2021
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1969 Nr.113
Tag Inhalt Seite
20. 10. 69 Neufassung des Gewerbesteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2021
Bundesgesetzbl. III 611-5
17. 10. 69 Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit in Italien befindlichen Beständen an
Erdöl und Erdölerzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2034
14. 10. 69 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Kriegsgefangenenentschädigungs-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2035
BU:ndesgesetzbl. III 84-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 73 und Nr. 74 .............................................. . 2036
Verkündungen im Bundesanzeiger 2036
Bekanntmachung
der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes
Vom 20. Oktober 1969
Auf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes
in der· Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 458) wird nachstehend der
Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes unter Berück-
sichtigung
a) des G€setzes zur Förderung der Stabilität und
des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 582),
b) des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1967 vom
21. Dezember 1967 (Bundesgei,etzbl. I S. 1254),
c) des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuer-
gesetzes vom 10. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 53) und
d) des Gesetzes zur Änderung des Körperschaft-
steuergesetzes und anderer Gesetze vom 15. Au-
gust 1969 (Bundcsgesetzbl. I S. 1182)
bekanntgemacht.
Bonn, den 20. Oktober 1969
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
2022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Gewerbesteuergesetz
(GewStG 1968)
in der Fassung vom 20. Oktober 1969
Inhaltsübersicht
§ §
Abschnitt I (gestrichen) ............................... . 18
Allgemeines Vorauszahlungen .......................... . 19
Steuerberechtigte Abrechnung über die Vorauszahlungen ...... . 20
Steuergegenstand 2 (gestrichen) ................................ . 21 und 22
Arbeitsgemeinschaften ..................... . 2a
Abschnitt III
Befreiungen ............................... . 3 Lohnsummensteuer
Hebeberechtigte Gemeinde ................. . 4 Besteuerungsgrundlage ..................... . 23
Steuerschuldner 5 Lohnsumme ............................... . 24
Besteuerungsgrundlagen ................... . 6 Steuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz 25
Fälligkeit ................................. . 26
Abschnitt II Festsetzung des Steuermeßbetrags 27
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital Abschnitt IV
Zerlegung
Unterabschnitt 1 Allgemeines ............................... . 28
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag Zerlegungsmaßstab ........................ . 29
Gewerbeertrag ............................ . 7 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten 30
Anwendung des § 34 d des Einkommensteuer- Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung ... . 31
gesetzes und des § 19 b des Körperschaft- 32
(gestrichen) ............................... .
steuergesetzes ........................... . 7a
Zerlegung in besonderen Fällen ............. . 33
Hinzurechnungen .......................... . 8
Kleinbeträge .............................. . 34
Kürzungen ................................ . 9
Zerlegung bei der Lohnsummensteuer 35
Maßgebender Gewerbeertrag . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Abschnitt V
Gewerbeverlust ........................... . 10 a
Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe 35 a
Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag 11
Abschnitt VI
Unterabschnitt 2
Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids
Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital
von Amts wegen ............... . 35 b
Begriff des Gewerbekapitals 12
Anwendung des § 9 a des Vermögensteuer- Abschnitt VII
gesetzes ................................ . 12 a Durchführung
Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag 13 Ermächtigung 35 C
Neufassung ............................... . 35 d
Unterabschnitt 3
Einheitlicher Steuermeßbetrag Abschnitt VIII
Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags 14 Ubergangs- und Schlußvorschriften
15 Zeitlicher Geltungsbereich .................. . 36
Pauschfestsetzung
Berichtigung von Gewerbesteuermeßbescheiden
Unterabschnitt 4 und Gewerbesteuerbescheiden ............ . 36 a
Festsetzung und Erhebung der Steuer Erstattung von Gewerbesteuer .............. . 36 b
Hebesatz 16 Lohnsummensteuer ......................... . 36 C
(entfällt) 17 Zeitlicher Geltungsbereich für das Saarland .. . 36 d
Mindeststeuer ............................. . 17 a Anwendung im Land Berlin ................. . 37
Nr. l 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1969 2023
Abschnitt I Gebiet befinden, in dem Betriebstätten von Unter-
nehmen mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich·
Allgemeines
des Grundgesetzes wie selbständige Unternehmen
§ 1 zur Gewerbesteuer herangezogen werden. Im Gel-
tungsbereich des Grundgesetzes gelegene Betrieb-
Steuerberechtigte stätten eines Unternehmens, dessen Geschäftslei-
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbe- tung sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-
steuer als c;emcindesteuer zu erheben. gesetzes in einem Gebiet der in Satz 1 bezeichneten
Art befindet, werden wie selbständige Unternehmen
§ 2 zur Gewerbesteuer herangezogen.
Steuergegenstand (7) Inländische Betriebstätten eines Unternehmens
der Schiffahrt oder Luftfahrt, dessen Geschäftslei-
(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende tung sich in einem ausländischen Staat befindet, un-
Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. terliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn
Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unter-
nehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu 1. die Einkünfte aus diesen Betriebstätten nach § 49
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei
verstehen. Im Inland betrieben wird ein Gewerbe-
sind und
betrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in
einem inländischen Schiffsregister eingetragenen 2. der ausländische Staat gleichartigen Unterneh-
Kauffahrteischiff eine Betriebstätte unterhalten wird. men, deren Geschäftsleitung sich im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes befindet, eine entspre-
(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem chende Befreiung von den der Gewerbesteuer
Umfang die Tätigkeit ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern ge-
1. der offenen Handelsgesellschaften, Kommandit- währt, oder in dem ausländischen Staat keine der
gesellschaften und anderer Gesellschaften, bei Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechen-
denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mit- den Steuern bestehen.
unternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen
sind; § 2a
2. der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Arbeitsgemeinschaften
Kommanditgesellsc"haften auf Aktien, Gesellschaf-
ten mit beschränkter Haftung, Kolonialgesell- Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 gilt nicht für
schaften, bergrechtliche Gewerkschaften), der Er- die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der dem Gewerbekapital für Arbeitsgemeinschaften,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist deren alleiniger Zweck sich auf die Erfüllung eines
eine Kapitalgesellschaft in ein anderes inlän- einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags
disches gewerbliches Unternehmen in der Weise beschränkt, es sei denn, daß bei Abschluß des Ver-
eingegliedert, daß die Voraussetzungen des § 7 a trags anzunehmen ist, daß er nicht innerhalb von
Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes drei Jahren erfüllt wird. Die Betriebstätten der Ar-
erfüllt sind, so gilt sie als Betriebstätte des ande- beitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als
ren Unterriehmens. Dies gilt sinngemäß, wenn Betriebstätten der Beteiligten.
die Eingliederung im Sinne der vorbezeichneten
Vorschriften im Verhältnis zu eine:r.- inländischen § 3
im Handelsregister eingetragenen Zweignieder- Befreiungen
lassung eines ausländischen gewerblichen Unter- Von der Gewerbesteuer sind befreit
nehmens besteht.
1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-
(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit bahn, das Unternehmen „Reichsautobahnen",
der sonstigen juristischen Personen des privaten
die Monopolverwaltungen des· Bundes und die
Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit
staatlichen Lotterieunternehmen;
sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausge-
nommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten. 2. die Reichsbank, die Deutsche Bundesbank, die
Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Deutsche
(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb Rentenbank, die Deutsche Rentenbank-Kredit-
eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs ver- anstalt, die Lastenausgleichsbank (Bank für Ver-
anlaßt sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis triebene und Geschädigte), die Deutsche Sied-
zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf. lungs- und Landesrentenbank, die Landwirt-
(5) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen schaftliche Rentenbank und die Deutsche Genos-
anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbe- senschaftskasse;
betrieb als durch den bisherigen Unternehmer ein- 3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirt-
gestellt. Der Gewerbebetrieb gilt als durch den an- schaftlicher Art erfüllen;
deren Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht 4. (gestrichen)
mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb ver- 5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaf-
einigt wird.
ten und ähnliche Realgemeinden. Unterhalten
(6) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht Betrieb- sie einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen
stätten, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des eines Nebenbetriebs hinausgeht, so sind sie in-
Grundgesetzes in einem zum Inland gehörenden soweit steuerpflichtig;
2024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
6. Unternehmen, die nach der Satzung, Stiftung Betriebstätte zur Ausübung des stehenden Gewer-
oder sonstigen Verfossung und nach ihrer tat- bes unterhalten wird. Befinden sich Betriebstätten
sächlichen Gesdüiftsführung ausschließlich und desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemein-
unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder den, oder erstreckt sich eine Betriebstätte über meh-
kirchlichen Zwecken dienen. Unterhalten sie rere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder
einen wirlsdwfUichen Geschäftsbetrieb (ausge- Gemeinde nach dem Teil des Steuermeßbetrags er-
nommen Land- und Forstwirtschaft), der über hoben, der auf sie entfällt.
den Rahmen einer Vermögensverwaltung hin- (2) Befindet sich die Betriebstätte in einem Guts-
ausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig; bezirk, so trifft die oberste Landesbehörde die nähe-
7. Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit ren Bestimmungen über die Erhebung der Steuer.
weniger als sieben im Jahresdurchschnitt be-
schäftigten Arbeitnehmern oder mit Schiffen
§ 5
betrieben wird, die eine eigene Triebkraft von
weniger als 100 Pferdekräfü~n haben; Steuerschuldner
8. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Be- (1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Un-
nutzung land-- und forstwirtschaftlicher Betriebs- ternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Ge-
einrichtungen oder Betriebsgegenstände oder werbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rech-
die Bearbeitung oder Verwertung der von den nung mehrerer Personen betrieben, so sind diese
Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forst- Gesamtschuldner; in diesem Fall reicht die persön-
wirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegenstand liche Steuerpflicht des einzelnen Unternehmers nur
haben (z.B. Dresch-, Molkerei-, Pflug-, Viehver- so weit, als er nach den Vorschriften des bürger-
wertungs-, Wald-, Zuchtgenossenschaften, Wald- lichen Rechts für Verbindlichkeiten des Gewerbe-
bauvereine, Winzervereine), soweit die Bearbei- betriebs haftet.
tung oder Verwertung im Bereich der Land- und
(2) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzeQ. auf einen
Forstwirtschaft liegt;
anderen Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der
9. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, bisherige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Uber-
Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige gangs Steuerschuldner. Der andere Unternehmer ist
rechtsfähige Hilfskassen für FJ.lle der Not oder von diesem Zeitpunkt an Steuerschuldner.
Arbeitslosigkeit, wenn sie die für eine Befreiung
von der Körperschaftsteuer erforderlichen Vor-
§ 6
aussetzungen erfüllen;
Besteuerungsgrundlagen
10. Körperschaften oder Personenvereinigungen,
deren Hauptzweck die Verwaltung des Ver- (1) Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbe-
mögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsver- steuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbe-
band im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 8 des Körper- kapital.
schaftsteuergesetzes ist, wenn ihre Erträge im
(2) Neben dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe-
wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung
kapital kann die Lohnsumme als Besteuerungsgrund-
herrühren und ausschließlich dem Berufsverband
lage gewählt werden. Die Lohnsummensteuer darf
zufließen;
nur mit Zustimmung der Landesregierung erhoben
11. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor- werden; die Landesregierung kann die Zustim-
gungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren mungsbefugnis auf die nach Landesrecht zuständi-
Angehörige auf Grund einer durch Gesetz ange- gen Behörden übertragen.
ordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflich-
tung Mitglieder dieser Einrichtungen sind, wenn
die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner
höheren jährlichen Beiträge zuläßt als das Zwölf- Abschnitt II
fache der Beiträge, die nach den §§ 1387 und Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
1388 der Reichsversicherungsordnung höchstens und dem Gewerbekapital
entrichtet werden können. Sind nach der Satzung
der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie
freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an Unterabschnitt 1
eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, möglich, Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
so steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen,
wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren § 7
jährlichen Beiträge zuläßt als das Fünfzehnfache Gewerbeertrag
der Beiträge, die nach den §§ 1.387 und 1388 der
Reichsversicherungsordnung höchstens entrich- Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des
tet werden können. Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaft-
steuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Ge-
§ 4 werbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkom-
mens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)
Hebeberechtigte Gemeinde entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berück-
(l) Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen sichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in
der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine den§§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.
Nr. 1 J 3 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1969 2025
§ 7a Ausnahme der bei der Ermittlung des Einkom-
Anwendung des § 34 d mens abgezogenen Ausgaben zur Förderung
des Einkommensteuergesetzes wissenschaftlicher Zwecke.
und des § 19 b des Körperschaftsteuergesetzes
§ 9
Die auf Grund der Ermächtigung in § 34 d des
Einkommensteuergesetzes oder in § 19 b des Kör- Kürzungen
perschaf tsteuergesetzes zugelassene Rücklage gilt Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnun-
auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. gen wird gekürzt um
1. 3 vom Hundert des Einheitswerts des zum Be-
§ 8 triebsvermögen des Unternehmers gehörenden
Hinzurechnungen Grundbesitzes, soweit er nicht zu Betriebstätten
im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 gehört; maß-
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden gebend ist der Einheitswert, der auf den letz-
folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie ten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-,
bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind: Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeit-
1. Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit der punkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums
Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teil- (§ 14 Abs. 2) lautet. An Stelle der Kürzung nach
betriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die
einer Erweiterung oder Verbesserung des Be- ausschließlich eigenen Grundbesitz oder· neben
triebs zusammenhängen oder der nicht nur vor- eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen
übergehenden Verstärkung des Betriebskapitals verwalten und nutzen oder daneben Wohnungs-
dienen; bauten betreuen oder Kaufeigenheime, Klein-
2. Renten und dauernde Last~n, die wirtschaftlich siedlungen und Eigentumswohnungen im Sinne
mit der Gründung oder dein Erwerb des Betriebs des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgeset-
(Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb zu- zes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175)
sammenhängen. Das gilt nicht, wenn diese Be- errichten und veräußern, die Kürzung um den
träge beim Empfänger zur Steuer nach dem Ge- Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwal-
werbeertrag heranzuziehen sind; tung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes,
auf die Betreuung von Wohnungsbauten und
3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, die Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsied-
wenn sie beim Empfänger nicht zur Steuer nach lungen und Eigentumswohnungen entfällt. Satz 2
dem Gewerbeertrag heranzuzi~he:!1 sind; gilt entsprechend, wenn in Verbindung mit der
4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Errichtung und Veräußerung von Eigentums-
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf wohnungen Teileigentum im Sinne des Woh-
Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital ge- nungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert
machten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) wird und das Gebäude zu mehr als 66 2 /3 vom
für die Geschäftsführung verteilt worden sind; Hundert Wohnzwecken dient. Sätze 2 und 3 gel-
5. (gestrichen) ten nicht, wenn der Grundbesitz ganz oder zum
6. (gestrichen) Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters
7. die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Be- oder Genossen dient;
nutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden 2. die Anteile am Gewinn einer offenen Handels-
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder
Eigentum eines anderen stehen. Das gilt nicht, einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-
soweit die Miet- oder Pachtzinsen beim Vermieter schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des
oder Verpächter zur Gewerbesteuer nach dem Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Ge-
Gewerbeertrag heranzuziehen sind, es sei denn, winnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7)
daß ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet angesetzt worden sind;
oder verpachtet wird und der Jahresbetrag der 2 a. die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuer-
Miet- oder Pachtzinsen 250 000 Deutsche Mark befreiten inländischen Kapitalgesellschaft im
übersteigt. Maßgebend ist jeweils der Jahres- Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2, an der das Unter-
betrag, den der Mieter oder Pächter für die Be- nehmen zu Beginn des Erhebungszeitraums
nutzung der zu den Betriebstätten eines Ge- mindestens zu einem Viertel am Grund- oder
meindebezirks gehörigen fremden Wirtschafts- Stammkapital beteiligt ist, wenn die Gewinn-
güter an einen Vermieter oder Verpächter zu anteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) ange-
zahlen hat; setzt worden sind;
8. die Anteile am Verlust einer offenen Handels- 3. den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen
gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder Unternehmens, der auf eine nicht im Inland
einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesell- belegene Betriebstätte entfällt;
schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des 4. die bei der Ermittlung des Gewinns aus Ge-
Gewerbebetriebs anzusehen sind; werbebetrieb des Vermieters oder Verpächters
9. bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden berücksichtigten Miet- oder Pachtzinsen für die
Gewerbebetrieben di-e Ausgaben im Sinne des Dberlassung von nicht in Grundbesitz bestehen-
§ 11 Ziff. 5 des Körperschaftsteuergesetzes mit den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
2026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang l 969, Teil I
soweit sie nm:h § 8 Ziff. 7 dem Gewinn aus § 11
Gewerbebetrieb des Mieters oder Pächters hin- Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag
zugcrechnd worden sind;
5. die nach den Vorschriften des Einkommen- (1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach
stcucrgesdzes bei der Erm i 1. llung des Einkom- dem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag
mens abgezogenen Aw;~Jubcn zur Fcrderung auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Hun-
wisscnsch,Jfllicher Zwecke!, ~;oweit sie aus Mit- dertsatzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbeertrag
teln des Gewerbebetriebs einer natürlichen zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf volle 100
Person oder Pt:rsonengcsellschaft (§ 2 Abs. 2 Deutsche Mark nach unten abzurunden.
Ziff. 1) entnommen worden sind; (2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag
6. die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des betragen
Einkommensteuergesetzes bezeichneten festver- l. bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften
zinslichen. Wertpapieren, bei denen die Einkom- im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 1
mensteuer (Körperschaftsteuer) durch Abzug
vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben für die ersten 7 200 Deutsche Mark
worden ist. des Gewerbeertrags .............. . 0 v.H.,
für die weiteren 2 400 Deutsche Mark
des Gewerbeertrags .............. . v.H.,
§ 10
für die weiteren 2 400 Deutsche Mark
Maßgebender Gewerbeertrag des Gewerbeertrags .............. . 2 v.H.,
(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Er- für die weiteren 2 400 Deutsche Mark
hebungszeitraums, für den der einheitliche Steuer- des Gewerbeertrags .............. . 3 v.H.,
meßbetrag (§ 14) festgesetzt wird. für die weiteren 2 400 Deutsche Mark
(2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den des Gewerbeertrags .............. . 4 v.H.,
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver- für alle weiteren Beträge ......... . 5 v.H.;
pflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regel- 2. bei anderen Unternehmen .......... . 5 v.H.
mäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so
gilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeit- (3) Bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach
raum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. § 1 Abs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeitsgeset-
Bei Beginn der Steuerpflicht ist für den ersten Er- zes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191)
hebungszeitraum der Gewerbeertrag des ersten gleichgestellten Personen ermäßigen sich die Steuer-
Wirtschaftsjahrs maßgebend. meßzahlen des Absatzes 2 Ziff. 1 auf die Hälfte. Das
gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c
(3) Umfaßt bei Beginn der Steuerpflicht, bei Be- des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen,
endigung der Steuerpflicht oder infolge Umstellung deren Gesamtumsatz im Erhebungszeitraum 50 000
des Wirtschaftsjahrs der für die Ermittlung des Deutsche Mark nicht übersteigt.
Gewerbeertrags maßgebende Zeitraum mehr oder
weniger als zwölf Monate, so ist für die Anwendung (4) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich auf 3,5 vom
der Steuermeßzahlen (§ 11) der Gewerbeertrag auf Hundert
einen Jahresbetrag umzurechnen. Von der Umrech- 1. bei öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehen-
nung nach Satz 1 sind ausgenommen die Hinzurech- den Sparkassen,
nung nach § 8 Ziff. 9 und die Kürzungen nach § 9 2. bei Kreditgenossenschaften und Zentralkassen,
Ziff. 1 Satz 1 und Ziff. 5. Bei der Umrechnung sind bei denen § 19 Abs. 2 b oder 2 c des Körperschaft-
Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht bestan- steuergesetzes angewendet wird.
den hat, als volle Kalendermonate anzusetzen.
(5) Hat die Steuerpflicht nicht während des gan-
zen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, so
§ 10a
ermäßigt sich der Steuermeßbetrag auf so viele
Gewerbeverlust Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder angefan-
gene Kalendermonate im Erhebungszeitraum be-
Der maßgebende Gewerbeertrag wird bei Ge-
standen hat.
werbetreibenden, die den Gewinn nach § 5 des Ein-
kommensteuergesetzes auf Grund ordnungsmäßiger
Unterabschnitt 2
Buchführung ermitteln, um die Fehlbeträge gekürzt,
die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Ge- Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital
werbeertrags für die fünf vorangegangenen Er-
hebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 § 12
bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht Begriff des Gewerbekapitals
bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vier
vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksich- (1) Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des
tigt worden sind. Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der gewerblichen Betriebs im Sinne des Bewertungs-
andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbe- gesetzes mit den sich aus den Absätzen 2 bis 4 er-
ertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei gebenden Änderungen.
der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags (2) Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs
des übergegangenen Unternehmens ergeben haben. werden folgende Beträge hinzugerechnet:
Nr. 113 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1969 2021
1. Die Verbindlichkeiten, die den Schuldzinsen, den § 13
Renten und dauernden Lasten und den Gewinn-
Steuermeßza~l und Steuermeßbetrag
anteilen im Sinne des § 8 Ziff. 1 bis 3 entsprechen,
soweit sie bei der Feststellung des Einheitswerts (1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach
abgezo~Jcn worden sind; dem Gewerbekapital ist von einem Steuermeß-
2. die Werte (Teilwerte) cler nicht in Grundbesitz betrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung
bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf das Ge-
dienen, aber im Eigentum eines Mitunternehmers werbekapital zu ermitteln. Das Gewerbekapital ist
oder eines Drillen stehen, soweit sie nicht im Ein- auf volle 1 000 Deutsche Mark nach unten abzu-
heitswert des gewerblichen Betriebs enthalten runden.
sind. Das gilt nicht, wenn die Wirtschaftsgüter
(2) Die Steuermeßzahl für das Gewerbekapital
zum Gewerbekapital des Vermieters oder Ver-
beträgt 2 vom Tausend.
päch lers gehören, es sei denn, daß ein Betrieb
oder ein Teilbetrieb vermietet oder verpachtet (3) Für Gewerbebetriebe, deren Gewerbekapital
wird und die im Gewerbekapital des Vermieters weniger als 6 000 Deutsche Mark beträgt, wird ein
oder Verpächters enthaltenen Werte (Teilwerte) Steuermeßbetrag nicht festgesetzt.
der überlassenen Wütschaftsgüter des Betriebs
(Teilbetriebs) 2,5 Millionen Deutsche Mark über- (4) Hat die Steuerpflicht nicht während des gan-
steigen. Maßgebend ist dabei jeweils die Summe zen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, so
der Werte der Wirtschaftsgüter, die ein Vermie- ermäßigt sich der nach den Absätzen 1 und 2 be-
ter oder Verpächter dem Mieter oder Pächter rechnete Steuermeßbetrag auf so viele Zwölftel, wie
zur Benutzung in den Betriebstätten eines Ge- die Steuerpflicht volle oder angefangene Kalender-
meindebezirks überlassen hat. monate im Erhebungszeitraum bestanden hat.
(3) Die Summe des Einheitswerts des gewerb-
lichen Betriebs und der Hinzurechnungen wird ge- Unterabschnitt 3
kürzt um
Einheitlicher Steuermeßbetrag
1. die Summe der Einheitswerte, mit denen die Be-
triebsgrundstücke in dem Einheitswert des ge- § 14
werblichen Betriebs enthalten sind; Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags
2. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital
gehörenden Beteiligung an einer offenen Han- (1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeß-
delsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft beträge, die sich nach dem Gewerbeertrag und dem
oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gewerbekapital ergeben, wird ein einheitlicher
Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh- Steuermeßbetrag gebildet.
mer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind; (2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für den
2 a. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.
gehörenden Beteiligung an einer nicht steuer- Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Fällt die
befreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Steuerpflicht im Laufe des Erhebungszeitraums weg,
Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2, wenn die Beteili- so kann der einheitliche Steuermeßbetrag sofort
gung mindestens ein Viertel des Grund- oder festgesetzt werden.
Stammkapitals beträgt;
3. die nach Absatz 2 Ziff. 2 dem Gewerbekapital § 15
eines anderen hinzugerechneten Werte (Teil- Pauschiestsetzung
werte), soweit sie im Einheitswert des gewerb-
lichen Betriebs des Eigentümers enthalten sind. Wird die Einkommensteuer oder die Körperschaft-
steuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann
(4) Nicht zu berücksichtigen sind die für die Festsetzung zuständige Behörde im Ein-
1. das Gewerbekapital von Betriebstätten, die das vernehmen mit der Landesregierung oder der von
Unternehmen im Ausland unterhält; ihr bestimmten Behörde auch den einheitlichen
2. das Gewerbekapital, das auf Betriebstätten im Steuermeßbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.
Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 entfällt.
(5) Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den Unterabschnitt 4
letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-,
Festsetzung und Erhebung der Steuer
Fortschreibungs- oder N achfeststellungszeitpunkt)
vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet. § 16
Hebesatz
§ 12 a
Anwendung des§ 9a Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen
des Vennögensteuergesetzes Steuermeßbetrags (§ 14) nach dem Hebesatz festge-
setzt und erhoben, der von der hebeberechtigten
Der auf Grund der Ermächtigung in § 9 a des Ver- Gemeinde (§§ 4, 35 a) für das dem Erhebungszeit-
mögensteuergesetzes zugelassene Freibetrag ist bei raum entsprechende Rechnungsjahr festgesetzt ist.
der Ermittlung des Gewerbekapitals abzusetzen. Der Hebesatz muß unbeschadet der Vorschrift des
2028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 17 für alle in der Gemeinde vorhandenen Unter- (4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein
nehmen der gleiche sein. Gewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits
bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des
§ 17 Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht ein, so gilt
(entfällt) für die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen
Absatz 3 entsprec;:hend.
§ 17 a (5) Die einzelne Vorauszahlung ist auf den näch-
Mindeststeuer sten - vollen Betrag in Deutscher Mark nach unten
abzurunden. Sie wird nur festgesetzt, wenn sie min-
(1) Die Gemeinde ist ermöc:btigt, mit Zustimmung destens 5 Deutsche Mark beträgt.
der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Ge-
werbebetriebe, deren Geschäftsleitung sich am Ende
des Erhebungszeitraums oder im Zeitpunkt der Be- § 20
triebseinstellung in ihrem Gemeindebezirk befun- Abrechnung über die Vorauszahlungen
den hat, zu einer Mindeststeuer heranzuziehen. Der
Mindeststeuer unterliegen alle Gewerbebetriebe, (1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)
für die nach § 16 keine oder eine geringere Steuer entrichteten Vorauszahlungen werden auf die
festzusetzen wäre. Die Mirnlcslsteuer kann bis zu Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum ange-
12 Deutsche Mark, bei Hausgewcrbetreibenden bis rechnet.
zu 6 Deutsche Mark betragen und darf für alle (2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der
Gewerbebetriebe in jeder dieser beiden Gruppen anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unter-
nur gleich hoch bemessen werden. schiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum
(2) Bei Reisegewerbebetrieben tritt an die Stelle und nach § 19 Abs. 3 Satz 2 nach Ablauf des Erhe-
der Geschäftsleitung (Absatz 1 Satz 1) der Mittel- bungszeitraums fällig gewordenen, aber nicht ent-
punkt der gewerblichen Tätigkeit (§ 35.a Abs. 3). richteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im
übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
(3) Der Beschluß über die Erhebung der Mindest- des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung).
stern~r muß vor dem Ende des Erhebungszeitraums
gefaßt werden. Er kann bis zu diesem Zeitpunkt zu- (3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der
rückgenommen oder geändert werden. anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der
Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuer-
§ 18 bescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung
ausgeglichen.
(gestrichen)
§§ 21 und 22
§ 19
(gestrichen)
Vorauszahlungen
(1) Der Steuerschuldner hat am 15. Februar,
15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszah-
lungen zu entrfchten. Abschnitt III
(2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Lohnsummensteuer
Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veran-
lagung ergeben hat. § 23
(3) Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Besteuerungsgrundlage
Steuer anpassen, die sich für den laufenden Erhe- (1) Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme,
bungszeitraum (§ 14 Abs. 2) voraussichtlich ergeben die in jedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer
wird. Die Anpassung kann auch noch in dem auf der in der Gemeinde belegenen Betriebstätte gezahlt
diesen Erhebungszeitraum folgenden Erhebungszeit- worden ist. Die Gemeinde kann in einzelnen Fällen
raum vorgenommen werden; in diesem Fall ist bei oder allgemein die Lohnsumme eines jeden Kalen-
einer Erhöhung der Vorauszahlungen der nachgefor- dervierteljahrs als Besteuerungsgrundlage bestim-
derte Betrag innerhalb eines Monats nach Bekannt- men.
gabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.
Hat das Finanwmt wegen einer vc,raussichtlichen Än- (2) Ubersteigt die Lohnsumme des Gewerbebe-
derung des Gewinns aus Gewerbebetrieb die Vor- triebs in dem Rechnungsjahr nicht 24 000 Deutsche
auszahlungen auf die Einkommensteuer oder Kör- Mark, so werden von ihr 9 000 Deutsche Mark abge.;.
perschaftsteuer der Steuer angepaßt, die für den zogen. Hat die Steuerpflicht nicht während des
laufenden oder vorangegangenen Veranlagungszeit- ganzen Rechnungsjahrs bestanden, so ermäßigen
raum voraussichtlich zu erwarten ist, so hat es gleich- sich diese Beträge entsprechend.
zeitig für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlun-
gen den einheitlichen Steuermeßbetrag festzusetzen, § 24
der sich voraussichtlich für den laufenden oder vor-
Lohnsumme
angegangenen Erhebungszeitraum ergeben wird. An
diese Festsetzung ist die Gemeinde bei der Anpas- (1) Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen,
sung der Vorauszahlungen nach den Sätzen 1 und 2 die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde be-
gebunden. legenen Betriebstätte gezahlt worden sind.
Nr. 113 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1969 2029
(2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Ab- lauf des Kalendervierteljahrs zu entrichten. Bis zu
sätze 3 bis 5 die Arbeitslöhne im Sinne des § 19 dem in Satz 1 oder in Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt
Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes, so- ist der Gemeindebehörde eine Erklärung über die
weit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von Berechnung der Lohnsummensteuer abzugeben.
der Einkommensteuer befreit sind. Bei der Ermitt- Diese Erklärung ist eine Steuererklärung im Sinne
lung der Lohnsumme ist § 19 Abs. 2 des Einkom- der Reichsabgabenordnung.
mensteuergesetzes nicht anzuwenden. Zuschläge für
Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nacht-
arbeit gehören unbeschadet der einkommensteuer- § 27
lichen Behandlung zur Lohnsumme. Festsetzung des Steuermeßbetrags
(3) Zur Lohnsumme gehören nicht Beträge, die (1) Der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme
an Lehrlinge gezahlt worden sind, die auf Grund wird nur auf Antrag des Steuerschuldners oder einer
eines schriftlichen Lehrvcrtnigs eine ordnungs- beteiligten Gemeinde und nur dann festgesetzt,
mäßige Ausbildung erfahren. wenn ein berechtigtes Interesse an der Festsetzung
dargetan wird. Der Steuermeßbetrag ist jeweils fest-
(4) Bei Staatsbanken bleiben die Vergütungen in
zusetzen
dem Verhältnis außer Ansatz, in dem der steuerfreie
Gewinn zu dem Gesamtgewinn der Staatsbank steht. 1. für ein Rechnungsjahr, wenn der Antrag nach
Ablauf des Rechnungsjahrs gestellt wird;
(5) In den Fällen des § 3 Ziff. 5, 6 und 8 bleiben
2. für die vor der Antragstellung vollendeten Ka-
die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer An-
lendermonate oder Kalendervierteljahre, wenn
satz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in
der Antrag vor Ablauf des Rechnungsjahrs ge-
dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs
stellt wird.
tätig sind.
Dabei ist die Lohnsumme zugrunde zu legen, die
der Unternehmer in dem Festsetzungszeitraum ge-
zahlt hat.
§ 25
(2) Der Antrag auf Festsetzung des Steuermeß-
Steuenneßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz
betrags muß innerhalb der ersten sechs Monate nach
(1) Bei der Berechnung der Lohnsummensteuer ist Ablauf des Rechnungsjahrs gestellt werden. Der
von einem Steucrmeßbetrag auszugehen. Dieser ist Steuermeßbetrag ist auf Antrag der Gemeinde auch
durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeß- nach Ablauf dieser Frist festzusetzen, wenn fest-
zahl) auf die Lohnsumme zu ermitteln. Die Lohn- gestellt wird, daß der Steuerschuldner die Erklärun-
summe ist auf volle 10 Deutsche Mark nach unten gen über die Berechnungsgrundlagen (§ 26) vorsätz-
abzurunden. lich oder fahrlässig nicht oder nicht richtig bei der
zuständigen Gemeinde abgegeben hat.
(2) Die Steuermeßzahl bei der Lohnsummensteuer
beträgt 2 vom Tausend. (3) Hat das Finanzamt erst nach Ablauf des Rech-
nungsjahrs Beträge, die nach § 23 zur Lohnsummen-
(3) Bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach steuer herangezogen worden sind, als Gewerbe-
§ 1 Abs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeits- ertrag behandelt, so kann insoweit der Antrag auf
gesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191) Festsetzung des Steuermeßbetrags innerhalb der
gleichgestellten Personen ermäßigt sich die Steuer- Rechtsmittelfrist für den Gewerbesteuermeßbescheid
meßzahl auf die Hälfte. Das gleiche gilt für die nach gestellt werden, in dem diese Beträge erstmals als
§ 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes Gewerbeertrag erfaßt worden sind.
gleichgestellten Personen, deren Gesamtumsatz in
dem dem Rechnungsjahr unmittelbar vorangegange-
nen Kalenderjahr 50 000 Deutsche Mark nicht über-
stiegen hat.
Abschnitt IV
(4) Der Hebesatz für die Lohnsummensteuer muß
Zerlegung
unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 5 für alle
in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der
gleiche sein. Er kann von dem Hebesatz für die § 28
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Allgemeines
Gewerbekapital abweichen.
Sind im Erhebungszeitraum Betriebstätten zur
Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden
unterhalten worden, so ist der einheitliche Steuer-
§ 26 meßbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden ent-
fallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen.
Fälligkeit
Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betrieb-
Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat stätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat
ist spätestens am 15. des darauffolgenden Kalender- oder eine Betriebstätte innerhalb eines Erhebungs-
monats zu entrichten. Hat die Gemeinde von der zeitraums von einer Gemeinde in eine andere Ge-
Befugnis des § 23 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht, meinde verlegt worden ist. Betriebstätten, die nach
so ist die Lohnsummensteuer für das abgelaufene § 2 Abs. 6 Satz 1 nicht der Gewerbesteuer unter-
Kalendervierteljahr spätestens am 15. Tag nach Ab- liegen, sind nicht zu berücksichtigen.
2030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 29 und im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmer
Zerlegungsmaßstab gezahlt worden sind, mit dem um ein Drittel
erhöhten Betrag anzusetzen.
(1) Zerlegungsmaßslab ist
1. bei Versicherungs-, Bank- und Kreditunterneh-
men § 32
das Verhältnis, in dem die Summe der in allen (gestrichen)
Betriebstätten (§ 28) erzielten Betriebseinnahmen
zu den in den BetriebsUi.Uen der einzelnen Ge-
meinden erzielten Betriebseinnahmen steht;
§ 33
2. in den übrigen Fällen vorbehaltlich der Ziffer 3
das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeits- Zerlegung in besonderen Fällen
löhne, die an die bei aHcn Bctriebstätten (§ 28) (1) Führt die Zerlegung nach§§ 28 bis 31 zu einem
beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maß-
zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den stab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse
Betriebstätten der einzelnen Gemeinden beschäf- besser berücksichtigt. In dem Zerlegungsbescheid
tigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind; hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, daß bei der
3. bei W areneinzelhandelsunternehmen Zerlegung Satz 1 angewendet worden ist.
zur Hälfte das in Ziffer 1 und zur Hälfte das in (2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuer-
Ziffer 2 bezeichnete Verhältnis. schuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermeß-
(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die betrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.
Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen,
die in den Betriebstätten der beteiligten Gemeinden
(§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2)
§ 34
erzielt oder gezahlt worden sind.
Kleinbeträge
(3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die
Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle (1) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag
1000 Deutsche Mark abzurunden. nicht den Betrag von 20 Deutsche Mark, so ist er
in voller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der
sich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die
Geschäftsleitung im Ausland oder in einem der in
§ 2 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb
§ 30
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so ist der
Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten Steuermeßbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der
sich die wirtschaftlich bedeutendste der zu berück-
Erstreckt sich die Betriebstätte auf mehrere Ge-
sichtigenden Betriebstätten befindet.
meinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag
oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zer- (2) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag
legen, auf die sich die Betriebstätte erstreckt, und zwar den Betrag von 20 Deutsche Mark, würde aber
zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter nach den Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde
Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der ein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 20 Deutsche
Betriebstätte erwachsenden Gemeindelasten. Mark zuzuweisen sein, so ist dieser Anteil der Ge-
meinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung
befindet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
den.
§ 31
(3) Ergibt sich im Rechtsmittelverfahren eine Er-
Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung höhung eines op_er mehrerer Zerlegungsanteile, so
Arbeitslöhne sind die Vergütungen im Sinne des sind die übrigen Anteile nicht zu kürzen, wenn die
§ 24 Abs. 2 bis 5 mit folgenden Abweichungen: nach Absatz 2 ermittelten Kleinbeträge für die Er-
höhung ausreichen. Insoweit unterbleibt die Zuwei-
1. Nach dem Gewinn berechnete einmalige Ver- sung nach Absatz 2.
gütungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen) sind
nicht anzusetzen. Das gleiche gilt für sonstige
Vergütungen, soweit sie bei dem einzelnen Ar- § 35
beitneh~er 40 000 Deutsche Mark übersteigen.
Zerlegung bei der Lohnsummensteuer
2. Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen
Person betrieben werden, sind für die im Betrieb Erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere
tätigen Unternehmer (Mitunternehmer) insgesamt Gemeinden, so ist der unter Zugrundelegung der
10 000 Deutsche Mark jährlich anzusetzen. Lohnsumme berechnete Steuermeßbetrag durch den
Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden in ent-
3. (gestrichen) sprechender Anwendung der §§ 30 und 31 zu zer-
4. Bei Eisenbahnunternehmen sind die Vergütun- legen. Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde setzt
gen, die an die in der Werkstättenverwaltung das Finanzamt den Zerlegungsanteil fest.
Nr. l 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1969 2031
Abschnitt V Abschnitt VII
Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe Dnrchführung
§ 35c
§ 35a
Ermächtigung
(1) Die Reisegewerbebetriebe unterliegen, soweit
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
sie im Inland ---- mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6
mung des Bundesrates
Satz 1 bezeicbnelen Gebiete ---- betrieben werden,
der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und 1. zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes
dem Gewerbckcipilal. Rechtsverordnungen zu erlassen
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
(2) Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes
ist ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den b) über die Ermittlung des Gewerbeertrags und
Vorschriften der Gewerbeordnung und den Ausfüh- des Gewerbekapitals,
rungsbestimmungen dazu entweder einer Reisege- c) über die Festsetzung der Steuermeßbeträge,
werbekarte bedarf od·er von der Reisegewerbekarte soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit
lediglich deshalb befreit ist, weil er einen Blinden- der Besteuerung und zur Vermeidung von Un•
waren-Vertriebsausweis (§ 55a Abs. 1 Nr. 4 der billigkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
Gewerbeordnung) besitzt. Wird im Rahmen eines d) über die Zerlegung des einheitlichen Steuer-
einheitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes meßbetrags und die Zerlegung bei der Lohn-
Gewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben, so summensteuer;
ist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
Gewerbe zu behandeln.
a) über die sich aus der Aufhebung oder Ände-
(3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich rung von Vorschriften dieses Gesetzes erge-
der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet. benden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah-
(4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der rung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung
Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit von einer oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in
Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden, Härtefällen erforderlich ist,
so hat das Finanzamt den einheitlichen Steuermeß- b) über die Steuerbefreiung von Krankenanstal-
betrag nach den zeitlichen Anteilen (Kalender- ten und Altenheimen des Bundes, eines
monaten) auf die beteiligten Gemeinden zu zer- Landes, einer Gemeinde oder eines Ge-
legen. meindeverbandes sowie von anderen KraL1-
kenanstalten und Altenheimen, die in beson-
derem Maße der minderbemittelten Bevölke-
rung dienen,
Abschnitt VI c) über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer
staatlichen Lotterie,
.Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids
d) über die Steuerbefreiung bei bestimmten
von Amts wegen
kleineren Versicherungsvereinen auf Gegen-
seitigkeit im Sinne des § 53 des Gesetzes über
§ 35b die Beaufsichtigung der privaten Versiche-
(1) Der Gewerbesteuermeßbescheid ist von Amts rungsunternehmungen und Bausparkassen,
wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit
wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körper- sind,
schaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid e) über die Beschränkung der Hinzurechnung
geändert wird und die Änderung die Höhe des Ge- von Dauerschulden (§ 8 Ziff.1, § 12 Abs. 2
winns aus Gewerbebetrieb oder des Einheitswerts Ziff. 1) bei Kreditinstituten nach dem Verhäl.t-
des gewerblichen Betriebs berührt. Die Änderung nis des Eigenkapitals zu Teilen des Anlag~-
des Gewinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheits- vermögens,
werts des gewerblichen Betriebs ist in dem neuen f) über die Begriffsbestimmung des Waren-
Gewerbesteuermeßbescheid insoweit zu berücksich- einzelhandelsun ternehmens,
tigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des g) über die Festsetzung abweichender Voraus-
Gewerbekapita)s beeinflußt. zahlungstermine.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch § 35d
für den Fall, daß der Gewerbesteuermeßbescheid,
der von Amts wegen durch einen neuen Bescheid Neufassung
zu ersetzen ist, bereits unanfechtbar geworden ist. Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Der Erlaß des neuen Gewerbesteuermeßbescheids im Einvernehmen mit dem Bundesminister des In-
kann zurückgestellt werden, bis die Änderung des nern den Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes und
Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuer- der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in
bescheids oder des Feststellungsbescheids unan- der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,
fechtbar geworden ist. Von dem Erlaß eines neuen unter neuer Uberschrift und in neuer Paragraphen-
Gewerbesteuermeßbescheids ist abzusehen, wenn folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
die Änderung nur geringfügig ist. des Wortlauts zu beseitigen.
2032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Abschnitt VIII len des § 28 ist § 387 Abs. 2 der Reichsabgabenord-
nung mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur der
Ubergangs- und Schlußvorschriften
Zerlegungsanteil der Gemeinde, die den Antrag nach
§ 36 Satz 1 gestellt hat, zu ändern ist. Der neue Zer-
legungsanteil darf den nach der bisherig~n Zerle-
Zeitlicher Geltungsbereich
gung auf die Gemeinde entfallenden Anteil nicht
(1) Die vorstehende Fasstm~J dieses Gesetzes ist, übersteigen. Im übrigen bleibt die bisherige Zer-
soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes be- legung unberührt. Ist nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes
stimmt ist, erstmals anzuwenden zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. De-
1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag zember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 996) die Festset-
und dem Gewerbekapital für den Erhebungszeit- zung und Erhebung der Gewerbesteuer dem Finanz-
raum 1968, amt belassen oder übertragen worden, so kann das
2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen, die Finanzamt die Berichtigung des Gewerbesteuermeß-
nach dem 31. Dezember 1967 gezahlt werden. bescheids nach Satz 1 und die Änderung der Zer-
legung nach den Sätzen 3 bis 5 bis zum Ablauf des
(2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 31. Dezember 1963 von Amts wegen vornehmen.
und 3 sind erstmc1ls für den Erhebungszeitraum 1969 (4) Die Berichtigung vor dem 25. Januar 1962
anzuwenden. rechtskräftig gewordener Gewerbesteuermeßbe-
(3) Die Vorschriften des § 3 Ziff. l1 sind erstmals scheide und Gewerbesteuerbescheide kann nicht mit
anzuwenden der Begründung verlangt werden, daß § 8 Ziff. 5
1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und 6 des Gewerbesteuergesetzes in den vor dem
und dem Gewerbekapital für den Erhebungszeit- 25. Januar 1962 angewendeten Fassungen nichtig sei.
raum 1965, (5) Die Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind
2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1963 schriftlich zu
nach dem 31. Dezember 1964 gezahlt werden. stellen oder zur Niederschrift zu erklären.
§ 36b
§ 3-6a Erstattung von Gewerbesteuer
Berichtigung von Gewerbesteuermeßbescheiden Nach dem 24. Januar 1962 gezahlte oder beigetrie-
und Gewerbesteuerbescheiden bene Beträge für Gewerbesteuer, die in einem vor
(1) Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ände- dem 25. Januar 1962 rechtskräftig gewordenen Ge-
rung des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Juli 1963 werbesteuerbescheid festgesetzt worden sind, sind
(Bundesgesetzbl. I S. 563) erlassene, nach dem 24. Ja- auf Antrag des Steuerpfl°ichtigen insoweit zu erstat-
nuar 1962 rechtskräftig gewordene Gewerbesteuer- ten, als die Steuerbeträge ohne Anwendung der
meßbescheide für die Erhebungszeiträume 1949 bis Vorschriften des § 8 Ziff. 5 und 6 des Gewerbe-
1961, die auf den Vorschriften des § 8 Ziff. 5 und 6 steuergesetzes in den vor dem 25. Januar 1962 an-
des Gewerbesteuergesetzes in den vor dem Inkraft- gewendeten Fassungen nicht zu entrichten gewesen
treten des Änderungsgesetzes angewendeten Fas- wären. Der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. De-
sungen beruhen, sind auf Antrag des Steuerpflichtigen zember 1963 schriftlich zu stellen oder zur Nieder-
zu berichtigen. Sonstige den zu berichtigenden Be- schrift zu erklären.
scheiden zugrunde liegende rechtliche Beurteilungen § 36c
und tatsächliche Feststellungen bleiben maßgebend.
Lohnsummens teuer
(2) Absatz 1 gilt auch für Gewerbesteuermeß-
bescheide, die vor dem 25. Januar 1962 für die Erhe- (1) Gehälter und sonstige für eine Beschäftigung
bungszeiträume 1949 bis 1961 erlassen wurden und im Betrieb gewährte Vergütungen im Sinne des § 8
gegen die wegen der Anwendung der in Absatz 1 Ziff. 3 bis 6 des Gewerbesteuergesetzes in den je-
bezeichneten Vorschriften form- und fristgerecht weils angewendeten Fassungen gehören für die
Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist. Rechnungsjahre 1949 bis 1961 nicht zur Lohnsumme
(§ 24), soweit sie bei der Ermittlung des Gewerbe-
(3) Vor dem Inkrafttreten des in Absatz 1 bezeich- ertrags hinzugerechnet sind.
neten Änderungsgesetzes erlassene Gewerbesteuer-
meßbescheide für die Erhebungszeiträume 1949 bis (2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Gehälter
1961, die auf den Vorschriften des § 8 Ziff. 5 und 6 und sonstigen Vergütungen bei der Ermittlung des
des Gewerbesteuergesetzes in den vor dem Inkraft- Gewerbeertrags für die Erhebungszeiträume 1949
treten des Änderungsgesetzes angewendeten Fas- bis 1961 nicht hinzugerechnet sind, gehören sie für
sungen beruhen, sind auf Antrag der hebeberechtig- die Rechnungsjahre 1949 bis 1961 zur Lohnsumme.
ten Gemeinde(n) zu berichtigen, wenn die auf den Die hebeberechtigte Gemeinde kann die Festsetzung
Gewerbesteuermeßbescheiden beruhenden Gewerbe- des Steuermeßbetrags nach der Lohnsumme beantra-
steuerbescheide auf Grund des § 79 Abs. 2 des Ge- gen, die sich unter Einbeziehung dieser Gehälter und
setzes über das Bundesverfassungsgericht vom sonstigen Vergütungen ergibt (§ 27 Abs. 1). Der An-
12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243), zuletzt ge- trag isL innerhalb der Rechtsmittelfrist für den Ge-
ändert durch das Gesetz vom 8. September 1961 werbesteuermeßbescheid zu stellen, in dem die Hin-
(Bundesgesetzbl. I S. 1665), nicht mehr vollstreckbar zurechnung der bezeichneten Gehälter und sonstigen
~ind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fäl- Vergütungen unterblieben ist.
Nr.113 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1969 2033
(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend in dung des § 36 Abs. 2 und des § 36 a Abs. 1 bis 3 an
den Fällen des § 36 b. Der Antrag ist innerhalb von die Stelle der Erhebungszeiträume 1949 und 1957
drei Mou.aten nach Einqanu des Antrags auf Erstat- jeweils der Erhebungszeitraum 1959/60.
tung der Gewerbesteuer nach § ;35 b Satz l oder nach
rechtskräftiger Feststellung des Erstattungsanspruchs
zu stellen. § 37
Anwendung im Land Berlin
§ 36d
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Zeitlicher Geltungsbereich für das Saarland des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Befand sich bei Ablauf des 5. Juli 1959 die Ge- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
schäftsleitung eines Unternehmens oder bei einem verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
Reisegewerbebetrieb der Mittelpunkt der gewerb- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
lichen Tätigkeit im Saarland, so tritt bei Anwen- Dritten Uberleitungsgesetzes.
2034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
über die Erfüllung der Vorratspflicht
mit in Italien befindlichen Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen
Vom 17. Oktober 1969
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 9 Abs. 4 des (3) Der Meldung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-
Geselzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen setzes ist eine Erklärung des Besitzers der Bestände
vom 9. September 1965 {Bundesgesetzbl. I S. 1217), beizufügen, aus der hervorgeht, daß die Voraus-
geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz setzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 {Bun-
desgesetzbl. I S. 5<B), wird verordnet: § 2
Mit Beständen, die von den italienischen Behör-
den nach Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens
§ 1 über die Anrechnung der in Italien befindlichen Be-
stände an Erdöl und Erdölerzeugnissen vom 17. Juli
(1) Die Pflicht zur Vorratshaltung auf Grund des
1969 (Bundesanzeiger Nr. 197 vom 22. Oktober 1969)
Gesetzes über Minde~tvorräte an Erdölerzeugnissen
beanstandet werden, kann die Pflicht zur Vorrats-
kann mit in Italien befindlichen Beständen an Erdöl-
erzeugnissen der in § 1 des Gesetzes bezeichneten haltung nicht erfüllt werden.
Art, Halbfertigerzeugnissen und Erdöl erfüllt wer-
den, soweit § 3
1. die Bestände im Eigentum oder Miteigentum des Die Möglichkeit der Erfüllung der Vorratspflicht
vorratspflichtigen Unternehmers stehen, mit in Italien befindlichen Beständen kann vorüber-
gehend beschränkt oder aufgehoben werden, wenn
2. der Besitzer der Bestände die in Italien geltenden die italienische Regierung von ihren Rechten nach
Erdöl-Bevorratungsvorschriften erfüllt hat und Artikel 3 des genannten Abkommens Gebrauch
macht.
3. die Bestände nicht bereits als Pflichtvorräte im
Sinne der italienischen Erdöl-Bevorratungsvor- § 4
schriften gemeldet worden sind. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
(2) Als in Italien befindliche Bestände im Sinne gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes
des Absatzes 1 gelten unter den dort genannten auch im Land Berlin.
weiteren Voraussetzungen auch Bestände an Bord
von Schiffen in italienischen Häfen, wenn die Hafen- § 5
formalitäten zum Löschen r1.bgeschlossen worden Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
sind. kündung in Kraft.
Bonn, den 17. Oktober 1969
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
von Dohnanyi
Nr. 113 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1969 2035
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
Vom 14. Oktober 1969
Die Bekanntmachung der Neufassung des Kriegs-
gefangenenentschädigungsgesetzes vom 29. Septem-
ber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1800) ist zu berichti-
gen:
§ 11 muß richtig wie folgt lauten:
,,§ 11
Die Anträge sind bei der für den Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt des Antragstellers zustän-
digen Behörde zu stellen. Hat der Antragsteller
seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Aus-
land, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Be-
reich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes gehabt hat; hat der Antragsteller seinen
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungs-
bereich des Gesetzes nicht gehabt, bestimmt die Re-
gierung des Landes, in welchem die Bundesregie-
rung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde."
Bonn, den 14. Oktober 1969
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Im Auftrag
Dr. Moysich
2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag lnhal t Seite
Nr. 73, ausgegeben am 17. Oktober 1969
26. 9. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Dbereinkommens über die obliga-
torische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1993
27. 9. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichte-
rung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1994
27. 9. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-
Corporation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1994
27. 9. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Arbeitslosen-
versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1995
27. 9. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Abkommens zur Änderung des Ab-
kommens vom 29. Oktober 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spani-
schen Staat über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung zu dem Abkommen über
Soziale Sicherheit vom gleichen Tage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1995
1. 10. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über das Verbot von Kernwaffen-
versuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1996
Nr. 74, ausgegeben am 22. Oktober 1969
17. 10. 69 Gesetz zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Redltsstellung der auf Grund des
Nordatlantikvertrags erridlteten internationalen militärisdlen Hauptquartiere und zu den
dieses Protokoll ergänzenden Vereinbarungen (Gesetz zum Protokoll über die NATO-Haupt-
quartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1997
Bundesgesetzbl. III 57-1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
21. 7. 69 Erste Änderungsverordnung zur 1. BAA-BFDV 191 14. 10.69 15. 10. 69
14. 10. 69 Verordnung TSM Nr. 1/69 über den Tarif für die
Beförderung von elektronischen Datenverarbei-
tungsanlagen, Sendeanlagen und Büromaschinen
mit besonders für die Möbelbeförderung einge-
richteten Kraftfahrzeugen oder Anhängern 194 17. 10.69 18. 10.69
13. 10. 69 Verordnung Nr. 16/69 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 195 18. 10. 69 20. 10.69
10. 10. 69 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung über Schiffahrts-
beschränkungen auf der Gebirgsstrecke des Rheins
bei Niedrigwasser 197 22. 10.69 23. 10.69
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H„ 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht aul Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
redlts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. 1 S. 437) nadl Sadlgeb1eten geordnet veröllentlidlt. Bezugsbedingungen für Teil III durdl den Verlag.
Bezugsbedingungen fü1 Teil I und II: laufender Bezug nur durdl die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postsdlalter.
Bezugs p I e I s balbjäbrlidl für Teil I und Teil II je 20,- DM Ein z e Ist ü c k e 1e angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlidlen Betrages auf Postsdleckkonto .Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglidl Versandgebühr 0, 15 DM.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu rldlten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postladl.
2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
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Teil II
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Nr. 73, ausgegeben am 17. Oktober 1969
26. 9. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Dbereinkommens über die obliga-
torische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1993
27. 9. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichte-
rung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1994
27. 9. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-
Corporation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1994
27. 9. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Arbeitslosen-
versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1995
27. 9. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Abkommens zur Änderung des Ab-
kommens vom 29. Oktober 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spani-
schen Staat über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung zu dem Abkommen über
Soziale Sicherheit vom gleichen Tage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1995
1. 10. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über das Verbot von Kernwaffen-
versuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1996
Nr. 74, ausgegeben am 22. Oktober 1969
17. 10. 69 Gesetz zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Redltsstellung der auf Grund des
Nordatlantikvertrags erridlteten internationalen militärisdlen Hauptquartiere und zu den
dieses Protokoll ergänzenden Vereinbarungen (Gesetz zum Protokoll über die NATO-Haupt-
quartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1997
Bundesgesetzbl. III 57-1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
21. 7. 69 Erste Änderungsverordnung zur 1. BAA-BFDV 191 14. 10.69 15. 10. 69
14. 10. 69 Verordnung TSM Nr. 1/69 über den Tarif für die
Beförderung von elektronischen Datenverarbei-
tungsanlagen, Sendeanlagen und Büromaschinen
mit besonders für die Möbelbeförderung einge-
richteten Kraftfahrzeugen oder Anhängern 194 17. 10.69 18. 10.69
13. 10. 69 Verordnung Nr. 16/69 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 195 18. 10. 69 20. 10.69
10. 10. 69 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung über Schiffahrts-
beschränkungen auf der Gebirgsstrecke des Rheins
bei Niedrigwasser 197 22. 10.69 23. 10.69
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H„ 5 Köln 1, Postfach.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht aul Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
redlts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. 1 S. 437) nadl Sadlgeb1eten geordnet veröllentlidlt. Bezugsbedingungen für Teil III durdl den Verlag.
Bezugsbedingungen fü1 Teil I und II: laufender Bezug nur durdl die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postsdlalter.
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