2181
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 1969 Nr.127
TiJg Inhalt Seite
2G. 11. füJ Verordnung über die b,:ngeldlose Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung der
Arbc!ilcr und zur ReHl.enversicherung der Angestellten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2181
2li. 11. fü) Erste Verordmmu über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß §§ 1236
bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Verwaltungs- und Ver-
lahrenskoslc'.n in der Rentenversichening der Arbeiter (1. Bemessungs-Verordnung) . . . . . . . . 218".3
8. 12. G!i Verordnun9 ülwr die Anwendung des Bundeswaffengesetzes auf Angehörige der Mitglied-
staaten cler Europiiischen Wirtschaftsgemeinschaft - V BWaffG EWG -- . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2184
l. 12. 69 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung . . . . . . . . . . . 2186
1. 12. fü) :Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Bundes-
entschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Ände-
rung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) vom 14. September 1965) . . . . . . 2186
Bnndcswise1zlll. Ill 251-1
1. 12. (iq Entscheidung cles Bundesverfassungsgerichts (zu § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 erster Halbsatz Buch-
sü1be a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe b Dop-
pelbuchstabe au des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966) . . . . . . . . . . . . . . . . 2187
Bttndesueset„bl. HI 611-1
3. 1'2. 6<J Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 29 des Wohngeldgesetzes in der Fassung
d<:r lfokannlmadrnng vom 1 April 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2187
flt11Hl<'sq,,sdzhl. JII 402-26
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
ßundesw'sdz.blc1U Teil Tl Nr. 88 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2188
Verkündunqen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2188
Verordnung
über die bargeldlose Entrichtung von Beiträgen
zur Rentenversicherung der Arbeiter
und zur Rentenversicherung der Angestellten
Vom 26. November 1969
Nach§ 1405 Abs. 1, § 1407 Abs. 1 und§ 1408Abs.1 stellte haben die Beiträge von freiwillig Versicherten,
der Reichsversicherungsordnung sowie nach § 127 die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auch
Abs. 1, § 129 Abs. 1 und § 130 Abs. 1 des Angestell- die Beiträge von pflichtversicherten Selbständigen
tenversicherungsgesetzes wird mit Zustimmung .des (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 des Angestelltenversicherungs-
Bundesrates verordnet: gesetzes) unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
durch Abbuchung von einem Giro- oder Postscheck-
§ 1
konto abzuheben oder mittels bargeldloser Uber-
Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter weisung anzunehmen. Die Bundesversicherungsan-
ziehen die Beiträge von versicherungspflichtigen stalt für Angestellte kann den Beginn des Verfahrens
Handwerkern, Küstenschiffern und Küstenfischern nach Satz 1 für die freiwillig Versicherten bis zum
bargeldlos durch Abbuchung von einem Giro- oder 1. Januar 1971 hinausschieben.
Postscheckkonto ein. Erklärt sich der Versicherte
(2) Voraussetzung für die Abbuchung und An-
mit der Abbuchung von einem Giro- oder Post-
nahme der Beiträge ist ein Antrag des Versicherten
scheckkonto nicht einverstanden, so ist er aufzufor-
mit den Angaben nach § 4, mit dem er sich bis auf
dern, seinem Geldinstitut ejnen Dauerüberweisungs-
Widerruf verpflichtet, entweder jeden Monat oder
auftrag mit den Angaben nach § 4 zu erteilen.
jeden zweiten Monat Beiträge in ein und derselben,
bei einem freiwillig Versicherten in der von ihm
§ 2 bestimmten Beitragsklasse zu entrichten. Der Ver-
(1) Die Träger der Rentenversicherung der Arbei- sicherte ist bis zum Ablauf des dritten Kalender-
ter und die Bundesversicherungsanstalt für Ange- monats nach dem Widerruf an seine Erklärung ge-
2182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
bundcn. Der Vcrsid1crlc muß in seinem Antrag an- § 4
gebC'n, ob die Beiträ~w durch Abbuchung abgehoben
Bei Einzug und Uberweisung der Bei träge ist Vor-
oder durch UbcrwPisung qc'zdhlt werden sollen.
aussetzung für die Annahme, daß der Vor- und
(3) Dem Antrau nach Abscllz 2 ist die Versiche- Familienname (bei Frauen auch der Geburtsname)
rungskarte beizufügen, die für die Dauer des Ab- sowie das Geburtsdatum des Versicherten, für den
buchungs- oder Ubcrweisungsvcrfahrens beim Träger die Beiträge verwendet werden sollen, und, soweit
der Rentenversicherung verbleibt. Dieser erteilt vorhanden, die Versicherungsnummer, ferner Zahl
jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr zu Beginn und Klasse der Beitragsmarken sowie der Zeitraum,
des nü.chsten Ka lcndcrjahn:s über die entrichteten für den die Beiträge verwendet werden sollen, an-
Beiträge eine Aufrechrnm9shesd1cinigung. gegeben sind.
§ 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 3 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter
Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
und der Rentenversicherung der Angestellten haben
28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im Land
die freiwilligen Beiträge anzunehmen, die in den
Berlin.
letzten fünf Tagen eines jeden Jahres bei den Post-
ämtern der Deutschen Bundespost mit den Angaben § 6
nach § 4 auf ein Konto des zuständigen Trägers der Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1969 in
Rentenversicherung eingezahlt worden sind. Kraft.
Bonn, den 26. November 1969
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 127 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1969 2183
Erste Verordnung
über die Bemessung der Aufwendungen
für die Leistungen gemäß §§ 1236 bis 1244a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung
und für Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter
( 1. Bemessungs-Verordnung)
Vom 26. November 1969
Nach § 1390 a Abs. 2 der Reichsversicherungsord- Hannover auf 7,400 vom Hundert,
nung wird mit Zustimmung des Bundesrates verord- Braunschweig auf 1,350 vom Hundert,
net:
Oldenburg-Bremen auf 2,528 vom Hundert,
§ 1
Schleswig-Holstein auf 3,819 vom Hundert,
Der gemäß § 1390 a -Abs. 1 der Reichsversiche- Freie und Hansestadt
rungsordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 Hamburg auf 4,098 vom Hundert,
bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungs- Rheinland-Pfalz auf 5,042 vom Hundert,
ordnung und für Verwaltungs- und Verfahrens-
kosten den Trägern der Rentenversicherung der Berlin auf 4,836 vom Hundert,
Arbeiter insgesamt zur Verfügung stehende Betrag für das Saarland auf 1,577 vom Hundert,
wird Bundesbahn-
für das Kalenderjahr 1969 auf 2 027 000 000 DM Versicherungsanstalt auf 2,408 vom Hundert,
und sowie
für das Kalenclerjalu 1970 c1uf 2 100 000 000 DM für die Seekasse auf 0,237 vom Hundert
festgesetzt. festgesetzt.
§ 2 § 3
Die Anteile der einzelnen Träger der Rentenver- Auf den nach dem Anteil gemäß § 2 auf einen
sicherung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter entfal-
Reichsversicherungsordnung an dem insgesamt für lenden Betrag werden · im Kalenderjahr 1969 elf
Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1244 a, 1305 und Zwölftel des Betrages nicht angerechnet, um den der
1306 der Reichsversicherungsordnung und für Ver- Haushaltsansatz für das Jahr 1969 für Maßnahmen
waltungs- und Verfahrenskosten jährlich zur Ver- nach den §§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306 der
fügung stehenden Betrag(§ 1) werden für die Landes- Reichsversicherungsordnung und für Verwaltungs-
versicherungsanstalt und Verfahrenskosten den gemäß § 2 auf ihn ent-
fallenden Betrag übersteigt.
Oberbayern auf 3,831 vom Hundert,
Niederbayern-Oberpfalz auf 1,925 vom Hundert,
§ 4
Oberfranken-
Mittelfranken uuf 4,033 vom Hundert, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Unterfranken auf 1,527 vom Hundert,
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
Schwaben auf 2,092 vom Hundert, Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
Württemberg auf 8,401 vom Hundert, 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im Land
Baden auf 5,823 vom Hundert, Berlin.
Hessen auf 8,488 vom Hundert, § 5
Rheinprovinz auf 18,433 vom Hundert, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August
Westfalen auf 12,152 vom Hundert, 1969 in Kraft.
Bonn, den 26. November 1969
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
2184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
über die Anwendung des Bundeswaffengesetzes
auf Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaitsgemeinschait
- V BWaifG EWG -
Vom 8. Dezember 1969
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Bundeswaffengesel- § 2
zes vom 14. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 633), ge- (1) Der Nachweis der Fachkunde für den Waffen-
ändert durch § 42 des Sprengstoffgesetzes vom handel im Sinne des § 7 des Gesetzes ist für einen
25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358), verord- Ausländer, der Staatsangehöriger eines Mitglied-
net die Bundesregierung mil Zustimmung des Bun- staates der EWG ist, als erbracht anzusehen, wenn
desrates: u in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundes-
§ 1 republik Deutschland im Handel mit Schußwaffen
und Munition wie folgt tätig war:
(1) Auf Ausländer, die Slaatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschafts- a) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger
gemeinschaft (EWG) sind, ist § 6 Abs. 3 Nr. 1 des oder in leitender Stellung;
Bundeswaffengesetzes (Gesetz) nicht anzuwenden. b) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger
(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates oder in leitender Stellung, wenn er für die be-
der EWG, die in einem anderen Mitgliedstaat als treffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung
der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, ist nachweisen kann, die durch ein staatlich an-
§ 6 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes nicht anzuwenden, so- erkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zu-
weit die Erlaubnis darauf beschränkt wird, ständigen Berufsinstitution als vollwertig an-
erkannt ist;
1. Bestellungen auf Schußwaffen und Munition bei
Inhabern einer Waffenherstellungs- oder Waf- c) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger
fenhandelserlaubnis aufzusuchen und diesen den oder in leitender Stellung sowie außerdem drei
Erwerb, den Vertrieb oder das Uberlassen sol- Jahre als Unselbständiger oder
cher Gegenstände zu vermitteln und d) drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger,
2. dabei die tatsächliche Gewalt nur über solche wenn er für den betreffenden Beruf eine vor-
Schußwaffen und Munition auszuüben, die als herige Ausbildung nachweisen kann, die durch
Muster oder Proben mitgeführt werden. ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder
von einer zuständigen Berufsinstitution als voll-
(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf wertig anerkannt ist.
Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschafts- (2) In den in Absatz 1 Buchstaben a und c ge-
gemeinschaft gegründet sind und ihren satzungs- nannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger
mäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre oder in leitender Stellung, vom Zeitpunkt der An-
Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft tragstellung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn
haben. Soweit diese Gesellschaften nur ihren sat- Jahren beendet worden sein.
zungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwal-
(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzu-
tung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der sehen, wenn der Antragsteller die dreijährige
Gemeinschaft haben, gilt Satz 1 nur, wenn ihre
Tätigkeit nach Absatz 1 Buchstabe a nicht ununter-
Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbin-
brochen ausgeübt hat, die Ausübung jedoch nicht
dung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.
vor mehr als zwei Jahren beendet worden ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zu-
gunsten von Angehörigen der Mitgliedstaaten der (4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne
EWG finden keine Anwendung, soweit dies zur Be- des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen
seitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden
oder Ordnung oder zur Abwehr einer bevorstehen- Berufszweiges tätig war:
den Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ord- a) als Leiter des Unternehmens oder einer Zweig-
nung im Einzelfall erforderlich ist. niederlassung;
Nr. 1'27 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1969 2185
b) ctls SLcllv<'rlrdcr des Unternehmers oder des § 3
Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Auf Ausländer, die Staatsangehörige eines Mit-
Stellung eine Vc-rantworl ung verbunden ist, die gliedstaates der EWG sind, ist § 11 Abs. 5 Nr. 3 des
der des vertretenen Unlr:rnchrncrs oder Leiters Gesetzes entsprechend anzuwenden, wenn sie nach
entspricht oder den im Geltungsbereich des Gesetzes anzuwenden-
c) in leitender Stellung mit kaufmi:innischen Auf- den Rechtsvorschriften Schußwaffen oder Munition
gaben und rnil der Vernntwortung für minde- im Rahmen der Ausübung ihres Beruf es oder Ge-
stens eine Abteilung des Unternehmens. werbes führen dürfen.
(5) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der
Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller § 4
durch eine Bescheinigung dl~r zusUindigcn Stelle Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
des Ilerkunflslcmdes zu erbringen. kündung in Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 1969
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Scheel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
2186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 1. Dezember 1969
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest
Präsident der Akademie für Führungskräfte
der Deutschen Bundespost.
Bonn, den 1. Dezember 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 29. Oktober 1969 -- 1 BvL 19/69 - , ergangen
auf Vorlage des Landgerichts Köln, wird nachfol-
gender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 4 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes
zur Entschädigung für Opfer der nationalsozia-
listischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz
-- BEG -) in der Fassung des Artikels I Nr. 2
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-
entschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) vom
14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) ist
mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er Ver-
folgte betrifft, die nach dem 26. Mai 1965 ihren
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungs-
bereich des Bundesentschädigungsgesetzes genom-
men haben oder nehmen.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den l. Dezember 1969
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
2186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 1. Dezember 1969
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest
Präsident der Akademie für Führungskräfte
der Deutschen Bundespost.
Bonn, den 1. Dezember 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 29. Oktober 1969 -- 1 BvL 19/69 - , ergangen
auf Vorlage des Landgerichts Köln, wird nachfol-
gender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 4 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes
zur Entschädigung für Opfer der nationalsozia-
listischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz
-- BEG -) in der Fassung des Artikels I Nr. 2
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-
entschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) vom
14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) ist
mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er Ver-
folgte betrifft, die nach dem 26. Mai 1965 ihren
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungs-
bereich des Bundesentschädigungsgesetzes genom-
men haben oder nehmen.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den l. Dezember 1969
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 127 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1969 2187
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 2. Oktober 1969 - 1 BvL 12/68 -, ergangen
auf Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts,
wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 9 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 erster Halbsatz
Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 1 Nummer 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa des Zweiten Gesetzes zur
Uberleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes
in eine mehrjährige Finanzplanung (Steuerände-
rungsgesetz 1966) vom 23. Dezember 1966 (Bun-
desgesetzbl. I S. 702) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 1. Dezember 1969
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. November 1969 - 1 BvL 4/69 -, ergangen
auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
In § 29 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. April 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 177) sind die Worte „des Bundessozial-
hilfegesetzes oder" nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. Dezember 1969
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 127 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1969 2187
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 2. Oktober 1969 - 1 BvL 12/68 -, ergangen
auf Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts,
wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 9 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 erster Halbsatz
Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 1 Nummer 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa des Zweiten Gesetzes zur
Uberleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes
in eine mehrjährige Finanzplanung (Steuerände-
rungsgesetz 1966) vom 23. Dezember 1966 (Bun-
desgesetzbl. I S. 702) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 1. Dezember 1969
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. November 1969 - 1 BvL 4/69 -, ergangen
auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
In § 29 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. April 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 177) sind die Worte „des Bundessozial-
hilfegesetzes oder" nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. Dezember 1969
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
2188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 88, ausgegeben am 11. Dezember 1969
11.11 60 ßcktrnnlm<1d1un~J über das Inkrafttreten der Zollübereinkommen über die vorübergehende
Einfuhr von Umschließungen, über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung und
über Belrcuungsgut für Seeleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2217
26. 1 L 61) BPlrnnntmcHhunq ühcr den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . 2219
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
----------·--·---------------------------------------
Verkündet im Tag des
Datum und BcizeichnunrJ der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
26. 11. 69 Verordnung Nr. 19/69 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt ·224 3. 12.69 5. 12. 69
25. 11. 69 Verordnung Nr. 20/69 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 224 3. 12.69 5. 12. 69
26. 11. 69 Fünfzehnte Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Änderung der Ersten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Fesllegunq der Funkfrequenzen) 228 9. 12.69 8. 1. 70
II er ausgebe r : Der Bulldesminisler der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1. Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bundesgesetzbldlt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedinqungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis hulhjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen Belraqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis diesr~r Ausgu!Je 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.
2188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 88, ausgegeben am 11. Dezember 1969
11.11 60 ßcktrnnlm<1d1un~J über das Inkrafttreten der Zollübereinkommen über die vorübergehende
Einfuhr von Umschließungen, über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung und
über Belrcuungsgut für Seeleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2217
26. 1 L 61) BPlrnnntmcHhunq ühcr den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . 2219
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
----------·--·---------------------------------------
Verkündet im Tag des
Datum und BcizeichnunrJ der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
26. 11. 69 Verordnung Nr. 19/69 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt ·224 3. 12.69 5. 12. 69
25. 11. 69 Verordnung Nr. 20/69 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 224 3. 12.69 5. 12. 69
26. 11. 69 Fünfzehnte Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Änderung der Ersten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Fesllegunq der Funkfrequenzen) 228 9. 12.69 8. 1. 70
II er ausgebe r : Der Bulldesminisler der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1. Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bundesgesetzbldlt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedinqungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis hulhjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen Belraqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis diesr~r Ausgu!Je 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.