1861
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Aus~egchen zu Bonn am 10. Oktober 1969 Nr. 108
Tag Inhalt Seite
n. 10. Gq Gt\setz iHwr die GempinschaHsaul'gabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" 1861
10. 10. G!J V(~tord11unq z11r voriibcrqeht,nden Senkung der Vomhundertsätze der §§ 1 und 4 AbsichG 1864
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bu11dcsqe:-;Plzbl<1II l'<'il II Nr. 71 .............................................. . 1865
l~ed1hvorsdnifl<'11 der E11ropüischen (~emeinschaften .... ... ........................ .... 1865
Gesetz
über die Gemeinscha.ftsaufgabe
,,Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"
Vom 6. Oktober 1969
Der Bunde~;l.d~J lrnt mit L.uslimmung des Bundes- bedroht sind, daß negative Rückwirkungen auf
r,llPs das fo]qcnde G<~~;Edz bc>sch lossen: das Gebiet in erheblichem Umfang eingetreten
oder absehbar sind.
§ 1 (3) Einzelne Infrastrukturmaßnahmen werden auch
Gemeinschaf lsauigabe außerhalb der vorstehend genannten Gebiete geför-
dert, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammen-
(l) Zur Verbesserung der regionalen Wirtschafts- hang mit geförderten Projekten innerhalb benach-
struktur werden folgende Maßnahmen als Gemein- barter Förderget>iete stehen.
schaftsaufgabe im Sinne des Artikels 91 a Abs. 1
des Grundg(~setzes wahrgenommen:
§ 2
l. Die Förderun~J der gewerblichen Wirtschaft bei
· Errichtung, Ausbau, Umstellung oder grundlegen-- Allgemeine Grundsätze
der Rationalisierung von Gewerbebetrieben, (1) Die Förderung der in § 1 Abs. 1 genannten
2. Förderung des Ausbaus der Infrastruktur, soweit Maßnahmen muß mit den Grundsätzen der allge-
es für die Entwicklung der gewerblichen Wirt- meinen Wirtschaftspolitik und mit den Zielen und
schaft erforderlich ist, durch Erfordernissen der Raumordnung und Landespla-
a) Erschließung von Industriegelände im Zusam- nung übereinstimmen. Sie hat auf gesamtdeutsche
menhang mit Maßnahmen nach Nummer 1, Belange und auf die Erfordernisse der Europäischen
Gemeinschaften Rücksicht zu nehmen. Die Förde-
b) Ausbc:rn von Verkehrsverbindungen, Energie- rung soll sich auf räumliche und sachliche Schwer-
und Wi:!sserversorgungsanlagen, Abwasser- punkte konzentrieren. Sie ist mit anderen öffent-
und Abfollbcseitigungsanlagen sowie öffent- lichen Entwicklungsvorhaben abzustimmen.
liche Fremdenverkehrseinrichtungen,
c) Errichtung oder Ausbau von Ausbildungs-, (2) Gewerbebetriebe werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
Fortbildungs- und Umschulungsstätten, soweit nur durch Start- und Anpassungshilfen und nur dann
ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Be- gefördert, wenn zu erwarten ist, daß sie sich im
durf der regionalen Wirtschaft an geschulten Wettbewerb behaupten können. Träger der in § 1
Arbeitskrüften besteht. Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Maßnahmen zum Ausbau
der Infrastruktur sind vorzugsweise Gemeinden und
(2) Die in Absatz 1 genannten Förclerungsmtiß- Gemeindeverbände; nicht gefördert werden Maß-
nahmen werden in Gebieten durchgeführt, nahmen des Bundes und der Länder sowie natür-
1. deren Wirtschaftskrnft erheblich unter dem Bun- licher und juristischer Personen, die auf Gewinn-
desdurchschnitt liegt oder erheblich darunter ab- erzielung ausgerichtet sind.
zusinken droht oder (3) Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht für
2. in denen Wirtschaftszweige vorherrschen, die vom Gemeindeaufgaben, die in den Ländern Berlin und
Strukturwandel in einer Weise betroffen oder Hamburg wahrgenommen werden.
1862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(4) Finanzhilfen werden nur bei einer angemesse- Abs. 1 zur Aufnahme in den Rahmenplan vor. Mit
nen Bdcili~Junq d<~s EmpUingNs gewährt. der Anmeldung gilt die Zustimmung des Landes ge-
mäß Artikel 91 a Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes
als erteilt. Die Zustimmung kann bis zur Beschluß-
§ 3
fassung über den Rahmenplan widerrufen werden.
Förderungsarten
(2) Die Anmeldung muß alle für den Inhalt des
Die finanzi(~llc Förderung kann in der Gewährung Rahmenplanes nach § 5 notwendigen Angaben und
von Investitionszuschüssen, Darlehen, Zim.:zuschüs- eine Erläuterung der Maßnahmen enthalten.
sen und Bürgschaften bestehen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft legt die
Anmeldungen der Länder und seine eigenen Vor-
§ 4 schläge dem Planungsauschuß zur Beschlußfassung
Gemeinsamer Rahmenplan vor.
(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe (4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmen-
wird ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt. planes gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemtiß.
(2) Der Rahmenplan ist für den Zeitraum der
Finanzplanung aufzustellen, jedes Jahr sachlich zu
§ 8
prüfen, der Entwicklung anzupassen und dement-
sprechend fortzufüh rcn. Die mehrjährige Finanz- Verfahren nach Beschluß über den Rahmenplan
planung des Bundes und der Länder ist zu berück- Der Planungssausschuß leitet den Rahmenplan der
sichtigen. Bundesregierung und den Landesregierungen zu.
r:. Die Bundesregierung und die Landesregierungen
§ ,)
nehmen die für die Durchführung des Rahmenplanes
Inhalt des Rahmenplanes im nächsten Jahr erforderlichen Ansätze in ihre
Im Rahmenplan werden Entwürfe der Haushaltspläne auf.
1. die Gebiete nach § 1 Abs. 2 abgegrenzt,
2. die Ziele genannt, die in diesen Gebieten erreicht § 9
werden sollen,
Durchführung des Rahmenplanes
3. die Maßnahmen 1nch § 1 Abs. 1, getrennt nach
(1) Die Durchführung des Rahmenplanes ist Auf-
Haushaltsjahren und Ländern, sowie die vom
gabe der Länder.
Bund und von jedem Lcmd für die Erfüllung der
Gemeinschaftsaufgabe im nächsten Jahr bereitzu- (2) Die Landesregierungen unterrichten die Bun-
stellenden und für die folgenden Jahre des Pla- desregierung und den Bundesrat auf Verlangen über
nungszeitraumes jeweils vorzusehenden Mittel die Durchführung des Rahmenplar:es und den all-
aufgeführt und gemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.
4. Voraussetzungen, Art und Intensität der Förde-
rung bei den verschiedenen Maßnahmen nach § 1
Abs. 1 festgelegt. § 10
Erstattung
§ 6
(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich der Bestim-
Planungsausschuß
mung des Artikels 91 a Abs. 4 des Grundgesetzes
(1) Für die Aufstellung des Rahmenplanes bilden jedem Land auf Grund der Abrechnungen für die
die Bundesregierung und die Landesregierungen nach dem Rahmenplan geförderten Vorhaben die
einen Planungsausschuß. Ihm gehören der Bundes- Hälfte der dem Land nach Maßgabe des Rahmen-
minister für Wirtschaft als Vorsitzender sowie der planes entstander.ten Ausgaben.
Bundesminister der Finanzen und ein Minister (Se-
nator) jedes Landes an; jedes Mitglied kann sich (2) Der Bund leistet bis zur voraussichtlichen Höhe
vertreten lassen. Die Stimmenzahl des Bundes ent- des nach Absatz 1 von ihm zu erstattenden Betrages
spricht der Zahl aller Länder. Jedes Land hat eine entsprechend dem jeweiligen Stand der Maßnahme
Stimme. und der bereitgestellten Haushaltsmittel Voraus-
zahlungen an das Land. Zur Feststellung des Mittel-
(2) Der Planungsausschuß beschließt mit einer bedarfs und des Standes der Maßnahme teilen die
Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen. Länder dem Bundesminister für Wirtschaft die Höhe
der verausgabten Mittel sowie den Stand und die
(3) Der Planungsausschuß gibt sich eine Geschäfts-
voraussichtliche Entwicklung der Vorhaben mit.
ordnung.
§ 7
§ 11
Anmeldung zum Rahmenplan
Rückzahlung und Verzinsung der Bundesmittel
(1) Bis zum 1. Februar jedes Jahres schlagen die
Länder dem Bundesminister für Wirtschaft die von (1) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger zur
ihnen vorgesehenen Maßnahmen im Sinne des § 1 Tilgung und Verzinsung erhaltener Darlehen oder
Nr. 108 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1969 1863
zum Ausgleich der c1uf Grund übernommener Bürg- § 12
schaften ersliittden Ausfälle gezahlt werden, sind Ubergangsregelung
vom Land anteilig im den Bund abzuführen.
Bis zum Inkrafttreten des ersten Rahmenplanes
(2) Der Bund kcrnn zugewiesene Bundesmittel von nach § 6 kann nach den bisherigen Grundsätzen ver-
einem Land zurückfordern, wenn die festgelegten fahren werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des
Bedin9ungen gcmz ocfor teilweise nicht erfüllt zweiten Kalenderjahres, das dem Inkrafttreten
werden. dieses Gesetzes folgt.
('.3) Im fdlle der Nichterfüllung der Bedingungen
durch den Zuwcmdungsempfänger fordert das Land § 13
die Mittel in llöhe des Bundesanteils zurück und
zahlt die zmückcrha ltencn Betrüge an den Bund. Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(4) Die an den Bund nt1<h den vorstehenden Ab-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
siitzen abzufiilrnmden ßetr~igc sind vom Land in
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Höhe von 2 v. H. über dem für Kassenkredite des
Bundes geltend<-m Zinssatz der Deutschen Bundes-
bank zu verzinsen, im Fülle~ des Absatzes 2 vom
Zeitpunkt der Auszahlung der Bundesmittel an, im § 14
Falle der A k;ütze l und ] vom Beginn des zweiten
Inkrafttreten
auf den Einqcmg des Betrages beim Land folgenden
Monats. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. Oktober 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
1864 Buncfosgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
zur vorübergehenden Senkung der Vomhundertsätze der §§ 1 und 4 AbsichG
Vom 10. Oktober 1969
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Geset:=es über § 2
Maßnühmen zur c1ußenwirlsdrnlll1cben Absicherung
Die Steuersätze des § 4 des Gesetzes werden für
gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderun{J der Stabilität
Gegenstände, die in der Zeit vom Tage nach der
und des Wachstum~; der Wirtschaft vom 29. Novem-
Verkündung dieser Verordnung bis zum 30. Novem-
ber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1255), geändert durch
ber 1969 ausgeführt werden, auf Null gesenkt.
das Gesetz zur Andenrnn und Ergänzung des Ge-
setzes über Maßnahmen zur ctußenwirtschaftlichen
Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung Geltung im Land Berlin
der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
vom 8. August 1969 (Bundes~Jesetzbl. J S. 1081), ver- § 3
ordnet die Bundesregierung:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4.- Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Gesetzes
Zu den§§ 1 und 4 des Gesetzes
auch im Land Berlin.
§ l
Inkrafttreten
Die Vergütungssätze nach § 1 des Gesetzes wer-
den für die Einfuhr von Gegenstlinden, für die die
§ 4
Einfuhrurnsatzsteuerschuld in der Zeit vom Tage
nach der Verkündun~J dieser Verordnung bis zum Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
30. November 1969 entsteht, auf Null gesenkt. kündung in Kraft.
Bonn, den 10. Oktober 1969
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Nr. 108 Taq der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1969 1865
ßu ndesgesetzblatt
Teil II
Tdg Inhalt Seite
Nr. 71, ausgegeben am 8. Oktober 1969
10 h!l Geselz :w dem Verlrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der Tätig-
keiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des
Mondes und anderer Himmelskörper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1967
lG. !J. (j() Belrnrnil 111<1chung zu dem Europdischen N.iederlassungsabkommen vorn 13. Dezember 1955 1988
17. U. 6D Beka1rntmad1uug über dEm Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur Ver-
llülun~J der Versdunut.zung der See durch 01, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1988
17. D.W Bekmrnlrnachun9 iiber den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von· 1960
zum Schutz des rnc11schlichen Lebens auf SeE:~ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1989
JH. D. (jq Bekdrinf.rnachun9 iiher den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eig<mtums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1989
22. 9. fül Bekunnl nwdrnn~J über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung der Präambel und
der Teile II und 11T des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1990
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,:lfum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 9. G9 Verordnung (EWG) Nr. 1883/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Höhe der im vierten Vierteljahr 1969 bei der Ein-
fuhr der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 des Rates
füllenden Waren in die Gemeinschaft anwendbaren beweg-
lichen Teilbeträge und Zusatzzölle 29.9.69 L 245/1
25. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1884/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen· 26.9.69 L 242/1
25. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1885/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prctmien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 26.9.69 L 242/2
25. 9. fü) Verordnung (EWG) Nr. 1886/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 26.9.69 L 242/4
25. 9. 61) Verordnung (EWG) Nr. 1887/69 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 26. 9.69 L 242/6
25. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1888/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 26.9.69 L 242/10
25. 9. 69 Vc~rordnung (EWG) Nr. 1889/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 26.9.69 L 242/12
Nr. 108 Taq der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1969 1865
ßu ndesgesetzblatt
Teil II
Tdg Inhalt Seite
Nr. 71, ausgegeben am 8. Oktober 1969
10 h!l Geselz :w dem Verlrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der Tätig-
keiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des
Mondes und anderer Himmelskörper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1967
lG. !J. (j() Belrnrnil 111<1chung zu dem Europdischen N.iederlassungsabkommen vorn 13. Dezember 1955 1988
17. U. 6D Beka1rntmad1uug über dEm Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur Ver-
llülun~J der Versdunut.zung der See durch 01, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1988
17. D.W Bekmrnlrnachun9 iiber den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von· 1960
zum Schutz des rnc11schlichen Lebens auf SeE:~ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1989
JH. D. (jq Bekdrinf.rnachun9 iiher den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eig<mtums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1989
22. 9. fül Bekunnl nwdrnn~J über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung der Präambel und
der Teile II und 11T des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1990
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,:lfum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 9. G9 Verordnung (EWG) Nr. 1883/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Höhe der im vierten Vierteljahr 1969 bei der Ein-
fuhr der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 des Rates
füllenden Waren in die Gemeinschaft anwendbaren beweg-
lichen Teilbeträge und Zusatzzölle 29.9.69 L 245/1
25. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1884/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen· 26.9.69 L 242/1
25. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1885/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prctmien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 26.9.69 L 242/2
25. 9. fü) Verordnung (EWG) Nr. 1886/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 26.9.69 L 242/4
25. 9. 61) Verordnung (EWG) Nr. 1887/69 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 26. 9.69 L 242/6
25. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1888/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 26.9.69 L 242/10
25. 9. 69 Vc~rordnung (EWG) Nr. 1889/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 26.9.69 L 242/12
1866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D„lum 1111<1 l:k,.<'idrnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2S. 9. 69 Vl'rnrrl1111111J (!:WC) Nr. lB90/69 der Kommission zur Fest-
S('l,.111HJ dl!r Priirnicn <1ls Zuschlag zu den Abschöpfungen für
J{c,is lltHI Brnch rc!is 26.9.69 L 242/14
2:i. 9. b9 V1!ronl11u1HJ (L!WC) Nr. 1891/69 der Kommission zur Fest-
selzunq der IH!i dl'r Ersldt1ung für Reis und Bruchreis anzu-
wcnd('t1dc!n B<'richligung 26.9.69 L 242/16
25. 9. 69 V1~rordnunq (EWC) Nr. 1892/69 der Kommission über die Fest-
sl'lzung der J\ !Jschöpfu11gen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 26.9.69 L 242/18
25. 9. 69 Vcrord11 ung (EWC) Nr. 1893/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfun9en bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgcwc1chsc~rw11 Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenom-
men w~fror<~ncs Rindfleisch 26.9.69 L 242/19
25. 9. 69 VC'rordnung (EWC) Nr. 1894/69 der Kommission zur Änderung
der bei d<~r Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzcugnisscn zu erhebenden Abschöpfungen 26.9.69 L 242/21
25. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1895/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstu ttungen bei der Erzeugung für in der chemi-
schen Industrie v<Twendeten Zucker 26.9.69 L 242/23
26. 9. 69 Verordnun9 (.EWG) Nr. 1896/69 der Kommission zur Fest-
setzung dPr auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Wcizün oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 27.9.69 L 244/1
26. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1897/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 27.9. 69 L 244/2
26. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1898/69 d'er Kommission zur Änderung
der bc~i der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 27.9. 69 L 244/4
26. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1899/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 27.9.69 L 244/5
26. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1900/69 der Kommission zur Fest-
setzung des Betruges der Beihilfe für Olsaaten 27.9.69 L 244/6
26. 9. 69 Verordnun~J (EWG) Nr. 1901/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für Olivenöl 27.9. 69 L 244/9
26. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1902/69 der Kommission über Aus-
schreibungen zum Absatz von zum direkten Verbrauch in der
Gemeinschaft bestimmter Butter aus den Beständen der deut-
schen, der französischen und der niederländischen Inter-
vcntionsstE~lle 27.9. 69 L 244/11
26. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1903/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
<!rzcugnissen zu erhebenden Abschöpfungen · 27.9.69 L 244/12
26. 9. 69 VE!rorclnung (EWC) Nr. 1904/69 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 27.9. 69 L 244/14
30. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1905/69 des Rates zur Verschiebung
des Zeitpunk ls des Beginns der Anwendung der Verordnung
(EW C) Nr. 441 /69 zur Festlegung ergänzender Grundregeln
für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für die einer
einheitlichen Preisregelung unterliegenden Erzeugnisse, die
unbei:lrbeiü!t oder in Form bestimmter, nicht unter Anhang II
cl<-~s Vertrages fallender Waren ausgeführt werden 1. 10. 69 L 247/1
30. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1906/69 des Rates zur Änderung des
Anhangs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 865/68 in bezug auf
bestimmte ErzeurJnisse der Tarifstelle 20.05 CI 1. 10. 69 L 247/2
29. 9. G9 Verordnung (EWG) Nr. 1907/69 der Kommission zur Fest-
setzung der u ul Cetreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Ro~19cn anwendbaren Abschöpfungen 30. 9.69 L 246/1
20. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1908/69 .der Kommission über die
Peslsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 30. 9. 69 L 246/2
29. 9. 69 Verordnung (EWC) Nr. 1909/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersl,llümg für Getreide anzuwendenden Berich-
ti~Jling 30. 9.69 L 246/4
Nr. 108 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1969 1867
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
l)<1lum und fü,z(•ic:lllJung der Red1tsvorschrift
-Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
:19. 9. GD Vf'rordnunq (EWC} Nr. 1910/69 der Kommission über die
Feslsc~lzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zuck(:r und Rohzucker 30. 9. 69 L 246/5
2G. 9. 69 ·verordmmg (EWC) Nr. 1911/69 der Kommission zur Fest-
setzung der db 1. Oktober 1969 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form
von nicht unlPr Anhang II des Vertrages fallenden Waren 30. 9. 69 L 246/6
26. 9. fl) Veronlnung (EWC) Nr. 1912/69 der Kommission zur Fest-
selzunq df~r ab l. Oktober 1969 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse
in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 30. 9.69 L 246/9
29. 9. G9 Verordnung (EWC) Nr. 1913/69 der Kommission über die
Cewi-ihrun9 1md Vorausfestsetzung der Erstattung bei der
Auslulir von Cetrc idemischfuttermitteln
0
30. 9. 69 L 246/11
29. 9. G<l Verordnunu (EWG) Nr. 1914/69 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 30. 9. 69 L 246/13
J0. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1915/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Ro~rnen anwendbaren Abschöpfungen 1. 10. 69 L 247/4
30. 9. 69 Verordnung (EWC) Nr. 1916/69 der Kommission über die
Festsel.:;.ung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M<1lz hinzugefügt werden 1. 10. 69 L 247/5
30. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1917/69 der Kommission zur Änderung
der bt!i der Ersta tl:ung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 1. 10. 69 L 247/7 ·
30. 9. 69 Verordntrng (.EWC) Nr. 1918/69 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 1. 10. 69 L 247/8
30. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1919/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 1. 10. 69 L 247/10
30. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1920/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 1. 10. 69 L 247112
29. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1921/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide- und
Reisvernrbeitungserzeugnissen 1. 10. 69 L 247/14
29. 9. G9 Verordnung (EWG) Nr. 1922/69 der Kommission zur Fest-
setzun~J der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide- und
Reisvernrheitungserzeugnissen 1. 10. 69 L 247/20
29. 9. 69 Verordnung (EWC) Nr. 1923/69 der Kommission zur Fest-
setzunq der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln anwend-
buren Abschöpfungen 1. 10. 69 L 247/27
29. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1924/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Erslattungen für die Ausfuhr von Getreide-
mischfut.termi tteln 1. 10. 69 L 247/28
30. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1925/69 der Kommission zur Fest-
setzunrJ der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 1. 10. 69 L 247/31
30. 9. 69 Verordnung (EWC) Nr. 1926/69 der Kommission über die
Pesl.setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olsaaten 1. 10. 69 L 247/33
29. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1927/69 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und
Milcherzeugnissen 1. 10. 69 L 247/35
30. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1928/69 der Kommission über die
Pestsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 1. 10. 69 L 247/42
30. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1929/69 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Erstattung bei der Ausfuhr in
unverändertem Zustand für Sirupe und bestimmte andere
Erzeugnisse auf dem Zuckersektor 1. 10. 69 L 247/43
1868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
"-"" -···--·---------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dr1lt11ll 1rnd Bc•-,.:(•id1111111q (1<~1 Rc~chlsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
JO. !1. fi<) Vcrordnu1Hf (!:'.WC) Nr. 1930/69 der Kommission zur Fest-
seL,'.1111q der ErsLal.l.uncJ bei der Ausfuhr in unverändertem
Z11sl.d11Cl lii r Melasse 1. 10. 69 L 247/45
V(minlnung (EWG) Nr. 1931/69 der Kommission zur Fest-
selzunu der uuf Gel.reitle, Mehle, Grütze und Grieß von
Wei:1.c•n od('r l<u~JCJen m1wendba.ren Abschöpfungen 2. 10. 69 L 248/1
:m 9.(i<J Verordnu1HJ (EWG) Nr. 1932/69 der Kommission zur Fest-
~;cl,.unq des Bc)lrn9c!s der Beihilfe für Olsaalen 1. 10. 69 247/46
JO. 9. fi9 Vcrordnnnq (EWC) Nr. 1933/69 der Kommission zur Fest-
sclzumJ der /\bschöplunqen für Olivenöl 1, lO. 69 247/47
JO. 9.fül Vcronlrrnnu (EWC) Nr. 1934/69 der Kommission zur Anderung
der bc!i dn D:inluhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
c,rzenqnissc·n zu C!rlwbenden Abschöpfungen 1. lO. 69 L 247/49
:10. 9. fj() Vcmrdnunq (EWC) Nr. 1935/69 der Kommission zur Anderung
der Verord1rnng Nr. 1041/67/EWG über die Durchführungs-
vorschrill<!n lür die Ausfuhrersta.ttungen bei den Erzeugnissen,
fiir die c:in S,;sl<\rn <Jemeinsmner Preise besteht l. 10. 69 L 247/Sl
1. 10. 69 Vcrord1rnng (EWC) Nr. 1936/69 der Kommission über die
Fc!slsetzmHJ der Priimien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Mi!lz l1in:1.tlfJ<:liigl werden 2. 10. 69 L 248/2
1. 10. G9 VcronlnurHJ (EWG) Nr. 1937/69 der Kommission zur Anderung
der bei der 1~:rsl.iiLI.Lmq für Getreide a.nzuwendenden Berich-·
l.i~Jtmg 2. 10.69 L 248/4
1. 10. fi9 Verordnunq (EWC) Nr. 1938/69 der Kommission über die
Pesisetzung dc,r Abschöpfungen hei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 2. 10. 69 L 248/5
1. 10. m Verordnunq (EWC) Nr. 1939/69 der Kommission über die
Fesl.sdzun~J der J\bschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 2. 10.69 L 248/6
1. 10. 69 Verordnunq (EWC) Nr. 1940/69 der Kommission zur Fest-
SE!l.zung d(~r ErsL1L1.ung bei der Ausfuhr in unverändertem
ZusL,rnd liir Wcifh:mker 1md Rohzucker 2. 10. 69 L 248/7
l. lO. 69 Verordnunq (EWG) Nr. 1941/69 der Kommission zur Fest-
sel.zunq von Zusatzbeträgen für Eier in der Schale 2. 10. 69 L 248/9
1. 10. 69 VerordmrncJ (EWG) Nr. 1942/69 der Kommission zur Fest-
setzung von Zus,üzbeträgen für Eieralbumin und Milch-
alhumin 2. 10. 69 L 248/11
1. 10. 69 V(!rordnunq (EWG) Nr. 1943/69 der Kommission zur Fesl-
setzung von Zusalzbetrtigen für geschlachtetes Geflügel 2. 10. 69 L 248/12
30. 9. 69 Verordnun9 (EWG) Nr. 1944/69 der Kommission zur Fest-
selzunq der ab 1. Oktober 1969 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr von Zucker und Melasse in Form von nicht
unlPr /\nh,111q rr des Vertrnges follenden \!\Taren 2. 10. 69 L 248/14
Herausgeber : Dei Bundesmiuisler der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgcsctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Lautender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis halbjährlid1 für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e 1 stücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen Betrnges m1f Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt• Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
Bestellungen hereifs erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.