2101
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 25. November 1969 Nr.121
Tag Inhalt Seite
12. 11. 69 Verordnung über die Durchführung der Erhebungen der Arbeitskräfte in der Landwirtschaft
im Wirtscll<lftsji.lhr 1970/71 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2101
21. 11. 69 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemein-
nützigkeit im Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2102
Bundcsgcsetzbl. III 2330-8-2
10. 11. 69 Bekanntmachung über die Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages 2110
Bundcsgcsctzbl. III 1101-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 81 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2111
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2111
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2112
Verordnung
über die Durchführung der Erhebungen der Arbeitskräfte in der Landwirtschaft
im Wirtschaftsjahr 1970/71
Vom 12. November 1969
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über eine Sta-
tistik der Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirt-
schaft vom 24. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 409)
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Zur Anpassung an statistische Vorhaben der
Europäischen Gemeinschaften findet abweichend von
den §§ 1 und 2 des Gesetzes über eine Statistik der
Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft im
Wirtschaftsjahr 1970/71 nur eine Erhebung über die
Arbeitskräfte in der Landwirtschaft statt. Diese Er-
hebung wird für den Monat Juli 1970 durchgeführt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über
eine Statistik der Arbeitskräfte in der Land- und
Forstwirtschaft auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 12. November 1969
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen
Vom 21. November 1969
Auf Grund des § 6 Abs. 3, des § 7 Abs. 2 und des 4. In § 7 Abs. 2 wird in Satz 2 vor dem Punkt
§ 32 Satz 1 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit eingefügt:
im Wohnungswesen - Wohnungsgemeinnützig- „sowie die Ubernahme der Verwaltung von
keitsgesetz - in der Fassung der Bekanntmachung
Wohnungen für ein anderes gemeinnütziges
vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437), ge- Wohnungsunternehmen oder für eine Gebiets-
ändert durch Gesetz vom 27. Juni 1956 (Bundes- körperschaft, sofern der Preis für die Uberlas-
gesetzbl. I S. 523) und durch das Wohnungsbau- sung des Gebrauches an Dritte nach § 13 be-
gesetz für das Saarland vom 17. Juli 1959 (Amtsblatt messen wird."
des Saarlandes S. 1349), in Verbindung mit Artikel
129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes wird im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen 5. § 8 wird wie folgt geändert:
und dem Bundesminister für Wirtschaft sowie mit
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
,, (1) Das Wohnungsunternehmen darf
a) Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrich-
Artikel I
tungen errichten oder erwerben und be-
Änderung der Verordnung zur Durchführung des treiben, wenn sie in erster Linie für die
Gesetzes über die Gemeinnützigkeit Bewohner der von gemeinnützigen Woh-
im Wohnungswesen nungsunternehmen errichteten oder ver-
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes walteten. Wohnungen oder für ihre Mit-
über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen in glieder bestimmt sind und der Betrieb
der Fassung der Bekanntmachung vom 25: April 1957 durch das Wohnungsunternehmen not-
(Bundesgesetzbl. I S. 406), geändert durch die Ver- wendig ist,
ordnung zur Änderung der Berechnungsverordnun- b) Bauten, die den Aufgaben öffentlicher
gen vom 19. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 738), Verwaltungen dienen, errichten und über-
wird wie folgt geändert: lassen, wenn diese Bauten nach ihrer
Zweckbestimmung durch die Verwaltun-
1. Die Uberschrift der Verordnung erhält folgende gen in erster Linie den Bewohnern der
Fassung: von gemeinnützigen Wohnungsunterneh-
„Verordnung men errichteten oder verwalteten Woh-
zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützig- nungen zugute kommen sollen,
keitsgesetzes (WGGDV) ". c) Bodenordnungs- und Erschließungsmaß-
nahmen durchführen, wenn sie zur Errich-
2. § 3 wird wie folgt geändert: tung von Kleinwohnungen, Gemeinschafts-
a) In Absatz 3 wird der folgende Satz 3 an- anlagen, Folgeeinrichtungen oder von zu-
gefügt: gehörigen Bauten, die den Aufgaben öf-
fentlicher Verwaltungen dienen, notwen-
„Die Angehörigen des Baugewerbes üben
dig sind."
einen bestimmenden Einfluß auf die Führung
der Geschäfte aus, wenn sie bei den Beschlüs- b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte
sen der Mitglieder oder Gesellschafter, des „nach Absatz 1 Buchstabe a" gestrichen und
Vorstandes oder des Aufsichtsorgans mehr die Worte „im Zusammenhang mit Woh-
als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ver- nungsbauten" durch die Worte „für Woh-
treten." nungen" ersetzt.
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: c) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte „nach
,, (5) Die Ubertragung von Aktien und die Absatz 1 Buchstaben b und c", die Worte
Abtretung von Geschäftsanteilen müssen im ,,öffentliche und diesen gleichzuachtende"
Gesellschaftsvertrag von der Zustimmung der und das Wort „neugeschaffenen" gestrichen
Gesellschafterversammlung oder des Auf- und die Worte „infolge der Errichtung einer
sichtsorgans abhängig gemacht werden." größeren" durch die Worte „für eine größere"
ersetzt.
3. § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: d) Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende
,,Die Beschlußfassung des Aufsichtsorgans er- Fassung:
fordert eine Mehrheit von mindestens drei Vier- ,, (5) Erschließungsmaßnahmen sind Maßnah-
teln aller Mitglieder." nahmen, durch die Kleinwohnungen, Gemein-
Nr. 121 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1969 2103
schaftsanlagen, Folgeeinrichtungen und zu- deren Tätigkeit nur den am Zusam-
hörige Bauten, die den Aufgaben öffentlicher menschluß beteiligten Unternehmen
Verwaltungen dienen, an öffentliche oder zugute kommt,
diesen gleichzuachtende nichtöffentliche Ver- 3. Unternehmen, die ausschließlich Ge-
kehrs-, Versorgungs-, Grünanlagen und An- meinschaftsanlagen und Folgeeinrich-
lagen zur Verwertung oder Beseitigung von tungen für die am Unternehmen
Abwässern und Abfallstoffen angeschlossen Beteiligten errichten und betreiben,
oder durch die Anlagen dieser Art geschaffen sofern die Beteiligung in einem an-
werden. Dazu gehören z. B. die Anlage der gemessenen Verhältnis zu den ver-
notwendigen Straßen und Wege, die dem sorgten Wohnungen des Wohnungs-
öffentlichen Verkehr dienen, einschließlich unternehmens steht,".
des Erwerbs der hierzu notwendigen Grund-
stücke sowie die Erstellung der allgemeinen d) Buchstabe g erhält folgende Fassung:
Abwässeranlagen und Versorgungsleitungen „g) die Errichtung und Dberlassung von
für Strom, Gas und Wasser. Die Erstellung Räumen für Gewerbebetriebe, die zur
der Entwässerungs- und Versorgungsanlagen Befriedigung der Bedürfnisse der Be-
vom Hausanschluß bis an das öffentliche oder wohner der von dem Wohnungsunter-
gleichzuachtende nichtöffentliche Netz gehört nehmen errichteten oder verwalteten
nicht zu den Erschließungsmaßnahmen, son- Wohnungen notwendig sind,".
dern zur Errichtung der Wohnungsbauten."
e) Buchstabe herhält folgende Fassung:
e) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4
,,h) die Geschäfte für ein anderes gemein-
eingefügt:
nütziges Wohnungsunternehmen besor-
,, (4) Bodenordnungsmaßnahmen sind Maß- gen,".
nahmen einer Umlegung, Zusammenlegung
oder Grenzregelung von Grundstücken." f) Nach dem Buchstaben h wird folgender Buch-
stabe i angefügt:
6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert und ergänzt: ,, i) die Mitgliedschaft bei Vereinigungen,
die das Wohnungswesen, den Städtebau
a) In Buchstabe a. wird vor dem Schlußkomma oder die Belange gemeinnütziger Woh-
eingefügt: nungsunternehmen fördern und nicht auf
„sowie die Stundung von Restkaufgeldern einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
und deren Umwandlung in Darlehen bei der gerichtet sind."
Veräußerung von Wohnungsbauten als
Eigenheime, Kleinsiedlungen oder eigen- 7. § 11 wird wie folgt geändert:
genutzte Eigentumswohnungen für in der
Regel längstens 12 Jahre". a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Off entlich geförderte und steuerbegünstigte
b) Buchstabe c erhält folgende Fassung: Wohnungen im Sinne des Ersten Wohnungs-
baugesetzes oder des Zweiten Wohnungsbau-
„c) die Anlage verfügbarer Mittel gesetzes gelten auch dann als Kleinwohnun-
1. als Vor- oder Zwischenkredite bei gen, wenn ihre Wohnflächen diese G~enze
anderen gemeinnützigen Wohnungs- überschreiten."
unternehmen höchstens zu markt-
üblichen Bedingungen, b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
2. auf Postscheckkonten und Inlandkon- ,, (3) Die Wohnfläche ist nach der Zweiten
ten bei Kreditinstituten, Berechnungsverordnung zu berechnen."
3. in inländischen Wertpapieren und in
Anteilscheinen für Fonds aus inlän- 8. In § 12 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3
dischen Wertpapieren oder Grund- angefügt:
stücken,".
,,(3) Das Wohnungsunternehmen darf form-
c) Buchstabe e erhält folgende Fassung: bedürftige Verträge nur formgerecht abschließen.
Es soll vor dem Abschluß von Miet- und Nut-
„e) die Beteiligung an zungsverträgen, Betreuungsverträgen und Ver-
1. anderen gemeinnützigen Wohnungs- trägen über die Veräußerung von Wohnungs-
unternehmen, bauten keine Leistung ohne angemessene Ge-
2. Zusammenschlüssen, die ganz über- genleistung annehmen."
wiegend von gemeinnützigen Woh-
nungsunternehmen für die Verbür- 9. § 13 wird wie folgt geändert und ergänzt:
gung von Krediten, die Wahrnehmung
von gemeinsamen Interessen bei der a) In Absatz 1 werden in Satz 2 die Worte
Vorbereitung und Durchführung von „Erhöhen" und „erhöht" durch die Worte
einzelnen Bauvorhaben und die zen- ,,Ändern" und „ändert" ersetzt.
trale Erledigung von Verwaltungs- b) In Absatz 2 werden in Satz 2 hinter dem
aufgaben gebildet werden, wenn Wort „Berücksichtigung" . die Worte „ihres
2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
unterschiedlichen Wohnwertes, insbesondere" § 54 a Abs. 1 und 4 des Zweiten Wohnungsbau-
eingefügt und in Satz 5 die Worte „jeweils gesetzes entsprechender Kaufpreis vereinbart
anwcndbürcn Ersten Berechnungsverord- werden.
nung oder" gestrichen.
(5) Der Preis für die Veräußerung anderer
c) In Absatz 4 werden die Worte „die Vor- Bauten ist angemessen, wenn er dem Verkehrs-
schriften des Preisrechts verstößt" durch die wert entspricht. Er darf jedoch den Wieder-
Worte „Vorschriften verstößt, die Preisbin- beschaffungswert nach Absatz 2 nicht über-
dungen enthalten" ersetzt. schreiten."
10. § 14 erhält folgende Fassung: 11. § 15 Abs. 2 wird gestrichen.
,,§ 14
12. In § 21 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4
(Zu § 7 des WGG) angefügt:
(1) Werden Wohnungsbauten als Eigenheime,
,,(4) Werden dem Wohnungsunternehmen bei
Kleinsiedlungen oder eigengenutzte Eigentums-
der Entziehung der Anerkennung geldliche Lei-
wohnungen veräußert, so ist ein Preis bis zur
stungen auferlegt, so sind die abzugeltenden
Höhe des Betrages angemessen, der zur Dek-
Vorteile für die Zeit zu ermitteln, in der dem
kung der Gesamtkosten und zur Bildung von
Wohnungsunternehmen wegen seiner Gemein-
Rücklagen und Rückstellungen im Rahmen einer
nützigkeit Vergünstigungen, insbesondere Be-
ordnungsmäßigen Geschäftsführung notwendig
freiungen von Steuern und Gebühren gewährt
ist. Die Gesamtkosten sind nach der Zweiten
worden sind. Bei der Ermittlung der Vorteile
Berechnungsverordnung zu berechnen. Dabei
soll der gesamte Vermögenszuwachs des Woh-
darf der Wert eines Baugrundstücks, das das
nungsunternehmens zugrunde gelegt werden,
Wohnungsunternehmen für Rechnung des Er-
der bei einem nicht als gemeinnützig anerkann-
werbers erworben hat, nur mit dem Kaufpreis
ten oder als gemeinnützig behandelten Woh-
und den Kosten der Vorhaltung des Grundstücks
nungsunternehmen nicht entstehen würde. Ein
angesetzt werden.
Vermögenszuwachs, der auf besonderen Um-
(2) Werden Wohnungsbauten, die nicht für ständen in einem einzelnen Unternehmen beruht,
Rechnung des Erwerbers errichtet worden sind, kann unberücksichtigt bleiben, soweit die Be-
später als drei Jahre nach der Bezugsfertigkeit rücksichtigung offenkundig unbillig wäre."
als Eigenheime, Kleinsiedlungen oder eigen-
genutzte Eigentumswohnungen veräußert, so ist 13. In § 22 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
abweichend von Absatz 1 ein Preis bis zur Höhe
des Wiederbeschaffungswertes angemessen. Der ,,Die Gerichte teilen den Anerkennungsbehör-
Wiederbeschaffungswert ist aus den Gesamt- den Eintragungen in die Register mit, die eine
kosten nach Absatz 1 Satz 2, die für die Errich- Anderung des Vorstandes, der Satzung oder des
tung von Wohnungsbauten gleicher Größe, Art, Gesellschaftsvertrages oder die Auflösung oder
Lage und Ausstattung aufzuwenden wären, und Löschung eines als gemeinnützig anerkannten
der tatsächlich eingetretenen Wertminderung zu Wohnungsuntern~hmens betreffen."
berechnen. Dabei sind die Verhältnisse am Tage
des Uberganges der Nutzungen und Lasten zu- 14. In § 23 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6
grunde zu legen und die Wertminderung wegen angefügt:
des Alters des Gebäudes mindestens mit 1 vom
Hundert der Baukosten für jedes volle Jahr seit ,, (6) Hält die Anerkennungsbehörde die von
der Bezugsfertigkeit anzusetzen. dem Träger einer regelmäßigen oder einer außer-
ordentlichen Prüfung mitgeteilten Beanstandun-
(3) Der Preis für die Veräußerung von öffent- gen für begründet oder stellt sie selbst Verstöße
lich geförderten Kaufeigenheimen, Trägerklein- gegen Vorschriften des Wohnungsgemeinnützig-
siedlungen und Kaufeigentumswohnungen, für keitsrechtes fest, kann sie deren Behebung und
deren Bau öffentliche Mittel nach dem 31. August den Ausgleich der bereits eingetretenen wirt-
1965 bewilligt worden sind, bestimmt sich nach schaftlichen Folgen durch bestimmte Maßnahmen
den §§ 54 a, 58 und 61 des Zweiten Wohnungs- verlangen. Das Verlangen kann angemessen be-
baugesetzes; Entsprechendes gilt für öffentlich fristet und mit dem Hinweis verbunden werden,
geförderte Mietwohnungen in der Form von daß nach dem ergebnislosen Ablauf der Frist
Ein- oder Zweifamilienhäusern, sofern die Be- das Verfahren zur Entziehung der Anerkennung
willigung der öffentlichen Mittel nach dem eingeleitet wird."
31. August 1965 mit einer Auflage nach § 64
Abs. 1 oder 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
verbunden worden ist. Artikel II
(4) Veräußert eine Genossenschaft nach dem Bekanntmachung
31. August 1965 einem Mitglied ein Grundstück, Der Bundesminister für Städtebau und Wohnungs-
das mit einem nach dem 20. Juni 1948 öffentlich wesen wird ermächtigt, die Verordnung zur Durch-
geförderten Ein- oder Zweifamilienhaus bebaut führung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit
worden ist, so kann ein den Vorschriften des im Wohnungswesen in der sich aus Artikel I dieser
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Verordnung ergebenden Fassung bekanntzumachen eigene oder fremde Rechnung wirtschaftlich und
und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu besei- technisch vorbehaltlich der Vorschrift inAbsatz 3
tigen. Satz 1 vorbereiten und durchführen (§ 6 Abs. 1
Satz 1 erster Halbsatz des Gesetzes). Es kann
Artikel III
sich dabei ganz oder teilweise betreuen lassen.
Geltung in Berlin
(2) Das Wohnungsunternehmen kann neben
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin mit der in Absatz 1 bezeichneten Betätigung als Be-
der Maßgabe, daß in Artikel I Nr. 10 an die Stelle treuer den Bau von Kleinwohnungen im fremden
11
der Worte „20. Juni 1948 die Worte „24. Juni 1948
11
Namen und für fremde Rechnung technisch und
treten, sofern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wirtschaftlich vorbereiten und durchführen (§ 6
wird. Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes).
Teilbetreuung ist zulässig.
Artikel IV
(3) Eine Betätigung als ausführender Bau-
Geltung im Saarland
unternehmer ist ausgeschlossen. Vorbereitung,
Artikel I gilt nicht im Saarland. Organisation, Uberwachung und Abrechnung
von Selbsthilfeleistungen sind zulässig.
Artikel V (4) Die wirtschaftlichen Voraussetzungen der
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bautätigkeit (§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes)
Gesetzes über die Gemeinnützigkeit können auch infolge anderer Schwierigkeiten
im Wohnungswesen im Saarland fehlen, zum Beispiel wegen Mangels an Arbei-
tern oder Baustoffen. Die Möglichkeit zur Finan-
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zierung fehlt, wenn diese nicht zu wirtschaft-
über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom lichen Bedingungen beschafft werden kann. Bei
23. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1012). geändert der Beurteilung des Wohnungsbedarfs ist nicht
durch das Wohnungsbaugesetz für das Saarland vom nur der jeweilige Mitgliederbestand maßgebend.
17. Juli 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1349),
wird wie folgt geändert: (5) Für die Errichtung anderer Wohnungen,
Räume, Anlagen und Einrichtungen (§§ 7 a, 8, 9
1. Die Uberschrift der Verordnung erhält folgende Abs. 1 und § 10 Abs. 6) sowie für die Durchfüh-
Fassung: rung von Erschließungsmaßnahmen gelten die
11
„Verordnung Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
zur Durchführung des Wohnungsgemein-
nützigkeitsgesetzes im Saarland (WGGDVSaar) 11
•
5. § 7 erhält folgende Fassung:
,,§ 7
2. § 3 wird wie folgt geändert:
(Zu § 6 Abs. 2 WGG)
a) In Absatz 3 wird der folgende Satz 3 an-
(1) Geschäfte, die unter die Verwaltung im
gefügt:
Sinne des § 6 Abs. 2 des Gesetzes fallen, liegen
„Die Angehörigen des Baugewerbes üben vor, wenn das Wohnungsunternehmen
einen bestimmenden Einfluß auf die Führung a) im eigenen Namen errichtete oder auf andere
der Geschäfte aus, wenn sie bei den Beschlüs- Weise verschaffte Wohnungen vermietet,
sen der Mitglieder oder Gesellschafter, des
b) solche Wohnungen selbst instand hält oder
Vorstandes oder des Aufsichtsorgans mehr
instand halten läßt,
als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ver-
treten." c) die Benutzung der Wohnungen und die Aus-
führung von Instandsetzungsarbeiten über-
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: wacht,
,, (5) Die Ubertragung von Aktien und die d) Instandsetzungswerkstätten betreibt, die nach
Abtretung von Geschäftsanteilen müssen im Art und Umfang dem Bedarf der vorhandenen
Gesellschaftsvertrag von der Zustimmung Bauwerke entsprechen, soweit Arbeiten nur
der Gesellschafterversammlung oder des Auf- für Wohnungen ausgeführt werden, die das
sichtsorgans abhängig gemacht werden. 11
Unternehmen verwaltet.
(2) Die Wohnungen, die ein gemeinnütziges
3. § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Wohnungsunternehmen gemäß § 6 Abs. 2 des
,,Die Beschlußfassung des Aufsichtsorgans er- Gesetzes verwalten darf, müssen in dem Zeit-
fordert eine Mehrheit von mindestens drei Vier- punkt ihrer Verschaffung durch das Wohnungs-
teln aller Mitglieder. 11 unternehmen den geltenden Voraussetzungen
entsprochen haben, von denen nach Reichs-,
Bundes- oder Landesrecht eine Steuerbefreiung
4. § 6 erhält folgende Fassung:
oder die Anerkennung als gemeinnütziges Woh-
,,§ 6 nungsunternehmen abhing, oder es muß für die
Verschaffung der Wohnungen eine Ausnahme
(Zu § 6 Abs. 1 und 3 des WGG)
nach § 9 bewilligt worden sein. Als Verschaffung
(1) Das Wohnungsunternehmen muß den Bau gilt der Erwerb des Eigentums und der Erwerb
von Kleinwohnungen im eigenen Namen für des Besitzes durch Miete, Pacht, Nießbrauch oder
2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
als Treuhänder sowie die Ubernahme der Ver- gungs-, Grünanlagen und Anlagen zur Verwer-
waltung von \1\/ohnungen für ein anderes ge- tung oder Beseitigung von Abwässern und Ab-
meinnütziges Wohnungsunternehmen oder für fallstoffen angeschlossen oder durch die Anla-
eine Gebietskörperschaft, sofern der Preis für die gen dieser Art geschaffen werden. Dazu gehören
Uberlassung des Gebrauches an Dritte nach§ 11 a zum Beispiel die Anlage der notwendigen Stra-
bemessen wird. ßen und Wege, die dem öffentlichen Verkehr
dienen, einschließlich des Erwerbs der hierzu
(3) Für die Verwaltung anderer Räume, An-
notwendigen Grundstücke sowie die Erstellung
lagen und Einrichtungen (§§ 7 a, 8, 9 Abs. 1 und
der allgemeinen Abwässeranlagen und Versor-
§ 10 Abs. 6) gelten die Vorschriften des Absat-
gungsleitungen für Strom, Gas und Wasser. Die
zes 1 sinngemäß."
Erstellung der Entwässerungs- und Versorgungs-
anlagen vom Hausanschluß bis an das öffentliche
6. Nach § 7 wird der folgende § 7 a eingefügt: oder gleichzuachtende nichtöffentliche Netz ge-
,,§ 7 a
hört nicht zu den Erschließungsmaßnahmen,
sondern zur Errichtung der Wohnungsbauten."
(Zu § 6 Abs. 2 und 3 des WGG)
(1) Das Wohnungsunternehmen darf 7. § 8 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtun-
gen errichten oder erwerben und betreiben, a) Absatz 1 wird geändert und ergänzt:
wenn sie in erster Linie für die Bewohner der aa) In Buchstabe a wird vor dem Schluß-
von gemeinnützigen Wohnungsunternehmen komma eingefügt:
errichteten oder verwalteten Wohnungen
,,sowie die Stundung von Restkaufgel-
oder für ihre Mitglieder bestimmt sind und
dern und deren Umwandlung in Darle-
der Betrieb durch das Wohnungsunterneh-
hen bei der Veräußerung von Wohnungs-
men notwendig ist,
bauten als Eigenheime, Kleinsiedlungen
b) Bauten, die den Aufgaben öffentlicher Ver- oder eigengenutzte Eigentumswohnungen
waltungen dienen, errichten und überlassen, für in der Regel längstens 12 Jahre".
wenn diese Bauten nach ihrer Zweckbestim-
mung durch die Verwaltungen in erster Linie bb) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
den Bewohnern der von gemeinnützigen „c) die Anlage verfügbarer Mittel
Wohnungsunternehmen errichteten oder ver-
1. als Vor- oder Zwischenkredite bei
walteten Wohnungen zugute kommen sollen,
anderen gemeinnützigen Woh-
c) Bodenordnungs- und Erschließungsmaßnah- nungsunternehmen höchstens zu
men durchführen, wenn sie zur Errichtung marktüblichen Bedingungen,
von Kleinwohnungen, Gemeinschaftsanlagen,
2. auf Postscheckkonten und Inland-
Folgeeinrichtungen oder zugehörigen Bauten,
konten bei Kreditinstituten,
die den Aufgaben öffentlicher Verwaltungen
dienen, notwendig sind. 3. in inländischen Wertpapieren und
in Anteilscheinen für Fonds aus
(2) Gemeinschaftsanlagen sind bauliche Anla- inländischen Wertpapieren oder
gen, die für Wohnungen errichtet werden und Grundstücken,".
anstelle der üblicherweise zur Wohnungsnut-
zung gehörenderi Einzelanlagen den Wohnungs- cc) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
berechtigten zur gemeinsamen Benutzung dienen. „e) die Beteiligung an
Dazu gehören zum Beispiel gemeinsame Hei- 1. anderen gemeinnützigen Woh-
zungsanlagen, Wasch- und Trockenanlagen und nungsunternehmen,
Badeeinrichtungen sowie Gemeinschaftsgebäude
2. Zusammenschlüssen, die ganz
für Wohnsiedlungen.
überwiegend von gemeinnützigen
(3) Folgeeinrichtungen sind bauliche Anlagen, Wohnungsunternehmen für die
die für eine größere Anzahl von zusammen- Verbürgung von Krediten, die
hängenden Wohnungen notwendig sind, um die Wahrnehmung von gemeinsamen
bildungsmäßige, soziale oder verwaltungsmäßige Interessen bei der Vorbereitung
Betreuung zu gewährleisten. Dazu gehören zum und Durchführung von einzelnen
Beispiel Kindertagesstätten, Kindergärten und Bauvorhaben und die zentrale
Lesehallen. Erledigung von Verwaltungsauf-
gaben gebildet werden, wenn
(4) Bodenordnungsmaßnahmen sind Maßnah- deren Tätigkeit nur den am Zu-
men einer Umlegung, Zusammenlegung oder sammenschluß beteiligten Unter-
Grenzregelung von Grundstücken. nehmen zugute kommt,
(5) Erschließungsmaßnahmen sind Maßnah- 3. Unternehmen, die ausschließlich
men, durch die Kleinwohnungen, Gemeinschafts- Gemeinschaftsanlagen und Folge-
anlagen, Folgeeinrichtungen und zugehörige einrichtungen für die am Unter-
Bauten, die den Aufgaben öffentlicher Verwal- nehmen Beteiligten errichten und
tungen dienen, an öffentliche oder diesen gleich- betreiben, sofern die Beteiligung
zuachtende nichtöffentliche Verkehrs-, Versor- in einem angemessenen Verhält-
Nr. 121 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1969 2107
nis zu den versorgten Wohnungen tragen. Diese bedarf zur Erteilung der Aus-
des Wohnungsunternehmens nahmebewilligung des Einvernehmens mit der
steht,". zuständigen Oberfinanzdirektion.
dd) Buchstabe g erhält folgende Fassung: (3) Die Ausnahmebewilligungen nach den Ab-
sätzen 1 und 2 können unter Auflagen, auch
„g) die Errichtung und Uberlassung von abgabenrechtlicher Art, erteilt werden."
Räumen für Gewerbebetriebe, die
zur Befriedigung der Bedürfnisse der
Bewohner der von dem Wohnungs- 9. § 10 erhält die folgende Fassung:
unternehmen errichteten oder ver-
,,§ 10
walteten Wohnungen notwendig
sind,". (Zu § 6 Abs. 1 und 3 des WGG)
ee) Buchslabe h erhält folgende Fassung: (1) Als Kleinwohnungen gelten Wohnungen,
deren Wohnfläche höchstens 120 Quadratmeter
,,h) die Geschäfte für ein anderes ge- beträgt. Offentlich geförderte und steuerbegün-
meinnütziges Wohnungsunterneh- stigte Wohnungen im Sinne des Wohnungsbau-
men besorgen,". gesetzes für das Saarland gelten auch dann als
ff) Nach dem Buchstaben h wird folgender Kleinwohnungen, wenn ihre Wohnflächen diese
Buchstabe i angefügt: Grenze überschreiten.
,,i) die Mitgliedschaft bei Vereinigungen, (2) Uberschreiten Wohnungen, die weder öf-
die das Wohnungswesen, den Städte- fentlich gefördert noch steuerbegünstigt nach
bau oder die Belange gemeinnütziger dem Wohnungsbaugesetz für das Saarland sind,
Wohnungsunternehmen fördern und die Wohnflächengrenze nach Absatz 1 Satz 1 bis
nicht auf einen wirtschaftlichen Ge- zu einem Fünftel, so sind sie dann als Klein-
schäftsbetrieb gerichtet sind." wohnungen anzusehen, wenn bei größeren Woh-
nungsbeständen desselben Wohnungsunterneh-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 an- mens innerhalb des Gebiets einer Gemeinde die
gefügt: Durchschnittswohnfläche der Wohnungen das
,, (2) Das Wohnungsunternehmen darf für vorgeschriebene Maß nicht überschreitet oder
die eigene Geschäftstätigkeit Räume in ange- wenn die Mehrfläche durch eine wirtschaftlich
messenem Umfange errichten oder erwerben notwendige Grundrißgestaltung bedingt ist oder
und benutzen." wenn die Wohnungen für kinderreiche Familien
bestimmt sind. In Großstädten, deren Gebiet in
8. § 9 erhält f~lgende Fassung: mehrere Verwaltungsbezirke eingeteilt ist, kann
an die Stelle des Gemeindegebiets der Verwal-
,,§ 9 tungsbezirk treten.
(Zu § 6 Abs. 3 und 4 des WGG) (3) Die Wohnfläche ist nach den Nummern 16
(1) Die zuständige oberste Behörde des Lan- bis 18 der Anlage 1 zu den Förderungsbestim-
des, in dem das Wohnungsunternehmen seinen· mungen zum Wohnungsbaugesetz für das Saar-
Sitz hat, kann ihm im Einvernehmen mit der land (WFB 1968) vom 1. Juli 1968 zu berechnen.
obersten Finanzbehörde des Landes die Aus- (4) Wohnungen, die nach ihrer Art und Aus-
nahmebewilligung erteilen, stattung als Luxuswohnungen anzusehen sind,
a) einen gewerblichen Betrieb zu unterhalten, gelten nicht als Kleinwohnungen, auch wenn sie
wenn die Unterhaltung durch das Wohnungs- die genannten Größen nicht überschreiten.
unternehmen notwendig ist, um die Bedürf- (5) Wohnheime stehen Kleinwohnungen
nisse der Bewohner der von dem Wohnungs- gleich, sofern sie nach ihrer Art und Ausstattung
unternehmen errichteten oder verwalteten nicht als Luxuswohnraum anzusehen sind.
Wohnungen oder seiner Mitglieder zu be-
friedigen, (6) Andere Räume, Anlagen und Einrichtun-
gen, die mit Kleinwohnungen verbunden sind,
b) Wohnungen zu errichten oder zu erwerben, dürfen errichtet oder erworben und überlassen
die nicht als Kleinwohnungen nach § 10 an- werden. Dazu gehören zum Beispiel Zubehör-
zusehen sind, räume, Wirtschaftsräume, Gärten sowie Wirt-
c) andere als die in den §§ 6 bis 8 bezeichneten schaftsteile und Landzulagen von Kleinsiedlun-
Geschäfte zu betreiben, wenn dadurch die gen."
Gemeinnützigkeit des Wohnungsunterneh-
mens nicht beeinträchtigt wird; die Geschäfte 10. In § 11 werden die Absätze 1, 3, 5 und 6 ge-
müssen in ihrem Ausmaß begrenzt werden; strichen. Die Absätze 2 und 4 werden Absätze 1
die Begrenzung kann nach Objekt, Zeit oder und 2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3
Summe erfolgen. angefügt:
(2) Die oberste Landesbehörde kann die Be- ,,(3) Das Wohnungsunternehmen darf form-
fugnis nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Ein- bedürftige Verträge nur formgerecht abschlie-
vernehmen mit der obersten Finanzbehörde des ßen. Es soll vor dem Abschluß von Miet- und
Landes auf die Anerkennungsbehörde über- Nutzungsverträgen, Betreuungsverträgen und
2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verträgen über die Veräußerung von Wohn- Höhe des Betrages angemessen, der zur Deckung
bauten keine Leistung ohne angemessene Ge- der Gesamtkosten und zur Bildung von Rück-
genleistung annehmen." lagen und Rückstellungen im Rahmen einer ord-
nungsmäßigen Geschäftsführung notwendig ist.
11. Nach§ 11 wird der folgende § 11 a eingefügt: Die Gesamtkosten sind nach den Nummern 3
und 4 der Anlage 1 zu den Förderungsbestim-
,,§ 11 a mungen zum Wohnungsbaugesetz für das Saar-
(Zu § 7 des WGG) land (WFB 1968} vom 1. Juli 1968 zu berechnen.
Dabei darf der Wert eines Baugrundstückes, das
(1) Der 'Preis für die Uberlassung des Ge- das Wohnungsunternehmen für Rechnung des
brauchs von Wohnungen, Wohnräumen und Erwerbers erworben hat, nur mit dem Kauf-
Wohnheimen (Miete, Pacht, Nutzungsgebühr) preis und den Kosten der Vorhaltung des Grund-
ist :mgemessen, wenn er den Betrag nicht über- stückes angesetzt werden.
schreitet, der zur Deckung der lauf enden Auf-
wendungen nach den Grundsätzen einer ord- (2) Werden Wohnungsbauten, die nicht für
nungsmäßigen Geschäftsführung im Jahre der Rechnung des Erwerbers errichtet worden sind,
Bezugsfertigkeit notwendig ist. Andern sich die später als drei Jahre nach der Bezugsfertigkeit
lauf enden Aufwendungen, so ändert sich der als Eigenheime, Kleinsiedlungen oder eigen-
angemessene Mietpreis entsprechend. genutzte Eigentumswohnungen veräußert, so ist
abweichend von Absatz 1 ein Preis bis zur Höhe
(2) Bei der Ermittlung des angemessenen Miet- des Wiederbeschaffungswertes angemessen. Der
preises ist von der Miete auszugehen, die sich Wiederbeschaffungswert ist aus den Gesamt-
für die Wohnungen und Wohnräume des Ge- kosten nach Absatz 1 Satz 2, die für die Errich-
bäudes oder der Wirtschaftseinheit auf Grund tting von Wohnungsbauten gleicher Größe, Art,
der Wirtschaftlichkeil:sbcrechnung für den Qua- Lage und Ausstattung aufzuwenden wären, und
dratmeter der Wohnfläche durchschnittlich ergibt der tatsächlich eingetretenen Wertminderung zu
(Durchschnittsmiete). Auf der Grundlage der berechnen. Dabei sind die Verhältnisse am Tage
Durchschnittsmiete ist die Miete für die einzel- des Uberganges der Nutzungen und Lasten zu-
nen Wohnungen und Wohnräume unter ange- grunde zu legen und die Wertminderung wegen
messener Berücksichtigung ihres unterschied- des Alters des Gebäudes mindestens mit 1 vom
lichen Wohnwertes, insbesondere ihrer Größe, Hundert der Baukosten für jedes volle Jahr seit
Lage und Ausstattung zu berechnen (Einzel- der Bezugsfertigkeit anzusetzen.
miete). Der Durchschnitt der Einzelmieten muß
der Durchschnittsmiete entsprechen. Der ange- (3) Der Preis für die Veräußerung anderer
messene Mietpreis für Wohnheime ist entspre- Bauten ist angemessen, wenn er dem Verkehrs-
chend zu berechnen. Die Wirtschaftlichkeits- wert entspricht. Er darf jedoch den Wiederbe-
berechnung für Wohnungen und Wohnräume, schaffungswert nach Absatz 2 nicht überschrei-
die nach dem 1. April 1948 bezugsfertig gewor- ten."
den sind oder bezugsfertig werden, ist nach den
Nummern 1 bis 15 der Anlage 1 zu den Förde- 13. § 13 Abs. 2 wird gestrichen.
rungsbestimmungen zum Wohnungsbaugesetz
für das Saarland (WFB 1968) vom 1. Juli 1968 14. § 17 Abs. 1 wird gestrichen.
aufzustellen.
15. In § 19 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4
(3) Der Preis für die Benutzung von Gemein- angefügt:
schaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen, die das
,,(4} Werden dem Wohnungsunternehmen bei
Wohnungsunternehmen betreibt (§ 7 a Abs. 1),
der Entziehung der Anerkennung geldliche Lei-
ist angemessen, wenn er den Betrag nicht über-
stungen auferlegt, so sind die abzugeltenden
schreitet, der zur Deckung der laufenden Auf-
Vorteile für die Zeit zu ermitteln, in der dem
wendungen der Anlage oder Einrichtung nach
Wohnungsunternehmen wegen seiner Gemein-
den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Ge-
nützigkeit Vergünstigungen, insbesondere Be-
schäftsführung jeweils notwendig ist.
freiungen von Steuern und Gebühren gewährt
(4) Der Preis für die Uberlassung des Ge- worden sind. Bei der Ermittlung der Vorteile soll
brauchs von Wohnungen, Wohnräumen und der gesamte Vermögenszuwachs des Wohnungs-
Wohnheimen (Miete, Pacht, Nutzungsgebühr) unternehmens zugrunde gelegt werden, der bei
ist nur angemessen, soweit er nicht gegen Vor- einem nicht als gemeinnützig anerkannten oder
schriften verstößt, die Preisbindungen enthal- als gemeinnützig behandelten Wohnungsunter-
ten." nehmen nicht entstehen würde. Ein Vermögens-
zuwachs, der auf besonderen Umständen in
12. Nach § 11 a wird der folgende § 11 b eingefügt:
einem einzelnen Unternehmen beruht, kann un-
berücksichtigt bleiben, soweit die Berücksichti-
,,§ 11 b gung offenkundig unbillig wäre."
(Zu § 7 des WGG)
16. In § 21 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
(1) Werden Wohnungsbauten als Eigenheime,
Kleinsiedlungen oder eigengenutzte Eigentums- „Die Gerichte teilen den Anerkennungsbehörden
wohnungen veräußert, so ist ein Preis bis zur Eintragungen in die Register mit, die eine An-
Nr. 121 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1969 2109
derung des Vorstandes, der Satzung oder des 18. Der bisherige Wortlaut des § 23 wird Absatz 1;
Gesellschaftsvertrages oder die Auflösung eines folgende Absätze werden angefügt:
als gemeinnützig anerkannten Wohnungsunter-
nehmens betreffen." ,, (2) Uber Ausnahmebewilligungen nach § 9 an
ein Unternehmen, das selbst als Bauherr tätig
ist, entscheidet die zuständige oberste Be.hörde
17. § 22 wird wie folgt geändert und ergänzt: des Landes, in dem das Unternehmen seinen
a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „bisheri- Sitz hat. Das Einvernehmen mit der obersten
gen" durch das Wort „vorangegangenen" er- Finanzbehörde des Landes ist dafür notwendig.
setzt. (3) Ist einem Unternehmen eine Ausnahme-
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: bewilligung nach § 14 des Gesetzes erteilt wor-
den, so bestimmt die Anerkennungsbehörde den
,, (3) Das Wohnungsunternehmen wird durch Träger der Prüfung und die Prüfungsrichtlinien."
den Verband, dem es angehört, geprüft. Ist
eine Ausnahme nach § 14 des Gesetzes zuge-
19. § 26 wird aufgehoben.
lassen, so erfolgt die Prüfung durch die von
der zuständigen obersten Landesbehörde be-
stimmte Stelle unter Beachtung der gleichen
Vorschriften." Artikel VI
c) In Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils das Bekanntmachung im Saarland
Wort „Prüfungsverband" durch die Worte Die Regierung des Saarlandes wird ermächtigt,
,, Träger der Prüfung" ersetzt. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung: die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen in der
sich aus Artikel V ergebenden Fassung mit neuem
,, (6) Hält die Anerkennungsbehörde die von Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-
dem Träger einer regelmäßigen oder einer graphenfolge bekanntzumachen, dabei den_ nach
außerordentlichen Prüfung mitgeteilten Be- Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes erfolgten Uber-
anstandungen für begründet oder stellt sie gang von Ermächtigungen durch Bezeichnung des
selbst Verstöße gegen Vorschriften des Woh- neuen Ermächtigungsträgers klarzustellen und Un-
nungsgemeinnützigkeitsrechtes fest, kann sie stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
deren Behebung und den Ausgleich der be-
reits eingetretenen wirtschaftlichen Folgen
durch bestimmte Maßnahmen verlangen. Das
Verlangen kann angemessen befristet und Artikel VII
mit dem Hinweis verbunden werden, daß
nach dem ergebnislosen Ablauf der Frist das Inkrafttreten
Verfahren zur Entziehung der Anerkennung Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die
eingeleitet wird." Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Bonn, den 21. November 1969
Der Bundesminister
für Städtebau und Wohnungswesen
Lauritzen
2110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bekanntmachung
über die Änderung der Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages
Vom 10. November 1969
Der Deutsche Bundestag hat seine gemäß Ar- (4) Der Präsident ist die oberste Dienstbehörde
tikel 40 Abs. 1 des Grundgesetzes beschlossene der Bundestagsbeamten. Er ernennt und stellt die
Geschäftsordnung (Bekanntmachung vom 28. Ja- Bundestagsbeamten nach den gesetzlichen und all-
nuar 1952 - Bundesgesetzbl. II S. 389), zuletzt ge- gemeinen Verwaltungsvorschriften ein und versetzt
ändert durch Beschluß vom 2. Juli 1969 (Bekannt- sie in den Ruhestand. Auch die nichtbeamteten Be-
machung vom 4. Juli 1969- Bundesgesetzbl. I S. 779), diensteten des Bundestages werden von dem Präsi-
durch Beschluß vom 5. November 1969 wie folgt ge- denten eingestellt und entlassen. Maßnahmen nach
ändert:
Satz 2 und 3 trifft der Präsident, soweit Beamte des
§ 7 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung: höheren Dienstes oder entsprechend eingestufte An-
,, (3) Der Präsident schließt die Verträge, die für gestellte betroffen sind, im Benehmen mit den
die Bundestagsverwaltung von erheblicher Bedeu- stellvertretenden Präsidenten, soweit leitende Be-
tung sind, im Benehmen mit seinen Stellvertretern amte (A 16 und höher) oder entsprechend eingestufte
ab. Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes weist Angestellte eingestelh., befördert bzw. höhergestuft
der Präsident bei der Bundestagskasse an. werden, mit Zustimmung des Präsidiums."
Bonn, den 10. November 1969
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
von Hassel
Nr. 121 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1969 2111
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 81, ausgegeben am 14. November 1969
28. 10. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über den Luftverkehr . . . . . . . . . . 2129
28. 10. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2130
28. 10. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (Seestraßenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2130
29. 10. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch . . . . . . . . . . . . . . . 2131
3. 11. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . 2132
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
6. 11. 69 Verordnung Nr. 18/69 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 213 14. 11. 69 15. 11. 69
Nr. 121 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1969 2111
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 81, ausgegeben am 14. November 1969
28. 10. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über den Luftverkehr . . . . . . . . . . 2129
28. 10. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2130
28. 10. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (Seestraßenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2130
29. 10. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch . . . . . . . . . . . . . . . 2131
3. 11. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . 2132
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
6. 11. 69 Verordnung Nr. 18/69 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 213 14. 11. 69 15. 11. 69
2112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlidlt im Amtsblatt der
Europäisdlen Gemeinsdlaften
Datum und Bezeidmung der Redltsvorschrift
- Ausgabe in deutsdler Spradle -
vom Nr./Seite
28. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2117/69 des Rates zur Änderung der
Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 19/69 zur vor-
herigen Festsetzung der Absdlöpfung bei der Einfuhr von
Olivenöl 29. 10.69 L 271/8
28. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2118/69 des Rates zur Änderung der
Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 18/69 über die vor-
herige Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von
Olivenöl 29. 10. 69 L 271/9
28. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2119/69 des Rates über den Pausen-
betrag für nidlt raffiniertes Olivenöl, das vollständig in
Griedlenland erzeugt wurde und aus diesem Land unmittelbar
in die Gemeinsdlaft befördert wird 29. 10. 69 L 271/10
28. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2120/69 des Rates zur Festsetzung des
Sdlwellenpreises für Olivenöl für das Wirtsmaftsjahr 1969/1970 29. 10. 69 L 271/11
28. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2121/69 des Rates zur Festsetzung der
monatlidlen Zusdlläge zum Marktridltpreis, zum Inter-
ventionspreis und zum Sdlwellenpreis für Olivenöl im Wirt-
sdlafts j ahr 1969/ 1970 29. 10.69 L 271/12
28. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2122/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Absdlöpfungen 29. 10.69 L 271/13
28. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2123/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Absdlöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 29. 10.69 L 271/14
28. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2124/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Beridlti-
gung 29. 10.69 L 271/16
28. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2125/69 der Kommission über die
Festsetzung der Absdlöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 29. 10.69 L 271/17
28. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2126/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Einsdlleusungspreise und Absdlöpfungen für Eier 29. 10.69 L 271/18
28. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2127/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Einsdlleusungspreise und Absdlöpfungen für Ge-
flügelfleisdl 29. 10.69 L 271/19
28. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2128/69 der Kommission über die An-
träge auf die zweite halbjährlidle Absdllagszahlung aus dem
EAGFL, Abteilung Garantie, für den Verbudlungszeitraum
1968/1'969 29. 10. 69 L 271/20
28. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2129/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Einsdlleusungspreise und der Abgaben bei der
Einfuhr für Eieralbumin und Mildlalbuµiin 29. 10.69 L 271/21
28. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2130/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 469/67/EWG in bezug auf die Bestimmung
der cif-Preise für Reis und Brudlreis 29. 10. 69 L 271/22
28. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2131/69 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1286/69 über die Dauer-
aussdlreibung von Magermildlpulver, das zur Verarbeitung
zu Mismfutter für Sdlweine oder Geflügel bestimmt ist, aus
Beständen der belgisdlen, der deutsdlen, der französisdlen
und der niederländisdlen Interventionsstelle 29. 10. 69 L 271/23
28. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2132/69 des Rates über die Beihilfe
für Olivenöl 30. 10.69 L 272/1
24. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2133/69 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. November 1969 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nidlt unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren 30. 10.69 L 272/4
Nr. 121 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1969 2113
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 10. 69 Verordnung (EWG} Nr. 2134/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 30. 10.69 L 272/6
29. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2135/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 30. 10.69 L 272/7
29. 10. 69 Verordnung (EWG} Nr. 2136/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 30. 10.69 L 272/9
29. 10. 69 Verordnung (EWG} Nr. 2137/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 30. 10. 69 L 272/10
29. 10. 69 Verordnung (EWG} Nr. 2138/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 30. 10.69 L 272/11
29. 10. 69 Verordnung (EWG} Nr. 2139/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Weißzucker und Rohzucker 30. 10. 69 L 272/12
28. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2140/69 des Rates zur Ergänzung der
Verordnung (EWG) Nr. 888/68 in bezug auf die Begriffsbestim-
mung der in Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verord-
nung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorgani-
sation für Rindfleisch genannten Konserven 31. 10. 69 L 274/1
28. 10. 69 Verordnung (EWG} Nr. 2141/69 des Rates über die Eröffnung
und Aufteilung eines zusätzlichen Gemeinschaftszollkontin-
gents für Ferrosilizium der Tarifstelle 73.02 C des Gemein-
samen Zolltarifs für das Jahr 1969 31. 10. 69 L 274/2
28. 10. 69 Verordnung (EWG} Nr. 2142/69 des Rates über die Eröffnung
und Aufteilung eines zusätzlichen Gemeinschaftszollkontin-
gents für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,10
Gewichtshunderlteilen oder weniger und an Chrom von mehr
als 30, doch nicht mehr als 90 Gewichtshundertteilen (hoch-
raffinierles Ferrochrom} der Tarifnummer ex 73.02 EI des Ge-
meinsamen Zolltarifs für das Jahr 1969 31. 10. 69 L 274/4
28. 10. 69 Verordnung (EWG} Nr. 2143/69 des Rates über die Eröffnung
und Aufteilung eines zusätzlichen Gemeinschaftszollkontin-
gents für Ferrosiliziummangan der Tarifstelle 73.02 D des Ge-
meinsamen Zolltarifs für das Jahr 1969 31. 10. 69 L 274/6
29. 10. 69 Verordnung (EWG} Nr. 2144/69 des Rates zur erneuten Ver-
längerung des Milchwirtschaftsjahres 1968/1969 31. 10. 69 L 273/1
29. 10. 69 Verordnung (EWG} Nr. 2145/69 des Rates zur erneuten Ver-
längerung des Wirtschaftsjahres 1968/1969 für Rindfleisch 31. 10. 69 L 273/2
30. 10. 69 Verordnung (EWG} Nr. 2146/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 31. 10. 69 L 273/3
30. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2147/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 31. 10. 69 L 273/4
30. 10. 69 Verordnung (EWG} Nr. 2148/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 31. 10. 69 L 273/6
30. 10. 69 Verordnung (EWG} Nr. 2149/69 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 31. 10. 69 L 273/8
30. 10. 69 Verordnung (EWG} Nr. 2150/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 31. 10. 69 L 273/12
30. 10. 69 Verordnung (EWG} Nr. 2151/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 31. 10. 69 L 273/14
30. 10. 69 Verordnung (EWG} Nr. 2152/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 31. 10. 69 L 273/16
30. 10. 69 Verordnung (EWG} Nr. 2153/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 31. 10. 69 L 273/18
2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddtum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2154/69 der Kommission über die Fest-
setzunrJ der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 31. 10, 69 L 273/20
30. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2155/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Melasse 31. 10. 69 L 273/21
30. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2156/69 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Erstattung bei der Ausfuhr in
unverändertem Zustand für Sirupe und bestimmte andere
Erzeugnisse auf dem Zuckersektor 31. 10. 69 L 273/22
30. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2157/69 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 31. 10. 69 L 273/24
30. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2158/69 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
tungserzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 31. 10. 69 L 273/25
30. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2159/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln anwend-
baren Abschöpfungen 31. 10. 69 L 273/27
30. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2160/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide-
und Reisverarbeitungserzeugnissen 31. 10. 69 L 273/29
30. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2161/69 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. November 1969 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 11. 69 L 275/1
30. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2162/69 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. November 1969 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 1. 11. 69 L 275/4
30. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2163/69 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. November 1969 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr von Zucker und Melasse in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 11. 69 L 275/6
30. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2164/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und
Milcherzeugnissen 1. 11. 69 L 275/10
31. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2165/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1. 11. 69 L 276/1
31. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2166/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 1. 11. 69 L 276/2
31. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2167/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 1. 11. 69 L 276/4
31. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2168/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 1. 11. 69 L 276/5
31. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2169/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 1. 11. 69 L 276/7
31. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2170/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 1. 11. 69 L 276/9
31. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2171/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide-
und Reisverarbei tungserzeugnissen 1. 11. 69 L 276/11
31. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2172/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreidemisch-
fu ttermi tteln 1. 11. 69 L 276/18
31. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2173/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, die
in unverändertem Zustand ausgeführt werden 1. 11. 69 L 276/20
Nr.121 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1969 2115
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache-
vom Nr./Seite
31. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2174/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 1. 11. 69 L 276/30
31. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2175/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 1. 11. 69 L 276/31
31. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2176/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 1. 11. 69 L 276/36
31. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2177/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 1. 11. 69 L 276/38
31. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2178/69 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 1. 11. 69 L 276/40
31. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2179/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für Olivenöl 1. 11. 69 L 276/41
31. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2180/69 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 1. 11. 69 L 276/45
31. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2181/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1033/69 über den Verkauf von
Butter zu herabgesetzten Preisen im Ausschreibungsverfahren
an bestimmte ausführende Verarbeitungsindustrien 1. 11. 69 L 276/49
31. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2182/69 der Kommission über die Ver-
kürzung der Fristen, währ~nd welcher bestimmte Milchpro-
dukte unter die Regelung für die Vorauszahlung der Erstat-
tungen fallen 1. 11. 69 L 276/50
31. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2183/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 1489/69 und Nr. 1659/69 über
den Verkauf von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung an die
Verarbeitungsindustrie 1. 11. 69 L 276/52
31. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2184/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Erzeugung für Olivenöl zur
Herstellung von Fisch- und Gemüsekonserven 1. 11. 69 L 276/53
31. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2185/69 der Kommission über die Fest-
stellung der Preise für Kälber und ausgewachsene Rinder in
der Gemeinschaft 1.11.69 L 276/54
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Mitteilung an unsere Bezieher
Zwischen dem 10. und 16. Dezember 1969 zieht die Deutsche Bundespost das Zeitungs-
bezugsgeld für das 1. Halbjahr 1970 ein. Sichern Sie sich bitte den ununterbrochenen
Bezug der Zeitung durch pünktliche Zahlung des Zeitungsbezugsgeldes.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie das Bezugsgeld zur Abholung durch den Post-
zusteller bereithalten würden. (Bezugspreis: 20,- DM halbjährlich. Im Bezugspreis
ist Mc~hrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.)
Sollten Sie Inhaber eines Postfaches sein, wird das Zeitungsbezugsgeld nicht durch
den Zusteller, sondern am Ausgabeschalter eingezogen.
Bei Nichtzahlung des Zeitungsbezugsgeldes wird die Abonnementslieferung zum
31. Dezember 1969 eingestellt.
Auf die Möglichkeit, das Zeitungsbezugsgeld von einem Konto abbuchen zu lassen,
möchten wir besonders hinweisen. Der Antrag auf Teilnahme am Abbuchungsverfah-
ren für Zeitungsbezugsgeld ist an Ihr Postamt zu richten.
Aus gegebener Veranlassung möchten wir ferner d<.lrauf aufmerksam machen, daß
etwaige Abonnementsbeanstandungen, Nachforderungen nicht gelieferter Ausgaben
und Umbestellungen unmittelbar an das zuständige Postamt zu richten sind.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündd. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesricsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlaq.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Lautender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
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