2057
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 5. November 1969 1Nr.117
Tag Inhalt Seite
29. 10. 69 Neufassung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut 2057
Bundl's9csctzbl. JJI 7B0-1
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut
Vom 29. Oktober 1969
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände-
rung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanz-
gut vom 1. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1549)
wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über
forstliches Saat- und Pflanzgut vom 25. September
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1388) unter Berücksichti-
gung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 503) und des Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom
1. September 1969 in der ab 5. September 1969 gel-
tc~nden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 29. Oktober 1969
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Gesetz
über forstliches Saat- und Pflanzgut
§ 1 4. generatives Vermehrungsgut:
Saatgut und die daraus gezogenen Pflanzen
(1) Um die Erlragsfähigkeit des Waldes zu er-
sowie Wildlinge;
halten und die Holzerzeugung zu fördern, dürfen
Saatgut, Pllanzenteile und Pflanzgut der in § 2 5. vegetatives Vermehrungsgut:
genannten Baumgattungen und -arten (forstliches Stecklinge, Steckhölzer, Ableger und Pfropf-
Vermehrungsgut) nur nach diesem Gesetz vertrieben reiser, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind,
werden. und daraus gezogene Pflanzen;
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind 6. Ausgangsmaterial:
1. Saatgut: a) Bestände und Erhaltungssamenplantagen für
generatives Vermehrungsgut,
Zapfen, Fruchtslände, Früchte und Samen, die
zur Pflanzenerzeugun~J bestimmt sind; b) Klone
für vegetatives Vermehrungsgut;
2. Pflanzenteile:
7. Erhaltungssamenplantage:
Stecklinge, Steckhölzer, Ableger und Pfropf-
reiser, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind; künstliche Pflanzung, die aus Vermehrungsgut
eines oder mehrerer amtlich zugelassener Be-
3. Pflanzgut: stände eines einzelnen Herkunftsgebiets hervor-
Pflanzen, die dllS Saatgut oder Pflanzenteilen gegangen und zur Erzeugung von Saatgut be-
gezogen sind, sowie Wildlinge; stimmt ist;
2058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
8. J Ierkunlt: Populus L. Pappel
der Sl.ctndorl, dn <km sich eine autochthone oder Pseudotsuga taxifolia (Poir.)
nicht c111tod1lho1w Populill ion von Bäumen be- Britt. (Pseudotsuga dougla-
findet; sii Carr.; Pseudotsuga men-
ziesii (Mirb.) (Franco.) Douglasie
9. Ursprung:
Quercus borealis Michx.
der Standort, an dem sich eine aulochthone
(Quercus rubra Du Roi.) Roteiche
Population von Biiumc~n befindet, oder der Ort,
von dem eine eingeiüh rlc Population ursprüng- Quercus pedunculata Ehrh.
lich stammt; (Quercus robur. L.) Stieleiche
10. Herkunfts~Jebict: Quercus sessiliflora Sal.
(Quercus petraea Liebl.) Traubeneiche.
für eine bestimmt(• Gc1ll.nng, Art, Unterart oder
Sorte, das Cebiet oder die Gesamtheit von Ge-
§ 3
bieten mit ausreichend gleichen ökologischen
Gegebenheiten, in denen sich Bestände befinden, (1) Vermehrungsgut darf nur vertrieben werden,
die genetisch oder zumindest morphologisch wenn es nachweislich von Ausgangsmaterial stammt,
gleichartige und für die Holzerzeugung gleich- das zur Gewinnung von Vermehrungsgut amtlich
wertige Merkmale aufweisen. Herkunftsgebiet zugelassen ist. Die §§ 8 und 10 a bleiben unberührt.
für in einer Erhaltungssamenplantage erzeugtes
(2) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
Vermehrungsgut ist das Herkunftsgebiet des bei
schaft (Bundesamt) kann Ausnahmen von Absatz 1
der Anlage der Samenplantage verwendeten
bewilligen für Vermehrungsgut, das
Ausgangsmaterials;
1. für Versuche, wissenschaftliche Zwecke, Züch-
11. amtliche Maßnc1hmen: tungsvorhaben oder Ausstellungszwecke
Maßnahmen, die durchgeführt werden oder
a) durch Behörd(~n eines Staates oder 2. für die Ausfuhr, außer in Mitgliedstaaten der
b) unter der Vernntwort.ung eines Staates durch Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
juristische Personen des öffentlichen oder bestimmt ist. Das Bundesamt hat dem Antragsteller
privaten Rechts unter der Voraussetzung, daß die für die Zwecke des § 1 Abs. 1 erforderlichen
diese Personen an d<)m Ergebnis dieser Maß- Auflagen zu erteilen, insbesondere zur Vermeidung
nahmen kPin CPwinninlercsse haben; von Vermischungen mit Vermehrungsgut, das von
zugelassenem Ausgangsmaterial stammt und ver-
12. Vertreiben:
trieben wird. Die sich daraus ergebenden Beschrän-
das gewerbsmäßige Anhid(~n, Feilhalten, Ver- kungen hat der Veräußerer jedem Erwerber bei der
kaufen und jedes sonstiq<'. gewerbsmäßige In- Veräußerung mitzuteilen. Der Antragsteller und der
verkehrbrjngc~n. Erwerber dürfen das Vermehrungsgut nur in der
vorgeschriebenen Weise verwenden.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die
Einfuhr oder die Ausfuhr gellen auch für das son- (3) Absatz 1 gilt nicht für Pflanzenteile und
stige Verbringen in den odc)r aus dem Geltungs- Pflanzgut, die nachweislich nicht hauptsächlich zur
bereich dieses Gcsetz(~S. Holzerzeugung bestimmt sind.
§ 2 § 4
Diesem Gesetz unterliegen folgende Baumgattun- (1) Zur Gewinnung von Vermehrungsgut darf nur
gen und -arten Ausgangsmaterial zugelassen werden, das wegen
Abies alba Mlll. seiner Güte für die Nachzucht geeignet erscheint und
(Abics pectinata DC) Weißtanne keine nachteiligen Anlagen für die Holzerzeugung
aufweist. Die Zulassung richtet sich nach den in der
Alnus glutinosa
Anlage I aufgeführten Grundsätzen.
(L.) Caertn. Roterle
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
Fagus silvatica L. Rotbuche
schaft und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt,
Larix decidua Mill. Europäische Lärche durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Larix leptolepis desrates
(Sieb. & Zucc.) Cord. Japanische Lärche 1. die Anlage I im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu
Picea abies Karst. ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur Durch-
(Picea excelsa Link.) Fichte führung von Verordnungen, Richtlinien oder Ent-
scheidungen des Rates oder der Kommission der
Picea sil.chensis Traulv. et Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist;
Mey.
(Picea mcnziesii Carr.) Sitkafichte 2. die Voraussetzungen für die Zulassung bei be-
stimmten Baumgattungen und -arten näher zu
Pinus nigra Arn. bezeichnen;
(Pinus laricio Poir.) Schwarzkiefer
3. Abgrenzung und Bezeichnung der Herkunfts-
Pinus silvestris L. Kiefer gebiete für generatives Vermehrungsgut der ein-
Pinus strobus L. Weymouthskiefer zelnen Baumgattungen und -arten nach verwal-
Nr.117 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1969 2059
tungstechnisc!H'n odc)r geoq raphischen Gesichts- (4) Die Landesregierung kann durch Rechtsver-
punkt(•n und Q<'<J<'lwnen fc1 l ls nach der Höhenlage ordnung bestimmen, daß
zu lwstirnnwn. 1. Vermehrungsgut aller oder einzelner Baumarten
oder -gattungen nach der Ernte über Sammel-
§ 5 stellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der
(l) Ub(:r di() Z1ilc1ss1111g wird ,rnf Antrag desjeni- sonstigen Nutzungsberechtigten zu leiten ist,
~Jen, ckr illlf Crund Eigentums, c\ines anderen ding- 2. der Begleitschein bei Vermehrungsgut aller oder
lichen Rechts oder (:inPs persiinlichen Rechts einen einzelner Baumarten oder -gattungen statt vom
Wald oder Baum im Besitz hell. (Wald- oder Baum- Wald- oder Baumbesitzer von einer amtlichen
besitzer), oder von Arnl.s wegen durch die nach Stelle ausgestellt sein muß,
Landesrecht zusl ünd ign SI.Pl le (Zulassungsstelle) 3. Zierzapfen nur zu bestimmten Zeiten des Jahres
entschic:den. Die Zulasstlrl(JSSIPlle kann bei der Zu- geerntet werden dürfen,
lassung Auflagen maclwn.
4. Vermehrungsgut nur unter Aufsicht des Wald-
(2) Zur Berulung bei der Durchführung der Vor- oder Baumbesitzers oder des sonstigen Nutzungs-
schriften über die Zulassunq ist in jedem Land ein berechtigten geerntet. werden darf.
Gut.achterausschuß zu bestellen. Er besteht. aus min-
destens drei Mit~Jliedern; sie sollen in der forstlichen (5) Die Absätze l bis 4 gelten nicht für Pflanzen-
Vererbungslehre oder Slcrndortsrasscnforschung teile und Pflanzgut, die nachweislich nicht hauptsäch-
Fachkenntnisse besitzen. Die Zusammensetzung und lich zur Holzerzeugung bestimmt sind.
Einberufung des Gutachkrcrnsschusses regelt die
oberste Landesbehörde. § 8
(3) Die Zulassung isl zu widerrufen, wenn ihre (1) Vermehrungsgut, das nicht im Geltungsbereich
Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. dieses Gesetzes gewonnen oder erzeugt worden ist,
darf nicht eingeführt werden. Eingeführtes Vermeh-
rungsgut und daraus gezogene Pflanzen dürfen nicht
§ (j vertrieben werden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle trägt (2) Das Bundesamt hat Ausnahmen von Absatz 1
die zugelassenen Bestände und Erhaltungssamen- zu bewilligen, wenn
plantagen in ein Erntezulassungsregister und die
1. Pflanzenteile oder Pflanzgut nachweislich nicht
zugelassenen Klone in ein Baumzuchtregister ein.
hauptsächlich zur Holzerzeugung bestimmt sind;
Für das Ausgangsmaterial wird jeweils angegeben,
ob sein Ursprung autochthon oder nicht autochthon 2. Vermehrungsgut für Versuche, wissenschaftliche
ist. Die Einsicht. in die Register steht jedermann frei. Zwecke, Züchtungsvorhaben oder Ausstellungs-
zwecke eingeführt wird;
(2) Die Länder teilen die Registereintragungen
und die jeweiligen Andenmgen dem Bundesminister 3. Vermehrungsgut eingeführt und das daraus er-
unverzüglich mit. zeugte Vermehrungsgut ausgeführt wird;
4. Saatgut zur Aufbereitung eingeführt und das auf-
bereitete Saatgut ausgeführt wird;
§ 7
5. Vermehrungsgut
(1) Zapfen, Fruchl.sUinde, Früchte, Samen, Wild- a) hinsichtlich der Auswahl des Ausgangsmate-
linge, Stecklinge, Steckhölzer, Ableger und Pfropf- rials und der Identitätssicherung die gleiche
reiser aus zugelassenen Beständen, Erhaltungs- Gewähr bietet wie das im Geltungsbereich
samenplan tagen und Klonen dürfen vom Ort der dieses Gesetzes gewonnene oder erzeugte und
Ernte nur entfernt und zum ersten Bestimmungsort den Bestimmungen dieses Gesetzes entspre-
gebracht werden, wenn in einem Begleitschein der chende Vermehrungsgut,
Bestand, die Erhaltungssamenplantage oder der Klon
b) die Ertragsfähigkeit des Waldes oder die Holz-
und die Menge des gewonnenen Vermehrungsguts
erzeugung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
nach Zahl, Gewicht oder Hohlmaß angegeben sind.
nicht nachteilig beeinflußt und
Wird das Vermehrungsgut über eine Sammelstelle
des Wald- oder Baumbesitzers oder eines sonstigen c) von einem amtlichen Zeugnis eines Mitglied-
Nutzungsberechtigten geleitet, so genügt es, wenn staats der Europäischen Wirtschaftsgemein-
der Begleitschein erst bei Entfernung des Vermeh- schaft nach dem Muster der Anlage II oder
rungsguts von der Sammelstelle beigefügt wird. von einem gleichwertigen Zeugnis eines drit-
ten Landes begleitet ist.
(2) Der Begleitschein muß vom Wald- oder Baum-
(3) Das Bundesamt. hat dem Antragsteller mit der
besitzer oder seinem Beauftragten ausgestellt sein.
Der Aussteller hat der nach Landesrecht zuständigen Genehmigung die für die Zwecke des § 1 Abs. 1 er-
forderlichen Auflagen zu erteilen. Die sich daraus
Stelle unverzüglich eine Durchschrift des Begleit-
scheins zu übersenden. ergebenden Beschränkungen hat der Veräußerer des
Vermehrungsguts jedem Erwerber bei derVeräuße-
(3) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord- rung mitzuteilen. Der Einführer und der Erwerber
nung mit Zustimmung des Bundesrates die Form des dürfen das Vermehrungsgut nur in der vorgeschrie-
Begleitscheins festlegen. benen Weise verwenden.
2060 11tmdPsgesetzb1att, Jahrgang 1969, Teil I
(4) !\ hsc11 z 1 q i 11 11 i eh 1 2. Pflanzenteile und Pflanzgut, die nachweislich nicht
1. Uir Pflunzc11L<·ii<· und J>fl<1n1.<Jt1I bis :,,,u insgc~saml hauptsächlich zur Holzerzeugung bestimmt sind,
J00 Sttick i<' r,:infiilrn~r und Tt1q, clie nachweislich
nichl hc1uptsür:hlid1 z111 TlolzPJ7.Plliftmg bestimmt § 10 a
sind; Das Bundesamt kann zur Sicherstellung der Ver-
2. für Vcrmr·hn111gs~Jlll, solctn~J() ()S sich in einem sorgung mit Vermehrungsgut im Geltungsbereich
Freihafc•n odn unlcr zollmnllicher Uberwachung dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat
befind<'!. der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Vermeh-
rungsgut mit minderen Anforderungen als nach die-
§ !)
sem ·Gesetz zum Vertrieb oder zur Einfuhr zulassen,
(1) Vennehrungsgul, das verlrielwn werden soll, sofern die Bundesrepublik Deutschland hierzu von
ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
der Beförderung und der Anzuchl nach folgenden ermächtigt ist. Das Vermehrungsgut ist in dem
Merkmalen in Partien getn:nnl. zu halten: Zeugnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c und in der
1. Gattung und Arl sowie qew~bencnfalls Unterart Urkunde nach § 10 Abs. 1 als Vermehrungsgut mit
und Sorte; minderen Anforderungen kenntlich zu machen. Im
übrigen hat das Bundesamt die erforderlichen Auf-
2. Klon lagen zu erteilen; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
für vegetdtivcs Vermehrungsgut;
3. Herkunftsgebiet § 11
für generatives Vermehrun9sgui; (1) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben
4. Herkunftsort und Höhenlage die Aufnahme und Beendigung ihres Betriebs binnen
für generatives Vermehrungsgul, das nicht eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Be-
von amtlid1 zugelassenem Ausgangsmaterial hörde anzuzeigen.
stammt; (2) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe im
5. Ursprung, aulochthon oclPr nicht autochthon; Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die Vermeh-
rungsgut vertreiben oder für andere gewerbsmäßig
6. Reifejahr aufbereiten.
für Saatgu 1.;
(3) Soweit ·Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe
7. Dauer der Anzucht in l!irwr Baumschule als Säm- Saatgut aufbereiten oder Pflanzgut anziehen, sind
ling oder als ein- oder mellrlach verschulte Pflanze sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
für Pflanzgut.. darauf zu überprüfen, ob sie über die für eine ord-
nungsgemäße Aufbereitung oder Anzucht erforder-
Die Partien sind enlsprechend zu kennzeichnen.
lichen technischen Einrichtungen verfügen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Pflanzenteile und Pflanz- (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
gut, die nachweislich nicht hauptsächlich zur Holz- die Fortführung eines Forstsamen- und Forstpflan-
erzeugung bestimmt sind. zenbetriebs untersagen,
1. wenn er nicht über die erforderlichen technischen
§ 10
Einrichtungen (Absatz 3) verfügt, oder
(1) Vermehrungsgut darf nur in Lieferungen ver- 2. wenn eine für die Leitung des Betriebs verant-
trieben werden, die den Vorschriften des § 9 Abs. 1 wortliche Person unzuverlässig ist oder keine der
über die Trennung und Kennzeichnung entsprechen verantwortlichen Personen die notwendigen fach-
und jeweils von einer Urkunde begleitet sind, wel- lichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt.
che die folgenden Angaben enthält:
Das Verbot ist aufzuheben, wenn seine Voraus-
1. die Merkmale nach § 9 Abs. 1; setzungen nicht mehr vorliegen.
2. die botanische Bezeichnung des Vermehrungsguts;
3. die Bezeichnung des für die Partie verantwort- § 12
lichen Lieferanten;
(1) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben
4. die Menge; Kontrollbücher über alle Vorräte, Eingänge, Vor-
5. die Worte „Vermehrungsgut aus einer Erhal- ratsveränderungen und Ausgänge von Vermehrungs-
tungssamenplantage" für Saatgut aus Erhaltungs- gut zu führen; Geschäftsvorgänge sind unverzüglich
samenplantagen und für daraus gezogenes einzutragen. Ferner sind die zu den Aufzeichnungen
Pflanzgut. gehörenden Belege zu sammeln. Die nach Landes-
recht zuständige Behörde kann in begründeten Ein-
(2) Saatgut darf nur in geschlossenen Packungen
zelfällen gestatten, daß statt der Kontrollbücher an-
vertrieben werden. Der Verschluß muß so beschaffen
dere entsprechende Unterlagen geführt werden.
sein, daß er beim Offnen unbrauchbar wird.
(2) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-
(3) Absatz 1 gilt nicht für
nung mit Zustimmung des Bundesrates die Form der
1. die Ausfuhr von Vermehrungsgut, außer in Mit- Kontrollbücher und die Dauer der Aufbewahrung
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- von Kontrollbüchern, Belegen und sonstigen Unter-
schaft; lagen festlegen.
N,. 117 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1969 2061
(3) W<inn di<' mich dics<!m Cesetz vorgesehenen behörden übertragen werden. Diese Rechtsverord-
Kontroll<:n d<'S VPrk<~hrs mit forstlichem Vermeh- nungen des Bundesministers bedürfen nicht der Zu-
rimgsgul /.ll cin<:r wirksarrn~n Ubcrwachung nicht aus- stimmung des Bundesrates.
reidwn, kann d<!r Bundesminister durch Rechtsver-
ordnunq rn i I Zustimmung des Bundesrates für ein- § 15
zelne oder mehrere Baumarien oder -gattungen
(l) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
hcslimmcn, dcd3 die Forstsmnen- und Forstpflanzen-
fahrlässig Pflanzenteile oder Pflanzgut, die haupt-
betriebe> die ErzeurJtmg, die Vorräte, den Eingang,
sächlich zur Holzerzeugung bestimmt sind, oder
die Vorralsveründcrungen und den Ausgang von
Saatgut
Vermehrungsgut der nach Landesrecht zuständigen
Behörde in bcslimrnl.cr Form zu melden haben. Diese 1. vertreibt, obwohl dieses Vermehrungsgut nicht
Meldungen dürfen nur zur Durchführung dieses von Ausgangsmaterial stammt, das zur Gewin-
Gesetzes verwendet werden. nung von Vermehrungsgut zugelassen ist;
2. entgegen § 7 Abs. 1 vom Ort der Ernte oder von
§ 13 der Sammelstelle ohne Begleitschein entfernt;
(1) Die zuständigen Behörden können zur Durch- 3. entgegen § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4
führung der ihnen durch dieses Gesetz oder auf und § 1 Abs. 3 einführt, sonst in den Geltungs-
Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von bereich dieses Gesetzes verbringt oder vertreibt;
natürlichen und juristischen Personen und nicht 4. bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung,
rechtsfähigen Personenvereinigungen die erforder- der Beförderung oder der Anzucht nicht nach § 9
lichen Auskünfte verlangen sowie Proben von Ver- Abs. 1 trennt -oder kennzeichnet;
mehrungsgut fordern.
5. entgegen § 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3
(2) Die von den zuständigen Behörden mit der Nr. 1 nicht trennt oder kennzeichnet oder ohne
Einholung von Auskünften beauftragten Personen Begleiturkunde vertreibt.
sind im Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke
und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu be- (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-
treten, Proben zu entnehmen und die geschäftlichen lich oder fahrlässig
Unterlagen einztischcn. Der Auskunftspflichtige hat 1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 8 Abs. 3 Satz 2
die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. oder § 10 a Satz 3 dem Erwerber nicht mitteilt,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus- welche Auflagen das Bundesamt erteilt hat;
kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- 2. in einem Begleitschein nach § 7 Abs. 2 unrichtige
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 oder unvollständige Angaben macht oder entge-
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten gen § 7 Abs. 2 die Durchschrift des Begleitscheins
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol- nicht unverzüglich der zuständigen Stelle über-
gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über sendet;
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
3. Saatgut entgegen § 10 Abs. 2 nicht in geschlosse-
nen Packungen mit dem vorgeschriebenen Ver-
§ 13 a schluß vertreibt;
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein 4. der Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 1 zuwider-
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner handelt;
Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer
mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten 5. einen Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb ent-
Behörde oder Stelle bekanntgeworden ist, unbefugt gegen einem vollziehbaren Verbot nach § 11
offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und Abs. 4 fortführt;
mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. 6. entgegen § 12 Abs. 1 die Kontrollbücher oder
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der entsprechenden Unterlagen nicht ordnungsgemäß
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder führt oder die zu den Aufzeichnungen gehörenden
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefäng- Belege nicht sammelt;
nis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe 7. entgegen § 13 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht
erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein frem- richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig
des Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Ge- erteilt oder geforderte Proben nicht gibt oder
schäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzun- entgegen§ 13 Abs. 2 den Zutritt zu Grundstücken
gen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt oder Geschäftsräumen, die Entnahme von Proben
verwertet. oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unter-
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten lagen nicht duldet;
verfolgt. 8. als Antragsteller oder Erwerber einer Auflage
nach § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 3 oder § 10 a Satz 3
§ 14 zuwiderhandelt;
Die Befugnisse zum Erlaß von Rechtsverordnungen 9. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
können ganz oder zum Teil durch Rechtsverordnun- Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für
gen vom Bundesminister auf die Landesregierungen, einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
von den Landesregierungen auf die obersten Landes- vorschrift verweist.
2062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Die Ordnunqswidriql«~il. kmm mit einer Geld- § 18
buße bis zu zdrnl<111s(~nd Dc!uLschc Mark geahndet
wcrdc)n. Amtliche Zeugnisse über die Herkunft oder die
klonale Identität für Zwecke der Ausfuhr werden
(4) Vc)rnwhnrnqs~Jtll., illlf clc1s sich eine Ordnungs- auf Antrag von der nach Landesrecht zuständigen
widriqkcil rwch J\bsrllz 1 Nr. 1, 2, J oder 4 bezieht, Behörde oder Stelle erteilt.
kc1nn cin(J()Zoq<'n w<·rdc·n.
§ 19
§ Hi Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
( W<'<HJ<'lcl llen) des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
§ 17
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
(W<'(JUCfd 11<)11) Dritten Uberleitungsgesetzes.
Nr. 117 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1969 2063
Anlage I
Zulassungsgrundsätze für Ausgangsmaterial
A. Bestände Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen so-
1. A usqt1nqsrnal.cridl: Vorzu~Jswcise werden als Aus- wie gegen ungünstige äußere Einflüsse aufweisen.
~Jc1ngsrnillcrii:II aul.ochthorw oder bereits bewährte 8. Stammzahl: Die Bestände umfassen eine oder
nicht ilt1l.oclll.honc Bcsti:inde zugelassen. mehrere Baumgruppen, innerhalb deren und
zwischen denen eine ausreichende Befruchtungs-
2. Lage: Die Bestünde lie~Jcn von schlechten Bestän-
möglichkeit besteht. Zur Vermeidung der un-
den der qlcidwn Art und von Beständen einer
günstigen Folgen der Inzucht haben Bestände
Art odc~r Sorte, durch die eine Einkreuzung
eine ausreichende Stammzahl auf einer Mindest-
r1cschchcn kann, genügend weit entfernt. Das
fläche aufzuweisen.
Merkmctl der L1ge ist besonders wichtig, wenn
die umlif~gendcn Bestände nicht autochthon sind. 9. Alter: Die Bestände enthalten in möglichst großem
Umfang Bäume, die ein Alter erreicht haben, das
3. Homogenitül: Die Besli:indc weisen eine normale
eine klare Beurteilung der oben genannten Merk-
individuelle Varic1bilitüt der morphologischen
male gestattet.
Merkmale auf.
4. Massenleistung: Die Massenleistung ist oft eines
der c.rnsschlaggebenden Merkmale für die Zulas- B. Erhaltungssamenplantagen
sung; sie hat in diesem Fall höher zu sein als
Die Erhaltungssamenplantagen werden derart an-
die unter gleichen ökologischen Bedingungen als
gelegt, daß eine ausreichende Gewähr dafür besteht,
dmchschnittlid1 angesehene Massenleistung.
daß das in ihnen erzeugte Saatgut mindestens die
5. Cüle des Holzes: Die Cüte ist in Betracht zu durchschnittliche genetische Qualität des Ausgangs-
ziehen; sie kann in bestimmten Fällen ein aus- materials wiedergibt, dem die Samenplantage ent-
schlafJgebcndes Merkmal sein. stammt.
6. Form: Die Bestünde haben besonders günstige
morpholo~Jische Merkmc1le aufzuweisen, die ins- C. Klone
besondere hinsichtlich der Cradschäftigkeit des
Stamms, der SLcllun9 und Feinheit der Äste und 1. Die Nummern 4, 5, 6, 7 und 9 des Teils A finden
der niltürlidwn J\streiniqung möglichst gut sind. entsprechende Anwendung.
Die Zwieselbildun9 und der Drehwuchs sollen 2. Die Klone sind nach ihren Unterscheidungsmerk-
mö9lichst selten sc,in. malen identifizierbar.
7. Cesundhei Lszust<1ncJ üncl Widerstandsfähigkeit: 3. Die Brauchbarkeit der Klone muß auf Erfahrungen
Die Ikstände nüissu1 im c.1 l lqemc~inen gesund sein beruhen oder durch ausreichend lange Versuche
und cm ihrem Sl.im<lort eine mö9lichst gute dargetan sein.
2064 Bunclesqr:sctzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage II
Herkunftszeugnis 1 )
Zeugnis über die klonale Identität 1 )
Nr.
(Lund)
Es wird hiermit bescheinigt, daß das nachstehend
beschriebene forstliche Vermehrungsgut von den
zuständigen Dienststellen kontrolliert worden ist und
nctch den getroffenen Feststellungen sowie den vor-
liegenden Unterlagen den folgenden Angaben ent-
spricht:
1. Art des Erzeugnisses: Saatgut/Pflanzenteile/
Pflanzgut 1):
2. Gattung und Art, Unterart, Sorte, Klon 1)
a) gewöhnliche Bezeichnung:
b) botanische Bezeichnung:
]. Herkunftsgebiet 1 ):
Herkunftsort und Höhenlage 1) 2 ):
,t Ursprung: Autochthon oder nicht autochthon:
:1. Reifejahr - für Saatgut 1):
ü. Dauer der Anzucht in einer Baumschule als Säm-
ling oder verschulte Pflanze 1 ):
7. Menge:
8. Zahl und Beschreibung der Stücke:
9. Kennzeichnung der Stücke:
10. Zusätzliche Angaben 1):
19
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
(Dienststellung)
1) Nirhtzulreffondes streichen.
?.) Für Vermehrungsgut, düs nicht von innerhalb der Europäischem
Wirf sclrnftsqemeinschaft umtlich zugelassenem Ausgangsmaterial
sl.dtnllll.,
II er ,1 u s <J 1~ h c r: Der Bumlcsrnini:,ler der .Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln l, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Dils Bun<lesgc~sel.zbl,11.l crsclwint in drc:i Tc,ilcn. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihncr
J\uslerligung verkünde!:. In Teil III wird das ;;Js fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsues(,l:,:bl. I S. 437) 11uch Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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