1869
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 A11sgegche1r zu Bonn am 15. Oktober 1969 Nr. 109
Tag Inhalt Seite
13. 10. GD Neufassung des Körperschaftst.euergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1869
Bund,•sw•sc:lzlll. 111 !ill-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
UundesiJesetzblaU. Teil II Nr. 72 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 1879
Verk ündungrni im Bundesm1zeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1879
Rechtsvorseil ri fi<!11 <l<\r Europüischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1879
Bekanntmachung
der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes
Vom 1:l. Oktober 1969
Auf Grund d<'S § 23 a .Abs. 2 des Körperschaft- c) des Parteiengesetzes vom 24. Juli 1967 (Bundes-
steuergesetzes ia der Passung der Bekanntmachung gesetzbl. I S. 773),
vom 24. Mai 1965 (Bundesgesel.zbl. J S. 449) wird d) des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1967 vom
nachstehend der Wortlaut des Körperschaftsteuer- 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1254),
gesetzes unter Bc!rücksichtigung e) des Dritten Steueränderungsgesetzes 1967 vom
a) des Gesetzes über die Ermittlung des Gewinns 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1334),
aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnitt- f) des Gesetzes zur Anderung des Körperschaft-
sätzen vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I steuergesetzes und anderer Gesetze vom 15. Au-
s. 1350), gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1182) und
b) des Gesetzes zur förderung der Stabilität und des
g) des Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18. Au-
Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211)
(Bundesgesetzbl. 1 S. 582), bekanntgemacht.
Bonn, den 13. Oktober 1969
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Körperschaitsteuergesetz
(KStG 1968)
in der Fassung vom 13. Oktober 1969
J. Steuerpfücht 2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
§ 1
4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
Unbeschränkte Steuerpflicht
5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen
(1) Unbesch ri:ink t kijrpersdrnftsteuerpflichtig sind und andere Zweckvermögen;
d.ie fol9enden Kiirperschaflen, Personenvereinigun-
qen und Vermögensmassen, die ihre GPschäftslcitung 6. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des
oder ihren Silz im Inland haben: öffentlichen Rechts; einem solchen Betrieb steht
die Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art
1. Kapi talgescllschaften (A k liengescllschaften, Kom-
gleich.
manditgesellsdwften auf Aktien, Gesellschaften
mit beschrünk ter Haftung, Kolonialgesellschaften, (2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht
bergrechtliche Gewerkschaften); erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.
1870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 2 lungs- und Landesrentenbank, die Landwirt-
Beschränkte Steuerpflicht schaftliche Rentenbank und die Deutsche Genos-
senschaftskasse;
(1) Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind
3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirt-
1. Körperschc1 rten, Personenvereinigungen und Ver- schaftlicher Art erfüllen;
mögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung
4. (gestrichen)
noch ihren Sitz im Inland hc1ben,
mit ihren inländischen Einkünften; 5. (gestrichen)
6. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
2. Körperscha flen, Personen vcreinigungen und Ver-
mögensmassen, die nicht unbeschränkt steuer- mögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung
oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tat-
pflichtig sind,
sächlichen Geschäftsführung ausschließlich und
mit den inländischen Einkünften, von denen ein unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder
Steuerabzug zu erheben ist. mildtätigen Zwecken dienen. Unterhalten sie
(2) Absutz 1 ~Jilt entsprechend für Körperschaften, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über
Personenvercinigtmgen und Vermögensmassen, die den Rahmen einer Vermögensverwaltung hin-
weder ihre Gcschüftsleitung noch ihren Sitz im Gel- ausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;
tungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West), 7. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-
aber ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in einem Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und
zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem Kör- sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der
perschaften, Personenvereinigungen und Vermögens- Not oder Arbeitslosigkeit,
massen mit Geschäflsleilunq oder Sitz im Geltungs-
a) wenn sich die Kasse beschränkt
bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
als beschränk I k örperschaflsleuerpflichtig behandelt aa) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige
werden. einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher
Geschäftsbetriebe oder
§ 3 bb) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige
Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht der Spitzenverbände der freien Wohl-
fahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-Haupt-
(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, An-
ausschuß, Innere Mission und Hilfswerk
stalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind
der Evangelischen Kirche in Deutsch-
dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkom-
land, Deutscher Caritasverband, Deut-
men weder nach diesem Gesetz noch nach dem Ein-
scher Paritätischer Wohlfahrtsverband,
kommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen
Deutsches Rotes Kreuz und Zentral-
Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
wohlfahrtsstelle der Juden in Deutsch-
(2) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen- land) einschließlich ihrer Untergliede-
schaften und ähnliche Realgemeinden, die zu den in rungen, Einrichtungen und Anstalten und
§ 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nicht sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrts-
körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie weder einen verbände, und
Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines Neben- b) wenn sichergestellt ist, daß der Betrieb der
betriebs hinausgeht, unterhalten noch einen solchen Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art
Gewerbebetrieb verpachtet haben. Ihre Einkünfte und Höhe der Leistungen eine soziale Ein-
sind unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern. richtung darstellt;
(3) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen- 8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Cha-
schaften und ähnliche Realgemeinden, die zu den in rakter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaft-
§ 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören und die lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Unterhalten
einen Gewerbebetrieb unterhalten, der über den sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der
Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, oder die dem Verbandszweck dient, so sind sie insoweit
einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet haben, sind steuerpflichtig. Dient ein wirtschaftlicher Ge-
nur insoweit körperschaftsteuerpfl!chtig. schäftsbetrieb nicht dem Verbandszweck, so ist
der Berufsverband steuerpflichtig;
§ 4 9. Körperschaften oder Personenvereinigungen,
Persönliche Befreiungen deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermö-
gens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband
(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit der in Ziffer 8 bezeichneten Art ist, sofern ihre
1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes- Erträge im wesentlichen aus dieser Vermögens-
bahn, das Unternehmen „Reichsautobahnen", die verwaltung herrühren und ausschließlich dem
Monopolverwaltungen des Bundes und die staat- Berufsverband zufließen;
lichen Lotterieunternehmen; 10. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor-
2. die Reichsbank, die Deutsche Bundesbank, die gungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren
Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Deutsche Angehörige auf Grund einer durch Gesetz ange-
Rentenbank, die Deutsche Rentenbank-Kredit- ordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflich-
anstalt, die Lastenausgleichsbank (Bank für Ver- tung Mitglieder dieser Einrichtungen sind, wenn
triebene und Geschädigte), die Deutsche Sied- die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner
Nr. 109 Ti!q der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1969 1871
hii/H)H!n j;ih rlid1e11 B(~i I l'.l.dM\l als das Zwölf- Wirtschaftsjahr entfallenden Beitragseinnahme
ladw der fü!ilrürw, di.e nach den§§ 1387 und 1388 bestritten worden wären. Die Beitragsrückerstat-
der Re.ichsv<.)rsicherungsordnunq höchslens ent- tung muß spätestens bei Genehmigung des Ab-
richtet wercl('ll kömwn. Sind nach der Satzung schlusses des Wirtschaftsjahrs durch die satzungs-
dm Einricht1n1~J nnr Pflidil.rn icdschaften sowie mäßig zuständigen Organe mit der Maßgabe
lreiwillige Mi 1.glir!dschdlf n,, die unmittelbar an beschlossen werden, daß sie auf die binnen
1d ne Pflich lrni I\Jl ic'dsd1df1 ,inschließen, möglich, Jahresfrist nach der Beschlußfassung fällig wer-
so steht. dies der nicht entgegen, denden Beiträge anzurechnen oder binnen Jahres-
wenn di.c Satzung diP Zill1 keiner höheren frist nach der Beschlußfassung bar auszuzahlen
jährlichen BeHrü~Je zuJ;Jßl ls das Fünfzehnfache ist.
der Bei lrüue, dü! ndch dPn § § 1387 und 1388 der (3) Zuführungen zu Rücklagen für Beitragsrück-
ReichsversidH\runnsordn ll lHJ höfhstens entrichtet erstattungen sind nur insoweit abzugsfähig, als die
werden können. ausschließliche Verwendung der Rücklagen für die-
(2) DiP Befreiunrie:n nach Absdlz l sind nicht an- sen Zweck durch Satzung oder durch geschäfts-
zuwenden, soweit die inlündischen Einkünfte dem planmäßige Erklärung gesichert ist.
Steuerabzug unterlie9en (§ '.2 Abs. 1 Ziff. 2). (4) Bei Versicherungsunternehmen, die das Le-
(3) Die Befreiungen nilch bsalz 1 Ziff. 3 und 6 bensversicherungsgeschäft allein oder neben ande-
bis 9 sind auf beschränkt Str1Lwrpflkh1.ige (§ 2 Abs. 1 ren Versicherungszweigen betreiben, sind für das
Z.iff. 1, Abs. 2) nicht anzuwenden. Lebensversicherungsgeschäft mindestens 5 vom Hun-
dert des nach den Vorschriften des Einkommen-
steuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelten
II. Einkommen Gewinns zu versteuern, von dem der bei dem
Lebensversicherungsgeschäft für die Versicherten
l. Allgemeines bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist.
§ 5
§ 7
(1) Die Körpersclwftsleuc1 bemißt sich nach dem
Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne
Einkommen, das der Steuerpflichli~Je innerhalb eines
Kalenderjahrs bezogen ha 1.• Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird oder
nicht. Ausschüttungen jeder Art auf Genußscheine,
(2) Bei Steuerpfl.ichtigen, d.ic Bücher nach den mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver- am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaften ver-
pflichtet sind, ist der Cewinn 1rnch dem Wirtschafts- bunden ist, dürfen das Einkommen nicht mindern.
jahr, für das sie reqelmäßiq A hschlüsse machen, zu
ermitteln. Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das § 7a
Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse Organschaft
machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn
aus Gewerbebetrieb als in dern Ka.lenderjahr be- (1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder
zogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die Um- Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäfts-
stellunu des Wirlschaltsjahrs auf einen vom leitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch
Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291
nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an
Finanzamt vorgenommen wird. ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen
abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesell-
§ 6 schaft dem Träger des Unternehmens (Organträger)
zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen
(1) Was als Einkommen qilt und wie das Einkom-
erfüllt sind:
men zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vor-
schriften des Einkommensteuergesetzes und den 1. Der Organträger muß an der Organgesellschaft
§§ 7 bis 16 dieses c;esetzes. Hierbei sind auch ver- vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres an ununter-
deckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen. brochen und unmittelbar in einem solchen Maße
beteiligt sein, daß ihm die Mehrheit der Stimm-
(2) Bei der Ermitthm9 des Einkommens von Ver- rechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft
sicherungsunternehmen qilt für Beitraqsrückerstat- zusteht (finanzielle Eingliederung). Eine mittel-
1:ungen, die auf Grund des Geschäftsergebnisses bare Beteiligung genügt, wenn jede der Beteili-
gewährt werden, vorbehaltlich der Vorschriften der gungen, auf denen die mittelbare Beteiligung
Absätze 3 und 4 fol9endes: beruht, die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.
1. Beitra9srückerstattungen, die· aus dem Lebens- 2. Die Organgesellschaft muß von dem in Ziffer 1
versicherungsgeschäft stammen, sind a bzugsfähi9. bezeichneten Zeitpunkt an ununterbrochen nach
2. Beitragsrückerstattungen, die nicht aus dem dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse
Lebensversicherungsgeschtift stammen, sind nur wirtschaftlich und organisatorisch in das Unter-
Insoweit abzugsfähig, als sie den Uberschuß nicht nehmen des Organträgers eingegliedert sein. Die
überstei9en, der sich ergeben würde, wenn die organisatorische Eingliederung ist stets gegeben,
auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Versiche- wenn die Organgesellschaft durch einen Beherr-
rungsleistun9en, Uberträge und Rücklagen sowie schungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des
die sämtlichen sonsti9en persönlichen und sach- Aktiengesetzes die Leitung ihres Unternehmens
lichen Betriebsausgaben al1ein aus der auf das dem Unternehmen des Organträgers unterstellt
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oder wenn die Orqc1nql~sel lsdwft eine nach den die besondere Körperschaftsteuer für diese Gewinn-
Vorsch riHen d<'.r §§ 319 bis ?/27 des Ak tiengeset- anteile so zu erheben, als hätte der Organträger
zes t!inqc~Jli<:derlc: Gcsellsc:hidl ist. diese Gewinnanteile unmittelbar selbst bezogen. In
3. Der OrcJcml.rLlqer muß eine unbeschränkt steuer- den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 gilt Satz 1 ent-
pflich lige nc1 l.ü rl id1e Person oder eine nicht steuer- sprechend.
befrei l.e Kürpc)rschdll, PPrsonen vereinigung oder (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten
Vc:rrnö~J<:nsrnc1sse im SinnP des § 1 mit Geschäfts- entsprechend, wenn eine andere als eine der in
leitung und Silz im 1n 1,md oder eine Personen- Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Kapitalgesellschaften
gt:sellschafl. im Sinn<: des § 15 Ziff. 2 des Einkom- mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sich ver-
mcnstcuer~icsctzPs mil Ccscbäftslcitung und Sitz pflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unter-
im lnland sein. An der Personengesellschaft dür- nehmen im Sinne des Absatzes 1 abzuführen. Wei-
fen nur Gesellscbilifor belciligt sein, die mit dem tere Voraussetzungen sind, daß
auf sie entfol lenden Teil des zuzurechnenden Ein-
1. der Vertrag in schriftlicher Form abgeschlossen
kommens im Gcdtun~Jslwreich dieses Gesetzes der wird,
Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer
unterliegen. Sind ein o<lPr mehrere Gesellschafter 2. die Gesellschafter dem Vertrag mit einer Mehr-
der Personenriesellschaft beschränkt einkommen- heit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
sleuerpflichl.iq, so müssen die Voraussetzungen zustimmen,
der Ziffern 1 und 2 im Verhältnis zur Personen- 3. eine Verlustübernahme entsprechend den Vor-
gesellsdwft selbst erfüllt sein. Das gleiche gilt, schriften des § 302 des Aktiengesetzes vereinbart
wenn an der Personengesellschaft eine oder wird und
mehrere Körperschaften, Personenvereinigungen 4. die Abführung von Erträgen aus der Auflösung
oder Vermögensmassen beteiligt sind, die ihren von freien vorvertraglichen Rücklagen ausge-
Sitz oder ihre Gesd1äftsleitung nicht im Inland schlossen wird.
haben.
(6) Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren
4. Der Gewinnabfühnm~Jsvertrag muß auf minde-
ganzen Gewinn an ein ausländisches gewerbliches
stens fünf Jahre abgeschlossen und während die-
Unternehmen, das im Inland eine im Handelsregister
ser Zeit durchqeführt werden und spätestens am
eingetragene Zweigniederlassung unterhält, abzu-
Ende des Wirl.schc1flsjcJhres der Organgesellschaft
führen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft
wirksam werden, für dc1s Satz l erstmals ange-
den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus der
wendet werden soll. Eine~ vorzeitige Beendigung
inländischen Zweigniederlassung zuzurechnen, wenn
des Vertrags durch Kündigung ist unschädlich,
wenn ein wichtiqer Grund die Kündigung recht- 1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma
fertigt. der Zweigniederlassung abgeschlossen ist,
5. Die Organgesellsdwfl durf Beträge aus dem Jah- 2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche
resüberschuß nur insoweit in freie Rücklagen Beteiligung zum Betriebsvermögen der Zweig-
einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmänni- niederlassung gehört und
scher Beurlei lun~J wirtschaftlich begründet ist. 3. die wirtschaftliche und organisatorische Einglie-
derung im Verhältnis zur Zweigniederlassung
(2) Bei der Ermittlung des dem Organträger zuzu-
rechnenden Einkommens der Organgesellschaft sind selbst gegeben ist.
die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden: Im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1
1. § 10 d des Einkommensteuergesetzes und bis 5 sinngemäß.
2. § 9 Abs. l, wenn der Organträger nicht zu den
durch diese Vorschrift begünstigten Steuerpflich- 2. Sachliche Befreiungen
tigen gehört.
§ 8
Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so ist
abweichend von Sulz 1 ZiJf. 2 die Vorschrift des § 9 Bei Personenvereinigungen, bei politischen Parteien
Abs. 1 insoweit anzuwenden, als das zuzurechnende und politischen Vereinen
Einkommfl1 auf einen Gesellschafter entfällt, der zu (1) Bei Personenvereinigungen, die unbeschränkt
den durch diese Vorschrifl begünstigten Steuerpflich- steuerpflichtig sind, bleiben für die Ermittlung des
tigen gehört und der an dem Grundkapital der Einkommens die. auf Grund der Satzung erhobenen
Organgesellschaft mindestens zu einem Viertel Beiträge der Mitglieder außer Ansatz.
unmittelbar beteiligt ist:.
(3) Ausgleichszahlungen sind von der Organ- (2) Bei politischen Parteien und politischen Ver-
gesellschaft zu versteuern. Wird die Verpflichtung einen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, bleiben
zum Ausgleich vom Organlräger erfüllt, so gilt dies außerdem die Einkünfte der in § 2 Abs. 3 Ziff. 3 bis 5
für den der Ausgleichszdhlung entsprechenden Teil und 7 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten
des Einkommens des Organträgers. Die Ausgleichs- Art mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinne des
§ 43 des Einkommensteuergesetzes außer Ansatz.
zahlungen gelten ctls berücksichtigungsfähige Aus-
schüttungen der Organgesellschaft im Sinne des § 19
Abs. 3. § 9
(4) Bleiben bei der Ermi 1.tluny des zuzurechnenden Bei Schachtelgesellschaften
Einkommens der Organgesellschaft Gewinnanteile (1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-
im Sinne des § 9 Abs. 3 Salz 1 außer Ansatz, so ist gesellschaft, ein unbeschränkt steuerpflichtiger Ver-
Nr. 109 Tau der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1969 1813
sichen.1119svcirem ,rnf CPg<rns~~i tifJkeit oder ein wenn die Nennwerte dieser Gesellschafts-
Betrieb Pincr inl~i11disd1e11 J<öqJi'rschaft dc~s öffent- anteile mindestens 75 vom Hundert des Nenn-
idwn Rechts n,1chw<\is!ich seit Beqi.nn des Wirt- kapitals der Kapitalgesellschaft betragen. Ge-
schaftsj;.1hrs 1111 unf Prb rodwn dll dem Grund-- oder hören zum eingebrachten Betriebsvermögen
Slammkc1pi 1.dl ein<!r un bc!;chrifr1k t steuerpflichtigen Grundstücke, so ist die Grunderwerbsteuer
Kapital~1es<d lsd1c1fl in Forrn von Ak 1.ien, Kuxen oder den Kosten der Ausgabe der Gesellschafts-
Anlcilen rn indcstens zu eirwm Viertel unmittelbar anteile zuzurechnen;
beteiliqt, so bleiben die auf die .Beteiligung entfal-
lc!tHfon Cew innanteile jPdcr /\ rt c1u ßer Ansatz. Ist 2. bei Versicherungsunternehmen
ein Cnmd- odt!r Slc1mmkapit;tl nicht vorhanden, so Zuführungen zu versicherungstechnischen Rück-
tritt dn sPine SI.C'lle das VPrmÖ~J<m, das bei der letz- lagen, soweit sie für die Leistungen aus den am
ten Vernnldq llllU ,:ur Verrnöq<)nsteuer festgestellt Bilanzstichtag laufenden Versicherungsverträgen
worden ist. erforderlich sind;
(2) Soweit d i<\ C< winn,mt<!i Je m1ßer Ansatz blei-
1
3. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien
ben, ist der Stc)uen:1bzuq vom Kapitel !ertrag nicht
vorzunehmcm. der Teil des Gewinns, der an persönlich haftende
Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grund-
(3) Die nach Absalz l außer Ansatz bleibenden kapital gemachten Einlagen oder als Vergütung
Gewinnanteile, die bei der ausschüttenden Kapital- (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt
gesellschaft berücks.ichtigungsfähige Ausschüttungen wird;
im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz l sind, unterliegen
einer besonderen Körperschaftsteuer, die nach der 4. Vermögensmehrungen, die dadurch entstehen,
Höhe dieser Gewinnanteile bemessen wird; § 5 gilt daß Schulden zum Zweck der Sanierung ganz
entsprechend. Bei einer Kapitalgesellschaft sind oder teilweise erlassen werden;
diese Gewinnanteile um den Betrag zu kürzen, in 5. a) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch-
dessen Höhe ihre berücksichtigungsfähigen Aus- licher, religiöser, wissenschaftlicher und staats-
schüttungen nicht zu einer Ermäßigung der Körper- politischer Zwecke und der als besonders för-
schaftsteuer ncch § 19 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2, Abs. 2 derungswürdig anerkannten gemeinnützigen
Z.iff. l oder 2, § 19 a Abs. 2 Ziff. 1 führen. Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 5 vom
(4) Die Vorschriiüm der Absütze 1 und 2 gelten Hundert des• Einkommens oder 2 vom Tau-
entsprechend, wenn Bund, Uinder, Gemeinden oder send der Summe der gesamten Umsätze und
Gemeindeverbände an unbeschränkt steuerpflichti- der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne
gen Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Von den auf und Gehälter. Für wissenschaftliche Zwecke
diese Beteiligungen entfalJenden Gevvinnanteilen ist erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um
indessen der Steuerabzug vom Kapitalertrag inso- weitere 5 vom Hundert. Als Einkommen im
weit vorzunehmen, als diese Gewinnanteile bei den Sinne dieser Vorschrift gilt das Einkommen
ausschüttenden Kapitalgesellschaften berücksichti- vor Abzug der in Satz 1 und in § 10 d des
gungsfähige Ausschüttungen im Sinne des § 19 Einkommensteuergesetzes bezeichneten Aus-
Abs. 3 Satz 1 sind. gaben. Als Ausgabe im Sinne dieser Vor-
schrift gilt auch die Zuwendung von Wirt-
§ 10
schaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen
(gestrichen) und Leistungen. Der Wert der Ausgabe ist
nach § 6 Abs. 1 Ziff. 4 Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes zu ermitteln;
3. Abzugsfähige Ausgaben b) Spenden an politische Parteien im Sinne des
§ 2 des Parteiengesetzes bis zur Höhe von ins-
§ 11 gesamt 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr.
Bei Ermittlung des Einkommens sind die folgen-
den Beträge abzuziehen, soweit sie nicht bereits
nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 4. Nichtabzugsfähige Ausgaben
abzugsfähige Ausgaben sind:
§ 12
1. bei Kapitalgesellschaften
Nicht abzugsfähig sind
die Kosten der Ausgabe von Ge~:ellschaftsantei-
len, soweit 1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwek-
a) die Kosten nicht aus dem Ausgabeaufgeld ken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Sat-
gedeckt werden können oder zung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben
sind;
b) die Gesellschaftsanteile für die Einbringung
eines inländischen Betriebs oder Teilbetriebs 2. die Steuern vom Einkommen und die Vermögen-
eines Einzelgewerbetreibenden oder einer steuer sowie die Umsatzsteuer für den Eigen-
Gesellschaft im Sinne des § 15 Ziff. 2 des Ein- verbrauch;
kommensteuerqesetzes, an deren Vermögen 3. die Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des
im Zeitpunkt der Einbringung natürliche Per- Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands
sonen mit mindestens 51 vom Hundert betei- oder andere mit der Dberwachung der Geschäfts-
ligt waren, gewährt werden. Das gilt nur, führung beauftragte Personen gewährt werden.
1874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil 1
:S. /\nU'.iliU<' /\hzüge (2) Der beim Ubergang sich ergebende Gewinn
scheidet für die Besteuerung insoweit aus, als die
§ IJ folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. das Vermögen einer inländischen Kapitalgesell-
§ 3 c des Einkommcnsleuer~iesetzes ist entspre- schaft muß als Ganzes auf eine andere inlän-
chend anzuwenden. Besteht das EinkQmmen nur aus dische Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von
Einkünften, von denen ein Sleuerabzug zu erheben Gesellschaftsrechten der übernehmenden Gesell-
ist (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2), so ist ein Abzug von Aus- schaft übergehen;
gaben nicht zulässig.
2. es muß sichergestellt sein, daß dieser Gewinn
später der Körperschaftsteuer unterliegt.
6. Auflösung und Abwicklung 8. Verlegung der Geschäftsleitung
(Liquidation) ins Ausland
§ 14 § 16
(l) Wjrd eine Kapitalgesellschaft, die ihre Auf- (1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Ka-
lösung beschlossen hat, abgewickelt, so ist der im pitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz
Zeitruum der Abwicklung erzielte Gewinn der Be- oder eines von beiden ins Ausland und scheidet sie
steuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungszeit- dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus,
raum soll drei Jahre nicht übersteigen. so ist § 14 entsprechend anzuwenden. An die Stelle
des zur Verteilung kommenden Vermögens tritt der
(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Ab-
gemeine Wert des vorhandenen Vermögens.
satzes 1 ist das zur Verteilung kommende Vermögen
(Abwicklungs-Endvermögen) dem Vermögen am (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inlän-
Schluß des der Auflösung vorangegangenen Wirt- dische Betriebstätte einer beschränkt steuerpflichti-
schaftsjahrs (Abwicklungs-Anfangsvermögen) ge- gen Kapitalgesellschaft aufgelöst oder ins Ausland
genüberzustellen. verlegt oder ihr Vermögen als Ganzes an einen an-
deren übertragen wird.
(3) Von dem Abwicklungs-Endvermögen sind die
steuerfreien Vermögenszugi:inge abzuziehen, die § 17
dem Steuerpflichtigen in· dem Abwicklungszeitraum (gestrichen)
zugeflossen sind.
(4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Be-
triebsvermögen, das am Schluß des vorangegange-
nen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körper- III. Steuertarif
schaftsteuer zugrunde lag. Hat der letzten Veran-
lagung ein Wert des Betriebsvermögens nicht zu- § 18
grunde gelegen, so tritt an seine Stelle der Betrag Abrundung
des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals oder,
wenn ein solches nicht vorhanden ist, die Summe Zur Berechnung der Körperschaftsteuer wird das
der Einlagen oder der Anschaffungs- oder Herstel- Einkommen auf volle 10 Deutsche Mark nach unten
lungspreis im Sinne des Einkommensteuergesetzes. abgerundet.
Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Ge- § 19
winn des vorang2gangenen Wirtschaftsjahrs zu kür-
Steuersätze
zen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet
worden ist. (1) Die Körperschaftsteuer beträgt
(5) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die 1. bei unbeschränkt steuerpflichtigen· Kapitalgesell-
sonst geltenden Vorschriften anzuwenden. schaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), soweit sie nicht zu
den in Ziffer 2 bezeichneten Gesellschaften ge-
hören,
51 vom Hundert des Einkommens.
7. Verschmelzung (Fusion) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die be-
und Umwandlung rücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3)
auf 15 vom Hundert des Einkommens;
§ 15
2. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-
(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft schaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), deren bei der letzten
mit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf einen Veranlagung zur Vermögensteuer zugrunde ge-
anderen über, so ist § 14 entsprechend anzuwenden. legtes Vermögen zuzüglich des Werts der Beteili-
Für die Ermittlung des Gewinns tritt an die Stelle gungen im Sinne des § 60 Abs. 1 des Bewertungs-
des zur Verteilung kommenden Vermögens der gesetzes den Betrag von 5 Millionen Deutsche
Wert der für die Ubertragung des Vermögens ge- Mark nicht übersteigt und bei denen seit Beginn
währten Gegenleistung nach dem Stand im Zeit- des Wirtschaftsjahrs ununterbrochen die folgen-
punkt der Ubertragung. den Voraussetzungen vorliegen:
Nr. 109 Tau der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1969 1875
Die Anlcilc müssen mindestens zu 76 vom Hun- Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die be-
dert cfos Nennkapitals 1rnlürlichen Personen ge- rücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3)
hören, auf 15 vom Hundert des Einkommens;
bei Akticn~Jcsdlschaf tcn und Kommanditgesell- 2. für die ersten angefangenen oder vollen l O000
schüften auf Aklien müssen die Aktien auf Namen Deutsche Mark des Einkommens
lauten. Die Aktfon dürfen nicht zum Handel an 28 vom Hundert,
einer Börse oder im gc'wgelten Freiverkehr zu-
gelassen sein, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000
Deutsche Mark des Einkommens
die Nennwerte der zum Betriebsvermögen ge-
börend(m Beteiligungen dürfen insgesamt das 31,5 vom Hundert,
Nennkapital nicht übersteigen, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000
für die ersten angefangenen odr1r vollem 10 000 Deutsche Mark des Einkommens
Deutsche Mark des Einkommens 35 vom Hundert,
39 vom liundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000
für die weiteren angefangenen oder vollen Deutsche Mark des Einkommens
lO 000 Deutsche Mark cfos Einkommens 38,5 vom Hundert,
44 vom J-Iundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000
für die wci.tercn angefangenen oder vollen Deutsche Mark des Einkommens
10 000 Deutsche Mark des Einkommens 42 vom Hundert,
49 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens
für die weiteren angefangenen oder vollen 35 vom Hundert,
10 000 Deutsche Mark des Einkommens wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft
54 vom Hundert, im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2 ist.
für die weiteren angefangenen oder vollen Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die be-
10 000 Deutsche Mark des Einkommens rücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3)
59 vom Hundert, auf 26,5 vom Hundert des Einkommens;
für alle weiteren Beträge des Einkommens 3. 35 vom Hundert des Einkommens, wenn die Steuer-
49 vom Hundert. pflichtige eine Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse im Sinne des Absatzes 1
Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die be- Ziff. 3 ist.
rücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3)
(2 a) Die Körperschaftsteuer beträgt bei öffent-
auf 26,5 vom Hundert des Einkommens;
lichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkas-
3. bei den übrigen Körperschaften, Personenvereini- sen 35 vom Hundert des Einkommens.
gungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 (2 b) Die Körperschaftsteuer beträgt 32 vom Hun-
bis 6, § 2 Abs. 1 Ziff. 1) dert des Einkommens
49 vom Iiundert des Einkommens. 1. bei Kreditgenossenschaften, die Kredite aus-
schließlich an ihre Mitglieder gewähren,
(2) Die Körperschaftsteuer beträgt bei Kredit-
anstalten des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der 2. bei Zentralkassen, die Kredite ausschließlich an
öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden ihre Mitglieder gewähren und sich auf ihre eigent-
Sparkassen (Absatz 2 a), für Einkünfte aus dem lang- lichen genossenschaftlichen Aufgaben beschrän-
fristigen Kommunalkredit-, Realkredit- und Melio- ken. Das gilt auch für Zentralen, die in Form
rationskreditgeschäft, einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.
bei privaten Bausparkassen für Einkünfte aus dem (2 c) Die Körperschaftsteuer beträgt 19 vom Hun-
langfristigen Kommunalkredit- und Realkredit- dert des Einkommens bei Kreditgenossenschaften im
geschäft, Sinne des Absatzes 2 b Ziff. 1, wenn die Kredite
ausschließlich an Körperschaften, Personenvereini-
bei reinen Hypothekenbanken, gungen und Vermögensmassen im Sinne des § 4
bei gemischten Hypothekenbanken für die Einkünfte Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 zur Förderung ihrer steuer-
aus den in§ 5 des Hypothekenbankgesetzes bezeich- begünstigten satzungsmäßigen Zwecke gewährt
neten Geschäften, werden.
bei Schiffspfandbriefbanken, (3) Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen sind
die bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-
bei der Industriekreditbank Aktiengesellschaft, der schaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1) auf Grund eines den
Deutschen Industriebank, der Berliner Industriebank gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Aktiengesellschaft und der Saarländischen Investi- Gewinnverteilungsbeschlusses vorgenommenen Ge-
tionskreditbank Aktiengesellschaft für Einkünfte aus winnausschüttungen für Wirtschaftsjahre, deren Er-
dem langfristigen Kreditgeschäft gebnisse bei der Veranlagung berücksichtigt sind.
1. 36,'5 vom Hundert des Einkommens, wenn die Die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen sind
Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinne 1. bei Kapitalgesellschaften im Sinne das Absatzes 1
des Absatzes 1 Ziff. 1 ist. Ziff. 2, deren Einkommen weniger als 50 000
1876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Deulsche Mark betri:igt, im Verhältnis der Auf- Einkünften in diesem Staat zu einer der deutschen
teilung des Einkommens (Absatz 1 Ziff. 2) aufzu- Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer heran-
teilen und bei dem en lsprechenden Teil des Ein- gezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte
kommens zu berikksichtigrm; ausländische Steuer auf die deutsche Körperschaft-
2. bei privdl.<!n Bcrnsparkassen, gemischten Hypo- steuer (§ 19 Abs. 1 und 2) anzurechnen, die auf die
thekenbanken, der Industriekreditbank Aktien- Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die Vorschriften
gesell schcJ rt, d c r D(! u tsdwn Indus l.rie bank, der des § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 und 6 d·es
Berliner lndust.ricb,rnk Akli<)ngcsellschaft und der Einkommensteuergesetzes gelten entsprechend.
Saarländischen In v<~sl.i l.ionsk rcdi tbank Aktienge- (2) Die Körperschaftsteuer für ausländische Ein-
sellschalt (/\bsill.z 2) im Verhüllnis des tarifbegün- künfte unbeschränkt Steuerpflichtiger aus dem Be-
stigten Teils des Einkommens zu dem nicht tarif- trieb von Handelsschiffen im internationalen Ver-
begünstigt.en Teil des Einkommens aufzuteilen kehr beträgt
und bei den <)n l.sprech<~nden Teilen des Einkom-
1. 27,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die
mens zu berücksichtigen; bei Kapitalgesellschaften
im Sinne des A bsa l.zes 1 Ziff. 2, deren Einkommen
Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinne
weniger als 50 000 Deutsche Mark beträgt, gilt des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 ist.
Ziffer 1 entsprech<md. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die
berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (§ 19
(4) Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 1
Abs. 3) auf 15 vom Hundert des Einkommens;
Ziff. 2 sind auf Antrag wie Kapitalgesellschaften im
Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 zu besteuern. Der Antrag 2. für die ersten angefangenen oder vollen 10 000
ist schriftlich und unwiderruflich innerhalb der Frist Deutsche Mark des Einkommens 21,5 vom Hun-
zur Abgabe der Steuererklärung für das Kalender- dert,
jahr (Veranlagungsz(~itrnum) zu stellen, für das der für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000
Antrag erstmals gelten soll. Die Kapitalgesellschaft Deutsche Mark des Einkommens 24 vom Hundert,
ist für fünf au feinandE!rfolgende Kalenderjahre an
den Antrag gebunden. für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000
Deutsche Mark des Einkommens 26,5 vom Hun-
(5) Die besondere Körpersdrnflsteuer nach § 9 dert,
Abs. 3 beträgt
für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000
1. 36 vom Hundert der Cewinnanteile, wenn die aus- Deutsche Mark des Einkommens 29 vom Hundert,
schüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft
im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist; für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000
Deutsche Mark des Einkommens 31,5 vom Hun-
2. 21,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die dert,
ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesell-
schaft im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu für alle weiteren Beträge des Einkommens 26,5
den in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen vom Hundert,
gehört. wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft
(6) Die Kapitakrl.ragsteuer nach § 9 Abs. 4 Satz 2 im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 ist;
beträgt 3. 26,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die
Steuerpflichtige eine Körperschaft, Personenver-
1. 25 vom Hundert der Gewinncmteile, wenn die aus-
einigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 19
schüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft
im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist; Abs. 1 Ziff. 3 ist.
2. 21,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die Bei der Bemessung der Körperschaftsteuer nach
Satz 1 gelten 50 vom Hundert der Einkünfte aus
ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesell-
dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen
schaft im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu
den in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen Verkehr als ausländische Einkünfte im Sinne des
gehört. Satzes 1; § 34 c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
findet keine Anwendung.
(7) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem
Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug (3) Die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen
abgegolten, sind,
a) wenn es sich um Kapitalerträge im Sinne des § 43 1. wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesell-
Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes schaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 ist, im
handelt, oder Verhältnis des tarifbegünstigten Teils des Ein-
kommens zu dem nicht . tarifbegünstigten Teil
b) wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt des Einkommens aufzuteilen und bei den ent-
steuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in
sprechenden Teilen des Einkommens zu berück-
einem inländischen gewerblichen oder land- oder
sichtigen;
forstwirtschaftlichen fü~trieb angefallen sind.
2. wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft
§ 19 a im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 ist, nur mit dem
Teil anzusetzen, der dem Verhältnis des nicht
Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften tarifbegünstigten Teils des Einkommens zum ge-
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit samten Einkommen entspricht. § 19 Abs. 3 Satz 2
ihren aus einem ausländischen Staat stammenden Ziff. 1 gilt entsprechend.
Nr. 109 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1969 1877
(4) An Slelle der An we11dt1ng der Absätze 2 und 3 § 21
hnm die Sl.eucrpflicl11 iqe d ic! Anwcmdung des Ab- Pauschbesteuerung
satzes 1 vcrlanHen.
Das Finanzamt kann die Körperschaftsteuer in
einem Pauschbetrag festsetzen, wenn das steuer-
§ 19 b pflichtige Einkommen offenbar geringfügig ist und
KapitalanJauen in [nl..wkklungsländern die genaue Ermittlung dieses Einkommens zu einer
(l) Die~ olwrsten Findllzhchijrden der Uinder kön- unverhältnismäßig großen Verwaltungsarbeit füh-
nen mit Zustirnrnunu des Bundesministers der Finan-
ren würde.
zen il uf /\ntran bei Steuerpfl ichtifJen, die den Ge-
winn ,rnl Grnnd ordnunqsm~ißiger Buchführung er-
rni ltel n und n cJch dern '.i l. Dezember 1960 besonders V. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
förderun9swürd i9e Entw icklunqshilfe durch Kapital-
anla~wn in Entwickhmqslündnrn leisten, zur Erleich- § 22
terunu dieser Enl.wick.lrmqshi!fc! und zur Minderung (gestrichen)
des Wa~Jnisses Pine den steuerlichen Gewinn min-
dernde RücklagP. zulass(m, dPren Höhe ein Drittel
§ 23
der Anscbc1flungs- oder lforstcllungskosten dE~r
Kapili.ddnlarJen nicht üb~!rstci~Jen darf. Die Rücklage Genossenschaften, Zentralkassen
ist vom dritten m1f .ihre Bildung folgenden Wirt- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
schaftsjahr an jührlich mit je einem Fünftel gewinn- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
erhöhend cmfzulüsen. Die Vorschrifl.en des § 34 d
1. für land- und forstwirtschaftliche Nutzungs- und
Abs. 2 und 3 des Einkornnu~nsteuergesetzes gelten
Verwertungsgenossenschaften, deren Geschäfts-
entsprechend.
betrieb sich auf den Kreis der Mitglieder be-
(2) Die Vorsehrillen des Absc1tzes 1 gelten nicht schränkt, eine Befreiung von der Körperschaft-
für Entwicklun~Jshilfe durch Kdpitalanlagen in Ent- steuer anzuordnen und die Steuerbefreiung von
wicklungsllindern, dje nach dc~rn 31. Dezember 1962 der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, z.B.
geleistet worden isl. davon abhängig zu machen, daß die Nutzung,
Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der
Land- und Forstwirtschaft liegt, und
§ 19 C
2. anzuordnen, unter welchen Voraussetzungen Ge-
Herabsetzung oder Urhöhung nossenschaften Warenrückvergütungen bei der
der Körperschaftsteuer Ermittlung des Gewinns absetzen dürfen.
Wird die Einkommensteuer c1uf Grund der Ermäch-
tigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes § 23 a
herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht Ermächtigung
sich die Körpersd1,dl.steuer entsprechend.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
stimmung des Bundesrates
1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord-
IV. Veranlagung und Entrichtung der Steuer nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der
Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Besei-
§ 20 tigung von Unbilligkeiten in- Härtefällen oder zur
Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erfor-
Allgemeines
derlich ist, und zwar
(1) Auf die Veranlagung zur Körperschaftsteuer a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
und auf die Entrichtung der Körperschaftsteuer sind
entsprechend die Vorschriflen anzuwenden, die für b) über die Feststellung des Einkommens und
die Einkommensteuer gelten. Dies gilt nicht für die über die verdeckten Gewinnausschüttungen,
Vorschrift des § 46 a Satz 2 und 3 des fünkommen- c) über die sachlichen Befreiungen bei Personen-
steuergesetzes. vereinigungen, bei politischen Parteien und
politischen Vereinen und bei Schachtelgesell-
(2) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden
schaften,
Wirtschaftsjahr (§ 5 Abs. 2 Satz 2) gilt § 35 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, daß d) über die abzugsfähigen Ausgaben, die nicht-
die Vorauszahlungen auf die Steuerschuld des Ver- abzugsfähigen Ausgaben und über die an-
anlagungszeitrnums bereits während des Wirtschafts- teiligen Abzüge,
jahrs zu entrichten sincl, das im Veranlagungszeit- e) über die Auflösung und Abwicklung, die Ver-
raum endet. schmelzung und Umwandlung und über die
(3) Die Vorschriften des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 und des Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland,
§ 45 des Einkommensteuergesetzes gelten für Kör- f) über die Ermittlung des Einkommens bei be-
perschaften, Personenvereinigungen und Vermögens- schränkt steuerpflichtigen Versicherungsunter-
massen mit der Maßgabe, daß an die Stelle des nehmen und über die Abzugsfähigkeit der
Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes Zufü.hrungen zu versicherungstechnischen
jeweils die Geschfütsleitung und der Sitz treten. Rücklagen bei Versicherungsunternehmen,
1878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(J) über dje /\nwc!ndun~J ckr Tc1rilvorschriften, cc) von inländischen Körperschaften des
11) über dje Vcrnnldgunq und ülwr die Regelung öffentlichen Rechts, die ausschließlich und
der Sl<!llCr<!nlricl1 IUWJ; unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen,
i) über die Herabsetzung oder Erhöhung der
2. VorscluifLcn durch Rechtsvt)rordnung zu erlassen Körperschaftsteuer nach § 19 c,
,1) über die sjch ,ms der Aufhebung oder Ande- k) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung
nrn g von Vors eh rj ftcn d i cscs Cesetzes erge- von abnutzbaren beweglichen und bei Her-
benden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah- stellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirt-
rung der Glejd1mäßi!Jkeil. bei der Besteuerung schaftsgütern des Anlagevermögens auf An-
oder zur fü~seil.i!Jtmg von Unbilligkeiten in trag ein Abzug von der Körperschaftsteuer
J-fürtefällen erforderlich ist, für den Veranlagungszeitraum der Anschaf-
fung oder Herstellung bis zur Höhe von 7 ,5
b) über die Befreiung von der Körperschaftsteuer
vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-
bei bestimmten kleineren Versicherungsver-
stellungskosten dieser Wirtschaftsgüter vor-
einen auf Cegcmseiligkeit im Sinne des § 53
genommen werden kann. Die Vorschriften des
des Gesetzes über die Beaufsichtigung der
§ 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabes des Einkommen-
privaten Versidwrungsunternehmungen und
steuergesetzes gelten entsprechend.
Bausparkassen, bei denen entweder die Bei-
t.rngseinnahmen eine bestimmte Höhe nicht (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
übersteigen oc 1 er der Betrieb nach dem Ge- tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu die-
schäftsplan und nach Art und Höhe der Lei- sem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen
stungen eine sozic1le Einrichtung im Sinne des in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,
§ 4 Abs. l Ziff. 7 Buchstabe b darstellt, unter neuer Uberschrift und in neuer Paragraphen-
folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
c) über die Abgrenzung der wirtschaftlichen Ge-·
des Wortlauts zu beseitigen.
schäftsbelriebe, die dem Verbandszweck eines
Berufsverbands im Sinne des § 4 Abs. l Ziff. 8
dienen, § 23 b
d) über die entsprechende Anwendung des § 6 (entfällt)
Abs. 2 Ziff. l, Abs. 4 auf Versicherungsunter-
nehmen, die das Krankenversicherungsgeschäft § 24
allein oder neben anderen Versicherungszwei-
gen betreiben, Schlußvorschriften
e) über eine Beschränkung des Abzugs von Aus- (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
gaben zur Förderung steuerbegünstigter soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes be-
Zwecke im Sinne des § 1 l Ziff. 5 auf Zuwen- stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum
dungen an bestimmte Körperschaften, Per- 1968 anzuwenden.
sonenvereinigungen oder Vermögensmassen (2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Ziff. 10 sind
sowie über eine Anerkennung gemeinnütziger erstmals für den Veranlagungszeitraum 1965 anzu-
Zwecke als besonders förderungswürdig, wenden.
f) über die Festsetzun~J dbweichender Voraus- (3) Die Vorschriften des § 7 a sind erstmals für
zahlungstermine, das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft anzuwen-
g) über eine der allgemeinen Entwicklung der den, in das der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes
Versicherun9s w irtschalt entsprechende Erhö- zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes und
hung oder Ermäßigung des in § 6 Abs. 4 be- anderer Gesetze vom 15. August 1969 (Bundesgesetz-
zeichneten Hundertsatzes, blatt I S. 1182) fällt. Auf Antrag sind die Vor-
schriften des § 7 a erstmals für das Wirtschaftsjahr
h) nach denen die Kapitalertragsteuer zu er- anzuwenden, das dem in Satz 1 bezeichneten Wirt-
statten ist, wenn die steuerabzugspflichtigen
schaftsjahr folgt.
Einkünfte bezogen worden sind
c:1a) von Körperschaften, Personenvereinigun- (4) Die Vorschriften des § 11 Ziff. 5 Buchstabe a.
gen oder Vermi>gensmassen im Sinne des Satz 4 und 5 sind erstmals für den Veranlagungs-
§ 4 Abs. l Ziff. 6 oder zeitraum 1969 anzuwenden.
hb) von inländischen Stiftungen des öffent- (5) Die Vorschrift des § 12 Ziff. 2 ist hinsichtlich
lichen Rechts, die ausschließlich und un- der Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch erstmals
mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen auf einen Eigenverbrauch anzuwenden, der nach
Zwecken dienen, oder dem 31. Dezember 1967 getätigt wird.
Nr. 109 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1969 1879
Bundesgesetzblatt
Teil II
Ta~.J Inhalt Seite
Nr. 72, ausgegeben am 11. Oktober 1. 969
10. 10. 69 Verordnung über die Erhebung einer Ausgleichsa.bgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1991
'.26. 8. 69 Bekannl.m<1chun9 iiber den Geltun9sbereich des UNESCO-Ubereinkommens gegen Diskrimi-
nicrun9 irn Unterrid1tswescn und des Protokolls über die Errichtung einer Schlichtungs- und
Vcrmi\Unngskomrnission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1992
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § l ./\bs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundcsgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hinqewiescn:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
7. 10. 69 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über
die Umrechnunq fremder Währungen bei der Be-
reclrnung der Wechselsteuer 187 8. 10. 69 9. 10. 69
Buntksc.Jesel.zbl. lH Gl 1-16-1
1. 10. 69 Verordnung Nr. 15/69 über die Festsetzung von
Entqelkn für VPrkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrf 187 8. 10. 69 8. 10. 69
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1 turn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache-·-
vom Nr./Seite
2. 10. 69 Verordnunq (EWG) Nr. 1945/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3. 10.69 L 24911
2. rn. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1946/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Pr~imien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 3. 10. 69 L 24912
2. 10. G9 Verordnung (EWG) Nr. 1947/69 der Kommission zur Fest-
setzung der brd der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigun9 3. 10. 69 L 249-'4
2. 10. 6!! Verordnung (EWG) Nr. 1948/69 der Kommission zur Fest-
setzung der für c:etreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Rom.ren anzuwendenden Erstattungen 3. 10.69 L 249/6
2. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1949169 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 3. 10. 69 L 249110
2. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1950169 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 3. 10.69 L 249/12
Nr. 109 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1969 1879
Bundesgesetzblatt
Teil II
Ta~.J Inhalt Seite
Nr. 72, ausgegeben am 11. Oktober 1. 969
10. 10. 69 Verordnung über die Erhebung einer Ausgleichsa.bgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1991
'.26. 8. 69 Bekannl.m<1chun9 iiber den Geltun9sbereich des UNESCO-Ubereinkommens gegen Diskrimi-
nicrun9 irn Unterrid1tswescn und des Protokolls über die Errichtung einer Schlichtungs- und
Vcrmi\Unngskomrnission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1992
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § l ./\bs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundcsgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hinqewiescn:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
7. 10. 69 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über
die Umrechnunq fremder Währungen bei der Be-
reclrnung der Wechselsteuer 187 8. 10. 69 9. 10. 69
Buntksc.Jesel.zbl. lH Gl 1-16-1
1. 10. 69 Verordnung Nr. 15/69 über die Festsetzung von
Entqelkn für VPrkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrf 187 8. 10. 69 8. 10. 69
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1 turn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache-·-
vom Nr./Seite
2. 10. 69 Verordnunq (EWG) Nr. 1945/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3. 10.69 L 24911
2. rn. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1946/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Pr~imien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 3. 10. 69 L 24912
2. 10. G9 Verordnung (EWG) Nr. 1947/69 der Kommission zur Fest-
setzung der brd der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigun9 3. 10. 69 L 249-'4
2. 10. 6!! Verordnung (EWG) Nr. 1948/69 der Kommission zur Fest-
setzung der für c:etreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Rom.ren anzuwendenden Erstattungen 3. 10.69 L 249/6
2. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1949169 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 3. 10. 69 L 249110
2. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1950169 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 3. 10.69 L 249/12
Nr. 109 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1969 1879
Bundesgesetzblatt
Teil II
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Nr. 72, ausgegeben am 11. Oktober 1. 969
10. 10. 69 Verordnung über die Erhebung einer Ausgleichsa.bgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1991
'.26. 8. 69 Bekannl.m<1chun9 iiber den Geltun9sbereich des UNESCO-Ubereinkommens gegen Diskrimi-
nicrun9 irn Unterrid1tswescn und des Protokolls über die Errichtung einer Schlichtungs- und
Vcrmi\Unngskomrnission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1992
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § l ./\bs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundcsgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hinqewiescn:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
7. 10. 69 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über
die Umrechnunq fremder Währungen bei der Be-
reclrnung der Wechselsteuer 187 8. 10. 69 9. 10. 69
Buntksc.Jesel.zbl. lH Gl 1-16-1
1. 10. 69 Verordnung Nr. 15/69 über die Festsetzung von
Entqelkn für VPrkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrf 187 8. 10. 69 8. 10. 69
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1 turn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache-·-
vom Nr./Seite
2. 10. 69 Verordnunq (EWG) Nr. 1945/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3. 10.69 L 24911
2. rn. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1946/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Pr~imien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 3. 10. 69 L 24912
2. 10. G9 Verordnung (EWG) Nr. 1947/69 der Kommission zur Fest-
setzung der brd der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigun9 3. 10. 69 L 249-'4
2. 10. 6!! Verordnung (EWG) Nr. 1948/69 der Kommission zur Fest-
setzung der für c:etreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Rom.ren anzuwendenden Erstattungen 3. 10.69 L 249/6
2. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1949169 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 3. 10. 69 L 249110
2. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1950169 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 3. 10.69 L 249/12
1880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1!.um und Be'/.(:ic:lrnung der Jü:chlsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2. 10. 69 Vc!rordnun~J (EWG) Nr. 1951169 der Kommission zur Fest-
:c.ctzung der Prämien ,ds Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 3. 10. 69 L 249/14
2. 10. 69 Vcrordnun~J (EWG) Nr. 1952169 der Kommission zur Fest-
sdzung der bei der Ursl,lllun~J für Reis und Bruchreis anzu-
W(:JHJcndc:n Jkrichli~Jung 3. 10. 69 L 249/16
2. 10. 69 Verordnung (EWC) Nr. 195'.J/69 der Kommission über die Fest-
sc:l.zun!J der Abschiiplungcn bei der Einfuhr von Weißzucker
und Roh:t.uck()f 3. 10. 69 L 249/18
2. 10. fü) Verordnung (EWG) Nr. 1954/69 der Kommission zur Fest-
S()lzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
c1usgcwachsenen ]lindern sowie von Rindfleisch, ausgenom-
11wn gefrorPncs Rindfleisch 3. 10. 69 L 249/19
2. 10. 6D Vnordnung (EWG) Nr. 1955/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
crzcugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 3. 10. 69 L 249/21
2. 10. füJ Verordnung (EWG) Nr. 1956/69 der Kommission zur teilweisen
A usselzung bcsti mm ler Abschöpfungen auf dem Schweine-
fleischsektor 3. 10. 69 L 249/23
'.lO. 9. 6<) Verordnung (EWG) Nr. 1957/69 der Kommission mit zusätz-
lichen Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von
A usfuhrerstatlungen bei den Erzeugnissen, für die ein System
w~mcinsamer Preise besleht 4. 10, 69 L 250/1
3. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1958/69 der Kommission zur Fest-
:-.etzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen od(~r Roggen cJnwcndbaren Abschöpfungen 4. 10, 69 L 250/7
3. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1959/69 der Kommission über die Fest-
se:tzung dc'r Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugc-!fügt werden 4. 10. 69 L 250/8
3. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1960/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gtrng 4. 10.69 L 250/10
3. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1961/69 der Kommission über die Fest-
sclzun~J der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 4. 10. 69 L 250111
3. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1962/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, die
in unverändertem Zustand üusgeführt werden 4. 10. 69 L 250112
3. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1963/69 der Kommission zur Fest-
f;elzung des Betruges der Beihilfe für Olsaaten 4, 10. 69 L 250122
3. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1964/69 der Kommission über die Ver-
ringerung des Ausgleichsbetrags bei bestimmten französischen
Ausfuhren auf dem Fettsektor nach dritten Ländern 4. 10. 69 L 250123
3. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1965/69 der Kommfssion über eine
Daucruusschrnibunq zur fü!stimmung der Ausfuhrerstattung
für Weißzucker 4. 10: 69 L 250124
3. 10. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1966169 der Kommission zur Fest-
setzung dc)s Cru ndbctrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten dnderen Erzeugnissen des Zucker-
s<~klors 4. 10.69 L 250/26
3. 10. b9 Vc~rordnu119 (LWC) Nr. 1967/69 der Kommission zur Fest-
sc-tzun~J d<)r Abschöplungc!n fiir Olivenöl 4. 10. 69 L 250127
He, a 11 s q l, b (,, : Der Ifo11dr,sministe1 der Justiz. -- Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1. Postfach.
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rechts vom 10. Juli 19fi8 (Bundesgesel.zbl. l S, 437) mich Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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