1909
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1969 Nr.112
Tag Inhalt Seite
1. 10. 69 Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes ................................. '';' .......... . 1909
B und<,sur'sc,tzbl. J l l (i2 t -1
Bekanntmachung
der Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes
Vom 1. Oktober 1969
Auf Grund des § 5 des Einundzwanzigsten Ge- 3. des Gesetzes zur Abgeltung von Reparations-,
setzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungs-
(21. ÄndG LAG) vom 18. August 1969 (Bundesgesetz- schäden (Reparationsschädengesetz - RepG) vom
blatt I S. 1232) wird nachstehend der Wortlaut des 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105),
Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenaus- 4. des Ersten Gesetzes zur Anpassung der Unter-
gleichsgesetz LAG) in der Fassung der Bekannt- haltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (1. Un-
machung vom 1. Dezember 1965 (Bunde~gesetzbl. I terhaltshilfe-Anpassungsgesetz - 1. UAG) vom
S. 1945, 1966 I S. 87) unter Berücksichtigung · 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 878),
1. des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des 5. des Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung
Lastenausgleichsgesetzes (19. ÄndG LAG) vom des Lastenausgleichsgesetzes (21. ÄndG LAG) und
3. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 509), 6. des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung
des Lastenausgleichsgesetzes (22. ÄndG LAG) vom
2. des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des
29. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1532)
Lastenausgleichsgesetzes (20. ÄndG LAG) vom
15. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806), bekanntgemacht.
Bonn, den 1. Oktober 1969
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Gesetz
über den Lastenausgleich
(Lastenausgleichsgesetz- LAG-)
in der Fassung vom 1. Oktober 1969
In h a 1t s übers ich t
Erster Teil: Grundsätze und Begriffsbestimmungen §§
Erster Abschnitt: Grundsätze ......................................................... . 1- 7
Zweiter Abschnitt: Begriffsbestimmungen ............................................ . 8- 15a
Zweiter Teil: Ausgleichsabgaben
Erster Abschnitt: Vermögensabgabe
Erster Titel: Abgabepflicht .......................................................... . 16- 20
Zweiter Titel: Bernessung der Abgabe ................................................. . 21- 38
Dritter Titel: Berücksichtigung von Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden und Ostschäden 39- 47b
Vierter Titel: Entrichtung der Abgabe ................................................ . 48- 73
Fünfter Titel: Sonstige und Uberleitungsvorschriften ................................... . 74- 78
Sechster Titel: Sondervorschriften für Berlin (West) ..................................... . 79- 90
Zweiter Abschnitt: Hypotheken gewinn abgab e
Erster Titel: Allgemeine Vorschriften ................................................ . 91- 98
Zweiter Titel: Höhe und Entrichtung der Abgabe ....................................... . 99--110
Dritter Titel: Formen der Abgabe . . . . . .............................................. . 111-123
1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§§
Vierler Titel: J•eslselzung der Abgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124-128
Fünfler Titel: Billigkeilsmc1ßnahmen in bestimmten Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129--132
Sechsler Titel: Sonstige und Uberleitungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133-141
Siebenter Tite1: Sondervorschriften für Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142-160
Dritter Abschnitt: Kredi Lgewinnabgabe
Ersler Titel: Vorschriften für den Geltungsbereich des Grundgesetzes 161-188
Zweiler Titel: Sondervorschriften für Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189-197
Vierter Abschnill: Vors c h r i f l e n für mehrere oder a 11 e Ausgleichsabgaben . . . . . . 198-205
Fünfter Abschnilt: /\ b zu g s fähig k e i t der Aus g 1eich s abgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206-217
Sechster Abschnitt: 11 c1 n de I s rechtliche Bi 1 an zier u n g s vors c h r i f t e n . . . . . . . . . . . . . . . . . 218-225
Siebenter Abschnitl: i\nclerungen des Vermögensteuergesetzes 226, 227
Dritter Teil: Ausgleichsleistungen
Erster Abschnitt: All gemeine Vorschriften 228-234
Zweiter Abschnitt: Peslstellung von Schäden
Erster Titel: Grundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235-237
Zweiter Titel: Schadensberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238-242
Dritter Abschnitt: H a up te n ts c h ä di gu n g . .. .. .. . . .. .. .. .. .. . . .. .. . . .. . . .. .. .. .. . . . ... . . 243-252
Vierter Abschnitt: I: in g I i e de ru_ngs darle hen
Erster Titel: Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253
Zweiter Titel: Eingliederungsdarlehen an einzelne Geschädigte (Aufbaudarlehen) . . . . . . . . . 254-258
Dritter Titel: Eingliederungsdarlehen zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Arbeitsplatz-
darlehen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259, 260
Fünfter Abschnitt: Kriegsschadenrente
Erster Titel: Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261-266
Zweiter Titel: l.Jnterhaltshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267-278 a
Dritter Titel: Entschädigungsrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279-285
Vierter Titel: Gemeinsame Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 286-292
Sechster Abschnitt: Jl a u s r a t e n t s c h ä d i g u n g . .. .. .. .. .. . . .. .. . . .. . . .. .. . . .. . . .. .. .. . .. .. 293-297
Siebenter Abschnitt: W oh 11 r au m h i 1f e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298-300
Achter Abschnitt: 1 1ä r l e f o n d s . .. .. . . .. .. .. .. . . . . .. . . .. . . . . . . .. . .. . .. . .. . . . . . . .. .. ... .. . 301, 301 a
Neunter Abschnill.: S o 11 s t. i g e F ö r der u n g s m aß n a h m e n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302, 303
Zehnter Abschnitt: W ü h r u n g s a u s g I e i c h f ü r S p a r g u t h a b e n V e r t r i e b e n e r . . .. . . . . . . 304
Elfter Abschnitt: 0 r g a 11 i s a t i o n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305-31 7
Zwölfter Abschnitt: Verwaltung des Ausgleichsfonds 318-324
Dreizehnter Abschnitt: Verfahren
Erster Titel: Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325-334 a
Zweiter Titel: Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausrat-
en tschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335-344
Dritter Titel: Verfahren bei Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung und Haus-
ra tentschädigung sowie bei Eingliederungsdarlehen, Leistungen aus dem
Härtefonds und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . 345! 346
Vierter Titel: Verrahren bei der Wohnraumhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347, 348
Vierzehnter Abschnitt: (gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 349
Fünfzehnter Abschnitt: S o n s t i g e u n d U b e r 1e i t u n g s v o r s c h r i f t e n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350-358
Vierter Teil: Gemeinsame Schlußvorschriften 359-375
In Anerkennung des Anspruchs der durch den unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Ge-
Krieg und seine Folgen besonders betroffenen Be- währung und Annahme von Leistungen keinen Ver-
völkerungsteile auf einen die Grundsätze der zicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf
sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelasse-
Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgieich von nen Vermögens bedeutet,
Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschädig- und unter dem weiteren ausdrücklichen Vor-
ten notwendige Hilfe sowie behalt, daß die Gewährung und Annahme von Lei-
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1911
stungcn für Sc:hüden im Sinne des Beweissicherungs- 9. Entschädigung nach dem Altsparergesetz,
und F<:~ststellungsgesetzcs weder die Vermögens- 10. Darlehen, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des
rechte des Geschädigten berühren noch einen Ver- Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren 1953
zicht auf die Wiederherstellung der unbeschränkten bis 1957, zur verstärkten Förderung der Flücht-
Vermögensrechte oder auf Ersatzleistung enthalten, lingssiedlung gewährt werden.
hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundes-
§ 5
rates das nachstehende Gesetz beschlossen:
Ausgleichsfonds
(1) Die Ausgleichsabgaben werden einem Sonder-
Erster Teil vermögen des Bundes (Ausgleichsfonds) zugeführt.
In den Ausgleichsfonds fließen auch
Grundsätze und Begriffsbestimmungen
1. Säumniszuschläge und sonstige Zuschläge zu den
Erster Abschnitt Ausgleichsabgaben,
2. bei Durchführung dieses Gesetzes anfallende
Grundsätze
Geldstrafen, sofern sie nicht in gerichtlichen Ver-
§ 1 fahren verhängt werden,
Ziel des Lastenausgleichs 3. Erträge des Ausgleichsfonds,
4. nach näherer Maßgabe eines besonderen Gesetzes
Die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die
die nach Abschluß der Wertpapierbereinigung
sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen
verbleibenden Beträge,
der Kriegs- und Nachkriegszeit oder durch Schäden
im Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Be- 5. sonstige Werte, die dem Ausgleichsfonds durch
weissicherungs- und Feststellungsgesetzes ergeben Gesetz oder auf andere Weise besonders zuge-
haben, sowie die Milderung von I-färten, die infolge wiesen werden.
der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich (2) Aus dem Ausgleichsfonds werden nur Aus-
des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) ein- gleichsleistungen bewirkt. Kosten der Durchführung
getreten sind, bestimmt sich nach diesem Gesetz; dieses Gesetzes dürfen aus dem Ausgleichsfonds
die erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe nicht bestritten werden. Bei Geldinstituten aus An-
dieses G(~setzes au f~Jebrach t (Lastenausgleich). laß der Gewährung von Ausgleichsleistungen ent-
stehende Kosten, die im Geschäftsverkehr üblicher-
§ 2 weise dem Bankkunden zur Last fallen, können
Durchführung des Lastenausgleichs jedoch auf den Ausgleichsfonds übernommen wer-
den; dies gilt nicht für Kosten, die bei der Lasten-
Zur Durchführung des Lastenausgleichs werden ausgleichsbank, der Deutschen Siedlungs- und
Ausgleichsabgu ben erhoben und Ausgleichsleistun- Landesrentenbank entstehen. Ferner trägt der Aus-
gen gewährt. gleichsfonds die aus einer Kreditaufnahme(§ 7 Abs. 1
§ 3
und § 324 Abs. 4) sowie die aus der Ausgabe von
Schuldverschreibungen, der Eintragung von Schuld-
Ausgleichsabgaben buchforderungen und der Begründung von Sparein-
Als Ausgleichsabgaben werden erhoben: lagen (§ 252 Abs. 3 und 4) sich ergebenden Aufwen-
1. eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögens- dungen, soweit diese nicht bei Behörden entstehen.
abgabe) §§ 16 bis 90 (3) Für die Verbindlichkeiten des Sondervermö-
2. eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, gens Ausgleichsfonds haftet der Bund nur mit dem
für die Grundpfandrechte bestellt worden sind Sondervermögen; dieses haftet nicht für die son-
(Hypothekengewi.nnabgabe) §§ 91 bis 160 - , stigen Verbindlichkeiten des Bundes.
3. eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne ge- (4) Der Ausgleichsfonds ist mit sämtlichen veran-
werblicher Botriebe (Kreditgewinnabgabe) schlagten Einnahmen und Ausgaben für jedes Rech-
§§ 161 bis 197 nungsjahr als Anlage zum Bundeshaushalt nachzu-
weisen.
§ 4
§ 6
Ausgleichsleistungen
Beitrag der öffentlichen Haushalte
Als Ausgleichsleistungen werden gewährt: an den Ausgleichsfonds
1. Hauptentschädigung §§ 243 bis 252 --, (1) Soweit in den Rechnungsjahren 1955 bis 1958
2. Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -, das Aufkommen an Vermögensabgabe, Hypotheken-
3. Kriegsschadenrente §§ 261 bis 292 - , gewinnabgabe und Kreditgewinnabgabe, auf das
4. Hausratentschädigung -- §§ 293 bis 297 --, Rechnungsjahr bezogen, den Betrag von je 2 600
Millionen Deutsche Mark nicht erreicht, leisten die
5. Wohnraumhilfe §§ 298 bis 300 ---,
Länder einschließlich des Landes Berlin den Unter-
6. Leistungen aus dem Härtefonds §§ 301, schiedsbetrag zwischen dem Aufkommen und dem
301 a - ,
vorgenannten Betrag als Zuschuß an den Aus-
7. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaß- gleichsfonds, jedoch nicht mehr als 90 vom Hundert
nahmen -- § § 302, 303 ihrer Aufkommen an Vermögensteuer. Bei der Be-
8. Entschädigung im Währungsausgleich für Spar- rechnung des Aufkommens an Vermögensabgabe,
guthaben Vertriebener - § 304 - , Hypothekengewinnabgabe und Kreditgewinnabgabe
1912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
werden Beträge, die uu1 Cnmd der vorzeitigen Ab- von Ausgleichsleistungen, soweit diese nicht in
lösun9 von Luslent1us9leichsabgaben aufgekommen Rentenleistungen bestehen, Kredite bis zur Höhe
sind, je mit fünf vom Hundert als Aufkommen des von fünf Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen.
Ablösungsjahres und der nuchfolgenden Rechnungs- Soweit Kredite zurückgezahlt sind, kann das Recht
jahre angesetzt. Die Länder einschließlich des Lan- zur Kreditaufnahme bis zum 31. März 1979 erneut
des Berlin leisten den Unterschiedsbetrag nach dem in Anspruch genommen werden.
Verhiiltnis ihrer Aufkommen an Vermögensteuer (2) Der Bund wird ermächtigt, für Kredite nach
im jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr, mit Wir- Absatz 1 in entsprechender Höhe gegenüber dem
kung vom Rechnungsjahr 1956 an jedoch nach dem Kreditgeber oder, falls dieser sich die Mittel selbst
Verhältnis ihrer Aufkommen an Vermögensteuer im Kreditwege beschafft, gegenüber dessen Gläubi-
im jeweiligen Rechnungsjahr. gern Sicherheitsleistungen zu übernehmen.
(2) Vom 1. April 1959 bis zum 31. Dezember 1979
leisten die Länder einschließlich des Landes Berlin Zweiter Abschnitt
an den Ausgleichsfonds einen Zuschuß in Höhe von
25 vom Hundert ihrer Aufkommen an Vermögen- Begriffs bestimm ungen
steuer im jeweiligen Rechnungsjahr. § 8
(3) Soweit in den Rechnungsjahren 1959 bis 1966 Bezeichnung von Vorschriften
das Aufkommen aus den Lastenausgleichsabgaben
(Absatz 1 Sätze 1 und 2) zusammen mit den Zuschüs- (1) In diesem Gesetz werden bezeichnet
sen der Länder nach Absatz 2 im Rechnungsjahr 1. das Gesetz zur Milderung dringender sozialer
1959 den Betrag von 2 600 Millionen Deutsche Mark, Notstände (Soforthilfegesetz) vom 8. August 1949
in den nachfolgenden Rechnungsjahren einen gegen- (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten
über dem Vorjahr jeweils um 50 Millionen Deut- Wirtschaftsgebietes S. 205) in der Fassung der
sche Mark verringerten Betrag nicht erreicht, leisten Änderungsgesetze vom 8. August 1950 (Bundes-
der Bund und die Länder einschließlich des Landes gcsetzbl. S. 355) und vom 29. März 1951 (Bun-
Berlin den Unterschiedsbetrag als Zuschuß an den desgesetzbl. I S. 224)
Ausgleichsfonds. Der Bund leistet ein Drittel dieses als Soforthilfegesetz,
Zuschusses. Die Länder einschließlich des Landes
Berlin leisten zwei Drittel nach dem Verhältnis ihrer 2. die Durchführungsverordnung zum Ersten Teil
des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (Ge-
Aufkommen an Vermögensteuer im jeweiligen
setzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
Rechnungsjahr. 50 vom Hundert der Leistungen der
einzelnen Länder sind Tilgungen ihrer Verbindlich- schaftsgebietes S. 214)
keiten gegenüber dem Ausgleichsfonds aus der als Erste Durchführungsverordnung zum Ersten
darlehensweisen Gewährung von Mitteln der in Teil des Soforthilfegesetzes,
§ 348 bezeichneten Art; § 348 Abs. 2 bleibt hierdurch 3. die Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten
unberührt. Soweit zur Durchführung dieses Geset- Teil des Soforthilfegesetzes vom 29. Dezember
zes vom Rechnungsjahr 1967 an weitere Mittel er- 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 51)
forderlich sind, stellt sie der Bund zur Verfügung. als Zweite Durchführungsverordnung zum
(4) Bund und Länder einschließlich des Landes Ersten Teil des Soforthilfegesetzes,
Berlin leisten ferner an den Ausgleichsfonds einen 4. die Durchführungsverordnung zum Zweiten und
jährlichen Zuschuß in Höhe von 50 vom Hundert Dritten Teil des Soforthilfegesetzes vom
des Jahresaufwand.es des Ausgleichsfonds für 8. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des
Unterhaltshilfe, höchstens jedoch in Höhe von 650 Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 225) in der
Millionen Deutsche Mark. Der Bund leistet ein Drit- Fassung der Verordnung zur Ergänzung der
tel dieses Zuschusses. Die Länder einschließlich des Durchführungsverordnung zum Zweiten und
Landes Berlin leisten zwei Drittel nach dem Ver- Dritten Teil des Soforthilfegesetzes vom 22. De-
hältnis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorher- zember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 51)
gehenden Rechnungsjahr.
als Soforthilfe-Durchführungsverordnung,
(5) Der Bund stellt dem Ausgleichsfonds im Rech-
nungsjahr 1957 einen Betrag von 100 Millionen 5. das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für
Deutsche Mark zur Verfügung. den Lastenausgleich vom 2. September 1948
(Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschafts-
(6) Für die Hauptentschädigung auf Grund von
rates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 87)
Zonenschäden (§ 15 a) leistet der Bund in den Rech-
in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
nungsjahren 1973 bis 1982 nach Maßgabe der im
10. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung
Bundeshaushaltsplan verfügbaren Haushal_tsmittel
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 232)
einen jährlichen Zuschuß an den Ausgleichsfonds;
der Gesamtzuschuß wird auf 700 Millionen Deut- als Hypothekensicherungsgesetz,
sche Mark begrenzt. 6. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Sicherung von Forderungen für den Lasten-
§ 7
ausgleich vom 7. September 1948 (Gesetz- und
Aufnahme von Krediten Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Ver-
und Ubernahme von Sicherheitsleistungen einigten Wirtschaftsgebietes S. 88)
(1) Der Ausgleichsfonds ist mit Zustimmung der als Erste Durchführungsverordnung zum Hypo-
Bundesregierung berechtigt, zur Vorfinanzierung thekensicherungsgesetz,
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober l 969 1913
7. die Zweite Verordmrng zur Durchführung des 15. die Rechnungslegungsordnung für das Deutsche
Gesetzes zur Sichenm~J von Forderungen für den Reich vom 3. Juli 1929 (Reichsministerialblatt
Lastenaus~Jleich vom 8. Au~Just 1949 (Gesetzblatt s. 439)
der Verwclltung dc>s Vereinigten Wirtschafts- als Rechnungslegungsordnung,
qebiet.cs S. 233)
i.ds Zwcfü: Durchlübrungsverordnung zum 16. das Gesetz über die Feststellung von Vertrei-
Hypothekcnsicherungs~Jesetz, bungsschäden und_ Kriegssachschäden (Feststel-
lungsgesetz) vom 21. April 1952 (Bundesgesetz-
B. das Gesetz zur Förderung der Eingliederung blatt I S. 237) in der durch das vorliegende Ge-
von Heimatvertriebenen in die Landwirtschaft setz hergestellten Fassung
(Flüchtlingssiedlungsgesetz) vom 10. August 1949
als Feststellungsgesetz,
(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes S. 231) 17. das Gesetz zur Milderung von Härten der
als Flüchtlingssiedlungs~Jcsetz, Währungsreform (Altsparergesetz) vom 14. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495)
9. das Drilte Gesetz zur Neuordnung des Geld-
wesens (UmstellungsgE~setz) vom 20. Juni 1948 als Altsparergesetz,
(Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschafts- 18. das Gesetz über die Angelegenheiten der Ver~
rates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948 triebenen und Flüchtlinge vom 19. Mai 1953
Beilage 5 S. 13) unter Berücksichtigung der dazu (Bundesgcsetzbl. I S. 201)
ergangenen Anderungsgesetze
als Bundesvertriebenengesetz,
als Umstellungsgesetz,
19. das Gesetz über die Stundung von Soforthilfe-
10. das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934
abgabe und über Teuerungszuschläge zur Unter-
(Reichsgesetzbl. I S. l 035) unter Berücksichtigung
haltshilfe vom 4. Dezember 1951 (Bundesgesetz-
der Anderungen durch das Einführungsgesetz zu
blatt I S. 934)
den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936
(Reichsgesctzbl. I S. 961) und das Gesetz zur Be- als Soforthi!feanpassungsgesetz,
wertung des Vermögens für die Kalenderjahre 20. das Gesetz über die Versorgung der Opfer des
1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. De-
16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) zember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) unter Be-
als Bewertungsgesdz, rücksichtigung der dazu ergangenen Anderungs-
11. das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deut- gesetze
scher Mark und die Kapitalneufestsetzung als Bundesversorgungsgesetz,
(D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (Ge-
21. · das Gesetz über einen Währungsausgleich für
setzblatt der Verwaltung des Vereinigten
Sparguthaben Vertriebener vom 27. März 1952
Wirtschaftsgebietes S. 279) in der Fassung des
(Bundesgesetzbl. I S. 213) unter Berücksichtigung
Ge~etzes zur An.derung und Ergänzung des
der dazu ergangenen Anderungsgesetze
D-Mark bilanzgese tzes (D-Markbilanzergänzungs-
gesetz) vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetz- als Währungsausgleichsgesetz,
blatt S. 811)
22. das Bundesevakuiertengesetz vom 14. Juli 1953
als D-Mar;,;: bilanzgesetz, (Bundesgesetzbl. I S. 586)
12. das Gesetz zur Anderung und Ergänzung des als Bundesevakuiertengesetz,
D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungs-
23. das Gesetz über die Beweissicherung und Fest-
gesetz) vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetz-
blatt S. 811) stellung von Vermögensschäden in der sowjeti-
schen Besatzungszone Deutschlands und im
als D-MarkLilanzergänzungsgesetz, Sowjetsektor von Berlin (Beweissicherungs- und
13. das Erste Wohnungsbaugesetz in der Fassung Feststellungsgesetz - BFG) vorn 22. Mai 1965
der Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bun- (Bundesgesetzbl. I S. 425) unter Berücksichtigung
desgeset:?:bl. I S. 1047) und des Zweiten Woh- der dazu ergangenen Anderungsgesetze
nungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (Bundes- .als Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz,
gesetzbl. I S. 523) mit dem sich aus seinem § 50 a
ergebenden Anwendungsbereich sowie 24. das Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche
das Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- aus der sowjetischen Besatzungszone Deutsch-
und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 lands und dem sowjetisch besetzten Sektor von
(Bundesgesetzbl. I S. 523) mit dem sich aus sei- Berlin vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I
nem § 126 ergebenden Anwendungsbereich S. 612) unter Berücksichtigung der dazu ergan-
genen Anderungsgesetze
als jeweils anzuwendendes Wohnungsbau-
gesetz, als Flüchtlingshilfegesetz,
14. die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 25. das Gesetz zur Abgeltung von Reparations-,
1922 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 17) unter Berück- Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungs-
sichtigung der dazu ergangenen Anderungs- schäden (Reparationsschädengesetz - RepG)
gesetze vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105)
als ReichshaL1shaltsordnung, als Reparationsschädengesetz.
1914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Soweit in den LJ.ndern der französischen Be- Lettland, Litauen, die Sowjetunion, Polen, die
satzungszone und im böyerischen Kreise Lindau Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien,
sowie in Berlin (West) Vorschriften ergangen sind, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat
die den in Absatz l bezeichneten Vorschriften ent- oder verläßt, es sei denn, daß er, ohne aus diesen
sprechen, umfaßt die Verweisung auf die in Ab- Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952
satz 1 genannten Vorschriften auch die entsprechen- dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai
den Vorschriften in den Uindern der französischen 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begrün-
Besatzungszone und im bayerischen Kreise Lindau det hat (Aussiedler),
sowie in Berlin (West). 4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Ge-
werbe oder seinen Beruf ständig in den in Ab-
§ 9 satz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese
Sitz in Berlin (West) Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben mußte,
Als Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes 5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten
gilt ein Sitz in Berlin. Ein Unl(~rnehmen, das zwar Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetz-
seinen Sitz in Berlin, aber seine Geschäftsleitung im buches durch Eheschließung verloren, aber seinen
Inland außerhalb des Geltungsbereichs des Grund- ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und
gesetzes einschließlich Berlin (West) hat, gilt jedoch diesen infolge Vertreibung aufgeben mußte,
nicht als Unternehmen mit Sitz in Berlin (West) im 6. in den in Absatz 1 genannten. Gebieten als Kind
Sinne dieses Gesetzes. einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß
§ 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches keinen Wohn-
§ 10 sitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und
Deutsche Mark diesen infolge Vertreibung aufgeben mußte.
Deutsche Mark im Sinne dieses Gesetzes ist die (3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst
Deutsche Mark der Bank deutscher Länder. deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volks-
zugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen
seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2
§ 11 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehöri-
Vertriebener gen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen
Aufenthalt in den in Absatz 1 genannt_en Gebieten
(1) Vertriebenc~r ist, wer als deutscher Staatsange-
verloren hat.
höriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen
Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung (4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufent-
stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Ge- halt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genom-
bieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs men hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn aus
nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatte den Umständen hervorgeht, daß er sich auch nach
und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen
des zweiten Weltkriegs infolge Vertreibung, insbe- wollte.
sondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. § 12
Bei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige Wohnsitz Vertreibungsschäden
verlorengegangen sein, der für die persönlichen
(1) Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Ge-
Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend
setzes ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne von
ein Schaden, der einem Vertriebenen im Zusammen-
Satz 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an
hang mit den gegen Personen deutscher Staatsange-
welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.
hörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerich-
(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staats- teten Vertreibungsmaßnahmen in den zur Zeit unter
angehöriger oder deutscher Volkszugehöriger fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebie-
ten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen
1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 ge-
des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom
nannten Gebiete verlassen und seinen Wohn-
31. Dezember 1937 entstanden ist
sitz außerhalb des Deutschen Reichs genommen
hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft 1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst-
gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen wirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen
der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschau- oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewer-
ung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ge- tungsgesetzes gehören,
gen ihn verübt worden sind oder ihm drohten, 2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht
2. auf Grund der während des zweiten Weltkriegs unter Nummer 1 fallen:
geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus a) an Gegenständen, die für die Berufsausübung
außerdeutschen Gebieten oder während des glei- oder für die wissenschaftliche Forschung er-
chen Zeitraums auf Grund von Maßnahmen deut- forderlich sind,
scher Dienststellen aus den von der deutschen b) an Hausrat,
Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt wor- c) an Reichsmarkspareinlagen,
den ist (Umsiedler),
d) an anderen privatrechtlichen geldwerten An-
3. nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaß- sprüchen als Reichsmarkspareinlagen, sofern
nahmen die zur Zeit unter fremder Verwaltung ihre Bewertung nach § 4, § 5 Abs. 1 und § 8
stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, des Bewertungsgesetzes zulässig war,
Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1915
e) an AnteilPn an Kapitalgesellschaften sowie (4) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Kriegs-
nn Gescbärtsgutlrnben bei Erwerbs- und Wirt- sachschaden (§ 13), der einem Vertriebenen im Ver-
scha ftsg()nosscnschaf ten, treibungsgebiet (Absatz 2 Satz 2) vor der Vertrei-
bung entstanden war.
f) <1n Gewerbeberechtiqungen im Sinne des Be-
wertungsg<•setzc>s, (5) Bei einer Person, die wegen politischer Verfol-
gung als Vertriebener gilt (§ 11 Abs. 2 Nr. 1), gilt
g) nn hterarisdwn und künstlerischen Urheber- als Vertreibungsschaden nur ein Schaden, der im
rechten, ,m gewerblichen Schutzrechten und
Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen (Ab-
un9eschützten Erfindungen sowie an Lizenzen
satz 1) entstanden oder einem solchen nach Absatz 4
an solchen Rechten und Erfindungen,
gleichgestellt ist.
3. als Verlust von Wohnraum, (6) Bei einem Umsiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 2) gilt als
Vertreibungsschaden nicht der Verlust des Vermö-
4. als Verlust <kr beruflichen oder sonstigen Exi-
gens, das ihm als Ersatz für das im Ursprungsland
stenzgrundlage.
zurückgelassene Vermögen zugeteilt worden ist.
(2) Ein Schaden nach Absatz 1 ist nur dann ein (7) Ein Schaden, der am Vermögen eines nach
Vertreibungsschaden, wenn Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. l und Nr. 2 Buch- Vertreibungsgebiet verstorbenen deutschen Staats-
staben a, b und f angehörigen oder deutschen Volkszugehörigen im
Zusammenhang mit den Vertreibungsmaßnahmen
das Wirtschaftsgut in dem Vertreibungsgebiet des oder als Kriegssachschaden entstanden ü;t, gilt
Vertric~benen belegen war;
1. soweit er im Zeitpunkt des Todes bereits einge-
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstaben c treten war, als Vertreibungsschaden des Verstor-
und d benen,
der Schuldner und der Gläubiger den Wohnsitz 2. im übrigen nach Maßgabe der Erbteile als Ver-
oder den Sitz (bei Geldinstituten: die Haupt- oder treibungsschaden derjenigen Erben, die nach dem
Zweigniederlassung) in demselben Vertreibungs- Tode des Erblassers aus dessen Vertreibungs-
gebiet halten oder das Grundstück, an dem ein gebiet vertrieben worden sind.
Anspruch dinglich gesichert war, im Vertreibungs- Voraussetzung ist, daß der Verstorbene seinen stän-
gebiet des Glüubiuers belegen war; digen Aufenthalt seit Beginn der allgemeinen Ver-
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe e treibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet hatte
sowohl die Gesellschaft oder die Genossenschaft oder nach seiner Vertreibung bis zum 31. März 1952
als auch der Anteilseigner den Sitz oder den dorthin zurückgekehrt ist. Bei Todesfällen vor dem
Wohnsitz in demselben Vertreibungsgebiet hat- 1. April 1952 wird vermutet, daß der Schaden dem
ten; Verstorbenen entstanden ist, soweit dieser nicht bis
zu seinem Tod die tatsächliche Verfügungsgewalt
4. in den Fällen des Absatzes l Nr. 2 Buchstabe g über sein Vermögen ausgeübt hat.
die Urheberrechte, Schutzrechte, Erfindungen und
Lizenzen nach der Wegnahme im Vertreibungs- (8) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Scha-
gebiet des Vertriebenen verwertet worden sind; den, der einem deutschen Staatsangehörigen oder
deutschen Volkszugehörigen in dem in Absatz 2
5. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 der Ver- Satz 2 zweiter Halbsatz bezeichneten einheitlichen
triebene den Wohnraum oder die berufliche oder Vertreibungsgebiet außerhalb der zur Zeit unter
sonstige Existenzgrundlage in seinem Vertrei- fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete
bungsgebict hatte. im Zusammenhang mit den Vertreibungsmaßnahmen
oder als Kriegssachschaden entstanden ist, sofern er
Vertreibungsgebiet im Sinne des Satzes 1 ist das seinen Wohnsitz aus diesem Gebiet nach dem 31. De-
Gebiet desjenigen Staates, aus dem der Vertriebene zember 1937 und vor dem Beginn der allgemeinen
vertrieben worden ist; die Gesamtheit der in Ab- Vertreibungsmaßnahmen in das Gebiet des Deut-
satz l genannten Gebiete, die am 1. Januar 1914 schen Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937)
zum Deutschccm Reich oder zur Osterreichisch-Unga- verlegt hat.
rischen Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt
zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen ge- (9) Als Geldeinlage bei einem Geldinstitut mit
hört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet. Sitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Nr. 2) gilt auch
Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß eine Geldeinlage bei einer Haupt- oder Zweignieder-
auch Gebiete anderer Staaten, zwischen denen, ins- lassung eines Geldinstituts, die sich im Bereich einer
besondere wegen der geouraphischen Lage, der wirt- von der Oder-Neiße-Linie durchschnittenen Ge-
schaftlichen Verflechtung oder der geschichtlichen meinde befand.
Entwicklung, besondere Beziehungen bestanden
haben, als einheitliches Vertreibungsgebiet gelten. (10) Als Anteil an einer Gesellschaft oder Genos-
senschaft mit Sitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 2
(3) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffsregi- Nr. 3) gilt auch der Anteil an einer Kapitalgesell-
ster im Vertwibungsgebiet (Absatz 2 Satz 2) einge- schaft oder an einer Erwerbs- und Wirtschafts-
tragen waren, gelten als in diesem Gebiet entstan- genossenschaft, die ihren Sitz im Reichsgebiet nach
den. dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 westlich
1916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
der Oder-Neiße-Lin ic hatl<\ deren Geschäftsleitung 2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht
und sämtliche Betriebslätl(!n sich aber im Vertrei- unter Nummer 1 fallen:
bungsgebiet befanden. a) an Gegenständen, die für die Berufsausübung
(11) Der Vertrcibun~Jssdwden qill als eingetreten oder für die wissenschaftliche Forschung er-
forderlich sind,
1. bei Ausgewiesenen, Cef1üchtcten und Aussiedlern
in dem Zeitpunkt, in dem sie die zur Zeit unter b) an Hausrat,
fremder Verwaltung stehcnden deutschen Ostge- 3. als Verlust von Wohnraum,
biete oder das Gebiet desjenigen Staates, aus dem
4. als Verlust der beruflichen oder sonstigen
sie vertrieben worden sind, verlassen haben,
Existenzgrundlage.
2. in den Fällen des Absatzes 7 Nr. 1 im Zeitpunkt
des Todes, (2) Kriegshandlungen im Sinne des Absatzes 1
3. in den Fällen des Absatzes 8, des § 11 Abs. 2 Nr. 1 sind
und 2 sowie bei Personen, die! an ihren Wohnsitz 1. die Einwirkung von Waffen oder sonstigen
im Vertreibungsgebiet wegen Vertreibungsmaß- Kampfmitteln oder die hiermit unmittelbar zu-
nahmen nicht zurückkehren konnten, am 8. Mai sammenhängenden militärischen Maßnahmen,
1945; an die Stelle dieses Zeitpunktes tritt bei Per- 2. die mit kriegerischen Ereignissen zusammen-
sonen, die vor dem 8. Mai 1945 verstorben sind, hängende Beschädigung, Wegnahme oder Plün-
der Zeitpunkt des Todes, wenn in diesem Zeit- derung von Sachen in den vom Gegner unmittel-
punkt die Rückkehr in das Vertreibungsgebiet bar angegriffenen, unmittelbar bedrohten oder
wegen Vertreibungsmaßnahmen nicht mehr mög- besetzten Gebieten,
lich war.
3. die Entziehung des Besitzes an einem Schiff durch
(12) Werden andere Wirtschaftsgüter als Hausrat feindliche Handlungen sowie dessen Selbstver-
nach dem 31. März 1952 in einem Aussiedlungsgebiet senkung, wenn diese erfolgt ist, t..m der feind-
(§ 11 Abs. 2 Nr. 3) in der Verfügungsgewalt erbbe-
lichen Aufbringung zu entgehen.
rechtigter Personen zurückgelassen, gilt nicht ein
Vertreibungsschaden an diesen Wirtschaftsgütern, (3) Als Kriegssachschaden gilt auch ein Schaden
sondern ein Schaden an einem Anspruch auf Leistun- durch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme
gen als eingetreten, die üblicherweise bei der Uber- von Sachen auf Grund behördlkber Maßnahmen, die
gabe von Vermögen im Wege der vorweggenomme- im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignis-
nen Erbfolge zugunsten des Ubergebers vereinbart sen getroffen worden sind.
werden; entsteht an solchen Wirtschaftsgütern in der
Person des Ubernehmers oder seiner Erben ein Ver- § 14
treibungsschaden, gelten diese Leistungen als Ver-
bindlichkeit. Ostschäden
(13) War an einem Wirtschaftsgut im Sinne des (1) Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstaben a und c bis g ein ein Schaden, der in den zur Zeit unter fremder Ver-
Vertreibungsscbaden, ein Ostschaden oder ein Scha- waltung stehenden deutschen Ostgebieten im Zu-
den im Sinne des § 2 Abs. l Nr. 1 des Reparations- sammenhang mit den Ereignissen des zweiten Welt-
schädengesetzes entstanden, so ist bei einem späte- kriegs durch Vermögensentziehung oder als Kriegs-
ren Erwerber dieses Wirtschaftsguts oder dessen sachschaden (§ 13) an Wirtschaftsgütern der in § 12
Erben oder weiteren Erben, soweit es sich nicht um Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstaben a bis f und Nr. 4 ge-
einen Tausch handelt, als Vertreibungsschaden nur nannten Art entstanden ist, sofern es sich nicht um
zu berücksichtigen einen Vertreibungsschaden handelt. Als Ostschaden
1. ein tatsächlich entrichteter, nicht in der Uber-
gilt ein Schaden, der dadurch entstanden ist, daß
nahme von Verbindlichkeiten bestehender Kauf- den Erben bei Todesfällen, die vor dem 1. Januar
preis als Schaden an einem privatrechtlichen geld- 1969 eingetreten sind, in den unter fremder Verwal-
werten Anspruch, tung stehend2n deutschen Ostgebieten das Erbrecht
an Wirtschaftsgütern der in Satz 1 bezeichneten Art,
2. die durch Aufwendung eigener Mittel entstan- die dem Erblasser nicht weggenommen waren, ver-
dene Wertsteigerung des erworbenen Wirtschafts- sagt oder der Erbantritt insoweit verwehrt wird. In
guts als Schaden am Wirtsc;haftsgut. den Fällen des Satzes 2 liegt jedoch ein Schaden
nicht vor, soweit auf Grund späterer rechtsgeschäft-
licher Erklärungen der Erbanteil auf einen Miterben
§ 13 übertragen worden ist; werden die übertragenen
Kriegssachschäden Wirtschaftsgüter dem Miterben oder seinen Erben
weggenommen, liegt ein Schaden in deren Person
(1) Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Geset-
vor. Bei Schäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben
zes ist ein Schaden, der in der Zeit vom 26. August
c und d bezeichneten Art muß der Schuldner, bei
1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegs-
Schäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e be-
handlungen entstanden ist
zeichneten Art die Kapitalgesellschaft oder die Er-
1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst- werbs- und Wirtschaftsgenossenschaft bei Beginn
wirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen den
oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewer- Wohnsitz oder den Sitz (bei Geldinstituten: die
tungsgesetzes gehören, Haupt- oder Zweigniederlassung) in den zur Zeit
Nr. 112 Tng der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1917
unter fremdN Verwaltunu stehenden deutschen Ost- gegeben waren, in die Eintragungen über Einzah-
gebieten gehabt hc1ben; lwi clin~Jlich gesicherten An- lungen und Auszahlungen nur durch das Geldinstitut
sprüchen gilt § 12 Abs. 2 Nr. 2, bei Geldeinlagen vorgenommen werden durften.
bei einem Celdinstitut § 12 Abs. 9 und bei Anteilen (3) Einern Sparerschaden wird die Einstellung der
an einer Gesellschaft oder Cenossenschaft § 12 Zahlung von Reichszuschüssen an Kleinrentner so-
Abs. 10 sinngemüß. § 12 Abs. 12 und 13 ist entspre- wie die Einstellung von Rentenzahlu:>J.gen, die aus
chend anzuwenden. Reichsmitteln zum Ausgleich von im ersten Welt-
(2) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffs- krieg erlittenen Liquidations- und Gewaltschäden
register in den Ostgebieten ein9etragen waren, gel- gewährt wurden, gleichgestellt.
ten als in den Ostgebieten entstanden. (4) Durch Rechtsverordnung können andere
(3) Der Ostschaden gilt als am 8. Mai 1945, in den Geldanlagen den Sparanlagen im Sinne des Ab-
Fällen des Absatzes 1 Satz 2 als im Zeitpunkt des satzes 2 gleichgestellt werden, sofern sie der Ka-
Todes des Erblassers eingetrelc~n. pital anlage oder der Versorgung dienten.
§ 15 § 15a
Sparerschäden Zonenschäden
(1) Ein Sparerschaden ist die Minderung des (1) Ein Zonenschaden im Sinne dieses Gesetzes
Nennbetrags von Sparanla9en, die dadurch einge- ist ein Vermögensschaden, der im Schadensgebiet
treten ist, daß die Sparanlagen bei de1 Neuordnung (§ 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungs-
des Geldwesens im Geltungsbereich des Grund- gesetzes} entst2.nden ist
gesetzes einschließlich Berlin (West) im Verhältnis 1. als Schaden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
10 zu 1 oder in einem ungünstigeren Verhältnis auf Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes, so-
Deutsche Mark umgestellt oder nach § 14 des Um- fern er auf dem förmlichen Entzug des Eigen-
stellungsgesetzes nicht auf Deutsche Mark um- tums auf Grund von Gesetzen, Verordnungen
gestellt worden sind. oder Gerichtsentscheidungen, auf Beschlagnahme,
(2) Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind Zwangsverwaltung sowie jeder anderen Maß-
nahme, insbesondere einer Verfügungsbeschrän-
1. Spareinla9en im Sinne des § 22 des Gesetzes über kung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung
das Kreditwesen vom 25. September 1939 (Reichs- dem förmlichen Entzug entspricht, beruht,
gesetzbl. I S. 1955) einschließlich der Postspar-
einlagen, soweit die Spareinlagen nicht erst nach 2. als Schaden, der nach den Vorschriften des Re-
dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen parationsschädengesetzes berücksichtigt werden
Mark durch Gutschrift auf Grund von Bareinzah- könnte, wenn dem die gebiet.liehen Beschränkun-
lungen begründet worden sind, sowie einschließ- gen des § 12 des Reparationsschädengesetzes
lich der Bausparguthaben, nicht entgegenstünden,
2. Pfandbriefe, Rentenbriefe, Kommunalschuldver- 3. als Kriegssachschaden im Sinne des § 13, der
schreibungen und andere Schuldverschreibungen, nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes
die von Grnndkreditanstalten, Kommunalkredit- festgestellt werden könnte, wenn er im Geltungs-
anstalten, Schiffsbeleihungsbankl;n und Ab- bereich dieses Gesetzes eingetreten wäre,
lösungsanstalten aus9egt!ben worden sind, ohne 4. als Schaden eines Verfolgten durch Entziehung
Rücksicht darauf, ob im Einzelfall an die Stelle auf Grund von Maßnahmen der nationalsozialisti-
der Aus9abe einer Schuldverschreibung die Ein- schen Gewaltherrschaft.
tragung in ein Schuldbuch getreten ist,
(2) Ein Schaden muß entstanden sein
3. Schuldverschreibungen und verzinsliche Schatz-
anweisungen des Reichs und der Länder, der 1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst-
Reichsbahn und der Reichspost, der Gemeinden wirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen
und der Gemeindeverbände einschließlich der oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Be-
Schuldbuchforderungen und der Ansprüche auf wertungsgesetzes gehören,
Vorzugsrente, 2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht
4. Industrie- und gleichartige Schuldverschreibun- unter Nummer 1 fallen:
gen, a} an Gegenständen, die für die Berufsausübung
5. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen, oder für die wissenschaftliche Forschung er-
forderlich sind, sowie an diesen nach § 15
6. durch die Bestellung von Grundpfandrechten ge- Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und d~r
sicherte privatrechtliche Ansprüche, soweit es Dreizehnten Verordnung zur Durchführung
sich nicht um Ansprüche aus laufender Rechnung .des Feststellungsgesetzes vom 8. November
handelt. 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 838) gleichgestellten
Den in Nummer 1 bezeichneten Spareinlagen wer- eigenen Erzeugnissen,
den Geldeinlagen, für die eine Kündigungs- oder b) an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen,
Anlagefrist vereinbart war, gleichgestellt, wenn für sofern ihre Bewertung nach §§ 4, 5 Abs. 1 und
sie Einlagebücher oder entsprechende Urkunden aus- § 8 des Bewertungsgesetzes zulässig war,
1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
c) an Antcik\n an Kapildlgcsellschaften oder an d) sonstige juristische Personen des privaten
Geschäftsguthaben der Mitglieder von Genos- Rechts;
senschaften, e) nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftun-
d) an Gewerbeberechli~JunqC'n im Sinne des Be- gen und andere Zweckvermögen;
wertungsgesetzes, f) Körperschaften des öffentlichen Rechts mit
c) an literarischen und künstlerischen Urheber- Ausnahme ihrer nach Buchstabe g selbständig
rechten, an gewerblichen Schutzrechten und abgabepflichtigen Betriebe gewerblicher Art;
ungeschützten ErfindunfJen sowie an Lizen- g) Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften
zen an solchen Rechten und Erfindungen, so- des öffentlichen Rechts.
weit diese im Schadens~Jebiet nach dem Ein-
(2) Die unbeschränkte Abgabepflicht. erstreckt sich
tritt des Schadens verwertet worden sind.
auf das Gesamtvermögen. Außer Ansatz bleiben
(3) War an einem Wirtschaftsgut im Sinne des Vermögensgegenstände der in § 77 des Bewertungs-
Absatzes 2 ein Schaden cntslcmden, so ist bei einem gesetzes genannten Art, die auf ein- zum Inland
späteren Erwerber dieses Wirtschaftsguts, soweit es gehörendes Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs
sich nicht um einen Tausch handelt, als Schaden nur des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) ent-
zu berücksichtigen fallen.
1. ein von ihm entrichteter, nicht in der Ubernahme
von Verbindlichkeiten bestehender Kaufpreis als § 17
Schaden an einem privdtrechtlichen geldwert.en Beschränkte Abgabepflicht
Anspruch,
(1) Beschränkt. abgabepflichtig sind
2. die durch die Aufwendung eigener Mittel ent-
standene Wert~t.eigerung des erworbenen Wirt- 1. natürliche Personen, die zu Beginn des 21. Juni
schaftsguts als Schaden am Wirtschaftsgut.. 1948 weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-
(4) Für einen Schaden, der am Vermögen eines gesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben;
im Schadensgebiet. Verstorbenen entstanden ist, gilt
2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
§ 12 Abs. 7 sinngemäß. Werden Wirtschaftsgüter im
mögensmassen, die zu Beginn des 21. Juni 1948
Schadensgebiet in der Verfügungsgewalt erbberech-
weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im
tigter Personen zurückgelassen, gilt § 12 Abs. 12
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Ber-
entsprechend.
lin (West) .gehabt haben.
(2) Die beschränkte Abgabepflicht. erstreckt sich
nur auf Vermögen der in § 77 des Bewertungsgeset-
Zweiter Teil zes genannten Art, das auf den Geltungsbereich des
Ausgleichsabgaben Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) entfällt.
Erster Abschnitt
Vermögensabgabe § 18
Befreiungen
Erster Titel
(1) Von der Vermögensabgabe sind befreit
Abgabepflicht
1. die Körperschaften des öffentlichen Rechts mit
ihrem Vermögen, das für einen öffentlichen
§ 16
Dienst oder Gebrauch unmittelbar benutzt wird,
Unbeschränkte Abgabepflicht sowie mit ihrem forstwirtschaftlichen Vermögen
(1) Unbeschränkt abgabepflichtig sind und mit ihrem sonstigen Vermögen im Sinne
des Bewertungsgesetzes. Nicht befreit sind je-
1. natürliche Personen, die zu Beginn des 21. Juni doch Berufsvertret.ungen und Berufsverbände;
1948 einen W ohnsit.z oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes 2. die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bun-
oder in Berlin (West) gehabt haben; desbahn mit ihrem Vermögen, soweit es im
Rahmen ihrer Betriebspflicht für ihre Betriebs-
2. die folgenden Körperschaften, Personenvereini- oder Verwaltungszwecke unmittelbar benutzt
gungen und Vermögensmassen, die zu Beginn des wird; das gleiche gilt für das vom Senat des
21. Juni 1948 ihre Geschäftsleitung oder ihren Landes Berlin verwaltete Post- und Fernmelde-
Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder wesen. Für die Behandlung ihres Vermögens, das
in Berlin (West) gehabt haben: der Personenbeförderung auf Omnibussen dient,
a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, gilt Nummer 9;
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell-
3. das Unternehmen Reichsautobahnen mit seinem
schaften mit beschränkter Haftung, Kolonial-
Vermögen, soweit es für seine Betriebs- oder
gesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaf-
Verwaltungszwecke unmittelbar benutzt wird.
ten);
Das gleiche gilt für das in Berlin (West) treu-
b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; händerisch verwaltete Vermögen des Unter-
c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.; nehmens Reichsautobahnen;
Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1919
4. di<: Monopolvcrwdltungcn des Bundes und die 11. Flughafenunternehmen mit ihren Flughäfen und
Staatlichen L.oltcrieuntcrnehmcn. Das gleiche mit anderem Vermögen, soweit es für die Be-
gilt für di<~ Monopolverwaltungen in Berlin triebs- oder Verwaltungszwecke des Unterneh-
(West), soweit ihr Vermögen. ihren Aufgaben mens unmittelbar benutzt wird;
unmitt.elhi:lf Q(!Widmet isl; ·
12. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-
5. die Bank deutscher Länder, die Deutsche Renten- schaften und ähnliche Realgemeinden;
bank, die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt 13. ·wasser- und Bodenverbände im Sinne des Was-
und die Landeszentralbanken; serverbandgesetzes vom 10. Februar 1937 (Reichs-
gesetzbl. I S. 188) und der Ersten Wasserver-
6. Unternehmen, die durch Staatsverträge ver-
bandsverordnung vom 3. September 1937 (Reicbs-
pflichtet sind, die Erträge ihres Vermögens zur gesetzbl. I S. 933);
Aufbringung der Mittel für die Errichtung von
Bundeswasserstraßen zu verwenden, solange 14. die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
das Vermöw~n der Unternehmen ausschließlich sowie solche Körperschaften, Personenvereini-
diesem Zweck dient; gungen und Vermögensmassen, die nach der
Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und
7. Abgabepilichtige mit demjenigen Teil ihres der nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung aus-
öffentlichen Wasserversorgung gewidmeten schließlich und unmittelbar kirchlichen, gemein-
Vermögens, der ün Kalenderjahr 1950 dem A!l- nützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Der
teil ihrer unmiUeJbaren oder mittelbaren Ab- Umfang der Befreiung bestimmt sich in jedem
gabe von trinkbarem Wasser und von Wasser Fall nach den Vorschriften der § § 17 bis 19 des
für Feuerlöschzwecke an ihrer gesamten Was- Steueranpassungsgesetzes und der dazl ergan-
serabgabe entspricht; genen Durchführungsverordnung (Gemeinnüt-
zigkeitsverordnung) vom 16. Dezember 1941 in
8. Abgabepflichlige mit demjenigen Teil ihres der
der Fassung der Anlage 1 der Verordnung vom
öffentlichen Energieversorgung gewidmeten
16. Oktober 1948 (Gesetzblatt der Verwaltung
Vermögens, der im Kalenderjahr 1950 dem An-
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 181). Die
teil ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Ener-
Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 gilt nicht für
gieabgabe im Rahmen der allgemeinen An-
Wohnungsunternehmen, die auf Grund des
schluß- und Versorgungspflicht nach § 6 Abs. 1
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vom 29. Fe-
des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezem-
bruar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 438) als gemein-
ber 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451) an ihrer ge-
nützig anerkannt sind, sowie für Unternehmen,
samten Energieabgabe entspricht;
die nach § 28 des genannten Gesetzes als Organe
9. Abgabepflichtige mit dem Vermögen, das im der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind;
Rahmen der von ihnen zu erfüllenden Aufgaben 15. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,
des öffentlichen Verkehrs unmittelbar gewidmet Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und
ist sonstige rechtsfähige Hilfskassen für die Fälle
a) dem Betrieb und der Verwaltung von Eisen- der Not oder Arbeitslosigkeit nach den für die
bahnen im Sinne des § l Abs. 1 des Allge- Vermögensteuer hierüber geltenden Vorschrif-
meinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 ten;
(Bundesgesetzbl. I S. 225), 16. die Träger der Sozialversicherung, ferner Ver-
bände und Einrichtungen der Sozialversicherung,
b) dem Betrieb und der Verwaltung von Stra-
soweit ihr Vermögen nach sozialversicherungs-
ßenbahnen im Sinne des § 3 des Gesetzes
rechtlichen Vorschriften anzulegen ist. Dasselbe
über die Beförderung von Personen zu Lande
gilt, soweit Verbände und Einrichtungen Ver-
vom 4. Dezember 1934 in der Fassung des
mögen nach ihrer Satzung ausschließlich in glei-
Gesetzes vom 6. Dezember 1937 (Reichsge-
cher Weise anzulegen haben;
setzbl. I S.1319),
17. die gesetzlichen Rechtsvorgänger der Bundes-
c) dem Linienverkehr im Sinne des § 4 des anstalt für Arbeitsvermittlung undArbeitslosen-
unter Buchstabe b genannten Gesetzes in der versicherung hinsichtlich des Vermögens, das
Fassung des Gesetzes vom 16. Januar 1952 auf Grund des Gesetzes über die Errichtung
(Bundesgesetzbl. I S. 21) mit Omnibussen und einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und
Oberleitungsomnibussen; Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 123) auf die Bundesanstalt
10. Abgabepflichtige mit dem Vermögen, das dem übergegangen oder auf Grund dieses Gesetzes
Betrieb, der Erhaltung und Verwaltung öffent- von ihr übernommen worden ist.
licher Häfen gewidmet ist und in räumlichem
Zusammenhang mit den Hafenanlagen steht. (2) Die nach den Vorschriften in Absatz 1 Nr. 1
Dem Hafenbetrieb dient das Vermögen, soweit bis 3, 9 und 11 begünstigten Abgabepflichtigen sind
es unmittdbar für Umschlags-, Lagerei- und auch mit Vermögen befreit, das nicht von ihnen
Verkehrszwecke des Hafens bestimmt ist. Das selbst für ihre begünstigten Zwecke benutzt wird,
Vermögen der Lagerei dient dem Hafenbetrieb sondern das
jedoch nur insoweit, als ein Umschlag ohne 1. von den nach den Vorschriften in Absatz 1 Nr. 1
dieses Vermögen technisch nicht durchführbar bis 3, 9, 11 und 14 begünstigten Abgabepflichti-
ist; gen für deren begünstigte Zwecke oder
1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2, von den nad1 den Vorscli ritten in Absatz 1 Nr. 4, bei der Vermögensteuer (Hauptveranlagung
5, 13, 16 und 17 begünstigten Abgabepflichtigen 1949) für die Ermittlung des Inlandsvermögens
unmillelbar zur Erfüllung ihrer eigentlichen Auf- maßgebenden Vorschriften errechnet.
gaben Für die Abzugsfähigkeit der Lastenausgleichs-
benutzt wird. abgaben gilt § 210.
(3) Die Befreiungen nach den Absätzen 1 und 2 (2) Der Wert des Vermögens, das bei unbe-
bestimmen sich, soweit sich aus diesen nichts an- schränkt Abgabepflichtigen oder bei beschränkt Ab-
deres ergibt, nach der Sach- und Rechtslage am gabepflichtigen der Abgabe unterliegt, wird auf
21. Juni 1948. volle 100 Deutsche Mark nach unten abgerundet.
(4) Die Befreiungen nach den Absätzen 1 und 2 (3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere
sind auf beschrünkl. AhrF1hepf1ichtige nicht anzu- über die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
wenden. bestimmt werden.
§ 22
§ 19 Zusammenrechnung
Befreiung von Unternehmen (1) Das Vermögen von Ehegatten ist abweichend
mit Ausgleichsforderungen von § 75 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes für die Er-
mittlung des Gesamtvermögens zusammenzurech-
(1) Unternehmen, die auf Grund des Umstellungs-
nen, wenn die Ehegatten nach § 38 zusammen zur
gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen
Vermögensabgabe zu veranlagen sind.
nach dem Ergebnis ihrer Umstellungsrechnung An-
spruch auf Zuteilung von Ausgleichsforderungen (2) Das Vermögen von Eltern ist abweichend von
gegen die öffentliche Hand haben, sind von der § 75 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes nicht mit dem
Vermögensabgabe befreit. Vermögen von Kindern zusammenzurechnen.
(2) Würden die in Absatz 1 genannten Unter- (3) Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ist das
nehmen infolge Berücksichtigung ihrer Abgabe- ganze Gesamtgut abweichend von § 76 des Bewer-
schuld an Vermögensabgabe (§ 31) in der Umstel- tungsgesetzes nicht dem Vermögen des überleben-
lungsrechnung einen Anspruch auf Ausgleichsforde- den Ehegatten zuzurechnen. Das Gesamtgut ist viel-
rungen gegen die öffentliche Hand erlangen, so mehr den Beteiligten nac-h dem Verhältnis ihrer
wird Befreiung von der Vermögensabgabe nur in- Anteile (§ 11 Nr. 5 des Steueranpassungsgesetzes)
soweit gewährt, als ihnen infolge der Berücksichti- zuzurechnen.
gung dieser Abgabe Ausgleichsforderungen zuzu- § 23
teilen wären.
Verlegung des Wohnsitzes oder des Betriebs
(3) Die Absätze l und 2 gelten bei Geldinstituten aus Berlin (West) in den Geltungsbereich
mit bankfremdem Geschäft, die getrennte Vermö- des Grundgesetzes
gensübersichten für das Bankgeschäft und für das
bankfremde Geschäft aufstellen, nur für das Bank- (1) Hat ein Abgabepflichtiger in der Zeit zwischen
geschäft. dem 20. Juni 1948 und dem 1. April 1949 (Zwischen-
zeitraum) seinen Wohnsitz oder seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt von Berlin (West) in den Gel-
§ 20 tungsbereich des Grundgesetzes verlegt, so ist der
Entstehung der Abgabeschuld Vermögensermittlung auf den Beginn des 21. Juni
1948 das Vermögen zugrunde zu legen, das sich auf
Die Abgabeschuld gilt als zu Beginn des 21. Juni
den Tag der Begründung des Wohnsitzes oder des
1948 entstanden.
gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich des
Grundgesetzes ergibt; für die Abgrenzung des Ver-
mögens in Berlin (West) gilt § 80 Abs. 2 Nr. 2.
(2) Ist ein gewerblicher Betrieb im Zwischenzeit-
zweiter Titel raum von Berlin (West) in den Geltungsbereich des
Bemessung der Abgabe Grundgesetzes wirtschaftlich verlagert worden, so
ist der Vermögensermittlung auf den Beginn des
§ 21 21. Juni 1948 das Vermögen zugrunde zu legen, das
in der nach § 3 Abs. 4 des D-Markbilanzergänzungs-
Bemessungsgrundlage gesetzes im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf-
(1) Der Vermögensabgabe unterliegt, soweit sich zustellenden DM-Eröffnungsbilanz auszuweisen ist.
nicht aus den §§ 22 bis 27 etwas anderes ergibt:
1. bei unbeschränkt Abgabepflichtigen das Vermö- § 24
gen zu Beginn des 21. Juni 1948, das sich nach Abweichungen von den für die Vermögensteuer
den bei der Vermögensteuer (Hauptveranlagung geltenden Vorschriften
1949) für die Ermittlung des Gesamtvermögens Für die Ermittlung des der Abgabe unterliegen-
maßgebenden Vorschriften errechnet; den Vermögens gilt abweichend von den für die
2. bei beschränkt Abgabepflichtigen das Vermögen Vermögensteuer geltenden Vorschriften das Fol-
zu Beginn des 21. Juni l 948, das sich nach den gende:
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1921
l. Von den zum sonstigen Vermögen im Sinne voll gezahlt, so ist der sich für den 1. Januar 1951
des § 67 des Bewertungsgesetzes gehörenden ergebende Kapitalwert des Minderungsbetrags
Wirtschaftsgütern sind nicht anzusetzen, soweit der Rente abzuziehen.
sie insgesamt 150 000 Deutsche Mark nicht über- 5. Von dem als sonstiges Vermögen der Ver-
steigen,
mögensteuer unterliegenden Kapitalwert von
a) deutsche Ztlhl ungsmittel, Rechten auf Renten und andere wiederkehrende
b) noch nicht füllige Ansprüche aus Lebens- und Nutzungen und Leistungen ist der Teilbetrag
Kapitcüversicht~rungen oder aus Rentenver- außer Ansatz zu lassen, der einem Jahreswert
sichenmgen, aus denen der Berechtigte zu Be- der Nutzung oder Leistung von 2 400 Deutsche
ginn des 21. Juni 1948 noch nicht in den Ren- Mark entspricht.
tenbezug c:ingetreten war, sofern die Ver- 6. Verbindlichkeiten auf Grund gesetzlicher Unter-
sicherunuen auf Reichsmark gelautet haben, haltspflicht sind nicht abzuziehen; dies gilt auch,
c) Kapitalforderungen, Guthaben und Rechte auf wenn die Höhe der Verbindlichkeit durch Ver-
wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, trag oder gerichtliches Urteil festgelegt ist.
wenn sie durch gesetzliche Umstellung, durch 7. Der Wert von Wirtschaftsgütern, die nach be-
richterliche Vertragshilfe oder durch Partei- sonderer Vereinbarung mit anderen Staaten von
vereinbarung auf einen Betrag festgesetzt der Vermögensteuer befreit sind, ist dem Ver-
worden sind, der ein Fünftel ihres Reichs- mögen zuzurechnen, wenn sich die Befreiung nicht
marknennbetrags nicht übersteigt, zugleich auf die Vermögensabgabe erstreckt.
d) auf Deutsche Mark lautende Kapitalforderun-
gen und Rechte auf wiederkehrende Nutzun- § 25
gen und Leistungen, die auf Grund ein2r Behandlung von Gegenständen, deren Erhaltung
rechtskräftigen Entscheidung oder Verein- im öffentlichen Interesse liegt
barung im Rückerstattungsverfahren einem
(1) Die Vorschriften des § 73 a des Bewertungs-
Rückerstattungspflichtigen nach § 27 Abs. 1
gesetzes sind nur auf Antrag anzuwenden. Sie sind
zuzurechnen sind.
unter den dort angeführten Voraussetzungen auch
Die Vorschriften der Buchstaben a bis c sind nicht auf Gebäude und Gebäudeteile land- und forstwirt-
anzuwenden auf Vermögen, das einem Rück- schaftlicher Betriebe anzuwenden; die Vergünsti-
erstattungsberecl:)tigten nach § 27 zuzurechnen gung erstreckt sich in diesem Falle auf den dem
ist; für derartige Vermögen gilt § 26. Gebäude oder Gebäudeteil entsprechenden Teil des
Einheitswerts des land- und forstwirtschaftlichen
2. Aktien, Kuxe und sonstige Anteile und Genuß-
Betriebs.
scheine an Kapitalgesellschaften, die am 21. Juni
1948 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im (2) Die bei der Vermögensabgabe für einen Ge-
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Ber- genstand nach § 73 a des Bewertungsgesetzes ge-
lin (West) gehabt haben, sind mit dem halben währte Vergünstigung ist in den folgenden Fällen
Wert anzusetzen, soweit die Anteile oder Genuß- rückwirkend aufzuheben:
scheine vor dem 31. Dezember 1948 zum amt- 1. wenn die Voraussetzungen für sie vor dem
lichen Verkehr an der Börse zugelassen waren 1. April 1979 wegfallen;
oder im Freiverkehr gehandelt worden sind;
sonstige Anteilsrechte dieser Art sowie Ge- 2. wenn der Gegenstand in einen Ort außerhalb des
schäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschafts- Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von
genossenschaften sind beim sonstigen' Vermögen Berlin (West) verbracht wird;
und beim Betriebsvermögen außer Ansatz zu 3. wenn der Gegenstand vor dem 1. April 1979 ver-
lassen. Außer Ansatz zu lassen sind auch Anteile äußert wird. Dies gilt nicht für unentgeltliche
an Familiengesellschaften, die in der Form einer Veräußerungen an unbeschränkt vermögensteuer-
Kapitalgesellschaft betrieben werden, soweit sich pflichtige natürliche Personen oder an Körper-
die Anteile am 21. Juni 1948 im Eigentum der schaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gel-
Familie befunden haben. Durch Rechtsverordnung tungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin
wird das Nühere bestimmt. (West) oder an privatrechtliche Körperschaften,
3. Der nach § 4 Nr. 9 des Grundsteuergesetzes von Personenvereinigungen und Vermögensmassen
der Grundsteuer befreite Grundbesitz ist außer mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes
Ansatz zu lassen. oder in Berlin (West), die nach der Satzung,
Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach
4. Wird eine Rente, die nach § 68 des Bewertungs- ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließ-
gesetzes nicht zum sonstigen Vermögen gehören lich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken
würde, infolge einer vor dem 21. Juni 1948 vor- dienen;
genommenen Kapitalabfindung nach den Verhält-
nissen vom 1. Januar 1951 nicht mehr gezahlt, so 4. wenn der Gegenstand im Wege des Erbgangs
ist zur Ermittlung des Gesamtvermögens von dem auf (natürliche oder nicht natürliche) Personen
Rohvermögen der sich für den 1. Januar 1951 übergeht, die nicht unter Nummer 3 Satz 2 fallen.
ergebende Kapitalwert der Rente abzuziehen. Als Bemessungsgrundlage für die rückwirkende Er-
Wird die Rente infolge der Kapitalabfindung fassung der veräußerten Gegenstände durch die
nach den Verhältnissen vom 1. Januar 1951 nicht Vermögensabgabe gilt im Falle einer entgeltlichen
1922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
\
Veräußerung der Erlös, in den cmderen Fällen der Umstellungsgesetz aufstellen, sind die Wertansätze
gemeine Wert in dem Zeitpunkt, in dem der Fall in dieser Bilanz; auch für die Behandlung der Rück-
der Nummern 1, 2, 3 ockr 4 eintritt. Der nach Satz 1 erstattungsansprüche und Rückerstattungsverpflich-
entstehende Anspruch auf die! Nachzahlung wird tungen bei der Ermittlung des der Abgabe unter-
einen Monat nach Bekanntq,ibc cks Bescheids über liegenden Vermögens maßgebend. Der Abgabe-
die Nachzahlung füllig. pflichtige ist, wenn die Entscheidung oder Verein-
(3) Der Anlrc1g (Abscttz 1 S,Jtz 1) ist bis zur Ab- barung über die Rückerstattung rechtskräftig ist,
gabe der (wenn auch nur vorl~iufigcn) Erkliüung zu.r berechtigt, die steuerliche DM-Eröffnungsbilanz, so-
Vermögensabgabe zu stellen. Wird dem Antrag weit er die Rückerstattungsansprüche und Rück-
sl.-111.gegebcn, so ist der Ant.rc1gsteller verpflichtet, erstattungsverpflichtungen darin nicht ausgewiesen
dem Jür ihn zuständigen Fin1rnzamt und der zustän- hat, bis zur Abgabe der (wenn auch nur vorläufigen)
digen Stelle für Denknrnlspfle~Je Anzeige zu er- Erklärung zur Vermögensabgabe mit Wirkung für
statten, wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 1, 2 oder 3 die Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen
eintritt; dasselbe gilt für jeden Erwerber im Falle zu ändern; wird die Entscheidung oder Verein'-
einer weiteren Veri:iußerung durch ihn, es sei denn, barung über die Rückerstattung erst nach diesem
daß die Vergünstigung nach /\Lsatz 2 vorher weg- Zeitpunkt rechtskräftig, so kann der Abgabepflich-
gefallen ist. tige die steuerliche DM-Eröffnungsbilanz bis späte-
stens einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft
§ 26 ändern. Die im vorangehenden Satz bezeichneten
Behandlung von Vermögen, Fristen sind Ausschlußfristen.
das der Verfügungsgewalt des Abgabepflichtigen
zeitweise entzogen war
§ 27 a
(1) Der Abgabe unterliegendes Vermögen, das in
Der Rückerstattung verwandte Fälle
der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945
mindestens während zweier Jahre auf Grund natio- · (1) Vermögen, das auf Grund der Kontrollrats-
nalsozialistischer Gewaltmaßnahmen einem Abgabe- direktive Nr. 50 vom 29. April 1947 (Amtsblatt des
pflichtigen wegen seiner politischen Uberzeugung, Kontrollrats S. 275) oder als eingezogenes .Vermö-
seiner Rasse, seines Glaubens oder seiner Welt- gen auf Grund der Artikel II, III oder V der Kon-
anschauung entzogen war oder als Ausländerver- trollratsdirektive Nr. 57 vom 15. Januar 1948 (Amts-
mögen der Verfügungsgewalt des Abgabepflichtigen blatt des Kontrollrats S. 302) übertragen wird, ist
entzogen war, ist, soweit es nicht nach Absatz 2 der Abgabe unterliegendes Vermögen desjenigen,
ganz außer Ansatz bleibt, für die Vermögensabgabe der das Vermögen erhält und darüber als Endberech-
nur mit 90 vom Hundert seines Werts anzusetzen. tigter frei oder im Rahmen des Artikels V Abs. 2
und 3 der Kontrollratsdirektive Nr. 50 oder des Ar-
(2) Vermögen, das eim!m Rückerstattungsberech- tikels V Abs. 2 und 3 der Kontrollratsdirektive
tigten nach § 27 zuzurechnen ist, gilt stets als Ver-
Nr. 57 verfügen kann.
mögen im Sinne des Absatzes 1. Dieses Vermögen
ist bei der Ermittlung des der Abgabe unterliegen- (2) Wird das Vermögen in den Fällen des Ab-
den Vermögens nur insoweit anzusetzen, als sein satzes 1 nach Rückerstattungsgrundsätzen auf Grund
Wert den Betrag von 150 000 Deutsche Mark über- von Entziehungstatbeständen übertragen, so ist § 26
steigt. anwendbar.
(3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere, § 27 b
insbesondere auch über die Anwendung des § 29
Rückbeziehung der Gründung
in den Fällen des Absatzes 2, bestimmt werden.
von Körperschaften oder Personenvereinigungen
auf den 21. Juni 1948
§ 27
Wird einer nach dem 20. Juni 1948 gegründeten
Rückerstattungsfälle Körperschaft oder Personenvereinigung Vermögen
(1) Die dinglichen und schuldrechtlichen Folgen nach den Rückerstattungsgesetzen oder nach den
einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer Ver- Kontrollratsdirektiven Nr. 50 oder 57 übertragen, so
einbarung, <lie nach dem 20. Juni 1948 über einen wird diese für die Zwecke der Vermögensabgabe so
Rückerstattungsanspruch nach den Rückerstattungs- behandelt, als ob sie bereits zu Beginn des 21. Juni
gesetzen getroffen wird, gelten für die Ermittlung 1948 bestanden hätte.
des der Abgabe unterliegenden Vermögens vorbe-
haltlich des Absatzes 2 als zu Beginn des 21. Juni § 28
1948 eingetreten. Bis zu einer derartigen Entschei- Demontagefälle
dung oder Vereinbarung ist das Vermögen, das von Der Abgabepflichtige kann eine Rückstellung
dem Rückerstattungsanspruch berührt wird, vor-
wegen Reparationsentnahmen (insbesondere De-
behaltlich des Absatzes 2 im Wege der vorläufigen montagen) oder Restitutionen, die nach dem 20. Juni
Veranlagung so zu erfassen, als wenn ein Rück- 1948 durchgeführt worden sind, bis zur Abgabe der
erstattungsanspruch nicht bestände.
(wenn auch nur vorläufigen) Erklärung zur Ver-
(2) Bei Abgabepflichtigen, die eine steuerliche mögensabgabe im Wege der Änderung der DM-Er-
DM-Eröffnungsbilanz nach den Vorschriften des öffnungsbilanz mit Wirkung für die Steuern vom
D-Markbilanzgesetzes oder nach den Vorschriften Einkommen, Ertrag und Vermögen bilden. Dies gilt
der 42., 43. und 44. Durchführungsverordnung zum auch, wenn diese Steuern bereits rechtskräftig ver-
Nr. 112 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1923
anlagt sind. Einer Zustirnrnttn~J des Finanzamts oder § 33
der Rechtsmitlellwhördc zur Bil,rnzünderung nach Verbleibende Abgabeschuld
§ 4 Abs. 2 Si:ll.z 2 des Ei11konrn1<)nsteuergeselzes be-
darf es nicht. (1) Als verbleibende Abgabeschuld im Sinne der
Vorschriften über die Vermögensabgabe gilt,
§ 29 1. wenn Soforthilfeabgabe anzurechn~n ist:
die um die angerechnete Soforthilfeabgabe ge-
Freibetrag, Besteuerungsgrenze
minderte Abgabeschuld (§ 32);
(1) Betrügt bei unbeschrctnkt. übgabepflichtigen
2. wenn Soforthilfeabgabe nicht anzurechnen ist:
natürlichen PPrsonen das der ,(\bgabe unterliegende
die Abgabeschuld nach § 31 Satz 3.
abgerundete Vermögen weniger als 35 000 Deutsche
Mark, so ist es für die Berechnung der Vermögens- (2) Die verbleibende Abgabeschuld ist auf volle
abgabe um einen Freibetrag zu mindern. Der Frei- 10 Deutsche Mark abzurunden. Beträge bis zu
betrag betri.i~Jt 5 000 Deutsche Mark, wenn das der 5 Deutsche Mark sind nach unten, Beträge über
Abgabe unterlieqende abgerundete Vermögen 5 Deutsche Mark nach oben abzurunden.
25 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.. Ubersteigt
dieses Vermögen 25 000 Deutsche Mark, so vermin-
dert sich der Freibetrag für je volle 200 Deutsche § 34
Mark des Mc:hrvermögens um je 100 Deutsche Entrichtung in Vierteljahrsbeträgen
Mark.
(1) Die verbleibende Abgabeschuld (§ 33) ist in
(2) Die Vermögensdb~Jc1be wird bei unbeschränkt
gleichen vierteljährlichen Teilbeträgen (Viertel-
Abgabepflichtigen, die nicht natürliche Personen
jahrsbeträgen), die eine Tilgung und Verzinsung
sind, und bei beschri:inkt Abgabepflichtigen nur er-
der verbleibenden Abgabeschuld darstellen, bis zum
hoben, wenn das der Abgabe unterliegende abge-
31. März 1979 zu entrichten.
rundete Vermögen den Betrag von 3 000 Deutsche
Mark übersteigt (Besteuerungsgrenze). (2) Die Vierteljahrsbeträge werden durch Anwen-
dung von Hundertsätzen (Vierteljahrssätzen) auf
die verbleibende Abgabeschuld nach Maßgabe des
§ 30 § 36 berechnet.
Abgabepflichtiges Vermögen
Als abgabeptlichtiges Vermögen gilt: § 35
1. bei unbeschränkt abgabepflichtigen natürlichen Abstufung der Vierteljahrssätze
Personen
Unter Zugrundelegung eines am 1. April 1949
der VermörJensbetrag, der nach Abzug des beginnenden dreißigjä.hrigen Tilgungszeitraums
Freibetrags (§ 29 Abs. 1) von dem der Abgabe (Laufzeit) betragen die Vierteljahrssätze, gemessen
unterliegPndcn iJbgerundeten Vermögen ver- an der verbleibenden Abgabeschuld (§ 33)
bleibt;
1. 1,5 vom Hundert
2. bei unbeschränkt Abgabepflichtigen, die nicht
a) beim Betriebsvermögen mit Ausnahme der-
natürliche Personen sind, und bei beschränkt
jenigen Betriebsgrundstücke, für die nach
Abgabepflichtigen
Nummer 2 oder 3 ein ermäßigter Viertel-
das vo11e der Abgabe unterliegende abgerun- jahrssatz gilt,
dete Vermögen, wenn dieses die Besteuerungs-
b) bei den Grundstücken, für die nicht nach
grenze (§ 29 Abs. 2) übersteigt.
Nummer 2 oder 3 ein ermäßigter Viertel-
j ahrssa tz gilt,
c) beim sonstigen Vermögen im Sinne des
§ 31
Bewertungsgesetzes;
Höhe der Abgabeschuld
2. 1,25 vom Hundert
Die Vermögensabgabe betrligt einheitlich 50 vom
bei gemischtgenutzten Grundstücken im Sinne
Hundert des abgabepflichtigen Vermögens (§ 30).
des § 32 der Durchführungsverordnung zum
Im Falle von Kriegssachschäden, Vertreibungs-
Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichs-
schäden oder Ostschäden wird die Abgabe nach
gesetzbl. I S. 81), soweit sie gehören
Maßgabe der §§ 39 bis 47 ermi:ißigt. Der sich aus
a) zum Grundvermögen im Sinne des Bewer-
den Sätzen 1 und 2 ergebende Betrag ist die Ab-
gabeschuld im Sinne dieses Abschnitts. tungsgesetzes,
b) zum Betriebsvermögen von Wohnungs- und
Siedlungsunternehmen im Sinne des § 9 der
§ 32 Verordnung zur Durchführung des Körper-
schaftsteuergesetzes in der Fassung vom
Minderung der Abgabeschuld 28. Dezember 1950 · (Bundesgesetzbl. 1951 I
durch die Soforthilfeabgabe s. 38),
Auf die Abgabeschuld (§ 31) ist nach Maßgabe des c) zum Betriebsvermögen von Unternehmen,
§ 48 die Soforthilfeabgabe anzurechnen, deren Hauptzweck die Vermietung oder Ver-
1924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
pachlung ei~Jenen Grundbesitzes ist, soweit schaftlichem Zusammenhang mit bestimm-
sie nicht bereils unter Buchstabe b fallen; ten Gegenständen stehen, sind in erster
Linie bei dem Vermögensteil abzuziehen, für
3. 1 vom Hunderl
den der höchste Vierteljahrssatz vorgeschrie-
a) beim land- und forstwirtschaftlichen Vermö- ben ist.
gen,
c) Für den Abzug des Freibetrags gilt Buch-
b) bei Mietwohngrundsl.ücken und Einfamilien- stabe b entsprechend.
häusern im Sinne des § 32 der Durch-
Die sich hiernach für die einzelnen Vermögens-
f ührungsvcrordnung zum Bewertungsgesetz,
teile ergebenden Werte sind für die Durch-
wenn die in Nummer 2 Buchstabe a, b oder c
schnittsberechnung nach Nummer 2 auf volle
vorgeschriebene Vorcrnssetzung vorliegt.
Tausend abzurunden. Beträge bis zu 500 Deut-
Der Vierteljahrssatz wird durch Gesetz von sche Mark sind nach unten, Beträge über 500
1 auf 1,25 vom Hundert erhöht werden, so- Deutsc~e Mark nach oben abzurunden.
bald eine~ Anderun~J der gesetzlichen Miet-
zinsregelung eine solche Erhöhung tragbar 2. Das gewogene Mittel der zwei oder drei in Be-
erscheinen läßl. tracht kommenden Vierteljahrssätze ist in der
Weise zu berechnen, daß der Wert jedes nach
§ :rn Nummer 1 ermittelten Vermögensteils mit dem
Anwendung der Vierleljahrssätze für ihn vorgeschriebenen Vierteljahrssatz ver-
vielfacht und die Summe der so berechneten Be-
(1) Die sich aus§ 35 ergebenden Vierteljahi-s- träge durch die Summe der Werte der Vermö-
sätze sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen gensteile geteilt -wird.
von der Nacherhebung der Vierteljuhrsbeträge für
3. Als Vierteljahrssatz ist das nach Nummer 2 be-
die ersten drei Jahre der am 1. April 1949 beginnen-
den Laufzeit abgesehen wird (§§ 56 und 88 Abs. 1). rechnete Mittel nach dessen Abrundung auf eine
Dezimalstelle anzuwenden. Dabei ist die erste
(2) In allen anderen Fällen sind die nach § 35 auf Dezimalstelle auf die nächsthöhere Zahl zu er-
die ersten drei Jahre der dreißigjährigen Laufzeit höhen, wenn die zweite Dezimalstelle höher als
entfallenden Vierteljahrsbc~träge in der verbleiben- 5 ist.
den siebenundzwanzigjähriqen Laufzeit (1. April
1952 bis 31. März 1979) nachzuentrichten. Die Vier- § 38
teljahrssätze werden deshalb für die verbleibende Zusammenveranlagung von Ehegatten
siebenundzwanzigjährige Laufzeit wie folgt erhöht:
Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn
1. der Vierteljahrssatz von 1,5 vom Hundert auf beide unbeschränkt abgabepflichtig sind und nicht
1,7 vom Hundert, dauernd getrennt leben. Für die Zusammenveran-
2. der Vierteljahrssatz von 1,25 vom Hundert auf lagung sind die Verhältnisse zu Beginn des 21. Juni
1,4 vom Hundert, 1948 maßgebend.
3. der Vierteljahrssatz von 1 vom Hundert auf
1, 1 vom Hundert.
Dritter Titel
(3) Sind nach der Zusammensetzung des Vermö- Berücksichtigung von Kriegssachschäden,
gens in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 verschie-
1 Vertreibungsschäden und Ostschäden
dene Vierteljahrssätze maßgebend, so ist das ge-
wogene Mittel aus ihnen anzuwenden. Für die Be- § 39
rechnung des gewogenen Mittels gilt § 37.
Allgemeines
§ 37 (1) Durch Ermäßigung der Vermögensabgabe wer-
den beim Ermäßigungsberechtigten (§ 40) in dem
Berechnung des gewogenen Mittels bei sich aus § 47 ergebenden Ausmaß berücksichtigt
zusammengesetztem Vermögen
1. Kriegssachschäden nach Maßgabe der §§ 13, 41
Sind nach der Zusammensetzung des Vermögens und 42
nach § 36 verschiedene Vierteljahrssätze maß-
a) an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst-
gebend, so ist das anzuwendende gewogene Mittel
wirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermö-
aus ihnen wie folgt zu berechnen:
gen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des
1. Das abgabepflichtige Vermögen ist auf die zwei Bewertungsgesetzes gehören,
oder drei Vermögensteile aufzuteilen, für die b) an Gegenständen, die für die Berufsausübung
verschiedene Viertelj ahrssätze vorgeschrieben oder für die wissensgülftliche Forschung er-
sind, Hierfür gilt folgendes: forderlich sind, soweit sie nicht schon unter
a) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammen- Buchstaben a fallen.
hang mit bestimmten Gegenständen stehen, Kriegssachschäden werden nur berücksichtigt
sind in erster Linie bei dem Verm.ögensteil wenn sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes
abzuziehen, zu dem diE~ Gegenstände gehören. oder im Gebiet von Berlin (West) entstanden
b) Schulden im Sinne des Buchstaben a, soweit sind. Ein Kriegssachschaden, der der Schiffahrt
sie den Wert eines Vermögensteils über- außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-
steigen, sowie Schulden, die nicht in wirt- gesetzes einschließlich Berlin (West) entstanden
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1925
ist, giH jedoch <lls in diPsern Gebiet entstanden, (2) Die für die Ermäßigung der Abgabe jeweils
wenn es sich nicht um einen Vertreibungsscha- - zu berücksichtigenden Schäden werden zusammen-
den oder Ostschaden handelt, das Schiff zur Zeit gefaßt. Schäden von Ehegatten werden zusammen-
der Entstehung des Schadens in einem Schiffs- gerechnet, wenn diese nach § 38 zusammen zur Ver-
register im Geltungsbereich des Grundgesetzes mögensabgabe zu veranlagen sind.
oder in Berlin eingetragen war und der Schiffs-
(3) Eine Ermäßigung der Abgabe wird nur auf
eigner zu dieser Zeit seine Geschäftsniederlas- Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zur Abgabe der
sung oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich
(wenn auch nur vorläufigen) Erklärung zur Vermö-
des Grundgesetzes, in Berlin (West) oder im gensabgabe zu stellen. Antragsberechtigt ist der Ab-
Verlreibungsgebiet hatte. Nicht berücksichtigt
gabepflichtige. Ist der Abgabepflichtige verstorben,
werden Kriegssachschäden natürlicher Personen,
so kann jeder Erbe den Antrag auf Ermäßigung der
für die auf Grund der Kriegssachschädenverord-
Abgabe des Erblassers stellen.
nung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer
innerdeutscher Vorschriften Entschädigungszah-
§ 40
lun~Jen von mehr als 50 vom Hundert des nach
diesen Vorschriften anzuerkennenden Verlusts Ermäßigungsberechtigter
gewährt worden sind, es sei denn, daß eine ab- (1) Ermäßigungsberechtigt- ist der unmittelbar Ge-
weichende Regelung für die Behandlung der Ent- schädigte. War dieser eine natürliche Person und
schlidigungszahlungen besteht oder daß die aus ist er vor dem 21. Juni 1948 verstorben, so sind
den Entschi.idigungszahlungen wiederbeschafften ermäßigungsberechtigt diejenigen Personen, die am
entsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegser- 21. Juni 1948 seine Erben oder weitere Erben
eignisse erneut verlorengegangen sind; waren. Die Quote, mit der der Schaden des unmittel-
2. Verlreibungsschäden nach Maßgabe der §§ 12, 43 bar Geschädigten beim Erben zu berücksichtigen ist,
und 44 bestimmt sich nach dem Anteil des Erben am Nach-
laß.
a) an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst-
wirtschafllichen Vermögen, zum Grundvermö- (2) Der Erbfolge (Absatz 1) steht bei Kriegssach-
gen oder zum Beüiebsvermögen im Sinne des schäden, die an land- und forstwirtschaftlichem
Bewertungsgesetzes gehören, Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen
entstanden sind, und bei Vertreibungs- und Ost-
b) an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie schäden, die an Betriebsvermögen entstanden sind,
nicht schon unter Buchstaben a fallen: die Ubernahme zu Lebzeiten des unmittelbar Ge-
aa) an Gegenständen, die für die Berufsaus- schädigten (vorweggenommene Erbfolge) gleich.
übung oder für die wissenschaftliche For-
schung erforderlich sind; § 41
bb) an privatrechtlichen geldwerten Ansprü- Schadensberechnung bei Kriegssachschäden
chen. Verluste an Reichsmarkspareinla-
gen werden nicht berücksichtigt, wenn (1) Kriegssachschäden.(§ 39 Abs. 1 Nr. 1) sind nach
für sie eine Entschädigung im Währungs- den Vorschriften des Feststellungsgesetzes zu be-
ausgleich für Sparguthaben Vertriebener rechnen; § 13 Abs. 6 Nr. 2 des Feststellungsgesetzes
gewährt wird; ist nur nach Maßgabe des § 47 b anzuwenden.
cc) an Anteilen an Kapitalgesellschaften so- (2) Bei der Berechnung von Kriegssachschäden
wie an Geschäftsguthaben. bei Erwerbs- an land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Grund-
und Wirtschaftsgenossenschaften; stücken und Betriebsgrundstücken mindert sich der
dd) an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Schadensbetrag um den ·Betrag, um den die Hypo-
Bewertungsgesetzes. thekengewinnabgabe des , Abgabepflichtigen nach
§ 100 gemindert worden ist. Sind auf beschädigtem
Nummer 1 Schlußsatz gilt entsprechend. Grundbesitz des Abgabepflichtigen ruhende, im Ver-
3. Ostschäden nach Maßgabe der §§ 14, 45 und 46 hältnis von 1 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark um-
a) an Wirtschaftsgütern, die zum land- und gestellte Verbindlichkeiten im Vertragshilfeverfah-
forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grund- ren oder durch Parteivereinbarung herabgesetzt
vermögen oder zum Betriebsvermögen im worden, so mindert sich der Schadensbetrag ferner
Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, um den Betrag der Herabsetzung, höchstens jedoch
um den Betrag, der sich im Falle einer Umstellung
b) an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie
der Verbindlichkeit im Verhältnis von 10 zu 1 als
nicht schon unter Buchstaben a fallen:
Minderung der Hypothekengewinnabgabe nach§ 100
aa) an Gegenständen, die für die Berufsaus- ergeben würde.
übung oder für die wissenschaftliche For-
(3) Bei der Berechnung von Kriegssachschäden an
schung erforderlich sind;
gewerblichen Betrieben sind dem nach § 13 Abs. 4
bb) an privatrechtlichen geldwerten Ansprü- und 5 des Feststelhingsgesetzes ermittelten Anfangs-
chen; vergleichswert hinzuzurechnen:
cc) an Anteilen an Kapitalgesellschaften so- 1. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-
wie an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- ten auf Aktien und Gesellschaften mit beschränk-
und Wirtschaftsgenossenschaften; ter Haftung das im Wege der Kapitalerhöhung
dd) an Gewerbeberechtigungen im Sinne des dem Unternehmen im Vergleichszeitraum aus
Bewertungsgesetzes. Fremdmitteln zugeführte Kapital; Entsprechendes
Nummer 1 Schlußsatz gilt entsprechend. gilt für bergrechtliche Gewerkschaften,
1926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. die ncJch § GO cks Bewerl.un~Jsgesetzes im An- (2) Die Schäden sind nach den Vorschriften des
fan~Jsverglcichswcrl nicht enthaltenen Schachtel- Feststellungsgesetzes zu berechnen.
bcteiligungc!n, soweit sich geqenüber dem Wert
(3) Für das Verfahren gilt § 42 entsprechend.
der im Endvc)rglc:ichsw(:rt nicht enthaltenen
Schachtclhdci Iiqu nqen ein Mch rwert ergibt. (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur
Durchführung der Absätze 2 und 3 bestimmt werden.
§ 42
Verfahren bei der Schadensberechnung § 45
von Kriegssachschäden Schadensberechnung bei Ostschäden
(1) Wird eine Ermäßigung der Vermögensabgabe natürlicher Personen
wegen Kriegssachschäden beantragt, so wird der Für die Schadensberechnung bei Ostschäden (§ 39
Schadensbetrag insoweit, als er für die Abgabe von Abs. 1 Nr. 3) natürlicher Personen gilt § 43 entspre-
Bed(fütung ist, im Rahmen der Veranlagung zur chend mit der Maßgabe, daß in Absatz 1 Satz 3 an
Vermögensc1bgabc mtch den Vorschriften der Reichs- die Stelle der Worte ,,§ 39 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2" die
abgabenordnung von dem Finanzamt ermittelt. Worte ,,§ 39 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2" treten.
(2) Die Schäden sind nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Als glaubhaft gemacht gelten An- § 46
gaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel Schadensberechnung bei Ostschäden
ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist. Die juristischer Personen
Abgabe eidesstattlicher Erklilrungen ist unzulässig. (1) Ostschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 3) sind auch bei
juristischen Personen durch Ermäßigung der Ver-
§ 43
mögensabgabe zu berücksichtigen. Eine juristische
Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden Person kann Ostschäden bei der Vermögensabgabe
natürlicher Personen geltend machen, wenn sie nicht als Vertriebener im
(1) Vertreibungsschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 2) sind Sinne des § 44 Abs. 1 gilt.
bei natürlichen Personen mit dem nach den Vor-
(2) Die Schäden sind nach den Vorschriften des
schriften des Feststellungsgesetzes festgestellten
Feststellungsgesetzes zu berechnen.
Schadensbetrag anzusetzen. Die hierüber im Fest-
stellungsbescheid (§ 36 des Feststellungsgesetzes) (3) Für das Verfahren gilt § 42 entsprechend.
getroffene Feststellung ist bindend; § 218 Abs. 4 der (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur
Reichsabgabenordnung gilt entsprechend. Die Sätze Durchführung der Absätze 2 und 3 bestimmt werden.
1 und 2 gelten nicht, soweit § 39 Abs. l Nr. 2 Satz 2
von § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes ab- § 47
weicht.
Ausmaß der Berücksichtigung von Schäden
(2) Der Schadensbelrag mindert sich bei land- und
forstwirtschaftlichem Vermögen sowie bei Grund- (1) Die Berücksichtigung der Kriegssachschäden,
vermögen um den halben Reichsmarknennbetrag der der Vertreibungsschäden und der Ostschäden be-
festgestellten langfristigen Verbindlichkeiten, die im stimmt sich nach dem Verhältnis der Schäden zum
Zeitpunkt der Vertreibung mit diesem Vermögen in Vermögen des Abgabepflichtigen zu Beginn des
wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an 21. Juni 1948, ausgedrückt in Hundertsteln dieses
ihm dinglich gesichert wc1ren. Vermögens (Schadenspunktzahl).
(3) Festgestellte Vertreibungsschäden an privat- (2) Für das Ausmaß der Berücksichtigung der
rechtlichen geldw(~rten Ansprüchen im Sinne des Schäden gelten die folgenden Vorschriften:
§ 39 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b unter bb sind mit dem 1. Bei Schadenspunktzahlen bis zu 30 wird keine
Betrag in Deutscher Mark anzusetzen, auf den sie Ermäßigung gewährt.
bei Anwendung der für den Geltungsbereich des 2. Für jeden Schadenspunkt über 30 ermäßigt sich
Grundgesetzes geltenden Vorschriften umzustellen die Abgabe
gewesen wären. Für Ansprüche in solchen auslän-
dischen Währungen, für die in der in § 245 Nr. 4 höchstens
vorgesehenen Rechtsverordnung Abweichendes be- bei einem der Ab- umv.H. jedoch um
stimmt wird, ist der nach dieser Rechtsverordnung gabe unterliegen- des der Ab- v. H. der
sich ergebende Werl in Deutscher Mark maßgebend. den abgerunde- gabe unter- Ver-
ten Vermögen liegenden mögens-
§ 44 DM Vermögens abgabe
Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden (§ 31 Satz 1)
juristischer Personen von bis
(1) Vertreibungsschäden (§ 39 Abs·. 1 Nr. 2) sind 50 000 1/4
auch bei juristischen Personen durch Ermäßigung so 100 75 000 1/5 95
der Vermögensabgabe zu berücksichtigen. Eine 75 100 120 000 1/6 90
juristische Person gilt bei der Vermögensabgabe als 120 100 175 000 1/7 85
Verlriebener, wenn sie ihre Geschäftsleitung in 175 100 240 000 1/8 80
einem Vertreibungsgebiet hatte und im Zusammen- 240 100 315 000 1/9 75
hang mit den gegen Personen deutscher Staatsange- 315 100 400 000 1/10 70
hörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerich- 400 100 600 000 1/12 65
teten Vertreibungsmaßnahmen ,rnfgeben mußte. über 600 000 1/15 60
Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1927
Als Ermäßigung isl mindestens der Betrag zu § 47 b
g(•währen, der bei derselbr~n Schadenspunktzahl Zusätzliche Berücksichtigung von Kriegssachschäden
in der nüchslniedrigcren Vermögensstufe als durch Minderung der Vierteljahrsbeträge
höchst.möglicher Betrag d<'r Ermäßigung in Frage für die Zeit vom 1. Juli 1964 bis 31. März 1979
kommt.
(1) Die nach Berücksichtigung der §§ 47, 47 a, 53,
3. Bruchlc!ile von Schadenspunkten sind, wenn sie
0,5 oder weniger betragen, nicht zu berücksich- 53 a, 55 a bis 55 c und des § 88 Abs. 2 sich ergeben-
den Vierteljahrsbeträge (§ 34) werden, soweit sie
tigen; betragen sie mehr a I s 0,5, so sind sie auf
auf die Zeit vom 1. Juli 1964 bis zum 31. März 1979
einen vollen Punkt aufzurunden.
entfallen, auf Antrag um den in Satz 2 bezeichneten
(3) Als Vermögen zu Beginn des 21. Juni 1948 im Minderungsbetrag herabgesetzt. Minderungsbetrag
Sinne des Absatzes 1 gilt das Vermögen, das sich ist vorbehaltlich des Absatzes 2 das Dreifache des
für diesen Zeitpunkt nach § 21 ergibt, wenn § 24 Betrags, der sich durch Anwendung des bei der
Nr. 1 bis 5 nicht berücksichtigt wird; auch bei be- Veranlagung angesetzten Vierteljahrssatzes auf den
schränkt Abgabepflichligen ist vom Gesamtvermögen • Betrag ergibt, um den sich der bei der Veranlagung
im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 auszugehen. Diesem nach § 47 Abs. 2 gewährte Ermäßigungsbetrag er-
Vermögen sind gegebenenfalls zuzurechnen: höhen würde, wenn § 13 Abs. 6 Nr. 2 des Feststel-
lungsgesetze~ anzuwenden gewesen wäre.
1. dE•r in ihm nicht enthallcne Wert solcher Wirt-
schaftsgüter, die nach den Vorschriften des Ver- (2) Der Minderungsbetrag ist zu kürzen, wenn
mögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von sich durch den nach § 249 Abs. 3 Nr. 3 vorzunehmen-
der Vermögensteuer ganz oder teilweise befreit den Abzug seines Zeitwerts ein Auszahlungsbetrag
sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich solcherWirt- der Hauptentschädigung ergeben würde, der nied-
schaftsgüter, die auf Grund nur für die Vermö- riger ist als ein bereits erfüllter Betrag. In diesem
gensabgabe geltender Vorschriften von der Ver- Falle ist Minderungsbetrag der siebzehnte Teil des
mögensabgabe ganz oder teilweise befreit sind; Zeitwerts im Sinne des § 249 Abs. 3 Nr. 3, bei dessen
Abzug der Auszahlungsbetrag der Hauptentschädi-
2. bei unbeschränkt abgabepflichtigen Kapitalgesell-
gung dem erfüllten Betrag entspricht; dieser Teil
schaften die nach § 60 des Bewerturigsgesetzes
des Zeitwerts ist vom Ausgleichsamt durch Bescheid
außer Ansatz bleibenden Beteiligungen.
nach § 335 Abs. 1 Satz 2 festzustellen. § 47 a Abs. 1
Schulden und Lasten, die mit Wirtschaftsgütern der Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art in wirt- (3) Ist eine Ermäßigung der Vermögensabgabe
schaftlichem Zusammenhang stehen, sind abzuziehen. nach den §§ 47 und 47 a nicht gewährt worden, weil
die Schadenspunktzahl 30 nicht überschritten war
(§ 47 Abs. 2 Nr. 1), ist Absatz 1 entsprechend anzu-
wenden.
§ 47 a
(4) Der Antrag (Absatz 1 Satz 1) ist bis zum
Zusätzliche Berücksichtigung von Kriegssachschäden, 31. Dezember 1965 zu stellen. Die Antragsfrist ist
Vertreibungsschäden und Ostschäden durch eine Ausschlußfrist; §§ 86 und 87 der Reichsabgaben-
Minderung der Vierteljahrsbeträge für die Zeit vom ordnung finden entsprechende Anwendung.
1. April 1957 bis zum 31. März 1979
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten
(1) Die nach Berücksichtigung des § 47 sich er- nur für Abgabepflichtige, deren der Abgabe unter-
gebenden Vierteljahrsbeträge (§ 34) werden, soweit liegendes Vermögen 35 000 Deutsche Mark nicht
sie auf die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. März übersteigt. Bei zusammen zu veranlagenden Ehe-
1979 entfallen, um den in Satz 2 bezeichneten Min- gatten (§ 38) tritt an die Stelle des Betrages von
derungsbetrag herabgesetzt. Minderungsbetrag ist 35 000 Deutsche Mark ein Betrag von 70 000 Deut-
das Zweifache des Betrags, der sich durch Anwen- sche Mark.
dung des bei der Veranlagung angesetzten Viertel- (6) § 47 a Abs. 3 gilt sinngemäß.
jahrssatzes auf den bei der Veranlagung nach § 47
Abs. 2 gewährten Ermäßigungsbetrag ergibt. Uber-
steigt der Minderungsbetrag den ursprünglichen
Vierteljahrsbetrag, so findet ein Ausgleich über Vierter Titel
diesen Betrag hinaus nicht statt. Ursprünglicher Entrichtung der Abgabe
Vierteljahrsbetrag ist der Vierteljahrsbetrag, der
sich unmittelbar durch Anwendung der Vierteljahrs- § 48
sätze des § 36 Abs. 1 und 2 auf die verbleibende
Abgabeschuld (§ 33) ergibt. Anrechnung der Soforthilfeabgabe
(2) Soweit die nach § 47 gewährte Ermäßigung (1) Für die Anrechnung der Soforthilfeabgabe auf
nach § 84 Abs. 4 auf Vermögen in Berlin (West) die Abgabeschuld (§ 32) gelten die Vorschriften der
entfällt, wird der Minderungsbetrag (Absatz 1) in Absätze 2 bis 9.
dem sich aus § 88 Abs. 2 ergebenden Ausmaß ge- (2) Anzurechnen sind
kürzt.
1. die für die Zeit vom 1. April 1949 bis 31. März
(3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur
1952 geleistete allgemeine Soforthilfeabgabe;
Durchführung der Absätze 1 und 2, insbesondere in
den Fällen der §§ 19, 50 bis 52, 55 a, 60 bis 64, 66, 2. die geleistete Soforthilfesonderabgabe. Nicht an-
67, 71, 199 und 200, bestimmt werden. zurechnen ist die nach einem Abgabesatz von
1928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
15 vom Hundert bemessene Abgabe, soweit sie (9) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur
auf betricbsfrem<le (branchenfremde) Wirtschafts- Durchführung der Absätze 2 bis 8 bestimmt werden.
güter oder auf nichtgewerbliches Vorratsvermö-
gen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Nr. 1 des § 49
Soforthilfegesetzes) entfällt.
Fälligkeit der Vierteljahrsbeträge
Inwieweit auch nicht geleislcte Beträge anzurechnen
Die für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März
sind, wird durch Rechtsverordnung bestimmt.
1979 nach § 36 zu entrichtenden Vierteljahrsbeträge
(3) Beträge an allgemeiner Soforthilfeabgabe, die werden am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und
infolge der in § 24 Abs. 1 des Soforthilfegesetzes 10. November eines jeden Jahres, erstmalig am
vorgeschriebenen Anrechnung der nach dem Hypo- 10. Mai 1952, fällig. Abgabepflichtige mit überwie-
thekensicherungsgesetz geleisteten Zinsen und Til- gend land- und forstwirtschaftlichem Vermögen
gungsbeträge als entrichtet behandelt worden sind, haben, wenn das Vermögen hauptsächlich der Ge-
werden auf die Abgabeschuld nicht angerechnet. winnung von Erzeugnissen dient, die im allgemeinen
(4) Beträge an allgemeiner Soforthilfeabgabe, die nicht vor dem' 10. August veräußert werden, den
am 10. August fälligen Vierteljahrsbetrag zusammen
der Abgabeschuldner nach § 23 des Soforthilfe-
mit dem am 10. November fälligen Vierteljahrsbe-
gesetzes auf einen anderen abgewälzt hat, gelten
nicht als Zahlungen des Abgabeschuldners, sondern trag zu entrichten.
als Zahlungen des anderen. § 50
(5) Ist bei der Heranziehung zur Soforthilfe- Sofortige Fälligkeit bei Gefährdung
abgabe das Vermögen des Haushaltsvorstands mit des Abgabeanspruchs
dem von Kindern nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Sofort- (1) Ist der Abgabeschuldner mit mindestens vier
hilfegesetzes zusammengerechnet worden, so ist Vierteljahrsbeträgen an Vermögensabgabe (oder an
der insgesamt anzurechnende Betrag dem Haus- Vorauszahlungsbeträgen) im Rückstand, ohne daß
haltsvorstand anzurechnen. Auf Antrag eines Be- die Beträge gestundet worden sind, oder liegen
teiligten ist der insgesamt anzurechnende Betrag Gründe vor, aus denen der Eingang der später fällig
auf den Haushaltsvorstand und die Kinder nach den werdenden Vierteljahrsbeträge gefährdet erscheint,
Hundertsätzen zu verteilen, die dem Verhältnis so kann das Finanzamt unbeschadet der Vorschriften
des der Soforthilfeabgabe unterliegenden Vermö- der §§ 52 und 69 Abs. 4 die sofortige Fälligkeit der
gens jedes Beteiligten zu dem gesamten der Sofort- später fällig werdenden Vierteljahrsbeträge in Höhe
hilfeabgabe unterliegenden Vermögen aller Betei- ihres Zeitwerts (§ 77) anordnen.
ligten entsprechen. Stand mit dem der allgemeinen
Soforthilfeabgabe unterliegenden Vermögen eines (2) Das Finanzamt hat von der Anordnung der
Beteiligten eine Schuld in wirtschaftlichem Zusam- sofortigen Fälligkeit abzusehen oder diese aufzu-
menhang, die zu einer Abwälzung nach § 23 des heben, wenn der Abgabeschuldner bestehende Rück-
Soforthilfegesetzes auf den Gläubiger geführt hat, stände tilgt und für die später fälligen Vierteljahrs-
so ist der für den Beteiligten anzurechnende Betrag beträge ausreichende Sicherheit leistet.
um den Betrag zu kürzen, der nach Absatz 4 als (3) Jeder Gesellschafter einer offenen Handels-
Zahlung des Gläubigers gilt. Die Sätze 1 bis 3 gelten gesellschaft oder Kommanditgesellschaft hat den
entsprechend für das Gesamtgut einer fortgesetzten Abschluß des Gesellschaftsvertrags, den Eintritt und
Gütergemeinschaft, das nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie die
Soforthilfegesetzes dem Vermögen des überleben- Auflösung der Gesellschaft dem für ihn zuständigen
den Ehegatten zugerechnet worden ist. Wohnsitzfinanzamt unverzüglich anzuzeigen.
(6) Von der Anrechnung ausgenommen sind Zu-
schläge jeder Art (Zuschläge nach § 168 Abs. 2 der § 51
Reichsabgabenordnung, Säumniszuschläge, Reuezu- Sofortige Fälligkeit bei Abwanderung
schläge und Strafzuschläge nach § 18 des Sofort-
hilfegesetzes) sowie Stundungszinsen. (1) Wenn eine natürliche Person, die Vermögens-
abgabe schuldet, ihren Wohnsitz oder ihren ge-
(7) Soweit Beträge an Soforthilfeabgabe nachzu- wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des
erheben sind, bleiben die Vorschriften des Sofort- Grundgesetzes oder in Berlin (West) aufgibt oder
hilfegesetzes maßgebend. Dies gilt aufgegeben hat, werden die noch nicht fälligen
1. für nicht geleistete Beträge an Soforthilfesonder- Vierteljahrsbeträge in Höhe ihres Ablösungswerts
abgabe, die nach Absatz 2 Nr. 2 nicht auf die (§ 199) sofort, frühestens einen Monat nach Be-
Abgabeschuld anzurechnen sind; kanntgabe des Bescheids über die Vermögensab-
gabe, fällig. Liegen zugleich die Voraussetzungen
2. für nicht geleistete Beträge an anzurechnender des § 50 vor, so ist dieser anzuwenden.
Soforthilfeabgabe (Absatz 2 Schlußsatz).
(2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der
Die Vorschriften des § 61 und des § 64 Abs. 3 sind Vierteljahrsbeträge insoweit zu gestatten, als aus-
sinngemäß anzuwenden. reichende Sicherheit geleistet wird oder die Ab-
(8) Ubersteigt die geleistete, anzurechnende So- gabeschuld nach § 60 von einem anderen übernom-
forthilfeabgabe den Betrag der Abgabeschuld (§ 31). men worden ist und die Schuldübernahme von dem
so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe Finanzamt genehmigt wird.
des Abgabebescheids durch Aufrechnung oder Zu- (3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Angehörige
rückzahlung ausgeglichen. des öffentlichen Dienstes, die ihren Wohnsitz oder
Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1929
ihren g(:wühnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich gesetzes) gelten; Kinderermäßigung wird nicht
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) aus dienst- gewährt für Kinder, die selbständig zur Ver-
lichen Gründen aufgeben oder aufgegeben haben, mögensabgabe zu veranlagen sind.
und für ihre Ehefrau und ihre minderjährigen Kin- (3) Die Familienermäßigung wird nach den Ver-
der, wenn sie zum Haushalt des Angehörigen des hältnissen zu Beginn des maßgebenden Stichtags
öffentlichen Dienstes zählen. gewährt. Maßgebender Stichtag ist der 1. Januar
(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere be- 1960 oder, wenn die Voraussetzungen für die Ge-
stimmt werden. währung der Familienermäßigung erst zu Beginn
§ 52 eines späteren Kalenderjahres vorliegen, der Beginn
dieses Kalenderjahres.
Sofortige Fälligkeit und Haftung bei Liquidation
(1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung einer (4) Die Familienermäßigung beträgt für die Zeit
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens- vom maßgebenden Stichtag bis zum 31. März 1979
masse, die Vermögensabgabe schuldet, werden die 1. als Ehegattenermäßigung insgesamt fünf Deutsche
noch nicht fälligen Vierteljahrsbeträge in Höhe Mark vierteljährlich;
ihres Ablösungswerts (§ 199) sofort, frühestens 2. als Kinderermäßigung für jedes Kind (Absatz 2
einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids über Nr. 2) insgesamt fünf Deutsche Mark vierteljähr-
die Vermögensabgabe, fällig. Dies gilt auch, wenn lich, wenn maßgebender Stichtag der 1. Januar
die Auflösung oder Aufhebung vor dem Inkrafttre- 1960 ist und das Kind an diesem Stichtag das
ten dieses Gesetzes erfolgt ist und die Abwicklung dreizehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
am 21. Juni 1948 noch nicht beendet war. Die Vor- bei höherem Lebensalter des Kindes an diesem
schriften des § 63 bleiben unberührt. Stichtag mindert sich der Betrag von fünf Deut-
(2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der sche Mark für je drei weitere angefangene oder
Vierteljahrsbetriige insoweit zu gestatten, als die volle Lebensjahre um je eine Deutsche Mark
Abgabeschuld nach § 60 von einem anderen über- vierteljährlich. Ist maßgebender Stichtag ein spä-
nommen worden ist und die Schuldübernahme von terer Zeitpunkt bis einschließlich 1. Januar 1964,
dem Finanzamt genehmigt wird. so tritt für die Höhe der Kinderermäßigung an
die Stelle des dreizehnten Lebensjahres das
(3) Wer nach dem 20. Juni 1948, aber vor Inkraft- sechzehnte Lebensjahr. Fällt der maßgebende
treten dieses Gesetzes, im Zuge der Abwicklung Stichtag in spätere Zeitperioden von je vier Jah-
einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver- ren, so erhöht sich die Altersgrenze weiterhin
mögensmasse V crmögen als Abwicklungserlös emp- um je drei Jahre für eine Zeitperiode; letzte
fangen hat, haftet für die Abgabeschuld der Körper- Zeitperiode ist der Zeitraum vom 1. Januar 1973
schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
bis 31. März 1979.
bis zur Höhe des gemeinen Werts des Empfangenen
zur Zeit des Erwerbs. (5) Die Familienermäßigung wird nur auf Antrag
gewährt. Der Antrag muß, wenn maßgebender Stich-
§ 53
tag der 1. Januar der Jahre 1960 bis 1963 ist, bis zum
31. Dezember 1963 gestellt sein. Ist ein späterer
Familienermäßigung Stichtag maßgebend, so muß der Antrag bis zum
(1) Ergibl sich bei unbeschränkt abgabepflichtigen Ende des Ka_lenderjahrs gestellt sein, das mit dem
Ehegatten zu Beginn des maßgebenden Stichtags späteren Stichtag beginnt. Die Antragsfrist ist eine
(Absatz 3) kein vermögcnsteuerpflichtiges Vermögen A usschl ußfrist.
(§ 7 des Vermögensteuergesetzes), so werden die § 53 a
Vierteljahrsbeträge, die in ihrer Person oder in der
Person nur eines der Ehegatten am 21. Juni 1948 ent- Familienermäßigung für Heimkehrer
standen sind, unter den weiteren ·Voraussetzungen (1) Die Familienermäßigung ist auch Heimkeh-
der folgenden Absätze um eine Familienermäßigung rern zu gewähren, die im Zusammenhang mit einer
gemindert. Satz 1 gilt hinsichtlich der Kinderermäßi- nach dem 20. Juni 1948 im Wege vorweggenomme-
gung (Absatz 2 Nr. 2) entsprechend bei einem Ab- ner Erbfolge stattgefundenen Veräußerung von Ver-
gabeschuldner, auf den die in der Person seines ver- mögen die Vermögensabgabeschuld (Vierteljahrs-
storbenen unbeschränkt abgabepflichtigen Ehegatten beträge) des abgabepflichtigen Veräußerers mit Ge-
entstandenen Vierteljahrsbeträge ganz oder zum nehmigung des Finanzamts nach § 61 Abs. 3 in Ver-
Teil übergegangen sind und bei einem unbeschränkt bindung mit § 60 ganz oder teilweise übernommen
Abgabepflichtigen, der an dem maßgebenden Stich- haben oder übernehmen, wenn
tag (Absatz 3) nicht verheiratet ist. 1. die Veräußerung des Vermögens spätestens zwölf
(2) Als Familienermäßigung werden gewährt: Monate nach der Rückkehr des Heimkehrers statt-
gefunden hat oder stattfindet und
1. Ermäßigung für den Ehegatten (Ehegattenermä-
ßigung), wenn bei den Ehegatten die Voraus- 2. anzunehmen ist, daß die Veräußerung des Ver-
setzungen für die Zusammenveranlagung zur mögens bereits vor dem 21. Juni 1948 stattgefun-
Vermögensteuer gegeben sind; den hätte, wenn der Heimkehrer zu dieser Zeit
im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in
2. Ermäßigung für jedes Kind (Kinderermäßigung) Berlin (West) anwesend gewesen wäre.
unter den gleichen Voraussetzungen, die für die
Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder bei (2) Als Heimkehrer gilt, wer die Voraussetzun-
der Vermögensteuer (§ 5 des Vermögensteuer- gen der §§ 1 und 1 a des Heimkehrergesetzes vom
1930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
19. Juni 1950 (Bundesgcsctzbl. S. 221) in der Fassung (3) Der Erlaß ist nicht zu gewähren, wenn nach
des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des den Verhältnissen im Zeitpunkt der Erlaßentschei-
Heimkchrcrgcsctzes vom 30. Oktober 1951 (Bundes- dung anzunehmen ist, daß
gesetzbl. I S. 875, 994) erfüllt. Als Zeitpunkt der 1. der Einsatz oder die Verwertung (z. B. Veräuße-
Rückkehr ist der Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der rung oder Belastung) des Vermögens zugemutet
Heimkehrer im Ccltungsbercich des Grundgesetzes werden kann,
oder in Berlin (West) Aufenthalt genommen hat
oder nimmt. 2. die Erlaßvoraussetzungen hinsichtlich der Ein-
künfte und des Vermögens durch eigene Maß-
§ 54 nahmen (z.B. durch Vermögensübertragungen im
Vergünstigung wegen Alters Sinne des § 61) geschaffen worden sind.
oder Erwerbsunfähigkeit
(4) Der Erlaß wird nur auf Antrag gewährt. Der
(1) Ubersleigen die Einkünfte eines unbeschränkt Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist zu stellen,
vermögensteuerpflichtigcn Abgabeschuldners nicht die fünfzehn Monate nach Ablauf des Erlaßzeitraums
den für eine bescheidene Lebensführung unerläß- endet. Der Erlaßzeitraum umfaßt drei aufeinander
lichen Betrag (Lebenshaltungsbetrag), so werden die folgende Kalenderjahre; dies gilt auch dann, wenn
Vierteljahrsbcträge, die t~r auf Grund unbeschränk- der Erlaß nur für ein oder zwei Kalenderjahre zu
ter Abgabepflicht oder als Erbe eines unbeschränkt gewähren ist.
Abgabepflichtigen schuldet, unter den weiteren Vor-
(5) Das Nähere bestimmt der Bundesminister der
aussetzungen der folgenden Absätze erlassen. Bei
höheren Einkünften werden, wenn sie nicht aus- Finanzen.
reichen, um den Lebenshaltungsbetrag und die Vier- § 55
teljahrsbeträge zu decken, die Vierteljahrsbeträge
insoweit erlassen, daß der Lebenshaltungsbetrag Sonstige Vergünstigungen aus sozialen Gründen
verbleibt. Gehört der Abgabeschuldner zu einer (1) Der Vierteljahrsbetrag ist Abgabepflichtigen
Familieneinheit, so sind die Einkünfte und der Le- zu erlassen, die am Fälligkeitstag von der öffent-
benshaltungsbetraq der zur Familieneinheit gehö- lichen Fürsorge unterstützt werden oder Arbeits-
renden Personen maßgebend. Zur Familieneinheit losenfürsorge erhalten.
gehören
(2) Die Vergünstigung ist nur auf Antrag zu
1. der Abgabeschuldner, gewähren. Der Antrag kann für Vierteljahrsbeträge
2. der nicht dauernd von ihm ~JdrPnnt lebende Ehe- des laufenden Kalenderjahrs nur bis zu dessen
gatte, Ablauf gestellt werden. Die Antragsfrist ist eine
3. die von dem Abgabeschuldner oder seinem Ehe- Ausschlußfrist.
gatten überwiegend unterhaltenen Angehörigen,
wenn sie in die Haushaltsgemeinschaft aufge- § 55 a
nommen worden sind. Vergünstigung für Sowjetzonenflüchtlinge
Maßgebend sind die Verhältniss(~ in dem Kalender- (l) B~i Sowjetzonenflüchtlingen (§§ 3 und 4 des
jahr, für das der Erlaß begehrt wird. Bundesvertriebenengesetzes) mit einem abgabe-
(2) Für den Erlaß müssen außerdem die folgenden pflichtigen Vermögen (§ 30) von nicht mehr als
Voraussetzungen erfüllt sein: 100 000 Deutsche Mark werden auf Antrag die
Vierteljahrsbeträge, die nach dem Eintritt der Vor-
1. Der Abgabeschuldner muß zu Beginn des Kalen- aussetzungen für die Anerkennung als Sowjet-
derjahres (Absatz 1 Satz 5) über 60 Jahre alt oder zonenflüchtling fällig geworden sind oder fällig
erwerbsunfähig im Sinne des § 265 sein; gehört werden, um den sich aus den Sätzen 2 und 3 er-
zur Familieneinheit des Abgabeschuldners sein gebenden Minderungsbetrag herabgesetzt. Als Min-
Ehegatte, so genügt es, wenn die Voraussetzun- derungsbetrag sind anzusetzen bei einem abgabe-
gen in der Person des Ehegatten vorliegen. pflichtigen Vermögen bis zu 10 000 Deutsche Mark
2. Das Gesamtvermögen darf bei einem verheirate- 30 Hundertstel des Betrags, der sich durch Anwen-
ten oder verwitweten Abgabeschuldner 45 000 dung des bei der Veranlagung angesetzten Viertel-
Deutsche Mark nicht übersteigen. Bei einem nicht jahrssatzes auf die ungekürzte Abgabeschuld im
unter Satz 1 fallenden Abgabeschuldner tritt an Sinne des § 31 Satz 1 ergibt; bei höheren abgabe-
die Stelle des Betrages von 45 000 Deutsche Mark pflichtigen Vermögen gilt Halbsatz 1 mit der Maß-
ein Betrag von 30 000 Deutsche Mark. Maßgebend gabe, daß
ist das Gesamtvermögen, das der Veranlagung 1. bei abgabepflichtigen Vermögen bis zu 16 000
des Abgabeschuldners zur Vermögensteuer für Deutsche Mark sich die Zahl von 30 Hundertsteln
das Kalenderjahr (Absatz 1 Satz 5) zugrunde zu für je angefangene oder volle 3 000 Deutsche
legen ist oder im Falle einer Veranlagung zu- Mark des Mehrvermögens und bei abgabepflich-
grunde zu legen sein wünfo. tigen Vermögen über 16 000 Deutsche Mark für
3. Das Vermögen (Nummer 2) muß überwiegend je angefangene oder volle 2 000 Deutsche Mark
aus Grundvermögen, verpachtetem land- und des Mehrvermögens um die Zahl 1 vermindert,
forstwirtschaftlichem Vermögen, verpachtetem
2. bei abgabepflichtigen Vermögen über 50 000 Deut-
Betriebsvermögen Offor sonstigem Vermögen be-
sche Mark an die Stelle von 30 Hundertsteln
stehen. Dies gilt nichl für Abgabeschuldner, die
einheitlich 10 Hundertstel treten.
zumindest 80 vom Hundert erwerbsbeschränkt
sind. § 47 a Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1931
(2) Sind für einen Sow jclzonenflüchtling (§§ 3 mögensabgabe (§§ 39 bis 47 a) noch Hauptentschädi-
und 4 des Bundesvcrtriebenengesetzes) oder für eine gung (§§ 243 bis 252) gewährt werden kann, werden
Person, die er beerbt hat, Schäden nach dem Beweis- auf Antrag die nach dem 1. Juli 1961 fälligen Viertel-
sicherungs- und Feststellungsgesetz vom 22. Mai 1965 jahrsbeträge nach Maßgabe des Absatzes 2 gemin-
(Bundesgesetzbl. I S. 425) festgestellt worden, so sind dert, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich
die nach dem 31. Dezember 1966 fällig gewordenen gegeben sind:
oder fällig werdenden Vierteljahrsbeträge, die er 1. Die Kriegssachschäden müssen an Mietwohn-
als Abgabepflichtiger oder als Erbe eines Abgabe- grundstücken oder Einfamilienhäusern (§ 32 Abs. 1
pflichtigen schuldet, auf Antrag bis zur Höhe des aus Nr. 1 und 4 der Durchführungsverordnung zum
Absatz 3 Nr. 2 und 3 sich ergebenden Betrags zu Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, Reichs-
erlassen. gesetzbl. I S. 81) entstanden sein, die im Zeitpunkt
(3) Der Erlaßbetrag nach J\ bsalz 2 ist wie folgt zu des Schadenseintritts zum Grundvermögen im
ermitteln: Sinne des Bewertungsgesetzes gehörten. Ent-
1. Es ist der Betrag festzustellen, der sich als Grund- sprechendes gilt, wenn Kriegssachschäden an dem
betrag der Hauptentschädigung ergeben oder um Wohngebäude des Betriebsinhabers eines land-
den sich ein bereits vorhandener Grundbetrag der und forstwirtschaftlichen Betriebs oder dem seiner
Hauptentschädigung erhöhen würde, wenn der Wohnung dienenden Gebäudeteil entstanden sind.
festgestellte Schaden wie ein Schaden im Sinne 2. Die Gebäude müssen infolge des Kriegssach-
des § 243 zu berücksichtigen wäre. Dieser Betrag schadens vollig unbenutzbar geworden sein; der
ist vom Ausgleichsamt durch Bescheid nach § 335 Umstand, daß Kellerräume bis zur Wiederher-
Abs. 1 Satz 2 festzustellen. stellung des Gebäudes behelfsmäßig zu Wohn-
2. Erlaßbetrag ist der Betrag, dessen Zeitwert (§ 77 zwecken benutzt worden sind, ist unbeachtlich.
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) zum 1. Januar 1967 dem § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.
Betrag nach Nummer 1 entspricht.
(2) Als Minderungsbetrag sind anzusetzen bei
3. Sind die Vierteljahrsbeträge nach Absatz 1 her-
einem abgabepflichtigen Vermögen bis zu 5 000
abgesetzt worden, so ist der Erlaßbetrag nach
Deutsche Mark 30 Hundertstel des Betrags, der
Nummer 2 um den Minderungsbetrag nach Ab-
sich durch Anwendung des bei der Veranlagung
satz 1 zu kürzen.
angesetzten Vierteljahressatzes auf die ungekürzte
(4) Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb einer Abgabeschuld im Sinne des § 31 Satz 1 ergibt; bei
Frist von einem Jahr nach Unanfechtbarkeit oder höheren abgabepflichtigen Vermögen gilt Halbsatz 1
Rechtskraft des Feststellungsbescheids (§ 37 des mit der Maßgabe, daß
Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) zu
1. bei abgabepflichtigen Vermögen bis zu 11 000
stellen. Die Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist. § 86
Deutsche Mark sich die Zahl von 30 Hundertsteln
der Reichsabgabenordnung findet entsprechende
für je angefangene oder volle 3 000 Deutsche
Anwendung.
Mark des Mehrvermögens und bei abgabepflich-
(5) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, in tigen Vermögen über 11 000 Deutsche Mark für
welcher Weise ein Betrag im Sinne des Absatzes 3 je angefangene oder volle 2 000 Deutsche Mark
Nr. 1 zu berechnen ist. Dabei ist von den Grund- des Mehrvermögens um die Zahl 2 vermindert,
sätzen der §§ 245, 246, 247, 249 und 250 auszugehen
2. bei abgabepflichtigen Vermögen über 25 000 Deut-
und insbesondere Bestimmung darüber zu treffen,
sche Mark an die Stelle von 30 Hundertsteln ein-
1. mit welchem Betrag Schäden an privatrechtlichen heitlich 10 Hundertstel treten.
geldwerten Ansprüchen, die auf Reichsmark,
§ 47 a Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Deutsche Mark der Deutschen Notenbank oder
Mark der Deutschen Notenbank lauten, anzuset-
zen sind,
§ 55c
2. in welcher Weise abweichend von den Grund-
sätzen des § 249 Abs. 1 Vermögen außer Betracht Zusätzliche Berücksichtigung von Freibeträgen und
zu lassen ist, das am 21. Juni 1948 im Schadens- Freigrenzen bei Ehegatten durch Minderung der
gebiet im Sinne des Beweissicherungs- und Fest- Vierteljahrsbeträge für die Zeit vom 1. April 1961
stellungsgesetzes belegen war, soweit an ihm bis zum 31. März 1979
nach diesem Zeitpunkt Schäden im Sinne des (1) Ergibt sich bei Ehegatten, die zur Vermögens-
bezeichneten Gesetzes entstanden sind. abgabe rechtskräftig zusammen veranlagt worden
sind, ein geringerer als der veranlagte Vierteljahrs-
betrag, wenn die Vorschriften über Freibeträge und
§ 55b
Freigrenzen nach den Vermögensverhältnissen jedes
Vergünstigung wegen Kriegssa.chschäden einzelnen Ehegatten angewandt werden, so werden
an Wohngebäuden in besonderen Härtefällen die auf die Zeit vom 1. April 1961 bis zum 31. März
(1) Bei unbeschränkt abgabepflichtigen natürlichen 1979 entfallenden Vierteljahrsbeträge auf Antrag
Personen mit einem abgabepflichtigen Vermögen auf diesen Betrag herabgesetzt. § 47 a Abs. 1 Satz 3
(§ 30) von nicht mehr als 35 000 Deutsche Mark, und 4 gilt entsprechend.
denen Kriegssachschäden (§ 13) im Geltungsbereich (2) In den Fällen des Absatzes 1, in denen Kriegs-
des Grundgesetzes oder im Gebiet von Berlin (West) sachschäden, Vertreibungsschäden oder Ostschäden
entstanden sind, für die weder Ermäßigung der Ver- durch Ermäßigung der Vermögensabgabe berück-
1932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
sichtig!. wcmhm sind, uilt für Zwecke der Kürzung 2. bei Gewerkschaften (§ 5 Nr. 8 des Soforthilfe-
des Grundbctrngs der H,1t1pl.cntschädigung das gesetzes),
Folgende: 3. bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen (§ 5
1. Uberstei~Jl der ErrnäßigungsbeLrüg, der auf Grund Nr. 9 des Soforthilfegesetzes),
der recht.skrüfligPn Vcranliigrmg nach§ 47 berück- 4. bei Angehörigen der Vereinten Nationen (§ 6
sichtigt worden ist, den Ermäßigungsbctrag, der Abs. 1 Nr. 1 des Soforthilfegesetzes) hinsichtlich
sich nach § 47 in Vcrhindung mit Absatz 1 ergibt, des Vermögens, das ihnen bereits am 8. Mai 1945
so ist der der rechtskräftigen Veranlagung zu- gehört hat,
grunde liegende Ermäßignngsbetrag für die An-
5. bei Kapitalgesellschaften deutschen Rechts, die
wendung des § 249 .Abs. 3 Satz 1 und des § 358
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Soforthilfegesetzes den
Nr. 2 um 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrags Angehörigen der Vereinten Nationen gleichge-
zu kürzen. stellt worden sind.
2. übersteigt der Minderungsbetrag, der auf Grund
der rechtskräftigen Veranlagung nach § 47 a be- Demgemäß sind die Vierteljahrsbeträge, soweit sie
rücksichtigt worden ist, den Minderungsbetrag, auf das sich aus Satz 1 ergebende Vermögen ent-
der sich nach § 47 a in Verbindung mit Absatz 1 fallen, für die Zeit ab 1. April 1952 nach § 36 Abs. 1
ergibt, so ist der auf Grund der rechtskräftigen zu berechnen.
Veranlagung berücksichtigte Minderungsbetrag (2) Von der Nacherhebung der auf die ersten drei
für die Anwendung des § 249 Abs. 3 Satz 3 um Jahre entfallenden Vierteljahrsbeträge wird hin-
70 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zu sichtlich der früheren Länder Baden und Württem-
kürzen. berg-Hohenzollern und des bayerischen Kreises
(3) Der Antrag kann nur bis zum 31. März 1962 Lindau auch insoweit abgesehen, als die Viertel-
gestellt werden; ihm ist eine Erklärung über die jahrsbeträge auf das landwirtschaftliche Vermögen
der Vermögensabgabe unterliegenden Einzelver- der Gebietskörperschaften entfallen.
mögen·. der Ehegatten beizufügen. Die Antragsfrist (3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere
ist eine Ausschlußfrist; §§ 86 und 87 der Reichs- bestimmt werden.
abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.
§ 56a
Sind Vierteljahrsbeträge infolge der Anwendung
der §§ 39 bis 47 a nicht zu leisten, so endet die Berücksichtigung der Abgabevergünstigungen nach
Antragsfrist abweichend von Satz 1 erst ein Jahr dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung
nach der Zustellung des Bescheids über die Zuerken- entstandener Fragen
nung des Anspruchs auf Hauptentschädigung,
(1) Im Geltungsbereich des Grundgesetzes kön-
frühestens jedoch am 31. Dezember 1965.
nen Abgabevergünstigungen nach Artikel 6 des
(4) Uber die Herabsetzung des Vierteljahrsbetrags Zehnten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg
(Absatz 1) ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung
Der Bescheid gilt als Steuerbescheid im Sinne der des Protokolls vom 23. Oktober 1954 über die Be-
Reichsabgabenordnung. Der Bescheid über die Her- endigung des Besatzungsregimes in der Bundes-
absetzung kann, soweit ihm Feststellungen zugrunde republik Deutschland (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 301,
liegen, die in dem rechtskräftigen Abgabebescheid 405) und Vergünstigungen nach den Vorschriften
getroffen sind, nicht angefochten werden, es sei des § 26 und des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 und
denn, daß die Anwendung der Vorschriften über Satz 2 dieses Gesetzes nur nach Maßgabe der Ab-
Freibeträge und Freigrenzen nach den Vermögens- sätze 2 bis 5 in Anspruch genommen werden.
verhältnissen jedes einzelnen Ehegatten eine andere (2) Der Staatsangehörige der Vereinten Nationen
Beurteilung zur Folge hat.
hat das Wahlrecht, ob die Vergünstigungen nach
(5) Durch Rechtsverordnung kann, soweit dies zur dem in Absatz 1 bezeichneten Vertrag oder die Ver-
Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung günstigungen nach diesem Gesetz auf ihn angewen-
oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härte- det werden sollen. Dasselbe gilt für Kapitalgesell-
fällen erforderlich ist, das Nähere zur Durchführung schaften deutschen Rechts, denen wegen einer
des Absatzes l und der sich daraus ergebenden Beteiligung von Staatsangehörigen der Vereinten
Rechtsfolgen bestimmt werden. Nationen Abgabevergünstigungen nach dem in Ab-
satz' 1 bezeichneten Vertrag und Abgabevergünsti-
gungen nach diesem Gesetz gewährt werden können.
§ 56
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rückerstat-
Verzicht auf Nacherhebung für Vermögen, tungsberechtigte.
das von der Soforthilfeabgabe befreit war
(4) Der Staatsangehörige der Vereinten Nationen,
(1) Soweit zur Vermögensabgabe Vermög€n her- der zugleich Rückerstattungsberechtigter ist, hat das
angezogen wird, das nach § 5 oder § 6 des Sofort- Wahlrecht, ob die für ihn insgesamt in Betracht
hilfegesetzes von der Soforthilfeabgabe befreit war, kommenden Vergünstigungen nach dem in Absatz 1
wird von der Nacherhcbung der darauf entfallenden bezeichneten Vertrag oder nach diesem Gesetz auf
Vierteljahrsbeträge für die ersten drei Jahre der am ihn angewandt werden sollen.
1. April 1949 beginnenden Laufzeit bei den nach-
(5) Das Finanzamt hat dem Abgabepflichtigen
stehend bezeichneten Abgabepflichtigen abgesehen:
eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren er diesem
1. bei Berufsvertretungen (§ 5 Nr. 1 des Soforthilfe- gegenüber das in den Absätzen 2 bis 4 bezeichnete
gesetzes), Wahlrecht durch schriftliche Erklärung auszuüben
Nr.112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1933
hat. Die Frist betrügt lür unbeschränkt Abgabe- Eigenleistung, grundsteuerbegünstigte Wohnungen)
pflichtige einen Monat und für beschränkt Abgabe- und über eine Stundung bis zur Entscheidung über
pflichtige zwei Monate; sie ist eine Ausschlußfrist. den Zahlungsaufschub bestimmt werden.
Gibt der Abgabep11ichtige bis zum Ablauf der Frist
die Erklärung nicht ab, so sind die Vergünstigungen
dieses Gesetzes auf ihn nicht anzuwenden. Das § 59
Finanzamt hat in der Aufforderung zur Ausübung
des Wahlrechts den Abgabepflichtigen über die Fol- (gestrichen)
gen der Unterlassung einer Erklärung hinzuweisen;
fehlt in einer Auf fordernnu dieser Hinweis oder ist
er unrichtig erteilt, so wird die Frist nicht in Lauf § 60
gesetzt. Schuldübernahme
§ 57 (1) Wenn im Falle der Veräußerung von Ver-
mögen nach dem 20. Juni 1948 der Erwerber durch
Vergünstigung für Privatkrankenanstalten Vertrag mit dem Veräußerer dessen Abgabeschuld
(l) Die Vierte]jahrsbelrÜ~Je an Vermögensabgabe, ganz oder teilweise übernommen hat oder über-
die auf Vermögen entfallen, das dem Betrieb von nimmt, so ist auf gemeinsamen Antrag der Beteilig-
Krankenanstaltcrn gewidmet ist, sind auf Antrag zu ten die Schuldübernahme zu genehmigen, wenn die
stunden, wenn die Krankenanstalt im Kalenderjahr Aussichten für die Verwirklichung des Abgabe-
1949 in besonderem Mrrße der minderbemittelten anspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert
Bevölkerung gedient und in ihm die Voraussetzun- werden und der Ablösungswert der übernommenen
gen für die Befreiung von der Gewerbesteuer erfüllt Schuld die Hälfte des steuerlichen Zeitwerts des
hat. Dies gilt so lange, als die Krankenanstalt diese erworbenen Vermögens nicht übersteigt. Der An-
Voraussetzungen auch weiterhin ununterbrochen trag muß die Angabe des Betrags, in dessen Höhe
erfüllt. der Erwerber die Verpflichtung zur Entrichtung
(2) Die gestundeten Viertelj ahrsbeträge sind zu des Vierteljahrsbetrags übernehmen soll, und des
erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Stun- Kalendervierteljahrs, von dessen Beginn ab dies
dung nach Absatz 1 bis zum Ende der Laufzeit der geschehen soll, enthalten. Die Erteilung der Geneh-
Vermögensabgabe ununterbrochen bestanden haben. migung kann von der Erfüllung von Auflagen ab-
Fallen die Voraussetzungen für die Stundung vor hängig gemacht werden. Mit Erteilung der Geneh-
dem Ende der Laufzeit der Vermögensabgabe weg, migung wird der Erwerber für die in der Genehmi-
so sind die gestundeten Vierteljahrsbeträge nach- gung bezeichneten Vierteljahrsbeträge an Stelle des
zuentrichten. Veräußerers Abgabeschuldner.
(3) Zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 (2) Wenn in einem Veräußerungsvertrag von den
vorgesehenen Vergünstigung kann durch Rechtsver- Vertragsparteien eine Vereinbarung getroffen wor-
ordnung das Nähere bestimmt werden. den ist oder getroffen wird, nach der der Erwerber
die Vermögensabgabe im wirtschaftlichen Ergebnis
zu tragen hat, ist im Zweifel jeder Vertragsteil dem
§ 58 anderen gegenüber verpflichtet, sich an der Stellung
Form der Entrichtung der Vermögensabgabe des nach Absatz 1 erforderlichen Antrags zu be-
bei Wohnungsbau für Geschädigte teiligen.
(1) Schafft ein Abgabeschuldner grundsteuerbe- (3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere be-
günstigte und in der Zeit vom 1. September 1952 bis stimmt werden.
31. März 1959 bezugsfertig werdende Wohnungen
für Personen, denen Wohnraumhilfe nach § 298 oder § 61
ein Aufbaudarlehen zum Bau einer Wohnung nach
§ 254 Abs. 3 oder eine entsprechende Beihilfe aus
Haftung des Beschenkten
dem Härtefonds (§§ 301, 301 a) gewährt werden (1) Wer von dem Abgabeschuldner nach dem
kann, so wird bis zur Höhe der hierfür aufgewen- 20. Juni 1948 Vermögen unentgeltlich erworben hat
deten Eigenleistung auf Antrag ein Zahlungsauf- oder erwirbt, baftet neben dem Abgabeschuldner
schub für die Vierteljahrsbeträge an Vermögens- für dessen Abgabeschuld in Höhe des gemeinen
abgabe aus Wohngrundstücken gewährt, die auf Werts der Bereicherung zur Zeit des Erwerbs (Haft-
die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März 1959 ent- summe). Einern unentgeltlichen Erwerb steht ein
fallen. Erwerb gleich, bei dem die Gegenleistung mehr
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vierteljahrsbe- nach den persönlichen Beziehungen als unter dem
träge, für die ein Zahlungsaufschub gewährt wurde, Gesichtspunkt ihrer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit
sind in der Zeit vom 1. April 1959 bis 31. März 1979 bemessen wird (z. B. Altenteilsvertrag).
in gleichen Teilbeträgen nachzuentrichten; der (2) Der Erwerber ist auf gemeinsamen Antrag der
Vierteljahrsbetrag erhöht sich dementsprechend ab Beteiligten aus der Haftung zu entlassen, wenn die
1. April 1959 um 1,25 vom Hundert des nachzuent- Aussichten für die Verwirklichung des Abgabe-
richlenden Betrags.
anspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert
(3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere, werden. Die Entlassung aus der Haftung kann von
insbesondere über die in Absatz 1 verwendeten der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht
Begriffe (Vermögensabgabe aus Wohngrundstücken, werden.
1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Ubernimmt der Erwerber einen Teil der Ab- nach dem Eintritt der Bedingung fällig werden. Geht
gabeschuld des Veräußerers nach Maßgabe des § 60, das Wirtschaftsgut, das jemand unter einer auf-
so bleiben hinsichtlich seiner Haftung oder seiner lösenden Bedingung besessen hat, auf den Begünstig-
Entlassung aus der Haftung für den nicht über- ten über, so haftet der Begünstigte neben dem
nommenen Teil der Abgabeschuld die Vorschriften Vorbesitzer für die rückständigen Vierteljahrs-
der Absätze 1 und 2 anwendbar. beträge des Vorbesitzers, soweit sie auf das über-
(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere be- gegangene Wirtschaftsgut entfallen. Satz 2 gilt nicht ,
stimmt werden. beim Ubergang eines Rechts auf wiederkehrende
Nutzungen oder Leistungen im Sinne der §§ 15 und
§ 62 16 des Bewertungsgesetzes.
Entnechtungsfälle (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,
Für die Fälle, in denen nach dem 20. Juni 1948 wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Ent-
Vermögen im Zuge der Entflechtung und Neuord- stehung der Last von einem Ereignis abhängt, bei
nung, insbesondere durch Beschlagnahme- und Uber- dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.
tragungsanordnung, übergegangen ist oder über- (5) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere,
geht, können durch Rechtsverordnung Vorschriften insbesondere über den Umfang des Ubergangs der
über den Ubergang der Abgabeschuld erlassen Abgabeschuld, bestimmt werden.
werden.
§ 63
Behandlung der Vermögensabgabe im Konkurs § 65
(1) Im Falle des Konkurses besteht die Konkurs- Erlöschen der Vierteljahrsbeträge bei Leibrenten
forderung für die Vierteljahrsbeträge, die nach (1) § 16 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes ist auf die
§ 65 der Konkursordnung als fällig gelten, in deren Vermögensabgabe nicht anzuwenden.
sich aus § 77 ergebenden Zeitwert.
(2) Die Vierteljahrsbeträge, die auf den Kapital-
(2) Das sich aus § 61 Nr. 2 der Konkursordnung wert einer Leibrente oder einer anderen auf die
für Forderungen wegen öffentlicher Abgaben er- Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzung oder
gebende Recht auf bevorzugte Befriedigung wird Leistung entfallen, sind zu erlassen, soweit sie nach
für die Vermögensabgabe dem Erlöschen des Rechts fällig werden.
1. ausgedehnt auf die in den beiden letzten Jahren
vor der Konkurseröffnung fällig gewordenen
Vierteljahrsbeträge und § 66
2. hinsichtlich der erst durch die Konkurseröffnung Aufteilung der Vierteljahrsbeträge
fällig gewordenen Vierteljahrsbeträge beschränkt bei Auflösung der Ehe
auf die Summe von zehn weiteren Vierteljahrs-
(1) Wenn nach dem 20. Juni 1948 eine Ehe auf-
beträgen (Nennbeträgen).
gelöst oder für nichtig erklärt wird oder eine
dauernde Trennung der Ehegatten eintritt, so sind,
§ 64 falls die Ehegatten zur Vermögensabgabe zu-
Bedingung und Befristung sammen veranlagt worden sind, die Vierteljahrs-
(1) Die Vorschriften in § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und beträge auf Antrag eines Ehegatten (im Falle des
§ 7 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes sind für die Ver-
Todes eines Ehegatten: auf Antrag eines seiner
mögensabgabe nicht anzuwenden. Erben) auf die Ehegatten aufzuteilen. Die Auf-
teilung kann auch von Amts wegen vorgenommen
(2) Ist bei der Ermittlung des abgabepflichtigen werden.
Vermögens ein unter einer auflösenden Bedingung
erworbenes Wirtschaftsgut berücksichtigt oder eine (2) Als Aufteilungsmaßstäbe sind in der nach-
aufschiebend bedingte Last nicht abgezogen worden, stehenden Reihenfolge anzuwenden:
so geht, wenn die Bedingung nach dem 20. Juni 1. wenn ein gemeinsamer Antrag vorliegt: der vor-
1948 eingetreten ist oder eintritt, die Abgabeschuld geschlagene Maßstab;
hinsichtlich des Teils der Vierteljahrsbeträge, der 2. wenn eine gerichtliche Entscheidung über die
auf das auflösend bedingt erworbene Wirtschafts- Aufteilung der Vermögensabgabe vorliegt: der
gut entfällt, oder des Teils der Vierteljahrsbeträge, sich aus der Entscheidung ergebende Maßstab;
um den diese bei Abzug der aufschiebend beding-
ten Last vom Vermögen niedriger wären, auf den- 3. das Verhältnis der der Abgabe unterliegenden
jenigen über, der durch den Eintritt der Bedingung Vermögen der Ehegatten.
begünstigt ist. Maßgebend für den Abzug einer auf- Die sich aus den Nummern 1 und 2 ergebenden
schiebend bedingten Last ist deren Wert im Zeit- Maßstäbe sind nicht anzuwenden, wenn die Aus-
punkt des Eintritts der Bedingung. Die Sätze 1 sichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs
und 2 gelten nicht für aufschiebend bedingte Lasten gegenüber dem Aufteilungsmaßstab der Nummer 3
gewerblicher Betriebe, die eine DM-Eröffnungs- wesentlich verschlechtert werden.
bilanz nach den Vorschriften des D-Markbilanz-
gesetzes aufstellen. (3) Aufgeteilt werden,
(3) Der Schuldübergang erstreckt sich auf die 1. wenn die Aufteilung auf Antrag vorgenommen
noch nicht entrichteten Vierteljahrsbeträge, die wird: die noch nicht entrichteten Vierteljahrs-
Nr. 112 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1935
beträge, die nach dem Beginn des auf die An- § 69
tragstellung folgenden Kc1lcndervierteljahrs fällig
Beschränkung der Haftung des Erben
werden;
2. wenn die Aufteilung von Amts wegen vorgenom- (1) Die Haftung des· Erben eines Abgabeschuld-
men wird: die noch nicht entrichteten Viertel- ners, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
jahrsbeträge, die nach Bekanntgabe des Bescheids verstorben ist, wird auf den gemeinen Wert der
über die Aufteilunq fällig werden. Bereicherung zur Zeit des Erbanfalls beschränkt
(Haftsumme). Bei der Ermittlung der Haftsumme
(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere ist ein Abzug für die Vermögensabgabe nicht zu-
bestimmt werden. Die Rechtsverordnung kann auch lässig; eine etwaige Erbschaftsteuer ist jedoch zu
für die Fälle, in denen die Anwendung des in Ab- berücksichtigen.
satz 2 Nr. 3 vorgesehenen Aufteilungsmaßstabs zu
Härten führt, einen anderen Maßstab bestimmen. (2) Weist der Erbe nach, daß die Bereicherung
im Zeitpunkt des lnkrafttretens des Gesetzes ganz
oder teilweise weggefallen ist, so beschränkt sich
§ 67 die Haftung auf die Bereicherung zur Zeit des In-
krafttretens des Gesetzes.
Aufteilang der Vierteljahrsbeträge bei Erbfällen
(3) Die allgemeinen Vorschriften des bürger-
(1) Im Falle des Todes eines Abgabeschuldners lichen Rechts über die Beschränkung der Haftung
sind auf Antrag eines Erben, die Vierteljahrsbeträge des Erben auf den Nachlaß bleiben unberührt.
auf die Erben aufzuteilen. Die Aufteilung kann auch
von Amts wegen vorgenommen werden. (4) Die Beschränkung der Haftung nach Absatz 1
tritt nur ein, wenn der Erbe seine beschränkte
(2) Die Aufteilung darf nur erfolgen, wenn die Haftung innerhalb einer Ausschlußfrist von einem
Aussichten für die Verwirklichung des Abgabe- Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Er-
anspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert klärung gegenüber dem Finanzamt geltend macht.
werden. Die Vermögensabgabe wird in diesem Falle gegen-
(3) Als Aufteilungsmaßstäbe sind in der nach- über dem beschränkt haftenden Erben in Höhe ihres
stehenden Reihenfolge anzuwenden: Ablösungswerts (§ 199) sofort fällig.
1. wenn ein gemeinsamer Antrag aller Erben vor-
liegt: der vorgeschlagene Maßstab;
2. wenn eine gerichtliche Entscheidung über die § 70
Aufteilung der Vermögensabgabe vorliegt: der Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
sich aus der Entscheidung ergebende Maßstab;
(1) Hat ein nach dem 20. Juni 1948 verstorbener
3. das Verhältnis der Erbteile. Erblasser vor dem 1. Oktober 1952 ein Vermächtnis
angeordnet und dabei die durch dieses Gesetz ent-
(4) Aufgeteilt werden,
stehende Verpflichtung des Erben, die auf den
1. wenn die Aufteilung auf Antrag vorgenommen Nachlaß entfallende Vermögensabgabe zu tragen,
wird: die noch nicht entrichteten Vierteljahrs- nicht berücksichtigt, so ist im Zweifel als Wille des
beträge, die nach dem Beginn des auf die Antrag- Erblassers anzunehmen, daß der Erbe berecht:fgt
stellung folgenden Kalendervierteljahrs fällig sein soll, das Vermächtnis um den Anteil des Zeit-
werden; werts der Abgabeschuld zu kürzen, der dem Anteil
2. wenn die Aufteilung von Amts wegen vorgenom- des gemeinen Werts des Vermächtnisses an dem
men wird: die noch nicht entrichteten Viertel- gemeinen Wert des Nachlasses entspricht. Für den
jahrsbeträge, die nach Bekanntgabe des Bescheids Zeitwert (§ 77) der Abgabeschuld, für den Wert des
über die Aufteilung fällig werden. Vermächtnisses und den Wert des Nachlasses ist
der Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend. Zur Ermitt-
(5) Handelt es sich bei dem verstorbenen Ab- lung des Nachlasses sind Vermächtnisse, Auflagen,
gabepflichtigen um einen Ehegatten, der mit dem Pflichtteile und die Vermögensabgabe außer Be-
überlebenden Ehegatten zusammen zur Vermögens- tracht zu lassen.
abgabe veranlagt worden ist, so sind die Absätze 1 (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Ver-
bis 4 und 6 auf diejenigen Vierteljahrsbeträge anzu-
mächtnisnehmer die Kürzung des Vermächtnisses
wenden, die sich bei der Aufteilung nach § 66 für dadurch abwenden, daß er die Verpflichtung zur
den verstorbenen Ehegatten ergeben.
Entrichtung des Vierteljahrsbetrags zu dem sich
(6) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere be- aus Absatz 1 ergebenden Anteil dem Erben gegen-
stimmt werden. über übernimmt und sich auf dessen Verlangen an
der Stellung eines Antrags auf Genehmigung der
§ 68 Schuldübernahme nach § 60 beteiligt.
Aufteilung der Vierteljahrsbeträge (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend im
in anderen Fällen Falle einer Auflage.
Durch Rechtsverordnung kann über die Vor- (4) Wird die einem Vermächtnisnehmer gebüh-
schriften der §§ 64 bis 67 hinaus eine Aufteilung rende Leistung auf Grund des Absatzes 1 gekürzt,
der Vierteljahrsbeträge bestimmt und das Nähere so kann der Vermächtnisnehmer die ihm selbst auf-
geregelt werden. erlegten Beschwerungen um den Anteil des ihn be-
1936 ßundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
treffenden Kürzun~Jslwl.n1gs mimkirn, der dem Ver- (2) Absatz 1 gilt für die Fälle des Nießbrauchs
hältnis der auferlegten Beschwerungen zu dem Ver- nur dann, wenn der Nießbrauch nach dem 20. Juni
mächtnis entspricht. Absatz 2 gilt entsprechend. 1948 bestellt worden ist oder wird. Bestand der
(5) Die Absätze 1, 2 uncl 4 gelten nicht für die Nießbrauch bereits am 21. Juni 1948, so sind Eigen-
Fälle, in denen dds Vermüchl.nis in einem Nieß- tümer und Nießbraucher auch im Verhältnis zuein-
brauch besteht; insoweit V<\rbleibt es hinsichtlich ander zur Tragung des Vierteljahrsbetrags ver-
der Lastenverteilung zwischen Eigentümer und pflichtet, den sie nach der Veranlagung zur Ver-
Nießbraucher bei den Vorschriften des bürgerlichen mögensabgabe zu entrichten haben.
Rechts in Verbindung mit§ 73. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich ab-
weichender Vereinbarung der Beteiligten.
§ 71
Haftung des Vermächtnisnehmers
und des durch eine Auflage Begünstigten Fünfter Titel
(1) Wer nach dem 20. Juni 1948 auf Grund eines Sonstige und Uberleitungsvorschriiten
Vermächtnisses oder einer Auflage Vermögen er-
worben hat oder erwirbt, haftet neben dem Erben § 74
für die Abgabeschuld des Erblassers in Höhe des
Erklärungspflicht und Selbstberechnung der Abgabe
gemeinen Werts der Bereicherung zur Zeit des
Erwerbs (Haftsumme). Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, anzuordnen, daß die Abgabepflichtigen späte-
(2) Der Vermächtnisnehmer oder der durch die
stens bis zu einem von ihm zu bestimmenden Zeit-
Auflage Begünstigte ist auf Antrag aus der Haftung
punkt eine Erklärung abzugeben haben, in der sie
zu entlassen, wenn die Aussichten für die Verwirk-
die von ihnen zu entrichtende Vermögensabgabe
lichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesent-
nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst be-
lich verschlechtert: werden. Die Entlassung aus der
rechnen.
Haftung kann von der Erfüllung von Auflagen
abhängig gemocht werden. Die Entlassung aus der
§ 75
I-Jaftung kann auch von Amts wegen erfolgen.
Vorauszahlungen
(3) Hat der Vermächlnisnehmer oder der durch
eine Auflage Begünstigte einen Teil der Abgabe- (1) Bis zur Bekanntgabe eines Bescheids über die
schuld des Erblassers durch Vertrag mit dem Erben Vermögensabgabe sind an den in § 49· bestimmten
übernommen oder auf Grund einer letztwilligen Fälligkeitstagen, erstmalig am 10. Mai 1952, Vor-
Verfügung des Erblassers zu tragen, so gilt § 60 auszahlungen nach Maßgabe der Vorschriften über
entsprechend. In diesem Falle bleiben hinsichtlich die allgemeine Soforthilfeabgabe zu entrichten.
der Haftung des Bedachten oder seiner Entlassung Macht der Abgabeschuldner glaubhaft, daß der
aus der Haftung für den nicht übernommenen Teil Vierteljahrsbetrag der Vermögensabgabe um mehr
der Abgabeschuld die Vorschriften der Absätze 1 als 20 vom Hundert niedriger sein wird als der nach
und 2 unberül1rt. Satz 1 zu leistende Vorauszahlungsbetrag, so sind
die Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen
§ 72
Vierteljahrsbetrag herabzusetzen. Das Finanzamt
Entrichtung der Abgabe aus dem Gesamtgut kann entsprechend der voraussichtlichen Höhe des
einer fortgesetzten Gütergemeinschaft Vierteljahrsbetrags der Vermögensabgabe die Vor-
Der an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft be- auszahlungen auf die Vermögensabgabe anderweit
teiligte Abkömmling kann von dem überlebenden festsetzen.
Ehegatten verlangen, daß der auf seinen Anteil am (2) Macht der Bundesminister der Finanzen von
Gesamtgut entfallende Vierleljahrsbetrag aus sei- der ihm erteilten Ermächtigung zur Anordnung von
nem Anteil am Gesamtgut gezahlt oder ihm ersetzt Selbstberechnungen (§ 74) Gebrauch, so sind von
wird. der Einreichung der Selbstberechnung an als Vor-
auszahlungen die Beträge zu entrichten, die sich
aus der Selbstberechnung ergeben. Das Finanzamt
§ 73 kann durch Vorauszahlungsbescheid höhere Vor-
Vermögensabgabe als außerordentliche Last auszahlungen festsetzen.
(1) Bei der Lastenverteilung zwischen Ehegatten
hinsichtlich des eingebrachten. Guts, zwischen Vor- § 76
erben und Nacherben und in ähnlichen Fällen ist
die Hälfte der Vierteljahrsbeträge als eine auf den Abrechnung über die Vorauszahlungen
Stammwert des Vermögens gelegte außerordent- ( 1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis
liche Last im Sinne der Vorschriften des bürger- zur Bekanntgabe des Abgabebescheids zu entrich-
lichen Rechts anzusehen. lm Falle der Ablösung ten waren (§ 75), kleiner als die Summe der Viertel-
(§ 199) oder der sofortigen Fälligkeit (§§ 50 bis 52, jahrsbeträge, die sich nach dem bekanntgegebenen
§ 63, § 200) gilt der gesamte Ablösungswert oder Abgabebescheid für die vorangegangenen Fällig-
Zeitwert als eine auf den Stammwert des Vermö- keitstage ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag
gens gelegte außerordentliche Last. innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1937
Abgi:lbebescheids zu entrichten (Nachzahlung). Die 3. über die Berücksichtigung von Kriegssachschäden,
Verpnichl.ung, die rücksUindigen Vorauszahlungen Vertreibungsschäden und Ostschäden nach den
schon früher zu entrichten, bleibt unberührt. §§ 39 bis 47;
(2) Isl die Summe der Vorauszahlungen, die bis 4. über die Verpflichtung zur Abgabe einer Ver-
zur Bekanntgabe des Abgabebescheids entrichtet mögenserklärung.
worden sind, größer als die Summe der Viertel-
jahrsbeträge, die sich nach dem bekanntgegebenen (2) Durch Rechtsveror.dnung können außerdem
Abgabebescheid für die vorangegangenen Fällig- Bestimmungen getroffen werden
keitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag 1. über die Anwendung der in § 19, § 97 Abs. 1
nach Bekanntgabe des Abgabebescheids durch Auf- Nr. 2, § 161 Abs. 2 Nr. 1 und § 189 Abs. 2 Nr. 1
rechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. enthaltenen Grundsätze auf Berliner Altbanken
mit der Maßgabe, daß die Altbankenrechnung
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
an die Stelle der Umstellungsrechnung tritt;
wenn die Veranlagung durch einen neuen Bescheid dabei kann zugunsten der Abgabeschuldner von
(z. B. Berichtigungsveranlagung, Rechtsmittelent- den Wertansätzen der Altbankenrechnung ab-
scheidung) geändert wird.
gewichen werden;
2. über eine von § 81 abweichende Abgrenzung
§ 77
des Betriebsvermögens in Berlin (West) vom Be-
triebsvermögen im Geltungsbereich des Grund-
Zeitwert der Vermögensabgabe gesetzes bei den unter § 19 fallenden Unter-
(1) In den Rillen, in denen der Wert der Schuld nehmen und bei Berliner Altbanken entspre-
an Vermögensabgabe für steuerliche Zwecke von chend der Zuordnung der Vermögensteile in der
Bedeutung ist, ist als Wert dieser Schuld anzu- Umstellungsrechnung und Altbankenrechnung;
setzen 3. über die Anwendung des § 26 auf Körperschaf-
1. für den 21. Juni 1948 und für Zeitpunkte zwischen ten und Personenvereinigungen, deren Anteile
diesem und dem l. Apri 1 1952 die Summe der zu mindestens 85 vom Hundert Rückerstattungs-
beiden folgenden Beträge: berechtigten oder auf Grund einer Ubertragung
im Sinne des § 27 a, wenn die Voraussetzun-
a) des sich für den maßgebenden Zeitpunkt er- gen des § 27 a Abs. 2 gegeben sind, zuzurechnen
gebenden Zeitwerts der ab 1. April 1952 bis sind;
31. März 1979 auf die Vermögensabgabe zu 4. über die Gewährung der Familienermäßigung
entrichtenden Vierteljahrsbeträge;
nach den § § 53 und 53 a jeweils für einen Ver-
b) der auf die Vermögensabgabe anzurechnen- mögensteuer-Hauptveranlagungszei traum nach
den Soforthilfeabgabe (§ 48), abzüglich der den Verhältnissen zu Beginn dieses Zeitraums
darauf bis zu dem maßgebenden Zeitpunkt mit der Maßgabe, daß dadurch der Abgabe-
entrichteten Beträg(~, mit ihrem Nennbetrag; schuldner gegenüber der gesetzlichen Regelung
nicht benachteiligt werden darf;
2. für Zeitpunkte ab l. April 1952 die Summe der
beiden folgenden Beträge: 5. über das Verfahren in den Fällen der sofortigen
Fälligkeit, über die Wiederverrentung aus Bil-
a) des sich für den maßgebenden Zeitpunkt erge- ligkeitsgründen, über die Berechnung des Zeit-
benden Zeitwerts der auf die Vermögensab- werts oder des Ablösungswerts der Vermögens-
gabe noch zu entrichtenden, noch nicht fälligen abgabe bei Änderung des Vierteljahrsbetrags;
Viertelj'ahrsbeträge;
6. über die Rechtsmittelbefugnis des Haftenden
b) der an dem maßgebenden Zeitpunkt rückstän- (§§ 61, 71) in Abweichung von § 119 Abs. 2 der
digen Beträge an anzurechnender Soforthilfe- Reichsabgabenordnung sowie über die Entlas-
abgabe (§ 48) und an Vierteljahrsbeträgen der sung aus der Haftung von Amts wegen;
Vermögensabgabe.
7. über die Zusammenfassung von Vierteljahrs-
(2) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere beträgen, um die Erhebung der Vermögens-
über die Berechnung des Zeitwerts bestimmt wer- abgabe, insbesondere in den Fällen der §§ 60, 64,
den. 66 bis 68, zu vereinfachen;
8. über die Durchführung des § 71;
§ 78 9. über die sinngemäße Anwendung des § 189 d
Durchführungsvorschriften der Reichsabgabenordnung auf die Vermögens-
abgabe bei der Veräußerung von Grundstücken
(1) Durch Rechtsverordnung können zur Durch- durch eine Person, die im Geltungsbereich d2s
führung der Vorschriften über die Vermögensab- Grundgesetzes oder in Berlin (West) keinen
gabe Bestimmungen getroffen werden Wohnsitz oder Sitz hat oder bei der mit der Auf-
1. über die Befreiungen nach den §§ 18 und 19; gabe des Wohnsitzes (Sitzes) in absehbarer Zeit
zu rechnen ist;
2. über die sich aus § 24 ergebenden Abweichungen
von den für die Vermögensteuer geltenden Vor- 10. über den Abzug der Hypothekengewinnabgabe
schriften; in den Fällen des § 99 Abs. 2.
1938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Sechster Titel 2. bei Abgabepflichtigen mit Wohnsitz (gewöhn-
Sondervorschriften für Berlin (West) lichem Aufenthalt) oder Geschäftsleitung (Sitz)
im Geltungsbereich des Grundgesetzes
§ 79 a) das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
in Berlin (West),
Allgemeine Vorschriften
b) das Grundvermögen in Berlin (West),
(l) An die Stelle des 21. Juni 1948 tritt c) das Betriebsvermögen in Berlin (West);
1. in § 18 Abs. 3 für begünsti~Jte J\bgabepflichtige in
Berlin (West), 3. bei beschränkt Abgabepflichtigen (§ 17) das In-
landsvermögen im Sinne des § 77 Abs. 2 des Be-
2. in § 24 Nr. 1 Buchstabe b und in Nr. 4 bei Abgabe- wertul).gsgesetzes, soweit es sich handelt
pflichtigen mil Wohnsitz (gewöhnlichem Aufent-
a) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 1
halt) in Berlin (West),
bis 3 bezeichneten Art, die in Berlin (West)
3. in § 27 Abs. 1 für das Vermögen in Berlin (West) belegen sind,
(§ 80) b) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 4
der 1. April 1949. bezeichneten Art, die in ein in Berlin (West)
geführtes Buch oder Register eingetragen sind,
(2) An die Stell(:! d(~s 20. Juni 1948 tritt in § 28 für
c) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 5
das Vermögen in Berlin (West) (§ 80) der 31. März
bezeichneten Art, die einem in Berlin (West)
1949.
belegenen gewerblichen Betrieb überlassen
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine DM-Eröffnungs- sind,
bilanz auf den 21. Juni 1948 erstellt wird.
d) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 6
(4) In § 18 Abs. l Nr. l 4 treten an die Stelle der bezeichneten Art, wenn das der Sicherung
Anlage 1 der Verordnung vom 16. Oktober 1948 dienende Wirtschaftsgut in Berlin (West) be-
(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt- legen ist. Ein Schiff gilt dabei als in Berlin
schaftsgebietes S. 181) die Anlagen zur Einkommen- (West) belegen, wenn es in einem Schiffs-
steuerdurchführungsverordnung vom 16. August 1950 register in Berlin eingetragen ist, es sei denn,
(Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1950 I S. 397). daß der Schiffseigner seinen Wohnsitz oder
(5) In § 27 Abs. 2 treten bei Abgabepflichtigen, seine Geschäftsleitung im Inland außerhalb
die eine steuerliche DM-Eröffnungsbilanz nach den des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ein-
Durchführungsbestimmungen Nummer 9, 11 und 13 schließlich Berlin (West) hat,
vom 30. April 1951 zur Vierten Verordnung zur e) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 7
Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergän- bezeichneten Art, wenn sich die Geschäftslei-
zungsverordnung) vom 20. März 1949 (Gesetz- und tung des Unternehmens, an dem die Beteili-
Verordnungblatt für Berlin 1951 S. 361, 366 und 378) gung besteht, in Berlin (West) befindet.
aufstellen, diese Vorschriften an die Stelle der Vor-
schriften der 42., 43. und 44. Durchführungsverord- (3) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammen-
nung zum Umstellungsgesetz. hang mit Vermögen in Berlin (West) stehen, sind
in erster Linie von diesem Vermögen abzuziehen.
Schulden, die das Vermögen in Berlin (West) über-
steigen, sind vom Vermögen im Geltungsbereich
§ 80 de~ Grundgesetzes abzuziehen.
Abweichende Bemessungsgrundlage
(4) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammen-
für Vermögen in Berlin (West)
hang mit Vermögen im Geltungsbereich des Grund-
(1) Das Vermögen in Berlin (West) ist nach den gesetzes stehen, sind in erster Linie von diesem
in Berlin (West) bei der Vermögensteuer für die Vermögen abzuziehen. Schulden, die das Vermögen
Ermittlung des Gesamtvermögens und des Inlands- im Geltungsbereich des Grundgesetzes übersteigen,
vermögens auf den 1. April 1949 maßgebenden Vor- sind vom Vermögen in Berlin (West) abzm..iehen.
schriften zu errechnen, soweit sich nicht aus den
§§ 22 bis 27 oder aus den Vorschriften dieses Titels (5) Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zu-
etwas anderes ergibt. sammenhang mit bestimmten Gegenständen stehen,
sind in erster Linie abzuziehen
(2) Als Vermögen in Berlin (West) gilt
1. bei Abgabepflichtigen, die im Geltungsbereich
1. bei Abgabepflichtigen mit Wohnsitz (gewöhn- des Grundgesetzes veranlagt werden,
lichem Aufenthalt) oder Geschäftsleitung (Sitz)
von dem Vermögen im Geltungsbereich des
in Berlin (West) das Gesamtvermögen mit Aus-
Grundgesetzes,
nahme von
a) land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im 2. bei Abgabepflichtigen, die in Berlin (West) ver-
Geltungsbereich des Grundgesetzes, anlagt werden,
b) Grundvermögen im Geltungsbereich des von dem Vermögen in Berlin (West).
Grundgesetzes, Schulden, die das Vermögen in einem Gebiet über-
c) Betriebsvermögen im Geltungsbereich des steigen, sind vom Vermögen im anderen Gebiet
Grundgesetzes; abzuziehen.
Nr. 112 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1939
§ 81 (2) Hat ein Abgabepflichtiger land- und forst-
wirtschaftliches Vermögen,· Grundvermögen oder
Gewerbliche Betriebe mit Betriebstätten
Betriebsvermögen in Berlin (West) im Zwischen-
im Geltungsbereich des Grundgesetzes
zeitraum veräußert, so ist der Veräußerungserlös,
und in Berlin (West)
höchstens jedoch der Wert der veräußerten Wirt-
(1) Bei gewerblichen Betrieben, die Betriebstät- schaftsgüter zur Zeit der Veräußerung, dem der
tcn im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Abgabe unterliegenden Vermögen in Berlin (West)
Berlin (West) gehabt haben, gilt als Vermögen in hinzuzurechnen, soweit er nicht bereits in dem der
Berlin (West) der Teil des Betriebsvermögens, der Abgabe unterliegenden Vermögen in Berlin (West)
sich dUS der Aufteilung des Betriebsvermögens nach enthalten ist.
Absatz 2 ergibt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die
(2) Das Betriebsvermögen ist in dem Verhältnis Fälle der Verlagerung von Wirtschaftsgütern aus
aufzuteilen, in dem der Wert der im Geltungs- dem Geltungsbereich des Grundgesetzes nach Berlin
bereich des Grundgesetzes liegenden Betriebsgrund- (West) und umgekehrt. § 23 bleibt unberührt.
stücke, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und sonsti- (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur
gen abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgüter des Durchführung der Absätze 1 bis 3 bestimmt werden.
Anlagevermögens zu dem Wert der in Berlin (West)
liegenden Wirtschaftsgüter dieser Art steht, und
zwar
§ 83
1. bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung
(Sitz) im Geltungsbereich des Grundgesetzes Uraltkonten
nach dem Stande des Betriebsvermögens am Der Abgabepflichtige kann den Ansatz für An-
21. Juni 1948; sprüche aus der Durchführungsbestimmung Num-
2. bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung mer 19 zur Berliner Umstellungsverordnung (Ur-
(Sitz) in Berlin (West), altkontenbestimmung) in seiner DM-Eröffnungs-
bilanz bis zur Abgabe der (wenn auch nur yor-
a) wenn sie eine DM-Eröffnungsbilanz erstellen,
läufigen) Erklärung zur Vermögensabgabe mit Wir-
nach dem Stande des Betriebsvermögens am kung für die Steuern vom Einkommen, Ertrag und
Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz, Vermögen ändern; dies gilt auch, wenn diese Steuern
b) wenn sie keine DM-Eröffnungsbilanz erstel- bereits rechtskräftig veranlagt sind. Einer Zustim-
len, mung des Finanzamts oder der Rechtsmittelbehörde
nach dem Stande des Betriebsvermögens am zur Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Ein-
1. April 1949; kommensteuergesetzes bedarf es nicht.
3. bei gewerblichen Betrieben, die nach dem 20. Juni
1948 und vor dem 1. April 1949 wirtschaftlich aus
§ 84
Berlin (West) in den Geltungsbereich des Grund-
gesetzes verlagert worden sind, Berechnung der Abgabeschuld
nach dem Stande des Betriebsvermögens am und des Vierteljahrsbetrags bei Abgabepflichtigen
Stichtag der nach § 3 Abs. 4 des D-Markbilanz- mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes
ergänzungsgesetzes zu erstellenden DM-Eröff- und in Berlin (West)
nungsbilanz. (1) Bei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Gel-
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist in dem· der tungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West)
Veranlagung zur Vermögensabgabe zugrunde zu ist je eine gesonderte Abgabeschuld (§ 31) und je
legenden Einheitswertbescheid für den gewerblichen ein gesonderter Vierteljahrsbetrag (§ 36) für das
Betrieb auch eine Feststellung darüber zu treffen, Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes
wie sich der Einheitswert auf den Geltungsbereich und für das Vermögen in Berlin (West) zu berechnen.
des Grundgesetzes und auf Berlin (West) verteilt. (2) Für den Abzug des Freibetrags gilt § 80 Abs. 5
entsprechend.
§ 82 (3) Schulden und Freibeträge sind, soweit sie das
Vermögen in einem Gebiet übersteigen, von dem
Änderungen des Vermögens in Berlin (West)
Vermögen im anderen Gebiet in erster Linie bei
in der Zeit zwischen dem 20. Juni 1948 und
dem Vermögensteil abzuziehen, für den der höchste
dem 1. April 1949
Vierteljahressatz vorgeschrieben ist. ·
(1) Gehören zu dem der Abgabe unterliegenden
(4) Der sich aus § 47 ergebende Gesamtbetrag der
Vermögen in Berlin (West) Wirtschaftsgüter, die in
Ermäßigung wegen Kriegssachschäden, Vertrei-
der Zeit zwischen dem 20. Juni 1948 und dem
bungsschäden und Ostschäden ist nach dem Verhält-
1. April 1949 (Zwischenzeitraum) aus dem der Ab-
nis des abgabepflichtigen Vermögens im Geltungs-
gabe unterliegenden Vermögen im Geltungsbereich
bereich des Grundgesetzes zum abgabepflichtigen
des Grundgesetzes erworben worden sind, so ist auf
Vermögen in Berlin (West) aufzuteilen.
Antrag der Wert dieser Wirtschaftsgüter abzüglich
der mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang (5) Die Anrechnung der Soforthilfeabgabe nach
stehenden Schulden von dem der Abgabe unter- den §§ 32 und 48 ist nur auf die gesonderte Abgabe-
liegenden Vermögen im Geltungsbereich des Grund- schuld vorzunehmen, die auf das Vermögen im
gesetzes abzuziehen. Geltungsbereich des Grundgesetzes entfällt..
1940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 85 Berlin S. 261 -) gelten in voller Höhe als Voraus-
Schadensberechnung bei Kriegssachschaden zahlungen auf die Vermögensabgabe für Vermögen
in Berlin (West) in Berlin (West).
(2) Die ab 1. April 1952 für Betriebsgrundstücke
In den Fällen des § 41 Abs. 2 isl bei in Berlin
in Berlin (West) zu entrichtende Ubergangsabgabe
(West) belcgencm Grundbesitz die Minderung der
(Teil III und IV des Gesetzes über Abgaben in Vor-
Hypothekcng(~Winnabgabe nach § 144 zu bestimmen.
bereitung eines Lastenausgleichs vom 20. Dezember
1951 in der Fassung des Gesetzes vom 10. April
§ 86 1952 - Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
Ausmaß der Berücksichtigung der Schäden S. 261) gilt in voller Höhe als Vorauszahlung auf
bei Abgabepflichtigen mit Vermögen die Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin
im Geltungsbereich des Grundgesetzes (West).
und in Berlin (West) (3) Die ab 1. April 1952 zu entrichtende Uber-
gangsabgabe für den nicht aus Betriebsgrundstücken
Bei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungs- bestehenden Grundbesitz in Berlin (West) gilt als
bereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) sind Vorauszahlung auf die Vermögensabgabe für Ver-
bei der Ermittlung des Vermögens im Sinne des § 47 mögen in Berlin (West)
Abs. 3 die Vorschriften der §§ 80 bis 82 zu berück-
sichtigen. Durch Rechtsverordnung wird das Nähere bei einem Grundbesitz mit einem
bestimmt werden. Belastungsgrad von in Höhe von
00/o 100 0/o
§ 87
mehr als 0 °/o bis 50/o 90 °/o
Einheitliche Veranlagung der Abgabepflichtigen
mehr als 5 °/o bis 10 0/o 70 0/o
mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes
und in Berlin (West) mehr als 10 0/o bis 20 0/o 50 0/o
mehr als 20 0/o bis 30 0/o 30 0/o
(1) Unbeschränkt Abgabepflichtige mit Vermögen
im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin mehr als 30 °/o bis 50 0/o 20 0/o
(West) werden für ihr gesamtes der Abgabe unter- mehr als 50 0/o bis 700/o 10 °/o
liegendes Vermögen dort veranlagt, wo sich ihr mehr als 700/o bis 80 °/o 5 0/o
Wohnsitz (gewöhnlicher Aufenthalt) oder der Ort mehr als 80 °/o bis 90 °/o 30/o
der Geschäftsleitung (Sitz) befindet.
mehr als 90 0/o 0 0/o.
(2) Beschränkt Abgabepflichtige mit Vermögen im
Der verbleibende Teil an Ubergangsabgabe gilt als
Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin
Vorauszahlung auf die Hypothekengewin~abgabe.
(West) werden für ihr gesamtes der Abgabe unter-
liegendes Vermögen dort veranlagt, wo sich der (4) Ist im Falle der Veräußerung eines Grund-
wertvollste Teil ihres der Abgabe unterliegenden stücks in Berlin (West) vor Ablauf des Kalender-
Vermögens befunden hat. vierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land Berlin
in Kraft gesetzt wird, die Ubergangsabgabe auf den
§ 88 Veräußerer und den Erwerber aufgeteilt worden, so
gilt die vom Veräußerer zu entrichtende Ubergangs-
Entrichtung der Abgabe für Vermögen abgabe in voller Höhe als Vorauszahlung auf die
in Berlin (West) Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin (West).
(1) Von der Nachcrhebung der auf Vermögen in (5) Die Beträge, die nach den Absätzen 1 bis 4 als
Berlin (West) entfallenden Vierteljahrsbeträge für Vorauszahlungen auf die Vermögensabgabe für Ver-
die ersten drei Jahre der am 1. April 1949 beginnen- mögen in Berlin (West) gelten, sind bis zur Bekannt-
den Laufzeit wird abgesehen. Demgemäß sind die gabe des Bescheids über die Vermögensabgabe oder
Vierteljahrsbeträge für die Zeit ab 1. April 1952 bis zur Einreichung einer Selbstberechnung (§ 75
nach § 36 Abs. 1 zu berechnen. Abs. 2) an den in § 49 bestimmten Fälligkeitstagen
(2) Die Vierteljahrsbeträge auf Vermögen in Ber- weiter zu entrichten.
lin (West) sind für die Zeit vom 1. April 1952 bis (6) Wird ein Grundstück nach Ablauf des Kalen-
31. März 1979 nur in Höhe eines Drittels zu leisten. dervierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land Ber-
lin in Kraft gesetzt wird, veräußert, so sind die Vor-,
auszahlungen, die der Veräußerer hierauf zu ent-
§ 89
richten hat, auf den Betrag, der nach Absatz 3 auf
Vorauszahlungen für Vermögen in Berlin (West) die Vermögensabgabe entfällt, herabzusetzen und
(1) Die ab 1. April 1952 zu entrichtenden Voraus- in entsprechender Höhe für die Zeit vom Beginn
zahlungen auf die Notabgabe vom Betriebsvermö- des auf den Tag der Veräußerung folgenden Kalen-
gen (Artikel III des Ersten Gesetzes über die Neu- dervierteljahrs ab neu festzusetzen.
ordnung der Vermögensbesteuerung in Berlin vom (7) Die Vorschriften des § 75 über die Herabset-
29. Dezember 1950 - Verordnungsblatt für Berlin zung oder anderweitige Festsetzung der Voraus-
1951 I S. 26 - ; § 18 des Gesetzes über Abgaben in zahlungen gelten mit der Maßgabe, daß sie auf die
Vorbereitung eines Lastenausgleichs vom 20. De- Vorauszahlungen, die für Vermögen in Berlin
zember 1951 - Gesetz- und Verordnungsblatt für (West), und auf die Vorauszahlungen, die für Ver-
Berlin I S. 1187 in der Fassung des Gesetzes vom mögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu
10. April 1952 -- Gesetz- und Verordnungsblatt für entrichten sind, gesondert angewendet werden.
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1941
§ 90 2. es sich bei der Reichsmarkverbindlichkeit um
eine Gesamtschuld handelte, die im Innenverhält-
Abrechnung über die Vorauszahlungen
nis nicht oder nur zum Teil von dem Eigentümer
§ 76 gilt auch für die Vorauszahlungen nach § 89. des Grundstücks zu erfüllen war;
3. das Grundstück dem Schuldner zu_sammen mit
einer oder mehreren weiteren Personen nach
Bruchteilen oder zur gesamten Hand gehörte;
Zweiter Abschnitt 4. das Grundpfandrecht sich auf mehrere Grund-
Hypothekengewinnabgabe stücke erstreckte, von denen einzelne dem
Schuldner nicht gehörten;
Erster Titel 5. das Grundstück nur teilweise im Geltungsbereich
Allgemeine Vorschriften des Grundgesetzes belegen war;
6. einzelne der durch ein Gesamtgrundpfandrecht
§ 91 belasteten Grundstücke nicht im Geltungsbereich
Gegenstand der Abgabe des Grundgesetzes belegen waren.
(1) Die Hypothekengewinnabgabe wird erhoben § 92
auf Schuldnergewinne
Hypothekengewinnabgabe bei ungesicherten
1. aus der Umstellung von Reichsmarkverbindlich- Verbindlichkeiten
keiten, die am 20. Juni 1948 durch Grundpfand-
rechte an einem im Geltungsbereich des Grund- (1) Bei einem Unternehmen, das nach § 161 Abs. 2
gesetzes belegenen Grundstück des Schuldners Nr. 3 und 4 der Kreditgewinnabgabe nicht unter-
gesichert wa rcn, liegt, unterliegen der Hypothekengewinnabgabe
auch Schuldnergewinne aus Verbindlichkeiten, die
2. aus der Umstellung von Grundpfandrechten an nicht durch Grundpfandrechte gesichert waren, so-
einem im Geltungsbereich des Grundgesetzes be- fern es sich um Dauerschulden im Sinne des Ge-
Iegenen Grundstück, die am 20. Juni 1948 nicht werbesteuerrechts handelt. Die ungesicherten Ver-
der Sicherung einer persönlichen Verbindlichkeit bindlichkeiten werden wie Verbindlichkeiten be-
dienten, handelt, die am 20. Juni 1948 durch letztrangige
soweit bei Nummer 1 die Verbindlichkeit und bei Grundpfandrechte oder Gesamtgrundpf andrechte an
Nummer 2 das Grundpfandrecht nach den im Gel- den Grundstücken gesichert waren, für deren bau-
tungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umstel- liche Finanzierung sie eingegangen sind, oder, wenn
lungsvorschriften im Verhi.iltnis von 10 Reichsmark sie• für andere Zwecke eingegangen sind, wie Ver-
zu 1 Deutschen Mark umgestellt worden ist. Die bindlichkeiten, die am 20. Juni 1948 durch letzt-
Vorschriften dieses Abschnitts gelten, soweit sie rangige Gesamtgrundpfandrechte an allen dem
Reichsmarkverbindlichkeiten betreffen, die durch Schuldner am 20. Juni 1948 und noch bei Inkrafttre-
Grundpfandrechte gesichert waren, sinngemäß für ten dieses Gesetzes gehörigen Grundstücken gesi-
Grundpfandrechte, die nicht der Sicherung einer chert waren.
persönlichen Verbindlichkeit dienten. (2) Durch Rechtsverordnung können die zur Aus-
führung des Absatzes 1 erforderlichen Anordnun-
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 wird der-
gen getroffen werden; dabei kann auch bestimmt
jenige als Eigentümer angesehen, dem das Grund-
werden, daß unter besonderen Voraussetzungen
stück unter Berücksichtigung des § 11 des Steueran-
Verbindlichkeiten aus Spareinlagen und ähnliche
passungsgesetzes steuerlich zugerechnet wird. War
Verbindlichkeiten nicht als Dauerschulden behan-
dem Schuldner gegenüber ein anderer zur Erfüllung
delt werden.
der Reichsmarkverbindlichkeit verpflichtet, so gilt
der andere als Schuldner im Sinne des Absatzes 1 § 93
Nr. 1. Hypothekengewinnabgabe bei Verbindlichkeiten
gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen
(3) Grundstücken des Schuldners stehen bei der
Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 gleich Durch Rechtsverordnung werden die Anordnun-
gen getroffen, die erforderlich sind, um die Schuld-
1. Grundstücke im Eigentum einer Person, bei der nergewinne aus der Umstellung von Reichsmark-
nach § 11 des Vermögensteuergesetzes die Vor- verbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Ver-
aussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit einten Nationen entsprechend den Grundsätzen die-
dem Schuldner zur Vermögensteuer für das ses Abschnitts heranzuziehen.
Kalenderjahr 1949 vorgelegen haben,
2. Grundstücke, an denen das Grundpfandrecht im § 94
Hinblick auf den künftigen Eigentumserwerb des
Schuldners bestellt worden ist. Grundstücke, Grundpfandrechte
(1) Grundstücke im Sinne dieses Abschnitts sind
(4) Durch Rechtsverordnung werden die zur Aus- .die Grundstücke im Sinne des Bürgerlichen Gesetz-
führung der Vorschriften dieses Abschnitts erfor- buchs. Durch Rechtsverordnung kann zugelassen
derlichen Anordnungen für die Fülle getroffen, in werden, daß mehrere Grundstücke desselben Eigen-
denen
tümers als ein Grundstück behandelt werden, soweit
1. Absatz 3 Nr. 2 in Betracht kommt; sie räumlich zusammenhängen oder durch einheit-
2
1942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
liehe Finanzierung der darauf am 20. Juni 1948 vor- 2. eine Abzahlungshypothek, wenn die Verzinsung
hand~nen oder begonnenen Bauten ein wirtschaft- und die Abzahlung der Reichsmarkverbindlichkeit
licher Zusammenhang hergestellt war. unabhängig voneinander geregelt waren;
(2) Den im Geltungsbereich des Grundgesetzes 3. eine Fälligkeitshypothek, wenn das ganze Schuld-
belegenen Grundstücken werden Erbbaurechte an kapital der Reichsmarkverbindlichkeit an einem
solchen Grundstücken gleichgeachtet. Zeitpunkt zu entrichten war;
(3) Grundpfandrechte im Sinne dieses Abschnitts 4. eine Rentenverbindlichkeit, wenn an regelmäßig
sind wiederkehrenden Terminen eine bestimmte
1. Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden; Reichsmarksumme (Rentenleistung) zu zahlen
war.
2. Abgeltungslasten, die ein Darlehen zur Abgel-
tung der Gebäudeentschuldungsteuer nach der § 97
Verordnung über die Aufhebung der Gebäude- Ausnahmen von der Abgabepfikht
entschuldungsteuer vom 31. Juli 1942 (Reichsge-
(1) Von der Abgabepflicht sind ausgenommen
setzbl. I S. 501) sichern;
Schuldnergewinne aus der Umstellung von
3. Rechte auf Befriedigung aus einem Grundstück,
die nach§ 10 der (Ersten) Verordnung des Reichs- 1. Verbindlichkeiten eines gewerblichen Betriebs,
präsidenten über die Zinserleichterung für den der der Kreditgewinnabgabe unterliegt;
landwirtschaftlichen Realkredit vom 27. Septem- 2. Verbindlichkeiten eines Unternehmens, dessen
ber 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 480) oder nach § 3 DM-Eröffnungsbilanz nach den Vorschriften der
des Gesetzes über die Zinserleichterung für land- 42., 43. oder 44. Durchführungsverordnung zum
wirtschaftlichen Auslandskredit vom 20. Juli 1933 Umstellungsgesetz aufzustellen ist (Geldinstitute,
(Reichsgesetzbl. I S. 524) für Zusatzforderungen Versicherungsunternehmen und Bausparkassen);
bestehen, auch wenn die Rechte nicht im Grund-
3. Verbindlichkeiten, die öffentlich-rechtliche An-
buch eingetragen sind; sprüche auf Zahlung von Abgaben, Beiträgen, Ge-
4. Renten der Deutschen Landesrentenbank; bühren, Strafen, Ordnungsstrafen, Sühnebeträ-
5. Entschuldungsrenten nach Artikel 53 und 54 gen und Bußen betreffen;
der Siebenten Verordnung zur Durchführung 4. Verbindlichkeiten aus Krediten, die in der Weise
der landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom zweckgebunden waren, daß der Kreditnehmer den
30. April 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 572) und Ar- Kredit an dritte Personen weitergewähren sollte,
tikel 5 der Achten Verordnung zur Durchführung wenn der Kredit an die dritten Personen tatsäch-
der landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom lich weitergewährt und ebenfalls durch Grund-
20. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 496). pfandrechte gesichert worden ist und die Forde-
rungen aus dem weitergewährten Kredit im Ver-
hältnis von 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark
§ 95 umge~tellt worden sind;
Kriegsschäden 5. Verbindlichkeiten eines Siedlungsunternehmens
gegenüber der Deutschen Siedlungsbank aus der
Kriegsschäden im Sinne dieses Abschnitts sind
Inanspruchnahme von Siedlungszwischenkrediten;
neben Kriegssachschäden am Grundbesitz (§ 13) alle
übrigen Sachschäden am Grundbesitz, die als un- 6. Verbindlichkeiten der in § 93 Abs. 2 des Gesetzes
mittelbare Folge von Kriegssachschäden entstanden zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldver-
sind. Wie Kriegsschäden werden auch Sachschäden hältnisse vom 1.Juni 1933 (Reichsgesetzbl. IS. 331)
behandelt, die durch Maßnahmen der Besatzungs- genannten Art, soweit dafür die in § 93 Abs. 1
mächte oder durch Handlungen von Besatzungsan- des Gesetzes bezeichnete Sicherungshypothek
gehörigen verursacht worden sind und sich auf den bestand;
Einheitswert auswirken. Belegungsschäden oder 7. Verbindlichkeiten, die zur Beseitigung eines
sonstige Besatzungssachschäden, für die eine Ent- Kriegsschadens an dem haftenden Grundstück ein-
schädigung gewährt worden ist, werden nicht be- gegangen sind, soweit der Gegenwert vor dem
rücksichtigt, es sei denn, daß die Entschädigung in 21. Juni 1948 zur Beseitigung des Kriegsschadens
Reichsmark oder nach einem Umstellungsverhältnis verwandt worden ist;
von 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark in Deutscher
8. Verbindlichkeiten zwischen Personen, bei denen
Mark gezahlt worden ist.
nach § 11 des Vermögensteuergesetzes die Vor-
aussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur
Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1949 vor-
§ 96 gelegen haben;
Reichsmarkverbindlichkeiten 9. Verbindlichkeiten, die im Wege der Zwangsvoll-
Im Sinne der Vorschriften über die Verzinsung streckung oder Arrestvollziehung dinglich ge-
und Tilgung der Abgabeschuld liegt vor sichert worden sind.
1. eine Tilgungshypothek, wenn die Reichsmark- (2) Durch Rechtsverordnung kann eine dem Ab-
verbindlichkeit durch gleichbleibende Leistungen satz 1 Nr. 5 entsprechende Ausnahme für Verbind-
in der Weise zu verzinsen und zu tilgen war, daß lichkeiten eines Ausgebers von Heimstätten aus der
die bei fortschreitender Kapitaltilgung ersparten Inanspruchnahme von Bauzwischenkrediten ange-
Zinsen der Tilgung zuwachsen sollten; ordnet werden.
Nr. 112 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1943
§ 98 Schadensquote ist der Hundertsatz, der sich aus dem
Ermittlung der Schuldnergewinne Verhältnis des Schadens zu dem Einheitswert ergibt,
der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem
Der Schuldncrgewinn aus jeder Verbindlichkeit Schadensfall festgestellt ist.
wird gesondert crmittel t. Durch Rechtsverordnung
wird bestimmt, in welchen Fällen und nach welchem (3) Betrifft die Abgabeschuld eine Darlehensver-
Maßstab der Schuldnergewinn bei Vorliegen eines bindlichkeit aus der Abgeltung der Gebäudeent-
Gesamtgrundpfandrechts jeweils zu dem auf das schuldungsteuer, die durch eine Abgeltungslast oder
einzelne haftende Grundstück entfallenden Teil ge- durch eine Abgeltungshypothek gesichert war, so
sondert ermittelt wird. ergibt sich der Betrag der Minderung aus der An-
wendung von 135 vom Hundert der Schadensquote
auf die Reichsmarkverbindlichkeit.
Zweiter Titel (4) Durch Rechtsverordnung werden die Anord-
nungen getroffen, die zur Berechnung der Minderung
Höhe und Entrichtung der Abgabe
erforderlich sind, wenn das belastete Grundstück
größer oder kleiner als die wirtschaftliche Einheit
§ 99 im Sinne des Bewertungsgesetzes ist, wenn ein Ge-
Abgabeschuld samtgrundpfandrecht vorliegt oder wenn sich der
flächenmäßige oder bauliche Bestand des belasteten
(1) Abgabeschuld ist vorbehaltlich der §§ 100 und
Grundstücks in der Zeit zwischen den Feststellungs-
101 der Betrag, um den der Nennbetrag der Verbind-
zeitpunkten der in Absatz 2 bezeichneten Einheits-
lichkeit in Reichsmark den Umstellungsbetrag in
werte vergrößert oder verkleinert hat.
Deutscher Mark übersteigt.
(5) Die Minderung tritt nur ein, wenn die Scha-
(2) Handelt es sich bei der Reichsmarkverbind-
densquote mehr als 10 vom Hundert beträgt. War
lichkeit um ein Darlehen aus Mitteln des Geldent-
das Grundstück am 20. Juni 1948 zu mehr als 70 vom
wertungsausgleichs bei bebauten Grundstücken, um
Hundert des letzten Einheitswerts vor dem Scha-
ein Reichsbaudarlehen oder um ein anderes im Rah-
densfall belastet, so tritt die Minderung schon dann
men der öffentlichen Wohnungsfürsorge gegebenes,
ein, wenn die Schadensquote mehr als 5 vom Hun-
zinsverbilligtes Darlehen, so wird die Abgabeschuld
dert beträgt; zur Belastung des Grundstücks werden
abweichend von Absatz 1 wie folgt berechnet. Der
solch_e Rechte nicht gerechnet,
zwanzigfache Nennbetrag der Jahresleistung, die
nach den am 31. März 1948 geltenden Bedingungen 1. die dem Eigentümer zustanden oder gegen deren
zu erbringen war, wird entsprechend dem auf volle Geltendmachung am 20. Juni 1948 der Eigentümer
Prozent abgerundeten Hundertsatz gemindert, zu eine Einrede nicht nur vorübergehender Art hatte
dem das Ausgangskapital der Reichsmarkverbind- oder
lichkeit bis zum 20. Juni 1948 getilgt war; als 2. die auf einer erst nach dem Schadensfall einge-
Jahresleistung werden mindestens 1½ vom Hundert gangenen Verbindlichkeit beruhten oder
des Ausgangskapitals angesetzt. Die Abgabeschuld 3. hinsichtlich deren eine Hypothekengewinnabgabe
beträgt neun Zehntel des so errechneten Betrags. trotz Umstellung der Verbindlichkeit im Ver-
(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer- hältnis von 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark
den, inwieweit der Schuldnergewinn aus Leistungen, nicht entsteht oder sich die Höhe der Hypothe-
die am 21. Juni 1948 rückständig waren, und aus kengewinnabgabe nach § 101 Abs. 1 bestimmt.
Leistungen für einen Zeitraum, der teils vor, teils
nach dem 21. Juni 1948 lag, zur Hypothekengewinn- (6) Ist nach § 3 a des Hypothekensicherungsge-
abgabe herangezogen wird. setzes auf Umstellungsgrundschulden an dem von
dem Kriegsschaden betroffenen Grundstück ver-
zichtet worden, so mindert sich die Abgabeschuld
§ 100 mindestens um den Verzichtsbetrag, der für die
Minderung der Abgabeschuld entsprechende Umstellungsgrundschuld gewährt
bei Kriegsschäden vor dem 21. Juni 1948 worden ist. Das gilt ohne Rücksicht darauf, auf wel-
che Umstellungsgrundschuld dieser Verzichtsbetrag
(1) Ist das Grundstück, an dem die umgestellte
verrechnet worden ist. In den Fällen des § 99 Abs. 2
Verbindlichkeit dinglich gesichert war, vor dem
gelten die Sätze 1 und 2 für einen Verzichtsbetrag,
21. Juni 1948 von einem Kriegsschaden betroffen
der in demselben Verhältnis wie der Nennbetrag
worden, so mindert sich die Abgabeschuld nach
der Reichsmarkverbindlichkeit umgerechnet worden
Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Das gilt nicht, wenn
ist.
die Verbindlichkeit erst nach Eintritt des Schadens-
falles eingegangen ist. § 101
(2) Der Betrag der Minderung ergibt sich vorbe- Höhe der Abgabeschuld bei Verbindlichkeiten
haltlich des Absatzes 3 aus der Anwendung der aus der letzten Reichsmarkzeit
Schadensquote auf die Reichsmarkverbindlichkeit, (1) Ist die Verbindlichkeit nach dem 8. Mai 1945
aus deren Umstellung die Abgabeschuld entsteht. entstanden, so sind auf die Abgabeschuld und als
Als Schaden gilt für die Berechnung der Schadens- Zinsen auf diese nur die in § 105 Abs. 1 Satz 1 und
quote der Betrag, um den der Einheitswert, der für 2 vorgeschriebenen Beträge zu entrichten; das gilt
das Grundstück auf den letzten Feststellungszeit- auch dann, wenn es sich bei den dort vorgeschrie-
punkt vor dem Schadensfall festgestellt ist, den für benen Leistungen ausschließlich um Zinsen handelt.
den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswert übersteigt. Die Abgabeschuld ist in diesen Fällen gleich dem
1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil 1
Gesamtbetrag der nc1ch § 105 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn in den
entrichtenden TilgungsbetrJge. Die §§ 103 und 104 Fällen des § 118 der Abgabeschuldner das Grund-
werden nicht angewandt. stück bereits vor dem in Absatz 5 bezeichneten Zeit-
(2) Absatz l gilt nkhl, wenn es sich bei der Ver- punkt veräußert hatte.
bindlichkeit um Kc1ufgeld, das bei dem Erwerb des
belasteten Grundstücks schuldig geblieben ist, oder
um eine beim Grundstückserwerb unter Anrechnung § 104
auf den Kaufpreis übernommene Schuld oder um
einen zur Beschaffung des Kaufgeldes bei einem Herabsetzung der Abgabeschuld bei Wiederaufüau
Dritten aufgenommenen Kredit handelt. (1) Ist auf dem Grundstück, an dem die umge-
stellte Verbindlichkeit dinglich gesichert war, ein
zerstörtes (beschädigtes) Gebäude in der Zeit vorn
§ 102
21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1965 - war der
Entstehung der Abgabeschuld Wiederaufbau (die Wiederherstellung) vor dem
Die Abgabeschuld gilt in der Höhe, die sich aus 1. Januar 1966 durch eine Bausperre, eine Verände-
den §§ 99 bis 101 ergibt, als zu Beginn des 21. Juni rungssperre oder eine sonstige der Sicherung be-
1948 entstanden. hördlicher Planungen oder der Durchführung der
Bodenordnung dienende Maßnahme behindert, bis
zum Ablauf des fünften Jahres nach Ablauf des
§ 103
Kalenderjahres, in dem diese Hinderungsgründe
Herabsetzung der Abgabeschuld bei Kriegsschäden weggefallen sind - als Dauerbau wiederaufgebaut
nach dem 20. Juni 1948 (wiederhergestellt) worden, so wird die Abgabe-
(1) Ist das Grundstück, an dem die umgestellte schuld auf Antrag um so viel herabgesetzt, als nach
Verbindlichkeit dinglich gesichert war, nach dem Maßgabe der Wirtschaftlichkeitsberechnung die nach
20. Juni 1948 von einem Kriegsschaden betroffen § 106 zu erbringenden Leistungen aus den Erträg-
worden, so wird die Abgabeschuld auf Antrag nach nissen des Grundstücks nach Abzug der Kapital-
Maßgabe der Absätze 2 bis 6 herabgesetzt. Ein nach und Bewirtschaftungskosten nicht aufgebracht wer-
§ 3 a Abs. 1 des Hypothekensicherungsgesetzes ge- den können. Die Herabsetzung der Abgabeschuld ist
stellter Antrng gilt als Antrag nach Satz 1. auch zulässig, wenn das wieder auf gebaute (wieder-
hergestellte) Gebäude in Gestaltung oder Zweck-
(2) Der abzusetzende Betrag ergibt sich vorbehalt- bestimmung von dem früheren Gebäude abweicht.
lich des Absatzes 3 aus der Anwendung der Scha- Die Herabsetzung ist unzulässig, wenn sich die Er-
densquote auf zehn Neuntel des Betrags, auf den träge des Grundstücks infolge der Art seiner Benut-
sich die Abgabeschuld bei Einhaltung der vorge- zung nicht hinreichend bestimmt von sonstigen Er-
schriebenen Tilgung zu Beginn des Monats beläuft, trägen oder Wirtschaftsergebnissen abgrenzen las-
in dem der Kriegsschaden eingetreten ist. Als Scha- sen. Ein nach § 3 b Abs. 1 des Hypothekensiche-
den gilt für die Berechnung der Schadensquote der rungsgesetzes gestellter Antrag gilt als Antrag auf
Betrag, um den der Einheitswert, der für das Grund- Herabsetzung der Abgabeschuld.
stück auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem
Schadensfall festgestellt ist, den auf den nächsten (2) Ist nach § 3 b oder nach § 3 c des Hypotheken-
Feststellungszeitpunkt nach dem Schadensfall fest- sicherungsgesetzes ganz oder teilweise auf die Um-
gestellten Einheitswert übersteigt. Ist der Kriegs- stellungsgrundschuld verzichtet worden, der die
schaden vor dem letztgenannten Feststellungszeit- Abgabeschuld entspricht, so ist die Abgabeschuld
punkt bereits wieder beseitigt worden, so gilt als mindestens um den gleichen Betrag herabzusetzen;
Schaden der Betrag, um den der Einheitswert auf das gilt nicht, soweit der Verzicht das Bestehen und
Grund des Kriegsschadens bei einer Fortschreibung die Bedienung weiterer Umstellungsgrundschulden
zu ermäßigen gewesen wäre. Schadensquote ist der voraussetzte, an deren Stelle keine Hypotheken-
Hundertsatz, der sich aus dem Verhältnis des Scha- gewinnabgabe oder nur eine Hypothekengewinn-
dens zu dem für den 21. Juni 1948 geltenden Ein- abgabe in der sich aus § 101 Abs. 1 ergebenden
heitswert ergibt. Höhe entstanden ist. Diese Vorschrift ist auch anzu-
wenden, wenn nach Absatz 1 Satz 3 eine Herabset-
(3) Betrifft die Abgabeschuld eine Darlehensver- zung unzulässig wäre. In den Fällen des § 99 Abs. 2
bindlichkeit aus der Abgeltung der Gebäudeent- gilt sie für einen Verzichtsbetrag, der in demselben
schuldungsteuer, die durch eine Abgeltungslast oder Verhältnis wie die Reichsmarkverbindlichkeit um-
durch eine Abgeltungshypothek gesichert war, so gerechnet worden ist.
ergibt sich der abzusetzende Betrag aus der Anwen-
dung des Anderthalbfachen der Schadensquote auf (3) Sind mehrere Abgabeschulden vorhanden, die
den Betrag, auf den sich die Abgabeschuld bei Ein- an demselben Grundstück dinglich gesicherte Ver-
haltung der vorgeschriebenen Tilgung zu Beginn des bindlichkeiten betreffen, so sind zuerst jeweils bis
Monats belaufen würde, in dem der Kriegsschaden zu ihrem vollständigen Wegfall die Abgabeschulden
eingetreten ist. herabzusetzen, die die an letzter Stelle gesicherten
Verbindlichkeiten betreffen; in der Höhe, in der
(4) § 100 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
nach § 3 b oder nach § 3 c des Hypothekensiche-
(5) Die Herabsetzung erfolgt mit Wirkung vom rungsgesetzes auf eine Umstellungsgrundschuld ver-
Beginn des Monats, in dem der Kriegsschaden ein- zichtet worden ist, ist jedoch die entsprechende Ab-
getreten ist, frühestens mit Wirkung vom 1. Juli gabeschuld vor allen anderen Abgabeschulden her-
1948. abzusetzen.
Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1945
(4) Durch Rechtsverordnung kann schuld zu entrichten sind, sind bis zu dem ersten
1. die Herabsetzung entsprechend den für den Wie- auf den 31. März 1952 folgenden Fälligkeitszeit-
deraufbau (die Wiederherstellung) tatsächlich punkt fortzuentrichten und gelten als Zinsen, Til-
aufgewendeten Kosten begrenzt werden, soweit gungsbeträge oder Rentenleistungen auf die Ab-
nicht Absatz 2 entgegensteht:; gabeschuld; dabei bleibt die Verrechnung der
Leistungen auf Zinsen oder auf Tilgung auch dann
2. Näheres zur Abgrenzung der in Absatz 1 Satz 3 bestehen, wenn die Abgabeschuld niedriger als die
bezeichneten Fälle bestimmt werden; Umstellungsgrundschuld ist. Waren die Leistungen
3. die Wirtschaftlichkeitsberechnung geregelt wer- für einen am 31. März 1952 oder später endenden
den; dabei sollen die Vorschriften der Verord- Zeitraum bereits vor dem 1. April 1952 fällig, so
nung über die Wirtschaftlichkeits- und Wohn- sind sie nur bis zu diesem Fälligkeitszeitpunkt fort-
flächenberechnung für neugeschaffenen Wohn- zuentrichten. Für Abzahlungshypotheken, die nicht
raum (Berechnungsverordnung) vom 20. Novem- unter § 106 Abs. 2 Nr. 2 und 3 fallen, und für Fällig-
ber 1950 (Bundesgesetzbl. S. 753) insoweit für keitshypotheken sind die Zinsen nach den Vor-
anwendbar erklärt werden, als nicht wegen der schriften des Hypothekensicherungsgesetzes und
Beschränkung dieser Verordnung auf neugeschaf- seiner Durchführungsverordnungen für die Zeit bis
fenen Wohnraum, wegen der Anwendung ihrer zum 31. März 1952 zu entrichten.
Vorschriften auf die Wirtschaftseinheit oder nach (2) Tilgungsbeträge, die nach § 5 Abs. 4 der Ersten
den Grundsätzen dieses Abschnitts etwas Ab- Durchführungsverordnung zum Hypothekensiche-
weichendes oder Ergänzendes bestimmt werden rungsgesetz in der Form einer Aussetzung der Lei-
muß; stungen gestundet worden sind, gelten als erlassen.
4. bestimmt werden, daß die Abgabeschulden in
näher zu bezeichnenden Fällen des öffentlich ge-
förderten und des steuerbegünstigten Wohnungs- § 106
baus ohne Durchführung der nach Nummer 3 Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld
geregelten Wirtschaftlichkeitsberechnung auf Null ab 1. April 1952
herabzusetzen sind. (1) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 7 gelten für
(5) Die Herabsetzung erfolgt mit Wirkung vom die Verzinsung und Tilgung derjenigen Abgabe-
Beginn des Monats, in dem mit dem Wiederaufbau schuld, die verbleibt, nachdem von der Abgabe-
(der Wiederherstellung) begonnen ist, frühestens schuld am 21. Juni 1948 die folgenden Beträge
mit Wirkung vom 1. Juli 1948. abgerechnet worden sind:
(6) Liegen die Voraussetzungen für eine Minde- 1. Tilgungsbeträge, die nach § 105 Abs. 1 zu er-
rung nach § 100 vor, so kommt eine Herabsetzung bringen sind;
nach den Absätzen 1 bis 5 erst in Betracht, nachdem 2. Tilgungsbeträge, die bis zu dem Zeitpunkt, in
die Abgabeschuld gemindert ist. dem die in § 105 Abs. 1 vorgeschriebenen Lei-
(7) Dem aus der öffentlichen Last (§ 111) ver- stungen enden, oder, wenn Leistungen nach § 105
pflichteten Eigentümer des Grundstücks oder dem Abs. 1 nicht zu erbringen waren, bis zum 30. Juni
Abgabeschuldner (§ 118) kann die spätere Herab- 1952 freiwillig geleistet worden sind;
setzung der Abgabeschuld bereits vor Beginn des 3. Tilgungsbeträge, die nach § 105 Abs. 2 als er-
Wiederaufbaus {der Wiederherstellung) rechtsver- lassen gelten;
bindlich zugesichert werden.
4. der Betrag, der in den Fällen einer Herabsetzung
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn in den der Abgabeschuld (§§ 103 und 104) abgesetzt
Fällen des § 118 der Abgabeschuldner das Grund- wird, sofern die Herabsetzung spätestens in dem
stück bereits vor dem in Absatz 5 bezeichneten Zeitpunkt wirksam wird, von dem ab sich die
Zeitpunkt veräußert hatte. Verzinsung und Tilgung nach den Absätzen 2
(9) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist mit der bis 7 richten.
Wirtschaftlichkeitsberechnung bei der zuständigen
Stelle innerhalb einer Ausschlußfrist zu stellen, die (2) In den Fällen
am 31. Dezember 1969, in den in Absatz 1 Satz 1 1. der Tilgungshypothek,
bezeichneten Sonderfällen jedoch nicht vor Ablauf 2. der Abzahlungshypothek, bei der entsprechend
des zweiten Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit
endet, in dem der Wiederaufbau (die Wiederher- bereits Abzahlungen auf die nach dem Hypothe-
stellung) beendet worden ist. Der Antrag gilt als kensicherungsgesetz entstandene Umstellungs-
Antrag auf Gewährung einer Steuervergütung im grundschuld geleistet worden sind,
Sinne des § 86 der Reichsabgabenordnung.
3. einer sonstigen Abzahlungshypothek, bei der das
Schuldkapital durch gleichbleibende Raten, die in
§ 105 regelmäßigen Abständen zu entrichten waren und
Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld jährlich 6 vom Hundert des Ausgangskapitals
bis zum 31. März 1952 nicht übersteigen, abzuzahlen war,
(1) Die Beträge, die nach den Vorschriften des sind vorbehaltlich der in Absatz 4 getroffenen Be-
Hypothekensicherungsgesetzes und seiner Durch- stimmung an den Fälligkeitszeitpunkten, die dem
führungsverordnungen als Zinsen, Tilgungsbeträge Fälligkeitszeitpunkt der letzten Zins- oder Tilgungs-
oder Rentenleistungen auf die Umstellungsgrund- leistung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 oder 2 folgen, für
1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
die Abgabeschuld neun Zehntel der Leistungen zu (7) Die Fälle, in denen nach den Bedingungen der
erbringen, die in den Bedingungen der Reichsmark- Reichsmarkverbindlichkeit der Beginn der Tilgung,
verbindlichkeit vorgeschriebPn waren. Waren Lei- der Beginn der Abzahlung, die Fälligkeit des ganzen
stungen nach § 105 nicht vorgeschrieben, so sind die Schuldkapitals oder der Beginn . der Rentenleistun-
Leistungen auf die Abgabeschuld von dem ersten gen von einer Kündigung abhängig gemacht war,
Fälligkeitszeitpunkl der Reichsmarkverbindlichkeit werden so behandelt, als ob in den Bedingungen
nach dem 30. Juni 1952 ab zu erbringen. Bei einer der Reichsmarkverbindlichkeit der Beginn der Lei-
Minderung der Abgabeschuld nach § 100 mindert stungen oder die Fälligkeit zu dem Termin bestimmt
sich die Leistung an Verzinsung und Tilgung in worden wäre, zu dem eine am 31. März 1952 aus-
demselben Verhältnis; ('ntsprechendes gilt bei einer gesprochene Kündigung wirksam werden würde.
Herabsetzung der Abgabeschuld nach den §§ 103
und 104 für die Zinsen und Tilgungsbeträge, die nach § 107
dem in § 103 Abs. 5 oder § 104 Abs. 5 bezeichneten
Abweichende Verzinsung und Tilgung
Zeitpunkt fällig werden.
der Abgabeschuld
(3) In den Fällen der Rentenverbindlichkeit gilt
Soweit bei einem Verzicht nach § 3 a des Hypo-
Absatz 2 entsprechend. thekensicherungsgesetzes die der Abgabeschuld
(4) In den Fällen der in § 99 Abs. 2 bezeichneten entsprechende Umstellungsgrundschuld erloschen,
Verbindlichkeiten ist die Abgabeschuld nach Art dafür aber eine andere, in die Verzichtsberechnung
einer Tilgungshypothek halbjährlich nachträglich in einbezogene Umstellungsgrundschuld bestehen ge-
Höhe von jährlich 4 vom Hundert zu verzinsen und blieben ist, kann der aus der öffentlichen Last (§ 111)
in Höhe von jährlich 2 vom Hundert zu tilgen. Der verpflichtete Grundstückseigentümer verlangen, daß
Tilgungssatz wird gegebenenfalls so weit ermäßigt, die Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld ent-
daß die Jahresleistung neun Zehntel der in § 99 sprechend den Bedingungen derjenigen Reichsmark-
Abs. 2 Satz 2 zugrunde gelegten Jahresleistung nicht verbindlichkeit geregelt wird, die der bestehen-
übersteigt; der ermäßigte Tilgungssatz wird auf gebliebenen Umstellungsgrundschuld zugrunde lag.
volle Viertel vom Hundert aufgerundet. Bei einer Der Antrag ist schriftlich binnen einer Ausschluß-
Herabsetzung der Abgabeschuld mit Wirkung von frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ab-
einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt, von gabebescheids beim Finanzamt zu stellen.
dem ab sich die Verzinsung und Tilgung nach den
Sätzen 1 und 2 richtet, ermäßigen sich die später § 108
fällig werdenden Leistungen in demselben Ver-
hältnis. Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit
(1) Soweit nach den §§ 106 und 107 für die Ver-
(5) In den Fällen zinsung und Tilgung der Abgabeschuld die Bedin-
1. einer Abzahlungshypothek, die nicht unter Ab- gungen der Reichsmarkverbindlichkeit maßgebend
satz 2 Nr. 2 und 3 fällt, sind, sind die Bedingungen maßgebend, die am
20. Juni 1948 galten. Galten in diesem Zeitpunkt
2. der Fälligkeitshypothek
Vereinbarungen, hinsichtlich derer sich der Gläubi-
ist die Abgabeschuld nach Art einer Tilgungs- ger ein Widerrufsrecht vorbehalten hatte, so steht
hypothek ab 1. April 1952 halbjährlich nachträglich das Widerrufsrecht hinsichtlich der Abgabeschuld
entsprechend dem für die Reichsmarkverbindlichkeit dem Finanzamt zu.
geltenden Zinssatz zu verzinsen und in Höhe des (2) Mit der Reichsmarkverbindlichkeit in Zusam-
auf volle Viertel aufgerundeten Hundertsatzes zu menhang stehende Nebenverpflichtungen sowie
tilgen, bei dessen Anwendung sie bis zum 31. März Rechtsfolgen, die für den Fall einer Verletzung von
1979 getilgt sein würde. Dies gilt auch dann, wenn Haupt- oder Nebenverpflichtungen vorgesehen sind,
nach den Bedingungen der Reichsmarkverbindlich- gelten sinngemäß auch für die Abgabeschuld, ins-
keit in den Fällen der Nummer 1 als Beginn der Til- besondere richten sich auch die Folgen eines Zah-
gu~g und in den Fällen der Nummer 2 als Zeitpunkt lungsverzugs ausschließlich nach den Bedingungen
der Rückzahlung des ganzen Schuldkapitals ein der Reichsmarkverbindlichkeit. Auf die Erfüllung
späterer Zeitpunkt als der 30. September 1952 vor- von Nebenverpflichtungen kann verzichtet werden.
gesehen war. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Der Verzinsung und Tilgung der Abgabe- § 109
schuld nach Absatz 5 kann der aus der öffentlichen Aufteilung der Abgabeschuld
Last verpflichtete Eigentümer des Grundstücks
(§ 111) oder der Abgabeschuldner (§ 118) wider- (1) Die Abgabeschulden werden aufgeteilt, wenn
sprechen. Der Widerspruch ist schriftlich binnen einer ein Teil des Grundstücks, auf dem sie nach § 111 als
Ausschlußfrist von einem Monat nach Bekanntgabe öffentliche Last ruhen, veräußert wird.
des Abgabebescheids beim Finanzamt einzulegen. (2) In den Fällen, in denen die öffentliche Last als
Wird frist- und formgerecht Widerspruch erhoben, Gesamtbelastung auf mehreren Grundstücken ruht,
so gilt für die Verzinsung und Tilgung der Abgabe- werden die Abgabeschulden aufgeteilt, wenn
schuld Absatz 2 mit der Maßgabe, daß Tilgungs-
beträge, die nach den Bedingungen der Reichsmark- 1. einzelne der Grundstücke veräußert werden oder
verbindlichkeit bereits fällig geworden wären, bis 2. die Aufteilung zur Durchführung der Berechnung
zum 31. Dezember 1952 nachentrichtet werden müs- für eine Minderung, eine Herabsetzung oder eine
sen. Berücksichtigung der Ertragslage geboten ist oder
Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1947
3. der Abgabeschuldner (§ 126) es beantragt und Grundbuch einen Vermerk des Inhalts einzutragen,
dabei ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daß auf dem Grundstück eine öffentliche Last der
an der Aufteilung darlegt. Hypothekengewinnabgabe ruht.
(3) Aufgeteilt wird jeweils der Betrag, der an (2) Die öffentliche Last erlischt mit dem Ende des
dem in Absatz 1 odN an den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 Jahres 1965, wenn das Ersuchen bis dahin nicht bei
genannten Zeitpunkten noch geschuldet wird. dem Grundbuchamt eingegangen ist, welches das
(4) Das Niihere wird durch Rechtsverordnung ge- Grundbuchblatt für das Grundstück führt oder nach
regelt. dem 20. Juni 1948 geführt hat.
§ 110 (3) Wer im Zeitpunkt des Erlöschens Eigentümer
Ausfa11 der Umstellungsgrundschuld in der des Grundstücks ist, wird persördicher Schuldner der
Zwangsversteigerung noch nicht fälligen Abgabeschulden, es sei denn, daß
die öffentliche Last auf mehreren Grundstücken ruht
Ist bei einer Zwangsversteigerung vor Inkraft-
und das Ersuchen nur für eines oder einzelne dieser
treten dieses Gesetzes die nach dem Hypotheken-
sicherungsgesetz entstandene Umstellungsgrund- Grundstücke gestellt ist. In den Fällen des § 91
Abs. 3, in denen nach dem 20. Juni 1948 ein Eigen-
schuld ausgefallen, so ist insoweit auch die Abgabe-
schuld weggefallen. tumsübergang des Grundstücks nicht stattgefunden
hat, wird an Stelle des Grundstückseigentümers der
Schuldner der Reichsmark-Verbindlichkeit oder sein
Dritter Titel Erbe persönlicher Schuldner. Unbeschadet der Rege-
Formen der Abgabe lung nach den Sätzen 1 und 2 bleibt die persönliche
Haftung des jeweiligen Grundstückseigentümers für
§ 111 die bereits fällig gewordenen Leistung~n (§ 111
Abgabeschulden als öffentliche Last Abs. 3) bestehen.
(4) Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit
(1) Die Abgabeschulden ruhen als einheitliche
dem Abgabeschuldner für Grundstücke oder Teile
öffentliche Last auf dem Grundstück, soweit in die-
von Grundstücken unter den Voraussetzungen des
sem Titel nichts anderes bestimmt ist.
§ 111 Abs. 5 davon absehen, ein Ersuchen nach Ab-
(2) Auf die Tilgungsleistungen für die einzelne satz 1 zu stellen; der Abgabeschuldner braucht eine
Abgabeschuld sind die für die Hypothek geltenden persönliche Abgabeschuld entsprechend § ·111 Abs. 5
Vorschriften des bürgerlichen Rechts, auf die Zinsen Nr. 2 jedoch nicht einzugehen. Die betroffenen
der einzelnen Abgabeschuld die für Hypothekenzin- Grundstücke oder Teile von Grundstücken werden
sen geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts bei Inanspruchnahme· von Vergünstigungen nach
und auf die Leistungen auf die Abgabeschuld im den §§ 104, 129 und 132 für die Zeit nach dem
Falle einer Rentenverbindlichkeit (§ 96 Nr. 4) die in 31. Dezember 1965 nicht berücksichtigt.
§ 1200 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeich-
neten Vorschriften entsprechend anzuwenden; für § 111 b
die Verjährung gilt § 203 Abs. 3. Löschung des Vermerkes
(3) Der Eigentümer haftet_ für die während der (1) Steht der Vermerk mit der wirklichen Rechts-
Dauer seines Eigentums fälligen Leistungen auch lage nicht im Einklang, so hat das Finanzamt von
persönlich.
Amts wegen das Grundbuchamt um Löschung des
(4) Ist auf Grund des Hypothekensicherungsge- Vermerkes zu ersuchen. Kommt das Finanzamt
setzes und der zu seiner Durchführung ergangenen einem Antrag, um die Löschung des Vermerkes zu
Verordnungen ein Grudstück aus der Haftung für ersuchen, nicht nach, so hat es dem Antragsteller
eine Umstellungsgrundschuld ganz oder teilweise die Gründe schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung
entlassen worden, so gilt die Entlassung aus der gilt als Bescheid, auf den die für Steuerbescheide
Haftung auch für die öffentliche Last. geltenden Vorschriften der Reichsabgabenordnung
(5) Grundstücke oder Teile von Grundstücken und ihrer Nebengesetze über Steuern Anwendung
können auf Antrag aus der Haftung entlassen. wer- finden. Der Bescheid kann nicht mit Gründen ange-
den, wenn fochten werden, die gegen im Festsetzungs- und
1. die Abgabeschulden dadurch ausreichend ge- Erhebungsverfahren vorangegangene Bescheide hät-
sichert sind, daß die öffentliche Last u.uf den ten vorgebracht werden können. Das Rechtsmittel
anderen Grundstücken oder dem übrigen Teil kann auch nicht darauf gestützt werden, daß solche
des Grundstücks bestehen bleibt, oder Bescheide noch nicht rechtskräftig sind.
2. der Eigentümer eine persönliche Abgabeverpflich- (2) Wird der Vermerk auf Ersuchen des Finanz-
tung eingegangen ist und, soweit das Finanzamt amts gelöscht, so erlischt die öffentliche Last, so-
es für erforderlich erachtet, eine andere aus- weit sie auf dem in dem Ersuchen um Löschung be-
reichende Sicherheit bestellt hat. zeichneten Grundstück noch ruht, mit der Löschung;
§ 111 a Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 11.1 a
Grundbuchvermerk über die öffentliche Last § 111 C
(1) Ist ein Grundstück mit einer öffentlichen Last Abschlußbekanntmachung
der Hypothekengewinnabgabe belastet (§ 111), so (1) Hat das Grundbuchamt sämtliche ihm vorlie-
ersucht das Finanzamt das Grundbuchamt, in das genden Ersuchen um Eintragung von Vermerken
1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
nach § 111 c1 Abs. 1, die mich § 111 a Abs. 2 recht- bestehen, auch wenn diese Leistungen bei der Fest-
zeitig gestellt worden sind, erledigt, so wird dies stellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt
in einem öffentlichen Mitteilungsblatt amtlich be- sind.
kanntgemacht. Die Landesregierung bestimmt durch (4) Für die Zwangsvollstreckung gilt als Wert der
Rechtsverordnung, welche Behörde die Bekannt- öffentlichen Last der Betrag der Abgabe1,chulden,
machung erlJ.ßt und in welchmn Mitteilungsblatt die soweit diese noch nicht getilgt sind oder durch die
Bekanntmachung erscheint. Sie kann bestimmen, daß als wiederkehrende Leistungen berücksichtigten Be-
Bekanntmachungen nach Satz 1 für Zeitabschnitte träge getilgt werden. § 92 Abs. 3 des Zwangsver-
von höchstens drei Monaten zusammengefaßt wer- steigerungsgesetzes bleibt unberührt.
den.
(2) Mit dem Ablauf von zwei Monaten nach der § 113
Bekanntmachung erlöschen alle im Grundbuch nicht
Vorgehende Rechte in der Zwangsversteigerung
vermerkten öffentlichen Lasten der Hypotheken-
gewinnabgabe, die auf den in den Grundbuchblät- (1) In der Zwangsversteigerung gehen der öffent-
tern des Grundbuchamts eingetragenen Grund- lichen Last nach Maßgabe der Absätze 2 und 3
stücken noch ruhen. § 11 l a Abs. 3 gilt sinngemäß. Rechte vor, die vor oder im gleichen Range mit
einer der Umstellungsgrundschulden, denen die
(3) Die L:mdesregierung kann, sofern hiervon für
öffentliche Last entspricht, zu befriedigen gewesen
einzelne Grundbuchbezirke eine frühere Bekannt-
wären, wenn die Zwangsversteigerung vor dem
machung nach Absatz 1 zu erwarten ist, durch
Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden
Rechtsverordnung bestimmen, daß die Bekannt-
wäre. Dieses Vorrecht gilt nicht für Grundpfand-
machung statt für den Bezirk eines Grundbuchamts
rechte, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme des
für den Grundbuchbezirk erfolgt. Trifft sie eine
Grundstücks dem Eigentümer oder einer Person
solche Bestimmung, so treten bei der Anwendung
zustehen, mit der der Eigentümer nach § 11 des
der Absätze 1 und 2 an die Stelle der dem Grund-
Vermögensteuergesetzes für das Kalenderjahr der
buchamt vorliegenden Ersuchen die ihm für einen
Beschlagnahme zusammen zu veranlagen ist. Ob ein
Grundbuchbezirk vorliegenden Ersuchen und an die
Recht der öffentlichen Last vorgeht, wird von den
Stelle der in den Grundbuchblättern des Grundbuch-
ordentlichen Gerichten entschieden.
amts eingetragenen Grundstücke die in den Grund-
buchblättern des jeweiligen Grundbuchbezirks ein- (2) In der Zwangsversteigerung sind aus dem
getragenen Grundstücke. Grundstück zu befriedigen
1. vor allen fälligen Abgabeleistungen: die in § 10
§ 111 d Abs. 1 Nr. 4 des Zwangsversteigerungsgesetzes
genannten Ansprüche aus Rechten, die nach Ab-
Bekanntmachung, Eintragung satz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgehen,
auf Grundpfandbriefen,. Kosten und
(1) Die Eintragung und die Löschung des Ver- 2. vor allen in der Rangklasse 7 stehenden Atgabe-
merkes soll das Grundbuchamt dem eingetragenen leistungen und vor den auf die Abgabeschuld zu
Eigentümer sowie dem Finanzamt, auf dessen Er- erbringenden fälligen Kapitalleistungen, die nicht
suchen der Vermerk eingetragen oder gelöscht wor- zur allmählichen Tilgung der Abgabeschulden als
den ist, bekanntmachen. Auf die Benachrichtigung Zuschlag zu den Zinsen wiederkehrend zu ent-
kann verzichtet werden. richten sind: die in § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Zwangs-
(2) Vorschriften, nach denen Eintragungen im versteigerungsgesetzes genannten Ansprüche aus
Grundbuch in Hypotheken-, Grundschuld- oder Rechten, die nach Absatz 1 des vorliegenden
Rentenschuldbriefe aufzunehmen sind, sind auf den Paragraphen vorgehen.
Vermerk nicht anzuwenden. (3) Wird in der Zwangsversteigerung kein Gebot
(3) Gebühren und Auslagen für die Eintragung abgegeben, das zur Befriedigung aller nach Absatz 1
und die Löschung des Vermerkes werden nicht er- vorgehenden Rechte ausreicht, so hat das Gericht
hoben. auf Antrag eines Gläubigers eines solchen Rechts
den Versteigerungstermin aufzuheben und einen
neuen Termin zur Versteigerung auf einen Tag an-
§ 112
zusetzen, der mindestens acht und höchstens zehn
Zwangsversteigerung Wochen entfernt ist. Wird in dem neuen Termin
(1) Die Abgabeleistungen stehen anderen öffent- bis zum Ablauf einer Stunde seit dem Beginn der
lichen Grundstückslasten innerhalb derselben Rang- Versteigerung wiederum kein solches Gebot ab-
klasse des § 10 Abs. 1 des Zwangsversteigerungs- gegeben, so ist die Versteigerung mit der Maßgabe
gesetzes im Range nach. fortzusetzen, daß die öffentliche Last für die noch
nicht fälligen Abgabeschulden nicht in das geringste
(2) (Aufgehoben)
Gebot fällt und daß sie bei Erteilung des Zuschlags
(3) Bei Feststellung des geringsten Gebots ist die nur insoweit bestehen bleibt, als das Meistgebot
Abgabeschuld, soweit sie noch nicht fällig ist, auch nach Befriedigung der vorgehenden Rechte, die
zu berücksichtigen, wenn fällige Abgabeleistunqen durch Zahlung zu decken sind, ihren Wert deckt,
in das geringste Gebot nicht mitzunehmen sind. Die und im übrigen erlischt; § 91 Abs. 3 des Zwangsver-
öffentliche Last für die im Zeitpunkt des Zuschlags steigerungsgesetzes gilt entsprechend. Das Gericht
noch nicht fälligen Abgabeleistungen bleibt jedoch hat vor Fortsetzung der Versteigerung auf diese
Nr 112 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1949
der Ve rsl<.~ i ~wrnngs becling1mgen sowie ein Befriedigungsvorrecht vor der öffentlichen Last
i1uf den Bel.ril!J und die Zins- und Til~Jungsbedin- für den Fall der Zwangsvollstreckung in das Grund-
1Jungen der noch n.icht fJlli.\Jün Abgabeschulden hin- stück bewilligt werden. Das bewilligte Vorrf;cht be-
zuweisen. wirkt, daß das Grundpfandrecht wie ein Recht der
(4) D.ie Vorsdrrillen der Absätze 2 und 3 über in § 113 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art behandelt
vorgehende Rechte gell.en entsprechend für alle wird. Das Vorrecht erlischt in dem Umfang, in dem
beim Inkrnll.trden dieses Gesetzes bestehenden die Verpflichtung aus dem Kredit untergeht; für ein
Rechte hinsichtlich (krjEmigcn Abgabeschulden, die Vorrecht, das bereits vor Inkrafttreten des Zwölften
auf Grund dieses Gesetzes in Fällen entstehen, in Gesetzes zur .Änderung dieses Gesetzes bewilligt
denen nach dem Hypothekensicherungsgesetz und worden ist, gilt dies jedoch nur, wenr: das Erlöschen
den zu seiner Durchführung erlassenen Verord- bei der Bewilligung zur Bedingung gemacht war.
nungen keine Umstellm1r1sgrundschuld entstanden (2) Das Vorrecht nach Absatz 1 soll nur bewilligt
wur. Durch die in § 93 vorqesehene Rechtsverord- werden, wenn dadurch die Sicherheit der öffEntlichen
mrng kann hestim.mt werden, daß die Abgabe- Last nicht gefährdet wird und wenn die Zinsen und
schulden in den F<lllen, in denen der Gläubiger Tilgungssätze für das Grundpfandrecht den üblichen
der Reichsrnarkverbindlichkeit ein Angehöriger der Jah,resleistungen für erstrangige Tilgungshypothe-
Vereinten Nationen war, so behandelt werden, als ken entsprechen. Die Bewilligung kann von der Er-
wtiren Umstelhmgsqrundsdrn]den entstanden. füllung von Bedingungen abhängig gemacht werden.
(3) Das Vorrecht ist ohne die Beschränkungen des
§ 114 Absatzes 2 zu bewilligen
Zwangsverwaltung 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die
Gebäude oder Gebäudeteile in der Zeit vom
(1) In der Zwangsverwaltung gelten die Vor-
21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1965 - war
schriften des § l 12 Abs. 1 und 4 und des § 113 Abs. 1,
der Wiederaufbau (die Wiederherstellung), vor
2 und 4 entsprechend.
dem 1. Januar 1966 durch eine Bausperre, eine
(2) Die Vorschriften des Zwangsversteigerungs- Veränderungssperre oder eine sonstige der Siche-
gesetzes über wiedmb~hrende Leistungen sind auf rung behördlicher Planungen oder der Durch-
die zur Tilgung der Abgabeschulden dienenden Lei- führung der Bodenordnung dienende Maßnahme
stungen nur insoweit anzuwenden, wie diese als behindert, bis zum Ablauf des fünften Jahres
Zuschlag zu den Zinsen zur allmählichen Tilgung zu nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese
entrichten sind. Hinderungsgründe weggefallen sind - errichtet
werden und mehr als 75 vom Hundert der neu-
§ l 15 gewonnenen Nutzfläche auf öffentlich geförderte
Pfändung von Miet- und Pachtzinsforderungen Wohnungen oder auf steuerbegünstigte Wohnun-
gen im Sinne des jeweils anzuwendenden Woh-
Das Gesetz über die Pfändung von Miet- und nungsbaugesetzes entfallen;
Pachtzinsforderunqen wegen Ansprüche aus öffent-
lichen Gnmdf,lückslasten vorn 9. März 1934 (Reichs- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, wenn dem
r1esetzbl. I S. 181) gilt nicht gegenüber einem nach Grundpfandrecht nur Rechte im Range vorgehen,
§ 113 Abs. 1 vorgehenden Recht oder einer durch die zu den in § 113 Abs. 1 Satz 1 genannten Rech-
ein solches Recht qesicbcrten Forderung. ten gehören, und der Erlaß wegen ungünstiger
Ertragslage nicht durch § 129 Abs. 5 oder 6 aus-
geschlossen ist.
§ 116
(4) Geht dem Grundpfandrecht ein Recht im Range
Vorrecht für Aufbaukredite
vor und gehört dieses nicht zu den in § 113 Abs. 1
(1) Wird zur Sich<~rung eines Kredits, der Satz 1 genannten Rechten, so steht ihm das Vorrecht
1. der Errichtung von Neubauten, dem Wiederauf- in demselben Umfang zu, wie es dem Grundpfand-
bau zerstörter Gebäude, der Wiederherstellung recht bewilligt worden ist.
beschädigter Gebäude oder dem Ausbau oder
der Erweiterung bestehender Gebäude oder § 117
2. zur Durchführung notwendiger außerordentlicher Grundbuchvermerk über das Vorrecht
Reparaturen an Gebäuden oder bei Wohnungen (1) Bei einem im Grundbuch eingetragenen Recht
zur Erzielung der Mindestausstattung im Sinne kann das in den §§ 113 bis 116 bezeichnete Vor-
des § 40 Abs. 1 d(~s Zweiten Wohnungsbaugeset- recht im Grundbuch vermerkt werden. Für die Ein-
zes und bei überwü~gend Wohnzwecken dienen- tragung des Vermerks gelten die Vorschriften der
den Gebäuden zum Einbau einer Heizungs- und Grundbuchordnung über Eintragungen in das Grund-
Wannwassr\rt1nla~Je, zum Umbau von Fenstern buch entsprechend; die Eintragung des Vermerks
und Türen sowie zum Anschluß an die Kcmalisa- bedarf der Bewilligung des Finanzamts. Für die Ein-
Uon oder die Wasserversorqung und zum Einbau tragung des Vermerks werden Gebühren und Aus-
einer F,1hrstuhlanlc1ue bei solchem Gebäuden mit lagen nicht erhoben.
mehr clls vi<:r Ceschossen
(2) Ist der Vermerk im Grundbuch eingetragen,
unf dem belilsteten Grundstück dient, ein Grund- so sind auf das Vorrecht die §§ 891 bis 902 des
pfondrechl: lH·stPllt, so kann für dieses auf Antrag Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
1950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, § 120
im Verwaltungswege Anordnungen über die Ein- Erlöschen der Umstellungsgrundschulden,
tragung des Vermerks zu lrdfen.
Fortbestehen von Eigentümergrundschulden
(1) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen
§ 11B die noch bestehenden Umstellungsgrundschulden,
soweit sie nicht nach § 119 über diesen Zeitpunkt
Abgabeschuldner bei Veräußerung des Grundstücks hinaus fortbestehen oder vor Inkrafttreten dieses
vor Inkrafttreten des Gesetzes Gesetzes auf den Eigentümer übergegangen sind;
(1) Die §§ 111 bis 117 gelten nicht, wenn das der durch Rangrücktritt einer Umstellungsgrund-
Grundstück am 21. Juni 1948 einem Angehörigen schuld dem vortretenden Recht eingeräumte Rang
der Vereinten Nationen gehörte und in der Zeit geht nicht dadurch verloren, daß die Umstellungs-
zwischen dem 21. Juni 1948 und dem Inkrafttreten grundschuld erlischt.
dieses Gesetzes verü.ußerl worden ist. (2) Eine auf den Eigentümer übergegangene Um-
stellungsgrundschuld bedarf ab 1. April 1953 zu
(2) Von den Abgabeschulden, für die die §§ 111
ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen
bis 117 gelten, sind, wenn das Grundstück in der
Glauben des Grundbuchs der Eintragung.
Zeit zwischen dem 21. Juni 1948 und dem Inkraft-
treten di cses Gesetzes vcri:i u ßert worden ist, solche (3) Zur Eintragung der auf den Eigentümer über-
Abgabeschulden ausgenommen, bei denen gegangenen Grundschuld ist eine Bescheinigung des
Finanzamts darüber erforderlich, inwieweit die Um-
1. das Grundpfandrecht nach § 2 Nr. 2 der 40. Durch-
stellungsgrundschuld auf den Eigentümer über-
führungsverordnung zum Umstellungsgesetz im
gegangen und ob einem anderen Recht der Vorrang
Verhfütnis von 1 Reichsmark zu 1 Deutschen
vor der Pmstellungsgrundschuld eingeräumt worden
Mark umgestelll worden ist oder
ist. Einer Bewilligung der Betroffenen bedarf die
2. es sich um den Schuldncrgewinn aus einer ding- Eintragung nicht. § 1115 des Bürgerlichen Gesetz-
lich nicht gesicherten Verbindlichkeit (§ 92) han- buchs ist entsprechend anzuwenden; hinsichtlich der
delt oder Zins- und Tilgungsbedingungen kann auf die Ein-
3. aus sonstigen Gründen nach den Vorschriften des tragungsbewilligung für das Grundpfandrecht, nach
Hypothekcnsicherungsgcscl.zes keine Umstel- welchem die Umstellungsgrundschuld enstanden ist,
lungsgrundschuld enl.slimdcn war; für die Fälle, Bezug genommen werden, soweit sie mit den Be-
in denen Gl~iubigcr der Reichsmarkverbindlich- dingungen des Grundpfandrechts übereinstimmen.
keit ein Angehöriger der Vereinten Nationen Geht die Umstellungsgrundschuld einem Recht im
war, kann die in § 93 vorgesehene Rechtsver- Rang nach, das später als das Grundpfandrecht, nach
ordnung etwas anderes bestimmen. welchem sie entstanden ist, in das Grundbuch ein-
getragen ist, so ist d2r Rang bei der Umstellungs-
(3) In den Fällen, in denen nach Maßgabe der grundschuld zu vermerken.
Absätze 1 und 2 Abgabeschulden nicht als öffent-
(4) Ein Vermerk über den Rang eines einzutragen-
liche Last auf dem Grundstück ruhen, ist derjenige,
den Rechts gegenüber einer auf den Eigentümer
de; am 20. Juni 1948 Schuldner der umgestellten
übergegangenen Umstellungsgrundschuld sowie eine
Reichsmarkverbindlichkei1 war, persönlich Abgabe-
Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf
schuldner.
Löschung einer solchen Umstellungsgrundschuld soll
nur eingetragen werden, wenn die Umstellungs-
§ 119 grundschuld eingetragen ist.
Aufrechterhaltung von Umstellungsgrundschulden (5) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-
bei Verbindlichkeiten tigt, im Verwaltungsweg Vorschriften darüber zu
aus der letzten Reichsmarkzeit treffen, wie die mit den Umstellungsgrundschulden
zusammenhängenden Eintragungen in das Grund-
(1) Die §§ 111 bis 117 gelten nicht für Abgabe- buch vorzunehmen sind.
schulden, deren Höhe sich nach § 101 Abs. 1 be-
stimmt. In diesen Flillen besteht die Abgabeschuld
als Verpflichtung aus der nach dem Hypotheken- § 121
sicherungsgesetz entstandenen. Umstellungsgrund- Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer
schuld weiter, bis die in § 105 vorgeschriebenen und dem persönlichen Schuldner
Leistungen erbracht sind.
(1) War der Grundstückseigentümer nicht der per-
(2) Die Umstellungsgrundschuld erlischt, soweit sönliche Schuldner der umgestellten Reichsmark-
sie nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt er- verbindlichkeit, so kann er für Leistungen, die vor
loschen oder auf den Eigentümer übergegangen ist, dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer
mit dem Ende des 31. Mlirz 1953, es sei denn, daß Umstellungsgrundschuld nach dem Hypotheken-
das belastete Grundstück in diesem Zeitpunkt zum sicherungsgesetz oder nach dem Inkrafttreten des
Zwecke der Zwangsverwaltung oder Zwangsver- vorliegenden Gesetzes auf Grund der öffentlichen
steigerung beschlc1~1nahmt ist. Wird die Zwangsver- Last (§ 11 l) oder der Umstellungsgrundschuld (§ 119)
waltung oder das Zwangsversteigerungsverfahren entrichtet worden sind, von dem persönlichen
aufgehoben, so erhscht die Umstellungsgrundschuld Schuldner der umgestellten Reichsmarkverbindlich-
mit der Aufhebung. keit Ersatz verlangen. Das gilt nicht, soweit der
Nr. 112 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1951
Grundslückseigenl.ümer nach den am 20. Juni 1948 Grundstücks von der in § 111 Abs. 1 bezeichn,eten
geltenden Vereinbarun9en von dem persönlichen öffentlichen Last und den in den §§ 119 und 120
Schuldnc~r im Fillle der Befriedigung des Gläubigers bezeichneten Umstellungsgrundschulden, auch wenn
keinen Ersatz verlcmgen konnte; die Wirkung ab- der Käufer die Belastung kennt.
weichender V(!r<~inbarungen, die nach dem 20. Juni {3) Die Wirkung abweichender Vereinbarungen
1948 für die Leistungen auf Grund der Umstellungs- über die Haftung bleibt unberührt.
grundschuld oder der öffentlichen Last getroffen
worden sind, bleibt unberührt.
(2) Eine entsprechende Regelung kann in der in Vierter Titel
§ 93 vorgesehenen Rechtsverordnung für den Fall Festsetzung der Abgabe
getroffen werden, daß das Grundstück, das für die
Verbindlichkeit gegenüber dem Angehörigen der § 124
Vereinten Nationen haftet, in der Zeit zwischen
dem 21. Juni 1948 und dem Inkrafttreten dieses Ge-
Erklärungspflicht
setzes veräußert worden ist. (1) Bis zum 30. September 1952 ist gegenüber dem
zuständigen Finanzamt (§ 138) eine Erklärung über
§ 122 die Höhe des Schuldnergewinns abzugeben.
Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer 1. in den Fällen, in denen nach dem Hypotheken-
und Dritten sicherungsgesetz zwar eine . Umstellungsgrund-
schuld an einem Grundstück oder Erbbaurecht
(1) Vor dem 21. Juni 1948 getroffene Verein- entstanden war, jedoch keine der Stellen, denen
barungen hinsichtlich einer Verpflichtung eines an- die Ausübung der Rechte aus Umstellungsgrund-
deren als des Eigentümers, die Zinsen der Hypo- schulden übertragen war, tätig geworden ist;
thekenforderung oder der Grundschuld oder die auf
Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistun- 2. in den Fällen, in denen das Grundpfandrecht nach
gen zu tragen, gelten im Verhältnis des Eigentümers § 2 Nr. 2 oder 4 der 40. Durchführungsverordnung
zu dem anderen für die entsprechende Abgabeschuld zum Umstellungsgesetz im Verhältnis von 1 Reichs-
sinngemäß, es sei denn, daß für diese etwas Ab- mark zu 1 Deutschen Mark umgestellt worden ist;
weichendes vereinbart worden ist. Das gleiche gilt 3. in den Fällen, in denen das für die Verbindlich-
für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene keit haftende Grundstück oder Erbbaurecht am
Vereinbarungen hinsichtlich einer Verpflichtung 21. Juni 1948 einem Angehörigen der Vereinten
eines anderen als des Eigentümers, die Leistungen Nationen gehörte;
auf die Umstellungsgrundschuld zu tragen. 4. in den übrigen Fällen, in denen nach den Vor-
(2) Der Nießbraucher des Grundstücks ist dem schriften des Hypothekensicherungsgesetzes keine
Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer Umstellungsgrundschuld entstanden ist.
des Nießbrauchs die Zinsen der Abgabeschuld und, Das gilt nicht, soweit es sich um die Verbindlich-
wenn die Abgabeschuld auf einer Rentenverbind- keit eines gewerblichen Betriebs handelt, der der
lichkeit beruht, die Abgabeschuld zu tragen. Das gilt Kreditgewinnabgabe unterliegt.
nicht, wenn das - Grundpfandrecht für die Reichs-
markverbindlichkeit, durch deren Umstellung die (2) Zur Abgabe der Erklärung ist verpflichtet
Abgabeschuld entstanden ist, zur Zeit der Bestel- 1. in den Fällen der §§ 111 und 119 der Eigentümer
lung des Nießbrauchs noch nicht auf dem Grundstück des Grundstücks oder der Erbbauberechtigte;
ruhte oder wenn etwas Abweichendes vereinbart
worden ist. 2. in den Fällen des § 118 der Abgabeschuldner.
{3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Ver- Ist in den Fällen der Nummer 1 das Grundstück oder
pflichtung des Vorerben im Verhältnis zum Nach- Erbbaurecht nach dem 20. Juni 1948 veräußert wor-
erben und für ähnliche Fälle. den, so ist sowohl der Veräußerer als auch der Er-
werber zur Abgabe der Erklärung verpflichtet.
§ 123
§ 125
Haftung bei Grundstücksbelastungen
und Grundstücksverkäufen Abgabebescheid
(1) Wer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1) Die Abgabeschuld wird durch Abgabebescheid
sich einem anderen gegenüber zur entgeltlichen festgesetzt. Uber Abgabeschulden, die nach § 111
Bestellung oder Ubertragung eines Rechts an dem Abs. 1 eine einheitliche öffentliche Last bilden, wird
belasteten Grundstück verpflichtet, haftet für die ein einheitlicher Abgabebescheid erteilt. In den
Freiheit des Grundstücks von der in § 111 Abs. 1 Fällen, in denen sich die Höhe der Abgabeschuld
bezeichneten öffentlichen Last und den in den §§ 119 nach § 101 Abs. 1 bestimmt, kann von der Erteilung
und 120 bezeichneten Umstellungsgrundschulden, eines Abgabebescheids abgesehen werden.
soweit nicht dem anderen bei dem Vertragsabschluß (2) Der Abgabebescheid muß die Voraussetzungen
bekannt war, daß die Abgabeschulden entstanden des § 211 der Reichsabgabenordnung erfüllen; ins-
sind. besondere hat er die Höhe der Abgabeschuld am
(2) Wird das belastete Grundstück nach dem In- 21. Juni 1948, ihre derzeitige Höhe, die Berechnung
krafttreten dieses Gesetzes verkauft, so haftet der einer Minderung oder Herabsetzung und die zu
Verkäufer des Grundstücks für die Freiheit des erbringenden Leistungen zu enthalten.
1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Besteht keine Ab~Jabeschuld, so kann der können. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschluß-
Eigentümer des Grundstücks oder derjenige, der frist zu stellen; diese wird für die Erlaßzeiträume,
nach § 118 als Abgabeschuldner in Betracht kommen die nach dem 31. Dezember 1955 beginnen, durch
würde, die Er!t)ilung eines Freistellungsbescheids Rechtsverordnung bestimmt. Die Ausschlußfrist für
verlangen. den allgemeinen Erlaßzeitraum 1956 bis 1958 gilt
§ 126 auch für Anträge, die sich auf frühere Erlaßzeit-·
räume beziehen, und für Anträge wegen ungün-
Abgabeschuldner stiger Ertragslage des Grundstücks nach dem Hypo-
Für die Festsetzung und Erhebung der Abgabe thekensicherungsgesetz und seinen Durchführungs-
und das Rcchtsrnillclvcrfahrcn gilt in den Fällen der verordnungen, wenn ein Erlaß bei Beginn der Aus-
§§ l 11 und 119 der Eigentümer des Grundstücks oder schlußfrist noch gewährt werden konnte. Der Antrag
der Erbbaubcrcchliute oder, soweit sich die Abgabe- gilt als Antrag auf Gewährung einer Steuervergü-
pflicht aus § 91 Abs. 3 herleitet, der Schuldner der tung im Sinne des § 86 der Reichsabgabenordnung.
Reichsmark-Verbindlichkeit oder sein Erbe als Ab-
(2) Für die Berücksichtigung von Zinsen für vor-
gabeschuldner. Für das Verfahren der Zwangsvoll-
gehende Rechte Dritter bei der Ertragsberechnung
streckung gilt Entsprechendes hinsichtlich des Eigen-·
gilt folgendes:
tümers des Grundstücks oder des Erbbauberech-
tigten. 1. Abzugsfähig sind die Zinsen
§ 127 a) für Grundpfandrechte für Verbindlichkeiten,
durch deren Umstellung die als öffentliche Last
Wirkung des Abgabebescheids gegenüber dem auf dem Grundstück ruhenden Abgabeschul-
Erwerber des Grundstücks den entstanden sind;
(1) Der Abgabebescheid richtet sich in den Fällen b) für Rechte, soweit sie am 20. Juni 1948 einem
der §§ 111 und 119 auch gegen denjenigen, der das der unter Buchstabe a bezeichneten Grund-
Grundstück oder das Erbbaurecht nach Inkraft- pfandrecht im Range vorgingen;
treten dieses Gesetzes erwirbt. War der Abgabe- c) für Rechte, soweit ihnen der Vorrang vor
bescheid dem bisherigen Eigentümer oder Erbbau- Umstellungsgrundschulden an dem belasteten
berechtigten bereits bekanntgegeben worden, so Grundstück eingeräumt worden ist.
wirkt diese Bekanntgabe auch gegen den Erwerber.
2. Nicht abzugsfähig sind die Zinsen
(2) § 240 der Reichsabgabenordnung gilt entspre-
chend. a) für solche Rechte, die bei Inkrafttreten des
Gesetzes dem Eigentümer oder einer Person
§ 128 zugestanden haben, mit der der Eigentümer
Auskunftspflicht des Finanzamts nach § 11 des Vermögensteuergesetzes zur
Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1952
Das Finanzamt ist verpflichtet, dem Grundstücks-
zusammen zu veranlagen war;
eigentümer oder Erbbauberechtigten sowie den Per-
sonen, zu deren Gunsten ein Recht am Grundstück b) soweit sie nach der Art des in Anspruch ge-
oder am Erbbaurecht besteht, über Bestehen und nommenen Kredits zunächst aus anderen Mit-
Inhalt einer öffentlichen Last (§ 111) Auskunft zu teln oder Erträgen als aus den Erträgen des
erteilen; den letztgenannten Personen ist außerdem belasteten Grundstücks aufzubringen sind und
Auskunft über das Vorgehen oder Nachgehen ihrer daraus aufgebracht werden können.
Rechte im Falle der Zwangsvollstreckung zu erteilen. (3) Die Ertragsberechnung kann durch Rechtsver-
Nach dem in § 111 c Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt ordnung geregelt werden. Dabei sollen die Bestim-
beschränkt sich die Auskunftspflicht auf den Inhalt mungen der in § 104 Abs. 4 Nr. 3 erwähnten Be-
und den Befriedigungsrang der öffentlichen Last; mit rechnungsverordnung insoweit für anwendbar er-
einem höheren Betrag und einem besseren Rang als klärt werden, als nicht wegen der Durchführung der
in der Auskunft mitgeteilt, kann die öffentliche Last Ertragsberechnung für den Erlaßzeitraum, wegen der
nicht geltend gemacht werden. abweichenden Berücksichtigung der Kapitalkosten,
wegen der Beschränkung der Berechnungsverordnung
auf neu geschaffenen Wohnraum und wegen der
Fünfter Titel Anwendung ihrer Bestimmungen auf die Wirtschafts-
einheit etwas anderes zu bestimmen ist. '
Billigkei tsmaßnahmen
in bestimmten Fällen (4) In der Rechtsverordnung (Absatz 3) soll be-
stimmt werden, daß im Rahmen der Ertragsberech-
nung Eigenkapitalzinsen vom 1. Juli 1952 ab als
§ 129
abzugsfähig anerkannt werden. Abzugsfähig ist
Erlaß wegen ungünstiger Ertragslage höchstens der kleinere der beiden folgenden Beträge:
(1) Fällige Leistungen (Absatz 10 sowie § 106 und 1. jährlich 3 vom Hundert des Eigenkapitals. Als
§ 134) aus einer Abgabeschuld, die nach § 111 als Eigenkapital gilt der Unterschiedsbetrag zwischen
öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, werden dem für den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswert
auf Antrag erlassen, soweit sie nach Maßgabe der und den in diesem Zeitpunkt bestehenden Rechten
Ertragsberechnung aus den Erträgen des Grund- Dritter einschließlich der Hypothekengewinn-
stücks nach Abzug der Bewirtschaftungskosten und abgabe;
der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Zinsen für 2. jährlich 0,6 vom Hundert des für den 21. Juni
vorgehende Rechte Dritter nicht aufgebracht werden 1948 geltenden Einheitswerts.
Nr. 112 -·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1953
Bei Wohngrundstücken, die öffentlich gefördert oder (10) An Stelle des Erlasses fälliger Leistungen
steuerbegünstigt erstellt wurden, sind- abweichend nach den Absätzen 1 bis 8 und an Stelle ihrer vor-
von Satz 2 - 0,6 vom Hundert des für den 21. Juni läufigen Stundung nach Absatz 9 kann das Finanz-
t 948 geltenden Einheitswerts abzugsfähig. amt die Tilgung der Abgabeschuld mit der Folge
herabsetzen, daß sich die Tilgungsdauer verlängert,
(5) Ein Erlaß nach den Absätzen 1 bis 4 ist unzu- wenn vorauszusehen ist, daß ohne die Herabsetzung
lässig, wenn fortgesetzt ein Teilbetrag der fällig werdenden Lei-
1. die Abgabeschuld nach § 106 Abs. 6 Satz 3 ver- stungen nach den Absätzen 1 bis 8 erlassen werden
zinst und getilgt wird oder müßte.
2. es sich um ein unbebautes Grundstück oder um § 130
ein sonstiges Grundstück handelt, dessen wirt-
schaftliche Bedeutung sich nicht nach einem Weitergehender Erlaß bei Aufbaukrediten
Gebäudeertrag richtet, oder (1) Als abzugsfähig im Rahmen der Ertragsbe-
3. sich die Erträge des Grundstücks' infolge der Art rechnung nach § 129 können auch die Zinsen für
seiner Benutzung nicht hinreichend bestimmt von Grundpfandrechte der in § 116 Abs. 1 bezeichneten
sonstigen Erträgen oder Wirtschaftsergebnissen Art erkannt werden.
abgrenzen lassen. (2) Für die Anerkennung der Abzugsfähigkeit
Abweichend von Nummer 2 sind, wenn sich bei gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Be-
einem bebauten Grundstück der Grundstücksertrag willigung eines Vorrechts nach § 116. Die Anerken-
erst infolge eines Kriegsschadens nicht mehr nach nung ist jedoch nicht davon abhängig, daß sie die
dem Gebäudeertrag richtet, die Absätze 1 bis 4 noch Sicherheit der öffentlichen Last nicht gefährdet.
solange anzuwenden, wie das Grundstück dem- (3) Ist dem Grundpfandrecht für den Fall der
jenigen gehört, der am 21. Juni 1948 oder, wenn der Zwangsvollstreckung ein Vorrecht nach § 116 be-
Kriegsschaden erst später eingetreten ist, im Zeit- willigt worden, so sind die Zinsen ohne weiteres
punkt des Schadenfalls Eigentümer war; dies gilt abzugsfähig.
längstens bis zum 31. Dezember 1965 - war der
Wiederaufbau (die Wiederherstellung) vor dem § 130 a
1. Januar 1966 durch eine Bausperre, eine Verände- Weitergehender Erlaß bei der Verwendung eigener
rungssperre oder eine sonstige der Sicherung be- Mittel für die Mindestausstattung von Wohnungen
hördlicher Planungen oder der Durchführurig der und weite.re Modernisierungsmaßnahmen
Bodenordnung dienende Maßnahme behindert, bis
zum Ablauf des fünften Jahres nach Ablauf des . Aufwendungen aus eigenen Mitteln, die bei Woh-
Kalenderjahres, in dem diese Hinderungsgründe nungen zur Erzielung der Mindestausstattung im
weggefallen sind -. Durch Rechtsverordnung kön- Sinne des § 40 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbau-
nen nähere Vorschriften zur Regelung der in den gesetzes und bei überwiegend Wohnzwecken die-
Nummern 2 und 3 bezeichneten Fälle erlassen wer- nenden Gebäuden zum Einbau einer Heizungs- und
den. Warmwasseranlage, zum Umbau von Fenstern und
Türen sowie zum Anschluß an die Kanalisation oder
(6) Wird ein bebautes Grundstück veräußert, des-
die Wasserversorgung und zum Einbau einer Fahr-
sen für den Veräußerungszeitpunkt geltender Ein-
stuhlanlage bei solchen Gebäuden mit mehr als vier
heitswert nach § 52 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes
Geschossen dienen, sind im Rahmen der Ertrags-
ermittelt worden ist, so gelten die Absätze 1 bis 4
berechnung nach§ 129 in Höhe von 20 vom Hundert
längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem Nutzungen
abzugsfähig; sie dürfen jedoch nur bei einer Erlaß-
und Lasten des Grundstücks auf den Erwerber über-
entscheidung berücksichtigt werden.
gehen.
(7) Die Zinsen aller Abgabeschulden werden vor
den Tilgungsleistungen aller Abgabeschulden er- § 131
lassen. Sind die Zinsen nicht in vollem Umfang zu Stundung und Erlaß
erlassen, so werden zuerst die jeweils früher fälli- wegen wirtschaftlicher Bedrängnis
gen Beträge und bei gleichen Fälligkeitsterminen
zuerst die Beträge für die Abgabeschuld aus der (1) Fällige Leistungen (§§ 106, 129 Abs. 10 und
jeweils an letzter Stelle gesicherten Reichsmark- § 134) können auf Antrag insoweit gestundet oder
verbindlichkeit erlassen. Satz 2 gilt entsprechend erlassen werden, daß dem aus der öffentlichen Last
für die Tilgungsleistungen. Wird eine Abgabeschuld (§ 111) verpflichteten Eigentümer des Grundstücks
nach Art einer Rentenverbindlichkeit (§ 96 Nr. 4) oder in den Fällen des § 111 Abs. 5 Nr. 2, des § 111 a
bedient, so werden sämtliche Leistungen wie Zinsen Abs. 3, des§ 111 b Abs. 2, des§ 111 c Abs. 2 und des
behandelt. § 118 dem Abgabeschuldner der für eine bescheidene
Lebensführung unerläßliche Betrag (Lebenshaltungs-
(8) In den Fällen, in denen die Voraussetzungen betrag) verbleibt. Gehört die in Satz 1 bezeichnete
für eine Minderung oder Herabsetzung von Ab- Person (Verpflichteter) zu einer Familieneinheit, so
gabeschulden vorliegen, dürfen die Leistungen nur sind die Einkünfte und der Lebenshaltungsbetrag der
erlassen werden, wenn die Minderung oder Herab- zur Familieneinheit gehörenden Personen maßge-
setzung vorher durchgeführt ist. bend. Zur Familieneinheit gehören neben dem Ver-
(9) Das Finanzamt kann Beträge, die voraussicht- pflichteten
lich später zu erlassen sind, für höchstens 3 Jahre 1. der nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehe-
im voraus stunden. gatte,
1954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. die Eltern eines minderjährigen Verpflichteten, nicht geschuldet werden, so werden die zuviel ge-
in deren Haushaltsgemeinschaft er lebt, leisteten Beträge vorbehaltlich des Absatzes 2 und
3. die von dem Verpflichteten oder seinem Ehe- des § 183 zunächst in nachstehender Reihenfolge
gatten überwiegend unterhaltenen Angehörigen, angerechnet: für fällige Beträge an Hypotheken-
wenn sie in die Haushaltsgemeinschaft aufge- gewinnabgabe in weiteren Fällen, an Kreditgewinn-
nommen worden sind. abgabe und an Vermögensabgabe; sodann auf bis
zum 10. April 1954 fällig werdende Beträge an Hypo-
Das Nähere über den Erlaß und seine Durchführung thekengewinnabgabe und an Kreditgewinnabgabe.
bestimmt der Bundesminister der Finanzen. Die Vor- Verbleibt dann noch ein zuviel geleisteter Betrag,
schriften über die Ausschlußfristen nach§ 129 Abs. 1 so wird dieser anderweitig durch Aufrechnung oder
Sätze 2 bis 4 gelten für Anträge auf Billigkeitsmaß- Zurückzahlung ausgeglichen.
nahmen wegen wirtschaftlicher Bedrängnis oder
wegen offenbarer Härte im Sinne des Hypotheken- (2) Beruht die Dberzahlung darauf, daß die Ab-
sicherungsgesetzes und seiner Durchführungsver- gabeschuld wegen eines Kriegsschadens gemindert
ordnungen entsprechend. oder herabgesetzt wird, während durch den Verzicht
nach § 3 a des Hypothekensicherungsgesetzes eine
(2) Soweit im Rahmen df!S Absatzes 1 für die Ein- andere als die der Abgabeschuld entsprechende
künfte aus dem Grundstück eine Ertragsberechnung UmsteHungsgrundschuld erloschen ist, so wird der
aufzustellen ist, gelten dafür dieselben Grundsätze überzahlte Betrag wie eine außerordentliche nicht
wie für eine Ertragsberechnung im Rahmen des§ 129. vorgeschriebene Tilgungsleistung von der der ande-
Eigenkapitalzinsen sind nicht abzuziehen. An Stelle ren Umstellungsgrundschuld entsprechenden Ab-
einer Abschreibung sind die Tilgungsleistungen für gabeschuld abgesetzt. Die Absetzung erfolgt von
die Rechte abzuziehen, für die die Zinsen abgezogen demjenigen Betrag der Abgabeschuld, der nach§ 106
werden. zu verzinsen und zu tilgen ist; die frühere Höhe
(3) § 129 Abs. 7 bis 10 gilt entsprechend. dieser Abgabeschuld bleibt unberührt.
§ 132
§ 134
Erlaß bei Grundstücken,
die mildtätigen Zwecken dienen Vorauszahlungen
(1) Fällige Leistungen werden auf Antrag erlas- (1) Ist bis zu einem der in § 106 bezeichneten
Fälligkeitszeitpunkte ein Abgabebescheid (§ 125)
sen, wenn die beiden folgPnden Voraussetzungen
nicht bekanntgegeben, so sind die in § 106 vorge-
vorliegen:
schriebenen Leistungen auf Grund einer Selbst-
1. Der aus der öffentlichen Last (§ 111) verpflichtete berechnung als Vorauszahlungen zu entrichten. In
Eigentümer des Grundstücks muß eine Körper- den Fällen, in denen die nach den Vorschriften des
schaft des öffentlichen Rechts oder eine solche Hypothekensicherungsgesetzes und seinen. Durch-
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö- führungsverordnungen zu entrichtenden L~1stun_gen
gensmasse sein, die nach der Satzung, Stiftung nicht ausschließlich aus Zinsen bestanden, smd diese
oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsäch- Leistungen nach dem in § 105 Abs. 1 bestimmten
lichen Geschäftsführung ausschließlich und un- Endzeitpunkt als Vorauszahlungen auf die in § 106
mittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mild- vorgeschriebenen Leistungen fortzuentrichten. Vor-
tätigen Zwecken dient; auszahlungen sind nur dann nicht zu entrichten,
2. das Grundstück muß entweder unmittelbar für wenn sich aus den Vorschriften des Gesetzes selbst
mildtätige Zwecke oder für die Zwecke einer ergibt, daß keine Hypothekengewinnabgabe er-
solchen Krankenanstalt oder Bewahrungsanstalt hoben wird; aus einer im Gesetz ausgesprochenen
benutzt werden, die in besonderem Maße der Ermächtigung, nach der eine Ausnahme von_ der
minderbemittelten Bevölkerung dient. Abgabepflicht durch Rechtsverordnung bestimmt
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der aus der öffent- werden kann, kann die Freiheit von Vorauszahlun-
lichen Last verpflichtete Eigentümer das Grundstück gen nicht hergeleitet werden.
erst nach dem 20. Juni 1948 erworben hat. (2) Das Finanzamt kann die Vorausz~hl_ungen ~-nt-
(3) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere be-
sprechend der voraussichtlichen endgultigen Hohe
stimmt. Die Vorschriften über die Ausschlußfristen der Leistungen anderweit festsetzen.
nach § 129 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gelten für Anträge auf
einen Erlaß nach Absatz 1 entsprechend. § 135
Abrechnung über die Vorauszahlungen
Sechster Titel (1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis
Sonstige und Uberleitungsvorschriiten zur Bekanntgabe des Abgabebescheids zu entrichten
waren (§ 134), kleiner als die Summe der Leistungen,
§ 133 die sich nach dem Abgabebescheid (§ 125) für die
vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so ist
Abrechnung über die Leistungen
der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach
nach dem Hypothekensicherungsgesetz
Bekanntgabe des Abgabebescheids nachzuentrichten
(1) Sind auf Grund des Hypothekensicherungs- (Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Vor-
gesetzes Leistungen erbracht worden, die auf Grund auszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt un-
der Vorschriften über die Hypothekengewinnabgabe berührt.
Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1955
(2) lst die Summe der Vorauszahlungen, die bis in verschiedenen Finanzamtsbezirken geführt wer-
zur Bekanntgabe des J\ bgabebescheids entrichtet den. Die Zuständigkeit wird nicht dadurch berührt,
worden sind, größer als die Summe der Leistungen, daß die Abgabeschuld aufgeteilt wird.
die sich nach dem Abgabebescheid für die vorange-
gangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so wird der
Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Abgabe-
bescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung § 139
ausgeglichen. Heranziehung anderer Stellen als der Finanzämter
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei der Verwaltung der Abgabe
der Abgabebescheid durch einen neuen Bescheid (z.B. (1) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
Beri eh tigung s bescheid, Rechtsmittelentscheidung) mit den, daß
rückwirkender Kraft geändert wird. 1. die Abgabe an andere Stellen als an die Finanz-
ämter zu entrichten ist und daß die an diese
Stellen entrichteten Beträge in bestimmten Zeit-
abschnitten abzuführen sind;
§ 136
2. diese Stellen auch sonst bei der Verwaltung der
Hypothekengewinnabgabe bei Verbindlichkeiten, die Abgabe und bei der Verwaltung und Verwertung
an grundstücksgleichen Rechten, Schiffen oder der Grundstücke oder sonstigen Vermögensgegen-
Schiffsbauwerken gesichert waren stände, die in der Zwangsversteigerung zur Ret-
Für die Heranziehung der Schuldnergewinne aus tung eines Abgabeanspruchs erworben worden
Verbindlichkeiten, die an anderen grundstücks- sind, herangezogen werden;
gleichen Rechten als Erbbaurechten oder an Schiffen 3. auf diese Stellen die Befugnisse, die zur Erfüllung
oder Schiffsbauwerken gesichert waren, gelten ohne ihrer Aufgaben erforderlich sind, übertragen wer-
Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der den.
Verbindlichkeit die Vorschriften, nach denen die
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen sind bei
Schuldnergewinne bei Verbindlichkeiten aus der
der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben
letzten Reichsmarkzeit (§ 101) herangezogen werden.
in gleichem Umfang wie die Finanzämter von der
§ 101 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. An die Stelle
Zahlung der in der Kostenordnung bestimmten Ge-
der Umstellungsgrundschuld tritt bei Schiffen und
bühren befreit. Geben sie an Stelle des Finanzamts
Schiffsbauwerken die Umstellungslast.
gegenüber Gerichten oder anderen Stellen Erklärun-
gen ab, so gelten für die Form dieser Erklärungen
die für das Finanzamt geltenden Vorschriften ent-
§ 137 sprechend.
Behandlung der Rückerstattungstatbestände (3) Die in Absatz 1 genannten Stellen haften für
die Abführung der an sie entrichteten Beträge und
Die Erhebung und Gestaltung der Hypotheken- für die ordnungsmäßige Erledigung der ihnen sonst
gewinnabgabe in den Fällen, in denen das Grund- übertragenen Geschäfte.
stück, an dem die umgestellte Reichsmarkverbind-
lichkeit durch Grundpfandrecht gesichert war, am
21. Juni 1948 einer rückerstattungsberechtigten Person
entzogen war, wird durch Rechtsverordnung ent- § 140
sprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes geregelt.
(gestrichen)
§ 138
§ 141
Drtliche Zuständigkeit der Finanzämter
Durchführungsvorschriften
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter
(1) Durch Rechtsverordnung können zur Durch-
richtet sich nach der Belegenheit der Grundstücke,
führung der Vorschriften über die Hypotheken-
bei grundstücksgleichen Rechten nach dem Ort, an
gewinnabgabe Bestimmungen getroffen werden
dem sie ausgeübt werden, und bei Schiffen und
Schiffsbauwerken nach dem Ort, an dem das Register 1. über die Nichterhebung der Abgabe, soweit eine
geführt wird. Erstreckt sich das Grundstück oder das vor dem 21. Juni 1948 geleistete Zahlung erst
grundstücksgleiche Recht auf die Bezirke mehrerer nach dem 20. Juni 1948 zu einer Schuldbefreiung
Finanzämter, so ist das Finanzamt zuständig, auf geführt hat oder soweit auf Grund anderer Um-
dessen Bezirk der wertvollste Teil entfällt. stände wirtschaftlich kein Schuldnergewinn ent-
standen ist;
(2) War die Reichsmarkverbindlichkeit durch ein
Gesamtgrundpf andrecht an Grundstücken gesichert, 2. über die Durchführung der Veranlagung und die
die in verschiedenen Finanzamtsbezirken liegen, so Erteilung der Abgabebescheide;
ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das 3. zur Uberleitung der Vorschriften des Hypotheken-
Grundstück mit dem höchsten Einheitswert liegt. sicherungsgesetzes in die Vorschriften dieses
Entsprechendes gilt bei Gesamtpfandrechten auf Abschnitts; dabei kann auch bestimmt werden,
Schiffen oder Schiffsbauwerken, für die die Register daß die Gnind~ätze der Erlaßregelung (§§ 129
1956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
bis 132) ganz oder teilweise auch auf Erlaßzeit- § 144
räume anzuwenden sind, die vor Inkrafttreten Minderung der Abgabeschuld
dieses Gcselzes geendet haben. bei Kriegsschäden vor dem 1. April 1949
(2) Durch Rechtsverordnung können außerdem (1) Abweichend von § 142 Abs. 2 tritt in § 100
Bestimmungen getroffen werden Abs. 1 Satz 1 an die Stelle des 21. Juni 1948 der
1. über ein Vorrecht mit der in § 116 Abs. 1 und 4 1. April 1949.
vorgeschriebenen Wirkung für Grundpfandrechte (2) An die Stelle des § 100 Abs. 2 Satz 2 treten
zur Sicherung von folgende Vorschriften:
a) Darlehen, die nach den Richtlinien des Bundes- ,,Als Schaden gilt für die Berechnung der Schadens-
ministers für Wohnungsbau über den Ein- quote der Betrag, um den der Einheitswert, der für
satz von Bundeshaushaltsmitteln für Darlehen das Grundstück auf den letzten Feststellungszeit-
zur Instandsetzung von Wohngebäuden vom punkt vor dem Schadensfall festgestellt ist, den für
18. November 1957 (Bundesanzeiger Nr. 231 den 1. April 1949 geltenden Einheitswert übersteigt,
vom 30. November 1957) gewährt werden, An Stelle des für den 1. April 1949 geltenden Ein-
oder heitswerts ist auf Antrag für ein Grundstück, bei
b) Darlehen aus Kapitalmarktmitteln, die im dem eine Grundsteuerbilligkeitsermäßigung wegen
Rahmen eines Kreditprogramms der öffent- Wertminderung
lichen Hand verbilligt werden, wenn das
1. für das Kalenderjahr 1948 oder,
Kreditprogramm den in § 116 Abs. 1 Nr. 2
bezeichneten Zwecken dient und eine ge- 2. wenn der Schaden im ersten Vierteljahr 1949
gebenenfalls durch das Vorrecht entretende eingetreten ist, für das Kalenderjahr 1949
Gefährdung von Abgabeansprüchen unter
Berücksichtigung ihres Umfangs und unter gewährt worden ist, der dabei zugrunde gelegte Wert
Abwägung der Interessen hingenommen wer- anzusetzen; der Antrag ist spätestens bei Abgabe der
den kann; Erklärung über die Höhe der Schuldnergewinne
(§ 155 Abs. 2) zu stellen. Unterlag das Grundstück der
2. über die Berücksichtigung von Zinsen und Til- Abgeltung der Gebäudeentschuldungsteuer (Haus-
gungsleistungen in der Ertragsberechnung nach zinssteuer), so sind für die Berechnung des Schadens
§ 129 in den Fällen der Nummer 1. von dem für den 1. April 1949 geltenden Einheitswert
oder von dem an seiner Stelle anzusetzenden Wert
drei Zehntel des Hauszinssteuerabgeltungsbetrags
abzusetzen, wenn bei der Ermittlung dieses Einheits-
Siebenter Titel werts oder Werts ein Hauszinssteuerabgeltungs-
Sondervorschriften für Berlin (West) betrag berücksichtigt wurde."
§ 142 § 145
Allgemeine Vorschriften Höhe der Abgabeschuld bei Verbindlichkeiten
(1) Die Vorschriften des Ersten bis Sechsten Titels aus der letzten Reichsmarkzeit
gelten auch bei Grundstücken, die in Berlin (West) An die Stelle des § 101 Abs. 1 treten folgende
belegen sind, soweit nicht in den folgenden Vor- Vorschriften:
schriften dieses Titels etwas anderes bestimmt ist.
,, (1) Ist die Verbindlichkeit nach dem 8. Mai 1945
(2) An die Stelle des 20. Juni 1948 tritt der 24. Juni entstanden, so sind als Abgabeschuld 20 vom Hun-
1948 und an die Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni dert des Betrags der Reichsmarkverbindlichkeit an-
1948, soweit nicht in den folgenden Vorschriften zusetzen. Leistungen auf die Abgabeschuld sind
dieses Titels etwas anderes bestimmt ist. nicht zu erbringen. Die Abgabeschuld gilt mit dem
(3) Soweit im Gesetz die im Geltungsbereich des Inkrafttreten dieses Gesetzes als getilgt. Die §§ 103
Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschriften und 104 werden nicht angewandt."
angeführt werden, treten an ihre Stelle die in Berlin
(West) geltenden Umstellungsvorschriften.
§ 146
(4) In den folgenden Vorschriften dieses Titels wird
Herabsetzung der Abgabeschuld bei Kriegsschäden
das Gesetz über die Umstellung von Grundpfand-
rechten und über Aufbaugrundschulden vom 9. Januar nach dem 31. März 1949
1951 (Verordnungsblatt für Berlin I S. 71) als Grund- (1) Abweichend von § 142 Abs. 2 tritt in § 103
pfandrechtumstellungsgesetz bezeichnet. Abs. 1 Satz 1 an die Stelle des 20. Juni 1948 der
31. März 1949.
(2) An die Stelle des § 103 Abs. 2 Satz 4 treten
§ 143 folgende Vorschriften:
Hypothekengewinnabgabe „Schadensquote ist der Hundertsatz, der sich ergibt
bei ungesicherten Verbindlichkeiten aus dem Verhältnis des Schadens
In § 92 Abs. 1 tritt an die Stelle des § 161 Abs. 2 1. zu dem für den 1. April 1949 geltenden Einheits-
Nr. 3 und 4 der § 189 Abs. 2 Nr. 3 und 4. wert oder
Nr. 112 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1957
2. auf Antrag, der spätestens bei Abgabe der Erklä- leistung neun Zehntel der in § 99 Abs. 2 Satz 2
rung über die Höhe der Schuldnergewinne (§ 155 zugrunde gelegten Jahresleistung nicht übersteigt;
Abs. 2) zu stellen ist, zu dem Wert, der einer der ermäßigte Tilgungssatz wird auf volle Viertel
Grundsteucrbilligkeitscrmäßigung wegen Wert- vom Hundert aufgerundet. Bei einer Herabsetzung
minderung für das Kalenderjahr 1949 zugrunde der Abgabeschuld ermäßigen sich die später fällig
gelegt worden ist. werdenden Leistungen in demselben Verhältnis.
Unterlag das Grundstück der Abgeltung der Ge- (4) In den Fällen
bäudeentschuldungsteuer (Hauszinssteuer), so sind
1. einer Abzahlungshypothek, die nicht unter Ab-
von dem Einheitswert oder Wert drei Zehntel des
satz 1 Nr. 2 fällt,
Hauszinssteucrabgeltungsbetrags abzusetzen, wenn
bei seiner Ermittlung ein Hauszinssteuerabgeltungs- 2. der Fälligkeitshypothek
bet.rag berücksichtiqt worden ist." ist die Abgabeschuld nach Art einer Tilgungshypo-
thek ab 1. Oktober 1948 halbjährlich nachträ'Jlich
§ 146 a entsprechend dem für die Reichsmarkverbindlich-
keit geltenden Zinssatz zu verzinsen und in Höhe
Minderung wegen der Sonderlage Berlins
des auf volle Viertel aufgerundeten Hundertsatzes.
Die Abgabeschulden, die sich nach den §§ 99, 100, zu tilgen, bei dessen Anwendung sie bis zum
103, 144 und 146 ergeben, mindern sich um 33 1/a vom 30. September 1975 getilgt sein würde. Das gilt
Hundert. auch dann, wenn nach den Bedingungen der Reichs-
§ 14G b markverbindlichkeit in den Fällen der Nummer 1 als
Beginn der Tilgung und in den Fällen der Nummer 2
Herabsetzung der Abgabeschuld bei Wiederaufbau als Zeitpunkt der Zurückzahlung des ganzen Schuld-
§ 104 gilt mit der Maßgabe, daß die Frist in Ab- kapitals ein späterer Zeitpunkt als der 31. März 1949
satz 1 Satz 1 allgemein bis auf weiteres verlängert vorgesehen war. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
wird und Absatz 9 keine Anwendung findet. (5) Der Verzinsung und Tilgung der Abgabe-
schuld nach Absatz 4 kann der aus der öffentlichen
§ 147 Last verpflichtete Eigentümer des Grundstücks (§ 111)
Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld oder der Abgabeschuldner (§ 118) widersprechen.
Der Widerspruch ist schriftlich binnen einer Aus-
An die Stelle der §§ 105 und 106 treten die folgen- schlußfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des
den Vorschriften:
Abgabebescheids beim Finanzamt einzulegen. Wird
11 (1) In den Fällen trist- und formgerecht Widerspruch erhoben, so gilt
1. der Tilgungshypolhek, für die Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld
Absatz 1 mit folgender Maßgabe: Tilgungsbeträge,
2. der Abzahlungshypothek, bei der das Schuld- die nach den Bedingungen der Reichsmarkverbind-
kapital durch gleichbleibende Raten, die in regel- lichkeit bereits fällig geworden wären, sind bis zum
mäßigen Abständen zu entrichten waren und 31. Dezember 1952 nachzuentrichten. Die vorge-
jährlich 6 vom Hundert des Ausgangskapitals schriebenen Zinsen sind für die Zeit ab 1. April 1952
nicht übersteigen, abzuzahlen war, zu entrichten.
ist die Abgabeschuld ab 1. Juli 1948 vorbehaltlich (6) Die Fälle, in denen nach den Bedingungen der
der in Absatz 3 getroffenen Bestimmung nach den Reichsmarkverbindlichkeit der Beginn der Tilgung,
Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit zu ver- der Beginn der Abzahlung, die Fälligkeit des ganzen
zinsen und zu tilgen. An den Fälligkeitsterminen, Schuldkapitals oder der Beginn der Rentenleistun-
die den Fälligkci tsterminen der Reichsmarkverbind- gen von einer Kündigung abhängig gemacht war,
lichkeit entsprechen, sind für die Abgabeschuld werden so behandelt, als ob als Beginn der Lei-
neun Zehntel der Leistungen zu erbringen, die in stungen oder als Zeitpunkt der Fälligkeit bei Grund-
den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit pfandrechten im Sinne der Absätze 1 und 2 der
vorgeschrieben waren. Bei einer Minderung der 1. Juli 1948, und bei Grundpfandrechten im Sinne
Abgabeschuld mindert sich die Leistung an Ver- des Absatzes 4 der 1. Oktober 1948 bestimmt wor-
zinsung und Tilgung in demselben Verhältnis, in den wäre.
dem die Abgabeschuld gemindert wird; Entsprechen-
des gilt bei einer Herabsetzung der Abgabeschuld (7) Die bis zum 31. März 1952 zu entrichtenden
nach § 103 und § 104 für die Zinsen und Tilgungs- Zins- und Tilgungsleistungen gelten als erbracht.
beträge, die nach dem in § 103 Abs. 5 oder § 104 Das gilt jedoch nicht fürTilgungsleistungen, die nach
Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt fällig werden. Absatz 5 nachzuentrichten sind."
(2) In den Fällen der Rentenverbindlichkeit gilt
Absatz 1 entsprechend.
§ 148
(3) In den Füllen der in § 99 Abs. 2 bezeichneten
Wegfall von Abgabeschulden
Verbindlichkeiten ist die Abgabeschuld nach Art
in der Zwangsversteigerung
einer Tilgungshyp::>thek ab l. Oktober 1948 halb-
jährlich nachträgJich in Höhe von jährlich 4 vom An die Stelle des § 110 treten folgende Vor-
Hundert zu verzinsen und in Höhe von jährlich schriften:
2 vom Hundert zu tilgen. Der Tilgungssatz wird 11 (1) Ist bei einer Zwangsversteigerung vor In-
gegebenenfalls so weit ermäßigt, daß die Jahres- krafttreten dieses Gesetzes die nach uem Grund-
1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
pfandrechtumstellungsgesetz entstandene Aufbau- Absatz 1 vorgehenden Rechte ausreicht, so hat das
grundschuld ausgefallen, so ist insoweit auch die Gericht auf Antrag eines Gläubigers eir_es solchen
Abgabeschuld weggefallen. Rechts den Versteigerungstermin aufzuheben und
(2) Sind in einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen neuen Termin zur Versteigerung auf einen
Tag anzusetzen, der mindestens acht und höchstens
erfolgten Zwangsversteigerung au;; dem Versteige-
zehn Wochen entfernt ist. Wird in dem neuen Ter-
rungserlös Beträge auf Aufbaugrundschulden zuge-
min bis zum Ablauf einer Stunde seit dem Beginn
teilt worden und sind solche Beträge mit der Maß-
der Versteigerung wiederum kein solches Gebot ab-
gabe hinterlegt worden, daß die Auszahlung nur
gegeben, so ist die Versteigerung mit der Maßgabe
mit Genehmigung nach § 19 des Grundpfandrecht-
fortzusetzen, daß die öffentliche Last für die noch
umstellungsgesetzes erfolgen darf, so gebühren
nicht fälligen Abgabeschulden nicht in das geringste
diese Beträge als Abgabeleistungen dem Ausgleichs-
Gebot fällt und daß sie bei Erteilung des Zuschlags
fonds."
nur insoweit bestehen bleibt, als das Meistgebot
§ 149
nach Befriedigung der vorgehenden Rechte, die
Entlassung aus der Haftung durch Zahlung zu decken sind, ihren Wert deckt
An die Stelle des § 111 Abs. 4 tritt folgende Vor- und im übrigen erlischt. § 91 Abs. 3 des Zwangsver-
schrift: steigerungsgesetzes gilt entsprechend. Das Gericht
,, (4) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein hat vor Fortsetzung der Versteigerung auf diese
Grundstücksteil veräußert und mit Genehmigung Änderung der Versteigerungsbedingungen sowie auf
nach § 19 des Grundpfandrechtumstellungsgesetzes den Betrag und die Zins- und Tilgungsbedingungen
aus der Haftung für eine Aufbaugrundschuld ent- der noch nicht fälligen Abgabeschulden hinzuweisen.
lassen worden, so gilt die Entlassung aus der Haf- (4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über
tung auch für die öffentliche Last." vorgehende Rechte gelten entsprechend für alle
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden
§ 150 Rechte hinsichtlich derjenigen Abgabeschulden, die
Vorgehende Redlte in der Zwangsversteigerung auf Grund dieses Gesetzes in Fällen bestehen, in
An die Stelle des § 113 treten folgende Vor- denen nach dem Grundpfandrechtumstellungsgesetz
schriften: eine Aufbaugrundschuld nicht entstanden ist. Durch
Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die
,,(1) In der Zwangsversteigerung gehen der öffent-
Abgabeschulden in den Fällen, in denen der Gläubi-
lichen Last nach Maßgabe der Absätze 2 und 3
ger der Reichsmarkverbindlichkeit ein Angehöriger
Rechte vor, die einer nach dem Grundpfandrecht-
der Vereinten Nationen war, so behandelt werden,
umstellungsgesetz entstandenen Aufbaugrundschuld
als wären Aufbaugrundschulden entstanden.
im Range vorgehen oder vorgingen oder den glei-
chen Rang mit einer solchen haben oder hatten, so- (5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten
weit aus dem Umstellungsfall, auf dem eine solche auch für Rechte, die vor Inkrafttreten dieses Ge-
Aufbaugrundschuld beruht, auch die öffentliche Last setzes aus einer Aufbaugrundschuld hervorgegangen
entstanden ist. Dieses Vorrecht gilt nicht für Grund- oder an die Stelle einer Aufbaugrundschuld getre-
pfandrechte, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme ten sind oder die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
des Grundstücks dem Eigentümer oder einer Person rechtswirksam nach § 24 des Grundpfandrecht-
zustehen, bei der nach § 11 des Vermögensteuer- umstellungsgesetzes an die Stelle einer Aufbau-
gesetzes die Voraussetzungen für eine Zusc>_mmen- grundschuld treten.
veranlagung mit dem Eigentümer zur Vermögen- (6) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten
steuer für das Kalenderjahr der Beschlagnahme vor- ferner für alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
liegen. Ob ein Recht der öffentlichen Last vorgeht, bestehenden Rechte, die einem aus einer Aufbau-
wird von den__..ordentlichen Gerichten entschieden. grundschuld hervorgegangenen oder an ihre Stelle
getretenen Recht im ·Range nachgehen, soweit die
(2) In der Zwangsversteigerung sind aus dem
öffentliche Last und das vordem als Aufbaugrund-
Grundstück zu befriedigen
schuld entstandene Recht auf demselben Umstel-
1. vor allen fälligen Abgabeleistungen: die in § 10 lungsfall beruhen."
Abs. 1 Nr. 4 des Zwangsversteigerungsgesetzes
genannten Ansprüche aus Rechten, die nach Ab- § 151
satz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgehen, Zwangsverwaltung
und
An die Stelle des § 114 Abs. 1 tritt folgende Vor-
2. vor allen in der Rangklasse 7 stehenden Abgabe- schrift:
leistungen und vor den auf die Abgabeschuld
,,In der Zwangsverwaltung gelten die Vorschrif-
zu erbringenden fälligen Kapitalleistungen, die
ten des § 112 Abs. 1 und 4 und des § 150 Abs. 1, 2,
nicht zur allmählichen Tilgung der Abgabeschul-
4, 5 und 6 entsprechend."
den als Zuschlag zu den Zinsen wiederkehrend
zu entrichten sind: die in § 10 Abs. 1 Nr. 8 des
Zwangsversteigerungsgesetzes genannten An- § 151 a
sprüche aus Rechten, die nach Absatz 1 des vor- Vorrecht für Aufbaukredite
liegenden Paragraphen vorgehen.
§ 116 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß die in
(3) Wird in der Zwangsversteigerung kein Ge- Nummer 1 genannte Frist allgemein bis auf weite-
bot abgegeben, das zur Befriedigung aller nach res verlängert wird.
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1959
§ 152 § 156
Weiteres Vorrecht für Aufbaukredite Erlaß wegen ungünstiger Ertragslage
(l) Ein Vorred1t mit der in § 116 Abs. 1 und 4 (1) An die Stelle des § 129 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
vorgeschriebenen Wirkung ist bis auf weiteres auf stabe c tritt folgende Vorschrift:
Antrag ferner zu bewilliqc~n, wenn ein Grundpfand- ,,c) für Rechte, die vor Inkrafttreten dieses Ge-
recht zur Sicherung eines Kredits, der setzes aus einer Aufbaugrundschuld hervorge-
1. der Herstel1ung, Wiederherstellung oder Erhal- gangen oder an die Stelle einer Aufbaugrund-
tunq überwiegend für Wohnzwecke bestimmter schuld getreten sind oder die nach Inkrafttreten
Gd)äude oder Gebäudeteile auf dem belasteten dieses Gesetzes rechtswirksam nach § 24 des
Grundstück oder auf einem anderen Grundstück Grundpfandrechtumstellungsgesetzes an die
in Berlin {West) oder Stelle einer Aufbaugrundschuld treten."
2. der Herstellung, Wiederherstellung oder Erhal- (2) Bei Anwendung des § 129 Abs. 2 Nr. 2 Buch-
tung überwiegend für eine gewerbliche, frei- stabe b sind die Zinsen für diejenigen in vorstehen-
berufliche oder sonstige wirtschaftliche Tätigkeit dem Absatz 1 bezeichneten Rechte, bei denen der
bestimmter Gebäude oder Gebäudeteile auf dem Kredit für
belasteten Grundstück oder auf einem anderen
1. ein anderes in Berlin (West) belegenes Grund-
Grundstück in Berlin (West) oder
stück des Eigentümers des belasteten Grundstücks
3. der Gründung, Erhaltung oder Entwicklung eines oder
gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen 2. ein in Berlin (West) belegenes Grundstück ein~r
Betriebs oder eines freien Berufs Person, bei der nach § 11 des Vermögensteuer-
dient, bestellt und diese Zweckbestimmung durch gesetzes die Voraussetzungen für eine Zusam-
eine besondere Bescheinigung nachgewiesen wird. menveranlagung mit dem Eigentümer des be-
Das Vorrecht erlischt in dem Umfange, in dem die lasteten Grundstücks vorgelegen haben,
Verpflichtung aus dem Kredit untergeht. verwendet worden ist, insoweit nicht abzugsfähig,
(2) Für die Erteilung der in Absatz 1 genannten als sie nach Maßgabe einer Ertragsberechnung (§ 129
Bescheinigung ist in den Fällen des J...bsatzes 1 Abs. 1 bis 4) aus den Erträgen des Grundstücks auf-
Nr. l der Senator für Bau- und Wohnungswesen gebracht werden können, für das der Kredit ver-
und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der wendet worden ist. § 129 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b
Senator für Wirtschaft und Ernährung zuständig. ist jedoch ohne die Besonderheit des Satzes 1 an-
Die § § 4 und 5 der Ersten Durchführungsverordnung zuwenden, wenn sich die Erträge des Grundstücks,
zum Grundpfandrechtumste11ungsgesetz vom 2. Mai für das der Kredit verwendet worden ist, infolge
1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 334) der Art seiner Benutzung nicht hinreichend bestimmt
gelten entsprechend. von sonstigen Erträgen oder Wirtschaftsergebnissen
abgrenzen lassen.
(3) Mit der sich aus § 129 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b
§ 153
und aus dem vorstehenden Absatz 2 ergebenden
Grundbuchvermerk über das Vorrecht Einschränkung sind die Zinsen ohne weiteres ab-
§ 117 gilt· entsprechend für ein Vorrecht, das in
zugsfähig, wenn durch den Senator für Bau- und
den § § 150 bis 152 geregelt ist. Wohnungswesen vor Inkrafttreten des Ersten Woh-
nungsbaugesetzes in Berlin ein Förderungsschein
für die bauliche Maßnahme erteilt worden ist.
§ 154 (4) Die Beschränkungen des § 129 Abs. 5 Nr. 2,
soweit es sich um bebaute Grundstücke handelt, so-
Abgabeschuldner bei Veräußerung des wie des § 129 Abs. 6 gelten bis auf weiteres nicht.
Grundstücks vor Inkrafttreten des Gesetzes § 129 Abs. 5 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, daß die
(1) § 118 Abs. 1 wird nicht angewandt. dort genannte Frist allgemein bis auf weiteres ver-
längert wird.
(2) In § 118 Abs. 2 Nr. 3 treten an die Stelle der
Worte „nach den Vorschriften des Hypotheken- § 157
sicherungsgesetzes keine Umstellungsgrundschuld"
die Worte „nach den Vorschriften des Grundpfand- Weitergehender Erlaß bei Aufbaukrediten
rechtumstellungsgesetzes keine Aufbaugrundschuld". (1) Als abzugsfähig im Rahmen der Ertragsbe-
rechnung nach § 129 können bis auf weiteres auch
die Zinsen für ein Grundpfandrecht zur Sicherung
eines solchen Kredits anerkannt werden, der zur
§ 155
Durchführung der in § 116 Abs. 1 Nr. 1 und 2 be-
Erklärungspflicht zeichneten baulichen Maßnahmen auf
(l) § 124 wird nicht angewandt. 1. einem anderen in Berlin (West) belegenen Grund-
(2) Im Verwaltungswege können Vorschriften stück des Eigentümers des belasteten Grundstücks
erlassen werden, in welchen Fällen, bis zu welchem oder
Zeitpunkt und von wem eine Erklärung über die 2. einem in Berlin (West) belegenen Grundstück
Höhe des Schuldnergewinns abzugeben ist. einer Person, bei der nach § 11 des Vermögen-
1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
steuergesctzcs die Voraussetzungen für eine Zu- Veräußerer und den Erwerber aufgeteilt worden, so
sammenveranlagung mit dem Eigentümer des gilt die vom Erwerber zu entrichtende Ubergangs-
belasteten Grundstücks zur Vermögensteuer vor- abgabe in voller Höhe als Vorauszahlung auf die
liegen, Hypothekengewinnabgabe.
dient. (4) Die Beträge, die nach den Absätzen 2 und 3
(2) Nicht abzugsfähig sind jedoch die Zinsen für als Vorauszahlungen auf die Hypothekengewinn-
die in Absatz 1 bezeichneten Rechte insoweit, als abgabe gelten, sind bis zur Bekanntgabe des Ab-
sie nach Maßgabe einer Ertragsberechnung (§ 129 gabebescheids (§ 125) über die Hypothekengewinn-
Abs. 1 bis 4) aus den Erträgen des Grundstücks auf- abgabe weiter zu entrichten.
gebracht werden können, für das der Kredit ver- (5) Wird ein Grundstück nach Ablauf des Kalen-
wendet worden ist. In den Fällen, in denen sich die dervierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land
Erträgnisse des Grundstücks, für das der Kredit ver- Berlin in Kraft gesetzt wird, veräußert, so hat der
wendet worden ist, infolge der Art seiner Benutzung Erwerber vom Beginn des auf den Tag der Ver-
nicht hinreichend bestimmt von sonstigen Erträgen äußerung folgenden Kalendervierteljahrs ab Vor-
oder Wirtschaftsergebnissen abgrenzen lassen, gel- auszahlungen in der sich aus Absatz 2 ergebenden
ten für die Abzugsfähigkeit der Zinsen die allge- Höhe zu entrichten.
meinen Grundsätze des § 129 Abs. 2 Nr. 2 Buch-
(6) Macht der Abgabeschuldner glaubhaft, daß
stabe b entsprechend.
die Leistungen auf die Abgabeschuld um mehr als
(3) Die Zinsen für ein Grundpfandrecht der in 20 vom Hundert niedriger sein werden als die Be-
§ 116 Abs. 1 bezeichneten Art sind ohne weiteres träge, die nach den Absätzen 1 bis 5 zu entrichten
als abzugsfähig anzuerkennen, wenn durch den sind, so sind die Vorauszahlungen auf den Betrag
Senator für Bau- und Wohnungswesen vor Inkraft- der auf die voraussichtliche Abgabeschuld zu ent-
treten des Ersten Wohnungsbaugesetzes in Berlin richtenden Leistungen herabzusetzen.
ein Förderungsschein für die bauliche Maßnahme
(7) Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen
erteilt worden ist. Dasselbe gilt in den Fällen des
entsprechend der Höhe der Leistungen auf die vor-
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der sich aus Absatz 2
aussichtliche Abgabeschuld auch dann anderweit
ergebenden Einschränkung.
festsetzen, wenn die Voraussetzungen des Ab-
(4) § 130 Abs. 3 gilt nicht, wenn ein Vorrecht für satzes 6 nicht vorliegen.
den Fall der Zwangsvollstreckung ausschließlich
nach § 152 bewilligt worden ist.
§ 159
Abrechnung über die Vorauszahlungen
§ 158 § 135 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Ab-
rechnung der Vorauszahlungen nach§ 15a.
Vorauszahlungen in Berlin (West)
(1) Abweichend von § 134 sind ab 1. April 1952 § 160
bis zur Bekanntgabe des Abgabebescheids (§ 125) Hypothekengewinnabgabe bei Verbindlichkeiten,
Vorauszahlungen auf die in Berlin (West) zu ent- die an grundstücksgleichen Rechten, Schiffen
richtende Hypothekengewinnabgabe nach Maßgabe oder Schiffsbauwerken gesichert waren
der folgenden Vorschriften zu entrichten.
§ 136 wird nicht angewandt.
(2) Die ab 1. April 1952 zu entrichtende Uber-
gangsabgabe für den nicht aus Betriebsgrundstücken
bestehenden Grundbesitz in Berlin (West) gilt als
Vorauszahlung auf die Hypothekengewinnabgabe
Dritter Abschnitt
bei einem Grundbesitz mit einem
Kreditgewinnabgabe
Belastungsgrad von in Höhe von
00/o 00/o Erster Titel
mehr als 00/o bis 5 0/o 10 0/o Vorschriften
mehr als 5 °/o bis 100/o 30 °/o für den Geltungsbereich
mehr als 100/o bis 200/o 50 0/o des Grundgesetzes
mehr als 200/o bis 30 °/o 70 0/o
§ 161
mehr als 30 °/o bis 50 0/o 80 0/o
mehr als 50 °/o bis 70 0/o 900/o Abgabepflicht
mehr als 70 0/o bis 80 °/o 95 0/o (1) Der Kreditgewinnabgabe unterliegt jeder ge-
mehr als 80 °/o bis 90 °/o 97 0/o werbliche Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes,
mehr als 90 0/o 100 0/o, der eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark nach
den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für den
(3) Ist im Falle der Veräußerung eines Grund- 21. Juni 1948 (oder nach § 3 Abs. 4 des D-Mark-
stücks in Berlin (West) vor Ablauf des Kalender- bilanzergänzungsgesetzes auf einen abweichenden
vierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land Berlin Stichtag) aufzustellen verpflichtet ist oder für die
in Kraft gesetzt wird, die Ubergangsabgabe auf den steuerliche Gewinnermittlung aufgestellt hat.
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1961
(2) Der Kl'edilq<!Winn,.1bgiJbe unterliegen nicht einer Personengesellschaft (§ 56 Abs. 1 Nr. 7 des
1. Unl<!rneh,rn~n, chiren DM-Eröffnungsbilanz nach Bewertungsgesetzes) gegenüber ihren Gesell-
den Vorsch ri nc~n der 42., 43. oder 44. Durchfüh- schaftern sowie entsprechende Schuldnergewinne
runqsverordrn1nn zum Umstellungsgesetz aufzu- aus Verbindlichkeiten des Gesellschafters gegen-
stellen ist (C(!ldi nstih.1 le, Versicherungsunterneh- über der Gesellschaft;
men und Bimsp<1rkilssen); dies gilt bei Geld- 3. Schuldnergewinne aus der Umstellung von Ver-
insl.i l utPn rnil b,mkfremdem Geschäft, die nach bindlichkeiten, die in der steuerlichen RM-Schluß-
der 48. Durdilühnmgsverordnung zum Umstel- bilanz als verdecktes Stammkapital behandelt
lun!Jsgesetz netwnnle Vt!rmögcmsübersichten für worden sind;
diJs B,rnk~wschüft und für das bankfremde Ge- 4. Schuldnergewinne aus der Umstellung von Ver-
schi.i ft c1uf ch~n 21. Juni 1948 aufstellen, nur für bindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft gegen-
das Bmikgeschi'.ifl;
über einem Gesellschafter, soweit die Verbind-
2. Betriebe ~J(\Wc>rbl idwr Art von Körperschaften lichkeiten aus einem Darlehen im Sinne des § 3
des öffonllichen Rechts; Abs. 1 oder des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Kapitalver-
3. Wohnungs- und Siedlunusunternehmen im Sinne kehrsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichs-
des § 9 der Verordnunq zur Durchführung des gesetzbl. I S. 1058) entstanden sind und nicht
Kürperschaftste1H!rgcsetzes in der Fassung vom bereits unter Nummer 3 fallen. Voraussetzung ist,
28. Dewmber 1950 (Btrndc1sgesE~tzbl. 1951 I S. 38); daß der Anteil dieses Gesellschafters am 21. Juni
1948 mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der
4. Unternehmen, deren lfouptzweck die Vermietung Gesellschaft betragen hat;
oder Verpciclltung eiuenen Grundbesitzes ist, so-
weit sie nicht schon unter Nummer 3 fallen. 5. Schuldnergewinne aus einer bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes rechtswirksam gewordenen Her-
absetzung von Verbindlichkeiten im Wege der
§ 162 richterlichen Vertragshilfe. Der Herabsetzung im
Bemessungsgrundlage Wege der richterlichen Vertragshilfe wird eine
Herabsetzung durch Parteivereinbarung gleich-
Bemessunrrsgnmdlage ist der Mehrbetrag (Ge- gestellt, wenn das Ausmaß der Herabsetzung
winnsaldo) an Schuldnerg<:~winnen (§ 163) gegen- unter Berücksichtigung aller in Betracht kommen-
über den Gläubigerverlusten (§ 164) und den Be- den Umstände . das angemessene Maß offenbar
triebsverlusten (§ 166). nicht überschreitet. Von der zuständigen Auf-
sichtsbehörde genehmigte Parteivereinbarungen
§ 163 über die Herabsetzung von Verbindlichkeiten
gegenüber Geldinstituten, Versicherungsunter-
Schuldnergewinne
nehmen und Bausparkassen sind anzuerkennen.
(1) Schuldnergcwinn ist der Betrag, um den der Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,
in der stfmerlichen RM-Schlußbilanz ausgewiesene in welchen Fällen und in welchem Ausmaß Herab-
Wert einer Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des setzungen umgestellter Verbindlichkeiten zu be-
§ 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes den Ansatz in rücksichtigen sind, die nach dem Inkrafttreten
der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz übersteigt. dieses Gesetzes wirksam werden.
Verbindlichkeiten aus empfangenen Anzahlungen
Durch Rechtsverordnung kann ferner bestimmt
werden den Rcichsmarkverbindlichkeiten gleich-
gestellt. werden, unter welchen Voraussetzungen auch
Schuldnergewinne außer Betracht zu lassen sind,
(2) Ist bis zur Aufstellung der DM-Eröffnungs- die dadurch entstanden sind, daß ihrem Bestand
bilanz eine Verbindlichkeit durch Parteiverein- oder ihrer Höhe nach umstrittene Reichsmark-
barung höher festgesetzt worden, als dem gesetz- verbindlichkeiten auf einen Betrag in Deutscher
lichen Umstellungsverhältnis entsprechen würde, Mark festgesetzt werden, der weniger als ein
so ist die Vereinbarung bei der Ermittlung des Zehntel des in der steuerlichen RM-Schlußbilanz
Schuldnergewinns nicht zu berücksichtigen, wenn angesetzten Reichsmarkbetrags ausmacht.
das Ausmaß der Höherfcstsetzung unter Berück-
sichtigung a11er in Betracht kommenden Umstände (4) Soweit für die Umstellung einer Verbindlich-
das angemessene Maß offenbar überschreitet. keit das in Berlin (West) geltende Umstellungsrecht
maßgebend ist, tritt an die Stelle des § 13 Abs. 3
(3) Außer Betracht zu lassen sind des Umstellungsgesetzes der § 26 der Berliner Um-
1. Schuldnergewinne aus der Umstellung von Ver- stellungsverordnung vom 4. Juli 1948 (Verordnungs-
bindlichkeiten eines Betriebs gegenüber einer für blatt für Groß-Berlin 1948 I S. 374).
die Zugehörigen des Betriebs bestimmten rechts-
fähigen Pensionskasse oder ähnlichen rechts-
fähigen Kasse im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 15.
Als Kassen in diesem Sinne gelten auch solche § 164
Kassen, deren Träger mehrere Geschäft::-betriebe Gläubigerverluste
desselben Wirtschaftszweigs sind (Gruppen-
(1) Gläubigerverlust ist der Betrag, um den der
kassen);
in der steuerlichen RM-Schlußbilanz ausgewiesene
2. Schuldnergewinne aus der Umstellung, Herabset- Wert- für Bargeld, für ein Guthaben, einen Scheck,
zung oder Neuberechnung von Verbindlichkeiten einen Wechsel, eine Forderung oder ein festverzins-
1962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
liches Wcrtpdpier clen entsprechenden Ansatz in der § 166
steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz übersteigt; zu be-
Abzug von Betriebsverlusten
rücksichtigen sind nur auf Reichsmark lautende
Werte. Forderungen aus geleisteten Anzahlungen (1) Bei der Ermittlung des Gewinnsaldos (§ 162)
werden den Rcichsrnarkfordcrungc'll gleichgestellt. ist abzuziehen die Summe der für die Zeit vom
1. Januar 1945 bis zum 20. Juni 1948 nach den Vor-
(2) Ist bis zur Aufstellung der DM-Eröffnungs-
schriften des Einkommensteuerrechts festgestellten
bilanz eine Forderung durch Parteivereinbarung
Verluste des Betriebs, soweit sie die Summe der für
niedriger festgestzt worden, als dem gesetzlichen
diesen Zeitraum festgestellten Gewinne des Betriebs
Umstellungsverhliltnis entsprechen würde, so ist die
übersteigt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichen-
Vereinbarung bei der Ermittlung des Gläubigerver-
den Wirtschaftsjahr tritt an die Stelle des 1. Januar
lustes nicht zu berücksichtigen, wenn das Ausmaß 1945 der Beginn des im Kalenderjahr 1945 enden-
der Herabsetzung unter Berücksichtigung aller in den Wirtschaftsjahrs.
Betracht kommenden Umstünde das angemessene
Maß offenbar überschreitet. (2) Hat der Betriebsinhaber vom 21. Juni 1948 den
Betrieb erst nach dem 1. Januar 1945 entgeltlich er-
(3) Außer Betracht zu lassen sind worben, so sind nur die für die Zeit seit dem Erwerb
1. Gläubigerverluste aus der Umstellung von For- des Betriebs festgestellten Verluste und Gewinne zu
derungen einer rechtsfähigen Pensionskasse oder berücksichtigen.
ähnlichen Kasse im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 15
§ 167
gegenüber dem Betrieb, für dessen Zugehörige
die Kasse bestimmt ist. Als Kassen in diesem Berücksichtigung von Vermögensverlusten
Sinne gelten auch solche Kassen, deren Träger (1) War der Wert des Betriebs an dem für die
mehrere Geschäftsbetriebe desselben Wirtschafts- DM-Eröffnungsbilanz maßgebenden .Stichtag gerin-
zweigs sind (Gruppenkassen); ger als am 1. Januar 1940, so mindert sich der Ge-
2. Gläubigerverluste aus der Umstellung, Herabset- winnsaldo (§ 162) nach Maßgabe der Absätze 2
zung oder Neuberechnung von Forderungen einer bis 5.
Personengesellschaft (§ 56 Abs. 1 Nr. 7 des Bewer- (2) Absatz 1 gilt nur, wenn der Betriebsinhaber
tungsgesetzes) gegenüber ihren Gesellschaftern während des ganzen Vergleichszeitraums derselbe
sowie entsprechende Gläubigerverluste aus For- geblieben ist (Inhaberidentität). Bei natürlichen Per-
derungen des Gesellschafters an die Gesellschaft; sonen gilt die Inhaberidentität auch dann als ge-
3. Gläubigerverluste aus der Umstellung von For- wahrt, wenn der Betrieb unentgeltlich (z. B. durch
derungen, wenn die gegenüberstehenden Ver- Erbschaft oder Schenkung) vom Inhaber am 1. Januar
bindlichkeiten beim Schuldner in der steuerlichen 1940 auf den Inhaber am 21. Juni 1948 übergegangen
RM-Schlußbilanz als verdecktes Stammkapital be- ist. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,
handelt worden sind; unter welchen Voraussetzungen trotz Wechsels in
der rechtlichen Form des Betriebs Inhaberidentität
4. Gläubigerverluste aus der Umstellung von For- anzuerkennen ist und unter welchen Voraussetzun-
derungen eines Gesellschafters gegenüber einer gen bei Wechsel von Mitunternehmern oder bei
Kapitalgesellschaft, soweit die Forderungen aus Anderung der Beteiligungsverhältnisse Inhaberiden-
einem Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 1 oder des tität zu verneinen ist.
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes
entstanden sind und nicht bereits unter Num- (3) Der Gewinnsaldo wird um die Rückgangs-
mer 3 fallen. Voraussetzung ist, daß der Anteil quote gemindert. Als Rückgang gilt der Betrag, um
dieses Gesellschafters am 21. Juni 1948 minde- den der Wert des Betriebs am 1. Januar 1940 den
stens 10 vom Hundert ·des Kapitals der Gesell- Wert an dem für die DM-Eröffnungsbilanz maß-
schaft betragen hat; gebenden Stichtag· übersteigt. Rückgangsquote ist
das Verhältnis des Rückgangs zum Wert am 1. Ja-
5. Gläubigerverluste aus Forderungen an das Deut- nuar 1940.
sche Reich auf Grund der Kriegssachschädenver-
ordnung. (4) Als Wert des Betriebs am 1. Januar 1940 gilt
der auf diesen Zeitpunkt festgestellte Einheitswert
mit folgenden Anderungen:
§ 165
1. Dem Einheitswert des Betriebs werden zugerech-
Schuldnergewinne und Gläubigerverluste
in besonderen Fällen net
a) die nach § 60 des Bewertungsgesetzes außer
Durch Rechtsverordnung können die erforderlichen Ansatz gebliebenen Beteiligungen;
Vorschriften erlassen werden über die Berechnung
der Schuldnergewinne und Gläubigerverluste für die b) die Werte (Teilwerte) von Betriebsvermögens-
Fälle, in denen teilen, die sich im Ausland befunden haben,
z. B. die Werte von ausländischen Betrieb-
1. zwar eine steuerliche DM-Eröffnungsbilanz, je- stätten und von Beteiligungen an ausländi-
doch keine steuerliche RM-Schlußbilanz vorliegt, schen Gesellschaften, soweit sie nach beson-
2. ein Betrieb seine DM-Eröffnungsbilanz nach § 3 derer Vereinbarung mit anderen Staaten oder
Abs. 4 des D-Markbilanzcrgänzungsgesetzes auf auf Grund von Verwaltungsanweisungen
einen späteren Zeitpunkt als den 21. Juni 1948 außer Ansatz geblieben sind;
aufgestellt hat. c) der Gewinnsaldo (§ 162);
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1963
d) die Ein lag cm im Si 11ne des § 4 Abs. 1 Satz 3 gesellschaften) unmittelbar oder mittelbar jeweils
des Ei nkommensl.c~ueruc~selzes, die dem Be- mindestens zu 90 vom Hundert beteiligt, so gilt Ab-
trieb 1rnch dem 31. Dezember 1939 oder nach satz l entsprechend.
dem. für die Einlwil.slwwerlung auf den 1. Ja- (3) Der Antrag ist in den Fällen des Absatzes 1
nuar 1940 m<1ßgcbendcn abweichenden Ab- von der natürlichen Person, in den Fällen des Ab-
schlußl.ilU bis zum 20. Juni 1948 zugeflossen satzes 2 gemeinsam von der natürlichen Person und
sind. allen Gesellschaften zu stellen, deren Betriebe nach
2. Die Summe des Uinlwil.swertes und der Hinzu- Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 in die Zusam-
redmungen wird gekürzt um menfassung einzubeziehen sind.
a) die Schulden, die mit den unter Nummer 1
Buchstaben a und b genannten Wirtschafts- § 169
qülern in wirt.schafll ichem Zusammenhang ge-
standen lli:lben und wegm1 des Nichtansatzes
Zusammenfassung mehrerer Gesellschaften
dieser Wirtschaftsuül<>r bei der Feststellung (1) War dieselbe natürliche Person oder dieselbe
des Einheitswertes dwnfalls außer Ansatz ge- Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
blieben sind; gensmasse oder waren dieselben natürlichen Per-
b) die Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 sonen, Körperschaften, Personenvereinigungen oder
des Einkommensteuergesetzes, die nach dem Vermögensmassen am 21. Juni 1948 an mehreren
31. Dezember 1939 odt!r nach dem für die Ein- der Abgabe unterliegenden Gesellschaften (Perso-
heitsbewertung auf den 1. Januar 1940 maß- nengesellschaften oder Kapitalgesellschaften) un-
gebenden abweichenden Abschlußtag bis zum mittelbar oder mittelbar jeweils mindestens zu 90
20. Juni 1948 erfolgt sind, soweit sie die steuer- vom Hundert beteiligt, so sind auf Antrag für die
lichen Gewinne dieses Zeitraums übersteigen. Bemessung der Kreditgewinnabgabe entweder
(5) Als Wert des gewerblichen Betriebs an dem 1. alle Betriebe als ein einheitlicher Betrieb zu be-
für die DM-Eröffnungsbilanz maßgebenden Stichtag handeln. In diesem Falle ist § 167 nur dann an-
gilt der sich für diesen Zeitpunkt nach den Grund- wendbar, wenn alle Betriebe bereits am 1. Januar
sätzen der Einheitsbewertung in Verbindung mit 1940 bestanden haben und wenn für alle Betriebe
§ 75 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes ergebende Inhaberidentität nach § 167 Abs. 2 gegeben ist;
Wert; nicht zu berücksichtigen ist dabei die Abgabe- oder
schuld aus der Kreditgewinnabgabe. Absatz 4 Nr. 1 2. nur diejenigen Betriebe, die bereits am 1. Januar
Buchstaben a und b und Nr. 2 Buchstabe a gilt ent- 1940 bestanden haben und für welche Inhaber-
sprechend. identität nach § 167 Abs. 2 gegeben ist, als ein
einheitlicher Betrieb und die übrigen Betriebe
§ lG8 einzeln zu behandeln;
Zusammenfassung mehrerer Betriebe, oder
die derselben natürlichen Person gehören 3. die zwischen einzelnen Betrieben bestehenden
(1) Gehörten am 21. Juni 1948 derselben natür- Forderungen und Verbindlichkeiten bei der Er-
lichen Person mehrere na.ch § 161 der Kreditgewinn- mittlung der Gewinnsalden (§ 162) außer Ansatz
abgabe lmterlicgende Betriebe, so sind auf Antrag zu lassen und die Betriebe einzeln zu behandeln.
für die Bemessung der Kreditgewinnabgabe ent- (2) Der Antrag ist gemeinsam von allen Gesell-
weder schaften zu stellen, deren Betriebe nach Maßgabe
1. a.lle Betriebe als ein einheitlicher Betrieb zu be- des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 in die Zusammenfassung
handeln. In diesE!m Falle ist § 167 nur dann an- einzubeziehen sind.
wendbar, wenn alle Betriebe bereits am 1. Januar
§ 170
1940 bestanden haben und wenn für alle Betriebe
Inhaberidenlitiit nach § 167 Abs. 2 gegeben ist; Personeneinheit bei Ehegatten
oder Ehegatten, die zur Vermögensabgabe zusammen
2. nur diejenigen Betriebe, die bereits am 1. Januar zu veranlagen sind, gelten für die Kreditgewinn-
1940 bestanden haben und für welche Inhaber- abgabe als eine Person.
identität nach § 167 Abs. 2 gegeben ist, als ein
einheitlicher Betrieb und die übrigen Betriebe § 171
einzeln zu behandeln;
Aufteilung des Gewinnsaldos
oder
bei Zusammenfassung mehrerer Betriebe
3. die zwischen einzelnen Betrieben bestehenden
Forderunuen und Verbindlichkeiten bei der Er- Werden mehrere Betriebe nach den Vorschriften
der §§ 168 und 169 als ein einheitlicher Betrieb an-
mittlung der Gewinnsalden (§ 162) außer Ansatz
zu lassen und die Betriebe einzeln zu behandeln. gesehen, so ist der sich für den einheitlichen Be-
trieb ergebende Gewinnsaldo, in den Fällen des
(2) Gehörten am 21. Juni 1948 derselben natür- § 167 der geminderte Gewinnsaldo, auf die einzel-
lichen Person ein oder mehrere der Abgabe unter- nen Betriebe nach dem Verhältnis der sich für sie
liegende Betriebe und war diese Person zugleich ergebenden Mehrbeträge an Schuldnergewinnen
an einer oder mehreren der Abgabe unterliegenden gegenüber Gläubigerverlusten aufzuteilen. Auf Ver-
Gesellschaften (Personengesellschaften oder Kapital- langen der nach § 168 Abs. 3 oder § 169 Abs. 2
1964 Bundesgesetzblatt, Jahrg-ang 1969, Teil I
AntrngsborcchtirJtcn ist eine andere Aufteilung vor- (2) Das Finanzamt hat von der Anordnung der
zunehmen, W(~nn die Aussichten für die Verwirk- sofortigen Fälligkeit abzusehen oder diese aufzu-
lichung des Abw1bcansprud1s d<1clunh nicht wesent- heben, wenn der Abga.beschuldner bestehende Rück-
lich verschlechtert werden. stände tilgt und für die später fälligen Vierteljahrs-
beträge ausreichende Sicherheit leistet.
§ 172
§ 178
Abgabeschuld, Freibetrag
Sofortige Fälligkeit bei Abwanderung
Abgabeschu]d ist der auf den einzelnen Betrieb
nach Maßgabe der §§ 162 bis 171 entfallende Ge- (1) Wenn eine natürliche Person, die Kredit-
winnsaldo, soweit er 1000 Deutsche Mark (Frei- gewinnabgabe schuldet, ihren Wohnsitz oder ihren
betrag) übersteigt. gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des
Grundgesetzes oder in Berlin (West) aufgibt oder
§ 173 aufgegeben hat, wird die Abgabeschuld in Höhe
ihres jeweiligen Ablösungswerts (§ 199) sofort,
Entstehung der Abgabeschuld
frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Be-
Die Abgabeschuld gilt als zu Beginn des 21. Juni scheids über die Kreditgewinnabgabe, fällig. Liegen
1948 entstanden. zugleich die Voraussetzungen des § 177 vor, so ist
dieser anzuwenden.
§ 174
(2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der
Abgabeschuldner Vierteljahrsbeträge zu gestatten, wenn die Aus-
Abgabeschuldner ist der Betriebsinhaber vom sichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs
Beginn des 21. Juni 1948. Betriebsinhaber ist bei dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden.
gewerblichen Betrieben im Sinne des § 56 des Be-
wertungsgesetzes die Körperschaft, die Personen- § 179
vereinigung oder die Vermögensmasse. Sofortige Fälligkeit und Haftung
bei Auflösung des Betriebs
§ 175 (1) Im Falle der Auflösung eines Betriebs wird die
Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld Abgabeschuld in Höhe ihres jeweiligen Ablösungs-
werts (§ 199) sofort, frühestens einen Monat nach
Die sich nach den §§ 162 bis 172 ergebende Ab- Bekanntgabe des Bescheids über die Kreditgewinn-
gabeschuld ist ab 1. Juli 1948 jährlich mit 4 vom abgabe, fällig. Dies gilt auch, wenn die Auflösung
Hundert zu verzinsen und ab 1. Juli 1952 jährlich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist
mit 3 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen und die Abwicklung am 21. Juni 1948 noch nicht
zu tilgen. beendet war.
§ 176 (2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der
Vierteljahrsbeträge zu gestatten, wenn die Aus-
Entrichtung der Abgabe
sichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs
(1) Die Jahresleistung ist in vier gleichen Teilbe- dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden.
trägen jeweils am 10. Januar, 10. April, 10. Juli und
(3) Wer nach dem 20. Juni 1948, aber vor Inkraft-
10. Oktober, erstmalig am 10. Juli 1952, zu ent-
treten dieses Gesetzes, im Zuge der Abwicklung
richten.
einer der Kreditgewinnabgabe unterliegenden Ge-
(2) Die auf die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zum sellschaft Vermögen als Abwicklungserlös empfan-
30. Juni 1952 entfallenden Zinsen sind in der Zeit gen hat, haftet für die Abgabeschuld der Gesellschaft
vom 1. Juli 1952 bis zum 30. Juni 1960 in gleichen bis zur Höhe des gemeinen Werts des Empfangenen
Teilen an den in diesen Zeitraum fallenden Fällig- zur Zeit des Erwerbs.
keitstagen, erstmalig am 10. Juli 1952, zu entrichten.
Bei Betrieben mit Betriebstätten in Berlin (West) § 180
werden diese Zinsen insoweit nicht erhoben, als sie Behandlung der Kreditgewinnabgabe im Konkurs
bei Anwendung des Zerlegungsmaßstabs für die Ge-
werbesteuer 1949 den Berliner Betriebstätten zuzu- (1) Im Falle des Konkurses besteht die Konkurs-
rechnen sind. forderung für die nach § 65 der Konkursordnung als
fällig geltende Abgabeschuld in deren Nennbetrag.
§ 177
(2) Das sich aus § 61 Nr. 2 der Konkursordnung
Sofortige Fälligkeit für Forderungen wegen öffentlicher Abgaben er-
bei Gefährdung des Abgabeanspruchs g-ebende Recht auf bevorzugte Befriedigung wird
(1) Ist der Abgabeschuldner mit mindestens vier für die Kreditgewinnabgabe
Vierteljahrsbeträgen an Kreditgewinnabgabe (oder 1. ausgedehnt auf die in den beiden letzten Jahren
an Vorauszahlungsbeträgen) im Rückstand, ohne vor der Konkurseröffnung fällig gewordenen
daß die Beträge gestundet worden sind, oder liegen Vierteljahrsbeträge und
Gründe vor, aus dc!nen der Einganu der später fällig 2. hinsichtlich der erst durch die Konkurseröffnung
werdem1Pn Vierldjahrsbetri.ige gefährdet erscheint, fällig gewordenen Abgabeschuld beschränkt auf
so kann das Finanzamt die soforlige Fälligkeit der einen Betrag von 10 vom Hundert der Abgabe-
Abgabeschuld in ihrer jeweiligen Höhe anordnen. schuld nach ihrem Stand vom 21. Juni 1948.
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1965
§ 181 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
Erklärungspflicht und Selbstberechnung der Abgabe wenn der Abgabebescheid durch einen neuen Be-
scheid (z. B. Berichtigungsbescheid, Rechtsmittelent-
(1) Bis zu einem vom Bundesminister der Finan- scheidung) mit rückw,irkender Kraft geändert wird.
zen zu bestimmenden Zeitpunkt ist für jeden Be-
trieb .im Sinne des § 161 dnm zuständigen Finanz-
§ 185
amt (§ 1B6) vom Betriebsinhaber eine Erklärung
abzugeben Obergang der Abgabeschuld
1. über die Höhe der Schuldnergcwinne und der (1.) Geht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
Gläubigerverluste, wenn die Summe der Schuld- das dem Betrieb dienende Vermögen im ganzen
nergewinne mehr als 1 000 Deutsche Mark be- oder in Teilen, die wirtschaftlich einem selbständi-
trägt. Die Erklünrngspflicht besteht auch dann, gen Betrieb gleichgeachtet werden können; auf einen
wenn der Mdubelrng der Sdrnldnergewinne ge- anderen über, so geht damit auch die Abgabeschuld
genüber den Glöubirrerverlusten und den Be- im ganzen oder zu dem entsprechenden Teil auf
triebsverlustPri. l 000 Deulsche Mark nicht über- den Nachfolger über. Auf gemeinsamen Antrag der
steigt; Beteiligten hat das Finanzamt eine von Satz 1 ab-
2. über die nach § 166 zu berücksichtigenden Be- weichende Regelung zu treffen, wenn die Aussichten
triebsverluste und Betriebsuewinne; für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs da-
durch nicht wesentlich verschlechtert werden.
3. über die nach § Hi7 zu berücksichtigenden Ver-
mögensverl usü!. (2) Ist in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes das dem Betrieb
(2) Soweit sich eine Ab~Jabeschuld ergibt, hat der dienende Vermogen im ganzen oder in Teilen, die
Betriebsinhaber in der Erklärung zugleich die für wirtschaftlich einem selbständigen Betrieb gleich-
den Betrieb zu entrichtende Abgabe nach den Vor- geachtet werden können, unentgeltlich auf einen
schriften der §§ 162 bis 172 selbst zu berechnen. anderen übergegangen, so ist auch die Abgabe-
schuld ganz oder zu dem entsprechenden Teil auf
§ 182 den Nachfolger übergegangen, Einern unentgelt-
Vorauszahlungen lichen Ubergang steht ein Erwerb gleich, bei dem
die Gegenleistung mehr nach den persönlichen Be-
Bis zur Bekanntgabe eines Abgabebescheids (§ 186) ziehungen als unter dem Gesichtspunkt ihrer wirt-
sind an den in § 176 bestimmten Fälligkeitstagen schaftlichen Gleichwertigkeit bemessen wird (z. B.
als Vorauszahlungen die Beträge zu entrichten, die Altenteilsvertrag).
sich bei entsprechender Anwendung der §§ 175 und
176 aus der Selbstberechnung (§ 181) ergeben. (3) Dber den Dbergang der Abgabeschuld ist ein
besonderer Abgabebescheid zu erteilen.
§ 183 (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere be-
stimmt werden. Dies gilt insbesondere für die Fälle,
Anrechnung bereits geleisteter Zinsen
in denen nach dem 20. Juni 1948 Vermögen im Zuge
und Tilgungsbeträge
der Entflechtung und Neuordnung, insbesondere
Auf Grund des Hypothekensicherungsgesetzes durch Beschlagnahme- und Ubertragungsanordnung,
geleistete Zah] ungen werden, soweit sie auf Um- übergegangen ist oder übergeht.
stellungs·grundschulchm aus Verbindlichkeiten ent-
fallen, die in die Kreditgewinnabgabe einbezogen § 186
werden, auf die ni:lch § 176 zu entrichtenden Beträge
angerechnet. Abgabebescheid, zuständiges Finanzamt
§ 184 Für jeden Betrieb im Sinne des § 161, der nach
§ 181 eine Erklärung abzugeben hat, ist ein Abgabe-
Abrechnung über die Vorauszahlungen bescheid zu erteilen. Zuständig ist das Betriebs-
(1) Ist die Smnme dc~r Vornuszahlungen, die bis finanzamt (§ 72 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung).
zur Bekanntgabe des Ab9abebescheids zu entrichten
waren (§§ 1B2 und 1B3), kleiner als die Summe der § 187
Leistungen, die sich nach dem Abgabebescheid (§ 186)
für die vorangegangenen Fälligk.eitstage ergibt, so Einheitliche und gesonderte Feststellung
ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats bei Zusammenfassung mehrerer Betriebe
nach Bekanntgabe des Abgabebescheids nachzuent- (1) Sind nach den§§ 168 und 169 mehrere Betriebe
richten (Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückstän- für die Bemessung der Kreditgewinnabgabe als ein
dige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, einheitlicher Betrieb anzusehen, so wird der auf den
bleibt unberührl. einheitlichen Betrieb entfallende Gewinnsaldo, in
(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis den Fällen des § 167 der geminderte Gewinnsaldo,
zur Bekanntgabe des Abgabebescheids entrichtet einheitlich und gesondert festgestellt. Dabei ist auch
worden sind, größer als die Summt~ der Leistungen, eine Feststellung darüber zu treffen, wie der für den
die sich nach dem Abqabebescheid für die vorange- einheitlichen Betrieb festgestellte Gewinnsaldo sich
gangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unter- auf die einzelnen Betriebe verteilt.
schiedsbetrag nach Bekanntgabe des Abgabebescheids (2) Zuständig für die einheitliche und gesonderte
durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. Feststellung ist, wenn einer der zusammengefaßten
1966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Betriebe als h(~rrscbendcr Betrieb anzusehen ist, das 3. Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne
für den herrschenden Betrieb zuständige Betriebs- des § 9 der Verordnung zur Durchführung des
finanzamt. In den übrigen Fällen ist das Betriebs- Körperschaftsteuergesetzes vom 16. August 1950
finanzamt des Betriebs zuständig, der in seiner Er- (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 407);
klärung (§ iBl) den höchsten Schuldnergewinn aus- 4. Unternehmen, deren Hauptzweck die Vermietung
weist. Der Bundesminister der Finanzen kann ein oder Verpachtung eigenen Grundbesitzes ist, so-
anderes Finanzaml für zusti:indig erklären. weit sie nicht schon unter Nummer 3 fallen.
§ 188
§ 190
Durchführungsvorschriften
Anwendbarkeit der Vorschriften des Ersten Titels
Durch Rechtsverordnung können zur Durchführung
der Vorschriften über die Kreditgewinnabgabe Be- Für die Fälle des § 189 Abs. 1 gelten die §§ 162
stimmungen getroffen werden bis 188, soweit sich nicht aus den§§ 191 bis 197 etwas
anderes ergibt.
1. über die Abgrenzung der Abgabepflicht
§ 191
a) bei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft,
b) bei Unternehmen, deren Zugehörigkeit zu den Allgemeine Vorschriiten
nach § 161 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Kreditgewinn- Bei Unternehmen, die ihre DM-Eröffnungsbilanz
abgabe nicht unterliegenden Unternehmen nicht auf den 21. Juni 1948 erstellen, tritt
zweifelhaft ist, 1. an die Stelle des 20. Juni 1948 der 25. Juni 1948,
c) in den Fällen, in denen sich aus den Vor-
schriften des Umstellungsgesetzes und des 2. an die Stelle des 21. Juni 1948 der 26. Juni 1948.
D-Markbilanzgesetzes sowie der dazu ergan-
genen Ausführungsverordnungen im Zusam- § 192
menhang mit den Grundsätzen dieses Gesetzes Schuldnergewinne
Zweifel über die Abgabepflicht ergeben;
(1) Schuldnergewinn ist abweichend von § 163
2. über die Berechnung der Betriebsverluste (§ 166);
Abs. 1
3. über die Durchführung der Veranlagung und die 1. bei Unternehmen, die eine DM-Eröffnungsbilanz
Erteilung des Abgabebescheids. auf den 21. Juni 1948 aufgestellt haben,
der Betrag, um den der in der RM-Schlußbilanz
ausgewiesene Wert einer Reichsmarkverbind-
lichkeit im Sinne des § 26 der Berliner Umstel-
zweiter Titel lungsverordnung vom 4. Juli 1948 (Verord-
Sonde rvo rs chrif ten (ü r Berlin (West) nungsblatt für Groß-Berlin 1948 I S. 374) den
Ansatz in der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz
§ 189 auf den 21. Juni 1948 übersteigt;
Abgabepflicht für Betriebe in Berlin (West) 2. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM-
Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 verpflichtet
(1) Außer den in § 161 bezeichneten Betrieben sind und eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni
unterliegt der Kreditgewinnabgabe jeder gewerb- 1948 auf gestellt haben,
liche Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes, der der Betrag, um den der in der RM-Schlußbilanz
eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark nach den auf den 24. Juni 1948 ausgewiesene Wert einer
Vorschriften des Berliner D-Markbilanzgesetzes auf- Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des § 26 der
zustellen verpflichtet ist oder nach § 6 Abs. 2 der Berliner Umstellungsverordnung den Ansatz in
Uberleitungsverordnung zur Regelung des Steuer- der Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948
rechts nach der Währungsergänzungsverordnung übersteigt;
vom 22. Juni 1949 (Verordnungsblatt für Groß-
Berlin I S. 200) in Verbindung mit § 4 des Veran- 3. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM-
lagufigsgesetzes 1949 vom 1. Dezember 1950 (Ver- Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 verpflichtet
ordnungsblatt für Berlin I S. 525) eine Westmark- sind und eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni
bilanz auf den 26. Juni 1948 aufgestellt hat. 1948 nicht aufgestellt haben,
neun Zehntel des in der RM-Schlußbilanz auf
(2) Der Kreditgewinnabgabe unterliegen nicht den 24. Juni 1948 ausgewiesenen Werts einer
1. Unternehmen, deren DM-Eröffnungsbilanz nach Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des § 26
den Durchführungsbestimmungen Nummern 9, 11 der Berliner Umstellungsverordnung
und 13 zur Vierten Verordnung zur Neuordnung oder
des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverord- auf Antrag der Betrag, um den der in der RM-
nung) vom 20. März 1949 (Gesetz- und Verord- Schlußbilanz ausgewiesene Wert einer solchen
nungsblatt für Berlin 1951 S. 361, 366 und 378) Reichsmarkverbindlichkeit den Umstellungs-
aufzustellen ist (Geldinstitute, Versicherungs- betrag in Westmark übersteigt. Dabei sind Ver-
unternehmen und Bausparkassen); pflichtungen in Deutscher Mark der Deutschen
2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des Notenbank (Ostmark) zum Kurse von 2 zu 1 zu
öffentlichen Rechts; berücksichtigen;
Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1967
4. bei Unternehrnen, die zur Aufstellung einer DM- bilanz auf den 26. Juni 1948 übersteigt. An die
Eröffnungsbilanz nicht verpflichtet sind, aber eine Stelle des Reichsmarknennbetrags tritt der für
Westma rkbi lirnz dll r den 2G. Juni 1948 aufgestellt die Zwecke der Einkommensteuer oder Körper-
haben, schaftsteuer auf den 25. Juni 1948 geltend ge-
der Betrag, um den der Wert einer Reichsmark- machte Wert, wenn dieser niedriger ist.
verbindlichkcit im Sinne des § 26 der Berliner Forderungen aus geleisteten Anzahlungen werden
Umstcllungsv0rordnung den Ansatz in der den Reichsmarkforderungen gleichgestellt. Ist eine
Wcstmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 übersteigt. steuerliche RM-Schlußbilanz aufgestellt worden,
Verbindlichkeiten aus empfangenen Anzahlungen so tritt diese an die Stelle der RM-Schlußbilanz.
werden den Reichsmarkverbindlichkeiten gleich-
gestellt. Ist eine steuerliche~ RM-Schlußbilanz auf- § 194
gestellt worden, so tritt diese an die Stelle der Abzug von Betriebsverlusten
RM-Schlußbilanz.
An die Stelle des § 166 Abs. 1 treten die folgen-
(2) Soweit für die Umstellung einer Verbindlich- den Vorschriften:
keit das im Geltungsbereich des Grundgesetzes gel- 1. Bei der Ermittlung des Gewinnsaldos (§ 162) ist
tende Umstellungsrecht maßgebend ist, tritt an die abzuziehen die Summe der für die Zeit vom
Stelle des § 26 der Berliner Umstellungsverordnung 1. Januar 1945 bis zum 25. Juni 1948 nach den
der § 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes. Vorschriften des Einkommensteuerrechts festge-
stellten Verluste des Betriebs, soweit sie die
§ 193 Summe der für diesen Zeitraum festgestellten Ge-
winne des Betriebs übersteigt. Soweit eine Ver-
Gläubigerverluste
anlagung nicht vorgenommen worden ist, sind
Gläubigerverlust ist abweichend von § 164 Abs. 1 Verluste und Gewinne nach den Handelsbilanzen
1. bei Unternehmen, die eine DM-Eröffnungsbilanz unter Berücksichtigung der Vorschriften des Ar-
auf den 21. Juni 1948 aufgestellt haben, tikels VIII des Kontrollratsgesetzes Nr. 12 und
der einkommensteuerlichen und körperschaft-
der Betrag, um den der in der RM-Schlußbilanz
steuerlichen Vorschriften über die Nichtabzugs-
auf den 20. Juni 1948 ausgewiesene Wert für
fähigkeit von Personensteuern anzusetzen.
Bargeld, für ein Guthaben, einen Scheck, einen
Wechsel, eine Forderung oder ein festverzins- 2. Bei Unternehmen mit Geschäftsleitung in Berlin
liches Wertpapier den entsprechenden Ansatz (West) sind bei Ermittlung des Gewinnsaldos
in der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz auf (§ 162) ferner abzuziehen
den 21. Juni 1948 übersteigt. Zu berücksichtigen a) nach den Vorschriften des Einkommensteuer-
sind nur auf Reichsmark lautende Werte; rechts anerkannte Verluste des Betriebs in der
2. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM- Zeit vom 26. Juni 1948 (bei Unternehmen, die
Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 verpflichtet ihre DM-Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni
sind und eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 erstellen: vom 21. Juni 1948) bis zum
1948 aufgestellt haben, 31. Dezember 1949, soweit sie Gewinne des
Betriebs in diesem Zeitraum übersteigen, oder
der Betrag, um den der in der RM-Schlußbilanz
auf den 24. Juni 1948 ausgewiesene Wert für b) auf Antrag Verluste an Bankguthaben und
Wirtschaftsgüter im Sinne der Nummer 1 den Postscheckguthaben, die nach dem 20. Juni
entsprechenden Ansatz in der Westmarkbilanz 1948 dadurch eingetreten sind, daß ein ge-
auf den 26. Juni 1948 übersteigt; werblicher Betrieb über diese Guthaben in-
folge von Maßnahmen in der sowjetischen Be-
3. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM- satzungszone oder im sowjetisch besetzten
Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 verpflichtet Sektor Berlins nicht mehr verfügen konnte,
sind und eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni soweit sie sich nicht schon als Gläubigerver-
1948 nicht auf gestellt haben, luste ausgewirkt haben.
neun Zehntel des in der RM-Schlußbilanz auf
den 24. Juni 1948 ausgewiesenen Werts für § 195
Wirtschaftsgüter im Sinne der Nummer 1
Zusammenfassung mehrerer Betriebe
oder,
wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Die §§ 168 und 169 gelten mit der Einschränkung,
der RM-Schlußbilanz auf den 24. Juni 1948 aus- daß eine Zusammenfassung von Betrieb2n im Gel-
gewiesenen Wert eines solchen Wirtschaftsguts tungsbereich des Grundgesetzes (§ 161) mit Betrie-
und dem Umstellungsbetrag in Westmark ge- ben in Berlin (West) (§ 189) zu einem einheitlichen
ringer ist, dieser Unterschiedsbetrag; Betrieb ausgeschlossen ist; Anträge . nach § 168'
Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 169 Abs. 1 Nr. 1 und 2
4. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM- sind für die Betriebe im Geltungsbereich des Grund-
Eröffnungsbilanz nicht verpflichtet sind, aber eine gesetzes und für die Betriebe in Berlin (West)
Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 aufgestellt jeweils gesondert zu stellen. Dagegen sind Forde-
haben, rungen und Verbindlichkeiten auch zwischen ein-
der Betrag, um den der Reichsmarknennbetrag zelnen Betrieben im Geltungsbereich des Grund-
eines Wirtschaftsguts im Sinne der Nummer 1 gesetzes. und Betrieben in Berlin (West) auf Antrag
den entsprechenden Ansatz in der Westmark- außer Ansatz zu lassen.
1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 196 (4) Durch Rechtsverordnung wird das Nähe!e so-
Entrichtung der Abgabe wie der Zinssatz für AblösungeL nach dem 31. De-
zember 1954 bestimmt werden.
(1) Bei Betrieben, die am 21. Juni 1948 keine Be-
triebstätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes
§ 199 a
hatten, werden Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1948
bis zum 30. Juni 1952 nicht erhoben. Freiwillige Abkürzung der Laufzeit
der Vermögensabgabe
(2) Bei Betrieben, die am 21. Juni 1948 Betrieb-
stätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat- (1) Der Abgabeschuldner kann eine Abkürzung
ten, werden Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis der Laufzeit der Vermögensabgabe beantragen. Der
zum 30. Juni 1952 nur insoweit erhoben, als sie bei veranlagte Vierteljahrsbetrag wird dann um einen
Anwendung des Zerlegungsmaßstabs für die Ge- Zuschlag (Abkürzungszuschlag) erhöht.
werbesteuer 1949 den Betriebstätten im Geltungs- (2) Die Abkürzung der Laufzeit kann 10 oder
bereich des Grundgesetzes zuzurechnen sind. 15 Jahre betragen. Sie kann frühestens mit Wirkung
vom 1. April 1957 und spätestens mit Wirkung vom
1. April 1959 eintreten.
§ 197
(3) Der Abkürzungszuschlag ist so festzusetzen,
Einheitliche und gesonderte Feststellung bei daß für die Vorziehung der Leistungen eine Ab-
Zusammenfassung mehrerer Betriebe zinsung unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen
§ 187 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß im berechnet wird.
Falle der Behandlung mehrerer Berliner Betriebe (4) Die Abkürzungszuschläge gelten für die Be-
als ein einheitlicher Betrieb anstatt des Bundes- rechnung des Aufkommens an Vermögensabgabe im
ministers der Finanzen der Senator für Finanzen Sinne des § 6 Abs. 1 als Beträge, die auf Grund vor-
ein anderes Finanzamt für zuständig erklären kann. zeitiger Ablösung aufgekommen sind.
(5) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere be-
stimmt werden.
Vierter Abschnitt § 199b
Vorschriften Verrechnung der Ausgleichsabgaben
für mehrere oder alle Ausgleichsabgaben mit der Hauptentschädigung
(1) Der Abgabeschuldner kann noch nicht fällige
§ 198
Leistungen auf die Vermögensabgabe, die Hypo-
Nichtberücksichtigung von Kriegsschäden thekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe
(1) Eine durch den Krieg oder seine Folgen ver- in Höhe ihres Zeitwerts (Absatz 2) mit seinem rechts-
ursachte Vermögensminderung als solche ist, soweit kräftig zuerkannten Anspruch auf Hauptentschädi-
dies nicht in diesem Gesetz oder in einer Rechts- gung (§ 251 Abs. 1) verrechnen, der nach § 252 und
verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, als Grund den dazu ergangenen Bestimmungen noch nicht
für einen Erlaß oder eine Stundung der Abgaben erfüllt werden kann. Eine Verrechnung kommt nur
nicht anzuerkennen. Das gilt auch, wenn zur Be- in Betracht, wenn der Anspruch auf Hauptentschädi-
seitigung solcher Schäden ein Investitionsbedarf gung mindestens 25 vom Hundert des Zeitwerts der
geltend gemacht v1ird. Die Anwendbarkeit der einzelnen Abgabeschuld beträgt. Ist der Anspruch
§§ 127 und 131 der Reichsabgabenordnung (§ 203 auf Hauptentschädigung höher als 75 vom Hundert
dieses Gesetzes) im Hinblick auf die wirtschaftliche und geringer als 100 vom Hundert des Zeitwerts der
Lage des Abgabeschuldners bleibt unberührt. einzelnen Abgabeschuld, so muß der durch die Ver-
rechnung nicht getilgte Teil der Abgabeschuld gleich-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für zeitig nach § 199 abgelöst werden. Die Verrechnung
Gruppen von Fällen, in denen die Anwendung der wird wirksam mit dem Tag der Antragstellung beim
Sätze 1 und 2 des Absatzes 1 zu unbilligen Härten Finanzamt.
führt, Ausnahmen zuzulassen.
(2) Der Zeitwert der einzelnen Abgabeschuld ist
die Summe der Jahresleistungen abzüglich der
§ 199 Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinses-
Ablösung der Ausgleichsabgaben zinsen; hierbei ist ein Zinssatz von 5,5 vom Hundert
zugrunde zu legen.
(1) Der Abgabeschuldner kann noch nicht fällige
(3) Die durch die Verrechnung aufkommenden
Leistungen auf die Vermögensabgabe, die Hypo-
Beträge gelten für die Berechnung des Aufkommens
thekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe
im Sinne des § 6 Abs. 1 und des § 323 Abs. 2 als Be-
jederzeit ganz oder in Teilen ablösen.
träge, die auf Grund vorzeitiger Ablösung aufge-
(2) Ablösungswert ist die Summe der einzelnen kommen sind.
Jahresleistungen abzüglich der Zwischenzinsen un- (4) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung be-
ter Berücksichtigung von Zinseszinsen. stimmt; insbesondere sind Bestimmungen zu treffen
(3) Für Ablösungen bis zum 31. Dezember 1954 über den Zeitpunkt, von dem ab die Verrechnung
ist ein Zinssatz von 10 vom Hundert zugrunde zu beantragt werden kann, und über die Ausführung
legen. der Berechnung des Zeitwerts.
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1969
§ 200 an Geschädigte im Sinne des § 254 Abs. 1 oder an
Fälligkeit kleiner Abgabeschulden Personen, die entsprechende Beihilfen aus dem
Härtefonds (§§ 301, 301 a) erhalten können, beson-
(1) ßel.rü9t der Ablösungswert einer Abgabeschuld dere Vergünstigungen gewährt werden. In der
an Vernüi9ensab9abc, 1 Iypol:hekengewinnabgabe Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden,
oder Kredi.t~Jewümab9abc am 1. April 1952 nicht daß eine Abgabeschuld, die bei dem Veräußerer
mehr als l 00 Deutsche Mark, so kann das Finanz- oder Verpächter weggefallen ist, im Falle einer
amt anordnen, daß die Abgabeschuld drei Monate Weiterveräußerung oder einer Verpachtung des Be-
nach Bekanntr1<1he des Abgabebescheids fällig wird. triebs durch den Geschädigten an einen Nichtgeschä-
In diesem Falle ist der Ablösungswert vom 1. April digten wieder auflebt und auf den Geschädigten
1952 abzüglich eines Nachlasses von 20 vom Hun- übergeht.
dert zu entrichtPn. Auf den sich hiernach ergebenden (2) Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 1 vorge-
Betrag sind die nach dem l. April 1952 fällig gewor-
sehenen Rechtsverordnung gelten die §§ 6 und 7 der
denen und entrichteten Leistungen anzurechnen. Zweiten Durchführm,gsverordnung zum Ersten Teil
(2) Beträgt der Ablösungswert einer Abgabe- des Soforthilfegesetzes weiter mit der Maßgabe, daß
schuld an Vermögensabgabe, Hypothekengewinn- an die Stelle der Nichterhebung der Soforthilfe-
abgabe oder Kreditgewinnabgabe am l. April 1952 abgabe die Nichterhebung der auf den Betrieb (Be-
mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Deutsche triebsteil) entfallenden Vierteljahrsbeträge an Ver-
Mark, so g.ilt Absatz 1 entsprechend mit der Maß- mögensabgabe tritt.
gabe, daß der Betrag zur llülfte drei Monate und
zur Hälfte neun Monate n<1ch Bekanntgabe des Ab-
§ 203
gabebescheids fällig wird.
Anwendbarkeit von Steuergesetzen
(3) Durch Rechtsverordnung können Bestimmun-
gen über die Fdlligstellung von Abgabeschulden an (1) Für die Ausgleichsabgaben gelten vorbehalt-
VermögensabrJabe und an Hypothekengewinn- lich der Absätze 2 bis 5 die Vorschriften der Reichs-
abgabe getroffen werden, bei denen der unter Zu- abgabenordnung und ihrer Nebengesetze über
billigung einer der jn Satz 2 bezeichneten Vergün- Steuern sowie die Vorschriften des Bewertungs-
stigungen zu zahlende Betrag 1 000 Deutsche Mark gesetzes, soweit sich nicht aus den Vorschriften die-
nicht übersteigt. Als Vergünstigung ist entweder ses Gesetzes etwas anderes ergibt; die Vorschriften
ein Abschlag bis zu 10 vom Hundert von dem nach über die Ausgleichsabgaben gelten als Steuergesetz.
§ 199 sich ergebenden Ablösungswert vorzusehen (2) Unbeschadet der Entstehung der Abgabe-
oder die Ermittlung des Ablösungswerts auf der schulden mit dem Beginn des 21. Juni 1948 sind die
Grundlage eines Zinssatzes, der um höchstens Zins- und Tilgungsleistungen auf die Vermögens-
3 vom Hundert über dem für die Ablösung nach abgabe und die Kreditgewinnabgabe mit ihrer ge-
§ 199 maßgebenden Zinssc1tz liegt. § 1 der Fünfund- setzlichen Fälligkeit als einheitliche Steuerschuld
zwanzigsten Durchführungsverordnung über Aus- zu behandeln.
gleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
(3) Die Verjährung der Zins- und Tilgungslei-
vom 23. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1616) und
stungen auf die Vermögensabgabe, die Hypotheken-
§ 1 der Siebenundzwanzigsten Durchführungsverord-
gewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe beginnt
nung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-
abweichend von § 145 Abs. 1 der Reichsabgaben-
ausgleichsgesetz vom 15. November 1963 (bundes-
ordnung mit uem Ablauf des Jahres, in dem die ge-
gesetzbl. I S. 792) sind nur noch anzuwenden, wenn
setzliche Fälligkeit eingetreten ist.
die Voraussetzungen für die Anwendung der Vor-
schriften vor dem 30. September 1969 vorlagen. - (4) Die Bestimmung des § 3 Abs. 4 des Steuer-
anpassungsgesetzes über den Todestag von Ver-
schollenen ist für die Ausgleichsabgaben nicht
§ 201 anzuwenden. Als Zeitpunkt des Todes eines Ver-
schollenen gilt der in dem Beschluß, durch den der
Besondere Formen der Abgabenentrichtung Verschollene für tot erklärt wird, festgestellte Zeit-
Soweit die Soforthilfeabgabe nach § 5 der Zweiten punkt seines Todes.
Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des (5) Die Anwendung des § 131 der Reichsabgaben-
Soforthilfegesetzes in w·ertpapieren entrichtet wer- ordnung wird durch besondere Verwaltungsanord-
den konnte, gilt diese Vorschrift bis zu einer ander- nung des Bundesministers der Finanzen geregelt.
weitigen Regelung durch Rechtsverordnung für die
nach § 49 fä1lig werdenden Vierteljahrsbeträge der
Vermögensabgabe. § 204
Auftragsverwaltung
§ 202
Die Verwaltung der Lastenausgleichsabgaben wird
Veräußerungen und Verpachtungen
den Landesfinanzbehörden als Auftragsverwaltung
von Betrieben an Geschädigte
übertragen.
(1) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
den, daß im Falle der Veräußerung oder der lang- § 205
fristigen Verpachtung von land- und forstwlftschaft-
lichen Betrieben oder von gewerblichen Betrieben (gestrichen)
1970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Fünfter Abschnitt 2. Die Hypothekengewinnabgabe und die Kredit-
Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben gewinnabgabe sind, soweit sie mit dem gewerb-
lichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, mit ihrem jeweiligen Wert im Fest.stel-
§ 206
lungszeitpunkt abzuziehen.
Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben
bei der Feststellung der Einheitswerte
der gewerblichen Betriebe
bis zur nächsten Hauptfeststellung § 208
Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben
bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte der ge- innerhalb des am 1. Januar 1949 beginnenden
werblichen Betriebe auf den 21. Juni 1948 und bei Hauptveranlagungszeitraums der Vermögensteuer
Wertfortschreibungen und N achfeststellungen auf
Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben
Feststellungszeitpunkte vor der nächsten Hauptfest-
bei der Hauptveranlagung 1949 der Vermögensteuer
stellung gelten folgende Vorschriften:
und bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen
1. Die Vermögensabgabe ist außer Betracht zu las- innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums gelten
sen. folgende Vorschriften:
2. Die Kreditgewinnabgabe ist mit dem Nennbetrag
1. Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens oder
abzuziehen, der sich für den gewerblichen Betrieb
des Inlandsvermögens sind statt der Vermögens-
nach der auf Grund des § 181 abgegebenen Er-
abgabe 35 vom Hundert des Vermögens abzu-
klärung ergibt. Berichtigungen bereits abgegebe-
ziehen, das sich für den 21. Juni 1948 vor Abzug
ner Erklärungen sind nur zu berücksichtigen,
der Vermögensabgabe und nach Abzug der in
wenn sie bis zum 31. Oktober 1953 dem Finanz-
den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Beträge er-
amt zugehen.
gibt.
3. Statt der Hypothekengewinnabgabe sind bei ge-
werblichen Betrieben, die der Kreditgewinn- 2. Soweit die Kreditgewinnabgabe nicht mit einem
abgabe nicht unterliegen, die Umstellungsgrund- gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusam-
schulden mit ihrem jeweiligen Wert im Feststel- menhang steht, ist sie beim Gesamtvermögen
lungszeitpunkt abzuziehen; dabei sind beantragte oder Inlandsvermögen mit dem Nennbetrag ab-
Minderungen nach § 3 a des Hypothekensiche- zuziehen, der sich nach der auf Grund des § 181
rungsgesetzes auch dann zu berücksichtigen, wenn abgegebenen Erklärung ergibt. Berichtigungen
ein Verzicht infolge des Erlöschens der Umstel- bereits abgegebener Erklärungen sind nur zu be-
lungsgrundschulden nicht mehr ausgesprochen rücksichtigen, wenn sie bis zum 31. Oktober 1953
werden kann. In den Fällen, in denen sich die dem Finanzamt zugehen.
Höhe der Hypothekengewinnabgabe nach § 101 3. Statt der Hypothekengewinnabgabe sind beim
Abs. 1 bestimmt, ist der Gesamtbetrag der Lei- Gesamtvermögen oder Inlandsvermögen die Um-
stungen abzugsfähig, die auf Grund der Umstel- stellungsgrundschulden mit ihrem jeweiligen
lungsgrundschulden nach dem Feststellungszeit- Wert abzuziehen; dabei sind beantragte Minde-
punkt tatsächlich entrichtet worden sind; das gilt rungen nach § 3 a des Hypothekensicherungs-
auch, soweit es sich um Zinsen gehandelt hat. In gesetzes auch dann zu berücksichtigen, wenn ein
den Fällen, in denen nach dem Hypothekensiche- Verzicht infolge des Erlöschens der Umstellungs-
rungsgesetz keine Umstellungsgrundschuld ent- grundschulden nicht mehr ausgesprochen werden
standen war, gleichwohl aber eirie Hypotheken- kann. In den Fällen, in denen sich die Höhe der
gewinnabgabe entsteht, ist die Hypotheken- Hypothekengewinnabgabe nach § 101 Abs. 1 be-
gewinnabgabe mit dem Nennbetrag abzuziehen, stimmt, ist der Gesamtbetrag der Leistungen ab-
der sich nach einer auf Grund des § 124 abgegebe- zugsfähig, die auf Grund der Umstellungsgrund-
nen Erklärung ergibt. Berichtigungen bereits ab- schulden nach dem Veranlagungszeitpunkt · tat-
gegebener Erklärungen sind nur zu berücksich- sächlich entrichtet worden sind; das gilt auch,
tigen, wenn sie bis zum 31. Oktober 1953 dem soweit es sich um Zinsen gehandelt hat. In den
Finanzamt oder der beauftragen Stelle zugehen. Fällen, in denen nach dem Hypothekensicherungs-
gesetz keine Umstellungsgrundschuld entstanden
war, gleichwohl aber eine Hypothekengewinn-
§ 207 abgabe entsteht, ist die Hypothekengewinn-
abgabe mit dem Nennbetrag abzuziehen, der sich
Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben
nach einer auf Grund des § 124 abgegebenen Er-
bei der Feststellung der Einheitswerte
-klärung ergibt. Berichtigungen bereits abgegebe-
der gewerblichen Betriebe
ner Erklärungen sind nur zu berücksichtigen,
für spätere Feststellungszeitpunkte
wenn sie bis zum 31. Oktober 1953 dem Finanz-
Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben amt oder der beauftragten Stelle zugehen.
bei Feststellung der Einheitswerte der gewerblichen
4. Die Soforthilfesonderabgabe ist, soweit sie nach
Betriebe gelten von der nächsten Hauptfeststellung
§ 48 Abs. 2 Nr. 2 nicht auf die Vermögensabgabe
ab folgende Vorschriften:
anzurechnen ist, abzüglich der bis zu dem maß-
1. Die Vermögensabgabe ist außer Betracht zu gebenden Stichtag entrichteten Beträge, mit dem
lassen. Nennbetrag abzuziehen.
~Jewinnab!Jabe sind, soweit sie nicht mit einem jahrsbeträge zu tragen; die zugunsten des Ab-
gcwerbl idwn Betric~b in wirtschaftlichem Zusam- gabeschuldners bewirkten Leistungen unterliegen
menhang sl.Plien, mit. ihrem jeweiligen Wert ab- bei diesem zu einem Drittel (einem Viertel) der
zuziehen. Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer.
~i. Die Soforthilfcsondcrnhgübe ist, soweit sie nach Für Leistungen, die im Falle der sofortigen Fäl-
§ 48 Abs. 2 Nr. 2 nicht auf di<} Vermögensabgabe ligkeit der Abgabeschuld (§§ 50 bis 52, 63, 200)
anzurednwn ist, c1bzü1Jlich der bis zu dem maß- und im Falle der Ablösung (§ 199) als Zeitwert
gebenden SUditag entrichteten Beträge, mit dem oder Ablösungswert entrichtet werden, ist ein
Nennbetrag abzuziehen. · Abzug ausgeschlossen.
2. Die Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe
und die Kreditgewinnabgabe sind, soweit es sich
§ 210 um Zinsen handelt, abzuziehen. Wie Zinsen zu
behandeln sind auch Leistungen auf die Hypo-
Abzugf;fähigkeit der Ausgleichsabgaben thekengewinnabgabe, die nach Art der umge-
bei der Vennögensabgabe stellten Verbindlichkeit die Bedeutung von Ren-
Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben tenleistungen haben, die bei der Ermittlung des
bc!i der Ermitllung des der Vermögensabgabe unter- Einkommens abzugsfähig sind.
liegenden Vermögens nelten folgende Vorschriften: 3. Die Soforthilfesonderabgabe ist, auch soweit sie
1. Der Betrag, der nach § 208 Nr. 1 zur Abgeltung nicht auf die Vermögensabgabe anzurechnen ist,
der Vermögensabgabe abgezogen worden ist, ist nicht abzuziehen (§ 48 Abs. 2 Nr. 2 dieses Ge-
dem Vermögen wieder hinzuzurechnen. setzes in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Sofort-
2. Die llypothekengewinnabgabe und die Kredit- hilfegesetzes).
gewinnabgabe sind mit ihrem WE~rt am 21. Juni (2) Soweit Abgabeschulden aus Lastenausgleichs-
1948 abzuziehen. Soweit bei der Einheitswert- abgaben in der Bilanz passiviert sind, bleiben Än-
foststellung gewerblicher Betriebe nach § 206 derungen im Wertansatz der Schulden bei der
Nr. 2 und 3 oder bei der Ermittlung des Gesamt- steuerlichen Gewinnermittlung außer Betracht. Dies
vermögens oder des Inlandsvermögens nach § 208 gilt nicht für Bilanzansätze rückständiger Zinsen
Nr. 2 und 3 Beträge als Kreditgewinnabgabe und nach § 176 Abs. 2.
aJs Hypothekengewinnabgabe abgezogen worden
sind, sind sie für die Zwecke der Vermögens- (3) § 26 Abs. 2 des Soforthilfegesetzes wird mit
abgabe dem Einheitswert oder dem Vermögen Wirkung vom 1. April 1949 aufgehoben. Für die auf
wieder hinzuzurechnen. die Zeit ab 1. April 1949 entfallenden Leistungen
auf Umstellungsgrundschulden gilt Absatz 1 Nr. 2
3. Die Soforthilfosonderab~Jabe ist, soweit sie nach entsprechend. Ubersteigt ein bei der Ermittlung des
§ 48 Abs. 2 Nr. 2 nicht auf die Vermögensabgabe Einkommens nach § 26 Abs. 2 Satz 2 des Soforthilfe-
anzurechnen ist, mit dem Nennbetrag abzuziehen. gesetzes zugelassener Abzug den nach Satz 2 zu-
lässigen Abzug, so verbleibt es für die Veranla-
gungszeiträume 1949 und 1950 bei dem höheren Ab-
§ 211 zug.
(4) Für den Lastenausgleichsgegenposten (§ 221)
Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der
gilt § 73 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes entspre-
Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
chend.
(1) Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsab-
gaben bei der Ermittlung des Einkommens für die § 212
Zwecke der Einkommensteuer und der Körper-
schaftsteuer gelten folgende Vorschriften: Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben
bei der Gewerbesteuer
1. Die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe
sind bei dem jeweiligen Abgabeschuldner - für (1) Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichs-
die Zwecke der Einkommensteuer als Sonderaus- abgaben bei der Gewerbesteuer gelten folgende
gaben, für die Zwecke der Körperschaftsteuer als Vorschriften:
Betriebsaus9aben oder W(c\rbungskosten - in fol- 1. Die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe
gender Höhe abzuziehen: sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht
1972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
abzuziehen; soweit sie bd der Ermittlung des Vermögen in Berlin (West) oder mit Vermögen im
Gewinns abgezogen worden sind, sind sie diesem Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin
wieder hinzuzurechnen. (West) zur Vermögensteuer für die Kalenderjahre
2. Für die Abzugsfühigkeil der IIypothekengewinn- 1949 bis 1952 gilt § 208 mit folgender Maßgube:
abgabe und d<~r Kreditgewinnabgabe gilt das 1. Vom Vermögen im Geltungsbereich des Grund-
Folgende: gesetzes ist ein Betrag in Höhe von 35 vom
a) Bei der Ermi lllung des Gewerbeertrags sind Hundert des auf den 21. Juni 1948 ermittelten
die Zinsen nicht abzuziehen; soweit die Zin- Vermögens im Geltungsbereich des Grundgeset-
sen bei der Ermitthmg des Gewinns abge- zes (§§ 80 bis 82) abzuziehen.
zogen worden sind, sind sie diesem wieder 2. Vom Vermögen in Berlin (West) ist nur für
hinzuzurechnen. das Kalenderjahr 1952 ein Betrag in Höhe von
b) Bei der Ermittlung des Gewerbekapitals sind 35 vom Hundert des auf de·n 1. April 1949 er-
die Hypothekengewinnabgabe und die Kredit- mittelten Vermögens in Berlin (West) (§§ 80
gewinnabgabe nicht abzuziehen; soweit sie bis 82) abzuziehen.
oder an ihrer Stelle Umstellungsgrundschul- 3. Statt der Hypothekengewinnabgabe in Berlin
den bei der Feststellunq des Einheitswerts ab- (West) sind beim Gesamtvermögen oder Inlands-
gezogen worden sind, sind sie diesem wieder vermögen die Aufbaugrundschulden im Sinne des
hinzuzurechnen. Berliner Grundpfandrechtumstellungsgesdzes ab-
(2) Die Aufhebung des § 26 Abs. 2 des Sofort- zuziehen. In den Fällen, in denen sich die Höhe
hilfegesetzes mit Wirkung vom 1. April 1949 (§ 211 der Hypothekengewinnabgabe nach § 145 be-
Abs. 3 Satz 1) gilt auch für die Gewerbesteuer. Für stimmt, sind 20 vom Hundert des Betrags der
die auf die Zeit ab 1. April 1949 entfallenden Lei- Reichsmarkverbindlichkeit abzuziehen. In den
stungen auf Umstellungsgrundschulden gilt Ab- Fällen, in denen nach dem Berliner Grundpfand-
satz 1 Nr. 2 Buchstabe a entsprechend. Sind Zinsen rechtumstellungsgesetz keine Aufbm.i:grundschuld
und Tilgungsbeträge nach § 26 Abs. 2 Satz 2 des entstanden war, gleichwohl aber eine Hypo-
Soforthilfegesetzes bei der Ermittlung des Gewerbe- thekengewinnabgabe entsteht, ist die Hypothe-
ertrags zum Abzug zugelassen worden, so verbleibt kengewinnabgabe mit ihrem Nennbetrag abzu-
es für die Veranlagungszeiträume 1949 und 1950 ziehen.
bei diesem Abzug. § 215
§ 213
Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der
Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Fest- Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin (West)
stellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe
§ 210 gilt mit der Maßgabe, daß die Hypotheken-
in Berlin (West) oder mit Betriebstätten im Gel-
tungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) gewinnabgabe in Berlin (West) nach dem Stand
vom 25. Juni 1948 und die Kreditgewinnabgabe in
bis zur nächsten Hauptfeststellung
Berlin (West) nach dem Stand vom 26. Juni 1948
(1) Bei der Einheitswertfcststellung für gewerb- abzuziehen sind. Soweit bei der Einheitswertfest-
liche Betriebe in Berlin (West) gilt § 206 mit der stellung gewerblicher Betriebe nach § 206 Nr. 2 und
Maßgabe, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der § 213 Abs. 2 oder bei der Ermittlung des Gesamt-
1. April 1949 tritt. vermögens oder des Inlandsvermögens nach § 208
(2) Statt der Hypothekengewinnabgabe in Berlin Nr. 2 und § 214 Nr. 3 Beträge als Kreditgewinn-
(West) sind bei gewerblichen Betrieben, die der abgabe und als Hypothekengewinnabgabe abge-
Kreditgewinnabgabe nicht unterliegen, die Aufbau- zogen worden sind, sind sie für die Zwecke der
grundschulden im Sinne des Berliner Grundpfand- Vermögensabgabe dem Einheitswert oder dem Ver-
rechtumstellungsgesetzes abzuziehen, die zum Be- mögen wieder hinzuzurechnen.
triebsvermögen in Berlin (West) gehören. In den
Fällen, in denen sich die Höhe der Hypotheken- § 216
gewinnabgabe nach § 145 bestimmt, sind 20 vom
Hundert des Betrags der ReichsmarkverbindUchkeit Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben
abzuziehen. In den Fällen, in denen nach dem Ber- für Vermögen in Berlin (West)
liner Grundpfondrechtumstellungsgesetz keine Auf- bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer
baugrundschuld entstanden war, gleichwohl aber Bei der Ermittlung des Einkommens für die
eine Hypothekengewinnabgabe entsteht, ist die Zwecke der Einkommensteuer und der Körper-
Hypothekengewinnabgabe mit ihrem Nennbetrag schaftsteuer gilt § 211 für Vermögen in Berlin
abzuziehen. (West) mit folgender Maßgabe:
§ 214
1. Die Beträge an Ubergangsabgabe, die nach § 158
Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei als Vorauszahlungen auf die Hypothekengewinn-
Steuerpflichtigen mit Vermürwn in Berlin (West) abgab~ gelten, sind für die Zwecke der Einkom-
oder mit Vermögen im Geltungsbereich mensteuer als Sonderausgaben, für die Zwecke
des Grundgesetzes und in Berlin (West) der Körperschaftsteuer als Betriebsausgaben oder
innerhalb des am 1. Januar 1949 beginnenden Werbungskosten in voller Höhe abzuziehen. Das
Hauptve:ranlagunqszeHraums der Vermögensteuer gilt ohne Rücksicht auf die spätere Anrechnung
Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabrraben der Vorauszahlungen auf die Zinsen oder Til-
bei der Heranziehung von Steuerpflichtigen mit gungsbeträge der Hypothekengewinnabgabe.
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1973
2. Die /\IJzugsl!ihi~JkPil. gilt nicht lür Leistungen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf
im Sinne des§ 147 Abs. 7. der Passivseite unter einem besonderen Posten in
Höhe ihres Betrags auszuweisen.
§ 217
Abzugsfähigk.e.it der Ausgleichsabgaben für § 220
Vermögen in Berlin (West) bei der Gewerbesteuer Erstmaliger Ausweis
Bei der CPwer1wsteuer ~rilt § 212 für Vermögen und Ausgleich der Jahresbilanz
in Berlin (West) mit folgender Maßgabe: (1) Die in § 218 Abs. 1 und § 219 aufgeführten
Die Betrü~Je an Ubergangsabgabe, die nach § 158 Ausgleichsabgaben sind erstmals in der Jahres-
als Vorausz<1hlunr1en auf die Hypol:hekengewinn- bilanz auszuweisen oder zu vermerken, die nach
abgc1be fJel ten, sind bei der Ermittlung des Ge- dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes auf ge-
werbeertn:1gs nicht abzuziehen; soweit die Vor- stellt wird. Ist am Tag der Verkündung dieses Ge-
auszahlungen bei der Ermittlung des Gewinns setzes die DM-Eröffnungsbilanz noch nicht aufge-
abgezogen worden sind, sind sie diesem wieder stellt, so hat der Ausweis oder der Vermerk bereits
hinzuzurechnen. in der DM-Eröffnungsbilanz zu erfolgen. -
2. Aufbaugnmdsclrnlden sind bei der Ermittlung des (2) Zum Ausgleich des Unterschiedsbetrags zwi-
Gewerbekapitals nicht abzuziehen; soweit sie bei schen Aktiven und Passiven, der durch den Ausweis
der Feststellun9 des Einheitswerts abgezogen dieser Ausgleichsabgaben in der ersten Jahresbilanz
worden sind, sind sie diesem wi(!der hinzuzurech- (Absatz 1 Satz 1) entsteht, sowie zur Bildung einer
nen. Rücklage für die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe
kann bei Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften und Versicherungsvereinen
Sechster Abschnitt auf Gegenseitigkeit neben den freien Rücklagen
auch die gesetzliche Rücklage (die Sonderrücklage,
Ifondclsrcchtliche Bilanzierungsvorschriften der gesetzliche Reservefonds, die Verlustrücklage)
aufgelöst werde:i;i. Sofern die gesetzliche Rücklage
§ 218 (Sonderrücklage) nicht den zehnten oder den in der
Behandlung der Vermögensabgabe Satzung (im Gesellschaftsvertrag) bestimmten höhe-
in der Jahresbilanz ren Teil des Nennkapitals erreicht, darf sie jedoch
erst nach Auflösung der freien Rücklagen verwandt
(1) Die Vt;rmögensabgabe braucht in der Jahres- werden; das gleiche gilt hinsichtlich des gesetzlichen
bilanz 'einer Kapital~Jesellschaft, einer bergrecht- Reservefonds oder der Verlustrücklage, sofern diese
lichen Gewerkschaft, einer Erwerbs- und Wirt- den in dem Statut (in der Satzung) bestimmten
schaftsgenossenschaft oder eines Versicherungsver- Mindestbetrag nicht erreichen.
eins auf GcuenseiUgkeit nicht ausgewiesen zu wer-
den. Wird die Vermögensabgabe nicht ausgewiesen, (3) Kapitalgesellschaften können zum Ausgleich
so sind in der Bilanz der auf der Grundlage eines des Unterschiedsbetrags ihr Nennkapital herabset-
Rechnungszinsfußes von 41 h vom Hundert zu er- zen. Sollen freie Rücklagen zum Ausgleich nur teil-
rechnende Ccgenwarlswert der Vermögensabgabe weise verwandt werden, so darf das Nennkapital
sowie der auf sie zu entrichtende Vierteljahrsbetrag nur so weit herabgesetzt werden, daß nach der Teil-
zu vermerken. auflösung der freien Rücklagen und der Herabset-
zung des Nennkapitals das Verhältnis zwischen den
(2) Die Unternühmen können eine "Rücklage für freien Rücklagen und dem Nennkapital nicht zu Un-
die LastenausrJleichs-Vermögensabgabe" bilden. Die gunsten des Nennkapitals verändert ist.
Rücklage ist auf der Passivscite der Jahresbilanz
(4) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
gesondert auszuweisen. Sie darf nur zur Ablösung
können zum Ausgleich des Unterschiedsbetrags Ab-
der Vermügenscibgabe und zur Entrichtung derVier-
schreibungen von den neu festgesetzten Geschäfts-
teljahrsbetrüge sowie zum Ausgleich von Wertmin-
guthaben erfolgen; die Abschreibungen dürfen nicht
derungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten
höher sein als der Betrag des Geschäftsguthabens
verwandt werden. Der Verwendung der Rücklage am Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz zuzüglich der
, steht nicht entgegen, daß freie, zum Ausgleich von
an diesem Tage rückständigen Pflichteinzahlungen.
Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Verlusten bestimmte Rücklagen vorhanden sind. Der
Ausweis der Rücklüge befreit nicht von der Pflicht
zum Vermerk des Gegenwartswerts der Vermögens- § 221
abgabe sowie des auf diese zu entrichtenden Viertel- Lastenausgleichsgegenposten
jahrsbetrags nach Absatz 1. (1) Kann die erste Jahresbilanz (§ 220 Abs. 1
Satz 1) einer Kapitalgesellschaft, einer bergrecht-
§ 219 lichen Gewerkschaft, einer Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaft oder eines Versicherungsver-
Behandlung der Kreditgewinnabgabe und der
eins auf Gegenseitigkeit sowohl durch Auflösung
Hypothekengewinnabgabe in der Jahresbilanz
der freien Rückl?J.gen bis auf den zehnten Teil des
Die Kredil.qewinnabgc1be und die Hypotheken- Nennkapitals als auch durch Auflösung der gesetz-
qewinnabgabc~ sind in der Jahresbilanz eines Kauf- lichen Rücklage (der Sonderrücklage, des gesetz-
manns, einc'r berfJiechtlichen Gewerkschaft oder lichen Reservefonds, der Verlustrücklage) bis auf
1974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
den zehnten oder den in d<:r Satzung (im Gesell- schatten mit beschränkter Haftung über die bei der
schaflsvertrn~J) lwslimrn!Pn höheren Teil des Nenn- Herabsetzung des Stammkapitals zu beachtenden
kcipiUtls oder den in dem Slatut (in der Satzung) Bestimmungen isl nicht anzuwenden.
bcstirnrnlcn Mindcslbclrag nicht ausgeglichen wer-
den, so kann zum Ausgleich in die Jahresbilanz auf § 223
der Aktivseite ein Lastenausgleichsgegenposten in
Ablösung und Entrichtung der Vermögensabgabe
Höhe des noch verbleibenden Fehlbetrags, höchstens
jedoch in Höhe des Betra~Js der Kreditgewinn- (1) § 220 Abs. 2 und 3 sowie § 222 Abs. 2 und 3
abgabe oder der J-Iypothekengcwinnabgabe, einge- gelten entsprechend, soweit zur Ablösung der Ver-
stellt werden. Ein Lastenausgleichsgegenposten darf mögensabgabe Kapitalgesellschaften Rücklagen auf-
nicbt. eingestellt. werden, wenn die Vermögens- lösen oder ihr Nennkapital gleichzeitig mit der Fest-
abgabe in der Bilanz ausge:wiesen oder eine Rück- stellung einer Jahresbilanz herabsetzen. Die Beträge,
lage für die Lastena usglPid1s-Vermögensabgabe ge- die aus der Auflösung der Rücklage und aus
bildet wird. der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen
(2) Das gleiche 9ilt für lJnlc!rnchmen, die nicht in nicht zu Zahlungen an die Gesellschafter und nicht
einer der in AbscJtz 1 autqeführtcn Rechtsformen be- dazu verwandt werden, die Gesellschafter von der
trieben werden, sofern die Jahresbilanz sowohl Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien.
durch Auflösung der freien Rücklagen und einer zum (2) § 220 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend, soweit zur
Ausgleich von Wertrninderun9cm oder zur Deckung Ablösung der Vermögensabgabe Erwerbs- und Wirt-
von sonstigen Verlusten bestimmten Rücklage als schaftsgenossenschaften oder Versicherungsvereine
auch durch Abschreibungen von den Kapitalkonten auf Gegenseitigkeit Rücklagen auflösen oder Er-
des Inhabers oder der Gesellschafter bis zur Hälfte werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Abschrei-
des Betrags dieser Konten n icllt ausgeglichen werden bungen von den Geschäftsguthaben vornehmen.
kann.
(3) Zur Entrichtung von Vierteljahrsbeträgen auf
(3) Der Lastenaus~Jleichs~Jeuenposten ist gesondert die Vermögensabgabe kann neben den freien Rück-
auszuweisen. Solange er besteht, sind Werterhöhun- lagen auch die gesetzliche Rücklage (die Sonderrück-
gen auf Grund der Berichtiqung von Wertansätzen lage, der gesetzliche Reservefonds, die Verlustrück-
(§ 47 des D-Mark bilanzgesetzes) zu seiner Tilgung lage) verwandt werden, soweit sie den zehnten oder
zu verwenden; ist neben dem Lastenausgleichs- den in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) be-
gegenposten ein Kapitalenlwertungskonto nach den stimmten höheren Teil des Nennkapitals oder den in
§§ 36 und 37 des D-Markbilanzgesetzes vorhanden, dem Statut (in der Satzung) bestimmten Mindest-
so sind die Werterhölnmgen zuerst zur Tilgung die- betrag übersteigt.
ses Kontos zu verwenden. Im übrigen ist der Lasten-
ausgleichsgegenposten jährlich mindestens in Höhe § 224
der in dem Geschäftsjahr auf die Kreditgewinn-
Ausscheiden von Genossen
abgabe und die Hypothekengewinnabgabe zu ent-
richtenden TilgunDsbelrä~w c1hzuschreiben. (1) Scheidet ein vor dem Stichtag der DM-Eröff-
nungsbilanz beigetretener Genosse aus einer Er-
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaft aus und ist
der Auseinandersetzung mit ihm eine in Deutscher
§ 222 Mark aufgestellte Bilanz zugrunde zu legen, so ist
dem ausgeschiedenen Genossen sein Geschäftsgut-
Durchführung des Ausgleichs
haben binnen drei Monaten nach Feststellung der
(1) Der Ausgleich (§§ 220, 221) hat in der ersten Jahresbilanz, falls die Jahresbilanz bereits vor der
Jahresbilanz (§ 220 Abs. 1 Satz l) zu erfolgen; ist Verkündung des Gesetzes festgestellt worden ist,
ein Ausgleich notwendig, so ist bei Aktiengesell- binnen drei Monaten nach der Verkündung des
schaften diese Jahresbilanz durch die Hauptver- Gesetzes auszuzahlen. Ist die Vermögensabgabe in
sammlung festzustellen. der der Auseinandersetzung zugrunde zu legenden
Bilanz nicht ausgewiesen, so ist bei der Berechnung
(2) Aktiengesellschaften und Kommanditgesell- des Geschäftsguthabens des ausgeschiedenen Ge-
schaften auf Aktien können ihr Nennkapital zum nossen ein Betrag abzuziehen, der bei Ausweis der
Ausgleich des Unterschiedsbetrags (§ 220 Abs. 3) in Vermögensabgabe in der Eröffnungsbilanz in Deut-
erleichterter Form herabsetzen. In dem Beschluß ist scher Mark nach Heranziehung des gesetzlichen Re-
festzusetzen, daß die Herabsetzung zum Ausgleich servefonds, der freien Rücklagen und aller Geschäfts-
des Unterschiedsbetrags erfolgt; sie ist auf diesen guthaben nach § 220 Abs. 2 und 4 von dem neu
Betrag zu begrenzen. Auf die Herabsetzung sind festgesetzten Geschäftsguthaben des ausgeschiede-
§ 175 Abs. 1, 2 und 4, §§ 176, 177, 179 bis 181 des nen Genossen hätte abgeschrieben werden können;
Aktiengesetzes über die ordentliche Kapitalherab- dieser Betrag vermindert sich in dem Verhältnis, in
setzung anzuwenden. Der Beschluß über die Kapital- dem der Gegenwartswert der Vermögensabgabe in
herabsetzung in erleichterter Form ist mit der der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark zum Gegen-
Beschlußfassung über den Jahresabschluß (Absatz 1) wartswert der Vermögensabgabe in der für das
zu verbinden; die §§ 188 bis 191 des Aktiengesetzes Ausscheiden maßgebenden Jahresbilanz steht. Ei:n.e
gelten sinngemäß. Rücklage für die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe
(3) Die Sätze 1, 2 und 4 des Absatzes 2 gelten (§ 218 Abs. 2) gilt für die Berechnung des Geschäfts-
sinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter Haf- guthabens des ausgeschiedenen Genossen als nicht
tung; § 58 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesell- gebildet. In der für die Auseinandersetzung maß-
Nr. 112 Tag der A.usgabe: Bonn, den 23. Oktober ] 969 1975
(J(!IH'ndi.in Bilc111:;. sind ferrH:r, ~,ow(:il dies noch nicht entstandener Schaden an Hausrat, der aus kriegs-
ist, die l<rPdilrwwinrwhqilbe und die bedingten Gründen aus diesen Gebieten verlagert
l lypol.h<~kt:nfp:wirurnhgalH~ 11<1ch Mc1ßgabe des § 219 worden ist, sofern der Eigentümer seinen ständigen
11f der l\1ssivsPil<! r1uszttW()iS<:n; (\in nach § 221 Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes
qdJildd<~r Li1slPndt1sqkid1s~J(:<Jenposten gilt als nicht oder in Berlin (West) beibehalten hat oder als
ldel.. § 7] ;\ bs. 2 Si! tz J des Ccs(:tzes betreffend Evakuierter bis zum Wirksamwerden des Bundes-
die Erwerbs- 111Hl \l\firt.sch,ifl.sqcnossenschaften ist evakuiertengesetzes dorthin zurückgekehrt ist oder
nid1t 1mzuw<·rnlcn dtlf Fd1ltwtr;ifJC, di<~ sich aus der nach Maßgabe des Bundesevakuiertenges~tzes zu-
PdssiviN1mq der ;\ IIS!Jleichsilh~Ji:lbcn und der Be- rückkehrt.
rückskht igunq der Verm<iqensilbgabe bei der Berech- (3) Zur Milderung von Härten können Ausgleichs-
nunq des CeschüHsguthabens <)qJeben. leistungen auch nach Maßgabe der §§ 301, 301 a
(2) Schr)idd (~in c1rn Slichlil~J der DM-Eröffnunqs- gewährt werden.
bilanz oder spiitPr lwiqdrel.erwr Genosse aus der
Cenossensd1,lft d11s, so sind die in der Bilanz § 229
ausgewiesenen Vcrbindlid1lwitcn aus der Kredit- Geschädigte
9ewinnab9alw und der l lypolhekenrJewinnabgabe
nicht Schulden im Sinne d(\S § 73 Abs. 2 Satz 3 des (1) Ausgleichsleistungen werden nach näherer
Gesetzes lwtrelfend die nrwcrbs- und Wirtschafts- Maßgabe dieses Gesetzes an Geschädigte, an Erben
genossenscbaJtcn. Clcidws qilt lür Verbindlichkeiten von Geschädigten oder zugunsten von Geschädigten
aus der Vermöqcnsdbq<1l.w, fcllls diese in der Bilanz gewährt. Als Geschädigte gelten der unmittelbar
ausgewiesen ist. Geschädigte und, falls dieser vor dem 1. April 1952
verstorben ist, diejenigen Personen, die am 1. April
§ 225 1952 seine Erben oder weitere Erben waren; ist in
(l)ip VorsduiJt ist überholt) den Fällen des § 12 Abs. 7 Nr. 1 der unmittelbar
Geschädigte nach dem 31. März 1952 verstorben,
gelten seine Erben als Geschädigte. Ist der unmittel-
Sieben ler Abschnitt bar Geschädigte Vorerbe eines vor Schadenseintritt
verstorbenen Erblassers und ist der Nacherbf all vor
Änderungen düs Vermögensteuergesetzes dem 1. April 1952 eingetreten, gelten hinsichtlich der
Schäden an dem der Nacherbfolge unterliegenden
§ 226 Vermögen als Geschädigte der Nacherbe und, falls
(Di<: Vorschrift ist überhol!) dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, die-
jenigen Personen, die am 1. April 1952 seine Erben
§ 227 oder weitere Erben waren. Hinsichtlich der an land-
und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermö-
(DiP Vorschrift isl überholt) gen oder Betriebsvermögen entstandenen Kriegs-
sachschäden und hinsichtlich der an Betriebsver-
mögen entstandenen Vertreibungsschäden, Ost-
schäden und Zonenschäden steht der Erbfolge die
Dritter Teil Ubernahme solchen Vermögens zu Lebzeiten des
Ausgleichsleistungen unmittelbar Geschädigten (vorweggenommene Erb-
folge) gleich.
Erst.er Abschnitt (2) Bei Vermögensschäden ist unmittelbar Geschä-
digter, wer im Zeitpunkt des Schadenseintritts Eigen-
.AlJgernelne Vorschriften tümer oder sonstiger Rechtsinhaber des Wirtschafts-
guts war; in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt
§ 228 als unmittelbar Geschädigter der fübe oder derjenige,
Schadenstatbestände der ohne Versagung des Erbrechts Erbe geworden
wäre. Sind oder wären die zerstörten, beschädigten
(l) Ausgleichsleistungen nach dem Dritten Teil
oder verlorenen Wirtschaftsgüter bei Anwendung
dieses Gesetzes wc~rden gewährt auf Grund, von
des § 11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Ok-
1. Vertreibunosschiiden (§ 12). tober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) dem Vermögen
2. Kriegssachschüden (§ 13), einer anderen Person zuzurechnen, so ist diese
Person unmittelbar Geschädigter.
3. Ostschäden (§ 14),
(3) Geschädigter kann nur eine natürliche Person
4. Sparerschäden (§ 15), sein.
5. Zonenschäden(§ 15a).
§ 230
(2) Ausg1eichsleistunqen auf Grund von Kriegs-
sachschäden werden nur ~Jcwährt, wenn diese im Stichtag
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (1) Vertreibungsschäden kann der Geschädigte
(West) entstanden sind; auf Kriegssachschäden, die nur geltend machen, wenn er am 31. Dezember 1952
der Schiffahrt entstanden sind, ist § 39 Abs. 1 Nr. 1 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des
anzuwenden. Als im Geltungsbereich des Grund- Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat.
gesetzes oder in Berlin (West) entstandener Kriegs- Gleichgestellt ist, wer am 31. Dezember 1950 seinen
sachschaden gilt auch ein durch Kriegsereignisse ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-
1976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
gesetzc'.s einschlil'f\lid1 l1<~rli11 (Wcsl) ~iehabt hat oder e) von volljährigen hilfsbedürftigen oder in Aus-
wer sei ncn st:ind iqc~n /\ ufenlhd lt in diesem Gebiet bildung stehenden Kindern zu den Eltern,
seit Ein lri tt des Sd1.id<ms und vor dem 31. Dezember
f) von minderjährigen Kindern zu den Groß--
1952 mindc~stens ein Jdhr qehabt und von dort in
eltern, wenn die Eltern nicht mehr leben oder
ejnen SU1at vcrl(~gt. hat, der nicht zu den Aussied-
sich ihrer nicht annehmen können,
lungsgebicten (§ 11 /\ bs. 2 Nr. 3) gehört. Gleichge-
stellt ist fornc!r, wer c:Jus der sowjetischen Besat- g) von minderjährigen Kindern zu Verwandten
zungszone Deutschlands od<'.r c1us dem Sowjetsektor der Seitenlinie bis zum dritten Grade, wenn
von Berlin, ohne d<1ß er dort durch sein Verhalten Verwandte aufsteigender Linie nicht mehr
gegen die Grundsülze der Menschlichkeit oder leben oder sich ihrer nicht annehmen können,
Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, im Wege der Not- h) von hilfsbedürftigen Geschädigten zu Ver-
aufnahme oder eines ver~Jleichbaren Verfahrens zu- wandten der Seitenlinie bis zum dritten Grade,
gezogen ist und am 31. Dezember 1961 oder am wenn nähere Verwandte nicht mehr leben
31. Dezember 1964 seinen ständigen Aufenthalt im oder sich ihrer nicht annehmen können.
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin
(West) gehubt hat. Die Voraussetzung des Satzes l Wer das 65. Lebensjalir vollendet hat, gilt stets
gilt auch dann als erfüllt, wenn der Geschädigte als hilfsbedürftig, sofern er im bisherigen Auf-
enthaltsgebiet ausreichende Pflege nicht erhalten
1. am 31. Dezember 1952 seirn~n ständigen Aufent- hat und nicht erhalten konnte. Bei Zuzug aus dem
halt im Ausland hatte und Ausland muß die Familienzusammenführung spä-
2. nachweislich sich rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt testens am 31. Dezember 1961 vollzogen sein.
bemüht hat, seinen ständigen Aufenthalt im
Bei der Frist nach Nummer 1 werden solche Zeiten
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin
nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach
(West) zu nehmen, an der tatsächlichen Aufent-
Verlassen eines der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten
haltnahme aber dadurch gehindert war, daß ihm
Staaten, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt
die zur Aus- oder Einreise erforderlichen Urkun-
worden ist, in einem anderen der dort bezeichneten
den nicht rechtzeitig ausgehändigt worden sind,
Staaten sich aufgehalten hat, ferner nicht solche
und
Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter
3. nach AushändirJlrng dieser Urkunden unverzüg- Familienangehöriger im Anschluß an die Aussied-
lich seinen ständigen Aufenthalt im Geltungs- lung erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung der
bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) Reise außerstande war, sowie solche Zeiten, in denen
genommen hat. er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienange-
höriger in der sowjetischen Besatzungszone Deutsch-'
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
lands oder im Sowjetsektor von Berlin aus Gründen,
nicht vor, so kann ein Geschädigter Vertreibungs-
die er nicht zu vertreten hat, gewaltsam festgehalten
schäden nur geltend machen, wenn er nach dem
worden ist; die Frist nach Nummer 1 gilt auch als
31. Dezember 1952 ständigen Aufenthalt im Gel-
gewahrt, wenn ein Vertriebener nach der Vertrei-
tungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin
bung oder Aussiedlung sich in der sowjetischen
(West) genommen hat
Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsekfor
1. spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in von Berlin oder in einem Staat, zu dessen Leistungen
dem er die zur Zeit unter fremder Verwaltung für Schäden im Sinne dieses Gesetzes die Bundes-
stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet republik Deutschland durch keinerlei finanzielle
desjenigen Staates, aus dem er vertrieben oder Aufwendungen auf Grund besonderer Verträge bei-
ausgesiedelt worden ist, verlassen hat, oder trägt, aufgehalten und nachweislich rechtzeitig vor
Fristablauf bemüht hat, seinen ständigen Aufenthalt
2. als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heim-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu nehmen,
kehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetz-
daran aber dadurch gehindert war, daß ihm die zur
blatt S. 221) in der jeweils geltenden Fassung,
Weiterreise erforderlichen Urkunden nicht recht-
oder
zeitig ausgehändigt worden sind, und wenn er nach
3. bis zum 31. Dezember 1969 als Sowjetzonen- deren Aushändigung unverzüglich seinen ständigen
flüchtling (§ 3 des Bundesvertriebenengesetzes) Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
oder als zurückgekehrter Evakuierter im Sinne genommen hat.
des Bundesevakuiertengesetzes, oder
(3) Ohne Rücksicht auf den in Absatz 1 genannten
4. im Wege der Familienzusammenführung mit Stichtag kann ein Geschädigter einen Vertreibungs-
einer Person, die unter Nummern 1, 2 oder 3 oder schaden geltend machen, wenn er als Angehöriger
unter Absatz l fällt. Als Familienzusammenfüh- des öffentlichen Dienstes vor dem 31. Dezember 1952
rung gilt die Zusammenführung seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich
a) von Ehegatten, des Grundgesetzes oder in Berlin (West) in das
b) von minderjährigen Kindern zu den Eltern, Ausland verlegt hat.
c) von hilfsbedürftigen Eltern zu Kindern, wobei (4) Ist der Geschädigte als Kriegsgefangener oder
auch Schwiegerkinder zu berücksichtigen sind, Internierter im Sinne des Heimkehrergesetzes oder
wenn das einzige oder letzte Kind verstorben als ein im Anschluß an die Kriegsgefangenschaft in
oder verschollen ist, einem Zwangsarbeitsverhältnis Festgehaltener in
d) von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkelkin- fremdem Gewahrsam verstorben, so können seine
dern, Erben den Vertreibungsschaden geltend machen,
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1977
soweit si<) in ilrn~r Pt>rson die Vonrnssetzungen der fremde Staatsangehörigkeit erworben zu haben,
/\ bsütze 1 bis J <!rfüllen. Tst E.!in Geschädigter mit bleiben seine Schäden bei solchen Erben unberück-
sU.indi~Jern /\ u fontlldlt in der sowjetischen Besat- sichtigt, die ihrerseits eine fremde Staatsangehörig-
ztmqszo1w Deulsd1ldnds oder im Sowjetsektor von keit besessen oder vor Erfüllung der Voraussetzun-
Berlin vor dem 1. Januar 1965 verstorben, so können gen des § 230 erworben haben. Satz 1 gilt nicht,
seine am 3 l. Dezeinber 19G4 vorhandenen Erben oder wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der un-
weiteren Erben den Ver1reibungsschaden geltend mittelbar Geschädigte erworben oder der Erbe be-
machen, soweit sie oder vorausrJegcmgene Erben des sessen oder erworben hat, weder durch Gewährung
Geschädigten in ihrer Person die Voraussetzungen von Leistungen noch in anderer Weise eine Scha-
der Absätze 1 bis 3 erfüllen. densminderung herbeigeführt hat oder noch herbei-
(5) Auf Ostschäden finden die Absätze l bis 4, auf führt und die Bundesrepublik Deutschland durch
Zonenschäden die Absätz(~ 1 bis 3 und 4 Satz 1 ent- keinerlei finanzielle Aufwendungen auf Grund be-
sprechende Anwendung. sonderer Verträge zur Gewährung von Leistungen
für Schäden im Sinne dieses Gesetzes beiträgt.
(6) Auf Sparerschüden ,rn Schuldverschreibungen Satz l ist ferner nicht anzuwenden bei Schäden, die
und verzins]ichen Schatzanweisungen des Reichs, der Verfolgten an entzogenen Wirtschaftsgütern ent-
Reichsbahn, der Reichspost und des Landes Preußen standen sind (§ 359 Abs. 2).
einschließlich der Schuldbuchforderungen und der
Ansprüche auf Vorzugsrente (§ 15 Abs. 2 Nr. 3) (4) Artikel 4 des Gesetzes zu dem Vertrag vom
sowie auf Sparerschäden im Sinne des § 15 Abs. 3 27. November 1961 zwischen der Bundesrepublik
finden die Absätze 1 bis :3 entsprechende Anwen- Deutschland und der Republik Osterreich zur Rege-
dung. lung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und
Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und
Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Aus-
§ 230a gleichsvertrag) vom 21. August 1962 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1041) bleibt unberührt.
Besondere persönliche Voraussetzungen
(1) Schäden außerhalb des Geltungsbereichs die-
ses Gesetzes müssen einer Person entstanden sein, § 231
die im Zeitpunkt der Schädigung
Rechtsnatur der Ausgleichsleistungen
l. deutsche Staatsangehörige war
oder Es werden gewährt
2. als deutsche Volkszugehörige keine Staatsange- 1. Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch,
hörigkeit. odm nur diejenige eines Staates hatte, 2. Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch.
in dessen Gebiet gegen diese Person wegen ihrer
deutschen Volkszugehörigkeit Vertreibungs- oder
Entziehungsmaßnahmen getroffen worden sind. § 232
(2) Personen, die unter die Gesetze zur Regelung Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
von Fragen der Staatsangehörigkeit vorn 22. Februar
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65), zuletzt geändert durch (1) Als Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
Gesetz vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I werden gewährt
S. 829), und vom 17. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 431) 1. Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252),
fallen, gelten nicht als deutsche Staatsangehörige
2. Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292),
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn sie die deutsche
Staatsangehörigkeit nach Maßgabe dieser Gesetze 3. Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297),
ausgeschlagen oder nicht rückwirkend wieder er- 4. Entschädigung im Währungsausgleich für Spar-
worben haben, es sei denn, daß sie die deutsche guthaben Vertriebener (§ 304),
Staatsangehörigkeit am 1. Januar 1967 aus anderen
Gründern besessen haben. Ist ein unmittelbar Geschä- 5. Entschädigung nach dem Altsparergesetz.
digter, der zu dem unter die vorstehend bezeichneten
(2) Der Rechtsanspruch gilt als mit dem 1. April
Gesetze fallenden Personenkreis gehört, vor deren
Inkrafttreten oder vor Ablauf d€~r für ihn maßgeben- 1952 in der Person des Geschädigten (§ 229) entstan-
den Erklärungsfrist verstorben, so ist Vorausset- den; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 gelten
zung, daß die Erben des Verstorbenen die deutsche insoweit die entsprechenden Vorschriften des Wäh-
Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt des Erbfalls rungsausgleichsgesetzes und des Altsparergesetzes.
besaßen oder durch Erklärung wieder erworben
oder am 1. Januar 1967 aus anderen Gründen
besessen haben. § 233
(3) Schäden außerhalb dc~s Geltungsbereichs dieses Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch
Gesetzes bleiben unberücksichtigt, wenn der unmit- (1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch
telbar Geschädigte nach dem Zeitpunkt der Schädi- werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel ge-
gung und vor Erfüllung der Voraussetzungen des währt
§ 230 eine fremde Staatsan9ehörigkeit erworben hat;
ist der unrni ttelbar Geschädigte verstorben, ohne die 1. Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260),
Voraussetzungen des § 230 erfüllt und ohne eine 2. Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300),
1978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
3. Lcislungcn aus dern llürl<'londs (§§ 301, 301 a), Zweiter Abschnitt
4. Leist1mgcn auf Crund sonsli~J('r Förderungsmaß- Feststellung von Schäden
nahmen (§§ 302, ]03).
Erster Titel
(2) Ausgleichsl<'islungcn ohrw Rechtsanspruch
können auch an ErlH'n von Cesch[idigtcn gewährt Grundsätze
werden.
§ 235
Schadensfeststellung
§ 2'.M als Voraussetzung von Ausgleichsleistungen
Antrag Ausgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz
ein Rechtsanspruch besteht, werden nur gewährt,
(1) Ausgleichsleistung<·n wcrckn nur auf Antrag wenn der Schaden festgestellt ist.
gewährt.
(2) Befindet sich der CPschüdi~Jl<~ in Kriegsgefan- § 236
genschaft oder ist er au ßcrhc1 lb des Geltungsbereichs
Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz
des Grundgesetzes oder von Bc,rlin (West) interniert
und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungs-
oder im Anschluß an die Kriegsgefangenschaft in
gesetz
einem Zwangsarbeitsverhältnis festgehalten oder ist
er verschollen, sind bis zum 31. Dezember 1970 fol- Bei Schäden im Sinne der §§ 3 bis 5 des Feststel-
gende Angehörige berechtigt, Hauptentschädigung lungsgesetzes und bei Schäden im Sinne des § 14
und Hausratentschädigung für ihn zu beantragen Abs. 3 des Beweissicherungs- und Feststellungs-
gesetzes ist die Schadensfeststellung nach diesen
1. der Ehegatte, Gesetzen Voraussetzung für die Gewährung von
2. wenn ein Ehegatte n ich l vorhanden ist, jeder Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch. Diese
Abkömmling, Schadensfeststellung ist bindend.
3. wenn weder ein Ehegatte noch Abkömmlinge vor-
handen sind, jeder Elterntei 1. § 237
Schadensfeststellung
Der Antrag kann, wenn Vcrtreibungsschäden, Ost- außerhalb des Feststellungsgesetzes
schäden oder Zonenschäden geltend gemacht werden,
nur gestellt werden, wenn der Antragsteller die (1) Der Feststellung nach den besonderen Vor-
Voraussetzungen des § 230 erfüllt. § 230 Abs. 4 bleibt schriften dieses Gesetzes unterliegen
unberührt. Ergibt sich nach Antragstellung, daß die 1. Vertreibungsschäden, · Kriegssachschäden und Ost-
Voraussetzungen des § 230 Abs. 4 vorliegen, gehen schäden durch Verlust der beruflichen oder son-
die Rechte aus der Antragstellung auf die Erben stigen Existenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13
über. Soweit jedoch Hausrntcntschädigung an den Abs. 1 Nr. 4, § 14),
Antragsteller vorher ausgczahll worden ist, hat es
2. Sparerschäden (§ 15).
dabei sein Bewenden.
(2) Sparerschäden, deren Höhe insgesamt 500
(3) Anträge auf lfauplcnlschlidigung und Hausrat- Reichsmark nicht übersteigt, werden nicht festge-
entschädigung können nur bis zum Ablauf von zwei stellt.
Jahren nach Beendigung der für den- Antrag auf
(3) Soweit Schäden nach Absatz 1 die Voraus-
Schadensfeststellung nach § 28 Abs. 2 des Feststel-
setzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen
lungsgesetzes und nach § 30 Abs. 3 des Beweissiche-
mit Rechtsanspruch bilden, gilt der Antrag auf Ge-
rungs- und Feststellungsgesetzes jeweils maßgeben-
währung solcher Ausgleichsleistungen zugleich als
den Frist gestellt. werden. Durch Rechtsverordnung
Antrag auf Feststellung des Schadens. Ein gesonder-
können zur Berücksichtigung besonderer Verhält-
ter Antrag auf Feststellung des Schadens ist in
nisse für Gruppen von Antri-1~Jsbcrechtigten längere
diesen Fällen ausgeschlossen.
Fristen fostgelegt werden.
(4) Das Antragsrecht ruh L, solange der Geschä-
digte, sein Erbe oder weilen~r Erbe seinen ständigen
Zweiter Titel
Aufenthalt in einem Aussiedlungsgcbiet (§ 11 Abs. 2
Nr. 3) hal; Artikel 3 des Zehnten Teils des Vertrags Schadensberechnung
zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener
Fragen in der Fassung der Bekanntmachung zum § 238
Protokoll vom 23. Oktober 1954 über die Beendigung
Schadensberechnung nach dem
des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik
Feststellungsgesetz und nach dem
Deutschland vom 30. März 1955 (Bundesgesetzbl. II
Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
S. 301, 405) bleibt unberührt. Für Ausgleichsleistun-
gen auf Grund von Zonenschäden ruht das Antrags- Für die Berechnung von Schäden, die nach dem
recht auch bei ständigem Aufenthalt im Schadens- Feststellungsgesetz oder nach dem Beweissiche-
gebiet (§ 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Fest- rungs- und Feststellungsgesetz festzustellen sind,
stellungsgesetzes). gelten die Vorschriften dieser Gesetze.
Nr.112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1979
§ 239 § 241
Schadensberechnung bei Verlust (gestrichen)
der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage
(J) Be.i FeslslPI l1rn9 dPs einem Vertriebenen, § 242
Krieqssilchneschüd iql.en oder <)stgeschtidigten durch Zusammenfassung der Einzelfeststellungen
d(m Verlust dn beruflidwn oder sonstigen Existenz-
~pTmdlil~JC (§ 12 Abs. J Nr. 4, § 13 Abs. l Nr. 4, § 14) Zum Zwecke der Gewährung von Ausgleichslei-
enlsli.md(inen Schadens ist von den Einkünften aus- stungen werden die für die Gewährung einer Aus-
zu~Jeh<m, die der unmitlc!llwr Geschädigte und sein gleichsleistung jeweils zu berücksichtigenden Schä-
Ehegatte im Durchschnitt der Jahre 1937, 1938 und den, die dem unmittelbar Geschädigten entstanden
939 bezogen und durch die Sc:hüdigung verloren sind, zusammengefaßt.
haben; falls der unmittelbar Geschädigte und sein
Ehegatte erst nach dem Jahre 1937 Einkünfte be-
zo9en haben, trnten an die Stelle der Jahre 1937,
1938 und 1939 die drei ,Jühre, die dem Jahr folgen, Dritter Abschnitt
in dem sie zuerst Einkünfle bezogen haben. Liegen Hauptentschädigung
Unterlagen über die nach Satz 1 maßgebenden Ein-
künfte nicht vor, so ist von dem Beruf des Geschä- § 243
digten im Zeitpunkt der Schädigung auszugehen.
Eine durch die Kriegsverhältnisse oder durch Maß- Voraussetzungen
nahmen der nationalsozialistischenGewaltherrschaft (1) Hauptentschädigung wird gewährt zur Abgel-
bedingte berufsfremde Verwendung bleibt bei der tung von
Schadensberechnung unberücksichtigt. Auf Antrag 1. Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ost-
ist von den Einkünften im Durchschnitt der Jahre schäden an Wirtschaftsgütern, die zum land- und
1939 und 1940 oder der Jahre 1940 und 1941 auszu- forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundver-
!Jehen, wenn der Geschädigte seine berufliche oder mögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des
sonstige Existenzgrundlage in dem in § 12 Abs. 2 Bewertungsgesetzes gehören, sowie an Gegen-
Satz 2 zweiter Halbsatz bezeichneten einheitlichen ständen, die für die Berufsausübung oder für die
Vertreibungsgcbiet außerhalb clE\r zur Zeit unter wissenschaftliche Forschung erford~rlich sind,
fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostge-
biete verloren hat. 2. Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichs-
markspareinlagen, an anderen privatrechtlichen
(2) Als Eink ünftc) im Sinne des Absatzes 1 gelten geldwerten Ansprüchen, an Gewerbebered1tigun-
nicht Leistun~J('-Il der öffentlichen Fürsorge. Durch gen im Sinne des Bewertungsgesetzes sowie an
die Schädigung verlorene Einkünfte, die 35 Reichs- Anteilen an Kapitalgesellschaften und an Ge-
mark monatlich nicht überstieg(~n haben, werden schäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschafts-
nicht festgestellt. Bei Vertriebenen, die nicht ihren genossenschaften, soweit es sich nicht um Reichs~
Lebensunterhalt ganz oder überwiegend aus Lei- markspareinlagen handelt, aus denen Entschädi-
stungen der öffentlichen FürsorrJe bestritten haben, gung im Währungsausgleich für Sparguthaben
wird vermutet, cfoß sie durch die Schädigung ihre Vertriebener gewährt wird,
berufliche oder sonstiqe Existenzgrundlage ver-
3. Zonenschüden.
l<Hen haben.
(2) Für Zonenschäden wird Hauptentschädigung
(3) Durch Rechtsverordnung werden Vorschriften
nur gewährt, wenn der im Zeitpunkt der Antragstel-
über die Berechnung und den N&chweis der Ein-
lung Berechtigte (der unmittelbar Geschädigte, der
künfte sowie darüber gf.:)troffen, welche Einkom-
Geschädigte oder deren Erbe oder weiterer Erbe)
mensrichtsötze für die einzelnen Berufsgruppen an-
weder im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor
zunehmen sind.
der Antragstellung ein Einkommen von mehr als
7 200 Deutsche Mark bezogen noch am letzten vor
der Antragstellung liegenden Veranlagungszeit-
punkt der Vermögensteuer ein Vermögen von mehr
§ 240
als 50 000 Deutsche Mark gehabt hat. Sind hinsicht-
Schadensberechnung bei Sparerschäden lich der Schäden des unmittelbar Geschädigten meh-
(l) Spcuerschäden sind mit dem Reichsmarknenn- rere Personen berechtigt, ist für die Einkommens-
betrag des durch die Umstellung betrorfenen An- und Vermögensverhältnisse aller Berechtigten der
spruchs abzüglich des Umstellungsbetrags anzu- Zeitpunkt der ersten Antragstellung maßgebend.
setzen. Sparerschäden an Ansprüchen gegen das Die Einkommensgrenze erhöht sich für den nicht
Reich, die Rei.chsbahn und die Reichspost sowie das dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden
Land Preußen sind mit dem vollen Reichsmarknenn- Ehegatten um 1 800 Deutsche Mark und für jedes
betrag anzusetzen. Kind im Sinne des § 265 Abs. 2 um 900 Deutsche
Mark. Dem Einkommen des Berechtigten wird das
(2) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über Einkommen seines Ehegatten hinzugerechnet. So-
die Ermittlung des Reichsmarknennbetrags solcher wei~ nach § 14 Abs. 3 Satz 3 des Beweissicherungs-
Ansprüche bestimmt, deren Reichsmarknennbetrag und Feststellungsgesetzes Zonenschäden an Ver-
nicht ohne weiteres festliegt. mögen, auf dem die Existenzgrundlage beruhte, ge-
1980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
sond()rl l<:slw~sl.1)111. sind, crhölwn sich die Einkom- rechte an Grundstücken der beschädigten wirt-
mens9rcnzc m1f 1;-i 000 Dcutsc:hc, Mark und die Zn- schaftlichen Einheit gesichert waren, oder auf
schlögc dUf J 000 Ikutschc MiHk und l 500 Deutsche ihnen lastende Grundschulden oder Rentenschul-
Marl<. Die Vt)rmc>~Jens~Jn)nzc t'rhöht. sich um den den mit der Hälfte desjenigen Betrags abzu-
vor dem maßgebenden Vcrc1nlr1g1rn~1szcitpunkt der setzen, um den die auf Grund dieser Verbind-
Vermü~Jlmsleucr bewirkten Betr<1g der Leistungen lichkeiten entstandene Hypothekengewinnabgabe
im Sinne des § 26B Alls. 1 Sc1 l.z 2. nach § 100 gemindert worden ist.
(3) Durch Rcchlsvt!rordnunrJ kt1nn zur Durchfüh-- 4. Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reich;;-
rung des Abs,11.zc's 2 Nüheres über die Abgrenzung, markspareinlagerr und an anderen privatrecht-
die Berechnung und den Nad1weis dc~s Einkomm<ms lichen geldwerten Ansprüchen sind mit demjeni-
und Vermögens n,1ch slcuerrcchtlichen Grundsätzen gen Betrag anzusetzen, mit dem sie bei Anwen-
bestimmt. und dübei vorgesehen werden, daß steuer- dung der für den Geltungsbereich des Grundge-
liche V ergünst.iqunqcm unberücksichtigt bleiben; fer- setzes geltenden Umstellungsvorschriften auf
ner kann ein abweichender Zcilraum für die Bemes- Deutsche Mark umzustellen gewesen wären.
sunu des Einkommens in solchen FällEm festgelegt Durch Rechtsverordnung kann Abweichendes für
werden, in denen zwischen Sdrndenseintritt und An- Ansprüche in solchen Währungen bestimmt wer-
tragslellun~J keine drei vollen KalcndPrjahre liegen. den, die bis zum 31. März 1952 einem dem Um-
stellungsverhältnis der Reichsmark vergleich-
baren Währungsverfall nicht ausgesetzt waren;
§ 244
Entsprechendes gilt für Ansprüche in solchen
Ubertragbarkeit Währungen, für die eine Regelung nach § 20
Der Anspruch auf Hauptentschädigung ist, vorbe- Abs. 2 Nr. 3 oder Satz 2 des Feststellungsgesetzes
haltlich der §§ 258, 278 a, 283 und 283 a, vererblich getroffen wird.
und übertragbar; er unterliegt jedoch in der Person 5. Zonenschäden an privatrechtlichen geldwerten
des Geschädigten nicht der Zwangsvollstreckung. Ansprüchen (§ 15 a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) wer-
Ist der Geschädigte Vorerbe eines vor Schadensein- den _nach Maßgabe der Verordnung zur Durch-
tritt oder vor dem l. April 1952 verstorbenen Erb- führung des § 55 a Abs. 3 des Lastenausgleichsge-
lassers, so geht der Anspruch auf Hauptentschädi- setzes vom 4. März 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 209)
gung, soweit er auf Schäden an dem einer Nach- angesetzt.
erbfolge unterliegenden Vermögen beruht, bei Ein-
Sind Schäden in einer anderen deutschen Währung
tritt des Nacherbfalls auf den Nacherben oder des-
als Reichsmark festgestellt worden, so werden sie
sen Erben über; beruht der Anspruch auf Haupt-
für die Zusammenfassung zum Schadensbetrag nach
entschädigung nur teilweise auf Schäden an dem
Anwendung der Nummern 1 bis 5 unverändert als
einer Nacherbfolge unterliegenden Vermögen, ist
Reichsmark angesetzt.
er im Verhältnis der Schadensbetrüge zueinander
aufzuteilen, die sich nach § 245 !ür die Schäden an
deri verschiedenen Vermögensteilen ergeben. Auf § 246
den Fiskus als gesetzlichen Erben geht der Anspruch Schadensgruppen und Grundbeträge
nur insoweit über, als ohne seine Erfüllung Nach-
laßverbindlichkeiten nicht befriedigt werden könn- (1) Auf Grund der Schadensfeststellung wird der
ten. unmittelbar Geschädigte in eine der nachfolgenden
Schadensgruppen eingestuft. Die Hauptentschädi-
§ 245 gung bemißt sich nach einem Grundbetrag, welcher
der Schadensgruppe entspricht, in die der unmittel-
Schadensbetrag
bar Geschädigte eingereiht worden ist.
Für die Bemessung der Hauptentschädigung wer-
(2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet
den die festgestellten Schäden des unmittelbar Ge-
und folgende Grundbeträge festgesetzt:
schädigten (§ 243), vorbehaltlich des § 249 a, zu
einem Schadensbetrag zusammengefaßt. Hierbei gilt darin
Scha- Schadens- enthaltener
folgendes: dens- betrag in Grundbetrag in Erhöhungs-
gruppe Reichsmark Deutscher Mark betrag
1. Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Ver- DM
mögen sind mit einem um ein Drittel erhöhten
l
4
Betrag anzusetzen.
1 bis 5 000 de< Sdrn- 4 800
2. Von Vertreibungsschäden, Ostschäden und Zonen- 2 bis 5 500 d~nsbetrag,
hochstens 5 150
schäden an land- und forstwirtschaftlichem Ver- 3 bis 6 200 jedoch 5 550
mögen sowie an Grundvermögen s_ind festge- 4 bis 7200 6100
5 bis 8 500 7100 300
gestellte langfristige Verbindlichkeiten, die im 6 bis 10 000 8 050 450
Zeitpunkt der Schädigung mit -diesem Vermögen 7 bis 12 000 9100 550
in wirtschaftlichem Zusammenhang standen od2r 8 bis 14 000 10 250 700
9 bis 16 000 11 250 900
an ihm dinglich gesichert waren, mit ihrem hal- 1 100
10 bis 18 000 12 150
ben festgestellten Betrag abzusetzen. 11 bis 20 000 13 050 1 300
12 bis 23 000 13 800 1 350
3. Von Kriegssachschäden an land- und forstwirt- 1 400
13 bis 26 000 14 650
schaftlichem Vermögen sowie an Grundvermögen 14 bis 29 000 15 400 1 400
sind Verbindlichkeiten, die durch Grundpfand- 15 bis 32 000 16 150 1 500
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1981
darin Anfangsvermögens übersteigt. Als Endvermögen gilt
Sdlil· enthaltener
dcns~
~)t'll tl ( 1('11 S-
IJc•I r<1q in ( ;rnndhelrag in Erhöhungs·
das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am
L>P11!:-.dlC'J Mt1rk
qruppe !{l'.id1:,m<11k betrng 21. Juni 1948, vermindert um 40 vom Hundert. Als
DM
Anfangsvermögen gilt die Summe des Schadens-
··- ··•···-·-··········- ---------- betrags und des Vermögens des unmittelbar Ge-
16 his :w 000 1G f)50 1 600 schädigten am 21. Juni 1948 zuzüglich des doppelten
17 bis 40 000 17 650 1 600 Erhöhungsbetrags nach § 246 Abs. 2. Der Kürzungs-
18 bis 44 000 18 250 1 600 betrag nach Satz 1 darf nicht höher sein als 50 vom
19 bis 48 000 18 850 1 700 Hundert des Vermögens des unmittelbar Geschädig-
20 bis 53 000 19 400 1 800
21 bis 58 000 20 000 1 900 ten am 21. Juni 1948. Sind Schäden erst nach dem
22 bis 63 000 20 600 2 000 20. Juni 1948 entstanden, tritt an die Stelle des Ver-
23 bis 68 000 21 200 2100 mögens am 21. Juni 1948 das Vermögen, welches
24 bis 74 000 21 850 2 200
2 300
sich auf diesen Stichtag ergeben würde, wenn die
25 bis 80 000 22 550
26 bis 86 000 23 250 2 400 Schäden vorher entstanden wären.
27 bis 93 000 24 000 2 500
24 800 2 600
(2) Der Grundbetrag ist ferner um diejenigen Ent-
28 bis 100 000
29 bis 110 000 25 750 2 700 schädigungszahlungen zu kürzen, die für die im
30 bis 2 000 000 25 750 + 10v. H. 2 800 Schadensbetrag berücksichtigten Schäden auf Grund
des 110 000 RM der Kriegssachschädenverordnung, des Reichslei-
übersteigenden stungsgesetzes oder anderer innerdeutscher Vor-
Schadensbetrags
31 über 2 000 000 214 750 -1- 6,5 V. H. 2 soo· schriften gewährt worden sind, es sei denn, daß eine
des 2 000 000 RM abweichende Regelung für die Behandlung der Ent-
übersteigenden schädigungszahlungen besteht oder daß die aus den
Schadensbetrags Entschädigungszahlungen wiederbeschafften entspre-
chenden Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse er-
§ 247 neut verlorengegangen sind. Dabei sind Reichsmark-
Teilung des Grundbetrags zahlungen mit 10 vom Hundert anzusetzen. Der
Der Grundbetrag, der auf den für den unmittelbar Kürzungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag,
Gescfoicliqtcn errechneten Schadensbetrag entfällt, um den sich der Grundbetrag (§ 246) ermäßigen
wird, wenn der unmiUdbar Geschädigte vor dem würde, wenn die wirtschaftlichen Einheiten oder die
1. April 1952 verstorben ist, auf die Erben (§ 229 sonstigen Wirtschaftsgüter, für die Entschädigungs-
Abs. 1) nach dem VcrhLiltnis ihrer Erbteile aufgeteilt. zahlungen gewährt worden sind, bei der Berechnung
In den Fälkn des § 12 Abs. 7 Nr. 1 gilt dies auch des Schadensbetrags außer Betracht geblieben wären.
dann, wenn der unmittelbar Geschädigte nach dem (3) Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene
31. März 1952 verstorben ist; in den Fällen des § 230 Schäden auch nach den §§ 39 bis 47 b bei der Ver-
Abs. 4 gilt Salz 1 fc~rner für die Aufteilung des mögensabgabe berücksichtigt worden, ist von dem
Crundbetraqs auf die Erben des Geschädigten. Grundbetrag abzusetzen
1. der Zeitwert des Betrags, um den die Vermögens-
§ 248
abgabe nach den§§ 39 bis 47 ermäßigt worden ist,
Zuschlag zum Grundbetrag
2. das Dreiunddreißigf ache des Betrags, um den der
(1) Der für den Geschüdigten nach den §§ 246, 247 ursprüngliche Vierteljahrsbetrag der Vermögens-
sich ergebende Grundbetrag erhöht sich um 10 vom abgabe nach § 47 a herabgesetzt worden ist, und
Hundert für IIeimatvertriebene (§ 2 des Bundesver-
triebenengeset:zes) sowie für Kricgssachgeschädigte, 3. das Siebzehnfache des Betrags, um den der Vier-
die bis zum l. April 1952 in den Stadt- oder Land- teljahrsbetrag der Vermögensabgabe nach § 47 b
gemindert worden ist.
kreis, in dem sie zur Zeit der Schädigung wohnten,
nicht zurückkehren konnl<~n und bis zu diesem Zeit- Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene Schäden
punkt an ihrem neuen Wohnsitz eine angemessene auch nach § 55 a berücksichtigt worden, ist vom
Lebensgrundlage nicht wic~der habc~n finden können. Grundbetrag ferner das Fünfunddreißigf ache des Be-
(2) Der ZuschlarJ nach Absatz 1 wird nicht ge- trags, der von dem Vierteljahrsbetrag der Vermö-
währt, sow(üt der Grundbetrag auf Zonenschäden gensabgabe nach § 55 a Abs. 2 erlassen worden ist,
beruht. Beim Zusammentreffen von Zonenschäden abzusetzen. Als Zeitwert im Sinne der Nummer 1 ist
mit andenm Scfojden ist der auf Zonenschäden beru- der Ermäßigungsbetrag nach den §§ 39 bis 47 anzu-
hende Teil des Grundbelrags in der Weise zu ermit- setzen bei einem Vierteljahrssatz
teln, daß vom gesamten Grundbetrag derjenige Be- von 1 vom Hundert mit 50 vom Hundert,
trag abgezogen wird, der sich für die anderen
von 1, 1 vom Hundert mit 54 vom Hundert,
Schäden allein nach den §§ 245 bis 247 sowie § 249
Abs. 1 Sätze 1 bis 4 und Abs. 2 als Grundbetrag von 1,2 vom Hundert mit 58 vom Hundert,
ergeben würde. von 1,25 vom Hundert mit 60 vom Hundert,
§ 249 von 1,3 vom Hundert mit 62 vom Hundert,
Kürzung des Grundbetrags von 1,4 vom Hundert mit 66 vom Hundert,
(1) Der Grundbetrag ist zu kürzen, soweit sich von 1,5 vom Hundert mit 71 vom Hundert,
durch seine Zurechnunq zum Endvermögen eine von 1,6 vom Hundert mit 75 vom Hundert,
Summe erqeben würde, die 50 vom Hundert des von 1, 7 vom Hundert mit 79 vom Hundert.
1982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(4) Die Kürzunrwn nach d<·n /\bsätzen 1 bis 3 sind anlagen, die nach den im Geltungsbereich des Grund-
in der Reihenfolq<! diPSPr /\hs~ilzc vorzunehmen. Bei gesetzes geltenden Umstellungsvorschriften im Ver-
Aufteilung des Crnndhe!rc1~Js (§ 247) und bei Berech- hältnis 100 zu 10 umzustellen gewesen wären,
nung des Zuschld~JS zum Crnndlwtrug (§ 248) ist von 10 vom Hundert, bei Sparanlagen, die im Verhältnis
dem nach den /\ bsä l:1.en 1 11 nd 2 gekürzten Grund- 100 zu 6,5 umzustellen gewesen wären, 13,5 vom
bclrng auszugehen. Hundert des Nennbetrags der Sparanlage am 1. Ja-
nuar 1940; bei Sparanlagen in solchen Währungen,
(5) Durch Rec:111 sV<)rord11 tl t)(J kdnn Näheres be-
für welche in der zu § 245 vorgesehenen Rechtsver-
slimml werden
ordnung eine Regelung getroffen wird, ist der Alt-
1. über die Ab~Jl'enzung und fü,werlung des nach sparerzuschlag mit demjenigen Hundertsatz des nach
Absatz 1 für den 21. Juni 1948 zugrunde zu § 20 des Feststellungsgesetzes umgerechneten Nenn-
legenden Vermögens sowi(, über den Zeitpunkt, betrags der Sparanlage am 1. Januar 1940 anzusetzen,
für den das Vermüqen im Fülle des Todes des der nach Abzug des in der Rechtsverordnung be-
unmittelbar Geschädigl cn vor diesem Stichtag zu stimmten Umstellungssatzes von der Zahl 20 ver-
ermitteln ist, bleibt. Als bei Beginn des 1. Januar 1940 bestehende
2. darüber, bei welchen Cesd1ädigten nach den§§ 39 Sparanlagen gelten, sofern nicht der Geschädigte den
bis 47 b durchgeführte Minderungen oder ein Nachweis eines höheren Betrags führt,
Erlaß der Vermögensabgabe nach § 55 a Abs. 2 in 1. Spareinlagen, Postspareinlagen
Zweifelsfällen durch Kürzung des Grundbetrags und Bausparguthaben mit 20 vom Hundert,
zu berücksichtigen sind,
2. Pfandbriefe, Rentenbriefe,
3. inwieweit bei AufleJlung des Crundbetrags (§ 247) Schiffspfandbriefe, Kommunal-
und bei Berechnung des Zuschlags zum Grund- schuldverschreibungen sowie
betrag (§ 248) auch Kürzungen des Grundbetrags sonstige Schuldverschreibungen
nach Absatz 3 vorweg zu berücksichtigen sind. und verzinsliche Schatzanwei-
sungen, die von juristischen
§ 249 ü Personen des öffentlichen Rechts
ausgegeben worden sind, ein-
Sparerzuschlag schließlich der Schuldbuchforde-
(l) Soweit die HauptenlschädigLrng zur Abgeltung rungen mit 80 vom Hundert,
von Verlusten an Ansprüchen gewährt wird, die 3. Ansprüche aus Industrieobliga-
Sparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes sind, tionen mit 50 vom Hundert,
bleibt der Schaden bei der Berechnung des Schadens-
betrags nach § 245 außer Ansatz. Wegen dieser 4. Ansprüche aus Lebensversiche-
Ansprüche wird zusätzlich ein Grundbetrag (Sparer- rungsverträgen mit 60 vom Hundert,
zuschlag) gewährt. Dieser ist bei Vertreibungs- 5. sonstige privatrechtliche An-
schäden und Ostschäden mit dem Betrag anzusetzen, sprüche, die durch Hypotheken,
der sich Grundschulden oder Renten-
1. bei Sparanlagen, die nach den im Geltungsbereich schulden gesichert waren, mit 100 vom Hundert
des Grundgesetzes geltenden Vorschriften umzu- des Betrags der Sparanlage.
stellen gewesen wären,
durch Anwendung des hiernach maßgebenden (3) Der Sparerzuschlag wird auch dann gewährt,
Umstellungssatzes, wenn der Schaden festgestellt worden ist, ein Grund-
betrag im übrigen aber entfällt. Der Sparerzuschlag
2. bei Sparanlagen in solchen Währungen, für welche wird insoweit gekürzt, als durch seine Zurechnung
die in § 245 vorgeseh(~ne Rechtsverordnung eine der ohne die Anwendung des § 245 Nr. 4 und 5 auf
günstigere Umstellung als 100 zu 10 vorsieht, die Sparanlagen nach § 246 sich ergebende Grund-
durch Anwendung des in dieser Rechtsverord- betrag überschritten würde. Er ist in den Fällen des
nung bestimmten Hundertsatzes § 247 nach dem Verhältnis der Erbteile aufzuteilen;
auf den nach dem Feststellungsgesetz festgestellten die §§ 248 und 249 finden auf ihn keine Anwendung.
Betrag ergibt; bei Zonenschäden ist der Sparerzu- (4) Der Sparerzuschlag wird nicht gewährt, wenn
schlag mit dem Betrag anzusetzen, der sich durch sich ohne die Anwendung der Absätze 1 bis 3 ein
Anwendung der Verordnung zur Durchführung des höherer Endgrundbetrag (§ 250 Abs. 2) ergibt.
§ 55 a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes ergibt.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Verluste an An-
§ 249 b
sprüchen im Sinne des § 12 Abs. 13 Nr. 1, des § 14
Abs. 1 Satz 5 und des § 15 a Abs. 3 Nr. 1; für diese Kürzung des Grundbetrags für Zonenschäden
ist bei Anwendung des Satzes 3 Nr. 1 ein Umstel-
(1) Der auf Zonenschäden eines unmittelbar Ge-
lungsverhältnis von 100 zu 10 zugrunde zu legen.
schädigten beruhende Grundbetrag wird auf 50 000
(2) Bei Vertreibungsschäden und Ostschäden er- Deutsche Mark gekürzt, wenn er diesen Betrag über-
höht sich der Sparerzuschlag, soweit die Sparanlagen steigt. Ist der unmittelbar Geschädigte von mehreren
dem unmittelbar Geschädigten oder einem Rechts- Geschädigten beerbt worden, ist für die Kürzung
vorgänger (§ 3 des Altsparergesetzes) schon bei nach Satz 1 die Summe der auf Zonenschäden beru-
Beginn des 1. Januar 1940 zugestanden haben, um henden Grundbeträge aller Geschädigter, auch soweit
einen Altsparerzuschlag. Dieser beträgt bei Spar- diese nicht antragsberechtigt sind, maßgebend.
Nr. 112 Tdq der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1983
(2) lkr c1tif /on<,11sch;id<'n rJ('rtlfl(!ncle Crundbetrag Vertreibungsschäden oder Ostschäden zusammen, ist
wird fenwr cJd:.tirl'.I, sowcil durch seine Binzurech- der Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 5 zu
nung zum Vc:rmcigcn cks Bcwchl.i~Jten (§ 243 Abs. 2 gewähren
Salz l) am ldzl<'n vor dn Anl.rcJqstellung liegenden 1. vom 1. Januar 1953 ab für denjenigen Teil des
Veranla~Jtrnqszeilpunkl. d<'r Vermögensteuer die in zuerkannten Endgrundbetrags, der sich für die
§ 243 Abs. 2 lwslirnrnlc Verrniiqcnsgrenze überschrit- tatsächlich vorher eingetretenen Vertreibungs-
!en wird. Sind hinsichLlich <'inPs Anspruchs mehrere schäden oder Ostschäden allein als Endgrund-
Personen bcnid1Ligl, ist vom Anteil eines jeden betrag ergeben hätte,
Ben:chLifJten <111 dem auf Zo1w11schfüJen beruhenden
2. vom Beginn des in Satz 1 bestimmten Vierteljahrs
Crundbeircig c1 t1szt1q<:he11.
ab für den Rest des zuerkannten Endgrundbetrags.
(3) Beim Zusamnwn Lrel 1<:n von Zonenschi:iden mit
,mderen Sdüiden ist dC'r iltd Zonenschäden beru- (5) Ubersteigt der zuerkannte Endgrundbetrag
hende Teil d<:s Crundbc:l.rags (Zonenschadcn-Teil- ohne den auf einem Zonenschaden beruhenden Teil
grundbelrag) in der Weise zu ermitteln, daß vom (§ 249 b Abs. 3) denjenigen Endgrundbetrag, der sich
gesamten Grundbdrdq dcrjcni~Je Betrag abgezogen nach der vor dem 1. Januar 1967 geltenden Fassung
wird, der sich fC1r die crnd<:rc:n Schüden allein ohne der §§ 243 bis 249 a ergeben hätte (früherer End-
Anwendung des§ 2!J9 Ahs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 2 grundbetrag), wird der Zinszuschlag für den über-
als Grnndbclrilq (:rqdwn w(irdc'. steigenden Betrag (Mehrgrundbetrag) vom. 1. Januar
1967 ab gewährt, sofern nicht der Zinszuschlag nach
Absatz 4 Satz 1 von einem späteren Zeitpunkt ab zu
gewähren ist. Ist in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2
§ 250 der Zinszuschlag für einen Teil des Endgrundbetrags
Zuerkennung des Anspruchs und Zinszuschlag von einem Zeitpunkt nach dem 1. Januar 1967 ab zu
gewähren, gilt dieser Zeitpunkt auch für den ent-
(1) Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird
sprechenden Teil des Mehrgrundbetrags.
dem Gcschüdiglcn mit dem sich ergebenden Grund-
betrag zuerkcmnt; dabei ist anzugeben, wie der (6) Für den auf Zonenschäden beruhenden End-
Grundbetrag aus d<!m Sd1udensbetrag errechnet ist.· grundbetrag oder Zonenschaden-Teilgrundbetrag
In den Fällen des § 12 Abs. 13, des § 14 Abs. 1 Satz 5 (§ 249 b Abs. 3) wird der Zinszuschlag vom 1. Januar
1Jnd des § 15 a Abs. 3 wird höchstens der Grund- 1970 ab gewährt. Soweit der Zonenschaden tatsäch-
betrag zuerkannt, der sich bei Zugrundelegung des lich erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist, wird
Werts des erworbenen Wirtschaftsguts ergeben der Zinszuschlag vom Beginn des Vierteljahrs ab
würde. gewährt, in das der Zeitpunkt des Schadenseintritts
fällt. Treffen tatsächlich nach dem 1. Januar 1970
(2) Der nach dc:n §§ 246 bis 249 b sich ergebende
eingetretene Zonenschäden mit tatsächlich vorher
Grundbetrag wird auf volle 10 Deutsche Mark auf-
eingetretenen Zonenschäden zusammen, gilt Absatz 4
gerundet (Endgrundbetrag). Vom Endgrundbetrag
Satz 2 entsprechend. Beträge aus der Nutzung weg-
werden abgezogen
genommener Wirtschaftsgüter, über die der unmit-
l. EntschädigungszahlunrJen nach Bundesgesetzen telbar Geschädigte oder sein Erbe nach dem 31. De-
für Schäden, die beim Schadensbetrag oder beim zember 1969 verfügt haben, werden auf den Zins-
Sparerzuschlag b<~rücksicbtigt sind, sofern diese zuschlag angerechnet.
Zahlungen nicht bereits anderweit vom Schaden
oder Gnrndbetrag abgezogen sind, § 251
2. Ablösungsfwträge nach dem Dritten Teil des All- Erfüllung des Anspruchs
qemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November
(1) Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird,
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) und Entschädi-
vorbehaltlich der §§ 278 a, 283 und 283 a, in Höhe
gungszahlungen nach dem Altsparergesetz, die
des Betrags erfüllt, der sich durch Hinzurechnung
auf Ersatzvermögen, das Umsiedlern zugeteilt
des Zinszuschlags zum zuerkannten Endgrundbetrag
worden ist, entfallen.
ergibt (Auszahlungsbetrag). Erfüllungsbeträge wer-
(3) Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag tritt ein den, vorbehaltlich des § 278 a Abs. 2 sowie der auf
Zinszuschlag von eins vom Hundert für jedes ange- Grund des § 278 a Abs. 7 und des § 283 a Abs. 2
fangem~ Vierteljahr; der Zinszuschlag ist vorbehalt- erlassenen Vorschriften, zunächst auf den im Aus-
lich der Absi:il.ze 4 bis 6 vom l. Januar 1953 ab zu zahlungsbetrag enthaltenen Zinszuschlag angerech-
gewähren. net. Erhöht sich der Zinszuschlag durch Zuerkennung
(4) In den Fällen des § 11 Abs. 2 Nr. 3, des § 12 eines weiteren Grundbetrags, so bleibt diese Erhö-
Abs. 7 und des § 14 Abs. 1 Satz 2 ist der Zinszuschlag hung für die Anrechnung der vorher geleisteten
vorbehaltlich des Absatzes 5 insoweit, als der zu- Erfüllungsbeträge außer Betracht.
erkannte Endgnmdbetrag auf tatsächlich nach dem (2) Sind Aufbaudarlehen nach § 258 sowie Zah-
.31. Dezember 1952 eingetretenen Vertreibungsschä- lungen an Kriegsschadenrente oder an entsprechen-
den und Ostschäden beruht, vom Beginn des Viertel- der laufender Beihilfe nach den §§ 278 a, 283 und
jahrs ab zu gewähren, in dem diese Schäden nach 283 a mit Wirkung auf einen vor dem 1. Januar 1967
§ 12 Abs. 11 oder § 14 Abs. 3 als eingetreten gelten. liegenden Zeitpunkt auf die Hauptentschädigung
Treffen tatsächlich vor dem 1. Januar 1953 eingetre- anzurechnen, hat die Anrechnung auf den früheren
tene Vertreibungsschäden oder Ostschäden mit tat- Endgrundbetrag Vorrang vor der Anrechnung auf
sächlich nach dem 31. Dezember 1952 eingetretenen den Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 5); bei einer An-
1984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
rechnung dUl citwn vor dem 1. Ji.mUür 1970 fü ~genden
0
2. die Abtretung von Schuldbuchforderungen und
Zeitpunkt lwl di(! J\nrcclmun~J auf den Teil des End- die Veräußerung von Schuldverschreibungen zeit-
grumlbelrags, der sich olinc Zonenschäden ergibt, weise, längstens jedoch bis zum 31. März 1979
den Vorran~J vor der J\nrcdmung auf den Zonen- beschränkt und für den Fall der Abtretung oder
schaden-Teilgrundbetrag. Für die Fälle des § 250 Veräußerung eine abweichende Ausstattung und
Abs. 4 und Abs. b SiHw 2 und 3 gilt dies ent- steuerliche Behandlung festgelegt werden,
sprechend.
3. bestimmt werden, daß eine Löschung der Schuld-
(3) Die Erlüllun~J des Anspruchs duf Hauptentschä- buchforderungen gegen Aushändigung von Schuld-
digung kann nich1 verlangen, wer die Zuerkennung verschreibungen nicht stattfindet.
dieses Anspruchs gemi.lß § LM Abs. 2 für einen (4) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung kön-
andPren beantra~Jl ha1.
nen vorbehaltlich des Absatzes 6 ferner vom 1. April
1961 an auf Antrag statt durch Barzahlung durch Be-
§ 252
gründung von Spareinlagen erfüllt werden, die für
Reihenfolge und Zeitpunkt. der Erfüllung begrenzte Zeiträume ganz oder teilweise festgelegt
(1) Die Ansprücfa~ uuf lJauptentschädigmrn wer- werden. Diese Spareinlagen werden, solange sie
den vorbehaltlich der A bsi:ilze 5 und 6 vom 1. April festgelegt sind, mit vier vom Hundert verzinst; die
1957 ab nach Maßgabe der verfügbaren Mittel, Festlegung gilt nicht für die Zinsen. Die Zinsen un-
spätestens jedoch bis zum 31. März 1979, erfüllt. terliegen während der Festlegung nicht den Steuern
Bevorzugt zu befriedigen sind die Ansprüche von vom Einkommen und Ertrag. Zugunsten der Geld-
Geschädigten in hohem Lebensalter sowie solche institute entstehen mit der Begründung der festge-
Ansprüche, bei denen die Hauptentschädigung der legten Spareinlagen Deckungsforderungen gegen den
Abwendung oder Milderun~J sozialer Notstände dient. Ausgleichsfonds. In Höhe.. der Deckungsforderungen
Ferner sind solche Ansprüche vordringlich zu berück- bleiben Verbindlichkeiten der Geldinstitute aus Spar-
tigen, bei denen die Hauptenlschädigung der Nach- einlagen bei der Berechnung der jeweils vorgeschrie-
entrichtung freiwilliger Beiträge zu den gesetzlichen benen Mindestreserve außer Ansatz. Die Deckungs-
Rentenversicherungen dient oder nachweislich zur forderungen werden mit viereinhalb vom Hundert
Bildung von land- und forslw irtschaftlichem Vermö- verzinst. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt,
gen, von Grundvermögen oder von Betriebsvermö- unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe
gen oder zur Begründung oder Festigung der wirt- und von welchem Zeitpunkt an derartige Sparein-
schaftlichen Selbständigkeit beizutragen vermag. Die lagen begründet werden können; dabei werden die
Ansprüche können auch in Teilbeträgen erfüllt wer- Festlegung, die Freigabe sowie das Nähere über die
den. Kleinstbeträge können vorzeitig ausgezahlt Ausgestaltung der Spareinlagen und Deckungsfor-
werden. derungen geregelt. In der Rechtsverordnung kann
(2) Der für Zeit.räume nach dem 31. Dezember ferner
1962 entstehende Zinszuschlag (§ 250 Abs. 3 bis 6) 1. die Eintragung der Deckungsforderungen in ein
wird vorbehaltlich der Absi:itze 5 und 6 jährlich Schuldbuch des Bundes vorgesehen werden,
ausgezahlt. Das Ni:ihere über die Durchführung und 2. ein höherer Zinssatz für die Deckungsforderungen
den Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Rechts- festgesetzt werden, soweit die Geldinstitute die
verordnung geregelt; hierbei kann auch eine halb- festgelegten Spareinlagen vorzeitig freigegeben
jährliche Auszahlung vorgesehen werden. haben,
(3) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung können 3. eine den §§ 20, 21 des Altsparergesetzes entspre-
vorbehaltlich des Absatzes 6 auf Antrag statt durch chende Regelung getroffen werden.
Barzahlung durch diP Eintragung von Schuldbuchfor-
(5) Mehrgrundbeträge (§ 250 Abs. 5) zuzüglich der
derungen gegen den Ausgleichsfonds oder durch die
hierauf entfallenden Zinszuschläge werden vom
Aushändigung von Schuldverschreibungen des Aus-
1. Januar 1972 ab erfüllt. Durch Rechtsverordnung
gleichsfonds erfülll werden. Die Schuldbuchforde-
kann unter der Voraussetzung, daß Mittel hierfür
rungen und die Schuldverschreibungen, für deren
zur Verfügung stehen, bestimmt werden, daß solche
Ausgabe sich der Ausgleichsfonds der Lastenaus-
Ansprüche schon vor diesem Zeitpunkt erfüllt wer-
gleichsbank bedienen kann, sind mit jährlich min-
den können.
destens vier vom Hundert bar zu verzinsen; bei
einem Zinssatz von vier vom Hundert unterliegen (6) Auf Zonenschäden beruhende Endgrundbeträge
die Zinsen nicht den Steuern vom Einkommen und oder Zonenschaden-Teilgrundbeträge (§ 249 b Abs. 3)
Ertrag. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, in zuzüglich der hierauf entfallenden Zinszuschläge
welcher Höhe und von welchem Zeitpunkt an Schuld- werden erst vom 1. Januar 1970 ab durch Barzah-
buchforderungen eingetragen und Schuldverschrei- lung erfüllt; für die Reihenfolge der Erfüllung gilt
bungen ausgegeben werden. In der Rechtsverord- Absatz 1 Sätze 2 bis 5. Durch Rechtsverordnung kann
nung wird das Nähere über die Ausgestaltung der auch eine Erfüllung nach den Absätzen 3 und 4 zu-
Schuldbuchforderungen und Schuldverschreibungen gelassen werden.
geregelt; ferner kann (7) Ansprüche auf Hauptentschädigung können
1. die Eintragung von Schuldbuchforderungen und nach den Absätzen 3 und 4 bis zu einem Gesamt-
die Ausgabe von Schuldverschreibungen von be- betrag von sechs Milliarden Deutsche Mark erfüllt
stimmten Voraussetzungen hinsichtlich der per- werden; bei der Regelung durch die vorbehaltenen
sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsverordnungen sind die jeweiligen gesamtwirt-
Erfüllungsberechtigten abhängig gemacht werden, schaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1985
Vierter Abschnitt § 298 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen und wenn die Wohnung
Eingliederungsdarlehen nach Größe und Ausstattung den Voraussetzungen
des sozialen Wohnungsbaus nach dem jeweils anzu-
Erster Titel wendenden Wohnungsbaugesetz entspricht. Handelt
es sich um eine Mietwohnung oder Genossenschafts-
Allgemeine Vorschriften wohnung, ist der Darlehensnehmer nach 10 Jahren
zu Lasten des Gebäudeeigentümers aus der Haftung
§ 253 zu entlassen.
Zweckbestimmung (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann ein
(1) Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel (§ 323) Aufbaudarlehen bereits zum Erwerb des Baugrund-
werden Darlehen gewährt, um die Eingliederung von stücks für ein Familienheim gewährt werden, wenn
Personen, die Vertreibungsschäc~en, Kriegssachschä- gesichert erscheint, daß das Bauvorhaben alsbald
den oder Ostschäden geltend machen können, zu er- durchgeführt wird.
möglichen (Eingliederungsdarlehen). Die Eingliede- § 255
rungsdarlehen werden entweder unmittelbar an die
einzelnen Geschädigten oder unter Zusammenfas- Höhe des Aufbaudarlehens
sung von Mitteln zur Beschaffung von Dauerarbeits- (1) Die Höhe des Aufbaudarlehens bestimmt sich
plätzen für Geschädigte gewährt. nach dem Umfang der zur Durchführung des bean-
(2) Die Gewährung der Darlehen ist an Bedingun- tragten Vorhabens erforderlichen Mittel; das Vor-
gen und Auflagen zu knüpfen, welche die Verwen- haben soll dem Umfang der erlittenen Schädigung
dung für Zwecke der Eingliederung sicherstellen. angemessen sein.
(2) Der Höchstbetrag, der darlehensweise nach
§ 254 Abs. 1 bis 3 an einen einzelnen Geschädigten
Zweiter Titel gegeben werden kann, beträgt insgesamt 35 000 Deut-
Eingliederungsdarlehen an einzelne sche Mark. Er erhöht sich auf 40 000 Deutsche Mark
Geschädigte (Aufbaudarlehen) bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 antragsberech-
tigt sind und nach dem 31. Dezember 1959 ständigen
§ 254
Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes
oder in Berlin (West) genommen haben. Ist rechts-
Voraussetzungen kräftig ein Anspruch auf Hauptentschädigung zuer-
(1) Ein Aufbaudarlehen kann Personen, die Ver- kannt worden, dessen Auszahlungsbetrag im Zeit-
treibungsschäden, Kriegssachschäden oder Ostschä- punkt der Entscheidung über das Aufbaudarlehen
den geltend machen können, gewährt werden, wenn 35 000 Deutsche Mark übersteigt, so kann ein Dar-
sie ein Vorhaben nachweisen, durch das sie in den lehen bis zur Höhe des Auszahlungsbetrags, höch-
Stand gesetzt werden, an Stelle einer durch die stens jedoch bis zu einem Betrag von 50 000 Deutsche
Schädigung verlorenen Lebensgrundlage eine neue Mark gewährt werden. Beträgt die restliche Haupt-
gesicherte Lebensgrundlage, für die sie die erforder- entschädigung weniger als 2 000 Deutsche Mark, darf
lichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der Höchstbetrag um diesen Betrag überschritten
erfüllen, zu schaffen oder eine bereits wieder ge- werden.
schaffene, aber noch gefährdete Lebensgrundlage zu § 256
sichern. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1
kann ein Aufbaudarlehen auch an Personen gewährt Verzinsung und Tilgung
werden, die Anteile an einer in der Form einer Ka- (1) Das Aufbaudarlehen ist mit drei vom Hundert
pitalgesellschaft betriebenen Familiengesellschaft jährlich zu verzinsen. Es ist nach drei Freijahren in
besaßen und deren Lebensgrundlage infolge eines 10 gleichen Jahresraten zu tilgen; das erste Freijahr
der Gesellschaft entstandenen Kriegssachschadens beginnt mit dem auf die Auszahlung folgenden Halb-
verlorengegangen oder gefährdet ist; der Begriff der jahrsersten.
Familiengesellschaft bestimmt sich nach der in § 24 (2) Für einzelne Arten von Vorhaben kann be-
Nr. 2 vorbehaltenen Rechtsverordnung. stimmt werden, daß die Zins- und Tilgungsbedingun-
(2) Ein Aufbaudarlehen kann Personen, die Ver- gen abweichend festgesetzt werden.
treibungsschäden, Kriegssachschäden oder Ostschä-
den geltend machen können, auch dann gewährt § 257
werden, wenn sie hierdurch in den Stand gesetzt
Dringlichkeitsfolge
werden, ihren zerstörten, beschädigten oder ver-
lorenen Grundbesitz wieder aufzubauen; dem Wie- Die Reihenfolge der Gewährung von Aufbaudar-
deraufbau steht ein Neubau an anderer Stelle dann lehen bestimmt sich nach· der sozialen Dringlichkeit
gleich, wenn der Wiederaufbau unmöglich und der und nach der volkswirtschaftlichen Förderungswür-
Neubau als angemessener Ersatzbau anzuerkennen digkeit der Vorhaben. Antragsteller, die Schäden im
ist. Sinne des Feststellungsgesetzes geltend machen
(3) Ein Aufbaudarlehen kann Vertriebenen und können, sind mit Vorrang zu berücksichtigen. Den
Kriegssachgeschädigten auch für den Bau eines Fa- gleichen Vorrang haben Antragsteller, die nach§ 254
milienheims oder einer sonstigen Wohnung, insbe- Abs. 3 in Verbindung mit § 298 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
sondere am Ort eines gesicherten Arbeitsplatzes, ge- stabe b Aufbaudarlehen zur Förderung von Fami-
währt werden, wenn sie die Voraussetzungen des lienheimen oder Eigentumswohnungen beantragen.
1986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Andere Anlragstel l(:r, die A tllbd udarlehen nach§ 254 denrente gewährt, so tritt die Anrechnung des Dar-
Abs. 3 zur Förderung von Familienheimen oder lehens auf die Hauptentschädigung nach den Absät-
Eigentumswohnungen lwanlrc1qcn, haben Vorrang zen 1 und 2 erst ein, nachdem die Anrechnung der
vor den verblcilH:ndcn /\nlrilqskllern nach § 254 Kriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung nach
Abs. 3. den §§ 278 a, 283 und 283 a durchgeführt ist. Die An-
rechnung wird jedoch vor dem in Satz 1 festgesetzten
§ 258 Zeitpunkt vorgenommen, wenn und soweit der An-
spruch auf Hauptentschädigung nach § 278 a Abs. 4
Verhältnis zur Hauptentschädigung und 7, § 283 Nr. 3 sowie § 283 a Abs. 1 Nr. 3 und
(1) SDwcit der Empfänger l!ines Aufbaudarlehens Abs. 2 erfüllt werden kann.
Anspruch auf Hauplenlscl1ädigung hat, wird der
(5) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschä-
Darlehensbetrag c1ut den Anspruch auf Hauptent-
schädigung wie folgt angeredm('I: digung schließt die Gewährung eines Aufbaudar-
lehens nicht aus.
1. Ist der Anspruch auf I-Iaupl<:nlschädigung vor Ge-
währung des Aufbaudarlehens zuerkannt, tritt (6) Soweit nach § 40 Abs. 2 des Reparationsschä-
die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädi- dengesetzes ein Darlehen auch auf den Entschädi-
gung in Höhe des Auszahlungsbetrags (§ 251 gungsanspruch nach dem Reparationsschädengesetz
Abs. 1) an die Stelle der Darlehensgewährung. anzurechnen ist, geht in den Fällen des Absatzes 2
Nr. 4, 5 und 7 die Anrechnung auf die Entschädigung
2. Wird der Anspruch auf Hauptentschädigung nach nach dem Reparationsschädengesetz, im übrigen die
Gewährung des Aufbaudarlehens zuerkannt, dann Anrechnung auf die Hauptentschädigung vor.
gilt der Anspruch auf Hauptentschädigung in Höhe
des Darlehensbetrags als im Zeitpunkt der Dar-
lehensgewährung erfüllt. Die Darlehensverbind-
lichkeit gilt insoweit als nicht entstanden. Gelei-
stete Zins- und Tilgungsbeträge werden der
Hauptentschädigung mit Wirkung vom Zeitpunkt Dritter Titel
der Zuerkennung des Anspruchs zugeschlagen.
Eingliederungsdarlehen zur Schaffung
3. Ist das Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 3 für den von Dauerarbeitsplätzen
Bau einer Mietwohnung oder einer Genossen- (Arbeitsplatz darl eh en)
schaftswohnung gewährt worden, tritt die An-
rechnung nur auf Antrag ein. § 259
4. Der Darlehensbetrag wird auf Antrag mit Zu- Voraussetzungen
stimmung des Hauptentschädigungsberechtigten
(1) Ein Arbeitsplatzdarlehen kann gewährt wer-
auch auf solche Ansprüche auf Hauptentschädi-
gung angerechnet, die von dem Ehegatten oder den, wenn hierdurch die Schaffung von Dauerarbeits-
von Verwandlen oder V crschwägerten ersten plätzen für Arbeitnehmer gewährleistet wird, welche
oder zweiten Grades an den Darlehensnehmer infolge von Vertreibungsschäden oder Kriegssach-
oder zu seinen Gunsten an den Ausgleichsfonds schäden, die sie oder ihre früheren Arbeitgeber er-
abgetreten worden sind; im Falle der Verpfän- litten haben, arbeitslos sind oder berufsfremd einge-
dung ist die Zustimmung des Pfandgläubigers setzt sind. Die Schaffung von Arbeitsplätzen für
erforderlich. ältere Arbeitnehmer ist hierbei bevorzugt zu för-
dern. Dauerarbeitsplätze können auch durch Bau von
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung Wohnungen am Ort des gesicherten Arbeitsplatzes
auf Darlehen, die gewährt worden sind geschaffen werden.
1. aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a), (2) Das Arbeitsplatzdarlehen kann an Betriebe ge-
2. nach § 44 des Soforthilfegesetzes, währt werden, die mindestens fünf Dauerarbeits-
plätze nach Absatz 1 zu schaffen in der Lage sind.
3. nach den Vorschriften des Plüchtlingssiedlungs-
Die Betriebe müssen ihrerseits
gesetzes,
4. nach dem Vierten und Fünften Teil des Allgemei- 1. Kriegssachschäden nicht unwesentlichen Umfangs
nen Kriegsfolgengesetzes, erlitten haben oder
5. nach § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Ände- 2. im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen
(§ 12 Abs. 1) in den Geltungsbereich des Grund-
rung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785),
gesetzes oder nach Berlin (West) verlagert wor-
den sein oder
6. nach Abschnitt IV des Flüchtlingshilfegesetzes,
3. im Eigentum von Geschädigten oder von Gemein-
7. nach § 45 des Reparationsschädengesetzes. schaften von Geschädigten stehen.
(3) Die Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2 (3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 2
tritt nicht ein, soweit der Bescheid über die Zuer- Satz 2 kann abgesehen werden, wenn der Betrieb
kennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung durch Inanspruchnahme von Arbeitsplatzdarlehen in
unter Vorbehalt (§ 335 a) erlassen ist.
den Stand gesetzt wird, unter besonders günstigen
(4) Wird dem Geschädigten vor oder nach Bewilli- Bedingungen Dauerarbeitsplätze für eine größere An-
gung eines Darlehens (Absätze 1 und 2) Kriegsscha- zahl von Geschädigten zu schaffen.
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1987
§ 2fü) Satz 2 des letztgenannten Gesetzes ist insoweit nicht
Jfölrn des Arheitspla lzdarlehens
anzuwenden. Das Nähere über die Zusammenfas-
sung der Schäden und Grundbeträge und über die
Die 1 li>lH: d(:S ;\ rlH:i t.splc1t:;,(l.c1 rlehens bemißt sich Leistungsgewährung wird durch Rechtsverordnung
nach der Zi:ihl d<~r :;,11 schi!lf<'ndvn Dt111.erarbeitsplätze. geregelt; dabei ist die Berechnung einer einheit-
Zur SdrnffmJ!J ,,i,ws DiHWri:l rlH'i Lspli:1tz<'S können, so- lichen Leistung vorzusehen und für diese das Ver-
weit nicht ilrHl(:r<:s b('Slimml wird, bis zu 5 000 Deut- hältnis zur :Hauptentschädigung sowie zur Entschä-
sche Md rk b(:W i 11 ig 1. w<:rd(:JI. digung nach dem Reparationsschädengesetz nach den
Grundsätzen der §§ 278 a, 283 und 283 a zu bestim-
men. Ferner kann bestmmt werden, daß die Leistung
demjenigen Schaden zuzuordnen ~st, auf dem der
Fünfter !\bs(hnitt
größere Teil des Grundbetrags beruht.
K r.ic~qsschadenr<)nte
§ 262
Erster Til.el Ubertragbarkeit
Allgemeine Vorschriften Der Anspruch auf Kriegsschadenrente kann, soweit
in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist,
§ 261 nicht übertragen, nicht gepfändet und nicht verpfän-
Voraussetzungen det werden; dies gilt, vorbehaltlich der § § 290 und
350 a, nicht für Beträge, die für einen in der Ver-
(1) Kriegsschadenrente wird zur Abgeltung von gangenheit liegenden Zeitraum rechtskräftig be-
Vertreibung sschäden, K ri errssc1 chschäden, Ostschä- willigt worden sind.
den und, soweit sich aus den Vorschriften dieses
Abschnitts nichts anderes erqibt, von Sparerschäden § 263
gewährt, wenn Formen der Kriegsschadenrente
1. der Geschädigte in vorueschrittenem Lebensalter (1) Kriegsschadenrente wird gewährt als
steht oder infolge von Krankheit oder Gebrechen 1. Unterhaltshilfe (§§ 267 bis 278 a),
dauernd erwerbsunfähig ist und 2. Entschädigungsrente (§§ 279 bis 285).
2. ihm nach seinen 13inkornmens- und Vermögens- (2) Die Unterhaltshilfe dient der Sicherung der
verhältnissen die Bestreitung des Lebensunter- sozialen Lebensgrundlage. Die Entschädigungsrente
halts nicht möglich oder zumutbar ist; dabei sind wird nach Maßgabe der Vorschriften dieses Ab-
auch fällige Ansprüche auf Leistungen in Geld schnitts entweder mit der Unterhaltshilfe oder
oder Geldeswert zu berücksichtigen, wenn und selbständig gewährt.
soweit ihre Verwirklichung möglich ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen sowohl für die
(2) ·Kriegsschadenrente erhält nur der unmittelbar Unterhaltshilfe als auch für die Entschädigungsrente
Geschädigte oder, falls dieser verstorben ist, sein vor, so kann der Berechtigte wählen, in welcher
Ehegatte, sofern dieser im Zeitpunkt des Todes des Form er Kriegsschadenrente beziehen will. Beantragt
Geschädigten nicht dauernd von ihm getrennt gelebt der Berechtigte Entschädigungsrente neben Unter-
hat. Sind der unmittelbar Geschädigte und dessen haltshilfe oder ausschließlich Entschädigungsrente,
Ehegatte verstorben, so wird Kriegsschadenrente so kann er entweder nur Vermögensschäden oder
auch einer alleinstehenden Tochter gewährt, die mit nur den Verlust der beruflichen oder sonstigen Exi-
ihren Eltern oder einem Elternteil bis zu deren Tode stenzgrundlage geltend machen.
mindestens ein Jahr im gemeinsamen Haushalt
gelebt und während dieses Zeitraums an Stelle § 264
eigener Erwerbstätigkeit für ihre Angehörigen haus- Lebensalter
wirtschaftliche Arbeit geleistet hat, sofern sie exi- (1) Wegen vorgeschrittenen Lebensalters wird
stenztragendes, durch die Schädigung betroffenes Kriegsschadenrente nur gewährt, wenn der Geschä-
Vermögen oder ihre Altersversorgung sichernde digte bei Antragstellung das 65. (eine Frau das 60.)
Rechte an solchem Vermö~Jen von Todes wegen er- Lebensjahr vollendet hat. Weitere Voraussetzung
worben hat oder hätte. ist, vorbehaltlich des § 273 Abs. 5 und 6, des § 282
(3) Für den Verlust von Hausrat, soweit dieser Abs. 4 und des § 284 Abs. 2, daß der Geschädigte
Verlust nicht für die Vernichtung der Existenzgrund- vor dem 1. Januar 1890 (eine Frau vor dem 1. Ja-
lage des Geschädigten ursächlich ist, für den Ver- nuar 1895) geboren ist. Die Voraussetzung des
lust von Wohnraum sowie auf Grund von Ostschä- Satzes 2 entfällt, wenn der Geschädigte nach § 230
den im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 wird Kriegs- Abs. 2 Nr. 1 antragsberechtigt ist und im Zeitpunkt
schadenrente nicht gewährt. der Aufenthaltnahme im Geltungsbereich dieses Ge-
(4) Treffen die Voraussetzungen für die Gewäh- setzes das 65. (eine Frau das 60.) Lebensjahr voll-
rung von Kriegsschadenrente nach diesem Gesetz endet hat.
oder nach dem Reparationsschädengesetz oder für (2) Der Antrag auf Kriegsschadenrente wegen vor-
die Gewährung laufender Beihilfe nach den §§ 301, geschrittenen Lebensalters kann nur bis zum 31. De-
301 a dieses Ges.etzes oder nach dem Flüchtlings- zember 1970 gestellt werden. Die Antragsfrist endet
hilfegesetz in der Person eines Berechtigten zusam- jedoch
men, sind die Schäden und Grundbeträge im Sinne 1. bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 antragsbe-
dieser Vorschriften zusammenzurechnen; § 1 Abs. 1 rechtigt sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf
1988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
des Monals, in dem der Ccschädigle ständigen (3) Als erwerbsunfähig gelten ferner Vollwaisen
Aufenthalt im Gell.tlllfJshereich dieses Gesetzes unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3
genommen hilt, Nr. 1 und 2; Vollwaisen gleichgestellt sind Kinder,
2. bei Personen, die nach § 2n Abs. 5 und 6, § 282 deren Eltern sich in Kriegsgefangenschaft befinden
Abs. 4 und § 2B4 Abs. 2 Sill.z 2 antragsberechtigt oder außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-
sind, frühestens zwei Jühre nach Ablauf des g_esetzes oder von Berlin (West) festgehalten oder
Monats, in dem der Geschädigte das 65. (eine unbekannten Aufenthalts sind.
Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat. (4) Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1
Personen, denen bei Ablauf der nach den Sätzen 1 muß, vorbehaltlich des § 273 Abs. 5 und 6, des § 282
und 2 für sie mußgcbendcn Anlnigsfrist Kriegs- Abs. 4 und des § 284 Abs. 2, spätestens ein Jahr nach
schadenrente wcqcn Bezugs von Einkünften im dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei späterer Auf-
Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 3 nicht gewährt werden enthaltnahme im Geltungsbereich des Grundgesetzes
konnte, können Krie~Jsschadenrente noch zwei Jahre oder in Berlin (West) nach § 230 Abs. 2 Nr. 1 im
nach Ablauf des Monats beantragen, in dem der- Zeitpunkt der Aufenthaltnahme vorgelegen haben.
artige Einkünfte die Gewährung von Kriegsschaden- Antrag auf Kriegsschadenrente wegen Erwerbsun-
rente erstmals nicht mehr ausschließen. fähigkeit im Sinne der Absätze 1 bis 3 kann nur bis
zum 31. Dezember 1955 gestellt werden. Die An-
tragsfrist endet jedoch
§ 265
1. bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 antragsberech-
Erwerbsunfähigkeit tigt sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des
(l) Wegen Erwerbsunfäb i~Jkeit wird Kriegsscha- Monats, in dem der Geschädigte ständigen Auf-
denrente nur gewährt, wenn der Geschädigte dau- enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-
ernd außerstande ist, durch eine Tctl.igkeit, die seinen nommen hat,
Kräften und Fä.higkeiten entspricht und ihm unter 2. bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 und 6, § 282
billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und Abs. 4 und § 284 Abs. 2 Satz 2 antragsberechtigt
seines bisherigen Berufs zugemutet werden kann, sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des
die llälfte dessen zu erwerben, was körperlich und Monats, in dem Erwerbsunfähigkeit eingetreten
geistig gesunde Menschen derselben Art mit ähn- ist, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1968.
licher Ausbildung in derselben Ge9end durch Arbeit
zu verdienen pflegen. (5) Bestehen Zweifel, ob der Geschädigte erwerbs-
unfähig ist, so ist ein Gutachten des für seinen stän-
(2) Einern Erwerbsunfähigen wird eine alleinste- digen Aufenthalt zuständigen Gesundheitsamts ein-
hende Frau ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter zuholen. Im Bedarfsfalle ist ein Obergutachten ein-
gleichgestellt, sofern sie bei Antragstellung für min- zuholen. Universitätskliniken sind auf Anforderung
destens drei am Tage des Inkrafttretens dieses zur Erstellung solcher Obergutachten verpflichtet.
Gesetzes zu ihrem Haushalt gehörende Kinder zu Die Obergutachten wer.den nach dem Gesetz über
sorgen hat. Die Gleichstellung endet, wenn die die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
alleinstehende Frau nicht mehr für wenigstens ein entschädigt. Das gleiche gilt, wenn zur Erstellung
Kind zu sorgen hat, es sei denn, daß sie in diesem von Gutachten der Gesundheitsämter die gutachtliche
Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet hat oder Äußerung anderer Stellen erforderlich ist, die nicht
erwerbsunfähig im Sinne des Absatzes 1 ist. Als zur unentgeltlichen Mitwirkung verpflichtet sind.
Kinder werden eheliche Kinder, Stiefkinder, an Kin-
des Statt angenommene Personen oder sonstige Per- § 266
sonen, denen die rechtliche Stellung eheli.cher Kinder
zukommt, und uneheliche Kinder sowie Pflegekinder Ermittlung des Schadens und des Grundbetrags
und, falls die Eltern verstorben oder zur Erfüllung (1) Soweit für Zwecke der Kriegsschadenrente die
ihrer Unterhaltsverpflichtung außerstande sind, bei Ermittlung eines Schadensbetrags erforderlich ist,
dem Geschädigten lebende Enkelkinder berücksich- werden die festgestellten Schäden des unmittelbar
tigt, Geschädigten (§ 261) zu einem Schadensbetrag zu-
1. wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet sammengefaßt; § 245 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend.
haben, oder Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmark-
spareinlagen und an anderen privatrechtlichen geld-
2. wenn sie sich in Ausbildung befinden und das
werten Ansprüchen, soweit es sich um Sparanlagen
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im
im Sinne des § 15 Abs. 2 und 4 handelt, werden in
Falle der Verzögerung oder Unterbrechung der
Abweichung von § 245 Nr. 4 mit dem insoweit nach
Ausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen
dem Feststellungsgesetz festgestellten Betrag, ab-
Wehr- oder Ersatzdienstpflicht auch für einen
züglich des etwa auf Deutsche Mark umgestellten
der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum
oder nach § 3 Abs. 1 des Währungsausgleichsgeset-
über das 25. Lebensjahr hinaus, oder
zes gutgeschriebenen Betrags, angesetzt.
3. ohne Rücksicht auf das Lebensalter, wenn sie
(2) Bei Vermögensschäden wird für die Berech-
wegen Gebrechlichkeit besonderer Pflege bedür-
nung der Kriegsschadenrente von dem Grundbetrag
fen.
ausgegangen, der sich bei entsprechender Anwen-
Der Ausbildung steht die Leistung eines freiwilligen dung der §§ 246, 248, 249 und 250 Abs. 2 ergibt. Die
sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förde- Grundbeträge nicht dauernd getrennt lebender Ehe-
rung eines freiwilligen sozialen Jahres gleich. gatten werden zusammengerechnet, auch wenn einer
N1. lU Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1989
der EhC'fJ<ilL( . 1 n<1c:h der Sch~idigtmg gestorben ist; fügung steht. Die Pflegezulage von 50 Deutsche
der überlc~hu,de Ulic~Jcl1 I<: ktmn für Zwecke der Mark monatlich erhöht sich, wenn Pflegezulage oder
Krieqssch,Hlcnn'n!e insoweit uuch die Feststellung Pflegegeld nach anderen Vorschriften oder ein Frei-
des Schadens <ks vcrslorhe1wn Ehegatten beantra- betrag nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c nicht ge-
gen. Ist in den Füllen d<:s § :w1 Abs. 2 Satz 2 die währt wird, um 40 Deutsche Mark monatlich.
alleinstehemk Tochter seihst unmittelbar Geschä-
di~Jte, wird ihr Crundlwlrdq mit dem ihrer Eltern (2) Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder,
zusmnmengcrcdHwt, es sei denn, daß sie beantragt, Geldeswert, die dem Berechtigten und seinem nicht
die Crundbetr~iqt! nichl zu.';ammenzurechnen; dieser dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie
Anl rag ist mit dem J\ntra~J dUf Kriegsschadenrente seinen Kindern im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 nach
zu verbinden. Abzug der Aufwendungen verbleiben, die nach den
Grundsätzen des Einkommensteuerrechts als Wer-
(3) Schäden durch V(:rl u.sl der beruflichen oder bungskosten zu berücksichtigen sind; hiervon gelten
sonstigen Existenzgrundlage werden für die Anwen- jedoch folgende Ausnahmen:
dung des § 269 a und des § 273 Abs. 5 sowie für
Zwecke der Ent.schJ.digun~Jsrnnte dem Grunde und 1. Gesetzliche und freiwillige Unterhaltsleistungen
der Höhe nach, im übrigen für Zwecke der Unter- von Verwandten sowie karitative Leistungen sind
haltshilfe nur dem Grunde nac;h festgestellt; bei der nicht als Einkünfte anzusehen. Das gleiche gilt
Ermittlung der Höhe des Schadens werden die Ein- für Ehrengaben des Bundespräsidenten und der
künfte nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten Ministerpräsidenten der Länder sowie für son-
zusammengerechnet, auch wenn einer der Ehegatten stige Ehrengaben, die aus öffentlichen Mitteln
nach der Schfüligung gestorben ist. Absatz 2 Satz 3 als Belohnung für Rettung aus Gefahr, als Treue-
ist entsprechend anzuwenden. prämie, aus Anlaß von Ehe- oder Altersjubiläen
oder von Patenschaften oder aus ähnlichen An-
(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 blei- lässen gewährt werden.
ben vorbehaltlich der Zweiten Verordnung über
Ausgleichsleistun9en nach dem Lastenausgleichs- 2. Zweckgebundene Sonderleistungen einmaliger
gesetz in der Fassung vom 19. Dezember 1968 (Bun- oder laufender Art, wie Pflegezulagen, Pflege-
desgesetzbl. I S. 1395) die Schadensbeträge und gelder, Ersatz der außergewöhnlichen Kosten für
Grundbeträge insoweit außer Ansatz, als sie auf erhöhten Kleider- und Wäscheverschleiß, Unter-
Zonenschäden beruhen (§ 249b Abs. 3). haltsbeträge für einen Blindenführhund, bleiben
unberücksichtigt. Ferner werden nachstehenden
Personen wegen der Aufwendungen, die ihnen
unmittelbar durch ihre besonderen Verhältnisse
Zweiter Titel erwachsen, Freibeträge gewährt, und zwar
Unterhaltshilfe a) Kriegsbeschädigten, Kriegerwitwen und Krie-
gerwitwern, die Renten nach dem Bundesver-
§ 267 sorgungsgesetz beziehen,
Einkommenshöchstbetrag Freibeträge in Höhe ihrer Grundrente sowie
(1) Unterhaltshilfe wird gewährt,- wenn die Ein- ihrer Schwerstbeschädigtenzulage,
künfte des Berechtigten (§ 261) insgesamt 205 Kriegsbeschädigten, die Pflegezulage nach dem
Deutsche Mark monatlich nicht übersteigen. Dieser Bundesversorgungsgesetz beziehen, jedoch
Betrag erhöht sich mindestens
1. für den nicht dauernd von dem Berechtigten ge- ein Freibetrag von 75 DM monatlich;
trennt lebenden Ehegatten um 135 Deutsche Mark b) Personen, die infolge Unfalls oder infolge von
monatlich, Schäden, die sie als Verfolgte im Sinne der
2. für jedes Kind im Sinm~ des § 265 Abs. 2, sofern Gesetze zur Wiedergutmachung nationalsozia-
es von dem Berechtigten überwiegend unterhal• listischen Unrechts an Körper oder Gesundheit
ten wird, um 70 Deutsche Mark monatlich, erlitten haben, erwerbsbeschränkt sind, fol-
gende Freibeträge:
3. um den Zuschlag im Sinne des § 269 a.
bei einer Erwerbsbeschränkung
Der Einkommenshöchstbetrag erhöht sich ferner um
von 30 bis 60 v. H. 75 DM monatlich,
eine Pflegezulage von 50, bei Heimunterbringung
von 20 Deutsche Mark monatlich, wenn der allein- über 60 bis 80 v. H. 81 DM monatlich,
stehende Berechtigte oder bei nicht dauernd getrennt über 80 V. H. 91 DM monatlich;
lebenden Ehegatten beide Ehegatten spätestens im
c) Personen, die weder eine Pflegezulage nach
Zeitpunkt der Entscheidung über die Pflegezulage
dem Bundesversorgungsgesetz noch ein Pfle-
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so
gegeld nach der Reichsversicherungsordnung
hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und
beziehen, aber infolge körperlicher oder gei-
Pflege bestehen können. Das gleiche gilt, wenn der
stiger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht
eine Ehegatte infolge körperlicher Behinderung spä-
ohne fremde Wartung und Pflege bestehen
testens in dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt nicht
können, stets
in der Lage ist, die Wartung und Pflege des hilf-
losen anderen Ehegatten zu übernehmen. Voraus- ein Freibetrag von 75 DM monatlich;
setzung für die Pflegezulage ist, daß eine Pflege• d) Eltern oder Elternteilen, die eine Elternrente
person zu ständiger Wartung und Pflege zur Ver- nach dem Bundesversorgungsgesetz, nach den
1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
CPselzen zm Wiedergulnwchung national- Bei vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezü-
sozid I islisd1e11 U n n!dits odPr aus Anlaß des gen werden entsprechende Freibeträge gewährt,
durch Unfilll vcrnrsc1chl<~n Todes von Kindern sofern nicht bereits Nummer 2 Buchstabe a, b und
fwzic)hen, d oder Nummer 4 eine Regelung enthält.
ein Fn~i lldrilq in l f iilic von :30 vom Hundert 7. Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
des Satzes der lilkrnn~nle nach § 51 Abs. 1 wird ein Freibetrag in Höhe von 50 Deutsche
des B tm d <)Sv P rso rgu n q ,-;q ese tzes; Mark monatlich, höchstens jedoch in Höhe dieser
dieser Betrng erhöht. sich um die Beträge, um Einkünfte gewährt.
cfü~ sich die I'.ltc:rnren I<: nach dem Bundesver- 8. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein Frei-
sorgungsgcscl.z wegen des Verlustes mehre- betrag in Höhe von 40 Deutsche Mark monatlich,
rer, <lller odc~r rnincksl.ens dreier Kinder, des höchstens jedoch in Höhe dieser Einkünfte ge-
cinzi~Jen oder dc!s lctzl<!n Kindes erhöht. Der währt. Die nach § 252 Abs. 2 ausgezahlten Zins-
rreibel.rd~J dMI den At1szdl1lungsbetrag der zuschläge gelten nicht als Einkünfte.
Elternrente nicht übersl.Pigen.
(3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über
3. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus die Abgrenzung und Berechnung der Einkünfte und
Gewerbebetrieb, <lUS selbständiger Arbeit und aus Freibeträge bestimmt werden.
einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis werden
zur Hälfte angesetzt. Dies gilt nicht bei Einkünf-
ten bis zu den Si:itzen der Unterhaltshilfe; in
diesen Fällen w jrd ein Freibetrag in Höhe der § 268
halben Sätze dc~r Unterhaltshilfe gewährt. Ein-
künfte, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem über Vermögensgrenze
die Zuerkennung der Unterhaltshilfe entschieden (1) Unterhaltshilfe wird nicht gewährt, wenn das
wird, unter nachhaltiger Schädigung der Gesund- Vermögen des Berechtigten, seines nicht dauernd
heit erzielt worden sind, wr~rden nicht angesetzt. von ihm getrennt lebenden Ehegatten und seiner
Kinder im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2 den Betrag
4. Staatliche Gratiale, die nicht nach Nummer 1
von 12 000 Deutsche Mark übersteigt und die Ver-
Satz 2 unberücksichtigt bleiben, sowie freiwillige
wertung dieses Vermögens zumutbar ist. Werden
Leistungen, die mit Rücksicht auf ein früheres
einmalige Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz,
Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder eine frühere
dem Währungsausgleichsgesetz und dem Altsparer-
selbständige Berufstätigkeit oder als zusätzliche
gesetz oder Nachzahlungen an Kriegsschadenrente
Versorgungsleistung einer berufsständischen Or-
sowie Entschädigung nach dem Reparationsschäden-
ganisation gewi:i.hrt werden, gelten nur, wenn sie
gesetz oder einmalige Entschädigungsleistungen we-
die Hälfte der Sätze der Unterhaltshilfe über-
gen erlittener Haft oder wegen Freiheitsentziehung
steigen, und zwar mit 50 vom Hundert des Mehr-
nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz,
betrags als Einkünfte; dies gilt auch dann, wenn
dem Häftlingshilfegesetz und dem Bundesentscha-
auf Grund betrieblicher Ubung oder einer län-
digungsgesetz gewährt, so erhöht sich die Vermö-
gere Zeit hindurch erfolgten Gewährung nach der
gensgrenze um den ausgezahlten Betrag dieser Lei-
Rechtsprechung ein Rechtsanspruch angenommen
stungen.
wird.
(2) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, unter
5. Zulagen für Kinder, insbesondere Kindergeld,
welchen Voraussetzungen die Verwertung eines
Kinderzuschlag und Kinderzuschuß, gelten nicht
12 000 Deutsche Mark übersteigenden Vermögens
als Einkünfte, soweit sie den Zuschlag nach Ab-
zumutbar und wie das Vermögen zu bewerten ist.
satz 1 Nr. 2 übersteigen. Für Rentenleistungen,
Dabei kann zur Vermeidung von Härten bestimmt
die Vollwaisen (§ 265 Abs. 3) oder Kinder (Ab-
werden, daß Unterhaltshilfe unter der Bedingung
satz 1 Nr. 2) beziehen, wird je Vollwaise oder
gewährt wird, daß die Leistungen bei Tod des Be-
Kind monatlich ein Freibetrag in Höhe dieser
rechtigten zurückgezahlt werden und der Rückforde-
Rentenleistungen gewährt, höchsten jedoch in
rungsanspruch dinglich gesichert wird.
Höhe von 20 Deutsche Mark, für das zweite und
jedes weitere Kind bis zur Flöhe des Betrags, der
dem Satz des Kindergeldes entspricht; der Frei-
betrag entfällt, soweit für die Vollwaise oder
das Kind ein Freibetrag nach Nummer 2 gewährt § 269
wird. Höhe der Unterhaltshilfe
6. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtig-
sind mit den um folgende Freibeträge gekürzten ten monatlich 205 Deutsche Mark.
Beträgen als Einkünfte anzusetzen:
(2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich
bei Bezug von Versicherten-
135 Deutsche Mark für den nicht dauernd getrennt
renten 75 DM monatlich,
lebenden Ehegatten und um monatlich 70 Deutsche
bei Bezug von Hinterbliebe- Mark für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2,
nenrenten, die nicht Waisen- sofern es von dem Berechtigten überwiegend unter-
renten sind, 53 DM monatlich, halten wird; im Falle des § 267 Abs. 1 Sätze 3 bis 6
bei Bezug von Waisenrenten 27 DM monatlich. erhöht sich die Unterhaltshilfe um die Pflegezulage.
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1991
§ 269,i als sie nach § 267 Abs. 2 als Einkünfte gelten. Der
Anrechnungsbetrag wird auf volle Deutsche Mark
Selbständigenzuschlag
nach unten abgerundet. Sinkt der Freibetrag nach
(1) Di() nach § 269 sich erqd>endc Unterhaltshilfe § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d, weil sich die Eltern-
erhöht sich für ehemals SelhsUindige im Sinne des rente infolge der Gewährung oder Erhöhung anderer
§ 273 J\bs. 5 Nr. 1 und 2 um c!incn Selbständigen- Einkünfte verringert hat, so sind die anzurechnen-
zuschlaq, den Einkünfte um denjenigen Betrag zu kürzen, um
den die Summe der Einkünfte nach Absatz 2 und
(2) Der SelbsUindiqcnz11schlc1u beträgt
der Unterhaltshilfe wegen des Absinkens des Frei-
bei einem bei Durchschnitts- betrags hinter den vorherigen Gesamteinkünften
Endgrundbetr,ifJ j,ili reseinkünflen zurückbleiben würde; die Kürzung der anzurechnen-
der Hmrptent- dUs selbständiger den Einkünfte entfällt, sobald und soweit eine Er-
in
schädigunq [rwerbsUitiqkeil monatlich
Stule
(§ 273 Abs, 5 JlilCh § 239
höhung der Gesamteinkünfte eintritt.
Nr. 2 S~ilze l (§ 273 Abs. 5
und 2) Nr. 2 Satz :3) (2) Betragen die Gesamteinkünfte nach § 267 Abs. 2
unter Hinzurechnung derjenigen Beträge, die nach
bis 4 000 RM 40DM § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 von
der Anrechnung freizustellen sind, zusammen mit
2 b.is 4 600 DM bis 5 200 RM 55DM
der nach § 269, § 269 a und nach Absatz 1 sich erge-
3 bis 5 600 DM bis 6 500 RM 70DM benden Unterhaltshilfe mehr als das Doppelte des
4 bis 7 600 DM bis 9 000 RM 80DM Einkommenshöchstbetrags nach § 267 Abs. 1, so wird
5 bis 9 600 DM bis 12 000 RM 90DM die Unterhaltshilfe um den das Doppelte des Ein-
6 über 9 600 DM über 12 000 RM 100 DM. kommenshöchstbetrags übersteigenden Betrag ge-
kürzt.
(3) Der Selbständ.igenzuschiag erhöht sich für den (3) Rentenleistungen, die für zurückliegende Mo-
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nate bewilligt werden, sind auf die für diese Monate
in Zuschlagsstufe um monallich gewährte Unterhaltshilfe nachträglich anzurechnen.
20 DM (4) Unterhaltshilfe wird nicht gewährt, wenn sich
nach den Absätzen 1 bis 3 ein Auszahlungsbetrag
2 25 DM
von weniger als zwei Deutsche Mark monatlich er-
3 30 DM geben würde.
4 35 DM
§ 271
5 40 DM
6 50 DM. Dauer der Unterhaltshilfe
Die Unterhaltshilfe wird auf Lebenszeit oder auf
(4) Bezi.ehen der Bcrechtigk und seine zuschlags-
berechtigten Angehörigen (§ 269 Abs. 2) Renten- Zeit gewährt.
leistungen im Sinne des § 2G7 Abs. 2 Nr. 6, erhöht § 272
sich der Selbständigenzuschl c19 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit
1. bei Bezug von Versichcr- (1) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit wird gewährt,
tenrenten und vergleich- wenn durch die Schädigung die Existenzgrundlage
baren sonstigen Versor- des Berechtigten auf die Dauer vernichtet worden
gungsbezügen um 48 DM monatlich, ist. Diese Voraussetzung gilt stets dann als gegeben,
2. bei Bezug von Hinterblie- wenn der Schaden als Verlust der beruflichen oder
benenrenten, die nicht sonstigen Existenzgrundlage festgestellt ist und sich
Waisenrenten sind, und dieser Verlust noch auswirkt. Bei Vermögensschä-
vergleichbaren sonstigen den wird die dauernde Vernichtung der Existenz-
Versorgungsbezügen um 33 DM monatlich, grundlage des Berechtigten vermutet, wenn der
3. bei Bezug von Waisen-, Berechtigte Vertriebener ist; bei Kriegssachgeschä-
reuten und vergleich- digten, Ostgeschädigten und Sparern ist das Vorlie-
baren sonstigen Versor-- gen dieser Voraussetzungen stets dann anzunehmen,
gungsbezügen um 17 DM monatlich, wenn der nach § 266 sich ergebende Grundbetrag
5 600 Deutsche Mark erreicht.
höchstens jedoch um den Betrag, um den die Ren-
tenleistung im Fall der Nummer 1 monatlich 27 DM, (2) Im Falle des Todes des Berechtigten endet die
im Fall der Nummer 2 monatlich 20 DM und im Fall Zahlung mit dem letzten Tag des auf den Todestag
der Nummer 3 monatlich 10 DM übersteigt. Die Ge- folgenden Monats. Vom Beginn des auf den Todestag
währung von Freibeträgen ndch § 267 Abs. 2 Nr. 6 folgenden übernächsten Monats ab tritt an die Stelle
entfällt, soweit die Freibeträge den Selbständigen- des Berechtigten ohne neuen Antrag sein von ihm
zuschlag nicht übersteigen. nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte. Voraus-
setzung dafür ist, daß
§ 270
1. die Ehe mindestens ein Jahr oder bereits in dem
Anrechnung von Einkünften Zeitpunkt bestanden hat, von dem ab Unterhalts-
(1) Rentenleistungen und sonstige Einkünfte wer- hilfe nach diesem Gesetz zuerkannt worden ist,
den auf die Unterhaltshilfe insoweit angerechnet, und
1992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. der überlclwnde Ehegatte im Zeitpunkt des Die Unterhaltshilfe wird längstens bis zum Tode des
Todes des bisher B<~rechtigten das 65. (die Ehe- Berechtigten oder im Falle der Rechtsnachfolge nach
frau dus 45.) Lebensjahr voIJendct hat oder in § 272 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 bis zum Tode des Ehe-
diesem Zeitpunkt erwcrbsunfähi~J im Sinne des gatten oder der alleinstehenden Tochter, im Falle
§ 265 Abs. l ist; der Erwcrbsunfcthigkeit steht es des § 272 Abs. 3 bis zum Tode der Vollwaise, läng-
gleich, wenn und solange eine Witwe für min- stens bis zur Erreichung der Altersgrenzen gewährt.
destens ein im Zeitpunkt des Todes des Ehe-
gatten zu ihrem Ifoushalt gehörendes Kind im (3) Empfänger von Unterhaltszuschuß nach § 37
Sinne des § 265 Abs. 2 zu sorgen hat. des Soforthilfegesetzes erhalten, soweit sie nicht
Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz beziehen, Unter-
Die Sätze 2 und 3 gelten unter den Voraussetzungen haltszuschuß weiter, bis der aus § 33 des Soforthilfe-
des § 261 Abs. 2 Satz 2 für eine alleinstehende Toch- gesetzes sich ergebende Gesamtbetrag der Leistun-
ter entsprechend; § 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gen erreicht ist.
Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
Antrag, die Grundbeträge oder die verlorenen Ein- (4) Personen, die auf Grund der nach § 357 Abs. 1
künfte nicht zusammenzurechnen, bis zum Ablauf erlassenen Vorschriften Unterhaltshilfe nach Sofort-
eines Jahres nach Rech t:skraft des Bescheids, mit hilferecht bis zum 30. Juni 1953 erhalten haben, aber
dem die Unterhaltshilfe auf die alleinstehende Toch- die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegs-
ter umgestellt wird, gestellt werden muß, schadenrente nact. diesem Gesetz nicht erfüllen, wird
Unterhaltshilfe über den 30. Juni 1953 hinaus weiter-
(3) Bezieht ein Empfänger von Unterhaltshilfe im gewährt, wenn die Bewilligung wegen Verlustes
Zeitpunkt seines Todes Zuschläge für Kinder und von Hausrat erfolgt und der Höchstbetrag der Lei-
werden diese durch den Todesfall Vollwaisen, so stungen nach § 33 des Soforthilfegesetzes am 30. Juni
treten sie an die Stelle des Verstorbenen, solange 1953 nicht erreicht war. Die Unterhaltshilfe wird, ab
die Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 1. Juli 1953 unter voller Anrechnung des Auszah-
und 2 erfüllt sind; sie erhalten die in § 275 fest- lungsbetrags einschließlich der Teuerungszuschläge,
gesetzten Beträge. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. so lange weitergewährt, bis der am 30. Juni 1953
noch nicht verbrauchte Teil des Höchstbetrags nach
§ 33 des Soforthilfegesetzes durch die Summe der ab
1. Juli 1953 anzurechnenden Zahlungen erreicht wird.
§ 273 (5) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember
1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894) und
Unterhaltshilfe aui Zeit vor dem 1. Januar 1906 (eine Frau vor dem 1. Januar
1911) geboren oder spätestens am 31. Dezember 1970
(1) Unterhaltshilfe auf Zeit wird gewährt, wenn
erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden,
die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung
wird unter folgenden Voraussetzungen Unterhalts-
auf Lebenszeit nach § 272 nicht vorliegen.
hilfe auf Zeit gewährt:
(2) Unterhaltshilfo auf Zeit wird so lange gewährt,
1. Die Existenzgrundlage des unmittelbar Geschä-
bis die Summe der anzurechnenden Zahlungen den
digten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu
Grundbetrag (§ 266 Abs. 2) erreicht hat; anzurechnen
berücksichtigenden Ehegatten muß im Zeitpunkt
sind
des Schadenseintritts überwiegend beruht haben
1. für die Zeit bis zum 31. März 1952 gewährte Lei-
a) auf der Ausübung einer. selbständigen Er-
stungen an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfe-
werbstätigkeit oder
gesetz mit den Beträgen nach § 38 des Sofort-
hilfegesetzes, b) auf Ansprüchen und anderen Gegenwerten aus
der Ubertragung, sonstigen Verwertung oder
2. für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. März Verpachtung des einer solchen Tätigkeit die--
1957 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach nenden Vermögens oder
diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz,
Teuerungszuschläge nach dem Soforthilfeanpas- c) auf einer Altersversorgung, die aus den Er-
sungsgesetz) mit 50 vom Hundert, trägen einer solchen Tätigkeit begründet wor-
den war.
3. für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai
1961 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach 2. Für die Schäden des unmittelbar Geschädigten
diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berück-
mit 40 vom Hundert, sichtigenden Ehegatten muß ein Anspruch auf
Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag
4. für die Zeit vom l. Juni 1961 bis zum 31. Mai 1965 von mindestens 3 600 Deutsche Mark zuerkannt
geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem worden sein; hierbei bleibt vorbehaltlich der
Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 20 Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen
vom Hundert, nach dem Lastenausgleichsgesetz der auf Zonen-
5. für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab geleistete Zah- schäden beruhende Grundbetrag oder Zonen-
lungen mit 10 vom Hundert, schaden-Teilgrundbetrag (§ 249 b Abs. 3) außer
Ansatz. Sind für diese Schäden mehrere An-
6. Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegeset- sprüche auf Hauptentschädigung entstanden, sind
zes stets mit dem vollen Betrag. die Endgrundbeträge zusammenzurechnen; dies
Nr. 112 Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1993
qill ud1 1fo11 W<!nn vor d<\m 1.April 1952 an jedoch in Höhe der Sätze der Unterhaltshilfe nach
die Siel le (fos unmittcl bdr Geschi.idigten oder sei- § 269; hierbei wird, falls der Berechtigte eine ein-
nes Elwq;1t.ten Pin ErhP qetretcn ist. Der Zuer- fache Vorzugsrente bezogen hat, die weggefallene
kennunu ei ncs .A nsprudis auf Hauptentschädi- monatliche Zahlung mit 125 vom Hundert, oder, falls
gunq mit einem. End~Jrtmdbel:rag von mindestens er am Währungsstichtag über 65 Jahre alt war, mit
3 600 Deul.sdw Milrk steht es gleich, wenn ein 150 vom Hundert angesetzt. Durch Inanspruchnahme
Sdwden durch Verlust der beruflichen oder son- der Unterhaltshilfe erlischt die der Vorzugsrente
stiqen Ex iste11zr1rundlc1qP m.it Durchschnittsjahres- zugrunde liegende Anleiheablösungsschuld mit Aus-
einkünften aus selbsUindiqer Erwerbstätigkeit losungsrechten. Als weggefallene Zahlung gilt bei
von mimfosl.cns 2 000 Reichsmark nach § 239 fest- Kleinrentnern ein Betrag von monatlich 20 Reichs-
gestellt ist; diPsc Vor,.1ussetzunrJ gilt auch dann mark für den Alleinstehenden und von 30 Reichs-
c1ls erfüllt, WPnn neben dPr selbständigen Er- mark für den Verheirateten. § 270 findet keine
werhstiil i~J lwit eine illHlern bezahlte Tätigkeit Anwendung; jedoch darf der Gesamtbetrag der Ein-
nicht ock1 r in !J<'rinqem Umfang ausgeübt künfte einschließlich der Unterhaltshilfe den Ein-
und der LclH:nsuntcrlrn lt nicht oder nur unwesent- kommenshöchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht
lich aus andc~n!n Einkünlten mit bestritten wurde. übersteigen. Die Unterhaltshilfe wird auf volle
Deutsche Mark aufgerundet; sie wird nicht gewährt,
Die lJnterlwltshil!e anf Z()il wird so lange gewährt,
wenn sich ein Auszahlungsbetrag von weniger als
bis die Sum1ne <kr anzun:drnenden Zahlungen (Ab-
zwei Deutsche Mark monatlich ergeben würde.
satz 2j den End!Jrundbctrng der Hauptentschädigung
(Nummer 2) CtT(!ichL Die Unlcrhaltshilfe wird in ent- (3) Trifft mit einem Sparerschaden der in Absatz 1
sprechender i\ nwendunq der Vorschriften über die genannten Art ein anderer Schaden, der einen An-
Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt, wenn der spruch auf Unterhaltshilfe begründet, zusammen, so
Endgrundbetrau der Hauptentschädigung (Num- hat der Berechtigte die Wahl, ob er wegen seiner
mer 2 Sätze l und 2) 5 600 Deutsche Mark erreicht anderen Schäden Kriegsschadenrente nach den all-
oder wenn ihm Schäden an Vermögen zugrunde gemeinen Vorschriften oder wegen der in Absatz 1
liegen, auf dem d.ie Existenzgrundlage (Nummer 1) genannten Schäden die Sonderregelung nach den
beruhte, oder wenn die Vornussetzung der Num- Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen will.
mer 2 Satz 3 vorlie~Jt.
(6) Unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfähig-
keitsvoraussetzu n~Jen des Absatzes 5 Satz 1 wird
§ 275
Unterhaltshilfe in entsprechender Anwendung der
Vorschriften über d.ie Unterhaltshilfe auf Lebenszeit Unterhaltshilfe für Vollwaisen
gewährt:
(1) Unmittelbar geschädigte Vollwaisen im Sinne
1. an Personen, welche die Voraussetzungen des des § 265 Abs. 3 erhalten Unterhaltshilfe auf Zeit
§ 284 Abs. 2 Satz 1 erfüllen, nach den Vorschriften dieses Abschnitts; an· die
Stelle des in § 267 Abs. 1 und des in § 269 Abs. 1
2. an Personen, deren durch die Schädigung ver-
lorene Existenzgrundlage darauf beruhte, daß sie bestimmten Betrags tritt jedoch ein Satz von monat-
vor der Schfüli~pmu mit einem Familienangehöri- lich 110 Deutsche Mark.
gen, der die Voraussetzungen des Absatzes 5 (2) Die Gewährung der Unterhaltshilfe endet mit
Nr. 1 und 2 erfüllt, in Jfoushaltsgemeinschaft ge- dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen
lebt haben 11ncl von ihm wirtschaftlich abhängig des § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 wegfallen, sofern
waren. sich nicht aus § 273 Abs. 2 ein früherer Zeitpunkt
ergibt.
§ 274
§ 276
Sonderregelung bei Wegfall öffentlicher Renten
Krankenversorgung
(1) Beruht der Anspruch des Berechtigten auf
(1) Empfänger von Unterhaltshilfe erhalten als zu-
einem Sparnrschaden, der durch Nichtumstellung von
Ansprüchen auf Bezug oder Wiederbezug von Vor- sätzliche Leistung im Falle der Krankheit ambulante
zugsrente oder durch Einstellung der Zahlung von ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließ-
Liquiclcttionsrenten des fasten Weltkriegs oder von lich Zahnersatz, Arzneien, Verband-, Heil- und
Reichszuschüssen an Kleinrentner entstanden ist Hilfsmittel sowie Krankenhausbehandlung nach Art,
(§ 15 Abs. 3), und übersteigen die Einkünfte des Form und Maß der Leistungen nach dem Bundes-
Berechtigten (§ 267 Abs. 2) nicht den Einkommens- sozialhilfegesetz; Personen, die ihren ständigen Auf-
höchstbetrag rwch § 279 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, so wird enthalt im Ausland haben, erhalten Krankenver-
Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt. Die Berech- sorgung nur, wenn ihnen bei Einkommens- und
nung eines SchadensbE!lrags und eines Grund- Vermögenslosigkeit Sozialhilfe nach dem Bundes-
betra.gs entfällt. sozialhilfegesetz gewährt würde. Die Krankenver-
sorgung nach Satz 1 umfaßt auch die Angehörigen,
(2) Der Berechtigte erhült Unterhaltshilfe in Höhe für die nach § 269 Abs. 2 Zuschläge gewährt wer-
der weggefallenen monatlichen Zahlung und eines den, im Falle des § 274 den nicht dauernd getrennt
Zuschlaqs in Höhe von 170 vom Hundert, höchstens lebenden Ehegatten. Die Krankenversorgung ent-
1994 f3undesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
füllt, soldnqe Krc1nkc:nhille: ndch den Vorschriften nen Beträge. Im Falle des § 274 können die Unterhalts-
der Sozialvcrsidwri111u och'r ilmlPren gesetzlichen hilfe oder die sonstigen Einkünfte bis zum Betrag
Vorschriften gewJhrL wird ocfor wenn nach dem von 81 Deutsche Mark monatlich nicht in Anspruch
Bundesversorgun~Jsgc!sel.z mil Ausnahme der Vor- genommen werden. In Härtefällen kann das Aus-
schriften übE~r die Krie~Jsopforfürsorge ein Anspruch gleichsamt mit Zustimmung des zuständigen Trägers
auf entsprechende Leislun{wn besteht; ist in den der Sozialhilfe von der Einbehaltung nach Satz 1
genanntem Vorschriftr·n heslimrnt, daß Leistungen ganz oder zum Teil absehen; ebenso kann der
nach anderen Gesetzen vorgehen, so gilt dies nicht Träger der Sozialhilfe bei der Inanspruchnahme von
im Verhältnis zur Kr,rnkenvPrsorqung nach diesem sonstigen Einkünften nach Satz 3 verfahren.
Cesetz.
(5) Für die Anfechtung der Entscheidungen der
(2) Soweit der Ernpfüngcr von Unlerhaltshilfe mit Träger der Sozialhilfe über Art, Form und Maß der
seinen in Absatz 1 gencmnten Angehörigen freiwil- Leistungen der Krankenversorgung gilt die Ver-
lig bei einer gesdzl idwn Krnnkenkasse, bei einer waltungsgerichtsordnung; § 96 Abs. 1 Satz 2 und
Ersatzkilsse ode:r bei einem Unternehmen der pri- Abs. 2 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes ist anzu-
vaten Krnnkenversichenmg gegen Krankheit ver- wenden.
sichert ist, kann er be,mtrn~Jen, daß an Stelle der
Krankenversorgun~J zur Fortsetzung der Versiche- (6) Durch Rechtsverordnung kann Näheres zur
rung Beiträge und Prüm icmzuscb l~ige bis zu 30 Deut- Durchführung der Krankenversorgung bestimmt
sche Mark monall ich je versiclwrle Person erstattet werden; dabei können auch Pauschalbeträge zur
werden. Hat der Empfänger von Unterhaltshilfe auf Abgeltung des Anteils des Ausgleichsfonds an den
Lebenszeit seine freiwillige Krankenversicherung Kosten der Krankenversorgung festgesetzt werden.
nach dem erstmaligen Bezug von Unterhaltshilfe
nach diesem Gesetz aufgegeben und wird die Unter-
haltshilfe eingestellt: oder das Ruhen angeordnet, § 277
wird die Krankenversorgung nach Absatz 1 auch Sterbegeld
nach Einstellung oder während des Ruhens der
Unterhaltshilfe weitergewährt. (1) Empfänger von Unterhaltshilfe können bean-
tragen, daß ihnen im Fall ihres Todes oder des
(3) Die Krankenvmsorgung obliegt den Trägem Todes ihres Ehegatten ein Sterbegeld von je 500
der Sozialhilfe, die duch di(~ Kosten der Kranken- Deutsche Mark gewährt wird. Zu den entstehenden
versorgung trngen. Der Ausqleichsfonds erstattet Kosten tragen der Unterhaltshilfeempfänger monat-
von diesen Kosten 25 vom Hundert; der verblei- lich eine Deutsche Mark, sein Ehegatte 0,50 Deutsche
bende Betrag wird vom Bund, den Ländern ein- Mark bei; diese Beträge werden von den laufenden
schließlich des Landes Berlin und den Gemeinden Zahlungen an Kriegsschadenrente einbehalten. Im
(Gemeindeverbänden) in dem Verhältnis übernom- übrigen trägt die Kosten der Ausgleichsfonds.
men, in dem die im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe
anfallenden Fürsor~Jekosten verrechnet werden. Die (2) Bei Empfängern von Unterhaltshilfe auf Le-
für die SozialhilJe geltenden Vorschriften über die benszeit bleibt die Sterbevorsorge aufrechterhalten,
Zuständigkeit und die Kostenerstattung zwischen den auch wenn nach § 287 Abs. 2 das Ruhen der Unter-
Trägern der Sozic1lhilfe finden entsprechende An- haltshilfe angeordnet oder diese eingestellt wird;
wendung. die während des Rubens oder nach der Einstellung
der Unterhaltshilfe fälligen Beiträge werden vom
(4) Wird Krankenhausbehandlung gewährt und Sterbegeld einbehalten, soweit sie nicht von laufen-
dauert diese länger als 30 Tage, so werden von der den Zahlungen an Entschädigungsrente einbehalten
Unterhaltshilfe von dem auf das Ende dieses Zeit- werden können. Entsprechendes gilt für Empfänger
raumes folgenden Monatsersten ab bis zur Höhe des von Unterhaltshilfe auf Zeit einschließlich der Fälle
tatsächlichen Aufwcmds des TrLigers der Sozialhilfe des § 265 Abs. 2, sofern sie nicht bei Ausscheiden
bei einem unterqebrachten alleinstehenden Berech- beantragen, daß ihnen die geleisteten Beiträge zu-
tigten 65 Deutsche Mark, bei untergebrachten nicht rückerstattet werden.
dauernd getrennt lebenden EherJatten je 50 Deutsche
Mark, bei unter~Jebrc1chten Kindern und Vollwaisen (3) Der Antrag nach Absatz 1 kann nur bis zum
je 30 Deutsche Mmk monatlich, höchstens jedoch der Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids
Auszahlungsb(~trag der Unterhaltshilfe einbehalten über die Gewährung von Unterhaltshilfe gestellt
und an die Träger der Sozialhilfe (Absatz 3) über- werden. Von den in § 272 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 ge-
wiesen. Bei Entlassung in der ersten Hälfte des nannten Personen kann die Gewährung von Sterbe-
Kalendermonats wird für diesen ein Betrag nicht geld noch bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechts-
einbehalten; bei Entlassung in der zweiten Hälfte kraft des Bescheids, mit dem die Unterhaltshilfe
des Kalendermonats ermäßigt sich der Einbehal- auf sie umgestellt wird, beantragt werden.
tungsbetrag auf die Hälfte. Die Vorschriften des
(4) Das Sterbegeld wird an diejenige Person aus-
Bundessozialhilfegesetzes über die Inanspruchnahme
gezahlt, die der Unterhaltshilfeempfänger als emp-
von anderen Einkünften gelten entsprechend, soweit
fangsberechtigt erklärt hat, im Zweifel an diejenige
die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge den
Person, die nachweislich die Bestattungskosten ge-
Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe übersteigen.
tragen hat.
Die Kosten der Krankenversorgung (Absatz 3) ver-
mindern sich um die einbehaltenen oder sonst nach (5) Das Sterbegeld ist auf vergleichbare Leistun-
dem Bundessozialhilfeqesetz in Anspruch genomme- gen nicht anzurechnen.
Nr. 112 Taq der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1995
§ 27H 4. für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 31. Mai 1965
Verhi.iUnis zur Enlsthi.icHgungsrente 9eleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem
Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 20
(l) l)pr n<1ch § 2GG Abs. 2 l'rrnittelte Grundbetrag vom Hundert,
qi lt durch die Cewühnm~J von Unterhaltshilfe auf
5. für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab geleistete Zahlun-
Lelwnswit in fo.lg<mder I foh<~ c1ls in Anspruch ge-
gen mit 10 vom Ilundert,
nommen (SperrbetrarJ):
6. Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegeset-·
Vol l<'ndetes Monatlid1er Auszahlungsbetrag der zes stets mit dem vollen Betrag,
IA)bcnsjahr lJ11terhaltslii lle in dem m1ch Absatz 2
in d ()III rnHh 7. Beihilfe zum Lebensunterhalt aus dem Härte-
rnaß~JdJL'!lden Zeitraum
/\bsc1tz 2 bis bis bis bis über fonds (§§ 301, 301 a) und nach dem Flüchtlings-
lllil ßgf)hcnden 1:iDM 30 DM 50 DM 100 DM 100 DM hilfegesetz mit dem sich aus den Nummern 2 bis
Z<)il.punkt DM DM DM DM DM 5 ergebenden Hundertsatz,
8. Unterhaltshilfe nach dem Reparationsschäden-
BO (j()() 1 200 2 000 3 300 3 900
gesetz sowie Unterhaltsbeihilfe nach dem Allge-
75 BOO 1 700 2 800 ] 900 4 500 meinen Kriegsfolgengesetz und § 10 des Vier-
70 1 100 2 300 3 900 4 500 5 100 zehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenaus-
65 1 500 3 000 4 500 5 100 5 500 gleichsgesetzes mit dem sich aus den Nummern 3
(j() 1 900 ] 900 5 500 5 500 5 500 bis 5 ergebenden Hundertsatz, soweit diese Lei- .
55 2 400 4 800
stungen nicht auf die Entschädigung nach dem
5 500 5 500 5 500
Reparationsschädengesetz angerechnet werden
50 3 700 5 500 5 500 5 500 5 500 können.
unler 50 5 500 5 500 5 500 5 500 5 500. Die Anrechnung ist vorzunehmen, wenn die Unter-
(2) Für die I Iölw des Sp<'rrbetrags sind maß- haltshilfe für dauernd endet oder nach § 291 Abs. 2
9ebend eingestellt wird oder wenn der Berechtigte, um die
Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung zu
1. dc1s Lebensalter des Ben!chtigten in dem Zeit-
ermöglichen, auf die Weitergewährung der Unter-
punkt, von dem ab ihm erstmalig Unterhaltshilfe haltshilfe verzichtet.
nach diesem Gesetz zuerkannt worden ist und
(2) Anzurechnen nach Absatz 1 ist auf die Grund-
2. der Auszahlungsbelrng der Unterhaltshilfe beträge der Hauptentschädigung, die zuerkannt
a) bei Berechtigten, die mit Wirkung vom 1. Ja- worden sind
nuar 1955 oder von einem früheren Zeitpunkt
1. für die Schäden des unmittelbar Geschädigten,
ab erstmalig Unterhaltshilfe erhalten haben,
jm Durchschn.itt der ersten drei Monate des
2. für die Schäden seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2
Kalenderjahres 1955 oder, wenn die Unter- zu berücksichtigenden Ehegatten,
haltshilfe in einem dieser Monate geruht hat, 3. für die nach § 266 Abs. 2 Satz 3, § 272 Abs. 2
der drei nach Wiederaufnahme der Zahlungen Satz 4 zu berücksichtigenden Schäden einer allein-
nächstfolgenden Monate, stehenden Tochter;
b) bei Berechtigten, die mit Wirkung von einem dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche auf Haupt-
späteren Zeitpunkt als dem 1. Januar 1955 ab entschädigung in der Person von Erben entstanden
in die Unterhaltshilfe erstmalig eingewiesen sind, die vor dem 1. April 1952 an die Stelle des
worden sind oder werden, in der bei der erst- unmittelbar Geschädigten oder seines Ehegatten
maligen Einweisung sich ergebenden Höhe. getreten sind. Ist hiernach auf mehrere Grundbeträge
der Hauptentschädigung anzurechnen, erfolgt die
§ 278a Anrechnung nach dem Verhältnis dieser Grund-
beträge; werden nach durchgeführter Anrechnung
Verhältnis zur Hauptentschädigung Grundbeträge der Hauptentschädigung zuerkannt
(1) Auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung oder geändert, ist die Anrechnung nach dem sich
werden die dem Berechtigten und den an seine Stelle daraus ergebenden Verhältnis der Grundbeträge
tretenden Personen geleisteten Zahlungen wie folgt zueinander zu ändern.
angerechnet: (3) Der auf den angerechneten Betrag entfallende
1. für die Zeit bis zum 31. Mürz 1952 gewährte Lei- Zinszuschlag zur Hauptentschädigung nach § 250 gilt
stungen an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfe- durch die Gewährung der Unterhaltshilfe vom Be-
gesetz mit den Beträg(m nach § 38 des Sofort- ginn desjenigen Kalendervierteljahres ab als erfüllt,
hilfegesetzes, das dem Zeitpunkt folgt, von dem ab Unterhaltshilfe
2. für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. März zuerkannt worden ist.
1957 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach (4) Ohne Rücksicht darauf, ob die Unterhaltshilfe
diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz, gezahlt wird, ruht oder eingestellt ist, werden An-
Teuerungszuschläge nach dem Soforthilfeanpas- sprüche auf Hauptentschädigung, auf die nach den
sungsgesetz) mit 50 vom Hundert, Absätzen 1 bis 3 anzurechnen ist, bei Grundbeträgen
3. für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai von 2 000 bis 2 999 Deutsche Mark,
1961 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach in Höhe von 300 Deutsche Mark,
diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) von 3 000 bis 3 999 Deutsche Mark
mit 40 vom Hundert, in Höhe von 400 Deutsche Mark,
1996 Bumlesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
von 4 000 bis 4 9!)9 lkul.schc Mark entgegenstehenden Erfüllungsbetrag erreicht; bei
in l liilic von 550 Deutsche Mark, der Berechnung des Kürzungsbetrags bleibt der
von 5 000 bis 5 599 Dcul.sd1c MMk Zuschlag nach § 269 a außer Betracht.
in Hühe von 700 Deu Ische Mark, 2. Sind Ansprüche auf Haupt":!ntschädigung durch
von 5 600 bis 6 530 Deutsche Mcnk Anrechnung von Darlehen im Sinne des § 291
in Höhe des 4 900 Deutsche Mark Abs. 1 erfüllt oder sind Erfüllungsbeträge für
übersteigenden Teils des Grundbetrags, ein Vorhaben im Sinne des § 291 Abs. 1 nach-
von mehr cJ ls 6 530 Deutsche Mark weislich verwendet worden, gilt Nummer 1
in Höhe von 25 vorn Hundert des Grund- Sätze 1 bis 3. Ist eine Rückzahlung des Erfül-
belrags lungsbetrags, soweit er der Zuerkennung von
Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht,
erfüllt (Mindesterlüllungsbel.rag); ist nach Absatz 2
nicht zumutbar und lag eine Existenzgrundlage
auf mehrere Grundbeträ.ge der Hauptentschädigung im Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 vor, kann Unter-
anzurechnen, so ist der Mindesterfüllungsbetrag aus haltshilfe nach Nummer 1 Satz 4 gewährt werden,
der Summe dieser Grundbetrüge zu berechnen und wenn die Schaffung oder Sicherung der Lebens-
im Verhältnis der Grundbeträge zueinander aufzu-
grundlage nicht erreicht wurde, weil
teilen. Uber den Mindeslerfüllungsbetrag hinaus
können die Ansprüche auf Hauptentschädigung, so- a) ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis aus-
lange die Unterhaltshilfe gezahlt wird oder ruht, gelaufen ist oder
nur insoweit erfüllt werden, als offensichtlich eine b) der Empfänger der Leistung verstorben ist oder
Uberzahlung der Hauptentschädigung nicht zu er- es ihm durch schwere körperliche oder geistige
warten ist. Soweit hiernach die Ansprüche auf Gebrechen vorzeitig unmöglich gemacht wurde,
Hauptentschädigung vor der Anrechnung nicht erfüllt selbst oder mit Hilfe seiner Angehörigen das
werden können, sind sie durch die Gewährung von Vorhaben fortzuführen.
Unterhaltshilfe vorlüufig in Anspruch genommen. 3. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch
(5) Unterhaltshilfe kann nicht mehr zuerkannt Anrechnung von Darlehen im Sinne des § 291
werden, nachdem die Ansprüche auf Hauptentschä- Abs. 3 erfüllt oder sind Erfüllungsbeträge für ein
digung, auf die im Falle der Zuerkennung nach den Vorhaben im Sinne des § 291 Abs. 3 nachweislich
Absätzen 1 bis 3 ,mzurcchncn wäre, erfüllt sind; nach verwendet worden, gilt Nummer 1 Sätze 1 und 2.
teilweiser Erfüllung clic!ser Ansprüche über den Min- Ist eine Rückzahlung des Erfüllungsbetrags inso-
desterfüllungsbetrng (Absatz 4) hinaus kann Unter- weit, als sie der Zuerkennung von Unterhalts-
haltshilfe nur noch insoweit zuerkannt werden, als hilfe auf Lebenszeit entgegensteht, nicht zumut-
offensichtlich eine Uberzahlung der Hauptentschädi- bar, gilt folgendes:
gung nicht zu erwarten ist. a) Ist ein Aufbaudarlehen angerechnet worden,
wird mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anrech-
(6) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit kann jedoch nung das Darlehen in Höhe des nicht zurück-
auch nach Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptent- gezahlten Betrags wiederhergestellt.
schädigung nach Maßgabe der folgenden Vorschrif- b) Ist ein Erfüllungsbetrag für ein Vorhaben im
ten zuerkannt werden: Sinne des § 291 Abs. 3 verwendet worden,
1. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch wird in Höhe des nicht zurückgezahlten Be-
Barzahlung, Eintragung von Schuldbuchforderun- trags ein Darlehensverhältnis mit Wirkung
gen, Aushändigung von Sdrnldverschreibungen, vom Zeitpunkt der Erfüllung ab neu be-
Begründung von Spareinlagen oder Verrechnung gründet.
erfüllt worden und sind danach die Voraussetzun- c) Die durch die Wiederherstellung oder Neu-
gen für die Zuerkennung von Unterhaltshilfe begründung eines Darlehensverhältnisses ent-
durch Erweiterung des § 273 geschaffen worden, stehenden Rückstände an Zins- und Tilgungs-
wird die Erfüllung auf Antrag rückgängig ge- leistungen sind mit der Unterhaltshilfe vom
macht, soweit sie nach Absatz 5 der Zuerkennung Wirksamwerden ihrer Zuerkennung ab zu
von Unterhultshilfe auf Lebenszeit entgegensteht. verrechnen.
Der Erfüllungsbetrag ist, sofern dies zumutbar ist,
Die Unterhaltshilfe kann frühestens von dem
binnen eines Jahres nach Antragstellung an den
Monatsersten ab zuerkannt werden, der dem Zeit-
Ausgleichsfonds zurückzuzahlen. Die Unterhalts-
punkt des Antrags, die Erfüllung rückgängig zu
hilfe kann frühestens von dem Monatsersten ab
machen, folgt; die Zahlung der Unterhaltshilfe
zuerkannt werden, der dem Zeitpunkt des An-
beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die
trags, die Erfüllung rückgängig zu machen, folgt;
Rückzahlung des Erfüllungs-betrags oder auf den
die Zahlung der Unterhaltshilfe beginnt mit dem
Abschluß der Verrechnung der rückständigen
Ersten des Monats, der auf die Rückzahlung des
Beträge (Buchstabe c) folgt.
Erfüllungsbetrags folgt. Ist die Rückzahlung des
Erfüllungsbetrags binnen eines Jahres nicht zu- 4. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch
mutbar, kann Unterhaltshilfe auf Lebenszeit mit Anrechnung von Darlehen zur Förderung einer
der Maßgabe zuerkannt werden, daß der Aus- landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle erfüllt
zahlungsbetrag der Unterhaltshilfe um den An- worden, mußte der Darlehensempfänger wegen
rechnungsbetrag (Absatz 1) so lange gekürzt vorgeschrittenen Lebensalters oder Erwerbs-
wird, bis die Summe der Kürzungsbeträge den der unfähigkeit den Betrieb auf einen Abkömmling
Zuerkennung von Unlerhallshilfe auf Lebenszeit oder anderen Geschädigten übertragen, und ist
NI, 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1997
W<~gcin der w i rlsd1<1ftl idwn Lage des Betriebs die 3. für Pflegebedürftige im Sinne des § 267 Abs. 1
mit. einer 1IolübeqJiJbe v<~rlrnndene Altersversor- Sätze 3 bis 6 um die Pflegezulage,
tJlrnq in dies<!m "l.eilpunk 1. nicht zu verwJrklichen,
4. für ehemals Selbständige im Sinne des § 269 a
gilt N umnH'r l SJl.ze 1 bis 3. Ist eine Rückzah- um den Selbständigenzuschlag.
lung des Erlüllun!Jsbdri1qs nicht zumutbar, so
wird bei. Ein vcrsUincln is des Ubernehmers die Bei unmittelbar geschädigten Vollwaisen im Sinne
Erfüllun!J, sowPil sie der Zuerkennung der Unter- des § 265 Abs. 3 beträgt der Einkommenshöchst-
hai tshilfc auf Lebenszeit entgegensteht, auf An- betrag 170 Deutsche Mark monatlich. Wird der Be-
trnq in der Weise rückqünqi!J gemacht, daß das rechnung der Entschädigungsrente der Grundbetrag
Di1rlehensverhJHnis ge~Jcnüber dem Ubernehmer der Hauptentschädigung zugrunde gelegt, erhöht
1nit Wirkunu vom Zeitpunkt der Anrechnung ab sich der Einkommenshöchstbetrag für den Berech-
wiederherw~slellt wird; hierfür gilt Nummer 3 tigten auf 650 Deutsche Mark monatlich und für
Satz 2 JJuchstahe c und Sa l.z 3. eine Vollwaise auf 270 Deutsche Mark monatlich
sowie der Erhöhungsbetrag für den Ehegatten auf
5. Sind Ansprüche auf I lduptentschüdigung für 250 Deutsche Mark monatlich und für jedes Kind
SchJcfon eines verstorbenen unmittelbar Geschä- auf 121 Deutsche Mark monatlich.
digten erfülll worden, bevor bei seinem über-
lebenden Elw9atten die Voraussetzungen des (2) Für die Berechnung der Einkünfte gilt § 267
§ 230 für den Antrag auJ Kriegsschadenrente vor- Abs. 2 und 3.
lagen, wird die Erfüllunn auf Antrag rückgängig § 280
gemacht, soweit si.e nach Absatz 5 der Zuerken-
Höhe der Entschädigungsrente
nung von UnterhaltshiJ fe auf Lebenszeit ent-
gegensteht und wenn sie nicht nach den Num- (1) Die Entschädigungsrente beträgt jährHch vier
mern 2 bis 4 rückgängig gemacht werden kann. vom Hundert des Grundbetrags nach § 266 Abs. 2,
Nummer 1 Siitze 2 bis 4 ist anzuwenden. in den Fällen des § 279 Abs. 1 Satz 4, des § 282
Abs. 4 sowie des § 283 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3
Der Antrag, die Erfüllung rückgängig zu machen,
Satz 4 und Nr. 4 jährlich vier vom Hundert des
kann innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der
Grundbetrags der Hauptentschädigung; hierbei
Voraussetzungen gestellt werden; die Antragsfrist
bleibt vorbehaltlich der Zweiten Verordnung über
endet nicht vor dem 31. Dezember 1964.
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-
(7) Das Nähern über die Erfüllung von Ansprü- gesetz der auf Zonenschäden _beruhende Grund-
chen auf Hauptentschädigung neben der Weiter- betrag oder Zonenschaden-Teilgrundbetrag (§ 249 b
gewährung von Unterhaltshilfe (Absatz 4) und über Abs. 3) außer Ansatz. Wird Entschädigungsrente ne-
die Zuerkennung von Unterhaltshilfe nach voller ben Unterhaltshilfe gewährt, beträgt sie vier vom
oder teilweiser Erfüllung der Ansprüche auf Haupt- Hundert des Grundbetrags, soweit dieser die in
entschädigung (Absätze 5 und 6) wird durch Rechts- § 278 Abs. 1 bestimmten Sperrbeträge übersteigt;
verordnung bestimmt. Dabei ist hinsichtlich der Ab- liegen dem Grundbetrag überwiegend Sparerschä-
sätze 4 und 5 von dem Auszahlungsbetrag der den zugrunde, erhöhen sich die Sperrbeträge um
Unterhaltshilfe sowie von der Lebenserwartung des 30 vom Hundert.
Berechtigten auszugehen. Für die Anwendung des (2) Der Hundertsatz der Entschädigungsrente nach
Absätzes 6 kann insbesondere auch die Berücksich- Absatz 1 erhöht sich, wenn der Berechtigte in dem
tigung des Mindesterfüllungsbetrags, der Zeitpunkt Zeitpunkt, von dem ab er erstmalig Entschädigungs-
der Zuerkennung und Zahlung von Unterhaltshilfe, rente erhält, ein höheres als das 65. Lebensjahr voll-
die Höhe des Kürzungsbetrags der Unterhaltshilfe endet hatte, um je eins vom Hundert für jedes wei-
und die Verzinsung des Anspruchs auf Hauptentschä- tere in diesem Zeitpunkt vollendete Lebensjahr. Der
digung bei Rückzahlung von Erfüllungsbeträgen ge- Hundertsatz beträgt jedoch mindestens
regell werden.
1. wenn dem Grundbetrag nicht
überwiegend Sparerschäden zu-
grunde liegen, 8 vom Hundert,
Dritter Titel 2. bei Personen, die unter § 267
Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und b
Entschädigungsrente fallen und die 80 vom Hundert
oder mehr erwerbsbeschränkt
§ 279 sind, 7 vom Hundert,
Einkommenshöchstbetrag 3. bei Personen, die eine Pflege-
zulage nach dem Bundesversor-
(l) Entschädigungsrente wird gewährt, wenn die gungsgesetz oder ein Pflege-
Einkünfte des Berechtigten insgesamt 450 Deutsche geld nach der Reichsversiche-
Mark monatlich nicht übersteigen. Dieser Betrag rungsordnung beziehen oder
erhöht sich
die unter § 267 Abs. 2 Nr. 2
1. für den nicht dauernd von dem Berechtigten ge- Buchstabe c fallen, 8 vom Hundert.
trennt lebenden Ehegatten um 200 Deutsche
(3) Würde sich bei Zusammenrechnung der Ent-
Mark monatlich, schädigungsrente mit den sonstigen Einkünften
2. für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2 (§ 267 Abs. 2) des Berechtigten einschließlich einer
um 76 Deutsche Mark monatlich, von ihm bezogenen Unterhaltshilfe ein höherer Ge-
1998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
samtbelrag als der Einkommenshöchstbetrag nach (4) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember
§ 279 erg<)lwn, dc1nn wird die Entschi.idigungsrente 1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894) und
um den übersleigPnden Bel.rilg ~Jek ürzt. vor dem 1. Januar 1906 (eine Frau vor dem 1. Ja-
(4) Belri.lgen diP Gesc_1m!einkiinfte nach § 267 nuar 1911) geboren, wird Entschädigungsrente ge-
Abs. 2 unter I Jinzur<!chmmg d<!rjc'ni~Jen Beträge, die währt, wenn für die Schäden des unmittelbar Ge-
nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 schädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu
von der Anrechnung freizustPllen sind, zusammen berücksichtigenden Ehegatten ein Anspruch auf
mit der sich ergebenden Kriegsschadenrente mehr Hauptentschädigung besteht; hierbei ist für die Be-
als 150 vom lhmdert des Einkommenshöchstbetrags rechnung der Höhe der Entschädigungsrente aus-
nach § 279 Abs. 1, so wird die Entschädigungsrente schließlich von dem für die Hauptentschädigung
um den 150 vom l lunderl des Einkommenshöchst- maßgebenden Endgrundbetrag auszugehen. § 273
betrags übersteig()nden Belri:lg gekürzt. Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1
und 2 gelten entsprechend, wenn der Geschädigte
(5) EnlschädigLrn9srente wird nicht gewährt, wenn spätestens am 31. Dezember 1970 erwerbsunfähig im
sich nach den Absätzen 1 bis 4 ein Auszahlungs- Sinne des § 265 Abs. 1 geworden ist und die Voraus-
betrag von weniger als zwei Deutsche Mark monat- setzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 erfüllt.
lich ergeben würde.
§ 283
§ 281 Verhältnis zur Hauptentschädigung
Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente Wird Entschädigungsrente allein gewährt, gilt im
Liegen die Voraussetzung(~n für die Gewährung Verhältnis zur Hauptentschädigung folgendes:
der Entschädigungsrente vor und macht der Berech- 1. Die dem Berechtigten und den an seine Stelle tre-
tigte glaubhaft, daß ihm ein Vermögensschaden von tenden Personen geleisteten Zahlungen an Ent-
mehr als 20 000 Reichsmark entstanden ist, so kön- schädigungsrente werden auf den im Zeitpunkt
nen bis zur Festsetzung des Anspruchs auf Entschä- des Wegfalls der Entschädigungsrente bestehen-
digungsrente Vorauszahlungen auf die Entschädi- den Anspruch auf Hauptentschädigung (§ 251
gungsrente in Höhe von 20 Deutsche Mark monat- Abs. 1) angerechnet; die Anrechnung auf den
lich gewährt werden. Die Vorauszahlungen erhöhen Zinszuschlag hat dabei den Vorrang. Für beson-
sich um zwei Deutsche Mark monatlich für jedes dere lauf ende Beihilfe aus dem Härtefonds
Lebensjahr, das der Berechtigte am 1. Januar 1952 (§§ 301, 301 a) und nach dem Flüchtlingshilfe-
über das 70. Lebensjahr hinaus vollendet hatte. gesetz sowie für Steigerungsbeträge zur Beihilfe
zum Lebensunterhalt aus dem Härtefonds gilt
Satz 1 entsprechend, für Entschädigungsrente nach
§ 282
dem Reparationsschädengesetz insoweit, als diese
nicht auf die Entschädigung nach dem Repara-
Besondere Voraussetzungen der tionsschädengesetz angerechnet werden kann.
Entschädigungsrente Nicht angerechnet wird auf den Zinszuschlag bis
(1) Die Entschädigungsrente wird, wenn der zum Ende desjenigen Kalendervierteljahres, in
Grundbetrag des Berechtigten den in § 280 Abs. 1 das der Zeitpunkt fällt, von dem ab Entschädi-
Satz 2 bezeichneten Betrag übersteigt, nur neben gungsrente zuerkannt worden ist. Anzurechnen
Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt; der Berech- ist auf die Ansprüche auf Hauptentschädigung,
tigte kann beantragen, daß ihm ausschließlich Ent- die sich ergeben
schädigungsrente gewährt wird. a) für die Schäden des unmittelbar Geschädigten,
(2) Die Entschädigungsrente wird, falls der Grund- b) für die Schäden seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2
betrag des Berechtigten den in § 280 Abs. 1 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten,
bezeichneten Betrag nicht übersteigt, nur gewährt, c) für die nach § 266 Abs. 2 Satz 3, § 285 Abs. 3
wenn der Berechtigte Unterhaltshilfe nicht beanspru- Satz 2 zu berücksichtigenden Schäden einer
chen kann oder nicht beansprucht. alleinstehenden Tochter;
(3) Liegen dem Grundbetrag überwiegend Sparer- dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche auf
schäden zugrunde, wird Entschädigungsrente allein Hauptentschädigung in der Person von Erben
nur gewährt, wenn der Grundbetrag die folgenden entstanden sind, die vor dem 1. April 1952 an
Mindestbeträge erreicht: die Stelle des unmittelbar Geschädigten oder sei-
nes Ehegatten getreten sind. Ist hiernach auf
Vollendetes Lebensalter des mehrere Ansprüche auf Hauptentschädigung an-
Berechtigten in dem Zc~itpunkt, von Mindest- zurechnen, erfolgt die Anrechnung nach dem
dem ab erstmalig Entschädigungsrente grundbetrag Verhältnis dieser Ansprüche; werden nach durch-
gewährt wirq geführter Anrechnung Ansprüche auf Hauptent-
schädigung zuerkannt oder geändert, ist die
80 3 000 DM Anrechnung nach dem sich daraus ergebenden
75 3 700 DM Verhältnis der Ansprüche zueinander zu ändern.
70 4 400 DM 2. Anzurechnen nach Nummer 1 ist, wenn
65 5100 DM a) die Entschädigungsrente für dauernd endet
unter 65 5 800 DM. oder nach § 291 Abs. 2 eingestellt wird oder
Nr. 112 •---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 1999
h) d<~r Berechli~Jle, um die Erfüllung des An- schädigung über die nach Nummer 3 erfüllbaren
spruchs t1uf J lc1uplentschädigung zu ermög- Beträge hinaus nur durch einen vollen Verzicht
lichen, atlf die Weiler~J<'Wtlhrung der Entschä- auf die Entschädigungsrente ermöglicht werden
digungsrente verzichte!; wird nur auf einen kann. Wird nicht gleichzeitig auf die Weiter-
TeiJ verzichtet, ist die Entschädigungsrente gewährung der Unterhaltshilfe verzichtet, wer-
aus dem noch vcrbltiibenden Grundbetrag den die Zahlungen an Entschädigungsrente auf
der Ilauptentschüdigtmg unter Berücksichti- den Teil des Anspruchs auf Hauptentschädigung
gung der Anrechmrnr3 nach Nummer 1 neu zu angerechnet, der nicht nach § 278 a Abs. 4 durch
hc-rechnen. die Gewährung der Unterhaltshilfe vorläufig in
Anspruch genommen ist.
3. Sol,n1ge die I2ntschädigLmgsrenle gezahlt wird
oder nur ruht, können Ansprüche auf Hauptent- 3. Ohne Rücksicht darauf, ob Unterhaltshilfe und
schüdigung, auf die rwch Nummer 1 anzurech- Entschädigung.srente gezahlt werden, ruhen oder
nen ist, unbescl1adcl eines Teilverzichts nach eingestellt sind, werden Ansprüche auf Haupt-
Nummer 2 Buchstc1be b nur erfülll werden entschädigung, auf welche die geleisteten Zah-
lungen anzurechnen sind, mit dem nach § 278 a
a) in Höhe des Grundbetrags, der den dem Abs. 4 sich ergebenden Mindesterfüllungsbetrag
Auszahlungsbetrag der Entschädigungsrente erfüllt. Uber den Mindesterfüllungsbetrag hin-
entsprechendt)n Grundb<'.l.rag übersteigt, zu- aus können die Ansprüche auf Hauptentschädi-
züglich des auf den übersteigenden Teil ent- gung, solange Unterhaltshilfe und Entschädi-
fallenden Zinszuschlags, gungsrente gezahlt werden oder ruhen, riur inso-
b) in Höhe cirn~s Zins:z:usc~hlags im Sinne der weit erfüllt werden, als sie die Summe
Nummer 1 Satz 3. a) des durch die Unterhaltshilfe vorläufig in An-
spruch genommenen Betrags (§ 278 a Abs. 4),
Bei der Anwendung des Buchstaben a ist von
dem durchschnittlichen Auszahlungsbetrag der b) des durch die Entschädigungsrente vorläufig
Entschädigungsrente auszugehen, der sich für die in Anspruch genommenen Betrags (§ 283 Nr. 3)
letzten sechs Monate vor der Entscheidung des und
Ausgleichsamts über die Erfüllung ergibt. Soweit c) des Mindesterfüllungsbetrags (§ 278 a Abs. 4)
der Anspruch auf Hauptentschädigung hiernach übersteigen.
nicht erfüllt werden kann, ist er durch die Ge-
währung von Entschädigungsrente vorläufig in 4. Bei Zuerkennung nach teilweiser Erfüllung des
Anspruch genommen. Ist der Anspruch auf Anspruchs auf Hauptentschädigung (§ 283 Nr. 4)
Hauptentschädigung nach Satz 1 teilweise erfüllt ist die Entschädigungsrente von dem Betrag zu
worden, ist für die Berechnung der Entschädi- berechnen, um den der verbleibende Grundbetrag
gungsrente der verbleibende Grundbetrag der der Hauptentschädigung die in § 278 Abs. 1 be-
Hauptentschädigung maßgebend. stimmten Sperrbeträge übersteigt; wurde jedoch
der Anspruch auf Hauptentschädigung nicht über
4. Entschädigungsrente kann nicht mehr zuerkannt den Mindesterfüllungsbetrag hinaus oder nur in
werden, nachdem die Ansprüche auf Hauptent- Höhe eines Zinszuschlags im Sinne des§ 233 Nr. 1
schädigung, auf die im Falle der Zuerkennung Satz 3 erfüllt, ist die Entschädigungsrente von
nach Nummer l anzurechnen wäre, erfüllt sind. dem Betrag zu berechnen, um den der nach § 266
Bei Zuerkennung nach teilweiser Erfüllung dieser Abs. 2 sich ergebende Grundbetrag die in § 278
Ansprüche ist die Entschädigungsrente aus dem Abs. 1 bestimmten Sperrbeträge übersteigt.
noch verbleibenden Grundbetrag der Hauptent-
schädigung zu berechnen; sind die Ansprüche auf (2) Das Nähere über die Erfüllung von Ansprü-
Hauptentschädigung nur in Höhe eines Zins- chen auf Hauptentschädigung neben der Weiter-
zuschlags im Sinne der Nummer 1 Satz 3 erfüllt gewährung von Unterhaltshilfe und Entschädigungs-
worden, kann Entschädigungsrente so zuerkannt rente sowie über die Zuerkennung von Unterhalts-
werden, als ob eine Erfül1ung nicht vorausgegan- hilfe lind Entschädigungsrente nach teilweiser Er-
gen wäre. füllung der Ansprüche auf Hauptentschädigung wird
durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei können
insbesondere auch Bestimmungen getroffen werden
über die Auswirkungen vorausgegangener oder
§ 283a
nachfolgender Erfüllung von Hauptentschädigung
Verhältnis zur Hauptentschädigung auf den Mindesterfüllungsbetrag, über die Reihen-
bei gleichzeitigem Bezug von Unterhaltshilfe folge der Anrechnung von Zahlungen an Kriegs-
schadenrente und Erfüllungsbeträgen auf die Haupt-
(1) Wird Entschädigungsrente neben Unterhalts-
entschädigung sowie über die Folgen der Ausübung
hilfe gewährt, gilt im Verhilltnis zur Hauptentschä-
des Wahlrechts nach § 263 Abs. 3.
digung§ 283 mit folgender Maßgabe:
1. Nach § 283 Nr. 1 anzurechnen ist vorbehaltlich
§ 284
der Nummern 2 bis 4 und des Absatzes 2 auf den
nach Anwendung des § 278 a noch verbleibenden Sonderregelung bei Verlust der beruflichen
Anspruch auf Hauptentschädigung. oder sonstigen Existenzgrundlage
2. § 283 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, (l) Ist ein Schaden durch Verlust der beruflichen
daß die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent- oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt und
2000 fhmdesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
wirkt sich di<!scr V(!rlust noch aus, so wird als Ent- die Grundbeträge oder die verlorenen Einkünfte
schädigungsrenlc ~JCWdhrl nicht zusammenzurechnen, bis zum Ablauf eines
Jahres nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die
bei Du rchschnj UsjahH~sci nk ün fl.en monatliche Entschädigungsrente auf die alleinstehende Tochter
nach§ 239 Entschädi-
umgestellt wird, gestellt werden muß.
qungsrente
von 2 000 bis 4 000 RM 30 DM
von 4 001 bis 6 500 RM 50 DM Vierter Titel
von 6 501 bis 9 000 RM 70 DM
von 9 001 bis 12 000 Gemeinsame Vorschriften
RM 85 DM
über 12 000 RM 100 DM.
§ 286
(2) Der Salz der monatlichen Entschiidigungsrente Zuerkennung
erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn mit dem des Anspruchs aui Kriegsschadenrente
Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenz-
grundlage der Verlust von aufschiebend bedingten Der Anspruch wird dem Berechtigten nach Höhe
privatrechtlichen Versorgungsansprüchen verbunden und Dauer zuerkannt.
war; Voraussetzung ist, § 287
1. daß die Bedingung im Erreichen einer Alters-
Erfüllung des Anspruchs aui Kriegsschadenrente
grenze oder im Eintritt der Erwerbsunfähigkeit
bestand und (1) Kriegsschadenrente wird bei Vorliegen der
2. daß ein Anspruch auf Versorgung nach dem Ge- sonstigen· Voraussetzungen mit Wirkung vom
setz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der 1. April 1952 ab gewährt, wenn der Antrag bis zum
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden 1. Mai 1953 gestellt wird; sie wird, wenn die Vor-
Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I aussetzungen für die Gewährung von Kriegs-
S. 307) in der Fassung der dazu ergangenen Ände- schadenrente in der Zeit zwischen dem 1. April 1952
rungsgesetze nicht besteht. und dem 1. Mai 1953 erfüllt werden, von dem Ersten
des Monats ab gewährt, in dem die Voraussetzun-
In den Fällen des Satzes 1 wird Entschädigungsrente gen für die Gewährung von Kriegsschadenrente
auch dann gewährt, wenn der Geschädigte nach dem vorliegen. In allen übrigen Fällen. wird Kriegsscha-
31. Dezember 1889 (eine Frau nach dem 31. Dezem- denrente mit Wirkung von dem auf den Tag der An-
ber 1894), aber vor dem 1. Januar 1906 (eine Frau tragstellung folgenden Monatsersten ab gewährt.
vor dem 1. Januar 1911) geboren oder spätestens Die laufende Zahlung hat in gleichen Monatsbeträ-
am 31. Dezember 1970 erwerbsunfähig im Sinne gen im voraus jeweils bis zum fünften Tag eines
des § 265 Abs. 1 geworden ist. Monats zu erfolgen; beträgt die sich ergebende
(3) Erhält der Berechtigte Unterhaltshilfe, so gel- monatliche Zahlung weniger als zehn Deutsche
ten von den nach den Absätzen 1 und 2 sich erge- Mark, so kann vierteljährlich im voraus gezahlt
benden Beträgen 30 Deut.sehe Mark als durch die werden. Mit der ersten laufenden Zahlung werden
Unterhaltshilfe abgegolten. die Beträge für zurückliegende Monate nachgezahlt.
(4) § 280 Abs. 3 bis 5 gilt enlsprechend. (2) Die Kriegsschadenrente ruht, solange die Vor-
aussetzungen für ihre Gewährung in der Person des
Berechtigten nicht vorliegen. Sie ruht über die Rege-
§ 285 lung des § 234 Abs. 4 und des § 334 a hinaus auch,
Dauer der Entschädigungsrente solange der Berechtigte seinen ständigen Auf enthalt
in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
(1) Die Entschädigungsrente wird auf Lebenszeit, oder im Sowjetsektor von Berlin hat.
an Vollwaisen längstens bis zu dem in § 275 Abs. 2
bestimmten Zeitpunkt gewährt. Die Zahlung der (3) Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe
Entschädigungsrente auf Lebenszeit endet mit Ab- von wenigstens drei Monaten ruht die Unterhalts-
lauf des Monats, in dem der Berechtigte verstorben hilfe bis zur Höhe des für den Strafgefangenen maß-
ist, im Falle der Rechtsnachfolge nach den Absät- gebenden Satzes der Unterhaltshilfe, bei nicht
zen 2 und 3 mit Ablauf des auf den Todestag folgen- dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zur Höhe
den Monats. des Ehegattenzuschlags nach § 269 Abs. 2. Entspre-
chendes gilt bei gerichtlich angeordneter Unterbrin-
(2) Ist der Berechtigte verh(~iratet, tritt bei seinem gung in einem Arbeitshaus oder in Sicherungsver-
Tode sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender wahrung; bei strafgerichtlich angeordneter Unter-
Ehegatte unter den Vorauss<~tzungen des § 272 bringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer
Abs. 2 Satz 3 ohne neuen Antrag vom Beginn des Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt
auf den Todestag folgenden übernächsten Monats ab( wird Unterhaltshilfe nur bis zu der Höhe gewährt,
an seine Stelle. In diesem Falle endet die Entschä- in der sie nach § 292 Abs. 4 nicht auf den Träger der
digungsrente mit dem Tode des Ehegatten. Sozialhilfe übergeleitet .werden könnte oder in der
(3) Absatz 2 gilt unter den Voraussetzungen des ein Taschengeld zu gewähren wäre.
§ 261 Abs. 2 Satz 2 für eine alleinstehende Tochter (4) Die Kriegsschadenrente gilt als dauernd be-
entsprechend. § 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 endet, wenn sie nach dem 31. Dezember 1964 un-
ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag, unterbrochen fünf Jahre geruht hat, es sei denn,
Nr . 112 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 23 . Oktober 1969 2001
dafl, si<• wcqen vurqcsch ri Ut\11en Lebensalters ge- Soweit nach den Sätzen 2 bis 4 eine Verrechnung
·w~il11i worden WM und W()fJPll Bezugs von Einkünf- nicht möglich ist, ist der Grundbetrag (§ 266 Abs. 2)
ten im Sinne dPs § 267 .!\ bs . 2 Nr.] ruh!. um die 1Jberzahlung zu kürzen.
(2) Der Berechtigte ist ferner verpflichtet, den
§ 2BB
Anspruch auf Rentenleistungen, die ihm für zurück-
liegende Monate bewilligt werden, dem Ausgleichs-
Wirkung von Veränderungen fonds insoweit abzutreten, als er nach Absatz 1 zur
(1) NiichlrütJlid1 cingelrelcrw, nach den Vorschrif- Erstattung verpflichtet ist.
ten dieses A bschnilts bedeutsame Umstände wer-
(3) Die Träger der Sozialversicherung und die
den, soweit sie sich zugunsten des Berechtigten aus- ihnen nach § 18 Abs, 1 Nr. 16 gleichgestellten Ver-
wirkPn, mit Wirkung vorn fasten des laufenden bände und Einrichtungen sowie alle Dienststellen
Monats, soweit sie sich zuungunsten des Berech- und Kassen der öffentlichen Hand, insbesondere
tigten auswükcn, vom fol~wnden Monatsersten ab, die Versorgungsdienststellen und Versorgungskas-
bei. Rentenzahlunqen jedoch vom Zeitpunkt ihrer sen, sind verpflichtet, die Auszahlung von Renten-
Cewährung ab berücksichtigt. leistungen, die den Beziehern von Unterhaltshilfe
(2) Bei Personen ohne festes Einkommen werden für zurückliegende Monate bewilligt werden, unmit-
Umstände, die zu einer \/(~ründerung des Anrech- telbar an den Ausgleichsfonds zu bewirken, soweit
nungsbetrags nach § 270 führen würden, innerhalb diese Leistungen nach § 270 auf die Unterhaltshilfe
des laufenden Kalenderjahres nur berücksichtigt, anzurechnen sind oder nach Soforthilferecht auf die
wenn der Monatsbetrag der anzurechnenden Ein- Unterhaltshilfe anzurechnen waren; der Anspruch
künfte im Jahresdurchschnitt um mehr als ein Fünf- auf Rentennachzahlung geht insoweit auf den Aus-
tel von dem bisherigen Anrechnungsbetrag nach gleichsfonds über. Treffen Erstattungsansprüche des
oben oder unlen abweicht. Ausgleichsfonds mit solchen anderer öffentlicher
Kassen zusammen, so hat der Ausgleichsfonds den
Vorrang. Verfahren vor den Gerichten zur Durch-
§ 289 setzung des Anspruchs auf unmittelbare Bewirkung
Meldepflicht von Leistungen an den Ausgleichsfonds nach den
Sätzen 1 und 2 sind kostenfrei.
(1) Treten nachträglich Umstände ein, die für den
Anspruch auf Kriegsschadenrente oder für seine
Höh(~ von Bedeutung sind, so ist der Berechtigte, so- § 291
fern diese Umstände zu einer Minderung oder zu
Verhältnis zu Aufbaudarlehen
einem Wegfall dm Kri(~gsschadenrente führen kön-
nen, verpflichtet, diese anzuzeigen. (1) Personen, die Vertreibungsschäden, Kriegs-
sachschäden oder Ostschäden geltend machen kön-
(2) Der Berechtigte ist insbesondere verpflichtet,
nen, kann, wenn sie die Voraussetzungen für die
anzuzeigen, wenn ihm rückwirkend eine Rente für
Gewährung sowohl von Kriegsschadenrente als
Monate zuerkannt wird, für die er bereits Unter-
auch von Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 erfüllen,
haltshilfe erhalten hat.
nach ihrer Wahl entweder Kriegsschadenrente oder
(3) Ist der Berechtigte verstorben oder nicht in ein Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 gewährt wer-
der Lage, Anzeige zu erstatten, so sind hierzu der den. Sind auf ein solches Aufbaudarlehen oder auf
Ehegatte und die Erben, gegebenenfalls deren ge- ein Darlehen zum Existenzaufbau nach § 44 des
setzliche Vertreter, verpflichtet. Soforthilfegesetzes oder nach den Vorschriften des
Flüchtlingssiedlungsgesetzes an den Berechtigten
oder seinen Ehegatten bereits Leistungen bewirkt
§ 290
worden, kann
Erstattungspflicht
1. Kriegsschadenrente nur gewährt werden, wenn
(1) Der Berechtigte ist verpflichtet, zuviel erhal- a) die auf das Darlehen bewirkten Leistungen
tene Beträge an Kriegsschadenrente sowie an Unter- zurückerstattet sind oder die Zurückerstattung
hallshilfe nach dem Soforthilfegesetz und an Teue- durch einen Dritten sichergestellt ist, oder
rungszuschlägen nach dem Soforthilf eanpassungs-
gesetz zurückzuerstatten, soweit nach diesen Ge- b) bei Gewährung von Kriegsschndenrente die
setzen oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein nicht zurückerstatteten Darlehensbeträge mit
Rückforderungsanspruch besteht. Ist er hierzu nicht dem Anspruch auf Nachzahlung oder auf lau-
in der Lage, so erfolgt in erster Linie eine Verrech- fende Zahlungen von Kriegsschadenrente für
nung mit etwaigen Nachzahlungsbeträgen, in zwei- einen Zeitraum von insgesamt höchstens
ter Linie, soweit ein Anspruch auf Hauptentschädi- 12 Monaten voll verrechnet werden könnten
gung besteht, Verrechnung mit der Hauptentschädi- und der Berechtigte mit dieser Verrechnung
gung. Die Uberzahlung kann auch als Vorauszah- einverstanden ist,
lung auf die laufenden Zahlungen behandelt wer- 2. Unterhaltshilfe allein auch dann gewährt werden,
den, es sei denn, daß der Berechtigte nachweist, daß wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht
er dem zuviel erhall.emm lfotrag in gutem Glauben erfüllt sind, aber glaubhaft gemacht ist, daß die
angenommen und verbraucht hat. Eine Kürzung der Ansprüche auf Hauptentschädigung, die sich für
laufenden Zahlungen ist jedoch nur bis zu einem die Schäden des unmittelbar Geschädigten und
Betrag von monatlich 20 Df)Utsche Mark zulässig. seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksich-
2002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
tigcndcn DherJdU.(!n (!rg(:ben, die nicht zurück- (3) Auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe für
ersli11.l.dc~n DMld1Pnshetrü~Je mindestens um die zurückliegende Monate wird für den gleichen Zeit-
in § 278 /\ bs. 1 lwst.irnmtc~n Bel.rüge übersteigen. raum nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes
Ist die Sdrnffung odc>r Sicherung der Lebensgrund- oder nach den Vorschriften über die Kriegsopferfür-
lage nicht erreich I worden, weil ein landwirtschaft- sorge gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt ange-
liches Pachl.verlü.ilt.nis aUSfJClm1fcn oder der Empfän- rechnet; dies gilt nicht für einmalige Leistungen
ger des Darlehens vcrslorben ist oder es ihm durch außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen
schwere körperliche oder geistige Cebrechen vor- Einrichtungen. Bei Unterhaltshilfe nach § 274 ist die
zeitig unmöglich gemacht wurde, selbst oder mit Anrechnung auf den 81 Deutsche Mark monatlich
Hilfe seiner J\n~Jchürigen das Vorhaben fortzufüh- übersteigenden Betrag beschränkt. Der Anspruch auf
ren, kann unter den Vornussdzungen des § 273 Nachzahlung geht in Höhe der angerechneten Be-
Abs. 5 Nr. 1 Unt.erhallshilfc r11Jl Lebenszeit mit der träge auf den Träger der Sozialhilfe oder den Trä-
Maßgabe zucrk,rnnt werden, ddß der Auszahlungs- ger der Kriegsopferfürsorge über. Entsprechendes
betrng der Untcrhallshilfe um die auf das Darlehen gilt für den nicht unter Absatz 2 Nr. 2 oder 3 fallen-
zu leis Lenden Zins- uncl Ti lglrnqsbdrJ.gE~ so lange den Teil der Entschädigungsrente. Ist die Hilfe zum
gekürzt wird, bis die Summe der Kürzungsbeträge Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem Heim oder
den nicht zurückerst atl.('l:en Dc1 rlchensbetrag er- einer gleichartigen Einrichtung gewährt worden, hat
reicht; der Kürzun~Jsbclrng dcHf den Betrag nicht der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der
übersteigen, der sich nach § 278 a Abs. 6 Nr. l Satz 4 Kriegsopferfürsorge für den Nachzahlungszeitraum
ergeben würde:, W(:nn im Z<!iLpunkl der Darlehens- das Taschengeld nach den Sätzen des Absatzes 4
gewührung ein J\ nspruch anf l Iauptcntschädigung zu gewähren.
erfüllt worden wäre. Das Nähere über den Zeitpunkt (4) Wird für den Berechtigten oder seine nach
der Zuerkennung und den Beginn der Zahlung von § 269 Abs. 2 zuschlagsberechtigten Angehörigen,
Unterhaltshilfe, über die J Iöhe des Kürzungsbetrags im Falle des § 274 für den nicht dauernd von ihm
sowie über das ZusammentreHen mit der Kürzung getrennt lebenden Ehegatten, Hilfe zum Lebens-
der Unterhaltshilfe nach § 278 a Abs. 6 wird durch unterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfe-
Rechtsverordnung bcslimmt. gesetzes oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
(2) Der Berechtigte, der zunüchst Kriegsschaden- nach den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge
rente gewählt halte (Absatz l), kann nachträglich in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleicharti-
ein Auibaudmlehcn nach § 254 Abs. 1 beantragen; gen Einrichtung gewährt, kann der Träger der So-
die Zahlung der Kriegsschadenrente ist in diesem zialhilfe oder der Träger der Kriegsopferfürsorge
Fall sptitestens sechs Monate nach Gewährung des zum Ersatz seiner Aufwendungen laufende Zahlun-
Aufbaudarlehens einzustellen. gen an Kriegsschadenrente wie folgt auf sich über-
leiten:
(3) Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 2 und 3 und
Aufbaudarlehen zur Förderung einer landwirtschaft- 1. Wird Unterhaltshilfe gewährt, kann der Anspruch
lichen Nebenerwerbsstelle können auch neben Kriegs- bis zur vollen Höhe des für die untergebrachte
schadenrente gewährt werden. Satz 1 gilt sinngemäß, Person oder die untergebrachten Ehegatten in
wenn Leistungen nach den Vorschriften des Flücht- Betracht kommenden Satzes der Unterhaltshilfe,
lingssiedlungsgesetzes zur Förderung einer land- im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 jedoch nur in Höhe
wirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle gewährt worden des 81 Deutsche Mark übersteigenden Betrags,
sind. übergeleitet werden; bei nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten gilt als Satz der Unterhalts-
§ 292
hilfe der Zuschlagsbetrag nach § 269 Abs. 2 auch
Verhältnis zur Sozialhilfe, zur Kriegsopferfürsorge dann, wenn der Berechtigte selbst, nicht jedoch
sowie zur Arbeitslosenversicherung und zur sein Ehegatte die Hilfe zum Lebensunterhalt in
Arbeitslosenhilie einer Anstalt, einem Heim oder einer gleicharti-
(1) Für Berechligte, bei denen trotz Bezugs von gen Einrichtung erhält. Bis zur Höhe des Selb-
Kriegsschadenrente die Voraussetzungen für die Ge- ständigenzuschlags nach § 269 a kann der An-
währung von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge spruch auf Unterhaltshilfe nur übergeleitet wer-
vorliegen, gelten ergänzend die Vorschriften des den, wenn die Hilfe zum Lebensunterhalt einem
Bundessozialhilfegesetzes oder die Vorschriften des alleinstehenden Berechtigten oder. gleichzeitig
Bundesversorgungsgesetzes über die Kriegsopfer- untergebrachten Ehegatten gewährt wird; ist von
fürsorge. nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nur
ein Ehegatte untergebracht, kann nur der Erhö-
(2) Als Teil eines Vermögens, von dessen Ver- hungsbetrag nach § 269 a Abs. 3 übergeleitet
brauch oder Verwertung die Gewährung von Sozial- werden.
hilfe oder Kriegsopferfürsorge nicht abhängig ge- 2. Wird Entschädigungsrente allein oder neben Un-
macht werden darf, gilt
terhaltshilfe gewährt, kann der nicht unter Ab-
1. die nach § 274 gewährte Unterhaltshilfe, höch- satz 2 Nr. 2 und 3 fallende Teil der Entschädi-
stens jedoch monatlich 81 Deutsche Mark, gungsrente, bei Vorauszahlungen auf Entschädi-
2. der vier vom Hundert des Grundbetrags über- gungsrente nach § 281 der Betrag von 20 Deutsche
steigende Teil der Entschädigungsrente nach § 280 Mark übergeleitet werden.
oder Der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der
3. die Hälfte des Auszahlungsbetrags der Entschä- Kriegsopferfürsorge gewährt, soweit nicht schon ein
digungsrente nach § 284. entsprechender Betrag aus nicht in Anspruch ge-
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 2003
non1m(men Teilen dur l:<ri<'risschadenrente oder § 295
sonstiqer E.ink iin fte zur V c:rfügtmg steht, der unter- Zuerkennung und Höhe des Anspruchs
w~br<Jcht.en Person zur D<xkung kleinerer persön-
]idwr Bedürfn i.sse ein rnorwtl iches Taschengeld in (1) Der Anspruch wird dem Geschädigten nach
fol~iender Höhe: Maßgabe der Schadensberechnung nach § 16 des
Feststellungsgesetzes zuerkannt; die Hausratent-
einem alleinslelienden ßc,rechtigten
schädigung beträgt
oder einem Ehe9allen 35 Deutsche Mark,
gemeinsam rmteruebrc1chlc:n Ehegatten bei Einkünften bis zu 4 000 RM jähr-
60 Deutsche Mark, lich oder bei einem Vermögen bis zu
20 000 RM 1 200 DM,
Kindern und Vollwi.1isen j<: 12 Deutsche Mark.
bei Einkünften bis zu 6 500 RM jähr-
Ist der Auszahlungsbetrag der Kriegsschadenrente lich oder bei einem Vermögen bis zu
geringer als das Tasdwn!JCJd, so erstattet der Aus- 40 000 RM 1 600 DM,
gleichsfonds dem Trüger der Sozialhilfe oder dem
bei Einkünften über 6 500 RM jähr-
Trüger der Kriegsopferfürsorge für den Berechtigten
lich oder einem höheren Vermögen
oder seinen Ehe~Jclllen 5 Deutsche Mark, für Ehe-
als 40 000 RM 1 800 DM.
pac:ue 7,50 Deutsche Mi:lrk und für Kinder oder Voll-
waisen je 2 Deutsche Mark monatlich. Führte ein unverheirateter Geschädigter keinen
(5) Für die Gew}ihrung von der Unterhaltshilfe
Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung, war
er aber im Zeitpunkt der Schädigung Eigentümer
vergleichbaren Leistungen dn Hilfe in besonderen
Lebenslagen nach Abschnitt 3 des Bundessozialhilfe- von Möbeln für mindestens einen Wohnraum, so
treten an die Stelle der Entschädigungsbeträge von
qesetzes gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend,
1 200 DM, 1 600 DM und 1 800 DM die Entschädi-
soweit nach § 28 in Verbindung mit Abschnitt 4
des Bundessozialhilfegesetzes dem Hilfesuchenden, gungsbeträge von 400 DM, 600 DM und 700 DM.
seinem Ehegatten und seinen Eltern der Einsatz des (2) Ist der unmittelbar Geschädigte verstorben, so
Einkommens zuzumuten ist. Entsprechendes gilt für gilt § 247 entsprechend.
Leistungen nach den § § 26, 27, 27 a Abs. 2 und § 27 b
(3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten
des Bundesversorgungsgesetzes.
Entschädigungsbeträgen werden nach dem Familien-
(6) Das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe stand des Geschädigten am 1. April 1952 die folgen-
sind Einkünfte im Sinne des § 267 Abs. 2 und Ren- den Zuschläge gewährt:
tenleistungen im Sinne dieses Abschnitts. 1. für den von dem Geschädigten nicht
. dauernd getrennt lebenden Ehegatten 200 DM,
Sechster Abschnitt 2. für jeden weiteren, zum Haushalt des
Geschädigten gehörenden und von ihm
Ha usra tentschädigung
wirtschaftlich abhängigen Familienan-
§ 293 gehörigen, sofern dieser nicht selbst
entschädigungsberechtigt ist, 150 DM,
Voraussetzungen 3. für das dritte und jedes weitere nach
(1) Hausratentschädigung wird gewährt zur Ab- Nummer 2 berücksichtigte Kind bis zur
geltung von Vertreibunqsschäden, Kriegssachschä- Vollendung des 18. Lebensjahres wei-
den und Ostschäden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, tere je 150 DM.
die in dem Verlust von Hausrat bestehen. Die Zuschläge werden auch für Familienangehörige
(2) Als Geschädigte gelten, wenn der Hausrat- gewährt, die nach dem 1. April 1952 unter den Vor-
verlust im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehe- aussetzungen des § 230 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 in den
gatten entstanden ist, ohne Rücksicht auf die Eigen- Haushalt des Geschädigten aufgenommen worden
tumsverhältnisse beide Ehegatten. Die Hausratent- sind. Die Zuschläge werden für eine Person nur ein-
schädigung wird demjenigen der beiden Ehegatten mal gewährt; sie werden nicht für den Ehegatten
gewährt, für den der Hausratverlust festgestellt wor- gewährt, der selbst Anspruch auf Hausratentschädi-
den ist. Ist ein Ehegatte nach der Schädigung ver- gung hat.
storben, so wird die Hausratentschädigung in voller
Höhe dem überlebenden Ehegatten gewährt. Lebten
die Ehegatten am 1. April 1952 getrennt oder waren § 296
sie geschieden, so kann jeder der Ehegatten die Anrechnung früherer Zahlungen
Hälfte der Hausratentschädigung beanspruchen, es
sei denn, daß einer der Ehegatten nachweist, daß (1) Der Anspruch auf Hausratentschädigung wird
er allein Eigentümer des verlorenen Hausrats war. um diejenigen Entschädigungszahlungen gekürzt, die
für den Verlust von Hausrat auf Grund der Kriegs-
§ 294 sachschädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes
oder anderer innerdeutscher Vorschriften gewährt
Ubertragbarkeit worden sind, es sei denn, daß der aus den Ent-
Der Anspruch auf Hausratentschädigung kann ver- schädigungszahlungen wiederbeschaffte Hausrat
erbt, übertragen und verpfändet, jedoch nicht ge- durch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen ist;
pfändet werden; § 244 Sätze 2 und 3 findet entspre- dabei sind Reichsmarkzahlungen mit 10 vom Hun-
chende Anwendung. dert anzusetzen.
2004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Leistungen an Hausrathilfe nach § 45 des len, erreicht wird. Geschädigte, die Vertreibungs-
Soforthilfegesetzes und nach dem Hausrathilfegesetz schäden oder Kriegssachschäden der in § 12 Abs. 1
des Landes Berlin vom 22. November 1951 (Gesetz- Nr. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geltend
und Verordnungsblatt für Berlin S. 1117) und den machen können, die Erben solcher Geschädigten und
dazu ergangenen Ergänzungsvorschriften werden auf Gemeinschaften von solchen Geschädigten haben als
den Anspruch auf Hausratentschädigung nach die- Bauherren bei der Darlehensgewährung den Vor-
sem Gesetz voll angerechnet. rang vor den übrigen Antragstellern; unter den letz-
teren haben Geschädigte, die Vertreibungsschäden
§ 297
oder Kriegssachschäden geltend machen können,
den Vorrang. Den vorgenannten Geschäd\gten sind
Erfüllung des Anspruchs die in § 298 Abs. 2 genannten Personen jeweils inso-
Die Reihenfolge der Erfüllung der Ansprüche be- weit gleichgestellt, als sie gleichartige Schäden gel-
stimmt sich unter Berücksichtigung sozialer Gesichts- tend machen können.
punkte nach der Dringlichkeit.
Siebenter Abschnitt Achter Abschnitt
Wohnraumhilfe Härtefonds
§ 298 § 301
Voraussetzungen Allgemeine V orschriiten
(1) Wohnraumhilfe kann Vertriebenen und Kriegs- (1) Zur Milderung von Härten kann für Gruppen
sachgeschädigten gewährt werden, wenn sie nach- von Personen bestimmt werden, daß diese Personen
weisen, aus einem innerhalb des Ausgleichsfonds zu bilden-
1. daß sie durch die Schädigung den notwendigen den Sonderfonds (Härtefonds) Leistungen erhalten,
Wohnraum verloren haben und wenn ihnen Schäden entstanden sind, die den in
diesem Gesetz berücksichtigten Schäden entsprechen
2. a) daß sie sich ausreichende Wohnmöglichkeit oder ähnlich sind, deren Ausgleich in diesem Gesetz
überhaupt noch nicht oder noch nicht an ihrem jedoch nicht vorgesehen ist; ein Anspruch auf Haupt-
gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsort entschädigung für Zonenschäden steht der Gewäh-
beschaffen konnten, oder rung von Leistungen nicht entgegen. Aus dem Härte-
b) daß ihre bisherige Wohnung im Falle des fonds sind auch Vertriebene zu berücksicMigen,
Freiwerdens mit Einwilligung des Ver- welche die Voraussetzungen des § 230 nicht erfüllen,
fügungsberechtigten einem noch nicht aus- wenn sie die sowjetische Besatzungszone Deutsch-
reichend untergebrachten Geschädigten im lands oder den Sowjetsektor von Berlin verlassen
Sinne des Buchstaben a zur Verfügung stehen haben und im Anschluß daran ihren ständigen Auf-
wird. enthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 in Berlin (West) genommen haben.
kann Wohnraumhilfe ferner Personen gewährt wer- (2) Voraussetzung für die Gewährung von Lei-
den, die Leistungen nach den §§ 301, 301 a erhalten stungen aus dem Härtefonds ist, daß die Geschädig-
können, Sowjetzonenflüchtlingen und Vertriebenen ten ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich
jedoch nur insoweit, als sie vor dem 1. Februar 1953 des Grundgesetzes, in Berlin (West) oder in den
aufgenommen worden sind. Zollanschlußgebieten haben. An Geschädigte im
Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und des § 301 a werden
§ 299 Leistungen nicht gewährt, wenn diese Personen
Grundsätze 1. die freiheitliche demokratische Grundordnung der
(1) Wohnraumhilfe wird in der Weise gewährt, Bundesrepublik Deutschland einschließlich des
daß dem Geschädigten Gelegenheit zum Bezug einer Landes Berlin bekämpft haben oder bekämpfen
Wohnung beschafft wird, deren Bereitstellung durch oder
Darlehen des Ausgleichsfonds ermöglicht worden ist. 2. die sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder
den Sowjetsektor von Berlin verlassen haben, um
(2) Die Darlehen sollen bevorzugt zur Bildung
sich der Verfolgung wegen einer auch nach rechts-
von Einzeleigentum für Geschädigte, besonders in
staatlichen Grundsätzen als Verbrechen oder Ver-
der Form von Familienheimen, unter Beachtung der
gehen strafbaren Handlung zu entziehen, es sei
im Zweiten Wohnungsbaugesetz bestimmten Rang-
denn, daß die Versagung von Leistungen- unter
folgen gewährt werden.
Berücksichtigung der Art und der besonderen
Umstände der Tat eine unbillige Härte wäre, oder
§ 300
3. offensichtlich ohne wichtige Gründe aus dem
Einsatz der Mittel Geltungsbereich dieses Gesetzes in die sowje-
Die, Mittel sind so einzusetzen, daß der Bau einer tische Besatzungszone Deutschlands oder in den
möglichst großen Zahl von Wohnungen für Geschä- Sowjetsektor von Berlin verzogen und von dort
digte, welche die Voraussetzungen des § 298 erfül- zurückgekehrt sind.
Nr. 112 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 2005
(3) Leistungen aus dem Härtefonds werden als 31. Dezember 1944 bezogene Einkünfte oder nach
laufende Beihilfe (Beihilf c zum Lebensunterhalt, be- diesem Zeitpunkt erworbene Wirtschaftsgüter
sondere laufende Beihilfe), als Beihilfe zur Beschaf- ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben,
fung von Hausrat sowie als Aufbaudarlehen zum 2. die Umrechnung für nach dem 23. Juni 1948 be-
Existenzaufbau oder zur Beschaffung von Wohn- zogene Einkünfte geregelt werden.
raum (§ 254 Abs. 1 und 3) 9ewührt. Zur Beihilfe zum
Lebensunterhalt werden Krankenversorgung nach Soweit die Ermittlung eines Grundbetrags erfor-
§ 276 und Sterbe~Jeld nuch § 277 gewährt. Die Lei- derlich ist, gilt die Ermächtigung in § 55 a Abs. 5. Für
stungen aus dem llürlefonds an den einzelnen Ge- den Fall des Zusammentreffens von Schäden im
schüdi gten dürfen die in diesem Cesetz vorgesehe- Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungs-
nen entsprechenden Ausgleichsleistungen nicht über- gesetzes mit Schäden im Sinne des § 228 Abs. 1 Nr. 1
steigen. bis 4 ist in der Rechtsverordnung die Zusammenrech-
nung von Grundbeträgen zur Berechnung einer ein-
(4) Durch Rechtsverordnung wird Näheres be- heitlichen Leistung auf Grund aller Schäden vorzu-
stimmt sehen; dabei kann bestimmt werden, daß die Lei-
1. über die Cruppen von Personen, die Leistungen stung demjenigen Schaden zuzuordnen ist, auf dem
aus dem Härtefonds erhalten können (Absatz 1), der größere Teil des Grundbetrags beruht. Satz 5
2. über die Voraussetzungen und den Umfang der gilt entsprechend für die Zusammenfassung von
Leistungen (Absatz 3) in Anlehnung an die Vor- Schäden bei Verlust der beruflichen oder sonstigen
schriften, die für vergleichbare Leistungen an Ge- Existenzgrundlage und deren Zuordnung.
schädigte im Sinne dieses Cesetzes gelten.
Die Gewährung der besonderen laufenden Beihilfe
ist in entsprechender Anwendung des § 301 a Abs. 3 Neunter Abschnitt
für solche Geschädigte vorzusehen, bei denen Sonstige Förderungsmaßnahmen
Voraussetzungen vorliegen, die den in § 273 Abs. 5
Nr. 1 und 2 sowie Abs. 6 Nr. 1 und 2 bezeichneten § 302
Voraussetzungen vergleichbar sind. Die Gewährung
Bereitstellung von Mitteln
der Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat kann von
einer Einkommensgrenze abhängig gemacht werden. Zur weiteren wirtschaftlichen und sozialen Förde-
rung im Wege der Berufsausbildung Jugendlicher,
(5) Personen, die zu dem in der Rechtsverordnung
der Umschulung für einen geeigneten Beruf, der Er-
(Absatz 4) bestimmten Personenkreis gehören, kön-
richtung von Heimen und Ausbildungsstätten für
nen bei Anwendung des § 259 Abs. 1 als Arbeitneh-
heimat- und berufslose Jugendliche sowie des Auf-
mer berücksichtigt werden.
baues von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege kön-
nen zugunsten von Geschädigten (§ 229) sowie von
Personen, die Leistungen nach den §§ 301, 301 a er-
§ 301 a halten können, Mittel in der durch dieses Gesetz
Leistungen an Sowjetzonenflüchtlinge begrenzten Höhe bereitgestellt werden. Es muß ge-
währleistet sein, daß die Mittel ausschließlich den
(1) Aus dem Härtefonds (§ 301) sollen insbeson- in Satz 1 genannten Personen zugute kommen.
dere auch Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3
des Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach § 303
§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte
Personen berücksichtigt werden. Bürgschaften,
Beteiligungen und Liquiditätskredite
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen erhalten
Beihilfen entsprechend den Voraussetzungen und (1) Zur wirtschaftlichen und sozialen Förderung
Grundsätzen, die für die vergleichbaren Leistungen von Geschädigten (§ 229) sowie von Personen, die
an Geschädigte im Sinne dieses Gesetzes gelten. Leistungen nach den §§ 301, 301 a erhalten können,
Beihilfen für die Beschaffung von Hausrat werden, kann der Ausgleichsfonds Bürgschaften übernehmen
unbeschadet des § 296, in Höhe der Sätze des § 295 und mit Zustimmung der Bundesregierung Liquidi-
gewährt. tätskredite gewähren.
(3) Nach näherer Maßgabe der in § 301 Abs. 4 (2) Zu gleichen Zwecken kann der Ausgleichs-
vorgesehenen Rechtsverordnung wird an die in Ab- fonds sich an öffentlich-rechtlichen Anstalten der
satz 1 genannten Personen besondere laufende Bei- Bundesrepublik Deutschland beteiligen.
hilfe nach den Grundsätzen der Entschädigungsrente (3) Zur Gewährung von Krediten für Zwecke der
gewährt. In der Rechtsverordnung ist zu regeln, wie Vor- und Zwischenfinanzierung des Baus von Fami-
der Umfang des Schadens zu ermitteln ist; dabei ist lienheimen oder des Erwerbs von Wohngrundstük-
für Vermögensschäden von den Grundsätzen des ken durch Geschädigte, welche die persönlichen
Zweiten Abschnitts des Beweissicherungs- und Fest- Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliede-
stellungsgesetzes, für verlorene Einkünfte von den rungsdarlehen erfüllen, insbesondere Hauptentschä-
Grundsätzen des § 239 auszugehen. In der Rechts- digungsberechtigte, kann der Ausgleichsfonds der
verordnung kann auch Deutschen Bau- und Bodenbank Aktiengesellschaft
1. in Anlehnung an die Grundsätze des § 5 und des darlehensweise bis zu 25 Millionen Deutsche Mark
§ 7 Abs. 5 des Beweissicherungs- und Feststel- längstens bis zum 31. Dezember 1966 zur Verfügung
lungsgesetzes bestimmt werden, daß nach dem stellen. Die Darlehensmittel sollen vorzugsweise zur
2006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Vor- und Zwischenfinanzierung der Eigenleistung (2) Zur Führung der Geschäfte des Ausgleichsamtes
im Sinne des § 34 des Zweiten Wohnungsbaugeset- wird ein ständiger Vertreter des Leiters der Be-
zes vcrwendel werden und dem Geschädigten eine hörde, bei der das Ausgleichsamt eingerichtet wird,
niedriqe Verzinsung gcwi.ihrlcisten. § 21 Abs. 2 bestellt (Dienststellenleiter).
und 5 des Zw<~itcn "\Nohnungsbaugesetzes findet
(3) Zum Dienststellenleiter und zu dessen Stell-
sinngemäß Anwendung.
vertreter sind nur Personen zu bestellen, welche die
erforderliche persönliche und fachliche Eignung für
ein solches Amt besitzen. Die erforderliche fachliche
Zehntc~r Abschnitt Eignung ist in der Regel anzunehmen, wenn die zu
bestellende Person die Befähigung zum gehobenen
§ 304 Verwaltungsdienst besitzt.
Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (4) Die Vorschriften des Absatzes 3 über die er-
forderliche fachliche Eignung finden auf denjenigen
Zur Abgeltung von Verlusten, die an Spargut-
Sachbearbeiter, der im Feststellungsverfahren mit
haben Vertriebener entstanden sind, wird aus Mit-
Bewertungsangelegenheiten betraut ist, entspre-
teln des Ausgleichsfonds Entschädigung nach Maß-
chende Anwendung.
gabe des Währungsausgleichsgesetzes gewährt.
(5) Die in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehenen
Personen werden im Einvernehmen mit dem Leiter
der obersten Landesbehörde bestellt, bei der das.
Elfter Abschnitt Landesausgleichsamt gebildet ist.
Organisation
§ 309
§ 305
Ausgleichsausschüsse
Auftragsverwaltung
(1) Bei jedem Ausgleichsamt wird ein Ausgleichs-
(1) Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Ge- ausschuß gebildet; bei Bedarf können mehrere Aus-
setzes und der anderen Gesetze, die der Durchfüh- gleichsausschüsse gebildet werden.
rung des Lastenausgleichs dienen, werden teils vom
Bund, teils im Auftrag des Bundes von den Ländern (2) Der Ausgleichsausschuß besteht aus
und vom Land Berlin durchgeführt. 1. dem Leiter der Behörde, bei der das Ausgleichs-
(2) Soweit die Länder diese Vorschriften nicht amt eingerichtet ist, oder seinem Stellvertreter
durch eigene Behörden durchführen, können sie die oder dem Dienststellenleiter oder dessen Stell-
Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Durch- vertreter als Vorsitzendem,
führung beauftragen. 2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
(3) Einer der Beisitzer muß Geschädigter sein; ist
§ 306
der Antragsteller Vertriebener oder Kriegssach-
Landesbehörden geschädigter, so ist einer der Beisitzer derjenigen
Im Bereich der Länder werden von den Landes- Geschädigtengruppe zu entnehmen, welcher der An-
regierungen innerhalb der bestehenden Behörden tragsteller angehört. Der zweite Beisitzer soll nicht
Ausgleichsämter und Landesausgleichsämter errich- Vertriebener oder Kriegssachgeschädigter sein.
tet. (4) Die Beisitzer werden in den Landkreisen und
§ 307 in den Stadtkreisen von den dort zuständigen Wahl-
körperschaften auf die Dauer von vier Jahren ge-
Bundesoberbehörde wählt und von dem Vorsitzenden des Ausgleichs-
Im Bereich des Bundes wird ein Bundesausgleichs- ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische
amt als selbständige Bundesoberbehörde errichtet. Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflich-
tet. Wird ein Ausgleichsamt für mehrere Kreise ein-
gerichtet, bestimmt die Landesregierung darüber,
§ 308 I
welche Wahlkörperschaft für die Wahl der Beisitzer
Ausgleichsämter zuständig ist. Vor der Wahl der Beisitzer sind die
von den Landesregierungen anerkannten Geschädig-
(1) Für jeden Landkreis und jeden Stadtkreis wird
tenverbände zu hören.
innerhalb der allgemeinen Verwaltung ein Aus-
gleichsamt eingerichtet; im Bedarfsfalle können § 310
Zweigstellen eingerichtet werden. Ein Ausgleichsamt Beschwerdeausschüsse
kann für mehrere Kreise eingerichtet werden, wenn
dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Verwal- (1) Für den Bereich eines Stadt- oder Landkreises
tung geboten ist; aus den gleichen Gründen können oder mehrerer Kreise wird ein Beschwerdeausschuß
im Benehmen mit dem Präsidenten des Bundes- gebildet; bei Bedarf können mehrere Beschwerde-
ausgleichsamtes einem Ausgleichsamt bestimmte ausschüsse gebildet werden.
Aufgaben eines anderen Ausgleichsamtes übertragen (2) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem
werden. Im Bereich der Hansestädte Hamburg und Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
Bremen sowie in Berlin (West) können mehrere Mitglieder des Ausgleichsausschusses können nicht
Ausgleichsämter eingerichtet werden. zugleich Mitglieder des Beschwerdeausschusses sein.
Nr. 112 ---· Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 2007
(3) § 309 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende An- § 314
wendung; wird ein Bcschwerdeausschuß für mehrere
Ständiger Beirat
Kreise gebildet, so bestimmen die Landesregierun-
gen nach Lmdc)src•cht über Sitz und Amtsbereich (1) Bei dem Bundesausgleichsamt wird ein Stän-
des Beschwerdec1t1ssdrnsses sowie darüber, welche diger Beirat gebildet, der aus Vertretern der Geschä-
Wahlkörpcrsdwfl für die Wahl der Beisitzer zu- digten und aus Sachverständigen besteht. Je einen
sUindig ist. Vertreter der Geschädigten wählen die Parlamente
der Länder einschließlich des Landes Berlin. Vom
§ 311
Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und
Landesausgleichsämter Kriegsgeschädigte werden fünf Vertreter auf Vor-
(l) Für _jecfos Land wird ein Landesausgleichsamt schlag der von ihm anerkannten Vertriebenenver-
eingerichtet; erlordPrlichenfalls sind Außenstellen bände, fünf weitere Vertreter auf Vorschlag der von
diesc!s Amtes einzurichten. Das Landesausgleichsamt ihm anerkannten Kriegssachgeschädigtenverbände
ist bei einer obc!rsten Landesbehörde zu bilden. sowie ein Vertreter auf Vorschlag der von ihm an-
erkannten Verbände der Sowjetzonenflüchtlinge er-
(2) § 308 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwen- nannt. Die Bundesregierung ernennt 10 Sachver-
dung; die erforderliche fachliche Eignung ist in der ständige.
Regel anzunehmen, wenn die zu bestellende Person
(2) § 313 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende An-
die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst be-
wendung.
sitzt.
(3) Das Lancfosausgleichsamt übt die Sachaufsicht
§ 315
über die Ausgleichsämter seines Bereichs aus.
Allgemeine Verwaltungsgerichte
§ 312 Die zur Durchführung der Vorschriften des Dritten
Teils dieses Gesetzes erforderliche rechtsprechende
Bundesausgleichsamt Tätigkeit wird durch die allgemeinen Verwaltungs-
(1) Das Bundesausgleichsamt wird von einem gerichte der Länder einschließlich des Landes Berlin
Präsidenten geleitet. Der Präsident des Bundesaus- sowie durch das Bundesverwaltungsgericht ausge-
gleichsamtes wird auf Vorschlag der Bundesregie- übt.
rung durch den Bundespräsidenten ernannt und ent-
lassen; der Vorschlag der Bundesregierung erfolgt § 316
im Einvernehmen mit dem Bundesrat.
Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds
(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes übt
(1) Die Regierungen der Länder einschließlich des
nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 die Sachaufsicht über
Landes Berlin bestellen im Benehmen mit dem Prä-
die Landesausgleichsämter aus.
sidenten des Bundesausgleichsamtes aus der Zahl der
(3) Der Bundesminister für Vertriebene, Flücht- Landesbediensteten bei den Ausgleichsausschüssen,
linge und Kriegsgeschädigte übt die Dienstaufsicht den Beschwerdeausschüssen und den Verwaltungs-
über das Bundes,rnsgleichsamt im Einvernehmen mit gerichten der Länder Vertreter der Interessen des
dem Bundesminister der Finanzen aus. Ausgleichsfonds. Der Präsident des Bundesaus-
gleichsamtes bestellt bei dem Bundesverwaltungs-
§ 313 gericht einen Vertreter der Interessen des Aus-
gleichsfonds.
Kontrollausschuß
(2) Auf die Vertreter der Interessen des Aus-
(1) Bei dem Bundesausgleichsamt wird ein Kon- gleichsfonds finden die Vorschriften des § 308 Abs. 3
trollausschuß von 22 Mitgliedern gebildet. 11 Mit- und des§ 311 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
glieder wählt der Bundestag. Je ein Mitglied ernen-
(3) Die Vertreter der Interessen des Ausgleichs-
nen die Regierungen der Länder einschließlich des
fonds sind an die Weisungen des Präsidenten des
Landes Berlin; verringert sich die Zahl der Länder,
Bundesausgleichsamtes gebunden.
so wählt der Bundesrat an Stelle der damit aus-
scheidenden Mitglieder in entsprechender Zahl neue
Mitglieder.
§ 317
(2) Für jedes Mitglied des Kontrollausschusses ist
zugleich ein Stellvertreter zu wählen oder zu ernen- Amts- und Rechtshilfe
nen. (1) Alle Behörden und Gerichte haben den in die-
(3) Der Kontrollausschuß wählt aus den vom Bun- sem Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich
destag gewählten Mitgliedern einen Vorsitzenden Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Für die Rechtshilfe
und einen Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäfts- der Gerichte gelten die §§ 156 ff des Gerichtsverfas-
ordnung. Beschlüsse des Kontrollausschusses erge- sungsgesetzes entsprechend.
hen mit Stimmenmehrheit. Der Kontrollausschuß
(2) Für die Erteilung eines Erbscheins, einschließ-
kann Arbeitsausschüsse einsetzen und ihm zuste-
lich des vorangegangenen Verfahrens, wird eine Ge-
hende Befugnisse diesen übertragen.
bühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für
(4) Die Bundesregierung kann Vertreter in den Zwecke des Lastenausgleichs verwendet werden
Kontrollausschuß entsenden, die an den Beratungen soll. § 107 Abs. 1 Satz 2 der Kostenordnung bleibt
ohne Stimmrecht teilnehmen. unberührt.
2008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Zwölfter Abschnitt (3) Der Ständige Beirat bestimmt einen Bericht-
Verwaltung des Ausgleichsfonds erstatter, der in den Sitzungen des Kontrollaus-
schusses die Auffassung des Ständigen Beirats dar-
§ 318 legt.
Richtlinien der Bundesregierung § 322
Aufgaben der Vertreter der Interessen
Die Bundesregierung erläßt nach Anhörung des
des Ausgleichsfonds
Präsidenten des Bundesausgleichsamtes und mit Zu-
stimmung des Bundesrates Richtlinien für die Ver- Die Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds
waltung und für die Verwendung der Mittel des wachen in ihrem Bereich darüber, daß über Mittel
Ausgleichsfonds. des Ausgleichsfonds nicht gesetzwidrig oder miß-
§ 319 bräuchlich verfügt wird. Sie sind an den Verfahren
über die Gewährung von Ausgleichsleistungen be-
Aufgaben des Präsidenten des
teiligt; sie sind befugt, Auskünfte einzuholen und
Bund esa usg leichsarn tes
Anträge zu stellen, insbesondere Rechtsmittel ein-
(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes ver- zulegen.
waltet den Ausgleichsfonds und verfügt über die § 323
Verwendung der Mittel.
Sondervorschriften über die Verwendung
(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes be- von Mitteln
stimmt im Rahmen dieses Gesetzes, der dazu erge-
(1) Für die Gewährung von Aufbaudarlehen sind
henden Rechtsverordnungen sowie der Richtlinien
im Rechnungsjahr 1957 höchstens 650 Millionen Deut-
der Bundesregierung Näheres über die Gewährung
sche Mark bereitzustellen. Dieser Höchstbetrag er-
von Ausgleichsleistungen. Er erläßt die erforder-
mäßigt sich in den Rechnungsjahren 1958 bis 1965
lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Er übt
die der Bundesregierung und den zuständigen ober- jeweils um 72 Millionen Deutsche Mark. Im Rech-
sten Bundesbehörden nach Artikel 85 des Grund- nungsjahr 1965 wird zusätzlich ein einmaliger Betrag
gesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des von 200 Millionen Deutsche Mark bereitgestellt. In
Artikels 120 a des Grundgesetzes aus. den Rechnungsjahren 1966 bis 1971,. kann unbe-
schadet des Absatzes 8 ein Betrag von je 100 Mil-
(3) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes ist lionen Deutsche Mark bereitgestellt werden.*)
verpflichtet, dem Kontrollausschuß und dem Ständi-
gen Beirat Auskunft über die Verwaltung, den Be- (2) Für Zwecke der Wohnraumhilfe (§§ 298 bis
stand und die Verwendung der Mittel zu erteilen; 300) sind die Erträge aus der Hypothekengewinn-
er ist insbesondere verpflichtet, dem Kontrollaus- abgabe (§§ 91 ff) bereitzustellen; die Mittel werden
schuß und dem Ständigen Beirat jeweils für das den Ländern darlehensweise zur Verfügung gestellt.
bevorstehende Rechnungsjahr oder für Abschnitte In den auf das Rechnungsjahr 1956 folgenden 10
eines solchen Rechnungsjahres einen Wirtschafts- Rechnungsjahren ermäßigt sich der Betrag jeweils
und Finanzplan vorzulegen. um 10 vom Hundert des nach Satz 1 bereitzustellen-
den Betrags. Bei der Berechnung des Ertrags aus der
Hypothekengewinnabgabe nach Satz 1 werden Be-
§ 320
träge, die auf Grund der vorzeitigen Ablösung der
Aufgaben des Kontrollausschusses Hypothekengewinnabgabe aufkommen, je mit fünf
(1) Der Kontrollausschuß überwacht die Verwal- vom Hundert als Ertrag des Ablösungsjahres und
tung des Ausgleichsfonds. der 19 folgenden Rechnungsjahre angesetzt. Erträge
der Hypothekengewinnabgabe, die hiernach im Jahr
(2) Verfügungen des Präsidenten des Bundesaus-
der Ablösung nicht für Zwecke der Wohnraumhilfe
gleichsamtes über die Verwendung von Mitteln des
bereitzustellen sind, sind zusätzlich zu den nach
Ausgleichsfonds nach § 319 Abs. 1 sowie die nach
Absatz 1 bereitzustellenden Mitteln als Aufbaudar-
§ 319 Abs. 2 Sätze 1 und 2 getroffenen Anordnun-
gen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes be- lehen für den Wohnungsbau nach§ 254 Abs. 2 und 3
bereitzustellen; dies gilt letztmals für Ablösungs-
dürfen der Zustimmung des Kontrollausschusses.
beträge, die in den Erträgen der Hypothekengewinn-
Versagt der Kontrollausschuß einer vom Präsiden-
abgabe des Rechnungsjahres 1962 enthalten sind.
ten des Bundesausgleichsamt.es beabsichtigten Maß-
Von dem nach den Sätzen 1 bis 3 sich ergebenden
nahme die Zustimmung, so kann diese Maßnahme
Betrag sind zusätzlich zu den nach Absatz 1 bereit-
nur durchgeführt werden, wenn die Bundesregie-
zustellenden Mitteln für die Gewährung von Auf-
rung mit Zustimmung des Bundesrates die Durch-
führung der Maßnahme anordnet. baudarlehen für den Wohnungsbau bereitzustellen
im Rechnungsjahr 1963 50 000 000 DM,
§ 321 im Rechnungsjahr 1964 40 000 000 DM,
Aufgaben des Ständigen Beirats im Rechnungsjahr 1965 30 000 000 DM;
(1) Der Ständige Beirat berät den Präsidenten der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann nach
des Bundesausgleichsamtes. Maßgabe des § 319 Abs. 1 bestimmen, daß der ver-
bleibende Betrag teilweise, höchstens jedoch mit
(2) Der Ständige Beirat ist zu Maßnahmen des
50 vom Hundert, ebenfalls zusätzlich für die Gewäh-
Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, die nach
§ 320 Abs. 2 Satz 1 der Zustimmung des Kontroll- *) ~- 323 Abs. 1 Satz 4 in der durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur
A1:1der1;1ng des Lastenausgleichsgesetzes hergestellten Fassung tritt
ausschusses bedürfen, zu hören. mit Wukung vom 1. Januar 1970 ab in Kraft.
Nr. 112 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 2009
rung von AuJbaudarlehen für den Wohnungsbau 3. für die Gewährung von laufender Beihilfe aus
bereitgestelll wird. Er wird gleichzeitig ermächtigt, dem Härtefonds.
in den Jahren 1962 bis 1964 einem jeweils über die Der für die bezeichneten Leistungen mit Ausnahme
verfügbaren Mittel hinausqehenden dringenden Be- der laufenden Beihilfe und der Beihilfe zur Be-
darf an Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau im schaffung von Hausrat aus dem Härtefonds bereit-
Vorgriff auf die in den Jahren 1963 bis 1965 vor- zustellende Betrag darf insgesamt 80 Millionen
gesehenen zuslil.zlicben Bereitstellungen Rechnung Deutsche Mark jährlich nicht übersteigen.
zu tragen.
(3) Für die Gewährung von Arbeitsplatzdarlehen § 324
sind vom Beginn des Rechnungsjahres 1957 ab Mit-
tel nicht mehr bereitzustellen. Haushaltsrechtliche Vorschriften
(4) Für den Härtefonds (§§ 301, 301 a) werden (1) Für den Ausgleichsfonds gelten die Vorschrif-
Mittel des Ausgleichsfonds vorbehaltlich des Absat- ten der Reichshaushaltsordnung sowie die zu ihrer
zes 8 bis zum 31. Dezember 1965, Mittel für Aufbau- Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschrif-
darlehen darüber hinaus auch für die in Absatz 1 ten sinngemäß. Soweit in diesen Vorschriften die
Satz 4 bezeichneten Rechnungsjahre bereitgestellt; Mitwirkung des zuständigen Bundesministers vor-
der jährlich bereitzustellende Betrag darf 100 Mil- gesehen ist, tritt an dessen Stelle der Präsident des
lionen Deutsche Mark nicht übersteigen. Für son- Bundesausgleichsamtes. Die Bundesregierung kann
stige Förderungsmaßnahmen nach § 302 werden durch Rechtsverordnung Näheres über die haushalts-
Mittel bis zum 31. März 1963 bereitgestellt. Uber mäßige sowie kassen- und rechnungsmäßige Ver-
diesen Zeitpunkt hinaus werden vorbehaltlich des waltung des Ausgleichsfonds bestimmen; sie kann
Absatzes 8 bis zum 31. Dezember 1965 Mittel zur dabei von den Vorschriften der Reichshaushalts-
Gewährung von Ausbildungshilfe bereitgestellt für ordnung über die Anlage von Mitteln, die Uber-
Fälle, in denen die Ausbildung vor dem 1. April 1963 nahme von Beteiligungen sowie über die Nieder-
begonnen wurde, sowie für Personen, die nach dem schlagung von Forderungen abweichen.
31. Dezember 1956 dadurch antragsberechtigt wur- (2) Uber die Einnahmen und Ausgaben sowie über
den, daß sie ihren ständigen Aufenthalt im Geltungs- das Vermögen und die Schulden des Ausgleichs-
bereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin fonds ist jährlich Rechnung zu legen. Die Rechnung
(West) genommen haben. unterliegt, nach Prüfung durch den Bundesrechnungs-
(5) Vom Ausgleichsfonds können mit Zustimmung hof, zusammen mit der Bundeshaushaltsrechnung der
der Bundesregierung Bürgschaften (§ 303) bis zu Entlastung durch den Bundestag und den Bundesrat.
einem Gesamtbetrag von einer Milliarde Deutsche (3) Werden den Behörden der Länder, Gemeinden
Mark sowie Beteiligungen (§ 303) bis zu einem und Gemeindeverbände Mittel des Ausgleichsfonds
Gesamtbetrag von 35 Millionen Deutsche Mark über- zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz über-
nommen werden. Im Falle der Ubernahme von tragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt, so smd
Bürgschaften ist in dem Ausgabeplan die voraus- diese Behörden mit der Durchführung des Einnahme-
sichtliche Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds zu und Ausgabeplans des Ausgleichsfonds betraut.
berücksichtigen.
(4) Der Präsid~nt des Bundesausgleichsamtes wird
(6) Zur Durchführung des Währungsausgleichs- ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der
gesetzes werden aus dem Ausgleichsfonds jährlich Betriebsmittel seiner Zentralkasse Mittel bis zur
mindestens 50 Millionen Deutsche Mark so lange Höhe von 300 Millionen Deutsche Mark im Wege
bereitgestellt, bis der Währungsausgleich durch- des Kredits zu beschaffen. Soweit Kredite zurück-
geführt ist. gezahlt sind, kann die Ermächtigung bis zum 31. März
(7) Zur Durchführung des Altsparergesetzes wer- 1979 erneut in Anspruch genommen werden.
den aus dem Ausgleichsfonds in den Kalenderjah-
ren 1954 bis 1957 mindestens je die zur Verzinsung
der auf Grund des Altsparergesetzes entstandenen
Deckungsforderungen in diesen Jahren erforder- Dreizehnter Abschnitt
lichen Beträge, vom Kalenderjahr 1958 ab jährlich
Verfahren
mindestens je 200 MillionEn Deutsche Mark bereit-
gestellt.
Erster Titel
(8) Vom 1. Januar 1966 ab können Mittel bereit-
Allgemeine Vorschriften
gestellt werden
1. für die Gewährung von Aufbaudarlehen (§§ 254,
§ 325
301, 301 a), Ausbildungshilfe (§ 302) und Beihilfe
zur Beschaffung von Hausrat aus dem Härtefonds Antragstellung
an Personen, die in den letzten fünf Kalender- (1) Anträge auf Gewährung von Ausgleichslei-
jahren vor Antragstellung nach den §§ 230, 301, stungen sind, soweit nichts anderes bestimmt wird,
301 a antragsberechtigt geworden sind, an das für den ständigen Aufenthalt des Geschädig-
2. für die Gewährung von Ausbildungshilfe in Fäl- ten zuständige Ausgleichsamt zu richten. Hat der
len, in denen die Ausbildung vor dem 1. April Antragsteller keinen ständigen Aufenthalt im Gel-
1963, bei den in Absatz 4 Satz 3 genannten Per- tungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin
sonen vor dem 1. Januar 1966 begonnen hatte, (West), so ist zuständig
2010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
1. bei Vertreibungsschüden, Ostschäden, Sparer- zurückgewiesen werden, wenn es ihm an der Fähig-
schäden und Zonenschüden ddsjenige Ausgleichs- keit zum geeigneten schriftlichen oder mündlichen
amt, in dessen Bereich der Antragsteller zuletzt Vortrag mangelt; dasselbe gilt für Personen, welche
ständigen Aufcntllillt im Geltungsbereich des die Vertretung für Verbände (Absatz 2 Nr. 3) aus-
Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat, üben. Personen, die als Angehörige der Ausgleichs-
behörden, der bei diesen gebildeten Ausschüsse,
2. bei Kriegssachschäden dasjenige Ausgleichsamt,
der Heimatauskunftstellen (§ 24 des Feststellungs-
in dessen Bc!reich der KriqJssachschaden einge·-
gesetzes), der Auskunftstellen (§ 28 des Beweis-
treten ist.
sicherungs- und Feststellungsgesetzes) oder der bei
(2) Sind einem Anln1gsleller, der keinen stän- diesen gebildeten Kommissionen tätig waren, dürfen
digen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundge- während eines Zeitraumes von drei Jahren nach
setzes oder in Berlin (West) hat, Kriegssachschäden Beendigung dieser Tätigkeit nicht für Auftraggeber
im Bereich mehrerer Ausgleichsämter entstanden tätig werden, mit deren Angelegenheiten sie inner-
oder bestehen aus anderen Gründen Zweifel dar- halb der letzten drei Jahre vor Beendigung mate-
über, welches Ausgleichsamt für die Entgegennahme riell befaßt waren.
des Antrags zustündi~J isl, so bestimmt der Präsident (2) Zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Aus-
des Bundesausgleichsamtes dils zuständige Aus- gleichsbehörden und den bei diesen gebildeten Aus-
gleichsamt. schüssen sind neben Rechtsanwälten und den auf
(3) Der Anlrag ist, soweit nichts anderes bestimmt Grund des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezem-
wird, bei der für den ständigen Aufenthalt des ber 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478), zuletzt geändert
Geschädigten zustündigen Gemeindebehörde einzu- durch das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961
reichen. Die Gemeindebehörde oder die an deren (Bundesgesetzbl. I S. 481), befugten Personen und
Stelle bestimmte Behörde hat, soweit der Antrag Vereinigungen nur zugelassen
nicht hinreichend begründet ist oder die Angaben 1. die in Artikel 1 § 3 des Rechtsberatungsgesetzes
unvollständig sind, auf Ergänzung hinzuwirken und bezeichneten Behörden, Körperschaften und Per-
erforderlichenfalls den Antragsteller vorzuladen. Sie sonen, soweit die Vertretung zu ihrem Aufgaben-
hat den Antrag mit kurzer eigener Stellungnahme bereich gehört,
weiterzuleiten.
2. Personen und Gesellschaften, soweit sie auf
(4) Anträge auf Gewährung von Ausgleichslei- Grund von § 107 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4
stungen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechts- der Reichsabgabenordnung geschäftsmäßig Hilfe
anspruch besteht, sind auf amtlichem Formblatt ein- in Steuersachen leisten dürfen,
zureichen.
3. von den zuständigen obersten Bundesbehörden
§ 326 oder den Landesregierungen anerkannte Ver-
bände, deren Zweck nicht auf einen wirtschaft-
Weiterbehandlung der Anträge
lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sofern die
(1) Das nach § 325 zuständige Ausgleichsamt ist, Verbände ihre Mitglieder unentgeltlich vertreten
soweit der Präsident des Bundesausgleichsamtes und die Vertretung in unter den Dritten Teil
nichts anderes bestimmt, auch für die Weiterbehand- dieses Gesetz fallenden Angelegenheiten zu ihren
lung des Antrags zuständig. Es prüft den Antrag satzungsmäßigen Aufgaben gehört; diesen Ver-
und legt ihn, soweit für die Entscheidung ein Aus- bänden kann die Vertretung durch den Leiter des
schuß zuständig ist, diesem mit eigener Stellung- Landesausgleichsamtes untersagt werden,
nahme zur Entscheidung vor. a) wenn die Vertretung ganz oder überwiegend
(2) Uber die Anträge mehrerer Geschädigter, die von Personen ausgeübt wird, denen die Zu-
Erben oder weitere Erben eines vor dem 1. April lassung nach den §§ 4 bis 8 der 1. Ausführungs-
1952 verstorbenen unmittelbar Geschädigten sind, verordnung zum Rechtsberatungsgesetz vom
entscheidet durch einheitlichen Bescheid dasjenige 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1481)
Ausgleichsamt, das der Prüsident des Bundesaus- zu versagen wäre, und wenn gerügte Mängel
gleichsamtes bestimmt hat. Das gleiche gilt, wenn in dieser Hinsicht nicht in angemessener Zeit
an einer Ausgleichsleistung mehrere beteiligt sind. abgestellt werden,
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wirken Rechts- b) wenn ihr,e Rechtsform zur Umgehung der
behelfe gegenüber allen Beteiligten, denen der Be- erforderlichen Zulassung mißbraucht wird,
scheid mit Hinweis auf diese Rechtsfolge zugestellt c) wenn sie für ihre rechtsbesorgende Tätigkeit
worden ist. Werbung treiben, es sei denn, daß es sich nur
um Hinweise handelt, die für ihre Mitglieder
§ 327 bestimmt sind.
Vertretung (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Behör-
(1) Der Antragsteller kann sich im Verfahren vor den, Körperschaften, Personen und Verbände sind,
den Ausgleichsbehörden und den bei diesen gebil- soweit sie zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den
deten Ausschüssen vertreten lassen; jedoch kann Ausgleichsbehörden und den bei diesen gebildeten
sein persönliches Erscheinen angeordnet werden. Ausschüssen zugelassen sind, auch zur geschäfts-
Wer nicht geschäftsmäßig die Vertretung von Ge- mäßigen Rechtsberatung in den unter den Dritten
schädigten vor den Ausgleichsbehörden und den Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten be-
bei diesen gebildeten Ausschüssen übernimmt, kann fugt.
Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 2011
(4) Durch Rechtsverordnung können die Gebüh- (2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft
ren für die Vertretung vor den Ausgleichsbehörden gemacht sind, werden nicht berücksichtigt.
und den bei diesen gebildeten Ausschüssen sowie
für die Rechtsberntung in den unter den Dritten Teil § 332
dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten geregelt Entscheidungen
werden; hierbei können die Sätze der Gebühren
unter Berücksichtigung der besonderen wirtschaft- (1) Entscheidungen über Ausgleichsleistungen er-
lichen Verhültnisse der Geschädigten, der Höhe des gehen schriftlich und sind zu begründen. Sie müssen
Schadens sowie der Schwierigkeit und des Auf- eine Belehrung darüber enthalten, ob ein Rechts-
wands an /\ rlwi t durch die Vertretung und Rechts- behelf und welcher Rechtsbehelf gegeben ist. Ent-
berntung für die einzelnen Ausgleichsleistungen scheidungen der Ausgleichsbehörden und der bei
unterschiedlich bemessen werden. diesen gebildeten Ausschüsse über Ausgleichs-
leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, er-
gehen auf amtlichem Formblatt.
§ 328
(2) Die Entscheidungen müssen die erlassende Aus-
Ausschließung von der Mitwirkung am Verfahren gleichsbehörde erkennen lassen und die Unterschrift
Die Angehörigen der Ausgleichsbehörden, der bei oder die Namenswiedergabe der für sie handelnden
diesen gebildeten Ausschüsse, der Heimatauskunft- Person enthalten. Bei Entscheidungen, die mit Hilfe
stellen und der bei diesen gebildeten Kommissionen automatischer Vorrichtungen erlassen werden, kön-
sind von der Mitwirkung an der Entscheidung über nen Unterschrift und Namenswiedergabe entfallen.
eigene Anträge oder über Anträge ihrer Ange- (3) Die Entscheidungen sind dem Antragsteller zu-
hörigen im Sinne des § 10 des Steueranpassungs- zustellen und dem Vertreter der Interessen des Aus-
gesetzes ausgeschlossen. Im übrigen finden die Vor- gleichsfonds bekanntzugeben. Für das Zustellungs-
schriften über die Ausschließung von Gerichtsper- verfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungs-
sonen nach der Zivilprozeßordnung entsprechende zustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetz-
Anwendung. blatt I S. 379). Die Zustellung von Bescheiden der
§ 329 Ausgleichsämter über die Gewährung von Aus-
gleichsleistungen kann durch einen verschlossen
Verbindung von Verfahren zugesandten einfachen Brief ersetzt werden. In wel-
Das Verfahren über die Gewährung von Aus- chen Fällen die Zustellung durch einfachen Brief er-
gleichsleistungen, deren Gewährung von der Fest- folgen kann, bestimmt der Präsident des Bundesaus-
stellung eines Schadens mich dem Feststellungsgesetz gleichsamtes nach M&ßgabe des § 319 Abs. 2; für die
abhängt, soll mit dem Feststellungsverfahren ver- Zustellung durch einfachen Brief gilt § 17 Abs. 2
bunden werden. bis 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes.
§ 330 § 333
Beweiserhebung Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
(1) Die Ausgleichsbehörden und die bei diesen Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gel-
gebildeten Ausschüsse erheben von Amts wegen alle ten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschrif-
Beweise, die für die Gewährung von Ausgleichs- ten.
leistungen notwendig sind.
§ 334
(2) Im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und
den bei diesen gebildeten Ausschüssen ist die Ab-
Gebühren und Kosten
gabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und (1) Das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden
der Parteieid ausgeschlossen. und den bei diesen gebildeten Ausschüssen ist ge-
bührenfrei.
(3) Um die eidliche Vernehmung eines Zeugen
oder Sachverständigen ist das Amtsgericht, in dessen (2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor
Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen stän- den Ausgleichsbehörden einschließlich der bei die-
digen Aufenthalt hat, zu ersuchen. Auf das Verneh- sen gebildeten Ausschüsse dürfen dem Antragsteller
mungsersuchen sind die Vorschriften des Gerichts- nicht auferlegt werden. Die Kosten einer Vertretung
verfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung trägt der Antragsteller; dies gilt nicht für das Be-
sinngemäß anzuwenden. schwerdeverfahren, soweit die Zuziehung eines Be-
vollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsver-
folgung notwendig und die Beschwerde begründet
§ 331
war. Uber die Tragung der Kosten wird bei Entschei-
Beweiswürdigung dung zur Sache mitentschieden.
(1) Die Ausgleichsbehörden und die bei diesen (3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
gebildeten Ausschüsse entscheiden in freier Beweis- der Länder werden Gebühren in Höhe des Mindest-
würdigung darüber, welche für die Entscheidung satzes erhoben. Im Verfahren vor dem Bundesver-
maßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft waltungsgericht ermäßigen sich die Gebühren auf
gemacht anzusehen sind. Als glaubhaft gemacht gel- ein Viertel.
ten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche (4) Für die Kostenregelung im Verfahren vor den
Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dar- Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte
getan ist. maßgebenden Vorschriften.
2012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 334 a und Ausmaß des Vorbehalts ergeben. Ist die Unge-
Ruhen des Verfahrens wißheit beseitigt, ist dem Antragsteller insoweit ein
abschließender Bescheid zu erteilen.
Das Verfc1hrcn ruht, soliinqc der Geschädigte,
sein Erbe! odc~r wc'ilcrcr Erbe~ :;c~jnen stündigen Auf- (2) Unperührt bleiben die Vorschriften dieses Ge-
enthalt in ci:wm Aussiccllun~J.sw~bict (§ 11 Abs. 2 setzes und die Grundsätze des allgemeinen Verwal-
Nr. 3) hal.; Artikvl 3 dt~,, Zdmlc'n Teils des Vertrags tungsrechts, nach denen Bescheide ohne ausdrück-
zur R(:~Jelung ilu:~ Kric~J und l'>csal.zung entstandener lichen Vorbehalt geändert, zurückgenommen oder
Frafjen in der Filsstrng der Dckannlmachung zum sonst aufgehoben werden können.
Protokoll vom 23. Ok lob er 1954 über die Beendigung
des BesalzunrJsrerJirnes in der Bundesrepublik § 336
Deutschland vom 30. Mürz 1955 (Bundesgesetzbl. II Beschwerde
S. 301, 405) bleibt unberührt. Für Ausgleichsleistun-
gen auf Grund von Znn<'m;düidcn ruht das Verfah- (1) Gegen den Bescheid können der Antragsteller
ren auch bei ständigem Au !enthalt im Schadens- und der Vertreter der Interessen des Ausgleichs-
gebiet (§ 3 Abs. 1 des Bcweissicherungs- und Fest- fonds binnen eines Monats nach Bekanntgabe Be-
stellungsgesetzes). schwerde einlegen. Uber die Beschwerde entschei-
det, sofern ihr nicht abgeholfen wird, der Beschwer-
deausschuß.
Zweiter Titel (2) Die Beschwerde soll bei derjenigen Stelle an-
gebracht werden, die den Bescheid erlassen hat; die
Verfahren bei Hauptentschädigung, Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde recht-
Kriegsschadenrente und Hausrat- zeitig unmittelbar beim Beschwerdeausschuß ange-
entschädigung bracht wird.
§ 335 (3) Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Nie-
derschrift angebracht werden und ist zu begründen.
Bescheid Sofern die Begründung nicht gleichzeitig mit der An-
(1) Uber den Antrag auf Zuerkennung von Haupt- bringung der Beschwerde erfolgt, kann sie in ange-
entschädigung und Hausratentschädigung sowie auf messener Frist nachgeholt werden.
Gewührung von Kriegsschadenrente entscheidet der
Ausgleichsausschuß durch Bescheid. Sonstige Be- § 337
sch,eide, die die Hauptentschädigung, die Hausrat-
Beschluß des Beschwerdeausschusses
entschädigung und die Kriegsschadenrente betref-
fen, erläßt, vorbehaltlich der §§ 345 und 346, der (1) Der Bescbwerdeausschuß entscheidet durch Be-
Leiter des Ausgleichsamtes. schluß. Er kann, statt selbst zu entscheiden, die
Sache an das Ausgleichsamt zurückverweisen.
(2) An Stelle des Ausgleichsausschusses kann der
Leiter des Ausglc~ichsamtes entscheiden, wenn dem (2) Der Beschwerdeausschuß kann den Bescheid
Antrag in vollem Umfang entsprochen werden kann auch zum Nachteil dessen, der die Beschwerde ein-
oder wenn der Antragsteller sich mit dem Inhalt gelegt hat, ändern.
der beabsichtigten Entscheidung einverstanden er- § 338
klärt hat.
Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht
(3) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen
über einen Teil des Anspruchs entschieden werden, Gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses
so kann ein Teilbescheid erlassen werden; ein sol- können der Antragsteller und der Vertreter der
cher Teilbescheid ist auf Antrag zu erlassen, wenn Interessen des Ausgleichsfonds binnen eines Monats
die Voraussetzungen vorliegen. Nach Abschluß des nach Bekanntgabe die Anfechtungsklage beim Ver-
Verfahrens ist ein Gesamtbescheid zu erlassen. waltungsgericht erheben.
§ 339
§ 335a
Revision an das Bundesverwaltungsgericht
Bescheid unter Vorbehalt
(1) Gegen die Endentscheidung des Verwaltungs-
(1) Der Bescheid oder der Teilbescheid kann in
gerichts können der Antragsteller und der Vertreter
vollem Umfang oder hinsichtlich bestimmter Teile
der Interessen des Ausgleichsfonds binnen eines
unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Änderung
Monats nach Zustellung Revision an das Bundes-
oder der Rücknahme erlassen werden, wenn der
verwaltungsgericht einlegen, wenn das Verwal-
Antragsteller an der alsbaldigen Erteilung eines sol-
chen Bescheids ein berechtigtes Interesse hat. Vor- tungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Be-
deutung der Sache in seiner Endentscheidung zuge-
aussetzung ist, daß der Bescheid über die Schadens-
lassen hat; besonderer Zulassung bedarf es nicht, ,
feststellung nach dem Feststellungsgesetz ebenfalls
wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Ver-
unter Vorbehalt ergangen ist oder eine Berechnung
der genau-en Höhe des Anspruchs, insbesondere im fahrens gerügt werden.
Hinblick auf die Vorschriften des § 245 Nr. 3, des- (2) Die Nichtzulassung der Revision kann selb-
§ 249 oder des § 266 noch nicht möglich ist und da- ständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats
her der Bescheid ohne Vorbehalt noch nicht erlassen nach Zustellung der Endentscheidung angefochten
werden kann. Aus dem Bescheid müssen sich Inhalt werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzu-
Nr. 112 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 2013
legen, dessen Entscheidung angefochten werden soll. (§ 288), so verfügt der Leiter des Ausgleichsamtes
Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechts- die Einstellung, das Ruhen oder die Änderung der
krnfl dl'f Endcnl.schf)idung. Wird der Beschwerde Zahlungen.
nidit abgcl1olfcn, so entscheidet das Bundesverwal- (2) Gegen die Verfügung kann binnen eines Mo-
tungsgericht durch Beschluß. Mit der Ablehnung der nats die Entscheidung des Ausgleichsausschusses an-
BeschwerdQ durch dils Bun<lcsvcrwaltungsgericht gerufen werden. Für das weitere Verfahren gelten
wird die Endcnl.sc:heidung rechtskräftig. Wird der die Vorschriften der §§ 336 ff. Ein Rechtsbehelf hat
Bcschwenlc stallgc~Jcbcn, so beginnt mit der Zu- keine aufschiebende Wirkung.
stellunq des 13eschwcrdcbcschcids der Lauf der Revi-
sionsfris t. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn der Berechtigte verpflichtet ist, zuviel erhal-
(3) Die Berufung qegen die Endentscheidung und
tene Beträge zurückzuerstatten (§ 290). Soweit es
die Beschwerde gegen andere Entscheidungen des
sich nicht um die Verrechnung mit anderen Aus-
VerwaHungscwrichts sind ausgeschlossen. Dies gilt
gleichsleistungen handelt, hat ein Rechtsbehelf auf-
auch bei Verfahren über öffentlich-rechtliche Strei-
schiebende Wirkung.
tigkeiten zwischen dem Ausgleichsfonds und ande-
ren öffentlichen Rechtsträgern. (4) In den Fällen des § 342 Abs. 2 Nr. 2 hat es
bei den geleisteten Zahlungen an Unterhaltshilfe
sein Bewenden; Entsprechendes gilt für die Zahlun-
§ 340 gen an Entschädigungsrente, soweit sie zur Abgel-
Aufschiebende Wirkung tung des Verlusts der beruflichen oder sonstigen
Existenzgrundlage geleistet worden sind oder hätten
Die Beschwerde, die Anfechtungsklage und die
geleistet werden können.
Revision haben aufschiebende Wirkung.
§ 344
§ 341
Feststellungsverfahren
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die Vorschriften der §§ 336 bis 339 gelten auch
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war,
für das Feststellungsverfahren nach dem Feststel-
im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den
lungsgesetz, jedoch mit der Maßgabe, daß Rechts-
bei diesen gebildeten Ausschüssen eine Frist zur
mittel nicht gegeben sind, wenn auch bei erfolgrei-
Einlegung eines Rechlsbehc~lfs einzuhalten, so ist
cher Durchführung des Rechtsmittelverfahrens hö-
ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen
here Ausgleichsleistungen nach den Vorschriften
Stand zu gewähren. § 60 Abs. 2 bis 4 der Verwal-
dieses Gesetzes nicht gewährt werden könnten.
tungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
§ 342
Wiederaufnahme des Verfahrens Dritter Titel
(1) Ist eine Entscheidung unanfechtbar oder Verfahren bei Erfüllung von Ansprüchen
rechtskräftig geworden, kann das Verfahren aus den auf Hauptentschädigung und Hausrat-
gleichen Gründen, die die Vorschriften des Vierten entschädigung sowie bei Eingliederungs-
Buchs der Zivilprozeßordnung vorsehen, wieder auf- darlehen, Leistungen aus dem Härtefonds
genommen werden. und auf Grund sonstiger Förderungs-
(2) Das Verfahren ist ferner wieder aufzunehmen, maßnahmen
wenn
§ 345
1. nachträglich Entschädigungszahlungen im Sinne
des § 249 Abs. 2 und des § 296 Abs. 1 oder im Grundsatzregelung
Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungs- (1) Uber die Erfüllung von Ansprüchen auf Haupt-
gesetzes gewährt werden oder entschädigung (§ 252) und Hausratentschädigung
2. nachträglich ein Schaden ganz oder teilweise (§ 297) sowie über den Antrag auf Gewährung von
ausgeglichen wird. Eingliederungsdarlehen (§§ 253 ff), Leistungen aus
Der Geschädigte ist verpflichtet, Gründe, die hier- dem Härtefonds (§§ 301, 301 a) und Leistungen auf
nach zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§ 302) ent-
anzuzeigen; § 289 Abs. 3 gilt entsprechend. Die scheidet der Leiter des Ausgleichsamtes durch Be-
Leistungen und Vergünsligungen nach den Num- scheid; bei der Erfüllung von Ansprüchen auf Haupt-
mern 1 und 2 sind durch Neuberechnung und im entschädigung sowie bei Anträgen auf Gewährung
Falle einer Uberzahlung durch Rückforderung zu von Eingliederungsdarlehen, Leistungen aus dem
berücksichtigen. Härtefonds und auf Grund sonstiger Förderungs-
maßnahmen ist der Ausgleichsausschuß vor der
§ 343 Entscheidung zu hören, es sei denn, daß dem Antrag
in vollem Umfang entsprochen werden kann oder
Einstellung und Rückforderung
daß der Antragsteller sich mit dem Inhalt der beab-
von Kriegsschadenrente
sichtigten Entscheidung einverstanden erklärt hat.
(1) .Andern sich die Voraussetzungen für die Ge- Der Bescheid kann auch dahin lauten, daß dem An-
währung von Kriegsschadenrente nachträglich trag zur Zeit mangels verfügbarer Mittel nicht ent-
2014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
sprachen werden kann, der Antrag jedoch erneut Geschädigte als öffentliche Mittel im Sinne des ge-
geprüft werde, sobald hinreichende Mittel zur Ver- mäß § 8 Abs. 1 Nr. 13 jeweils anzuwendenden Woh-
fügung stehen. nungsbaugesetzes unter Berücksichtigung der Vor-
(2) Gegen den Bescheid können der Geschädigte schriften der §§ 298 bis 300 einzusetzen.
und der Vertreter der Interessen des Ausgleichs- (2) Die Mittel sind von den Ländern als ersten
fonds binnen eines Monats nach Zustellung die Ent- Darlehensnehmern dem Ausgleichsfonds gegenüber
scheidung des Beschwerdeausschusses anrufen, der in den Rechnungsjahren 1957 bis 1964 mit zwei vom
nach § 337 cn1schcidct. Gc~Jcn den Bescheid, daß zur Hundert, in d€n Rechnungsjahren 1965 und 1966 mit
Zeit einem A ntrng mdngcls verfügbarer Mittel nicht vier vom Hundert jährlich zu tilgen. In den Rech-
entsprochen werden kann, kann der Antrc:gsteller nungsjahren 1967 bis 1982 ist die am 31. März 1967
die Entscheidung dc~s Beschwerdeausschusses nur noch bestehende Verbindlichkeit mit je einem Sech-
zur Nuchprüfung, ob ein Ermesscnsmißbrr1uch vor- zehntel zu tilgen. Diese Verbindlichkeit ist derart zu
liegt, anrufen. berechnen, daß auf den 31. März 1967 die nach § 6
(3) Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vorschrif- Abs. 3 Satz 4 als Tilgungen geltenden Leistungen
ten die Voraussdzungcn für eine verwaltungs- der Länder in einer Summe abzusetzen sind. Zinsen,
gerichtliche Klage gegen die Entscheidung des Be- die aus dem vorübergehenden Einsatz von Mitteln
schwerdeausschusses gegeben, so gelten die §§ 338 ff für Uberbrückungskredite an Stelle erststelliger
entsprechend. Hypotheken aufkommen, sind an den Ausgleichs-
§ 346 fonds abzuführen. Die Verzinsung und Tilgung der
Besondere Regelung Mittel durch den letzten Darlehensnehmer bestimmt
sich nach den Vorschriften des jeweils anzuwend-en-
(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann den Wohnungsbaugesetzes.
nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 das Verfahren
abweichend von den Vorschriften des § 345 regeln. {3) Näheres über die Verteilung und den Einsatz
Dabei ist, soweit in § 345 die Anhörung des Aus- der Mittel, über die Darlehensbedingungen und über
gleichsausschusses vorgeschrieben ist, sicherzustel- die Verteilung der Wohnungen an Geschädigte wird
len, daß Vertreter der Vertriebenen und Kriegssach- vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes nach
geschädigten vor der Entscheidung gehört werden. Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 bestimmt. Dabei
Der Geschädigte muß eine Nachprüfung des Be- muß sichergestellt werden, daß der unter Einsatz
scheids, sofern dieser nicht durch den Präsidenten dieser Mittel geschaffene Wohnraum oder angemes-
des Bundesausgleichsamt.es ergangen ist, herbeifüh- sener Ersatzwohnraum den nach § 347 anerkannten
ren können; die Nachprüfung muß sich mindestens Geschädigten zur Verfügung gestellt wird. Ersatz-
darauf beziehen, ob ein Ermessensrnißbrauch vor- wohnraum darf nur zugeteilt werden, wenn der Ge-
liegt. schädigte oder, wenn die Befragung des Geschädig-
ten bei Baubeginn nicht möglich ist, das Ausgleichs-
(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann
amt zugestimmt hat.
nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 ferner bestim-
men, daß bei Erfüllung von Ansprüchen auf Haupt- (4) Absatz 2 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend für
entschädigung (§ 252) von der Anhörung des Aus- die Mittel, die den Ländern darlehensweise zur För-
gleichsausschusses abgesehen wird, sofern die Ent- derung des sozialen Wohnungsbaus aus dem Sofort-
scheidung sich aus allgemein festgelegten objek- hilfefonds, aus dem Aufkommen auf Grund des
tiven Maßstäben ergibt. Hypothekensicherungsgesetzes und nach dem Ge-
setz über die Förderung des Wohnungsbaus für Um-
siedler in den Aufnahmeländern und des Wohnungs-
Vierter Titel baus für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin vom
30. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 712) sowie nach
Verfahren bei der Wohnraumhilfe
§ 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes gewährt
worden sind.
§ 347
Entscheidung des Ausgleichsausschusses
Auf den Antrag auf Wohnraumhilfe entscheidet Vierzehnter Abschnitt
der Leiter des Ausgleichsamtes, ob der Antragsteller
als bevorzugter Anwärter auf Wohnraum anerkannt § 349
wird, durch Bescheid. Der Geschädigte kann binnen (gestrichen)
eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids die
Entscheidung des Ausgleichsausschusses anrufen.
Gegen die Entscheidung des Ausgleichsausschusses
ist Einspruch oder Beschwerde nicht zulässig. Sind Fünfzehnter Abschnitt
nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften die Vor-
aussetzungen für eine verwaltungsgerichtliche Klage Sonstige und Uberleitungsvorschriften
gegeben, so gelten die §§ 338 ff entsprechend.
§ 350
§ 348 Ehrenamtliche Mitarbeit
Zuteilung der Mittel
(1) Im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in
(1) Die für die Wohnraumhilfe bereitgestellten Berlin (West) wohnende Personen, die zur ehren-
Mittel sind zur Finanzierung des Wohnungsbaus für amtlichen Mitarbeit bei der Durchführung der Vor-
Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 2015
schriften des Dritten T(:ils dieses Gesetzes aufgefor- § 350 d
dert werden, sind zu dieser Mitarbeit verpflichtet.
Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen
(2) Ehrenamlliche Mitarbeit, insbesondere als Bei- für den Ausgleichsfonds
sitzer in den Aus~Jh:ichsausschüssen und in den Be-
(1) Hat der Präsident des Bundesausgleichsamtes
schwcrdeausF;chüssen, kann nur aus wichtigen Grün-
Ausgleichsbehörden, Geldinstitute oder sonstige
den abgelehnt werden.
Stellen für zuständig bestimmt, Darlehen oder son-
(3) Die Gewährung von Filhrtkosten, Tage- und stige Forderungen des Ausgleichsfonds, die sich im
Ubernachtungsgeldern sowie Ersatz des Verdienst- Zusammenhang mit der Gewährung oder Uberzah-
ausfalls an Beisitzer der Ausschüsse richtet sich nach lung von Ausgleichsleistungen (§ 4) ergeben, zu ver-
den für die Entschädigung der Schöffen und Ge- walten, so sind diese Stellen ermächtigt, rechtswirk-
sch worencn geltenden V orsduiften. same Erklärungen über dingliche Rechte, die für den
Ausgleichsfonds oder Soforthilfefonds im Grundbuch
§ 350 a oder Schiffsregister eingetragen sind oder werden,
Erstattung und Verrechnung insbesondere über deren Begründung, Änderung
von Ausgleichsleistungen oder Löschung, entgegenzunehmen oder abzugeben.
(1) EmpfünrJer von Ausgleichsleistungen sind ver- (2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Bestimmung
pflichtet, zuviel erhaltene Beträge an den Aus- des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes im Bun-
gleichsfonds zurückzuerstatten, soweit nach diesem desanzeiger bekanntgemacht worden, so bedarf es
Gesetz oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein insoweit gegenüber dem Grundbuchamt oder dem
Rückforderungsanspruch besteht. Registergericht keines weiteren Nachweises. Der
Nachweis, daß ein eingetragenes Recht im Einzel.fall
(2) Rückforderungsansprüche des Ausgleichsfonds
der Verwaltung der für den Ausgleichsfonds han-
können mit allen Ausgleichsleistungen, ausgenom-
delnden Geldinstitute oder der sonstigen Stelle
men laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente
unterliegt, ist gegenüber dem Grundbuchamt oder
(§§ 261 ff) und an Ausbildungshilfe (§ 302) verrech-
dem Registerbericht als geführt anzusehen, wenn
net werden. Soweit der Rückforderungsanspruch
hierüber eine Bescheinigung des Ausgleichsamtes
offensichtlich durch einen Anspruch auf Hauptent-
vorgelegt wird oder wenn sich aus der zum Zweck
schädigung gedeckt ist, ist mit diesem zu ver-
der Eintragung des Rechts errichteten Urkunde oder
rechnen; bezieht der Berechtigte Entschädigungsrente
aus der Urkunde über einen der Bestellung des
oder Unterhaltshilfe auf Zeit, ist der nach § 266
Rechts zugrunde liegenden schuldrechtlichen Ver-
Abs. 2 ermittelte Grundbetrag entsprechend zu kür-
trag ergibt, daß das Geldinstitut oder die sonstige
zen. § 290 bleibt unberührt.
Stelle auch hierbei bereits für den Ausgleichsfonds
(3) Für das Verfahren gilt § 343 Abs. 1 und 2 ent- oder Soforthilfefonds gehandelt hat. Wird die Er-
sprechend. Soweit es sich nicht um die Verrechnung klärung über ein dingliches Recht von einer Aus-
handelt, hat ein Rechtsbehelf aufschiebende Wir- gleichsbehörde abgegeben, so ist ein Nachweis, daß
kung. das im Einzelfall in Betracht kommende Recht der
§ 350 b Verwaltung der Ausgleichsbehörde unterliege, nicht
Vollstreckung erforderlich.
(1) Auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des § 351
Ausgleichsfonds finden die Vorschriften des Ver-
Verwaltungskosten
waltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 157) Anwendung. Den Leistungs- (1) Die Kosten des Bundesausgleichsamtes, des
bescheid nach § 3 Abs. 2 und die Vollstreckungs- Kontrollausschusses, des Ständigen Beirats und der
anordnung nach § 3 Abs. 4 des Verwaltungsvoll- Heimatauskunftstellen sowie die sächlichen Kosten
streckungsgesetzes erläßt der Leiter des Ausgleichs- der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds im
amtes. Hinsichtlich des Rechtsbehelfs gegen den Bereich der Länder einschließlich des Landes Berlin
Leistungsbescheid gilt § 343 Abs. 3 entsprechend. trägt der Bund.
(2) Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 4 des (2) Im übrigen tragen die Länder einschließlich
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sind, sofern die des Landes Berlin und die anderen an der Durch-
Länder keine anderen Behörden bestimmen, die Ver- führung der Vorschriften des Dritten Teils dieses
waltungen der Stadt- und Landkreise. Gesetzes beteiligten Gebietskörperschaften diejeni-
gen Kosten selbst, die tatsächlich bei ihnen anfallen.
(3) Die Länder können bestimmen, daß an Stelle
In den Fällen des § 308 Abs.1 Satz 2 tragen die be-
der Vorschriften des Verwal tungsvollstreckungs-
teiligten Gebietskörperschaften die tatsächlich an-
gesetzes auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen
fallenden Kosten anteilig; die Landesregierung kann
des Ausgleichsfonds die landesrechtlichen Vorschrif-
bestimmen, wie diese Kosten aufgeteilt werden.
ten über das Verwaltungszwangsverfahren Anwen-
dung finden. (3) Der Bund erstattet die Hälfte der Kosten nach
§ 350 C Absatz 2. Die Bundesregierung kann durch Rechts-
verordnung bestimmen, in welcher Weise diese Ko-
Vergabe von Aufträgen
sten pauschal festgelegt werden und wie der auf
§ 74 des Bundcsvertriebcncngesetzes ist bei der den Bund entfallende Anteil auf die Länder und
Gewährung von Ausgleichsleistungen nicht anzu- die anderen Gebietskörperschaften aufgeteilt wird.
wenden. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden,
2016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
daß Aus~Jleichsbchörden, denen besondere Auf- nungsblatt für Berlin S. 1117) bei den Dienststel-
gaben über ihren Bereich hirn1us übertragen sind, len für Hausrathilfe und Kriegsschäden sowie den
die hierdurch verursachlen Aufwendungen bis zur beim Senator für Finanzen gebildeten Beschwerde-
vollen Höhe erstall.et werden. ausschüssen anhängig sind.
6. § 354 Abs. 1 gilt von dem Zeitpunkt ab, an dem
§ 352
das Gesetz in Berlin (West) in Kraft tritt, ent-
(Die Vorschrift ist überholt) sprechend für den auf Grund von Artikel III § 11
des Ersten Gesetzes über die Neuordnung der
§ 353 Vermögensbesteuerung in Berlin vom 29. Dezem-
(Die Vorschrift ist überholt) ber 1950 (Verordnungsblatt für Berlin 1951 I S. 26)
gebildeten Soforthilfe-Sonderstock.
§ 354 7. Die Ermächtigung des § 357 gilt entsprechend für
(Die Vorschrift ist überholt) die Vorschriften des Hausrathilfegesetzes in Ber-
lin (West).
§ 355
(Die Vorschrift ist überholt) Vierter Teil
Gemeinsame Schlußvorschriiten
§ 356
(Die Vorschrift ist überholt) § 359
Nichtberücksichtigung
§ 351 von Schäden und Verlusten; Rückerstattungsfälle
(Die Vorschrift ist überholt) (1) Schäden und Verluste an Vermögensgegen-
ständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der
§ 358 nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben
Sondervorschriften für Berlin worden sind, können weder einen Anspruch auf
Ausgleichsleistungen begründen noch bei Fest-
Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes setzung der Vermögensabgabe berücksichtigt wer-
gelten in Berlin (West) mit folgender Maßgabe: den. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung be-
1. Soweit für die Kürzung des Grundbetrags nach stimmt.
§ 249 Abs. l Vermögen in Berlin (West) zu be- (2) Die Gewährung von Ausgleichsleistungen und
rücksichtigen ist, ist es nach Maßgabe der §§ 80 die Ermäßigung der Vermögensabgabe in denjeni-
bis 83 anzusetzen. Die Ermächtigung in § 249 gen Fällen, in denen Wirtschaftsgüter in der Zeit
Abs. 5 Nr. 1 gilt auch für die Bestimmungen über vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne
die Berechnung des nach Satz 1 zugrunde zu der Rückerstattungsgesetze entzogen worden sind,
legenden Vermögens. wird durch Rechtsverordnung entsprechend den
2. Bei der Anwendung des § 249 Abs. 3 Satz 3 tritt, Grundsätzen dieses Gesetzes geregelt. Hierbei kann
soweit die Ermäßigung der Vermögensabgabe zugunsten von Personen, die Verfolgungsmaßnah-
nach § 84 Abs. 4 auf Vermögen in Berlin (West) men in den Vertreibungsgebieten ausgesetzt waren,
entfällt, an die Stelle die Vertriebeneneigenschaft unterstellt werden; bei
diesen Personen sowie bei Personen, denen Schäden
des Zeitwerts von der Zeitwert von im Sinne des § 15 a Abs. 1 Nr. 4 entstanden sind,
50 vom Hundert 16 vom Hundert, kann von den Voraussetzungen des § 230 abgesehen
54 vom Hundert 18 vom Hundert, werden.
58 vom Hundert 19 vom Hundert, (3) Bei der Gewährung von Ausgleichsleistungen
60 vom Hundert und bei der Festsetzung der Vermögensabgabeblei-
20 vom Hundert,
ben ferner unberücksichtigt
62 vom Hundert 21 vom Hundert,
66 vom Hundert 1. Schäden und Verluste von Personen, die, der
22 vom Hundert,
Vertreibung oder Schädigung Deutscher erheb-
71 vom Hundert 23 vom Hundert, lichen Vorschub geleistet oder im Vertreibungs-
15 vom Hundert 25 vom Hundert, ge biet nach Beginn der allgemeinen Vertrei-
79 vom Hundert 26 vom Hundert. bungsmaßnahmen durch ihr Verhalten gegen die
Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaat-
3. An Stelle der in § 259 Abs. 2 geforderten fünf
lichkeit verstoßen haben,
Dauerarbeitsplätze genügen in Berlin (West) drei
Dauerarbeitsplätze. 2. Schäden und Verluste von Personen, die dem in
der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
4. An die Stelle der in § 352 Abs. 2 genannten Be- und im Sowjetsektor von Berlin herrschenden
hörden treten die Dienststellen für Hausrathilfe politischen System erheblichen Vorschub gelei-
und Kriegsschäden sowie ein beim Senator für stet oder dort seit der Besetzung durch ihr Ver-
Finanzen gebildetes Landesamt für Soforthilfe. halten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit
5. § 353 Nr. l und 2 gilt entsprechend für die Ver- oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben,
fahren, die auf Grund des Hausrathilfegesetzes 3. Schäden und Verluste an .Wirtschaftsgütern, die
vom 22. November 1951 (Gesetz- und Verord- nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaß-
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 2017
nahmen unter Ausnutzung der im Vertreibungs- gehend gesperrt werden, bis über die Ausschließung
gebiet bestehenden Verhü ltnisse ohne angemes- entschieden ist. Die Zahlung ist zu sperren, wenn
sene Gegen]eistung oder durch ein gegen die der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds
gulen Sitten verstoßendes oder durch Drohung dies beantragt. Für das Verfahren gilt § 343 Abs. 2.
oder Zwang venmlaßtes oder mit einer wider- (4) Für die Entscheidung über die Ausschließung
rechtlichen Besi lzcntzieh ung verbundenes Rechts- von Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe
geschäft oder durch eine sonstige unerlaubte nach Absatz 1 und für die Anfechtung solcher Ent-
Jlandlung erworben worden sind. scheidungen gelten die Vorschriften der Reichs-
abgabenordnung.
§ 360
§ 361
Ausschließung von Ausgleichsleistungen
und Vergünstigungen Vertragshilfe
(1) Von Ausgleichsleistungen sowie von den Ver- Soweit in einem Verfahren der richterlichen Ver-
günstigungen bei der Vermögensabgabe kann unbe- tragshilfe oder in einem diesem entsprechenden, der
schadet einer strafrechtlichen oder steuerstrafrecht- Schuldenregelung dienenden gerichtlichen Verfah-
lichen Verfolgung ganz oder teilweise ausgeschlos- ren die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse
sen werden, einer Person zu berücksichtigen sind, sind hierbei
1. wer in eigener oder fremder Sache wissentlich Ansprüche, die ihr auf Grund dieses Gesetzes zu-
oder grob fahrlässig falsche Angaben über die stehen, außer Betracht zu lassen.
Entstehung oder den Umfang des Schadens ein-
schließlich der Verbindlichkeiten gemacht, ver-
anlaßt oder zugelassen oder zum Zwecke der § 362
Täuschung sonstige für die Entscheidung erheb- Vollstreckungsschutz wegen alter Verbindlichkeiten
liche Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vor-
(1) Vollstreckungsmaßnahmen wegen Verbindlich-
gespielt hat,
keiten, die vor dem 8. Mai 1945 eingegangen wor-
2. wer in eigener oder fremder Sache Zeugen, Sach- den sind, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag
verständigen oder Personen, die mit der Scha- eines Schuldners, der Aufbaudarlehen nach diesem
denssache befaßt sind, Geschenke oder andere Gesetz, Aufbauhilfe nach dem Soforthilfegesetz oder
Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt Darlehen oder Beihilfen nach dem Flüchtlingssied-
oder ihnen Nachteile angedroht oder zugefügt lungsgesetz empfangen hat, bis zur Durchführung
hat, um sie zu einer falschen Aussage, zu einem eines Vertragshilfeverfahrens, längstens jedoch bis
falschen Gutachten oder einer Handlung, die eine zum 31. Dezember 1953, einstweilen einzustellen.
Verletzung der DiPnst- oder Amtspflicht enthält,
zu bestimmen, (2) Nach Erlaß des Einstellungsbeschlusses kann
auch der Gläubiger den Antrag auf Einleitung des
3. wer absichtlich eine Verschlechterung seiner
Vertragshilfeverfahrens stellen.
Verhältnisse herb(~igeführt oder herbeizuführen
versucht hat, um dadurch die Voraussetzungen
für die Gewährung von Ausgleichsleistungen § 363
oder Vergünstigungen zu schaffen.
Schutz gegen Inanspruchnahme aus Leistungen
(2) Uber die Ausschließung von der Gewährung der Sozialhilfe oder der Arbeitslosenhilfe
von Ausgleichsleistungen entscheidet auf Antrag des
Leiters des Ausgleichsamtes der Leiter des Landes- Ist der Unterhaltsanspruch eines Unterhaltsberech-
ausgleichsamtes nach Anhörung des Beschwerdeaus- tigten, dem Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfe-
schusses. Die Entscheidung ist zu begründen; sie gesetz oder Arbeitslosenhilfe gewährt worden ist,
kann vom Geschädigten und vom Vertreter der auf den Träger der Sozialhilfe oder auf das Arbeits-
Interessen des Ausgleichsfonds nach den §§ 338 ff amt übergegangen, darf wegen dieses Anspruchs die
angefochten werden. Die Anfechtung hat keine auf- Zwangsvollstreckung gegen den Unterhaltsverpflich-
schiebende Wirkung. Die Entscheidung kann auf teten nicht betrieben werden, wenn dieser Vertrie-
Antrag des Leiters des Ausgleichsamtes oder des bener oder Kriegssachgeschädigter ist und wenn
Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds auch durch die Zwangsvollstreckung die Neubegründung
nach der Zuerkennung des Anspruchs oder nach oder Sicherung seiner Existenz gefährdet würde.
dessen Erfüllung erfolgen; gewährte Leistungen sind
zurückzuerstatten. Ist derjenige, dem ein Verhalten § 364
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zur Last gelegt wird, vor
Einleitung oder Abschluß eines Ausschließungs- Ergänzende Maßnahmen
verf ahrens verstorben, kann das Verfahren mit Wir- (1) Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen
kung gegen den Erben eingeleitet oder abgeschlos- Leistungen werden Förderungsmaßnahmen, welche
sen werden. der Bund, die Länder, Gemeinden und Gemeinde-
(3) Besteht hinreichender Verdacht, daß die Vor- verbände zum Zweck der Eingliederung von Ver-
aussetzungen für eine Ausschließung nach Absatz 1 triebenen und Kriegssachgeschädigten durchführen,
vorliegen, kann nach Stellung des Antrags auf Aus- nicht berührt.
schließung die Zahlung laufender Leistungen vom (2) Zur Durchführung des· Lastenausgleichs bleibt
Leiter des Ausgleichsamtes durch Bescheid vorüber- es den Gebietskörperschaften vorbehalten, ergän-
2018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
zende Vorschriften über Erleichterungen auf dem das Landesgesetz zur Milderung dringender sozia-
Gebiet der öffent.lichen Abgaben sowie der Gebüh- ler Notstände (Soforthilfegesetz) vom 20. Sep-
ren und Kosten zu treffen; im Bereich des Bundes tember 1949 (Badisches Gesetz- und Verordnungs-
kann das Nähere durch Rechtsverordnung bestimmt blatt S. 323),
werden. das Landesgesetz zur Milderung dringender sozia-
§ 365 ler Notstände (Soforthilfegesetz) vom 6. Septem-
ber 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Lan-
Altsparerregelung
desregierung Rheinland-Pfalz I S. 457),
Uber die in diesem Gesetz vorgesehenen Maß- das Gesetz zur Milderung dringender sozialer
nahmen zum Ausgleich von Sparerschäden hinaus Notstände (Soforthilfegesetz) vom 22. Juli 1949
wird bis zum 31. Mürz 1953 eine weitergehende ge- (Regierungsblatt für das Land Württemberg-
setzliche Re~Jelung zum Austih~ich von Verlusten, die Hohenzollern S. 323),
infolge der Neuordnung des Geldwesens im Gel-
die Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des
tungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West)
bayerischen Kreises Lindau vom 6. September
an Altsparanlagen ein~Jetreten sind, getroffen wer-
1949 (Amtsblatt des bayerischen Kreises Lindau
den (Altsparergesetz). Hierfür werden Mittel aus
Nr. 35 a) über die Einführung des Gesetzes zur
dem Ausgleichsfonds zur Verfügung gestellt werden.
Milderung dringender sozialer Notstände (Sofort-
hilfegesetz) des Landes Württemberg-Hohenzol-
§ 366 lern vom 22. Juli 1949 im Kreise Lindau,
(gestrichen) das Gesetz des Landes Berlin über Soforthilfe-
maßnahmen zur Beschaffung von Hausrat für
§ 367 Kriegssachgeschädigte und Vertriebene (Hausrat-
hilfegesetz) vom 22. November 1951 (Gesetz- und
Erlaß von Rechtsverordnungen
Verordnungsblatt für Berlin S. 1117) und die dazu
(l) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechts- ergangenen Ergänzungsvorschriften,
verordnungen erliißt die Bundesregierung mit Zu- die §§ 2, 3 und 6 des Soforthilfeanpassungsge-
stimmung des Bundesrates. setzes vom 4. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann s. 934);
die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnun- 2. das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für
gen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes den Lastenausgleich vom 2. September 1948 (Ge-
weiter übertragen werden; der Präsident des Bun- setz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates
desausgleichsamtes bedarf zum Erlaß solcher Rechts- des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 87),
verordnungen nicht der Zustimmung des Bundes-
das Landesgesetz zur Sicherung von Forderungen
rates.
für den Lastenausgleich und zur Förderung des
§ 368 Wohnungsbaus vom 22. Februar 1949 (Badisches
(Die Vorschrift ist überholt) Gesetz- und Verordnungsblatt S. 81),
das Landesgesetz zur Sicherung von Forderungen
§ 369 für den Lastenausgleich vom 23. November 1948
(Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregie-
(Die Vorschrift ist überholt) rung Rheinland-Pfalz Teil I S. 409),
das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für
§ 370 den Lastenausgleich vom 3. Dezember 1948 (Re-
(Die Vorschrift ist: überholt) gierungsblatt für das Land Württemberg-Hohen-
zollern 1949 S. 3),
§ 371 die Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des
bayerischen Kreises Lindau zur Sicherung von
(Die Vorschrift ist überholt)
Forderungen für den Lastenausgleich vom 4. Fe-
bruar 1949 (Amtsblatt des bayerischen Kreises
§ 372 Lindau Nr. 7);
(Die Vorschrift ist überholt) 3. die Kriegssachschädenverordnung vom 30. No-
vember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547), soweit sie
§ 373 sich auf Schäden bezieht, die im Geltungsbereich
Aufhebung von Gesetzen des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West)
oder in den östlich der Oder-Neiße-Linie gelege-
Soweit sich aus di(~sem Gesetz nichts anderes er- nen Gebieten des Deutschen Reichs nach dem Ge-
gibt, treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bietsstand vom 31. Dezember 1937 entstanden
jeweils mit den dazu ergangenen Änderungsgeset- sind.
zen und Durchführungsvorschriften außer Kraft
1. das für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet erlas- § 374
sene Gesetz zur Milderung dringender sozialer
Notstände (Soforthilfegesetz) vom 8. August 1949 Anwendung des Gesetzes in Berlin
(Gesetzblatt der Verwallung des Vereinigten Wirt- Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes
schaftsgebietes S. 205), ergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen Ver-
Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969 2019
waltungsmrnrdnungcn und Weisungen gelten auch Vorschriften, die eine Ermächtigung zum Erlaß von
in Berlin (West), wenn das Land Berlin die Anwen- Rechtsverordnungen enthalten, treten mit dem Tage
dung dieses Ccse:lzcs 9cmi.iß Arlikel 87 Abs. 2 seiner der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Verfassung beschließt.
(2) In Berlin (West) tritt das Gesetz mit dem vier-
§ 375 *) zehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an
Inkrafttreten dem das Gesetz zur Ubernahme dieses Gesetzes
(§ 374) im Land Berlin verkündet wird.
(l) Dieses Ccsclz tritt mit dem vierzehnten Tage
nach Ablcmf des Ta~1cs scinc~r Verkündung in Kraft. (3) Die Vorschriften, nach denen Rechtsansprüche
•) Die Vorschrift bcl.riffl clds J11kr,llllrde11 c!C's Gesc,tzes in der ur-
auf Ausgleichsleistungen mit Wirkung ab 1. April
SJHÜ11\jlid1en h1ss11nq vom 11. J\tJCJIISI. JD52. Die Zeitpunkte des 1952 als entstanden gelten, sowie die Vorschriften,
Inkrnltl.rdens der spiil<,1<,n i\11rl<,r111HJ<'n <'19elwn sich aus clr,n in der
vor<11111<,sl<,llten ll<,k<1n11!1n<1dllrn<J sowi<i dllS den in der Bekannt- die bei den Ausgleichsabgaben eine Rückwirkung
Tnild1t11HJ d<,r Ne11!<1ss1111u vom 1. Deze111h<,r 19li5 näher bezeichneten
Vorsehrillen. anordnen, bleiben unberührt.
2020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
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