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Bundesgesetzblatt
Teill Zl997A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 26. November 1969 Nr.122
Tag Inhalt Seite
14. 11. 69 Bekanntmachung der Neufassung der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) 2117
B11ndes9esclzlll. IJI %-1-2
Bekanntmachung
der Neufassung der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
Vom 14. November 1969
Auf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verord- Die Rechtsvorschriften sind auf Grund
nung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung vom des § 32 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fas-
12. September 1969 (ßundesgesetzbl. I S. 1614) und sung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1959
des Artikels 3 der Dritten Verordnung zur Ände- (Bundesgesetzbl. I S. 9), geändert durch das Gesetz
rung der Luftverkehrs-Ordnung vom 16. September über Zuständigkeiten in der Luftverkehrsverwal-
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1649) wird nachstehend tung vom 8. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 69),
der vom 1. Oktober 1969 an geltende Wortlaut der
Luftverkehrs-Ordnung vom 10. August 1963 (Bun- des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 3
desgesetzbl. I S. 652) in der Fassung des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetz-
der Ersten Verordnung zur Änderung der Luft-
blatt I S. 1729),
verkehrs-Ordnung vom 4. Januar 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 105), des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 6, 8 bis 9 a und Abs. 3 Satz 1
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Luft- und 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1968 (Bundes-
verkehrs-Ordnung vom 12. September 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1614) und gesetzbl. I S. 1113),
der Dritten Verordnung zur Änderung der Luft- des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Gesetzes über
verkehrs-Ordnung vom 16. September 1969 (Bun- die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. März
desgesetzbl. I S. 1649) 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 70)
bekanntgemacht. erlassen worden.
Bonn, den 14. November 1969
Der Bundesminister für Verkehr
und für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung
Wittrock
2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Luftverkehrs-Ordnung
(LuitVO)
in der Fassung vom 14. November 1969
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt §
Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr Startmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 d
§ Landemeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Grulldregcln für das Vcrlwltcn im Luftverkehr ... . 1 Flugverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 a
Verantwortlicher Luftfahrzeugführer ............ . 2
Rechte und Pflichten dc:,s LufUa hrzeugführers .... . 3
Dritter Abschnitt
Flugvorbereitung .............................. . 3a
Anwendung der Flugregeln .................... . 4 Sichtflugregeln
Fallschirmabspringer und unbemanntes Luftfahrt- Flüge nach Sichtflugregeln im kontrollierten Luft-
gerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4a raum oder in einer Höhe von 900 m (3 000 Fuß) und
Anzeige von Plugunfällen und sonstigen Störungen 5 mehr über Grund oder Wasser außerhalb des kon-
trollierten Luftraums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Flüge nach Sichtflugregeln außerhalb des kontrol-
Zweiter Abschnitt lierten Luftraums in Höhe von weniger als 900 m
Allgemeine Regeln (3 000 Fuß) über Grund oder Wasser . . . . . . . . . . . . . 29
Sicherheitsmindesthöhe ......................... . 6 Flüge nach Sichtflugregeln oberhalb der Flugfläche
200 ........................................... . 30
Abwerfen von Gegenständen ................... . 7
Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei
Kunstflug ..................................... . 8 31
Flügen nach Sichtflugregeln ..................... .
Schlepp- und Reklameflüge ..................... . 9 32
Flüge nach Sichtflugregeln über Wolkendecken .. .
Uhrzeit und Maßeinheiten ...................... . 9a 33
Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht ............ .
Luftraumordnung .............................. . 10 34
Such- und Rettungsflüge ........................ .
Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungen ....... . 11
Vermeidung von Zusammenstößen .............. . 12
Ausweichregeln ................................ . 13 Vierter Abschnitt
Wolkenflüge mit Segelflugzeugen ............... . 14 Instrumentenflugregeln
Außenstarts und Außenlandungen von Flugzeugen,
Gestrichen 35
Drehflüglern, Luftschiffen, Motorseglern, Segelflug-
zeugen und Fallschirmabspringcrn .............. . 15 Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Instrumen-
tenflugregeln .................................. . 36
Aufstiege von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und
Flugkörpern mit Eigenantrieb ................... . 16 Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei
Flügen nach Instrumentenflugregeln ............. . 37
Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums 16 a
Gestrichen 38
Von Luftfahrzeugen zu führende Lichter ......... . 17
Gestrichen ..................................... . 39
Ubungsflüge unter angenommenen Instrumenten-
flug-Bedingungen .............................. . 18 Ubergang vom Flug nach Instrumentenflugregeln
zum Flug nach Sichtflugregeln .................. . 40
Luftfahrzeuge auf dem Wasser ................. . 19
Gestrichen ..................................... . 41
Gefahrenmeldung 20
Abbruch von Landeanflügen .................... . 42
Signale und Zeichen ........................... . 21
Regelung des Flugplatzverkehrs ................ . 21 a
Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Um- Füniter Abschnitt
gebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Bußgeld- und Schlußvorschriften
Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrs-
kontrollstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Prüfung der Flugvorbereitung und der vorge- Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
schriebenen Ausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Berlin-Klausel 45
Flugplanabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Anlage
Flugverkehrsfreigabe .......................... . 26 Vorschriften über die von Luftfahrzeugen zu füh-
Funkverkehr .................................. . 26 a renden Lichter ................................ .
Standortmeldungen ............................ . 26 b Signale und Zeichen ........................... . 2
Beendigung der Flugverkehrskontrolle .......... . 26 C Halbkreis-Flughöhen ........................... . 3
Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1969 2119
Erster Abschnitt (2) Der Luftfahrzeugführer hat dafür zu sorgen,
daß die Vorschriften dieser Verordnung und
Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr
sonstiger Verordnungen über den Betrieb von Luft-
§ 1
fahrzeugen sowie die in Ausübung der Luftaufsicht
zur Durchführung des Flugs ergangenen Verfügun-
Grundregeln ii.ir das Verhalten im Luftverkehr gen eingehalten werden.
(1) Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so
zu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung im Luft-
verkehr gewährleistet sind und kein anderer ge- § 3a
fährdet, geschädigt oder mehr als nach den Um- Flugvorbereitung
sttinden unvermeidbc1r behindert oder belästigt
wird. (1) Bei der Vorbereitung des Flugs hat der Luft-
fahrzeugführer sich mit allen Unterlagen und Infor-
(2) Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahr-
zeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es mationen, die für die sichere Durchführung des
Flugs von Bedeutung sind, vertraut zu machen und
die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung un-
vermeidbar erfordert. sich davon zu überzeugen, daß das Luftfahrzeug und
die Ladung sich in verkehrssicherem Zustand befin-
(3) Wer infolge des Genusses alkoholischer Ge- den, das zulässige Fluggewicht nicht überschritten
tränke oder anderer berauschender Mittel oder in- wird, die vorgeschriebenen Ausweise vorhanden
folge geistiger oder körperlicher Mängel in der sind und die e.rforderlichen Angaben über den Flug
Wahrnehmung der Aufgaben als Führer eines Luft- im Bordbuch, soweit es zu führen ist, eingetragen
fahrzeugs oder sonst als Mitglied der Besatzung be- werden.
hindert ist, darf kein Luftfahrzeug führen und nicht (2) Für einen Flug, der über die Umgebung des
als anderes Besatzungsmitglied tätig sein. Startflugplatzes hinausführt (Uberlandflug), und vor
einem Flug nach Instrumentenflugregeln hat sich der
§ 2 Luftfahrzeugführer über die verfügbaren Flug-
wettermeldungen und -vorhersagen ausreichend zu
Verantwortlicher Luftfahrzeugführer unterrichten. Vor einem Flug, für den ein Flugplan
(1) Luftfahrzeuge sind während des Flugs und zu übermitteln ist, ist eine Flugberatung bei einer
am Boden von einem verantwortlichen Luftfahrzeug- Flugberatungsstelle einzuholen. Absatz 1 bleibt un
führer zu führen. · berührt.
(2) Sind mehrere zur Führung des Luftfahrzeugs (3) Ein Flug führt über die Umgebung eines Flug-
berechtigte Luftfahrer an Bord, ist verantwortlicher platzes hinaus, wenn der Luftfahrzeugführer den
Luftfahrzeugführer, wer als solcher bestimmt ist. Verkehr in der Platzrunde nicht mehr beobachten
Die Bestimmung ist vom Halter oder von seinem kann.
gesetzlichen Vertreter, bei einer juristischen Person
von dem vertretungsberechtigten Organ Zlil. treffen. § 4
Den nach Satz 2 Verpflichteten steht gleich, wer mit
der Leitung oder Beaufsichtigung des Unternehmens Anwendung der Flugregeln
eines anderen beauftragt oder von diesem aus- (1) Der Betrieb eines Luftfahrzeugs richtet sich
drücklich damit betraut ist, die Bestimmung nach nach den Allgemeinen Regeln (§§ 6 bis 27), die Füh-
Satz 1 in eigener Verantwortlichkeit zu treffen. rung eines Luftfahrzeugs während des Flugs zusätz-
(3) Ist eine Bestimmung entgegen der Vorschrift lich nach den Sichtflugregeln (§§ 28 bis 34) oder den
des Absatzes 2 nicht getroffen, so ist derjenige ver- Instrumentenflugregeln (§§ 36 bis 42).
antwortlich, der das Luftfahrzeug von dem Sitz des (2) Flugverhältnisse, bei denen nach Sichtflug-
ersten Luftfahrzeugführers aus führt. Bestehen Zwei- regeln geflogen werden darf, sind gegeben, wenn
fel, welcher der Sitz des ersten Luftfahrzeugführers die in den §§ 28, 29 und 32 für den Einzelfall fest-
ist, entscheiden die Bestimrnungen des Betriebs- gelegten Werte für Sicht und Abstand des Luftfahr-
handbuches für das Luftfahrzeug. zeugs von Wolken sowie der in § 28 Abs. 2 fest-
(4) Die Vorschriften dieser Verordnung über die gelegte Wert für die Höhe der Hauptwolkenunter-
Rechte und Pflichten des Luftfahrzeugführers gelten grenze erreicht oder überschritten werden. Bei die-
für den verantwortlichen Luftfahrzeugführer, soweit sen Flugverhältnissen kann der Luftfahrzeugführer
nicht etwas anderes vorgeschrieben ist und un- nach Instrumentenflugregeln fliegen, wenn er es im
abhängig davon, ob er das Luftfahrzeug selbst be- Flugplan anzeigt; er muß nach Instrumentenflug-
dient oder nicht. regeln fliegen, wenn die zuständige Flugverkehrs-
kontrollstelle ihn aus Gründen der Flugsicherung
hierzu anweist.
§ 3
(3) Flugverhältnisse, bei denen nach Instru-
Rechte und Pflichten des Luftfahrzeugführers mentenflugregeln geflogen werden muß, sind ge-
(1) Der Luftfahrzeugführer hat das Entscheidungs- geben, wenn die in den §§ 28, 29 und 32 für den
recht über die Führung des Luftfahrzeugs. Er hat Einzelfall festgelegten Werte für Sicht und Abstand
die während des Flugs, bei Start und Landung und des Luftfahrzeugs von Wolken sowie der in § 28
beim Rollen aus Gründen der Sicherheit notwendi- Abs. 2 festgelegte Wert für die Höhe der Haupt-
gen Maßnahmen zu treffen. wolkenuntergrenze nicht erreicht wird. Bei diesen
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Flugvcrhültnisscn den! der Luftfohrzeugführer nach f) Namen des Luftfahrzeugführers,
Sicht.flugrcgeln nm fliegen, wenn ihm eine Flug- g) Anzahl der Besatzungsmitglieder und Fluggäste,
verkchrsln!i~J<ihe nach § '.W J\bs. 4 erteilt ist. h) Umfang des Personen- und Sachschadens,
(4) Für Flüge untt~r FJugvcrhültnissen, bei denen i) Darstellung des Störungsablaufs.
nach Sichtflugrcgc~In geflogen werden darf, kann der
Bundesminister für Verkehr eine Höchstgeschwin-
digkeit festlegen, wenn dies zur Abwehr von Gefah-
ren für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich Zweiter Abschnitt
ist. Allgemeine Regeln
§ 4a § 6
Fallschirmabspringer Sicherheitsmindesthöhe
und unbemanntes Luftfahrtgerät
(1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unter-
Auf Fallschirmabspringer und den Betrieb von schritten werden, soweit es bei Start und Landung
unbemanntem Luflfabrtgcrät finden die Vorschriften notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe,
dieser Verordnung Anwendung, soweit sich nicht bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im
aus den Besonderheiten dieser Luftfahrtgeräte, ins- Sinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle einer Notlandung
besondere der Freistdlung von der Verkehrs- eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen
zulassung und dem Flugplatzzwang, der besonderen zu befürchten ist, mindestens jedoch über Städten,
Betriebsform oder der fehlendem Besatzung die Un- anderen dichtbesiedelten Gebieten und Menschen-
anwendbarkeit einzelner Vorschriften ergibt. ansammlungen eine Höhe von 300 m (1 000 Fuß)
über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von
§ 5 600 m, in allen übrigen Fällen eine Höhe von 150 m
(500 Fuß) über Grund oder Wasser. Segelflugzeuge
Anzeige von Flugunfällen und sonstigen Störungen und Ballone können die Höhe von 150 m auch
(1) Störungen bei dem Betrieb eines Luftfahr- unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies
zeugs hat der Halter des Luftfahrzeugs dem Luft- notwendig macht und eine Gefahr für Personen und
fahrt-Bundesamt innerhalb von drei Tagen schrift- Sachen nicht zu befürchten ist.
lich anzuzeigen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Aus- (2) Brücken und ähnliche Bauten sowie Freileitun-
nahmen zulassen.
gen und Antennen dürfen nicht unterflogen werden.
(2) Störungen bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs,
(3) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die
bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt
örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes Aus-
worden ist oder ein Luftfahrzeug einen schweren
nahmen zulassen.
Schaden erlitten oder verursacht hat, hat der Luft-
fahrzeugführer, bei dessen Behinderung ein anderes (4) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln gilt§ 36.
Besatzungsmitglied, oder, sofern keine dieser Per-
sonen dazu in der Lage ist, der Halter des Luftf ahr- § 7
zeugs unbeschadet der Anzeigepflicht nach Absatz 1
unverzüglich der nächst erreichbaren Polizeidienst-
Abwerfen von Gegenständen
stelle zur Weiterleitung an die Luftfahrtbehörde des (1) Das Abwerfen oder Ablassen von Gegenstän-
Landes, das Luftfahrt-Bundesamt und die nächste den oder sonstigen Stoffen aus oder von Luftfahrzeu-
Flugsicherungsdienststelle anzuzeigen. Hat sich eine gen ist verboten. Dies gilt nicht für Ballast in Form
Störung im Sinne des Satzes 1 auf einem Flugplatz von Wasser oder feinem Sand, fürTreibstoffe, Schlepp-
oder in der unmittelbaren Nähe eines Flugplatzes seile, Schleppbanner, und ähnliche Gegenstände,
ereignet, so kann die Anzeige auch bei der Luft- wenn sie an Stellen abgeworfen oder abgelassen
aufsichtsstelle erstattet werden, die sie an die Poli- werden, an denen eine Gefahr für Personen oder
zei weiterleitet. Sachen nicht besteht.
(3) Absatz 2 findet auch auf Störungen Anwen- (2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des
dung, die sich bei dem Betrieb eines deutschen Luft- Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Ab-
fahrzeugs außerhalb des Geltungsbereichs dieser satz 1 Satz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für Per-
Verordnung ereignet haben; die Anzeige ist jedoch sonen oder Sachen nicht besteht.
unmittelbar an das Luftfahrt-Bundesamt zu erstatten. (3) Das Abwerfen von Post regelt der Bundes-
Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 bleibt unberührt. minister für das Post- und Fernmeldewesen oder die
(4) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 sollen von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der
enthalten: zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes.
a) Namen und derzeitigen Aufenthalt des Anzei-
genden, § 8
b}' Ort und Zeit der Störung, Kunstflug
c) Art, Muster und Kenn- und Rufzeichen des Luft- (1) Kunstflüge dürfen nur bei Flugverhältnissen,
fahrzeugs, bei denen nach Sichtflugregeln geflogen werden darf,
d) Namen des Halters des Luftfahrzeugs, und nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller In-
e) Zweck des Flugs, Start- und Zielflugplatz, sassen des Luftfahrzeugs ausgeführt werden.
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(2) Kunstflüge in Höhen von weniger als 400 m (2) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird er-
(1 330 Fuß) sowie über Städten, anderen dicht- mächtigt, die Maßeinheiten nach Absatz 1 festzu-
besiedelten Gebieten, Menschenansammlungen und legen und in dem Bundesanzeiger sowie in den
Flughäfen sind verboten. Die örtlich zuständige Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen.
Luftfahrtbehörde des Landes kann im EinzelfallAus-
nahmen zulassen.
§ 10
(3) Kunstflüge bedürfen, soweit sie in der Um-
Luftraumordnung
gebung von Flugpli:itzen ohne Flugverkehrskontroll-
stelle durchgeführt werden, unbeschadet einer nach (1) Zur Durchführung des Fluginformationsdien-
§ 26 erforderlichen Flugverkehrsfreigabe der Zu- stes und des Flugalarmdienstes legt der Bundes-
stimmung der Luftaufsichtsstelle. Absatz 2 bleibt minister für Verkehr Fluginformationsgebiete fest
unberührt. und gibt sie in dem Bundesanzeiger und in den
§ 9 Nachrichten für Luftfahrer bekannt.
Schlepp- und Reklameflüge (2) Zur Durchführung der Flugverkehrskontrolle
legt der Bundesminister für Verkehr innerhalb der
(1) Reklameflüge mit geschleppten Gegenständen
Fluginformationsgebiete den kontrollierten Luft-
bedürfen der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde des
raum einschließlich der Kontrollzonen fest und gibt
Landes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz
ihn in dem Bundesanzeiger und in den Nachrichten
oder Sitz hat. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden,
für Luftfahrer bekannt.
wenn
1. der Luftfahrzeugführer einen Luftfahrerschein als (3) Im kontrollierten Luftraum können Flüge nach
Berufsflugzeugführer oder bei nichtgewerbsmäßi- Sichtflugregeln ganz oder teilweise in einem räum-·
gen Reklameflügen den Luftfahrerschein für lieh und zeitlich begrenzten Umfang von der Bun-
Privatflugzeugführer mit einer Gesamtflugzeit desanstalt für Flugsicherung untersagt werden, wenn
von 120 Stunden sowie in beiden Fällen die es der Grad der Inanspruchnahme durch den der
Schleppberechtigung nach der Prüfordnung für Flugverkehrskontrolle unterliegenden Luftverkehr
Luftfahrtpersonal besitzt; zwingend erfordert.
2. das Luftfahrzeug mit einem geeichten Baro- (4) Flüge nach Sichtflugregeln unterliegen in be-
graphen zur Feststellung der Flughöhen während stimmten Teilen des kontrollierten Luftraums einer
des Fluges ausgerüstet ist; Flugverkehrskontrolle. Die Bundesanstalt für Flug-
3. bei dem beantragten Flug nicht mehr als drei sicherung wird ermächtigt, zur Sicherung des Luft-
Luftfahrzeuge im Verband fliegen, wobei der Ab- verkehrs diese Teile des kontrollierten Luftraums
stand zwischen dem geschleppten Gegenstand des festzulegen und in dem Bundesanzeiger sowie in
voranfliegenden Luftfahrzeugs und dem nachfol- den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen.
genden Luftfohrzeug sowie zwischen den Luft-
fahrzeugen mindestens 60 m betragen muß; § 11
4, die Haftpflichtversicherung das Schleppen von Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungen
Gegenständen ausdrücklich mit einschließt.
(1) Der Bundesminister für Verkehr legt Luft-
(2) Absatz 1 findet auf das Schleppen von Gegen- sperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen
ständen zu anderen als Reklamezwecken sinngemäß fest, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die
Anwendung; Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Arbeits- öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere
flüge von Drehflüglern. Das Schleppen von Segel- für die Sicherheit des Luftverkehrs, erforderlich ist.
flugzeugen bedarf nicht der Erlaubnis nach Absatz 1; Er gibt die Gebiete in· dem Bundesanzeiger und in
es genügt die Schleppberechtigung nach der Luft- den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.
verkehrs-Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit
(2) Luftsperrgebiete dürfen nicht durchflogen wer-
der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal.
den. Gebiete mit Flugbeschränkungen dürfen durch-
(3) Die Erlaubnisbehörde kann aus Gründen der flogen werden, soweit die Beschränkungen dies
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, vor allem zur zulassen oder die Bundesanstalt für Flugsicherung
Verhinderung von Lärmbelästigungen, Auflagen ma- allgemein oder die zuständige Flugverkehrskontroll-
chen. Sie kann insbesondere in Abweichung von § 6 stelle im Einzelfall den Durchflug genehmigt hat.
höhere Sicherheitsmindesthöhen bestimmen und (3) Der Bundesminister für Verkehr kann zulas-
zeitliche Beschränkungen auferlegen.
sen, daß in Luftsperrgebieten und Gebieten mit
(4) Reklameflüge, bei denen die Reklame nur in Flugbeschränkungen von den Vorschriften dieser
der Beschriftung des Luftfahrzeugs besteht, bedür- Verordnung abgewichen wird.
fen keiner Erlaubnis.
(5) Flüge zur Reklame mit akustischen Mitteln § 12
sind verboten. Vermeidung von Zusammenstößen
§ 9a
(1) Der Luftfahrzeugführer hat zur Vermeidung
Uhrzeit und Maßeinheiten
von Zusammenstößen zu Luftfahrzeugen sowie
(1) Im Flugbetrieb sind die Mittlere Greenwich- anderen Fahrzeugen und sonstigen Hindernissen
Zeit (MGZ) und die vorgeschriebenen Maßeinheiten einen ausreichenden Abstand einzuhalten. Im Fluge,
anzuwenden. ausgenommen bei Start und Landung, ist zu einzel-
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nen Bauwerken oder anderen Hindernissen ein Min- (8) Ein Luftfahrzeug, das nach den Absätzen 1
destabstand von 150 m einzuhalten; § 6 Abs. 1 bleibt bis 5 und 7 nicht auszuweichen oder seinen Kurs zu
unberührt. Satz 2 gilt nicht für Segelflugzeuge und ändern hat, muß seinen Kurs und seine Geschwin-
bemannte Freiballone; für sonstige Luftfahrzeuge digkeit beibehalten, bis eine Zusammenstoßgefahr
kann die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes ausgeschlossen ist.
im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Verpflich- (9) Die Vorschriften über die Ausweichregeln ent-
tung nach Satz 1 und 2 wird auch dann, wenn eine binden die beteiligten Luftfahrzeugführer nicht von
Flugverkehrskontrollstelle tätig ist, nicht berührt. ihrer Verpflichtung, so zu handeln, daß ein Zusam-
(2) Luftfahrzeuge dürfen im Verband nur nach menstoß vermieden wird. Ein Luftfahtzeug, das nach
vorangegangener Vereinbarung der Luftfahrzeug- den Absätzen 2 bis 5 und 7 einem anderen Luftfahr-
führer geflogen werden. zeug ausweichen oder dessen Flugweg meiden und
seinen Kurs ändern muß, darf das andere Luftfahr-
§ 13 zeug nur in einem Abstand überfliegen, unterfliegen
oder vor diesem vorbeifliegen, der eine Gefährdung
Ausweichregeln
oder Behinderung dieses Luftfahrzeugs ausschließt.
(1) Luftfahrzeuge, die sich im Gegenflug einander
nähern, haben, wenn die Gefahr eines Zusammen- § 14
stoßes besteht, nach rechts auszuweichen.
Wolkenflüge mit Segelflugzeugen
(2) Kreuzen sich die Flugrichtungen zweier Luft-
fahrzeuge in nahezu gleicher Höhe, so hat das Luft- Wolkenflüge mit Segelflugzeugen können von der
fahrzeug, das von links kommt, auszuweichen. Je- Bundesanstalt für Flugsicherung erlaubt werden,
doch haben stets auszuweichen wenn die Sicherheit der Luftfahrt durch geeignete
Maßnahmen aufrechterhalten werden kann. Die Er-
1. motorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwerer als
laubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
Luft sind, den Luftschiffen, Segelflugzeugen und
Ballonen;
§ 15
2. Luftschiffe den Segelflugzeugen und Ballonen;
3. Segelflugzeuge den Ballonen; Außenstarts und Außenlandungen von Flugzeugen,
Drehflüglern, Luftschiffen, Motorseglern,
4. motorgetri'ebene Luftfahrzeuge den Luftfahrzeu-
Segelflugzeugen und Fallschirmabspringern
gen, die andere Luftfahrzeuge oder Gegenstände
erkennbar schleppen. (1) Starts und Landungen von Flugzeugen, Dreh-
flüglem, Luftschiffen, Motorseglern und Segelflug-
Motorsegler, deren Motor nicht in Betrieb ist, gelten
zeugen außerhalb der für sie genehmigten Flug-
bei Anwendung der Ausweichregeln als Segelflug-
plätze bedürfen der Erlaubnis der örtlich zuständi-
zeuge.
gen Luftfahrtbehörde des Landes. Die Erlaubnis für
(3) Uberholt ein Luftfahrzeug ein anderes, so hat Außenlandungen von Motorseglern und Segelflug-
das überholende Luftfahrzeug, auch wenn es steigt zeugen, die sich auf einem Uberlandflug befinden,
oder sinkt. den Flugweg des anderen zu meiden und gilt als erteilt.
seinen Kurs nach rechts zu ändern. Ein Luftfahrzeug
überholt ein anderes, wenn es sich dem anderen von (2) Absatz 1 Satz 1 ist auf Außenlandungen von
rückwärts in einer Flugrichtung nähert, die einen Fallschirmabspringem sinngemäß anzuwenden.
Winkel von weniger als 70 Grad zu der Flugrich- (3) Die Erlaubnisbehörde kann von dem Antrag-
tung des anderen bildet. Bei Nacht ist dieses Ver- steller den Nachweis der Zustimmung des Grund-
hältnis der Flugrichtungen zueinander anzunehmen, stückeigentümers oder der sonstigen Berechtigten
wenn die vorgeschriebenen roten und grünen Posi- verlangen.
tionslichter (Anlage 1 § 2 Abs. 1 Buchstaben a und b) § 16
des Luftfahrzeugs nicht gesehen werden können.
Aufstiege von Ballonen, Drachen, Flugmodellen
(4) Luftfahrzeugen im Endteil des Landeanflugs und Flugkörpern mit Eigenantrieb
und landenden Luftfahrzeugen ist auszuweichen.
(1) Der Aufstieg eines bemannten Freiballons
(5) Von mehreren einen Flugplatz gleichzeitig zur oder eines unbemannten Freiballons mit einem Ge-
Landung anfliegenden Luftfahrzeugen, die schwerer samtgewicht von Ballonhülle und Ballast von mehr
als Luft sind, hat das höher fliegende dem tiefer als 0,5 kg sowie der Aufstieg gebündelter unbe-
fliegenden Luftfahrzeug auszuweichen. Jedoch haben mannter Freiballone und der Massenaufstieg unbe-
motorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwerer als mannter Freiballone außerhalb eines für den Ballon-
Luft sind, anderen Luftfahrzeugen in jedem Fall aufstieg genehmigten Flugplatzes bedarf der Erlaub-
auszuweichen. Ein tiefer fliegendes Luftfahrzeug nis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des
darf ein anderes Luftfahrzeug, das sich im Endteil Landes. Die Erlaubnis für den Aufstieg anderer Frei-
des Landeanflugs befindet, nicht unterschneiden ballone sowie die Erlaubnis für den Aufstieg be-
oder überholen. mannter Freiballone nach einer Zwischenlandung
(6) Ein Luftfahrzeug darf erst starten, wenn keine gilt als erteilt.
Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. (2) Fesselballone dürfen nur mit Erlaubnis der
(7) Ein Luftfahrzeug hat einem anderen Luftfahr- örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes auf-
zeug, das erkennbar in seiner Manövrierfähigkeit gelassen werden. Bei Drachen bedarf es dieser Er-
behindert ist, auszuweichen. laubnis, wenn sie mit einem mehr als 100 m langen
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Seil gehalten werden. Das Steigenlassen von Dra- § 16a
chen im Bauschutzbereich von Flughäfen sowie in Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums
einer Entfernung von weniger als 3 km von der
Begrenzung von Landeplätzen und Segelfluggelän- Bei Fallschirmabsprüngen und dem Abwerfen von
den ist verboten. Die örtlich zuständige Luftfahrt- Gegenständen an Fallschirmen sowie beim Aufstieg
behörde des Landes kann Ausnahmen zulassen. von Flugmodellen mit Raketenantrieb und von fern-
oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb
(3) Das Halteseil von Fesselballonen sowie Dra- bedarf es einer Flugverkehrsfreigabe durch die zu-
chen, deren Aufstieg einer Erlaubnis bedarf, ist in ständige Flugverkehrskontrollstelle, wenn der kon-
Abständen von 100 m bei Tage durch rotweiße trollierte Luftraum in Anspruch genommen wird.
Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter
so kenntlich zu machen, daß es aus allen Richtungen
von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist. § 11
(4) Der Aufstieg von Flugmodellen von weniger Von Luftfahrzeugen zu führende Lichter
als 5 kg Gesamtgewicht bedarf keiner Erlaubnis, es (1) Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang
sei denn, daß sie mit Raketenantrieb versehen sind. haben im Betrieb befindliche Luftfahrzeuge die Lich-
(5) Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen ter nach Anlage 1 zu führen; sie dürfen keine Lichter
iri einer Entfernung von weniger als 1,5 km von führen, die mit diesen verwechselt werden können.
Wohngebieten nur mit Erlaubnis der örtlich zu- Wenn es zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
ständigen Luftfahrtbehörde des Landes betrieben sind Luftfahrzeuge, die nicht im Betrieb sind, durch
werden. Dasselbe gilt für Flugmodelle aller Art in die Lichter nach Anlage 1 oder durch sonstige Be-
einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der leuchtungseinrichtungen von dem Luftfahrzeugfüh-
Begrenzung von Flugplätzen. Auf Flugplätzen dür- rer oder Halter oder den in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3
fen Flugmodelle aller Art nur mit Zustimmung der genannten anderen Personen kenntlich zu machen.
Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung betrieben Satz 2 gilt nicht, wenn die Luftfahrzeuge durch
werden. andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind.
(6) Der Aufstieg von Flugmodellen mit Raketen- (2) Das Zusammenstoß-Warnlicht nach § 3 der
antrieb und von fern- oder ungesteuerten Flugkör- Anlage 1 ist von in Betrieb befindlichen Luftfahr-
pern mit Eigenantrieb bedarf unbeschadet anderer zeugen am Tage und in der Nacht zu führen. Das
Vorschriften der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrt-Bundesamt kann Ausnahmen zulassen.
Luftfahrtbehörde des Landes. Die Erlaubnis kann (3) Für die Lichterführung auf dem Wasser gilt
Personen oder Personenvereinigungen für den Ein- § 19 Abs. 2 und 3.
zelfall oder allgemein erteilt werden, wenn diese
zuverlässig und fachlich geeignet sind. Die Erlaub- § 18
nis kann mit Auflagen verbunden werden. Sie gilt
als erteilt für Ubungsflüge unter angenommenen
Instrumentenflug-Bedingungen
1. den Aufstieg von Raketen des Seenot- und Berg-
rettungsdienstes; Ein Luftfahrzeug darf unter angenommenen In-
strumentenflug-Bedingungen nur geflogen werden,
2. den Aufstieg von Feuerwerkskörpern, deren wenn
brennbare Masse (Anfeuerung und Effektsatz)
1. eine Doppelsteuerung vorhanden ist und
nicht mehr als 20 g beträgt, sofern die öffentliche
Sidierheit oder Ordnung, insbesondere die Sicher- 2. ein zweiter Luftfahrzeugführer am Doppelsteuer
heit des Luftverkehrs, erkennbar nicht gefährdet mitfliegt, der einen für das Muster des Luftfahr-
werden, mit Ausnahme des Aufstiegs von Feuer- zeugs gültigen Luftfahrerschein besitzt. Der zweite
werkskörpern in einer Entfernung von weniger Luftfahrzeugführer muß den Luftraum beobachten,
als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen nötigenfalls muß er sich der Hilfe eines Beobach-
während deren Betriebszeit; ters bedienen, der in Sprechverbindung mit ihm
3. den Aufstieg von Flugmodellen und Flugkörpern steht.
mit Raketenantrieb, deren Treibsatz nicht mehr § 19
als 20 g beträgt. Luftfahrzeuge auf dem Wasser
(7) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach (1) Wenn sich Luftfahrzeuge oder ein Luftfahrzeug
Absatz 5 oder Absatz 6 Satz 1 muß enthalten: und ein Wasserfahrzeug auf dem Wasser einander
1. Anzahl der beabsichtigten Aufstiege, nähern und die Gefahr eines Zusammenstoßes be-
steht, hat jedes Luftfahrzeug die Umstände sorg-
2. Beschreibung des Flugmodells oder Flugkörpers
fältig zu berücksichtigen und sich entsprechend der
unter Angabe der Maße, des Startgewichts und
Manövrierfähigkeit der Fahrzeuge zu verhalten. Im
der Motorleistung oder der Stärke des Treib- einzelnen gilt folgendes:
satzes,
3. Art der Steuerung, 1. Hat ein Luftfahrzeug ein anderes Luftfahrzeug
oder ein Wasserfahrzeug bei kreuzendem Kurs
4. Aufstiegsort und Zielgebiet, auf seiner rechten Seite, so hat das von rechts
5. Aufstiegszeit und Flugdauer, kommende Fahrzeug Vorfahrt.
6. bei Flugkörpern voraussichtliche Gipfelhöhe, 2. Nähert sich ein Luftfahrzeug einem anderen Luft-
7. Nachweis der Haftpflichtdeckung. fahrzeug oder einem Wasserfahrzeug in ent-
2124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
gegengcsctztcr oder nahezu entgegengesetzter Zuständig hierfür ist die Bundesanstalt für Flug-
Richtung, hat es seinen Kurs nach rechts zu än- sicherung, wenn Flugplätze mit Flugverkehrskon-
dern und c1usrddiend J\bsL,md zu halten. trollstelle betroffen sind. In allen anderen Fällen
3. Das LuflJahrzcug oder Wassc~rfahrzcug, das über- werden die Regelungen von der für die Genehmi-
holt wird, hat Voriahrt; das ülJcrholende Luftfahr- gung des Flugplatzes zuständigen Luftfahrtbehörde
zeug hat ausreidiend Abstand zu halten. des Landes auf Grund einer gutachtlichen Stellung-
nahme der Bundesanstalt für Flug.sicherung getrof-
4. Bei Start und Landung auf Wasserflächen haben
fen. Die Regelungen werden in den Nachrichten für
Luftfahrzeuge einen so großen Abstand von
Luftfahrer bekanntgemacht.
Wasserfahrzeugen zu halten, daß jede Gefahr
eines Zusammenstoßes ausgeschlossen ist und die (2) Flugplatzverkehr ist der Verkehr von Luft-
Führung der Wasserfahrzeuge nicht behindert fahrzeugen, die sich in der Platzrunde befinden, in
wird. diese einfliegen oder sie verlassen, sowie der ge-
samte Verkehr auf dem Rollfeld. Rollfeld sind die
(2) Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang
Start- und Landebahnen sowie die weiteren für Start
haben Luftfahrzeuge auf dem Wasser die Lichter
und Landung bestimmten Teile eines Flugplatzes
nach Anlage 1 zu führen, sofern sie sich nicht in
einschließlich der sie umgebenden Schutzstreifen
einem Gebiet befinden, in dem Wasserfahrzeuge
und die Rollbahnen sowie die weiteren zum Rollen
nicht verpfüchtet sind, Lichter zu führen; sie dürfen
bestimmten Teile eines Flugplatzes außerhalb des
keine Lichter führen, die mit diesen verwechselt
werden können. Vorfeldes; das Vorfeld ist nicht Bestandteil des
Rollfeldes.
(3) Die Internationalen Regeln zur Verhütung von
Zusammenstößen auf See (Anhang B des Internatio-
nalen Schiffssicherheitsvertrags -- Seestraßenord- § 22
nung) und die besonderen Vorschriften für einzelne Flugbetrieb auf einem Flugplatz
Gewässer bleiben unberührt. und in dessen Umgebung
(1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz
§ 20
oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet,
Gefahrenmeldung
1. die in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt-
Der Luftfahrzeugführer hat Beobachtungen über gemachten Anordnungen der Luftfahrtbehörden
Gefahren für den Luftverkehr unverzüglich der für für den Verkehr von Luftfahrzeugen auf dem
ihn zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu mel- Flugplatz oder ir dessen Umgebung, insbeson-
den. Die Meldungen sollen alle Einzelheiten ent- dere die nach § 21 a getroffenen besonderen
halttm, die für die Gewährleistung der Sicherheit des Regelungen für die Durchführung des Flugplatz-
Luftverkehrs wesentlich sind. verkehrs, zu beachten;
2. die Verfügungen der Luftaufsicht und die An-
§ 21 weisungen des Flugplatzunternehmers zu be-
Signale und Zeichen achten;
(1) Beobachtet oder empfängt ein Luftfahrzeug- 3. den Flugplatzverkehr zu beobachten, um Zusam-
führer Signale und Zeichen nach Anlage 2, so hat er menstöße zu vermeiden;
die dort vorgesehenen Maßnahmen zu treffen. 4. sich in den Verkehrsfluß einzufügen oder sich
(2) Die Signale und Zeichen der Anlage 2 sind nur erkennbar aus ihm herauszuhalten;
für die darin beschriebenen Zwecke anzuwenden; 5. Richtungsänderungen in der Platzrunde, beim
andere Signale und Zeichen, die hiermit verwechselt Landeanflug und nach dem Start in Linkskurven
werden können, dürfen nicht verwendet werden. auszuführen, sofern nicht eine andere Regelung
(3) Besteht Funkverbindung, haben Funkanwei- getroffen ist;
sungen der zuständigen Stellen Vorrang vor Licht- 6. gegen den Wind zu landen und zu starten, so-
und Bodensignalen sowie Zeichen; das gilt nicht fern nicht Sicherheitsgründe, die Rücksicht auf
gegenüber Signalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 der An- den Flugbetrieb, die Ausrichtung der Start- und
lage 2. Landebahnen oder andere örtliche Gründe es
(4) Beobachtet ein Luftfahrzeugführer bei der An- ausschließen;
steuerung durch ein militärisches Luftfahrzeug die
7. auf Mitteilungen durch Funk, auf Licht- und
nach Satz 2 festgelegten Signale und Zeichen, hat
er die vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen. Der Bodensignale sowie auf Zeichen zu achten;
Bundesminister für Verkehr legt die von militäri- 8. sich vor dem Start bei der Luftaufsichtsstelle, auf
schen Luftfahrzeugen bei der Ansteuerung zu ge- Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle bei der
benden Signale und Zeichen sowie die von den Flugleitung, zu melden;
Führern angesteuerter Luftfahrzeuge zu treffenden 9. beim Rollen Start- und Landebahnen möglichst
Maßnahmen fest.
rechtwinklig und nur dann zu kreuzen, wenn
§ 21 a sich dort kein anderes Luftfahrzeug im Lande-
Regelung des Flugplatzverkehrs anflug oder im Start befindet;
(1) Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs 10. nach der Landung die Landebahn so schnell wie
können besondere Regelungen getroffen werden. möglich freizumachen;
Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1969 2125
11. rechts neben dem Landezeichen aufzusetzen, so- (2) Auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontroll-
fern nicht eine andere Regelung getroffen ist; stelle tritt für die Zulassung von Abweichungen
12. nach dem Start unter Beachtung der flugtechni- nach § 22 Abs. 3 die Flugverkehrskontrollstelle an
schen Sicherheit so schnell wie möglich Höhe zu die Stelle der Luftaufsichtsstelle, mit Ausnahme der
gewinnen; Zulassung von Abweichungen von § 22 Abs. 1 Nr. 8.
13. nach dem Durchslcuten entsprechend Nummer 12 (3) Auf dem Rollfeld eines Flugplatzes mit Flug-
zu verfahren; verkehrskontrollstelle bedarf auch der Verkehr von
14. eine Flugplatzverkehrszone zu meiden, wenn Fußgängern und Fahrzeugen der Erlaubnis der Flug-
nicht beabsichtigt ist, innerhalb der Flugplatz- verkehrskontrollstelle. Den von ihr zur Sicherung
verkehrszone zu landen. des Flugplatzverkehrs schriftlich, mündlich, durch
Funk, Lichtsignale oder Zeichen erlassenen Verfü-
(2) Flugplatzverkehrszone ist ein um einen Flug- gungen ist Folge zu leisten.
platz oder um mehrere Flugplätze gemeinsam zum
Schutz des Flugplatzverkehrs festgelegter Luftraum (4) Flüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen
von bestimmten Abmessungen. Der Bundesminister bedürfen einer Flugverkehrsfreigabe durch die zu-
für Verkehr legt die Flugplatzverkehrszonen fest ständige Flugverkehrskontrollstelle.
und gibt sie in dem Bundesanzeiger und in den
Nachrichten für Luftfahrer bekannt. § 24
(3) Abweichungen von Absatz 1 kann die Luftauf- Prüfung der Flugvorbereitung
sichtsstelle, an Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle und der vorgeschriebenen Ausweise
die Flugleitung, im Einzelfall zulassen, wenn zwin-
Auf Verlangen der für die Wahrnehmung der
gende Gründe dies notwendig machen und dadurch
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Luftaufsicht zuständigen Personen oder Stellen hat
Ordnung, insbesondere der Sicherheit des sonstigen 1. der Luftfahrzeugführer nachzuweisen, daß er den
Luftverkehrs, nicht zu erwarten ist. Flug ordnungsgemäß vorbereitet hat;
(4) Auf Flugplätzen sind aus eigener Kraft rol- 2. das Luftfahrtpersonal die vorgeschriebenen Aus-
lende Luftfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen weise, insbesondere die Scheine und Zeugnisse
und Fußgängern bevorrechtigt. für die Besatzung und das Luftfahrzeug, zur Prü-
(5) Motoren von Luftfahrzeugen dürfen nur in fung auszuhändigen.
Betrieb gesetzt werden, wenn sich im Führersitz
sachkundige Bedienung befindet und Personen nicht § 25
gefährdet werden können. Der Motor darf auf Stand Flugplanabgabe
nur laufen, wenn außerdem das Fahrwerk genügend
gesichert ist. Das Abbremsen der Motoren und das (1) Der Luftfahrzeugführer hat der zuständigen
Abrollen von den Hallen ist so vorzunehmen, daß Flugverkehrskontrollstelle einen Flugplan zu über-
Gebäude, andere Luftfahrzeuge oder andere Fahr- mitteln für
zeuge kein stärkerer Luftstrom trifft und Personen 1. Flüge, die nach Instrumentenflugregeln durchge-
nicht verletzt werden können. Bei laufendem Motor führt werden;
darf sich niemand vor dem Luftfahrzeug oder in
einem für die Sicherheit nicht ausreichenden Abstand 2. Flüge nach Sichtflugregeln, die der Flugverkehrs-
von diesem aufhalten. kontrolle nach § 10 Abs. 4 unterliegen;
3. Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht im kontrol-
§ 23 lierten Luftraum;
Flugbetrieb auf einem Flugplatz 4. Kunstflüge im kontrollierten Luftraum und über
mit Flugverkehrskontrollstelle Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle;
(1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz mit 5. Wolkenflüge mit Segelflugzeugen;
Flugverkehrskontrollstelle oder in dessen Umgebung
führt, ist über die Vorschriften des § 22 hinau1'i ver- 6. Fahrten von bemannten Freiballonen und Luft-
pflichtet, schiffen;
1. auf der dafür vorgesehenen Funkfrequenz der 7. Aufstiege von unbemannten Freiballonen mit
Flugverkehrskontrollstelle des Flugplatzes emp- einem Gesamtgewicht von Ballonhülle und Ballast
fangsbereit zu sein, sofern er nicht durch eine von mehr als 0,5 kg sowie Aufstiege von gebün-
andere Flugverkehrskontrollstelle betreut wird; delten unbemannten Freiballonen und Massen-
ist eine Funkverbindung nicht möglich, so hat der aufstiege von unbemannten Freiballonen;
Luftfahrzeugführer auf Anweisungen durch Licht- 8. Flüge aus der Bundesrepublik oder in die Bundes-
und Bodensignale sowie Zeichen zu achten; republik;
2. durch Funk oder Zeichen die vorherige Genehmi- 9. Flüge in Gebieten mit Flugbeschränkungen, so-
gung für alle Bewegungen einzuholen, durch die weit dies ausdrücklich bei der Festlegung der
das Rollen, Starten und Landen eingeleitet wer- Gebiete angeordnet wurde.
den oder die damit in Zusammenhang stehen;
Der Bundesminister für Verkehr kann Ausnahmen
3. für Bewegungen auf dem Vorfeld und den Ab- zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit oder
stellflächen des Flugplatzes die Signale und Zei- Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftver-
chen des Flugplatzunternehmers zu befolgen. kehrs, dadurch nicht beeinträchtigt werden.
2126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Der Luftfuhrzeu9führcr kcmn auch für andere c) zu Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle
Flüge der zusUindigen rlugverkchrskontrollstelle führen oder
einen Flugplan übermitteln, um die Durchführung d) bei Nacht im kontrollierten Luftraum durch-
des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge geführt werden.
zu erleichtern.
Die Bundesanstalt für Flugsicherung kann Ausnah-
(3) Die Bundesanstalt für Flugsicherung ·wird er- men zu Nummer 2 Buchstaben b und c zulassen.
mächtigt, Einzelheiten über Arten, Inhalt, Form,
Abgabe, Annahme, Aufhebung, Änderung und zu- (3) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird er-
lässige Abweichungen von Flugplänen festzulegen mächtigt, die Funkfrequenzen der Flugverkehrs-
und in dem Bundesanzeiger sowie in den Nachrich- kontrollstellen und die Funkfrequenzen der Boden-
ten für Luftfahrer bekanntzumachen. funkstellen für den Sprechfunkverkehr im Flugfunk-
dienst, die nicht von der Bundesanstalt für Flug-
sicherung betrieben werden, sowie die Sprechfunk-
verfahren und die Verfahren bei Ausfall der Funk-
§ 26 verbindung festzulegen und in dem Bundesanzeiger
und in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzu-
Flugverkehrsireigabe
machen.
(1) Der Luftfahrzeugführer hat bei Flügen, für die
ein Flugplan zu übermitteln ist (§ 25 Abs. 1) sowie § 26b
in den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Fäl- Standortmeldungen
len eine Flugverkehrsfreigabe einzuholen.
(1) Der Luftfahrzeugführer hat in den Fällen des
(2) Flugverkehrsfreigaben sollen, soweit es die § 26 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstaben a bis c beim
öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Uberfliegen jedes nach Absatz 2 festgelegten Melde-
die Sicherheit des Luftverkehrs zulassen, Schnellig- punktes unverzüglich eine Standortmeldung an die
keit, Wirtschaftlichkeit und Regelmäßigkeit des Luft- zuständige Flugverkehrskontrollstelle zu übermit-
verkehrs berücksichtigen.
teln.
(3) Beantragt der Luftfahrzeugführer aus zwingen- (2) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird er-
den Gründen eine bevorzugte Flugverkehrsfreigabe, mächtigt, die Meldepunkte sowie die Einzelheiten
hat er diese Gründe in seinem Antrag anzugeben. über Inhalt und Form der Standortmeldungen fest-
zulegen und in dem Bundesanzeiger sowie in den
(4) Von dem durch Erteilung der Flugverkehrs-
Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen. Die
freigabe bestätigten oder durch Erteilung weiterer
zuständige Flugverkehrskontrollstelle kann im Ein-
Flugverkehrsfreigaben ergänzten Flugplan darf der
zelfall Standortmeldungen an weiteren Punkten ver-
Luftfahrzeugführer nicht abweichen, bevor ihm nicht
langen oder auf die Ubermittlung von Standortmel-
eine neue Flugverkehrsfreigabe erteilt worden ist.
dungen verzichten.
Dies gilt nicht in solchen Notlagen, die eine sofortige
eigene Entscheidung erfordern. In diesen Fällen hat § 26c
der Luftfahrzeugführer unverzüglich die zuständige
Flugverkehrskontrollstelle zu benachrichtigen und Beendigung der Flugverkehrskontrolle
eine abgeänderte Flugverkehrsfreigabe einzuholen. Der Luftfahrzeugführer hat bei Flügen nach In-
Unbeschadet des Satzes 1 hat der Luftfahrzeugführer strumentenflugregeln und bei Flügen nach Sichtflug-
die zuständige Flugverkehrskontrollstelle zu benach- regeln, die der Flugverkehrskontrolle nach § 10
richtigen, wenn der Ablauf des Fluges nicht mehr Abs. 4 unterliegen, die zuständige Flugverkehrs-
mit dem Flugplan übereinstimmt. kontrollstelle unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
er den kontrollierten Luftraum oder den nach § 10
Abs. 4 festgelegten Teil des kontrollierten Luftraums
§ 26a verläßt.
Funkverkehr § 26d
(1) Der Funkverkehr wird als Sprechfunkverkehr Startmeldung
im Flugfunkdienst durchgeführt. Hierbei sind die (1) Der Luftfahrzeugführer hat für Flüge, für die
nach Absatz 3 festgelegten Verfahren anzuwenden. ein Flugplan abgegeben wurde, der zuständigen
Flugverkehrskontrollstelle die tatsächliche Startzeit
(2) Der Luftfahrzeugführer hat an Bord eine dau-
ernde Hörbereitschaft auf der nach Absatz 3 fest- unverzüglich zu übermitteln, wenn sie von der im
Flugplan angegebenen Zeit abweicht. Dies gilt nicht
gelegten Funkfrequenz der zuständigen Flugver-
kehrskontrollstelle aufrechtzuerhalten und im Be- für Flüge von Flugplätzen mit Flugverkehrskontroll-
darfsfall einen Funkverkehr mit ihr herzustellen stelle. Der Bundesminister für Verkehr kann Aus-
nahmen von Satz 1 zulassen.
1. bei Flügen nach Instrumentenflugregeln;
(2) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird er-
2. bei Flügen nach Sichtflugregeln, wenn sie mächtigt, Einzelheiten über, Inhalt, Form, zulässige
a) der Flugverkehrskontrolle nach § 10 Abs. 4 zeitliche Abweichungen und Ubermittlungsart der
unterliegen, Startmeldungen festzulegen und in dem Bundes-
b) innerhalb von Kontrollzonen durchgeführt anzeiger sowie in den Nachrichten für Luftfahrer
werden, bekanntzumachen.
Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1969 2127
§ 27 2. die Hauptwolkenuntergrenze in einer Höhe von
mindestens 600 m (2 000 Fuß) über Grund oder
Landemeldung
Wasser liegt.
(1) Der Luftfahrzeugführer hat bei Flügen, für die
Bodensicht ist die Sicht auf einem Flugplatz, wie sie
ein Flugplan abgegeben wurde, der zuständigen
von einer amtlich beauftragten Person festgestellt
Flugverkehrskonlrollslelle unverzüglich eine Lande-
wird. Hauptwolkenuntergrenze ist die Untergrenze
meldung zu übermitteln. Dies gilt nicht für Flüge
zu FlugplJtzen mit Flugverkehrskontrollstelle. Der der niedrigsten Wolkenschicht über Grund oder
Wasser, die mehr als die Hälfte des Himmels be-
Bundesminister für V erkchr kann Ausnahmen zu-
lassen. deckt und unterhalb von 6 000 m (20 000 Fuß) liegt.
(2) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird er- (3) Der Bundesminister für Verkehr kann niedri-
mächtigt, Einzelhei tcn über Inhalt, Form und Uber- gere Mindestwerte für Flugsicht und Abstand von
mittlungsart der Landemeldungen festzulegen und Wolken sowie für Bodensicht und die Hauptwolken-
in dem Bundcsi:mzeigcr sowie in den Nachrichten für untergrenze festlegen, soweit die öffentliche Sicher-
Luftfahrer bekanntzumachen. heit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des
Luftverkehrs, dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 27 a (4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 vor-
geschriebenen Mindestwerte innerhalb einer Kon-
Flugverfahren trollzone nicht gegeben sind, dürfen nach Sichtflug-
(1) Der Luftfahrzeugführer hat bei Flügen inner- regeln betriebene Luftfahrzeuge nur dann auf einem
halb von Kontrollzonen, bei An- und Abflügen zu in der Kontrollzone gelegenen Flugplatz starten,
und Von Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstel- landen oder in die Kontrollzone einfliegen, wenn die
le, bei Flügen nach Instrumentenflugregeln und bei zuständige Flugverkehrskontrollstelle hierzu eine
Flügen nach Sichtflugregeln, die der Flugverkehrs- Flugverkehrsfreigabe für einen Sonderflug nach
kontrolle nach § 10 Abs. 4 unterliegen, die vorge- Sichtflugregeln erteilt hat. Die Voraussetzungen für
schriebenen Flugverfahren zu befolgen. die Erteilung der Flugverkehrsfreigabe werden von
(2) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird er- der Bundesanstalt für Flugsicherung festgelegt und
mächtigt, die Verfahren nach Absatz 1 festzulegen in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht.
und in dem Bundesanzeiger sowie in den Nachrichten
§ 29
für Luftfahrer bekanntzumachen.
Flüge nach Sichtflugregeln außerhalb des kontrol-
(3) Die Flugverkehrskontrollstellen können in Ein- lierten Luftraums in Höhen von weniger als 900 m
zelfällen Abweichungen von den Verfahren nach (3 000 Fuß) über Grund oder Wasser
Absatz 1 zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luft- (1) Flüge nach Sichtflugregeln außerhalb des kon-
verkehrs, dadurch nicht beeinträchtigt werden. trollierten Luftraums in Höhen von weniger als
900 m (3 000 Fuß) über Grund oder Wasser sind außer
von Drehflüglern, Luftschiffen und Freiballonen so
durchzuführen, daß
Dritter Abschnitt 1. der Luftfahrzeugführer Erdsicht und eine Flug-
sicht von mindestens 1,5 km hat und
Sichtflugregeln
2. das Luftfahrzeug Wolken nicht berührt.
§ 28 (2) Außerhalb des kontrollierten Luftraums in
Höhen von weniger als 900 m (3 000 Fuß) über Grund
Flüge nach Sichtflugregeln im kontrol.lierten Luft- oder Wasser sind Flüge von Drehflüglern sowie Luft-
raum oder in einer Höhe von 900 m (3 000 Fuß) und schiff- und Ballonfahrten nach Sichtflugregeln so
mehr über Grund oder Wasser außerhalb des durchzuführen, daß
kontrollierten Luftraums
1. der Luftfahrzeugführer Erdsicht und eine Flugsicht
(1) Im kontrollierten Luftraum oder in einer Höhe von mindestens 800 m hat,
von 900 m (3 000 Fuß) und mehr über Grund oder 2. das Luftfahrzeug Wolken nicht berührt und
Wasser außerhalb des kontrollierten Luftraums sind 3. ein rechtzeitiges Erkennen von Hindernissen mög-
Flüge nach Sichtflugregeln so durchzuführen, daß lich ist.
1. der Luftfahrzeugführer eine Flugsicht von minde- (3) Der Bundesminister für Verkehr kann Aus-
stens 8 km hat und nahmen von den in den Absätzen 1 und 2 vorge-
2. das Luftfahrzeug von den Wolken in waagerech- schriebenen Werten zulassen, soweit die öffentliche
ter Richtung mindestens 1,5 km, in senkrechter Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit
Richtung mindestens 300 m (1 000 Fuß) Abstand des Luftverkehrs, dadurch nicht beeinträchtigt wer-
hält. den.
§ 30
Flugsicht ist die Sicht in Flugrichtung aus dem Füh-
rerraum eines Luftfahrzeugs. Flüge nach Sichtflugregeln
oberhalb der Flugfläche 200
(2) In Kontrollzonen können Flüge nach Sichtflug- Flüge nach Sichtflugregeln oberhalb der Flug-
regeln nur durchgeführt werden, wenn zusätzlich fläche 200 sind untersagt. Der Bundesminister für
1. eine Bodensicht von mindestens 8 km herrscht und Verkehr kann Ausnahmen zulassen.
2128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 31 § 33
Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht
bei Flügen nach Sichtflugregeln Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht gelten
(1) Bei Flügen nach Sichtflugregeln in und unter- die §§ 28 bis 32. Als Nacht gilt der Zeitraum zwischen
halb der nach Absatz 3 festgelegten Höhe hat der einer halben Stunde nach Sonnenuntergang und
Luftfahrzeugführer den Höhenmesser auf den QNH- einer halben Stunde vor Sonnenaufgang.
Wert des zur Flugstrecke nächstgelegenen Flughafens
mit Flugverkehrskontrollstelle einzustellen, wenn § 34
der Flug über die Umgebung des Startflugplatzes
hinausführt. QNH-Wert isl der auf mittlere Meeres- Such- und Rettungsflüge
höhe reduzierte Luftdruckwert eines Ortes, unter Bei Flügen im Such- und Rettungseinsatz oder zur
der Annahme, daß an dem Ort und unterhalb des Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib und Leben
Ortes die Temperaturverhältnisse der Normalatmo- einer Person kann von den §§ 28 bis 33 abgewichen
sphäre herrschen. werden.
(2) Bei Flügen nach Sichtflugregeln oberhalb der
nach Absatz 3 festgelegten Höhe hat der Luftfahr-
zeugführer den Höhenmesser auf 1013,2 Millibar ein- Vierter Abschnitt
zustellen (Standard-Höhenmessereinstellung). Dabei
ist die Flugfläche einzuhalten, die nach den Regeln
Instrumentenflugregeln
über Halbkreisflughöhen (Anlage 3) dem jeweiligen
mißweisenden Kurs über Grund entspricht. Dies gilt § 35
nicht, soweit das Luftfahrzeug sich im Steig- oder (gestrichen)
Sinkflug befindet oder die nach § 28 Abs. 1 und 3
vorgeschriebenen Werte für Flugsicht und Abstand
von Wolken in der entsprechenden Flugfläche nicht § 36
eingehalten werden können. Flugflächen sind zum Sicherheitsmindesthöhe
Zwecke der Höhenstaffelung vorgesehene Flächen in bei Flügen nach Instrumentenflugregeln
der Atmosphäre, die durch festgelegte Anzeigewerte
eines auf 1013,2 Millibar eingestellten Höhenmessers Die Sicherheitsmindesthöhe beträgt - außer bei
bestimmt sind. Halbkreis-Flughöhe ist die festge- Start und Landung - für Luftfahrzeuge, die nach
legte Reiseflughöhe, die nach der jeweiligen Hälfte Instrumentenflugregeln fliegen, abweichend von § 6
der Kompaßgradeinteilung, in der der mißweisende Abs. 1 mindestens 300 m (1 000 Fuß) über der höch-
Kurs über Grund liegt, bestimmt wird. sten Erhebung, von der sie weniger als 8 km entfernt
sind.
(3) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird er-
mächtigt, die Höhen nach Absatz 1 Satz 1 und Ab- § 37
satz 2 Satz 1 festzulegen und in dem Bundesanzeiger Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen
sowie in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt- bei Flügen nach Instrumentenflugregeln
zumachen.
(1) Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln in und
(4) In den nach § 10 Abs. 4 festgelegten Teilen des unterhalb der nach Absatz 5 festgelegten Höhe hat
kontrollierten Luftraums sind bei Flügen nach Sicht- der Luftfahrzeugführer den Höhenmesser auf den
flugregeln die von der zuständigen Flugverkehrs- von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle über-
kontrollstelle zugewiesenen Flughöhen oder Flug- mittelten QNH-Wert einzustellen.
flächen einzuhalten. (2) Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln ober-
hcJb der nach Absatz 5 festgelegten Höhe hat der
Luftfahrzeugführer die Standard-Höhenmesserein-
§ 32 stellung zu verwenden.
Flüge nach Sichtflugregeln über Wolkendecken (3) Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrol-
Bei Flügen nach Sichtflugregeln dürfen Wolken- lierter.1. Luftraum sind in den nach Absatz 5 fest-
decken nur dann überflogen werden, wenn gelegten Reiseflughöhen durchzuführen, sofern nicht
in der Flugverkehrsfreigabe etwas anderes bestimmt
1. die Flughöhe mindestens 300 m (1 000 Fuß) über ist.
Grund oder Wasser beträgt und die Flugsicht so- (4) Flüge nach Instrumentenflugregeln außerhalb
wie der Abstand von den Wolken nach § 28 des kontrollierten Luftraums sind in der Flugfläche
Abs. 1 Nr. 1 und 2 eingehalten werden; oder Flughöhe durchzuführen, die nach den Regeln
2. der Luftfahrzeugführer in der Lage ist, den beab- über Halbkreis-Flughöhen (Anlage 3) dem jeweili-
sichtigten Flugweg einzuhalten; gen mißweisenden Kurs über Grund entspricht, so-
fern das Luftfahrzeug sich nicht im Steig- oder Sink-
3. der Anflug zum Zielflugplatz und die Landung bei
flug befindet. Die Bundesanstalt für Flugsicherung
Flugverhältnissen, bei denen nach Sichtflugregeln kann Ausnahmen zulassen, soweit die öffentliche
geflogen werden darf, gewährleistet ist; Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicher-
4. der Luftfahrzeugführer die Berechtigung zur Aus- heit des Luftverkehrs, dadurch nicht beeinträchtigt
übung des Flugfunkverkehrs hat. werden.
Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1969 2129
(5) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird er- tränke oder anderer berauschender Mittel oder
mächtigt, die Höhen nach den Absätzen 1 bis 3 fest- infolge geistiger oder körperlicher Mängel in
zulegen und in dem Bundesanzeiger sowie in den der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert
Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen. ist, wenn die Tat nicht in den §§ 315 a und 316
des Strafgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist;
§ 38 4. entgegen § 2 Abs. 1 ein Luftfahrzeug während
(gestrichen) des Flugs oder am Boden führt, ohne verant-
wortlicher Luftfahrzeugführer zu sein;
§ 39 5. einer Vorschrift des § 3 über die Pflichten des
Luftfahrzeugführers zuwiderhandelt;
(gestrichen)
6. entgegen § 3 a Abs. 1 oder 2 die Flugvorberei-
tung nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführt;
§ 40
Obergang vom Flug nach Instrumentenflugregeln 7. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2, § 28 Abs. 1, 2
zum Flug nach Sichtflugregeln oder 4, § 29 Abs. 1 oder 2, § 31 Abs. 1, 2 oder 4,
§ 32 oder § 33 über Flüge nach Sichtflugregeln
(1) Der Luftfahrzeugführer hat die zuständige zuwiderhandelt;
Flugverkehrskontrollstelle zu benachrichtigen, wenn
er beabsichtigt, vom Flug nach Instrumentenflug- 8. einer Vorschrift des § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 36,
§ 37 Abs. 1 bis 4, § 40 oder § 42 über Flüge nach
regelu zum Flug nach Sichtflugregeln überzugehen.
Instrumentenflugregeln zuwiderhandelt;
(2) Der Luftfahrzeugführer darf von einem Flug
nach Instrumentenflugregeln auf einen Flug nach 9. die nach § 4 Abs. 4 festgelegte Höchstgeschwin-
Sichtflugregeln nur übergehen, wenn vorauszusehen digkeit überschreitet;
ist, daß der Flug bei Flugverhältnissen, bei denen 10. als Halter, Führer oder anderes Besatzungsmit-
nach Sichtflugregeln geflogen werden darf, beendet glied entgegen § 5 Abs. 1, 2 oder 3 Störungen
oder während eines längeren Zeitraums fortgesetzt bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht, nicht
werden kann. rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß anzeigt;
§ 41 11. entgegen § 6 Abs. 1 die Sicherheitsmindesthöhe
(gestrichen) unterschreitet oder entgegen § 6 Abs. 2 Brücken
oder ähnliche Bauten, Freileitungen oder Anten-
nen unterfliegt;
§ 42
12. entgegen § 7 Abs. 1 Gegenstände oder sonstige
Abbruch von Landeanflügen Stoffe abwirft oder abläßt;
Der Luftfahrzeugführer hat den Landeanflug abzu- 13. entgegen § 8 Kunstflüge ausführt;
~rechen und das nach § 27 a festgelegte Fehlanflug-
verfahren einzuleiten, wenn er die für das benutzte 14. entgegen § 9 Abs. 1, 2 oder 5 Schlepp- oder Re-
Instrumentenanflugverfahren festgelegten Werte für klameflüge ausführt;
den Abbruch von Landeanflügen erreicht hat, er den 15. gegen ·die Auflage einer Erlaubnis nach § 9
Landeanflug aber nicht nach Sicht beenden kann. Abs. 3 Satz 1 oder § 14 verstößt;
16. entgegen § 9 a Abs . .1 die Mittlere Greenwich-
Zeit oder die vorgeschriebenen Maßeinheiten
Fünfter Abschnitt nicht anwendet;
Bußgeld- und Schlußvorschriften 17. entgegen § 10 Abs. 3 einen untersagten Flug
nach Sichtflugregeln ausführt;
§ 43 18". einer Vorschrift des § 12 oder § 19 Abs. 1 zur
Vermeidung von Zusammenstößen zuwiderhan-
Ordnungswidrigkeiten
delt;
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10
19. eine Ausweichregel des § 13 nicht befolgt;
des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig 20. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 bis 6 über den
Aufstieg von Ballonen, Drachen, Flugmodellen
1. als Teilnehmer am Luftverkehr entgegen § 1
oder Flugkörpern mit Eigenantrieb , zuwider-
Abs. 1 sich so verhält, daß ein anderer gefähr-
handelt;
det, geschädigt oder mehr als nach den Umstän-
den unvermeidbar behindert oder belästigt wird; 21. der Vorschrift des § 16 a über die Flugverkehrs-
freigabe bei besonderer Benutzung des kon-
2. entgegen § 1 Abs. 2 Lärm bei dem Betrieb eines
trollierten Luftraums zuwiderhandelt;
Luftfahrzeugs verursacht, der stärker ist, als es
die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung 22. einer Vorschrift des § 17 oder § 19 Abs. 2 über
unvermeidbar erfordert; die Lichterführung zuwiderhandelt;
3. entgegen § 1 Abs. 3 ein Luftfahrzeug führt oder 23. einer Vorschrift des § 18 über Dbungsflüge
als anderes Besatzungsmitglied tätig wird, ob- unter angenommenen Instrumentenflugbedingun-
wohl er infolge des Genusses alkoholischer Ge- gen zuwiderhandelt;
2130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
24. entgegen § 20 Satz 1 eine Beobachtung über 30. entgegen § 27 a Abs. 1 die vorgeschriebenen
eine Gefahr für den Luftverkehr nicht, nicht Flugverfahren nicht befolgt.
unverzüglich oder nicht ordnungsgemäß meldet;
25. einer Vorschrift des § 21 über Signale und Zei- § 44 1')
chen zuwiderhandelt; Inkrafttreten
26. einer Vorschrift des § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 (1) Die Verordnung tritt einen Monat nach ihrer
oder 4 über den Flugbetrieb auf einem Flug- Verkündung in Kraft.
platz oder in dessen Umgebung oder des § 23
(2) 2)
Abs. 3 über den V erkchr auf dem Rollfeld eines
Flugplatzes zuwiderhandelt; § 45
27. einer Vorschrjft des § 25 Abs. 1 über die Flug- Berlin-Klausel
planabgabe oder des § 26 Abs. 1 oder 4 über die Diese Verordnung gilt wegen der Beschränkungen
Flugverkehrsfrciqabe zuwiderhandelt; der Lufthoheit im Land Berlin nicht im Land Berlin.
28. einer Vorschrift des § 26 a Abs. 1 oder 2 über
den Funkverkehr zuwiderhandelt; 1) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
ursprünglichen Fassung vom 10. August 1963. Der Zeitpunkt des.
29. entgegen § 26 b Abs. 1, § 26 c, § 26 d Abs. 1 oder Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der
vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
§ 27 Abs. 1 eine dort vorgeschriebene Meldung Die Zweite Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
nicht, nicht unverzüglich oder nicht ordnungs- vom 12. September 1969 ist nach Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 des Grund-
gesetzes am 1. Oktober 1969 in Kraft getreten.
gemäß erstattet oder 2) Nicht abgedruckt; vollzogene Aufhebungen.
Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1969 2131
Anlage 1
(zu §§ 17- und 19 Abs. 7- LuftVO)
Vorschriften über die von Luftfahrzeugen lichter an den Tragflächen geführt werden. Die Be-
zu führenden Lichter grenzungslichter müssen Dauerlichter sein; ihre
Farbe muß der Farbe der dazugehörigen Positions-
§ 1 lichter entsprechen.
Begriffsbestimmungen § 3
Bei Anwendung der Vorschriften dieser Anlage
Zusammenstoß-Warnlicht
gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) Flugzeuge, Drehflügler und Luftschiffe sind mit
Ein Flugzeug auf dem Wasser ist in Fahrt, wenn einem oder mehreren Zusammenstoß-Warnlichtern
es weder vor Anker liegt noch im Wasser oder an auszurüsten. Diese sind als Blinklichter so einzu-
Land festgemacht hat, noch auf Grund sitzt.
richten und anzubringen, daß sie möglichst aus allen
Ein Flugzeug auf dem Wasser macht Fahrt, Richtungen zwischen 30° über und 30° unter der
wenn es in Fahrt ist und sich dem Wasser gegenüber Horizontalebene des betreffenden Luftfahrzeugs zu
in einer bestimmten Richtung fortbewegt. sehen sind, ohne die Sicht des Luftfahrzeugführers
Ein Licht ist sichtbar, wenn es in dunkler Nacht und die Sichtbarkeit der Positionslichter zu beein-
bei ungetrübter Atmosphäre erkannt werden kann. trächtigen. Die Art der Ausführung wird von dem
Luftfahrt-Bundesamt bestimmt. Bei Luftfahrzeugen,
die mit Zusammenstoß-Warnlichtern ausgerüstet
§ 2 sind, müssen die in § 2 Abs. 1 beschriebenen Lichter
Positionslichter als Dauerlichter eingerichtet sein.
(1) Flugzeuge haben folgende Positionslichter zu (2) Motorsegler, Segelflugzeuge und Freiballone
führen (Abb. 1): sind mit einem oder mehreren Zusammenstoß-
a) ein rotes Licht, das unbehindert von genau vor- Warnlichtern nach Absatz 1 oder an deren Stelle mit
aus nach links über einen Winkel von 110 Grad anderen Mitteln zu einer besseren Erkennbarkeit
und nach oben und unten scheint; der Luftfahrzeuge auszurüsten. Das Nähere wird von
dem Luftfahrt-Bundesamt geregelt.
b) ein grünes Licht, das unbehindert von genau vor-
aus nach rechts über einen Winkel von 110 Grad (3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann allgemein oder
und nach oben und unten scheint; im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2
c) ein weißes Licht, das unbehindert von genau nach zulassen. Die Ausnahmen können befristet und mit
hinten nach links und nach rechts über einen Auflagen verbunden werden.
Winkel von jeweils 7-0 Grad und nach oben und
unten scheint. § 4
Abb. 1 Lichter für Flugzeuge auf dem Wasser
(1) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das in Fahrt ist,
muß zusätzlich zu den nach § 2 Abs. 1 vorgeschrie-
benen und als Dauerlichter eingerichteten Lichtern
im vorderen Teil mittschiffs dort, wo es am besten
gesehen werden kann, ein weißes Licht führen.
Dieses Licht muß unbehindert über 220 Kompaß-
grade scheinen, und zwar nach jeder Seite 110 Grad,
von rechts voraus bis 20 Grad achterlicher als querab.
(2) Die Positionslichter dürfen entweder Dauer- Das Licht muß mindestens 3 Seemeilen weit sichtbar
lichter oder Blinklichter sein. Falls Blinklichter ver- sein (Abb. 2).
wendet werden, dürfen zusätzlich folgende Lichter
geführt werden: Abb.2
a) ein rotes Blinklicht am Heck, das in den Blink-
pausen des in Absatz 1 Buchstabe c beschriebenen
Lichtes am Heck leuchtet und/oder
b) ein weißes Blinklicht, das aus allen Richtungen
zu sehen ist und in den Blinkpausen der in Ab-
satz 1 beschriebenen Lichter leuchtet.
(3) Die Lichtstärke der in Absatz 1 Buchstaben a
und b beschriebenen Lichter darf nicht weniger als
5 Candela und die Lichtstärke des in Absatz 1 Buch-
stabe c beschriebenen Lichtes nicht weniger als 3 (2) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das ein oder
Candela betragen.
mehrere Flugzeuge oder Wasserfahrzeuge schleppt,
(4) Falls die in Absatz 1 Buchstaben a und b be- muß zusätzlich zu den nach § 2 Abs. 1 vorgeschrie-
schriebenen Lichter weiter als 2 m (6 Fuß) von den benen, als Dauerlichter eingerichteten und minde-
Tragflächenenden entfernt sind, müssen Begrenzungs- stens 2 Seemeilen weit sichtbaren Lichtern ein zwei-
2132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
tes weißes Licht führen, das ebenso beschaffen ist b) ein Flugzeug, das 50 m (150 Fuß) lang oder län-
wie das in Absatz 1 beschriebene Licht. Dieses zweite ger ist: ein weißes Ankerlicht vorn und ein
Licht muß mindeslens 2 m (6 Fuß) senkrecht über weißes Ankerlicht hinten, und zwar dort, wo sie
oder unter dem ersten Lichl angebracht sein (Abb. 3). am besten gesehen werden können; beide Anker-
lichter müssen über den ganzen Horizont minde-
Abb. 3 stens 3 Seemeilen weit sichtbar sein (Abb. 7);
(3) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das geschleppt
wird, muß die nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen
Lichter führen, die als Dauerlichter eingerichtet und c) ein Flugzeug mit einer Spannweite von mehr als
mindestens 2 Seemeilen weit sichtbar sein müssen. 50 m (150 Fuß): ein weißes Licht auf jeder Seite,
In diesem Fall darf das in Absatz 1 beschriebene um die größte Spannweite kenntlich zu machen.
zusätzliche weiße Licht im vorderen Teil des Flug- Diese Lichter müssen möglichst unbehindert über
zeugs nicht geführt werden. den ganzen Horizont mindestens 1 Seemeile weit
sichtbar sein (Abb. 8 und 9).
(4) Ein manövrierunfähiges Flugzeug auf dem
Wasser muß zwei rote Lichter senkrecht übereinan-
der und mindestens 1 m (3 Fuß) voneinander ent- Abb. 8
fernt dort führen, wo sie am besten gesehen werden
können; beide Lichter müssen so beschaffen sein,
daß sie über den ganzen Horizont mindestens 2 See-
meilen weit sichtbar sind (Abb. 4). Das manövrier-
unfähige Flugzeug darf die nach § 2 Abs. 1 vorge-
schriebenen farbigen Seitenlichter nicht führen, wenn
es keine Fahrt macht (Abb. 5), muß sie aber führen,
wenn es Fahrt macht. Die in Satz 1 beschriebenen Flugzeuglänge weniger als 50 m
roten Lichter gelten nicht als Notsignal.
Abb. 9
Abb. 4
Flugzeuglänge mehr als 50 m
(6) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das auf Grund
sitzt, muß das oder die in Absatz 5 vorgeschriebe-
nen Ankerlichter führen. Außerdem muß es zwei
Abb. 5 senkrecht übereinander angebrachte, über den gan-
zen Horizont sichtbare rote Lichter führen, die min-
destens 1 m (3 Fuß) voneinander entfernt sind.
§ 5
Vorschriften für Freiballone
(5) Flugzeuge müssen auf dem Wasser vor Anker (1) Freiballone müssen mit einem elektrisch be-
folgende Lichter führen: triebenen Blinkscheinwerfer mit einer Mindestlicht-
a) ein Flugzeug, das weniger als 50 m (150 Fuß) stärke von 20 Candela ausgerüstet sein. Der Schein-
lang ist: ein weißes über den ganzen Horizont werfer muß in der Nähe des Korbes angebracht und
mindestens 2 Seemeilen weit sichtbares Anker- so eingerichtet sein, daß er abwechselnd eine Se-
licht, und zwar dort, wo es am besten gesehen kunde lang mit einem Strahlungswinkel von minde-
werden kann (Abb. 6); stens 20 bis 25 Grad die Ballonhülle anleuchtet und
eine Sekunde lang erloschen bleibt. Außerdem müs-
~~
Abb. 6 sen unterhalb des Korbes in Abständen von je 5 m
eine gelbe und eine weiße Rundstrahlblinklampe
mit je einer Sekunde Wechsel angebracht sein .
--- ----
---- -
..,__ _......,. ......_, ........._~
""'- ..........._ ---........._ -"'---..... (2) Die für die Aufstiegserlaubnis zuständige
. ......_
-._
--- . Luftfahrtbehörde kann für unbemannte Ballone, die
Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1969 2133
Meßinst:rurnenle für wissenschaftliche Zwecke tra- und 5 genannten Arten von Luftfahrzeugen, insbe-
gen, ./\.usncilunen von den Vorschriften des Ab- sondere auf Motorsegler, Segelflugzeuge, Luftschiffe
satzes 1 zuldssen. und Drehflügler, sinngemäße Anwendung. Sofern
§ 6 deren Bauart die Anbringung der Lichter in der vor-
Lichter iür andere IufHahrzeuge geschriebenen Form nicht gestattet oder sie wesent-
Die~ Vorschri 11.cn über die Lichterführung von lich erschwert, bestimmt das Luftfahrt-Bundesamt
Flugzeugen finden auf andere a:s die in den §§ 2, 4 die Art der Ausführung.
Anlage 2
(zu § 21 LuftVO)
Signale und Zeichen 1. Ein durch Tastfunk oder auf andere Art gegebenes
1. Not- und Dringlichkeitssignale Signal, das aus der Gruppe XXX (- .. - - ..
- - .. -) besteht;
§ 1 2. ein durch Sprechfunk gegebenes Signal, das aus
Wahl der anzuwendenden Signale dem gesprochenen Wort „PAN" besteht.
Der Führer eines Luftfahrzeugs darf in einer Not-
lage jedes verfügbüre Mittel benutzen, um sich be-
merkbar zu machen, seinen Standort bekanntzu- 2. Warnsignale
geben und Hilfe herbeizurufen.
§ 4
Eine Folge von Leuchtgeschossen, die in Abstän-
§ 2
den von 10 Sekunden abgefeuert werden und von
Notsignale denen sich jedes in rote und grüne Lichter oder
Die folgenden, entweder zusammen oder einzeln Sterne zerlegt, zeigt dem Führer eines Luftf ahr-
gegebenen Signale bedeuten, daß schwere und un- zeugs an, daß er in einem Gefahrengebiet oder unbe-
mittelbare Gefahr droht und daß sofortige Hilfe an- fugt in einem Gebiet mit Flugbeschränkungen oder
gefordert wird: einem Luftsperrgebiet fliegt, oder im Begriff ist,
in eines dieser Gebiete einzufliegen, und daß er die
1. Ein durch Tt1slfunk oder auf andere Art ge- erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen hat.
gebenes Signal, das aus der Gruppe SOS Diese Signale können entweder vom Boden oder
( ... - - - ... des Morsealphabets) besteht; von einem anderen Luftfahrzeug aus abgegeben
2. ein durch Sprechfunk gegebenes Signal, das aus werden.
dem gesprochenen Wort „MAYDAY" besteht;
3. einzeln und in kurzen Zeitabständen abge-
feuerte rotleuchtende Raketen oder Leuchtkugeln; 3. Signale für den Flugplatzverkehr
4. ein Leuchtfallschirm mit rotem Licht.
§ 5
Lichtsignale
§ 3
(1) Auf ein Luftfahrzeug im Flug gerichtete Licht-
Dringlichkeitssignale
signale bedeuten:
(1) Die folgenden, entweder gemeinsam oder ein- Landung freigegeben;
1. Grünes Dauersignal:
zeln gegebenem Signale bedeuten, daß ein Luftfahr-
2. Rotes Dauersignal: Platzrunde fortsetzen,
zeug sich in einer schwierigen Lage befindet, die es
anderes Luftfahrzeug
zur Landung zwingt, jedoch keine sofortige Hilfe-
hat Vorflug;
leistung erfordert:
3. Grünes Blinksignal: Zwecks Landung zurück-
1. Wiederholtes Ein- und Ausschalten der Lande- kehren oder Anflug fort-
scheinwerfer; setzen (Freigabe zum Lan-
2. wiederholtes Ein- und Ausschalten der Positions- den und Rollen abwarten);
lichter derart, daß sie nicht mit Positionslichtern, 4. Rotes Blinksignal: Nicht landen,
die als Blinklichter eingerichtet sind, verwechselt Flugplatz unbenutzbar;
werden können. Auf diesem Flugplatz lan-
5. Weißes Blinksignal:
(2) Die folgenden, entweder gemeinsam oder ein- den und zum Vorfeld rol-
zeln gegebenen Signale bedeuten, daß ein Luftfahr- len (Freigabe zum Landen
zeug eine sehr dringende Meldung über die Sicher- und Rollen abwarten);
heit eines Wasserfahrzeugs, eines Luftfahrzeugs, 6. Rote Feuerwerks- Ungeachtet aller früheren
eines anderen Fahrzeugs oder über Personen an körper: Anweisungen und Frei-
Bord oder in Sicht abzugeben hat: gaben zur Zeit nicht landen.
2134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Auf ein Lufl.fahrwug am Boden gerichtete 3. Benutzung der Start- und Landebahnen und der .
Lichtsignale bedeuten: Rollbahnen
1. Grünes Dmwrsignal: Start freigegeben; a) Signal:
2. Rotes Dauersignal: Hi:llt; Eine in der Signalfläche ausgelegte waage-
rechte weiße Fläche in Form einer Hantel
3. Grünes Blinksigni:!l: Rollen freigegeben;
4. Rotes Dlinksignc1l: Benutzte Landefläche frei-
machen;
5. Weißes Blinksignal: Zum Ausgangspunkt auf
dem Flugplatz zurückkeh-
ren. Bedeutung:
Zum Starten, Landen und Rollen dürfen nur
(3) Empfängt ein Luftfahrzeugführer Signale nach Start- und Landebahnen und Rollbahnen be-
Absatz 1, ha.t er diese wie folgt zu bestätigen: nutzt werden.
1. Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang
durch wechselweise Betätigung der Querruder, b) Signal:
es sei denn, das Luftfahrzeug befindet sich im Eine in der Signalfläche ausgelegte waage-
Quer- oder Endanflug zur Landung; rechte weiße Fläche in Form einer Hantel
2. zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang mit je einem schwarzen Streifen in den kreis-
durch zweimaliges Ein- und Ausschalten der Lande- förmigen Flächenteilen, wobei die Streifen im
scheinwerfer oder der Positionslichter. rechten Winkel zur Längsachse der Fläche
liegen.
(4) Empfängt ein Luftfahrzeugführer Signule nach
Absatz 2, so hat er diese wie folgt zu bestätigen:
1. Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang
durch Bewegen der Querruder oder Seitenruder;
2. zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang Bedeutung:
durch zweimaliges Ein- und Ausschalten der Lande-
Zum Starten und Landen dürfen nur die
scheinwerfer oder der Positionslichter.
Start- und Landebahnen benutzt werden;
Rollbewegungen sind nicht auf Start- und
§ 6 Landebahnen oder Rollbahnen beschränkt.
Bodensignale
1. Landeverbot
Signal: 4. Unbenutzbarkeit des Rollfeldes
Ein in der Signalfläche ausgelegtes waagerechtes Signal:
quadratisches rotes Feld mit zwei gelben Diago- Auf dem Rollfeld ausgelegte Kreuze in weißer
nalstreifen oder anderer auffallender Farbe
Bedeutung:
Bedeutung: Der durch die Kreuze bezeichnete oder begrenzte
Landeverbot für längere Zeit. Teil des Rollfeldes ist nicht benutzbar.
2. Besondere Vorsicht beim Landeanflug und bei
der Landung
5. Anweisungen für Start und Landung
Signal:
a) Signal:
Ein in der Signalfläche ausgelegtes waagerechtes Ein weißes oder orangefarbenes „T" (Lande-T),
quadratisches rotes Feld mit einem gelben Diago-
das bei Nacht entweder beleuchtet oder durch
nalstreifen
weiße Lichter dargestellt ist
Bedeutung:
-- Bedeutung:
Beim Landeanflug und bei der Landung ist wegen Starts und Landungen sind parallel zum
des schlechten Zustandes des Rollfeldes od~r aus Längsbalken des Lande-T in Richtung auf den
anderen Gründen besondere Vorsicht geboten. Querbalken durchzuführen.
Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1969 2135
b) Signal: 6 a. Richtungsänderungen nach dem Start und vor
Ein liegendes Tetraeder, das, von der Grund- der Landung bei getrennter Platzrunde für motor-
fläche in Richtung auf die Spitze gesehen, auf getriebene Luftfahrzeuge und Segelflugzeuge
der linken Seite orangef arbig oder schwarz, Signal:
auf der rechten Seite weiß oder aluminium- Ein in der Signalfläche oder am Ende der Start-
farbig ist und das bei Nacht, von der Grund- und Landebahn oder des Schutzstreifens in Start-
fläche in Richtung auf die Spitze gesehen, und Landerichtung ausgelegtes, mit einem nach
durch auf der Mittellinie und der· rechten rechts oder links abgewinkelten Pfeil versehenes
Begrenzung angebrachte grüne Lichter und Doppelkreuz von auffall end er Farbe
durch auf der linken Begrenzung angebrachte
rote Lichter dargestellt ist
i •
·"- - .. ._,._.., .. _,
,, ......... .., .. .,_
_________ ,,_
't
Bedeutung:
Starts und Landungen sind in der Richtung
auszuführen, in die die Spitze des Tetraeders
zeigt.
Bedeutung:
c) Signal:
Getrennte Platzrunde für motorgetriebene Luft-
Eine zweistellige Zahl auf einer Tafel, die am
fahrzeuge und Segelflugzeuge. Nach dem Start
Kontrollturm oder in dessen Nähe senkrecht
und vor der Landung sind Richtungsänderungen
angebracht ist
für motorgetriebene Luftfahrzeuge nur in Pfeil-
richtung, für Segelflugzeuge nur entgegengesetzt
erlaubt.
1. Abgabe von Flugsicherungsmeldungen
Signal:
Bedeutung: Der Buchstabe „C" in schwärz auf einer senk-
Angabe der Startrichtung, abgerundet auf die recht angebrachten gelben Tafel
nächstliegenden zehn Grad der mißweisenden
Kompaßrose.
II
Bedeutung:
6. Richtungsänderung nach rechts nach dem Start Flugsicherungsmeldungen sind an der so be-
und vor der Landung zeichneten Stelle abzugeben.
Signal:
Ein in der Signalfläche oder am Ende der Start-
und Landebahn oder des Schutzstreifens waage- 8. Segelflugbetrieb
recht ausgelegter und nach rechts abgewinkelter
Signal:
Pfeil in auffallender Farbe
Ein in der Signalfläche waagerecht ausgelegtes
weißes Doppelkreuz
Bedeutung:
F Bedeutung:
Nach dem Start und vor der Landung sind Rich- Am Flugplatz wird Segelflugbetrieb durchge-
tungsänderungen nur nach rechts erlaubt. führt.
2136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 7
Zeichen des Einwinkers
(1) Auf einem Flugplatz werden Luftfahrzeugführerri Zeichen durch den Einwinker mittels
Signalkellen, Leuchlstablampen, Taschenlampen oder nur mit den Armen und Händen gegeben.
(2) Gibt der Einwinker Zeichen, so steht er mit Blickrichtung zum Luftfahrzeug
a) bei Starrflüalern vor der linken Tragflächenspitze im Blickfeld des Luftfahrzeugführers,
b) bei Drehilüglern so, di.lß er für den Luftfahrzeugführer am besten zu sehen ist.
(3) Triebwerke von Luftfahrzeugen werden mit fortlaufenden Nummern angegeben. Das äußere
Backbordtriebwcrk hat die Nummer 1.
(4) Es werden folgende Zeichen gegeben, wobei die Zeichen Nummer 16 bis 20 für Drehflügler
bestimmt sind:
1. Auf Zeichen des Einwinkers achten!
Der rechte Arm ist senkrecht nach oben ausgestreckt und
wird wiederholt nach links und rechts bewegt.
2. Hier Stillstand!
Beide Arme werden senkrecht nach oben ausgestreckt, die
Handflächen zeigen nach innen.
3. Auf Zeichen des nächsten Einwinkers achten!
Der rechte oder linke Arm zeigt abwärts; der andere Arm
wird quer vor dem Körper ausgestreckt und zeigt in Rich-
tung auf den nächsten Einwinker.
4. Geradeaus rollen!
Die leicht seitlich ausgestreckten Arme mit nach rückwärts
gerichteten Handflächen winken aus Schulterhöhe wieder-
holt vorwärts-rückwärts.
5. a) Nach links drehen!
Der rechte Arm zeigt abwärts, der linke Arm winkt
wiederholt aufwärts-rückwärts; die Schnelligkeit der
Bewegung zeigt die erforderliche Drehgeschwindigkeit
an.
Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1969 2137
b) Nach rechts drehen!
Der linke Arm zci~Jt abwärts, der rechte Arm winkt
wiederholt iJufwärts-rückwärts; die Schnelligkeit der
Bewegung zeigt die erforderliche Drehgeschwindigkeit
an.
6. Halt!
Beide Arme werden wiederholt über dem Kopf gekreuzt;
die Schnelligkeit der Armbewegung entspricht der Dring-
lichkeit des Anhaltens.
7. a) Bremsen anziehen!
Der rechte oder linke Arm wird waagerecht vor dem
Körper gehalten; die Finger der Hand sind ausgestreckt
und werden zur Faust geschlossen.
b) Bremsen lösen!
Der rechte oder linke Arm wird waagerecht vor dem
Körper gehalten; die Hand ist zur Faust geschlossen und
wird geöffnet.
8. a) Bremsklötze sind vorgelegt! 1
Beide Arme werden aus seitlich ausgestreckter Haltung
mit zum Körper gerichteten Handflächen nach unten und
innen bewegt.
b) Bremsklötze sind entfernt!
Beide Arme hängen herab und werden mit zum Körper
gerichteten Handrücken zur Seite bewegt.
9. Triebwerke anlassen!
Der linke Arm ist nach oben ausgestreckt, die Anzahl der
ausgestreckten Finger gibt die entsprechende Nummer des
anzulassenden Triebwerks an; die rechte Hand beschreibt
kreisende Bewegungen in Kopfhöhe.
10. Triebwerke abstellen!
Rechter oder linker Arm wird mit der Handfläche nach unten
und mit dem Daumen vor der Kehle in Schulterhöhe gehal-
ten; die Hand wird bei angewinkeltem Arm seitlich hin- und
herbewegt.
2138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
11. langsamer rollen!
Beide Arme hängen mit nach unten zeigenden Handflächen
herab und werden wiederholt auf- und abbewegt.
12. Triebwerkdrehzahl auf der angezeigten Seite verringern!
Beide Arme hängen mit nach unten gerichteten Handflächen
herab; dann wird entweder die rechte oder linke Hand auf-
und abbewegt; je nachdem, ob die Drehzahl der Triebwerke
auf der linken oder rechten Seite verringert werden soll.
13. Rückwärts rollen!
Beide Arme werden mit zum Luftfahrzeug gerichteten Hand-
flächen wiederholt vorwärts-aufwärts bis zur waagerechten
Armhaltung gebracht.
14. a) Rückwärts rollen und Luftiahrzeugheck nach Steuerbord
drehen!
Der linke Arm zeigt nach unten, der rechte Arm wird
aus der senkrechten Haltung über dem Kopf wiederholt
in waagerechte Armhaltung nach vorn bewegt.
b) Rückwärts rollen und Luftfahrzeugheck nach Backbord
drehen!
Der rechte Arm zeigt nach unten, der linke Arm wird
aus der senkrechten Haltung über dem Kopf wiederholt
in waagerechte Armhaltung nach vorn bewegt.
15. Alles klar!
Der rechte Arm wird vom Ellenbogen ab nach oben gehal-
ten; der Daumen zeigt nach oben.
16. Im Schwebeflug bleiben!
Beide Arme sind seitwärts waagerecht ausgestreckt.
Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1969 2139
17. Sleigen!
Beide Arme winken mis seitwärts waagerecht ausgestreck-
ter lfoltung mit nach oben gerichteten Handflächen auf-
wärts; die Schnelligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche
S teigg cschwindi gkei t an.
18. Sinken!
Beide Arme winken c1-us seitwärts waagerechter Haltung mit
nach unten gerichteten Handflächen abwärts; die Schnellig-
keit der Bewegung zeigt die erforderliche Sinkgeschwindig-
keit an.
19. Unter Beibehaltung der augenblicklichen Höhe in die an-
gezeigte Richtung fliegen!
Der eine Arm zeigt seitwärts waagerecht ausgestreckt in
die Flugrichtung, der andere schwingt vor dem Körper
wiederholt in die gleiche Richtung.
20. Landen!
Beide Arme sind vor dem Körper gekreuzt schräg nach
unten ausgestreckt.
§ 8
Zeichen des Luftfahrzeugführers
(1) Dem Einwinker werden von dem Luftfahrzeug- b) Bremsen sind gelöst!
führer vom Führerraum des Luftfahrzeugs aus Der rechte oder linke Arm wird waagerecht
Zeichen mit den Armen und Händen gegeben. Die vor dem Gesicht gehalten; die Hand ist zur
Zeichen müssen für den Einwinker klar erkennbar Faust geschlossen und wird geöffnet.
sein; wenn erforderlich, ist bei der Zeichengebung 2. a) Bremsklötze vorlegen!
eine Lichtquelle zu Hilfe zu nehmen. Die Arme werden seitlich ausgestreckt und mit
den Handflächen nach außen vor dem Gesicht
(2) Für die Bezeichnung von Triebwerken durch gekreuzt.
den Luftfahrzeugführer gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.
b) Bremskiötze entfernen!
(3) Es werden folgende Zeichen gegeben: Die Arme werden vor dem Gesicht gekreuzt
und mit den Handflächen nach außen seitlich
1. a) Bremsen sind angezogen! ausgestreckt.
Der rechte oder linke Arm wird waagerecht 3. Fertig zum Anlassen der Triebwerke!
vor dem Gesicht gehalten; die Finger der Hand Die Anzahl der ausgestreckten Finger einer Hand
sind ausgestreckt und werden zur Faust ge- gibt die entsprechende Nummer des anzulassenden
schlossen. Triebwerks an.
2140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage 3
(zu §§ 31 und 37 LuftVO)
Halbkreis-Flughöhen
Sofern nach § 31 Abs. 2 und § 37 Abs. 4 der Luftverkehrs-Ordnung die Benutzung von Halbkreis-
Flughöhen vorgeschrieben ist, hat der Luftfahrzeugführer eine der Flughöhen über NN oder Flug-
flächen einzuhalten, die nach der folgenden Tabelle seinem jeweiligen mißweisenden Kurs über
Grund entsprechen:
Mißweisender Kurs
von 000° bis 179° von 180° bis 359°
Flüge nach Flüge nach
Flüge nach Instrumenten- Flüge nach
Instrumenten-
Sichtflugregeln Sichtflugregeln
flugregeln flugregeln
Flug- Flughöhe Flug- Flughöhe Flug- Flughöhe Flug- Flughöhe
fläche Meter Fuß fläche Meter Fuß fläche Meter Fuß fläche Meter Fuß
10 300 1 000 20 600 2 000
30 900 3 000 35 1 050 3 500 40 1 200 4 000 45 1 350 4 500
50 1 500 5 000 55 1 700 5 500 60 1 850 6 000 65 2 000 6500
70 2 150 7 000 75 2 300 7 500 80 2 450 8 000 85 2 600 8 500
90 2 750 9 000 95 2 900 9 500 100 3 050 10 000 105 3200 10 500
110 3 350 11000 115 3 500 11 500 120 3 650 12 000 125 3 800 12 500
130 3 950 13 000 135 4 100 13 500 140 4 250 14 000 145 4 400 14 500
150 4 550 15-000 155 4 700 15 500 160 4 900 16 000 165 5 050 16 500
170 5 200 17 000 175 5 350 17 500 180 5500 18 000 185 5 650 18 500
190 5 800 19 000 195 5 950 19 500 200 6100 20000 205 6250 20500
210 6 400 21 000 215 6 550 21 500 220 6700 22 000 225 6 850 22 500
230 7 000 23 000 235 7 150 23 500 240 7 300 24 000 245 7 450 24 500
250 7 600 25 000 255 7750 25 500 260 7 900 26 000 265 8100 26500
270 8 250 27 000 275 8 400 27 500 280 8 550 28 000 285 8 700 28500
290 8 850 29 000 300 9150 30 000 310 9 450 31 000 320 9 750 32 000
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usw. usw. usw. usw. usw. usw. usw. usw. usw. usw. usw. usw.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a.g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. 1 S. 431) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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