1853
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 1969 1 Nr.107
Inhalt Seite
10. (}J Neufassung des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer 1853
l 0. GD Veronln unq zur Anderunq der Fernsprechgebührenvorscbriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1858
B1111d,•sqcsclzlJI. III U021i-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundes~Jcsclzhl<1U 'T(!il Tl Nr. 70 ................. , ....................... , . . . . . . . . . . . . . . 1859
l~echtsvorschriftcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1859
Bekanntmachung
der Neufassung des Zweiten Gesetzes
zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
Vom 1. Oktober 1969
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ande-
rung des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Ver-
mögensbildung der Arbeitnehmer vom 3. Septem-
ber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1563) wird nach-
stehend der Wortlaut des Zweiten Gesetzes zur
Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
vom 1. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 585) unter Be-
rücksichtigung der Änderungen durch
das Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur
Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
den Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 1. Oktober 1969
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Zweites Gesetz
zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer_
(Zweites Vermögensbildungsgesetz - 2. VermBG)
in der Fassung yom 1. Oktober 1969
§ 1 (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht
(1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch a) für vermögenswirksame Leistungen juristischer
vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Ar- Personen an Mitglieder des Organs, das zur ge-
beitgeber wird nach den Vorschriften dieses Ge- setzlichen Vertretung der juristischen Person be-
setzes gefördert. rufen ist,
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind b) für vermögenswirksame Leistungen von Per-
Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer sonengesamtheiten an die durch Gesetz, Satzung
Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der
gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten. Personengesamtheit berufenen Personen.
1854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(4) Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Sol- Beginn des maßgebenden Kalenderjahres das
daten auf Zeil sowie berulsmrjßige Angehörige und 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder
AngehörirJe auJ ZPi t des Zivi lschut:;.korps gelten die die in diesem Kalenderjahr lebend geboren
nachstehenden Vorschriflen dieses Ceset.zes ent- wurden.
sprechend.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a
§ 2 und b hat der Arbeitgeber für die berechtigten Ar-
(1) Vermögenswirksame Leistungen sind Leistun- beitnehmer unmittelbar an das Unternehmen oder
gen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer er- Institut zu leisten, bei dem die vermögenswirksame
bringt Anlage zu erfolgen hat. Dabei sind gegenüber dem
a) als Sparbeiträge des Arbeitnehmers, die nach den Unternehmen oder Institut die vermögenswirksamen
Vorschriften des Spar-Prämiengesctzes angelegt Leistungen zu kennzeichnen und die steuerfrei be-
werden (zum Beispiel Beiträge auf Grund von handelten Beträge besonders auszuweisen. Das
all~wmeinen Sparverträgen, Beiträge auf Grund Unternehmen oder Institut hat ebenfalls die ver-
von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten, mögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers zu
Aufwendungen für den Erwerb von Wertpapie- kennzeichnen und die steuerfreien Beträge beson-
ren und Anteilscheinen); die unbeschränkte Ein- ders auszuweisen. Es hat dem Arbeitgeber die Art
kommensteuerpflicht des Arbeitnehmers (§ 1 der Anlage der vermögenswirksamen Leistungen
Abs. 1 des Spar-Prämien~Jeselzes) ist nicht erfor- schriftlich zu bestätigen. Bei laufenden vermögens-
derlich, wirksamen Leistungen auf einen nach dem Spar-
b) als Aufwendungen des Arbeitnehmers, die nach Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau-Prämien-
den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämien- gesetz abgeschlossenen Vertrag genügt die Bestäti-
gesetzes angelegt werden; die unbeschränkte gung der Art der Anlage der ersten vermögens-
Einkommensteuerpflicht des Arbeitnehmers (§ 1 wirksamen Leistung. Kann eine weitere Leistung des
Arbeitgebers nicht mehr die Voraussetzungen des
Abs. 1 des· Wohnungsbau-Prämiengesetzes) ist
nicht erforderlich, Absatzes 1 Buchstaben a oder b erfüllen, so hat das
Unternehmen oder Institut dies dem Arbeitgeber
c) als Aufwendungen des Arbeitnehmers unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
1. zum Bau, zum Erwerb oder zur Erweiterung
eines Wohngebäudes oder einer Eigentums- (4) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c hat
wohnung, der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckent-
sprechende Verwendung der in einem Kalenderhalb-
2. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne jahr erhaltenen vermögenswirksamen Leistungen je-
des Wohnungseigentumsgesetzes,
weils bis zum Ende des folgenden Kalenderhalb-
3. zum Erwerb eines Grundstücks für Zwecke des jahres nachzuweisen.
Wohnungsbaus oder
§ 3
4. zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zu-
(1) Vermögenswirksame Leistungen können in
sammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3
Verträgen mit Arbeitnehmern, in Betriebsvereinba-
bezeichneten Vorhaben eingegangen worden
sind, rungen oder in Tarifverträgen vereinbart werden.
d) als Aufwendungen des Arbeitnehmers für den (2) Vermögenswirksame Leistungen, die in Tarif-
Erwerb eigener Aktien des Arbeitgebers zu verträgen vereinbart werden, werden nur dann nach
einem Vorzugskurs unter Vereinbarung einer den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn
fünfjährigen Sperrfrist (§ 8 des Gesetzes über die Tarifverträge nicht die Möglichkeit vorsehen,
steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des daß statt einer vermögenswirksamen Leistung eine
Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, er-
Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeitneh- bracht wird.
mer in der Fassung vom 10. Oktober 1967, Bun- (3) Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den
desgesetzbl. I S. 977), Arbeitgeber auf die in einem Tarifvertrag verein-
e) als Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Be- barte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht,
gründung von Darlehensforderungen gegen den wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirk-
Arbeitgeber zu einem Zinsfuß von mindestens samen Leistung eine andere Leistung, insbesondere
vier vom Hundert. Vorc:ussetzung ist eine Sperr- eine Barleistung, annimmt. Der Arbeitnehmer ist
frist von fünf Jahren. Die Sperrfrist entfällt beim nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Ar-
Tod des Arbeitnehmers oder bei seiner völligen beitgeber herauszugeben.
Erwerbsunfähigkeit. Der Darlf~hensvertrag muß (4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen nichttarif-
durch ein Kreditinstitut verbürgt sein. Die Kosten gebundenen Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber
der Bürgschaft muß der Arbeitgeber tragen. ihm statt der den tarifgebundenen Arbeitrehmern
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a auf Grund eines Tarifvertrags gezahlten vermögens-
bis c können die Leistungen auch erbracht werden wirksamen Leistungen eine andere Leistung, insbe-
a) zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers, der sondere eine Barleistung, erbringt.
mindestens seit Beginn des maßgebenden Kalen- (5) Der Arbeitgeber kann auf tarifvertraglich ver-
derjahres mit dem Arbeitnehmer verheiratet ist einbarte vermögenswirksame Leistungen die be-
und von ihm nicht dauernd getrennt lebt, trieblichen Sozialleistungen anrechnen, die dem Ar-
b) zugunsten der in § 32 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkom- beitnehmer in dem Kalenderjahr bisher schon als
mensteuergesetzes bezeichneten Kinder, die zu vermögenswirksame Leistungen erbracht worden
Nr. 107 •-·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1969 1855
sind. Das gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer bei den (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn vermögenswirksame
betrieblichen Sozic11leistungen zwischen einer ver- Leistungen nach § 4 vereinbart werden.
mögenswirksamen Leistung und einer anderen
Leistung, i nslH!sorHlen! einer Barleistung, wählen § 6
konnl.t!.
Vermögenswirksame Leistungen werden nur dann
§ 4 nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert,
(1) Dc•r /\rlH!il~Jeber hat auf schriftliches Verl,m- wenn der Arbeitnehmer die Art der vermögens-
qen des Arbc)ilnehmers e.inen Vertrug über die ver- wirksamen Anlage und das Unternehmen oder In-
mögenswirksmne Anld~Je von Teilen des Arbeits- stitut, bei dem sie erfolgen soll, frei wählen kann.
lohns c1bzuschließen. Eine Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstaben d und e ist
(2) Die Verpflichtimg des Arbeitgebers besteht nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
nur, W(mn der Arhei l.nehmer die vermögenswirk-
same Anlaqe von Teilen des Arbeitslohns entweder § 7
in monatlichen, der Höhe nach gleichbleibenden
Werden die vermögenswirksamen Leistungen auf
Beträgen von mindestens 10 Deutsche Mark oder
Grund einer Ergebnisbeteiligung erbracht, so gelten
nur einmal im Kalenderjahr in lfohe eines Betrages
ergänzend die §§ 8 bis 11.
von mindestens 60 Deut.sehe Mark verlangt. Der
Arbeitnehmer kann b(~i der Anlage in monatlichen
Beträgen während des Kalenderja.hres die Art der § 8
vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen (1) Ergebnisbeteiligung im Sinne dieses Gesetzes
oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zu- ist die vereinbarte Beteiligung der Arbeitnehmer an
stimmung des Arbeitgebers wechseln. dem durch ihre Mitarbeit erzielten Leistungserfolg
(3) Der A rbeilgcber kimn einen Termin im des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile, zum
Kalenderjahr bestimmen, zu dem die Arbeitnehmer Beispiel auf Grund von Materialers:µarnissen, Ver-
des Betriebs oder Betriebsteils die einmalige An- minderung des Ausschusses oder der Fehlzeiten,
lage von Teilern des Arbeitslohns nach Absatz 2 sorgfältiger Wartung der Arbeitsgeräte und Maschi-
;verlangen können. Die Bestimmung dieses Termins nen, Verbesserung der Arbeitsmethoden und der
unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats oder Qualität der Erzeugnisse sowie sonstiger Produk-
der zuständigen Personalvertretung; das für die tions- und Produktivitätssteigerungen. Der Lei-
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten vor stungserfolg ist nach betriebswirtschaftlichen Ge-
geschriebene Verfahren ist einzuhalten. Der nach sichtspunkten jeweils für bestimmte Berechnungs-
Satz 1 bestimmte Termin ist den Arbeitnehmern in zeit.räume zu ermitteln. Die Ergebnisbeteiligung ist
jedem Kalenderjahr erneut in geeigneter Form be- vor Beginn eines Berechnungszeitraumes zu ver-
kanntzugeben. Zu einem anderen als dem nach einbaren.
Satz 1 bestimmten Termin kann der Arbeitnehmer (2) Die Ergebnisbeteiligung kann auch für die Ge-
eine einmalige Anlage nach Absatz 2 nur verlangen samtheit der Betriebe eines Unternehmens verein-
a) von Teilen des Arbeitslohns, den er im letzten bart werden.
Lohnzahlungszeitrnum des Kalenderjahres er- § 9
zielt; oder
(1) Verträge mit Arbeitnehmern über eine ver-
b) von Teilen bc~sonderer Zuwendungen, die im Zu- mögenswirksame Ergebnisbeteiligung bedürfen der
sammenhang mit dem Weihnachtsfest oder Schriftform. Sie müssen Bestimmungen enthalten
Jahresende gezahlt werden. über die Art der Ergebnisbeteiligung, die Be-
(4) Der Arbeitnehmer kann von dem Arbeitgeber messungsgrundlage, die Grundsätze für die Berech-
schriftlich verlangen, daß der Vertrag über die ver- nung des Ergebnisanteils und den Berechnungszeit-
mögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeits- raum.
lohns aufgehoben wird. Der Arbeitgeber ist in die- (2) Die Verträge sollen Bestimmungen enthalten
sem Fall nicht verpflichtet., in demselben Kalender- über
jahr einen neuen Vertrag über die vermögenswirk-
same Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzu- a) Frist und Form der Mitteilung des Ergebnis-
schließen. anteils an den Arbeitnehmer,
(5) In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarun- b) die Fälligkeit des Ergebnisanteils,
gen kann von dem Absätzen 2 bis 4 abgewichen wer- c) die Art der vermögenswirksamen Anlage und
den. das Unternehmen oder Institut, bei dem die An-
(6) Auch vermögenswirksam angelegte Teile des lage erfolgen soll,
Arbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen d) die Beendigung der Ergebnisbeteiligung, insbe-
im Sinne dieses Gesetzes. sondere für den Fall der Beendigung des Arbeits-
:verhältnisses.
§ 5
(1) Vermögensv.;irksame Leistungen, die in Be- (3) Soweit die Verträge keine Bestimmungen
triebsvereinbarungen oder in Verträgen mit Arbeit- nach Absatz 2 enthalten, gelten folgende Vorschrif-
nehmern vereinbart werden, müssen allen Arbeit- ten:
nehmern des Betriebs oder eines Betriebsteils an- a) Die Höhe des Ergebnisanteils ist dem beteiligten
geboten werden. Arbeitnehmer binnen drei Monaten nach Ablauf
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des lkn~chn u nqs/.r'i lrc1u nH~s schriftlich mitzutei- · (2) An Stelle der Auskunft nach Absatz l kann
len; f\t wird zwPi Monill(' rwch der Mitteilung der Arbeitgeber jederzeit bei Mitteilung der Ergeb-
fällig. nisanteile an die Arbeitnehmer die Bestätigung
b) Der Verl.rdg kilnn mil einer f7risl von drei Mona- eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten
ten zum Schluf\ cim~s Bcn·c:linunq~,zeitraumes ge- Buchprüfers, eines Steuerberaters oder Steuer·•
kündigl werden. bevollmächtigten über die Richtigkeit der Berech·
c) Endet das ArbeilsverhJllnis wiihrend eines Be- nung der Ergebnisanteile vorlegen.
rechnungszeitraumes, so ist der Arbeitnehmer an (3) Durch schriftliche Verträge (§ 9), Betriebsver-
dem für diesen Berechnungszeitraum ermittelten einbarungen (§ 10) oder Tarifverträge kann eine
Ergebnis beteiligt, wenn er dem Betrieb minde- von den Absätzen l und 2 abweichende Regelun9
stens während der Hälfte des Berechnungszeit- des Auskunftsrechts oder des Verfahrens bestimmt
raumes angehört hat; sein Ergebnisanteil bemißt werden.
sich nach dem Verhältnis der Zeit, die er wäh- § 12
rend des Berechnungszeitraumes dem Betrieb an-
gehört hat, zum Berechnungszeitraum. Absatz 3 (1) Vermögenswirksame Leistungen nach diesem
Buchstabe a gilt entsprechend. Gesetz, die der Arbeitnehmer im Rahmen der Ein-
künfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des
§ 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erhält,
§ 10
gelten nicht als steuerpflichtige Einnahmen, soweit
(l) Betriebsvereinbarungen über eine vermögens- sie 312 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht über-
wirksame Ergebnisbeteiligung der Arbeitnehmer steigen. Erhält der Arbeitnehmer im Kalenderjahr
müssen Bestimmungen enthalten über einen Kinderfreibetrag für drei oder mehr Kinder
a) die Art der Ergebnisbeteiligung, die Bemessungs- nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 des Einkommensteuer-
grundlage, die Grundsätze für die Berechnung gesetzes, so erhöht sich der in Satz 1 genannte Be-
der Ergebnisanteile und den Berechnungszeit- trag um 50 vom Hundert.
raum, (2) Werden in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buch-
b) den Kreis der beteiligten Arbeitnehmer. staben a und b die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 Spar-Prämien-
gesetz und § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 Satz 3
(2) Die Betriebsvereinbarungen sollen Bestim- Wohnungsbau-Prämiengesetz vorgesehenen Voraus-
mungen enthalten über setzungen oder werden in den Fällen des § 2 Abs. 1
a) Frist und Form der Mitteilung der Ergebnis- Buchstaben d und e die Sperrfristen nicht eingehal-
anteile an die Arbeitnehmer, ten, so wird eine Nachversteuerung mit einem
b) die Fälligkeit der Ergebnisanteile, pauschalen Steuersatz von 20 vom Hundert durch-
c) die Beendigun~J der Betriebsvereinbarung, geführt. Die pauschal versteuerten vermögenswirk-
samen Leistungen und die· darauf entrichtete Lohn-
d) die Beendigung der Ergebnisbeteiligung, insbe-
steuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkom-
sondere für den Fall der Beendigung des Arbeits-
mensteuer und einem Lohnsteuer-Jahresausgleich
verhJltnisses.
außer Betracht.
(3) Soweit Betriebsvereinbarungen keine Bestim-
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ·
mungen nach Absatz 2 enthalten, gelten folgende
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften:
Vorschriften zu erlassen über
a) Für die Mitteilung der Ergebnisanteile an die
1. die Eintragung der vermögenswirksamen Lei··
Arbeitnehmer und ihre Fälligkeit gilt § 9 Abs. 3
Buchstabe a entsprechend. stungen im Lohnkonto und in steuerrechtlichen
Bescheinigungen,
b) Die Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist
von drei Monaten zum Schluß eines Berechnungs- 2. die Begründung _von Anzeigepflichten für den
zeitraumes gekündigt werden. Arbeitgeber und das Unternehmen oder Institut,
bei dem die vermögenswirksame Leistung ange-
c) Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnis-
legt ist, soweit dies zur Sicherung der Nachver-
ses eines Arbeitnehmers gilt § 9 Abs. 3 Buch-
steuerung erforderlich ist,
stabe c entsprechend.
3. das Verfahren bei der Nachversteuerung,
§ 11 4, das Nähere der steuerlichen Behandlung von
(1) Der Arbeitgeber hat dem beteiligten Arbeit- vermögenswirksamen Leistungen bei mehreren
nehmern auf Verlangen Auskunft über die Richtig- Dienstverhältnissen des Arbeitnehmers, um
keit der Berechnung der Ergebnisanteile zu erteilen. sicherzustellen, daß die in Absatz 1 genannten
Auf Wunsch des Arbeitgebers haben die beteiligten Beträge nicht überschritten werden. Dabei kann
Arbeitnehmer aus ihrer Mitte nicht mehr als drei auch bestimmt werden, in welcher Weise die in
Beauftragte zur Wahrnehmung dieser Auskunfts- Absatz 1 genannten Beträge in einem Dienstver-
rechte zu wählen. Die Beauftragten haben über ver- hältnis, für das eine zweite oder eine weitere
trauliche Angaben, die ihnen vom Arbeitgeber aus- Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist, zu berück-
drücklich als geheimzuhalten bezeichnet worden sichtigen sind.
sind, Stillschweigen auch nach Ausscheiden aus dem Durch diese Rechtsverordnung kann ferner bestimmt
Betrieb zu wahren. Die Beauftragten dürfe11 wegen werden, daß die pauschale Lohnsteuer in den Fällen
ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. des § 2 Abs. 1 Buchstaben a und b durch das Unter-
Nr. 107 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1969 1857
nehnwn od()t Instil.111., bei dem die vermögenswirk- erbringen, ermäßigt sich die Einkommensteuer oder
sctme Leistunn d nuele9t ist, in den FHllen des § 2 Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
Abs. l B11chsl ahe e durch den Arbeitgeber einzu- in dem die Leistungen erbracht worden sind, um
bclrnlt<m und dn clds Fin;inziiml ab:tuführen ist. 30 vom Hundert der Summe der vermögenswirk-
(4) Dds Un lr~rrwhnicn oder Institut oder der samen Leistungen, höchstens aber um insgesamt
Arbeilneber Jrnftpf, soweit ,1uf Grund einer Rechts- 3 000 Deutsche Mark. Bei Ehegatten, die beide die
verordnunq .rwch Absatz 3 Sul.z 2 eine Verpflichtung Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, gilt der
z1u Einbelwltun9 und Abführung der pauschalen Höchstbetrag von 3 000 Deutsche Mark für jeden
Lohnsteuer besteht, für die pauschale Lohnsteuer Ehegatten. ·wird der Gewinn nach einem vom
sowio bis zur Hübe der pü uschtilcn Lohnsteuer bei Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermi l-
Verlelzun9 der in der Rechtsverordnung nach Ab- telt, so bemißt sich die Steuerermäßigung nach den
satz 3 Satz l Nr. 2 bestimmten Anzeigepflichten. Das vermögenswirksamen Leistungen in dem Wirt-
Unternehmen oder Institut haftet ferner bei Ver- schaftsjahr, das im Veranlagungszeitraum endet. Für
letzung der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 3 letzter vermögenswirksame Leistungen, die eine offene
Satz für die Lohnsteuer, die cmf Grund der Pflicht- Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft
verletzung zu wenig erboben worden isl. oder eine andere Geselbchaft, bei der die Gesell-
schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzu-
(5) Vermögenswirksame Leistungen nach diesem sehen sind, ihren Arbeitnehmern erbringt, ermäßigt
Gesetz gehören nicht zur Lohnsumme im Sinne des sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
§ 24 des Gewerbesteuergesetzes, soweit sie für den für alle Gesellschafter zusammen um höchstens 3 000
einzelnen Arbeitnehmer die in Absatz 1 genannten Deutsche Mark. Diese Steuerermäßigung ist auf die
Beträge nicht übersteigen. Dies gilt nicht für ver- einzelnen Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer
mögenswirksame Leistungen, die nach § 4 verein- Gewinnanteile in dem Wirtschaftsjahr, das im Ver-
bart werden, und für sonstige vermögenswirksame anlagungszeitraum endet, aufzuteilen und bei den
Leistungen, die nicht über den geschuldeten Arbeits- Gesellschaftern im Rahmen des in den Sätzen 1
lohn hinaus erbracht werden. und 2 bezeichneten Höchstbetrags zu berücksichti-
gen. Voraussetzung für die Gewährung der Steuer-
§ 13 ermäßigung ist, daß der Steuerpflichtige oder die
Gesellschaft am 1. Oktober des Kalenderjahres, das
(1) Vermögenswirksame Leistungen nach diesem
dem Veranlagungszeitraum vorausgegangen ist, ins-
Gesetz sind kein Entgelt im S.inne der Sozialver-
gesamt nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt
sicherung, soweit sie~ bei dem einzelnen Arbeitneh-
hat.
mer die in § 12 Abs. 1 genannten Beträge im Kalen-
derjahr nicht übersteigen; dies gilt nicht für die ge- (2) Absatz l gilt nicht für vermögenswirksame
setzliche Unfallversicherung. Leistungen, die nach § 4 vereinbart werden, und für
sonstige vermögenswirksame Leistungen, die nicht
(2) Bei der Berechnung der Leistungen aus der über den geschuldeten Arbeitslohn hinaus erbracht
gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeits- werden. Soweit die vermögenswirksamen Leistun-
losenversicherung sind vermögenswirksame Lei- gen für den einzelnen Arbeitnehmer die in § 12
stungen als Entgelt zu berücksichtigen, soweit sie Abs. 1 genannten Beträge übersteigen, sind sie bei
in dem für die Bemessung der Leistungen maß- Anwendung des Absatzes 1 nicht zu berücksichtigen.
gebenden Zeitraum bEj dem einzelnen Arbeitneh-
mer 26 Deutsche Mcuk übersteigen. (3) Besteht das Einkommen des Arbeitgebers ganz
oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständi-·
(3) Bei der Berechnung des Zuschusses nach § 1 ger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenom~
des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen men worden ist, und liegen die Voraussetzungen
Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle ist von des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes
dem unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 be- nicht vor, so kann die Veranlagung zur Anwendung
rechneten Krankengeld oder Rechnungsbetrag des des Absatzes 1 beantragt werden; § 46 Abs. 2 Zif-·
Krankengeldes auszugehen, der zu zahlen wäre, fer 8 Buchstabe a und Abs. 3 des Einkommensteuer-
wenn keine Krnnkenhauspfle~Je gewährt würde. Zum gesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
Arbeitsentgelt, das der Berechnung des Netto-
arbeitsentgelts nach § 2 Abs. l des Gesetzes zur
Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der § 15
Arbeiter im Krankheitsfalle zugrunde zu legen ist, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
gehören auch vennögenswirksame Leistungen, es und des § 13 Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgeset,
sei denn, der Arbeitgeber ist verpfüchtet, die ver- zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
mögenswirksamen Leistungen auch während der im Land Berlin.
Erkrankung dc~s Arbeiters zu erbringen.
§ 16
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1965 in Kraft.*)
§ 14
(1) Für Steuerpflichtige, die ihren Arbeitnehmern
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung
vermögenswirksame Leistun9en nach diesem Gesetz vom 1. Juli 1965 (Bun<lcsgesetzbl. I S. 585).
1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Fernsprechgebührenvorschriiten
Vom 3. Oktober 1969
Auf Crund des§ 14 dc)s Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (BundesgesetzbL I S. 676) wird
im Ein verrwhrnc!n rn i I dem Buncfosminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1
In den Fcrnsprechgebührenvorschriften, Anlage 3 zur Fernsprechordnung vom 24. November 1939
(Amtsblatt des Reichspostministeriums S. 859), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Ande-
rung der Fernsprechordnung vom 12. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1605) werden in Ab-
schnitt IV (Zusdlzeinrichtungen) nach Nummer 46 folgende neue Nummern eingefügt:
Datenübertragtm~Jsgerlit (Modem) für Parallel-
übertragung i.lls Zentralstation:
47 Zeichenvorrat 16 Zeichen, Ubertragungs-
geschwindigkeit 20 Zeichen/s ............ . 130,-
47 a Zei eh env orrn t 64 Zeichen, Ubertragungs-
geschw i ndig kei t 20 Zeichen/s oder
Zeichenvorrat 16 Zeichen, Ubertragungs-
geschwindigkeit 40 Zeichen/s mit Taktkanal 155,-
Datenübertragungsgerät (Modem) für Parallel-
übertragung als Außenstation:
48 Zeichenvorrat 16 Zeichen, Ubertragungs-
geschwindigkeit 20 Zeichen/s ............ . 20,-
48a Zeichenvorrat 64 Zeichen, Ubertragungs-
geschwindigkeit 20 Zeichen/s oder
Zeichenvorrat 16 Zeichen, Ubertragungs-
geschwindigkeit 40 Zeichen/s und Taktkanal 25,-
48b Baugruppen zu Nr. 48 und 48 a zur Rück-
signalauswertung in der Datenendeinrichtung 3,50
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung lrilt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
in Kraft.
Bonn, den 3. Oktober 1969
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Dollinger
Nr. 107 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1969 1859
ß u n desgesetzbl a t t
Teil II
Tag I nh alt Seite
Nr. 70, ausgegeben am 7. Oktober 1969
2. 10. 69 Verordnung zur Andcrung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für Waren der
Tarifnr. 22.05 aus Algerien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1963
16. 9. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Berichtigung des französischen
Wortlm1t.s des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1964
16. 9. 69 Bekanntmachung zu Artikel 4 des deutsch-niederländischen Abkommens über die Zusammen-
legung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1965
17. 9. 69 Beka.nntrnadnmg über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und
die c;nrnzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1966
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1866/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 23.9. 69 L 238/1
22. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1867/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 23.9. 69 L 238/2
22. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1868/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 23.9. 69 L 238/4
22. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr, 1869/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 23. 9.69 L 238/5
22. ~). 69 Verordnung (EWG) Nr. 1870/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 662/69 über den Verkauf von But-
t.er, die ein gewisses Mindestalter überschreitet, durch die
Jn terventionsstellen 23.9. 69 L 238/6
22. 9. 69 Verordnunq (EWG) Nr. 1871/69 der Kommission über eine
Dauerausschreibung von Milchfetten aus Beständen der deut-
schen, der französischen und der niederländischen Interven-
tionsstelle zur l Ierstellung von Fettmischungen 23.9.69 L 238.17
23. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1872169 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 24. 9, 69
23. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1873169 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämif-!n, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 24. 9. 69 L 23912
23. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1874169 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
9ung 24. 9. 69 L 239/4
Nr. 107 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1969 1859
ß u n desgesetzbl a t t
Teil II
Tag I nh alt Seite
Nr. 70, ausgegeben am 7. Oktober 1969
2. 10. 69 Verordnung zur Andcrung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für Waren der
Tarifnr. 22.05 aus Algerien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1963
16. 9. 69 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Berichtigung des französischen
Wortlm1t.s des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1964
16. 9. 69 Bekanntmachung zu Artikel 4 des deutsch-niederländischen Abkommens über die Zusammen-
legung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1965
17. 9. 69 Beka.nntrnadnmg über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und
die c;nrnzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1966
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1866/69 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 23.9. 69 L 238/1
22. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1867/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 23.9. 69 L 238/2
22. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1868/69 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 23.9. 69 L 238/4
22. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr, 1869/69 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 23. 9.69 L 238/5
22. ~). 69 Verordnung (EWG) Nr. 1870/69 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 662/69 über den Verkauf von But-
t.er, die ein gewisses Mindestalter überschreitet, durch die
Jn terventionsstellen 23.9. 69 L 238/6
22. 9. 69 Verordnunq (EWG) Nr. 1871/69 der Kommission über eine
Dauerausschreibung von Milchfetten aus Beständen der deut-
schen, der französischen und der niederländischen Interven-
tionsstelle zur l Ierstellung von Fettmischungen 23.9.69 L 238.17
23. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1872169 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 24. 9, 69
23. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1873169 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämif-!n, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 24. 9. 69 L 23912
23. 9. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1874169 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
9ung 24. 9. 69 L 239/4
1860 Bundes~Jeselzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
fl,,111111 1J11d ilt',,('icl111111HJ der Redüsvurschrilt
Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
1
'13, q_ (j() Vcronlnung (CWC) Nr. 1875 69 der Kommission über die Fest-
scl,.unq der /\hschöplunqen bc!i dm: Einfuhr von Weißzucker
und Rollzud<er 24. 9.69
V<'rordnt111g (EWC) Nr. 1876/69 der Kommission zur Fest-
-;c•lzun~J dc'r /\bsd1öpl111111cn bei der Einfuhr von gefrorenem
RindllPisch 24. 9.69 L 239'6
:tl. !). (/) Verordnun~J (EWC) Nr. lB77i69 der Kommission zur Fest-
setzumJ des Crundbetrc1gs der Abs(höpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bt'sli,nml<!n anderen Erzeugnissen des Zucker-
,;cklors 24. 9. 69 L 239 9
24. fJ. (j() V<~rordnunq (EWC) Nr. 1878/69 der Kommission zur Fest-
sc'.l.·1.unq dc~r <1111 CC'Lrcide, Mehle, Grütze und Grieß von
w(~i,.<'n o<kr RomJ()ll anwr:ntlharen Abschöpfungen 25. 9. 69 L 241/1
V c rordnunn (EWC) Nr. lß79/69 der Kommission über die Fest-
scl.zun(J ckr Prtilllicn, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzuqdü~Jl werden 25.9. 69 L 241/2
'..24. 9. fi9 Verordnun~J (EWC) Nr. 18B0/69 der Kommission zur Ände--
rnng ckr hci ckr Ersliiltung für Getreide anzuwendenden
ßcri eh tigun ~J 25.9.69 L 241/4
24. 9. 69 Vcrorclnung (EWC) Nr. 1881/69 der Kommission über die Fest-
setzung der .J\hschiiplnngen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 25. 9. 69 L 241/5
24. \). G9 Verordnung (EWC) Nr. 1882/69 der Kommission über die Fest-
scl.zung dc~r Abschöpfung bei cü~r Einfuhr von Melasse 25.9. 69 L 241 /6
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