1793
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1969 Ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 1969 Nr.105
Tag Inhalt Seite
29. 9. 69 Neufassung des Häitlingshilfegesetzes 1793
Bundcs~iesdzbl. ]Tl 242-1
29. 9.69 Neufassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes 1800
B11ndcs9esetzbl. IlI 84-2
Bekanntmachung
der Neufassung des Häftlingshilf egesetzes
Vom 29. September 1969
Auf Grund des Artikels 4 des Dritten Gesetzes gesetz), in der Fassung der Bekanntmachung vom
zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfe- 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 578) unter Berück-
gesetzes vom 30. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 451) sichtigung
und des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur Ände- des Artikels II des Dritten Gesetzes zur Änderung
rung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes vom des Kriegsgef angenenentschädigungsgesetzes vom
22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 934) wird nach- 17. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 637) und
stehend der Wortlaut des Gesetzes über Hilfsmaß- des Artikels 37 des Ersten Gesetzes zur Reform des
nahmen für Personen, die aus politischen Grün- Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
den außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in s. 645)
Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfe- in der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 29. September 1969
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
In Vertretung
Dr. Nahm
Gesetz
über Hilfsmaßnahmen für Personen,
die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
in Gewahrsam genommen wurden
(Häftlingshilfegesetz)
§ 1 Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden
Personenkreis Gründen in Gewahrsam genommen wurden oder
(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vor- 2. Angehörige der in Nummer 1 genannten Perso-
schriften erhalten deutsche Staatsangehörige und nen sind oder
deutsche Volkszugehörige, wenn sie 3. Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Per-
1. nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder sonen sind
nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Be- und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt am
satzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor 10. August 1955 im Geltungsbereich dieses Gesetzes
von Berlin oder in den in§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bun- hatten oder ihn vor diesem Zeitpunkt vorüber-
desvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus gehend aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in
politischen und nach freiheitlich-demokratischer das Ausland verlegt hatten.
1794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Von dem Stichtag des Absatzes 1 ist nicht be- 3. die nach dem 8. Mai 1945 durch deutsche Gerichte
troffen, wer nach dem 10. August 1955 seinen Wohn- im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen vor-
sitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich sätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von ins-
dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt gesamt mehr als drei Jahren rechtskräftig verur-
1. als Sowjetzonenflüchtling gemäß § 3 des Bundes- urteilt worden sind.
vertriebenengeselzes oder (2) Die Gewährung von Leistungen kann versagt
2. als Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte die
Bundesvertriebenengesetzes oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehende frei-
heitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat
3. im Wege der Familienzusammenführung gemäß oder bekämpft.
§ 94 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, vor-
ausgesetzt, daß er mit einem Angehörigen zu- (3) Die Gewährung von Leistungen kann versagt
sammengeführt wird, der schon am 10. August oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte in
1955 im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen die Gewahrsamsgebiete (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) zurück-
ständigen Aufenthalt hatte oder unter § 10 Abs. 2 kehrt, und zwar auch dann, wenn er seinen Wohn-
Nr. 2, 3 oder 5 des Bundesvertriebenengesetzes sitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich
fällt oder dieses Gesetzes nicht aufgibt oder ihn später wie-
4. spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus derum begründet.
dem Gewahrsam; in diese Frist werden Zeiten
(4) Liegen Ausschließungsgründe bei der in Ge-
unverschuldeter Verzögerung nicht eingerechnet. wahrsam genommenen Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 1)
(3) Von dem Stichtag des Absatzes 1 ist nicht be- vor, so sind diese auch gegenüber Angehörigen und
troffen, wer bis zum 31. Dezember 1964 aus der Hinterbliebenen wirksam.
sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetisch
besetzten Sektor von Berlin im Wege der Notauf- (5) Solange wegen einer Straftat, die zu einem
nahme oder eines vergleichbaren Verfahrens in den Ausschluß nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 oder Absatz 2
Geltungsbereich dieses Gesetzes zugezogen ist und führen kann, ein Ermittlungsverfahren oder Straf-
hier am 31. Dezember 1964 seinen Wohnsitz oder verfahren schwebt, sind Entscheidungen über An-
ständigen Aufenthalt hatte. träge nach diesem Gesetz zurückzustellen. Wird ein
solches Verfahren eingeleitet, nachdem der An-
(4) Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein spruch auf Leistungen zuerkannt ist, so ist die Aus-
Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter zahlung einmaliger Leistungen auszusetzen; wieder-
dauernder Bewachung. Wurde oder wird eine in kehrende Leistungen können ausgesetzt werden.
Absatz 1 Nr. 1 genannte Person gegen ihren Willen
in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht, so gilt
die gesamte Zeit, während der sie an ihrer Rück-
kehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam. § 3
(5) Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Erweiterung des Personenkreises
Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Ab- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
transportes von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nicht als Gewahrsam im Sinne dieses Gesetzes. weitere Gruppen von Personen, die aus den in· § 1
(6) Keine Leistungen nach diesem Gesetz erhalten Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen
die im Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von a) in anderen als den dort bezeichneten Gebieten
im Gewahrsam geborenen Berechtigten; die ihnen außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes in
als Erben auf Grund des § 9 a Abs. 2 in Verbindung Gewahrsam genommen wurden oder
mit § 5 Abs. 2 oder 3 des Kriegsgefangenenentschä-
digungsgesetzes zustehenden Ansprüche bleiben b) ohne in Gewahrsam genommen worden zu sein,
unberührt. durch andere Maßnahmen eine gesundheitliche
Schädigung erlitten haben,
§ 2
sowie deren Angehörige und Hinterbliebene den
Ausschließungsgründe nach diesem Gesetz zum Empfang von Leistungen
(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht Berechtigten gleichzustellen.
gewährt an Personen,
1. die in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1)
dem dort herrschenden politischen System erheb-
§ 4
lich Vorschub geleistet haben,
Beschädigtenversorgung
2. die während der Herrschaft des Nationalsozialis-
mus oder in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 (1) Ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigter, der
Nr. 1) durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schä-
der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit ver- digung erlitten hat, erhält wegen der gesundheit-
stoßen haben; dies gilt insbesondere für Perso- lichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädi-
nen, die durch ein deutsches Gericht im Geltungs- gung auf Antrag Versorgung in entsprechender
bereich dieses Gesetzes wegen eines an Mithäft- Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die
lingen begangenen Verbrechens oder Vergehens Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversor-
rechtskräftig verurteilt worden sind, gungsgesetz), soweit ihm nicht wegen desselben
Nr. 105 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Oktober 1969 1795
schädigenden Ereignisses ein Anspruch auf Versor- § 8
gung unmittelbar auf Grund des Bundesversorgungs- Unterhaltsbeihilfe
gesetzes zusteht.
(1) Angehörige der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten
(2) Als Sclüidigung infolge des Gewahrsams gilt
Personen erhalten auf Antrag eine Unterhaltsbeihilfe
ferner eine gesundheitliche Schädigung, die durch
in· entsprechender Anwendung des Gesetzes über
einen Unfall herbeigeführt worden ist, den der Be-
die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegs-
schädigte auf einem zur Heilbehandlung wegen Schä-
gefangenen, soweit ihnen nicht bereits ein Anspruch
digungsfolgen oder zu einem wegen der Schädigung
hierauf unmittelbar auf Grund des Unterhaltsbei-
zur Aufklärung des Sachverhaltes angeordneten
hilfegesetzes zusteht. § 4 Satz 2 des Unterhalts-
persönlichen Erscheinen notwendigen \Veg oder bei
beihilfegesetzes findet keine Anwendung.
der Durchführung dieser Maßnahmen erleidet. Ent-
sprechendes gilt für Versehrtenleibesübungen als (2) § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Unterhalts-
Gruppenbehandlung wegen Schädigungsfolgen. beihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen tritt
außer Kraft. Soweit hiernach Unterhaltsbeihilfe be-
(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung
willigt worden ist, verbleibt es dabei.
als Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein-
lichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die (3) Unterhaltsbeihilfe nach Absatz 1 wird neben
Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, Dienstbezügen oder Ruhegehalt gemäß § 11 a Abs. 1
weil über die Ursache des festgestellten Leidens in oder 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-
der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit be- machung nationalsozialistischen Unrechts für Ange-
steht, kann mit Zustimmung des Bundesministers füt hörige des öffentlichen Dienstes oder neben Dienst-
Arbeit und Sozialordnung Versorgung in gleicher bezügen gemäß § 37 b Abs. 1, 3 oder 4 oder Ruhe-
Weise wie für Schädigungsfolgen gewährt werden; gehalt gemäß den §§ 37 c, 48 Satz 2 des Gesetzes
die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-
kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen nur
insoweit gezahlt, als sie die Dienstbezüge oder das
§ 5 Ruhegehalt übersteigt.
Hinterbliebenenversorgung
§ 9
Ist der Beschi.idigte an den Folgen der Schädigung
gestorben, so erhalten die Hinterbliebenen Versor- Anwendung der für Heimkehrer geltenden
gung in entsprechender Anwendung der Vorschrif- Vorschriften
ten des Bundesversorgungsgesetzes, soweit ihnen (1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die insge-
nicht ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar auf samt länger als drei Monate in Gewahrsam gehalten
Grund des Bundesversorgungsgesetzes zusteht. § 4 wurden und innerhalb von sechs Monaten nach der
Abs. 3 dieses Gesetzes und die §§ 48 und 52 des Entlassung ihren Wohnsitz oder ständigen Aufent-
Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzu- halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen
wenden. haben oder nehmen oder in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes zurückkehren, erhalten die für
§ 6
Heimkehrer vorgesehenen Hilfen und Vergünsti-
Zusammentreffen von Ansprüchen gungen in entsprechender Anwendung der dafür
geltenden Vorschriften, sofern ihnen nicht nach
(1) Treffen Ansprüche aus § 4 dieses Gesetzes mit
anderen Vorschriften Gleichartiges gewährt werden
Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes
kann.
zusammen, so wird die Versorgung unter Berück-
sichtigung der durch die gesamten Schädigungsfol- (2) Die §§ 24 und 28 a des Heimkehrergesetzes
gen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit un- finden keine Anwendung.
mittelbar nach den Vorschriften des Bundesversor- (3) In die Frist von sechs Monaten werden Zeiten
gungsgesetzes gewährt. unverschuldeter Verzögerung nicht eingerechnet.
(2) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes findet An- Leistungen nach Abschnitt I des Heimkehrergesetzes
wendung, wenn Leistungen nach § 4 oder § 5 mit werden Berechtigten, die vor dem 10. August 1955
Leistungen zusammentreffen, die unmittelbar nach aus dem Gewahrsam entlassen wurden und vor die-
dem Bundesversorgungsgesetz gewährt werden. sem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder ständigen Auf-
enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genom-
(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch men haben, nicht gewährt.
die Kinder zu berücksichtigen, die an den Folgen
einer nach dem Bundesversorgungsgesetz anzuer-
kennenden Schädigung gestorben oder verschollen § 9a
sind. Besteht ein Anspruch auf Elternrente unmittel- Eingliederungshilfen
bar nach den Vorschriften des Bundesversorgungs-
gesetzes, so wird sie nach diesem Gesetz nicht ge- (1) Berechtigte nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1, die nach dem
währt. 31. Dezember 1946 insgesamt länger als drei Monate
in Gewahrsam gehalten wurden, erhalten auf An-
§ 7 trag für jeden Gewahrsamsmonat, frühestens vom
1. Januar 1947 ab, dreißig Deutsche Mark, vom drit-
Antragsfristen ten Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1949
(entfällt} ab, sechzig Deutsche Mark. Diese Eingliederungs-
1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
hilfe wird auf einen Höchstbetrag von fünfzehn- (2) Die weitere Eingliederungshilfe nach Absatz 1
tausendvierhundertzwanzig Deutsche Mark be- wird nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden
grenzt. Haushaltsmittel in den Jahren 1969 und 1970 aus-
(2) § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3, die §§ 5, 6, 7 gezahlt; dabei sind Berechtigte mit höherem Lebens-
und 27 des Kriegsgefongenenentschädigungsgesetzes alter bevorzugt zu berücksichtigen.
gelten sinngemäß; die Ausschließungsgründe des
§ 2 gelten auch für die Erben. § 10
(3) Berechtigten nach Absatz l können ferner nach Zuständigkeit und Verfahren
Maßgabe der Haushaltsmittel des Bundes und der
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den
Li:inder im Geltungsberei.ch dieses Gesetzes
§§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen
Darlehen zum Aufbau und zur Sicherung der die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
wirtschaftlichen Existenz, und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit
Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum und die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet
Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat sich das Verfahren nach den für die Kriegsopfer-
versorgung geltenden Vorschriften.
in entsprechender Anwendung der §§ 28 bis 43 des
Kriegsgefangenenentsd1ädigungsgesetzes gewährt (2) Für die Gewährung der in § 9 bezeichneten
werden. Hilfen und Vergünstigungen sind diejenigen Be-
(4) Leistungen, die nach den Richtlinien für die hörden und Stellen zuständig, welche die Gesetze
Gewährung von Beihilfen an ehemalige politische ausführen, in denen die einzelnen Hilfen und Ver-
I-foftlinge aus der sowjetischen Besatzungszone und günstigungen geregel~ sind. Die für diese Behörden
ihr gleichgestellten Gebieten vom 9. November 1955 und Stellen maßgebenden Bestimmungen für das
(Bundesanzeiger Nr. 229 vom 26. November 1955) Verwaltungsverfahren gelten entsprechend. Für die
oder nach § 9 a Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fas- Gewährung der Leistungen nach den §§ 9 a bis 9 c
sung vom 13. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 168) sind die von den Landesregierungen bestimmten
bewilligt worden sind oder werden, sind auf die Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen
nach Absatz 1 und 3 zu gewährenden entsprechen- Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland, so
den Leistungen anzurechnen. bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die
Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Be-
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch hörde.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(3) Uber öffentlidr-rechtliche Streitigkeiten ent-
den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Auszahlung
scheiden die Gerichte der .Sozialgerichtsbarkeit, so-
der Leistung, auf die nach Absatz 1 ein Anspruch
weit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferver-
besteht, nach den Gesichtspunkten der sozialen
sorgung zuständigen Verwaltungsbehörden, von den
Dringlichkeit zu bestimmen.
Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-
lung und Arbeitslosenversicherung oder den Trä-
§ 9b
gern der Sozialversicherung durchgeführt wird. Für
Zusätzliche Eingliederungshilfen das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichts-
Ein Berechtigter nach § 9 a Abs. 1, der in Gewahr- barkeit sind je nach der Art des Anspruchs die Vor-
sam genommen wurde nur wegen seines persön- schriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegen-
lichen Verhaltens nach der Besetzung seines Auf- heiten der Kriegsopferversorgung oder für Angele-
enthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945, erhält auf genheiten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung
Antrag für die Zeit vom dritte1L Gewahrsamsjahr, und Arbeitslosenversicherung oder für Angelegen-
frühestens vom 1. Januar 1949 ab, zusätzlich zu den heiten der Sozialversicherung maßgebend.§ 51 Abs. 2
Leistungen nach § 9 a Abs. 1 für jedes vollendete Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
Gewahrsamsvierteljahr weitere zweihundertfünfzig Uber öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der An-
Deutsche Mark. Die Absätze 2 und 5 des § 9 a gelten wendung der §§ 9 a bis 9 c entscheiden die allgemei-
auch für diese Leistungen. Diese zusätzliche Einglie- nen Verwaltungsgerichte.
derungshilfe wird auf einen Höchstbetrag von zwan- (4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzun-
zigtausendzweihundertfünfzig Deutsche Mark be- gen entweder des § 1 Abs. 1 oder des § 1 Abs. 1 und
grenzt. des § 9 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungs-
§ 9 C gründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben
Weitere Eingliederungshilfen noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine
Bescheinigung zu erbringen. Bescheinigungen, die
(1) Ein Berechtigter nach § 9 a Abs. 1, der keinen für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Perso-
Anspruch auf die zusätzliche Eingliederungshilfe nen ausgestellt werden, sind kein Nachweis dafür,
nach § 9 b hat, erhält auf Antrag im Rahmen der daß Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 8 dieses Ge-
Höchstgrenze des § 9 a Abs. l Satz 2 vom fünften setzes bestehen.
Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1951
(5) Uber die Anträge mehrerer Antragsteller, die
an, für jeden Gewahrsamsmonat eine weitere Ein-
gliederungshilfe von zwanzig Deutsche Mark, die Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1
bezeichneten Person sind, entscheidet die Behörde,
sich nach zwei, vier und sechs weiteren Gewahr-
bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.
samsjahren jeweils um zwanzig Deutsche Mark er-
höht; jedoch erhalten Personen, die im Gewahrsam (6) Die für die Ausstellung der Bescheinigung zu-
geboren wurden, diese Leistungen nicht. ständige Behörde erhebt von Amts wegen die er-
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forderlichen Beweise. Hierbei ist die Entgegennahme § 12
eidesstattlicher Versicherungen unzulässig und die Härteausgleich
eidliche Vernehmung des Antragstellers ausge-
schlossen. Wenn sie zur Feststellung des vom An- Die zuständige oberste Landesbehörde kann im
tragsteller angegebenen Gewahrsams und bei der Einvernehmen mit dem Bundesminister für Vertrie-
Prüfung, ob Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 bene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte zur Vermei-
Nr. 1 und 2 vorliegen oder solche nach § 2 Abs. 4 dung unbilliger Härten in Einzelfällen Maßnahmen
wirksam sind, die eidliche Vernehmung eines Zeu- nach diesem Gesetz ganz oder teilweise zulassen.
gen oder eines Sachverständigen für geboten erach-
tet, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der § 13
Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Kostenregelung
ständigen Aufenthalt hat, um die eidliche Verneh-
mung zu ersuchen. Die Vorschriften des Gerichts- (1) Der den Trägern der Sozialversicherung und
verfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung der Arbeitslosenversicherung auf Grund des § 9 ent-
sind sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung des stehende Aufwand wird ihnen mit Ausnahme der
Zeugen oder Sachverständigen liegt im Ermessen Verwaltungskosten aus Mitteln des Bundes erstat-
des Amtsgerichts. Dieses entscheidet auch über die tet, soweit dieser Aufwand die Leistungen über-
Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnis- steigt, auf die die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigten
ses, des Gutachtens oder der Eidesleistung; die Ent- nach anderen gesetzlichen .Bestimmungen Anspruch
scheidung kann nicht angefochten werden. Im übri- haben. Den Trägern der gesetzlichen Krankenver-
gen sind die Vorschriften des § 15 Abs. 5 und der sicherung wird als Ersatz für Verwaltungskosten
§§ 16, 17 und 20 des Bundesvertriebenengesetzes und für sonstige mit der Durchführung des Gesetzes
entsprechend anzuwenden. zusammenhängenden Kosten ein Betrag von 8 vom
Hundert ihres Aufwandes für die nach § 23 des
(7) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für Heimkehrergesetzes zu gewährenden Leistungen er-
ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach die- setzt.
sem Gesetz einzustellen.
(2) lm übrigen trägt der Bund die Aufwendungen
für Leistungen nach diesem Gesetz jeweils in dem
gleichen Umfange wie die Aufwendungen für Lei-
stungen, die unmittelbar auf Grund der Gesetze ge-
§ 10a
währt werden, die in diesem Gesetz für entspre-
Ausschüsse chend anwendbar erklärt sind.
(1) Uber die Anträge auf Erteilung der Bescheini-
gung nach § 10 Abs. 4 sowie auf Gewährung von
Leistungen nach § 9 a Abs. l, den §§ 9 b und 9 c § 14
Abs. 1 entscheidet die zuständige Behörde nach An-
Uberleitungsvorschriit für Bestimmungen,
hören eines Ausschusses. Hiervon kann abgesehen
in denen auf die Eigenschaft als Heimkehrer
werden, wenn die Behörde dem Antrag in vollem
abgestellt ist
Umfang entsprechen will oder wenn der Antrag-
steller sich mit dem Inhalt der beabsichtigten Ent- Soweit in anderen Vorschriften, die die Gewäh-
scheidung einverstanden erklärt hat. rung von Leistungen von der Einhaltung eines Stich-
tages abhängig machen, Heimkehrer hiervon frei-
(2) Der Ausschuß besteht aus gestellt sind, gilt diese Freistellung auch für Per-
1. dem Leiter der Behörde oder seinem Beauftragten sonen im Sinne des § 9 Abs. 1.
als dem Vorsitzenden,
2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
§ 15
(3) Einer der Beisitzer soll ein Sowjetzonenflücht-
ling, moglichst ein politischer Häftling sein. Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
(4) Im Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. der Ver- (1) Zur Förderung ehemaliger politischer Häft-
waltungsgerichtsordnung) gelten die Absätze 1 bis 3 linge wird unter dem Namen „Stiftung für ehe-
entsprechend. malige politische Häftlinge" eine rechtsfähige
(5) Die näheren Bestimmungen erlassen die Lan~ Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.
desregierungen. (2) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung
bestimmt.
§ 11 (3) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und aus-
schließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 17
Berechtigte in Gast- oder Durchgangslagern des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934
Für Berechtigte, die sich in einem Gast- oder (Reichsgesetzbl. I S. 925), zuletzt geändert durch das
Durchgangslager aufhalten, sind für die Gewährung Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Finanz-
von Leistungen nach diesem Gesetz und für die verwaltung, der Reichsabgabenordnung und anderer
Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 Steuergesetze vom 23. April 1963 (Bundesgesetzbl. I
die Behörden und Stellen zuständig, in deren Bereich S. 197), und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom
sich das Lager befindet. 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).
1798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
§ 1G (4) Der Stiftungsrat erläßt die Satzung und stellt
Stiftungsvermögen Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in
denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzun-
(1) Die Sliftunq wird mi 1. zdrn Millionen Deutsche gen und bis zu welcher Höhe Unterstützungen nach
Mark ausgestat.tel. Dieser Betrag wird der Stiftung § 18 gewährt werden können; Satzung und Richt-
vom Bund nach Maßqabe dPr im Bundeshaushalt linien bedürfen der Genehmigung des für dieses Ge-
ausgebrachten Mittel zur Vcrlii~Jung gestellt. setz federführenden Bundesministers im Einverneh-
(2) Die Sl.ifluwJ ist ber<\chligt., ZtlW<'ndungen von men mit dem Bundesminister der Finanzen. Der
drilter Seite anzunehmen. Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fra-
gen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören,
und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstan-
des. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsord-
§ 17 nung.
Personenkreis (5) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn die
Von der Sliflung werden die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt
gernmnten Personen geförderl. Auf die Förderung mit einfacher Mehrheit.
besteht kein Rechtsanspruch.
§ 21
Stiftungsvorstand
§ 1B
Stiftungsvorstand ist der Vorstand der Lasten-
Förderung ausgleichsbank. Er führt die Geschäfte und vertritt
(l) Zur Förderun~J könn<!n Unterstützungen ge- die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
währt werden, wenn der Berechtigte durch die Fol-
gen d(~s Cewahrsc1ms in seiner wirtschaftlichen Lage
§ 22
besonders beeinträchtigt ist.
Entscheidung über Anträge
(2) Neben den jlihrlichen Ertri:ignissen können
aus dem Stammvermögen der Sliftung für den in (l) Zur Entscheidung über Anträge nach § 18
Absatz l genannl.<'n Zwe(k jährlich fünfhundert- Abs. 1 wird bei dem Vorstand ein Ausschuß ge-
tausend Deutsche Mark verwendet werden. bildet.
(2) Der Ausschuß besteht aus
1. dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen
§ 19 Stellvertreter als Vorsitzendem,
Stiftungsorgane 2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
(1) Organe der Stiftung sind (3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger politischer
1. der Stiftungsrnt.,
Häftling sein.
(4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die
2. der Sliftungsvorsl.tmd.
Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem Vor-
(2) Die Mitglieder der Orgilne werden ehrenamt- sitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte
lich ti.itig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer not- und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsoblie-
wendigen Ausla~Jen. genheiten verpflichtet.
(5) Uber den Antrag entscheidet der Ausschuß
durch Bescheid.
§ 20
Stiftungsrat § 23
(1) Der Stiftungsrat besteht aus zwölf Mitglie- Widerspruchsausschuß
dern. Sechs Mitglieder werden von der Bundesregie-
rung benannt. Sechs weitere Mitglieder werden von (1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen
der Bundesregierung aus den in § 17 Satz 1 genann- den Bescheid des Ausschusses nach § 22 wird ein
ten Personen berufen. Für jedes Mitglied wird ein Widerspruchsausschuß gebildet.
Stellvertreter benannt oder berufen. (2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus
(2) Den Vorsilzendcn und seinen Slellvertreter 1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewähl-
wählt der Stiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus ten Mitglied als Vorsitzendem,
den von der Bundesregierung benannten Mitglie-
dern gewählt. 2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
(3) Die Amtsze i I der Mi l.91 ieder des Stiftungs- (3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschus-
ra tes und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. ses muß die Befähigung für den höheren Verwal-
Scheidet ein Mitulied oder ein Stellvertreter vor- tungsdienst besitzen. Die Beisitzer des Ausschusses
zeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein nach § 22 können nicht zugleich Mitglieder des Wi-
Nachfolger benannt: oder berufen. Wiederholte Be- derspruchsausschusses sein; im übrigen gilt § 22
stellungen sind zulässig. Abs. 3 und 4 entsprechend.
Nr. 105 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Oktober 1969 1799
§ 24 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Aufsicht verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Die Stiftung unterslchl der Aufsicht des für dieses Dritten Uberleitungsgesetzes.
Gesetz federfülir<)nden Bundesministers.
§ 25
§ 27 *)
Aufhebung der Stiftung
Inkrafttreten
Bei der Aufhebung der Sliflunu vorhandenes Ver-
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
mögen fließt dem Bnnd zu.
in Kraft.
§ 26
Anwendung im Land Berlin *) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fas-
sung vom 6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 498). Der Zeitpunkt
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Inkrnfttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den
in der vorangeste!Hen Bekanntmachung näher bezeichneten Vor-
des Dritten Uberleitungsgcsdzes vom 4. Januar 1952 schriften.
1800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Kriegsgeiangenenentschädigungsgesetzes
Vom 29. September 1969
Aui Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes
zur Anderung und Ergänzung des Kriegsgefangenen-
enlschädigungsgesetzes vom 22. Juli 1969 (Bundes-
uesetzbl. I S. 931) wird das Gesetz über die Entschä-
digung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener
(Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. September 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 695) unter Berücksichtigung
des Dritten Gesetzes zur Anderung und Ergänzung
des Häftlingshilfegesetzes vom 30. Mai 1969 (Bun-
desqesetzbl. I S. 451) und
dc~s Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom
25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645)
in der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 29. September 1969
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
In Vertretung
Dr. Nahm
Gesetz
über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener
(Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - KgiEG)
§ 1 2. als Aussiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesver-
(1) Berechtigte nach diesem Gesetz sind ehe- triebenengesetzes) spätestens sechs Monate nach
malige Kriegsgefangene, die nach dem 31. Dezember dem Verlassen der zur Zeit unter fremder Ver-
1946 aus ausländischem Gewahrsam (§ 2) entlassen waltung stehenden deutschen Ostgebiete oder
worden sind und ihren Wohnsitz oder ständigen des Gebietes desjenigen Staates, aus dem sie
Aufenthalt am 31. Dezember 1961 im Geltungs- vertrieben oder ausgesiedelt worden sind, oder
bereich dieses Gesetzes gehabt haben oder ihn nach
diesem Zeitpunkt unter einer der folgenden Voraus- 3. als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heim-
setzungen genommen haben oder nehmen: kehrergesetzes oder
1. im Anschluß an ihre Entlassung aus ausländi- 4. als Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § _3 des
schem Gewahrsam oder Bundesvertrie benengesetzes oder
Nr. 105 ---- Tctg der Ausgabe: Bonn, den 4. Oktober 1969 1801
5. im Wege <lcr Fmnilienzusammenführung zu ihren (2) Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes
.Chegaltcn oder als Minderjährige zu ihren Eltern gelten
oder als Hilfsbedürftige zu ihren Kindern, vor- 1. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit
ausgesetzt, daß die nachträglich Zugezogenen Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsfüh-
mit einer Person zusammengeführt werden, die rung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen,
schon am 31. Dezember 1961 im Geltungsbereich von einer ausländischen Macht
dieses Gesetzes ständigen Aufenthalt hatte oder a) auf engbegrenztem Raum unter dauernder
ihn nach diesem Zeitpunkt unter einer der in den Bewachung festgehalten oder
Nummern 1 bis 4 dieses Absatzes genannten Vor-
b) in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt
aussetzungen genommen hat; dabei sind im Ver-
wurden, und
hältnis zwischen Eltern und Kindern auch Schwie-
gerkinder zu berücksichtigen, wenn das einzige 2. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit
oder letzte Kind verstorben oder verschollen ist. dem zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer
Wer das siebzigste Lebensjahr vollendet hat, gilt Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörig-
stets als hilfsbedürftig, sofern er im bisherigen keit
Aufenthaltsgebiet ausreichende Pflege nicht er- a) auf engbegrenztem Raum unter dauernder
halten hat oder nicht erhalten konnte. Bewachung festgehalten oder
Bei der Frist nach Nummer 2 werden solche Zeiten b) aus dem Ausland in ein anderes ausländi-
nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach sches Staatsgebiet verschleppt wurden.
Verlassen eines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundes-
vertriebenengesetzes bezeichneten Staaten, aus dem (3) Absatz 2 gilt nicht für Deutsche, die
er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, sich in entweder
einem anderen der dort bezeichneten Staaten aufge- vor dem anrückenden Feind evakuiert wurden
halten hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen er oder geflohen sind
oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöri-
oder
ger im Anschluß an die Aussiedlung erkrankt und
infolgedessen zur Fortsetzung der Reise außer- als Vertriebene
stande war, sowie solche Zeiten, in denen er oder in Lagern im Ausland zum Zwecke ihres Abtranspor-
ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger in tes untergebracht waren. Absatz 2 gilt ferner nicht
der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch für Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereiches
besetzten Sektor von Berlin aus Gründen, die er des Gesetzes arbeitsverpflichtet wurden, auch wenn
nicht zu vertreten hat, gewaltsam festgehalten wor- sie lagermäßig untergebracht waren.
den ist.
(4) Die Rechtsstellung eines Deutschen muß zum
(2) Berechtigte sind ferner ehemalige Kriegsgefan- Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sein.
gene, die nach dem 31. Dezember 1946 aus aus-
ländischem Gewahrsam (§ 2) entlassen worden sind
und vor dem 31. Dezember 1961 vorübergehend Abschnitt I
ihren Wohnsitz oder Auf enthalt aus dem Geltungs-
bereich des Gesetzes in das Ausland verlegt haben. Entschädigung
(3) Soweit Personen nach dem 3. Februar 1954
§ 3
und vor dem 1. Januar 1962 ihren Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt aus dem Geltungsbereich die- (1) Für jeden Kalendermonat des Festhaltens in
des Gesetzes verlegt haben und auf Grund der bis- ausländischem Gewahrsam - frühestens vom 1. Ja-
herigen Fassung des Absatzes 1 oder 2 berechtigt nuar 1947 an - wird als Entschädigung ein Betrag
waren, verbleibt es dabei; § 9 bleibt unberührt. von 30 Deutsche Mark gewährt, der sich nach wei-
(4) Nicht berechtigt nach diesem Gesetz sind die teren zwei Jahren ausländischen Gewahrsams auf
im ausländischen Gewahrsam geborenen Abkömm- 60 Deutsche Mark erhöht. Vom fünften Gewahr-
linge von Berechtigten, die selbst erst im ausländi- samsj ahr - frühestens vom 1. Januar 1951 an -
schen Gewahrsam geboren wurden; jedoch bleibt wird für jeden Gewahrsamsmonat eine zusätzliche
ihre Rechtsstellung nach § 5 unberührt. Entschädigung von 20 Deutsche Mark gewährt, die
sich nach zwei, vier und sechs weiteren Gewahr-
§ 2
samsjahren jeweils um 20 Deutsche Mark erhöht;
jedoch erhalten diejenigen Berechtigten, die selbst
(1} Kriegsgefangene sind Deutsche, die wegen
erst im ausländischen Gewahrsam geboren wurden,
militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefan-
diese zusätzliche Entschädigung nicht. Die Gesamt-
gengenommen und von einer ausländischen Macht
entschädigung wird auf einen Höchstbetrag von
festgehalten wurden oder werden. Was als militä-
12 000 Deutsche Mark begrenzt. Mit der Entschä-
rischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist,
digung sind etwa bestehende Ansprüche des Be-
richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesver- ,
rechtigten wegen Freiheitsentziehung und Arbeits-
sorgungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1956
leistung im ausländischen Gewahrsam gegen die
(Bundesgesetzbl. I S. 469). Sind Kriegsgefangene in
Bundesrepublik abgegolten.
ein im Geltungsbereich des Gesetzes gelegenes In-
ternierungslager überführt worden, so endet die (2) Bei der Berechnung der Zeit der Kriegsge-
Kriegsgefangenschaft mit dem Zeitpunkt, von wel- fangenschaft sind alle Zeiten eines ausländischen
chem ab deutsche Stellen zur Entscheidung über die Gewahrsams aus den in § 2 genannten Gründen zu
Entlassung befugt waren. berücksichtigen.
1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Der Mofü1t, in den der Beginn des auslän- § 7
dischen Gewahrsams füllt, sowie der Entlassungs-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
monat werden voll entschädigt, jedoch nur im Rah-
Bekanntmachung vom 15. September 1953 (Bundes-
men der Vorschrift über die Höchstgrenze nach
gesetzbl. I S. 1355) wird wie folgt geändert:
Absatz 1.
§ 3 erhält folgende neue Nummer 17:
„ 17. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über
§ 4
die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegs-
Die Nachzahlung der zusätzlichen Entschädigung gefangener."
nach § 3 Abs. 1 Scllz 2 erfolgt nach Maßgabe der § 8
Haushallsansätze in den Jahren 1964, 1965, 1966 und (1) Von dem Anspruch auf Zahlung einer Ent-
1967; dabei sind Berechtigte mit längerer Gewahr-
schädigung (§ 3), auf Gewährung von Darlehen und
samszeit bevorzugt zu berücksichtigen.
Beihilfen (§ 28) ist ausgeschlossen,
1. wer der nationalsozialistischen oder einer ande-
ren Gewaltherrschaft in verwerflicher Weise
§ 5 Vorschub geleistet hat;
(1) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht über- 2. wer nach dem 8. Mai t945 wegen eines Verbre-
tragbar. chens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von
(2) Ist der Berechtigte (§ 1) nach dem 31. Dezem- mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, das
ber 1961 gestorben, so ist der Anspruch auf die Ent- er vor dem 8. Mai 1945 in Ausübung seiner tat-
schädigung (§ 3) vererblich, wenn der Berechtigte sächlichen oder angemaßten Befehlsbefugnis be-
von seinem Ehegatten, seinen Kindern oder seinen gangen hat;
Eltern beerbt wird und diese hinsichtlich des Wohn- 3. wer die freiheitlich-demokratische Grundordnung
sitzes oder ständigen Aufenthalts eine der Voraus- bekämpft;
setzungen des § 1 Abs. 1, 2 oder 3 erfüllen. Sind
4. wer nach dem 8. Mai 1945 wegen an Mitgefan-:-
Erben dieser Art nicht vorhanden, so geht der An-
genen in ausländischem Gewahrsam begangener
spruch auf Entschädigung in entsprechender Anwen-
Verbrechen oder Vergehen verurteilt worden ist.
dung der Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge
von Eltern und Kindern auf die Stiefkinder oder den (2) Die Verurteilung nach Absatz 1 Nr. 2 und
Stiefeltern teil über, wenn diese hinsichtlich des 4 muß durch ein deutsches Gericht im Geltungs-
Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts die Voraus- bereich dieses Gesetzes erfolgt sein.
setzungen des Satzes 1 erfüllen. Wird der Berech-
(3) Sölange wegen der in Absatz 1 Nr. 2 und 4
tigte von mehreren Erben beerbt und liegen nur bei
genannten Straftaten ein Ermittlungsverfahren oder
einem Teil von ihnen die Voraussetzungen des Sat-
Strafverfahren schwebt, sind die Entscheidungen
zes 1 vor, so steht den Erben, die die Vorausset-
über Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz
zungen erfüllen, der Anspruch auf die ganze Entschä-
zurückzustellen. Wird ein solches Verfahren ein-
digung, und zwar, soweit er ihr Erbrecht übersteigt,
geleitet, nachdem der Anspruch auf Leistungen durch
als Voraus zu. Der Anspruch ist auch dann vererb-
Bescheid zuerkannt, eine Auszahlung aber noch
lich, wenn sich die Erben eines nach § 1 Abs. 2 oder
nicht erfolgt ist, so ist die Auszahlung auszusetzen.
3 Berechtigten in einem ausländischen Staatsgebiet
aufhalten, in dem die Bundesrepublik vertreten ist.
§ 9
(3) Ist der Kriegsgefangene im ausländischen Ge-
wahrsam oder der ehemalige Kriegsgefangene im (1) Ansprüche nach den §§ 3 und 5 werden auf
Anschluß an seine Entlassung aus dem Gewahrsam Antrag festgestellt. Der Antrag ist spätestens bis
auf dem Wege in den Geltungsbereich dieses Ge- zum 31. Dezember 1967 zu stellen.
setzes oder in der Zeit vom 1. Januar 1947 bis zum (2) Für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder stän-
31. Dezember 1961 im Geltungsbereich dieses Ge- digen Aufenthalt nach dem 31. Dezember 1964 im
setzes gestorben, so haben nach Maßgabe des Ab- Geltungsbereich dieses Gesetzes nehmen, endet die
satzes 2 die dort genannten Personen Anspruch auf Frist drei Jahre nach ihrem Eintreffen im Geltungs-
Entschädigung in entsprechender Anwendung des bereich des Gesetzes.
§ 3. Das gleiche gilt, wenn der ehemalige Kriegs-
(3) Stirbt ein Berechtigter innerhalb der für ihn
gefangene nach dem 31. Dezember 1961 als Sowjet-
geltenden Antragsfrist, ohne einen Antrag gestellt
zonenflüchtling im Sinne des § 3 des Bundesvertrie-
zu haben, so endet für den Personenkreis des § 5
benengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Abs. 2 die Frist drei Jahre nach dem Todestage.
seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt genom-
men hatte und vor Inkrafttreten der Vorschrift des (4) Für Berechtigte nach § 5 Abs. 3 endet die An-
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 gestorben ist. tragsfrist drei Jahre nach Erhalt der Todesmeldung
oder der Todeserklärung.
(5) Ist ein Berechtigter an der Antragstellung
durch Umstände verhindert worden, die außerhalb
§ 6
seines Willens lagen, so ist er noch innerhalb eines
Der Anspruch unterliegt in der Person des unmit- Jahres nach Wegfall des Hindernisses zur Antrag-
telbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung. stellung zuzulassen.
Nr. 1OS Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Oktober 1969 1803
§ 10 (2) Soll von den Angaben des Antragstellers ab-
(enUi::illl.)
gewichen werden, so ist dem Antragsteller vor der
Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
§ 11 (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-
lldt der Antra~Jsleller seirwn Wohnsitz oder stän- stimmt ist, finden für die Beweiserhebung die
diqen A ufenthaH im Ausland, ist die Behörde örtlich §§ 355 ff. der Zivilprozeßordnung sinngemäß An-
zusti.indiq, in de{en Bereich (k~r Antragsteller seinen wendung.
letzten Wohnsitz odf!r da1wrnden Aufenthalt im
Geltun~Jsbereich dieses C:escizes uehabt hat; hat der § 15
Anln1qsleller seinen Wollnsiiz oder dauernden Auf- (1) Im Feststellungsverfahren ist die Abgabe
entrwl l im Geltun~1sbereid1 des C~esetzes nicht ge- eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und der Par-
habt, bestimmt die Re~Jieru11q des Landes, in wel- teieid ausgeschlossen.
chern die Bundesreqierun1J ilJl"()D Sitz hat, die zu- (2) Wenn der Ausschuß mit Rücksicht auf die Be-
slündi~Je Behörde. deutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer
wahrheitsgemäßen Aussage die eidliche Verneh-
§ 12 mung eines Zeugen oder eines Sachverständigen
für geboten erachtet, so ist das Amtsgericht, in des-
(1) Für die Fe,ststellunq<>n nach diesem Gesetz
sen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen
·werden bE!i d('ll ß('hörden eiqene Ausschüsse ge-
ständigen Aufenthalt hat, um die eidliche Verneh-
bildet.
mung zu ersuchen.
(2) Diese Ausschüsse bestehen aus jeweils
(3) Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vor-
1. dem Leiter der Behörde oder seinem Stellvertre- schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der
ter oder dem Diensl.stellenlPiter oder dessen Stell- Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
vertreter als Vorsitzenden,
2. zwei ehrenmnllichen BeisitzPrn.
§ 16
(3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger Kriegs-
(1) Der Leiter der Behörde und der Ausschuß ent-
gefangener sein.
scheiden in freier Beweiswürdigung darüber, welche
(4) Die Beisitzer werden in den Landkreisen und für die Entscheidung maßgebenden Angaben als be-
in den Stadtkreisen von den dort zuständigen Wahl- wiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind. Als
körperschaften auf die Dauer von zwei Jahren ge- glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren Richtig-
wählt und von dem Vorsitzenden des Ausschusses keit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden
auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrneh- Wahrscheinlichkeit dargetan ist.
mung ihrer Amtsobliegenheilen verpflichtet. Vor der
(2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft
Wahl der Beisitzer sind I-kimkehrerorganisationen
gemacht sind, werden nicht berücksichtigt.
zu hören, die nach der Znsi:lmmensetzung ihrer Mit-
glieder dazu berufen sind, die Interessen der I-Ieim-
kehrer zu vertreten. § 17
( l) per Feststellungsbescheid hat die festgestellte
§ 13 Zeit der Kriegsgefangenschaft (§ 2) und die Höhe
der sich daraus ergebenden Entschädigung zu ent-
(1) Uber den Antrag entscheidet der Ausschuß
halten.
(§ 12) durch Bescheid.
(2) Die Entscheidungen ergehen schriftlich und
(2) Der Leiter der BehördP kann über den Antrag sind zu begründen. Sie müssen eine Rechtsmittel-
selbst entscheiden, wenn dem Antrag in vollem belehrung enthalten.
Umfang entsprochen werden kann oder wenn der
Antragsteller sich mit dem Inhalt der beabsichtig- (3) Die Entscheidungen sind dem Antragsteller
ten Entscheidung einverstanden erklärt hat. zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gelten
die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes
(3) Die Angehörigen der Behörden und der bei vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379).
diesen gebildeten Ausschüsse sind von der Mitwir-
kung an der Entscheidung eigener Anträge ocler
über Anträge ihrer Angehörigen im Sinne des § 10 § 18
des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (1) Gegen den Bescheid können der Antragsteller
(Reichsgesetzbl. I S. 925) ausqeschlossen. Im übrigen und der Leiter der Behörde binnen eines Monats
finden die Vorschriften über die AusschlifJßung von nach Zustellung Beschwerde einlegen. Uber die Be-
Gerichtspersonen nach der Zivilprozeßordnung ent- schwerde entscheidet, sofern ihr nicht abgeholfen
sprechende Anw<~ndung. wird, der Beschwerdeausschuß (§ 19). Das Weisungs-
recht der Aufsichtsbehörden bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerde soll bei derjenigen Stelle ein-
§ 14
gelegt werden, die den Bescheid erlassen hat. Die
(1) Die Behörd<~n und Ausschüsse erheben von Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde recht-
Amts wegen alle Beweise, di<:i, für die Feststellung zeitig unmittelbar beim Beschwerdeausschuß ange-
des Anspruchs notwendig sind. bracht wird.
1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(3) Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Nie- werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht ein-
derschrift angebracht werden und ist zu begründen. zulegen, dessen Entscheidung angefochten werden
Sofern die Begründung nicht gleichzeitig mit der soll. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die
Anbrinqung der Beschwerde erfolgt, kann sie in Rechtskraft der Endentscheidung. Wird der Be-
angemessener Zeit nachgeholt werden. schwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht durch Beschluß. Mit der
Ablehnung der Beschwerde durch das Bundes-
§ 19 verwaltungsgericht wird die Endentscheidung rechts-
kräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so be-
(l) Für den Bereich eines Stadt- oder Landkreises ginnt mit der Zustellung des Beschwerdebescheides
oder mehrerer Kreise oder des Landes wird ein
der Lauf der Revisionsfrist.
Beschwerdeausschuß gebildet; bei Bedarf können
mehrere Beschwerdeausschüsse gebildet werden. (3) Die Berufung gegen die Endentscheidung und
die Beschwerde gegen andere Entscheidungen des
(2) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen.
Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
Mitglieder des Ausschusses (§ 12) können nicht
zugleich Mitglieder des Beschwerdeausschusses sein. § 24
(3) § 12 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwen- Die Beschwerde, die Klage und die Revision
dung; wird ein Beschwerdeausschuß für mehrere haben aufschiebende Wirkung.
Kreise gebildet, so bestimmen die Landesregierun-
gen nach Landesrecht über Sitz und Amtsbereich
des Beschwerdeausschusses sowie darüber, welche
§ 25
Wahlkörperschaft für die Wahl der Beisitzer zu-
ständig ist. Wer durch Naturereignisse oder durch unabwend-
bare Zufälle gehindert worden ist, eine Frist zur
§ 20 Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels
einzuhalten, kann die Wiedereinsetzung in den
Für das Verfahren vor den Beschwerdeausschüs- vorigen Stand beantragen. Die Vorschriften der
sen finden die Vorschriften der §§ 13 bis 16 dieses §§ 233 bis 237 der Zivilprozeßordnung finden ent-
Gesetzes, für das Verfahren vor den Verwaltungs- sprechende Anwendung.
gerichten die für diese Gerichte maßgebenden Vor-
schriften Anwendung.
§ 26
Wer eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in
§ 21 den Stand gesetzt wird, die eine ihm günstige Ent-
(l) Der Beschwerdeausschuß entscheidet durch scheidung herbeigeführt hätte, kann bei der Behörde,
Beschluß. Er kann, statt selbst zu entscheiden, die welche die Entscheidung getroffen hat, die Wieder-
Sache an die Behörde, welche die Entscheidung ge- aufnahme des Verfahrens beantragen.
troffen hat, zurückverweisen.
(2) Der Beschwerdeausschuß kann den Bescheid
§ 27
auch zum Nachteil dessen, der die Beschwerde ein-
gelegt hat, ändern. (1) Das Verfahren vor den durchführenden Be-
hörden und den bei diesen gebildeten Ausschüssen
ist gebührenfrei.
§ 22
(2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor
Gegen den Bt~schluß des Beschwerdeausschusses den durchführenden Behörden und den bei diesen
können der Antragsteller und der Leiter der Be- gebildeten Ausschüssen dürfen dem Antragsteller
hörde, bei der der Bcschwerdeausschuß gebildet nicht auferlegt werden. Im übrigen wird über die
ist, binnen eines Monats nach Zustellung die Klage Tragung der Kosten bei Entscheidung zur Sache mit
beim Verwaltungsgericht erheben. entschieden.
(3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
der Länder werden Gebühren und Kosten in Höhe
§ 23
des Mindestsatzes erhoben. Im Verfahren vor dem
(1) Gegen die Entscheidung des Verwaltungs- Bundesverwaltungsgericht ermäßigen sich die Ge-
gerichts können die Beteiligten binnen eines Mo- bühren und Kosten auf ein Viertel.
nats nach Zustellung Revision beim Bundesverwal- (4) Für die Kostenregelung im Verfahren vor den
tungsgericht einlegen, wenn das Verwaltungsgericht Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten
die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (3. Fe-
Sache in seiner Endentscheidung zugelassen hat; bruar 1954) an die für diese Gerichte maßgebenden
besonderer Zulassung bedarf es nicht, wenn aus- Vorschriften. Vor dem 1. September 1964 ergangene
schließlich Mängel des Verfahrens gerügt werden. Kostenentscheidungen, die dieser Vorschrift nicht
(2) Die Nichtzulassung der Revision kann selb- entsprechen und unanfechtbar geworden sind, sind
ständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats auf Antrag aufzuheben; über diese Kosten ist neu
nach Zustellung der Endentscheidung angefochten zu entscheiden.
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Oktober 1969 1805
Abschnitt II sehe Mark übersteigende Betrag, bei Darlehns-
Darlehen und BeihiHen
bewerbern, die nach dem 31. Dezember 1959 stän-
digen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes
§ 28 genommen haben, das volle Darlehen auf den
Berechtigten (§ 1) können nach Maßgabe der Höchstbetrag nach § 29 Abs. 3 angerechnet.
Haushaltsmittel des Bundes und der Länder im Gel- (2) Diese Darlehen gelten nicht als öffentliche
tungsbereich dieses Gesetzes Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Woh-
Darlehen zum Aufbau oder zur Sicherung der nungsbaugesetzes in der Fassung der Bekannt-
wirtschaftlichen Existenz, machung vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum und s. 1122).
Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat (3) Berechtigte, denen durch die Beschaffung der
Wohnung erstmals die Aufnahme einer dauernden
gewährt werden, wenn sie selbst nicht über die er- selbständigen Tätigkeit oder unselbständigen Be-
forderlichen Mittel verfügen oder auf Grund ande- schäftigung ermöglicht wird, sind zu bevorzugen.
rer Bundesgesetze nicht die Möglichkeit haben,
Darlehen oder Beihilfen für die genannten Zwecke (4) Die Zuteilung der Mittel zu Absatz 1 an die
zu erhalten, und wenn und soweit die nach Ab- Länder erfolgt durch den Bundesminister für Woh-
schnitt I gewährte oder zu gewährende Entschä- nungswesen, Städtebau und Raumordnung nach
digung zur Finanzierung des beabsichtigten Vor- Maßgabe der den Ländern vorliegenden Anträge
habens nicht ausreicht. Die Entschädigung wird bei der Berechtigten.
der Gewährung der Darlehen oder Beihilfen dann
§ 31
nicht angerechnet, wenn und soweit sie bereits bei
der Gewährung eines Darlehens oder einer Beihilfe Berechtigten kann eine Beihilfe bis zur Höhe der
im Sinne des Satzes 1 angerechnet worden ist oder Sätze der Hausratsentschädigung nach dem Lasten-
wenn und soweit der Berechtigte nachweist, daß ausgleichsgesetz zur Beschaffung fehlenden und
er die :entschädigung für einen anderen der in Satz 1 dringend benötigten Hausrats gewährt werden.
genannten Zwecke verwendet hat oder verwenden
will und für diesen Zweck sonst ein Darlehen oder § 32
eine Beihilfe erhalten hätte oder erhalten würde.
Darlehen nach den §§ 29 und 30 sowie Beihilfen
nach § 31 sind unter Bedingungen zu gewähren,
§ 29
welche die Verwendung für das beabsichtigte Vor-
(1) Zur Schaffung einer neuen gesicherten Lebens- haben sicherstellen.
grundlage oder zur Sicherung einer bereits geschaf-
fenen, aber gefährdeten Existenz können Berechtig- § 33
ten (§ 1) Aufbaudarlehen gewährt werden, wenn sie
(1) Darlehen sind in der Regel mit 3 vom Hundert
die erforderlichen persönlichen und fachlichen Vor-
zu verzinsen. Sie sind nach drei Freijahren in zehn
aussetzungen erfüllen.
gleichen Jahresraten zu tilgen. Das erste Freijahr
(2) Die gleichen Darlehen können auch der Ehe- beginnt mit dem auf die Auszahlung folgenden
frau eines Kriegsgefangenen (§ 2) gewährt werden, Halb j ahresersten.
der sich in fremdem Gewahrsam befindet, wenn da-
(2) Für einzelne Arten von Vorhaben können die
durch eine gesicherte Lebensgrundlage für den
Zins- und Tilgungsq_edingungen abweichend fest-
Kriegsgefangenen geschaffen oder aber eine be-
gestellt werden.
stehende, jedoch gefährdete gesichert wird.
(3) Die Darlehen sind nach Möglichkeit zu sichern.
(3) Der Höchstbetrag, der den einzelnen Darlehns-
bewerbern gewährt werden kann, darf 35 000 Deut-
sche Mark nicht übersteigen. Er erhöht sich auf § 34
40 000 Deutsche Mark bei Darlehnsbewerbern, die Die Gewährung von Darlehen bestimmt sich nach
vor dem 1. Januar 1960 keinen Antrag stellen konn- der sozialen Dringlichkeit und der volkswirtschaft-
ten. lichen Förderungswürdigkeit der Vorhaben.
§ 30
(1) Für den Bau eines Familienheimes, einer § 35
Eigentumswohnung oder einer sonstigen Wohnung, Anträge auf die Gewährung von Darlehen und
insbesondere am Orte des gesicherten Arbeits- Beihilfen sind bei der für den Betriebsort bzw. stän-
platzes, kann Berechtigten (§ 1) ein Darlehen in digen Auf enthalt des Antragstellers zuständigen
Höhe und nach den Grundsätzen des Lastenaus- Gemeindebehörde einzureichen. Die Gemeinde-
gleichs gewährt werden. Für die sonstige Beschaf- behörde hat, soweit der Antrag nicht hinreichend
fung von Wohnungen kann ein Darlehen bis zu begründet ist oder die Angaben unvollständig sind,
5 000 Deutsche Mark gewährt werden, soweit die auf Ergänzung hinzuwirken und erforderlichenfalls
übrige Finanzierung des Vorhabens sowie die tech- den Antragsteller -vorzuladen. Sie hat den Antrag
nischen und rechtlichen Voraussetzungen gesichert weiterzuleiten, und zwar für Existenzaufbaudarlehen
sind. Bei Darlehensbewerbern, die vor dem 1. Januar an die für den Betriebsort zuständige Behörde (§ 11),
1960 ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des für Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum an die
Gesetzes genommen haben, wird der 5 000 Deut- für den Ort des Vorhabens zuständige Bewilligungs-
1806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
stelle (§ 39 Abs. 3) und für Beihilfen zur Beschaffung (2) Uber Anträge zur Gewährung von Beihilfen
von Hausrat an die für den Wohnsitz oder dauern- entscheidet der Leiter der für den ständigen Aufent-
den Aufenthc1lt zusUindigc Behörde (§ 11). halt des Antragstellers zuständigen Behörde.
§ 41
§ 36
Anträge zur Gewährung von Darlehen, über die
Der Antragsteller kann sich im Verfahren vor den
die zuständige Behörde nicht selbst entscheiden
Behörden und den bei diesen gebildeten Ausschüs-
kann, werden von der für den Ort des Vorhabens
sen vertreten lassen; jedoch kann persönliches Er-
zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Prü-
scheinen angeordnet werden. Personen, die als
fungsausschusses (§ 39) vorgeprüft und der zustän-
Angehörige der zuständigen Behörden und der bei
digen obersten Landesbehörde oder der von ihr be-
diesen gebildeten Ausschüsse tätig sind, sind von stimmten Behörde zur Entscheidung vorgelegt.
der Vertretung ausgeschlossen.
§ 42
§ 37 (1) Die Entscheidung über den Antrag ergeht
Für die Ausschließung von der Mitwirkung an durch Bescheid. Der Bescheid kann auch dahin lau-
Darlehnsverfahren gilt § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes. ten, daß dem Antrag zur Zeit mangels verfügbarer
Mittel nicht entsprochen werden kann, der Antrag
jedoch erneut geprüft werde, sobald hinreichende
§ 38
Mittel zur Verfügung stehen.
Für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung
(2) § 17 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 16 dieses
Gesetzes.
§ 43
§ 39 (1) Gegen den Bescheid können der Antragsteller
(1) Die Anträge auf Existenwufbaudarlehen (§ 29) und die vom Lande bestimmte Behörde binnen eines
sind vor der Entscheidung einem Prüfungsausschuß Monats nach Zustellung die Entscheidung des Be-
vorzulegen, dem als Mitglieder angehören schwerdeausschusses anrufen, der gemäß § 19 zu
bilden ist und durch Beschluß entscheidet. Gegen
1. der Behördenleiter oder dessen Stellvertreter als
den Bescheid, daß zur Zeit einem Antrage mangels
Vorsitzender,
verfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann,
2. je ein Vertreter ehemaliger Kriegsgefangener kann der Antragsteller die Entscheidung des Be-
und der Personengruppen des § 2 Abs. 2, schwerdeausschusses nur zur Nachprüfung, ob ein
3. je ein Vertreter der Industrie- und Handelskam- Ermessensmißbrauch vorliegt, anrufen.
mer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer (2) Entscheidet gemäß § 40 die oberste Landes-
oder einer ihr entsprechenden Stelle und der behörde oder die von ihr bestimmte Stelle, so tritt
freien Berufe. an die Stelle der Beschwerde der Einspruch.
Nähere Bestimmungen über die Bestellung der (3) Gegen den Beschluß des Beschwerdeausschus-
unter den Nummern 2 und 3 genannten Vertreter ses oder den Einspruchsbescheid können der Antrag-
trifft die oberste Landesbehörde. steller und die vom Lande nach Absatz 1 bestimmte
Behörde binnen eines Monats nach Zustellung Klage
(2) Der Prüfungsausschuß kann bei Anwesenheit
beim Verwaltungsgericht erheben; die §§ 23 bis 27
des Vorsitzenden und dreier Vertreter beraten und
gelten entsprechend.
Empfehlungen beschließen, jedoch muß einer der
Vertreter den unter Absatz 1 Nr. 2 genannten Per-
sonengruppen angehören. Abschnitt III
(3) Anträge auf Darlehen für die Beschaffung von Heimkehrerstiftung - Stiftung für ehemalige
Wohnraum (§ 30) sind dem für die Vergabe von Kriegsgefangene
nachstelligen Landesmitteln zuständigen Bewilli-
gungsausschuß zur Prüfung vorzulegen, der durch § 44
je einen Vertreter der ehemaligen Kriegsgefange-
(1) Zur wirtschaftlichen und sozialen Förde-
nen und der Personengruppen des § 2 Abs. 2 zu er-
gänzen ist. rung ehemaliger Kriegsgefangener wird eine
rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts un-
§ 40 ter dem Namen „Heimkehrerstiftung - Stiftung
für ehemalige Kriegsgefangene" errichtet.
(1) Uber Anlräge zur Gewährung von Darlehen
entscheidet der Leiter dt~r für den Ort des Vor- (2) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung
habens zuständigen Behörde bis zu der gleichen bestimmt.
Höhe, in der für die jeweilige Darlehnsart der Leiter (3) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und aus-
des dort zuständigen Ausgleichsamtes entscheiden schließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des
kann. Uber Anträge, die nach ihrer Höhe nicht in § 17 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Okto-
die Zuständigkeit der Behörde fa1len, entscheidet die ber 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925), zuletzt geändert
zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
bestimmte Stelle. die Finanzverwaltung, der Reichsabgabenordnung
Nr. 105 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Oktober 1969 1807
und anderer Steuergesetze vom 23. April 1963 {Bun- den von der Bundesregierung auf Vorschlag der auf
desgesetzbl. I S. 197), und der Gemeinnützigkeitsver- Bundesebene tätigen Verbände der ehemaligen
ordnung vom 24. Dezember 1953 {Bundesgesetzbl. I Kriegsgefangenen berufen. Für jedes Mitglied wird
s. 1592). ein Stellvertreter benannt oder berufen.
(2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter
§ 45 wählt der Stiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus
(1) Die Stiftung wird mit sechzig Millionen Deut- den von der Bundesregierung benannten Mitgliedern
sche Mark ausgestattet. Dieser Betrag wird der gewählt.
Stiftung vom Bund nach Maßgabe der im Bundes- (3) Die Amtszeit der Mftglieder des Stiftungs-
haushalt ausgebrachten Mittel zur Verfügung ge- rates und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre.
stellt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor-
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von zeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein
dritter Se-ite anzunehmen. Nachfolger benannt oder berufen. Wiederholte Be-
stellungen sind zulässig.
§ 46 (4) Der Stiftungsrat erläßt die Satzung und stellt
Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf,
(1) Von der Stiftung werden gefördert:
in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzun-
1. Personen, die wegen militärischen oder militär- gen und bis zu welcher Höhe die in § 46 genannten
ähnlichen Dienstes im ursächlichen Zusammen- Förderungsmaßnahmen gewährt werden · können,
hang mit dem zweiten Weltkrieg gefangen- Satzung und Richtlinien bedürfen der Genehmigung
genommen und von einer ausländischen Macht des für dieses Gesetz federführenden Bundes-
festgehalten wurden, ministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister
2. Personen, die nach § 2 Abs. 2 und 3 als Kriegs- der Finanzen. Der Stiftungsrat beschließt über alle
gefangene gelten. grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich
der Stiftung gehören, und überwacht die Tätigkeit
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
des Stiftungsvorstandes. Der Stiftungsrat gibt sich
(2) Zur Förderung der in Absatz 1 genannten eine Geschäftsordnung.
Personen können gewährt werden: (5) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn die
1. Darlehen Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt
a) zum Aufbau oder zur Sicherung der wirt- mit einfacher Mehrheit.
schaftlichen Existenz,
b) zur Beschaffung von Wohnraum,
§ 49
c) für sonstige förderungswürdige Vorhaben;
Stiftungsvorstand ist der Vorstand der Lastenaus-
2. einmalige Unterstützungen zur Linderung einer gleichsbank. Er führt die Geschäfte und vertritt
Notlage. die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Für Darlehen zum Aufbau oder zur Sicherung der
wirtschaftlichen Existenz und zur Besdlaffung von
Wohnraum gelten die §§ 32 bis 34 entsprechend.
§ 50
Zinsen und Tilgungsbeträge aus Darlehen fließen
dem Stiftungsvermögen zu. fl) Zur Entscheidung über Anträge nach § 46
(3) Die Stiftung kann wissenschaftliche Auf- Abs. 2 wird bei dem Vorstand ein Ausschuß ge-
träge zur Erforschung gesundheitlicher Spätschäden bildet.
nach Kriegsgefangensdiaft und Internierung ver- (2) Der Ausschuß besteht aus
geben. 1. dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen
(4) Neben den jährfühen Erträgnissen können aus Stellvertreter als Vorsitzendem,
dem Stammvermögen der Stiftung für die in den 2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke jährlidi drei
Millionen Deutsche Mark verwendet werden. (3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger Kriegs-
gefangener sein.
§ 47 (4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die
(-1) Organe der Stiftung sind: Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem Vor-
1. der Stiftungsrat, sitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte
und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsoblie-
2. der Stiftungsvorstand.
genheiten verpflichtet.
(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamt- (5) Uber den Antrag entscheidet der Ausschuß
lich tätlg; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer not-
durch Bescheid.
wendigen Auslagen.
§ 48 § 51
(1) Der Stiftungsrat besteht aus vierzehn Mitglie- (1) Zur Entscheidung über den Widerspruch
dern. Sieben Mitglieder werden von der Bundes- gegen den Bescheid des Ausschusses nach § 50 wird
regierung benannt. Sieben weitere Mitglieder wer- ein Widerspruchsausschuß gebildet.
1808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus 2. nach dem 31. Dezember 1946 aus ausländischem
1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewähl- Gewahrsam (§ 2) entlassen worden sind, die Ge-
ten Mitglied als Vorsitzendem, währung von Leistungen dieses Gesetzes ganz
2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern. oder teilweise zulassen, auch wenn die sonstigen
gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschus-
ses muß die Befähigung für den höheren Verwal- (2) Ist ein Berechtigter (§ 1), der einen Antrag auf
tungsdienst besitzen. Für die Beisitzer gelten § 19 Leistungen nach Abschnitt II dieses Gesetzes gestellt
Abs. 2 Satz 2 und § 50 Abs. 3 und 4 entsprechend. hat, gestorben, so kann die zuständige oberste
Landesbehörde in Härtefällen dem Ehegatten die
(4) Für das Verfahren bei der Anfechtung von beantragte Leistung gewähren, wenn und soweit bei
Entscheidungen über Anträge nach § 46 Abs. 2 gel- dem Ehegatten noch ein Bedarf vorhanden ist und
ten die §§ 23 bis 27 entsprechend. die Voraussetzungen für die Gewährung beim An-
tragsteller erfüllt waren.
§ 52
Die Stiftung untersteht der Aufsicht des für dieses § 55
Gesetz federführenden Bundesministers. Der Bund trägt die Aufwendungen für die nach
diesem Gesetz gew~hrten Leistungen wie die Auf-
wendungen für die Kriegsfolgenhilfe nach Maßgabe
§ 53 des Ersten Uberleitungsgesetzes in der Fassung des
Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Ver- Vierten Uberleitungsgesetzes vom 27. April 1955
mögen fließt dem Bund zu. (Bundesgesetzbl. I S. 189), und zwar
die Aufwendungen nach Abschnitt I in voller
Höhe,
die Aufwendungen nach Abschnitt II zu 80 vom
Abschnitt IV
Hundert.
Schlußbestimmungen
§ 21 a Abs. 1 Satz 1 des Ersten Uberleitungsgesetzes
in der Fassung des Vierten Uberleitungsgeselzes
§ 54*) findet keine Anwendung.
Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des
Bundesrates Rechtsveroranungen, die nähere Vor- § 56
schriften über Voraussetzungen, Höhe, Laufzeit und Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Sicherung der Darleher für die verschiedenen Arten des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
der Vorhaben sowie über die Gewährung von Bei- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
hilfen enthalten. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem
Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden,
§ 54a gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-
(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor- leitungsgesetzes.
schriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, § 57 **)
kann die zuständige oberste Landesbehörde im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene, Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte an ehemalige in Kraft.
Kriegsgefangene, die
•) Fassung auf Grund der Entsclleidung des Bundesvcrfassun9sgcricllts
1. vor dem 1. Januar 1947 aus ausländischem Ge- zum Kriegsgefangenenentscllädigungsgesetz vom 13. Juni 1956
wahrsam (§ 2) entlassen worden sind, bei Vorlie- (Bundesg,esetzbl. I S. 633) .
.. ) Die Vorscllrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fas-
gen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen sung vom 30. Januar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 5). Der Zeitpunkt
die Gewährung von Leistungen nach Abschnitt II des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sid1 aus den
in der vorangestellten Bekanntmadrnng näher bezeichneten Vor-
dieses Gesetzes ganz oder teilweise zulassen, schriften.
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck: Bundesdrucxerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt ersclleint In drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicller Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecllt auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundcs-
recllts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sacllgebieten geordnet veröffentlicllt. Bezugsbedingungen für Teil III durdl den Verlag.
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