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Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 27. November 1969 Nr.123
Tag Inhalt Seite
24. 11. 69 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemein-
nützigkeitsgesetzes (WGGDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2141
B11ndesgesel.zbl. lll 2330-8-2
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des W ohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
(WGGDV)
Vom 24. November 1969
Auf Grund ·des Artikels II der Verordnung zur
Anderung der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungs-
wesen vom 21. November 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 2102) wird nachstehend der Wortlaut der Verord-
nung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützig-
keitsgesetzes in der gemäß Artikel I der vorgenann-
ten Änderungsverordnung unter Berücksichtigung
des Artikels V der Verordnung zur Änderung der
Berechnungsverordnungen vom 19. Dezember 1962
(Bundesgesetzbl. I S. 738) vom 1. Dezember 1969 an
geltenden Fassung*) bekanntgemacht.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 6
Abs. 3, des § 7 Abs. 2 und des § 32 Satz 1 des Ge-
setzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungs-
wesen - Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar
1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437), geändert durch das
Gesetz vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523),
vom Bundesminister für Städtebau und Wohnungs-
wesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft
sowie mit Zustimmung des Bundesrates erlassen
worden.
• Bonn, den 24. November 1969
Der Bundesminister
für Städtebau und Wohnungswesen
Lauritzen
"') Die nachstehende Neufassung gilt nicht im Saarland; sie gilt In Ber-
lin, sofern die Verordnung, auf Grund deren sie bekanntgemacht
wird, im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
2142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
(WGGDV)
§ 1 bietskörperschaften zählen nicht zu den Angehöri-
Zu§ 2 des WGG gen des Baugewerbes.
(1) Dc1s Wohnunqsunterrwhrncn muß einen Auf-
(3) Die Mitglieder oder Gesellschafter eines Unter-
sichtsral oder ein anderes Orgün haben, das im nehmens bestehen überwiegend aus Angehörigen
wesentlichen die Rechle und Pflicht:c~n eines Auf- des Baugewerbes, wenn diese über mehr als die
sichtsrats haL (Aufsichtsorgan). Hälfte der Stimmen verfügen. Im Vorstand und im
Aufsichtsorgan dürfen höchstens je ein Drittel der
(2) Ist das Wolrnunqsuntc rnt~hm(!J1 eine Genossen-
1
Stimmen Angehörigen des Baugewerbes zustehen.
schaft odc)r ein Verein, so isl in der Satzung zu Die Angehörigen des Baugewerbes üben einen be-
bestimmPn, imwrl1ulh welchen Bezirks sich der Ge- stimmenden Einfluß auf die Führung der Geschäfte
schäftsbetrieb halten soll. Uberschreitet dieser den aus, wenn sie bei den Beschlüssen der Mitglieder
Verwaltunqsbereich der Gemeinde, in der das Woh- oder Gesellschafter, des Vorstandes oder des Auf-
nungsunlernehmen seinen Sitz hat, so, bedarf es sichtsorgans mehr als die Hälfte der abgegebenen
hierzu der Zustimmung der Anerkennungsbehörde. Stimmen vertreten.
Eine solche Beschränkung schließt nicht aus, daß
Genossen oder VPreinsmitglieder außerhalb des Be- (4) Ist das Wohnungsunternehmen eine Aktien-
zirks wohnen. Dit) zustündiqe oberste Landesbehörde gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf
kann anordnen, daß sich auch der Geschäftsbetrieb Aktien, so müssen die Aktien auf Namen lauten.
Die Umwandlung dieser Aktien in Inhaberaktien
anderer Wohnunqsunternehmen auf einen bestimm-
ten Bezirk zu beschränken hat. muß im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen sein.
(5) Die Ubertragung von Aktien und die Abtre-
tung von Geschäftsanteilen müssen im Gesellschafts-
§ 2 vertrag von der Zustimmung der Gesellschafterver-
Zu§ 3 des WGG sammlung oder des Aufsichtsorgans abhängig ge-,
macht werden.
Bei Festsetzunq der Zahl der Genossen und der
Höhe des Geschäftsanteils durch die Anerkennungs- § 4
behörde ist darauf hinzuwirken, daß nach Maßgabe
der örtlichen Verhältnisse eine ausreichende wirt- Zu § 4 Abs. 3 des WGG
schaftliche Unterlage für die Arbeit des Wohnungs- (1) Rechtsgeschäfte, die sich auf die Ausführung,
unternehmens geschaffen wird. Verwaltung oder Instandhaltung von Wohnungs-
bauten beziehen, dürfen mit Angehörigen des Bau-
gewerbes, die an dem Wohnungsunternehmen mit
§ 3 Kapitaleinlagen oder als Mitglieder beteiligt sind,
Zu§ 4 des WGG nur abgeschlossen werden, wenn das Aufsichtsorgan
dem Abschluß zugestimmt hat. Die Beschlußfassung
(1) Zu den sonstigen Geschäften für den Woh-
des Aufsichtsorgans erfordert eine Mehrheit von
nungsbau gehört auch der gewerbsmäßige Handel
mindestens drei Vierteln aller Mitglieder.
mit Grundstücken, die gewerbsmäßige Vermittlung
von Geldgeschäften für Wohnungsbauzwecke und (2) Durch den Beschluß kann der Vorstand oder
die selbsU.indiqe Tätigkeit als Architekt im Haupt- die Geschäftsführung ermächtigt werden, innerhalb
beruf. eines bestimmten Zeitraums summenmäßig begrenzte
Geschäfte dieser Art mit' einer oder mehreren der
(2) Zu den Angehöriqen des Baugewerbes zählen
natürliche und juristische Personen, die an einem vorstehend genannten Personen abzuschließen. Der
Unternehmen des Baugewerbes wesentlich beteiligt Beschluß ist nur so lange gültig, wie in das Auf-
sind oder zu einem Organ oder zu den leitenden sichtsorgan kein neues Mitglied eintritt.
Angestellten eines Unternehmens des Baugewerbes (3) Mit Angehörigen des Baugewerbes, die dem
gehören. Als wesentlich beteiligt an einem Unter- Vorstand oder dem Aufsichtsorgan des Wohnungs-
nehmen des Baugewerbes gilt eine Person dann, unternehmens angehören, darf das Wohnungsunter-
wenn sie oder ihre Ang(~hörigen im Sinne des § 67 nehmen Rechtsgeschäfte der in Absatz 1 genannten
Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Reichsabgabenordnung das Art nicht abschließen. Die Anerkennungsbehörde
Unternehmen selbständig betreiben oder unmittel- kann jedoch nach Anhörung des Prüfungsverbandes
bar oder durch Vermittlung eirn~s Treuhänders oder Abweichungen zulassen, sofern das Aufsichtsorgan
einer Erwerbsgesellschaft zusammen an dem Unter- dem Abschluß solcher Rechtsgeschäfte einstimmig
nehmen zu mehr als einc~m Viertel beteiligt sind. zugestimmt hat und die Geschäfte zeitlich und sum-
Gemeinnützige Wohnungsunternehmen und Ge- menmäßig begrenzt sind.
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§ 5 b) solche Wohnungen selbst instand hält oder in-
Zu§ 5 des WGG stand halten läßt,
c) die Benutzung der Wohnungen und die Ausfüh-
(1) Unberührt bleibc~n c1uJ Ceselz oder Verord-
rung von Instandsetzungsarbeiten überwacht,
nung bernhendc oder anliißlich einer Finanzierungs-
beihille eingeqilngl)ne Verpflichtungen, bestimmte d) Instandsetzungswerkstätten betreibt, die nach
Wohnungen für AngehürirJe ch!r Gefolgschaft eines Art und Umfang dem Bedarf der vorhandenen
Unternehmens odl~r einer J\ rt von Unternehmen zur Bauwerke entsprechen, soweit Arbeiten nur für
Verfügung z11 halten, duch soweit solche Verpflich- Wohnungen ausgeführt werden, die das Unter-
tungen ersl k ün 11.iy begründet werden. Die Finan- nehmen verwaltet.
zierungsbeih ilf<! muß einen dngemcssenen Teil der (2) Die Wohnungen, die ein gemeinnütziges Woh-
lierstellungskostc!n bdragcn. nungsunternehmen gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes
verwalten darf, müssen in dem Zeitpunkt ihrer Ver-
(2) An den Bund, <~in Land, eine Gemeinde oder
schaffung durch das Wohnungsunternehmen den
einen Gemeind<)Verband kann ein Wohnungsunter-
geltenden Voraussetzungen entsprochen haben, von
nehmen in der Rechtsform einer Cenossenschaft oder
denen nach Reichs-, Bundes- oder Landesrecht eine
eines Vereins auch vermieten, wenn die Satzung
Steuerbefreiung oder die Anerkennung als gemein-
eine Vermietunq an Personen, die nicht Mitglieder
nütziges Wohnungsunternehmen abhing, oder es
sind, nicht zul~ißt.
muß für die Verschaffung der Wohnungen eine Aus-
nahme nach § 10 bewilligt worden sein. Als Ver-
§ 6 schaffung gilt der Erwerb des Eigentums und der
Zu § 6 Abs. 1 und 3 des WGG Erwerb des Besitzes durch Miete, Pacht, Nießbrauch
oder als Treuhänder sowie die Ubernahme der Ver-
(1) Das Wohnungsunlernehmen muß den Bau von
waltung von Wohnungen für ein anderes gemein-
Kltünwohnungm1 im eigenen Namen für eigene oder
nütziges Wohnungsunternehmen oder für eine Ge-
fremde Rechnung wirlschalllich und technisch vor-
bietskörperschaft, sofern der Preis für die Uber-
behaltlich der Vorschrift in Absatz 3 Satz 1 vor-
lassung des Gebrauches an Dritte nach § 13 bemes-
bereiten und durchfüh rcn (§ 6 Abs. 1 Satz 1 erster
sen wird.
Halbsatz des Gesetzes). Es kann sich dabei ganz
oder teilweise betreuen lassen. (3) Für die Verwaltung anderer Räume, Anlagen
und Einrichtungen (§§ 8, 9, 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 6)
(2) Das Wohnungsunternehmen kann neben der gelten die Vorschriften des Absatzes 1 sinngemäß.
in Absatz 1 bezeichneten Betätigung als Betreuer
den Bau von Kleinwohnungen im fremden Namen
und für fremde Rechnung technisch und wirtschaft- § 8
lich vorbereiten und durchführen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Zu § 6 Abs. 2 und 3 des WGG
zweiter Halbsatz des Gesetzes). Teilbetreuung ist
zulässig. (1) Das Wohnungsunternehmen darf
a) Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen
(3) Eirn~ Betätigung als ausführender B~uunter-
errichten oder erwerben und betreiben, wenn sie
nehmer ist ausgeschlossen. Vorbereitung, Organisa-
in erster Linie für die Bewohner der von gemein-
tion, Uberwachung und Abrechnung von Selbsthilfe-
leistungen sind zulässig. nützigen Wohnungsunternehmen errichteten oder
verwalteten Wohnungen oder für ihre Mit-
(4) Die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bau- glieder bestimmt sind und der Betrieb durch das
tätigkeit (§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) können Wohnungsunternehmen notwendig ist,
auch infolge anderer Schwierigkeiten fehlen, zum b) Bauten, die den Aufgaben öffentlicher Verwal-
Beispiel wegen Mangels an Arbeitern oder Bau- tungen dienen, errichten und überlassen, wenn
stoffen. Die Möglichkeit zur Finanzierung fehlt, wenn diese Bauten nach ihrer Zweckbestimmung durch
diese nicht zu wi rlschaftlichen Bedingungen beschafft die Verwaltungen in erster Linie den Bewohnern
werden kann. Bei der Beurteilung des Wohnungs- der von gemeinnützigen Wohnungsunternehmen
bedarfs ist nicht nur der jeweilige Mitgliederbestand errichteten oder verwalteten Wohnungen zugute
maßgebend. kommen sollen,
(5) Für die Errichtung anderer Wohnungen, c) Bodenordnungs- und Erschließungsmaßnahmen
Räume, Anlagen und Einrichtungen (§§ 8, 9, 10 durchführen, wenn sie zur Errichtung von Klein-
Abs. 1 und § 11 Abs. 6) sowie für die Durchführung wohnungen, Gemeinschaftsanlagen, Folgeein-
von Erschließungsmaßnahmen gelten die Vorschrif- richtungen oder von zugehörigen Bauten, die den
ten der Absätze 1 bis 3 sinngemäß. Aufgaben öffentlicher Verwaltungen dienen,
notwendig sind.
§ 7 (2) Gemeinschaftsanlagen sind bauliche Anlagen,
Zu § 6 Abs. 2 des WGG die für Wohnungen errichtet werden und anstelle
der üblicherweise zur vy ohnungsnutzung gehören-
(1) Geschäfte, die unter die Verwaltung im Sinne
den Einzelanlagen den Wohnungsberechtigten zur
des § 6 Abs. 2 des Gesetzes fallen, liegen vor, wenn
gemeinsamen Benutzung dienen. Dazu gehören zum
das Wohnungsunternehmen
Beispiel gemeinsame Heizungsanlagen, Wasch- und
a) im eigenen Namen errichtete oder auf andere Trockenanlagen und Badeeinrichtungen sowie Ge-
Weise verschaffte Wohnungen vermietet, meinschaftsgebäude für Wohnsiedlungen.
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(3) Folq(!l!in rid1 tung<~11 sind b<1uliche Anlagen, die des Wohnungsunternehmens oder zur Instand-
für eine grüßerc /\nzalil von Zllsammenhängenden haltung von verwalteten Wohnungen verwendet
Wohnungen not.wendig sind, um die bildungsmä- werden sollen,
ßige, soziale oder vcrwallungsmäßige Betreuung zu
e) die Beteiligung an
gewäbrleisl.cn. Dc1zu ~[('hören zum Beispiel Kinder-
tagessUittcn, Kinderqi.irt.en und Lesehallen. 1. anderen gemeinnützigen Wohnungsunterneh-
men,
(4) Bodcnordnungsmaßnahm<!n sind Maßnahmen
2. Zusammenschlüssen, die ganz überwiegend
einer Urnlcgun9, Zusammcnlc~1unq od<'r Grenzrege-
von gemeinnützigen Wohnungsunternehmen
1ung von Grundslück<~n.
für die Verbürgung von Krediten, die Wahr-
(5) Erschließungsmaßnabmcn sind Maßnahmen, nehmung von gemeinsamen Interessen bei der
durch die Kleinwohnungen, Gemeinschaftsanlagen, Vorbereitung und Durchführung von einzel-
Folgeeinrichlungcn und zugehörige Bauten, die den nen Bauvorhaben und die zentrale Erledigung
Aufgaben öffentlicher Verwaltungen dienen, an von Verwaltungsaufgaben gebildet werden,
öffentliche oder dit~sen glcichzuachtende nichtöffent- wenn deren Tätigkeit nur den am Zusammen-
liche Verkehrs-, Versorgungs-, Grünanlagen und schluß beteiligten Unternehmen zugute kommt,
Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung von Ab- 3. Unternehmen, die ausschließlich Gemein-
wässern und Abfallstoffen angeschlossen oder durch schaftsanlagen und Folgeeinrichtungen für die
die Anlagen dieser Art geschaffen werden. Dazu am Unternehmen Beteiligten errichten und
gehören zum Beispiel die Anlage der notwendigen betreiben, sofern die Beteiligung in einem an-
Straßen und Wege, die dem öffentlichen Verkehr gemessenen Verhältnis zu den versorgten
dienen, einschließlich des Erwerbs der hierzu not- Wohnungen des Wohnungsunternehmens
wendigen Grundstücke sowie die Erstellung der all- steht,
gemeinen Abwässeranlagen und Versorgungs~
leitungen für Strom, Gas und Wasser. Die Erstellung f) die Beteiligung an Kreditunternehmen, soweit
sie zur Kreditbeschaffung für das Wohnungs-
der Entwässerun~rs- und Versorgungsanlagen vom
Hausanschluß bis an das öffentliche oder gleichzu- unternehmen ausnahmsweise erforderlich ist,
sowie die Beteiligung an Bausparkassen und der
achtende nichtöffentliche Netz gehört nicht zu den
Erschließungsmaßnahmen, sondern zur Errichtung Abschluß von Bausparverträgen als Bausparer,
der Wohnungsbcll1ten. g) die Errichtung und Uberlassung von Räumen für
§ 9 Gewerbebetriebe, die zur Befriedigung der Be-
Zu§ 6 Abs. 3 des WGG dürfnisse der Bewohner der von dem Wohnungs-
unternehmen errichteten oder verwalteten Woh-
(1) Außer den in den§§ 6 bis 8 dieser Verordnung nungen notwendig sind,
genannten darf das Wohnungsunternehmen folgende
Geschäfte betreiben: h) die Geschäfte für ein anderes gemeinnütziges
Wohnungsunternehmen besorgen,
a) alle Rechtsgeschäfte, die mit der Errichtung, Ver-
i) die Mitgliedschaft bei Vereinigungen, die das
schaffung und Finanzierung seiner Bauten und
Wohnungswesen, den Städtebau oder die Be-
Anlagen in dem üblichen Rahmen ordnungs-
lange gemeinnütziger Wohnungsunternehmen
mäßiger Wohnungswirtschaft zusammenhängen,
fördern und nicht auf einen wirtschaftlichen Ge-
insbesondere den Erwerb, die Belastung und Ver-
äußerung von Grundstücken und Erbbaurech- schäftsbetrieb gerichtet sind.
ten und die Hereinnahme von Z wischenkre- (2) Das Wohnungsunternehmen darf für die eigene
di ten und Baudarlehen sowie die Stundung von Geschäftstätigkeit Räume in angemessenem Um-
Restkaufgeldern und deren Umwandlung in Dar- fange errichten oder erwerben und benutzen.
lehen bei der Veräußerung von Wohnungsbau-
ten als Eigenheime, Kleinsiedlungen oder eigen- § 10
genutzte Eigentumswohnungen für in der Regel
längstens 12 Jahre, Zu§ 6 Abs. 3 und 4 des WGG
(1) Die zuständige oberste Behörde des Landes,
b) die Hereinnahme von Geldern von Mitgliedern,
in dem das Wohnungsunternehmen seinen Sitz hat,
Gesellschaftern und Genossen in Form von An-
kann ihm im Einvernehmen mit der obersten Finanz-
teilen und Darlehen, Spargeldern, Depositen
und dgl., behörde des Landes die Ausnahmebewilligung er-
teilen,
c) die Anlage verfügbarer Mittel
a) einen gewerblichen Betrieb zu unterhalten, wenn
1. als Vor- oder Zwischenkredite bei anderen die Unterhaltung durch das Wohnungsunterneh-
gemeinnützigen Wohnungsunternehmen höch- men notwendig ist, um die Bedürfnisse der Be-
stens zu marktüblichen Bedingungen, wohner der von dem Wohnungsunternehmen
2. auf Postscheckkonten und Inlandkonten bei errichteten oder verwalteten Wohnungen oder
Kreditinstituten, seiner Mitglieder zu befriedigen,
3. in inländischen Wertpapieren und in Anteil- b) Wohnungen zu errichten oder zu erwerben, die
scheinen für Fonds aus inländischen Wert- nicht als Kleinwohnungen nach § 11 anzusehen
papieren oder Grundstücken, sind,
d) den Erwerb von Baustoffen, die zum Bau von c) andere als die in den §§ 6 bis 9 bezeichneten
Kleinwohnungen auf den eigenen Grundstücken Geschäfte zu betreiben, wenn dadurch die Ge-
Nr. 12'.l Tdg der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1969 2145
mPinnütl'.igkci ! dc•s Wohnungsunternehmens nicht band aufgestellt worden sind; wesentliche Abwei-
beeinlrüchl.igl. wird; die Ceschäfl.e müssen in chungen von diesen Mustern sind unzulässig.
ihrem A usrnan hegrenl'.t werden; die Begrenzung (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Muster bedürfen
kann nc1ch Obj<>kt, Zeit odl!r Summe erfolgen. der Zustimmung der zuständigen obersten Landes-
(2) Die oberste Landc:slwhördc) kc1nn die Befugnis behörde. Sie kann in bestimmten Fällen Abweichun-
nach Absatz 1 Buchslidwn a und b im Einvernehmen gen von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen.
mit der obersten Finanzbehürde des Landes auf die (3) Das Wohnungsunternehmen darf formbedürf-
Anerkennungsbehörde übcrtrngen. Diese bedarf zur tige Verträge nur formgerecht abschließen. Es soll
Erteilung der Ausnahmebewilligung des Einverneh- vor dem Abschluß von Miet- und Nutzungsverträgen,
mens mit der zuständigen Olwrfinanzdirektion. Betreuungsverträgen und Verträgen über die Ver-
(3) Die Ausnahmebewilligungen nach den Absät- äußerung von Wohnungsbauten keine Leistung ohne
zen 1 und 2 können unter Aullaqen, auch abgaben- angemessene Gegenleistung annehmen.
rechtlicher Art, erteilt werden.
§ 13
§ 11
Zu§ 7 des WGG
Zu § 6 Abs. 1 und 3 des WGG (1) Der Preis für die Uberlassung des Gebrauchs
(1) Als Kleinwohnungen gelten Wohnungen, deren von Wohnungen, Wohnräumen und Wohnheimen
Wohnfläche höchstens 120 Quadratmeter beträgt. (Miete, Pacht, Nutzungsgebühr) ist angemessen,
Offentlich geförderte und steuerbegünstigte Woh- wenn er den Betrag nicht überschreitet, der zur
nungen im Sinne des Ersten Wohnungsbaugesetzes Deckung der laufenden Aufwendungen nach den
oder des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gelten auch Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Geschäftsfüh-
dann als Kleinwohnungen, wenn ihre Wohnflächen rung im Jahre der Bezugsfertigkeit notwendig ist.
diese Grenze überschreiten. Andern sich die laufenden Aufwendungen, so ändert
(2) Uberschreiten Wohnungen, die weder öffent- sich der angemessene Mietpreis entsprechend.
lich gefördert noch steuerbegünstigt nach dem (2) Bei der Ermittlung des angemessenen Miet-
Ersten oder dem Zweiten Wohnungsbaugesetz sind, preises ist von der Miete auszugehen, die sich für
die Wohnflächengrenze nach Absatz 1 Satz 1 bis zu die Wohnungen und Wohnräume des Gebäudes
einem Fünftel, so sind sie dann als Kleinwohnungen oder der Wirtschaftseinheit auf Grund der Wirt-
anzusehen, wenn bei größeren Wohnungsbeständen schaftlichkeitsberechnung für den Quadratmeter der
desselben Wohnungsunternehmens innerhalb des Wohnfläche durchschnittlich ergibt (Durchschnitts-
Gebiets einerGemeinde die Durchschnittswohnfläche miete). Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete
der Wohnungen das vorgeschriebene Maß nicht ist die Miete für die einzelnen Wohnungen und
überschreitet oder wenn die Mehrfläche durch eine Wohnräume unter angemessener Berücksichtigung
wirtschaftlich notwendige Grundrißgestaltung be- ihres unterschiedlichen Wohnwertes,. insbesondere
dingt ist oder wenn die Wohnungen für kinderreiche ihrer Größe, Lage und Ausstattung zu berechnen
Familien bestimmt sind. In Großstädten, deren Ge- (Einzelmiete). Der Durchschnitt der Einzelmieten
biet in mehrere Verwaltungsbezirke eingeteilt ist, muß der Durchschnittsmiete entsprechen. Der ange-
kann an die Stelle des Gemeindegebiets der Ver- messene Mietpreis für Wohnheime ist entsprechend
waltungsbezirk treten. zu berechnen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für
(3) Die Wohnfläche ist nach der Zweiten Berech- Wohnungen und Wohnräume, die nach dem 20. Juni
nungsverordnung zu berechnen. 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig
werden, ist nach den Vorschriften der Zweiten Be-
(4) Wohnungen, die nach ihrer Art und Ausstat- rechnungsverordnung aufzustellen.
tung als Luxuswohnungen anzusehen sind, gelten
nicht als Kleinwohnungen, auch wenn sie die ge- (3) Der Preis für die Benutzung von Gemein-
nannten Größen nicht überschreiten. schaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen, die das
Wohnungsunternehmen betreibt (§ 8 Abs. 1), ist an-
(5) Wohnheime stehen Kleinwohnungen gleich, gemessen, wenn er den Betrag nicht überschreitet,
sofern sie nach ihrer Art und Ausstattung nicht als der zur Deckung der laufenden Aufwendungen der
Luxuswohnraum anzusehen sind. Anlage oder Einrichtung nach den Grundsätzen
(6) Andere Räume, Anlagen und Einrichtungen, einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung jeweils
die mit Kleinwohnungen verbunden sind, dürfen notwendig ist.
errichtot oder erworben und überlassen werden. (4) Der Preis für die Uberlassung des Gebrauchs
Dazu gehören zum Beispiel Zubehörräume, Wirt- von Wohnungen, Wohnräumen und Wohnheimen
schaftsräume, Gärten sowie Wirtschaftsteile und (Miete, Pacht, Nutzungsgebühr) ist nur angemessen,
Landzulagen von Kleinsiedlungen. soweit er nicht gegen Vorschriften verstößt, die
Preisbindungen enthalten.
§ 12
Zu§ 7 des WGG § 14
(1) Das Wohnungsunternehmen darf Miet- und Zu§ 7 des WGG
Nutzungsverträge, Betreuungsverträge und Verträge (1) Werden Wohnungsbauten als Eigenheime,
über die Veräußerung von Wohnungsbauten nur Kleinsiedlungen oder eigengenutzte Eigentums-
nach Mustern abschließen, die von dem Spitzenver- wohnungen veräußert, so ist ein Preis bis zur Höhe
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des ß(:1.ri.lgcs iHl~J<•nwss(!ll, der zur Deckung der Ge- sie bis zur Auflösung des Unternehmens unbean-
samtkosl<:11 und 1/.ur Bildung von Rücklagen und standet gelassen hat.
Rückstellunw,n irn Rühmen einer ordnungsmäßigen
Geschäftshi hrunq no1 wPnd ig ist. Die Gesamtkosten § 17
sind nach d<!r ZwPil<~n Bc!rechnnngsverordnung zu
Zu § 13 des WGG
berechnen. Dc1h<'i tlcirf de:r WPrt eines Baugrund-
stücks, di.ls dc1s Wohnungsunternehmen für Rech- Leitende Angestellte sind solche, die zur selb-
nung d()S [~rwcrlwrs erworben hat, nur mit dem ständigen Einstellung oder Entlassung der übrigen
Kaufpreis und den Kosl<!n der Vorhaltung des im Betriebe oder in ihrer Betriebsabteilung Beschäf-
Grundslück-s cmgcselzl werden. · tigten berechtigt sind oder denen Prokura oder
Generalvollmacht erteilt ist.
(2) Werden Wohnungsbauten, die nicht für Rech-
nung des Erwerbers errichtet worden sind, später
als dn)i J ahrc nach der Bc~zugsfertigkeit als Eigen- § 18
heime, Kleinsicd I u ngen oder eigengenutzte Eigen- Zu § 15 des WGG
tumswohnungen vcräufkrl, so ist abweichend von Stellt die Anerkennungsbehörde fest, daß für den
Absatz 1 ein Preis bis zur Höh<'. des Wiederbeschaf- Fortbestand eines gemeinnützigen Wohnungsunter-
fungswertes angemessen. l)('r Wiederbeschaffungs- nehmens ein volks- oder wohnungswirtschaftliches
wert ist aus den Ccsamtkosten nach Absatz 1 Satz 2, Bedürfnis nicht besteht und daß seine Verschmel-
die für die Errichlung von Wohnungsbauten gleicher zung mit einem oder mehreren anderen gemein-
Größe, Art, Lage und Ausstattung aufzuwenden nützigen Wohnungsunternehmen zu einer Leistungs-
wären, und der tatsüchlich eingetretenen Wertmin- steigerung führen würde, so kann sie die beteiligten
derung zu berechnen. Dabei sind die Verhältnisse Unternehmen auffordern, sich miteinander zu ver-
am Tage des U ber~Jimges der Nutzungen und Lasten schmelzen. Den Unternehmen, die der Aufforderung
zugrunde zu legen und die Wertminderung wegen ohne hinreichenden Grund nicht nachkommen, ist
des Alters des Gebäudes mindestens mit 1 vom die Anerkennung zu entziehen.
Hundert der Baukosten tü r jedes volle Jahr seit der
Bezugsforligkeit cmzusetzen.
§ 19
(3) Der Preis für die Veräußerung von öffentlich
Zu§ 17 des WGG
geförderten Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlun-
gen und Kauteigenturnswohnungen, für deren Bau (1) Wenn die Satzung oder der Gesellschaftsver-
öffentliche Mittel nach dem 31. August 1965 bewil- trag des Wohnungsunternehmens den vom Spitzen-
ligt worden sind, bestimmt sich nach den §§ 54 a, verband mit Zustimmung der zuständigen obersten
58 und 61 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes; Ent- Landesbehörde aufgestellten Mustern entspricht, so
sprechendes gilt für öffentlich geförderte Mietwoh- gelten die in dem Gesetz enthaltenen Anforderun-
nungen in der Form von Ein- oder Zweifamilienhäu- gen an den Satzungsinhalt als erfüllt.
sern, sofern die Bewilligung der öffentlichen Mittel (2) Die Anerkennungsbehörde hat vor einer Ent-
nach dem 31. August 1965 mit einer Auflage nach scheidung außer den Beteiligten auch den Verband
§ 64 Abs. 1 oder 2 des Zweiten Wohnungsbau- zu hören, dem das Wohnungsunternehmen nach § 14
gesetzes verbund<'m worden ist. des Gesetzes anzugehören hat.
(4) Veräußert eine Genossenschaft nach dem
31. August 1965 einem Mitglied ein Grundstück, das § 20
mit einem nach dem 20. Juni 1948 öffentlich geför- Das Verfahren ist für das Wohnungsunternehmen
derten Ein- oder Zweifami.lienhaus bebaut worden gebührenfrei, wenn die Entscheidung auf Erteilung
ist, so kann ein den Vorschriften des § 54 a Abs. 1 oder Aufrechterhaltung der Anerkennung lautet.
und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes entspre-
chender Kaufpreis vereinbart werden.
§ 21
(5) Der Preis für die Veräußerung anderer Bauten
Zu§ 19 des WGG
ist angemessen, wenn er dem Verkehrswert ent-
spricht. Er darf jedoch den Wiederbeschaffungswert (1) Wird in einem auf Antrag oder von Amts
nach Absatz 2 nicht überschreiten. wegen eingeleiteten Anerkennungsverfahren einem
Unternehmen, das bereits auf Grund anderer Ge-
setze als gemeinnüt2ig behandelt worden ist oder
§ 15 sich als gemeinnützig bezeichnet hat, die Anerken-
nung versagt, so gelten hierfür dieselben Vorschriften
Zu§§ 9 und 10 des WGG wie für die Entziehung der Anerkennung.
Als Einzahlungen gelten auch die Gewinnzuschrei- (2) Ist einem Wohnungsunternehmen die Aner-
bungen. kennung rechtskräftig versagt oder entzogen wor-
§ 16 den oder hat ein Wohnungsunternehmen einen von
ihm gestellten Antrag zurückgenommen, so kann es
Zu§ 11 des WGG einen neuen Antrag auf Anerkennung erst zwei
Bei der Bestimmung über die Verwendung des Jahre nach Ablauf des Tages stellen, an dem die
Vermögens hat die Anerkennungsbehörde die Be- Anerkennung rechtskräftig versagt oder entzogen
teiligten und den Prüfungsverband zu hören und oder an dem der von dem Wohnungsunternehmen
Bestimmungen der Satzung zu berücksichtigen, die gestellte Antrag zurückgenommen worden ist.
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(3) Die Entziehung der Anerkennung kann auch (4) Bei der Prüfung ist auch die Einhaltung der
mit Wirksamkeit von einem vor der Verkündung Durchführungsvorschriften zu überwachen~
der 1.'.ntscheidunfJ Iif\gPnden Zeitpunkt erfolgen.
(5) Das Wohnungsunternehmen ist verpflichtet,
(4) Werden dem Wohmmgsnnternchmen bei der den Beanstandungen in den Prüfungsberichten durch
Entziehung der Anerkennung geldliche Leistungen entsprechende Maßnahmen nachzukommen. Ge-
aulcrlcgt, so sind die abzugellenden Vorteile für die schieht dies nicht innerhalb eines angemessenen
Zeit zu ermitteln, in der dem Wohnungsunternehmen Zeitraums, so kann der Träger der Prüfung das
WCfJf~n seiner Gemeinnützigkeit Vergünstigungen, Wohnungsunternehmen auffordern, der Beanstan-
insbesondere Befreiungen von SUmern und Gebüh- dung binnen einer bestimmten Frist nachzukommen.
ren gewährt worden sind. Bei der Ermittlung der Hat das Wohnungsunternehmen der Aufforderung
Vorteile soll der gesamte Vermögenszuwachs des nach Fristablauf nicht entsprochen, so hat der Träger
Wohnungsunternehmens zuqrunde gelegt werden, der Prüfung der Anerkennungsbehörde Mitteilung
der bei einem nicht als gemeinnützig anerkannten zu machen.
oder als gemeinnützig behandelten Wohnungsunter-
nehmen nicht Pntsl.ehen würde. Ein Vermögenszu- (6) Hält die Anerkennungsbehörde die von dem
wachs, der auf besonderen Umständen in einem ein- Träger einer regelmäßigen oder einer außerordent-
zelnen Unternehmen beruht, kann unberücksichtigt lichen Prüfung mitgeteilten Beanstandungen für be-
bleiben, soweit die Berücksichtigung offenkundig gründet oder stellt sie selbst Verstöße gegen Vor-
unbillig wctre. schriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechtes
fest, kann sie deren Behebung und den Ausgleich
der bereits eingetretenen wirtschaftlichen Folgen
§ 22 durch bestimmte Maßnahmen verlangen. Das Ver-
langen kann angemessen befristet und mit dem
Zu § 22 des WGG
Hinweis verbunden werden, daß nach dem ergebnis-
(1) Die Anerkennungsbehörden teilen den Regi- losen Ablauf der Frist das Verfahren zur Entziehung
stergerichten die auf Grund des c;esetzes ergehen- der Anerkennung eingeleitet wird.
den rechtskräftigen Entscheidungen mit. Die Gerichte
teilen den Anerkennungsbehörden Eintragungen in
die Rc~gister mit, die eine Änderung des Vorstandes,
§ 24
der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages oder
die Auflösung oder Löschung eines als gemeinnützig Zu § 28 des WGG
anerkannten Wohnungsunternehmens betreffen. (1) An einem Unternehmen ist der Bund oder ein
(2) Das Wohnungsunternehmen hat Veränderun- Land maßgebend beteiligt, wenn ihm allein oder in
gen im Vorstand, in der Geschäftsführung und im Gemeinschaft mit einer anderen Gebietskörperschaft
Aufsichtsorgan unverzüglich der Anerkennungsbe- mindestens die Hälfte des Grund- oder Stamm-
hörde und dem zuständigen Verband mitzuteilen. kapitals zusteht. Der Beteiligung steht es gleich,
wenn der Bund oder ein Land auf Grund anderer
öffentlich-rechtlicher Bestimmungen als des Gesetzes
§ 2'.3 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen oder
nach den Bestimmungen der Satzung eine Aufsicht
Zu § 26 des WGG über das Unternehmen ausübt oder wenn das Unter-
(1) Das Wohnungsunternehmen hat sein Rech- nehmen ausschließlich zur Befriedigung eines beson-
nungswesen nach, Richtlinien zu führen, die der deren Wohnungsbedarfs dient, die im öffentlichen
Spitzenverband mit Zustimmung der zuständigen Interesse des Bundes oder eines Landes liegt.
obersten Landesbehörde aufstellt.
(2) Dber Ausnahmebewilligungen nach § 10 an
(2) Der Vorstand (Geschäftsführer) des Wohnungs- ein Unternehmen, das selbst als Bauherr tätig ist,
unternehmens hat nach Ablauf jedes Geschäftsjahres entscheidet die z_uständige oberste Behörde des
zusammen mit dem Jahresabschluß einen Geschäfts- Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
bericht über das vergangene Geschäftsjahr vorzu- Das Einvernehmen mit der obersten Finanzbehörde
legen und darin den Geschäftsverlauf und die Lage des Landes ist dafür notwendig.
des Wohnungsunternehmens darzulegen. Zu berich-
ten ist auch über Vorgänge von besonderer Bedeu- (3) Ist einem Unternehmen eine Ausnahmebewil-
tung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahres ein- ligung nach § 14 des Gesetzes erteilt worden, so
getreten sind. Im Geschäftsbericht ist ferner der bestimmt die Anerkennungsbehörde den Träger
Jahresabschluß zu erläutern; dabei sind auch wesent- der Prüfung und die Prüfungsrichtlinien.
liche Abweichungen von dem vorangegangenen
Jahresabschluß zu erörtern. Weitergehende Vor-
schriften des Aktienrechts bleiben unberührt. § 25
(3) Das Wohnungsunternehmen wird durch den (1) Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder
Verband, dem es angehört, geprüft. Ist eine Aus- der Satzung eines Wohnungsunternehmens, die
nahme nach § 14 des Gesetzes zugelassen, so erfolgt einen Beschluß der Gesellschafter-, General- oder
die Prüfung durch die von der zuständigen obersten Mitgliederversammlung davon abhängig machen,
Landesbehörde bestimmte Stelle unter Beachtung daß bei der Beschlußfassung mindestens eine be-
der gleichen Vorschriften. stimmte Zahl oder ein bestimmter Teil der Gesell-
2148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
schaftcr, Ccnosscn, V ertretcr oder Mitglieder an- Satzungsänderungen ihrem Wortlaut nach genau
wesend oder ein bestimmter Mindestbetrag des angeben und den Hinweis enthalten, daß der An-
Kapitals des Unternehmens vertreten ist, finden erkennung der Gemeinnützigkeit andere Hindernisse
keine Anwendung für die Beschlußfassung über nicht mehr entgegenstehen.
solche Satzungsänderungen, von denen die Aner- (2) Bleiben Bestimmungen des Gesellschaftsver-
kennungsbehörde die Anerkennung der Gemein- trags oder der Satzung auf Grund dieser Verord-
nützigkeit abhängig gemacht hat. Die Verfügung nung außer Anwendung, so ist darauf bei der Ein-
der Anerkennungsbehörde muß die geforderten berufung der Versammlung hinzuweisen.
Heraus g c b er: Der Bunde~minister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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Das Bundesgesetzblatt. erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfortigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
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