2049
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 4. November 1969 Nr.116
Tag Inhalt Seite
29. 10. 69 Gesetz zur .Änderung kostenrechtlicher Vorschriften 2049
Bnnd!!S(JCSdzhL JJl :H;B-1
30. 10. 6D Verordnung über die Umrechnung fremder Währungen bei der Berechnung der Wechselsteuer 2052
Bundes11esdzbl. JJI 611-16-2
4. 11. 69 Bekann lmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen
Mark (Fontane-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2053
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 77 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2054
Verkündungen im Bundesanzeiger ..-. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2054
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2055
Gesetz
zur .Ä.nderung kostenrechtli~her Vorschriften
Vom 29. Oktober 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- bis 800 Deutsche Mark 55 Deutsche Mark
sen: bis 900 Deutsche Mark 60 Deutsche Mark
Artikel 1
bis 1 000 Deutsche Mark 65 Deutsche Mark
bis 1 200 Deutsche Mark 74 Deutsche Mark
Änderung der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte bis 1 400 Deutsche Mark 83 Deutsche Mark
bis 1 600 Deutsche Mark 92 Deutsche Mark
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
bis 1 800 Deutsche Mark 101 Deutsche Mark
vom 26. JuJi 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 907),
zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum bis 2 000 Deutsche Mark 110 Deutsche Mark
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 bis 2 200 Deutsche Mark 119 Deutsche Mark
(Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: bis 2 400 Deutsche Mark 128 Deutsche Mark
bis 2 600 Deutsche Mark 137 Deutsche Mark
1. Die Anlage zu § 11 wird wie folgt geändert:
bis 2 800 Deutsche Mark 146 Deutsche Mark
a) Die Worte „Die volle Gebühr beträgt bei bis 3 000 Deutsche Mark 155 Deutsche Mark".
einem Gegenstandswert" bis „3 000 Deutsche
Mark 155 Deutsche Mark" werden durch fol- b) Die Worte „ von dem Mehrbetrag bis 150 000
gende Worte ersetzt: Deutsche Mark" bis „Gegenstandswerte über
5 Millionen Deutsche Mark sind auf volle
„Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegen-
20 000 Deutsche Mark aufzurunden" werden
standswert
durch folgende Worte ersetzt:
bis 150 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark
bis 200 Deutsche Mark
„ von dem Mehrbetrag bis 1 Million Deutsche
20 Deutsche Mark
Mark für je 5 000 Deutsche Mark 25 Deutsche
bis 250 Deutsche Mark 25 Deutsche Mark Mark
bis 300 Deutsche Mark 30 Deutsche Mark
von dem Mehrbetrag über 1 Million Deutsche
bis 400 Deutsche Mark 35 Deutsche Mark Mark für je 10 000 Deutsche Mark 30 Deutsche
bis 500 Deutsche Mark 40 Deutsche Mark Mark.
bis 600 Deutsche Mark 45 Deutsche Mark Gegenstandswerte über 100 JOO Deutsche
bis 700 Deutsche Mark 50 Deutsche Mark Mark sind auf volle 5 000 Deutsche Mark,
2050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Gegenstan<lswerte über 1 Million Deutsche von mehr als 13 000 bis 13 500 DM 204 DM
Mark sind c1uf volle 10 000 Deutsche Mark von mehr als 13 500 bis 14 000 DM 207 DM
11
aufzurunden •
von mehr als 14 000 bis 14 500 DM 210 DM
von mehr als 14 500 bis 15 000 DM 213 DM
2. § 27 Abs. 2 erhält folgende Fassung: von mehr als 15 000 DM 216 DM."
,, (2) Die Höhe der Schreibgebühren bemißt sich
nach dem für die gerichtlichen Schreibgebühren 4. Bei Gebühren, die in der Bundesgebührenordnung
im Gerichtskostengesetz bestimmten Betrag." für Rechtsanwälte nur dem Mindest- und Höchst-
betrag nach bestimmt sind, erhöht sich der Höchst-
3. § 123 Abs. 1 erhält folgende Fassung: betrag um ein Fünftel.
,, (1) An die Stelle der vollen Gebühr (§ 11 Abs. 1
Satz 1) treten bei einem Gegenstandswert
von mehr als 1 600 bis 1 800 DM 95 DM Artikel 2
von mehr als 1 800 bis 2 000 DM 98 DM Änderung des Gesetzes zur Änderung und
von mehr als 2 000 bis 2 200 DM 101 DM Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften
von mehr als 2 200 bis 2 400 DM 104 DM Artikel IX § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Än-
von mehr als 2 400 bis 2 600 DM 107 DM derung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschrif-
von mehr als 2 600 bis 2 800 DM 110 DM ten vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861), ge-
von mehr als 2 800 bis 3 000 DM 113 DM
ändert durch das Gesetz zur Änderung der Bundes-
gebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer
von mehr als 3 000 bis 3 200 DM 115 DM
Gesetze vom 30. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 577)r
von mehr als 3 200 bis 3 400 DM 117 DM erhält folgende Fassung:
von mehr als 3 400 bis 3 600 DM 119 DM
,,Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegenstands-
von mehr als 3 600 bis 3 800 DM 121 DM wert
von mehr als 3 800 bis 4 000 DM 123 DM
bis 150 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark
von mehr als 4 000 bis 4 200 DM 125 DM
bis 200 Deutsche Mark 20 Deutsche Mark
von mehr als 4 200 bis 4 400 DM 127 DM
bis 250 Deutsche Mark 25 Deutsche Mark
von mehr als 4 400 bis 4 600 DM 129 DM
bis 300 Deutsche Mark 30 Deutsche Mark
von mehr als 4 600 bis 4 800 DM 131 DM
bis 400 Deutsche Mark 33 Deutsche Mark
von mehr als 4 800 bis 5 000 DM 133 DM
bis 600 Deutsche Mark 37 Deutsche Mark
von mehr als 5 000 bis 5 200 DM 135 DM
bis 800 Deutsche Mark 41 Deutsche Mark
von mehr als 5 200 bis 5 400 DM 137 DM
bis 1 000 Deutsche Mark 45 Deutsche Mark
von mehr als 5 400 bis 5 600 DM 139 DM
bis 1 400 Deutsche Mark 52 Deutsche Mark
von mehr als 5 600 bis 5 800 DM 141 DM
bis 1 800 Deutsche Mark 59 Deutsche Mark
von mehr als 5 800 bis 6 000 DM 143 DM bis 2 200 Deutsche Mark 66 Deutsche Mark
von mehr als 6 000 bis 6 200 DM 145 DM bis 2 600 Deutsche Mark 73 Deutsche Mark
von mehr als 6 200 bis 6 400 DM 147 DM
bis 3 000 Deutsche Mark 80 Deutsche Mark
von mehr als 6 400 bis 6 600 DM 149 DM bis 3 400 Deutsche Mark 87 Deutsche Mark
von mehr als 6 600 bis 6 800 DM 151 DM bis 3 800 Deutsche Mark 94 Deutsche Mark."
von mehr als 6 800 bis 7 000 DM 153 DM
von mehr als 7 000 bis 7 200 DM 155 DM
von mehr als 7 200 bis 7 400 DM 157 DM
von mehr als 7 400 bis 7 600 DM 159 DM Artikel 3
von mehr als 7 600 bis 7 800 DM 161 DM Schlußvorschriften
von mehr als 7 800 bis 8 000 .DM 163 DM
§ 1
von mehr als 8 000 bis 8 400 DM 167 DM
von mehr als 8 400 bis 8 800 DM 171 DM Anwendung des neuen Rechts
von mehr als 8 800 bis 9 200 DM 175 DM (1) In Angelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten
von mehr als 9 200 bis 9 600 DM 179 DM dieses Gesetzes begonnen haben, sind die Gebühren
nach neuem Recht zu berechnen, soweit die An-
von mehr als 9 600 bis 10 000 DM 183 DM
gelegenheit nicht vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
von mehr als 10 000 bis 10 500 DM 186 DM setzes beendigt war.
von mehr als 10 500 bis 11 000 DM 189 DM
(2) In gerichtlichen Verfahren sind in einem
von mehr als 11 000 bis 11 500 DM 192 DM
Rechtszug, der vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
von mehr als 11 500 bis 12 000 DM 195 DM zes begonnen hat, die Gebühren nach neuem Recht
von mehr als 12 000 bis 12 500 DM 198 DM zu berechnen, soweit der Rechtszug nicht vor dem
von mehr als 12 500 bi_s 13 000 DM 201 DM Inkrafttreten dieses Gesetzes beendigt war; dabei
Nr. 116 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1969 2051
gilt der Rechtszug auch als beendigt, wenn eine Ent- §2
scheidung, welche die gerichtliche Instanz abschließt, Geltung im Land Berlin
verkündet oder, falls eine Verkündung nicht statt-
gefunden hat, zugestellt oder sonst erlassen worden Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ist. Ruht das Verfahren beim Inkrafttreten dieses des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 /
Gesetzes oder ist es in diesem Zeitpunkt ausgesetzt (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
oder unterbrochen, so sind die Gebühren nach dem
bisherigen Recht zu berechnen, es sei denn, daß nach §3
Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verfahren aufge-
nommen und der Redltsanwalt in diesem Verfahren Inkrafttreten
tätig wird. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Redlte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derlidle Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Oktober 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Der Bundesminister der Finanzen
F. J. Strauß
"
2052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
über die Umrechnung fremder Währungen bei der Berechnung der Wechselsteuer
Vom 30. Oktober 1969
Auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 1 des Wechsel- Osterreich 100 Sch 14,08 DM
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Portugal 100 Esc 12,73 DM
vom 24. Juli 1959 (Blmdesgesetzbl. I S. 536) wird Schweden 100 skr 70,75 DM
verordnet:
Schweiz 100 sfr 83,70 DM
§ 1 5,23 DM
Spanien 100 Ptas
Der Umredmtmg der in einer anderen als der Südafrika lR 5,12 DM
Währung der Bundesrepublik Deutschland ausge- Vereinigte Staaten
drückten Wechselsummen sind bei der Berechnung von Amerika 1 US$ 3,66 DM.
der Wecbs<:~lsteuer für die nachstehenden Währun-
gen folgende Mittelwerte zugrunde zu legen:
Belgien 100 bfr 7 ,32 DM § 2
Dänemark 100 dkr 48,80 DM Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Frankreich 100 FF 65,90 DM leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Großbritannien 1i 8,78DM blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Ge-
setzes zur Anderung verkehrsteuerrechtlicher Vor-
Irland 1 ir f 8,78DM
schriften vom 25. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 261.)
Italien 100 Lire 0,59DM auch im Land Berlin.
Kanada 1$ 3,39 DM
Luxemburg 100 luxfr 7,32 DM § 3
Niederlande 100 hfl 101,11 DM Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Norwegen 100 nkr 51,24 DM kündung in Kraft.
Bonn, den 30. Oktober 1969
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 116 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1969 2053
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Fontane-Gedenkmünze)
Vom 4. November 1969
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung 1969 ist beiderseits des Halses, oberhalb der
von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetz- Schwingen angebracht. Die Umschrift lautet:
blatt S. 323) ist zur Erinncnmg an den Dichter und BUNDESREPUBLIK · DEUTSCHLAND • 5 DEUT-
SchriftstclJer Theodor Fontane, geboren am 30. De- SCHE MARK. Der Buchstabe G, das Münzzeichen
zember 1819, gestorben i.lm 20. September 1898, eine der Staatlichen Münze Karlsruhe, ist in dem Bogen
Bundesmünze (Cedenkmünze) im Nennwert von der Wertziffer 5 angebracht.
5 Deutschc~n Mark geprägt worden, die ai:p_ 17. No- Die Bildseite zeigt das Profil Theodor Fontanes
vember 1969 in den Verkehr gebracht wird. mit der Umschrift: THEODOR FONTANE 1819-
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 1898 +.
Tausendt:cilen Feinsilber und 375 Tausendteilen
Der glatte Münzrand ist mit der vertieften In-
Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 mm und
schrift versehen: DER FREIE NUR IST TREU. Zwi-
ein Gewicht von 11,2 Gramm.
schen den Worten FREIE und NUR sowie am Ende
Das Geprligc auf beiden Seiten ist erhaben und der Inschrift ist je ein Blattornament eingeprägt.
wird von einem ebenfalls erhabenen glatten Rand-
stab umgeben. Der künstlerische Entwurf der Münze stammt von
dem Bildhauer Heinrich Körner, 73 Esslingen.
Die Wertseite zeigt: in der Mitte den Bundesadler
und unterhalb der Schwanzfedern, unmittelbar am Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
Randstc1b, die Wertziffer 5. Die geteilte Jahreszahl gemacht.
Bonn, den 4. November 1969
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
205.4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
B t1 ndesgesetzblatt
Tei I II
Tag I nh alt Seite
Nr. 77, ausgegeben am 30. Oktober 1969
10. 10. 69 Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrages vom
14. Mai 1872 in der Fassung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher vom 23. Februar 1960 im Verhältnis zu Kenia . . . 2065
22. 10. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zur Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung von Olvc~rschmutzungen der Nordsee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2066
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
22. 10. 69 Verordnung Nr. 17/69 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 203 30. 10.69 30. 10.69
14. 10. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffohrtsdirektion Hamburg betr. die
Höchstgeschwindigkeit auf der Bützflether Süder-
elbe 203 30. 10.69 15. 11. 69
205.4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
B t1 ndesgesetzblatt
Tei I II
Tag I nh alt Seite
Nr. 77, ausgegeben am 30. Oktober 1969
10. 10. 69 Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrages vom
14. Mai 1872 in der Fassung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher vom 23. Februar 1960 im Verhältnis zu Kenia . . . 2065
22. 10. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zur Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung von Olvc~rschmutzungen der Nordsee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2066
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
22. 10. 69 Verordnung Nr. 17/69 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 203 30. 10.69 30. 10.69
14. 10. 69 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffohrtsdirektion Hamburg betr. die
Höchstgeschwindigkeit auf der Bützflether Süder-
elbe 203 30. 10.69 15. 11. 69
Nr. 116 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1969 2055
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2009/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 14. 10. 69 L 258/1
13. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2010/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 14. 10.69 L 258/2
13. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2011/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 14. 10.69 L 258/4
13. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2012/69 der Kommission über die Fest-
selzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 14. 10.69 L 258/5
13. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2013/69 der Kommission über Aus-
schreibungen zum Absatz von zum direkten Verbrauch in der
Gemeinschaft bcslimmter Butter aus den Beständen der deut-
schen, der französischen und der niederländischen Interven-
lionsslelle 14. 10.69 L 258/6
13. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2014/69 der Kommission zur Aufhebung
der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Sonnenblumenöl
mit Ursprung in oder Herkunft aus Bulgarien, Jugoslawien,
Rumänien, Ungarn und der UdSSR 14. 10. 69 L 258/7
14. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2015/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 15. 10.69 L 259/1
14. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2016/69 der Kommission über die Fest-
sc~tzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mu ]7. hinzugefügt werden 15. 10. 69 L 259/2
14. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2017/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 15. 10. 69 L 259/4
14. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2018/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 15. 10. 69 L 259/5
14. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2019/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 15. 10.69 L 259/6
15. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2020/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 16. 10, 69 L 260/1
15. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2021/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 16. 10. 69 L 260/2
15. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2022/69 der Kommission zur P:~nderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 16. 10. 69 L 260/4
15. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2023/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 16. 10.69 L 260/5
15. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2024/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 16. 10.69 L 260/6
15. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2025/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
st,md für Weißzucker und Rohzucker 16. 10. 69 L 260/7
14. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2026/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milch-
erzeugnissen 16. 10. 69 L 260/9
2056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dillum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 10. 69 Veronlnun~J (EWC) Nr. 2027/G9 der Kommission zur Änderung
der V r)rordnung (EWG) Nr. 1473/69 in bezug auf die für be-
stimm Le Reissorlen geforderte Ausbeute bei der Verarbeitung 16. 10. 69 L 260/16
16. 10. G9 Verordnung (EWG} Nr. 2028/69 der Kommission zur Festset-
zung dnr <lUf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder l<oggen üllWl'.ndbarcn Abschöpfungen 17.10.69 L 261/1
16. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2029/69 der Kommission über die Fest-
sdzung der Prürnicn, die den Abschöpfungen für Getreide und
l\/liilz hinzugefügt werden 17. 10. 69 L 261/2
16. 10. G9 Verordnung (EWG) Nr. 2030/69 der Kommission zur Festset-
L,lmg der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
riclitigung 17.10.69 L 261/4
16. 10. GD Verordnun~J (EWC) Nr. 2031/69 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Ro~rnen anzuwendenden Erstattungen 17. 10.69 L 261/6
16. 10. fü) Verordnung (EWG) Nr. 2032/69 der Kommission zur Festset-
zung dn bc!i Reis und Bru :1reis anzuwendenden Abschöpfun-
gen 17. 10.69 L 261/10
rn. 10. 69 Verurd1rnng (EWG) Nr. 2033/69 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 17. 10. 69 L 261/12
16. 10. 69 Verordmmg (EWC) Nr. 2034/69 der Kommission zur Festset-
zung der Pr~imicn als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchrnis 17. 10.69 L 261/14
16. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2035/69 der Kommission zur Festset-
:;ung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
dend<!n Berichtigung 17. 10.69 L 261/16
16. 10. 69 Verordnunq (EWG) Nr. 203G/69 der Kommission über J.ie Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 17. 10. 69 L 261/18
16. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2037/69 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und aus-
gewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 17. 10.69 L 261/19
17. 10. 69 Vr~rordnung (EWG) Nr. 2038/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder RomJcn anwendbaren Abschöpfungen 18. 10.69 L 262/1
17. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2039/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 18. 10.69 L 262/2
17. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 2040/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 18. 10.69 L 262/4
Heraus geb c r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o. .
Das Bun<lesgc>sclzhliilt c1sd1<·inl in drni Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
AusforligLrng verkiiudd. Tn Teil III wird diis ,ils forl~Jdtend foslgeslellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vorn 10. Juli l!J5ß (B1111dcosw,sd ✓:l>l. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlaa.
Bczn\1sl>cdin1JurHJen fiir Tt,il J 1111d ll: L,u!,,:,clcr Ucz11!J nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis h11lhjiihrlich für TPil 1 1111d Teil 11 je 20,--DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen l\cl.td\Jt,s üuf Poslscheckkonto „Ilundesgcsclzblatt" Köln '.l 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Pr l'is di,,sc\1 J\.us9ube 0,50 DM zuzüglich Versundgebühr 0,15 DM.
Bestellungen bcreils <!rschienencr Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.