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Bundesgesetzblatt s
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 1969 Nr.125
Tag Inhalt Seite
1. 12. 69 Postscheckgebührenordnung (PostSchGebO) ................... -. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2157
1. 12. 69 Postscheckordnung (PostSchO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2159
Bun<lcsgesetzbl. 111 !J0!-6-1
1. 12. 69 Postsparkassenordnung (PostSpO) 2164
Bun<lesgesetzbl. lll 901-7-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften 2167
Postscheckgebührenordnung
(PostSchGebO)
Vom 1. Dezember 1969
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft verordnet:
§ 1
Die Gebühren im Postscheckdienst (Inlandsver-
kehr) werden auf die in der Anlage zu dieser Ver-
ordnung angegebenen Beträge festgesetzt.
§ 2
Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag
erstattet.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Postscheckgebührenord-
nung vom 15. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 466),
zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur
.Änderung der Postscheckgebührenordnung vom 7.
Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 15), außer Kraft.
Bonn, den 1. Dezember 1969
Der Bundesminister für Verkehr
und für das Post- und Fernmeldewesen
Georg Leber
2158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage
(zu § 1 der Postscheckgebührenordnung)
Ubersicht der Postscheckgebühren
(Inland verkehr)
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr.
DM Pf
Postscheck
für jede Barauszahlung durch Zahlungsanweisung
bis 10 DM ............................................................... . 60
über 10 DM eine feste Gebühr von ......................................... . 60
und außerdem für je 10 DM des Postscheckbetrags 1
2 Zahlkarte
bis 10 DM ................................................... . 30
über 10 DM bis 50 DM ................................................... . 40
über 50 DM ............................................................. . 50
3 Eilüberweisung 50
4 Eilscheck
Zuschlag 50
5 Eilzahlkarte
Zuschlag ................................................................ . 50
6 Fernschriftlicher Uberweisungsauftrag ..................................... . 3 50
7 Telegrafische Uberweisung ................................................ . 3 50
8 Telegrafische Zahlungsanweisung
bis 50 DM 3 50
über 50 DM bis 500 DM 4 50
für jede weiteren 500 DM oder einen Teil davon ............................ . 50
9 Telegrafische Zahlkarte ................................................... . 3 50
10 Besondere schriftliche Bestätigung über den Kontostand ...................... . 30
11 Deckungslose Postüberweisung ............................................ . 40
12 Deckungsloser Postscheck ................................................. . 40
Nr. 125 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1969 2159
Postscheckordnung
(PostSchO)
Vom 1. Dezember 1969
Inhaltsübersicht
§ §
I. Abschnitt
Postüberweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Allgemeine Vorschriften
Postscheck ......................................... 15
Postscheckdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Dauerauftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Wahrnehmung des Postscheckdienstes . . . . . . . . . . . . . . . 2 Einziehungsauftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Postscheckteilnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Sammelauftrag .................................... 18
Kontonummer und Kontobezeichnung . . . . . . . . . . . . . . . 4 Kontoanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Postscheckvollmacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Zahlkarte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Zeichnungsbefugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Einziehung von Schecks ............................ 21
Anderungen in den rechtlichen Verhältnissen des Eilaufträge und telegrafische Ubermittlung von Auf-
Postscheckteilnehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 trägen ............................................ 22
Dbertragung des Postscheckkontos . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Widerruf von Aufträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Beendigung des Postscheckteilnehmerverhältnisses . . . 9 Nachforschungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Buchung von Gebühren und Auslagen . . . . . . . . . . . . . . 25
II. Abschnitt
Benutzung der Einrichtungen des Postscheckdienstes
III. Abschnitt
Formblätter und andere Datenträger . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Postscheckbrief . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Schlußvorschriften
Last- und Gutschriften .............................. 12 Geltung im Land Berlin ............................ 26
Mitteilungen über den Kontostand . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes (2) Die Deutsche Bundespost übernimmt im Post-
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird scheckdienst die bargeldlose und halbbare Ubermitt-
verordnet: lung von Geldbeträgen.
I. Abschnitt § 2
Allgemeine Vorschriften Wahrnehmung des Postscheckdienstes
(1) Der Postscheckdienst wird von den Postscheck-
§ 1 ämtern, den Postämtern und ihren Amtsstellen sowie
Postscheckdienst von den Landzustellern wahrgenommen.
(1) Die Postscheckordnung enthält die Benutzungs- (2) Die Postscheckkonten werden bei den Post-
bedingungen für den Postscheckdienst. scheckämtern geführt.
2160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 3 4. das Konto nach dem Tod des Postscheckteilneh-
mers bis zu sechs Monaten weiterzuführen, die
Postscheckteilnehmer
Löschung des Kontos zu beantragen und über das
(1) Poslscheckteilnehmer ist jeder Inhaber eines Restguthaben zu verfügen.
Postscheckkontos.
Der Postscheckteilnehmer kann dieses Recht im Un-
(2) Das Postschcckteilnchmerverhältnis wird durch terschriftsblatt beschränken oder ausschließen.
die Eröffnung eines Postscheckkontos bei einem
Postscheckamt begründet. (3) Die Zeichnungsbefugnis gilt so lange, bis sie
vom Postscheckteilnehm~r, im Falle seines Todes
von einem Erben oder einer anderen zur Verfügung
über den Nachlaß berechtigten Person, widerrufen
§ 4 wird.
Kontonummer und Kontobezeichnung
(1) Jedes Postscheckkonto erhält eine Kontonum-
mer und eine Kontobezeichnung. § 7
Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen
(2) Das Postscheckkonto muß so bezeichnet sein,
des Postscheckteilnehmers
daß über den Kontoinhaber kein Zweifel besteht.
(1) Der Postscheckteilnehmer ist verpflichtet, Än-
derungen in seinen rechtlichen Verhältnissen, die
für sein Postscheckkonto von Bedeutung sind, dem
§ 5 Postscheckamt unverzüglich mitzuteilen und nach-
Postscheckvollmacht zuweisen. Nachteile, die sich aus einer Verletzung
dieser Verpflichtung ergeben, hat die Deutsche Bun-
(1) Durch Postscheckvollmacht können andere Per-
despost nicht zu vertreten.
sonen bevollmächtigt werden, die Rechte des Post-
scheckteilnehmers wahrzunehmen oder die Eröffnung (2) Nach dem Tod des Postscheckteilnehmers kann
von Postscheckkonten zu beantragen. Werden meh- das Postscheckkonto bis zu sechs Monaten von den
rere Personen bevollmächtigt, so ist jede allein be- Berechtigten unter der bisherigen Kontobezeichnung
rechtigt, wenn in der Postscheckvollmacht nichts weitergeführt werden. Danach kann das Postscheck-
anderes bestimmt ist. amt das Konto löschen, sofern die Erben oder andere
zur Verfügung über den Nachlaß berechtigte Per-
(2) Die Postscheckvollmacht ist auf einem Form-
blatt nach amtlichem Muster zu erteilen und beim sonen keinen Antrag auf Weiterführung unter neuer
Postscheckamt einzureichen. Sie gilt bis zum Wider- Kontobezeichnung gestellt haben.
ruf durch den Vollmachtgeber, im Falle seines Todes
bis zum Widerruf durch die Erben oder andere zur
Verfügung über den Nachlaß berechtigte Personen. § 8
(3) Das Postscheckamt kann andere, öffentlich be- Ubertragung des Postscheckkontos
glaubigte Vollmachten als Postscheckvollmacht an- (1) Ein Postscheckkonto kann mit Zustimmung des
erkennen; es ist nicht verpflichtet, derartige Voll- Postscheckamts übertragen werden, wenn der Post-
machten auf ihre fortdauernde Wirksamkeit zu scheckteilnehmer den Anspruch auf Auszahlung des
prüfen. Guthabens und der später unter der bisherigen
Kontobezeichnung eingehenden Beträge an den
künftigen Postscheckteilnehmer abtritt und sich un-
§ 6 widerruflich mit der Ubertragung des Kontos einver-
Zeichnungsbefugnis standen erklärt.
(1) Der Postscheckteilnehmer kann anderen Per- (2) Die Ubertragung des Postscheckkontos einer
sonen die Befugnis erteilen, Aufträge zu Lasten natürlichen Person, das nicht geschäftlichen oder
seines Postscheckkontos zu unterzeichnen. Er hat gewerblichen Zwecken dient, ist ausgeschlossen.
dem Postscheckamt die Unterschriftsproben der Per-
sonen, die Aufträge unterzeichnen werden, neben
seiner eigenen Unterschriftsprobe auf amtlichem § 9
Unterschriftsblatt einzureichen. Jede Person, der
Zeichnungsbefugnis erteilt worden ist, kann allein Beendigung des Postscheckteilnehmerverhältnisses
unterzeichnen, wenn der Postscheckteilnehmer im (1) Das Postscheckteilnehmerverhältnis wird durch
Unterschriftsblatt nichts anderes bestimmt hat. die Löschung des Postscheckkontos beendet.
(2) Die Zeichnungsbefugnis schließt auch das Recht (2) Der Postscheckteilnehmer kann jederzeit die
ein, Löschung seines Kontos verlangen.
1. Formblätter zu bestellen, (3) Das Postscheckamt kann ein Postscheckkonto
2. neue Unterschriftsblätter anzufordern, von Amts wegen löschen, wenn
3. schriftliche Auskunft über den Kontostand zu ver- 1. der Postscheckteilnehmer die Einrichtungen des
langen, Postscheckdienstes mißbräuchlich benutzt hat,
Nr. 125 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1969 2161
2. ein Jühr ldnq wcd<~r Gut- noch Lastschriften für (2) Die auf ein Postscheckkonto überwiesenen
das Konto eingc~Jdnucn sind und der Postscheck- oder eingezahlten Beträge werden gutgeschrieben.
tcilnchmc!r vom PoslsdH·ckamt nicht zu ermitteln Ein Widerspruch des Postscheckteilnehmers gegen
ist, die Gutschrift von Beträgen ist unwirksam.
3. das Konto kein Gu!Jwbcn aufweist und der Post- (3) Fehlerhafte Last•• und Gutschriften werden vom
schecktcilnd1mer trotz Aufforderung nicht für Postscheckamt berichtigt. Nachteile aus fehlerhaften
Guthaben sorgt. Last- und Gutschriften, die darauf beruhen, daß
Kontonummer, Kontobezeichnung oder Betrag un-
richtig, unvollständig oder voneinander abweichend
II. Ab s c h n it t angegeben sind, hat die Deutsche Bundespost nicht
zu vertreten.
Benutzung der Einrichtungen
des Postscheckdienstes
§ 13
§ 10 Mitteilungen über den Kontostand
Formblätter und andere Datenträger (1) Das Postscheckamt teilt dem Postscheckteil-
(1) Bei Benutzung der Einrichtungen des Post- nehmer Änderungen des Kontostandes durch einen
scheckdienstes sind die von der Deutschen Bundes- Kontoauszug mit.
post ausgegebenen oder zugelassenen Formblätter (2) Der Postscheckteilnehmer kann vom Post-
zu verwenden. Der Postscheckteilnehmer hat die scheckamt eine besondere schriftliche Bestätigung
Formblätter vom Postscheckamt zu beziehen, soweit über den Kontostand arn Ende eines Buchungstages
keine Ausnahmeregelung besteht. verlangen. Für die Bestätigung wird eine Gebühr
(2) Die Deutsche Bundespost kann die Erstattung erhoben.
von Auslagen für die von ihr gelieferten Formblät-
ter verlangen.
§ 14
(3) Die Formblätter sind dem Vordruck entspre- Postüberweisung
chend vollständig und deutlich lesbar auszufüllen.
Die Schrift muß so beschaffen sein, daß sie nicht (1) Der Postscheckteilnehmer kann das Postscheck-
ausgelöscht werden kann. amt mit Postüberweisung beauftragen, einen Betrag
von seinem Postscheckkonto abzubuchen und einem
(4) Der Postscheckteilnehmer ist verpflichtet, die anderen Postscheckkonto oder einem Postsparkonto
Formblätter sorgfältig und sicher aufzubewahren. Er gutzuschreiben. Wird die Postüberweisung vom
trägt die Nachteile, die aus dem Verlust oder Miß- Zahlungsempfänger an das Postscheckamt einge-
brauch von Formblättern entstehen, wenn er das sandt, so ist sie von ihm entsprechend zu kennzeich-
Postscheckamt nicht so zeitig benachrichtigt hat, daß nen.
eine Dberweisung oder Zahlung an einen Unbe-
rechtigten noch verhindert werden kann. (2) Das Postscheckamt kann einem Postscheck-
teilnehmer, der dem öffentlichen Fernschreibnetz
(5) Die Deutsche Bundespost kann für die elek- angeschlossen ist, widerruflich genehmigen, Dber-
tronische Datenverarbeitung im Postscheckdienst weisungsaufträge fernschriftlich zu erteilen. Der
an Stelle von Formblättern andere Datenträger zu- Postscheckteilnehmer trägt die Nachteile, die durch
lassen. den Mißbrauch des Verfahrens in seinem Einfluß-
bereich entstehen.
§ 11
(3) Für die Bearbeitung eines fernschriftlich er-
Postscheckbrief teilten Uberweisungsauftrags beim Postscheckamt
Sendungen der Postscheckteilnehmer an die Post- wird eine Gebühr erhoben.
scheckämter werden als Postscheckbriefe gebühren-
frei befördert, wenn besondere Briefumschläge nach
amtlichem Muster benutzt werden. § 15
Postscheck
§ 12 (1) Der Postscheckteilnehmer kann das Postscheck-
Last- und Gutschriften amt mit Postscheck beauftragen, einen Betrag von
seinem Postscheckkonto abzubuchen und auszuzah-
(1) Aufträge des Postscheckteilnehmers zu Lasten
len.
seines Postscheckkontos werden ausgeführt, wenn
das verfügbare Guthaben ausreicht. Das Postscheck- (2) Ist im Postscheck ein Zahlungsempfänger ge-
amt kann eingesandte Aufträge, für die das Gut- nannt, so weist das Postscheckamt das Zustellpost-
haben am Tag des ersten Buchungsversuchs und am amt an, den vom Konto abgebuchten Betrag an den
folgenden Arbeitstag nicht ausreicht, als deckungs- Empfänger auszuzahlen (Zahlungsanweisung). Für
los zurücksenden. Für deckungslos gebliebene Post- die Zahlungsanweisung wird. eine Gebühr erhoben.
überweisungen und Postschecks werden Gebühren Für die Behandlung der Zahlungsanweisung beim
erhoben. Zustellpostamt gelten die Bestimmungen der Post-
2162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
ordnung für Poslanweisungcn sinngemäß. Die Emp- § 19
fangsberechtigung für Zahlungsanweisungen richtet Kontoanweisungen
sich nach den Vorschriften der Postordnung für Sen-
dungen mit Wertangabe. Der Postscheckteilnehmer kann verlangen, daß
die Beträge der für ihn eingehenden Post- und Zah-
(3) Ein Postscheck, in dem kein Zahlungsempfän- lungsanweisungen seinem Postscheckkonto gutge-
ger angegeben ist, kann beim kontoführenden Post- schrieben werden (Kontoanweisungen). Der Antrag
scheckamt, bei einem Postamt oder einer Poststelle ist an das Zustellpostamt zu richten.
zur Auszahlung vorgelegt werden. Die Auszahlung
kann betrags- und stückzahlmäßig beschränkt und
§ 20
von der Vorlage einer besonderen Ausweiskarte
abhängig gemacht werden. Zahlkarte
(4) Einen vom Postscheckteilnehmer in Zahlung (1) Mit Zahlkarte können Beträge in beliebiger
gegebenen Postscheck hat der Zahlungsempfänger Höhe zur Gutschrift auf ein Postscheckkonto ein-
im Falle der Einsendung an das Postscheckamt als gezahlt werden. Für die Einlieferung der Zahlkarte
von ihm eingesandt zu kennzeichnen. gelten die Bestimmungen der Postordnung für Post-
anweisungen entsprechend.
(5) Postschecks mit Ubertragungsvermerken (In-
dossamenten) sind nicht zugelassen. (2) Für die Zahlkarte wird eine Gebühr erhoben.
Einzahlungen auf das eigene Postscheckkonto sind
bei Verwendung besonderer Formblätter gebühren-
§ 16 frei. Die Berechtigung zur gebührenfreien Einzah-
Dauerauftrag lung ist nachzuweisen.
(1) Der PostscheckteiJnehmer kann das Postscheck- § 21
amt mit Dauerauftrag anweisen, bis auf Widerruf
an bestimmten wiederkehrenden Tagen den gleichen Einziehung von Schecks
Betrag von seinem Postscheckkonto abzubuchen und Das Postscheckamt zieht auf Verlangen des Post-
an denselben Empfänger zu überweisen oder aus- scheckteilnehmers auf ein Kreditinstitut gezogene
zahlen zu lassen (Dauerüberweisung, Dauerscheck). Schecks ein und schreibt die Beträge dem Postscheck-
(2) Im Dauerauftrag ist der Tag zu bestimmen, an konto des Postscheckteilnehmers gut. Der Post-
dem der Betrag jeweils abgebucht werden soll (Aus- scheckteilnehmer hat dem Scheck eine auf den
führungstag). Fällt der Ausführungstag auf einen Scheckbetrag lautende Zahlkarte beizufügen.
arbeitsfreien Tag, so wird der Dauerauftrag am
vorhergehenden Arbeitstag ausgeführt. Der Dauer- § 22
auftrag muß dem Postscheckamt rechtzeitig vor dem
ersten Ausführungstag zugehen. Eilaufträge und telegrafische Obermittlung
von Aufträgen
(3) Das Postscheckamt kann einen Dauerauftrag
als widerrufen ansehen, wenn der Betrag an drei (1) Der Aussteller einer Postüberweisung oder
aufeinanderfolgenden Ausführungstagen mangels eines Postschecks kann verlangen, daß der Auftrag
Deckung nicht abgebucht werden konnte. beim Postscheckamt mit Vorrang behandelt wird
(Eilüberweisung, Eilscheck) oder daß der Auftrag
telegrafisch übermittelt wird (telegrafische Uberwei-
§ 17 sung, telegrafische Zahlungsanweisung).
Einziehungsauftrag (2) Für eine Zahlkarte kann der Absender die
(1) Das Postscheckamt kann einem Postscheckteil- gleiche Behandlung wie nach Absatz 1 verlangen
nehmer mit umfangreichem Zahlungsverkehr wider- (Eilzahlkarte, telegrafische Zahlkarte). Die Einliefe-
ruflich genehmigen, Beträge mit Einziehungsauftrag rung einer telegrafischen Zahlkarte richtet sich nach
vom Postscheckkonto eines Zahlungspflichtigen ab- den Bestimmungen der Postordnung für telegra-
buchen und seinem Postscheckkonto gutschreiben zu fische Postanweisungen.
lassen. (3) Für die Vorrangbehandlung und für die tele-
(2) Der Postscheckteilnehmer muß sich verpflich- grafische Ubermittlung werden Gebühren erhoben.
ten, das Einziehungsverfahren nur bei solchen Post-
scheckteilnehmern anzuwenden, die sich ihm gegen- § 23
über mit dem Abbuchen von Beträgen einverstanden
erklärt haben. Das Postscheckamt kann die Vorlage Widerruf von Aufträgen
der Einverständniserklärungen verlangen. (1) Der Postscheckteilnehmer kann einen von ihm
an das Postscheckamt gesandten Auftrag widerrufen,
solange der Betrag noch nicht gutgeschrieben oder
§ 18
noch nicht ausgezahlt ist.
Sammelauftrag (2) Der Postscheckteilnehmer kann in Zahlung ge-
Der Postscheckteilnehmer kann mehrere gleich- gebene oder vom Empfänger eingesandte und als
zeitig zu erledigende Uberweisungen, Postschecks, solche gekennzeichnete Postüberweisungen und
Daueraufträge oder Einziehungsaufträge zu Sam- Postschecks widerrufen, solange die Lastschrift noch
melaufträgen zusammenfassen. nicht ausgeführt ist.
Nr. 125 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1969 2163
(3) Eine Zahlkarte kann vom Absender zurück- III. Abschnitt
genommen werden, solange der Betrag noch nicht
Schi ußvorschriften
gutgeschrieben ist. Für die Zurücknahme der Zahl-
karte gelten die Bestimmungen der Postordnung für
Postanweisungen entsprechend. § 26
Geltung im Land Berlin
§ 24
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Nachforschungen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(1) Der Postscheckteilnehmer kann Nachforschun- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
gen über die Ausführung der von ihm erteilten tungsgesetzes auch im Land Berlin.
Aufträge verlangen. Er hat sich da.bei an das für die
Lastschrift zuständige Postscheckamt zu wenden. Bei
Zahlkarten sind Nachfragen vom Absender an das § 27
Einlieferungspostamt zu richten. Inkrafttreten
(2) Die Deutsche Bundespost kann die Erstattung (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in
der Auslagen für Nachforschungen verlangen, die Kraft.
von ihr nicht verschuldet sind.
(2) Gleichzeitig tritt die Postscheckordnung vom
§ 25 7. April 1921 (Reichsgesetzbl. S. 459) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1927 (Amts-
Buchung von Gebühren und Auslagen blatt des Reichspostministeriums S. 519), zuletzt ge-
Das Postscheckamt ist berechtigt, Gebühren und ändert durch die Verordnung zur Änderung der
Auslagen im Postscheckdienst vom Postscheckkonto Postscheckordnung vom 7. Januar 1969 (Bundesge-
des Postscheckteilnehmers abzubuchen. setzbl. I S. 14), außer Kraft.
Bonn, den 1. Dezember 1969
Der Bundesminister für Verkehr
und für das Post- und Fernmeldewesen
Georg Leber
2164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Postsparkassenordnung
(PostSpO)
Vom 1. Dezember 1969
Inhaltsübersicht
§ §
I. Abschnitt III. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Riickzahl ungen
Rückzahlung von Einlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Postsparkassen dien s 1:
Rückzahlung ohne Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Wahrnehmung des Postsparkassendienstes ......... . 2
Kündigung von Einlagen ............. .' ............. 13
Postsparer ........................................ . 3
Rückzahlung nach Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Postsparkassenvollrndcht .......................... . 4
Vorzeitige Rückzahlung ............................ 15
Postsparbuch ..................................... . 5
Rücknahme der Kündigung ......................... 16
Verlust des Postsparbuchs ........................ . 6
Unbefugte Abhebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Ausschluß vorn Postsparkassendienst ............... . 7
Postsparkassenbrief ............................... . 8
IV. Abschnitt
Verzinsung
Zinsen ............................................ 18
Gutschrift der Zinsen .............................. 19
II. Abschnitt
V. Abschnitt
Einlagen Schlußvorschriften
Bareinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Geltung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Uberweisung von Einlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes (2) Die Postsparkont~n werden bei den Postspar-
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird kassenämtern geführt.
verordnet:
§ 3
I. Abschnitt
Postsparer
Allgemeine Vorschriften
Postsparer ist derjenige, auf dessen Namen das
§ 1 Postsparbuch lautet.
Postsparkassendienst § 4
(1) Die Postsparkassenordnung enthält die Be- Postsparkassenvollmacht
nutzungsbedingungen für den Postsparkassendienst.
(1) Der Postsparer kann andere Personen bevoll-
(2) Die Deutsche Bundespost nimmt im Postspar- mächtigen, seine Rechte gegenüber dem kontofüh-
kassendienst Einlagen als verzinsliche Spareinlagen renden Postsparkassenamt wahrzunehmen. Werden
mit gesetzlicher und vereinbarter Kündigungsfrist mehrere Personen bevollmächtigt, so ist jede allein
entgegen. Die Einlagen müssen der Ansammlung berechtigt, wenn in der Postsparkassenvollmacht
oder Anlage von Vermögen dienen. nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 (2) Die Postsparkassenvollmacht ist auf einem
Formblatt nach amtlichem Muster zu erteilen und
Wahrnehmung des Postsparkassendienstes beim kontoführenden Postsparkassenamt einzurei-
(1) Der Postsparkassendienst wird von den Post- chen. Sie gilt bis zum Widerruf durch den Vollmacht-
sparkassenämtern, den Postscheckämtern, den Post- geber, im Falle seines Todes bis zum Widerruf durch
ämtern und ihren Amtsstellen sowie von den Land- die Erben oder andere zur Verfügung über den
zustellern wahrgenommen. Nachlaß berechtigte Personen.
Nr. 125 -·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1969 2165
(3) Das kontoführende Postsparkassenamt kann II. Abschnitt
andere, öffentlich beglaubigte Vollmachten als Post- Einlagen
sparkassenvollmacht anerkennen; es ist nicht ver-
pflichtet, derartige Vollmachten auf ihre fortdau-
§ 9
ernde Wirksamkeit zu prüfen.
Bareinlagen
(1) Einlagen werden von den Postsparkassen-
§ 5 ämtern, den Postscheckämtern, den Postämtern und
Postsparbuch ihren Amtsstellen sowie den Landzustellern ent-
gegengenommen, von Posthilfsteilen und Landzu-
(1) Der Postsparer erhält bei der ersten Einlage stellern jedoch nur bis zum Höchstbetrag von 1 000
ein Postsparbuch und eine Ausweiskarte. Deutsche Mark. Die Mindesteinlage beträgt eine
(2) Es werden Postsparbücher ohne Berechtigungs- Deutsche Mark.
ausweis und Postsparbücher gegen Berechtigungs- (2) Einlagen werden im Postsparbuch bescheinigt.
ausweis ausgegeben.
(3) Bei Postsparbüchern ohne Berechtigungsaus- § 10
weis ist die Deutsche Bundespost berechtigt, aber
nicht verpflichtet, Rückzahlungen an jeden Vorleger Uberweisung von Einlagen
des Postsparbuchs und der Ausweiskarte zu leisten. (1) Dem kontoführenden Postsparkassenamt kön-
Aus Postsparbüchern gegen Berechtigungsausweis nen Einlagen zur Gutschrift auf Postsparkonten
werden Spareinlagen nur an den Postsparer selbst überwiesen werden. Uberweisungen vom Postspar-
zurückgezahlt. konto sind nicht zulässig.
(2) Das Postsparkassenamt übersendet dem Post-
§ 6 sparer eine Gutschriftanweisung. Die Einlage wird
Verlust des Postsparbuchs gegen Vorlage der Gutschriftanweisung im Postspar-
buch bescheinigt.
(1) Der Verlust oder die Vernichtung des Post-
sparbuchs oder der Ausweiskarte ist dem konto-
führenden Postsparkassenamt unverzüglich anzu-
zeigen. III. Abschnitt
(2) Wird die Vernichtung des Postsparbuchs über- Rückzahlungen
zeugend nachgewiesen, so stellt das kontoführende
Postsparkassenamt ein neues Postsparbuch aus.
§ 11
(3) Beim Verlust oder bei nicht überzeugendem Rückzahlung von Einlagen
Nachweis der Vernichtung erläßt das kontoführende
Postsparkassenamt das Aufgebot. Das Aufgebot wird (1) Die Postsparkassenämter, die Postscheckämter,
beim kontoführenden Postsparkassenamt durch Aus- die Postämter und ihre Amtsstellen außer den Post-
hang öffentlich bekanntgemacht. Es enthä.lt die Er- hilfstellen sowie die Landzusteller leisten Rück-
klärung, daß nach Ablauf eines Monats vom Tag zahlungen, Landzusteller jedoch nur bis zum Betrag
der Veröffentlichung an das Postsparbuch für nichtig von 1 000 Deutsche Mark. Die Beträge werden nur
erklärt und ein neues Buch ausgestellt wird, wenn gegen Vorlage des Postsparbuchs und der Ausweis-
binnen dieser Frist keine Einwendungen erhoben karte gezahlt. Rückzahlungen werden im Postspar-
werden. Bei Ungewißheit über die Person des Be- buch bescheinigt.
rechtigten kann die Spareinlage hinterlegt werden.
(2) Stehen einem Postamt oder einer seiner Amts-
(4) Bei Verlust oder Vernichtung der Ausweis- stellen oder dem Landzusteller die erforderlichen
karte wird ein neues Postsparbuch ausgestellt. Geldmittel nicht zur Verfügung, so wird gezahlt,
sobald die Mittel beschafft sind.
§ 7 § 12
Ausschluß vom Postsparkassendienst Rückzahlung ohne Kündigung
Wer die Einrichtungen des Postsparkassendienstes (1) Aus Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungs-
mißbraucht, kann vom Postsparkassendienst ausge- frist können innerhalb von 30 Zinstagen bis zu
schlossen werden. 1 000 Deutsche Mark für jedes Postsparbuch ohne
Kündigung sofort zurückgezahlt werden.
§ 8 (2) An einem Tag dürfen Rückzahlungen von mehr
Postsparkassenbrief als 200 Deutsche Mark und mehr als eine Rückzah-
lung auf ein Postsparbuch nur an den Postsparer
Briefe der Postsparer an die Postsparkassenämter selbst geleistet werden.
werden als Postsparkassenbriefe gebührenfrei be-
fördert, wenn besondere Briefumschläge nach amt- (3) Im Postsparbuch muß eine Mindesteinlage von
lichem Muster benutzt werden. einer Deutschen Mark verbleiben.
2166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 13 IV. Abschnitt
Kündigung von Einlagen Verzinsung
(1) Zur Rückzahlung von Einlagen mit gesetzlicher
Kündigungsfrist, die nicht sofort zurückgezahlt wer- § 18
den (§ 12 Abs. 1), sowie von Einlagen mit verein- Zinsen
barter Kündigungsfrist bedarf es der Kündigung
(1) Die Zinssätze für Einlagen mit gesetzlicher
beim kontoführenden Postsparkassenamt.
und vereinbarter Kündigungsfrist werden durch Aus-
(2) Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist hang in den Schalterräumen der Postsparkassen-
dürfen frühestens sechs Monate nach ihrer Einzah- ämter, Postscheckämter, Postämter und ihrer Amts-
lung gekündigt werden. stellen bekanntgegeben. Eine Änderung der Zins-
sätze gilt von ihrem Inkrafttreten an auch für bereits
§ 14 bestehende Spareinlagen.
Rückzahlung nach Kündigung (2) Nur volle Deutsche-Mark-Beträge werden ver-
zinst.
(1) Der Tag des Eingangs der Kündigung beim
kontoführenden Postsparkassenamt gilt als erster (3) Die Verzinsung beginnt mit dem der Einzah-
Tag der Kündigungsfrist. lung (§ 9) oder dem des Eingangs des überwiesenen
Betrags (§ 10) folgenden Kalendertag. Sie läuft bis
(2) Das kontoführende Postsparkassenamt über-
zu dem der Rückzahlung vorangehenden Kalender-
sendet dem Postsparer eine Rückzahlungsanweisung.
tag.
Der gekündigte Betrag wird gegen Vorlage der Rück-
zahlungsanweisung an jeden Vorleger des Postspar- § 19
buchs und der Ausweiskarte gezahlt, bei Postspar- Gutschrift der Zinsen
büchern gegen Berechtigungsausweis (§ 5 Abs. 3
Satz 2) nur an den Postsparer selbst. (1) Die Zinsen werden mit Ablauf jedes Jahres
der Spareinlage zugeschrieben und mit ihr verzinst.
(3) Kündigt der Postsparer die gesamte Einlage,
so wird die Einlage nebst Zinsen ausgezahlt und das (2) Das Postsparkassenamt übersendet dem Post-
Postspcukonto gelöscht. sparer eine Zinsenanweisung, wenn die Zinsen den
Betrag von 10 Deutsche Mark erreichen oder der
Postsparer es verlangt. Die Zinsen werden gegen
§ 15
Vorlage der Zinsenanweisung im Postsparbuch ein-
Vorzeitige Rückzahlung getragen.
(1) Einlagen können ausnahmsweise auch vor-
zeitig zurückgezahlt werden.
(2) Für vorzeitig zurückgezahlte Beträge werden V. Abschnitt
dem Postsparer für die Zeit vom Tag der Rückzah- Schi uß vors chriften
lung bis zum Tag der Fälligkeit Sonderzinsen in
Höhe von einem Viertel des jeweils geltenden Zins-
satzes für Einlagen angerechnet. Im Falle einer wirt- § 20
schaftlichen Notlage des Postsparers kann die An- Geltung im Land Berlin
rechnung von Sonderzinsen unterbleiben.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
§ 16 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver-
Rücknahme der Kündigung waltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Wird der gekündigte Betrag nicht spätestens bin-
nen eines Monats nach Fälligkeit abgehoben, so gilt § 21
die Kündigung als zurückgenommen. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in
§ 17
Kraft.
Unbefugte Abhebung (2) Gleichzeitig tritt die Postsparkassenordnung
Bei Verdacht unbefugter Abhebung kann das Post- vom 11. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1645),
sparbuch eingezogen und die Einlage hinterlegt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar
werden. 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 16), außer Kraft.
Bonn, den 1. Dezember 1969
Der Bundesminister für Verkehr
und für das Post- und Fernmeldewesen
Georg Leber
Nr. 125 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1969 2167
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2263/69 des Rates zur Änderung der
Sätze des Gemeinsamen ZolJtarifs für bestimmte Juteerzeug-
nisse 15. 11. 69 L 287/1
13. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2264/69 der Kommission über die An-
träge auf Rückvergütung der den Organisationen von Obst-
und Gemüseerzeugern von den Mitgliedstaaten gewährten
Beihilfen 15.11. 69 L 287/3
14. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2265/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 15.11. 69 L 287/6
14. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2266/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 15. 11. 69 L 287/7
14. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2267/69 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 15. 11. 69 L 287/9
14. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2268/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 15. 11. 69 L 287/10
14. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2269/69 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 15. 11. 69 L 287/11
14. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2270/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 15. 11. 69 L 287/12
13. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2271/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milch-
erzeugnissen 15. 11. 69 L 287/16
14. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2272/69 der Kommission zur Festset-
zung der für bestimmte Milcherzeugnisse anzuwendenden Er-
stattungen 15. 11. 69 L 287/23
14. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2273/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 785/67/EWG betreffend den Ankauf von
Olivenöl durch die Interventionsstellen 15. II. 69 L 287/25
14. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2274/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 172/66/EWG zur Festsetzung der Aus-
gleichskoeffizienten für Olivenöl 15. 11. 69 L 287/26
14. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2275/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1666/69 über Maßnahmen auf dem
Sektor Rindfleisch infolge der Abwertung des französischen
Franken 15.11. 69 L 287/28
14. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2276/69 der Kommission über die Ver-
ringerung der Ausgleichsbeträge bei bestimmten französischen
Ausfuhren von Rindfleisch nach dritten Ländern 15. 11. 69 L 287/29
14. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2277/69 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 15. 11. 69 L 287/30
13. 11. 69 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2278/69 des Rates
zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften 17.11.69 L 289/1
17. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2279/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 18.11.69 L 290/1
17. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2280/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 18. 11. 69 L 290/2
2168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2281/69 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 18. 11. 69 L 290/4
17. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2282/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 18. 11. 69 L 290/5
17. 1 l. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2283/69 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1667/69 betreffend bestimmte
Maßnahmen auf dem Sektor Milch und Milcherzeugnisse in-
folge der Abwertung des französischen Franken hinsichtlich
der auf Buttermilchpulver anwendbaren Subventionen und
Ausgleichsbeträge 18. 11. 69 L 290/6
17. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2284/69 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/69 über eine Daueraus-
schreibung von Magermilchpulver, das aus Beständen der
belgischen, der deutschen, der französischen und der nieder-
ländischen Interventionsstelle verkauft und in Form von Ver-
arbeitungserzeugnissen in dritte Länder ausgeführt wird 18. 11. 69 L 290/7
18. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2285/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 19. 11. 69 L 291/1
18. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2286/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 19. 11. 69 L 291/2
18. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2287/69 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 19. 11. 69 L 291/4
18. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2288/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 19. 11. 69 L 291/5
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2061/69 der Kom-
mission vom 20. Oktober 1969 über Durchführungsbestimmun-
gen betreffend die Denaturierung von Zucker zu Futter-
zwecken (ABI. Nr. L 263 vom 21.10.1969) 19. 11. 69 L 291/20
19. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2289/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 20. 11. 69 L 292/1
19. i 1. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2290/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 20. 11. 69 L 292/2
19. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2291/69 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 20. 11. 69 L 292/4
19. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2292/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 20. 11. 69 L 292/5
19. 11. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2293/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 20. 11. 69 L 292/6
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