2065
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 8. November 1969 Nr.118
Tag Inhalt Seite·
5. 11. 69 Rechtspflegergesetz 2065
Bundcsucsclzbl. III 302-2, 302-1, 300-15, 310-13
31. 10. 69 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2076
Bnndes!Jf)setzbl. lII D2:l2-l
4. 1 l. 69 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (1. DV
Sprengstoffgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2077
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 78 und Nr. 79 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 2078
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2078
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2079
Rechtspflegergesetz
Vom 5. November 1969
Der Bundcstc1g hat mit Zustimmung des Bundes- die mindestens sechs Monate im juristischen Vor-
rates das folgende Gesetz beschlossen: bereitungsdienst tätig gewesen sind, betraut wer-
den.
Erster Abschnitt (5) Die Länder erlassen die näheren Vorschriften.
Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers Sie können die Betrauung des Rechtspflegers mit be-
stimmten Geschäften, die ihm nach diesem Gesetz
§ 1 zur selbständigen Wahrnehmung übertragen wer-
Allgemeine Stellung des Rechtspflegers den, von der Erreichung eines Mindestlebensalters
oder von der Ableistung eines Probedienstes ab-
Der Rechtspfleger nimmt die ihm durch dieses Ge- hängig machen.
setz übertragenen Aufgaben der Rechtspflege wahr.
§ 3
Ubertragene Geschäfte
§ 2
Voraussetzungen für die Tätigkeit Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte
übertragen:
als Rechtspfleger
1. in vollem Umfange die nach den gesetzlichen
(1) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann
Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Ge-
ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der
schäfte des Amtsgerichts in
einen Vorbereitungsdienst von mindestens drei Jah-
ren abgeleistet und die Prüfung für den gehobenen a) Vereinssachen im Sinne der§§ 29, 37, 55 bis 79
Justizdienst bestanden hat. Wenigstens ein Jahr des des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der §§ 159,
Vorbereitungsdienstes muß auf einen fachwissen- 160 und 162 des Gesetzes über die Ange-
schaftlichen Lehrgang entfallen. legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
b) Verfahren bei Untersuchung und Verwahrung
(2) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann
von Sachen sowie beim Pfandverkauf nach
auf seinen Antrag auch betraut werden, wer die
den §§ 164 bis 166 des Gesetzes über die An-
zweite juristische Staatsprüfung bestandeJ?- hat.
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
(3) Wer die erste juristische Staatsprüfung be- keit,
standen hat, kann von der Ableistung des Vorbe- c) Musterregistersachen im Sinne des Geschmacks-
reitungsdienstes teilweise befreit werden. mustergesetzes,
(4) Mit der zeitweiligen Wahrnehmung der Ge- d) Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkredit-
schäfte eines Rechtspflegers können Referendare, gesetzes,
2066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
e) Gütcrrechtsregistcrsc1chen im Sinne der§§ 1558 4. die in den §§ 29 bis 31 dieses Gesetzes einzeln
bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der aufgeführten Geschäfte
§§ 161, 162 des Gesetzes über die Angelegen- a) im internationalen Rechtsverkehr,
heiten der frei willigen Gerichtsbarkeit,
b) in Hinterlegungssachen,
f) Urkundssachen einschließlich der Entgegen-
nahme der Erklärung, c) der Vollstreckung in Straf- und Bußgeld-
sachen.
g) Verschollenheitssachen,
h) Grundbuchsachen, Schiffsregister- und Schiffs-
bauregistersachen sowie Sachen des Registers § 4
für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, Umfang der Ubertragung
i) Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangs- (1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die
versteigerung und die Zwangsverwaltung, zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte er-
k) Verteilungsverfahren, die außerhalb der forderlich sind.
Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften
der Zivilprozeßordnung über das Verteilungs- (2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt,
verfahren durchzuführen sind, 1. eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid ab-
1) Verteilungsverfahren, die außerhalb der zunehmen,
Zwangsversteigerung nach den für die Vertei- 2. Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuord-
lung des Erlöses im Falle der Zwangsverstei- nen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur
gerung geltenden Vorschriften durchzuführen Vollstreckung
sind,
a) einer Freiheitsstrafe nach § 457 der Straf-
m) Verteilungsverfahren nach § 75 Abs. 2 des prozeßordnung oder § 890 der Zivilprozeß-
Flurbereinigungsgesetzes, § 54 Abs. 3 des ordnung,
Landbeschaffungsgesetzes, § 28 Abs. 2 des Luft-
b) einer Maßregel der Sicherung und Besserung
verkehrsgesetzes und § 119 Abs. 3 des Bun-
nach § 463 a der Strafprozeßordnung oder
desbaugesetzes;
c) der Erzwingungshaft nach § 97 des Gesetzes
2. vorbehaltlich der in den §§ 14 bis 19 dieses Ge- über Ordnungswidrigkeiten
setzes aufgeführten Ausnahmen die nach den handelt,
gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzu-
nehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in 3. über Anträge zu entscheiden, die auf Änderung
a) Vormundschaftssachen im Sinne des Zweiten einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Ge-
Abschnitts des Gesetzes über die Angelegen- schäftsstelle gerichtet sind.
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, (3) Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für ge-
b) Verfahren der Annahme an Kindes Statt im boten, zu denen er nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 nicht
Sinne des Dritten Abschnitts des Gesetzes befugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Rich-
über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge- ter zur Entscheidung vor.
richtsbarkeit,
c) Nachlaß- und Teilungssachen im Sinne des
Fünften Abschnitts des Gesetzes über die An- § 5
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- Vorlage an den Richter
keit sowie bei der amtlichen Verwahrung von
Testamenten und Erbverträgen nach den (1) Der Rec~üspfleger hat ihm übertragene Ge-
§§ 2258 a bis 2264, 2300 und 2300 a des Bürger- schäfte dem Richter vorzulegen, wenn
lichen Gesetzbuchs, 1. er von einer ihm bekannten Stellungnahme des
d) Handelssachen im Sinne des Siebenten Ab- Richters abweichen will;
schnitts des Gesetzes über die Angelegen- 2. sich bei der Bearbeitung der Sache rechtliche
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Schwierigkeiten ergeben;
e) Verfahren nach der Konkursordnung, 3. die Anwendung von nicht im Geltungsbereich
f) Verfahren nach der Vergleichsordnung; dieses GesetzEs geltendem Recht in Betracht
kommt;
3. die in den §§ 20 bis 24 dieses Gesetzes einzeln
aufgeführten Geschäfte 4. zwischen dem übertragenen Geschäft und einem
vom Richter wahrzunehmenden Geschäft ein so
a) in Verfahren nach der Zivilprozeßordnung und
enger Zusammenhang besteht, daß eine getrennte
dem Mieterschutzgesetz,
Behandlung nicht sachdienlich ist.
b) in Festsetzungsverfahren,
(2) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Richter,
c) bei gerichtlichen Entscheidungen im Strafvoll-
solange er es für erforderlich hält. Er kann die
streckungsverfahren,
Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. Gibt der
d) in Verfahren vor dem Patentgericht, Richter eine Sache an den Rechtspfleger zurück, so
e) auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärun- ist dieser an eine von dem Richter mitgeteilte
gen; Rechtsauffassung gebunden.
Nr. l 1B Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1969 2067
§ 6 § 11
Bearbeitung übertragener Sachen Rechtsbehelfe
durch den Richter (1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers
Steht ein übertragenes Ceschüft mit einem vom ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 5
Richter wahrzunehmenden Geschäft in einem so die Erinnerung zulässig. Die Erinnerung ist binnen
engen Zusammenhang, dc1ß eine getrennte Bearbei- der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist
tung nicht sachdienlich wärP, so soll der Richter die einzulegen, wenn gegen die Entscheidung, falls sie
gesamte Angelegenheit bearbeiten. der Richter erlassen hätte, die sofortige Beschwerde
oder kein Rechtsmittel gegeben wäre.
(2) Der Rechtspfleger kann, außer im Falle des
§ 7
Absatzes 1 Satz 2, der Erinnerung abhelfen. Erinne-
Bestimmung des zuständigen Organs rungen, denen er nicht abhilft oder nicht abhelfen
der Rechtspflege kann, legt er dem Richter vor. Der Richter entschei-
BE~i Streit od<:~r Ungewißheit darüber, ob ein Ge- det über die Erinnerung, wenn er sie für zulässig
schäft von dem Richter oder dem RechtspJleger zu und begründet erachtet oder wenn gegen die Ent-
bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zu- scheidung, falls er sie erlassen hätte, ein Rechts-
ständigkeit durch Beschluß. Der Beschluß ist un- mittel nicht gegeben wäre. Andernfalls legt der
anfechtbar. Richter die Erinnerung dem Rechtsmittelgericht vor
und unterrichtet die Beteiligten hiervon. In diesem
Fall gilt die Erinnerung als Beschwerde gegen die
§ 8 Entscheidung des Rechtspflegers.
Gültigkeit von Geschäften (3) Gegen die Entscheidung des Richters ist das
(1) Hat der Richter ein Geschäft wahrgenommen, Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen
<las dem Rechtspfleger übertragen ist, so wird die verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.
(4) Auf die Erinnerung sind im übrigen die Vor-
(2) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft wahr- schriften über die Beschwerde sinngemäß anzu-
genommen, das ihm der Richter nach diesem Gesetz wenden.
übertragen kann, so ist das Geschäft nicht deshalb
unwirksam, weil die Ubertragung unterblieben ist (5) Gerichtliche Verfügungen, die nach den Vor-
oder die Voraussetzungen für die Ubertragung im schriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregister-
Einzelfalle nicht gegeben waren. ordnung, des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit und den für den
(3) Ein Geschäft ist nicht deshalb unwirksam, weil Erbschein geltenden Bestimmungen wirksam ge-
es der Rechtspfleger entgegen § 5 Abs. 1 dem Rich- worden sind und nicht mehr geändert, werden kön-
ter nicht vorgelegt hat. nen, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die
(4) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Rich- Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700
ters wahrgenommen, das ihm nach dies2m Gesetz der Zivilprozeßordnung und gegen Entscheidungen
weder übertragen ist noch übertragen werden kann, über die Gewährung eines Stimmrechts (§§ 95, 96
so ist das Geschäft unwirksam. Das gilt nicht, wenn der Konkursordnung, § 71 der Vergleichsordnung),
das Geschäft dem Rechtspfleger durch eine Entschei- über die Änderung eines Vergleichsvorschlages in
dung nach § 7 zugewiesen worden war. den Fällen des § 76 Satz 2 der Vergleichsordnung
sowie gegen die Anordnung oder Ablehnung einer
(5) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Ur- Vertagung des Vergleichstermins nach § 77 der Ver-
kundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen, gleichsordnung ausgeschlossen.
so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch
nicht berührt. (6) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebüh-
renfrei. Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben,
wenn die Beschwerde vor einer gerichtlichen Ver-
§ 9 fügung zurückgenommen wird.
Selbständigkeit des Rechtspflegers
Der Rechtspfieger ist bei seinen Entscheidungen
nur dem Gesetz unterworfen. Er. entscheidet, soweit § 12
sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt, Bezeichnung des Rechtspflegers
selbständig.
Im Schriftverkehr und bei der Aufnahme von
Urkunden in übertragenen Angelegenheiten hat der
§ 10 Rechtspfleger seiner Unterschrift das Wort „Rechts-
Ausschließung und Ablehnung pfleger" beizufügen.
des Rechtspflegers
§ 13
Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechts-
pflegers sind die für den Richter geltenden Vor- Ausschluß des Anwaltszwangs
schriften entsprechend anzuwenden. Uber die Ab- § 78 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung ist auf Ver-
lehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter. fahren vor dem Rechtspfleger nicht anzuwenden.
2063 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Zweiter Abschnitt 7. die Entscheidung über den Anspruch auf Her-
Dem Richter vorbehaltene Geschäfte aui dem ausgabe eines Kindes nach § 1632 des Bürger-
Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie lichen Gesetzbuchs;
in Konkursverfahren und Vergleichsverfahren 8. die Maßnahmen und Anordnungen auf Grund
des § 1666 und des § 1838 des Bürgerlichen Ge-
§ 14 setzbuchs;
Vormundschaftssachen 9. die Genehmigungen nach § 1822 Nr. 1 bis 3, 12
und § 1823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
Von den Angelegenheiten, die dem Vormund-
den entsprechenden für die Eltern geltenden
schaftsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter
Vorschriften;
vorbehaJ ten
10. die Genehmigung einer Freiheitsentziehung
1. die Volljtihrigkeitserklärung (§ 3 des Bürger- nach § 1800 Abs. 2, §§ 1897, 1915 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs); lichen Gesetzbuchs;
2. die Aufhebung einer Beschränkung oder Aus- 11. die Aufhebung einer vorläufigen Vormundschaft
schließung der Schlüsselgewalt; (§ 1908 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
und einer Gebrechlichkeitspflegschaft im Falle
3. die Geschäfte, welche
des § 1919 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, es sei
a) die Anfechtung der Ehelichkeit durch ein denn, daß die Gebrechlichkeitspflegschaft zum
minderjähriges Kind (§ 1597 Abs. 1 des Bür- Zwecke der Geltendmachung eines auf dem
gerlichen Gesetzbuchs), eines gestorbenen öffentlichen Recht beruhenden Rentenanspruchs
Kindes oder durch das Kind nach dem Tode angeordnet war;
des Mannes (§ 1599 Abs. 2 Satz l, 2 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs), 12. die Ersetzung der Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters und des Sorgeberechtigten zur Ehe-
b) die Anfechtung der Anerkennung durch ein schließung (§ 3 Abs. 3 des Ehegesetzes) sowie
minderjähriges Kind (§ 1600 k des Bürger- die Ersetzung der Genehmigung des gesetz-
lichen Gesetzbuchs), eines gestorbenen Kin- lichen Vertreters nach erfolgter Eheschließung
des oder die Anfechtung der Anerkennung (§ 30 Abs. 3 des Ehegesetzes);
durch das Kind oder die Mutter nach dem
Tode des Mannes (§ 16001 Abs. 2 des Bür- 13. die · Untersagung der Führung des Mannes-
gerlichen Gesetzbuchs), namens durch die geschiedene oder überlebende
Frau (§ 57 Abs. 1 des Ehegesetzes, § 2 des Ge-
c) die Feststellung der Vaterschaft nach dem
setzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs
Tode des Kindes oder des Mannes (§ 1600 n
einer nachträglichen Eheschließung vom 29. März
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
1951 - Bundesgesetzbl. I S. 215);
d) die Ehelicherklärung (§§ 1723 ff., 1740 aff. des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) einschließlich der 14. die Genehmigung zur Erhebung der Eheschei-
Namenserteilung nach § 1740 g des Bürger- dungsklage und der Eheaufhebungsklage durch
lichen Gesetzbuchs, den gesetzlichen Vertreter eines geschäfts-
unfähigen Ehegatten (§ 612 Abs. 2 Satz 2 der
e) die Ersetzung der Einwilligung in eine An- Zivilprozeßordnung);
nahme an Kindes Statt (§ 1747 Abs. 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) und die Auf- 15. die Ubertragung der elterlichen Gewalt nach
hebung des Annahmeverhältnisses (§§ 1770 a, den §§ 1671, 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
1770 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und nach § 37 des Ehegesetzes sowie die Ent-
scheidung über die Rückübertragung der elter-
betreffen, soweit sie eine richterliche Entschei-
lichen Gewalt nach § 1738 Abs. 2, § 1765 Abs. 2
dung enthalten;
des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
4. die Anordnung einer Vormundschaft über einen
16. die Regelung des persönlichen Verkehrs zwi-
Volljährigen oder einen Ausländer sowie einer
schen Eltern und Kindern;
Pflegschaft einschließlich der Auswahl und Ent-
lassung des Vormundes oder Pflegers und der 17. die Genehmigungen bei Erbverträgen (§§ 2275,
vorläufigen Maßregeln nach Artikel 23 Abs. 2 2282 Abs. 2, §§ 2290 bis 2292 des Bürgerlichen
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge- Gesetzbuchs) und Erbverzichte11 (§§ 2347, 2351,
setzbuch, es sei denn, daß eine Gebrechlichkeits- 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
pflegschaft (§ 1910 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs) zum Zwecke der Geltendmachung eines 18. die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündig-
auf dem öffentlichen Recht beruhenden Renten- keit, vom Eheverbot wegen Schwägerschaft und
anspruchs angeordnet wird; Geschlechtsgemeinschaft und vom Eheverbot
wegen Ehebruchs (§§ 1, 4, 6 des Ehegesetzes);
5. die Entscheidung von Meinungsverschiedenhei-
ten verschiedener Gewalthaber; 19. die Maßnahmen, welche die religiöse Kinder-
erziehung betreffen (§ 1801 des Bürgerlichen
6. die Ersetzung der Einwilligung oder Genehmi- Gesetzbuchs, §§ 2, 3, 7 des Gesetzes über die
gung eines Ehegatten, eines Gewalthabers oder religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 -
eines Abkömmlings zu einem Rechtsgeschäft; Reichsgesetzbl. S. 939);
Nr. 118 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1969 2069
20. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, wenn die
die freiwillige Kastration und andere Behand- Erbscheine oder Zeugnisse vom Richter erteilt
lungsmethoden vom 15. August 1969 (Bundes- oder wegen einer Verfügung von Todes wegen
gesetzbl. I S. 1143); einzuziehen sind, ferner die Einziehung von
Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bür-
21. die im Jugendgerichtsgesetz genannten Verrich- gerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen über
tungen; die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft (§ 1507
22. die in Abschnitt VI des Gesetzes für Jugend- des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
wohlfahrt genannten Verrichtungen. 8. bei der gerichtlichen Vermittlung der Erb-
auseinandersetzung (§§ 86 bis 98 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
§ 15 richtsbarkeit) folgende Geschäfte:
Annahme an Kindes Statt a) bei der Anordnung einer Pflegschaft (§ 88 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
Im Verfahren der Annahme an Kindes Statt im willigen Gerichtsbarkeit) die unter Nummer 1
Sinne des Dritten Abschnitts des Gesetzes über die dem Richter vorbehaltenen Angelegenheiten,
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
b) die Genehmigungen (§ 97 Abs. 2 des Gesetzes
bleibt dem Richter die Entscheidung über die Be-
über die Angelegenheiten der freiwilligen
freiung vom Erfordernis der Kinderlosigkeit (§ 1745 a
Gerichtsbarkeit), soweit die entsprechenden
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorbehalten.
vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen
dem Richter vorbehalten sind.
§ 16 (2) Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor,
ist aber dennoch ein Erbschein oder ein Zeugnis
Nachlaß- und Teilungssachen
nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den
(1) Von den Angelegenheiten, die dem Nachlaß- §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung auf Grund ge-
gericht, dem für Teilungssachen sowie dem na.ch setzlicher Erbfolge zu erteilen, so kann der Richter
den § § 2258 a bis 2264, 2300 und 2300 a des Bürger- die Erteilung des Erbscheins oder des Zeugnisses
lichen Gesetzbuchs zuständigen Gericht übertragen dem Rechtspfleger übertragen, wenn deutsches Erb-
sind, bleiben dem Richter vorbehalten recht anzuwenden ist. Der Rechtspfleger ist an die
ihm mitgeteilte Auffassung des Richters gebunden.
1. die Geschäfte des Nachlaßgerichts, die bei einer
Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung er-
forderlich werden, soweit sie den nach § 14 dieses
Gesetzes von der Ubertragung ausgeschlossenen
§ 17
Geschäften in Vormundschaftssachen entsprechen;
Handels- und Registersachen
2. die Ernennung von Testamentsvollstreckern
(§ 2200 des Ilürgerlichen Gesetzbuchs); In Handels- und Registersachen bleiben dem Rich-
ter vorbehalten
3. die Entscheidung über Anträge, eine vom Erb-
1. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-
lasser für die Verwaltung des Nachlasses durch ten auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter
letztwillige Verfügung getroffene Anordnung
Haftung und Versicherungsvereinen auf Gegen-
außer Kraft zu setzen (§ 2216 Abs. 2 Satz 2 des
seitigkeit folgende Verfügungen beim Gericht
Bürgerlichen Gesetzbuchs);
des Sitzes und, wenn es sich um eine Gesellschaft
4. die Entscheidung von Meinungsverschiedenhei- mit Sitz im Ausland handelt, beim Gericht der
ten zwischen mehreren Testamentsvollstreckern Zweigniederlassung:
(§ 2224 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); a) auf erste Eintragung,
5. die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus b) auf Eintragung von Satzungsänderungen, die
wichtigem Grund (§ 2227 des Bürgerlichen Ge- nicht nur die Fassung betreffen,
setzbuchs); c) auf Eintragung der Eingliederung, der Ver-
schmelzung, der Vermögensübertragung oder
6. die Erteilung von Erbscheinen (§ 2353 des Bür- der Umwandlung,
gerlichen Gesetzbuchs) sowie Zeugnissen nach d) auf Eintragung des Bestehens, der Anderung
den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den oder der Beendigung eines Unternehmens-
§§ 42, 74 der Sdliffsregisterordnung, sofern eine
vertrages,
Verfügung von Todes wegen vorliegt, sowie von
gegenständlich beschränkten Erbscheinen (§ 2369 e) auf Löschungen im Handelsregister nach den
§§ 142 und 144 des Gesetzes über die Ange-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auch wenn eine
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
Verfügung von Todes wegen nicht vorliegt, fer-
nach § 2 des Gesetzes über die Auflösung und
ner die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeug-
Löschung von Gesellschaften und Genossen-
nissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
schaften vom 9. Oktober 1934 (Reichsgesetz-
7. die Einziehung von Erbscheinen (§ 2361 des Bür- blatt I S. 914) und nach § 43 Abs. 2 des Geset-
gerlidlen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen nach zes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961
den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und den (Bundesgesetzbl. I S. 881);
2070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
J) Vcrfü~Jt111gen nilch § 144 d des Gesetzes über dem Rechtspfleger übertragen. Auch nach der Uber-
die J\ngPh!gcrllwiten d<'r freiwilligen Gerichts- tragung kann er das Verfahren wieder an sich
lrnrkeit; ziehen, wenn und solange er dies für erforderlich
2. a) die nach § 145 df!S Cesetzes über die Ange- hält.
Jegenhei ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (4) Die Entscheidung des Rechtspflegers über die
zu erledigenden Angelegenheiten mit Aus- Gewährung des Stimmrechts nach § 71 der Ver-
ndhme der in § 146 Abs. 2, §§ 147, 157 Abs. 2, gleichsordnung hat nicht die in § 97 der Vergleichs-
§ 166 Abs. ] und § 338 Abs. 3 des Handels- ordnung bezeichneten Rechtsfolgen.
gesetzbuchs geregelten Geschäfte, sowie die
Verfügungen nach § 28 Abs. 2 des Gesetzes
über das Kreditwesen, Dritter Abschnitt
b) die nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Auf- Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in
lösung und Löschung von Gesellschaften und bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Festset-
Genossenschaften zu treffenden Verfügungen, zungsverfahren, Verfahren bei gerichtlichen
soweit sich diese nicht cmf Genossenschaften Entscheidungen in der Strafvollstreckung und
beziehen, sowie die Verfügungen nach § 47 Verfahren vor dem Patentgericht und auf dem
Abs. 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung Gebiet der Aufnahme von Erklärungen
der privaten Versichenmgsunternehmungen
und Bausparkassen und nach § 38 Abs. 1 § 20
Sdtz 5 des Gesetzes über das Kreditwesen;
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
3. die Verrichtungen, welche den Gerichten in An-
Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivil-
sehung der nach dem lfondelsgesetzbuch oder
prozeßordnung und dem Mieterschutzgesetz werden
nach dem Gesetz betreffend die privatrechtlichen
dem Rechtspfleger übertragen:
Verhältnisse der Binnenschiffahrt aufzumachen-
den Dispache obliegen (§§ 149 bis 158 des Geset- 1. das Mahnverfahren (§§ 688 ff. der Zivilprozeß-
zes über die AnJelegenheiten der freiwilligen ordnung) einschließlich der Verweisung an das
Gerichtsbarkeit). Landgericht, soweit sie nicht auf Grund münd-
licher Verhandlung beschlossen wird (§ 697
§ 18
Abs. 2 der Zivilprozeßordnung); jedoch bleibt
Konkursverfahren das Streitverfahren dem Richter vorbehalten;
(1) Im Verfahren nach der Konkursordnung bleibt 2. das Aufgebotsverfahren mit Ausnahme der
dem Richter das Verfahren bis zur Entscheidung Wahrnehmung des Aufgebotstermins und der
über den Eröffnungsantrag unter Einschluß dieser darin ergehenden Entscheidungen sowie des An-
Entscheidung und der Ernennung des Konkurs- fechtungsverfahrens (§§ 946 ff. der Zivilprozeß-
verwalters vorbehalten. ordnung);
(2) Der Richter kann sich dds Konkursverfahren 3. die nach den §§ 109, 715 der Zivilprozeßordnung
ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er dies für zu treffenden Entscheidungen über die Rück-
geboten erachtet. Hült er den Vorbehalt nicht mehr gabe von Sicherheiten;
für erforderlich, kann er das Verfahren dem Rechts- 4. die in § 118 a Abs. 1 der Zivilprozeßordnung be-
pfleger übertragen. Auch nach der Ubertragung zeichneten Maßnahmen einschließlich der Be-
kann er das Verfahren wieder an sich ziehen, wenn urkundung von Vergleichen nach § 118 a Abs. 3,
und solange er dies für erforderlich hält. wenn der Vorsitzende den Rechtspfleger damit
beauftragt;
§ 19
5. das Armenrechtsverfahren in den Fällen, in
Vergleichsverfahren denen außerhalb oder nach Abschluß eines ge-
(1) Im Verfahren nach der Vergleichsordnung richtlichen Verfahrens die Bewilligung des
bleibt dem Richter das Verfahren bis zur Entschei- Armenrechts lediglich für die Zwangsvollstrek-
dung über den Eröffnungsantrag unter Einschluß kung beantragt wird; jedoch bleibt dem Richter
dieser Entscheidung und der Ernennung des Ver- das Armenrechtsverfahren in den Fällen vor-
gleichsverwalters vorbehalten. behalten, in welchen dem Prozeßgericht die
Vollstreckung obliegt oder in welchen das
(2) § 18 Abs. 1 gilt nicht für die Entscheidung Armenrecht für eine Rechtsverfolgung oder
über die Eröffnung des Konkursverfahrens nach § 80 Rechtsverteidigung nachgesucht wird, die eine
Abs. 1, § 96 Abs. 5 und 6, § 101 der Vergleichs- sonstige richterliche Handlung erfordert;
ordnung unter Einschluß der Ernennung des Kon-
kursverwalters, sofern die Entscheidung über die 6. die Entscheidung über die Nachzahlungspflicht
Eröffnung des Konkursverfahrens von Amts wegen der armen Partei (§ 125 der Zivilprozeßord-
zu treffen ist. nung);
(3) Der Richter kann sich das Vergleichsverfahren 7. die Entscheidung über die Bestellung von Zu-
und ein mögliches Anschlußkonkursverfahren nach stellungsbevollmächtigten (§ 174 der Zivilpro-
Absatz 2 ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er zeßordnung);
dies für geboten erachtet. Hält er den Vorbehalt 8. die Bewilligung der Zustellung im Falle des
nicht mehr für erforderlich, kann er das Verfahren § 177 der Zivilprozeßordnung;
Nr. 118 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1969 2071
9. die Erteilung der Erlirnbnis ztu Zustellung zur 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der
Nachtzeit sowie c1n Sonn- und allgemeinen Fassung der Gesetze vom 30. Oktober
Peierlc1g<m (§ um der Zivilprozeßordmmg); 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994) und vom
10. die Entscheidung über Anträge auf Festsetzung 17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 931),
des für ein nichteheliches Kind zu leistenden d) die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts
Unterhalts in den Fällen dl!r §§ 642 a bis 642 d nach den §§ 30, 31 des Wohnraumbewirtschaf-
der Zivilprozeßordnung sowie über Anträge auf tungsgesetzes.
Stundung rücksüindiger Unterhaltsbeträge nach
§ 643 a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozeßordnung § 21
oder auf Aufhebung oder Andenmg einer Stun- Festsetzungsverfahren
dung nach § 642 f d(~r Zivilprozeßordnung;
(1) Folgende Geschäfte im Festsetzungsverfahren
l 1. die MaßnahrnPn und Entscheidungen bei der werden dem Rechtspfleger übertragen:
Umstellung von UnterJrnltstiteln nach Artikel 12
§ 14 Abs. 3 Satz 1, 2 und Abs. 4 Satz l des Ge-
1. die Festsetzung der Kosten in den Fällen, in
setzes über die rechtliche Stellung der nicht- denen die §§ 103 ff. der Zivilprozeßordnung anzu-
ehelichen Kinder vom 19. August 1969 (Bundes- wenden sind;
gesetzbl. I S. 1243); 2. die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts
12. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigun- nach § 19 der Bundesgebührenordnung für Rechts-
gen in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 anwälte; ,
bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 sowie des 3. die Festsetzung der Gerichtskosten nach den Ge-
§ 749 der Zivilprozeßordnung und des § 16 des setzen und Verordnungen zur Ausführung von
Mieterschutzgesetzes; Verträgen mit ausländischen Staaten über die
13. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Aus- Rechtshilfe sowie die ,Anerkennung und Voll-
fertigungen gerichtlicher Urkunden und die Ent- streckung gerichtlicher Entscheidungen und an-
scheidung über den Antrag auf Erteilung weite- derer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen.
rer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 ist die
Urkunden nach § 797 Abs. 3 der Zivilprozeß- Erinnerung binnen einer Notfrist von zwei Wochen
ordnung und § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes für einzulegen; die Frist beginnt mit der Zustellung des
Jugendwohlfahrt; Festsetzungsbeschlusses. Der Rechtspfleger kann der
14. die Anordnung, dc:1ß die Partei, welche einen Erinnerung abhelfen. Hilft er ihr nicht ab, so ent-
Beschluß über die einstweilige Unterhaltsrege- scheidet der Richter, wenn er die Erinnerung für
lung, einen Arrestbefehl oder eine einstweilige zulässig und begründet erachtet oder wenn gegen
Verfügung erwirkt hat, binnen einer zu bestim- die Entscheidung, falls sie der Richter erlassen hätte,
menden Frist Klage zu erheben oder die Be- ein Rechtsmittel nicht gegeben wäre. Im übrigen
tragsfestsetzung zu beantragen habe (§ 627 b sind § 104 Abs. 3 Satz 5 der Zivilprozeßordnung und
Abs. 4 Satz 1, § 641 e Abs. 2 und 3, § 926 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 4, 5, Abs. 4 und 6 dieses Gesetzes
§ 936 der Zivilprozeßordnung); anzuwenden.
15. die Entscheidung über Anträge auf Aufhebung
§ 22
eines vollzogenen Arrestes gegen Hinterlegung
des in dem Arrestbefehl festgelegten Geldbetra- Gerichtliche Entscheidungen
ges (§ 934 Abs. l der Zivilprozeßordnung); im Strafvollstreckungsverfahren
16. d.ie Pfändung von Forderungen sowie die An- Von den gerichtlichen Entscheidungen bei der
ordnung der Pfändung von eingetragenen Schif- Strafvollstreckung werden dem Rechtspfleger über-
fen oder Schiffsbauwerken aus einem Arrest- tragen die nach dem Urteil ergehende Entscheidung
befehl, soweit der Arrestbefehl nicht zugleich über die Bewilligung einer Zahlungsfrist oder über
den Pfändungsbeschluß oder die Anordnung der die Gestattung der Zahlung in Teilbeträgen sowie
Pfändung enthält; die Entscheidungen über die nachträgliche Änderung
oder den Widerruf einer solchen Vergünstigung
17. die Gescfoifte im Zwangsvollstreckungsverfah-
(§ 28 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs). Das gilt nicht,
ren nach dem Achten Buch der Zivilprozeß-
wenn die Vergünstigung im Urteil gewährt oder
ordnung, soweit sie von dem Vollstreckungs-
ausdrücklich versagt worden ist.
gericht, einem von diesem ersuchten Gericht
oder in den Fällen der §§ 848, 854, 855 der Zivil-
prozeßordnung von einem anderen Amtsgericht
§ 23
oder dem Verteilungsgericht (§ 873 der Zivil-
prozeßordnung) zu erledigen sind. Verfahren vor dem Patentgericht
Jedoch bleiben dem Richter vorbehalten (1) Im Verfahren vor dem Patentgericht werden
a) die Entscheidungen nach § 765 a und § 766 dem Rechtspfleger die folgenden Geschäfte über-
der Zi vilprozeßordnung, tragen:
b) das Off enbarungseidverfabren nach § 889 der 1. die nach den §§ 109, 715 der Zivilprozeßordnung
ZiviJprozeßordnung, in Verbindung mit § 41 o Abs. 1 des Patentgeset-
c) die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts zes zu treffenden Entscheidungen über die Rück-
nach § 26 des IIPimkehrergesetzes vom gabe von Sicherheiten in den Fällen des § 37
2072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Abs. 6 und des § 41 Abs. '2 und 6 des Patent- sich nicht um Akten von Patentanmeldungen,
gesetzes sowie des § 11 i.l des Gebrnuchsmuster- Patenten, Gebrauchsmusteranmeldungen oder
gcsclzes; Gebrauchsmustern handelt, für die jede Be-
'2. die in § 118 d Abs. 1 der Zi vilprozeßordnung in
kanntmachung unterbleibt (§§ 30 a, 41 o Abs. 3
Verbindung mit § 46 h des Patentgesetzes, § 12 des Patentgesetzes, §§ 3 a, 10 Abs. 3 des Ge-
brauchsmustergesetzes, § 13 Abs. 3 des Waren-
Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes bezeichne-
ten Maßnahmc>n, wenn der Vorsitzende in einem zeichengesetzes);
Nichtigkeits-, Zurücknahme-, Zwangslizenz-Ver- 12. die Festsetzung der Kosten nach §§ 103ft. der
fahren oder einem Gebrauchsmuster-Löschungs- Zivilprozeßordnung in Verbindung mit § 36 q
verfahren den Rechtspfleger damit beauftragt; Abs. 4, § 40 Abs. 2 Satz 2, § 41 o Abs. 1, § 41 y
Abs. 2 des Patentgesetzes, § 10 Abs. 3 des Ge-
3. die Entscheidung über die Nachzahlungspflicht brauchsmustergesetzes, § 13 Abs. 3 des Waren-
des armen Beteiligten (§ 46 i Abs. 1 des Patent- zeichengesetzes.
gesetzes, § 12 Abs. 2 des Gebrauchsmustergeset-
zes); (2) Die Erinnerung gegen die Entscheidungen des
4. der Ausspruch, daß eine Beschwerde oder eine Rechtspflegers ist binnen einer Frist von zwei
Wochen einzulegen. Uber die Erinnerung entschei-
Klage als nicht erhoben, eine Klage als zurück-
det der Richter; der Rechtspfleger kann ihr nur
genommen, ein Antrag auf Erlaß einer einst-
abhelfen, wenn mit ihr ein Kostenfestsetzungs-
weiligen Verfügung, durch welche die Benut-
zung einer Erfindung gestattet werden ,soll, als beschluß angefochten wird. § 11 Abs. 2 ist nicht an-
zuwenden.
nicht gestellt oder eine Berufung als nicht ein-
gelegt gilt (§ 361 Abs. 3, § 37 Abs. 5 und 6 Satz 3,
§ 41 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 3 des Patent- § 24
gesetzes, § l O Abs. 2, § 11 a des Gebrauchs- Aufnahme von Erklärungen
mustergesetzes, § 13 Abs. 2 des Warenzeichen-
gesetzes); (1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle wer-
den dem Rechtspfleger übertragen:
5. die Bestimmung einer Frist für die Nachreichung
der schriftlichen Vollmacht (§ 41 m Abs. 2 Satz 2 1. die Aufnahme von Erklärungen über die Einle-
des Patentgesetzes, § 10 Abs. 3 des Gebrauchs- gung und Begründung
mustergesetzes, § 13 Abs. 3 des Warenzeichen- a) der Rechtsbeschwerde und der weiteren Be-
gesetzes); schwerde,
6. die Anordnung, Urschriften, Ablichtungen oder b) der Revision in Strafsachen;
beglaubigte Abschriften von Druckschriften, die 2. die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme
im Patentamt und im Patentgericht nicht vorhan- des Verfahrens (§ 366 Abs. 2 der Strafprozeß-
den sind, einzureichen (§ 44 a Abs. 1 des Patent- ordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
gesetzes, § 10 Abs. 3 des Gebrauchsmustergeset- keiten);
zes);
7. die Aufforderung zur Benennung eines Vertre- (2) Andere als die in Absatz 1 bezeichneten An-
ters nach § 16 des Patentgesetzes, § 20 des träge und Erklärungen, die zur Niederschrift der
Gebrauchsmustergesetzes und § 35 Abs. 2 des Geschäftsstelle abgegeben werden können, soll der
Warenzeichengesetzes; Rechtspfleger aufnehmen, wenn dies wegen des Zu-
sammenhangs mit einem von ihm wahrzunehmen-
8. die Erteilung der Erlaubnis zur Zustellung zur den Geschäft, wegen rechtlicher Schwierigkeiten
Nachtzeit sowie an Sonn- und allgemeinen oder aus sonstigen Gründen geboten ist.
Feiertagen (§ 12 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungs-
zustellungsgesetzes in Verbindung mit § 45 a (3) § 5 ist nicht anzuwenden.
Abs. 1 des Patentgesetzes, § 10 Abs. 3 des Ge-
brauchsmustergesetzes, § 13 Abs. 3 des Waren-
zeichengesetzes);
9. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigun- Vierter Abschnitt
gen in den Fällen des § 20 Nr. 12 dieses Gesetzes Sonstige Vorschriften
in Verbindung mit § 41 o Abs. 1 des Patentgeset- auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
zes, § 10 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes,
§ 13 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes;
§ 25
10. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Aus- Vorbereitende Tätigkeit des Rechtspflegers
fertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797
Durch die Vorschriften des § 3 wird die Befugnis
Abs. 3 der Zivilprozeßordnung in Verbindung
der Landesjustizverwaltungen und der von ihnen
mit § 41 o Abs. 1 des Patentgesetzes, § 10 Abs. 3
des Gebrauchsmustergesetzes, § 13 Abs. 3 des bestimmten Stellen nicht berührt, den Rechtspfleger
mit der. Mitwirkung. bei Geschäften, die vom Richter
Warenzeichengesetzes;
wahrzunehmen sind, zu beauftragen, insbesondere
11. die Entscheidung über Anträge auf Gewährung soweit es sich um die Vorbereitung richterlicher
von Akteneinsicht an dritte Personen, sofern Amtshandlungen, darunter die Anfertigung von Ent-
kein Beteiligter Einwendungen erhebt und es würfen, handelt.
Nr. 118 • Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1969 2073
§ 26 desminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechts-
Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten verordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein-
der Geschäftsstelle zelne Geschäfte wegen ihrer rechtlichen Schwierig-
keit, wegen ihrer Bedeutung für den Betroffenen
Die Zusl.i.indigkeit des Urkundsbeamten der Ge- oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwen-
schäftsstelle nc1ch Maßgabe der gesetzlichen Vor- dung von der Ubertragung auszunehmen oder ihre
schriften bleibt unberührt, soweit sich nicht aus § 20 Vorlage an den Staatsanwalt (Amtsrichter) anzuord-
Nr. 1 (zu § 699 der Zivilprozeßordnung), § 20 Nr. 12 nen.
(zu den §§ 726ft. der Zivilprozeßordnung), § 21
Nr. 1 und 2 (Festsetzungsverfahren) und § 24 (Auf- (2) Die gerichtliche Vollstreckung von Ordnungs-,
Ungebühr- und Erzwingungsstrafen sowie die Voll-
nahme von Erkli:irunwm) etwas anderes ergibt.
streckung der gemäß § 890 der Zivilprozeßordnung
verhängten Strafen werden dem Rechtspfleger über-
§ 27 tragen, soweit sich nicht der Richter im Einzelfall
Pflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte die Vollstreckung ganz oder teilweise vorbehält.
(1) Durch die Beschäftigung eines Beamten als (3) Werden Ordnungs- und Erzwingungsstrafen
Rechtspfleger wird seine Pflicht, andere Dienst- von der Staatsanwaltschaft vollstreckt, so gilt Ab-
geschäfte einschließlich der Geschäfte des Urkunds- satz 1 entsprechend.
beamten der Geschäftsstelle wahrzunehmen, nicht
berührt. (4) Uber Einwendungen gegen Maßnahmen des
Rechtspflegers entscheidet der Richter oder Staats-
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die anwalt, an dessen Stelle der Rechtspfleger tätig ge-
sonstigen Dienstgeschäfte eines mit den Aufgaben worden ist. Er kann dem Rechtspfleger Weisungen
des Rechtspflegers betrauten Beamten nicht anzu- erteilen. Die Befugnisse des Behördenleiters aus den
wenden. §§ 145, 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben
§ 28 unberührt.
Zuständiger Richter (5) Unberührt bleiben die Vorschriften über die
Vollstreckung in Jugendstrafverfahren.
Soweit mil Angelegenheiten, die dem Rechts-
pfleger zur selbständigen Wahrnehmung übertragen (6) Unberührt bleiben ferner bundes- und landes-
sind, nach diesem Gesetz der Richter befaßt wird, rechtliche Vorschriften, welche die Vollstreckung
ist hierfür das nach den allgemeinen Verfahrens- von Vermögensstrafen im Verwaltungszwangsver-
vorschriften zu bestimmende Gericht in der für die fahren regeln.
jeweilige Amtshandlung vorgeschriebenen Beset-
zung zuständig.
§ 32
Nicht anzuwendende Vorschriften
Fünfter Abschnitt
Auf die nach den §§ 29 bis 31 dem Rechtspfleger
Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte übertragenen Geschäfte sind die §§ 5 bis 11 nicht
im internationalen Rechtsverkehr, anzuwenden.
in Hinterlegungssachen sowie der
Vollstreckung in Strai- und Bußgeldsachen
Sechster Abschnitt
§ 29
Schlußvorschriften
Zustellungsanträge ausländischer Gerichte
und Behörden
§ 33
Die der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gesetz-
lich zugewiesene Ausführung ausländischer Zustel-
Regelung für die Ubergangszeit;
Befähigung zum Amt des Bezirksnotars
lungsanträge wird dem Rechtspfleger übertragen.
(1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des
§ 2 nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines
§ 30
Rechtspflegers betraut werden, wenn sie auf Grund
Hinterlegungssachen der bisher geltenden Vorschriften
Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle im Sinne 1. vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Prü-
der Hinterlegungsordnung werden dem Rechts- fung für den gehobenen Justizdienst bestanden
pfleger übertragen. haben oder nicht nur zeitweilig als Rechtspfleger
§ 31 tätig gewesen sind oder
Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen 2. binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten die-
ses Gesetzes die Prüfung für den gehobenen
(1) Die dem Staatsanwalt als Vollstreckungs-
Justizdienst bestehen.
behörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden
Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen. (2) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann
Das gleiche gilt für die dem Amtsrichter als Voll- auch ein Beamter des Justizdienstes betraut wer-
streckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen den, der im Lande Baden-Württemberg die Befähi-
obliegenden nichtrichterlichcn Geschäfte. Der Bun- gung zum An, t des Bezirksnotars erworben hat.
2074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 34 teilen die bundesrechtlichen Vorschriften des
Einschränkung neuer Ubertragungen Grundbuch- und Notarrechts insoweit, als sie am
bei einzelnen Gerichten Sitz des Amtsgerichts in Kraft sind.
(1) Aus wichtigen Crünch~n können die Landes-
justizverwaltungen bis zum 31. Dezember 1971 an-
ordnen, daß Ceschä fle, die durch dieses Gesetz neu § 37
übertrugen werden, ganz oder teilweise wie bisher
Rechtspflegergeschäfte nach. Landesrecht
vom Richter oder Urkundsbeamten der Geschäfts-
stelle wc1hrgenomrnen werden. Die Anordnung kann Die Länder können Aufgaben, die den Gerichten
auf einzelne Gerichte besc:hränk t werden. durch landesrechtliche Vorschriften zugewiesen
sind, auf den Rechtspfleger übertragen.
(2) Derartige Anordnungen treten, soweit sie
nicht schon vorher widerruh:'!n werden, mit dem
31. Dezember 1971 außer Kraft.
§ 38
§ 35 Aufhebung und Änderung von Vorschriften
Vorbehalt für Baden-Württemberg (1) folgende Vorschriften werden aufgehoben:
(l) Im Lande Baden-Württemberg werden bei den 1. das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete
Notariaten und den Grundbuchämtern des badischen der Gerichtsverfassung und des Verfahrensrechts
Rechtsgebietes im Rahmen ihrer Zuständigkeit die (Rechtspflegergesetz) vom 8. Februar 1957 (Bun-
beim Amtsgericht nach § 3 Nr. l Buchstaben f, h desgesetzbl. I S. 18), zuletzt geändert durch das
und i sowie nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c vorbehalt- Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. Sep-
lich dl~s § 1G dieses Cesel.zes dem Rechtspfleger tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185);
übertragenen Geschäfte von einem zum Rechts- 2. Artikel VI § 1 Nr. III und § 3 Abs. 1 des Gesetzes
pflegeramt befähigten Beamten wahrgenommen, zur Entlastung der Gerichte vom 11. März 1921
sofern diesen Beh<'>rden solche Beamte als Rechts- (Reichsgesetzbl. S. 229).
pfleger zugewiesen werden.
(2) Der einem Notariat zugewiesene Rechtspfleger (2) Die Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937
ist c1uch für die Beurkundung einer Erbscheins- (Reichsgesetzbl. I S. 285), zuletzt geändert durch das
verhandlung einschließlich der Abnahme einer Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf
eidessta ttli cb en Versieh erun g (§ 2356 des Bürger- dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürger-
lichen Gesetzbuchs) :;::ustä.ndig. lichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des
Kostenrechts vom 12. September 1950 (Bundesgesetz-
(3) Im übrigen gellen die Vorschriften dieses
blatt S. 455), wird wie folgt geändert:
Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend, daß der
Notar neben dem Rechtspfleger für die diesem über- 1. § 2 fällt weg.
tragenen Geschäfte zuständig bleibt. An die Stelle
des Richters tritt der Notar. 2. § 3 erhält folgende Fassung:
(4) Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften ,,§ 3
für die dem Vormundschc1ftsgericht, Nachlaßgericht
oder Grundbuchamt obliegenden Verrichtungen an- (l) Beschwerden gegen die Entscheidungen der
dere Behörden als die Amtsgerichte zuständig sind, Hinterlegungsstellen werden im Aufsichtsweg er-
bleibt die Entscheidung dem Richter vorbehalten, ledigt.
wenn die Abänderung einer Entscheidung einer (2) Gegen die Entscheidung des Land- oder
solchen Behörde bei dem Amtsgericht nachzusuchen Amtsgerichtspräsidenten ist der Antrag auf ge-
ist. Das gleiche gilt, soweit durch Landesrecht be- richtliche Entscheidung nach § 23 des Einfüh-
stimmt ist, daß die in dem Gesetz über die Zwangs- rungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz zu-
versteigerung und die Zwangsverwaltung dem Voll- lässig.
streckungsgericht zugewiesenen Amtshandlungen
(3) Ist durch die Entscheidung des Landgerichts~
von einer anderen Behörde oder einem Beamten
präsidenten (Amtsgerichtspräsidenten} ein An-
wcihrzunehmen sind, wenn die Abänderung einer
trag auf Herausgabe abgelehnt worden, so ist für
Entscheidung der Behörde oder des Beamten ver-
eine Klage auf Herausgabe gegen das Land der
langt wird.
ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist
§ 36
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegen-
standes das Landgericht zuständig."
Neugliederung der Gerichte in Baden-Württemberg
3. § 32 fällt weg.
Das Land Baden-Württemberg kann bei der Neu-
gliederung von AmtsgerichtsbezirkE-m die Vorschrif- (3) Vorschriften, die auf Grund des aufgehobenen
ten des Grundbuch- und Nolilrrechts, die am Sitz des § 13 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über
Amtsgerichts gellen, auf die dem Bezirk dieses die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-
Amtsgerichts neu eingegliederten Gebietsteile er- tung von den früheren Ländern Baden und Würt-
strecken. Mit dem Inkrafttreten einer solchen Be- temberg erlassen sind, bleiben in Kraft. Das Land
stimmung gelten in den eingegliederten Gebiets- Baden-Württemberg kann die Bestimmungen auf-
Nr. 11B ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1969 2075
heben, im Rahnwn des mdgd10benen § 13 des Ein- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
führunqsrwselzcs Jndern und auf andere Teile sei- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
nes GebiPles erstrecken. Dritten Uber lei tungsgesetzes.
§ 39 § 40
Geltung in Berlin Inkrafttreten
Dieses Gesetz gill ncH.h Maßgabe des § 13 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft; § 31
des Dritten Uberleitungsgesetzcs vom 4. Januar 1952 Abs. 1 Satz 3 tritt am Tage nach der Verkündung in
(Bundesgesetzbl. I S. 1} auch im Land Berlin. Rechts- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Landes Baden-
Württemberg aus Artikel 138 des Grundgesetzes
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. November 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Jahn
2076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 31. Oktober 1969
Auf Grund des § 6 Abs. l des Straßenverkehrs- „einen Kraftomnibus - mit nicht mehr als
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14 Fahrgastplätzen*) -- oder einen Zug mit
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt Omnibusanhänger*) - eine Kraftdroschke*) -
geändert durch das Fahrlehrergesetz vom 25. August einen Mietwagen*)".
1969 (Bundesgeselzbl. I S. 1336), wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet: Artikel 2
Artikel 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Geset-
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 zes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. De-
(BundesgesetzbJ. I S. 897), zuletzt geändert durch die zember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832), Artikel 9 des
Verordnung zur Durchführung der Verordnung Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des
(EWG) Nr. 543/69 vom 22. August 1969 (Bundes- Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflicht.rechts vom
gesetzbl. I S. 1307), wird wie folgt geändert: 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710), Artikel 9 des
1. In § 72 Abs. 2 werden in der Ubergangsvorschrift Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenver-
zu § 15 e die Worte „Absatz 1 Nr. 2 und 4 gilt" kehrs vom 26. November 1964 (Bundesgesetzbl. I
durch die Worte „Absatz 1 Nr. 2 erster Halbsatz S. 921) und Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung
und Nr. 4 gelten" ersetzt. des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. März 1969
2. Im Muster l c werden die Worte „einen Kraft- (Bundesgesetzbl. I S. 217) auch im Land Berlin.
omnibus mit nicht mehr als 14 Fahrgast-
plätzen*) -- oder einen Zug mit Omnibusanhän- Artikel 3
ger*) - eine Kraftdroschko *)" durch folgende Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Worte ersetzt: kündung in Kraft.
Bonn, den 31. Oktober 1969
Der Bundesminister für Verkehr
und für das Post- und Fernmeldewesen
Georg Leber
Nr. l 18 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1969 2077
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe
(1. DV Sprengstoffgesetz)
Vom 4. November 1969
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Industrie der Steine und Erden sowie des Ab-
explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom bruchgewerbes,
25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358) wird im 8. zwei Vertretern der Gewerkschaften.
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung und mit Zustimmung des Bun- Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
desrntes verordnet: Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellver-
treter müssen auf dem Gebiet des Umgangs und des
§ 1 Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen sach-
verständig und erfahren sein.
(1) Beim Bundesminister für Wirtschaft wird ein
Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche (4) Der Bundesminister für Wirtschaft· und der
Stoffe gebildet. Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
können zu den Sitzungen des Ausschusses weitere
(2) Den Vorsitz im Ausschuß führt der Vertreter Vertreter der Bundesressorts oder eines beteiligten
des Bundesministers für Wirtschaft, bei Zuständig- Landesressorts sowie weitere Sachverständige ein-
keit des Bundesministers für Arbeit und Sozial- laden.
ordnung für einen Beratungsgegenstand nach den
§§ 21 und 22 des Sprengstoffgesetzes der Vertreter (5) Der Bundesminister für Wirtschaft beruft im
dieses Bundesministers. Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung die Mitglieder des Ausschusses
(3) Der Ausschuß sPtzl sich aus folgenden Mitglie- und deren Stellvertreter; dabei erfolgt die Berufung
dern zusammen:
1. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 auf Vorschlag
1. je einem Vertreter des Bundesministers für Wirt-
des Bundesrates,
schaft, des Bundesministers für Arbeit und Sozial-
ordnung, des Bundesministers des Innern und 2. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 5 und 6 nach
des Bundesministers für Verkehr und für das Anhörung der Vorstände dieser Stellen,
Post- und Fernmeldewesen, 3. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 7 und 8 nach
2. sechs _v ertretern der Landesregierungen aus den Anhörung der jeweiligen Spitzenorganisationen.
fachlich beteiligten Ressorts, (6) Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre
3. einem Vertreter der Bundesanstalt für Material- Tätigkeit ehrenamtlich aus.
prüfung,
4. einem Vertreter des Instituts für chemisch-tech- § 2
nische Untersuchungen,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
5. einem Vertreter der Berggewerkschaftlichen Ver-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
suchsstrecke der Westfälischen Berggewerk-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 41 des Sprengstoff-
schaftskasse,
gesetzes auch im Land Berlin.
6. zwei Vertretern der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung,
7. zwei Vertretern der Explosivstoffindustrie und je § 3
einem Vertreter der chemischen Industrie, der Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
pyrotechnischen Industrie, des Bergbaues, der kündung in Kraft.
Bonn, den 4. November 1969
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schöllhorn
2078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
In h a 1 t Seite
Nr. 78, ausgegeben am 4. November 1969
J. 11. fü) Verordnung über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe zur Sicherung der deutschen Land-
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2077
3. 11. 69 VcrordnurHJ 1/.11r .i\ndcrung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 18/19 - Paritäts-Änderung) 2097
Nr. 79, ausgegeben am 6. November 1969
5. 11. 69 Vf!rordnung zur [rg<lnzung der Verordnung über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe zur
Sicherung der deutschen Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2101
5. 11. G9 Bekanntm<1chung über das Außerkrafttreten der Verordnung über die Erhebung einer Aus-
glcichsabgube . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2116
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnunq dE!r Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
28. 10. (i9 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser-
und Schiffohrtsdirektion Duisburg für die Rhein-
schiffahrt über die Nachtabfertigung der Berg-
schiffohrt bei Emmerich 206 5. 11. 69 6. 11. 69
2078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
In h a 1 t Seite
Nr. 78, ausgegeben am 4. November 1969
J. 11. fü) Verordnung über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe zur Sicherung der deutschen Land-
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2077
3. 11. 69 VcrordnurHJ 1/.11r .i\ndcrung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 18/19 - Paritäts-Änderung) 2097
Nr. 79, ausgegeben am 6. November 1969
5. 11. 69 Vf!rordnung zur [rg<lnzung der Verordnung über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe zur
Sicherung der deutschen Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2101
5. 11. G9 Bekanntm<1chung über das Außerkrafttreten der Verordnung über die Erhebung einer Aus-
glcichsabgube . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2116
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnunq dE!r Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
28. 10. (i9 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser-
und Schiffohrtsdirektion Duisburg für die Rhein-
schiffahrt über die Nachtabfertigung der Berg-
schiffohrt bei Emmerich 206 5. 11. 69 6. 11. 69
Nr. 118 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den.ß. November 1969 2079
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,Jlum und BC'zeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2041/69 der Kommission über die Fest-
set:wng der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 18. 10.69 L 262/5
17. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2042/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 18. 10. 69 L 262/6
17. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2043/69 der Kommission zur Festset-
'l.llng des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 18. 10.69 L 262/8
17. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2044/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1106/68 hinsichtlich Verwendung
von Fischmehl bei der Denaturierung von Magermilchpulver
zu Futterzwecken 18. 10.69 L 262/9
17. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2045/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1810/69 hir,sichtlich des Ankaufs-
preises für von Ochsen A stammendes Fleisch in dem Teil-
gebiet J Deutschlands 18. 10. 69 L 262/10
17. 10. G9 Verordnung (EWG) Nr. 2046/69 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 789/69 über den Absatz von
Butler zu herabgesetzten Preisen an bestimmte ausführende
Verdfbeitungshetriebe in der Gemeinschaft 18. 10. 69 L 262/11
17. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2047/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1667/69 betreffend bestimmte Maß~
nahmen auf dem Sektor Milch und Milcherzeugnisse infolge
der Abwertung des französischen Franken 18. 10. 69 L 262/14
17. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2048/69 der Kommission zur Festset-
1/.ung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 18. 10. 69 L 262/15
17. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2049/69 des Rates über die Grund-
regeln für die Denaturierung von Zucker für Futterzwecke 21. 10. 69 L 263/1
17. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2050/69 des Rates über die Eröffnung
und Aufteilung eines zusätzlichen Gemeinschaftszollkontin-
gents für Zeitungsdruckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Ge-
meinsamen Zolltarifs für das Jahr 1969 21. 10. 69 L 263/4
17. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2051/69 des Rates zur Erhöhung des
Umfangs und der Reserve des Gemeinschaftszollkontingents
für Heringe, frisch, gekühlt oder gefroren, ganz, ohne Kopf
oder zerteilt, der Tarifstelle 03.01 B I a) 2 aa) des Gemeinsamen
Zolltarifs (Zeitraum 1969/1970) 21. 10. 69 L 263/5
17. 10. 69 Verordnung (EWG) 2052/69 des Rates betreffend die gemein-
schaftliche Finanzierung der Ausgaben für die Durchführung
des Ubereinkommens über die Nahrungsmittelhilfe 21. 10. 69 L 263/6
17. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2053/69 des Rates über die Durchfüh-
rung einer Lohnerhebung im Einzelhandel, im Bank- und im
Versicherungsgewerbe 21. 10. 69 L 263/8
20. 10. G9 Verordnung (EWG) Nr. 2054/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 21. 10. 69 L 263/11
20. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2055/69 der Kommissio: über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 21. 10. 69 L 263/12
20. 10. G9 Verordnung (EWG) Nr. 2056/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 21. 10. 69 L 263/14
20. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2057/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 21. 10. 69 L 263/15
2080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dul.um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
20. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2058/69 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfungen für Olivenöl aus Marokko 21. 10. 69 L 263/16
20. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2059/69 der Kommission über den
Verkauf von Magermilchpulver aus staatlicher Lagerhaltung,
das zur Ausfuhr bestimmt ist 21. 10. 69 L 263/17
20. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2060/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1871/69 über eine Dauerausschrei-
bung von Milchfetten aus Beständen der deutschen, der fran-
zösischen und der niederländischen Interventionsstelle zur
Herstellung von Fettmischungen 21. 10. 69 L 263/18
20. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2061/69 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen betreffend die Denaturierung von
Zucker zu Futterzwecken 21. 10. 69 L 263/19
20. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2062/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 21. 10. 69 L 263/27
21. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2063/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 22. 10.69 L 264/1
21. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2064/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 22. 10.69 L 264/2
21. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2065/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 22. 10.69 L 264/4
21. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2066/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 22. 10.69 L 264/5
21. 10. 61) Verordnung (EWG) Nr. 2067/69 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 22.1_9.69 L 264/6
22. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2068/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 23. 10. 69 L 265/1
22. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2069/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 23. 10.69 L 265/2
22. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2070/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 23. 10.69 L 265/4
22. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2071/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 23. 10.69 L 265/5
22. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2072/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 23. 10.69 L 265/6
22. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2073/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nm. 1285/69 und 1286/69 über
Dauerausschreibungen für Magermilchpulver 23. 10.69 L 265/7
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlaq,
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