierungsrat oder Regierungsrat als Oberregierungsrat
Mitglied beim Bundesversicherungsamt
Oberregierungsrat oder Regierungsrat als Oberregierungsrat
Mitglied beim Deutschen Patentamt
Senatsrat beim Deutschen Patentamt A 15
Nr. 129-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969 2241
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung oder Dit~nstgradbezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Wissenschaftlicher Rat und Professor beim A14kw
Bundcsg es undhcitsamt
Besoldungsgruppe A 2 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Bibliotheksdirektor Bibliotheksoberrat
Bürodirektor beim Bundesfinanzhof Oberregierungsrat
Bürodirektor beim Bundesgerichtshof Oberregierungsrat
Bürodirektor beim Bundessozialgericht Oberregierungsrat
Bürodirektor beim Bundesverwaltungs- Oberregierungsrat
gericht
Gesandtschaftsrat Erster Klasse Legationsrat Erster Klasse
Obermedizinalrat Oberregierungsmedizinalrat
Oberpostrat als Ministerialbürodirektor Oberpostrat
Oberregierungschemierat Oberregierungsrat
Oberregierungsrat als Ministerialbürodirek- 0 berregi erungsr a t
tor
Oberregierungsrat als Ministerialbürodirek- Legationsrat Erster Klasse
tor
- im Auswärtigen Amt -
Oberregierungs- und -baurat Oberregierungsbaurat
Oberregierungs- und -kriminalrat 0 b erregierungskriminalr a t
Oberregierungs- und -medizinalrat Oberregierungsmedizinalrat
Oberregierungs- und -veterinärrat Oberregierungsveterinärrat
Oberstaatsanwalt A 15 Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichts-
hof
Oberverwaltungsrat Verwaltungsoberrat
Zweiter Sekretar beim Deutschen Archäo- Zweiter Direktor beim Deutschen
logischen Institut Archäologischen Institut
Kommandoarzt im Bundesgrenzschutz bei A14kw
den Grenzschutzkommandos
Oberfeldarzt A14kw
Flotillenarzt A14kw
Mittelbarer Bundesdienst
Bundesverwaltungsoberrat Verwaltungsoberrat
2242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bisheri~Je Bcsold11ngsqruppe und Amts-
bezcicli 11 ung oder J)jcnstgrddbezcichnung
Oberfirnmzrat bei der Deutschen Landes- Bankoberrat
rentenbank
Obermedizinei lrat Medizinaloberrat
Oberverwc1]tungsrat Verwaltungsoberrat
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 2
Bürodirektor in der Hauptverwaltung der Bundesbahnoberrat
Deutschen Bundesbahn
Besoldungsgruppe A 2 c 1
Unmittelbarer Bundesdienst
Regierungsgewerbeschulrat Regierungsrat
- im Bundesgrenzschutz -
Besoldungsgruppe A 2 c 2
Unmittelbarer Bundesdienst
Assistent beim Deutschen Archäologischen Regierungsrat
Institut
Bürodirektor beim Bundesarbeitsgericht Regierungsrat
Gesandtschaftsrat Legationsrat
Legationssekretär Legationsrat
Regierungschemierat Regierungsrat
Regierungsrat als Bürodirektor beim Bun- Regierungsrat
desrat
Regierungsrat als Ministerialbürodirektor Regierungsrat
Regierungs- und Kriminalrat Regierungskriminalrat
Regierungs- und Landwirtschaftsrat Regierungslandwirtschaftsrat
Studienrat im Grenzschutzfachschuldienst Studienrat
(als Leiter einer Grenzschutzfachschule)
Vizekonsul Konsul
Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz A13kw
Oberstabsarzt A13kw
Marineoberstabsarzt A13kw
Marinestabsarzt Stabsarzt
Nr. 129--Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969 2243
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezcidrnung oder Dicnstgradbezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Mittelbarer Bundesdienst
Bankfinanzrat bei der Deutschen Landes- Bankrat
rentenbank
Bundesverwaltungsrat Verwaltungsrat
Besoldungsgruppe A 2 d
Unmitte]barer Bundesdienst
Oberpostamtmann Postoberamtmann
Rendant der Legationskasse Amtsrat
Technischer Oberamtmann Technischer Regierungsoberamtmann
Mittelbarer Bundesdienst
Amtsrat Verwal tungso beram tmann
Bankrat bei der Deutschen Landesrenten- Bankoberamtmann
bank
Regierungsoberamtmann Verwaltungsoberamtmann
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 4
Bundesbahnamtsrat in der Hauptverwaltung Amtsrat
der Deutschen Bundesbahn
Besoldungsgruppe A 3 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Amtmann Regierungsamtmann
Finanzamtmann Regierungsamtmann
Hafenkapitän Regierungsamtmann
Kartographenamtmann Technischer Regierungsamtmann
Kriminalrat Kriminalhauptkommissar
Technischer Amtmann Technischer Regierungsamtmann
Vermessungsamtmann Regierungsvermessungsamtmann
Wetterdienstamtmann Regierungsamtmann
Mittelbarer Bundesdienst
Regierungsamtmann Verwaltungsamtmann
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 5
Kanzleivorsteher in der Hauptverwaltung Bundesbahnamtmann
der Deutschen Bundesbahn
2244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bishcri~Jc Bcsoldun~1swuppc und Amts-
bczcidrnung oder Dicnstgrudbczcidmung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Seekapitän auf Hochsecfährschiffen Technischer Bundesbahnamtmann
Besoldungsgruppe A 4 a 1
Unmittelbarer Bundesdienst
Finanzinspektor Regierungsoberinspektor
Oberfinanzinspektor Regierungsoberinspektor
Regierungsoberinspektor oder Regierungs- Regierungsoberinspektor
inspektor bei der Biologischen Bundes-
anstalt für Land- und Forstwirtschaft
Regierungsoberinspektor oder Regierungs- Regierungsoberinspektor
inspektor bei der Physikalisch-Tech-
nischen Bundesanstalt
Regierungsoberinspektor oder Regierungs- Regierungsoberinspektor
inspektor beim Bundesaufsichtsamt für
das Versicherungs- und Bausparwesen
Regierungsoberinspektor oder Regierungs- Regierungsoberinspektor
inspektor beim Bundesversicherungsamt
Regierungsoberinspektor oder Regierungs- Regierungsoberinspektor
inspektor beim Deutschen Patentamt
Technischer Oberinspektor oder Inspektor Technischer Regierungsoberinspektor
bei der Physikalisch-Technischen Bundes-
anstalt
Technischer Regierungsoberinspektor oder Technischer Regierungsoberinspektor
Regierungsinspektor bei der Bundes-
anstalt für Materialprüfung
Besoldungsgruppe A 4 b 1
Unmittelbarer Bundesdienst
Bezirkszollkommissar Zolloberinspektor
Kartogr a pheno berinspektor Technischer Regierungsoberinspektor
Lotsenoberinspektor Oberlotse
Nautischer Oberinspektor Technischer Regierungsoberinspektor
Oberinspektor Regierungsoberinspektor
Oberpostbauinspektor Postoberbauinspektor
Oberpostinspektor Postoberinspektor
Oberseekapitän Seekapitän
Obersteuerinspektor Steueroberinspektor
Obertelegrapheninspektor Fernmeldeoberinspektor
Nr. 129 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969 2245
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Bcsoldtings~Jruppe und Amts-
bezcid111ung oder Dicnsl{Jrndbczeidmung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Oberzollinspektor Zolloberinspektor
Technischer Oberinspektor Technischer Regierungsoberinspektor
Technischer Oberpostinspektor Technischer Postoberinspektor
Technischer Obertelegrapheninspektor Technischer Fernmeldeoberinspektor
Vermessungsoberinspektor Regierungsvermessungsoberinspektor
Wetterdienstoberinspektor Regierungsoberinspektor
Zollgrenzkommissar Zolloberinspektor
Mittelbarer Bundesdienst
Bankoberinspektor bei der Deutschen Lan- Bankoberinspektor
desrentenbank
Regierungsoberinspektor Verwaltungsoberinspektor
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 6
Vizeseekapitän Technischer Bundes bahno berinspektor
Besoldungsgruppe A 4 c 1
Unmittelbarer Bundesdienst
Kriminalkommissar A 10 Kriminaloberkommissar
Besoldungsgruppe A 4 c 2
Unmittelbarer Bundesdienst
Finanzinspektor Regierungsinspektor
Inspektor Regierungsinspektor
Kanzleivorsteher beim Bundesverfassungs- Regierungsinspektor
gericht
Kartographeninspektor Technischer Regierungsinspektor
Kriminalinspektor A9kw
Nautischer Inspektor Technischer Regierungsinspektor
Seekapitän Kapitän
Technischer Inspektor Technischer Regierungsinspektor
Technischer Telegrapheninspektor Technischer Fernmeldeinspektor
Telegrapheninspektor Fernmeldeinspektor
Vermessungsinspektor Regierungsvermessungsinspektor
2246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige ßesoldungs9ruppc und Amts-
be!'.c·ichnung odt)f DiPnsturacHH-,1'.eichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Wasserslraßeninspeklor Regierungsinspektor
Wetterdienstinspektor Regierungsinspektor
Mittelbarer Bundesdienst
Bankinspektor bei der Deutschen Bankinspektor
Landesrentenbank
Regierungsinspektor Verwaltungsinspektor
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 7
Erster Seemaschinist auf Hochseefähr- Technischer Bundesbahninspektor
schiffen
Erster Seesteuermann auf Hochsee- Technischer Bundesbahninspektor
fährschiffen
Besoldungsgruppe A 4 d kw
Unmittelbarer Bundesdienst
Oberpostsekretär Postobersekretär
Obertelegraphensekretär Fernmeldeobersekretär
Besoldungsgruppe A 4 e
Unmittelbarer Bundesdienst
Ministerialregistrator Regierungshauptsekretär
Ministerialregistrator Posthauptsekretär
Bundesministerium für das Post-
und Fernmeldewesen -
Schleppbetriebsinspektor Regierungshauptsekretär
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 7 b
Bundesbahnbetriebsinspektor A9kw
Haupt verw altungsregistrator Bundesbahnhauptsekretär
Lokomotivbetriebsinspektor A8kw
Technischer Bundesbahnbetriebs- A9kw
inspektor
Besoldungsgruppe A 5 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Lithograph A7kw
Nr. 129-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969 2247
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezcid1mmg oder Dicnslgrnclbezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Oberwerkmeister im Kraftwagendienst Technischer Postobersekretär
bei der Deutschen Bundespost
Oberwerkmeister im Maschinendienst Technischer Postobersekretär
bei der Deutschen Bundespost
Telegraphenoberwerkmeister Technischer Fernmeldeobersekretär
Werksekretär Oberwerkmeister
Besoldungsgruppe A 5 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Finanzobersekretär Regierungsobersekretär
Hafenmeister Regierungsobersekretär
Kanzleivorsteher bei der Bundes- Regierungsobersekretär
schulden verwal tu ng
Kanzleivorsteher beim Bundesgesund- Regierungsobersekretär
heitsamt
Kanzleivorsteher beim Deutschen Regierungsobersekretär
Patentamt
Kriminalobersekretär A8 Kriminalobermeister
Maschinenbetriebsleiter Obermaschinenmeister
Maschinenbetriebsleiter Zollobermaschinenmeister
- Wasserzolldienst -
Maschinenbetriebsleiter auf Seezoll- Zollo bermaschinenmeis ter
kreuzern
Obereichmeister Regierungsobersekretär
Oberpostsekretär Postobersekretär
Oberpostverwalter Postoberverwalter
Oberpräparator A7kw
Obersekretär Regierungsobersekretär
Oberstrommeister Regierungsobersekretär
Obertelegraphensekretär Femmeldeobersekretär
Oberzollsekretär Zollobersekretär
Schiffskapitän Oberschiffsführer
Technischer Obersekretär Technischer Regierungsobersekretär
Vermessungsobersekretär Regierungsvermessungsobersekretär
Wetterdienstobersekretär Regierungsobersekretär
2248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisheri~Jc Bcsoldun~Jsuruppe und Amts-
he,.(~iclinunq od<:r Dicn.sl.<Jriidbczeidrnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Obermeister im Bundesgrenzschutz A8
Oberstabs boo tsmann A8 Hauptbootsmann
Oberstabsfeldwebel AB Hauptfeldwebel
Stabsbootsmann AB Hauptbootsmann
Stabsfeldwebel AB Hauptfeldwebel
Mittelbarer Bundesdienst
Regierungsobersekretär Verwaltungsobersekretär
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 8
Oberfernmeldewerkmeister Oberwerkmeister
Obersrgnalwerkmcister Oberwerkmeister
Oberwagenwerkrheister Oberwerkmeister
Schiffskapitän Technischer Bundesbahnobersekretär
Schiffsobermaschinist Technischer Bundesbahnobersekretär
Besoldungsgruppe A 6
Unmittelbarer Bundesdienst
Baggermeister Werkmeister
Hafenmeister Regierungssekretär
Maschinenmeister bei der Deutschen Technischer Postsekretär
Bundespost
Oberwerkmeister Werkmeister
Oberzollmaschinist Zollmaschinenmeister
Oberzollschiffer Zollschiffsführer
Schiffskapitän Schiffsführer
Schiffsobermaschinist Maschinenmeister
Seeoberschleusenmeister Oberschleusenmeister
Telegraphenbauführer Technischer Fernmeldesekretär
Telegraphenwerkmeister Technischer Fernmeldesekretär
Werkmeister im Kraftwagendienst Technischer Postsekretär
Zweiter Seemaschinist Maschinenmeister
Zweiter Seesteuermann Schiffsführer
Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969 2249
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisheri9c Besoldunqs~JI uppe und Amls-
bczt~ichnung oder Dienstqn.idlwzeidmung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
''''''"''~•~-·--·--------
Besoldungsgruppe A 7 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Betriebsmeister bei der Bundes- Regierungssekretär
wasserstraßenverwc:1ltunfJ
FinanzsekreUir Regierungssekretär
Kanz](üvorsteher Regierungssekretär
Kriminalsekretär A7 Kriminalmeister
Nautischer Sekrelär Technischer Regierungssekretär
Oberforstwart: Revierforstwart
Präparator A6kw
Schiffahrtsmeisler Regierungssekretär
Schiffskapitän Schiffsführer
Schleppbetriebsleiter Regierungssekretär
Schleusenvorsteher Oberschleusenmeister
Sekretär Regierungssekretär
Strommeister Regierungssekretär
Technischer Sekretär Technischer Regierungssekretär
Telegraphensekretär Fernmeldesekretär
Vermessungssekretär Regierungsvermessungssekretär
Wetterdienstsekretär Regierungssekretär
Meister im Bundesgrenzschutz A7
Oberbootsmann A7
Oberfeldwebel A7
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 9
Fernmeldewerkmeister Werkmeister
Oberlademeister Betriebsobermeister
Oberlagermeister Betriebsobermeister
Oberleitungsmeister Lei tungso bermei ster
Oberrangienneister Betriebsobermeister
Oberrottenmei ster Betriebsobermeister
2250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amls-
hczcic:hnung oder Dienstgradbczeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgra.dbezeichnung
Obcrstellwcrksmcister Betriebsobermeister
Obersteuermann Technischer Bundesbahnsekretär
Schiffsmaschinist Technischer Bundesbahnsekretär
Signalwerkmeister Werkmeister
Wagenwerkmeister Werkmeister
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 10
Steuermann Technischer Bundesbahnassistent
Besoldungsgruppe A 7 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Verwaltungsassistent in den Regierungsassistent (beim Bundes-
Ministerieh ministerium für das Post- und
Fernmeldewesen: Postassistent)
Besoldungsgruppe A 8 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Assistent Regierungsassistent
Finanzassistent Regierungsassistent
Maschinenmeister Maschinenführer
Nautischer Assistent Technischer Regierungsassistent
Oberbauaufseher Werkführer
Präparator A5kw
Schiffsführer Schiffsassistent
Schiffsmaschinist Maschinenführer
Technischer Assistent Technischer Regierungsassistent
Telegraphenassistent Fernmeldeassistent
Telegraphen wer kführer Technischer Fernmeldeassistent
Vermessungsassistent Regierungsvermessungsassistent
Wasserstraßenassistent Regierungsassistent
Werkführer Technischer Postassistent
- bei der Deutschen Bundespost -
Wetterdienstassistent Regierungsassistent
Zollmaschinist Zollmaschinenführer
Nr.129 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17.Dezember 1969 2251
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Desoldungs~Jrnppe und Amts-
bez<)id11urn~J oder DiensleJrddbezeichnung Besoldungs- 1
Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Zollschiffer Zollschi If sassistent
Hauptwachtmeister im Bundes- A6
grenzschutz
BootsmcJnn A6
Fähnrich A6
Fälmrich zur Sec A6
Feldwebel A6
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 11
Fernmeldewerkführer -Werkführer
Oberkraftwagenführer Obertriebwagenführer
Ober lok omotivhci zer Obertriebwagenführer
Reserveschiffsmaschinist Technischer Bundesbahnassistent
Schiffsoberheizer Obertriebwagenführer
Signalwerkführer Werkführer
Wagenmeister Werkführer
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 12
Lademeister Betriebsmeister
Lagermeister Betriebsmeister
Rangiermeister Betriebsmeister
Rottenmeister Betriebsmeister
Stellwerksmeister Betriebsmeister
Besoldungsgruppe A 9 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Fernsprechgehilfe Hauptarn tsgchilfe
Kanzleiassistent A3kw
Kanzleiassistent Hauptamtsgehilfe
-- beim Deutschen Bundestag
Magazinmeister A3kw
Maschinenmeister Maschinenoberwärter
Postbetriebswart A4 Posthauptschaffner
2252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besolclunqs11ruppe und Amls-
bezddurnng oder Dicnstgrc1clbezcichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Postkrafl w agenfüh rer A4kw
Telegraphcnbetriebsw ilrl A4 Fernmeldeoberwart
Telegraphist bei der Bundeswc1sser- Betriebsoberaufseher
straßenverwaltung
Wasserstraßen belriebs w mt Betriebsoberaufseher
Werkführer Betriebsoberaufseher
Fahnenjunker As
Maat A5
Seekadett AS
Unteroffizier A5
Mittelbarer Bundesdienst
Kanzleiassistent A3kw
Bundesbahnbesoldungsgrnppe A 13
Kr af tw agenführe r A4 Triebwagenführer
Lokomoti vheizer A4 Triebwagenführer
Oberamtsgehilfe in der Hauptverwal- Hauptamtsgehilfe
tung der Deutschen Bundesbahn
Oberbotenmeister A4 Amtsmeister
Schiffsheizer A4 Triebwagenführer
Triebwagenführer A4
Besoldungsgruppe A 9 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Oberwachtmeister im Bundesgrenz- A5kw
schutz
Besoldungsgruppe A 10 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Amtsgehilfe bei den Auslandsbehör- Oberamtsgehilfe
den des Auswärtigen Amtes
Amtsgehilfe bei der Bundeshauptkasse Oberamtsgehilfe
Amtsgehilfe beim Bundesfinanzhof Oberamtsgehilfe
Amtsgehilfe Oberamtsgehilfe
- beim Bundesrat
Nr. 129 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 17.Dezember 1969 2253
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bishcriw~ Iksoldungsgruppe und Amls-
bez<~ichnung oder Dienstgrndbczeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Amlsgehilfc beim Deutschen Bnndestag Oberamtsgehilfe
Bauaufseher Oberbauaufseher
Betriebsassislenl Oberamtsgehilfe
Betriebsassistent Betriebsaufseher
---- Wusserst.raßenverwc1Jtung
Botenmeister beim Statist.ischm1 Bundesamt Oberamtsgehilfe
Drucker A3 Postwart
Hausinspektor beim Bundesfinanzhof A4 Amtsmeister
Hausinspektor beim Bundesgerichtshof A4 Amtsmeister
Hausinspektor beim Bundesverfassungs- A4 Amtsmeister
gericht
Hausinspeklor beim Deut.sehen Patentamt A4 Amtsmeister
Laborant A2kw
Lagermeister Betriebsaufseher
Maschinist Maschinenwärter
Maschinist A3 Postwart
-- bei der Deutschen Bundespost ---
Ministerialamtsgehilfe Oberamtsgehilfe
Ministerialhausinspektor A4 Amtsmeister
Oberbotenmeister A4 Amtsmeister
Postbetriebsassistent A3 Postoberschaffner
Schiffsführer A2kw
Schiffsheizer Maschinenwärter
Schi ff shei.zer Zollmaschinenwärter
Wasserzolldienst
Schleusenverwalter A3 Schleusenbetriebswart
Telegraphenleitungsaufseher A3 Fernmeldewart
Wachtmeister beim Bundesarbeitsgericht A3 Justizoberwachtmeister
Wachtmeister beim Bundesdisziplinarhof A3 Justizoberwachtmeister
Wachtmeister beim Bundesgerichtshof A3 Justizoberwachtmeister
Wachtmeister beim Bundessozialgericht A3 Justizoberwachtmeister
Wachtmeister beim Bundesverfassungs- A3 Hauptamtsgehilfe
gericht
2254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bislwri(jt) Bcsoldun~Jsgruppe und Amls-
lw:;,(,j(·hnuJHJ odc·r Di!111sl<Jrnd1Jc1/.eicluumg Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Wachtm<!ist.er h('.im Bunclesvcrw,.il!ungs- A3 Justizoberwachtmeister
gerichl
Zoll belrif:bsc1ssi stcn t A3 Zolloberwachtmeister
Ilauptgclwi ler A4
Mittelbarer Bundesdienst
AmlsgehiHe Oberamtsgehilfe
bei der Bundcsv<~rsic:fwrnngs,rnstalt
für Angc·stclltc
Betriebsassistent A2kw
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 14
Amtsgehilfe in der Ilauptverwdltunq Oberamtsgehilfe
der Deutschen Bundesbahn
Oberbahnhofsschaffner A3 Betriebsoberaufseher
Oberdrucker A3
Oberladeschaffner A3 Betriebsoberaufseher
Oberlageraufseher A3 Betriebsoberaufseher
Oberleitungsaufseher A3 Leitungswart
Obermatrose A3 Bundesbahnoberschaffner
Oberrangieraufseher A3 Betriebsoberaufseher
Oberrottenführer A3 Gleiswart
Oberweichenwärter A3 Betriebsoberaufseher
Oberwerkmann A2kw
Oberzugsdwf fner A3 Bundes bahno berschaffner
Bundesbalmbesoldungsgruppe A 15
Balmhofsschaffner Betriebsaufseher
Botenmeister A3 Hauptamtsgehilfe
Ladeschaffner Betriebsaufseher
Lageraufseher Betriebsaufseher
Leitungsaufseher A3 Leitungswart
Maschinist A2kw
Matrose Bundesbahnschaffner
Nr. 129--- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969 2255
Abweic1:rnngen von der Regelüberleitung
Bisheri~Je lksoldunosqrnppp, und Amts-
lwzc!icl1nung od<'r Dic·11sturi1dlH!Zeiclrnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Oberschrc1nk en wlirl.er Oberbahnwärter
RcmrJieraufseher Betriebsaufseher
Rottenfü hrcr~ A3 Gleiswart
Weichenwlirl.er Betriebsaufseher
Werkmann A2kw
Zugschaffner Bundesbahnschaffner
Besoldungsgruppe A lO b
Unmittelbarer Bundesdienst
Botenmc~ is ler Amtsgehilfe
Botenmc~ister A2 Oberamtsgehilfe
- mit Stellenzulage
Hausmeister Amtsgehilfe
Kastellan A 1 kw
Leuchlfeuerobcrwärter Signalwärter
Maschinist A 1 kw
Pförtner Amtsgehilfe
Postschaffner A2
Schleuseno berw ärter A 1 kw
Signaloberwärler Signalwärter
Technischer Gehilfe A 1 kw
Zollwachtmeister A2
Obergefreiter A3
Mittelbarer Bundesdienst
Hausmeister Amtsgehilfe
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 16
Oberbahnwart A 1 kw
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 17
Schrankenwärter Bahnwärter
2256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisheri9e Bc:-;old111HJS(J1 uppc trnd Amts-
!Jczcidrn11n!J oder Dit~nsl.~JrddiJcJ".('irlimJn~J fü-=,soldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
BundcsbahnbesokhmgsHrnppc A 17 a
Bc1hnhe l f'er Al kw
Besoldungsgruppe A 10 c
Unmittelbarer Bundesdienst
Wachtmeister ün Bundesgrenzsdrntz A4kw
Besoldungsgruppe A 11
Unmittelbarer Bundesdienst
Gefreiter A2
Besoldungsgruppe A 12
Unmittelbarer Bundesdienst
Grenzjäger im Bundesgrenzschutz Grenzjäger
Grenzoberjäger im Bundesgrenzschutz A2kw
Besoldungsgruppe B 4
Unmittelbarer Bundesdienst
Präsident des Bundesdisziplinarhofes B9
Bundesbahnbesoldungsgruppe B 4
Direktor der Hauptverwaltung der Direktor bei der Hauptverwaltung
Deulschen Bundesbahn der Deutschen Bundesbahn
Besoldungsgruppe B 5
Unmittelbarer Bundesdienst
Oberbundesanwalt beim Bundesqerichtshof B8 Generalbundesanwalt beim Bundes-
gerichtshof
Besoldungsgruppe B 6
Unmittelbarer Bundesdienst
Präsident der Physikalisch-Technischen B7 Präsident und Professor der Physi-
Bundesanstalt kalisch-Technischen Bundesanstalt
Präsident des Deutschen Patentamtes B7
Präsident des Femmeldetechn isehen Präsident des Fernmeldetechnischen
Zentralamtes der Deutschen Bundespost Zentralamtes
Prctsidcnt des Statistischen Bundesamtes B7
Nr, 1'.!!) - T d g der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969 2257
Bisherige ]ksoldnngs~Jruppc und Amts- Besoldung:bwleichungen von :~::::~::::~::ung
hc'1<·id1111mq od(•r Di<!J1si~Jrc1dl><•:;,cichnunq
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Senatsprüsidenl beim Bundcsilrhdtsgcricht B7
Senatsprctsidc!nl. beim Bundesdisziplinarhof B7
Senatspräsident beim Bundesfinanzhof B7
Senat.spräsidenl beim Bundesgerichtshof B7
Senalsprüsident beim Bundessozialgericht B7
Senatspri:isidcnl beim Bundesvc~rwaltungs- B7
gericht
Vizepräsident beim Bundesfinanzhof B7 Vizepräsident des Bundesfinanzhofes
Vizepräsident des Bundessozialgerichtes B7
Mittelbarer Bundesdienst
Präsident der Bundesversicherungsanstalt Präsident der Bundesversicherungs-
für AngeslcJlte anstalt für Angestellte (als Vor-
sitzer der Geschäftsführung)
Präsident des Landesarbeitsamtes
Nordrhein-Westfalen Präsident eines Landesarbeitsamtes
Besoldungsgruppe B 7 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Bundesdisziplinaranvrnlt bei dem Bundes- Bundesdisziplinaranwalt
disziplinarhof
Bundesrichter bei dem Bundesdisziplinarhof Bundesrichter beim Bundesdisziplinar-
hof
Präsident der BundE!sanstalt: für Material- B6 Präsident und Professor der Bundes-
prüfung anstalt für Materialprüfung
Präsident des Bundesamtes für Verfassungs- B8
schutz
Mittelbarer Bundesdienst
Direktor bei der Bundesversicherungsfmstalt Direktor bei der Bundesversicherungs-
für Angestellte anstalt für Angestellte (als Mitglied
der Geschäftsführung)
Präsident des Landesarbeitsamtes Präsident eines Landesarbeitsamtes
Baden-Württemberg, Nordbayern,
Südbayern, Berlin, Hessen oder
Niedersachsen
Vorstandsmitglied der Deutschen Landes- Direktor der Deutschen Landesrenten-
rentenbank bank
Bundesbahnbesoldungsgruppe E 7 a
Hauptverwaltungsdirigent Ministerialdirigent
2258 Bnndesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Bt!soldungsgruppe und Amts-
bezeidrnung oder Dicnst~radbezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Besoldungsgruppe B 7 b
Mittelbarer Bundesdienst
Präsident des Lmclcsarbei l.sdmtes Präsident eines Landesarbeitsamtes
Hamburg, Rheinland-Hessen-Nassau
oder Schleswig-Holstein
Besoldungsgruppe B 8
Unmittelbarer Bundesdienst
Direktor der Bundesdruckerei Präsident der Bundesdruckerei
Präsident der Wasser- und Schiffahrts- Präsident einer Wasser.- und Schiff ahrts-
direktion Ifonnovcr, Münster oder Mainz direktion
Präsident des Posttechnischen Zentralamtes BS Präsident des Posttechnischen
der Deutschen Bundespost Zentralamtes
Mittelbarer Bundesdienst
Präsident des Landesarbeitsamtes Präsident eines Landesarbeitsamtes
Bremen oder Pfalz
Besoldungsgruppe B 9
Unmittelbarer Bundesdienst
Präsident der Bundesanstalt B3
für zivilen Luftschutz
Kommandeur im Bundesgrenzschutz BS Brigadegeneral im Bundesgrenzschutz
eines Grenzschutzkommandos
Nr. 129-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969 2259
Anlage V
Uberleitungsgrundgehälter (§ 37 Abs. 3)
Spalte 1: Grundgehalt einschließlich ruhegehaltfähiger Stellenzulagen nach bisherigem Recht am
Tage vor der Verkündung des Gesetzes (Jahresbetrag)
Spalte 2: Uberleitungsgrundgehalt (Monatsbetrag)
1 2 1 2
1 440 222 2 070 306
1 520 233 2 080 307
1536 236 2 090 309
1 560 239 2 100 309
1 600 244 2 110 309
1 620 247 2 120 309
1638 250 2 140 312
1 650 251 2 150 313
1 690 257 2 160 314
1 700 258 2 170 316
1 710 260 2 180 317
1 740 264 2190 319 \
1 750 265 2 200 320
1 780 269 2 210 321
1 790 271 2 220 323
1 800 272 2 230 324
1 824 275 2 240 325
1 840 277 2 260 328
1 850 279 2 270 330
1 870 279 2 280 330
1 880 280 2 290 330
1 890 281 2 300 331
1 900 283 2 320 333
1 930 287 2 350 338
1 940 288 2 360 339
1 960 291 2 370 340
1 970 292 2 380 342
1 980 294 2 390 343
1 990 295 2 400 344
2 000 296 2 410 346
2 010 298 2 440 350
2 020 299 2 450 351
2 030 301 2 460 351
2 050 303 2 470 351
2 060 305 2 480 352
2260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, TeH I
2 2
--~·-- ·- -·---------- ------------·
2 500 355 4 200 578
2 520 358 4 300 592
2 530 359 4 320 594
2 540 361 4 400 605
2 550 ]62 4 450 612
2 590 363 4 500 619
2 600 364 4 560 627
2 620 367 4 600 633
2 640 369 4 650 640
2 650 371 4 700 647
2 660 372 4 800 660
2 680 375 4 900 674
2 700 378 4 950 681
2 720 380 5 000 688
2 750 385 5100 702
2 770 385 5 150 709
2 800 385 5 200 715
2 850 392 5 300 729
2 900 399 5 350 736
2 950 406 5 400 743
2 970 409 5 500 757
3 000 413 5 600 770
3 050 420 5 700 784
:1 100 427 5 800 798
3 135 432 5 900 812
3 200 440 6 000 825
3 240 446 6 200 853
3 250 447 6 400 880
3 300 454 6 600 908
3 350 461 6 700 922
3 400 468 6 800 935
3 420 471 7 000 963
3 450 475 7 100 977
3 500 482 7 200 990
3 550 489 7 400 1 018
3 600 495 7 500 1 032
3 700 509 7 600 1 045
3 750 516 7 700 1 059
3 800 523 7 800 1 073
3 900 537 7 900 1087
3 950 544 8 000 1 100
4 000 550 8 100 1 114
4 050 557 8 200 1 128
4 100 564 8 400 1 155
4 150 571 8 500 1 169
Nr. 12f) Tag der Ausgabe: Bonn, den 17.Dezember 1969 2261
2 2
8 600 l 183 13 000 1 788
8 800 1 210 14 000 1 925
8 900 l 223 15 000 2 063
9 100 l 252 16 000 2 200
9 200 1 26.5 17 000 2 338
9 300 1 279 18 000 2 475
9 400 l 293 19 000 2 613
9 300 l 307 22 000 3 025
9 700 1 334 24 000 3 300
9 900 1 362 26 500 3 644
10 000 1 375
10 500 1 444
10 600 1 458
11 600 1 595
12 600 1 733
Anlage VI
Den Reichsbesoldungsordnungen
angeglichene Landesbesoldungsordnungen (§ 48 a)
Das Reichsbesoldungsrecht galt kraft Landesrechts
in rn;t Wükung vom I dm& Geselz vom Gesetzblatt
Anhalt ........ . l. Oktober 1936 22. Dezember 1936 1937 s. 25
Baden ......... . 1. Juli 1938 19. Juli 1939 1939 s. 119
Bayern ........ . 1. Juli 1938 27. März 1939 1939 s. 59
Braunschweig .. . 1. April 1939 9. September 1939 1939 s. 63
Bremen ....... . 1. April 1936 5. Februar 1937 1937 s. 39
Hamburg ...... . 1. Juli 1938 17. August 1938 1938 s. 145
E{essen ........ . 1. April 1938 31. Mai 1939 1939 s. 99
Lippe ......... . 1. April 1937 1. November 1937 1937 s. 73
Mecklenburg .. . 1. April 1936 27. Januar 1937 1937 s. 32
Oldenburg .... . 1. April 1936 3. Oktober 1936 1936 S.501
Preußen ....... . 1.April 1936 17.Januar 1936 1936 s. 3
Sachsen ....... . 1. April 1939 8. Januar 1940 1940 s.
Schaumburg ... . 1. April 1937 20. Juni 1937 1937 S.297
Thüringen .... . 1. April 1938 23. Dezember 1938 1938 S.111
Württemberg l. Juli 1938 28. Dezember 1938 1939 s. 1
2262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage VII
Oberleitung der Versorgungsempfänger (§ 48a)
Orts-
1)
Neue Besoldungs- zu-
Bisherige Besoldungsgruppe gruppe 1)
schlag
endet
aber
der Besol- be-
dungsord- reits
der Besoldungsordnungen A und B der Besoldungspläne nungen A mit
des Reichsbesoldungsgesetzes Tarif-
der Reichs- und Bundesbahnbeamten und B des der klasse
vom 16. Dezember 1927 vom 1. Oktober 1927 an Bundes-
und seiner Änderungen besoldungs- Dienst-
gesetzes alters-
stufe
2)
2 3 4 5
A 1, A 1a 1, A 1 A 16 Ib
A 1b 1 a, A 1a A 15 lb
A lc A 16 13. Ib
A2a, A2b 2, A2 A 14 Ib
A2c 1 A 13 3 ) Ib
A2c, A2c2 8) 3, A3 A 13 8 ) lb
A2d 4, A4 A 12 II
A2e 4a A 12 13. II
A3a A 12 12. II
A 3, A 3b, A 3e 5, AS A 11 II
, A3c 8) A 11 8) 13. II
A3d A 11 11. II
A 4 a, A 4 b, A 4 a 1, A 4 a 2 8), A 4 b 1 6, A6 A 10 8) II
A 4 b 2 8) A 10 8) II
A 4c 1 A9 4) II
A 4c, A4c 2 8) 7, A7 A 9 8) II
A4d 7 a, A 7a A7 III
A4e 7b, A 7b A8 III
A4e A9 5 ) 10. II
A4f, A5c A9 8. II
A5a, A5b 8, A8 A7 III
A5b ' A9 6) 8. II
A6 A6 III
A 7, A 7a 9, 9a, A9 A6 III
A 7b A5 7 ) III
A 7c AS III
A 8a, A 8b 10, 11, Al0, All AS III
12, A 12 A4 9. III
A 8 c 1 bis A 8 c 5 keine Uber-
leitung*)
A9, A9a 13, 13a, A 13 A3 III
A9b keineUber-
leitung
•) vgl. Artikel II § 2 Abs. 6 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes.
Nr. 129 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969 2263
Orts-
1) Neue Besoldungs- zu-
Bish(•rigc Besoldungsgruppe
gruppe 1 ) schlag
endet
aber
der Besol- be-
der Besoldungsordnungen /\ und B dungsord- reits
der Besoldungspläne nungen A mit Tarif-
d()S Reichsl>csoldun~JS~Jcsdzes
vom l G. Dczcrn her 19'27 der Reichs- und Bundesbahnbeamten und B des der klasse
und seiner AnderungL!ll vom 1. Oktober 1927 an Bundes- • • •e •
besoldungs- Dienst-
gesetzes alters-
stufe
2)
1 2 3 4 5
A 10, A 10a 14, 14 a, 0 14, 15, 0 15, A 14, A 15 A2 III
A 10b 16, 016, A 16 Al III
A l0c - keine Uber- -
leitung
A 11, A 12 17, 0 17, 17 a, 0 17 a, A 17, A 17a Al III
(vom 1. Oktober 1927 an bis 30. Juni 1938)
A 12 -- keine Uber- --
(vom 1. April 1951 an) leitung
B1 } mit_dem 29. März 1930 gestrichen
B2 (Re1chsgesetzbl. I S. 96)
B2 B2 B 11 Ia
B 3, B3a - B 10 Ia
B 3b - B9 Ia
B4 B4 B8 Ia
BS - B7 Ia
B6 B6 B6 Ia
B 7, B7a B7a BS Ia
B7b - B4 Ia
B8 - B3 Ia
B9 - B2 Ib
B 10 - B 1 Ib
1) Stand den Versorgungsempfängern vor Eintritt des 4
) Dazu eine ruhegehaltfähige Zulage von 45 DM (Stand
Versorgungsfalles zuletzt eine ruhegehaltfä.hige Zu- vom 1. April 1969).
lage nach den Besoldungsordnungen A und B des
Reichsbesoldungsgesetzes von 1927 zu, so ist den Ver-
5) Nur für berufsmäßige Angehörige des früheren Reichs-
sorgungsbezÜfJen auch diese Zulage nach dem Stande arbeitsdienstes, deren Versorgungsbezügen am
vorn 31. März 1957, jedoch erhöht um den Vomhundert- 31. März 1957 die Besoldungsgruppe A 4 e nach § 55
satz des § 4B b Abs. 1 Nr. 1 und die weiteren Er- Abs. 2 G 131 zugrunde lag.
höhungssätze für Versorgungsempfänger des Bundes, 6) Nur für frühere Berufssoldaten und uniformierte Be-
weiterhin zugrunde zu legen. In den neuen Besol- amte des Polizeivollzugsdienstes, deren Versorgungs-
dungsgruppen etwa vorgesehene ruhegehaltfähige Zu- bezügen am 31. März 1957 die Besoldungsgruppe A 5 b
lagen gelt(~n nicht für in diese Besoldungsgruppen nach § 53 Abs. 3, § 65 Abs. 1 G 131 zugrunde lag.
übergeleitete Versorgungsempfänger.
7) Dazu eine ruhegehaltfähige Zulage von 38 DM (Stand
2
) Die hier festgeselz1e Dienslaltersstufe tritt an die
vom 1. April 1969).
Stelle der letzten Dienstaltersstufe der neuen Besol-
dungsgruppe. Bei abstandsgleicher Uberleitung ist 8) Die Kürzung des Grundgehaltes und der Stellenzulagen
mindestens die erste Dienstaltersstufe zugrunde zu bei weiblichen Lehrkräften um zehn vom Hundert, von
legen. der bei Eintritt des Versorgungsfalles auszugehen war,
3
) Dazu eine ruheqehalträhige Zulage von 84 DM (Stand entfällt.
vom 1. April 1969).
2264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Mitteilung an unsere Bezieher
Zwischen dem 10. und 16. Dezember 1969 zieht die Deutsche Bundespost das Zeitungs-•
bezugsgcld für das 1. Halbjahr 1970 ein. Sichern Sie sich bitte den ununterbrochenen
Bezug der Zeitung durch pünktliche Zahlung des Zeitungsbezugsgeldes.
Wir wären Ihnm1 dankbar, wenn Sie das Bezugsgeld zur Abholung durch den Post-
zusteller bereithalten würden. (Bezugspreis: 20,- DM halbjährlich. Im Bezugspreis
ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.)
Sollten Sie Inhaber eines Postfaches sein, wird das Zeitungsbezugsgeld nicht durch
den Zusteller, sondern am Ausgabeschalter eingezogen.
Bei Nichtzahlung des Zeitungsbezugsgeldes wird die Abonnementslieferung zum
31. Dezember 1969 eingestellt.
Auf die Möglichkeit, das Zeitungsbezugsgeld von einem Konto abbuchen zu lassen,
möchten wir besonders hinweisen. Der Antrag auf Teilnahme am Abbuchungsverfah~
ren für Zeitungsbezugsgeld ist an Ihr Postamt zu richten.
Aus gegebener Veranlassung möchten wir ferner darauf aufmerksam machen, daß
etwaige Abonnementsbeanstandungen, Nachforderungen nicht gelieferter Ausgaben
und Umbestellungen unmittelbar an das zuständige Postamt zu richten sind.
H <! 1 il us n t' b c! r : Der Bu11desrninislcr de1 Justiz. -- Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckei ei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.
Das Buntlesricselzbl,J\.l c1sdwint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher R0ihenfolue nach ihrer
Aus Fe, tigung ve1 kiind<'t. In T!'il III wird das als fort!Jdtend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli HJ58 (Hundes(Jl!sdzbl. I S. 4::!7) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil Hl dmch den Verlag.
Bezugshcdin!Jllfl()(!n fi11 T,,il I 11nd II: L1nfond<,r lkzuq nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an Postschalter.
Bezugspreis hiilbjührlich fiir Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e ! stücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen oreins<?ndung des
erforde1lid1en Bctrn11cs aut l'oslschcckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vornusrechnung.
Preis dieser J\usiJalw 2, DM zuziiqlid1 VersiJnd1Jehühr 0,35 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesclzbl«H 53 Bonn 1, Postfach.