1885
Bundesgesetzblatt
Teil I Zl997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1969 Nr.111
Tag Inhalt Seite ,
1. 10. 69 Neufassung des Feststellungsgesetzes 1885
Bundesgesetzbl. III 622-1
1. 10. 69 Neufassung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1897
Bekanntmachung
der Neufassung des Feststellungsgesetzes
Vom 1. Oktober 1969
Auf Grund des § 5 des Einundzwanzigsten Ge- 2. des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des
setzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Lastenausgleichsgesetzes (20. ÄndG LAG) vom
(21. ÄndG LAG) vom 18. August 19'69 (Bundesgesetz- 15. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806) und
blatt I S. 1232) wird nachstehend der Wortlaut des 3. des Gesetzes zur Abgeltung von Reparations-,
Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungs- Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungs-
schäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz schäden (Reparationsschädengesetz - RepG)
- FG) in der Fassung der Bekanntmachung vom vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. 1 S. 105)
1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2049) unter bekanntgemacht.
Berücksichtigung
Bonn, den 1. Oktober 1969
1. des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des
Lastenausgleichsgesetzes (19. ÄndG LAG) vom Der Bundesminister der Finanzen
3. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 509), Strauß
Gesetz
über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden
(Feststellungsgesetz - FG)
in der Fassung vom 1. Oktober 1969
Erster Abschnitt § 2
Feststellbare Vermögensverluste Bedeutung der Feststellung
und antragsberechtigte Personen Die Feststellung von Schäden nach diesem Gesetz
begründet keinen Anspruch auf Berücksichtigung im
§ 1 Lastenausgleich. Ob und inwieweit festgestellte
Gegenstand der Feststellung Schäden im Lastenausgleich zu berücksichtigen sind,
wird durch die Gesetzgebung über den Lastenaus-
Nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden
gleich bestimmt.
auf Antrag festgestellt
§ 3
1. Vertreibungsschäden (§ 3),
Vertreibungsschäden
2. Kriegssachschäden (§ 4), Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Geset-
3. Ostschäden (§ 5). zes ist ein Vertreibungsschaden nach § 12 des Lasten-
1886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
ausgleichsgesetzes, soweit es sich nicht um einen gesetzes in Verbindung mit den §§ 3 bis 5 dieses
Schaden durch Verlust von Wohnraum oder durch Geseg_es nicht aufgeführt sind. Nicht festgestellt
Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenz- werden Verluste an
grundlage handelt. 1. barem Geld,
§ 4 2. Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen,
3. Gegenständen aus edlem Metall, Schmuckgegen-
Kriegssachschäden
ständen und sonstigen Luxusgegenständen,
Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Gesetzes 4. Kunstgegenständen und Sammlungen,
ist ein Kriegssachschaden nach § 13 des Lastenaus-
gleichsgesetzes, soweit es sich nicht um eirien Scha- es sei denn, daß diese Wirtschaftsgüter zum Be-
den durch Verlust von Wohnraum oder durdi. Ver- triebsvermögen gehören oder als eigene Erzeug-
lust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrund- nisse der Berufsausübung oder der wissenschaft-
lage handelt. lichen Forschung durch Rechtsverordnung (§ 15
Abs. 2) den Gegenständen der Berufsausübung oder
§ 5 der wissenschaftlichen Forschung gleichgestellt sind.
Ostschäden
§ 8
Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Ostschaden nach § 14 des Lastenausgleichsgesetzes, Von der Feststellung
soweit es sich nicht um einen Schaden durch Verlust ausgenommene Vermögensverluste
der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (1) Von der Feststellung ausgenommen sind
handelt. Kriegssachschäden (§ 4), die außerhalb des Gel-
tungsbereichs des Grundgesetzes und des Gebiets
§ 6 von Berlin (West) entstanden sind und nicht als
Schäden im Falle von Vertreibungsschäden oder Ostschäden gelten. Ein
Beteiligungsverhältnissen Kriegssachschaden, der der Schiffahrt außerhalb des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich
(1) Waren an einem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt
Berlin (West) entstanden ist, gilt jedoch als in die-
der Schädigung mehrere Personen beteiligt, so be-
sem Gebiet entstanden, wenn es sich nicht um einen
stimmt sich der Schaden eines Beteiligten nach sei-
Vertreibungsschaden oder Ostschaden handelt, das
nem Anteil an dem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der
Schiff zur Zeit der Entstehung des Schadens in einem
Schädigung.
Schiffsregister im Geltungsbereich des Grundgeset-
(2) Ist ein Schaden am Vermögen einer offenen zes oder in Berlin eingetragen war ur:d der Schiffs-
Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellsdrnft eigner zu di::!ser Zeit seine Geschäftsniederlassung
oder einer ä!mlichen Gesellschaft, bei der die Ge- oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grund-
sellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) an- gesetzes, in Berlin (West) oder im Vertreibungs-
zusehen sind, entstanden, so bestimmt sich der Sch<l- gebiet hatte. Als im Geltungsbereich des Grund-
den eines Gesellschafters nach dem Verhältnis sei- gesetzes oder in Berlin (West) entstandener Kriegs-
nes Anteils am Vermögen der Gesellschaft im Zeit- sachschaden gilt auch ein durch Kriegsereignisse
punkt der Schädigung. entstandener Schaden an Hausrat, der aus kriegs-
(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer- bedingten Gründen aus diesen Gebieten verlagert
den, daß zugunsten von Geschädigten aus Vertrei- worden ist, sofern der Eigentümer seinen ständigen
bungsgebieten, in denen im Zeitpunkt der Vertrei- Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes
bung das Privateigentum beschränkt war, beteili- oder in Berlin {West) beibehalten hat oder als Eva-
gungsähnliche Rechtsverhältnisse der Beteiligung kuierter bis zum Wirksamwerden des Bundes-
gleichgestellt werden. evakuiertengesetzes dorthin zurückgekehrt ist oder
nach Maßgabe des Bundesevakuiertengesetzes zu-
(4) Durch Rechtsverordnung können ferner Betei- rückkehrt.
ligungsrechte an Familienstiftungen, deren Eigentum
bei Auflösung auf die Familienmitglieder überge- (2) Von der Feststellung sind ferner ausgenom-
gangen wäre oder nach den Vorschriften über das men Schäden, wenn es sich handelt um
Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger 1. Verluste an Hausrat, wenn nicht mehr als 50 vom
gebundener Vermögen hätte übergehen können, Hundert des Hausrats, berechnet nach den ge-
den Beteiligungen im Sinne der AbsätZP 1 und 2 meinen Werten, verlorengegangen sind,
gleichgestellt werden. Hierbei kann Näheres über 2. Verluste an Anteilen an Kapitalgesellschaften
die Abgrenzung des Begriffs der Familienstiftung oder an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirt-
und des Kreises der Beteiligten sowie über tlie Scha- schaftsgenossenschaften, wenn der Wert der ein-
densberechnung in Zweifelsfällen und über das Ver- zelnen Beteiligung 100 Reichsmark nicht erreicht,
fahren bestimmt werden.
3. Verluste aus Forderungen gegen die in § 14 des
Umstellungsgesetzes bezeichneten Schuldner oder
§ 7 gegen das Land Preußen,
Ni<ht feststellbare Vermögensverluste 4. Verluste, für die auf Grund der Kriegssachschä-
Nicht feststellbar sind Nutzungsschäden, mittel- denverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder
bare Schäden sowie Schäden an solchen Wirtschafts- anderer innerdeutscher Vorschriften Entschädi-
gütern, die in den §§ 12 bis 14 des Lastenausgleichs- gungszahlungen von mehr als 50 vom Hundert
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des nach dic:.,cn Vorschriften anzuerkennenden durch Rechtsverordnung entsprechend den Grund-
Verlustes gewührt worden sind oder gewährt sätzen dieses Gesetzes geregelt. Hierbei kann die
werden, wobei Ent.schüdigungszahlungen außer Feststellung des Verlustes des gewährten Kauf-
Betracht bleiben preises zugelassen werden. Zugunsten von Personen,
a) für deren BehandlLmg eine abweichende Re- die Verfolgungsmaßnahmen in den Vertreibungs-
gelung besteht, gebieten ausgesetzt waren, kann die Vertriebenen-
b) insoweit, als die hieraus wiederbeschafften eigenschaft unterstellt und von den Voraussetzungen
entsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegs- des § 230 des Lastenausgleichsgesetzes abgesehen
ereignisse erneut verlorengegangen sind, werden.
c) auf Antrng, sofern sie auf Grund der Kriegs- (3) Ferner werden nicht festgestellt
sachschädenverordnung nach dem 31. Dezem- 1. Schäden und Verluste von Personen, die der Ver-
ber 1944 gewährt worden sind, treibung oder Schädigung Deutscher erheblichen
5. Verluste abgesehen von Verlusten an Haus- Vorschub geleistet oder im Vertreibungsgcbiet
rat -, deren Gesamtbetrag 500 Reichsmark nicht nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaß-
erreicht. nahmen durch ihr Verhalten gegen die Grund-
§ 9 sätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
verstoßen haben,
Antragsberechtigung
bei Vertreibungsschäden 2. Schäden und Verluste von Personen, die dem in
der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
(1) Die Feststellung eines Vertreibungsschadens und im Sowjetsektor von Berlin herrschenden
kann unter den Stichtagsvoraussetzungen des § 230 politischen System erheblichen Vorschub geleistet
Abs. 1 bis 3 des Lastenausgleichsgesetzes nur bean- oder dort seit der Besetzung durch ihr Verhalten
tragen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder
1. der Geschüdigtc im Sinne des § 229 des Lasten- Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben,
ausgleichsgesetzes,
3. Schäden und Verluste an Wirtschaftsgütern, die
2. in den Fällen des § 230 Abs. 4 des Lastenaus- nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaß-
gleichsgesetzes der Erbe des Geschädigten. nahmen unter Ausnutzung der im Vertreibungs-
§ 230 a und § 234 Abs. 2 des Lastenausgleichsgeset- gebiet bestehenden Verhältnisse ohne angemes-
zes gelten entsprechend. sene Gegenleistung oder durch ein gegen die
guten Sitten verstoßendes oder durch Drohung
(2) Ist derjenige, der nach Absatz 1 die Feststel- oder Zwang veranlaßtes oder mit einer wider-
lung eines Vertreibungsschadens beantragen kann,
rechtlichen Besitzentziehung verbundenes Rechts-
verstorben, so geht das Recht der Antragstellung geschäft oder durch eine sonstige unerlaubte
nach den allgemeinen Grundsätzen des Erbrechts
Handlung erworben worden sind.
auf die Erben über; § 244 Satz 2 des Lastenaus-
gleichsgesetzes gilt entsprechend.
§ 10 Zweiter Abschnitt
Antragsberechtigung bei Kriegssachschäden Schadensberechnung
Die Feststellung eines Kriegssachschadens kann § 12
nur der Geschädigte im Sinne des § 229 des Lasten-
ausgleichsgesetzes beantragen; § 234 Abs. 2 des La- Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden
stenausgleichsgesetzes und § 9 Abs. 2 gelten ent- an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen,
sprechend. Grundvermögen und Betriebsvermögen
§ 11 (1) Vertreibungsschäden an land- und forstwirt-
schaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Be-
Antragsberechtigung bei Ostschäden triebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes
Für das Recht, die Feststellung eines Ostschadens sind unter Zugrundelegung des zuletzt festgestell-
zu beantragen, gilt § 9 entsprechend. ten Einheitswerts festzustellen; Entsprechendes gilt
für Vertreibungsschäden an Gewerbeberechtigungen
§ 11 a im Sinne des Bewertungsgesetzes, die nicht zum Be-
triebsvermögen gehören. Dem zuletzt festgestellten
Nichtberücksichtigung von Schäden und Verlusten; Einheitswert ist bei Grundstücken, für die ein Ab-
Rückerstattungsfälle geltungsbetrag nach der Verordnung über die Auf-
(1) Schäden und Verluste an Vermögensgegen- hebung derGebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli
ständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501) entrichtet worden ist,
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben der Abgeltungsbetrag hinzuzurechnen.
worden sind, werden nicht festgestellt. Das Nähere
(2) Ist für wirtschaftliche Einheiten der in Ab-
wird durch Rechtsverordnung bestimmt.
satz 1 bezeichneten Vermögensarten ein Einheits-
(2) Die Feststellung von Schäden und Verlusten wert nicht festgestellt worden oder nicht mehr be-
an Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 30. Ja- kannt, so ist der Schadensberechnung der Wert zu-
nuar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rück- grunde zu legen, der auf den letzten Feststellungs-
erstattungsgesetze entzogen worden sind, wird zeitpunkt vor der Vertreibung bei Berücksichtigung
1888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
der nach dem Bewertungs~J()Sel.z wesentlichen Ge- Summe der Teilwerte dieser Wirtschaftsgüter in-
sich lspunk te als Ei nhPi lswert festzustellen gewesen folge des Schadens gemindert hat. Maßgebend
wäre. Absatz 1 S,-itz 2 gilt entsprechend; ist der Ab- sind die Teilwerte im Zeitpunkt der Schädigung.
geltungsbetrag nicht mehr bPkcmnt, so ist Pr zu
schätzen. (4) Der an einer wirtschaftlichen Einheit des Be-
triebsvermögens insgesamt entstandene Kriegssach-
(3) L:mgfrislige Verbindlichkeiten, die im Zeit- schaden wird höchstens mit dem Betrag festgestellt,
punkt derVertreibung mit lcmd- und forstwirtschaft- um den der für den gewerblichen Betrieb auf den
lichem Vermögen oder Grundvermögen der in Ab- 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert (Anfangs-
satz 1 bezeichneten Art in w i rtschaftlichern Zusam- vergleichswert), erhöht durch die Hinzurechnungen
menhang standen oder an solchem Vermögen ding- nach Absatz 5, den für den Betrieb auf den Wäh-
lich gesichert waren, sind gesondert festzustellen. rungsstichtag festgestellten Einheitswert (Endver-
Altenteilslasten sind mit dem Kapitalwert nach den gleichswert), vermindert um die Kürzungen nach
§§ 15 bis 17 des Bewertungsgesetzes in der am Absatz 6, übersteigt (Schadenshöchstbetrag). Ist der
L Januar 1945 geltenden Fassung, höchstens jedoch Betrieb nach dem 31. Dezember 1939 neu gegründet
mit zwei Dritteln des Werts festzustellen, der sich worden, ist Anfangsvergleichswert der Einheitswert
für die wirtschaftliche Einheit, mit der die Alten- vom Nachfeststellungszeitpunkt; sind an dem Betrieb
teilslast in wirtschaftlichem Zusammenhang stand · Kriegssachschäden vor dem N achfeststellungszeit-
oder an der sie dinglich gesichert war, nach Absatz 1 punkt entstanden, ist Anfangsvergleichswert der
oder 2 ergibt. · Wert, der sich für den Betrieb auf den Zeitpunkt der
Neugründung nach den Grundsätzen der Einheits-
§ 13 bewertung ergeben würde.
Schadensberechnung bei Kriegssachschäden
(5) Dem für die Berechnung des Schadenshöchst-
an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen,
betrags nach Absatz 4 maßgebenden Anfangsver-
Grundvermögen und Betriebsvermögen
gleichswert ist auf Antrag hinzuzurechnen
(1) Kriegssachschäden an lcmd- und forstwirt- 1. der Mehrwert des gewerblichen Betriebs, der
schaftlichem Vermögen und an Grundvermögen im außerhalb der Einheitswertfeststellung auf Grund
Sinne des Bewertungsgesetzes sind, vorbehaltlich der Verordnung zur Vereinfachung des Verfah-
der Sätze 2 und 3, mit dem Betrag festzustellen, um rens bei Steuernachforderungen vom 28. Juli 1941
den der Einheitswert, der für die beschädigte wirt- (Reichsgesetzbl. I S. 489) erfaßt worden ist,
schaftliche Einheit auf den letzten Feststellungszeit- 2. der Einheitswert von Betriebsgrundstücken im
punkt vor Eintritt des Schadens festgestellt ist, den Sinne des § 57 des Bewertungsgesetzes, die bei
für dieselbe wirtschaftliche Einheit für den Wäh- der Feststellung des Anfangsvergleichswerts ab-
rungsstichtag geltenden Einheitswert übersteigt. Ist weichend von den Vorschriften des Bewertungs-
für ein vom Kriegssachschaden betroffenes Grund- gesetzes nicht als Betriebsvermögen behandelt
stück ein Abgeltungsbctrag gemäß der Verordnung worden sind,
über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer
3. der Betrag, um den der Anfangsvergleichswert
entrichtet worden, so ist für die Schadensberechnung
einer Personengesellschaft (§ 6 Abs. 2) abweichend
dem auf den letzte!l Feststellungszeitpunkt vor Ein-
von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes
t.ritt des Schadens festgestellten Einheitswert der
durch den Abzug von Darlehen gemindert worden
Abgelt.ungsbetrag oder bei Teilschäden ein diesen ist, die der Gesellschaft von den Gesellschaftern
entsprechender Teil des Abgeltungsbetrags hinzu- gewährt worden sind,
zurechnen. Bei Teilverüußerunger.. im Vergleichszeit.-
4. der nach § 66 des Bewertungsgesetzes maßgebende
raum mindert sich der Schadensbetrag um den Teil
Wert der nicht in Geld bestehenden Einlagen im
des auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Ein-
Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuer-
tritt des Schadens festgestellten Einheitswerts oder
gesetzes, die dem Betrieb im Vergleichszeit.raum
des um den Abgeltungsbetrag erhöhten Einheits-
zugeführt worden sind.
werts, der auf den veräußerten Teil des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs oder des Grundstücks (6) Der für die Berechnung des Schadenshöchst-
entfällt. betrags nach Absatz 4 maßgebende Endvergleichs-
(2) Verbindlichkeiten, die durch Grundpfandrechte wert ist zu kürzen
an Grundstücken der beschädigten wirtschaftlichen 1. auf Antrag
Einheiten gesichert waren, oder auf ihnen lastende a) um den Betrag, um den die veranlagte Kredit-
Grundschulden oder Rentenschulden sind nicht fest- gewinnabgabe nach dem Lastenausgleichsge-
zustellen. setz den dafür nach § 206 Nr. 2 des Lasten-
(3) Kriegssachschäden an Betriebsvermögen im ausgleichsgesetzes bei der Einheitswertfest-
Sinne des Bewerlungsgesetzes werden, vorbehaltlich stellung abgezogenen Betrag übersteigt,
des Absatzes 4, in der folgenden Weise festgestellt: b) um neun Zehntel der nachträglich im Ver-
hältnis von einer Reichsmark zu einer Deut-
1. Für die Feststellung des Kriegssachschadens an
schen Mark umgestellten Verbindlichkeiten,
Betriebsgrundstücken im Sinne des § 57 des Be-
die im Endvergleichswert entsprechend einem
wertungsgesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.
Umstellungsverhältnis von 10 Reichsmark zu
2. Der an anderen Wirtschaftsgütern als Betriebs- einer Deut.sehen Mark nur mit einem Zehntel
grundstücken entstandene Kriegssachschaden wird berücksichtigt worden sind, soweit es sich um
mit dem Betrage festgestellt, um den sich die Schuldverhältnisse zwischen Verwandten in
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gerader Linie, zwischen Schwiegereltern und des Einheitswerts vom Währungsstichtag der
Schwicgerkindcrn, zwischen Stiefeltern und Veräußerungserlös. Liegt der Veräußerung
Stiefkindern oder zwischen Pflegeeltern und ganz oder teilweise eine Schenkung oder eine
Pflegekindern handelt, sonstige freigebige Zuwendung zugrunde, so
c) bei Grundstücken, die in die DM-Eröffnungs- tritt an die Stelle des Einheitswerts vom
bilanz aufgenommen worden sind, obgleich Währungsstichtag der bei der Veranlagung der
sie nicht Betriebsgrundstücke im Sinne des Erbschaftsteuer (Schenkun-gsteuer) festgestellte
§ 57 des Bewertungsgesetzes sind, und bei Wert des veräußerten Betriebs.
denen der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Einheitswert und dem Wertansatz in der DM- § 15
Eröffnungsbilanz als besonderer Posten „Mehr- Schadensberechnung bei Verlusten an Gegenständen
wert des Grundstücks" angesetzt wo:r:den ist, der Berufsausübung
um den Betrug dieses besonderen Postens;
(1) Gegenstände der Berufsausübung oder der
2. um 30 vom Hundert des nach Anwendung der wissenschaftlichen Forschung sind mit dem Anschaf-
Nummer 1 verbleibenden Betrags; soweit der fungspreis abzüglich einer angemessenen Abschrei-
nach Anwendung der Nummer 1 verbleibende
bung, mindestens jedoch mit dem gemeinen Wert
Betrag auf Betriebsgrundstücke entfällt, ist er
im Zeitpunkt der Schädigung, anzusetzen.
höchstens um denjenigen Betrag zu kürzen, um
den der in ihm enthaltene Wert dieser Grund- (2) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, ob
stücke deren Einheitswert übersteigt. und in welchem Umfang Verluste an Erzeugnissen
der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen For-
§ 14 schung den Verlusten an Gegenständen gleichgestellt
Schadensberechnung bei Veräußerung von land- und werden, die für die Berufsausübung oder die wissen-
forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen schaftliche Forschung erforderlich sind, und nach
und Betriebsvermögen vor dem Währungsstichtag welchen Grundsätzen in diesen Fällen die Schadens-
berechnung durchzuführen ist. Hierbei können
Ist der beschädigte Betrieb oder das beschädigte Pauschsätze und Höchstbeträge festgelegt werden.
Grundstück in der Zeit zwischen dem Eintritt des
Kriegssachschadens und dem Währungsstichtag ver-
,§ 16
äußert worden, so ist für die Schadensermittlung
§ 13 Abs. l, 3 und 4 mit folgender Maßgabe anzu- Schadensberechnung bei Verlusten an Hausrat
wenden: (1) Für die Schadensberechnung bei Verlusten an
1. Bei einer wirtschaftlichen Einheit des land- und Hausrat gilt folgendes:
forstwirtschaftlichen Vermögens oder des Grund- 1. Es ist von den Einkünften auszugehen, die der
vermögens: unmittelbar Geschädigte und die zu seinem Haus-
a) Hat sich der Bestand des Betriebs oder des halt gehörenden und von ihm wirtschaftlich ab-
Grundstücks in der Zeit zwischen der Veräuße- hängigen Familienangehörigen, sofern diese nicht
rung und dem Währungsstichtag verändert, so selbst antragsberechtigt sind, im Durchschnitt der
tritt bei der Ermittlung des Kriegssachschadens Jahre 1937, 1938 und 1939 bezogen haben; falls
an die Stelle des für den Währungsstichtag der Geschädigte und seine Familienangehörigen
geltenden Einheitswerts der Wert, der bei erst nach dem Jahre 1937 Einkünfte bezogen
Zugrundelegung der Bestandsverhältnisse im haben, treten an die Stelle der Jahre 1937, 1938
Zeitpunkt der Veräußerung als Einheitswert und 1939 die drei Jahre, die dem Jahr folgen, in
festzustellen gewesen wäre. dem zuerst Einkünfte bezogen worden sind. Auf
b) In allen übrigen Fällen verbleibt es bei der Antrag ist von den Einkünften im Durchschnitt
Zugrundelegung des Einheitswerts vom Wäh- der Jahre 1939 und 1940 oder der Jahre 1940 und
rungsstichtag (§ 13 Abs. 1 Satz 1). 1941 auszugehen, wenn der Geschädigte seinen
c) Sind der Veräußerung der ganzen wirtschaft- Hausrat in dem in § 12 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halb-
lichen Einheit Teilveräußerungen im Ver- satz des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten
gleichszeitraum vorausgegangen, so mindert einheitlichen Vertreibungsgebiet außerhalb der
sich der Schadensbetrag um den Teil des auf zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden
den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt deutschen Ostgebiete verloren hat.
des Schadens festgestellten Einheitswerts oder 2. Falls dies für den Antragsteller günstiger ist, ist
des um den Abgeltungsbetrag erhöhten Ein- von dem Vermögen auszugehen, das für den letz-
heitswerts, der auf den veräußerten Teil des ten vor der Schädigung liegenden Hauptveranla-
land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder gungszeitraum der Vermögensteuer zugrunde ge-
des Grundstücks entfällt. legt worden ist.
2. Bei einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsver- 3. Liegen Unterlagen nach den Nummern 1 und 2
mögens: nicht vor, ist von dem Beruf des Geschädigten
a) Für die Ermittlung des Kriegssachschadens an im Zeitpunkt der Schädigung auszugehen.
Betriebsgrundstücken (§ 13 Abs. 3 Nr. 1) gilt Eine durch Kriegsverhältnisse oder durch Maßnah-
Nummer 1 entsprechend. men der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft be-
b) Bei dem Vermögensvergleich für den gewerb- dingte berufsfremde Verwendung bleibt unberück-
lichen Betrieb (§ 13 Abs. 4) tritt an die Stelle sichtigt.
1890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) In Anwendung des Absatzes 1 ist festzustellen, Währung nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 festgesetzter Um-
daß die Einkünfte oder dcis Vermögen des Geschä- rechnungssatz den nach § 20 Abs. 1 maßgebenden
digten betragen haben: Umrechnungssatz übersteigt.
l. die Einkünfte bis zu 4 000 RM jährlich (3) Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebensver-
oder dc1s Vermögen bis zu 20 000 RM sicherungsverträgen sind mit zwei Dritteln der bis
odPr zum Zeitpunkt der Schädigung eingezahlten Prämien
2. die Einkünfte bis zu 6 500 RM jährlich
anzusetzen.
oder das Vermögen bis zu 40 000 RM (4) Ansprüche aus Nießbrauchsrechten und aus
odPr Rechten auf Renten, Altenteile sowie andere wieder-
3. die Einkünfte über 6 500 RM jährlich
kehrende Nutzungen und Leistungen sind mit dem
oder das Vermögen über 40 000 RM. Kapitalwert gemäß den§§ 15 bis 17 des Bewertungs-
gesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung
(3) Als Geschädigte gelten, wenn die Hausratver- anzusetzen.
luste Ehegatten entstanden sind, die im Zeitpunkt
(5) Vertreibungsschäden an Ansprüchen auf den
der Schädigung im gemeinsamen Haushalt gelebt Pflichtteil werden wie Vertreibungsschäden an den
haben, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse
zum Nachlaß gehörenden Wirtschaftsgütern be-
beide Ehegatten; es kann jedoch nur ein Antrag
rechnet. Dabei wird dem Pflichtteilsberechtigten die
gestellt werden. Ist ein Ehegatte nach der Schädi-
Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Miteigentum an
gung, aber vor dem 1. April 1952 gestorben, so gilt
diesen Wirtschaftsgütern zugerechnet. Der Schaden
der überlebende Ehegatte allein als unmittelbar Ge-
der Erben vermindert sich entsprechend; Verbind-
schädigter.
lichkeiten der Erben aus dem Anspruch auf den
(4) Voraussetzung für die Anerkennung eines Pflichtteil sind nicht nach § 12 Abs. 3 gesondert fest-
Hausratverlustes ist, daß der Geschädigte Eigen- zustellen.
tümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum
§ 18
war.
(5) Die Vorschrift des Absatzes 2 findet auch dann Schadensberechnung bei Verlusten
Anwendung, wenn der Hausrat nicht in vollem Um- aus Anteilsrechten Vertriebener
fange, aber zu mehr als 50 vom Hundert, berechnet (1) Anteilsrechte Vertriebener an Kapitalgesell-
nach den gemeinen Werten, verlorengegangen ist. schaften sind mit dem für die Vermögensteuerver-
(6) Führte ein unverheirateter Geschädigter kei- anlagung nach dem Stande vom 1. Januar 1945 gel-
nen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung, tenden Wert, Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und
so ist dies gesondert festzustellen. Wirtschaftsgenossenschaften sind mit dem Nennwert
anzusetzen. Bei Zertifikaten über die Lieferung von
(7) Ist der Hausratverlust einem verwitweten Ehe- Wertpapieren ist der Wert des zugrunde liegenden
gatten entstanden, der im Zeitpunkt der Schädigung Anteilsrechts anzusetzen. § 17 Abs. 2 Satz 3 ist ent-
im Besitz des Hausrats war, und hatte bis zu diesem spi:echend anzuwenden.
Zeitpunkt eine Erbauseinandersetzung noch nicht
stattgefunden, so gilt der verwitwete Ehegatte allein (2) Ist für Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften
als unmittelbar geschädigt. der nach Absatz 1 maßgebende Wert nicht festge-
stellt worden oder nicht mehr bekannt, so ist der
(8) Durch Rechtsverordnung werden Vorschriften Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen,
über die Berechnung und den Nachweis der Ein- der nach § 13 Abs. 2 und 3 des Bewertungsgesetzes
künfte und des Vermögens sowie darüber getroffen, anzusetzen gewesen wäre. Entsprechend kann ver-
welche Einkommensrichtsätze für die einzelnen Be- fahren werden, wenn nachweislich bei der Feststel-
rufsgruppen anzunehmen sind. lung des für die Vermögensteuerveranlagung gelten-
den Werts aus Billigkeitsgründen Wirtschaftsgüter
§ 17 abweichend von den Vorschriften des Bewertungs-
gesetzes bewertet worden oder außer Ansatz geblie-
Schadensberechnung bei Verlusten ben sind.
aus Ansprüchen Vertriebener
§ 18a
(1) Privatrechtliche geldwerte Ansprüche Vertrie-
bener sind, vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 5 mit Schadensberechnung bei Verlusten aus
dem Nennbetrag im Zeitpunkt der Schädigung anzu- Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten
setzen. und Erfindungen Vertriebener
(2) In Wertpapieren verbriefte Forderungen sind Literarische und künstlerische Urheberrechte, ge-
mit dem für die Vermögensteuerveranlagung nach werbliche Schutzrechte und ungeschützte Erfindun-
dem Stande vom 1. Januar 1945 geltenden Wert an- gen sind mit dem Betrag anzusetzen, der sich unter
zusetzen. Bei Zertifikaten über die Lieferung von Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahreserträge
Wertpapieren ist der Wert der zugrunde liegenden und der tatsächlichen Verwertungsdauer nach der
Forderung anzusetzen. Lautet eine Forderung auf Wegnahme als Kapitalwert nach § 15 des Bewer-
eine andere Währung als Reichsmark und besteht tungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden
für das Wertpapier, in dem sie verbrieft ist, ein Fassung ergibt. Sind derartige Erträge auch noch für
Steuerkurswert oder ein inländischer amtlicher Kurs- die Zeit nach der Entscheidung über die Schadens-
wert, so ist dieser Wert um den gleichen Hundert- feststellung zu erwarten, so sind diese in die Scha-
satz zu erhöhen, um den ein für die betreffende densberechnung nach der zu erwartenden Verwer-
Nr. 111 - -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1969 1891
tungsdauer mit einzubeziehen. Die nach den Sätzen 1 heit oder des ganzen Wirtschaftsguts um den Wert
und 2 berechneten Schüden dürfen den Höchstbetrag der im Zeitpunkt der Schädigung nicht in dem Ver-
von 20 000 Reichsmark nicht übersteigen. treibungsgebiet (§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Lastenaus-
gleichsgesetzes) oder im Ostschadensgebiet befind-
§ 19
lichen oder sonst nicht von Vertreibungsschäden
oder Ostschäden betroffenen Teile zu kürzen. Wegen
Schadensberechnung bei Ostschäden zum Beitriebsvermögen gehörender privatrechtlicher
Auf die Schadensberechnung bei Ostschäden fin- geldwerter Ansprüche gegen die in § 14 des Um-
den die Vorschriften über die Schadensberechnung stellungsgesetzes bezeichne,ten Schuldner oder gegen
bei Vertreibungsschäden entsprechende Anwendung. das Land Preußen darf der nach § 12 oder § 19
anzusetzende Wert der ganzen wirtschaftlichen Ein-
heit nicht um mehr als 30 vom Hundert gekürzt
§ 20 werden.
Schadensberechnung bei Vermögenswerten (2) Ist in den Fällen des § 18 das Vermögen einer
in fremder Währung Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nur teil-
(1) Wertansätze, die auf eine andere Währung weise von Schäden im Sinne der §§ 3 und 5 betrof-
als Reichsmark lauten, sind bei Anwendung der Vor- fen worden, so ist der Feststellung des Schadens an
schriften dieses Abschnitts unter Zugrundelegung den Anteilen ein Teilverlust zugrunde zu legen; als
der Umsatzsteuerumrechnungssätze vom 15. März Schaden am Anteil ist derjenige Teil des vollen
1945 (Reichssteuerblatt S. 69) auf Reichsmark umzu- Werts des Anteils anzu$etzen, der dem Verhältnis
rechnen. Soweit für einzelne Gebiete Umsatzsteuer- des Schadens der Kapitalgesellschaft oder Genossen-
umrechnungssätze für den 15. März 1945 nicht fest- schaft im Sinne der §§ 3 _und 5 zu ihrem gesamten
gesetzt worden sind, sind der Umrechnung in Reichs- Vermögen im Zeitpunkt der Schädigung entspricht.
mark zugrunde zu legen Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
1. für Gebiete, die in den Jahren 1938 bis 1945 in § 21 a
das Deutsche Reich eingegliedert oder unter
Schadensausgleich
deutsche Verwaltung gestellt worden sind, die
für diese Gebiete durch Verordnung bestimmten (1) Ist der Schaden ganz oder teilweise ausge-
Umrechnungssätze, glichen worden, insbesondere dadurch, daß
2. für die übrigen Gebiete die Umrechnungssätze, 1. weggenommene Wirtschaftsgüter in Natur zurück-
die sich aus dem Durchschnitt der für das gegeben, Liquidations- oder Versteigerungserlöse
Kalenderjahr 1939 bekanntgegebenen Umsatz- herausgegeben oder sonstige Leistungen eines
steuerumrechnungssätze ergeben. anderen Staates gewährt worden sind oder
(2) Durch Rechtsverordnung können festgelegt 2. einem Umsiedler Ersatzvermögen zugeteilt wurde,
werden das nicht in den Vertreibungsgebieten erneut ver-
lorengegangen ist und nicht nach § 250 Abs. 2
1. für Währungen, für die Umrechnungssätze nach Satz 2 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes zu
Absatz 1 nicht bekanntgegeben worden sind, nach einem Abzug von der Hauptentschädigung führt,
anderen amtlichen Unterlagen sich ergebende oder
Umrechnungssätze,
3. wegen des Schadens Leistungen von Dritten als
2. für Währungen, deren Kaufkraft in ihrem Ver- Schadenersatz auf Grund eines Vertrags oder aus
hältnis zur Kaufkraft der Reichsmark erheblich anderen Rechtsgründen gewährt worden sind oder
größer war, als dies in den nach Absatz 1 maß-
gebenden Umrechnungssätzen zum Ausdruck. 4. wegen privatrechtlicher geldwerter Ansprüche,
kommt, Zuschläge zu diesen Umrechnungssätzen, an denen ein Schaden entstanden war, einmalige
oder laufende Leistungen des Schuldners, seines
3. für Währungen, deren Kaufkraft infolge Wäh- Rechtsnachfolgers oder eines Dritten oder aus
rungsverfalls in ihrem Verhältnis zur Kaufkraft öffentlichen Mitteln gewährt worden sind oder
der Reichsmark erheblich geringer war, als dies gewährt werden,
in den nach Absatz 1 maßgebenden Umrechnungs-
sätzen zum Ausdruck kommt, Abschläge zu diesen so ist der nach den §§ 12, 13 Abs. 1 und 3 sowie den
Umrechnungssätzen. § § 15 bis 21 berechnete Schaden um den Wert dieser
Leistungen zu kürzen; nicht in Geld bestehende
Dies gilt entsprechend im Falle der Neuordnung Leistungen sind mit dem für die Schadensberech-
einer Währung nach dem 15. März 1945. nung nach diesem Gesetz maßgebenden Wert im
Zeitpunkt der Leistung anzusetzen. Ist der Schaden
§ 21 an einem Vermögenswert in fremder Währung ent-
standen und auch die Leistung im Sinne des Satzes 1
Berechnung von Vertreibungsschäden in dieser Währung gewährt worden, ist die Kürzung
und Ostschäden bei Teilverlusten
vor Anwendung des § 20 vorzunehmen. Eine Kür-
(1) Ist in den Fällen des § 12 oder § 19 eine wirt- zung entfällt, soweit Entschädigungszahlungen, die
schaftliche Einheit oder in den Fällen des § 17, § 18 nach österreichischem Recht gewährt worden sind,
oder§ 19 ein Wirtschaftsgut nur teilweise von einem der Republik Osterreich auf der Grundlage des
Vertreibungsschaden oder Ostschaden betroffen Finanz- und Ausgleichsvertrags aus der Hauptent-
worden, ist der nach den bezeichneten Vorschriften schädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz zu er-
anzusetzende Wert der ganzen wirtschaftlichen Ein- statten sind.
1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) ;\ bsatz 1 ~I i lt entsprechend, soweit der Schaden Leiter der Heimatauskunftstelle und sein Vertreter
durch Geltendmachung von Ansprüchen oder sonsti- sollen Vertriebene aus dem Heimatgebiet sein, für
gen Rechten ausgeglichen werden kann oder hätte welches die Heimatauskunftstelle zuständig ist.
ausgeglichen werden können, sofern dies möglich
(3) Der Leiter der Heimatauskunftstelle beruft eine
und zumutbar ist oder war.
Kommission von besonders sachkundigen Persön-
lichkeiten für das Heimatgebiet, für das die Heimat-
§ 22 auskunftstelle zuständig ist, zu ehrenamtlicher Mit-
Berücksichtigung arbeit.
früherer Vermögenserklärungen (4) Vor der Bestellung der in den Absätzen 2
(1) Hat der unmitlelbar Geschädigte für den letz- und 3 genannten Personen sollen die vom Bundes-
ten Veranlagungszeilraum vor der Schädigung eine minister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegs-
Vermögenserklärung abgegeben und liegt diese geschädigte anerkannten Vertriebenenverbände ge-
Vermögenserkli.irung vor, so sind bei der Feststel- hört werden.
lung des Schadens die Angaben in dieser Erklärung (5) Der Leiter der Heimatauskunftstelle und seine
zugrunde zu legen; der Geschädigte kann sich nicht Vertreter sind durch den Leiter des Landesausgleichs-
darauf berufen, daß diese Angaben unrichtig waren. amtes, bei dem die Heimatauskunftstelle eingerich-
tet ist, zu verpflichten, ihre Gutachten und Aus-
(2) Hat der Geschädigte für den letzten Veranla-
künfte in eigener Verantwortung, der Wahrheit
gungszeitraum vor der Schädigung nachweislich eine
entsprechend und vollständig zu erteilen und über
Erklärung nicht abgegeben, so ist bei der Feststel-
die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangten
lung des Schadens davon auszugehen, daß sein Ver-
Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
mögen unterhalb der Grenze des vermögensteuer-
pflichtigen Vermögens gelegen hat; dies gilt nicht (6) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes übt
für Geschädigte aus Gebieten, in denen das deutsche die Sachaufsicht über die Heimatauskunftstellen aus.
Vermögensteuerrecht keine Geltung hatte. Er erläßt die zur Durchführung der Aufgaben der
Heimatauskunftsteilen erforderlichen Anordnungen
und allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Dritter Abschnitt
§ 25
Organisation Aufgaben der Heimatauskunftstellen
§ 23 (1.) Die Heimatauskunftstellen haben die Aufgabe,
auf Anforderung der Feststellungsbehörden die An-
Feststellungsbehörden träge der Vertriebenen auf Schadensfeststellung zu
(1) Die Feststellung der Schäden wird durch die- begutachten, Auskünfte zu erteilen und Zeugen und
jenigen Behörden, Ausschüsse und Gerichte durch- Sachverständige zu benennen, deren Aussage für
geführt, welche für die Durchführung des Dritten die Entscheidung über Feststellungsanträge der Ver-
Teils des Lastenausgleichsgesetzes zuständig sind. triebenen wesentlich sein könnte.
Die Ausgleichsämter werden als Feststellungsämter, (2) Wenn über die Anträge nicht bereits auf
die Ausgleichsauss<;hüsse werden als Feststellungs- Grund der dem Antrag beigefügten oder im Antrag
ausschüsse tätig. angebotenen Beweise oder der der Feststellungs-
(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes be- behörde erreichbaren sonstigen Unterlagen ent-
stimmt mit Zustimmung des Kontrollausschusses schieden werden kann, müssen die Feststellungs-
Näheres über die Durchführung der Schadensfest- behörden die Anträge der Vertriebenen den Heimat-
stellung. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen auskunftsteilen zur Begutachtung zuleiten. Dies gilt
Verwaltungsvorschriften. Er übt die der Bundes- nicht für Anträge, welche nur die Feststellung von
regierung und den zuständigen obersten Bundes- Verlusten an Hausrat, an privatrechtlichen geld-
behörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zuste- werten Ansprüchen, soweit sie nicht dinglich ge-
henden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels 120 a sichert sind, sowie an Anteilen an Kapitalgesell-
des Grundgesetzes aus. schaften und an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften betreffen.
§ 24
(3) Die Feststellungsbehörden können den Heimat-
Heimatauskunftstellen auskunftstellen auch Anträge auf Feststellung von
(1) Bei den Landesausgleichsämtern werden Hei- Ostschäden zur Begutachtung, zur Auskunftertei-
matauskunftstellen eingerichtet. Durch Rechtsverord- lung und zur Benennung von Zeugen und Sachver-
nung kann bestimmt werden, für welche Heimat- ständigen zuleiten.
gebiete Heimatauskunftstellen gebildet und bei (4) Die zuständigen Heimatauskunftstellen sind
welchen Landesausgleichsämtern sie eingerichtet vor Erlaß von Rechtsverordnungen (§ 43) über die
werden; die Heimatauskunftstellen sind in der Regel Bewertung von Vertreibungsschäden nach § 12
auf der Grundlage früherer Regierungsbezirke oder Abs. 2 gutachtlich zu hören.
entsprechender Bezirke zu bilden.
(5) Die Heimatauskunftstellen haben den Finanz-
(2) Die Heimatauskunftstelle besteht aus dem behörden, soweit diesen die Ermittlung von Ver-
Leiter und einem oder mehreren Vertretern, die treibungsschäden und Ostschäden obliegt, auf Er-
nach den für die Angehörigen des Landesausgleichs- suchen Auskünfte zu erteilen und zu den ihnen vor-
amtes geltenden Grundsätzen bestellt werden. Der gelegten Fragen gutachtlich Stellung zu nehmen.
Nr. 111 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1969 1893
§ 26 welches Feststellungsamt für die Entgegennahme
des Antrags zuständig ist, so bestimmt der Präsident
Amts- und Rechtshilfe
des Bundesausgleichsamtes das zuständige Feststel-
Alle Behörden und Gerichte haben den in § 23 lungsamt.
genannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechts- (3) Der Antrag ist, soweit nichts anderes bestimmt
hilfe zu leisten. Für die Rechtshilfe der Gerichte wird, bei der für den ständigen Aufenthalt des An-
gelten die §§ 156 ff des Gerichtsverfassungsgesetzes tragstellers zuständigen Gemeindebehörde einzurei-
entsprechend. chen. Die Gemeindebehörde oder die an deren Stelle
bestimmte Behörde hat, soweit der Antrag nicht hin-
Vierter Abschnitt reichend begründet ist oder die Angaben unvoll-
Verfahren ständig sind, auf Ergänzung hinzuwirken und erfor-
derlichenfalls den Antragsteller vorzuladen. Sie hat
§ 27
den Antrag mit kurzer eigener Stellungnahme
weiterzuleiten.
Form und Inhalt des Antrags
(1) Der Antrag auf Feststellung eines Schadens § 30
ist auf amtlichem Formblatt zu stellen. In dem Form-
Vertretung
blatt ist auf die Bestimmung des § 2 dieses Gesetzes
ausdrücklich hinzuweisen. (1) Für die Vertretung im Ve:i;fahren vor den Fest-
stellungsbehörden und den bei diesen gebildeten
(2) In dem Antrag sind die dem Antragsteller zur
Ausschüssen sind § 327 des Lastenausgleichsgesetzes
Verfügung stehenden Beweismittel anzugeben.
und § 5 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung
des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. Mai 1967 (Bun-
§ 28 desgesetzbl. I S. 509) anzuwenden.
Offentliche Bekanntmachung und Ausschlußfrist (2) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
(1) Die Bundesregierung fordert durch öffentliche gelten die für diese Gerichte maßgebenden Vor-
Bekanntmachung, die im Benehmen mit dem Bundes- schriften.
rat ergeht, zur Einreichung der Anträge auf Fest-
stellung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschä-
§ 31
den und Ostschäden auf.
(2) Anträge auf Schadensfeststellung können nur Ortliche Zuständigkeit
bis zum 31. Dezember 1970 gestellt werden; die An- (1) Das nach § 29 zuständige Feststellungsamt ist,
tragsfrist endet j cdoch frühestens drei Jahre nach soweit der Präsident des Bundesausgleichsamtes
Ablauf des Monats, in dem der Geschädigte antrags- nichts anderes bestimmt, auch für die Feststellung
berechtigt geworden ist. Durch Rechtsverordnung der Schäden zuständig.
können zur Berücksichtigung besonderer Verhält-
(2) Sind an der Feststellung mehrere beteiligt,
nisse für Gruppen von Antragsberechtigten längere
wird der Schaden in einem einheitlichen Bescheid
Fristen festgelegt werden. Rechtzeitig gestellte An-
durch dasjenige Feststellungsamt festgestellt, das
träge können nach Ablauf der Antragsfrist nicht auf
der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt
Schäden an anderen wirtschaftlichen Einheiten oder
hat. Das gleiche gilt, wenn es sich um Anteilsrechte
Wirtschaftsgütern erweitert werden.
an Kapitalgesellschaften handelt, für die Feststel-
lung des Schadens, der sich für je 100 Reichsmark
§ 29 des Grund- oder Stammkapitals, bei bergrechtlichen
Antragstellung Gewerkschaften je Kux ergibt.
(1) Die Anträge sind an das für den ständigen (3) In den Fällen des Absatzes 2 wirken Rechts-
Aufenthalt des Antragstellers zuständige Feststel- behelfe gegenüber allen Beteiligten, denen der Fest-
lungsamt zu richten. Hat der Antragsteller keinen stellungsbescheid mit Hinweis auf diese Rechtsfolge
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund- zugestellt worden ist.
gesetzes oder in Berlin (West), so ist zuständig
1. bei Vertreibungsschäden und Ostschäden das- , § 32
jenige Feststellungsamt, in dessen Bezirk der Verfahren vor den Feststellungsämtern
Antragsteller oder derjenige, von dem er als Erbe und -ausschössen
sein Recht auf Antragstellung herleitet, zuleitzt
ständigen Aufenhalt im Geltungsbereich des (1) Uber den Antrag entscheidet der Feststellungs-
Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat, ausschuß durch Bescheid.
2. bei Kriegssachschäden dasjenige Fests,tellungs- (2) Der Leiter des Feststellungsamtes kann über
amt, in dessen Bereich der Kriegssachschaden den Antrag selbst entscheiden, wenn dem Antrag in
entstanden ist. vollem Umfang entsprochen werden kann oder wenn
der Antragsteller sich mit dem Inhalt der beabsich-
(2) Sind einem Antragsteller, der keinen ständigen
tigten Entscheidung einverstanden erklärt hat.
Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes
oder in Berlin (West) hat, Kriegssachschäden im (3) Für die Ausschließung von der Mitwirkung am
Bereich mehrerer Ausgleichsämter entstanden oder Feststellungsverfahren gilt § 328 des Lastenaus-
bestehen aus anderen Gründen Zweifel darüber, gleichsgesetzes.
1894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 33 und im Falle des § 12 Abs. 3 die Höhe der festge-
Beweiserhebung stellten Verbindlichkeiten des unmittelbar Geschä-
digten zu enthalten.
(l) Die FcslstellunrJsbehörden und Feststellungs-
ausschüsse erheben von Amts wegen alle Beweise, (2) Die Schäden und die Verbindlichkeiten werden
die für die Schadensfeslslellung notwendig sind. in Reichsmark festgestellt.
(2) Soll von den Angaben des Antragstellers ab- (3) Für die Form des Feststellungsbescheids und
gewichen werden, so ist dem Antragsteller vor der seine Bekanntgabe gilt § 332 des Lastenausgleichs-
Entscheidung Gelegtmheil zur Stellungnahme zu gesetzes entsprechend.
geben. (4) Sind im Falle des § 31 Abs. 2 Satz 2 nicht alle
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be- Beteiligten ermittelt, so ist die Entscheidung über die
stimmt ist, finden für die Beweiserhebung die einheitliche Schadensfeststellung den ermittelten Be-
§§ 355 ff der Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwen- teiligten zuzustellen und außerdem im Bundesanzei-
dung. ger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung, die mit
(4) Für die Feststellung eines Kriegssachschadens einer Belehrung über die Rechtsmittel {§ 38) zu ver-
ist die Schadensberechnung bindend, die die Finanz- sehen ist, tritt für die nicht ermittelten Beteiligten
behörden bei der Veranlagung der Vermögensab- an die Stelle des Bescheids.
gabe getroffen haben; dies gilt nur insoweit, als die
Schadensberechnung für die Höhe der Vermögens- § 37
abga~e von Bedeutung war. Satz 1 gilt, wenn ein Teilfeststellung
Vertreibungsschaden oder ein Ostschaden an An-
teilen an einer Kapitalgesellschaft festgestellt wer- (1) Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein
den soll, für die Berechnung eines dieser Gesellschaft Schaden zu einem Teil bewiesen oder glaubhaft ge-
entstcmdenen Scheidens durch die Finanzbehörde ent- macht (§ 35), so kann die Feststellung zunächst auf
sprechend. diesen Teil des Schadens beschränkt und hierüber
ein Teilfeststellungsbescheid erlassen werden. Auf
§ 34 Antrag ist ein solcher Teilfeststellungsbescheid zu
Eidliche Vernehmung erlassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
(l) Im Feslstellungsverfahren vor den Feststel- (2) Nach Abschluß des Verfahrens ist ein Gesamt-
lungsbehörden und Feststellungsausschüssen ist die bescheid zu erlassen.
Abgabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und § 37a
der Parteieid ausgeschlossen.
Bescheid unter Vorbehalt
(2) Wenn mit Rücksicht mlf die Bedeutung der
Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheits- (1) Der Feststellungsbescheid oder der Feststel-
gemäßen Aussage die eidliche Vernehmung eines lungsteilbescheid kann in vollem Umfang oder hin-
Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten sichtlich bestimmter Teile unter dem ausdrücklichen
erachtet wird, so ist das Amtsgericht, in dessen Be- Vorbehalt der Änderung oder der Rücknahme erlas-
zirk der Zeuge oder Sachverständige seinen stän- sen werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldi-
digen Aufenthalt hat, um die eidliche Vernehmung gen Erteilung eines solchen Bescheids ein berechtig-
zu ersuchen. tes Interesse hat. Voraussetzung ist, daß der Schaden
dem Grunde nach glaubhaft gemacht, eine Berech-
(3) Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vor- nung der genauen Höhe des Schadens oder der fest-
schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der zustellenden Verbindlichkeiten aber noch nicht mög-
Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. lich ist und daher der Bescheid ohne Vorbehalt noch
nicht erlassen werden kann. Aus dem Bescheid müs-
§ 35 sen sich Inhalt und Ausmaß des Vorbehaltes er-
geben. Ist die Ungewißheit beseitigt, so ist dem
Beweiswürdigung
Antragsteller insoweit ein abschließender Bescheid
(1) Der Leiter des Feststellungsamtes und der zu erteilen.
Feststellungsausschuß entscheiden in freier Beweis-
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften dieses Ge-
würdigung darüber, welche für die Entscheidung
setzes und die Grundsätze des allgemeinen Verwal-
maßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft
tungsrechts, nach denen Bescheide ohne ausdrück-
gemacht anzusehen sind. Als glaubhaft gemacht gel-
lichen Vorbehalt geändert, zurückgenommen oder
ten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche
sonst aufgehoben werden können.
Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit darge-
tan ist.
§ 38
(2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft
gemacht worden sind, werden bei der Schadensfest- Rechtsmittel
stellung nicht berücksichtigt. (1) Für das Beschwerdeverfahren und das weitere
Rechtsmittelverfahren gelten die §§ 336 bis 339 und
§ 36 § 344 des Lastenausgleichsgesetzes; bei Bescheiden,
die vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgeset-
Fests tel1 ungs bescheid
zes bekanntgegeben werden, beginnt die Frist zur
(1) Der Feststellungsbescheid hat die Höhe der für Einlegung der Beschwerde mit dem Tage des Inkraft-
die einzelnen Vermögensarten festgestellten Schäden tretens des Lastenausgleichsgesetzes.
Nr. 111 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1969 1895
(2) Für das Verfahren vor den Beschwerdeaus- auf Grund sonstiger früherer Rechtsvorschriften ge-
schüssen finden dif~ Vorschriften des § 30 Abs. 1, troffene Feststellungen sind für das Feststellungs-
§ ]2 Abs.] und cfor §§ 3] bis 37 a dieses Gesetzes, verfahren nach diesem Gesetz nicht verbindlich.
für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
findet § :3]'.i des L1sl<)nc111sqleichsnesetzes Anwen-
dung. § 43
§ '.i9 Ermächtigung
Sonstige Verfahrens vorschriHen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
(1) Für die Wiedereinsetzung in d(m vorigen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
Sli:md und für di(~ Wi<!dE~rciufndhme des Verfahrens stimmung des Bundesrates
gelten die §§ J41 und 342 des L.1stenausgleichsge- l. die in § 6 Abs. 3 und 4, § 11 a, § 15 Abs. 2, § 16
setzes. Abs. 8, § 20 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und § 28 Abs. 2
(2) Für die Erhebung von Cebühren und für die vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen;
KostEm des Verfahrens qilt: § ]34 des Lastenaus- 2. in Rechtsverordnungen zur Durchfühn:ng der
gleichsgesetzes.
Vorschriften über die Schadensberechnung nähere
(3) Für das Ruhen des Antrd~Jsrecbts und des Ver- Bestimmungen zu treffen
fahrens gelten § 234 Abs. 4 und § :n4 a des Lasten- a) über die der Schadensberechnung nach § 12
dusgleichsgesetzes entsprechend. Abs. 2 zugrunde zu legenden Werte; dabei
(4) Sind an einer wirtschaftlichen Einheit oder kann bestimmt werden, daß diese Werte an
einem Wirtschaftsgut sowohl Schäden im Sinne die Stelle des zuletzt festgestellten Einheits-
dieses Gesetzes als auch Schäden im Si.nne des werts treten, soweit dies zur Vermeidung von
Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes oder Härten erforderlich ist,
des Reparationsschädengesetzes entstanden, so sind b) über die Minderung des Schadensbetrags bei
die Verfahren nach diesen Gesetzen miteinander zu Teilveräußerungen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 und
verbinden; die Entscheidungen können einheitlich § 14 Nr. 1 Buchstabe c),
erlassen werden. c) über die Berechnung des Schadenshöchstbe-
trags bei gewerblichen Betrieben (§ 13 Abs. 4),
aa) wenn ein Einheitswert für den I3etri2b
auf den 1. Januar 1940 nicht festgestellt
Fünfter Abschnitt worden ist oder nicht mehr bekannt ist,
bb) wenn der Betrieb vor dem Währungs-
Schlußvorschriiten
stichtag eingestellt oder aus anderen
Gründen ein Einheitswert auf den Wäh-
§ 40
rungsstichtag nicht festgestellt worden
Verwaltungskosten ist,
(1) Für die Kosten der Durchführung dieses Ge- cc) wenn im Vergleichszeitraum Änderungen
setzes gilt § 351 des Lastenausgleichsgesetzes ent- in der rechtlichen Form des Betriebs od·~r
sprechend. in den I3eteiligungsverhältnissen einge-
treten sind;
(2) § 351 des Lastenausgleichs~Jesetzes gilt auch
für diejenigen Kosten, die aus Anlaß der Durch- 3. durch Rechtsverordnung Näheres über die Be-
führung des Feststellungsgesetzes vor Inkrafttreten rechnung von Teilverlusten im Siline des § 21
des Lastenausgleichsgesetzes entstanden sind; über durch Aufteilung einer wirtschaftlichen Einheit,
eine pauschalierte Ermittlung dieser Kosten trifft des nach den §§ 12, 17, 18 oder 19 insgesümt
die Bundesregierung mit Zustirnmung des Bundes- anzusetzenden Werts und der gesondert festzu-
ru tes die näheren Anordnungen. stellenden Verbindlichkeiten zu bestimmen und
vorzusehen, daß eine Kürzung unterbleibt, wenn
nur geringfügige Teile einer wirtschaftlichen Ein-
§ 41
heit nicht vom Schaden betroffen worden sind.
Ausschließung von der reststellung Dabei kann für wirtschaftliche Einheiten unter
Für die Auss(hließung von der Schadensfoststel- entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 1
lung gilt, unbeschadet der Ausschließung von Aus- bis 3 des Lastenausgleichsgesetzes die gebiet-
gleichsleistungen oder von Ver~Jünstigungen bei der liehe Zuordnung der einzelnen Wirtschafts0"üter
Vermögensabgü.be sowie einer strafrechtlichen oder geregelt \Verden. Befand sich die Geschäftsleitung
stcuerstrafrcchtlichen Verfolgung, § 360 Abs. 1 Nr. 1 eines gewerblichen Betriebs nicht im Vertrei-
und 2 sowie Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes bungsgebiet, kann die Anwendung der Grund-
entsprechend. sätze des § 13 Abs. 3 bis 6 vorgesehen werden.
In den Fällen des § 18 ist hinsichtlich der zum
§ 42 Vermögen der Kapitalgesellschaft oder Genossen-
schaft gehörenden Forderungen gegen Schuldner
Frühere Feststellungen mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des maßgeben-
Auf Grund der KriqJssachschiidenverordnung vom den Schadensgebiets ein pauschaler Abzug zu-
30. November 1940 (Reichsgcsetzbl. I S. 1547) oder lässig. Treffen Schäden im Sinne dieses Gesetzes
1896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
mit Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und behaltlich der Sätze 2 bis 4"; zwischen die Sätze 1
Feststel1ungsg(~setzes oder des Reparations- und 3 werden unter Wegfall des Satzes 2 die fol-
schädengesetzes zusammen, gilt die Ermfrhtigung genden Sätze eingefügt:
des Satzes 1 für alle Schliden; in der Rechtsver- „Für Grundstücke, die bei der Ermittlung des der
ordnung kann die Berechnung eines Gesamt- Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens
schadens und dessen AuHeilunq vorgesehen wer- mit einem nach der Verordnung über die Behand-
den; lung von Grundbesitz in Berlin (West) bei den
4. durch Rechtsverordnung ferner Bestimmungen zu Lastenausgleichsabgaben vom 28. Juni 1954 (Bun-
treffen über die Berechnung von Kriegssach- desgesetzbl. I S. 158) bemessenen Wert ange-
schäden an wirtschaftlichen Einheiten, die sich setzt worden sind, ist der Schadensberechnung
nur teilweise im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Antrag an Stelle des für den 1. April 1949
befanden, sowie über die Schadensberechnung geltenden Einheitswerts dieser Wert zugrunde zu
beim Zusammentreffen von Kriegssachschäden mit legen; für nicht unter Halbsatz 1 fallende Grund-
anderen Schäden im Sinne dieses Gesetzes. Für stücke, bei denen Grundsteuerbilligkeitsermäßi-
wirtschaftliche Einheiten des Betriebsvermögens gungen wegen Wertminderung für das Kalender-
ist dabei sicherzustellen, daß im Anfangs- und jahr 1948 gewährt worden sind, ist auf Antrag
Endvergleichswert auch die nicht im Geltungs- der diesen zugrunde gelegte Wert anzusetzen.
bereich dieses Gesetzes befindlichen Teile erfaßt Ist für ein in Berlin (West) belegenes, von Kriegs-
sind. sachschäden betroffenes Gebäude ein Abgeltungs-
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann betrag gemäß der Verordnung über die Auf-
die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnun- hebung der Gebäudeentschuldungsteuer entrich-
gen auf den Präsider,ten des Bundesausgleichsamtes tet worden, so ist für die Schadensberechnung
weiter übertragen werden; der Präsident des Bun- dem auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor
desausgleichsamtes bedarf zum Erlaß solcher Rechts- Eintritt des Schadens festgesteHten Einheitswert
verordnungen nicht der Zustimmung des Bundes- der Abgeltungsbetrag mit 130 vom Hundert oder
rates. bei Teilschäden ein diesen entsprechender Teil
des Abgeltungsbetrags zuzüglich 30 vom Hun-
dert des Abgeltungsbetrags hinzuzurechnen."
§ 44 4. In § 13 Abs. 6 Nr. 2 werden nach den Worten
Sondervorschriften für das Land Berlin „deren Einheitswert" die Worte eingefügt „oder
deren nach Absatz 1 Satz 2 maßgebenden Wert".
Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes
ergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen Ver- 5. In § 14 Satz 1 und Nr. 1 Buchstabe a tritt an die
waltungsanordnungen und Weisungen gelten auch Stelle des Währungsstichtags der 1. April 1949.
in Berlin (West), wenn das Land Berlin die Anwen- 6. In § 14 Nr. 1 erhält Buchstabe c folgende Fassung:
dung dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2 sei- ,,c) Sind der Veräußerung der ganzen wirt::;chaft-
ner Verfassung beschließt. Dabei gelten folgende lichen Einheit Teilveräußerungen im Ver-
Sondervorschriften: gleichszeitraum vorausgegangen, so mindert
1. In § 8 Abs. 2 Nr. 3 werden hinter den Worten sich der Schadensbetrag um den Teil des auf
,,§ 14 des Umstellungsgesetzes" eingefügt die den letzten Feststellungszeitpunkt vor Ein-
Worte „und in Artikel 12 Nr. 28 der Berliner Um- tritt des Schadens festgestellten Einheits-
stellungsverordnung vom 4. Juli 1948 (Verord- werts oder des nach § 13 Abs. 1 Satz 3 er-
nungsblatt für Berlin I S. 374) ". höhten Einheitswerts, der auf den veräuß8r-
ten Teil des land- und forstwirtschaftlichen
2. Soweit in diesem Gesetz auf den Einheitswert
Betriebs oder des Grundstücks entfällt."
vom Währungsstichtag Bezug genommen wird
(§ 13 Abs. 1 und 4, § 14 Nr. 1 Buchstaben a und b
und Nr. 2 Buchstabe b), tritt für die wirtschaft- § 45*)
liche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Inkrafttreten
Vermögens, des Grundvermögens und des Be-
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
triebsvermögens, für die der Einheitswert in Ber-
dung in Kraft.
lin (West) festzustellen ist, der für den 1. April
1949 geltende Einheitswert an die Stelle des Ein-
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur•
heitswerts vom Währungsstichtag. sprünglichen Fassung vom 21. April 1952. Die Zeitpunkte des
Inkrafttretens der späteren Änderungen ergeben sich aus den in
3. In § 13 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte der vorangestellten Bekanntmachung sowie aus den in der Be•
kanntmachung der Neufassung vom 1. Dezember 1965 näher bezeich·
,,vorbehaltlich der Sätze 2 und 3" die Worte „vor- neten Vorschriften.
Nr. 111 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1969 1897
Bekanntmachung
der Neufassung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes
Vom 1. Oktober 1969
Auf Crund des § 5 des Einundzwanzigsten Geset- 2. des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des
zes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Lastenausgleichsgesetzes (20. ÄndG LAG) vom
(21. ÄndG LAG) vom 18. August 1969 (Bundesgesetz- 15. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806),
blatt I S. 1232) wird nachstehend der Wortlaut des
Gesetzes über die Beweissicherung und Feststellung 3. des Gesetzes zur Abgeltung von Reparations-,
von Vermögensschtiden in der sowjetischen Besat- Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungs-
zungszone beutschhmcls und im Sowjetsektor von schäden (Reparationsschädengesetz - RepG) vom
Berlin (Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz - 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105) und
BFG) vom 22. Mai 1965 (Bundcsgesetzbl. I S. 425) in 4. des Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung ·
der Fassung des Lastenausgleichsgesetzes (21. ÄndG LAG) vom
1. des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1232)
Lastenausgleichsgesetzes (19. ÄndG LAG) vom
3. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 509), bekanntgemacht.
Bonn, den 1. Oktober 1969
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Gesetz
über die Beweissicherung und Feststellung von Vermögensschäden
in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
und im Sowjetsektor von Berlin
(Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz - BFG)
in der Fassung vom 1. Oktober 1969
Erster Abschnitt § 2
Grundsätze Bedeutung der Verfahren
(1) Die Antragstellung und die Durchführung der
§ 1 Verfahren berühren weder die Vermögensrechte
Zweck des Gesetzes des Antragstellers, noch enthalten sie einen Ver-
zicht auf die Wiederherstellung der unbeschränkten
Nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden Vermögensrechte oder auf Ersatzleistung.
Vermögensschäden in der sowjetischen Besatzungs-
zone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin (2) Das Feststellungs- und das besondere Beweis-
festgestellt oder Ileweise über solche Schäden durch verfahren begründen keinen Anspruch auf Entschä-
ein besonderes Beweisverfahren gesichert. digung oder sonstige Leistungen. Inwieweit auf
1898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Grund fest~1cstellt.er Schi:iden Leistungen gewährt Ansprüchen gilt auch ein Wertverlust der An-
werden, bleibt der weiterr~n Ceselzgebung vorbe- sprüche, der durch Wegnahme von Vermögen des
halten. Schuldners entstanden ist.
§ J (3) Absatz 2 gilt entsprechend für solche Schäden
Schadensursachen im Sinne des § 3 Abs. 1, die nicht auf einer Weg-
nahme beruhen.
(1) Dem Feststellungs- und dc~m besonderen Be-
weisverfahren unter! ie~Jt~n Vermögensschäden, die (4) Eine Wegnahme liegt ferner vor, wenn ein
in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands Schaden dadurch entstanden ist oder entsteht, daß
und im Sowjetsek lor von Berlin (Schadensgebiet) bei Todesfällen den Erben das Erbrecht an solchen
entstanden sind Wirtschaftsgütern, die dem Erblasser nicht weg-
genommen waren, versagt oder der Erbantritt inso-
1. im Zusammenhang mit den nach der B12setzung weit verwehrt wird oder sie insoweit an der Aus-
entstandenen politischen Verhältnissen durch übung ihrer Rechte auf andere Weise gehindert wer-
Wegnahme von Wirtschaflsgütem durch die so- den.
wjetische Besü tzungsmacht, Behörden, politische
§ 5
oder sonstige Stellen im Schadensgebiet,
Nichtberücksichtigung von Schäden
2. als Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- oder
Rückerstuttungsschäden, die nach den Vorschrif- Im Feststellungs- und besonderen Beweisverfah-
ten des Reparationsschädengesetzes berücksich- ren bleiben Schäden an Wirtschaftsgütern unberück-
tigt werden könnten, wenn sie im Geltungs- sichtigt, die
bereich dieses Gesetzes entstanden wären, 1. nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 der Elften Verord-
nung über Ausgleichsleistungen nach dem Lasten-
3. als Kriegssachschäden im Sinne des § 13 des
ausgleichsgesetz in der Fassung vom 17. Novem-
Lastenausgleichsgesetzes, die nach den Vorschrif-
ber 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 675) als in Ausnut-
ten des Feststellungsgesetzes festgestellt werden
zung von Maßnahmen der nationalsozialistischen
könnten, wenn sie im Geltungsbereich dieses Ge-
Gewaltherrschaft erworben gelten oder
setzes eingetreten wären.
2. unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 dieser
(2) Dem Feststellungs- und dem besonderen Be- Verordnung in Ausnutzung von Maßnahmen der
weisverfahren unterliegen ferner Schäden an Wirt- nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder der
schaftsgütern, die einem Verfolgten im Schadens- politischen Verhältnisse im Schadensgebiet er-
gebiet auf Grund von Maßnahmen der national- worben wurden oder
sozialistischen Gewaltherrschaft durch Entziehung 3. bei entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 2
entstanden sind. § 11 a des Feststellungsgesetzes ist des Reparationsschädengesetzes als Rückerstat-
entsprechend anzuwenden. tungsschäden nicht entschädigungsfähig wären.
(3) Dem Feststellungs- und dem besonderen Be-
weisverfahren unterliegen nicht Schäden, die aus- § 6
schließlich im Zuge oder als Folge der allgemeinen Nach anderen Gesetzen berücksichtigte Schäden
wirtschaftlichen Entwicklung, von Währungsmaß-
nahmen oder von allgemeinen Maßnahmen der Dem Feststellungs- und besonderen Beweisver-
Wirtschaftsplanung entstanden sind. Dies gilt nicht fahren unterliegen nicht Schäden, die nach dem
für solche Maßnahmen der Wirtschaftsplanung, die Feststellungsgesetz, dem Lastenausgleichsgesetz,
eine Umgestaltung der gesellschaftlichen Verhält- dem Währungsausgleichsgesetz als Vertreibungs-
njsse bezweckt oder bewirkt haben. schäden, Kriegssachschäden oder Ostschäden und
nach dem Reparationsschädengesetz, dem Bundes-
entschädigungsgesetz oder entsprechenden Vor-
§ 4 schriften geltend gemacht werden können.
Wegnahme
(1) Eine Wegnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 ist
der förmliche Entzug des Eigentums oder eines son- Zweiter Abschnitt
stigen Rechts an einem Wirtschaftsgut sowie jede
Feststellungsveriahren
andere Maßnahme, insbesondere eine Verfügungs-
beschränkung, die in ihren wirtschaftlichen Aus-
Erster Titel
wirkungen dem förmlichen Entzug entspricht. Die
tatsächliche Unmöglichkeit, über im Schadensgebiet Feststellbare Vermögensschäden und
befindliche Wirtschaftsgüter zu VE)rfügen, steht einer antragsberechtigte Personen
Wegnahme gleich.
§ 7
(2) Ist Vermögen einer Kapiti:1lgesellschaft oder Gegenstand der Feststellung
einer Genossenschaft weggenommen worden und
haben dadurch zugleich die Anteile an der Kapital- (1) Schäden werden festgestellt, wenn sie ent-
gesellschaft oder die Geschäftsguthaben der Mitglie-• standen sind
der der Genossenschaft ihren Wert ganz oder teil- 1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst-
weise verloren, so gilt dies als volle oder teilweise wirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen
Wegnahme der Anteile oder Geschäftsguthaben. oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Be-
Als Wegnahme von privatrechtlichen geldwerten wertungsgesetzes gehören,
Nr. J l l ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1969 1899
2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht Sitz im Schadensgebiet gilt auch. ein Anspruch, der
unter Nummer l fallen: an einem im Schadensgebiet belegenen Grundstück
dinglich gesichert war.
a) an C~egcnsüinden, die für die Berufsausübung
oder für die wissenschaftliche Forschung er- (4) Schäden an Schiffen im Sinne des § 3 Abs. 1
forderlich sind, sowie an diesen nach § 15 Nr. 2 und 3 werden auch berücksichtigt, wenn sich
Abs. 2 des FcststeIJungsgesetzes und der dazu ein Schiff außerhalb des Schadensgebiets befunden
erlassenen Rechtsverordnung gleichgestellten hat, aber im Zeitpunkt des Schadenseintritts in
eigenen Erzeugnissen, einem Schiffsregister des Schadensgebiets oder im
damaligen Schiffsregister beim Amtsgericht Berlin-
b) an pri.vdtrechtlichen geld werten Ansprüchen,
Mitte eingetragen war oder der Schiffseigner zu
c) an Anteilen an Kapitalgesellschaften oder an diesem Zeitpunkt seine Geschäftsniederlassung oder
Geschäftsguthaben der Mitglieder von Genos- seinen Wohnsitz im Schadensgebiet hatte.
senschaften,
(5) War an einem Wirtschaftsgut ein Schaden
d) an Gewerbeberechtigungen irn Sinne des Be- durch Wegnahme im Sinne des § 4 entstanden, kann
wertungsgesetzes, bei einem späteren Erwerber dieses Wirtschaftsguts
e) cm literarischen und künstlerischen Urheber- oder dessen Erben oder weiteren Erben, soweit es
rechten, an gewerblichen Schutzrechten und sich nicht um einen Tausch handelt, nur festgestellt
ungeschützten Erfincl1muen sowie an Lizenzen werden
an solchen Rechten und Erfindungen, soweit 1. ein tatsächlich entrichteter, nicht in der Uber-
diese im Schadensgebiet nach der Wegnahme nahme von Verbindlichkeiten bestehender Kauf-
verwertet worden sind. preis als Schaden an einem privatrechtlichen
geldwerten Anspruch,
(2) Schilden· an privatrechtlichen geldwerten An- 2. die durch Aufwendung eigener Mittel entstan-
sprüchen und an Anteilen an Kapitalgesellschaften, dene Wertsteigerung des erworbenen Wirt-
auch W(;nn die Ansprüche und Anteile in Wert- schaftsguts als Schaden am Wirtschaftsgut.
papieren verbrieft sind, sowie an Geschäftsguthaben
der Mitglieder von Genossenschaften, einschließlich (6) Werden Wirtschaftsgüter im Schadensgebiet
der Schäden im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3, gelten in der Verfügungsgewalt erbberechtigter Perso-
als im Schadensgebiet entstanden, wenn bei privat- nen zurückgelassen, gilt § 12 Abs. 12 des Lasten-
rechtlichen geldwerten Ansprüchen der Schuldner ausgleichsgesetzes entsprechend.
den Wohnsitz oder Sitz, bei Anteilen oder Ge-
schäftsguthaben die Kapitalgesellschaft oder Genos- § 8
senschaft den Sitz im Schadensgebiet hatte; maß- Zeitpunkt des Schadenseintritts
gebend ist der jeweilige Zeitpunkt des Schadens-
Zeitpunkt des Schadenseintritts ist der Zeitpunkt
eintritts. Befand sich der Sitz in Berlin, so gelten
des Beginns des jeweiligen schädigenden Ereig-
die in Satz 1 genannten Schäden als im Schadens-
nisses.
gebiet entstanden, wenn sich die Geschäftsleitung
im Zeitpunkt dE!S Schadenseintritts im Schadens- § 9
gebiet befunden hat. Hatte bei privatrechtlichen Unmittelbar Geschädigter
geldwerten Ansprüchen der Schuldner den Wohn-
sitz oder Sitz, bei Anteilen oder Geschäftsguthaben (1) Unmittelbar Geschädigter ist, wer im Zeit-
die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft den punkt des Schadenseintritts Eigentümer oder son-
Sitz in einem Vertreibungsgebiet (§ 12 Abs. 2 Satz 2 stiger Rechtsinhaber des Wirtschaftsguts war. In
des Lastenausgleichsgesetzes), so werden Schäden den Fällen des § 4 Abs. 4 gilt als unmittelbar Ge-
im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 insoweit berücksich- schädigter der Erbe oder derjenige, der ohne die
tigt, als der Gesamtwert des Anspruchs, Anteils Versagung des Erbrechts Erbe geworden wäre.
oder Geschäftsguthabens nach § 21 des Feststellungs- (2) Ist oder wäre das Wirtschaftsgut bei Anwen-
gesetzes gekürzt wurde, weil sich Vermögen des dung des § 11 des Steueranpassungsgesetzes vom
Schuldners, der Kapitalgesellschaft oder Genossen- 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) dem Ver-
schaft im Schadensgebiet befand. Die Sätze 1 bis 3 mögen einer anderen Person zuzurechnen, so ist
gelten auch für Schäden an Ansprüchen, an Anteilen diese Person unmittelbar Geschädigter.
an Kapitalgesellschaften und an Geschäftsguthaben
der Mitglieder von Genossenschaften, die zum Be- § 10
triebsvermögen gehören.
Schäden im Falle von Beteiligungsverhältnissen
(3) Bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 gilt als (1) Waren an einem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt
Anteil an einer KapitalgE:~sellschaft oder als Ge- des Schadenseintritts mehrere Personen beteiligt, so
schäftsguthaben eines Mitglieds einer Genossen- bestimmt sich der Schaden eines Beteiligten nach
schaft mit Sitz im Schadensgebiet auch der Anteil seinem Anteil an dem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt
an einer Kapitalgesellschaft oder das Geschäftsgut- des Schadenseintritts.
haben eines Mitqlieds cirwr Genossenschaft, die
ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, (2) 1st ein Schaden am Vermögen einer offenen
deren Geschüftsleitung und sämtliche Betrieb- Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft
stätten sich aber im Schadensuebiet befanden; als oder einer ähnlichen Gesellschaft, bei der die Ge-
Anspruch gegen einen Schuldner mit Wohnsitz oder sellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) an-
1900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
zusehen sind, entstanden, so bestimmt sich der dem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen
Schaden eines Gesellschafters nach dem Verhältnis nur von dem Nacherben oder dessen Erben oder
seines Antei]s am Vermögen der Gese]]schaft im weiteren Erben gestellt werden. Der Erbfolge steht
Zeitpunkt des Schcidenscintritts. die Ubernahme des Vermögens zu Lebzeiten des
unmittelbar Geschädigten (vorweggenommene Erb-
§ 11 folge) vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gleich.
Antragsberechtigt sind nur natürliche Personen.
Persönliche Merkmale
(2) Außerdem muß in den Fällen des § 11 Abs. 1
(1) Die Schäden müssen einer natürlichen Person
Nr. 2 der unmittelbar Geschädigte
entstanden sein, diE~ im Zeitpunkt des Schadens-
eintritts 1. nach dem Schadenseintritt die deutsche Staats-
angehörigkeit erworben und im Zeitpunkt des
1. deutsche Staatsangehörige war oder
Inkrafttretens dieses Gesetzes besessen haben
2. als deutsche Volkszugehörige keine Staatsange- oder
hörigkeit oder nur diejenige eines Staates hatte, 2. am 31. Dezember 1952 oder im Zeitpunkt des In-
in dessen Gebiet gegen diese Person wegen ihrer
krafttretens dieses Gesetzes seinen ständigen
deutschen Volkszugehörigkeit Entziehungs- oder Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Vertreibungsmaßnahmen getroffen worden sind.
gehabt haben oder
(2) Persomm, die unter die Gesetze zur Regelung 3. seinen ständigen Aufenthalt zwischen dem Scha-
von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar denseintritt und dem Inkrafttreten dieses Ge-
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65) und vom 17. Mai 1956 setzes mindestens ein Jahr im Geltungsbereich
(Bundesgesetzbl. I S. 431) fallen, gelten nicht als dieses Gesetzes gehabt und von dort in einen.
deutsche Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 1 Staat verlegt haben, der nicht zu den Aussied-
Nr. 1, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit lungsgebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenaus-
nach Maßgabe dieser Gesetze ausgeschlagen oder gleichsgesetzes) gehört oder
nicht rückwirkend wieder erworben haben, es sei
4. nach dem 31. Dezember 1952 seinen ständigen
denn, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit im
Aufenthalt unmittelbar aus dem Schadensgebiet
Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes aus
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt
anderen Gründen besessen haben. Ist ein unmittel-
oder unter den Voraussetzungen des § 230 Abs. 2
bar Geschädigter, der zu dem Personenkreis der
des Lastenausgleichsgesetzes hier genommen
vorstehend bezeichneten Gesetze gehört, vor deren
haben oder
Inkrafttreten oder vor Ablauf der für ihn maßgeben-
den Erklärungsfrist verstorben, so ist Vorausset- 5. als Verfolgter seinen ständigen Aufenthalt am
zung, daß die Erben des Verstorbenen die deutsche 31. Dezember 1952 oder im Zeitpunkt des Inkraft-
Staatsangehörigkeit i:rn Zeitpunkt des Erbfalls be- tretens dieses Gesetzes in einem Staat gehabt
saßen oder durch Erklärung wieder erworben oder haben, der nicht zu den Aussiedlungsgebieten
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aus (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes)
anderen Gründen besessen haben. gehört.
(3) Nicht festgestelJt werden Schäden unmittelbar Er darf außerdem im Fall der Nummer 2 am 31. De-
Geschädigter, die zember 1952 oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes, im Fall der Nummer 3 im Zeitpunkt
1. dem im Schadensgebiet herrschenden politischen
der Verlegung des ständigen Aufenthalts und im
System erheblichen Vorschub geleistet oder dort
Fall der Nummer 4 im Zeitpunkt der Aufenthalt-
seit der Besetzung durch ihr Verhalten gegen die nahme keine Staatsangehörigkeit oder nur die-
Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaat- jenige eines Staates besessen haben, in dessen Ge-
lichkeit verstoßen haben,
biet gegen ihn wegen seiner deutschen Volkszuge-
2. die freiheitlich-demokratische Grundordnung be- hörigkeit Entziehungs- oder Vertreibungsmaßnah-
kämpft haben oder bekämpfen, men getroffen worden sind. Ist der unmittelbar Ge-
3. der Vertreibung oder Schädigung Deutscher er- schädigte vor dem für ihn maßgebenden Stichtag
heblichen Vorschub geleistet oder im Vertrei- verstorben, so müssen die Voraussetzungen der
bungsgebiet nach Beginn der allgemeinen Ver- Sätze 1 und 2 von denjenigen Personen erfüllt sein,
treibungsmaßnahmen durch ihr Verhalten gegen die an diesem Stichtag seine Erben oder weitere
die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechts- Erben waren.
staatlichkeit verstoßen haben. (3) Befindet sich der Antragsberechtigte in Kriegs-
gefangenschaft oder ist er außerhalb des Geltungs-
§ 12 bereichs dieses Gesetzes und des Schadensgebiets
Antragsberechtigung interniert oder ist er im Anschluß an die Kriegs-
gefangenschaft in einem Zwangsarbeitsverhältnis
(1) Der Antrag cmf Feststellung kann von dem festgehalten oder ist er verschollen, so kann den
unmittelbar Geschädigten oder seinen Erben oder Antrag für ihn stellen
weiteren Erben gestellt werden. Ist der unmittelbar
Geschädigte Vorerbe eines vor SchadensPintritt 1. der Ehegatte,
verstorbenen Erblassers, kann der Antrag nach Ein- 2. wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist, jeder Ab-
tritt des Nacherbfa1les hinsichtlich der Schäden an kömmling,
Nr. 111 • Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1969 1901
3. wenn weder <)in Ehegatte noch ein .Abkömmling 8. Schäden an Forderungen gegen die in § 14 des
vorhanden ist, jeder Elternteil. Umstellungsgesetzes bezeichneten Schuldner
(4) Das Antragsrecht ruht, solange der Antrags- und gegen das ehemalige Land Preußen;
berechti9te oder derjenige, d(\I nach Absatz 3 einen · 9. Schäden an Ansprüchen aus Geldkonten, die
Antrag stel1cn kann, Sf~inen ständigen Aufenthalt nach einer Wegnahme von Wirtschaftsgütern
im Schadensgebiet oder in einem Aussiedlungsge- aus den Erträgen dieser Wirtschaftsgüter gebil-
biet (§ l 1 Abs. 2 Nr. 1 des L1s1.enausgleichsgesetzes) det worden sind;
hat. 10. Schäden an Wirtschaftsgütern, die aus Entschä-
digungszahlungen für frühere Kriegssachschäden
§ D beschafft worden waren und im Schadensgebiet
durch Kriegseinwirkungen erneut verlorenge-
Nicht festzustellende Schäden gangen sind, sofern die Entschädigungszahlun-
Nidi t fostgPstelH werden gen wegen des erneuten Verlustes bei der An-
wendung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungs-
Nulzungsschi.iden und mittelbare Schäden; hier- gesetzes oder des § 249 des Lastenausgleichs-
zu gehören insbesondere entgangener Gewinn, gesetzes außer Betracht geblieben sind;
Verluste, die durch Produktions- und Betriebs-
11. Schäden an Wirtschaftsgütern, deren Erwerb im
verbote oder --einschränkungen oder durch Ver-
Zeitpunkt des Schadenseintritts aufschiebend be-
ringerung von /\uflrügPn oder Zuteilungen ent-
dingt oder auf einen unbestimmten Zeitpunkt
standen sind, .Aufwcmdungen zur Vermeidung
befristet war (§§ 4 und 8 des Bewertungsge-
weiterer Sd1äden, Minderung von Erfolgsaus-
sichten sowie'. Betriebsumstellungskosten;
setzes);
12. Schäden, deren Gesamtbetrag 500 Reichsmark
2. Schüden an H,rnsr,11; oder Mark in einer anderen Währung des Scha-
3. Schfü:len an desgebiets nicht erreicht.
a) inländischen und ausländischen Zahlungsmit-
teln,
b) Ede]rnetc11Icn, Edelsteinen und Perlen, Zweiter Ti tel
c) Gegenständen aus Edelmetallen, Schmuck- Art und Umfang der Feststellung
gegenständen und sonstigen Luxusgegen-
ständen, § 14
d) KunstgegensUinden, Archiven und Samm- Allgemeine Vorschriften
lungen, (1) Die Feststellung erstreckt sich auf die Ursache
soweit: die unter den Buchstaben a bis d. aufge- des Schadens, den Zeitpunkt des Schadenseintritts
führten W.irtschaftsgüter nicht zum Betriebsver- und den unmittelbar Geschädigten sowie auf die
mögen im Sinne des Bewertungsgesetzes ge- Höhe des Schadens. Ist der unmittelbar Geschädigte
hören oder als eigene Erzeugnisse den Gegen- vor der Entscheidung verstorben, so erstreckt sich
ständen der Berufsausübung oder der wissen- die Feststellung auf die Erben und deren Anteile.
schaftlichen Forschtmg nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 (2) Daneben werden festgestellt
Buchstabe a gleichgestellt sind;
1. Beträge aus der Nutzung weggenommener Wirt-
4. Schäden an Anteilen an Kapitalgesellschaften schaftsgüter, über die der unmittelbar Geschädigte
sowie an Geschäftsgut.haben der Mitglieder von oder seine Erben nach der Wegnahme verfügt
Genossenschaften, wenn der Wertverlust der haben,
einzelnen Beteiligung 100 Reichsmark oder Mark 2. im Zusammenhang mit dem Schaden gewährte
in einer anderen Währung des Schadensgebiets Entschädigungszahlungen sowie andere Leistun-
nicht erreicht; gen, die bei entsprechender Anwendung des§ 21 a
5. Besatzungsschäden, für die nach den im Scha- des Feststellungsgesetzes zu einer Kürzung des
densgebiet geltenden Vorschriften eine ange- Schadens führen würden.
messene Entschüdigung· gewährt worden ist; (3) Im Rahmen der Feststellung nach Absatz 1
6. Schäden an Wirtschaftsgütern, die zum Betriebs- werden Zonenschäden nach § 15 a des Lastenaus-
vermögen von Geldinstituten, Versicherungs- gleichsgesetzes gesondert festgestellt, sofern die
und Rückversicherungsunternehmen gehören, Voraussetzungen der §§ 229, 230, 230 a und 234 des
sofern sie eine Umstellungsrechnung oder Alt- Lastenausgleichsgesetzes vorliegen. § 8 Abs. 2 Nr. 4
bankenreclmung zu erstellen hatten; und § 21 a des Feststellungsgesetzes sind anzuwen-
den. Wenn im Zusammenhang mit solchen Zonen-
7. Schäden an Wirtschaftsgütern, die unrechtmäßig
aus den im zweiten Weltkrieg von deutschen schäden die Existenzgrundlage verlorengegangen
ist, die überwiegend beruhte
Truppen besetzten oder kontrollierten Gebieten
beschafft oder fortgeführt worden sind, es sei 1. auf der Ausübung einer selbständigen Erwerbs-
denn, daß der unmittelbar Geschädigte bei Er- tätigkeit oder
werb des Wirtschaftsguts in gutem Glauben war; 2. auf Ansprüchen und anderen Gegenwerten aus
ist das Wirtschaftsgut von Todes wegen erwor- der Ubertragung, sonstigen Verwertung oder
ben, so kommt es auf den guten Glauben des Verpachtung des einer solchen Tätigkeit dienen-
Erblassers an; den Vermögens oder
1902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
3. auf einer Altersversorgung, die aus den Erträgen 3. über die Berechnung von Schäden in den Fällen,
einer solchen Tätigkeit begründet war, in denen an einer wirtschaftlichen Einheit ein
Teilschaden entstanden ist oder mehrere Schäden
wird außerdem gesondert festgestellt, an welchem
entstanden sind. Dabei ist von den Grundsätzen
Vermögen die Schäden entstanden sind, auf dem
des Feststellungsgesetzes über die Schadensbe-
diese Existenzgrundlage beruhte; sind an dem Ver-
rechnung bei Kriegssachschäden auszugehen. Für
mögen, auf dem die Existenzgrundlage beruhte,
die Berechnung eines nach Teilschäden einge-
mehrere Schäden entstanden, werden diese neben-
tretenen völligen Verlustes der wirtschaftlichen
einander berücksichtigt, wenn die Existenzgrund-
Einheit ist der vor Eintritt dieses Verlustes maß-
lage im Zusammenhang mit einem dieser Schäden
gebende Einheitswert zugrunde zu legen; die
verlorengegangen ist.
Summe mehrerer Schäden darf höchstens mit dem
letzten Einheitswert vor Eintritt des ersten Scha-
§ 15 dens oder, wenn ein späterer Einheitswert in dem
Zeitraum bis zum Eintritt des letzten Schadens
Berechnung von Schäden
höher ist, höchstens mit diesem festgestellt wer-
an land- u'nd forstwirtschaftlichem Vermögen,
den.
Grundvermögen und Betriebsvermögen
Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnun-
(1) Für die Berechnung von Schäden an land- und
gen in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b und c sowie
forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvennö-
Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gilt entsprechend.
gen im Sinne des Bewertungsgesetzes sowie an Ge-
werbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsge-
setzes, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, § 16
gilt § 12 des Feststellungsgesetzes entsprechend mit Berechnung von Schäden
der Maßgabe, daß bei der Anwendung seiner Ab- an Gegenständen der Berufsausübung,
sätze 1 und 2 vom letzten Feststellungszeitpunkt Ansprüchen und Anteilen
vor dem Schadenseintritt und bei der Anwendung
des Absatzes 3 vom Zeitpunkt des Schadenseintritts (1) Für die Berechnung von Schäden an Gegen-
auszugehen ist. Für die Berechnung von Schäden an ständen, die für die Berufsausübung oder für die
Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, sowie
gilt § 12 des Feststellungsgesetzes entsprechend mit an diesen gleichgestellten eigenen Erzeugnissen, für
der Maßgabe, daß bei der Anwendung seiner Ab- die Berechnung von Schäden an Ansprüchen und
sätze 1 und 2 vom letzten Feststellungszeitpunkt die Berechnung von Schäden an Anteilen sind vor-
vor dem Schadenseintritt auszugehen ist. § 12 Abs. 1 behaltlich des Absatzes 3 die §§ 15 und 17 sowie
des Feststellungsgesetzes ist nur anzuwenden, wenn § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Feststellungsge-
der Schaden an Betriebsvermögen vor dem 1. Ja- setzes entsprechend anzuwenden.
nuar 1953 eingetreten ist; bei Schadenseintritt nach (2) Im Fall der Wegnahme von Ansprüchen durch
dem 31. Dezember 1952 ist § 12 Abs. 2 des Feststel- Verfügungsbeschränkung erstreckt sich die Feststel-
lungsgesetzes anzuwenden. Bei der Anwendung des lung auch auf den Nennwert im Zeitpunkt der Ent-
§ 12 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes auf nach dem scheidung und auf die Beträge, über die der unmit-
31. Dezember 1951 eingetretene Schäden an Betriebs- telbar Geschädigte oder seine Erben seit Beginn der
vermögen sind die im Geltungsbereich dieses Ge- Verfügungsbeschränkung verfügt haben.
setzes maßgebenden Wertverhältnisse zugrunde zu
(3) Schäden an Anteilen an einer Gesellschaft mit
legen. Soweit bei der Feststellung von Einheitswer-
beschränkter Haftung und einer in der Form einer
ten für Grundbesitz im Schadensgebiet nach dem
Kapitalgesellschaft betriebenen Familiengesellschaft
8. Mai 1945 eine Verschlechterung der maßgebenden
im Sinne der in § 24 Nr. 2 des Lastenausgleichsge-
Verhältnisse infolge von Kriegszerstörungen oder
setzes vorbehaltenen Rechtsverordnung, die nach
in Auswirkung von Demarkationslinien in deren
dem 31. Dezember 1945 eingetreten sind, sind mit
näherem Bereich berücksichtigt worden ist, sind der
dem für die Vermögensteuerveranlagung nach dem
Schadensberechmmg die Werte zugrunde zu legen,
Stand vom Beginn des Jahres der Schädigung maß-
die sich ohne diese Verschlechterung ergeben hät-
gebenden Wert anzusetzen. Durch Rechtsverordnung
ten.
kann in Anlehnung an § 15 Abs. 3 Nr. 3 Satz 3 das
(2) Das Bestehen einer staatlichen Beteiligung ist Nähere über die Schadensberechnung in den Fällen
festzustellen. Eine Geldeinlage des Staates ist in bestimmt werden, in denen an solchen Anteilen
den Fällen des Schadens an Betriebsvermögen als mehrere Schäden entstanden sind.
Betriebsschuld, in anderen Fällen als Verbindlich-
keit im Sinne des § 12 Abs. 3 des Feststellungsge-
setzes zu berücksichtigen. § 17
Berechnung von Schäden an Urheberrechten,
(3) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere be- gewerblichen Schutzrechten und Erfindungen
stimmt
Schäden an literarischen und künstlerischen Ur-
1. über die der Schadensberechnung nach Absatz 1 heberrechten, an gewerblichen Schutzrechten und
in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Feststellungs- ungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen an
gesetzes zugrunde zu leqenden Ersatzeinheits- solchen Rechten und Erfindungen sind mit dem Be-
werte,
trag anzusetzen, der sich unter Zugrundelegung der
2. zur Durchführung des A bs,ltzc's l Satz 5, durchschnittlichen Jahreserträge und der tatsäch-
Nr. 111 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1969 1903
liehen Verwertungsdauer nach der Wegnahme als Summe aller Entschädigungszahlungen maßgebend;
Kapitalwert nach § 15 des Bewertungsgesetzes in nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes von
der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung ergibt. der Feststellung und nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 in Ver-
Sind derartige Erträge auch noch für die Zeit nach bindung mit § 25 Abs. 4 des Reparationsschädenge-
der Entscheidung zu erwarten, so sind diese in die setzes von der Berücksichtigung ausgenommene
Schadensberechnung nach der zu erwartenden Ver- Schäden sind nach diesem Gesetz festzustellen, wenn
wertungsdauer einzubeziehen. Die nach den Sätzen 1 alle Entschädigungszahlungen nicht 50 vom Hundert
und 2 berechneten Schäden dürfen den Höchstbetrag aller Schäden übersteigen.
von 20 000 Reichsmark oder Mark in einer anderen
Währung des Schadensgebiets nicht übersteigen. § 19
Währungsverhältnisse
§ 17 a
(1) Die Schäden sind je nach dem Zeitpunkt des
Besonderheiten der Schadensberechnung Schadenseintritts in Reichsmark oder Mark in einer
bei Rückerstattungsschäden anderen Wähnmg des Schadensgebiets festzustellen.
§ 24 Abs, 1 Nr. l Buchstaben b und c sowie Nr. 2 (2) Für die Umrechnung von Wertansätzen, die
bis 5 des Reparnl.ionsschädengesetzes gelten sinn- auf eine andere Währung als Reichsmark oder Mark
gemäß. in einer anderen Währung des Schadensgebiets lau-
§ 17b ten, ist § 20 des Feststellungsgesetzes entsprechend
anzuwenden.
Berechnung von Schäden des Erwerbers
von Verfolgten-Vermögen § 20
Für die Berechnung von Schäden durch Weg- Schadensberechnung bei Teilverlusten
nahme, von Reparations-, Restitutions- und Zerstö- Für die Schadensberechnung bei Teilverlusten ist
rungsschäden sowie von Kriegssachschäden an Wirt- § 21 des Feststellungsgesetzes entsprechend anzu-
schaftsgütern, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 wenden.
bis zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rückerstattungs- § 21
gesetze entzogen worden sind, gelten die §§ 5 bis 8
Berücksichtigung
der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen
früherer Vermögenserklärungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz.
Die Vorschriften des § 22 d~s Feststellungsgeset-
§ 18 zes sind entsprechend anzuwenden, soweit es sich
um Vermögenserklärungen für den Hauptveran-
Schadensberechnung beim Zusammentreffen lagungszeitraum 1940 handelt.
mit anderen Schäden
(1) Beim Zusammentreffen von Schäden im Sinne
dieses Gesetzes mit Schäden im Sinne des Feststel-
lungsgesetzes oder des Reparationsschädengesetzes Dritter Abschnitt
sind, sofern die Schäden durch einen Höchstbetrag Besonderes Beweisverfahren
begrenzt sind, Schäden im Sinne des Feststellungs-
gesetzes und des Reparationsschädengesetzes vor § 22
Schäden im Sinne dieses Gesetzes zu berücksich- Allgemeine Vorschriften
tigen.
(1) Im besonderen Beweisverfahren werden Be-
(2) Treffen in der Person eines unmittelbar Ge- weise über Schäden an denjenigen Wirtschafts-
schädigten Schäden im Sinne dieses Gesetzes mit gütern gesichert, die nicht der Feststellung nach dem
Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes oder Zweiten Abschnitt unterliegen.
des Reparationsschädengesetzes zusammen, so ist
bei Anwendung des § 13 Nr. 12 der Gesamtbetrag (2) Die Schäden müssen einer natürlichen Person,
aller Schäden maßgebend; nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 des einer juristischen Person des privaten Rechts oder
Feststellungsgesetzes von der Feststellung ausge- einer Kirche oder sonstigen Religionsgemeinschaft
nommene und nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 des Repa- des öffentlichen Rechts entstanden sein.
rationsschädengesetzes nicht entschädigungsfähige (3) Die §§ 8 bis 10, 11 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 1
Schäden sind nach diesem Gesetz zu berücksichtigen, Sätze 1 bis 3 sind anzuwenden. Soweit es sich um
wenn sie zusammen mit Schäden im Sinne dieses Schäden natürlicher Personen handelt, sind auch
Gesetzes 500 Reichsmark oder Mark in einer ande- § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 2 bis 4 anzuwen-
ren Währung des Schadensgebiets erreichen, den; ist der unmittelbar Geschädigte verstorben und
(3) Sind an Wirtschaftsgütern neben Schäden im von einer juristischen Person beerbt worden, so gilt
Sinne dieses Gesetzes Schäden im Sinne des Fest- § 12 Abs. 2 bis 4 nicht.
stellungsgesetzes oder des Reparationsschädenge- § 23
setzes entstanden und sind für diese Schäden Ent-
Ausnahmen vom besonderen Beweisverfahren
schädigungszahlungen gewährt worden, sind bei
Anwendung des § 14 Abs. 3 dieses Gesetzes in Ver- Dem besonderen Beweisverfahren unterliegen
bindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgeset- nicht
zes, sofern dies für den unmittelbar Geschädigten 1. Schäden im Sinne des § 13 Nr. 1, 5, 7 bis 10 und
günstiger ist, die Summe aller Schäden und die 12;
1904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
2. Schi:i.den im Sinne des § 13 Nr. 3, es sei denn, daß punkt des Schadenseintritts und den unmittelbar Ge-
es sich um Schüdcn c1n Kunslgegenständen, Ge- schädigten. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 15 Abs. 2
gensUinden des KunsHwndwcrks, Archiven oder sowie § 16 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
Sc1mmlungen }1undell, die als Kulturgut von
öffentlichem lnlcresse allgemein anerkannt oder
nach der Wc~1nc_1hme als Kulturgut von öffent- Vierter Abschnitt
lichem Interesse lwh,inclelt worden sind; Organisation
3. Schbden an privdtrcchtlichen gcldwerten Ansprü-
chen sowie ,in 1\nteilen ,m Kapitalgesellschaften § 26
od<:!r an Gcschäfl.sguUwbcn der Mitglieder von
Durchführende Behörden
Genossenschc1flen;
(1) Dieses Gesetz wird teils vom Bund, teils im
4. Schäden ,m öffentlich-rechtlichen Ansprüchen;
Auftrag des Bundes von den Ländern durchgeführt.
5. Schäden an eigenen Erzeugnissen der Berufsaus-
(2) Soweit das Gesetz durch den Bund durchzu-
übung oder der w issenschaHlichen Forschung;
führen ist, obliegt die Durchführung dem Präsiden-
6. Schäden an lilerarischen und künstlerischen Ur- ten des Bundesausgleichsamtes. Der Präsident des
heberrechten, an gewerblichen Schutzrechten, an Bundesausgleichsamtes übt die der Bundesregierung
ungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen an und den zuständigen obersten Bundesbehörden nach
solchen Rechten und Erfindungen, es sei denn, Artikel 85 des Grundgesetzes zustehenden Befug-
daß sie vor der Wegnahme im Schadensgebiet nisse nach Maßgabe des Artikels 120 a des Grund-
verwertet wurden oder Gegenstand eines bis gesetzes aus.
zur Wegnahme~ besteh:-mden Verwertungsver-
(3) Im Bereich der Länder, Gemeinden und Ge-
trags waren.
meindeverbände wird das Gesetz von den mit der
§ 24
Durchführung des Dritten Teils des Lastenausgleichs-
gesetzes betrauten Dienststellen durchgeführt.
Art und Umfang
des besonderen Beweisverfahrens (4) Soweit bei den Ausgleichsausschüssen und
Beschwerdeausschüssen (§§ 309, 310 des Lastenaus-
(1) Das besondere Beweisverfahren erstreckt sich gleichsgesetzes) die Mitwirkung Geschädigter vorge-
auf die Ursache des Schadens, den Zeitpunkt des sehen ist, treten an deren Stelle Geschädigte, die
Schadenseintritts und den unmittelbar Geschädigten ihren Wohnsitz im Schadensgebiet gehabt haben.
sowie
(5) Die Vorschriften der §§ 313, 314 des Lasten-
1. bei Verlusten an Hausrat darauf, ob der unmittel-
ausgleichsgesetzes über den Kontrollausschuß und
bar Geschädigte Möbel für mindestens einen
den Ständigen Beirat sind nicht anzuwenden.
Wohnraum verloren hat,
2. bei Verlusten an anderen Wirtschaftsgütern auf § 27
die wesentlichen Merkmale des Wirtschaftsguts.
Vertreter des Bundesinteresses
(2) § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend
Die nach § 316 des Lastenausgleichsgesetzes be-
anzuwenden. Befindet sich das Wirtschaftsgut in
stellten Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds
der Verfügungsgewalt erbberechtigter Personen, so
werden bei der Durchführung dieses Gesetzes als
ist dies im Bescheid (§ 37) festzuhalten.
Vertreter des Bundesinteresses tätig. Sie sind an die
Weisungen des Präsidenten des Bundesausgleichs-
§ 25 amtes gebunden. § 322 des Lastenausgleichsgesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
Sondervorschriften für juristische Personen
( l) Dem besonderen Beweisverfahren unterliegen § 28
Schäden juristischer Personen im Sinne des § 22
Abs. 2 nur, wenn diese im Zei Lpunkt der Antrag- Auskunftsteilen
stellung ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftslei- (1) Bei Landesausgleichsämtern werden Auskunft-
tung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. stellen eingerichtet. Durch Rechtsverordnung wird
Entsprechendes gilt, wenn eine juristische Person bestimmt, für welche Teile des Schadensgebiets Aus-
eine unmittelbar geschädigte natürliche Person be- kunftstellen gebildet und bei welchen Landesaus-
erbt hat. gleichsämtern sie eingerichtet werden.
(2) Bei jurisfr:;chen Personen werden im besonde- (2) Der Leiter der Auskunftstelle und seine Ver-
ren Beweisverfahren auch alle Schäden berücksich- treter werden nach den für die Angehörigen des
tigt, die bei nalürlichen Personen nach dem Zweiten Landesausgleichsamtes geltenden Grundsätzen be-
Abschnitt festgeste]]t werden können. stellt. Sie sollen Geschädigte aus dem Gebiet sein,
für das die Auskunftstelle zuständig ist.
(3) Das besondere Beweisverfahren erstreckt sich
auf die zur Kennzeichnung des vom Schaden betrof- (3) § 24 Abs. 3 bis 6 und § 25 Abs. 1 und 2 des
fenen Wirtschaftsguts notwendigen, insbesondere Feststellungsgesetzes sind entsprechend anzuwen-
nach dem Bewertungsgesetz für das Wirtschaftsgut den. Die zuständigen Auskunftstellen sind vor Erlaß
und seine Bewertung in Betrncht kommenden Merk- von Rechtsverordnungen nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 gut-
male sowie auf die Ursache des Schadens, den Zeit- achtlich zu hören.
Nr. 111 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1969 1905
§ 29 § 32
Recht.s- und Amtshilfe Vertretung
{1) D(!n in diesern Abschnitt genannten Behörden (1) Für die Vertretung vor den Ausgleichsbehör-
ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Gebühren und den und den bei diesen gebildeten Ausschüssen
Auslflgen werden nicht erstc1ttet. Für die Rechtshilfe sind § 327 des Lastenausgleichsgesetzes und § 5 des
der C~eric:hte sind die §§ 156 ff des Gerichtsverfas- Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Lasten-
sungsuesel.zes entsprechend anzuwenden. ausgleichsgesetzes vom 3. Mai 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 509) anzuwenden.
(2) Für die Erteilung eines Erbscheins einschließ-
lich des vorausgegang<men Verfahrens wird eine (2) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für sind die für diese Gerichte maßgebenden Vorschrif-
Zwecke des Feststellungs- oder des besonderen Be- ten anzuwenden.
weisverfahrens verwendet werden soU. § 107 Abs. 1
§ 33
Satz 2 dPr Kost(mordnung bleibt unberührt.
Ortliche Zuständigkeit
(l) Das nach § 31 Abs. 1 zuständige Ausgleichsamt
ist, soweit der Präsident des Bundesausgleichsamtes ,
Fünfter Abschnitt nichts anderes bestimmt, auch für die Durchführung
des Verfahrens zuständig.
Verfahren
(2) Sind an einem Wirtschaftsgut mehrere betei-
ligt, so wird das Verfahren einheitlich durch das-
§ 30
jenige Ausgleichsamt durchgeführt, das der Präsi-
Form und Inhalt des Antrags dent des Bundesausgleichsamtes bestimmt. Das
gleiche gilt, wenn es sich um Anteilsrechte an Kapi-
(l) Das Verfahren wird nur auf Antrag durch-
talgesellschaften handelt, für die Feststellung des
geführt. Der Antrag ist auf amtlichem Formblatt zu
Schadens, der sich für je 100 Reichsmark oder Mark
stellen. In dem Formblatt ist auf die Vorschrift des
in einer anderen Währung des Schadensgebiets des
§ 2 Abs. 2 ausdrücklich hinzuweisen.
Grund- oder Stammkapitals, bei bergrechtlichen Ge-
(2) In dem Antrag sind die dem Antragsteller zur werkschaften je Kux ergibt.
Verfügung stehenden Beweismittel anzugeben.
(3) Anträge können nur bis zum 31. Dezember 1972 § 34
gestellt werden; die Antragsfrist endet jedoch frü-
Beweiserhebung
hestens drei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem
der Geschädigte antragsberechtigt geworden ist. (1) Die Ausgleichsbehörden erheben von Amts
Durch Rechtsvero:dnung können zur Berücksichti- wegen alle Beweise, die für das Feststellungs- oder
gung besonderer Verhältnisse für Gruppen von An- das besondere Beweisverfahren notwendig sind.
tragsberechtigten längere Fristen festgelegt werden.
(2) Soll von den Angaben des Antragstellers ab-
Rechtzeitig gestellte Anträge können nach Ablauf
gewichen werden, so ist dem Antragsteller vor der
der Antragsfrist nicht auf Schctden an anderen wirt-
Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
schaftlichen Einheiten oder Wirtschaftsgütern er-
geben.
weitert werden.
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-
stimmt ist, sind für die Beweiserhebung die §§ 355 ff
§ 31 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
Antragstellung
(1) Der Antrag i.sl an das für den ständigen Auf- § 35
enthalt oder Silz des Antragstellers zuständige
Eidliche Vernehmung
Ausgleichsamt zu richten. Hat der Antragsteller
keinen ständigen Aufenthalt oder Sitz im Geltungs- (1) Im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und
bereich dieses Gesetzes, so ist das Ausgleichsamt den bei diesen gebildeten Ausschüssen ist die Ab-
zuständig, das vom Präsidenten des Bundesaus- gabe eidesstattlicher Versicherungen unzulässig und
gleichsamtes bestimmt wird. die eidliche Vernehmung des Antragstellers oder
seines Rechtsnachfolgers ausgeschlossen.
(2) Der Antrag ist, wenn der Präsident des Bun-
desausgleichsamtes nichts anderes bestimmt und der (2) Wird mit Rücksicht auf die Bedeutung der
Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt oder Sitz Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheits-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, bei der für gemäßen Aussage die eidliche Vernehmung eines
den ständigen Aufenthalt oder Sitz zuständigen Ge- Zeugen oder Sachverständigen für geboten erachtet,
meindebehörde einzureichen. Die Gemeindebehörde so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge
oder die statt ihrer bestimmte Stelle hat, soweit der oder Sachverständige seinen ständigen Aufenthalt
Antrag nicht hinreichend begründet ist oder die An- hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.
gaben unvollständig sind, vor der Weiterleitung auf (3) Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vor-
Ergänzung hinzuwirken und erforderlichenfalls den schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der
Antragsteller vorzuladen. Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 36 gen sind die Vorschriften über die Ausschließung
Beweiswürdigung von Gerichtspersonen nach der Zivilprozeßordnung
entsprechend anzuwenden.
(1) Der Leiter des .Aus9leichsamtes und der Aus-
gleichsausschuß entscheiden darüber, welche An-
gaben als bewiesen oder glaubhaft gemacht anzu-
§ 39
sehen sind. Als glaubhaft gemacht gelten Angaben,
deren Richti9keit mit einer ernstliche Zweifel aus- Rechtsmittel
schließenden W ahrsch ei nl i chkeit dargetan ist. (1) Für das Beschwerdeverfahren und das gericht-
(2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft liche Verfahren sind die §§ 336 bis 341 des Lasten-
gemacht worden sind, werdPn nicht berücksichtigt. ausgleichsgesetzes in Verbindung mit § 190 der
Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.
(2) Für das Verfahren vor den Beschwerdeaus-
§ 37 schüssen sind die Vorschriften des § 32 Abs. 1 sowie
Bescheid der§§ 34 bis 38 anzuwenden.
(1) Uber den Antrag entscheidet der Ausgleichs-
ausschuß durch Bescheid. § 39a
(2) An Stelle des Ausschusses kann der Leiter Verbindung von Verfahren
des Ausgleichsamtes entscheiden, wenn dem Antrag
in vollem Umfange entsprochen werden kann oder Sind an einer wirtschaftlichen Einheit oder einem
wenn der Antragsteller sich mit dem Inhalt der Wirtschaftsgut sowohl Schäden im Sinne dieses Ge-
beabsichtigten Entscheidung einverstanden erklärt setzes als auch Schäden im Sinne des Feststellungs-
hat. gesetzes oder des Reparationsschädengesetzes ent-
standen, so sind die Verfahren nach diesen Gesetzen
(3) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen
miteinander zu verbinden; die Entscheidungen kön-
teilweise entschieden werden, so kann ein Teil-
nen einheitlich erlassen werden.
bescheid erlassen werden.
(4) Die Entscheidung ergeht schriftlich auf amt-
lichem Formblatt und ist zu begründen. Der Bescheid
§ 40
muß eine Belehrung darüber enthalten, welcher
Rechtsbehelf gegeben ist. Ruhen des Verfahrens
(5) Die Entscheidungen sind dem Antragsteller Das Verfahren ruht, solange der Antragsberech-
zuzustellen und dem Vertreter des Bundesinteresses tigte oder derjenige, der nach § 12 Abs. 3 einen
bekanntzugeben. Für das Zustellungsverfahren sind Antrag stellen kann, seinen ständigen Aufen_thalt
die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes im Schadensgebiet oder in einem Aussiedlungsgebiet
anzuwenden. Die Zustellung von Entscheidungen der hat.
Ausgleichsämter kann durch einen verschlossen zu-
gesandten einfachen Brief erfolgen. In welchen Fällen § 41
die Zustellung durch einfachen Brief erfolgen kann,
bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamtes; Wiederaufnahme des Verfahrens
für die Zustellung durch einfachen Brief ist § 17 (1) Ist eine Entscheidung unanfechtbar oder rechts-
Abs. 2 bis 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes an-:- kräftig geworden, so kann das Verfahren _jederzeit
zuwenden. auf Antrag des Antragstellers, des Vertreters des
(6) Sind im Falle des § 33 Abs. 2 Satz 2 nicht alle Bundesinteresses oder von Amts wegen aus den
Beteiligten ermittelt, so ist die Entscheidung dem gleichen Gründen, die die Vorschriften des Vierten
oder den Beteiligten, die an dem Verfahren teil- Buches der Zivilprozeßordnung vorsehen, wieder
genommen haben, zuzustellen und außerdem im aufgenommen werden. Liegen diese Voraussetzun-
Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffent- gen nicht vor, ist die Wiederaufnahme des Verfah-
lichung, die mit einer Belehrung über den Rechts- rens mit dem Ziel abweichender oder ergänzender
behelf zu versehen ist, tritt für die nicht ermittelten Entscheidung zulässig, wenn neue Beweismittel ver-
Beteiligten an die Stelle des Bescheids. fügbar werden, die die getroffene Entscheidung in
wesentlichen Punkten als unvollständig oder un-
(7) Der Bescheid hat das Ergebnis der Feststellung richtig erscheinen lassen.
oder des besonderen Beweisverfahrens zu enthalten.
(2) Das Verfahren ist ferner wieder aufzunehmen,
wenn sich die Voraussetzungen für die Entscheidung
§ 38 nachträglich geändert haben; dies gilt insbesondere,
wenn
Ausschließung von der Mitwirkung am Verfahren
1. Vermögen zurückgegeben oder hierfür Ersatz in
Die Angehörigen der Ausgleichsbehörden und der Natur gewährt wird,
Auskunftstellen sowie die bei diesen ehrenamtlich
2. ein privatrechtlicher geldwerter Anspruch, dessen
tätigen Personen sind von der Mitwirkung an der
Verlust geltend gemacht worden war, erfüllt wird,
Entscheidung über eigene Anträge oder über An-
träge ihrer Angehörigen im Sinne des § 10 des 3. sich der Schaden mindert oder im Zusammenhang
Steueranpassungsgesetzes ausgeschlossen. Im übri- mit dem Schaden Leistungen gewährt werden.
Nr. 11 J Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1969 1907
§ 42 (2) Uber die Ausschließung entscheidet auf Antrag
Gebühren und Kosten des Leiters des Ausgleichsamtes oder des Vertreters
des Bundesinteresses der Leiter des Landesaus-
(1) Das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden gleichsamtes nach Anhörung desBeschwerdeausschus-
und den bei di<'sen ~Jebildet.en Ausschüssen ist ge- ses. Die Entscheidung ist zu begründen; sie kann
bührenfrei. vom Empfänger des Bescheids und vom Vertreter
des Bundesinteresses nach den §§ 338 ff des Lasten-
(2) Die not wendigen Kosten des Verfahrens vor
ausgleichsgesetzes angefochten werden. Der Antrag
clEm Ausgleic:hsbehörden einschließlich der bei diesen
auf Ausschließung kann sowohl vor als auch nach
gebildeten Ausschüsse dürfen dem Antragsteller
der Entscheidung über den Antrag (§ 37) gestellt
nicht auferlegt werden. Die Kosten einer Vertretung
werden. Ist derjenige, dem ein Verhalten nach Ab-
trägt der Antragsteller; dies gilt nicht für das Be-
satz 1 Nr. 1 und 2 zur Last gelegt wird, vor Einlei-
schwerdeverfahren, soweit: die Zuziehung eines Be-
tung oder Abschluß eines Ausschließungsverfahrens
vollmüchigten zur zweckentsprechenden Rechtsver-
verstorben, kann das Verfahren mit Wirkung gegen
folgung notwendig und di.e Beschwerde begründet
den Erben eingeleitet oder abgeschlossen werden.
war. Uber die Tragung der Kosten wird bei Entschei-
dung zur Sache rnilentschieden.
{3) Im Verfahrnn vor den. Verwaltungsgerichten
§ 45
der Länder werden Gebühren in Höhe des Mindest-
satzes erhoben. Im Verfahren vor dem Bundesver- Ehrenamtliche Mitarbeit
waltungsgerid1t ermäßigen sich die Gebühren auf (1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnende
ein Viertel. Personen, die zur ehrenamtlichen Mitarbeit bei der
(4) Für die Kostenregelung im Verfahren vor den Durchführung dieses Gesetzes aufgefordert werden,
Verwaltungsgerichten sind die für diese Gerichte sind zu dieser Mitarbeit verpflichtet.
maßgelHmd(m Vorsc;hriften anzuwenden. (2) Ehrenamtliche Mitarbeit, insbesondere als Bei-
sitzer in Ausschüssen, kann nur aus wichtigen Grün-
den abgelehnt werden.
(3) Die Beisitzer der Ausschüsse erhalten eine
Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschä-
Sechster Abschnitt digung der ehrenamtlichen Richter.
Schlußvörschriften
§ 43
§ 46
Verwaltungskosten
Rechtsverordnungen
§ 351 des Lasl <!nc:1usgleichs9esetzes ist entsprechend
anzuwenden. (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsver-
ordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zustim-
mung des Bundesrates.
§ 44 (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
AusschlieUung von dem F;eststellungs- die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnun-
und dem besonderen Beweisverfahren gen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes
weiterübertragen werden; der Präsident des Bun-
(1) Von dem Feststellungs- und dem besonderen desausgleichsamtes bedarf zum Erlaß solcher Rechts-
Beweisverfahren kann unbeschadet einer strafrecht- verordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
lichen Verfolgung ganz oder teilweise ausgeschlos-
sen werden,
1. wer in eigener oder fremder Sache wissentlich
oder grob fahrlässig falsche Angaben über die § 41
Entstehung oder den Umfang des Schadens ein- Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
schließlich der Verbindlichkeiten gemacht, veran-
laßt oder zugelassen oder zum Zwecke der (1) Verweisungen dieses Gesetzes auf andere
Täuschung sonstige für die Entscheidung erheb- Rechtsvorschriften beziehen sich auf deren jeweils
liche Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vor- geltende Fassung. Soweit es sich dabei um gesetz-
gespiegelt hat, liche Vorschriften handelt, beziehen sich die Ver-
weisungen auch auf die zu diesen Vorschriften er-
2. wer in eigener oder fremder Sache Zeugen, Sach- gangenen oder noch ergehenden Rechtsverordnungen
verständigen oder Personen, die mit der Scha- in ihrer jeweils geltenden Fassung.
denssache befaßt sind, Geschenke oder andere
Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt (2) Bewertungsgesetz im Sinne dieses Gesetzes
oder ihnen Nachteile angedroht oder zugefügt ist das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934
hat, um sie zu einer falschen Aussage, zu einem (Reichsgesetzbl. I S. 1035) unter Berücksichtigung der
falschen Gutachten oder einer Handlung, die eine Änderungen durch das Einführungsgesetz zu den
Verletzung der Dienst- oder Amtspflicht enthält, Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (Reichs-
zu bestimmen. gesetzbl. I S. 961).
1908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 48 § 49*)
Anwendung im Land Berlin Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 dung in Kraft.
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er- "') Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des sprünglichen Fassung vom 22. Mai 1965. Die Zeitpunkte des Inkraft-
tretens der späteren Änderungen ergeben sich aus den in der
Dritten Uberleitungsgesetzes. vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
I-I er aus g <) h c r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird dus als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsqesetzbl. I S. 437) nuch Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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