1881
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
19 6 9 AII s A. e A' ehe n zu Bonn am 18. 0 kt ober 19 69 Nr. 110
Ta~J Inhalt Seite
10. 10. G9 Verordnunq zur i\nclerun9 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
/\rheilnehrnererfindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1881
Bu11dcs(Jr'sclzill. lll 422-1-2
1G. 10. 69 Verordnun~r über das Berufsbild für das Augenoptiker-Handwerk ......................... . 1882
16. 10. 69 Z<'h n Lc! V c!n)rdnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung 1884
Bundr,srwsr,tzl>I. III 7823-1-3
Verordnung
zur Änderung der zweiten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
Vom 10. Oktober 1969
Auf Grund des § 45 des Gesetzes über Arbeit- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheits-
nehmererfindunwm vom 25. Juli 1957 (Bundesge- strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt
selzbl. I S. 756), zuletzt geändert durch Artikel 5 des worden ist;
Gesetzes zur .Änderung des Patentgesetzes, des 2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Ver-
Warnnzeichengesel.zes und weiterer Gesetze vom lust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
4. September 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird im
Amter zur Folge haben kann;
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnun9 verordnet: 3. wer durch gerichtliche Anordnung in der Ver-
fügung über sein Vermögen beschränkt ist;
4. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag
§ 1 nicht besitzt."
§ 1 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Durch- § 2
führung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindun-
gen vom 1. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1680), Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
zuletzt gefü1derl durch Verordnung vom 22. August Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
1968 (Bundes9csetzbl. I S. 994), erhält folgende Fas- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 47 Abs. 1 des
sung: Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen auch im
Land Berlin.
,, (2) Vom Amt eines Beisitzers ist ausgeschlossen,
§ 3
1. wer infol~JC Richterspruchs die Fähigkeit zur Be-
kleidung öffentlicher Amt.er nicht besitzt oder Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft.
Bonn, den 10. Oktober 1969
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
1882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
iiber das Berufsbild für das Augenoptiker-Handwerk
Vom 16. Oktober 1969
Auf Grund des § 45 der 1-Lrndwerksordmmg in der Messen der Refraktion nach objektiven Methoden
Fassung der Bckc:mntrnachung vom 28. Dezember 1965 unter Anwendung der notwendigen Geräte und
(Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch optischen Hilfsmittel;
das Berufsbildun9sgcsetz vom 14. August 1969 (Bun- Messen des Augenabstandes, Anpassen der Re-
desgesetzbl. I S. 1112), wird im Einvernehmen mit fraktionsmeßbrille, Messen der Scheitelabstände;
dem Bundesminister für Arlwit und Sozialordnung
Subjektives Ermitteln der optimalen Korrektions··
verordnet:
gläser für Ferne und Nähe;
§ 1 Justieren und Zentrieren der Brillengläser nach
Dem Augenopliker-Handwcrk sind folgende Tätig- verschiedenen Methoden;
keiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten Anwenden der Geräte und optischen Hilfsmittel
und Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung zur Augenglasbestimmung;
des Meisterprüfungswesens zugrunde zu legen sind:
Anfertigen und Bearbeiten von Kontaktlinsen;
1. Arbeitsgebiet:
Instandsetzen von Brillen und anderen Sehhilfen;
Technisches Anpassen von vergrößernden Seh-
Anfertigung und Anpassung von Brillen aller Art;
hilfen;
Bestimmung und Auswahl der Brillengläser und
Anwenden feinmechanischer Arbeitsmethoden bei
Brillenfassungen nach optischen, anatomischen
metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen,
und ästhetischen Gesichtspunkten; ,
insbesondere Formen, Feilen, Löten, Bohren,
Bestimmung der erforderlichen Maße nach DIN- Sägen, Fräsen, Schleifen, Polieren und Kitten;
Vorschriften und RAL-Richtlinien für Brillen mit
Einstärkegläsern und Mehrstärkcngläsern; Anfertigen und Instandsetzen von Spezial-Werk-
zeugen und optischen Hilfsmitteln;
Messung der Refraktion des Auges, Prüfung der
Sehschärfe; Bedienen und Justieren optischer Instrumente;
Auswahl, Bearbeitung und Abgabe von Kontakt- Grundkenntnisse der Mathematik, insbesondere
linsen nach ärztlicher Verordnung; der Arithmetik, Algebra, Stereometrie, Trigono-
Instandsetzung von Brillen und anderen Seh- metrie;
hilfen; Grundkenntnisse der Elektrotechnik, Mechanik
Prüfung, Instandsetzung und Justierung optischer und Wärmelehre;
Instrumente. Kenntnis der allgemeinen Optik;
Kenntnis der Augenoptik, insbesondere der
2. Fertigkeiten und Kenntnisse: Korrektionsmittel;
Einfassen von Brillengläsern in Brillenfassungen Kenntnis der Wirkungsweise und Anwendung
und Veränderung der Brille nach anatomischen der Kontaktlinsen;
Gegebenheiten; Kenntnisse über die Anatomie, Physiologie des
Prüfen, Messen, Anzeichnen, Bearbeiten und Ein- Auges und der Sehfehler;
schleifen von Brillengläsern; Kenntnisse über sehleistungsvermindernde Er-
Bestimmen der erforderlichen Maße nach DIN- krankungen des Auges und mögliche Beeinträch-
Vorschriften und RAL-Richtlinien für Brillen mit tigungen durch berufliche Handlungen;
Einstärkegläsern und Mehrstärkengläsern; Kenntnisse im Ausführen ärztlicher Verord-
Entwerfen, Skizzieren und Anfertigen von Brillen- nungen;
fassungen; Kenntnis der Methoden der objektiven und der
Optische Fachberatung bei der Auswahl der subjektiven Refraktionsbestimmung;
Brillengläser und Brillenfassung nach optischen, Kenntnis der Meßgeräte zur Bestimmung physi-
anatomischen und üsthclischen Erfordernissen; kalisch-optischer und technischer Größen;
Nr. 110 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1969 1883
Kennln isse über den Einsatz und die Handhabung § 2
von Maschinen, Wcrkzeuqcn und Geräten sowie
deren Pfl('qe und lnst,rndsetzung; Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Kenntnis über Arten, Eigenschaften, Verwendung
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
und Verarheitun9 der Werkstoffe und Hilfsstoffe;
werksordnung auch im Land Berlin.
Kenntnis der für die Berufsausübung- notwendigen
gesundheilsrcchtlichen Vorschriften insbesondere
des Heilprak tikergesetzes;
Kenntnis der erforderlichen DIN-Vorschriften und
RAL-Richtl inic-m; § 3
Kenntnis der Vorschriften für die Arbeits- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
sicherheit. kündung in Kraft.
Bonn, den 16. Oktober 1969
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
von Dohnanyi
1884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Vom 16. Oktober 1969
Auf Grund des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Pyrus L. und Sorbus L. - außer Früchten, Samen,
Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968 Schnittblumen und Bindegrün -
(Bundesgesetzbl. I S. 352). geändert durch das Ein- aus Ländern, die von Feuerbrand befallen sind
führungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig- oder in den letzten fünf Jahren befallen waren,
keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), müssen von einer Anbaufläche stammen, deren
wird verordnet: Umkreis von 20 Kilometern seit zwei Jahren frei
Artikel 1 von Feuerbrand ist. Die Anbaufläche und ihre un-
mittelbare Umgebung müssen seit Beginn der
Die PflanzenbE~schauverordnung vom 23. August vorletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1258), zuletzt geändert amtlich überwacht worden sein. Sie dürfen wäh-
durch das Pflanzenschutz-Kostengesetz vom 26. Au- rend dieser Zeit keine Anzeichen für das Vor-
gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1406), wird wie folgt handensein von Feuerbrand gezeigt haben. 11
geändert:
In Anlage 4 werden
Artikel 2
1. in Ziffer III letzter Satz hinter dem Wort „Viro-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
sen" das Komma und die anschließenden Worte
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
,, bei Obstgewächsen außerdem auch von Feuer-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-
brand (Erwinia amylovora [Burrill] Winslow et
schutzgesetzes auch im Land Berlin.
al.), gestrichen,
11
2. hinter Ziffer V folgende neue Ziffer VI angefügt:
„Pflanzen der Gattungen Artikel 3
Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Malus Mill., Pnmus L., Pyracantha M. Roem., dung in Kraft.
Bonn, den 16. Oktober 1969
Der Bundesminister für Ernährung,
L an d w i r t s c h a f t und F o r st e n
Hermann Höcherl
II c r n u s u <' h e 1 : Der ßurnl<'sminisler der Justiz. -- Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
D r u c k : Bundesdruckerei Bonn.
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Di!s Bt1ndesqr:s<,tzbl,11.l ersdwint in d,c,i T<,ilcn. In Tt,il I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslerligun1J verkündd. In "foil III wi1d di!s iils foll9cllend festgestellte Bundesrecht auf Grund des G_esetzes übe_r die_ Sammlung des Bundes·
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