2169
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1969 Nr.126
Tag Inhalt Seite
5. 12. 69 Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz 2169
Bundcsgc!selzbl. III 612-6-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 85, Nr. 86 und Nr. 87 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2178
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2179
Zweite Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen
zum Biersteuergesetz
Vom 5. Dezember 1969
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2, des § 3 Abs. 3 3. § 5 erhält folgende Fassung:
Satz 2, des § 5 Satz 1, des § 6 a Abs. 3 und 4, des
§ 7 Abs. 1 und 2, des § 8, des § 9 Abs. 10 Satz 2, des ,,§ 5
§ 10 Abs. 1 Satz 4, des § 12 Abs. 3 Satz 2 und des (1) Wird Farbebier aus einer Brauerei an eine
§ 25 Abs. 1 des Biersteuergesetzes in der Fassung andere Brauerei versandt, so entsteht die Steuer-
der Bekanntmachung vom 14. März 1952 (Bundes- schuld mit der Entfernung des Farbebieres aus
gesetzbl. I S. 149), zuletzt geändert durch das Zweite der versendenden Brauerei bedingt. Die Steuer-
Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften schuld geht auf den Empfänger über, wenn er
der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom oder sein Beauftragter das Farbebier in Besitz
12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), sowie nimmt. Sie fällt weg, wenn das Farbebier in die
des § 14 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung vom empfangende Brauerei auf genommen wird oder
22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161) in der zur während der Beförderung untergeht. Der Ver-
Zeit geltenden Fassung wird mit Zustimmung des sender hat das Farbebier im Biersteuerbuch als
Bundesrates verordnet: steuerfreie Lieferung anzuschreiben und den
Versand und Empfang nach näherer Anordnung
des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes durch
Artikel 1 seine Geschäftspapiere zu belegen.
(2) Der Empfänger hat das Farbebier unver-
Die Durchführungsbestimmungen zum Biersteuer-
züglich in seine Brauerei aufzunehmen und nach
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
näherer Weisung des Oberbeamten des Auf-
14. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 153), geändert
sichtsdienstes anzuschreiben. Nimmt der Emp-
durch die Verordnung zur Anderung der Durchfüh-
fänger das Farbebier nicht in seine Brauerei auf,
rungsbestimmungen zum Biersteuergesetz vom
so hat er es sofort der Zollstelle schriftlich zur
2. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1831), wer-
Steuerfestsetzung anzumelden.
den wie folgt geändert:
(3) Ist das Farbebier nicht in den Besitz des
1. § 1 und seine Uberschrift werden gestrichen. Empfängers gelangt, so hat es der, Versender
im Biersteuerbuch von den als steuerfrei einge-
2. § 4 erhält folgende Fassung: tragenen Mengen abzusetzen und zur Versteue-
rung anzuschreiben, es sei denn, daß es während
,,§ 4 der Beförderung untergegangen ist."
In den Freihäfen ist der Verbrauch von unver- 4. Die Anlage A - Farbebierordnung - wird ge-
steuertem Bier verboten. Dies gilt nicht, soweit strichen.
Bier auch im Erhebungsgebiet von der Steuer
befreit ist oder in den Freihäfen als Schiffsbe- 5. In § 6 Satz 2 werden nach den Worten „des § 7"
darf unverzollt verbraucht werden darf." die Worte „Abs. 1 und 2" eingefügt.
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6. § 7 erhält folgende Fassung: Biersteuer die gleiche Wirkung wie eine Abf er-
tigung zum Zollgutversand nach den Vorschrif-
,,§ 7 ten des Zollrechts.
Hausbrauer, welche die Steuerermäßigung
(4) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es
nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in Anspruch
unter Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet
nehmen wollen, haben bis zum 20. November
eingeführt wird, unter denen es bei einer Ein-
für das folgende Jahr eine Anmeldung nach
fuhr in das Zollgebiet nach den §§ 34 bis 38, 40
vorgeschriebenem Muster bei der Zollstelle ein-
bis 42, 44, 45, 47, 48, 51 bis 58 und 65 bis 68 der
zureichen. Darin sind die Größe des landwirt-
Allgemeinen Zollordnung vom 29. November
schaftlichen Betriebes und die Lage und Größe
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) in der jeweils
der Grundstücke anzugeben, die mit Gerste be-
geltenden Fassung zollfrei wäre. In den Fällen
baut werden sollen."
der §§ 55 bis 58 der Allgemeinen Zollordnung
gilt dies nur, wenn das Bier nicht unter Befrei-
7. In § 8 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: ung, Erlaß oder Erstattung von Biersteuer aus-
11
,,Der Stammwürzegehalt des Bieres ist der Ge- geführt wurde.
halt der ungegorenen Anstellwürze, aus der das
Bier hergestellt ist oder nach seiner Beschaffen- 11. Die Anlage B - Steuerordnung für Einfuhr-
heit hätte hergestellt sein können, an löslichen bier - wird gestrichen.
Stoffen in Gewichtshundertteilen. Er wird aus
dem Restextraktgehalt (Gehalt an nicht flüch-
tigen gelösten Stoffen) und dem Alkoholgehalt 12. § 12 erhält folgende Fassung:
des Bieres errechnet. Nachträgliche Verminde- ,,§ 12
rungen des Alkoholgehalts werden dabei nicht
berücksichtigt. 11 (1) In zollamtlich angemeldeten nicht abge-
fundenen gewerblichen Brauereien ist Bier, das
als Haustrunk unentgeltlich oder verbilligt an
8. In § 9 Abs. 3 werden die Worte ,,§ 9 Abs. 6" Arbeitnehmer abgegeben wird, die mit der Be-
durch die Worte ,,§ 9 Abs. 8" ersetzt. schaffung oder Behandlung der zur Bierherstel-
lung bestimmten Rohstoffe, der Herstellung des
9. § 11 und seine Uberschriften werden gestrichen. Bieres oder seinem Vertrieb aus der Brauerei
und den auf ihre Rechnung geführten Nieder-
10. § 11 a und seine Uberschrift erhalten folgende lagen unmittelbar oder mittelbar beschäftigt
Fassung: sind, bis zu einer monatlichen Höchstmenge von
der Steuer befreit, die sich errechnet aus der
„ Sonderbestimmungen für die Einfuhr Anzahl dieser Arbeitnehmer und einer Monats-
menge je Arbeitnehmer von 66 Litern Vollbier
§ 11 a oder 44 Litern Starkbier oder 82,5 Litern Schank-
(1) Bier, das in das Erhebungsgebiet einge- bier oder Einfachbier. Für Arbeitnehmer, die für
führt wird, ist zu gestellen und anzumelden. kürzere Zeiträume als einen Monat in einem
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen vor- Arbeitsverhältnis stehen, wird die Monatsmenge
liegen, unter denen Bier nach den jeweils gel- im Verhältnis dieser Zeiträume zu dem jewei-
tenden zollrechtlichen Vorschriften bei der ligen Monat gekürzt. Sind Arbeitnehmer neben
Durchfuhr von der Gestellung befreit ist oder den in Satz 1 bezeichneten Arbeiten auch mit
bei der Einfuhr in das Zollgebiet nicht Zollgut anderen Arbeiten beschäftigt, so wird die mo-
wird. Unter sinngemäßer Anwendung des § 6 natliche Höchstmenge in dem Verhältnis ge-
Abs. 5 des Zollgesetzes kann Bier in einzelnen kürzt, in dem die anderen Arbeiten zeitlich zu
Fällen nach näherer Weisung des Bundesmini- den von den Arbeitnehmern insgesamt verrich-
sters der Finanzen von der Gestellung befreit teten Arbeiten stehen.
werden. Das Bier ist in der Zollanmeldung oder
mit einem Vordruck nach vorgeschriebenem (2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Mo-
Muster zur Steuerfestsetzung anzumelden. Für natsmengen er:qöhen sich für Brauereien im
die mündliche Anmeldung, die Anmeldung im Gebiet des Landes Bayern auf das 2,35fache, für
Reiseverkehr, die Erhebung von Kleinbeträgen solche im Gebiet des Landes Baden-Württemberg
und das Steuerverfahren im übrigen gelten die auf das 1,5fache und für solche in den Gebieten
Vorschriften des Zollrechts sinngemäß. der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz auf das
1,35fache.
(2) In der schriftlichen Anmeldung sind der
Raumgehalt der einzelnen Gefäße und der (3) Der Brauereiinhaber hat nach näherer Wei-
Stammwürzegehalt des eingeführten Bieres an- sung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes
zugeben. Flaschen und Dosen von gleicher Form nachzuweisen, welche Personen in einem Monat
und annähernd gleicher Größe dürfen mit ihrem zum Empfang von steuerbefreitem Haustrunk
Durchschnittsraumgehalt angemeldet werden. berechtigt waren, für welche Zeiträume sie in
einem Arbeitsverhältnis standen und welche
(3) Im Interzonenverkehr hat eine Uberwei- Haustrunkmengen an sie abgegeben worden
sung nach den jeweils geltenden Rechtsvor- sind. Er hat die Plätze, an denen der Haustrunk
schriften über diesen Verkehr hinsichtlich der abgegeben werden soll, dem Oberbeamten des
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Aufsichtsdienstes schriftlich anzumelden, bevor (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
der I-foustrunk erstmals an ihnen abgegeben für versteuertes Bier, das in eine andere Braue-
wird. Das Hauptzollamt kann genehmigen, daß rei eingebracht wird (Fremdbier) sowie für Wür-
der Haustrunk an bestimmten Plätzen außerhalb ze und unfertiges Bier, die nach § 64 aus einer
der Brauerei aus versteuerten Biervorräten ab- Brauerei entfernt und in eine andere Brauerei
gegeben wird, wenn hierfür ein berechtigtes eingebracht werden. Bevor solche Erzeugnisse
Bedürfnis besteht. Es erläßt die hierfür erforder- erstmals eingebracht werden, hat der Brauerei-
lichen Uberwachungsbestimmungen." inhaber über ihre Art und Herkunft der Zoll-
stelle eine schriftliche Anzeige in zwei Stücken
13. § 13 wird gestrichen. einzureichen.
(5) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes
14. § 14 erhält folgende Fassung: kann auf Antrag des Brauereiinhabers zulassen,
daß Bier, das aus der Brauerei entfernt worden
,,§ 14 war, und Fremdbier als nicht in die Brauerei ein-
gebracht behandelt werden, wenn dieses Bier
(1) Soll Bier aus einer Brauerei unversteuert
nur auf den Brauereihof oder die Abstellplätze
,ausgeführt oder zu einem Zollverkehr abgefer- für Fahrzeuge gelangt und auf den abgestellten
tigt werden, so ist es bei der für die Brauerei Fahrzeugen verbleibt."
zuständigen Zollstelle mit einem Bierversand-
schein nach vorgeschriebenem Muster in zwei
Stücken anzumelden. 17. § 17 wird wie folgt geändert:
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 9 Abs. 5
über den Zollgutversand sinngemäß. Die Bier- und 6" durch ,,§ 9 Abs. 7 und 8" und die
versandscheine können von jeder Grenzzoll- Worte ,,§ 9 Abs. 1 bis 3 und 9" durch ,,§ 9
stelle, Grenzkontrollstelle oder von jeder Zoll- Abs. 1, 2, 4 und 11" ersetzt.
stelle erledigt werden, die zur Abfertigung zu b) Absatz 2 wird gestrichen.
dem beantragten Zollverkehr befugt ist.
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Ab-
(3) Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall sätze 2 bis 4.
ein vereinfachtes Verfahren zulassen. d) Im neuen Absatz 4 werden die Worte ~§ 9
(4) Bier, für das die Steuerschuld nicht nach Abs. 4" durch ,,§ 9 Abs. 3" ersetzt.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes wegfällt, ist im e) Der bisherige Absatz 6 wird gestrichen.
Biersteuerbuch von den als steuerfrei eingetra-
genen Mengen abzusetzen und zur Versteuerung
anzuschreiben." 18. § 18 erhält folgende Fassung:
,,§ 18
15. Die Anlage C - Bierausfuhrordnung - wird
gestrichen. Rüben-, Rohr- oder Invertzucker ist technisch
rein, wenn er mindestens 99,5 Gewichtshundert-
teile Zucker, bezogen auf den Trockenstoff, ent-
16. § 15 erhält folgende Fassung: hält. Invertzucker ist der aus Rohr- oder Rüben-
zucker durch Inversion gewonnene Zucker. Stär-
,,§ 15 kezucker ist der· aus natürlicher Stärke gewon-
(1) Nimmt eine Brauerei versteuertes Bier nene Zucker. Es ist zulässig, den Zucker auch in
zurück (Rückbier), so wird die Biersteuer erstat- der Form von wäßrigen Lösungen zu verwen-
tet, wenn das Bier außerhalb der Brauerei nicht den."
mit anderen Stoffen vermischt worden ist.
(2) Der Brauereiinhaber hat das Rückbier, für 19. § 19 erhält folgende Fassung:
das nach Absatz 1 die Steuer erstattet wird, mit
,,§ 19
der in den Gefäßen tatsächlich enthaltenen Men-
ge im Biersteuerbuch einzutragen. Bei geeichten Wasser im Sinne des § 9 Abs. 1 des Gesetzes
Gefäßen, die voll befüllt sind, ist die Menge ist alles in der Natur vorkommende, gesund-
einzutragen, die dem eichamtlich festgestellten heitlich unbedenkliche Wasser sowie solches
Raumgehalt entspricht. Die Steuer wird grund- Wasser, das nach Maßgabe der jeweils gelten-
sätzlich nach § 63 Abs. 2 erstattet. Ubersteigen den lebensmittelrechtlichen Vorschriften für
die Steuerbeträge, die für Rückbier zu erstatten Trinkzwecke aufbereitet worden ist. Maische
sind, die von dem Brauereiinhaber geschuldete oder Würze darf mit auf dem Malz naturlich
Biersteuer, so wird der Unterschiedsbetrag dem vorkommenden Milchsäurebakterien, auch wenn
Brauereiinhaber zur späteren Verrechnung gut- sie vermehrt worden sind, angereichert werden."
geschrieben oder auf Antrag ausgezahlt (vgl.
§ 63 Abs. 4 Satz 5).
20. In § 20 Abs. 2 wird nach dem Wort „gestatten"
(3) Das Hauptzollamt kann für Rückbier, das das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der
nicht vernichtet wird, im einzelnen Fall beson- zweite Halbsatz „das Wiederaufkochen ist mit
dere Uberwachungsmaßnahmen anordnen. Brauanzeige (§ 54) anzumelden" gestrichen.
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21. In § 22 Abs. 2 Buchstabe e werden die Worte inhaber die Brauerei nicht vollständig selbst
.,und der nachstehenden §§ 76 bis 89" gestrichen. leitet. Ein Betriebsleiter kann auch für be-
stimmte Aufgaben bestellt werden.
22. § 23 und seine Uberschriften werden gestrichen. (2) Bei Bedarf können mehrere Betriebsleiter
bestellt werden.
23. § 24 und seine Uberschriften erhalten folgende
(3) Die Bestellung des Betriebsleiters ist dem
Fassung:
Hauptzollamt schriftlich in zwei Stücken anzu-
„Zu § 9 Abs. 9 des Gesetzes zeigen. Der vorgeschlagene Betriebsleiter hat
die Anzeige zum Zeichen des Einverständnisses
Wasserzusatz zum Bier mit zu unterschreiben."
§ 24
Unter das Verbot des § 9 Abs. 9 des Gesetzes 31. § 33 und seine Uberschrift erhalten folgende
fällt nicht ein Zusatz von Wass~r zur Würze oder Fassung:
zum Bier in der Brauerei, der aus technischen „Anmeldung der Brauerei
Gründen erforderlich ist und nicht die Verdün- § 33
nung der Würze oder des Bieres zum Zweck
hat." (1) Wer Bier herstellen will, hat die nach
§ 191 der Reichsabgabenordnung vorgeschrie-
24. Die Uberschriften zu den §§ 25 bis 27 erhalten bene Anmeldung spätestens sechs Wochen vor
folgende Fassung: der Eröffnung des Betriebs der Zollstelle in zwei
Stücken einzureichen. Jedem Stück der Anmel-
„Zu§ 9 Abs. 10, § 10 des Gesetzes dung sind beizufügen
Verkehr mit Bier". 1. ein Lageplan der Brauerei einschließlich einer
dazu gehörigen Mälzerei unter Aufführung
der Räume, aus denen Bier abgegeben wird
25. § 26 wird wie folgt geändert:
und in die Rück.hier und Fremdbier einge-
a) Absatz 4 wird gestrichen. bracht werden;
b) Absatz 5 wird Absatz 4. 2. ein Verzeichnis der wesentlichen bei der Bier-
c) Im neuen Absatz 4 erhält der Klammerzusatz herstellung benutzten Gefäße und Geräte
folgende Fassung: unter Angabe ihres regelmäßigen Standortes,
bei Gefäßen auch ihrer Nummer und ihres
.. (§ 9 Abs. 8 des Gesetzes)".
Raumgehalts;
3. eine Erklärung über die Herstellungsverfah-
26. Die Uberschriften zu den §§ 29 bis 89 erhalten
ren unter Angabe der Stoffe, die zur Bier-
folgende Fassung: bereitung verwendet werden sollen.
„II. Uberwachungsbestimmungen (2) Das Hauptzollamt kann für den Inhalt der
Zu §§ 12, 13 und 16 des Gesetzes". der Anmeldung beigefügten Unterlagen im ein-
zelnen Fall weitergehende Anordnungen tref-
27. Die Uberschrift zu dem gestrichenen § 29 "Ver- fen. Es kann Erleichterungen zulassen, wenn die
kehr mit Brauereigefäßen" wird gestrichen. Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
den.
28. § 30 und seine Uberschrift werden gestrichen. (3) Die Zweitstücke der Anmeldung und der
ihr beigefügten Unterlagen werden dem Braue-
29. § 31 und seine Uberschrift erhalten folgende reiinhaber zurück.gegeben. Er hat die Zweit-
Fassung: stücke und amtliche Schriftstücke, die sich auf
"Probenentnahme die Betriebsverhältnisse beziehen, zu einem
Belegheft zu vereinigen, das nach Anordnung
§ 31
des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes zu füh-
Der Brauereiinhaber hat den Aufsichtsbeam- ren und aufzubewahren ist."
ten auf ihr Verlangen und nach ihrer näheren
Bestimmung Proben der Braustoffe und Erzeug- 32. § 34 und seine Uberschrift erhalten folgende
nisse, die in die Brauerei eingebracht oder darin Fassung:
hergestellt sind, zu Untersuchungszwecken un- „Anzeige über Änderungen
entgeltlich zu überlassen. Auf Verlangen des
Brauereiinhabers ist eine Empfangsbescheini- § 34
gung auszustellen." (1) Der Brauereiinhaber hat über jede Ände-
rung der Betriebsverhältnisse, die nach § 33 an-
30. § 32 erhält folgende Fassung: gemeldet sind, innerhalb einer Woche der Zoll-
stelle eine Anzeige in zwei Stücken abzugeben .
.. § 32 (2) Die in § 13 des Gesetzes vorgeschriebene
(1) Ein Betriebsleiter zur Erfüllung der dem Anzeige über einen Wechsel im Besitz der
Brauereiinhaber obliegenden Verpflichtungen Brauerei hat der neue Besitzer in zwei Stücken
ist auch dann zu bestellen, wenn der Brauerei- abzugeben."
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33. § 35 erhält folgende Fassung: men zulassen, insbesondere wenn die räum-
lichen Verhältnisse des Betriebes dies erfordern,
„Anzeige der Eröffnung und Einstellung des Änderungen nicht zumutbar sind und die
Betriebs Steueraufsicht nicht beeinträchtigt wird."
§ 35
37. § 54 erhält folgende Fassung:
Der Brauereiinhaber hat der Zollstelle schrift-
lich anzuzeigen
,,§ 54
1. die jeweilige Eröffnung des Betriebs minde-
(1) Brauereiinhaber, die nur zeitweise und
stens eine Woche vorher;
unregelmäßig brauen, haben auf Verlangen des
2. die EinsteJJung und das Ruhen des Betriebs, Oberbeamten des Aufsichtsdienstes den Tag und
soweit es über vier Wochen hinausgeht, in- die Stunde der jeweiligen Einmaischung dem
nerhalb 24 Stunden. Aufsichtsbeamten spätestens am Vormittag des
Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall nähere Werktags vor der Einmaischung anzuzeigen.
Anordnungen treffen und Ausnahmen zulassen." (2) Brauereiinhaber, die Bier in Sammelsuden
für Hausbrauer zu ermäßigten Steuersätzen her-
34. § 36 und seine Uberschrift erhalten folgende stellen, haben die Braustoffe, die für die einzel-
Fassung: nen Hausbrauer verwendet werden, dem Auf-
„Betriebseinrichtung sichtsbeamten spätestens am Vormittag des
Werktags vor der Einmaischung mit einer Sam-
§ 36 mel-Brauanzeige nach vorgeschriebenem Muster
(1) Die Brauerei muß so eingerichtet sein, daß anzumelden. Der Aufsichtsbeamte kann im ein-
zelnen Fall Ausnahmen zulassen und Abwei-
die Aufsichtsbeamten den Gang der Herstellung
chungen von der Anmeldung genehmigen."
und den weiteren Verbleib des Bieres in der
Brauerei verfolgen können. Gefäße, die bei der
Bierbereitung benutzt werden, müssen deut- 38. Die §§ 55 bis 60 sowie die Uberschriften zu den
lich und haltbar mit Nummern und Angabe des § § 57 und 58 bis 60 werden gestrichen.
Raumgehalts versehen sein.
(2) Die Gefäße, in denen die Menge der Aus- 39. § 61 und seine Uberschrift erhalten folgende
schlagwürze ermittelt wird, müssen entsprechend Fassung:
den jeweils geltenden Vorschriften über Maße „Sudbuch und Biersteuerbuch
und Gewichte geeicht und bezeichnet und mit
Ablese- oder Peileinrichtungen versehen sein, § 61
welche die Höhe der Befüllung erkennen lassen. (1) Der Brauereiinhaber hat ein Sudbuch und
Das Hauptzollamt kann verlangen, daß auch ein Biersteuerbuch nach vorgeschriebenem Mu-
andere Gefäße, die bei der Bierbereitung be- ster zu führen. In dem Sudbuch sind insbeson-
nutzt werden, geeicht werden. dere die verwendeten Braustoffe, die Menge und
(3) Ablese- und Peileinrichtungen müssen der Extraktgehalt der Ausschlagwürze, der Ex-
nach Hektolitern, für Gefäße mit einem Fassungs- traktgehalt der Anstellwürze, die nachträglichen
vermögen von nicht mehr als 5 000 Litern auch Zusätze und die durch Verschnitt hergestellten
nach halben Hektolitern eingeteilt sein." Biermengen anzuschreiben. In dem Biersteuer-
buch sind insbesondere das aus der Brauerei ent-
fernte und dort zum Trinken entnommene Bier
35. Die §§ 37 bis 50 und die Uberschriften zu den sowie das Rückbier und Fremdbier anzuschrei-
§§ 38 bis- 50 werden gestrichen. ben. Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall
anordnen, daß über einzelne Betriebsvorfälle,
36. § 51 und seine Uberschrift erhalten folgende die für die Steueraufsicht von Bedeutung sind,
Fassung: besondere Anschreibungen geführt werden. Es
„Lagerung kann Erleichterungen zulassen, soweit die erfor-
derlichen Angaben in den betrieblichen An-
§ 51 schreibungen übersichtlich enthalten sind und
(1) Abgefülltes Bier muß übersichtlich gelagert diese von den Aufsichtsbeamten jederzeit ein-
werden. gesehen werden können. Die Oberfinanzdirek-
tion kann Brauereiinhaber auf Antrag unter be-
(2) Zucker, aus Zucker hergestellte Farbmittel stimmten Voraussetzungen und Bedingungen
und Süßstoffe müssen in der Brauerei außerhalb von der Führung des Sudbuches und des Bier-
der Herstellungs-, Lager- und Abfüllräume für steuerbuches befreien.
Bier aufbewahrt werden. Soweit solche Stoffe
nicht zur Bierherstellung bestimmt sind, sind sie (2) Für die Eintragung im Sudbuch ist die
von den zur Bierherstellung bestimmten Stoffen Menge der Ausschlagwürze unmittelbar vor dem
getrennt zu lagern. Ausschlagen an der Ablese- oder Peileinrichtung
nach Teilstrichen (§ 36 Abs. 2 und 3) abzulesen.
(3) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann Der Extraktgehalt der Ausschlagwürze und der
nähere Anordnungen treffen. Er kann Ausnah- Anstellwürze bei + 20° C ist mit einer geeichten
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Zuckerspindel zu ermitteln. Der Oberbeamte des nicht für Mengenverminderungen an Würze und
Aufsichtsdienst.es kc:rnn im einzelnen Fall nähere Bier, die zum Schwund (§ 84) rechnen. Der Unter-
Anordnungen treffen. gang ist der Zollstelle oder, wenn das Hauptzoll-
(3) Das Hauptzollamt kcmn im einzelnen Fall amt dies angeordnet hat, dem Aufsichtsbeamten
zulassen oder anordnen, daß statt der Menge unverzüglich anzuzeigen.
der Ausschlagwürze die Menge der Anstellwürze (4) Der Brauereiinhaber hat die Richtigkeit
möglichst vor dem Hefezusatz ermittelt und ein- der Eintragungen im Sudbuch zu bescheinigen."
getragen wird. Für die Gefäße, in denen die
Menge der Anstellwürze ermittelt wird, gilt 42. § 63 wird wie folgt geändert:
dann § 36 Abs. 2 Satz 1. Der Extraktgehalt der
Ausschlagwürze braucht in diesem Falle nicht a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
ermittelt und eingetragen zu werden." sung:
11 (1) Der Brauereiinhaber hat die im Bier-
steuerbuch angeschriebenen Monatsmengen
40. Nach § 61 wird die folgende Vorschrift einge-
fügt: des aus der Brauerei entfernten und in ihr
entnommenen Bieres sowie des eingebrach-
„Führung und Aufbewahrung der Steuerbücher ten Rückbieres und Fremdbieres in einen
Auszug aus dem Biersteuerbuch nach vor-
§ 61 a geschriebenem Muster zu übertragen. Der
Der Brauereiinhaber hat in die Bücher, die für Auszug ist bis zum fünften Werktag des
Zwecke der Steueraufsicht geführt werden, nach folgenden Monats der Zollstelle einzurei-
näherer Anordnung alle Vorgänge einzutragen, chen. Die Oberfinanzdirektion kann im ein-
die für die Steueraufsicht und für die Steuer- zelnen Fall Fristverlängerung gewähren und
schuld bedeutsam sind. Er hat die Bücher ord- für Hausbrauer Vereinfachungen zulassen.
nungsmäßig aufzurechnen und abzuschließen. (2) Die Zollstelle setzt auf Grund des Aus-
Die Steuerbücher und die Anschreibungen, die zugs aus dem Biersteuerbuch von den ent-
für innerbetriebliche Zwecke geführt werden und sprechenden Gattungen des steuerpflichtig
als Hilfs- oder Vorbücher zu den Steuerbüchern gewordenen Bieres das Rückbier, das Fremd-
zugelassen sind, sind nach näherer Weisung des bier sowie die Würze und das unfertige Bier
Oberbeamten des Aufsichtsdienstes aufzubewah- ab, die in die Brauerei eingebracht worden
ren und den Aufsichtsbeamten jederzeit zugäng- sind (§ 15 Abs. 1 und 4). Ist im Auszug eine
lich zu machen." entsprechende steuerpflichtige Menge der
gleichen Biergattung nicht angegeben, so
41. § 62 und seine Dberschrift erhalten folgende wird die überschießende Menge rot darge-
Fassung: stellt."
,,Vernichtung oder Untergang von Maische, b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Das
Würze oder Bier im Biersteuerbuch rot dargestellte Rückbier
und das fremde Bier, das wie Rückbier zu
§ 62 behandeln ist (Abs. 2 Satz 2)," durch die
(1) Soll Maische, Würze oder Bier in der Worte „Die rot dargestellten Mengen (Ab-
Brauerei vernichtet werden, so hat der Brauerei- satz 2 Satz 2)" ersetzt.
inhaber dies mindestens 24 Stunden vorher der c) In Absatz 4 Satz 5 erhält der Satzteil nach
Zollstelle oder, wenn das Hauptzollamt dies den Worten „zu entrichten ist," folgende
angeordnet hat, dem Aufsichtsbeamten anzuzei- Fassung:
gen. Die Vernichtung ist unter amtlicher Aufsicht
,,wird der Unterschiedsbetrag dem Brauerei-
vorzunehmen. Das Hauptzollamt kann den
inhaber zur späteren Verrechnung gutge-
Brauereiinhaber auf Antrag unter bestimmten
schrieben oder auf Antrag ausgezahlt".
Voraussetzungen und Bedingungen von der
Pflicht zur Abgabe der Anzeige befreien und d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
ihm gestatten, die Vernichtung ohne amtliche 11 (6) Die Zollstelle erteilt dem Steuerschuld-
Auf sieht vorzunehmen. Die vernichteten Mengen ner einen Steuerbescheid nach vorgeschrie-
an eingemaischten Braustoffen sind im Sudbuch benem Muster."
von den dort eingetragenen Braustoffmengen
durch Rotbuchung abzusetzen. Die vernichteten 43. § 64 und seine Dberschrift erhalten folgende Fas-
Mengen an Würze oder Bier sind im Sudbuch s.ung:
einzutragen.
„Entfernen von Würze oder unfertigem Bier
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Maische,
aus der Brauerei
Würze oder Bier zur Bierbereitung oder zum
Genuß als Bier unbrauchbar gemacht werden soll. § 64
(3) Gehen eingemaischte Braustoffe, Würze (1) Das Hauptzollamt kann im Bedarfsfall ge-
oder Bier in der Brauerei unter, so hat der statten, daß Würze oder unfertiges Bier aus der
Brauereiinhaber die untergegangenen Mengen Brauerei entfernt wird. Die entfernten Erzeug-
unverzüglich festzustellen und nach Absatz 1 nisse sind, soweit sie nicht ausgeführt werden,
Satz 4 und 5 im Sudbuch einzutragen. Dies gilt als fertiges Bier zu versteuern. § 5 Satz 2 des
Nr. 126 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1969 2175
Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Wenn sie innerhalb von zwei Wochen der Zollstelle
die verwendeten Gefäße aus technischen Grün- nach vorgeschriebenem Muster anzumelden. Er
den nicht voll befüllt werden können und die hat in der Anmeldung außerdem die Gesamt-
tatslichUch entfernten Mengen ohne besondere menge der seit Beginn des lauf enden Rechnungs-
Schwierigkeit fostgeslellt werden können, so jahres hergestellten Ausschlagwürze, im Falle
kann das Hauptzollamt zulassen, daß die fest- des § 61 Abs. 3 der Anstellwürze, die verschnit-
gestellten Mengen der Versteuerung zu Grunde tenen Biermengen, das aus der Brauerei ent-
gelegt werden. fernte und darin entnommene Bier, das vernich-
(2) Würze bleibt steuerfrei, wenn sie mit Ge- tete und untergegangene Bier sowie das Rück-
nehmigung des Hauptzollamts aus der Brauerei bier und Fremdbier anzugeben. Beamte des Auf-
entfernt wird, um zu anderen Zwecken als zur sichtsdienstes können an der Aufnahme der Be-
Herstellung von Bier oder bierähnlichen Ge- stände teilnehmen. Ihr Zeitpunkt ist dem Ober-
tränken verwendet zu werden. Das Hauptzoll- beamten des Aufsichtsdienstes spätestens drei
amt ordnet, soweit erforderlich, Sicherungsmaß- Wochen vorher anzuzeigen.
nahmen an." (2) Die Bestände können auch amtlich aufge-
nommen werden. Der Brauereiinhaber hat auf
44. § 65 und seine Uberschrift werden wie folgt ge- Verlangen des Oberbeamten des Aufsichtsdien-
ändert: st~s die Bestände anzumelden und an der Be-
standsaufnahme teilzunehmen. Werden die Be-
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
stände amtlich auf genommen, so können dem
,, Sondervorschriften für Fremdbier". Brauereiinhaber für das laufende Rechnungsjahr
b) Absatz 1 wird gestrichen. die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlassen wer-
den.
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-
sätze 1 und 2. (3) Bei der Bestandsaufnahme ist zu prüfen,
ob die vorhandenen Mengen an Würze und Bier
d) Der neue Absatz 1 erhält folgende Fassung: zuzüglich der Abgänge und abzüglich der Zu-
,, (1) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes gänge, die in der Steuerbuchführung ausgewie-
kann Brauereiinhabern, die Fremdbier in die sen sind, unter Berücksichtigung der Anfangs-
Brauerei einbringen wollen (§ 15 Abs. 4), bestände und des Schwundes (§ 84) mit der im
gestatten, daß sie dieses Bier nicht im Bier- Sudbuch ausgewiesenen Menge der hergestellten
steuerbuch, sondern in einem Fremdbierbuch Würze im Einklang stehen.
nach vorgeschriebenem Muster eintragen, so- (4) Die Oberfinanzdirektion kann Inhaber von
fern das Bier in besonderen Räumen gelagert Versuchs- und Lehrbrauereien von den Verpflich-
wird, die nicht als zur Brauerei gehörig be- tungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 be-
handelt werden. Voraussetzung ist, daß das freien, wenn sichergestellt ist, daß in ihnen Bier
eingebrachte Bier in der Brauerei nicht be- ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichts-
arbeitet oder umgefüllt wird. Stößt die Lage- zwecken hergestellt und im Rahmen dieser
rung des Fremdbieres in besonderen Räumen Zwecke verbraucht wird oder vernichtet wird."
auf Schwierigkeiten, so kann der Oberbeamte
des Aufsichtsdienstes seine Lagerung in
46. § 67 wird gestrichen.
einem Raumteil gestatten, wenn dieser ent-
sprechend gekennzeichnet wird und eine
Verwechslung mit anderem Bier nach Art 47. In § 68 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „den in
oder Bezeichnung der Versandgefäße aus- §§ 52 und 53 genannten Gefäßen" durch die
geschlossen erscheint. Er kann Brauerei- Worte „Fässern, Behältern (Containern), Fla-
inhaber auf Antrag von der Führung des schen oder Dosen" ersetzt.
Fremdbierbuches befreien, wenn die betrieb-
lichen Aufzeichnungen die Angaben über den 48. § 69 erhält folgende Fassung:
Zugang und den Abgang des Fremdbiers in
übersichtlicher Form enthalten und von den ,,§ 69
Aufsichtsbeamten jederzeit eingesehen wer- (1) Die Abfindung nach § 16 des Gesetzes ist
den können.'·' mit einer Erklärung nach vorgeschriebenem
Muster in zwei Stücken bei dem Hauptzollamt
e) Im neuen Absatz 2 werden die Worte „des
zu beantragen.
Biersteuer- und Rückbierbuchs" ersetzt durch
die Worte „des Biersteuerbuchs oder des (2) Brauereiinhaber, die zur Abfindung zuge-
Fremdbierbuchs". lassen worden sind, haben die Braustoffe, die sie
verwenden wollen, dem Aufsichtsbeamten spä-
testens 24 Stunden vor dem Einmaischen mit
45. § 66 erhält folgende Fassung: Vordruck nach vorgeschriebenem Muster anzu-
melden. Der Aufsichtsbeamte kann im einzelnen
,,§ 66 Fall Ausnahmen zulassen und Abweichungen
(1) Der Brauereiinhaber hat alljährlich zu von der Anmeldung genehmigen.
einem Stichtag die in der Brauerei vorhandenen (3) Der Brauereiinhaber hat ein Abfindungs-
Bestände an Würze und Bier aufzunehmen und buch nach vorgeschriebenem Muster zu führen.
2176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Er hat das Abfindungsbuch am Monatsschluß ab- 53. § 95 und seine Uberschriften erhalten folgende
zuschließen und spätestens zum dritten darauf Fassung:
folgenden Werktag der Zollstelle zur Steuer-
festsetzung einzusenden. „III. Bier ähnliche Getränke
(4) Die §§ 6, 12, 15, 24, 51 bis 53, 61, 62, 63, Zu §§ 21 bis 23 des Gesetzes
§ 64 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 sowie die
§§ 65, 66 und 68 gelten nicht für Brauereiinhaber, § 95
die zur Abfindung zugelassen worden sind." (1) Die §§ 4, 8, 11 a, 12, 14, 15, 24, 27, 28, 31
bis 36, 51 bis 53, 61, 61 a, 62, 63 Abs. 1 und 2,
49. Die §§ 70 bis 83 und die Uberschriften zu den Absatz 3 Satz 1 und Absätze 6 und 7, die §§ 64
§§ 76 bis 83 werden gestrichen. bis 66, 68 und 84 gelten auch für bierähnliche
Getränke oder Betriebsstätten, in denen bier-
ähnliche Getränke hergestellt werden.
50. § 84 erhält folgende Fassung:
(2) Für bierähnliche Getränke sind das Sud-
„Schwund buch, das Biersteuerbuch und etwaige nach § 61
Abs. 1 angeordnete Anschreibungen gesondert
§ 84
zu führen und die nach den §§ 33 bis 35 vorge-
(1) Schwund ist die Verminderung der Raum- schriebenen Anmeldungen und Anzeigen beson-
mengen an Würze und Bier, die bei der Bier- ders zu erstatten."
herstellung vom Ausschlagen der Würze aus der
Braupfanne - im Falle des § 61 Abs. 3 vom 54. Die §§ 96 bis 101 und die Uberschriften dazu
Anstellen der Würze im Gärkeller - bis zum werden gestrichen.
beendeten Abfüllen des Bieres auf die Versand-
gefäße erfahrungsgemäß entsteht. Wird abge-
55. Nach Abschnitt III wird folgender neuer Ab-
fülltes Bier weiter bearbeitet, zum Beispiel durch
schnitt eingefügt:
Pasteurisieren oder Nachgären, so ist der hier-
bei eintretende Verlust in den Schwund einzu- „IV. Ordnungswidrigkeiten
beziehen. Das gleiche gilt für den erfahrungs-
gemäß im Stapelraum oder beim Verladen ein- § 96
tretenden Verlust durch Bruch. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1
(2) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes hat Nr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer
in jeder nicht abgefundenen Brauerei für jede vorsätzlich oder leichtfertig
Bierart und Biergattung dem Schwund in Hundert- 1. als Brauereiinhaber oder als Inhaber eines
teilen - gegebenenfalls auch in zehntel Hun- Betriebes, in dem bierähnliche Getränke her-
dertteilen - der Raummenge der Ausschlag- gestellt werden, entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2
würze - im Fall des § 61 Abs. 3 der Anstell- oder § 95 Abs. 1 die Plätze nicht anmeldet,
würze - (Sehwundsatz) an Hand der Auswer- an denen Haustrunk abgegeben wird,
tung der jährlichen Bestandsaufnahme festzu-
stellen. Hierzu sind aus den für die einzelnen 2. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 2 oder § 95 Abs. 1
Bierarten und -gattungen ermittelten Mengen- vor der· ersten Einbringung von Fremdbier,
verminderungen die Mengen auszusondern, die fremdem unfertigen Bier, fremder Würze
nicht Schwund im Sinne des Absatzes 1 sind, oder fremden bierähnlichen Getränken eine
soweit sie mengenmäßig bestimmt werden kön- Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, inhaltlich
nen, das sind im Biersteuerbuch nicht angeschrie- unvollständig oder inhaltlich unrichtig ab-
bene Biermengen, die aus der Brauerei entfernt, gibt, .
in ihr zum Verbrauch entnommen oder unter- 3. die Betriebsanmeldung nach § 33 Abs. 1 oder
gegangen sind. Von diesem Sehwundsatz ist bei § 95 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig, inhaltlich
der Auswertung der nächstfolgenden Bestands- unvollständig oder inhaltlich unrichtig ab-
aufnahme auszugehen. gibt,
(3) Bei Bierverschnitten, die im Sudbuch und 4. entgegen § 34 Abs. 1 oder § 95 Abs. 1 die
Biersteuerbuch gesondert nachzuweisen sind, ist Anzeige über die Änderung der Betriebs-
der Sehwundsatz für die zum Verschnitt ver- verhältnisse nicht, nicht rechtzeitig, inhaltlich
wendeten und die durch Verschnitt hergestell- unvollständig oder inhaltlich unrichtig ab-
ten Biersorten gesondert festzustellen. gibt,
5. entgegen § 35 Satz 1 oder § 95 Abs. 1 die
(4) Dem Brauereiinhaber ist Gelegenheit zu
jeweilige Eröffnung, Einstellung oder das
geben, zur Höhe des Sehwundsatzes Stellung zu
Ruhen des Betriebes nicht, nicht rechtzeitig
nehmen."
oder unrichtig anzeigt,
6. als Brauereiinhaber, der nur zeitweise und
51. Die §§ 85 bis 90 und die Uberschrift zu § 90
unregelmäßig braut, eine nach § 54 Abs. 1
werden gestrichen.
verlangte Anzeige über Tag und Stunde
der jeweiligen Einmaischung nicht, nicht
52. Die Uberschrift zu den gestrichenen §§ 91 bis rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig ab-
94 „IV. Statistik" wird gestrichen. gibt,
Nr. 126 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1969 2177
7. als Brauereiinhaher, der Bier in Sammel- maischen nicht, nicht rechtzeitig, inhaltlich
sudcn für Ifousbrcrncr zu ermäßigten Steuer- unvollständig oder inhaltlich unrichtig an-
sä Lzcn h<~rsl.cllt, entgegen § 54 Abs. 2 die meldet.
vorgeschriebene Sarnmel-Brauanzeige nicht,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1
nicht recht.zeitig, unvoJJständig oder unrich-
Nr. 2 der Reichsabgabenordnung handelt, wer
tig abgibt,
vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 68 Abs. 1
8. entgegen § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder Satz 2 oder § 95 Abs. 1 Bier oder bierähnliche
Abs. 3 Satz 3 oder entgegen § 95 Abs. 1 die Getränke nicht in Fässern, Behältern (Contai-
Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder den nern), Flaschen oder Dosen in den Ausschank-
Untergang von eingemaischten Braustoffen, raum einbringt.
Würze, Bier oder bierähnlichen Getränken (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 401 Abs. 1
nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder Nr. 3 der Reichsabgabenordnung handelt, wer
unrichtig anzeigt,
vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 oder
9. entgegen § 66 Abs. 1 oder § 95 Abs. 1 die § 95 Abs. 1 unversteuertes Bier oder unver-
für die Bc~standsaufnahme vorgeschriebene steuerte bierähnliche Getränke in einem Frei-
Anmeldung nicht, nicht rechtzeitig, inhalt- hafen verbraucht."
lich unvollständig oder inhaltlich unrichtig
abgibt oder den Zeitpunkt der Bestandsauf-
Artikel 2
nahme nicht, nicht rechtzeitig oder unrichtig
anzeigt, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
10. entgegen § 66 Abs. 2 Satz 2 oder § 95 Abs. 1
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Zwei-
eine geforderte Bestandsanmeldung nicht,
ten Gesetzes zur Änderung des Biersteuergesetzes
nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrich-
auch im Land Berlin.
tig abgibt,
11. als Brauereiinhaber, der zur Abfindung zu-
gelassen ist, entgegen § 69 Abs. 2 die Brau- Artikel 3
stoffe, die er verwenden will, vor dem Ein- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 1969
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
2178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
B t1 ndesges~tzbl att
Tei 1 1I
Tag In h a I t Seite
Nr. 85, ausgegeben am 5. Dezember 1969
2. 12. 69 Zweite Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für
Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2185
2. 12. 69 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 20/69 - Paritäts-Änderung -
11. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2189
31. 10. G9 Bekanntmachung übc~r den Geltungsbereich des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Recbtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2190
31. 10. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-
luftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2191
3. 11. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . 2191
7. 11. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Ghana über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2192
9. 11. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im
Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2192
10. 11. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erleichterung des Inter-
nationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2193
11. 11. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die Unter-
drückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2193
11. 11. 69 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung vom 11. Januar 1968 über die
Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Internationalen Zuckerrat nach dem
Protokoll vom 14. November 1966 zur weiteren Verlängerung des Internationalen Zucker-
Ubereinkommens von 1958 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2194
14. 11. 69 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn 2195
Nr. 86, ausgegeben am 6. Dezember 1969
5. 12. 69 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe
zur Sicherung der deutschen Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2197
15. 11. 69 Bekanntmachung über den Geltungsberei.ch des Ubereinkommens über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2200
15. 11. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens und Statuts über die Frei-
heit des Durchgangsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2201
15. 11. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleich-
wertigkeit der Reifezeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2201
17. 11. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens
von 1968 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2202
18. 11. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die Zoll-
behandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden . . . . . . . . . . . . . . . 2203
24. 11. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2204
Nr. 87, ausgegeben am 9. Dezember 1969
26. 9. 69 Bekanntmachung des Beschlusses Nr. 30/69 des Assoziationsrates vom 29. Mai 1969 und der
Erklärung der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und der assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2205
7. 10. 69 Bekanntmachung von Erklärungen der türkischen Regierung zur Anwendung des Europä-
ischen Ubereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitglied-
staaten des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2210
16. 10. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Ubereinkommens vom 7. März
1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2211
Nr. 126 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1969 2179
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
20. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2294/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 21. 11. 69 L 293/1
20. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2295/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,und
Malz hinzugefügt werden 21. 11. 69 L 293/2
20. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2296/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 21. 11. 69 L 293/4
20. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2297/69 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 21.11.69 L 293/6
20. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2298/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfun-
gen 21. 11. 69 L 293/10
20. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2299/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 21. 11. 69 L 293/12
20. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2300/69 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 21. 11. 69 L 293/14
20. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2301/69 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 21.11.69 L 293/16
20. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2302/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 21.11.69 L 293/18
20. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2303/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 21. 11. 69 L 293/19
20.11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2304/69 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Eier in der Schale 21. 11. 69 L 293/21
20. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2305/69 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Eiererzeugnisse 21. 11. 69 L 293/23
20. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2306/69 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes Ge-
flügel 21.11.69 L 293/25
20. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2307/69 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Geflügel-
fleisch 21.11.69 L 293/27
20. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2308/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1732/69 über Dauerausschreibun-
gen zum Absatz von Milchfetten, die zur Herstellung von Fett-
mischungen bestimmt sind 21. 11. 69 L 293/29
21. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2309/69 der Kommission über Einzel-
heiten betreffend die Beihilfe für Olivenöl 22. 11. 69 L 294/1
20. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2310/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 21. 11. 69 L 293/30
19. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2311/69 der Kommission über die
Durchführungsmodalitäten des in Artikel 32 der Verordnung
(EWG) Nr. 542/69 über das gemeinschaftliche Versandverfah-
ren vorgesehenen Systems der Pauschalbürgschaft 24. 11. 69 L 295/1
2180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, .Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2312/69 der Kommission betreffend die
Unterrichtung der Beteiligten über den Ablauf ihrer gemein-
schaftlichen Versandverfahren 24. 11. 69 L 295/6
19. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2313/6.9 der Kommission über die Aus-
stellung des internen gemeinschaftlichen Versandpapiers zum
Nachweis für den Gemeinschaftscharakter von Waren 24. 11. 69 L 295/8
19. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2314/69 der Kommission über die Vor-
drucke:~ für die im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandver-
fahrens vorgesehenen Grenzübergangsscheine 24. 11. 69 L 295/13
19. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2315/69 der Kommission über den Ge-
brauch des gemeinschaftlichen Versandpapiers zur Durchfüh-
rung gemeinschaftlicher Maßnahmen, die die Uberwachung der
Verwendung oder der Bestimmung der Waren vorsehen 24. 11. 69 L 295/14
21. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2316/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 22. 11. 69 L 294/6
21. 11. 69' Verordnung (EWG) Nr. 2317/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 22. 11. 69 L 294/7
21. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2318/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 22. 11. 69 L 294/9
21. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2319/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 22. 11. 69 L 294/10
21. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2320/69 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 22. 11. 69 L 294/11
21. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2321/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 22. 11. 69 L 294/12
21. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2322/69 der Kommission über eine
Ausschreibung zur Bestimmung der Ausfuhrerstattung für
Rübenrohzucker 22. 11. 69 L 294/14
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1~58 (Bundesgesctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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