2037
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1969 Nr. 114
Tag Inhalt Seite
22. 10. 69 Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2037
Bundesgesetzbl. III 611-5-1
16. 10. 69 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . 2043
Bundesgesetzbl. III 50-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 75 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2043
Rechtsvorschriften der Europäisdrnn Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2044
Bekanntmachung
der Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Vom 22. Oktober 1969
Auf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes
in de,r Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober
1969 - GewStG 1968 - (Bundesgesetzbl. I S. 2021)
wird nachstehend der Wortlaut der Gewerbesteuer-
Durchführungsverordnung unter Berücksichtigung
der Verordnung zur Änderung der Gewerbesteuer-
Durchführungsverordnung vom 25. August 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1418) bekanntgemacht.
Bonn, den 22. Oktober 1969
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
(GewStDV 1968)
in der Fassung vom 22. Oktober 1969
Zu§ 2 des Gesetzes gen gegeben sind, auch dann vor, wenn das Streben
nach Gewinn (die Gewinnabsicht) nur ein Neben-
§ 1 zweck ist.
Gewerbebetrieb und stehender Gewerbebetrieb (2) Stehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbe-
betrieb, der kein Reisegewerbebetrieb im Sinne des
(1) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die § 35 a Abs. 2 des Gesetzes ist.
mit Gewinnabsidlt unternommen wird und sich als
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Ver- § 2
kehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betäti-
gung weder als Ausübung von Land- und Forstwirt- Betriebe der öffentlichen Hand
schaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch (1) Unternehmen von Körperschaften des öffent-
als eine andere selbständige Arbeit im Sinne des lichen Rechts sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie
Einkommensteuerrechts anzusehen ist. Die Gewinn- als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. Das
absicht (das Streben nach Gewinn) braucht nicht der gilt für Versorgungsbetriebe von Körperschaften des
Hauptzweck der Betätigung zu sein. Ein Gewerbe- öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Ver-
betrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im übri- sicherungsanstalten auch dann, wenn sie mit
2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Zwangs- oder Monopolrechten für ein Gebiet im 2. wenn im Geltungsbereich des Gesetzes mehrere
Geltungsbereich des Gesetzes ausgestattet sind. Betriebstätten vorhanden sind, die Gesamtheit
(2) Unternehmen von Körperschaften des öffent- dieser Betriebstätten wie ein selbständiges Unter-
lichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der nehmen zu behandeln und der einheitliche
öffentlichen Gewolt dienen (Hoheitsbetriebe), ge- Steuermeßbetrag von dem Finanzamt festzuset-
hören nicht zu den Gewerbebetrieben. Eine Aus- zen, in dessen Bezirk sich die wirtschaftlich be-
übung der öfflmtlichen Gewült ist insbesondere an- deutendste der im Geltungsbereich des Gesetzes
zunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu gelegenen Betriebstät.ten befindet.
deren Anmihrne der Leistungsempfänger auf Grund (2) Ist die Geschäftsleitung im Laufe des Erhe-
gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflich- bungszeitraums aus einem inländischen Gebiet der
tet ist.. Hoheitsbetriebe sind z. ß. Forschungsanstal- im Absatz 1 bezeichneten Art in den Geltungsbereich
ten, Wetterwurten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstal- des Gesetzes verlegt worden, so ist das Unterneh-
ten zur Lebensmitteluntersuchung, zur Desinfektion, men so zu behandeln, als ob sich die Geschäftslei-
zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur tung während des ganzen Zeitraums, in dem das
Straßenreinigung und zur Abführung von Abwäs- Gewerbe im Geltungsbereich des Gesetzes betrieben
sern und Abfällen. wurde, in diesem befunden hätte. Ist die Geschäfts-
§ 3 leitung im Laufe des Erhebungszeitraums aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes in ein inländisches
(gestrichen)
Gebiet der in Absatz 1 bezeichneten Art verlegt
worden, so ist das Unternehmen so zu behandeln,
§ 4 als ob sich die Geschäftsleitmg während des ganzen
Aufgabe, Auflösung und Konkurs Erhebungszeitraums in diesem Gebiet befunden
hätte.
(1) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder auf-
gelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendi-
gung der Aufgabe oder Abwicklung.
Zu den§§ 2 und 3 des Gesetzes
(2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Er-
öffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen § 8
des Unternehmers nicht berührt.
Wirtschaitlicher Geschäftsbetrieb
§ 5 (1) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine
selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Ein-
Betriebstätten aui Schiiien
nahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt
Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich inso- werden und die über den Rahmen einer Vermögens-
weit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Be-· verwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu er-
triebstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten zielen, ist nicht erforderlich.
wird, das im sogenannten regelmäßigen Liniendienst
ausschließlich zwischen ausländischen Häfen ver- (2) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur
kehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffs- insoweit gewerbesteuerpflichtig, als er über den
register eingetragen ist. Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.
(3) Werden von einer sonstigen ~uristischen Per-
§ 6 son des privaten Rechts oder einem nicht.rechtsfähi-
Binnen- und KüstenschiHahrtsbetriebe gen Verein (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirt-
schaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten
Bei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben, die
sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.
feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Aus-
übung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Be-
triebstät.te in dem Ort als vorhanden, der als Hei-
§ 9
mathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen
ist. Vermögensverwaltung
§ 7 Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor,
Gewerbebetriebe, die auch außerhalb wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalver-
des Geltungsbereichs des Gesetzes mögen verzinslich angelegt, unbewegliches Vermö-
im Inland betrieben werden gen vermietet oder verpachtet wird.
(1) Befindet sich die Geschäftsleitung außerhalb
des Geltungsbereichs des Gesetzes in einem in-
ländischen Gebiet, in dem Betriebstätten von Unter- Zu § 3 des Gesetzes
nehmen mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich
§ 10
des Gesetzes wie selbständige Unternehmen zur
Gewerbesteuer herangezogen werden, so ist, Durchführung der Steuerbefreiung nach § 3
1. wenn im Geltungsbereich des Gesetzes nur eine Ziff. 6 des Gesetzes
Betriebstätte vorhanden ist, diese wie ein selb- Für die Durchführung der Steuerbefreiung gelten
ständiges Unternehmen zur Gewerbesteuer her- die §§ 17 bis 19 des Steueranpc:1.ssungsgesetzes und
anzuziehen, die Gemeinnützigkeitsverordnung.
Nr. 114 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1969 2039
§ 11 Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-
Krankenanstalten und Altenheime gesetzbl. I S. 503), sind von der Gewerbesteuer be-
freit, wenn sie nach § 12 der Körperschaftsteuer-
(1) Krankenimstall:cn und Al\:enheime des Bun- Durchführungsverordnung von der Körperschaft-
des, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Ge- steuer befreit sind.
meindeverbandes sind von der Gewerbesteuer be-
freit. § 13
(2) Krankenanstalten und Altenheime, die nicht Einnehmer einer staatlichen Lotterie
von einer in Absatz 1 bezeichneten Gebietskörper- Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen
schaft unterhalten werden, sind unbeschadet der Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbe-
Vorschrift des § 3 Ziff. 6 des Gesetzes von der Ge- steuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs
werbesteuer befreit, wenn sie im Bemessungszeit- ausgeübt wird.
raum in besonderem Maße der minderbemittelten
Bevölkerung dienen. Dies gilt auch dann, wenn eine
Zu § 4 des Gesetzes
Krankenanstalt oder ein Altenheim von einer natür-
lichen Person oder von einer Personengesellschaft § 14
unterhalten wird. Gewerbebetriebe auf gemeindefreien Grundstücken
(3) Eine Krankenansl:all dient in besonderem Maße Befinden sich Betriebstätten auf gemeindefreien
der minderbemittelten Bevölkerung, wenn sie die Grundstücken, so trifft die oberste Landesbehörde
Voraussetzungen erfüllt, die in § 10 Abs. 2 und 3 der Bestimmungen über die Erhebung der Steuer.
Gemeinnützigkeitsverordnung bezeichnet sind.
(4) Ein Altenheim dient in besonderem Maße der § 15
minderbemittelten Bevölkerung, wenn mindestens
Hebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben
zwei Drittel seiner Leistungen minderbemittelten
auf Schiffen und bei Binnen- und
Personen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 der Ge-
Küstenschiifahrtsbetrieben
meinnützi gkeitsverordnung zugute kommen.
Hebeberechtigte Gemeinde für die Betriebstätten
(5) Hat eine Privatkrankenanstalt keine Konzes-
auf Kauffahrteischiffen, die in einem inländischen
sion (§ 30 der Gewerbeordnung), so steht ihr Steuer-
Schiffsregister eingetragen sind und nicht im soge-
freiheit auf Grund dieses Paragraphen nicht zu, es
nannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich
sei denn, daß eine Erlaubnispflicht nach § 30 der Ge-
zwischen ausländischen Häfen verkehren, und für
werbeordnung nicht besteht.
die in § 6 bezeichneten Binnen- und Küstenschiff-
fahrtsbetriebe ist die Gemeinde, in der der inlän-
§ 12
dische Heimathafen (Heimatort) des Schiffes liegt.
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
Von der Gewerbesteuer sind befreit Zu den§§ 7, 8 und 9 des Gesetzes
1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund
des Wohnungsgemeinnü tzigkeitsgesetzes vom § 16
29. Februar 1940 WGG - (Reichsgesetzbl. I Gewerbeertrag bei Abwicklung und Konkurs
S. 438) in der jeweils geltenden Fassung und der
(1) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Ab-
dieses Gesetz ergänzenden Vorschriften als ge-
wicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Sinne des
meinnützig anerkannt sind;
§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes im Zeitraum der Ab-
2. Unternehmen, solange sie als Organe der staat- wicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Ab-
lichen Wohnungspolitik (§ 28 WGG) anerkannt wicklungszeitraums zu verteilen.
sind;
3. die von den zuständigen Landesbehörden oder (2) Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe,
früheren Reichsbehörden begründeten oder an- wenn über das Vermögen des Unternehmers das
erkannten gemeinnützigen Siedlungsunterneh- Konkursverfahren eröffnet worden ist.
men im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes und
im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder; Zu § 8 des Gesetzes
4, die von den obersten Landesbehörden zur Aus-
gabe von Heimstätten zugelassenen gemein- § 17
nützigen Unternehmen im Sinne des Reichsheim- Benutzung fremder Betriebsanlagegüter
stättengesetzes.
Jahresbetrag im Sinne des § 8 Ziff. 7 Satz 3 des
§ 12 a Gesetzes ist jeweils der Betrag, der den Gewinn im
Kleinere Versicherungsvereine Sinne des § 7 des Gesetzes gemindert hat. Das gilt
auch dann, wenn Miet- und Pachtzinsen nicht für
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitig- das ganze Wirtschaftsjahr gezahlt worden sind; eine
keit im Sinne des § 53 des Gesetzes über die Umrechnung auf ein Jahresergebnis findet nicht
Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter- statt.
nehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931
(Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch Ar- § 18
tikel 150 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über (gestrichen)
2040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Zu den §§ 8 und J 2 des Gesetzes oder 2 der Durchführungsverordnung zum Bewer-
tungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I
§ 19 S. 81) festgestellt ist.
Dauerschulden bei Kreditinstituten
Bei Unternehmen, für die die Vorschriften des Zu den §§ 11 und 25 des Gesetzes
Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961
§ 22
(Bundcsgcsetzbl. I S. 881), zuletzt gelindert durch
Artikel 82 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Hausgewerbetreibende
Ordnungswidrigkeil.<~n vom 24. Mai 1968 (Bundes- und ihnen gleichgestellte Personen
gesetzbl. I S. 50]), gelten, sind Dm1erschulden nur (1) Gesamtumsatz im Sinne des § 11 Abs. 3 des
insoweit anztnH:hmPn, als der A nsutz cfor zum An- Gesetzes ist der Gesamtumsatz im Sinne des § 19
lugevermögcn qchörigPn IktridJs9nmdstücke (ein- Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)
schließlich Ccbüudc:) und clc1ucrndcn Beteiligungen zuzüglich der nach § 4 Nr. 19 dieses Gesetzes steuer-
dus EigenkcJpital überschrcitd. Das gilt auch für
freien Umsätze.
private fü:msparkass<'n und Geschäftsbetriebe, die
diesen ~JemüH § 112 Abs. 2 des Gesetzes über die (2) Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine
Beaufsichtigung der privaten Versicherur.gsunter- ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerb-
ncbmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 liche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine
(Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch Ar- Einheit anzusehen, so sind § 11 Abs. 3 und § 25
tikel 150 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die
Ordnungswidriqkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes- andere Tätigkeit nicht überwiegt. Die Vergünstigung
gesetzbl. I S. 503), gleichgestellt sind, sowie für gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.
öffentlich-rechtliche Bausparkassen.
Zu § 12 des Gesetzes
Zu § 9 des Gesetzes § 23
§ 20 Gewerbekapital beim Eintritt in die Steuerpflicht
Grundbesitz Beim Eint.ritt. eines Gewerbebetriebs in die Steuer-
(1) Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 pfücht. ist das Gewerbekapital für den ersten Erhe-
Ziff. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsver- bungszeitraum auf den Zeitpunkt des Beginns der
mögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vor- Steuerpflicht nach den Grundsätzen des § 12 des
schriften des Einkommensteuergesetzes oder des Gesetzes und des Bewertungsgesetzes zu ermitteln.
Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. Maß-
gebend ist dabei der Stand zu Beginn des Erhe- § 24
bungszeitraums. Beginnt die Steuerpflicht eines
Veränderungen
Gewerbebetriebs im Laufe eines Erhebungszeit-
im Bestand an Betriebsgrundstücken
raums, so ist für diesf:m Erhebungszeitraum der
Stand im Zeitpunkt d('.S Beginns der Steuerpflicht (l) Der Erwerb oder die Veräußerung eines Be-
maßgebend. Wird im Fall des § 2 Abs. 5 des Geset- triebsgrundstücks wird bei der Ermittlung des Ge-
zes ein Gewerbebetrieb im Laufe eines Erhebungs- werbekapitals nach Maßgabe der Absätze 2 und 3
zeitraums mit einem bestehenden Gewerbebetrieb berücksichtigt, wenn das Betriebsgrundstück nach
vereinigt, so ist bei diesem GewHhebet.rieb die Kür- dem Zeitpunkt, auf den der maßgebende Einheits-
zung nach § 9 Ziff. 1 Satz 1 des Gesetzes für den wert des gewerblichen Betriebs (§ 12 Abs. 5 des Ge-
übernommenen Grundbesitz mit so vielen Zwölfteln setzes) festgestellt worden ist, und vor dem Beginn
vorzunehmen, wie er im Erhebungszeitraum volle des Erhebungszeitraums erworben oder veräußert
Kalendermonate zum Betriebsvermögen dieses Ge- worden ist.
werbebetriebs gehört hat. (2) Beim Erwerb eines Betriebsgrundstücks jst das
(2) Gehört der Grundbesitz nur zum Teil zum Gewerbekapital um den Betrag der Anschaffungs-
BE:triebsvermögen im Sinne des Absutzes 1, so ist kosten für das Grundstück zu kürzen. Verbindlich-
der Kürzung nach § 9 Ziff. l des Gesetzes nur der keiten im Sinne des § 12 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes,
entsprechende Teil des Einheitswerts zugrunde zu die mit dem Erwerb des Grundstücks zusammen-
legen. hängen, sind dem Gewerbekapital hinzuzurechnen.
Entsprechendes gilt, wenn aus Mitteln des gewerb-
lichen Betriebs Aufwendungen auf Betriebsgrund-
Zu den §§ 9 und 12 des Gesetzes stücke gemacht worden sind und dies zu einer
Fortschreibung des Einheitswerts des Betriebsgrund-
§ 21
stücks geführt hat.
Kürzungen für Grundstücke im Zustand (3) Bei der Veräußerung eines Betriebsgrund-
der Bebauung stücks ist der Betrag des Veräußerungserlöses ab-
Befindel sich ein Grundstück im Zustand der Be- züglich der Verbindlichkeiten im Sinne des § 12
bammg, so bemessen sich die Kürzungen nach § 9 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes, die bei der Veräußerung
Ziff. 1 Satz 1 und nach § 12 Abs. 3 Ziff. 1 des Geset- des Grundstücks weggefallen sind, dem Gewerbe-
zes nach dem Einheitswert, der nach § 33 a Abs. 1 kapital hinzuzurechnen.
Nr. 114 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1969 2041
Zu den §§ 14 und 27 des Gesetzes §§ 27 und 28
§ 25 (gestrichen)
Gewerbesteuererklärung
(J) Eine Gewerbes1.(:uererklü rung zur Festsetzung Zu § 19 des Gesetzes
der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und § 29
dem GewcrbckilpiUII ist c!lizurreben
Anpassung und erstmalige Festsetzung
l. für alle gewcrbesleuerpllicht.igen Unternehmen,
der Vorauszahlungen
deren Cewt!rbePrlrag im Erhebungszeitraum den
Betrag von 7 :wo Deulsdw MMk oder deren Ge- (l) In dEm Fällen des § 19 Abs. 3 des Gesetzes be-
werbekdpil.al im cfom nlilf\(Jebenclc,n Festslellungs- darf es der Festsetzung des einheitlichen Steuer-
zeitpunk t den Bdril~J von G 000 Deutsche Mark meßbetrags nur, wenn dieser sich entweder um
überstiegen lwt; mehr als ein Fünftel, mindestens aber um 20 Deut-
2. für Kapi ldl~Jesellsd1al l<~n (Aktiengesellschaften,
sche Mark oder mehr als 1 000 Deutsche Mark än-
Kommandi tqescllschafl.cn auf Aktien, Gesellschaf- dert. Die hebeberechtigten Gemeinden sind an dem
ten mit beschrtinkl.er l laft1mg, Kolonialgesell- Steuermeßbetrag in demselben Verhältnis beteiligt,
sdrnften, berq rech 1.1 iche Cewc!rkschaften); nach dem die Zerlegungsanteile in dem unmittelbar
vorangegangenen Zerlegungsbescheid festgesetzt
3. für Erwerbs- und Wi rtschaflsgcnosscnschaften sind. Ein Zerlegungsbescheid ist nicht zu erteilen.
und für Versicherungsvereine auf Gegenseitig- Das Finanzamt hat gleichzeitig mit der Festsetzung
keit. des einheitlichen Steuermeßbetrags den hebeberech-
Für sonstige juristische Personen des privaten tigten Gemeinden mitzuteilen
Rechts und für nichlrechtsfähige Vereine ist eine 1. den Hundertsatz, um den sich der einheitliche
Gewerbesteuererklürung nur abzugeben, soweit Steuermeßbetrag gegenüber dem in der Mit-
diese Unternehmen einen wirtschaftlichen Ge- teilung über die Zerlegung (§ 386 Abs. 4 der
schäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forst- Reichsabgabenordnung) angegebenen einheit-
wirtschaft) unterhalten, der über den Rahmen lichen Steuermeßbetrag erhöht oder ermäßigt,
einer Vermögensverwaltung hinausgeht;
2. den Erhebungszeitraum, für den die Änderung
4. ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrags erstmals gilt.
oder die Höhe des Gewerbekapitals für alle ge-
(2) In den Fällen des § 19 Abs. 4 des Gesetzes hat
werbesteuerpflichtigen Unternehmen, bei denen
der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu das Finanzamt erforderlichenfalls den einheitlichen
ermitteln ist oder ermittelt wird; Steuermeßbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-
Vorauszahlungen zu zerlegen. Das gleiche gilt in
5 für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen,
den Fällen des § 19 Abs. 3 des Gesetzes, wenn an
für die vom Finunzaml: eine Gewerbesteuererklä-
den Vorauszahlungen nicht dieselben Gemeinden
rung besonders verlangt wird.
beteiligt sind, die nach dem unmittelbar vorange-
(2) Die SteuererkWrung ist spätestens an dem gangenen Zerlegungsbescheid beteiligt waren. Bei
von den obersten Finanzbehörden der Länder be- der Zerlegung sind die mutmaßlichen Betriebs-
stimmten Zeitpunkt abzugeben. Das Recht des einnahmen oder Arbeitslöhne des Erhebungszeit-
Finanzamts, schon vor diesem Zeitpunkt Angaben raums anzusetzen, für den die Festsetzung der Vor-
zu verlangen, die für die Besteuerung von Bedeu- auszahlungen erstmals gilt.
tung sind, bleibt unberührt.
(3) Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung § 30
des SteuermeßbelrüfJS nach der Lohnsumme ist für Verlegung von BetriebstäUen
alle gewerbcsteuerpflichtigen Unternehmen abzu- Wird eine Betriebstätte in eine andere Gemeinde
geben, für die vom Finanzamt eine' solche Erklärung verlegt, so sind die Vorauszahlungen in dieser Ge-
besonders verlangt wird. meinde von dem auf die Verlegung folgenden Fäl-
ligkeitstag ab zu entrichten. Das gilt nicht, wenn in
§ 26 der Gemeinde, aus der die Betriebstätte verlegt
Zuschlag wegen verspäteter Abgabe wird, mindestens eine Betriebstätte des Unterneh-
der Steuererklärung mens bestehen bleibt.
(1) Das Finunzamt kann einen Zuschlag (§ 168
Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) bis zu zehn vom Zu § 24 des Gesetzes
Hundert des endgültig festgesetzten Steuermeß-
§ 31
betrags festsetzen, wenn die Steuererklärungsfrist
nicht gewahrt wird. Der Zuschlug ist zu unterlassen Urlaubsmarken im Baugewerbe
oder zurückzunehmen, wenn die Versäumnis ent- Wird den im Baugewerbe und in den Bauneben-
schuldbar ersc.heint. gewerben tätigen Arbeitnehmern Urlaubsgeld nach
(2) Der Zuschlag fließl der Gemeinde zu. Sind dem Markenverfahren gewährt, so gehört das ge-
mehrere Gemeinden an der Gc::!werbesteuer betei- samte Urlaubsgeld zur Lohnsumme des Unterneh-
ligt, so fließt der Zuschlag der Gemeinde zu, der der mens, das die Aushändigung des Urlaubsgelds an
größte Zerlegungsanteil zugewiesen ist. Auf den den Arbeitnehmer bewirkt. Die Aufwendungen zum
Zuschlag ist der Hebesatz der Gemeinde nicht anzu- Erwerb der Urlaubsmarken gehören nicht zur Lohn-
wenden. summe.
2042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Zu § 27 des Gesetzes Zu§ 35 a des Gesetzes
§ 32 § 35
Festsetzung des Steuermeßbetrags Reisegewerbebetriebe
nach der Lohnsumme (1) Der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit
Bestehen in den Fällen des § 27 Abs. 1 Ziff. 2 des bdindet sich in der Gemeinde, von der aus die ge-
Gesetzes Zweifel, ob die Lohnsumme des Gewerbe- werbliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Das
betriebs im Rechnungsjahr den Betrag von 24 000 ist in der Regel die Gemeinde, in der sich der Wohn-
Deutsche Mark überschreiten wird, so hat das sitz des Reisegewerbetreibenden befindet. In Aus-
Finanzamt den Steuermeßbetrag erst nach Ablauf nahmefällen ist Mittelpunkt eine auswärtige Ge-
des Rechnungsjahres festzusetzen. meinde, wenn die gewerbliche Tätigkeit von dieser
Gemeinde (z. B. von einem Büro oder Warenlager)
aus vorwiegend ausgeübt wird. Ist der Mittelpunkt
Zu § 29 des Gesetzes der gewerblichen Tätigkeit nicht feststellbar, so ist
die Gemeinde hebeberechtigt, in der der Unterneh-
§ 33 mer polizeilich gemeldet oder meldepflichtig ist.
W areneinzelh andelsunternehmen (2) Eine Zerlegung des einheitlichen Steuermeß-
betrags auf die Gemeinden, in denen das Gewerbe
(1) Wareneinzclhandelsunternehmen im Sinne des
ausgeübt worden ist, unterbleibt.
§ 29 Abs. 1 Zilf. 3 des Gesetzes sind Unternehmen,
die ausschließlich Lieferungen im Einzelhandel be- (3) Der einheitliche Steuermeßbetrag ist im Fall
wirken. Der Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des des § 35 a Abs. 4 des Gesetzes nach dem Anteil der
Umsatzsteuergesetzes Mehrwertsteuer -) bleibt Kalendermonate auf die hebeberechtigten Gemein-
dabei außer Betracht. den zu zerlegen. Kalendermonate, in denen die
Steuerpflicht nur während eines Teils bestanden hat,
(2) Eine Lieferung im Einzelhandel im Sinne des
sind voll zu rechnen. Der Anteil für den Kalender-
Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn der Unternehmer
monat, in dem der Mitt12lpunkt der gewerblichen
einen Gegenstand an einen anderen Unternehmer
Tätigkeit verlegt worden ist, ist der Gemeinde zu-
zur Verwendung in dessen Unternehmen liefert (zur
zuteilen, in der sich der Mittelpunkt in diesem
gewerblichen Weiterveräußerung - sei es in der-
Kalendermonat die längste Zeit befunden hat.
selben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Be-
arbeitung oder Verarbeitung - oder zur gewerb-
lichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Ubergangs- und Schlußvorschriften
Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistun-
gen). Wird ein Gegenstand teils zu den genannten § 36
Zwecken, teils zu anderen Zwecken erworben, so ist Anwendungszeitraum
der Haupterwerbszweck maßgebend. Eine Änderung
des Erwerbszwecks nach der Lieferung bleibt unbe- (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind vor-
rücksichtigt. behaltlich der Absätze 2 und 3 erstmals für den
Erhebungszeitraum 1968, bei der Lohnsummensteuer
Lieferungen im Einzelhandel sind außerdem nicht: erstmals für Lohnsummen, die nach dem 31. Dezem-
1. Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität oder ber 1967 gezahlt werden, anzuwenden.
Wärme; (2) Die Vorschriften des § 11 sind erstmals für den
2. Lieferungen von Brennstoffen, und zwar von Erhebungszeitraum 1967 anzuwenden.
Steinkohle, Braunkohle, Preßkohle (Briketts) und
(3) Die Vorschrift des § 3 der Verordnung in der
aus Kohle hergestelltem Koks sowie von Heizöl,
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1962
Holz und Torf;
(Bundesgesetzbl. I S. 372) ist letztmals für den Er-
3. Lieferungen an den Bund oder andere Körper- hebungszeitraum 1968 anzuwenden.
schaften des öffentlichen Rechts.
§ 37
Zu § 34 des Gesetzes (gestrichen)
§ 34
§ 38
Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung
Anwendung im Land Berlin
Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im
Laufe des Erhebungszeitraums in eine andere Ge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
meinde verlegt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung wäh- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Gesetzes
rend des Erhebungszeitraums die längste Zeit be- auch im Land Berlin.
funden hat. Befand sich im Fall des Satzes 1 die § 39
Geschäftsleitung gleich lange Zeit in mehreren Ge-
Inkrafttreten
meinden, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzu-
weisen, in der sich die Geschäftsleitung am Ende Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
des Erhebungszeitraums befunden hat. kündung in Kraft.
Nr. 114 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1969 2043
Berichtigung
der Neuiassung des Wehrpflichtgesetzes
Vom 16. Oktober 1969
Die Bekanntmachung der Neufassung des Wehr-
pflichtgesetzes vom 28. September 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1773) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 43 Abs. 2 ist folgender Satz 3 anzufügen:
„Sie haben sich unverzüglich nach Rückkehr bei der
zuständigen Erfassungs- oder Wehrersatzbehörde zu
melden."
Bonn, den 16. Oktober 1969
Der Bundesminister der Verteidigung
Im Auftrag
Zumkeller
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 75, ausgegeben am 25. Oktober 1969
20. 10. 69 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 15/69 - Zollkontingente für
griechische Weine) .........................•............................................ 2053
22. 9. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens vom 10. September 1964 zur
Erleichterung der Eheschließung im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2054
27. 9. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens vom 10. September 1964 be-
treffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern
(Zivilstandsregistern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2054
6. 10. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2055
10. 10. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkommens
von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2055
10. 10. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über Soziale Sicherheit nebst Vereinbarung zur
Durchführung des Abkommens und des Zusatzabkommens zu dem Abkommen nebst Zusatz-
vereinbarung zu der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2056
Nr. 114 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1969 2043
Berichtigung
der Neuiassung des Wehrpflichtgesetzes
Vom 16. Oktober 1969
Die Bekanntmachung der Neufassung des Wehr-
pflichtgesetzes vom 28. September 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1773) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 43 Abs. 2 ist folgender Satz 3 anzufügen:
„Sie haben sich unverzüglich nach Rückkehr bei der
zuständigen Erfassungs- oder Wehrersatzbehörde zu
melden."
Bonn, den 16. Oktober 1969
Der Bundesminister der Verteidigung
Im Auftrag
Zumkeller
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 75, ausgegeben am 25. Oktober 1969
20. 10. 69 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 15/69 - Zollkontingente für
griechische Weine) .........................•............................................ 2053
22. 9. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens vom 10. September 1964 zur
Erleichterung der Eheschließung im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2054
27. 9. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens vom 10. September 1964 be-
treffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern
(Zivilstandsregistern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2054
6. 10. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2055
10. 10. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkommens
von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2055
10. 10. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über Soziale Sicherheit nebst Vereinbarung zur
Durchführung des Abkommens und des Zusatzabkommens zu dem Abkommen nebst Zusatz-
vereinbarung zu der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2056
2044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer VPriiflentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmillelb,nc) Rc'chlswirkscnnkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften ·
Dc11um und B(•zcid111t11111 der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
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6. 10. 69 Vcrorclnun!J (EWG) Nr. 1968/69 der Kommission zur Festset-
zung der iluf Gctn,iclc, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwc)mlburen Abschöpfungen 7. 10. 69 L 251/1
6. 10. G9 Verorclnun9 (EWG) Nr. 1969/69 der Kommission über die Fest-
setzung cler Prümien, die den Abschi':1fungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden ' 7. 10.69 L 251/2
6. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1970/69 der Kommission zur .Änderung
der lwi der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gun9 7. 10. 69 L 251/4
6. 10. b9 Verordnung (EWC) Nr. 1971/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschiipfun~ren bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 7. 10.69 L 251/5
6. 10. b9 Verordnun~J (EWC) Nr. 1972/69 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnungen (EWG) Nr. 1025/68 und (EWG) Nr. 1072/68
hinsichtlich cinirJer Definitionen auf dem Rindfleischsektor 7. 10.69 L 251/6
6. 10. 69 Verordnun~J (EWG) Nr. 1973/69 der Kommission über auf dem
Rindlleischsck tor in Frankreich zu treffende Interventionsmaß-
nahmen 7. 10.69 L 251/7
6. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1974/69 der Kommission über den bei
der Feststellung des Zollwerts anzuwendenden Wechselkurs
im Verhüllnis zur Deutschen Mark 7. 10.69 L 251/10
6. 10. 69 VcrordnunfJ (EWG) Nr. 1975/69 des Rat.es zur Einführung einer
Prümicnrcgelun~J für die SchlachtunrJ von Kühen und die Nicht-
vermdrklung von Milch und Milcherzeugnissen 8. 10. 69 L 252/1
7. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1976/69 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Rom~en anwendbaren Abschöpfungen 8. 10.69 L 252/4
7. 10. 69 Verordmmg (EWC) Nr. 1977/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Priimit!n, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 8. 10.69 L 252/5
7. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1978/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstaltung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 8. 10.69 L 252/7
7. 10. 69 Verordnung (EWC) Nr. 1979/69 der Kommission über die Fest-
setzung der .Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 8. 10.69 L 252/8
7. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1980/69 der Kommission zur .Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 8. 10. 69 L 252/9
7. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1981/69 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 8. 10.69 L 252/10
H c r c1 u s g c b c r , Der ßu1Jdcsminister der Justiz. -- Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach,
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Das Bundes!Jcsctzbl,1tt erschcilll in dr(!i Teilen. Iu Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Austerligur,g verkündet. In Teil III wird dds als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 195B (Bundesqesel.zbl. I S. 437) ndch Sachgebieten qcwrdnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Ve1 lag.
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