2189
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1969 Nr.128
Tag In h a 1 t Seite
26. 11. 69 Vierte Vtirordnung zur Anderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und
Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2189
9. 12. 69 Verordnung übt'.r den B(!ilrag zur Krankenversicherung der Empfänger von Arbeitslosengeld,
ArbeitsloscnhWe und Unterhaltsgeld (Verordnung zu § 157 des Arbeitsförderungsgesetzes) . . 2190
11.12.69 Bekanntmachung der Neufassung der Fleisch-Verordnung 2191
Buutlesu<~sctziJl. JU 2125-4-29
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2199
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen
nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes
Vom 26. November 1969
Auf Grund des § 35 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes
vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 15. September 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1625), wird verordnet:
§ 1
Die Anlage zu der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und
Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes vom 19. Dezember
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1444), zuletzt geändert durch Verordnung vom
18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1331), wird um folgende Stoffe
ergänzt:
Ende der Ver-
Wissenschaftliche Kurz- schreibungspflicht
Bezeichnung bezeichnung nach § 35 a AMG
187. N-Athyl-N-(3-carbamoyl-3,3-
diphenyl-propyl)-N,N-dimethyl-
ammonium-hydroxid und seine
Salze 1. Januar 1973
188. L-Asparagin-amidohydrolase
aus Escherichia coli 1. Januar 1973
189. 5-(2-Dimethylamino-äthoxy-
imino)-5H-dibenzo[a,d] cyclo-
hepta-1,4-dien und seine Salze 1. Januar 1973
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4.Januar 1952 (Bundesgesetzbl.l S.1) in Verbindung mit§ 62 des Arznei-
mittelgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 26. November 1969
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
2190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
über den Beitrag zur Krankenversicherung der Empfänger von Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld
(Verordnung zu§ 157 des Arbeitsförderungsgesetzes)
Vom 9. Dezember 1969
Auf Grund des § 157 Abs. 3 des Arbeitsförderungs- § 2
gesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetz-
blatt I S. 582), geändert durch das Gesetz über die Berlin-Klausel
Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
und über Anderungen des Rechts der gesetzlichen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Krankenversicherung vom 27. Juli 1969 (Bundes- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 250 AFG auch im
gesetzbl. I S. 946), wird mit Zustimmung des Bundes- Land Berlin.
rates verordnet:
§ 1
Verhältniszahl
Die Verhältniszahl, mit der nach § 157 Abs. 2 § 3
AFG die Summe der an die Mitglieder der Kranken- Inkrafttreten
kasse tatsächlich ausgezahlten Leish:..ngen · zu ver-
vielfachen ist, wird für die Zeit vom 1. Juli bis Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
31. Dezember 1969 auf 1,7 festgesetzt. 1969 in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1969
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 128 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1969 2191
Bekanntmachung
der Neufassung der Fleisch-Verordnung
Vom 11. Dezember 1969
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur
Änderung der Fleisch-Verordnung vom 25. August
19G9 (Bundesgesetzbl. I S. 1420) wird nachstehend
der Wortlaut der Fleisch-Verordnung vom 19. De-
zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 726) unter Berück-
sichtigung des § 12 der Hackfleisch-Verordnung vom
16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 619) in der ab
30. September 1969, hinsichtlich der§§ 3, 4, 4 a und 4 b
ab 1. März 1970 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 5
Nr. 3, 4, 5 und 7 und des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2,
Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1936
(Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes vom
8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1590), er-
lassen worden.
Bonn, den 11. Dezember 1969
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Verordnung
über Fleisch und Fleischerzeugnisse
(Fleisch-Verordnung)
§ 1 säure und mit den höheren unverzweigten Fett-
(1) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden die säuren der Kohlenstoffzahlen C14 C10 und C1s
1
folgenden fremden Stoffe als Zusatz zu den nach- als Schutzmittel gegen das Ranzigwerden
stehend bezeichneten Lebensmitteln zugelassen: tierischer Fette;
1. Der frisch entwickelte Rauch aus naturbelassenen 4. Natrium- und Kalziumverbindungen der Essig-
Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadel- säure, Milchsäure, Weinsäure und Zitronensäure
holzsamenständen, auch unter Mitverwendung zur Herstellung von Sülzen und zur Behand-
von Gewürzen, lung von Därmen;
zum Räuchern von Fleisch und Fleischerzeug-
5. Natriumverbindungen der Essigsäure, Milchsäure,
nissen;
Weinsäure und Zitronensäure
2. Salpeter (Natrium- und Kaliumverbindungen der als Kutterhilfsmittel bei der Herstellung von
Salpetersäure), unbeschadet der Vorschrift des Brühwurst aus nicht schlachtwarmem Fleisch;
§ 6 Satz 2 des Gesetzes über die Verwendung
salpetrigsaurer Salze im Lebensmittelverkehr die Stoffe oder ihre Vermischungen dürfen
vom 19. Juni 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 513), höchstens in einer Menge von 0,3 vom Hundert,
bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fett-
zum Pökeln oder Röten von Fleisch und
menge, zugesetzt werden; der Pu-Wert der Stoffe
Fleischerzeugnissen, ausgenommen frische
oder ihrer Vermischungen, gemessen in einer
Bratwurst;
0,Sprozentigen wässerigen Lösung, darf 7,3 nicht
bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fett- übersteigen;
menge darf Natriumnitrat höchstens in einer
Menge von 0,05 vom Hundert oder Kaliumnitrat 6. Natriumverbindungen der Zitronensäure
höchstens in einer Menge von 0,06 vom Hundert zur Verhinderung der Gerinnung des Blutes
zugesetzt werden; von Rindern und Schweinen
3. Natriumverbindungen der Zitronensäure und in einer Höchstmenge von 16 Gramm ·auf ein
Verbindungen der Vitamine C und E mit Essig- Liter Blut;
2192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
7. Glyzerin Natrium- und Kaliumverbindungen der Diphosphor-
als Weichhaltemittel in Gelatineüberzügen säure (Pyrophosphorsäure), auch in Vermischung
bei Fleischerzeugnissen; untereinander, in einer Menge von 0,3 vom Hundert,
bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge,
8. a) Glyoxal oder bei der Herstellung von Brühwurst aus nicht
b) wässerige Kondensate, die durch Verschwelen schlachtwarmem Fleisch, zugelassen. Der PH-Wert
von Süqespünen unter Luftzutritt und durch der Stoffe, auch als Bestandteil ihrer Vermischung,
V€~rdichtung des Kondensationsproduktes darf 7,3, gemessen in einer 0,5prozentigen wässe-
gewonnen sind oder rigen Lösung, nicht übersteigen; im übrigen müssen
die Stoffe den in der Anlage festgesetzten Reinheits-
c) Karboxymethylzcllulose und Aluminium-Am-
anforderungen entsprechen. Die in Satz 1 bezeich-
moniumsulfat auch unter Mitverwendung von
neten Stoffe dürfen nicht zusammen mit
Glyzerin als Weichhaltemittel, bei der Her-
stellung von Kunstdärmen aus Rinderspalt- 1. in § 1 Abs. 1 Nr. 5 aufgeführten fremden Stoffen
häuten, die bei Fleischerzeugnissen verwen- oder
det werden und zum Mitverzehr bestimmt 2. in § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten Stoffen oder
und geeignet sind; Stoffgruppen
ein Kilogramm solcher Därme darf beim In- verwendet werden.
verkehrbringen höchstens 200 Gramm Glyzerin,
jeweils höchstens 0,2 Gramm chemisch nicht (2) Bei Brühwurst, die gewerbsmäßig in den
gebundenes Glyoxal oder 0,2 Gramm chemisch Verkehr gebracht wird, muß der Gehalt an den in
nicht gebundenen Formaldehyd oder im Falle Absatz 1 aufgeführten fremden Stoffen durch die
des Buchstaben c höchstens 5 Gramm Karboxy- Angabe „mit Phosphat" kenntlich gemacht werden.
methylzellulose und 2,2 Gramm Aluminium- (3) Die Kenntlichmachung ist deutlich sichtbar
Ammoniumsulfat enthalten; und in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen
9. Traganth bis zu einer Höchstmenge von 1,5 vom 1. bei Brühwurst, die in Packungen oder Behält-
Hundert und Gummi arabicum bis zu einer nissen in den Verkehr gebracht wird, auf den
Höchstmenge von 0,5 vom Hundert, bei Ver- Packungen oder Behältnissen in Verbindung mit
mischung dieser Stoffe untereinander jedoch nur der Angabe der Art des Inhaltes; bei Abgabe im
bis zu einer Menge von insgesamt 1,5 vom Versandhandel außerdem in den Angebotslisten,
Hundert
2. bei lose oder im Anschnitt in den Verkehr
für flüssige Zubereitungen, die unter Verwen- gebrachter Brühwurst auf besonderen Schildern,
dung von Auszügen oder Destillaten aus die neben der Ware anzubringen oder aufzu-
Gewürzen (Essenzen) hergestellt und zum stellen sind; dies gilt auch für Brühwurst, die
Würzen von Fleischerzeugnissen bestimmt Packungen oder Behältnissen entnommen ist,
sind;
3. bei der Abgabe von Brühwurst zum Verzehr in
der Gehalt an diesen Stoffen in Fleischerzeug-
Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschafts-
nissen darf, bezogen auf ein Kilogramm der ver- verpflegung auf den Speisenkarten oder, soweit
wendeten Fleisch- und Fettmenge, bei Traganth Speisenkarten nicht ausgelegt sind, auf den Preis-
nicht mehr als 0,03 Gramm und bei Gummi
verzeichnissen.
arabicum nicht mehr als 0,01 Gramm betragen.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 6 aufgeführ- §3
ten fremden Stoffe werden auch zugelassen als Fleischerzeugnisse und Erzeugnisse mit einem
Zusatz zu anderen Lebensmitteln, soweit diese Zusatz von Fleischerzeugnissen sind vorbehaltlich
Lebensmittel zur Gewinnung, Herstellung oder Zu- der Vorschriften des § 4 a als verfälscht insbesondere
bereitung der Lebensmittel bestimmt sind, denen die dann anzusehen und vorbehaltlich der Vorschriften
in Absatz 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 6 aufgeführten fremden des § 4 auch bei Kenntlichmachung vom Verkehr
Stoffe jeweils zugesetzt werden dürfen. ausgeschlossen, wenn bei ihrer Herstellung nach-
(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 9 aufgeführten stehende Stoffe, unvermischt oder in Vermischung
fremden Stoffe müssen den in der Anlage fest- untereinander oder mit sonstigen Stoffen, zugesetzt
gesetzten Reinheitsanforderungen entsprechen; in worden sind:
Absatz 1 Nr. 2 bis 9 aufgeführte Stoffe, für die in 1. Emulgierter Talg, emulgiertes Knochenfett, Blut-
der Anlage keine Reinheitsanforderungen festgesetzt plasma,
sind, müssen, soweit sie im Deutschen Arzneibuch
2. aus Tierteilen gewonnene Trockenprodukte wie
aufgeführt sind, den dort festgesetzten Reinheits-
Fleischpulver, Schwartenpulver, Trockenblut-
anforderungen entsprechen.
plasma, Gelatine, Fischeiweiß,
(4) Abweichend von § 5 a Abs. 2 des Lebensmittel-
3. Milch, Milcherzeugnisse und aufgeschlossenes
gesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt
Milchei weiß,
an den nach Absatz 1 zugelassenen fremden Stoffen
kenntlich zu machen. 4. flüssiges Eiweiß (Eiklar), gefrorenes Eiweiß
(Gefriereiklar) sowie aus Eiern gewonnene
§ 2
Trockenprodukte wie Eipulver (Trockenvollei),
(1) Als Kutterhilfsmittel werden außer den in § Trockeneigelb, getrocknetes Eiweiß (kristallisier-
Abs. 1 Nr. 5 aufgeführten fremden Stoffen die tes Eiweiß, Ei-Albumin, Sprüheiweiß),
Nr. 128 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1969 2193
5. eiweiß-, stärke- oder dextrinhaltige Stoffe pflanz- 5. Milch, entrahmte oder teilentrahmte Milch und
licher Herkunft, ausgenommen stärkefreie Stärke- sterilisierte Milch bei Bratwurst, deren Wurstbrät
zucker, soweit diese nicht reduzierend auf Salpeter fein zerkleinert ist, bei Leberwurst, Blutwurst
wirken, und Gewürze einschließlich der Zuberei- und Münchener Weißwurst; außerdem Sahne,
tungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9. sterilisierte Sahne und Kondensmilcherzeugnisse
bei Leberpasteten, Leberpasten, Lebercremes,
§ 4 Leberparfaits sowie bei tafelfertigen Fleischge-
(1) Abweichend von § 3 sind Fleischerzeugnisse richten mit Ausnahme von Kochschinken, Fleisch
nicht vom Verkehr ausgeschlossen, wenn nach Maß- im eigenen Saft, Schmalzfleisch, Corned Beef und
gabe des Absatzes 2 verwendet werden: Deutschem Corned Beef. Der Anteil an Milch oder
1. Grütze, Semmel und Mehl bei Wurstwaren, den angeführten Milcherzeugnissen darf in diesen
a) die als Grütz-, Semmel- oder Mehlwurst be- Fleischerzeugnissen insgesamt nicht mehr als
zeichnet sind oder 5 vom Hundert, bezogen auf die verwendete
Fleisch- und Fettmenge, betragen und ist durch
b) aus deren herkömmlicher orts- oder handels- den Hinweis „unter Verwendung von Milch"
üblicher Bezeichnung die Art der verwendeten oder, wenn der Anteil ausschließlich aus Sahne
Stoffe deutlich hervorgeht oder den Ver-
oder sterilisierter Sahne besteht, durch den Hin-
brauchern erkennbar zu sein pflegt;
weis „unter Verwendung von Sahne" kenntlich
2. aufgeschlossenes Milcheiweiß oder Trockenblut- zu machen.
plasma bei folgenden, durch Erhitzen in luftdicht
verschlossenen Packungen oder Behältnissen halt- (2) In Absatz 1 Nr. 2 bis 5 bezeichnete Stoffe oder
bar gemachten Erzeugnissen: Stoffgruppen dürfen Fleischerzeugnissen nur in der
Weise zugesetzt werden, daß sich ihre Verwendung
a) Brühwurst,
auf jeweils in einer Nummer aufgeführte Stoffe oder
b) Erzeugnissen, die aus gekuttertem Skelett-
Stoffgruppen unter den dort genannten Verwen-
muskelfleisch und Fettgewebe und keinen
dungsbedingungen beschränkt; die Stoffe oder Stoff-
weiteren Zusätzen als Kochsalz, Nitritpökel- gruppen dürfen ferner nicht so verwendet werden,
salz, Gewürzen und Zucker hergestellt und
daß die fertig hergestellten Erzeugnisse einen über
nach Abfüllung unter der Bezeichnung „Tafel-
das herkömmliche Maß hinausgehenden Fett- und
fertiges Frühstücksfleisch" in den Verkehr
Fremdwassergehalt aufweisen.
gebracht werden,
c) Leberwurst, Leberpasten, Lebercremes und (3) Die Kenntlichmachung ist deutlich sichtbar und
Blutwurst, in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen
d) tafelfertigen Fleischgerichten wie Gulasch, 1. bei in Absatz 1 Nr. 2 aufgeführten Erzeugnissen,
Frikassee, Fleischklopsen, Fleischpasteten, auf den Packungen oder Behältnissen in Verbin-
Rouladen, ausgenommen Leberpasteten, Koch- dung mit der Angabe des Inhalts; bei Abgabe im
schinken, Fleisch im eigenen Saft, Schmalz- Versandhandel außerdem in den Angebotslisten,
fleisch, Corned Beef und Deutsches Corned
Beef; 2. bei in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 aufgeführten Erzeug-
nissen, die in Packungen oder Behältnissen in den
der Gehalt an aufgeschlossenem Milcheiweiß oder Verkehr gebracht werden, auf den Packungen
Trockenblutplasma darf höchstens 2 vom Hundert, oder Behältnissen in Verbindung mit der Angabe
bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fett- des Inhalts; bei Abgabe im Versandhandel außer-
menge, betragen und ist durch den Hinweis „mit dem in den Angebotslisten,
Milcheiweiß" oder „mit Bluteiweiß" kenntlich zu
machen; 3. bei in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 aufgeführten Erzeug-
nissen, die lose oder im Anschnitt in den Verkehr
3. a) flüssiges Blutplasma, gebracht werden, auf besonderen Schildern, die
b) Trockenblutplasma, aufgelöst in Trinkwasser neben der Ware anzubringen oder aufzustellen
im Verhältnis 1 : 10, sind; dies gilt auch für Erzeugnisse, die Packungen
bei Brühwurst, ausgenommen bei Brühwurst, die oder Behältnissen entnommen sind, einschließlich
durch Erhitzen in luftdicht verschlossenen Packun- solcher Erzeugnisse, die nach Maßgabe des Ab-
gen oder Behältnissen haltbar gemacht worden satzes 1 Nr. 2 hergestellt worden sind.
ist; Blutplasma oder aufgelöstes Trockenblut-
plasma darf nur unmittelbar in einer Menge von
§ 4a
höchstens 10 vom Hundert, bezogen auf die ver-
wendete Fleisch- und Fettmenge, in flüssigem (1) Nachstehend aufgeführte Fleischerzeugnisse
Zustand zugesetzt werden; die Brühwurst ist sind abweichend von § 3 nicht als verfälscht anzu-
durch den Hinweis „mit Bluteiweiß" kenntlich zu sehen, wenn verwendet werden
machen;
1. Pistazienkerne und Paprikaschoten bei Brühwurst,
4. flüssiges Eiweiß (Eiklar), gefrorenes Eiweiß Trüffeln bei Leberwurst, Leberpasteten, Leber-
(Gefriereiklar) bei Brühwurst und gebrühter Brat- pasten, Lebercremes und Leberparfaits; ferner in
wurst; der Gehalt an diesen Eiprodukten darf § 3 Nr. 4 bezeichnete Stoffe Stärke, Semmel und
höchstens 3 vom Hundert, bezogen auf die ver- Mehl zum Binden oder Panieren oder zur sonsti-
wendete Fleisch- und Fettmenge, betragen und gen küchenmäßigen Zubereitung bei tafelfertigen
ist durch den Hinweis „mit Eiklar" kenntlich zu Fleischgerichten mit Ausnahme von Kochschinken,
machen; Fleisch im eigenen Saft, Schmalzfleisch, Corned
2194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Beef und Deutschem Corned Beef; soweit die 3. das in § 5 bezeichnete aufgeschlossene Milch-
Herstellung bestimmter tafelfertiger - Fleischge- eiweiß zur Verwendung bei der Herstellung von
ridlte dies erfordert, audl Zutaten wie Butter, Fleischerzeugnissen.
Buttersdlmalz, Käse, Schmelzkäse, Teigwaren,
Pilze, Trockenobst, Pistazienkerne, Paprikascho- (2) In § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführte fremde Stoffe
ten, Tomaten, Gurken und Würzen; und Vermisdlungen dieser Stoffe mit Lebensmitteln,
die zur Verwendung bei der He~stellung oder Zu-
2. Speisegelatine bereitung von Fleischerzeugnissen bestimmt sind,
a) bei Sülzen und Fleischerzeugnissen in Gelee dürfen gewerbsmäßig nur in Packungen oder Be-
oder Aspik, hältnissen abgegeben werden, die so beschaffen
b) bei Fleischerzeugnissen in luftdicht versdllos- sein müssen, daß der Inhalt gegen Feuchtigkeit ge-
senen Packungen ,oder Behältnissen wie Koch- schützt ist.
sdlinken, Zunge und Deutschem Corned Beef, (3) Auf den Packungen oder Behältnissen müssen
c) bei Fleischerzeugnissen zum Zwecke des Gla- an einer in die Augen fall enden Stelle in deutscher
sierens und Garnierens; Sprache und in deutlidl sichtbarer, leicht lesbarer
Schrift angegeben sein:
3. aufgeschlossenes Milcheiweiß oder Stärke im
Fleischbrätanteil von Fleischsalaten, jedoch nur 1. Der Name oder die Firma des Herstellers oder
in einer Menge von jeweils höchstens 2 vom desjenigen, der die fremden Stoffe oder Ver-
Hundert, bezogen auf die Fleisch- und Fettmenge. mischungen in den Verkehr bringt, sowie der Ort
der gewerblichen" Hauptniederlassung des Her-
(2) Auf Erzeugnisse mit einem Zusatz von Fleisch- stellers; wenn dieser Ort außerhalb des Geltungs-
erzeugnissen wie Fleischsalate, Pichelsteiner Fleisch, bereidles dieser Verordnung liegt, die fremden
Serbisches Reisfleisch, Hammelfleisch mit Bohnen Stoff.e oder Vermisdlungen jedodl im Geltungs-
sowie Suppen, Brühen, Soßen finden die Vorschriften bereich dieser Verordnung hergestellt sind, außer-
dieser Verordnung nur mit der Maßgabe Anwen- dem der Ort der Herstellung;
dung, daß die zu ihrer Herstellung verwendeten
Fleischerzeugnisse den Anforderungen dieser Ver- 2. bei Salpeter (Natrium- und Kaliumverbindungen
ordnung an ihre Zusammensetzung und Kennzeich- der Salpetersäure) der Hinweis „E 251 Natrium-
nung genügen müssen. Dies gilt auch für Erzeug- nitrat" oder „E 252 Kaliumnitrat" sowie ·der Hin-
nisse, die mit einem Zusatz von Fleisdl hergestellt weis „für Lebensmittel (beschränkte Verwen-
werden. dung)"; bei Erzeugnissen, die Salpeter in Ver-
misdlung mit solchen Lebensmitteln enthalten,
§ 4b die zur Verwendung bei der Herstellung oder
Zubereitung von Fleischerzeugnissen bestimmt
Als irreführende Bezeichnung, Angabe oder Auf-
sind, in Verbindung mit der Handelsbezeidlnung
madlung ist insbesondere anzusehen, wenn Fleisch-
der Hinweis „zum Röten von Fleisdlerzeugnissen,
erzeugnisse als „fein" oder „feinst" bezeichnet wer-
die ohne Nitritpökelsalz hergestellt werden,
den, ohne daß sich diese Bezeichnungen. auf eine
Inhalt ... kg, Salpetergehalt ... 6/o";
qualitativ besonders gute Zusammensetzung dieser
Erzeugnisse beziehen, es sei denn, daß sie in Wort- 3. bei Erzeugnissen, die zur Herstellung von Sülzen
verbindungen wie „fein zerkleinert" oder .fein oder zur Behandlung von Därmen bestimmt sind
gehackt" verwendet werden. und Natrium- oder Kalziumverbindungen der
Essigsäure enthalten, in Verbindung mit der
Handelsbezeichnung der Hinweis „E 262 Natrium-
§ 5 diacetat" oder „E 263 Calciumacetat" sowie der
Die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 4a Abs. 1 Nr. 3 für Hinweis „für Lebensmittel (beschränkte Verwen-
die Verwendung von aufgesdllossenem Milcheiweiß dung)";
zugelassenen Ausnahmen gelten nur, wenn das auf- 4. bei Erzeugnissen, die zur Verwendung als Kutter-
gesdllossene Milcheiweiß den in der Anlage fest- hilfsmittel bei der flerstellung von Brühwurst
gesetzten Anforderungen entspricht. bestimmt sind, in Verbindung mit der Handels-
bezeidlnung der Hinweis „Kutterhilfsmittel für
die Verwendung bei Brühwurst"; sofern sie Na-
§ 6 triumverbindungen der Essigsäure enthalten,
außerdem der Hinweis „E 262 Natriumdiacetat"
(1) Die nachstehend bezeidlneten Stoffe dürfen sowie der Hinweis „für Lebensmittel (besdlränkte
für die nachstehend bezeichneten Zwecke gewerbs- Verwendung)"; bei Kutterhilfsmitteln, die in § 2
mäßig· nur in Packungen oder Behältnissen abge- Abs. 1 aufgeführte Stoffe enthalten, außer· dem
geben werden: vorgesdlriebenen Hinweis auf ihre Verwendung
1. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und § 2 aufgeführ- .als Kutterhilfsmittel bei Brühwurst der Hinweis
ten fremden Stoffe zur Herstellung von Sülzen ,. Phosphat (pg 7,3)" ;
und zur Behandlung von Därmen oder zur Ver- 5. bei Erzeugnissen, die zur Verhinderung der Ge-
wendung als Kutterhilfsmittel bei der Herstellung rinnung des Blutes von Rindern und Schweinen
von Brühwurst,. bestimmt sind, in Verbindung mit der Handels-
2. die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 aufgeführten fremden bezeidlnung der Verwendungszweck;
Stoffe zur Verhin4ertmg der Gerinnung des Blu- 6. bei aufgesdlloss~nem Milcheiweiß, das zur Ver-
tes von Rindern und Sdlweinen, wendung bei def Herstellung der in § 4 Abs. 1
Nr. 128 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1969 2195
Nr. 2 und in § 4 a Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten citricum zum Schlachttierblut vom 6. Juli 1937
Lebensmittel bestimmt ist, in Verbindung mit der - IV B 2829/37/4224 - (Reichsministerialblatt
Handelsbezeichnung der Verwendungszweck und für die innere Verwaltung S. 1140),
der Hinweis „ aufgeschlossenes Milcheiweiß"; 2. der Runderlaß des Reichs- und Preußischen
7. bei Trockcnblutplasma, das zur Verwendung bei Ministers des Innern über Herstellung von
der Herstellung der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 be- Wurst unter Verwendung von Blutplasma vom
zeichneten Lebensmittel bestimmt ist, in -Ver- 28. April 1938 - IVe 1716/38 - 4236 - (Reichs-
bindung mit der Handelsbezeichnung der Ver- ministerialblatt für die innere Verwaltung S. 795),
wendungszweck und der Hinweis „Trockenblut- 3. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
eiweiß". über Zusatz phosphorsaurer Salze zum Schlacht-
tierblut vom 6. Juli 1938 - IVe 2660/38 - 4224
(4) Werden aus Mitgliedstaaten der Europäischen - (Reichsministerialblatt für die innere Verwal-
Gemeinschaften
tung S. 1142),
1. Salpeter oder Erzeugniss~, die Salpeter in Ver- 4. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
mischungen mit solchen Lebensmitteln enthalten, über Verarbeitung von Pferdeblut zu Blutplasma
die zur Verwendung bei der Herstellung oder vom 29. März 1940 - IIIb 3060/40 - 4520 -
Zubereitung von Fleischerzeugnissen bestimmt (Reichsministerialblatt für die innere Verwal-
sind, oder tung S. 670),
2. Erzeugnisse, die zur Herstellung von Sülzen, zur 5. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
Behandlung von Därmen oder als Kutterhilfs- über Verwendung von Formaldehyd bei der
mittel bestimmt sind und Natrium- oder Kalzium- Herstellung von Kunstdärmen vom 14. Juni 1940
verbindungen der Essigsäure enthalten, - IVe 593/40 - 4236 - (Reichsministerialblatt
in den Geltungsbereich dieser Verordnung ver- für die innere Verwaltung S. 1188),
bracht, genügt es, wenn bei den in Nummer 1 auf- 6. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
geführten Stoffen oder Erzeugnissen die in Absatz 3 über salpeterhaltige Gewürze vom 2. Dezember
Nr. 2 erster Halbsatz und bei den in Nummer 2 auf- 1940 - IVe 3538/40 - 4223 - (Reichsministe-
geführten Erzeugnissen die in Absatz 3 Nr. 3 oder rialblatt für die innere Verwaltung S. 2211),
Nr. 4 zweiter Halbsatz vorgeschriebenen Angaben 7. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
in einer germanischen und einer romanischen Amts- über Vollzug der Blutplasma-VO. vom 20. Mai
sprache der Europäischen Gemeinschaften ange- 1941 - III b 3110/41 - 4520 - (Reichsministe-
bracht sind. rialblatt für die innere Verwaltung S. 975),
8. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
§ 7 über Herstellung von Würzen vom 24. Juli 1942
(entfällt) - IV e 10442/42 - 4218 - (Ministerialblatt für
die innere Verwaltung S. 1581),
9. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
§ 8 über Wurst mit Gemüse- und Kartoffelzusatz
vom 6. Oktober 1943 - C b 3260/43 - 4502 -
Es ist verboten, die in § 3 Nr. 1 bis 5 bezeichneten (Ministerialblatt für die innere Verwaltung
Stoffe für eine nach den Vorschriften des § 3, § 4 s. 1579),
Abs. 1 und 2 und § 4 a unzulässige Verwendung in
10. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
den Verkehr zu bringen.
über Wurst mit Gemüse- und Kartoffelzusatz
vom 19. November 1943 - C b - 3332/43 -
4502 - (Ministerialblatt für die innere Verwal-
§ Ba
tung S. 1803),
Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung ist 11. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
das Anbieten, das Vorrätighalten zum Verkauf, das über Wurst mit Zusatz von Roggenkeimmasse
Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Uber- vom 28. Juni 1944 - C b - 3177/44 - 4503 -
lassen an andere. Dem gewerbsmäßigen Inverkehr- (Ministerialblatt für die innere Verwaltung
bringen steht es gleich, wenn die Erzeugnisse für s. 667).
Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen
Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemein- § 10
schaftsverpflegung abgegeben werden. Soweit der Zusatz fremder Stoffe nach den nach-
stehend· bezeichneten Rechtsvorschriften bei Fleisch
und Fleischerzeugnissen zugelassen ist, bleiben
§ 9 diese Vorschriften unberührt:
1. Verordnung über konservierende Stoffe (Kon-
Die nachstehend bezeichneten Runderlasse treten,
soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind, servierungsstoff-Verordnung) vom 19. Dezember
außer Kraft: 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 735), zuletzt geändert
durch die Dritte Verordnung zur Änderung der
1. Der Runderlaß des Reichs- und Preußischen Konservierungsstoff-Verordnung vom 14. März
Ministers des Innern über Zusatz von Natrium 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 337),
2196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. Verordnung über fä.rbende Stoffe (Farbstoff-Ver- nissen bestimmt sind, die dort aufgeführten Stoffe
ordnung') vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetz- über die festgesetzten Höchstmengen hinaus zu-
blatt I S. 756). zuletzt geändert durch die Verord- setzt,
nung zur Änderung der Allgemeinen Fremdstoff- 4. Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die dazu be-
Verordnung und der Farbstoff-Verordnung vom stimmt sind, gewerbsmäßig oder in einer in § 8 a
12. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1179), Satz 2 bezeichneten Weise in den Verkehr ge-
3. Verordnung über diätetische Lebensmittel vom bracht zu werden, fremde Stoffe unter Verstoß
20. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 415), zuletzt gegen Reinheitsanforderungen nach § 1 Abs. 3
geändert durch die Dritte Verordnung zur Ände- oder § 2 Abs. 1 zusetzt oder
rung der Verordnung über diätetische Lebens- 5. gegen das Verbot des § 8 verstößt,
mittel vom 22. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Lebens-
s. 2140). mittelgesetzes bestraft. Ebenso wird bestraft, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 2
§ 11
oder 3 Brühwurst, die er gewerbsmäßig oder in
einer in§ 8a Satz 2 bezeichneten Weise in den Ver-
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine kehr bringt, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Anwendung auf Hackfleisch, Schabefleisch und zu- Weise kenntlich macht.
bereitetes Hackfleisch im Sinne der Hackfleisch-Ver-
ordnung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 619). (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Abs. 1 die dort bezeichneten Stoffe
nicht in Packungen oder Behältnissen abgibt,
§ 12 2. entgegen § 6 Abs. 2 die dort bezeichneten Stoffe
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig oder Vermischungen nicht in den vorgeschriebe-
nen Packungen oder Behältnissen in den Verkehr
1. Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die dazu be- bringt oder
stimmt sind, gewerbsmäßig oder in einer in § 8 a
Satz 2 bezeichneten Weise in den Verkehr ge- 3. auf den Packungen oder Behältnissen entgegen
bracht zu werden, fremde Stoffe über die in § 1 § 6 Abs. 3 oder 4 nicht die erforderlichen Angaben
Abs. 1 Nr. 2, 5 oder 6 oder § 2 Abs. 1 festgesetz- in der vorgeschriebenen Weise macht,
ten Höchstmengen hinaus zusetzt, wird nach § 12 des ·Lebensmittelgesetzes bestraft.
2. Kunstdärme mit einem über die in § 1 Abs. 1 Nr. 8 § 13
festgesetzten Höchstmengen hinausgehenden Ge-
halt an fremden Stoffen gewerbsmäßig oder in Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
einer in § 8 a Satz 2 bezeichneten Weise in. den leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Verkehr bringt, blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-
zes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-
3. Zubereitungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, die zur Ver- gesetzes vom 21. Dezember 1958 auch im Land
wendung bei der Herstellung von Fleischerzeug- Berlin.
Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1969 2197
Anlage
Anforderungen an die Reinheit und Zusammensetzung von Stoffen,
die als Zusatz bei Fleisch und Fleischerzeugnissen verwendet werden dürfen
I. Allgemeine Reinheitskriterien E 262 Natriumdiacetat *)
Jeder Stoff darf, vorbehaltlich der besonderen Aussehen farblose Kristalle oder
Reinheitskriterien nach Ziffer II, im Kilogramm weißes, kristallines Pulver.
nicht mehr als 3 mg Arsen, nicht mehr als 10 mg
Blei und nicht mehr als 25 mg Zink enthalten. Wasserunlösliche die 100/oige wä~serige
Bestandteile Lösung muß klar sein.
Jeder Stoff darf an Kupfer und Zink zusammen
im Kilogramm nicht mehr a]s 50 mg und keine Ameisensäure, nicht mehr als 0,2 °/o, aus-
nachweisbaren Spuren anderer gesundheitlich Formiate und gedrückt al.s Ameisensäure,
bedenklicher Verunreinigungen enthalten. andere oxydierbare bestimmt durch Titration
Verunreinigungen- mit Kaliumpermanganat.
IT. Besondere Reinheitskriterien für die einzefüen Essigsäure, nicht weniger als 99,7 °/o
Stoffe der Nummern E 251, E 252, E 262 und E 263 Natriumacetat insgesamt und nicht
sowie für Diphosphate (Pyrophosphate), Alu- und Wasser weniger als 40 0/o
minium-Ammoniumsulfat, Karboxymethylzellu- Essigsäure.
lose und aufgeschlossenes Milcheiweiß
Allgemeine Bemerkungen: E 263 Calciumacetat
a) Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Aussehen weißes, kristallines Pulver.
Mengen und Prozentsätze als Gewichtsanga-
Gehalt nicht weniger als 99 0/o
ben, bezogen auf das wasserfreie Erzeugnis.
nach dem Trocknen bei
b) Ist das betreffende Erzeugnis nicht von vorn- 200° C.
herein wasserfrei, so ist bei den „flüchtigen
Flüchtige nicht mehr als 10,5 °/o,
Bestandteilen" Wasser mit einbegriffen.
Bestandteile bestimmt durch Trocknen
c) Bei den Vorschriften zum Trocknen ist unter bei 200° C.
„Trocknen" ohne Angabe einer Zeitdauer
die 100/oige wässerige
immer „Trocknen bis zur Gewichtskonstanz"
Lösung muß einen p 8 -Wert
zu verstehen.
zwischen 7,0 und 9,0
aufweisen.
E 251 Natriumnitrat
Ameisensäure, nicht mehr als 0,2 0/o, aus-
Aussehen weißes, schwach hygro- Formiate und gedrückt als Ameisensäure,
skopisches, kristallines andere oxydierbare bestimmt durch Titration
Pulver. Verunreinigungen mit Kaliumpermanganat.
Gehalt nicht weniger als 99 °/o
nach dem Trocknen bei 1 Diphosphate (Pyrophosphate)
105° C.
Arsen nicht mehr als 5 mg/kg
Flüchtige nicht mehr als 1 °/o, Blei nicht mehr als 5 mg/kg
Bestandteile bestimmt durch Trocknen
bei 105° C. Fluor nicht mehr als 10 mg/kg
Nitrit nicht mehr als 30 mg/kg, Schwermetalle insgesamt nicht mehr als
ausgedrückt als NaN02. 40 mg/kg
(Quecksilber und Thallium dürfen nicht vorhan-
E 252 Kaliumnitrat den sein)
Zyklische Phosphate nicht nachweisbar.
Aussehen weißes, kristallines Pulver.
Gehalt nicht weniger als 99 0/o Aluminium-Ammoniumsulfat
nach dem Trocknen bei (AlNfü (S04)2 · 12 füO)
105° C.
Schwermetall nicht mehr als 20 mg/kg
Flüchtige nicht mehr als 1 0/o,
Bestaridteile bestimmt durch Trocknen Fluorid nicht mehr als 30 mg/kg
bei 105° C. Selen nicht mehr als 30 mg/kg
Nitrit nicht mehr als 30 mg/kg,
"') Auch mit einem leichten Uberschuß an Essigsäure oder Natrium-
ausgedrückt als N aN02. acetat.
2198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Alkalien und Erdalkcllien: im kochenden Wasserbad bei gelockerten Stopfen
30 Minuten erhitzt. Nach dem Abkühlen auf
Aus einer kochenden Lösung von einem Gramm
Raumtemperatur wird unter Kühlen in Wasser
der Probe in 100 ml Wüsser wird durch Zugabe
von 0° C langsam auf 50 ml mit Wasser aufge-
von Ammoniak (I) in einer Menge, daß die
füllt. Die Farbstärke der Probe darf die der Ver-
Lösung gegen Methylrot (II) deutlich alkalisch
gleichsprobe nicht übertreffen.
reagiert, düs Aluminium vollständig ausgefällt
und abfiltrierl. Das Filtrat wird bis zur Trock- 1. Reagenslösung:
nung verdümpft und verascht. Das Gewicht des
100 mg 2,7 - Dihydroxynaphthalin werden in
Rückstandes beträgt nicht mehr als 5 mg.
einem Liter konzentrierter Schwefelsäure gelöst
1. Ammoniaklösung: und die Lösung so lange im Dunkeln aufbewahrt,
bis die gelbe Farbe verschwunden ist (wenigstens
Die Lösung enth<llt 9,5 bis 10,5 °/o NH::i. Sie wird
18 Stunden).
durch Verdünnen von 400 ml Ammoniumhydro-
xid (28 °/oig) auf 1 000 m l hergestellt. II. Standard-Glykolsäurelösung:
II. Methylrotlösung: Nach wenigstens 16stündigem Trocknen der Gly-
kolsäure in einem Vacuumexsiccator wird 0,1000
100 mg Methylrot werden in 100 ml Alkohol ge-
Gramm der trockenen Substanz in Wasser gelöst
löst und gegebenenfalls filtriert.
und auf einen Liter aufgefüllt. Die Lösung soll
nicht länger als 30 Tage aufbewahrt werden.
Karboxymethylzellulose
Aufgeschlossenes Milcheiweiß
Schwermetall nicht mehr als 40 mg/kg
Aufgeschlossenes Milcheiweiß wird ausschließ-
Natriumchlorid nicht mehr als 0,5 0/o, lich aus pasteurisierter Milch durch Aufschluß
bezogen auf die Trocken- mit Natriumverbindungen der Kohlensäure oder
substanz Zitronensäure hergestellt.
Trockenverlust nicht mehr als 6 0/o Milchzucker nicht mehr als 0,5 °/o
bei 110° C
petrolätherlösliche
PH in 1 0/oiger 6 bis 8 Substanzen (bestimmt
Lösung nach der Methode
Weilbull-Stoldt) nicht mehr als 2 0/o
Karboxymethylzellulose darf kein freies Glyko-
lat enthalten und muß nachstehenden Anforde- Mineralsalze nicht mehr als 7 0/o
rungen entsprechen: Wasser nicht mehr als 10 0/o
5 Gramm der getrockneten Probe werden im alkalische Bestandteile nicht nachweisbar
Soxhlet mit absolutem Athanol (weniger als 2 °/o
Wasser) 15 Stunden extrahiert. Nach Verdünnen Verbindungen
des Athanolextraktes auf 100 ml mit Wasser wird der Kohlensäure nicht nachweisbar
1 ml der verdünnten Athanollösung in einen PwWert nicht über 7,0
50-ml Kolben übergeführt und 20 ml Reagens-
Eiweiß i. T. (berechnet
lösung (I) zugegeben. Gleichzeitig wird eine
nach der Formel
Vergleichsprobe mit 0,5 ml einer Standardglykol-
Stickstoff mal 6,37) nicht unter 83 0/o
säurelösung (II) unter Auffüllen mit Wasser auf
1 ml hergestellt. Nach Durchmischen der mit Gehalt an wasser-
den Stopfen verschlossenen Kolben werden diese unlöslichen Bestandteilen nicht mehr als 10 0/o
Nr. 128 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1·6. Dezember 1969 2199
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Verölientlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbure Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Eur_opäischen Gemeinschaften
Dc1turn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
24. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2323/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 25. 11. 69 L 296/1
24. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2324/69 der Kommission über die
Festselzung der Prctmien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 25. 11. 69 L 296/2
24. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2325/69 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 25. 11. 69 L 296/4
24. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2326/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 25. 11. 69 L 296/5
24. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2327/69 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 25. 11. 69 L 296/6
25. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2328/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 26. 11. 69 L 297/1
25. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2329/69 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 26. 11. 69 L 297/2
25. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2330/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 26. 11. 69 L 297/4
25. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2331/69 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 26. 11. 69 L 297/5
25. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2332/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 26. 11. 69 L 297/6
25. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2333/69 der Kommission zur Ände-
rung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 26. 11. 69 L 297/9
25. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2334/69 des Rates über die Finanzie-
rung von Interventionsausgaben auf dem Binnenmarkt für
Zucker 27. 11. 69 L 298/1
25. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2335/69 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Süßorangen 27. 11. 69 L 298/4
25. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2336/69 des Rates zur Festsetzung
des Grundpreises und des Ankaufspreises für Mandarinen 27. 11. 69 L 298/6
25. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2337/69 des Rates über die zeitweilige
Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für Sprotte:o der Tarifstelle 03.01 B I a) 2 bb} 27. 11. 69 L 298/7
25. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2338/69 des Rates zur Verlängerung
der Geltungsdc1uer der Artikel 1 bis 4 der Verordnung (EWG}
Nr. 290/69 zur Festlegung der Kriterien für die Bereitstellung
von Gelreide für die Nahrungsmittelhilfe 27. 11. 69 L 298/8
26. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2339/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 27. 11. 69 L 298/9
26. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2340/69 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Mc1lz hinzugefügt werden 27. 11. 69 L 298/10
2200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeidmung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2341/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 27. 11. 69 L 298/12
26. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2342/69 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 27. 11. 69 L 298/13
26. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2343/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleisch-
sektor für den arn 1. Dezember 1969 beginnenden Zeitraum 27. 11. 69 L 298/14
26. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2344/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 27. 11. 69 L 298/17
26. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2345/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Weißzucker und Rohzucker 27.11.69 L 298/18
26. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2346/69 der Kommission über die
Verringerung des Ausgleichsbetrags bei bestimmten französi-
schen Ausfuhren von Erzeugnissen des Sektors Schweine-
fleisch nach dritten Ländern 27. 11. 69 L 298/20
26. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2347/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Referenzpreise für Mandarinen, Satsumas, Clemen-
tinen, Tangerinen und sonstige ähnliche hybride Zitrusfrüchte 27. 11. 69 L 298/21
26. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2348/69 der Kornmission über die
Festsetzung der Referenzpreise für Süßorangen 27. 11. 69 L 298/22
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1840/69 des Rates
vom 16. September 1969 zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 204/69 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die
Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur
Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirt-
schaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang
II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (ABl.
Nr. L 236 vom 19. 9. 1969) 27. 11. 69 L 298/24
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H„ 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdrudterei Bonn.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.
t>as Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidler Reihenfolge nach ihrer
Au•fertigung verkündet, In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veroffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen fü1 Teil 1 und II: Lautender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postsdlalter.
Bezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
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