2081
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgc·gehcn zu Bonn am 11. November 1969 Nr.119
Tag Inhalt Seite
6. 11. 69 Neufassung des Umwandlungsgesetzes 2081
Bundcsucsctzbl. III 4120-1
29. 10. 69 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Gesetzes zur Förderung der
Vermögensbildung der Arbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2093
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 80 ...............................-. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2094
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2095
Bekanntmachung
der Neufassung des Umwandlungsgesetzes
Vom 6. November 1969
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ergän-
zung der handelsrechtlichen Vorschriften über die
Anderung der Unternehmensform vom 15. August
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1171) wird nachstehend der
Wortlaut des Gesetzes über die Umwandlung von
Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerk-
schaften vom 12. November 1956 (Bundesgesetzbl. I
S. 844), wie er sich unter Berücksichtigung
des § 39 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185)
und
des Artikels 1 des Gesetzes zur Ergänzung der han-
delsrechtlichen Vorschriften übe-r die Anderung der
Unternehmensform vom 15. August 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1171)
ergibt, in der vom 20. August 1969 an geltenden
Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 6. November 1969
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Umwandlungsgesetz.
Erster Abschnitt beschränkter Haftung) oder eine bergrechtliche Ge-
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft oder werkschaft mit eigener oder ohne eigene Rechts-
bergrechtlichen Gewerkschait durch Ubertragung persönlichkeit kann nach den Vorschriften dieses
des Vermögens auf eine Personengesellschait Abschnitts in eine offene Handelsgesellschaft, in
oder einen GeseUschaiter eine Kommanditgesellschaft, in eine Gesellschaft
des bürgerlichen Rechts oder in der Weise umge-
§ 1 wandelt werden, daß ihr Vermögen unter Ausschluß
(1) Eine Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, der Abwick1ung auf einen Aktionär (Gesellschafter,
Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit Gewerken) übertragen wird.
2082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Die Umwandlung ist nicht zulässig, wenn an § 5
der Gesellschaft, in die die Kapitalgesellschaft oder Mit der Eintragung geht das Vermögen der Ak-
die bergrechtliche Gewerkschaft umgewandelt wird,
tiengesellschaft einschließlich der Schulden auf die
eine Kapitalgesellschaft als Gesellschafter beteiligt offene Handelsgesellschaft über. Die Aktiengesell-
ist. Die Umwandlung auf einen Aktionär (Gesell- schaft ist damit aufgelöst. Einer besonderen Eintra-
schafter, Gewerken), der eine juristische Person ist,
gung der Auflösung bedarf es nicht.
ist nur zulässig, wenn dieser die Rechtsform einer
Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf
§ 6
Aktien mit Sitz im Inland oder dieselbe Rechtsform
wie das umzuwandelnde Unternehmen hat, oder (1) Mit der Auflösung der Aktiengesellschaft er-
wenn er von einer Aktiengesellschaft oder Kom- lischt die Firma.
manditgesellschaft auf Aktien mit Sitz im Inland (2) Führt die offene Handelsgesellschaft das von
beherrscht wird. der Aktiengesellschaft betriebene Handelsgeschäft
§ 2 weiter, so kann sie ihrer Firma einen das Nach-
(1) Ist eine Kapitalgesellschaft oder eine berg- folgeverhältnis andeutenden Zusatz beifügen.
rechtliche Gewerkschaft durch Zeitablauf oder durch (3) Die offene Handelsgesellschaft kann, sofern
Beschluß der Hauptversammlung (Gesellschafter-, sie das von der Aktiengesellschaft betriebene
Gewerkenversmnmlung) aufgelöst worden, so kann Handelsgeschäft weiterführt, an Stelle ihrer Firma
die Umwandlung beschlossen werden, solange noch die Firma der Aktiengesellschaft mit oder ohne Bei-
nicht mit der Verteilung des nach der Berichtigung fügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden
der Schulden verbleibenden Vermögens an die Ak- Zusatzes nur fortführen, wenn die Aktiengesell-
tionäre (Gesellschafter, Gewerken) begonnen ist. schaft den Namen einer natürlichen Person in ihrer
(2) Das gleiche gilt, wenn eine Kapitalgesellschaft Firma führt; einer Einwilligung der Aktiengesell-
oder eine bergrechtliche Gewerkschaft durch die schaft bedarf es nicht. Auf Antrag kann das Re-
Eröffnung des Konkurses aufgelöst, der Konkurs gistergericht genehmigen, daß die offene Handels-
aber nach Abschluß eines Zwangsvergleichs auf- gesellschaft bei der Bildung ihrer neuen Firma den
gehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners von der Aktiengesellschaft in ihrer Firma geführten
eingestellt worden ist. Namen der natürlichen Person verwendet und inso-
weit von den Vorschriften des § 19 des Handels-
(3) Befindet sich eine Kapitalgesellschaft oder gesetzbuchs abweicht.
eine bergrechtliche Gewerkschaft aus anderen Grün-
§ 7
den in Abwicklung, so kann die Umwandlung nur
beschlossen werden, wenn auch die Fortsetzung (1) Den Gläubigern der Aktiengesellschaft, die
beschlossen werden könnte. sich binnen sechs Monaten nach der Bekannt-
machung der Eintragung des Umwandlungsbeschlus-
ses in das Handelsregister zu diesem Zwecke
Erster Unterabschnitt melden, ist Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht
Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind
Umwandlung von Aktiengesellschaften in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses
Recht hinzuweisen.
1. Umwandlung durch Ubertragung des Vermögens
auf eine bestehende offene Handelsgesellschaft (2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen,
steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des
a) Umwandlung durch Ubertragung alif eine offene Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung
Handelsgesellschaft als alleinige Gesellschafterin aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem
§ 3
Schutz errichteten und staatlich überwachten
Deckungsmasse haben.
Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft § 8
kann die Ubertragung des Vermögens auf eine be-
stehende offene Handelsgesellschaft beschließen, (1) Die geschäftsführenden Gesellschafter der
wenn sich alle Aktien in der Hand der offenen offenen Handelsgesellschaft haben das Vermögen
Handelsgesellschaft befinden; eines besonderen Ver- der Aktiengesellschaft getrennt zu verwalten.
äußerungsvertrages bedarf es nicht. (2) Die beiden Vermögen dürfen erst vereinigt
werden, wenn sechs Monate nach der Bekannt-
§ 4 machung der Eintragung des Umwandlungsbeschlus-
ses verstrichen sind, und nur unter Beachtung der
(1) Der Vorstand der Aktiengesellschaft hat den
nach § 7 für die Befriedigung und Sicherstellung
Umwandlungsbeschluß zur Eintragung in das Han-
der Gläubiger geltenden Vorschriften.
delsregister anzumelden. Der Anmeldung sind eine
Ausfertigung der Niederschrift und die der Um- (3) Der bisherige Gerichtsstand der Aktiengesell-
wandlung zugrunde gelegte Bilanz beizufügen. schaft bleibt bis dahin bestehen.
(2) Das Registergericht soll den Umwandlungs- (4) Bis zu demselben Zeitpunkt gilt im Verhält-
beschluß nur eintragen, wenn die der Umwandlung nist der Gläubiger der Aktiengesellschaft zu der
zugrunde gelegte Bilanz für einen höchstens sechs offenen Handelsgesellschaft und deren übrigen
Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt Gläubigern sowie zu den Privatgläubigern der Gesell-
auf gestellt worden ist. schafter das übernommene Vermögen noch als Ver-
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mögen der Ak Uengesellschaft. Zahlungen aus dem Sie ist von der Bekanntmachung der Eintragung der
übernommenen V ermögcn an die Gesellschafter Umwandlung an mit fünf vom Hundert jährlich zu
oder Entnahmen, die zu Lasten des Kapitalanteils verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Scha-
oder des Reingewinns erfolgen oder eine Verteilung dens ist nicht ausgeschlossen.
des Cesellschaftsvermögens enthalten, sind bis zu (2) Der Anspruch verjährt in fünf Jahren seit der
diesem Zeitpunkt unzulässig. Hat jedoch ein per- Bekanntmachung der Eintragung des Umwandlungs-
sönlich haftender Cesellschafter der übernehmenden beschlusses.
GeseIJschaft während des letztert Jahres vor der
§ 13
Umwandlung als Mitglied des Vorstands oder des
Aufsichtsrats oder als Angestellter der Aktiengesell- Die Anfechtung des Beschlusses, daß das Vermö-
schaft ein laufendes Entgelt bezogen, so kann der gen auf eine bestehende offene Handelsgesellschaft
dem gewährten Entgelt gleichkommende Betrag ent- übertragen wird, kann nicht auf § 243 Abs. 2 des
nommen werden, soweit er im Kalendermonat Aktiengesetzes oder darauf gestützt werden, daß
tausend Deutsche Mark nicht übersteigt; im Um- die angebotene Abfindung nicht angemessen ist. Ist
wandlungsbeschluß ist anzugeben, in welcher Höhe die angebotene Abfindung nicht angemessen, so hat
von dem Entnahmerecht bis zu dem Zeitpunkt Ge- das in § 30 bestimmte Gericht auf Antrag die an-
brauch gemacht werden soll, in dem das übernom- gemessene Abfindung zu bestimmen. Das gleiche
mene Vermögen mit dem Vermögen der überneh- gilt, wenn eine Abfindung nicht oder nicht ordnungs-
menden Gesellschaft vereinigt werden darf. gemäß angeboten worden ist und eine hierauf ge-
stützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungs-
frist nicht erhoben oder zurückgenommen oder
b) Umwandlung durch Mehrheitsbeschluß rechtskräftig abgewiesen worden ist.
§ 9 § 14
(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesell- § 6 Abs. 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
schaft kann die Ubertragung des Vermögens auf eine daß die offene Handelsgesellschaft, sofern die Ak-
b~stehende offene Handelsgesellschaft beschließen, tiengesellschaft den Namen eines ausscheidenden
wenn sich mehr als neun Zehntel des Grundkapitals Aktionärs in ihrer Firma führt, die Firma der Ak-
in der Hand der offenen Handelsgesellschaft befin- tiengesellschaft nur fortführen darf, wenn der aus-
den; der Beschluß kann mit den Stimmen der offenen scheidende Aktionär oder dessen Erben in die
Handelsgesellschaft ohne Rücksicht darauf gefaßt Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.
werden, ob andere Gesellschafter der Umwandlung
widersprechen oder zustimmen. Die Satzung kann 2, Umwandlung durch Ubertragung des Vermögens
bestimmen, daß sich ein größerer Teil des Grund- auf einen Gesellschafter
kapitals in der Hand der offenen Handelsgesellschaft
befinden muß. § 15
(2) Die Vorschriften der §§ 3 bis 8 finden ent- (1) Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft
sprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den auf einen Gesellschafter übertragen, so finden, wenn
§§ 10 bis 14 etwas anderes ergibt. sich alle Aktien der Gesellschaft in der Hand des
Gesellschafters (Alleingesellschafter) befinden, die
§ § 3 bis 8, wenn sich mehr als neun Zehntel des
§ 10
Grundkapitals in der Hand des Gesellschafters
Befinden sich eigene Aktien in der Hand der Ak- (Hauptgesellschafter) befinden, die §§ 9 bis 14 mit
tiengesellschaft, so werden sie bei der Feststellung der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die
der Voraussetzungen der Umwandlung den Aktio- StP lle der offenen Handelsgesellschaft und der ge-
nären nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung zu- schäftsführenden Gesellschafter der übernehmende
gerechnet. Gesellschafter tritt. Ist der Hauptgesellschafter eine
§ 11 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf
Aktien, so hat er sich den ausscheidenden Aktio-
Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn nären gegenüber auch zu erbieten, ihnen an Stelle
spätestens im Zeitpunkt der Bekanntmachung der der Barabfindung eigene Aktien zu gewähren. Ist
Umwandlung als Gegenstand der Tagesordnung der Hauptgesellschafter ein abhängiges Unterneh-
allen Aktionären schriftlich mitgeteilt oder in den men und das ihn beherrschende Unternehmen eine
Gesellschaftsblättern bekanntgemacht worden ist Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf
1. die Bilanz, die der Umwandlung zugrunde gelegt Aktien mit Sitz im Inland, so ist außer der Barabfin-
werden soll, dung die Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft
2. ein Abfindungsangebot. anzubieten. Für die Abfindung nach den Sätzen 2
und 3 gilt § 13.
§ 12
(2) Ein noch nicht in das Handelsregister einge-
tragener Allein- oder Hauptgesellschafter ist nach
(1) Die ausscheidenden Aktionäre haben Anspruch den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in das
auf angemessene Barabfindung. Die Barabfindung Handelsregister einzutragen; die Vorschriften des
muß die Vermögens- und Ertragslage der Gesell- § 6 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt, an die Stelle
schaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Haupt- des § 19 des Handelsgesetzbuchs tritt § 18 des Han-
versammlung über die Umwandlung berücksichtigen. delsgesetzbuchs.
2084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
3. Umwandlung unter gleichzeitiger Errichtung einer Wirksamkeit der Zustimmung nicht erschienener
offenen Handelsgesellschaft Aktionäre bis zur Erreichung dieser Mehrheit; die
Zustimmung muß gerichtlich oder notariell beur-
a) Umwandlung unter Beteiligung aller bisherigen kundet werden.
Aktionäre (3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 3
§ 16
bis 8 mit den aus den §§ 10 bis 14, 17, 18 sich er-
Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft gebenden Maßgaben entsprechende Anwendung.
kann die Errichtung einer offenen Handelsgesell-
schaft, an der alle Aktionäre als Gesellschafter 4. Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft
beteiligt sind, und zugleich die Ubertragung des
Vermögens der Aktiengesellschaft auf die offene § 20
Handelsgesellschaft beschließen. Die Vorschriften Auf die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in
der §§ 3 bis 8 finden entsprechende Anwendung; eine Kommanditgesellschaft finden die Vorschriften
außerdem gelten die besonderen Vorschriften der der§§ 3 bis 14, 16 bis 19 entsprechende Anwendung.
§§ 17 und 18. Beschließt die Hauptversammlung die Errichtung
§ 17 einer Kommanditgesellschaft, so muß der Umwand-
lungsbeschluß außer den in § 17 vorgesehenen An-
(1) Dem Umwandlungsbeschluß müssen alle an-
gaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den
wesenden Aktionäre zustimmen. Er bedarf zu seiner Betrag der Einlage eines jeden von ihnen enthalten.
Wirksamkeit auch der Zustimmung der nicht er-
schienenen Aktionäre, die gerichtlich oder notariell
beurkundet werden muß. 5. Umwandlung unter gleichzeitiger Errichtung einer
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
(2) In dem Beschluß sind die Firma. und der Ort,
wo die offene Handelsgesellschaft ihren Sitz hat, a) Umwandlung unter Beteiligung aller bisherigen
festzusetzen und die weiteren zur Durchführung Aktionäre
der Umwandlung und der Errichtung der Gesell- § 21
schaft erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(1) Genügt der Gegenstand des Unternehmens
(3) Die Firma muß den Vorschriften für die Firma einer Aktiengesellschaft nicht den gesetzlichen Vor-
einer offenen Handelsgesellschaft entsprechen. Die schriften für die Errichtung einer offenen Handels-
Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. gesellschaft (§§ 105 und 4 des Handelsgesetzbuchs),
so kann die Hauptversammlung der Aktiengesell-
§ 18 schaft die Errichtung einer Gesellschaft des bürger-
(1) Der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses lichen Rechts und zugleich die Ubertragung des
ist ferner eine Ausfertigung der Zustimmungserklä- Vermögens der Aktiengesellschaft auf die Gesell-
rung der nicht erschienenen Aktionäre sowie eine schafter (Gesellschaftsvermögen) beschließen.
von den Anmeldenden unterschriebene Liste bei- (2) Die Vorschriften der §§ 3 bis 8, 17, 18 finden
zufügen, aus der die Gesellschafter der offenen entsprechende Anwendung.
Handelsgesellschaft mit Namen, Vornamen, Stand
und Wohnort ersichtlich sind.
b) Umwandlung durch Mehrheitsbeschluß
(2) Die offene Handelsgesellschaft entsteht mit
der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses; sie § 22
ist von Amts wegen in das Handelsregister einzu- (1) Unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1
tragen. kann die Hauptversammlung der Aktieng~sellschaft
(3) Die Gesellschafter, welche die offene Handels- auch die Errichtung einer Gesellschaft des bürger-
gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma nebst lichen Rechts, an der riur zustimmende Aktionäre
ihrer Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Ge- als Gesellschafter beteiligt sind, und zugleich die
richt zu zeichnen. Ubertragung des Vermögens der Aktiengesellschaft
auf die Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen) be-
schließen.
b) Umwandlung durch Mehrheitsbeschluß
(2) Die Vorschriften der §§ 3 bis 8 finden mit den
§ 19 aus den §§ 10 bis 14, 17 bis 19 sich ergebenden
Maßgaben entsprechende Anwendung.
(1) Die H~uptversammlung einer Aktiengesell-
schaft kann die Errichtung einer offenen Handels-
gesellschaft, an der nur zustimmende Aktionäre als
Gesellschafter beteiligt sind, und zugleich die Uber- Zweiter Unterabschnitt
tragung des Vermögens d~r Aktiengesellschaft auf Umwandlung von Kommanditgesellschaften
die offene Handelsgesellschaft beschließen. auf Aktien
(2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die min-
§ 23
destens drei Viertel des bei der Beschlußfassung
vertretenen Grundkapitals umfaßt. Umfaßt die Auf die Umwandlung einer Kommanditgesell-
Mehrheit nicht zugleich neun Zehntel des gesamten schaft auf Aktien finden die Vorschriften des Ersten
Grundkapitals, so bedarf der Beschluß zu seiner Unterabschnitts entsprechende Anwendung. Der Be-
Nr. 119---Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1969 2085
schluß der Hauptversammlung bedarf auch der Zu- § 27
stimmung der persönlich haftenden Gesellschafter, Ist die bergrechtliche Gewerkschaft nicht im Han-
die gerichtlich oder notariell beurkundet werden delsregister eingetragen, so gelten die besonderen
muß. Vorschriften der §§ 28 und 29.
Dritter Unterabschnitt § 28
Umwandlung von Gesellschaften (1) Die Bergbehörde soll den Beschluß der Ge-
mit beschränkter Haftung werkenversammlung nur nach Anhörung der Indu-
strie- und Handelskammer und im Benehmen mit
§ 24 dem für den Sitz der bergrechtlichen Gewerkschaft
(1) Auf die Umwandlung einer Gesellschaft mit zuständigen Registergericht bestätigen.
beschränkter Haftung finden die Vorschriften des (2) Die Bergbehörde hat die Bestätigung des Be-
Ersten Unterabschnitts entsprechende Anwendung. schlusses im Bundesanzeiger und in mindestens
Die Umwandlun~J kann nur in einer Gesellschafter- einem anderen Blatt auf Kosten der bergrechtlichen
versammlung beschlossen werden. Der Beschluß Gewerkschaft bekanntzumachen. Die Bekannt-
sowie eine nach den Vorschriften des Ersten Unter- machung hat mindestens den Namen und Sitz der
abschnitts erforderliche Zustimmung nicht erschie- bergrechtlichen Gewerkschaft, die Art der Umwand-
nener Gesellschafter muß gerichtlich oder notariell 1ung (offene Handelsgesellschaft, Alleingesellschaf-
beurkundet werden. ter usw.) und den Namen, Vornamen, Stand und
(2) Eine Umwandlung durch Mehrheitsbeschluß ·
Wohnort der an der übernehmenden Personen-
kann nur beschlossen werden, wenn spätestens zwei gesellschaft beteiligten Gewerken oder des über-
Wochen vor dem Tage der Gesellschafterversamm- nehmenden Allein- oder Hauptgewerken zu ent-
lung halten. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger
auf ihr Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen (§ 7),
1. der Gegenstand ordnungsmäßig angekündigt
hinzuweisen.
worden ist und
2. allen Gesellschaftern schriftlich mitgeteilt oder im
§ 29
Bundesanzeiger und den sonst etwa bestimmten
Gesellschaftsblättern bekanntgemacht worden ist (1) Die Wirkung der Umwandlung tritt mit der
a) die Bilanz, die der Umwandlung zugrunde ge- Bekanntmachung der Bestätigung des Umwandlungs-
legt werden soll, beschlusses im Bundesanzeiger ein.
b) ein Abfindungsangebot. (2) Wird die bergrechtliche Gewerkschaft unter
gleichzeitiger Errichtung einer Personengesellschaft
umgewandelt, so entsteht die Personengesellschaft
mit dieser Bekanntmachung.
Vierter Unterabschnitt (3) Noch nicht eingetragene Personengesellschaf-
Umwandlung ten oder Allein- oder Hauptgewerken sind nach den
von bergrechtlichen Gewerkschaften Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in das Han-
delsregister einzutragen; die Vorschriften des § 6
§ 25 Abs. 2 und 3 bleiber_ unberührt, wobei auch von
§ 18 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden
(1) Auf die Umwandlung einer bergrechtlichen
kann.
Gewerkschaft mit eigener oder ohne eigene Rechts-
persönlichkeit finden die Vorschriften des Ersten
Unterabschnitts und § 24 Abs. 2 sinngemäß Anwen-
dung, soweit sich aus den Vorschriften der §§ 26
Fünfter Unterabschnitt
bis 29 nichts anderes ergibt.
Gerichtliches Verfahr~n
(2) Die Umwandlung kann nur in einer Gewer-
kenversammlung beschlossen werden. Der Beschluß
sowie eine nach den Vorschriften des Ersten Unter- § 30
abschnitts erforderliche Zustimmung nicht erschiene- Ausschließlich zuständig für die Entscheidung über
ner Gewerken muß gerichtlich oder notariell beur- die Höhe der angemessenen Abfindung ist das Land-
kundet werden. Der Beschluß bedarf zu seiner gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft (bergrecht-
Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch die nach liche Gewerkschaft) ihren Sitz hat. Ist bei dem
dem Bergrecht für die Bestätigung der Satzung zu- Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebil-
ständige Bergbehörde. det, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer.
Die Landesregierung kann die Entscheidung durch
§ 26
Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Land-
Ist die bergrechtliche Gewerkschaft im Handels- gerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn
register eingetragen, so tritt die Wirkung der dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Umwandlung mit der Eintragung des Umwandlungs- dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung
beschlusses in das Handelsregister ein. auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
2086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 31 Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die
Auf das Verfahren ist das Reichsgesetz über die
Angelegenhei Len der freiwilligen Gerichtsbarkeit an- Landesjustizverwaltung übertragen.
zuwenden, soweit in den §§ 32 bis 37 nichts anderes § 35
bestimmt ist.
Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft
§ 32 wirksam. Sie wirkt für und gegen alle.
(1) Antragsberechtigt ist jeder ausscheidende Ak- § 36
tionär (Gesellschafter, Gewerke). Der Antrag kann
nur binnen zwei Monaten nach dem Tage gestellt Das Landgericht hat seine Entscheidung der über-
werden, an dem die Eintragung der Umwandlung nehmenden Personengesellschaft (Hauptgesellschaf-
in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetz- ter, Hauptgewerke), den Antragstellern nach § 32
buchs als bekanntgemacht gilt. Abs. 1, den ausscheidenden Aktionären (Gesellschaf-
tern, Gewerken), die eigene Anträge nach § 32 Abs. 2
(2) Das Landgericht hat den Antrag im Bundes- gestellt haben, und, wenn ein gemeinsamer Vertre-
anzeiger bekanntzumachen. Ausscheidende Aktio- ter bestellt ist, diesem zuzustellen.
näre (Gesellschafter, Gewerken) können noch binnen
einer Frist von zwei Monaten nach dieser Bekannt- § 37
machung eigene Anträge stellen. Auf dieses Recht Die übernehmende Personengesellschaft (Haupt-
ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
gesellschafter, Hauptgewerke) hat die rechtskräftige
(3) Das Landgericht hat die übernehmende Per- Entscheidung ohne Gründe im Bundesanzeiger be-
sonengesellschaft (Hauptgesellschafter, Hauptge- kanntzumachen. Von der Bekarmtmachung kann
werke) zu hören. abgesehen werden, wenn alle ausscheidenden Ak-
tionäre (Gesellschafter, Gewerken) den Antrag nach
§ 33 § 32 Abs. 1 oder eigene Anträge nach § 32 Abs. 2
(1) Das Landgericht hat den ausscheidenden Ak- gestellt haben.
tionären (Gesellschaftern, Gewerken), die nicht
Antragsteller nach § 32 Abs. 1 sind oder eigene An- Sechster Unterabschnitt
träge nach § 32 Abs. 2 gestellt haben, zur Wahrung
ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter zu be-
Gebühren
stellen, der die Stellung eines gesetzlichen Vertre- § 38
ters hat. Die Bestellung kann unterbleiben, wenn
Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 6
die Wahrung der Rechte dieser ausscheidenden
Abs. 3 Satz 2 wird die volle Gebühr nach den Vor-
Aktionäre (Gesellschafter, Gewerken) auf andere
schriften der Kostenordnung erhoben. Der Ge-
Weise sichergestellt ist. Die Bestellung des gemein-
schäftswert bestimmt sich nach § 24 der Kostenord-
samen Vertreters hat das Landgericht im Bundes-
nung.
anzeiger bekanntzumachen. § 39
(2) Der Vertreter kann von der übernehmenden Für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens
Personengesellschaft (Hauptgesellschafter, Haupt- (§§ 30 bis 37) gilt die Kostenordnung. Für das Ver-
gewerke) den Ersatz angemessener barer Auslagen fahren des ersten Rechtszugs wird das Doppelte der
und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen. vollen Gebühr erhoben. Für den zweiten Rechtszug
Die Auslagen und die Vergütung setzt das Land- wird die gleiche Gebühr erhoben; dies gilt auch
gericht fest. Es kann der übernehmenden Personen- dann, wenn die Beschwerde Erfolg hat. Wird der
gesellschaft (Hauptgesellschafter, Hauptgewerke) Antrag oder die Beschwerde zurückgenommen, be-
auf Verlangen des Vertreters die Zahlung von Vor- vor es zu einer Entscheidung kommt, so ermäßigt
schüssen aufgeben. Aus der Festsetzung findet die sich die Gebühr auf die Hälfte. Der Geschäftswert
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung ist von Amts wegen festzusetzen. Er bestimmt sich
statt. nach § 30 Abs. 1 der Kostenordnung. Kostenvor-
schüsse werden nicht erhoben. Schuldner der Kosten
§ 34 ist die übernehmende Personengesellschaft (Haupt-
Das Landgericht entscheidet durch einen mit gesellschafter, Hauptgewerke). Die Kosten können
Gründen versehenen Beschluß. Gegen die Entschei- jedoch ganz oder zum Teil einem anderen Beteilig-
dung findet die sofortige Beschwerde statt. Die Be- ten auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit ent-
schwerde kann nur durch Einreichung einer von spricht.
einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerde-
schrift eingelegt werden. Uber sie entscheidet das zweiter Abschnitt
Oberlandesgericht. § 28 Abs. 2 und 3 des Reichs- Umwandlung einer Personenhandelsgesellschaft
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen durch Dbertragung des Vermögens auf eine
Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. Die weitere Be- Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft
schwerde ist ausgeschlossen. Die Landesregierung auf Aktien
kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über
§ 40
die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandes-
gerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem (1) Eine offene Handelsgesellschaft oder Kom-
Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der manditgesellschaft (Personenhandelsgesellschaft)
Nr. 119 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1969 2087
kann nach den Vorschriften dieses Abschnitts in (2) Die Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer
eine Aktiengescllschafl oder Kommanditgesellschaft nach § 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes hat in jedem
auf Aktien umgewandelt werden. Fall stattzufinden.
(2) Ist eine Personenhandelsgesellschaft auf- (3) Der Umwandlungsbeschluß ist bei dem Gericht
gelöst worden, so kann sie nur umgewandelt wer- von allen Gesellschaftern und Mitgliedern des Vor-
den, wenn eine Liquidation stattfindet und noch nicht stands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das
mit der Verl<!ilung des nach der Berichtigung der Handelsregister anzumelden. Außer den Urkunden
Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens unter nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 des Aktiengesetzes sind
die Gesellschafler begonnen ist. der Umwandlungsbeschluß und die Zustimmungs-
erklärungen der nicht erschienenen G8sellschafter
in Ausfertigung und die der Umwandlung zugrunde
§ 41 gelegte Bilanz beizufügen.
(1) Zur Umwandlung bedarf es eines Beschlusses (4) Das Gericht soll die Umwandlung nur eintra-
der Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft gen, wenn die der Umwandlung zugrunde gelegte
(Umwandlungsbeschluß). Der Umwandlungsbeschluß Bilanz für einen höchstens sechs Monate vor der
muß Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellt worden
1. die Gründung einer Aktiengesellschaft oder Kom- ist.
manditgesellschaft auf Aktien, an der alle Ge- § 44
sellschafter beteiligt sind,
(1) Die Umwandlung wird mit der Eintragung der
2. die Ubertragung des Vermögens der Personen- Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf
handelsgesellschaft auf die Aktiengesellschaft Aktien in das Handelsregister wirksam. Mit der Ein-
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien tragung geht das Vermögen der Personenhandels-
enthalten. gesellschaft einschließlich der Verbindlichkeiten, un-
beschadet der Fortdauer der Haftung der Gesell-
(2) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften schafter der Personenhandelsgesellschaft, auf die
nichts anderes ergibt, finden auf die Gründung der Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf
Aktiengesellschaft der Erste und Zweite Teil des Aktien über. Die Personenhandelsgesellschaft ist
Ersten Buchs des Aktiengesetzes, auf die Gründung damit aufgelöst; ihre Firma ist erloschen. Die Auf-
der Kommanditgesellschaft auf Aktien die §§ 278 lösung der Personenhandelsgesellschaft und das Er-
bis 282 des Aktiengesetzes entsprechende Anwen- löschen der Firma sind von Amts wegen in das
dung. Den Gründern stehen die Gesellschafter Handelsregister einzutragen.
gleich.
(2) Die an dem Anteil eines Gesellschafters der
§ 42 Personenhandelsgesellschaft bestehenden Rechte
(1) Der Umwandlungsbeschluß kann nur in einer Dritter bestehen an der an die Stelle tretenden Aktie
Gesellschafterversammlung gefaßt werden und be- weiter.
darf der Zustimmung aller Gesellschafter. Der Be- § 45
schluß und die Zustimmung der nicht erschienenen (1) Die Ansprüche der Gläubiger der Personen-
Gesellschafter müssen gerichtlich oder notariell handelsgesellschaft gegen einen Gesellschafter der
beurkundet werden. Personenhandelsgesellschaft aus Verbindlichkeiten
der Gesellschaft verjähren mit dem Ablauf von
(2) In dem Umwandlungsbeschluß ist die Satzung
fünf Jahren, falls nicht nach allgemeinen Vorschrif-
der Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft
ten die Verjährung schon früher eintritt.
auf Aktien festzustellen. Die Satzung kann auch
durch weniger als fünf Personen festgestellt werden. (2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des
Tages, an dem die Auflösung der Personenhandels-
(3) Führt die Aktiengesellschaft oder Kommandit- gesellschaft und das Erlöschen der Firma in das
gesellschaft auf Aktien das von der Personen- Handelsregister eingetragen worden sind. Wird der
handelsgesellschaft betriebene Handelsgeschäft wei- Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst
ter, so kann sie die Firma der Personenhandels- nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjäh-
gesellschaft mit oder ohne Beifügung eines das rung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit.
Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fort-
führen oder ihrer nach § 4 Abs. 1 oder § 279 Abs. 1
des Aktiengesetzes gebildeten Firma einen das Dritter Abschnitt·
Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatz beifügen.
§ 4 Abs. 2 und § 279 Abs. 2 des Aktiengesetzes fin-
Umwandlung
den bei Fortführung der Firma der Personenhandels- einer Personenhandelsgesellschaft durch
gesellschaft entsprechende Anwendung. Dbertragung des Vermögens auf eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 43 § 46
(1) Im Gründungsbericht der Gesellschafter nach Eine Personenhandelsgesellschaft kann nach den
§ 32 des Aktiengesetzes sind auch der Geschäftsver- Vorschriften dieses Abschnitts in eine Gesellschaft
lauf und die Lage der Personenhandelsgesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden.
darzulegen. § 40 Abs. 2 gilt sinngemäß.
2088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 47 loschen. Die Auflösung der Personenhandelsgesell-
(1) Zur Umwandlung bedarf es eines Beschlusses schaft und das Erlöschen der Firma sind von Amts
der Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft wegen in das Handelsregister einzutragen.
(Umwandlungslwschluß). Der Umwandlungsbeschluß (3) Die an dem Anteil eines Gesellschafters der
muß Personenhandelsgesellsc:haft bestehenden Rechte
1. die Gründung einer Gesellschaft mit beschränk- Dritter bestehen an dem an die Stelle tretenden Ge-
ter Haftung, an der alle Gesellschafter beteiligt schäftsanteil weiter.
sind, (4) Für die Verjährung der Ansprüche der Gläu-
2. die Ubertragung des Vermögens der Personen- biger der Personenhandelsgesellschaft gegen einen
handelsgesellschaft auf die Gesellschaft mit be- Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft aus
schränkter Haftung Verbindlichkeiten der Gesellschaft gilt § 45 ent-
sprechend.
enthalten.
(2) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften
nichts anderes ergibt, finden auf die Gründung der
Vierter Abschnitt
Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Vorschrif- Umwandlung des Unternehmens eines
ten des Ersten Abschnitts des Gesetzes betreffend Einzelkaufmanns durch Ubertragung des
die Gesellschaften mit beschränkt.er Haftung ent- Geschäftsvermögens auf eine Aktiengesellschaft
sprechende Anwendung. oder Kommanditgesellschaft auf Aktien
§ 48 § 50
(1) Der Umwandlungs beschluß kann nur in einer Ein Einzelkaufmann kann ein von ihm betriebe-
Gesellschafterversammlung gefaßt werden und be- nes Unternehmen, dessen Firma im Handelsregister
darf der Zustimmung aller Gesellschafter. Der Be- eingetragen ist, nach den Vorschriften dieses Ab-
schluß und die Zustimmung der nicht erschienenen schnitts in eine Aktiengesellschaft oder Kommandit-
Gesellschafter müssen gerichtlich oder notariell be- gesellschaft auf Aktien umwandeln. Die Umwand-
urkundet werden. lung ist ausgeschlossen, wenn
(2) Der Umwandlungsbeschluß muß den Gesell- 1. die Vermögensgegenstände, die auf die Aktien-
schaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter gesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Ak-
Haftung enthalten. tien übertragen werden sollen, das Vermögen
des Einzelkaufmanns im Sinne des § 419 Abs. 1
(3) Führt die Gesellschaft mit beschränkter Haf-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind, oder
tung das von der Personenhandelsgesellschaft be-
triebene Handelsgeschäft weiter, so kann sie die 2. die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein
Firma der Personenhandelsgesellschaft mit oder Vermögen übersteigen.
ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis an-
deutenden Zusatzes fortführen oder ihrer nach § 4 § 51
Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften (1) Zur Umwandlung bedarf es einer Umwand-
mit beschränkter Haftung gebildeten Firma einen lungserklärung des Einzelkaufmanns. Die Um-
das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatz bei- wandlungserklärung muß
fügen. § 4 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Ge- 1. die Gründung einer Aktiengesellschaft oder Kom-
sellschaften mit beschränkter Haftung findet bei
manditgesellschaft auf Aktien, deren einziger
Fortführung der Firma entsprechende Anwendung.
Gesellschafter er ist,
2. die Ubertragung des Geschäftsvermögens, das
§ 49 dem Betrieb des zur Umwandlung bestimmten
(1) Der Umwandlungs beschluß ist ·bei dem Ge- Unternehmens dient, auf die Aktiengesellschaft
richt von allen Gesellschaftern und Geschäftsfüh- oder Kommanditgesellschaft auf Aktien
rern zur Eintragung in das Handelsregister anzu- enthalten.
melden. Außer den Urkunden nach § 8 Abs. 1 Nr. 2
(2) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften
bis 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
nichts anderes ergibt, finden auf die Gründung der
beschränkter Haftung sind der Umwandlun\Js-
Aktiengesellschaft der Erste und Zweite Teil des
beschluß und die Zustimmungserklärungen der nicht
erschienenen Gesellschafter in Ausfertigung und die Ersten Buchs des Aktiengesetzes, auf die Gründung
der Umwandlung zugrunde gelegte Bilanz beizufü- der Kommanditgesellschaft auf Aktien die §§ 278
gen. Für die Bilanz gilt § 43 Abs. 4 entsprechend. bis 282 des Aktiengesetzes entsprechende Anwen-
dung. Den Gründern steht der Einzelkaufmann gleich.
(2) Die Umwandlung wird mit der Eintragung
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das § 52
Handelsregister wirksam. Mit der Eintragung geht
das Vermögen der Personenhandelsgesellschaft ein- (1) Die Umwandlungserklärung muß gerichtlich
schließlich der Verbindlichkeiten, unbeschadet der oder notariell beurkundet werden.
Fortdauer der Haftung der Gesellschafter der Per- (2) In der Umwandlungserklärung ist die Satzung
sonenhandelsgesellschaft, auf die Gesellschaft mit der Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft
beschränkter Haftung über. Die Personenhandels- auf Aktien festzustellen. Die Satzung wird nur durch
gesellschaft ist damit aufgelöst; ihre Firma ist er- den Einzelkaufmann festgestellt.
Nr. 119 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1969 2089
(3) § 42 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 3. die Ubersicht nach § 52 Abs. 4,
(4) Der Umwandlungserklärung ist eine von dem 4. die der Umwandlung zugrunde gelegte Bilanz.
Einzelkaufmann unterschriebene, öffentlich beglau- Für die Bilanz gilt § 43 Abs. 4 entsprechend.
bigte übersieht beizufügen über:
1. die Vermögensgegenstände, die dem Einzelkauf- (2) Das Gericht hat die Eintragung auch abzu-
mann gehören und dem Betrieb des Unternehmens lehnen, wenn die Gründungsprüfer erklären oder
dienen, das umgewandelt werden soll. Der Ein- es offensichtlich ist, daß
zelkaufmann kann in der übersieht andere ihm 1. die Ubersicht nach § 52 Abs. 4 unvollständig ist,
gehörende Vermögensgegenstände aufführen und
sie dadurch als zum Unternehmen gehörend er- 2. die in der Ubersicht aufgeführten Vermögens-
klären, gegenstände des Einzelkaufmanns sein Vermögen
im Sinne des § 419 Abs. 1 des Bürgerlichen Ge-
2. die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns, die
setzbuchs sind,
im Betrieb des Unternehmens, das umgewandelt
werden soll, begründet worden sind oder mit den 3. die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein
unter Nummer 1 aufgeführten Vermögensgegen- Vermögen übersteigen.
ständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
§ 55
§ 53
(1) Die Umwandlung wird mit der Eintragung der
(1) Im Gründungsbericht nach § 32 des Aktien- Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf
gesetzes sind auch der Geschäftsverlauf und die Aktien in das Handelsregister wirksam. Mit der
Lage des Unternehmens darzulegen. Eintragung gehen die dem Einzelkaufmann gehören-
(2) Die Prüfung durch einen oder mehrere Prü- den, in der Ubersicht nach § 52 Abs. 4 aufgeführten
fer nach § 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes hat in jedem Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten,
Fall stattzufinden. Die Prüfung durch die Mitglieder die der Einzelkaufmann in der Ubersicht aufgeführt
des Vorstands und des Aufsichtsrats nach § 33 hat, auf die Aktiengesellschaft oder Kommandit-
Abs. 1 des Aktiengesetzes sowie die Prüfung durch gesellschaft auf Aktien über. Die vor der Umwand-
einen oder mehrere Prüfer nach § 33 Abs. 2 des lung von dem Einzelkaufmann geführte Firma ist
Aktiengesetzes haben sich auch darauf zu erstrecken, damit erloschen. Das Erlöschen der Firma ist von
ob in der Ubersicht nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 alle Ver- Amts wegen in das Handelsregister einzutragen.
bindlichkeiten des Einzelkaufmanns aufgeführt sind, (2) Durch den Ubergang der Verbindlichkeiten
die im Betrieb des Unternehmens, das umgewandelt auf die Aktiengesellschaft oder Kommanditgesell-
werden soll, begründet worden sind oder mit den schaft auf Aktien wird der Einzelkaufmann von der
in der Ubersicht nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 aufgeführten Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418
Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusam- des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwen-
menhang stehen. Die Prüfung hat sich ferner darauf dung. Die Aktiengesellschaft oder Kommanditgesell-
zu erstrecken, ob die in der Ubersicht nach § 52 schaft auf Aktien und der Einzelkaufmann haften
Abs. 4 Nr. 1 aufgeführten Vermögensgegenstände für diese Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner;
des Einzelkaufmanns sein Vermögen im Sinne des im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander ist
§ 419 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind und die Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft
ob die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein auf Aktien allein verpflichtet.
Vermögen übersteigen.
(3) Stellt sich nachträglich heraus, daß die in der
(3) Zur Prüfung, ob die Verbindlichkeiten des Ubersicht aufgeführten Vermögensgegenstände des
Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen, hat Einzelkaufmanns sein Vermögen im Sinne des § 419
der Einzelkaufmann den Prüfern eine Aufstellung Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind, so können
vorzulegen, in der sein Vermögen seinen Verbind- die Gläubiger anderer als der in Absatz 1 Satz 2
lichkeiten gegenübergestellt ist. Die Aufstellung ist genannten Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns,
zu gliedern, soweit das für die Prüfung notwendig unbeschadet der Fortdauer seiner Haftung, ihre zur
ist. § 165 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes gilt sinn- Zeit der Eintragung der Aktiengesellschaft oder
gemäß, wenn Anlaß für die Annahme besteht, daß Kommanditgesellschaft auf Aktien bestehenden An-
in der Aufstellung aufgeführte Vermögensgegen- sprüche auch gegen die Aktiengesellschaft oder
stände überbewertet oder Verbindlkhkeiten nicht Kommanditgesellschaft auf Aktien geltend machen,
oder nicht vollständig aufgeführt worden sind. sofern si~ von diesem keine Befriedigung erlangen
können. § 419 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetz-
§ 54 buchs gilt entsprechend.
(1) Die Umwandlungserklärung ist bei dem Ge-
richt von dem Einzelkaufmann und den Mitgliedern § 56
des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung
(1) Die Ansprüche der Gläubiger gegen den Ein-
in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung
zelkaufmann aus den in der Ubersicht nach § 52
sind beizufügen
Abs. 4 aufgeführten Verbindlichkeiten verjähren mit
1. die Urkunden nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 des dem Ablauf von fünf Jahren, falls nicht nach den
Aktiengesetzes, allgemeinen Vorschriften die Verjährung schon
2. eine Ausfertigung der Umwandlungserklärung, früher eintritt.
2090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Die Verjührung beginnt mit dem Ende des 3. die Ubersicht nach § 52 Abs. 4,
Tages, an dc)m cfos Erlöschen der Firma in das 4. die der Umwandlung zugrunde gelegte Bilanz.
Handelsregister eingetragen worden ist. Wird der
Anspruch des Clüuhi~Jers ~JC~Jcn die Gesellschaft erst Für die Bilanz gilt § 43 Abs. 4 entsprechend.
nach der Einl.rag1m9 fällig, so beginnt die Verjäh-
rung mit dem Zeitpunkt der Ftilligkeit. § 59
(1) Eine Körperschaft oder Anstalt des öffent-
lichen Rechts kann in eine Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung umgewandelt werden.
(2) Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn die
Füniter Abschnitt Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts
Umwandlung anderer Unternehmen rechtsfähig ist und das für sie maßgebende Bundes-
oder Landesrecht eine Umwandlung vorsieht oder
zuläßt.
§ 57
(3) Nach dem für die Körperschaft oder Anstalt
(1) Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände, des öffentlichen Rechts maßgebenden Bundes- oder
die nicht Gebietskörperschaften sind, können von Landesrecht richtet es sich, auf welche Weise der
ihnen betriebene Unternehmen in Aktiengesellschaf- Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränk-
ten umwandeln. Die Umwandlung ist nur zulässig, ter Haftung abgeschlossen wird und welche Person
wenn das für die Gebietskörperschaften oder die oder welche Personen die Geschäftsanteile erhalten.
Gemeindeverbände maßgebende Bundes- oder Lan-
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für
desrecht eine Umwandlung vorsieht oder zuläßt.
die Umwandlung die Vorschrifte·n des Ersten Ab-
(2) Für die Umwandlung gelten die §§ 51, 52 schnitts des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
Abs. 1, 2 und 4, § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2, mit beschränkter Haftung sinngemäß.
§ 54 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und § 55 Abs. 1 Satz 1 (5) Von der Eintragung der Gesellschaft mit
und 2 und Abs. 2; § 56 gilt mit der Maßgabe, daß die beschränkter Haftung in das Handelsregister an be-
Verjährung mit dem Ende des Tages beginnt, an steht die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen
dem die Aktiengesellschaft in das Handelsregister Rechts als Gesellschaft mit beschränkter Haftung
eingetragen worden ist. weiter.
§ 58 § 60
(1) Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände, (1) Realgemeinden und ähnliche Verbände, deren
die nicht Gebietskörperschaften sind, können von Mitglieder zu Nutzungen an land- und forstwirt-
ihnen betriebene Unternehmen in Gesellschaften mit schaftlichen Grundstücken, an Mühlen, Brauhäusern
beschränkter Haftung umwandeln. Die Umwandlung und ähnlichen Anlagen berechtigt sind (Artikel 164
ist nur zulässig, wenn das für die Gebietskörper- des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
schaften oder die Gemeindeverbände maßgebende buch), können in eine Aktiengesellschaft umgewan-
Bundes- oder Landesrecht eine Umwandlung vor- delt werden. Für die Umwandlung gelten § 40 Abs. 2,
sieht oder zuläßt. § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 43 Abs. 2, Abs. 3
Satz 2 und Abs. 4, §§ 44 und 45 sinngemäß. Auf die
(2) Für die Umwandlung gelten § 51 Abs. 1, § 52
Abs. 1, 2 und 4 und § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Gründung der Aktiengesellschaft finden der Erste
und Zweite Teil des Ersten Buchs des Aktiengesetzes
Abs. 2 entsprechend; § 56 gilt mit der Maßgabe,
mit Ausnahme der §§ 2, 28, 29, 32 und 46 ent-
daß die Verjährung mit dem Ende des Tages be-
sprechende Anwendung. Der Umwandlungsbeschluß
ginnt, an dem die Gesellschaft mi.t beschränkter
kann nur in einer Generalversammlung der Mit-
Haftung in das Handelsregister eingetragen worden
ist. glieder gefaßt werden und muß gerichtlich oder
notariell beurkundet werden.
(3) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften
nichts anderes ergibt, finden auf die Gründung der (2) Der Umwandlungsbeschluß bedarf einer Mehr-
Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Vor- heit von drei Vierteln der Stimmen, die nach der
schriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes be- Satzung in der Generalversammlung der Real-
treff end die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemeinde von den Mitgliedern abgegeben werden
entsprechende Anwendung. können. Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft
oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien in das
(4) Die Umwandlungserklärung ist bei dem Ge- Handelsregister werden alle Mitglieder der Real-
richt von allen Gesellschaftern und Geschäftsführern gemeinde Aktionäre. Mitglieder, die bei der Um-
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. wandlung durch den Untergang von Sonderrechten
Der Anmeldung sind beizufügen Vermögensnachteile erleiden, sind von der Aktien-
1. die Urkunden nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des gesellschaft angemessen zu entschädigen.
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be- (3) Jedes Mitglied der Realgemeinde, das Wider-
schränkter Haftung, spruch gegen die Umwandlung zur Niederschrift
2. eine Ausfertigung der Umwandlungserklärung, erklärt hat, kann seine Aktie der Gesellschaft zur
Nr. 119-Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1969 2091
Verfügung stellen. Der Vorstand kann den Aktionä- Sechster Abschnitt
ren hierfür eine Ausschlußfrist von mindestens drei
Monaten setzen. Fiir dus Verfahren der Fristsetzung Umwandlung
und den Verkauf der Aktien gilt § 383 Abs. 1 Satz 3 einer bergrechtlichen Gewerkschaft
und 4 und Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes sinn- mit eigener Kechtspersönlichkeit
gemäß. in eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung
(4) Die Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses
kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die
§ 63
Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetra-
gen worden ist. (1) Eine bergrechtliche Gewerkschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit kann durch Beschluß der Ge-
werkenversammlung in eine Gesellschaft mit be-
§ 61
schränkter Haftung umgewandelt werden.
(1) Kolonialgesellschaften können in eine Aktien-
gesellschaft umgewandelt werden. Für die Umwand- (2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von min-
lung gefüm § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 destens drei Vierteln aller Kuxe. Die Satzung kann
und 3, § 43 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, §§ 44 diese Mehrheit durch eine größere ersetzen und
und 45 sinngemäß. Auf die Gründung der Aktien- noch andere Erfordernisse aufstellen. Der Beschluß
gesellschaft finden der Erste und Zweite Teil des muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden.
Ersten Buchs des Aktiengesetzes mit Ausnahme der Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung
§§ 2, 28, 29, 32 und 46 entsprechende Anwendung. durch die nach dem Bergrecht für die Bestätigung
Der Umwandlungsbeschluß kann nur in einer Haupt- der Satzung zuständige Bergbehörde.
versammlung der Gesellschaft gefaßt werden und (3) Im Beschluß ist die Firma festzusetzen; außer-
muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden.
dem sind in ihm die weiteren zur Durchführung
(2) Der Umwandlungsbeschluß bedarf der Mehr- der Umwandlung erforderlichen Maßnahmen zu
heit, die in der Satzung der Gesellschaft für Sat- treffen.
zungsänderungen bestimmt ist, mindestens aber
einer Mehrheit von drei Vierteln der Anteile, die
in der Hauptversammlung der Gesellschaft vertreten § 64
sind. Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in
das Handelsregister werden alle Gesellschafter Ak- (1) Der Nennbetrag des Stammkapitals darf das
tionäre. Gesellschafter, die bei der Umwandlung in der Umwandlungsbilanz ausgewiesene, nach Ab-
durch den Untergang von Sonderrechten Vermö- zug der Schulden verbleibende Vermögen der berg-
gensnachteile erleiden, sind von der Aktiengesell- rechtlichen Gewerkschaft nicht übersteigen; er muß
schaft angemessen zu entschädigen. mindestens zwanzigtausend Deutsche Mark betragen.
(2) Der Nennbetrag der Geschäftsanteile kann ab-
(3) Für den Umtausch der Anteile gegen Aktien
weichend von dem Betrag festgesetzt werden, der
gilt § 73 des Aktiengesetzes, bei Zusammenlegung
von dem festgesetzten Stammkapital auf einen Kux
von Anteilen § 226 des Aktiengesetzes über die
entfällt. Er muß mindestens fünfhundert Deutsche
Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß. Einer
Mark betragen und durch hundert teilbar sein. Wird
Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.
der Nennbetrag abweichend von dem Betrag fest-
(4) Jeder Gesellschafter, der Widerspruch gegen gesetzt, der von dem festgesetzten Stammkapital
die Umwandlung zur Niederschrift erklärt hat, kann auf einen Kux entfällt, so muß der Festsetzung jeder
seine Aktie der Aktiengesellschaft zur Verfügung Gewerke zustimmen, der sich nicht dem auf seine
stellen. Der Vorstand kann den Aktionären hierfür Kuxe entfallenden Gesamtbetrag entsprechend betei-
eine Ausschlußfrist von mindestens drei Monaten ligen kann. Die Zustimmung muß gerichtlich oder
setzen. Für das Verfahren der Fristsetzung und den notariell beurkundet werden. Die Zustimmung ist
Verkauf der Aktien gilt § 383 Abs. 1 Satz 3 und 4 nicht erforderlich, soweit die abweichende Festset-
und Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes sinngemäß. zung durch Satz 2 bedingt ist.
(5) Die Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses
kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die
Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetra- § 65
gen worden ist.
(1) Von der Eintragung an besteht die bergrecht-
liche Gewerkschaft als Gesellschaft mit beschränk-
§ 62 ter Haftung weiter. Die Kuxe sind zu Geschäfts-
anteilen geworden; die an einem Kux bestehenden
§ 61 gilt sinngemäß für die Umwandlung eines
Rechte Dritter bestehen an dem an die Stelle tre-
wirtschaftlichen Vereins, dem· die Rechtsfähigkeit
tenden Geschäftsanteil weiter.
vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ver-
liehen ist, sofern sein Vermögen in übertragbare (2) Hat die bergrechtliche Gewerkschaft einen
Anteile zerlegt ist. Die Umwandlung bedarf der Aufsichtsrat, so bleiben seine Mitglieder, wenn die
Genehmigung der für die Genehmigung von Sat- Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach gesetz-
zungsänderungen zuständigen Behörde. licher Vorschrift einen Aufsichtsrat zu bilden hat
2092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
und die Zi.1hlenmäßigc Zusammensetzung des Auf- schaftsblättern zu erfolgen haben, sind auch im
sichtsrats nicht q<'.Jndert wird, für den Rest ihrer Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Wahlzeit als MiLulicdcr des neuen Aufsichtsrats
im Amt. Sieht der Gesellschaftsvertrag ohne gesetz- Siebenter Abschnitt
liche Verpflichtung einen Aufsichtsrat vor, so gilt
dies nur, wenn die Gewerkenversammlung nichts
Schlußvorschrift
anderes beschließt. § 66
(3) Im übrigen gelten die §§ 371 Abs. 1, 373 bis Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
375 des Aktiengesetzes sinngemäß. Bekanntmachun- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
gen, die nach diesen Vorschriften in den Gesell- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Nr. 119--Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1969 2093
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
Vom 29. Oktober 1969
Die Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten
Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der
Arbeitnehmer vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1853) ist zu berichtigen:
§ 15 muß richtig wie folgt lauten:
,,§ 15
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes."
§ 16 muß richtig wie folgt lauten:
,,§ 16
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1965 in Kraft. Mit
seinem Inkrafttreten tritt das Gesetz zur Förderung
der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vom
12. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 909) außer Kraft."
Bonn, den 29. Oktober 1969
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Oldiges
2094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag I nh alt Seite
Nr. 80, ausgegeben am 7. November 1969
24. 10. 69 Verordnung zur Ubertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach
dem Bundeswasserstraßengesetz über die Zulassung des Befahrens von Talsperren und
Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2117
30. 9. 69 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Zusammenarbeit
in der wissenschaltlichen Forschung und technologischen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2118
15. 10. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter . . . . . . . . . . . . . 2124
16. 10. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens vom 15. April 1958 über
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhalts-
pflicht gegenüber Kindern .......................................................... , . . 2124
21. 10. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Zusatzvereinbarung vom 18. November 1961
zum Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder
Modelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2125
21. 10. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Aner-
kennung von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2125
21. 10. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls über die Schiedsklauseln
im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schieds-
sprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2126
22. 10. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Regelungen Nr. 1 bis Nr. 8 nach dem Uberein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmi-
gung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige
Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2127
24. 10. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Sklaverei . . . . . . 2128
24. 10. 69 Bekannlmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung
der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . 2128
Nr. 119- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1969 2095
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und BczE)ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2074/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 24. 10.69 L 266/1
23. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2075/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 24. 10. 69 L 266/2
23. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2076/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 24. 10. 69 L 266/4
23. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2077/69 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 24. 10.69 L 266/6
23. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2078/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 24. 10. 69 L 266/10
23. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2079/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 24. 10.69 L 266/12
23. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2080/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 24. 10.69 L 266/14
23. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2081/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 24. 10. 69 L 266/16
23. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2082/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 24. 10.69 L 266/18
23. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2083/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 24. 10.69 L 266/19
23. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2084/69 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für Eiererzeugnisse 24. 10.69 L 266/21
23. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2085/69 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes
Geflügel 24. 10.69 L 266/23
23. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2086/69 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors
Geflügelfleisch 24. 10.69 L 266/25
23. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2087/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Geflügel-
fleischsektor für den Zeitraum vom 1. November 1969 an 24. 10.69 L 266/27
23. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2088/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 24. 10.69 L 266/30
24. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2089/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 25. 10.69 L 268/1
24. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2090/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 25. 10.69 L 268/2
24. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2091/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 25. 10.69 L 268/4
2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift _..:.. Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
24. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2092/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 25. 10.69 L 268/5
24. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2093/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 25. 10.69 L 268/6
24. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2094/69 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 25. 10.69 L 268/8
24. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2095/69 der Kommission zur Festset-
zung cler Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Eiersektor
für den Zeitraum vom 1. November 1969 an 25. 10.69 L 268/9
24. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2096/69 der Kommission zur Festset-
zung der für bestimmte Milcherzeugnisse anzuwendenden
Erstattungen 25. 10.69 L 268/11
24. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2097/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 25. 10.69 L 268/13
24. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2098/69 der Kommission zur Ergän-
zung cler Verordnung (EWG) Nr. 1669/69 betreffend Maßnah-
men auf dem Zuckersektor infolge der Abwertung des
französischen Franken 25. 10.69 L 268/16
24. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2099/69 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1285/69 über Bestimmungen zur
Dauernusschreibung von Magermilchpulver, das zur Ver-
arbeitung zu Mischfutter für Schweine oder Geflügel bestimmt
ist, aus Beständen der Interventionsstellen 25. 10.69 L 268/17
24. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2100/69 der Kommission über eine
Ausschreibung zur Bestimmung der Denaturierungsprämie für
Weißzucker zu Futterzwecken 25. 10.69 L 268/18
24. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2101/69 der Kommission zur Ande-
nmg der Verordnung (EWG) Nr. 782/68 in bezug auf den Ab-
schluß eines Lagervertrags beim Kauf von Zucker durch die
Interventionsstellen 25. 10. 69 L 268/19
24. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2102/69 der Kommission zur .Ände-
rung der Erstattung bei der Ausfuhr von Dlsaaten 25. 10.69 L 268/20
24. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2103/69 der Kommission zur .Ände-
rung der Abschöpfungen für Olivenöl aus Marokko 25. 10.69 L 268/21
Herausgeber : Der Bundesminister der .Ju~tiz. Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die_ Sammlung des Bundes-
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